# Mannheimer Warentransportversicherung (DTV-Güter): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-transport-mannheimer-warentransport.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-transport-mannheimer-warentransport.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, TR 214](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/transport/warentransport/bedingungen/tr_214_1024.pdf), Fassung DTV-Güter 2000/2011, Bestimmungen für die laufende Versicherung (Stand 01.10.2024), TR_214_1024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | laut Versicherungsschein | Die vereinbarten Maxima sind Höchstversicherungssummen. Die Maximierung erfolgt je Transportmittel sowie je Lagerort. | Ziffer 4.1.1, Seite 1 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | Durch den Abschluss der laufenden Versicherung wird der Versicherungsnehmer … verpflichtet, sämtliche im Vertrag bezeichneten Transporte und Lagerungen … gemäß Ziffer 3 zur Versicherung anzumelden. | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | ja | Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güter der im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | ja, bis zur Versicherungssumme | die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | nicht geregelt |  |  |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | ja, bis zur Versicherungssumme | erstreckt sich der Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer veranlasste Lagerungen während des versicherten Transportes nur auf Lagerorte, die vor Risikobeginn mit dem Versicherer vereinbart sind. | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | nicht geregelt |  |  |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | nicht geregelt |  |  |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | ja, bis zur Versicherungssumme | auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Sturm, Regen, Hagel, Hurrikan, Tornado, Taifun und/oder Wirbelsturm; | Ziffer 4.3.2 a), Seite 1 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | nicht geregelt |  |  |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | nicht geregelt |  |  |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | nicht geregelt |  |  |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt hiervon unberührt. | Ziffer 8.3.1, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | nein | Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen; | Ziffer 3.1.6, Seite 1 |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | nicht geregelt |  |  |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nicht geregelt |  |  |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | ja | Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer bedarf. | Ziffer 3.1.4, Seite 1 |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | nicht geregelt |  |  |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | nicht geregelt |  |  |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | ja | Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Versicherungsperiode von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist. | Ziffer 8.1, Seite 2 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. | Ziffer 8.2, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, TR 214

```text
[Seite 1]
                                                                                                                          Mannheimer Versicherung AG


                                                                                             Güterversicherungsbedingungen 2000 in der
                                                                                             Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG
                                                                                             Bestimmungen für die laufende Versicherung
                                                                                             DTV-Güter 2000/2011
                                                                                             (Stand: 01.10.2024)
                                                                                             TR_214_1024


1   Gegenstand der Versicherung                                                                   3.2   Summarische Anmeldung
       1.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güter der                        3.2.1 Die Deklarationspflicht für Lagerungen ergibt sich aus dem
             im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach                                      Versicherungsschein.
             kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu                              3.2.2 Die Vorschriften der Ziffern 3.1.2 bis 3.1.5 gelten entspre-
             versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Ver-                          chend.
             sicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches In-
             teresse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Drit-      4    Maximum
             ten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat.                         4.1 Höchstversicherungssumme
       1.2 Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 9 der DTV-Güter 2000/2011                             4.1.1 Die vereinbarten Maxima sind Höchstversicherungssummen.
             erstreckt sich der Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer                              Die Maximierung erfolgt je Transportmittel sowie je Lagerort.
             veranlasste Lagerungen während des versicherten Transportes nur                                 Übersteigt die Gesamtversicherungssumme aller unter diesem
             auf Lagerorte, die vor Risikobeginn mit dem Versicherer vereinbart                              Vertrag versicherten Güter auf einem Transportmittel oder
             sind. Haben die Parteien vereinbart, dass Lagerungen vor Beginn                                 Lagerort das Maximum, so vermindern sich die einzelnen Ver-
             bzw. nach Ende des versicherten Transportes mitversichert sind, gilt                            sicherungssummen im Verhältnis des Maximums zur Gesamt-
             Satz 1 entsprechend.                                                                            versicherungssumme.
