# Zurich Zürich: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-transport-zurich-transportversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-transport-zurich-transportversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zürich Bedingungen für die Transportversicherung (ATB 2004)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/betriebsversicherung/bedingungen/transport-atb.pdf), Fassung ATB 2004, Allgemeiner Teil

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | laut Polizze | Der Versicherer haftet für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. | § 12 (1), Seite 3 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | aufgegeben werden (laufende | § 13, Seite 4 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | ja | Unbeschadet der Ausschlüsse gemäß § 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr. | § 4 (1), Seite 1 |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | ja | Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen. | § 3 (1), Seite 1 |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft. | § 1, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | ja | Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen | § 10 (1), Seite 3 |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens länger als 30 Tage, ruht die Versicherung nach Ablauf dieser Frist. | § 10 (2), Seite 3 |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | ja | der imaginäre Gewinn - das ist der vom Käufer, soferne er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn - bis zur Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter | § 11 (2) b), Seite 3 |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels | § 4 (2) e), Seite 1 |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unbeschadet der Ausschlüsse gemäß § 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr. | § 4 (1), Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Explosion | § 4 (2) j), Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen. | § 4 (2) k), Seite 1 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | ja | Die Versicherung gilt nur bei … Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der … betreffenden Güter erforderliche Eignung und behördliche | § 9 (1), Seite 3 |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | ja | gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft. | § 1, Seite 1 |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | ja | den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder nach den York-Antwerp-Rules aufgemachter | § 5 (1), Seite 1 |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nein | verursacht durch Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen | § 6 (2) e), Seite 2 |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, politischer Gewalthandlungen oder sonstiger bürgerlicher Unruhen und der Sabotage | § 6 (1) b), Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | ja | verursacht durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung | § 6 (2) f), Seite 2 |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | ja | verursacht durch inneren Verderb oder die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung | § 6 (2) a), Seite 2 |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | ja | verursacht durch Verzögerung … mittelbare Schäden aller Art. | § 6 (2) j) und m), Seite 2 |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nicht geregelt |  |  |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte | § 5 (2), Seite 1 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte | § 5 (2), Seite 1 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | nicht geregelt |  |  |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle | § 11 (2) a), Seite 3 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten, Absender oder Empfänger vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. | § 8 (1), Seite 2 |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | Der in der Polizze oder im … unverzüglich zur Schadenfeststellung | § 18 (3), Seite 5 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam. | § 22, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Transportversicherung (ATB 2004)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Transportversicherung
(ATB 2004)


Allgemeiner Teil
Präambel
Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme des § 14 in diesen Bedingungen gleichgestellt: der Versicherte, der Anspruchsberech-
tigte sowie die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzuste-
hen hat.


§ 1 Anwendungsbereich                                 das die Versicherung genommen ist,
                                                                                                           Ein Transportmittelunfall liegt
                                                      nach dem Beginn der Versicherung
Die Allgemeinen Zürich Bedingungen für                                                                     vor, wenn das Transportmittel
                                                      wegfällt, nicht berührt.
die Transportversicherung (ATB) gelten für                                                                 durch ein unmittelbar von außen
die Versicherung von Gütern während der                                                                    plötzlich mit mechanischer Ge-
Dauer von Beförderungen zur See, zu
                                                § 4 Umfang der Versicherung                                walt einwirkendes Ereignis eine
Lande, auf Binnengewässern oder in der                                                                     Sachbeschädigung erleidet.
                                                Der Versicherer trägt, soweit nichts ande-
Luft.                                           res vereinbart ist, nach Maßgabe der                  f) Notlandung von Luftfahrzeugen
                                                gewählten Deckungsform die Gefahren,
                                                denen die Güter während der Dauer der                 g) Entgleisung
§ 2 Gesetzliche Grundlagen
                                                Versicherung ausgesetzt sind.                         h) Anprall oder Absturz von Luft-
Auf Transporte, die entweder zur Gänze          Deckungsformen                                           fahrzeugen/Flugkörpern bzw. ih-
zur See oder teils zur See kombiniert mit                                                                rer Teile oder Ladung
Transporten zu Lande, auf Binnengewäs-          (1)   Volle Deckung (gegen alle Risken):
sern oder in der Luft durchgeführt wer-                                                               i)   Einsturz von Lagergebäuden und
                                                      Unbeschadet der Ausschlüsse gemäß
den, finden die Bestimmungen des Han-                                                                      Brücken
                                                      § 6 leistet der Versicherer Ersatz für
delsgesetzbuches, fünftes Buch, Seehan-
                                                      Verlust und Beschädigung als unmit-             j)   Brand, Blitzschlag, Explosion
del, Anwendung. Auf alle übrigen Trans-
                                                      telbare Folge einer versicherten Ge-
porte finden die Bestimmungen des Versi-                                                              k) Erdbeben, Seebeben, vulkanische
                                                      fahr.
cherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der                                                                 Ausbrüche und sonstige Naturka-
jeweils letztgültigen Fassung Anwendung.        (2)   Eingeschränkte Deckung:                            tastrophen.
Soweit in diesen Allgemeinen Versiche-                er Versicherer leistet Ersatz für Ver-               fehlt eine besondere Vereinba-
rungs-Bedingungen und in der Polizze                  lust und Beschädigung als unmittel-                  rung, so gilt die Deckungsform
keine besondere Regelung getroffen ist,               bare Folge eines der nachstehenden                   § 4 (2) "Eingeschränkte De-
gelten die einschlägigen österreichischen             Ereignisse:                                          ckung".
Gesetze.
                                                      a) Strandung
                                                                                                § 5 Gemeinsame Einschlüsse für
§ 3 Versicherbares Interesse                             Eine Strandung liegt vor, wenn
                                                                                                beide Deckungsformen
                                                         das die Güter befördernde Schiff
(1)   Versichert kann jedes in Geld schätz-              auf Grund stößt, auf Grund fest-       Der Versicherer ersetzt:
      bare Interesse werden, das jemand                  gerät, kentert, sinkt, scheitert,
      daran hat, dass die Güter die Gefah-               mit anderen Fahrzeugen oder Sa-        (1)   den etwaigen Beitrag, den der Versi-
      ren der Beförderung bestehen.                      chen zusammenstößt oder durch                cherungsnehmer zur großen Haverei
                                                         Eis beschädigt wird.                         nach gesetzmäßig oder nach den
(2)   Fällt das Interesse, für das die Versi-                                                         York-Antwerp-Rules aufgemachter
      cherung genommen ist, vor dem Be-               b) Schiffbruch                                  und von der zuständigen Dispa-
      ginn der Versicherung weg, oder ge-                                                             cheprüfungsstelle anerkannten
      langt, falls die Versicherung für ein           c) Aufopferung der Güter
                                                                                                      Dispache zu leisten hat, soferne
      künftiges Interesse genommen ist,               d) Entladen, Zwischenlagern, Verla-             durch Haverei-Maßregeln ein dem
      das Interesse nicht zur Entstehung,                den von Gütern in einem Notha-               Versicherer zur Last fallender Scha-
      ist der Versicherungsnehmer von der                fen, der infolge des Eintritts einer         den abgewendet werden sollte;
      Verpflichtung zur Zahlung der Prämie               versicherten Gefahr angelaufen
      frei; der Versicherer kann eine an-                                                       (2)   Aufwendungen zur Abwendung
                                                         wurde
      gemessene Geschäftsgebühr verlan-                                                               oder Minderung des Schadens bei
      gen.                                            e) Transportmittelunfall eines die              Eintritt des Versicherungsfalles und
                                                         Güter befördernden Land- oder                Kosten der Schadenfeststellung
(3)   Die Verpflichtung des Versicherungs-               Lufttransportmittels                         durch Dritte, soweit es sich um er-
      nehmers zur Zahlung der Prämie                                                                  satzpflichtige Schäden handelt, nicht
      wird dadurch, dass das Interesse, für

