# NV NÖ Versicherung Hunde- und Katzen-Krankenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-tierkranken-niederoesterreichische-tiererkrankungen.php
- Rechtlicher Träger: Niederösterreichische Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-tierkranken-niederoesterreichische-tiererkrankungen.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für Tiererkrankungen (T0010)](https://www.nv.at/nv/downloads-produkte/diverse-produktdownloads/t0010-allgemeine-bedingungen-fuer-tiererkrankungen.pdf), Fassung AVB 2022 (T0010)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Tarifart: reine OP-Versicherung oder Krankenvollversicherung (OP und ambulante Heilbehandlung) | ja | Der Versicherer übernimmt für das versicherte Haustier die erforderlichen Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung einschließlich Operationen und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall. | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Versicherte Tierarten (Hund, Katze) und Bindung an ein bestimmtes, gekennzeichnetes Tier | ja | Sind die in der Polizze bezeichneten Hunde beziehungsweise Katzen, die zum Haushalt des Versicherungsnehmers gehören. | Ziffer 1, Seite 1 |
| Jahreshöchstleistung für alle Behandlungen zusammen | ja | Die jährliche Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag beschränkt. | Ziffer 8.5, Seite 3 |
| Höchstleistung je Behandlungsfall oder je Operation | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzte Leistung in den ersten Versicherungsjahren (Leistungsstaffel) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zu welchem Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): 1fach, 2fach, 3fach oder 4fach | ja | Der Versicherer ersetzt die Heilbehandlungskosten wie in Punkt 4 beschrieben entsprechend der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (Österreichische Gebührenordnung) bis zum vereinbarten Satz unter Berücksichtigung der ortsüblichen Usancen. | Ziffer 8.1, Seite 2 |
| Erstattungssatz in Prozent der Rechnung (zum Beispiel 80 oder 100 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in Prozent (je Rechnung, je Fall oder je Jahr) | ja | errechnete Betrag einschließlich Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. | Ziffer 8.6, Seite 3 |
| Feste Selbstbeteiligung in Euro (je Fall oder je Jahr) | ja | errechnete Betrag einschließlich Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. | Ziffer 8.6, Seite 3 |
| Höhere Selbstbeteiligung oder geringere Erstattung ab einem bestimmten Alter des Tieres | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl von Tierarzt, Fachtierarzt und Tierklinik | nicht geregelt |  |  |
| Direktabrechnung des Versicherers mit Tierarzt oder Klinik | ja | gibt der Versicherer dem Tierarzt oder der Tierklinik gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahme bis zur maximalen Leistungsgrenze pro Versicherungsfall und -jahr. | Ziffer 4, Seite 1 |
| Allgemeine Wartezeit für Krankheiten | ja | Die Wartezeit beträgt drei Monate ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. | Ziffer 6.2, Seite 3 |
| Wartezeit für Operationen | ja | Die Wartezeit beträgt drei Monate ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. | Ziffer 6.2, Seite 3 |
| Wartezeit bei Unfällen | keine | Für erforderliche Untersuchungen und / oder Operationen infolge eines Unfalles entfällt die Wartezeit. | Ziffer 6.2, Seite 3 |
| Besondere Wartezeiten für bestimmte Erkrankungen (zum Beispiel HD, ED, Kreuzband, Zähne, Tumoren) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Wartezeiten bei Wechsel von einem anderen Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter des Tieres bei Abschluss (zum Beispiel ab 8 Wochen) | ja | Eine Annahme ist grundsätzlich nur möglich für gesunde Tiere die den 2. Lebensmonat vollendet haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Höchsteintrittsalter des Tieres bei Abschluss | ja | Eine Annahme ist grundsätzlich nur möglich für gesunde Tiere die den 2. Lebensmonat vollendet haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Versicherungsschutz für ältere Tiere (Abschluss im Seniorenalter, Fortführung ohne Altersgrenze) | ja | Die Aufnahme von älteren Tieren oder Tieren mit bestehenden Erkrankungen ist nur nach vorheriger Zustimmung vom Versicherer möglich. | Ziffer 2.4, Seite 1 |
| Ende des Schutzes oder Leistungskürzung ab einem Höchstalter | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder tierärztliches Attest beim Antrag | ja | Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des zu versichernden Hundes oder der zu versichernden Katze auf eigene Kosten beizubringen. | Ziffer 2.4, Seite 1 |
| Pflicht zur Kennzeichnung (Chip oder Tätowierung) und Registrierung | ja | Die NV versichert Tiere, die mit einer Tätowierung oder durch einen Mikrochip (EU Standard) bis zum Ende der 12. Lebenswoche bereits mit der Grundimmunisierung (Erstimpfung) versorgt wurden | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Ausschluss oder Zuschlag für bestimmte Rassen (Listenhunde, kurzköpfige Rassen, große Rassen, Mischlinge) | nicht geregelt |  |  |
| Katzen: Unterschied zwischen Wohnungskatze und Freigänger (Beitrag, Ausschlüsse, Unfallschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für Vorerkrankungen und bei Abschluss bekannte Beschwerden | nein | Krankheit und Unfall sowie für die Behandlung chronischer Erkrankungen oder für die Behandlung angeborener Fehlentwicklungen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits vorhanden oder die Folge dieser sind | Ziffer 5.1, Seite 2 |
