# NV UmweltTop: die Bedingungen im Volltext

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- https://www.nammert.com/bedingungen-umwelthaftpflicht-nv-umwelt-top.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
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- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen UmweltTop](https://www.nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/produkte/landwirtschaft/BBR_UmweltTop_102008.pdf), Fassung BBR UmweltTop 2008, Stand 10/2008
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (AVB USV-Basis)](https://www.nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/produkte/landwirtschaft/AVB_USVBasis_102008.pdf), Fassung AVB USV-Basis 2008, Stand 10/2008

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist in der Versicherungspolice und den Nachträgen ausgewiesen. | Teil I Ziffer 7.1, Seite 4 |
| Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. | Teil II Ziffer 1.1, Seite 7 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. | Teil I Ziffer 7.1, Seite 4 |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht) | ja | Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. | Teil II Ziffer 1.1, Seite 7 |
| Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | 250 € | Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 250 EUR selbst zu tragen. | Teil I Ziffer 7.3, Seite 4 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit) | ja | Versichert sind abweichend von Ziffer 11.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, | Teil II Ziffer 14.1, Seite 12 |
| Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). | Teil I Ziffer 2.1, Seite 2 |
| Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). | Teil I Ziffer 2.2, Seite 2 |
| Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt | Teil I Ziffer 2.3, Seite 2 |
| Abwasseranlagen und Einleitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer | Teil I Ziffer 2.4, Seite 2 |
| Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. | Teil I Ziffer 2.6, Seite 2 |
| Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind) | ja, bis zur Versicherungssumme | Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem in der Versicherungspolice beschriebenem Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind | Teil I Ziffer 2.7, Seite 2 |
| Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeiten | ja, bis 1 Mio. € | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i. S. v. Ziffer 8.3 auf den Betrag von 1.000.000 EUR begrenzt | Teil II Ziffer 8.4, Seite 9 |
| Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip) | ja | Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die in der Versicherungspolice aufgeführten Risiken. | Teil I Ziffer 2, Seite 2 |
| Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung | Teil I Ziffer 1.2, Seite 2 |
| Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. | Teil I Ziffer 1.2, Seite 2 |
| Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil) | nicht geregelt |  |  |
| Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. | Teil I Ziffer 6.1, Seite 3 |
| Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. | Teil I Ziffer 5.5, Seite 3 |
| Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden an unbeweglichen Sachen (eigenen, gepachteten oder gemieteten) des Versicherungsnehmers. | Teil V Ziffer 1.1, Seite 18 |
| Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreits | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, | Teil II Ziffer 1.1, Seite 7 |
| Schädigung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Schädigung der Gewässer, | Teil II Ziffer 1.1, Seite 7 |
| Schädigung des Bodens | ja, bis zur Versicherungssumme | Schädigung des Bodens. | Teil II Ziffer 1.1, Seite 7 |
| Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Ziffer I 11.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz | Teil III Ziffer 1, Seite 17 |
| Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Ziffer I 11.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. | Teil III Ziffer 2, Seite 17 |
| Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; | Teil II Ziffer 6.1.1, Seite 8 |
| Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. | Teil II Ziffer 6.1.3, Seite 9 |
| Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | einem Gesamtbetrag von 10% der vereinbarten Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. | Teil II Ziffer 10.5, Seite 10 |
| Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten | Teil II Ziffer 6, Seite 8 |
| Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten | Teil II Ziffer 14.1, Seite 12 |
| Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz | Teil IV Ziffer 1, Seite 17 |
| Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen) | ja | Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. | Teil I Ziffer 6.2, Seite 3 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen | ja | dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. | Teil I Ziffer 6.9, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten) | ja | Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. | Teil I Ziffer 6.3, Seite 3 |
| Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltung | ja | dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen | Teil I Ziffer 6.10, Seite 4 |
| Ausschluss gentechnisch veränderter Organismen | ja | gentechnisch veränderte Organismen (GVO), | Teil II Ziffer 11.11, Seite 10 |
| Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen | ja | Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. | Teil I Ziffer 6.6, Seite 3 |
| Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffe | ja | die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | Teil II Ziffer 11.10, Seite 10 |
| Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | ja | auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; | Teil I Ziffer 10.1.1, Seite 5 |
| Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror) | ja | das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. | Teil I Ziffer 6.14, Seite 4 |
| Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung) | ja | die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens | Teil I Ziffer 4, Seite 3 |
| Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurden | nein | Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. | Teil I Ziffer 6.3, Seite 3 |
| Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses | Teil I Ziffer 8.1, Seite 4 |
| Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikos | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | Teil II Ziffer 20.1, Seite 13 |
| Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahren | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. | Teil II Ziffer 30.1, Seite 15 |
| Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagements | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich) | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | Teil II Ziffer 31.2, Seite 15 |
| Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | Teil II Ziffer 22.2, Seite 13 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfall | ja | Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn | Teil II Ziffer 24.1, Seite 13 |
| Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen UmweltTop

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                             Besondere Bedingungen
                                UmweltTop 2008

                                    BBR UmweltTop 2008


                I.     Umwelthaftpflichtversicherung (UHV)
                II.    Umweltschadenversicherung (USV) Grunddeckung
                III.   Umweltschadenversicherung (USV) Zusatzbaustein 1
                IV.    Umweltschadenversicherung (USV) Zusatzbaustein 2
                V.     Bodenkasko


Stand 10/2008                                                             Seite 1 von 20

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NV-Versicherungen VVaG                                                                                       BBR UmweltTop 2008

I       BBR Umwelthaftpflichtversicherung - 10/2008


        Inhaltsübersicht

        1.     Gegenstand der Versicherung
        2.     Umfang der Versicherung
        3.     Erweiterung des Versicherungsschutzes / Vorsorgeversicherung
        4.     Versicherungsfall
        5.     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
        6.     Nicht versicherte Tatbestände
        7.     Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel
        8.     Nachhaftung
        9.     Versicherungsfälle im Ausland
        10.    Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland gemacht werden


1.      Gegenstand der Versicherung
1.1     Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB
        2008) und den nachfolgenden Vereinbarungen.
1.2     Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB 2008 - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
        privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese
        Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.
        Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB 2008 Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am
        eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie
        Sachschäden behandelt.
1.3     Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1.3.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
        versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.3.2   sämtlicher übriger Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
        Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
        Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
        Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
        Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