                                                                                                                            ATB 2004 - 1 -

[Seite 2]
      jedoch sonstige Aufwendungen und                  hang mit einem ersatzpflichtigen   d)    gebrauchte Güter oder Güter, die in
      Kosten.                                           Schaden eintreten                        beschädigtem Zustand verschickt
                                                                                                 werden.
                                                   d) verursacht durch handelsübliche
§ 6 Gemeinsame Ausschlüsse für                        Mengen-, Maß- und Gewichtsdif-       (2)   Deckladungen sind nur versichert,
beide Deckungsformen                                  ferenzen oder -verluste                    wenn dies besonders vereinbart ist.
                                                                                                 Für solche zur Versicherung über-
(1)   Ausgeschlossen sind die Gefahren:            e) verursacht durch Luftfeuchtigkeit          nommenen Deckladungen gilt § 4 (2)
                                                      und/oder Temperaturschwan-
      a) des Krieges, Bürgerkrieges,                                                             "Eingeschränkte Deckung", zuzüg-
                                                      kungen
         kriegsähnlicher Ereignisse und                                                          lich der Gefahren des Überbordge-
         die Gefahren, die sich unabhän-           f) verursacht durch Fehlen oder               hens und Überbordspülens.
         gig vom Kriegszustand aus der                Mängel transportgerechter Ver-
                                                                                                 Werden als Raumladung versicherte
         Verwendung oder dem Vorhan-                  packung - auch bei Stauung im              Güter mit Wissen und Willen des
         densein von Kriegswerkzeugen                 Container - sowie bei Selbstver-           Versicherungsnehmers auf Deck ver-
         ergeben                                      ladung durch den Versicherungs-            laden und transportiert, haftet der
                                                      nehmer durch mangelhafte oder
      b) des Streiks, der Aussperrung, des                                                       Versicherer nur nach Maßgabe des §
                                                      unsachgemäße Verladeweise
         Aufruhrs, der Plünderung, politi-                                                       4 (2) "Eingeschränkte Deckung".
         scher Gewalthandlungen oder               g) verursacht durch Verstöße gegen      (3)   Güter in allseitig geschlossenen
         sonstiger bürgerlicher Unruhen               Zoll- oder sonstige behördliche            Containern oder Seeschiffsleichtern
         und der Sabotage                             Vorschriften, ferner gegen Ver-            sind auf Deck zu den gleichen Be-
                                                      sand- oder Deklarationsvorschrif-
      c) der Beschlagnahme, Entziehung                                                           dingungen wie im Raum, zuzüglich
                                                      ten oder Vorschriften des Beför-
         oder sonstiger Eingriffe von ho-                                                        der Gefahren des Überbordgehens
                                                      derungsunternehmens
         her Hand                                                                                und Überbordspülens, versichert.
                                                   h) verursacht durch gerichtliche Ver-
      d) der Kernenergie und der Radio-                                                    (4)   In der Binnenschifffahrt haftet der
                                                      fügung oder deren Vollstreckung
         aktivität                                                                               Versicherer - wenn besonders ver-
                                                   i)   verursacht durch Beförderung in          einbart - gegen eine zu entrichtende
      e) diejenigen Gefahren, gegen wel-                offenen Landtransportmitteln             Zuschlagsprämie (Winterzuschlag) für
         che die Güter anderweitig versi-               bzw. Binnenschiffen oder auf             Einschleppkosten in den Winterha-
         chert wurden (z.B. Feuer); der                 Deck bzw. als Oberlast von               fen, dort entstehende Hafengelder,
         Versicherungsnehmer ist ver-                   Binnenschiffen                           Bewachungskosten und dergleichen.
         pflichtet, dem Versicherer auf                                                          Müssen die Güter bei behinderter
         Verlangen alle ihm über die an-           j)   verursacht durch Verzögerung             oder geschlossener Schifffahrt bzw.
         derweitige Versicherung zur Ver-          k) an der Verpackung, sofern nicht            Luftfahrt - sei es durch Eis, Hochwas-
         fügung stehenden Nachweise zu                besonders vereinbart                       ser, niedrigen Wasserstand oder wit-
         liefern.                                                                                terungsbedingte Behinderungen - im
                                                   l)   Wertminderung                            Fahrzeug lagern, ist eine angemesse-
      f) aus der Verwendung von chemi-
                                                   m) mittelbare Schäden aller Art.              ne Zuschlagsprämie bei sonstigem
         schen, biologischen, biochemi-
         schen Substanzen oder elektro-                                                          Verlust des Ersatzanspruches zu zah-
                                             (3)   Konnte nach den Umständen des                 len. Erlangt der Versicherungsneh-
         magnetische Wellen als Waffen,            Falles ein Schaden aus einer oder             mer von der Behinderung Kenntnis,
         und zwar ohne Rücksicht auf               mehreren der in Absatz (1) - (2) be-          ist er verpflichtet, diesen Umstand
         sonstige mitwirkende Ursachen.            zeichneten Ursachen entstehen, wird           dem Versicherer unverzüglich anzu-
(2)   Ausgeschlossen sind Schäden:                 bis zum Nachweis des Gegenteils               zeigen.
                                                   durch den Versicherungsnehmer
      a) verursacht durch inneren Verderb                                                        Ist die Schifffahrt oder Luftfahrt
                                                   vermutet, dass der Schaden daraus
         oder die natürliche und/oder                                                            durch Eis, Hochwasser, niedrigen
                                                   entstanden ist.
         mangelhafte Beschaffenheit des                                                          Wasserstand oder witterungsbeding-
         Gutes sowie durch Selbstentzün-                                                         te Behinderungen geschlossen und
         dung                                § 7 Besondere Fälle                                 wird zu diesem Zeitpunkt das Gut
      b) verursacht durch Konstruktions-,    (1)   Zur Deckungsform des § 4 (2) "Ein-            verladen, ruht die Versicherung ab
         Fabrikations- oder Materialfehler         geschränkte Deckung" sind versi-              erfolgter Verladung und beginnt erst
      c) verursacht durch Verkratzungen            chert:                                        wieder mit der Wiederaufnahme der
         und Abschürfungen sowie Schä-                                                           Schifffahrt oder Luftfahrt.
