# Helvetia Autoinhaltsversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-transport-helvetia-autoinhalt.php
- Rechtlicher Träger: Helvetia Versicherungen AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-transport-helvetia-autoinhalt.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung](https://www.helvetia.com/content/dam/os/at/transport/dokumente/pc/autoinhaltsversicherung/Allgemeine%20Bedingungen%20Autoinhalt.pdf), Fassung Allgemeine Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung (2016), Druck 04/2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | laut Polizze | Die in der Police dokumentierten Versicherungssummen gelten je Schadenereignis auf "Erstes Risiko". | Artikel 9 (1), Seite 2 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. | Artikel 17, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | nein | Die Helvetia leistet Ersatz für Verlust und/oder Beschädigung der versicherten Gegenstände als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse: | Artikel 4, Seite 1 |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | ja | Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die der Versicherungsnehmer und/oder die mit seinem Willen das Fahrzeug nutzende Personen im Kraftfahrzeug mitführen | Artikel 1 (1), Seite 1 |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gegenstände des beruflichen oder gewerblichen Bedarfs wie Werkzeuge, Arzttaschen samt Inhalt, Mobiltelefone und Laptops. | Artikel 1 (1), Seite 1 |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | nein | all diejenigen Gegenstände, an welchen der … Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen gemäß Artikel 1 Pkt.(1) kein anderes Interesse haben, als jenes, dass sie den Auftrag zum Transport, zur Durchführung des Transportes oder zu deren Versicherung | Artikel 7 (3) b), Seite 2 |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Personenkraftfahrzeuge sowie Lastkraftfahrzeuge mit maximal einer Tonne Nutzlast. | Artikel 1 (2), Seite 1 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | ja | Die Versicherung erstreckt sich auf die Staaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Liechtenstein und Norwegen. | Artikel 3, Seite 1 |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | nein | Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Gegenstände in das Kraftfahrzeug eingebracht sind und endet mit der Entnahme aus demselben Kraftfahrzeug. | Artikel 5, Seite 1 |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | nein | Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Gegenstände in das Kraftfahrzeug eingebracht sind und endet mit der Entnahme aus demselben Kraftfahrzeug. | Artikel 5, Seite 1 |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | ja | Als Versicherungswert gilt der Neuwert. | Artikel 9 (2), Seite 2 |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | ja | nicht fest verbundenen Gegenständen, die sich im Fahrzeuginnenraum des in der Police angeführten, in Österreich behördlich zugelassenen, Kraftfahrzeuges | Artikel 1, Seite 1 |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportmittelunfall des die versicherten Gegenstände befördernden Kraftfahrzeuges. | Artikel 4 (1), Seite 1 |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | nein | Die Helvetia leistet Ersatz für Verlust und/oder Beschädigung der versicherten Gegenstände als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse: | Artikel 4, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Explosion | Artikel 4 (3), Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben und Überschwemmungen. Eine Naturkatastrophe liegt nur bei einer länger andauernden und großräumigen Schadenlage vor | Artikel 4 (2), Seite 1 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 75 € | bei allseitig geschlossenen und versperrten Kraftfahrzeugen - durch Diebstahl des ganzen Kraftfahrzeuges | Artikel 4 (4), Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 75 € | Verlust und/oder Beschädigung von außen nicht sichtbar untergebrachten versicherten Gegenständen durch Raub sowie | Artikel 4 (4), Seite 1 |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 75 € | Verlust und/oder Beschädigung von außen nicht sichtbar untergebrachten versicherten Gegenständen durch Raub | Artikel 4 (4), Seite 1 |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | keine |  |  |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | ja | von außen nicht sichtbar untergebrachten versicherten Gegenständen | Artikel 4 (4), Seite 1 |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | nicht geregelt |  |  |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | nicht geregelt |  |  |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nein | Lebensmittel, Tiere, Pflanzen, Drogen und Suchtgifte, Alkoholika sowie Tabakwaren. | Artikel 7 (3) d), Seite 2 |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nein | Gegenstände mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Schmucksachen, Pelze, Edelmetalle | Artikel 7 (3) c), Seite 2 |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der … terroristischen oder politischen | Artikel 7 (1) b), Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | ja | Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung … sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße | Artikel 7 (2) e), Seite 2 |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | ja | Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt | Artikel 7 (2) a), Seite 2 |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | ja | h) Wertminderung … i) mittelbare Schäden aller Art. | Artikel 7 (2) h) und i), Seite 2 |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nein | Speichergut auf Datenträgern aller Art sowie Musterkollektionen | Artikel 7 (3) c), Seite 2 |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nicht geregelt |  |  |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | nicht geregelt |  |  |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | 75 € | Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 75,00 selbst zu tragen. | Artikel 4 (4), Seite 1 |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | 75 € | Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 75,00 selbst zu tragen. | Artikel 4 (4), Seite 1 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. | Artikel 8, Seite 2 |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten hat. | Artikel 13, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag oder Explosion ist unverzüglich Anzeige bei der nächsten Sicherheitsbehörde zu erstatten | Artikel 14 (3), Seite 3 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | ja | Dieser kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer … Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in geschriebener Form gekündigt werden. | Artikel 17, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Im Schadenfall sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens einen Monat nach Anerkennung oder Ablehnung des … Vertrag in geschriebener Form zu kündigen. | Artikel 16, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung

```text
[Seite 1]
                                                          Allgemeine Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung (2016)

                                             Präambel                                                              Artikel 3   Geltungsbereich
                                                                                                                   Die Versicherung erstreckt sich auf die Staaten der Europäischen
                                             Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme der Pflicht zur             Union sowie Schweiz, Liechtenstein und Norwegen.
                                             Zahlung der Prämie in diesen Bedingungen gleichgestellt: Der
                                             Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie die Personen, für         Artikel 4   Umfang der Versicherung
                                             deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte
                                             oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.                        Die Helvetia leistet Ersatz für Verlust und/oder Beschädigung der
                                                                                                                   versicherten Gegenstände als unmittelbare Folge eines der nach-
                                                                                                                   stehenden Ereignisse:
                                             INHAL TSVERZEICHNIS
                                                                                                                   (1) Transportmittelunfall des die versicherten Gegenstände be-
                                             Artikel 1    Anwendungsbereich                                            fördernden Kraftfahrzeuges. Ein Transportmittelunfall liegt
                                                                                                                       vor, wenn das Kraftfahrzeug durch ein unmittelbar von außen
                                             Artikel 2    Gesetzliche Grundlagen                                       plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis eine
                                             Artikel 3    Geltungsbereich                                              Sachbeschädigung erleidet.
                                             Artikel 4    Umfang der Versicherung                                  (2) Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben und Überschwemmun-
                                                                                                                       gen. Eine Naturkatastrophe liegt nur bei einer länger andau-
                                             Artikel 5    Dauer der Versicherung
                                                                                                                       ernden und großräumigen Schadenlage vor, die mit der nor-
                                             Artikel 6    Stilllegung                                                  malerweise vorgehaltenen Gefahrabwehr nicht angemessen
                                             Artikel 7    Ausschlüsse                                                  bewältigt, sondern nur mit überregionaler Hilfe unter Kontrolle
                                                                                                                       gebracht werden kann.
                                             Artikel 8    Verschulden
                                                                                                                   (3) Brand, Blitzschlag, Explosion
                                             Artikel 9    Versicherungssumme, Versicherungswert, Ersatz-
                                                          leistung                                                 (4) Verlust und/oder Beschädigung von außen nicht sichtbar
                                             Artikel 10   Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Voraus-             untergebrachten versicherten Gegenständen durch Raub so-
                                                          setzungen des Versicherungsschutzes                          wie - bei allseitig geschlossenen und versperrten Kraftfahr-
                                                                                                                       zeugen - durch Diebstahl des ganzen Kraftfahrzeuges, oder
                                             Artikel 11   Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss            durch nachgewiesenen Einbruchdiebstahl. Von jedem derarti-
                                             Artikel 12   Gefahrerhöhung                                               gen Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 75,00 selbst
                                                                                                                       zu tragen.
