# Uelzener basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-uelzener-basis.php
- Rechtlicher Träger: Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-uelzener-basis.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen der Uelzener für die private Hundehalter-Haftpflicht-Versicherung (BHAFHu 2024)](https://www.uelzener.de/formulare/download/cfc42d14-abd7-4ee0-8be8-4a06183ab3a9), Fassung BHAFHu 2024, gültig ab 01.02.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.6.1, Seite 10 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis zur Deckungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 7 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters. | A1-2.1, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | auf einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind: Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle, die in den USA / US-Territorien und in Kanada eingetreten sind | A1-6.5, Seite 10 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | auf einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind | A1-6.5, Seite 10 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag | A1-9.2, Seite 18 |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | ja | Mitversichert sind anderweitig versicherte Haftpflichtansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes | A1-6.11.4, Seite 12 |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | Werden die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, gelten die verbesserten Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag. | Präambel, Seite 2 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | nicht geregelt |  |  |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen ab Geburt bis zum vollendeten 24. Lebensmonat. | A1-6.7, Seite 11 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | nicht geregelt |  |  |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einsatz des versicherten Hundes im Rahmen der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsrichtung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten. | A1-6.9, Seite 11 |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einsatz des versicherten Hundes im Rahmen der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsrichtung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten. | A1-6.9, Seite 11 |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | ja | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. | A1-1, Seite 5 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | ja | Versichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche eines zum Training des versicherten Hundes eingesetzten Figuranten (Scheinverbrechers) gegen den Versicherungsnehmer. | A1-6.8, Seite 11 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters. | A1-2.1, Seite 5 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | nein | Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters. | A1-2.1, Seite 5 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | ja, bis zur Deckungssumme | Personenschäden des Hundehüters gelten als mitversichert, sofern der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet | A1-2.1.1, Seite 5 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | ja, bis zur Deckungssumme | der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, soweit es sich um Personenschäden handelt. | A1-2.5, Seite 5 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja, bis zur Deckungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1-3.1, Seite 6 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja, bis zur Deckungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1-3.1, Seite 6 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | ja, bis zur Deckungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1-3.1, Seite 6 |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | ja, bis zur Deckungssumme | Schäden aus dem Deckakt (gewollt / ungewollt); | A1-1, Seite 5 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja, bis zur Deckungssumme | Schäden aus dem Deckakt (gewollt / ungewollt); | A1-1, Seite 5 |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | ja, bis zur Deckungssumme | Flurschäden; • tierischen Ausscheidungen; | A1-1, Seite 5 |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | ja, bis 100.000 € | PKW (ausgenommen Leasingfahrzeuge) sowie Tiertransportanhängern. | A1-6.3.1 c), Seite 9 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | ja, bis 3 Mio. € | Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro | A 2-4, Seite 19 |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | ja, bis zur Deckungssumme | Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden. | A1-6.3.1 a), Seite 8 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja, bis 100.000 € | beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung / -haus, Hotelzimmer | A1-6.3.1 b), Seite 9 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja, bis 100.000 € | beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung / -haus, Hotelzimmer | A1-6.3.1 b), Seite 9 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | ja, bis 7.500 €, Selbstbeteiligung 250 € | Die Höchstentschädigung für e) ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro. | A1-6.3.1 e), Seite 9 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | nein | Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung | A1-6.3.2, Seite 9 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | ja | Schäden infolge der Teilnahme an Hundeschulen, Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und den Vorbereitungen hierzu; | A1-1, Seite 5 |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | ja | Schäden infolge der Teilnahme an Hundeschulen, Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und den Vorbereitungen hierzu; | A1-1, Seite 5 |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | des Führens ohne Leine und / oder ohne Maulkorb; | A1-1, Seite 5 |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | des Führens ohne Leine und / oder ohne Maulkorb; | A1-1, Seite 5 |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen gewerblichen Nutzung des versicherten Hundes | A1-6.11.1, Seite 11 |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 20 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und | A1-4.1, Seite 6 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja, bis zur Deckungssumme | die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt | A1-4.3, Seite 7 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3-2.2, Seite 29 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses | B2-1.4, Seite 26 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ablauf des jeweiligen Monats | B2-1.2, Seite 26 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | A1-7.1, Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen der Uelzener für die private Hundehalter-Haftpflicht-Versicherung (BHAFHu 2024)

```text
[Seite 1]
Bedingungen der Uelzener für die private Hundehalter-
Haftplicht-Versicherung (BHAFHu 2024) gültig ab 01.02.2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Die Präambel enthält Serviceleistungen, die über den Versicherungsschutz hinaus geboten werden.

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.

        •    Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundehalter.
        •    Abschnitt A2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko).
        •    Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitrags-
regulierung und zur Beitragsangleichung.

Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

        •    Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
        •    Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung.
        •    Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere
             Bestimmungen.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein
und seine Nachträge.


