# Continentale und -Basisversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-umwelthaftpflicht-continentale-bbr-heilwesen-umwelt.php
- Rechtlicher Träger: Continentale Sachversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-umwelthaftpflicht-continentale-bbr-heilwesen-umwelt.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Heilwesen mit Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und AVB USV-Basis](https://www.versicherungen.org/mediawiki/images/ContiBBR_Heilwesen.pdf), Fassung BBR Heilwesen Stand 01.07.2015 mit AVB USV-Basis

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfall | ja | bilden für den Umfang der Leistung des Versicherers die angegebenen Deckungssummen des Vertrags die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. | Teil A IV Ziffer 8, Seite 17 |
| Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfall | ja, bis 1 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 Euro im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden in der Berufshaftpflichtversicherung, sofern im Versicherungsschein keine anders lautende Versicherungssumme genannt wird. | AVB USV-Basis Ziffer 11.1, Seite 26 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | ja, bis 1 Mio. € | Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. | AVB USV-Basis Ziffer 11.1, Seite 26 |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht) | nein | Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung ist für die Fälle im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen, bei denen keine wesentlichen Umweltanlagenrisiken (Anlagen nach Ziffer 2) vorhanden sind | Teil A IV Hinweis, Seite 13 |
| Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | 5.000 € | Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten 5.000 Euro selbst zu tragen. | AVB USV-Basis Ziffer 11.3, Seite 26 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit) | ja | Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 4 im Inland zurückzuführen sind. | Teil A IV Ziffer 10.1, Seite 17 |
| Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager) | ja | mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter/Kilogramm beträgt | Teil A IV Ziffer 3.1, Seite 14 |
| Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007) | nein | Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); | Teil A IV Ziffer 2.2, Seite 13 |
| Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG) | nein | Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); | Teil A IV Ziffer 2.3, Seite 13 |
| Abwasseranlagen und Einleitungen | ja | Mitversichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkung durch Abscheider sowie durch Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. | Teil A IV Ziffer 3.2, Seite 14 |
| Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritte | ja | Falls ausdrücklich vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 2.6 – versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen | Teil A IV Ziffer 4, Seite 14 |
| Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind) | ja | wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen. | Teil A IV Ziffer 1.1, Seite 13 |
| Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeiten | ja, bis 1 Mio. € | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt | AVB USV-Basis Ziffer 7.4, Seite 23 |
| Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip) | keine | wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen. | Teil A IV Ziffer 1.1, Seite 13 |
| Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser | ja | gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung | Teil A IV Ziffer 1.1, Seite 3 |
| Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert) | ja | Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. | Teil A IV Ziffer 1.1, Seite 13 |
| Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil) | nicht geregelt |  |  |
| Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall) | ja | Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; | Teil A IV Ziffer 7.1, Seite 15 |
| Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens) | ja, bis 100.000 € | Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. | Teil A IV Ziffer 6.5, Seite 24 |
| Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich) | nein | zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers | Teil A IV Ziffer 6.6, Seite 15 |
| Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreits | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) | ja | Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, | AVB USV-Basis Ziffer 1.1, Seite 20 |
| Schädigung von Gewässern | ja | Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer, | AVB USV-Basis Ziffer 1.1, Seite 20 |
| Schädigung des Bodens | ja | von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer, des Bodens. | AVB USV-Basis Ziffer 1.1, Seite 20 |
| Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV) | ja | Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. | AVB USV-Basis Ziffer 5.3, Seite 22 |
| Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV) | ja | Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. | AVB USV-Basis Ziffer 5.3, Seite 22 |
| Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands) | ja | die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten … Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; | AVB USV-Basis Ziffer 5.1.1, Seite 22 |
| Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste) | ja, bis 100.000 € | Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahrshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. | AVB USV-Basis Ziffer 5.1.3, Seite 22 |
| Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden) | ja, bis 100.000 € | Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. | AVB USV-Basis Ziffer 9.5, Seite 24 |
| Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme) | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. | AVB USV-Basis Ziffer 4.1, Seite 21 |
| Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG | ja | Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. | AVB USV-Basis Ziffer 13.1, Seite 27 |
| Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart) | nein | soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; | AVB USV-Basis Ziffer 10.22, Seite 26 |
| Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen) | ja | Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste; | Teil A IV Ziffer 7.2, Seite 15 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen | ja | Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; | Teil A IV Ziffer 7.9, Seite 25 |
| Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten) | ja | Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; | Teil A IV Ziffer 7.3, Seite 15 |
| Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltung | ja | Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen | Teil A IV Ziffer 7.10, Seite 16 |
| Ausschluss gentechnisch veränderter Organismen | ja | die zurückzuführen sind auf 10.11.1 gentechnische Arbeiten, 10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO), | AVB USV-Basis Ziffer 10.11, Seite 25 |
| Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen | ja | Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; | Teil A IV Ziffer 7.6, Seite 15 |
| Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffe | ja | die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; | AVB USV-Basis Ziffer 10.10, Seite 25 |
| Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | ja | Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; | Teil A IV Ziffer 7.17, Seite 16 |
| Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror) | ja | Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; | Teil A IV Ziffer 7.13, Seite 16 |
| Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung) | ja | Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. | Teil A IV Ziffer 5, Seite 14 |
| Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurden | nein | Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; | Teil A IV Ziffer 7.3, Seite 15 |
| Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich) | ja | für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter … gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; | Teil A IV Ziffer 9.1, Seite 17 |
| Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikos | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | AVB USV-Basis Ziffer 19.1, Seite 28 |
| Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahren | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen | AVB USV-Basis Ziffer 29.1, Seite 31 |
| Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagements | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich) | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | AVB USV-Basis Ziffer 30.2, Seite 32 |
| Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs eine Kündigung in Textform zugegangen ist. | AVB USV-Basis Ziffer 21.2, Seite 29 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfall | ja | Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, | AVB USV-Basis Ziffer 23.1, Seite 29 |
| Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Heilwesen mit Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und AVB USV-Basis

```text
[Seite 1]
Heilwesen
 Stand: 01.07.2015

 Continentale Sachversicherung AG
 Direktion: Ruhrallee 92, 44139 Dortmund
 www.continentale.de


  Inhalt:
                                                                                 Seite
 A.	Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufshaftpflicht­
     versicherung für Heilpraktiker, Kosmetiker, Psychologen/Psychotherapeuten
     und medizinische Heil-/Hilfsberufe                                             2
 B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-
    Basisversicherung (AVB USV-Basis)                                              19

[Seite 2]
A. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufshaftpflicht­
    versicherung für Heilpraktiker, Kosmetiker, Psychologen/Psychotherapeuten
   und medizinische Heil-/Hilfsberufe

Inhaltsübersicht                                                                Seite
I.     Allgemeine Bestimmungen                                                     3
1.     Gegenstand der Versicherung                                                 3
2.     Mitversicherte Personen                                                     3
3.     Nebenrisiken                                                                3
4.     Kumulklausel                                                                4
5.     Nachhaftung                                                                 5
II.    Berufsrisiken und Deckungserweiterungen gegenüber den AHB                   5
1.     Vorsorgeversicherung                                                        5
2.     Sachschäden durch Abwässer aus der Praxis                                   5
3.     Mietsachschäden                                                             5
4.     Vermögensschäden                                                            5
5.     Auslandsschäden                                                             6
6.     Abhandenkommen von Türschlüsseln und Codekarten Dritter                     7
7.     Entwendung und Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Patienten,
       ihrer Begleiter und Besucher                                                7
8.     Strahlenwagnisse                                                            7
9.     Internetrisiko                                                              8
10.    Vertraglich übernommene Haftpflicht                                        10
11.    Sonstige Tätigkeitsschäden/Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln       10
12.    Erweiterter Strafrechtsschutz                                              11
13.    Ansprüche wegen Benachteiligungen                                          11
14.    Dozententätigkeit/Durchführung von Schulungen                              11
III.   Risikobegrenzungen                                                         11
1.     Apparate-/Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen/Partnerschaften         11
2.     Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden      12
3.     Nicht versicherte Risiken                                                  12
IV.    Umwelthaftpflicht-Basisversicherung                                        13
1.     Gegenstand der Versicherung                                                13
2.     Risikobegrenzung                                                           13
3.     Mitversicherte Anlagen                                                     14
4.     Umwelthaftpflicht-Regressrisiko (fakultativ)                               14
5.     Versicherungsfall                                                          14
6.     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                           14
7.     Nicht versicherte Tatbestände                                              15
8.     Deckungssummen/Serienschadenklausel                                        17
9.     Nachhaftung                                                                17
10.    Auslandsschäden                                                            17
V.     Private Haftpflichtversicherungen (fakultativ)                             18


2

[Seite 3]
I.    Allgemeine Bestimmungen
1.    Gegenstand der Versicherung
1.1   Versichertes Risiko
      Versichert ist auf der Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht­
      versicherung (AHB)“ und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
      Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Risikobeschrei­bung ergebenden
      Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
      Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden
      weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht Versicherungsschutz ausschließ­lich nach den Bestimmun­
      gen des Teils IV dieses Vertrags.
