# Mannheimer Verkehrshaftung Frachtführer und Spediteure: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-transport-mannheimer-frachtfuehrer-spedition.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-transport-mannheimer-frachtfuehrer-spedition.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB F&S 18 für Frachtführer und Spediteure, TR 246](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/transport/speditionsversicherung/bedingungen/tr_246_0725.pdf), Fassung Mannheimer AVB F&S '18 (Stand 01.07.2025), TR_246_0725

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | ja, bis 5 Mio. € | Die Versicherungsleistung beträgt insgesamt höchstens EUR 5.000.000,00 je Schadenereignis. | Ziffer 18.1, Seite 4 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | Die Versicherung ist eine als laufende Versicherung kombinierte güterbezogene Verkehrshaftungs- und Warenversicherung für die gewerbliche Güterbeförderung. | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | ja | sind alle Transporte einheitlich nach den "Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG (DTV - Güter 2000/2011) Volle Deckung" gedeckt. | Ziffer 25.1.1, Seite 5 |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | ja, bis zur Versicherungssumme | In der Warenversicherung werden Auftraggeber des Versicherungsnehmers versichert, die diesem das zu befördernde Gut zur Beförderung oder zur Lagerung aufgeben (Verlader). | Ziffer 2.3, Seite 1 |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Beförderungsmitteln. | Ziffer 22.3.1, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | ja | innerhalb der Staaten Europas und der Türkei (europäischer und asiatischer Teil), mit Ausnahme von Russland, Weißrussland, Ukraine, Moldawien, Georgien und | Ziffer 13.2, Seite 2 |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | nicht geregelt |  |  |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu Gunsten des Versicherungsnehmers mitversichert sind im Rahmen des Verkehrsvertrages Be- und Entladeschäden an den beförderten Gütern | Ziffer 15.7, Seite 3 |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | ja | Die Mitversicherung eines imaginären Gewinns bis zu 10 % des Versicherungswertes ist möglich, sofern dieser bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurde. | Ziffer 27.4, Seite 5 |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | nein | aus Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche); | Ziffer 16.1, Seite 3 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | ja | gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere beim Abstellen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen und während Ruhezeiten; | Ziffer 17.1.1, Seite 3 |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | ja | Alle Transporte, soweit der Versicherungsnehmer mit der Transportdurchführung oder speditionellen Abwicklung der Beförderungen beauftragt wurde. | Ziffer 22.1, Seite 4 |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | ja | Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Beitrag, den er zur großen Haverei | Ziffer 15.3, Seite 3 |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Beförderungen von Kühlgut die Kühlaggregate in regelmäßigen - mindestens in den vom Hersteller empfohlenen - Abständen warten zu lassen; | Ziffer 17.1.6, Seite 4 |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nein | Valoren, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, lebende Tiere, Geld | Ziffer 13.4.3, Seite 2 |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | nein | aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr; | Ziffer 16.2, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | keine | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der mangelhaften, ungenügenden, unzweckmäßigen oder fehlenden Verpackung, sofern diese dem Handelsbrauch entspricht. | Ziffer 21.2, Seite 4 |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | ja, bis zur Versicherungssumme | der deutschen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 407 ff. HGB; | Ziffer 14.1.1, Seite 2 |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | ja, bis zur Versicherungssumme | des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR); | Ziffer 14.1.4, Seite 2 |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge) des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur oder Lagerhalter | Ziffer 13.1, Seite 2 |
| Haftung als Lagerhalter | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes leistet der Versicherer maximal EUR 500.000,00 je Inventur | Ziffer 18.2, Seite 4 |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | ja | der jeweils nationalen gesetzlichen Bestimmungen für das Verkehrsgewerbe in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Großbritanniens; | Ziffer 14.1.5, Seite 2 |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | ja, bis 1 Mio. € | sind auf die gesetzliche oder vertragliche Regelhaftung (§ 449 HGB-Korridor) oder maximal EUR 1.000.000,00 je Schadenereignis begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. | Ziffer 18.4, Seite 4 |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge) mit Subunternehmern, sofern das daraus resultierende Haftungsrisiko mitversichert ist | Ziffer 17.1.2, Seite 3 |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden. | Ziffer 15.1, Seite 3 |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | ja | Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Smartphones, Smartwatches und Tablets, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Dokumente und Urkunden. | Ziffer 13.4.2, Seite 2 |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | ja | alle nach diesem … Versicherungsvertrag vorgesehenen Anmeldungen und Deklarationen | Ziffer 4.1, Seite 1 |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist | Ziffer 15.2, Seite 3 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer die Schadenfeststellungskosten des Havarie-Kommissars auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist. | Ziffer 30, Seite 6 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | ja, bis 50.000 € | Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung, wenn sie zur … Vermeidung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich … höchstens EUR 50.000,00 je Schadenereignis. | Ziffer 15.4, Seite 3 |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | ja, bis 250.000 € | Kosten zur Bergung, Vernichtung oder Beseitigung des beschädigten Gutes, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt und soweit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat, bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00 je Schadenereignis. | Ziffer 15.5, Seite 3 |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | ja, bis 75.000 € | Der Versicherer leistet maximal EUR 75.000,00 je Schadenereignis für Ansprüche gemäß Ziffer 14.5. | Ziffer 18.3, Seite 4 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche | Ziffer 15.1, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | 125 € | Die allgemeine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 15 % der Versicherungsleistung je Schadenereignis, mindestens EUR 125,00, höchstens EUR 2.500,00. | Ziffer 19.1, Seite 4 |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Manko- oder Fehlmengenschäden bei verfügter Lagerung beträgt 15 % des ersatzpflichtigen Schadens | Ziffer 19.2, Seite 4 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | beladene Fahrzeuge nur auf ständig bewachten und allseitig umfriedeten Grundstücken oder Parkplätzen, in verschlossenen Hallen oder unter ständiger Beaufsichtigung abzustellen | Ziffer 17.1.2, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsanspruch dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu melden | Ziffer 17.2.1, Seite 4 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | ja | Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können, den Versicherungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. | Ziffer 8.1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag in Textform kündigen. | Ziffer 8.2, Seite 1 |

## Volltext der Bedingungen: AVB F&S 18 für Frachtführer und Spediteure, TR 246

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                                                                                               Allgemeine Bedingungen 2018 der Mannheimer Ver-
                                                                                               sicherung AG für die laufende Versicherung
                                                                                               für Frachtführer und Spediteure
                                                                                               Mannheimer AVB F&S '18
                                                                                               (Stand: 01.07.2025)
                                                                                               TR_246_0725


