# Helvetia Verkehrshaftungsversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-transport-helvetia-verkehrshaftung.php
- Rechtlicher Träger: Helvetia Versicherungen AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-transport-helvetia-verkehrshaftung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für den gewerblichen Güterverkehr (CMR)](https://www.helvetia.com/content/dam/os/at/transport/dokumente/cc/verkehrshaftungsversicherung/Allgemeine%20Bedingungen%20f%C3%BCr%20den%20gewerblichen%20G%C3%BCterverkehr%20(CMR).pdf), Fassung Allgemeine Österreichische Versicherungsbedingungen für den gewerblichen Güterverkehr mit LKW (CMR) 2015, Druck 07/2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | laut Polizze | Die Versicherungsleistung ist innerhalb der in der Police angeführten Versicherungssumme je Lastzug/Sattelzug und Reise wie folgt begrenzt: | Artikel 7 (1), Seite 2 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | nicht geregelt |  |  |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Frachtführer aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße | Artikel 3, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | ja | innerhalb der in der Polizze benannten Länder im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr | Artikel 4, Seite 1 |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | nicht geregelt |  |  |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | nicht geregelt |  |  |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | ja | Schäden durch Diebstahl aus oder Diebstahl von beladenen und ohne Fahrer abgestellten Transportmitteln an Sams-, Sonn- und Feiertagen | Artikel 5 (6) a), Seite 1 |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | nicht geregelt |  |  |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | nein | Beiträge im Falle einer großen Haverei. | Artikel 5 (14), Seite 2 |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nein | Kühl- und Thermogut | Artikel 5 (10), Seite 2 |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nein | Ansprüche aus der Beförderung von Gütern mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Edelmetallen (gemünzt und ungemünzt), Juwelierwaren, Wertpapieren | Artikel 5 (9), Seite 2 |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen | Artikel 5 (1) b), Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund der Bestimmungen des § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB) im innerösterreichischen Straßengüterverkehr | Artikel 4, Seite 1 |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Entschädigung 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) für jedes beschädigte oder fehlende Kilogramm des Rohgewichtes nicht überschritten werden darf. | Artikel 8, Seite 2 |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | ja | Im nationalen Straßengüterverkehr außerhalb von Österreich innerhalb der in der Polizze benannten Länder nach den jeweils anzuwendenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen. | Artikel 4, Seite 1 |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nein | Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter. | Artikel 5 (5) a), Seite 1 |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nein | Schadenersatzverpflichtungen resultierend aus der Beförderung durch … Subunternehmer des Versicherungsnehmers | Artikel 5 (16), Seite 2 |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Lieferfristüberschreitungen mit maximal der einfachen Fracht gemäß Art. 23 (5) CMR | Artikel 7 (1) a), Seite 2 |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | ja | Ansprüche aus der Beförderung von lebenden Tieren und Pflanzen, Arzneiwaren, Drogen und Suchtgiften, Alkoholika, Tabakwaren, Kühl- und Thermogut | Artikel 5 (10), Seite 2 |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | nein | Bergungs-, Beseitigungs-, Sicherungs-, sowie Aufräumkosten. | Artikel 5 (12), Seite 2 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | nein | Bergungs-, Beseitigungs-, Sicherungs-, sowie Aufräumkosten. | Artikel 5 (12), Seite 2 |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | nein | die Haftung aus Zoll- und Steueransprüchen im Rahmen eines Carnet TIR Transportes. | Artikel 5 (11), Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche | Artikel 4, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt wird von der Ersatzleistung in Abzug gebracht. | Artikel 14 (3), Seite 3 |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter. | Artikel 5 (5) a), Seite 1 |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | der Lastzug/Sattelzug mit je zwei voneinander unabhängig funktionierenden Diebstahlsicherungen zusätzlich zu den Türschlössern ausgestattet ist | Artikel 13 (1) e), Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | jeden Diebstahl, Raub, Feuer sowie jeden Verkehrsunfall der zuständigen Polizeidienststelle und der Helvetia unverzüglich anzuzeigen | Artikel 13 (2) g), Seite 3 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. | Artikel 16 (1), Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG. | Artikel 16 (2), Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für den gewerblichen Güterverkehr (CMR)

```text
[Seite 1]
                                                  Allgemeine Österreichische Versicherungsbedingungen für den
                                                           gewerblichen Güterverkehr mit LKW (CMR)
                                                                             (2015)


                                                       Inhaltsverzeichnis                               innerösterreichischen Straßengüterverkehr und innerhalb der in
                                                                                                        der Polizze benannten Länder im grenzüberschreitenden Stra-
                                     Artikel 1    Anwendungsbereich                                     ßengüterverkehr aufgrund des Übereinkommens für den Beför-
                                                                                                        derungsvertrag im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
                                     Artikel 2    Gesetzliche Grundlagen                                (in der Folge CMR genannt) erhoben werden.
