# WGV Tierhalterhaftpflicht (Hund): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-wgv-tierhalterhaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: WGV-Versicherung AG, Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-wgv-tierhalterhaftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsunterlagen zu Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung (AHB Tier 2021)](https://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/tier.pdf), Fassung AHB Tier 2025 (Vertragsunterlagen 4000-1042.0626)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des … als privater Tierhalter wegen … die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A.1.6.9.1, Seite 11 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis zur Deckungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme | A.1.5.2, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der … des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag | A.1.5.4, Seite 10 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | von Familienangehörigen des Versicherungsnehmers als weitere Halter oder Aufseher des Tieres; | A.1.2.1, Seite 9 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. | Informationsblatt, Seite 2 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb dieses … (weltweit) gilt ein Zeitraum von fünf Jahren | A.1.6.8.1, Seite 11 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | ja, bis zur Deckungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die … Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, | A.1.9.1, Seite 14 |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | gelten alle Leistungsverbesserungen, die in einer neuen Fassung der Bedingungen zur | A.1.6.14.1, Seite 12 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | ja | Bitte alle gehaltenen Tiere angeben, ausgenommen Jagdhunde, die bereits über eine Jagdhaftpflichtversicherung versichert sind. | Erläuterungen, Seite 5 |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | als Halter von Fohlen/Welpen soweit diese nicht älter als zwölf Monate sind. | A.1.6.4, Seite 10 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | ja | Dies gilt auch bei versicherungspflichtigen Tieren, nicht jedoch für Listenhunde. | A.1.8.1, Seite 14 |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | ja | aus der Nutzung der Tiere zu therapeutischen Zwecken, auch im Schulunterricht, als Blindenhund oder als … Rettungshund, wenn diese Nutzung weder | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | ja | aus der Nutzung der Tiere zu therapeutischen Zwecken, auch im Schulunterricht, als Blindenhund oder als … Rettungshund, wenn diese Nutzung weder | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | ja | aus der Nutzung der Tiere zu therapeutischen Zwecken, auch im Schulunterricht, als Blindenhund oder als … Rettungshund, wenn diese Nutzung weder | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | ja | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des … als Halter von Jagdhunden, wenn bereits | A.1.1.1, Seite 9 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | ja | Eingeschlossen sind bei der Teilnahme auch … Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer … von Figuranten (Scheinverbrecher). | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; | A.1.2.1, Seite 9 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | nein | des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; | A.1.2.1, Seite 9 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer. | A.1.2.1, Seite 9 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | nein | (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben | A.1.7.4, Seite 13 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter. | A.1.1.1, Seite 9 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihren Hund | Informationsblatt, Seite 2 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Flurschäden; wegen gewollter oder ungewollter Deckakte; durch tierische Ausscheidungen; | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Flurschäden; wegen gewollter oder ungewollter Deckakte; durch tierische Ausscheidungen; | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Flurschäden; wegen gewollter oder ungewollter Deckakte; durch tierische Ausscheidungen; | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | nein | sowie für Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug- anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen. | A.1.6.3, Seite 10 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | ja, bis 5 Mio. € | oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem USchadG, soweit während der Wirksamkeit des | A.2.2.1, Seite 14 |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen ist ausschließlich die gesetzliche … des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung oder Vernichtung von … Grundstücken, Weiden, Gebäuden, Wohnungen, | A.1.6.3, Seite 10 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja, bis zur Deckungssumme | beweglichen Einrichtungsgegenständen in … (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnung/-haus, | A.1.6.3, Seite 10 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja, bis zur Deckungssumme | beweglichen Einrichtungsgegenständen in … (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnung/-haus, | A.1.6.3, Seite 10 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | sonstigen beweglichen Sachen, die zur Tierhaltung … (z.B. Gerte, Sattel). | A.1.6.3, Seite 10 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | ja, bis zur Deckungssumme | durch tierische Ausscheidungen; | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | ja | aus der Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins oder einer Hundeschule, Hundelehrgängen und | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | ja | aus der privaten Teilnahme an … oder Turnieren (z.B. Agility, Flyball und Dog Dance) | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | aus dem Führen mit und ohne Leine; | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | aus dem Führen mit und ohne Maulkorb/-schlaufe; | A.1.6.1.1, Seite 10 |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | nein | gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere | Informationsblatt, Seite 2 |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der … oder eine nach A.1.2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) | A.3.1.1, Seite 15 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche | A.1.4.1, Seite 9 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja, bis zur Deckungssumme | so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des | A.1.4.3, Seite 9 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine | B.3.3.2.2.1, Seite 20 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der … vollständig und dauerhaft weg, | B.2.1.5, Seite 19 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. | Informationsblatt, Seite 2 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller … die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | A.1.7.1, Seite 12 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung (AHB Tier 2021)

```text
[Seite 1]
                 Vertragsunterlagen zu Ihrer
                 Tierhalterhaftpflichtversicherung


                 InhaltsverzeichnisSeite

                 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                                 2

                 Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungs­vertragsgesetz (VVG)
                 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung      3–5

                 Erläuterungen5

                 Hinweise zum Datenschutz                                                                                5–6

                 Hinweise zur Vermittlervergütung                                                                            6

                 Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                 über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht                                            7

                 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                 Tierhalterhaftpflichtversicherung (AHB Tier 2025)                                                     8 – 21
4000-1042.0626


                 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
                 gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.

[Seite 2]
  Haftpflichtversicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  
  Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
  DeutschlandTierhalterhaftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Tierhalterhaftpflicht-
versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertrags-
unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie
bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde oder Reit- und Zugtiere an.

        Was ist versichert?                                                  Was ist nicht versichert?
        	Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversicherung ist              	Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
          es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche                   Hierfür ­benötigen Sie eine separate Absicherung.
          zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und                   Dazu gehören z.B.:
          unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                                	die berufliche Tätigkeit,
        	Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen,                  	das Führen von Kraftfahrzeugen,
          die auf Ihren Hund oder Ihr Reit- und Zugtier zurück-              	gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere
          zuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen               (z.B. Jagdhunde).
          bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen.
        	Sie können Ihren Versicherungsschutz um den
          ­Tierschutzbrief erweitern. Dieser beinhaltet Service-             Gibt es Deckungsbeschränkungen?
           Leistungen bei Krankheit oder Unfall des Tierhalters          !
           oder des Tieres wie z.B. Tierunterbringung oder                   !	Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.
           ­Einkaufservice.                                                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.
                                                                                alle Schäden:
        Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                 !	aus vorsätzlicher Handlung,
        	Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen                     !	zwischen Mitversicherten,
          können Sie Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungs-                   !	durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
          schein entnehmen.                                                     Wasserfahrzeugs, sofern sie nicht ausdrücklich von
                                                                                der Versicherung umfasst sind.


        Wo bin ich versichert?
        	Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
          (z.B. Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


        Welche Verpflichtungen habe ich?
        –	Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
        –	Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
        –	Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
        –	Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend
           gemacht worden sind.
        –	Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
           Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


  €     Wann und wie zahle ich?
   €
        Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im
        ­Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
         Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
         halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto
         ­einzuziehen.


        Wann beginnt und endet die Deckung?
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
        den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
        Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um
        jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


        Wie kann ich den Vertrag kündigen?
        Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
        ­kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
         Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte
         können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland – ergeben.


                                                                    2

[Seite 3]
           A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1.	Identität des Versicherers, ladungsfähige                                    Zahlweise der Folgebeiträge:
    Anschrift, vertretungs­berechtigte Personen                                  zum 01.01. jährlich im Voraus
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes              oder
in Württemberg sind, die                                                         zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
                                                                                 oder
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.                                      zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547.                                  Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
                                                                                 den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische                    sen Sie den Beitrag überweisen.
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben.
Ansonsten ist Ihr Versicherer die                                                6.	Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
                                                                                     gestellten Informationen
WGV-Versicherung AG
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479.                                 Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
                                                                                 mationen beträgt vier Wochen.
Für beide Unternehmen:
Anschrift: Tübinger Straße 55                                                    7.    Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
				 70178 Stuttgart                                                             Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
Fax:			0711 1695-1100                                                            nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
E-Mail:		 hus-vertrag@wgv.de                                                     Versicherer.
Sitz:			Stuttgart
                                                                                 Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag,
Vertretungsberechtigte Personen:                                                 ­sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am
Vorstand:	Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender)                                     Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der
           Anja Emde                                                              Versicherungsschutz.
           Hartmut Schöch                                                         Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen ge­
Vorsitzender des Aufsichtsrats:                                                   bunden.
				 Joachim Walter,
				 Landrat des Landkreises Tübingen i.R.
                                                                                 8.	Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
                                                                                     rechts
2.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.:                                                            Widerrufsbelehrung
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen
                                                                                                            Abschnitt 1
WGV-Versicherung AG:
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und              Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Krankenzusatzversicherungen                                                                                Widerrufsrecht
3.	Allgemeine Versicherungsbedingungen und                                            Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
    wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung                                      von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
a)		Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver-                              (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
       sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen
                                                                                  Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
       sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.
                                                                                  ▪ der Versicherungsschein,
Für das Versicherungsverhältnis in der Tierhalterhaftpflichtversiche-
                                                                                  ▪ die Vertragsbestimmungen,
rung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tier-
halterhaftpfichtversicherung (AHB Tier 2025).                                     	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All­
                                                                                      gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                      schließlich der Tarifbestimmungen,
An­wendung.
                                                                                  ▪ diese Belehrung,
b)		Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung
                                                                                  ▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
       des Versicherers.
                                                                                  ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
Im Rahmen des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz
                                                                                  jeweils in Textform zugegangen sind.
in der Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Fall, dass der Ver­
sicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadenereignisses,                    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver­                       sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-                 Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf                      sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
­Schadenersatz in Anspruch genommen wird.                                         Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
 Der Versicherungsschutz besteht bis zu den vereinbarten Versiche-                hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübinger
 rungssummen, wobei eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen zu                  Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
 berücksichtigen sind.                                                            hus-vertrag@wgv.de.
 Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Prüfung der Haftungs­                  Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
 frage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz berech-                https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
 tigter Ansprüche.                                                                Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
                                                                                  Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-
 Versicherungsschutz besteht für die Haftpflichtgefahren als Tierhalter.
                                                                                  gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs-
 Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Tierhalterhaft­        erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
 pflichtversicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versicherungsbe­
 dingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (AHB Tier 2025).                                     Widerrufsfolgen
                                                                                  Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
4.	Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller
                                                                                  rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
     Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
                                                                                  sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
    ­zusätzliche Kosten
                                                                                  die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus                   den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie,
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung-                  der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung ent-
steuer ist in den Beiträgen enthalten.                                            fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.                                    handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen                   	1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.                                   (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.
5.   Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung                          	1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft
                                                                                     (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw.
Fälligkeit des Erstbeitrags:
                                                                                  	1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft
Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs-                   (bei monatlicher Prämienzahlung)
vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Ver­siche­rungsbeginn.                                                    multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs­
                                                                                  schutz bestanden hat.
                                                                             3

[Seite 4]
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie                 10.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver-                   11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch                        durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
genommen haben, einbehalten.                                                    der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließ-                    die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
lich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln                         teten Form;
(wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief o.ä.) ge-          12.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
schlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den auf die                      Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden                        schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des
                                                                           13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht;
Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist aus-
drücklich zugestimmt haben.                                                14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
                                                                                diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
                                                                                werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
­Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
                                                                                verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
 empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
                                                                                der Laufzeit des Vertrages zu führen;
 Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von
                                                                           15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Ver-
                                                                                Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
 sicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
                                                                                die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist a­ usdrücklich
 mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
                                                                                darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
                     Besondere Hinweise                                         weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den                 16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
Vertrag gebunden.                                                               die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser ­Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-                                Ende der Widerrufsbelehrung
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver­
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.                                                           9.	Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
                                                                              Mindestlaufzeit des Vertrages
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Ta-
ge nach dem Vertragsschluss.                                              Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen-
                                                                          derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit
                           Abschnitt 2                                    jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab-
 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren               lauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder
                       Informationen                                      E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung
                                                                          zugegangen ist.
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa­
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-           10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
nen aufgeführt:                                                           Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
   Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                   frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
                                                                          (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung            Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
zu stellen:                                                               Kalenderjahres schriftlich kündigen.
1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung,
    über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
                                                                          11.	Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
    ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge­
                                                                               Recht der Versicherer der Aufnahme von
    tragen ist und die zugehörige Registernummer;
                                                                               Be­ziehungen zum Versicherungsnehmer vor
                                                                               Abschluss des Vertrages zugrunde legt
2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere
                                                                          Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
    Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-
                                                                          von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
    sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
                                                                          land zugrunde.
    Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
    Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-        12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
    lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
                                                                          Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
                                                                          Anwendung.
    einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                                                          Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                                                                          den Gerichten geltend machen:
4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe-
    sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung          –		 dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
    des Versicherers;                                                     –		dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
                                                                                treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern
    und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln            Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
    auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehre-             Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
    re selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,          oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
    wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Anga-              bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
    ben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine               sitz zuständig ist.
    Überprüfung des Preises ermöglichen;                                  13.	Kommunikation während der Laufzeit des
6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe­            Vertrages
    sondere zur Zahlungsweise der Prämien;                                Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
7.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell-        scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
    ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris-        des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
    teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
                                                                          14.	Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts­
8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson-                 behelfsverfahren
    dere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs­
    schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der An­trag­          Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
    steller an den Antrag gebunden sein soll;                             verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ­sowie          Versicherungsombudsmann e.V.
    die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere              Sitz:			 Leipziger Straße 121
    Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der              				 10117 Berlin
    Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs          Anschrift: Postfach 08 06 32
    einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Fal-         				 10006 Berlin
    le des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die           E-Mail:		 beschwerde@versicherungsombudsmann.de
    Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-           Internet: www.versicherungsombudsmann.de
    schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,         sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben ­Sache
    bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut-            ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs­aufsicht
    lich gestalteten Form;                                                oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Verfahren
                                                                          sind wir verpflichtet.


                                                                      4

[Seite 5]
Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-         15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver-              Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
ten unverbind­liche Em­pfehlung abgeben.                                   – Bereich Versicherungsaufsicht –
                                                                           Graurheindorfer Straße 108
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.          53117 Bonn
                                                                           E-Mail:		 poststelle@bafin.de
                                                                           Internet: www.bafin.de
                                                                           Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
                                                                           Aufsichtsbehörde.


                                                        B. Erläuterungen
Bitte alle gehaltenen Tiere angeben, ausgenommen Jagdhunde, die            American Staffordshire Terrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Bull-
­bereits über eine Jagdhaftpflichtversicherung versichert sind.            terrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol,
 Listenhunde sind Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie de-             ­Mastino Napoletano, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa
 ren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:                      Inu.


                                              C. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer       Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Be-
personenbezogenen Daten durch die zur WGV ­Versicherungsgruppe             trachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Be-
gehörenden Unternehmen                                                     ratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanz-
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.,                               entscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
WGV-Versicherung AG,                                                       Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da­
WGV-Lebensversicherung AG,                                                 ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH,                                      DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener
WGV-Informatik und Media GmbH,                                             Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und                                       sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
WGV Holding AG                                                             Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund­
                                                                           lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                 Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit        oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons-          insbesondere erforderlich sein:
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen             –	zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie           –	zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
bitte Ihren Unterlagen.                                                       andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup­
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche­             pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs­
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG,                    umfragen,
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und                –	zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach                  ­nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).                             Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden             Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Sie unter www.wgv.de/datenschutz.                                          Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Sie erreichen uns unter folgender Adresse:                                 Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
                                                                           oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
WGV Versicherung                                                           tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
70164 Stuttgart                                                            in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
Telefon: 0711 1695-1500
Fax: 0711 1695-1100                                                        Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
E-Mail: kundenservice@wgv.de                                               nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
                                                                           gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf-              Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de            Daten
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                          Rückversicherer:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der           Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-              rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-             sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen ­Rückversicherer
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber            zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für            oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver-             lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben         besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die-        bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen.            teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
                                                                           füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die        im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver-             fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos.           stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur ­Verfügung.
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie­        Vermittler:
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir             Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und        mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo-          und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
genen Daten zur Erbringung von Leistungen.                                 und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese ­Daten
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags              an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung              Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                               dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten                  Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für         Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrecht-            gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
licher Vorgaben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV               der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein
                                                                       5

[Seite 6]
Ver­sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren                   Beschwerderecht
Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur                 Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben
zen­tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen              genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und             sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-
Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein                 sichtsbehörde ist:
Un­ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis-
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-       Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
verarbeitung teilnehmen.                                                       freiheit Baden-Württemberg
                                                                               Lautenschlagerstraße 20
Externe Dienstleister:                                                         70173 Stuttgart
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-             Telefon: 0711 615541-0
chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.                                Telefax: 0711 615541-15
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-             E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen
bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer              Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs­
Internetseite unter                                                            wirtschaft
https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf             Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs­
entnehmen.                                                                     vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-                sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500                  ­Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
Kontakt aufnehmen.                                                              burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
Weitere Empfänger:                                                              GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
                                                                                anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei-                  rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge-              wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz­        Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
behörden oder Strafverfolgungsbehörden).                                        ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
Datenübermittlung in ein Drittland                                              ­früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
                                                                                 vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
                                                                                 einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur,
                                                                                 den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss
                                                                                 chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz-
                                                                                 fragende Versiche­rungsunternehmen, übermittelt.
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen
­gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung.                            Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet­
                                                                                 seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
Dauer der Datenspeicherung                                                       diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele­
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben                fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor-
                                                                               Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt
­werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge-                  Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
 macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis           Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver­
 zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen                sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
 Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende            prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder­
 Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem               lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
 aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-                   dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
 wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn                 Bonitätsauskünfte
 Jahren.
                                                                               Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
Betroffenenrechte                                                              gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu               infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön-                übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder                 satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht             Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf             Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu-              Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.                       Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­
                                                                               bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
 Widerspruchsrecht                                                             zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
                                                                               das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da­
 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe­                     tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
 zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-                      recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
 chen.                                                                         unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-                  Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
 sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn                       nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
 sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge­                   Kontakt aufnehmen.
 gen die Datenverarbeitung sprechen.
                                                                               Automatisierte Einzelfallentscheidungen
                                                                               Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
                                                                               stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
                                                                               das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.


                                            D. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung            diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun-               Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision);                  Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.


                                                                           6

[Seite 7]
                    Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                    über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde,                                                            Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können,                auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß               anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu-                 3.   Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                                                                                Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere                  auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön-             deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
nen Sie der nachstehenden Information entnehmen.                                Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                              gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
                                                                                pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be­dingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle ­Ihnen       der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn                  Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text-             10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in-                 angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
soweit zur Anzeige verpflichtet.                                                Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
                                                                                fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit­
Welche Folgen können eintreten, wenn eine                                       teilung hinweisen.
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
                                                                                4.   Ausübung unserer Rechte
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                            Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver-           Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder             chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver-
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                                     letzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein              begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht               haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-                     stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
schlossen hätten.                                                               angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir           Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den-            zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht             Ge­fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
oder nicht richtig angegebene Umstand                                           Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls           rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
–	noch für die Feststellung oder den Umfang unserer L­ eistungspflicht         Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
                                                                                getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die           pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der             5.   Stellvertretung durch eine andere Person
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-                 Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
tragszeit entspricht.                                                           son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
                                                                                der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
2.   Kündigung                                                                  Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag-             ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver-           Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von            grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
einem Monat kündigen.                                                           Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
                                                                                fällt.


