# LVM MeineKlassik: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierkranken-lvm-meineklassik.php
- Rechtlicher Träger: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierkranken-lvm-meineklassik.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [LVM Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Tierkrankenversicherung (ABTKV 2023)](https://www.lvm.de/dam/jcr:e86071a8-0e94-4ac0-a794-b7f3c39cb03b/051-vertragsgrundlagen-tierkrankenversicherung-s260.9726e25cc6e802e5a91eed2dfb0e3ad3.pdf), Fassung ABTKV 2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Tarifart: reine OP-Versicherung oder Krankenvollversicherung (OP und ambulante Heilbehandlung) | ja | Ist der Zusatzbaustein Heilbehandlung vereinbart, entschädigen wir auch die Kosten einer veterinärmedizinisch notwendigen Heilbehandlung | Teil A § 4 Ziffer 2, Seite 7 |
| Versicherte Tierarten (Hund, Katze) und Bindung an ein bestimmtes, gekennzeichnetes Tier | ja | Versicherbar sind gesunde Hunde und Katzen. | Teil A § 2, Seite 7 |
| Jahreshöchstleistung für alle Behandlungen zusammen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Erstattung der versicherten Kosten ist für alle in einer Versicherungsperiode eintretenden Versicherungsfälle je nach Vereinbarung auf | Teil A § 6 Ziffer 9, Seite 9 |
| Höchstleistung je Behandlungsfall oder je Operation | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzte Leistung in den ersten Versicherungsjahren (Leistungsstaffel) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zu welchem Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): 1fach, 2fach, 3fach oder 4fach | ja | Versichert sind die Gebühren bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes der GOT. | Teil A § 10 Ziffer 2, Seite 10 |
| Erstattungssatz in Prozent der Rechnung (zum Beispiel 80 oder 100 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in Prozent (je Rechnung, je Fall oder je Jahr) | ja | Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. | Teil A § 14, Seite 12 |
| Feste Selbstbeteiligung in Euro (je Fall oder je Jahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. | Teil A § 14, Seite 12 |
| Höhere Selbstbeteiligung oder geringere Erstattung ab einem bestimmten Alter des Tieres | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl von Tierarzt, Fachtierarzt und Tierklinik | ja | Sie können den Tierarzt frei wählen. | Teil A § 10 Ziffer 1, Seite 10 |
| Direktabrechnung des Versicherers mit Tierarzt oder Klinik | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit für Krankheiten | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt einen Monat. | Teil A § 11 Ziffer 2, Seite 10 |
| Wartezeit für Operationen | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt einen Monat. | Teil A § 11 Ziffer 2, Seite 10 |
| Wartezeit bei Unfällen | keine | Für Operationen und Heilbehandlungen, die durch einen Unfall notwendig werden, gilt keine Wartezeit. | Teil A § 11 Ziffer 1, Seite 10 |
| Besondere Wartezeiten für bestimmte Erkrankungen (zum Beispiel HD, ED, Kreuzband, Zähne, Tumoren) | ja | Die besondere Wartezeit beträgt 12 Monate. | Teil A § 11 Ziffer 3, Seite 10 |
| Verzicht auf Wartezeiten bei Wechsel von einem anderen Versicherer | ja | Die allgemeine Wartezeit entfällt, wenn vor diesem Vertrag über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz bestanden hat. | Teil A § 11 Ziffer 4 b), Seite 11 |
| Mindestalter des Tieres bei Abschluss (zum Beispiel ab 8 Wochen) | ja | mindestens 8 Wochen und | Teil A § 2, Seite 7 |
| Höchsteintrittsalter des Tieres bei Abschluss | ja | höchstens 8 Jahre alt sind. | Teil A § 2, Seite 7 |
| Versicherungsschutz für ältere Tiere (Abschluss im Seniorenalter, Fortführung ohne Altersgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Schutzes oder Leistungskürzung ab einem Höchstalter | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder tierärztliches Attest beim Antrag | ja | Versicherbar sind gesunde Hunde und Katzen. | Teil A § 2, Seite 7 |
| Pflicht zur Kennzeichnung (Chip oder Tätowierung) und Registrierung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Zuschlag für bestimmte Rassen (Listenhunde, kurzköpfige Rassen, große Rassen, Mischlinge) | nicht geregelt |  |  |
| Katzen: Unterschied zwischen Wohnungskatze und Freigänger (Beitrag, Ausschlüsse, Unfallschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für Vorerkrankungen und bei Abschluss bekannte Beschwerden | nein | Unfall und Krankheit und deren Folgen, die Ihnen bei Antragstellung bekannt waren. | Teil A § 12 Ziffer 2, Seite 11 |
| Leistung für frühere Leiden nach einer beschwerdefreien Zeit (zum Beispiel 24 Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Erbliche Erkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Angeborene Erkrankungen und Fehlbildungen | nicht geregelt |  |  |
| Hüft- und Ellbogendysplasie (HD, ED) | nein | Hüftgelenks- und Ellbogengelenksdysplasie (HD/ED), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; | Teil A § 12 Ziffer 20 n), Seite 11 |
| Kreuzbandriss und Kreuzbandoperation | nicht geregelt |  |  |
| Patellaluxation | nein | Patellaluxation, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; | Teil A § 12 Ziffer 20 t), Seite 12 |
| Brachyzephales Syndrom bei kurzköpfigen Rassen (Atemwegsoperation) | nein | Brachycephales Syndrom; | Teil A § 12 Ziffer 20 m), Seite 11 |
| Chronische Erkrankungen (zum Beispiel Diabetes, Allergien, Epilepsie) über mehrere Versicherungsjahre | nicht geregelt |  |  |
| Tumorbehandlung (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung) | ja, bis 1.000 € | Chemotherapie und Radiotherapie Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode auf 1.000 Euro begrenzt. | Teil A § 8 Ziffer 5 c), Seite 9 |
| Verhaltenstherapie auf tierärztliche Anordnung | nein | Verhaltenstherapie; | Teil A § 12 Ziffer 22 e), Seite 12 |
| Operationskosten unter Narkose (Eingriff, Narkose, Material) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten der Operation. | Teil A § 6 Ziffer 2, Seite 8 |
| Untersuchung und Diagnostik vor der Operation (wie viele Tage vorher) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die letzten 3 Untersuchungstage vor der Operation. | Teil A § 6 Ziffer 1, Seite 7 |
| Nachbehandlung nach der Operation (Zahl der Tage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn Sie MeineKlassik versichert haben: 14 Tage | Teil A § 6 Ziffer 3, Seite 8 |
| Medikamente und Verbandsmaterial nach der Operation | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für Medikamente und Verbrauchsmaterialien während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach Ziffern 1 bis 3. | Teil A § 6 Ziffer 4, Seite 8 |
| Stationäre Unterbringung in der Tierklinik | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten eines stationären Aufenthalts während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach Ziffern 1 bis 3. | Teil A § 6 Ziffer 6, Seite 8 |
| Kastration oder Sterilisation aus medizinischem Grund | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend hiervon erstatten wir die Kosten einer Kastration oder Sterilisation. | Teil A § 12 Ziffer 21 e), Seite 12 |
| Kastration oder Sterilisation ohne medizinischen Grund (Zuschuss) | nein | Chirurgische Kastration und Sterilisation, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; | Teil A § 12 Ziffer 21 e), Seite 12 |
| Kaiserschnitt und Geburtshilfe | nein | Kaiserschnitt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; | Teil A § 12 Ziffer 21 f), Seite 12 |
| Magendrehung und Fremdkörperoperation | ja, bis zur Versicherungssumme | Operative oder endoskopische Entfernung von Fremdkörpern; | Teil A § 5 Ziffer 4 b), Seite 7 |
| Ambulante Heilbehandlung ohne Operation (Untersuchung, Behandlung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind ambulante und stationäre Heilbehandlungen. | Teil A § 8, Seite 9 |
| Arzneimittel und Verbandmittel außerhalb einer Operation | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für Medikamente und Verbrauchsmaterialien während der Untersuchung und Therapie nach Ziffern 1 und 2. | Teil A § 8 Ziffer 3, Seite 9 |
| Labor, Röntgen und Ultraschall | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu gehören Vorbericht (Anamnese) und klinische Untersuchungen, Labor und bildgebende Diagnostik. | Teil A § 8 Ziffer 1, Seite 7 |
| Magnetresonanztomographie (MRT) und Computertomographie (CT) | ja, bis zur Versicherungssumme | Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie und Szintigrafie. | Teil A § 8 Ziffer 1, Seite 8 |
| Physiotherapie, Hydrotherapie und Rehabilitation | ja, bis 250 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode auf 250 Euro begrenzt. | Teil A § 8 Ziffer 5 b), Seite 9 |
| Alternative Heilmethoden (Homöopathie, Akupunktur, Osteopathie, Tierheilpraktiker) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für eine homöopathische Behandlung während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach Ziffern 1 bis 3. | Teil A § 6 Ziffer 5, Seite 8 |
| Diätfutter auf tierärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Ergänzungs- und Diätfuttermittel. | Teil A § 9 Ziffer 1 i), Seite 8 |
| Hilfsmittel (Halskragen, Bandagen, Orthesen, Rollwagen) | nein | Hilfsmittel, Tragevorrichtungen, Gehhilfen und Geschirr. | Teil A § 12 Ziffer 12, Seite 11 |
| Zahnbehandlung (Zahnstein, Füllung, Extraktion) | nein | Zahnbehandlungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. | Teil A § 12 Ziffer 22 h), Seite 12 |
| Zahnoperation unter Narkose, auch nach Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnextraktion; Wurzelbehandlung; | Teil A § 5 Ziffer 4, Seite 7 |
| Professionelle Zahnreinigung als Vorsorge | ja, bis 100 € | Zahnreinigung und Zahnpolitur; | Teil A § 9 Ziffer 1 h), Seite 10 |
| Vorsorgepauschale je Jahr (für Impfung, Wurmkur, Gesundheitscheck) | ja, bis 100 € | Die Vorsorgepauschale für die Maßnahmen nach Ziffer 1 ist in einer Versicherungsperiode auf insgesamt 100 Euro begrenzt. | Teil A § 9 Ziffer 2, Seite 10 |
| Impfungen | ja, bis 100 € | Schutzimpfungen; | Teil A § 9 Ziffer 1 b), Seite 10 |
| Wurmkuren und Parasitenschutz (Flöhe, Zecken) | ja, bis 100 € | Mittel gegen Endoparasiten (Wurmkur); Mittel gegen Ektoparasiten (Floh- und Zeckenschutz); | Teil A § 9 Ziffer 1, Seite 10 |
| Jährliche Gesundheitsuntersuchung | ja, bis 100 € | Vorsorgeuntersuchungen; | Teil A § 9 Ziffer 1 a), Seite 10 |
| Notdienstgebühr und Notdienstzuschläge | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten auch die Notdienstgebühr nach der GOT. | Teil A § 10 Ziffer 2, Seite 10 |
| Erstattung im Notdienst bis zum 4fachen GOT-Satz | ja | Versichert sind die Gebühren bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes der GOT. | Teil A § 10 Ziffer 2, Seite 10 |
| Schutz im Ausland (Dauer, Europa oder weltweit) | ja | Bei vorübergehendem Aufenthalt des Tieres im Ausland besteht Versicherungsschutz auch weltweit. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von maximal 12 Monaten. | Teil A § 13, Seite 12 |
| Reiserücktritt oder Reiseabbruch wegen Erkrankung des Tieres | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung in einer Tierpension, wenn der Halter ins Krankenhaus muss | nicht geregelt |  |  |
| Suche nach einem entlaufenen Tier (Anzeigen, Finderlohn) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl oder Verlust des Tieres (Kaufpreis oder Pauschale) | nicht geregelt |  |  |
| Einschläferung auf tierärztlichen Rat | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten einer Einschläferung des Tieres, um unzumutbares Leiden des Tieres zu beenden. | Teil A § 6 Ziffer 7, Seite 8 |
| Tierkörperbeseitigung, Einäscherung oder Bestattung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Tod durch Unfall oder Krankheit (Kaufpreis oder Pauschale) | nicht geregelt |  |  |
| Tierhalterhaftpflicht mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Leistungsfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | Teil B § 8 Ziffer 1, Seite 16 |
| Beitragserhöhung nach Altersstufen des Tieres | ja | Wir passen den Beitrag während der Laufzeit an das steigende Alter des Tieres an. | Teil A § 16, Seite 12 |
| Beitragsanpassung bei steigenden Behandlungskosten (zum Beispiel neue GOT) | ja | Wir prüfen zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten werden können | Teil A § 17 Ziffer 1, Seite 13 |
| Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfristen | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | Teil B § 7 Ziffer 2, Seite 5 |
| Frist zum Einreichen von Rechnungen | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zum Impfschutz nach Empfehlung, sonst Kürzung oder Ausschluss | ja | Krankheiten, die infolge einer nicht ausreichenden Impfung auftreten. | Teil A § 12 Ziffer 8, Seite 11 |

## Volltext der Bedingungen: LVM Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Tierkrankenversicherung (ABTKV 2023)

```text
[Seite 1]
Vertragsgrundlagen und weitere Informationen


Tierkrankenversicherung
(ABTKV 2023)

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2

[Seite 3]
Inhaltsübersicht

                                                                                                     Seite

Vorwort4

Allgemeine Bedingungen für die Tierkrankenversicherung (ABTKV 2023)                                    6

Erklärung von Fachbegriffen                                                                           22

Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G.                                25

Hinweise zum Datenschutz                                                                              28

Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung     33


                                                        3

[Seite 4]
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde!
Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen.
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versiche-
rer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.
Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat
seinen Sitz in Münster (Westf.).
Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178
Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen.
Aufsichtsbehörde
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
oder Postfach 1308, 53003 Bonn
Telefon: 0228 4108-0,
Telefax: 0228 4108-1550
Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie
zusätzlich anfallende Kosten
Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der Tarif­
bestimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art,
Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten
Zahlungsweise Ihrem Vorschlag/Antrag entnehmen.
Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr
Konto wirksam belastet ist.
Gültigkeitsdauer von Informationen
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen.
Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche-
rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag
gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt und nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Bevor der Beitrag
gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere
Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen
entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung einen Monat gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs­
bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis
4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster,
E-Mail: info@lvm.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter„https://www.lvm.de/vertrag-widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung
mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
und wir haben Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher
Zahlung 1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30).
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis-
tungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren sind. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und für
Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem Versiche-
rungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu
dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung
zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.


