# Janitos Balance: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-unfall-janitos-balance.php
- Rechtlicher Träger: Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-unfall-janitos-balance.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Österreich, Balance (210181)](https://secure.janitos.de/media/downloads/bedingungen/210181.pdf), Fassung Stand 01.08.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. | ZB Ziffer 2.1.1.2 b, Seite 8 |
| Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit) | ja | Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt. | ZB Ziffer 1.2, Seite 7 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag) | ja | Tritt nach einem Wechsel des Unfallversicherers ein Unfall ein, dessen genauen Zeitpunkt des Unfallereignisses | AB Ziffer 9, Seite 5 |
| Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms | ja | Arm 70 75 100 80 100 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk | ja | Hand 65 65 100 65 100 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Daumen | ja | Daumen 25 30 60 30 100 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Finger | ja | Zeigefinger 10 20 60 20 75 anderer Finger 5 10 20 10 20 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkels | ja | Bein über der Mitte des 70 70 70 80 80 Oberschenkels | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Knies | ja | Bein bis unterhalb des … 60 60 60 70 70 Knies | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenk | ja | Fuß 45 50 50 50 50 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit) | ja | ein Auge 50 50 50 70 70 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr | ja | Gehör eines Ohres 30 35 35 70 70 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Geruchssinn | ja | Geruchssinn 15 20 20 25 25 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Geschmackssinn | ja | Geschmackssinn 10 20 20 25 25 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit) | ja | Stimme 60 100 100 100 100 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge) | ja | eine Niere 25 25 25 25 25 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Progression 225 Prozent | ja | Progressionsmodell 225 | ZB Ziffer 2.1.1.4 a, Seite 8 |
| Progression 350 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 500 Prozent | ja | Progressionsmodell 500 | ZB Ziffer 2.1.1.4 d, Seite 9 |
| Progression 1000 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von | ja | Beträgt dieser Mitwirkungsanteil jedoch weniger als 50 Prozent, unterbleibt die Minderung. | ZB Ziffer 3, Seite 13 |
| Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfall | ja | Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall | ZB Ziffer 2.1.1.1 b, Seite 8 |
| Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | Die Invalidität muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von … einem Arzt schriftlich festgestellt werden. | ZB Ziffer 2.1.1.1 c, Seite 8 |
| Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versicherer | ja | Die Invalidität muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von … Ihnen bei uns geltend gemacht werden. | ZB Ziffer 2.1.1.1 d, Seite 8 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern) | ja | erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. | ZB Ziffer 11 e, Seite 21 |
| Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigung | ja | wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. | ZB Ziffer 2.1.1.2 f, Seite 8 |
| Vorschuss auf die Invaliditätsleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. | ZB Ziffer 11 d, Seite 21 |
| Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise) | keine | Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der Invalidität bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. | ZB Ziffer 2.1.1.4, Seite 8 |
| Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung) | ja | gelten Gesundheitsschäden am gesamten Körper als Unfall, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht wurden. | ZB Ziffer 8.1, Seite 19 |
| Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung) | ja | Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung | ZB Ziffer 1.4, Seite 7 |
| Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen (z. B. Borreliose, FSME oder Malaria) | ZB Ziffer 1.6 a, Seite 7 |
| Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gesundheitsschäden durch allergische Reaktionen oder einen anaphylaktischen Schock, | ZB Ziffer 1.5 g, Seite 7 |
| Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezug | ja, bis zur Versicherungssumme | Infektionen und Infektionskrankheiten, die durch einen Unfall gemäß Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen entstanden sind. | ZB Ziffer 1.6 a, Seite 7 |
| Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffen | ja, bis zur Versicherungssumme | Gesundheitsschäden infolge der Aufnahme von Nahrung oder sonstiger Stoffe durch den Schlund. | ZB Ziffer 1.5 h, Seite 7 |
| Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser | ja | der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser. | ZB Ziffer 1.5 j, Seite 7 |
| Erfrierungen | ja | Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen sowie der Erfrierungstod. | ZB Ziffer 1.5 i, Seite 7 |
| Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrand | ja | das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs. | ZB Ziffer 1.5 d, Seite 7 |
| Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfen | ja | wenn die versicherte Person schädlichen Stoffen oder Einwirkungen … durch unabwendbare Umstände über einen Zeitraum von mehreren | ZB Ziffer 1.5 c, Seite 7 |
| Bandscheibenvorfall durch Unfall | nein | Nicht versichert sind Gesundheitsschäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. | ZB Ziffer 4.7, Seite 14 |
| Bauchwand- und Unterleibsbrüche | ja | Bauch- oder Unterleibsbrüche verursacht werden. | ZB Ziffer 1.4 c, Seite 7 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolge | ja | Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Schlaganfalls. | ZB Ziffer 4.1 f, Seite 13 |
| Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung) | ja | Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für psychische und nervöse Störungen, die im Anschluss an einen Unfall neu eintreten. | ZB Ziffer 4.9, Seite 14 |
| Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze) | ja | Beim Lenken von versicherungspflichtigen motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 Promille nicht übersteigt. | ZB Ziffer 4.1 c, Seite 13 |
| Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursache | ja | Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge epileptischer Anfälle oder sonstiger Krampfanfälle. | ZB Ziffer 4.1 e, Seite 13 |
| Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung) | nicht geregelt |  |  |
| Impfschäden | ja | unfallbedingten, medizinisch notwendigen Impfungen sowie mit Schutzimpfungen gegen versicherte Infektionen | ZB Ziffer 4.8 a, Seite 14 |
| Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad) | ja | dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens 35 Prozent eingetreten ist. | ZB Ziffer 2.1.2.1 a, Seite 10 |
| Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monate | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | ja | Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, mindestens jedoch für 3 Tage: | ZB Ziffer 2.1.4.1, Seite 10 |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | ja | Das vereinbarte Unfall-Genesungsgeld wird gezahlt, sofern ein Leistungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld | ZB Ziffer 2.1.5.1, Seite 10 |
| Leistung bei Unfalltod | ja | Die vereinbarte Unfall-Todesfallleistung wird gezahlt, sofern die … Person infolge eines Unfalles innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall verstirbt. | ZB Ziffer 2.1.6.1, Seite 11 |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden) | ja, bis 15.000 € | eine Sofortleistung in Höhe von 15.000 Euro, maximal jedoch die versicherte Invaliditätssumme (Grundsumme ohne Progression). | ZB Ziffer 2.2.12, Seite 13 |
| Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität) | ja, bis 250 € | länger als 14 Tage einen Gipsverband tragen, zahlen wir einmalig ein Gipsgeld in Höhe von 250 EUR. | ZB Ziffer 8.4.12, Seite 20 |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport) | ja, bis 35.000 € | Mehraufwendungen ist auf insgesamt 35.000 Euro begrenzt | ZB Ziffer 2.2.1 c, Seite 11 |
| Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz) | ja, bis 35.000 € | Der Kostenersatz für kosmetische Operationen und Zahnersatz ist … auf insgesamt 35.000 Euro begrenzt. | ZB Ziffer 2.2.5.1 d, Seite 12 |
| Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmen | ja, bis 15.000 € | Der Kostenersatz für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ist auf insgesamt 15.000 Euro begrenzt. | ZB Ziffer 2.2.7, Seite 12 |
| Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | ja, bis 25 € | Je Übernachtung werden maximal 25 Euro ersetzt. Insgesamt übernehmen wir die Kosten für maximal 20 Übernachtungen. | ZB Ziffer 2.2.10.3 b, Seite 13 |
| Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichert | nein | während der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. | ZB Ziffer 4.5.1, Seite 14 |
| Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | im Rahmen einer Tätigkeit als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt wird. | ZB Ziffer 4.4 a, Seite 14 |
| Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Ausland | ja | mindestens jedoch bis 14 Tage nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten. | ZB Ziffer 4.3 a, Seite 14 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Strahlenschäden, soweit diese in Zusammenhang mit Kernenergie stehen. | ZB Ziffer 4.6, Seite 14 |
| Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichert | ja | tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen. | ZB Ziffer 1.5 k, Seite 7 |
| Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist) | ja | Eine Änderung der Berufstätigkeit oder der … der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich | AB Ziffer 7.1.1, Seite 4 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | ja | Werden Sie während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, befreien wir Sie auf Ihren Wunsch von der Prämienzahlungspflicht (Prämienbefreiung). | ZB Ziffer 8.5, Seite 20 |
| Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall) | ja | Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung | AB Ziffer 1.3 b, Seite 2 |
| Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrich | ZB Ziffer 9 a, Seite 21 |
| Capital por fallecimiento (Todesfallkapital) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos de sepelio (Bestattungskosten) | ja | Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. | ZB Ziffer 2.2.4, Seite 11 |
| Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken) | ja | Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des Heilverfahrens | ZB Ziffer 2.1.7.2 a, Seite 11 |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Österreich, Balance (210181)

```text
[Seite 1]
Vers


       Janitos
       Unfallversicherung Österreich
       Produktlinie Balance
       Versicherungsbedingungen und Informationen
       Stand: 01.08.2021 | Bedingungsnummer: 210181

[Seite 2]
               Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich
                                                                (Stand 01.08.2021)

Die Versicherungsdauer                                                         7. Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufstätigkeit bzw.
                                                                                  Beschäftigung oder der Änderung Ihres Wohnsitzes beachten?
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
                                                                               8. Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dynamik)
Die Versicherungsprämie                                                        9. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
2. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?                             10. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
3. Prämienanpassungsklausel                                                    11. Welches Gericht ist zuständig?
Weitere Bestimmungen                                                           12. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung
                                                                                   Ihrer Anschrift?
4. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen
   zueinander?                                                                 13. Sanktionsklausel
5. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?                            14. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
6. Altersumstellungen                                                          15. Welches Recht findet Anwendung?


Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
                                                                               1.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen
Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.
                                                                                    Einsätzen
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
                                                                               Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft,
                                                                               sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet,
                                                                               die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern
Die Versicherungsdauer                                                         China, Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan,
                                                                               Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf,
1.   Wann beginnt und wann endet der Vertrag?                                  sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen
                                                                               ist.
1.1. Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                               1.5. Versicherungsjahr
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste Prämie unverzüglich nach Fällig-         Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
keit im Sinne von Ziffer 2.3 der Allgemeinen Bedingungen zahlen.               Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
                                                                               Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
                                                                               folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
1.2. Dauer und Ende des Vertrages
                                                                               jeweils ganze Jahre.
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-
schlossen.
a)   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich         Die Versicherungsprämie
     der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätes-
     tens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah-
     res eine Kündigung zugegangen ist.                                        2.   Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beach-
b)   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der                   ten?
     Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen            Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen?
     Zeitpunkt.
c)   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den           2.1. Prämienzahlung
     Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol-        Die Prämien können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-,
     genden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens einen           Halbjahres- oder Jahresprämien entrichtet werden. Die Versicherungspe-
     Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegan-          riode umfasst bei Monatsprämien einen Monat, bei Vierteljahresprämien
     gen sein.                                                                 ein Vierteljahr, bei Halbjahresprämien ein Halbjahr und bei Jahresprämien
d)   Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzel-         ein Jahr.
     ne Leistungsarten beschränkt werden.
