# Hiscox mit und: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-umwelthaftpflicht-hiscox-betriebshaftpflicht-umwelt.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-umwelthaftpflicht-hiscox-betriebshaftpflicht-umwelt.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox, Unternehmensberater (mit Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadenversicherung)](https://www.versicherungen.org/mediawiki/images/Bedingungen-betriebshaftpflicht-by-hiscox-unternehmensberater-042015.pdf), Fassung Bedingungen 04/2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden. | Abschnitt A I. 3., Seite 7 |
| Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. | Abschnitt A I. 4.1., Seite 7 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. | Abschnitt B V. 7.2., Seite 16 |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch oder die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. | Abschnitt B V. 1., Seite 15 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit) | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden | Abschnitt B IV., Seite 15 |
| Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden | Abschnitt A II. 2.1. und 2.2., Seite 10 |
| Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007) | nein | Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG) | Abschnitt A II. 2.3., Seite 10 |
| Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG) | nein | die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen) | Abschnitt A II. 2.4., Seite 10 |
| Abwasseranlagen und Einleitungen | nein | Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen | Abschnitt A II. 2.5., Seite 10 |
| Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von | Abschnitt A I. 4.3.2., Seite 7 |
| Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter | Abschnitt A I. 4.3.1., Seite 7 |
| Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeiten | nicht geregelt |  |  |
| Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip) | keine | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: | Abschnitt A I. 4.3., Seite 7 |
| Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden. | Abschnitt A I. 3., Seite 7 |
| Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil) | nicht geregelt |  |  |
| Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten. | Abschnitt A I. 3., Seite 7 |
| Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Versicherungsnehmers | Abschnitt B II. 2., Seite 14 |
| Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreits | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. | Abschnitt B V. 3., Seite 15 |
| Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume | Abschnitt A I. 4.1., Seite 7 |
| Schädigung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Schädigung der Gewässer | Abschnitt A I. 4.1., Seite 7 |
| Schädigung des Bodens | ja, bis zur Versicherungssumme | Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen | Abschnitt B V. 5., Seite 16 |
| Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war | Abschnitt A I. 4.4., Seite 8 |
| Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen | Abschnitt A I. 4.4., Seite 8 |
| Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. | Abschnitt B V. 5., Seite 16 |
| Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. | Abschnitt B V. 5., Seite 16 |
| Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Versicherungsnehmers | Abschnitt B II. 2., Seite 14 |
| Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwaltungsverfahrens- sowie Sanierungskosten. | Abschnitt B V. 5., Seite 16 |
| Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG | ja, bis zur Versicherungssumme | die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) | Abschnitt A II. 3.5., Seite 11 |
| Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart) | nein | soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung | Abschnitt A II. 3.6., Seite 11 |
| Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen) | ja | dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen | Abschnitt A II. 2.8., Seite 10 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen | ja | Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen | Abschnitt A II. 3.7., Seite 11 |
| Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten) | ja | bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden | Abschnitt A II. 2.9., Seite 11 |
| Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltung | ja | die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen | Abschnitt A II. 3.8., Seite 12 |
| Ausschluss gentechnisch veränderter Organismen | ja | gentechnisch veränderte Organismen (GVO) | Abschnitt A II. 1.17., Seite 10 |
| Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen | ja | Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen | Abschnitt A II. 2.10., Seite 11 |
| Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffe | ja | Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind | Abschnitt A II. 1.18., Seite 10 |
| Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | ja | Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter | Abschnitt A II. 1.5., Seite 9 |
| Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror) | ja | Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden. | Abschnitt A II. 1.19., Seite 10 |
| Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung) | ja | Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Geschädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. | Abschnitt B II. 2., Seite 14 |
| Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt | Abschnitt B III. 3., Seite 14 |
| Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. | Abschnitt B III. 2., Seite 14 |
| Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikos | ja | Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen | Abschnitt B VI., Seite 17 |
| Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahren | ja | im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber | Abschnitt B VII. 1.1.4., Seite 17 |
| Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagements | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich) | ja | Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | Abschnitt B VII. 2., Seite 18 |
| Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse) | ja | Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird | Abschnitt B VI., Seite 17 |
| Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeit | ja | Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte laufende Versicherungsperiode. | Abschnitt B VI., Seite 17 |
| Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox, Unternehmensberater (mit Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadenversicherung)

```text
[Seite 1]
Betriebs-Haftpflicht by Hiscox
Bedingungen 04/2015

[Seite 2]
        Betriebs-Haftpflicht by Hiscox
        Bedingungen 04/2015


Index           Entschädigungsgrenzen/ Mindestversicherungssummen                       4

                Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung                          5

