# NV HundePremiumPlus 3.0: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-nv-hundepremiumplus.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-nv-hundepremiumplus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB NV HundePremiumPlus 3.0](https://www.nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/hund/3-0/AVB_NV_HundePremiumPlus_3.0.pdf), Fassung AVB THV NV HundePremiumPlus 3.0, Stand 03/2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1 Ziff. 6.6.1, Seite 8 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis zur Deckungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1 Ziff. 5.2, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1 Ziff. 5.4, Seite 6 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häusliche Gemeinschaft lebenden Personen | A1 Ziff. 2.1, Seite 4 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren, innerhalb der EU unbegrenzt, eingetreten sind. | A1 Ziff. 6.5, Seite 7 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren, innerhalb der EU unbegrenzt, eingetreten sind. | A1 Ziff. 6.5, Seite 7 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | ja, bis zur Deckungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1 Ziff. 9.1, Seite 11 |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | ja | wird die NV-Versicherungen VVaG nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. | A3 Ziff. 20, Seite 17 |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | ja | jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Hundehalterhaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers | A3 Ziff. 22, Seite 17 |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A3 Ziff. 17, Seite 16 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | ja | Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen. | A3 Ziff. 24.2, Seite 18 |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | ja | Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden | A1 Ziff. 1, Seite 4 |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen, soweit diese nicht älter als achtzehn Monate sind. | A3 Ziff. 2, Seite 13 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | ja | Die Nutzung des Tieres als Blindenhund gilt als mitversichert, sofern eine mitversicherte Person dieses Tier nutzt. | A1 Ziff. 1, Seite 4 |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken. | A3 Ziff. 5, Seite 13 |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | nicht geregelt |  |  |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | ja | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. | A1 Ziff. 1, Seite 4 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | ja | auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern). | A3 Ziff. 8, Seite 14 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft. | A1 Ziff. 2.1 c), Seite 4 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | nein | des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft. | A1 Ziff. 2.1 c), Seite 4 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | ja, bis zur Deckungssumme | Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer. | A1 Ziff. 2.1, Seite 4 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | nein | aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; | A1 Ziff. 7.4 (1), Seite 9 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja, bis zur Deckungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1 Ziff. 3.1, Seite 4 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja, bis zur Deckungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1 Ziff. 3.1, Seite 4 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt. | A3 Ziff. 4, Seite 13 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt. | A3 Ziff. 4, Seite 13 |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | ja, bis zur Deckungssumme | Flurschäden gelten als mitversichert. | A3 Ziff. 1, Seite 13 |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | ja, bis 5.000 € | Kraftfahrzeugen, die geliehen, gemietet oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | A3 Ziff. 3.4, Seite 13 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | ja, bis 5 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 5.000.000. | A2 Ziff. 4, Seite 13 |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierte Wohnwagen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | A1 Ziff. 6.3.1, Seite 7 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja, bis zur Deckungssumme | mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil | A3 Ziff. 3.1, Seite 13 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja, bis zur Deckungssumme | mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil | A3 Ziff. 3.1, Seite 13 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | ja, bis 50.000 € | fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | A3 Ziff. 3.3, Seite 13 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen. | A1 Ziff. 6.3.1, Seite 7 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | ja | Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins als mitversichert. | A3 Ziff. 7, Seite 14 |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren | A3 Ziff. 7, Seite 14 |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb. | A3 Ziff. 6, Seite 14 |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb. | A3 Ziff. 6, Seite 14 |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | ja | die freiberufliche und wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung mit dem Hund betrieben wird als mitversichert. | A3 Ziff. 16, Seite 16 |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird | A3 Ziff. 10.1.1, Seite 14 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche | A1 Ziff. 4.1, Seite 5 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja, bis zur Deckungssumme | so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | A1 Ziff. 4.3, Seite 5 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3 Ziff. 2.2.1 (1), Seite 26 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses | B2 Ziff. 1.5, Seite 23 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2 Ziff. 1.2, Seite 23 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | ja | Bei Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen o. dgl. Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. | A1 Ziff. 1, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: AVB NV HundePremiumPlus 3.0

```text
[Seite 1]
                     Allgemeine Versicherungsbedingungen
                      AVB THV NV HundePremiumPlus 3.0


Teil A


Seite 4      Abschnitt A1 - privates Hundehalterhaftpflichtrisiko
1.          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2.          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
            Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
 3.         Versicherungsschutz, Versicherungsfall
 4.         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
 5.         Begrenzung der Leistungen
            (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
            Selbstbeteiligung)
 6.         Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
            (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
 6.1        Allgemeines Umweltrisiko
 6.2        Abwässer
 6.3        Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
 6.4        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
 6.5        Schäden im Ausland
 6.6        Vermögensschäden
 7.         Allgemeine Ausschlüsse
 7.1        Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
 7.2        Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
            Arbeiten und sonstigen Leistungen
 7.3        Ansprüche der Versicherten untereinander
 7.4        Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
            und von wirtschaftlich verbundenen Personen
 7.5        Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
 7.6        Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
 7.7        Asbest
 7.8        Gentechnik
 7.9        Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
 7.10       Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
 7.11       Übertragung von Krankheiten
 7.12       Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
 7.13       Strahlen
 7.14       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
 7.15       Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
 7.16       Wasserfahrzeuge
 7.17       Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
 8.         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

Stand 03/2021                                                                  Seite 1 von 32

[Seite 2]
NV-Versicherungen VVaG                                   AVB NV HundePremiumPlus 3.0

 9.         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
 10.        Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers

Seite 12    Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
1.          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
2.          Ausland
3.          Ausschlüsse

