# Die Haftpflichtkasse Umweltschadensversicherung (AVB-USV): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-umwelthaftpflicht-haftpflichtkasse-usv.php
- Rechtlicher Träger: Die Haftpflichtkasse VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-umwelthaftpflicht-haftpflichtkasse-usv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformationen Firmenkunden (mit AHB und AVB-USV, Abschnitt VIII)](https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/default/.downloads/Verbraucherinformationen/Verbraucherinformationen-Firmenkunden.pdf), Fassung Verbraucherinformationen Firmenkunden Stand 11/2024, darin AVB-USV Stand 01.01.2019
- Original beim Versicherer (PDF): [Produktinformationsblatt Umweltschadensversicherung](https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/default/.downloads/Produktinformationsblaetter/Produktinformationsblatt-USV.pdf), Fassung ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall: siehe Angaben im Versicherungsschein. | AVB-USV Ziff. 11.1, Seite 25 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. | AVB-USV Ziff. 11.1, Seite 25 |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht) | ja | Bei der angebotenen Versicherung handelt es sich um eine Umweltschadensversicherung. | PIB Ziff. 1, Seite 1 |
| Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja, bis 2.500 € | Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten 10 Prozent, höchstens 2.500 EUR, selbst zu tragen. | AVB-USV Ziff. 11.3, Seite 25 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit) | ja | Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle | AVB-USV Ziff. 13.1, Seite 25 |
| Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). | AVB-USV Ziff. 2.1, Seite 21 |
| Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). | AVB-USV Ziff. 2.2, Seite 21 |
| Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen | AVB-USV Ziff. 2.3, Seite 21 |
| Abwasseranlagen und Einleitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer | AVB-USV Ziff. 2.4, Seite 21 |
| Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 | AVB-USV Ziff. 2.6 und 2.7, Seite 21 |
| Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.7 fallen | AVB-USV Ziff. 2.8, Seite 22 |
| Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen | AVB-USV Ziff. 7.2, Seite 23 |
| Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip) | ja | Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. | AVB-USV Ziff. 2, Seite 21 |
| Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil) | nicht geregelt |  |  |
| Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall) | nicht geregelt |  |  |
| Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreits | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder | AVB-USV Ziff. 5.1, Seite 22 |
| Schädigung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder | AVB-USV Ziff. 5.1, Seite 22 |
| Schädigung des Bodens | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen | AVB-USV Ziff. 5.2, Seite 22 |
| Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Ziff. I 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz | USV-Zusatzbaustein 1 Ziff. 1, Seite 29 |
| Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ziff. I 10.2 Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. | USV-Zusatzbaustein 1, Seite 29 |
| Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen | AVB-USV Ziff. 5.1.1, Seite 22 |
| Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. | AVB-USV Ziff. 5.1.3, Seite 22 |
| Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 2.500 € | werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR ersetzt. | AVB-USV Ziff. 9, Seite 23 |
| Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten | AVB-USV Ziff. 5, Seite 22 |
| Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten | AVB-USV Ziff. 13.2, Seite 25 |
| Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz | USV-Zusatzbaustein 2 Ziff. 1, Seite 30 |
| Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen) | ja | die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. | AVB-USV Ziff. 10.8, Seite 24 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen | ja | sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. | AVB-USV Ziff. 10, Seite 24 |
| Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten) | ja | die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. | AVB-USV Ziff. 10.4, Seite 24 |
| Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltung | ja | Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. | AVB-USV Ziff. 10, Seite 24 |
| Ausschluss gentechnisch veränderter Organismen | ja | gentechnisch veränderte Organismen (GVO) | AVB-USV Ziff. 10.11, Seite 24 |
| Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen | ja | aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. | AVB-USV Ziff. 10.13, Seite 24 |
| Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffe | ja | die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | AVB-USV Ziff. 10.10, Seite 24 |
| Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror) | ja | das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. | AVB-USV Ziff. 10, Seite 24 |
| Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung) | ja | Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. | AVB-USV Ziff. 8, Seite 23 |
| Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurden | nein | die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. | AVB-USV Ziff. 10.4, Seite 24 |
| Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. | AVB-USV Ziff. 12.1, Seite 25 |
| Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagen | ja | hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. | AVB-USV Ziff. 28, Seite 28 |
| Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikos | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | AVB-USV Ziff. 19.1, Seite 26 |
| Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahren | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. | AVB-USV Ziff. 29.1, Seite 28 |
| Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagements | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich) | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | AVB-USV Ziff. 30.2, Seite 28 |
| Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse) | ja | Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung) | AVB-USV Ziff. 19.2, Seite 26 |
| Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | AVB-USV Ziff. 21.2, Seite 26 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfall | ja | dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. | AVB-USV Ziff. 23.1, Seite 26 |
| Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformationen Firmenkunden (mit AHB und AVB-USV, Abschnitt VIII)

```text
[Seite 1]
Vertragsunterlagen
Verbraucherinformationen


Firmenkunden-
Haftpflichtversicherung
Stand 11/2024

[Seite 2]
Sehr geehrte Damen und Herren,


vielen Dank, dass Sie sich für unsere Firmenkunden-Haftpflichtversicherung und Umweltschadensversicherung
interessieren.


Mit den Ihnen hier vorliegenden Verbraucherinformationen können Sie sich umfassend über unsere Gesellschaft, die
Firmenkunden-Haftpflichtversicherung und Umweltschadensversicherung und deren Bestimmungen und Bedingungen
informieren. Ferner erhalten Sie wichtige Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.


Inhaltsverzeichnis

I     Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung ........................................................................... 4
II    Produktinformationsblatt zum Baunebengewerbe ........................................................................................................ 6
III   Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung ........................................................................................ 8
IV    Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer .......................................................................................... 10
V     Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ........................................................................................... 12
VI    Widerrufsrecht ............................................................................................................................................................ 14
VII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand 01.01.2021.......................... 16
VIII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV)
      – Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 22
IX    Besondere Bedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus
      Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko
      – Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 32
X     Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Betriebs-
      Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko
      – Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 34
XI    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung PLUS
      – Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 35
XII Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung ................................................................................. 38
XIII Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung ...................................................................... 41
XIV Hinweis zum Datenschutz .......................................................................................................................................... 44
XV Satzung ...................................................................................................................................................................... 45


                                                                                       FK 3

[Seite 3]
I    Produktinformationsblatt zur
     Firmenkundenhaftpflicht-Versicherung


Betriebshaftpflicht-
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Die Haftpflichtkasse VVaG                                      BaFin-Register Nr.5374
Deutschland                                                    Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Betriebshaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu-
sammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, die sich aus Ihrer betrieblichen
Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritten ei-
nen Schaden zufügen. Sie sichert neben dem gewerblichen Risiko auch das allgemeine Umweltrisiko ab.


       Was ist versichert?                                              Was ist nicht versichert?

           Gegenstand der Betriebshaftpflicht-                         x      Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
            Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge-                         nicht, wenn Sie sich allein durch eine
            machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be-                         vertragliche Zusage gegenüber einem
            rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un-                         Anderen zu einer Leistung verpflichten.
                                                                        x
            berechtigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                               Wir leisten für Schäden überdies nur
           Die Betriebshaftpflicht-Versicherung schützt                       bis zu den vereinbarten Versiche-
            vor den Ansprüchen Dritter bei Personen-                           rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
            und Sachschäden, die sich aus der betriebli-                       beteiligung vereinbart haben, ist diese
            chen Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn                        bei jedem Versicherungsfall zu be-
            Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer                           rücksichtigen.
            dienstlichen Tätigkeit Dritten einen Schaden
            zufügen. Sie sichert neben dem gewerbli-
            chen Risiko auch das allgemeine Umweltri-                   Gibt es Deckungsbeschränkun-
            siko ab.                                                    gen?
           Die Versicherungslösungen sind individuell
            auf die Besonderheiten der jeweiligen Be-                       Wir können nicht alle denkbaren Fälle ver-
            rufsgruppe zugeschnitten und bieten somit                       sichern, denn sonst müssten wir einen un-
            einen optimalen Versicherungsschutz für die                     angemessen hohen Beitrag verlangen.
            Risiken des Betriebs.                                           Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
                                                                            Versicherungsschutz herausgenommen.
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                 Nicht versichert sind insbesondere alle
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                           Schäden, die
           summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
           Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                        !      aus vorsätzlicher Handlung hervorge-
                                                                               hen
                                                                        !      aufgrund des Vertrages oder aufgrund
                                                                               von Zusagen, die über den Umfang
                                                                               der gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
                                                                               hen, entstehen
                                                                        !      auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
                                                                               oder Erzeugnisse zurückzuführen sind


       Wo bin ich versichert?

           Die Betriebshaftpflicht-Versicherung gilt für den im Versicherungsschein genannten Betrieb. Eben-
            falls besteht Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf den
            im Versicherungsschein gelegenen Betrieb zurückzuführen sind.


                                                       FK 4       Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung

[Seite 4]
Welche Verpflichtungen habe ich?

Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
    seitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
    satzansprüche geltend gemacht worden sind.
   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
    wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

Wann und wie zahle ich?

Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.

Wann beginnt und endet die Deckung?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.


                                                  FK 5          Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung

[Seite 5]
II    Produktinformationsblatt zur
      Firmenkundenhaftpflicht-Versicherung


Betriebshaftpflicht-
Versicherung für das
Baunebengewerbe
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Die Haftpflichtkasse VVaG                                         BaFin-Register Nr.5374
Deutschland                                                       Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Betriebshaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu-
sammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, die sich aus Ihrer betrieblichen
Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritten ei-
nen Schaden zufügen. Sie sichert neben dem gewerblichen Risiko auch das allgemeine Umweltrisiko ab.

       Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?

           Gegenstand der Betriebshaftpflicht-                        x      Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
            Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge-                        nicht, wenn Sie sich allein durch eine
            machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be-                        vertragliche Zusage gegenüber einem
            rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un-                        Anderen zu einer Leistung verpflichten.
                                                                       x
            berechtigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                              Wir leisten für Schäden überdies nur
           Die Betriebshaftpflicht-Versicherung schützt                      bis zu den vereinbarten Versiche-
            vor den Ansprüchen Dritter bei Personen-                          rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
            und Sachschäden, die sich aus der betriebli-                      beteiligung vereinbart haben, ist diese
            chen Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn                       bei jedem Versicherungsfall zu be-
            Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer                          rücksichtigen.
            dienstlichen Tätigkeit Dritten einen Schaden
            zufügen. Sie sichert neben dem gewerbli-
            chen Risiko auch das allgemeine Umweltri-                  Gibt es Deckungsbeschränkun-
            siko ab.                                                   gen?
           Die Versicherungslösungen sind individuell
            auf die Besonderheiten der jeweiligen Be-                      Wir können nicht alle denkbaren Fälle ver-
            rufsgruppe zugeschnitten und bieten somit                      sichern, denn sonst müssten wir einen un-
            einen optimalen Versicherungsschutz für die                    angemessen hohen Beitrag verlangen.
            Risiken des Betriebs.                                          Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
                                                                           Versicherungsschutz herausgenommen.
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                Nicht versichert sind insbesondere alle
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                          Schäden, die
           summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
           Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                       !      aus vorsätzlicher Handlung hervorge-
                                                                              hen
                                                                       !      aufgrund des Vertrages oder aufgrund
                                                                              von Zusagen, die über den Umfang
                                                                              der gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
                                                                              hen, entstehen

       Wo bin ich versichert?

           Die Betriebshaftpflicht-Versicherung gilt für den im Versicherungsschein genannten Betrieb. Eben-
            falls besteht Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf den
            im Versicherungsschein gelegenen Betrieb zurückzuführen sind.


                                                           FK 6             Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung

[Seite 6]
Welche Verpflichtungen habe ich?

Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
    seitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
    satzansprüche geltend gemacht worden sind.
   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
    wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

Wann und wie zahle ich?

Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.

Wann beginnt und endet die Deckung?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.


                                                  FK 7          Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung

[Seite 7]
III   Produktinformationsblatt zur
      Umweltschaden-Versicherung


Umweltschaden-
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Die Haftpflichtkasse VVaG                                           BaFin-Register Nr.5374
Deutschland                                                         Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Umweltschaden-Versicherung an. Versichert ist Ihre gesetzliche Pflicht (öffentlich-
rechtlichen Inhalts) gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden die sich aus dem bean-
tragten Risiko ergeben.

       Was ist versichert?                                               Was ist nicht versichert?

           Gegenstand der Umweltschaden-                                x      Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
            Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge-                          nicht, wenn Sie sich allein durch eine
            machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be-                          vertragliche Zusage gegenüber einem
            rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un-                          Anderen zu einer Leistung verpflichten.
                                                                         x
            berechtigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                                Wir leisten für Schäden überdies nur
           Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffent-                      bis zu den vereinbarten Versiche-
            lich-rechtlichen Inhalts des Versicherungs-                         rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
            nehmers gemäß Umweltschadensgesetz                                  beteiligung vereinbart haben, ist diese
            (USchadG) zur Sanierung von Umweltschä-                             bei jedem Versicherungsfall zu be-
            den.                                                                rücksichtigen.
           In der Umweltschaden-Versicherung sind
            folgende Umweltschäden versichert:
             Schädigung von geschützten Arten und                       Gibt es Deckungsbeschränkun-
                 natürlichen Lebensräumen (biologische                   gen?
                 Vielfalt, Biodiversität),
             Schädigung der Gewässer durch Kon-                             Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtli-
                 tamination von oberirdischen Gewäs-                         che Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht.
                 sern, Küstengewässern oder des                              Jede Haftpflicht-Versicherung enthält Aus-
                 Grundwassers                                                schlüsse. Ausgeschlossen sind insbeson-
             Schädigung des Bodens durch Beein-                             dere
                 trächtigung der Bodenfunktionen gemäß                   !      vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                 § 2 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz,
                 die Gefahren für die menschliche Ge-
                                                                         !      Strafen und Bußgelder
                 sundheit verursachen                                    !      durch den Betrieb von Kernenergiean-
                                                                                lagen
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                         !      die auf Asbest, asbesthaltige Substan-
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                               zen oder Erzeugnisse zurückzuführen
           summen können Sie Ihrem Antrag oder auch                             sind
           Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                         !      aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
                                                                                Anlagen oder Einrichtungen zur End-
                                                                                ablagerung von Abfällen

       Wo bin ich versichert?

           Die Umweltschaden-Versicherung gilt für die im Versicherungsschein genannten Anlagen, auch für
            im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im Versicherungsschein gelegenen
            Anlagen zurückzuführen sind.


                                                             FK 8                   Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung

[Seite 8]
Welche Verpflichtungen habe ich?

Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
    seitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
    satzansprüche geltend gemacht worden sind.
   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
    wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

Wann und wie zahle ich?

Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.

Wann beginnt und endet die Deckung?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.