                I.     Was ist versichert?                                              5

                       1.   Produkthaftpflicht- und Dienstleistungsrisiko               5

                       2.   Betriebsstättenrisiko                                       5

                       3.   Umwelt-Haftpflichtversicherung                              7

                       4.   Umweltschadenversicherung                                   7

                II.    Was ist nicht versichert?                                        8

                       1.   Allgemeine Risikoausschlüsse                                8

                       2.   Zusätzliche Risikoausschlüsse für Schäden aus               10
                            Umwelteinwirkungen

                       3.   Zusätzliche Risikoausschlüsse in der                        11
                            Umweltschadenversicherung

                Abschnitt B – Allgemeine Regelungen                                     13

                I.     Wer ist versichert?                                              13

                       1.   Mitversicherte Personen                                     13

                       2.   Subunternehmer                                              13

                       3.   Neue Tochtergesellschaften                                  13

                       4.   Repräsentantenklausel                                       13

                II.    Versicherungsfall                                                14

                       1.   Versicherungsfall in der Betriebs-Haftpflichtversicherung   14

                       2.   Versicherungsfall in der Umwelt-Haftpflicht- und            14
                            Umweltschadenversicherung

                       3.   Serienschaden                                               14

                       4.   Kumulklausel                                                14

                III.   Versicherter Zeitraum                                            14

                       1.   Vorwärtsversicherung                                        14

                       2.   Nachmeldefrist                                              14

                       3.   Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines         14
                            Vorvertrages

                       4.   Rückwärtsversicherung                                       15

                IV.    Räumlicher Geltungsbereich                                       15

                V.     Leistungen des Versicherers                                      15

                       1.   Versicherungsschutz                                         15

                       2.   Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag      15

                       3.   Abwehr eines Haftpflichtanspruchs                           15

                                                                                             2

[Seite 3]
Betriebs-Haftpflicht by Hiscox
Bedingungen 04/2015

              4.   Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf         16

              5.   Kosten                                                 16

              6.   Sonstiges                                              16

              7.   Leistungsobergrenzen                                   16

        VI.   Prämienanpassung                                            17

        VII. Obliegenheiten                                               17

              1.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles   17

              2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung                   18

        VIII. Änderung des versicherten Risikos                           18


                                                                               3

[Seite 4]
Betriebs-Haftpflicht by Hiscox
Bedingungen 04/2015

Diesem Versicherungsvertrag liegen folgende Entschädigungsgrenzen/
Mindestversicherungssummen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung zugrunde:


Entschädigungsgrenze für Obhutsschäden – Abschnitt A I. 2.14. dieser Bedingungen
Für Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen bis zu 6 Monate
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat:
Je Schadenfall                                                                  € 50.000
Vom Versicherungsschutz bleiben die in Abschnitt A II. 1.10. und 1.15. genannten Risiken
ausgeschlossen.


Mindestversicherungssummen
Mindestversicherungssummen für die AKB-Deckung (Non-Ownership-Deckung) –
Abschnitt A I. 2.7. dieser Bedingungen:
Für die AKB-Deckung (Non-Ownership-Deckung) gelten die gesetzlichen
Mindestversicherungssummen je Schadenfall:

Für Personenschäden                                                         € 7.500.000
Für Sachschäden                                                             € 1.000.000
Für Vermögensschäden                                                           € 50.000
In keinem Fall leistet der Versicherer je Schadenfall mehr als die oben genannten
Versicherungssummen. Diese werden auf die Jahreshöchstleistung gemäß Abschnitt B 7.2.
dieser Bedingungen angerechnet.


                                                                                           4

[Seite 5]
                   Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung
                   Betriebs-Haftpflicht by Hiscox

I.   Was ist            Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein aufgeführte Betriebsart im
     versichert?        Rahmen der folgenden Bedingungen:

                   1.   Produkthaftpflicht- und Dienstleistungsrisiko
                        Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
                        Versicherungsschutz, wenn diese wegen folgender Tätigkeiten von einem Dritten aufgrund
                        gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden
                        Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden:

                               −    Herstellung von Produkten,
                               −    Handel mit Waren,

                               −    Dienstleistungen wie z.B. Beratung, Wartung.
                        Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz,
                        Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen:

                               −    Verschuldens bei Vertragsverhandlungen,

                               −    Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, oder

                               −    Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
                        Versichert sind Verzögerungsschäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlich oder grob
                        fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen,
                        finanziellen oder personellen Ressourcen beruhen.