                                                                               2.2. Versicherungssteuer
1.3. Kündigung nach Versicherungsfall                                          Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die Sie
a)   Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn             in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
     wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leis-
     tung erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene versi-          2.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten
     cherte Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden.              oder einmaligen Prämie
b)   Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach
                                                                               2.3.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
     Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknah-
     me, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform      Die erste Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
     zugegangen sein.                                                          Zugang des Versicherungsscheins fällig.
c)   Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei            2.3.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
     uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
                                                                               Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu
     jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versi-
                                                                               einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
     cherungsjahres, wirksam wird.
                                                                               diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
d)   Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei           durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
     Ihnen wirksam.                                                            folge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen,
                                                                               dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

                                                                               2.3.3. Rücktritt
                                                                               Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir
                                                                               vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir kön-


                                                                         1 von 5

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                              Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich

nen nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung              Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen
nicht zu vertreten haben.                                                           Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
                                                                                    und Höhe der Versicherungsleistungen.
2.4. Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung der                            c)   Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von
     Folgeprämie                                                                    mindestens 20 Prozent ergibt, ist der Versicherer im Falle einer
                                                                                    Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
2.4.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung                                   Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.08. zur jewei-
Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.               ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.

2.4.2. Verzug                                                                  d)   Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab
                                                                                    dem 01.08. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den
a)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne              Abschluss der Überprüfung folgt.
     Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung
     nicht zu vertreten haben.                                                 e)   Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der
                                                                                    Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht
b)   Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern              kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
     und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
     Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen      f)   Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für
     Beträge der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif-             den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
     fern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 2.4.3 und
     2.4.4 der Allgemeinen Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden
     sind.                                                                     Weitere Bestimmungen
c)   Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
     Schadens zu verlangen.                                                    4.   Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag
2.4.3. Kein Versicherungsschutz                                                     beteiligten Personen zueinander?
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,      a)   Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem ande-
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,               ren zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte
wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.2 b) der Allgemei-            aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu.
nen Bedingungen darauf hingewiesen wurden.                                          Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Oblie-
                                                                                    genheiten verantwortlich.
2.4.4. Kündigung
                                                                               b)   Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol-
a)   Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in              ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
     Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
                                                                               c)   Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere
     gen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.2 b)
                                                                                    Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
     der Allgemeinen Bedingungen darauf hingewiesen haben.
b)   Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats         5.   Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
     die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche-
     rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
     lung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
                                                                               5.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
                                                                                    gefahrerhebliche Umstände
2.5. Rechtzeitigkeit        der     Zahlung         bei    Lastschrift-        a)   Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen
     ermächtigung                                                                   bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir
                                                                                    Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheb-
a)   Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die
                                                                                    lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie
     Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag ein-
                                                                                    sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Ver-
     gezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht
                                                                                    tragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne
     widersprechen.
                                                                                    des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstän-
b)   Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge-            de, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben,
     zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie             den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschlie-
     unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauf-                 ßen.
     forderung erfolgt.
                                                                               b)   Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für
c)   Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie die                  die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerhebli-
     Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus ande-                 chen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen
     ren Gründen zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezo-            verantwortlich.
     gen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
                                                                               c)   Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser
     Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der
                                                                                    den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln las-
     Prämie erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufge-
                                                                                    sen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
     fordert worden sind.
                                                                                    verschwiegen.

2.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                               5.2. Rücktritt
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem            5.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.                 a)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
                                                                                    Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzu-
3.   Prämienanpassungsklausel                                                       treten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
a)   Der Versicherer ist jährlich zum 01.08., erstmalig zum 01.08.2022,             Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
     berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi-            haben.
     cherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu-           b)   Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich
     passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von                geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die
     Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung                 wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir
     (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat               auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklä-
     der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma-                rung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
     thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.                          der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begrün-
b)   Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den          det, Kenntnis erlangen.
     vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden-           c)   Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
     zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran-
     teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun-
     gen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat.


                                                                         2 von 5

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                               Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich

5.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts                                        6.   Altersumstellungen
a)   Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir
     den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An-       6.1. Anpassung der Prämien
     zeige kannten.
                                                                              a)   Wir führen in folgenden Altersgruppen eine automatische Anpas-
b)   Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder            sung der Prämie durch. Beim Wechsel in eine andere Altersgruppe
     Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder              gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Tarifprämien für die
     vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.                               jeweilige Altersgruppe. Die Versicherungssummen bleiben dabei un-
c)   Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei-           verändert.
     gepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag       b)   Die Anpassung erfolgt zum Ende des Versicherungsjahres, in dem
     auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu                die versicherte Person das Alter der darauffolgenden Altersgruppe
     anderen Bedingungen, geschlossen hätten.                                      erreicht.

5.2.3. Folgen des Rücktritts                                                  c)   Die Janitos Unfallversicherung sieht folgende Altersgruppen vor:
                                                                                   –     Kinder von 0 bis einschließlich 17 Jahre
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                                   –     Erwachsene von 18 bis einschließlich 67 Jahre
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den             –     Senioren ab 68 Jahre
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der
                                                                              d)   Als Alter gilt die Differenz zwischen dem Geburtsjahr der versicher-
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
                                                                                   ten Person und dem Jahr der Prämienanpassung.
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-     e)   Zum Anpassungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über
schutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.                      die für die neue Altersgruppe gültigen Prämien.
Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der           6.2. Wahlrecht
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
                                                                              Wünschen Sie keine automatische Prämienanpassung bei gleich-
5.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung                            bleibender Versicherungssumme, können Sie innerhalb von 6 Wochen
                                                                              nach unserer schriftlichen Mitteilung über die Anpassung eine alternative
5.3.1. Kündigung                                                              Weiterführung des Vertrags vereinbaren. Hierzu stehen Ihnen die beiden
                                                                              folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
a)   Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer
     Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit be-      a)   Bei planmäßiger Erhöhung der Prämie kann alternativ eine Vermin-
     ruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer             derung der Versicherungssumme vereinbart werden.
     Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn       b)   Bei planmäßiger Verringerung der Prämie kann alternativ eine
     wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer          Erhöhung der Versicherungssumme vereinbart werden.
     Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
     Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklä-        6.3. Außerordentliches Kündigungsrecht nach Vertrags-
     rung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich          umstellung
     weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die
                                                                              Wünschen Sie weder die automatische noch eine individuelle Umstellung
     Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer
                                                                              des Unfallversicherungsschutzes, können Sie den Vertrag innerhalb eines
     Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben.
                                                                              Monats nach Zugang unserer Mitteilung über den Umfang und Ausgestal-
b)   Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflicht-           tung der Umstellung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeit-
     verletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-       punkt des Wirksamwerdens der Umstellung, kündigen.
     stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
                                                                              Wir werden Sie in dem Nachtrag zum Versicherungsschein nochmals auf
c)   Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachwei-           das Kündigungsrecht hinweisen.
     sen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
     Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät-
                                                                              7.   Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufs-
     ten.
                                                                                   tätigkeit bzw. Beschäftigung oder der Änderung
5.3.2. Rückwirkende Vertragsanpassung                                              Ihres Wohnsitzes beachten?
a)   Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
     auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen        7.1. Änderung der Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung
     Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen
     auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die       7.1.1. Einstufung anhand der Gefahrengruppen
     Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun-       Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maßgeblich
     gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.           von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung und dem Alter der versi-
     Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform      cherten Person ab. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäfti-
     auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.         gung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich anzei-
b)   Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schrift-         gen.
     lich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf         Grundlage für die Einstufung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung
     die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen       anhand des Unfallrisikos und damit auch der Bemessung der Versiche-
     wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer            rungssummen und Prämien ist unser geltendes Gefahrengruppenver-
     Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir      zeichnis. Im Rahmen unseres Tarifes unterscheiden wir folgende Gefah-
     von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpas-        rengruppen:
     sung berechtigt, Kenntnis erlangen.
                                                                              Gefahrengruppe A: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
c)   Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir        zuzuordnen die einer verwaltenden/beratenden Tätigkeit nachgehen.
     den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An-       Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Bankkaufleute, Buchhal-
     zeige kannten.                                                           ter, Datentypisten, Handelsvertreter, Pädagogen, Produktmanager, Rich-
d)   Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als           ter, Sachbearbeiter, Tagesmütter, Verkäufer, Versicherungsfachleute oder
     10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht        Wirtschaftswissenschaftler.
     angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines          Gefahrengruppe B: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
     Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündi-        zuzuordnen die einer körperlichen/handwerklichen Tätigkeit nachgehen.
     gen.                                                                     Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Gärtner, Drucker, Schlos-
                                                                              ser, Bäcker, Köche, Gastwirte, Techniker, Elektriker, Gastronomen,
5.4. Anfechtung                                                               Hausmeister oder Sportlehrer.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,             Gefahrengruppe C: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu,    zuzuordnen die in Ihrem Beruf einer besonders risikoreichen Tätigkeit
der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen           nachgehen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Dachdecker,
Vertragszeit entspricht.                                                      Feuerwehrleute, Jäger, Landwirte, Maurer, Polizist, Soldaten, Tischler.


                                                                        3 von 5

[Seite 5]
                              Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich

Bei den unter den Gefahrengruppen aufgezählten Berufen handelt es sich         7.2.2. Umzug in ein Bundesland mit niedrigerem Unfallrisiko
jeweils nur um eine beispielhafte Aufzählung, die keinen Anspruch auf          a)   Errechnen sich beim Umzug des Versicherungsnehmers in ein
Vollständigkeit erhebt. Der Abruf des vollständigen Gefahrengruppenver-             Bundesland mit niedrigerem Unfallrisiko bei gleich bleibender Prä-
zeichnisses ist im Internet über www.janitos.at möglich. Gerne übersen-             mie höhere Versicherungssummen, so gelten diese, sobald wir
den wir es Ihnen auch auf Nachfrage per Mail oder auf dem Postweg.                  Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf
7.1.2. Wechsel in einen Beruf mit niedrigerem Unfallrisiko                          von 30 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet
                                                                                    der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
a)   Errechnen sich beim Wechsel der versicherten Person in eine
     Berufstätigkeit mit niedrigerem Unfallrisiko bei gleich bleibender        b)   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen
     Prämie höhere Versicherungssummen, so gelten diese, sobald wir                 Versicherungssummen bei entsprechend verminderter Prämie wei-
     Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf              ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von Ihnen zugeht.
     von 30 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet             7.2.3. Umzug in ein Bundesland mit höherem Unfallrisiko
     der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
                                                                               a)   Errechnet sich beim Umzug des Versicherungsnehmers in ein
b)   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen               Bundesland mit höherem Unfallrisiko bei gleich bleibenden Versiche-
     Versicherungssummen bei entsprechend verminderter Prämie wei-                  rungssummen eine höhere Prämie, so gilt diese nach Ablauf von 30
     ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von Ihnen zugeht.                 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet der zum
c)   Die neu errechneten Versicherungssummen bzw. Prämien gelten                    Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
     sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.               b)   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bisherigen
7.1.3. Wechsel in einen Beruf mit höherem Unfallrisiko                              Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungssummen wei-
                                                                                    ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zugeht.
a)   Errechnet sich beim Wechsel der versicherten Person in eine Be-
     rufstätigkeit mit höherem Unfallrisiko bei gleich bleibenden Versiche-    c)   Wird der Umzug in ein Bundesland mit höherem Unfallrisiko nicht
     rungssummen eine höhere Prämie, so gilt diese nach Ablauf von 30               innerhalb von 30 Tagen angezeigt, bleibt der Versicherungsschutz
     Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet der zum                 zwar vollumfänglich bestehen, es erfolgt jedoch immer eine Fortfüh-
     Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.                                          rung des Vertrags mit der bisherigen Prämie bei entsprechend ver-
                                                                                    minderten Versicherungssummen mit Wirkung zum Ablauf der Frist.
b)   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bisherigen
     Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungssummen wei-
     ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zugeht.
