# R+V AgrarPolice Transportversicherungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-transport-ruv-agrarpolice-transport.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-transport-ruv-agrarpolice-transport.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen R+V-AgrarPolice Transportversicherungen (mit BB Werkverkehr Agrar)](https://www.ruv.de/dam/jcr:624c6596-9d43-407d-b77f-680881b2eb6f/versicherungsbedingungen-ruv-agrarpolice-transportversicherungen.2026-06-29-13-03-09.pdf), Fassung Versicherungsbedingungen zur R+V-AgrarPolice Transportversicherung, Druck KFM0726; BB Warentransport und Werkverkehr Agrar Stand 01.04.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignis | laut Versicherungsschein | Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Maxima sind Höchsthaftungssummen. | VB Transport 17.4, Seite 38 |
| Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertrags | ja | Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und Lagerungen befreit. | BB Warentransport Agrar 3.1, Seite 46 |
| Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist | ja | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. | VB Transport 5.1, Seite 30 |
| Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichert | ja | Versichert sind sämtliche Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Handelswaren einschließlich lebender Tiere | BB Warentransport Agrar 1.1, Seite 46 |
| Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen … sind nur versichert, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs. | VB Transport 12.5, Seite 36 |
| Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. | VB Transport 1.4, Seite 28 |
| Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer) | ja | Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde. | BB Warentransport Agrar 2.1, Seite 46 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit) | ja | Versichert sind alle Transporte innerhalb und zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten Ländern | VB Transport 4, Seite 29 |
| Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsort | ja | Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. | VB Transport 11.1, Seite 35 |
| Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. | VB Transport 13.1, Seite 36 |
| Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräte | ja, bis zur Versicherungssumme | solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs. | VB Transport 12.5, Seite 36 |
| Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinn | ja | so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert. | VB Transport 15.4, Seite 37 |
| Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichert | ja | Dauerhaft geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt. | BB Werkverkehr Agrar 2.1, Seite 51 |
| Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogen | ja | gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen. | BB Werkverkehr Agrar 2.2, Seite 51 |
| Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind | VB Transport 5.1, Seite 30 |
| Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind | VB Transport 5.1, Seite 30 |
| Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transports | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind | VB Transport 5.1, Seite 30 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind | VB Transport 5.1, Seite 30 |
| Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladung | ja, bis zur Versicherungssumme | Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug. | BB Werkverkehr Agrar 3, Seite 51 |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum untergebracht sind. | BB Werkverkehr Agrar 3, Seite 51 |
| Raub und räuberische Erpressung des Fahrers | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind | VB Transport 5.1, Seite 30 |
| Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachung | ja | Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung. | BB Werkverkehr Agrar 1.6, Seite 50 |
| Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage) | ja, bis 25.000 € | die Entschädigung pro Schadensfall auf 25.000 EUR begrenzt | BB Werkverkehr Agrar 1.6, Seite 50 |
| Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichert | ja | Gelegentliche Transporte für Dritte, soweit diese unter die Ausnahmebestimmungen des § 2, (1), Nr. 6. und 7. des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) fallen, sind mitversichert. | BB Fremdtransporte, Seite 61 |
| Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express) | nicht geregelt |  |  |
| See- und Lufttransporte einschließlich Container | ja | mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. | VB Transport 11.2.3, Seite 35 |
| Beiträge zur großen Haverei und Aufopferung | ja | den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat | VB Transport 5.2.1, Seite 30 |
| Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, Keramik, Ton und ähnlich zerbrechliches Material) | VB Transport 2.3, Seite 29 |
| Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregats | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Transporten von temperaturgeführten Gütern bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl- oder Heizeinrichtung | VB Transport 6.7.1, Seite 33 |
| Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunst | nein | Valoren (Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen, sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren) | VB Transport 3, Seite 29 |
| Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Gefahren gemäß 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden Besonderen Bedingungen mitversichert werden. | VB Transport 5.3.7, Seite 31 |
| Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladung | ja | nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. | VB Transport 5.4.5, Seite 31 |
| Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rost | ja | inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter; | VB Transport 5.4.2, Seite 31 |
| Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschäden | ja | eine Verzögerung der Reise; | VB Transport 5.4.1, Seite 31 |
| Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt) | ja | Wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung Ausstellungs- und Messegut versichert, finden die nachfolgenden Besonderen Bedingungen Anwendung. | BB Ausstellung 1, Seite 59 |
| Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für die Dauer der Ausstellung oder Messe | BB Ausstellung 5, Seite 60 |
| Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann, wenn die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der Besuchszeiten bis zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten ständig beaufsichtigt sind. | BB Ausstellung 3, Seite 59 |
| Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeiten | ja | Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind. | BB Ausstellung 3, Seite 59 |
| Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertretern | nicht geregelt |  |  |
| Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und Verbrauchsgüter. | BB Ausstellung 2, Seite 59 |
| Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung als Lagerhalter | nicht geregelt |  |  |
| Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staaten | nicht geregelt |  |  |
| Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer) | nicht geregelt |  |  |
| Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik) | nicht geregelt |  |  |
| Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatz | nicht geregelt |  |  |
| Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist | VB Transport 5.2.2, Seite 30 |
| Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten | VB Transport 5.2.2, Seite 30 |
| Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels | VB Transport 5.2.3, Seite 30 |
| Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güter | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Falle eines versicherten Schadens leistet der Versicherer Ersatz für die Aufräumungskosten, für Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern bis zum im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko. | BB Bergungs- und Beseitigungskosten 1, Seite 62 |
| Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güter | ja, bis zur Versicherungssumme | Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich | VB Transport 1.3, Seite 28 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gelten die im Versicherungsschein vereinbarten generellen und besonderen Selbstbeteiligungen/Franchisen. | VB Transport 7, Seite 34 |
| Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung. | BB Werkverkehr Agrar 1.6, Seite 50 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt. | VB Transport 5.6, Seite 31 |
| Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl) | ja | das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert ist; | BB Werkverkehr Agrar 3, Seite 51 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme) | ja | Bei Schäden ab 5.000 EUR hat in jedem Fall eine telefonische Meldung/Meldung per Fax an den Versicherer zu erfolgen. | VB Transport 18.1, Seite 39 |
| Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstiger | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. | LeistungsUpdate-Garantie, Seite 25 |
| Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | AT 2.2, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. | VB Transport 28.1, Seite 44 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen R+V-AgrarPolice Transportversicherungen (mit BB Werkverkehr Agrar)

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R+V-AgrarPolice                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
                                                                     Seite 1


                   Versicherungsbedingungen zur R+V-AgrarPolice

                                     Transportversicherung
                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite
Allgemeine Bestimmungen                                                                               2
Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                       2
Bündelnachlassklausel                                                                                  8
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                                                     9
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten                                    18
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                        20
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                           21
Sanktionsklausel                                                                                      22
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                                                     23
Mehrwertschutz                                                                                        24
LeistungsUpdate-Garantie                                                                              25
LeistungsPlus-Zertifikat                                                                              26
Transportversicherungen                                                                               27
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)                                     27
Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport Agrar)                        45
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Agrar)                             49
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und Ausfuhrrisiken (BB Streik)                 52
Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bargeld (BB Bargeld)                                53
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Güter auf Baustellen (BB Baustelle)                    55
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der
Warentransportversicherung (BB Ausstellung)                                                           58
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Fremdtransporten (BB Fremdtransporte)                  61
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und Beseitigungskosten (BB Bergungs-
und Beseitigungskosten)                                                                               62
Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung
(BB Domizil Werkverkehr)                                                                              63
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und Schutzkosten (BB Bewegungs-
und Schutzkosten)                                                                                     64
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge)             65
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme)                66
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken (BB Isotopen)                          67
KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden sowie den Wiedereinschluss
von Cyberschäden in der Transportversicherung (Cyber- und Blackout-Klausel)                           68


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AT                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021                                               Seite 2


                                Allgemeine Bestimmungen

                            Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                         3
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                            3
3    Beitrag                                                                                    3
4    Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung                                                     4
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                             5
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                  5
7    Wegfall des versicherten Interesses                                                        5
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                        6
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                      6
10   Verjährung                                                                                 6
11   Beitragsanpassung/Beitragsangleichung                                                      6
12   Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                         6
13   Auslandssteuer                                                                             7


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Stand 01.07.2021                                                        Seite 3


                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

1.1       Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

1.2       Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
          in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                       drei   Jahren    nach
          Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.


                                                 3    Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 4


3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
          Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
          Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
          den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
          Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
          Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.


                             4   Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung

4.1       Beitragsregulierung

4.1.1     Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
          Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
          Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
          abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.

4.1.2     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt.

4.1.3     Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
          auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.

4.2       Gefahrerhöhung

4.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
          ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

4.2.2     Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
          Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


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Stand 01.07.2021                                                       Seite 5


          Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.

          Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
          Vertrag fortgeführt werden kann.

          Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.

4.2.3     Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
          Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

4.2.4     Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
          Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.


                          5       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
          Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


                              6    Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
          Zugang wirksam.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
          Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                    7   Wegfall des versicherten Interesses

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 6


          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
          Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                             9        Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

          Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
          gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
          Abweichendes vereinbart ist.


                                              10    Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
          erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


                            11        Beitragsanpassung/Beitragsangleichung

11.1      Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
          Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
          /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
          bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

11.2      Kündigung wegen Beitragsanpassung
          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
          werden sollte, in Textform kündigen.

          Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
          der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Kündigungsrecht.


                                 12     Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir


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Stand 01.07.2021                                                         Seite 7


          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
          www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                           13    Auslandssteuer

          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
          Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
          Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
          verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
          Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.

          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
          wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
          gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
          oder nicht gewährt.

          Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
          unberührt.