                                                                            7

[Seite 8]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht­
                      versicherung (AHB Tier 2025)
Teil A – Besonderer Teil                                               Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken
Abschnitt A.1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko                   A.2.1     Gewässerschäden                                      14
A.1.1	Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                          A.2.2	Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt­
           (versichertes Risiko)                              9              schadensgesetz (USchadG)                                14
A.1.1.1 Hunde                                                 9
A.1.1.2 Reit- und Zugtiere                                    9       Abschnitt A.3 – Forderungsausfallrisiko
A.1.2	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                  A.3.1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung              15
           Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche­             A.3.2     Leistungsvoraussetzungen                             15
           rungsnehmer und mitversicherten Personen)          9
                                                                       A.3.3     Umfang der Forderungsausfalldeckung                  15
A.1.3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall             9
                                                                       A.3.4     Räumlicher Geltungsbereich                           15
A.1.4	Leistungen der Versicherung und Vollmacht
           des Versicherers                                   9       A.3.5	Besondere Ausschlüsse für das Forderungs-
                                                                              ausfallrisiko15
A.1.5	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
           Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
           Selbstbeteiligung)9                                        Abschnitt A.4 – Tierschutzbrief
A.1.6	Besondere Regelungen für einzelne private                       A.4.1     Leistungsvoraussetzungen                             15
           Tierhalterrisiken (Versicherungsschutz, Risiko­             A.4.2     Geltungsbereich                                      16
           begrenzungen und besondere Ausschlüsse)           10
                                                                       A.4.3     Versicherte Leistungen                               16
A.1.6.1 Hunde                                                10
                                                                       A.4.4     Service-Leistungen                                   16
A.1.6.2 Reit- und Zugtiere                                   10
A.1.6.3 Mietsachschäden                                      10       Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A –
A.1.6.4 Mitversicherung von Jungtieren                       10       Abschnitt A.1 – A.3
A.1.6.5 Allgemeines Umweltrisiko                             11       A.(GB).1 Abtretungsverbot                                      16
A.1.6.6 Sachschäden durch Abwässer                           11       A.(GB).2	Veränderungen des versicherten Risikos und
A.1.6.7	Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                                  ­Aus­wirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)   16
           Baumaschinen11                                             A.(GB).3	Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
A.1.6.8 Auslandsaufenthalt                                   11                 Beitragsangleichung17
A.1.6.9 Vermögensschäden                                     11       A.(GB).4	Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für
                                                                                 private Haftpflichtrisiken)                          17
A.1.6.10 Mehrleistung für Schadenersatz durch Reparatur      12
A.1.6.11 Keine Anrechnung bei Mithaftung                     12
                                                                       Teil B – Allgemeiner Teil
A.1.6.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen                  12
                                                                       Abschnitt B.1 –
A.1.6.13 Ansprüche aus Benachteiligungen                     12       Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A.1.6.14 Leistungs-Update-Garantie                           12       B.1.1     Beginn des Versicherungsschutzes                     17
A.1.7     Allgemeine Ausschlüsse                             12       B.1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode                17
A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                   12       B.1.3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
A.1.7.2	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von                 verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                   17
          ­Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen   13       B.1.4     Folgebeitrag                                         18
A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander             13       B.1.5     Lastschriftverfahren                                 18
A.1.7.4	Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs­               B.1.6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung           18
           nehmers und von wirtschaftlich verbundenen
           Personen13
                                                                       Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A.1.7.5	Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
           besonderer Verwahrungsvertrag                     13       B.2.1     Dauer und Ende des Vertrags                          18
A.1.7.6	Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,             B.2.2     Kündigung nach Versicherungsfall                     19
           Arbeiten und sonstigen Leistungen                 13
A.1.7.7 Asbest                                               13       Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
A.1.7.8 Gentechnik                                           13       B.3.1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen        13              seines Vertreters bis zum Vertragsschluss               19
A.1.7.10	Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige               B.3.2     Entfällt                                             19
          Diskriminierung13                                           B.3.3     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers              19
A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten                         13
A.1.7.12	Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen,                 Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
          Abwässer13                                                  B.4.1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung            20
A.1.7.13 Strahlen                                            13       B.4.2     Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel           20
A.1.7.14	Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                       B.4.3     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung        20
           Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge                    13
                                                                       B.4.4     Vollmacht des Versicherungsvertreters                20
A.1.7.15	Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
           elektronischer Daten                              13       B.4.5     Verjährung                                           21
A.1.8	Veränderungen des versicherten Risikos                          B.4.6     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände         21
           (Erhöhungen und Erweiterungen)                    14       B.4.7     Anzuwendendes Recht                                  21
A.1.9	Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 14            B.4.8     Embargobestimmung                                    21


                                                                   8

[Seite 9]
Teil A – Besonderer Teil                                                              (2)	 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
                                                                                            erfüllung durchführen zu können;
Abschnitt A.1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko                                  (3)	 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
A.1.1	Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                                 stands oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
         Risiko)                                                                            tragsleistung geschuldeten Erfolgs;
A.1.1.1 Hunde                                                                         (4)	auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
	Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun-                                    auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
         gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                     (5)	 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen ­Verzögerung
         als privater Hundehalter.                                                          der Leistung;
	Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­                      (6)	 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
         rungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits                               Ersatzleistungen.
         Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversiche-             A.1.3.3	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
         rung besteht.                                                                sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu­
A.1.1.2 Reit- und Zugtiere                                                            sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
	Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun-                               Versicherungsnehmers hinausgehen.
         gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers            A.1.4	Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
         als privater Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Klein-                  Versicherers
         pferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.).                               A.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A.1.2	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                                 – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs-                         –	die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
         nehmer und mitversicherten Personen)                                              und
A.1.2.1 Hunde                                                                         –	die Freistellung des Versicherungsnehmers von be-
	Mitversichert ist bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung                              rechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
         die gesetzliche Haftpflicht                                         	Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
         – des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;                        der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf-
         –	von Familienangehörigen des Versicherungsnehmers                          tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Ent-
             als weitere Halter oder Aufseher des Tieres;                             schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
         –	von mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-                         gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
             meinschaft lebenden Personen als weitere Halter oder                     Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
             Aufseher des Tieres;                                                     abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
         –	der Personen, die nur kurzfristig die Aufsicht über das                   Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner­
             Tier übernehmen.                                                         kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
	Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderwei-                    	Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsneh-
         tige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.                         mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
                                                                                      stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bin-
	Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter                              nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
         gegen den Versicherungsnehmer. Der Ausschluss nach
         A.1.7.4 (1) bleibt unberührt.                                       A.1.4.2	Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
                                                                                      des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche
A.1.2.2 Reit- und Zugtiere                                                            zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                Versicherungsnehmers abzugeben.
         – des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;               	Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts-
         –	von Familienangehörigen des Versicherungsnehmers                          streit über Schadenersatzansprüche gegen den Versiche-
             als weitere Halter oder Aufseher des Tieres;                             rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Pro-
         –	von mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-                         zess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
             meinschaft lebenden Personen als weitere Halter oder                     streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsneh-
             Aufseher des Tieres;                                                     mers.
         – des berechtigten Reiters.                                         A.1.4.3	Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig-
	Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderwei-                             nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallen-
         tige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.                         den Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Be-
	Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter,                             stellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
         Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versiche-                   von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
         rungsnehmer. Der Ausschluss nach A.1.7.4 (1) bleibt un-                      der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die
         berührt.                                                                     mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
                                                                                      teidigers.
A.1.2.3	Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe-
         stimmungen sind auf die mitversicherten Personen ent-               A.1.4.4	Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicher-
         sprechend anzuwenden.                                                        te Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer
                                                                                      zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer be-
A.1.2.4	Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der                      vollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
         Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Ob-
         liegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als                A.1.5	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
         auch die mitversicherten Personen verantwortlich.                            Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst­
                                                                                      beteiligung)
A.1.3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                             A.1.5.1	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
A.1.3.1	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-                      Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum-
         sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit                         men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi-
         der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver-                      cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per­
         sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich da-                    sonen erstreckt.
         raus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf-
         grund                                                               A.1.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                    gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                     	Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
                            privatrechtlichen Inhalts                                 alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
                                                                                      Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme be-
	von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-                              grenzt.
         men wird.
                                                                             A.1.5.3	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
	       Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge                           tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
         die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.                       fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
         Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum                           eingetreten ist, wenn diese
         Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                                                                      – auf derselben Ursache,
A.1.3.2	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch                         –	auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
         wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                                    lichem und zeitlichem Zusammenhang oder
         (1)	 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-                – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
               vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz                      beruhen.
               statt der Leistung;


                                                                         9

[Seite 10]
A.1.5.4	Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer                  –	wenn das Tier privat zu Vereinszwecken zur Verfügung
          bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleis-                       gestellt wird.
          tung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein         A.1.6.1.2 Tarifmerkmale
          und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbetei-
          ligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche        	Der Beitrag richtet sich nach der Art des Hundes als Tarifie­
          aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme                       rungsmerkmal.
          übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der         	Der Versicherungsnehmer hat Änderungen unverzüglich
          begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A.1.5.1                      mitzuteilen. Ändert sich das Tarifmerkmal Art des Hundes,
          Satz 1 bleibt unberührt.                                                 behält sich der Versicherer vor, ab dem Zeitpunkt der Än-
	Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der                          derung den neuen Beitrag zu erheben.
          Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbe-         A.1.6.2 Reit- und Zugtiere
          teiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha-              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
          denersatzansprüche verpflichtet.