2.      Umfang der Versicherung
        Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die in der Versicherungspolice aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz
        besteht für die unter Ziffer 2.1 - 2.7 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
        abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2
        zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind
        Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
        Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige
        Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken
        auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch
        den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß
        Ziffer 7.14 AHB 2008 findet insoweit keine Anwendung.
2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
2.6     Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 oder
        Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der
        Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB 2008 findet insoweit keine Anwendung.
        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer
        ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
2.7     Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem in der Versicherungspolice beschriebenem Risiko stehen, soweit diese
        Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich
        der Risikobausteine Ziffer 2.1 - 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen
        Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 und 2.7 in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer)
        gelangen, ohne diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
        Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.1 – 2.7 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch
        entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

3.      Erweiterung des Versicherungsschutzes / Vorsorgeversicherung
3.1     Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und Ziffer 4 AHB 2008 - Vorsorgeversicherung - finden für die Ziffer 2.1 - 2.6 keine
        Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
3.2     Ziffer 3.1 (2) und 3.2 AHB 2008 - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für die Ziffer 2.1 - 2.6 ebenfalls keine Anwendung;
        hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2 versicherten Risiken.


Stand 10/2008                                                                                                          Seite 2 von 20

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NV-Versicherungen VVaG                                                                                     BBR UmweltTop 2008

4.      Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB 2008- die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod,
        Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder
        eines gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, eines sonstigen Dritten oder den
        Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt
        es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
        Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

5.      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
        -     nach einer Störung des Betriebes oder
        -      aufgrund behördlicher Anordnung
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
        eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des
        Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
        Zeitpunkt ist.
5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.2 werden unter den dort genannten Voraussetzungen
        unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
        Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3     Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versicherungsnehmer die
        Aufwendungen voll ersetzt, falls er
5.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
        angezeigt hat und alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
        objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
        fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen eingelegt hat, oder
5.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht
        möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten
        durfte.
5.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für
        Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
        ersetzt.
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
        berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
        Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
        Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
        Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
        Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
        Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5     Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Die Gesamtleistung aller Versicherungsfälle
        eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das Einfache der vereinbarten Deckungssumme.
        Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 %, mindestens 100 EUR höchstens 1.000 EUR, selbst zu tragen.
        Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten
        Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz
        dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
        Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur
        Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
        Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die
        früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur
        Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten
        Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer
        Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen.
        Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

6.      Nicht versicherte Tatbestände
        Nicht versichert sind
6.1     Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
        diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder
        ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.
6.2     Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
        Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
        der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die
        Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3     Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.
6.4     Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte
        beantragt werden können.
6.5     Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
        Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer
        Umwelteinwirkung betroffen waren.

6.6     Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
6.7     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder
        sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Wird
        Versicherungsschutz nach Ziffer 2.6 genommen, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
6.8     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung
        entstehen.
6.9     Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass
        sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

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6.10   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass
       sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
       Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
       Reparaturen bewusst nicht ausführen.
6.11   Ansprüche wegen genetischer Schäden.
6.12   Ansprüche
       -     wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
             Bestandteilen und Zubehör;
       -     wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
             sowie Kohlenstaubexplosionen.
6.13   Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.14   Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
       Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
       Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.15   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
       Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht
       wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
       den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sei als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in
       Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
       Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Mitversicherten. Eine Tätigkeit der in Abs.1 und
       Abs.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser
       Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
       Betrieb gesetzt wird.
6.16   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
       oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sei als Halter oder Besitzer eines
       Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
       Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Mitversicherten.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
       -     der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile
             ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,
       -     Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder
             Luftfahrzeugteilen,
       und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden
       durch Luftfahrzeuge.

7.     Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbeteiligung
7.1    Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist in der Versicherungspolice und den Nachträgen ausgewiesen.
       Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
       Versicherungsjahres.
7.2    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem
       Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
       erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
       -     durch dieselbe Umwelteinwirkung
       -     durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden
             Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
             besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
             Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
       Ziffer 6.3 AHB 2008 wird gestrichen.
7.3    Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 250 EUR selbst zu tragen.

8.     Nachhaftung
8.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
       Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach-
       oder gemäß Ziffer 1. 2 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind,
       aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
       -     Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
             angerechnet.
       -     Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des
             Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
             Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
8.2    Ziffer. 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko
       teilweise wegfällt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

9.     Versicherungsfälle im Ausland
9.1    Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2008 - auch im Ausland
       eintretende Versicherungsfälle,
       -     die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 2.1 - 2.7
             zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das
             Ausland bestimmt waren;
       -     aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gemäß
             Ziffer 2.7 vereinbart wurde.


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9.2     Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB 2008 - die Aufwendungen des
        Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
        Kosten sind:
        Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
        oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
        entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
        exemplary damages.
9.3     Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB
        2008 – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
9.3.1   die auf Planung, Herstellung oder Lieferung von anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 2.6 zurückzuführen sind, wenn die
        Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
9.3.2   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 2.6 zurückzuführen
        sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
9.3.3   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
        erfolgen und Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.7 vereinbart wurde.
        zu Ziffer 9.3:
        Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen
        Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 5 werden
        nicht ersetzt.
        zu Ziffer 9.3.2 und 9.3.3:
        Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegenen Anlagen oder Betriebsstätten, z. B.
        Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
9.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
        Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
9.5     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
9.5.1   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
        Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
        Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 7.1.2.3 genannten
        Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer
        7.9 AHB 2008).
9.5.2   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder eyemplary damages.
9.5.3   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des
        französischen Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.

