# Allianz Umweltsanierungskostenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-umwelthaftpflicht-allianz-uskv.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-umwelthaftpflicht-allianz-uskv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Umweltsanierungskostenversicherung (BesBed 5379)](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_5379_Besondere_Bedingungen_Umweltsanierungskostenversicherung.pdf), Fassung Besondere Bedingung Nr. 5379
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Umweltsanierungskosten (BesBed 5375)](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_5375_Umweltsanierungskosten.pdf), Fassung Besondere Bedingung Nr. 5375

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR | Pkt. 5.1, Seite 3 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | nicht geregelt |  |  |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht) | nein | Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und hat keinen Einfluss auf den Bestand des übrigen Vertrages. | Pkt. 10, Seite 4 |
| Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja, bis 40.000 € | Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, der Kosten und/ oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, höchstens EUR 40.000,00 | Pkt. 5.2, Seite 3 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit) | ja | Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich eingetreten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Österreich bezieht. | Pkt. 6, Seite 3 |
| Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007) | nicht geregelt |  |  |
| Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG) | nicht geregelt |  |  |
| Abwasseranlagen und Einleitungen | nein | unterirdischen Leitungen und Behältnissen jeder Art ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen und Kläranlagen jeder Art | Pkt. 9.1.4, Seite 4 |
| Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. | Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind) | nicht geregelt |  |  |
| Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeiten | nicht geregelt |  |  |
| Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip) | nicht geregelt |  |  |
| Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil) | nicht geregelt |  |  |
| Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall) | nicht geregelt |  |  |
| Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreits | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, | Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Schädigung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Schädigung der Gewässer und | Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Schädigung des Bodens | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Schädigung des Bodens. | Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers | Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers | Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands) | ja, bis zur Versicherungssumme | eine "primäre Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen, | Pkt. 3.1, Seite 2 |
| Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt. | Pkt. 4.3, Seite 2 |
| Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB. | Pkt. 1.1.2, Seite 1 |
| Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG | ja, bis zur Versicherungssumme | bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Europa im geographischen Sinn, wenn der Umweltschaden in europäischen Staaten eingetreten ist | BesBed 5379 Pkt. 7.1, Seite 3 |
| Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen) | ja | Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). | Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten) | ja | ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war | Pkt. 7, Seite 3 |
| Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gentechnisch veränderter Organismen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen | ja | Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie | Pkt. 9.1.4, Seite 4 |
| Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror) | nicht geregelt |  |  |
| Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung) | ja | Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt.1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. | Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurden | ja, bis zur Versicherungssumme | nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat | Pkt. 7, Seite 3 |
| Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens 2 Jahre danach festgestellt wird | Pkt. 7, Seite 3 |
| Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagen | ja | Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. | Pkt. 8.3, Seite 3 |
| Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikos | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahren | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagements | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | kann diese Besondere Bedingung jährlich von jedem Vertragspartner, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie, gekündigt werden. | Pkt. 10, Seite 4 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Umweltsanierungskostenversicherung (BesBed 5379)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 5379
Umweltsanierungskostenversicherung (Europa)
Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden
Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind,
auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen
dieser Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwen-
den.

1.   Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)

     1.1   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB,

           1.1.1    die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die
                    dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden nach den Bestimmun-
                    gen der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung
                    erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsverpflichtungen" genannt).

                    Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind

                    -        eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
                    -        eine Schädigung der Gewässer und
                    -        eine Schädigung des Bodens.

                    Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden
                    gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB.

           1.1.2    die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten
                    behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.

     1.2   Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden
           durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom
           ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall).

           Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
           gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen
           dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.

           Art. 7, Pkt. 11 AHVB findet keine Anwendung.

     1.3   Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles
           Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsge-
           mäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso
           entstanden wäre.

     1.4   Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an Gewässern oder am
           Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des
           Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften
           gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn
           handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.

     1.5   Abgrenzung zu anderen Versicherungen

           1.5.1    Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der
                    Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art. 6 AHVB) oder für das
                    Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB) sind.

           1.5.2    Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche-
                    rungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt
                    unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall
                    tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).

[Seite 2]
2.   Versicherungsfall

     2.1   Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines
           Umweltschadens gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
           könnten.