                                                                                   –	aus der Teilnahme am Reitunterricht sowie das Zur-
A.1.5.5	Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden                           verfügungstellen des Pferdes für den Reitunterricht;
          nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.                           –	aus der privaten Teilnahme an Schauvorführungen,
A.1.5.6	Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus                          Pferderennen oder Reitturnieren sowie den Vorberei-
          einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt                        tungen hierzu (Training). Voraussetzung für den Ver-
          der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Ver-                     sicherungsschutz ist, dass durch die Teilnahme kein
          sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                             Einkommen erzielt wird;
A.1.5.7	Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren-                      – wegen Flurschäden;
          tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der               – aus dem Weiderisiko;
          Rente die Versicherungssumme oder den, nach Abzug                        – aus der Offen- oder Laufstallhaltung;
          etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall,                 – wegen gewollter oder ungewollter Deckakte;
          noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,                    – durch tierische Ausscheidungen;
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Ver-                – aus dem Reiten mit und ohne Sattel;
          sicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert                   –	aus dem Reiten und Führen von Reittieren mit gebiss-
          der Rente vom Versicherer erstattet.                                         loser oder ungewöhnlicher Zäumung, ohne Zaumzeug
                                                                                       oder ohne Trense;
	Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die ­entsprechende                       – aus dem Führen von Handpferden;
          Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz                   –	aus der Verwendung der Tiere als Zugtiere bei privaten
          in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils                  Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten einschließ-
          gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                       lich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung
	Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versi­                              von Personen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprü-
          cherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili-                         che aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder
          gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche-                       Schlitten;
          rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen                      –	aus der privaten Nutzung der Tiere zu therapeutischen
          verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer-                         Zwecken;
          den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von                 –	aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern dies nicht
          der Versicherungssumme abgesetzt.                                            zu gewerblichen Zwecken erfolgt;
A.1.5.8	Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines                  –	wenn das Tier privat zu Vereinszwecken zur Verfügung
          Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung                        gestellt wird, auch wenn es dort von einem fremden
          oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers                         Dritten geritten oder geführt wird.
          scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung       A.1.6.3 Mietsachschäden
          an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-             	Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versi-
          tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                               cherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus
A.1.6	Besondere Regelungen für einzelne private Tierhalter-                       ergebenden Vermögensschäden.
          risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen               	Eingeschlossen ist ausschließlich die gesetzliche Haft-
          und besondere Ausschlüsse)                                               pflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft
	A.1.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private                        als Tierhalter aus der Beschädigung oder Vernichtung von
          Risiken der Tierhaltung, deren Risikobegrenzungen und                    zu privaten Zwecken gemieteten, ­geliehenen, gepachte-
          die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.                  ten oder geleasten
	Soweit A.1.6 keine abweichenden Regelungen enthält,                              –	Grundstücken, Weiden, Gebäuden, Wohnungen, Wohn-
          finden auch auf die in A.1.6 geregelten Risiken alle ande-                   räumen und Räumen in Gebäuden;
          ren Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A.1.4 –                         – Stallungen, Reithallen, Offenställen und Pferdeboxen;
          Leistungen der Versicherung oder A.1.7 – Allgemeine                      –	beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunter-
          ­Ausschlüsse).                                                               künften (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnung/-haus, Schiffs­
A.1.6.1 Hunde                                                                          kabine, Schlafwagenabteil, fest installierter W
                                                                                                                                     ­ ohnwagen,
                                                                                       Campingcontainer), ausgeschlossen bleiben Ansprü-
A.1.6.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                che wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahr-
           –	aus der Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins                       zeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
               oder einer Hundeschule, Hundelehrgängen und -prü-                   –	Hundetransport- oder Pferdetransportanhängern, so-
               fungen und aus der privaten Teilnahme an Schauvor-                      weit keine anderweitige Versicherung eintrittspflichtig
               führungen oder Turnieren (z.B. Agility, Flyball und Dog                 ist;
               Dance) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).                  –	Hundeschlitten oder Pferdekutschen und -schlitten, aus­
               Eingeschlossen sind bei der Teilnahme auch gesetz-                      geschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Schä-
               liche Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer so-                   den, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Man-
               wie von Figuranten (Scheinverbrecher). Voraussetzung                    gelhaftigkeit des Hundeschlittens, der Pferdekutsche
               für den Versicherungsschutz ist, dass durch die Teil-                   oder des -schlittens liegt;
               nahme kein Einkommen erzielt wird;                                  –	sonstigen beweglichen Sachen, die zur Tierhaltung be-
          –	aus der privaten Teilnahme an Hunderennen (auch Hun-                      nötigt werden (z.B. Gerte, Sattel). Kein Versicherungs-
               deschlittenrennen), sofern hierdurch kein Einkommen                     schutz besteht für Schäden an Gegenständen, die kei-
               erzielt wird sowie die Trainingsläufe hierzu;                           nen Bezug zur Tierhaltung haben (z.B. Wertsachen)
          – wegen Flurschäden;                                                         sowie für Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-
          – wegen gewollter oder ungewollter Deckakte;                                 anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen.
          – durch tierische Ausscheidungen;                              	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnut-
          – aus dem Führen mit und ohne Leine;                                     zung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
          – aus dem Führen mit und ohne Maulkorb/-schlaufe;
           –	aus der Verwendung der Tiere als Zugtiere bei privaten     A.1.6.4 Mitversicherung von Jungtieren
               Hundeschlittenfahrten einschließlich der gelegentli-      	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
               chen unentgeltlichen Beförderung von Personen. Nicht                nehmers als Halter von Fohlen/Welpen soweit diese nicht
               versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz                 älter als zwölf Monate sind. Voraussetzung ist, dass die
               von Hundeschlitten;                                                 Jungtiere im Besitz des Versicherungsnehmers sind und
           –	aus der Nutzung der Tiere zu therapeutischen Zwecken,                der Versicherungsnehmer als Halter des Muttertieres über
               auch im Schulunterricht, als Blindenhund oder als Such-             diesen Vertrag versichert ist.
               und Rettungshund, wenn diese Nutzung weder ge-
               werblich noch betrieblich erfolgt;

                                                                     10

[Seite 11]
	Wenn die Jungtiere die oben genannte Altersgrenze über-                    A.1.6.8 Auslandsaufenthalt
           schreiten, endet der beitragsfreie Versicherungsschutz            A.1.6.8.1 Auslandsschäden
           aus diesem Vertrag. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Be-
           stimmungen nach A.(GB).2.                                         	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                                                                                        nehmers als privater Tierhalter aus im Ausland vorkom-
A.1.6.5 Allgemeines Umweltrisiko                                                        menden Versicherungsfällen, die bei einem vorüberge-
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen                          henden Auslandsaufenthalt eingetreten sind.
           Inhalts des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter          	In Europa, in den nichteuropäischen Anliegerstaaten des
           wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                                        Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira und
	Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie                                   den Azoren gilt bei einem vorübergehenden Auslandsauf-
           durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah-                      enthalt keine zeitliche Begrenzung.
           len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen              	Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb dieses Geltungs-
           verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser                       bereichs (weltweit) gilt ein Zeitraum von fünf Jahren Dau-
           ausgebreitet haben.                                                          er als vorübergehend.
	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                      	Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versi-
           aus Gewässerschäden.                                                         cherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
	Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-                            	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
           schadensgesetz siehe Abschnitt A.2 (besondere Umwelt-                        der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Euro-
           risiken).                                                                    päischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflich-
A.1.6.6 Sachschäden durch Abwässer                                                      tungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
	Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Ver-                               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
           sicherungsnehmer als privater Tierhalter wegen Sach-                         rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
           schäden durch                                                     A.1.6.8.2	Kautionsleistung bei Schäden aufgrund gesetzlicher
           – häusliche Abwässer;                                                        Haftpflicht im Ausland
           –	Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals (ab-               	Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungs-
               weichend von A.1.7.12 (1)).                                              fall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution
A.1.6.7	Kraftfahrzeuge, Kraft­fahrzeuganhänger, Bau-                                   zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetz-
           maschinen                                                                    lichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem
                                                                                        Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur
A.1.6.7.1	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche                   Höhe von 250.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbe-
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tier-                      trag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
           halter wegen Schäden, die verursacht werden durch den                        ersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der
           Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraftfahrzeugen,                       zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsneh-
           Kraftfahrzeuganhängern und Baumaschinen:                                     mer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
           (1)	 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-                   Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder
                 renden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen                  für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatz-
                 ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-                       forderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen
                 schwindigkeit;                                                         ist.
           (2)	 nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge mit nicht      A.1.6.9 Vermögensschäden
                 mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-          A.1.6.9.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                 keit;                                                                  nehmers als privater Tierhalter wegen Vermögensschä-
           (3)	 Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bau-                  den, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
                 artbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                    entstanden sind.
           (4)	 selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als          A.1.6.9.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                         wegen Vermögensschäden
           (5)	 nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder;                        (1)	 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-
           (6)	 Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungs­pflichtig                     trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
                 sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen                       oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons-
                 verkehren;                                                                   tige Leistungen;
           (7)	 nicht versicherungspflichtige Baumaschinen (z.B. Be-                   (2)	 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,
                 tonmischer, Kompressor) und Be- und Entladevorrich-                          prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
                 tungen (z.B. Kran, Winde).                                             (3)	 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
A.1.6.7.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                                wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
           –	Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten                         (4)	 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
               Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer                    (5)	 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
               das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-                            anstaltung;
               berechtigten gebrauchen darf. Dem Versicherungsneh-                      (6)	 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
               mer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug                             Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
               nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.                          aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
           –	Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent-                          sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
               lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
               Fahrerlaubnis benutzen. Dem Versicherungsnehmer                          (7)	 aus Rationalisierung und Automatisierung;
               obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht                     (8)	 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
               von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforder-                         und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe-
               liche Fahrerlaubnis hat.                                                       werbsrechts;
	Wenn eine dieser Obliegenheiten verletzt wird, gilt B.3.3.3.                          (9)	 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
A.1.6.7.3 Be- und Entladeschäden                                                              und Kostenanschlägen;
	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche                          (10)	 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tier-                            malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
           halter und in seiner Eigenschaft als privater Eigentümer,                          schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-
           Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-                            gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
           zeuganhängers wegen Schäden, die Dritten                                           im Zusammenhang stehen;
           –	beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs bzw. Kraft-                   (11)	 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
               fahrzeuganhängers,                                                             hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Be-
           –	bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem                             dingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger be-
               Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder                                              wusster Pflichtverletzung;
           –	beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeugs durch einen                    (12)	 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B.
               Beifahrer                                                                      von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
           zugefügt werden.                                                           (13)	 aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräu-
	Sofern der Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug-                                       sche, Gerüche, Erschütterungen).
           haftpflichtversicherung reguliert wird, entfällt der Versiche-
           rungsschutz aus diesem Vertrag.