                                             a)    unverpackte Güter
         den wie z.B. Nichtfunktionieren,
         Kurzschluss, Überspannung, In-      b)    Rücksendungen                           § 8 Verschulden
         duktion, Implosion, Röhren- und
                                             c)    Güter, die einen Vortransport oder      (1)   Der Versicherer ist von der Verpflich-
         Fadenbruch, Haarrisse, es sei
                                                   eine Lagerung hinter sich haben               tung zur Leistung frei, wenn der
         denn, dass sie im Zusammen-
                                                                                                 Schaden vom Versicherungsnehmer
                                                                                                 bzw. vom Versicherten, Absender
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[Seite 3]
      oder Empfänger vorsätzlich oder                a) sobald die Güter in dem in der               Versicherungsfalles als Versiche-
      grobfahrlässig verursacht wurde.                  Versicherungsurkunde genann-                 rungswert.
                                                        ten Bestimmungsort abgeliefert
(2)   Leistungsfreiheit tritt auch dann ein,                                                   (2)   Darüber hinaus können versichert
                                                        sind;
      wenn der Versicherungsnehmer bzw.                                                              werden:
      der Versicherte bei den Verhandlun-            b) bei Ablieferung in einem anderen
                                                                                                     a) die Kosten der Beförderung, ins-
      gen über die Ermittlung der Entschä-              vom Versicherungsnehmer vor
                                                                                                        besondere die Fracht und die
      digung arglistig handelt.                         oder in dem in der Versiche-
                                                                                                        Kosten am Ablieferungsort ein-
                                                        rungsurkunde genannten Be-
(3)   Der Versicherer ist leistungsfrei,                                                                schließlich Zölle
                                                        stimmungsort gewählten Lager.
      wenn der Versicherungsnehmer bzw.
                                                                                                     b) der imaginäre Gewinn - das ist
      der Versicherte vorsätzlich oder fahr-            Unter Ablieferung ist die Ankunft
                                                                                                        der vom Käufer, soferne er die
      lässig eine Überschreitung der zuge-              des Gutes nach erfolgter Abla-
                                                                                                        Gefahr des Transportes trägt, von
      lassenen Ladefähigkeit des Trans-                 dung aus dem anbringenden
                                                                                                        der Ankunft der Güter am Be-
      portmittels gestattet.                            Transportmittel zu verstehen;
                                                                                                        stimmungsort erwartete Gewinn
                                                     c) mit dem Gefahrenübergang,                       - bis zur Höhe von 10% des Ver-
§ 9 Eignung des Transportmittels                        wenn die Güter wegen des Ein-                   sicherungswertes der Güter und
(1)   Die Versicherung gilt nur bei Benüt-              trittes eines versicherten Ereignis-            der nach a) versicherten Kosten,
                                                        ses verkauft werden;                            soferne nicht etwas anderes ver-
      zung eines Transportmittels, das die
                                                                                                        einbart ist.
      für die Aufnahme und Beförderung               d) sobald die Güter nach dem Aus-
      der betreffenden Güter erforderliche              laden im Bestimmungshafen              (3)   Ein Liebhaberwert darf bei der
      Eignung und behördliche Genehmi-                  bzw. Zielflughafen an einen nicht            Ermittlung des Versicherungswertes
      gung besitzt.                                     im Versicherungsvertrag verein-              nicht berücksichtigt werden.
      Bei Transporten mit Seeschiffen                   barten Ablieferungsort befördert
                                                                                               (4)   Die Versicherung darf nicht zu einer
      müssen diese den Bestimmungen der                 werden.
                                                                                                     Bereicherung führen. Der Versicherer
      Institute Classification Clause in der            Die Versicherung endet in allen              ist, auch wenn die Versicherungs-
      jeweils letztgültigen Fassung ent-                Fällen spätestens nach Ablauf                summe höher als der Versicherungs-
      sprechen sowie - falls erforderlich -             von 15 Tagen nach Ankunft der                wert zur Zeit des Eintrittes des Versi-
      gemäß dem International Safety Ma-                Güter in dem in der Versiche-                cherungsfalles ist (Überversicherung),
      nagement Code (ISM-Code) zertifi-                 rungsurkunde genannten Be-                   nicht verpflichtet, dem Versiche-
      ziert sein oder es muss ein gültiges              stimmungsort, bei Seetranspor-               rungsnehmer mehr als den tatsächli-
      Document of Compliance (DOC)                      ten jedoch spätestens nach Ab-               chen Schaden zu ersetzen.
      beim Eigner oder Betreiber des Schif-             lauf von 60 Tagen nach vollzo-
      fes vorliegen, wie es die Solas Kon-                                                     (5)   Schließt der Versicherungsnehmer
                                                        gener Löschung der versicherten
      vention 1974 nebst Ergänzungen                                                                 den Vertrag in der Absicht ab, sich
                                                        Güter im endgültigen Lö-
      vorsieht.                                                                                      aus der Überversicherung einen
                                                        schungshafen.
                                                                                                     rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
(2)   Die Eignung des Transportmittels ist     (2)   Die Versicherung ruht während eines             verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
      auf Verlangen des Versicherers vom             vom Versicherungsnehmer veranlass-              Dem Versicherer gebührt gleichwohl
      Versicherungsnehmer nachzuweisen.              ten Aufenthaltes der Güter.                     die Prämie, es sei denn, dass er bei
                                                                                                     Schließung des Vertrages vom Nich-
                                                     Dauert ein anderer Aufenthalt vor
§ 10 Dauer der Versicherung                          Erreichung des Bestimmungsortes
                                                                                                     tigkeitsgrund Kenntnis hatte.