                                                                               8.   Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie
                                                                                    (Dynamik)
c)   Wird der Wechsel in eine Berufstätigkeit mit höherem Unfallrisiko
     nicht innerhalb von 30 Tagen angezeigt, bleibt der Versicherungs-         a)   Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dyna-
     schutz zwar vollumfänglich bestehen, es erfolgt jedoch immer eine              mik) vereinbart ist, werden Versicherungssummen und Prämien jähr-
     Fortführung des Vertrags mit der bisherigen Prämie bei entspre-                lich um den im Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz er-
     chend verminderten Versicherungssummen mit Wirkung zum Ablauf                  höht. Dabei werden die Versicherungssummen für Invalidität und
     der Frist.                                                                     Tod auf volle Tausend Euro und die Versicherungssumme für die
                                                                                    Rente auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Die Prämie erhöht
d)   Die neu errechneten Versicherungssummen bzw. Prämien gelten
                                                                                    sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
     sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
                                                                               b)   Die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Prämie
7.1.4. Sondergefahren                                                               erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum
Ergeben sich im Rahmen der versicherten Berufstätigkeit oder Beschäfti-             Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Wir teilen Ihnen die neuen
gung ausnahmsweise Sondergefahren, die grundsätzlich einer Tätigkeit                Versicherungssummen und die neuen Prämien in einem Nachtrag
mit niedrigerem oder höherem Unfallrisiko zuzurechnen sind, so fällt dies           zum Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zah-
nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit gemäß Ziffer 7.1.2 oder 7.1.3           lung der neuen Prämie mit.
der Allgemeinen Bedingungen, wenn die Sondergefahren nur kurzfristiger         c)   Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie der Erhöhung innerhalb
Natur – also kein Dauerzustand – sind und eine grundsätzliche Änderung              eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres wider-
der versicherten Tätigkeit nicht beinhalten.                                        sprechen oder wenn Sie die erste erhöhte Prämie nicht innerhalb
Zu den Sondergefahren zählen beispielsweise bei leitenden oder aufsicht-            von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung zahlen.
führenden Personen körperliche Tätigkeiten bei der Arbeitsvorbereitung         d)   Sie und wir können die planmäßige Erhöhung von Leistung und
oder -nachbereitung sowie gelegentliche Urlaubs- oder Krankheits-                   Prämie kündigen, wir jedoch nur mit einer Frist von drei Monaten.
vertretungen. Ebenfalls nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit fällt           Haben Sie die Vereinbarung gekündigt, wird sie auf Ihren Antrag zu
eine Tätigkeit im Rahmen des Pflichtwehrdienstes, Zivildienstes oder                Beginn des folgenden Versicherungsjahres wieder in Kraft gesetzt.
militärischer Reserveübungen.
                                                                               9.   Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
7.2. Änderung des Wohnsitzes
                                                                               Tritt nach einem Wechsel des Unfallversicherers ein Unfall ein, dessen
7.2.1. Einstufung anhand des Bundeslandes                                      genauen Zeitpunkt des Unfallereignisses der Versicherungsnehmer auch
Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt davon ab, in            durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos Versiche-
welchem Bundesland Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben. Einen Umzug             rung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der Schaden-
in ein anderes Bundesland müssen Sie uns daher unverzüglich anzeigen.          meldung in die Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 1.2 der Allgemeinen Bedin-
                                                                               gungen zur Janitos Unfallversicherung 2021 fällt.
Grundlage für die Einstufung des Unfallrisikos anhand Ihres ständigen
Wohnsitzes und damit auch der Bemessung der Versicherungssummen
und Prämien sind folgende Bundesländer-Risikogruppen:
                                                                               10. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
Gruppe 1: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden          a)   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren.
Bundesländern wird ein Zuschlag auf alle Leistungsarten erhoben:                    Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
–   Tirol                                                                           des Bürgerlichen Gesetzbuches.
–   Vorarlberg                                                                 b)   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet
Gruppe 2: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden               worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
Bundesländern wird kein Zuschlag erhoben:                                           gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
–   Salzburg
–   Oberösterreich                                                             11. Welches Gericht ist zuständig?
–   Kärnten                                                                    a)   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns, bestimmt sich
Gruppe 3: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden               die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer
Bundesländern wird ein Rabatt auf alle Leistungsarten gewährt:                      für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich
–   Wien                                                                            zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der
–   Burgenland                                                                      Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
–   Steiermark                                                                      Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
–   Niederösterreich


                                                                         4 von 5

[Seite 6]
                              Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich

b)   Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie, müssen bei dem              g)   Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und
     Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-                sind im Verhältnis des Obsiegens von Ihnen und uns zu tragen. Im
     lung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän-              Fall der Neubemessung der Invalidität gemäß Ziffer 9 e) der Zusatz-
     dig ist.                                                                        bedingungen Basic, Ziffer 11 e) der Zusatzbedingungen Balance
                                                                                     und Ziffer 12 e) der Zusatzbedingungen Best Selection trägt die Kos-
12. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?                                     ten, wer die Neubemessung verlangt hat.
    Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?                                           Der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben, ist mit 5 Prozent der
                                                                                     für den Tod und Invalidität zusammen versicherten Summe, höchs-
a)   Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere               tens jedoch mit 50 Prozent des strittigen Betrages, begrenzt.
     Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in des-
     sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
     werden.                                                                    15. Welches Recht findet Anwendung?
b)   Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt       Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwin-
     für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die          gende österreichische Verbraucherschutzvorschriften sind zu Ihren Guns-
     Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns be-             ten auch für diesen Vertrag gültig.
     kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
     des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall ei-
     ner Änderung Ihres Namens.

13. Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten
von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

14. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärzte-
kommission)
a)   In folgenden Fällen entscheidet die Ärztekommission:
     –      Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfall-
            folgen.
     –      Meinungsverschiedenheiten darüber, in welchem Umfang die
            eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zu-
            rückzuführen ist.
     –      Meinungsverschiedenheiten über die Beeinflussung der Unfall-
            folgen durch Krankheit oder Gebrechen.
     –      Meinungsverschiedenheiten im Fall der Neubemessung der
            Invalidität gemäß Ziffer 9 e) der Zusatzbedingungen Basic, Zif-
            fer 11 e) der Zusatzbedingungen Balance und Ziffer 12 e) der
            Zusatzbedingungen Best Selection.
b)   In den Fällen der unter Ziffer 14 a) aufgeführten und der Ärztekom-
     mission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenhei-
     ten, können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zugang unserer Er-
     klärung über die Leistungspflicht gemäß Ziffer 9 a) der Zusatzbedin-
     gungen Basic, Ziffer 11 a) der Zusatzbedingungen Balance und Zif-
     fer 12 a) der Zusatzbedingungen Best Selection unter Bekanntgabe
     Ihrer Forderungen Widerspruch erheben und die Entscheidung der
     Ärztekommission beantragen.
c)   Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen,
     steht auch uns zu.
d)   Für die Ärztekommission bestimmen Sie und wir je einen in der
     österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertrags-
     teil innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung in Textform keinen
     Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der versicherten
     Person zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestel-
     len einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als
     Obmann, für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen
     sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gege-
     benen Grenzen entscheidet.
     Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht,
     wird ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sach-
     verständiger durch die für den Wohnsitz der versicherten Person zu-
     ständige Ärztekammer als Obmann bestellt.
e)   Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der
     Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu
     unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
f)   Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen;
     in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nicht-
     einhaltung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert
     niederzulegen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforder-
     lich, legt auch er sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die
     Akten des Verfahrens werden von uns verwahrt.


                                                                          5 von 5

[Seite 7]
                                            Zusatzbedingungen zu Ihrer
                                    Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
                                                                 (Stand 01.08.2021)


Der Versicherungsumfang                                                               7. Zusatzpaket Medic
1. Gegenstand der Versicherung                                                        8. Zusatzpaket Plus
2. Prämienpflichtige und -freie Leistungen                                            Der Leistungsfall
3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?                                9. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
4. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?                      10. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Sonstige Leistungserweiterungen                                                       11. Wann sind die Leistungen fällig?
5. Familien-Vorsorgeversicherung
6. Innovationsupdate

                                                          Für die Hilfeleistungen steht Ihnen das
                                                                 Janitos Assistance Center
                                             24 Stunden – „rund um die Uhr“ – 365 Tage im Jahr zur Verfügung.
                                                Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte unserer Homepage
                                                                    www.janitos.at.


                                                                                         tenentzug. Bei den hierdurch erlittenen Gesundheitsschädigungen
Der Versicherungsumfang                                                                  wird auf die Anrechnung einer eventuellen Mitwirkung gemäß Ziffer
                                                                                         3 der Zusatzbedingungen für die Janitos Unfallversicherung verzich-
                                                                                         tet.
1. Gegenstand der Versicherung
                                                                                 g)      Gesundheitsschäden durch allergische Reaktionen oder einen
1.1. Was ist versichert?                                                                 anaphylaktischen Schock,
                                                                                         –    die infolge von Unfallverletzungen verursacht wurden. Dies
Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person
                                                                                              beinhaltet auch geringfügige Haut- oder Schleimhautverlet-
während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
                                                                                              zungen sowie Tierbisse oder -stiche.
                                                                                         –    die infolge von unfallbedingten Heilmaßnahmen verursacht
1.2. Wo besteht Versicherungsschutz?                                                          wurden.
Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt.                     h)      Gesundheitsschäden infolge der Aufnahme von Nahrung oder
                                                                                         sonstiger Stoffe durch den Schlund. Dies gilt insbesondere auch
1.3. Unfallbegriff                                                                       dann, wenn es dadurch zu Vergiftungen oder allergischen Reaktio-
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von                nen oder einem anaphylaktischen Schock kommt.
außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig          i)      Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen sowie der Erfrie-
eine Gesundheitsschädigung erleidet.                                                     rungstod.
                                                                                 j)      der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser.
1.4. Erhöhte Kraftanstrengungen
                                                                                 k)      tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung
                                                                                         Trommelfellverletzungen. Darüber hinaus sind die Kosten für De-
a)    Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln, Menisken oder Knorpel gezerrt                    kompressionskammerbehandlungen gemäß Ziffer 2.2.3 der Zusatz-
      oder zerrissen werden oder                                                         bedingungen mitversichert.
b)    Schädigungen an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule eintreten oder             Die unter Ziffer 1.5 b) bis k) genannten Unfälle sind nur versichert, sofern
c)    Bauch- oder Unterleibsbrüche verursacht werden.                            die versicherte Person die Gesundheitsschädigungen unfreiwillig erlitten
                                                                                 hat.
