# ARAG TierProtect OP Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierkranken-arag-tierprotect-op-basis.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierkranken-arag-tierprotect-op-basis.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ARAG Tierkrankenschutz TierProtect OP und TierProtect (ABTKV 2024), Versicherteninformation, Leistungsübersichten und Bedingungen](https://www.arag.de/assets/document/arag-bedingungen-tier-kv.pdf), Fassung ABTKV 2024, Stand 02.2025 (PDF27841 06.2025)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Tarifart: reine OP-Versicherung oder Krankenvollversicherung (OP und ambulante Heilbehandlung) | ja | Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Operation des versicherten Tieres | Teil B Ziffer 2, Seite 23 |
| Versicherte Tierarten (Hund, Katze) und Bindung an ein bestimmtes, gekennzeichnetes Tier | ja | Versichert ist das durch einen RFID-Mikrochip gekennzeichnete und im Versicherungsschein benannte Tier. | Teil B Ziffer 1.1, Seite 23 |
| Jahreshöchstleistung für alle Behandlungen zusammen | ja, bis 8.000 € | in ARAG TierProtect OP Basis 8.000 Euro pro Versicherungsjahr, | Teil B Ziffer 12.1, Seite 26 |
| Höchstleistung je Behandlungsfall oder je Operation | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzte Leistung in den ersten Versicherungsjahren (Leistungsstaffel) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zu welchem Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): 1fach, 2fach, 3fach oder 4fach | ja | bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes. | Teil B Ziffer 10.1, Seite 26 |
| Erstattungssatz in Prozent der Rechnung (zum Beispiel 80 oder 100 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in Prozent (je Rechnung, je Fall oder je Jahr) | ja | Die Entschädigung wird in der Höhe der bei Vertragsabschluss gewählten Selbstbeteiligung gekürzt. | Teil B Ziffer 11, Seite 26 |
| Feste Selbstbeteiligung in Euro (je Fall oder je Jahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung wird in der Höhe der bei Vertragsabschluss gewählten Selbstbeteiligung gekürzt. | Teil B Ziffer 11, Seite 26 |
| Höhere Selbstbeteiligung oder geringere Erstattung ab einem bestimmten Alter des Tieres | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl von Tierarzt, Fachtierarzt und Tierklinik | ja | Sie können den Tierarzt bzw. die Tierklinik frei wählen. | Teil B Ziffer 10.1, Seite 26 |
| Direktabrechnung des Versicherers mit Tierarzt oder Klinik | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit für Krankheiten | ja | Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit gilt eine Wartezeit als vereinbart. Die Wartezeit beträgt 1 Monat. | Teil B Ziffer 7, Seite 26 |
| Wartezeit für Operationen | ja | Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit gilt eine Wartezeit als vereinbart. Die Wartezeit beträgt 1 Monat. | Teil B Ziffer 7, Seite 26 |
| Wartezeit bei Unfällen | keine | Es besteht keine Wartezeit bei Versicherungsfällen | Teil B Ziffer 7, Seite 26 |
| Besondere Wartezeiten für bestimmte Erkrankungen (zum Beispiel HD, ED, Kreuzband, Zähne, Tumoren) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Wartezeiten bei Wechsel von einem anderen Versicherer | ja | Darüber hinaus besteht keine Wartezeit, wenn unmittelbar und nahtlos ein Vorvertrag mit vergleichbarem Versicherungsschutz bestanden hat. | Teil B Ziffer 7, Seite 26 |
| Mindestalter des Tieres bei Abschluss (zum Beispiel ab 8 Wochen) | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter des Tieres bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz für ältere Tiere (Abschluss im Seniorenalter, Fortführung ohne Altersgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Schutzes oder Leistungskürzung ab einem Höchstalter | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder tierärztliches Attest beim Antrag | ja | Als Nachweis zum Gesundheitszustand Ihres versicherten Tieres dürfen wir auf Ihre Kosten Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge oder ein tierärztliches Gutachten verlangen. | Teil B Ziffer 1.2, Seite 23 |
| Pflicht zur Kennzeichnung (Chip oder Tätowierung) und Registrierung | ja | Versichert ist das durch einen RFID-Mikrochip gekennzeichnete und im Versicherungsschein benannte Tier. | Teil B Ziffer 1.1, Seite 23 |
| Ausschluss oder Zuschlag für bestimmte Rassen (Listenhunde, kurzköpfige Rassen, große Rassen, Mischlinge) | nicht geregelt |  |  |
| Katzen: Unterschied zwischen Wohnungskatze und Freigänger (Beitrag, Ausschlüsse, Unfallschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für Vorerkrankungen und bei Abschluss bekannte Beschwerden | nein | Fehlentwicklungen, Verletzungen und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der Wartezeit | Teil B Ziffer 14.1.4, Seite 27 |
| Leistung für frühere Leiden nach einer beschwerdefreien Zeit (zum Beispiel 24 Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Erbliche Erkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Angeborene Erkrankungen und Fehlbildungen | nein | Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen | Teil B Ziffer 14.1.5, Seite 27 |
| Hüft- und Ellbogendysplasie (HD, ED) | nein | Hüftgelenksdysplasie Ellbogengelenksdysplasie | Teil B Ziffer 14.2, Seite 28 |
| Kreuzbandriss und Kreuzbandoperation | nicht geregelt |  |  |
| Patellaluxation | nein | Patellaluxation | Teil B Ziffer 14.2, Seite 24 |
| Brachyzephales Syndrom bei kurzköpfigen Rassen (Atemwegsoperation) | nein | Brachyzephales Syndrom Brachyurie | Teil B Ziffer 14.2, Seite 28 |
| Chronische Erkrankungen (zum Beispiel Diabetes, Allergien, Epilepsie) über mehrere Versicherungsjahre | nicht geregelt |  |  |
| Tumorbehandlung (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung) | nicht geregelt |  |  |
| Verhaltenstherapie auf tierärztliche Anordnung | nicht geregelt |  |  |
| Operationskosten unter Narkose (Eingriff, Narkose, Material) | ja, bis zur Versicherungssumme | den chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose/Sedierung inkl. Verbrauchsmaterialien | Teil B Ziffer 4, Seite 24 |
| Untersuchung und Diagnostik vor der Operation (wie viele Tage vorher) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Untersuchung zur Vorbereitung der Operation wird unmittelbar vor dem Eingriff durchgeführt. | Teil B Ziffer 3.1.1, Seite 23 |
| Nachbehandlung nach der Operation (Zahl der Tage) | ja, bis zur Versicherungssumme | in ARAG TierProtect OP Basis mit Ablauf des 15. Kalendertags nach jeder Operation, | Teil B Ziffer 6.1, Seite 25 |
| Medikamente und Verbandsmaterial nach der Operation | ja, bis zur Versicherungssumme | in Deutschland zugelassene und vom Tierarzt verordnete Tierarzneimittel und Medikamente | Teil B Ziffer 4, Seite 24 |
| Stationäre Unterbringung in der Tierklinik | ja, bis zur Versicherungssumme | die medizinisch notwendige Aufnahme und Verpflegung in einer Klinik im Zusammenhang mit der Operation | Teil B Ziffer 4, Seite 24 |
| Kastration oder Sterilisation aus medizinischem Grund | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für folgende besondere Anlässe, die eine Kastrationen/Sterilisationen erforderlich machen: | Teil B Ziffer 5.1.4.2, Seite 25 |
| Kastration oder Sterilisation ohne medizinischen Grund (Zuschuss) | ja, bis 200 € | in ARAG TierProtect OP Basis in Höhe von maximal 200 Euro | Teil B Ziffer 5.1.4.1, Seite 24 |
| Kaiserschnitt und Geburtshilfe | nein | Physiologisch ablaufende Geburten, Geburtshilfe, insbesondere Kaiserschnitt, und deren Folgen, | Teil B Ziffer 14.1.11, Seite 27 |
| Magendrehung und Fremdkörperoperation | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Heilbehandlung ohne Operation (Untersuchung, Behandlung) | nein | Wundversorgung, auch unter Narkose, welche nicht in Folge einer versicherten Operation erfolgt | Teil B Ziffer 14.1.22, Seite 28 |
| Arzneimittel und Verbandmittel außerhalb einer Operation | nein |  |  |
| Labor, Röntgen und Ultraschall | ja, bis zur Versicherungssumme | spezielle Untersuchungen (zum Beispiel Röntgen, Labor) | Teil B Ziffer 3.1.1, Seite 23 |
| Magnetresonanztomographie (MRT) und Computertomographie (CT) | nicht geregelt |  |  |
| Physiotherapie, Hydrotherapie und Rehabilitation | nein | Physiotherapie (zum Beispiel Laufband, Aquatrainer), | Teil B Ziffer 14.1.17, Seite 28 |
| Alternative Heilmethoden (Homöopathie, Akupunktur, Osteopathie, Tierheilpraktiker) | nicht geregelt |  |  |
| Diätfutter auf tierärztliche Verordnung | nein | Ergänzungsfuttermittel einschließlich Vitaminpräparaten und Diätfutter | Teil B Ziffer 14.1.3, Seite 27 |
| Hilfsmittel (Halskragen, Bandagen, Orthesen, Rollwagen) | nein | Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und Pflegemittel | Teil B Ziffer 14.1.14, Seite 27 |
| Zahnbehandlung (Zahnstein, Füllung, Extraktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht in ARAG TierProtect OP Versicherungsschutz für Zahnextraktionen, Zahnwurzelbehandlungen und Zahnfüllungen | Teil B Ziffer 5.1.5, Seite 25 |
| Zahnoperation unter Narkose, auch nach Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnextraktionen, Zahnwurzelbehandlungen und Zahnfüllungen | Teil B Ziffer 5.1.5, Seite 25 |
| Professionelle Zahnreinigung als Vorsorge | nein | Maßnahmen vorbeugenden Charakters, | Teil B Ziffer 14.1.7, Seite 27 |
| Vorsorgepauschale je Jahr (für Impfung, Wurmkur, Gesundheitscheck) | nein | Maßnahmen vorbeugenden Charakters, | Teil B Ziffer 14.1.7, Seite 27 |
| Impfungen | nein | Maßnahmen vorbeugenden Charakters, | Teil B Ziffer 14.1.7, Seite 27 |
| Wurmkuren und Parasitenschutz (Flöhe, Zecken) | nein | Maßnahmen vorbeugenden Charakters, | Teil B Ziffer 14.1.7, Seite 27 |
| Jährliche Gesundheitsuntersuchung | nein | Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen, und Maßnahmen vorbeugenden Charakters, | Teil B Ziffer 14.1.7, Seite 27 |
| Notdienstgebühr und Notdienstzuschläge | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Notdienstgebühr nach der GOT, wenn die tierärztlichen Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen | Teil B Ziffer 10.2, Seite 26 |
| Erstattung im Notdienst bis zum 4fachen GOT-Satz | ja | bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes. | Teil B Ziffer 10.1, Seite 26 |
| Schutz im Ausland (Dauer, Europa oder weltweit) | ja | Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland besteht Versicherungsschutz bis zu zwölf Monate ab Ausreisedatum auch weltweit. | Teil B Ziffer 8, Seite 26 |
| Reiserücktritt oder Reiseabbruch wegen Erkrankung des Tieres | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung in einer Tierpension, wenn der Halter ins Krankenhaus muss | nicht geregelt |  |  |
| Suche nach einem entlaufenen Tier (Anzeigen, Finderlohn) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl oder Verlust des Tieres (Kaufpreis oder Pauschale) | nicht geregelt |  |  |
| Einschläferung auf tierärztlichen Rat | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Tötung durch Injektion tierärztlich angeraten, erstatten wir die hierfür angefallenen Kosten nach der GOT. | Teil B Ziffer 5.1.1, Seite 24 |
| Tierkörperbeseitigung, Einäscherung oder Bestattung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Tod durch Unfall oder Krankheit (Kaufpreis oder Pauschale) | nicht geregelt |  |  |
| Tierhalterhaftpflicht mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Leistungsfall | ja | Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht haben oder wenn Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. | Teil A Ziffer 8.1, Seite 18 |
| Beitragserhöhung nach Altersstufen des Tieres | ja | für Hunde 5 % jährlich für Katzen 4 % jährlich | Teil A Ziffer 17, Seite 21 |
| Beitragsanpassung bei steigenden Behandlungskosten (zum Beispiel neue GOT) | ja | Die Anpassung darf nicht mehr als zehn Prozent des Beitrages betragen. | Teil A Ziffer 18.1, Seite 22 |
| Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfristen | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Laufzeit des Vertrages eine Kündigung zugegangen ist. | Teil A Ziffer 7.2, Seite 18 |
| Frist zum Einreichen von Rechnungen | ja | Sie haben die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, | Teil A Ziffer 10.1 e), Seite 19 |
| Obliegenheit zum Impfschutz nach Empfehlung, sonst Kürzung oder Ausschluss | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: ARAG Tierkrankenschutz TierProtect OP und TierProtect (ABTKV 2024), Versicherteninformation, Leistungsübersichten und Bedingungen

```text
[Seite 1]
ARAG Tierkrankenschutz
TierProtect OP und TierProtect
(ABTKV 2024)

Versicherteninformation, Leistungsübersichten
und Bedingungen


Stand 02.2025


PDF27841 ARAG Tierkrankenschutz 06.2025

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
2

[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis

Versicherteninformation ARAG Privathaftpflicht-Schutz ....................................................................................... 5

Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .................... 9

Wichtige Hinweise .................................................................................................................................................11

Leistungsübersicht ARAG TierProtectOP .............................................................................................................. 12

Leistungsübersicht ARAG TierProtect ................................................................................................................... 14


Verbundene Versicherungsbedingungen ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect.......................................... 16

Teil A        Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................................... 16
1             Beginn des Versicherungsschutzes .............................................................................................................................. 16
2             Beitragszahlung, Versicherungsperiode ...................................................................................................................... 16
3             Fälligkeit des Erstbeitrags, Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung ....................................................... 16
4             Folgebeitrag ................................................................................................................................................................ 16
5             Lastschriftverfahren .................................................................................................................................................... 17
6             Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................................................................ 17
7             Dauer und Ende des Vertrags ...................................................................................................................................... 18
8             Kündigung nach Versicherungsfall .............................................................................................................................. 18
9             Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ..................................... 18
10            Allgemeine Obliegenheiten .......................................................................................................................................... 19
11            Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung .............................................................................................................. 20
12            Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung ...................................................................................................... 20
13            Verjährung.................................................................................................................................................................. 20
14            Örtlich zuständiges Gericht ......................................................................................................................................... 21
15            Übergang von Ersatzansprüchen ................................................................................................................................ 21
16            Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles......................................................................................... 21
17            Laufzeitanpassung ...................................................................................................................................................... 21
18            Beitragsanpassung .....................................................................................................................................................22
19            Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen ..............................................................................22


Teil B        Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang ARAG TierProtect OP............................................... 23
1             Versichertes Risiko .......................................................................................................................................................23
2             Versicherungsfall .........................................................................................................................................................23
3             Beschreibung und Voraussetzung des Versicherungsfalls ...........................................................................................23
4             Kosten für die Operation ............................................................................................................................................ 24
5             Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse und VorsorgePlus ......................................................................... 24
6             Beginn und Ende des Versicherungsfalls .................................................................................................................... 25
7             Wartezeiten ................................................................................................................................................................ 26
8             Geltungsbereich ......................................................................................................................................................... 26
9             Kosten für Behandlungen im Ausland......................................................................................................................... 26
10            Vergütung des Tierarztes ............................................................................................................................................ 26
11            Selbstbeteiligung ........................................................................................................................................................ 26
12            Versicherungssumme pro Versicherungsfall und -jahr sowie Kostenzuschüsse .......................................................... 26
13            Serviceleistungen ........................................................................................................................................................ 27
14            Ausschlüsse ................................................................................................................................................................. 27


Teil C        Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang ARAG TierProtect .................................................... 29
1             Versichertes Risiko ...................................................................................................................................................... 29
2             Versicherungsfall ........................................................................................................................................................ 29
3             Beschreibung und Voraussetzung des Versicherungsfalls .......................................................................................... 29
4             Kosten für die Operation ............................................................................................................................................ 30

Inhaltsverzeichnis – ARAG Tierkrankenschutz                                                                                                                                                 3

[Seite 4]
5         Kosten für die Heilbehandlung .................................................................................................................................... 30
6         Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse und VorsorgePlus .......................................................................... 30
7         Beginn und Ende des Versicherungsfalls..................................................................................................................... 34
8         Wartezeiten ................................................................................................................................................................ 34
9         Geltungsbereich ......................................................................................................................................................... 34
10        Kosten für Behandlungen im Ausland ......................................................................................................................... 34
11        Vergütung des Tierarztes ............................................................................................................................................ 35
12        Selbstbeteiligung ........................................................................................................................................................ 35
13        Versicherungssumme pro Versicherungsfall und -jahr sowie Kostenzuschüsse........................................................... 35
14        Serviceleistungen ........................................................................................................................................................ 35
15        Ausschlüsse ................................................................................................................................................................ 36


Teil D    Rechtsschutzleistungen ....................................................................................................................... 38
1         Inhalt der Rechtsschutzversicherung .......................................................................................................................... 38
2         Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen .............................................................................................................. 38
3         Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit.......................................... 39
4         Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz ........................................................................................ 40
5         Leistungsumfang ......................................................................................................................................................... 41
5a        Außergerichtliches Mediationsverfahren .................................................................................................................... 43
6         In welchen Ländern sind Sie versichert?...................................................................................................................... 43
7         Rechtsstellung mitversicherter Personen .................................................................................................................... 44
8         Besondere Obliegenheiten, Verhalten im Versicherungsfall ........................................................................................ 44
9         ARAG JuraTel® ............................................................................................................................................................ 45


Teil E    Glossar .................................................................................................................................................46


Anhang    ............................................................................................................................................................ 48


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag – Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ........................... 48
§ 47      Kenntnis und Verhalten des Versicherten .................................................................................................................... 48
§ 82      Abwendung und Minderung des Schadens ................................................................................................................ 48


4                                                                                                                    Inhaltsverzeichnis – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 5]
Versicherteninformation ARAG Privathaftpflicht-Schutz
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung


1         Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
          Vertragspartner für Ihren Tierkrankenschutz ist die:
          a) ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
             (im Folgenden in diesen Versicherteninformationen „ARAG“ oder „wir“)
             ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
             Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
             Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
             Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
             Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 10418
             USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

          b) ARAG SE
             ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
             Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
             Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
             Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer,
             Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
             Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
             USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

          Die ARAG SE hat die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG in Bezug auf alle Vertragsangelegenheiten bevollmächtigt,
          Zahlungen, Anzeigen, Willenserklärungen usw. betreffend den Abschluss und Bestand des Versicherungsvertrages für
          diese entgegenzunehmen und zu tätigen. Alle Anzeigen und Erklärungen zu Ihrem Vertrag richten Sie daher bitte an
          die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Risikoträger in Bezug auf die Tierkrankenschutz (Teil B, Ziffer 1–14 sowie
          Teil C, Ziffer 1–15).
