# DONAU Transportversicherung (Werkverkehr): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-transport-donau-transport.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-transport-donau-transport.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AÖTB Fassung 2007 (Bedingungsblatt 00V)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/00V.pdf), Fassung AÖTB Fassung 2007 (Bedingungsblatt 00V)
- Original beim Versicherer (PDF): [AÖTB Fassung 2011 (Bedingungsblatt 04V)](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/04V.pdf), Fassung AÖTB Fassung 2011 (Bedingungsblatt 04V)
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Werkverkehr LKW-Jahrespolizze (Bedingungsblatt 65K)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/65K.pdf), Fassung 65K Besondere Bedingungen für Transport-Jahres-Pauschalpolizzen, Fassung 2011

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | laut Polizze | Zur Vermeidung einer Unterversicherung ist als Versicherungssumme der maximale Wert festzusetzen, welchen die mit dem betreffenden KFZ und oder Anhänger beförderten Güter erreichen können. | Ziffer 5, Seite 1 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | 65K - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR TRANSPORT-JAHRES-PAUSCHALPOLIZZEN | Titel, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | nein | Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen "Eingeschränkte Deckung". | Ziffer 3 a), Seite 1 |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | ja | Gegenstand der Versicherung sind Transporte von - in der Polizze genannten - eigenen oder zur Bearbeitung übernommenen Gütern | Ziffer 1, Seite 1 |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gegenstand der Versicherung sind Transporte von - in der Polizze genannten - eigenen oder zur Bearbeitung übernommenen Gütern | Ziffer 1, Seite 1 |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | mit dem/den in der Polizze angeführten KFZ / Anhänger des Versicherungsnehmers. | Ziffer 1, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | nein | In teilweiser Abänderung von Artikel 10 AÖTB besteht Versicherungsschutz solange sich das Ladegut im Fahrzeug befindet. | Ziffer 4, Seite 1 |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | nein | In teilweiser Abänderung von Artikel 10 AÖTB besteht Versicherungsschutz solange sich das Ladegut im Fahrzeug befindet. | Ziffer 4, Seite 1 |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | nein | Schäden entstanden während der Be- oder Entladung fallen nicht unter den Versicherungsschutz. | Ziffer 4, Seite 1 |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | ja | Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben | Artikel 11 (1), Seite 4 |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | ja | mit dem/den in der Polizze angeführten KFZ / Anhänger des Versicherungsnehmers. | Ziffer 1, Seite 1 |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels | Artikel 4 (2) e), Seite 2 |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | nein | Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse: | Artikel 4 (2), Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Explosion | Artikel 4 (2) j), Seite 2 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen. | Artikel 4 (2) k), Seite 2 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | ja, bis zur Versicherungssumme | bei allseitig geschlossenen und versperrten Fahrzeugen/Anhänger (gilt auch für Fahrzeuge mit Hamburger Verdeck) - durch Diebstahl des ganzen Fahrzeuges (inkl. Anhänger) | Ziffer 3 b), Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Deckungsschutz für Verlust und Diebstahl der versicherten Gegenstände durch nachgewiesenen Einbruchdiebstahl nur unter der Voraussetzung, dass die Güter im allseitig geschlossenen, versperrten und nicht einsehbaren Laderaum untergebracht sind. | Ziffer 3 b), Seite 1 |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | ja, bis zur Versicherungssumme | Verlust und Beschädigung der versicherten Güter durch Raub | Ziffer 3 b), Seite 1 |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | keine |  |  |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | ja | Verbleiben die versicherten Gegenstände unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug/Anhänger, so besteht Deckungsschutz für Verlust und Diebstahl der versicherten Gegenstände durch nachgewiesenen Einbruchdiebstahl nur unter der Voraussetzung | Ziffer 3 b), Seite 1 |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | nicht geregelt |  |  |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | ja | den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder international anerkannten Havereiregeln aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leisten hat | Artikel 5 (1), Seite 2 |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nein | Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen | Artikel 6 (2) f), Seite 2 |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nein | Güter mit vorherrschendem Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Dokumente, Urkunden, Bargeld und sonstige Valoren | Ziffer 6 b), Seite 1 |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, sonstigen bürgerlichen Unruhen und der Sabotage | Artikel 6 (1) b), Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | ja | Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung | Artikel 6 (2) g), Seite 2 |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | ja | Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt sowie Schäden verursacht durch die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes | Artikel 6 (2) a), Seite 2 |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | ja | l) Verzögerung m) Wertminderung n) mittelbare Schäden aller Art | Artikel 6 (2) l) bis n), Seite 3 |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nein | Mobiltelefone und Navigationsgeräte sowie Musterkollektionen | Ziffer 6 b), Seite 1 |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nicht geregelt |  |  |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt | Artikel 5 (2), Seite 2 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt | Artikel 5 (2), Seite 2 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | nicht geregelt |  |  |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle | Artikel 11 (2) a), Seite 4 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden durch Einbruchdiebstahl bzw. Diebstahl des ganzen Fahrzeuges einen Selbstbehalt in der Höhe von 10 % des Schadens zu tragen. | Ziffer 3 b), Seite 1 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. | Artikel 8 (1), Seite 3 |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | dass die Güter im allseitig geschlossenen, versperrten und nicht einsehbaren Laderaum untergebracht sind. | Ziffer 3 b), Seite 1 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | im Fall von Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, auch eine Bestätigung über die unverzüglich erfolgte Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde dem Versicherer vorzulegen. | Ziffer 8, Seite 2 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam. | Artikel 22, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: AÖTB Fassung 2007 (Bedingungsblatt 00V)

```text
[Seite 1]
00V - Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB)
Fassung 2007


                                                                        Präambel

Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme des Artikels 14 in diesen Bedingungen gleichgestellt: Der Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie
die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.


Inhaltsverzeichnis
Artikel 1    Anwendungsbereich
Artikel 2    Gesetzliche Grundlagen
Artikel 3    Versicherbares Interesse
Artikel 4    Umfang der Versicherung
Artikel 5    Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
Artikel 6    Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
Artikel 7    Besondere Fälle
Artikel 8    Verschulden
Artikel 9    Eignung des Transportmittels
Artikel 10   Dauer der Versicherung
Artikel 11   Versicherungswert, Versicherungssumme
Artikel 12   Grenzen der Entschädigung
Artikel 13   Versicherungsurkunde
Artikel 14   Prämie
Artikel 15   Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
Artikel 16   Gefahränderung
Artikel 17   Änderung der Beförderung
Artikel 18   Obliegenheiten
Artikel 19   Ersatzleistung
Artikel 20   Klagefrist
Artikel 21   Sachverständigenverfahren
Artikel 22   Kündigung
Artikel 23   Gerichtsstand

Artikel 1 Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2007) gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von
Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft sowie während der transportbedingten Lagerung unter Berücksichtigung des
Artikels 10 (2).

Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen
Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht.

Artikel 3 Versicherbares Interesse
(1)   Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen.