Ausgenommen hiervon sind Schädigungen an Bandscheiben.
                                                                                 1.6. Infektionen
1.5. Erweiterungen des Unfallbegriffs
                                                                                 Im Rahmen der Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente
Als Unfall gilt/gelten auch:                                                     gemäß Ziffer 2.1.1. und 2.1.2. der Zusatzbedingungen gilt die erstmalige
a)    das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden, sofern die             ärztliche Diagnose von Infektionen bzw. Infektionskrankheiten als Unfall:
      versicherte Person diese infolge rechtmäßiger Verteidigung oder bei        a)      Infektionen und Infektionskrankheiten, die durch einen Unfall gemäß
      der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen er-                      Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen entstanden sind. Dazu zählen
      litten hat.
                                                                                         insbesondere auch Infektionen durch Insektenstiche und -bisse oder
b)    plötzlich von außen auf den Körper wirkende mechanische, chemi-                    durch sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen (z. B. Bor-
      sche, thermische oder elektrische Schädigungen sowie Schall-, Ex-                  reliose, FSME oder Malaria) sowie Infektionen durch sonstige ge-
      plosions- und sonstige Druckwellen.                                                ringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen.
c)    wenn die versicherte Person schädlichen Stoffen oder Einwirkungen          b)      Infektionen bzw. Infektionskrankheiten, die in Ausübung der versi-
      durch unabwendbare Umstände über einen Zeitraum von mehreren                       cherten Berufstätigkeit der versicherten Person entstanden sind und
      Stunden ausgesetzt war.                                                            aus deren Krankheitsgeschichte, Befund oder Natur hervorgeht,
                                                                                         dass durch das Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder
d)    das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs.                          Nase Krankheitserreger in den Körper gelangt sind. Anhauchen,
e)    Gesundheitsschädigungen oder der Tod durch den Entzug von                          Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens
      Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff. Dies gilt jedoch nicht, wenn                 nicht. Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines
      Verdursten, Verhungern oder der Sauerstoffentzug auf einem                         Diphtheriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase ge-
                                                                                         langen.
      Krankheitszustand beruht oder trotz ärztlicher Behandlung die Auf-
      nahme von Nahrungsflüssigkeiten oder Nahrungsmitteln vom Kör-              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die erstmalige
      per verweigert wird.                                                       ärztliche Diagnose der Erkrankung frühestens 3 Monate nach Ausstel-
                                                                                 lung des Versicherungsscheins stattfindet.
f)    das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach-
      gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamen-


                                                                         1 von 15

[Seite 8]
                               Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich


2. Prämienpflichtige und -freie Leistungen


                                                                                                                                                     Gliedertaxe


                                                                                                                                                                   Gliedertaxe


                                                                                                                                                                                 Gliedertaxe


                                                                                                                                                                                               Gliedertaxe


                                                                                                                                                                                                             Gliedertaxe
                                                                                                                                                        Trend


                                                                                                                                                                                                  Sinne
                                                                                                                                                                                    Hand


                                                                                                                                                                                                                 Med
                                                                                                                                                                       Top
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2.1. Welche Leistungsarten können prämienpflichtig verein-                                                            Prozent
bart werden?
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche-
rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.                                                                             Bein bis zur Mitte des
                                                                                                                                                          50            55            55            60            60
                                                                                                                      Unterschenkels
                                                                                                                      Fuß                                 45            50            50            50            50
2.1.1. Invaliditätsleistung
                                                                                                                      große Zehe                           5             8             8             8             8
Versicherungsschutz für Invaliditätsleistung besteht, sofern die Leistungs-
                                                                                                                      andere Zehe                          2             5             5             5             5
art im Versicherungsschein aufgeführt ist.
                                                                                                                      beide Nieren                      100           100           100           100           100
2.1.1.1 Voraussetzungen für die Leistung                                                                              eine Niere                          25            25            25            25            25
a)    Infolge eines Unfalles muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der                                                eine Niere, sofern die
      körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Per-                                            andere bereits verloren oder        75          100           100           100           100
                                                                                                                      völlig funktionsunfähig war
      son eingetreten sein (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauer-
      haft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und                                             Milz                                10            10            10            10            10
      eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.                                                         Milz bei Kindern vor Vollen-
                                                                                                                                                          20            20            20            20            20
                                                                                                                      dung des 14. Lebensjahres
b)    Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
                                                                                                                      Gallenblase                          –            10            10            10            10
      eingetreten sein.
                                                                                                                      Magen                                –            30            30            30            30
c)    Die Invalidität muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von
                                                                                                                      Dünndarm                             –            30            30            30            30
      einem Arzt schriftlich festgestellt werden.
                                                                                                                      Dickdarm                             –            30            30            30            30
d)    Die Invalidität muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von
                                                                                                                      ein Lungenflügel                     –            50            50            50            50
      Ihnen bei uns geltend gemacht werden.
                                                                                                                      Leber                                –            50            50            50            50
2.1.1.2 Art und Höhe der Leistung                                                                                     Bauchspeicheldrüse                   –            35            35            35            35
a)    Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung gezahlt.
                                                                                                                 d)    Bei allen nicht in der Gliedertaxe genannten Körperteilen, Körper-
b)    Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte                                                 funktionen und Sinnesorganen, bemisst sich der Invaliditätsgrad
      Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.                                                      danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungs-
c)    Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend                                                   fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich me-
      genannten Körperteile, Körperfunktionen und Sinnesorgane gelten                                                  dizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
      ausschließlich die in der vereinbarten Gliedertaxenvariante festge-                                        e)    Bei den in der Gliedertaxe genannten inneren Organen können Sie
      legten, in Prozentsätzen angegebenen Invaliditätsgrade. Bei Teil-                                                vor der gutachterlichen Erstbewertung in Textform verlangen, dass
      verlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre-                                              keine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe ge-
      chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.                                                                        mäß Ziffer 2.1.1.2 c), sondern eine individuelle ärztliche Einschät-
      Welche Gliedertaxenvariante für Ihren Vertrag Gültigkeit hat, hängt                                              zung anhand medizinischer Gesichtspunkte gemäß Ziffer 2.1.1.2 d)
      davon ab, welche Variante Sie mit uns vereinbart haben und ist im                                                erfolgen soll.
      Versicherungsschein aufgeführt.                                                                            f)    Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funk-
                                                                                                                       tionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Inva-
                                                                                                                       liditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.
                                    Gliedertaxe


                                                  Gliedertaxe


                                                                Gliedertaxe


                                                                              Gliedertaxe


                                                                                            Gliedertaxe


                                                                                                                 g)    Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall
                                       Trend


                                                                                 Sinne
                                                                   Hand


                                                                                                Med
                                                      Top


     Alle Angaben in
     Prozent                                                                                                           beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen
                                                                                                                       ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100
                                                                                                                       Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
     beide Augen                       100           100           100           100           100
                                                                                                                 2.1.1.3 Tod der versicherten Person nach dem Unfall
     ein Auge                            50            50            50            70            70
                                                                                                                 Stirbt die versicherte Person
     ein Auge, sofern das andere
     bereits verloren oder völlig        65          100           100           100           100               a)    unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein
     funktionsunfähig war                                                                                              Anspruch auf Invaliditätsleistung.
     Gehör beider Ohren                  60            70            70          100           100
                                                                                                                 b)    nachdem ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden war aus
     Gehör eines Ohres                   30            35            35            70            70
                                                                                                                       unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
     Gehör eines Ohres, sofern                                                                                         unabhängig von der Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall,
     das des anderen bereits             45          100           100           100           100
     vollständig verloren war
                                                                                                                       leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztli-
                                                                                                                       chen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
     Geruchssinn                         15            20            20            25            25
     Geschmackssinn                      10            20            20            25            25              2.1.1.4 Progressionsmodell
     Stimme                              60          100           100           100           100               Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der
     Arm                                 70            75          100             80          100               Invalidität bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. In den Pro-
     Arm bis oberhalb des                                                                                        gressionsmodellen ist der als Kapitalleistung zu erbringende Prozentsatz
                                         70            70          100             75          100
     Ellenbogengelenks                                                                                           der Invaliditätssumme bei bestimmten Invaliditätsgraden höher als der
     Arm bis unterhalb des                                                                                       Invaliditätsgrad.
                                         65            65          100             70          100
     Ellenbogengelenks
                                                                                                                 Das mit uns für die jeweilige versicherte Person vereinbarte Leistungs-
     Hand                                65            65          100             65          100
                                                                                                                 modell (Progression) ergibt sich aus dem Versicherungsschein und
     Daumen                              25            30            60            30          100               seinen jeweiligen Nachträgen.
     Zeigefinger                         10            20            60            20            75
                                                                                                                 Führt ein versicherter Unfall gemäß den Voraussetzungen und Bestim-
     anderer Finger                       5            10            20            10            20              mungen zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 Prozent, so erhöht
     sämtliche Finger einer Hand                                                                                 sich die Leistung wie folgt:
                                          –            75             –            75             –
     maximal
                                                                                                                 a)    Progressionsmodell 225
     Bein über der Mitte des
                                         70            70            70            80            80                    –    der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
     Oberschenkels
     Bein bis zur Mitte des                                                                                                 Invaliditätsgrades wird zweifach entschädigt.
                                         70            70            70            75            75
     Oberschenkels                                                                                                     –    der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
     Bein bis unterhalb des                                                                                                 dreifach entschädigt.
                                         60            60            60            70            70
     Knies                                                                                                       b)    Progressionsmodell 300
                                                                                                                       –    der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
                                                                                                                            Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
                                                                                                                       –    der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
                                                                                                                            vierfach entschädigt.


                                                                                                          2 von 15

[Seite 9]
                         Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

c)   Progressionsmodell 400


                                                                                                                        225 %


                                                                                                                                300 %


                                                                                                                                        400 %


                                                                                                                                                500 %


                                                                                                                                                        750 %
     –


                                                                                                               linear
          der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des                     Invaliditätsgrad
          Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.                                     in Prozent
     –    der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des
          Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt.                                        43                43       61     79       79      79      79
     –     der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird                       44                44       63     82       82      82      82
           siebenfach entschädigt.                                                             45                45       65     85       85      85      85
d)   Progressionsmodell 500                                                                    46                46       67     88       88      88      88
     –    der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des                           47                47       69     91       91      91      91
          Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.                                        48                48       71     94       94      94      94
     –    der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des                           49                49       73     97       97      97      97
          Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt.
                                                                                               50                50       75    100     100     100     100
     –    der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
                                                                                               51                51       78    104     105     105     108
          elffach entschädigt.