Soferne keine vertragliche Gefahrtragung             bzw. bei Seetransporten des Lö-           (6)   Wird die Versicherung nur für einen
des Versicherungsnehmers und/oder des                schungshafens länger als 30 Tage,               Teil des Versicherungswertes ge-
Versicherten vorliegt, gilt folgendes ver-           ruht die Versicherung nach Ablauf               nommen (Teil- oder Unterversiche-
einbart:                                             dieser Frist.                                   rung), haftet der Versicherer nur
                                                                                                     nach dem Verhältnis der Versiche-
(1)   Die Versicherung beginnt in dem                                                                rungssumme zum Versicherungs-
      Zeitpunkt, in welchem die Güter ih-      § 11 Versicherungswert
                                                                                                     wert.
      ren bisherigen Aufbewahrungsort im       (1)   Als Versicherungswert der Güter gilt
      Haus oder Lager des Absenders in               der Handelswert und in dessen Er-
      dem in der Versicherungsurkunde                mangelung der gemeine Wert, den
                                                                                               § 12 Grenzen der Haftung
      genannten Abgangsort zum Zweck                 die Güter am Ort der Absendung bei        (1)   Der Versicherer haftet für den ent-
      der unverzüglichen Beförderung ver-            Beginn der Versicherung haben, un-              standenen Schaden nur bis zur Höhe
      lassen; sie dauert während des nor-            ter Hinzurechnung der Versiche-                 der Versicherungssumme. Für den
      malen Transportverlaufes und endet,            rungskosten sowie derjenigen Kos-               Ersatz von Aufwendungen gelten die
      je nachdem, welcher der nachste-               ten, die bis zur Annahme der Güter              §§ 63 und 144 VersVG, bei See-
      henden Fälle zuerst eintritt:                  durch den Frachtführer entstehen.               transporten die §§ 834 und 840
                                                     Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des          HGB.

                                                                                                                            ATB 2004 - 3 -

[Seite 4]
(2)   Ist im Falle großer Havarie der Bei-                nicht als Polizze im Sinne des Ge-    § 15 Anzeigepflicht bei Vertrag-
      tragswert höher als die Versiche-                   setzes und dieser Bedingungen.
      rungssumme, so haftet der Versiche-                                                       sabschluß
                                                          Der Inhalt eines solchen Vertra-
      rer für den Beitrag zur großen Hava-                                                      (1)   Der Versicherungsnehmer hat bei
                                                          ges gilt vom Versicherungsneh-
      rie nur im Verhältnis der Versiche-                                                             Abschluss des Vertrages alle ihm be-
                                                          mer genehmigt, wenn dieser
      rungssumme zum Beitragswert.                                                                    kannten Umstände, die für die Über-
                                                          nicht unverzüglich nach der Aus-
                                                          händigung widerspricht. Das                 nahme der Gefahr erheblich sind,
§ 13 Versicherungsurkunde                                                                             dem Versicherer anzuzeigen, und
                                                          Recht des Versicherungsnehmers,
                                                                                                      zwar auch dann, wenn er eine ihm
                                                          die Genehmigung wegen Irrtums
(1)   Einzelversicherung                                                                              zugegangene Nachricht für unerheb-
                                                          anzufechten, bleibt unberührt.
      Der Versicherer hat dem Versiche-                                                               lich oder unzuverlässig hält.
      rungsnehmer auf Verlangen eine von                  Ist diese Urkunde abhandenge-
                                                          kommen oder vernichtet, kann          (2)   Als erheblich gilt insbesondere auch
      ihm unterzeichnete Urkunde über                                                                 der Umstand, dass die Beschaffen-
                                                          der Versicherungsnehmer vom
      den Versicherungsvertrag (Polizze)                                                              heit der Güter bereits bei einem ge-
      auszuhändigen. Eine Nachbildung                     Versicherer die Ausstellung einer
                                                          Ersatzurkunde verlangen; die                ringfügigen, durch ein versichertes
      der eigenhändigen Unterschrift ge-                                                              Ereignis verursachten Schaden den
      nügt.                                               Kosten hat der Versicherungs-
                                                                                                      Totalverlust oder einen unverhält-
                                                          nehmer zu tragen.
      Wurde eine Polizze ausgestellt, ist                                                             nismäßig ausgeweiteten Schadenum-
      der Versicherer im Schadenfall nur              b) Der Versicherer hat dem Versi-               fang zur Folge haben kann.
                                                         cherungsnehmer auf Verlangen
      gegen Vorlage der Polizze zur Zah-                                                        (3)   Jede bewusst unrichtige Anzeige,
                                                         für den einzelnen Transport eine
      lung verpflichtet. Durch Zahlung an                                                             jedes Verschweigen, jede Täuschung,
                                                         von ihm unterzeichnete Urkunde
      den Inhaber der Polizze wird er von                                                             jede bewusst falsch oder entstellt
      jeder weiteren Leistungsverpflichtung              (Zertifikat) auszuhändigen. Eine
                                                         Nachbildung der eigenhändigen                gemachte Angabe berechtigt den
      frei.                                                                                           Versicherer zum Rücktritt vom Ver-
                                                         Unterschrift genügt.
      Ist die Polizze abhandengekommen                                                                trag und hat Leistungsfreiheit zur
      oder vernichtet, so ist der Versicherer             Wurde ein Zertifikat ausgestellt,           Folge.
                                                          ist der Versicherer im Schadenfall
      zur Zahlung verpflichtet, wenn die                                                        Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
                                                          nur gegen Vorlage des Zertifika-
      Polizze für kraftlos erklärt oder Si-                                                          bleibt dadurch unberührt.
                                                          tes zur Zahlung verpflichtet.
      cherheit geleistet ist; die Sicherheits-
                                                          Durch Zahlung an den Inhaber          (4)   Die Verpflichtung des Versicherers
      leistung durch Bürgen ist ausge-
      schlossen.                                          des Zertifikates wird er von jeder          zur Leistung bleibt bestehen, wenn
                                                          weiteren Leistungsverpflichtung             der Versicherer den nicht angezeig-
      Der Versicherer ist auf Verlangen des               frei.                                       ten Umstand oder die Unrichtigkeit
      Versicherungsnehmers zur Ausstel-                                                               kannte. Das gleiche gilt, wenn die
      lung einer Ersatzurkunde verpflichtet;              Ist das Zertifikat abhandenge-
                                                          kommen oder vernichtet, ist der             Anzeige ohne Verschulden des Versi-
      die Kosten hat der Versicherungs-                                                               cherungsnehmers unterblieben ist.
                                                          Versicherer zur Zahlung verpflich-
      nehmer zu tragen.
                                                          tet, wenn das Zertifikat für kraft-         Bleibt die Verpflichtung des Versiche-
      Der Inhalt der Polizze gilt vom Versi-              los erklärt oder Sicherheit geleis-         rers zur Leistung bestehen, gebührt
      cherungsnehmer genehmigt, wenn                      tet ist. Die Sicherheitsleistung            ihm, wenn mit dem besonderen Um-
      dieser nicht unverzüglich nach der                  durch Bürgen ist ausgeschlossen.            stand eine höhere Gefahr verbunden
      Aushändigung widerspricht. Das                                                                  ist, eine dieser höheren Gefahr ent-
      Recht des Versicherungsnehmers, die                 Der Versicherer ist auf Verlangen
                                                          des Versicherungsnehmers zur                sprechende höhere Prämie (Zu-
      Genehmigung wegen Irrtums anzu-                                                                 schlagsprämie).
                                                          Ausstellung einer Ersatzurkunde
      fechten, bleibt unberührt.
                                                          verpflichtet; die Kosten hat der
(2)   Laufende Versicherung                               Versicherungsnehmer zu tragen.        § 16 Gefahränderung, Gefahrer-
      a) Wurde die Versicherung in der                                                          höhung
         Weise genommen, dass die Gü-            § 14 Prämie                                    (1)   Der Versicherungsnehmer darf nach
         ter beim Abschluss des Vertrages                                                             dem Abschluss des Vertrages ohne
                                                 Hinsichtlich der Prämie gelten generell die
         nur der Gattung nach bezeichnet
                                                 einschlägigen Bestimmungen des Versi-                Einwilligung des Versicherers die Ge-
         und erst nach Entstehung des In-                                                             fahr nicht ändern, insbesondere nicht
                                                 cherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der
         teresses dem Versicherer einzeln                                                             erhöhen oder die Änderung durch
                                                 jeweils letztgültigen Fassung.
         aufgegeben werden (laufende                                                                  einen Dritten gestatten.
         Versicherung), ist der Versicherer
         verpflichtet, eine von ihm unter-                                                      (2)   Als Gefahränderung gilt
         zeichnete Urkunde über vorge-
                                                                                                      a) die erhebliche Verzögerung des
         nannten Versicherungsvertrag                                                                    Antrittes oder der Vollendung
         dem Versicherungsnehmer aus-                                                                    des versicherten Transportes,
         zuhändigen. Dieser Vertrag gilt
ATB 2004 - 4 -