                                     Artikel 3    Versicherbares Interesse
                                                                                                        Im nationalen Straßengüterverkehr außerhalb von Österreich
                                     Artikel 4    Umfang der Versicherung                               innerhalb der in der Polizze benannten Länder nach den jeweils
                                     Artikel 5    Ausschlüsse von der Versicherung                      anzuwendenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen.
                                     Artikel 6    Eignung des Transportmittels
                                                                                                        Artikel 5    Ausschlüsse von der Versicherung
                                     Artikel 7    Versicherungssumme
                                     Artikel 8    Grenzen der Entschädigung                             Ausgeschlossen sind:
                                     Artikel 9    Versicherungsurkunde                                  (1)   die Gefahren
                                     Artikel 10   Prämie
                                                                                                              a)     des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignis-
                                     Artikel 11   Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss                               se und die Gefahren, die sich unabhängig vom
                                     Artikel 12   Gefahränderung                                                     Kriegszustand aus der Verwendung oder dem Vor-
                                                                                                                     handensein von Kriegswerkzeugen ergeben
                                     Artikel 13   Obliegenheiten
                                     Artikel 14   Ersatzleistung                                              b)     des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der
                                                                                                                     Plünderung, von terroristischen oder politischen Ge-
                                     Artikel 15   Form der Erklärungen                                               walthandlungen, sonstigen bürgerlichen Unruhen und
                                     Artikel 16   Kündigung                                                          der Sabotage
                                     Artikel 17   Gerichtsstand                                               c)     der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Ein-
                                                                                                                     griffe durch von Behörden oder Gerichten veranlasste
                                     Artikel 1    Anwendungsbereich                                                  Maßnahmen
                                     Diese Bedingungen gelten für die Versicherung der Haftung des            d)     des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologi-
                                     Versicherungsnehmers während des gewerblichen Straßengü-                        scher, biochemischer Substanzen oder elektromag-
                                     tertransportes. Sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichen-                  netischer Wellen als Waffen
                                     des geregelt ist, sind dem Versicherungsnehmer die gesetzli-             e)     der Kernenergie und der Radioaktivität
                                     chen Vertreter sowie jene Personen gleichgestellt, denen er sich
                                     zur Ausführung der Beförderung bedient.                            (2)   Schadenersatzverpflichtungen, die über eine gesetzliche
                                                                                                              Haftung hinausgehen
                                     Artikel 2    Gesetzliche Grundlagen
                                                                                                        (3)   Ansprüche aus der Überschreitung von vereinbarten Liefer-
                                     Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere               fristen, die objektiv nicht angemessen und daher nicht
                                     Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht unter Aus-           einhaltbar sind
                                     schluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts.
                                     Geltendes österreichisches Recht umfasst dabei auch UN-            (4)   Schäden infolge Überschreitung der technisch zulässigen
                                     Resolutionen, Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw.           Tragfähigkeit (Nutzlast) des Lastzugs/Sattelzugs, sowie
                                     Embargos der Europäischen Union und/oder der Republik Öster-             Beförderungen mit einem Ladungsgewicht von über 35
                                     reich, sofern diese unmittelbar in Österreich gelten oder durch          Tonnen.
                                     ein Gesetz oder eine Verordnung umgesetzt wurden.
                                                                                                        (5)   a)    Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des
                                     Artikel 3    Versicherbares Interesse                                          Versicherungsnehmers sowie seiner gesetzlichen Ver-
                                                                                                                    treter.