10.    Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
       Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
10.1.1 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
10.1.2 nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des
       französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten – abweichend von Ziffer 6.5 AHB 2008 – werden als Leistungen auf die
       Versicherungssumme angerechnet.
       Kosten sind:
       Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
       oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reiskosten, die dem Versicherer nicht selbst
       entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind;
10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
       Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
       Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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II   Umweltschadenversicherung (USV) Grunddeckung

     Umfang des Versicherungsschutzes

     1     Gegenstand der Versicherung
     2     Risikobegrenzung
     3     Mitversicherte Anlagen
     4     Betriebsstörung
     5     Leistungen der Versicherung
     6     Versicherte Kosten
     7     Erhöhungen und Erweiterungen
     8     Neue Risiken
     9     Versicherungsfall
     10    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
     11    Nicht versicherte Tatbestände
     12    Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
     13    Nachhaftung
     14    Versicherungsfälle im Ausland


     Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung

     15    Beginn des Versicherungsschutzes
     16    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
     17    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag
     18    Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
     19    Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
     20    Beitragsregulierung
     21    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

     Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung

     22    Dauer und Ende des Vertrages
     23    Wegfall des versicherten Risikos
     24    Kündigung nach Versicherungsfall
     25    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
     26    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
     27    Mehrfachversicherung

     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

     28    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
     29    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
     30    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
     31    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

     Weitere Bestimmungen

     32    Mitversicherte Personen
     33    Abtretungsverbot
     34    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
     35    Verjährung
     36    Zuständiges Gericht
     37    Anzuwendendes Recht


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Umfang des Versicherungsschutzes

1       Gegenstand der Versicherung
1.1     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
        Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
        - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
        - Schädigung der Gewässer,
        - Schädigung des Bodens.
        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen
        Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen
        wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
        Grundlage in Anspruch genommen wird.
        Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten
        Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-
        Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
        Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
        Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-
        Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1   Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1
        bis 2.5 fallen,
1.1.2   Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3   Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis
        2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber
        der Anlagen ist.
1.1.4   Abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 gilt Ziffer 3
1.2     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
        versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
        Versicherungsnehmer verursachen.
1.3     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, sofern
        diese im Rahmen der Betriebshaftpflicht mitversichert sind.
        - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
             verkehren;
        - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
        - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbstfahrende
             Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen
             Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind
             und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
        Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
        Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
        Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.3.1   Für folgende Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gilt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie
        Weinbaubetrieben:
        Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Besitz und der Verwendung von eigenen, gemieteten und geliehenen
        - nichtselbstfahrenden Geräten und Maschinen
        - nicht zulassungspflichtigen Anhängern, Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern mit nicht mehr als
             6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
        - Maschinen und Kraftfahrzeugen, die als stationäre Kraftquellen dienen (hierzu zählen nicht Windkraftanlagen und
             Biogasanlagen)
        - selbstfahrende Arbeitsmaschinen (auch Mähdrescher) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
             Höchstgeschwindigkeit
        - und soweit gesondert vereinbart Bagger
        im versicherten Betrieb und im Rahmen gelegentlicher Nachbarschaftshilfe.
        Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten innerhalb einer Maschinengemeinschaft oder eines Maschinenringes in
        denen der Versicherungsnehmer Mitglied ist.
        Nicht versichert sind Lohnarbeiten sowie Schäden am Erntegut.
        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
        Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
        Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
        Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

2       Risikobegrenzung
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
        lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
        Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige
        Anlagen).


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2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken
        auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
        wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).

3       Mitversicherte Anlagen
3.1     Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist bei allen Betrieben (außer land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
        Weinbaubetriebe) auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mitversichert die gesetzliche Pflicht aus der Lagerung sonstiger
        umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern diese Stoffe überwiegend für den versicherten Betrieb
        bestimmt sind.
3.2     Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist bei allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Weinbaubetrieben mitversichert
        die gesetzliche Haftpflicht
3.2.1   aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, sofern die Lagerung in geschlossenen
        Behältern oder geschlossenen Gruben - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im
        versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
3.2.2   aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im
        versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;
3.2.3   aus der Lagerung von Mineralölen auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Mineralöle überwiegend für den versicherten
        land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
3.2.4   aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land-
        und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der
        Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
3.2.5   aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern diese Stoffe überwiegend für
        den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind.
3.2.6   aus Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen.
3.2.7   aus der Lagerung von Flüssigdünger für den versicherten Betrieb,
3.2.8   aus Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko (Öl-, Benzin- und Fettabscheider, Kleinkläranlagen)

4       Betriebsstörung
4.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und
        unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
        Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
4.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden
        durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden durch
        Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer 1.1.2. Versicherungsschutz
        besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
        Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
        wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
        nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

5       Leistungen der Versicherung
5.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter
        Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und
        Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
        Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
        Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist
        und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
        Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
        Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
        Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
        Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
        freizustellen.
5.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter
        Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen
        des Versicherungsnehmers abzugeben.
        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder
        Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und
        Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des
        Versicherungsnehmers.
5.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz
        fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
        Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
        gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

6       Versicherte Kosten
        Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 5.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich
        notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
6.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
6.1.1   die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
        und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
6.1.2   die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
        und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer
        vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
6.1.3   die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher
        Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in
        dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
        zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
        oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
        der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.

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       Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der
       Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
6.2    für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest
       sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der
       geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
       zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr
       darstellt.
6.3    Die unter Ziffer 6.1 und Ziffer 6.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
       Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 11.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 11.2 eintreten, sind nur nach besonderer
       Vereinbarung versichert.

7      Erhöhungen und Erweiterungen
7.1    Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der
       Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4
       versicherten Risiken.
7.2    Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der in der
       Versicherungspolice und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder
       Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
       Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
7.3    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
       Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-
       Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder
       Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen
       von Ziffer 26 kündigen.

8      Neue Risiken
8.1    Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz
       im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziffer 8.4.
8.2    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
       anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
       Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
       dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
       Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
8.3    Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
       die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
       Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
8.4    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i. S. v. Ziffer 8.3 auf den Betrag von
       1.000.000 EUR begrenzt, sofern nicht in der Versicherungspolice geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
8.5    Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 8.1 gilt nicht für Risiken
       (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
            Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
       (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
       (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
       (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
             versichern sind.

9      Versicherungsfall
       Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die
       zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
       Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang
       des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

10     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
10.1   Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
       (1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den
           Fällen der Ziffer 4.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
       (2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 4.2 auch nach
             behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
       (3) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
       Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur
       Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der
       Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich
       der frühere Zeitpunkt ist.
10.2   Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer 10.1 werden unter den dort
       genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den
       Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
10.3   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
10.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
       anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
       objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
       Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
       oder
10.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.