                                                  FK 9                Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung

[Seite 9]
IV   Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer


1. Gesellschaftsangaben      Die Haftpflichtkasse VVaG

                             Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt

                             Registergericht Darmstadt HRB 1204

                             Anschrift:
                             Darmstädter Str. 103
                             64380 Roßdorf

                             Vorsitzender des Aufsichtsrates:
                             Roman Blaser

                             Vorstand:
                             Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
                             Dr. Claus Hunold
                             Sascha Quillet

2. Hauptgeschäftstätigkeit   Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflichtversiche-
                             rung, Hausratversicherung und Unfallversicherung tätig.

3. Gesamtbeitrag             Der zu zahlende Beitrag ist abhängig von dem Leistungsumfang und den Versi-
                             cherungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versi-
                             cherungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.

4. Angaben zur               Erstbeitrag:
   Beitragszahlung           Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unverzüg-
                             lich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungsscheins
                             erbracht wurde.

                             Folgebeitrag:
                             Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu dem
                             in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde.

                             Lastschriftverfahren:
                             Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des
                             Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt ein-
                             ziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch eingelegt
                             wurde.
                             Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens fünf
                             Kalendertage vorab ankündigen.

                             Ratenzahlung:
                             In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljährlichen
                             oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Ta-
                             rifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung des Jahresbei-
                             trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
                             Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zah-
                             lungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versiche-
                             rungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Ra-
                             te ganz oder teilweise in Verzug ist.

5. Gültigkeitsdauer von      Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstel-
   Angeboten                 lungsdatum.

6. Widerrufsrecht            Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.
                             Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum Wi-
                             derrufsrecht.

7. Anwendbares Recht und     Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
   zuständiges Gericht


                                              FK 10                               Allgemeine Informationen für den VN

[Seite 10]
                         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte
                         zuständig:
                          -   das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung,
                              die für Ihren Vertrag zuständig ist.
                          -   das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha-
                              ben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

                         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres
                         Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres ge-
                         wöhnlichen Aufenthalts zuständig.

8. Vertragssprache       Die Vertragssprache ist Deutsch.

9. Beschwerdestellen /   Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unserer
   Aufsichtsbehörde /    Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie An-
   Streitbeilegung       lass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende
                         Stellen wenden:

                         -   Ihre Vermittlerin/Ihren Vermittler

                         -   den Vorstand der Haftpflichtkasse VVaG

                         -   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                             Bereich Versicherungen
                             Graurheindorfer Straße 108
                             53117 Bonn

                         -   Versicherungsombudsmann e. V.
                             Postfach 08 06 32
                             10006 Berlin

                             www.versicherungsombudsmann.de


                         Online-Streitbeilegung der Europäischen Union

                         Haben Sie als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über
                         eine Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an
                         die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispu-
                         te Resulution, ODR) wenden. Diese finden Sie auf dem Portal der Europäi-
                         schen Kommission. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außerge-
                         richtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e.V. weiter-
                         geleitet. Zum Portal gelangen Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/


                                           FK 11                               Allgemeine Informationen für den VN

[Seite 11]
V     Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten
Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe
Bedeutung beimessen.

Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar ge-
genüber der Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf schriftlich nachzuholen.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben
machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Infor-
mation entnehmen.


Welche vorvertraglichen                Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekann-
Anzeigepflichten bestehen?             ten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
                                       wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragser-
                                       klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Um-
                                       ständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können ein-              1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
treten, wenn eine vorvertrag-          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu-
liche Anzeigepflicht verletzt          rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch gro-
wird?                                  be Fahrlässigkeit vorliegt.

                                       Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-
                                       trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
                                       stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

                                       Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rück-
                                       tritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung ver-
                                       pflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene
                                       Umstand

                                       -    weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                                       -    noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

                                       ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-
                                       pflicht arglistig verletzt haben.

                                       Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
                                       Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                                       2. Kündigung
                                       Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzei-
                                       gepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
                                       den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

                                       Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
                                       Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
                                       gen, geschlossen hätten.


                                       3. Vertragsänderung
                                       Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
                                       Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Be-
                                       dingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
                                       Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
                                       werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie


                                                         FK 12                  Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

[Seite 12]
die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
Sie in unserer Mitteilung hinweisen.


4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän-
derung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.


                FK 13                  Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

[Seite 13]
VI       Widerrufsrecht


                                                    Abschnitt 1
                              Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                                     Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

         der Versicherungsschein,

         die Vertragsbestimmungen,
          einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiede-
          rum einschließlich der Tarifbestimmungen,

         diese Belehrung,

         als Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

         und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

                             Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf
                              Telefax: 0 61 54/6 01-22 88, E-Mail: info@haftpflichtkasse.de.

                                                    Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein unter dem
Punkt Beitragszahlung genannten Betrag. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

                                                  Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versiche-
rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                                                     Abschnitt 2
                      Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                                                   Unterabschnitt
                                Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;

2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;


                                                          FK 14                                               Widerrufsrecht

[Seite 14]
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;

5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die
Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;

6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;

7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;

8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versi-
cherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;

11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;

13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;

15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge-
teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;

16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;

17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.

                               Ende der Widerrufsbelehrung / Die Haftpflichtkasse VVaG


                                                          FK 15                                                Widerrufsrecht

[Seite 15]
VII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
    Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand 01.01.2021


Inhaltsverzeichnis                                                               2.    Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Umfang des Versicherungsschutzes                              16                       Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall             16                       erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                16                       Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
3. Versichertes Risiko                                        16                 2.1   Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
4. Vorsorgeversicherung                                       16                       Sachschäden entstanden sind;
5. Leistungen der Versicherung                                16                 2.2   Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
6. Begrenzung der Leistungen                                  17                       dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
7. Ausschlüsse                                                17                 3.    Versichertes Risiko
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung              18                 3.1   Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
8. Beginn des Versicherungsschutzes                           18                       (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen an-
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder                                       gegebenen Risiken des Versicherungsnehmers;
    einmaliger Beitrag                                        18                       (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag       18                            schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat    18                            gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver-
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung            18                            sicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
13. Beitragsregulierung                                       18                            sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                19                            ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
15. Beitragsangleichung                                       19                       (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab-
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                        19                            schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche-
16. Dauer und Ende des Vertrages                              19                            rung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
17. Wegfall des versicherten Risikos                          19                 3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen
18. Kündigung nach Beitragsangleichung                        19                       des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er-
19. Kündigung nach Versicherungsfall                          19                       lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen       19                       jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder                         4.    Vorsorgeversicherung
    Erlass von Rechtsvorschriften                             19                 4.1   Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu
22. Mehrfachversicherung                                      20                       entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                       20                       versichert.
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 20                       (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles       20                            des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles      20                            anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags-
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten            20                            rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
Weitere Bestimmungen                                          21                            rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
27. Mitversicherte Personen                                   21                            das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
28. Abtretungsverbot                                          21                            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ange-
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung         21                            zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
30. Verjährung                                                21                            dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
31. Zuständiges Gericht                                       21                            und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An-
32. Anzuwendendes Recht                                       21                            zeigefrist noch nicht verstrichen war.
                                                                                       (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an-
Umfang des Versicherungsschutzes                                                            gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
1.    Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                                        über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
1.1   Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risi-                          Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
      kos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines                            Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
      während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha-                          dessen Entstehung.
      denereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-             4.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste-
      oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat-                      hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag
      te, aufgrund                                                                     von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                                         und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden
                    privatrechtlichen Inhalts                                          begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi-
      von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen                         cherungssummen festgesetzt sind.
      wird.                                                                      4.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädi-                   (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
      gung des Dritten unmittelbar entstanden ist.                                          Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu-
      Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden-                           lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie-
      ereignis geführt hat, kommt es nicht an.                                              gen;
1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es                     (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
      sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                                           (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
      (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-                           liegen;
           vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der                 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
           Leistung;                                                                        Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
      (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül-                           chern sind.
           lung durchführen zu können;                                           5.    Leistungen der Versicherung
      (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes                5.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht-
           oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung                     frage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
           geschuldeten Erfolges;                                                      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
      (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf                        Schadenersatzverpflichtungen.
           ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                                           Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der
      (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der                        Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
           Leistung;                                                                   Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
      (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-                  ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
           leistungen.                                                                 und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
1.3   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –                      mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
      Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die                    sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
      Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder                  Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
      Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder                       Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
      der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch                    mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
      für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos                   Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
      der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechts-                    Anspruch des Dritten freizustellen.
      vorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik                5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
      Deutschland entgegenstehen.                                                      Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-
                                                                                       ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungs-
                                                                                       nehmers abzugeben.


                                                                         FK 16         Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 16]
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über                     (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 be-
      Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist                              nannten Personen gegen die Mitversicherten,
      der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den                    (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Ver-
      Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine                               sicherungsvertrages,
      Kosten.                                                                            (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versiche-
5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses,                           rungsvertrages.
      das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht-               7.5   Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
      anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi-                      (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häusli-
      gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-                               cher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
      wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-                         vertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige
      ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten hö-                            gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-
      heren Kosten des Verteidigers.                                                         nerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
5.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das                           nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adopti-
      Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente                           veltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
      zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts                          und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pfle-
      bevollmächtigt.                                                                        geeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnli-
6.    Begrenzung der Leistungen                                                              ches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
6.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-                         und Kinder miteinander verbunden sind);
      sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-                        (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
      grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz                         Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
      auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                               geschäftsfähige oder betreute Person ist;
6.2   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                       (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-
      Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit-                      rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öf-
      punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn                       fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
      diese                                                                              (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf-
       auf derselben Ursache,                                                               tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels-
       auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere                                      gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür-
           sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder                                      gerlichen Rechts ist;
                                                                                         (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
       auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                                             eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
      beruhen.
6.3   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs-                      (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
      nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungs-
                                                                                   Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
      schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
                                                                                   Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich
      (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
                                                                                   auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
      aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei-
      gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten                   Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
      Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit
                                                                                   7.6   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
      nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch
                                                                                         allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
      bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
                                                                                         Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
      zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
                                                                                         tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
6.4   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf
                                                                                         Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
      die Versicherungssummen angerechnet.
6.5   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem                   7.7   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
                                                                                         allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
      Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer
                                                                                         (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
      die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur
                                                                                              keit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbei-
      Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                                                                                              tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
6.6   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten-
                                                                                              sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
      zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
                                                                                              insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
      Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
      Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-                           von der Tätigkeit betroffen waren;
      betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente                      (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
                                                                                              rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
      nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbe-
                                                                                              werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
      trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
                                                                                              Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
                                                                                              unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
      Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
                                                                                              als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fas-
      sung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.                                             Benutzung betroffen waren;
                                                                                         (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
      Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versiche-
                                                                                              keit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich
      rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
                                                                                              diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sa-
      wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
                                                                                              chen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
      die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
      rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih-                          bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
                                                                                              nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum
      rem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
                                                                                              Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvor-
6.7   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
                                                                                              kehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
      pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
      am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
      sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf-                  Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
      wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf-                 Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in
      zukommen.                                                                    der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten
7.    Ausschlüsse                                                                  oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt
      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-               gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche-
      drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung              rungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa
      ausgeschlossen:                                                              mitversicherten Personen.
7.1   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor-                  7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
      sätzlich herbeigeführt haben.                                                       nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
7.2   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden                              sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
      dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man-                       oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben-
      gelhaftigkeit oder Schädlichkeit                                                    den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Scha-
                                                                                          denursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
           Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                                          einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
           Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                             Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
7.3   Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen                     Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
      über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-                          Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
      rungsnehmers hinausgehen.                                                           stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-
7.4   Haftpflichtansprüche                                                                tigen Leistungen übernommen haben.


                                                                           FK 17          Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 17]
7.9   Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schaden-                            Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
      ereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je-                       hat.
      doch mitversichert.                                                            9.3   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
                                                                                           trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
Folgende Ausschlüsse Ziff. 7.10 bis Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.15                          treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
bis Ziff. 7.18 gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-                      nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
pflichtrisiken. Der Ausschluss gem. Ziff. 7.14 (3) bleibt auch für private                 dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Haftpflichtrisiken bestehen:                                                         10.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
                                                                                     10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
7.10 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-                               am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die
     weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf                              Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
     der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nati-                       schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt er-
     onaler Umsetzungsgesetze geltend gemacht werden. Dies gilt                           folgt.
     auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten                       10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-
     aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen                      cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
     Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstan-                       die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
     denen Kosten in Anspruch genommen wird.                                              Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
     Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhal-                      entstandenen Schadens zu verlangen.
     ten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder                          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-
     anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie-                      cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
     render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzli-                       eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
     cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den                     tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
     Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.                                  rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein-
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal-                       zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
     tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                                Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder                   10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
     mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisie-                          noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
     renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder                        zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah-
     Röntgenstrahlen).                                                                    lungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind                          wurde.
     auf                                                                             10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
     (1) gentechnische Arbeiten,                                                          noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Ver-
     (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                        trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versiche-
     (3) Erzeugnisse, die                                                                 rungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2
           Bestandteile aus GVO enthalten,                                               Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
           aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                                Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsneh-
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch                         mer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
     (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer han-                        besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
          delt,                                                                           dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
     (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                                  besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit
     (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                             des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der                       11.   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
     Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit                      Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt
     es sich handelt um Schäden aus                                                        die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
     (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver-                             eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          änderung von Daten,                                                              berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
     (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,                              Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
     (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                            nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah-
     (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                              lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach ei-
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder                          ner in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-
     Namensrechtsverletzungen.                                                             cherers erfolgt.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,                          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
     Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-                        cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
     gen.                                                                                  oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver-
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-                         treten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
     tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.                         Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last-
     Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem                         schriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
     Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder                               Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versi-
     veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Ver-                      cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
     sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass                    12.   Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
     er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                              Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die
                                                                                           noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung                                           nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
                                                                                           Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitrags-
8.    Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                           zahlung verlangen.
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
                                                                                     13.   Beitragsregulierung
      schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                     13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
      den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von
                                                                                          und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
      Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver-
                                                                                          früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
      sicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom
                                                                                          auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
      Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
                                                                                          Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforde-
9.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
                                                                                          rung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuwei-
      einmaliger Beitrag                                                                  sen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
9.1   Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf                      kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
      von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.                        dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlan-
      Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als                    gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
      erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.                        dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
9.2   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-                  13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
      trag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be-                    oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
      ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt                    der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
      nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die                          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs
      Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die                    der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Min-
      bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur                     destbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent-
      dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungs-                    sprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre-
      nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei-                       tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer-
      nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese                            den berücksichtigt.