                                                                                               52                52       81    108     110     110     116
e)   Progressionsmodell 750
                                                                                               53                53       84    112     115     115     124
     –    der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
                                                                                               54                54       87    116     120     120     132
          Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
                                                                                               55                55       90    120     125     125     140
     –    der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des
          Invaliditätsgrades wird achtfach entschädigt.                                        56                56       93    124     130     130     148
     –    der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird                        57                57       96    128     135     135     156
          achtzehnfach entschädigt.                                                            58                58       99    132     140     140     164
                                                                                               59                59     102     136     145     145     172
Hilfstabelle zur Leistungsberechnung je nach vereinbartem Leistungsmo-
dell (Progression) und Invaliditätsgrad:                                                       60                60     105     140     150     150     180
                                                                                               61                61     108     144     155     155     188
                                                                                               62                62     111     148     160     160     196
                                                                                               63                63     114     152     165     165     204
                                     225 %


                                             300 %


                                                     400 %


                                                             500 %


                                                                     750 %
                            linear


     Invaliditätsgrad
        in Prozent                                                                             64                64     117     156     170     170     212
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                                                                                               74                74     147     196     220     220     292
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                                                                                               84                84     177     236     288     324     462
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                                                                                               88                88     189     252     316     368     534
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                                                                                               89                89     192     256     323     379     552
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                                                                                               90                90     195     260     330     390     570
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           33                 33       41      49      49      49      49
                                                                                               99                99     222     296     393     489     732
           34                 34       43      52      52      52      52
                                                                                               100             100      225     300     400     500     750
           35                 35       45      55      55      55      55
           36                 36       47      58      58      58      58
           37                 37       49      61      61      61      61
                                                                                    2.1.2. Unfall-Rente
           38                 38       51      64      64      64      64
                                                                                    Versicherungsschutz für Unfall-Rente besteht, sofern die Leistungsart im
           39                 39       53      67      67      67      67
                                                                                    Versicherungsschein aufgeführt ist.
           40                 40       55      70      70      70      70
           41                 41       57      73      73      73      73           2.1.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
           42                 42       59      76      76      76      76           a)   Voraussetzung für die lebenslange Leistung ab 35 Prozent Invalidi-
                                                                                         tät (sofern vereinbart):


                                                                             3 von 15

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                             Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

        Die Voraussetzung für die Leistung einer Unfall-Rente gilt als erfüllt,      a)   die versicherte Person stirbt. Zur Überprüfung der Voraussetzungen
        wenn infolge eines Unfalles ein gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzbe-                  für den Rentenbezug sind wir berechtigt Lebensbescheinigungen
        dingungen ermittelter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens                anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt,
        35 Prozent eingetreten ist.                                                       ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
b)      Voraussetzung für die lebenslange Leistung ab 50 Prozent Invalidi-           b)   eine nach Ziffer 11 der Zusatzbedingungen vorgenommene Neu-
        tät (sofern vereinbart):                                                          bemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad
        Die Voraussetzung für die Leistung einer Unfall-Rente gilt als erfüllt,           unter 35 Prozent gemäß Ziffer 2.1.2.1 a) oder 50 Prozent gemäß
        wenn infolge eines Unfalles ein gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzbe-                  Ziffer 2.1.2.1 b) gesunken ist.
        dingungen ermittelter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens
        50 Prozent eingetreten ist.                                                  2.1.3. Unfall-Tagegeld
c)      Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Unfall-Rente gilt              Versicherungsschutz für Unfall-Tagegeld besteht, sofern die Leistungsart
        abweichend von Ziffer 2.1.1.2 c) der Zusatzbedingungen aus-                  im Versicherungsschein aufgeführt ist.
        schließlich die nachfolgende Gliedertaxe „Rente“.
                                                                                     2.1.3.1 Voraussetzungen für die Leistung
        Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend ge-
        nannten Körperteile, Körperfunktionen und Sinnesorgane gelten                Das vereinbarte Unfall-Tagegeld wird gezahlt, sofern die versicherte
        ausschließlich die in Prozentsätzen angegebenen Invaliditätsgrade.           Person infolge eines Unfalles in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in
        Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der           ärztlicher Behandlung ist.
        entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.                             Geht die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem
d)      Eine Minderung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrades entspre-             Beruf soweit wie möglich nach, so wird dieses nicht zu ihren Ungunsten
        chend dem Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen ge-               ausgelegt.
        mäß Ziffer 3 der Zusatzbedingungen erfolgt generell nicht.                   Für die Bemessung des Grades der Arbeitsbeeinträchtigung ist der
                                                                                     objektive ärztliche Befund ausschlaggebend.

                                                                                     2.1.3.2 Höhe der Leistung
                                                                Gliedertaxe
 Alle Angaben in Prozent                                                             Das Unfall-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
                                                                   Rente
                                                                                     berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung
                                                                                     der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
 beide Augen                                                        100
 ein Auge                                                           70               2.1.3.3 Dauer der Leistung
 ein Auge, sofern das andere bereits verloren oder völlig                            Unfall-Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens
                                                                    80
 funktionsunfähig war                                                                für 365 Tage, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
 Gehör beider Ohren                                                 100
 Gehör eines Ohres                                                  70               2.1.4. Unfall-Spitalgeld
 Gehör eines Ohres, sofern das Gehör des anderen bereits                             Versicherungsschutz für Unfall-Spitalgeld besteht, sofern die Leistungsart
                                                                    80
 vollständig verloren war                                                            im Versicherungsschein aufgeführt ist.
 Geruchssinn                                                        10
 Geschmackssinn                                                     10               2.1.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
 Stimme                                                             60               Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt,
 Arm                                                                75               mindestens jedoch für 3 Tage,
 Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                             70               a)   an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizi-
 Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks                            65                    nisch notwendigen vollstationären Heil- oder Rehabilitationsbehand-
                                                                                          lung befindet.
 Hand                                                               65
 Daumen                                                             30               b)   an dem bei der versicherten Person unfallbedingt ein medizinisch
                                                                                          notwendiger ambulant-operativer Eingriff durchgeführt wird.
 Zeigefinger                                                        20
 anderer Finger                                                     10               Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht
 sämtliche Finger einer Hand maximal                                75
                                                                                     als medizinisch notwendige Heil- oder Rehabilitationsbehandlung.
 Bein über der Mitte des Oberschenkels                              70               2.1.4.2 Höhe der Leistung
 Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                               70
                                                                                     Das Unfall-Spitalgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
 Bein bis unterhalb des Knies                                       60               gezahlt.
 Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                              55
                                                                                     2.1.4.3 Beginn und Dauer der Leistung
 Fuß                                                                50
 große Zehe                                                          8               Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird, vom Unfalltag an gerechnet,
                                                                                     innerhalb eines Zeitraums von längstens 2 Jahren gezahlt.
 andere Zehe                                                         5
 beide Nieren                                                       100
                                                                                     2.1.5. Unfall-Genesungsgeld
 eine Niere                                                         25
                                                                                     Versicherungsschutz für Unfall-Genesungsgeld besteht, sofern die Leis-
 eine Niere, sofern die andere bereits verloren oder völlig
                                                                    100              tungsart im Versicherungsschein aufgeführt ist.
 funktionsunfähig war
 Milz                                                               10               2.1.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
 Milz bei Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres               20
                                                                                     Das vereinbarte Unfall-Genesungsgeld wird gezahlt, sofern ein Leis-
 Gallenblase                                                        10               tungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld gemäß Ziffer 2.1.4 der Zusatzbedin-
 Magen                                                              30               gungen besteht.
 Dünndarm                                                           30
                                                                                     2.1.5.2 Höhe der Leistung
 Dickdarm                                                           30
 ein Lungenflügel                                                   50               Das Unfall-Genesungsgeld wird in gleicher Höhe wie die vereinbarte
                                                                                     Versicherungssumme für das Unfall-Spitalgeld gezahlt.
 Leber                                                              50
 Bauchspeicheldrüse                                                 35               2.1.5.3 Dauer der Leistung
                                                                                     Unfall-Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen
2.1.2.2 Höhe der Leistung                                                            gezahlt, für die ein Leistungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld gemäß Ziffer
Die Unfall-Rente wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme                    2.1.4 der Zusatzbedingungen bestand, längstens jedoch für 100 Tage.
gezahlt.
                                                                                     2.1.6. Unfall-Todesfallleistung
2.1.2.3 Beginn und Dauer der Leistung
                                                                                     Versicherungsschutz für Unfall-Todesfallleistung besteht, sofern die
Die Unfall-Rente wird rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der              Leistungsart im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Unfall ereignet hat, gezahlt. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus.
Die Unfall-Rente wird bis zum Ersten des Monats gezahlt, in dem


                                                                              4 von 15

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                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

2.1.6.1 Voraussetzungen für die Leistung                                                versicherte Person keinen festen Wohnsitz hat und in denen sie
Die vereinbarte Unfall-Todesfallleistung wird gezahlt, sofern die versicher-            sich nicht länger als 90 Tage im Jahr aufhält.
te Person infolge eines Unfalles innerhalb von zwei Jahren nach dem
Unfall verstirbt. War im zweiten Jahr ein Anspruch auf eine Invaliditätsleis-      2.2.1. Such-, Bergungs- und Rettungskosten
tung entstanden, ist diese auf die Todesfallleistung anzurechnen.                  a)   Nach einem Unfall der versicherten Person ersetzen wir die not-
Ist eine versicherte Person verschollen, so entsteht Anspruch auf die                   wendigen Kosten für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze von
Unfall-Todesfallleistung, sofern die versicherte Person im Aufgebotsver-                öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Rettungs-
fahren für tot erklärt und die Verschollenheit öffentlich bekannt gemacht               diensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so ist die              Die Kosten ersetzen wir auch dann, wenn ein Unfall nicht eingetre-
Leistung zurückzuzahlen.                                                                ten ist, aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umstän-
                                                                                        den zu vermuten war.
2.1.6.2 Höhe der Leistung
                                                                                   b)   Darüber hinaus übernehmen wir die im Rahmen von Such-, Ber-
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme                  gungs- und Rettungseinsätzen anfallenden Mehraufwendungen für
gezahlt.                                                                                Mittel und Einrichtungen, die zur Vermeidung von unfallbedingten
Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das gleiche                Gesundheitsschäden bei der versicherten Person notwendig sind.
Unfallereignis tödlich verletzt, wird die doppelte Versicherungssumme              c)   Der Kostenersatz für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze sowie
gezahlt, maximal jedoch 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass mindes-                    Mehraufwendungen ist auf insgesamt 35.000 Euro begrenzt..
tens ein erbberechtigtes Kind der verstorbenen Elternteile das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat. Bestehen für die versicherten Elterntei-        2.2.2. Krankentransporte und Flugrückholungen
le bei Janitos mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Leis-            a)   Nach einem Unfall der versicherten Person ersetzen wir die not-
tung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.                                     wendigen
                                                                                        –    Kosten für den Transport der versicherten Person in das
2.1.7. Heilkosten
                                                                                             nächste Spital oder in eine Spezialklinik, soweit er ärztlich an-
Versicherungsschutz für Heilkosten besteht, sofern die Leistungsart im                       geordnet oder nach Art der Verletzung unvermeidbar war.