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10.4    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im
        Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 10 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv
        geeigneten Aufwendungen ersetzt.
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
        berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in
        einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
        für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
        Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
        Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
        der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
10.5    Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
        einem Gesamtbetrag von 10% der vereinbarten Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher
        Anordnung ersetzt.
        Der Versicherungsnehmer hat von diesen Aufwendungen 250 EUR selbst zu tragen.
        Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten
        Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der
        Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
        Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
10.6    Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziffer 10.1 decken –
        zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder
        Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
        Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt
        oder geliefert hat
        Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
        versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
        Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

11      Nicht versicherte Tatbestände
        Falls in der Versicherungspolice oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche
        nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben
        oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
11.1    die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des
        Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene
        Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche
        Lebensräume handelt.
11.2    am Grundwasser.
11.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
11.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
11.5    die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke
        erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
11.6    die im Ausland eintreten.
11.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
        ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft
        gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
11.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
11.9    durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
        Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
        unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge
        plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers
        stehen.
11.10   die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
11.11   die zurückzuführen sind auf
        (1) gentechnische Arbeiten,
        (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
        (3) Erzeugnisse, die
             - Bestandteile aus GVO enthalten
             - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
11.12   infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
        Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang
        dafür behördlich genehmigt ist.
11.13   aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
11.14   die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
        Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
        bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
        Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
        Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
        Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
        Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
        Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss
        insoweit nicht.


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11.15   die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
        Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
        Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
        Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
         - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
             Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-
             oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
         - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen
             oder deren Teilen.
11.16   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
        richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
        Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
        abweichen.
11.17   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
        richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder
        nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
        Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
11.18   durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz.
11.19   die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
        illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für
        Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
11.20   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
        haben.
11.21   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
        dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        (1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        (2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
11.22   soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche
        Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
11.23   die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
        sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
        fahrlässig gehandelt hat.
11.24   durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.

12      Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
12.1    Die in der Versicherungspolice genannte Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für
        alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
        Beruhen mehrere Versicherungsfälle
        - auf derselben Ursache oder
        - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
        und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenversicherung und für den
        anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung und/oder einer Betriebs-
        und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle n i c h t der Gesamtbetrag aus allen drei
        Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal
        die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
        Sofern die in der Umweltschadenversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
        gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen
        Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle des Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
        Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
12.2    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem
        Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder
        ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 6 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
        - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
        - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
        - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen
           Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
        - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
        Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
12.3    Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 6 versicherten Kosten 250 EUR selbst
        zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
        unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
12.4    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
        Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
        Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 6 und Zinsen nicht aufzukommen.


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13      Nachhaftung
13.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
        durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche
        Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der
        Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
        (1) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
             Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
        (2) Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des
             Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
             Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
13.2    Die Regelung der Ziffer 13.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
        ein versichertes Risiko teilweise weg fällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten
        Risikos abzustellen ist.

14     Versicherungsfälle im Ausland
14.1   Versichert sind abweichend von Ziffer 11.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
       Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
       (1) die auf den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziffer 1.1.1 bis 1.1.4
            zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder
            Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
       (2) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gem. Ziffer 1.1.1.
       Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
       Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
       Richtlinie nicht überschreiten.
14.2   Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
       der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
14.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziffer
       1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
14.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.1.3
       zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
14.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1
       zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
14.3   Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B.
       Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
14.4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
       Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
       Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung

15      Beginn des Versicherungsschutzes
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in der Versicherungspolice angegebenen Zeitpunkt, wenn der
        Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v. Ziffer 16.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte
        Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
        entrichten hat.

16      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
16.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Versicherungspolice
        fällig.
        Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
        Jahresbeitrags.
16.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
        Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
        nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags
        eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
        gesonderte Mitteilung in Schriftform oder durch einen auffälligen Hinweis in der Versicherungspolice auf diese
        Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
16.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
        zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der
        Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

17      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
17.1    Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
        fällig.
        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Versicherungspolice oder in der Beitragsrechnung angegebenen
        Zeitpunkt erfolgt.
17.2    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
        dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
        Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
        Schriftform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
        wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
        die nach den Ziffer 17.3 und 17.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
17.3    Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem
        Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 17.2 Abs. 3 darauf
        hingewiesen wurde.

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17.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den
       Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
       Ziffer 17.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
       Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
       Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
       eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

18     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum
       Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
       die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Schriftform abgegebenen
       Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen
       hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
       kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
       Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Schriftform
       aufgefordert worden ist.

19     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der
       Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
       Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

20     Beitragsregulierung
20.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
       gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
       Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
       Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
       Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies
       gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
20.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
       Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
       Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
       unterschritten werden.
20.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
       Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages
       verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
       Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
       nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
20.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
       Jahre.

21     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
       Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung

22     Dauer und Ende des Vertrages
22.1   Der Vertrag ist für die in der Versicherungspolice angegebene Zeit abgeschlossen.
22.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
       Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
       ist.
22.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
       vorgesehenen Zeitpunkt.
22.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
       darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
       Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

23     Wegfall des versicherten Risikos
       Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
       Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
       dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

24     Kündigung nach Versicherungsfall
24.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
       - vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
       - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung
           der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
       Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung von
       Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
24.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
       Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
       Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


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25     Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
25.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadens-Basisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser
       an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis
       ergebenden Rechte und Pflichten ein.
       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
       Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
25.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
       - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
       - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
           Versicherungsperiode
       in Schriftform gekündigt werden.
25.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
       - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
           Dritten Kenntnis erlangt;
       - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
           eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
25.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
       Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den
       Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
25.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
       unverzüglich anzuzeigen.
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall
       später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
       Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
       Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in
       diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
       Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in
       dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

26     Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziffer
       7.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
       kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
       welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

27     Mehrfachversicherung
27.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
27.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
       Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
27.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
       nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
       die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

28     Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
28.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
       Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Schriftform gefragt hat und die für den Entschluss des
       Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch
       insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
       Schriftform Fragen i. S. d. Satzes 1 stellt.
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
       Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
       Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
       arglistig verschwiegen.
28.2   Rücktritt
       (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
            Versicherungsvertrag zurückzutreten.
       (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die
            unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
            Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
            Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den
            Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
            diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
            verletzt hat.
            Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
            abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


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28.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
       auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
       Schriftform kündigen.
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
       auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
       Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
       Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
       werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die
       Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
       Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 28.2 und 28.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
       machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
       gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
       nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht
       verstrichen ist.
       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 28.2 und 28.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
       gesonderte Mitteilung in Schriftform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
       Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 28.2 und 28.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
       angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
28.4   Anfechtung
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der
       Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
       abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

29     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
       angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
       unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

30     Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
30.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
       auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
30.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
       - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
       - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem
           Versicherungsnehmer,
       - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung,
           Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
       - den Erlass eines Mahnbescheids,
       - eine gerichtliche Streitverkündung,
       - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
30.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
       des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer
       ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
       unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
       mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
30.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
30.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der
       Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
       Versicherers bedarf es nicht.
30.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der
       Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens
       beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss
       dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
       Verfügung stellen.