          Die ARAG SE ist Risikoträger in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung (Teil D, Ziffer 1–9).
          Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbei­
          tung zuständig.


2         Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
          Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-,
          Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung.
          Die der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung.


3         Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
          Dem Versicherungsverhältnis liegen die ARAG Tierkrankenschutz Versicherungsbedingungen in der bei Antragstellung
          geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Versicherungsbedingungen ist beigefügt. Der Gegenstand, Umfang und
          Geltungsbereich des Versicherungsschutzes richten sich nach der vom Versicherungsnehmer individuell ausgewählten
          Produktlinie. Genauere Angaben über Art, Geltungsbereich und Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten
          Versicherungsschutzes sind den Leistungsübersichten und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.


4         Gesamtpreis der Versicherung
          Den Gesamtbeitrag zu Ihrer Versicherung inkl. seiner Zusammensetzung entnehmen Sie bitte dem Antrag.


Versicherteninformation – ARAG Tierkrankenschutz                                                                              5

[Seite 6]
5   Zusätzliche Kosten
    Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.
    Der Beitrag enthält die jeweilige Versicherungssteuer. Die Komponente Krankenschutz im Ausland ist grundsätzlich
    gemäß § 4 Nr. 5 VersStG versicherungssteuerfrei; als Bestandteil im Paket gilt dies jedoch nur dann, wenn der ent­
    sprechende Beitragsanteil gesondert ausgewiesen wird.


6   Beitragszahlung
    Der Versicherungsbeitrag einschließlich etwaiger Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn
    an gerechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen
    Beitragsraten, das heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich, gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger
    Zahlungsweise bis zur Fälligkeit als gestundet.
    Der erste Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
    des Versicherungsscheins fällig. Ist eine Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die
    erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
    Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
    gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
    Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
    Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat haben Sie sicherzustellen, dass das für den Einzug angegebene Konto zum Zeit­
    punkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
    Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge zum ARAG Tierkrankenschutz einer möglichen Beitragsanpassung.


7   Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
    An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir uns
    einen Monat gebunden.


8   Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindungsfrist, Beginn des Versicherungsschutzes
    Der Vertrag kommt durch den Antrag auf ARAG Tierkrankenschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme
    dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat
    gebunden.
    Eine Antragsannahme durch die ARAG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder einer Annahme­
    erklärung.
    Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG und die
    Annahme des Angebots durch die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
    Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der geschuldete Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt
    wird (siehe Ziffer 3, Teil A).
    Die Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung entnehmen Sie bitte ebenfalls den beigefügten Versiche­
    rungsbedingungen.
    Wichtiger Hinweis gemäß § 37 Absatz 2 VVG: Tritt der Versicherungsfall nach Abschluss des Vertrages ein und ist der
    erste oder einmalige Versicherungsbeitrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt, ist die ARAG nicht zur Leistung
    verpflichtet, es sei denn, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.


6                                                                      Versicherteninformation – ARAG Tierkrankenschutz

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9         Informationen zum Widerrufsrecht
          Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum
          Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          · der Versicherungsschein,
          · die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe­
            dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          · die Widerrufsbelehrung,
          · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          · und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.
          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
          ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50,
          E-Mail service@ARAG.de

          Widerrufsbelehrung
          Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In­
          formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


10        Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
          Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
          Der ARAG Tierkrankenschutz kann von beiden Parteien erstmals zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt
          werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von mindestens einjähriger Ver­
          tragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es
          ist dann zum Ende des jeweils folgenden Jahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner
          drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
          Sie oder wir können diesen Versicherungsvertrag darüber hinaus nach der Bejahung eines eintrittspflichtigen Versi­
          cherungsfalls nach Teil B–D der Versicherungsbedingungen kündigen; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von
          ARAG JuraTel®.
          Kündigen wir den Tierkrankenschutz nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag einen Monat nachdem Ihnen
          unsere Kündigung zugegangen ist.
          Kündigen Sie den ARAG Tierkrankenschutz nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung.
          Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Spätester Zeit­
          punkt ist das Ende des laufenden Versicherungsjahres.
          Daneben haben Sie Sonderkündigungsrechte, zum Beispiel bei einer Beitragsanpassung.


11        Anwendbares Recht/Zuständiges Gericht/Kommunikationssprache
          Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines ARAG Tierkrankenschutzes liegt
          ebenso das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einem abgeschlossenen ARAG Tierkrankenschutz.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 Zivilprozess­
          ordnung (ZPO) und § 215 VVG.
          Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden
          in deutscher Sprache verfasst. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deutscher Spra­
          che führen.


Versicherteninformation – ARAG Tierkrankenschutz                                                                              7

[Seite 8]
12   Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
     Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal
     nicht gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu
     klären.
     Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online-Be­
     schwerdeformular ausfüllen.
     Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG und die ARAG SE sind Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“,
     einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
     Verbrauchern und Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um
     einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den
     Versicherungsombudsmann unter:
     Versicherungsombudsmann e. V.
     Postfach 08 06 32
     10006 Berlin
     Telefon: 0800 3696000
     E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     Internet: www.versicherungsombudsmann.de
     Lehnt die ARAG SE einen Rechtsschutz-Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen
     Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
     oder weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, können Sie,
     soweit Sie der Auffassung der ARAG SE nicht zustimmen und Ihren Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhalten, in­
     nerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens oder einen Stichentscheid von der ARAG SE
     verlangen. Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist an die ARAG SE selbst zu richten (Adresse siehe Ziffer 1).
     Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie neben den hier beschriebenen Optionen unberührt.


13   Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
     Eine Beschwerde Ihrerseits kann auch direkt gerichtet werden an die:
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
     Graurheindorfer Str. 108
     53117 Bonn
     Telefon: 0800 2 100 500
     E-Mail: poststelle@bafin.de
     Internet: https://www.bafin.de


8                                                                       Versicherteninformation – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 9]
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung
der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsge­
mäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.
Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir
in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver­
tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Bei Vertragsabschluss über einen Versicherungsvermittler ist dieser ausdrücklich bevollmächtigt, diese Fragen für uns auch in
seinem Namen zu stellen. Die Antworten auf seine Fragen gelten als Beantwortung unserer Fragen nach den gefahrerheblichen
Umständen.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachwei­
sen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
· weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
· noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.

2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbe­
standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Ver­
tragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
verstrichen ist.


Mitteilung nach § 19 – ARAG Tierkrankenschutz                                                                                   9

[Seite 10]
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange­
zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt haben.

5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rück­
tritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und
Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzei­
gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vor­
satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.


10                                                                                   Mitteilung nach § 19 – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 11]
Wichtige Hinweise

Vertragspartner für Ihren ARAG Tierkrankenschutz ist die:
a) ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
   ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
   Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
   Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
   Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
   Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 10418
   USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

b) ARAG SE
   ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
   Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
   Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
   Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer,
   Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
   Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
   USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Die ARAG SE hat die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG in Bezug auf alle Vertragsangelegenheiten bevollmächtigt, Zahlungen,
Anzeigen, Willenserklärungen usw. betreffend den Abschluss und Bestand des Versicherungsvertrages für diese entgegen-
zunehmen und zu tätigen. Alle Anzeigen und Erklärungen zu Ihrem Vertrag richten Sie daher bitte an die ARAG Allgemeine
Versicherungs-AG.

Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Risikoträger in Bezug auf den ARAG Tierkrankenschutz (Teil B und C).

Die ARAG SE ist Risikoträger in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung (Teil D).

Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbeitung
zuständig.

Die im Versicherungsschein genannten Versicherungskomponenten Tierkrankenschutz sowie Rechtsschutzversicherung werden
über diesen Vertrag als verbundene Versicherung gemeinsam versichert. Das bedeutet, dass sie nur gemeinsam beantragt,
widerrufen oder gekündigt werden können. Erklärungen der Vertragsparteien wie beispielsweise Widerruf, ordentliche bzw.
fristlose Kündigung oder Kündigung im Versicherungsfall führen zur Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses.

Den ARAG Tierkrankenschutz können Sie bei uns beantragen als:
· ARAG TierProtect OP Basis
· ARAG TierProtect OP Komfort
· ARAG TierProtect OP Premium
· ARAG TierProtect Basis
· ARAG TierProtect Komfort
· ARAG TierProtect Premium
Zusätzlich können Sie zu allen Produktvarianten des ARAG Tierkrankenschutzes den Baustein „Zahn-Schutz“ dazu absichern.

Der versicherte Umfang ergibt sich aus den Leistungsübersichten, dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen ARAG Tierkrankenschutz (Stand 02.2025). Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht
der Leistungsbeschreibung und den Versicherungsbedingungen vor.


Wichtige Hinweise – ARAG Tierkrankenschutz                                                                                11

[Seite 12]
Leistungsübersicht ARAG TierProtectOP

Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die konkrete Formulierung in der jeweils angegebenen Fundstelle.

Zeichenerklärung:                mitversichert          optional versicherbar                nicht versichert


ARAG TierProtectOP                                                Fundstelle           TierProtectOP             TierProtectOP       TierProtectOP
                                                                                           Basis                    Komfort             Premium
Allgemeines zum Tierkrankenschutz

Versicherungssumme                                              Teil B, Ziffer 12          8.000 €                  10.000 €            Unbegrenzt
(Jahreshöchstentschädigung)

Vergütung des Tierarztes/der Tierklinik                        Teil B, Ziffer 10.1          4-fach                   4-fach               4-fach
(Erstattung nach GOT1-Satz bis)

Notdienstgebühr                                                Teil B, Ziffer 10.2

Selbstbeteiligung                                               Teil B, Ziffer 11      je nach gewählter        je nach gewählter    je nach gewählter
                                                                                             Höhe                     Höhe                 Höhe

Freie Tierarzt-/Tierklinikwahl                              Teil B, Ziffer 10.1

Wartezeit bei Krankheiten                                        Teil B, Ziffer 7          1 Monat                  1 Monat              1 Monat

Spezielle Wartezeit für besondere Erkrankungen/                  Teil B, Ziffer 7                                                        6 Monate
Operationen

Schutz im Ausland                                                Teil B, Ziffer 9         12 Monate                12 Monate            12 Monate

Operationen (OPs)

Operationen unter Vollnarkose/Sedierung                         Teil B, Ziffer 3.1

Minimalinvasive OP-Methoden                                     Teil B, Ziffer 3.1

Diagnostik/Untersuchungen vor der Operation                    Teil B, Ziffer 3.1.1
(Vorbehandlung)

Spezielle Diagnostik                                           Teil B, Ziffer 5.1.7                              maximal 500 €        maximal 700 €

Unterbringung in Tierklinik nach der OP inkl. Verpflegung        Teil B, Ziffer 4      maximal 15 Tage          maximal 20 Tage      maximal 30 Tage
                                                                                          nach OP                  nach OP              nach OP

Nachbehandlung                                                   Teil B, Ziffer 4      maximal 15 Tage          maximal 20 Tage      maximal 30 Tage
(zum Beispiel Wundversorgung, Kontrolle, Fädenziehen)                                     nach OP                  nach OP              nach OP

Angewandte Tierarzneimittel, Medikamente und                     Teil B, Ziffer 4      maximal 15 Tage          maximal 20 Tage      maximal 30 Tage
Verbrauchsmaterialen nach OP                                                              nach OP                  nach OP              nach OP

Zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse

Euthanasie wegen unheilbarer Krankheit oder als Folge          Teil B, Ziffer 5.1.1
eines Unfalls

Physiotherapie nach OP                                         Teil B, Ziffer 5.1.2                              maximal 400 €        maximal 800 €

Besondere Erkrankungen/Operationen                             Teil B, Ziffer 5.1.3                                                   einmalig pro
                                                                                                                                     Vertragslaufzeit
                                                                                                                                     maximal 5.000 €

Orthesen oder vergleichbare medizinische Hilfsmittel           Teil B, Ziffer 5.1.8                             maximal 500 € pro   maximal 1.000 € pro
                                                                                                                 Vertragslaufzeit    Vertragslaufzeit

Einmaliger Zuschuss zur Kastration/Sterilisation              Teil B, Ziffer 5.1.4.1    maximal 200 €            maximal 400 €        maximal 600 €

Besondere Kastration/Sterilisation                           Teil B, Ziffer 5.1.4.2

Entropium/Ektropium (Rolllid/auswärtsgedrehtes Lid)            Teil B, Ziffer 5.1.6

VorsorgePlus                                                   Teil B, Ziffer 5.2                                                     maximal 100 €
(Schutzimpfungen, Parasitenschutz und -behandlung,
Zahnprophylaxe)

Zahn-Schutz                                                    Teil B, Ziffer 5.1.5

Serviceleistungen

Treuebonus                                                     Teil B, Ziffer 13.1                                                    maximal 100 €

Telediagnostik und Teletherapie                                Teil B, Ziffer 13.2

Rechtsschutzleistungen

ARAG Online Rechts-Service


1 GOT = Gebührenordnung für Tierärzte

12                                                                                                   Leistungsübersicht – ARAG Tierkrankenschutz

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ARAG TierProtectOP                               Fundstelle          TierProtectOP   TierProtectOP   TierProtectOP
                                                                         Basis          Komfort         Premium
Telefonische Erstberatung ARAG JuraTel®       Teil D, Ziffer 1.2.1

Verwaltungs-Rechtsschutz                      Teil D, Ziffer 1.2.2

Steuer-Rechtsschutz                           Teil D, Ziffer 1.2.3

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz        Teil D, Ziffer 1.2.4

Vertrags-Rechtsschutz                         Teil D, Ziffer 1.2.5

Schadenersatz-Rechtsschutz                    Teil D, Ziffer 1.2.6

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz             Teil D, Ziffer 1.2.7

Strafrechtsschutz                             Teil D, Ziffer 1.2.8


Leistungsübersicht – ARAG Tierkrankenschutz                                                                          13

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Leistungsübersicht ARAG TierProtect

Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die konkrete Formulierung in der jeweils angegebenen Fundstelle.