Versicherungsschein aufgeführt ist.                                                     –    Mehraufwendungen für den Rücktransport der verletzten Per-
2.1.7.1 Voraussetzungen für die Leistung                                                     son zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit sie auf ärztliche An-
                                                                                             ordnungen zurückzuführen sind oder nach Art der Verletzung
Die unter Ziffer 2.1.7.2 der Zusatzbedingungen genannten Kosten werden
                                                                                             unvermeidbar waren. Die Leistungen umfassen dabei auch
nur insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen
                                                                                             Rückholungen in Ambulanzflugzeugen.
Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen
Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei           b)   Die Kosten für Kranken- und Rücktransporte werden im Rahmen
oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann der Versicherungsneh-                der Such-, Bergungs- und Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1 der
mer sich unmittelbar an den Unfallversicherer halten.                                   Zusatzbedingungen ersetzt, maximal jedoch bis 35.000 Euro.
2.1.7.2 Art und Höhe der Leistung
                                                                                   c)   Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation
a)    Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb eines                      und Vermittlung der Krankentransporte und Flugrückholungen.
      Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des
      Heilverfahrens für künstliche Glieder und anderweitige nach dem              2.2.3. Behandlungskosten bei Tauchunfällen
      ärztlichen Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versi-
                                                                                   Nach einem Tauchunfall der versicherten Person ersetzen wir die not-
      cherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des
                                                                                   wendigen Behandlungskosten in einer Dekompressionskammer.
      Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen
      Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des                  Darüber hinaus werden weitere, im Rahmen der Dekompressions-
      Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärzt-          Therapie anfallende, medizinisch notwendige Behandlungskosten über-
      lich verordnete Hilfsmittel, Verbandszeug, notwendige Kranken-               nommen, soweit diese auf Anweisungen des behandelnden Arztes
      transporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Rönt-            zurückgehen.
      genaufnahmen.                                                                Die Behandlungskosten werden im Rahmen der Such-, Bergungs- und
b)    Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und                  Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1 der Zusatzbedingungen ersetzt,
      Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Kranken-               maximal jedoch bis 35.000 Euro.
      pflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal
      ärztlich angeordnet wird.                                                    2.2.4. Bestattungs- und Überführungskosten
c)    Die Entschädigung der genannten Kosten ist auf den im Versiche-              Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für
      rungsschein ausgewiesenen Betrag begrenzt.                                   die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
                                                                                   Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten
2.1.7.3 Kündigung der Leistung
                                                                                   für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer                  ständigen Wohnsitz.
Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch
                                                                                   Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation der
Erklärung in Textform verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für
                                                                                   Bestattung bzw. Überführung.
Heilkosten mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht gemäß Gebrauch, so kann der                 2.2.5. Kosmetische Operationen und Zahnersatz
Versicherungsnehmer diesen Vertrag innerhalb eines Monats ab Zugang
der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungs-               2.2.5.1. Unfallbedingte kosmetische Operationen und Zahnersatz
jahres kündigen.                                                                   a)   Wurden unfallbedingte Beeinträchtigungen des äußeren Erschei-
                                                                                        nungsbildes der versicherten Person durch eine infolge des Unfalles
2.2. Versicherte prämienfreie Leistungen                                                durchgeführte Heilbehandlung nicht beseitigt, ersetzen wir die not-
a)    Die folgenden, prämienfreien Leistungen gelten automatisch versi-                 wendigen
      chert, sofern mindestens die Leistungsart Invaliditätsleistung oder               –    Kosten der kosmetischen Operationen zur Beseitigung oder
      Unfall-Rente vereinbart wurde.                                                         Minderung der Beeinträchtigungen.
                                                                                        –    Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz zur Beseiti-
b)    Bestehen bei Janitos mehrere Unfallversicherungen, können die
                                                                                             gung oder Minderung von Beeinträchtigungen durch den Ver-
      prämienfreien Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt
                                                                                             lust oder Teilverlust von Front- und Eckzähnen.
      werden.
                                                                                   b)   Ersetzt werden die Kosten für Arzthonorare, die sonstigen Kosten
c)    Die prämienfreien Leistungen stehen ausschließlich subsidiär, also
                                                                                        der kosmetischen Operationen und Zahnbehandlungen sowie die
      nachrangig zur Verfügung. Das heißt, es können nur die Leistungen
                                                                                        Kosten der Unterbringung und Verpflegung im Spital.
      und Restkosten geltend gemacht werden, für die nicht ein anderer
      Ersatzpflichtiger eintritt. Dies kann zum Beispiel ein Haftpflicht- oder     c)   Voraussetzung für die Leistungen ist, dass die kosmetischen Opera-
      Krankenversicherer sein. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige al-               tionen sowie die Zahn- und Zahnersatzbehandlungen spätestens
      lerdings seine Leistungspflicht, können Sie sich auch direkt an Jani-             bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sind.
      tos wenden.                                                                       Hat die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr
d)    Beziehen sich prämienfreie Leistungen auf Unfälle im Ausland,                     noch nicht vollendet, genügt es, wenn die Operationen und Behand-
      dann gilt der Versicherungsschutz in allen Ländern, in denen die                  lungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgen.


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                         Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

d)   Der Kostenersatz für kosmetische Operationen und Zahnersatz ist          c)   Kostenübernahmegarantie bei Spitalaufenthalten
     auf insgesamt 35.000 Euro begrenzt.                                           Das Janitos Assistance Center gibt bei einer unfallbedingten und
2.2.5.2. Kosmetische Operationen bei schweren Erkrankungen                         medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung der versi-
                                                                                   cherten Person, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie
Der Versicherungsschutz für kosmetische Operationen bei schweren                   bis zu 15.000 Euro ab. Die vom Janitos Assistance Center veraus-
Erkrankungen besteht, sofern das Zusatzpaket Medic im Versicherungs-               lagten Beträge sind von der versicherten Person binnen eines Mo-
schein aufgeführt ist.                                                             nats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen.
a)   Ein Anspruch auf Kostenersatz für kosmetische Operationen bei            d)   Arznei-, Hilfsmittel und medizinische Geräte
     schweren Erkrankungen besteht, sofern zuvor ein Anspruch auf ei-
     ne Zahlung gemäß Ziffer 7.2. der Zusatzbedingungen entstanden ist             Wir ersetzen die Versand- und Zollkosten für Arznei-, Hilfsmittel und
     und die schwere Erkrankung ursächlich zu einer Beeinträchtigung               medizinische Geräte, sofern diese medizinisch notwendig und vor
     des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person geführt                Ort nicht erhältlich sind oder nicht zur Verfügung stehen.
     hat.                                                                     e)   Rückreise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten
b)   Darüber hinaus entsteht – abweichend von Ziffer 7.2.5.8 und 7.2.5.9           Wir ersetzen die zusätzlichen Rückreise-, Unterbringungs- und Ver-
     der Zusatzbedingungen – bei einer Krebserkrankung bereits ab                  pflegungskosten des Verunfallten, des mitreisenden (Ehe-)Partners,
     Stadium/Schweregrad I bzw. Stadium 1 ein Anspruch auf Kostener-               mitreisender Familienangehöriger sowie sonstiger mitreisender, bei
     satz für kosmetische Operationen, sofern diese ursächlich zu einer            Janitos unfallversicherter Personen, sofern diese infolge eines Spi-
     Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten              talaufenthaltes notwendig werden.
     Person geführt hat.                                                      f)   Rückreisebegleitung
c)   Ersetzt werden die notwendigen                                                Wir ersetzen die zusätzlichen Rückreisekosten - inkl. Kosten einer
     –    Kosten der kosmetischen bzw. plastischen Operationen zur                 Begleitperson - für mitreisende (Ehe-)Partner, mitreisende Familien-
          Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigungen.                       angehörige sowie für sonstige mitreisende, bei Janitos unfallversi-
     –    Kosten der Kosmetikerbehandlungen zur Beseitigung oder                   cherte Personen. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die ge-
          Minderung der Beeinträchtigungen.                                        nannten Personen alters- oder krankheitsbedingt bei der Rückreise
d)   Die Leistungen umfassen die Kosten für Arzt- und Kosmetikerhono-              auf eine Begleitperson angewiesen sind und durch die Situation
     rare, die sonstigen Kosten der kosmetischen Operationen und Be-               nach dem Unfall eine Betreuung vor Ort nicht möglich ist.
     handlungen sowie die Kosten der Unterbringung und Verpflegung            g)   Heimtransport von Haustieren
     im Spital.
                                                                                   Wir ersetzen die zusätzlichen Kosten für den Heimtransport mitge-
e)   Der Kostenersatz für kosmetische bzw. plastische Operationen und              führter Haustiere des Verunfallten, sofern dieser unfallbedingt sei-
     Kosmetikbehandlungen ist auf insgesamt 5.000 Euro begrenzt.                   nen Versorgungspflichten nicht nachkommen kann.
f)   Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht, wenn die Erkrankung         h)   Krankenbesuche
     bereits vor Antragstellung bestand oder diagnostiziert wurde.
                                                                                   Befindet sich die versicherte Person für voraussichtlich länger als 7
                                                                                   aufeinander folgende Tage in einer notwendigen vollstationären
2.2.6. Auslandsleistungen
                                                                                   Heilbehandlung im Ausland, ersetzen wir einmalig die Reisekosten
Um unsere Hilfs- und Assistanceleistungen in Anspruch nehmen zu                    einer dem Verunfallten nahestehenden Person zum Ort des Spitals
können, ist es notwendig, dass Sie an uns oder unsere Dienstleister alle           und von dort zurück zum Wohnort.
sachdienlichen Informationen weitergeben, die eine Einschätzung über
den Umfang der erforderlichen Hilfeleistung ermöglichen. In diesem            2.2.7. Kur- und Rehabilitationskosten
Zusammenhang sind unter Umständen auch Einverständniserklärungen
                                                                              a)   Wir ersetzen die unfallbedingten, medizinisch notwendigen Kosten
zu erteilen.
                                                                                   für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen der versicherten Person,
Für die Inanspruchnahme von Kostenerstattungen sind Maßnahmen und                  sofern die Maßnahmen
Leistungen zuvor mit dem Janitos Assistance Center abzustimmen.                    –     infolge eines Unfalles notwendig werden, welcher gemäß Zif-
Falls ein Unfall durch eine dritte Person verursacht wurde, sind die An-                 fer 2.1.1. der Zusatzbedingungen zu einem dauerhaften Inva-
weisungen des Janitos Assistance Centers einzuholen, um eventuelle                       liditätsgrad von mindestens 25 Prozent geführt hat und
Regressansprüche zu sichern.                                                       –     innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, durchge-
Im Rahmen der Hilfs- und Assistanceleistungen gewähren wir nach einem                    führt werden und
Unfall der versicherten Person im Ausland die folgenden Leistungen:                –     für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens ei-
                                                                                         ner Woche durchgeführt werden.
a)   24-Stunden-Informationsdienst
                                                                              b)   Die Voraussetzungen, wie auch die medizinische Notwendigkeit,
     Das Janitos Assistance Center steht Ihnen bzw. der versicherten
                                                                                   sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
     Person 24 Stunden, „rund um die Uhr“, 365 Tage im Jahr, in unfall-
     bedingten Notsituationen zur Verfügung. Die Telefonnummer ent-           c)   Nicht als Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme im Sinne dieser
     nehmen Sie bitte unserer Homepage www.janitos.at.                             Bestimmungen gelten stationäre Behandlungen, bei denen die ärzt-
                                                                                   liche Heilbehandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht.