31     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
31.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
       erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung
       fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
       Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
31.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
       Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
       einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
       Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
       Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Schriftform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
       Versicherungsschutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
       Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
       Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
       Obliegenheit arglistig verletzt hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 31.1 zustehendes
       Kündigungsrecht ausübt.


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Weitere Bestimmungen

32     Mitversicherte Personen
32.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
       alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 8
       gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
32.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben
       den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

33     Abtretungsverbot
       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
       noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

34     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
34.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet
       werden.
34.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
       Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
       Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
       als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
34.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
       der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 34.2 entsprechende Anwendung.

35     Verjährung
35.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
       allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
35.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
       Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in
       Schriftform zugeht.

36     Zuständiges Gericht
36.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
       Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer
       eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
       Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
36.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
       Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
       Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
       auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
       Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
       eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
36.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
       gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
       Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

37     Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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III.   Umweltschadenversicherung (USV) Zusatzbaustein 1
1      Abweichend von Ziffer I 11.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
       Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
       -   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im
           Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
           waren.
       -   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
           ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
           Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden besteht Versicherungsschutz im
           Rahmen und Umfang dieses Vertrages und der Ziffer III (Zusatzbaustein 2).
       -   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
           gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
       Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast,
       gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer I 1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der
       Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf
       Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
       Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
       Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Versicherungspolice deklarierten Grundstücke.
       Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt,
       besteht abweichend von Ziffer I 7 und Ziffer I 8 kein Versicherungsschutz.

2      Abweichend von Ziffer I 11.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
       Umweltschadensgesetz am Grundwasser.

3      Nicht versicherte Tatbestände
       Die in Ziffer I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls in der Versicherungspolice oder
       den Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
       Nicht versichert sind:
3.1    Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
       stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages,
       einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
       Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
       Vernichtung von Erdreich.
       Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart
       werden.
3.2    Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
3.3    Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
       beanspruchen kann.

4      Versicherungssummen / Maximierung / Selbstbehalt
       Die in der Versicherungspolice vereinbarte Versicherungssumme gilt für die Zusatzdeckung (Zusatzbausteine 1 und 2) sowie für
       die Bodenkaskoversicherung insgesamt und bildet die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
       Versicherungsjahres.
       Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer I 6 versicherten Kosten 250 EUR selbst zu
       tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter
       Inanspruchnahme verpflichtet.


IV.    Umweltschadenversicherung (USV) Zusatzbaustein 2
1      Abweichend von Ziffer I 11.1 und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 der Ziffer II hinaus besteht im Rahmen und Umfang
       dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher
       Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer,
       Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
       Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen
       und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
       Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Ziffer I 4.2 findet keine Anwendung,
       Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziffer I 1.1
       letzter Absatz keine Anwendung.
       Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Versicherungspolice deklarierten Grundstücke.
       Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt,
       besteht abweichend von Ziffer I 7 und Ziffer I 8 kein Versicherungsschutz.
2      Versicherte Kosten
       In Ergänzung zu Ziffer I 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann
       mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
       Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
       -     aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
       -     diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

3      Nicht versicherte Tatbestände
3.1    Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziffer 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer
       Betriebsstörung beim Dritten ist.
3.2    Die in Ziffer I und II genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

4      Versicherungssummen / Maximierung / Selbstbehalt
       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziffer II (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort
       vereinbarten Selbstbeteiligung.


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V      Bodenkasko
       Besondere Bedingungen zur Bodenkaskoversicherung

1.     Gegenstand des Versicherungsschutzes
1.1    Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer abweichend von Ziffer 1 AHB 2008 – auch ohne dass ein Gewässerschaden
       droht oder eingetreten ist – Schäden an unbeweglichen Sachen (eigenen, gepachteten oder gemieteten) des
       Versicherungsnehmers. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist,
       a) dass als Folge einer während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen – plötzlichen und unfallartigen
           Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes (Betriebsstörung) oder – Funktionsfehlers aus einer Anlage des
           Versicherungsnehmers (Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes) oder durch ein bei der NV versichertes
           Kraftfahrzeug oder einer sonstigen Betriebseinrichtung (z. B. Maschinen) gewässerschädliche Stoffe austreten. Die
           Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf Schäden, die durch Anlagen und/oder Betriebseinrichtungen entstehen, für die
           bei der NV eine Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung besteht.
       b) dass durch unbekannte Dritte während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages ungesetzlich umweltgefährdende Stoffe
           auf dem Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers entsorgt wurden und deshalb gegen den Versicherungsnehmer eine
           behördliche Anordnung zur Beseitigung der Bodenkontamination vorliegt. Die Aufwendungen werden im Rahmen der
           vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000 EUR
           ersetzt.
           Nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind Schäden aus anderen Ursachen (z. B. Fehler bei der Bedienung einer
           Maschine oder Anlage).

2.     Versicherungsfall
       Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB 2008 – die nachprüfbare erste Feststellung des Sachschadens
       (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.
       Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
       diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen
       erkennbar war.

3.     Versicherte Kosten
       Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer
       Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
3.1    Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen
       und nötigenfalls zu dekontaminieren (Reinigung, thermische Behandlung) oder auszutauschen;
3.2    den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren, dort abzulagern oder zu vernichten;
3.3    den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt der Kontamination wiederherzustellen. Versichert sind insoweit auch
       Kosten zur Wiederherstellung von Gebäuden und Bauwerken, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen
       Anlagen. Wertsteigerungen sind in jedem Fall in Abzug zu bringen;
3.4    seine zivilrechtliche und/oder öffentlich-rechtliche Rechtsverteidigung sicherzustellen (Sachverständigenkosten, Gerichts-,
       Rechtsanwaltskosten), soweit sie der Schadenminderung dient. Nicht versichert sind in jedem Fall Kosten eines Straf- oder
       Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

4.     Vorsorgeversicherung / Erhöhung und Erweiterung
4.1    Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und der Ziffer 4 AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der
       Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
4.2    Ziffer 3.1 (2) AHB 2008 – Erhöhung und Erweiterung – findet ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben
       mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der versicherten Risiken.