| Leistung für frühere Leiden nach einer beschwerdefreien Zeit (zum Beispiel 24 Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Erbliche Erkrankungen | nein | Krankheiten und Unfälle, sowie die Untersuchungen auf Erkrankungen, die nach dem aktuellen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft angeboren oder erblich bedingt sind | Ziffer 5.2, Seite 2 |
| Angeborene Erkrankungen und Fehlbildungen | nein | sowie für chirurgische Eingriffe aufgrund angeborener Fehlentwicklungen. | Ziffer 5.1, Seite 2 |
| Hüft- und Ellbogendysplasie (HD, ED) | nein | Im Bereich der Knochen und Gelenke: Wobbler Syndrom, Ellbogengelenksdysplasie (ED) | Ziffer 5.2.1, Seite 2 |
| Kreuzbandriss und Kreuzbandoperation | nicht geregelt |  |  |
| Patellaluxation | nein | Patellaluxation, Zervikale Spondylose (Wobbler Syndrom) | Ziffer 5.2.1, Seite 2 |
| Brachyzephales Syndrom bei kurzköpfigen Rassen (Atemwegsoperation) | nein | Brachycephales Syndrom (zu enge Nasenlöcher, abnorme Nasenmuscheln, zu langes Gaumensegel, zu kleiner Kehlkopf | Ziffer 5.2.2, Seite 2 |
| Chronische Erkrankungen (zum Beispiel Diabetes, Allergien, Epilepsie) über mehrere Versicherungsjahre | nicht geregelt |  |  |
| Tumorbehandlung (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung) | nicht geregelt |  |  |
| Verhaltenstherapie auf tierärztliche Anordnung | nein | Psychotherapeutische Behandlungen sowie Verhaltensstörungen. | Ziffer 5.14, Seite 3 |
| Operationskosten unter Narkose (Eingriff, Narkose, Material) | ja | Ist ein chirurgischer Eingriff unter Narkose (Injektions- und Inhalationsnarkose) zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes | Ziffer 1 (Operation), Seite 1 |
| Untersuchung und Diagnostik vor der Operation (wie viele Tage vorher) | ja | Zu den Operationskosten zählen die Kosten der Untersuchung des letzten Untersuchungstages vor der Operation | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Nachbehandlung nach der Operation (Zahl der Tage) | ja | und die der Nachbehandlung inklusive der Unterbringungsaufwendungen nach einer Operation bis maximal 15 Tage nach dem Tag der Operation. | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Medikamente und Verbandsmaterial nach der Operation | ja | Der Versicherer übernimmt für das versicherte Haustier die erforderlichen Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung einschließlich Operationen und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall. | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Stationäre Unterbringung in der Tierklinik | ja | Kosten für die ambulante und stationäre Heilbehandlung | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Kastration oder Sterilisation aus medizinischem Grund | ja | wenn ein gesundheitsbedrohlicher Zustand wie folgt besteht: Erkrankungen und Tumore der Eierstöcke und der Gebärmutter sowie Erkrankungen der Prostata. | Ziffer 4.3.1, Seite 2 |
| Kastration oder Sterilisation ohne medizinischen Grund (Zuschuss) | nicht geregelt |  |  |
| Kaiserschnitt und Geburtshilfe | ja | Kaiserschnitt. Das versicherte Tier muss einem in Österreich anerkannten Zuchtverband angehören. | Ziffer 4.4.2, Seite 2 |
| Magendrehung und Fremdkörperoperation | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Heilbehandlung ohne Operation (Untersuchung, Behandlung) | ja | Kosten für die ambulante und stationäre Heilbehandlung | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Arzneimittel und Verbandmittel außerhalb einer Operation | ja | Der Versicherer übernimmt für das versicherte Haustier die erforderlichen Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung einschließlich Operationen und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall. | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Labor, Röntgen und Ultraschall | ja | Die Diagnostik umfasst somit Vorbericht, klinische Untersuchung, sowie spezielle Untersuchungen. | Ziffer 1 (Diagnostik), Seite 1 |
| Magnetresonanztomographie (MRT) und Computertomographie (CT) | nicht geregelt |  |  |
| Physiotherapie, Hydrotherapie und Rehabilitation | ja | Physiotherapie, sowie Chiropraktik durch einen Tierarzt mit anerkannter physiotherapeutischer Zusatzausbildung | Ziffer 4.3.2, Seite 2 |
| Alternative Heilmethoden (Homöopathie, Akupunktur, Osteopathie, Tierheilpraktiker) | nein | Behandlungsmethoden wie zum Beispiel Akupunktur, Homöopathie, Lasertherapie (Ausnahme: chirurgischer Laser), Magnetfeldtherapie und Neuraltherapie | Ziffer 5.13, Seite 3 |
| Diätfutter auf tierärztliche Verordnung | nein | Futtermittel generell sowie Ergänzungsfutter und Diätfutter | Ziffer 5.11, Seite 3 |
| Hilfsmittel (Halskragen, Bandagen, Orthesen, Rollwagen) | nicht geregelt |  |  |
| Zahnbehandlung (Zahnstein, Füllung, Extraktion) | nicht geregelt |  |  |
| Zahnoperation unter Narkose, auch nach Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung als Vorsorge | ja | Die Vorsorgepauschale kann auch bei Zahnprophylaxe beziehungsweise für einen Gesundheitscheck gewährt werden. | Ziffer 4.2.3, Seite 2 |
| Vorsorgepauschale je Jahr (für Impfung, Wurmkur, Gesundheitscheck) | ja | Soweit vereinbart erstattet der Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für die Maßnahmen zur Vorsorge und Behandlung von Würmern, Flöhen und Zecken, sowie für folgende Impfungen | Ziffer 4.2, Seite 2 |