Seite 13   Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen
1.         Flurschäden
2.         Mitversicherung von Welpen
3.         Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
4.         Deckschäden
5.         Therapeutische Zwecke
6.         Führen ohne Leine/Maulkorb
7.         Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen und Turnieren
8.         Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten
9.         Fuhrwerke und Fahrzeuge
10.        Forderungsausfalldeckung
11.        Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
12.        Kosten für Nottötung / Abholung vom Bestatter
13.        Keine Anrechnung bei Mithaftung
14.        Neuwertentschädigung
15.        Rettungs- und Bergungskosten
16.        Gewerbliche Nutzung
17.        Künftige Bedingungsverbesserungen
18.        Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
19.        Mediation
20.        Besitzstandsgarantie
21.        Konditionsdifferenzdeckung - NV-Lückenlos-Garantie
22.        NV Best-Leistungs-Garantie
23.        Versehensklausel
24.        Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
25.        Kosten für Tierpension
26.        Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern

Seite 18    Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
1.          Abtretungsverbot
2.          Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
            (Beitragsregulierung)
 3.         Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
 4.         Schiedsgerichtsvereinbarungen


Teil B

Seite 20 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.       Beginn des Versicherungsschutzes
2.       Beitragszahlung, Versicherungsperiode


Stand 03/2021                                                                  Seite 2 von 32

[Seite 3]
NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV HundePremiumPlus 3.0


Teil B
3.        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
          Nichtzahlung
4.        Folgebeitrag
5.        Lastschriftverfahren
6.        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Seite 23 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1.       Dauer und Ende des Vertrags
2.       Kündigung nach Versicherungsfall
3.       Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Seite 24 Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1.       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
         Vertragsschluss
2.       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Seite 27 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1.       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2.       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3.       Vollmacht des Versicherungsvertreters
4.       Verjährung
5.       Örtlich zuständiges Gericht
6.       Anzuwendendes Recht
7.       Embargobestimmung


Teil C

Seite 28 Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als
         Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der NV HundePremiumPlus 3.0


Stand 03/2021                                                                         Seite 3 von 32

[Seite 4]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HundePremiumPlus 3.0

Teil A

Abschnitt A1

Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko

1.    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers als Hundehalter.
      Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von
      Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung
      besteht.
      Bei Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen o. dgl. Zwecke finden diese
      Bestimmungen keine Anwendung. Die Nutzung des Tieres als Blindenhund gilt als
      mitversichert, sofern eine mitversicherte Person dieses Tier nutzt.
      Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben
      werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagdhaft-
      pflichtversicherung besteht.

2.    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
      Versicherten
      (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1   Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
      a) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers,
      b) aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häusliche Gemeinschaft lebenden
      Personen,
      c) des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
      Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter gegen den
      Versicherungsnehmer. Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige
      Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
      öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
      mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen
      über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine
      mitversicherte Person entsteht.
2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in
      der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt
      der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
      sicherten Personen.
2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
      Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
      mitversicherten Personen verantwortlich.

3.    Versicherungsschutz, Versicherungsfall
3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
      während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versiche-
      rungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur
      Folge hatte, aufgrund

                                     gesetzlicher
                               Haftpflichtbestimmungen
                               privatrechtlichen Inhalts

         von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar

 Stand 03/2021                                                                        Seite 4 von 32

[Seite 5]
 NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV HundePremiumPlus 3.0

       entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
       geführt hat, kommt es nicht an.
3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
       Ansprüche handelt,
       (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
       auf Schadensersatz statt der Leistung;
       (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
       (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
       Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
       (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
       Vertragserfüllung;
       (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
       (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder
      Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
      hinausgehen.

4.    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
      − die Prüfung der Haftpflichtfrage,
      − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
      − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
      Schadensersatzverpflichtungen.
      Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
      aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
      Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
      und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
      abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
      auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
      Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
      den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
      Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
      Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
      Versicherungsnehmers abzugeben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
      gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
      Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungs-
      nehmers.
4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
      Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
      eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
      genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
      besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung
      oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt,
      dieses Recht auszuüben.

5.    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
      Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
      vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
      Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.


 Stand 03/2021                                                                      Seite 5 von 32

[Seite 6]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HundePremiumPlus 3.0

5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
      Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
      Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
      als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs-
      fälle eingetreten ist, wenn diese
      − auf derselben Ursache,
      − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
      Zusammenhang oder
      − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
      beruhen.