5.      Nicht versicherte Tatbestände
        Nicht versichert sind
5.1     Schäden an Gewässern und daraus resultierende Folgeschäden.
5.2    Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
       verdampfen, verdunsten, verkleckern oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden gelangen.
       Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes gemäß Ziffer 1 beruhen.
5.3    Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass gesetzliche, behördliche oder in dem
       Versicherungsvertrag vereinbarte Vorschriften bewusst missachtet wurden.
5.4    Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
       Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen bewusst missachtet wurden. Das Gleiche gilt, wenn
       regelmäßige Kontrollen, Inspektionen, Wartungen oder notwendige Reparaturen nicht ausgeführt wurden.
5.5    Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass Stoffe bewusst in den Boden eingebracht wurden.
5.6    bei Vertragsbeginn bereits vorhandene Kontaminationen (Vorkontaminationen), auch wenn sie noch nicht festgestellt wurden.
        Werden durch einen Versicherungsfall, für den Versicherungsschutz besteht, Vorkontaminationen entdeckt, so ersetzt der
        Versicherer nur die Aufwendungen, die den für die Beseitigung der Vorkontaminationen erforderlichen Betrag übersteigen. Dies
        gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Der
        Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Höhe der Mehrkosten gegenüber dem Sanierungsaufwand für die
        Vorkontaminationen.
        Gleiches gilt hinsichtlich der anderen versicherten Kosten im Sinne von Ziffer 3.
5.7     Schäden, die durch Lagerung von Abfällen entstanden sind.
5.8     Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Betriebsstörungen durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
        und daraus resultierende Kontaminationen/Aufwendungen. Dem steht gleich, wenn sich der Versicherungsnehmer oder dessen
        Repräsentanten nach einer Betriebsstörung der Feststellung der Bodenkontaminationen verschließen. In diesem Fall beschränkt
        sich der Versicherungsschutz auf die Kosten i. S. von Ziffer 3, die bei einer unverzüglichen Feststellung der
        Bodenkontaminationen und dem sofortigen Beginn der Sanierungsarbeiten angefallen wären.
5.9    Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
       Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
       Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
5.10   Schäden, die durch chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW), Dioxine, Furane und Asbest verursacht wurden.


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6.    Subsidiarität
      Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung
      beanspruchen kann.

7.    Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter II, 4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme. Der
      Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen.


8.    Nachhaftung
8.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
      Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für Sachschäden weiter, die
      während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
      noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
       – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
           angerechnet.
       – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des
           Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
           Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
8.2   Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko
      teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen


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NV-Versicherungen VVaG   BBR UmweltTop 2008


