# VLV Umweltsanierungskostenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-umwelthaftpflicht-vlv-uskv.php
- Rechtlicher Träger: Vorarlberger Landes-Versicherung V. a. G.
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-umwelthaftpflicht-vlv-uskv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen zur USKV](https://vlv.at/downloads/bedingungen-zur-uskv), Fassung Besondere Bedingung Nr. H566 (Fassung 2009), Kennzahl 60/H566/091101

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfall | ja, bis 500.000 € | trägt die Versicherungssumme im Rahmen der Pau- schalversicherungssumme für Umweltstörung 25 % davon, max. jedoch EUR 500.000 | Pkt. 6.1, Seite 2 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die innerhalb eines Versicherungsjahres | Pkt. 6.2, Seite 2 |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht) | nein | Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AHVB) | Präambel, Seite 1 |
| Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales) | ja | Gefahrenklasse 4 der unverbindlichen Risikoeinstufung des VVÖ für die USKV | Pkt. 3, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | 500 € | 10 % des Schadens, mindestens EUR 500,--, max. EUR 50.000 | Pkt. 6.3, Seite 2 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit) | ja | wenn der Umweltschaden in Österreich, Deutschland, Liechten- stein und/oder der Schweiz eingetreten ist | Pkt. 7, Seite 2 |
| Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007) | nicht geregelt |  |  |
| Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG) | nicht geregelt |  |  |
| Abwasseranlagen und Einleitungen | nein | ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungs- anlagen, Kläranlagen und Abfallbehand- lungsanlagen. | Pkt. 10.1.4, Seite 3 |
| Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles | Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind) | nicht geregelt |  |  |
| Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art. 2, Pkt. 1 AHVB sind neue Betriebsstätten | Pkt. 3, Seite 1 |
| Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip) | nicht geregelt |  |  |
| Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil) | nicht geregelt |  |  |
| Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall) | nicht geregelt |  |  |
| Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreits | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Schädigung geschützter Arten und na- türlicher Lebensräume | Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Schädigung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Schädigung der Gewässer und | Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Schädigung des Bodens | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Schädigung des Bodens. | Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versiche- rungsschutz für Schäden an geschützten Arten | Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versiche- rungsschutz für Schäden an geschützten Arten | Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands) | ja, bis zur Versicherungssumme | eine „primäre Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnah- men | Pkt. 4.1, Seite 2 |
| Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste) | ja, bis 500.000 € | des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit maximal EUR 500.000 | Pkt. 5.3, Seite 1 |
| Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | die über die not- wendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. | Pkt. 10.2, Seite 2 |
| Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Feststellung und der Abwehr | Pkt. 1.1.2, Seite 1 |
| Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG | ja, bis zur Versicherungssumme | Deutschland, Liechtenstein und/oder der Schweiz bezieht. | Pkt. 7, Seite 2 |
| Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen) | ja | Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz | Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten) | ja | ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet | Pkt. 8, Seite 2 |
| Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gentechnisch veränderter Organismen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen | ja | Anlagen zur Zwischenlagerung von gefähr- lichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art | Pkt. 10.1.4, Seite 3 |
| Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror) | nicht geregelt |  |  |
| Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung) | ja | die erste nachprüfbare Feststellung eines Um- weltschadens gemäß Pkt. 1 | Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurden | ja, bis zur Versicherungssumme | ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet | Pkt. 8, Seite 2 |
| Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich) | ja, bis zur Versicherungssumme | des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird | Pkt. 8, Seite 2 |
| Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagen | ja | zusätzlich sind umweltgefährdende Anlagen und sons- tige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten | Pkt. 9.3, Seite 2 |
| Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikos | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahren | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagements | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen zur USKV

```text
[Seite 1]
           VORARLBERGER                                   Vorarlberger          A 6900 Bregenz        Postfach 320
                                                          Landes-Versicherung   Bahnhofstraße 35      vlv@vlv.at
           LANDES-                                        Versicherungsverein   Telefon 05574/412-0   www.vlv.at
           VERSICHERUNG                                   auf Gegenseitigkeit   Fax 05574/412-99      DVR 002 7995


Besondere Bedingung Nr. H566 (Fassung 2009)
Umweltsanierungskostenversicherung (USKV)


Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haft-                       Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als
pflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen                      der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sons-                  Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei be-
tige vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf                      stimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre.
gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts be-
                                                                          1.4   Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versiche-
ziehen, im Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf gesetzli-
                                                                                rungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natür-
che Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß an-
                                                                                lichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden,
zuwenden.