                                     Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Fracht-
                                     führer aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von               b)     Ansprüche aus Schäden, die Erfüllungsgehilfen des
                                     Gütern auf der Straße mittels auf den Versicherungsnehmer                       Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrläs-
                                     zugelassener Kraftfahrzeuge soweit sie nicht gegen geltendes                    sig herbeigeführt haben, sofern der Versicherungs-
                                     Recht verstoßen.                                                                nehmer oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder
                                                                                                                     Repräsentanten bei der Auswahl oder Überwachung
                                     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf jene Kraftfahrzeuge,                 der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche
07/2015 DVR: 0444928, FN 124 828 x


                                     welche in der Police angeführt sind.                                            Sorgfalt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht beach-
                                     Der Frachtführer haftet für den gänzlichen oder teilweisen Ver-                 tet haben.
                                     lust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die   (6)   Schäden durch Diebstahl aus oder Diebstahl von
                                     Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des
                                     Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschrei-         a)     beladenen und ohne Fahrer abgestellten Transport-
                                     tung der Lieferfrist.                                                           mitteln an Sams-, Sonn- und Feiertagen
                                                                                                                     oder
                                     Artikel 4    Umfang der Versicherung
                                                                                                              b)     isoliert vom Zugfahrzeug abgestellte Transportmittel.
                                     Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die
                                                                                                              Es besteht jedoch Versicherungsschutz auf einem um-
                                     Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche im Sinne dieser Bedin-
                                                                                                              zäunten und versperrten oder einem ständig bewachten
                                     gungen, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund der
                                                                                                              Areal.
                                     Bestimmungen des § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB) im
                                                                                                                                                                   CMR 2015
                                                                                                                                                                 Seite 1 von 3

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(7)   Ansprüche, die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geld-       (2)   Die Helvetia leistet für die innerhalb eines Versicherungs-
      strafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und              jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
      Sicherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß-                 Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
      oder Strafcharakter und den damit zusammenhängenden
      Kosten.                                                         Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen
                                                                      Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten
(8)   Schadenersatzansprüche, die aus den Titeln der Art. 24          und der Verkehrsverträge anteilsmäßig im Verhältnis ihrer An-
      und 26 CMR (Werterhöhung, Interesse an der Lieferung)           sprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der
      hergeleitet werden sowie Ersatzansprüche bezüglich der          Versicherungsleistung übersteigen.
      Fracht gemäß Art. 23 (4) CMR
                                                                      Artikel 8    Grenzen der Entschädigung
(9)   Ansprüche aus der Beförderung von Gütern mit Kunst-,
      Sammler- oder Liebhaberwert, Edelmetallen (gemünzt und          Die Helvetia ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur
      ungemünzt), Juwelierwaren, Wertpapieren, Dokumenten,            Höhe der in der Police angeführten Versicherungssumme, wobei
      Urkunden, Bargeld, postalischen und fiskalischen Wertzei-       im innerösterreichischen und im internationalen Straßengüter-
      chen, Zeichnungen und Pläne aller Art sowie Speichergut         Fernverkehr die Entschädigung 8,33 Sonderziehungsrechte
      auf Datenträgern aller Art.                                     (SZR) für jedes beschädigte oder fehlende Kilogramm des Roh-
                                                                      gewichtes nicht überschritten werden darf. (Art 23 Z 3 CMR)
(10) Ansprüche aus der Beförderung von lebenden Tieren und
     Pflanzen, Arzneiwaren, Drogen und Suchtgiften, Alkoholi-         Artikel 9    Versicherungsurkunde
     ka, Tabakwaren, Kühl- und Thermogut, selbstentzündliche
     und explosive Güter, Waffen und Munition, Mobiltelefonen,        Die Helvetia hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine
     Computern, Geräten der Unterhaltungselektronik und an-           von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag
     deren elektronischen Geräten.                                    auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-
                                                                      schrift genügt.
(11) die Haftung aus Zoll- und Steueransprüchen im Rahmen
     eines Carnet TIR Transportes.                                    Artikel 10 Prämie

(12) Bergungs-, Beseitigungs-, Sicherungs-, sowie Aufräumkos-         Hinsichtlich der Prämie gelten generell die einschlägigen Be-
     ten.                                                             stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in
                                                                      der jeweils letztgültigen Fassung.
(13) Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden
                                                                      Artikel 11 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
(14) Beiträge im Falle einer großen Haverei.