     2.2   Serienschaden

           Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelö-
           ster Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen
           von Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst
           werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammen-
           hang besteht.

           Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

     2.3   Produktehaftpflichtrisiko

           Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines
           mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall.

3.   Vergrößerung des versicherten Risikos

     Abweichend von Art. 2, Pkt. 1 AHVB sind neue Betriebsstätten (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassun-
     gen, Läger und dgl.) nicht automatisch versichert.

4.   Versicherte Sanierungsmaßnahmen

     4.1   Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und
           natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern

           -        eine "primäre Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
                    Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszu-
                    stand zurückversetzen,
           -        eine "ergänzende Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgegli-
                    chen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung
                    der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und
           -        eine "Ausgleichssanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher
                    Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom
                    Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre
                    Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.

     4.2   Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die
           erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe
           beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner
           gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beein-
           trächtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

5.   Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen

     5.1   Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. 1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemä-
           ßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind, unabhän-
           gig davon,

           -        ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem
                    Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und
           -        ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht
                    wird.

     5.2   Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die
           öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprü-
           chen gegen die öffentliche Hand.

     5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der
           Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten
           natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig

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            sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versiche-
            rungssumme mit 10% der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.

     5.4    Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens
            erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
            erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne
            den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.

6.   Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt

     6.1    Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR laut Polizzendo-
            kument.

     6.2    Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% der versicherten
            Kosten, höchstens EUR 40.000,00.

7.   Örtlicher Geltungsbereich

     7.1.   Abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Europa im
            geographischen Sinn, wenn der Umweltschaden in europäischen Staaten eingetreten ist und soweit
            sich die Sanierungsverpflichtungen auf natürliche Ressourcen in diesen Staaten nach der Richtlinie
            2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Er gilt in diesem
            Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht europäischer Staaten. Die Einschränkung nach
            Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.

     7.2.   Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 7.1. bezieht sich auf Versicherungsfälle

            -         durch Produkte des Versicherungsnehmers, die er dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen;
            -         durch Produkte des Versicherungsnehmers, die dorthin gelangt sind, ohne dass der Versiche-
                      rungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen;
            -         aus Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst), Reparatur- und Bauarbeiten
                      sowie Innehabung und Verwendung der beweglichen, betrieblichen Einrichtung zur Durchfüh-
                      rung dieser Arbeiten,
            -         aus Anlass von Geschäftsreisen sowie aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind im Ausland gelegene Betriebsstätten.

     7.3.   In Ergänzung zu Art. 7 AHVB fallen Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter (wie z.B.
            punitive oder exemplary damages) nicht unter die Versicherung

     7.4.   Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 7.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und
            -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den
            Versicherungsnehmer verhindert wird.

8.   Zeitlicher Geltungsbereich

     Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während
     der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 2.1).
     Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.

     Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber
     auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn
     sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
     Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder
     der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

     Art 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

9.   Obliegenheiten

     Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG -
     verpflichtet,

     9.1    die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und
            Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichi-
            schen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;

[Seite 4]
    9.2    geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen;

    9.3    umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten
           oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.

           Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist
           - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt
           ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter
           Überprüfung.

10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:

    10.1   Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist

           10.1.1   auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource
                    (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im
                    Rahmen dieser Erlaubnis,

           10.1.2   auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um
                    Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden
                    handelt,

           10.1.3   auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf
                    einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum
                    Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als
                    wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde,

           10.1.4   auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von

                    -        Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung
                             (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie
                    -        unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungs-
                             anlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen,

           10.1.5   auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten.

    10.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung
           oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die
           notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die
           Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung
           des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaf-
           ten gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.

11. In teilweiser Abänderung des Art. 12, Pkt. 1 AHVB kann diese Besondere Bedingung jährlich von jedem
    Vertragspartner drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigung
    muss schriftlich erfolgen und hat keinen Einfluss auf den Bestand des übrigen Vertrages.
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## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Umweltsanierungskosten (BesBed 5375)

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Besondere Bedingung Nr. 5375
Umweltsanierungskostenversicherung (USKV)
Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden
Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind,
auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen dieser
Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwenden.