| Impfungen | ja | Soweit vereinbart erstattet der Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für die Maßnahmen zur Vorsorge und Behandlung von Würmern, Flöhen und Zecken, sowie für folgende Impfungen | Ziffer 4.2, Seite 2 |
| Wurmkuren und Parasitenschutz (Flöhe, Zecken) | ja | Soweit vereinbart erstattet der Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für die Maßnahmen zur Vorsorge und Behandlung von Würmern, Flöhen und Zecken, sowie für folgende Impfungen | Ziffer 4.2, Seite 2 |
| Jährliche Gesundheitsuntersuchung | ja | Die Vorsorgepauschale kann auch bei Zahnprophylaxe beziehungsweise für einen Gesundheitscheck gewährt werden. | Ziffer 4.2.3, Seite 2 |
| Notdienstgebühr und Notdienstzuschläge | ja | Heilbehandlungen, die außerhalb der Praxiszeiten anfallen, es sei denn, der Tierarzt stellt fest, dass es sich um einen Notfall handelt. | Ziffer 5.7, Seite 3 |
| Erstattung im Notdienst bis zum 4fachen GOT-Satz | ja | Besondere Fälle (Punkt 8.2) und Notfälle (Punkt 8.3.) sind vom Tierarzt entsprechend zu begründen. | Ziffer 8.1, Seite 3 |
| Schutz im Ausland (Dauer, Europa oder weltweit) | ja | während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland besteht bis zu vier Monaten ab Ausreisedatum auch ohne besondere Vereinbarung weltweit Versicherungsschutz. | Ziffer 3, Seite 1 |
| Reiserücktritt oder Reiseabbruch wegen Erkrankung des Tieres | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung in einer Tierpension, wenn der Halter ins Krankenhaus muss | ja | Die Leistung ist im Jahr auf 30 Tage begrenzt und beginnt ab dem zweiten Tag der Unterbringung des Tieres. | Ziffer 4.5, Seite 1 |
| Suche nach einem entlaufenen Tier (Anzeigen, Finderlohn) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl oder Verlust des Tieres (Kaufpreis oder Pauschale) | ja | bei Tod oder Nottötung beziehungsweise Abhandenkommen eines Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der Nachsuche einen tödlichen Unfall erleidet | Ziffer 4.6, Seite 1 |
| Einschläferung auf tierärztlichen Rat | nicht geregelt |  |  |
| Tierkörperbeseitigung, Einäscherung oder Bestattung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Tod durch Unfall oder Krankheit (Kaufpreis oder Pauschale) | ja | bei Tod oder Nottötung beziehungsweise Abhandenkommen eines Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der Nachsuche einen tödlichen Unfall erleidet | Ziffer 4.6, Seite 1 |
| Tierhalterhaftpflicht mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Leistungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Beitragserhöhung nach Altersstufen des Tieres | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung bei steigenden Behandlungskosten (zum Beispiel neue GOT) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfristen | ja | Es gilt vereinbart, dass der Vertrag jährlich zum Ablauf der Versicherungsperiode bis spätestens ein Monat vor diesem Zeitpunkt on einem der Vertragsparteien in Schriftform gekündigt werden kann. | Ziffer 7.1, Seite 3 |
| Frist zum Einreichen von Rechnungen | ja | Unverzüglich innerhalb von 4 Wochen muss dem Versicherer schriftlich über den Versicherungsfall Anzeige erstattet werden. | Ziffer 13, Seite 4 |
| Obliegenheit zum Impfschutz nach Empfehlung, sonst Kürzung oder Ausschluss | ja | Krankheit, die infolge einer unterlassenen vorgeschriebenen Impfung (siehe Punkt 4.2.) auftreten oder aufgetreten sind. | Ziffer 5.3, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für Tiererkrankungen (T0010)

```text
[Seite 1]
T0010

       Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierkrankenversicherung von Hunden und
                                      Katzen (AVB 2022)
Gender Hinweis
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch
jedenfalls auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

                    1.      Allgemeine Definitionen                                                               2.       Aufnahme in die Versicherung
          Wo immer die nachstehenden Begriffe in Ihren                                                2.1   Die NV versichert Tiere, die mit einer Tätowierung oder
          Versicherungsdokumenten verwendet werden, haben sie                                               durch einen Mikrochip (EU Standard) bis zum Ende der
          immer im Sinne dieser Bedingungen die in folgendem Text                                           12. Lebenswoche bereits mit der Grundimmunisierung
          definierte Bedeutung.                                                                             (Erstimpfung) versorgt wurden beziehungsweise bei denen
          Versicherte Haustiere                                                                             mit der Grundimmunisierung begonnen wurde. Eine
          Sind die in der Polizze bezeichneten Hunde                                                        Annahme ist grundsätzlich nur möglich für gesunde Tiere
          beziehungsweise Katzen, die zum Haushalt des                                                      die den 2. Lebensmonat vollendet haben bis zur
          Versicherungsnehmers gehören.                                                                     Vollendung des 6. Lebensjahres.