                                                                                soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing,
                                                                                Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsneh-
                                                                                mers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder
1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungs-                                  verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3
   schutz)                                                                      und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer
                                                                                oder die für ihn handelnden Personen den Schaden
   1.1   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, ab-
                                                                                nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
         weichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB,
                                                                                haben.
          1.1.1   die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Ver-
                                                                          1.5   Abgrenzung zu anderen Versicherungen
                  pflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die
                  dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanie-                    1.5.1   Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
                  rung von Umweltschäden gemäß Bundes-Um-                               die versicherten Kosten nicht Gegenstand der
                  welthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/                            Deckungserweiterung für Sachschäden durch
                  2009), landesgesetzlicher Regelungen oder                             Umweltstörung (Art. 6 AHVB) oder für das Pro-
                  anderer in- und ausländischer gesetzlicher Be-                        duktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB)
                  stimmungen in Umsetzung der Umwelthaf-                                sind.
                  tungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der
                  jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der                   1.5.2   Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versi-
                  Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ ge-                            cherungsschutz aus einem anderen Versiche-
                  nannt).                                                               rungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem
                                                                                        Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unab-
                  Umweltschäden gemäß der genannten gesetz-                             hängig davon, ob aus dem anderen Versiche-
                  lichen Bestimmungen sind                                              rungsvertrag im konkreten Versicherungsfall
                  -   eine Schädigung geschützter Arten und na-                         tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Sub-
                      türlicher Lebensräume,                                            sidiarität).
                  -   eine Schädigung der Gewässer und
                  -   eine Schädigung des Bodens.
                                                                      2. Versicherungsfall
                  Die Schädigung geschützter Arten und natür-
                  licher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden           2.1   Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1
                  gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB.                                  AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Um-
                                                                                weltschadens gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsver-
          1.1.2   die Kosten der Feststellung und der Abwehr                    pflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
                  einer von einer Behörde oder einem Dritten be-
                  haupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen             2.2   Serienschaden
                  des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.                                       Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gilt die Feststel-
   1.2. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen                         lung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster
        Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch                         Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gel-
        einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorherge-                   ten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um-
        sehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungs-                   weltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zu-
        gemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht                      sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden,
        (Störfall).                                                             wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt-
                                                                                schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
         Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,                   Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
         wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige
         Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umwelt-               2.3   Produktehaftpflichtrisiko
         schaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht                  Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das
         eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art. 7, Pkt. 11 AHVB                 Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines mangel-
         findet keine Anwendung.                                                haften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft ge-
   1.3   Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2                   leisteter Arbeit als Vorfall.
         EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles

[Seite 2]
3. Vergrößerung des versicherten Risikos                                     des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im
                                                                             Rahmen der Versicherungssumme mit maximal EUR
Abweichend von Art. 2, Pkt. 1 AHVB sind neue Betriebsstätten                 500.000,-- begrenzt.
(z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und
dgl.) nur versichert, wenn die Betriebsstätten sich innerhalb          5.4   Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kon-
Österreichs befinden und die jeweilig neue Betriebsstätte weder              tamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so
der Gefahrenklasse 4 der unverbindlichen Risikoeinstufung des                werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Besei-
VVÖ für die USKV zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses                       tigung der bestehenden Kontamination erforderlichen
zugeordnet ist noch sich in einem Natura-2000-Gebiet befindet.               Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
                                                                             ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall
                                                                             aufgewendet worden wäre.
4. Versicherte Sanierungsmaßnahmen
   4.1   Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist         6. Versicherungssumme, Entschädigungs-
         bei einer Schädigung von geschützten Arten und natür-
         lichen Lebensräumen sowie von Gewässern
                                                                       höchstbetrag pro Jahr, Selbstbehalt

         - eine „primäre Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnah-            6.1   Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde be-
           men, die die geschädigten natürlichen Ressourcen                  trägt die Versicherungssumme im Rahmen der Pau-
           oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder                   schalversicherungssumme für Umweltstörung 25 %
           annähernd in den Ausgangszustand zurückverset-                    davon, max. jedoch EUR 500.000,--.
           zen,                                                        6.2   Abweichend von Art. 5, Pkt. 2 AHVB leistet der Versi-
         - eine „ergänzende Sanierung“, d.h. Sanierungsmaß-                  cherer für die innerhalb eines Versicherungsjahres ein-
           nahmen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer-                   getretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa-
           den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer               che der Versicherungssumme.
           vollständigen Wiederherstellung der geschädigten            6.3   Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde be-
           natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt,               trägt der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall
           und                                                               10 % des Schadens, mindestens EUR 500,--, max.