Inhaltsverzeichnis:                                                                                    6.2   Ist eine Warenversicherung des Auftraggebers (Teil III) unter die-
                                                                                                             sem Vertrag für ein Risiko nicht eingedeckt oder ist für das Risiko
I.       Allgemeiner Teil                                                                                    nach Regulierung noch ein offener Schadenteil verblieben, wird
II.      Besondere Bestimmungen für die Verkehrshaftungsversicherung des                                     der Schaden insoweit der Haftungsversicherung (Teil II) zugeord-
         Versicherungsnehmers                                                                                net und, sofern deckungs- und ersatzpflichtig, bedingungsgemäß
III.     Besondere Bestimmungen für die Warenversicherung des Auftragge-                                     aus ihr reguliert.
         bers
                                                                                                  7    Sanierung
I.       Allgemeiner Teil                                                                              7.1 Übersteigen die für ein Versicherungsjahr erbrachten Versiche-
                                                                                                             rungsleistungen sowie die aufgrund schwebender Schäden gebil-
         1   Gegenstand der Versicherung                                                                     deten Reserven 60 % der für denselben Zeitraum vom Versiche-
             1.1 Die Versicherung ist eine als laufende Versicherung kombinierte                             rungsnehmer geschuldeten Bruttobeiträgen abzüglich Versiche-
                  güterbezogene Verkehrshaftungs- und Warenversicherung für die                              rungssteuer, so kann der Versicherer für das Folgejahr individuelle
                  gewerbliche Güterbeförderung. Sie bietet dem Versicherungs-                                Sanierungsmaßnahmen verlangen. Kommt hierüber innerhalb
                  nehmer und den Versicherten nach Maßgabe dieser Bedingun-                                  von zwei Monaten ab Zugang des Sanierungsverlangens keine
                  gen Schutz für Güter- und Vermögensschäden nach den Grunds-                                Einigung zustande, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag mit
                  ätzen der Verkehrshaftungsversicherung (Teil II) oder der Waren-                           einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Die
                  versicherung (Teil III).                                                                   Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Scheitern der
             1.2 Die Verkehrshaftungsversicherung ist Versicherung für eigene                                Sanierungsverhandlungen zugehen.
                  Rechnung des Versicherungsnehmers, die Warenversicherung                             7.2 Lassen die Gesamtumstände des Schadenverlaufs schon innerhalb
                  Versicherung für fremde Rechnung der jeweils Versicherten (vgl.                            eines Versicherungsjahres die Sanierungsbedürftigkeit erkennen,
                  Ziffer 2.3.).                                                                              kann der Versicherer sofort individuelle Sanierungsmaßnahmen
                                                                                                             vom Versicherungsnehmer verlangen.
         2   Versicherungsnehmer, Versicherte
             2.1 Versicherungsnehmer sind Frachtführer, Spediteure, Verfrachter,                  8    Kündigung
                    Lagerhalter, Lohnfuhrunternehmer oder andere Logistikdienstleis-                   8.1 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können, den Versi-
                    ter.                                                                                    cherungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
             2.2 In der Verkehrshaftungsversicherung ist der Versicherungsnehmer                            Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. Die Kündigung
                    mit dem in der Betriebsbeschreibung genannten Unternehmen                               muss fristgerecht zugehen.
                    versichert.                                                                        8.2 Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versi-
                   2.2.1 Eingeschlossen sind alle rechtlich unselbständigen inländi-                        cherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsver-
                           schen Niederlassungen und Betriebsstätten; andere Betrie-                        trag in Textform kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen
                           be können je nach Vereinbarung in die Versicherung ein-                          Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Ent-
                           bezogen werden.                                                                  schädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist
                   2.2.2 Mitversichert sind Arbeitnehmer des Versicherungsneh-                              von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsneh-
                           mers, die in Ausführung eines versicherten Verkehrsver-                          mer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu
                           trages (Ziffer 13) für ihn handeln.                                              einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum
             2.3 In der Warenversicherung werden Auftraggeber des Versiche-                                 Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
                    rungsnehmers versichert, die diesem das zu befördernde Gut zur                     8.3 Der Versicherungsschutz bleibt für alle vor Beendigung des Versi-
                    Beförderung oder zur Lagerung aufgeben (Verlader). Nähere Ein-                          cherungsvertrages abgeschlossenen Verkehrsverträge bis zur Er-
                    zelheiten zur Versicherung für fremde Rechnung regelt Ziffer 13                         füllung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen.
                    der DTV-Güter 2000/2011 (Teil III).                                                     Bei verfügten Lagerungen endet der Versicherungsschutz jedoch
                                                                                                            spätestens einen Monat nach Beendigung des Versicherungsver-
         3   Räumlicher Geltungsbereich                                                                     trages.
             Der räumliche Geltungsbereich zur Verkehrshaftungsversicherung ergibt
             sich aus Ziffer 13.2, der zur Warenversicherung aus Ziffer 22.2.                     9    Gerichtsstand
                                                                                                       9.1 Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag
         4   Laufende Versicherung; Anmeldepflichten                                                         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
             4.1 Durch den Abschluss dieser laufenden Versicherung wird der Ver-                             Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
                   sicherungsnehmer verpflichtet, alle nach diesem Versicherungs-                            gen Niederlassung.
                   vertrag vorgesehenen Anmeldungen und Deklarationen vorzu-                           9.2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Versiche-
                   nehmen.                                                                                   rungsverhältnis bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem
             4.2 Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Versicherungsschein.                               Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.

         5   Beitrag; Bucheinsichts- und prüfungsrecht                                            10   Gesetzliche Vorschriften; anwendbares Recht
             5.1 Der Beitrag wird aus den variablen Beitragsanteilen der Verkehrs-                     10.1 Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen
                    haftungsversicherung und der Warenversicherung ermittelt.                                Vorschriften.
             5.2 Die jeweiligen Beitragsanteile werden auf der Grundlage der für                       10.2 Es gilt deutsches Recht.
                    sie vereinbarten Bemessungsgrundlagen berechnet.
             5.3 Der Versicherer ist berechtigt, Beitragsanmeldungen durch Ein-                   11   Pflichtversicherung
                    sichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen des Ver-                      Die Bestimmungen des Vertrages gelten nur insoweit, als ihnen nicht
                    sicherungsnehmers zu überprüfen. Er ist verpflichtet, über die er-                 zwingende gesetzliche Vorschriften des § 7 a GüKG mit den dort ge-
                    langten Kenntnisse Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewah-                      nannten Beschränkungen und Summen entgegenstehen.
                    ren.
                                                                                                  12   Verbraucherschlichtungsstelle
         6   Zuordnung von Schäden                                                                     Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
             6.1 Versicherte Schäden, die unter diesem Vertrag nach den für die                        Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
                   Warenversicherung des Auftraggebers (Teil III) geltenden Bestim-                    pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
                   mungen ersatzpflichtig sind, werden der Warenversicherung zu-                       den:
                   geordnet und ausschließlich aus ihr reguliert (Vorrang der Waren-                   Versicherungsombudsmann e. V.
                   versicherung). Eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers                      Postfach 080632
                   nach Ziffer 19 kommt insoweit nicht zur Anwendung.                                  10006 Berlin
                                                                                                       Tel.: 0800 3696000