Zeichenerklärung:                mitversichert          optional versicherbar              nicht versichert


ARAG TierProtect                                                 Fundstelle            TierProtect              TierProtect         TierProtect
                                                                                          Basis                   Komfort            Premium
Allgemeines zum Tierkrankenschutz

Versicherungssumme                                            Teil C, Ziffer 13          10.000 €                unbegrenzt          unbegrenzt
(Jahreshöchstentschädigung)

Vergütung des Tierarztes/der Tierklinik                       Teil C, Ziffer 11.1         4-fach                   4-fach              4-fach
(Erstattung nach GOT2-Satz bis)

Notdienstgebühr                                               Teil C, Ziffer 11.2

Selbstbeteiligung                                             Teil C, Ziffer 12      je nach gewählter        je nach gewählter   je nach gewählter
                                                                                           Höhe                     Höhe                Höhe

Freie Tierarzt-/Tierklinikwahl                                Teil C, Ziffer 11.1

Wartezeit bei Krankheiten                                      Teil C, Ziffer 8          1 Monat                  1 Monat             1 Monat

Spezielle Wartezeit für besondere Erkrankungen/                Teil C, Ziffer 8                                                      6 Monate
Operationen

Schutz im Ausland                                             Teil C, Ziffer 10         12 Monate                12 Monate           12 Monate

Operationen (OPs)

Operationen unter Vollnarkose/Sedierung                       Teil C, Ziffer 3.1

Minimalinvasive OP-Methoden                                   Teil C, Ziffer 3.1

Diagnostik/Untersuchungen vor der Operation                  Teil C, Ziffer 3.1.1
(Vorbehandlung)

Unterbringung in Tierklinik nach der OP inkl. Verpflegung      Teil C, Ziffer 4

Nachbehandlung                                                 Teil C, Ziffer 4
(zum Beispiel Wundversorgung, Kontrolle, Fädenziehen)

Tierarzneimittel, Medikamente und angewandte                   Teil C, Ziffer 4
Verbrauchsmaterialen nach OP

Heilbehandlungen

Ambulante und stationäre Behandlungen                          Teil C, Ziffer 5

Diagnostik                                                     Teil C, Ziffer 5

Arzneimittel sowie angewandte Verbrauchsmaterialien            Teil C, Ziffer 5

Zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse

Euthanasie wegen unheilbarer Krankheit oder als Folge        Teil C, Ziffer 6.1.1
eines Unfalls

Spezielle Diagnostik                                         Teil C, Ziffer 6.1.2                              maximal 500 €       maximal 700 €

Physiotherapie nach OP                                       Teil C, Ziffer 6.1.3                              maximal 400 €       maximal 800 €

Besondere Erkrankungen/Operationen                           Teil C, Ziffer 6.1.4                                                  einmalig pro
                                                                                                                                  Vertragslaufzeit
                                                                                                                                  maximal 5.000 €

Einmaliger Zuschuss zur Kastration/Sterilisation            Teil C, Ziffer 6.1.5.1    maximal 200 €            maximal 400 €       maximal 600 €

Besondere Kastration/Sterilisation                          Teil C, Ziffer 6.1.5.2

Hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei             Teil C, Ziffer 6.1.6
weiblichen Tieren sowie die chemische Kastration bei                                                                               einmalig pro
Rüden (unabhängig von einer medizinischen Indikation)                                                                             Vertragslaufzeit
inkl. Folgebehandlungen

Operationen von Hüft- oder Ellbogengelenksdysplasie          Teil C, Ziffer 6.1.7                                 2.000 €             3.000 €
(pro Vertragslaufzeit)

Entropium/Ektropium (Rolllid/auswärtsgedrehtes Lid)          Teil C, Ziffer 6.1.8

Zusätzliche gynäkologische Behandlungen                      Teil C, Ziffer 6.1.9
(Trächtigkeitsuntersuchungen, Begleitung bei physiolo­                                                                             einmalig pro
gisch ablaufenden Geburten)                                                                                                       Vertragslaufzeit


2 GOT = Gebührenordnung für Tierärzte

14                                                                                                 Leistungsübersicht – ARAG Tierkrankenschutz

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ARAG TierProtect                                             Fundstelle           TierProtect      TierProtect          TierProtect
                                                                                     Basis           Komfort             Premium
Behandlungen von Scheinträchtigkeit nach Feststellung   Teil C, Ziffer 6.1.9.2
durch einen Tierarzt

Kosten für Prothesen des Bewegungsapparates             Teil C, Ziffer 6.1.10.1                  maximal 500 € pro   maximal 1.000 € pro
                                                                                                  Vertragslaufzeit    Vertragslaufzeit

Orthesen oder vergleichbare medizinische Hilfsmittel    Teil C, Ziffer 6.1.10.2                  maximal 500 € pro   maximal 1.000 € pro
                                                                                                  Vertragslaufzeit    Vertragslaufzeit

Kosten für Chemo-/Radiotherapie                          Teil C, Ziffer 6.1.12

Alternative Heilmethoden                                 Teil C, Ziffer 6.1.13

Kremierung/Bestattungskosten                             Teil C, Ziffer 6.1.14    maximal 50 €     maximal 75 €        maximal 150 €

Giardienbefall                                           Teil C, Ziffer 6.1.15

VorsorgePlus                                              Teil C, Ziffer 6.2      maximal 50 €    maximal 100 €        maximal 150 €
(Schutzimpfungen, Parasitenschutz und -behandlungen,
Zahnprophylaxe)

Haustier-Plus                                             Teil C, Ziffer 6.3                                           maximal 200 €

Rückwärtsdeckung                                          Teil C, Ziffer 6.4                     maximal 400 € pro   maximal 500 € pro
                                                                                                  Vertragslaufzeit    Vertragslaufzeit

Zahn-Schutz                                              Teil C, Ziffer 6.1.11

Serviceleistungen

Treuebonus                                                Teil C, Ziffer 14.1     maximal 50 €    maximal 100 €        maximal 150 €

Ausstellen eines EU-Heimtierausweises                    Teil C, Ziffer 14.2

Haustierunterbringung/Haustierbetreuung                  Teil C, Ziffer 14.3

Reiseabbruch- und Reiserücktrittsversicherung            Teil C, Ziffer 14.5                                           maximal 500 €

Transportkosten                                          Teil C, Ziffer 14.6                                           maximal 100 €

Telefonische psychologische Soforthilfe                   Teil C, Ziffer 14.7

Telediagnostik und Teletherapie                          Teil C, Ziffer 14.4

Rechtsschutzleistungen

ARAG Online Rechts-Service

Telefonische Erstberatung ARAG JuraTel®                  Teil D, Ziffer 1.2.1

Verwaltungs-Rechtsschutz                                 Teil D, Ziffer 1.2.2

Steuer-Rechtsschutz                                      Teil D, Ziffer 1.2.3

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                   Teil D, Ziffer 1.2.4

Haustierverfügung                                        Teil D, Ziffer 1.2.5

Vertrags-Rechtsschutz                                    Teil D, Ziffer 1.2.6

Schadenersatz-Rechtsschutz                               Teil D, Ziffer 1.2.7

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                        Teil D, Ziffer 1.2.8

Strafrechtsschutz                                        Teil D, Ziffer 1.2.9


Leistungsübersicht – ARAG Tierkrankenschutz                                                                                            15

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Verbundene Versicherungsbedingungen ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect


Teil A    Allgemeine Bestimmungen
(Im folgenden Teil A der Versicherungsbedingungen steht „ARAG“ oder „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.)


1         Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
          Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags. Eine vereinbarte Wartezeit
          bleibt unberührt.


2         Beitragszahlung, Versicherungsperiode

2.1       Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Die Zahlung erfolgt entweder monatlich, vierteljährlich,
          halbjährlich oder jährlich.

2.2       Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Dauer des Vertrages länger als ein
          Jahr ist. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des
          Vertrages.


3         Fälligkeit des Erstbeitrags, Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung

3.1       Fälligkeit des Erstbeitrags
          Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Dies
          gilt unabhängig vom Bestehen eines Rechts auf Widerruf.
          Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
          erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Ver­
          einbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

3.2       Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist möglich, solange Sie
          die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

3.3       Leistungsfreiheit des Versicherers
          Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi­
          cherungsfall nicht verpflichtet zu leisten. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum
          Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
          der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzah­
          lung zu vertreten haben.


4         Folgebeitrag

4.1       Fälligkeit
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
          oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur
          Fälligkeit veranlasst wird.

4.2       Verzug und Schadenersatz
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die ver­
          spätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz
          des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

4.3       Mahnung
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax
          oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
          zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die
          rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen
          (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.

16                                                                   Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 17]
4.4       Leistungsfreiheit nach Mahnung
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des
          Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, sind wir von der Pflicht zur
          Leistung frei.

4.5       Kündigung nach Mahnung
          Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist
          zur Zahlung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann
          mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Ablauf der Frist wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu
          diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen.

4.6       Zahlung des Beitrags nach Kündigung
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
          die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
          Monats nach Ablauf der Frist veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach Absatz 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


5         Lastschriftverfahren

5.1       Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
          Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns
          nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungs­
          aufforderung erfolgt, die wir in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abgegeben haben.

5.2       Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
          werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat zu kündigen. Die Kündigung kann in Textform (zum
          Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet
          sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbei­
          tungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug werden Ihnen in Rechnung gestellt.


6         Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

6.1       Allgemeiner Grundsatz
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
          dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

6.2       Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

6.2.1     Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
          Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung zum
          Widerruf auf
          · das Widerrufsrecht,
          · die Rechtsfolgen des Widerrufs sowie auf
          · den zu zahlenden Betrag
          hinweisen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Wi­
          derrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Bei­
          trag erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.

6.2.2     Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht uns der
          Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet,
          weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

6.2.3     Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung von uns wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der
          Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

6.2.4     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag
          zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
          dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.

6.2.5     Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
          besteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse
          in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
          Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden
          Umständen Kenntnis erlangt haben.


Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz                                                                     17

[Seite 18]
7       Dauer und Ende des Vertrags

7.1     Vertragsdauer
        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

7.2     Stillschweigende Verlängerung
        Bei einer Dauer des Vertrages von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
        sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Laufzeit des Vertra­
        ges eine Kündigung zugegangen ist.

7.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
        Kündigung bedarf.

7.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
        darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
        Jahres zugegangen sein.

7.5     Veräußerung versicherter Tiere, Wegfall des versicherten Interesses
        Scheidet das Tier nachweislich durch Veräußerung oder Tod aus Ihrem Gewahrsam aus, so endet zu diesem Zeitpunkt
        das Versicherungsverhältnis für dieses Tier. Der für das betroffene Tier angefallene Beitrag wird ab dem Eingang der
        Mitteilung an uns über die Veräußerung oder das Ableben zeitanteilig zurückerstattet.


8       Kündigung nach Versicherungsfall

8.1     Kündigungsrecht
        Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht haben oder wenn Sie gegen uns Klage auf
        eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder Been­
        digung des Rechtsstreits zugegangen sein. Unser Recht auf ordentliche Kündigung erlischt in TierProtect OP Komfort
        und TierProtect OP Premium, sowie TierProtect Komfort und TierProtect Premium nach Ablauf von drei Jahren seit
        Vertragsbeginn, insofern der Vertrag bis dahin ununterbrochen bestanden hat. Unsere Rechte zur außerordentlichen
        Kündigung nach Ziffern 3.2, 9.2 und 10.2 bleiben davon unberührt.

8.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
        Ihre Kündigung wird mit Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späte­
        ren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

8.3     Kündigung durch Versicherer
        Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


9       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

9.1     Vollständige und richtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände
        Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
        wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
        zu schließen. Die Anzeige hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Diese Anzeigepflicht gilt
        auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in
        Textform stellen.
        Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters
        als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
        oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­
        lässigkeit zur Last fällt.

9.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

9.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
        Verletzten Sie Ihre Pflicht zur Anzeige gemäß Ziffer 9.1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts
        besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nach­
        weisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ha­
        ben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen,
        dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge­
        schlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht
        versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
        Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
        aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.

18                                                               Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 19]
9.2.2     Kündigung
          Verletzen Sie Ihre Pflicht zur Anzeige nach Ziffer 9.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag außeror­
          dentlich kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
          Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.

9.2.3     Vertragsänderung
          Haben Sie Ihre Pflicht zur Anzeige nach Ziffer 9.1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht ange­
          zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingun­
          gen auf unser Verlangen rückwirkend Bestandteil des Vertrages. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung
          werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrages. Erhöht sich durch
          eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
          angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
          Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.

9.3       Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich
          geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
          können wir nachträglich weitere Umstände angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
          Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht
          begründen.

9.4       Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte
          Mitteilung auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. Dies hat in Textform (zum Beispiel E-
          Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen.

9.5       Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Wir können uns auf unsere Rechte
          · zum Rücktritt,
          · zur Kündigung und
          · zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

9.6       Anfechtung
          Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

9.7       Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
          Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
          Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.


10        Allgemeine Obliegenheiten

10.1      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie bei und nach dem Versicherungsfall zu erfüllen haben:
          a) Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG SE, jeder andere Versicherungsfall der ARAG unverzüglich anzuzeigen. „Un­
              verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
          b) Machen Sie einen Rechtsschutzfall geltend, haben Sie die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämt­
              liche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlan­
              gen zur Verfügung zu stellen. Machen Sie einen anderen Versicherungsfall geltend, gilt das Gleiche in Bezug auf
              die ARAG.
          c) Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Versiche­
              rungsfalls zu sorgen, siehe § 82 VVG.
          d) Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einho­
              len, wenn die Umstände dies gestatten.
          e) Sie haben die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, aus der Fol­
              gendes ersichtlich ist:
              · das Datum der erbrachten Leistung
              · der Name sowie die Chipnummer des versicherten Tieres
              · die Diagnose
              · die berechneten Leistungen als Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie Angaben der in der Gebüh­
                 renordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem europäischen Ausland)
              · die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente
              · der Rechnungsbetrag
          f) Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen zur Rechtsschutzversicherung (siehe Teil D, Ziffer 8) weisen wir hin.


Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz                                                                       19

[Seite 20]
10.2   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
       Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver­
       letzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Ver­
       schuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä­
       rungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung
       auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu
       erfolgen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
       verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
       die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur­
       sächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.


11     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

11.1   Anzeigepflicht
       Haben Sie ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert, sind Sie verpflichtet, uns die an­
       dere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
       anzugeben.

11.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       Verletzten Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Ziffer 9 beschrie­
       benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt
       nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.

11.3   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       a) Haben Sie ein Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche­
          rungssummen zusammen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
          Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
       b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
          dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen
          entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
          Erlangen Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
          Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
          nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden,
          nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
          sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
          wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
       c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens­
          vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem
          Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.

11.4   Beseitigung der Mehrfachversicherung
       Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
       Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird.
