# ALTE LEIPZIGER Transportgefahren Classic: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-transport-alte-leipziger-transportgefahren-classic.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-transport-alte-leipziger-transportgefahren-classic.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen für die Versicherung der Transportgefahren classic (BTrG classic), Vertragsbestandteil S 65.3](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/besondere-bedingungen/s/65/besonderebedingungentransportgefahrenclassics65pdf/besondere-bedingungen-transportgefahren-classic-s65.pdf), Fassung S 65.3, BTrG classic, Fassung Mai 2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung je Transport und Versicherungsfall ist auf eine Höchstentschädigung von 5.000 EUR begrenzt. | Ziffer 6.1, Seite 1 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | Sofern dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer in Erweiterung der AERB 2008 | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | nein | Der Versicherer ersetzt unmittelbare Verluste und Beschädigungen der versicherten Güter durch | Ziffer 3.1, Seite 1 |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | ja | Entschädigung für die Beförderung von Gütern einschließlich Verpackung soweit der Versicherungsnehmer an ihnen ein versichertes Interesse hat | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | ja | soweit der Versicherungsnehmer an ihnen ein versichertes Interesse hat | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | Die Beförderung muss mit Kraftfahrzeugen und Anhängern erfolgen | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | ja | Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande und Dänemark. | Ziffer 8, Seite 1 |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | nein | Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter auf das Fahrzeug aufgeladen sind, und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter vom Fahrzeug scheiden. | Ziffer 2, Seite 1 |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | ja | Als Versicherungswert gilt für Handelsgüter der übliche Handelswert, den die Güter am Abgangsort zur Zeit des Transportbeginns hatten. | Ziffer 8.1, Seite 1 |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | ja | Die Beförderung muss mit Kraftfahrzeugen und Anhängern erfolgen, die vom Versicherungsnehmer oder von dessen Mitarbeitern genutzt werden. | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | ja | Unfall des Transportmittels (z. B. Umstürzen, Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen | Ziffer 3.1.1, Seite 1 |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | ja, Selbstbeteiligung 100 € | Notbremsungen und Ausweichmanöver. Der Versicherungsnehmer trägt für diese Schäden einen Selbstbehalt von 10 %, mindestens 100 EUR je Schadenfall. | Ziffer 3.1.2, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | Ziffer 3.1.3, Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | ja | Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophen | Ziffer 3.1.4, Seite 1 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | ja | Diebstahl des ganzen Fahrzeugs oder Unterschlagung des ganzen Fahrzeugs | Ziffer 3.1.6, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | ja | Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug oder räuberischer Überfall | Ziffer 3.1.5, Seite 1 |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | ja | Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug oder räuberischer Überfall | Ziffer 3.1.5, Seite 1 |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | ja | Während der Nachtzeit, das ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, ist das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer verschlossenen Garage unterzustellen oder auf einem bewachten Parkplatz abzustellen | Ziffer 3.2, Seite 1 |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | ja | unbewachter Standzeiten zusätzlich mit einer geeigneten ... gegen Abkoppeln gesichert sind | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | nein | Die Beförderung muss mit Kraftfahrzeugen und Anhängern erfolgen, die vom Versicherungsnehmer oder von dessen Mitarbeitern genutzt werden. | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | nicht geregelt |  |  |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | ja | Der Versicherer ersetzt unmittelbare Verluste und Beschädigungen der versicherten Güter durch | Ziffer 3.1, Seite 1 |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nicht geregelt |  |  |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | ja | Die versicherten Güter sind beanspruchungsgerecht sicher zu verpacken und zu verladen. | Ziffer 7.2, Seite 1 |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | ja | Vermögensschäden sind grundsätzlich nicht mitversichert. | Ziffer 4.2, Seite 1 |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nicht geregelt |  |  |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja, bis 5.000 € | bis zu einer Höhe von 5.000 EUR je Schadenereignis | Ziffer 3.3.2, Seite 1 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja | die Schadenfeststellungskosten Dritter | Ziffer 3.3.1, Seite 1 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | ja, bis 5.000 € | bis zu einer Höhe von 5.000 EUR je Schadenereignis | Ziffer 3.3.2, Seite 1 |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | 100 € | Versicherungsnehmer trägt in diesen Fällen einen Selbstbehalt von 20 %, mindestens 100 EUR je Schadenfall. | Ziffer 3.2, Seite 1 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | Dem Versicherungsnehmer obliegt es, einwandfreie, verkehrssichere und für den jeweiligen Transport geeignete Fahrzeuge einzusetzen. | Ziffer 7.1, Seite 1 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | nicht geregelt |  |  |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen für die Versicherung der Transportgefahren classic (BTrG classic), Vertragsbestandteil S 65.3