                                                                        11

[Seite 12]
A.1.6.10 Mehrleistung für Schadenersatz durch Reparatur                                (3)	 Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags-
	Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungs-                                      beendigung
            nehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetz-         		Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An-
            liche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind                      spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beru-
            und nachgewiesen werden.                                                        hen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
	Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten                                     begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem
            Versicherungssummen und beträgt 20 Prozent der                                  Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags er-
            ­berechtigten Schadenersatzverpflichtungen, höchstens                           hoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
             1.000 EUR je Versicherungsfall.                                           (4)	 Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah-
A.1.6.11 Keine Anrechnung bei Mithaftung                                                     men
	Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mit-                 		Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Ver-
             haftung laut § 254 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Ge­                         sicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete
             setz­buches (BGB) bis zu einer Schadenhöhe von 250 EUR                         Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hin-
             nicht angerechnet.                                                             reichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
A.1.6.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                		Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme,
                                                                                            die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens
	Versichert ist – abweichend von A.1.7.9 – die gesetzliche                                 innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss,
             Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tier-                        gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der
             halter wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von                           Meldung der Umstände erfolgt.
             Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezo-
             gener Daten.                                                  A.1.6.13.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A.1.6.13 Ansprüche aus Benachteiligungen                                               (1)	 Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den
                                                                                             Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
A.1.6.13.1	Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.10 – die                          Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder
             gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als pri-                       durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-
             vater Tierhalter für den Fall, dass der Versicherungsnehmer                     geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder
             aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-                           den mitversicherten Personen werden die Handlungen
             rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen für einen                           oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr
             Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (einschließlich                          Wissen begangen worden sind;
             immaterieller Schäden) in Anspruch genommen wird.
                                                                                       (2)	 Ansprüche nach A.1.6.13.1 die von mitversicherten
	Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, welcher als                                    Personen geltend gemacht werden;
             Dienstherr, der in seinem Privathaushalt oder sonstigem
             privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen                       (3) teilweise abweichend von A.1.6.8:
             Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ-           		 –	Ansprüche, die vor Gerichten außerhalb Deutsch-
             lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen in An-                           lands geltend gemacht werden – dies gilt auch im
             spruch genommen wird.                                                              Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb
	Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, so-                                        Deutschlands gefällt wurden;
             weit sie gesetzlich geregelt sind,                            		 –	Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung
                                                                                                des Rechts ausländischer Staaten;
             – die Rasse,
            – die ethnische Herkunft,                                                  (4)	Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz
            – das Geschlecht,                                                               mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß-
            – die Religion,                                                                 und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Ver-
            – die Weltanschauung,                                                           sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen
            – eine Behinderung,                                                             verhängt worden sind;
            – das Alter,                                                               (5) Ansprüche wegen
            – oder die sexuelle Identität.                                 		 – Gehalt,
	Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem                    		 –	rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
             Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand-                                  Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
             lungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich         		 –	Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der
             verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließ-                           Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial-
             lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht                             plänen sowie
             werden.                                                       		 –	Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
	Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und                                         um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
             Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per-                           des Versicherungsnehmers nach dem Sozialge-
             sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.                                 setzbuch VII handelt.
A.1.6.13.2 Versicherungsfall                                               A.1.6.14 Leistungs-Update-Garantie
	Versicherungsfall ist – abweichend von A.1.3.1 – die erst-               A.1.6.14.1	Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beginn dieses Ver-
             malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen                    sicherungsvertrags gelten alle Leistungsverbesserungen,
             den Versicherungsnehmer während der Dauer des Ver-                        die in einer neuen Fassung der Bedingungen zur Tierhal-
             sicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haft-                terhaftpflichtversicherung eingeführt werden, auch für die-
             pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Ver-                      sen Vertrag.
             sicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird        A.1.6.14.2	Das gilt auch dann, wenn diese Leistungsverbesserungen
             oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mit-                 in einer neuen Fassung der Bedingungen zur Tierhalter-
             teilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu                    haftpflichtversicherung mit einer Änderung des Beitrags
             haben.                                                                    verbunden sind. Die Leistungsverbesserung wird mit ihrer
A.1.6.13.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes                              Einführung für diesen Vertrag sofort wirksam.
            (1)	 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung          A.1.6.14.3	Nach Ablauf der fünf Jahre gelten wieder ausschließlich
                                                                                       die in der vorliegenden Fassung vereinbarten Bedingun-
		Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende                                    gen.
                  Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
                  Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung     	Danach kann der Versicherungsnehmer nur von den in
                  durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im               diesem Zeitraum eingeführten Leistungsverbesserungen
                  Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver-                 profitieren, wenn eine Umstellung des Vertrags auf den
                  säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer-                    dann aktuellen Tarif zu den dann geltenden Bedingungen
                  den müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwen-                    und Beiträgen erfolgt.
                  den.                                                     A.1.7       Allgemeine Ausschlüsse
            (2)	 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachtei-     	Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
                  ligungen                                                             nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
		Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be-                                 Versicherungsschutz ausgeschlossen:
                  nachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von       A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                  einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies      	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
                  gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die                  sonen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
                  der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Ver-
                  sicherungsvertrags kannte.


                                                                       12

[Seite 13]
A.1.7.2	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von              A.1.7.6	Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
            Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                          Arbeiten und sonstigen Leistungen
	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-                    	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
            sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass                    Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa-
            sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd-                   chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
            lichkeit                                                                 der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursa-
            – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                               che und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht                               Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
                                                                                     mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
          haben.                                                                     haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander                                     nichtung der Sache oder Leistung führt.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                    	Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
          (1)	 des Versicherungsnehmers selbst oder der in A.1.7.4                  Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungs-
                  benannten Personen gegen die mitversicherten Per-                  nehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder
                  sonen,                                                             die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen ha-
                                                                                     ben.
            (2)	 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
                  Versicherungsvertrags,                                   A.1.7.7 Asbest
            (3)	 zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-       	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
                  ben Versicherungsvertrags.                                         Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu-
                                                                                     rückzuführen sind.
A.1.7.4	Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
          nehmers und von wirtschaftlich verbundenen                       A.1.7.8 Gentechnik
          ­Personen                                                        	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-
	Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche-                                  rückzuführen sind auf
            rungsnehmer                                                              (1)	 gentechnische Arbeiten,
            (1)	aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in                (2)	 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                 häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-               (3)	 Erzeugnisse, die
                 sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
                                                                           		 – Bestandteile aus GVO enthalten,
		 Als Angehörige gelten                                                   		 – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
		 –	Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-                        A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                      partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-
                      schaften nach dem Recht anderer Staaten,             	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Per-
		 – Eltern und Kinder,                                                              sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
		 – Adoptiveltern und -kinder,                                            A.1.7.10	Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
		 – Schwiegereltern und -kinder,                                                    Diskriminierung
		 – Stiefeltern und -kinder,                                              	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-
		 – Großeltern und Enkel,                                                           feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
		 – Geschwister sowie                                                               oder sonstigen Diskriminierungen.
		 –	Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
                      familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes      A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten
                      Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                      bunden sind);                                                  (1)	 Personenschäden, die aus der Übertragung einer
            (2)	von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,                        Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
                 wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähi-                  (2)	 Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
                 ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person                       rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
                 ist;                                                                      veräußerten Tiere entstanden sind.
            (3)	von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi-       	In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
                 cherungsnehmer eine juristische Person des privaten                 Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
                 oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger               noch grob fahrlässig gehandelt hat.
                 Verein ist;
                                                                           A.1.7.12	Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen,
            (4)	 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge-                   Abwässer
                  sellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Of-
                  fene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder     	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
                  Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                              alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
                                                                                     entstehen durch
           (5)	 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
                  eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                  (1)	 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
                                                                                          handelt;
            (6)	 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzver-
                  waltern.                                                           (2)	 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen;
Erweiterung zu A.1.7.3 und A.1.7.4:                                                  (3)	 Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
                                                                                           wässer.
	Die Ausschlüsse unter A.1.7.3 und A.1.7.4 (2) bis (6) er-
            strecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehöri­      A.1.7.13 Strahlen
            gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-       	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
            licher Gemeinschaft leben.                                               unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener-
	Mitversichert sind jedoch bei den Ausschlüssen unter                              giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen
            A.1.7.3 sowie A.1.7.4 (1) und (2) etwaige übergangsfä­hige               von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
            Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, So-           A.1.7.14	Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Luft­
            zialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen             fahrzeuge, Wasserfahrzeuge
            und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche an-        	Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
            derer Versicherer wegen Personenschäden oder Sach-                       Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasser-
            schäden an Gebäuden, die                                                 fahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden,
            – beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,                         die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
            –	bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer           A.1.7.15	Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
                 oder andere Mitversicherte                                          elektronischer Daten
           verursacht werden.                                              	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
A.1.7.5	Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,                                Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elek-
           ­besonderer Verwahrungsvertrag                                            tronischer Daten, soweit es sich um Schäden handelt aus
	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-                               (1)	 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
            den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens­                         Veränderung von Daten,
            schäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevoll-                   (2)	 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
            mächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
                                                                                     (3)	 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus-
            diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbote­
                                                                                           tausch,
            ne Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines be-
            sonderen Verwahrungsvertrags sind.                                       (4)	 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

                                                                       13

[Seite 14]
A.1.8	Veränderungen des versicherten Risikos                             	Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
         (Erhöhungen und Erweiterungen)                                            gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betrei-
	Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­                    ber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver-
         rungsnehmers                                                              sicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg
                                                                                   Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermö-
A.1.8.1	aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten                        gen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
         ­Risikos. Dies gilt auch bei versicherungspflichtigen Tieren,
          nicht jedoch für Listenhunde.                                   	Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-
                                                                                   gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
	Diese Versicherung aus Erhöhung und Erweiterung gilt                             schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor-
          auch nicht                                                               sorgeversicherung (A.1.9).
          –	für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versi-          	Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die gesetz­
               cherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeu-               liche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädli-
               gen;                                                                chen Stoffen in Anlagen (z.B. Tier beschädigt Heizöltank).
           –	 für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
               ­Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;                      A.2.1.2 Rettungskosten
         –	für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anla-                       Der Versicherer übernimmt
                gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.             –	Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
A.1.8.2	aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung                        nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min-
          bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-                    derung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
          sen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche-                     tungskosten) sowie
          rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem                   – außergerichtliche Gutachterkosten.
          ­Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn          	Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter-
           es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an                    kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Ver-
           ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö-                 sicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
           hung Kenntnis erlangt hat.