                                                                             FK 18          Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

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13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,                       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
     kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu                         auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
     machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeit-                           Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirk-
     raum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer-                         samwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der
     den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu-                       Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
     lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Bei-
     trag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von                  19.    Kündigung nach Versicherungsfall
     zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags                  19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
     erfolgten.                                                                              vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wur-
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                                  de
     Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                             der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers
14.   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                              auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer,                          dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
      soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-                           Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gericht-
      spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in                       lich zugestellt wird.
      dem Versicherungsschutz bestanden hat.                                             Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätes-
15.   Beitragsangleichung                                                                tens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung, der Ableh-
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.                      nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
     Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme be-                      19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
     rechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest-                    nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
     beiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech-                     rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei-
     nung der Beitragsangleichung.                                                       nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der lau-
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für                      fenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
     die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich                   Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
     im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah-                        Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
     lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung               20.    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
     zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr                            Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be-
     erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er                     steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versi-
     auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als                      cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
     Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein-                        sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
     zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von                       Pflichten ein.
     Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.                                           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-
     Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die                        brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnis-
     Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt                         ses von einem Dritten übernommen wird.
     durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten                     20.1   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall
     Schadenfälle.                                                                          durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle                           von einem Monat,
     einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den                         durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger
     sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei-                              Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-
     tragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem                              periode
     Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be-                             in Textform gekündigt werden.
     kannt gegeben.
     Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche-                   20.2   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
     rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren                       der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
     Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils                              Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
     für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versiche-                       Dritten Kenntnis erlangt;
     rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um                          der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-
     den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen                              gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf ei-
     unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;                             nes Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
     diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach                           der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
     dem vorstehenden Absatz ergeben würde.                                         20.3   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder Ziff. 15.3 unter 5 Pro-                    Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht
     zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist je-                    gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der
     doch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.                                      Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamt-
                                                                                           schuldner.
                                                                                    20.4   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
                                                                                           den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unver-
16.   Dauer und Ende des Vertrages
                                                                                           züglich anzuzeigen.
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
                                                                                           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein
     abgeschlossen.
                                                                                           Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als ei-
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
                                                                                           nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
     sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags-                        Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit
     partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
                                                                                           dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
     Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
                                                                                           geschlossen hätte.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
                                                                                           Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
     Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-
                                                                                           Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit-
     nen Zeitpunkt.
                                                                                           punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
                                                                                           Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem
     sicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des dritten
                                                                                           Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht
     Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündi-
                                                                                           hat.
     gung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab-
                                                                                           Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht
     lauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
                                                                                           nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-
17.   Wegfall des versicherten Risikos                                                     punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs-
      Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so                     sen.
      erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versi-                21.    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
      cherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn
                                                                                           oder Erlass von Rechtsvorschriften
      die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
                                                                                           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-
      tragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
                                                                                           hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer
18.   Kündigung nach Beitragsangleichung
                                                                                           berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
      Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß                       Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er-
      Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-
                                                                                           lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
      schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
                                                                                           an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
      rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
                                                                                           Kenntnis erlangt hat.
      des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
      dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
      werden sollte.


                                                                            FK 19          Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 19]
22.   Mehrfachversicherung                                                              Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehre-                     der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-
     ren Versicherungsverträgen versichert ist.                                         gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne                          die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Um-
     dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhe-                       stände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für die-
     bung des später geschlossenen Vertrages verlangen.                                 se die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs-                          Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3
     nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem                      nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
     er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Auf-                     teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
     hebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,                        hingewiesen hat.
     mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.                                 Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 ge-
                                                                                        nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                 Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs-                          23.4 Anfechtung
                                                                                        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
      nehmers
                                                                                        schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahr-
                                                                                        steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
     erhebliche Umstände
                                                                                        Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver-
     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
                                                                                        tragszeit entspricht.
     erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
     anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat
                                                                                   24.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
     und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den                     Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungs-
                                                                                         nehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
     Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-
                                                                                         Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
     rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
     seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-                       Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
                                                                                         Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
     cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahr-
     erheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-                        als besonders gefahrdrohend.
     schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag über-                25.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
     haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.                         25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenser-
     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers                      satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb
     geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,                        einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Ver-
     muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als                         sicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht wer-
     habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig ver-                      den.
     schwiegen.                                                                    25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
23.2 Rücktritt                                                                          dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-
     (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheb-                      sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versiche-
          lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi-                      rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
          cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn                     und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei
          ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich                   der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
          der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglis-                     Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
          tig entzogen hat.                                                             des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
     (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-                   angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
          rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die un-               25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftli-
          richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich                      ches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein
          noch grob fahrlässig gemacht hat.                                             Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet,
          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi-                    hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
          ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der                25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
          Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den                       tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsneh-
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,                     mer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
          wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.                          Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
     (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.                       es nicht.
          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-           25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
          rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn                    gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
          der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig                     dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
          oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des                  Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
          Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-                    Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie
          fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be-                     alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Un-
          steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-                       terlagen zur Verfügung stellen.
          rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                   26.   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
          Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis              26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
          zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen                        Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
          Vertragszeit entspricht.                                                      kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht                                              Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der
     Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die                  Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungs-
     Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf gro-                    nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf
     ber Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag un-                   Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
     ter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündi-              26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,
     gen.                                                                               verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
     Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-                         Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versi-
     rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch                       cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
     bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-                      schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält-
     deren Bedingungen, geschlossen hätte.                                              nis zu kürzen.
     Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er                     Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
     den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,                      schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
     aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die                         rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
     anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir-                        heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
     kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die                          rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
     Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin-                    Rechtsfolge hingewiesen hat.
     gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-                             Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit
     bestandteil.                                                                       nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
     Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr                        bestehen.
     als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche-                    Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
     rung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versiche-                     cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
     rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang                         heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
     der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.                  rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
     Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 3 zustehenden                     Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
     Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die


                                                                           FK 20          Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 20]
      wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
      hat.
      Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
      der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs-
      recht ausübt.

Weitere Bestimmungen
27.   Mitversicherte Personen
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche
     gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst,
     sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
     entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsor-
     geversicherung (Ziff. 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in
     der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
     ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
     Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-
     lich.
28.   Abtretungsverbot
      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-
      lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
      verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
      ist zulässig.
29.   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
     sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
     Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
     bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
     dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
     erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
     ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
     dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
     nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
     sprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
     rungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Ge-
     werbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge-
     werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 ent-
     sprechende Anwendung.
30.   Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
     Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
     Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
     cherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-
     dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
     des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
31.   Zuständiges Gericht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
     rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
     des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
     ständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine na-
     türliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
     Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
     seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
     gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
     Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
     erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
     eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zustän-
     dig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
     stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
     Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
     wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
     schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
     oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
     der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
     Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
     den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
     seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32.   Anzuwendendes Recht
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                                                          FK 21   Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 21]
VIII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
     Umweltschadensversicherung (AVB-USV) –
     Stand 01.01.2019

Inhaltsverzeichnis                                                                              ne Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-/Gewässerschaden-
I.   Umweltschadensversicherung                                                                 Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
     Umfang des Versicherungsschutzes
1. Gegenstand der Versicherung                                                         1.2      Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
2. Umfang der Versicherung/versicherte Risiken
3. Betriebsstörung                                                                     1.2.1    der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
4. Leistungen der Versicherung                                                                  solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
5. Versicherte Kosten                                                                           des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben an-
6. Erhöhungen und Erweiterungen                                                                 gestellt hat, in dieser Eigenschaft.
7. Neue Risiken
8. Versicherungsfall                                                                   1.2.2    sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles                                            in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versi-
10. Nicht versicherte Tatbestände                                                               cherungsnehmer verursachen.
11. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/
     Selbstbehalt                                                                      1.3      Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch
12. Nachhaftung                                                                                 von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
13. Versicherungsfälle im Ausland
     Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung                                           -   Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstge-
14. Beginn des Versicherungsschutzes                                                                schwindigkeit, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und
15. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger                                   Plätzen verkehren;
     Beitrag                                                                                    -   Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
16. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag                                         -   selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht
17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat                                          mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende
18. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                                  Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
19. Beitragsregulierung                                                                             und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbunde-
20. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                      nen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Be-
     Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                                                         förderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig-
21. Dauer und Ende des Vertrages                                                                    net sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr
22. Wegfall des versicherten Risikos                                                                bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
23. Kündigung nach Versicherungsfall
24. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                         Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge-
25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von                             braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
     Rechtsvorschriften                                                                         mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau-
26. Mehrfachversicherung                                                                        chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                    sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                   Fahrer gebraucht wird.
28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und                            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
     nach Eintritt eines solchen                                                                Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                              benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
     Weitere Bestimmungen                                                                       sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
31. Mitversicherte Personen                                                                     wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
32. Abtretungsverbot
33. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                  2.       Umfang der Versicherung/versicherte Risiken
34. Verjährung
35. Zuständiges Gericht                                                                         Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Ver-
36. Anzuwendendes Recht                                                                         sicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Ver-
II. USV-Zusatzbaustein 1                                                                        sicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 bis 2.8 aufge-
III. USV-Zusatzbaustein 2                                                                       führten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobau-
                                                                                                steine:

I.     Umweltschadensversicherung                                                      2.1      Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, ge-
                                                                                                wässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la-
       Umfang des Versicherungsschutzes                                                         gern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
                                                                                                Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in
1.     Gegenstand der Versicherung                                                              Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranla-
                                                                                                gen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Ab-
1.1    Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts                    wässer.
       des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur
       Sanierung von Umweltschäden.                                                    2.2      Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum
                                                                                                UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
       Umweltschaden ist eine                                                                   Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.

       -   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebens-                    2.3      Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umwelt-
           räumen,                                                                              schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
       -   Schädigung der Gewässer,                                                             Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG-
       -   Schädigung des Bodens.                                                               oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige
                                                                                                Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkun-
       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versiche-                                gen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
       rungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf
       Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der                     2.4      Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbrin-
       oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt                                gen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwir-
       es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-                           ken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemi-
       rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genom-                          sche oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
       men wird.                                                                                wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
                                                                                                und Einwirkungsrisiko).
       Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche
       gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch                   2.5      Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum
       ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer                                UHG (UHG-Anlagen).
       auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
       nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher                      2.6      Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, In-
       Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-                         standhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis
       sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versiche-                               2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt
       rungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über ei-


                                                                               FK 22        Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 22]
      sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der An-               5.       Versicherte Kosten
      lagen ist.
2.7   Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von                             Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten Leis-
      Ziff. 2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen.                                         tungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendi-
                                                                                             ger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Ver-
2.8   Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen                       waltungsverfahrens- und Gerichtskosten
      oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis
      2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart             5.1      für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürli-
      wurden oder nicht.                                                                     chen Lebensräumen oder Gewässern;

2.9   Abweichend von Ziff. 2.1 und 2.4 gelten im Rahmen der Umwelt-                 5.1.1    die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungs-
      schadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und Behältnisse                          maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
      zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamt-                           und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in
      fassungsvermögen von 5.000 Litern (bei Versicherungsschutz für                         den Ausgangszustand zurückversetzen;
      die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS 10.000
      Liter) als pauschal mitversichert.                                            5.1.2    die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanie-
                                                                                             rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
3.    Betriebsstörung                                                                        und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen
                                                                                             werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll-
3.1   Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden,                          ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen
      die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während                    Ressourcen und/oder Funktionen führt;
      der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Stö-
      rung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungs-                      5.1.3    die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätig-
      nehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).                                       keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher
                                                                                             Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Ein-
3.2   Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen                            tretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem
      der Ziff. 2.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch her-                         die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
      gestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen                      „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurück-
      der Ziff. 2.8 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung                             zuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen
      oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S.                            und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre
      v. Ziff. 2.7. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1                    Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
      und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen                            können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der er-
      Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er-                        gänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
      zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche-
      rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens                        Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen
      der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik                            der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
      nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).                                höchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von
                                                                                             20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
4.    Leistungen der Versicherung
                                                                                    5.2      für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten
4.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen                           für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstel-
      Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und                           len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert,
      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sa-                         eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädig-
      nierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Be-                          te Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der
      hörde oder einem sonstigen Dritten.                                                    Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen
                                                                                             zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beein-
      Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen                          trächtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
      dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts-
      kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung             5.3      Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umwelt-
      und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch                       schäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers
      gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versiche-                        gemäß Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 ein-
      rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben                                 treten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
      oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, so-
      weit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-                   6.       Erhöhungen und Erweiterungen
      standen hätte.
                                                                                    6.1      Für Risiken der Ziff. 2.1 bis 2.5 besteht kein Versicherungs-
      Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versi-                         schutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versiche-
      cherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest-                        rungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen
      gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen                           von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 versicherten
      zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.                                    Risiken.

4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des               6.2      Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und Ziff. 2.8 umfasst der Versi-
      Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme                                cherungsschutz die Erhöhungen oder Erweiterungen der im
      durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig er-                          Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
      scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers                              Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Ge-
      abzugeben.                                                                             brauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was-
                                                                                             serfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versiche-
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsver-                           rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
      fahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungs-
      verpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versi-                 6.3      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen
      cherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er                           des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
      führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen                          Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
      des Versicherungsnehmers.                                                              Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelt-
                                                                                             haftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vor-
4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltscha-                                   schriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
      dens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz                        zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag
      fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge                         jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 25 kündigen.
      haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
      rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
      trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
      ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


                                                                            FK 23        Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 23]
7.      Neue Risiken                                                                   9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behörd-
                                                                                               lichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den dort
7.1     Für Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss des Versi-                     genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
        cherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungs-                             übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versiche-
        schutz besonderer Vereinbarung.                                                        rungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
        Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt                       Behörde ausgeführt werden.
        wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
        neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem                  9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
        Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
        verstrichen war.                                                               9.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung
                                                                                               des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
7.2     Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8, die nach Abschluss des Ver-                       anzuzeigen und
        trages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen
        des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziff. 7.2.3.                                   alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den
                                                                                               Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet
7.2.1   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des                        ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenum-
        Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzei-                         fang zu mindern und
        gen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol-
        gen.                                                                                   auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch ge-
                                                                                               gen behördliche Anordnungen einzulegen
7.2.2   Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ange-
        messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die                            oder
        Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
        Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs-                9.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
        schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                                                                       9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 ge-
7.2.3   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung                      nannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rah-
        bis zur Einigung i. S. von Ziff. 7.2.2 auf den Betrag der Versiche-                    men des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Ge-
        rungssumme begrenzt.                                                                   samtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten
                                                                                               Aufwendungen ersetzt.
7.2.4   Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziff. 7.2.1
        bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 ge-
                                                                                               nannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
        (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,                         berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeig-
            Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu-                         neten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei-
            lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie-                       nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
            gen;                                                                               mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
                                                                                               das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
        (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                          sicherungsnehmer.

        (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-                         Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Er-
            liegen;                                                                            satz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
                                                                                               Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
        (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im                             soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
            Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-                          der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
            chern sind.
                                                                                       9.5     Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versi-
8.      Versicherungsfall                                                                      cherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Stö-
                                                                                               rung des Betriebes oder behördlicher Anordnung pro Versi-
        Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Um-                      cherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR
        weltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige                             ersetzt.
        Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss
        während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hier-                       Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen
        bei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ur-                       10 Prozent, maximal 2.500 EUR, selbst zu tragen.
        sache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme
        von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.                                                 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem
                                                                                               Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwen-
9.      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles                                      dungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versi-
                                                                                               cherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz
9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall                          dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
        eingetreten ist,                                                                       leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleis-
                                                                                               tung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
        (1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5
            nach einer Betriebsstörung;                                                9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch
                                                                                               soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken –
        (2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Be-                        zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sa-
            triebsstörung bei Dritten;                                                         nierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sa-
                                                                                               chen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des
        (3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Be-                        Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigen-
            triebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch oh-                   tum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für
            ne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anord-                        solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder gelie-
            nung;                                                                              fert hat.

        (4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer Be-                        Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr
            triebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in                           oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi-
            den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebs-                       cherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebsein-
            störung nach behördlicher Anordnung                                                richtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs-
                                                                                               nehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wert-
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versi-                             verbesserungen sind abzuziehen.
        chert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen zur Abwen-
        dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
        Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die
        behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versiche-
        rung fallen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.


                                                                               FK 24     Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 24]
10.    Nicht versicherte Tatbestände                                                       Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen
                                                                                           an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasser-
       Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-                      fahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn
       drücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:                                         keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges
       Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,                       ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
       unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Aus-                      wird.
       wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
       Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die                           Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abwei-
       menschliche Gesundheit darstellen,                                                  chende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss in-
                                                                                           soweit nicht.
10.1   die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versi-
       cherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungs-                10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
       nehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepach-                    von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
       tet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wur-                    brauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder
       den. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte                 für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahr-
       Arten oder natürliche Lebensräume handelt.                                         zeuges in Anspruch genommen werden.

10.2   am Grundwasser.                                                                     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
                                                                                           (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
10.3   infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder                       rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       seines Fließverhaltens.
                                                                                           Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä-
10.4   die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.                         den durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

10.5   die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach                          -    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe-
       Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder                           rung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-
       in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert wa-                        oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den
       ren.                                                                                     Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
                                                                                                Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
10.6   die im Ausland eintreten (siehe Sondervereinbarung Ziff. 13).
                                                                                           -    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-
10.7   die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang                             lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahr-
       mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,                        zeugen oder deren Teilen.
       verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den
       Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht,           10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Perso-
       soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.                          nen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) rich-
                                                                                          ten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
10.8   die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in                        von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
       Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.                              nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
                                                                                          gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.9   durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung
       von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen-                  10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Perso-
       schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn,                    nen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) rich-
       dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse be-                 ten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es be-
       stimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, die-                    wusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach
       se Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden                        dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Ge-
       oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver-                 brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrol-
       sicherungsnehmers stehen.                                                          len, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwen-
                                                                                          dige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu-
      rückzuführen sind.                                                            10.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. BBergG.

10.11 die zurückzuführen sind auf                                                   10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
                                                                                          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illega-
       (1) gentechnische Arbeiten,                                                        lem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah-
                                                                                          men von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden
       (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                      durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
                                                                                          ausgewirkt haben.
       (3) Erzeugnisse, die
           - Bestandteile aus GVO enthalten                                         10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Perso-
           - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                               nen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt ha-
                                                                                          ben.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung
      von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmi-                10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Perso-
      gung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an                    nen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
      einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich                      dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd-
      genehmigt ist.                                                                      lichkeit

10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtun-                       -    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      gen zur Endablagerung von Abfällen.                                                  -    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von                10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher
      ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch ei-                      Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung
      nes Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.                        des Versicherungsnehmers hinausgehen.

       Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-                10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehören-
       cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte                  den, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
       oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr-                       sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
       zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines                 rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
       Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.                                      fahrlässig gehandelt hat.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
       cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs-schutz,              10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
       so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


                                                                            FK 25     Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 25]
11.    Versicherungssummen/Maximierung/Serienschaden-                                         Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
       klausel/Selbstbehalt                                                                   Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
                                                                                              Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
11.1   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall: siehe An-                         diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
       gaben im Versicherungsschein.                                                          Richtlinie nicht überschreiten.

       Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung                  13.2    Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im
       des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-                      Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
       jahres.                                                                                der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
                                                                                              Versicherungsfälle,
11.2   Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angege-
       bene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versiche-                   13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen
       rungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz                     oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 2.7
       auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen er-                        zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Er-
       streckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziff. 5 werden auf die Versiche-                      zeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
       rungssumme angerechnet.
                                                                                      13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder War-
       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                          tung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 zurückzuführen
       Versicherungsfälle durch                                                              sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

       -   dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,                                        13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung,
       -   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Ein-                          Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.8 zurückzu-
           wirkungen auf die Umwelt,                                                         führen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
       -   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende
           Einwirkung auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ur-                  13.3    Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Aus-
           sachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher                         land belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produkti-
           Zusammenhang besteht, oder                                                         ons- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
       -   die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
                                                                                      13.4    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
       gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versi-                      Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
       cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfäl-                     Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
       le als eingetreten gilt.                                                               des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eu-
                                                                                              ro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion ge-
11.3   Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von                            legenen Geldinstitut angewiesen ist.
       den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten 10 Prozent, höchs-
       tens 2.500 EUR, selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in die-             Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
       sen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
       Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.                            14.     Beginn des Versicherungsschutzes

11.4   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines An-                           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
       spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver-                        schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
       halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer                         nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v.
       für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an                               Ziff. 15.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
       Kosten gemäß Ziff. 5 und Zinsen nicht aufzukommen.                                     Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der je-
                                                                                              weils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
12.    Nachhaftung
                                                                                      15.     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
12.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder                         einmaliger Beitrag
       dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi-
       gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so be-                    15.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
       steht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter,                         lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
       die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind,                         scheins fällig.
       aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
       ses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:                              Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als
                                                                                              erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
       -   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom
           Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an                 15.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
           gerechnet.                                                                         Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
       -   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaf-                           punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeit-
           tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-                               punkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
           rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und                             weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für
           zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungs-                           Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintre-
           summe des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungs-                           ten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflich-
           verhältnis endet.                                                                  tet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
                                                                                              teilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
12.2   Die Regelung der Ziff.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass                        Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
       während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versi-                         des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
       chertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den
       Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.               15.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
                                                                                              Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
13.    Versicherungsfälle im Ausland                                                          zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versi-
                                                                                              cherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsneh-
13.1   Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im Umfang dieses Ver-                        mer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
       sicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-                          hat.
       richtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
                                                                                      16.     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
       -   die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder ei-
           ne Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 2.1 bis 2.8 zurückzuführen           16.1    Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
           sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff. 2.6 und 2.7 nur,                    ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fäl-
           wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersicht-                        lig.
           lich für das Ausland bestimmt waren;
       -   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an                           Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche-
           Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem.                            rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit-
           Ziff. 2.8 vereinbart wurde.                                                        punkt erfolgt.


                                                                              FK 26     Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 26]
16.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-           19.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei-
       rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die                          lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
       verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.                                            gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für
                                                                                             diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags ver-
       Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug                       langen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet ei-
       entstandenen Schadens zu verlangen.                                                   ne Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
                                                                                             zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-                   Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mit-
       rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform ei-                         teilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
       ne Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betra-
       gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-                   19.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
       ständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen                        Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jah-
       beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 16.3 und                    re.
       16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
                                                                                      20.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
16.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
       noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis                       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versiche-
       zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs-                       rer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist,
       aufforderung nach Ziff. 16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.                         nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum
                                                                                             entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
16.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
       noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag               Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
       ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versiche-
       rungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 16.2 Abs. 3                21.    Dauer und Ende des Vertrags
       darauf hingewiesen hat.
                                                                                      21.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene
       Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer                       Zeit abgeschlossen.
       danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
       der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang              21.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
       der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch                        gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
       kein Versicherungsschutz.                                                             Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
                                                                                             jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
17.    Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat                                ist.

       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt               21.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
       die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag                      der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
       eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer be-                          gesehenen Zeitpunkt.
       rechtigten Einziehung nicht widerspricht.
                                                                                      21.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-                        Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
       nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah-                         rauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss
       lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer                     dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf
       in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers                         des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
       erfolgt.
                                                                                      22.    Wegfall des versicherten Risikos
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
       cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, o-                          Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfal-
       der hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertre-                        len, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
       ten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versi-                    Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben
       cherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftver-                      können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem
       fahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermitt-                       Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall
       lung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu                   Kenntnis erlangt.
       in Textform aufgefordert worden ist.
                                                                                      23.    Kündigung nach Versicherungsfall
18.    Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
                                                                                      23.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die
       noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-                        -   vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten ge-
       nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.                                          leistet wurde oder
                                                                                             -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter
       Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszah-                        den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstat-
       lung verlangen.                                                                           tung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten ge-
                                                                                                 richtlich zugestellt wird.
19.    Beitragsregulierung
                                                                                             Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spä-
19.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob                         testens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten
       und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den                          oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
       früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
       durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die An-                 23.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
       gaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung                        sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
       zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei                           Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
       unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser                         Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
       vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe                        zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
       des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,                  wird.
       wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrich-
       tigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.                                          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
                                                                                             rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
19.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
       oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt                24.    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
       der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall ei-
       nes versicherten Risikos jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Ein-                 24.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversi-
       gangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte                    cherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an
       Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.                              Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer


                                                                              FK 27     Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 27]
       seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis erge-                  Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
       benden Rechte und Pflichten ein.
                                                                                    27.    Vorvertragliche    Anzeigepflichten     des    Versicherungs-
       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-                           nehmers
       brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses
       von einem Dritten übernommen wird.                                           27.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer-
                                                                                           hebliche Umstände
24.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall
                                                                                           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
       -   durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist                     tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
           von einem Monat,                                                                umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
       -   durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger                      form gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
           Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-                       erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
           periode                                                                         schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
                                                                                           Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber
       in Schriftform gekündigt werden.                                                    vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
                                                                                           i. S. d. Satzes 1 stellt.
24.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
                                                                                           Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf
       -   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem                         den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
           Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den                         Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu-
           Dritten Kenntnis erlangt;                                                       schließen.
       -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-
           gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf ei-                       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
           nes Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der                     mers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
           Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.                                   Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
                                                                                           lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
24.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden                        arglistig verschwiegen.
       Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht
       gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der                  27.2   Rücktritt
       Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamt-
       schuldner.                                                                          (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrer-
                                                                                               heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
24.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den                           Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch
       bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich                            dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt
       anzuzeigen.                                                                             wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis
                                                                                               der Wahrheit arglistig entzogen hat.
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein
       Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen                         Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen.
       Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versi-                         Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versiche-
       cherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem                             rer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis er-
       Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge-                                langt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber
       schlossen hätte.                                                                         dem Versicherungsnehmer.

       Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Ver-                   (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versi-
       sicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt                          cherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter
       eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis                          die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
       erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von                        vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
       seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
                                                                                                Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
       Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht                        lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
       nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-                             wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
       punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs-                             Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
       sen.                                                                                     gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
                                                                                                gen, geschlossen hätte.
25.    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
       Erlass von Rechtsvorschriften                                                       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-                            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
       hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziff. 6.3) ist der                       zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
       Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal-                        wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
       tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs-                            vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
       recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem                             den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststel-
       Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der                           lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch
       Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                                           in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
                                                                                                wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis-
26.    Mehrfachversicherung                                                                     tig verletzt hat.

26.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren                         Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der
       Versicherungsverträgen versichert ist.                                                   bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelau-
                                                                                                fenen Vertragszeit entspricht.
26.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne
       dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhe-                 27.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
       bung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
26.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsneh-                        Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil
       mer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er                       die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
       von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhe-                       auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den
       bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit                       Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
       der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.                                      Schriftform kündigen.

                                                                                           Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
                                                                                           rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
                                                                                           auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
                                                                                           auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.


                                                                            FK 28     Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 28]
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er                29.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umwelt-
       den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,                        schäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustim-
       aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die an-                       men.
       deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
       Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtver-              29.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im
       letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab                        Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versiche-
       der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                              rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforder-
                                                                                            lichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versiche-
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als                      rers bedarf es nicht.
       10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
       nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer                   29.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfah-
       den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung                        ren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungs-
       des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.                                   nehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu
                                                                                            überlassen. Im Fall des gerichtlichen Verfahrens beauftragt
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 27.2 und 27.3 zustehen-                      der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versiche-
       den Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.                        rungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechts-
       Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung                    anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
       der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-                       und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
       gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf
       die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstän-           30.    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
       de zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die
       Monatsfrist nicht verstrichen ist.                                            30.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus die-
                                                                                            sem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu er-
       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 27.2 und 27.3                       füllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
       nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-                        Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
       teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung                    kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn
       hingewiesen hat.                                                                     der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheits-
                                                                                            verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr-lässigkeit
       Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 27.2 und 27.3 ge-                     beruhte.
       nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Ge-
       fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                        30.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich ver-
                                                                                            letzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
27.4   Anfechtung                                                                           rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie-
                                                                                            genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-                       der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
       schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung                         entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
       Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver-                             Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
       tragszeit entspricht.                                                                schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
                                                                                            rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsoblie-
28.    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                                  genheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
                                                                                            cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungs-                             diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       nehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
       Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter                   Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegen-
       Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-                       heit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
       stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als                      rungsschutz bestehen.
       besonders gefahrdrohend.
                                                                                            Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
29.    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltscha-                            Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
       dens und nach Eintritt eines solchen                                                 Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                                                                                            Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
29.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach                        fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
       Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn                         war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
       noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben                          genheit arglistig verletzt hat.
       wurden.
                                                                                            Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon,
29.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer                           ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 30.1 zustehendes Kün-
       jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:                              digungsrecht ausübt.

       -   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende In-                   Weitere Bestimmungen
           formation an die zuständige Behörde,
       -   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sa-                    31.    Mitversicherte Personen
           nierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche-
           rungsnehmer,                                                              31.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen
       -   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten                         andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
           entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung                             alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
           oder Sanierung eines Umweltschadens,                                             entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziff. 7 gel-
       -   den Erlass eines Mahnbescheids,                                                  ten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Ver-
       -   eine gerichtliche Streitverkündung,                                              sicherten entsteht.
       -   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder
           gerichtlichen Verfahrens.                                                 31.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
                                                                                            steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist ne-
29.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-                         ben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
       dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-                           verantwortlich.
       sicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsneh-
       mer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr-               32.    Abtretungsverbot
       heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha-
       denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände,                       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-
       die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Scha-                      stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
       dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforder-                    ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
       ten Schriftstücke übersandt werden.                                                  digten Dritten ist zulässig.


                                                                             FK 29     Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 29]
33.    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                           Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für
                                                                                                   Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im
33.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen                                Rahmen und Umfang dieses Vertrages und der Ziff. III
       sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im                               (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden.
       Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
       bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.                                          -    an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigen-
                                                                                                   tum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder
33.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift                                  von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
       dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,                         oder waren.
       die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
       sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi-                             Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Ge-
       cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der                            wässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet,
       Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend                                geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet
       für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.                                 Ziff. I 1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn
                                                                                                   der Versicherungsnehmer von einer Behörde in An-
33.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Ge-                                 spruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von
       werbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge-                              einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf
       werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 33.2 ent-                               der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstande-
       sprechend Anwendung.                                                                        nen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
                                                                                                   gen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
34.    Verjährung                                                                                  wird.

34.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei                                Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf
       Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen                               die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
       Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
                                                                                                   Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach
34.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche-                             Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in
       rer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis                             Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziff. I 6 und
       zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versi-                                Ziff. I 7 kein Versicherungsschutz.
       cherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
                                                                                     2.       Falls besonders vereinbart, besteht abweichend von
35.    Zuständiges Gericht                                                                    Ziff. I 10.2 Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An-
                                                                                              sprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensge-
35.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer                          setz am Grundwasser.
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
       Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-               3.       Nicht versicherte Tatbestände
       gen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche
       Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk                       Die in Ziff. I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
       der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen                              Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein
       Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli-                          oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
       chen Aufenthalt hat.                                                                   bestimmt ist, gilt:

35.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Kla-                        Nicht versichert sind:
       gen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht er-
       hoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei-                3.1      Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines
       nes solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig                         auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsneh-
       ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt                     mers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-
       sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nieder-                        pachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Bran-
       lassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der                           des, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Ab-
       Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom-                              sturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
       manditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine                         Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von
       eingetragene Partnergesellschaft ist.                                                  Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie
                                                                                              und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
35.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
       Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-                        Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich
       ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den                          über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart
       Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner                         werden.
       für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                                                                     3.2      Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdi-
36.    Anzuwendendes Recht                                                                    schen Abwasseranlagen ausgehen.

       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                                      3.3      Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versi-
                                                                                              cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
                                                                                              Ersatz beanspruchen kann.

II.    USV-Zusatzbaustein 1                                                          4.       Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt

       Falls besonders vereinbart, gilt:                                                      Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
                                                                                              betragen im Rahmen der gemäß Ziff. I 11 vereinbarten Versi-
1.     Abweichend von Ziff. I 10.1 besteht im Rahmen und Umfang die-                          cherungssumme: siehe Angaben im Versicherungsschein.
       ses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An-
       sprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                                 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall
                                                                                              von den gemäß Ziff. I 5 versicherten Kosten den im Versiche-
       -   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die                            rungsschein dokumentierten Betrag selbst zu tragen. Der
           sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden,                           Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzli-
           die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen                           chen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inan-
           oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind                       spruchnahme verpflichtet.
           oder waren.

       -   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht,
           stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder gelie-
           hen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
           menschliche Gesundheit ausgehen.


                                                                             FK 30        Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 30]
III.   USV-Zusatzbaustein 2

Falls besonders vereinbart, gilt:

1.     Abweichend von Ziff. I 10.1 und über den Umfang des Zusatzbau-
       steins 1 der Ziff. II hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses
       Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder
       Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Boden-
       veränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Ver-
       sicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter
       oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist
       oder war.

       Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädli-
       chen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzli-
       chen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versiche-
       rungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
       Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Ziff. I 3.2 findet keine
       Anwendung.

       Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter
       oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziff. I 1.1 letzter Ab-
       satz keine Anwendung.

       Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im
       Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke,
       die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsver-
       hältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von
       Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein Versicherungsschutz.

2.     Versicherte Kosten

       In Ergänzung zu Ziff. I 5.2 sind die dort genannten Kosten für die
       Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversi-
       chert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschli-
       che Gesundheit ausgehen.

       Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versiche-
       rungsnehmer nach einer Betriebsstörung

       -   aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
       -   diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufge-
           wendet wurden.

3.     Nicht versicherte Tatbestände

3.1    Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziff. 2, soweit die Schädigung
       des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstö-
       rung beim Dritten ist.

3.2    Die in Ziff. I und II genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
       Zusatzbaustein Anwendung.

4.     Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt

       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziff. II (Zusatz-
       baustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort ver-
       einbarten Selbstbeteiligung.


                                                                                FK 31   Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)

[Seite 31]
IX     Besondere Bedingungen für die Versicherung
       der Haftpflicht aus Gewässerschäden
       – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und
       Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019


Inhaltsverzeichnis                                                                  rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
1.    Versicherung der Anlagenhaftung                                               gen herbeigeführt haben.
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.2 Versicherungsleistungen                                                   1.5   Vorsorgeversicherung
1.3   Rettungskosten
1.4   Vorsätzliche Verstöße                                                         Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4. der Allgemeinen Versicherungs-
1.5   Vorsorgeversicherung                                                          bedingungen für die Haftpflichtversicherung – Vorsorgeversiche-
1.6   Gemeingefahren                                                                rung– finden keine Anwendung.
1.7   Eingeschlossene Schäden
2.    Versicherung der Abwässeranlagen- und der Einwirkungshaf-               1.6   Gemeingefahren
      tung                                                                          Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
2.1 Gegenstand der Versicherung                                                     wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignis-
2.2 Beschaffenheit der Anlagen                                                      sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
2.3 Versicherung neuer Risiken                                                      Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
2.4 Selbstbeteiligung                                                               oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
Erläuterungen                                                                       beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
                                                                                    sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
1.    Versicherung der Anlagenhaftung
                                                                              1.7   Eingeschlossene Schäden
1.1   Gegenstand der Versicherung
                                                                                    Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne
(1)   Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder jedes            dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbe-
      Mitversicherten nach den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden             weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verur-
      Gesetzen                                                                      sacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs-
      für das im Antrag beschriebene Wagnis,                                        widrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1)) ausgetreten sind. Der
                                                                                    Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des
      soweit sich die Haftpflicht daraus ergibt, dass
                                                                                    Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
      aus einer Anlage des Versicherungsnehmers, die bestimmt ist, Stoffe           Wertverbesserungen sind abzuziehen.
      herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern o-
                                                                                    Ausgeschlossen sind Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1))
      der wegzuleiten, derartige Stoffe – ausgenommen Abwässer – in ein
                                                                                    selbst.
      Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu
      sein (Anlagenhaftung).                                                        Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst
                                                                                    zu tragen.
(2)   Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese Stoffe bei ihrer
      Verwendung in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht         2.    Versicherung der Abwässeranlagen- und der Einwirkungshaf-
      oder eingeleitet zu sein.                                                     tung
(3)   Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im
                                                                              2.1   Gegenstand der Versicherung
      Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Ver-
      sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) An-               Falls besonders vereinbart, wird abweichend von Ziffer 7.14 der All-
      wendung.                                                                      gemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(4)   Mitversichert sind:                                                           der Versicherungsschutz im Rahmen von Ziff. 1 und der nachfolgen-
                                                                                    den Bestimmungen entsprechend der Beschreibung des Wagnisses
      a) der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers sowie Per-
                                                                                    im Antrag ausgedehnt auf Haftpflichtansprüche wegen Gewässer-
         sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
                                                                                    schäden, die sich daraus ergeben, dass
         Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Ei-
         genschaft;
                                                                                    a)   Abwässer aus Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
      b) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen in dieser Eigenschaft.                    (WHG) in Gewässer gelangen, ohne in diese eingebracht oder
         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,                   eingeleitet zu sein (Abwasseranlagenhaftung);
         bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten
         im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch                 b)   in ein Gewässer Stoffe eingebracht oder eingeleitet werden oder
         handelt.                                                                        auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische,
                                                                                         chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verän-
1.2   Versicherungsleistungen                                                            dert wird (Einwirkungshaftung).

      Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheits-        2.2   Beschaffenheit der Anlagen
      versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen, Sach- oder Vermö-
      gensschäden) je Schadenereignis gewährt.                                      Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn bei ordnungsgemäßem
                                                                                    störungsfreiem Betriebsablauf
1.3   Rettungskosten                                                                a)   die Abwasserreinigung und -ableitung sich im Rahmen der öf-
                                                                                         fentlich-rechtlichen Benutzungsbefugnis, insbesondere der darin
(1)   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
                                                                                         angeordneten Bedingungen oder Auflagen, hält und
      Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
      geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche               b)   die Abwässer dementsprechende vorhandene Reinigungs-, Ent-
      Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als                    giftungs- oder Aufbereitungsanlagen durchlaufen.
      sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheits-
      versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts-        2.3   Versicherung neuer Risiken
      kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs-
      bedingungen für die Haftpflichtversicherung.                            (1)   Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss dieser
                                                                                    Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst nach
(2)   Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-                Zustandekommen einer Vereinbarung über Bedingungen und Beiträ-
      gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie          ge.
      zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme
      übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des          (2)   Neue Risiken sind beispielsweise: neue oder erheblich geänderte
      Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung                Abwassereinleitungen, wesentliche Veränderungen der physikali-
      des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.                         schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit der Abwässer,
                                                                                    die Aufnahme neuer Produktionen oder Produktionsverfahren, bei
1.4   Vorsätzliche Verstöße                                                         denen wesentlich andere Abwässer als bisher anfallen, sowie erheb-
                                                                                    liche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.
      Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
      gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher-
      ten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
      wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche-


                                                                          FK 32                                                       BBR WHG Anlagen

[Seite 32]
2.4   Selbstbeteiligung

      Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden
      20 Prozent, höchstens 1.500 EUR.
      Sobald eine Anlage älter als 5 Jahre ist: Selbstbeteiligung des Ver-
      sicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens
      2.500 EUR.

Erläuterungen

1.    Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingun-
      gen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 (§22 alt) des
      Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzli-
      chen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2.    Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag
      ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedin-
      gungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
      Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Was-
      serfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder
      zu welchem Zweck.
3.    Nach Ziff. 1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversi-
      chert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen
      Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
4.    Rettungskosten im Sinne von Ziff. 1.3 entstehen bereits von dem
      Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht.
      Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus wel-
      chem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Ver-
      sicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.


                                                                          FK 33   BBR WHG Anlagen

[Seite 33]
X        Besondere Bedingungen für die Versicherung der
         Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen
         der Betriebs-Haftpflichtversicherung
         – außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und
         Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019


    1.   Gegenstand der Versicherung

         Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei
         Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzli-
         che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittel-
         bare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder
         biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund-
         wassers (Gewässerschäden).

         mit Ausnahme der Haftpflicht

         a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
            Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;

         b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen
            in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die
            die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
            Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung);

         c)   aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernlei-
              tungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes
              überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;

         d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und War-
            tung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
            herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
            oder wegzuleiten.

         Versicherungsschutz für a), b) und c) wird ausschließlich durch besonde-
         ren Vertrag gewährt, für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtver-
         sicherung.


    2.   Versicherungsleistungen

         (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
             Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
             geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
             Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als
             sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs-
             summe für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An-
             waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche-
             rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.

         (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-
             gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
             zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
             Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
             Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
             dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Ver-
             sicherers.


    3.   Vorsätzliche Verstöße

         Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
         rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vor-
         sätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
         Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
         Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.


    4.   Gemeingefahren

         Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche we-
         gen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, an-
         deren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
         (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
         Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche
         gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräf-
         te ausgewirkt haben.


                                                                          FK 34      BBR WHG Restrisiko

[Seite 34]
XI      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
        zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung PLUS
        – Stand 01.01.2019
Inhaltsverzeichnis                                                                    2.     Deckschäden
I.     Was ist versichert?                                 45                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
II.    Mitversicherte Personen                             45                                aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt)
III.   Leistungsumfang                                     45                         3.     Flurschäden
                                                                                             Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschä-
IV.    Deckungserweiterungen                               45                                den.
1.     Auslandsaufenthalt                                  45                         4.     Tierische Ausscheidungen
2.     Deckschäden                                         45                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht durch tierische
3.     Flurschäden                                         45                                Ausscheidungen.
4.     Tierische Ausscheidungen                            45                         5.     Therapeutische Zwecke
5.     Therapeutische Zwecke                               45                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten
6.     Führen ohne Leine/Maulkorb                          45                                Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken.
                                                                                      6.     Führen ohne Leine/Maulkorb
7.     Reiten oder Führen ohne Sattel/Zaumzeug             45                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen
8.     Reitbeteiligungen                                   45                                ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.
9.     Reitunterricht, Hundeschule, Pferde-/Hunderennen,                              7.     Reiten oder Führen ohne Sattel/Zaumzeug
       Schauvorführungen und Turniere                      45                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten
10.    Kutschfahrten                                       45                                oder Führen ohne Zaumzeug und/oder ohne Sattel.
11.    Risikoerhöhung/Risikoerweiterung für versicherungs-                            8.     Reitbeteiligungen
       pflichtige Hunde                                    45                                Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
                                                                                             Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer an-
12.    Vorsorgeversicherung                                45                                gelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung
13.    Mitversicherung von Welpen und Fohlen               45                                des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unter-
14.    Vertragsfortsetzung nach dem Tod des VN             45                                haltskosten.
15.    Mietsachschäden                                     45                                Ebenso gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen
16.    Ausfalldeckung                                      46                                Verleih an fremde Reittiernutzer als mitversichert.
17.    Umweltschäden (öffentlich-rechtliche                                           9.     Reitunterricht, Hundeschule, Pferde-/Hunderennen,
       Inanspruchnahme)                                    46                                Schauvorführungen und Turniere
                                                                                             Mitversichert gelten Haftpflicht-Ansprüche aus Schäden infol-
18.    Abweichungen gegenüber den                                                            ge der Teilnahme an Reitunterricht, Hundeschulen, Pferde-/
       GDV-Musterbedingungen                               47                                Hunderennen (auch Schlittenrennen), Schauvorführungen,
19.    Innovationsgarantie                                 47                                Turnieren und den Vorbereitungen (Training) hierzu.
20.    Gewässerschäden                                     47                         10.    Kutschfahrten
V.     Deckungseinschränkungen                             47                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus
                                                                                             der Verwendung der eigenen Reittiere als Zugtiere von eige-
  I.     Was ist versichert?                                                                 nen oder fremden Pferdefuhrwerken (z. B. Kutschen oder
                                                                                             Schlitten). Ausgeschlossen sind Schäden an der Kutsche.
         Versichert ist im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden                  11.    Risikoerhöhung/Risikoerweiterung für versicherungs-
         Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und                           pflichtige Hunde
         der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                          Abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB besteht für versicherungs-
         Versicherungsnehmers (VN) als                                                       pflichtige Hunde Versicherungsschutz im Rahmen der Risiko-
                                  Halter                                                     erhöhung oder Risikoerweiterung.
         der im Versicherungsvertrag bezeichneten Hunde und/oder
                                                                                      12.    Vorsorgeversicherung
         Pferde. Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerbli-
                                                                                             Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versi-
         chen oder dergleichen Zwecke finden diese Bestimmungen
                                                                                             cherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung, maximal
         keine Anwendung.
                                                                                             bis 10.000.000 EUR.