                                                                      (1)   Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages
(15) Beförderung von Umzugsgut                                              alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
                                                                            Gefahr erheblich sind, der Helvetia anzuzeigen, und zwar
(16) Schadenersatzverpflichtungen resultierend aus der Beför-               auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für
     derung durch Subunternehmer des Versicherungsnehmers                   unerheblich oder unzuverlässig hält.

(17) Ansprüche wegen Personenschäden                                  (2)   Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen,
                                                                            jede Täuschung, jede bewusst falsch oder entstellt ge-
Artikel 6   Eignung des Transportmittels                                    machte Angabe berechtigt die Helvetia zum Rücktritt vom
                                                                            Vertrag und hat Leistungsfreiheit zur Folge.
(1)   Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transport-
      mittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der be-       Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch unbe-
      treffenden Güter erforderliche Eignung und behördliche          rührt.
      Genehmigung besitzt.
                                                                      Artikel 12 Gefahränderung
      Bei kombinierten Transporten mit Seeschiffen müssen im
      Fährverkehr die Schiffe den Bestimmungen der Klassifika-        (1)   Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des
      tionsklausel / Institute Classification Clause in der jeweils         Vertrages ohne in geschriebener Form erfolgten Einwilli-
      letztgültigen Fassung entsprechen sowie – falls erforderlich          gung der Helvetia die Gefahr weder ändern, erhöhen noch
      – gemäß dem International Safety Management Code                      die Änderung durch einen Dritten gestatten.
      (ISM-Code) zertifiziert sein oder es muss ein gültiges Do-
      cument of Compliance (DOC) beim Eigner oder Betreiber           (2)   Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit
      des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Konvention 1974              der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist
      nebst Ergänzungen vorsieht.                                           die Helvetia von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
                                                                            denn,
(2)   Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen der
      Helvetia vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.                        a)     die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf
                                                                                   Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit,
Artikel 7   Versicherungssumme                                              oder
(1)   Die Versicherungsleistung ist innerhalb der in der Police             b)     die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den
      angeführten Versicherungssumme je Lastzug/Sattelzug                          Eintritt des Versicherungsfalles noch auf die Feststel-
      und Reise wie folgt begrenzt:                                                lung oder den Umfang der Leistungspflicht der
                                                                                   Helvetia.
      a)    für Lieferfristüberschreitungen mit maximal der einfa-
            chen Fracht gemäß Art. 23 (5) CMR,                        Artikel 13 Obliegenheiten
      b)    für Unterlassung der Einziehung von Barnachnahmen         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung
            oder für auftragswidrige Annahme von Zahlungspa-
                                                                      und Minderung eines Schadens Sorge zu tragen.
            pieren an Barzahlung gemäß Art. 21 CMR mit
            € 1.500,-- je Schadenereignis, maximal € 3.000,-- pro     (1)   Vor Eintritt des Versicherungsfalles
            Jahr,
                                                                            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dass
      c)    Ansprüche gemäß Art. 11 CMR bis zu einer Summe
            von € 1.500,--,                                                 a)     Personen, deren er sich bei der Ausführung der Be-
                                                                                   förderung bedient, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
                                                                                   Unternehmers ausgewählt werden
                                                                                                                                 CMR 2015
                                                                                                                               Seite 2 von 3

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      b)   jeder eingesetzte Fahrzeuglenker eine in allen zu              d)   keinen Anspruch ohne vorherige Zustimmung der
           durchfahrenden Ländern gültige Lenkerberechtigung                   Helvetia ganz oder teilweise anzuerkennen, zu be-
           für das betreffende Fahrzeug besitzt und darüber                    friedigen oder abzutreten
           hinaus bei Gefahrguttransporten die gesetzlich vor-
                                                                          e)   mögliche Regressansprüche gegen Dritte zu wahren
           gesehenen Ausbildungen absolviert hat                               und die Reklamationsfristen zu beachten
      c)   sich der Lenker des Fahrzeuges in der für die vorge-           f)   sich auf Verlangen und Kosten der Helvetia auf einen
           sehene Fahrt erforderlichen körperlichen und geisti-
                                                                               Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und
           gen Verfassung befindet
                                                                               der Helvetia die Prozessführung zu überlassen
      d)   sich Lastzug/Sattelzug samt Ausrüstung und Zubehör
                                                                          g)   jeden Diebstahl, Raub, Feuer sowie jeden Verkehrs-
           (wie z.B. Seile und Gurte) gemäß den gesetzlichen                   unfall der zuständigen Polizeidienststelle und der
           und behördlichen Vorschriften in betriebs- und ver-                 Helvetia unverzüglich anzuzeigen
           kehrssicherem Zustand befindet und die für die Auf-
           nahme und Beförderung der betreffenden Güter er-               h)   bei allen Schäden über € 1.500,-- und solchen, deren
           forderliche Eignung und Ausstattung besitzt                         Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, die Weisungen
                                                                               der Helvetia einzuholen und diese zu befolgen.