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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (AVB USV-Basis)

```text
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                 Allgemeine Versicherungsbedingungen
        für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis)
                                             AVB USV-Basis 2008


                Umfang des Versicherungsschutzes

                1.     Gegenstand der Versicherung
                2.     Risikobegrenzung
                3.     Mitversicherte Anlagen
                4.     Betriebsstörung
                5.     Leistungen der Versicherung
                6.     Versicherte Kosten
                7.     Erhöhungen und Erweiterungen
                8.     Neue Risiken
                9.     Versicherungsfall
                10.    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
                11.    Nicht versicherte Tatbestände
                12.    Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
                13.    Nachhaftung
                14.    Versicherungsfälle im Ausland


                Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung

                14     Beginn des Versicherungsschutzes
                15     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
                16     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
                17     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
                18     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
                19     Beitragsregulierung
                20     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

                Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung

                21     Dauer und Ende des Vertrages
                22     Wegfall des versicherten Risikos
                23     Kündigung nach Versicherungsfall
                24     Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
                25     Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
                26     Mehrfachversicherung

                Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

                27     Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
                28     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                29     Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
                30     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

                Weitere Bestimmungen

                31     Mitversicherte Personen
                32     Abtretungsverbot
                33     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
                34     Verjährung
                35     Zuständiges Gericht
                36     Anzuwendendes Recht


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Umfang des Versicherungsschutzes

1       Gegenstand der Versicherung
1.1     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens-
        gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
        - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
        - Schädigung der Gewässer,
        - Schädigung des Bodens.
        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Drit-
        ten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird.
        Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage
        in Anspruch genommen wird.
        Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprü-
        che, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
        (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
        rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derarti-
        ge Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1   Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1
        bis 2.5 fallen,
1.1.2   Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3   Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis
        2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber
        der Anlagen ist.
1.1.4   Abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 gilt Ziffer 3.
1.2     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
        des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
        Versicherungsnehmer verursachen.
1.3     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, sofern
        diese im Rahmen der Betriebshaftpflicht mitversichert sind.
        - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
            verkehren;
        - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
        - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsma-
            schinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrich-
            tungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die
            zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
        Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub-
        nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer be-
        nutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.3.1   Für folgende Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gilt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Wein-
        baubetrieben:
        Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Besitz und der Verwendung von eigenen, gemieteten und geliehenen
        (a) nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen
        (b) nicht zulassungspflichtigen Anhängern, Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern mit nicht mehr als
            6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
        (c) Maschinen und Kraftfahrzeugen, die als stationäre Kraftquellen dienen (hierzu zählen nicht Windkraftanlagen und
            Biogasanlagen)
        (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (auch Mähdrescher) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
            digkeit
        (e) und soweit gesondert vereinbart Bagger
        im versicherten Betrieb und im Rahmen gelegentlicher Nachbarschaftshilfe.
        Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten innerhalb einer Maschinengemeinschaft oder eines Maschinenringes
        in denen der Versicherungsnehmer Mitglied ist.
        Nicht versichert sind Lohnarbeiten sowie Schäden am Erntegut.
        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
        Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub-
        nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer be-
        nutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

2       Risikobegrenzung
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
        lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
        Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige
        Anlagen).


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2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwir-
        ken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
        wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).

3       Mitversicherte Anlagen
3.1     Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist bei allen Betrieben (außer land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Weinbaube-
        triebe) auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mitversichert die gesetzliche Pflicht aus der Lagerung sonstiger umwelt-
        gefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 500 Liter/kg nicht übersteigt, das Fas-
        sungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 60 Liter/kg beträgt und diese Stoffe überwiegend für den ver-
        sicherten Betrieb bestimmt sind.
3.2     Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist bei allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Weinbaubetrieben mitversichert
        die gesetzliche Haftpflicht
3.2.1   aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der
        vorhandenen Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlos-
        senen Gruben - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und
        forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
3.2.2   aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung
        im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;
3.2.3   aus der Lagerung von Mineralölen auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
        Behälter 15.000 Liter nicht übersteigt und die Mineralöle überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen
        Betrieb bestimmt sind;
3.2.4   aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten
        land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der
        Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
3.2.5   aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge
        1.000 Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 250 Liter beträgt und die-
        se Stoffe überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind.
3.2.6   aus Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen.
3.2.7   aus der Lagerung von Flüssigdünger für den versicherten Betrieb, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhande-
        nen Behälter 10.000 Liter nicht übersteigt.
3.3     Wird eine der Mengenschwellen der Ziffer 3.1. - 3.2.7 überschritten, erlischt - abweichend von Ziffer 3.1 (2)
        AHB 2008 - die Mitversicherung des innerhalb der betreffenden Ziffer versicherten Risikos vollständig.
        Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

4       Betriebsstörung
4.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallarti-
        gen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes
        des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
4.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden
        durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden durch
        Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer 1.1.2. Versicherungs-
        schutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
        Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
        wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
        nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

5       Leistungen der Versicherung
5.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruch-
        nahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtun-
        gen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
        Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Geset-
        zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der
        Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
        des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch oh-
        ne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
        Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
        cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizu-
        stellen.
5.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruch-
        nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versi-
        cherungsnehmers abzugeben.
        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kosten-
        tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung be-
        vollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
5.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungs-
        schutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers
        für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
        ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

6       Versicherte Kosten
        Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 5.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendi-
        ger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
6.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
6.1.1   die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
        und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
6.1.2   die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
        und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll-
        ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
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6.1.3   die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher
        Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in
        dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
        zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
        oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
        der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
        Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
        höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
6.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicher-
        stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der ge-
        schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelas-
        senen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
6.3     Die unter Ziffer 6.1 und Ziffer 6.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsneh-
        mers gemäß Ziffer 11.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 11.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung ver-
        sichert.

7       Erhöhungen und Erweiterungen
7.1     Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs-
        schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken.
7.2     Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der in der
        Versicherungspolice und in den Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Ge-
        brauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versiche-
        rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
7.3     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
        oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-
        Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
        pflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 26 kün-
        digen.

8       Neue Risiken
8.1     Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz
        im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziffer 8.4.
8.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
        anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
        Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
        dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
        Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
8.3     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
        über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
        Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
8.4     Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i. S. v. Ziffer 8.3 auf den Betrag von
        1.000.000 EUR begrenzt, sofern nicht im Versicherungspolice geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
8.5     Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 gilt nicht für Risiken
        (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
             der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
        (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
        (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
        (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
             chern sind.

9       Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zu-
        ständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
        eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
        oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

10      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
10.1    Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
        (1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den
            Fällen der Ziffer 4.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
        (2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 4.2 auch nach
            behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
        (3) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur
        Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstö-
        rung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
        Zeitpunkt ist.
10.2    Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer 10.1 werden unter den dort
        genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs-
        nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.


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10.3   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
10.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
       anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
       objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
       Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
       oder
10.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
10.4   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rah-
       men des für Aufwendungen gem. Ziffer 10 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten
       Aufwendungen ersetzt.
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versiche-
       rer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in
       einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
       für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
       Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
       Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
       der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
10.5   Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
       einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher An-
       ordnung ersetzt.
       Der Versicherungsnehmer hat von diesen Aufwendungen 250 EUR selbst zu tragen.
       Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun-
       gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz die-
       ser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
       Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
10.6   Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziffer 10.1 decken –
       zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sa-
       chen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigen-
       tum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder ge-
       liefert hat
       Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi-
       cherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs-
       nehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

11      Nicht versicherte Tatbestände
        Falls in der Versicherungspolice oder in den Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei-
        lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine
        Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
11.1    die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versi-
        cherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Ei-
        genmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
        räume handelt.
11.2    am Grundwasser.
11.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
11.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
11.5    die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke
        erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
11.6    die im Ausland eintreten.
11.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
        ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelan-
        gen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
11.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
11.9    durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
        Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und un-
        fallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge
        plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers
        stehen.
11.10   die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
11.11   die zurückzuführen sind auf
        (1) gentechnische Arbeiten,
        (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
        (3) Erzeugnisse, die
             - Bestandteile aus GVO enthalten
             - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
11.12   infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
        Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang
        dafür behördlich genehmigt ist.
11.13   aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
11.14   die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
        brauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
        bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
        rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


Stand 10/2008                                                                                                       Seite 5 von 12

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NV-Versicherungen VVaG                                                                                     AVB USV-Basis 2008

        Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
        serfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeu-
        ges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
        Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss in-
        soweit nicht.
11.15   die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
        brauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
        fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
        rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
         - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
             Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-
             oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
         - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
             gen oder deren Teilen.
11.16   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
        richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche-
        rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