5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
      Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
      Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht-
      ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
      Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt
      A1 Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
      Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden,
      deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens-
      ersatzansprüche verpflichtet.
5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
      angerechnet.
5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
      Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
      Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über-
      steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
      sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Ver-
      sicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungs-
      summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über
      den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
      Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
      Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
      Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
      oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
      übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
      Versicherungssumme abgesetzt.
5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
      Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
      scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
      Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

6.    Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
      (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
      Abschnitt A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risiko-
      begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
      Soweit Abschnitt 1 Ziff. 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
      Abschnitt 1 Ziff. 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B.
      Abschnitt A1 Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1 Ziff. 7 – Allgemeine
      Ausschlüsse).
6.1   Allgemeines Umweltrisiko
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
      wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,

 Stand 03/2021                                                                        Seite 6 von 32

[Seite 7]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
      verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet
      haben.
      Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes
      Umweltrisiko).
6.2 Abwässer
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
      Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
      Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen
      und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
      ausschließlich an Wohnräumen, fest installierte Wohnwagen und sonstigen zu privaten
      Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
     Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen.
6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
      − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
      − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
      Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
      − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
      kann,
      − Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.3.3 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergrei-
      fenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
      Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
      Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
      wie folgt erweitert werden:
6.4.1 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch aus-
      schließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
      Anhängern:
      (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht
      auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
      (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
      (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
      (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
      Höchstgeschwindigkeit;
      (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
      Wegen und Plätzen verkehren.
6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
      Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
      Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau-
      chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
      nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
      der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
      zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
      Fahrerlaubnis hat.
      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3
      (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.5 Schäden im Ausland
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
      eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden
      Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren, innerhalb der EU unbegrenzt, eingetreten sind.

 Stand 03/2021                                                                        Seite 7 von 32

[Seite 8]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
      Sozialgesetzbuch VII.
      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
      Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
      des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
      Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.6 Vermögensschäden
6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
      schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
      (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
          Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
      (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
          Tätigkeit;
      (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
          Unternehmen;
      (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
      (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
      (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaft-
          lichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Un-
          treue oder Unterschlagung;
      (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
      (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
          Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
      (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
      (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mit-
           glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
           Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
      (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An-
           weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht-
           verletzung;
      (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert-
            sachen;
      (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
6.6.3 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem Versiche-
      rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschädigungsleistungen
      des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zwei-
      fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt

7.    Allgemeine Ausschlüsse
      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
      bestimmt
      ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
      herbeigeführt haben.
      A1-2.3 findet keine Anwendung.
7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
      Leistungen
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
      verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
      − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
      Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.


 Stand 03/2021                                                                        Seite 8 von 32

[Seite 9]
  NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HundePremiumPlus 3.0

7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 Ziff. 7.4 benannten Personen
            gegen die mitversicherten Personen,
       (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
       (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
       Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
       Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
 7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
       verbundenen Personen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
       (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
           oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
       Als Angehörige gelten
       − Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
         Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
       − Eltern und Kinder,
       − Adoptiveltern und -kinder,
       − Schwiegereltern und -kinder,
       − Stiefeltern und -kinder,
       − Großeltern und Enkel,
       − Geschwister sowie
       − Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
          angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
       (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
           geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
       (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
           Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
       (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungs-
            nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
            bürgerlichen Rechts ist;
       (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner-
            schaftsgesellschaft ist;
       (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
       Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
       genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
 7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
       ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
       oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen,
       durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah-
       rungsvertrags sind.
 7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer herge-
       stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
       Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
       Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
       Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
       Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
       Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
       des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
       oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
 7.7   Asbest
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
       oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

  Stand 03/2021                                                                       Seite 9 von 32

[Seite 10]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HundePremiumPlus 3.0

7.8  Gentechnik
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
     (1) gentechnische Arbeiten,
     (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
     (3) Erzeugnisse, die
     − Bestandteile aus GVO enthalten,
     − aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens-
     rechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
     Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
     (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
     resultieren,
     (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
     gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
     In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
     dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
     Vermögensschäden, welche entstehen durch
     (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
     (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
     Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von
     radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
     mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
     Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahr-
     zeug Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen
     Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
     gesetzt wird.
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
     Ausgeschlossen sind Ansprüche
     (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
     ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
     Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
     Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
     (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
     Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
     Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
     − der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
     oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
     oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
     − Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
     an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
     (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
     Nutznießer von Luftlandeplätzen.
     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist

 Stand 03/2021                                                                     Seite 10 von 32

[Seite 11]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
      Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.16 Wasserfahrzeuge
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
      mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
      Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
      Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
      Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
      des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.17. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und
      der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
      (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
      (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
      (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
      (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

8.    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
      − für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
      Wasserfahrzeugen sowie
      − für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
      Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs-
      verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
      welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

9.    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
      entstehen, sofort versichert.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
      Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags-
      rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
      Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche-
      rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und
      zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
      Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
      verlangen.
      Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
      nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
      Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
      von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
      (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
      Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
      Versicherungspflicht unterliegen;
      (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
      (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
      (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurz-

 Stand 03/2021                                                                      Seite 11 von 32

[Seite 12]
     NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV HundePremiumPlus 3.0

         fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
         (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

 10.      Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
         Für den mitversicherten Ehegatten des Versicherungsnehmers oder den eingetragenen
         Lebenspartner und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers bzw. des
         eingetragenen Lebenspartners besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle
         des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
         Wird der nächste Beitrag durch den überlebenden Partner eingelöst, so wird dieser
         Versicherungsnehmer.


 Abschnitt A2

 Besondere Umweltrisiken

       Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht
       im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
       Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
       Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.1.
       Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
       (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
       (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
       (3) Schädigung des Bodens.

1.     Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 3.1 - den Versicherungsnehmer
       betreffende öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
       Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
       Versicherungsvertrags
       − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
       Umwelt gelangt sind oder
       − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
       Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
       Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
       nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
       Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
       kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
       Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden
       können (Entwicklungsrisiko).
       Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
       Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
       geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
       Vertrages erfasst sind.

2.     Ausland
       Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU Umwelthaftungs-
       richtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

3.    Ausschlüsse
 3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
      verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche-
      rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
      Umweltschutz dienen, abweichen.
      A1-2.3 findet keine Anwendung.
 3.2     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
    (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
     Stand 03/2021                                                                           Seite 12 von 32

[Seite 13]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV HundePremiumPlus 3.0

   Umwelt entstehen.
   (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
   Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
   können.
4. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 5.000.000.


Abschnitt A3

Deckungserweiterungen

1.   Flurschäden gelten als mitversichert.

2.   Mitversicherung von Welpen
     Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen,
     soweit diese nicht älter als achtzehn Monate sind. Voraussetzung ist, dass die Welpen im
     Besitz des Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier bleiben und die Muttertiere über
     diesen Vertrag versichert sind.
3. Schäden an gemieteten Sachen
     Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.3 gilt:
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als
     Tierhüter wegen Mietsachschäden ausschließlich an
3.1. mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-
     häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil sowie fest installierte Wohnwagen,
     Tiny Houses und Campingcontainer
3.2. zu privaten Zwecken gemieteten bzw. geliehenen Hundeanhängern, Kutschen und Schlitten
     sofern hierfür nicht über einen anderen Vertrag Entschädigung verlangt werden kann. Die
     Versicherungssumme je Schaden beträgt 50.000 EUR, höchstens aber jeweils das Doppelte
      für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
3.3. fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
     geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
     Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schaden-
     ereignis max. 50.000 EUR.
3.4. Kraftfahrzeugen, die geliehen, gemietet oder Bestandteil eines besonderen Verwah-
      rungsvertrages sind. Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden
      beträgt je Schadenereignis max. 5.000 EUR.
3.5. Zu den vorgenannten Ziff. 3.1 bis 3.4 gilt:
     Ausgeschlossen bleiben wie in Abschnitt A1 Ziff. 6.3.2 Haftpflichtansprüche wegen
     − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
     − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
       Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
     − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
     kann,
     − Schäden infolge von Schimmelbildung.

4. Deckschäden
    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
    ungewolltem oder gewolltem Deckakt.

5. Therapeutische Zwecke
    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere zu
    therapeutischen Zwecken.


 Stand 03/2021                                                                        Seite 13 von 32

[Seite 14]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HundePremiumPlus 3.0

6. Führen ohne Leine/Maulkorb
   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne
   Maulkorb.

7. Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen und Turnieren
   Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Hunde- und
   Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und
   Turnieren sowie den Vorbereitungen hierzu (Trainingsläufe). Voraussetzung für den
   Versicherungsschutz ist, dass nicht mehr als 6.000 Euro Jahresumsatz erzielt wird. Weiterhin
   gilt die Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins als mitversichert.

8. Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten
   Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme dieser Bedingungen
   auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten
   (Scheinverbrechern).

9. Fuhrwerke und Fahrzeuge
9.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen
    Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken (z. B. Kutschen oder Schlitten).
    Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken.
    Ausnahme siehe Abschnitt A3 Ziff. 3
9.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht
    versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern.

10. Forderungsausfalldeckung
10.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
10.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
       Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung
       von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
       - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
         Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs-
         oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
       - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
       Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resul-
       tierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
       Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
       (schädigender Dritter).
10.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
       Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten Tier-
       halterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
       der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschrei-
       bungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
       insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen
       seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
        Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein
        vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatz-
        ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter
        entstanden sind.
10.2 Leistungsvoraussetzungen
       Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1
        Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
10.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor
        einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
        Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein
        festgestellt worden ist.
        Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
 Stand 03/2021                                                                       Seite 14 von 32

[Seite 15]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HundePremiumPlus 3.0

       vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen
       dieser Titel bestanden hätte
10.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Ver-
       sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
       − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
       − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte
         in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensver-
         hältnisse abgegeben hat oder
       − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
         zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
         wurde, und
10.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
       Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
       oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung
       des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
10.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
10.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
10.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
       Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
       Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
       pflichtige Personen erstreckt.
