# ERGO und Industrie Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-umwelthaftpflicht-ergo-industrie-plus.php
- Rechtlicher Träger: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-umwelthaftpflicht-ergo-industrie-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Umwelt-Haftpflicht und Umweltschaden (Makler-Vertriebsportal)](https://makler-vertriebsportal.ergo.de/-/media/89B155632E474A649C89772C89744475.ashx?la=de-DE), Fassung Haftpflichtversicherung für industrielle Betriebe Plus (Industrie Plus), Stand 1.9.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfall | ja, bis 3 Mio. € | 3.1.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden | A 3.1.2, Seite 9 |
| Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfall | ja, bis 3 Mio. € | 3.1.3 Umweltschadensversicherung | A 3.1.3, Seite 9 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | ja, bis 6 Mio. € | Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr 6.000.000 EUR | A 3.1.2, Seite 9 |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht) | nein | für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umweltschadensversicherung (Schäden durch Umwelteinwirkung und Schäden an der Umwelt) nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil C. | Hinweise zum Aufbau, Seite 2 |
| Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja | Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung. | A 3.3, Seite 11 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit) | ja | Mitversichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle nach jeweils geltendem Recht. | C 6.1.1, Seite 38 |
| Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager) | ja | Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (Tanks, Container, Fässer, Kanister usw.) mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 100.000 l/kg. | C 2.5.1 (1), Seite 36 |
| Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007) | ja | Der Versicherungsschutz für Risiken, die nicht in Ziffer 2.5.1 genannt sind, muss besonders vereinbart werden. | C 2.5.2, Seite 36 |
| Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG) | ja | Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. | C 2.5.1 (6), Seite 36 |
| Abwasseranlagen und Einleitungen | ja | Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider etc.). | C 2.5.1 (2), Seite 36 |
| Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritte | ja | Umwelt-Produktrisiko. | C 2.5.1 (4), Seite 35 |
| Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind) | ja | Allgemeines Umweltrisiko: Sonstige Risiken mit Ausnahme von | C 2.5.1 (6), Seite 36 |
| Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeiten | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrages sind Pflichten und Ansprüche aus Risiken gemäß Ziffer 2.5.1, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. | C 9.1, Seite 40 |
| Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip) | keine | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im Versicherungsschein genannte Betriebsbeschreibung und erstreckt sich ausschließlich auf folgende Risiken: | C 2.5.1, Seite 36 |
| Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziffer 2.5 versicherten Risiken. | C 2.1.1, Seite 35 |
| Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert) | ja | Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung | C 2.1.1 (2), Seite 35 |
| Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil) | nicht geregelt |  |  |
| Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall) | ja | Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen. | C 7.2, Seite 39 |
| Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens) | ja, bis 1.500.000 € | Unter Anrechnung auf die Pauschalversicherungssumme beträgt die Versicherungssumme für Aufwendungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles | A 3.1.2, Seite 9 |
| Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich) | nein | zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen | C 4.6, Seite 37 |
| Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreits | ja | die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und | C 2.4 (2), Seite 36 |
| Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) | ja | Ein Umweltschaden ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, | C 1.2, Seite 35 |
| Schädigung von Gewässern | ja | Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer, | C 1.2, Seite 35 |
| Schädigung des Bodens | ja | Schädigung des Bodens gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). | C 1.2, Seite 35 |
| Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV) | ja, bis 1 Mio. € | Umweltschäden auf eigenen Grundstücken gemäß Umweltschadensgesetz Abweichend von Ziffer 7.5.2 besteht Versicherungsschutz | C 11.1, Seite 41 |
| Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV) | ja, bis 1 Mio. € | Umweltschäden am Grundwasser gemäß Umweltschadensgesetz Abweichend von Ziffer 7.7.2 besteht Versicherungsschutz | C 11.2, Seite 41 |
| Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands) | ja | Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen. | C 2.2.2.1 (1), Seite 35 |
| Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste) | ja, bis 1.500.000 € | Ausgleichssanierungen 1.500.000 EUR | A 3.1.3, Seite 9 |
| Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden) | ja, bis 1.500.000 € | Der Versicherer ersetzt Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles (1) nach einer Betriebsstörung, (2) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Anordnung. | C 4.2, Seite 37 |
| Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme) | ja | Versichert sind im Umfang von Ziffer 2.4 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten | C 2.2.2, Seite 35 |
| Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG | ja | auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den … Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. | C 6.2, Seite 38 |
| Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen. | A 7.3, Seite 18 |
| Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen) | ja | Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt … notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Dies gilt … nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt | C 7.3, Seite 39 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden (1) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder … Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, | C 7.1, Seite 39 |
| Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten) | ja | Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des … Versicherungsvertrages eingetreten sind. | C 7.4, Seite 39 |
| Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltung | ja | durch bewusstes • Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen | C 7.1 (2), Seite 39 |
| Ausschluss gentechnisch veränderter Organismen | ja | Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), | A 7.12, Seite 19 |
| Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen | ja | Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. | C 7.6.2, Seite 39 |
| Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffe | ja | Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | A 7.10, Seite 19 |
| Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | A 7.21, Seite 21 |
| Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik | A 7.20, Seite 20 |
| Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung) | ja | Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des • Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), • Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko) durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die … zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. | C 3, Seite 37 |
| Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurden | ja | Dies gilt nicht für Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich wegen Ablaufs der im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsdauer | C 7.4, Seite 39 |
| Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich) | ja | Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind … gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. | C 10.1, Seite 41 |
| Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikos | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | D 7.1, Seite 44 |
| Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahren | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | D 13.2 (2), Seite 48 |
| Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagements | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich) | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer … berechtigt, seine Leistung … in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | D 13.4.1, Seite 49 |
| Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | D 9.2, Seite 45 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn • vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, | D 10.1, Seite 46 |
| Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeit | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | D 8.1, Seite 45 |
| Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Umwelt-Haftpflicht und Umweltschaden (Makler-Vertriebsportal)

```text
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Versicherungsbedingungen


Haftpflichtversicherung
für industrielle Betriebe Plus
(Industrie Plus)


Stand 1.9.2020

[Seite 2]
    Haftpflichtversicherung für industrielle Betriebe                                         Industrie Plus
                                                                                              Stand 1.9.2020


    Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung des Vertrages
    Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Versicherungsschein sowie der gesamte Bedingungstext.
    Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich
    •    für die Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
         (allgemeine und besondere betriebliche Risiken, Risiken durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen)
         nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil B.
    •    für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umweltschadensversicherung
         (Schäden durch Umwelteinwirkung und Schäden an der Umwelt)
         nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil C.
    Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in Vertragsteil D geregelt.


2

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A.   Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

     1.     Versicherungsnehmer (einschließlich Vorsorgeversicherung für neue Unternehmen im Inland)
     2.     Versichertes Risiko
     3.     Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbeteiligungen und weitere Regelungen zur Leistung
     3.1    Versicherungssummen
     3.2    Kumulklausel
     3.3    Selbstbeteiligungen
     3.4    Weitere Regelungen zur Leistung der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
     4.     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
     5.     Repräsentanten
     6.     Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
     6.1    Nebenrisiken
     6.2    Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder Überschwemmungsschäden
     6.3    Arbeitnehmerüberlassung
     6.4    Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien
     6.5    Betriebsstätten im In- und Ausland
     6.6    Flugdrohnen
     6.7    Gegenseitige Ansprüche
     6.8    Geothermie
     6.9    Haus- und Grundbesitz, Bauherr
     6.10   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
     6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
     6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Non-Ownership-Deckung)
     6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe
     6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKB-Zusatzdeckung)
     6.11   Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
     6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen
     6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden
     6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen
     6.12   Nachbarrechtliche Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche
     6.13   Obhutsschäden
     6.14   Schiedsgerichtsvereinbarung
     6.15   Strafverteidigungskosten
     6.16   Strahlenschäden
     6.17   Subunternehmen
     6.18   Versehensklausel
     6.19   Vertragliche Haftungserweiterungen
     6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht
     6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften
     6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
     6.19.4 Regressverzicht
     6.19.5 Freistellungsvereinbarungen
     6.19.6 Verkaufs- und Lieferbedingungen


                                                                                                         3

[Seite 4]
         6.19.7 Verjährungsfristen
         6.19.8 Lieferkettenklausel
         6.19.9 Vereinbarung über geltendes Recht
         7.     Allgemeine Ausschlüsse
         7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         7.3    Vertragliche Vereinbarungen
         7.4    Ansprüche der Versicherten untereinander
         7.5    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und
                anderen Personen
         7.6    Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware
         7.7    Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen Sachen
         7.8    Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
         7.9    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         7.10   Asbest
         7.11   Strahlen
         7.12   Gentechnik und genetische Schäden
         7.13   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
         7.14   Übertragung von Krankheiten
         7.15   Bergschäden, Bergbaubetrieb
         7.16   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         7.17   Wasserfahrzeuge
         7.18   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
         7.19   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
         7.20   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
         7.21   Entschädigungen mit Strafcharakter
         7.22   Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
         7.23   Arzneimittel
         7.24   Blut, Blutprodukte
         7.25   Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder oder Wellen
         7.26   Tabak, Tabakprodukte
         7.27   Sprengstoffe, Feuerwerke
         7.28   Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
         7.29   Offshore-Anlagen
         7.30   Kampfhunde
         8.     Embargobestimmung


    B.   Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht-
         versicherung

         1.     Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leistungen der Versicherung
         2.     Serienschaden
         3.     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
         4.     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
         5.     Nachhaftung


4

[Seite 5]
6.    Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
6.1   Abhandenkommen von Sachen
6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
6.1.2 Schlüsselverlust
6.2   Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage
6.3   Ansprüche aus Benachteiligung
6.4   Auslandsschutz
6.5   Medienverluste
6.6   Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfahren
6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbeitung
6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden
6.7   Übertragung elektronischer Daten
6.8   Verletzung von Datenschutzgesetzen
6.9   Vermögensschäden
6.9.1 Auslösen von Fehlalarm
6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten
6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten
6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten
6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
6.9.6 Sonstige Vermögensschäden
7.    Besondere Bedingungen für die erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung
7.1   Zuweisung
7.2   Gegenstand der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung
7.3   Versicherte Kosten
7.3.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
7.3.2 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
7.3.3 Aus- und Einbaukosten einschließlich Einzelteileaustausch und Reparatur im eingebauten Zustand
7.3.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen
7.3.5 Prüf- und Sortierkosten
7.3.6 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien
7.4   Versicherungsfall
7.5   Ausschlüsse
7.5.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
7.5.2 Luft- und Raumfahrzeuge/ -fahrzeugteile
7.5.3 Nicht erprobte Erzeugnisse
7.5.4 Rechtsmängel
7.5.5 Folgeschäden
7.5.6 Rückrufkosten
7.6   Zeitliche Begrenzung
7.6.1 Schadenmeldefrist
7.6.2 Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn


                                                                                                       5

[Seite 6]
    C.   Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt-
         schadensversicherung

         1.     Begriffsbestimmungen
         2.     Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leistungen der Versicherung
         3.     Versicherungsfall
         4.     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
         5.     Serienschaden
         6.     Auslandsschutz
         7.     Ausschlüsse
         7.1    Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
         7.2    Kleckerschäden
         7.3    Normalbetrieb
         7.4    Schäden vor Vertragsbeginn
         7.5    Grundstücke des Versicherungsnehmers
         7.5.1 Erwerb belasteter Grundstücke
         7.5.2 Schäden an Böden oder Gewässern
         7.6    Abfälle
         7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
         7.6.2 Abfalldeponien
         7.7    Grundwasser
         7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
         7.7.2 Schäden am Grundwasser
         7.8    Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm
         7.9    Entwicklungsrisiko
         7.10   Halogenorganische Stoffe
         8.     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
         9.     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
         10.    Nachhaftung
         11.    Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
         12.    Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko
                – sofern besonders vereinbart –


    D.   Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

         Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
         1.     Beginn des Versicherungsschutzes
         2.     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
         3.     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
         4.     Folgebeitrag
         5.     Lastschriftverfahren
         6.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         7.     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
         8.     Beitragsangleichung


6

[Seite 7]
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
9.     Dauer und Ende des Vertrags
10.    Kündigung nach Versicherungsfall
11.    Veräußerung und deren Rechtsfolgen


Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
12.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
13.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
13.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
13.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
13.3   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach
       Eintritt eines solchen
13.4   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung


Weitere Regelungen
14.    Abtretungsverbot
15.    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
16.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
17.    Vollmacht des Versicherungsvertreters
18.    Verjährung
19.    Örtlich zuständiges Gericht
20.    Anzuwendendes Recht


                                                                                                        7

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    A.    Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

    1.    Versicherungsnehmer                                    3.1.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
    1.1   Versicherungsnehmer und gegenüber dem Versi-                 Es gelten die im Versicherungsschein genannten
          cherer Vertragspartner ist die im Versicherungs-             Versicherungssummen und Höchstersatzleistun-
          schein genannte Firma.                                       gen.
    1.2   Für rechtlich selbstständige Gesellschaften im In-           Unter Anrechnung auf die dort genannte Versiche-
          land, welche nach Beginn dieses Vertrages vom                rungssumme für Sachschäden beträgt die Versi-
          Versicherungsnehmer erworben oder gegründet                  cherungssumme für
          werden, besteht mit Datum der Übernahme/Grün-
          dung automatisch Versicherungsschutz. Der Versi-
          cherungsschutz gilt subsidiär zu anderweitig be-             Ansprüche aus Benach-           3.000.000 EUR
          stehenden Versicherungen.                                    teiligung Personen- und
                                                                       Sachschäden pauschal
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
          dass die Unternehmensbeschreibung dem gemäß                  Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
          Ziffer 2 versicherten Risiko entspricht und der Ver-         Versicherungsjahr
          sicherungsnehmer die kaufmännische Führung                   Vermögensschäden und              250.000 EUR
          mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent hält.             immaterielle Schäden
          Der Versicherungsnehmer hat die neu hinzukom-                pauschal
          menden Unternehmen spätestens einen Monat                    Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
          nach Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen.              Versicherungsjahr
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei-
          tige Anzeige, so fällt der Versicherungsschutz rück-
                                                                       Gebrauch fremder                3.000.000 EUR
          wirkend ab dem Datum der Übernahme/Gründung
                                                                       zulassungspflichtiger
          fort.
                                                                       Kraftfahrzeuge
          Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor dem Zeit-             (Non-Ownership-Deckung)
          punkt der Übernahme ausgeliefert wurden, be-
                                                                       Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
          steht Versicherungsschutz nur im Falle besonderer
                                                                       Versicherungsjahr
          Vereinbarung.
    2.    Versichertes Risiko                                          Geothermie: Schäden, nicht      1.000.000 EUR
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im              jedoch Personenschäden,
          Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei-               durch Veränderungen der
          bung.                                                        Grundwasserverhältnisse
                                                                       oder Lageveränderungen
    3.    Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbe-                 des Bodens
          teiligungen und weitere Regelungen zur Leis-
          tung                                                         Höchstersatzleistung je          1.000.000 EUR
                                                                       Versicherungsjahr
    3.1   Versicherungssummen
          Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versi-           Mietsachschäden an              3.000.000 EUR
          cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs-             beweglichen Sachen
          summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
                                                                       Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
          der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
                                                                       Versicherungsjahr
          gungs-, sanierungs- oder kostentragungspflichtige
          Personen erstreckt.
                                                                       Obhutsschäden                   3.000.000 EUR
          Die Leistungen des Versicherers sind für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres auf die              Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
          vereinbarte Höchstersatzleistung begrenzt.                   Versicherungsjahr

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wer-
                                                                       Tätigkeitsschäden durch           250.000 EUR
          den Aufwendungen des Versicherers für Kosten
                                                                       Lohnbe- oder -verarbeitung
          nicht als Leistung auf die Versicherungssummen
          angerechnet.                                                 Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
                                                                       Versicherungsjahr

                                                                       Sonstige Tätigkeitsschäden      3.000.000 EUR
                                                                       Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
                                                                       Versicherungsjahr


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[Seite 9]
      Strafverteidigungskosten          250.000 EUR          Mietsachschäden an               3.000.000 EUR
                                                             Räumen und Gebäuden
      Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
                                                             durch Brand oder Explosion
      Versicherungsjahr
                                                             Höchstersatzleistung je           3.000.000 EUR
      Verletzung von Datenschutz-                            Versicherungsjahr
      gesetzen
                                                             Mietsachschäden an               3.000.000 EUR
      Immaterielle Schäden              250.000 EUR
                                                             beweglichen Sachen
      Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
                                                             Höchstersatzleistung je           3.000.000 EUR
      Versicherungsjahr
                                                             Versicherungsjahr

      Vermögensschäden aus              250.000 EUR
                                                             Obhutsschäden                    3.000.000 EUR
      Sachverständigen- und
      Gutachtertätigkeit                                     Höchstersatzleistung je           3.000.000 EUR
                                                             Versicherungsjahr
      Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
      Versicherungsjahr
                                                             Schäden, die nicht Folgen        3.000.000 EUR
                                                             einer Betriebsstörung sind
                                                             (Normalbetrieb)
3.1.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung                         Höchstersatzleistung je           3.000.000 EUR
                                                             Versicherungsjahr

      Die Versicherungssumme           3.000.000 EUR
      beträgt je Versicherungsfall                           Strafverteidigungskosten           250.000 EUR
      pauschal für Personen-,                                Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
      Sach- und mitversicherte                               Versicherungsjahr
      Vermögensschäden
      Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
      Versicherungsjahr
                                                        3.1.3 Umweltschadensversicherung
                                                             Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
                                                             richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
      Unter Anrechnung auf die Pauschalversicherungs-        einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
      summe beträgt die Versicherungssumme für               besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
                                                             und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die
                                                             Versicherungssumme angerechnet.
      Aufwendungen vor Eintritt        1.500.000 EUR
      eines Versicherungsfalles
      Höchstersatzleistung je          1.500.000 EUR         Die Versicherungssumme           3.000.000 EUR
      Versicherungsjahr                                      beträgt je Versicherungsfall
                                                             Höchstersatzleistung je           6.000.000 EUR
      Gebrauch fremder                 3.000.000 EUR         Versicherungsjahr
      zulassungspflichtiger
      Kraftfahrzeuge
      (Non-Ownership-Deckung)                                Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme
      Höchstersatzleistung je          3.000.000 EUR         beträgt die Versicherungssumme für
      Versicherungsjahr

      Geothermie: Schäden, nicht       1.000.000 EUR         Aufwendungen vor Eintritt        1.500.000 EUR
      jedoch Personenschäden,                                eines Versicherungsfalles
      durch Veränderungen der
      Grundwasserverhältnisse                                Höchstersatzleistung je           1.500.000 EUR
      oder Lageveränderungen                                 Versicherungsjahr
      des Bodens
      Höchstersatzleistung je          1.000.000 EUR         Ausgleichssanierungen            1.500.000 EUR
      Versicherungsjahr                                      Höchstersatzleistung je           1.500.000 EUR
                                                             Versicherungsjahr


                                                                                                                 9

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           Gebrauch fremder                3.000.000 EUR
                                                                   des internationalen Währungsfonds (IWF/IMF
           zulassungspflichtiger
                                                                   International Monetary Fund). Es enthält feste
           Kraftfahrzeuge
                                                                   Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-
           (Non-Ownership-Deckung)
                                                                   Dollar, Euro, Yen und Britisches Pfund und wird
           Höchstersatzleistung je         3.000.000 EUR           täglich neu festgesetzt.
           Versicherungsjahr
                                                             3.1.5 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
                                                                   (AKB-Zusatzdeckung)
           Geothermie: Schäden durch       1.000.000 EUR
           Veränderungen der Grund-                                Die Versicherungssummen der Kraftfahrzeug-
           wasserverhältnisse                                      Haftpflichtversicherung betragen je Versiche-
           oder Lageveränderungen                                  rungsfall für
           des Bodens
           Höchstersatzleistung je         1.000.000 EUR           Personenschäden                    7.500.000 EUR
           Versicherungsjahr

                                           3.000.000 EUR           Sachschäden                        1.220.000 EUR
           Schäden, die nicht Folgen
           einer Betriebsstörung sind
           (Normalbetrieb)                                         Vermögensschäden                      50.000 EUR
           Höchstersatzleistung je         3.000.000 EUR
           Versicherungsjahr
                                                                   Die Versicherungssumme             3.000.000 EUR
                                                                   der Kraftfahrzeug-Umwelt-
           Zusatzbaustein 1 zum            1.000.000 EUR           schadenhaftpflichtversiche-
           Umweltschadens-Risiko:                                  rung beträgt je Versiche-
           Umweltschäden auf                                       rungsfall
           eigenen Grundstücken und
           Schäden am Grundwasser                                  Höchstersatzleistung je             3.000.000 EUR
                                                                   Versicherungsjahr
           Höchstersatzleistung je         1.000.000 EUR
           Versicherungsjahr

                                                                   Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme
                                                                   der Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaftpflichtver-
           Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein 2         sicherung beträgt die Versicherungssumme für
           zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist:

                                                                   Aufwendungen vor Eintritt          1.000.000 EUR
           Sanierung eigener Grund-        1.000.000 EUR           eines Versicherungsfalles
           stücke gemäß Bundesboden-
           schutzgesetz                                            Höchstersatzleistung je             1.000.000 EUR
                                                                   Versicherungsjahr
           Höchstersatzleistung je         1.000.000 EUR
           Versicherungsjahr
                                                                   Ausgleichssanierungen              1.000.000 EUR

           Sanierung wegen schäd-           100.000 EUR            Höchstersatzleistung je             1.000.000 EUR
           licher Bodenveränderungen                               Versicherungsjahr
           durch rechtswidrige Hand-
           lungen unbekannter Dritter
           Höchstersatzleistung je           100.000 EUR           Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden,
           Versicherungsjahr                                       die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
                                                                   Schadenereignis.