                                                                                         –1–

[Seite 2]
          Fax: 0800 3699000                                                                          13.4.6 Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                                                     zu bergenden Gütern;
          Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de                             13.4.7 Beförderung und Lagerung von Umzugsgut;
          einsehbar.                                                                                 13.4.8 Beförderung und Lagerung von fremden Containern,
          Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-                           Wechselbehältern/-brücken, Trailern, Aufliegern, Chassis
          nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.                                      und Anhängern, es sei denn, über die Mitversicherung
                                                                                                            wurde eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer
II.   Besondere Bestimmungen für die Verkehrshaftungsversicherung des                                       getroffen;
      Versicherungsnehmers                                                                           13.4.9 Produktionsleistungen, werkvertragliche oder sonstige
                                                                                                            nicht speditions-, beförderungs- oder lagerspezifische ver-
      13 Inhalt der Haftungsversicherung                                                                    tragliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Ver-
         13.1 Versicherte Verträge                                                                          kehrsvertrag, die über die primäre Vertragspflicht eines
                Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge (Fracht-,                                 Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters gemäß dem
                Speditions- und Lagerverträge) des Versicherungsnehmers als                                 deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) hinausgehen. Hierzu
                Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur oder Lagerhal-                           zählen nicht das Kommissionieren, Etikettieren, Belabeln,
                ter, sowie Lohnfuhrverträge, die während der Laufzeit dieses Ver-                           Verpacken und Verwiegen von Gütern, wenn diese Tätig-
                trages abgeschlossen und vertragsgemäß aufgegeben werden,                                   keiten in Verbindung mit einem Verkehrsvertrag zu erfül-
                wenn und soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in                                  len sind.
                der Betriebsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert und bedin-                   13.5 Sanktionsklausel
                gungsgemäß versicherbar sind.                                                        1.     Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des
         13.2 Räumlicher Geltungsbereich                                                                    Versicherungsvertrages von deutschem Recht oder durch
                Soweit im Versicherungsschein nichts anderes bestimmt ist, be-                              von deutschem Recht akzeptierten nationalen oder inter-
                steht Versicherungsschutz innerhalb der Staaten Europas und der                             nationalen Sanktions- oder Embargobestimmungen aufer-
                Türkei (europäischer und asiatischer Teil), mit Ausnahme von                                legten Verpflichtungen.
                Russland, Weißrussland, Ukraine, Moldawien, Georgien und Ar-                         2.     Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
                menien.                                                                                     Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
         13.3 Vorsorgeversicherung                                                                          mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
                13.3.1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Verträge nach Zif-                          dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
                       fer 13.1, die mit einer Tätigkeit zusammenhängen, die üb-                            Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
                       licherweise zu einem solchen Verkehrsgewerbe gehören                                 bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
                       und nach diesen Bedingungen versicherbar sind, wenn der                              Deutschland entgegenstehen.
                       Versicherungsnehmer diese Tätigkeit nach Abschluss des                               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
                       Versicherungsvertrages neu aufnimmt (neues Risiko). Hier-                            tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ameri-
                       unter fällt auch eine Überschreitung des räumlichen Gel-                             ka, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
                       tungsbereichs (Ziffer 13.2) und die erstmalige Aufnahme                              Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
                       einer sonst nach den Ziffern 13.4.4 bis 13.4.8 ausge-                                hen.
                       schlossenen Tätigkeit.                                                        3.     Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel
                13.3.2 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt                              vom Versicherer entsprechend angepasst. Die jeweils ak-
                       des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige                             tuelle Fassung wird vom Versicherer im Internet auf seiner
                       bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet,                               Homepage unter www.mannheimer.de/webcode mit dem
                       binnen drei Monate nach Beginn des neuen Risikos, dieses                             Webcode X080 0000 9912 veröffentlicht.
                       dem Versicherer anzuzeigen. Unterlässt der Versiche-
                       rungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt inner-               14 Versicherte Haftung
                       halb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei dem Ver-                 14.1 Versichert ist die verkehrsvertragliche Haftung des Versicherungs-
                       sicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue                      nehmers nach Maßgabe
                       Risiko nicht zustande, so entfällt der Versicherungsschutz                    14.1.1 der deutschen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
                       für das neue Risiko rückwirkend von Beginn an.                                       der §§ 407 ff. HGB;
                13.3.3 Der Versicherungsschutz ist auf den Betrag von                                14.1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versi-
                       EUR 1.000.000,00 je Schadenereignis begrenzt.                                        cherungsnehmers, vorausgesetzt der Versicherer hat dem
         13.4 Nicht versicherte Verträge                                                                    Einschluss dieser Bedingungen in den Versicherungsschutz
                Nicht versichert sind Verträge, die ganz oder teilweise zum Inhalt                          zugestimmt;
                haben                                                                                14.1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Umfan-
                13.4.1 Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung von                                    ge des § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB; vorausgesetzt der Versi-
                       Gütern, die der Versicherungsnehmer als Verfrachter (See-                            cherer hat dem Einschluss dieser Bedingungen in den Ver-
                       fahrt und Binnenschifffahrt), Luftfrachtführer oder Eisen-                           sicherungsschutz zugestimmt;
                       bahnfrachtführer im Selbsteintritt (tatsächlich) ausführt;                    14.1.4 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im in-
                13.4.2 Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Smartpho-                                   ternationalen Straßengüterverkehr (CMR);
                       nes, Smartwatches und Tablets, Kunstgegenstände und                           14.1.5 der jeweils nationalen gesetzlichen Bestimmungen für das
                       Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Dokumente und Urkunden.                                Verkehrsgewerbe in den Staaten des Europäischen Wirt-
                       Versicherungsschutz besteht jedoch auch für diese Güter,                             schaftsraumes (EWR) sowie Großbritanniens;
                       sofern                                                                        14.1.6 des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
                       - in der Police ausdrücklich eine anderslautende Vereinba-                           bahnverkehr (Anhang B - COTIF, aktuelle Fassung) und der
                          rung getroffen ist;                                                               einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
                       - der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten                                  internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM);
                          nachweislich keine Kenntnis davon haben konnten, dass                      14.1.7 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) vom 28.05.1999,
                          der Verkehrsvertrag auch die Beförderung oder Lage-                               des Warschauer Abkommens von 1929 (WA) und - soweit
                          rung der vorstehend genannten Güter zum Inhalt hat.                               anwendbar - des Haager Protokolls vom 28.05.1955, des
                       In allen anderen Fällen besteht für derartige Güter bis                              Zusatzabkommens von Guadalajara vom 18.09.1961 oder
                       max. EUR 100.000,00 je Fahrzeugeinheit/je Lagerort (Ent-                             anderer maßgeblicher Zusatzabkommen für den Luftver-
                       schädigungsgrenze) Versicherungsschutz.                                              kehr, soweit diese jeweils zwingend anwendbar sind;
                13.4.3 Valoren, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, lebende                       14.1.8 der Haager Regeln und - soweit anwendbar - der Hague
                       Tiere, Geld, radioaktiven Stoffe und Kernbrennstoffe (so-                            Visby Rules bzw. des Seerechtsänderungsgesetzes vom
                       weit sie die gesetzlich zulässigen Freigrenzen übersteigen),                         25.06.1986, der Hamburg-Regeln sowie anderer maßgeb-
                       Waffen und Munition (ausgenommen Jagd- und Sport-                                    licher internationaler Abkommen oder nationaler gesetzli-
                       waffen und -munition), explosive Gütern gemäß Ziffer 1.1                             cher Bestimmungen für den Seeverkehr, soweit diese je-
                       der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                               weils zwingend anwendbar sind;
                       in Seeschiffen und Drogen, auf die das Gesetz über den                        14.1.9 der Bestimmungen eines FIATA Combined Bill of Lading
                       Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz,                               (FBL) oder Through Bill of Lading (TBL) in der von der
                       BtMG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet;                              FIATA verabschiedeten Form;
                13.4.4 Kran- und damit in Verbindung stehende Montagearbei-                          14.1.10eines vom Versicherungsnehmer verwendeten eigenen
                       ten, mit Ausnahme der Umschlagtätigkeit des Versiche-                                House Airway Bill (HAWB), House Bill of Lading (House
                       rungsnehmers;                                                                        B/L) oder anderer Dokumente des Versicherungsnehmers,
                13.4.5 Sondertransporte (Großraum-, Schwerguttransporte), wel-                              vorausgesetzt der Versicherer hat dem Einschluss derarti-
                       che nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) er-                               ger Dokumente in den Versicherungsschutz zugestimmt;
                       laubnispflichtig sind, oder die nach § 22 StVO einer Aus-                     14.1.11der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen an-
                       nahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO) bedürfen,                                  derer Staaten, sofern sich der Versicherungsnehmer nicht
                       es sei denn, es handelt sich um Sondertransporte auf-                                mit Erfolg auf die Bestimmungen der vorgenannten Ziffern
                       grund von Speditions- oder Frachtverträgen, die nicht im                             berufen kann. Die Deckung ist dann ausschließlich auf Gü-
                       Selbsteintritt bzw. als ausführender Frachtführer durchge-                           terschäden und mit 8,33 SZR je kg begrenzt.
                       führt werden;