[Seite 5]
      b) die erhebliche Abweichung von                im Versicherungsvertrag vereinbart               sind Weisungen des Versicherers ein-
         dem angegebenen oder üblichen                oder werden sie umgeladen, obwohl                zuholen.
         Transportweg,                                im Versicherungsvertrag direkter
                                                                                                       Insbesondere sind die folgenden
                                                      Transport vereinbart ist, ist der Versi-
      c) die Änderung des Bestimmungs-                                                                 Sofortmaßnahmen zu setzen:
                                                      cherer von der Verpflichtung zur
         ortes bzw. -hafens,
                                                      Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn            a) Wenn im Zuge der Beförderung
      d) die Beförderung der Güter in                 ausschließlich ein bestimmtes Trans-                oder bei Ablieferung der Güter
         Leichterfahrzeugen, ohne dass                portmittel oder ein bestimmter                      ein Verlust und/oder eine Be-
         dies ortsüblich ist.                         Transportweg vereinbart waren.                      schädigung zu vermuten oder er-
                                                                                                          kennbar ist, sind unverzüglich
(3)   Verletzt der Versicherungsnehmer          (2)   Die Leistungspflicht bleibt bestehen,
                                                                                                          das Beförderungsunternehmen,
      die Bestimmungen der Absätze (1)                wenn nach Beginn der Versicherung
                                                                                                          der Lagerhalter, die Hafenbehör-
      und (2), kann der Versicherer das               infolge eines versicherten Ereignisses
                                                                                                          de etc. schriftlich haftbar zu hal-
      Versicherungsverhältnis für den                 oder ohne Zustimmung des Versiche-
                                                                                                          ten und zur gemeinsamen Be-
      betreffenden Transport ohne Einhal-             rungsnehmers die Beförderung ge-
                                                                                                          sichtigung aufzufordern. Ein
      tung einer Kündigungsfrist kündigen.            ändert oder aufgegeben wird.
                                                                                                          schriftlicher Protest bzw. ein qua-
      Damit tritt Leistungsfreiheit ein.        (3)   Im übrigen gelten die Bestimmungen                  lifizierter Vorbehalt ist anzubrin-
      Die Leistungspflicht des Versicherers           über die Gefahränderung sinnge-                     gen.
      bleibt bestehen, wenn die Gefahrän-             mäß.
                                                                                                       b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust
      derung ohne Wissen des Versiche-                                                                    und/oder eine Beschädigung
      rungsnehmers eingetreten ist. Der         § 18 Obliegenheiten nach Eintritt                         nicht erkennbar ist, sind Beförde-
      Versicherungsnehmer ist jedoch ver-
      pflichtet, dem Versicherer die Ge-        des Versicherungsfalles                                   rungsunternehmen, Lagerhalter,
                                                                                                          Hafenbehörde etc. sofort nach
      fahränderung, sobald er hievon            (1)   Der Versicherungsnehmer hat dem                     Feststellung, spätestens aber in-
      Kenntnis erhalten hat, unverzüglich             Versicherer den Versicherungsfall                   nerhalb der in den jeweiligen Be-
      anzuzeigen.                                     sowie jeden Unfall, welcher das                     förderungsbedingungen vorge-
                                                      Transportmittel oder die Ladung                     sehenen Fristen schriftlich haftbar
(4)   Hat der Versicherungsnehmer eine
                                                      trifft, unverzüglich anzuzeigen, so-                zu halten und zur gemeinsamen
      Gefahränderung, mit der eine Ge-
                                                      ferne der Unfall für die von dem Ver-               Besichtigung aufzufordern.
      fahrerhöhung verbunden ist, nicht
                                                      sicherer zu tragende Gefahr erheb-
      angezeigt, ist der Versicherer von der
                                                      lich ist, und zwar auch dann, wenn                  Der in der Polizze oder im Versi-
      Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
                                                      dadurch ein Entschädigungsanspruch                  cherungszertifikat genannte Ha-
      denn,
                                                      für ihn nicht begründet wird.                       variekommissar ist unverzüglich
      a) die Verletzung der Anzeigepflicht                                                                zur Schadenfeststellung beizu-
         beruht weder auf Vorsatz noch          (2)   Bei Seetransporten hat der Versiche-                ziehen. Hat der Versicherer kei-
                                                      rungsnehmer einen Schaden, für den                  nen bestimmten Havariekommis-
         auf grober Fahrlässigkeit, oder
                                                      der Versicherer einzutreten hat, die-               sar genannt oder ist dessen Be-
      b) die Gefahrerhöhung hatte weder               sem binnen 15 Monaten seit der Be-                  auftragung nicht möglich, ist der
         Einfluss auf den Eintritt des Versi-         endigung der Versicherung und, falls                nächste "Lloyd's Agent" mit der
         cherungsfalles noch auf den Um-              das Schiff verschollen ist, seit dem                Schadenfeststellung zu betrauen.
         fang der Leistungspflicht des Ver-           Ablauf der Verschollenheitsfrist
         sicherers.                                   durch eine schriftliche Erklärung an-      (4)   Der Versicherer kann nach Eintritt
                                                      zudienen. Durch die Absendung der                des Versicherungsfalles verlangen,
(5)   Dem Versicherer gebührt für die                                                                  dass der Versicherungsnehmer jede
                                                      Erklärung wird die Frist gewahrt.
      Gefahrerhöhung eine zu vereinba-                                                                 Auskunft erteilt, die zur Feststellung
      rende Zuschlagsprämie, es sei denn,             Der Entschädigungsanspruch des                   des Versicherungsfalles oder des Um-
      die Gefahrerhöhung war                          Versicherungsnehmers erlischt, wenn              fanges der Leistungspflicht des Versi-
                                                      der Schaden nicht rechtzeitig ange-              cherers erforderlich ist. Belege kann
      a) durch das Interesse des Versiche-
                                                      dient wird.                                      der Versicherer insoweit fordern, als
         rers oder
                                                      Diese Bestimmungen finden auf die                die Beschaffung dem Versicherungs-
      b) durch ein Gebot der Menschlich-                                                               nehmer billigerweise zugemutet
                                                      vom Versicherungsnehmer zu ent-
         keit veranlasst oder                                                                          werden kann.
                                                      richtenden Beiträge zur großen Ha-
      c) durch ein versichertes die Güter             varie keine Anwendung.                           Zum Schadennachweis und zur Gel-
         bedrohendes Ereignis geboten.                                                                 tendmachung von Ersatzansprüchen
                                                (3)   Im Versicherungsfall hat der Versi-
                                                      cherungsnehmer alle Maßnahmen zu                 sind dem Versicherer insbesondere
§ 17 Änderung der Beförderung                         ergreifen, die vernünftigerweise zum             die folgenden Dokumente vorzule-
                                                      Zweck der Abwendung und Minde-                   gen:
(1)   Werden die Güter ohne Zustimmung
      des Versicherers mit einem Trans-               rung eines Schadens zu setzen sind.              a) Polizze oder Versicherungszertifi-
      portmittel anderer Art befördert als            Wenn die Umstände es gestatten,                     kat im Original,