     3.1.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen
                                                             3.2   Kumulklausel
                                                                   Beruhen mehrere Versicherungsfälle
           Die Versicherungssumme          1.000.000 EUR
           beträgt je Versicherungsfall                            •    auf derselben Ursache oder
           pauschal für Personen-,                                 •    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein
           Sach- und Umweltschäden                                      innerer, insbesondere sachlicher und zeitli-
           (mindestens jedoch                                           cher, Zusammenhang besteht,
           750.000 SZR)
                                                                   und besteht für diese Versicherungsfälle Versiche-
           Höchstersatzleistung je         2.000.000 EUR           rungsschutz im Rahmen unterschiedlicher Ver-
           Versicherungsjahr                                       tragsteile des vorliegenden Versicherungsvertra-
                                                                   ges, ist die Ersatzleistung des Versicherers bei un-


10

[Seite 11]
      terschiedlich hohen Versicherungssummen insge-              Ein Serienschaden im Sinne von Vertragsteil B, Zif-
      samt begrenzt auf die höchste Versicherungs-                fer 2.2 gilt hinsichtlich der Selbstbeteiligung als ein
      summe, bei gleich hohen Versicherungssummen                 Versicherungsfall.
      auf die Höhe einer Versicherungssumme.
                                                                  Finden auf einen Versicherungsfall mehrere
      Sofern die jeweiligen Versicherungsfälle in unter-          Selbstbeteiligungen Anwendung, so gilt aus-
      schiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die          schließlich die höhere Selbstbeteiligung.
      Feststellung der höchsten Versicherungssumme
                                                           3.3.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung
      der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versi-
      cherungsfall eingetreten ist.                               Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
                                                                  beträgt je Versicherungsfall für
3.3   Selbstbeteiligungen
      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem
      Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers          Mietsachschäden an Räu-                     250 EUR
      mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).          men und Gebäuden
      Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem
      Versicherungsfall die Versicherungssumme über-              Mietsachschäden an                          500 EUR
      steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der          beweglichen Sachen
      begründeten Ansprüche abgezogen. Die Regelun-
      gen zur Versicherungssumme bleiben unberührt.
      Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren
      Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur            Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung bei
      Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Ab-          Versicherungsfällen durch Brand oder Explosion.
      wehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflich-       3.3.3 Umweltschadensversicherung
      tet.
                                                                  Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein 2
      Es gilt die im Versicherungsschein genannte                 zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist:
      Selbstbeteiligung. Die jeweils höheren nachste-
      hend genannten Selbstbeteiligungen bleiben hier-            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
      von unberührt. Ist im Versicherungsschein keine             beträgt je Versicherungsfall für die
      Selbstbeteiligung genannt, gelten ausschließlich
      die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen.
                                                                  Sanierung eigener Grund-                 10.000 EUR
3.3.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung               stücke gemäß Bundesboden-
      Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers              schutzgesetz
      beträgt je Versicherungsfall für

                                                           3.3.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen
      Ansprüche aus                           500 EUR
      Benachteiligung                                             Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
                                                                  beträgt je Versicherungsfall für

      Mietsachschäden an                      250 EUR
      Räumen und Gebäuden                                         Sachschäden                                 250 EUR
      (keine Selbstbeteiligung bei
      Schäden durch Leitungswas-
      ser oder Abwasser)
                                                           3.4    Weitere Regelungen zur Leistung der Versiche-
                                                                  rung und Vollmacht des Versicherers
      Mietsachschäden an                      500 EUR
      beweglichen Sachen                                   3.4.1 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprü-
                                                                 che aus einem Versicherungsfall die Versiche-
                                            2.500 EUR            rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
      Tätigkeitsschäden durch
      Lohnbe- oder -verarbeitung                                 ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Ge-
                                                                 samthöhe dieser Ansprüche.

      Vermögensschäden aus                    500 EUR      3.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Ab-
      Sachverständigen- und                                      wicklung des Schadens oder der Abwehr unbe-
      Gutachtertätigkeit                                         rechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmäßig er-
                                                                 scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
                                                                 rungsnehmers abzugeben.
      Schäden der erweiterten                    10 %
      Produkt-Haftpflichtversiche-                                Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
      rung                                                        Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren gegen
                                                                  den Versicherungsnehmer über Schadensersatz-
      mindestens                            1.500 EUR             ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsver-
      höchstens                            10.000 EUR
                                                                  pflichtungen, ist der Versicherer bevollmächtigt,
                                                                  das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt


                                                                                                                            11

[Seite 12]
            den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren        4.1.2 sämtliche übrigen Betriebsangehörigen und durch
            im Namen des Versicherungsnehmers.                          Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be-
                                                                        leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstü-
     3.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen
                                                                        cke beauftragte Personen für Schäden, die sie in
            (1)   eines Schadenereignisses, das einen unter             Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkei-
                  den Versicherungsschutz fallenden Haft-               ten für den Versicherungsnehmer verursachen.
                  pflichtanspruch zur Folge haben kann,
                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
            (2)   eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das           schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                  eine unter den Versicherungsschutz fallende            Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
                  Sanierungs- und Kostentragungsverpflich-               nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han-
                  tung zur Folge haben kann,                             delt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
                                                                         mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
            die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
                                                                         Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
            rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
                                                                         derselben Dienststelle zugefügt werden. Rechts-
            oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge-
                                                                         verteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprü-
            setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders
                                                                         che bleiben jedoch mitversichert.
            vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                         Betriebsangehörige sind auch angestellte Be-
     3.4.4 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädig-
                                                                         triebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie
           ten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
                                                                         Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-, Umwelt-
           Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
                                                                         schutz- oder Strahlenschutzbeauftragte, ferner in
           oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
                                                                         den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
           gen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben-
                                                                         Unternehmen, Nothelfer, Praktikanten und Volon-
           den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
                                                                         täre sowie alle ehemaligen Betriebsangehörigen
           die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
                                                                         aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungs-
           cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Ka-
                                                                         nehmer. Sollten die in diesem Absatz genannten
           pitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
                                                                         Personen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
            Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-            aufgrund der jeweiligen Stellung im Betrieb Reprä-
            sprechende Vorschrift der Verordnung über den                sentanteneigenschaft gehabt haben, gilt der vo-
            Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft-               rangegangene Absatz nicht, sondern Ziffer 4.1.1.
            pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
                                                                  4.1.3 den Insolvenz- und Zwangsverwalter für Schäden
            zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
                                                                        aus der Ausübung der im Versicherungsschein ge-
            Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der           nannten Betriebsbeschreibung.
            Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah-
                                                                  4.1.4 freiberuflich tätige Mitarbeiter für Schäden, die sie
            lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
                                                                        in Ausübung von Tätigkeiten für den Versiche-
            Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab-
                                                                        rungsnehmer verursachen. Der Versicherungs-
            zug sonstiger Leistungen verbleibende Rest-versi-
                                                                        schutz gilt subsidiär zu anderweitig bestehenden
            cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
                                                                        Versicherungen.
            Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi-
            cherungssumme abgesetzt.                              4.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
                                                                         tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
     3.4.5 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mit-
                                                                         Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt
           versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
                                                                         nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-
           Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
                                                                         sicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mit-
           ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
                                                                         versicherte Person entsteht.
           auszuüben.
                                                                  4.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Ri-
     3.4.6 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
                                                                         sikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
           eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
                                                                         des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
           oder Vergleich am Verhalten des Versicherungs-
                                                                         cherten Person vorliegen, entfällt der Versiche-
           nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von
                                                                         rungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer
           der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
                                                                         als auch für die mitversicherten Personen.
           Entschädigungsleistung, Kosten und Zinsen nicht
           aufzukommen.                                           4.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
                                                                         nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Er-
     4.     Regelungen zu mitversicherten Personen und
                                                                         füllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi-
            zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver-
                                                                         cherungsnehmer als auch die mitversicherten Per-
            sicherungsnehmer und mitversicherten Perso-
                                                                         sonen verantwortlich.
            nen)
                                                                  5.     Repräsentanten
     4.1    Versicherungsschutz besteht für
                                                                         Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhal-
     4.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
                                                                         ten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss,
           mers und solche Personen, die er zur Leitung oder
                                                                         gelten als Repräsentanten im Sinne dieses Vertra-
           Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder
                                                                         ges ausschließlich
           eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
           die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher          •    die Mitglieder des Vorstandes und Ihnen
           Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa-                   gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
           chen.                                                              Aktiengesellschaften).


12

[Seite 13]
      •     die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit             (11) Halten von Tieren zu betrieblichen Zwecken
            beschränkter Haftung).                                       einschließlich der persönlichen gesetzlichen
                                                                         Haftpflicht der Tierhüter.
      •     die Komplementäre (bei Kommanditgesell-
            schaften).                                                    Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für
                                                                          das Halten von Hunden, die aufgrund ihrer
      •     die Gesellschafter (bei Offenen Handelsge-
                                                                          Rassenmerkmale als besonders gefährlich
            sellschaften und bei Gesellschaften bürgerli-
                                                                          gelten (sog. Kampfhunde, siehe Ziffer 7.30).
            chen Rechts).
                                                                    (12) Beauftragung von
      •     die Inhaber (bei Einzelfirmen).
                                                                          •   Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie
      •     bei anderen Unternehmensformen (z. B. Ge-
                                                                              Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-,
            nossenschaften, Verbänden, Vereinen, Kör-
                                                                              Umweltschutz- oder Strahlenschutzbe-
            perschaften des öffentlichen Rechts, Kom-
                                                                              auftragten.
            munen) die nach den gesetzlichen Vorschrif-
            ten berufenen obersten Vertretungsorgane.                     •   Betriebsärzten, Schwestern und ausgebil-
                                                                              deten Sanitätshelfern einschließlich Be-
      Bei ausländischen Firmen gelten die vorstehenden
                                                                              nutzung medizinischer Geräte.
      Regelungen entsprechend.
                                                                          Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche
6.    Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
                                                                          Haftpflicht der Beauftragten.
      Im Rahmen und Umfang der weiteren Vertrags-
                                                                    (13) Abgabe von Elektrizität und Wärme an Dritte.
      teile besteht Versicherungsschutz für die nachfol-
      gend aufgeführten Risiken. Alle anderen Vertrags-      6.2    Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder
      bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht                   Überschwemmungsschäden
      ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
                                                                    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
6.1   Nebenrisiken                                                  des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
      Mitversichert sind alle betriebs- und branchenübli-           (1)   Abwässer.
      chen Nebenrisiken, insbesondere
                                                                    (2)   Senkungen von Grundstücken oder Erdrut-
      (1)   Unterhaltung und Betrieb von Sozialeinrich-                   schungen.
            tungen und sonstigen betrieblichen Zwecken
                                                                    (3)   Überschwemmungen stehender oder flie-
            dienenden Einrichtungen für Betriebsange-
                                                                          ßender Gewässer.
            hörige, (z. B. Betriebssportgemeinschaften,
            Kantinen, Sportstätten, Erholungseinrichtun-            Der Versicherungsschutz für Schäden aus der Pla-
            gen, Kindertagesstätten), auch wenn sie ge-             nung, Errichtung oder dem Betrieb von sowie aus
            legentlich von Betriebsfremden genutzt wer-             Herstellung oder Lieferung von Teilen für Geother-
            den.                                                    mieanlagen richtet sich ausschließlich nach Ver-
                                                                    tragsteil A, Ziffer 6.8.
            Mitversichert ist auch die persönliche gesetz-
            liche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebs-   6.3    Arbeitnehmerüberlassung
            sportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in
                                                             6.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            dieser.
                                                                   sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbs-
      (2)   Besuch von oder Teilnahme an Ausstellun-               mäßigen Überlassung von kaufmännischen und
            gen, Messen und Märkten einschließlich Vor-            gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer)
            führung betrieblicher Erzeugnisse.                     an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung
                                                                   der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
      (3)   Durchführung oder Veranstaltung von Be-
                                                                   (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der
            triebsbesichtigungen, Betriebsfesten und
                                                                   Versicherungsschutz erlischt unbeschadet sonsti-
            Ausflügen.
                                                                   ger Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder
      (4)   Betrieb maschineller Einrichtungen.                    dem Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG) der Erlaubnis.
      (5)   Besitz von Parkplätzen für Betriebsangehö-       6.3.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich
            rige und Besucher.                                     die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                   mers für den Fall, dass er wegen Personen- oder
      (6)   Unterhaltung von Reklameeinrichtungen al-
                                                                   Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf
            ler Art.
                                                                   Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
      (7)   Betrieb von Seil-, Schwebe- und Werksbah-
                                                             6.3.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft-
            nen zur Beförderung von Sachen auf den Be-
                                                                   pflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Perso-
            triebsgrundstücken.
                                                                   nen- oder Sachschäden, die sie in Ausübung ihrer
      (8)   Betrieb von Anschlussgleisen.                          dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verur-
                                                                   sachen.
      (9)   Betrieb von Tankstellen und Kfz-Pflegestatio-
            nen, auch wenn sie gelegentlich von Betriebs-           Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haft-
            fremden benutzt werden (Vertragsteil C, Ziffer          pflichtversicherung des Entleihers für den verur-
            2.5 bleibt unberührt).                                  sachten Schaden besteht, geht dieser vor.
      (10) Einsatz und der Ausbildung einer Werks- oder      6.3.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche
           Betriebsfeuerwehr.


                                                                                                                             13

[Seite 14]
           (1)   wegen Schäden, die an Sachen entstehen,           6.5   Betriebsstätten im In- und Ausland
                 die vom Entleiher hergestellt oder geliefert
                                                                         (1)   Versicherungsschutz besteht für die Unter-
                 wurden einschließlich aller sich daraus erge-
                                                                               haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs-
                 benden Vermögensschäden.
                                                                               stätten (z. B. Zweigniederlassungen, Hilfs-
           (2)   wegen Schäden, die von überlassenen Ar-                       und Nebenbetriebe, Büros, Lager und Ver-
                 beitskräften an sonstigen Sachen verursacht                   kaufsstellen) innerhalb der Bundesrepublik
                 werden, die im Eigentum oder Besitz des Ent-                  Deutschland.
                 leihers stehen, es sei denn, es liegt ein Aus-
                                                                         (2)   Versicherungsschutz besteht für die Unter-
                 wahlverschulden des Versicherungsnehmers
                                                                               haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs-
                 vor.
                                                                               stätten im Ausland.
           (3)   wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden,
                                                                               Dies gilt nicht für Betriebsstätten in USA und
                 Maschinen oder Anlagen und deren Teilen in-
                                                                               Kanada sowie in Ländern, in denen aufgrund
                 folge fehlerhafter Architekten- oder Ingeni-
                                                                               nationaler Rechtsvorschriften Versicherungs-
                 eurleistungen der überlassenen Arbeits-
                                                                               verträge bei im Land ansässigen Versicherern
                 kräfte.
                                                                               abzuschließen sind (Non-admitted-Verbot).
           (4)   wegen Schäden, die durch Ärzte und andere
                                                                               Für die Umweltschadensversicherung gilt zu-
                 Angehörige der Heilberufe verursacht wer-
                                                                               sätzlich: Kein Versicherungsschutz besteht für
                 den.
                                                                               Betriebsstätten in Ländern, in denen eine
           (5)   aus Personenschäden, bei denen es sich um                     Pflichtversicherung vorgeschrieben ist oder in
                 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-                   denen Versicherungsschutz für Umweltschä-
                 trieb des Entleihers gemäß dem Sozialge-                      den über eine Pool-Lösung erhältlich ist.
                 setzbuch VII handelt.
                                                                   6.6   Flugdrohnen
     6.4   Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien
                                                                         Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.18 (1) –
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht         die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht des Versiche-
           des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an                 rungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Um-
           Arbeits-/Liefergemeinschaften oder Konsortien.                weltschäden durch den Gebrauch von Flugdroh-
                                                                         nen mit einem maximalen Abfluggewicht von 5 kg
           (1)   Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die
                                                                         (einschließlich Kamera, Zubehör und Ladung).
                 Quote beschränkt, welche der prozentualen
                 Beteiligung des Versicherungsnehmers an                 Versicherungsschutz besteht auch für alle Perso-
                 der Arbeits-/Liefergemeinschaft bzw. dem                nen, die mit Wissen und Willen des Halters die
                 Konsortium entspricht. Dabei ist es unerheb-            Flugdrohne benutzen.
                 lich, welcher Partnerfirma die schadenverur-
                                                                         Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
                 sachenden Personen oder Sachen (Arbeits-
                                                                         dass sämtliche behördlichen Genehmigungen vor-
                 maschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
                                                                         liegen und eingehalten werden.
                 angehören.
                                                                   6.7   Gegenseitige Ansprüche
           (2)   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teil-
                 leistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt,              Mitversichert sind – teilweise abweichend von den
                 besteht ausschließlich Versicherungsschutz              Ziffern 7.4 und 7.5 – Haftpflichtansprüche
                 für Schäden, die der Versicherungsnehmer
                                                                         (1)   mitversicherter natürlicher Personen unterei-
                 im Rahmen der von ihm übernommenen
                                                                               nander wegen Personenschäden, bei denen
                 Aufgabe verursacht hat.
                                                                               es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufs-
           (3)   Sind die Aufgaben nicht aufgeteilt und ist                    krankheiten im Betrieb des Versicherungs-
                 eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart,                nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
                 so gilt der verhältnismäßige Anteil entspre-                  handelt, sowie wegen Sachschäden.
                 chend der Anzahl der Konsortialpartner.
                                                                         (2)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
           (4)   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert                  nehmers und ihrer Angehörigen, wenn der
                 sich innerhalb der vereinbarten Versiche-                     Schaden durch einen Umstand verursacht
                 rungssummen über (1) bzw. (3) hinaus für                      wird, der nicht in den Verantwortungsbereich
                 den Fall, dass über das Vermögen eines Part-                  des betreffenden gesetzlichen Vertreters
                 ners das Insolvenzverfahren eröffnet oder                     fällt.
                 die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wor-
                                                                         (3)   der versicherten rechtlich selbstständigen
                 den ist und für diesen Partner wegen Nicht-
                                                                               Unternehmen untereinander.
                 zahlung seines Beitrags kein Versicherungs-
                 schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versi-                   Nicht versichert bleiben
                 cherungsnehmer zugewachsene Anteil, so-
                                                                               •   Ansprüche wegen Schäden und Kosten
                 weit für ihn nach dem Ausscheiden des Part-
                                                                                   der erweiterten Produkt-Haftpflichtversi-
                 ners und der dadurch erforderlichen Ausei-
                                                                                   cherung gemäß Vertragsteil B, Ziffer 7
                 nandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
                                                                               •   Mietsachschäden im Sinne von Ziffer 6.11
                                                                                   sowie Obhutsschäden im Sinne von Ziffer
                                                                                   6.13.


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             •   Schäden durch Umwelteinwirkung wegen                 (4)   Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeits-
                 Schäden an Grundstücken, sofern es sich                    maschinen sowie Staplern ohne Rücksicht
                 um das gleiche Betriebsgrundstück han-                     auf ihre bauartbedingte Höchstgeschwindig-
                 delt oder sich die Betriebsgrundstücke der                 keit, wenn sie ausschließlich auf nicht öffent-
                 einzelnen Unternehmen in unmittelbarer                     lichen Wegen und Plätzen verkehren.
                 Nachbarschaft befinden. Unmittelbare
                                                                6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahr-
                 Nachbarschaft liegt dann vor, wenn zwi-
                                                                       zeuge (Non-Ownership-Deckung)
                 schen den verschiedenen Betriebsgrund-
                 stücken nicht Grundstücke liegen, die sich           Mitversichert ist bei Geschäftsreisen, Dienstreisen
                 im Eigentum Dritter befinden oder die Be-            und Dienstfahrten die gesetzliche Haft-
                 triebsgrundstücke nicht durch öffentliche            pflicht/Pflicht aus dem Gebrauch von zulassungs-
                 Flächen (z. B. Straßen) getrennt sind.               pflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, wenn
                                                                      Ansprüche daraus gegen
6.8    Geothermie
                                                                      (1)   den Versicherungsnehmer gerichtet sind und
6.8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
                                                                            das Fahrzeug nicht auf den Versicherungs-
      des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
                                                                            nehmer zugelassen und auch nicht im Eigen-
      der Planung, Errichtung oder dem Betrieb von Geo-
                                                                            tum des Versicherungsnehmers ist oder von
      thermieanlagen sowie aus Herstellung oder Liefe-
                                                                            ihm geleast wurde.
      rung von Teilen für Geothermieanlagen.
                                                                      (2)   mitversicherte Personen gerichtet sind und
6.8.2 Versicherungsschutz besteht insoweit auch für
                                                                            das Fahrzeug weder auf den Versicherungs-
      Schäden durch Veränderung der Grundwasserver-
                                                                            nehmer noch auf die in Anspruch genom-
      hältnisse oder Lageveränderungen des Bodens (z. B.
                                                                            mene Person zugelassen und auch nicht im
      Senkungen, Hebungen, Erdrutschungen). Die Aus-
                                                                            Eigentum des Versicherungsnehmers oder
      schlüsse gemäß Ziffer 7.15 sowie Vertragsteil C,
                                                                            dieser Mitversicherten ist oder von ihnen ge-
      Ziffer 7.7.1 finden keine Anwendung.
                                                                            least wurde.