      Durch einen Brand oder eine Explosion eingetretene Personen- und Sachschäden gelten als durch eine
      Umwelteinwirkung eingetretene Schäden, sofern es sich nicht um Mietsachschä­den gemäß Teil II
      Ziffer 3 handelt.
1.2   Risikobeschreibung
      Als Risikobeschreibung gilt das im Versicherungsschein beschriebene Risiko. Wesentliche gefahrerhö­
      hende Änderungen oder Erweiterungen des Risikos sind dem Versicherer zum Zweck der Überprüfung
      der Beitragsberechnung und/oder der Bedingungen anzuzeigen.
      Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Versicherungsnehmer und seine Mitarbeiter
      aufgrund ihrer jeweiligen Ausbildung und Fortbildung vornehmen dürfen, sofern dem keine öffentlich-
      rechtlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen oder Verbote ent­gegenstehen und/oder im Teil III
      „Risikobegrenzungen“ unter Ziffer 3 „Nicht versicherte Risi­ken“ keine entsprechenden Einschränkungen
      aufgeführt sind.
      Dies gilt auch für Tätigkeiten und Behandlungen, die ohne ausdrückliche ärztliche Verord­nung durch­
      geführt werden. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers aus
      – der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen (z. B. bei Urlaub, Er­krankung,
        Wehrdienstübung, Geschäftsreisen, Teilnahme an Messen und Kongressen);
      – der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkran­kung,
        ­Wehrdienstübung, Geschäftsreisen, Teilnahme an Messen und Kongressen). Nicht mitversichert
        ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Vertreters;
      – der Erstellung von Gutachten.
2.    Mitversicherte Personen
      Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschäf­
      tigung von nicht selbstständigem/nicht freiberuflichem Hilfspersonal einschließlich der persönlichen
      gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrich­
      tungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Dieser Ver­sicherungsschutz gilt im gleichen Umfang
      auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus den Diensten des Versicherungsnehmers aus ihrer
      früheren Tätigkeit für den Versicherungs­nehmer.
      Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) AHB – Haftpflichtansprüche dieser mit­versicherten
      natürlichen Personen untereinander, und zwar wegen
      – Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in dem Betrieb
        des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
      – Sachschäden.
      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar­beitsunfälle
      und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi­algesetzbuch VII
      ­handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­rechtlichen Vorschriften, die in
      Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
3.    Nebenrisiken
      Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere
      Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
3.1   als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbe­bauten
      ­Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich
       für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Ver­sicherungsnehmers und seiner
      Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder
      sonst überlassen werden.
                                                                                                                3

[Seite 4]
        Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaf­ten
        obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreu­ung der
        Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der
        Versicherungs­nehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat.
        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen
        Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und
        gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem
        Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt).
        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die ge­setzliche
        Haftpflicht
3.1.1   des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparatu­ren,
        Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der ver­sicherten Praxis
        stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwech­sel bestand;
3.1.2   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke
        beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausfüh­rung dieser dienstlichen
        Verrichtungen erhoben werden.
        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar­beitsunfälle
        und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem So­zialgesetzbuch VII
        handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­rechtlichen Vorschriften,
        die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3   des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6)
        AHB);
3.2     aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Re­klametafeln,
        Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3     aus Anlass von Geschäftsreisen sowie der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Mes­sen und
        Schulungskursen;
3.4     aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie
        den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte.
        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an
        diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Un­terlassungen rein privater
        Natur handelt;
3.5     aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen;
3.6     aus Besitz und Verwendung von zur Durchführung von Behandlungen zugelassenen Ap­paraten, soweit
        diese Apparate aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsneh­mers von ihm angewandt
        werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7     aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8     aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-,
        ­Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9     aus dem Einsatz von Kleintieren (auch Hunden) zu Therapiezwecken für die versicherte Praxis mit
        Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10    aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer
        Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem
        betrieblichen Nebenzweck dient und die Energieabgabe nicht direkt an Endverbraucher erfolgt.
4.      Kumulklausel
        Beruhen Versicherungsfälle
        – auf derselben Ursache oder
        – auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeit­licher
          ­Zusammenhang besteht,
        gilt Folgendes:
        Besteht Versicherungsschutz sowohl im Rahmen der Berufs- als auch einer Umwelthaftpflicht­
        versicherung, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus beiden Versicherungsver­trägen bei
        unterschiedlich hohen Deckungssummen insgesamt begrenzt auf die höchste Deckungssumme,
        bei gleich hohen Deckungssummen auf die Höhe einer Deckungssumme.
4

[Seite 5]
      Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
      ­Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung eingetreten ist.
5.    Nachhaftung
      Für den Fall des vollständigen und dauernden Risikofortfalls (z. B. Praxisaufgabe oder Tod des Ver­
      sicherungsnehmers, nicht aus irgendwelchen anderen Gründen wie etwa Änderung der beruflichen
      Fachrichtung, Kündigung durch einen der Vertragspartner) besteht Versiche­rungsschutz auf Grundlage
      dieser Versicherungsbedingungen 5 Jahre nach Vertragsbeen­digung für Versicherungsfälle, die nach
      dem Zeitpunkt des Risikowegfalls eintreten, soweit diese Versicherungsfälle aus vor Beendigung
      des Vertragsverhältnisses ausgeführten beruf­lichen Tätigkeiten resultieren. Der Versicherungsschutz
      erstreckt sich auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vorhandenen und angezeigten Risiken.