       Die Aufhebung des Vertrages wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.


12     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

12.1   Form, zuständige Stelle
       Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns
       gegenüber erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge­
       setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere
       Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle ge­
       richtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

12.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
       Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber
       abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
       drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie uns Ihre
       Namensänderung nicht anzeigen.


13     Verjährung
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
       Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
       Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch
       aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen

20                                                                Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 21]
          Anmeldung und Zugang der von uns mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich
          die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


14        Örtlich zuständiges Gericht

14.1      Klagen gegen die ARAG
          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die ARAG und/oder die ARAG SE bestimmt sich die gerichtliche Zu­
          ständigkeit nach dem Sitz des jeweiligen Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder­
          lassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla­
          geerhebung Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

14.2      Klagen gegen Sie
          Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben
          werden, das für Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig
          ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlas­
          sung. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
          Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft sind.

14.3      Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
          Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die ge­
          richtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach dem Sitz der ARAG oder ihrer für
          den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

14.4      Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

14.5      Besonderheit bei Wirtschaftssanktionen: Sanktionsklausel
          Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
          die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi­
          schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Eu­
          ropäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


15        Übergang von Ersatzansprüchen

15.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden
          ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
          Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
          leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme stellt dar, wenn diese Person den Schaden
          vorsätzlich verursacht hat.

15.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel­
          tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchset­
          zung durch uns, soweit erforderlich, mitzuwirken. Verletzten Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob
          fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.


16        Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
          Wir sind von der Pflicht zur Entschädigung frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die
          Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Ver­
          such einer Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrug oder Betrugsversuch festgestellt, gel­
          ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


17        Laufzeitanpassung
          Der Tarif für das versicherte Tier wurde unter anderem nach dem Alter bei Versicherungsbeginn ermittelt. Um das
          fortschreitende Alter der Tiere sowie den medizinischen Fortschritt berücksichtigen zu können, gelten folgende Bei­
          tragsanpassungen als vereinbart:
          In ARAG TierProtect OP:
          · für Hunde 5 % jährlich
          · für Katzen 4 % jährlich

Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz                                                                      21

[Seite 22]
       In ARAG TierProtect:
       · für Hunde 6 % jährlich
       · für Katzen 5 % jährlich


18     Beitragsanpassung

18.1   Voraussetzung für die Beitragsanpassung
       Wir sind berechtigt, die Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang mit Wirkung vom Beginn
       der nächsten Versicherungsperiode anzupassen, wenn die Höhe der Schadenaufwendungen und Kosten von den Bei­
       tragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, abweicht. Die Abweichung wird jeweils
       gesondert für TierProtect OP und TierProtect, getrennt nach Hunden bzw. Katzen, ermittelt. Die Anpassung darf nicht
       mehr als zehn Prozent des Beitrages betragen. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
       Versicherungstechnik sind anzuwenden. Der geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Ta­
       rifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.

18.2   Wirksamwerden der Anpassung
       Die Beitragsanpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Wir teilen Ihnen
       die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit.

18.3   Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
       Erhöht sich der Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit
       sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
       Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.
       Die Bestimmungen über die Beitragsanpassung aufgrund des Alters des Tieres (Ziffer 17) bleiben unberührt.


19     Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
       Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben
       wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ABTKV 2021 zugrunde liegen. Leistungsverbesserun­
       gen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinba­
       rung bedarf. Sie gelten für Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.


22                                                             Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 23]
Teil B     Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang ARAG TierProtect OP
– Gilt, sofern vereinbart –

(Im folgenden Teil B der Versicherungsbedingungen steht „ARAG“ oder „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.)


1          Versichertes Risiko

1.1        Versichert ist das durch einen RFID-Mikrochip gekennzeichnete und im Versicherungsschein benannte Tier.

1.2        Als Nachweis zum Gesundheitszustand Ihres versicherten Tieres dürfen wir auf Ihre Kosten Behandlungsübersichten,
           Karteikartenauszüge oder ein tierärztliches Gutachten verlangen. Die Unterlagen sind ggfs. von Ihnen an uns zu über-
           mitteln.


2          Versicherungsfall
           Der Versicherungsfall ist das Ereignis, dessen Eintritt unsere Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag auslöst.
           Tritt ein Versicherungsfall ein, können Sie Leistungen von uns beanspruchen. Ein gültiger Versicherungsfall muss nach
           Beginn des Versicherungsschutzes und vor Ende des Vertrages eingetreten sein.

           Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Operation des versicherten Tieres und beginnt mit der Kenntnis­
           nahme des gesundheitsverschlechternden Zustands, der eine veterinärmedizinisch notwendige Behandlung inkl. Di­
           agnostik, durchgeführt von einem zugelassenen Tierarzt, auslöst. Zum Versicherungsfall zählen auch die Untersu­
           chung zur Vorbereitung der Operation (Vorbehandlung) und die Behandlung nach einer Operation (Nachbehandlung).
           Endet der Versicherungsvertrag vor Abschluss der Nachbehandlung, so bleiben laufende Nachbehandlungen weiter
           versichert.
           Ein gültiger Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor Ende des Vertrages eingetreten
           sein.


3          Beschreibung und Voraussetzung des Versicherungsfalls

3.1        Operation/Chirurgischer Eingriff
           Als Operation im Rahmen der ARAG TierProtect OP gilt ein veterinärmedizinisch notwendiger chirurgischer Eingriff am
           oder im Körper des versicherten Tieres unter Vollnarkose/Sedierung. Versichert sind sowohl Eingriffe, bei denen die
           Haut und das darunterliegende Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden, als auch minimalinvasive OP-
           Methoden.

3.1.1      Untersuchung zur Vorbereitung der Operation (Vorbehandlung)
           Eine Untersuchung zur Vorbereitung der Operation wird unmittelbar vor dem Eingriff durchgeführt. Es handelt sich
           insbesondere um:
           · allgemeine Untersuchungen zum Zustand des Tieres
           · spezielle Untersuchungen (zum Beispiel Röntgen, Labor)

           Wir erstatten die letzte Untersuchung zur Vorbereitung der Operation und die Untersuchung, bei der sich die Diagnose
           zur notwendigen Operation ergeben hat. Verstirbt das Tier vor der Operation werden die Kosten ebenfalls erstattet.
           Weitere Behandlungen zwischen Diagnosestellung und Operation sind umfasst.

3.1.2      Behandlung nach einer Operation (Nachbehandlung)
           Eine Nachbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige Behandlung nach einem operativen Eingriff. Die Be­
           handlung erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft in Deutschland. Sie muss
           objektiv aus veterinärmedizinischer Sicht geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten Tieres:
           · wiederherzustellen
           · zu verbessern
           · eine Verschlechterung zu verhindern

3.2        Diagnostik
           Diagnostik umfasst alle veterinärmedizinischen Maßnahmen, die notwendig und geeignet erscheinen, um zu einem
           Befund oder zu einer Diagnose zu gelangen. Hierzu zählen:
           · Vorbericht,
           · klinische Untersuchungen
             Die Diagnostik erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissen­
             schaft in Deutschland. Für spezielle Diagnostik außerhalb der GOT besteht kein Versicherungsschutz

3.3        Krankheit
           Krankheit ist ein anormaler, unvorhersehbar eintretender körperlicher Zustand des versicherten Tieres.


Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz                                   23

[Seite 24]
3.4       Unfall
          Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Tieres einwirkt und eine körperliche
          Schädigung des versicherten Tieres nach sich zieht.

3.5       Medizinisch notwendig
          Medizinisch notwendig ist eine Operation zur Abwendung einer gesundheitlichen Schädigung. Dabei findet eine An­
          wendung von veterinärmedizinisch wissenschaftlich anerkannten, ausreichend geprüften und bewährten Methoden
          statt.


4         Kosten für die Operation
          Bei einer Operation ersetzen wir die veterinärmedizinisch notwendigen Kosten, die im Versicherungsfall (Ziffer 2) an­
          fallen. Dies sind Kosten für:
          · die Vorbehandlungen vor der Operation
          · den chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose/Sedierung inkl. Verbrauchsmaterialien
          · in Deutschland zugelassene und vom Tierarzt verordnete Tierarzneimittel und Medikamente sowie Verbrauchsmate­
            rialien nach einer Operation
          · die medizinisch notwendige Aufnahme und Verpflegung in einer Klinik im Zusammenhang mit der Operation
          · die Nachbehandlung (zum Beispiel Wundversorgung, Kontrolle, Fädenziehen)

          Verstirbt Ihr versichertes Tier in der Narkose, werden die bisher angefallenen Kosten erstattet. In der Narkose bedeutet,
          unmittelbar bevor oder während der Tierarzt mit der versicherten veterinärmedizinisch notwendigen Operation wegen
          Krankheit oder Unfall beginnt.


5         Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse und VorsorgePlus

5.1       Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse

5.1.1     Euthanasie
          bei unheilbarer Krankheit oder als Folge eines Unfalls
          Kann der Gesundheitszustand des versicherten Tieres aufgrund einer unheilbaren Krankheit oder als Folge eines Un­
          falls nicht wiederhergestellt werden und ist, um das Leiden des Tieres zu beenden, eine Tötung durch Injektion tierärzt­
          lich angeraten, erstatten wir die hierfür angefallenen Kosten nach der GOT.

5.1.2     Physiotherapie nach OP
          In teilweiser Abänderung von Ziffer 14.1.17 umfasst die Nachbehandlung in ARAG TierProtect OP Komfort und ARAG
          TierProtect OP Premium auch physiotherapeutische Behandlungen nach einer Operation am Bewegungsapparat.
          Diese müssen durch einen anerkannten Physiotherapeuten oder Tierarzt verordnet, medizinisch objektiv erforderlich
          sein und abgerechnet werden.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr
          · in ARAG TierProtect OP Komfort auf 400 Euro,
          · in ARAG TierProtect OP Premium auf 800 Euro
          begrenzt.

          Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) und zur Nachbehandlung (siehe Ziffer 6.1) findet keine Anwendung.

5.1.3     Besondere Erkrankungen/Operationen
          Behandlungskosten für besondere Erkrankungen/Operationen werden in ARAG TierProtect OP Premium abweichend
          von Ziffer 14.1.5 sowie 14.2 einmalig pro Vertragslaufzeit für einen Versicherungsfall bis maximal 5.000 Euro übernom­
          men. Die Versicherungssumme von 5.000 Euro kann auf mehrere Rechnungen für den einen Versicherungsfall aufge­
          teilt werden.
          Zu den besonderen Erkrankungen zählen die angeborene Gaumenspalte, Brachyzephales Syndrom, Distichiasis, In­
          guinalhernie, Makroblepharon , Kryptorchismus, Patellaluxation, portokavaler Shunt, Urachus persistens, Ektopischer
          Ureter, Umbilicalhernie, Persistierender Ductur Botalli, Persistierender Ductus Arteriosus (PDA), Pulmonalstenose,
          Brachyurie, Radius Curvus, Progressive Retinaatrophie, Dermoidsinus und Cherry Eye.

          Für diese Leistung besteht eine Wartezeit von 6 Monaten (siehe Ziffer 7).

5.1.4     Kastration/Sterilisation
5.1.4.1   Kastration/Sterilisation
          Wir gewähren einen einmaligen Zuschuss für eine Kastration/Sterilisation
          · in ARAG TierProtect OP Basis in Höhe von maximal 200 Euro,
          · in ARAG TierProtect OP Komfort in Höhe von maximal 400 Euro,
          · in ARAG TierProtect OP Premium in Höhe von maximal 600 Euro.

          Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) und Wartezeiten (Ziffer 7) finden keine Anwendung.


24                           Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 25]
5.1.4.2   Besondere Kastration/Sterilisation
          Versicherungsschutz besteht für folgende besondere Anlässe, die eine Kastrationen/Sterilisationen erforderlich machen:
          · Gebärmutterentzündung
          · Entfernung von Tumoren (Hodentumor, Eierstockstumor)
          · Ovarialzysten
          · Scheidenvorfall/Läufigkeitsprolaps
          · Prostataerkrankungen
          · Perianalhernie
          · Gesäugetumore/Mammatumore
          · Fibroadenomatose
          · Diabetes (nur Weibchen)

5.1.5     Zahn-Schutz (sofern besonders vereinbart)
          In teilweiser Abänderung von Ziffer 14.1.8 und Ziffer 14.2 besteht in ARAG TierProtect OP Versicherungsschutz für
          Zahnextraktionen, Zahnwurzelbehandlungen und Zahnfüllungen sowie die Korrektur von medizinisch notwendigen
          Zahn- und Kieferanomalien.

5.1.6     Entropium/Ektropium (Rolllid/auswärtsgedrehtes Lid)
          Abweichend von Ziffer 14.2 besteht in ARAG TierProtect OP Komfort und ARAG TierProtect OP Premium Versicherungs-
          schutz für Behandlungen infolge eines Entropiums/Ektropiums.

5.1.7     Spezielle Diagnostik
          In ARAG TierProtect OP Komfort und ARAG TierProtect OP Premium besteht zusätzlich Versicherungsschutz für MRT
          (Magnetresonanztomographie) und CT (Computertomographie), Szintigraphie und Isotopenuntersuchung.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr
          · in ARAG TierProtect OP Komfort auf 500 Euro,
          · in ARAG TierProtect OP Premium auf 700 Euro
          begrenzt.

          Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) findet keine Anwendung.

5.1.8     Orthesen
          Wir übernehmen in ARAG TierProtect OP Komfort und ARAG TierProtect OP Premium die Kosten für Orthesen oder
          vergleichbare medizinische Hilfsmittel (Anwendung außen am Körper zur Beeinflussung der strukturellen und funktio­
          nellen Eigenschaft des neuromuskulären und skelettalen Systems), wenn sie medizinisch notwendig sind.
          Die Entschädigung ist
          · in ARAG TierProtect OP Komfort auf 500 Euro,
          · in ARAG TierProtect OP Premium auf 1.000 Euro
          pro Vertragslaufzeit begrenzt.

5.2       VorsorgePlus
          In ARAG TierProtect OP Premium beteiligen wir uns an folgenden veterinärmedizinischen Leistungen insgesamt mit
          maximal 100 Euro je Versicherungsjahr:
          · Schutzimpfungen
          · Behandlungen und Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten, insbesondere Wurmkuren, sowie daraus resultierende
            Folgebehandlungen und -diagnostik
          · Zahnpflege, Zahnreinigung, Zahnpolitur und Zahnsteinentfernung

          Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) und Wartezeiten (Ziffer 7) finden keine Anwendung.


6         Beginn und Ende des Versicherungsfalls

6.1       Der Versicherungsfall beginnt mit der Untersuchung bei der die Diagnose zur medizinisch notwendigen Operation ge-
          stellt wird (siehe auch Ziffer 3.1.1).
          Er endet je nach gewählter Produktlinie
          · in ARAG TierProtect OP Basis mit Ablauf des 15. Kalendertags nach jeder Operation,
          · in ARAG TierProtect OP Komfort mit Ablauf des 20. Kalendertags nach jeder Operation,
          · in ARAG TierProtect OP Premium mit Ablauf des 30. Kalendertags nach jeder Operation.

6.2       Sind wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalls mehrere Operationen notwendig, zählen als ein Versicherungs-
          fall (verlängerter Versicherungsfall):
          · diese Operationen
          · die jeweiligen Untersuchungen zur Vorbereitung der Operation
          · die jeweilige Nachbehandlung

          Der Versicherungsfall endet mit Ablauf des jeweiligen Kalendertags (siehe Ziffer 6.1) nach der letzten Operation.


Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz                                    25

[Seite 26]
7      Wartezeiten
       Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit gilt eine Wartezeit als vereinbart. Die Wartezeit beträgt 1 Monat.

       Für Versicherungsfälle aufgrund von besonderen Erkrankungen/Operationen (siehe Ziffer 5.1.3) besteht eine Wartezeit
       von 6 Monaten.