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Bündelnachlassklausel                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020                                                      Seite 8


                                     Bündelnachlassklausel
          In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:

           Anzahl der Verträge:         1        2-3        4-5     6-7       8-9     ab 10
                                       0%       15 %       20 %    25 %      30 %     35 %

          Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
          der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
          der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.


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Gesetzliche Informationen                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                  Seite 9


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
Risikoträger                                                                                       10
Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                              10
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                10
Bevollmächtigung                                                                                   11
Zustandekommen des Vertrags                                                                        11
Beginn der Versicherung                                                                            11
Vorläufige Deckungszusage                                                                          11
Widerrufsbelehrung                                                                                 11
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen                                                              14
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat                     14
Laufzeit des Vertrags                                                                              14
Kündigungsrecht                                                                                    14
Anwendbares Recht, Sprache                                                                         15
Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                 15
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                15
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung                                                     15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                    15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                            16
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                    17


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 10


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                               Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
          Michallet, Dragica Mischler.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
          Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
          Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
          Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
          Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
          Ausland.

          Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
          USt-IdNr. DE 114106927
          Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
          von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
          Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.


                                Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.

          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
          3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.

          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


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Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 11


                                             Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG und der Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G. im eigenen
          Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle
          rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom
          Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


                                      Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
          Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
          vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.

          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                         Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.

          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                        Vorläufige Deckungszusage

          Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
          Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
          8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
          Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.

          Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
          Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung").


                                            Widerrufsbelehrung

                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          ‒ der Versicherungsschein,
          ‒ die Vertragsbestimmungen,


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Gesetzliche Informationen                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 12


              einschließlich    der   für   das    Vertragsverhältnis   geltenden    Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          ‒ diese Belehrung,
          ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
          Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
          Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
          Sie bitte an info@kravag.de.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
          eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.

                                                 Widerrufsfolgen
          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
          Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
          zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
          Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
          sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von

          ‒   1/360 des jährlichen Beitrags,
          ‒   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          ‒   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          ‒   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.

          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
          Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen haben, einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
          Abgabe der Widerrufserklärung.


                                              Besondere Hinweise


          Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.

                                                   Abschnitt 2
                    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1         die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
          werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
          die zugehörige Registernummer;

2         die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
          Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;

3         die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4         die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5         den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6

              gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
              Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
              Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

              alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
              solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7         Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8         die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10        das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 14


          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

11

              Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

              Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

12        Angaben      zur    Beendigung      des    Vertrages,  insbesondere     zu    den    vertraglichen
          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
          Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
          führen;

16        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

17        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen

          Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.


          Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat

          Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
          Monat.


                                          Laufzeit des Vertrags

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).


                                             Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


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Gesetzliche Informationen                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 15


                                      Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
          deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
          geführt.


                                  Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Adresse: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                            Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung

          Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
          bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
          bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).


                 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
          Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).

          Vorläufige Deckungszusage
          Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
          Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
          Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
          Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
          Partnerschaftsregister wirksam.


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Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 16


          Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
          Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
          Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).

          Einzelfall- oder Objektversicherung
          Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
          bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
          Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
          mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
          insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
          vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.


                               Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
          unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
          10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund
          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

          1   Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

          2   Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.

          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

          1   Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

          2   Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

          3   Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

          1   Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

          2   Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen      überwiegend      wahrscheinlich.      Forderungen     auf   Rückgewähr      von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die nach § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im


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Gesetzliche Informationen                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 17


              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

          3   Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


                          Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 18


   Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten

   1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
                   Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)

                          Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

          Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
          Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
          Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
          gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

          Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
          gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
          grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten.

          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
          Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
          nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
          ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
          ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
          haben.

          Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
          Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          Kündigung
          Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
          fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen.

          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

          Vertragsänderung
          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
          werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
          Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
          Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
          Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
          Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

          Ausübung unserer Rechte
          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 19


          Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
          die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
          angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
          berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
          fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
          eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
          verletzt haben.

          Stellvertretung durch eine andere Person
          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
          bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
          Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
          als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
              dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)

                                Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

          Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
          Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls     oder   des    Umfangs     unserer    Leistungspflicht erforderlich   ist
          (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
          ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
          (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
          stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


                                              Leistungsfreiheit

          Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
          oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
          Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
          verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
          zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
          die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

          Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
          Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
          vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
          war.

          Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

          Hinweis:
          Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
          auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


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Anforderungspflicht Daten Dritter                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 25.03.2018                                                        Seite 20


          Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
           Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
           das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
           Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


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Datenschutzmerkblatt                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                        Seite 21


                    Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung

                    R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.

Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
    - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
    - IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
    - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
    - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


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Sanktionsklausel                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021                                                    Seite 22


                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
          Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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[Seite 23]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                    Seite 23


                            Im Ausland registrierte Fahrzeuge
          Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
          amtliches    oder     amtlich  anerkanntes      Register    einzutragen   oder   mit    einem
          Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.

          Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
          KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).


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[Seite 24]
Mehrwertschutzklausel                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2011                                                       Seite 24


                                           Mehrwertschutz
          Der Versicherer dieses Vertrags gewährt dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung zu
          anderweitigen gleichartigen Versicherungsverträgen (nachfolgend Fremdversicherung) nach
          folgenden Bestimmungen:

              Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen,
              soweit eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder
              gekürzt wird (Differenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei
              der Berechnung der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der
              Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor
              (subsidiäre Deckung).

              Ein Beitrag wird nur anteilig berechnet.

              Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach
              Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser
              Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der
              schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen.

              aa. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit
                  oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus
                  der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein
                  Versicherungsschutz über die Differenzdeckung.

              bb. Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über die
                  Differenzdeckung nicht erstattungsfähig.

              cc. Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags
                  eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz.

              Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der
              Deckung,     Kürzung     der   Versicherungsleistung    oder   nach   Ausschöpfung    der
              Versicherungssumme ist dem Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich
              spätestens innerhalb eines Monats, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.
              Sofern bei der Fremdversicherung eine Deckung dem Grunde nach besteht, kann der
              Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen werden.

              Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung
              ist begrenzt auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
              Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten
              Selbstbeteiligungen, Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der oben
              genannten Bestimmungen.

              Eine nach Antragsstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der
              Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus
              dieser Differenzdeckung.

              Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung
              spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf
              der Fremdversicherung, längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht
              Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer
              vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des
              Versicherers über die vorzeitige Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im
              vollen Umfang fällig.

          (Die Klausel gilt nur für Verträge, zu denen Mehrwertschutz besonders vereinbart ist.)


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LeistungsUpdate-Garantie                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020                                                       Seite 25


                                   LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag nach dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
          erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


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LeistungsPlus-Zertifikat                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                       Seite 26


                                     LeistungsPlus-Zertifikat
          In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
          besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
          aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
          wurden.


          Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:

          http://buendelpolicen.ruv.de


          Alternativ scannen Sie den QR-Code:


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VB Transport                                                        KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016                                                    Seite 27


                        Transportversicherungen
    Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1      Versicherbares Interesse                                                                   28
2      Versicherte Güter                                                                          28
3      Nicht versicherte Güter                                                                    29
4      Geltungsbereich                                                                            29
5      Umfang der Versicherung                                                                    30
6      Besondere Bedingungen für bestimmte Güter                                                  32
7      Selbstbeteiligung/Franchise                                                                34
8      Gefahränderung                                                                             34
9      Änderung oder Aufgabe der Beförderung                                                      35
10     Obliegenheiten vor Schadeneintritt                                                         35
11     Dauer der Versicherung                                                                     35
12     Dauer der Versicherung, Spezialfälle                                                       36
13     Lagerungen                                                                                 36
14     Versicherungssumme                                                                         36
15     Versicherungs- und Ersatzwert                                                              37
16     Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht)                             37
17     Grenzen der Haftung                                                                        38
18     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                                    39
19     Schadenandienung                                                                           40
20     Ersatzleistung                                                                             40
21     Rechtsübergang                                                                             42
22     Abandon des Versicherers                                                                   42
23     Sachverständigenverfahren                                                                  42
24     Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung                                                   43
25     Übergang von Ersatzansprüchen                                                              43
26     Besondere Verwirkungsgründe                                                                44
27     Verjährung                                                                                 44
28     Kündigung                                                                                  44


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VB Transport                                                          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016                                                      Seite 28

 Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)

                                       1   Versicherbares Interesse

1.1       Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran
          hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen bestehen.

1.2       Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten.

1.3       Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich
          ‒ des imaginären Gewinns,
          ‒ des Mehrwerts,
          ‒ des Zolls,
          ‒ der Fracht,
          ‒ der Steuern und Abgaben,
          ‒ sonstiger Kosten.

1.4       Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse
          eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt 16.

1.5       Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht Versicherungsschutz
          zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Vertrags, sofern ihm keine bereits
          eingetretenen Schäden und/oder gefahrerhebliche Umstände bekannt sind, die eine Anzeigepflicht
          begründen.


                                           2   Versicherte Güter

2.1       Die Versicherung bezieht sich auf Güter der im Versicherungsvertrag bestimmten Art, die vom
          Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu
          versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne
          eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu
          einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat.
          Die Verpackung der Güter ist mitversichert.

2.2       Für andere als im Versicherungsvertrag genannte Güter besteht Versicherungsschutz nur, wenn
          Prämien und Deckungsumfang vor Transportbeginn vereinbart worden sind.

