# Helvetia Transportversicherung (AÖTB): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-transport-helvetia-transport.php
- Rechtlicher Träger: Helvetia Versicherungen AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-transport-helvetia-transport.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2015), Helvetia-Fassung](https://www.helvetia.com/content/dam/os/at/transport/dokumente/pc/kunstversicherung/allemeine-bedinungen-transportversicherung.pdf), Fassung AÖTB 2015, Druck 07/2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | laut Polizze | Die Helvetia ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. | Artikel 12 (1), Seite 3 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach Entstehung des Interesses der Helvetia einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung). | Artikel 13, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | ja | Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6 leistet die Helvetia Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr. | Artikel 4 (1), Seite 1 |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | ja | Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen | Artikel 3 (1), Seite 1 |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft | Artikel 1, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | ja | Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen | Artikel 10 (1), Seite 2 |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens länger als 30 Tage, ruht die Versicherung nach Ablauf dieser Frist. | Artikel 10 (2), Seite 3 |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | ja | der imaginäre Gewinn – das ist der vom Käufer, sofern er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn – bis zur Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter | Artikel 11 (2) b), Seite 3 |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels | Artikel 4 (2) e), Seite 1 |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6 leistet die Helvetia Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr. | Artikel 4 (1), Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Explosion | Artikel 4 (2) j), Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben, Seebeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche. | Artikel 4 (2) k), Seite 1 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | ja | wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf … die Auswahl des Transportmittels … hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer / … der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes | Artikel 9 (3), Seite 2 |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | ja | gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft | Artikel 1, Seite 1 |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | ja | den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder international anerkannten … Havereiregeln aufgemachter und von der … anerkannten Dispache zu | Artikel 5 (1), Seite 1 |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nein | Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen | Artikel 6 (2) f), Seite 2 |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der … terroristischen oder politischen … bürgerlichen Unruhen und der | Artikel 6 (1) b), Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | ja | Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung | Artikel 6 (2) g), Seite 2 |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | ja | Innerer Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden … Schäden verursacht durch die natürliche und/oder | Artikel 6 (2) a), Seite 2 |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | ja | l) Verzögerung … mittelbare Schäden aller Art | Artikel 6 (2) l) bis n), Seite 2 |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nicht geregelt |  |  |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt | Artikel 5 (2), Seite 1 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt | Artikel 5 (2), Seite 1 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | nicht geregelt |  |  |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle | Artikel 11 (2) a), Seite 3 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. | Artikel 8 (1), Seite 2 |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | Der in der Police oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. | Artikel 18 (3), Seite 4 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | ist die Helvetia berechtigt, den … dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam. | Artikel 22, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2015), Helvetia-Fassung

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                                                                          Allgemeine Österreichische
                                                                     Transportversicherungs-Bedingungen
                                                                                 (AÖTB 2015)


                                     Präambel                                                          (3) Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung
                                                                                                           der Prämie wird dadurch, dass das Interesse, für das die
                                     Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme der Pflicht zur             Versicherung genommen ist, nach dem Beginn der Versi-
                                     Zahlung der Prämie in diesen Bedingungen gleichgestellt: Der          cherung wegfällt, nicht berührt.
                                     Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie die Personen, für
                                     deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte         Artikel 4   Umfang der Versicherung
                                     oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.
                                                                                                       Die Helvetia trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach
                                     Besonderer Teil
                                                                                                       Maßgabe der gewählten Deckungsform die Gefahren, denen die
                                     Inhaltsverzeichnis                                                Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

                                     Artikel 1 Anwendungsbereich                                       Deckungsformen
                                     Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen
                                                                                                       (1) Volle Deckung (gegen alle Risken):
                                     Artikel 3 Versicherbares Interesse
                                     Artikel 4 Umfang der Versicherung                                     Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6
                                     Artikel 5 Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen             leistet die Helvetia Ersatz für Verlust und Beschädigung als
                                     Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen             unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr.