(2)   Fällt das Interesse, für das die Versicherung genommen ist, vor dem Beginn der Versicherung weg, oder gelangt, falls die Versicherung für ein
      künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
      frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(3)   Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämie wird dadurch, dass das Interesse, für das die Versicherung genommen ist,
      nach dem Beginn der Versicherung wegfällt, nicht berührt.

Artikel 4 Umfang der Versicherung
Der Versicherer trägt nach Maßgabe der gewählten Deckungsform die Gefahren denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

Deckungsformen

(1)   Volle Deckung (gegen alle Risken):

Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer
versicherten Gefahr.

(2)   Eingeschränkte Deckung

Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse:

a)    Strandung

      Eine Strandung liegt vor, wenn das die Güter befördernde Schiff auf Grund stößt, auf Grund festgerät, kentert, sinkt, scheitert, mit anderen
      Fahrzeugen oder Sachen zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird.

00V AÖTB                                                      Seite 1                                              DVR: 0016683

[Seite 2]
b)    Schiffbruch

c)    Aufopferung der Güter

d)    Entladen, Zwischenlagern, Verladen von Gütern in einem Nothafen, der infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr angelaufen wurde

e)    Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels

      Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transportmittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
      Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet.

f)    Notlandung von Luftfahrzeugen

g)    Entgleisung

h)    Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladung

i)    Einsturz von Lagergebäuden und Brücken

j)    Brand, Blitzschlag, Explosion

k)    Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen.

Fehlt eine besondere Vereinbarung, gilt die Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.

Artikel 5 Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
Der Versicherer ersetzt:

(1)   den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder international anerkannten Havereiregeln
      aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leisten hat, sofern durch Haverei-Maßregeln ein dem
      Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte;

(2)   Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch
      Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten.

Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
(1)   Ausgeschlossen sind die Gefahren:

a)    des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder dem
      Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben

b)    des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, sonstigen bürgerlichen
      Unruhen und der Sabotage

c)    der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand

d)    des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologischer, biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen

e)    des Gebrauchs oder Einsatzes von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder
      irgendeines anderen elektronischen Systems

f)    der Kernenergie und der Radioaktivität

g)    diejenigen Gefahren, gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden (z.B. Feuer); der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
      auf Verlangen alle ihm über die anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise zu liefern.

(2)   Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden verursacht durch:

a)    Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt sowie Schäden verursacht durch die
      natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung

b)    Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler

c)    Verkratzungen und Abschürfungen, es sei denn, dass sie im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintreten

d)    Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplattenfehler, Haarrisse, es sei denn,
      dass es durch eine versicherte Gefahr verursacht wurde

e)    Verluste durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen

f)    Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen

g)    Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung – auch bei Stauung im Container – sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer
      durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise

h)    Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften, ferner gegen Versand- oder Deklarationsvorschriften oder Vorschriften des
      Beförderungsunternehmens

i)    Gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung


00V                                                            Seite 2                                               DVR 0016683

[Seite 3]
j)    Beförderung in offenen Landtransportmitteln bzw. Binnen- und Seeschiffen oder auf Deck bzw. als Oberlast von Binnen- und Seeschiffen

k)    an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart

l)    Verzögerung

m)    Wertminderung

n)    mittelbare Schäden aller Art

(3)   Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Gefahren oder
      Ursachen entstehen, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist.

Artikel 7 Besondere Fälle
(1)   Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“ sind versichert:

a)    unverpackte Güter

b)    Rücksendungen

c)    Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter sich haben

d)    gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zustand verschickt werden.

(2)   Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen Deckladungen gilt Artikel 4 (2)
      „Eingeschränkte Deckung“, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens.

Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und transportiert, gilt die Versicherung
nur nach Maßgabe des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.

(3)   Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffsleichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum, zuzüglich der
      Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens, versichert.

Artikel 8 Verschulden
(1)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich oder
      grobfahrlässig verursacht wurde.

(2)   Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen über die Ermittlung der
      Entschädigung arglistig handelt.

(3)   Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig eine Überschreitung der
      zugelassenen Ladefähigkeit des Transportmittels gestattet.

Artikel 9 Eignung des Transportmittels
(1)   Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforderliche
      Eignung und behördliche Genehmigung besitzt.

      Bei Transporten mit Seeschiffen müssen diese den Bestimmungen der Klassifikationsklausel / Institute Classification Clause in der jeweils
      letztgültigen Fassung entsprechen sowie – falls erforderlich – gemäß dem International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sein oder
      es muss ein gültiges Document of Compliance (DOC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Konvention 1974 nebst
      Ergänzungen vorsieht.

(2)   Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.

(3)   Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, sind die Transporte gleich wohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf
      die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer / Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
      ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, hat er unverzüglich beim
      Versicherer Anzeige zu erstatten.

Artikel 10 Dauer der Versicherung

(1)   Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in
      der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen; sie dauert während des normalen
      Transportverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt;

a)    sobald die Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort abgeliefert sind;

b)    bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungsnehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort gewählten
      Lager.

      Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolgter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu verstehen;

c)    mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen des Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft werden;

d)    sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort
      befördert werden.

      Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versicherungsurkunde
      genannten Bestimmungsort, bei Seetransporten jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach vollzogener Löschung der versicherten Güter im
      endgültigen Löschungshafen.

00V                                                           Seite 3                                              DVR 0016683

[Seite 4]
(2)   Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungsnehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter.

Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens länger als 30 Tage, ruht die
Versicherung nach Ablauf dieser Frist.

Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
(1)   Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei
      Beginn der Versicherung haben, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den
      Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.

(2)   Darüber hinaus können versichert werden:

a)    die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle

b)    der imaginäre Gewinn – das ist der vom Käufer, sofern er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort
      erwartete Gewinn – bis zur Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter und der nach a) versicherten Kosten, soweit nichts anderes
      vereinbart ist.

(3)   Ein Liebhaberwert darf bei der Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.

(4)   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher als der
      Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles ist (Überversicherung), nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den
      tatsächlichen Schaden zu ersetzen.

(5)   Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
      verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn, dass er bei Schließung des Vertrages vom
      Nichtigkeitsgrund Kenntnis hatte.

(6)   Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungswertes genommen (Teil- oder Unterversicherung), ersetzt der Versicherer nur im
      Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

Artikel 12 Grenzen der Entschädigung
(1)   Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Aufwendungen gelten die §§ 63
      und 144 VersVG, bei Seetransporten die §§ 834 und 840 UGB.

(2)   Ist im Falle großer Haverei der Beitragswert höher als die Versicherungssumme, ersetzt der Versicherer den Beitrag zur großen Haverei nur im
      Verhältnis der Versicherungssumme zum Beitragswert.

Artikel 13 Versicherungsurkunde
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze)
auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Versicherung in der Weise genommen wird, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages nur der Gattung nach
bezeichnet und erst nach Entstehung des Interesses dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung).

Wurde eine Urkunde ausgestellt, ist der Versicherer im Schadenfall nur gegen Vorlage der Urkunde zur Zahlung verpflichtet. Durch Zahlung an den
Inhaber der Urkunde wird er von jeder weiteren Leistungsverpflichtung frei.

Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit
geleistet ist; wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.

Der Inhalt der Urkunde gilt vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des
Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

Der Versicherer ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde verpflichtet; die Kosten hat der Versicherungsnehmer
zu tragen.

Artikel 14 Prämie
Hinsichtlich der Prämie gelten generell die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letztgültigen
Fassung.

Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
(1)   Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem
      Versicherer anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für unerheblich oder unzuverlässig hält.

(2)   Als erheblich gilt insbesondere auch der Umstand, dass die Beschaffenheit der Güter bereits bei einem geringfügigen, durch ein versichertes
      Ereignis verursachten Schaden den Totalverlust oder einen unverhältnismäßig ausgeweiteten Schadenumfang zur Folge haben kann.

(3)   Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen, jede Täuschung, jede bewusst falsch oder entstellt gemachte Angabe berechtigt den
      Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag und hat Leistungsfreiheit zur Folge.

      Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch unberührt.

(4)   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit
      kannte. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.

      Bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, gebührt ihm, wenn mit dem besonderen Umstand eine höhere Gefahr verbunden
      ist, eine dieser höheren Gefahr entsprechende höhere Prämie (Zuschlagsprämie).

00V                                                           Seite 4                                                DVR 0016683

[Seite 5]
Artikel 16 Gefahränderung
(1)   Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers die Gefahr nicht ändern, insbesondere nicht
      erhöhen oder die Änderung durch einen Dritten gestatten.

(2)   Als Gefahränderung gilt insbesondere:

a)    die erhebliche Verzögerung des Antrittes oder der Vollendung des versicherten Transportes,

b)    die erhebliche Abweichung von dem angegebenen oder üblichen Transportweg,

c)    die Änderung des Bestimmungsortes bzw. -hafens,

d)    die Beförderung der Güter in Leichterfahrzeugen, ohne dass dies ortsüblich ist.

(3)   Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen der Absätze (1) und/oder (2), kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis für den
      betreffenden Transport ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Damit tritt Leistungsfreiheit ein.

      Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Gefahränderung ohne Wissen des Versicherungsnehmers eingetreten ist. Der
      Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Versicherer die Gefahränderung, sobald er hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich
      anzuzeigen.

(4)   Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist der Versicherer von der
      Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,

a)    die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit, oder

b)    die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.

(5)   Dem Versicherer steht es frei, eine Zuschlagsprämie für die Gefahrerhöhung zu vereinbaren, es sei denn, die Gefahrerhöhung war

a)    durch das Interesse des Versicherers oder

b)    durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder

c)    durch ein versichertes die Güter bedrohendes Ereignis geboten.

Artikel 17 Änderung der Beförderung
(1)   Werden die Güter ohne Zustimmung des Versicherers mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder
      werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
      Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart werden.

(2)   Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des
      Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder aufgegeben wird.

(3)   Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Gefahränderung sinngemäß.


Artikel 18 Obliegenheiten
(1)   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft,
      unverzüglich anzuzeigen.

(2)   Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung
      der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen.
      Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt.

      Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.

(3)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die
      Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.

      Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:

a)    Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind
      unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen
      Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.

b)    Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc.
      sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu
      halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern.

      Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der
      Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der
      Schadenfeststellung zu betrauen.

(4)   der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die
      Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind.

      Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden
      Dokumente im Original vorzulegen:

00V                                                            Seite 5                                                DVR 0016683

[Seite 6]
      • Polizze oder Versicherungszertifikat,

      • alle Beförderungsdokumente,

      • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste,

      • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars,

      • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen,

      • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung,

      • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl,
        Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde,

      • Schadenrechnung,

      • Abtretungserklärung.

(5)   Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch
      einschränken.

(6)   Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso
      wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden.

Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 VersVG).

Artikel 19 Ersatzleistung
(1)   Verlust der Güter

      Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der
      Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, leistet der Versicherer Ersatz unter Berücksichtigung des
      Artikels 11 abzüglich des Wertes geretteter, verwertbarer Sachen (Restwert).

(2)   Verschollenheit

      Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, leistet der Versicherer Ersatz wie bei Totalverlust, es sei denn, dass mit überwiegender
      Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist.

      Ein Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft am Endbestimmungsort 60 Tage, innerhalb Europas im
      geographischen Sinn 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Ist die Nachrichtenverbindung
      durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört, verlängert sich die Frist je nach Lage des Falles, sie darf aber 6
      Monate nicht überschreiten.

(3)   Beschädigung

a)    Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, ersetzt der
      Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, den die Güter in
      unbeschädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden, abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zustand haben (Restwert).

      Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn
      der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Erlös an die Stelle
      des Wertes der beschädigten Güter.

      Beschädigte Gegenstände können niemals an den Versicherer ohne dessen Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des versicherten
      Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehenden Kosten gehen
      nicht zu Lasten des Versicherers.

b)    Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 die zum Zeitpunkt der
      Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile.

      Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung einzelner Teile ist der Versicherer berechtigt, für diese einen der Art, dem Alter und
      dem Zustand entsprechenden, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.

      Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den
      früheren Zustand Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des
      Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.

(4)   Verkauf der Güter vor Beendigung der versicherten Reise

      Wird nach Beginn der Versicherung die Reise des Schiffes aufgegeben oder aus einem anderen Grund nicht vollendet, ohne dass der Versicherer
      von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus
      freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten und innerhalb angemessener Frist
      nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, muss dieser unverzüglich erfolgen.

      Der Versicherungsnehmer kann im Fall des Verkaufes den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche
      gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines dem Versicherer zur Last fallenden Unfalles verkauft werden müssen.

(5)   Nicht entstandenes Interesse, ersparte Kosten

00V                                                             Seite 6                                               DVR 0016683

[Seite 7]
      Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht
      entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für
      Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erspart werden.

(6)   Anderweitiger Ersatz

      Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.

      Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen Haftung über
      das verkehrsübliche Maß hinaus beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als er
      ohne Einschränkung oder Ausschluss der Haftung hätte Ersatz erlangen können.

      Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.

(7)   Rechtsübergang des Eigentums

a)    Erlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an
      den versicherten Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn der Versicherer ihn
      nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalles wählt. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der
      Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem
      Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder
      auszustellen sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf
      Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu
      erstatten.

      Gehen die Rechte nicht über, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter
      Güter zu erstatten.

b)    Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren
      Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des
      Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich
      durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Der Versicherer erwirbt durch diese Zahlung
      keine Rechte an den versicherten Gegenständen

(8)   Fälligkeit der Leistung des Versicherers

      Geldleistungen des Versicherers sind einen Monat nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung
      des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Sind die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers
      nötigen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, kann der Versicherungsnehmer in
      Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache
      mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge Verschulden des
      Versicherungsnehmers gehindert ist.

      Ist aus Anlass des Schadens eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten eingeleitet,
      kann der Versicherer die Zahlung bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern.

(9)   Währung

      Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich in der Währung zu befriedigen, in der die Versicherung genommen wurde. Bei Aufwendungen und
      Beiträgen zur großen Haverei in fremder Währung erfolgt die Umrechnung in die Polizzenwährung zum Kurs des Zahlungstages.

Artikel 20 Klagefrist
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend
gemacht wird.

Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der
Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

Artikel 21 Sachverständigenverfahren
(1)   Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen.

(2)   Der Versicherer und der Versicherungsnehmer oder Versicherte haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen und die Ernennung der
      gegnerischen Partei mitzuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen bekannt gegeben hat, kann die säumige Partei schriftlich unter Mitteilung der
      Folge der Unterlassung auffordern, ihren Sachverständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Aufforderung zu bestimmen. Unterbleibt die
      Ernennung, kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen durch den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich
      zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft – hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische
      Vertretung der Republik Österreich, in deren Bereich sich die Güter befinden – benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über die
      Feststellung der Schadenhöhe nicht einigen oder wünschen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sachverständigen, ernennen sie
      gemeinschaftlich diesen Sachverständigen als Obmann, mit dem zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.

(3)   Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Normen der Zivilprozessordnung.

(4)   Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zu der
      Besichtigung sind, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, die Beteiligten beizuziehen.

(5)   Die von den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
      Entscheidung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil.

(6)   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.


00V                                                            Seite 7                                                 DVR 0016683

[Seite 8]
Artikel 22 Kündigung
Ist der Versicherungsvertrag für mehrere Transporte oder auf Zeit abgeschlossen, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach dem
Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam. Für Güter, die bei Wirksamwerden der Kündigung
unterwegs sind, bleibt die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes nach Artikel 10 maßgeblich ist.

Artikel 23 Gerichtsstand
(1)   Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerichte des Ortes, an dem der Versicherer – bei mehreren Versicherern der in der
      Polizze als führend bezeichnete Versicherer – im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.

(2)   Die Nominierung von Havariekommissaren und Settling Agents bzw. die Zahlbarstellung von Schäden außerhalb Österreichs begründen keinen
      Gerichtsstand am Zahlungsort.

                                                                **********


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## Volltext der Bedingungen: AÖTB Fassung 2011 (Bedingungsblatt 04V)