2.3       Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende gefährdete Güter
          Versicherungsschutz nur, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich bestätigt ist:
          ‒ Arzneimittel
          ‒ Baumaschinen
          ‒ Bekleidung
          ‒ Elektronische Geräte, Bauteile und Zubehör (ausgenommen bleiben Computer-Chips – siehe 3.
              Nicht versicherte Güter)
          ‒ Foto- und Filmapparate
          ‒ Haushaltsgeräte (elektronische)
          ‒ Telekommunikationsgeräte (ausgenommen bleiben tragbare Telefone, siehe 3. Nicht
              versicherte Güter)
          ‒ Kosmetika
          ‒ Land- und forstwirtschaftliche Maschinen
          ‒ Lebensmittel, Genussmittel im gemischten Sortiment
          ‒ Lederwaren
          ‒ Möbel
          ‒ Optische Geräte
          ‒ Temperaturgeführte Güter (ausgenommen bleiben temperaturgeführte Güter per Seeschiff -
              siehe 3. Nicht versicherte Güter)
          ‒ Tiere
          ‒ Uhren (ausgenommen bleiben Sachen aus Edelmetall, siehe 3. Nicht versicherte Güter)
          ‒ Unterhaltungselektronik


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Stand 01.07.2016                                                     Seite 29

          ‒   Wasserfahrzeuge
          ‒   Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, Keramik, Ton und ähnlich zerbrechliches Material)

          Auch bei Mitversicherung vorstehender gefährdeter Güter bleiben nicht versicherte Güter nach 3. in
          jedem Falle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


                                       3   Nicht versicherte Güter

          Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende Güter kein
          Versicherungsschutz:
          ‒ Alkohol (unverzollt)
          ‒ Antiquitäten
          ‒ Biomedizinische Produkte (temperaturgeführte Transporte)
          ‒ Briefmarken
          ‒ Computer-Chips (elektronische Speicher und Prozessoren)
          ‒ Drogen (gemäß Betäubungsmittelgesetz)
          ‒ Explosive Güter
          ‒ Fahrzeuge, die im Motorsport eingesetzt werden
          ‒ Faserstoffe (Importe)
          ‒ Flüssigkeiten in Schifftanks
          ‒ Frischfrüchte (Importe)
          ‒ Gewürze (Importe)
          ‒ Kraftomnibusse
          ‒ Krafträder
          ‒ Kunstgegenstände
          ‒ Lieferwagen
          ‒ LKW einschließlich Sattelzugmaschinen
          ‒ Luftfahrzeuge
          ‒ Massengüter in Schiffen
          ‒ PKW
          ‒ Rauchwaren (Pelze)
          ‒ Reisegepäck
          ‒ Rohbaumwolle (Importe)
          ‒ Rohstahl und Bleche (Im- und Exporte)
          ‒ Spirituosen, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment
          ‒ Stahlhandelsprodukte (Seetransporte)
          ‒ Temperaturgeführte Güter per Seeschiff
          ‒ Teppiche (echte)
          ‒ Tragbare Telefone (Handys), soweit nicht zu betrieblichen Zwecken mitgeführt
          ‒ Umzugsgut
          ‒ Valoren (Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen,
              Perlen, sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren)
          ‒ Wohnmobile
          ‒ Zigaretten, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment

          Vorstehende Ausschlüsse gelten auch dann, wenn der Versicherungsvertrag die Mitversicherung
          gefährdeter Güter nach 2.3 vorsieht.


                                           4   Geltungsbereich

          Versichert sind alle Transporte innerhalb und zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten
          Ländern, wobei der Abgangs- und Bestimmungsort in den genannten Ländern liegen muss. Vor- und
          Nachreisen sowie Teilstrecken zu Transporten von und nach Plätzen außerhalb des versicherten
          Geltungsbereichs sind für den innerhalb des versicherten Geltungsbereiches liegenden
          Streckenabschnitt versichert. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der
          Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt. 6.3 gilt
          entsprechend.


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Stand 01.07.2016                                                     Seite 30

                                      5   Umfang der Versicherung

5.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung
          ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
          Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer
          versicherten Gefahr.

5.2       Versicherte Aufwendungen und Kosten
          Der Versicherer ersetzt auch

5.2.1     den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den
          York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei-
          Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter
          Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und
          entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der
          Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie 5.2.5 bleiben
          unberührt.

          Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmer frei von
          Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-
          Blame-Collision-Clause ergeben;

5.2.2     Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar

          1   Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der
              Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
              Umständen für geboten halten durfte;

          1   Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls laut den
              Weisungen des Versicherers macht;

          2   Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen
              für diese Zwecke beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
              Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie nach den Weisungen des Versicherers
              macht;

5.2.3     die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung
          infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der
          Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie nach den
          Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter 5.2.2 fallen.

5.2.4     Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.2.1 und 5.2.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen,
          wenn sie erfolglos bleiben.

5.2.5     Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie
          zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.

5.2.6     Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen
          zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei
          vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur
          Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.

5.3       Nicht versicherte Gefahren
          Ausgeschlossen sind die Gefahren

5.3.1     des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
          Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
          Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;


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5.3.2     von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen,
          unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
          Unruhen;

5.3.3     der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;

5.3.4     aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
          elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht
          auf sonstige mitwirkende Ursachen;

5.3.5     der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;

5.3.6     der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des
          Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn,
          dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten
          Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer
          bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die
          Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte.

5.3.7     Die Gefahren nach 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden Besonderen
          Bedingungen mitversichert werden.

5.4       Nicht ersatzpflichtige Schäden
          Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch

5.4.1     eine Verzögerung der Reise;

5.4.2     inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter;

5.4.3     handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;

5.4.4     normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;

5.4.5     nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der
          Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Die Güter sind
          handelsüblich, bei Seetransporten seemäßig zu verpacken. Unverpackte Güter sind mitversichert,
          sofern handelsüblich. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Verpackungsweise schadet dann nicht,
          wenn diese auf den Schadenumfang keinen Einfluss hatte und der Versicherungsnehmer diese nicht
          vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hatte. Die Verpackung ist ausreichend, wenn sie der
          Handelsübung am Abgangsort zur Zeit der Absendung des Guts entsprochen hat oder ihre
          Beschaffenheit der unter den jeweiligen Verhältnissen dem Absender zumutbaren Sorgfalt
          entsprochen hat. Der Vorbehalt eines Transportunternehmens schadet nicht. Eine vom
          Versicherungsnehmer selbst entwickelte, aber mangelhafte oder ungenügende Verpackung ist bis
          zur Feststellung des Fehlers mitversichert, sofern dieser im Anschluss daran unverzüglich behoben
          wird.

5.4.6     Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art, sofern nichts anderes
          vereinbart ist.

5.5       Kausalität
          Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falls auch aus einer nicht versicherten
          Gefahr (5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.6) oder Ursache (5.4.1 bis 5.4.4) entstehen konnte, hat der
          Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine
          versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.

5.6       Verschulden des Versicherungsnehmers
          Laut § 137 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
          wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.


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                           6   Besondere Bedingungen für bestimmte Güter

6.1       Beförderungen im Werkverkehr
          Bei Beförderungen im Werkverkehr besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch
          ‒ einfachen Diebstahl und Abhandenkommen,
          ‒ Nicht- und Falschauslieferung.

6.2       Blumen und Pflanzen
          Für Transporte von Blumen und Pflanzen gilt folgender Versicherungsschutz:
          Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren
          Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung
          (§§ 249 ff. Strafgesetzbuch (StGB)), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein
          allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug;
          Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen
          während des Be- und Entladevorgangs; bei Transporten durch Frachtführer und Spediteure gelten
          darüber hinaus auch die Gefahren Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung sowie
          nachweislich auf dem Transport entstandene Beschädigungen eingeschlossen.
          Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend
          unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen.
          Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten
          Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs.

6.3       Vorreise- oder Retourgüter
          Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die
          Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des
          versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt.

6.4       Beschädigte Güter
          Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust
          oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den
          während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.

6.5       Elektrische und elektronische Güter
          Innere Schäden wie Nichtfunktionieren oder Kurzschluss sind nicht versichert, es sei denn, dass
          diese Schäden als unmittelbare Folge Höherer Gewalt, eines Brands, eines Blitzschlags, einer
          Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls vom Versicherungsnehmer
          nachgewiesen werden.

6.6       Datenträger
          Für die Versicherung von Datenträgern gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen. Für
          Datenträger und Speichermedien, die integrierte Bestandteile versicherter Güter sind, finden diese
          Bedingungen sinngemäß Anwendung.

6.6.1     Datenträger im Sinne dieser Bedingungen sind:

          1   wiederkehrend zu verwendende Speichermedien für maschinenlesbare Informationen wie
              Magnetplatten, Magnetbänder, Magnetkarten, Lochkarten, Lochstreifen, Magnetkontokarten,
              Klarschriftbelege etc. und die darauf enthaltenen maschinenlesbaren Informationen;

          2   Urbelege wie Rechnungen, Buchungsbelege etc.;

          3   Informationsausgaben wie ausgedruckte Listen, Programme etc.

6.6.2     Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Informationen auf den versicherten Gegenständen an
          anderer Stelle als Doppel vorhanden sind.

6.6.3     Ausschluss und Beschränkung der Haftung

          1   Im Falle einer Beschädigung der versicherten Datenträger leistet der Versicherer nur dann
              Ersatz, wenn diese wegen der festgestellten Beschädigung für eine bestimmungsgemäße
              maschinelle Verwendung (z. B. Auswertung oder Aufnahme neuer Daten) nicht mehr geeignet
              sind.


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          2   Informationsverluste sind außer bei Verlust der Datenträger infolge einer versicherten Gefahr
              nur dann versichert, wenn der Datenträger selbst als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines
              Brands, eines Blitzschlags, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen
              Unfalls beschädigt worden ist.

6.6.4     Versicherungswert/Versicherungssumme

          1   Als Versicherungswert gilt der Betrag, der im Schadensfall zur Wiederbeschaffung der
              Datenträger bzw. zur Wiederherstellung von Belegen sowie zur erneuten Übertragung der
              Informationen erforderlich sein würde.