                                                                   4

[Seite 5]
Das Widerrufsrecht besteht nicht
1.	bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2.	bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c
    Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. 	bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen
     Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4.	bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsver-
    tragsgesetz.
Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen
Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/
Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragspartner spätestens 1 Monat vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte kön-
nen im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der
Bundes­republik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen
entnehmen.
Sprache
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen.
Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle
Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist freiwilliges Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht einverstanden sein sollten.
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
Telefon: 0800 3696000,
Telefax: 0800 3699000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Weitere Informationen: www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit
einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden.

Ihre LVM Versicherung


                                                                      5

[Seite 6]
Allgemeine Bedingungen für die
Tierkrankenversicherung (ABTKV 2023)
                                                                                                                     Seite
Teil A
§1       Für wen besteht Versicherungsschutz?                                                                           7
§2       Welche Tiere können versichert werden?                                                                         7
§3       Wann liegt ein Versicherungsfall vor?                                                                          7
§4       Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes?                                                                  7
§5       Was ist unter Operation zu verstehen? Welche Eingriffe sind versichert?                                        7
§6       Welche Kosten erstatten wir bei einer Operation?                                                               7
§7       Was ist unter Heilbehandlung zu verstehen?                                                                     9
§8       Welche Kosten erstatten wir bei einer Heilbehandlung?                                                          9
§9       Welche Kosten erstatten wir über die Vorsorgepauschale im Baustein Heilbehandlung?                            10
§ 10     Welche Vergütung des Tierarztes erstatten wir?                                                                10
§ 11     Was ist eine Wartezeit? Welche Wartezeiten gibt es?                                                           10
§ 12     Was ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes? Welche Ausschlüsse gibt es?                               11
§ 13     Wo besteht Versicherungsschutz?                                                                               12
§ 14     Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?                           12
§ 15     Wann gehen Ersatzansprüche auf uns über?                                                                      12
§ 16     Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitrags aufgrund Alter des Tieres?                                 12
§ 17     Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitrags?                                                           13


Teil B
§1       Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                                         14
§2       Wann ist der Beitrag zu zahlen? Was ist die Versicherungsperiode und wie lange dauert sie?                    14
§3       Wann muss der Erstbeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung?      14
§4       Wann muss ein Folgebeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung?     14
§5       Was gilt für das Lastschriftverfahren?                                                                        15
§6       Was gilt für den Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?                                                   15
§7       Wie lange dauert der Vertrag und wann endet der Vertrag?                                                      15
§8       Was gilt für die Kündigung nach einem Versicherungsfall?                                                      16
§9       Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?                        16
§ 10     Was ist eine Gefahrerhöhung? Was gilt für eine Gefahrerhöhung?                                                17
§ 11     Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheiten?            17
§ 12     Was gilt bei mehreren Versicherern oder einer Mehrfachversicherung?                                           18
§ 13     Wie sind Erklärungen und Anzeigen abzugeben? Was gilt für eine Anschriftenänderung?                           19
§ 14     Welche Vollmachten hat der Versicherungsvertreter?                                                            19
§ 15     Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                                                    19
§ 16     Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? Welches Gericht ist örtlich zuständig?                                19
§ 17     Welches Recht ist anzuwenden?                                                                                 20
§ 18     Was gilt für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos?                           20
§ 19     Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?                                                          20
§ 20     Wann sind wir aus besonderen Gründen nicht zu einer Leistung verpflichtet?                                    20


                                                                    6

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Teil A


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§1       Für wen besteht Versicherungsschutz?
         Sie sind Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Tier.

§2       Welche Tiere können versichert werden?
         Versicherbar sind gesunde Hunde und Katzen.
         Voraussetzung ist, dass diese Tiere bei Beginn des Vertrages
         a) mindestens 8 Wochen und
         b) höchstens 8 Jahre alt sind.

§3       Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
         1. Versicherungsfall
             Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch einen Unfall oder eine Krankheit eine Operation oder eine Heilbehandlung des
             Tieres veterinärmedizinisch notwendig ist.
             Operation oder Heilbehandlung müssen nach aktuellem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft durch einen
             staatlich zugelassenen Tierarzt erfolgen.
             Die Kosten einer Heilbehandlung sind nur versichert, wenn der Zusatzbaustein Heilbehandlung vereinbart ist.
             a) Unfall
             	Ein Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper des Tieres einwirkt und eine Gesundheitsschädi-
               gung verursacht.
             b) Krankheit
             	Eine Krankheit ist ein anormaler körperlicher Zustand des Tieres. Sie muss nach dem aktuellen Stand der veterinärme-
               dizinischen Wissenschaft in Deutschland anerkannt sein. Die Krankheit erfordert eine veterinärmedizinische Behand-
               lung.
         2. Zusammenhängender Versicherungsfall bei Operationen
             Wenn durch einen Unfall oder eine Krankheit mehrere Operationen notwendig sind, gelten diese als ein Versicherungsfall
             (zusammenhängender Versicherungsfall).
             Der zusammenhängende Versicherungsfall endet spätestens mit Ablauf des versicherten Zeitraums für die Nachbehand-
             lung im Anschluss an die letzte Operation.

§4       Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes?
         1. Wir entschädigen die Kosten einer veterinärmedizinisch notwendigen Operation (§ 5 und § 6).
         2.	Ist der Zusatzbaustein Heilbehandlung vereinbart, entschädigen wir auch die Kosten einer veterinärmedizinisch notwen-
             digen Heilbehandlung (§ 7 und § 8).
             Mit Vereinbarung des Zusatzbausteins Heilbehandlung ist die Vorsorgepauschale versichert. Über die Vorsorgepauschale
             entschädigen wir die Kosten für versicherte Vorsorgemaßnahmen (§ 9).

§5       Was ist unter Operation zu verstehen? Welche Eingriffe sind versichert?
         1.	Eine Operation ist ein veterinärmedizinisch notwendiger chirurgischer Eingriff. Er erfolgt am oder im Körper des Tieres
             unter Vollnarkose, Sedierung oder Lokalanästhesie. Die Operation soll der Wiederherstellung des Gesundheitszustandes
             dienen.
         2.	Versichert ist der Eingriff nach Ziffer 1, wenn die Haut und das darunter liegende Gewebe mehr als punktförmig
             durchtrennt werden.
         3. Versichert sind auch minimalinvasive Eingriffe (zum Beispiel Endoskopie, Biopsie und Punktionen).
         4. Versichert sind auch folgende Eingriffe, wenn für diese eine Vollnarkose, Sedierung oder Lokalanästhesie notwendig ist:
             a) Wundversorgung durch Nähen oder Klammern;
             b) Operative oder endoskopische Entfernung von Fremdkörpern;
             c) Richten von Brüchen;
             d) Zahnextraktion;
             e) Wurzelbehandlung;
             f) Operationen am Herzen;
             g) Veterinärmedizinisch notwendige Operation verletzter Wolfskrallen oder Krallenreste.

§6       Welche Kosten erstatten wir bei einer Operation?
         Wir erstatten die Kosten einer versicherten Operation, wenn diese durch einen Unfall oder eine Krankheit veterinärmedizi-
         nisch notwendig ist.
         Versichert sind die folgenden Kosten:
         1. Operationsvorbereitende Untersuchungen
         	Wir erstatten die Kosten für diagnostische und operationsvorbereitende Untersuchungen. Versichert sind die letzten 3
           Untersuchungstage vor der Operation.
         	Dazu gehören Vorbericht (Anamnese) und klinische Untersuchungen, Labor und bildgebende Diagnostik. Unter bildge-

                                                                   7

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                         bende Diagnostik fallen zum Beispiel Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie und
ABTKV 2023 – Teil A

                         Szintigrafie.
                      	Wir erstatten die Kosten nur, wenn die Operation tatsächlich durchgeführt wird. Stirbt das Tier nach Beginn der Narkose
                        oder während der Operation, gilt die Operation als durchgeführt.
                      2. Operation
                         Wir erstatten die Kosten der Operation.
                      	Wir erstatten die angefallenen Kosten auch, wenn das Tier nach Beginn der Narkose oder während der Operation
                        verstirbt.
                      3. Nachbehandlung
                      	Wir erstatten die Kosten für eine notwendige Nachbehandlung. Sie muss im unmittelbaren Anschluss an die Operation
                        beginnen. Durch die Nachbehandlung soll die Gesundheit des Tieres wiederhergestellt, verbessert oder eine Verschlechte-
                        rung verhindert werden.
                         Zur Nachbehandlung gehören klinische Untersuchungen, Labor, bildgebende Diagnostik und Wundversorgung. Unter
                         bildgebende Diagnostik fallen zum Beispiel Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie
                         und Szintigrafie.
                         Wir erstatten die Kosten nach jeder Operation längstens für den folgenden Zeitraum:
                         a) Wenn Sie MeineKlassik versichert haben:            14 Tage
                         b) Wenn Sie MeinPremium versichert haben:             28 Tage
                         Der Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag nach der Operation.
                         Endet der Versicherungsvertrag vor Abschluss der Nachbehandlung, ist diese Nachbehandlung bis zum Ende des verein-
                         barten Zeitraums versichert.
                      4. Medikamente und Verbrauchsmaterialien
                         Wir erstatten die Kosten für Medikamente und Verbrauchsmaterialien während der Untersuchung, Operation und
                         Behandlung nach Ziffern 1 bis 3. Voraussetzung ist, dass die Medikamente und Verbrauchsmaterialien vom Tierarzt
                         verordnet wurden.
                      5. Homöopathie
                         Wir erstatten die Kosten für eine homöopathische Behandlung während der Untersuchung, Operation und Behandlung
                         nach Ziffern 1 bis 3. Voraussetzung ist, dass die homöopathische Behandlung vom Tierarzt angewandt oder verordnet
                         wurde.
                      6. Stationärer Aufenthalt
                         Wir erstatten die Kosten eines stationären Aufenthalts während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach
                         Ziffern 1 bis 3. Voraussetzung ist, dass der stationäre Aufenthalt vom Tierarzt verordnet wurde.
                         Hierzu gehören auch die Kosten für Verpflegung und notwendige Ergänzungs- und Diätfuttermittel während des
                         stationären Aufenthalts.
                      7. Euthanasie (Einschläferung)
                         Wir erstatten die Kosten einer Einschläferung des Tieres, um unzumutbares Leiden des Tieres zu beenden. Die Einschläfe-
                         rung muss tierärztlich angeraten sein.
                      8. Besondere Leistungen
                         Wir erstatten die Kosten für folgende Operationen und Behandlungen,
                         a) wenn Sie MeineKlassik versichert haben:
                             Es sind keine besonderen Leistungen versichert.
                         b) wenn Sie MeinPremium versichert haben:
                             aa)   Operationen aufgrund von Hüftgelenks- und Ellbogengelenksdysplasie (HD/ED);
                             bb) Chirurgische Kastration oder Sterilisation;
                             cc)   Kaiserschnitt;
                             	Voraussetzung ist, dass der Kaiserschnitt wegen Komplikationen bei der Geburt veterinärmedizinisch notwendig
                               ist.
                                   Unsere Leistungen sind begrenzt auf einen Kaiserschnitt während der Vertragslaufzeit.
                             dd) Operationen aufgrund von folgenden Krankheiten:
                                   - Nabelbruch und Leistenbruch
                                   - Kryptorchismus
                                   - Distichiasis
                                   - Entropium und Ektropium
                                   - Erkrankungen der Nickhaut
                                   - Patellaluxation
                             	Für jede dieser Krankheiten sind unsere Leistungen jeweils begrenzt auf eine Operation während der Vertrags-
                               laufzeit.
                             ee)   Endoprothesen;
                                   Voraussetzung ist, dass die Endoprothesen aufgrund einer versicherten Operation notwendig sind.
                                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.


                                                                           8

[Seite 9]
            ff)    Physiotherapie;


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                   Voraussetzung ist, dass die Physiotherapie aufgrund einer versicherten Operation notwendig ist.
                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
            gg) Lasertherapie.
                   Voraussetzung ist, dass die Lasertherapie aufgrund einer versicherten Operation notwendig ist.
                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
     9. Höchstentschädigung je Versicherungsperiode
        Die Erstattung der versicherten Kosten ist für alle in einer Versicherungsperiode eintretenden Versicherungsfälle je nach
        Vereinbarung auf
        a) 2.500 Euro begrenzt,
        b) 5.000 Euro begrenzt oder
        c) nicht begrenzt.
        Maßgeblich für die Zuordnung der versicherten Kosten zu einer Versicherungsperiode ist der Tag der Operation. Bei einem
        zusammenhängenden Versicherungsfall ist der Tag der ersten Operation maßgeblich.
        Eine Versicherungsperiode dauert ein Jahr. Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem im Versicherungsschein
        angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).

§7   Was ist unter Heilbehandlung zu verstehen?
     Eine Heilbehandlung ist eine veterinärmedizinisch notwendige Behandlung des Tieres. Sie soll geeignet sein, die Gesundheit
     wiederherzustellen, den Gesundheitszustand zu verbessern oder eine Verschlechterung zu verhindern.

§8   Welche Kosten erstatten wir bei einer Heilbehandlung?
     Wir erstatten die Kosten einer versicherten Heilbehandlung, wenn diese durch einen Unfall oder eine Krankheit veterinärme-
     dizinisch notwendig ist.
     Versichert sind ambulante und stationäre Heilbehandlungen.
     Versichert sind die folgenden Kosten:
     1. Diagnose
        Wir erstatten die Kosten einer Untersuchung, die veterinärmedizinisch notwendig ist, um eine Krankheit festzustellen
        oder auszuschließen.
        Dazu gehören Vorbericht (Anamnese) und klinische Untersuchungen, Labor und bildgebende Diagnostik. Unter bildge-
        bende Diagnostik fallen zum Beispiel Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie und
        Szintigrafie.
     2. Therapie
        Wir erstatten die Kosten für eine notwendige Therapie im Anschluss an die Diagnose. Durch die Therapie soll die Gesund-
        heit des Tieres wiederhergestellt, verbessert oder eine Verschlechterung verhindert werden.
        Zur Therapie gehören klinische Untersuchungen, Labor und bildgebende Diagnostik. Unter bildgebende Diagnostik fallen
        zum Beispiel Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie und Szintigrafie.
     3. Medikamente und Verbrauchsmaterialien
        Wir erstatten die Kosten für Medikamente und Verbrauchsmaterialien während der Untersuchung und Therapie nach
        Ziffern 1 und 2. Voraussetzung ist, dass die Medikamente und Verbrauchsmaterialien vom Tierarzt verordnet wurden.