```text
[Seite 1]
04V - Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB)
Fassung 2011


                                                                     Präambel

Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme des Artikels 14 in diesen Bedingungen gleichgestellt: Der Versicherte, der Anspruchsberechtigte
sowie die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.


Inhaltsverzeichnis
Artikel 1    Anwendungsbereich
Artikel 2    Gesetzliche Grundlagen
Artikel 3    Versicherbares Interesse
Artikel 4    Umfang der Versicherung
Artikel 5    Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
Artikel 6    Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
Artikel 7    Besondere Fälle
Artikel 8    Verschulden
Artikel 9    Eignung des Transportmittels
Artikel 10   Dauer der Versicherung
Artikel 11   Versicherungswert, Versicherungssumme
Artikel 12   Grenzen der Entschädigung
Artikel 13   Versicherungsurkunde
Artikel 14   Prämie
Artikel 15   Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
Artikel 16   Gefahränderung
Artikel 17   Änderung der Beförderung
Artikel 18   Obliegenheiten
Artikel 19   Ersatzleistung
Artikel 20   Klagefrist
Artikel 21   Sachverständigenverfahren
Artikel 22   Kündigung
Artikel 23   Gerichtsstand

Artikel 1 Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2011) gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer
von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft sowie während der transportbedingten Lagerung unter
Berücksichtigung des Artikels 10 (2).

Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen
Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht.

Artikel 3 Versicherbares Interesse
(1)   Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen,
      soweit es nicht gegen geltendes Recht verstößt. Geltendes Recht sind auch UN-Resolutionen, Wirtschafts-, Handels-, und Finanzsanktionen
      bzw. Embargos der Europäischen Union und der Republik Österreich, sofern diese durch ein Gesetz oder eine Verordnung erlassen wurden.

(2)   Fällt das Interesse, für das die Versicherung genommen ist, vor dem Beginn der Versicherung weg, oder gelangt, falls die Versicherung für
      ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der
      Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(3)   Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämie wird dadurch, dass das Interesse, für das die Versicherung genommen
      ist, nach dem Beginn der Versicherung wegfällt, nicht berührt.


Artikel 4 Umfang der Versicherung
Der Versicherer trägt nach Maßgabe der gewählten Deckungsform die Gefahren denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt
sind.

Deckungsformen

(1)   Volle Deckung (gegen alle Risken):

Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer
versicherten Gefahr.

(2)   Eingeschränkte Deckung

Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse:


00V AÖTB                                                   Seite 1                                                DVR: 0016683

[Seite 2]
a)    Strandung

      Eine Strandung liegt vor, wenn das die Güter befördernde Schiff auf Grund stößt, auf Grund festgerät, kentert, sinkt, scheitert, mit anderen
      Fahrzeugen oder Sachen zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird.

b)    Schiffbruch

c)    Aufopferung der Güter

d)    Entladen, Zwischenlagern, Verladen von Gütern in einem Nothafen, der infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr angelaufen wurde

e)    Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels

      Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transportmittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
      Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet.

f)    Notlandung von Luftfahrzeugen

g)    Entgleisung

h)    Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladung

i)    Einsturz von Lagergebäuden und Brücken

j)    Brand, Blitzschlag, Explosion

k)    Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen.

Fehlt eine besondere Vereinbarung, gilt die Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.

Artikel 5 Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
Der Versicherer ersetzt:

(1)   den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder international anerkannten Havereiregeln
      aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leisten hat, sofern durch Haverei-Maßregeln ein
      dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte;

(2)   Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch
      Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten.

Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
(1)   Ausgeschlossen sind die Gefahren:

a)    des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder
      dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben

b)    des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, sonstigen bürgerlichen
      Unruhen und der Sabotage

c)    der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand

d)    des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologischer, biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen

e)    des Gebrauchs oder Einsatzes von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen
      oder irgendeines anderen elektronischen Systems

f)    der Kernenergie und der Radioaktivität

g)    diejenigen Gefahren, gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden (z.B. Feuer); der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
      Versicherer auf Verlangen alle ihm über die anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise zu liefern.

(2)   Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden verursacht durch:

a)    Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt sowie Schäden verursacht durch
      die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung

b)    Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler

c)    Verkratzungen und Abschürfungen, es sei denn, dass sie im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintreten

d)    Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplattenfehler, Haarrisse, es sei
      denn, dass es durch eine versicherte Gefahr verursacht wurde

e)    Verluste durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen

f)    Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen

g)    Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung – auch bei Stauung im Container – sowie bei Selbstverladung durch den
      Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise


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h)    Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften, ferner gegen Versand- oder Deklarationsvorschriften oder Vorschriften des
      Beförderungsunternehmens

i)    Gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung

j)    Beförderung in offenen Landtransportmitteln bzw. Binnen- und Seeschiffen oder auf Deck bzw. als Oberlast von Binnen- und Seeschiffen

k)    an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart

l)    Verzögerung

m)    Wertminderung

n)    mittelbare Schäden aller Art

(3)   Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Gefahren oder
      Ursachen entstehen, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden
      ist.

Artikel 7 Besondere Fälle
(1)   Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“ sind versichert:

a)    unverpackte Güter

b)    Rücksendungen

c)    Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter sich haben

d)    gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zustand verschickt werden.