                                     Artikel 7 Besondere Fälle
                                     Artikel 8 Verschulden                                             (2) Eingeschränkte Deckung
                                     Artikel 9 Eignung des Transportmittels                                Die Helvetia leistet Ersatz für Verlust und Beschädigung als
                                     Artikel 10 Dauer der Versicherung                                     unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse:
                                     Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
                                     Artikel 12 Grenzen der Entschädigung                                  a) Strandung
                                     Artikel 13 Versicherungsurkunde                                          Eine Strandung liegt vor, wenn das die Güter befördern-
                                     Artikel 14 Prämie                                                        de Schiff auf Grund stößt, auf Grund festgerät, kentert,
                                     Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss                          sinkt, scheitert, mit anderen Fahrzeugen oder Sachen
                                     Artikel 16 Gefahränderung                                                zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird.
                                     Artikel 17 Änderung der Beförderung                                   b) Schiffbruch
                                     Artikel 18 Obliegenheiten                                             c) Aufopferung der Güter
                                     Artikel 19 Ersatzleistung                                             d) Entladen, Zwischenlagern, Verladen von Gütern in ei-
                                     Artikel 20 Klagefrist                                                    nem Nothafen, der infolge des Eintritts einer versicherten
                                     Artikel 21 Sachverständigenverfahren                                     Gefahr angelaufen wurde
                                     Artikel 22 Kündigung                                                  e) Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land-
                                     Artikel 23 Gerichtsstand                                                 oder Lufttransportmittels
                                                                                                              Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transport-
                                     Artikel 1   Anwendungsbereich                                            mittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit me-
                                                                                                              chanischer Gewalt einwirkendes Ereignis eine Sachbe-
                                     Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-                 schädigung erleidet.
                                     Bedingungen gelten für die Versicherung von Gütern während            f) Notlandung von Luftfahrzeugen
                                     der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnen-            g) Entgleisung
                                     gewässern oder in der Luft sowie während der transportbeding-         h) Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen/Flugkörpern
                                     ten Lagerung unter Berücksichtigung des Artikels 10 (2).                 bzw. ihrer Teile oder Ladung
                                                                                                           i) Einsturz von Lagergebäuden und Brücken
                                     Artikel 2   Gesetzliche Grundlagen                                    j) Brand, Blitzschlag, Explosion
                                                                                                           k) Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben, Seebeben, Über-
                                     Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere               schwemmungen und Vulkanausbrüche. Eine Katastro-
                                     Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht unter Aus-           phe in diesem Zusammenhang liegt nur bei einer länger
                                     schluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts.              andauernden und großräumigen Schadenlage vor, die
                                     Geltendes österreichisches Recht umfasst dabei auch UN-                  mit der normalerweise vorgehaltenen Gefahrenabwehr
                                     Resolutionen, Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw.           nicht angemessen bewältigt, sondern nur mit überregio-
                                     Embargos der Europäischen Union, der OECD, den Vereinigten               naler Hilfe unter Kontrolle gebracht werden kann.
                                     Staaten von Amerika und/oder der Republik Österreich, sofern
                                     diese unmittelbar in Österreich gelten oder durch ein Gesetz      Fehlt eine besondere Vereinbarung, gilt die Deckungsform des
                                     oder eine Verordnung umgesetzt wurden.                            Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.
07/2015 DVR: 0444928, FN 124 828 x


                                     Artikel 3   Versicherbares Interesse                              Artikel 5   Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen

                                     (1) Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden,    Die Helvetia ersetzt:
                                         das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Be-
                                                                                                       (1) den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur
                                         förderung bestehen, soweit es nicht gegen geltendes Recht
                                                                                                           großen Haverei nach gesetzmäßig oder international aner-
                                         verstößt.
                                                                                                           kannten Havereiregeln aufgemachter und von der zuständi-
                                     (2) Fällt das Interesse, für das die Versicherung genommen ist,       gen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leis-
                                         vor dem Beginn der Versicherung weg, oder gelangt, falls          ten hat, sofern durch Haverei-Maßregeln ein der Helvetia zur
                                         die Versicherung für ein künftiges Interesse genommen ist,        Last fallender Schaden abgewendet werden sollte;
                                         das Interesse nicht zur Entstehung, ist der Versicherungs-
                                                                                                       (2) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-
                                         nehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei.