      Die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vereinbarte Deckungssumme steht für alle Schäden, die
      während des Nachhaftungszeitraums eintreten, einmalig zur Verfügung.
      Teil IV Ziffer 9 bleibt hiervon unberührt.

II.   Berufsrisiken und Deckungserweiterungen gegenüber den AHB
1.    Vorsorgeversicherung
      Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorge­
      versicherung.
2.    Sachschäden durch Abwässer aus der Praxis
      Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen
      Sachschäden durch Abwässer aus der Praxis des Versicherungsnehmers. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt
      unberührt.
3.    Mietsachschäden
3.1   aus Anlass von Dienst-/Geschäftsreisen
      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
      Räumlichkeiten und deren Ausstattung, die anlässlich von Dienst- und Ge­schäftsreisen gemietet werden
      und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.2   Sachschäden an gemieteten Praxisräumen
      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
      von gemieteten Praxisräumen und alle sich daraus ergebenden Vermögens­schäden. Für derartige
      Schäden, die durch Brand, Explosion und Leitungswasser verursacht worden sind (bei Schäden durch
      Abwässer siehe Ziffer 2), steht die vertragliche Deckungssumme für Sachschäden als Höchstersatz­
      leistung je Versicherungsfall zur Verfügung. Für Schäden durch andere Ursachen ist die Höchstersatz­
      leistung innerhalb der Deckungs­summe für Sachschäden auf 300.000 Euro je Versicherungsfall und auf
      600.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs begrenzt.
3.3   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
      a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
      b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
         Elektro- und Gasgeräten;
      c) Schäden in Folge von Schimmelbildung;
      d) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
4.    Vermögensschäden
4.1   Allgemeine Vermögensschäden
      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens­schäden im
      Sinne des Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
      ­eingetreten sind.
      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
      a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
         hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
      b) durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
      c) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender sowie prüfender Tätigkeit;
      d) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter­nehmen;
      e) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                                                             5

[Seite 6]
        f) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung und -vermittlung;
        g) aus Anlage-, Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt­schaftlichen
           Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unter­
           schlagung;
        h) aus Rationalisierung und Automatisierung;
        i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten
           und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts;
        j) aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
        k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
           Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat, oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder
           Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
        l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
           oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
        m) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
4.2     Vermögensschäden aus der Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Ver­arbeitung
        ­personenbezogener Daten im Sinne des BDSG zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungs­
         nehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verlet­zung von Vorschriften des
         BDSG unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird.
        Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung
        eines Persönlichkeitsrechts.
        Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste­
        ten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten.
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten
        sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten
        derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.
5.      Auslandsschäden
5.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
        vorkommenden Versicherungsfällen, sofern diese auf
        a) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient zum Zeitpunkt der
           ­Behandlung im Inland aufgehalten hat;
        b) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Europäischen Ausland, sofern diese nur gele­gentlich
           und/oder zeitlich befristet erfolgt und keine eigene Praxis unterhalten wird;
        c) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im In- und Ausland;
        d) Geschäftsreisen oder der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Messen, Märkten,
           Schulungskursen oder gelegentliche Dozententätigkeit
        zurückzuführen sind.
5.2     Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt:
5.2.1   Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
        Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
        worden sind.
        Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Arbeits­
        unfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen
        (siehe Ziffer 7.9 AHB).
5.2.2   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
        einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
        Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme
        angerechnet.
5.2.3   Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada
        geltend gemachten Ansprüchen gilt:
        Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten
        als Schadenersatzleistungen.


6

[Seite 7]
5.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
      die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
      Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Eu­ropäischen Währungsunion gelegenen
      Geldinstitut angewiesen ist.
6.    Abhandenkommen von Türschlüsseln und Codekarten Dritter
      Eingeschlossen ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche
      Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Türschlüsseln (auch Schlüsseln von Schließ­
      anlagen) und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder der
      mit­versicherten Person befunden haben.
      Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung dieser Schlösser und
      Schließanlagen bzw. für die Neucodierung der Codekarten sowie vorüberge­hende Sicherungsmaßnah­
      men (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
      Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde.
      Ausgeschlossen sind
      a) Schadenersatzansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln/-codekarten sowie
         sonstigen Schlüsseln/Codekarten zu beweglichen Sachen;
      b) Folgeschäden, die sich aus einem Schlüssel-/Codekartenverlust ergeben (z. B. Dieb­stahl).
      Im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden beträgt die Höchstersatzleistung je Ver­sicherungsfall
      und Versicherungsjahr 300.000 Euro.
      Von jedem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 100 Euro selbst zu tragen.
7.    Entwendung und Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Patienten, ihrer Begleiter
      und Besucher
      Mitversichert ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die ge­setzliche
      Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Patienten, ihrer
      Begleiter und Besucher.
      Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Entwendung und Abhandenkommen von Kraftfahr­
      zeugen.
      Ist der Versicherungsnehmer für einen Schaden nicht haftpflichtig, so leistet der Versicherer gleichwohl
      Ersatz, wenn der Schaden nicht durch eine andere Versicherung gedeckt ist und der Versicherungs­
      nehmer die Ersatzleistung zur Vermeidung einer unbilligen Härte befür­wortet. Ein Verschulden des
      Geschädigten wird bei der Ersatzleistung berücksichtigt.
      Im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
      50.000 Euro, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs 100.000 Euro.
      Für Schäden durch Entwendung und Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,
      Kreditkarten, Urkunden, Tascheninhalt von Kleidungsstücken, Mobiltelefonen, mobilen Speichermedien,
      Schmucksachen, Pelzen und sonstigen Kostbarkeiten ist die Höchstersatzleistung auf 2.000 Euro je
      Versicherungsfall und 20.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
8.    Strahlenwagnisse
8.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht
      wegen
      a) Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler sowie deckungsvorsorgefreien radio­aktiven
         Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen;
      b) Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Behandlung mit deckungsvorsorgepflich­
         tigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Kein Versicherungs­
         schutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
         oder die notwendigen Mess­geräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik
         entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Stoffe,
         Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend
         gewartet worden sind.
      Dies gilt nur, soweit diese Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind.
      Soweit die vorstehenden Einschlüsse auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, be­steht kein
      Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IV.


                                                                                                                 7

[Seite 8]
8.2     Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
        a) wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in
           der medizinischen Forschung,
            – soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der
              ­Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht
            oder
            – soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der
              ­Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese
               ­Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind.
        Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder
        ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der
        ­medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Be­handlung des einzelnen
        Patienten dient;
        b) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation
           eintreten;
        c) wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Interesse –
           aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versiche­rungsnehmers eine
           Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden
           Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
        d) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch be­wusstes
           Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, be­hördlichen Verfügungen
           oder Anordnungen verursacht hat.
9.      Internetrisiko
9.1     Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermitt­lung und der Bereitstellung
        elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
        Schäden aus
9.1.1   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Daten­veränderung)
        bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
9.1.2   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
        von Daten bei Dritten und zwar wegen
        – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver­änderungen
          sowie
        – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung
          nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
9.1.3   der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
9.1.4   Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3:
        Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestell­
        ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscan­ner, Firewall) gesichert
        oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen
        können auch durch Dritte erfolgen.
        Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
        von Obliegenheiten).
9.1.5   der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
        Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
9.1.6   der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immate­rielle
        Schäden.
9.1.7   Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6:
        In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
        – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung
          gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um An­sprüche auf Unterlassung
          oder Widerruf handelt;
        – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
          Ver­sicherungsnehmer.
8

[Seite 9]
9.2     Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der
        Deckungssumme für Personenschäden.
        Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro
        je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden; für Schäden gemäß
        Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme.
        Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Ver­sicherungsfälle
        eines Versicherungsjahrs.
9.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
        ­Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf
        – derselben Ursache,
        – gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammen­hang oder
        – dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
          beruhen.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
9.4     Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf
        die Deckungssumme angerechnet.
        Kosten sind:
        Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min­
        derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schaden­ermittlungskosten,
        auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf
        Weisung des Versicherers entstanden sind.
9.5.    Auslandsschäden
        Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.
        Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in Europäischen Staaten und nach
        dem Recht Europäischer Staaten geltend gemacht werden.
9.6.    Nicht versicherte Risiken
        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
        – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
        – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
        – Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
        – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
        – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
        – Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG)/Signaturverordnung
          (SigV);
        – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden­
          haftpflichtversicherung besteht.
9.7     Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
9.7.1   die im Zusammenhang stehen mit
        – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Infor­mationen
          (z. B. Spamming),
        – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
          gesammelt werden können;
9.7.2   wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell­schaftern
        durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend
        gemacht werden;
9.7.3   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
        bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
        ­Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige be­wusste Pflichtverletzungen
        herbeigeführt haben.
                                                                                                                    9

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10.    Vertraglich übernommene Haftpflicht
       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher
       Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen,
       wenn es sich handelt um
       a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche
          des Versicherungsnehmers üblich ist;
       b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so
          genannte Gestattungs- oder Einstellverträge;
       c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene
          ­gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters);
       d) die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und
          Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche
          Haftpflicht.
11.    Sonstige Tätigkeitsschäden/Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
11.1   Sonstige Tätigkeitsschäden
       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schä­
       den an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden
       – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
         entstanden sind;
       – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchfüh­rung seiner
         gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat (unbeschadet der Ziffer 7.6 AHB);
       – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und
         sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versiche­rungsnehmer
       zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die
       von ihm übernommen wurden. Das gilt auch für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
        Die Höchstersatzleistung beträgt 300.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der De­ckungssumme
        für Sachschäden und 600.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versiche­rungsjahrs. Von jedem
       ­Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 250 Euro selbst zu tragen.
       Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB
       (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
11.2   Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.6 und 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche
       wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, die zur Ausübung
       der beruflichen Tätigkeit überlassen worden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
       sowie von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder
       zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Das gilt auch
       für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
       Die Höchstersatzleistung beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme
       für Sachschäden und 200.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. Von jedem
       Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 250 Euro selbst zu tragen.
       Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB
       (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
       Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
       – wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
       – von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
       – von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung
         des versicherten Betriebs oder eines Teils des selben angestellt sind oder deren Angehörigen;
       – von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital
         mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.


10

[Seite 11]
12.    Erweiterter Strafrechtsschutz
12.1   Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen
       unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der
       Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen, ggf. auch die mit ihm vorher
       besonders vereinbarten Kosten der Verteidigung.“
12.2   Anstelle von Ziffer 6.5 und 6.6 AHB gilt Folgendes: „Die Aufwendungen des Versicherers nach
       ­vorstehender Ziffer 12.1 werden nicht als Leistungen auf die Deckungssumme ange­rechnet,
       sofern es sich um ein Strafverfahren vor einem inländischen Gericht handelt. Ziffer 6.6 AHB
        findet keine Anwendung.“
12.3   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvoll­
       streckungskosten.
13.    Ansprüche wegen Benachteiligungen
13.1   Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche
       wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
       Diskriminierungen, soweit diese Ansprüche aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor
       Benachteiligungen resultieren, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
13.2   Für Auslandsschäden gilt:
       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
       nehmers und der mitversicherten Personen wegen in den Staaten der Europäischen Union und in der
       Schweiz vorkommender Versicherungsfälle.
       Ausgenommen bleiben Versicherungsfälle in Irland und Großbritannien bzw. Versicherungsfälle, die
       nach dem Recht dieser beiden Staaten geltend gemacht werden.
13.3   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
       – durch vorsätzliche Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen,
         Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche
         Pflichtverletzung;
       – jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften,
         Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden;
       – im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits-
         und Dienstrecht sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
       – wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters­
         versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
         und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
         Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
13.4   Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Personen-,
       Sach- und Vermögensschäden/der Pauschaldeckungssumme 300.000 Euro je Schadenereignis und
       Versicherungsjahr.
14.    Dozententätigkeit/Durchführung von Schulungen
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
14.1   als Dozent im Inland und aus gelegentlicher Dozententätigkeit im Ausland. Bei Versiche­rungsfällen im
       Ausland gilt Teil II Ziffer 5.2.
14.2   aus der Durchführung von Schulungsveranstaltungen in eigenen und fremden Räumlichkei­ten.

III.   Risikobegrenzungen
1.     Apparate-/Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen/Partnerschaften
       Bei alleiniger Haftung des Versicherungsnehmers trifft den Versicherer auch die alleinige Er­satzpflicht.
1.1    Bei gesamtschuldnerischer Haftung des Versicherungsnehmers gelten nachfolgende Rege­lungen:
       Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung
       des Versicherungsnehmers an der Gemeinschaft entspricht.
       Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entspre­chend der
       Anzahl der Partner der Gemeinschaft.
       In Fällen, in denen ein Partner der Gemeinschaft zu 100 % aus gesamtschuldnerischer Haftung in
       Anspruch genommen wird, hat der Versicherungsnehmer alle seine Belange des internen Ausgleichs mit
       den anderen Partnern wahrzunehmen.
                                                                                                                   11

[Seite 12]
        Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn alle Partner der Gemeinschaft über die­sen Vertrag
        berufshaftpflichtversichert sind.
1.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von
        einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von der Gemeinschaft beschafften Sachen,
        gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
1.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander so­wie
        Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt, jeweils aus beruflicher Tätigkeit.
2.      Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
2.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
        einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
        Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme
        angerechnet.
2.2     Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
        Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten
        als Schadenersatzleistungen.
2.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
        die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
        Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Eu­ropäischen Währungsunion gelegenen
        Geldinstitut angewiesen ist.
2.4     Zu ausländischen Versicherungsfällen: siehe Teil II, Ziffer 5.
3.      Nicht versicherte Risiken
3.1.    Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver­sicherung
        gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen
        Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
3.1.1   aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Be­trieb/Beruf
        eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses
        Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung);
3.1.2   aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung);
3.1.3   aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse;
3.1.4   aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der
        Ver­sicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt;
3.1.5   wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher
        abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
        Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
3.1.6   wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine
        ­Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG)
         ­gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG
          hätte abgeschlossen werden müssen;
3.1.7   wegen Schäden an Kommissionsware;
3.1.8   aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
3.1.9   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regress­ansprüchen
       nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmun­gen anderer Länder.
3.2.    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge
3.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitver­sicherter
        oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
        Kraftfahrzeuganhängers verursacht.