                        Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus besteht Versicherungsschutz für Ansprüche auf
                        Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen,
                        Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.

                   2.   Betriebsstättenrisiko
                        Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
                        Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von
                        einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach-
                        oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
                        Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz,
                        Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen:

                               −    Verschuldens bei Vertragsverhandlungen,
                               −    Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, oder

                               −    Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
                        Versicherungsschutz besteht auch z.B. für folgende Risiken:

                        2.1.       Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen,

                        2.2.       Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder
                                   Schulungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen;
                                   ausgeschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene
                                   Unternehmen durchgeführt werden,

                        2.3.       Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des
                                   Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder
                                   Nutznießer ausschliesslich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des
                                   Versicherungsnehmers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei
                                   Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem
                                   Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen
                                   (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
                                   Schneeräumen auf Gehwegen).
                                   Nicht versichert sind Luftlandeplätze.


                                                                                                                    5

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Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung
Betriebs-Haftpflicht by Hiscox

   2.4.    Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung
           von zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und
           unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei
           Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem
           Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen
           (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
           Schneeräumen auf Gehwegen).
           Nicht versichert sind Luftlandeplätze.

   2.5.    Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines
           Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von
           Verkehrssicherungspflichten erhoben werden,

   2.6.    Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- und
           Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahrzeuge
           aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; inklusive der
           rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und
           Plätzen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und
           Wollen des Versicherungsnehmers genutzt wird und der Fahrer die erforderliche
           Fahrerlaubnis besitzt (Abschnitt A II. 1.10. dieser Bedingungen findet hier keine
           Anwendung).

   2.7.    Abweichend von Abschnitt A II. 1.10. dieser Bedingungen gelten bei
           Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienstfahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche
           aus dem Gebrauch gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-
           Kraftfahrzeuge und Anhänger im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung) als
           mitversichert, wenn sie:

               −    gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht
                    auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum
                    des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde,

               −    gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf
                    den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person
                    zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder
                    dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.
           Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der
           vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht.
           Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten
           Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz
           ausgeschlossen.
           Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des
           Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis
           besitzt.

   2.8.    Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten, mit der
           Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen,

   2.9.    Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und
           Betriebssportgemeinschaften, die für den versicherten Betrieb bestimmt sind,

   2.10.   Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr,

   2.11.   Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch
           Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von
           Betriebsangehörigen und Besuchern,

   2.12.   Abhandenkommen oder Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von
           Türen oder Schließanlagen, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des
           Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen befanden; der
           Versicherungsschutz umfasst die notwendigen Kosten für Änderungen oder
           Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie


                                                                                              6

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Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung
Betriebs-Haftpflicht by Hiscox
             vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen,

     2.13.   Beschädigung gemieteter, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten
             (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko handelt; nicht
             mitversichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige
             Beanspruchung sowie die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen
             (z.B. Küchengeräten, Möbeln, Heizungen oder Sanitäreinrichtungen) und Glas; im
             Rahmen von Geschäftsreisen ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen
             versichert,

     2.14.   Tätigkeiten (z.B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden
             Sachen. Vom Versicherungsschutz bleiben die in
             Abschnitt A II. 1.10. und 1.15. genannten Risiken ausgeschlossen.

     2.15.   Be- und Entladen von Transportmitteln und Containern.

3.   Umwelt-Haftpflichtversicherung
     Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
     Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem
     Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden.
     Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe,
     Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft
     oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.

4.   Umweltschadenversicherung

     4.1.    Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
             Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-
             rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die
             Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
             Ein Umweltschaden ist eine
                 −    Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,

                 −    Schädigung der Gewässer,

                 −    Schädigung des Bodens.

     4.2.    Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer
             Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für
             Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen
             wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-
             rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
             Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne
             das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-
             Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
             bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
             gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

     4.3.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

     4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
            Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. bis II. 2.5. dieser
            Bedingungen fallen,

     4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt
            A. I. 4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen,

     4.3.3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und
            Wartung von Anlagen gemäß Abschnitt A II. 2.2. bis 2.5. dieser Bedingungen oder
            Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der
            Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

             Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare
             Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des


                                                                                              7

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                                Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
                                Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
                                Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Abschnitt
                                A I. 4.3.2. dieser Bedingungen Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
                                hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von Abschnitt
                                A I. 4.3.1. dieser Bedingungen für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung
                                oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Abschnitt A I. 4.3.2.