                                                                                                                              ATB 2004 - 5 -

[Seite 6]
      b) alle Beförderungsdokumente im                ber Fahrlässigkeit beruht. Bei grob-            Gesundwert entsprechende Bruchteil
         Original,                                    fahrlässiger Verletzung bleibt der              des Versicherungswertes gilt als Be-
                                                      Versicherer insoweit zur Leistung               trag des Schadens.
      c) Lieferfaktura samt Pack- und                 verpflichtet, als die Verletzung weder
         Gewichtsliste im Original,                                                                   Der Wert der Güter in beschädigtem
                                                      auf die Feststellung des Versiche-
                                                                                                      Zustand kann auch durch freihändi-
      d) Havariezertifikat im Original samt           rungsfalles noch auf die Feststellung
                                                                                                      gen Verkauf oder durch öffentliche
         Originalgebührennote des Hava-               oder den Umfang der dem Versiche-
                                                                                                      Versteigerung festgestellt werden,
         riekommissars,                               rer obliegenden Leistung Einfluss ge-
                                                                                                      wenn der Versicherer dies unverzüg-
                                                      habt hat.
      e) alle Dokumente im Original, die                                                              lich nach Kenntnis der für die Scha-
         den Verlust und/oder die Beschä-                                                             denhöhe erheblichen Umstände ver-
         digung nachweisen,                     § 19 Ersatzleistung                                   langt; in diesem Fall tritt der
                                                                                                      Bruttoerlös an die Stelle des Wertes
      f) sämtlicher Schriftwechsel betref-      (1)   Verlust der Güter
                                                                                                      der beschädigten Güter.
         fend Verlust und/oder Beschädi-              Gehen die Güter total verloren,
         gung und/oder Rechtswahrung,                 werden sie dem Versicherungsneh-                Beschädigte Gegenstände können
                                                      mer ohne Aussicht auf Wiedererlan-              niemals an den Versicherer ohne
      g) Bestätigung über erfolgte unver-                                                             dessen Einwilligung abandonniert
         zügliche Anzeige bei der zustän-             gung entzogen oder sind sie nach
                                                      der Feststellung von Sachverständi-             werden. Die Nichtabnahme des ver-
         digen Sicherheitsbehörde im Fall                                                             sicherten Gutes seitens des Empfän-
         von Schäden durch Feuer, Dieb-               gen in ihrer ursprünglichen Beschaf-
                                                      fenheit zerstört, kann der Versiche-            gers begründet keinen Ersatzan-
         stahl, Einbruchdiebstahl und
                                                      rungsnehmer den auf sie entfallen-              spruch. Die aus einer Nichtabnahme
         Raub, soferne die Beförderung
                                                      den Teil der Versicherungssumme                 des versicherten Gutes entstehenden
         vom Versicherungsnehmer selbst
                                                      abzüglich des Wertes geretteter,                Kosten gehen nicht zu Lasten des
         durchgeführt wurde,
                                                      verwertbarer Sachen (Restwert) ver-             Versicherers.
      h) Schadenrechnung,                             langen.                                   (4)   Wiederherstellung
      i)   Abtretungserklärung.                 (2)   Verschollenheit                                 Im Fall von Beschädigung oder Ver-
(5)   Steht dem Versicherungsnehmer ein                                                               lust von Teilen der Güter ersetzt der
                                                      Sind die Güter mit dem Transport-
      Schadenersatzanspruch gegen einen                                                               Versicherer die zum Zeitpunkt der
                                                      mittel verschollen, leistet der Versi-
      Dritten zu, geht der Anspruch auf                                                               Schadenfeststellung notwendigen
                                                      cherer Ersatz wie bei Totalverlust, es
      den Versicherer über, soweit dieser                                                             Kosten der Wiederherstellung oder
                                                      sei denn, daß mit überwiegender
      dem Versicherungsnehmer den                     Wahrscheinlichkeit ein Verlust als              Wiederbeschaffung der beschädigten
      Schaden ersetzt hat. Gibt der Versi-            Folge einer nicht versicherten Gefahr           oder verlorenen Teile, jedoch nur im
      cherungsnehmer seinen Anspruch                  anzunehmen ist.                                 Verhältnis der Versicherungssumme
      gegen den Dritten oder ein zur Si-                                                              zu dem Wert gemäß § 11 zum Zeit-
      cherung des Anspruchs dienendes                 Ein Transportmittel ist verschollen,            punkt der Schadenfeststellung.
      Recht auf, wird der Versicherer von             wenn vom Zeitpunkt seiner geplan-
                                                      ten Ankunft am Endbestimmungsort                Der Wert des Altmaterials wird ange-
      seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als                                                         rechnet. Bei Erneuerung einzelner
      er aus dem Anspruch oder dem                    60 Tage, innerhalb Europas im geo-
                                                                                                      Teile ist der Versicherer berechtigt,
      Recht hätte Ersatz erlangen können.             graphischen Sinn 30 Tage, verstri-
                                                      chen sind und bis zur Reklamation               einen der Art, dem Alter und dem
(6)   Im Fall einer großen Havarie darf die           keine Nachricht von ihm eingegan-               Zustand entsprechenden, angemes-
      Dispache vom Versicherungsnehmer                gen ist. Ist die Nachrichtenverbin-             senen Abzug "neu für alt" vorzu-
      nicht ohne Zustimmung des Versi-                dung durch Krieg, kriegsähnliche Er-            nehmen.
      cherers anerkannt werden; ebenso-               eignisse, Bürgerkrieg oder innere Un-           Mehrkosten, insbesondere solche,
      wenig dürfen Einschuss oder endgül-             ruhen gestört, verlängert sich die              die dadurch entstehen, dass bei Aus-
      tige Beiträge ohne Zustimmung des               Frist je nach Lage des Falles, sie darf         besserung einer beschädigten Sache
      Versicherers sichergestellt oder ge-            aber 6 Monate nicht überschreiten.              oder deren Wiederherstellung in den
      leistet werden.                                                                                 früheren Zustand Änderungen oder
                                                (3) Beschädigung
      Verletzt der Versicherungsnehmer                                                                Verbesserungen vorgenommen wer-
      diese Obliegenheit, ist der Versiche-           Werden die Güter oder Teile der                 den, desgleichen Überholungen, ge-
      rer von der Verpflichtung zur Leis-             Güter beschädigt, ist der Handels-              hen zu Lasten des Versicherungs-
      tung frei.                                      wert, in dessen Ermangelung der                 nehmers. Vorläufige Reparaturen
                                                      gemeine Wert zu ermitteln, den die              werden nur nach Maßgabe des § 5
(7)   Verletzt der Versicherungsnehmer                Güter in unbeschädigtem Zustand                 (2) ersetzt.
      eine der in den Absätzen (1) und (3)            am Ablieferungsort haben würden
      bis (5) vorgeschriebenen Obliegen-              (Gesundwert), sowie der Wert, den         (5)   Verkauf der Güter vor Beendigung
      heiten, ist der Versicherer von der             sie dort in beschädigtem Zustand                der versicherten Reise
      Verpflichtung zur Leistung frei, wenn           haben (Krankwert). Der dem Ver-                 Wird nach dem Beginn der Versiche-
      die Verletzung auf Vorsatz oder gro-            hältnis dieses Wertunterschiedes zum            rung die Reise des Schiffes aufgege-

