# Mannheimer Ausstellungsversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-transport-mannheimer-ausstellung.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-transport-mannheimer-ausstellung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen 2008 für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 08), TR 022s](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/transport/ausstellung/bedingungen/tr_022s_1016.pdf), Fassung AVB Ausstellung '08 (Stand 01.01.2008), Druck TR_022s_1016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | laut Versicherungsschein | Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles erheblich niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung) | § 12, Seite 4 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | nicht geregelt |  |  |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | ja | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen das Ausstellungsgut während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. | § 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | ja | Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die während Ausstellungen und Messen ausgestellt werden | § 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | Die Versicherung bezieht sich nicht auf Seetransporte. | § 1 Ziffer 5, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | ja | Der Versicherungsschutz beginnt, sobald das Ausstellungsgut am Absendungsort … zwecks Beförderung zur Ausstellung von der Stelle, an der es … wurde, entfernt wird. | § 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zur Dauer von insgesamt 30 Tagen eingeschlossen. | § 3 Ziffer 4, Seite 2 |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | ja | Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Ausstellungsgut am Absendungsort zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung hat. | § 7 Ziffer 1, Seite 3 |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | ja, bis zur Versicherungssumme | der Witterung (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel) - nicht jedoch des Blitzschlags - bei dem in Zelten oder unter freiem Himmel ausgestellten Ausstellungsgut; | § 2 Ziffer 1.6, Seite 1 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | nicht geregelt |  |  |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | ja | bei Transporten auf Binnengewässern der Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur | § 1 Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen das Ausstellungsgut während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. | § 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nicht geregelt |  |  |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | ja, bis zur Versicherungssumme | wertvoller Gegenstände kleineren Formats (z. B. Schmucksachen, Ferngläser, Fotoapparate, Kunstgegenstände) während der Ausstellung, ausgenommen bei Aufbewahrung in verschlossenen Glasvitrinen oder Schaukästen; | § 1 Ziffer 1.7, Seite 1 |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politischen und terroristischen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen inneren Unruhen; | § 2 Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | ja | Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung; | § 2 Ziffer 2.2, Seite 1 |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | ja | inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit des Ausstellungsguts, Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation | § 2 Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | ja | die Nichteinhaltung von Lieferfristen, Verzögerungen der Reise, Herstellung, Bearbeitung oder dergleichen; | § 2 Ziffer 2.4, Seite 1 |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | ja | Der Versicherungsschutz endet, sobald das Ausstellungsgut nach Beendigung der Ausstellung am Absendungsort an die Stelle gebracht ist, die der Versicherungsnehmer oder Versicherte bestimmt hat. | § 3 Ziffer 2, Seite 1 |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen das Ausstellungsgut während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. | § 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | ja, bis zur Versicherungssumme | des Abhandenkommens, und zwar auch des Diebstahls | § 1 Ziffer 1.7, Seite 1 |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | ja | Die Ausstellungsgüter sind am Ausstellungsort durch den Versicherungsnehmer, den Versicherten und/oder eine von ihm beauftragte Vertrauensperson durchgehend zu beaufsichtigen. | § 6 Ziffer 7, Seite 3 |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und Verbrauchsgüter. | § 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nicht geregelt |  |  |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls | § 1 Ziffer 4.2, Seite 1 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte; | § 1 Ziffer 4.2, Seite 1 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen des Versicherungsnehmers für das Aufräumen der Schadenstätte und das Abfahren des Schutts zur nächsten Ablagerungsstätte (Aufräumungskosten) bis zur Höhe von 1% der Versicherungssumme | § 1 Ziffer 4.3, Seite 1 |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | § 16 Ziffer 2, Seite 5 |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | Gesetzliche, behördliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. | § 6 Ziffer 5, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Beraubungsschäden anzuzeigen | § 9 Ziffer 8, Seite 4 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | ja | Bei Verträgen mit mindestens 1-jähriger Laufzeit verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Versicherungsperiode | § 18 Ziffer 1, Seite 5 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. | § 18 Ziffer 2.1, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen 2008 für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 08), TR 022s