6.8.3 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                      Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
      gen Schäden aus der Planung, Errichtung oder
      dem Betrieb von Geothermieanlagen, die mittels                  •     die Versicherungssumme der Kraftfahrt-
      Tiefenbohrung von mehr als 400 Metern errichtet                       Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
      werden oder wurden. Der Versicherungsschutz für
                                                                      •     der Versicherungsnehmer bzw. die Mitversi-
      dieses Risiko muss besonders vereinbart werden.
                                                                            cherten durch eine bestehende Kraftfahrt-
                                                                            Haftpflichtversicherung nicht geschützt wer-
                                                                            den oder
6.9    Haus- und Grundbesitz, Bauherr
                                                                      •     der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
                                                                            nimmt (ausgenommen vom Versicherungs-
       des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigen-
                                                                            schutz bleiben jedoch Regressansprüche in-
       tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz-
                                                                            folge Leistungsfreiheit des Kraftfahrt-Haft-
       nießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räum-
                                                                            pflichtversicherers wegen Pflichtverletzung)
       lichkeiten, auch soweit sie ganz oder teilweise Drit-
                                                                            oder
       ten vermietet, verpachtet oder sonst wie überlas-
       sen werden.                                                    •     keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung be-
                                                                            steht, obwohl der in Anspruch genommene
       Versicherungsschutz besteht insoweit auch für die
                                                                            Versicherungsnehmer oder Mitversicherte
       gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
                                                                            ohne Verschulden das Bestehen einer Kraft-
       (1)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder                      fahrt-Haftpflichtversicherung      annehmen
             Unternehmer von Bauarbeiten.                                   durfte,
                                                                            oder
       (2)   des Versicherungsnehmers als früherer Besit-
             zer aus § 836 Absatz 2 BGB.                              •     der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen
                                                                            gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
6.10   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                            den Versicherungsnehmer hat.
       Abweichend von Ziffer 7.16 gilt:
                                                                      Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch vor-
6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahr-             erwähnte Haftpflichtansprüche ausgelöst hat,
       zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger                               bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht    6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe
       des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
                                                                      Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche
       den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
                                                                      gegen den Versicherungsnehmer infolge Sach-
       (1)   Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten                schäden Dritter durch bestimmungswidrig austre-
             Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h.         tende Betriebsstoffe (z. B. Kraftstoff, Motor-, Ge-
                                                                      triebe- und Hydrauliköl) aus den in Ziffer 6.10.1
       (2)   selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie
                                                                      und Ziffer 6.10.2 genannten Fahrzeugen (z. B. we-
             Staplern mit einer bauartbedingten Höchst-
                                                                      gen Straßenreinigungskosten).
             geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
                                                                6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
       (3)   Kraftfahrzeug-Anhängern.
                                                                       (AKB-Zusatzdeckung)


                                                                                                                              15

[Seite 16]
            Versichert ist im Sinne eines rechtlich selbstständi-           bestehenden Zustandes gerichtet sind, sowie
            gen Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Ver-              Schadenersatzansprüche nach § 14 BImschG.
            sicherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht
                                                                     6.13   Obhutsschäden
            zugelassenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
            sowie Staplern, die der Versicherungspflicht unter-             Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            liegen, weil sie auf Betriebsgrundstücken des Ver-              sicherungsnehmers wegen Schäden an den dem
            sicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik                  Versicherungsnehmer zur besonderen Verwah-
            Deutschland verkehren, die als beschränkt öffent-               rung übergebenen Sachen Dritter, sofern nicht Ver-
            liche Verkehrsflächen anzusehen sind. Bei Vorlie-               sicherungsschutz durch eine andere Versicherung
            gen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung                      besteht.
            von der Zulassungspflicht gilt dies auch bei Ge-
                                                                            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            brauch auf öffentlichen Verkehrsflächen.
                                                                            Ansprüche
            Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf
                                                                            •     wegen Schäden an Sachen, zu deren Be- oder
            Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die
                                                                                  Verarbeitung sich der Versicherungsnehmer
            Kraftfahrtversicherung (AKB). Versicherungsneh-
                                                                                  verpflichtet hat.
            mer und gegenüber dem Versicherer Vertrags-
            partner ist die im Versicherungsschein genannte                 •     wegen Schäden an bargeldlosen Zahlungs-
            Firma. Unabhängig von den Regelungen in den                           mitteln sowie Geld, Wertpapieren (ein-
            AKB erlischt der Versicherungsschutz in jedem Fall                    schließlich Sparbüchern), Scheckheften, Ur-
            mit der Beendigung der Betriebs-Haftpflichtversi-                     kunden, Schmuck und andere Wertsachen so-
            cherung.                                                              wie Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeu-
                                                                                  gen.
     6.11   Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, ge-
            leasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)                    •     wegen Schäden durch Abnutzung, Ver-
                                                                                  schleiß, übermäßiger Beanspruchung.
            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
            Versicherungsnehmer oder von seinen Bevoll-                     •     von Dritten die mit dem Versicherungsneh-
            mächtigten oder Beauftragten zu betrieblichen                         mer kapitalmäßig verbunden sind.
            Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten
                                                                     6.14   Schiedsgerichtsvereinbarung
            oder geliehenen Sachen und alle sich daraus erge-
            benden Vermögensschäden.                                        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren be-
                                                                            einträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn
     6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen
                                                                            folgende Mindesterfordernisse gegeben sind:
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                            (1)   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens
            sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden, die
                                                                                  drei Schiedsrichtern.
            anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an ge-
            mieteten Räumen einschließlich deren Ausstat-                   (2)   Der Vorsitzende (Obmann) muss Jurist mit
            tung entstehen, sofern nicht Versicherungsschutz                      der Befähigung zum Richteramt sein.
            durch eine Privat-Haftpflichtversicherung besteht.
                                                                            (3)   Das Schiedsgericht entscheidet nach materi-
     6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden                                ellem Recht und nicht lediglich nach billigem
                                                                                  Ermessen. Das anzuwendende Recht muss
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                                  bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinba-
            sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an
                                                                                  rung festgelegt sein.
            Räumen und Gebäuden.
                                                                            (4)   Der Schiedsspruch muss schriftlich niederge-
     6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen
                                                                                  legt und begründet werden. In seiner Be-
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                gründung sind die die Entscheidung tragen-
            sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an                            den Rechtsnormen anzugeben.
            beweglichen Sachen. Ausgeschlossen bleiben An-
                                                                            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
            sprüche wegen Schäden an zulassungspflichtigen
                                                                            Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsver-
            Kraftfahrzeugen.
                                                                            fahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi-
     6.11.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind –                   cherer die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren
            in Ergänzung von Ziffer 7.4 – Ansprüche                         entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an
                                                                            Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu er-
            (1)   von Vermietern, Leasinggebern, Verpächtern
                                                                            möglichen. Die Benennung des vom Versiche-
                  oder Verleihern, die mit dem Versicherungs-
                                                                            rungsnehmer zu bestellenden Schiedsrichters ist
                  nehmer kapitalmäßig verbunden sind.
                                                                            mit dem Versicherer abzustimmen.
            (2)   wegen Schäden durch Abnutzung, Ver-
                                                                     6.15   Strafverteidigungskosten
                  schleiß, übermäßiger Beanspruchung.
                                                                            In einem Strafverfahren wegen eines Schadener-
     6.12   Nachbarrechtliche      Ausgleichs-    und    Beseiti-
                                                                            eignisses, das einen unter den Versicherungs-
            gungsansprüche
                                                                            schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
            Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 Absatz 2               ben kann, übernimmt der Versicherer – abwei-
            Satz 2 BGB analog, Beseitigungsansprüche gemäß                  chend von Ziffer 3.4.3 – in Abstimmung und unter
            § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB, soweit diese auf Wie-               Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Ge-
            derherstellung des vor dem schädigenden Ereignis                richtskosten sowie die gesetzliche Vergütung ge-


16

[Seite 17]
       gebenenfalls auch die mit ihm besonders verein-                 unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstat-
       barten und vom Versicherer genehmigten höheren                  ten und den danach zu vereinbarenden Beitrag zu
       Kosten der Verteidigung.                                        entrichten; insoweit gelten die einschränkenden
                                                                       Bestimmungen der Vorsorgeversicherung nicht.
       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
       Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungs-                 Eine versehentlich verspätete Abgabe von Scha-
       kosten.                                                         denmeldungen beeinträchtigt den Versicherungs-
                                                                       schutz nicht.
6.16   Strahlenschäden
                                                                6.19   Vertragliche Haftungserweiterungen
6.16.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 – die
       gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                Abweichend von Ziffer 7.3 gilt:
       wegen Schäden
                                                                6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht
       (1)   aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang
                                                                       Mitversichert ist die vom Versicherungsnehmer
             mit radioaktiven Stoffen.
                                                                       (1)   durch Vertrag übernommene gesetzliche
       (2)   aus dem Besitz und der Verwendung von
                                                                             Haftpflicht von Verleihern, Vermietern, Ver-
             Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
                                                                             pächtern oder Leasinggebern.
       (3)   durch vom Versicherungsnehmer gelieferte
                                                                       (2)   durch Vertrag übernommene Freistellung öf-
             Erzeugnisse, die energiereiche ionisierende
                                                                             fentlich-rechtlicher  Körperschaften oder
             Strahlen erzeugen.
                                                                             Dienst-leistungsbetriebe von gesetzlichen
       (4)   durch vom Versicherungsnehmer gelieferten                       Haftpflichtansprüchen Dritter.
             sonstigen Erzeugnisse, Arbeiten oder sons-
                                                                       (3)   von der Deutschen Bahn AG gemäß den All-
             tige Leistungen, die im Zusammenhang mit
                                                                             gemeinen Bedingungen für Privatgleisan-
             energiereichen ionisierenden Strahlen ver-
                                                                             schlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene
             wendet werden, ohne dass dies für den Ver-
                                                                             gesetzliche Haftpflicht (nicht jedoch eine dar-
             sicherungsnehmer ersichtlich war.
                                                                             über hinaus zusätzliche vereinbarte Haftung).
6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
                                                                       (4)   durch Vertrag übernommene gesetzliche
       (1)   Versicherungsansprüche aller Personen, die                      Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungs-
             den Schaden dadurch verursachen, dass sie                       vereinbarungen in der Branche üblich sind.
             bewusst von dem Strahlenschutz dienenden
                                                                6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften
             Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Ver-
             fügungen oder Anordnungen abweichen.                      Mitversichert sind auf Sachmängeln beruhende
                                                                       Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
             Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
                                                                       Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf-
       (2)   Schäden durch vom Versicherungsnehmer                     grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
             gelieferte Erzeugnisse, die durch                         über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse,
                                                                       Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab-
             •   den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind
                                                                       hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr-
                 oder von einer solchen Anlage ausgehen;
                                                                       übergang vorhanden sind.
             •   die Beförderung von Kernmaterialien ein-
                                                                6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
                 schließlich der damit zusammenhängen-
                 den Lagerung bedingt sind.                            Mitversichert ist die vertragliche Haftungserweite-
                                                                       rung aus dem vom Versicherungsnehmer gegen-
6.17   Subunternehmen
                                                                       über seinen Abnehmern vertraglich vereinbarten
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-          Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügepflicht
       sicherungsnehmers aus der Beauftragung und                      gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder
       Überwachung eigenverantwortlich tätiger Subun-                  vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen.
       ternehmer (bei Kraft- oder Wasser-Fuhrunterneh-
                                                                       Versicherungsschutz besteht insoweit nur, wenn
       men insoweit teilweise abweichend von den Zif-
       fern 7.16 und 7.17) mit Leistungen der versicher-               (1)   der Versicherungsnehmer mit dem Abneh-
       ten Art.                                                              mer seiner Produkte vereinbart, dass
       Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche                      •   eine Eingangskontrolle in Form einer
       Haftpflicht der Subunternehmer.                                           Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
                                                                                 Transportschäden und Identität der Ware
6.18   Versehensklausel
                                                                                 beim Abnehmer durchgeführt wird.
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den
                                                                             •   erkannte Mängel unverzüglich beim Ver-
       Grenzen der Vorsorgeversicherung auch auf verse-
                                                                                 sicherungsnehmer gerügt werden müs-
       hentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versi-
                                                                                 sen.
       cherung entstehende neue Risiken.
                                                                       (2)   die Produkte des Versicherungsnehmers
       Dies gilt nicht für Risiken gemäß Vertragsteil C, Zif-
                                                                             nachweislich nach einem den internationa-
       fer 2.5.2.
                                                                             len Standards entsprechenden Qualitätssi-
       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald                      cherungssystem nach DIN ISO 9000-9004
       er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,                       gefertigt wurden.


                                                                                                                               17

[Seite 18]
     6.19.4 Regressverzicht                                         7.    Allgemeine Ausschlüsse
            Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt               Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
            des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche               ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
            gegen Dritte, so beeinträchtigt dies den Versiche-
                                                                    7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            rungsschutz nicht.
                                                                          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
     6.19.5 Freistellungsvereinbarungen
                                                                          ler Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
            Vereinbart der Versicherungsnehmer mit Abneh-                 geführt haben.
            mern/Auftraggebern eine Freistellung von gesetz-
                                                                          Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
            lichen Haftpflichtansprüchen wegen Personen-
            oder Sachschäden, so beeinträchtigt dies den Ver-       7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlich-
            sicherungsschutz nicht. Voraussetzung ist, dass               keit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            der Anspruch auf einen Fehler zurückzuführen ist,             Leistungen
            der nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt vorhan-
                                                                          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
            den war, in dem der Versicherungsnehmer die Er-
                                                                          ler Personen, die den Schaden dadurch verursa-
            zeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten
                                                                          chen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf-
            abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
                                                                          tigkeit oder Schädlichkeit
            hat.
                                                                          •     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
     6.19.6 Verkaufs- und Lieferbedingungen
                                                                          •     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen
            Sind zwischen dem Versicherungsnehmer und
                                                                                oder erbracht haben.
            dem Anspruchsteller Allgemeine Verkaufs- und
            Lieferbedingungen wirksam vereinbart, wird sich               Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
            der Versicherer auf haftungsbeschränkende Klau-
                                                                    7.3   Vertragliche Vereinbarungen
            seln nur mit Einverständnis des Versicherungsneh-
            mers berufen.                                                 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten
                                                                          oder Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertrag-
     6.19.7 Verjährungsfristen
                                                                          lichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz-
            Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungs-             liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers
            nehmers aus der gegenüber seinen Abnehmern                    hinausgehen.
            vertraglich vereinbarten Verlängerung der gesetz-
                                                                    7.4   Ansprüche der Versicherten untereinander
            lichen Verjährungsfristen für Gewährleistungsan-
            sprüche.                                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche
            Werden diese Fristen jedoch auf mehr als fünf                 (1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in
            Jahre verlängert, sind Ansprüche, die nach Ablauf                   Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die mit-
            von fünf Jahren geltend gemacht werden, vom                         versicherten Personen,
            Versicherungsschutz ausgeschlossen.
                                                                          (2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern
     6.19.8 Lieferkettenklausel                                                 desselben Versicherungsvertrages,
            Besteht für Ansprüche Dritter im Sinne von Ver-               (3)   zwischen mehreren mitversicherten Perso-
            tragsteil B, Ziffer 7 ausschließlich deshalb keine                  nen desselben Versicherungsvertrages.
            Haftung des Versicherungsnehmers, weil der Ge-
                                                                          Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von
            schädigte die Erzeugnisse nicht direkt vom Versi-
                                                                          Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
            cherungsnehmer, sondern über Dritte (Händler,
                                                                          diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
            Verbände oder Weiterverarbeiter) bezogen hat
            und daher zwischen Versicherungsnehmer und              7.5   Schadenfälle von Angehörigen des Versiche-
            Geschädigtem kein Vertrag besteht, so wird der                rungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesell-
            Versicherer auf diesen Haftungseinwand verzich-               schaftern und anderen Personen
            ten, wenn der Versicherungsnehmer dies im Ein-
                                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi-
            zelfall ausdrücklich wünscht.
                                                                          cherungsnehmer
     6.19.9 Vereinbarung über geltendes Recht
                                                                          (1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die
            Vereinbart der Versicherungsnehmer vor Eintritt                     mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben o-
            eines Versicherungsfalles die Anwendung der ge-                     der die zu den im Versicherungsvertrag mit-
            setzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts                    versicherten Personen gehören;
            oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen
                                                                                Als Angehörige gelten
            eines bestimmten Landes, beeinträchtigt dies den
            Versicherungsschutz nicht. Dies gilt nicht für                      •   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
            USA/Kanada, soweit nicht einer der Vertrags-                            Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-
            partner diesem Rechtskreis angehört.                                    gleichbare Partnerschaften nach dem
                                                                                    Recht anderer Staaten,
            Für die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gelten
            die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.                         •   Eltern und Kinder,
            Vertragsteil D, Ziffer 19 und Ziffer 20 bleiben unbe-               •   Adoptiveltern und -kinder,
            rührt.
                                                                                •   Schwiegereltern und -kinder,


18

[Seite 19]
            •   Stiefeltern und -kinder,                          (1)   an diesen Sachen tätig geworden ist (Bear-
                                                                        beitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung o-
            •   Großeltern und Enkel,
                                                                        der dergleichen),
            •   Geschwister sowie
                                                                  (2)   diese Sachen zur Durchführung seiner Tätig-
            •   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die                 keiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab-
                durch ein familienähnliches, auf längere                lagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
                Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
                                                                  (3)   Sachen beschädigt hat, die sich im unmittel-
                und Kinder miteinander verbunden sind).
                                                                        baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit be-
      (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be-                 funden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-
            treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine                  keit offensichtlich notwendige Schutzvorkeh-
            geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-                  rungen getroffen worden, um diese Schäden
            hige oder betreute Person ist;                              zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden
                                                                        vor.
      (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
            Versicherungsnehmer eine juristische Person           Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig-
            des privaten oder öffentlichen Rechts oder            keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
            ein nicht rechtsfähiger Verein ist;                   oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
                                                                  betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
      (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haften-
                                                                  sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
            den Gesellschaftern, wenn der Versiche-
                                                                  reich befunden haben. Schiffe, Büro- und Wohn-
            rungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
                                                                  container gelten als unbewegliche Sachen im
            schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell-
                                                                  Sinne dieser Bestimmung.
            schaft bürgerlichen Rechts ist;
                                                           7.9    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sa-
      (5)   von seinen Partnern, wenn der Versiche-
                                                                  chen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
            rungsnehmer eine eingetragene Partner-
            schaftsgesellschaft ist;                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                                                                  an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
      (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol-
                                                                  gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
            venzverwaltern.
                                                                  tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
      Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für           oder Leistung liegenden Ursache und alle sich da-
      Ansprüche von Angehörigen der dort genannten                raus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
      Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-              auch dann, wenn die Schadenursache in einem
      schaft leben.                                               mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
                                                                  mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
7.6   Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware
                                                                  gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                 führt.
      an fremden Sachen und allen sich daraus ergeben-
                                                                  Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
      den Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-
                                                                  wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
      nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftrag-
                                                                  sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
      ter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch
                                                                  der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leis-
      verbotene Eigenmacht erlangt hat oder es sich um
                                                                  tungen übernommen haben.
      Kommissionsware handelt.
                                                           7.10   Asbest
7.7   Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen
      Sachen                                                      Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                  gen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub-
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                                                                  stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
      an fremden unbeweglichen Sachen (z. B. Grund-
      stücke, Grundstücksbestandteile), soweit es sich     7.11   Strahlen
      nicht um Räume und Gebäude handelt, und allen
                                                                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
      sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                                                                  Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
      wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevoll-
                                                                  Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
      mächtigter oder Beauftragter des Versicherungs-
                                                                  Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
      nehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
                                                                  Stoffen oder Röntgenstrahlen).
      tet oder geliehen hat.
                                                           7.12   Gentechnik und genetische Schäden
7.8   Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschä-
      den)                                                        Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                  gen Schäden, die zurückzuführen sind auf
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeits-
      schäden.                                                    (1)   gentechnische Arbeiten,
      Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sa-               (2)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
      chen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                  (3)   Erzeugnisse, die
      schäden durch eine betriebliche oder berufliche
      Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der                  •   Bestandteile aus GVO enthalten,
      Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
                                                                        •   aus GVO oder mit Hilfe von GVO herge-
      oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
                                                                            stellt wurden.


                                                                                                                        19

[Seite 20]
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko (Vertragsteil C,      7.17   Wasserfahrzeuge
            Ziffer 2.1) gilt zusätzlich:
                                                                          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen geneti-                   gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
            scher Schäden.                                                mitversicherte Person oder eine von ihnen be-
                                                                          stellte oder beauftragte Person durch den Ge-
     7.13   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzun-
                                                                          brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder
            gen
                                                                          für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                   fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
            aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun-
                                                                          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
            gen.
                                                                          an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
     7.14   Übertragung von Krankheiten                                   Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-
                                                                          sonen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                          ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in
            gen
                                                                          Betrieb gesetzt wird.
            (1)   Personenschäden, die aus der Übertragung
                                                                   7.18   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
                  einer Krankheit einer natürlichen versicher-
                  ten Person resultieren, es sein denn, diese             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
                  Person beweist, dass sie weder vorsätzlich
                                                                          (1)   wegen Schäden, die der Versicherungsneh-
                  noch grob fahrlässig gehandelt hat.
