# DONAU Umweltsanierungskostenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-umwelthaftpflicht-donau-uskv.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-umwelthaftpflicht-donau-uskv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Klausel 1362K Umweltsanierungskostenversicherung](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/1362K.pdf), Fassung 1362K, 10.03.2021
- Original beim Versicherer (PDF): [Klausel 1363K Umweltsanierungskosten, Europadeckung](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/1363K.pdf), Fassung 1363K, 10.03.2021
- Original beim Versicherer (PDF): [Klausel 3060K Sachschäden durch Umweltstörung und Umweltsanierungskosten](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/3060K.pdf), Fassung 3060K, 03.06.2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Klausel 3074K Selbstbehalt Umweltsanierungskosten](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/3074K.pdf), Fassung 3074K, 09.12.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme den in der Polizze angeführten Betrag. | 1362K Pkt. 6.1, Seite 2 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | nicht geregelt |  |  |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht) | nein | Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind | 1362K Präambel, Seite 1 |
| Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | 500 € | Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–. | 1362K Pkt. 6.2, Seite 2 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit) | ja | Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, eingetreten ist | 1362K Pkt. 7, Seite 2 |
| Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007) | nicht geregelt |  |  |
| Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG) | nicht geregelt |  |  |
| Abwasseranlagen und Einleitungen | nein | unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, | 1362K Pkt. 10.1.4, Seite 3 |
| Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. | 1362K Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind) | nicht geregelt |  |  |
| Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | Art. 2, Pkt. 1 AHVB findet Anwendung. | 1362K Pkt. 3, Seite 1 |
| Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip) | nicht geregelt |  |  |
| Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil) | nicht geregelt |  |  |
| Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall) | nicht geregelt |  |  |
| Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreits | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, | 1362K Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Schädigung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Schädigung der Gewässer und | 1362K Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Schädigung des Bodens | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Schädigung des Bodens. | 1362K Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers | 1362K Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers | 1362K Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands) | ja, bis zur Versicherungssumme | eine „primäre Sanierung“, d. h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen, | 1362K Pkt. 4.1, Seite 2 |
| Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt. | 1362K Pkt. 5.3, Seite 2 |
| Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5 AHVB. | 1362K Pkt. 1.1.2, Seite 1 |
| Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein eingetreten ist | 1363K Pkt. 7.1, Seite 1 |
| Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart) | nein | Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind. | 1363K Pkt. 7.2.2, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen) | ja | Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). | 1362K Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten) | ja | ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat | 1362K Pkt. 8, Seite 2 |
| Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gentechnisch veränderter Organismen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen | ja | Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie | 1362K Pkt. 10.1.4, Seite 3 |
| Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror) | nicht geregelt |  |  |
| Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung) | ja | Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. | 1362K Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurden | ja, bis zur Versicherungssumme | ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war | 1362K Pkt. 8, Seite 2 |
| Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird | 1362K Pkt. 8, Seite 2 |
| Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagen | ja | Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. | 1362K Pkt. 9.3, Seite 2 |
| Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikos | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahren | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagements | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Klausel 1362K Umweltsanierungskostenversicherung

```text
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Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


1362K – UMWELTSANIERUNGSKOSTENVERSICHERUNG (USKV)
Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf
gesetzliche Haftpflichtpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf
gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwenden.

1.           Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)
1.1          Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB,
1.1.1        die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer
             wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009),
             landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie
             (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“
             genannt).
             Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind
             - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
             - eine Schädigung der Gewässer und
             - eine Schädigung des Bodens.
             Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB.
1.1.2        die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten
             Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5 AHVB.
1.2          Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen
             einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,
             störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur
             durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen
             Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
             Art. 7, Pkt. 11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3          Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles
             Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des
             Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre.
1.4          Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen
             Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer
             Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften
             gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen
             den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
1.5          Abgrenzung zu anderen Versicherungen
1.5.1        Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für
             Sachschäden durch Umweltstörung (Art. 6 AHVB) oder für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB) sind.

1.5.2        Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, dann wird aus
             gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen
             Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).

2.           Versicherungsfall
2.1          Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens
             gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
2.2          Serienschaden
             Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltschäden
             als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltschäden, die durch
             gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein
             rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Art .4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
2.3          Produktehaftpflichtrisiko
             Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines mangelhaften Produkts
             bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall.

3.           Vergrößerung des versicherten Risikos
             Art. 2, Pkt. 1 AHVB findet Anwendung.

4.           Versicherte Sanierungsmaßnahmen
4.1          Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
             Lebensräumen sowie von Gewässern


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             -  eine „primäre Sanierung“, d. h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre
                beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen,
             - eine „ergänzende Sanierung“, d. h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass
                die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder
                ihrer Funktionen führt, und
             - eine „Ausgleichssanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den
                geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu
                dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
4.2          Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen,
             die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
             vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen
             Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

5.           Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen
5.1          Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. 1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen
             Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. § 4 Z. 12 B- UHG), unabhängig davon,
             - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von
                Kosten in Anspruch genommen wird und
             - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.
5.2          Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand
             besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z. B.
             gemäß § 8 Abs. 3 und 4 B-UHG).
5.3          Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme
             mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer
             beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die
             Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende
             Sanierung begrenzt.
5.4          Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur
             jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
             zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.

6.           Versicherungssumme, Selbstbehalt
6.1          Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme den in der Polizze angeführten Betrag.
6.2          Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–.

7.           Örtlicher Geltungsbereich
             Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, eingetreten ist und
             soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Österreich bezieht.