          Markierung beziehungsweise Kennzeichnung                                                    2.2   Für eine Versicherung gemäß dem Jagdhundetarif ist ein
          Bedeutet die Tätowierung oder das Einbringen eines                                                Nachweis über die jagdliche Ausbildung des Hundehalters
          Mikrochips durch den Tierarzt mittels Injektion unter die                                         erforderlich. Der Hund muss einer Jagdhunderasse gemäß
          Haut des zu versichernden Tieres.                                                                 Liste des österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes
          Krankheit                                                                                         (ÖJGV) Anhang I der Satzung, Fassung 2013 angehören.
          Ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der                                                  Zusätzlich können auch sogenannte „Arbeitshunde“ wie
          medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher                                                 zum         Beispiel    Blindenhunde,      Rettungshunde,
          Zustand, der eine medizinisch notwendige Behandlung                                               Therapiehunde, Suchhunde, Wachhunde oder ähnliches
          erfordert.                                                                                        mit entsprechendem Nachweis im Tarif „Jäger“ versichert
          Unfall                                                                                            werden.
          Darunter versteht man ein Ereignis, welches unerwartet                                      2.3   Für den Zusatztarif „Züchter“ ist eine Aufnahme bis zur
          von außen auf den Körper des versicherten Tieres                                                  Vollendung des 6. Lebensjahres möglich.
          einwirkt.                                                                                   2.4   Die Aufnahme von älteren Tieren oder Tieren mit
          Das kann mechanisch oder chemisch erfolgen und zieht                                              bestehenden Erkrankungen ist nur nach vorheriger
          jedenfalls eine Verletzung nach sich. Dazu zählen z.B.                                            Zustimmung vom Versicherer möglich. Auf Verlangen des
          Verbrennungen,            Vergiftungen,          Verätzungen,                                     Versicherers      hat   der    Versicherungsnehmer    ein
          Verrenkungen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder                                                    tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des
          Kapseln.                                                                                          zu versichernden Hundes oder der zu versichernden Katze
          Dazu zählen keine Infektionserkrankungen – übertragbare                                           auf eigene Kosten beizubringen.
          Erkrankungen gelten auch nicht als Unfallfolgen.
          Diagnostik                                                                                                     3.      Geltungsbereich
          Sind alle medizinischen Maßnahmen, die nach dem                                                   Der Versicherungsschutz gilt in Österreich und den
          allgemeinen anerkannten Stand der Wissenschaft                                                    angrenzenden Österreich – Nachbarstaaten, sowie
          geeignet erscheinen, einen Befund zu erlangen. Die                                                während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland
          Diagnostik      umfasst      somit    Vorbericht,    klinische                                    besteht bis zu vier Monaten ab Ausreisedatum auch ohne
          Untersuchung, sowie spezielle Untersuchungen.                                                     besondere Vereinbarung weltweit Versicherungsschutz.
          Heilbehandlung                                                                                    Bei Behandlungen im Ausland ist eine Erstattung auf die in
          Ist eine medizinisch notwendige Behandlung, die nach                                              Österreich geltende Gebührenverordnung begrenzt.
          dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
          Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit des                                                         4.     Versicherungsleistungen
          versicherten Tieres wiederherzustellen, den Zustand zu                                            Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der
          verbessern, oder eine Verschlechterung zu verhindern.                                             Versicherer – soweit im jeweiligen Tarif vereinbart – die
          Nicht          dazu          gehören          komplementäre                                       nachfolgend aufgeführten Leistungen. Voraussetzung für
          Behandlungsmethoden wie zum Beispiel Akupunktur,                                                  den Anspruch auf Leistungen ist der Nachweis der
          Goldimplantate,          Homöopathie,          Lasertherapie,                                     tierärztlichen Behandlung beziehungsweise Nachweis der
          Magnetfeldtherapie       und     Neuraltherapie,     Diätische                                    Maßnahme. Verändert sich der Gesundheitszustand des
          Behandlungen, die als Reduktionsmittel des Gewichtes                                              versicherten Haustieres durch Krankheit oder Unfall, so
          dienen, sind keine Heilbehandlung im Sinne dieser                                                 dass eine tierärztliche Behandlung erforderlich wird, gibt
          Definition.                                                                                       der Versicherer dem Tierarzt oder der Tierklinik
          Operation                                                                                         gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahme bis
          Ist ein chirurgischer Eingriff unter Narkose (Injektions- und                                     zur maximalen Leistungsgrenze pro Versicherungsfall und
          Inhalationsnarkose)       zur      Wiederherstellung       des                                    -jahr.