Adresse                  Kontaktdaten       Vorstand                              Identifikationsdaten                Bankverbindung
Uelzener Allgemeine      Tel. 0581 8070-0   Imke Brammer-Rahlfs (Vorsitzende)     Amtsgericht Lüneburg HRB 120469     Commerzbank AG
Versicherungs-           www.uelzener.de    Bernd Fischer (Stv.), Joachim Unger   USt-IdNr.: DE 116 681 647           IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
Gesellschaft a. G.       info@uelzener.de   Aufsichtsratsvorsitzende:             W-IdNr.: DE116681647-00001          BIC: COBADEFF249
Veerßer Straße 65 / 67                      Susanne Treiber                       StNr.: 47 207 00011                 Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549
29525 Uelzen                                                                      StNr. beim BZSt: 809/V90809020562


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Präambel
Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren Ihnen, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen mindestens den zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Musterbedingungen des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) entsprechen.

Innovationsgarantie für künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne
Mehrbeitrag geändert, gelten die verbesserten Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver-
sicherungsvertrag.

Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
unrichtig ab oderunterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend
zu B3-2 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem
Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

Unklarer Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs-
falls nicht genau feststellen, leistet der Versicherer als Anschlussversicherer

Zufriedenheitsgarantie
Ihre Zufriedenheit ist der Uelzener besonders wichtig. Falls Sie mit unserem Service nicht zufrieden
sind, bitte sprechen Sie uns an. Gemeinsam finden wir eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen der
rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten.


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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A 1 – Privates Hundehalterrisiko
A 1–1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A 1–2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A 1–3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A 1–4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A 1–5     Begrenzung der Leistungen (Deckungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
          Selbstbeteiligung)
A 1–6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungs-
          schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1–6.1    Allgemeines Umweltrisiko
A1–6.2    Abwässer
A1–6.3    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1–6.4    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1–6.5    Schäden im Ausland
A1–6.6    Vermögensschäden
A1–6.7    Welpen
A1–6.8    Schäden von Figuranten
A1–6.9    Ehrenamtliche Tätigkeiten
A1–6.10 Rettungs- und Bergungskosten
A1–6.11 Best Leistungs-Baustein (sofern mitversichert)
A1–6.12 Konditions- und Summendifferenzdeckung (sofern vereinbart)
A 1–7     Allgemeine Ausschlüsse
A1–7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1–7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen
A1–7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
A1–7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbunde-
          nen Personen
A1–7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1–7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1–7.7    Asbest
A1–7.8    Gentechnik
A1–7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1–7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1–7.11   Übertragung von Krankheiten
A1–7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1–7.13 Strahlen
A1–7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1–7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1–7.16 Wasserfahrzeuge
A1–7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
A1–7.18 Gemeingefahren und Krieg
A 1–8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A 1–9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

Abschnitt A 2 – Besonderes Umweltrisiko

Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko
A 3–1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A 3–2     Leistungsvoraussetzungen
A 3–3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
A 3–4     Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB) –1 Abtretungsverbot
A(GB) –2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulie-
         rung)
A(GB) –3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB) –4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

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Teil B – Allgemeiner Teil

Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1–1     Beginn des Versicherungsschutzes
B 1–2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1–3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1–4     Folgebeitrag
B 1–5     Lastschriftverfahren
B 1–6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
B 2–1     Dauer und Ende des Vertrags
B 2–2     Kündigung nach Versicherungsfall
B 2–3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3–1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags-
          schluss
B 3–2     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen
B 4–1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4–2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4–3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4–4     Verjährung
B 4–5     Örtlich zuständiges Gericht
B 4–6     Anzuwendendes Recht
B 4–7     Embargobestimmung


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Teil A

Abschnitt A 1 – Privates Hundehalterrisiko

A 1–1    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers als Halter des im Versicherungsschein bezeichneten Hundes in Verbin-
         dung mit der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsart des Tieres.

         Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen

         • Schäden aus dem Deckakt (gewollt / ungewollt);
         • Flurschäden;
         • tierischen Ausscheidungen;
         • des Führens ohne Leine und / oder ohne Maulkorb;
         • Schäden infolge der Teilnahme an Hundeschulen, Hunderennen, Schauvorführungen,
           Turnieren und den Vorbereitungen hierzu;
         • Schäden aus der Verwendung des Hundes als Zugtier von eigenen oder fremden Fuhrwerken.

         Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagd-
         hunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.


A 1–2    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

A1–2.1 Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters.

A1–2.1.1 Personenschäden des Hundehüters gelten als mitversichert, sofern der Beaufsichtigung des
       Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung
        dieser Sorgfalt entstanden wäre.

A1–2.1.2 Unabhängig von Ziff. A1-2.1.1 sind die Sachschäden des Hundehüters bis zu einer Höchst­
        entschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Die Selbstbeteiligung pro
        Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.