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[Seite 1]
                                                                                                                           Mannheimer Versicherung AG


                                                                                             Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer
                                                                                             Versicherung AG für die Ausstellungsversicherung
                                                                                             AVB Ausstellung '08
                                                                                             (Stand: 01.01.2008)
                                                                                             TR_022s_1016


§1   Umfang der Versicherung und Versicherungsgegenstand                                          1.7   des Abhandenkommens, und zwar auch des Diebstahls

     1   Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen das Ausstellungsgut während                   -     wertvoller Gegenstände kleineren Formats (z. B. Schmucksachen,
         der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist.                                                     Ferngläser, Fotoapparate, Kunstgegenstände) während der Ausstel-
                                                                                                        lung, ausgenommen bei Aufbewahrung in verschlossenen Glasvitri-
     2   Der Versicherer ersetzt Verlust oder Beschädigung des Ausstellungsguts als                     nen oder Schaukästen;
         Folge einer versicherten Gefahr.                                                         -     der während der Ausstellung zum Verbrauch bestimmten Güter (z.
                                                                                                        B. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- und Genussmittel);
     3   Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die wäh-
         rend Ausstellungen und Messen ausgestellt werden, einschließlich der da-                 1.8   des Diebstahls, der Veruntreuung oder Unterschlagung durch Ange-
         zugehörenden Standeinrichtungen und Verbrauchsgüter.                                           stellte des Versicherungsnehmers oder Versicherten.

     4   Ersetzt werden ferner                                                                    Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen, die lediglich für die
                                                                                                  Dauer der Ausstellung beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie mit der
         4.1   bei Transporten auf Binnengewässern der Beitrag, den der Versiche-                 Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt sind.
               rungsnehmer zur Großen Haverei nach gesetzmäßig oder nach IVR-
               Havarie-Grosse-Regeln aufgemachter und von der zuständigen Dis-                2   Ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch
               pacheprüfungsstelle anerkannter Dispache zu leisten hat, sofern
               durch die Haverei-Maßregeln ein dem Versicherer zur Last fallender                 2.1 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit des Ausstellungs-
               Schaden abgewendet werden sollte;                                                      guts, Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren- und Fa-
                                                                                                      denbruch, Schwund, Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder
         4.2   Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder                               Mäuse;
               Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls, soweit
               sie der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte und die Kos-                 2.2 Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung;
               ten der Schadenfeststellung durch Dritte;
                                                                                                  2.3 gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;
         4.3   Aufwendungen des Versicherungsnehmers für das Aufräumen der
               Schadenstätte und das Abfahren des Schutts zur nächsten Ablage-                    2.4 die Nichteinhaltung von Lieferfristen, Verzögerungen der Reise, Herstel-
               rungsstätte (Aufräumungskosten) bis zur Höhe von 1% der Versiche-                      lung, Bearbeitung oder dergleichen;
               rungssumme, soweit sie nicht von einer Pflicht- oder Monopolanstalt
               ersetzt werden.                                                                    2.5 die Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder Vorführung
                                                                                                      selbst. Hierunter fallen auch Schäden, die das Ausstellungsgut durch
         4.4   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag                     ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung gemäß ausgesetzt ist.
               auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Ist der Ver-
               sicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den             3   Ist der Beweis für das Vorliegen einer der in den Ziffern 2.1 und 2.2 ge-
               Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 4.2 und 4.3 entsprechend kürzen.                    nannten Gefahren oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den
                                                                                                  Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrschein-
         4.5   Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Wei-                       lichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Gefahren oder Ursachen zurück-
               sungen des Versicherers macht, werden auch insoweit erstattet, als                 zuführen ist.
               sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungs-
               summe übersteigen.                                                             4   Ausgeschlossen sind ferner mittelbare Schäden aller Art.