          Gesundheitszustandes,          darunter      fallen      keine                              4.1   Kosten für die ambulante und stationäre Heilbehandlung
          diagnostischen Maßnahmen, die in Narkose durchgeführt                                             Der Versicherer übernimmt für das versicherte Haustier die
          werden müssen.                                                                                    erforderlichen Kosten der medizinisch notwendigen
          Euthanasie infolge eines versicherten Unfalls bzw. einer                                          Diagnostik und Heilbehandlung einschließlich Operationen
          versicherten Krankheit                                                                            und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall. Die
          Euthanasie im Sinne dieser Bedingung ist die                                                      Kostenübernahme beginnt mit der Diagnostik und der
          fachgerechte Tötung eines Tieres durch eine Tierärztin                                            Heilbehandlung durch den Tierarzt und endet, wenn nach
          oder eines Tierarztes, wenn ein Weiterleben aus Gründen                                           medizinischem      Befund    die     Notwendigkeit   einer
          des Tierschutzes nicht verantwortet werden kann.                                                  Heilbehandlung nicht mehr besteht – im OP-Tarif
          Anerkannter Zuchtverband                                                                          spätestens nach 15 Tagen. Zu den Operationskosten
          Ist ein Verband, welcher Mitglied im Federation                                                   zählen die Kosten der Untersuchung des letzten
          Cynologique        International     (FCI),     oder      ÖKV                                     Untersuchungstages vor der Operation und die der
          (Österreichischer Kynologen Verband) und / oder vom                                               Nachbehandlung                  inklusive              der
          Versicherer anerkannt ist und deren Mitglieder bei der                                            Unterbringungsaufwendungen nach einer Operation bis
          Zucht die jeweilige Zuchtordnung beziehungsweise                                                  maximal 15 Tage nach dem Tag der Operation.
          Zuchtrichtlinie beachten.


                                                                                                                                                         T0010 / Seite 1/4
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 2]
          Für     ambulante       und     stationäre    Heilbehandlung                                        Tierhotel oder einer Hundeschule, bei Nachbarn oder
          einschließlich     Operationen        bezieht     sich     die                                      ähnliches organisiert. Die Leistung ist im Jahr auf 30 Tage
          Kostenübernahme für das versicherte Tier pro                                                        begrenzt und beginnt ab dem zweiten Tag der
          Versicherungsjahr – abzüglich der im jeweiligen Tarif                                               Unterbringung       des     Tieres.      Es      ist    vom
          vereinbarten Selbstbeteiligung (Punkt 8.6.) – auf die im                                            Versicherungsnehmer ein entsprechender Nachweis über
          jeweiligen Tarif vereinbarten Obergrenzen. Gleiches gilt für                                        den Krankenhaus- oder Heimaufenthalt und über die
          die ambulanten und stationären Heilbehandlungen im                                                  Kosten der Unterbringung zu führen.
          Ausland. Die in Rechnung gestellten tierärztlichen                                          4.6     Leistung bei Tod oder Abhandenkommen (nur Jagdhunde)
          Leistungen müssen dem Umfang und der Art nach den in                                                Soweit vereinbart, leistet der Versicherer Ersatz bis zur
          der österreichischen Praxis geübten und nach dem                                                    vereinbarten Entschädigungsgrenze bei Tod oder
          aktuellen und allgemein anerkannten Stand der                                                       Nottötung beziehungsweise Abhandenkommen eines
          veterinärmedizinischen       Wissenschaft     in   Österreich                                       Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der
          anerkannten Diagnostik- und Heilbehandlungsmethoden                                                 Nachsuche einen tödlichen Unfall erleidet oder aufgrund
          für das jeweilige Unfallgeschehen entsprechen.                                                      eines Unfalls während der Jagdausübung oder während
4.2       Kosten für Vorsorgemaßnahmen                                                                        der Nachsuche notgetötet werden muss. Bei Verlust
          Soweit vereinbart erstattet der Versicherer bis zur                                                 (Abhandenkommen) eines Jagdhundes, der während der
          vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für die                                                Jagdausübung oder der Nachsuche innerhalb eines
          Maßnahmen zur Vorsorge und Behandlung von Würmern,                                                  Zeitraums von drei Monaten nach Teilnahme an der Jagd
          Flöhen und Zecken, sowie für folgende Impfungen:                                                    nachweislich nicht auffindbar ist. Die Registrierung bei
4.2.1     Bei Hunden gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose,                                                   Petcard       und    eine     Ausrüstung      mit     einem
          Parvovirose, Zwingerhusten und Tollwut;                                                             Funkortungssystem         (GPS)      ist     Voraussetzung
4.2.2     Bei Katzen gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen,                                                     (ausgenommen bei Jagdprüfungen, wo dies ausdrücklich
          Katzenleukose, und Tollwut; es muss sich jeweils um                                                 untersagt ist). Verendet der Hund infolge des Jagdunfalls
          registrierte Arzneimittel handeln:                                                                  nachweislich innerhalb eines Jahres, so besteht der
4.2.3     Die Vorsorgepauschale kann auch bei Zahnprophylaxe                                                  Anspruch auf die Todesfallleistung zusätzlich zu dem
          beziehungsweise für einen Gesundheitscheck gewährt                                                  Anspruch auf Tierarztkosten.
          werden. Die Kostenübernahme erfolgt gemäß der                                                       Die Entschädigung wird ausnahmslos gegen Vorlage einer
          aktuellen allgemeinen Tarifbestimmung für Tierärzte                                                 tierärztlichen Bescheinigung, die die Todesursache
          (ÖSTERREICHISCHE GEBÜHRENORDNUNG) – der                                                             beziehungsweise den Grund der Nottötung attestiert,
          allgemeinen Tarifbestimmung für Tierärzte – sowie der                                               geleistet.
