# Generali Verkehrshaftung Güterverkehr mit LKW: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-transport-generali-verkehrshaftung-cmr.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-transport-generali-verkehrshaftung-cmr.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verkehrshaftung des gewerblichen Güterverkehrs mit LKW (AVB-CMR 2019)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/bltc30a95d2d392893c/637348bf17f61e2fc7303f5f/allgemeine_versicherungsbedingungen_fuer_die_verkehrshaftung_des_gewerblichen_gueterverkehrs_mit_lkw.pdf), Fassung AVB-CMR 2019, Fassung 06.2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | laut Polizze | Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1 dar | Artikel 6 Pkt. 1, Seite 2 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. | Artikel 11 Pkt. 4, Seite 5 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | im intermodalen Straßengüterverkehr nach den für diesen Bereich geltenden speziellen Rechtsvorschriften für Binnenschifffahrt, Eisenbahn, Luftfahrzeuge und Seeweg | Artikel 1 Pkt. 1.3, Seite 2 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Fahrten innerhalb Europas. | Artikel 4, Seite 3 |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | nicht geregelt |  |  |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der vertraglich übernommenen Be- und Entladungstätigkeit | Artikel 1 Pkt. 1.4, Seite 2 |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | nicht geregelt |  |  |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | nicht geregelt |  |  |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | ja | Die Versicherung umfasst auch die auf die Ladung entfallenden Havarie-grosse-Beiträge und zu leistende Sicherheiten. | Artikel 1 Pkt. 2, Seite 2 |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nein | aus Güterbeförderung in Kühlgutfahrzeugen, Kühlcontainern oder sonstigen Kühlbehältnissen | Artikel 7 Pkt. 10, Seite 4 |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nein | im Zusammenhang mit der Beförderung von Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, Juwelen, Kunstgegenständen oder Datenträgern, Dokumenten, Urkunden, Wertpapieren, Zahlungsmittel und Waffen | Artikel 7 Pkt. 8, Seite 4 |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | für Schäden, die entstehen durch Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Gewalthandlungen von Staaten und Verfügungen von Hoher Hand | Artikel 7 Pkt. 7, Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gegenstand der Versicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Frachtführer eines in Österreich gelegenen Betriebes im innerösterreichischen Straßengüterverkehr nach den Bestimmungen des § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB) | Artikel 1 Pkt. 1.1, Seite 2 |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | ja, bis zur Versicherungssumme | im internationalen Straßengüterverkehr auf Grund des Übereinkommens für den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) | Artikel 1 Pkt. 1.2, Seite 2 |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nein | im Zusammenhang mit Kabotage-Fahrten (Ausgangs- und Bestimmungsort des Transportes liegen innerhalb desselben Auslandes ) | Artikel 7 Pkt. 20, Seite 4 |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nein | wegen Vorsatz und diesem gleichgestellten Verschulden des Versicherungsnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter gemäß Art 29 Absatz 1 CMR | Artikel 7 Pkt. 1, Seite 3 |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus einer Lieferfristüberschreitung bis zur einfachen Fracht (Art 23/5 CMR) | Artikel 1 Pkt. 1.5, Seite 2 |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | ja | im Zusammenhang mit der Beförderung von lebenden Tieren | Artikel 7 Pkt. 9, Seite 4 |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | keine | Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben | Artikel 11 Pkt. 4, Seite 5 |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten (§§ 62 und 63 VersVG ). | Artikel 6 Pkt. 3.1, Seite 2 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung | Artikel 2 Pkt. 3.2, Seite 2 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst auch Aufräum-, Berge-, Entsorgungs-, Reinigungs- und Umladekosten des beschädigten Ladegutes sowie Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort | Artikel 1 Pkt. 3, Seite 2 |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst auch Aufräum-, Berge-, Entsorgungs-, Reinigungs- und Umladekosten des beschädigten Ladegutes | Artikel 1 Pkt. 3, Seite 2 |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | nein | im Zusammenhang mit Gebühren, Abgaben und Steuern, insbesondere Verbrauchssteuern | Artikel 7 Pkt. 19, Seite 4 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. | Artikel 6 Pkt. 3.2, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt wird auch auf die Kosten angerechnet. | Artikel 6 Pkt. 4, Seite 2 |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | ausschließlich Fahrzeuglenker einzusetzen die in allen befahrenen Ländern eine für das jeweilige Fahrzeug gültige Lenkerberechtigung besitzen | Artikel 8 Pkt. 1.3.2, Seite 4 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Schadenfalles, zu informieren | Artikel 8 Pkt. 1.4, Seite 4 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | ja | Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form gekündigt worden ist. | Artikel 12 Pkt. 1, Seite 5 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Vertrag gekündigt werden, wenn der Versicherer den Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt oder eine Leistung verweigert hat. | Artikel 12 Pkt. 2, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verkehrshaftung des gewerblichen Güterverkehrs mit LKW (AVB-CMR 2019)

```text
[Seite 1]
       Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
    Verkehrshaftung des gewerblichen Güterverkehrs
                                          mit LKW
                                   (AVB-CMR 2019)

                                                                                                Vertragspartner
       Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.