ATB 2004 - 6 -

[Seite 7]
      ben oder aus einem anderen Grund          (8)   Rechtsübergang                                   ne Rechte an den versicherten
      nicht vollendet, ohne dass der Versi-                                                            Gegenständen.
                                                      a) Verlangt der Versicherungsneh-
      cherer von der Verpflichtung zur
                                                         mer die Versicherungssumme,          (9)   Fälligkeit der Leistung des Versiche-
      Leistung frei wird, kann der Versiche-
                                                         kann der Versicherer wählen, ob            rers
      rer verlangen, dass unter seiner Mit-
                                                         mit Zahlung der Versicherungs-
      wirkung der Versicherungsnehmer                                                               Geldleistungen des Versicherers sind
                                                         summe die Rechte an den versi-
      die Güter aus freier Hand oder im                                                             einen Monat nach Beendigung der
                                                         cherten Gütern oder auf die ver-
      Wege öffentlicher Versteigerung ver-                                                          zur Feststellung des Versicherungsfal-
                                                         sicherten Güter auf ihn überge-
      kauft, wenn die Güter ohne unver-                                                             les und des Umfanges der Leistung
                                                         hen sollen oder nicht. Der
      hältnismäßige Kosten und innerhalb                                                            des Versicherers nötigen Erhebungen
                                                         Rechtsübergang entfällt, wenn
      angemessener Frist nicht weiterbe-                                                            fällig. Sind die zur Feststellung des
                                                         der Versicherer ihn nicht unver-
      fördert werden können. Verlangt der                                                           Versicherungsfalles und des Umfan-
                                                         züglich nach Kenntnis der Um-
      Versicherer den Verkauf, muss dieser                                                          ges der Leistung des Versicherers nö-
                                                         stände des Versicherungsfalles
      unverzüglich erfolgen.                                                                        tigen Erhebungen bis zum Ablauf ei-
                                                         wählt. Wählt der Versicherer den
                                                                                                    nes Monats seit der Anzeige des Ver-
      Der Versicherungsnehmer kann im                    Rechtsübergang, bleibt der Versi-
                                                                                                    sicherungsfalles nicht beendet, kann
      Fall des Verkaufes den Unterschied                 cherungsnehmer verpflichtet, für
                                                                                                    der Versicherungsnehmer in Anrech-
      zwischen der Versicherungssumme                    die Minderung des Schadens zu
                                                                                                    nung auf die Gesamtforderung Ab-
      und dem Erlös verlangen. Das gleiche               sorgen, soweit der Versicherer
                                                                                                    schlagszahlungen in der Höhe des
      gilt, wenn die Güter unterwegs in-                 dazu nicht imstande ist. Er hat
                                                                                                    Betrages verlangen, den der Versi-
      folge eines dem Versicherer zur Last               dem Versicherer die zur Gel-
                                                                                                    cherer nach Lage der Sache mindes-
      fallenden Unfalles verkauft werden                 tendmachung der Rechte erfor-
                                                                                                    tens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist
      müssen.                                            derlichen Auskünfte zu erteilen
                                                                                                    ist gehemmt, solange die Beendi-
                                                         und die zum Beweis dienenden
(6)   Nicht entstandenes Interesse, erspar-                                                         gung der Erhebungen infolge Ver-
                                                         Urkunden auszuliefern oder aus-
      te Kosten                                                                                     schuldens des Versicherungsnehmers
                                                         zustellen sowie ihm bei der Er-
                                                                                                    gehindert ist.
      Ist ein versichertes Interesse für ima-            langung und der Verwertung der
      ginären Gewinn, Mehrwert, Zoll,                    Güter behilflich zu sein. Die Kos-         Ist aus Anlass des Schadens eine
      Fracht oder sonstige Kosten bei Ein-               ten hat der Versicherer zu tragen          polizeiliche oder strafrechtliche Un-
      tritt des Versicherungsfalles noch                 und auf Verlangen vorzuschie-              tersuchung gegen den Versiche-
      nicht entstanden, wird der darauf                  ßen. Der über die Versicherungs-           rungsnehmer oder Versicherten ein-
      entfallende Teil der Versicherungs-                summe hinausgehende Teil des               geleitet, kann der Versicherer die
      summe bei der Ermittlung des Scha-                 Netto-Verkaufserlöses ist dem              Zahlung bis zum Abschluss der Un-
      dens nicht berücksichtigt. Das glei-               Versicherungsnehmer zu erstat-             tersuchung verweigern.
      che gilt für Kosten, die infolge eines             ten.
                                                                                              (10) Währung
      Versicherungsfalles erspart werden.
                                                         Gehen die Rechte nicht über, hat
                                                         der Versicherungsnehmer dem                Entschädigungsansprüche sind
(7)   Anderweitiger Ersatz
                                                                                                    grundsätzlich in der Währung zu be-
                                                         Versicherer den gemeinen Wert
      Der Versicherungsnehmer muss sich                                                             friedigen, in der die Versicherung
                                                         oder den Netto-Verkaufserlös
      anrechnen lassen, was er anderwei-                 wiedererlangter Güter zu erstat-           genommen wurde. Bei Aufwendun-
      tig zum Ausgleich des Schadens er-                 ten.                                       gen und Beiträgen zur großen Hava-
      langt hat.                                                                                    rie in fremder Währung erfolgt die
                                                      b) Der Versicherer ist nach Eintritt          Umrechnung in die Polizzenwährung
      Kann von einem mit der Abwicklung                  des Versicherungsfalles berech-            zum Kurs des Zahlungstages.
      des Transportes beauftragten Dritten               tigt, sich durch Zahlung der Ver-
      Ersatz des Schadens nicht verlangt                 sicherungssumme von allen wei-
      werden, weil dessen Haftung über                                                        § 20 Klagefrist
                                                         teren Verbindlichkeiten zu be-
      das verkehrsübliche Maß hinaus be-                 freien. Der Versicherer bleibt       Der Versicherer ist von der Verpflichtung
      schränkt und ausgeschlossen ist, ist               trotz der Befreiung zum Ersatz       zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf
      der Versicherer von der Verpflichtung              der Kosten verpflichtet, die zur     die Leistung
      zur Leistung insoweit frei, als er ohne            Abwendung oder Minderung des
      Einschränkung oder Ausschluss der                                                       a)    bei Land- und Lufttransporten nicht
                                                         Schadens oder zur Wiederherstel-
      Haftung hätte Ersatz erlangen kön-                                                            innerhalb von 6 Monaten,
                                                         lung oder Ausbesserung der ver-
      nen.                                               sicherten Sache verwendet wor-       b)    bei kombinierten Land-, Luft- und
      Dies gilt nicht, wenn der Versiche-                den sind, bevor seine Erklärung,           Seetransporten nicht innerhalb von
      rungsnehmer auf die Beschränkung                   dass er sich durch Zahlung der             12 Monaten gerichtlich geltend ge-
      oder den Ausschluss der Haftung                    Versicherungssumme befreien                macht wird.
      keinen Einfluss nehmen konnte.                     wolle, dem Versicherungsnehmer
                                                         zugegangen ist. Der Versicherer      Die Frist beginnt erst, nachdem der Versi-
                                                         erwirbt durch diese Zahlung kei-     cherer dem Versicherungsnehmer gegen-
                                                                                              über den erhobenen Anspruch unter