(2)   Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen Deckladungen gilt Artikel
      4 (2) „Eingeschränkte Deckung“, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens.

Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und transportiert, gilt die
Versicherung nur nach Maßgabe des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.

(3)   Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffsleichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum, zuzüglich der
      Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens, versichert.

Artikel 8 Verschulden
(1)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich
      oder grobfahrlässig verursacht wurde.

(2)   Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen über die Ermittlung der
      Entschädigung arglistig handelt.

(3)   Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig eine Überschreitung der
      zugelassenen Ladefähigkeit des Transportmittels gestattet.

Artikel 9 Eignung des Transportmittels
(1)   Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter
      erforderliche Eignung und behördliche Genehmigung besitzt.

      Bei Transporten mit Seeschiffen müssen diese den Bestimmungen der Klassifikationsklausel / Institute Classification Clause in der jeweils
      letztgültigen Fassung entsprechen sowie – falls erforderlich – gemäß dem International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sein
      oder es muss ein gültiges Document of Compliance (DOC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Konvention
      1974 nebst Ergänzungen vorsieht.

(2)   Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.

(3)   Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, sind die Transporte gleich wohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss
      auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer / Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen
      Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, hat er
      unverzüglich beim Versicherer Anzeige zu erstatten.

Artikel 10 Dauer der Versicherung

(1)   Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in
      dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen; sie dauert während des
      normalen Transportverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt;

a)    sobald die Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort abgeliefert sind;

b)    bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungsnehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort
      gewählten Lager.

      Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolgter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu verstehen;

c)    mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen des Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft werden;


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d)    sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten
      Ablieferungsort befördert werden.

      Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versicherungsurkunde
      genannten Bestimmungsort, bei Seetransporten jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach vollzogener Löschung der versicherten
      Güter im endgültigen Löschungshafen.

(2)   Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungsnehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter.

Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens länger als 30 Tage, ruht die
Versicherung nach Ablauf dieser Frist.

Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
(1)   Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung
      bei Beginn der Versicherung haben, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, die bis zur Annahme der Güter
      durch den Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.

(2)   Darüber hinaus können versichert werden:

a)    die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle

b)    der imaginäre Gewinn – das ist der vom Käufer, sofern er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort
      erwartete Gewinn – bis zur Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter und der nach a) versicherten Kosten, soweit nichts anderes
      vereinbart ist.

(3)   Ein Liebhaberwert darf bei der Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.

(4)   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher als der
      Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles ist (Überversicherung), nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr
      als den tatsächlichen Schaden zu ersetzen.

(5)   Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
      verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn, dass er bei Schließung des Vertrages vom
      Nichtigkeitsgrund Kenntnis hatte.

(6)   Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungswertes genommen (Teil- oder Unterversicherung), ersetzt der Versicherer nur im
      Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

Artikel 12 Grenzen der Entschädigung
(1)   Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Aufwendungen gilt der
      § 144 VersVG, bei Seetransporten die §§ 834 und 840 UGB.

(2)   Ist im Falle großer Haverei der Beitragswert höher als die Versicherungssumme, ersetzt der Versicherer den Beitrag zur großen Haverei nur
      im Verhältnis der Versicherungssumme zum Beitragswert.

Artikel 13 Versicherungsurkunde
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen ein(e) von ihm unterzeichnete(s) Urkunde/Zertifikat über den Versicherungsvertrag
(Polizze) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Versicherung in der Weise genommen wird, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages nur der Gattung
nach bezeichnet und erst nach Entstehung des Interesses dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung).

Wurde ein Zertifikat ausgestellt, ist der Versicherer im Schadenfall nur gegen Vorlage des Zertifikates zur Zahlung verpflichtet. Durch Zahlung an
den Inhaber des Zertifikates wird er von jeder weiteren Leistungsverpflichtung frei.

Ist das Zertifikat abhanden gekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder
Sicherheit geleistet ist; wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.

Der Inhalt des Zertifikates gilt vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das
Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

Der Versicherer ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers zur Ausstellung eines Ersatzzertifikates verpflichtet; die Kosten hat der
Versicherungsnehmer zu tragen.

Artikel 14 Prämie
Hinsichtlich der Prämie gelten generell die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letztgültigen
Fassung.

Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
(1)   Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind,
      dem Versicherer anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für unerheblich oder unzuverlässig hält.

(2)   Als erheblich gilt insbesondere auch der Umstand, dass die Beschaffenheit der Güter bereits bei einem geringfügigen, durch ein versichertes
      Ereignis verursachten Schaden den Totalverlust oder einen unverhältnismäßig ausgeweiteten Schadenumfang zur Folge haben kann.

(3)   Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen, jede Täuschung, jede bewusst falsch oder entstellt gemachte Angabe berechtigt den
      Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag und hat Leistungsfreiheit zur Folge.

      Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch unberührt.


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[Seite 5]
(4)   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit
      kannte. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.

      Bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, gebührt ihm, wenn mit dem besonderen Umstand eine höhere Gefahr
      verbunden ist, eine dieser höheren Gefahr entsprechende höhere Prämie (Zuschlagsprämie).

Artikel 16 Gefahränderung
(1)   Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers die Gefahr nicht ändern, insbesondere
      nicht erhöhen oder die Änderung durch einen Dritten gestatten.

(2)   Als Gefahränderung gilt insbesondere:

a)    die erhebliche Verzögerung des Antrittes oder der Vollendung des versicherten Transportes,

b)    die erhebliche Abweichung von dem angegebenen oder üblichen Transportweg,

c)    die Änderung des Bestimmungsortes bzw. -hafens,

d)    die Beförderung der Güter in Leichterfahrzeugen, ohne dass dies ortsüblich ist.