                                                                                      –2–

[Seite 3]
    14.2 Bei Lohnfuhrverträgen über die Gestellung bemannter Kraftfahr-                       gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
         zeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers besteht                          mitwirkende Ursachen;
         Versicherungsschutz so, als ob der Beförderung ein Frachtvertrag               16.5 aus Schäden verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisie-
         zugrunde läge.                                                                       rende Strahlung;
    14.3 Versichert ist die Haftung für Schäden an dem Versicherungs-                   16.6 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige
         nehmer überlassenen fremden Containern, Wechselbehältern/-                           Eingriffe von hoher Hand;
         brücken, Trailern, Aufliegern, Chassis und Anhängern ("Trans-                  16.7 aus Schäden, die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Pro-
         portbehältnis"), gleich aus welchen Rechtsgrund und unabhängig                       dukt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaft-
         davon, ob sich zum Schadenzeitpunkt Gut im Transportbehältnis                        pflicht-, Kreditversicherung sind oder aufgrund entsprechender
         befindet. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf gegen Entgelt                    üblicher Versicherungsbedingungen hätten gedeckt werden kön-
         gemietete, geliehene oder geleaste Transportbehältnisse.                             nen;
         Versicherungsschutz im Sinne dieser Ziffer 14.3 besteht nur, so-               16.8 aus Schäden, die durch eine andere Verkehrshaftungsversiche-
         fern dies in der Police ausdrücklich vereinbart wurde.                               rung des Versicherungsnehmers versichert sind;
    14.4 Versichert sind auch Ansprüche nach dem Recht der unerlaubten                  16.9 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Verkehrsverträgen
         Handlung (Deliktsrecht), wenn und soweit der Berechtigte diese                       (Eigenschäden des VN);
         gesetzlichen Ansprüche neben oder anstelle der Haftung aus dem                 16.10 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Ver-
         Verkehrsvertrag geltend macht.                                                       einbarungen wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie
    14.5 Versichert ist die im Zusammenhang mit der Durchführung eines                        aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von
         entgeltlichen Verkehrsvertrages stehende Haftung des Versiche-                       8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung oder die für Ver-
         rungsnehmers als Zollschuldner bzw. Schuldner von Verbrauchs-                        kehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie
         steuerabgaben gegenüber einer Zollbehörde eines Mitgliedstaa-                        z. B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR,
         tes der Europäischen Union, der Europäischen Wirtschaftsge-                          Art. 22 Abs. 2 WA, § 512 HGB etc.;
         meinschaft, der Schweiz oder Großbritanniens, sofern er nicht                  16.11 die strafähnlichen Charakter haben, z. B. Geldstrafen, Verwal-
         selbst Zollanmelder ist.                                                             tungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Sicherungsgelder und
                                                                                              aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den
15 Umfang des Versicherungsschutzes                                                           damit zusammenhängenden Kosten;
   15.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die                   16.12 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwendung, Weiter-
        Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den                            leitung oder Rückzahlung von Vorschüssen, Erstattungsbeträgen
        Versicherungsnehmer als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages                         o. ä.;
        erhoben werden.                                                                 16.13 die durch einen Mangel im Betrieb des Versicherungsnehmers
   15.2 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer                                       (z. B. mangelnde Schnittstellenkontrolle) entstanden sind, dessen
        - die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines er-                             Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist der Versicherer
            satzpflichtigen Schadens, wenn der Schaden unmittelbar                            unter Ankündigung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt
            droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer                        hatte;
            sie nach den Umständen für geboten halten durfte, sowie                     16.14 wegen Schäden aus Charter- und Teilcharterverträgen im Zu-
        - die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten soweit sie den                      sammenhang mit der Güterbeförderung mit Schiffen, Eisenbahn-
            Umständen nach geboten waren.                                                     oder Luftfahrzeugen;
   15.3 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Beitrag,                    16.15 auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere "punitive"
        den er zur großen Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den                         oder "exemplary damages" nach amerikanischem und kanadi-
        York-Antwerpener-Regeln oder den Rhein Regeln IVR 1979 oder                           schem Recht;
        anderen international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten                   16.16 aus Carnet TIR-Verfahren;
        Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein                  16.17 wegen Personenschäden;
        dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden                    16.18 aus Verkehrsverträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134
        sollte.                                                                               BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen
   15.4 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer aufgewendete                    16.19 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch
        Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung, wenn sie                         den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten, fer-
        zur Vermeidung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich wa-                      ner Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen selbst, wenn dieser
        ren, jedoch höchstens EUR 50.000,00 je Schadenereignis.                               vorsätzlich gehandelt hat;
   15.5 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die aufgrund                    16.20 gegen den Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers selbst, wenn
        gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden                           dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
        Kosten zur Bergung, Vernichtung oder Beseitigung des beschä-                    16.21 aus Verkehrsverträgen, die rechtswidrige Leistungen zum Gegen-
        digten Gutes, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt und                         stand haben.
        soweit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat, bis zu einer
        Höhe von EUR 250.000,00 je Schadenereignis.                                17   Obliegenheiten
   15.6 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die erforderli-                 17.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
        chen Mehrkosten, wenn nachgeordnete Verkehrsunternehmen                               Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
        die Beförderung der Güter oder sonstige damit in Zusammen-                            17.1.1 für die Sicherung eigener oder in seinem Einfluss- und
        hang stehenden Leistungen verweigern, sofern der Versiche-                                    Verantwortungsbereich befindlicher fremder beladener
        rungsnehmer die ihm gegenüber diesen Verkehrsunternehmen                                      Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken, Auflieger, Anhä-
        obliegenden Leistungen aus dem betroffenen oder anderen Ver-                                  nger und sonstiger Behälter gegen Diebstahl oder Raub
        kehrsverträgen erbracht hat, bis zu einer Höhe von                                            zu sorgen, insbesondere beim Abstellen zur Nachtzeit, an
        EUR 10.000,00 je Schadenereignis.                                                             Wochenenden oder Feiertagen und während Ruhezeiten;
   15.7 Zu Gunsten des Versicherungsnehmers mitversichert sind im                             17.1.2 bei versicherten Beförderungen von Tabakwaren, Smart-
        Rahmen des Verkehrsvertrages Be- und Entladeschäden an den                                    phones, Smartwatches und Tablets, Kunstgegenstände
        beförderten Gütern auch in solchen Fällen, in denen der Versiche-                             und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Dokumente, Urkun-
        rungsnehmer und seine Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen des Ab-                              den, Unterhaltungselektronik, Foto /Videotechnik, EDV-
        senders oder Empfängers tätig sind. Dies gilt auch, wenn die Tä-                              Technik, Parfüm, Spirituosen und Champagner sofern der
        tigkeit ohne ausdrücklichen Auftrag, aber einvernehmlich erfolgt;                             Warenwert dieser Güter zusammen einen Betrag von
        der Versicherungsnehmer bleibt aber auch in diesem Fall ver-                                  EUR 150.000,00 je Sattelzug, Gliederzug oder je - abge-
        pflichtet, sich in kaufmännisch üblichem Umfang zu bemühen,                                   koppelt oder abgestellt - Anhänger, Auflieger Container
        offensichtlich unbegründete Forderungen abzuwehren. Die Haf-                                  oder Wechselbrücke übersteigt,
        tungsbegrenzungen des zugrundeliegenden Verkehrsvertrags gel-                                 - Fahrzeuge mit allseitig verschlossenen Kofferaufbau-
        ten entsprechend. Ausgeschlossen bleiben Schäden, die im Ein-                                      ten einzusetzen;
        flussbereich des Absenders liegen, insbesondere infolge mangel-                               - beladene Fahrzeuge nur auf ständig bewachten und
        hafter Verpackung oder unzureichender oder fehlender Angaben                                       allseitig umfriedeten Grundstücken oder Parkplätzen,
        zur Gewichtsverteilung.                                                                            in verschlossenen Hallen oder unter ständiger Beauf-
                                                                                                           sichtigung abzustellen; eine Bewachung oder Beauf-
16 Ausgeschlossene Ansprüche                                                                               sichtigung ist jede aktive und dauerhafte Überwa-
   Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften der Pflichtversicherung                                 chung des Fahrzeuges, die es erlaubt, jeden Diebstahl/
   entgegenstehen (vgl. Ziffer 11), sind vom Versicherungsschutz ausge-                                    Einbruchdiebstahlversuch zu erkennen und umgehend
   schlossen Ansprüche                                                                                     hierauf zu reagieren; unter Fahrzeug sind ebenfalls -
   16.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitz-                                        auch abgekoppelte/abgestellte - Anhänger, Auflieger,
          schlag, vulkanische Ausbrüche);                                                                  Container und Wechselbrücken zu verstehen;
   16.2 aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,                              - seine Mitarbeiter - insbesondere Fahrer - über die vor-
          innere Unruhen, Aufruhr;                                                                         stehenden Obliegenheiten schriftlich besonders zu un-
   16.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroris-                                   terrichten und sich von diesen die Kenntnisnahme ge-
          tische Gewaltakte oder politische Gewalthandlungen;                                              genzeichnen zu lassen;
   16.4 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen,                                  - bei Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- und Lager-
          biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagneti-                                      verträge) mit Subunternehmern, sofern das daraus re-
          schen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung -                                         sultierende Haftungsrisiko mitversichert ist, auch mit