10.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im
       Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme.
10.3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
10.4. Räumlicher Geltungsbereich
       Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.5 – für Schaden-
       ereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens,
       Island oder Liechtenstein eintreten.
10.5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
10.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
       (1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
      Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
10.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
       (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
       (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
       (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
           begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
       (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
         - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des
           Versicherungsnehmers) oder
         - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
           auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
           Dritten handelt.

11.   Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
      In Erweiterung zu Abschnitt A3 Ziff. 10 Forderungsausfalldeckung, gilt der Schadenersatz-
      rechtsschutz als Ergänzung im Rahmen der Hundepflichtversicherung gemäß Teil C als
      mitversichert.

12.    Kosten für Nottötung / Abholung vom Bestatter
      Sollte im direkten Zusammenhang mit einem aus diesem Vertrag zu erstattenden Schaden-
      fall der versicherte Hund versterben oder eine Nottötung erforderlich sein, übernimmt der
      Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für die erforderliche Not-
      tötung und auf Wunsch auch die Kosten für eine Bestattung. Dies beinhaltet die Abholung
      vom jeweiligen Standort sowie die würdevolle Einäscherung bzw. Bestattung des Hundes.
      Die Höchstentschädigung liegt hierfür bei EUR 1.000.
 Stand 03/2021                                                                      Seite 15 von 32

[Seite 16]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HundePremiumPlus 3.0

13.   Keine Anrechnung bei Mithaftung
      Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung laut § 254 Ziff. 1 – 2 BGB
      bis zu einer Schadenhöhe von EUR 500 nicht angerechnet.

14.   Neuwertentschädigung
      Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schaden-
      ersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall und
      Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung
      vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte
      Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab
      Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann
      das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwert-
      entschädigung.

15.    Rettungs- und Bergungskosten
      Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmerin im Versicherungsfall zur
      Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
      außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
      zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
      übersteigen.
      Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs-
      bedingungen für die Haftpflichtversicherung

16.   Gewerbliche Nutzung
      Abweichend zu Abschnitt A1 Ziff. 1 und Abschnitt A3 Ziff. 5 gilt die freiberufliche und
      wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur
      Gewinnerzielung mit dem Hund betrieben wird als mitversichert. Die Jahresumsatzsumme ist
      auf 12.000 Euro begrenzt.
      Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd.

17.   Künftige Bedingungsverbesserungen
      Werden die dieser privaten Hundehalterhaftpflichthaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
      Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag
      geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

18.   Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
      1. Der Versicherer garantiert, dass die dieser privaten Hundehalterhaftpflichtpflichtversiche-
      rung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-bedingungen für die Hundehalter-
      haftpflichtpflichtversicherung (AVB) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von
      den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten
      Bedingungen abweichen.
      2. Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
         Beratungsprozesse.

19.   Mediation
      Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes
      durch kostenlose Durchführung einer Mediation.
      Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungs-
      nehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des
      Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder
      Schlichtungsverfahren geführt wird.
      Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediatoren für
      maximal drei Termine je zwei Stunden.


 Stand 03/2021                                                                       Seite 16 von 32

[Seite 17]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HundePremiumPlus 3.0

20.   Besitzstandsgarantie – soweit nicht ausgeschlossen -
      Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
      Vertragsbedingungen zur Hundehalterhaftpflichthaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim
      vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von
      Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird die NV-Versicherungen VVaG nach
      den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags
      regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers
      zur Verfügung zu stellen.

      Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
       ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
       die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
       die bei der NV-Versicherungen VVaG versicherte Versicherungssumme die
         Höchstersatzleistung darstellt;
       beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
      Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
       im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
       beruflichen und gewerblichen Risiken;
       Vorsatz;
       vertraglicher Haftung;
       Haftpflichtansprüchen gemäß Abschnitt A1 Ziff. 7;
       Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
         unterliegen.

21.   Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie
      Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das
      Hundehalterhaftpflichtrisiko von einem anderen Versicherer auf die NV-Versicherungen VVaG
      übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen
      Antragsstellung (Antragseingang bei der NV-Versicherungen VVaG) und dem tatsächlichen
      Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages.
      Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei
      Antragstellung angegeben und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde.
      Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
      bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt
      nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die
      Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als
      in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages
      begrenzt.

22.  NV Best-Leistungs-Garantie – soweit nicht ausgeschlossen -
     Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen unter
     den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen
     Tarif zur Hundehalterhaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb
     zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser
     eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen
     mitversichert. Beitragspflichtige Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese Garantie. Der
     Nachweis (in Form Bedingungen und Risikobeschreibungen) über die anderweitige
     Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.
     Die Begrenzung der Gesamtleistung der NV-Versicherungen VVaG durch die vereinbarten
     Versicherungssummen bleibt unberührt.