     4. Stationärer Aufenthalt
        Wir erstatten die Kosten eines stationären Aufenthalts während der Untersuchung und Therapie nach Ziffern 1 und 2.
        Voraussetzung ist, dass der stationäre Aufenthalt vom Tierarzt verordnet wurde.
        Hierzu gehören auch die Kosten für Verpflegung und notwendige Ergänzungs- und Diätfuttermittel während des
        stationären Aufenthalts.
     5. Besondere Leistungen
        Wir erstatten die Kosten für folgende Heilbehandlungen:
        a) Homöopathie
            Voraussetzung ist, dass die homöopathische Behandlung durch einen Tierarzt angewandt oder verordnet wurde.
        b) Physiotherapie
            Voraussetzung ist, dass die physiotherapeutische Behandlung durch einen Tierarzt angewandt oder verordnet wurde.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode auf 250 Euro begrenzt.
        c) Chemotherapie und Radiotherapie
            Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode auf 1.000 Euro begrenzt.
     6. Euthanasie (Einschläferung)
        Wir erstatten die Kosten einer Einschläferung des Tieres, um unzumutbares Leiden des Tieres zu beenden. Die Einschläfe-
        rung muss tierärztlich angeraten sein.
     7. Höchstentschädigung je Versicherungsperiode
        Die Erstattung der versicherten Kosten ist in einer Versicherungsperiode je nach Vereinbarung auf
        a) 2.500 Euro begrenzt,

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[Seite 10]
                                 b) 5.000 Euro begrenzt oder
ABTKV 2023 – Teil A

                                 c) nicht begrenzt.
                                 Maßgeblich für die Zuordnung der versicherten Kosten zu einer Versicherungsperiode ist der Tag der Heilbehandlung.
                                 Eine Versicherungsperiode dauert ein Jahr. Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem im Versicherungsschein
                                 angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).
                             8. Ende der Kostenerstattung bei Vertragsende
                                 Kosten einer Heilbehandlung, die nach dem Vertragsende entstehen, sind nicht versichert. Das gilt auch für Heilbehand-
                                 lungen, die während der Vertragslaufzeit begonnen wurden und zum Vertragsende noch nicht abgeschlossen sind.

                      §9     Welche Kosten erstatten wir über die Vorsorgepauschale im Baustein Heilbehandlung?
                             1.	Wir beteiligen uns mit einer Vorsorgepauschale an den Kosten für folgende Vorsorgemaßnahmen:
                                 a) Vorsorgeuntersuchungen;
                                 b) Schutzimpfungen;
                                 c) Tierärztliche Kennzeichnung durch Mikrochip nach ISO-Norm;
                                 d) Ausstellen des EU-Heimtierausweises;
                                 e) Mittel gegen Endoparasiten (Wurmkur);
                                 f) Mittel gegen Ektoparasiten (Floh- und Zeckenschutz);
                                 g) Krallen schneiden;
                                 h) Zahnreinigung und Zahnpolitur;
                                 i)   Ergänzungs- und Diätfuttermittel.
                                 Voraussetzung ist, dass die Vorsorgemaßnahmen durch einen Tierarzt durchgeführt oder verordnet wurden.
                                 Die Vorsorgemaßnahmen müssen nicht veterinärmedizinisch notwendig sein.
                             2. Höhe der Vorsorgepauschale
                                 Die Vorsorgepauschale für die Maßnahmen nach Ziffer 1 ist in einer Versicherungsperiode auf insgesamt 100 Euro
                                 begrenzt.
                                 Eine Versicherungsperiode dauert ein Jahr. Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem im Versicherungsschein
                                 angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).
                                 Die vereinbarte Höchstentschädigung je Versicherungsperiode für Heilbehandlungen wird nicht berücksichtigt.
                                 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese nicht angerechnet.

                      § 10   Welche Vergütung des Tierarztes erstatten wir?
                             1. Sie können den Tierarzt frei wählen.
                             2.	Wir erstatten die Vergütung des Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Versichert sind die Gebühren
                                 bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes der GOT.
                                 Wir erstatten auch die Notdienstgebühr nach der GOT. Voraussetzung ist, dass Operationen oder Heilbehandlungen im
                                 Nacht- und Wochenenddienst oder außerhalb der regulären Praxiszeiten notwendig waren. Der Tierarzt hat das Vorliegen
                                 eines Notfalls zu bestätigen.
                             3.	Versichert sind auch die Kosten einer Telediagnostik oder Teletherapie. Voraussetzung ist, dass diese durch einen Tierarzt
                                 durchgeführt wurden. Bei Telediagnostik oder Teletherapie erfolgt keine Übernahme der Notdienstgebühr nach GOT.
                             4. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

                      § 11   Was ist eine Wartezeit? Welche Wartezeiten gibt es?
                             1.	Für Operationen und Heilbehandlungen, die durch eine Krankheit notwendig werden, gilt die vereinbarte Wartezeit.
                                 Für Operationen und Heilbehandlungen, die durch einen Unfall notwendig werden, gilt keine Wartezeit.
                                 Die Wartezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).
                                 Tritt ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein, besteht kein Versicherungsschutz.
                                 Das gilt auch für Behandlungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang zu einem Versicherungsfall stehen, der in der
                                 Wartezeit eingetreten ist.
                                 Wenn die Diagnostik oder die operationsvorbereitenden Untersuchungen innerhalb der Wartezeit erfolgt sind, dann
                                 besteht auch für eine Operation nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz.
                             2. Allgemeine Wartezeit
                                 Die allgemeine Wartezeit beträgt einen Monat.
                             3. Besondere Wartezeit
                                 Die besondere Wartezeit beträgt 12 Monate.
                                 Sie gilt für folgende Krankheiten oder Eingriffe, wenn diese nach § 6 Ziffer 8 b) und § 8 Ziffer 5 c) versichert sind:
                                 a) Hüftgelenks- und Ellbogengelenksdysplasie (HD/ED);
                                 b) Chirurgische Kastration oder Sterilisation;
                                 c) Nabelbruch und Leistenbruch;
                                 d) Kryptorchismus;

                                                                                    10

[Seite 11]
           e) Distichiasis;


                                                                                                                                      ABTKV 2023 – Teil A
           f) Entropium und Ektropium;
           g) Erkrankungen der Nickhaut;
           h) Patellaluxation;
           i)   Chemotherapie und Radiotherapie.
       4. Wegfall der Wartezeit
           a) Die Wartezeit entfällt bei der Vorsorgepauschale nach § 9, wenn diese versichert ist.
           b)	Die allgemeine Wartezeit entfällt, wenn vor diesem Vertrag über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz
               bestanden hat. Der Versicherungsschutz muss ohne zeitliche Unterbrechung durch diesen Vertrag fortgesetzt werden.

§ 12   Was ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes? Welche Ausschlüsse gibt es?
       Nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind
       1. Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eingetreten sind.
       2. Unfall und Krankheit und deren Folgen, die Ihnen bei Antragstellung bekannt waren.
       3. Behandlungen, die nicht veterinärmedizinisch notwendig sind.
       4. wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- oder Therapiemaßnahmen.
       5. Behandlungen durch Personen, die keine staatlich zugelassenen Tierärzte sind.
       6. die Erstellung von Gesundheitszeugnissen, Gutachten und vergleichbare Bescheinigungen.
       7. Folgen von nicht versicherten Eingriffen.
       8. Krankheiten, die infolge einer nicht ausreichenden Impfung auftreten.
           Impfungen gelten als ausreichend, wenn Core-Impfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
           Veterinärmedizin (StIKo Vet) vorgenommen wurden.
       9. Transportkosten des Tieres, auch wenn diese veterinärmedizinisch notwendig sind.
       10. Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes (zum Beispiel für Hausbesuche).
       11. Orthesen, Goldimplantate und Zahnersatz.
       12. Hilfsmittel, Tragevorrichtungen, Gehhilfen und Geschirr.
       13. vorbeugende Vitamin- und Mineralstoffpräparate und Pflegemittel.
       14. Diät- und Ergänzungsfutter, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
       15. Prothesen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
       16. Physiotherapie, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
       17. Lasertherapie, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
       18. Chemotherapie und Radiotherapie, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
       19. Operationen und Heilbehandlungen von Unfällen oder Krankheiten,
           a) infolge von Panzootien und Epizootien.
           b)	die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Innere Unruhen, Rebellion oder Aufstand
               entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg (Blindgängerschäden).
           c)	die durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstehen. Das gilt ohne Berücksichtigung
               mitwirkender Ursachen.
           d) die durch Erdbeben oder Überschwemmung entstehen.
           e)	die Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Wir sind nach Teil B § 20 Ziffer 1 ganz oder teilweise
               leistungsfrei.
       20. Operationen und Heilbehandlungen aufgrund folgender Krankheiten:
           a) Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte;
           b) Degenerative Myelopathie (DM);
           c) Wobbler-Syndrom;
           d) Progressive Retinaatrophie (PRA);
           e) Urachusoperationen;
           f) Lebershunt;
           g) Persistierender Ductus arteriosus botalli (PDA);
           h) Megaösophagus;
           i)   Hydrocephalus;
           j)   Chiari-Malformation;
           k) Atresia ani;
           l)   Kleinwuchs;
           m) Brachycephales Syndrom;
           n) Hüftgelenks- und Ellbogengelenksdysplasie (HD/ED), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
           o) Nabelbruch und Leistenbruch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;

                                                                   11

[Seite 12]
                                 p) Kryptorchismus, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
ABTKV 2023 – Teil A

                                 q) Distichiasis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
                                 r) Entropium und Ektropium, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
                                 s) Erkrankungen der Nickhaut, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
                                 t) Patellaluxation, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
                             21. folgende Operationen:
                                 a)	Operationen, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards dienen oder ästhetischen Charakter haben (Schön-
                                     heitsoperationen);
                                 b)	Operationen, zur Zahn- oder Gebisskorrektur, auch wenn diese veterinärmedizinisch notwendig sind. Hierzu zählen
                                     auch Zahnprothesen, Überkronungen und Füllungen.
                                 c) Goldimplantation;
                                 d) Lidspaltenplastik;
                                 e) Chirurgische Kastration und Sterilisation, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
                                     Abweichend hiervon erstatten wir die Kosten einer Kastration oder Sterilisation. Voraussetzung ist, dass diese
                                     aufgrund gynäkologischer, andrologischer, onkologischer oder sonstiger hormonbedingter Krankheitsbilder veterinär-
                                     medizinisch notwendig waren.
                                 f) Kaiserschnitt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
                             22. folgende Heilbehandlungen:
                                 a) Trächtigkeitsuntersuchungen und Geburtshilfe;
                                 b) Zuchthygienische Maßnahmen;
                                 c) Regenerative Therapien (zum Beispiel Stammzellentherapie);
                                 d) Alternative Behandlungsmethoden mit Ausnahme von Homöopathie;
                                 e) Verhaltenstherapie;
                                 f) Behandlung von Endo- und Ektoparasiten insbesondere Floh-, Zeckenbekämpfung sowie Entwurmung;
                                 g)	hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren sowie die chemische Kastration bei männlichen
                                     Tieren. Dies gilt unabhängig von einer veterinärmedizinischen Notwendigkeit.
                                 h) Zahnbehandlungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

                      § 13   Wo besteht Versicherungsschutz?
                             Versicherungsschutz besteht in Deutschland. Bei vorübergehendem Aufenthalt des Tieres im Ausland besteht Versicherungs-
                             schutz auch weltweit. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von maximal 12 Monaten.
                             Bei einem Versicherungsfall im Ausland erstatten wir die im jeweiligen Land geltende übliche Vergütung der Tierärzte. Die
                             Entschädigung ist begrenzt auf die Vergütung nach der in Deutschland geltenden Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).

                      § 14   Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
                             Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben.
                             Im Versicherungsschein wird diese ausgewiesen.
                             Wenn eine Selbstbeteiligung und eine Entschädigungsgrenze zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Zunächst wird die
                             ermittelte Entschädigung auf die Entschädigungsgrenze gekürzt. Anschließend wird hiervon die Selbstbeteiligung abgezogen.

                      § 15   Wann gehen Ersatzansprüche auf uns über?
                             1. Übergang von Ersatzansprüchen
                                 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden
                                 ersetzen.
                                 Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
                                 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben,
                                 kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
                             2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
                                 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
                                 Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch
                                 uns soweit erforderlich mitzuwirken.
                                 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen
                                 Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt,
                                 unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das
                                 Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.

                      § 16   Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitrags aufgrund Alter des Tieres?
                             Wir passen den Beitrag während der Laufzeit an das steigende Alter des Tieres an. Hierdurch erhöht sich der Beitrag zu
                             Beginn einer neuen Versicherungsperiode.
                             Die Entwicklung des Beitrags finden Sie im Antrag.


                                                                                   12

[Seite 13]
§ 17   Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitrags?


                                                                                                                                       ABTKV 2023 – Teil A
       1.	Wir prüfen zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten werden können
           oder ob die Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) besteht.
          Hierdurch wird die risikoadäquate Tarifierung und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Verträgen
          sichergestellt, denen die Allgemeinen Bedingungen für die Tierkrankenversicherung 2023 (ABTKV 2023) zugrunde liegen.
       2. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert.
       3.	Bei einer Neukalkulation des Beitrags wird der Bedarf nach Ziffer 2 anhand einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger
           Risiken, die Gegenstand der Verträge nach ABTKV 2023 sind, errechnet. Dabei wird auch die voraussichtliche künftige
           Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenaufwands für das nächste Kalenderjahr für diese Verträge berück-
           sichtigt. Der Gewinnansatz bleibt dabei unverändert.
          Bei der Neukalkulation sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
          anzuwenden.
       4.	Die sich aus Ziffer 3 ergebenden Änderungen des Beitrags gelten für bestehende Verträge mit Beginn der nächsten
           Versicherungsperiode.
          Obergrenze für eine Erhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle einer
          Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, den Beitrag entsprechend anzupassen.
       5.	Eine sich aus Ziffer 3 ergebende Beitragserhöhung teilen wir Ihnen spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit. Sie
           können den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
           Erhöhung, kündigen. Sie haben das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung in
           Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu kündigen.
          Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns.
       6. Eine sich aus Ziffer 3 ergebende Beitragssenkung teilen wir Ihnen in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) mit.


                                                                13

[Seite 14]
                      Teil B

                      §1       Wann beginnt der Versicherungsschutz?
                               Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Dies gilt
                               vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags nach § 3.