                                dieser Bedingungen. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2
                                ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
                                Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
                                besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des
                                Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
                                nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

                         4.4.   Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1
                                Es besteht auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen
                                Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz

                                    −    an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf
                                         Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des
                                         Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
                                         gepachtet oder geliehen sind oder waren,

                                    −    an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder
                                         von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit
                                         von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen,

                                    −    an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des
                                         Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
                                         gepachtet oder geliehen sind oder waren.
                                Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
                                Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren,
                                findet Abschnitt A I. 4.2. Absatz 2 dieser Bedingungen dann keine Anwendung,
                                wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird.
                                Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem
                                auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund
                                gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
                                genommen wird.
                                Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsstätten des
                                Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Tochtergesellschaften.
                                Für Betriebsstätten, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
                                Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein
                                Versicherungsschutz gewährt.

II. Was ist nicht   1.   Allgemeine Risikoausschlüsse
    versichert?          Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:

                         1.1.   Ansprüche
                                    −    auf Erbringung der geschuldeten Leistung,

                                    −    auf Nacherfüllung oder Nachbesserung,

                                    −    wegen Vertragsstrafen,
                                    −    wegen Garantiezusagen,

                                    −    wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im
                                         Rahmen der Gewährleistung,

                                    −    aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag,

                         1.2.   Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, soweit jene auf
                                einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen
                                technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht,


                                                                                                                   8

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Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung
Betriebs-Haftpflicht by Hiscox

   1.3.   Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens
          von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer
          übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der
          wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines
          Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der
          Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen
          Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet,

   1.4.   Ansprüche wegen Produktfehlern (z.B. Hardware, Software), die ausschließlich im
          Verantwortungsbereich eines Dritten (z.B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit
          der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen
          Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat,

   1.5.   Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit
          Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages),

   1.6.   Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung
          stehenden Kosten,

   1.7.   Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen
          Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und
          Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und
          Ingenieurrisiko),

   1.8.   Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung,
          Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
          einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs,

   1.9.   Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung,
          Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kerntechnischer
          oder atomarer Anlagen,

   1.10. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder
         Deckungsvorsorgepflicht besteht,

   1.11. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder
         Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist,

   1.12. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder
         Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von
         Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen
         derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen,
         Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer
         Rechtsordnungen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei
         Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die
         auf dem Regresswege geltend gemacht werden,

   1.13. Ansprüche
              −    des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen
                   gegeneinander,

              −    unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des
                   Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft,
                   Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist,

              −    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                   Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind;
          dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des
          Betriebsstättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt,

   1.14. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme,

   1.15. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus
         ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen
         länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene


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 Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung
 Betriebs-Haftpflicht by Hiscox
            Eigenmacht erlangt hat, oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen
            Verwahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im
            Zusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt.

     1.16. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen
           (z.B. Strahlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Felder,

     1.17. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
                −    gentechnische Arbeiten,

                −    gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

                −    Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung
                     von GVO hergestellt werden,

     1.18. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
           asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind,

     1.19. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt,
           insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden.

2.   Zusätzliche Risikoausschlüsse für Schäden aus Umwelteinwirkungen
     Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:

     2.1.   Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung
            gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden (z.B. Fässer, Kanister, Dosen,
            Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem
            Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behälter sowie Heizöltanks von
            mehr als 15.000 l/kg,

     2.2.   Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers,
            die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
            lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), soweit das
            Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist,

     2.3.   Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des
            Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG),

     2.4.   Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers,
            die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
            Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen); Heizöltanks mit
            bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht
            versichert,

     2.5.   Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen
            häusliche Abwasseranlagen und Fettabscheider – des Versicherungsnehmers oder
            des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der
            Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
            biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und
            Einwirkungsrisiko),

     2.6.   Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung,
            Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Abschnitt
            A II. 2.1. bis 2.4. dieser Bedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt
            sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,

     2.7.   Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
            beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden,
            abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden
            oder ein Gewässer gelangen; dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
            Störung des Betriebes beruhen,

     2.8.   Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige
            oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nicht, wenn der
            Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik
            zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den


                                                                                               10

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 Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung
 Betriebs-Haftpflicht by Hiscox
            Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen
            musste,

     2.9.   Ansprüche wegen

                −   bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden,
                −   Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
                    Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können,
                −   Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
                    Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz
                    nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung
                    betroffen waren,

     2.10. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
           Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,

     2.11. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
           gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen,

     2.12. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab
           der zweiten Generation eintreten,

     2.13. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des
           Grundwassers oder seines Fließverhaltens,

     2.14. Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder Kanada.