       Das bedeutet: Der Versicherungsschutz beginnt erst nach dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Beginn des
       Versicherungsschutzes genannt ist. Für Versicherungsfälle und daraus resultierende Folgebehandlungen innerhalb der
       Wartezeit leisten wir nicht.

       Es besteht keine Wartezeit bei Versicherungsfällen
       · aufgrund von Unfällen,
       · bei Leistungen im Rahmen von VorsorgePlus (siehe Ziffer 5.2),
       · bei Kastration/Sterilisation und
       · bei der Tierarzt-Hotline.
       Darüber hinaus besteht keine Wartezeit, wenn unmittelbar und nahtlos ein Vorvertrag mit vergleichbarem Versiche­
       rungsschutz bestanden hat. Somit kann der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegen­
       den Vertrag fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für solche Leistungen, die über den Vorversicherungsvertrag nicht oder
       schlechter erstattet worden wären (zum Beispiel durch Leistungsausschlüsse, Wartezeiten, höhere Selbstbeteiligung,
       niedrigeren Erstattungssatz, niedrigere Höchstentschädigung, geringeren Gebührensatz nach der Gebührenordnung
       für Tierärzte [GOT] in der jeweils gültigen Fassung).


8      Geltungsbereich
       Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im
       Ausland besteht Versicherungsschutz bis zu zwölf Monate ab Ausreisedatum auch weltweit.
       Nicht versichert ist die geplante oder gezielte Behandlung im Ausland.


9      Kosten für Behandlungen im Ausland
       Tritt der Versicherungsfall während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ein, erstatten wir die versicherten
       Kosten gemäß Ziffer 4 und 5 bis zu zwölf Monate. Die Übernahme der Kosten erfolgt gemäß der im jeweiligen Land
       üblichen Vergütung für Tierärzte.


10     Vergütung des Tierarztes

10.1   Wir erstatten die Vergütungen des Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der zum Versicherungsfall
       gültigen Fassung bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes.
       Sie können den Tierarzt bzw. die Tierklinik frei wählen. Andere Gebührenordnungen (zum Beispiel klinikeigene) können
       nicht berücksichtigt werden.

10.2   Wir erstatten die Notdienstgebühr nach der GOT, wenn die tierärztlichen Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder
       an Feiertagen gemäß den in der GOT definierten Zeiträumen durchgeführt wurden. Liegt kein Notfall vor, erstatten
       wir die Vergütungen des Tierarztes gemäß Ziffer 9.1.

10.3   Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass die Behandlung nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand
       der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland erfolgt. Die Behandlung muss für das jeweilige Krankheitsbild
       bzw. die Unfallfolge folgende Kriterien erfüllen:
       · medizinisch notwendig
       · zweckmäßig
       · angemessen
       · verhältnismäßig


11     Selbstbeteiligung
       Die Entschädigung wird in der Höhe der bei Vertragsabschluss gewählten Selbstbeteiligung gekürzt.


12     Versicherungssumme pro Versicherungsfall und -jahr sowie Kostenzuschüsse

12.1   Versicherungssumme pro Versicherungsfall
       Im Versicherungsfall übernehmen wir je nach Deckung die Entschädigung oder die Kosten höchstens bis zu den jeweils
       vereinbarten Entschädigungs- und Kostengrenzen bzw. Versicherungssummen.

       Die Versicherungssummen betragen
       · in ARAG TierProtect OP Basis 8.000 Euro pro Versicherungsjahr,
       · in ARAG TierProtect OP Komfort 10.000 Euro pro Versicherungsjahr.

26                       Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 27]
          In ARAG TierProtect OP Premium gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme als vereinbart.

12.2      Versicherungssumme pro Versicherungsjahr (Jahreshöchstentschädigung)
          Die Summe unserer Leistungen für alle im Versicherungsjahr eintretenden Versicherungsfälle ist durch die Versiche­
          rungssumme gemäß Absatz 1 begrenzt. Für ARAG TierProtect OP Premium findet die zuvor genannte Regelung keine
          Anwendung.


13        Serviceleistungen

13.1      Treuebonus
          Haben Sie – abgesehen von Rechtsschutzleistungen oder VorsorgePlus keine Leistung innerhalb eines Versicherungs­
          jahres in Anspruch genommen, übernehmen wir in ARAG TierProtect OP Premium die Kosten bis zu maximal 100 Euro
          für Ihre nächste Rechnung im Zusammenhang mit dem versicherten Tier für alternative Heilmethoden, die nicht durch
          einen Tierarzt durchgeführt werden, für Fell- oder Krallenpflege im Hunde- oder Katzensalon, für Tiernahrung und Er­
          gänzungsmittel (in teilweiser Abänderung zu Ziffer 14.1.3), den Besuch einer Hundeschule oder eines Erste-Hilfe-Kurses.
          Sie können den Treuebonus erst ab dem ersten vollständigen Versicherungsjahr in Anspruch nehmen.
          Voraussetzung ist, dass der Vertrag nicht gekündigt ist. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) findet keine
          Anwendung.

13.2      Tierarzt-Hotline – Telediagnostik und Teletherapie
          Versichert sind die Kosten für Telediagnostik und Teleberatung durch einen von uns empfohlenen Tierarzt für medizi­
          nisch notwendige Konsultationen.
          Die Regelungen zur Wartezeit (siehe Ziffer 7) und zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) finden keine Anwendung.


14        Ausschlüsse

14.1      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für:

14.1.1    Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes

14.1.2    Transportkosten des Tieres

14.1.3    Ergänzungsfuttermittel einschließlich Vitaminpräparaten und Diätfutter

14.1.4    Fehlentwicklungen, Verletzungen und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der
          Wartezeit (Ziffer 7) auftreten

14.1.5    Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen

14.1.6    Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Bescheinigungen, Aufnahmeuntersuchung und Kennzeich-
          nung eines versicherten Tieres sowie nichtmedizinische Verwaltungs- und Nebenkosten (zum Beispiel Porto- und Ku-
          rierkosten)

14.1.7    Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen, und Maßnahmen vorbeugenden Charakters,
          sofern Ziffer 5.2 und Ziffer 13 keine andere Regelung vorsehen

14.1.8    Chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Tieres, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards
          dienen und ästhetischen Charakter haben

14.1.9    Kastration und Sterilisation, siehe Teileinschluss unter 5.1.4

14.1.10   Zuschläge für apparativen Aufwand und Zeitgebühren

14.1.11   Physiologisch ablaufende Geburten, Geburtshilfe, insbesondere Kaiserschnitt, und deren Folgen, Trächtigkeitsunter-
          suchungen und zuchthygienische Maßnahmen, hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren
          sowie die chemische Kastration des Rüden

14.1.12   Behandlungen von Krankheiten infolge von Epidemien und Pandemien

14.1.13   Behandlungen von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die während der Unterbrechung des Versicherungs-
          schutzes auftreten

14.1.14   Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und Pflegemittel

14.1.15   Regenerative Therapien (zum Beispiel Stammzelltherapie, PRP, IRAP)

14.1.16   Wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- und Therapiemaßnahmen


Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz                                       27

[Seite 28]
14.1.17    Physiotherapie (zum Beispiel Laufband, Aquatrainer), siehe Teileinschluss unter 5.1.2

14.1.18    Behandlung durch Nichttierärzte, Eigenbehandlungen, Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und
           Eltern

14.1.19    Folgen von nicht versicherten Eingriffen

14.1.20    Folgen von Erkrankungen bzw. deren Behandlungen, die nach Beendigung des Vertrags anfallen

14.1.21    Behandlungen, die durch Kernenergie, Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Ein-
           griffe erforderlich werden

14.1.22    Wundversorgung, auch unter Narkose, welche nicht in Folge einer versicherten Operation erfolgt

14.2       Die Versicherung erstreckt sich darüber hinaus nicht auf Aufwendungen für folgende Operationen und Erkrankungen
           sowie deren Folgen:
           · Gaumenspalte
           · Brachyzephales Syndrom
           · Brachyurie
           · Biopsie/Punktion
           · Cherry Eye
           · diagnostische Endoskopie
           · Denervation
           · Dermoidsinus
           · Distichiasis
           · Entropium/Ektropium (Rollid/auswärtsgedrehtes Lid)
           · Goldimplantation
           · Herzschrittmacher
           · Hüftgelenksdysplasie
           · Ellbogengelenksdysplasie
           · Inguinalhernie
           · Makroblepharon
           · Kryptorchismus
           · Nickhautoperationen
           · Operation am Herzen
           · Patellaluxation
           · Pectineusmyoektomie
           · Persistierender Ductus Botalli
           · Persistierender Ductus Arteriosusportokavaler Shunt
           · Progressive Retinaatrophie
           · Prothesen
           · Pulmonalstenose
           · Radius Curvus
           · Überkronung
           · Umbilicalhernie
           · unblutige Reposition luxierter Gelenke
           · Urachus persistens
           · Ektopischer Ureter
           · Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien
           · Ziehen von Krallen oder Krallenresten

Eine Erläuterung der Begriffe finden Sie im Teil E.


28                             Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 29]
Teil C     Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang ARAG TierProtect
– Gilt, sofern vereinbart –

(Im folgenden Teil C der Versicherungsbedingungen steht „ARAG“ oder „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.)


1          Versichertes Risiko

1.1        Versichert ist das durch einen RFID-Mikrochip gekennzeichnete und im Versicherungsschein benannte Tier.

1.2        Als Nachweis zum Gesundheitszustand Ihres versicherten Tieres dürfen wir auf Ihre Kosten Behandlungsübersichten,
           Karteikartenauszüge oder ein tierärztliches Gutachten verlangen. Die Unterlagen sind ggfs. von Ihnen an uns zu über-
           mitteln.


2          Versicherungsfall
           Der Versicherungsfall ist die erstmalige medizinisch notwendige Heilbehandlung oder Operation. Er beginnt mit der
           Kenntnisnahme über den gesundheitsverschlechternden Zustand oder mit dem Zeitpunkt, an der ohne grobe Fahrläs­
           sigkeit Kenntnis hätte erlangt werden können, spätestens jedoch mit der erstmaligen Gesundheitsbehandlung inkl.
           Diagnostik eines zugelassenen Tierarztes.
           Tritt ein Versicherungsfall ein, können Sie Leistungen von uns beanspruchen. Ein gültiger Versicherungsfall muss nach
           Beginn des Versicherungsschutzes und vor Ende des Vertrages eingetreten sein.

2.1        Operation
           Versicherungsfall ist die veterinärmedizinisch notwendige Operation des versicherten Tieres wegen Krankheit oder als
           Folge eines Unfalls. Zum Versicherungsfall zählen auch die Untersuchung zur Vorbereitung der Operation (Vorbehand­
           lung) und die Behandlung nach einer Operation (Nachbehandlung). Endet der Versicherungsvertrag vor Abschluss der
           Nachbehandlung, so bleiben laufende Nachbehandlungen weiter versichert.

2.2        Heilbehandlung
           Versicherungsfall ist die veterinärmedizinisch notwendige ambulante oder stationäre Behandlung inkl. Diagnostik,
           durchgeführt von einem zugelassenen Tierarzt.


3          Beschreibung und Voraussetzung des Versicherungsfalls

3.1        Operation/Chirurgischer Eingriff
           Eine Operation ist ein veterinärmedizinisch notwendiger chirurgischer Eingriff am oder im Körper des versicherten Tie­
           res unter Vollnarkose/Sedierung. Versichert sind sowohl Eingriffe, bei denen die Haut und das darunterliegende Ge­
           webe mehr als punktförmig durchtrennt werden, als auch minimalinvasive OP-Methoden.

3.1.1      Untersuchung zur Vorbereitung der Operation (Vorbehandlung)
           Eine Untersuchung zur Vorbereitung der Operation wird unmittelbar vor dem Eingriff durchgeführt. Es handelt sich
           insbesondere um:
           · allgemeine Untersuchungen zum Zustand des Tieres
           · spezielle Untersuchungen (zum Beispiel Röntgen, Labor)

           Die nach anerkannten veterinärmedizinischen Erkenntnissen erforderlichen Untersuchungen, aus denen sich die Di­
           agnose für die Operation ergeben hat, sind mitversichert. Wird die Operation nicht durchgeführt, ist die Untersuchung
           zur Vorbereitung der Operation nicht versichert.

3.1.2      Behandlung nach einer Operation (Nachbehandlung)
           Eine Nachbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige Behandlung nach einem operativen Eingriff. Die Be­
           handlung erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft in Deutschland. Sie muss
           objektiv aus veterinärmedizinischer Sicht geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten Tieres:
           · wiederherzustellen
           · zu verbessern
           · eine Verschlechterung zu verhindern

3.2        Heilbehandlung
           Heilbehandlung ist eine veterinärmedizinisch notwendige Behandlung. Sie soll aus veterinärmedizinischer Sicht objek­
           tiv geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten Tieres:
           · wiederherzustellen
           · zu verbessern
           · eine Verschlechterung zu verhindern

           Die Heilbehandlung erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft in Deutschland.

Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz                                      29

[Seite 30]
3.3     Diagnostik
        Diagnostik umfasst alle veterinärmedizinischen Maßnahmen, die notwendig und geeignet erscheinen, zu einem Befund
        oder zu einer Diagnose zu gelangen. Hierzu zählen:
        · Vorbericht
        · klinische Untersuchungen

        Die Diagnostik erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft
        in Deutschland.

3.4     Krankheit
        Krankheit ist ein anormaler, unvorhersehbar eintretender körperlicher Zustand des versicherten Tieres.

3.5     Unfall
        Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Tieres einwirkt und eine körperliche
        Schädigung des versicherten Tieres nach sich zieht.

3.6     Medizinisch notwendig
        Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung oder Operation zur Abwendung einer gesundheitlichen Schädigung.
        Dabei findet eine Anwendung von veterinärmedizinisch wissenschaftlich anerkannten, ausreichend geprüften und be­
        währten Methoden statt.


4       Kosten für die Operation
        Bei einer Operation ersetzen wir die veterinärmedizinisch notwendigen Kosten, die im Versicherungsfall (Ziffer 2) an­
        fallen. Dies sind Kosten für:
        · die Vorbehandlungen vor der Operation
        · den chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose/Sedierung inkl. Verbrauchsmaterialien
        · die minimalinvasive OP-Methode
        · medizinisch notwendige Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien
        · die medizinisch notwendige Aufnahme und Verpflegung in einer Klinik nach der Operation
        · die Nachbehandlung (zum Beispiel Wundversorgung, Kontrolle, Fädenziehen)

        Verstirbt Ihr versichertes Tier in der Narkose, werden die bisher angefallenen Kosten erstattet. In der Narkose bedeutet,
        unmittelbar bevor oder während der Tierarzt mit der versicherten veterinärmedizinisch notwendigen Operation wegen
        Krankheit oder Unfall beginnt.

        Wird eine Operation durchgeführt, so erstatten wir auch die Kosten der Untersuchung, die zur Feststellung der Diag­
        nose, die zu der OP führt, erforderlich war, sowie für daran anschließende weitere Untersuchungen, die der Operati­
        onsvorbereitung dienen.


5       Kosten für die Heilbehandlung
        Wir ersetzen die veterinärmedizinisch notwendigen Kosten für:
        · ambulante und stationäre Behandlungen
        · Diagnostik von zum Beispiel Blut oder Gewebe
        · in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel sowie angewandte Verbrauchsmaterialien


6       Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse und VorsorgePlus

6.1     Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse

6.1.1   Euthanasie
        bei unheilbarer Krankheit oder als Folge eines Unfalls
        Kann der Gesundheitszustand des versicherten Tieres aufgrund einer unheilbaren Krankheit oder als Folge eines Un­
        falls nicht wiederhergestellt werden und ist, um das Leiden des Tieres zu beenden, eine Tötung durch Injektion tierärzt­
        lich angeraten, erstatten wir die hierfür angefallenen Kosten nach der GOT.