                                                                                      13.    Mitversicherung von Welpen und Fohlen
 II.     Mitversicherte Personen
                                                                                             Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des VN für Hunde-
         Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht                          welpen bzw. als Halter von Fohlen ab Geburt bis zum Ende
          der Familienangehörigen des VN;                                                   des 1. Lebensjahres. Voraussetzung ist, dass die Welpen bzw.
          aller sonstigen mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft                             Fohlen im Besitz des VN sind.
              lebenden Personen;                                                      14.    Vertragsfortsetzung nach dem Tod des VN
          des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder                                Bei Ableben des VN geht der Vertrag auf den Erben des Tie-
              (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft.                                         res über. Der Erbe ist berechtigt das Versicherungsverhältnis
         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB –                            zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündi-
         Haftpflichtansprüche der Tierhüter, Reitbeteiligten und der                         gen.
         Reittiernutzer gegen den VN.                                                 15.    Mietsachschäden
         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 (1)                   15.1   Mietsachschäden an Immobilien
         AHB – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversi-                             Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetz-
         cherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche-                      liche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwe-
         rungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen                          cken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
         Personenschäden.                                                                    Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und
                                                                                             Räumen in Gebäuden. Die Versicherungssumme für Miet-
III.     Leistungsumfang                                                                     sachschäden beträgt 1.000.000 EUR im Rahmen der Sach-
                                                                                             schadenversicherungssumme.
         Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten                      15.2   Mietsachschäden an Mobilien
         Versicherungssummen. Auf Ziff. 5 und Ziff. 7 AHB wird hinge-                        Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetz-
         wiesen.                                                                             liche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Ein-
                                                                                             richtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr)
IV.      Deckungserweiterungen                                                               in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer,
1.       Auslandsaufenthalt                                                                  Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohn-
                                                                                             wagen und Campingcontainer).
         Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr
                                                                                             Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der
         gilt:
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die ge-                         in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf
         setzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schaden-                          10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.
         ereignissen.                                                                 15.3   Mietsachschäden an Stallungen, Reithallen und Weiden
         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Die Ver-                           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die ge-
         pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in                  setzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten
         dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut an-                         Zwecken gemieteten Stallungen, Reithallen und Weiden. Die
         gewiesen ist.                                                                       Versicherungssumme je Schaden beträgt 10.000 EUR höchs-
         Bei gleichzeitigem Bestehen der Privat-Haftpflichtversicherung                      tens aber das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungs-
         bei der Haftpflichtkasse verlängert sich der Versicherungs-                         jahres.
         schutz für Auslandsaufenthalte entsprechend der dortigen Re-                        Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 20 %, mindestens
                                                                                             100 EUR, höchstens 2.000 EUR.
         gelung.
                                                                                      15.4   Mietsachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten, ge-
                                                                                             pachteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern


                                                                              FK 35                                                                 BBR THV

[Seite 35]
      Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB sowie V Ziff.                       Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unter-
      2. a) dieser Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des VN                         wirft.
      in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von                    b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der VN
      zu privaten Zwecken gemieteten, gepachteten bzw. geliehe-                             nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder
      nen Pferdetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung                              Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedi-
      aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist.                                gung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine
      Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 5.000 EUR                                   selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Um-
      höchstens aber das Doppelte für alle Schäden eines Versiche-                          stände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte
      rungsjahres.                                                                          die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in
      Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 20 %, mindestens                                der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt
      100 EUR, höchstens 1.000 EUR.                                                         wird.
      Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem                    16.7 Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der VN der
      Versicherungsschutz vor.                                                         Haftpflichtkasse das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichts-
Zu den vorgenannten Ziff. 15.1 bis 15.4 gilt:                                          vollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit
      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                                   (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
       Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru-                        16.8 Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der
            chung,                                                                     Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
       Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-                      16.9 Nicht versichert sind Ansprüche des VN beziehungsweise der
            wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgerä-                     versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger
            ten,                                                                       beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
       Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders                      16.10 Leistungen aus einer für den VN beziehungsweise die versi-
            versichern kann.                                                           cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum
16.   Ausfalldeckung                                                                   Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehen-
      Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckba-                   den Tierhalter-Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend
      ren Forderungen gegenüber Dritten gilt Folgendes:                                zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den
16.1 Die Haftpflichtkasse gewährt dem VN und der/den versicher-                        gesamten Schadenersatzanspruch des VN bzw. der versicher-
      ten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine                        ten Person/en nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach der
      versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung                      Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem
      von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstande-                      Versicherungsvertrag.
      nen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festge-                   16.11 Der VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind
      stellt worden sind und nicht durchgesetzt werden können. In-                     verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der
      halt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in                       Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleis-
      entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der                             tung an die Haftpflichtkasse abzutreten.
      Tierhalter-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages.                             Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
      In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch                   16.12 Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
      Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten De-                     16.13 Ein gleichartiger Versicherungsschutz eines bestehenden Pri-
      ckungsumfangs versicherte Schadenersatzansprüche, denen                          vat-Haftpflichtversicherungsvertrages geht diesem vor.
      abweichend von Ziffer 7.1 AHB ein vorsätzliches Handeln des                17.   Umweltschäden (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
      Schädigers zugrunde liegt.                                                 17.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszin-                     rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Um-
      sen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, Forderun-                     weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), so-
      gen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-                        weit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
      rungsübergangs sowie für Ansprüche, soweit sie darauf beru-                       die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall-
      hen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete                                    artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
      Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder ein-                       oder
      gelegt wurden.                                                                    die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
      Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in                          und bestimmungswidrig erfolgt ist.
      ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen                           Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung be-
      Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussper-                       steht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lage-
      rung oder Erdbeben stehen.                                                       rung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Er-
      Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die                          zeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
      der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerbli-                        schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instrukti-
      chen Tätigkeit verursacht hat.                                                   onsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be-
16.2 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursa-                       steht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
      cher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils                  des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
      vom VN bzw. der/den mitversicherten Personen wegen eines                         Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
      Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in An-                        (Entwicklungsrisiko).
      spruch genommen wurde.                                                           Umweltschaden ist eine
16.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag                              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
      vereinbarten Versicherungssummen.                                                     bensräumen,
16.4 Der VN erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat                        Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser,
      der Haftpflichtkasse eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist                       Schädigung des Bodens.
      verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum                 17.2 Nicht versichert sind
      Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche                  a)    Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Perso-
      auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die                        nen (VN oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden
      Haftpflichtkasse kann den VN auffordern, weitere für die Beur-                   dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
      teilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke ein-                    Verordnungen oder an den VN gerichteten behördlichen An-
      zusenden.                                                                        ordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
16.5 Bei Verstoß gegen die Position 11.4 genannten Obliegenhei-                        abweichen;
      ten kann der VN seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe                    b)    Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
      der Ziff. 2.6 AHB verlieren.                                                      die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf ge-
16.6 Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der VN                       nommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
      und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor
                                                                                        für die der VN aus einem anderen Versicherungsvertrag
      einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
                                                                                            (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versi-
      Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein
                                                                                            cherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
      rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflicht-
                                                                                 17.3 Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen
      schadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche ge-
                                                                                       der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis
      scheitert sind.
                                                                                       3.000.000 EUR je Schadenereignis. Die Versicherungssumme
      a) Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser
                                                                                       steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
            Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerken-
                                                                                 17.4 Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und IV. Ziff. 1
            nungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher
                                                                                       dieser Bedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertra-
            vollstreckungsfähiger Vergleich oder notarielles Schuld-
                                                                                       ges im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
            anerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervor-
                                                                                       (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
            geht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen
                                                                                       Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff.
                                                                                       7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen


                                                                         FK 36                                                               BBR THV

[Seite 36]
       Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern                          4.   Gemeingefahren
       diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genann-                           Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
       ten EU-Richtlinie nicht überschreiten.                                               die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
17.5   Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände,                            feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General-
       die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, bzw. für                          streik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
       Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erho-                           unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher
       ben wurden.                                                                          Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
       Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versicherungs-                                Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
       schutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht.
       Ausgeschlossen sind Schäden an eigenen, gemieteten, ge-                    V.        Deckungseinschränkungen
       pachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen
                                                                                  1.        Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu
       Grundstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Bio-
                                                                                            versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
       diversität.
                                                                                            sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder
18.    Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
                                                                                            Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert
       Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Tierhalter-
                                                                                            ist.
       Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Ver-
                                                                                            Insbesondere gilt nicht mitversichert die Zurverfügungstellung
       sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
                                                                                            des Reittieres zu Vereinszwecken und/oder zu Veranstaltun-
       und       Besonderen       Bedingungen       zur     Tierhalter-
                                                                                            gen sowie die Verwendung zu Zwecken des Reitunterrichts.
       Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des VN von
                                                                                  2.        Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
       den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft
                                                                                            a) wegen Schäden aus Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch
       (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Stand –
                                                                                                 Raum-) oder Wasserfahrzeugen. Nicht versichert ist die
       abweichen.
                                                                                                 Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Füh-
19.    Innovationsgarantie
                                                                                                 rers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahr-
       Werden die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde
                                                                                                 zeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
       liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des VN
                                                                                                 Fahrzeugs verursacht werden;
       und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedin-
                                                                                            b) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen,
       gungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
                                                                                                 anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru-
20.    Gewässerschäden
                                                                                                 hen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
1.     Gegenstand der Versicherung
                                                                                                 Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen;
       Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens-
                                                                                            c) bei einer privaten Hundedressur sind ausgeschlossen
       schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
                                                                                                 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
       Haftpflicht des VN für mittelbare oder unmittelbare Folgen von
                                                                                                 (Scheinverbrechern).
       Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologi-
       schen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des
       Grundwassers (Gewässerschäden) – Restrisiko – mit Aus-
       nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung
       von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser
       gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird aus-
       schließlich durch besonderen Vertrag gewährt).
       Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Ge-
       samtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anla-
       gen.
2.     Rettungskosten
2.1    Aufwendungen, auch erfolglose, die der VN im Versicherungs-
       fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
       halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gut-
       achterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
       als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
       cherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Ge-
       richts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der All-
       gemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi-
       cherung (AHB).
2.2    Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
       außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er-
       setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versi-
       cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
       des Versicherers von Maßnahmen des VN oder Dritter zur
       Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
       sung des Versicherers.
3.     Vorsätzliche Verstöße
       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Perso-
       nen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
       vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
       Gesetzen, Verordnungen, an den VN gerichteten behördlichen
       Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.


                                                                          FK 37                                                                  BBR THV

[Seite 37]
XII Allgemeine Tarifbestimmungen
    für die Haftpflichtversicherung


Vertragspartner                Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str.
                               103, 64380 Roßdorf.

Geltendes Recht                Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
                               land Anwendung.

Vertragsgrundlagen             Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und den
                               Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),
                               den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), etwaigen
                               sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und nachstehenden Bestimmun-
                               gen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse.

                               Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem
                               Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7 VVG in Text-
                               form übergeben bzw. dem Interessenten bei einer Angebotsanfrage mit dem
                               Angebot übersandt.

Richtlinien für die Antrags-   Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise
aufnahme                       detaillierte Angaben erforderlich, u. a. Angaben über Vorversicherung, Vor-
                               schäden usw.
                               Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Beitragszuschläge, Bedin-
                               gungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern.
                               Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und sorgfältig beant-
                               wortet werden.
                               Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: An-
                               frage bei der Haftpflichtkasse erforderlich.
                               Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum Tarif sowie zu den Bedingungen
                               sind rechtsungültig.
                               Das Datum des Versicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen.
                               Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen wer-
                               den.
                               Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland, sind eine deut-
                               sche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwin-
                               gend erforderlich.

Vertragsdauer                  Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
                               verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätes-
                               tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
                               in Textform zugegangen ist.

                               Für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen gilt: Der Vertrag
                               endet mit Beendigung der Veranstaltung, spätestens sieben Tage nach Versi-
                               cherungsbeginn. Es erfolgt keine automatische Verlängerung.

                               Für die Betriebs-Haftpflichtversicherung gilt: Es ist zulässig, Versicherungsver-
                               träge mit einer mehrjährigen Vertragsdauer (einschließlich Verlängerungsklau-
                               sel) abzuschließen. Zu bestimmten Tarifabschnitten gelten hinsichtlich Laufzeit
                               und Dauernachlass Sonderregelungen. Zu beachten ist weiterhin das dem Ver-
                               sicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer Ver-
                               tragsdauer von mehr als 1 Jahr. Ein Dauernachlass von 5 % kann bei einer Ver-
                               tragsdauer von 3 Jahren berechnet werden, sofern in den einzelnen Tarif-
                               abschnitten keine Sonderregelungen getroffen wurden.

                               Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsaufnah-
                               me, 0:00 Uhr.


                                                FK 38              Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung

[Seite 38]
Versicherungssummen         Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen und der Gesamtleistungen für
                            alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird auf die Angaben im An-
                            trag, im Versicherungsschein und den Besonderen Bedingungen verwiesen.
                            Die Versicherungssummen gelten je Schadenereignis.

Beitragsberechnung          Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als ein
                            Jahr.
                            Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungs-
                            weise 5 % Zuschlag berechnet. Der Beitrag wird dann in halb- bzw. vierteljährli-
                            chen Raten entrichtet.
                            Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungsweise
                            ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
                            Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
                            30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer).
                            Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
                            kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.

                            Für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen gilt: Der Beitrag
                            gilt als Einmalbeitrag für die Vertragsdauer. Den Beiträgen ist die gesetzliche
                            Versicherungsteuer hinzuzurechnen.

Beitragsangleichung         Beitragsangleichung: siehe Ziffer 15 der AHB – gilt nicht für die Bauherren-
                            Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veran-
                            staltungen.

Beitragsregulierung         Beitragsregulierung: siehe Ziffer 13 der AHB.

Gebühren und Kosten         Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
                            den werden nicht erhoben.
                            Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
                            seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.

Versicherungsteuer          Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben; sie
                            beträgt zurzeit 19 %.

Haftungsbeginn des Versi-   Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungs-
cherers                     scheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung eines
                            SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeitstag je-
                            weils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten der Haft-
                            pflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für Er-
                            satzverträge.

Kündigungsmöglichkeiten     Kündigung zum Ablauf
                            Gemäß Ziffer 16.2 der AHB kann jede Versicherung spätestens drei Monate vor
                            Ablauf gekündigt werden.

                            Kündigung bei Vertragsdauer über 3 Jahre
                            Gemäß § 11 VVG Abs. 4 kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
                            von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, zum Ende des dritten oder
                            jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
                            gekündigt werden.

                            Kündigung bei Beitragsangleichung
                            Gemäß Ziffer 18 der AHB kann der Versicherungsnehmer das Vertragsverhält-
                            nis kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer Beitragsangleichung gem.
                            Ziffer 15 der AHB den Beitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
                            rungsschutzes ändert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb
                            eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgesprochen
                            wird. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
                            zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Vertrag kündigen.


                                             FK 39              Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung

[Seite 39]
Kündigung im Schadenfall
Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nach
Leistung einer Schadenersatzzahlung gemäß Ziffer 19 der AHB.

Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers
Eine rein personengebundene Haftpflichtversicherung, z. B. als Lehrer, ist mit
der Berufsaufgabe bzw. mit dem Tod des VN erloschen. Auf die Zusatzregelung
zur Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) wird besonders hingewiesen (vgl. IV
Ziffer 5 der Besonderen Bedingungen für die PHV).