A1–2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
       Personen (Ziff. A1-2.5 Satz 1) entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen
       über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person
       entsteht.

A1–2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
       Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
       Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
       Personen.

A1–2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für
       die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversi-
       cherten Personen verantwortlich.

A1–2.5 Versichert gelten, abweichend von A1-7.3 und A1-7.4, die gesetzlichen Haftpflichtansprüche

         • der versicherten Personen untereinander sowie
         • der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,

         soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116
         Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger,
         Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige
         Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.


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[Seite 6]
A 1–3   Versicherungsschutz, Versicherungsfall

A1–3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
       der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das
       einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf-
       grund

                                         gesetzlicher
                                   Haftpflichtbestimmungen
                                   privatrechtlichen Inhalts

        von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

        Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar ent-
        standen ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
        kommt es nicht an.

A1–3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
       handelt,

        a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
           Schadensersatz statt der Leistung;

        b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

        c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
           des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

        d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfül-
           lung;

        e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

        f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A1–3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen
       über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


A 1–4   Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A1–4.1 Der Versicherungsschutz umfasst

        • die Prüfung der Haftpflichtfrage,
        • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
        • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

        Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf-
        grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä-
        digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver-
        gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
        geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne An-
        erkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

        Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
        Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen
        vom Anspruch des Dritten freizustellen.

        Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
        Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer
        Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungs-nehmers
        auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstan-
        den sind und nachgewiesen werden.

        Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2.1 verpflichtet.


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        Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt
        10 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 1.000 Euro.

A1–4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
       Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
       rungsnehmers abzugeben.

        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
        gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
        Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungs-
        nehmers.

A1–4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Ver-
       sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
       Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
       trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
       höheren Kosten des Verteidigers.

A1–4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung
       oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt,
       dieses Recht auszuüben.


A 1–5   Begrenzung der Leistungen (Deckungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-
        schaden, Selbstbeteiligung)

A1–5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar-
       ten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
       mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

        Die Deckungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.

A1–5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

        Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
        rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.

A1–5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
       ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
       eingetreten ist, wenn diese

        • auf derselben Ursache,
        • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
          oder
        • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

        beruhen.

A1–5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Ent-
       schädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträ-
       gen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
       aus einem Versicherungsfall die Deckungssummenübersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom
       Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.

        Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
        Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü-
        che verpflichtet.


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A1–5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen ange-
       rechnet.

A1–5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungs-
       summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur
       Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A1–5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über-
       steigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
       Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme,
       so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages
       zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

        Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über
        den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
        Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

        Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten­
        zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach
        Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonsti-
        gen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.

A1–5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkennt-
       nis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
       sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
       Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


A 1–6   Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungs-
        schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

        regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für
        diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

        Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten
        Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versiche-
        rung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

A1–6.1 Allgemeines Umweltrisiko

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
        wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

        Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
        Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
        werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.

        Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).

A1–6.2 Abwässer

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Ab-
        wässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

A1–6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

        Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen
        und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

A1–6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als
        Hundehalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, ge-
        pachteten oder geleasten

        a) Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden.


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        b) beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung / -haus, Ho-
           telzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Cam-
           pingcontainer).

        c) PKW (ausgenommen Leasingfahrzeuge) sowie Tiertransportanhängern.

        d) Kutschen und Schlitten. Ausgeschlossen bleiben Haftpflicht­ansprüche aus Schäden, de-
           ren Ursache in der Konstruktion und / oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens
           liegt.

        e) bewegliche Sachen;

        Die Höchstentschädigung für b) bis d) ist auf 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche-
        rungsjahr begrenzt.

        Die Höchstentschädigung für e) ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
        begrenzt. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.

A1–6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

        • Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
        • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
          Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
        • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
        • Schäden infolge von Schimmelbildung.

A1–6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

        Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung
        der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert
        werden:

A1–6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
        nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
        folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:

        a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht
           auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

        b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

        c) Stapler mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

        d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstge-
           schwindigkeit;

        e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
           Wegen und Plätzen verkehren.

A1–6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

        Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
        Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
        darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
        einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
        erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
        gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
        hat.

        Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen
        bei Verletzung von Obliegenheiten).


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A1–6.5 Schäden im Ausland

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland ein-
        tretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

        a) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entste-
           hen;

        b) auf einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind: Ausgeschlossen sind
           Versicherungsfälle, die in den USA / US-Territorien und in Kanada eingetreten sind und / oder
           geltend gemacht werden

        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
        insbesondere punitive oder exemplary damages.

        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staa-
        ten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver-
        sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
        Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

        Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
        von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrags versicherten gesetzlichen Haft-
        pflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Be-
        trag bis zur Höhe von 350.000 Euro zur Verfügung.

        Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung
        angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungs-
        nehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution
        als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen
        einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

A1–6.6 Vermögensschäden

A1–6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
        schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

A1–6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

        a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit-
           ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

        b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
           Tätigkeit;

        c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unterneh-
           men;

        d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

        e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

        f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli-
           chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue
           oder Unterschlagung;

        g) aus Rationalisierung und Automatisierung;

        h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
           oder Wettbewerbsrechts;

        i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

        j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
           Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
           Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;


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        k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun-
           gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

        l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsa-
           chen

        m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

A1–6.7 Welpen

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewel-
        pen ab Geburt bis zum vollendeten 24. Lebensmonat. Voraussetzung ist, dass die Welpen im
        Besitz und Eigentum des Versicherungsnehmers sind.

A1–6.8 Schäden von Figuranten

        Versichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche eines zum Training des versicherten Hun-
        des eingesetzten Figuranten (Scheinverbrechers) gegen den Versicherungsnehmer.

A1–6.9 Ehrenamtliche Tätigkeiten

        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einsatz des
        versicherten Hundes im Rahmen der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsrichtung
        bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.

        Eingeschlossen ist auch die Überlassung des Hundes zu diesem Zweck an Dritte inklusive
        deren gesetzlicher Haftpflicht als Tierhüter im Umfang der Ziffer A1-2

A1–6.10 Rettungs- und Bergungskosten

        Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für den im Versicherungs-
        vertrag bezeichneten Hund zur Rettung und Bergung dieses Hundes zu erbringen hat. Die
        Deckungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 20.000 Euro im Rahmen der Deckungs-
        summe.

A1–6.11 Best Leistungs-Baustein (sofern mitversichert)

A1–6.11.1 Nebenberufliche gewerbliche Nutzung des Hundes

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen
        gewerblichen Nutzung des versicherten Hundes in seiner im Versicherungsschein bezeichne-
        ten Nutzung, sofern der Versicherungsnehmer ein nebenberufliches Gewerbe ausübt und die
        jährlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit bzw. der Jahres­umsatz 22.000 Euro nicht über-
        schreitet. Überschreitet die Summe der / s jährlichen Einnahmen /Jahresumsatzes diesen Betrag
        entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über den Versicherungsschutz
        gemäß A1-9 (Vorsorge-Versicherung).

A1–6.11.2 Neuwertentschädigung

        Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadener-
        satz zum Neuwert, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der beschädigte / zer-
        störte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 30 Monate
        ab Kaufdatum sein.

        Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
        nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf eine Zeitwertentschädigung.

        Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall
        und Versicherungsjahr begrenzt.

        Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeglicher Art
        (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.), Film- und Fotoapparaten, Musikwieder-
        gabegeräten und Brillen jeglicher Art.


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[Seite 12]
A1–6.11.3 Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen

        Versichert ist -abweichend von A1-3.1 zusätzlich die Differenz zwischen dem Zeitwert zum
        Neuwert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden
        erlitten hat und ein anderer Hundehalterhaftpflichtversicherer eine Schadenersatzleistung zum
        Zeitwert erbracht hat.

        Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind, dass der beschädigte / zerstörte Gegen-
        stand zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum ist
        und die Regulierung des anderen Hundehalterhaftpflichtversicherers zum Zeitwert vorgelegt
        wird.

        Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.

        Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen ist
        auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

        Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeglicher Art
        (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.), Film- und Fotoapparaten, Musikwieder-
        gabegeräten und Brillen jeglicher Art.

A1–6.11.4 Best-Leistungs-Garantie

        Mitversichert sind anderweitig versicherte Haftpflichtansprüche aufgrund gesetzlicher Haft-
        pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A1-3.1),

        • die im Rahmen des vereinbarten Vertrags nicht mitversichert sind,
        • jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Hundehalterhaftpflicht-Versicherung zum
          Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,

        automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen.

        Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass

        • die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich
          gewesen wäre;
        • der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
        • der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
        • auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen
          Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
        • der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den
          anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.

        Die Entschädigungsleistung ist auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt.

        Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden
        Ausschlüssen:

        • im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
        • berufliche und gewerbliche Risiken;
        • die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
        • vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
        • Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der
          gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
        • gesetzliche Erfüllungsansprüche;
        • Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
        • Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.

        Spezielle Regelungen innerhalb der Bedingungen der Uelzener für die private Hundehalter-
        Haftpflicht-Versicherung (BHAFHu 2024) gehen diesen Ausschlüssen vor. Die sonstigen ver-
        traglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen
        bleiben von den speziellen Regelungen dieses erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und
        finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetz-
        licher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu
        verlieren.