                                                                                mer, eine mitversicherte Person oder eine
                  Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.                            von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                                                                                durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum-
            (2)   Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die
                                                                                fahrzeugs verursachen oder für die sie als
                  durch Krankheit der dem Versicherungsneh-
                                                                                Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
                  mer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
                                                                                fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                  veräußerten Tiere entstanden sind, es sein
                  denn, der Versicherungsnehmer beweist,                  (2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-
                  dass weder er noch eine mitversicherte Per-                   gen, der mit diesen beförderten Sachen, der
                  son vorsätzlich oder grob fahrlässig gehan-                   Insassen und allen sich daraus ergebenden
                  delt haben.                                                   Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
                                                                                Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
     7.15   Bergschäden, Bergbaubetrieb
                                                                                aus
            (1)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
                                                                                •   der Planung oder Konstruktion, Herstel-
                  wegen
                                                                                    lung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
                  •   Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG,                        fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
                      wenn hierdurch Grundstücke, deren Be-                         Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersicht-
                      standteile und Zubehör beschädigt wer-                        lich für den Bau von Luft- oder Raumfahr-
                      den;                                                          zeugen oder den Einbau in Luft- oder
                                                                                    Raumfahrzeugen bestimmt waren.
                  •   Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne
                      des                                                       •   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In-
                      § 114 BBergG durch schlagende Wetter,                         spektion, Überholung, Reparatur, Beför-
                      Wasser- und Kohlensäureeinbrüche so-                          derung, Be- und Entladen) an Luft- oder
                      wie Kohlenstaubexplosionen.                                   Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
            (2)   Für das Umweltschadens-Risiko (Vertragsteil C,          (3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigen-
                  Ziffer 2.2) gilt:                                             tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
                                                                                Nutznießer von Luftlandeplätzen.
                  Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
                  che wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im        7.19   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
                  Sinne des BBergG.
                                                                          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
     7.16   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                        gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen
                                                                          zur Beförderung von Personen oder Sachen außer-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                          halb des Betriebsgrundstückes sowie aus der
            gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
                                                                          selbstständigen und nichtselbstständigen Teil-
            mitversicherte Person oder eine von ihnen be-
                                                                          nahme am Eisenbahnbetrieb.
            stellte oder beauftragte Person durch den Ge-
            brauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-        7.20   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfü-
            Anhängers verursachen.                                        gungen, höhere Gewalt
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
            an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-An-                 die nachweislich
            hänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
                                                                          •     auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
            mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be-
                                                                                Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Ge-
            sitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
                                                                                neralstreik, illegalem Streik oder
            hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                          •     unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen
                                                                                oder Maßnahmen


20

[Seite 21]
       beruhen.                                               7.27   Sprengstoffe, Feuerwerke
       Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
       soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha-             gen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder
       ben.                                                          Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage-
                                                                     rung zu Großhandelszwecken sowie aus Veran-
7.21   Entschädigungen mit Strafcharakter
                                                                     staltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädi-
                                                              7.28   Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
       gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
       oder exemplary damages.                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
                                                                     den und allen sich daraus ergebenden Vermö-
7.22   Französische „Garantie Décennale“ und gleich-
                                                                     gensschäden, die entstehen bei
       artige Bestimmungen
                                                                     (1)   Abbruch- und Einreißarbeiten:
       Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln
                                                                           in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
       1792 ff. und den damit im Zusammenhang ste-
                                                                           des einzureißenden Bauwerks entspricht;
       henden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des
                                                                     (2)   Sprengungen:
       französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim-
                                                                           an Immobilien in einem Umkreis mit einem
       mungen anderer Länder.
                                                                           Radius von weniger als 150 m.
7.23   Arzneimittel
                                                              7.29   Offshore-Anlagen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
                                                                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
       schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimit-
                                                                     gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bohrin-
       telgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene
                                                                     seln oder Bohrplattformen (Offshore-Anlagen).
       Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in
       der Eigenschaft als pharmazeutischer Unterneh-         7.30   Kampfhunde
       mer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu
                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Zusam-
       treffen hat.
                                                                     menhang stehen mit dem Halten von Hunden, die
7.24   Blut, Blutprodukte                                            aufgrund ihrer Rassenmerkmale als besonders ge-
                                                                     fährlich gelten (sog. Kampfhunde). Das sind:
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
       schäden aus Herstellung, Verarbeitung, Inverkehr-             American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staf-
       bringen oder Vertrieb von Blut, Blutkonserven,                fordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napoli-
       Blutbestandteilen oder anderen Blutprodukten,                 tano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Ar-
       soweit diese Produkte aus menschlichem Blut ge-               gentino, Fila Brasileiro, Shar-Pei, Bandog, Tosa Inu,
       wonnen werden.                                                Bullmastiff, Mastiff, Kangal, Kaukasischer Owt-
                                                                     scharka, Rottweiler und Perro de Presa sowie deren
7.25   Elektrische, magnetische oder elektromagneti-
                                                                     Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hun-
       sche Felder oder Wellen
                                                                     den.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
                                                              8.     Embargobestimmung
       schäden, die in Zusammenhang stehen mit elektri-
       schen, magnetischen oder elektromagnetischen                  Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
       Feldern oder Wellen.                                          stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
                                                                     und solange dem keine auf die Vertragsparteien
       Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller)
                                                                     direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
       von Mobiltelefonen sowie für Netzbetreiber wegen
                                                                     nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
       Personenschäden aus dem Gebrauch oder der Ver-
                                                                     Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
       wendung von Mobiltelefonen.
                                                                     gegenstehen.
7.26   Tabak, Tabakprodukte
                                                                     Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-                 Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
       schäden durch Tabak oder Tabakprodukte sowie                  Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden,
       durch Zusatzprodukte (z. B. Filter, Zigarettenpa-             soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
       pier), die Eingang in Tabak oder Tabakprodukte fin-           schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
       den.                                                          entgegenstehen.
       Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller)
       von Tabak, Tabakprodukten oder Zusatzproduk-
       ten.


                                                                                                                              21

[Seite 22]
     B.    Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht-
           versicherung

     1.    Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leis-                       Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche
           tungen der Versicherung                                             Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
                                                                               des Umweltschadensgesetzes oder anderer
     1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
                                                                               auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
           Versicherungsnehmer wegen eines während der
                                                                               basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
           Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
                                                                               bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
           Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
                                                                               stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen
           Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
                                                                               den Versicherungsnehmer geltend gemacht
           Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge-
                                                                               werden könnten.
           setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
           chen Inhalts von einem Dritten auf Schadenser-                Siehe hierzu Vertragsteil C.
           satz in Anspruch genommen wird.
                                                                   1.4   Der Versicherungsschutz umfasst
           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge
                                                                         (1)    die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan-
           den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-                (2)    die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
           chung, die zum Schadenereignis geführt hat,                          ansprüche und
           kommt es nicht an.
                                                                         (3)    die Freistellung des Versicherungsnehmers
     1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,                      von berechtigten Schadensersatzverpflich-
           soweit diese nicht in Ziffer 7 Vertragsteil A, Ziffer                tungen.
           6.19.2 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn
                                                                         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
           es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                                         dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
           (1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,             Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
                 aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,               oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
                 auf Schadensersatz statt der Leistung;                  und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner-
                                                                         kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
           (2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um
                                                                         nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge-
                 die Nacherfüllung durchführen zu können;
                                                                         geben oder geschlossen worden sind, binden den
           (3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Ver-                 Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
                 tragsgegenstandes oder wegen des Ausblei-               Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                 bens des mit der Vertragsleistung geschulde-
                                                                         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
                 ten
                                                                         rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
                 Erfolges;
                                                                         sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versi-
           (4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im                 cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An-
                 Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragser-                spruch des Dritten freizustellen.
                 füllung;
                                                                   2.    Serienschaden
           (5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen
                                                                   2.1   Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
                 Verzögerung der Leistung;
                                                                         rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
           (6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre-          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die-
                 tender Ersatzleistungen.                                ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
     1.3   Ausgeschlossen sind                                           •      auf derselben Ursache
           (1)   Ansprüche wegen Schäden durch Umwelt-                   •      auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-
                 einwirkung. Schäden durch Brand oder Explo-                    sondere sachlichem und zeitlichem, Zusam-
                 sion gelten als durch Umwelteinwirkung ein-                    menhang
                 getreten.
                                                                         beruhen.
           (2)   Ansprüche, die gegen den Versicherungsneh-
                                                                   2.2   Abweichend von Ziffer 2.1 gilt für Ansprüche we-
                 mer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt-
                                                                         gen Schäden, soweit diese durch vom Versiche-
                 schadensgesetz oder anderen auf der EU-
                                                                         rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeug-
                 Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba-
                                                                         nisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
                 sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
                                                                         verursacht wurden und der Versicherungsnehmer
                 geltend gemacht werden. Dies gilt auch
                                                                         die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbei-
                 dann, wenn der Versicherungsnehmer von
                                                                         ten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
                 einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
                                                                         hat:
                 pflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
                 halts auf Erstattung der durch solche Um-               Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages
                 weltschäden entstandenen Kosten in An-                  eintretende Versicherungsfälle
                 spruch genommen wird.


22

[Seite 23]
      •     aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem glei-            rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol-
            chen Konstruktions-, Produktions- oder In-               gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
            struktionsfehler, wenn zwischen den mehre-               rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
            ren gleichen Ursachen ein innerer, insbeson-             schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
            dere sachlicher und zeitlicher, Zusammen-                Entstehung.
            hang besteht,
                                                                     Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
      •     aus Lieferungen von Erzeugnissen mit glei-               siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
            chen Mängeln                                             nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
                                                                     nach Abschluss der Versicherung und zu einem
      gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Ein-
                                                                     Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei-
      tritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
                                                                     gefrist noch nicht verstrichen war.
      erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
      Maßgebend für den Umfang des Versicherungs-                    Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
      schutzes ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Ver-             einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
      tragsstand (insbesondere Bedingungen, Versiche-                Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
      rungssummen, Höchstersatzleistung, Selbstbetei-                innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
      ligung), und zwar auch dann, wenn der Versiche-                gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
      rungsnehmer nach diesem Zeitpunkt durch Nach-                  sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
      trag oder im Rahmen eines neuen Versicherungs-                 ab dessen Entstehung.
      vertrages einen anderen Vertragsstand mit dem
                                                               4.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht
      Versicherer vereinbart hat.
                                                                     für
      Wird der Vertrag durch Kündigung des Versiche-
                                                                     (1)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o-
      rers beendet, so besteht – teilweise abweichend
                                                                           der Führen eines Kraft-, Wasser-, Luft- oder
      von Ziffer 1.1 – Versicherungsschutz auch für sol-
                                                                           Raumfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
      che einzelnen Versicherungsfälle, die erst nach Be-
                                                                           Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche-
      endigung des Versicherungsvertrages eintreten,
                                                                           rungspflicht unterliegen.
      aber zu einem Serienschaden gehören, der als
      während der Vertragsdauer eingetreten gilt. Aus-               (2)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o-
      geschlossen bleiben Versicherungsfälle, für die an-                  der Führen von Bahnen.
      derweitig Versicherungsschutz besteht.
                                                                     (3)   Risiken, die der Versicherungs- oder De-
3.    Veränderungen des versicherten Risikos                               ckungsvorsorgepflicht unterliegen.
      (Erhöhungen und Erweiterungen)
                                                                     (4)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
      Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht                   den und deshalb im Rahmen von kurzfristi-
      des Versicherungsnehmers                                             gen Versicherungsverträgen zu versichern
                                                                           sind.
3.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi-
      cherten Risikos.                                         5.    Nachhaftung
      Dies gilt nicht                                          5.1   Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des
                                                                     vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versi-
      (1)   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
                                                                     cherten Risikos wegen Betriebs-, Produktions- oder
            von versicherungspflichtigen Kraft-, Wasser-,
                                                                     Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie
            Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
                                                                     z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht
      (2)   für sonstige Risiken, die der Versicherungs-             für nach der Wirksamkeit der Versicherung einge-
            oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.                tretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz
                                                                     im Umfang des Vertrags, wie folgt:
3.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
      Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-                 Der Versicherungsschutz
      vorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
                                                                     •     gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt
      rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
                                                                           der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
      tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
                                                                           ses an gerechnet.
      Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
      eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt                     •     besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
      wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung                    Umfang des bei Beendigung des Versiche-
      Kenntnis erlangt hat.                                                rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
                                                                           vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauch-
4.    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche-
                                                                           ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
      rung)
                                                                           Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
4.1   Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die ge-                      rungsverhältnis endet, für den einzelnen Ver-
      setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                       sicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe
      aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-                   der Versicherungssumme des Versicherungs-
      vertrages neu entstehen, sofort versichert.                          jahres, in dem das Versicherungsverhältnis
                                                                           endet.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
      Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko                Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
      innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-               cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie


                                                                                                                            23

[Seite 24]
           am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre-                richtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kauf-
           ten.                                                           preisforderungen des Versicherungsnehmers ge-
                                                                          gen seinen Vertragspartner, soweit
     5.2   Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver-
           hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so           (1)   der Vertragspartner des Versicherungsneh-
           besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der                     mers aufgrund eines behaupteten Haft-
           anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 5.1 wei-                      pflichtanspruchs, der unter den Versiche-
           terhin Versicherungsschutz. Maßgebend für den                        rungsschutz dieses Vertrages fallen würde,
           Umfang des Versicherungsschutzes ist der zum                         die Aufrechnung eigener Schadenersatzan-
           Zeitpunkt des Risikowegfalls geltende Vertrags-                      sprüche gegen die Forderung des Versiche-
           stand (insbesondere Bedingungen, Versicherungs-                      rungsnehmers erklärt hat und
           summen, Höchstersatzleistung, Selbstbeteiligung).
                                                                          (2)   die Forderung des Versicherungsnehmers in
     5.3   Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der                   voller Höhe berechtigt, also unstreitig und
           Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3.                  fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versiche-
                                                                                rungsnehmer.
     6.    Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
                                                                          Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Ver-
     6.1   Abhandenkommen von Sachen
                                                                          tragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend
           Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden                  macht.
           Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1
                                                                    6.2.2 Übersteigt die Forderung des Versicherungsneh-
           Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
                                                                          mers den Schadenersatzanspruch, trägt der Versi-
           chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
                                                                          cherer die Kosten im Verhältnis des Schadener-
           Schäden durch Abhandenkommen fremder Sa-
                                                                          satzanspruchs zur geltend gemachten Forderung.
           chen.
                                                                          Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt
           Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
                                                                          der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe
           Sachschäden Anwendung.
                                                                          der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine
     6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher                    Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-   6.2.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage
           sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen                       entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich fest-
           von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und                 gestellt wird, dass die Forderung des Versiche-
           Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen                rungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als
           und Besucher.                                                  unter Ziffer 6.2.1 genannten Gründen unbegrün-
                                                                          det ist.
           Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeld-
           lose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich         6.2.4 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ver-
           Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck                    tragsteil A, Ziffer 3.4.2 entsprechend.
           und andere Wertsachen.
                                                                    6.3   Ansprüche aus Benachteiligung
     6.1.2 Schlüsselverlust
                                                                    6.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-         rungsnehmer sowie die mitversicherten Personen
           sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen                       für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aufgrund
           von fremden mechanischen oder elektronischen                   Verletzung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
           Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine              vor Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
           zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im                behandlung oder sonstigen Diskriminierungen ins-
           Gewahrsam des Versicherten befunden haben.                     besondere aus dem Allgemeinen Gleichbehand-
                                                                          lungsgesetz (AGG). Vom Versicherungsschutz
           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf ge-
                                                                          ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz im-
           setzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
                                                                          materieller Schäden wie z. B. aus § 15 Abs. 2 S. 1
           für das notwendige Auswechseln oder Program-
                                                                          und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
           mieren von Schlössern und Schließanlagen sowie
           für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not-                   Mitversicherte Personen im Sinne von Absatz 1
           schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,               sind – abweichend von Vertragsteil A, Ziffer 4.1 –
           gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver-                Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder
           lust des Schlüssels festgestellt wurde.                        der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers
                                                                          oder seine leitenden Angestellten.
           Ausgeschlossen
                                                                          Für den Versicherungsnehmer sowie die mitversi-
           •     bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines
                                                                          cherten Personen besteht Versicherungsschutz
                 Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
                                                                          nur im Rahmen der betrieblichen und beruflichen
           •     bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tre-              Tätigkeit.
                 sor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
                                                                    6.3.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer
                 Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
                                                                          1.1 – die erstmalige schriftliche Geltendmachung
     6.2   Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage                           eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer
                                                                          oder die mitversicherten Personen während der
     6.2.1 Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 1.4 – die
                                                                          Dauer des Versicherungsvertrages.
           gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die ge-


24

[Seite 25]
6.3.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf               (5)   auf Gehalt, rückwirkende Lohnzahlungen,
      solche Benachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1, die                    Pensionen, Renten, Ruhegelder, betriebliche
      vor Vertragsbeginn begangen worden sind (Rück-                      Altersversorgung, Abfindungszahlungen im
      wärtsdeckung). Dies gilt jedoch nicht, wenn der                     Zusammenhang mit der Beendigung von Ar-
      Versicherungsnehmer oder eine der mitversicher-                     beitsverhältnissen und bei Sozialplänen.
      ten Personen die Benachteiligung bei Abschluss
                                                             6.4    Auslandsschutz
      des Versicherungsvertrages kannte oder hätte
      kennen müssen.                                         6.4.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi-
                                                                   cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht.
6.3.4 Wird der Versicherungsvertrag von Seiten des Ver-
      sicherers nicht oder nur zu einschränkenden Be-               Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der
      dingungen verlängert, wird eine Nachhaftungszeit              Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3.
      von drei Jahren gewährt. Mit dem Versicherungs-
                                                             6.4.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er-
      beginn einer anderen Versicherung für Ansprüche
                                                                   zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach
      aus Benachteiligung innerhalb des vorgenannten
                                                                   USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen
      Zeitraums endet die Nachhaftungszeit automa-
                                                                   (direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-,
      tisch.
                                                                   Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen
       Die Nachhaftungszeit gilt für Versicherungsfälle,           Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada.
       welche dem Versicherer innerhalb der Nachhaf-
                                                                    Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
       tungszeit gemeldet werden, soweit sie auf Be-
                                                                    nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst-
       nachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1 beruhen, die
                                                                    mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig-
       während der Dauer der Versicherung oder der
                                                                    keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche-
       Rückwärtsdeckung begangen wurden.
                                                                    rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer
       Versicherungsschutz besteht für die gesamte Zeit             innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di-
       der Nachhaftung im Rahmen und nach Maßgabe                   rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un-
       der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres gel-          terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
       tenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe                Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe
       des unverbrauchten Teils der Versicherungs-                  des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
       summe des letzten Versicherungsjahres.                       nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
                                                                    der Versicherungsschutz rückwirkend.
6.3.5 Für im Ausland eintretende Versicherungsfälle gilt:
                                                             6.4.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl-
       Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.4.1 –
                                                                   len und Berufskrankheiten von Personen, die vom
       ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                   Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
       sicherungsnehmers für Versicherungsfälle in Staa-
                                                                   dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
       ten der Europäischen Union.
                                                                   worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft-
       Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in Irland            pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs-
       und Großbritannien bzw. Ansprüche, die auf Basis            krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
       des „Common Law“ geltend gemacht werden.                    setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
                                                                   für den Versicherungsnehmer und für die in Ver-
       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
                                                                   tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen.
       Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
       der Europäischen Währungsunion angehören,             6.4.4 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und
       liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers          Kanada sowie für Schadenersatzansprüche wegen
       mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-          Schäden, die vor amerikanischen oder kanadi-
       trag bei einem in der Europäischen Währungs-                schen Gerichten geltend gemacht werden, gilt:
       union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                    Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
6.3.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche                    richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
                                                                    einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
       (1)   durch vorsätzliche Schadenverursachung o-
                                                                    besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
             der durch wissentliches Abweichen von Ge-
                                                                    und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver-
             setzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmach-
                                                                    tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi-
             ten oder Weisungen oder durch sonstige wis-
                                                                    cherungssumme angerechnet.
             sentliche Pflichtverletzungen.
                                                             6.4.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
       (2)   im Zusammenhang mit der Verletzung oder
                                                                   Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
             Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechtes
                                                                   der Europäischen Währungsunion angehören,
             jeglicher Art sowie Ansprüchen, die kollektiv
                                                                   liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
             erhoben werden sowie Ansprüche im Zusam-
                                                                   mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
             menhang mit Arbeitskampfmaßnahmen.
                                                                   trag bei einem in der Europäischen Währungs-
       (3)   wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern, Geld-              union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
             strafen sowie Entschädigungen mit Strafcha-
                                                             6.5    Medienverluste
             rakter.
                                                                    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
       (4)   wegen Personenschäden, bei denen es sich
                                                                    sicherungsnehmers wegen Schäden durch Verlust
             um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ge-
                                                                    von Flüssigkeiten oder Gasen aus Behältern oder
             mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.


                                                                                                                             25

[Seite 26]
           Rohrleitungen als Folge mangelhafter Lieferungen          6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden
           oder Arbeiten des Versicherungsnehmers.
                                                                            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
     6.6   Tätigkeiten an fremden Sachen                                    sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
           (Tätigkeitsschäden)                                              sonstigen Sachen.
           Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden                    Dies gilt auch für Tätigkeitsschäden an Sachen, zu
           Bestimmungen – abweichend von Vertragsteil A,                    deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich der Versi-
           Ziffer 7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-           cherungsnehmer verpflichtet hat, soweit der Scha-
           rungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.                            den nicht durch die eigentliche Be- oder Verarbei-
                                                                            tung entstanden ist.
           Der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden
           durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 1.3 (1) fin-          6.7    Übertragung elektronischer Daten
           det keine Anwendung.