22.1 Ausschlüsse
     a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
     b) Berufliche und gewerbliche Risiken
     c) Ansprüche über die gesetzliche Haftung hinaus
     d) Vorsatz
     e) Eigenschäden
 Stand 03/2021                                                                        Seite 17 von 32

[Seite 18]
 NV-Versicherungen VVaG                                     AVB NV HundePremiumPlus 3.0

     f) Vertragliche Haftung
     g) Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
22.2 Pro-Aktive Schadenregulierung
      Ergänzend zu Abschnitt A3 Ziff. 22 wird auch ohne vorherigen Nachweis durch den VN
      Versicherungsschutz geboten, wenn der NV-Versicherungen VVaG der Wortlaut der Versi
      cherungsbedingungen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist.
22.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit
     Diese Regelung der „NV-Best-Leistungs-Garantie“ kann ohne Aufhebung des
     Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter
     Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in
     diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

23.   Versehensklausel
      In Erweiterung Abschnitt B3 Ziff. 2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
      Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei
      Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

24. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
24.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren
     Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt
     arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei
     Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des
     Nachweises.
24.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe
     der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen.
24.3 Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:
     a) Der Tierhalterhaftpflichtvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate.
     b) Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen.
     c) Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber
        betriebsbedingt gekündigt.
     d) Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
     e) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der
        Bundesanstalt für Arbeit.
     Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens
     jedoch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
24.4 Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entsprech-
     ende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraft-
     setzung mit Zugang Ihrer Mitteilung.
     Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als ein
     Jahr dauert.
25.   Kosten für Tierpension
      Kann sich der Versicherungsnehmer infolge eines stationären Aufenthalts in einem Kranken-
      haus oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht um das versicherte Haustier kümmern,
      werden die Kosten für die Unterbringung in einer Tierpension bis maximal 500 €
      übernommen.

26.   Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
      Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7 - übergangsfähige Regress-
      ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken-
      versicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.


Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

1.    Abtretungsverbot
      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
 Stand 03/2021                                                                    Seite 18 von 32

[Seite 19]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
      digten Dritten ist zulässig.

2.    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
      (Beitragsregulierung)
2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
      des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Auf-
      forderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben
      sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des
      Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann
      dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
      Beitragsunterschiedes verlangen.
      Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
      Angaben kein Verschulden trifft.
2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
      wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
      Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
      Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
      werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
      Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
      Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
      Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach-
      träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
      gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
      nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
      vorauszahlung für mehrere Jahre.

3.    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
      Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
      Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags-
      ngleichung.
3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
      Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
      Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
      Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermit-
      telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
      Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall ver-
      anlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
      Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
      geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu an-
      gemeldeten Schadenfälle.
3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
      verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu
      verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
      rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
      Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
      Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
      jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres-
      beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
      zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
      diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
      ergeben würde.

 Stand 03/2021                                                                       Seite 19 von 32

[Seite 20]
    NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV HundePremiumPlus 3.0

3.4     Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags-
        angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
3.5     Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
        der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
        sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
        sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
        erhöhung wirksam werden sollte.
        Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
        hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
        dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
        Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

4. Schiedsgerichtsvereinbarungen
     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beein-
     trächtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestan-
     forderungen entspricht:
     − Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
     Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
     Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
     − Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
     Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
     am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
     der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
     − Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind
     die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schieds-
     gerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schieds-
     gerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentli-
     chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
     zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung
     einzuräumen.


Teil B – Allgemeiner Teil

Abschnitt B1

Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

1.      Beginn des Versicherungsschutzes
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
        Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
        zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

2.      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2.1     Beitragszahlung
        Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende
        Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2.2     Versicherungsperiode
        Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertrags-
        dauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
        spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
        Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
    Stand 03/2021                                                                         Seite 20 von 32

[Seite 21]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HundePremiumPlus 3.0

3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
      Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
      im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab-
      hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
      Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
      oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
      Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
      Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
      Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der
      Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht
      veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
      zahlung nicht zu vertreten hat.
3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
      Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
      Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
      Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
      rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
      durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
      zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
      Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
      vertreten hat.

4.    Folgebeitrag
4.1   Fälligkeit
      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
      Viertel-jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten
      Zeitpunkt fällig.
      Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
4.2   Verzug und Schadensersatz
      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah-
      nung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versich-
      erer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
4.3   Mahnung
      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungs-
      nehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf-
      fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
      zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
      Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge
      des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beZiff.t und auf die Rechtsfolgen
      (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
      Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
      der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags
      oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
      Leistung frei.
4.5   Kündigung nach Mahnung
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
      Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein-
      haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
      Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristab-
      lauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit
 Stand 03/2021                                                                       Seite 21 von 32

[Seite 22]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
      lich hinzuweisen.
4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
      Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi-
      gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
      sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
      Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

5.    Lastschriftverfahren
5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
      Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche-
      rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
      Kontos zu sorgen.
      Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
      nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
      nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
      des Versicherers erfolgt.
5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
        Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
        wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
        berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
        kündigen.