3.2.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitver­sicherter
        oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verur­
        sacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
3.2.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit­versicherten)
        kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


12

[Seite 13]
3.2.4   Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen be­stellten oder
        beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was­serfahrzeug ist kein
        Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
        ­Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb ge­setzt wird.
3.3.    Luft-/Raumfahrzeuge
3.3.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mit­versicherter
        oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch ei­nes Luft- oder Raumfahr­
        zeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
        genommen werden.
3.3.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
        kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

IV.     Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
        Hinweis:
        Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung ist für die Fälle im Rahmen der Berufshaftpflicht­versicherung
        vorgesehen, bei denen keine wesentlichen Umweltanlagenrisiken (Anlagen nach Ziffer 2) vorhanden
        sind und sich die nach Ziffer 3 mitversicherten Anlagen in den an­gegebenen Mengenschwellen
        ­bewegen.
        Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, kann umfassenderer Versicherungsschutz über ei­nen
        ­separaten Vertrag auf der Grundlage der „Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­bungen für die
        Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung“, Formular Nr. H.9.0016, vereinbart
        werden.
1.      Gegenstand der Versicherung
1.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags die
        ­gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Per­sonen-
        und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen
        oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.
        Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungs­
        rechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrecht­lichen
        ­Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
1.2     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
        und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser
        (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
1.3     Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
        dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2.      Risikobegrenzung
        Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu­stellen, zu
        verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anla­gen);
2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
        (Um­weltHG-Anlagen);
2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
        Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anla­gen);
2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stof­fen in ein
        Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemi­sche oder biologische
        Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versiche­rungsnehmer (Abwasseranlagen- und
        Einwirkungsrisiko);
2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
        (Um­weltHG-Anlagen/Pflichtversicherung);
2.6     Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
        gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 bestimmt sind.


                                                                                                                 13

[Seite 14]
3.      Mitversicherte Anlagen
3.1     Kleingebinde
        Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung umwelt­
        gefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Ma­schinenkreisläufen,
        sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behält­nisses nicht mehr als 500 Liter/
        Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vor­handenen Einzelbehältnisse 3.000 Liter/
        Kilogramm nicht übersteigt und es sich um bran­chenübliche Stoffe handelt.
        Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt – abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB –
        für diese Anlagen/Gebinde, die die Schwellenwerte überschreiten, die Mitversiche­rung.
        Falls Versicherungsschutz für die Anlagen/Gebinde, die die Schwellenwerte überschreiten, gewünscht
        wird, so ist eine separate Umwelthaftpflichtversicherung abzuschließen.
3.2     Abscheideranlagen und Einleitung von Sanitärabwasser
        Mitversichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung die Haftpflicht wegen Umweltein­
        wirkung durch Abscheider sowie durch Einleitung von Sanitärabwasser in das öf­fentliche Abwassernetz.
        Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen.
3.3     Heizöltank (fakultativ)
        Falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, ist – abweichend von Ziffer 1 und 2.1 –
        mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten
        Betrieb.
4.      Umwelthaftpflicht-Regressrisiko (fakultativ)
        Falls ausdrücklich vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 2.6 – versichert die gesetzliche Haftpflicht
        aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
        gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 bestimmt sind,
        wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der An­lagen ist.
        Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine
        ­Anwendung.
         Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 6 genannten Voraus­
        setzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
        gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
5.      Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des
        Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens­
        schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versiche­rungsnehmer.
        Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung ein­getreten sein. Hierbei
        kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder
        die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
6.      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
        – nach einer Störung des Betriebs oder
        – aufgrund behördlicher Anordnung
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
        sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitver­sicherten Vermögens­
        schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behörd­liche Anordnung müssen in die
        Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort
        genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den
        Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
6.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
6.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behörd­liche Anord­
        nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang
        zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
        Schadenum­fang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen
        behördliche Anordnungen einzulegen
        oder
6.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

14

[Seite 15]
6.4   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätz­lich, so
      werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Ge­samtbetrags nur die
      notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
      Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
      ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv ge­eigneten Aufwendungen
      hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Ver­schuldens des Versicherungsnehmer
      entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
      trägt der Versicherungsnehmer.
      Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die not­wendigen und
      objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen ver­pflichtet, soweit die Verletzung
      der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
6.5   Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres­
      höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder
      behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt.
      Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Ver­sicherer
      ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungs­summe angerechnet,
      es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines
      früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Ver­sicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.6   Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendun­gen im
      Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
      Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
      geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für sol­che, die früher im Eigentum
      oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
      Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver­meidbar
      eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicher­ten Vermögensschadens,
      falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Ver­sicherungsnehmers, die von einer
      Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen
      sind abzuziehen.
7.    Nicht versicherte Tatbestände
      Nicht versichert sind
7.1   Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Um­gang mit
      wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
      verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
        soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
7.2   Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
      ­genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
       Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
       Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
       Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste;
7.3    Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
7.4    Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Ver­sicherungsschutz
       besteht oder hätte beantragt werden können;
7.5    Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
       Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits
       von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
7.6    Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtun­gen zur
      Endablagerung von Abfällen;
7.7    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelie­ferte
       ­Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
        Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);
        Ist Versicherungsschutz nach Ziffer 4 vereinbart, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
7.8     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach
        Auslieferung entstehen;
7.9     Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
        dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs­
        nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
        abweichen;
                                                                                                         15

[Seite 16]
7.10   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
       dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gege­benen oder nach dem
       Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanwei­sungen für Anwendung, regel­
       mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst
       nicht ausführen;
7.11   Ansprüche wegen
       – Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von
            ­Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör,
       – Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
             Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.12   Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
       Fließverhaltens;
7.13   Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
       Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
       Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
       elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.14   Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Spren­gungen,
       sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist.
       Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlos­sen
       ­Sachschäden, die entstehen, bei
        – Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzu­reißenden
             Bauwerks entspricht,
       – Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m;
7.15    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
        bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug­
        anhängers verursachen.
        Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitver­sicherter
       oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
       verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr­zeugs in Anspruch genommen
       werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit­versicherten)
       kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr­
       zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
       Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­zeug hierbei nicht in Betrieb
       gesetzt wird.
       Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser
       Ausschluss insoweit nicht;
7.16    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
        bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr­zeugs verursachen
       oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
       werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit­versicherten)
       kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
       – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu­gen oder
             Teilen für Luft-/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen
             oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren,
       – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
             Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
         und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
         sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge;
7.17    Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.18    Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehen­den
        ­Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
       Bestimmungen anderer Länder.
16

[Seite 17]
8.     Deckungssummen/Serienschadenklausel
       Sofern im Versicherungsschein nicht anderes genannt wird, bilden für den Umfang der Leistung des
       Versicherers die angegebenen Deckungssummen des Vertrags die Höchst­grenze bei jedem Versiche­
       rungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
       Personen erstreckt.
       Hinsichtlich der Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs gilt die Regelung
       zu den Deckungssummen des Vertrags.
       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
       – dieselbe Umwelteinwirkung
       – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder
       – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen
           den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu­sammenhang besteht,
       gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
       dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
       Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
9.     Nachhaftung
9.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
       Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsneh­mers, so besteht der Ver­
       sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden
       weiter, die während der Wirksamkeit der Versiche­rung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi­
       gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
       Der Versicherungsschutz
       – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver­hältnisses an
          gerechnet;
       – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs­
          verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unver­brauchten Teils der
          Deckungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versiche­rungsverhältnis endet.