                                                                          	Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
A.1.9	Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge­                                        und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch in-
           versicherung)                                                           soweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
A.1.9.1	Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche                    Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die                   übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
           nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen,                 men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
           sofort versichert.                                                      dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde-                         des Versicherers.
           rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines        A.2.1.3 Ausschlüsse
           Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der                   (1)	 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-                     Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab-
           nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-                      weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset-
           rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen                        zen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge-
           Entstehung.                                                                  richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
	Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko an-                            herbeigeführt haben.
           gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu be-                    (2)	 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
           weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der                         nachweislich
           Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,
           zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.            		 –	auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
                                                                                            lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
	Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen                                 illegalem Streik oder
           angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Eini-            		 –	unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-
           gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von                        nahmen
           einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande,
           entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-     		beruhen.
           wirkend ab dessen Entstehung.                                  		Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
A.1.9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                           weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
         (1)	 Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Füh-         A.2.2	Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt-
                 ren eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit              schadensgesetz (USchadG)
                 diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder      	Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset-
                 Versicherungspflicht unterliegen;                                 zes (USchadG) ist eine
           (2)	 Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen             (1)	 Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
                 von Bahnen;                                                             bensräumen,
           (3)	 Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-              (2)	 Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                 gepflicht unterliegen;                                            (3)	 Schädigung des Bodens.
         (4)	 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und       A.2.2.1	Versichert sind – abweichend von A.1.3.1 – den Versiche-
                 deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-                rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten
                 verträgen zu versichern sind;                                     oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach
         (5)	 Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und            dem USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Ver-
                amtlicher Tätigkeit;                                               sicherungsvertrags
         (6)	 Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,                     –	die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, un-
                die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                      fallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt
                                                                                       sind oder
                                                                                   –	die sonstige Schadenverursachung plötzlich, u­ nfallartig
Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken                                                und bestimmungswidrig erfolgt ist.
	Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei-                    	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
        chend von A.1.6.5 – und für Schäden nach dem Umwelt-                       besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
        schadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab-                         Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
        schnitt A.1 und den folgenden Bedingungen.                                 mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
                                                                                   Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
	Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
                                                                                   oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
        Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt-
                                                                                   ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
        einwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A.1.6.5.
                                                                                   Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnis-
A.2.1   Gewässerschäden                                                            se nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
A.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes                                           hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-           	Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer
        nehmers als privater Tierhalter für unmittelbare oder mit-                 betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschä-
        telbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Was-                     den an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
        serbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des                       geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
        Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Ver-                        Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
        mögensschäden wie Sachschäden behandelt.
                                                                      14

[Seite 15]
A.2.2.2 Ausland                                                                 –	eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
	Versichert sind im Umfang von A.1.6.8 die im Geltungs-                            der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
         bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)                       Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat oder
         eintretenden Versicherungsfälle.                                       –	ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durch-
                                                                                    geführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedi-
	Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsneh-                           gung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels
         mer betreffende Pflichten oder Ansprüche nach den na-                      Masse abgelehnt wurde
         tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaa-
         ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang                  und
         der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.         A.3.2.3	an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-
A.2.2.3 Ausschlüsse                                                             ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung
                                                                                abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung
         (1)	 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                 des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Ver-
              Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-                  sicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
              ben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen                  auf den Versicherer mitzuwirken.
              oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
                                                                       A.3.3    Umfang der Forderungsausfalldeckung
              lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um-
              weltschutz dienen, abweichen.                            A.3.3.1	Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
                                                                                Forderung.
         (2)	 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
              Schäden                                                  A.3.3.2	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
                                                                                Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und sei-
		 a)	die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
                                                                                nen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
                  genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
                                                                                grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
                  hen.
                                                                                schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
		 b)	für die der Versicherungsnehmer aus einem ande-                          erstreckt.
                  ren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-      A.3.3.3	Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rech-
                  haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat              te aus diesem Vertrag zu.
                  oder hätte erlangen können.
                                                                       A.3.4    Räumlicher Geltungsbereich
A.2.2.4	Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschä-
         digung betragen 5 Mio. EUR.                                   	Versicherungsschutz besteht – abweichend von A.1.6.8 –
                                                                                für Schadenereignisse, die in Europa, in den nichteuro-
                                                                                päischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kana-
Abschnitt A.3 – Forderungsausfallrisiko                                         rischen Inseln, auf Madeira oder den Azoren eintreten.
A.3.1    Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                       A.3.5	Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfall-
                                                                                risiko
A.3.1.1	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-
         sicherungsnehmer oder eine nach A.1.2 mitversicherte          A.3.5.1	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
         Person während der Wirksamkeit der Versicherung von                    wegen Schäden an
         einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter                (1)	 Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und
         folgenden Voraussetzungen:                                                   Wasserfahrzeugen;
         –	Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch                     (2)	 nicht selbst genutzten Immobilien;
              genommene Dritte kann seiner Schadenersatzver-                    (3)	 Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Ge-
              pflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil                   werbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsneh-
              die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schaden-                    mers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen
              ersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und                   sind.
         –	die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des          A.3.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den
              Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Am-              (1)	 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechts-
              tes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine ge-                    verfolgung;
              mäß A.1.2 mitversicherte Person und für den Dritten.              (2)	 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver-
         –	Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist                      traglichen Forderungsübergangs;
              gescheitert.                                                      (3)	 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech-
	Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-,                         tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
         Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur                       nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
         Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher                      wurden;
         Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum                  (4)	 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
         Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
                                                                       		 –	ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
A.3.1.2	Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in                        (z.B. der Schadenversicherer des Versicherungs-
         dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungs-                           nehmers) oder
         schutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A.1 ge-          		 –	ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungs-
         regelten Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versiche-                        träger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
         rungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forde-                           weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
         rungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch                          oder Ähnliches von Dritten handelt.
         die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
         die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins-
         besondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger Abschnitt A.4 – Tierschutzbrief
         den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb- 	Die Leistungen des Tierschutzbriefs sind nur versichert,
         lichen Tätigkeit verursacht hat.                                      wenn dies vertraglich vereinbart und im Versicherungs-
	Versicherungsschutz besteht – abweichend von A.1.7.1 –                       schein und dessen Nachträgen aufgeführt ist. Im Rahmen
         für Schäden, denen ein vorsätzliches Handeln durch ­Dritte            des Tierschutzbriefs erbringt der Versicherer Organisa­
         zugrunde liegt.                                                       tions- und Service-Leistungen und übernimmt, soweit mit-
                                                                               eingeschlossen, hierfür die Kosten für die unter A.4.3.2
A.3.2    Leistungsvoraussetzungen
                                                                               bis A.4.3.7 aufgeführten Leistungen. Dazu bedient sich
	Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer                        der Versicherer qualifizierter Dienstleister.
         oder einer nach A.1.2 mitversicherten Person leistungs-
                                                                      A.4.1    Leistungsvoraussetzungen
         pflichtig, wenn
                                                                      A.4.1.1	Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist, dass
A.3.2.1	die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Voll-
                                                                               der Versicherungsnehmer sich bei dem Versicherer über
         streckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Vergleich
                                                                               das Notfall-Telefon meldet und dem Versicherer die Orga-
         vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik
                                                                               nisation der Leistung überlässt. Das Notfall-Telefon ist hier-
         Deutschland oder in Europa, in den nichteuropäischen
                                                                               für unter der Nummer 0711 1695-1770 an allen Tagen des
         Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen
                                                                               Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. Wenn der Versiche-
         Inseln, auf Madeira oder den Azoren festgestellt worden
                                                                               rungsnehmer nicht das Notfall-Telefon unter der oben ge-
         ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers
                                                                               nannten Rufnummer anruft, dann ist der Versicherer von
         vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde;
                                                                               der Verpflichtung zur Kostenübernahme frei, es sei denn,
A.3.2.2	der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig                dass die Verletzung dieser Obliegenheit weder auf Vor-
         ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder             satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahr-
         eine mitversicherte Person nachweist, dass                            lässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Kos-
         –	eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung             tenübernahme verpflichtet, als die Verletzung keinen Ein-
              geführt hat;                                                     fluss auf die Höhe der zu übernehmenden Kosten hat.
                                                                    15

[Seite 16]
A.4.1.2	Weitere Voraussetzung ist, dass die Ursache des Scha- A.4.3.7 Juristische Erstberatung
         dens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.           	Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer eine
A.4.2    Geltungsbereich                                                          telefonische anwaltliche Erstberatung, wenn Bedarf für
	       Die Leistungen werden ausschließlich innerhalb von                       eine rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem ver-
         Deutschland erbracht.                                                    sicherten Tier besteht.
A.4.3    Versicherte Leistungen                                       	          Der Versicherer übernimmt hierfür die Kosten. Der Versi-
                                                                                  cherungsnehmer kann die Leistung einmal pro Versiche-
A.4.3.1	Im Leistungsfall übernimmt der Versicherer die nachfol-                  rungsjahr in Anspruch nehmen. Genügt dem Versiche-
         gend beschriebenen Leistungen.                                           rungsnehmer die telefonische anwaltliche Erstberatung
	Der Versicherer zahlt die gemäß nachfolgender Leistungs-                        nicht, wird der Versicherungsnehmer an einen Rechtsan-
         beschreibung zu übernehmenden Kosten direkt an den                       walt zur weiteren Beratung oder Vertretung vermittelt. Die
         Dienstleister. Die Erbringung der Leistungen erfolgt ent-                dann anfallenden Anwaltskosten werden nicht übernom-
         sprechend der lokalen Verfügbarkeiten und der örtlichen                  men.