                                             Artikel 13   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                             Artikel 14   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles     Artikel 5   Dauer der Versicherung
                                             Artikel 15   Klagefrist                                               Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die versicher-
                                             Artikel 16   Kündigung                                                ten Gegenstände in das Kraftfahrzeug eingebracht sind und endet
                                                                                                                   mit der Entnahme aus demselben Kraftfahrzeug.
                                             Artikel 17   Vertragsdauer, Veräußerung
                                             Artikel 18   Gerichtsstand                                            Artikel 6   Stilllegung
                                             Artikel 19   Form der Erklärung                                       Während der Stillliegezeiten/Kennzeichenhinterlegung besteht
                                                                                                                   weiterhin Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.

                                             Artikel 1    Anwendungsbereich                                        Artikel 7   Ausschlüsse
                                             Die Helvetia bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-            (1) Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Gefahren:
                                             mungen Versicherungsschutz an allen nicht eingebauten oder
                                             nicht fest verbundenen Gegenständen, die sich im Fahrzeugin-              a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse
                                             nenraum des in der Police angeführten, in Österreich behördlich              und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszu-
                                             zugelassenen, Kraftfahrzeuges gemäß Artikel 1 Pkt. (2) befinden              stand aus der Verwendung oder dem Vorhandensein
                                             (Autoinhalt).                                                                von Kriegswerkzeugen ergeben

                                             (1) Hierzu zählen Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die der           b) des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünde-
                                                 Versicherungsnehmer und/oder die mit seinem Willen das                   rung, von terroristischen oder politischen Gewalthand-
                                                 Fahrzeug nutzende Personen im Kraftfahrzeug mitführen, wie               lungen, sonstigen bürgerlichen Unruhen und der Sabo-
                                                 zum Beispiel Reisegepäck sowie Gegenstände des berufli-                  tage
HG Wien FN: 124828x, DVR: 0444928, 04/2016


                                                 chen oder gewerblichen Bedarfs wie Werkzeuge, Arzttaschen
                                                                                                                       c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger durch
                                                 samt Inhalt, Mobiltelefone und Laptops.                                  von Behörden oder Gerichten veranlasste Maßnahmen
                                             (2) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Personen-                sowie Veruntreuung durch Dritte
                                                 kraftfahrzeuge sowie Lastkraftfahrzeuge mit maximal einer             d) des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologischer,
                                                 Tonne Nutzlast. Ausgenommen sind Lastkraftfahrzeuge über
                                                                                                                          biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer
                                                 eine Tonne Nutzlast, Wohnmobile, Wohnkabinen, Wohnwä-                    Wellen als Waffen
                                                 gen sowie Anhänger.