                                                                                                           dens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der
                                         Die Helvetia kann eine angemessene Geschäftsgebühr ver-
                                                                                                           Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatz-
                                         langen.
                                                                                                                                                              AÖTB 2015 I
                                                                                                                                                              Seite 1 von 6

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    pflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwen-         c) Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter
    dungen und Kosten.                                                   sich haben
                                                                      d) gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zu-
Artikel 6   Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen              stand verschickt werden.
(1) Ausgeschlossen sind die Gefahren:                             (2) Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders
                                                                      vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen
    a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse         Deckladungen gilt Artikel 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“,
       und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszu-            zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbord-
       stand aus der Verwendung oder dem Vorhandensein                spülens.
       von Kriegswerkzeugen ergeben
    b) des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünde-        Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und
       rung, von terroristischen oder politischen Gewalthand-         Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und
       lungen, sonstigen bürgerlichen Unruhen und der Sabo-           transportiert, gilt die Versicherung nur nach Maßgabe des
       tage                                                           Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.
    c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger durch         (3) Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffs-
       von Behörden oder Gerichten veranlasste Maßnahmen              leichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im
       sowie Veruntreuung durch Dritte                                Raum, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und
    d) des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologischer,         Überbordspülens, versichert.
       biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer
       Wellen als Waffen                                          Artikel 8   Verschulden
    e) des Gebrauchs oder Einsatzes von Computern, Compu-
       tersystemen, Computer-Softwareprogrammen oder Pro-         (1) Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
       zessabläufen oder sonstigen Systemen der elektroni-            der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versi-
       schen Datenverarbeitung sowie Gefahren aus deren               cherten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
       Missbrauch oder aus deren Manipulation (Computervi-
       ren) oder Beschädigung durch Dritte                        (2) Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versiche-
    f) der Kernenergie und der Radioaktivität                         rungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen
    g) gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden           über die Ermittlung der Entschädigung arglistig handelt.
       (z.B. Feuer); der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,    (3) Die Helvetia ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh-
       der Helvetia auf Verlangen alle ihm über die anderweiti-       mer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig eine
       ge Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise              Überschreitung der zugelassenen Ladefähigkeit des Trans-
       zu liefern.                                                    portmittels gestattet.
(2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden
                                                                  Artikel 9   Eignung des Transportmittels
    verursacht durch:
    a) Innerer Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusam-        (1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmit-
       menhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt           tels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betref-
       sowie Schäden verursacht durch die natürliche und/oder         fenden Güter erforderliche Eignung und behördliche Ge-
       mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch               nehmigung besitzt.
       Selbstentzündung                                               Bei Transporten mit Seeschiffen müssen diese den Bestim-
    b) Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler              mungen der Klassifikationsklausel / Institute Classification
    c) Verkratzungen und Abschürfungen, es sei denn, dass             Clause in der jeweils letztgültigen Fassung entsprechen so-
       sie im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen                wie – falls erforderlich – gemäß dem International Safety
       Schaden eintreten                                              Management Code (ISM-Code) zertifiziert sein oder es muss
    d) Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung,        ein gültiges Document of Compliance (DOC) beim Eigner
       Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplat-        oder Betreiber des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Kon-
       tenfehler, Haarrisse, es sei denn, dass es durch eine          vention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
       versicherte Gefahr verursacht wurde
    e) Verluste durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Ge-        (2) Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen der
       wichtsdifferenzen                                              Helvetia vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
    f) Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen
                                                                  (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, sind die
    g) Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung –
                                                                      Transporte gleich wohl versichert, wenn der Versicherungs-
       auch bei Stauung im Container – sowie bei Selbstverla-
                                                                      nehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmit-
       dung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhaf-
                                                                      tels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer / Ver-
       te oder unsachgemäße Verladeweise
                                                                      frachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
    h) Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vor-
                                                                      ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis
       schriften, ferner gegen Versand- oder Deklarationsvor-
                                                                      von der mangelnden Eignung des Transportmittels, hat er
       schriften oder Vorschriften des Beförderungsunterneh-
                                                                      unverzüglich bei der Helvetia Anzeige zu erstatten.
