# ALTE LEIPZIGER Verkehrshaftung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-transport-alte-leipziger-verkehrshaftung.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-transport-alte-leipziger-verkehrshaftung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Verkehrshaftung, Druckstück T 85](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/bedingungen/t/85/bedingungenverkehrshaftungt85pdf/bedingungen-verkehrshaftung-t85v1.pdf), Fassung T 85.4, 01.2005

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | ja, bis 500.000 € | mit 500.000 EUR je Lastzug begrenzt, höchstens jedoch mit 1.000.000 EUR je Schadenereignis | Ziff. 4.5, Seite 2 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | richtet sich die im voraus zu zahlende Jahresprämie nach der Nutzlast der die Transporte durchführenden und im Versicherungsvertrag dokumentierten Fahrzeuge | Ziff. 5.1, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes | Ziff. 1, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | ja | in seiner jeweils gültigen Fassung innerhalb Europas | Ziff. 1.3, Seite 1 |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | nicht geregelt |  |  |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | nicht geregelt |  |  |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | ja | mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes, sofern ... die Fahrzeuge dem Versicherer vor Risikobeginn gemeldet | Ziff. 1, Seite 1 |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | nicht geregelt |  |  |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | nicht geregelt |  |  |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nicht geregelt |  |  |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nein | aus Schäden an ungemünzten und gemünzten oder sonst verarbeiteten Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen | Ziff. 3.1.6, Seite 1 |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | verursacht durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse | Ziff. 3.2.1, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | ja | aus der Überschreitung von den Umständen nach nicht angemessen vereinbarten Lieferfristen | Ziff. 3.1.10, Seite 1 |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | ja, bis 1.500.000 € | Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in seiner jeweils gültigen Fassung. | Ziff. 1.2, Seite 1 |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | ja, bis 500.000 € | Nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) | Ziff. 1.3, Seite 1 |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nein | aus Schäden an allen gelagerten Gütern, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde | Ziff. 3.1.12, Seite 1 |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | ja, bis 500.000 € | Bei Kabotageverkehr nach Maßgabe der im jeweiligen EU-Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen | Ziff. 4.7, Seite 2 |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nein | Vertreter, Prokuristen oder selbstständige Leiter von Niederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben | Ziff. 3.1.2, Seite 1 |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nein | mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes | Ziff. 1, Seite 1 |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | ja, bis 10.000 € | Ansprüche aus Lieferfristüberschreitung gem. § 431 Abs. 3 sowie alle in Betracht kommenden | Ziff. 4.2, Seite 2 |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | ja | aus Schäden an Spirituosen aller Art, Tabakwaren | Ziff. 3.1.7, Seite 1 |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | keine | Änderungen im Fahrzeugbestand, in den polizeilichen Kennzeichen und in den Nutzlasten sind dem Versicherer unverzüglich | Ziff. 6.1.1, Seite 2 |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja | Darunter fallen die Kosten der Ladungsbergung, Umladung, einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten zum ursprünglichen Bestimmungsort. | Ziff. 2.2, Seite 1 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja | die zur Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendeten Kosten | Ziff. 2.2, Seite 1 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | ja | Darunter fallen die Kosten der Ladungsbergung, Umladung, einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten zum ursprünglichen Bestimmungsort. | Ziff. 2.2, Seite 1 |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | ja, bis 10.000 € | Bergungs- und Beseitigungskosten gem. Ziff. 2.3 sind mit 10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. | Ziff. 4.4, Seite 2 |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | ja | Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche | Ziff. 2.1, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Vertreter, Prokuristen oder selbstständige Leiter von Niederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben | Ziff. 3.1.2, Seite 1 |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | für eine ordnungsgemäße Sicherung der beladenen Fahrzeuge zu sorgen, insbesondere bei Ruhepausen und Abstellen | Ziff. 6.1.5, Seite 2 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | Der Versicherungsnehmer hat jeden Schaden unverzüglich dem Versicherer anzumelden; bei Schäden über 2.500 EUR ist eine sofortige Anzeige erforderlich. | Ziff. 6.2.1, Seite 2 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | ja | gegen Fahrer oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers Regress zu nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben | Ziff. 8.1.3, Seite 2 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. | Ziff. 9, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Verkehrshaftung, Druckstück T 85

```text
[Seite 1]
                   ALTE LEIPZIGER
                   Versicherung Aktiengesellschaft


                   Vertragsbestandteil T 85.4
                   Versicherungsbedingungen für den
                   gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen
                   Ziff. 1   Gegenstand der Versicherung                                       Ziff. 7    Obliegenheitsverletzung
                   Ziff. 2   Umfang der Versicherung                                           Ziff. 8    Schadenregulierung
                   Ziff. 3   Ausschlüsse                                                       Ziff. 9    Kündigung im Schadenfall
                   Ziff. 4   Grenzen der Versicherungsleistung                                 Ziff. 10   Währung