8.           Zeitlicher Geltungsbereich
             Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der
             Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 2.1). Der Vorfall muss
             sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der
             Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des
             Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor
             Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum
             Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt
             sein konnte.
             Art 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

9.           Obliegenheiten
             Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
             Begrenzungen des § 6 VersVG – verpflichtet,
9.1          die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die
             einschlägigen Normen (z. B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichischen
             Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
9.2          geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen (z. B. § 8 Abs. 3 Z
             1 B-UHG);
9.3          umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu
             lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre –
             sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen
             durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginns des Versicherungsschutzes mit
             Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzten Überprüfung.

10.          Ausschlüsse vom Versicherungsschutz


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10.1         In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der
             Umweltschaden zurückzuführen ist
10.1.1       auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-,
             naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis,
10.1.2       auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen
             infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt,
10.1.3       auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach
             dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die
             Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde,
10.1.4       auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von
             - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder
                 Art sowie
             - unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und
                 Abfallbehandlungsanlagen,
10.1.5       auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens,
10.1.6       auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten.
10.2         Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung
             von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß
             Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z. B. Miete,
             Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder
             verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.


10.03.2021                                                    1362K                                                     Seite 3 von 3
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## Volltext der Bedingungen: Klausel 1363K Umweltsanierungskosten, Europadeckung

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Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


1363K – UMWELTSANIERUNGSKOSTENVERSICHERUNG (USKV) –
        EUROPADECKUNG
Pkt. 7 der Klausel 1362K wird wie folgt abgeändert:

7.           Örtlicher Geltungsbereich
7.1          Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, in einem anderen
             Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein eingetreten ist und soweit sich die
             Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in diesen Ländern bezieht.
7.2          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
7.2.1        abweichend von Pkt. 1.4 Schäden außerhalb Österreichs an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an
             Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des
             Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt.
             6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen.
7.2.2        Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind.
7.3          Für Sanierungsverpflichtungen außerhalb Österreichs ist Versicherungsschutz nicht gegeben, wenn die
             Schadensermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte
             oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen
             Fall bestehen, wenn die Schadensregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem
             Grunde und der Höhe nach möglich ist.


10.03.2021                                                     1363K                                                     Seite 1 von 1
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## Volltext der Bedingungen: Klausel 3060K Sachschäden durch Umweltstörung und Umweltsanierungskosten

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Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


3060K – HAFTPFLICHT – UMWELTSCHÄDEN
1.           Die Deckungserweiterung Umweltschäden umfasst die Bausteine Sachschäden durch Umweltstörung (1360K),
             Sachschäden durch Umweltstörung – Europadeckung (1392K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) (1362K),
             Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) – Europadeckung (1363K) sowie Umweltstörung – Schäden auf eigenem
             Grund (3061K).

2.           Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme den in der Polizze angeführten Betrag
             und steht sowohl für Sachschäden durch Umweltstörung als auch für Umweltsanierungskosten jeweils separat zur
             Verfügung.

3.           Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.6 AHVB (Sachschäden durch Umweltstörung), der Klausel 1362K, Pkt. 6.2 (USKV) und der
             Klausel 3061K, Pkt. 5 (Umweltstörung – Schäden auf eigenem Grund) beträgt der Selbstbehalt des
             Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der Kosten im Sinne von Art. 5, Pkt. 5 AHVB.
             Sofern kein genereller Selbstbehalt gemäß Klausel 3070K, 3071K oder 3072K vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt des
             Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall mindestens EUR 500,– (Mindestbetrag). Ansonsten gilt der
             Selbstbehalt gemäß Klausel 3070K, 3071K oder 3072K als Mindestbetrag vereinbart.
             Der Selbstbehalt ist in jedem Fall mit höchstens EUR 25.000,– begrenzt, auch wenn aus einem Vorfall Leistungen aus
             Sachschäden durch Umweltstörung (1360K), Sachschäden durch Umweltstörung – Europadeckung (1392K),
             Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) (1362K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) – Europadeckung
             (1363K) sowie Umweltstörung – Schäden auf eigenem Grund (3061K) erbracht werden.


03.06.2022                                                    3060K                                                     Seite 1 von 1
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## Volltext der Bedingungen: Klausel 3074K Selbstbehalt Umweltsanierungskosten

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Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


3074K – HAFTPFLICHT – HAUS- UND GRUNDBESITZ UMWELTSCHÄDEN
1.           Die Deckungserweiterung Haus- und Grundbesitz Umweltschäden umfasst die Bausteine Sachschäden durch
             Umweltstörung (1360K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) (1362K) sowie Umweltstörung – Schäden auf
             eigenem Grund (3061K).
2.           Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme den in der Polizze angeführten Betrag
             und steht sowohl für Sachschäden durch Umweltstörung als auch für Umweltsanierungskosten jeweils separat zur
             Verfügung.
3.           Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.6 AHVB (Sachschäden durch Umweltstörung), der Klausel 1362K, Pkt. 6.2 (USKV) und der
             Klausel 3061K, Pkt. 5 (Umweltstörung – Schäden auf eigenem Grund) beträgt der Selbstbehalt des
             Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der Kosten im Sinne von Artikel 5, Punkt 5
             AHVB, mindestens EUR 500,–.

Der Selbstbehalt ist in jedem Fall mit höchstens EUR 25.000,– begrenzt, auch wenn aus einem Vorfall Leistungen aus Sachschäden
durch Umweltstörung (1360K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) (1362K) sowie Umweltstörung – Schäden auf eigenem
Grund (3061K) erbracht werden.


09.12.2021                                                   3074K                                                   Seite 1 von 1
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