                                                                             –3–

[Seite 4]
                     diesen die vorstehenden Obliegenheiten schriftlich zu                        Verhältnis der Höchstentschädigungssumme zur Summe aller an-
                     vereinbaren.                                                                 erkannten Ansprüche gekürzt.
         17.1.3 sicherzustellen, dass sowohl sämtliche vom Versiche-                         18.2 Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes
                 rungsnehmer verwendete Hard- und Software, ein-                                  Bei Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestan-
                 schließlich deren Schutz vor unberechtigten Zugriffen, als                       des leistet der Versicherer maximal EUR 500.000,00 je Inventur
                 auch die Sicherung und der Schutz von Daten dem aktu-                            unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächli-
                 ellen Stand der Technik und den relevanten gesetzlichen                          chen Schadenfälle.
                 Bestimmungen (z.B. Bundesdatenschutzgesetz) entspre-                        18.3 Zollhaftung ohne Zollanmeldereigenschaft
                 chen sowie eine laufende Kontrolle hierzu erfolgt;                               Der Versicherer leistet maximal EUR 75.000,00 je Schadenereignis
         17.1.4 Schnittstellenkontrollen im eigenen Betrieb durchzufüh-                           für Ansprüche gemäß Ziffer 14.5.
                 ren und zu dokumentieren;                                                   18.4 Begrenzung bei qualifiziertem Verschulden
         17.1.5 Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-                             Die Versicherungsleistung des Versicherers bei Schäden, die vom
                 manns auszuwählen und hinsichtlich der Eignung und                               Versicherungsnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen
                 Einhaltung von Auflagen und Richtlinien laufend zu                               leitenden Angestellten durch Leichtfertigkeit und in dem Be-
                 überwachen;                                                                      wusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstehen
         17.1.6 bei Beförderungen von Kühlgut die Kühlaggregate in re-                            werde, herbeigeführt, durch Kardinalpflichtverletzung oder durch
                 gelmäßigen - mindestens in den vom Hersteller empfoh-                            grobes Organisationsverschulden verursacht worden sind, sind
                 lenen - Abständen warten zu lassen;                                              auf die gesetzliche oder vertragliche Regelhaftung (§ 449 HGB-
         17.1.7 die Auswahl der Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen                             Korridor) oder maximal EUR 1.000.000,00 je Schadenereignis be-
                 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen                         grenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
                 und sicherzustellen, dass auch sie die Obliegenheiten der
                 Ziffern 17.1.1 bis 17.1.6 erfüllen und über eine in Kraft              19   Schadenbeteiligung
                 befindliche, den üblichen Bedingungen und evtl. an-                         19.1 Die allgemeine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers be-
                 wendbaren gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ver-                           trägt 15 % der Versicherungsleistung je Schadenereignis, mindes-
                 kehrshaftungsversicherung verfügen;                                              tens EUR 125,00, höchstens EUR 2.500,00.
    17.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                                      Diese Selbstbeteiligung entfällt im Selbsteintritt mit eigenen Fahr-
         Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer                         zeugen für Schäden, die am Gut entstanden sind sowie für trans-
         17.2.1 jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsan-                              portbedingte reine Vermögens- und Verzugsschäden.
                 spruch dem Versicherer unverzüglich, spätestens inner-                      19.2 Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Manko- oder
                 halb eines Monats, zu melden und alle zur Beurteilung                            Fehlmengenschäden bei verfügter Lagerung beträgt 15 % des er-
                 notwendigen Unterlagen vorzulegen;                                               satzpflichtigen Schadens/der Versicherungsleistung, jedoch
         17.2.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu                                   höchstens EUR 25.000,00 je Schadenereignis.
                 sorgen, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu
                 geben und etwaige Weisungen zu befolgen;                               20   Rückgriff
         17.2.3 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn                        20.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen,
                 gerichtlich gegen ihn im Zusammenhang mit einer versi-                            der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
                 cherten Tätigkeit vorgegangen wird, und die erforderli-                     20.2 Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den Spediteur als
                 chen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Wi-                            Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen, wenn
                 derspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen;                                        20.2.1 er seine Anmelde- oder Zahlungspflichten vorsätzlich ver-
         17.2.4 ohne Einwilligung des Versicherers keine Versicherungs-                                    letzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenüber dem
                 oder Regressansprüche abzutreten;                                                         Geschädigten zu leisten verpflichtet ist;
         17.2.5 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen                           20.2.2 ein Versicherungsausschluss gegeben war oder eine Ob-
                 Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und dem                                       liegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
                 Versicherer die Prozessführung zu übertragen;                                             oder seine Repräsentanten zur Leistungsfreiheit des Ver-
         17.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit                                       sicherers geführt hätte, der Versicherer aber dennoch
                 möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Poli-                                     gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet
                 zeidienststelle und dem Versicherer unverzüglich anzu-                                    ist.
                 zeigen;
         17.2.7 mögliche Regressansprüche gegen Dritte zu wahren und             III.   Besondere Bestimmungen für die Warenversicherung des Auftragge-
                 die Reklamationsfristen zu beachten;                                   bers
         17.2.8 den nächsten zuständigen Havariekommissar zu benach-
                 richtigen und dessen Weisungen zu befolgen. Insbeson-                  21   Versicherte Güter; Verpackung
                 dere bei Unfällen, bei Schäden, deren Umfang oder Höhe                      21.1 Güter
                 zweifelhaft ist, und bei Schäden über EUR 2.500,00.                               Versichert sind Güter aller Art, ausgenommen die nach Ziffer
                 Auf die Einschaltung eines Havariekommissars kann ver-                            21.3 nicht versicherten Güter, in neuwertigem oder gebrauchtem
                 zichtet werden, wenn der Schadenbetrag voraussichtlich                            Zustand.
                 EUR 2.500,00 oder den Gegenwert in anderer Währung                          21.2 Verpackung
                 nicht erreicht. Vergleichbare anderweitige Feststellung im                        Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der mangelhaften,
                 Ausnahmefall schadet nicht.                                                       ungenügenden, unzweckmäßigen oder fehlenden Verpackung,
    17.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                             sofern diese dem Handelsbrauch entspricht. Vorbehalte eines
         17.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer oder einer seiner Re-                             Transportunternehmens, z. B. Bahn, Post etc. wegen einer nicht
                 präsentanten diese oder sonst vertraglich vereinbarte Ob-                         beförderungssicheren Verpackung beeinträchtigen den Versiche-
                 liegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Ver-                       rungsschutz nicht.
                 sicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung                 21.3 Nicht versicherte Güter:
                 war weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-                          - Tabakwaren
                 sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-                             - Smartphones, Smartwatches und Tablets
                 fang der Leistungspflicht ursächlich. Satz 1 zweiter Halb-                         - Kunstgegenstände und Antiquitäten
                 satz gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-                           - Kraftfahrzeuge
                 genheit arglistig verletzt hat.                                                    - Umzugsgut
         17.3.2 Bezieht sich die Verletzung von Obliegenheiten auf eine                             - Valoren, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, Geld, Doku-
                 nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-                                  mente, Urkunden
                 kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit wird der Versiche-                            - lebende Tiere
                 rer auch ohne gesonderte Mitteilung der Rechtsfolge an                             - radioaktive Stoffe und Kernbrennstoffe, soweit sie die gesetz-
                 den Versicherungsnehmer von der Leistung frei.                                        lich zulässigen Freigrenzen übersteigen
                                                                                                    - Waffen und Munition (ausgenommen Jagd- und Sportwaffen
18 Begrenzung der Versicherungsleistung                                                                und -munition)
    Die Versicherungsleistung ist bei gesetzlicher oder vertraglicher Haf-                          - Explosive Güter gemäß Ziffer 1.1 der Verordnung über die Be-
    tung begrenzt. Kommen mehrere Begrenzungen zur Anwendung, geht                                     förderung gefährlicher Güter in Seeschiffen
    die Begrenzung mit der geringeren Versicherungsleistung vor; Kür-                               - Drogen, auf die das Gesetz über den Verkehr mit Betäu-
    zungsregeln bleiben unberührt.                                                                     bungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, BtMG)in der jeweils
   18.1 Höchstentschädigungssumme je Schadenereignis                                                   gültigen Fassung Anwendung findet
          Die Versicherungsleistung beträgt insgesamt höchstens                                     Die Versicherung der vorstehend genannten Güter ist im Einzelfall
          EUR 5.000.000,00 je Schadenereignis. Sind von dem Schadener-                              nach Absprache vor Risikobeginn jeweils durch eine Deckungszu-
          eignis mehrere Geschädigte aus einem oder mehreren Verkehrs-                              sage des Versicherers möglich.
          verträgen betroffen und reicht die Höchstentschädigung zur vol-
          len Befriedigung aller zu dem vom Versicherer bestimmten Zeit-                22 Versicherte Reisen; Beförderungsmittel
          punkt der Beendigung der Schadenregulierung nicht aus, werden                    22.1 Reisen
          die vom Versicherer anerkannten Ansprüche der bis dahin be-                             Alle Transporte, soweit der Versicherungsnehmer mit der Trans-
          kannten Geschädigten anteilig gekürzt, später angemeldete An-                           portdurchführung oder speditionellen Abwicklung der Beförde-
          sprüche sind ausgeschlossen. Anerkannte Ansprüche werden im                             rungen beauftragt wurde.