      e)   der Lastzug/Sattelzug mit je zwei voneinander unab-
           hängig funktionierenden Diebstahlsicherungen zu-         (3)   Verletzung von Obliegenheiten
           sätzlich zu den Türschlössern ausgestattet ist und die
           Fahrer sämtliche Diebstahlsicherungen bei jedem                Die Verletzung einer der in diesen Bedingungen/Police
           Verlassen des Fahrzeuges sowie in den Ruhepausen               angeführten oder gesetzlichen Obliegenheiten bewirkt die
           aktivieren und den Lastzug/Sattelzug abschließen               Leistungsfreiheit der Helvetia.
      f)   öffentlich rechtliche Vorschriften oder sonstige         Artikel 14 Ersatzleistung
           Sicherheitsvorschriften eingehalten werden wie zum
           Beispiel genehmigungspflichtige Transporte, ver-         (1)   Die Ersatzleistung wird 14 Tage nach Beendigung der zur
           kehrsmäßige Beschränkungen                                     Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges
      g)   die Fahrer im Hinblick auf die unter b) bis f) ange-           der Leistung nötigen Erhebungen fällig.
           führten Obliegenheiten, sowie auf die vorrangige Be-
                                                                    (2)   Die Helvetia ist berechtigt, schuldbefreiende Zahlungen
           nützung von bewachten Parkplätzen oder umzäunten
                                                                          unmittelbar an den Ersatzberechtigten zu leisten.
           und versperrten Arealen und wonach im unbesetzten
           Lastzug/Sattelzug auch für nur kurze Abwesenheiten       (3)   Ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt wird von der Ersatz-
           keinesfalls Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente               leistung in Abzug gebracht. Wird direkt an den Ersatzbe-
           sowie Frachtdokumente zurückgelassen werden dür-               rechtigten geleistet, ist der Versicherungsnehmer verpflich-
           fen nachweislich, schriftlich und wiederkehrend zu             tet den allfällig vereinbarten Selbstbehalt der Helvetia zu
           belehren und zu verpflichten sind.                             ersetzen.
(2)   Nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                    Artikel 15 Form der Erklärungen
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
                                                                    Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für
      a)   jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haf-            sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
           tungsanspruch der Helvetia unverzüglich zu melden        an die Helvetia die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht
           und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen,         die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung
           insbesondere die folgenden Dokumente auf Verlan-         vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang
           gen im Original vorzulegen:                              eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person
                                                                    des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schrift-
           -   alle Beförderungsdokumente
                                                                    form bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der
           -   Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste
                                                                    Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zuge-
           -   Havariezertifikat des Havariekommissars
                                                                    hen muss.
           -   alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Be-
               schädigung nachweisen                                Artikel 16 Kündigung
           -   sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust
               und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung         (1)   Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein
           -   Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige            Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um
               bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von         ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt
               Schäden durch Feuer, Diebstahl und Raub                    wird.
           -   Schadenrechnung
           -   Abtretungserklärung                                  (2)   Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt
      b)   für die Abwendung und Minderung des Schadens zu                § 158 VersVG.
           sorgen, der Helvetia jede notwendige Auskunft zu
                                                                    Artikel 17 Gerichtsstand
           geben und etwaige Weisungen zu befolgen
      c)   die Helvetia unverzüglich zu benachrichtigen, wenn       Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerich-
           gerichtlich gegen ihn im Zusammenhang mit einer          te des Ortes, an dem die Helvetia – bei mehreren Versicherern
           versicherten Tätigkeit vorgegangen wird, und die er-     der in der Polizze als führend bezeichnete Versicherer – im
           forderlichen Rechtsmittel einzulegen oder Rechtsbe-      Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.
           helfe zu ergreifen


                                                                                                                              CMR 2015
                                                                                                                            Seite 3 von 3
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