# ALTE LEIPZIGER Transportgefahren Comfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-transport-alte-leipziger-transportgefahren-comfort.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-transport-alte-leipziger-transportgefahren-comfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen für die Versicherung der Transportgefahren comfort (BTrG comfort), Vertragsbestandteil S 67.3](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/besondere-bedingungen/s/67/besonderebedingungentransportgefahrencomforts67pdf/besondere-bedingungen-transportgefahren-comfort-s67.pdf), Fassung S 67.3, BTrG comfort, Fassung Mai 2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigung je Transport und Versicherungsfall ist auf eine Höchstentschädigung von 10.000 EUR begrenzt. | Ziffer 6.1, Seite 1 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | Sofern dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer in Erweiterung der AERB 2008 | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | nein | Der Versicherer ersetzt unmittelbare Verluste und Beschädigungen der versicherten Güter durch | Ziffer 3.1, Seite 1 |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | ja | Entschädigung für die Beförderung von Gütern einschließlich Verpackung soweit der Versicherungsnehmer an ihnen ein versichertes Interesse hat | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | ja | soweit der Versicherungsnehmer an ihnen ein versichertes Interesse hat | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | Die Beförderung muss mit Kraftfahrzeugen und Anhängern erfolgen | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | ja | Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande und Dänemark. | Ziffer 8, Seite 2 |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | ja | Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter zum Zwecke der Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie hierfür bereitgestellt werden | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | ja | Das durch den Versicherungsnehmer oder dessen Mitarbeiter vorgenommene Be- und Entladen der Fahrzeuge gilt mitversichert. | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | ja | Als Versicherungswert gilt für Handelsgüter der übliche Handelswert, den die Güter am Abgangsort zur Zeit des Transportbeginns hatten. | Ziffer 8.1, Seite 1 |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | ja | Die Beförderung muss mit Kraftfahrzeugen und Anhängern erfolgen, die vom Versicherungsnehmer oder von dessen Mitarbeitern genutzt werden. | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | ja | Unfall des Transportmittels (z. B. Umstürzen, Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen | Ziffer 3.1.1, Seite 1 |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | ja, Selbstbeteiligung 100 € | Notbremsungen und Ausweichmanöver. Der Versicherungsnehmer trägt für diese Schäden einen Selbstbehalt von 10 %, mindestens 100 EUR je Schadenfall. | Ziffer 3.1.2, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | Ziffer 3.1.3, Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | ja | Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophen | Ziffer 3.1.4, Seite 1 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | ja | Diebstahl des ganzen Fahrzeugs oder Unterschlagung des ganzen Fahrzeugs | Ziffer 3.1.6, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | ja | Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug oder räuberischer Überfall | Ziffer 3.1.5, Seite 1 |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | ja | Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug oder räuberischer Überfall | Ziffer 3.1.5, Seite 1 |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | ja | Während der Nachtzeit, das ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, ist das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer verschlossenen Garage unterzustellen oder auf einem bewachten Parkplatz abzustellen | Ziffer 3.2, Seite 1 |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | ja | unbewachter Standzeiten zusätzlich mit einer geeigneten ... gegen Abkoppeln gesichert sind | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | nein | Die Beförderung muss mit Kraftfahrzeugen und Anhängern erfolgen, die vom Versicherungsnehmer oder von dessen Mitarbeitern genutzt werden. | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | nicht geregelt |  |  |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | ja, Selbstbeteiligung 100 € | Schäden durch Bruch, Verbiegen, Verbeulen sowie Schäden durch Nässe auch wenn diese nicht die Folge einer in Ziffer 3.1 genannten Gefahr sind. | Ziffer 3.2.2, Seite 1 |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nicht geregelt |  |  |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | ja | Die versicherten Güter sind beanspruchungsgerecht sicher zu verpacken und zu verladen. | Ziffer 7.2, Seite 1 |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | ja | Vermögensschäden sind grundsätzlich nicht mitversichert. | Ziffer 4.2, Seite 1 |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nicht geregelt |  |  |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja, bis 5.000 € | bis zu einer Höhe von 5.000 EUR je Schadenereignis | Ziffer 3.3.2, Seite 1 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja | die Schadenfeststellungskosten Dritter | Ziffer 3.3.1, Seite 1 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | ja, bis 5.000 € | bis zu einer Höhe von 5.000 EUR je Schadenereignis | Ziffer 3.3.2, Seite 1 |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | 100 € | Versicherungsnehmer trägt in diesen Fällen einen Selbstbehalt von 20 %, mindestens 100 EUR je Schadenfall. | Ziffer 3.2, Seite 1 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | Dem Versicherungsnehmer obliegt es, einwandfreie, verkehrssichere und für den jeweiligen Transport geeignete Fahrzeuge einzusetzen. | Ziffer 7.1, Seite 2 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | nicht geregelt |  |  |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen für die Versicherung der Transportgefahren comfort (BTrG comfort), Vertragsbestandteil S 67.3