                                                                                                                       e) des Gebrauchs oder Einsatzes von Computern, Compu-
                                             Artikel 2    Gesetzliche Grundlagen                                          tersystemen, Computer-Softwareprogrammen oder Pro-
                                                                                                                          zessabläufen oder sonstigen Systemen der elektroni-
                                             Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere                   schen Datenverarbeitung sowie Gefahren aus deren
                                             Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht unter Aus-               Missbrauch oder aus deren Manipulation (Computervi-
                                             schluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts.                  ren) oder Beschädigung durch Dritte
                                             Geltendes österreichisches Recht umfasst dabei auch UN-
                                             Resolutionen, Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw.            f)   der Kernenergie und der Radioaktivität
                                             Embargos der Europäischen Union und/oder der Republik Öster-
                                             reich, sofern diese unmittelbar in Österreich gelten oder durch ein       g) gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden
                                             Gesetz oder eine Verordnung umgesetzt wurden.                                (z.B. Kaskoversicherung); der Versicherungsnehmer ist
                                                                                                                          verpflichtet, der Helvetia auf Verlangen alle ihm über die

                                                                                                                                                        AB Autoinhaltsversicherung (2016)
                                                                                                                                                                             Seite 1 von 3

[Seite 2]
         anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden               Instandsetzung der beschädigten Gegenstände, höchstens je
         Nachweise zu liefern.                                           doch deren Wert gemäß Artikel 9 Pkt.(2). Ist eine Instandset-
                                                                         zung innerhalb dieses Wertes nicht möglich, so hat sich der
(2) Von der Versicherung ausgeschlossen sind folgende Schäden            Versicherungsnehmer den Wert der beschädigten Güter
    sowie Schäden verursacht durch:                                      (Restwert) anrechnen zu lassen.
    a) Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusam-           (4) Die Helvetia ist nicht verpflichtet, die beschädigten versicher-
       menhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt              ten Sachen oder Teile dieser zu übernehmen.
       sowie Schäden verursacht durch die natürliche und/oder
       mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch              (5) Die Fälligkeit der Leistungen der Helvetia bestimmt sich nach
       Selbstentzündung                                                  § 11 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
    b) Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler                 Wenn eine behördliche Untersuchung gegen den Versiche-
                                                                         rungsnehmer oder die mit seinem Willen das Fahrzeug nut-
    c) Verkratzungen und Abschürfungen, es sei denn, dass                zenden Personen aus Anlass des Schadenfalles eingeleitet
       sie im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen                   ist, kann die Helvetia die Zahlung bis zum Abschluss der Un-
       Schaden eintreten                                                 tersuchung verweigern.
    d) Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung,
       Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplat-       Artikel 10 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und
       tenfehler, Haarrisse, es sei denn, dass es durch eine                    Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
       versicherte Gefahr verursacht wurde                           (1) Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres.
    e) Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung so-          (2) Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche-
       wie bei Selbstverladung durch den Versicherungsneh-               rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermitt-
       mer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verlade-                  lung der Police sofort nach Abschluss des Versicherungsver-
       weise                                                             trages (Zugang der Police oder einer gesonderten Antragsan-
    f)   Gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung                 nahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu
                                                                         zahlen.
    g) an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart
                                                                     (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versi-
    h) Wertminderung                                                     cherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass
                                                                         der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
    i)   mittelbare Schäden aller Art.
                                                                         einschließlich Steuern rechtzeitig, dass heißt innerhalb von 14
(3) Von der Versicherung ausgeschlossen sind folgende Gegen-             Tagen ohne schuldhaften Verzug zahlt.
    stände:                                                              Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Ta-
                                                                         gen, die weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit
    a) Gegenstände die sich nicht im Fahrzeuginnenraum be-               bei Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung der ersten
       finden, z.B. Dachbox inklusive Inhalt, Fahrradträger, etc.        oder einmaligen Prämie, die Bestimmung des Beginns des
    b) all diejenigen Gegenstände, an welchen der Versiche-              Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung
       rungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen                 sowie weitere Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs sind in den
       gemäß Artikel 1 Pkt.(1) kein anderes Interesse haben,             §§ 38 und 39a VersVG geregelt.
       als jenes, dass sie den Auftrag zum Transport, zur            (4) Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen
       Durchführung des Transportes oder zu deren Versiche-              Prämie einschließlich Steuern berechtigt die Helvetia gemäß
       rung erhalten haben                                               den Voraussetzungen des § 38 VersVG zum Rücktritt vom
    c) Gegenstände mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert,              Vertrag.