         - eine „Ausgleichssanierung“, d.h. Sanierungsmaß-                   EUR 50.000,--.
           nahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbu-
           ßen an den geschädigten natürlichen Ressourcen
           oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintre-     7. Örtlicher Geltungsbereich
           tens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen,
           in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollstän-      Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz,
           dig entfaltet hat.                                       wenn der Umweltschaden in Österreich, Deutschland, Liechten-
                                                                    stein und/oder der Schweiz eingetreten ist und soweit sich die
   4.2   Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind        Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Öster-
         bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen         reich, Deutschland, Liechtenstein und/oder der Schweiz bezieht.
         Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die ge-
         sundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrol-
         liert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der       8. Zeitlicher Geltungsbereich
         geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärti-
         gen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erheb-        Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungs-
         liches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen      schutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit
         Gesundheit mehr darstellt.                                 des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach
                                                                    festgestellt wird (Pkt. 2.1). Der Vorfall muss sich während der
                                                                    Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
5. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflich-                      Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des
   tungen                                                           Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vor-
                                                                    fall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen
   5.1   Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.     ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens
         1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und       zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet
         wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen          hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis
         gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z. 12 B-UHG),     zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der
         unabhängig davon,                                          Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein
         - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat        konnte. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
           oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Er-
           stattung von Kosten in Anspruch genommen wird
           und                                                      9. Obliegenheiten
         - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivil-   Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit
           rechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.              des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet,

   5.2   Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflich-         9.1   die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Ver-
         tungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die                   ordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen,
         öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die                die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und
         Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen                    CEN) und die Richtlinien des Österreichischen Was-
         gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs. 3 B-                serwirtschaftsverbandes einzuhalten;
         UHG).
                                                                       9.2   geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ver-
   5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre               hindern, dass Dritte einen Schaden verursachen (z.B. §
         und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versi-                   8 Abs. 3 Z. 1 B-UHG);
         cherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die
                                                                       9.3   zusätzlich sind umweltgefährdende Anlagen und sons-
         Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Res-
                                                                             tige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch
         sourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den
                                                                             zu warten oder warten zu lassen; notwendige Repara-
         Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht
                                                                             turen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszu-
                                                                             führen.

[Seite 3]
10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                               10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des
                                                                             Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
    10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und
         EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der            10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf ge-
         Umweltschaden zurückzuführen ist                                    schützte Arten.

         10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Be-        10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen
                scheid erlaubten Eingriff in die natürliche           zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung
                Ressource (etwa aufgrund wasser-, natur-              oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrich-
                schutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Be-          tungen des Versicherungsnehmers, die über die not-
                stimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis.               wendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB
                                                                      hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder
         10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen          sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Lea-
                oder Anordnungen, sofern es sich nicht um             sing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versiche-
                Aufträge oder Anordnungen infolge von droh-           rungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaf-
                enden oder bereits eingetretenen Umwelt-              tern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7,
                schäden handelt.                                      Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.
         10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder je-
                de Art der Verwendung eines Produkts im
                Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand
                der wissenschaftlichen und technischen
                Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emis-
                sion freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt
                wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von
                Umweltschäden angesehen wurde.
         10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb,
                Wartung, Reparatur oder Abbruch von
                 - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefähr-
                   lichen Abfällen und aus der Endlagerung
                   (Deponierung) von Abfällen jeder Art, mit
                   Ausnahme der beabsichtigten kurzfristigen
                   Zwischenlagerung bis zu einem Jahr von
                   gefährlichem Abfall- und Problemstoffen,
                   wie kontaminiertem Bauschutt, Ölgebinde,
                   Schmiermittel, Farben, Leuchtstoffröhren
                   und dergleichen, falls das Unternehmen
                   nicht ausschließlich oder überwiegend die
                   Lagerung von Abfällen und Artverwandtes
                   betreibt, sowie
                 - unterirdischen Leitungen und Behältnissen
                   ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungs-
                   anlagen, Kläranlagen und Abfallbehand-
                   lungsanlagen.


VLV-Bedingungskennzahl 60/H566/091101
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