3.   Zusätzliche Risikoausschlüsse in der Umweltschadenversicherung (für Abschnitt A I. 4.
     dieser Bedingungen)
     Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden – unabhängig davon, ob
     diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten
     und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die
     menschliche Gesundheit darstellen –

     3.1.   am Grundwasser,

     3.2.   durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
            Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder
            Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
            unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt
            gelangen, durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
            Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers oder
            mitversicherter Personen stehen,

     3.3.   die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen
            gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es
            besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder die
            mitversicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob
            fahrlässig gehandelt haben,

     3.4.   die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers
            oder mitversicherter Personen eintreten, die vom Versicherungsnehmer oder von
            mitversicherten Personen durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt
            auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche
            Lebensräume handelt,

     3.5.   die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
            eintreten,

     3.6.   soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder
            Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers oder
            mitversicherter Personen hinausgehen,

     3.7.   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
            Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den

                                                                                             11

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Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung
Betriebs-Haftpflicht by Hiscox
          Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichteten behördlichen
          Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen,

   3.8.   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
          Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom
          Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien
          oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
          oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht
          ausführten,

   3.9.   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
          Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
          Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

              −   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
              −   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben,

   3.10. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen
         ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
         unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang
         dafür behördlich genehmigt ist.

   3.11. Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die
         im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,
         geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes,
         Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers,
         seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den
         Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und
         die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
          Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine
          entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.

   3.12. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen
         ausgehen.

   3.13. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus
         einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.


                                                                                        12

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                   Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                   Betriebs-Haftpflicht by Hiscox

I.   Wer ist       1.   Mitversicherte Personen
     versichert?        Mitversicherte Personen sind die
                                  −   Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers,

                                  −   angestellten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers,

                                 −    in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von
                                      Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten,

                                 −    in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter
                                      (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des
                                      Versicherungsnehmers tätig werden,

                                 −    Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den
                                      Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
                        Ansprüche gegen Tochtergesellschaften außerhalb des EWR sind vom
                        Versicherungsschutz umfasst, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich als
                        mitversicherte Personen genannt sind.

                   2.   Subunternehmer
                        Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom
                        Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht
                        werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder
                        Erfüllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.

                   3.   Neue Tochtergesellschaften
                        Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer
                        Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung
                        oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz.
                        Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum
                        Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten
                        Umsatzsumme des Versicherungsnehmers, so besteht Versicherungsschutz nur
                        vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung.
                        Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf
                        Versicherungsfälle,

                                 −    die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen
                                      Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder

                                  −   die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer
                                      oder mitversicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der
                                      Gründung bekannt waren.

                   4.   Repräsentantenklausel
                        Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
                                  −    die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),

                                  −    die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),

                                  −    die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
                                  −    die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),

                                  −    die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
                                  −    die Inhaber (bei Einzelfirmen),

                                  −   bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
                                      Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach
                                      den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,

                                  −   der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager,bei
                                      ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende-
                                      Personenkreis.


                                                                                                                13

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                      Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                      Betriebs-Haftpflicht by Hiscox

II. Versicherungsfall 1.   Versicherungsfall in der Betriebs-Haftpflichtversicherung
                           Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des
                           Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der
                           Schadenverursachung kommt es nicht an.

                      2.   Versicherungsfall in der Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadenversicherung
                           Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den
                           Geschädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den
                           Versicherungsnehmer. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die
                           Ursache oder der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
                           Ansprüchen oder die Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
                           Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer
                           Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des
                           Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
                           unvermeidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die
                           behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.

                      3.   Serienschaden
                           Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben
                           Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
                           zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zum
                           Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

                      4.   Kumulklausel
                           Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten
                           Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und
                           dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der
                           Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht.
                           Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.

III. Versicherter     1.   Vorwärtsversicherung
     Zeitraum              Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages
                           eintretenden Versicherungsfälle.
                           Dies gilt nicht für Versicherungsfälle,
                                      −   für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz
                                          besteht oder

                                      −   deren Entstehung der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
                                          Person bei Abgabe der Vertragserklärung vorhergesehen hat.

                      2.   Nachmeldefrist
                           Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
                           als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

                      3.   Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages
                           Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                           eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen
                           Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs
                           einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender
                           Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder
                           Nachmeldefrist von weniger als 2 Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem
                           Vorversicherer vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden
                           können oder der Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch
                           genommenen mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Der
                           Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Umfang des Vorvertrages, wenn jener
                           geringer ist. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des
                           ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.