       Schmucksachen, Pelze, Edelmetalle (gemünzt und un-            (5) Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeits-
       gemünzt), Juwelierwaren, Wertpapiere, Dokumente, Ur-              terminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs
       kunden, Bargeld, postalische und fiskalische Wertzei-             mit Folgeprämien sind in den §§ 39 und 39a VersVG geregelt.
       chen, Zeichnungen, Pläne aller Art, Speichergut auf Da-
       tenträgern aller Art sowie Musterkollektionen                 (6) Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungspe-
                                                                         riode oder sonst vorzeitig aufgelöst, gebührt der Helvetia die
    d) Lebensmittel, Tiere, Pflanzen, Drogen und Suchtgifte,             Prämie für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, inklusi-
       Alkoholika sowie Tabakwaren.                                      ve einer angemessenen Geschäftsgebühr für den daraus ent-
                                                                         standenen Mehraufwand. (§ 40 VersVG)
Artikel 8    Verschulden
                                                                     (7) Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit
Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn           wegen Wegfalls des Interesses, gebührt der Helvetia die
der Versicherungsnehmer oder Versicherte den Versiche-                   Prämie, die sie hätte erheben können, wenn die Versicherung
rungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.                nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem
                                                                         die Helvetia von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Artikel 9    Versicherungssumme, Versicherungswert, Ersatz-              (§ 68 Abs.2 VersVG)
             leistung
(1) Die in der Police dokumentierten Versicherungssummen             Artikel 11 Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsab-
    gelten je Schadenereignis auf "Erstes Risiko".                              schluss

(2) Als Versicherungswert gilt der Neuwert. Darunter fallen die      Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsabschluss alle ihm
    Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Gegenständen          bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheb-
    gleicher Art und Güte bzw. die Wiederherstellungskosten zum      lich sind, der Helvetia wahrheitsgemäß und vollständig anzu-
    Zeitpunkt des Schadeneintritts.                                  zeigen. Ein Umstand, nach welchem die Helvetia ausdrücklich
                                                                     und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheb-
    War der Zeitwert einzelner vom Schaden betroffener Gegen-        lich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die
    stände unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner   Helvetia gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der
    als 40 % des Neuwertes, wird für diese höchstens der Zeit-       §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und wird nach
    wert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug      Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflich-
    eines dem Zustand des Gegenstandes insbesondere seines           tung zur Leistung frei.
    Alters und seiner Abnutzung entsprechenden Betrages ermit-
    telt.                                                            Das Recht der Helvetia, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
                                                                     schung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
(3) Im Falle der Beschädigung ersetzt die Helvetia die Kosten der    (§ 22 VersVG)


                                                                                                           AB Autoinhaltsversicherung (2016)
                                                                                                                                Seite 2 von 3

[Seite 3]
Artikel 12 Gefahrerhöhung                                             Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspru-
                                                                      ches dienendes Recht auf, wird die Helvetia von ihrer Ersatzpflicht
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne          insoweit frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Recht hätte
    Einwilligung der Helvetia keine Erhöhung der Gefahr vorneh-       Ersatz erlangen können.
    men oder durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche-
    rungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne          Artikel 15 Klagefrist
    Einwilligung der Helvetia vorgenommene oder gestattete Än-
    derung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des        Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
    Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versiche-        der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres
    rungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er der          gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
    Helvetia unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu er-        die Helvetia dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
    statten.                                                          nen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-
                                                                      bundenen Rechtsfolgen in geschriebener Form abgelehnt hat.
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr         Die Frist ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über
    ein, kann die Helvetia kündigen. Verletzt der Versicherungs-      den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche-
    nehmer eine der in Pkt. (1) genannten Pflichten, ist die Helve-   rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen ge-
    tia außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun-             richtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, ge-
    gen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leis-       hemmt.
    tung frei.
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch             Artikel 16 Kündigung
    Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-          Im Schadenfall sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens
    nahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung             einen Monat nach Anerkennung oder Ablehnung des Scha-
    der Gefahr, die der Helvetia bei der Annahme des Antrages         dens den Vertrag in geschriebener Form zu kündigen.
    nicht bekannt war.