                                                                                             Aufsichtsbehörde
                                                                Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5


                                        Unter den Flügeln des Löwen.
Fassung 06.2019                                                                            Seite 1 von 7

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verkehrshaftung des                                           AVB-CMR 2019
gewerblichen Güterverkehrs mit LKW

Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung ( versichertes Risiko )
Artikel 2 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 3 Vergrößerung des versicherten Risikos
Artikel 4 örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 5 zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 6 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 8 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches
Artikel 10 Versicherung für fremde Rechnung
Artikel 11 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienregulierung
Artikel 12 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
Artikel 13 Gerichtsstand
Artikel 14 Geschriebene Form der Erklärungen der Vertragsparteien

Weitere Bestimmungen
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Artikel 1 Gegenstand der Versicherung (versichertes Risiko)
1.     Gegenstand der Versicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Frachtführer eines in Österreich
       gelegenen Betriebes
1.1. im innerösterreichischen Straßengüterverkehr nach den Bestimmungen des § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB)
1.2. im internationalen Straßengüterverkehr auf Grund des Übereinkommens für den Beförderungsvertrag im
       internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1.3. im intermodalen Straßengüterverkehr nach den für diesen Bereich geltenden speziellen Rechtsvorschriften für
       Binnenschifffahrt, Eisenbahn, Luftfahrzeuge und Seeweg
1.4. aus der vertraglich übernommenen Be- und Entladungstätigkeit
1.5. aus einer Lieferfristüberschreitung bis zur einfachen Fracht (Art 23/5 CMR)
1.6. aus einer Nachnahme (Art 21 CMR)
2.     Die Versicherung umfasst auch die auf die Ladung entfallenden Havarie-grosse-Beiträge und zu leistende
       Sicherheiten.
       Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die Güter nur gegen Zahlung der anteiligen Havarie-grosse-Beiträge oder
       Stellung entsprechender Havarie-grosse-Sicherheiten durch den Auftraggeber, Empfänger oder deren
       Transportversicherer auszuliefern und die erhaltenen Gelder an den Versicherer zurückzuzahlen sowie die
       Sicherheiten dem Versicherer zurückzugeben.
3.     Die Versicherung umfasst auch Aufräum-, Berge-, Entsorgungs-, Reinigungs- und Umladekosten des beschädigten
       Ladegutes sowie Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort sofern sich diese Kosten
       aus versicherten Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer ableiten oder aufgrund eines
       behördlichen Auftrages entstehen und der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen
       Ersatz erlagen kann ( Subsidiarität ).

Artikel 2 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1.     Versicherungsfall
       Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem Gegenstand der Versicherung (dem versicherten Risiko)
       entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 3.) als Frachtführer
       erwachsen oder erwachsen könnten.
2.     Serienschaden
       Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein
       Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein
       zeitlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
3.     Versicherungsschutz
       Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
3.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen*), die dem Versicherungsnehmer wegen eines Sachschadens oder
       eines Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
       *) In der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt.
3.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
       Rahmen des Art. 6

Artikel 3 Vergrößerung des versicherten Risikos
1.     Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos.


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2.     Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine
       maßgebliche Änderung der Rechtsprechung bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten
       der Rechtsnormen oder der Änderung der Rechtsprechung mittels eingeschriebenen Briefes
2.1.   dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder
2.2.   den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
3.     Das Angebot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monats
       nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird.
       Bei Ablehnung des Angebotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
       Versicherungsvertrag drei Monate nach Empfang der Ablehnung.
       Im Angebot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
       Für die Prämienberechnung ist Art. 12, Pkt. 5 - 7. sinngemäß anzuwenden.

Artikel 4 örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Fahrten innerhalb Europas.
Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen und umfasst auch Island, Grönland, Spitzbergen, die Kanarischen Inseln,
Madeira, Zypern, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei.
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach außereuropäischem Recht und/oder bei einem
außereuropäischen Gerichtsstand klageweise geltend gemacht werden.

Artikel 5 zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1.     Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse aus Transporten, die während der Wirksamkeit des
       Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 und 39 VersVG) begonnen
       haben.
2.     Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist,
       wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes
       maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art.