                   Ziff. 5   Prämie                                                            Ziff. 11   Gerichtsstand
                   Ziff. 6   Obliegenheiten                                                    Ziff. 12   Schlussbestimmung

                   1         Gegenstand der Versicherung                                       3          Ausschlüsse
                             Gegenstand des Versicherungsvertrages ist die Haftung des Ver-    3.1        Ausgeschlossen sind Ansprüche
                             sicherungsnehmers aus Verträgen über entgeltliche Beförderung
                                                                                               3.1.1      aus Anlass von Beförderungen, bei denen öffentlich-rechtliche
                             von Gütern mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes, sofern
                                                                                                          Vorschriften verletzt worden sind, z. B. Transporte ohne Ge-
                             die Fahrzeuge dem Versicherer vor Risikobeginn gemeldet
                                                                                                          nehmigungen,
                             wurden.
                                                                                               3.1.2      aus Schäden, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen
                   1.1       Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versiche-
                             rungsnehmers sowie der Individualvereinbarung des Versiche-                  Vertreter, Prokuristen oder selbstständige Leiter von Niederlas-
                                                                                                          sungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
                             rungsnehmers mit seinem Auftraggeber, sofern diese vor Risi-
                             kobeginn dem Versicherer vorgelegt und von diesem genehmigt       3.1.3      aus Schäden, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungs-
                             worden sind.                                                                 nehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
                                                                                                          sofern der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziff. 3.1.2 ge-
                             Bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
                                                                                                          nannten Personen bei der Auswahl oder Überwachung der Er-
                             zwingend die Genehmigung des Versicherers einzuholen.
                                                                                                          füllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vorsätz-
                   1.2       Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in                       lich oder grob fahrlässig nicht beachtet haben,
                             seiner jeweils gültigen Fassung.
                                                                                               3.1.4      aus Schäden an radioaktiven Stoffen,
                   1.3       Nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
                                                                                               3.1.5      aus Personenschäden,
                             internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in seiner jeweils
                             gültigen Fassung innerhalb Europas.                               3.1.6      aus Schäden an ungemünzten und gemünzten oder sonst verar-
                                                                                                          beiteten Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Papiergeld, Wert-
                   1.4       Nach den nationalen Rechtsvorschriften der im Geltungsbereich
                             aufgeführten einzelnen europäischen Staaten.                                 papieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden,
                                                                                               3.1.7      aus Schäden an Spirituosen aller Art, Tabakwaren, Optische-,
                   2         Umfang der Versicherung                                                      Unterhaltungselektronik- und Telekommunikationsgeräte,
                                                                                                          EDV-Geräte aller Art einschließlich Zubehör, Telefon- und
                   2.1       Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die
                                                                                                          Chipkarten, Kraftfahrzeuge, Medikamente, Arzneimittel. Teil-
                             Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den                   partien sind jedoch mit einem Warenwert bis zu 10.000 EUR
                             Versicherungsnehmer nach Maßgabe der unter Ziff. 1 »Ge-
                                                                                                          mitversichert, die Ersatzleistung für die vorgenannten Güter gilt
                             genstand der Versicherung« genannten Vorschriften erhoben
                                                                                                          mit 20.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.
                             werden.
                                                                                               3.1.8      aus Schäden an Kunstsachen, Gemälden, Skulpturen und ande-
                   2.2       Der Versicherer ersetzt die zur Abwehr oder Minderung sowie
                                                                                                          ren Gütern, die einen Sonderwert haben, sofern der Einzelwert
                             die zur Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewen-
                                                                                                          den Betrag von 2.500 EUR übersteigt,
                             deten Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren.