          2   Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, sofern die Versicherungssumme den
              Versicherungswert um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet.

6.6.5     Entschädigungsleistung
          Der Versicherer ersetzt

          1   den Wiederbeschaffungspreis der Datenträger zum Zeitpunkt des Schadeneintritts,

          2   die Kosten der Wiederherstellung der Belege und Informationsausgaben,

          3   die Kosten der erneuten Übertragung der Informationen,

6.6.6     Kosten werden nur ersetzt, nachdem sie angefallen sind. Ist die Wiederherstellung nicht notwendig
          oder erfolgt sie nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Schadens, so wird nur der
          Wiederbeschaffungspreis der Datenträger ersetzt.
          Nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören zusätzliche Aufwendungen durch Änderungen oder
          Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.

6.7       Temperaturgeführte Güter (Transporte per Seeschiff sind nicht versichert)

6.7.1     Bei Transporten von temperaturgeführten Gütern bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und
          Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl-
          oder Heizeinrichtung
          ‒ während der versicherten Transporte,
          ‒ wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transports
               am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist
               sowie durch
          ‒ fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer
               oder Spediteur.
          Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr werden dem
          technischen Versagen der maschinellen Kühl- bzw. Heizeinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt,
          dass die Kühlung/Heizung durch strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das
          Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Temperatur mindestens
          alle zwölf Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird.

6.7.2     Ausgeschlossen sind über die in 5.3. und 5.4 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch
          Schäden
          ‒ durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr
             eingesetzten Fahrzeugs,
          ‒ durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren,
          ‒ durch angekündigte Stromabschaltung,
          ‒ die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs
             und/oder seiner Kühl- oder Heizanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware
             ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde.

6.7.3     Schäden, die voraussichtlich 2.000 EUR übersteigen, sind dem Versicherer sofort telefonisch zu
          melden, damit dieser einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Neben den üblichen
          Schadenunterlagen ist auf dem Formular des Versicherers eine Bescheinigung der Firma
          beizubringen, die den Schaden an der Kühlanlage behebt.


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6.8       Lebende Tiere
          Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung ausschließlich auf folgende Gefahren:
          ‒ Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug,
          ‒ Tod oder Nottötung bzw. Notschlachtung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall,
              Brand, Explosion, Höherer Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens
              bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen von Zwischenböden, Hubdächern,
              Hebebühnen oder Ladebordwänden.

          Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend
          unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen.

          Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Zucht- und Nutztieren die Schlachtung oder
          andersartige Tötung des Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche
          Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit
          zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen.
          Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung hat der Versicherungsnehmer den tierärztlichen
          Schlachtbefund, für verendete Tiere den Sektionsbericht einzureichen.

          Notschlachtung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schlachttieren die Schlachtung eines Tieres,
          dessen Tod auch bei sachverständiger Behandlung mit Sicherheit in kürzester Frist zu erwarten ist
          oder das wegen einer durch ein versichertes Ereignis erlittenen Beschädigung aufgrund gesetzlicher
          Bestimmungen unverzüglich geschlachtet werden muss.

6.9       Hängeversand von Oberbekleidung
          Scheuer- und Schmutzschäden anlässlich des Hängeversands von Oberkleidung sind mitversichert,
          wenn mindestens die Schulter- und Oberarmpartien der Waren mit Schutzhüllen versehen sind. Bei
          Transporten im Werkverkehr müssen außerdem wirksame Sicherungen angebracht sein, die das
          Herabfallen der Kleidungsstücke infolge von Erschütterung verhindern.
          Schäden durch falsche Verladung, z. B. infolge von zu dichter oder zu enger Aufhängung im
          Fahrzeug, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


                                     7   Selbstbeteiligung/Franchise

          Es gelten die im Versicherungsschein                vereinbarten   generellen   und    besonderen
          Selbstbeteiligungen/Franchisen.


                                           8   Gefahränderung

          Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch
          einen Dritten gestatten.
          Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so
          hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn
          ‒ der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports erheblich verzögert wird;
          ‒ von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird;
          ‒ der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird;
          ‒ die Güter an Deck verladen werden.

          Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der
          Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf
          Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt
          des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
          Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei
          denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der
          Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten.
          Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahränderung besteht nicht.


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                              9    Änderung oder Aufgabe der Beförderung

          Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag
          vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport
          vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn
          ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war. Die
          Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten
          Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der
          Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend
          anzuwenden.


                                  10   Obliegenheiten vor Schadeneintritt

10.1      Transportmittel
          Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und
          Beförderung der Güter geeignet sind.
          Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der Klassifikations- und
          Altersklausel (siehe 2. BB Warentransport) erfüllen sowie - falls erforderlich - nach International
          Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of
          Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention
          1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
          Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der
          Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den
          Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
          ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des
          Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende
          Zuschlagsprämie zu entrichten.

10.2      Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
          Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
          zur Police (AT) verwiesen.


                                       11   Dauer der Versicherung

          Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und

11.1      beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt
          werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.

11.2      Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,

11.2.1    sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat
          (Ablieferungsstelle);

11.2.2    sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im
          Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die
          Änderung des Ablieferungsorts die Gefahr erhöht wird;

11.2.3    mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw.
          aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers
          betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte
          Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug
          im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die
          Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende
          Zuschlagsprämie;

11.2.4    bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffs verstaut
          sind;


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11.2.5    mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;

11.2.6    sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der in 13. vereinbarte Zeitraum
          überschritten wird.


                               12   Dauer der Versicherung, Spezialfälle

12.1      Gefahrenübergang vor Transportbeginn
          Geht die Gefahr für zum Transport bestimmte Güter auf den Versicherungsnehmer oder dessen
          Beauftragten vor dem in 11.1 genannten Zeitpunkt über (z. B. mit der Konkretisierung der Güter), so
          beginnt die Versicherung mit dem Gefahrenübergang.

12.2      Ausladen infolge Kriegsgefahren
          Werden die Güter infolge Kriegsgefahren ausgeladen, so bleibt die Versicherung in teilweiser
          Abänderung der Besondere Bedingungen Krieg bis zu einer Dauer von maximal 60 Tagen
          unverändert in Kraft.

12.3      Abnahmeverweigerung durch den Empfänger
          Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des
          Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger oder einen
          anderen Käufer bis zu einer maximalen Dauer von 60 Tagen weiter. Der Versicherer hat in diesem
          Fall das Recht, einen Prämienzuschlag zu verlangen.

12.4      Verzögerung des Montagebeginns
          Die Versicherung endet bei Transporten, an die sich eine Montageversicherung anschließt, mit dem
          Beginn der Montageversicherung, spätestens jedoch mit der Ankunft der Güter am Bestimmungsort
          oder der Baustelle. Über eine mögliche Verlängerung der Transportversicherung über diesen
          Zeitpunkt hinaus ist mit dem Versicherer vor dem Versicherungsende eine Absprache zu treffen.

12.5      Güter des Eigengebrauchs
          Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des
          Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte) sind nur versichert, solange sie sich auf dem Fahrzeug
          befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs. Die Versicherung für diese Güter beginnt
          demgemäß, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle
          entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter aus dem
          Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind.


                                            13    Lagerungen

13.1      Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede
          Lagerung auf 60 Tage begrenzt.

13.2      Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die
          Versicherung nur dann über den in 13.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der
          Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen
          konnte.
          Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende
          Zuschlagsprämie.
          Bei See- und Lufttransporten findet 11.2.3 ergänzend Anwendung.

13.3      Bei den in 13.1 und 13.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur
          Lagerung gehörend.


                                      14    Versicherungssumme

          Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.


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                                  15   Versicherungs- und Ersatzwert

15.1      Fakturierte Güter
          Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- oder Verkaufspreis des
          Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten,
          Verpackungskosten, Frachtkosten sowie die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle. Im Falle
          des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert.

          Bezugstransporte verkaufter Güter
          Für Bezugstransporte, die bereits vor Beginn der Reise fest weiterverkauft waren, gilt als
          Versicherungswert der nachgewiesene Verkaufspreis des Versicherungsnehmers. Im Schadensfall
          ist der Weiterverkauf vor Beginn der Reise mit dem Verkaufspreis durch entsprechende schriftliche
          Vereinbarungen mit dem Endempfänger zu belegen. Ohne einen solchen Nachweis gilt weiterhin
          der Einkaufspreis zuzüglich Kosten der Reise und Zölle als Versicherungswert.

15.2      Nicht fakturierte Güter
          Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung oder
          Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei
          berücksichtigt. 20.5 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

15.3      EDV-Komponenten
          Für EDV-Hardware-Komponenten, wie z. B. PCs und Peripheriegeräte gilt folgende
          Ersatzwertregelung: Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme,
          höchstens jedoch bis zum aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum Bestimmungsort
          anfallenden Beförderungskosten.

15.4      Imaginärer Gewinn
          Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen von CIF-/CIP-Lieferungen Versicherungsschutz
          zugunsten des Käufers zu besorgen, so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer
          Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert.

15.5      Güter mit Marken-, Waren- und Herkunftszeichen
          Werden versicherte Güter beschädigt, die ein Marken-, Waren- oder Herkunftszeichen tragen, so
          kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Differenz zwischen dem Versicherungswert und
          dem Wert ersetzt wird, den die Güter haben, nachdem alle Marken-, Waren- und Herkunftszeichen
          entfernt worden sind.


15.6      Akten, Pläne, Lehrmittel, Zeichnungen, Modelle, Prototypen
          Bei Akten, Plänen, Lehrmitteln, Zeichnungen und Modellen sowie Prototypen gelten als
          Versicherungs- und Ersatzwert lediglich die Kosten für die Wiederanfertigung (Kopie), ausschließlich
          etwaiger Ausarbeitungs-, Entwicklungs- und Erprobungskosten.
          Sofern keine Wiederherstellung erfolgt, gilt als Ersatzwert der Materialwert.