       mens
    i) Gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung            Artikel 10 Dauer der Versicherung
    j) Beförderung in offenen Landtransportmitteln bzw. Bin-
       nen- und Seeschiffen oder auf Deck bzw. als Oberlast       (1) Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die
       von Binnen- und Seeschiffen                                    Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder La-
    k) an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart           ger des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde ge-
    l) Verzögerung                                                    nannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beför-
    m) Wertminderung                                                  derung verlassen; sie dauert während des normalen Trans-
    n) mittelbare Schäden aller Art                                   portverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachste-
(3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus              henden Fälle zuerst eintritt;
    einer oder mehreren der in den Absätzen (1) und (2) be-           a) sobald die Güter in dem in der Versicherungsurkunde
    zeichneten Gefahren oder Ursachen entstehen, wird bis zum            genannten Bestimmungsort abgeliefert sind;
    Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer             b) bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungs-
    vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist.                    nehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde
                                                                         genannten Bestimmungsort gewählten Lager.
Artikel 7   Besondere Fälle                                              Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolg-
                                                                         ter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu
(1) Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte              verstehen;
    Deckung“ versichert sind:                                         c) mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen des
    a) unverpackte Güter                                                 Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft wer-
    b) Rücksendungen                                                     den;
                                                                                                                         AÖTB 2015 I
                                                                                                                         Seite 2 von 6

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    d) sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungs-            Wurde eine Urkunde ausgestellt, ist die Helvetia im Schadenfall
       hafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versiche-          nur gegen Vorlage der Urkunde zur Zahlung verpflichtet. Durch
       rungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort befördert wer-      Zahlung an den Inhaber der Urkunde wird sie von jeder weiteren
       den.                                                          Leistungsverpflichtung frei.
Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf        Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, ist die
von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versiche-          Helvetia zur Zahlung verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos
rungsurkunde genannten Bestimmungsort, bei Seetransporten            erklärt oder Sicherheit geleistet ist; wobei die Sicherheitsleistung
jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach vollzogener          durch Bürgen ausgeschlossen ist.
Löschung der versicherten Güter im endgültigen Löschungsha-
fen.                                                                 Der Inhalt der Urkunde gilt vom Versicherungsnehmer geneh-
                                                                     migt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung
(2) Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungs-           widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Ge-
    nehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter.                      nehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
    Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestim-         Die Helvetia ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers zur
    mungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens           Ausstellung einer Ersatzurkunde verpflichtet; die Kosten hat der
    länger als 30 Tage, ruht die Versicherung nach Ablauf dieser     Versicherungsnehmer zu tragen.
    Frist.
                                                                     Artikel 14 Prämie
Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
                                                                     Hinsichtlich der Prämie gelten generell die einschlägigen Be-
(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in      stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in
    dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am            der jeweils letztgültigen Fassung.
    Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben, un-
    ter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjeni-         Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
    gen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den
    Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des   (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages
    Versicherungsfalles als Versicherungswert.                           alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
                                                                         Gefahr erheblich sind, der Helvetia anzuzeigen, und zwar
(2) Darüber hinaus können versichert werden:                             auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für
    a) die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht               unerheblich oder unzuverlässig hält.
       und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle        (2) Als erheblich gilt insbesondere auch der Umstand, dass die
    b) der imaginäre Gewinn – das ist der vom Käufer, sofern             Beschaffenheit der Güter bereits bei einem geringfügigen,
       er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der          durch ein versichertes Ereignis verursachten Schaden den
       Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn – bis zur                Totalverlust oder einen unverhältnismäßig ausgeweiteten
       Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter und                Schadenumfang zur Folge haben kann.
       der nach a) versicherten Kosten.
                                                                     (3) Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen, jede
(3) Ein Liebhaberwert darf bei der Ermittlung des Versiche-              Täuschung, jede bewusst falsch oder entstellt gemachte An-
    rungswertes nicht berücksichtigt werden.                             gabe berechtigt die Helvetia zum Rücktritt vom Vertrag und
(4) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.            hat Leistungsfreiheit zur Folge.