                               Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Ablauf einer Wartezeit nach Teil A § 11.

                      §2       Wann ist der Beitrag zu zahlen? Was ist die Versicherungsperiode und wie lange dauert sie?
                               1. Beitragszahlung
                                   Je nach Vereinbarung werden die Beiträge durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
                                   im Voraus gezahlt.
                               2. Versicherungsperiode
                                   Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.

                      § 3	Wann muss der Erstbeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder
                           Nichtzahlung?
ABTKV 2023 – Teil B


                               1. Fälligkeit des Erstbeitrags
                                   Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
                                   Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
                                   Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste Beitrag unverzüglich nach
                                   Vertragsschluss zu zahlen.
                                   Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
                                   nachdem die Zahlung veranlasst ist.
                                   Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens
                                   einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
                               2. Unser Rücktrittsrecht
                                   Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die
                                   Zahlung nicht veranlasst haben.
                                   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
                               3. Unsere Leistungsfreiheit
                                   Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags
                                   eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch zusätzliche
                                   Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                                   diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
                                   Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.

                      § 4	Wann muss ein Folgebeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung
                           oder Nichtzahlung?
                               1. Fälligkeit
                                   Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
                                   Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
                               2. Verzug und Schadensersatz
                                   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die
                                   verspätete Zahlung zu vertreten haben.
                                   Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
                                   Schadens zu verlangen.
                               3. Mahnung
                                   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail oder
                                   Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei
                                   Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
                                   Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
                                   im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
                               4. Leistungsfreiheit nach Mahnung
                                   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des
                                   Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung
                                   zur Leistung frei.
                               5. Kündigung nach Mahnung
                                   Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
                                   Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
                                   Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
                                   wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung
                                   ausdrücklich hinweisen.

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     6. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
        Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
        Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
        nach Fristablauf veranlasst wird.
        Unsere Leistungsfreiheit nach Ziffer 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

§5   Was gilt für das Lastschriftverfahren?
     1. Ihre Pflichten
        Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
        Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
        Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
        rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abgegebenen
        Zahlungsaufforderung erfolgt.
     2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
        Haben Sie zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
        können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu kündigen.


                                                                                                                                     ABTKV 2023 – Teil B
        Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
        Beiträge selbst zu übermitteln.
        Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in
        Rechnung stellen.

§6   Was gilt für den Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
     1. Allgemeiner Grundsatz
        Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
        der Versicherungsschutz bestanden hat.
     2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
        a)	Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
            Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung
            auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zuge-
            stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
        b)	Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für die erste Versicherungsperiode
            gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
            genommen haben.
        c)	Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der
            Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
        d)	Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt
            worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
        e)	Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis
            zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
        f)	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der
            Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
            wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
        g)	Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
            besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
            künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
        h)	Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
            vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
            wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

§7   Wie lange dauert der Vertrag und wann endet der Vertrag?
     1. Vertragsdauer
        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
     2. Stillschweigende Verlängerung
        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
        Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor dem Ablauf der jeweiligen Vertrags-
        laufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
     3. Beendigung des Vertrags aufgrund von Tod, Veräußerung oder Abgabe
        Bei Tod, Veräußerung oder dauerhafter Abgabe Ihres Tieres endet der Vertrag. Er endet spätestens an dem Tag, an dem Sie
        uns über den Tod, die Veräußerung oder die dauerhafte Abgabe informieren. Wir erstatten Ihnen die Beiträge, die Sie
        über den Beendigungszeitraum hinaus gezahlt haben.
     4. Beendigung des Vertrags aufgrund von Umzug ins Ausland
        Bei Verlagerung Ihres ständigen Wohnsitzes ins Ausland endet der Vertrag mit Beginn des Umzugs. Wir erstatten Ihnen
        die Beiträge, die Sie über den Beendigungszeitraum hinaus gezahlt haben.


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                      §8   Was gilt für die Kündigung nach einem Versicherungsfall?
                           1. Kündigungsrecht
                              Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
                              Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
                              Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
                              Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) spätestens einen Monat nach der
                              Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
                           2. Ihre Kündigung
                              Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung
                              zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
                           3. Unsere Kündigung
                              Wir verzichten auf das Kündigungsrecht nach Ziffer 1.

                      §9   Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?
                           1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
                              Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir
ABTKV 2023 – Teil B


                              in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit
                              dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung,
                              aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
                              Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 2 sowohl die
                              Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen.
                              Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
                              wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                           2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                              a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                  Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
                                  auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
                                  Wir haben aber kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
                                  weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
                                  Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass
                                  wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
                                  sen hätten.
                                  Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie
                                  nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
                                  noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                  Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
                              b) Kündigung
                                  Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter
                                  Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
                                  dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
                                  geschlossen hätten.
                              c) Vertragsänderung
                                  Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeig-
                                  ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
                                  unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
                                  anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                  Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsiche-
                                  rung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
                                  Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht
                                  hinzuweisen.
                           3. Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
                              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich
                              geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
                              können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
                              Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
                              erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
                           4. Unsere Hinweispflicht
                              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch zusätzliche
                              Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
                              haben.
                           5. Ausschluss von unseren Rechten
                              Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
                              nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
                           6. Anfechtung
                              Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

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         7. Erlöschen unserer Rechte
            Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
            Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
            beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

§ 10     Was ist eine Gefahrerhöhung? Was gilt für eine Gefahrerhöhung?
         1. Begriff der Gefahrerhöhung
            a)	Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so
                verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere unge-
                rechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
            b)	Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
                ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
            c)	Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
                Umständen als mitversichert gelten soll.
         2. Ihre Pflichten
            a)	Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorneh-
                men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.


                                                                                                                                            ABTKV 2023 – Teil B
            b)	Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
                gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
            c)	Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns
                unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
         3. Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
            a) Kündigungsrecht
                Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 2 a), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflich-
                tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
                Sie zu beweisen.
                Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
                kündigen.
                Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2 b) und c) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhal-
                tung einer Frist von einem Monat kündigen.
            b) Vertragsänderung
                Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
                entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
                Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der
                erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
                Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
         4. Erlöschen unserer Rechte
            Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Ziffer 3 erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines
            Monats ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrer-
            höhung bestanden hat.
         5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
            a)	Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre
                Pflichten nach Ziffer 2 a) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir
                berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvor-
                liegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
            b)	Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2 b) und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
                nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre
                Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten a) Satz 2 und 3
                entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns
                die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
            c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
                aa)	soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
                     den Umfang der Leistungspflicht war oder
                bb)	wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündi-
                     gung nicht erfolgt war oder
                cc)	wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
                     entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.

§ 11	Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegen-
      heiten?
         1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
            a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
                aa)   die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
                bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
            b) Rechtsfolgen

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                                    Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns
                                    gegenüber zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis
                                    erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
                                    Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
                                    fahrlässig verletzt haben.
                             2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
                                a) Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
                                    aa)	Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
                                         Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder
                                         telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
                                    bb)	Sie haben uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – gegebenen-
                                         falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
                                    cc)   Sie haben Schäden durch strafbare Handlungen Dritter unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
                                    dd)	Sie haben uns, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail
                                         oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
                                         erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
                                         Entschädigungspflicht zu gestatten.
ABTKV 2023 – Teil B


                                    ee)	Sie haben vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet
                                         werden kann.
                                b)	Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
                                    Ziffer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
                             3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                a)	Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
                                    frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
                                    kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
                                b)	Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
                                    nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch zusätzliche Mitteilung in Textform (zum Beispiel
                                    E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
                                c)	Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
                                    haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
                                    stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Das
                                    gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

                      § 12   Was gilt bei mehreren Versicherern oder einer Mehrfachversicherung?
                             1. Anzeigepflicht
                                Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
                                Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
                                anzugeben.
                             2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 11 Ziffer 1 b)
                                beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit
                                tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
                             3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                                a)	Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
                                    men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
                                    von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
                                    Mehrfachversicherung vor.
                                b)	Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
                                    dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihnen
                                    entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
                                    Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
                                    ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
                                    insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Entschädigung
                                    errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
                                    grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
                                    leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
                                c)	Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
                                    teil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                                    Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
                                    Kenntnis erlangt haben.
                             4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                a)	Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
                                    Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
                                    Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch
                                    die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
                                    Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu
                                    dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.

                                                                                  18

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          b)	Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
              Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren
              Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die
              verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

§ 13   Wie sind Erklärungen und Anzeigen abzugeben? Was gilt für eine Anschriftenänderung?
       1. Form, zuständige Stelle
          Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
          über uns erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
          Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
          Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in unseren
          Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
          Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
       2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
          Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber
          abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
          Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.


                                                                                                                                        ABTKV 2023 – Teil B
          Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung von Ihnen.
       3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
          Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
          gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 2 entsprechend Anwendung.

§ 14   Welche Vollmachten hat der Versicherungsvertreter?
       1. Ihre Erklärungen
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
          a) den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
          b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
          c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
       2. Unsere Erklärungen
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
          Nachträge zu übermitteln.
       3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermitt-
          lung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur
          gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober
          Fahrlässigkeit nicht kannten.

§ 15   Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
       dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
       Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
       zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim
       Anspruchsteller nicht mit.
       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

§ 16   Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? Welches Gericht ist örtlich zuständig?
       1.	Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufriedenzustellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am
           besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären:
          LVM Versicherung
          Kolde-Ring 21
          48151 Münster
          Telefon: 0800 5863876 (kostenfrei)
          E-Mail: beschwerde@lvm.de
          Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
       2. Versicherungsombudsmann e.V.
          Wenn Sie als Verbraucher oder als Person in verbraucherähnlicher Lage mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind,
          können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
          Versicherungsombudsmann e. V.
          Postfach 080632
          10006 Berlin
          Telefon: 0800 3696000
          Fax: 0800 3699000
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
          Internet: www.versicherungsombudsmann.de
          Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.

                                                                19

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                                 Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
                             3. Versicherungsaufsicht
                                 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als
                                 Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
                                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                 Sektor Versicherungsaufsicht
                                 Graurheindorfer Straße 108
                                 53117 Bonn
                                 Telefon: 0800 2 100 500
                                 E-Mail: poststelle@bafin.de
                                 Internet: https://www.bafin.de
                                 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
                             4. Rechtsweg
                                 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
                             5. Gerichtsstände
                                 a) Ihre Klagen
ABTKV 2023 – Teil B


                                     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen).
                                     Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer
                                     Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
                                     Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
                                     solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen).
                                 b) Unsere Klagen
                                     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz,
                                     dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
                                     Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtstand
                                     für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie Münster (Westfalen).
                                     Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, ist der Gerichtsstand Münster
                                     (Westfalen).

                      § 17   Welches Recht ist anzuwenden?
                             Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

                      § 18   Was gilt für Wirtschafts­, Handels­oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos?
                             Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
                             die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der
                             Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                             Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von
                             Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

                      § 19   Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?
                             1. Rechte aus dem Vertrag
                                 Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
                                 Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
                                 Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                             2. Zahlung der Entschädigung
                                 Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
                                 erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
                             3. Kenntnis und Verhalten
                                 a)	Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde
                                     Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
                                 b)	Soweit der Vertrag Ihre Interessen und Interessen des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das
                                     Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.
                                 c)	Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
                                     oder es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
                                 d)	Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
                                     geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.

                      § 20   Wann sind wir aus besonderen Gründen nicht zu einer Leistung verpflichtet?
                             1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
                                 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
                                 Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt
                                 die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
                                 Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
                                 Schwere Ihres Verschuldens entspricht.

                                                                                   20

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2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
	Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
  Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
	Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugs-
  versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


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Erklärung von Fachbegriffen
Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir die Fachbegriffe. Bitte beachten Sie, dass diese Erklärungen
lediglich ein Hilfsmittel und nicht Bestandteil des Vertrages sind.
Anamnese (Vorbericht)
Die Anamnese ist eine Befragung, die den Gesundheitszustand des Tieres beschreibt. Hierbei geht es um die gesundheitliche Vorgeschichte
und um aktuelle Beschwerden.
Atresia ani
Die Analatresie oder lateinisch Atresia ani, allgemeiner anorektale Fehlbildung, ist eine angeborene Fehlbildung des Enddarms. Es fehlt
dabei der Anus zum Ausscheiden des Darminhalts.
Biopsie
Eine Biopsie ist die chirurgische Entnahme und Untersuchung von Gewebeproben.
Brachycephales Syndrom
Mit Brachycephalie bezeichnet man die sogenannte „Kurzköpfigkeit“ bei Hunden und Katzen. Bei den betroffenen Tieren ist der Schädel
verkürzt und oft verbreitert, die Nase und auch die Kieferknochen sind kürzer.
Das brachycephale Syndrom umfasst unter anderem
               •   verengte Nasenlöcher,
               •   zu dicke Nasenmuscheln,
               •   ein zu langes und verdicktes Gaumensegel,
               •   Veränderung der Gaumenmandeln und
               •   häufig auch Veränderungen an Kehlkopf und der Luftröhre.
Chiari-Malformation
Bei der Chiari-Malformation handelt es sich um eine Gruppe von Entwicklungsstörungen. Hierbei kommt es zu einer Verschiebung von
Kleinhirnanteilen durch das Hinterhauptsloch in den Spinalkanal bei gleichzeitig bestehender verkleinerter hinterer Schädelgrube.
Degenerative Myelopathie
Die degenerative Myelopathie ist eine langsam fortschreitende Zerstörung des Rückenmarks.
Diagnose
Die Diagnose ist die Feststellung einer Krankheit.
Diagnostik
Mit Diagnostik sind die Methoden oder Maßnahmen gemeint, die der Tierarzt anwenden muss, um zu einer Diagnose kommen zu können.
Distichiasis
Als Distichiasis bezeichnet man zusätzliche Wimpern, die am Lidrand in Richtung Auge wachsen und zu einer Reizung der Hornhaut
führen können.
Ektoparasiten
Ektoparasiten sind Parasiten, deren Entwicklung ganz oder teilweise auf dem Körper des Tieres stattfindet. Ektoparasiten sind zum Beispiel
Zecken, Flöhe, Milben und Stechmücken.
Ektropium
Ein Ektropium ist eine Fehlstellung des Augenlids. Dieses ist nach außen gerollt, sodass der Lidrand das Auge nicht berührt.
Ellbogengelenksdysplasie
Die Ellbogengelenksdysplasie ist eine Missbildung/Fehlentwicklung des Ellbogengelenks. Sie umfasst mehrere Erkrankungen.
Endoparasiten
Endoparasiten sind Parasiten, die im Inneren des Körpers leben. Endoparasiten sind zum Beispiel Würmer oder Giardien.