     5   Die Versicherung bezieht sich nicht auf Seetransporte.                               5   Sanktionsklausel
                                                                                                  1.    Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versiche-
§2   Ausschlüsse                                                                                        rungsvertrages von deutschem Recht oder durch von deutschem
                                                                                                        Recht akzeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder
     1   Ausgeschlossen sind die Gefahren                                                               Embargobestimmungen auferlegten Verpflichtungen.
                                                                                                  2.    Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
         1.1   es Kriegs, Bürgerkriegs oder kriegsähnlichen Ereignisse und solche,                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
               die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwen-                        sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
               dung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von                                tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
               Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;                                nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
                                                                                                        Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
         1.2   von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politischen und terroristi-                     Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
               schen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen inneren Unruhen;                           Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
                                                                                                        Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
         1.3   der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;                                  Deutschland entgegenstehen.
                                                                                                  3.    Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Ver-
         1.4   aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen                           sicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird
               Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge-                            vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
               meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige                           www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
               mitwirkende Ursachen;                                                                    veröffentlicht.

         1.5   der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher         §3    Dauer der Versicherung
               Hand;
                                                                                              1   Der Versicherungsschutz beginnt, sobald das Ausstellungsgut am Absen-
         1.6   der Witterung (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel) - nicht                 dungsort zwecks Beförderung zur Ausstellung von der Stelle, an der es bis-
               jedoch des Blitzschlags - bei dem in Zelten oder unter freiem Himmel               her aufbewahrt wurde, entfernt wird.
               ausgestellten Ausstellungsgut;
                                                                                              2   Der Versicherungsschutz endet, sobald das Ausstellungsgut nach Beendi-
                                                                                                  gung der Ausstellung am Absendungsort an die Stelle gebracht ist, die der
                                                                                                  Versicherungsnehmer oder Versicherte bestimmt hat.

                                                                                              3   Nach Beendigung der Abbauzeit bis zum Beginn des Rücktransportes be-
                                                                                                  steht Versicherungsschutz nur, wenn sich die Güter entweder in verschlos-


                                                                                      –1–

[Seite 2]
         senen Lagerräumen befinden oder aber ständig durch den Versicherungs-
         nehmer und/oder seine Angestellten oder sonstige vertrauenswürdige Per-                 5   Ausübung der Rechte des Versicherers
         sonen bewacht werden.
                                                                                                     Der Versicherer muss die ihm nach den Ziffern 2 bis 4 zustehenden Rechte
     4   Lagerungen oder Aufenthalte vor oder nach der Ausstellung, die der Versi-                   innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit
         cherungsnehmer nicht veranlasst hat, sind - unbeschadet der Regelung des                    dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
         § 4 - bis zur Dauer von insgesamt 30 Tagen eingeschlossen.                                  von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
                                                                                                     Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträg-
§4        Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                  lich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für
                                                                                                     diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
     1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Um-
         stände                                                                                      Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 2 bis 4 nur zu, wenn
                                                                                                     er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem                     die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
         Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
         der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-                 Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 2 bis 4 genannten Rechte
         sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-                nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
         ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet,                    richtigkeit der Anzeige kannte.
         als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche-
         rer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.                                    6   Anfechtung

         Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss                    Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-
         des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem                     fechten, bleibt unberührt. Im Falle der Anfechtung steht dem Versicherer
         vereinbarten Inhalt abzuschließen.                                                          der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
         Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-                     erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
         sen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versi-
         cherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis              §5   Gefahrerhöhung
         gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
                                                                                                 1   Begriff der Gefahrerhöhung
     2   Rücktritt                                                                                   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung
                                                                                                     des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so ver-
         2.1 Voraussetzungen des Rücktritts                                                          ändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße-
                                                                                                     rung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versi-
             Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um-                      cherers wahrscheinlicher wären.
             ständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zu-
             rückzutreten.                                                                           Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
                                                                                                     sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
         2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts                                                         Vertragsschluss gefragt hat.

             Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsneh-                    Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr
             mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll-                 nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gel-
             ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht                        ten soll.
             hat.
                                                                                                 2   Pflichten des Versicherungsnehmers
             Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet-
             zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer                     Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
             nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der                       vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
             nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,                           oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
             geschlossen hätte.
                                                                                                     Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zu-
         2.3 Folgen des Rücktritts                                                                   stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder ge-
                                                                                                     stattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
             Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                                                     Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhän-
             Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er              gig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versi-
             den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh-                      cherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
             mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
             stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest-              3   Kündigung/Vertragsanpassung durch den Versicherer
             stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem
             Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-                     3.1 Kündigung durch den Versicherer
             nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht
             der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-                       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 2
             erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.                                             Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
                                                                                                         Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrläs-
     3   Kündigung                                                                                       sig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
                                                                                                         kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-
         Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung                    nem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der
         einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit be-                       Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu
         ruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-                    vertreten hat.
         nem Monat in Schriftform kündigen.
                                                                                                     3.2 Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2
         Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer                            Abs. 2 u. 3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
         nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                         von einem Monat kündigen.
         angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
         hätte.                                                                                  4   Vertragsanpassung

     4   Rückwirkende Vertragsanpassung                                                              Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrer-
                                                                                                     höhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie
         Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag                  verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
         auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Be-
         dingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Ver-                       Erhöht sich in diesem Fall der Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt
         langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche-                  der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Ver-
         rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen                    sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
         Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                      Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
                                                                                                     Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
         Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 Pro-                      gungsrecht hinzuweisen.
         zent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht an-
         gezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-                  5   Erlöschen der Rechte des Versicherers
         halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
         kündigen.


                                                                                          –2–

[Seite 3]
         Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach                   2   Ist Ratenzahlung vereinbart, sind die Raten am Ersten des Monats fällig, in
         Ziffer 3 oder 4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab                       dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt. Die ausstehenden Raten gelten
         Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder                       bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten
         wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung be-                      Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der
         standen hat.                                                                                Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät
                                                                                                     oder soweit eine Entschädigung fällig wird.
     6   Umfang des Versicherungsschutzes                                                        3   Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer,
                                                                                                     a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach § 37 Abs. 1 VVG vom
         Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so hat der Versi-                    Vertrag zurücktreten,
         cherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-                          und/oder
         nehmer seine Pflichten nach Ziffer 2 Abs. 2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt              b) nach § 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der
         der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi-                      Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden,
         cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der                          es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu ver-
         Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das                               treten.
         Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
         beweisen.                                                                               4   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch
                                                                                                     Mahnung oder Kündigung nach § 38 VVG leistungsfrei werden.
     7   Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2 Abs. 2 und 3 hat der Versiche-
         rungsnehmer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten keinen Versiche-                 5   Ist Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Bei-
         rungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem                     trag zum vereinbarten Termin von dem angegebenen Konto abgebucht
         Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen                     werden kann. Kann der Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer
         sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahr-                    zu vertreten hat, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird
         lässig, so gelten Ziffer 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Versicherungs-                    der Einziehung durch den Kontoinhaber widersprochen, gerät der Versiche-
         nehmer hat in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn ihm die                    rungsnehmer in Verzug. Der Versicherer kann dann von weiteren Einzie-
         Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.                            hungsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer in Textform zur
                                                                                                     Zahlung durch Überweisung auffordern.
     8   Der Versicherungsschutz bleibt ferner bestehen,                                         6   Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertrags-
                                                                                                     dauer oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von
         8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung                       Anfang an nichtig, hat der Versicherer Anspruch auf Beitrag oder Ge-
             nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Um-                  schäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
             fang der Leistungspflicht war oder                                                      der §§ 39 und 80 VVG.

         8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die         §9   Obliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
             Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-
             folgt war.                                                                          Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat

§6   Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls                                      1   für die Minderung eines entstandenen Schaden und die Abwendung weite-
                                                                                                     ren Schaden zu sorgen;
     1   Dem Versicherer ist auf Verlangen ein Verzeichnis des Ausstellungsguts mit
         Wertangabe einzureichen.                                                                2   bei Schäden im Ausland unverzüglich den zuständigen Havariekommissar
                                                                                                     hinzuzuziehen;
     2   Bei Versicherung durch die Ausstellungsleitung hat diese von jedem einzel-
         nen Aussteller auf Verlangen des Versicherers vor Beginn der Ausstellung                3   den Zustand der Sendung und ihrer Verpackung bis zum Eintreffen des Ha-
         ein genaues Verzeichnis der ausgestellten Gegenstände mit Wertangabe                        variekommissars nicht zu verändern;
         anzufordern, es sei denn, es liegt von dem Aussteller vor Absendung des
         Ausstellungsguts eine Erklärung in Textform vor, dass er von dieser Versi-              4   Transportunternehmen oder Lagerhalter zu gemeinsamer Schadenbesichti-
         cherung keinen Gebrauch machen will. Die Verzeichnisse sind dem Versi-                      gung aufzufordern;
         cherer spätestens am Tag des Ausstellungsbeginns einzureichen.
                                                                                                     4.1 um eine Bescheinigung des Schadens zu ersuchen;
     3   Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Beförderungsbestim-
         mungen und Deklarationsvorschriften sowie die Vorschriften des Beförde-                     4.2 schriftlich haftbar zu machen und zwar
         rungsunternehmens sind einzuhalten.                                                             - bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Abnahme des Ausstellungsgu-
                                                                                                           tes;
     4   Das Ausstellungsgut ist bis zum Ablauf des von der Ausstellungsleitung                          - bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach deren
         hierfür festgesetzten Termins vom Ausstellungsgelände zu entfernen.                               Entdeckung, spätestens innerhalb der Reklamationsfristen des betref-
                                                                                                           fenden Beförderungsunternehmens;
     5   Gesetzliche, behördliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften sind ein-
         zuhalten.                                                                               5   schon bei Verdacht eines Schadens keine reine Empfangsquittung zu ge-
                                                                                                     ben, es sei denn unter schriftlichem Protest;
     6   Unverzüglich nach Beendigung der Transporte zu prüfen, ob ein Schaden
         eingetreten ist.                                                                        6   Ersatzansprüche gegen Dritte sicherzustellen, insbesondere Reklamations-
                                                                                                     fristen festzustellen und einzuhalten. Die Reklamationsfristen betragen bei
     7   Die Ausstellungsgüter sind am Ausstellungsort durch den Versicherungs-                      äußerlich nicht erkennbaren Schäden, beginnend mit der Abnahme,
         nehmer, den Versicherten und/oder eine von ihm beauftragte Vertrauens-                      - bei der Post 24 Stunden,
         person durchgehend zu beaufsichtigen. Diese Beaufsichtigung ist nicht er-                   - bei Lagerhaltern und Spediteuren 4 Tage,
         forderlich, wenn die Ausstellungshallen verschlossen und bewacht sind.                      - bei allen übrigen Transportunternehmen 7 Tage;
         Diese Vorkehrungen gelten sinngemäß auch für versichertes Ausstellungs-
         gut auf dem Freigelände.                                                                7   dem Versicherer, während der Ausstellung auch der Ausstellungsleitung,
                                                                                                     den Versicherungsfall unverzüglich in Textform anzuzeigen, ein Einzelwert-
§7   Versicherungswert                                                                               verzeichnis einzureichen, und ihm zum Schadennachweis folgende Belege
                                                                                                     zu beschaffen:
     1   Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert und in dessen Erman-
         gelung der gemeine Wert, den das Ausstellungsgut am Absendungsort                           7.1 für Transportschäden
         zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung hat.                                                 - Beförderungspapiere (Originalfrachtbrief, Ladeschein und derglei-
                                                                                                           chen);
     2     - Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten.                          - Abtretungserklärung in Textform des aus dem Beförderungsvertrag
             Marktwert ist der Durchschnittspreis des Ausstellungsguts am jeweils                          Berechtigten an den Versicherer;
             relevanten Markt, relevanter Markt ist gemäß den Umständen der Ab-                          - Bescheinigung des Transportunternehmens, in dessen Gewahrsam
             satz- oder der Beschaffungsmarkt.                                                             sich das Gut bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden hat,
           - Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Ver-                           - bei Transporten mit Kraftfahrzeugen oder Boten ein Bericht des Fahr-
             kaufspreis des Ausstellungsguts abzüglich ersparter Kosten.                                   zeugführers oder Boten mit einer Stellungnahme des Unternehmers,
                                                                                                         - bei Transporten mit Luftfahrzeugen eine Bescheinigung des Luftver-
§8   Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung; Beginn der Versiche-                             kehrsunternehmers,
     rungsschutzes
                                                                                                     7.2 bei Lagerungen
     1   Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag, wenn nichts anderes be-                         - ein Bericht des Lagerhalters;
         stimmt ist, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühes-                        - Wertnachweis (z. B. Originalrechnung), sofern vorhanden;
         tens aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Folgebeiträge                          - Berechnung des Gesamtschadens;
         sind zu den jeweils vereinbarten Terminen zu zahlen.