    Die Helvetia ist, auch wenn die Versicherungssumme höher             Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch
    als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versi-         unberührt.
    cherungsfalles ist (Überversicherung), nicht verpflichtet, dem
    Versicherungsnehmer mehr als den tatsächlichen Schaden           (4) Die Verpflichtung der Helvetia zur Leistung bleibt bestehen,
    zu ersetzen.                                                         wenn die Helvetia den nicht angezeigten Umstand oder die
                                                                         Unrichtigkeit kannte. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige oh-
(5) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Ab-              ne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
    sicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidri-
    gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.        Bleibt die Verpflichtung der Helvetia zur Leistung bestehen,
    Der Helvetia gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn,             gebührt ihr, wenn mit dem besonderen Umstand eine höhere
    dass sie bei Schließung des Vertrages vom Nichtigkeits-              Gefahr verbunden ist, eine dieser höheren Gefahr entspre-
    grund Kenntnis hatte.                                                chende höhere Prämie (Zuschlagsprämie).

(6) Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungs-      Artikel 16 Gefahränderung
    wertes genommen (Teil- oder Unterversicherung), ersetzt die
    Helvetia nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum            (1) Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des
    Versicherungswert.                                                   Vertrages ohne in geschriebener Form erfolgte Einwilligung
                                                                         der Helvetia die Gefahr weder ändern, erhöhen noch die
Artikel 12 Grenzen der Entschädigung                                     Änderung durch einen Dritten gestatten.

(1) Die Helvetia ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur        (2) Als Gefahränderung gilt insbesondere:
    Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Auf-                 a) die erhebliche Verzögerung des Antrittes oder der Voll-
    wendungen gelten die §§ 63 und 144 VersVG, bei Seetrans-                endung des versicherten Transportes,
    porten die §§ 834 und 840 UGB.                                       b) die erhebliche Abweichung von dem angegebenen oder
(2) Ist im Falle großer Haverei der Beitragswert höher als die              üblichen Transportweg,
    Versicherungssumme, ersetzt die Helvetia den Beitrag zur             c) die Änderung des Bestimmungsortes bzw. -hafens,
    großen Haverei nur im Verhältnis der Versicherungssumme              d) die Beförderung der Güter in Leichterfahrzeugen, ohne
    zum Beitragswert.                                                       dass dies ortsüblich ist.
                                                                     (3) Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen der
Artikel 13 Versicherungsurkunde
                                                                         Absätze (1) und/oder (2), kann die Helvetia das Versiche-
Die Helvetia hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine              rungsverhältnis für den betreffenden Transport ohne Einhal-
von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag             tung einer Kündigungsfrist kündigen. Damit tritt Leistungs-
(Police) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen               freiheit ein.
Unterschrift genügt.                                                     Die Leistungspflicht der Helvetia bleibt bestehen, wenn die
                                                                         Gefahränderung ohne Wissen des Versicherungsnehmers
Dies gilt auch für den Fall, dass die Versicherung in der Weise
                                                                         eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch ver-
genommen wird, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages
                                                                         pflichtet, der Helvetia die Gefahränderung, sobald er hievon
nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach Entstehung des
                                                                         Kenntnis erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen.
Interesses der Helvetia einzeln aufgegeben werden (laufende
Versicherung).
                                                                                                                              AÖTB 2015 I
                                                                                                                              Seite 3 von 6

[Seite 4]
(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der          Der in der Police oder im Versicherungszertifikat genannte
    eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist die       Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung
    Helvetia von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,    beizuziehen.     Hat    die    Helvetia    keinen    bestimmten
                                                                      Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht
    a) die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vor-
                                                                      möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststel-
       satz noch auf grober Fahrlässigkeit,
                                                                      lung zu betrauen.
    b) oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den
       Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang           (4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen der Helvetia
       der Leistungspflicht der Helvetia.                                 jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu
                                                                          stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und
(5) Der Helvetia steht es frei, eine Zuschlagsprämie für die
                                                                          des Umfangs der Leistungspflicht der Helvetia erforderlich
    Gefahrerhöhung zu vereinbaren, es sei denn, die Gefahrer-
                                                                          sind.