                                                                               –4–

[Seite 5]
    22.2 Räumlicher Geltungsbereich                                                       25.2 Lagerungen
         Soweit im Versicherungsschein nichts anderes bestimmt ist be-                          25.2.1 Lagerungen sind einheitlich nach den "Güterversiche-
         steht Versicherungsschutz für Transporte von und nach allen Plät-                             rungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011 der Mann-
         zen Europas und der Türkei (europäischer und asiatischer Teil),                               heimer Versicherung AG (DTV - Güter 2000/2011) Volle
         mit Ausnahme von Russland, Weißrussland, Ukraine, Moldawien,                                  Deckung" gedeckt.
         Georgien und Armenien.                                                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch abweichend
    22.3 Transportmittel; Verladung                                                                    von Ziffer 2 der "Güterversicherungsbedingungen 2000 in
         22.3.1 Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Be-                              der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG (DTV
                 förderungsmitteln.                                                                    - Güter 2000/2011) Volle Deckung" generell ausschließlich
         22.3.2 Verladungen mit Seefahrzeugen, die nach der "Klassifi-                                 auf Schäden und Verluste entstanden durch Feuer, Blitz-
                 kations- und Altersklausel" nicht gedeckt sind, sind ge-                              schlag, Explosion, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl,
                 gen vor Risikobeginn zu vereinbarende Zulagebeiträge                                  Vandalismus in Folge eines Einbruches, Raub, räuberische
                 ebenfalls versichert. Ausgenommen sind Verladungen mit                                Erpressung, Erdbeben, Vulkanausbruch, Sturm und Hagel.
                 nicht im Linienverkehr eingesetzten Seeleichtern und                           25.2.2 Abweichend von Ziffer 25.2.1 kann die Deckungsform
                 Pontons, von denen der Versicherungsnehmer wusste                                     "Volle Deckung" gemäß "Güterversicherungsbedingun-
                 oder wissen musste.                                                                   gen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versiche-
         22.3.3 Soweit weder der Versicherungsnehmer noch der Versi-                                   rung AG (DTV - Güter 2000/2011) Volle Deckung" jedoch
                 cherte auf die Auswahl der eingesetzten Transportmittel                               auch auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten gegen
                 Einfluss gehabt haben, bleibt trotz Verwendung unge-                                  entsprechenden Mehrbeitrag vereinbart werden.
                 eigneter Transportmittel die Ersatzpflicht des Versicherers                    25.2.3 Lagerungen im Freien, Lagerungen mit einer Dauer über
                 bestehen. Der Versicherungsnehmer und/oder der Versi-                                 60 Tage oder Lagerungen mit einer Gesamtversicherungs-
                 cherte müssen diesen Umstand unverzüglich ab Kennt-                                   summe über EUR 250.000,00 je feuertechnisch getrenn-
                 nisnahme dem Versicherer anzeigen.                                                    tem Lager sind nur nach Absprache vor Risikobeginn und
                                                                                                       ausdrücklicher Deckungszusage des Versicherers versi-
23 Versichertes Interesse                                                                              chert.
   23.1 Versichert ist das Interesse des Auftraggebers (Versicherter) des                 25.3. Nicht versichert sind
          Versicherungsnehmers unabhängig der Gefahrtragung, soweit                             25.3.1 Schäden, die durch eine andere Schadenversicherung
          dieser Versicherung nehmen will oder auftragsgemäß Versiche-                                  dem Grunde nach versichert sind;
          rung zu nehmen hat und der Versicherungsnehmer den Auftrag                            25.3.2 Personenschäden.
          zur Eindeckung der Transportversicherung erhalten hat oder,
          wenn er vermuten durfte, dass die Versicherung des Gutes im In-            26   Maxima
          teresse des Auftraggebers lag.                                                  26.1 Die nachfolgenden Maxima sind Höchstversicherungssummen.
   23.2 Versicherter ist der Auftraggeber des Versicherungsnehmers so-                         Überschreitet die Gesamtversicherungssumme aller unter diesem
          wie jeder, der die Gefahr für das transportierte oder gelagerte                      Vertrag versicherten Güter auf einem Transportmittel oder feuer-
          Gut trägt oder sonst ein in Geld schätzbares Interesse daran hat,                    technisch getrennten Lager das Maximum, so vermindern sich die
          dass das Gut die Gefahren der Reise oder der damit in Verbin-                        einzelnen Versicherungssummen im Verhältnis des Maximums zur
          dung stehenden Lagerung besteht. Spediteure, Lagerhalter, Um-                        Gesamtversicherungssumme.
          schlagsbetriebe sowie Frachtführer, Verfrachter und sonstige Ver-                    Das Maximum beträgt für ein Transportmittel oder für ein feuer-
          kehrsträger sowie Versicherer sind als solche keine Versicherten,                    technisch getrenntes Lager EUR 1.000.000,00.
          es sei denn, es wurden vor Risikobeginn andere Vereinbarungen                   26.2 Eine Überschreitung des vorstehend genannten Maximums ist nur
          getroffen.                                                                           gedeckt, wenn die Anmeldung durch den Versicherungsnehmer
   23.3 Vorreise- und Retourgüter                                                              vor Risikobeginn erfolgt und der Versicherer zugestimmt hat. Der
         Nicht versichert ist das Interesse des Auftraggebers an Vorreise-                     Versicherer ist berechtigt einen Beitragszuschlag zu erheben.
         gütern, es sei denn, diese Güter werden bei der Deklaration be-                       Bei einer Überschreitung des Maximums ohne Zustimmung des