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[Seite 13]
A1–6.12 Konditions- und Summendifferenzdeckung (sofern vereinbart)

A1–6.12.1 Eine beitragsfreie Konditions- und Summendifferenzdeckung besteht nur, wenn sie bei
       Antragstellung ausdrücklich beantragt und von der Uelzener bestätigt wurde. Die Deckung
       ergänzt eine bei einem anderen Versicherer (Vorversicherer) bestehende Hundehalter-Haft-
       pflicht-Versicherung (Vorvertrag) um die bei diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungs-
       bedingungen und Versicherungssummen. Der bei einem anderen Versicherer bestehende
       Versicherungsschutz geht diesem Vertrag vor, auch wenn dort eine subsidiäre Haftung verein-
       bart ist.

A1–6.12.2 Leistungsumfang der Konditions- und Summendifferenzdeckung

        Die Deckung gilt für den Zeitraum zwischen dem Datum der Antragstellung und dem verein-
        barten Versicherungsbeginn (maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten vor dem vereinbarten
        Versicherungsbeginn), sofern für das gleiche Risiko eine Vorversicherung besteht.

        Der Versicherungsschutz der Konditions- und Summendifferenzdeckung umfasst Schäden, die
        während dieses Zeitraums eintreten und

        • nach den Versicherungsbedingungen oder Versicherungssummen der bestehenden
          Vorversicherung nicht oder nicht vollständig gedeckt sind,
        • jedoch nach dem Umfang der vereinbarten Versicherungsbedingungen bzw. der Police und
          Versicherungssummen des beantragten Vertrages bei der Uelzener gedeckt wären.

        Für im Vorvertrag vereinbarte Selbstbehalte besteht keine Deckung. Diese sind weiterhin vom
        Versicherungsnehmer zu tragen.

        Im Versicherungsfall ist der Vertrag zum Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblich. Das bedeu-
        tet, dass Änderungen oder Erweiterungen zwischen Antragsstellung und Beginn des Vertrages
        nicht über die Konditions- und Summendifferenzdeckung versichert sind.

        Leistungen aus der Konditions- und Summendifferenzdeckung werden nicht erbracht, wenn

        • zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Konditions- und Summendifferenzdeckung keine
          anderweitige gleichartige Versicherung für das gleiche Risiko bestanden hat;
        • die Leistungen des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen ihm und dem
          Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führen;
        • aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den Vorversicherer lediglich
          eine pauschale Entschädigung erbracht wird;
        • der Vorversicherer rechtswirksam vom Vertrag infolge von
        • Nichtzahlung der Beiträge,
        • Obliegenheitsverletzung,
        • arglistiger Täuschung,
        • eines Vergleiches

        zurücktritt oder ihn anfechtet und/ oder von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit
        ist.

        Besteht kein gültiger Antrag oder wird der beantragte Vertrag nicht zustande gebracht, endet
        die Deckung rückwirkend zum Antragsdatum, ohne dass ein Leistungsanspruch besteht. Im
        Falle einer bereits gezahlten Leistung ist diese vom Versicherungsnehmer in vollem Umfang an
        die Uelzener zu erstatten.

A1–6.12.3 Verhalten im Schadenfall

        Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer den Leistungsfall bei dem Vorversicherer
        geltend zu machen. Sobald er von diesem informiert wird, dass der Versicherungsfall nicht oder
        nicht in vollem Umfang versichert ist, muss er diesen im Rahmen der Konditions- und Summen-
        differenzdeckung melden.

        Die übrigen in den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten,
        die vom Versicherungsnehmer zu beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere hat er nach
        Aufforderung die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu ertei-
        len sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versi-
        cherers einzureichen.

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A1–6.12.4 Die Deckung ist beitragsfrei, endet automatisch mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn
       des neuen Vertrages und begründet keinen eigenständigen Versicherungsvertrag.

        Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Konditions- und Summendifferenzdeckung. Gleiches gilt, wenn
        die anderweitig bestehende Vorversicherung vor dem genannten Versicherungsbeginn des
        neuen Vertrages endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Vorversiche-
        rung ist der Uelzener unverzüglich mitzuteilen.


A 1–7   Allgemeine Ausschlüsse

        Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes be-
        stimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A1–7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

        Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
        herbeigeführt haben.

        A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1–7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
       Leistungen

        Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch ver-
        ursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

        • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

        A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1–7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander

        Ausgeschlossen sind Ansprüche

        a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitver-
           sicherten Personen,

        b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

        c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

        Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
        Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A1–7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen
       Personen

        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

        a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
           die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

        Als Angehörige gelten

        • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
          Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
        • Eltern und Kinder,
        • Adoptiveltern und -kinder,
        • Schwiegereltern und -kinder,
        • Stiefeltern und -kinder,
        • Großeltern und Enkel,
        • Geschwister sowie
        • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
          angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

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        b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
           geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

        c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
           des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

        d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungs-
           nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürger-
           lichen Rechts ist;

        e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsge-
           sellschaft ist;

        f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

        Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
        Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A1–7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er-
        gebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
        Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch ver-
        botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
        sind.