              16    Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht)

          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen,
          mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde
          Rechnung).

          Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird,
          anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
          fremde Rechnung handelt.
          Wird die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu
          entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert
          ist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung Anwendung, wenn sich
          ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
          Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann
          jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.


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          Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen
          und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist.
          Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vertrag zustehen,
          im eigenen Namen verfügen.
          Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur
          Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im
          Besitz der Police ist.

          Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm
          gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

          Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder falls über das Vermögen des
          Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse die Police auszuliefern, bevor
          er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden
          Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen
          den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem
          Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

          Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den
          Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten
          genommenen Versicherung beruht.

          Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden des Versicherten und des
          Versicherungsnehmers stehen einander gleich.
          Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
          ohne sein Wissen geschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung des
          Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

          Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der
          Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den
          Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten
          zu lassen. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers, des
          Lagerhalters oder Spediteurs.


                                       17    Grenzen der Haftung

17.1      Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis
          zur Höhe der Versicherungssumme.

17.2      17.1 gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen zur Wiederherstellung
          oder Ausbesserung der beschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kosten nach
          5.2.1 und 5.2.2 gemacht worden oder eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers für derartige
          Aufwendungen entstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartige Leistungen und
          Verpflichtungen vermindert.

17.3      Die Regelung der 5.2.5 bleibt unberührt.

17.4      Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Maxima sind Höchsthaftungssummen. Der Versicherer
          haftet für den Güterschaden einschließlich aller versicherten Kosten und Nebenrisiken sowie soweit
          als mitversichert vereinbart einschließlich Güterfolge- und Vermögensschäden bis zu dem im
          Versicherungsvertrag genannten Betrag, einerlei, welcher tatsächliche Wert sich im Schadensfall auf
          einem Transportmittel oder einem risikotechnisch getrennten Lager befindet.
          Unter risikotechnisch getrenntem Lager ist der hinsichtlich aller versicherten Gefahren baulich oder
          räumlich abgegrenzte Lagerkomplex zu verstehen.

17.5      Eine Überschreitung der vereinbarten Höchsthaftungssummen (Maxima) ist - selbst wenn die
          Prämien dafür irrtümlich berechnet und/oder bezahlt sein sollten - für den Versicherer nur dann
          verbindlich, wenn sie durch besonderes schriftliches Übereinkommen ausdrücklich angenommen
          worden ist. Der Versicherer kann also im Schadensfall nicht über die vereinbarten
          Höchsthaftungssummen hinaus in Anspruch genommen werden, es sei denn, durch Zuladung oder


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          durch Zulagerung an einem Umschlagplatz ergibt sich eine Überschreitung des Maximums, die der
          Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen.
          Die in 4. BB Warentransport enthaltene Versehensklausel gilt nicht für Maxima-Überschreitungen.


                   18   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall

18.1      Schadenfeststellung, Erstmaßnahmen, Schadenanzeige
          Der Versicherungsnehmer hat die Güter sofort auf Schäden zu untersuchen. Schon bei Verdacht
          eines Schadens ist der Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabe des
          vermuteten Schadens zu quittieren.
          Bei Gütern in Containern ist sicherzustellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch
          Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder
          Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, ist
          der Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens zu bescheinigen und
          beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufzubewahren.
          Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          Bei Schäden ab 5.000 EUR hat in jedem Fall eine telefonische Meldung/Meldung per Fax an den
          Versicherer zu erfolgen.

18.2      Regresswahrung
          Der Versicherungsnehmer hat im Schadensfall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den
          Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie den Versicherer bei
          der Regressnahme zu unterstützen.
          Reederei, Bahn, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und
          Hafenbehörden
          ‒ sind zu gemeinsamer Schadenbesichtigung aufzufordern,
          ‒ müssen den Schaden bescheinigen,
          ‒ sind schriftlich haftbar zu machen, und zwar
              ‒ bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Guts,
              ‒ bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch
                 vor Ablauf der Reklamationsfrist.

18.3      Abwendung und Minderung des Schadens
          Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit
          abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche
          Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten.

18.4      Anweisung des Versicherers, Havariekommissar
          Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadensfall zu befolgen,
          den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar unverzüglich zur
          Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.
          Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissars der nächste Lloyds
          Agent hinzugezogen werden.
          Der Zustand der Sendung und ihrer Verpackung ist bis zum Eintreffen des Havariekommissars nicht
          zu verändern, soweit nicht durch Maßnahmen nach 18.3 erforderlich.
          Abgesehen von der Feststellung von Schäden ist der Havariekommissar nicht ermächtigt,
          Erklärungen mit Wirkung für den Versicherer abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch die
          Benennung des Havariekommissars wird für diesen keine persönliche Berechtigung oder
          Verpflichtung zur Auszahlung von Schäden begründet.
          Bei Schäden unter 5.000 EUR oder Gegenwert in anderer Währung wird auf die Hinzuziehung eines
          Sachverständigen oder des Havarie-Kommissars verzichtet.
          Bei Schäden über 5.000 EUR ist der dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten benannte
          Havarie-Kommissar oder der Versicherer unverzüglich zu informieren.

18.5      Polizeianzeige
          Bei Transporten im Werkverkehr nach 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB Werkverkehr
          hat der Versicherungsnehmer Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
          Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen
          und der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen
          einzureichen.


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18.6      Auskunftserteilung, Schadenunterlagen
          Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alle
          Beweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenhergangs von Bedeutung sein können oder
          für die Geltendmachung von Regressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und
          sicherzustellen.

          Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer insbesondere folgende Schadenunterlagen
          einzureichen:
          ‒ Schadenrechnung
          ‒ Einzelpolice/Versicherungszertifikat
          ‒ Havariezertifikat
          ‒ Konnossement, Frachtbrief, sonstige Transport- oder Lagerdokumente
          ‒ Handelsfaktura
          ‒ Unterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am
              Bestimmungsort
          ‒ Bescheinigung des Schadens/Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte nach 18.2
          ‒ Schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den
              Versicherer
          ‒ bei temperaturgeführten Gütern eine Bescheinigung der Firma, die den Schaden an der Kühl-
              bzw. Heizanlage behebt.
          Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung sind diese Schadenunterlagen unverzüglich
          einzureichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und/oder
          Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte nach 18.2.

18.7      Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung                     der    Versicherung    erlischt   der
          Entschädigungsanspruch. Siehe 19. Schadenandienung.

18.8      Havarie-grosse-Schäden
          Einschüsse für Havarie-grosse-Schäden werden von dem Versicherer gegen Vorlage der durch den
          Quittungsempfänger indossierten Einschussquittung erstattet. Die Beitragswerte sind, soweit wie
          möglich, erst nach vorheriger Verständigung mit dem Versicherer aufzugeben. Anstelle von
          Einschüssen ist nach Möglichkeit die Zeichnung von Havarie-grosse-Verpflichtungsscheinen
          anzustreben.

18.9      Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
          Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
          zur Police (AT) verwiesen.


                                        19        Schadenandienung

          Der Versicherungsnehmer hat einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit
          dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der
          Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird
          die Frist gewahrt.

          Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht
          rechtzeitig angedient wird.


                                             20     Ersatzleistung

20.1      Verlust der Güter
          Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht
          auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer
          ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden
          Teil der Versicherungssumme abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen.

20.2      Verschollenheit
          Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle
          des Totalverlusts, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge


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          einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom
          Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen
          sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die
          Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen
          gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falls, höchstens jedoch
          auf sechs Monate.

20.3      Beschädigung der Güter

20.3.1    Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen
          Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am
          Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand
          haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschieds zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des
          Versicherungswerts gilt als Betrag des Schadens.

20.3.2    Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche
          Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die
          Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des
          Werts der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so
          steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen
          zugestimmt hat.

20.4      Wiederherstellung

20.4.1    Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer
          anstelle eines Teils des Versicherungswerts Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung
          notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder
          verlorenen Teile verlangen.

20.4.2    Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten
          Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlusts, wenn eine Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.

20.5      Bei der Versicherung von eigenen Maschinen, Arbeitsgeräten, Apparaten, Werkzeugen und deren
          Teilen ersetzt die KRAVAG den Neuwert, sofern nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
          ‒ Das Werkzeug oder Arbeitsgerät ist für seinen vom Hersteller bestimmten Zweck
               uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im
               Gebrauch.
          ‒ Das Werkzeug oder Arbeitsgerät ist regelmäßig gepflegt und gewartet und daher in
               ordnungsgemäßem Zustand.

20.6      Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports

20.6.1    Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde
          nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der
          Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier
          Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige
          Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der
          Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.

20.6.2    Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der
          Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge
          eines Versicherungsfalls verkauft werden müssen.

20.6.3    Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die
          Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.

20.7      Nicht entstandenes Interesse; ersparte Kosten
          Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten
          bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der
          Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für
          Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erspart werden.


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20.8      Anderweitiger Ersatz
          Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des
          Schadens erlangt hat.


                                         21    Rechtsübergang

          Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob
          mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf
          ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich
          nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.

          Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die
          Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem
          Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum
          Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der
          Verwertung der Güter behilflich zu sein.

          Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die
          Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer
          zu erstatten. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer
          den gemeinen Wert oder den Nettoverkaufserlös wiedererlangter Güter. Der Übergang von
          Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben
          unberührt.


                                    22   Abandon des Versicherers

          Der Versicherer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der
          Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.

          Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung
          oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten
          Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der
          Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist; den verwendeten
          Kosten stehen solche versicherten Kosten gleich, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer sich
          bereits verpflichtet hatte.