6.1.2   Spezielle Diagnostik
        In ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium besteht zusätzlich Versicherungsschutz für MRT (Mag­
        netresonanztomographie) und CT (Computertomographie), Szintigraphie und Isotopenuntersuchung.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr
        · in ARAG TierProtect Komfort auf 500 Euro,
        · in ARAG TierProtect Premium auf 700 Euro
        begrenzt.

        Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung.


30                             Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 31]
6.1.3     Physiotherapie nach OP
          In teilweiser Abänderung von Ziffer 15.19 umfasst die Nachbehandlung in ARAG TierProtect Komfort und ARAG Tier-
          Protect Premium auch physiotherapeutische Behandlungen nach einer Operation am Bewegungsapparat. Diese müs­
          sen durch einen anerkannten Physiotherapeuten oder Tierarzt verordnet, medizinisch objektiv erforderlich sein und
          abgerechnet werden.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr
          · in ARAG TierProtect Komfort auf 400 Euro,
          · in ARAG TierProtect Premium auf 800 Euro
          begrenzt.

          Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung.

6.1.4     Besondere Erkrankungen/Operationen
          Behandlungskosten für die folgenden besonderen Erkrankungen/Operation werden in ARAG TierProtect Premium ab­
          weichend von Ziffer 15.5 einmalig pro Vertragslaufzeit für einen Versicherungsfall bis maximal 5.000 Euro übernom­
          men. Die Versicherungssumme von 5.000 Euro kann auf mehrere Rechnungen für den einen Versicherungsfall aufge­
          teilt werden.
          Zu den besonderen Erkrankungen zählen die angeborene Gaumenspalte, Brachyzephales Syndrom, Distichiasis, In­
          guinalhernie, Makroblepharon , Kryptorchismus, Patellaluxation, portokavaler Shunt, Urachus persistens, Ektopischer
          Ureter, Umbilicalhernie, Persistierender Ductur Botalli, Persistierender Ductus Arteriosus (PDA), Pulmonalstenose,
          Brachyurie, Radius Curvus, Progressive Retinaatrophie, Dermoidsinus und Cherry Eye.

          Für diese Leistung besteht eine Wartezeit von 6 Monaten (siehe Ziffer 7).

6.1.5     Kastration/Sterilisation
6.1.5.1   Kastration/Sterilisation
          Wir gewähren einen einmaligen Zuschuss für eine Kastration/Sterilisation
          · in ARAG TierProtect Basis in Höhe von maximal 200 Euro,
          · in ARAG TierProtect Komfort in Höhe von maximal 400 Euro,
          · in ARAG TierProtect Premium in Höhe von maximal 600 Euro.

          Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und Wartezeiten (Ziffer 8) finden keine Anwendung.
6.1.5.2   Besondere Kastration/Sterilisation
          Versicherungsschutz besteht für folgende besondere Anlässe, die eine Kastrationen/Sterilisationen erforderlich machen:
          · Gebärmutterentzündung
          · Entfernung von Tumoren (Hodentumor, Eierstocktumor)
          · Ovarialzysten
          · Scheidenvorfall/Läufigkeitsprolaps
          · Prostataerkrankungen
          · Perianalhernie
          · Gesäugetumore/Mammatumore
          · Fibroadenomatose
          · Diabetes (nur Weibchen)

6.1.6     Läufigkeitsprävention
          Für hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren sowie chemische Kastrationen von Rüden über­
          nehmen wir – in teilweiser Abänderung von Ziffer 15.10 – in ARAG TierProtect Premium einmalig die angefallenen Kosten.

6.1.7     Operationen infolge von Hüft- oder Ellbogengelenksdysplasie
          Abweichend von Ziffer 15.6 besteht Versicherungsschutz für Operationen infolge von Hüft- oder Ellbogengelenksdys­
          plasie. Die Entschädigung ist
          · in ARAG TierProtect Komfort auf 2.000 Euro,
          · in ARAG TierProtect Premium auf 3.000 Euro
          pro Vertragslaufzeit begrenzt.

          Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung.

6.1.8     Entropium/Ektropium (Rolllid/auswärtsgedrehtes Lid)
          Abweichend von Ziffer 15.5 besteht in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium Versicherungsschutz
          für Behandlungen infolge eines Entropiums/Ektropiums.

6.1.9     Zusätzliche gynäkologische Behandlungen
6.1.9.1   Versichert sind in ARAG TierProtect Premium – in teilweiser Abänderung von Ziffer 15.10 – Trächtigkeitsuntersuchungen,
          Begleitung bei physiologisch ablaufenden Geburten, Geburtshilfe sowie Kaiserschnitt inkl. aller Folgebehandlungen –
          einmalig pro Vertragslaufzeit je versichertes Tier.
6.1.9.2   Wir erstatten die Kosten für Behandlungen von Scheinträchtigkeiten, soweit diese durch einen Tierarzt festgestellt
          wurde.

Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz                                     31

[Seite 32]
6.1.10     Kosten für Prothesen und Orthesen
6.1.10.1   Prothesen des Bewegungsapparates
           Wir übernehmen in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium die Kosten für Prothesen des Bewe­
           gungsapparates (künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, zum Beispiel künstliches Hüftgelenk). Eine Prothese ist
           ein künstliches Material, das eingesetzt wird, um eine Körperfunktion zu unterstützen oder zu ersetzen.
6.1.10.2   Orthesen
           Wir übernehmen in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium die Kosten für Orthesen oder vergleich­
           bare medizinische Hilfsmittel (Anwendung außen am Körper zur Beeinflussung der strukturellen und funktionellen Ei­
           genschaft des neuromuskulären und skelettalen Systems), wenn sie medizinisch notwendig sind.
           Die Entschädigung für 6.1.10.1 und 6.1.10.2 ist jeweils
           · in ARAG TierProtect Komfort auf 500 Euro,
           · in ARAG TierProtect Premium auf 1.000 Euro
           pro Vertragslaufzeit begrenzt.

6.1.11     Zahn-Schutz (sofern besonders vereinbart)
           In teilweiser Abänderung von Ziffer 15.11 und Ziffer 15.15 besteht Versicherungsschutz für Zahnextraktionen, Zahnwur­
           zelbehandlungen und Zahnfüllungen sowie die Korrektur von medizinisch notwendigen Zahn- und Kieferanomalien.

6.1.12     Kosten für eine Chemo-/Radiotherapie
           Wir übernehmen die Kosten für eine Chemo-/Radiotherapie.

6.1.13     Alternative Heilmethoden
           In teilweiser Abänderung von Ziffer 15.18 sind in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium die Kosten
           für Behandlungen und Medikamente der nachstehenden Behandlungsformen mitversichert:
           · Akupunktur
           · Akupressur
           · Homöopathie
           · Lasertherapie
           · Magnetfeldtherapie
           · Neuraltherapie
           · Bioresonanztherapie
           · Bachblütentherapie
           · Osteopathie
           · Chiropraktik
           · andere ähnliche alternative Behandlungsmethoden nach vorheriger Genehmigung durch uns

           Voraussetzung ist, dass die genannten Behandlungsformen auf dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der
           veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland sind und diese vom Tierarzt angewendet werden.

6.1.14     Kremierung/Bestattungskosten
           Wir erstatten die Kosten für die Kremierung oder Bestattung des versicherten Tieres.
           Die Entschädigung ist
           · in ARAG TierProtect Basis auf maximal 50 Euro,
           · in ARAG TierProtect Komfort auf maximal 75 Euro,
           · in ARAG TierProtect Premium auf maximal 150 Euro
           begrenzt.

6.1.15     Giardienbefall
           In Abweichung zu 6.2 erstatten wir die Kosten für Behandlungen und Mittel gegen Giardienbefall, sowie die daraus
           resultierenden Folgebehandlungen und Diagnostik. Voraussetzung ist, dass ein Parasitenbefall beim Tier tierärztlich
           festgestellt wurde.

6.2        VorsorgePlus
           Folgende Behandlungen sind ausschließlich über VorsorgePlus versichert:
           · Schutzimpfungen
           · Behandlungen und Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten, insbesondere Wurmkuren, sowie daraus resultierende
             Folgebehandlungen und -diagnostik
           · Zahnpflege, Zahnreinigung, Zahnpolitur und Zahnsteinentfernung

           Wir beteiligen uns
           · in ARAG TierProtect Basis mit maximal 50 Euro pro Versicherungsjahr,
           · in ARAG TierProtect Komfort mit maximal 100 Euro pro Versicherungsjahr,
           · in ARAG TierProtect Premium mit maximal 150 Euro pro Versicherungsjahr.

           Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung.


32                              Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 33]
6.3       HaustierPlus
          In ARAG TierProtect Premium erstatten wir bis zu maximal 200 Euro pro Versicherungsjahr für einen notwendigen
          Tierarztbesuch eines weiteren im Haushalt des versicherten Tieres lebenden Tieres. Der Betrag von maximal 200 Euro
          auf mehrere Rechnungen aufgeteilt werden. Versicherungsschutz gilt für folgende Tiere:
          · Hamster,
          · Meerschweinchen,
          · Kaninchen/Hasen,
          · Kanarienvögel,
          · Papageien,
          · Sittiche,
          · Kakadus,
          · Fische,
          · Mäuse,
          · Ratten,
          · Spinnen,
          · Enten,
          · Reptilien: Geckos, Schlangen/Nattern, Leguane, Schildkröten, Skinkartige Tiere wie Eidechsen, Schild- und Nacht-
            echsen und
          · Amphibien: Salamander, Kröten, Frösche, Molche, Unken

          Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung.

6.4       Erweiterter Versicherungsschutz vor Vertragsbeginn (Rückwärtsdeckung)
          In ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium besteht erweiterter Versicherungsschutz für einen Versi­
          cherungsfall, der bis zu 3 Monate vor Vertragsbeginn eingetreten ist. Die Versicherungssumme beträgt einmalig bis zu
          maximal 400 Euro in TierProtect Komfort bzw. maximal 500 Euro in TierProtect Premium und kann auf mehrere Rech­
          nungen für einen Versicherungsfall aufgeteilt werden.
          Bei Leistungen mit abweichenden Höchstentschädigungssummen gelten diese auch für den erweiterten Versiche­
          rungsschutz vor Vertragsbeginn (Beispiel: Im Rahmen der Rückwärtsleistung reichen Sie eine Rechnung in Höhe von
          200 Euro für eine vorvertragliche Impfung ein. Für diese Leistung ist eine Höchstentschädigung vereinbart. In ARAG
          TierProtect Komfort bekommen Sie einen Betrag von 100 Euro und in ARAG TierProtect Premium einen Betrag von
          150 Euro im Rahmen der Rückwärtsleistung erstattet.).

          In ARAG TierProtect Komfort haben Sie im Rahmen der Rückwärtsversicherung für folgende Versicherungsfällen ab­
          weichend von Ziffer 2 Versicherungsschutz:
          · Kastration/Sterilisation
          · Ausgewählte Leistungen aus VorsorgePlus:
             – Floh-/Zeckenbefall
             – Giardiose
             – Haarbalgmilbenbefall
             – Haarlingsbefall
             – Hundespulwurmlarvenkrankheit
             – Impfung
             – Milben
             – Parasiten
             – Prophylaxe
             – Spulwurmbefall
             – Wurmbefall
             – Wurmkur

          In ARAG TierProtect Premium haben Sie im Rahmen der Rückwärtsversicherung für folgende Versicherungsfälle ab­
          weichend von Ziffer 2 Versicherungsschutz:
          · Bissverletzung (außer Zecken)
          · Rissverletzung
          · Schnittverletzung
          · Vergiftung
          · Fraktur
          · Kreuzbandriss
          · Fremdkörperentfernung
          · Extraktion persistierender Milchzähne (soweit Zahn-Schutz mitversichert ist)
          · Krallenabriss
          · Konjunktivitis Follicularis
          · Magen-Darm-Infekt
          · Kastration/Sterilisation
          · Ausgewählte Leistungen aus VorsorgePlus:
            – Floh-/Zeckenbefall
            – Giardiose
            – Haarbalgmilbenbefall
            – Haarlingsbefall
            – Hundespulwurmlarvenkrankheit
            – Impfung

Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz                                      33

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        – Milben
        – Parasiten
        – Prophylaxe
        – Spulwurmbefall
        – Wurmbefall
        – Wurmkur

      Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (Ziffer 8) finden keine Anwendung.


7     Beginn und Ende des Versicherungsfalls

7.1   Es wird eine Operation durchgeführt:
      Der Versicherungsfall beginnt mit der Vorbehandlung: letzter Untersuchungstag vor der Operation (siehe auch Ziffer 3.1).
      Er endet, wenn nach dem Befund die Notwendigkeit einer Nachbehandlung nicht mehr besteht.

      Sind wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalls mehrere Operationen notwendig, zählen als ein Versicherungs­
      fall (verlängerter Versicherungsfall):
      · diese Operationen
      · die jeweiligen Untersuchungen zur Vorbereitung der Operation
      · die jeweilige Nachbehandlung

7.2   Es erfolgt eine Heilbehandlung:
      Der Versicherungsfall ist die erstmalige medizinisch notwendige Heilbehandlung oder Operation. Er beginnt mit der
      Kenntnisnahme über den gesundheitsverschlechternden Zustand oder mit dem Zeitpunkt, an der ohne grobe Fahrläs­
      sigkeit Kenntnis hätte erlangt werden können, spätestens jedoch mit der erstmaligen Gesundheitsbehandlung inkl.
      Diagnostik eines zugelassenen Tierarztes. Er endet, wenn nach dem Befund die Notwendigkeit einer weiteren Behand­
      lung wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalls nicht mehr besteht.


8     Wartezeiten
      Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit gilt eine Wartezeit als vereinbart. Die Wartezeit beträgt 1 Monat.

      Für Versicherungsfälle aufgrund von besonderen Erkrankungen/Operationen (siehe Ziffer 6.1.4) besteht eine Wartezeit
      von 6 Monaten.

      Das bedeutet: Der Versicherungsschutz beginnt erst nach dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Beginn des
      Versicherungsschutzes genannt ist. Für Versicherungsfälle innerhalb der Wartezeit leisten wir nicht.

      Es besteht keine Wartezeit bei Versicherungsfällen
      · aufgrund von Unfällen inkl. Vergiftungen,
      · bei Leistungen im Rahmen von VorsorgePlus (siehe Ziffer 6.2)
      · bei Katration/Sterilisation
      · bei HaustierPlus
      · beim erweiterten Versicherungsschutz vor Vertragsbeginn
      · bei der Tierarzt-Hotline
      · bei Reiserücktritt und Reiseabbruch
      · bei unfallbedingten Transportkosten
      · bei der telefonischen psychologischen Soforthilfe

      Darüber hinaus besteht keine Wartezeit, wenn unmittelbar und nahtlos ein Vorvertrag mit vergleichbarem Versiche­
      rungsschutz bestanden hat. Somit kann der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegen­
      den Vertrag fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für solche Leistungen, die über den Vorversicherungsvertrag nicht oder
      schlechter erstattet worden wären (zum Beispiel durch Leistungsausschlüsse, Wartezeiten, höhere Selbstbeteiligung,
      niedrigeren Erstattungssatz, niedrigere Höchstentschädigung, geringeren Gebührensatz nach der Gebührenordnung
      für Tierärzte [GOT] in der jeweils gültigen Fassung).


9     Geltungsbereich
      Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im
      Ausland besteht Versicherungsschutz bis zu zwölf Monate ab Ausreisedatum auch weltweit. Nicht versichert ist die
      geplante oder gezielte Behandlung im Ausland.


10    Kosten für Behandlungen im Ausland
      Tritt der Versicherungsfall während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ein, erstatten wir die versicherten
      Kosten gemäß den Ziffern 4 und 5 sowie Ziffer 6 bis zu zwölf Monate. Die Übernahme der Kosten erfolgt gemäß der im
      jeweiligen Land üblichen Vergütung für Tierärzte.


34                         Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 35]
11        Vergütung des Tierarztes

11.1      Wir erstatten die Vergütungen des Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der zum Versicherungsfall
          gültigen Fassung bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes.