                             Darunter fallen die Kosten der Ladungsbergung, Umladung,          3.1.9      aus Schäden an Umzugsgut, sofern der Versicherungsnehmer
                             einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten zum ursprüngli-                  oder dessen Erfüllungsgehilfen vor Transportbeginn davon
                             chen Bestimmungsort.                                                         Kenntnis hatten,
                   2.3       Die Versicherung umfasst, sofern gesondert vereinbart, die        3.1.10 aus der Überschreitung von den Umständen nach nicht ange-
                             aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung erforder-          messen vereinbarten Lieferfristen,
                             lichen Kosten zur Bergung und/oder Vernichtung oder Beseiti-
                                                                                               3.1.11 aus Vereinbarungen, sowohl Individualvereinbarungen als auch
                             gung des beschädigten Gutes, sofern nicht die Eintrittspflicht
                             eines anderen Versicherers gegeben ist (Subsidiarität).                  Allgemeine Geschäftsbedingungen, denen der Versicherer vor
                                                                                                      Risikobeginn nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat,
T 85.4 – 01.2005


                   2.4       Der Versicherer ersetzt Prozesskosten in den Fällen der versi-
                                                                                               3.1.12 aus Schäden an allen gelagerten Gütern, sofern keine ausdrückli-
                             cherten Haftung, sofern der Versicherungsnehmer dem Versi-
                                                                                                      che Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde,
                             cherer die Führung des Prozesses spätestens vor dem ersten Ge-
                             richtstermin angeboten hat.

[Seite 2]
3.1.13 aus Höherwertdeklarationen gem. Art. 24 und 26 CMR ohne                 6.1.1   Änderungen im Fahrzeugbestand, in den polizeilichen Kennzei-
       schriftliche Zustimmung des Versicherers vor Risikobeginn,                      chen und in den Nutzlasten sind dem Versicherer unverzüglich
                                                                                       anzuzeigen.
3.1.14 aus Vereinbarungen, die über die gesetzliche Haftung hinausge-
       hen, es sei denn, der Versicherer hat vor Risikobeginn schriftlich      6.1.2   Wenn ein in diesem Vertrag dokumentiertes Fahrzeug aus
       zugestimmt.                                                                     zwingendem Grund nachweisbar nicht einsatzfähig ist, sind die
                                                                                       mit diesem Fahrzeug vorgesehenen Transporte auch dann versi-
3.2     Ausgeschlossen sind ferner Schäden
                                                                                       chert, wenn sie ersatzweise mit einem in diesem Vertrag nicht
3.2.1   verursacht durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-                 genannten Fahrzeug durchgeführt werden. Die Ladefähigkeit
        krieg, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen, politische und                des Ersatzfahrzeuges darf nicht höher sein als die des ausgefalle-
        terroristische Gewalthandlungen, Arbeitsunruhen, Streik, Aus-                  nen Fahrzeuges. Sollten zu dem nicht einsatzfähigen Fahrzeug
        sperrung, Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;                  besondere Sicherungsauflagen bzw. technische Voraussetzun-
                                                                                       gen vereinbart sein, gelten diese auch für das Ersatzfahrzeug.
3.2.2   aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemi-                     Wird das Ersatzfahrzeug ununterbrochen länger als eine Woche
        schen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen                    eingesetzt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn mit dem Ver-
        mit gemeingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und                  sicherer eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
        zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen.
                                                                               6.1.3   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
4       Grenzen der Versicherungsleistung                                              sich die im Versicherungsvertrag dokumentierten Fahrzeuge
                                                                                       bzw. Anhänger in verkehrssicherem Zustand befinden.
4.1     Bei Frachtverträgen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
        ist die Versicherungsleistung je Schadenereignis aus diesem            6.1.4   Soweit erforderlich, muss der Versicherungsnehmer eine be-
        Versicherungsvertrag mit 1.500.000 EUR begrenzt.                               hördliche Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr mit
                                                                                       Kraftfahrzeugen besitzen. Der Geltungsbereich der Erlaubnis
4.2     Ansprüche aus Lieferfristüberschreitung gem. § 431 Abs. 3                      sowie alle in Betracht kommenden behördlichen Auflagen und
        HGB sind begrenzt mit 10.000 EUR je Schadenereignis.                           Beschränkungen sind einzuhalten. Versicherungsschutz besteht
4.3     Ansprüche wegen sonstiger Vermögensschäden sind begrenzt                       nur, soweit die behördlichen Vorschriften und Auflagen ein-
        mit 500.000 EUR je Schadenereignis.                                            gehalten werden.