9.2    Die Regelung der Ziffer 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
       Versicherungs­verhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
       dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
10.    Auslandsschäden
       Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB –
       auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
       – die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 4 im In­land
            ­zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 4 nur, wenn die Anlagen oder
            Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
       – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
10.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind im Umfang von Ziffer 1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB
       – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle eingeschlossen,
10.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 4
       ­zurück­zuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
10.2.2 die auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
       Ziffer 4 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkei­ten
        ­zurück­zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
10.2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.1 bis 10.2.3
         Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen ei­ner
       plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwen­dungen vor
         Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 6 werden nicht ersetzt.
10.2.5 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.2 bis 10.2.3
         Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder
         Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.


                                                                                                              17

[Seite 18]
10.3 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt:
10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
       die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchfüh­rung von Arbeiten
       betraut worden sind.
       Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seine gesetz­
       lichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs
       oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrank­
       heiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
10.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
       einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
       Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme
       angerechnet.
10.3.3 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada
       geltend gemachten Ansprüchen gilt:
       Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten
       als Schadenersatzleistungen.
10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
       die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
       Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Eu­ropäischen Währungsunion gelegenen
       Geldinstitut angewiesen ist.

V.     Private Haftpflichtversicherungen (fakultativ)
       Sofern vereinbart, ist für den/die Praxisinhaber die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson und
       Hundehalter von bis zu zwei Hunden mitversichert.
       Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den „Besondere Bedingungen und
       ­Risiko­beschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung“ sowie den „Besondere Bedingungen
        und Risikobeschreibungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung“, Formular Nr. H.9.0001.
        Die Privat- und Hundehalterhaftpflichtversicherung erlischt mit der Beendigung der Berufshaftpflicht­
        versicherung.


18

[Seite 19]
B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung
   (AVB USV-Basis)

Inhaltsübersicht                                                                                     Seite
Umfang des Versicherungsschutzes                                                                       20
1.    Gegenstand der Versicherung                                                                      20
2.    Risikobegrenzung                                                                                 21
3.    Betriebsstörung                                                                                  21
4.    Leistungen der Versicherung                                                                      21
5.    Versicherte Kosten                                                                               22
6.    Erhöhungen und Erweiterungen                                                                     22
7.    Neue Risiken                                                                                     23
8.    Versicherungsfall                                                                                23
9.    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                                 23
10.   Nicht versicherte Tatbestände                                                                    24
11.   Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt                                26
12.   Nachhaftung                                                                                      26
13.   Auslandsschäden                                                                                  27
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung                                                       27
14.   Beginn des Versicherungsschutzes                                                                 27
15.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag                            27
16.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag                                              28
17.   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung                                          28
18.   Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                                   28
19.   Beitragsregulierung                                                                              28
20.   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                       29
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                                                  29
21.   Dauer und Ende des Vertrags                                                                      29
22.   Wegfall des versicherten Risikos                                                                 29
23.   Kündigung nach Versicherungsfall                                                                 29
24.   Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                              29
25.   Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvor­schriften              30
26.   Mehrfachversicherung                                                                             30
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                                30
27.   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                        30
28.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                               31
29.   Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen     31
30.   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                   32
Weitere Bestimmungen                                                                                   32
31.   Mitversicherte Personen                                                                          32
32.   Abtretungsverbot                                                                                 32
33.   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                                32
34.   Verjährung                                                                                       33
35.   Zuständiges Gericht und Meinungsverschiedenheiten                                                33
36.   Anzuwendendes Recht                                                                              33


                                                                                                       19

[Seite 20]
       Hinweis:
       Die Versicherteninformation mit der Vorabinformation zum Versicherungsvertrag und zum Versicherer
       nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
       entnehmen Sie bitte dem Teil A. des Formulars H.9.0000 (AHB).
       Die Umweltschadens-Basisversicherung ist für die Fälle als Anhang zur Berufshaftpflichtver­sicherung
        vorgesehen, bei denen keine wesentlichen Umweltanlagenrisiken (Anlagen nach Ziffer 2) vorhanden
        sind und sich die nach Ziffer 1.1.4 mitversicherten Anlagen in den ange­gebenen Mengenschwellen
        bewegen.
        Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, kann umfassenderer Versicherungsschutz über ei­nen sepa­
       raten Vertrag auf der Grundlage der „Allgemeine Bedingungen zur Umweltscha­densversicherung“,
       ­Formular Nr. H.7e.4976, vereinbart werden.

Umfang des Versicherungsschutzes
1.         Gegenstand der Versicherung
1.1        Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
           Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
           Umweltschaden ist eine Schädigung
           – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
           – der Gewässer,
           – des Bodens.
           Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem
           sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten
           Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf
           öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in An­spruch genommen wird.
           Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungs­nehmer
           gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
           der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um­setzungsgesetze bereits auf­
        grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
        geltend gemacht werden könnten. Versicherungs­schutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich
           über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden.
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht
        unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach
        ­Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
         gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der
         ­Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den
          versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Be­triebsstätte das
        Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter/Kilogramm beträgt, das
        Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 3.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt
        und es sich um branchenübliche Stoffe handelt.
        Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betrof­fenen
          ­Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwas­sernetz.
           Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrich­tet wird,
        auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2        Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Lei­tung
        oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser
        Eigenschaft;


20

[Seite 21]
1.2.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
        Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versiche­rungspflichtigen
        Kraftfahrzeugen:
        – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht
            öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
         – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
        – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
            Hinweis:
            Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren be­sonderen, mit
            dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von
            Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr
            bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
        – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fah­rer ist, wer
        das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs­
         nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
         gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
        ­erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
         dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforder­liche Fahrerlaubnis hat.
        Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 30 (Rechtsfolgen bei
         Verletzung von Obliegenheiten).
2.      Risikobegrenzung
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu­stellen, zu
        verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anla­gen);
2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen);
2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
        Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen
        handelt (Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
        Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
        biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsneh­mer
        (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
3.      Betriebsstörung
3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge ei­ner plötzlichen
        und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags ein­getretenen Störung des
        bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.2 Versiche­rungsschutz für
        Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse.
        Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwen­dung oder
        anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 1.1.2. Versicherungsschutz
        besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
        Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er­zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
        besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
        nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
4.      Leistungen der Versicherung
4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter
        Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von be­rechtigten Sanierungs- und
        Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder ei­nem sonstigen Dritten.


                                                                                                              21

[Seite 22]
        Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versiche­rungsnehmer
          aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und
        ­Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder
         ­Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
          geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
          oder Vergleich bestanden hätte.
        Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin­dender Wirkung
        für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsneh­mer binnen zwei Wochen vom
        Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech­
        tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmä­ßig erscheinenden
        Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanie­
        rungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
        zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungs­verfahren oder den
        ­Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine un­ter den
        Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
        die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
        oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmä­ßigen oder die mit ihm besonders
        ­vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5.      Versicherte Kosten
        Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
        einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Ver­waltungsverfahrens-
        und Gerichtskosten
5.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Ge­wässern:
5.1.1   die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädig­ten natürli­
        chen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand
        zurückversetzen;
5.1.2   die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
        ­natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll,
         dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschä­digten
        natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
5.1.3   die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischen­zeitlicher
        Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Ein­tretens des Schadens
        bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
        „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschä­digten
        ­natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für
         andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der
         ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
        Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versiche­rungssumme und
        der Jahrshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungs­
        summe ersetzt.