       1.3 Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht                        4.1.2 Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
             Versicherungsschutz zugunsten des Versicherungsnehmers im Rah-                                  nach Beginn der Versicherung eine Zusammenverladung ver-
             men dieses Vertrages, sofern ihm keine bereits eingetretenen Schä-                              schiedener Versendungen oder Bezüge auf ein Transportmit-
             den und/oder gefahrerheblichen Umstände bekannt sind, die eine                                  tel oder eine Zusammenlagerung auf ein Lager durch Spedi-
             Anzeigepflicht begründen.                                                                       teure oder Transportunternehmen erfolgt, auf die der Versi-
       1.4 Für andere als im Vertrag genannte Güter besteht Versicherungs-                                   cherungsnehmer keinen Einfluss gehabt hat oder nehmen
             schutz nur, wenn Prämien und Deckungsumfang vor Transportbe-                                    konnte. Gleiches gilt bei einer Zuladung oder Zulagerung an
             ginn vereinbart worden sind.                                                                    einem Umschlagplatz, die der Versicherungsnehmer nicht zu
                                                                                                             vertreten hat.
2   Laufende Versicherung                                                                                    Die Überschreitung des Maximums ist dem Versicherer unver-
        2.1 Durch den Abschluss der laufenden Versicherung wird der Versiche-                                züglich anzuzeigen.
             rungsnehmer verpflichtet, sämtliche im Vertrag bezeichneten Trans-                       4.1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen
             porte und Lagerungen gemäß Ziffer 3 zur Versicherung anzumelden.                                und Kosten zusammen mit anderen Entschädigungen nur im
        2.2 Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz für alle gemelde-                          Rahmen der vereinbarten Maxima ersetzt. Die Regelung der
             ten Transporte und Lagerungen im Rahmen der Bestimmungen die-                                   Ziffer 2.3.3 DTV-Güter 2000/2011 bleibt unberührt.
             ses Vertrages zu gewähren.                                                          4.2 Höchsthaftungssumme
        2.3 Der Versicherer ist berechtigt, alle zur Risikoprüfung erforderlichen                     4.2.1 Soweit vereinbart, sind die vertraglich festgelegten Maxima
             Informationen zu verlangen.                                                                     Höchsthaftungssummen. In Fällen der Ziffer 3.2 gilt als Versi-
                                                                                                             cherungssumme der Versicherungswert im Sinne von Ziffer 10
3   Deklarations- / Anmeldeverfahren                                                                         DTV-Güter 2000/2011.
        3.1 Einzelanmeldung                                                                           4.2.2 Ziffer 4.1.3 gilt entsprechend.
              3.1.1 Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer unverzüg-                     4.3 Begrenzung je Schadenereignis
                     lich sämtliche unter die laufende Versicherung fallenden                         4.3.1 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ergibt sich aus dem
                     Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versiche-                              Versicherungsschein.
                     rungswertes. Dabei hat er das Gut, die Verpackungsart, das                               4.3.1.1 Alle Versicherungsfälle, die aus ein und derselben
                     Transportmittel und den Transportweg zu bezeichnen sowie                                          Schadenursache in einem örtlich und zeitlich ab-
                     alle Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer aus-                                          grenzbaren, ununterbrochenen Geschehensablauf
                     drücklich gefragt hat.                                                                            entstehen oder auf gleichen Schadenursachen mit
              3.1.2 Für jede vom Versicherungsnehmer veranlasste Lagerung ge-                                          einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitli-
                     mäß der Ziffer 1.2 umfasst die Meldung auch eine Zuordnung                                        chen, Zusammenhang beruhen gelten als ein Scha-
                     zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Lagerort.                                                   denereignis.
              3.1.3 Rücktransporte infolge eines nach dieser Police versicherten                              4.3.1.2 Ein von dem Schadenereignis betroffener Lagerort
                     Schadens müssen nicht deklariert werden.                                                          wird als ein Versicherungsfall festgelegt.
              3.1.4 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen                             4.3.2 Dauer und Umfang eines Schadenereignisses für versicherte
                     oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der                             Naturgefahren wird wie folgt begrenzt:
                     Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung                           a) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Sturm, Regen,
                     durch den Versicherer bedarf.                                                           Hagel, Hurrikan, Tornado, Taifun und/oder Wirbelsturm;
                     Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmelde-                              b) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Erd- oder Seebe-
                     pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat und                         ben, Vulkanausbruch und/oder Flutwelle;
                     die Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung von                                   c) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Überschwem-
                     dem Fehler nachholt oder berichtigt.                                                    mung.