                                                                     6.7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
     6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen                         sicherungsnehmers wegen Schäden - abweichend
                                                                           von Vertragsteil A, Ziffer 7.8 auch Tätigkeitsschä-
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                           den sowie in Erweiterung von Ziffer 1.1 Absatz 1
           sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden, die
                                                                           Vermögensschäden – aus dem Austausch, der
           an fremden Land- und Wasserfahrzeugen oder
                                                                           Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
           Containern sowie deren Ladung durch oder beim
                                                                           Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da-
           Be- und Entladen sowie an fremden Kraftfahr-
                                                                           tenträger) soweit es sich handelt um Schäden aus
           zeuganhängern und Eisenbahnwagen beim Ran-
           gieren entstanden sind.                                          (1)   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar-
                                                                                  machung oder Veränderung von Daten (Da-
           Für Schäden an Containern besteht auch dann
                                                                                  tenveränderung) bei Dritten durch Compu-
           Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben
                                                                                  ter-Viren und/oder andere Schadpro-
           von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge
                                                                                  gramme.
           zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen.
                                                                            (2)   der Datenveränderung aus sonstigen Grün-
           Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen
                                                                                  den sowie der Nichterfassung und fehlerhaf-
           Schäden an der Ladung von Fahrzeugen und Con-
                                                                                  ten Speicherung von Daten bei Dritten und
           tainern, wenn diese
                                                                                  zwar wegen
           •    für den Versicherungsnehmer bestimmt ist.
                                                                                  •   sich daraus ergebender Personen- und
           •    vom Versicherungsnehmer oder in seinem                                Sachschäden, nicht jedoch weiterer Da-
                Auftrag von Dritten geliefert oder transpor-                          tenveränderungen sowie
                tiert wurde.
                                                                                  •   der Kosten zur Wiederherstellung der ver-
     6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen                                             änderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                                                                                      Speicherung nicht oder fehlerhaft erfass-
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                                      ter Daten.
           sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
           Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasser-               (3)   der Störung des Zugangs Dritter zum elektro-
           leitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie                        nischen Datenaustausch.
           an Frei- oder Oberleitungen.
                                                                            Für (1) bis (3) gilt:
     6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfah-
                                                                            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           ren
                                                                            sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermit-
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-           telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
           sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an                     maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscan-
           den zu unterfangenden und unterfahrenden                         ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
           Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und An-                    worden sind, die dem Stand der Technik entspre-
           lagen.                                                           chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte
                                                                            erfolgen.
     6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbei-
           tung                                                             Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
                                                                            heit, gilt Vertragsteil D, Ziffer 13.4 (Rechtsfolgen
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                            bei Verletzung von Obliegenheiten).
           sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
           Sachen, zu deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich                 (4)   der Verletzung von Persönlichkeits- und Na-
           der Versicherungsnehmer verpflichtet hat, soweit                       mensrechten – abweichend von Vertragsteil
           der Schaden durch die eigentliche Be- oder Verar-                      A, Ziffer 7.13 –, insoweit besteht auch Versi-
           beitung entstanden ist. Vertragsteil A, Ziffer 7.9 fin-                cherungsschutz für immaterielle Schäden,
           det insoweit keine Anwendung.                                          nicht jedoch aus der Verletzung von Urheber-
                                                                                  rechten. Der Versicherer ersetzt auch
           Ausgeschlossen bleiben – abweichend von Ziffer
           1.1 – Vermögensschäden, die sich aus diesen                            •   Gerichts- und Anwaltskosten eines Ver-
           Sachschäden ergeben. Versicherungsschutz be-                               fahrens, mit dem der Erlass einer einst-
           steht jedoch für Ansprüche wegen Schäden und                               weiligen Verfügung gegen den Versiche-
           Kosten der erweiterten Produkt-Haftpflichtversi-                           rungsnehmer begehrt wird, auch wenn es
           cherung im Rahmen und Umfang von Ziffer 7.                                 sich um Ansprüche auf Unterlassung oder
                                                                                      Widerruf handelt;


26

[Seite 27]
             •   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unter-                Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwen-
                 lassungs- oder Widerrufsklage gegen den                 dung.
                 Versicherungsnehmer.
                                                                   (4)   Ansprüche wegen der Verletzung von Daten-
          Immaterielle Schäden werden im Sinne von Ver-                  schutzgesetzen durch Verarbeitung perso-
          tragsteil A, Ziffer 3 wie Vermögensschäden be-                 nenbezogener Daten.
          handelt.
                                                                   (5)   Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus-
6.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tä-                  tausch, der Übermittlung und der Bereitstel-
      tigkeiten oder Leistungen:                                         lung elektronischer Daten, soweit es sich
                                                                         handelt um Schäden aus Löschung, Unter-
      •      IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Ein-
                                                                         drückung, Unbrauchbarmachung oder Ver-
             weisung, -Schulung;
                                                                         änderung von Daten, Nichterfassen oder feh-
      •      Software-Erstellung, -Handel, -Implementie-                 lerhaftem Speichern von Daten, Übermitt-
             rung, -Pflege;                                              lung vertraulicher Daten oder Informationen
                                                                         und soweit diese Schäden nicht im Rahmen
      •      Netzwerkplanung, -installation, -integration,
                                                                         der vorangehenden Bestimmungen aus-
             -betrieb, -wartung, -pflege;
                                                                         drücklich mitversichert sind.
      •      Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-,
                                                             6.8   Verletzung von Datenschutzgesetzen
             Host-, Full-Service-Providing;
                                                                   Mitversichert ist – insoweit auch abweichend von
      •      Betrieb von Rechenzentren und Datenban-
                                                                   Vertragsteil A, Ziffer 7.13 – die gesetzliche Haft-
             ken;
                                                                   pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
      •      Betrieb von Telekommunikationsnetzen;                 rungsnehmers wegen Schäden – in Erweiterung
                                                                   von Ziffer 1.1 Absatz 1 auch Vermögensschäden
6.7.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
                                                                   sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung
      rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
                                                                   von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung per-
      Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit-
                                                                   sonenbezogener Daten.
      punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge-
      treten ist, wenn diese                                       Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automa-
                                                                   tisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede
      •      auf derselben Ursache,
                                                                   solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
      •      auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-             sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Er-
             sondere sachlichem und zeitlichem Zusam-              fassen, die Organisation, das Ordnen, die Speiche-
             menhang oder                                          rung, die Anpassung oder Veränderung, das Ausle-
                                                                   sen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenle-
      •      auf dem Austausch, der Übermittlung und
                                                                   gung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
             Bereitstellung elektronischer Daten mit glei-
                                                                   andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder
             chen Mängeln
                                                                   die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen
      beruhen.                                                     oder die Vernichtung.
      Ziffer 2 findet keine Anwendung.                             Versichert sind – abweichend von Vertragsteil A,
                                                                   Ziffer 7.4 – gesetzliche Haftpflichtansprüche we-
6.7.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                   gen Vermögensschäden sowie wegen immateriel-
      (1)    Ansprüche, die im Zusammenhang stehen                 ler Schäden von Versicherten (Versicherungsneh-
             mit                                                   mer oder mitversicherte Personen) untereinander.
             •   massenhaft versandten, vom Empfänger        6.9   Vermögensschäden
                 ungewollten elektronisch übertragenen
                                                                   Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden
                 Informationen (z. B. Spamming).
                                                                   Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1
             •   Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider-         Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
                 rechtlich bestimmte Informationen über            chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
                 Internet-Nutzer gesammelt werden kön-             Vermögensschäden, die weder durch Personen-
                 nen.                                              noch durch Sachschäden entstanden sind.
      (2)    Ansprüche wegen Schäden, die von Unter-         6.9.1 Auslösen von Fehlalarm
             nehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
                                                                   Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche
             oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
                                                                   wegen Vermögensschäden durch versehentlich
             mehrheitlich verbunden sind oder unter einer
                                                                   ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten
             einheitlichen Leitung stehen, geltend ge-
                                                                   für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
             macht werden.
                                                             6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten
      (3)    Versicherungsansprüche aller Personen, die
             den Schaden durch bewusstes Abweichen                 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
             von gesetzlichen oder behördlichen Vor-               che wegen des Löschens von gespeichertem Da-
             schriften sowie von schriftlichen Anweisun-           tenmaterial infolge vom Versicherungsnehmer
             gen oder Bedingungen des Auftraggebers o-             mangelhaft durchgeführter Elektroinstallation, Re-
             der durch sonstige bewusste Pflichtverlet-            paratur-/Wartungs- oder Überprüfungsarbeiten.
             zungen herbeigeführt haben.


                                                                                                                          27

[Seite 28]
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließ-                   Dritten) hergestellte oder gelieferte Erzeug-
           lich auf den Ersatz der Kosten zur Wiederherstel-                    nisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leis-
           lung der gelöschten Daten.                                           tungen.
     6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten                                  (2)   aus planender, beratender, bau- oder mon-
                                                                                tageleitender, prüfender oder gutachterli-
           Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
                                                                                cher Tätigkeit.
           che wegen erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs
           als Folge mangelhafter Lieferungen oder mangel-                (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Wei-
           haft erbrachter Installations-, Reparatur- oder                      sungen an wirtschaftlich verbundene Unter-
           Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers.                           nehmen.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge voll-                 (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
           ständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Ener-
                                                                          (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
           giesparmaßnahmen.
                                                                                Reiseveranstaltung.
     6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten
                                                                          (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
           Tritt infolge einer mangelhaften Werkleistung des                    stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli-
           Versicherungsnehmers ein versicherter Sachscha-                      chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-
           den ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz                      ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue
           auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche für die                    oder Unterschlagung.
           Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte
                                                                          (7)   aus
           Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseiti-
           gung zugänglich zu machen und um den vorheri-                        •   Rationalisierung und Automatisierung,
           gen Zustand wiederherzustellen.
                                                                                •   Datenerfassung, -speicherung, -siche-
           Nicht versichert sind                                                    rung, -wiederherstellung,
           •     diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesse-                      •   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
                 rung aufgewendet werden, ohne dass ein                             elektronischer Daten.
                 Folgeschaden eingetreten ist.
                                                                          (8)   aus der Verletzung von gewerblichen Schutz-
           •     Kosten für die Beseitigung des Mangels an                      rechten und Urheberrechten sowie des Kar-
                 der Werkleistung selbst.                                       tell- oder Wettbewerbsrechts.
     6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit                       (9)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Termi-
                                                                                nen, Vor- und Kostenanschlägen.
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden                       (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit
           aus der gelegentlichen Tätigkeit als Sachverstän-                   als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
           diger/Gutachter.                                                    von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-
                                                                               rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
           Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Tätig-
                                                                               tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
           keit als von der Handwerkskammer gemäß Hand-
                                                                               sammenhang stehen.
           werksordnung bestellter und vereidigter Sachver-
           ständiger im eigenen Fachbereich ausgeübt wird.                (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen
                                                                               oder behördlichen Vorschriften, von Anwei-
           Versichert ist die gutachterliche Beurteilung beste-
                                                                               sungen oder Bedingungen des Auftraggebers
           hender Verhältnisse als Privatgutachter (z. B. Be-
                                                                               oder aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
           wertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsun-
                                                                               zung.
           tersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterli-
           che Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und                   (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen,
           Fehlern) sowie die Tätigkeit als Gerichts- und                      auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert-
           Schiedsgutachter. Beratungen, Vorschläge oder                       sachen.
           sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach-
                                                                          (13) aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
           ten sind nicht als gutachterliche Beurteilung beste-
                                                                               durch Verarbeitung personenbezogener Da-
           hender Verhältnisse anzusehen.
                                                                               ten.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der fehlerhaf-
                                                                    7.    Besondere Bedingungen für die erweiterte Pro-
           ten Wertermittlung von Grundstücken, Gebäuden
                                                                          dukt-Haftpflichtversicherung
           und Bauwerken.
                                                                    7.1   Zuweisung
     6.9.6 Sonstige Vermögensschäden
                                                                          Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haft-
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                          pflicht des Versicherungsnehmers wegen Perso-
           sicherungsnehmers wegen sonstiger Vermögens-
                                                                          nen-, Sach- oder sich daraus ergebender Vermö-
           schäden.
                                                                          gensschäden, die durch vom Versicherungsneh-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                    mer
           Ansprüche
                                                                          •     hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
           (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in
                                                                          •     erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
                 seinem Auftrag oder für seine Rechnung von


28

[Seite 29]
       verursacht wurden, richtet sich nach den Ziffern 1             (4)   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgan-
       bis 6.                                                               genen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte
                                                                            nicht oder nur mit einem Preisnachlass ver-
7.2    Gegenstand der erweiterten           Produkt-Haft-
                                                                            äußert werden können. Der Versicherer er-
       pflichtversicherung
                                                                            setzt diese Vermögensnachteile in dem Ver-
       Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Be-                       hältnis nicht, in dem das Entgelt für die Er-
       stimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1 Ab-                     zeugnisse des Versicherungsnehmers zu
       satz 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                dem Verkaufspreis steht, der bei mangel-
       nehmers für in Ziffer 7.3 genannte Schäden, soweit                   freier Herstellung oder Lieferung der Erzeug-
       diese durch vom Versicherungsnehmer herge-                           nisse des Versicherungsnehmers für die Ge-
       stellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wur-                  samtprodukte zu erzielen gewesen wäre.
       den.
                                                                      (5)   der dem Abnehmer des Versicherungsneh-
       Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über                       mers unmittelbar entstandenen Kosten
       Sachschäden Anwendung.                                               durch den Produktionsausfall, der aus der
                                                                            Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte her-
       Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeit-
                                                                            rührt. Ansprüche wegen eines darüber hin-
       punkt, in dem der Versicherungsnehmer die Er-
                                                                            ausgehenden Schadens durch den Produkti-
       zeugnisse in den Verkehr gebracht hat.
                                                                            onsausfall sind nicht versichert.
       Erzeugnisse im Sinne der nachfolgenden Regelung
                                                               7.3.2 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
       können sowohl solche des Versicherungsnehmers
       als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des     7.3.2.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü-
       Versicherungsnehmers enthalten. Vom Versiche-                   che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.2.2 genannten
       rungsnehmer lohnbe- oder –verarbeitete Sachen                   Schäden infolge Weiterverarbeitung oder -bear-
       gelten als Erzeugnisse des Versicherungsnehmers.                beitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
                                                                       Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermi-
       Mängel bei der Beratung über die An- oder Ver-
                                                                       schung oder Verarbeitung mit anderen Produkten
       wendung der vom Versicherungsnehmer herge-
                                                                       stattfindet.
       stellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
       Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstel-        7.3.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzan-
       lung oder Lieferung gleich.                                     sprüche wegen
       Mangelhaftigkeit im Sinne der nachfolgenden Re-                (1)   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -be-
       gelung ist die tatsächliche Mangelhaftigkeit, nicht                  arbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
       der Mangelverdacht.                                                  Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaf-
                                                                            ten Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
7.3    Versicherte Kosten
                                                                            sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten
7.3.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschä-                       Erzeugnisse unveräußerlich sind.
      den
                                                                      (2)   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-
7.3.1.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü-                    schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
        che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.1.2 genannten                   weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Er-
        Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtpro-                     zeugnisse oder für eine andere Schadenbe-
        dukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen                    seitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kos-
        oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare                       ten in dem Verhältnis nicht, in dem das Ent-
        Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von                       gelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
        mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeug-                   nehmers zum Verkaufspreis der weiterverar-
        nissen mit anderen Produkten entstanden sind.                       beiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse
                                                                            (nach Nachbearbeitung oder anderer Scha-
7.3.1.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzan-
                                                                            denbeseitigung) steht.
        sprüche wegen
                                                                      (3)   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgan-
       (1)   der Beschädigung oder Vernichtung der an-
                                                                            genen Gewinnes), weil die weiterverarbeite-
             deren Produkte, soweit hierfür nicht bereits
                                                                            ten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht o-
             Versicherungsschutz nach Ziffer 7.1 besteht.
                                                                            der nur mit einem Preisnachlass veräußert
       (2)   anderer für die Herstellung der Gesamtpro-                     werden können. Der Versicherer ersetzt diese
             dukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme                        Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
             des Entgeltes für die mangelhaften Erzeug-                     in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des
             nisse des Versicherungsnehmers.                                Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
                                                                            steht, der bei mangelfreier Herstellung oder
       (3)   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-
                                                                            Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungs-
             schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                                                                            nehmers nach Weiterverarbeitung oder -be-
             Gesamtprodukte oder für eine andere Scha-
                                                                            arbeitung zu erwarten gewesen wäre.
             denbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese
             Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das        7.3.3 Aus- und Einbaukosten einschließlich Einzel-
             Entgelt für die Erzeugnisse des Versiche-               teileaustausch und Reparatur im eingebauten Zu-
             rungsnehmers zum Verkaufspreis der Ge-                  stand
             samtprodukte (nach Nachbearbeitung oder
                                                               7.3.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü-
             anderer Schadenbeseitigung) steht.
                                                                       che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.3.2 und Ziffer


                                                                                                                            29

[Seite 30]
            7.3.3.3 genannten Schäden infolge Mangelhaf-                      auch für die Kosten des Transportes nach- oder
            tigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den                neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher
            Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen                    an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung
            von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Er-                 des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für
            zeugnissen entstanden sind.                                       den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
                                                                              zum Ort des Austausches geringer als die Kosten
     7.3.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzan-
                                                                              des Transportes vom Erfüllungsort der ursprüngli-
             sprüche wegen
                                                                              chen Lieferung des Versicherungsnehmers zum
            (1)   Kosten für den Austausch mangelhafter Er-                   Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Di-
                  zeugnisse (nicht jedoch von deren Einzeltei-                rekttransportes versichert.
                  len), das heißt Kosten für das Ausbauen, Ab-
                                                                       7.3.3.5 Zu den Kosten für den Austausch gemäß Ziffer
                  nehmen, Freilegen oder Entfernen mangel-
                                                                               7.3.3.2 (1) und Ziffer 7.3.3.4 (1) gehören auch
                  hafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbrin-
                  gen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier                   •     Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten,
                  Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Drit-                      Überstundenzuschläge für das entsandte
                  ter. Vom Versicherungsschutz ausgenom-                            Montagepersonal.
                  men bleiben die Kosten für die Nach- und
                                                                              •     Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und
                  Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
                                                                                    sonstigen Geräten.
                  mangelfreier Produkte Dritter.
                                                                              •     Kosten für die Entsorgung der ausgebauten
            (2)   Kosten für den Transport mangelfreier Er-
                                                                                    mangelhaften Erzeugnisse.
                  zeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter
                  mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort            7.3.3.6 In Erweiterung zu Ziffer 7.3.3.2 bis Ziffer 7.3.3.4 be-
                  der ursprünglichen Lieferung des Versiche-                   steht Versicherungsschutz auch für gesetzliche
                  rungsnehmers. Sind die Kosten für den direk-                 Ansprüche Dritter wegen Aufwendungen für Er-
                  ten Transport vom Versicherungsnehmer                        satzmaßnahmen, soweit deren Kosten die erfor-
                  bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches                     derlichen Aufwendungen für den ersparten Aus-
                  geringer als die Kosten des Transportes vom                  tausch nicht überschreiten. Eine Ersatzmaßnahme
                  Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung                   liegt vor, wenn ein Austausch mangelhafter Er-
                  des Versicherungsnehmers zum Ort des Aus-                    zeugnisse nach Ziffer 7.3.3.1 oder eine Maßnahme
                  tausches, sind nur die Kosten des Direkttrans-               gemäß Ziffer 7.3.3.4 nicht stattfindet, obwohl
                  portes versichert.                                           diese zur Mangelbeseitigung erforderlich wären,
                                                                               und stattdessen bezüglich des Gesamtproduktes
            Mangelfrei im Sinne der vorstehenden Regelung
                                                                               eine geeignete andere, die mögliche Auswirkung
            sind Erzeugnisse oder Produkte Dritter, die nicht
                                                                               des Mangels verhindernde Maßnahme getroffen
            denselben Fehler aufweisen wie die ursprünglich
                                                                               wurde.
            eingebauten Erzeugnisse.
                                                                       7.3.3.7 Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der
     7.3.3.3 Ausschließlich für die in Ziffer 7.3.3.2 genannten
                                                                               Schadenminderung den Austausch gemäß Ziffer
             Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 7.3.3.1 –
                                                                               7.3.3.2, eine Maßnahme gemäß Ziffer 7.3.3.4 oder
             und insoweit abweichend von Ziffer 1.2 – Versiche-
                                                                               eine Ersatzmaßnahme gemäß Ziffer 7.3.3.6 selbst
             rungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung ei-
                                                                               vor, werden entsprechende Eigenkosten (ohne Ge-
             ner gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur
                                                                               winnanteile) im Interesse wirtschaftlicher Scha-
             Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des
                                                                               denregulierung wie Aufwendungen Dritter behan-
             Versicherungsnehmers von diesem oder seinem
                                                                               delt.
             Abnehmer aufgewendet werden.