         sonders kenntlich gemacht. Retouren aus versicherten Transpor-                        Versicherers finden die Bestimmungen über die Unterversiche-
         ten sind versichert. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers                       rung Anwendung.
         nachzuweisen, dass der Schaden während der versicherten Reise                    26.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und
         entstanden ist, bleibt unberührt.                                                     Kosten ggf. auch über das Maximum hinaus ersetzt; der über-
   23.4 Andere Güter und Reisen können unter dieser Police ebenfalls                           steigende Betrag ist jedoch auf maximal EUR 250.000,00 be-
          versichert werden, jedoch sind hierfür die Bedingungen und Bei-                      grenzt.
          träge von Fall zu Fall vor Risikobeginn zwischen den Vertragspar-
          teien zu vereinbaren.                                                      27   Versicherungswert
                                                                                          In teilweiser Abänderung von Ziffer 10 der Güterversicherungsbedin-
24 Grundlagen der Versicherung sind, je nach Vereinbarung                                 gungen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG -
   24.1 die "Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011                       Volle Deckung - DTV-Güter 2000/2011 ist vereinbart:
        der Mannheimer Versicherung AG - Volle Deckung - DTV-Güter                        27.1 Bei fakturierten Gütern gilt als Versicherungswert der jeweilige
        2000/2011" oder                                                                           Fakturenwert.
   24.2 die "Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011                       27.2 Bei nicht fakturierten Gütern gilt als Versicherungswert der all-
        der Mannheimer Versicherung AG Eingeschränkte Deckung -                                   gemeine (Handels-)wert zum Zeitpunkt des Transportbeginns.
        DTV-Güter 2000/2011";                                                             27.3 Hinzu kommen, sofern nicht bereits in dem Fakturenwert enthal-
   24.3 sowie die dazu vereinbarten Klauseln gemäß Versicherungsschein                            ten, Fracht, Versicherungs-, Zoll- und sonstige mit dem Transport
        und Anmeldung zur Warentransportversicherung.                                             verbundenen Kosten.
25 Umfang der Versicherung                                                                        Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Kosten bei der Er-
   25.1 Transporte                                                                                mittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
        25.1.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle                       27.4 Die Mitversicherung eines imaginären Gewinns bis zu 10 % des
                Transporte einheitlich nach den "Güterversicherungsbe-                            Versicherungswertes ist möglich, sofern dieser bei der Ermittlung
                dingungen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer                                 der Versicherungssumme berücksichtigt wurde.
                Versicherung AG (DTV - Güter 2000/2011) Volle De-                                 Wenn in Einzelfällen ein höherer imaginärer Gewinn versichert
                ckung" gedeckt.                                                                   werden soll, so muss dieser vorher mit dem Versicherer vereinbart
        25.1.2 Massen- und Schüttgüter, Reparaturgüter                                            werden.
                Es sind generell die "Güterversicherungsbedingungen                       27.5 Die BB Datenträger '08 finden Anwendung.
                2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung
                AG (DTV-Güter 2000/2011) Eingeschränkte Deckung"                     28   Beitrag
                vereinbart.                                                               Es gilt der Beitragstarif gemäß Versicherungsschein.
        25.1.3 Die Deckungsform "Eingeschränkte Deckung" kann je-
                doch auch bei allen anderen Gütern auf ausdrücklichen                29   Zertifikate
                Wunsch des Versicherten gegen entsprechende Beitrags-                     29.1 Der Versicherer stellt auf Wunsch Versicherungs-Zertifikate in
                reduzierung vereinbart werden.                                                    deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
        25.1.4 Das Krieg- und Streikrisiko ist gemäß der jeweils gültigen                 29.2 Sofern Akkreditiv-Vorschriften oder sonstige Vereinbarungen mit
                "Kriegsklausel für die Versicherung von See- und Luft-                            den Vertragspartnern nicht etwas anderes verlangen, werden
                transporten - DTV-Güter Kriegsklausel 2000/2011" und                              grundsätzlich - gegebenenfalls anstelle der vertraglichen Verein-
                "Streik- und Aufruhrklausel (DTV-Güter 2000/2011)" ist                            barungen - die entsprechenden englischen Standard-
                gemäß im Versicherungsschein aufgeführten Beitragstarif                           Bedingungen "Institute Cargo Clauses" ("Volle Deckung" = "In-
                mitversichert.                                                                    stitute Cargo Clauses (A)", "Strandungsfalldeckung" = "Institute
        25.1.5 Güterfolgeschäden und Vermögensschäden sind gemäß                                  Cargo Clauses (C)") auf dem Zertifikat eingetragen.
                der jeweils gültigen "Güterfolgeschaden-Klausel für die                           Sofern die englischen Standard-Bedingungen "Institute Cargo
                Versicherung nach den DTV-Güter 2000/2011" und                                    Clauses" vereinbart sind, findet verbindlich die "Institute Radioac-
                "Vermögensschaden-Klausel für die Versicherung nach                               tive Contamination, Chemical, Biological, Biochemical and
                den DTV-Güter 2000/2011" auf Antrag des Versicherten                              Electromagnetic Weapons Exclusion Clause 10/11/2003 (Cl.
                gegen Zahlung eines Zulagebeitrages mitversichert.                                370)" Anwendung.