Endoprothesen
Eine Prothese ersetzt ein Gelenk oder ein anderes Körperteil. Eine Endoprothese wird im Körperinneren implantiert und befindet sich
dauerhaft im Körper.
Endoskopie
Die Endoskopie ist eine Untersuchung von Organen und Organsystemen im Körperinneren. Hierbei wird das Endoskop in eine Körperhöhle
oder in ein Hohlorgan eingeführt. Während der Endoskopie können auch kleine Eingriffe vorgenommen oder Gewebeproben entnommen
werden.
Entropium
Ein Entropium ist eine Fehlstellung des Augenlids. Dieses ist nach innen gerollt, sodass die Wimpern auf dem Auge reiben.


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Epizootie
Eine Epizootie ist das epidemische Auftreten seuchenhafter Erkrankungen bei Tieren.
Euthanasie
Als Euthanasie bezeichnet man die schmerzlose Tötung von Tieren mit Schlafmittel.
EU-Heimtierausweis
Der EU-Heimtierausweis (oder EU-Pass) ist ein einheitliches blaues Dokument, welches Hunde und Katzen bei Grenzübertritt innerhalb der
EU benötigen. Im EU-Heimtierausweis werden eingetragen:
             •   der Halter des Tieres mit Adresse
             •   Name, Art, Geschlecht, Geburtsdatum und Fellfarbe des Tieres
             •   Mikrochipnummer und Datum der Kennzeichnung mit Implantationsstelle (diese Seite wird durch Folie laminiert)
             •	alle Impfungen mit Datum, Gültigkeit und dem ermächtigten Tierarzt
                 (jede Tollwut-Impfung muss durch Folie laminiert werden)
GOT
Die GOT ist die Gebührenordnung für Tierärzte. Alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die
(Mindest-) Sätze der GOT einzuhalten.
Hüftgelenksdysplasie
Die Hüftdysplasie ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene Ausprägungen der fehlerhaften Entwicklung des Hüftgelenks. Dysplasie
bedeutet allgemein eine Missbildung/Fehlentwicklung eines Gewebes.
Hydrocephalus
Hydrocephalus (oder Wasserkopf) ist die krankhafte Ansammlung von Hirnwasser im Gehirn, wodurch der Druck im Gehirn ansteigt.
Kaiserschnitt
Ein Kaiserschnitt ist ein operatives Verfahren, um die Föten zu entbinden. Er erfolgt durch einen Schnitt in der Bauchhöhle und der
Gebärmutter.
Kastration und Sterilisation
Eine Kastration ist die Entfernung der Fortpflanzungsorgane (Eierstock oder Hoden). Eine Sterilisation ist das Abbinden oder Durchtrennen
der Fortpflanzungsorgane (Eileiter oder Samenleiter).
Kleinwuchs
Kleinwuchs bedeutet, dass die körperliche Entwicklung beeinträchtigt ist und betroffene Tiere kleiner sind als der Durchschnitt.
Klinische Untersuchung
Die klinische Untersuchung ist eine körperliche Untersuchung des Tieres. Sie erfolgt durch die Sinne (Sehen, Hören, Riechen, Tasten) des
Tierarztes. Es werden einfache Hilfsmittel (zum Beispiel Stethoskop) verwendet. Die klinische Untersuchung wird oft als allgemeine
Untersuchung bezeichnet.
Kryptorchismus
Kryptorchismus (oder Hodenhochstand) ist das Nichtabsteigen eines oder beider Hoden in den Hodensack. Hierbei wird zwischen inguina-
lem (Hoden befindet sich in der Leistengegend) und abdominalem (Hoden befindet sich in der Bauchhöhle) Kryptorchismus unterschieden.
Lebershunt
Der Lebershunt ist eine Lebergefäßmissbildung, die den Verlust der normalen Leberfunktion zur Folge hat.
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
Unter dem Begriff Lippen-Kiefer-Gaumenspalten werden alle Spaltbildungen der Lippe, des Kiefers und des Gaumens zusammengefasst.
Megaösophagus
Als Megaösophagus bezeichnet man eine erweiterte Speiseröhre, mit der Folge, dass das Tier die Nahrung nicht bei sich behalten kann.
Mikrochip nach ISO-Norm
Der Mikrochip (auch Transponder) dient zur Kennzeichnung des Tieres. Auf diesem ist eine einmalig vergebende 15-stellige Nummer
gespeichert, die mithilfe eines elektronischen Lesegeräts ausgelesen werden kann. Mithilfe dieser Nummer können Sie ihr Tier bei einem
Haustierregister anmelden.
Nabelbruch, Leistenbruch
Ein Nabel- oder Leistenbruch ist ein Durchbruch in der Bauchwand. Hierbei kommt es zur Ausstülpung von Gewebe und Organen rund um
den Nabel oder die Leistengegend.
Nickhautoperationen
Operationen an der Nickhaut des Auges, zum Beispiel bei einem Nickhautdrüsenvorfall (Cherry Eye).
Notfall
Ein Notfall ist ein lebensbedrohlicher Zustand, Unfall oder akute Erkrankung des Tieres.
Panzootie
Eine Panzootie ist die pandemische Ausbreitung einer Infektionskrankheit bei Tieren. Die Ausbreitung geht über Länder- und Kontinent-
grenzen hinweg.


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[Seite 24]
Patellaluxation
Die Patellaluxation ist eine Kniegelenksverletzung, bei der die Kniescheibe aus ihrer Führung springt.
Persistierender Ductus Arteriosus Botalli (PDA)
Der PDA stellt eine Gefäßmissbildung dar. Nach der Geburt bleibt eine Gefäßverbindung zwischen Hauptschlagader und Lungenarterie
bestehen. Diese Gefäßverbindung besteht immer beim Embryo. Normalerweise verschließt sie sich kurz nach der Geburt.
Progressive Retinaatrophie
Unter der Progressiven Retinaatrophie (PRA) wird eine Gruppe von Erkrankungen der Augen zusammengefasst. Sie werden durch
Veränderungen in der Netzhaut (Retina) hervorgerufen.
Punktion
Eine Punktion ist das gezielte Setzen einer Nadel zur Entnahme von Gewebeflüssigkeit.
Regenerative Therapien
Unter regenerative Therapien werden verschiedene therapeutische Ansätze zusammengefasst. Es werden bestimmte körpereigene
Substanzen, Zellen und Botenstoffe eingesetzt. Hierdurch werden körpereigene Regeneration- und Reparaturprozesse angeregt. Einige
Beispiele hierfür sind: IRAP, ACP (Autologes Konditioniertes Plasma) und Hyaluronsäure zur Therapie von Arthrose.
Therapie
Als Therapie bezeichnet man die Behandlung einer Krankheit.
Urachusoperationen
Urachusoperationen sind Operationen aufgrund von Fehlbildungen im Nabel-Blasenbereich.
Vorbericht (Anamnese)
Der Vorbericht oder die Anamnese ist eine Befragung, die den Gesundheitszustand des Tieres beschreibt. Hierbei geht es um die gesund-
heitliche Vorgeschichte und um aktuelle Beschwerden.
Wobbler-Syndrom
Das Wobbler-Syndrom beschreibt eine Sammlung von Symptomen. Diese werden durch eine Nervenschädigung im Bereich der Halswirbel-
säule und des Hals-Rückenmarks hervorgerufen.


                                                                   24

[Seite 25]
                  Satzung
                  [Fassung 09/2023]

                  Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird        erfolgt die Versicherung gegen festen Bei-     B. Der Aufsichtsrat
                  jeweils nur die männliche Form verwendet,       trag und ohne dass die Versicherungsneh-
                  die weibliche ist dabei jeweils mit einge-      mer Mitglieder des Vereins werden, soweit      §6
                  schlossen.                                      die Allgemeinen Versicherungsbedingungen       1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per-
                                                                  dies vorsehen. Außer in den zuvor genann-      sonen.
                                                                  ten Fällen kann der Verein Versicherungs-      Die Mitgliederversammlung kann gleich-
                  I. Allgemeines                                  verträge gegen festen Beitrag abschließen,     zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats-
                  § 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts-               ohne dass die Versicherungsnehmer Mit-         mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts-
                  bereich und Geschäftsjahr                       glieder des Vereins werden, sofern auf         ratsmitglied oder für mehrere bestimmte
                                                                  das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt          Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied
                  1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist                                                     wählen, das für die Dauer der restlichen
                  ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit     höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags-
                                                                  einnahmen des Vereins entfällt.                Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen
                  im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und                                                     Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
                  führt den Namen:                                3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver-
                                                                  sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört.   2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis
                  LVM Landwirtschaftlicher Versiche-                                                             zur Beendigung derjenigen Mitglieder-
                  rungsverein Münster a.G.                        Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver-
                                                                  lieren die ausscheidenden Mitglieder alle      versammlung gewählt, die über die Ent-
                  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster        auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte,      lastung für das vierte Geschäftsjahr nach
                  (Westf.).                                       sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten   dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
                  3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt        des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
                  sich auf den unmittelbaren Betrieb aller        sie ausscheiden, haftbar.                      wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange-
                  Zweige des privaten Versicherungswesens                                                        lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts-
                  mit Ausnahme der Lebens- und Kranken-                                                          ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus-
                  versicherung.                                   III. Organe                                    scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt
                  4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt        §4                                             sein Amt für den Rest der Amtsdauer des
                  sich auf das In- und Ausland.                   Die Organe des Vereins sind:                   ausscheidenden Mitgliedes.
                  5. Der Verein ist berechtigt:                   A. der Vorstand                                Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf-
                  a) sich an Versicherungsgemeinschaften          B. der Aufsichtsrat                            sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger
                     zur Tragung schwererer Wagnisse zu                                                          Grund zur fristlosen Niederlegung des
                                                                  C. die Mitgliederversammlung.                  Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal-
                     beteiligen,
                                                                  Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf-        tung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
                  b) Rückversicherung zu nehmen und zu            gaben im Unternehmensinteresse zum
                     gewähren,                                                                                   ten durch schriftliche Erklärung gegenüber
                                                                  Wohle der Mitglieder und der Versicherten      dem Vorstand niederlegen.
                  c) Versicherungen in solchen Zweigen zu         wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des
                     vermitteln, die er selbst nicht betreibt,                                                   3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
                                                                  Vereins gehört auch ein Konzerninteresse       einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
                  d) Bausparverträge zu vermitteln und sons-      im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung         Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl-
                     tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben,     von Beteiligungsrechten des Vereins.           periode der Vorsitzende oder einer der
                     die mit Versicherungsgeschäften in
                                                                                                                 gewählten Stellvertreter aus seinem Amt
                     unmittelbarem Zusammenhang stehen,
                                                                  A. Der Vorstand                                aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von
                  e) sich an anderen Versicherungsunterneh-                                                      sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus-
                     men oder solchen Kapitalgesellschaften       §5                                             geschiedenen vorzunehmen.
                     anderer Art, deren Gegenstand mit dem        1. Der Vorstand besteht aus mindestens         4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal-
                     Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli-      zwei Personen.                                 ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf-
                     chem Zusammenhang steht, zu beteiligen.
                                                                  2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands-    sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal-
                  In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum    mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann     ten die Mitglieder von Ausschüssen für
                  Verein nicht begründet. Die Beschränkun-        auch stellvertretende Vorstandsmitglieder      jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss-
                  gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1       bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor-      vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü-
                  Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e.   standsmitglied zum Vorsitzenden und eines      tungen wird von der Mitgliederversamm-
                  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.      zum stellvertretenden Vorsitzenden des         lung bestimmt. Der Vorsitzende des
                                                                  Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts-     Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf-
                  § 2 Bekanntmachungen                            rat nicht eine Geschäftsordnung für den        sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit-
                                                                  Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich       gliedern werden außerdem Reisekosten
                  Die Bekanntmachungen des Vereins erfol-         mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine          erstattet. Die Mitgliederversammlung kann
                  gen im elektronischen Bundesanzeiger.           Geschäftsordnung geben. Der Vorstand           weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie-
                                                                  leitet den Verein nach Maßgabe der             der beschließen, die angemessen und im
                  II. Mitgliedschaft                              gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung         Verhältnis zur Festvergütung von unterge-
                                                                  und der Geschäftsordnung.                      ordneter Bedeutung sein müssen, allen
                  §3                                              3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden        Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen
                  1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein      mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein           Kriterien gewährt werden und nicht gegen
                  einen Versicherungsvertrag abschließt oder      Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt         Rechtsvorschriften oder die für die Gesell-
                  in einen bereits bestehenden Versiche-          bei Stimmengleichheit seine Stimme den         schaft geltenden Compliance-Regelungen
                  rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif-      Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem         verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats-
                  fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön-      zweigliedrigen Vorstand.                       mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit
                  nen für folgende Wagnisse keine Verträge        4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner      Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese
                  mit dem Verein abgeschlossen werden:            Unterstützung einen beratenden Beirat zu       von der Gesellschaft erstattet.
                  a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich      berufen und den Umfang seiner Rechte
                     deren Anhänger,                              und Pflichten durch eine Geschäftsordnung      §7
                  b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller.        zu bestimmen.                                  1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
                  2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann         5. Der Verein wird vertreten durch:            der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
                  kurzfristiger Versicherungsschutz (unter-       a) zwei Vorstandsmitglieder oder               Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an
                  jährige Versicherung) gegen festen Beitrag      b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku-      der Beschlussfassung in einer Sitzung des
A 100 (09/2023)


                  gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder           risten.                                     Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli-
                  des Vereins werden. In der Tierversicherung                                                    che Stimmabgaben überreichen lassen oder

                                                                                        25

[Seite 26]
telefonisch oder per Videokonferenz zuge-      festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur     rates, bei dessen Verhinderung ein Stell-
schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga-    mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor-       vertreter oder ein anderes Mitglied des
ben können durch andere Aufsichtsratsmit-      genommen werden können. Insbesondere          Aufsichtsrates.
glieder überreicht werden. Für die Stimm-      ist die Zustimmung des Aufsichtsrates         2. Der Versammlungsleiter kann eine von
abgabe ausreichend ist die Überreichung        erforderlich:                                 der Ankündigung in der Tagesordnung
eines Telegramms, eines Telefaxes oder         1. zur Erteilung von Prokuren,                abweichende Reihenfolge der Verhand-
einer Bilddatei, die jeweils im Original       2. zum Erwerb und zur Veräußerung von         lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt
unterschrieben sind, oder einer mit einer      Grundstücken, die nach Art, Umfang oder       ferner die Art und Form der Abstimmung.
elektronischen Signatur versehenen E-Mail.     damit verbundenem Risiko von besonderer
2. Außerhalb von Sitzungen ist eine            Bedeutung sind,
Beschlussfassung in schriftlicher, fern-                                                     § 14
                                               3. zur Beleihung von Grundstücken,            1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor-
mündlicher und anderer vergleichbarer          4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die
Form zulässig, wenn der Vorsitzende des                                                      schriften oder die Satzung etwas Abwei-
                                               nach Art, Umfang oder damit verbunde-         chendes bestimmen, werden die Beschlüsse
Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung    nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,
anordnet und kein Mitglied des Aufsichts-                                                    der Mitgliederversammlung mit einfacher
rates diesem Verfahren widerspricht. Einer     5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach-     Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Beschlussfassung per Videokonferenz kann       schüsse,                                      gefasst.
nicht widersprochen werden.                    6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat-    2. Wird bei der Vornahme der Wahlen
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn   tungen.                                       durch die Mitgliederversammlung eine
mindestens die Hälfte der Mitglieder an der                                                  einfache Stimmenmehrheit bei der ersten
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts-     C. Die Mitgliederversammlung                  Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine
rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen-                                                      engere Wahl unter denjenigen Personen
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei          § 10                                          statt, denen die beiden größten Stimmen-
Stimmengleichheit gibt die Stimme des          Die Mitgliederversammlungen des Vereins       zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich-
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der        finden in Münster (Westf.) statt, die         heit entscheidet das Los.