A1–7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
        oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
        Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
        schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
        Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
        Sache oder Leistung führt.

        Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
        des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
        sonstigen Leistungen übernommen haben.

A1–7.7 Asbest

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
        oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A1–7.8 Gentechnik

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

        a) gentechnische Arbeiten,

        b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

        c) Erzeugnisse, die

        • Bestandteile aus GVO enthalten,
        • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A1–7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsver-
        letzungen.

A1–7.10Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un-
        gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

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A1–7.11 Übertragung von Krankheiten

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

        a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
           resultieren,

        b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm ge-
           haltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

        In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
        er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

A1–7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Ver-
        mögensschäden, welche entstehen durch

        a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

        b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

A1–7.13 Strahlen

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
        Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radio­
        aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

A1–7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
        sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
        eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

        Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
        Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
        oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A1–7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

        Ausgeschlossen sind Ansprüche

        a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
           ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
           zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahr-zeugs
           in Anspruch genommen werden.

        b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
           Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
           Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

        • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
          oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
          Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
        • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
          Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

        c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz-
           nießer von Luftlandeplätzen:

        Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
        Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
        Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


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A1–7.16 Wasserfahrzeuge

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
        sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
        eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-
        zeugs in Anspruch genommen werden.

        Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge-
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
        Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A1–7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und
        der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

        a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,

        b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,

        c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,

        d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

A1–7.18 Gemeingefahren und Krieg

        Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
        inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügung oder Maßnah-
        men von hoher Hand beruhen.


A 1–8   Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

        Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

A1–8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht

        • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
          Wasserfahrzeugen sowie
        • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,

A1–8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
       Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
       unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
       es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versiche-
       rer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


A 1–9   Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A1–9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risi-
        ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
        erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
        rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

        Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche-
        rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu
        einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

        Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
        Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
        Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-
        wirkend ab dessen Entstehung.

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A1–9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
       von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag für Personen-, Sach-
       und Vermögensschäden begrenzt.

A1–9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

        a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser-fahr-
           zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs-pflicht
           unterliegen;

        b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

        c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

        d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
           Versicherungsverträgen zu versichern sind;

        e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.


Abschnitt A 2 – Besonderes Umweltrisiko
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Um-
fang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Hundehalter
wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1.

Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

        a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

        b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

        c) Schädigung des Bodens.


A 2–1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öf-
        fentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
        USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

        • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
          Umwelt gelangt sind oder
        • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

        Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
        Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
        nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Pro-
        duktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
        Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
        nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick-
        lungsrisiko).

        Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprü-
        che wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
        Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst
        sind.


A 2–2   Ausland

        Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
        (2004 / 35 / EG) eintretenden Versicherungsfälle.


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A 2–3   Ausschlüsse

A2–3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch ver-
       ursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsneh-
       mer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
       abweichen.

        A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2–3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

        a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Um-
           welt entstehen.

        b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässer-
           schadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.


A 2–4   Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro und die Höchstersatz-
        leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 Euro.


Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko

A 3–1   Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

A3–1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
       A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten ge-
       schädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

        • Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
          Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs-
          oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
        • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.

        Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
        Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
        stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).

A3–1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
       Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-Haftpflicht-
       Versicherungsvertrags hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
       Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
       den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn
       der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verur-
       sacht hat.

        Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versiche-
        rungsnehmers gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeige-
        führt hat.


A 3–2   Leistungsvoraussetzungen

        Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicher-
        ten Person leistungspflichtig, wenn

A3–2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
       ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der
       Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland)
       der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.

        Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
        vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
        Titel bestanden hätte;

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A3–2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche-
       rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

        • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
        • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den
          letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben
          hat oder
        • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
          vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde;

A3–2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
       Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
       Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
       auf den Versicherer mitzuwirken;

A3–2.4 kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung be-
       steht.


A 3–3   Umfang der Forderungsausfalldeckung

A3–3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

A3–3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Ver-
       sicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt
       auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
       erstreckt.

A3–3.3 Die Mindestschadenhöhe beträgt 2.500 Euro (Integralfranchise - bei Vereinbarung einer Integ-
       ralfranchise leistet der Versicherer erst, wenn ein Schaden den vertraglich vereinbarten Freiteil
       (Prozentsatz vom Wert oder fester Betrag) übersteigt.)

A3–3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


A 3–4   Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung

A3–4.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche

        a) für Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

        b) für Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

        c) soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
           nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

        d) aus Schäden, zu deren Ersatz

        • für die ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus
          jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmer bzw. der
          versicherten Person / en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen
          den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag

        oder

        • für die ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
          auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten
          handelt.