              3.1.5 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vor-                4.4 Begrenzung je Versicherungsjahr
                     sätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündi-                    Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse
                     gen. Dem Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle                      eines Versicherungsjahres ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
                     gehöriger Erfüllung des Vertrages bis zum Wirksamwerden
                     der Kündigung zu zahlen gewesen wären.                              5    Ausgeschlossene Gefahren und Schäden, Obliegenheiten
              3.1.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs-                  5.1 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
                     schutz insbesondere für folgende Risiken nur bei vorheriger                       Ergänzende Regelungen zu den Ziffer 2.4 und Ziffer 2.5 der DTV-
                     schriftlicher Vereinbarung:                                                       Güter 2000/2011 ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
                     - Versicherung, unabhängig von der Gefahrtragung;                            5.2 Obliegenheiten
                     - Lagerungen über die gemäß Ziffer 9.1 DTV-Güter                                  Ergänzende Regelungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
                         2000/2011 hinausgehende Dauer;
                     - Mehrwert-, Konditions- und Summendifferenz-, Schutzver-           6    Prämie
                         sicherungen sowie die separate Deckung der in Ziffer 1.1.3               6.1   Einzelanmeldung
                         DTV-Güter 2000/2011 genannten Interessen wie Zoll,                             Bei Einzelanmeldung werden die Prämien nach den im Vertrag vor-
                         Fracht usw.;                                                                   gesehenen Prämiensätzen zuzüglich Versicherungsteuer und sonsti-
                     - Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen;                              ger Nebenkosten für den vereinbarten Zeitraum im Nachhinein in
                     - Aufenthalte und Lagerungen in Verpackungsbetrieben.                              Rechnung gestellt.


                                                                                       –1–

[Seite 2]
         6.2   Summarische Anmeldung
               Der Versicherer ist berechtigt eine anteilige Vorausprämie in Rech-
               nung zu stellen, in der die Prämien für die Mitversicherung der politi-
               schen Gefahren enthalten sind.
               Nach Ablauf des Versicherungsjahres erfolgt eine Endabrechnung un-
               ter Verrechnung der Vorausprämie.
               Die Abrechnung gemäß Ziffern 6.1 und 6.2 erfolgt getrennt nach
               Transporten und veranlassten Lagerungen.
         6.3   Fälligkeit
               Der Anspruch auf die Prämie entsteht mit dem Beginn der Versiche-
               rung und wird mit der Erteilung der Rechnung fällig. Die Prämie ist
               unverzüglich nach Erhalt der Prämienrechnung, spätestens innerhalb
               von 14 Tagen, zu zahlen.

7   Police
         7.1   Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versiche-
               rungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats
               nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt
               nicht als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter
               2000/2011.
         7.2   Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine
               von ihm unterzeichnete Urkunde für den einzelnen Transport (Einzel-
               police, Zertifikat) auszuhändigen. Die Einzelpolice gilt als Police im
               Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/2011; jedoch finden die
               Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf sie
               keine Anwendung.

8   Kündigung
       8.1 Zum Ablauf der Versicherungsperiode
            Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, so-
            fern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Versi-
            cherungsperiode von einer der Vertragsparteien gekündigt worden
            ist.
       8.2 Im Schadenfall
            Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Ver-
            sicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
            Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhand-
            lungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine
            Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versiche-
            rungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort
            oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens
            zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
       8.3 Bei Kriegszustand
            8.3.1 Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte
                    oder Lagerungen von, nach oder in eine(r) Region, die sich im
                    Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so
                    kann der Versicherer den Versicherungsschutz für diese Regi-
                    on jederzeit mit einer Frist von einer Woche in Textform kün-
                    digen.
                    Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B.
                    Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt hiervon unberührt.
            8.3.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen
                    nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen
                    Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen.
       8.4 Wirksamwerden der Kündigung
            8.4.1 Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der
                    Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu dem Zeitpunkt in
                    Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich
                    ist.
            8.4.2 Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwi-
                    schenlagerungen, endet die Versicherung aufgrund der Kün-
                    digung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens ei-
                    nen Monat nach Kündigung.

9   Insolvenz des Versicherers
    Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, en-
    det das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis
    zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.


                                                                                         –2–
```