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.           ordentlichen spätestens im Monat August.
4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist                                                 § 15
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem    § 11                                          Die nach Gesetzen oder Verordnungen der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen    1. Die Mitgliederversammlung wird vom         staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm-
Verhinderung von einem Stellvertreter und      Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen.        ten Rechte einer Minderheit von Mitglie-
jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit-                                                     dern der Mitgliederversammlung stehen
glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie-                                                   einer Minderheit von einem Zwanzigstel
hung eines Protokollführers, der nicht Mit-    2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah-
                                               rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG        der stimmberechtigten Mitglieder zu.
glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder-
schrift von diesem und dem Aufsichtsrats-      i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die
vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von      Versammlung ohne physische Präsenz der        § 16
einem Stellvertreter, zu unterzeichnen.        Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am
                                                                                             Der Mitgliederversammlung steht die Ent-
Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun-     Ort der Mitgliederversammlung abgehalten
                                                                                             scheidung über Beitragserhöhungen inso-
gen gefasst worden sind, ist eine Nieder-      wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die
                                                                                             weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung
schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen-    Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit-
                                                                                             für bestehende Versicherungsverhältnisse
den des Aufsichtsrats, bei dessen              raum von fünf Jahren nach Eintragung der
                                                                                             erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon
Verhinderung von einem Stellvertreter, zu      Satzungsänderung.
                                                                                             sind Beitragserhöhungen aufgrund von
unterzeichnen ist.                             3. Der Vorstand und der Versammlungslei-      Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner
5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte      ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die     nicht für Beitragserhöhungen, die mit
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen.       Bild- und Tonübertragung der Versamm-         dem Versicherungsnehmer frei vereinbart
Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer-          lung zuzulassen.                              werden, und für solche Beitragserhöhun-
den, soweit es das Gesetz zulässt. An den                                                    gen, zu denen der Verein bereits aufgrund
Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats-                                                     der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange-
                                               § 12                                          berechtigt ist.
hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats-     1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver-
vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für       sammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Sitzungen und Beschlussfassungen der           Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil-     § 17
Ausschüsse gelten die Regelungen zum           nahme an der Mitgliederversammlung ist        Für Fristen und Termine, die von der Ver-
Aufsichtsrat entsprechend.                     davon abhängig, dass die Mitglieder sich      sammlung zurückberechnet werden, gilt
                                               vor der Mitgliederversammlung unter           § 121 Absatz 7 AktG entsprechend.
                                               Angabe der Nummer des Versicherungs-
§8                                             scheines anmelden. Die Anmeldung muss
1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf-      dem Verein unter Verwendung der in der        IV. Rechnungs- und Buch-
sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden,    Einladung hierfür mitgeteilten Adresse        führungswesen
im Verhinderungsfalle durch einen Stellver-    mindestens sechs Tage vor der Mitglieder-
treter. Die Einberufung erfolgt in Textform    versammlung in Textform (§ 126b BGB)
                                                                                             § 18
unter Mitteilung der Tagesordnung. In          zugehen.                                      Der Vorstand hat in den ersten vier Mona-
dringenden Fällen kann sie auch mündlich                                                     ten des Geschäftsjahres den Jahresab-
                                               2. Das Stimmrecht kann auch durch einen
oder fernmündlich erfolgen.                                                                  schluss sowie den Lagebericht für das ver-
                                               Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des
2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im                                                    gangene Geschäftsjahr aufzustellen und
                                               Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die
Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann           Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre-      den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat
beschließen, dass eine Sitzung im Kalen-       tenen eigenhändig unterschriebene Voll-       den Jahresabschluss und den Lagebericht
derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin-    macht vorlegen, in der die Nummer seines      unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es     Versicherungsscheines angegeben ist. Ein      Aufsichtsrat vorzulegen.
die Geschäfte erfordern. Die Einberufung       Bevollmächtigter kann höchstens drei          Nach Eingang des Berichts des Aufsichts-
muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor-      andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist   rates hat der Vorstand die Mitglieder-
stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver-   von der Ausstellung der Vollmacht spätes-     versammlung zur Entgegennahme des
langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen      tens sechs Tage vor der Mitgliederver-        festgestellten Jahresabschlusses und des
nach der Einberufung stattzufinden.            sammlung in Textform zu unterrichten.         Lageberichtes unverzüglich einzuberufen.
                                                                                             Die Mitgliederversammlung beschließt all-
                                                                                             jährlich in den ersten acht Monaten des
§9                                             § 13                                          Geschäftsjahres über die Entlastung des
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch       1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm-      Vorstandes und des Aufsichtsrates und in
Geschäftsordnung oder durch Beschluss          lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts-   den im Gesetz vorgesehenen Fällen über


                                                                 26

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die Feststellung des Jahresabschlusses und     des Vereins übersteigt. Im Laufe des           Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung
des Lageberichtes.                             Geschäftsjahres beigetretene oder ausge-       des Vereins und den dafür zu zahlenden
                                               schiedene Mitglieder sind von jeglicher        Beiträgen der von der Beitragsanpassung
                                               Beitragsrückerstattung ausgeschlossen.         betroffenen Mitglieder durch Erhöhung
V. Rücklage, Deckung der                       In der Kraftverkehrsversicherung können        oder Reduzierung des Beitrages zu erhal-
Ausgaben, Verwendung der                       abweichend von Satz 4 auch im Laufe des        ten.
Überschüsse                                    Geschäftsjahres beigetretene oder ausge-       3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs-
                                               schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück-     klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn
§ 19                                           erstattung berücksichtigt werden.
1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres-                                                       nach Vertragsschluss
abschluss ergebenden Verluste und zur                                                         - die Beitragsanpassungsklausel durch
tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen        VI. Vermögensanlage                               höchstrichterliche Rechtsprechung für
ist eine Verlustrücklage anzusammeln.                                                            unwirksam erklärt wurde oder
                                               § 21
lhr werden zugeführt:                                                                         - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs-
                                               Die Anlage des Vermögens erfolgt nach
a) mindestens der handelsrechtliche Jahres-    den gesetzlichen Vorschriften.                    klausel durch höchstrichterliche Recht-
    überschuss, bis die Verlustrücklage 25 %                                                     sprechung für unwirksam erklärt wurde
    der Beitragseinnahme für eigene Rech-                                                        oder
    nung erreicht oder wieder erreicht hat,    Vll. Änderung der Satzung sowie                - ein neues oder geändertes Gesetz oder
b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch       Einführung und Änderung                           eine sonstige für den Verein verbindliche
    Beschluss der Mitgliederversammlung        der Allgemeinen Versicherungs-                    rechtliche Regelung oder eine neue oder
    überwiesen werden.                                                                           geänderte höchstrichterliche Rechtspre-
                                               bedingungen                                       chung erhebliche unmittelbare Auswir-
2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung
eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver-       § 22                                              kungen auf die bestehende Beitragsan-
lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen     1. Änderungen der Satzung werden von              passungsklausel hat oder
Bestandes in Anspruch genommen werden,         der Mitgliederversammlung beschlossen          - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro         und bedürfen, sofern sie sich nicht auf           tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung
in der Verlustrücklage verbleiben müssen.      Allgemeine Versicherungsbedingungen               der Beitragsanpassungsklausel durch
Ein danach noch bestehender Verlust ist,       beziehen, der Genehmigung der Aufsichts-          bestandskräftigen Verwaltungsakt im
wenn er nicht mit Genehmigung der Ver-         behörde.                                          Wege der Missstandsaufsicht beanstan-
sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen         2. Zur Vornahme von Änderungen der                det hat.
wird, durch Nachschüsse zu decken, zu          Satzung, die nur die Fassung betreffen,        4. Die Änderung der Beitragsanpassungs-
deren Entrichtung sämtliche Mitglieder         ist der Aufsichtsrat ermächtigt.               klausel darf nicht über das zur Wahrung
im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten        3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt,     des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis-
Geschäftsjahr verpflichtet sind.               für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor    ses erforderliche Maß hinausgehen und das
Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach-          der Genehmigung des Abänderungsbe-             Mitglied nicht benachteiligen.
schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu     schlusses die Vornahme von Änderungen          5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel
seiner Deckung die Verlustrücklage restlos     verlangt, dem zu entsprechen.                  wirkt ab Mitteilung über die Änderung für
in Anspruch genommen werden.                   4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim-    die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän-
Die Mitglieder sind auch dann im Verhält-      mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver-        derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen-
nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr    sicherungsbedingungen einzuführen oder         de rückwirkende Beitragsanpassung für
zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die         zu ändern.                                     Beitragszeiträume, die der Änderung der
aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital-      5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei-     Beitragsanpassungsklausel vorangegangen
anforderung oder die Mindestkapital-           nen Versicherungsbedingungen können            sind, ist nicht möglich.
anforderung nicht mehr bedeckt werden.         nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung
Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die     für bestehende Versicherungsverhältnisse
Höhe der Jahresbeiträge beschränkt.            geändert werden. Sonstige Änderungen der       VlII. Auflösung des Vereins
Der Nachschussbetrag wird für jedes ein-       Allgemeinen Versicherungsbedingungen           § 24
zelne Mitglied gemäß den vorstehenden          berühren die durch Versicherungsvertrag        1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver-
Bestimmungen durch den Vorstand mit            begründeten Rechte und Pflichten der Ver-      eins müssen in zwei Mitgliederversamm-
Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt      sicherungsnehmer nur dann, wenn diese          lungen gefasst werden, die mindestens vier
und jedem einzelnen Mitglied schriftlich       nach Mitteilung der Änderungen binnen          Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist
mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah-       einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist       eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
lung binnen einer Frist von vier Wochen        ihre Zustimmung erteilen.                      erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch-
und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung         6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1          tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12
die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs-      und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19        Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung
vertragsgesetz eintreten.                      Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung           bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
                                               können auch mit Wirkung für bestehende         behörde.
                                               Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 20                                                                                          2. Über die Verwendung des bei der
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen                                                       Abwicklung etwa vorhandenen Überschus-
und Wertberichtigungen sowie nach Bil-         § 23                                           ses beschließen die beiden Mitgliederver-
dung von Rücklagen und Rückstellungen          1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei-     sammlungen. Im Übrigen gelten für die
verbleibende Überschuss ist in voller Höhe     nen Versicherungsbedingungen aller             Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen
der Rückstellung für Beitragsrückerstat-       gegenwärtig und zukünftig vom Verein           Bestimmungen.
tung zuzuweisen. Die Rückstellung für          betriebenen Versicherungszweige können
Beitragsrückerstattung ist ausschließlich      auch mit Wirkung für bestehende Versiche-
zur Gewährung von Beitragsrückerstattun-       rungsverhältnisse geändert werden. Dies        Letzte Änderung genehmigt durch
gen bestimmt.                                  gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die   Verfügung der Bundesanstalt für
2. Die Beitragsrückerstattungen können         nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift       Finanzdienstleistungsaufsicht vom
für alle oder einzelne versicherte Wagnisse    vereinbart werden.                             9. August 2023, Geschäftszeichen:
erfolgen. Sie können beschränkt werden         2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne         VA 36-I 5002/00068#00007.
auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei       dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem
verlaufene Risiken oder auch gestaffelt        Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi-
nach der Dauer der Schadenfreiheit vor-        cherungsverhältnisse an einen sich nach
genommen werden. Erfolgt eine Beitrags-        Vertragsabschluss verändernden Schaden-
rückerstattung auch an schadenbehaftete        aufwand oder an sich verändernde sonstige
Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag     für die Beitragskalkulation relevante Auf-
beschränkt werden, um den die Beitrags-        wendungen anzupassen, um das bei Ver-
rückerstattung die Entschädigungsleistung      tragsschluss bestehende wirtschaftliche


                                                                     27

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                   LVM Landwirtschaftlicher
                   Versicherungsverein Münster a.G.


                   Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch
                   LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
                   LVM Lebensversicherungs-AG

                   Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das jeweils verantwortliche LVM Versiche-
                   rungsunternehmen (LVM) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für die Verarbeitung verant-
                   wortlichen Stelle geltend machen. Die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise und weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/
                   datenschutz.

                   Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich?
                   Für die Verarbeitung ist das LVM-Versicherungsunternehmen verantwortlich, bei dem Sie ein konkretes Versicherungsprodukt beantragt haben. Sie erreichen
                   den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., oder die LVM Lebensversicherungs-AG unter folgender Anschrift:
                   Kolde-Ring 21
                   48126 Münster
                   Tel.: 0251 702-0, E-Mail: info@lvm.de

                   Wo können Sie sich über den Datenschutz informieren?
                   Sie können allgemeine Fragen zum Thema Datenschutz an das Team Datenschutz unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutz“ oder
                   per E-Mail an datenschutz@lvm.de richten.

                   Wie erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten der LVM?
                   Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail
                   unter datenschutzbeauftragter@lvm.de.

                   Warum benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten?
                   Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur
                   Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
                   Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um prüfen
                   zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.

                   Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.

                   Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer
                   Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam-
                   ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, Vertragsergänzungen, für Ermessensentscheidungen oder für umfassende
                   Auskunftserteilungen.