    höhung war
                                                                         Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Er-
    a) durch das Interesse der Helvetia oder
                                                                         satzansprüchen sind der Helvetia auf Verlangen insbeson-
    b) durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder
                                                                         dere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen:
    c) durch ein versichertes die Güter bedrohendes Ereignis
       geboten.                                                          •    Police oder Versicherungszertifikat,
                                                                         •    alle Beförderungsdokumente,
Artikel 17 Änderung der Beförderung                                      •    Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste,
                                                                         •    Havariezertifikat     samt       Gebührennote     des
(1) Werden die Güter ohne Zustimmung der Helvetia mit einem
                                                                              Havariekommissars,
    Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungs-
    vertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im               •   alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädi-
                                                                              gung nachweisen.
    Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, ist die
    Helvetia von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche         •   sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder
    gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder             Beschädigung und/oder Rechtswahrung,
    ein bestimmter Transportweg vereinbart werden.                       •    Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige,
                                                                         •    Schadenrechnung,
(2) Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der           •    Abtretungserklärung.
    Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder
    ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförde-             (5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen
    rung geändert oder aufgegeben wird.                                   Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte
                                                                          weder aufgeben noch einschränken.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gefahrände-
    rung sinngemäß.                                                   (6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versi-
                                                                          cherungsnehmer nicht ohne Zustimmung der Helvetia aner-
Artikel 18 Obliegenheiten                                                 kannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgül-
                                                                          tige Beiträge ohne Zustimmung der Helvetia sichergestellt
(1) Der Versicherungsnehmer hat der Helvetia den Schadenfall              oder geleistet werden.
    sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die La-
    dung trifft, unverzüglich anzuzeigen.                             (7) Die Verletzung einer der in diesen Bedingungen/Police
                                                                          angeführten oder gesetzlichen Obliegenheiten bewirkt die
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen                  Leistungsfreiheit der Helvetia.
    Schaden, für den die Helvetia einzutreten hat, binnen 15
    Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls          Artikel 19 Ersatzleistung
    das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollen-
    heitsfrist der Helvetia in geschriebener Form geltend zu ma-      (1) Verlust der Güter
    chen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist ge-           Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versiche-
    wahrt.                                                               rungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen
    Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungs-                 oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in
    nehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine            ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, leistet die
    Anwendung.                                                           Helvetia Ersatz unter Berücksichtigung des Artikels 11 ab-
                                                                         züglich des Wertes geretteter, verwertbarer Sachen (Rest-
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung          wert).
    und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die
    Umstände es gestatten, die Weisungen der Helvetia einzu-          (2) Verschollenheit
    holen und zu befolgen.                                               Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, leistet
    Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu                   die Helvetia Ersatz wie bei Totalverlust, es sei denn, dass
    setzen:                                                              mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge
                                                                         einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist.
    a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der
       Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermu-            Ein Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt
       ten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförde-            seiner geplanten Ankunft am Endbestimmungsort 60 Tage,
       rungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde               innerhalb Europas im geographischen Sinn 30 Tage, verstri-
       etc. in geschriebener Form haftbar zu halten und zur              chen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm
       gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein Protest in             eingegangen ist. Ist die Nachrichtenverbindung durch Krieg,
       geschriebener Form bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist          kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen
       anzubringen.                                                      gestört, verlängert sich die Frist je nach Lage des Falles, sie
    b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschä-            darf aber 6 Monate nicht überschreiten.
       digung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunterneh-         (3) Beschädigung
       men, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Fest-
       stellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen         a) Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und
       Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen in ge-                  ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaft-
       schriebener Form haftbar zu halten und zur gemeinsa-                 lich nicht sinnvoll, ersetzt die Helvetia unter Berücksich-
       men Besichtigung aufzufordern.                                       tigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Er-
    c) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der                mangelung den gemeinen Wert, den die Güter in unbe-
       Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung durch ei-               schädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden,
       ne Straftat zu vermuten oder erkennbar ist, ist unverzüg-            abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zu-
       lich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu               stand haben (Restwert).