Beim      Verkauf     eines    Grundstücks      (Haus-    und     Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung) erlischt die Versicherung automatisch mit dem Tag, an
dem der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Will der Erwerber
die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.
Bei Verkauf eines Tieres (Hund, Pferd, Pony) erlischt die Versicherung eben-
falls und der neue Besitzer bleibt ohne Versicherungsschutz. Will der Erwerber
die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.

Erbschaft, Erbfolge
Beim Ableben des VN kann der Erbe die bestehenden Versicherungen nicht
kündigen. Hierunter zählen u. a. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, Tierhal-
ter-Haftpflicht sowie Betriebs-Haftpflichtversicherungen.
Dagegen gilt die Übergabe eines Hauses und/oder Betriebes an einen Erbbe-
rechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräußerung und der
Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel.
Bei personengebundenen Haftpflichtversicherungen: siehe Satz 1 und 2 Ab-
schnitt „Risikofortfall“.

Kündigung bei Inhaberwechsel
Betriebs-Haftpflichtversicherungen gehen automatisch auf den Erwerber über.
Dieser hat das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats nach Kenntnis-
nahme mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode zu kündigen (§ 102 Abs. 2 VVG). Bei Änderungen der Firmenbe-
zeichnung und/oder der Kapitalbeteiligungen besteht keine Kündigungsmög-
lichkeit.
Bei Änderung der Rechtsform von z. B. Personen zur Kapitalgesellschaft ist ein
Besitzwechsel eingetreten und damit eine Kündigungsmöglichkeit gegeben.
Im Erbfall (Ableben des VN) kann der Rechtsnachfolger (Erbe) nicht kündigen
(§§ 1922, 1967 BGB). Die Versicherung muss übernommen werden. Eine Kün-
digung ist nur zum Ablauf möglich. Dagegen gilt die Übergabe eines Betriebes
an einen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräuße-
rung und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel. Es gilt wie-
der Satz 1 dieses Abschnitts.

Konkurs und Vergleichsverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Konkurseröffnung fort. Der
Konkursverwalter ist uns mitzuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach
Kenntnisnahme innerhalb eines Monats zu übernehmen oder zu kündigen.

Die vorgenannten Bestimmungen zu den Kündigungsmöglichkeiten gel-
ten nicht für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen.


                 FK 40             Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung

[Seite 40]
XIII Allgemeine Tarifbestimmungen für die
     Umweltschadensversicherung


Vertragspartner                Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str.
                               103, 64380 Roßdorf.

Geltendes Recht                Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
                               land Anwendung.

Vertragsgrundlagen             Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und den
                               Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversiche-
                               rung (AVB-USV), etwaigen sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und
                               nachstehenden Bestimmungen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse.

                               Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem
                               Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7 VVG in Text-
                               form übergeben bzw. dem Interessenten bei einer Angebotsanfrage mit dem
                               Angebot übersandt.

Richtlinien für die Antrags-   Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise
aufnahme                       detaillierte Angaben erforderlich, u. a. Angaben über Vorversicherung, Vor-
                               schäden usw.
                               Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Beitragszuschläge, Bedin-
                               gungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern.
                               Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und sorgfältig beant-
                               wortet werden.
                               Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: Hier
                               ist eine Anfrage bei der Haftpflichtkasse erforderlich.
                               Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum Tarif sowie zu den Bedingungen
                               sind rechtsungültig.
                               Das Datum des Versicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen.
                               Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen wer-
                               den.
                               Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland, sind eine deut-
                               sche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwin-
                               gend erforderlich.

Vertragsdauer                  Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
                               verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätes-
                               tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
                               in Textform zugegangen ist.

                               Es ist zulässig, Versicherungsverträge mit einer mehrjährigen Vertragsdauer
                               (einschließlich Verlängerungsklausel) abzuschließen. Zu bestimmten Tarifab-
                               schnitten gelten hinsichtlich Laufzeit und Dauernachlass Sonderregelungen. Zu
                               beachten ist weiterhin das dem Versicherungsnehmer zustehende Widerrufs-
                               recht bei Vereinbarung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Jahr. Ein Dauer-
                               nachlass von 5 % kann bei einer Vertragsdauer von 3 Jahren berechnet wer-
                               den, sofern in den einzelnen Tarifabschnitten keine Sonderregelungen getroffen
                               wurden.

                               Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsaufnah-
                               me, 0:00 Uhr.

Versicherungssummen            Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen und der Gesamtleistung für
                               alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird auf die Angaben im An-
                               trag sowie im Versicherungsschein verwiesen.

Beitragsberechnung             Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als ein
                               Jahr.
                               Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungs-
                               weise 5 % Zuschlag berechnet. Der Beitrag wird dann in halb- bzw. vierteljährli-
                               chen Raten entrichtet.


                                                FK 41        Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung

[Seite 41]
                           Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungsweise
                           ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
                           Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
                           30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer).
                           Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
                           kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.

Beitragsregulierung        Beitragsregulierung: siehe Teil I. Ziff. 19 AVB-USV.

Gebühren und Kosten        Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
                           den werden nicht erhoben.
                           Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
                           seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.

Versicherungsteuer         Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungssteuer zu erheben; sie
                           beträgt zurzeit 19 %.

Beginn der Gefahrtragung   Die Gefahrtragung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versiche-
des Versicherers           rungsscheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung
                           eines SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeitstag
                           jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten der
                           Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für
                           Ersatzverträge.

Kündigungsmöglichkeiten    Kündigung zum Ablauf
                           Gemäß Teil I. Ziff. 21.2 AVB-USV kann jede Versicherung spätestens drei Mo-
                           nate vor Ablauf gekündigt werden.

                           Kündigung bei Vertragsdauer über drei Jahre
                           Gemäß § 11 VVG Abs. 4 kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
                           von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, zum Ende des dritten oder
                           jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
                           gekündigt werden.

                           Kündigung im Schadenfall
                           Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nach
                           Leistung einer Zahlung gemäß Teil I. Ziff. 23 AVB USV.

                           Risikofortfall
                           Bei Risikofortfall oder der vollständigen Betriebsaufgabe erlischt der Versiche-
                           rungsschutz.

                           Erbschaft, Erbfolge
                           Beim Ableben des VN kann der Erbe die bestehenden Versicherungen nicht
                           kündigen. Dagegen gilt die Übergabe eines Hauses und/oder Betriebes an ei-
                           nen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräußerung
                           und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel.

                           Kündigung bei Inhaberwechsel
                           Betriebliche Haftpflichtversicherungen gehen automatisch auf den Erwerber
                           über. Dieser hat das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats nach
                           Kenntnisnahme mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Ver-
                           sicherungsperiode zu kündigen (§ 102 Abs. 2 VVG). Bei Änderungen der Fir-
                           menbezeichnung und/oder der Kapitalbeteiligungen besteht keine Kündi-
                           gungsmöglichkeit.
                           Bei Änderung der Rechtsform von z. B. Personen zu Kapitalgesellschaft ist Be-
                           sitzwechsel eingetreten und damit eine Kündigungsmöglichkeit gegeben.
                           Im Erbfall (Ableben des VN) kann der Rechtsnachfolger (Erbe) nicht kündigen
                           (§§ 1922, 1967 BGB). Die Versicherung muss übernommen werden. Eine Kün-
                           digung ist nur zum Ablauf möglich. Dagegen gilt die Übergabe eines Betriebes
                           an einen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräuße-
                           rung und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel. Es gilt wie-
                           der Satz 1 dieses Abschnitts.


                                            FK 42        Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung

[Seite 42]
Zwangs- und Insolvenzverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns mit-
zuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb eines
Monats zu übernehmen oder zu kündigen.


                FK 43        Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung

[Seite 43]
XIV Hinweis zum Datenschutz


Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-                Vermittler
zogenen Daten durch Die Haftpflichtkasse VVaG (im Folgenden „Haftpflichtkasse“)                 Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                                     werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des
                                                                                                Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt un-
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                                      ser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die
Die Haftpflichtkasse VVaG                                                                       Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Fi-
Darmstädter Str. 103                                                                            nanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
64380 Roßdorf
                                                                                                Externe Dienstleister
Postfach 11 26                                                                                  Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
64373 Roßdorf                                                                                   zum Teil externer Dienstleister.

Telefon: 0 61 54 / 6 01-0                                                                       Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu de-
Telefax: 0 61 54 / 6 01-22 88                                                                   nen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie unse-
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de                                                                rer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz entneh-
                                                                                                men.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten
Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: daten-                Datenübermittlung an andere Versicherer
schutz@haftpflichtkasse.de.                                                                     Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
                                                                                                jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                                               zung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-                            Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle und gegebenenfalls Krankheiten
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes                              oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (bestehende oder ge-
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver-                  kündigte der letzten 3 bzw. 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,
tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus                   eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um
hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit perso-                  Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
nenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die                erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese                   Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
können Sie im Internet unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz                    Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzlicher
abrufen.                                                                                        Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von perso-
                                                                                                nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen                   weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des
hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung                  Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Diese
des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustan-                    Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie
de, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B.               Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der                Weitere Empfänger
Schaden ist.                                                                                    Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
                                                                                                übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die                     B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
                                                                                                Dauer der Datenspeicherung
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von                    Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten
versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder              Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbe-
zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Haftpflichtkasse           zogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Un-
bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbezie-                  ternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei
hung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung/-                        oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten,
ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.                   soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe-
                                                                                                wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver-                    Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen da-
tragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür beson-               nach bis zu zehn Jahre.
dere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Ab-
schluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwil-           Betroffenenrechte
ligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit           Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten
diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V.             Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
m. § 27 BDSG.                                                                                   die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein
                                                                                                Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her-
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Drit-               ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und
ten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:               maschinenlesbaren Format zustehen.
    zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
    zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Pro-                   Widerspruchsrecht
     dukte der Haftpflichtkasse und deren Kooperationspartner sowie für Markt-                  Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwe-
     und Meinungsumfragen,                                                                      cken der Direktwerbung zu widersprechen.
    zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir
     Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss-                      Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
     brauch hindeuten können,                                                                   Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
    zur Verifizierung Ihrer bei uns angegebenen Adresse vor der Zustellung von                 ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
     Schriftstücken,
    zur Unterstützung bei der Authentifizierung, insbesondere bei Anrufen                      Beschwerderecht
                                                                                                Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Da-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung ge-                   tenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die
setzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und               für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, den Abgleich Ihrer Daten mit sogenann-
ten Sanktionslisten, um Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung (zum Bei-                  Der Hessische Datenschutzbeauftragte
spiel Verordnung (EG) 2580/2001) zu genügen oder unserer Beratungspflicht. Als                  Gustav-Stresemann-Ring 1
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzli-             65189 Wiesbaden
chen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
                                                                                                Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck                   Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre Angaben
verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen                      bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können,
darüber zuvor informieren.
                                                                                                kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
                                                                                                mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer                                                                                 Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunter-                   Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimmten Fällen
nehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf.              vollautomatisiert bei der Antrags- sowie der Vertragsbearbeitung.
Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eige-               Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer Angaben zu
nes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus                 persönlichen Risikomerkmalen.
ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner be-                  Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den vertragli-
sonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewer-                   chen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und Bearbeitungs-
tung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rück-                richtlinien.
versicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit
Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erfor-
derlichen Umfang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern                     Weiterer Personenkreis
können Sie unserer Internetseite unter                                                          Haben Sie uns neben Ihren eigenen personenbezogenen Daten auch Daten weite-
www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz entnehmen. Sie können die                       rer Personen genannt (z. B. mitversicherte Personen/Lebenspartner, abweichende
Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.                     Kontoinhaber etc.) geben Sie die vorliegenden Informationen zur Verwendung der
                                                                                                Daten bitte auch an diese weiter.


                                                                                        FK 44                                                           Hinweis zum Datenschutz

[Seite 44]
XV Satzung


Firma, Sitz, Geschäftsgebiet                                                          glieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten oder aus-
§1                                                                                    geschieden sind. Die Beitragsrückerstattung kann in der Form
1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsver-                      erfolgen, dass eine Verrechnung mit dem nächstfälligen Jahres-
    ein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beauf-                     beitrag stattfindet.
    sichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG).
                                                                                  Vermögensanlage
2.   Der Name lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“.                                 §7
                                                                                  Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschrif-
3.   Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt.                              ten und Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde.

4.   Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland.                         Geschäftsjahr
                                                                                  §8
§2                                                                                Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maß-
gabe der Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das                  Bekanntmachungen
Versicherungsgeschäft nur als Erstversicherer. Die Gesellschaft                   §9
kann zur Erreichung des Unternehmenszweckes andere Versiche-                      Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen
rungsbestände übernehmen und die Geschäfte anderer Versiche-                      Bundesanzeiger.
rungsunternehmen fortführen oder verwalten. Sie ist weiter berech-
tigt, sich an Unternehmen anderer Art, deren Gegenstand mit dem                   Verfassung und Geschäftsführung
Zweck der Gesellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu                 § 10
beteiligen. Desgleichen kann sie selbstständige Versicherungsunter-               Die Organe des Vereins sind:
nehmen oder damit unmittelbar zusammenhängende andere Wirt-
schaftsunternehmen erwerben oder neu errichten.                                       1. Der Vorstand,
                                                                                      2. der Aufsichtsrat und
Mitgliedschaft                                                                        3. die Mitgliedervertreterversammlung.
§3
Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertra-                Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands.
ges oder durch Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag                 Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitglieder des Auf-
erworben. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhält-               sichtsrats.
nis mehr mit dem Mitglied besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar             Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitgliedervertreter.
und vererblich.
                                                                                  Die Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder des Ver-
Der Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versi-                  eins sein. Sie dürfen nicht den Organen anderer Versicherungs-
chern.                                                                            unternehmen angehören. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
                                                                                  des für die Bestellung zuständigen Organs des Vereins.
Leistungen der Mitglieder
§4                                                                                Vorstand
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Tarifen, die der                 § 11
Vorstand des Vereins festsetzt, zu entrichten. Die Beiträge werden                Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Auf-
von den Mitgliedern im Voraus erhoben. Nachschüsse werden nicht                   sichtsrat bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann sowohl ordentliche
erhoben. Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden.                      als auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen sowie ein
                                                                                  Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands oder zum Spre-
Verlustrücklage, Verwendung des Überschusses                                      cher des Vorstands ernennen.
§5
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Ge-                      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
    schäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrück-           Gesetze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Ge-
    lage muss mindestens 35 % der Beitragseinnahmen für eigene                    schäftsordnung.
    Rechnung betragen. Solange die Verlustrücklage diesen Min-
    destbetrag nicht erreicht hat, ist ihr der gesamte Jahresüber-                Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder
    schuss zuzuführen.                                                            durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
                                                                                  vertreten.