        e) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden,
           Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A(GB) –1   Abtretungsverbot

Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
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weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


A(GB) –2   Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitrags-
           regulierung)

A(GB) – 2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
         des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde-
         rung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind
         innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Ver-
         sicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser
         vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitrags-
         unterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
         der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

A(GB) – 2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellun-
         gen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
         Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
         Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
        Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
         Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

A(GB) – 2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für
         den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
        Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
         gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
         Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
         der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

A(GB) – 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
         vorauszahlung für mehrere Jahre.


A(GB) –3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

A(GB) – 3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
         Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
         Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags­
         angleichung.

A(GB) – 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
         Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
         Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
         Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
         Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

        Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veran-
        lassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

        Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
        geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemel-
        deten Schadenfälle.

A(GB) – 3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung ver-
         pflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verän-
         dern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer
         mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

        Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
        Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder je-
        weils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbei-
        trag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
        nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
        darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.


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A(GB) – 3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 % entfällt eine Beitrags­
         angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

A(GB) – 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass
         sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
         sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
         sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
         wirksam werden sollte.

        Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin-
        zuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
        Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

        Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


A(GB) –4   Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträch-
        tigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindest­anforderungen
        entspricht:

        • Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
          sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
          verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
        • Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
          Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
          am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
          der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
        • Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind
          die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichts-
        verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichts-
        verfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen
        Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu
        benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

Teil B – Allgemeiner Teil

Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B 1–1   Beginn des Versicherungsschutzes

        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
        Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
        des Erst- oder Einmalbeitrags.


B 1–2   Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B1–2.1 Beitragszahlung

        Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlun-
        gen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B1–2.2 Versicherungsperiode

        Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer
        länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
        Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


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B1–2.3 Versicherungsjahr

        Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus gan-
        zen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-
        rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.


B 1–3   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B1–3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

        Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
        Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von
        dem Bestehen eines Widerrufrechts.

        Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
        oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

        Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
        Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

        Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Ver-
        einbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
        Versicherungsscheins zu zahlen.

B1–3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

        Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versi-
        cherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veran-
        lasst hat.

         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
        vertreten hat.

B1–3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers

        Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
        B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche-
        rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer
        durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auf-
        fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
        aufmerksam gemacht hat.

        Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten
        hat.


B 1–4   Folgebeitrag

B1–4.1 Fälligkeit

        Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vier-
        teljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1–4.2 Verzug und Schadensersatz

        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung
        in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.

        Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
        berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.


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B1–4.3 Mahnung

        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer
        auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
        Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zu-
        gang der Zahlungsaufforderung betragen.

        Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
        Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leis-
        tungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1–4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung

        Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
        der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags
        oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
        tung frei.

B1–4.5 Kündigung nach Mahnung

        Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
        Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhal-
        tung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

        Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf
        wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
        Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
        hinzuweisen.

B1–4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung

        Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
        veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie un-
        wirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

        Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


B 1–5   Lastschriftverfahren

B1–5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers

        Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche-
        rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
        Kontos zu sorgen.

        Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
        eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
        einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver-
        sicherers erfolgt.

B1–5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

        Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederhol-
        tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das
        SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

        Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer ver-
        pflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.

        Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
        können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


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B 1–6   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1–6.1 Allgemeiner Grundsatz

        Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags
        zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1–6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
       Interesse

B1–6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
       Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Bei-
        träge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
        Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hin­gewiesen und
        der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider-
        rufsfrist beginnt.

        Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das
        erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
        Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

B1–6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ver-
        sicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
        Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
        oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an-
        gemessene Geschäftsgebühr zu.

B1–6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
        schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungs-
        erklärung zu.

B1–6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
        weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Ver-
        sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Weg-
        fall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

B1–6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das ver-
        sicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
       Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge-
        nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
        verlangen.

        Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
        dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
        Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
        Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung

B 2–1   Dauer und Ende des Vertrags

B2–1.1 Vertragsdauer

        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

        • Bei einer Vertragslaufzeit von weniger als 1 Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf, zum vereinbarten Zeitpunkt.
        • Ist die Laufzeit von 1 oder 3 Jahren vereinbart, besteht der Vertrag weiter fort, wenn er nicht
          zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird.

B2–1.2 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers

        Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ab-
        lauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen.
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        Nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Versicherungsnehmer
        den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ablauf des jeweiligen Mo-
        nats, um den sich der Vertrag verlängert hat, kündigen.

B2–1.3 Kündigungsrecht des Versicherers

        Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der
        ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen.

         Nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Versicherer den Ver-
        trag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres
        kündigen.