      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
      verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
      Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
      können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

6.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1   Allgemeiner Grundsatz
      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Bei-
      trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-
      ten Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
      der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
      der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
      auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hin-
      gewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
      Ende der Widerrufsfrist beginnt.
      Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für
      das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
      Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
      hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versich-
      erungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
      Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
      oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine
      angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
      schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungs-
      erklärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
      weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
      Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

 Stand 03/2021                                                                      Seite 22 von 32

[Seite 23]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HundePremiumPlus 3.0

6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das ver-
      sicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei
      einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
      Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
      Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse
      in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
      schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
      Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


Abschnitt B2

Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

1.    Dauer und Ende des Vertrags
1.1   Vertragsdauer
      Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
1.2   Stillschweigende Verlängerung
      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
      ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate
      vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten
      Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
      Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die
      Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
      Jahres zugegangen sein.
1.5   Wegfall des versicherten Interesses
      Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
      weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versich-
      erer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

2.    Kündigung nach Versicherungsfall
2.1   Kündigungsrecht
      Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
      a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
          von Umweltschäden geleistet wurde oder
      b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
          abgelehnt hat, oder
      c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
          zugestellt wird.
      Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
      spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
      wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
      späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
      wirksam wird.
2.3   Kündigung durch Versicherer
      Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
      rungsnehmer wirksam.

3.    Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3.1   Übergang der Versicherung
 Stand 03/2021                                                                        Seite 23 von 32

[Seite 24]
 NV-Versicherungen VVaG                                           AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in
      die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
      Rechte und Pflichten ein.
      Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
      oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2   Kündigung
      Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter
      Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
      kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
      Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
      Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
      Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
      Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
      Kenntnis, ausgeübt wird.
3.3   Beitrag
      Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
      Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn
      der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
      Beitrags.
3.4   Anzeigepflichten
      Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Text-
      form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
      Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,
      wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
      Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen,
      dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
      hätte.
      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
      bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt eben-
      falls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für
      seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Abschnitt B3

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

1.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
        Vertragsschluss
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
      ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B.
      E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
      sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
      dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
      vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
      Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
      der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters
      als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
      Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
      fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versich-
      erungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

 Stand 03/2021                                                                           Seite 24 von 32

[Seite 25]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der
      Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergang-
      enheit kein Versicherungsschutz.
      Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
      gemacht hat.
      Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
      besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
      auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
      geschlossen hätte.
      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
      schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
      oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
      Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
      kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
      verletzt hat.
1.2.2 Kündigung
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahr-
      lässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
      Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
      der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
      oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
1.2.3 Vertragsänderung
      Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
      verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
      Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
      auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
      rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
      laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt
      der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
      Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
      Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
      den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
      innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
      auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
      innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
      dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
      stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
      nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
      Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
      Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
      änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-
      keit der Anzeige kannte.
1.6 Anfechtung
      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
      bestehen.
1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
      Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö-
      schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
      Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
 Stand 03/2021                                                                        Seite 25 von 32

[Seite 26]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg-
      listig verletzt hat.

2.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
      Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
      Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Besei-
      tigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu
      einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
2.1.1 Rechtsfolgen
      Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
      vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
      Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
      den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-
      rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
      verletzt hat.
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
      Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Oblie-
      genheiten zu erfüllen:
2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
      hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
      befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
      Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi-
      cherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
      Ermessen zu handeln.
      (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
             wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
             wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
      (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
             erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
             Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
             wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
             werden.
      (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
             gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
             Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
      (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
             Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
             sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
             es nicht.
      (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
             gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
             Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
             Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
             Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich,
      so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
      zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
      kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
      Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
      teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
      Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche-
 Stand 03/2021                                                                        Seite 26 von 32

[Seite 27]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
      Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
      Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-
      nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


Abschnitt B4

Weitere Regelungen

1.    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
      versichert ist.
1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungs-
      nehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
      Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
      Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
      dem Versicherer zugeht.

2.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1   Form, zuständige Stelle
      Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
      betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-
      Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in
      diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Haupt-
      verwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
      als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
      Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mit-
      geteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
      abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
      bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zuge-
      gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens-
      änderung des Versicherungsnehmers.
2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
      abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2
      entsprechend Anwendung.

3.    Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
      Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
      (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
      (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
      (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
            Versicherungsverhältnisses.
3.2   Erklärungen des Versicherers
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche-
      rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versi-
      cherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
      Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der

 Stand 03/2021                                                                       Seite 27 von 32

[Seite 28]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HundePremiumPlus 3.0

      Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
      Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

4.    Verjährung
      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
      beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
      von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
      erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
      zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
      form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
      Anspruchsteller nicht mit.
      Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs.

5.    Örtlich zuständiges Gericht
5.1   Klagen gegen den Versicherer
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gericht-
      liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
      zuständigen Niederlassung.
      Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
      Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er-
      mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
      Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
      Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
      seinen Sitz hat.
5.2   Klagen gegen den Versicherungsnehmer
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
      die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn-
      sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
      bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs-
      vertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
      den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

6.    Anzuwendendes Recht
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

7.    Embargobestimmung
      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
      soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
      Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes-
      republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
      sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
      den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
      entgegenstehen.