                                                                      Die Helvetia hat eine Kündigungsfrist von einem Monat ein-
Artikel 13 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles        zuhalten.
Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr           Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeit-
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr der Helvetia             punkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kün-
gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des       digen.
Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit der Helvetia (gemäß
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2                   Artikel 17 Vertragsdauer, Veräußerung
VersVG) bewirkt, wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer
alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvor-     Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
schriften einzuhalten hat.                                            sen.
                                                                      Dieser kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündi-
Artikel 14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-            gungsfrist von einem Monat für den Schluss der laufenden Ver-
           falles                                                     sicherungsperiode in geschriebener Form gekündigt werden.
Als Obliegenheiten deren Verletzung nach Eintritt des Versiche-       (§ 8 Abs.2 VersVG)
rungsfalles die Leistungsfreiheit der Helvetia (gemäß den Vor-        Das gegenseitige Recht der Schadenfallkündigung bleibt davon
aussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG) be-              unberührt. Diese ist bis zum Ablauf eines Monates seit dem
wirkt, werden bestimmt:                                               Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
(1) Der Versicherungsnehmer hat der Helvetia jeden Schaden            Die Helvetia hat eine Frist von einem Monat einzuhalten. Der
    unverzüglich anzuzeigen.                                          Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
                                                                      als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des
    Versicherungsfalles für die Minderung des Schadens zu sor-        Bei Wegfall des versicherten Interesses oder bei Veräußerung
    gen und, wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen der        des versicherten Kraftfahrzeuges endet der Versicherungsver-
    Helvetia einzuholen und zu befolgen.                              trag ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Dieser
                                                                      geht nicht auf den Erwerber über. Der Wegfall oder die Veräu-
(3) Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag        ßerung ist der Helvetia unverzüglich anzuzeigen und durch
    oder Explosion ist unverzüglich Anzeige bei der nächsten Si-      entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
    cherheitsbehörde zu erstatten, sowie diese der Helvetia vor-
    zulegen.                                                          Artikel 18 Gerichtsstand
(4) Der Versicherungsnehmer hat der Helvetia vor Beginn der           Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Ge-
    Wiederinstandsetzung Gelegenheit zur Besichtigung und             richte des Ortes, an dem die Helvetia - bei mehreren Versiche-
    Feststellung des Schadens zu geben. Er hat der Helvetia jede      rern der in der Police als führend bezeichnete Versicherer -
    Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen,    in Österreich ihren Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.
    die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Um-
    fanges der Leistungspflicht der Helvetia erforderlich sind.       Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des
                                                                      Konsumentenschutzgesetzes, kann er Ansprüche aus dem
(5) Der Versicherungsnehmer hat der Helvetia bei Eintritt eines       Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen,
    Versicherungsfalles insbesondere folgende Unterlagen zu be-       in deren Sprengel er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
    schaffen:                                                         enthalt in Österreich hat.

        - Protokoll über Hergang, Ursache und Ausmaß des              Artikel 19 Form der Erklärung
          Schadens
        - Namen, Anschriften von allfälligen Beteiligten und Zeugen   Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh-
                                                                      mers an die Helvetia ist die geschriebene Form erforderlich, so-
        - Anschrift, Aktenzeichen der aufnehmenden Sicher-
                                                                      fern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä-
          heitsdienststelle
                                                                      rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zu-
        - Wertnachweise (Originalrechnungen)
                                                                      gang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die
        - Bezifferung des Schadens
                                                                      Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).
Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch               Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original
gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch gemäß § 67 VersVG           der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
auf die Helvetia über, soweit diese dem Versicherungsnehmer           zugehen muss.
den Schaden ersetzt. Gibt der Versicherungsnehmer seinen


                                                                                                           AB Autoinhaltsversicherung (2016)
                                                                                                                                Seite 3 von 3
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