1.   Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)

     1.1   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB,

           1.1.1    die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die
                    dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-
                    Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder
                    anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie
                    2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsver-
                    pflichtungen" genannt).

                    Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind
                    -      eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
                    -      eine Schädigung der Gewässer und
                    -      eine Schädigung des Bodens.

                    Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden
                    gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB.

           1.1.2    die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten
                    behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.

     1.2   Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden
           durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom
           ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall).

           Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
           gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen
           dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.

           Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung.

     1.3   Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles
           Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsge-
           mäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso
           entstanden wäre.

     1.4   Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten,
           natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete,
           Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen,
           Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und
           der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig
           oder vorsätzlich herbeigeführt haben.

     1.5   Abgrenzung zu anderen Versicherungen

           1.5.1    Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der
                    Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art.6 AHVB) oder für das
                    Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) sind.

           1.5.2    Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche-
                    rungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt
                    unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall
                    tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).

[Seite 2]
2.   Versicherungsfall

     2.1   Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines
           Umweltschadens gemäß Pkt.1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
           könnten.

     2.2   Serienschaden
           Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster
           Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von
           Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst
           werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammen-
           hang besteht.

           Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

     2.3   Produktehaftpflichtrisiko
           Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines
           mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall.

3.   Versicherte Sanierungsmaßnahmen

     3.1   Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und
           natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern
           -        eine "primäre Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
                    Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszu-
                    stand zurückversetzen,
           -        eine "ergänzende Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgegli-
                    chen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung
                    der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und
           -        eine "Ausgleichssanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher
                    Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom
                    Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre
                    Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.

     3.2   Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die
           erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe
           beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner
           gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beein-
           trächtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

4.   Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen

     4.1   Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemä-
           ßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z
           12 B-UHG), unabhängig davon,
           -       ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem
                   Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und
           -       ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht
                   wird.

     4.2   Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die
           öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprü-
           chen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 B-UHG).

     4.3   Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der
           Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten
           natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig
           sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versiche-
           rungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.

     4.4   Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens
           erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
           erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne
           den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.

[Seite 3]
5.   Versicherungssumme, Selbstbehalt

     5.1   Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR [KLPAUSCH].

     5.2   Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens,
           der Kosten und/ oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, höchstens EUR 40.000,00:

6.   Örtlicher Geltungsbereich

     Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich eingetre-
     ten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Österreich bezieht.

7.   Zeitlicher Geltungsbereich

     Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während
     der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens 2 Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1). Der
     Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.

     Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber
     auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn
     sich dieser Vorfall frühestens 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
     Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder
     der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

     Art 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

8.   Obliegenheiten

     Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG -
     verpflichtet,

     8.1   die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und
           Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichi-
           schen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;

     8.2   geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen
           (z.B. § 8 Abs 3 Z 1 B-UHG);

     8.3   umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten
           oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.

           Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist
           - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt
           ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter
           Überprüfung.

9.   Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

     9.1   In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit
           der Umweltschaden zurückzuführen ist

           9.1.1      auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource
                      (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im
                      Rahmen dieser Erlaubnis,

           9.1.2      auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um
                      Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden
                      handelt,

           9.1.3      auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf
                      einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum
                      Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als
                      wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde,

[Seite 4]
           9.1.4    auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung (auch Inspektion und Kundendienst),
                    Reparatur oder Abbruch von
                    -       Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung
                            (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie
                    -       unterirdischen Leitungen und Behältnissen jeder Art ohne Leckkontrolle, Abwasserrei-
                            nigungsanlagen und Kläranlagen jeder Art, Abfallbehandlungs- und -beseitigungsanla-
                            gen aller Art sowie Recyclinganlagen aller Art

           9.1.5    auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens

           9.1.6    auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten.

     9.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung
           oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die
           notwendigen Rettungskosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen
           oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des
           Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften
           gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.

10. In teilweiser Abänderung des Art. 12, Pkt. 1 AHVB kann diese Besondere Bedingung jährlich von jedem
    Vertragspartner, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie,
    gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und hat keinen Einfluss auf den Bestand des
    übrigen Vertrages.
```