4.4     Bergungs- und Beseitigungskosten gem. Ziff. 2.3 sind mit               6.1.5   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, für eine ordnungs-
        10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.                                        gemäße Sicherung der beladenen Fahrzeuge zu sorgen, insbe-
                                                                                       sondere bei Ruhepausen und Abstellen.
4.5     Bei Frachtverträgen im grenzüberschreitenden Straßengüterver-
        kehr ist die Versicherungsleistung je Schadenereignis aus die-         6.2     Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
        sem Versicherungsvertrag mit 500.000 EUR je Lastzug be-                6.2.1   Der Versicherungsnehmer hat jeden Schaden unverzüglich dem
        grenzt, höchstens jedoch mit 1.000.000 EUR je Schadenereig-                    Versicherer anzumelden; bei Schäden über 2.500 EUR ist eine
        nis.                                                                           sofortige Anzeige erforderlich. Wird die Schadenmeldung
4.6     Bei Höherwertdeklarationen mit dem vor Risikobeginn ange-                      schuldhaft verzögert oder ist die Unkenntnis und die dadurch
        meldeten Wert gem. Art. 24 CMR.                                                bedingte spätere Schadenmeldung vom Versicherungsnehmer
                                                                                       zu vertreten, ist der Versicherer von jeder Verpflichtung zur
4.7     Bei Kabotageverkehr nach Maßgabe der im jeweiligen EU-                         Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ohne vorherige Zustim-
        Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder üblichen Be-                    mung des Versicherers durch den Versicherungsnehmer Haf-
        dingungen für den Straßengüterverkehr, jedoch maximal mit                      tungsansprüche anerkannt oder Schadenzahlungen geleistet
        500.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.                                       werden.

5       Prämie                                                                 6.2.2   Wird ein gänzlicher oder teilweiser Verlust oder eine Beschädi-
                                                                                       gung des Gutes von dem Versicherungsnehmer entdeckt oder
5.1     Wenn nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die im voraus zu              von dem Verfügungsberechtigten behauptet, sind die Ursache
        zahlende Jahresprämie nach der Nutzlast der die Transporte                     und der Umfang des Schadens durch den Versicherungsnehmer
        durchführenden und im Versicherungsvertrag dokumentierten                      festzustellen. Der Verfügungsberechtigte ist möglichst an der
        Fahrzeuge.                                                                     Schadenfeststellung zu beteiligen.
5.2     Ist eine Festprämie vereinbart, wird die Prämie bei negativem          6.2.3   Der Versicherungsnehmer hat alles zu tun, um den Schaden
        Schadenverlauf angemessen erhöht.                                              abzuwenden und zu mindern, dem Versicherer jede Auskunft zu
                                                                                       erteilen, Regressrechte zu wahren und erforderlichenfalls be-
5.3     Ist eine Staffelprämie vereinbart, richtet sich die Prämie nach
                                                                                       hördliche Maßnahmen zur Schadenermittlung einzuleiten. Er
        dem Schadenaufwand dieses Vertrages im abgelaufenen Versi-
                                                                                       hat hierbei den Weisungen des Versicherers zu folgen.
        cherungsjahr.
                                                                               6.2.4   Schäden, die auf einer kriminellen Handlung beruhen, sind
5.4     Kommt eine Einigung über eine Sanierungsprämie nicht zu-
                                                                                       unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
        stande, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist
        von einem Monat zu kündigen.                                           6.2.5   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich
                                                                                       geltend gemacht oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
5.5     Kündigt der Versicherer gem. Ziff. 5.4, ist er verpflichtet, für die
                                                                                       hat er dies unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Das Glei-
        noch nicht abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden
                                                                                       che gilt im Fall eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung
        Prämienanteil unter Abzug der Beträge für entschädigte
                                                                                       oder eines Beweissicherungsverfahrens.