Teil C
Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung
zur Ausfalldeckung im Rahmen der NV HundePremiumPlus 3.0

1.


 Stand 03/2021                                                                     Seite 28 von 32

[Seite 29]
 NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV HundePremiumPlus 3.0

1.1. Versichert gilt der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
     Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Hunde-
     halterhaftpflichtversicherung sind.
1.2. Dieser Rechtsschutz beginnt und endet mit dem Hundehalterhaftpflichtvertrag.
1.3. Teil-Kündigungsmöglichkeit
     Diese Regelung der „Rechtsschutzversicherung“ kann ohne Aufhebung des Gesamt-
     vertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter Ein-
     haltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in
     diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu ver-
     langen.
2.
2.1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
     Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson
     handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach
     Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haft-
     pflichtversicherung für private Hundehalter versichert wären.
2.2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Scha-
     denverursacher, der nicht selbst eine versicherte Person dieser Hundehalterhaftpflicht-
     versicherung ist.
2.3. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der Schadenverursachung
     durch den Dritten, die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig
     vollstreckbaren Urteils und die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der
     Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsprotokoll eines
     Gerichtsvollziehers.
     Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltend-
     machung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schaden-
     ersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.
3.
3.1. Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die versicherte Person für den gleichen
     Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Versicherer
     a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den Versicherungsnehmer
         tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zustän-
         digen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100
         km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung
         seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
         des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
         Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll-
         mächtigten führt;
     b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versiche-
         rungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder
         eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die
         Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das
         Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versi-
         cherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
         ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer
         weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
         Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich
         den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
     c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
         vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
     d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens
         bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen
         Gerichts erster Instanz entstehen;


 Stand 03/2021                                                                     Seite 29 von 32

[Seite 30]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HundePremiumPlus 3.0

       e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
          Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der
          deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache;
       f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
          Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet
          ist;
       g) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherten
          angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
          Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen, max. EUR 2.500 EUR
       h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten,
          soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
3.2.
     a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden
        Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder
        diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
     b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in
        Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungs-
        nehmer gezahlt wurden.
3.3. Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berück-
     sichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze als vereinbart. Zahlungen für den
     Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
     werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versi-
     cherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
3.4. Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund
     gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in
     Norwegen und in der Schweiz.
4.
4.1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines
     Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
     a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch
        – anzuzeigen;
     b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts-
     schutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen
     zur Verfügung zu stellen
     c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
        aa) kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere
               vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechts-
               mitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
        bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet,
               dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen.
               Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die
               kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend):
               - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem
                 Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inan-
                 spruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage
                 statt gesonderter Klageerhebung),
              - auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder
               noch nicht notwendig sind,
              - vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens
               abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten
               Rechtsstreit haben kann,
              - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige
               gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der
               Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,


 Stand 03/2021                                                                       Seite 30 von 32

[Seite 31]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV HundePremiumPlus 3.0

                 - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen
                  oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt
                  einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten
                  mit umfasst.
       Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers
       einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu
       beauftragen.
4.2.   Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versiche-
       rungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
       rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und
       entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
       einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
4.3.   Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
       Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach Ziff. 3 Abs. 1 a) und b)
       trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
       a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
       b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die
          alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
4.4.   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird
       dieser von dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätig-
       keit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
4.5.   Der Versicherungsnehmer hat
       a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und
          wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen
          Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
       b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
4.6.   Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der
       Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
       Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
       schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollstän-
       dige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach
       Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
       Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
       in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach,
       dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
       bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
       dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechts-
       schutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
       Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
       arglistig verletzt hat.
4.7.   Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis
       und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern
       dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
4.8.   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des
       Versicherers abgetreten werden.
4.9.   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der
       Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die
       Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem
       Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
       mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
       zurückzuzahlen.
       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
       Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem
       Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der

 Stand 03/2021                                                                        Seite 31 von 32

[Seite 32]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HundePremiumPlus 3.0

     Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
     Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
     Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
5.   Die Prämie für diesen Deckungseinschluss ist Bestandteil des Hundehalterhaftpflicht-
     vertrages und unterliegt allen Bestimmungen bezüglich der Prämie, die im Bedingungswerk
     der Hundehalterhaftpflichtversicherung getroffen wurden.

6.
6.1. Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hin-
     reichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder
     teilweise ablehnen.
6.2. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mit-
     zuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Stimmt der Versicherungsnehmer der
     Auffassung der Rechtsschutzversicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für
     ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechtsschutz-
     versicherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzu-
     geben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf
     Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Miss-verständnis zu dem ange-
     strebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für beide Teile bindend, es sei
     denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
6.3. Die Rechtsschutzversicherung kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens
     einem Monat setzen, binnen derer der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig
     und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat,
     damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungs-
     nehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, entfällt der Versiche-
     rungsschutz. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die
     mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
     Risikoträger: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
     Uhlandstr. 7, 80336 München


 Stand 03/2021                                                                     Seite 32 von 32
```