2.   Ist der Mindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindes-
     tens 10 % des Jahresüberschusses zuzuführen. Darüber hinaus                  Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für
     ist                                                                          das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und
     der Teil des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzufüh-                 Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht auf-
     ren, der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze zur Auf-                  zustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.
     rechterhaltung und Entwicklung des Geschäftsbetriebes des
     Vereins notwendig ist.                                                       Aufsichtsrat
                                                                                  § 12
3.   Von der Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung                   Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Aufsichtsratsmit-
     der Mitgliedervertreterversammlung abgesehen werden.                         glieder werden regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der
                                                                                  Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für
§6                                                                                das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
1. Ein verbleibender Jahresüberschuss, der nicht der Verlustrück-                 Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitge-
   lage gemäß § 5 zugeführt wird, ist der Rückstellung für Beitrags-              rechnet. Die Mitgliedervertreterversammlung kann ein Aufsichtsrats-
   rückerstattung zuzuführen.                                                     mitglied für eine kürzere Amtsdauer bestellen; Wiederwahl ist zuläs-
                                                                                  sig.
2.   Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Hö-
     he des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Be-                  Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung ei-
     trages entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung auf ge-                ner vierwöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund nieder-
     meinsamen Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der antei-                legen. Die Kündigung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder
     lige Betrag                                                                  seinem Stellvertreter sowie dem Vorstand mitzuteilen. Scheidet ein
     der Beitragsrückerstattung für das einzelne Mitglied richtet sich            Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt die auf
     nach der vom Mitglied geleisteten Jahresprämie. Die Beitrags-                diesen Zeitpunkt folgende nächste Mitgliedervertreterversammlung
     rückerstattung wird nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 10 %              den Nachfolger.
     der Jahresprämie betragen würde. Mitglieder, deren Vertrags-
     verhältnis im letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen              Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreter-
     ist, können von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen wer-               versammlung gewählt, der Aufsichtsrat wird unverbindliche Wahl-
     den. Von der Beitragsrückerstattung sind ausgeschlossen Mit-                 vorschläge unterbreiten.


                                                                          FK 45                                                                 Satzung

[Seite 45]
§ 13                                                                          Wahlverfahren
1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Mitglie-          § 17
    dervertreterversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden               1. Die Wahlen der Mitgliedervertreter sind geheim. Gewählt wird
    und einen Stellvertreter. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode                 mit Stimmzetteln.
    der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so
    hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausge-             2.   Der Vorstand stellt für jede Wahl mindestens einen Wahlkandi-
    schiedenen vorzunehmen.                                                        daten auf. Aufsichtsrat und Mitgliedervertreterversammlung kön-
                                                                                   nen eigene Kandidaten aufstellen. Die Vorschläge müssen einen
2.   Aufsichtsräte scheiden mit der dem 72. Geburtstag folgenden                   Monat vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand
     Mitgliedervertreterversammlung aus ihrem Amt.                                 eingegangen sein.

3.   Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch            3.   Gewählt werden kann nur ein Kandidat, für den ein form- und
     den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmünd-            fristgerechter Wahlvorschlag vorliegt.
     lich oder durch elektronische Medien.
                                                                              4.   Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen wie Personen zu
4.   Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in den Sitzungen ge-                  wählen sind. Er darf keinem Kandidaten mehr als eine Stimme
     fasst, Beschlussfassung in schriftlicher Form oder durch elektro-             geben.
     nische Medien ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichts-
     rats aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung                 5.   Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der Wahl-
     anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren                 berechtigten auf sich vereinigt.
     widerspricht.
                                                                              Mitgliedervertreterversammlung
5.   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mit-           § 18
     glieder an der Sitzung teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst seine          1. Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand
     Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die               einberufen. Sie soll in den ersten 8 Monaten eines jeden Jahres
     Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag.                   an einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort
     Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftli-              stattfinden.
     cher Stimmabgabe oder durch elektronische Medien gelten die
     Bestimmungen entsprechend.                                               2.   Die Einberufung muss unter Angabe der Firma, des Sitzes der
                                                                                   Gesellschaft, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Ver-
6.   Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Auf-                   sammlung mindestens 1 Monat vor dem Tage der Versammlung
     sichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter ab-              nach den gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht werden.
     gegeben. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Auf-                       Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung, über welche die
     sichtsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden           Mitgliedervertreterversammlung beschließen soll, müssen min-
     des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.            destens 2 Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung durch
                                                                                   eingeschriebenen Brief dem Vorstand eingereicht werden.
§ 14
Dem Aufsichtsrat obliegt die gesetzlich vorgesehene Überwachung               3.   Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild-
der Geschäftsführung des Vorstands. Er kann eine Geschäftsord-                     und Tonübertragung der Mitgliedervertreterversammlung zuzu-
nung für den Vorstand festlegen und in dieser Geschäftsordnung                     lassen.
bestimmen, für welche Fälle er sich das Recht der Zustimmung vor-
behält. Grundsätzlich bedarf der Vorstand der Zustimmung des Auf-             4.   Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliederver-
sichtsrats:                                                                        treter an der Mitgliedervertreterversammlung auch ohne Anwe-
                                                                                   senheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ih-
     a) zur Erteilung von Prokuren,                                                rer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommu-
     b) zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten,                              nikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand be-
     c) zum Erwerb und der Veräußerung von Grundeigentum.                          stimmt die näheren Einzelheiten des Verfahrens und macht die-
                                                                                   se mit der Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung be-
§ 15                                                                               kannt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung,
über deren Höhe die Mitgliedervertreterversammlung beschließt.                5.   Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliederver-
                                                                                   treter ihre Stimmen, auch ohne an der Mitgliedervertreterver-
Mitgliedervertreter                                                                sammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer
§ 16                                                                               Kommunikation abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt die nä-
1. Oberste Vertretung des Vereins ist die Mitgliedervertreterver-                  heren Einzelheiten des Verfahrens und macht diese mit der Ein-
    sammlung. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und besteht               berufung der Mitgliedervertreterversammlung bekannt.
    aus höchstens 24, mindestens 16 Mitgliedervertretern.
                                                                              6.   Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vor-
2.   Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die das 67.            sitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein vom
     Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Wiederwahl ist zuläs-               Vorsitzenden zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.
     sig.
     Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Personen,          7.   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
     die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder in den Diens-
     ten eines anderen Versicherers stehen. Ausnahmen können zu-              8.   Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der
     gelassen werden.                                                              Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsge-
                                                                                   genstände bestimmen.
3.   Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt für die Dauer von bis zu
     sechs Jahren, wobei die Dauer bei der Wahl von der Mitglieder-           9.   Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
     vertreterversammlung festgelegt wird. Alle 2 Jahre sollen 1/3 der             der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Ist die erforderliche An-
     Mitgliedervertreter gewählt werden.                                           zahl nicht gegeben, so darf die folgende Versammlung über die
                                                                                   Gegenstände der gleichen Tagesordnung beschließen, wenn in
                                                                                   der Einladung darauf hingewiesen wird, dass diese Versamm-
                                                                                   lung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder-
                                                                                   vertreter
                                                                                   beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und
                                                                                   Satzung nicht anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehr-
                                                                                   heit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der
                                                                                   Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Auf Antrag eines Mit-
                                                                                   gliedervertreters wird geheim abgestimmt.


                                                                           FK 46                                                            Satzung

[Seite 46]
10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften einer Minderheit Rechte               Auflösung des Vereins
    gewähren, stehen diese einer Minderheit von 5 Mitgliedervertre-            § 22
    tern zu.                                                                   Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem ande-
11. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig – beispielsweise durch              ren Unternehmen kann beantragt werden:
    freiwilligen Austritt – aus, so können die Mitgliedervertreter in der
    nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitglieder wäh-                   1. vom Vorstand,
    len. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das                  2. vom Aufsichtsrat.
    Amt der Ausgeschiedenen gewährt hätte, an deren Stelle sie ge-
    treten sind.                                                               Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem
                                                                               Zwecke berufenen Mitgliedervertreterversammlung in namentlicher
12. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflich-           Abstimmung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlos-
    ten oder aus einem anderen wichtigen Grunde – beispielsweise               sen werden. Ist in der Mitgliedervertreterversammlung weniger als
    bei Insolvenz des Mitgliedervertreters oder Beteiligung an einem           die Hälfte sämtlicher Mitgliedervertreter anwesend, so ist binnen vier
    anderen Versicherungsunternehmen oder Vertretung eines an-                 Wochen eine zweite Mitgliedervertreterversammlung mit derselben
    deren Versicherungsunternehmens – von der Mitgliedervertre-                Tagesordnung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann
    terversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abge-              erschienenen Mitgliedervertreter die Auflösung mit Dreiviertel-
    gebenen                                                                    Stimmenmehrheit beschließen kann. Bei der Berufung ist auf diese
    Stimmen ausgeschlossen werden.                                             Rechtsfolge hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die
                                                                               Versicherungsverhältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen nach
13. Die Mitgliedervertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsord-            Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbe-
    nung, die Regelungen zur inneren Ordnung und Vergütung ent-                hörde. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand; doch kann die
    hält.                                                                      Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Abwick-
                                                                               lern wählen. Nach Beendigung der Abwicklung ist eine Schlussrech-
Vergütung                                                                      nung aufzustellen und der Mitgliedervertreterversammlung zur Prü-
§ 19                                                                           fung und Genehmigung vorzulegen, die auch über die Verwendung
Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung für Reiseaufwand               des nach Berichtigung der Schulden etwa noch verbleibenden Ver-
und Zeitversäumnis. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des              einsvermögens beschließt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Best-
Vorstands durch Beschluss des Aufsichtsrats festgesetzt.                       immungen Anwendung.

Vorschlagsrecht der Mitglieder                                                 Die Haftpflichtkasse VVaG
§ 20                                                                           Darmstädter Straße 103, 64380 Roßdorf
Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Wahl der Mitglie-
dervertreter und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitglieder-            „Letzte Änderungsgenehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für
vertreterversammlung beim Vorstand bis 2 Monate vor der Mitglie-               Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungs- und Pensions-
dervertreterversammlung einbringen und ein Vereinsmitglied zur                 fondsaufsicht vom 20.06.2023 (GZ: VA 33 – I 5002-5374 – 2023/0001).“
mündlichen Begründung in die Versammlung entsenden, wenn die
Vorschläge oder Anträge von mindestens 100 Vereinsmitgliedern
unterzeichnet sind.

Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 21
Änderungen der Satzung werden von der Mitgliedervertretersamm-
lung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen. Zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder
von der Aufsichtsbehörde gefordert werden, ist der Aufsichtsrat er-
mächtigt, der diese Änderungen mit einfacher Stimmenmehrheit be-
schließt.

Der Vorstand wird ermächtigt, allgemeine Versicherungsbedingun-
gen mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuführen oder zu ändern.


                                                                            FK 47                                                           Satzung

[Seite 47]
Die Haftpflichtkasse VVaG
Sitz der Gesellschaft:
Roßdorf bei Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt HRB 1204

Anschrift
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf, Deutschland
Postfach 11 26
64373 Roßdorf, Deutschland
Service-Center
T+49 61 54 /6 01-12 75
F+49 61 54 /6 01-22 88
info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de
Bankkonten
Merkur Privatbank
IBAN DE18 7013 0800 0002 4104 86
Postbank
IBAN DE10 5001 0060 0003 8086 09
USt.-IdNr. DE114107077
VersSt-Nr. 807/V90807010505
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Roman Blaser
Vorstand
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold
Sascha Quillet
```

## Volltext der Bedingungen: Produktinformationsblatt Umweltschadensversicherung

```text
[Seite 1]
Produktinformationsblatt zur
Umweltschadensversicherung


Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung ge-
ben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag,
dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen.


1. Art der Versicherung                Bei der angebotenen Versicherung handelt es sich um eine Umweltschadens-
                                       versicherung. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen und Besonderen
                                       Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV)
                                       und Vereinbarungen sowie die Tarifbestimmungen.

2. Umfang der                          Die Umweltschadensversicherung versichert die gesetzliche Pflicht öffentlich-
   Versicherung                        rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz
                                       (USchadG) zur Sanierung von Umweltschäden.

                                       In der Umweltschadensversicherung sind folgende Umweltschäden versichert:

                                       -   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (biologi-
                                           sche Vielfalt, Biodiversität)
                                       -   Schädigung der Gewässer durch Kontamination von oberirdischen Gewäs-
                                           sern, Küstengewässern oder des Grundwassers
                                       -   Schädigung des Bodens durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ge-
                                           mäß § 2 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz, die Gefahren für die menschli-
                                           che Gesundheit verursachen

3. Beitrag                             Die Höhe Ihres Beitrags ist abhängig vom konkret gewählten Versicherungs-
                                       schutz und der Art der Zahlungsweise. Einzelheiten hierzu finden Sie in Ihrem
                                       Antrag unter Zahlungsweise und Laufzeit oder in unserem Angebot unter Bei-
                                       tragszahlung. Beachten Sie aber bitte, dass Sie endgültige Angaben erst Ihrem
                                       Versicherungsschein entnehmen können.

4. Ausschlüsse                         Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen
                                       unangemessen hohen Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
                                       dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind Pflichten
                                       oder Ansprüche wegen Schäden

                                       -   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
                                           Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben
                                       -   durch den Betrieb von Kernenergieanlagen
                                       -   die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
                                           sind
                                       -   aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur En-
                                           dablagerung von Abfällen

                                       Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und weitere Ausschluss-
                                       gründe entnehmen Sie bitte Ziffer 10 der AVB-USV.

5. Obliegenheiten bei                  Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im An-
   Vertragsschluss                     tragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig
                                       beantworten. Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre
                                       Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach
                                       Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teil-
                                       weise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag
                                       lösen.

                                       Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 27 der AVB-USV.

6. Obliegenheiten während              Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Ver-
   der Laufzeit des Vertrages          langen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
                                       nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen un-
                                       zumutbar ist.

                                       Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 28 der AVB-USV.

[Seite 2]
7. Obliegenheiten bei Eintritt   Zeigen Sie uns jeden Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntnis an, auch
   des Versicherungsfalles       wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

                                 Darüber hinaus sind Sie beispielsweise verpflichtet, so weit wie möglich den
                                 Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Scha-
                                 denberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

                                 Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 29 der AVB-USV.

                                 Die Nichtbeachtung der Obliegenheiten kann schwerwiegende Konsequenzen
                                 für Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versiche-
                                 rungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns
                                 auch vorzeitig vom Vertrag lösen.

                                 Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 30 der AVB-USV.

8. Beginn und Ende des           Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein/in unserem An-
   Versicherungsschutzes         gebot angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig er-
                                 folgt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er
                                 sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag
                                 nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat
                                 Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon
                                 zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten
                                 Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf Ihrer
                                 Vertragslaufzeit zugehen muss.

                                 Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 21 der AVB-USV.

9. Möglichkeiten der Been-       Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkei-
   digung des Vertrages          ten zum Ablauf des Vertrages bestehen weitere Kündigungsrechte, beispiels-
                                 weise Kündigung nach einem Versicherungsfall.

                                 Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 22 bis 26 der beigefügten
                                 AVB-USV.
```