(3)   Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen der Absätze (1) und/oder (2), kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis für den
      betreffenden Transport ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Damit tritt Leistungsfreiheit ein.

      Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Gefahränderung ohne Wissen des Versicherungsnehmers eingetreten ist. Der
      Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Versicherer die Gefahränderung, sobald er hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich
      anzuzeigen.

(4)   Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist der Versicherer von der
      Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,

a)    die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit, oder

b)    die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.

(5)   Dem Versicherer steht es frei, eine Zuschlagsprämie für die Gefahrerhöhung zu vereinbaren, es sei denn, die Gefahrerhöhung war

a)    durch das Interesse des Versicherers oder

b)    durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder

c)    durch ein versichertes die Güter bedrohendes Ereignis geboten.

Artikel 17 Änderung der Beförderung
(1)   Werden die Güter ohne Zustimmung des Versicherers mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart
      oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
      Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart werden.

(2)   Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des
      Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder aufgegeben wird.

(3)   Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Gefahränderung sinngemäß.

Artikel 18 Obliegenheiten
(1)   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft,
      unverzüglich anzuzeigen.

(2)   Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der
      Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich
      geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt.

      Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.

(3)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten,
      die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.

      Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:

a)    Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind
      unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen
      Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.

b)    Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter,
      Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen
      schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern.

      Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der
      Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit
      der Schadenfeststellung zu betrauen.


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  (4)   der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die
        Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind.

        Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden
        Dokumente im Original vorzulegen:

        • Polizze oder Versicherungszertifikat,

        • alle Beförderungsdokumente,

        • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste,

        • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars,

        • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen,

        • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung,

        • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl,
          Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde,

        • Schadenrechnung,

        • Abtretungserklärung.

(5)     Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch
        einschränken.

(6)     Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden;
        ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden.

        Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 6 VersVG).

  Artikel 19 Ersatzleistung
  (1)   Verlust der Güter

        Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der
        Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, leistet der Versicherer Ersatz unter Berücksichtigung des
        Artikels 11 abzüglich des Wertes geretteter, verwertbarer Sachen (Restwert).

  (2)   Verschollenheit

        Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, leistet der Versicherer Ersatz wie bei Totalverlust, es sei denn, dass mit überwiegender
        Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist.

        Ein Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft am Endbestimmungsort 60 Tage, innerhalb Europas im
        geographischen Sinn 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Ist die
        Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört, verlängert sich die Frist je nach Lage
        des Falles, sie darf aber 6 Monate nicht überschreiten.

  (3)   Beschädigung

  a)    Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, ersetzt der
        Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, den die Güter in
        unbeschädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden, abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zustand haben (Restwert).

        Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden,
        wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Erlös
        an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter.

        Beschädigte Gegenstände können niemals an den Versicherer ohne dessen Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des
        versicherten Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes
        entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Versicherers.

  b)    Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 die zum
        Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen
        Teile.

        Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung einzelner Teile ist der Versicherer berechtigt, für diese einen der Art, dem Alter
        und dem Zustand entsprechenden, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.

        Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in
        den früheren Zustand Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des
        Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.

  (4)   Verkauf der Güter vor Beendigung der versicherten Reise

        Wird nach Beginn der Versicherung die Reise des Schiffes aufgegeben oder aus einem anderen Grund nicht vollendet, ohne dass der
        Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der
        Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige
        Kosten und innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, muss dieser
        unverzüglich erfolgen.


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[Seite 7]
      Der Versicherungsnehmer kann im Fall des Verkaufes den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das
      gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines dem Versicherer zur Last fallenden Unfalles verkauft werden müssen.

(5)   Nicht entstandenes Interesse, ersparte Kosten

      Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles noch
      nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das gleiche
      gilt für Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erspart werden.

(6)   Anderweitiger Ersatz

      Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.

      Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen Haftung
      über das verkehrsübliche Maß hinaus beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei,
      als er ohne Einschränkung oder Ausschluss der Haftung hätte Ersatz erlangen können.

      Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.

(7)   Rechtsübergang des Eigentums

a)    Erlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die
      Rechte an den versicherten Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn
      der Versicherer ihn nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalles wählt. Wählt der Versicherer den
      Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht
      imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis dienenden
      Urkunden auszuliefern oder auszustellen sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der
      Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses
      ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.

      Gehen die Rechte nicht über, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös
      wiedererlangter Güter zu erstatten.

b)    Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren
      Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder
      Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine
      Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Der Versicherer
      erwirbt durch diese Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen

(8)   Fälligkeit der Leistung des Versicherers

      Geldleistungen des Versicherers sind einen Monat nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der
      Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Sind die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des
      Versicherers nötigen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, kann der
      Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer
      nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge Verschulden
      des Versicherungsnehmers gehindert ist.

      Ist aus Anlass des Schadens eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten
      eingeleitet, kann der Versicherer die Zahlung bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern.

(9)   Währung

      Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich in der Währung zu befriedigen, in der die Versicherung genommen wurde. Bei Aufwendungen
      und Beiträgen zur großen Haverei in fremder Währung erfolgt die Umrechnung in die Polizzenwährung zum Kurs des Zahlungstages.

Artikel 20 Klagefrist
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend
gemacht wird.

Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf
der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

Artikel 21 Sachverständigenverfahren
(1)   Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen.
(2)   Der Versicherer und der Versicherungsnehmer oder Versicherte haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen und die
      Ernennung der gegnerischen Partei mitzuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen bekannt gegeben hat, kann die säumige Partei
      schriftlich unter Mitteilung der Folge der Unterlassung auffordern, ihren Sachverständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der
      Aufforderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen durch den
      Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bundeskammer der gewerblichen
      Wirtschaft – hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Österreich, in deren Bereich sich die Güter
      befinden – benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über die Feststellung der Schadenhöhe nicht einigen oder wünschen sie von
      vornherein die Mitwirkung eines dritten Sachverständigen, ernennen sie gemeinschaftlich diesen Sachverständigen als Obmann, mit dem
      zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.