          Das Recht, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung
          dem Versicherungsnehmer nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer
          von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen Kenntnis erlangt hat, zugeht.
          Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen.


                                   23    Sachverständigenverfahren

          Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch
          Sachverständige verlangen.

23.1      In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann
          die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten
          Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen
          nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie-
          und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
          Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.

23.2      Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann.
          Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die
          Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
          Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.


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23.3      Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach
          Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des
          Versicherers notwendig sind.

23.4      Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese
          voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
          die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
          gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.

23.5      Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
          Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein
          Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren
          verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.

23.6      Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
          Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen
          oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen.


                            24   Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung

24.1      Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen nach ihrer abschließenden Feststellung
          zu zahlen. War eine endgültige Feststellung der Höhe des Schadens innerhalb eines Monats seit
          der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann der Versicherungsnehmer eine
          Abschlagzahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
          ist.

24.2      Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den die
          Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch
          Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.

24.3      Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssumme zu bewirken.


                                 25   Übergang von Ersatzansprüchen

          Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so
          geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden
          ersetzt.

          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die zur Geltendmachung des Anspruchs
          erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis des Anspruchs dienenden Urkunden,
          soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangen eine öffentlich
          beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchs auszustellen; die Kosten hat der
          Versicherer zu tragen.

          Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1 entsprechend. Der Anspruch des Versicherungsnehmers
          auf die ihm zustehende Vergütung geht jedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer
          über, soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt die Vergütung die vom Versicherer
          geleisteten Entschädigungen und Aufwendungen, so ist der Überschuss an den
          Versicherungsnehmer auszuzahlen.

          Kann von einem mit der Abwicklung des Transports beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht
          verlangt werden, weil dessen gesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus durch
          Vertrag beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur
          Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den
          Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.

          Auch nach dem Übergang des Regressanspruchs auf den Versicherer ist der Versicherungsnehmer
          verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, gegebenenfalls durch die Zurückbehaltung


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          von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer bei der Geltendmachung des Anspruchs
          zu unterstützen und alle Nachrichten, Informationen und Belege, die der Durchsetzung des
          Regressanspruchs dienlich sein können, unverzüglich dem Versicherer zu übergeben. Die Kosten
          hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.


                                  26   Besondere Verwirkungsgründe

          Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn

26.1      der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für
          den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die
          arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr
          abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht;

26.2      der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder wegen eines bei Ermittlung der
          Entschädigung begangenen Betrugs oder Betrugsversuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der
          Verurteilung gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als festgestellt.


                                            27     Verjährung

          Im Falle der großen Haverei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beitrag
          des Versicherungsnehmers durch eine den Anforderungen der 5.2.1 entsprechender Dispache
          geltend gemacht wird.
          Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angedient worden, so ist die
          Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.


                                            28     Kündigung

28.1      Im Schadensfall
          Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.
          Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über
          die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
          Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass eine Kündigung sofort oder zu
          einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden
          Versicherungsperiode.

28.2      Bei Kriegszustand
          Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in
          eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der
          Versicherer den Versicherungsschutz für diese Region jederzeit mit einer Frist von einer Woche
          schriftlich kündigen.
          Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt
          hiervon unberührt.
          Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
          seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen.

28.3      Wirksamwerden der Kündigung
          Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu
          dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist.
          Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwischenlagerungen, endet die Versicherung
          aufgrund der Kündigung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens einen Monat nach
          Kündigung.

28.4      Form der Kündigung
          Sämtliche Kündigungen durch den Versicherer               müssen    in   Schriftform,   durch   den
          Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.


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          Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung
                       (BB Warentransport Agrar)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                       Seite
1    Versicherte Transporte und Risiken                                                   46
2    Transportmittel                                                                      46
3    Deklarations-/Anmeldeverfahren                                                       46
4    Police                                                                               47
5    Zertifikat                                                                           47
6    Haftungsausschlüsse und -beschränkungen                                              48


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Stand 01.04.2020                                                      Seite 46


Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung Agrar Police
                   (BB Warentransport Agrar)

                                  1       Versicherte Transporte und Risiken

1.1       Versichert sind sämtliche Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von landwirtschaftlichen
          Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Handelswaren einschließlich lebender Tiere sowie
          landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln und anderen Bedarfsgütern eines landwirtschaftlichen Betriebs
          des Versicherungsnehmers einschließlich Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der
          dazugehörenden Verpackungen und Transportbehältnisse, soweit der Versicherungsnehmer diese
          Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat.

1.2       Nicht versichert sind ausgeschlossene Güter laut 3 VB Transport sowie landwirtschaftliche Geräte
          und selbstfahrende Arbeitsmaschinen während des bestimmungsgemäßen Einsatzes sowie am
          Fahrzeug anmontierte Geräte bzw. Zubehör.

1.3       Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
          sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.


                                               2   Transportmittel

2.1       Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im
          Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde.


                                      3    Deklarations-/Anmeldeverfahren

3.1       Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und
          Lagerungen befreit.

3.2       Beitragsberechnung
          Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der

          1   beitragsrelevanten Merkmale mit dem jeweiligen Beitragswert

          2    Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz

          für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere
          Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es
          werden feste Beitragszuschläge erhoben.

3.3       Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung

          1   Der jeweilige Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
              Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und des
              Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von
              Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen.

              Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
              Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende
              Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.

          2   Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragswert/-satz für bestehende Verträge mindestens
              alle fünf Jahr neu zu kalkulieren.

              Bei   der     Neukalkulation    werden      die    Versicherungen    im   Rahmen des
              Transportversicherungsvertrags der AgrarPolice, die nach versicherungsmathematischen
              Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst.


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BB Warentransport                                                     KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.04.2020                                                      Seite 47


              Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer
              ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden-
              und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt.

              Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik zu
              beachten.

              Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.

              Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
              Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem
              neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den
              Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die
              Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.

              Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, den
              Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die .
              Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.

              Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.

3.4       Wirksamkeit
          Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer
          spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.

          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
          Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
          des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.

          Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
          informiert.


                                                   4    Police

4.1       Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn
          dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt
          nicht als Police im Sinne des Gesetzes.

4.2       Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde
          für den einzelnen Transport (Zertifikat) auszuhändigen. Das Zertifikat gilt als Police im Sinne des
          Gesetzes, jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf das
          Zertifikat keine Anwendung.


                                               5       Zertifikat

5.1       Auf Wunsch des Versicherungsnehmers händigt der Versicherer für den einzelnen Transport eine
          von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Zertifikat) aus. Darauf anfallende
          Schäden können auch an Auslandsplätzen zahlbar gestellt werden.

5.2       Ist ein Zertifikat ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage des Zertifikats zur Zahlung
          verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber des Zertifikats wird er befreit.

5.3       Ist das Zertifikat abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet,
          wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch
          Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung
          einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

5.4       Der Inhalt des Zertifikats gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines
          Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der


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BB Warentransport                                                KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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          Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen
          Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.


                           6   Haftungsausschlüsse und -beschränkungen

          Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung Haftung ausschließender oder
          beschränkender Bestimmungen in den verkehrsüblichen Beförderungsbedingungen der Spediteure,
          Frachtführer, Bahnverwaltungen oder Reedereien hat auf die Gültigkeit der Versicherung keinen
          Einfluss.


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BB Werkverkehr                                                KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.04.2020                                              Seite 49


          Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
                        (BB Werkverkehr Agrar)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                         Seite
1    Versicherte Transporte und Risiken                                                     50
2    Fahrzeuge                                                                              51
3    Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz                   51


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BB Werkverkehr                                                       KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.04.2020                                                     Seite 50


            Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
                          (BB Werkverkehr Agrar)

                                1    Versicherte Transporte und Risiken

1.1       Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2)
          Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG
          unterliegen, gelten ebenfalls versichert.

1.2       Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende
          Voraussetzungen erfüllt sind:

1.2.1     Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
          vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.

1.2.2     Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
          Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des
          Unternehmens dienen.

1.2.3     Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
          Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer
          vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

1.2.4     Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
          darstellen.

1.3       Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
          Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
          ‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
          ‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und
          ‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers
             vier Tonnen nicht überschreiten darf.

1.4       Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
          sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.

1.5       Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr.

1.6       In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum
          Werkverkehr nach 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden.

          Wird das beladene Fahrzeug außerhalb eines Transports im Werkverkehr laut 1.1 abgestellt, ist die
          Entschädigung pro Schadensfall auf 25.000 EUR begrenzt, wenn sich das Fahrzeug außerhalb einer
          durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb
          eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks befindet.

          Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder
          des Beauftragten gilt die Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die Versicherung
          des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr).

          Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung.
          Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
          gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
          und verschlossenen Grundstück abgestellt war.

          Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von
          der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter aus
          dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind.


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BB Werkverkehr                                                       KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.04.2020                                                     Seite 51


                                              2     Fahrzeuge

2.1       Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf
          Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
          Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern PKW zur
          Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft
          geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt.

2.2       Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich
          angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch
          in den Versicherungsschutz einbezogen.


           3    Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
          ‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung
              vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
              gesichert ist;
          ‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten
              Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man
              nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann;
          ‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind,
              sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der
              Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder
              Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte,
              Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
          ‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch
              Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des
              Schlosses möglich ist.
          ‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie
              nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem
              Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss
              so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung
              des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann.

          Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die
          Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug.


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BB Streik                                                               KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 52


          Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und
                         Ausfuhrrisiken (BB Streik)

                                        1   Umfang der Versicherung

1.1        Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.2 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
           versicherten Güter, die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die
           sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der
           Anzahl der Personen, oder an Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen.

1.2        Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit
           den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen
           Befugnissen entstanden sind (durch Polizei oder Feuerwehr).


                                               2     Ausschlüsse

           Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
           und Schäden nach 5.3.1, 5.3.3 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.