       12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
       Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.

Artikel 6 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
1.     Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1
       dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
       erstreckt.
       Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Sachschäden und Vermögensschäden zusammen.
2.     Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
       Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3.     Rettungskosten; versicherte Kosten
3.1    Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten (§§ 62 und 63 VersVG ).
3.2    Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
       der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn
       sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die außergerichtlichen Kosten werden nur nach ausdrücklicher
       Zustimmung des Versicherers übernommen.
4.     Kosten gemäß den Punkten 3.1 - 3.2. werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Ein allfällig vereinbarter
       Selbstbehalt wird auch auf die Kosten angerechnet.
5.     Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung
       oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen
       Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des
       Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
       Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

Artikel 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Von der Versicherung gemäß Artikel 1 sind ausgeschlossen Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche oder
Forderungen
1.     wegen Vorsatz und diesem gleichgestellten Verschulden des Versicherungsnehmers oder seiner gesetzlichen
       Vertreter gemäß Art 29 Absatz 1 CMR
2.     bezüglich der Fracht gemäß Art 23 Absatz 4 CMR und aus jeder Art der Wertersatz- und Interessedeklaration
       (insbesondere nach Art 24 und 26 CMR)
3.     im Zusammenhang mit Beförderungen, bei denen öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt wurden oder notwendige
       Genehmigungen mangelhaft oder gar nicht vorhanden sind sowie aus der Überschreitung der technisch zulässigen
       Tragfähigkeit des Fahrzeuges
4.     wegen Transporten von Schwergütern im Einzelgewicht über 30.000 kg
5.     aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen die den Umständen nach nicht angemessen waren
6.     die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie oder Radioaktivität
       stehen


Fassung 06.2019                                                                                   Seite 3 von 7

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7.    für Schäden, die entstehen durch Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Gewalthandlungen von Staaten und
      Verfügungen von Hoher Hand, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen, inneren
      Unruhen oder Aufmärschen, Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen sowie für Schäden durch
      Terrorakte, das sind insbesondere jegliche angedrohte oder begangene Handlungen zur Erreichung politischer,
      religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung
      oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, eine staatliche Einrichtung oder eine
      internationale Organisation Einfluss zu nehmen
8.    im Zusammenhang mit der Beförderung von Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, Juwelen, Kunstgegenständen
      oder Datenträgern, Dokumenten, Urkunden, Wertpapieren, Zahlungsmittel und Waffen
9.    im Zusammenhang mit der Beförderung von lebenden Tieren
10.   aus Güterbeförderung in Kühlgutfahrzeugen, Kühlcontainern oder sonstigen Kühlbehältnissen
11.   aus der gewerblichen Beförderung im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Kleintransporteure ( mit Fahrzeugen
      bis 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht )
12.   aus Personenschäden sowie dem Carnet TIR Verfahren
13.   aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die über gesetzliche Schadenersatzansprüche hinausgehen und insbesondere
      Vertragsstrafen, Geldstrafen und Entschädigungen mit Strafcharakter oder Liefergarantien
14.   aus der Beförderung von Umzugsgut
15.   im Zusammenhang mit der Beförderung von Kriegsmaterialien und dem Gebrauch oder Einsatz chemischer,
      biologischer, biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen
16.   im Zusammenhang mit dem Gebrauch oder dem Einsatz von Computern, Computersystemen,
      Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder irgendeines anderen elektronischen
      Systems (insbesondere Cyberattacken und Hackerangriffe)
17.   im Zusammenhang mit vom Zugfahrzeug isoliert und beladen abgestellte Anhänger, Auflieger, Container,
      Wechselaufbauten und sonstige Transportbehältnisse
18.   aus Verlust von oder Schäden an Anhängern, Aufliegern, Containern, Wechselaufbauten und sonstigen
      Transportbehältnissen
19.   im Zusammenhang mit Gebühren, Abgaben und Steuern, insbesondere Verbrauchssteuern
20.   im Zusammenhang mit Kabotage-Fahrten (Ausgangs- und Bestimmungsort des Transportes liegen innerhalb
      desselben Auslandes )

Artikel 8 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Obliegenheiten
1.     Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden
       bestimmt:
1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 4 auf Anfrage
       wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun um Ursachen, Hergang und Folgen des
       Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. Insbesondere sind auf Kosten des
       Versicherungsnehmers der Frachtbrief, sonstige (Beförderungs-)Unterlagen und Nachweise zur Schadenhöhe
       vorzulegen.
1.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
1.3.1. Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub unverzüglich bei der Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen
       und diese dem Versicherer zu übermitteln.