        und/oder schwebende Versicherungsfälle an den Versiche-
        rungsnehmer zurückzuzahlen.                                            6.2.6   Zur Schadenregulierung sind folgende Unterlagen dem Versi-
                                                                                       cherer einzureichen:
6       Obliegenheiten                                                                 n Bericht des Fahrers
6.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

[Seite 3]
        n Original-Frachtbrief, bei Sammelladungen auch Ladeliste -         8.1.3   gegen Fahrer oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Versiche-
          soweit vorhanden -                                                        rungsnehmers Regress zu nehmen, wenn diese den Schaden
        n Schadenrechnung des Verfügungsberechtigten                                vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
        n Kopie oder Original der Warenrechnung
        n Weitere für den Nachweis des Ersatzanspruches erforderli-         9       Kündigung im Schadenfall
          che Belege (z. B. Polizeiprotokoll, behördliche Bestätigung               Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien
          über die polizeiliche Anzeige, Nennung der eingeschalteten                den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung
          Polizeidienststelle, Schriftwechsel etc.)                                 muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Ver-
                                                                                    handlungen über die Entschädigung zugehen. Der Vertrag endet
        Der Versicherer hat das Recht, Belege auch direkt vom verfü-
        gungsberechtigten Anspruchsteller anzufordern.                              einen Monat nach Zugang der Kündigung. Kündigt der Versi-
                                                                                    cherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung
6.2.7   Weiterhin obliegt es dem Versicherungsnehmer,                               sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
                                                                                    spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
6.2.7.1 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen und die erfor-
        derlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, wenn ein
        Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Des weiteren ist         10      Währung
        dem Versicherer die Prozessführung auf Verlangen zu                 10.1    Die Prämien werden in der vereinbarten Vertragswährung
        übertragen,                                                                 berechnet. Für die Versicherungssummen in anderer Währung
                                                                                    werden die Prämien in die Vertragswährung zum Devisenkurs
6.2.7.2 keinen Anspruch ohne Einwilligung des Versicherers anzuer-
                                                                                    am Tage der Prämienberechnung umgerechnet.
        kennen, zu befriedigen oder abzutreten.
                                                                            10.2    Entschädigungen sind in der Währung der Versicherungs-
7       Obliegenheitsverletzung                                                     summe zu zahlen. Der Versicherungsnehmer kann die Zahlung
                                                                                    in Vertragswährung verlangen. In diesem Fall wird für die Um-
7.1     Wird eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,           rechnung der Devisenkurs am Tage der Zahlung zugrunde ge-
        ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 62 Versicherungs-
                                                                                    legt.
        vertragsgesetz (VVG) leistungsfrei. Abweichend von § 6 Abs. 1
        Satz 3 VVG bleibt der Versicherer wegen Verletzung einer vor
                                                                            11      Gerichtsstand
        Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit
        auch dann leistungsfrei, wenn er von seinem Kündigungsrecht                 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Versicherers örtlich zu-
        keinen Gebrauch macht.                                                      ständige Amts- bzw. Landgericht.
7.2     Im Fall der Pflichtversicherung bleibt die Verpflichtung des
        Versicherers in Ansehung des geschädigten Dritten bestehen; es      12      Schlussbestimmung
        wird ausdrücklich auf §§ 158 b) bis 158 g) VVG hingewiesen.         12.1    Die Bestimmungen des Vertrages gelten nur, soweit nicht die
                                                                                    zwingende gesetzliche Pflichtversicherungsvorschrift gemäß
8       Schadenregulierung                                                          § 7a GüKG mit den dort genannten Beschränkungen und
                                                                                    Summen entgegen steht.
8.1     Der Versicherer ist berechtigt,
8.1.1   Zahlungen sowohl an den berechtigten Anspruchsteller als auch       12.2    Neben diesen Bestimmungen gelten die deutschen gesetzlichen
        an den Versicherungsnehmer zu leisten,                                      Bestimmungen, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz
                                                                                    (VVG).
8.1.2   gegen den Versicherungsnehmer Regress zu nehmen, wenn er
        nach Ziff. 3 oder Ziff. 7 leistungsfrei ist,


Diesen Versicherungsbedingungen bzw. dem Versicherungsschein sind beigefügt:

1. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem
   Handelsgesetzbuch (HGB), dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), der Zivilprozessordnung (ZPO) und
   dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - AZ 120 -
2. Merkblatt zur Datenverarbeitung - UV 63 -
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