5.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
        die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betref­fenden
        Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
        Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebe­nen gegenwärtigen oder
        zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen
        Gesundheit mehr darstellt.
5.3     Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstü­cken des
        Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur
        nach besonderer Vereinbarung versichert.
6.      Erhöhungen und Erweiterungen
6.1     Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erwei­terungen.
        Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stof­fen innerhalb der unter
        Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengen­schwellen.
22

[Seite 23]
6.2     Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhun­gen oder
        Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
        für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichti­gen Kraft-, Luft- oder Wasserfahr­
        zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
6.3     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
        bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf
        der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften
        zur ­Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegen­stand haben. Der Versicherer kann den
        Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Zif­fer 25 kündigen.
7.      Neue Risiken
7.1     Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht
        ­Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betrags.
7.2      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
         ­innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags­rechnung erfolgen.
        Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche­rungsnehmer
        zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
          ­hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3        Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlan­gen. Kommt
        eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Mo­nat nach Eingang der
        Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
        Entstehung.
7.4        Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
           Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungs­schein eine
        anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5        Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 gilt nicht für Risiken
7.5.1      aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
        Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie­gen;
7.5.2      aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3      die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4      die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs­
           verträgen zu versichern sind.
8.      Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungs­
        nehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten.
        Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt
        es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine
        Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9.      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
9.1.1   für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsneh­mer oder
        Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher
        Anordnung;
9.1.2   für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2
        auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
9.1.3   für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
9.1.4   Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3:
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Ziffer 9.1.1
        bis 9.1.3 – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
        Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die
        Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frü­here Zeitpunkt ist.
9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 9.1
        werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die
        Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Er­satzvornahme durch die Behörde
        ausgeführt werden.


                                                                                                                 23

[Seite 24]
9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behörd­liche
        ­Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
        alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der not­wendig und
        objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenum­fang zu mindern und
        auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
        oder
9.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätz­lich, so
        werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 9 vereinbarten Ge­samtbetrags nur die
        notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
        ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv ge­eigneten Aufwendungen
        hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Ver­schuldens des Versicherungsnehmers
        entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
        trägt der Versicherungsnehmer.
        Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die not­wendigen und
        objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen ver­pflichtet, soweit die Verletzung
        der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5     Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres­
        höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder
        behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt.
        Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Ver­sicherer
        ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versiche­rungssumme ange­
        rechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahrshöchstersatzleistung
        eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Ver­sicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
        von Ziffer 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebs­
        einrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge­pachtete, geleaste und dergleichen) des
        Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
        standen, auch für solche, die der Ver­sicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden
         jedoch solche Aufwendun­gen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
         versicherten Um­weltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
         des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
        ­abzuziehen.
10.     Nicht versicherte Tatbestände
        Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes be­stimmt ist,
        gilt:
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
        erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und na­türlichen Lebens­
        räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Ge­sundheit darstellen,
10.1    die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
        Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, gele­ast, gepachtet,
        geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort
        befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;
10.2    am Grundwasser;
10.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
10.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
10.5    die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungs­verhältnisses
        Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;
10.6    die im Ausland eintreten;
10.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
        werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor­gänge in den Boden,
        in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
        Betriebs­störung beruhen;
24

[Seite 25]
10.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun­gen auf die
        Umwelt entstehen;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
        festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass
        diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
        Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich ab­geschwemmt werden oder in andere
        Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver­sicherungsnehmers stehen;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die
        – Bestandteile aus GVO enthalten
        – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforder­
         liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Dekla­ration oder an einem Ort,
        der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf­tragte Person
        durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers ver­ursachen.
        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitver­sicherter oder
        eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa­
        chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr­zeugs in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit­versicherten)
        kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
        Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr­
        zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
        Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
        gesetzt wird.
        Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser
        Ausschluss insoweit nicht;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf­tragte Person
        durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
        Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen wer­den.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit­versicherten)
        kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- und Raumfahr­zeuge aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu­gen oder
             Teilen für Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt wa­ren,
        – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
             Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
        Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen An­ordnungen oder
        ­Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
         Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
         die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhalten­den Richtlinien oder
        Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, In­spektionen oder Wartungen zu
        befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht aus­führen;
10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG;
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
         Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
         beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
         ­ausgewirkt haben;
                                                                                                            25

[Seite 26]
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
      herbeigeführt haben;
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
      verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlich­keit
       – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
       – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
      gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
      Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche­rungsnehmer beweist, dass
      er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
11.    Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
11.1   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 Euro im Rahmen der De­ckungssumme
       für Sachschäden in der Berufshaftpflichtversicherung, sofern im Versiche­rungsschein keine anders
       lautende Versicherungssumme genannt wird.
       Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versiche­
       rungsfälle eines Versicherungsjahrs.
11.2   Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
       Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche­rungsschutz auf
       mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämt­liche Kosten gemäß Ziffer 5
       werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
       – dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
       – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
       – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
         zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
         besteht,
       – die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
       gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
       dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
11.3   Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 ver­sicherten Kosten
       5.000 Euro selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen
       Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
11.4   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
       oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver­sicherer für den von der
       Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht aufzukommen.
12.    Nachhaftung
12.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
       Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsneh­mers, so besteht der
       Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
       eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
       festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
       Der Versicherungsschutz
       – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver­hältnisses an
         gerechnet;
       – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche­
         rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unver­brauchten Teils
         der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versiche­rungsverhältnis endet.
12.2   Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
       ­Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass
        auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
26

[Seite 27]
13.    Auslandsschäden
13.1   Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich
       der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungs­fälle,
       – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
           Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3
           nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
       – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß
           Ziffer 1.1.1.
       Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder An­sprüche
       gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
       Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungs­vertrags im
       Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Ver­sicherungsfälle,
13.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Liefe­rung von
       Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn die Anla­gen oder Teile oder
       Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
       Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkei­ten gemäß
       Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebs­
       stätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
       die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
       Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Eu­ropäischen Währungsunion gelegenen
       Geldinstitut angewiesen ist.

Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
14.    Beginn des Versicherungsschutzes
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der
       Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 15.1 zahlt.
       Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der
       jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
15.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
15.1   Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts –
       ­unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebe­nen
        Versicherungs­beginns zu zahlen.
        Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
        ­einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
         Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
         beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
         Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
         ­Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zu­gang
       des Versicherungsscheins zu zahlen.
       Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
15.2      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, son­dern zu einem
       späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeit­punkt. Das gilt nicht, wenn der
       Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
       Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur
       Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
       durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
       Beitrags aufmerksam gemacht hat.
15.3      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Ver­
          sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht
          ­zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
           hat.
                                                                                                               27

[Seite 28]
16.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
16.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des ver­einbarten
       Beitragszeitraums fällig.
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Bei­tragsrechnung
       angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah­nung in
       Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
       Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungs­nehmer auf
       dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
       Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Be­träge des Beitrags, Zinsen und Kosten
       im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf
       verbunden sind.