                   Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, benötigen wir die von Ihnen
                   gemachten Angaben zur Prüfung des Haftungsgrundes und der Haftungshöhe.

                   Werden Ihre Daten für andere Zwecke genutzt?
                   Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen auch, um berechtigte Interessen der LVM oder von Dritten zu wahren. Dies
                   kann insbesondere erforderlich sein:
                   • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
                   • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der LVM und der Kooperationspartner sowie für
                     Markt- und Meinungsumfragen,
                   • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
                     hindeuten können.
                   Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, verpflich-
                   tende Auskunft gegenüber Behörden, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Beratungspflicht.
                   Weiterhin können wir Ihre Daten verarbeiten, sofern Sie Ihre Rechte nach Kapitel 3 der DSGVO gegenüber der LVM geltend machen. Dies umfasst insbeson-
                   dere die Negativauskunft bei einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO.
                   Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen
                   Bestimmungen darüber zuvor informieren.

                   Woher erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten?
                   Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir insbesondere durch Sie im Rahmen der Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf des Versiche-
A 102L (02/2026)


                   rungsproduktes. Daneben können wir Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich bei der Deutsche
                   Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten genannten Wirtschaftsauskunfteien.


                                                                                            28

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Wann löschen/sperren wir Ihre gespeicherten Daten?
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
personenbezogene Daten so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen von
gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und
dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre.
Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten, Nachmeldefristen
oder Leistungsversprechen unsererseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung und können auch nicht
weiterverarbeitet werden. Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen zurückgreifen wollen oder müssen, können gesperrte Daten nach einem
Prüfprozess durch das Team Datenschutz im Kundeninteresse für einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden. Angebote und Anträge, die nicht
zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, werden 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern diese nicht mehr, beispielsweise für aktuelle
Vertragsverhandlungen, benötigt werden.

Welche Rechtsgrundlagen liegen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Grunde?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis von Art.
6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung erfolgen, so ist Art.
6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten im Rahmen des berechtigen Interesses der LVM beziehen wir uns auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet, z.B. Gesundheitsdaten, so sind insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit.
a i.V.m. Art. 7 DSGVO maßgeblich. Für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO einschlägig.

Gibt es weitere Regelungen für die Verarbeitung?
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenannten Code
of Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder direkt unter
datenschutz@lvm.de anfordern.
Die oben genannten Gesellschaften haben sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln verpflichtet.

Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer aus?
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. bei
Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
im Antrag benannten, früheren Versicherer erfolgen.

Wann holen wir Auskünfte über Ihre Bonität ein?
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei
Verein Creditreform Münster, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster,
Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden,
sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, fragen wir bei
Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeines Zahlungsverhalten ab. Ein berechtigtes Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn bereits vor
der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz bestehen soll. Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirt-
schaftsauskunftei Verein Creditreform Münster stellt Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Infoscore
Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese Informationen unter https://www.experian.de/icd-infoblatt zur Verfügung.
Gleiches gilt für Regressforderungen im Rahmen von Versicherungsschutzversagungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, so besteht insbesondere dann
ein berechtigtes Interesse, wenn die Anfrage zur Ermittlung eines vergangenen oder zukünftigen Schadens der Höhe nach dienlich ist.

Wann geben wir Ihre Daten an Dritte weiter?
Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, übermittelt unser Unternehmen die notwendigen Daten
an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und Beratung benötigten Umfang.
Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder Unter-
stützungsleistungen im Schadenfall. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
Internetseite unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen.
Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit
dies für die Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere Informationen unter den
eingangs genannten Kontaktinformationen beim Verantwortlichen oder Team Datenschutz anfordern.
Verarbeitung innerhalb der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der Gruppe verbundenen
Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Unternehmensgruppe besteht,
können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die
Unternehmen, die an einer zentralisierten Verarbeitung teilnehmen. Die jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/datenschutz abrufen
oder unter datenschutz@lvm.de anfordern.


                                                                              29

[Seite 30]
Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir Daten an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung
nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien
(z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. In wenigen Ausnahmen können wir Daten in Drittstaaten auf Grundlage von Art. 49 DSGVO übermitteln.
Sie können weitere Informationen beim Verantwortlichen oder beim Team Datenschutz unter den eingangs genannten Kontaktinformationen anfordern.
Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft): Für Versicherungsprodukte der Sparten Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sach,
Unfall wird zur Unterstützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung, bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch das HIS eingesetzt. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS
erforderlich. Über eine Meldung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen zum HIS.
Verimi GmbH, Oranienstraße 91, 10969 Berlin: Bei online durchgeführten Vertragsabschlüssen oder Vertragsänderungen nutzen wir zur Identifizierung und
Verifizierung den Dienstleister Verimi GmbH. Damit Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann, übermitteln wir hierfür bestimmte personenbezogene
Daten (z.B. Stammdaten, Vertragsdaten) an die Verimi GmbH. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der Verimi GmbH.

Gibt es automatisierte Entscheidungsprozesse?
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu Schäden entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung
des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über unsere Leistungspflicht auf Basis von
verabschiedeten Regeln. Sollten vollautomatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einflussnahme durchgeführt werden, werden Sie mit der Rückmeldung
darauf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben das Recht, weitere Informationen über Art und
Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen.

Welche Rechte haben Sie gegenüber der LVM?
Ihre Rechte können Sie unter der eingangs angegebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle oder beim Team Datenschutz über den eingangs angegebenen
Kontaktweg geltend machen.
Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen.
Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen.
Widerspruchsrechte: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu
widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonde-
ren Situation Gründe ergeben, die gegen die Verarbeitung sprechen.

Wo können Sie sich über den Datenschutz beschweren?
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den eingangs genannten Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Datenschutzaufsichts-
behörde zu wenden. Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter
LDI NRW
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf.


                                                                        30

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                  LVM Landwirtschaftlicher
                  Versicherungsverein Münster a.G.


                  Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO

                  Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
                  Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS).
                  Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter-
                  stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung
                  eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
                  Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen gespeichert
                  sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende
                  Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen
                  (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind.
                  Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de


                  Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
                  Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung
                  zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und
                  Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
                  Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie
                  stellt den Versicherungs-unternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.


                  Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
                  Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.


                  Kategorien der personenbezogenen Daten
                  Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den
                  dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt
                  (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gege-
                  benenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten,
                  die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies
                  z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf.
                  z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und
                  Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.


                  Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
                  Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche
                  Ermittlungsbehörden.
                  • Dauer der Datenspeicherung
                     o Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
                     o Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.


                  • Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
                     o Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach
                       erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung
                       der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
                    o Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
                      Speicherung gelöscht.
A 099 (04/2025)


                                                                                             31

[Seite 32]
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis
18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1,
65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
zuständig.


 Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
 unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.


Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen
welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfor-
dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf,
da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS
GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
   • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der
     Haltereigenschaft erforderlich.
   • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt
     (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver-
meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS
GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten:
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter
folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de.


                                                                         32

[Seite 33]
                  Verhaltensregeln für den Umgang mit
                  personenbezogenen Daten durch die deutsche
                  Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018)
                  I.    Einleitung
                        Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
                        Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und
                        Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt
                        sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die
                        den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen.
                        Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten
                        zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte
                        zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche-
                        rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf-
                        gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen.
                        Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten-
                        verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.
                        Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der
                        Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs-
                        spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft
                        verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der
                        Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen.
                        Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit
                        den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend
                        einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen-
                        internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
                        und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen-
                        spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten
                        sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung.
                        Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und
                        Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden.
                        Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte
                        und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über
                        die Verhaltensregeln informiert.
                        Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden.
                        Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
                        Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und
                        Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
                        Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu
                        deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst
                        an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.
                        Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche-
                        rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten
                        Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung,
                        Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.
                        Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie
                        möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh-
                        mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni-
                        veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten-
                        schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten
                        im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen
                        getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders
                        datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln
                        ihre Gültigkeit.
                        Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
                        Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft.


                  II.   Begriffsbestimmungen
                        Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
                        gesetzes.
                        Darüber hinaus sind:
                        Unternehmen:
A 101 (06/2020)


                        die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in
                        einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen,
                        einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind,

                                                                                33

[Seite 34]
         Versicherungsverhältnis:
         Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen
         Verpflichtungen,
         Betroffene Personen:
         Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
         geschäft verarbeitet werden,
         Versicherte:
         -   Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens,
         -   versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen,
         Antragsteller:
         Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig
         davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt,
         weitere Personen:
         außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen,
         deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs-
         verhältnisses verarbeitet,
         Geschädigte:
         Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche-
         rung,
         Datenverarbeitung:
         Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen
         durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der
         Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten,
         Datenerhebung:
         das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen,
         Automatisierte Verarbeitung:
         Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
         Automatisierte Entscheidung:
         Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird,
         ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat,
         Stammdaten:
         die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf,
         Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und
         Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte
         Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die
         elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für
         Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten
         Beispielen vergleichbare Daten,
         Dienstleister:
         andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen,
         Auftragsverarbeiter:
         eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant-
         wortlichen Unternehmens verarbeitet,
         Vermittler:
         selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder
         -makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
         Schutzwürdige Interessen:
         Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
         dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.


III.     Allgemeine Bestimmungen
Art. 1   Geltungsbereich
         (1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
             geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz-
             licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum
             Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten.
         (2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die
             EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 2   Zwecke der Verarbeitung
         (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit
             dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur
             Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem

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             Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten
             Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht-
             versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück-
             versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für
             versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung
             gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-
             forschung.
         (2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck-
             bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig
             ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die
             betroffenen Personen eingewilligt haben.
Art. 3   Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung
         (1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen
             der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten.
         (2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene
             Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer
             Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der
             Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung
             genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei
             wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen.
         (3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf
             dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende
             oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
         (4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz-
             konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2).
Art. 4   Grundsätze der Datensicherheit
         (1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter
             Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
             Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei-
             tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse-
             nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten
             können, dass
             1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere
                Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten.
             2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität).
             3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können
                (Verfügbarkeit, Belastbarkeit).
             4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität).
             5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und
                verändert hat (Revisionsfähigkeit).
             6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku-
                mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
         (2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes
             Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
             erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der
             getroffenen Maßnahmen.
Art. 5   Einwilligung
         (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei-
             gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese
             freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit
             besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss
             die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein.
         (2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder-
             lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen
             Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender
             Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt.
         (3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die
             betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung
             sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind.
             Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
         (4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von
             Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer
             Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung
             nicht erbracht werden kann.
         (5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho-
             ben, dass sie ins Auge fällt.
         (6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so
             dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen
             wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt.

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         (7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
             bestätigen.
Art. 6   Besondere Kategorien personenbezogener Daten
         (1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben
             über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord-
             nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer
             Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
         (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere
             wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise
             für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung.
         (3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur
             Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens
             oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise
             zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten
             Krankenversicherers.
         (4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch
             dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist.
         (5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen
             der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
             Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans-
             port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande
             sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist.
         (6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis-
             tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln.


IV.      Datenerhebung
Art. 7   Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
         (1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die
             Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt.
         (2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es
             zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
             tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich
             einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von
             Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach
             Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung
             oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen
             nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im
             Leistungsfall benötigt werden.
         (3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung
             ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden:
             a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
             b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
             c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
             d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
             e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
                Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
             f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
             g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
                Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht,
             h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
                Folgen,
             i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der
                Daten und die Folgen der Nichtangabe und
             j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
                Auswirkungen dieser Verarbeitung.
             Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr
             erlangt haben.
Art. 8   Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen
         (1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung,
             Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung
             von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche-
             rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der
             Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht.
             Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben
             werden.

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         (2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer
             Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG,
             soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei
             Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen.
         (3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die
             betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach
             der ersten Erlangung der Daten informiert werden über:
             a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
             b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
             c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
             d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
             e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
             f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
                Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
             g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
             h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
                Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde,
             i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
                Folgen,
             j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und
             k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
                Auswirkungen dieser Verarbeitung.
             Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information
             spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der
             Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn
             dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens
             zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
         (4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die
             Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
             würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei-
             cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
             betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift
             oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten
             werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer
             wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird.
         (5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit
             Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn:
             – sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die
               Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von
               Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations-
               erteilung überwiegt oder
             – das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde.
             Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß
             Artikel 15 dieser Verhaltensregeln.
         (6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
             der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das
             Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür.


V.       Verarbeitung Personenbezogener Daten
Art. 9   Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe
         (1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die
             Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit
             bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B.
             Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren
             verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des
             Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und
             die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist.
         (2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den
             jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
         (3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss
             oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste
             aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter
             Form bekannt.
         (4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame
             Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln.

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Art. 10   Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung
          (1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs-
              mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und
              entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen,
              Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus.
          (2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und
              Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die
              Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen
              Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den
              Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen.
          (3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der
              Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder
              Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich –
              pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt
              entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren
              Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie
              beispielsweise Gebäuden übermittelt werden.
          (4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener
              Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die
              Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der
              Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum
              gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische
              Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten
              Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels-
              weise:
              – die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister,
              – die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2,
              – die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister
                und
              – Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten.
              Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der
              Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations-
              merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese
              Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies
              erfordert.
          (5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen,
              wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck
              entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
              Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
              erforderlich ist.
          (6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers
              angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte
              Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich
              ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser
              Verhaltensregeln verarbeitet worden sind.
          (7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für
              Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung.
Art. 11   Scoring
          Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 12   Bonitätsdaten
          Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 13   Automatisierte Einzelentscheidungen
          (1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in
              ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
              getroffen.
          (2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder
              im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in
              folgenden Fällen gegeben:
              1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages,
              2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,
              3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie-
                 rende Rabatte in der Kfz-Versicherung.
          (3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen
              gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn
              dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung
              nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
              Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng-
              lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft,

                                                                38

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              wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des
              eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt.
          (4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
          (5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
              verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde-
              ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich.
          (6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das
              Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung
              getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die
              involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung
              mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung
              mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh-
              mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre
              Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech-
              ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut
              geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend.
          (7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert.
          (8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren,
              die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert
              wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG
              beachtet.
Art. 14   Hinweis- und Informationssystem (HIS)
          (1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein
              Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä-
              rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen.
              Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien.
          (2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei
              Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in
              einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre
              Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein.
          (3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes
              Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde-
              ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht
              überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der
              betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der
              Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von
              einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist
              hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda-
              ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet
              werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli-
              chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden
              ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder
              dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der
              betroffenen Personen vorsieht, zulässig.