          Sie können den Tierarzt bzw. die Tierklinik frei wählen. Andere Gebührenordnungen (zum Beispiel klinikeigene) können
          nicht berücksichtigt werden.

11.2      Wir erstatten die Notdienstgebühr nach der GOT, wenn die tierärztlichen Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder
          an Feiertagen gemäß den in der GOT definierten Zeiträumen durchgeführt wurden. Liegt kein Notfall vor, erstatten
          wir die Vergütungen des Tierarztes gemäß Ziffer 10.1.

11.3      Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass die Behandlung nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand
          der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland erfolgt. Die Behandlung muss für das jeweilige Krankheitsbild
          bzw. die Unfallfolge folgende Kriterien erfüllen:
          · medizinisch notwendig
          · zweckmäßig
          · angemessen
          · verhältnismäßig


12        Selbstbeteiligung
          Die Entschädigung wird je nach gewählter Selbstbeteiligung gekürzt.


13        Versicherungssumme pro Versicherungsfall und -jahr sowie Kostenzuschüsse

13.1      Versicherungssumme pro Versicherungsfall
          Im Versicherungsfall übernehmen wir je nach Deckung die Entschädigung oder die Kosten höchstens bis zu den jeweils
          vereinbarten Entschädigungs- und Kostengrenzen bzw. Versicherungssummen.

          Die Versicherungssummen betragen
          · in ARAG TierProtect Basis 10.000 Euro pro Versicherungsjahr,
          · in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme als vereinbart.

13.2      Versicherungssumme pro Versicherungsjahr (Jahreshöchstentschädigung)
          Die Summe unserer Leistungen für alle im Versicherungsjahr eintretenden Versicherungsfälle ist durch die Versiche­
          rungssumme gemäß Absatz 1 begrenzt. Für ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium findet die zuvor
          genannte Regelung keine Anwendung.


14        Serviceleistungen

14.1      Treuebonus
          Haben Sie – abgesehen von Rechtsschutzleistungen oder VorsorgePlus – keine Leistung innerhalb eines Versicherungs­
          jahres in Anspruch genommen, übernehmen wir die Kosten
          · in ARAG TierProtect Basis bis zu 50 Euro,
          · in ARAG TierProtect Komfort bis zu 100 Euro,
          · in ARAG TierProtect Premium bis zu 150 Euro
          für Ihre nächste Rechnung im Zusammenhang mit dem Tier für alternative Heilmethoden, die nicht durch einen Tierarzt
          durchgeführt werden, für Fell- oder Krallenpflege im Hunde- oder Katzensalon, für Tiernahrung und Ergänzungsmittel
          (in teilweiser Abänderung zu Ziffer 15.3), den Besuch einer Hundeschule oder eines Erste-Hilfe-Kurses. Sie können den
          Treuebonus erst ab dem ersten vollständigen Versicherungsjahr in Anspruch nehmen.

          Voraussetzung ist, dass der Vertrag nicht gekündigt ist.
          Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung.

14.2      Ausstellung eines EU-Heimtierausweises
          Wir übernehmen die Kosten für die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises.
          Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung.

14.3      Haustierunterbringung/Haustierbetreuung
          In ARAG TierProtect Premium vermitteln bzw. organisieren wir für Ihr versichertes Tier eine Unterbringung oder eine
          Betreuung, wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung gehindert sind, Ihr Tier zu versorgen.
          Voraussetzung ist, dass das versicherte Tier
          · einen für die Pensionsunterbringung ausreichenden Impfschutz besitzt und
          · weder ansteckende Krankheiten noch Parasitenbefall hat.
          Ausnahme: Dies gilt nicht für Listenhunde. Listenhunde sind Hunde, die per Gesetz als gefährliche oder potentiell
          gefährliche Hunde angesehen werden.


Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz                                     35

[Seite 36]
         Je nach regionaler Verfügbarkeit wird das versicherte Tier in einer Tierpension in Wohnortnähe untergebracht. Die
         Kosten für die Haustierunterbringung bzw. Haustierbetreuung tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt
         auf insgesamt 14 Tage. Etwaige Zusatzkosten für besondere Unterbringungswünsche, Betreuungspersonen, Pflege
         und Vorsorge durch Tierärzte, besonderes Futter oder andere Sonderleistungen tragen Sie.

14.4     Tierarzt-Hotline – Telediagnostik und Teletherapie
         Versichert sind die Kosten für Telediagnostik und Teleberatung durch einen von uns empfohlenen Tierarzt für medizi­
         nisch notwendige Konsultationen.
         Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) findet keine Anwendung.

14.5     Reiseabbruch- und Reiserücktrittsversicherung bei einer unfallbedingten Operation des versicherten Tieres

14.5.1   Reiseabbruch
         In ARAG TierProtect Premium erstatten wir für Sie und Ihren Ehe- bzw.Lebenspartner die nachweislich entstandenen
         Kosten für die frühere Rückreise bzw. des früher gebuchten Rückfluges bis zu maximal 500 Euro pro Versicherungsjahr,
         wenn eine gebuchte Urlaubsreise aufgrund einer unfallbedingten Operation nach Ziffern 3.1 und 3.5 des versicherten
         Tieres früher beendet werden muss. Voraussetzung ist, dass die Operation während der Reise durchgeführt wurde.

14.5.2   Reiserücktritt
         In ARAG TierProtect Premium erstatten wir für den Tierhalter und dessen Ehe- bzw. Lebenspartner die vertraglich
         geschuldeten Stornokosten des Reisearrangements bis zu maximal 500 Euro, wenn eine gebuchte Urlaubsreise auf­
         grund einer unfallbedingten Operation nach Ziffern 3.1 und 3.5 des versicherten Tieres nicht angetreten werden kann.
         Voraussetzung ist, dass die Operation innerhalb der letzten 5 Tage vor dem geplanten Reiseantritt durchgeführt wurde
         und uns die Stornokostenrechnung eingereicht wird.
         Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung.

14.6     Unfallbedingte Transportkosten
         In ARAG TierProtect Premium erstatten wir in teilweiser Abänderung zu Ziffer 15.2 bis zu maximal 100 Euro pro Versi­
         cherungsjahr für unfallbedingte, nachgewiesene Transportkosten des versicherten Tieres zu einer Tierklinik oder einem
         Tierarzt. Erstattet werden Kosten für eine Taxifahrt, die Tierambulanz oder eine steuerlich anerkannte Kilometerpau­
         schale bei Nutzung eines privaten KFZ. Diese Leistung kann einmalig pro Versicherungsfall in Anspruch genommen
         werden. Der Betrag von 100 Euro kann auf mehrere Rechnungen je Versicherungsjahr aufgeteilt werden.

         Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung.

14.7     Psychologische telefonische Soforthilfe
         Wird aufgrund des Todes des versicherten Tieres eine psychologische Hilfe für Sie erforderlich, vermitteln wir Ihnen, im
         Rahmen von ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium, die telefonische Hilfe durch Diplom-Psycho­
         logen oder Psychotherapeuten.
         Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbes­
         serung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.

         Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung.


15       Ausschlüsse
         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für:

15.1     Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes

15.2     Transportkosten des Tieres

15.3     Ergänzungsfuttermittel einschließlich Vitaminpräparaten und Diätfutter

15.4     Fehlentwicklungen, Verletzungen und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der
         Wartezeit (Ziffer 8) auftreten

15.5     Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen

15.6     Gelenkoperationen infolge einer Ellbogengelenksdysplasie und Hüftgelenksdysplasie und deren Folgen

15.7     Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Bescheinigungen, Aufnahmeuntersuchung und Kennzeichnung
         eines versicherten Tieres sowie nichtmedizinische Verwaltungs- und Nebenkosten (zum Beispiel Versandkosten, Porto)

15.8     Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen, und Maßnahmen vorbeugenden Charakters,
         sofern Ziffer 6.2, 14.1, 14.2 und 14.4 keine andere Regelung vorsehen


36                            Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 37]
15.9      Diagnose und Behandlung von Panleukopenie, Katzenschnupfen, Leukose und Tollwut bei der Katze sowie Staupe,
          Hepatitis (HCC), Leptospirose, Parvovirose und Tollwut beim Hund, sofern das Bestehen eines Impfschutzes für das
          versicherte Tier durch einen internationalen Impfpass nicht nachgewiesen werden kann

15.10     Physiologisch ablaufende Geburten, Geburtshilfe, insbesondere Kaiserschnitt, und deren Folgen, Trächtigkeitsunter-
          suchungen und zuchthygienische Maßnahmen, Kastrationen und Sterilisationen – unabhängig von einer medizini-
          schen Indikation – und hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren sowie die chemische
          Kastration des Rüden, sofern Ziffer 6.1.5, 6.1.6 sowie Ziffer 6.1.9 keine andere Regelung vorsehen

15.11     Chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Tieres, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards
          dienen und ästhetischen Charakter haben

15.12     Euthanasie eines versicherten Tieres

15.13     Verhaltenstherapeutische Diagnostik, Behandlung und Medikation

15.14     Zuschläge für apparativen Aufwand und Zeitgebühren, Notdienstzuschläge

15.15     Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien

15.16     Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und Pflegemittel

15.17     Behandlungen von Krankheiten infolge von Epidemien und Pandemien

15.18     Wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- und Therapiemaßnahmen

15.19     Physiotherapie (zum Beispiel Laufband, Aquatrainer), siehe Teileinschluss unter Ziffer 6.1.3

15.20     Behandlung durch Nichttierärzte, Eigenbehandlungen, Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und
          Eltern

15.21     Folgen von nicht versicherten Eingriffen

15.22     Behandlungen von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die während der Unterbrechung des Versicherungs-
          schutzes auftreten

15.23     Folgen von Erkrankungen bzw. deren Behandlungen, die nach Beendigung des Vertrags anfallen

15.24     Behandlungen, die durch Kernenergie, Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Ein-
          griffe erforderlich werden.


Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz                                 37

[Seite 38]
Teil D    Rechtsschutzleistungen
(Im folgenden Teil D der verbundenen Versicherungsbedingungen steht „ARAG“ oder „wir“ für die ARAG SE.)


1         Inhalt der Rechtsschutzversicherung

1.1       In ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen in un-
          mittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres wahrnehmen.

1.2       Der Versicherungsschutz umfasst:

1.2.1     ARAG JuraTel® (Ziffer 9) (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Basis, Komfort und Premium)

1.2.2     Verwaltungs-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Komfort und Premium),
          um Ihre rechtlichen Interessen in Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. (Beispiel:
          Das Veterinäramt beschlagnahmt Ihre Katze wegen angeblich unsachgemäßer Haltung.)

1.2.3     Steuer-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Komfort und Premium),
          um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungs­
          gerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. (Beispiel:
          Streit um die Höhe der Hundesteuer)

1.2.4     Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Komfort und Premium),
          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen wegen Streitigkeiten aus:
          · Mietverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit mit dem Vermieter oder Nachbarn wegen angeblicher Lärmbelästigung
            durch andauerndes Bellen)
          · sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit wegen Lärmbelästigung mit der Wohnungseigentümerge­
            meinschaft)

1.2.5     Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Haustierverfügung (ARAG TierProtect, Komfort und Premium)
          für die Erstellung einer standarisierten Haustierverfügung (rechtlich bindendes Vorsorgedokument, um zu regeln, was
          mit dem versicherten Tier geschehen soll, wenn der Tierhalter verstirbt) benennt die ARAG SE einen spezialisierten
          Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfiehlt die ARAG SE Ihnen einen Rechtsanwalt.

1.2.6     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium),
          um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.
          Soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.6 handelt, ist die­
          ser maßgeblich. (Beispiele: Streitigkeiten mit dem Hundezüchter oder um Entschädigung aus einem Arzthaftpflichtan­
          spruch)

1.2.7     Schadenersatz-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium)
          für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, die unmittelbar Ihr Tier betreffen. Diese dürfen jedoch nicht auch
          auf einer Vertragsverletzung beruhen. (Beispiel: Ihr Hund ist von einem fremden Hund gebissen worden, Sie verlangen
          Schadenersatz wegen der Verletzung Ihres Hundes.)

1.2.8     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium)
          für die Verteidigung, wenn Ihnen oder einem von Ihnen beauftragten Tierhüter eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen
          wird. (Beispiel: Ihnen wird ein Bußgeld auferlegt, weil Sie gegen die Anlein- oder Maulkorbpflicht verstoßen haben
          sollen.)

1.2.9     Straf-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium)
          für die Verteidigung, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird. (Beispiel: Fahrlässige Körperverletzung, weil der Hund
          jemanden gebissen und schwer verletzt hat.)
          Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht
          sind.

          Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie
          verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbre­
          chen vorgeworfen wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
          bedroht ist.


2         Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

2.1       Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:

2.1.1     Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben


38                                                                         Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 39]
2.1.2     Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be-
          handlung.

2.1.3
2.1.3.1   dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll
2.1.3.2   der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder dieser Gebäudeteil befindet
          sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es bzw. ihn erwerben oder in Besitz nehmen.
2.1.3.3   der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
          Dieses Grundstück, dieses Gebäude oder dieser Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie
          möchten es bzw. ihn erwerben oder in Besitz nehmen.
          Auch bei der Finanzierung eines der unter 2.1.3 genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

2.2       Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Ihr Hund soll jemand anderes gebissen haben. Der Verletzte
          fordert von Ihnen Schadenersatz. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haftpflicht-
          versicherung versichert.)

          Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Besitzer einer Hundepen­
          sion verlangt von Ihnen Schadenersatz, weil Ihre Katze in der Pension ein teures Gemälde zerkratzt haben soll. Dies ist
          aufgrund des Pensions-Vertrages über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.)

2.3       Sie wollen gegen die ARAG SE oder ihr Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

2.4       Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr

2.4.1     vor Verfassungsgerichten oder

2.4.2     vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof).

          Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationaler Orga­
          nisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.

2.5       Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
          cherungsfall bereits eingetreten ist.

2.6       Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.

2.7       Sie haben den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst nachträglich bekannt, sind
          Sie verpflichtet, unsere Leistungen zurückzuzahlen.


3         Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit

3.1       Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach

3.1.1     die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder

3.1.2     Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
          Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum ange­
          strebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft der
          Versicherten beeinträchtigt würden.
          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung.
          („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

3.1.3     Hat die ARAG SE den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so kann
          die ARAG SE den Rechtsschutz aus den unter Ziffer 3.1.1 oder 3.1.2 genannten Gründen nur dann ablehnen, wenn sie
          Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben,
          in Textform mitteilt.

3.2       Was geschieht, wenn die ARAG SE eine Leistungspflicht nach Ziffer 3.1 ablehnt und Sie damit nicht einverstanden
          sind?

3.2.1     Schiedsgutachterverfahren
          Sie können von der ARAG SE die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Die ARAG SE ist verpflichtet,
          Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis muss die ARAG SE Sie auffordern, ihr alle nach ihrer Auf­
          fassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
3.2.1.1   Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, muss die ARAG SE dieses Verfahren inner-
          halb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn die ARAG SE das Schiedsgutachterverfahren nicht
          innerhalb eines Monats einleitet, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang.


Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz                                                                            39

[Seite 40]
3.2.1.2   Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, muss die ARAG SE die zur Fristwahrung
          notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten
          von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.)
          Wenn der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie der ARAG SE diese Kosten
          erstatten.
3.2.1.3   Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für
          Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter muss die ARAG SE alle ihr
          vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterver-
          fahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Ent-
          scheidung ist für die ARAG SE verbindlich.

3.2.2     Stichentscheid
          Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete
          Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
          Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
          Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für die ARAG SE bindend.
          Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.

3.3       Kosten
          Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids trägt die ARAG SE unabhängig von deren Ergebnis.


4         Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz

4.1       Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der
          Haltung Ihres Tieres eingetreten ist.
          Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor
          dessen Ende eingetreten ist.