1.3.2. ausschließlich Fahrzeuglenker einzusetzen die in allen befahrenen Ländern eine für das jeweilige Fahrzeug gültige
       Lenkerberechtigung besitzen und darüber hinaus bei Gefahrguttransporten auch die für diese gesetzlich
       vorgeschriebene Berechtigung besitzen.
1.3.3. mögliche Regressansprüche gegenüber Dritten zur Fristwahrung in geeigneter Weise sicher zu stellen.
1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von
       zwei Wochen ab Kenntnis des Schadenfalles, zu informieren, und zwar in geschriebener Form.
       Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung
1.4.3 die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, Straf- oder Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer
       oder den Versicherten sowie die Zustellung von Gerichtsurteilen und Strafverfügung
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5    Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu
       unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
       bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der
       Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch
       Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen
       Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die
       Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.


Fassung 06.2019                                                                                   Seite 4 von 7

[Seite 5]
2.     Vollmacht des Versicherers
       Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden
       Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.

Artikel 10 Versicherung für fremde Rechnung
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der
Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

Artikel 11 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienregulierung
1.     Versicherungsperiode
       Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
       Zeitraum eines Jahres.
2.     Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
       Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren unverzüglich nach
       Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in
       der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.
       Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt der
       Versicherungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkt.
       Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu den in der Polizze festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten.
3.     Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 VersVG.
4.     Prämienregulierung
       Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist,
       wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.
       Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen
       entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen
       oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind.
       Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
       vorzunehmen. Der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist 14 Tage nach Empfang der Abrechnung fällig. Der
       Abrechnungsbetrag gilt als Prämie und demnach findet Pkt. 3. Anwendung.
       Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf
       Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Vertragsstrafe einzuheben. Diese Vertragsstrafe beträgt, wenn die
       ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem
       Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie
       für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden ersicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
       Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
       Bezahlung der Vertragsstrafe gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rück zu erstatten.
       Die Vertragsstrafe gilt als Prämie; demnach findet Pkt. 3. Anwendung.
       Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat
       zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
       Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (Artikel 8,
       Pkt. 1).
5.     Umsatz - Begriffsbestimmung
       Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen,
       die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt,
       ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der
       Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994 in der jeweils geltenden Fassung);
       Umsatz ohne Mehrwertsteuer.

Artikel 12 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
1.     Vertragsdauer
       Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das
       Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der
       Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form gekündigt worden ist.
2.     Kündigung im Versicherungsfall
       Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Vertrag gekündigt werden, wenn der Versicherer den
       Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt oder eine Leistung verweigert hat.


Fassung 06.2019                                                                                     Seite 5 von 7

[Seite 6]
       Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
       Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
       Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
       kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
3.     Insolvenz des Versicherungsnehmers
       Der Versicherer kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers den
       Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
4.     Risikowegfall
       Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
       Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den
       verbleibenden Umfang.
5.     Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
6.     Eine Kündigung nach Pkt. 1, Pkt. 2 oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4 schließt die Anwendung der Bestimmungen
       des Art. 11, Pkt. 3 nicht aus.
7.     Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er
       bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher
       bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er
       tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der
       Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.

Artikel 13 Gerichtsstand
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

Artikel 14 Geschriebene Form der Erklärungen der Vertragsparteien
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
Versicherungsnehmers an den Versicherer der geschriebenen Form.
Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit
dem Versicherungsvertrag bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die
Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können
(ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die
Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen (mit Unterschrift) und Informationen sind
selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam.

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§6
(1)    Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
       Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
       vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
       den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
       Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
       Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a)   Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen
       Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in
       dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der
       Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung
       des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
       worden ist.
(2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
       Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a
       - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
       keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem
       Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
       Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
       Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz
       verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
       beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
       zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
       Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll,
       ist unwirksam.


Fassung 06.2019                                                                                      Seite 6 von 7

[Seite 7]
(5)    Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
       Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
       Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 38
(1)    Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach
       der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
       berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
       Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2)    Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1
       noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
       Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)    Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer
       den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4)    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1)    Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
       Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
       Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit
       dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2)    Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit
       der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
       daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)    Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
       kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der
       Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
       Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der
       Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
       Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
       Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
       nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4)    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 56
       Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
       (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu
       diesem Wert.
§ 57
       Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe
       gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles hat, es sei denn,
       daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme
       niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt, für
       den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe.
§ 62
(1)    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
       und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die
       Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese
       entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen
       zu handeln.
(2)    Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
       Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
       fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch
       bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
§ 63
(1)    Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem
       Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der
       Versicherer hat Aufwendungen, die den von ihm gegebenen Weisungen gemäß gemacht worden sind, auch insoweit
       zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für
       die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2)    Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56 und 57 bezeichneten Verhältnis zu
       ersetzen.


Fassung 06.2019                                                                                     Seite 7 von 7
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