B2–1.4 Wegfall des versicherten Interesses

        Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
        weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
        vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


B 2–2   Kündigung nach Versicherungsfall

B2–2.1 Kündigungsrecht

        Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

        a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
           Umweltschäden geleistet wurde,

        b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ab-
           gelehnt hat, oder

        c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge-
           stellt wird.

        Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätes-
        tens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen
        sein.

B2–2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer

        Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
        wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
        späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
        wird.

B2–2.3 Kündigung durch Versicherer

        Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs-
        nehmer wirksam.


B 2–3   Veräußerung und deren Rechtsfolgen

B2–3.1 Übergang der Versicherung

        Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die
        während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte
        und Pflichten ein.

        Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
        eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

B2–3.2 Kündigung

        Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Ein-
        haltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

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        Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
        Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

        Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
        Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
        erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
        Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
        ausgeübt wird.

B2–3.3 Beitrag

        Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Über-
        gang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.

        Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
        Beitrags.

B2–3.4 Anzeigepflichten

        Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
        (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.

        Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
        der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
        dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den
        mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

        Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
        bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls
        zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine
        Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B 3–1   Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags-
        schluss

B3–1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

        Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
        ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B.
        E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
        sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,
        wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
        Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.

        Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
        Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
        auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

        Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
        fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungs-
        nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B3–1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B3–1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versi-
        cherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
        Versicherungsschutz.


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        Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
        dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
        gemacht hat.

        Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
        besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
        auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
        geschlossen hätte.

       Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
       schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder
       unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
       falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in
       diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die An-
       zeigepflicht arglistig verletzt hat.

B3–1.2.2 Kündigung

        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahr­lässig
        oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
        kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
        weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
        gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3–1.2.3 Vertragsänderung

        Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich ver-
        letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag
        auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver-
        langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
        unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-
        cherungsperiode Vertragsbestandteil.

        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Ver-
        sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche-
        rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
        ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versiche-
        rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3–1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

        Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
        innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf
        die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb
        eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeit-
        punkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt-
        nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3–1.4 Hinweispflicht des Versicherers

        Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
        nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
        Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B3–1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers

       Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän-
       derung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
       Anzeige kannte.

B3–1.6 Anfechtung

        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt be-
        stehen.


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B3–1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers

        Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
        löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
        Versicherungs­fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
        wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
        verletzt hat.


B 3–2   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3–2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

B3–2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver-
        sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
        unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
        Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

B3–2.1.2 Rechtsfolgen

        Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
        vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
        Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
        Vertrag fristlos kündigen.

        Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
        die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3–2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

        Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegen-
        heiten zu erfüllen:

B3–2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
        hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be-
        folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um-
        stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
        unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
        handeln.

B3–2.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:

        a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn
           noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen
           den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

        b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
           und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
           nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit-
           geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

        c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozess­
           kostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Ver-
           sicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
           wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
           eingeleitet wird.

        d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
           Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-
           forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

        e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
           hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauf-
           tragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
           muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an-
           geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
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[Seite 30]
B3–2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3–2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so
        ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
        Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
        Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3–2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
       Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
        leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
        E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3–2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
        dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver-
        sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
        die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
       Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
        die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen

B 4–1   Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4–1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver-
       sichert ist.

B4–1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
       dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

B4–1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
       Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
       Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
       Versicherer zugeht.


B 4–2   Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B4–2.1 Form, zuständige Stelle

        Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
        betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B.
        E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in
        diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

        Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
        Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle1 gerichtet
        werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben
        bestehen.

B4–2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
        genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
        Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
        Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entspre-
        chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versiche-
        rungsnehmers.

B4–2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

        Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
        abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen
        nach B4-2.2 entsprechend Anwendung.


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[Seite 31]
B 4–3   Vollmacht des Versicherungsvertreters

B4–3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers

        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Er-
        klärungen entgegenzunehmen betreffend

        a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

        b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

        c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versiche-
           rungsverhältnisses.

B4–3.2 Erklärungen des Versicherers

        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche-
        rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B4–3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter

        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versiche-
        rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche-
        rungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsneh-
        mer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
        kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


B 4–4   Verjährung

        Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt
        mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
        Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
        grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt
        bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B.
        E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
        nicht mit.

        Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
        Gesetzbuchs.


B 4–5   Örtlich zuständiges Gericht

B4–5.1 Klagen gegen den Versicherer

        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gericht-
        liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
        zuständigen Niederlassung.

        Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
        Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er-
        mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

        Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner

        Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
        Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen
        Sitz hat.

B4–5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer

        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
        gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
        Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
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[Seite 32]
        Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
        bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
        den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
        vertrag zuständigen Niederlassung.


B 4–6   Anzuwendendes Recht

        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


B 4–7   Embargobestimmung

        Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
        soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
        dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
        Deutschland entgegenstehen.

        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
        Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
        Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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