     Das Janitos Assistance Center bietet allgemeine Beratung über
                                                                              d)   Der Kostenersatz für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ist auf
     Maßnahmen in Notsituationen, insbesondere medizinische Notfälle,
                                                                                   insgesamt 15.000 Euro begrenzt.
     sowie Auskünfte über Notdienste von Apotheken, Ärzten und Spitä-
     lern.
                                                                              2.2.8. Umschulungsmaßnahmen
     Darüber hinaus leistet es auf Wunsch auch organisatorische und           a)   Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer
     vermittelnde Unterstützung für die unter Ziffer 2.2.6. c) bis h) be-          staatlich anerkannten Umschulungsmaßnahme, sofern
     schriebenen Leistungsfälle.                                                   –      die notwendigen Umschulungsmaßnahmen ausschließlich auf
b)   Informationsleistungen                                                               die Folgen eines Unfalles der versicherten Person – ohne
     Das Janitos Assistance Center informiert auf Wunsch über die Mög-                    Mitwirkung von Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Ziffer
     lichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich benennt sie einen                   3 der Zusatzbedingungen – zurückzuführen sind und
     deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Auf Wunsch stellt das Ja-             –      die versicherte Person voraussichtlich außerstande ist, ihren
     nitos Assistance Center auch den Kontakt zum Arzt selbst her.                        Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Aus-
                                                                                          bildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkei-
     Befindet sich die versicherte Person in notwendiger vollstationärer
                                                                                          ten voraussetzt und
     Heilbehandlung im Ausland, stellt das Janitos Assistance Center auf
                                                                                   –      die Umschulungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren, vom
     Wunsch über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zwischen
                                                                                          Unfalltag an gerechnet, durchgeführt werden.
     dem jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den behan-
     delnden Spitalärzten her.                                                b)   Der Kostenersatz für Umschulungsmaßnahmen ist auf insgesamt
                                                                                   5.000 Euro begrenzt.
     Während des Spitalaufenthaltes sorgt das Janitos Assistance Cen-
     ter für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten
                                                                              2.2.9. Psychologische Betreuung
     Ärzten.
                                                                              a)   Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für
     Auf Wunsch werden auch die Angehörigen und/oder der Arbeit-
                                                                                   psychologische Betreuung und Behandlungen, sofern
     geber der versicherten Person informiert.


                                                                       6 von 15

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                          Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

     –     diese aufgrund einer direkten oder indirekten Unfalleinwirkung     Die Sofortleistung wird auf die endgültige Invaliditätsleistung angerechnet.
           ärztlich angeordnet werden oder                                    Ein Rückforderungsanspruch unsererseits entsteht allerdings nicht, wenn
     –     die versicherte Person unfallbedingt einen Leistungsanspruch       die endgültige Invaliditätsleistung geringer als die Vorauszahlung ist oder
           auf Sofortleistungen bei schweren Unfallverletzungen gemäß         keine dauerhafte Invalidität festgestellt wird.
           Ziffer 2.2.12. der Zusatzbedingungen hat oder                      a)   Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen
     –     die versicherte Person einen Leistungsanspruch auf Kapital-             Hand.
           leistungen gemäß Ziffer 2.2.13 der Zusatzbedingungen hat
                                                                              b)   Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks.
           oder
     –     eine mitversicherte Person aufgrund eines Unfalles tödlich         c)   Dauerhafte Erblindung beider Augen.
           verletzt wird oder                                                 d)   Dauerhafte Verminderung der Sehschärfe an jedem Auge um
     –     die versicherte Person Opfer eines Überfalls oder einer Gei-            mindestens 60 Prozent.
           selnahme geworden ist, und danach eine psychologische So-          e)   Dauerhafte Hemiparese nach Schädel-Hirn-Trauma.
           forthilfe ärztlich angeordnet wird.
                                                                              2.2.13. Kapitalleistung bei schweren Verbrennungen
b)   Der Kostenersatz für psychologische Betreuung und Behandlungen
     ist auf insgesamt 500 Euro begrenzt.                                     a)   Erleidet die versicherte Person unfreiwillig Verbrennungen
                                                                                   II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche,
2.2.10. Besondere Leistungen für Kinder                                            zahlen wir eine Kapitalleistung in Höhe von 18.000 Euro, maximal
                                                                                   jedoch die versicherte Invaliditätssumme (Grundsumme ohne Pro-
2.2.10.1. Zusätzliche Todesfallleistung                                            gression).
Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das gleiche      b)   Voraussetzungen für die Leistung sind der Nachweis der Verletzun-
Unfallereignis tödlich verletzt, wird zusätzlich – unabhängig von einem            gen durch ein fachärztliches Attest sowie die Geltendmachung der
bereits vertraglich vereinbarten Todesfallschutz – eine Todesfallleistung
                                                                                   Leistung in Textform innerhalb von 3 Jahren nach dem Verlet-
von 10.000 Euro erbracht.
                                                                                   zungsereignis.
Voraussetzung ist, dass mindestens 1 Kind der versicherten Person das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                                      c)   Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Invaliditätsleistung gemäß
                                                                                   Ziffer 2.1.1 der Zusatzbedingungen, wird die Kapitalleistung auf die
2.2.10.2. Haushaltshilfe und Kinderbetreuung                                       endgültige Invaliditätsleistung angerechnet.
a)   Kann die versicherte Person unfallbedingt ihren Versorgungs- und              Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht, wenn die versicherte
     Betreuungspflichten für im Haushalt lebende minderjährige Kinder              Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Verletzungsereignis an
     nicht nachkommen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für                 dessen Folgen verstirbt.
     die Kinderbetreuung und eine Haushaltshilfe.
b)   Die Höhe der Leistungen beträgt maximal 25 Euro pro Tag.                 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Ge-
     Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation
     und Vermittlung der Kinderbetreuung bzw. Haushaltshilfe.
                                                                              brechen?
c)   Die Leistungen werden erbracht, bis der versicherten Person zuge-        Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis
     mutet werden kann, ihre Versorgungs- und Betreuungspflichten             verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt,
     wieder selbst zu übernehmen, längstens jedoch bis 30 Tage nach           mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts-
     dem Unfallereignis.                                                      grades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
                                                                              Beträgt dieser Mitwirkungsanteil jedoch weniger als 50 Prozent, unter-
2.2.10.3. Rooming-in-Leistung                                                 bleibt die Minderung.
a)   Befindet sich ein versichertes Kind nach einem Unfall, der sich vor
     Vollendung des 18. Lebensjahres ereignet hat, in medizinisch not-
     wendiger vollstationärer Heilbehandlung, übernehmen wir die not-
                                                                              4. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz aus-
     wendigen Kosten für die Übernachtung eines Erziehungsberechtig-          geschlossen?
     ten im Spital (Rooming-in).
b)   Je Übernachtung werden maximal 25 Euro ersetzt. Insgesamt                4.1. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
     übernehmen wir die Kosten für maximal 20 Übernachtungen.                 Nicht versichert sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
c)   Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund des Unfallereignisses ist     Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für:
     durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
                                                                              a)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wenn diese Störungen durch
                                                                                   ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden.
2.2.11. Versorgung von Haustieren
                                                                              b)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wenn diese Störungen nicht
a)   Kann die versicherte Person unfallbedingt ihren Versorgungspflich-
                                                                                   durch einen krankhaften Zustand verursacht wurden.
     ten gegenüber den im Haushalt lebenden Haustieren nicht nach-
     kommen, erstatten wir die notwendigen Kosten für die tiergerechte        c)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge Alkoholkonsums.
     Unterbringung.                                                                Beim Lenken von versicherungspflichtigen motorisierten Fahrzeu-
                                                                                   gen jedoch nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt
b)   Als Haustiere im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur Tiere, die
                                                                                   1,3 Promille nicht übersteigt.
     in Deutschland allgemein üblich und in zulässiger Weise als Hau-
     stiere gehalten werden, insbesondere Hunde, Katzen, Vögel sowie          d)   Unfälle unter Medikamenteneinfluss. Voraussetzung für den Versi-
     kleine Säugetiere.                                                            cherungsschutz ist, dass die Einnahme gemäß den Anweisungen
                                                                                   des Arztes erfolgt ist und eine entsprechende ärztliche Verordnung
c)   Die Höhe der Leistung beträgt maximal 25 Euro pro Tag. Darüber
                                                                                   vorlag.
     hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation und
     Vermittlung der Unterbringung.                                           e)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge epileptischer Anfälle
                                                                                   oder sonstiger Krampfanfälle.
d)   Die Leistungen werden erbracht, bis der versicherten Person zuge-
     mutet werden kann, ihre Versorgungspflichten wieder selbst zu            f)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Schlaganfalls.
     übernehmen, längstens jedoch bis 14 Tage nach dem Unfallereig-           g)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Herzinfarkts.
     nis.
                                                                              h)   Unfälle im Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit), Unfälle
                                                                                   durch Einschlafen infolge einer Übermüdung sowie Unfälle durch
2.2.12. Sofortleistung bei schweren Unfallverletzungen
                                                                                   Erschrecken.
Wir zahlen bei Eintritt einer der unter a) bis e) genannten schweren
Unfallverletzungen eine Sofortleistung in Höhe von 15.000 Euro, maximal       4.2. Straftaten
jedoch die versicherte Invaliditätssumme (Grundsumme ohne Progressi-
on).                                                                          Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto-
                                                                              ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Voraussetzung für die Leistung ist der Nachweis der Schwerverletzung
infolge eines Unfalles durch eine schriftliche ärztliche Diagnose.            Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für Unfälle,

Ein Anspruch auf die Sofortleistung besteht jedoch nicht, wenn die versi-     a)   die eine minderjährige versicherte Person durch Herstellung oder
cherte Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis an                  Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper erleidet, sofern durch
dessen Folgen verstirbt.                                                           die Herstellung oder den Gebrauch der Feuerwerkskörper keine
                                                                                   Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde.


                                                                       7 von 15

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                          Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

b)    die eine minderjährige versicherte Person beim Lenken oder Fahren           c)   Hinzukommen des Motorradrisikos
      von Land- und Wasserfahrzeugen erleidet, ohne im Besitz einer gül-               –    Erhöht sich das Unfallrisiko der versicherten Person durch
      tigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung ist jedoch, dass keine                     Hinzukommen des Motorradrisikos und errechnet sich
      weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.                           dadurch bei gleich bleibenden Versicherungssummen eine
c)    infolge passiver oder aktiver Teilnahme an inneren Unruhen und                        höhere Prämie, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Motor-
      sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, sofern die versi-                       radnutzung. Grundlage der Berechnung bildet der zum Zeit-
      cherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter stand.                               punkt der Änderung gültige Tarif.