       erstatten. Darüber hinaus sind Schäden durch Feuer je-               Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch
       denfalls unverzüglich der Sicherheitsbehörde anzuzei-                durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Ver-
       gen.                                                                 steigerung festgestellt werden, wenn die Helvetia dies
                                                                                                                             AÖTB 2015 I
                                                                                                                             Seite 4 von 6

[Seite 5]
      unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe er-                wie ihr bei der Erlangung und der Verwertung der Güter
      heblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Er-             behilflich zu sein. Die Kosten hat die Helvetia zu tragen
      lös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter.                  und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versi-
      Beschädigte Gegenstände können niemals an die                         cherungssumme hinausgehende Teil des Netto-
      Helvetia ohne deren Einwilligung abandonniert werden.                 Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstat-
      Die Nichtabnahme des versicherten Gutes seitens des                   ten.
      Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus                   Gehen die Rechte nicht über, hat der Versicherungs-
      einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehen-                  nehmer der Helvetia den gemeinen Wert oder den Netto-
      den Kosten gehen nicht zu Lasten der Helvetia.                        Verkaufserlös wiedererlangter Güter zu erstatten.
   b) Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich              b) Die Helvetia ist nach Eintritt des Versicherungsfalles be-
      sinnvoll, ersetzt die Helvetia unter Berücksichtigung des             rechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme
      Artikels 11 die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung                 von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Die
      notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wie-                    Helvetia bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten
      derbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile.                verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des
      Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneue-               Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesse-
      rung einzelner Teile ist die Helvetia berechtigt, für diese           rung der versicherten Sache verwendet worden sind,
      einen der Art, dem Alter und dem Zustand entsprechen-                 bevor ihre Erklärung, dass sie sich durch Zahlung der
      den, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.                    Versicherungssumme befreien wolle, dem Versiche-
      Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entste-                  rungsnehmer zugegangen ist. Die Helvetia erwirbt durch
      hen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache                   diese Zahlung keine Rechte an den versicherten Ge-
      oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand                  genständen.
      Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen wer-
      den, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des             (8) Fälligkeit der Leistung der Helvetia
      Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden                Geldleistungen der Helvetia sind einen Monat nach Beendi-
      nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.                       gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
                                                                         Umfanges der Leistung der Helvetia nötigen Erhebungen fäl-
(4) Verkauf der Güter vor Beendigung der versicherten Reise
                                                                         lig. Sind die zur Feststellung des Versicherungsfalles und
   Wird nach Beginn der Versicherung die Beförderung nicht               des Umfanges der Leistung der Helvetia nötigen Erhebun-
   vollendet, ohne dass die Helvetia von der Verpflichtung zur           gen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Ver-
   Leistung frei wird, kann die Helvetia verlangen, dass unter           sicherungsfalles nicht beendet, kann der Versicherungs-
   ihrer Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus                nehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlags-
   freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung ver-              zahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den die
   kauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten und              Helvetia nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
   innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden             Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der
   können. Verlangt die Helvetia den Verkauf, muss dieser un-            Erhebungen infolge Verschulden des Versicherungsnehmers
   verzüglich erfolgen.                                                  gehindert ist.
   Der Versicherungsnehmer kann im Fall des Verkaufes den                Ist aus Anlass des Schadens eine polizeiliche oder straf-
   Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem                   rechtliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer
   Erlös verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs           oder Versicherten eingeleitet, kann die Helvetia die Zahlung
   infolge eines die Leistungspflicht der Helvetia auslösenden           bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern.
   Ereignisses verkauft werden müssen.
                                                                     (9) Währung
(5) Nicht entstandenes Interesse, ersparte Kosten
                                                                         Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich in der Wäh-
   Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehr-           rung zu befriedigen, in der die Versicherung genommen
   wert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versi-       wurde. Bei Aufwendungen und Beiträgen zur großen Have-
   cherungsfalles noch nicht entstanden, wird der darauf entfal-         rei in fremder Währung erfolgt die Umrechnung in die
   lende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des              Policenwährung zum Kurs des Zahlungstages.