          (4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS
              unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung
              die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den
              Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben.
          (5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung
              einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung
              im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung
              bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und
              den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können.
          (6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden-
              den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
              betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und
              Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS
              eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser
              Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist
              nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen
              Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben.
          (7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die
              Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche-
              rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu
              Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem
              Jahr der Antragstellung gelöscht.
          (8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen
              detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus.
Art. 15   Aufklärung von Widersprüchlichkeiten
          (1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei
              Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben
              gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts-

                                                                  39

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                     angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen
                     Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der
                     Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu
                     treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
                (2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die
                    Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem
                    Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung
                    relevant sind.
                (3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von
                    fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach
                    Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die
                    Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige
                    Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre.
                (4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über
                    die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche-
                    rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht
                    hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent-
                    bindungserklärung eingeholt.
                (5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt
                    unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die
                    Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset-
                    zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung
                    zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs-
                    und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält.
Art. 16         Datenaustausch mit anderen Versicherern
                (1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele-
                    vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der
                    Fall, wenn die Angaben erforderlich sind:
                     1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen
                        in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung,
                     2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel,
                     3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer,
                     4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten.
                     In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die
                     betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und
                     Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen
                     Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert.
                     Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
                (2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
                    wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und
                    -erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung
                    von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden
                    zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein
                    Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen-
                    steht.
                (3) Der Datenaustausch wird dokumentiert.
                (4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich-
                    tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden-
                    freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird,
                    diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei-
                    heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche-
                    rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum
                    der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten
                    Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme
                    eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer
                    bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der
                    Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die
                    Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp-
                    fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der
                    Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige
                    Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende
                    des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1)
Art. 17         Datenübermittlung an Rückversicherer
                (1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter-
                    nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich
                    bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün-
                    dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für
                    die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder

1)
     Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen
     aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10
     Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen.


                                                                           40

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              –verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie
              etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
          (2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
              a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
              b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt
                 und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person
                 dem Unternehmensinteresse entgegensteht.
              Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen-
              bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
              a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall
                 die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
              b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung
                 von Verfahrensabläufen.
              c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung,
                 ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs-
                 zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
              d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in
                 Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
          (3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz
              2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung)
              verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die
              betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene
              Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen
              einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der
              Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie
              tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
          (4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn
              die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.


VI.       Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und
          Meinungsforschung
Art. 18   Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung
          (1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f)
              Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet.
          (2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider-
              sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft
              zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 19   Marktumfragen
          (1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
              Interessen der betroffenen Personen durch.
          (2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis
              der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens
              vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere
              festzulegen:
              a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck
                 der Umfrage möglich anonymisiert werden,
              b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die
                 Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist
                 (z. B. Folgebefragungen), erfolgen.
          (3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs-
              umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der
              Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo-
              nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt.
          (4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als
              Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet
              sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen
              Regelungen.
Art. 20   Datenübermittlung an selbstständige Vermittler
          (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten
              Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der
              Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen
              Verschwiegenheitspflichten hingewiesen.
          (2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines
              Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen
              die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei
              Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität
              (Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der
              Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter

                                                                   41

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              steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung
              grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das
              Unternehmen selbst angeboten.
          (3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen
              des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.
          (4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis-
              tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler
              dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt.
              Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend.
          (5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich
              nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben
              hiervon unberührt.


VII.      Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche
Art. 21   Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag
          (1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag
              verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung,
              Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von
              Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28
              Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende
              Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
              Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
              Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü-
              fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel
              durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
          (2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten
              Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei
              Bedarf beratend mitwirken.
          (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
              ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur
              Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben
              betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen-
              gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden.
              Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen
              erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
          (4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur
              Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Art. 22   Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung
          (1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort-
              lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des
              Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit
              der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich
              vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport-
              dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister.
          (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen
              Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der
              berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
              nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts-
              abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und
              Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind.
          (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person
              aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt,
              dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim
              Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister
              erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-
              sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
          (4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die
              mindestens folgende Punkte enthalten muss:
              – Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters;
              – Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder
                genutzt werden;
              – Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht;
              – Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh-
                men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen.
          (5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert.
          (6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche
              durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden
              erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe-
              nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch

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               haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte-
               nen Schaden verantwortlich ist.
           (7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen
               übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages,
               können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für
               Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene
               Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
           (8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung
               des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden.
           (9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von
               deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt.
           (10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen
                Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits-
                pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen
                1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver-
                schwiegenheit zu verpflichten.
Art. 22a   Gemeinsam verantwortliche Stellen
           (1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke
               gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten.
           (2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer
               vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-
               Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen
               Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen.
           (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils
               verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt.
           (4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen
               geltend machen.


VIII.      Rechte der betroffenen Personen
Art. 23    Auskunftsanspruch
           (1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und
               sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.
           (2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts-
               ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh-
               men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa-
               tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche
               Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht.
           (3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die
               betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
               Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer
               (geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an
               die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt.
           (4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein
               Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
           (5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden-
               portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format
               zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder
               die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch
               mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde.
           (6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim-
               nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden.
           (7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
               wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das
               Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die
               nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht
               gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die
               Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
               durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah-
               rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups).
           (8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts-
               erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung
               der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde,
               insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol-
               gung beeinträchtigen würde.
           (9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti-
               kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts-
               verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort-
               lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher.

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Art. 23a   Recht auf Datenübertragbarkeit
           (1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen,
               wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe
               automatisierter Verfahren erfolgt.
           (2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat.
               Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und
               die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses
               gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten.
           (3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
           (4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen
               anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher-
               heit der Übermittlung erfüllt werden können.
           (5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten
               anderer Personen beeinträchtigt würden.
Art. 24    Anspruch auf Berichtigung
           Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt.
Art. 24a   Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung
           (1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein:
               a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird,
               b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen,
               c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die
                  betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
                  oder
               d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten
                  Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen.
           (2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes-
               sen nur noch verarbeitet:
               a) mit Einwilligung der betroffenen Personen,
               b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
               c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
               d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten.
           (3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet,
               bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 24b   Löschung
           (1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig
               war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der
               Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung
               erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen
               Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-
               Grundverordnung erhoben worden sind.
           (2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän-
               den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem
               Verlangen erfassten Daten zu löschen sind.
           (3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind:
               a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah-
                  rungspflichten,
               b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke,
               c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur
                  Aufarbeitung des Holocaust) oder
               d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
               Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der
               besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das
               Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo-
               gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren
               Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Art. 24c   Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
           (1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf
               Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten,
               es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum
               Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben
               muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger.
           (2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen
               erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet.
           (3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen
               der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt.

                                                                44

[Seite 45]
Art. 24d   Frist
           (1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls
               innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann
               um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
               Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats
               nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.


IX.        Einhaltung und Kontrolle
Art. 25    Verantwortlichkeit
           (1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
               beachtet werden.
           (2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich
               personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens
               sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße
               gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und
               Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte
               können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
           (3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
               hinaus.
Art. 26    Transparenz
           (1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer
               und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
               gestellt.
           (2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis).
               Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich-
               nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den
               betroffenen Personen.
Art. 26a   Datenschutz-Folgenabschätzung
           (1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun-
               gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung:
               a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden
                  Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung
                  gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels-
                  weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung.
               b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel
                  Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung
                  oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
               c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog.
                  Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables).
           (2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür
               werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch-
               führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird.
Art. 27    Beauftragte für den Datenschutz
           (1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend
               den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die
               Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln.
               Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung.
           (2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher
               Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und
               werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa-
               tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit.
           (3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen-
               digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen.
           (4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso-
               nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes.
           (5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer-
               den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den
               Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme
               erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
           (6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den
               Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der
               anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten.
           (7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des
               Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
           (8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie
               können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten
               und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.

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Art. 28   Beschwerden und Reaktion bei Verstößen
          (1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen
              datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von
              einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch
              noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der
              Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in
              geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich
              umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden.
          (2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe
              schaffen.
          (3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts-
              behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen
              Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29   Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
          (1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder
              Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen
              72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung
              führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte
              und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem
              Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt.
          (2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen-
              hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der
              Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
          (3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für
              ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren-
              lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen
              ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der
              betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem
              technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit.
          (4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und
              organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
              Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
              unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift
              oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
              werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter
              Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
          (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des
              Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest:
              a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere
                 Informationen,
              b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
              c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet-
                 zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen
                 nachteiligen Auswirkungen.
          (6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu
              unterrichten.
          (7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie
              stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen
              Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens.


X.        Formalia
Art. 30   Beitritt
          (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt
              des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
          (2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden,
              werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit
              der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
          (3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine
              Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die
              Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen-
              tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem
              die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Art. 31   Evaluierung
          Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens
          aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Art. 32   Inkrafttreten
          Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012.


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Liste der Dienstleister
Stand: 1. Januar 2026
Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz

Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen

\          LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G.    \       LVM Pensionsfonds-AG
\          LVM Krankenversicherungs-AG                                   \       LVM Pensionsmanagement GmbH
\          LVM Lebensversicherungs-AG                                    \       LVM Unterstützungskasse GmbH
\          LVM Rechtsschutz-Service GmbH                                 \       LVM Finanzdienstleistungen GmbH
                                                                         \       LVM Vermittlungs GmbH

Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1):

 Auftraggeber                       Auftragnehmer                         Datenkategorien/Gegenstand und Zweck

 Alle Gesellschaften                LVM Landwirtschaftlicher              Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen
 der LVM Versicherung               Versicherungsverein Münster a. G.     Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung
                                                                          IT-Dienstleistungen/Anwendersupport
                                                                          Wartung von Systemen/Anwendungen
                                                                          Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost
 LVM Landwirtschaftlicher           Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG    Anschriften/Adressermittlung
 Versicherungsverein                                                      Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und
 Münster a. G.                                                            Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland),
                                                                          Austausch der elektronischen Versicherungs-
                                                                          bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden,
                                                                          Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung
                                                                          von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis,
                                    GDV Dienstleistungs-GmbH              Kennzeichendatenbank, Koordinierung von
                                                                          schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im
                                                                          Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko
                                                                          und Einschätzung von Umweltrisiken,
                                                                          Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs-
                                                                          und Entwicklungsverträge
                                                                          Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse-
                                    Microsoft Ireland Operation Ltd.
                                                                          tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen
                                                                          Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und
                                    Perseus Technologies GmbH             Beseitigung von Einschränkungen nach
                                                                          Cyberangriffen
                                                                          Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und
                                    Vds Schadenverhütung GmbH
                                                                          Leistungsfall
                                                                          Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für
                                                                          Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall-
                                    Verisk Med GmbH
                                                                          Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von
                                                                          Sozialversicherungsträgern
 Zusätzlich für die                                                       Bereitstellung Video Chat Assistent zur
                                    COREVAS GmbH & Co. KG
 Sachversicherung                                                         Unterstützung der Sachbearbeitung
                                    MD Medicus Assistance Service GmbH    Medizinische Assistance und Serviceleistungen
                                    Roland Schutzbrief-Versicherung AG    Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden


                                                                  47

[Seite 48]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2):

Auftraggeber                   Auftragnehmer                         Datenkategorien/Gegenstand und Zweck

LVM Krankenversicherungs-AG                                          Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung,
                               GDV Dienstleistungs-GmbH              Abrechnung für die Krankenhausleistungen,
                                                                     Erstellung von Bescheinigungen
                               MD Medicus Assistance Service GmbH    Medizinische Assistance und Serviceleistungen
                               Morgen & Morgen GmbH                  Erstellung von Tarifvergleichen
                                                                     Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme
                               PAV Card GmbH
                                                                     an der Telematikinfrastruktur
LVM Lebensversicherungs-AG                                           Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
                                                                     Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum
                               GDV Dienstleistungs-GmbH
                                                                     internationalen Austausch von
                                                                     (Steuer-)Informationen, Riester-Service
                               LVM Pensionsmanagement GmbH           Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
                               Morgen & Morgen GmbH                  Erstellung von Tarifvergleichen
LVM Finanzdienstleistungen     Incore Asset Management Solution AG   Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“
GmbH                           Interhyp AG                           Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“
LVM Pensionsfonds-AG                                                 Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
                               GDV Dienstleistungs-GmbH
                                                                     Rentenbezugsmitteilungen
LVM Unterstützungskasse GmbH                                         Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von
                               GDV Dienstleistungs-GmbH
                                                                     gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren


                                                       48

[Seite 49]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten:

Auftraggeber                  Auftragnehmer                      Datenkategorien/Gegenstand und Zweck

Alle Gesellschaften                                              Prüfung von Gutachten/Begutachtung
der LVM Versicherung          Ärzte, Gutachter                   Versicherungsobjekte/Antrags- und
                                                                 Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen
                                                                 Assistance-/Dienstleistungen im Schaden-
                              Assistanceunternehmer
                                                                 /Leistungsfall
                              Auslandsregulierungsbüros          Abwicklung von Schäden im Ausland
                                                                 Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in
                              Detekteien
                                                                 begründeten Einzelfällen
                                                                 Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen,
                              IT-Dienstleister
                                                                 Anwendungen und Onlineservices
                                                                 Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von
                              Dienstleister zur
                                                                 Markt- und Beleihungswerten im Bereich der
                              Immobilienfinanzierung
                                                                 Immobilienfinanzierung
                                                                 Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf
                              Entsorger
                                                                 Papier und elektronischen Datenträgern
                              Heil- und Hilfsmittellieferanten   Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln
                              Inkassounternehmen                 Forderungsbearbeitung
                                                                 Durchführung von Marketingkampagnen und
                              Marketingdienstleister
                                                                 Versand von Werbemitteln
                                                                 Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits-
                              Marktforschungsinstitute
                                                                 messungen
                              Prüfdienstleister                  Prüfung von Rechnungen und Gutachten
                              Rechtsanwälte                      Juristische Beratung, Anwaltshotline
                              Rehabilitationsdienste             Rehabilitationsmanagement
                              Rückversicherer                    Monitoring von Risiken/Risikoprüfung
                                                                 Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in
                              Telefondienstleister
                                                                 bestimmten Geschäftsfeldern
                              Übersetzungsbüros                  Übersetzung von Schriftstücken
                                                                 Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung,
                              Vermittler                         Beratung

[Seite 52]
                                     S 260 (09/2025) / S Tierkranken 2025/09


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