                                                                                                                           ATB 2004 - 7 -

[Seite 8]
Angabe der mit dem Ablauf der Frist                 Können sich die Sachverständigen           § 22 Kündigung
verbundenen Rechtsfolgen schriftlich                über die Feststellung der Schaden-
abgelehnt hat.                                      höhe nicht einigen oder wünschen           Ist der Versicherungsvertrag für mehrere
                                                    sie von vornherein die Mitwirkung          Transporte oder auf Zeit abgeschlossen,
                                                    eines dritten Sachverständigen, er-        ist der Versicherer berechtigt, den Versi-
§ 21 Sachverständigenverfahren                                                                 cherungsvertrag nach dem Eintritt eines
                                                    nennen sie gemeinschaftlich diesen
(1)   Im Streitfall ist die Höhe des Scha-          Sachverständigen als Obmann, mit           Versicherungsfalles zu kündigen. Die
      dens durch Sachverständige festzu-            dem zusammen sie nach Stimmen-             Kündigung wird 14 Tage nach Zugang
      stellen.                                      mehrheit zu entscheiden haben.             wirksam. Für Güter, die bei Wirksamwer-
                                                                                               den der Kündigung unterwegs sind, bleibt
(2)   Der Versicherer und der Versiche-       (3)   Die Ablehnung eines Sachverständi-         die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in
      rungsnehmer oder Versicherte haben            gen unterliegt den Normen der Zivil-       Kraft, der für das Ende des Versicherungs-
      unverzüglich je einen Sachverständi-          prozessordnung.                            schutzes nach § 10 maßgeblich ist.
      gen zu ernennen und die Ernennung
      der gegnerischen Partei mitzuteilen.    (4)   Die Sachverständigen haben den
      Die Partei, die ihren Sachverständi-          Schaden zu besichtigen, ihn festzu-        § 23 Gerichtsstand
      gen bekanntgegeben hat, kann die              stellen und hierüber ein schriftliches
                                                    Gutachten zu erstatten. Zu der Be-         (1)   Für Streitigkeiten aus dem Versiche-
      säumige Partei schriftlich unter Mit-                                                          rungsvertrag sind die Gerichte des
      teilung der Folge der Unterlassung            sichtigung sind, soweit möglich und
                                                    wirtschaftlich vertretbar, die Beteilig-         Ortes, an dem der Versicherer - bei
      auffordern, ihren Sachverständigen                                                             mehreren Versicherern der in der Po-
      innerhalb zweier Wochen nach Zu-              ten beizuziehen.
                                                                                                     lizze als führend bezeichnete Versi-
      gang der Aufforderung zu bestim-        (5)   Die von den Sachverständigen ge-                 cherer - im Inland seinen Sitz
      men. Unterbleibt die Ernennung,               troffene Feststellung ist nicht ver-             (Hauptniederlassung) hat, zuständig.
      kann die auffordernde Partei den              bindlich, wenn sie offenbar von der
      gegnerischen Sachverständigen                 wirklichen Sachlage erheblich ab-          (2)   Hat ein Versicherungsagent den
      durch den Hauptverband der allge-             weicht. Die Entscheidung erfolgt in              Vertrag vermittelt oder abgeschlos-
      mein beeideten und gerichtlich zerti-         diesem Fall durch gerichtliches Urteil.          sen, tritt § 48 VersVG in Kraft.
      fizierten Sachverständigen oder                                                          (3)   Die Nominierung von Havariekommi-
      durch die Bundeskammer der ge-          (6)   Jede Partei trägt die Kosten ihres
                                                    Sachverständigen; die Kosten des                 saren und Settling Agents bzw. die
      werblichen Wirtschaft - hilfsweise                                                             Zahlbarstellung von Schäden außer-
      durch die diplomatische oder konsu-           Obmannes tragen beide Parteien je
                                                    zur Hälfte.                                      halb Österreichs begründet keinen
      larische Vertretung der Republik Ös-                                                           Gerichtsstand.
      terreich, in deren Bereich sich die
      Güter befinden - benennen lassen.


ATB 2004 - 8 -
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