          Honorarordnung der österreichischen Tierärzte.                                              4.7     Reiseservice
4.3       Ergänzende Leistungen                                                                               Will der Versicherungsnehmer sein versichertes Haustier
          Soweit vereinbart, übernehmen wir bis zur vereinbarten                                              mit zum ausländischen Urlaubsort nehmen, informiert ihn
          Entschädigungsgrenze die Kosten der                                                                 der Versicherer- soweit vereinbart- über Einreise-,
4.3.1     Chirurgische Kastration – im OP bzw. Basis Tarif- nur                                               Quarantäne- und Impfbestimmungen des Zielortes und
          soweit versichert, wenn ein gesundheitsbedrohlicher                                                 informiert ihn zum vorgeschriebenen Europäischen
          Zustand wie folgt besteht: Erkrankungen und Tumore der                                              Gesundheitspass.
          Eierstöcke und der Gebärmutter sowie Erkrankungen der
          Prostata. Darunter versteht man das chirurgische                                                            5     Leistungseinschränkungen
          Entfernen von Eierstöcken und Gebärmutter bei der                                                   Wir übernehmen keine Kosten für:
          Hündin, bzw., der Hoden des Rüden bei medizinischer                                         5.1     Krankheit und Unfall sowie für die Behandlung chronischer
          Indikation. Dazu gehört nicht die Therapie mit hormonellen                                          Erkrankungen oder für die Behandlung angeborener
          Medikamenten oder Implantaten (Chip). Eine hormonelle                                               Fehlentwicklungen,      die       bei     Beginn      des
          Behandlung per Injektion oder Implantat etc. gilt jedenfalls                                        Versicherungsschutzes bereits vorhanden oder die Folge
          nicht als Kastration im Sinne der Bedingungen.                                                      dieser sind, sowie für chirurgische Eingriffe aufgrund
4.3.2     Physiotherapie, sowie Chiropraktik durch einen Tierarzt mit                                         angeborener Fehlentwicklungen.
          anerkannter physiotherapeutischer Zusatzausbildung bzw.                                     5.2     Krankheiten und Unfälle, sowie die Untersuchungen auf
          unter dessen Anleitung beifolgenden Indikatoren:                                                    Erkrankungen, die nach dem aktuellen Stand der
          Nachbehandlungen von Operationen, sowie bei Lahmheit                                                veterinärmedizinischen Wissenschaft angeboren oder
          zum Beispiel bei / nach: Osteoarthrose, Dysplasien,                                                 erblich    bedingt     sind,      beziehungsweise     auf
          Wirbelsäulenerkrankungen,          Luxationen,      Frakturen                                       entwicklungsbedingten Anomalien beruhen.
          konservativ / OP Rupturen und dadurch entstandene
          Verspannungen, Muskelatrophien, Einschränkungen der                                                 Jedenfalls ausgenommen sind:
          Gelenkbeweglichkeit.               Lähmungen              bei:                              5.2.1   Im Bereich der Knochen und Gelenke:
          Bandscheibenvorfällen, Cauda equina und orthopädischen                                              Wobbler Syndrom, Ellbogengelenksdysplasie (ED),
          Erkrankungen, die zu neurologischen Ausfällen führen und                                            Osteochondrosis dissecans (OCD) / Frakturierter
          dadurch      entstandene       Verspannungen,       Atrophien,                                      processus coronoideus (FPC) isolierter Processus
          Einschränkungen        der     Gelenkbeweglichkeit,     sowie                                       anconaeus, isolierter Processus coronoideus medialis,
          Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen.                                                         Radius        curvus,         Hüftgelenksdysplasie        (HD),
          Auf die Obliegenheit gemäß Punkt 9 beziehungsweise                                                  Legg-Calve-Perthes’sche Krankheit (LCP), Patellaluxation,
          Versicherungsvertragsgesetz wird hingewiesen.                                                       Zervikale        Spondylose          (Wobbler       Syndrom),
4.4       Ergänzende Leistungen für Züchter                                                                   Wirbelmissbildungen (Schmetterlingswirbel, Keilwirbel)
          Soweit vereinbart, übernimmt der Versicherer bis zur                                        5.2.2   Im Bereich der Augen, Mundhöhle, des Kopfes:
          vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für das                                                Hydrozephalus,       Distichiasis,    Ektropium,    Entropium,
          versicherte Tier für folgende Leistungen                                                            Cherry-Eye progressive Retina-Atrophie (PRA), zu große
4.4.1.    zuchttechnische Leistungen                                                                          Lidspalte,    Craniomandibuläre         Osteopathie     (CMO),
          Einmal pro Jahr für Bluttest, künstliche Befruchtung,                                               Mikrophthalmus, persistierende Canini, Brachycephales
          Spermagewinnung und bis zu zweimal pro Jahr für                                                     Syndrom        (zu      enge       Nasenlöcher,       abnorme
          Progesterontest, Tupferproben, Abstriche, Ultraschall und                                           Nasenmuscheln, zu langes Gaumensegel, zu kleiner
          Röntgen;                                                                                            Kehlkopf, zu geringer Durchmesser der Luftröhre,
4.4.2.    Kaiserschnitt.                                                                                      Kehlkopfkollaps), Epilepsie;
          Das versicherte Tier muss einem in Österreich                                               5.2.3   Angeborene Fehler wie zum Beispiel:
          anerkannten Zuchtverband angehören.                                                                 Angeborene Taubheit, Kryptorchismus, Megaösophagus,
4.5       Versorgung bei stationärer Behandlung oder Kur des                                                  Nabelbruch, Leistenbruch, Wolfskrallen;
          Versicherungsnehmers                                                                        5.3     Krankheit,       die      infolge      einer     unterlassenen
          Soweit vereinbart, übernimmt der Versicherer bis zur                                                vorgeschriebenen Impfung (siehe Punkt 4.2.) auftreten
          vereinbarten             Entschädigungsgrenze              die                                      oder aufgetreten sind.