                                                3     Kündigung

3.1        Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
           Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
           Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
           kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist
           zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen wirksam.

3.2        Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
           seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
           kündigen.

3.3        Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.


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BB Bargeld                                                    KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021                                              Seite 53


          Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bargeld
                               (BB Bargeld)

                                    Inhaltsverzeichnis


1    Versicherte Güter                                                                      54
2    Versicherte Gefahren und Schäden                                                       54
3    Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz                   54
4    Höchstentschädigung                                                                    54


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BB Bargeld                                                            KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021                                                      Seite 54


                                            1    Versicherte Güter

          In Abänderung von Ziffer 3 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung besteht
          Versicherungsschutz auch für das Mitführen von Bargeld und Schecks während eines nach den
          Ziffern 1.1 bis 1.4 der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen
          Bedingungen Werkverkehr versicherten Transports.


                                2   Versicherte Gefahren und Schäden

          In Abänderung von Ziffer 5.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung haftet der
          Versicherer ausschließlich für Verlust von Bargeld und Schecks, unmittelbar verursacht durch:

2.1       Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen;

2.2       Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung entstanden;

2.3       Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB);

2.4       Diebstahl mit dem Fahrzeug;

2.5       Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug;

2.6       Die in den Ziffern 2.3 bis 2.5 genannten Gefahren sind nur während Fahrten im Werkverkehr
          und damit verbundenen Zwischenaufenthalten zwischen 6:00 und 20:00 Uhr versichert.


           3    Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

          Zusätzlich zum Abschnitt Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
          der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen Bedingungen Werkverkehr
          gelten weitere Anforderungen für den Versicherungsschutz:

3.1       Die unter Ziffer 1 genannten Güter müssen in einem allseitig fest umschlossenen und
          verschlossenen Metallbehältnis (Tresor) untergebracht sein, welches fest mit dem Fahrzeug
          verbunden ist.

3.2       Es dürfen nur geeignete/geprüfte Fahrer eingesetzt werden (z. B. polizeiliches Führungszeugnis,
          mindestens einmonatige Betriebszugehörigkeit).


                                        4       Höchstentschädigung

          Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
          Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.

          Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.


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BB Baustelle                                                 KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021                                             Seite 55


Besondere Bedingungen für die Versicherung der Güter auf Baustellen
                         (BB Baustelle)

                                    Inhaltsverzeichnis


1    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                       56
2    Geltungsbereich                                                                       56
3    Versicherte Gefahren und Schäden                                                      56
4    Selbstbeteiligung                                                                     57
5    Höchstentschädigung                                                                   57


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 56


                         1   Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

1.1       Versicherung besteht auch während der Lagerung der versicherten Güter nach Ziffer 2 der
          Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung auf Baustellen. Nicht versichert sind

          -   PCs, Notebooks und Handys;
          -   Bargeld und Schecks;
          -   Ausstellungsgüter und Musterkollektionen.

1.2       Zusätzlich zum Abschnitt Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
          der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen Bedingungen Werkverkehr
          gelten weitere Anforderungen für den Versicherungsschutz während der Lagerung auf Baustellen:

1.2.1     Die Güter sind in einem allseits umschlossenen und abgeschlossenen

          -   Gebäude (z.B. Rohbau) mit massiven Wandungen (keine Leichtbauweise) ohne ungeschützte
              Öffnungen,
          -   Raum eines Gebäudes mit massiven Wandungen (keine Leichtbauweise) ohne ungeschützte
              Öffnungen oder
          -   Bauwagen und/oder Baucontainer

          zu lagern, deren Türen durch bündige Zylinderschlösser (Sicherheitszylinder außen bündig mit dem
          Türblatt oder mit einem von innen verschraubten Sicherheitsbeschlag bzw. mit einer von innen
          verschraubten Sicherheitsrosette) gesichert sind. Werden Türen mindestens gleichwertig mit
          Türriegeln gesichert, dann sind diese bei Bauwagen mit Diskusschlössern oder anderen
          Sicherheitsschlössern, die vom Verband der Schadenversicherer (VdS) zertifiziert sind, zu sichern.

          Bei Containern sind VdS zertifizierte Containerschlösser zu verwenden. Außenliegende Türbänder
          sind gegen Heraushebeln zu sichern.

1.2.2     Die Baustellen, auf denen Güter gelagert werden, dürfen nicht länger als 120 Stunden stillliegen.

1.3       Für bereits eingebaute oder teilinstallierte Güter und während des Einbaus / der Installation oder des
          Gebrauchs besteht kein Versicherungsschutz.


                                           2    Geltungsbereich

          In Ergänzung zu Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung hat diese
          Besondere Bedingung Gültigkeit für Lagerungen auf Baustellen innerhalb des im
          Versicherungsschein genannten Geltungsbereichs der Werkverkehrsversicherung.


                                 3    Versicherte Gefahren und Schäden

          Abweichend von Ziffer 5.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung haftet der
          Versicherer ausschließlich für den Verlust oder die Beschädigung der in Ziffer 1.1 genannten
          versicherten Güter, die unmittelbar verursacht werden durch:

3.1       Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen inkl. Sturm und Hagel;

3.2       Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung der versicherten Güter entstanden;

3.3       Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch;

3.4       Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB).


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BB Baustelle                                                         KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021                                                     Seite 57


                                           4    Selbstbeteiligung

          Ergänzend zu Ziffer 7 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung gilt für Schäden
          durch

          -   Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
          -   Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB)

          die während der Lagerung auf Baustellen auftreten, eine Selbstbeteiligung von 20 % des Schadens,
          mindestens jedoch 250 EUR je Schadensfall.


                                       5       Höchstentschädigung

          Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
          Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.

          Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.

          Wenn die Baustelle nicht bewacht, vollständig eingezäunt oder durch andere Hindernisse
          abgegrenzt ist, werden bei Schäden durch

          Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch

          je Versicherungsfall maximal 50 % der vereinbarten Entschädigungsgrenze unter Berücksichtigung
          der Selbstbeteiligung nach Ziffer 4 erstattet.


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BB Ausstellung                                                 KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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    Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
           Messen im Rahmen der Warentransportversicherung
                           (BB Ausstellung)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                          Seite
1     Grundlage der Versicherung                                                             59
2     Versicherte Ausstellungs- und Messegüter                                               59
3     Voraussetzungen für den Versicherungsschutz                                            59
4     Ausgeschlossene Gefahren und Schäden                                                   59
5     Dauer der Versicherung                                                                 60
6     Obliegenheiten                                                                         60
7     Ersatzleistung                                                                         60
8     Versicherungswert                                                                      60


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BB Ausstellung                                                      KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                    Seite 59


 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
 Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB Ausstellung)

                                      1   Grundlage der Versicherung

          Wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung Ausstellungs- und
          Messegut versichert, finden die nachfolgenden Besonderen Bedingungen Anwendung.


                              2     Versicherte Ausstellungs- und Messegüter

          Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die während der Ausstellungen
          und Messen ausgestellt werden, einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und
          Verbrauchsgüter.


                          3       Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

          Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die
          außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind. Ausstellungen in Zelten sind dann
          versichert, wenn eine durchgehende Bewachung des Ausstellungsorts und der einzelnen Zelte
          außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist.
          Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann, wenn
          die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der Besuchszeiten bis
          zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten ständig
          beaufsichtigt sind. Gegenstände kleineren Formats sind gegen Verlust durch Diebstahl und
          Abhandenkommen nur versichert, wenn sie während der Ausstellung in einer verschlossenen Vitrine
          untergebracht oder in anderer Weise gegen eine einfache Wegnahme geschützt sind.


                              4     Ausgeschlossene Gefahren und Schäden

          In Ergänzung von Ziffer 5.3 und 5.4 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung sind
          ausgeschlossen:

4.1       Bei in Zelten oder unter freiem Himmel ausgestellten Gütern Schäden durch Witterung und
          Wettereinflüsse (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel), nicht jedoch durch Blitzschlag;

4.2       während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z. B.
          Ferngläser, Fotoapparate) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch Einbruchdiebstahl
          und Raub. Dies gilt auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter (z. B. Werbeprospekte,
          Kataloge, Lebens- und Genussmittel);

4.3       Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte des
          Versicherungsnehmers oder Versicherten. Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen,
          die lediglich für die Dauer der Ausstellung oder Messe beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie
          mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt wurden;

4.4       Schäden verursacht durch

4.4.1     Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren-           und   Fadenbruch,    Schwund,
          Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;

4.4.2     Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder die Vorführung selbst. Hierunter fallen auch
          Schäden, die das Ausstellungs- oder Messegut durch ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung
          nach ausgesetzt ist.


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BB Ausstellung                                                         KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                       Seite 60


                                      5       Dauer der Versicherung

          In Ergänzung von Ziffer 11, 12 und 13 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung
          besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für
          die Dauer der Ausstellung oder Messe im Rahmen der nach Ziffer 13.1 der
          Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung vereinbarten Frist für disponierte
          Lagerungen.
          Eine Verlängerung dieser Frist ist vor Fristablauf möglich. Dem Versicherer gebührt hierfür ein zu
          vereinbarender Zuschlagsbeitrag.


                                              6    Obliegenheiten

6.1       In Ergänzung zu Ziffer 10.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung hat der
          Versicherungsnehmer

6.1.1     auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten Güter mit Wertangabe einzureichen,

6.1.2     der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Beraubungsschäden
          unverzüglich anzuzeigen und über abhandengekommene Ausstellungs- oder Messegüter
          unverzüglich eine Aufstellung einzureichen. Die unverzügliche, schriftliche Schadenanzeige
          gegenüber dem Versicherer nach Ziffer 18.1 der Versicherungsbedingungen zur
          Transportversicherung bleibt unberührt.