         Gegebenheiten. Eine Erstattung der versicherten Kosten A.4.4             Service-Leistungen
         kann nur bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung
         vorgenommen werden.                                          A.4.4.1 Recherche von Tierkliniken/Tierärzten
	Über die Entschädigungsleistung hinaus steht es dem Ver-            	            Der Versicherer hilft bei der Recherche und Benennung
         sicherungsnehmer frei, den Dienstleister mit der Erbrin-                 von Tierkliniken und Tierärzten in der Nähe des Versiche-
         gung weitergehender Leistungen zu beauftragen. Diesen                    rungsnehmers oder bei Reisen in Deutschland oder im
         Betrag stellt der Dienstleister dann dem Versicherungs-                  europäischen Ausland.
         nehmer gesondert in Rechnung.                                	Der Versicherer recherchiert für den Versicherungsneh-
A.4.3.2	Tierpension/Tierbetreuung bei Betreuungsnotstand                         mer auch Tierklinken und Tierärzte in Deutschland, die
         durch Krankheit oder Unfall                                              folgende besondere Leistungen anbieten:
	Der Versicherer organisiert und übernimmt die Kosten für                        – Physiotherapie,
         die Unterbringung des versicherten Tieres in der Nähe des                – Homöopathie und Akupunktur,
         Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsnehmer                       – Chiropraktik und Allergiebehandlung,
         oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende                     – Lasertherapie.
         Person, die sich üblicherweise eigenständig um das ver- A.4.4.2 Unterstützung beim Wiederauffinden des Tieres
         sicherte Tier kümmert, sich infolge von Krankheit, Unfall 	Wenn das versicherte Tier entlaufen ist oder gestohlen
         oder eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus                 wurde, unterstützt der Versicherer mit Informationen zum
         oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht um das versi-                Wiederauffinden des Tieres. Grundsätzlich wird empfoh-
         cherte Tier kümmern kann. Der Versicherungsnehmer                        len, das versicherte Tier bei einem Registrierungsportal
         muss diese Leistungsvoraussetzung dem Versicherer un-                    (z.B. www.tasso.net) zu registrieren.
         verzüglich nachweisen.
                                                                      A.4.4.3 Vermittlung eines Bestattungsinstituts
	Der Versicherer erstattet die Unterbringungskosten bis zu
         einem Zeitraum von maximal vier Wochen je Leistungs- 	Wenn das versicherte Tier verstirbt, unterstützt der Ver-
         fall. Die Kosten werden insgesamt bis maximal 1.500 EUR                  sicherer auf Wunsch bei der Suche nach einem ortsnahen
         je Versicherungsjahr übernommen.                                         Tierbestatter. Die Kosten für die Bestattung des versicher-
                                                                                  ten Tieres werden nicht übernommen.
A.4.3.3 Ausführen des Tieres
                                                                      A.4.4.4	Vermittlung einer Tierpension/Tierbetreuung
	Wenn der Versicherungsnehmer die Leistung nach A.4.3.2                          bei Urlaub
         nicht in Anspruch nimmt, organisiert der Versicherer alter-
         nativ das tägliche Ausführen des Hundes.                     	Auf Wunsch benennt der Versicherer Tierpensionen oder
                                                                                  Tierbetreuungsmöglichkeiten in der Nähe des Versiche-
	Der Versicherer erstattet die Kosten hierfür bis zu zwei                        rungsnehmers und vermittelt bei Bedarf die Unterbringung
         Stunden täglich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen                des versicherten Tieres für die Dauer der urlaubsbeding-
         je Leistungsfall. Die Kosten werden insgesamt bis maxi-                  ten Abwesenheit. Die Kosten für die Tierpension oder Tier-
         mal 500 EUR je Versicherungsjahr übernommen.                             betreuung werden nicht übernommen.
A.4.3.4 Organisation von Einkäufen und Medikamenten                   A.4.4.5	Beratung zu Einreisebestimmungen und
	Der Versicherer organisiert die Besorgung von Tierfutter                        ­Impfpflichten
         und der notwendigen Medikamente für das versicherte 	Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Tier
         Tier, wenn dem Versicherungsnehmer oder eine mit ihm                      ins Ausland reisen will, informiert der Versicherer über die
         in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, die sich üb-                   für Haustiere geltenden allgemeinen Einreise- und Impf-
         licherweise eigenständig um das versicherte Tier kümmert,                 bestimmungen des Reiseziels sowie über ggf. vorhande-
         diese Tätigkeiten nach A.4.3.2 nicht möglich sind.                        ne Auflagen bei der Wiedereinreise nach Deutschland.
	Der Versicherer übernimmt die Kosten für den Einkaufs-
         service (einmal die Woche) für die Dauer von bis zu ma-
         ximal vier Wochen nach Eintritt des Leistungsfalls.          Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A –
	Die Kosten für die Einkäufe und Medikamente werden Abschnitt A.1 – A.3
         nicht übernommen.                                            A.(GB).1 Abtretungsverbot
A.4.3.5 Digitaler Tierarzt                                            	Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
	Bei akuter Krankheit oder Unfall des versicherten Tieres                         Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
         vermittelt der Versicherer den Kontakt zu einem Tierarzt                  abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
         mit Online-Sprechstunde.                                                  den geschädigten Dritten ist zulässig.
	Der Versicherer übernimmt die hierbei anfallenden Kosten A.(GB).2	Veränderungen des versicherten Risikos und
         der ärztlichen Beratung für bis zu drei Beratungen je Ver-                ­Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
         sicherungsjahr.                                              A.(GB).2.1	Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu-
A.4.3.6 Transport zu einem Tierarzt oder einer Tierklinik                           teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risi-
	Bei akuter Krankheit oder Unfall des versicherten Tieres                          kos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
         vermittelt der Versicherer einen Transport mittels Tieram-                 Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf
         bulanz und übernimmt hierfür die Kosten. Sollte eine Tier-                 der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind inner-
         ambulanz nicht verfügbar sein, werden alternativ die Kos-                  halb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu ma-
         ten für ein Taxi zu einem Tierarzt oder in eine Tierklinik                 chen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
         vom Versicherer erstattet.                                                 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
                                                                                    kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstra-
	Die Kosten für den Transport (Hin- und Rückfahrt) werden                          fe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter-
         pro Leistungsfall mit bis zu 100 EUR erstattet.                            schieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
	Der Versicherer vermittelt den Transport des versicherten                         rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
         Tieres, wenn zur Nachsorge nach einem Unfall oder bei                      Angaben kein Verschulden trifft.
         einer Erkrankung regelmäßige Tierarztbesuche notwendig A.(GB).2.2	Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsneh-
         sind. Der Versicherer übernimmt die Kosten pro Leistungs-                  mers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab
         fall für vier Wochen und bis zu maximal 200 EUR.                           dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregu-
	Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis der Leis-                               lierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
         tungsvoraussetzung (akute Krankheit oder Unfall des ver-                   dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi-
         sicherten Tieres) unverzüglich dem Versicherer zukom-                      cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf
         men lassen.
                                                                    16

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            dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend               Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern,
            A.(GB).3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre-                 darf er keinem Land der Parteien angehören.
            tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei-                –	Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht
            trags werden berücksichtigt.                                         und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenom-
A.(GB).2.3	Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit-             men im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer
            teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die          die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das
            Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe                    anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
            des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten               der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
            Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich ge-          –	Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und
            macht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Ver-           begründet. In seiner Begründung sind die Entschei-
            sicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu-              dung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
            rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo-         	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche-
            naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags           rer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüg-
            erfolgten.                                                       lich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
A.(GB).2.4	Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen-                 Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung
            dung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für            des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechts-
            mehrere Jahre.                                                   wegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
                                                                             Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters
A.(GB).3	Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach                       ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung ein-
            Beitragsangleichung                                              zuräumen.
A.(GB).3.1	Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei-
            chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz­
            summe berechnet werden, findet keine Beitragsanglei-           Teil B – Allgemeiner Teil
            chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von        Abschnitt B.1 –
            der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
                                                                           Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A.(GB).3.2	Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir-
            kung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen      B.1.1    Beginn des Versicherungsschutzes
            Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch-        	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
            schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All-                 rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-
            gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche-                 lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
            rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver-                  oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
            mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die     B.1.2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode
            nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
                                                                           B.1.2.1 Beitragszahlung
	Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
            durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben          	Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
            für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-                laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jährlich oder
            leistungen.                                                             als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
	Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender­jahres                  B.1.2.2 Versicherungsperiode
            ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-          	Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi-
            zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeit-                cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden
            raum neu angemeldeten Schadenfälle.                                     Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden fal-
A.(GB).3.3	Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im              len mit dem Kalenderjahr zusammen.
            Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres-        B.1.3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
            beitrag um den sich aus A.(GB).3.2 ergebenden Prozent-                  ­verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
            satz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte        B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
            nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.                     	Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
                                                                                     dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
	Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ver-                            schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
            sicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen               Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
            geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der                    rechts.
            Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A.(GB).3.2 ermit-
            telt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag       	Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
            nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch-                   vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
            schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-                    unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
            menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;         	Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
            diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich              dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
            nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.                              Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran-
A.(GB).3.4	Liegt die Veränderung nach A.(GB).3.2 oder A.(GB).3.3                    lasst ist.
            unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese       	Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
            Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu be-                    cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
            rücksichtigen.                                                           ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo-
A.(GB).3.5	Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung                 nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
            nach A.(GB).3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi-          B.1.3.2	Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs­
            cherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer                    verzug
            den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach           	Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
            Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir-               B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu-
            kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in                    rücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
            dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.                          nicht veranlasst hat.
	Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit-                  	Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
            teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mittei-                 nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
            lung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
                                                                           B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
            Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zu-
            gehen.                                                         	Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali­
                                                                                     gen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist der
	Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
                                                                                     Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags einge­
            Kündigungsrecht.
                                                                                     tretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
A.(GB).4	Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für                              Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer
            ­private Haftpflichtrisiken)                                             durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax
	Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Ein-                             oder ­E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
             tritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-             sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
             rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden                    des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
             Mindestanforderungen entspricht:                              	Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
             –	  Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei                     nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
                  Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und
                  soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die


                                                                       17

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B.1.4   Folgebeitrag                                                   B.1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B.1.4.1 Fälligkeit                                                     B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
	Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-             	Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
        lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres-                   sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
        beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fäl-                  raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
        lig.                                                                      den hat.
	Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit ver-       B.1.6.2	Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
        anlasst wird.                                                             Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz                                       B.1.6.2.1	Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-
	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der                      rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
        Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt                     auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-
        nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.                     lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
                                                                                  dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge­                        Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
        beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz                zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
        des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu                         nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
        verlangen.                                                                vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
B.1.4.3 Mahnung                                                        	Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der                       der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Ver-
        Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten                     sicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
        in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist                 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
        bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-                       dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
        tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung            B.1.6.2.2	Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag-
        betragen.                                                                 lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
	Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je                            so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts-
        Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der                  erklärung zu.
        Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die           	Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi-
        Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hin-                 cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
        weist.                                                                    nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versi-
B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung                                            cherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
	Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-             B.1.6.2.3	Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-
        frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-                sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
        nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung                dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-
        des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so                    tungserklärung zu.
        ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.   B.1.6.2.4	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung                                                    sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-                        Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
        deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab-                    können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
        lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver-                  beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Weg-
        trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger                 fall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
        Wirkung kündigen.                                              B.1.6.2.5	Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-
	Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-                             trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
        frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung                ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
        wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit-                     resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
        punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-               nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
        cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu-                      men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine
        weisen.                                                                   angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung                            	Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-
                                                                                  teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
	Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner-                           rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
        halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.                     Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
        Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor-                   Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
        den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb                   Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
        eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
	Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt
        bis zur Zahlung bestehen.                                      Abschnitt B.2 –
B.1.5   Lastschriftverfahren                                           Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers                             B.2.1   Dauer und Ende des Vertrags
	Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift-         B.2.1.1 Vertragsdauer
        mandat möglich.                                                	Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-
	Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren                     benen Zeitraum abgeschlossen.
        vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum             B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
        Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
                                                                       	Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird
        de Deckung des Kontos zu sorgen.
                                                                               der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des
	Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-                       folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert
        cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer-                  sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn
        den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie              einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem
        unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zah-                   Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zu-
        lungsaufforderung des Versicherers erfolgt.                            gegangen ist.
B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                             B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
	Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der           	Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
        Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider-                  der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es
        rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen                einer Kündigung bedarf.
        Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
                                                                       B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
        werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die
        Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan-         	Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
        gen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt,             der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
        eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche Zahlweise                  dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündi-
        umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermitt-                 gen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei
        lung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versiche-             Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
        rer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.                        sein.


                                                                   18

[Seite 19]
B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses                              B.3.1.2.2 Kündigung
	Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver-              	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
        sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver-                     nach B.3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
        trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem                   kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
        der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er-                     Frist von einem Monat kündigen.
        langt.                                                           	Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
B.2.2   Kündigung nach Versicherungsfall                                            sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
B.2.2.1 Kündigungsrecht                                                             Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-
                                                                                    de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
        Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn                        hätte.
        –	vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine           B.3.1.2.3 Vertragsänderung
            Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
            geleistet wurde,                                             	Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
        –	der Versicherer den Anspruch des Versicherungsneh-                       B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
            mers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder                     Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
        –	dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen ver-                       umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
            sicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.                         schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver-
                                                                                    langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
	Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spä-                           Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
        testens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung                         Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
        oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.                              laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer                          	Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
	Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung                             mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
        mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-                       fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
        cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-                         so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
        digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch                       eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
        zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam                        rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
        wird.                                                                       teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
B.2.2.3 Kündigung durch Versicherer                                                 dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
	Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                  B.3.1.3	Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
        ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                              Versicherers
                                                                         	Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
                                                                                    tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo-
Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten                               nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstän-
B.3.1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                               de anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
          seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                                 gründung kann er nachträglich weitere Umstände inner-
B.3.1.1	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über                           halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange-
          gefahrerhebliche Umstände                                                 ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
                                                                                    der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
	Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-                            der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
          tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-                     geltend gemachte Recht begründen.
          fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
          Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-       B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
          sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten     	Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
          Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,                 tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
          wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach sei-                    den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          ner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, Fra-                 Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          gen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                                hingewiesen hat.
	Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-                B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
          nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von             	Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
          Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist                  zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
          des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des                  wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.                                  Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
	Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An-                 B.3.1.6 Anfechtung
          zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
                                                                         	Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen ­arglistiger
          worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
                                                                                    Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
          dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig­
          keit zur Last fällt.                                           B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                   	Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
                                                                                    und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                                                                    Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                             nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
          nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag                   getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver-
          zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die                 sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
          Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                   vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
	Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der              B.3.2      Entfällt
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
                                                                         B.3.3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
          grob fahrlässig gemacht hat.                                   B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
	Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-               B.3.3.1.1	Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-
          siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn                   rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
          der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-                     angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
          rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten                   die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte-
          Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-                         ressen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha-
          schlossen hätte.                                                          den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahr-
                                                                                    drohend.
	Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
          zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,        B.3.3.1.2 Rechtsfolgen
          wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-           	Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
          vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für                   fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
          den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls                 cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
          noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-                  so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
          pflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber                  er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
          kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-                      fristlos kündigen.
          mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.


                                                                     19

[Seite 20]
	Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver-                    Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
             sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit            B.4.1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
             weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
                                                                             B.4.1.1	Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
B.3.3.2	Obliegenheiten bei und nach Eintritt des                                       mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
             ­Versicherungsfalls
                                                                             B.4.1.2	Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
	Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des                                 ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann
              Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                   er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags ver-
B.3.3.2.1	Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                      langen.
              des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs-           B.4.1.3	Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
              nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu-                     rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
              mutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls                      macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kennt-
              auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die                     nis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirk-
              Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver-                     sam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
              sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche                 Versicherer zugeht.
              Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht-
              gemäßem Ermessen zu handeln.                                   B.4.2      Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
B.3.3.2.2 Zusätzlich zu B.3.3.2.1 gilt:                                      	Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der
                                                                                        Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen
B.3.3.2.2.1	Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer                eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, kann
              Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schaden-                           der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus
              ersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,                    dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn
              wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü-
              che geltend gemacht werden.                                    B.4.2.1	der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Ver-
                                                                                        trags erkannt worden ist,
B.3.3.2.2.2	Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits­gemäße
              Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadener­        B.4.2.2	zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der
              mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände,                 Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein-
              die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des                 getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be-
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür                 stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer
              angeforderten Schriftstücke übersandt werden.                             mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge-
                                                                                        sellschaft für den Schaden zuständig ist,
B.3.3.2.2.3	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch ge-
              richtlich geltend gemacht, ein Mahnbescheid erlassen,          B.4.2.3	durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen
              Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der                den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht
              Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich                und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch
              anzuzeigen. Das gilt auch, wenn gegen den Versiche-                       nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre
              rungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden                           und
              Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet        B.4.2.4	der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klärung
              wird.                                                                     des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen
B.3.3.2.2.4	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver-                      den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
              waltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versiche-          B.4.3      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
              rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-          B.4.3.1 Form, zuständige Stelle
              forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
              Versicherers bedarf es nicht.                                  	Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An-
                                                                                        zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
B.3.3.2.2.5	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan-                      unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
              spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung                    Textform abzugeben.
              des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Ver-
              sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers          	Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
              einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem                      des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
              Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünf-                 in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
              te erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung                gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
              stellen.                                                                  Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                        B.4.3.2	Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­
                                                                                        änderung
B.3.3.3.1	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
              B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von   	Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
              der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger                schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
              Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,               Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-
              seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der                       über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe-
              Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers                         nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
              entspricht.                                                               schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
                                                                                        des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
B.3.3.3.2	Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des                      Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens­
              Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-                     änderung des Versicherungsnehmers.
              rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
              oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-       B.4.3.3	Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
              nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese                  ­Niederlassung
              Rechtsfolge hingewiesen hat.                                   	Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn                         Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet
                                                                                         bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
              –	der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-                      B.4.3.2 entsprechend Anwendung.
                   liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder
              –	die Obliegenheitsverletzung versehentlich erfolgte und      B.4.4       Vollmacht des Versicherungsvertreters
                   die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt        B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
                   wurde.                                                    	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
	Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,                                Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen­
              dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein-                    zunehmen betreffend
              tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für    B.4.4.1.1	 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
              die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer                       vertrags;
              obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
              der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-        B.4.4.1.2	 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
              letzt hat.                                                                 dessen Beendigung;
                                                                             B.4.4.1.3	Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-
                                                                                         trags und während des Versicherungsverhältnisses.


                                                                         20

[Seite 21]
B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers                                 B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg
	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom            	Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
        Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-                schlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht zu
        ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.                  wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg
B.4.5   Verjährung                                                             offen.
	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren               B.4.6.4 Gerichtsstände
        in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss       B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer
        des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der       	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
        Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen                      sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
        und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob               dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
        fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                      rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem              	Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
        Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-              der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei-
        nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der                    nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohn-
        in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers                 sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
        beim Anspruchsteller nicht mit.                                        lichen Aufenthalt hat.
	Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei-          	Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
        nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.                        schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
B.4.6   Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                           Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
	Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche-                     wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
        rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der                Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
        Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit       B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
        dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit di-       	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
        rekt geklärt werden kann.                                              sicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
B.4.6.1 Versicherungsombudsmann                                                digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder
	Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der                         dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol-
        Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder                 cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Ver-
        eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom                  sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich
        Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat,                  das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie-
        kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche-                     derlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
        rungsombudsmann e.V. wenden.                                           wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
                                                                               sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
        Versicherungsombudsmann e.V.                                           lichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft
        Sitz:		 Leipziger Straße 121                                           ist.
				 10117 Berlin
        Anschrift: Postfach 08 06 32                                 	Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
				 10006 Berlin                                                              punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
        Telefon: 0800 369 6000                                                 gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
        E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                          rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
        Internet: www.versicherungsombudsmann.de                               Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
                                                                               vertrag zuständigen Niederlassung.
	Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi-
        ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-        B.4.7     Anzuwendendes Recht
        tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem             Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
        Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                          B.4.8     Embargobestimmung
B.4.6.2 Versicherungsaufsicht                                        	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
	Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi-                       mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
        cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-                 dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
        tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer auch                 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
        an die zuständige Aufsicht wenden.                                     bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
	Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer                      Deutschland entgegenstehen.
        der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-    	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
        aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:                           tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame-
	Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                      rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
        – Bereich Versicherungsaufsicht –                                      schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
        Graurheindorfer Straße 108                                             gegenstehen.
        53117 Bonn
        Telefon: 0800 2100 500
        E-Mail: poststelle@bafin.de
        Internet: www.bafin.de
	Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-
        zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


                                                                 21
```