                                                                                          –3–

[Seite 4]
     7.3 bei Ausstellungen                                                                            Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Versiche-
              - Tatbestandsaufnahme durch die Ausstellungsleitung                                     rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
              - Wertnachweis (z. B. Originalrechnung), sofern vorhanden;                              von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder
              - Berechnung des Gesamtschadens;                                                        Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit
                                                                                                      der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
     8   der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Be-
         raubungsschäden anzuzeigen und über abhanden gekommene Ausstel-                          5   Betrügerische Mehrfachversicherung
         lungsgüter eine Aufstellung einzureichen. Ziffer 7 bleibt unberührt.
                                                                                                      Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
§ 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                   abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
                                                                                                      schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Versi-
     1   Kündigungsrecht des Versicherers                                                             cherer hat, Anspruch auf die Prämie bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von
                                                                                                      den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
         Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag,
         die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versiche-     § 14 Sachverständigenverfahren
         rer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheits-
         verletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht,                  1   Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versiche-
         wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet-                        rungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige
         zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.                               festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
     2   Umfang des Versicherungsschutzes                                                             auf sonstige tatsächliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruches
                                                                                                      sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versiche-
         Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der                 rungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige
         Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger                        Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
         Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
         in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-                      2   Für das Sachverständigenverfahren gilt:
         sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall
         des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versi-                  2.1 Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann
         cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur                            dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständi-
         Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch ge-                            gen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benen-
         sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                           nen.
         Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob                          Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Emp-
         fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                                fang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
                                                                                                          durch das für den Schadenort zuständige Gericht (in der Bundesrepub-
     3   Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-                            lik Deutschland das Amtsgericht) ernennen lassen. In der Aufforderung
         nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den                             ist auf diese Folge hinzuweisen.
         Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
         oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich                          2.2 Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststel-
         war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglis-                       lungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen
         tig verletzt hat.                                                                                sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das
                                                                                                          für den Schadenort zuständige Gericht (in der Bundesrepublik Deutsch-
     4   Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi-                             land das Amtsgericht) ernannt.
         cherer ein ihm nach Ziffer 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
                                                                                                      2.3 Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die
     5   Der Versicherte muss Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers                          Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauern-
         gegen sich gelten lassen.                                                                        der Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mit-
                                                                                                          bewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
§ 11 Ersatzleistung                                                                                       einem ähnlichen Verhältnis stehen.
                                                                                                          Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
     1   Es werden ersetzt                                                                                Sachverständigen.

         1.1 bei Verlust des Ausstellungsguts der Versicherungswert;                              3   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

          1.2 bei Beschädigung des Ausstellungsguts die Reparaturkosten z. Zt. des                    3.1 ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhanden gekom-
              Eintritts des Versicherungsfalls, jedoch nur bis zur Höhe des Versiche-                     menen Sachen sowie deren Versicherungswert gemäß § 7;
              rungswerts. Restwerte werden angerechnet.
                                                                                                      3.2 bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß § 11;
     2   Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungsgut durch die
         Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren                       3.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
         Gebrauchszustand versetzt werden kann.
                                                                                                      3.4 Aufwendungen gemäß § 1 Ziffer 4.
§ 12 Unterversicherung
                                                                                                  4   Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststel-
         Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles erheblich                    lungen. Weichen diese Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Ver-
         niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird nur derje-                  sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
         nige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie                      gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachver-
         die Versicherungssumme zum Versicherungswert.                                                ständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden
                                                                                                      Parteien gleichzeitig.
§ 13 Mehrfachversicherung
                                                                                                  5   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
     1   Voraussetzungen                                                                              mannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

         Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe                   6   Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbind-
         Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und entweder die                    lich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
         Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder                          Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
         aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem                             gen berechnet der Versicherer gemäß §§ 1, 7 u. 11 die Entschädigung.
         Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre,
         den Gesamtschaden übersteigt.                                                            7   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Ver-
                                                                                                      sicherungsnehmers gemäß § 9 nicht berührt.
     2   Aufhebung und Anpassung des Vertrages
                                                                                             § 15 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung
         Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
         Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später ge-                    1   Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach
         schlossenen Vertrages verlangen.                                                             festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen
                                                                                                      zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Ab-
     3   Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die Prämie her-                      schlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache
         abgesetzt wird, die durch die früher geschlossene Versicherung nicht ge-                     mindestens zu zahlen ist.
         deckt ist; in diesem Fall ist die Prämie entsprechend zu mindern.
                                                                                                  2   Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
     4   Ausübung der Rechte                                                                          weitergehende Zinspflicht besteht:


                                                                                           –4–

[Seite 5]
         a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach                      gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
         Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu ver-                      juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem
         zinsen.                                                                                      Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt,
         b) Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem anderen                         wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom-
         Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.                                                  manditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetrage-
         c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                                  ne Partnerschaftsgesellschaft ist.

     3   Der Lauf der Fristen gemäss Ziffer 1 und 2 a) ist gehemmt, solange infolge               3   Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
         Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
         oder nicht gezahlt werden kann.                                                              Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungs-
                                                                                                      nehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
     4   Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                                        gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
         a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers beste-                       den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
            hen;                                                                                      cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas-
         b) gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten aus Anlass des Versi-                     sung.
            cherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft.
                                                                                           § 20 Gesetzliche Vorschriften
     5   Der Versicherer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das beschädigte Aus-
         stellungsgut gegen Erstattung des Versicherungswertes zu übernehmen.                         Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschrif-
                                                                                                      ten. Es gilt deutsches Recht.
     6   Ein Verkauf beschädigter Teile des Ausstellungsgutes vor Zahlung der Ent-
         schädigung ist ohne Einwilligung des Versicherers nicht gestattet.                § 21   Verbraucherschlichtungsstelle

                                                                                                      Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streit-
§ 16 Herbeiführung des Versicherungsfalles                                                            beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
                                                                                                      Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wenden:
     1   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der                     Versicherungsombudsmann e. V.
         Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                         Postfach 080632
                                                                                                      10006 Berlin
     2   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig her-                     Tel.: 0800 3696000
         bei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere                  Fax: 0800 3699000
         des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                        E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                                      Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de ein-
     3   Macht der Versicherungsnehmer sich bei der Ermittlung des Schadens einer                     sehbar.
         arglistigen Täuschung schuldig, so ist der Versicherer von der Verpflichtung                 Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit eines
         zur Leistung frei.                                                                           gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.

§ 17 Verjährung

     1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
         Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-
         lichen Gesetzbuches.

     2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
         meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeit-
         punkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruch-
         steller in Textform zugeht.

§ 18 Kündigung

     1   Zum Ablauf der Versicherungsperiode

         Bei Verträgen mit mindestens 1-jähriger Laufzeit verlängert sich der Vertrag
         stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei
         Monaten zum Ablauf der Versicherungsperiode von einer der Vertragspar-
         teien gekündigt worden ist.

     2   Nach Eintritt des Versicherungsfalles

         2.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Ver-
             sicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
             Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhand-
             lungen über die Entschädigung zugehen.
         2.2 Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhal-
             ten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass
             seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam
             wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperi-
             ode. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
             Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
         2.3 Hat der Versicherer gekündigt, so ist er verpflichtet, für die noch nicht
             abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden Anteil der Prämie
             zurückzugeben.

§ 19 Zuständiges Gericht

     1   Klagen gegen den Versicherer

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
         sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
         ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi-
         cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu-
         ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
         bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
         wöhnlichen Aufenthalt hat.

     2   Klagen gegen den Versicherungsnehmer

         Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus
         dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das
         für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines


                                                                                         –5–
```