                                                                               –5–

[Seite 6]
    29.3 Werden durch Akkreditiv- oder sonstige Vorschriften Deckungs-
         erweiterungen verlangt, so werden diese - soweit versicherbar -
         im Zertifikat aufgeführt. Der Versicherer kann einen entsprechen-
         den Zulagebeitrag verlangen.
    29.4 Sofern die Bedingungen dieser laufenden Police für den Versi-
         cherten günstiger sind als Akkreditiv- oder sonstige Vorschriften,
         so gelten diese zugunsten des Versicherten weiter.

30 Versicherte Aufwendungen und Kosten
   In teilweiser Abänderung von Ziffer 2.3 der Güterversicherungsbedin-
   gungen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG -
   Volle Deckung - DTV-Güter 2000/2011 ersetzt der Versicherer die Scha-
   denfeststellungskosten des Havarie-Kommissars auch dann, wenn sich
   nachträglich herausstellt, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.

31 Obliegenheiten
   31.1 Dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten obliegt es,
         nach dem Versicherungsfall, in Abänderung der Ziffer 15 der
         "Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011 der
         Mannheimer Versicherung AG - Volle Deckung - DTV-Güter
         2000/2011",
         31.1.1 jeden Schaden dem Versicherer unverzüglich spätestens
                   innerhalb eines Monats nach Kenntnis schriftlich zu mel-
                   den; der Versicherte erfüllt diese Obliegenheit auch durch
                   Schadenmeldung an den Versicherungsnehmer; diesem
                   obliegt es, die Schadenmeldung des Versicherten an die
                   Versicherer weiterzuleiten;
         31.1.2 für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu
                   sorgen, die Möglichkeit des Rückgriffs gegen Dritte zu
                   wahren, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu
                   geben, Belege beizubringen und Weisungen des Versi-
                   cherers zu befolgen.
   31.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
         Verletzt der Versicherungsnehmer / Versicherter diese oder sonst
         vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
         lässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die
         Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche-
         rungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht.

32 Rückgriff
   32.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegen den Frachtführer, Spediteur
         oder Lagerhalter als Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen,
         wenn
         32.1.1 er seine Anmelde- oder Zahlungspflichten vorsätzlich ver-
                 letzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenüber dem
                 Geschädigten zu leisten verpflichtet ist;
         32.1.2 ein Versicherungsausschluss gegeben war oder eine Ob-
                 liegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
                 oder seine Repräsentanten zur Leistungsfreiheit des Ver-
                 sicherers geführt hätte, der Versicherer aber dennoch
                 gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet
                 ist.


                                                                                –6–
```