          Der Versicherungsfall ist:

4.1.1     im Schadenersatz-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.6 das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder
          eingetreten sein soll

4.1.2     im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.7 und im Straf-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.8 der Zeitpunkt der
          Handlung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. (Beispiel: Sie sollen am 1. Februar gegen die Leinenpflicht
          verstoßen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall ist der 1. Februar.)

4.1.3     in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen
          Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
          Hierbei berücksichtigt die ARAG SE
          · alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
          · mit denen Sie Ihr Rechtsschutzbegehren begründen,
          · um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

          Versicherungsschutz besteht jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Warte­
          zeit). Die Wartezeit beträgt 1 Monat.

4.2       Was gilt, wenn in den unter Ziffer 4.1.3 genannten Fällen mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für
          die rechtliche Interessenwahrnehmung ursächlich sind?
          Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Ver­
          stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.

4.3       Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maß-
          geblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
          · bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
          · wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll.

4.4       Im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach Ziffer 1.2.5 (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils
          Premium) verzichten wir auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und die Wartezeit, auch wenn der Kaufvertrag über das
          versicherte Tier bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des ARAG Tierkrankenschutzes abgeschlossen wurde. Vor-
          aussetzung ist, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des ARAG Tierkrankenschutzes noch nicht bekannt ist.

4.5       In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

4.5.1     Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor
          Versicherungsbeginn
          · einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben,
          · einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben.


40                                                                        Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 41]
          Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die mehr als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes ge­
          stellt wurden.

4.5.2     Sie melden der ARAG SE einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als
          drei Jahre nicht mehr bei der ARAG SE versichert.

4.5.3     Im Steuer-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.4 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festset-
          zung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.


5         Leistungsumfang

5.1       Die ARAG SE erbringt und vermittelt Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang
          wahrnehmen können:

5.1.1     Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernimmt die ARAG SE folgende Kosten:
          Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen,
          trägt die ARAG SE die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
          trägt die ARAG SE nicht.)
          Die ARAG SE erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts
          ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
          Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechts­
          anwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen
          erforderlich ist (sogenannter mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall). Die Reisekosten und Abwesenheits­
          gelder erstattet die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.
          Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
          Dann übernimmt die ARAG SE weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
          Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Ver­
          kehrsanwalt). Alternativ übernimmt die ARAG SE in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie
          tätigen Rechtsanwalts.
          Dies gilt nur für die erste Instanz.
          Ausnahme: Im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz trägt die ARAG SE diese weiteren Kosten nicht.

          Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versiche­
          rungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
          · Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
          · er gibt Ihnen eine Auskunft oder
          · er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

5.1.2     Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt die ARAG SE die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zustän-
          digen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein
          · entweder ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
          · ein Rechtsanwalt in Deutschland.

          Den Rechtsanwalt in Deutschland vergütet die ARAG SE so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
          Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
          Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen
          Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem
          Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlt die ARAG SE dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan­
          walts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
          Dies gilt nur für die erste Instanz.

          Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versiche­
          rungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
          · Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
          · er gibt Ihnen eine Auskunft oder
          · er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

          Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und
          haben Sie daraus Ansprüche?
          Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle
          im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, trägt die ARAG SE auch Kosten für eine Rechts­
          verfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernimmt die ARAG SE im Rahmen der
          gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
          (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
          Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in dem unter Ziffer 6.1 genannten örtlichen Geltungsbereich trägt die ARAG SE
          abweichend von dieser Ziffer die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge­
          setzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt
          angefallen wären. Dabei legt die ARAG SE das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und
          Streitwerte zugrunde.


Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz                                                                            41

[Seite 42]
5.1.3     Die ARAG SE trägt
          · die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezo­
            gen werden;
          · die Kosten des Gerichtsvollziehers.

5.1.4     Die ARAG SE übernimmt die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der
          Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
          Versicherungsschutz für Mediation nach Ziffer 5 a besteht nur im Inland.

5.1.5     Die ARAG SE übernimmt die Kosten für Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung
          gestellt werden.

5.1.6     Die ARAG SE trägt Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
          · Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
          · Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.

          Die Kosten für Reisen zu einem inländischen Gericht übernimmt die ARAG SE jedoch nur, wenn Sie – über die vorge­
          nannten Voraussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
          Die ARAG SE übernimmt die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
          Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstattet die ARAG SE
          Ihnen die Kosten in Euro.

5.1.7     Die ARAG SE übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Ver-
          fahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.

5.2       Die ARAG SE erstattet die von ihr zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
          · zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
          · diese Kosten bereits gezahlt haben.

          Bei fremder Währung erstattet die ARAG SE Ihnen diese Kosten in Euro und benutzt als Abrechnungsgrundlage den
          Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.

5.3       Die ARAG SE kann folgende Kosten nicht erstatten:

5.3.1     Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein

5.3.2     Kosten,
5.3.2.1   die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses
          zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem
          Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro, also 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses.
          In diesem Fall übernimmt die ARAG SE 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht
          durchsetzen konnten.)
          Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
          Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
5.3.2.2   Kosten, die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben

5.3.3     Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines
          Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen

5.3.4     Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
          eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und -urteil)

5.3.5     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro
          verhängt wurde

5.3.6     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
          stünde. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung sind die Rechtsschutzleistungen nach
          diesem Vertrag subsidiär.

5.3.7     Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils
          Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt die ARAG SE nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis
          des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen der Ziffern 1.2.7 und 1.2.8
          richtet sich der von der ARAG SE zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe
          im Gesamtzusammenhang.

5.3.8     die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind

5.4       Die ARAG SE zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
          Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnet die ARAG SE zusam­
          men. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

42                                                                         Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 43]
5.5       Die ARAG SE sorgt:

5.5.1     für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzuneh-
          men. Die ARAG SE übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.

5.5.2     für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit-
          versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten.
          Außerdem benachrichtigt die ARAG SE in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische
          Vertretungen.

5.5.3     auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im
          Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie der ARAG SE die Kopien rechtzeitig, das heißt
          mindestens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
          Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die
          Reise benötigtes privates Dokument, benennt die ARAG SE bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende
          Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernimmt die ARAG SE.

5.6       Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten

5.6.1     im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);

5.6.2     im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

5.7       Einbeziehung von Legal Tech
          Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns
          kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teil- oder voll-
          automatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise kön­
          nen Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisieren.

          Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech-
          Dienstleister zustande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen überneh­
          men wir.

5.8       Haftung von Dienstleistern
          Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftragter
          Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.


5a        Außergerichtliches Mediationsverfahren
          Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernimmt die ARAG SE in Deutschland für einen
          von der ARAG SE vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr
          eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfah­
          ren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres
          Konflikts anstreben.)
          Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die ARAG SE die Kosten anteilig.
          Die Kosten der Mediation übernimmt die ARAG SE in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres (Bei­
          spiel: Streit mit dem Wohnungsnachbarn wegen Lärmbelästigung durch angeblich lautes Bellen).
          Für die Tätigkeit des Mediators ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
          Die Risikoausschlüsse nach Ziffer 2 kommen nicht zur Anwendung.
          Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne der Ziffer 4.


6         In welchen Ländern sind Sie versichert?
          Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

6.1       Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
          wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          · in Europa
          · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
          · auf den Kanarischen Inseln
          · auf Madeira
          · auf den Azoren
          Ausnahme: Im Verwaltungs- und im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz ausschließlich bei Zuständig­
          keit eines deutschen Gerichts (siehe Ziffer 1.2.2 und 1.2.3).

6.2       Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die
          Kosten bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen in folgenden Fällen:
          Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu ein Jahr dauernden Aufenthalts ein.

          Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Ziffer 6.1).

Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz                                                                               43

[Seite 44]
7       Rechtsstellung mitversicherter Personen

7.1     Rechtsschutz besteht für Sie und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.7 auch für den von Ihnen
        beauftragten Tierhüter.

7.2     Alle Bestimmungen aus dieser Rechtsschutzdeckung gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mit-
        versicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Ausnahme: Es handelt sich um Ihren
        ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner.


8       Besondere Obliegenheiten, Verhalten im Versicherungsfall

8.1     Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

8.1.1   Sie müssen der ARAG SE den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, ggfs. auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt
        nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

8.1.2   Sie müssen die ARAG SE
        · vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
        · alle Beweismittel angeben und
        · der ARAG SE Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

8.1.3   Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit der ARAG SE abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele:
        die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).

8.2     Die ARAG SE bestätigt Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht.
        Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor die ARAG SE den Umfang des
        Versicherungsschutzes bestätigt hat, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann trägt die ARAG SE nur
        die Kosten, die sie bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.

8.3     Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
        · wenn Sie das verlangen oder
        · wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts not­
          wendig erscheint.
        Wenn die ARAG SE den Rechtsanwalt auswählt, beauftragt die ARAG SE ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des
        Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.

8.4     Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
        · Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
        · ihm die Beweismittel angeben,
        · ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
        · die notwendigen Unterlagen beschaffen und
        · der ARAG SE auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

8.5     Wenn Sie eine der unter Ziffer 8.1 und 8.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versi-
        cherungsschutz.
        Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in
        einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand
        verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
        Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
        zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die
        ARAG SE Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten in­
        formiert hat.
        Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
        haben.

        Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
        Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
        · für den Eintritt des Versicherungsfalls,
        · für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
        · für die Feststellung oder den Umfang der Leistung der ARAG SE.
        (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit der ARAG SE nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prü­
        fung hätte die ARAG SE jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.)
        Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.

8.6     Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit dem Einverständnis der ARAG SE abtreten.
        („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie der ARAG SE gegenüber haben,
        auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Das Einverständnis der ARAG SE bedarf der Textform.
        Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen die ARAG SE haben.
        (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.)


44                                                                       Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz

[Seite 45]
8.7       Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser
          Anspruch auf die ARAG SE über. Aber nur dann, wenn die ARAG SE die Kosten bereits beglichen hat.
          Sie müssen der ARAG SE die Unterlagen aushändigen, die sie braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der
          Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn die ARAG SE das verlangt.
          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und die ARAG SE deshalb diese Kosten von dem anderen nicht erstattet
          bekommt, dann muss die ARAG SE über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten.
          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, ist die ARAG SE berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Ver­
          schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
          (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich ho­
          hem Maße.)

8.8       Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die die
          ARAG SE zuvor geleistet hat, müssen Sie ihr diese zurückzahlen.


9         ARAG JuraTel®

9.1       Gegenstand der telefonischen Erstberatung
          Für Rechtsfragen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres stellt Ihnen die ARAG SE eine Ruf­
          nummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Be­
          ratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegenheiten, auf die
          deutsches Recht anwendbar ist, zur Verfügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte
          für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung.
          Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:
          · Belgien,
          · Dänemark,
          · Estland,
          · Frankreich,
          · Griechenland,
          · Großbritannien,
          · Italien,
          · Kroatien,
          · Lettland,
          · Litauen,
          · Niederlande,
          · Norwegen,
          · Österreich,
          · Polen,
          · Portugal,
          · Rumänien,
          · Schweden,
          · Schweiz,
          · Serbien,
          · Slowakei,
          · Spanien,
          · Tschechien,
          · Türkei,
          · Ungarn
          sowie für die USA.

9.2       Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
          Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.

9.3       Leistungsumfang
          Die ARAG SE übernimmt für jede telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen
          Rechtsanwalts, und zwar
          · in Deutschland in dem unter Ziffer 5.1.1 genannten Umfang,
          · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr
            als 500 Euro.


Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz                                                                           45

[Seite 46]
Teil E     Glossar
Angeborene Gaumenspalte
Hierbei handelt es sich um eine angeborene Fehlentwicklung, bei der Teile der Mundpartie nicht normal entwickelt sind.

Brachyzephalie sowie die Tonsillektomie bei brachyzephalen Tieren
Kurzköpfigkeit bzw. Rundköpfigkeit. Es handelt sich dabei um eine angeborene, erbliche Deformation des Schädels, die zu ver­
schiedenen gesundheitlichen Problemen führt.

Biopsie/Punktion
Gewebeprobenentnahmen von Organen.

Diagnostische Endoskopie
Endoskopischer Eingriff zu diagnostischen Zwecken.

Distichiasis
Unter Distichiasis versteht man das Wachstum einer zweiten Reihe feiner Härchen hinter der normalen Wimpernreihe. Fehlgestellte
Wimpern können die Binde- und Hornhaut chronisch reizen.

Denervation
Hierbei werden die schmerzleitenden Nervenfasern operativ durchtrennt. Diese Methode wird häufig bei der Hüftgelenksdysplasie
durchgeführt.

Ellbogengelenksdysplasie (ED)
Fehlentwicklung des Ellbogengelenkes. Als Folge können weitere Erkrankungen wie zum Beispiel Arthrosen auftreten.

Endo- und Ektoparasiten
Parasiten können sich auf der Körperoberfläche oder im Körperinneren von Hunden und Katzen aufhalten.

Äußere bzw. Ektoparasiten
Sie leben auf der Haut oder im Fell (zum Beispiel Zecken, Flöhe, Moskitos, Milben).
Sie stechen den Wirt für eine Blutmahlzeit oder ernähren sich von Hautsubstanzen.

Innere bzw. Endoparasiten
Sie leben im Körperinneren (zum Beispiel Spul- und Bandwürmer, Egel und Einzeller).
Sie besiedeln den Magen-Darm-Trakt, verschiedene andere Organe und Gewebe sowie das Blut.

Ektropium
Auswärtsstülpung des Lidrandes.

Entropium
Einstülpung des Lidrandes.

Goldimplantation
Behandlung von chronischen Schmerzen.

Hüftgelenksdysplasie
Angeborene/Vererbte Fehlentwicklung der Hüftgelenke.

Inguinalhernie
Eingeweidebruch im Bereich des Leistenkanals, hervorgerufen durch eine Bindegewebsschwäche.

Kastration
Entfernung der Keimdrüsen des männlichen oder weiblichen Tieres unabhängig von Ursache oder Notwendigkeit.

Korrekturosteotomie/Beckenosteotomie
Korrektur von Knochenfehlstellungen.


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[Seite 47]
Kryptorchismus
Eine Lageanomalie der Hoden, welche nicht in den Hodensack abgestiegen sind.

Lidspaltenplastik
Korrektur von Fehlstellungen der Lider.

Nickhautoperationen
Operationen an der Nickhaut des Auges, zum Beispiel aufgrund von Nickhautfollikeln oder bei Heraustreten der Nickhautdrüse.

Patellaluxation
Kniegelenksverletzung (Verrenkung der Kniescheibe), die entwicklungsbedingt sein kann. Bei manchen Rassen besteht eine starke
Vererbbarkeit.

Pectineusmyoektomie
Muskeldurchtrennung, vorwiegend bei HD.

Portokavaler Shunt
Angeborene Fehlentwicklung, bei der es zur Störung der Leberdurchblutung durch ein die Leber umgehendes Gefäß kommt.

Prothesen
Künstlicher Ersatz von zum Beispiel Gelenken.

Überkronung
Überkronung von Zähnen.

Umbilicalhernie
Auch Nabelbruch, ist eine Ausstülpung des Bauchfells durch eine Lücke in der Bauchwand.

Unblutige Reposition luxierter Gelenke
Einrenken von Gelenken.

Unfall
Unfall ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt
wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Urachusoperation
Fehlbildung im Nabel-/Blasenbereich.

Uretereinpflanzung in die Harnblase
Fehlbildung zwischen Niere und Blase.


Teil E – Glossar – ARAG Tierkrankenschutz                                                                                 47

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Anhang


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag – Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 47    Kenntnis und Verhalten des Versicherten

(1)     Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
        cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2)     Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist
        oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der
        Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen
        sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei
        Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.


§ 82    Abwendung und Minderung des Schadens

(1)     Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
        des Schadens zu sorgen.

(2)     Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
        einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
        unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3)     Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
        der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der
        Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-
        chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
        rungsnehmer.

(4)     Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder
        für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich
        ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


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