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Vertragsbestandteil S 67.3
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Transportgefahren - comfort
BTrG comfort – Fassung Mai 2020
1     Versicherung für Gütertransporte im Werkverkehr                         3.2.3 In Ergänzung zu Ziffer 1.2 sind private Sachen des Fahrers, solange
                                                                              sie sich in dem geführten Fahrzeug befinden bis 500 EUR auf »erstes
1.1 Sofern dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer in Erwei-   Risiko« je Schadenereignis einschließlich Schäden durch Diebstahl und
terung der AERB 2008 bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssum-          Bruch versichert. Ausgenommen sind jedoch Bargeld, Wertpapiere, Ur-
me Entschädigung für die Beförderung von Gütern einschließlich Verpa-         kunden, Dokumente aller Art sowie Mobiltelefone und Laptops.
ckung soweit der Versicherungsnehmer an ihnen ein versichertes Interesse
hat.                                                                          3.3   Aufwendungen und Kosten
1.2 Die Beförderung muss mit Kraftfahrzeugen und Anhängern erfol-             3.3.1 Der Versicherer übernimmt ferner die Aufwendungen zur Abwen-
gen, die vom Versicherungsnehmer oder von dessen Mitarbeitern genutzt         dung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls
werden. Die Transportmittel müssen die erforderliche Eignung für die          sowie die Schadenfeststellungskosten Dritter.
Aufnahme und Beförderung der versicherten Güter besitzen, was der Ver-
sicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen hat. Die         3.3.2 Der Versicherer leistet Ersatz für Aufwendungen zum Zwecke der
auf Anhängern geladenen Güter sind nur versichert, wenn die Anhänger          Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung von versicherten Gütern, die
am Zugfahrzeug¬/Kraftfahrzeug betriebsfähig fest angekoppelt und wäh-         durch ein versichertes Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, bis
rend unbewachter Standzeiten zusätzlich mit einer geeigneten Diebstahlsi-     zu einer Höhe von 5.000 EUR je Schadenereignis.
cherung gegen Abkoppeln gesichert sind.                                       Die Entschädigungsleistung wird über die Versicherungssumme hinaus
                                                                              gezahlt. Voraussetzung ist, dass
2     Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
2.1 Das durch den Versicherungsnehmer oder dessen Mitarbeiter vorge-          ■     der Versicherungsnehmer die Aufwendungen nach den Umständen
nommene Be- und Entladen der Fahrzeuge gilt mitversichert. Die Versi-               für geboten halten durfte oder
cherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter zum Zwecke der Be-        ■     die Aufwendungen durch die Befolgung behördlicher Anordnungen
förderung von der Stelle entfernt werden, an der sie hierfür bereitgestellt         entstanden sind oder
werden, und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Ablieferungs-
ort an die Stelle gebracht sind, die der vorläufigen Aufbewahrung dient.      ■     die Aufwendungen durch die Befolgung der Weisungen des Versi-
                                                                                    cherers entstanden sind.
Besondere Bestimmungen während der Nachtzeit siehe Ziffer 3.2.
                                                                              Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn die zuständige Behörde aufgrund
3     Umfang des Versicherungsschutzes                                        gesetzlicher Bestimmungen nach der Beschädigung oder Zerstörung versi-
3.1 Der Versicherer ersetzt unmittelbare Verluste und Beschädigungen          cherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung von Umweltschäden,
der versicherten Güter durch:                                                 insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden verlangt.