   Schadens nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für Kosten,
   die infolge eines Versicherungsfalles erspart werden.             Artikel 20 Klagefrist
(6) Anderweitiger Ersatz                                             Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
   Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was           Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten ge-
   er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.            richtlich geltend gemacht wird.

   Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes beauf-          Die Frist beginnt erst, nachdem die Helvetia dem Versiche-
   tragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden,        rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe
   weil dessen Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus           der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen in ge-
   beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist die Helvetia von der      schriebener Form abgelehnt hat.
   Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als sie ohne Ein-
   schränkung oder Ausschluss der Haftung hätte Ersatz erlan-        Artikel 21 Sachverständigenverfahren
   gen können.
                                                                     (1) Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverstän-
   Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Be-             dige festzustellen.
   schränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Ein-
                                                                     (2) Die Helvetia und der Versicherungsnehmer oder Versicherte
   fluss nehmen konnte.
                                                                         haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen
(7) Rechtsübergang des Eigentums                                         und die Ernennung der gegnerischen Partei mitzuteilen. Die
                                                                         Partei, die ihren Sachverständigen bekannt gegeben hat,
   a) Erlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungs-                 kann die säumige Partei in geschriebener Form unter Mittei-
      summe, kann die Helvetia wählen, ob mit Zahlung der                lung der Folge der Unterlassung auffordern, ihren Sachver-
      Versicherungssumme die Rechte an den versicherten                  ständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Auf-
      Gütern oder auf die versicherten Güter auf sie überge-             forderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, kann
      hen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn           die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen
      die Helvetia ihn nicht unverzüglich nach Kenntnis der              durch den Hauptverband der allgemein beeideten und ge-
      Umstände des Versicherungsfalles wählt. Wählt die                  richtlich zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bun-
      Helvetia den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungs-             deskammer der gewerblichen Wirtschaft – hilfsweise durch
      nehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu             die diplomatische oder konsularische Vertretung der Repub-
      sorgen, soweit die Helvetia dazu nicht imstande ist. Er            lik Österreich, in deren Bereich sich die Güter befinden –
      hat der Helvetia die zur Geltendmachung der Rechte er-             benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über
      forderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis              die Feststellung der Schadenhöhe nicht einigen oder wün-
      dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen so-              schen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sach-
                                                                                                                            AÖTB 2015 I
                                                                                                                            Seite 5 von 6

[Seite 6]
   verständigen, ernennen sie gemeinschaftlich diesen Sach-         rungsvertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu
   verständigen als Obmann, mit dem zusammen sie nach               kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam.
   Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.                            Für Güter, die bei Wirksamwerden der Kündigung unterwegs
                                                                    sind, bleibt die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der
(3) Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Nor-
                                                                    für das Ende des Versicherungsschutzes nach Artikel 10 maß-
    men der Zivilprozessordnung.
                                                                    geblich ist.
(4) Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen,
                                                                    Nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwal-
    ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu
                                                                    tung, des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das
    erstatten. Zu der Besichtigung sind, soweit möglich und wirt-
                                                                    Vermögen des Versicherungsnehmers kann die Helvetia den
    schaftlich vertretbar, die Beteiligten beizuziehen.
                                                                    Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(5) Die von den Sachverständigen getroffene Feststellung ist
    nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sach-   Artikel 23 Gerichtsstand
    lage erheblich abweicht. Die Entscheidung erfolgt in diesem
    Fall durch gerichtliches Urteil.                                (1) Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die
                                                                        Gerichte des Ortes, an dem die Helvetia – bei mehreren
(6) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die            Versicherern der in der Police als führend bezeichnete Ver-
    Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.            sicherer – im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat,
                                                                        zuständig.
Artikel 22 Kündigung
                                                                    (2) Die Nominierung von Havariekommissaren und Settling
Ist der Versicherungsvertrag für mehrere Transporte oder auf            Agents bzw. die Zahlbarstellung von Schäden außerhalb Ös-
Zeit abgeschlossen, ist die Helvetia berechtigt, den Versiche-          terreichs begründen keinen Gerichtsstand am Zahlungsort.


                                                                                                                          AÖTB 2015 I
                                                                                                                          Seite 6 von 6
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