16.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Ver­zug, besteht
       ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung
       nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Ver­zug, kann der
       Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit
       der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hin­gewiesen hat.
       Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den
       angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwi­schen dem Zugang der
       Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
17.    Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der
       Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
       Einziehung nicht widerspricht.
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
       ­eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
        einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugs­
       ermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ­vertreten,
       dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
       ­außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsneh­mer ist zur Übermittlung
        des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
18.    Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
       wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Fer­ner kann der Versicherer
       für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
19.    Beitragsregulierung
19.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver­
       sicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde­rung kann auch
       durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
       Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
       Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe
       in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
       Ver­sicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
19.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
       Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
       Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
       vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
19.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
       für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits
       in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträg­lich gemacht, findet eine
       Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel ge­zahlter Beitrag wird nur zurück­
       erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
       Beitrags erfolgten.
28

[Seite 29]
19.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus­
       zahlung für mehrere Jahre.
20.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
        anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum ent­spricht, in dem
       ­Versicherungsschutz bestanden hat.

Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
21.    Dauer und Ende des Vertrags
21.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
21.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
       wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei­ligen Versicherungs­
       jahrs eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
21.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
       bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
21.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahrs
       oder jedes darauf folgenden Jahrs gekündigt werden; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
       drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs in Textform zugegangen sein.
22.    Wegfall des versicherten Risikos
       Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich
       dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben kön­nen, wenn die
       Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
       Wegfall Kenntnis erlangt.
23.    Kündigung nach Versicherungsfall
23.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
       – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde,
       – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat,
         oder
       – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallen­den Anspruch
         auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
       Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von
       Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
23.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer
       wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündi­gung zu einem späteren
       Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche­rungsperiode, wirksam wird.
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versiche­rungsnehmer
       wirksam.
24.    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
24.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten veräußert,
       tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
       dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
       ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
24.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
       – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
       – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
         laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt werden.
24.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
       – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel­chem er vom
         Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
       – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündi­gungsrecht
         bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
         ­Versicherung Kenntnis erlangt.
                                                                                                              29

[Seite 30]
24.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
       ­Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsneh­mer und der Dritte für
        den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
24.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versiche­rungsnehmer
       oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Ver­
       sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer
       hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Ver­äußerer bestehenden Vertrag mit dem
       Erwerber nicht geschlossen hätte.
       Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühes­tens einen
       Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräuße­rung Kenntnis erlangt.
       Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kün­digungsrecht keinen Gebrauch
       gemacht hat.
       Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Ver­sicherer die
       Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zu­gehen müssen.
25.    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvor­schriften
       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor­
       schriften (siehe Ziffer 6.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsver­hältnis unter Einhaltung
       einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er­lischt, wenn es nicht innerhalb eines
       Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel­chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
       erlangt hat.
26.    Mehrfachversicherung
26.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
       ist.
26.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh­mer dies
       wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
26.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
       geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
       dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer in Textform
       zugeht.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
27.    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
27.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
       bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform ge­fragt hat und die für
       den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
       Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
       aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
       auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
       gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
       selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
27.2   Rücktritt
27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
       ­Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein
       Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
       hat.
       Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
       nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
       der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.


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27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
       Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs­schutz
       nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
       angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
       Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
       wenn der ­Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver­letzt hat.
       Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück­trittserklärung
       abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
27.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeige­pflicht weder
       auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
       einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
       ­ ersicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
       V
       Bedingungen, geschlossen hätte.
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kennt­nis der
       nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
       Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe­standteil. Hat der Versicherungs­
       nehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
       Ver­sicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
       die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Ver­sicherungsnehmer den
       Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver­sicherers fristlos kündigen.
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 27.2 und 27.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
       schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
       ­Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
        Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträg­lich weitere Umstände zur
       Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Mo­natsfrist nicht verstrichen ist.
       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 27.2 und 27.3 nur zu, wenn er den Versicherungs­
       nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzei­gepflichtverletzung
       hinge­wiesen hat.
       Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 27.2 und 27.3 genannten Rechte nicht be­rufen, wenn er
       den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
27.4   Anfechtung
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
       Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden
       der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
28.    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
       Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
       innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseiti­gung unter Abwägung der
       beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu ei­nem Schaden geführt hat, gilt ohne
       weiteres als besonders Gefahr drohend.
29.    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
29.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungs­
       nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsan­sprüche erhoben
       wurden.
29.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und um­fassend zu
       informieren über:
       – seine ihm gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
       – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltscha­dens gegenüber
         dem Versicherungsnehmer,
       – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
         ­Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
       – den Erlass eines Mahnbescheids,
       – eine gerichtliche Streitverkündung,
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       – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
29.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
       sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
       zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
       und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter­stützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
       des Versicherers für die Bearbeitung des Scha­dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
       angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
29.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
       ­Versicherer abzustimmen.
29.5    Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umwelt­schäden
       muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforder­lichen Rechtsbehelfe
        einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
29.6    Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltscha­dens hat der
        Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu über­lassen. Im Falle des gericht­
        lichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers.
        Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
        erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
29.7    Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 30.
30.    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
30.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versi­
       cherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis
       von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
       Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheits­verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
       Fahrlässigkeit beruhte.
30.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungs­nehmer seinen
       Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
       seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver­sicherungsnehmers entsprechenden
       Verhältnis zu kürzen.
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt
       des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
       dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit­teilung in Textform auf diese
       Rechts­folge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
       der Versicherungsschutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
       Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver­sicherungsfalls noch für
       die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
       nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 30.1
       zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

Weitere Bestimmungen
31.    Mitversicherte Personen
31.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungs­
       nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend
       anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 7 gelten nicht, wenn das neue Ri­siko nur in der
       Person eines Versicherten entsteht.
31.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungs­
       nehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verant­wortlich.
32.    Abtretungsverbot
       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
       weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädig­ten Dritten ist zulässig.
33.    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
33.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwal­tung des
       Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
       Geschäftsstelle in Textform gerichtet werden.
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33.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge­teilt, genügt
       für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
       eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
       drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
       Namensänderung des Versicherungsnehmers.
33.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei
       einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 33.2 entsprechende
       Anwendung.
34.    Verjährung
34.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich
       nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
34.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjäh­
       rung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei­dung des Versicherers
       dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
35.    Zuständiges Gericht und Meinungsverschiedenheiten
35.1 Zuständiges Gericht
35.1.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die ge­richtliche
       ­Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs­vertrag zuständigen
       Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
       zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
          oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
35.1.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versiche­rungsvertrag
       gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
       solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
          juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
          des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels­
          gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell­schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
       Partnerschaftsgesellschaft ist.
35.1.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be­kannt,
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
        ­Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver­sicherungsvertrag
         ­zuständigen Niederlassung.
35.2 Meinungsverschiedenheiten
          Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren
          verpflichtet:
          Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine
          Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den
          Ombudsmann für Versicherungen wenden.
          Versicherungsombudsmann e.V.
          Postfach 080632
          10006 Berlin
          http://www.versicherungsombudsmann.de
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
          Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
          Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und
          Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
          Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs­
          nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.
36.    Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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H.7e.4780.10/16
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