3.1.1 Unfall des Transportmittels (z. B. Umstürzen, Zusammenstoß mit          Ein Übergang der Rechte an den oder auf die beschädigten oder zerstörten
anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen, Einsturz von Brücken und         Güter auf den Versicherer findet mit der Ersatzleistung für die vorstehend
ähnliche plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen her auf das Trans-       genannten Aufwendungen nicht statt. Insbesondere übernimmt der Versi-
portmittel einwirkende Ereignisse)                                            cherer keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zer-
                                                                              störten Güter.
3.1.2 Notbremsungen und Ausweichmanöver. Der Versicherungsnehmer
trägt für diese Schäden einen Selbstbehalt von 10 %, mindestens 100 EUR       4     Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
je Schadenfall.                                                               4.1 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
3.1.3 Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-     keine Entschädigung für Schäden
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung                                       ■     Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die
3.1.4 Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophen                                      sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder dem
                                                                                    Vorhandensein von Minen, Torpedos, Bomben oder anderen Kriegs-
3.1.5 Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug oder räuberischer Überfall                  werkzeugen ergeben.
3.1.6 Diebstahl des ganzen Fahrzeugs oder Unterschlagung des ganzen           ■     Aufruhr, Plünderung, politische und terroristische Gewalthandlung-
Fahrzeugs.                                                                          en, bürgerliche Unruhen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Sa-
                                                                                    botage, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von ho-
3.2 Der Einschluss der Schäden durch Einbruchdiebstahl in das Fahr-                 her Hand, gerichtliche Verfügung und Vollstreckung
zeug oder Diebstahl des ganzen Fahrzeugs geschieht unter folgenden Vor-
aussetzungen:                                                                 ■     Kernenergie, Radioaktivität oder sonstige ionisierende Strahlung
Während der Nachtzeit, das ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, ist    ■     aus der Verwendung von chemischen, biologischen, bio-chemischen
das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer verschlossenen Garage             Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge-
unterzustellen oder auf einem bewachten Parkplatz abzustellen (Parkhäu-             meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
ser und Tiefgaragen, die der allgemeinen Benutzung dienen, genügen                  mitwirkende Ursachen.
nicht). In Ermangelung dieser Gelegenheiten kann zur Abstellung auch ein
vollständig umfriedetes, verschlossenes Grundstück benutzt werden, so-        ■     durch die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern für Dritte.
fern das Anwesen bewohnt oder bewacht ist. Falls keine dieser Vorausset-      4.2   Vermögensschäden sind grundsätzlich nicht mitversichert.
zungen erfüllt werden kann, besteht gleichwohl Versicherungsschutz; der
Versicherungsnehmer trägt in diesen Fällen einen Selbstbehalt von 20 %,       5     Versicherungswert, Versicherungssumme
mindestens 100 EUR je Schadenfall.
                                                                              5.1 Als Versicherungswert gilt für Handelsgüter der übliche Handels-
3.2.1 Schäden durch Diebstahl während des Be- und Entladens. Dieser           wert, den die Güter am Abgangsort zur Zeit des Transportbeginns hatten.
Einschluss gilt nur für Transporte in geschlossenen Fahrzeugen. Der Versi-    Für alle übrigen Güter gilt der Zeitwert, den die Güter bei Eintritt des
cherungsnehmer trägt einen Selbstbehalt von 10 %, mindestens jedoch           Schadens hatten.
100 EUR je Schadenfall.
                                                                              5.2 Als Versicherungssumme gilt der mögliche Höchstwert einer La-
3.2.2 Schäden durch Bruch, Verbiegen, Verbeulen sowie Schäden durch           dung eines Fahrzeuges.
Nässe auch wenn diese nicht die Folge einer in Ziffer 3.1 genannten Ge-
fahr sind. Der Einschluss von Nässe gilt nur für Transporte in geschlosse-    6     Entschädigungsleistung
nen Fahrzeugen. Der Versicherungsnehmer trägt einen Selbstbehalt von          6.1 Die Entschädigung je Transport und Versicherungsfall ist auf eine
10 %, mindestens jedoch 100 EUR je Schadenfall.                               Höchstentschädigung von 10.000 EUR begrenzt.

                                                                                                                                             Seite 1

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6.2   Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung von 20.000 EUR vereinbart.   dert, sind sie beanspruchungsgerecht sicher zu verladen.

7     Obliegenheiten                                                      7.3 Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Zif-
                                                                          fer 6 ergeben sich aus den Ziffern A 8 und A 9 AERB 2008.
7.1 Dem Versicherungsnehmer obliegt es, einwandfreie, verkehrssichere
und für den jeweiligen Transport geeignete Fahrzeuge einzusetzen.         8     Geltungsbereich
7.2 Die versicherten Güter sind beanspruchungsgerecht sicher zu verpa-    Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschland, Österreich, Schweiz,
cken und zu verladen. Werden die Güter handelsüblich unverpackt beför-    Frankreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande und Dänemark.


                                                                                                                                      Seite 2
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