6.2       Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach Ziffer 5 des
          Allgemeinen Teil zur Police (AT).


                                              7     Ersatzleistung

7.1       Der Versicherer ersetzt

7.1.1     bei Verlust des Ausstellungs- oder Messeguts den Versicherungswert;

7.1.2     bei Beschädigung des Ausstellungs- oder Messeguts und der Mehrwegverpackung die
          Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.

7.2       Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungs- oder Messegut durch die
          Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren Gebrauchszustand
          versetzt werden kann.

7.3       Die Ersatzleistungen nach Ziffer 7.1 und 7.2 sind insgesamt auf den einfachen Versicherungswert
          begrenzt. Restwerte werden angerechnet.


                                          8       Versicherungswert

          Abweichend von Ziffer 15.1 bis 15.5 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung gilt:

8.1       Versicherungswert ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den
          das Ausstellungs- oder Messegut am Absendungsort zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung
          hat.

8.2       Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten. Marktwert ist der
          Durchschnittspreis des Ausstellungs- oder Messeguts am jeweils relevanten Markt, relevanter Markt
          ist nach den Umständen der Absatz- oder der Beschaffungsmarkt.

8.3       Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis des Ausstellungs-
          oder Messeguts abzüglich ersparter Kosten.


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BB Domizil Werkverkehr                                           KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.04.2020                                                 Seite 61


  Besondere Bedingungen für die Versicherung von Fremdtransporten
                      (BB Fremdtransporte)
          Gelegentliche Transporte für Dritte, soweit diese unter die Ausnahmebestimmungen des
          § 2, (1), Nr. 6. und 7. des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) fallen, sind mitversichert. Die
          Versicherung von gewerblichen Güterbeförderungen, die der Erlaubnispflicht des § 3 GüKG
          unterliegen, bedarf einer besonderen Vereinbarung.


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BB Bergungs- und Beseitigungskosten                                 KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                    Seite 62


    Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und
      Beseitigungskosten (BB Bergungs- und Beseitigungskosten)
1         Im Falle eines versicherten Schadens leistet der Versicherer Ersatz für die Aufräumungskosten, für
          Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten
          Gütern bis zum im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko.

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diesen Besonderen
          Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
          ersetzt.

2         Voraussetzung ist, dass
          ‒ der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten
              halten durfte oder
          ‒ die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden sind
              oder
          ‒ auf Weisungen des Versicherers beruhen.

          Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder
          Zerstörung versicherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/oder das
          Aufräumen des Schadenorts auf Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.

3         Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
          Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.

4         Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

5         Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten laut 1. und 2. gehen Rechte an oder auf die
          beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versichere übernimmt auch
          keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.


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BB Domizil Werkverkehr                                               KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                     Seite 63


Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der
       Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr)
1         Versicherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für die zum Zwecke der
          Beförderung aufgeladenen Güter, wenn das Fahrzeug die Reise nicht unverzüglich antritt oder nach
          beendeter Reise nicht unverzüglich entladen wird, sondern am Domizil des Versicherungsnehmers
          abgestellt ist. Domizil des Versicherungsnehmers bedeutet, dass das Fahrzeug auf oder in
          unmittelbarer Nähe des eigenen oder dauerhaft zu Betriebszwecken angemieteten Grundstücks
          abgestellt wurde.

2         Der Aufenthalt des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Fahrers oder Beauftragten wird dem
          Aufenthalt am Domizil des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Domizil des Fahrers oder
          Beauftragten bedeutet, dass das Fahrzeug in räumlicher Nähe zur Wohnung des Fahrers oder
          Beauftragten abgestellt wurde.

3         Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich
          umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen
          Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadensfall auf die vertraglich vereinbarte
          Höchsthaftungssumme, maximal jedoch auf 100.000 EUR begrenzt.

4         Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachzeitrisiken findet Anwendung.
          Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
          gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
          und verschlossenen Grundstück abgestellt war.


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[Seite 64]
BB Bewegungs- und Schutzkosten                                        KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                      Seite 64


      Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und
             Schutzkosten (BB Bewegungs- und Schutzkosten)
1         Der Versicherer ersetzt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die infolge eines versicherten Schadens
          notwendigen Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder
          des Schutzes von versicherten Gütern andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
          müssen.

1.1       Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
          Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
          von Öffnungen.

1.2       Die Ersatzleistung des Versicherers ist begrenzt auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag
          auf Erstes Risiko.

1.3       Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diese besonderen
          Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
          ersetzt. Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt.

2         Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
          Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.

3         Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

4         Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten nach 1. gehen Rechte an oder auf die
          beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt auch
          keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.


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BB Kriegswerkzeuge                                                KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                  Seite 65


                Besondere Bedingungen für die Versicherung von
                  Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge)

                                    1   Umfang der Versicherung

          Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und/oder
          Flusstransporten und damit zusammenhängenden Lagerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen,
          wenn der Zustand des Kriegs, Bürgerkriegs, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen
          Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen
          gelten und ein allgemeiner Verkehr wiederaufgenommen wurde.


                                           2    Ausschlüsse

2.1       Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter -
          und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen - durch
          ‒ Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung,
          ‒ chemische, biologische, biochemische Substanzen oder elektromagnetische Wellen,
          als Kriegswerkzeuge.

2.2       Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden laut 5.3 und 5.4 VB Transport
          bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, unberührt.


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BB Beschlagnahme                                                       KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                       Seite 66


                 Besondere Bedingungen für die Versicherung von
                   Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme)

                                    1    Gegenstand der Versicherung

1.1       Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.3 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
          versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher
          Hand.


                                            2       Obliegenheiten

2.1       Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass
          ‒ die Warenbegleitpapiere (z. B. Frachtbrief, Zollerklärung) ordnungsgemäß ausgestellt und die
              versicherten Güter genau und richtig deklariert sind;
          ‒ alle gesetzlichen Ein-, Ausfuhr- und Transitbestimmungen oder Verwaltungsanordnungen des
              Absender-, Transit- und Empfängerlandes befolgt werden.

2.2       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5
          des Allgemeinen Teils zur Police (AT).


                             3     Ausgeschlossene Gefahren und Schäden

3.1       Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
          und Schäden laut 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.

3.2       Darüber hinaus sind ausgeschlossen Schäden

3.2.1     infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustands der versicherten Güter;

3.2.2     infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren.


                                                4     Kündigung

4.1       Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
          Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
          Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
          kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist
          zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen, wirksam.

4.2       Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
          seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
          kündigen.

4.3       Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.


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Stand 01.07.2009                                                    Seite 67


    Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken
                           (BB Isotopen)
1         Gegenstand der Versicherung
          In Abänderung von 5.3.5 VB Transport sind Schäden an den versicherten Gütern versichert, wenn
          sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für
          kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche
          Zwecke bereitgestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden.

2         Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden nach 5.3.1 bis 5.3.4, 5.3.6 sowie
          5.4 VB Transport bleiben unberührt.


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BB Isotopen                                                KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                           Seite 68


KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden
      sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der
                     Transportversicherung
                  (Cyber- und Blackout-Klausel)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                      Seite
1    Ausschluss Cyberschäden                                                             69
2    Ausschluss Blackoutschäden                                                          69
3    Wiedereinschluss Cyberschäden                                                       69


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Stand 01.07.2009                                                      Seite 69


KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden
      sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der
                     Transportversicherung
                  (Cyber- und Blackout-Klausel)

                                          1    Ausschluss Cyberschäden

1.1       Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders vereinbart, gelten die nachfolgenden Ziffern
          1.2 bis 1.4 für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller Deckungserweiterungen.

1.2       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
          Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden,
          soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus
          dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.

1.3       Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der

          ‒   Verfügbarkeit
          ‒   Integrität
          ‒   Vertraulichkeit

          von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der
          Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen
          Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten
          Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt
          werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die
          informationsverarbeitenden       Systeme       im    unmittelbaren      Verfügungsbereich       des
          Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie
          sich eines externen Dienstleisters bedienen.

1.4       Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme.


                                      2       Ausschluss Blackoutschäden

2.1       Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders vereinbart, gilt die nachfolgende Ziffer 2.2
          für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller Deckungserweiterungen.

2.2       Vom Versicherungsschutz stets ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
          Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden
          eingetreten aufgrund eines zumindest 48 Stunden andauernden überregionalen Ausfalls von
          Netzstrukturen, die der Stromversorgung oder Informationsvermittlung, insbesondere Telefon,
          Internet oder Funk, dienen.


                                  3       Wiedereinschluss Cyberschäden

3.1       In Abweichung von Ziffer 1 und nur im Rahmen der Bestimmungen des Versicherungsvertrags
          gelten, soweit dort versichert, Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen
          oder mittelbare Schäden verursacht durch eine Informationssicherheitsverletzung als versichert.

          Wird die Informationssicherheitsverletzung ausgelöst durch
          ‒ einen Angriff auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme nicht
              ausschließlich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
              Dritten im Sinne von Ziffer 1 oder
          ‒ ein Schadprogramm, das auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des
              Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten im Sinne von
              Ziffer 1 wirkt,


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Stand 01.07.2009                                                     Seite 70


          ist die Ersatzleistung für jedes Schadenereignis auf 1.000.000 EUR sowie für alle Schadenereignisse
          eines Versicherungsjahrs auf 1.000.000 EUR auf Basis eines Anteils von 100 % begrenzt.

3.2       Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 kann jederzeit in Textform gekündigt werden. Die Kündigung wird 7
          Tage nach Zugang wirksam.

          Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 gewährt keinen zusätzlichen Versicherungsschutz über die
          sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrags hinaus.


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