(3)   Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Normen der Zivilprozessordnung.

(4)   Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zu der
      Besichtigung sind, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, die Beteiligten beizuziehen.


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[Seite 8]
(5)   Die von den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
      Die Entscheidung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil.

(6)   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Artikel 22 Kündigung
Ist der Versicherungsvertrag für mehrere Transporte oder auf Zeit abgeschlossen, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach
dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam. Für Güter, die bei Wirksamwerden der
Kündigung unterwegs sind, bleibt die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes nach Artikel 10
maßgeblich ist.

Artikel 23 Gerichtsstand
(1)   Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerichte des Ortes, an dem der Versicherer – bei mehreren Versicherern der in der
      Polizze als führend bezeichnete Versicherer – im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.

(2)   Die Nominierung von Havariekommissaren und Settling Agents bzw. die Zahlbarstellung von Schäden außerhalb Österreichs begründen
      keinen Gerichtsstand am Zahlungsort.


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## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Werkverkehr LKW-Jahrespolizze (Bedingungsblatt 65K)

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65K - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR TRANSPORT-JAHRES-PAUSCHALPOLIZZEN
Fassung 2011

1. Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung sind Transporte von - in der Polizze genannten - eigenen oder zur
Bearbeitung übernommenen Gütern mit dem/den in der Polizze angeführten KFZ / Anhänger des
Versicherungsnehmers.
Die Summe der transportierten Güter muss der in der Polizze angeführten Versicherungssumme
entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird Unterversicherung eingewendet.

2. Versicherungsgrundlage
Grundlage der Versicherung sind - soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist - die
Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB).

3. Umfang der Versicherung
a) Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen
  Transportversicherungs-Bedingungen "Eingeschränkte Deckung".
b) Darüber hinaus gelten folgende Gefahren eingeschlossen:
  Verlust und Beschädigung der versicherten Güter durch Raub sowie - bei allseitig geschlossenen
  und versperrten Fahrzeugen/Anhänger (gilt auch für Fahrzeuge mit Hamburger Verdeck) - durch
  Diebstahl des ganzen Fahrzeuges (inkl. Anhänger) oder durch nachgewiesenen Einbruchdiebstahl.
  Verbleiben die versicherten Gegenstände unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug/Anhänger, so besteht
  Deckungsschutz für Verlust und Diebstahl der versicherten Gegenstände durch nachgewiesenen
  Einbruchdiebstahl nur unter der Voraussetzung, dass die Güter im allseitig geschlossenen,
  versperrten und nicht einsehbaren Laderaum untergebracht sind.
  Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden durch Einbruchdiebstahl bzw. Diebstahl des
  ganzen Fahrzeuges einen Selbstbehalt in der Höhe von 10 % des Schadens zu tragen.

4. Dauer des Versicherungsschutzes
In teilweiser Abänderung von Artikel 10 AÖTB besteht Versicherungsschutz solange sich das Ladegut
im Fahrzeug befindet.
Schäden entstanden während der Be- oder Entladung fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

5. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Zur Vermeidung einer
Unterversicherung ist als Versicherungssumme der maximale Wert festzusetzen, welchen die mit dem
betreffenden KFZ und oder Anhänger beförderten Güter erreichen können.

6. Ausgeschlossene Güter
Ohne besondere schriftliche Vereinbarung sind folgende Güter - auch wenn die Versicherung auf
Güter aller Art lautet - von der Versicherung ausgeschlossen:
a) alle diejenigen Güter, an welchen der Versicherungsnehmer kein anderes Interesse hat, als jenes,
  dass er den Auftrag zu deren Versicherung erhalten hat;
b) Güter mit vorherrschendem Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Dokumente, Urkunden, Bargeld
  und sonstige Valoren, Zeichnungen und Pläne aller Art, Speichergut auf Datenträgern aller Art,
  Mobiltelefone und Navigationsgeräte sowie Musterkollektionen;
c) leicht entzündbare, explosionsgefährdete Güter, radioaktive und spaltbare Stoffe und deren
  Abfallprodukte, chemisches und biochemisches Gefahrengut; sowie Waren, welche mit Wissen des
  Versicherungsnehmers/Versicherten gemeinsam mit einem dieser Produkte auf demselben
  Transportmittel verladen werden;
d) Drogen und Suchtgifte sowie persönliche Effekten;
e) lebende Tiere.

7. Stilllegung und/oder Austausch von Fahrzeugen
Für Stillliegezeiten von maximal 60 aufeinanderfolgenden Tagen wird keine Prämienrückvergütung
geleistet. Bei nachgewiesener längerer Dauer wird die Prämie ab Beginn des Stilliegens pro rata
temporis rückvergütet. Der Beginn der Stilliegezeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Falls während der Laufzeit der Polizze ein Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird, geht der
Versicherungsschutz automatisch auf die Ladung des neu einzuschließenden Fahrzeuges über, wenn
dieser Austausch dem Versicherer unverzüglich angezeigt wird.


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8. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
In jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer/Versicherte die Identität der beschädigten Güter,
die sich zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes auf dem betreffenden KFZ/Anhänger befanden,
nachzuweisen und ist ein Bericht des Fahrers über den Hergang des Schadens und, im Fall von
Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, auch eine Bestätigung über die unverzüglich erfolgte
Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde dem Versicherer vorzulegen.
Bei Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß § 6 (3) VersVG
leistungsfrei.


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