                                                                       7.3.3.8 Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch ver-
     7.3.3.4 In Erweiterung zu Ziffer 7.3.3.1 bis Ziffer 7.3.3.3 be-
                                                                               schiedene der in den Ziffern 7.3.3.2, 7.3.3.3 und
             steht Versicherungsschutz auch für gesetzliche
                                                                               7.3.3.4 genannten Maßnahmen beseitigt werden,
             Ansprüche Dritter wegen
                                                                               besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der
            (1)   Kosten für den Austausch mangelhafter Ein-                   günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Re-
                  zelteile von Erzeugnissen des Versicherungs-                 paratur oder anderen Mangelbeseitigungsmaß-
                  nehmers, die in Gesamtprodukte Dritter ein-                  nahmen im Sinne der Ziffern 7.3.3.4 (2) und 7.3.3.4
                  gebaut, angebracht, verlegt oder aufgetra-                   (3) ersetzt der Versicherer die daraus entstande-
                  gen worden sind (mit Ausnahme der Kosten                     nen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis
                  für die Nach- und Neulieferung mangelfreier                  nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des
                  Einzelteile).                                                Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Ge-
                                                                               samtprodukte (nach Reparatur oder anderer Man-
            (2)   Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeug-
                                                                               gelbeseitigungsmaßnahme) steht.
                  nisse des Versicherungsnehmers im einge-
                  bauten Zustand.                                      7.3.3.9 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
            (3)   Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaß-                    (1)   der Versicherungsnehmer die mangelhaften
                  nahmen an mangelhaften Erzeugnissen des                           Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert
                  Versicherungsnehmers, die in Gesamtpro-                           hat oder in seinem Auftrag, für seine Rech-
                  dukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt                      nung oder unter seiner Leitung hat einbauen
                  oder aufgetragen worden sind.                                     oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn
                                                                                    der Versicherungsnehmer beweist, dass die
            Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile                       Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der
            im Sinne von (1) besteht Versicherungsschutz


30

[Seite 31]
             Montage oder Montageleitung, sondern aus-                      Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang
             schließlich aus der Herstellung oder Lieferung                 der vorgenannten Ziffern 7.3.1 ff. gewährt.
             resultiert.
                                                               7.3.5 Prüf- und Sortierkosten
       (2)   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen ge-
             mäß Ziffer 7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Ein-            Besteht Versicherungsschutz nach den vorange-
             richtungen von Kraft-, Schienen- oder Was-               henden Ziffern 7.3.1 ff., gilt:
             serfahrzeugen beziehen, soweit diese Er-
                                                               7.3.5.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprü-
             zeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung
                                                                       che Dritter wegen der in den Ziffern 7.3.5.2 und
             durch den Versicherungsnehmer oder von
                                                                       7.3.5.3 genannten Schäden infolge der Überprü-
             ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau
                                                                       fung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn
             von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder
                                                                       die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits
             Wasserfahrzeugen bestimmt waren.
                                                                       festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden
7.3.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen                              Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisba-
                                                                       rer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Pro-
7.3.4.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü-
                                                                       dukten zu befürchten sind. Die Über-prüfung muss
        che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.4.2 genannten
                                                                       der Feststellung dienen, welche der Produkte mit
        Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Produkten,
                                                                       Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und
        die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft
                                                                       bei welchen dieser Produkte die nach Ziffer 7.3.1 ff.
        hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete
                                                                       versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung
        Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wur-
                                                                       erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Rege-
        den.
                                                                       lung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des
       Als Maschinen gelten auch Maschinenteile, Werk-                 Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verar-
       zeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-,                 beitet wurden.
       Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
                                                               7.3.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzan-
7.3.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzan-                   sprüche wegen
        sprüche wegen
                                                                      (1)   Kosten der Überprüfung der Produkte mit
       (1)   der Beschädigung oder Vernichtung der mit-                     Mangelverdacht.
             tels der Maschinen hergestellten, be- oder
                                                                      (2)   Kosten der Überprüfung von Erzeugnissen
             verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht
                                                                            des Versicherungsnehmers im noch vorhan-
             bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 7.1
                                                                            denen Lagerbestand Dritter.
             besteht.
                                                                      Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges
       (2)   anderer für die Herstellung, Be- oder Verar-
                                                                      Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren
             beitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
                                                                      von überprüften Produkten sowie das infolge der
             Kosten.
                                                                      Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffe-
       (3)   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-             nen Produkte.
             schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                                                               7.3.5.3 Ist jedoch zu erwarten, dass
             mittels der Maschinen des Versicherungs-
             nehmers hergestellten, be- oder verarbeite-                    die Kosten der Überprüfung der Produkte mit
             ten Produkte oder für eine andere Schaden-                     Mangelverdacht zzgl. der nach Ziffer 7.3.1 ff.
             beseitigung.                                                   gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten
                                                                            oder nach objektiven Tatsachen anzuneh-
       (4)   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgan-
                                                                            menden Fehlerquote
             genen Gewinnes), weil die mittels der Ma-
             schinen des Versicherungsnehmers herge-                  höher sind, als
             stellten, be- oder verarbeiteten Produkte
                                                                            die nach Ziffer 7.3.1 ff. gedeckten Kosten im
             nicht oder nur mit einem Preisnachlass ver-
                                                                            Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller
             äußert werden konnten.
                                                                            Produkte mit Mangelverdacht,
       (5)   der dem Abnehmer des Versicherungsneh-
                                                                      so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die
             mers unmittelbar entstandenen Kosten in-
                                                                      Versicherungsleistungen nach Ziffer 7.3.1 ff. In die-
             folge eines sich aus Mängeln der hergestell-
                                                                      sen Fällen oder wenn eine Feststellung der Man-
             ten, be- oder verarbeiteten Produkte erge-
                                                                      gelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts
             benden Produktionsausfalles. Ansprüche we-
                                                                      möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die
             gen eines darüber hinausgehenden Scha-
                                                                      Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
             dens durch den Produktionsausfall sind nicht
                                                                      aufweisen.
             versichert.
                                                                      Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach
       (6)   weiterer Vermögensnachteile, weil die mit-
                                                                      Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tat-
             tels der Maschinen des Versicherungsneh-
                                                                      sächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser
             mers mangelhaft hergestellten, be- oder ver-
                                                                      Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungs-
             arbeiteten Produkte mit anderen Produkten
                                                                      maßnahme nach Ziffer 7.3.3, so beschränkt sich
             verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziffer
                                                                      der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versi-
             7.3.1) oder weiterverarbeitet oder –bearbei-
                                                                      cherungsleistungen nach Ziffer 7.3.3. Auch in die-
             tet (Ziffer 7.3.2), eingebaut, angebracht, ver-
                                                                      sen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die
             legt oder aufgetragen (Ziffer 7.3.3) werden.
                                                                      Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel


                                                                                                                               31

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            aufweisen. Soweit Versicherungsschutz nach Ziffer                     beim Umpacken oder Umfüllen sind mitversi-
            7.3.3.4 besteht gilt Entsprechendes für den Fall,                     chert.
            dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur
                                                                            (7)   Kosten für die Neukennzeichnung der unter
            nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse
                                                                                  Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des
            möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit
                                                                                  Versicherungsnehmers verpackten Produkte.
            der Austausch dieser Einzelteile die notwendige
            Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 7.3.3.4                  (8)   Kosten für die Benachrichtigung über die
            wäre.                                                                 Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsneh-
                                                                                  mer hergestellten Produkte.
     7.3.5.4 Ausschließlich für die in den Ziffern 7.3.5.2 und
             7.3.5.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung                (9)   Mehrkosten, die entstehen, um Angaben
             von Ziffer 7.3.5.1 – und insoweit abweichend von                     über Preise oder Angaben zum Zwecke der
             Ziffer 1.2 – Versicherungsschutz auch dann, wenn                     Lager-haltung manuell zu verarbeiten, weil
             sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neu-                die auf den Erzeugnissen des Versicherungs-
             lieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des                     nehmers vom Versicherungsnehmer aufge-
             Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von die-                       brachten EAN-Codierungen/Strichcodierun-
             sem oder seinem Abnehmer aufgewendet wer-                            gen mangelhaft oder falsch sind.
             den.
                                                                            (10) Mehrkosten Dritter wegen Fehldispositionen
     7.3.6 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmateri-                          in der Lagerhaltung.
           alien
                                                                            (11) Mindererlöse, die beim Verkauf von verpack-
     7.3.6.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü-                    ten Produkten entstehen, weil die auf den Er-
             che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.6.2 genannten                   zeugnissen des Versicherungsnehmers vom
             Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtpro-                     Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN-
             dukten Dritter, die aus der Herstellung oder Liefe-                 Codierungen/Strichcodierungen verwechselt
             rung mangelhafter Verpackungsmaterialien mit o-                     wurden.
             der ohne EAN-Codierungen/Strichcodierungen (Er-
                                                                     7.3.6.3 Zu den Ziffern 7.3.6.2 (3) und (4) sowie (7) bis (9)
             zeugnisse) entstanden sind.
                                                                             gilt:
     7.3.6.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprü-
                                                                            Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile
             che wegen
                                                                            in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
            (1)   der Beschädigung oder Vernichtung der an-                 Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
                  deren Produkte, soweit hierfür nicht Versiche-            Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstel-
                  rungsschutz nach Ziffer 7.1 besteht.                      lung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versiche-
                                                                            rungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen
            (2)   anderer für die Herstellung der Gesamtpro-
                                                                            gewesen wäre.
                  dukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme
                  des Entgeltes für die mangelhaften Erzeug-         7.4    Versicherungsfall
                  nisse des Versicherungsnehmers.
                                                                            Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit
            (3)   Sortierungskosten zur Ermittlung der unter                des Vertrages eingetretene Schadenereignis ge-
                  Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des                   mäß Ziffer 1.1. Bei Ziffer 7.3.3.3 ist es für den Ver-
                  Versicherungsnehmers verpackten Produkte.                 sicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 – uner-
                                                                            heblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprü-
            (4)   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgan-
                                                                            che handelt.
                  genen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte
                  nicht oder nur mit einem Preisnachlass ver-               Der Versicherungsfall tritt ein bei
                  äußert werden können.
                                                                            (1)   Ziffer 7.3.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Ver-
            (5)   Kosten für den Rücktransport der unter Ver-                     mischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse.
                  wendung mangelhafter Erzeugnisse des Ver-
                                                                            (2)   Ziffer 7.3.2 im Zeitpunkt der Weiterverarbei-
                  sicherungsnehmers verpackten Produkte so-
                                                                                  tung oder -bearbeitung der Erzeugnisse.
                  wie Kosten für den Transport mangelfreier
                  Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Drit-              (3)   Ziffer 7.3.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbrin-
                  ter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungs-                     gens, Verlegens oder Auftragens der Erzeug-
                  ort der ursprünglichen Lieferung des Versi-                     nisse.
                  cherungsnehmers. Sind die Kosten für den di-
                                                                            (4)   Ziffer 7.3.4 im Zeitpunkt der Produktion, Be-
                  rekten Transport vom Versicherungsnehmer
                                                                                  oder Verarbeitung der in Ziffer 7.3.4 genann-
                  bzw. vom Dritten zum Ort der Nachlieferung
                                                                                  ten Sachen.
                  geringer als die Kosten des Transportes vom
                  Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung                (5)   Ziffer 7.3.4.2 (6) in den für die Ziffer 7.3.1 bis
                  des Versicherungsnehmers zum Ort der                            Ziffer 7.3.3 vorgenannten Zeitpunkten, je
                  Nachlieferung, sind nur die Kosten des Direkt-                  nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Re-
                  transportes versichert.                                         gelung gemäß Ziffer 7.3.4.2 (6) in Zusam-
                                                                                  menhang steht.
            (6)   Kosten, die entstehen, um die unter Verwen-
                  dung mangelhafter Erzeugnisse des Versi-                  (6)   Ziffer 7.3.5 in den für die Ziffer 7.3.1 bis Ziffer
                  cherungsnehmers verpackten Produkte um-                         7.3.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nach-
                  zupacken oder umzufüllen. Ansprüche we-                         dem, mit welcher dieser Ziffern in Ziffer 7.3.5
                  gen Beschädigung der verpackten Produkte


32

[Seite 33]
            geregelte Überprüfung in Zusammenhang             7.5.5 Folgeschäden
            steht.
                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschä-
      (7)   Ziffer 7.3.6 im Zeitpunkt der Verbindung oder           den (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions-
            Verarbeitung der Erzeugnisse.                           ausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 7.3.1 ff.
                                                                    ausdrücklich mitversichert sind.
7.5   Ausschlüsse
                                                              7.5.6 Rückrufkosten
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
      (zusätzlich zu den Regelungen in Vertragsteil A, Zif-         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten ge-
      fer 7):                                                       mäß den Ziffern 7.3.1.2 (3), 7.3.2.2 (2), 7.3.3 und
                                                                    7.3.5 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw.
7.5.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schä-
                                                                    Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffern 7.3.1.2
      den
                                                                    (4) und 7.3.2.2 (3), die im Zusammenhang mit ei-
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-                nem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht
      ler Personen, die den Schaden durch bewusstes                 werden.
      Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                                                                    Dieser Ausschluss gilt ausschließlich für Kosten im
      Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
                                                                    Zusammenhang mit Rückrufen, für die Versicherungs-
      oder Bedingungen des Auftraggebers herbeige-
                                                                    schutz im Rahmen einer Rückrufkostenversiche-
      führt haben.
                                                                    rung besteht.
      Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
                                                                    Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beru-
7.5.2 Luft- und Raumfahrzeuge/-fahrzeugteile                        hende Aufforderung des Versicherungsnehmers,
                                                                    zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                                                                    Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
      aus
                                                                    Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die
      (1)   der Planung oder Konstruktion, Herstellung              Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die ange-
            oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu-              gebenen Mängel prüfen, die ggf. festgestellten
            gen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeu-             Mängel beheben oder andere namentlich benann-
            gen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Auslie-          ten Maßnahmen durchführen zu lassen.
            ferung ersichtlich für den Bau von Luft- oder
                                                              7.6   Zeitliche Begrenzung
            Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- o-
            der Raumfahrzeuge bestimmt waren.                 7.6.1 Schadenmeldefrist
      (2)   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspek-            Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
            tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an            während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
            Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Tei-               tretenen Versicherungsfälle, die – unbeschadet
            len.                                                    sonstiger Anzeigepflichten – dem Versicherer nicht
                                                                    später als 5 Jahre nach Beendigung des Versiche-
7.5.3 Nicht erprobte Erzeugnisse
                                                                    rungsvertrages gemeldet werden. Diese fünfjäh-
      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden                     rige Befristung des Versicherungsschutzes gilt
      durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wir-                 nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach-
      kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs-               weis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschul-
      zweck nicht nach dem Stand der Technik oder in                det versäumt wurde.
      sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
                                                              7.6.2 Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn
      Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den
                                                                    Eingeschlossen sind – teilweise abweichend von
      hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder
                                                                    Ziffer 1.1 – vor Beginn dieses Vertrages eingetre-
      in einem Funktionszusammenhang stehen noch
                                                                    tene Versicherungsfälle für die der unmittelbare
      deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterlie-
                                                                    Vorversicherer ausschließlich wegen Ablaufs einer
      gen.
                                                                    im Vorvertrag enthaltenen Nachmeldefrist keinen
7.5.4 Rechtsmängel                                                  Versicherungsschutz gewährt.
      Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus herge-              Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Um-
      leitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbei-             fang dieses Vertrages, soweit Versicherungsschutz
      ten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B.               auch unter der Vorversicherung bestanden hätte.
      Schäden aus der Verletzung von Patenten, ge-
                                                                    Es gilt die gemäß Vertragsteil A, Ziffer 3.1.1 verein-
      werblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Per-
                                                                    barte Versicherungssumme. Innerhalb dieser ist
      sönlichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in
                                                                    die Leistung des Versicherers jedoch begrenzt auf
      Wettbewerb und Werbung).
                                                                    die Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
                                                                    rungssumme des Vorvertrages, bezogen auf das
                                                                    Versicherungsjahr, in dem der Versicherungsfall
                                                                    dort eingetreten ist.
                                                                    Alle derartigen Versicherungsfälle gelten innerhalb
                                                                    dieses Vertrages als im ersten Versicherungsjahr
                                                                    eingetreten.


                                                                                                                             33

[Seite 34]
     Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließ-
     lich auf Versicherungsfälle, die dem Versiche-
     rungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht be-
     kannt waren oder hätten bekannt sein müssen.


34

[Seite 35]
C.    Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt-
      schadensversicherung

1.    Begriffsbestimmungen                                          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
1.1   Schaden durch Umwelteinwirkungen                              (1)   Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende
                                                                          Vermögensschäden.
      Ein Schaden durch Umwelteinwirkungen entsteht,
      wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräu-                 (2)   Vermögensschäden, die weder durch Perso-
      sche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder                     nen- noch durch Sachschäden entstanden
      sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in                 sind, soweit es sich handelt um Schäden aus
      Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.                         der Verletzung
      Schäden durch Brand oder Explosion gelten als                       •   von Aneignungsrechten,
      durch Umwelteinwirkung eingetreten.
                                                                          •   des Rechts am eingerichteten und ausge-
1.2   Umweltschaden                                                           übten Gewerbebetrieb,
      Ein Umweltschaden ist eine                                          •   von wasserrechtlichen Benutzungsrech-
                                                                              ten oder -befugnissen.
      •     Schädigung von geschützten Arten und na-
            türlichen Lebensräumen,                                       Diese Vermögensschäden werden wie Sach-
                                                                          schäden behandelt.
      •     Schädigung der Gewässer,
                                                             2.1.2 Versichert sind auch Aufwendungen des Versiche-
      •     Schädigung des Bodens
                                                                   rers für Kosten der gerichtlichen und außergericht-
      gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).                        lichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
                                                                   machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
1.3   Betriebsstörung
                                                                   Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
      Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfall-
                                                             2.2    Umweltschäden (Umweltschadens-Risiko)
      artige, während der Wirksamkeit des Versiche-
      rungsvertrages eingetretene Störung des bestim-        2.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-
      mungsgemäßen Betriebes des Versicherungsneh-                 rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers ge-
      mers oder des Dritten.                                       mäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
                                                                   Umweltschäden für die gemäß Ziffer 2.5 versicher-
1.4   Umwelt-Produktrisiko
                                                                   ten Risiken.
      Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch
                                                             2.2.2 Versichert sind im Umfang von Ziffer 2.4 folgende
      Umwelteinwirkung sowie Umweltschäden, die
                                                                   Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-,
      durch vom Versicherungsnehmer
                                                                   Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
      •     hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse               tungsverfahrens- und Gerichtskosten
            (auch Abfälle) nach Inverkehrbringen,
                                                             2.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten
      •     durch Arbeiten oder sonstige Leistungen                  Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewäs-
            nach Ausführung der Leistung oder nach Ab-               sern:
            schluss der Arbeiten
                                                                    (1)   Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt
      verursacht wurden.                                                  für Sanierungsmaßnahmen, die die geschä-
                                                                          digten natürlichen Ressourcen und/oder be-
1.5   Gesetzliche Ansprüche/Pflichten
                                                                          einträchtigten Funktionen ganz oder annä-
      Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die                    hernd in den Ausgangszustand zurückverset-
      Rede, beziehen sich diese sowohl auf die gesetzli-                  zen.
      che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch
                                                                    (2)   Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das
      auf öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche
                                                                          heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug
      nach dem USchadG.
                                                                          auf die natürlichen Ressourcen und/oder
      Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die                     Funktionen, mit denen der Umstand ausge-
      Rede, beziehen sich diese sowohl auf gesetzliche                    glichen werden soll, dass die primäre Sanie-
      Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen                     rung nicht zu einer vollständigen Wiederher-
      Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentra-                     stellung der geschädigten natürlichen Res-
      gungsverpflichtungen nach dem USchadG.                              sourcen                                und/
                                                                          oder Funktionen führt.
2.    Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leis-
      tungen der Versicherung                                       (3)   Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das
                                                                          heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwi-
2.1   Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft-
                                                                          schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressour-
      pflicht-Risiko)
                                                                          cen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privat-                  des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeit-
      rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers                        punkt entstehen, in dem die primäre Sanie-
      wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die                        rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
      gemäß Ziffer 2.5 versicherten Risiken.                              „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste,


                                                                                                                          35

[Seite 36]
                 die darauf zurückzuführen sind, dass die ge-               •   Sanierungs- und Kostentragungsverpflich-
                 schädigten natürlichen Ressourcen und/oder                     tungen (Umweltschadens-Risiko).
                 Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder
                                                                        Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der
                 ihre Funktionen für andere natürliche Res-
                                                                        Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts-
                 sourcen nicht erfüllen können, solange die
                                                                        kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
                 Maßnahmen der primären bzw. der ergän-
                                                                        zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentra-
                 zenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfal-
                                                                        gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
                 tet haben.
                                                                        gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die
     2.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:             vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
                                                                        Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
           Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zu-
                                                                        sind, binden den Versicherer nur, soweit der An-
           mindest sicherstellen, dass die betreffenden
                                                                        spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
           Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt
                                                                        standen hätte.
           oder vermindert werden, so dass der geschädigte
           Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeit-                Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für
           punkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen                 den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
           oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein er-               den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen
           hebliches Risiko einer Beeinträchtigung der                  vom Anspruch des Dritten freizustellen.
           menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
                                                                  2.5   Versicherte Risiken
     2.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der
                                                                  2.5.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im
           Versicherungsnehmer von einer Behörde oder ei-
                                                                        Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei-
           nem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten
                                                                        bung und erstreckt sich ausschließlich auf fol-
           für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben ge-
                                                                        gende Risiken:
           nannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei
           kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs-              (1)     Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
           nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat-                       (Tanks, Container, Fässer, Kanister usw.) mit
           rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen                           einem      Gesamtfassungsvermögen         bis
           wird.                                                                100.000 l/kg.
     2.3   Zuweisung                                                    (2)     Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider etc.).
           Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind                 (3)     Geothermieanlagen, nicht jedoch solche, die
           im Umfang des Umwelthaftpflicht-Risikos versi-                       mittels Tiefenbohrung von mehr als 400 Me-
           chert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Um-                     tern errichtet werden oder wurden.
           weltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher
                                                                        (4)     Umwelt-Produktrisiko.
           Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
           halts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-              (5)     Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im
           macht werden könnten.                                                Auftrag Dritter zu errichtenden Anlagen, de-
                                                                                ren vorübergehender Inhaber der Versiche-
           Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelt-
                                                                                rungsnehmer ist.
           einwirkung, besteht Versicherungsschutz aus-
           schließlich im Umfang von Vertragsteil B.                    (6)     Allgemeines Umweltrisiko: Sonstige Risiken
                                                                                mit Ausnahme von
           Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen natio-
           nalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Um-                         •   Anlagen, die bestimmt sind, gewässer-
           welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.                            schädliche Stoffe herzustellen, zu verar-
                                                                                    beiten, zu lagern, abzulagern, zu beför-
     2.4   Leistungen der Versicherung
                                                                                    dern oder wegzuleiten.
           Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                                •   Anlagen, die nach dem Umweltschutz
           (1)   die Prüfung                                                        dienenden Bestimmungen einer Geneh-
                                                                                    migungs- oder Anzeigepflicht unterlie-
                 •   gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-
                                                                                    gen.
                     gen (Umwelthaftpflicht-Risiko) und Sa-
                     nierungs- und Kostentragungsverpflich-                     •   Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
                     tungen (Umweltschadens-Risiko),                                ein Gewässer oder Einwirken auf ein Ge-
                                                                                    wässer derart, dass die physikalische,
                 •   gesetzlicher Haftpflichtansprüche privat-
                                                                                    chemische
                     rechtlichen Inhalts (Umwelthaftpflicht-
                                                                                    oder biologische Beschaffenheit des Was-
                     Risiko) und öffentlich-rechtlicher Ansprü-
                                                                                    sers verändert wird.
                     che (Umweltschadens-Risiko),
                                                                  2.5.2 Der Versicherungsschutz für Risiken, die nicht in
           (2)   die Abwehr unberechtigter gesetzlicher An-
                                                                        Ziffer 2.5.1 genannt sind, muss besonders verein-
                 sprüche und
                                                                        bart werden.
           (3)   die Freistellung des Versicherungsnehmers
                                                                  2.5.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
                 von berechtigten
                                                                        •       gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
                 •   Schadensersatzverpflichtungen
                                                                                räumlichen und gegenständlichen Zusam-
                     (Umwelthaftpflicht-Risiko),
                                                                                menhang mit versicherten Anlagen in Boden,
                                                                                Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer)


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            gelangen, ohne in diese eingebracht oder              (2)   sich mit dem Versicherer über die Maßnah-
            eingeleitet zu sein.                                        men abzustimmen.
      •     Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewäs-     4.5   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer
            ser gelangen.                                         4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so wer-
                                                                  den ihm im Rahmen der für Aufwendungen vor
3.    Versicherungsfall
                                                                  Eintritt des Versicherungsfalles vereinbarten Ver-
      Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Fest-          sicherungssumme nur die notwendigen und ob-
      stellung des                                                jektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
      •     Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2)         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer
            mitversicherten Vermögensschadens (Um-                4.4 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
            welthaftpflicht-Risiko),                              ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die
                                                                  notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
      •     Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)
                                                                  dungen hinausgehende Aufwendungen in einem
      durch den Versicherungsnehmer, den Geschädig-               der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
      ten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen            nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
      Dritten.                                                    Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
                                                                  Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
      Der Versicherungsfall muss während der Wirksam-
      keit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei             Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versi-
      kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt            cherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
      bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder               und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge-
      die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen An-           hender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
      sprüchen erkennbar war.                                     Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
                                                                  der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
4.    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs-
      falles                                                4.6   Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen –
                                                                  auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
4.1   Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                  von Ziffer 4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur,
      sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers
                                                                  Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanie-
      für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
                                                                  rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken
      eines sonst unvermeidbar eintretenden versicher-
                                                                  oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, ge-
      ten
                                                                  leaste und dergleichen) des Versicherungsneh-
      •     Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2)         mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
            mitversicherten Vermögensschadens (Um-                Besitz des Versicherungsnehmers standen und
            welthaftpflicht-Risiko),                              solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt
                                                                  oder geliefert hat.
      •     Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
                                                                  Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur
4.2   Der Versicherer ersetzt Aufwendungen vor Eintritt
                                                                  Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
      des Versicherungsfalles
                                                                  eintretenden versicherten Schadens, falls nicht be-
      (1)   nach einer Betriebsstörung,                           troffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder
                                                                  Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt
      (2)   auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung
                                                                  werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen
            aufgrund behördlicher Anordnung.
                                                                  sind abzuziehen.
      Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be-
                                                            4.7   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwen-
      hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit
                                                                  dungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen
      der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
                                                                  im Sinne von Ziffer 4.1 decken –, die im Zusam-
      frühere Zeitpunkt ist.
                                                                  menhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen gel-
4.3   Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Auf-             tend gemacht werden.
      wendungen gemäß Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 von ei-
                                                                  Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beru-
      nem Dritten oder von einer Behörde im Wege der
                                                                  hende Aufforderung des Versicherungsnehmers,
      Ersatzvornahme geleistet werden.
                                                                  zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an
4.4   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,                   Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler,
                                                                  Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeug-
      (1)   dem Versicherer die Feststellung einer Be-
                                                                  nisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen
            triebsstörung oder eine behördliche Anord-
                                                                  Mängel prüfen, die ggf. festgestellten Mängel be-
            nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu
                                                                  heben oder andere namentlich benannten Maß-
            tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
                                                                  nahmen durchführen zu lassen.
            auf den Umfang zu begrenzen, der notwen-
            dig und objektiv geeignet ist, den Schaden-
            eintritt zu verhindern oder den Schadenum-
            fang zu mindern und auf Verlangen des Ver-
            sicherers fristgemäß Widerspruch oder die
            sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen be-
            hördliche Anordnungen einzulegen oder


                                                                                                                          37

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     5.    Serienschaden                                                 und Sachschäden, die Folgen einer Betriebsstö-
                                                                         rung sind. Ziffer 2.1.1 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 fin-
     5.1   Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
                                                                         den keine Anwendung.
           rung eintretende Versicherungsfälle durch
                                                                         Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er-
           •      dieselbe Umwelteinwirkung,
                                                                         zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei-
           •      mehrere unmittelbar auf derselben Ursache              ten oder sonstige Leistungen.
                  beruhende Umwelteinwirkungen,
                                                                  6.1.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er-
           •      mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursa-            zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach
                  chen beruhende Umwelteinwirkungen, wenn               USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen
                  zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,           (direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-,
                  insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zu-           Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen
                  sammenhang besteht,                                   Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada.
           oder                                                          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                         nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst-
           •      Lieferungen von Erzeugnissen mit gleichen
                                                                         mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig-
                  Mängeln
                                                                         keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche-
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Ein-                rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer
           tritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der          innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di-
           im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle             rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un-
           als eingetreten gilt.                                         terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
                                                                         Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe
     5.2   Abweichend von Ziffer 5.1 gilt für Ansprüche we-
                                                                         des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
           gen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit
                                                                         nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
           diese durch vom Versicherungsnehmer herge-
                                                                         der Versicherungsschutz rückwirkend.
           stellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Ar-
           beiten oder sonstige Leistungen verursacht wur-        6.1.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl-
           den und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse              len und Berufskrankheiten von Personen, die vom
           in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlos-            Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
           sen oder die Leistungen ausgeführt hat:                      dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
                                                                        worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft-
           Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages
                                                                        pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs-
           eintretende Versicherungsfälle durch
                                                                        krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
           •      dieselbe Umwelteinwirkung,                            setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
                                                                        für den Versicherungsnehmer und für die in Ver-
           •      mehrere unmittelbar auf derselben Ursache
                                                                        tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen.
                  beruhende Umwelteinwirkungen,
                                                                  6.1.5 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und
           •      mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursa-
                                                                        Kanada sowie für Ansprüche wegen Schäden, die
                  chen beruhende Umwelteinwirkungen, wenn
                                                                        vor amerikanischen oder kanadischen Gerichten
                  zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,
                                                                        geltend gemacht werden, gilt:
                  insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zu-
                  sammenhang besteht,                                    Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
                                                                         richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
           oder
                                                                         einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
           •      Lieferungen von Erzeugnissen mit gleichen              besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
                  Mängeln                                                und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver-
                                                                         tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi-
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Ein-
                                                                         cherungssumme angerechnet.
           tritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
           erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.       6.2    Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
           Maßgebend für den Umfang des Versicherungs-
                                                                  6.2.1 Mitversichert sind gesetzliche Pflichten und An-
           schutzes ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Ver-
                                                                        sprüche wegen im Ausland eintretender Versiche-
           tragsstand (insbesondere Bedingungen, Versiche-
                                                                        rungsfälle. Versicherungsschutz besteht jedoch
           rungssummen, Höchstersatzleistung, Selbstbetei-
                                                                        ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
           ligung), und zwar auch dann, wenn der Versiche-
                                                                        haftungsrichtlinie (2004/35/EG).
           rungsnehmer nach diesem Zeitpunkt durch Nach-
           trag oder im Rahmen eines neuen Versicherungs-                Versichert sind – insoweit abweichend von Ziffer
           vertrages einen anderen Vertragsstand mit dem                 2.2.1 – auch Pflichten oder Ansprüche gemäß na-
           Versicherer vereinbart hat.                                   tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mit-
                                                                         gliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprü-
     6.    Auslandsschutz
                                                                         che den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
     6.1   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                        nicht überschreiten.
     6.1.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi-       6.2.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht
           cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht.                  ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
                                                                        die Folgen einer Betriebsstörung sind. Ziffer 7.3 Ab-
     6.1.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht
                                                                        satz 2 findet keine Anwendung.
           ausschließlich Versicherungsschutz für Personen-


38

[Seite 39]
      Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er-         Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
      zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei-             Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
      ten oder sonstige Leistungen.                                Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
                                                                   Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten
6.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
                                                                   des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schä-
      Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
                                                                   den nicht erkennen musste.
      der Europäischen Währungsunion angehören,
      liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers     7.4   Schäden vor Vertragsbeginn
      mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
                                                                   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
      trag bei einem in der Europäischen Währungs-
                                                                   gen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsver-
      union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                   trages eingetreten sind.
7.    Ausschlüsse
                                                                   Dies gilt nicht für Pflichten oder Ansprüche wegen
      Für das Umweltschadens-Risiko gelten alle Aus-               Schäden, für die der unmittelbare Vorversicherer
      schlüsse – auch die gemäß Vertragsteil A, Ziffer 7 –         ausschließlich wegen Ablaufs der im Vorvertrag
      unabhängig davon, ob erhebliche nachteilige Aus-             enthaltenen Nachhaftungsdauer – nicht jedoch
      wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten                aus sonstigen Gründen – keinen Versicherungs-
      und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer                   schutz gewährt. Versicherungsschutz besteht
      eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die            dann im Rahmen und Umfang dieses Vertrages.
      menschliche Gesundheit besteht.
                                                             7.5   Grundstücke des Versicherungsnehmers
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                   Grundstücke des Versicherungsnehmers sind sol-
      (zusätzlich zu den Regelungen in Vertragsteil A,
                                                                   che, die
      Ziffer 7):
                                                                   •    in seinem Eigentum stehen oder standen,
7.1   Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte
      Schäden                                                      •    von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder
                                                                        geliehen sind oder
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
      ler Personen, die den Schaden                                •    durch verbotene Eigenmacht erlangt wur-
                                                                        den.
      (1)   durch bewusstes Abweichen von Gesetzen,
            Verordnungen oder an den Versicherungs-          7.5.1 Erwerb belasteter Grundstücke
            nehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
                                                                   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
            gen
                                                                   gen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
            oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
                                                                   Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche-
            dienen, oder
                                                                   rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in
      (2)   durch bewusstes                                        Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kon-
                                                                   taminiert waren.
            •   Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebe-
                nen oder nach dem Stand der Technik                Bei Grundstücken im Inland findet der Ausschluss
                einzuhaltenden Richtlinien oder Ge-                keine Anwendung, wenn der Versicherungsneh-
                brauchsanweisungen für Anwendung, re-              mer nachweist, dass er das Grundstück anlässlich
                gelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder            des Erwerbs hat fachgerecht beproben lassen und
                Wartungen oder                                     nach objektiven Kriterien zu dem Ergebnis kom-
                                                                   men konnte, dass das Grundstück frei von Konta-
            •   Unterlassen notwendiger Reparaturen.
                                                                   minationen ist.
      herbeigeführt haben.
                                                             7.5.2 Schäden an Böden oder Gewässern
      Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
                                                                   Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
7.2   Kleckerschäden
                                                                   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
      Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-             gen Schäden, an Böden oder an Gewässern, die
      gen Schäden, die dadurch entstehen oder entstan-             auf Grundstücken des Versicherungsnehmers ein-
      den sind, dass beim Umgang mit Stoffen, diese                treten. Dies gilt auch, soweit es sich um dort be-
      Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,              findliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
      verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor-              räume handelt.
      gänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die
                                                                   Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1).
      Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vor-
      gänge auf einer Betriebsstörung beruhen.               7.6   Abfälle
      Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für     7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
      wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder
                                                                   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
      ein Gewässer gelangen.
                                                                   gen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung
7.3   Normalbetrieb                                                oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne
                                                                   die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
      Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklara-
      gen Schäden, die durch betriebsbedingt unver-
                                                                   tion oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen
      meidbare, notwendige oder in Kauf genommene
                                                                   Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
      Umwelteinwirkungen entstehen.


                                                                                                                         39

[Seite 40]
     7.6.2 Abfalldeponien                                                  halb der versicherten Anlagenrisiken sowie Verän-
                                                                           derungen bezüglich der Anzahl der versicherten
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                           Abwasseranlagen.
            gen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb
            von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage-            8.2   Kein Versicherungsschutz besteht
            rung von Abfällen.
                                                                           (1)   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
     7.7    Grundwasser                                                          von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- o-
                                                                                 der Wasserfahrzeugen sowie
     7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
                                                                           (2)   für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                                 oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
            gen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
            stätte des Grundwassers oder seines Fließverhal-         8.3   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
            tens.                                                          Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände-
                                                                           rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor-
     7.7.2 Schäden am Grundwasser
                                                                           schriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versi-
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                            cherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Ge-
                                                                           genstand haben.
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
            gen Schäden am Grundwasser.                                    Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur,
                                                                           soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf
            Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1).
                                                                           der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
     7.8    Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbe-                      (2004/35/EG) handelt.
            kämpfungsmittel, Klärschlamm
                                                                           In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                            Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
                                                                           Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                           gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
            gen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Ver-
                                                                           Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
            wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jau-
                                                                           welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
            che, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
                                                                           nis erlangt hat.
            Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
                                                                     8.4   Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
            Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
                                                                           vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-
            •    durch plötzliche und unfallartige Ereignisse              berührt.
                 bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in
                                                                     9.    Neu hinzukommende          Risiken   (Vorsorgever-
                 die Umwelt gelangen,
                                                                           sicherung)
            •    durch Niederschläge             plötzlich   abge-
                                                                     9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrages sind
                 schwemmt werden oder
                                                                           Pflichten und Ansprüche aus Risiken gemäß Ziffer
            •    in andere Grundstücke abdriften, die nicht im             2.5.1, die nach Abschluss des Versicherungsvertra-
                 Besitz des Versicherungsnehmers stehen.                   ges neu entstehen, sofort versichert.
     7.9    Entwicklungsrisiko                                             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
                                                                           Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                                                                           innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Die Auf-
            Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch her-                   forderung kann auch mit der Beitragsrechnung er-
            gestellte oder gelieferte fehlerhafte Erzeugnisse,             folgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
            wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-                rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
            gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-                schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
            schaft und Technik nicht hätte erkannt werden                  Entstehung.
            können.
                                                                           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
     7.10   Halogenorganische Stoffe                                       siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
                                                                           nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                           nach Abschluss der Versicherung und zu einem
            gen Schäden durch halogenorganische Stoffe (z. B.
                                                                           Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei-
            CKW, FCKW), auch als Bestandteil von Zubereitun-
                                                                           gefrist noch nicht verstrichen war.
            gen.
                                                                           Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
     8.     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhö-
                                                                           einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
            hungen und Erweiterungen)
                                                                           Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
     8.1    Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhö-              innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
            hungen und Erweiterungen des versicherten Risi-                gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
            kos.                                                           sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
                                                                           ab dessen Entstehung.
            Für Anlagen, die einer Genehmigungs- oder Anzei-
            gepflicht unterliegen, gilt dies ausschließlich für
            mengenmäßige Veränderungen von Stoffen inner-


40

[Seite 41]
9.2    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht       11.1   Umweltschäden auf eigenen Grundstücken ge-
       für                                                           mäß Umweltschadensgesetz
       (1)   Risiken, für die Versicherungsschutz gemäß              Abweichend von Ziffer 7.5.2 besteht Versiche-
             Ziffer 2.5.2 besonders vereinbart werden                rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
             muss.                                                   wegen Umweltschäden
       (2)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o-             •     an geschützten Arten oder natürlichen Le-
             der Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser-                   bensräumen, die sich auf Grundstücken ein-
             fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-                  schließlich Gewässern befinden,
             sungs-, Führerschein- oder Versicherungs-
                                                                     •     an Böden, soweit hiervon Gefahren für die
             pflicht unterliegen.
                                                                           menschliche Gesundheit ausgehen,
       (3)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o-
                                                                     •     an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser),
             der Führen von Bahnen.
                                                                     die im Eigentum des Versicherungsnehmers ste-
       (4)   Risiken, die der Versicherungs- oder De-
                                                                     hen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-
             ckungsvorsorgepflicht unterliegen.
                                                                     pachtet oder geliehen sind oder waren.
       (5)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
                                                                     Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder
             den und deshalb im Rahmen von kurzfristi-
                                                                     Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer
             gen Versicherungsverträgen zu versichern
                                                                     gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
             sind.
                                                                     oder waren, findet Ziffer 2.3 dann keine Anwen-
10.    Nachhaftung                                                   dung, wenn der Versicherungsnehmer von einer
                                                                     Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche
10.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des voll-
                                                                     gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Er-
       ständigen oder dauernden Wegfalls des versicher-
                                                                     stattung der diesem auf der Grundlage des Um-
       ten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers
                                                                     weltschadensgesetzes entstandenen Kosten auf-
       oder des Versicherungsnehmers, so besteht der
                                                                     grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-
       Versicherungsschutz für solche Schäden weiter,
                                                                     vatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
       die während der Wirksamkeit der Versicherung
                                                                     wird.
       eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi-
       gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht                Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprü-
       festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:                    che für Schäden an Böden kann Versicherungs-
                                                                     schutz nach Ziffer 12 (Zusatzbaustein 2) vereinbart
       Der Versicherungsschutz
                                                                     werden.
       •     gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt
                                                                     Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle be-
             der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
                                                                     trieblich genutzten Grundstücke des Versiche-
             ses an gerechnet.
                                                                     rungsnehmers im Inland.
       •     besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
                                                                     Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
             Umfang des bei Beendigung des Versiche-
                                                                     vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-
             rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
                                                                     berührt.
             vertrages, und zwar in Höhe des unver-
             brauchten Teils der Jahreshöchstersatzleis-      11.2   Umweltschäden am Grundwasser gemäß Um-
             tung des Versicherungsjahres, in dem das                weltschadensgesetz
             Versicherungsverhältnis endet, für den ein-
                                                                     Abweichend von Ziffer 7.7.2 besteht Versiche-
             zelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis
                                                                     rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
             zur Höhe der Versicherungssumme des Ver-
                                                                     wegen Umweltschäden am Grundwasser.
             sicherungsjahres, in dem das Versicherungs-
             verhältnis endet.                                11.3   Betriebsstörungserfordernis
       Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-             Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
       cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie              Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer Be-
       am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre-               triebsstörung sind.
       ten.
                                                                     Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine
10.2   Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver-              Anwendung.
       hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so
                                                              11.4   Ausschlüsse
       besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der
       anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 10.1 wei-              Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags-
       terhin Versicherungsschutz, jedoch höchstens bis              teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten
       zu 10 Jahren nach Wegfall des versicherten Risi-              auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt:
       kos.
                                                                     (1)   Dekontaminationskosten
11.    Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
                                                                           Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekon-
                                                                           tamination von Erdreich infolge eines auf
                                                                           Grundstücken, die im Eigentum des Versiche-
                                                                           rungsnehmers stehen, standen oder von ihm
                                                                           gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
                                                                           sind oder waren, eingetretenen Brandes,


                                                                                                                           41

[Seite 42]
                  Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer
                  oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile          nach Beginn des Versicherungsverhältnisses er-
                  oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die               wirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
                  Untersuchung oder den Austausch von Erd-                von den Ziffern 8 und 9 kein Versicherungsschutz.
                  reich, ebenso den Transport von Erdreich in
                                                                          Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
                  eine Deponie und die Ablagerung oder Ver-
                                                                          vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-
                  nichtung von Erdreich.
                                                                          berührt.
                  Versicherungsschutz für derartige Kosten
                                                                   12.1.2 Teilweise abweichend von Ziffer 12.1.1 Absatz 1
                  kann ausschließlich über eine entsprechende
                                                                          besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten
                  Sach-/ Feuerversicherung vereinbart werden.
                                                                          oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
            (2)   Unterirdische Abwasseranlagen                           schädlicher Bodenveränderungen durch rechts-
                                                                          widrige Handlungen unbekannter Dritter.
                  Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
                  che wegen Schäden, die von unterirdischen               Für derartige Handlungen gilt der Ausschluss ge-
                  Abwasseranlagen ausgehen. Dies gilt nicht               mäß Ziffer 7.6.1 als gestrichen.
                  für Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider
                                                                   12.2   Betriebsstörungserfordernis
                  etc.), wenn für diese Anlagen Versicherungs-
                  schutz nach Ziffer 2.5 besteht.                         Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die
                                                                          Sanierung des Bodens wegen schädlicher Boden-
            (3)   Ansprüche aus anderen Versicherungsverträ-
                                                                          veränderungen, die unmittelbare Folge einer Be-
                  gen
                                                                          triebsstörung sind.