11.17   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
        richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder
        nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kon-
        trollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
11.18   durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz.
11.19   die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
        illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schä-
        den durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
11.20   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
        haben.
11.21   Soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
        dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
11.22   soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflich-
        tung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
11.23   die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
        sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
        fahrlässig gehandelt hat.
11.24   durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.

12      Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
12.1    Die in der Versicherungspolice genannte Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für
        alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
        Beruhen mehrere Versicherungsfälle
        - auf derselben Ursache oder
        - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
        und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenversicherung und für den
        anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung und/oder einer Betriebs-
        und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle n i c h t der Gesamtbetrag aus allen drei Versicherungs-
        summen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste
        Versicherungssumme zur Verfügung.
        Sofern die in der Umweltschadenversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversiche-
        rung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Ver-
        sicherungssumme für diese Versicherungsfälle des Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelt-
        haftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
12.2    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem
        Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatz-
        pflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
        - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
        - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
        - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ur-
             sachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
        - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
        rungsfälle als eingetreten gilt.
12.3    Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 6 versicherten 250 EUR selbst zu
        tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtig-
        ter Inanspruchnahme verpflichtet.
12.4    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
        am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
        Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 6 und Zinsen nicht aufzukommen.


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NV-Versicherungen VVaG                                                                                       AVB USV-Basis 2008

13      Nachhaftung
13.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
        durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche
        Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi-
        gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
        - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
            nisses an gerechnet.
        - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-
            rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
            rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
13.2    Die Regelung der Ziffer 13.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
        ein versichertes Risiko teilweise weg fällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi-
        kos abzustellen ist.

14     Versicherungsfälle im Ausland
14.1   Versichert sind abweichend von Ziffer 11.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
       Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
        - die auf den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziffer 1.1.1 bis 1.1.4 zu-
            rückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Er-
            zeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
        - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gem. Ziffer 1.1.1.
       Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
       Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
       Richtlinie nicht überschreiten.
14.2   Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
       der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
14.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. v.
       Ziffer 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt wa-
       ren;
14.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.1.3 zurückzufüh-
       ren sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
14.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zu-
       rückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
14.3   Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produk-
       tions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
14.4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
       Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
       Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung

15      Beginn des Versicherungsschutzes
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in der Versicherungspolice angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
        nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v. Ziffer 16.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält
        die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

16      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
16.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Versicherungspolice
        fällig.
        Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbei-
        trags.
16.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
        punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
        weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten,
        ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
        lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis in der Versicherungspolice auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
        des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
16.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
        zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungs-
        nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

17      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
17.1    Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
        fällig.
        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Versicherungspolice oder in der Beitragsrechnung angegebenen
        Zeitpunkt erfolgt.
17.2    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
        dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
        Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
        Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
        wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
        die nach den Ziffer 17.3 und 17.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
17.3    Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeit-
        punkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 17.2 Abs. 3 darauf
        hingewiesen wurde.

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17.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den
       Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Zif-
       fer 17.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
       Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
       Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein-
       getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

18     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig-
       keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
       die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
       rung des Versicherers erfolgt.
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen
       hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
       kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
       rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
       worden ist.

19     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-
       cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
       Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

20     Beitragsregulierung
20.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
       gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags-
       rechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
       Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Ver-
       sicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
       nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
20.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
       Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
       punkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
       schritten werden.
20.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
       gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages
       verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
       nehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
       der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
20.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
       Jahre.

21     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist,
       nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung

22     Dauer und Ende des Vertrages
22.1   Der Vertrag ist für die in der Versicherungspolice angegebene Zeit abgeschlossen.
22.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
       Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
       ist.
22.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
       gesehenen Zeitpunkt.
22.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
       darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
       Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

23     Wegfall des versicherten Risikos
       Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
       Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
       dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

24     Kündigung nach Versicherungsfall
24.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
       - vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
       - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung
           der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
       Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskos-
       ten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
24.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
       Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
       zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


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25     Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
25.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadens-Basisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser
       an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis
       ergebenden Rechte und Pflichten ein.
       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhält-
       nisses von einem Dritten übernommen wird.
25.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
       - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
       - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
            rungsperiode
       in Schriftform gekündigt werden.
25.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
       - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
            Dritten Kenntnis erlangt;
       - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
            eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
25.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhält-
       nis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Perio-
       de als Gesamtschuldner.
25.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
       unverzüglich anzuzeigen.
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä-
       ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
       Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
       Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in
       diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
       Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in
       dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

26     Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziffer
       6.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
       gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
       chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

27     Mehrfachversicherung
27.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
27.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
       Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
27.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
       nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
       die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
28     Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
28.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
       stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers er-
       heblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An-
       zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S.
       d. Satzes 1 stellt.
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
       Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
       Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
       arglistig verschwiegen.
28.2   Rücktritt
       (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
            Versicherungsvertrag zurückzutreten.
       (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die
            unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
            Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
            stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den
            Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in die-
            sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt
            hat.
            Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufe-
            nen Vertragszeit entspricht.
28.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht


Stand 10/2008                                                                                                         Seite 9 von 12

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       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz
       noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
       in Schriftform kündigen.
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
       auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
       stände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-
       cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden
       die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche-
       rung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
       Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 28.2 und 28.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
       machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
       gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
       nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri-
       chen ist.
       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 28.2 und 28.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
       sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
       Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 28.2 und 28.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht ange-
       zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
28.4   Anfechtung
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfech-
       tung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abge-
       laufenen Vertragszeit entspricht.

29     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb ange-
       messener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen un-
       zumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
30     Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
30.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
       auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
30.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
       - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
       - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche-
            rungsnehmer,
       - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren-
            zung oder Sanierung eines Umweltschadens,
       - den Erlass eines Mahnbescheids,
       - eine gerichtliche Streitverkündung,
       - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
30.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
       des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus-
       führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu un-
       terstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
       mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
30.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
30.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versiche-
       rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versi-
       cherers bedarf es nicht.
30.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungs-
       nehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt
       der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem
       Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
       stellen.
31     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
31.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
       erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung frist-
       los kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegen-
       heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
31.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
       schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
       Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
       rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
       cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
       rungsschutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob-
       liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
       der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
       heit arglistig verletzt hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 30.1 zustehendes
       Kündigungsrecht ausübt.


Stand 10/2008                                                                                                       Seite 10 von 12

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Weitere Bestimmungen
32     Mitversicherte Personen
32.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
       alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 7
       gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
32.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist
       neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

33     Abtretungsverbot
       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
       noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

34     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
34.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet
       werden.
34.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
       erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
       die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
       gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
34.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
       der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 34.2 entsprechende Anwendung.

35     Verjährung
35.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allge-
       meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
35.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
       Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform
       zugeht.

36     Zuständiges Gericht
36.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
       Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsneh-
       mer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
       der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
36.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
       Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
       Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
       auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
       mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
       Partnergesellschaft ist.
36.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die ge-
       richtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
       Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

37     Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


Stand 10/2008                                                                                                    Seite 11 von 12

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NV-Versicherungen VVaG   AVB USV-Basis 2008


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