                                                                                                                 14

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                      Betriebs-Haftpflicht by Hiscox

                      4.   Rückwärtsversicherung
                           Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                           eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher
                           Vereinbarung.
                           Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein
                           Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,

                                     −   für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz
                                         besteht oder

                                     − welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor
                                       Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. Soweit rückwirkender
                                       Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten
                                       Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.

IV. Räumlicher             Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor
                           Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des
    Geltungsbereich        Rechts dieser Staaten beruhen.
                           Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder
                           auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch
                           Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen
                                     −   der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen,
                                     −   der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,

                                     −   indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder
                                         nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder
                                         Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der
                                         Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen dies veranlasst haben.

V. Leistungen des     1.   Versicherungsschutz
   Versicherers            Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter
                           und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche in Verfahren sowohl gerichtlicher als
                           auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen
                           eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung,
                           insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung,
                           überlassen wird.
                           Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung
                           gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die
                           Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber
                           einer Behörde oder einem sonstigen Dritten.
                           Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch oder die Kosten der Sanierungs- und
                           Kostentragungspflicht den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Ist dies der Fall, wird der
                           Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme oder den Kosten der Sanierungs- und
                           Kostentragungspflicht abgezogen.

                      2.   Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag
                           Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach
                           Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an.

                      3.   Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
                           Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen
                           außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer
                           mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
                           Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
                           Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der/das
                           eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungs-
                           verpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
                           Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
                           Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm gesondert vereinbarten
                           höheren Kosten des Verteidigers.


                                                                                                                    15

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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Betriebs-Haftpflicht by Hiscox

4.   Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
     Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten
     der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
     den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für
     Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum
     Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall
     stehen.

5.   Kosten
     Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-
     und Schadenregulierungskosten.
     Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus
     Verwaltungsverfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die
     primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die
     Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die
     erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
     Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der
     geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung
     gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches
     Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
     Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen,
     insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten
     Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer
     Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder
     einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen
     Schriftwechsel entstehen.

6.   Sonstiges
     Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem
     gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
     Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem
     versicherten Haftpflichtanspruch steht.

7.   Leistungsobergrenzen

     7.1.     Je Versicherungsfall
              Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte
              Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder
              anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche
              vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die
              dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme
              oder Entschädigungsgrenze angerechnet.

     7.2.     Je Versicherungsjahr/Jahreshöchstleistung
              Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte
              Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen
              werden hierauf angerechnet.

     7.3.     Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
              Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt
              der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch
              in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären.


                                                                                             16

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                        Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                        Betriebs-Haftpflicht by Hiscox

VI.   Prämien-               Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 04/2015 („Anpassung des
                             Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
      anpassung
      infolge Umsatz-        Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet
                             wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
      änderung               Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform
                             anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem
                             Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu
                             beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die
                             Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
                             Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte
                             laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine
                             Prämienanpassung vorgenommen.
                             Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der
                             Versicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende
                             Versicherungsperiode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die
                             Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der
                             Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des
                             Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt
                             die Prämienanpassung vor.

VII. Obliegenheiten     1.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
                             1.1.   Anzeige bestimmter Umstände
                                    Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach
                                    Kenntniserlangung anzuzeigen:

                             1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles,

                             1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten
                                    Anspruchs,

                             1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder
                                    Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen,
                                    einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf
                                    Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller sowie

                             1.1.4. im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine
                                    Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches
                                    Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten
                                    gegenüber zuständigen Behörden.

                             1.2.   Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
                                    Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
                                    Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des
                                    Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst
                                    erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.

                             1.3.   Befolgung der Weisungen des Versicherers
                                    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des
                                    Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
                                    zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient,
                                    sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der
                                    Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
                                    unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle
                                    Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen,
                                    mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des
                                    Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.

                             1.4.   Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
                                    Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw.
                                    Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer
                                    die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer


                                                                                                                    17

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                     Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                     Betriebs-Haftpflicht by Hiscox
                                 bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche
                                 Auskunft zu geben.

                          1.5.   Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
                                 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines
                                 Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und
                                 gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

                     2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der
                          Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die
                          Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der
                          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
                          Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
                          Versicherungsnehmer.
                          In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
                          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
                          die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
                          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                          Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des
                          Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die
                          Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte
                          Mitteilung in Textform hinweisen.

VIII. Änderung des        Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem
                          Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
      versicherten
      Risikos


                                                                                                                   18
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