                  Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
                                                                          Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine
                  che wegen Schäden, für die der Versiche-
                                                                          Anwendung.
                  rungsnehmer aus einem anderen Versiche-
                  rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.           12.3   Versicherte Kosten
     12.    Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko                    In Ergänzung zu Ziffer 2.2.2.2 sind die dort ge-
                                                                          nannten Kosten für die Sanierung von Schädigun-
            Der Versicherungsschutz muss besonders ver-
                                                                          gen des Bodens auch dann mitversichert, soweit
            einbart werden.
                                                                          von diesem Boden keine Gefahren für die mensch-
     12.1   Sanierung eigener Grundstücke gemäß Bundes-                   liche Gesundheit ausgehen.
            bodenschutzgesetz
                                                                          Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie
     12.1.1 Abweichend von Ziffer 7.5.2 und über den Umfang               der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstö-
            von Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1) hinaus besteht               rung
            Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten
                                                                          •    aufgrund behördlicher Anordnung aufwen-
            oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
                                                                               den musste oder
            schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-
            bodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsneh-                 •    diese Kosten nach Abstimmung mit dem Ver-
            mer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter                     sicherer aufgewendet wurden.
            oder Entleiher des Bodens und Verursacher des
                                                                   12.4   Ausschlüsse
            Schadens ist oder war.
                                                                          Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags-
            Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasing-
                                                                          teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten
            nehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
                                                                          auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt:
            oder war, findet Ziffer 2.3 keine Anwendung.
                                                                          Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von Ziffer
            Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließ-
                                                                          12.3, soweit die Schädigung des Bodens des Versi-
            lich auf die im Versicherungsschein deklarierten
                                                                          cherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung
            Grundstücke.
                                                                          beim Dritten ist.


42

[Seite 43]
D.    Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.    Beginn des Versicherungsschutzes                              Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
                                                                    cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-
                                                                    ten hat.
      cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
      vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver-       3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
      späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
                                                                    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
      Einmalbeitrags.
                                                                    einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1
2.    Beitragszahlung, Versicherungsperiode                         zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
                                                                    des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
2.1   Beitragszahlung
                                                                    zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass
      Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Vo-               er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
      raus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen               Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
      monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich            Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
      oder als Einmalbeitrag.                                       sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
                                                                    zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
2.2   Versicherungsperiode
                                                                    Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versi-
      Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
                                                                    cherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten
      auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
                                                                    hat.
      als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer
      kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-   4.    Folgebeitrag
      periode der Vertragsdauer.
                                                              4.1   Fälligkeit
2.3   Versicherungsjahr
                                                                    Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbar-
      Das Versicherungsjahr beträgt 1 Jahr. Besteht die             ten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljah-
      vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jah-               res-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
      ren, wird das erste Versicherungsjahr entspre-                anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
      chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
                                                                    Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fällig-
      bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils
                                                                    keit veranlasst wird.
      ganz Jahre.
                                                              4.2   Verzug und Schadensersatz
3.    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
      verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge-
                                                                    rät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                                    Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zah-
      Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich             lung zu vertreten hat.
      nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver-
                                                                    Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung ei-
      sicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
                                                                    nes Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer be-
      ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
                                                                    rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
      stehen eines Widerrufsrechts.
                                                                    denen Schadens zu verlangen.
      Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
                                                              4.3   Mahnung
      beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
      malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss              Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
      zu zahlen.                                                    kann der Versicherer den Versicherungsnehmer
                                                                    auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
                                                                    oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah-
      nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
                                                                    lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
      punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
                                                                    muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
      dem die Zahlung veranlasst ist.
                                                                    Zahlungsaufforderung betragen.
      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
                                                                    Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
      Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein-
                                                                    rer je Vertrag die rückständigen Beträge des Bei-
      barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
                                                                    trags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
      frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
                                                                    beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei-
      cherungsscheins zu zahlen.
                                                                    heit und Kündigungsrecht) hinweist.
3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs-
                                                              4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
      verzug
                                                                    Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht-
                                                                    Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
      zeitig nach Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versiche-
                                                                    Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
      rer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versi-
                                                                    rungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
      cherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
                                                                    Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
                                                                    von der Verpflichtung zur Leistung frei.


                                                                                                                             43

[Seite 44]
     4.5   Kündigung nach Mahnung                                 6.2    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
                                                                         Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
                                                                         ten Interesse
           geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versi-
           cherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten        6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Ver-
           Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer              tragserklärung innerhalb von 30 Tagen, hat der
           Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.             Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
                                                                        Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
                                                                        zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versiche-
           lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
                                                                        rer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs-
           die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
                                                                        recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
           nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
                                                                        zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
           Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
                                                                        rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-
           der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
                                                                        rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
     4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
                                                                         Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie-
           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung                ben, hat der Versicherer zusätzlich den für das
           innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver-                erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
           anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zah-                 Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
           lungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirk-             sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
           sam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats                  rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
           nach Fristablauf veranlasst wird.
                                                                  6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vor-
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer           vertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
           4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.                         vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum
                                                                        Zugang der Rücktrittserklärung zu.
     5.    Lastschriftverfahren
                                                                         Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
     5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                         Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver-           erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist,
           fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-              so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
           nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags              schäftsgebühr zu.
           für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor-
                                                                  6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung
           gen.
                                                                        des Versicherers wegen arglistiger Täuschung be-
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des              endet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis
           Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein-              zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
           gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
                                                                  6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
           rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
                                                                        der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege-
                                                                        steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
           benen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
                                                                        beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
           folgt.
                                                                        bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
     5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                           dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
                                                                        Kenntnis erlangt hat.
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten,
           dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederhol-       6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
           tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden              Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Inte-
           können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-            resse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
           Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax         oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
           oder Brief) zu kündigen.                                     die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an-
                                                                        deres künftiges Interesse genommen ist, nicht
           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu-
                                                                        entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-
           weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflich-
                                                                        messene Geschäftsgebühr verlangen.
           tet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
           Beiträge selbst zu übermitteln.                               Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-
                                                                         des Interesse in der Absicht versichert, sich
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge-
                                                                         dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
           bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
                                                                         zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi-
           können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
                                                                         cherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
           gestellt werden.
                                                                         Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be-
     6.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                    gründenden Umständen Kenntnis erlangt.
     6.1   Allgemeiner Grundsatz                                  7.     Veränderungen des versicherten Risikos und
                                                                         Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregu-
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht
                                                                         lierung)
           dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
           der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-      7.1    Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
           rungsschutz bestanden hat.                                    mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi-
                                                                         cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
                                                                         eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch


44

[Seite 45]
      durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung er-        8.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
      folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats               tigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
      nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf                Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 8.2 erge-
      Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei un-                 benden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-
      richtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers               chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
      kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver-                 dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei-
      tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten             tragsrechnung bekannt gegeben.
      Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                                                                    Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen
      wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
                                                                    des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen-
      an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
                                                                    derjahre um einen geringeren Prozentsatz als den-
      trifft.
                                                                    jenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
7.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versiche-                diese Jahre nach Ziffer 8.2 ermittelt hat, so darf der
      rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird               Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
      der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be-              Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch-
      richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-           schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen un-
      cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des              ternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalender-
      Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver-            jahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
      traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch              nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehen-
      nicht unterschritten werden. Alle entsprechend                den Absatz ergeben würde.
      Ziffer 8.1 nach dem Versicherungsabschluss einge-
                                                              8.4   Liegt die Veränderung nach Ziffer 8.2 oder Ziffer
      tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
                                                                    8.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsanglei-
      destbeitrags werden berücksichtigt.
                                                                    chung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen-
7.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei-              den Jahren zu berücksichtigen.
      tige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit-
                                                              Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
      raum, für den die Angaben zu machen waren, eine
      Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum be-         9.    Dauer und Ende des Vertrags
      reits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen.
                                                              9.1   Vertragsdauer
      Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
      eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche-             Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-
      rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu-            gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
      rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von
                                                              9.2   Stillschweigende Verlängerung
      zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
      höhten Beitrags erfolgten.                                    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem
                                                                    Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
7.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An-
                                                                    Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
      wendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
                                                                    tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ab-
      zahlung für mehrere Jahre.
                                                                    lauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi-
8.    Beitragsangleichung                                           gung zugegangen ist.
8.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei-          9.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
      tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
                                                                    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem
      Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, fin-
                                                                    Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeit-
      det keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei-
                                                                    punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
      träge unterliegen unabhängig von der Art der Bei-
      tragsberechnung der Beitragsangleichung.                9.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
8.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich                Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
      mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,         kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
      um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Ka-                Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
      lenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlun-                den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
      gen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht-            Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab-
      versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber               lauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
      dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
                                                              9.5   Wegfall des versicherten Interesses
      hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
      nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl             Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn
      ab.                                                           der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
                                                                    endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
      Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spe-
                                                                    dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Weg-
      ziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
                                                                    fall des Interesses Kenntnis erlangt.
      Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
      der Versicherungsleistungen.                            9.6   Kündigung nach Beitragsangleichung
      Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalen-                Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
      derjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleis-            gleichung gemäß Ziffer 8.3, ohne dass sich der
      teten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl               Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann
      der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-               der Versicherungsnehmer den Versicherungsver-
      denfälle.                                                     trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
                                                                    teilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,


                                                                                                                             45

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            frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in                 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
            dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.                 trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
                                                                            der laufenden Versicherungsperiode in Textform
            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
                                                                            zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
            der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuwei-
                                                                            es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
            sen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsneh-
                                                                            bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Beste-
            mer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
                                                                            hen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
            werden der Beitragserhöhung zugehen.
                                                                            Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
            Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
                                                                     11.3   Beitrag
            kein Kündigungsrecht.
                                                                            Der Veräußerer und der Erwerber haften für den
     10.    Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                            Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
     10.1   Kündigungsrecht                                                 auf den Erwerber während einer laufenden Versi-
                                                                            cherungsperiode erfolgt.
            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
            wenn                                                            Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird,
                                                                            haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
            •    vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung
                                                                            Beitrags.
                 oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
                 Umweltschäden geleistet wurde,                      11.4   Anzeigepflichten
            •    der Versicherer den Anspruch des Versiche-                 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
                 rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht                   ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
                 abgelehnt hat oder                                         E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
            •    dem Versicherungsnehmer eine Klage über                    Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeige-
                 einen versicherten Anspruch gerichtlich zu-                pflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
                 gestellt wird.                                             Versicherungsfall später als einen Monat nach
                                                                            dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
            Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
                                                                            Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versiche-
            form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens ei-
                                                                            rer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
            nen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
                                                                            Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwer-
            der Zustellung der Klage zugegangen sein.
                                                                            ber nicht geschlossen hätte.
     10.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                            Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
            Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kün-                wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
            digung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirk-                  kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
            sam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be-                    müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leis-
            stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren                   tung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des
            Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufen-               Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung
            den Versicherungsperiode, wirksam wird.                         abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
     10.3   Kündigung durch Versicherer                              Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
                                                                     ten
            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
            nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer               12.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
            wirksam.                                                        oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
     11.    Veräußerung und deren Rechtsfolgen                       12.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
                                                                            gefahrerhebliche Umstände
     11.1   Übergang der Versicherung
                                                                            Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei-
            Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwer-
                                                                            ner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
            ber an Stelle des Versicherungsnehmers in die
                                                                            bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach de-
            während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
                                                                            nen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
            Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und
                                                                            fax oder Brief) gefragt hat und die für den Ent-
            Pflichten ein.
                                                                            schluss des Versicherers erheblich sind, den Ver-
            Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund ei-               trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
            nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines                Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Ver-
            ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-                 sicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
            nommen wird.                                                    Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme
                                                                            Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
     11.2   Kündigung
                                                                            Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
            Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber ge-
                                                                            rungsnehmers geschlossen, so sind bei der An-
            genüber den Versicherungsvertrag unter Einhal-
                                                                            wendung von Absatz 1 und Ziffer 12.2 sowohl die
            tung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B.
                                                                            Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
            E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kün-
                                                                            Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
            digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
                                                                            mers zu berücksichtigen.
            nes Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
            der Veräußerung ausgeübt wird.


46

[Seite 47]
       Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass                Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-
       die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-          haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
       lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder           hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
       dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer                    dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
       Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                              12.3   Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
12.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                Versicherers
12.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes               Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
                                                                     Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
                                                                     eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
       pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1, kann der Versi-
                                                                     hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
       cherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
                                                                     Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nach-
       tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Ver-
                                                                     träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
       sicherungsschutz.
                                                                     nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
       Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht,              natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
       wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass                  Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
       er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben               und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
       weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht                ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
       hat.
                                                              12.4   Hinweispflicht des Versicherers
       Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
                                                                     Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
       fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
                                                                     Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
       nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                     wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
       dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
                                                                     derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
       der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
                                                                     oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzei-
       anderen Bedingungen geschlossen hätte.
                                                                     gepflicht hingewiesen hat.
       Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
                                                              12.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers
       rungsfalles zurück, darf er den Versicherungs-
       schutz nicht versagen, wenn der Versicherungs-                Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
       nehmer nachweist, dass der unvollständig oder                 Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
       unrichtig angezeigte Umstand weder für den Ein-               rung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
       tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles           Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
       noch für die Feststellung oder den Umfang der                 kannte.
       Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem
                                                              12.6   Anfechtung
       Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
       der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-               Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
       listig verletzt hat.                                          arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt beste-
                                                                     hen.
12.2.2 Kündigung
                                                              12.7   Erlöschen der Rechte des Versicherers
       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
       pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1 einfach fahrlässig          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün-
       oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag              digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
       unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün-             Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
       digen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,                Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
       wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass                  fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
       der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der             Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche-
       nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder an-               rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeige-
       deren Bedingungen geschlossen hätte.                          pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
12.2.3 Vertragsänderung                                       13.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
       Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht       13.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
       nach Ziffer 12.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt          falles
       und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
                                                              13.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Ver-
       angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
                                                                     sicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
       anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
                                                                     innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies
       anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche-
                                                                     gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
       rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer
                                                                     der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
       vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht-
                                                                     Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
       verletzung werden die anderen Bedingungen ab
                                                                     ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
       der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
       standteil.                                             13.1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
                                                                     grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei-
                                                                     des Versicherungsfalles gegenüber dem Versiche-
       trag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-
                                                                     rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
       sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
                                                                     halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
       zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
                                                                     Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
       nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach


                                                                                                                              47

[Seite 48]
            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn          13.3   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei un-
            der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die                 mittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und
            Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrläs-              nach Eintritt eines solchen
            sig verletzt hat.
                                                                           Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt Ziffer
     13.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi-                13.2:
            cherungsfalles
                                                                    13.3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver-
            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt              züglich nach Kenntnis durch den Versicherungs-
            des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten                nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanie-
            zu erfüllen:                                                   rungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
                                                                           wurden.
            (1)   Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich-
                  keit für die Abwendung und Minderung des          13.3.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den
                  Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche-              Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend
                  rungsnehmer Weisungen des Versicherers,                  zu informieren über:
                  soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
                                                                           (1)   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz
                  Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-
                                                                                 obliegende Information an die zuständige
                  nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
                                                                                 Behörde,
                  gestatten. Erteilen mehrere an dem Versi-
                  cherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-            (2)   behördliches Tätigwerden wegen der Ver-
                  schiedliche Weisungen, hat der Versiche-                       meidung oder Sanierung eines Umweltscha-
                  rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermes-                         dens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
                  sen zu handeln.
                                                                           (3)   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der
            (2)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer                    einem Dritten entstandenen Aufwendungen
                  innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch                         zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung
                  wenn noch keine Schadensersatzansprüche                        eines Umweltschadens,
                  erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
                                                                           (4)   den Erlass eines Mahnbescheids,
                  gegen
                  den Versicherungsnehmer Haftpflichtan-                   (5)   eine gerichtliche Streitverkündung,
                  sprüche geltend gemacht werden.
                                                                           (6)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, be-
            (3)   Der Versicherungsnehmer hat dem Versiche-                      hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
                  rer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha-
                                                                    13.3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit
                  denberichte zu erstatten und ihn bei der
                                                                           für die Abwendung und Minderung des Schadens
                  Schadenermittlung und -regulierung zu un-
                                                                           sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befol-
                  terstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
                                                                           gen, soweit es für den Versicherungsnehmer zu-
                  des Versicherers für die Bearbeitung des
                                                                           mutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
                  Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt so-
                                                                           und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
                  wie alle dafür angeforderten Schriftstücke
                                                                           ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regu-
                  übersandt werden.
                                                                           lierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
            (4)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein                   Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
                  Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Pro-               Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
                  zesskostenhilfe beantragt oder wird ihm ge-              alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
                  richtlich der Streit verkündet, hat er dies dem          werden.
                  Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt
                                                                    13.3.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit
                  auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
                                                                           Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versi-
                  wegen des den Anspruch begründenden
                                                                           cherer abzustimmen.
                  Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren
                  eingeleitet wird.                                 13.3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwal-
                                                                           tungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
            (5)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü-
                                                                           muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider-
                  gung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
                                                                           spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
                  densersatz muss der Versicherungsnehmer
                                                                           einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es
                  fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor-
                                                                           nicht.
                  derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
                  sung des Versicherers bedarf es nicht.            13.3.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtli-
                                                                           chen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
            (6)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
                                                                           der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
                  Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-
                                                                           Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
                  macht, hat er die Führung des Verfahrens
                                                                           des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der
                  dem Versicherer zu überlassen. Der Versiche-
                                                                           Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
                  rer beauftragt im Namen des Versicherungs-
                                                                           Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer
                  nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
                                                                           muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle er-
                  rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
                                                                           forderlichen Auskünfte erteilen und die angefor-
                  macht sowie alle erforderlichen Auskünfte
                                                                           derten Unterlagen zur Verfügung stellen.
                  erteilen und die angeforderten Unterlagen
                  zur Verfügung stellen.


48

[Seite 49]
13.4   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                   Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-
                                                                       waltung des Versicherers oder an die im Versiche-
13.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-
                                                                       rungsschein oder in dessen Nachträgen als zu-
       heit nach Ziffer 13.1, Ziffer 13.2 oder Ziffer 13.3
                                                                       ständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet wer-
       vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
                                                                       den. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu-
       tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
                                                                       gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
       zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
                                                                       hen.
       tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
       das der Schwere des Verschuldens des Versiche-           16.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens-
       rungsnehmers entspricht.                                        änderung
13.4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein-                 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-
       tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-                   ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge-
       kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-            nügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-
       cherer nur dann vollständig oder teilweise leis-                rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
       tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer                      sendung eines eingeschriebenen Briefs an die
       durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-               letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er-
       Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin-            klärung gilt drei Tage nach der Absendung des
       gewiesen hat.                                                   Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
                                                                       den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
13.4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
                                                                       Namensänderung des Versicherungsnehmers.
       wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
       er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt       16.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
       hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer               Niederlassung
       nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
                                                                       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
       weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                                                                       unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
       Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
                                                                       schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
       den Umfang der dem Versicherer obliegenden
                                                                       chen Niederlassung Ziffer 16.2 entsprechend An-
       Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
                                                                       wendung.
       Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
       verletzt hat.                                            17.    Vollmacht des Versicherungsvertreters
Weitere Regelungen                                              17.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
14.    Abtretungsverbot                                                Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
                                                                       vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-
       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti-
                                                                       gen entgegenzunehmen betreffend
       gen Feststellung ohne Zustimmung des Versiche-
       rers weder abgetreten noch verpfändet werden.                   (1)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
       Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zu-                    cherungsvertrags.
       lässig.
                                                                       (2)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis
15.    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                             einschließlich dessen Beendigung.
15.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das                   (3)   Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
       Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver-                        schluss des Vertrages und während des Ver-
       sichert ist.                                                          sicherungsverhältnisses.
15.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom-            17.2   Erklärungen des Versicherers
       men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
                                                                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
       wusste, kann er die Aufhebung des später ge-
                                                                       vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
       schlossenen Vertrages verlangen.
                                                                       scheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
15.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versi-               nehmer zu übermitteln.
       cherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
                                                                17.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
       geltend macht, nachdem er von der Mehrfachver-
       sicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung                   Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
       wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä-                Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
       rung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zu-            nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
       geht.                                                           oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
                                                                       an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
16.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenände-
                                                                       muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
       rung
                                                                       gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
16.1   Form, zuständige Stelle                                         Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge gro-
                                                                       ber Fahrlässigkeit nicht kannte.
       Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
       und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be-
       treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
       cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
       fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit
       gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag et-
       was anderes bestimmt ist.


                                                                                                                             49

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     18.    Verjährung                                                  geerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
                                                                        sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
            Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
                                                                        eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
            jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
                                                                        hat.
            dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
            standen ist und der Gläubiger von den Anspruch              Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach
            begründenden Umständen und der Person des                   Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
            Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige           lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei-
            Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                       nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
                                                                        Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig,
            Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
                                                                        in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
            dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
            Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmel-         19.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
            dung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Te-
                                                                        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
            lefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
                                                                        den Versicherungsnehmer bestimmt sich die ge-
            Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
                                                                        richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
            Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den             der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versi-
            allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-           cherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem
            buchs.                                                      gewöhnlichen Aufenthalt.
     19.    Örtlich zuständiges Gericht                                 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
                                                                        Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
     19.1   Klagen gegen den Versicherer oder Versiche-
                                                                        stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Kla-
            rungsvermittler
                                                                        gen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen               sicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
            den Versicherer oder den Versicherungsvermittler            oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
            bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach           gen Niederlassung.
            dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
                                                                 20.    Anzuwendendes Recht
            sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                                                        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
            Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen
            Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-


50

[Seite 51]
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