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Vertragsbestandteil S 65.3
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Transportgefahren - classic
BTrG classic – Fassung Mai 2020
1     Versicherung für Gütertransporte im Werkverkehr                         ■     der Versicherungsnehmer die Aufwendungen nach den Umständen
                                                                                    für geboten halten durfte oder
1.1 Sofern dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer in Erwei-
terung der AERB 2008 bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssum-          ■     die Aufwendungen durch die Befolgung behördlicher Anordnungen
me Entschädigung für die Beförderung von Gütern einschließlich Verpa-               entstanden sind oder
ckung soweit der Versicherungsnehmer an ihnen ein versichertes Interesse
hat.                                                                          ■     die Aufwendungen durch die Befolgung der Weisungen des Versi-
                                                                                    cherers entstanden sind.
1.2 Die Beförderung muss mit Kraftfahrzeugen und Anhängern erfol-
gen, die vom Versicherungsnehmer oder von dessen Mitarbeitern genutzt         Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn die zuständige Behörde aufgrund
werden. Die Transportmittel müssen die erforderliche Eignung für die          gesetzlicher Bestimmungen nach der Beschädigung oder Zerstörung versi-
Aufnahme und Beförderung der versicherten Güter besitzen, was der Ver-        cherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung von Umweltschäden,
sicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen hat. Die         insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden verlangt.
auf Anhängern geladenen Güter sind nur versichert, wenn die Anhänger          Ein Übergang der Rechte an den oder auf die beschädigten oder zerstörten
am Zugfahrzeug/Kraftfahrzeug betriebsfähig fest angekoppelt und wäh-          Güter auf den Versicherer findet mit der Ersatzleistung für die vorstehend
rend unbewachter Standzeiten zusätzlich mit einer geeigneten Diebstahlsi-     genannten Aufwendungen nicht statt. Insbesondere übernimmt der Versi-
cherung gegen Abkoppeln gesichert sind.                                       cherer keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder
                                                                              zerstörten Güter.
2     Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter auf       4     Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
das Fahrzeug aufgeladen sind, und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die         4.1 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Güter vom Fahrzeug scheiden.                                                  keine Entschädigung für Schäden
Besondere Bestimmungen während der Nachtzeit siehe Ziffer 3.2.                ■     Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die
                                                                                    sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder dem
3     Umfang des Versicherungsschutzes                                              Vorhandensein von Minen, Torpedos, Bomben oder anderen Kriegs-
3.1 Der Versicherer ersetzt unmittelbare Verluste und Beschädigungen                werkzeugen ergeben.
der versicherten Güter durch:
                                                                              ■     Aufruhr, Plünderung, politische und terroristische Gewalthandlun-
3.1.1 Unfall des Transportmittels (z. B. Umstürzen, Zusammenstoß mit                gen, bürgerliche Unruhen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Sa-
anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen, Einsturz von Brücken und               botage, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von ho-
ähnliche plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen her auf das Trans-             her Hand, gerichtliche Verfügung und Vollstreckung
portmittel einwirkende Ereignisse)
                                                                              ■     Kernenergie, Radioaktivität oder sonstige ionisierende Strahlung
3.1.2 Notbremsungen und Ausweichmanöver. Der Versicherungsnehmer
trägt für diese Schäden einen Selbstbehalt von 10 %, mindestens 100 EUR       ■     aus der Verwendung von chemischen, biologischen, bio-chemischen
je Schadenfall.                                                                     Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge-
                                                                                    meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
3.1.3 Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-           mitwirkende Ursachen.
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
                                                                              ■     durch die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern für Dritte.
3.1.4 Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophen
                                                                              4.2   Vermögensschäden sind grundsätzlich nicht mitversichert.
3.1.5 Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug oder räuberischer Überfall
                                                                              5     Versicherungswert, Versicherungssumme
3.1.6 Diebstahl des ganzen Fahrzeugs oder Unterschlagung des ganzen
Fahrzeugs.                                                                    5.1 Als Versicherungswert gilt für Handelsgüter der übliche Handels-
                                                                              wert, den die Güter am Abgangsort zur Zeit des Transportbeginns hatten.
3.2 Der Einschluss der Schäden durch Einbruchdiebstahl in das Fahr-           Für alle übrigen Güter gilt der Zeitwert, den die Güter bei Eintritt des
zeug oder Diebstahl des ganzen Fahrzeugs geschieht unter folgenden Vor-       Schadens hatten.
aussetzungen:
                                                                              5.2 Als Versicherungssumme gilt der mögliche Höchstwert einer La-
Während der Nachtzeit, das ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, ist    dung eines Fahrzeuges.
das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer verschlossenen Garage
unterzustellen oder auf einem bewachten Parkplatz abzustellen (Parkhäu-       6     Entschädigungsleistung
ser und Tiefgaragen, die der allgemeinen Benutzung dienen, genügen            6.1 Die Entschädigung je Transport und Versicherungsfall ist auf eine
nicht). In Ermangelung dieser Gelegenheiten kann zur Abstellung auch ein      Höchstentschädigung von 5.000 EUR begrenzt.
vollständig umfriedetes, verschlossenes Grundstück benutzt werden, so-
fern das Anwesen bewohnt oder bewacht ist. Falls keine dieser Vorausset-      6.2   Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung von 10.000 EUR vereinbart.
zungen erfüllt werden kann, besteht gleichwohl Versicherungsschutz; der
Versicherungsnehmer trägt in diesen Fällen einen Selbstbehalt von 20 %,       7     Obliegenheiten
mindestens 100 EUR je Schadenfall.                                            7.1 Dem Versicherungsnehmer obliegt es, einwandfreie, verkehrssichere
                                                                              und für den jeweiligen Transport geeignete Fahrzeuge einzusetzen.
3.3   Aufwendungen und Kosten
3.3.1 Der Versicherer übernimmt ferner die Aufwendungen zur Abwen-            7.2 Die versicherten Güter sind beanspruchungsgerecht sicher zu ver-
dung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls          packen und zu verladen. Werden die Güter handelsüblich unverpackt be-
sowie die Schadenfeststellungskosten Dritter.                                 fördert, sind sie beanspruchungsgerecht sicher zu verladen.

3.3.2 Der Versicherer leistet Ersatz für Aufwendungen zum Zwecke der          7.3 Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Ziffer
Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung von versicherten Gütern, die         6 ergeben sich aus den Ziffern A 8 und A 9 AERB 2008.
durch ein versichertes Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, bis
zu einer Höhe von 5.000 EUR je Schadenereignis.                               8     Geltungsbereich
                                                                              Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschland, Österreich, Schweiz,
Die Entschädigungsleistung wird über die Versicherungssumme hinaus            Frankreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande und Dänemark.
gezahlt. Voraussetzung ist, dass


                                                                                                                                             Seite 1

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