          Versorgungskosten        Ihres    Haustieres,    wenn      der                              5.4     Tierärztliche     Behandlungen,        deren    Notwendigkeit,
          Versicherungsnehmer stationär in ein Krankenhaus                                                    Zweckmäßigkeit,                Angemessenheit              oder
          aufgenommen wird oder eine medizinische Reha –                                                      Verhältnismäßigkeit nach dem allgemein anerkannten
          Maßnahme antritt und er eine geeignete Unterbringung                                                Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nicht
          des versicherten Haustieres in einer Tierpension, einem                                             gegeben sind.
                                                                                                                                                               T0010 / Seite 2/4
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 3]
5.5       Routine-, Vorsorge- oder freiwillige Untersuchungen und
          Behandlungen, die nicht direkt im Zusammenhang mit                                                        7.      Dauer und Ende des Vertrages
          einer Krankheit oder einem Unfall stehen, sowie Kosten,                                     7.1     Dauer
          die im Zusammenhang mit dem Belegvorgang bei Hunde-                                                 Der Vertrag ist für den in der Polizze angegebenen
          beziehungsweise Katzenzucht oder einer Trächtigkeit                                                 Zeitraum abgeschlossen. Es gilt vereinbart, dass der
          stehen (Ausnahme zuchttechnischer Zusatzleistungen),                                                Vertrag jährlich zum Ablauf der Versicherungsperiode bis
          ausgenommen ist auch die therapeutische Behandlung bei                                              spätestens ein Monat vor diesem Zeitpunkt on einem der
          Scheinträchtigkeit.                                                                                 Vertragsparteien in Schriftform gekündigt werden kann.
5.6       Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden                                         7.2     Stillschweigende Verlängerung
          Tierarztes, es sei denn, der Tierarzt stellt fest, dass das                                         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
          Tier nicht transportfähig ist. Das Fehlen eines geeigneten                                          verlängert sich der vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
          Transportmittels gilt nicht als Transportunfähigkeit. Der                                           einer der Vertragsparteien spätestens ein Monat vor dem
          Versicherungsnehmer hat den Tatbestand des Notfalls                                                 Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
          nachzuweisen.                                                                                       zugegangen ist.
5.7       Heilbehandlungen, die außerhalb der Praxiszeiten
          anfallen, es sei denn, der Tierarzt stellt fest, dass es sich                                      8.       Berechnung der Entschädigungsleistung,
          um einen Notfall handelt. Ein Zeitproblem des                                                                             Selbstbeteiligung
          Tierbesitzers stellt keinen Grund zur Behandlung                                            8.1     Der Versicherer ersetzt die Heilbehandlungskosten wie in
          außerhalb der Praxiszeiten dar. Der Versicherungsnehmer                                             Punkt 4 beschrieben entsprechend der aktuellen
          hat den Tatbestand des Notfalls nachzuweisen.                                                       Gebührenordnung         für    Tierärzte    (Österreichische
5.8       Chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des                                                Gebührenordnung) bis zum vereinbarten Satz unter
          Haustieres, die der Herstellung des jeweiligen                                                      Berücksichtigung der ortsüblichen Usancen. Besondere
          Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter                                                    Fälle (Punkt 8.2) und Notfälle (Punkt 8.3.) sind vom
          haben, sowie kosmetische Zahnbehandlungen sowie                                                     Tierarzt entsprechend zu begründen.
          Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien, persistierende                                     8.2     Besondere Fälle liegen vor, wenn die Behandlung des
          Zähne (Milchzähne), sowie Zahnersatz / -aufbauten                                                   versicherten Tieres nur mit zusätzlichen tierärztlichen
          /-implantate.                                                                                       Leistungen beziehungsweise nur mit einer besonderen
5.9       Wenn ein Ersatzanspruch aus einer anderen Versicherung                                              technischen Ausstattung erbracht werden kann.
          besteht.                                                                                    8.3     Notfälle sind alle Situationen, in denen Gefahr für Leib und
5.10      Schäden, die der Versicherungsnehmer beziehungsweise                                                Leben des betroffenen Tieres, das heißt des
          ein Familienangehöriger vorsätzlich oder grob fahrlässig                                            Notfallpatienten, besteht und damit eine unverzügliche
          herbeigeführt hat bzw. für die der Versicherungsnehmer                                              Behandlung des Tieres durch einen Tierarzt begründet.
          einen Anspruch arglistig erhoben hat.                                                       8.4     Dies gilt auch für im Ausland erbrachte Leistungen.
5.11      Futtermittel generell sowie Ergänzungsfutter und Diätfutter;                                8.5     Die jährliche Entschädigung ist auf den vereinbarten
          probiotische Mittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate                                             Betrag beschränkt.
          sowie Immuntherapeutikum, reine physio – und                                                8.6     Der     bedingungsgemäß        als    entschädigungspflichtig
          psychotherapeutische Heilbehandlungen.                                                              errechnete Betrag einschließlich Ersatz für sonstige
5.12      Alternativ medizinische Medikamente, (Hanftropfen etc.)                                             versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die
5.13      Behandlungsmethoden wie zum Beispiel Akupunktur,                                                    vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
          Homöopathie, Lasertherapie (Ausnahme: chirurgischer
          Laser),      Magnetfeldtherapie      und      Neuraltherapie,                                    9. Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles
          Goldimplantate,     Bioresonanztherapie      und     ähnliche                               9.1    Vertraglich      vereinbarte     Obliegenheiten,    die  der
          Therapieformen,                     Eigenblutbehandlungen,                                         Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
          Stammzellentherapie.                                                                               erfüllen hat, sind:
5.14      Psychotherapeutische            Behandlungen           sowie                                9.1.1 Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie
          Verhaltensstörungen.                                                                               vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
5.15      Standarduntersuchungen zur Zuchttauglichkeit.                                               9.1.2 Die Einhaltung aller vertraglich bestimmten sonstigen
5.16      Die     Erstellung    von     Gesundheitszeugnissen       und                                      Obliegenheiten.
          Gutachten.                                                                                  9.1.3 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die von einem
5.17      Krankheit und Unfall, die durch Kriegsereignisse jeder Art,                                        anerkannten        Tierarzt     empfohlenen      Impf-   und
          Aufruhr, Aufstand und Gewalttätigkeit anlässlich einer                                             Vorsorgemaßnahmen gemäß Punkt 4.2. zur Vorbeugung
          öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen.                                                 von Erkrankungen durchführen zu lassen.
5.18      Krankheit      und     Unfall,   die    durch      Erdbeben,                                9.1.4 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, vor der
          Überschwemmungen und Kernenergie entstehen.                                                        Inanspruchnahme von physiotherapeutischen Maßnahmen
5.19      Krankheiten und Behandlungen, die infolge von Epidemien                                            gemäß Punkt 4.3. das Einverständnis vom Versicherer
          und Pandemien entstehen.                                                                           einzuholen.
5.20      Zusätzliche Zeitgebühren, die in der Person des                                             9.1.5 Der Versicherer verpflichtet sich, vor Tötung des
          Tierhalters begründet sind. Der für die Erbringung der                                             versicherten Tieres das Einverständnis des leitenden
          Leistung erforderliche Zeitaufwand ist mit der Gebühr für                                          Tierarztes des Versicherers einzuholen, es sei denn, dass
          die Leistung im Regelfall abgegolten.                                                              das Einverständnis nicht abgewartet werden kann und ein
                                                                                                             Tierarzt die Nottötung bestätigt.
                           6.      Wartezeit                                                          9.1.6 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall nach
6.1       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in der Polizze                                              Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
          angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einmalige                                    9.2    Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
          Prämie rechtzeitig zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der                                             fahrlässig eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer
          Wartezeit.                                                                                         vor       Eintritt     des       Versicherungsfalles    dem
6.2       Die Wartezeit beträgt drei Monate ab dem vereinbarten                                              Versicherungsnehmer gegenüber zu erfüllen hatte, so
          Versicherungsbeginn. Für erforderliche Untersuchungen                                              kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
          und / oder Operationen infolge eines Unfalles entfällt die                                         von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
          Wartezeit.                                                                                         fristlos    kündigen.       Dieses     Kündigungsrecht    ist
6.3       Bei Erkrankungen während der Wartezeit kann die NV den                                             ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach der                                               dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
          Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Diese                                                     fahrlässig verletzt hat.
          Erkrankung ist als vorvertragliche Erkrankung anzusehen
          und führt zu einem entsprechenden Ausschluss der                                                         10.       Wiederherbeigeschaffte Tiere
          Erkrankung und etwaigen Folgeerkrankungen. Sofern der                                       10.1    Anzeigepflicht
          Versicherungsnehmer dem Ausschluss der Erkrankung                                                   Wird der Verbleib abhanden gekommener Tiere ermittelt,
          und deren Folgen nicht zustimmt, wird der Vertrag, ab                                               so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer
          Kenntniserlangung der Erkrankung, storniert. Das                                                    nach Kenntniserlangung unverzüglich in geschriebener
          Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier.                                             Form anzuzeigen.
          Der Versicherer hat die auf das betroffene Tier entfallende
          Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen.
                                                                                                                                                             T0010 / Seite 3/4
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 4]
10.2      Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung                                                           12.     Form der Erklärungen
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhanden                                       Für     sämtliche  Anzeigen    und   Erklärungen    des
          gekommenen Tieres zurückerlangt, nachdem für dieses                                         Versicherungsnehmers and den Versicherer ist die
          Tier eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der                                      geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die
          Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen.                                       Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung
10.3      Gleichstellung                                                                              vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,                                     Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus
          wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich                                      dem die Person des erklärenden hervorgeht (zum Beispiel
          den Besitz wieder zu verschaffen.                                                           Telefax oder E – Mail). Schriftform bedeutet, dass dem
                                                                                                      Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
                   11.     Anzuwendendes Recht                                                        eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen
          Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Auf diesen                                  muss.
          Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht
          anzuwenden. Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer,                                                    13.      Schadenmeldefrist
          so wird das für 3100 St. Pölten sachlich zuständige Gericht                                 Unverzüglich innerhalb von 4 Wochen muss dem
          vereinbart.                                                                                 Versicherer schriftlich über den Versicherungsfall Anzeige
                                                                                                      erstattet werden.


                                                                                                                                                   T0010 / Seite 4/4
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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