                                                                                       –    Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bishe-
4.3. Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse                                                    rigen Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungs-
                                                                                            summen weiter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zu-
Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs-                 geht.
oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
                                                                                       –    Wird das höhere Unfallrisiko als Fahrer eines Motorrades nicht
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für                                     angezeigt, bleibt der Versicherungsschutz zwar vollumfänglich
a)    Auslandsreisen, wenn die versicherte Person überraschend von                          bestehen, es erfolgt jedoch immer eine Fortführung des Ver-
      Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versi-                    trags mit der bisherigen Prämie bei entsprechend verminder-
      cherungsschutz besteht, so lange die versicherte Person nachweis-                     ten Versicherungssummen mit Wirkung zum Zeitpunkt der
      lich keine Möglichkeit hatte, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu                  Motorradnutzung.
      verlassen, mindestens jedoch bis 14 Tage nach Kriegsausbruch
      oder dem Beginn der Feindseligkeiten.                                       4.6. Strahlenschäden
      Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf de-        Kein Versicherungsschutz besteht für Strahlenschäden, soweit diese in
      ren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch           Zusammenhang mit Kernenergie stehen.
      nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle
      durch ABC-Waffen sowie im Zusammenhang mit einem Krieg oder                 4.7. Schäden an Bandscheiben, inneren Organen und Ge-
      kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutsch-
                                                                                  hirn
      land, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder
      USA.                                                                        Nicht versichert sind Gesundheitsschäden an Bandscheiben sowie
                                                                                  Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
b)    Terroranschläge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
      hang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, sofern sie außerhalb der             Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag
      Territorien der Krieg führender Staaten verübt werden.                      fallendes Unfallereignis gemäß Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen die
                                                                                  überwiegende Ursache ist.
4.4. Luftfahrtrisiken
                                                                                  4.8. Heilmaßnahmen
Nicht versichert sind Unfälle
                                                                                  Nicht versichert sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder
a)    im Rahmen einer Tätigkeit als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportge-
                                                                                  Eingriffe am Körper der versicherten Person.
      räteführer), soweit nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis be-
      nötigt wird. Die Ausübung von Kite-Sportarten wird nicht als das            Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn
      Führen von Luftsportgeräten angesehen.                                      a)   die Gesundheitsschäden in ursächlichem Zusammenhang mit
b)    im Rahmen einer Tätigkeit als sonstiges Besatzungsmitglied eines                 unfallbedingten, medizinisch notwendigen Impfungen sowie mit
      Luftfahrzeuges.                                                                  Schutzimpfungen gegen versicherte Infektionen und versicherte
                                                                                       Infektionskrankheiten gemäß Ziffer 1.6. der Zusatzbedingungen
c)    im Rahmen einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden
                                                                                       stehen.
      beruflichen Tätigkeit.
                                                                                  b)   die Heilmaßnahmen oder Eingriffe in ursächlichem Zusammen-
d)    bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
                                                                                       hang mit einem unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ste-
                                                                                       hen.
4.5. Motorfahrzeuge
                                                                                  c)   es sich bei den Eingriffen um Maniküre, Pediküre sowie das Entfer-
4.5.1. Ausschluss von Rennveranstaltungen                                              nen von Hühneraugen oder Hornhaut handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle als Fahrer, Beifahrer oder
Insasse eines Motorfahrzeuges während der Teilnahme an Fahrtveran-                4.9. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen
staltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten            Nicht versichert sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktio-
ankommt. Auch im Rahmen der dazugehörigen Übungsfahrten besteht                   nen.
kein Versicherungsschutz.
                                                                                  Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für psychische
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz beim Absolvieren              und nervöse Störungen, die im Anschluss an einen Unfall neu eintreten.
von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf
                                                                                  Die Leistungen werden jedoch nur erbracht, soweit diese Störungen auf
die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen
                                                                                  eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensys-
unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und Ballonverfol-
                                                                                  tems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzufüh-
gungsfahrten.
                                                                                  ren sind.
4.5.2. Motorradrisiko
a)    Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht für Unfälle als Fahrer          4.10. Sportausübung
      eines Motorrades.                                                           Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei der Teilnahme an
      Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß-                 Landes-, Bundes-, oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet
      geblich davon ab, ob die versicherte Person Fahrer eines Motorra-           des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Free-
      des ist (Motorradrisiko). Als Motorräder gelten alle Krafträder, Kraft-     styling, Bob-, Schibob- oder Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am
      roller, Quads oder Trikes mit einem Hubraum ab 50ccm.                       offiziellen Training für diese Veranstaltungen.

      Eine Änderung des Motorradrisikos der versicherten Person müs-              Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, bei einer
      sen Sie uns unverzüglich mitteilen.                                         entgeltlichen Teilnahme an Wettbewerben und Ligaspielen und bei dem
                                                                                  Training für diese Veranstaltungen.
b)   Wegfall des Motorradrisikos
     –   Vermindert sich das Unfallrisiko der versicherten Person durch
                                                                                  4.11. Berufsunfälle
         Wegfall des Motorradrisikos und errechnen sich dadurch bei
         gleich bleibender Prämie höhere Versicherungssummen, so                  Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei Tätigkeiten, die im
         gelten diese sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen,              Rahmen der folgenden Berufsbilder auftreten:
         spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen ab der Ände-                  Akrobaten, Mitarbeiter von Munitions-, Minensuch- und Räumtrupps,
         rung. Grundlage der Berechnung bildet der zum Zeitpunkt der              Mitarbeiter von Betrieben, die explosive Stoffe herstellen, lagern oder
         Änderung gültige Tarif.                                                  hiermit Handel treiben, Offshore-Besatzungen, Sprengmeister, Stuntman
     –   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bishe-             und Testfahrer, Sportler mit Verträgen oder Lizenzen sowie Berufssport-
         rigen Versicherungssummen bei entsprechend verminderter                  ler. (Sportler mit Verträgen oder Lizenzen im Sinne dieser Bedingungen
         Prämie weiter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von               sind Personen, die Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch die Aus-
         Ihnen zugeht.


                                                                           8 von 15

[Seite 15]
                         Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

übung von Sport verdienen oder die durchschnittlich mehr als 3 Stunden        7. Zusatzpaket Medic
am Tag Sport betreiben).
                                                                              Versicherungsschutz für das Zusatzpaket Medic besteht, sofern dieses im
                                                                              Versicherungsschein aufgeführt ist.
Sonstige Leistungserweiterungen                                               7.1. Pflege-Assistanceleistungen
                                                                              Die Pflege-Assistanceleistungen stehen ausschließlich subsidiär, also
5. Familien-Vorsorgeversicherung                                              nachrangig zur Verfügung. Das heißt, es können nur die Leistungen und
                                                                              Restkosten geltend gemacht werden, für die nicht ein anderer Ersatz-
5.1. Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft                      pflichtiger eintritt. Dies kann zum Beispiel ein Haftpflichtversicherer oder
                                                                              die gesetzliche Pflegeversicherung sein.
a)   Im Rahmen der Familienvorsorge gewähren wir Ihnen prämien-
     freien, automatischen Versicherungsschutz im Falle einer Ehe-            Bestreitet der andere Ersatzpflichtige allerdings seine Leistungspflicht,
     schließung oder mit Beginn einer eingetragenen Lebenspartner-            können Sie sich auch direkt an Janitos wenden.
     schaft. Der Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann, wenn        Die Pflege-Assistanceleistungen werden ausschließlich in Österreich
     für den Ehegatten bzw. Lebenspartner weder bei uns noch bei ei-          erbracht.
     nem anderen Versicherer bereits eine Unfallversicherung besteht.
                                                                              7.1.1. Pflege-Assistanceleistungen für versicherte Personen
     Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Produktlinie
     Balance mit der Leistungsart Invalidität, einer Versicherungssumme       Die versicherte Person hat Anspruch auf die unter Ziffer 7.1.1 a) bis i)
     von 30.000 Euro und Gliedertaxe „Trend“ ohne Progression.                aufgeführten Pflege-Assistanceleistungen, sofern eine der beiden folgen-
                                                                              den Voraussetzungen erfüllt wird und bei Eintritt des Unfalles noch keine
b)   Der Versicherungsschutz wird für einen Zeitraum von 3 Monaten            Pflegebedürftigkeit nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz
     gewährt.                                                                 (Stand 24.03.2021) bestand.
c)   Wird während der Gültigkeit der Familienvorsorge kein Antrag auf         –     Die versicherte Person befand sich unfallbedingt über einen zu-
     Einschluss des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners                   sammenhängenden Zeitraum von 16 Wochen in einer medizinisch
     gestellt, entfällt der Versicherungsschutz der entsprechenden Per-             notwendigen, vollstationären Heilbehandlung und ist danach in ihrer
     son nach Ablauf des versicherten Zeitraumes rückwirkend.                       körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so stark beeinträch-
                                                                                    tigt, dass sie Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
5.2. Schwangerschaft, Geburt oder Adoption                                          renden Verrichtungen und Aufgaben des täglichen Lebens benötigt.
a)   Im Rahmen der Familienvorsorge gewähren wir Ihnen prämien-               –     Bei der versicherten Person tritt eine der unter Ziffer 2.2.12 a) bis e)
     freien, automatischen Versicherungsschutz im Falle einer Schwan-               oder Ziffer 2.2.13 der Zusatzbedingungen genannten schweren Un-
     gerschaft, Geburt oder Adoption.                                               fallverletzungen ein und ist danach in ihrer körperlichen oder geisti-
                                                                                    gen Leistungsfähigkeit so stark beeinträchtigt, dass sie Hilfe bei den
     Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Produktlinie
                                                                                    gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen und
     Balance mit der Leistungsart Invalidität, einer Versicherungssumme
                                                                                    Aufgaben des täglichen Lebens benötigt.
     von 30.000 Euro und Gliedertaxe „Trend“ ohne Progression.
                                                                              Wir übernehmen die Kosten der Vermittlung und Organisation qualifizier-
b)   Schwangerschaft
                                                                              ter Dienstleister, sowie die notwendigen Kosten der Pflege-
     Für Ihre ungeborenen Kinder besteht Unfallversicherungsschutz
                                                                              Assistanceleistungen.
     längstens bis zum Tag der Geburt. Gesundheitsschäden des unge-
     borenen Kindes sind sowohl bei einer unfallbedingten Einwirkung          a)    Tägliche Versorgung mit einer warmen Mahlzeit.
     auf die Mutter, als auch bei einer direkten unfallbedingten Einwir-      b)    Bis zu zweimal pro Woche Einkauf von regelmäßig benötigten
     kung auf das Kind versichert.                                                  Waren und Lebensmitteln sowie Erledigung notwendiger Besorgun-
c)   Geburt eines Kindes                                                            gen (die Kosten für eingekaufte Waren und Lebensmittel werden
     Der Versicherungsschutz für Ihre neugeborenen Kinder wird ab                   nicht übernommen).
     dem Tag der Geburt für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt.             c)    Bis zu zweimal pro Woche Fahrdienst inkl. Begleitung zu notwendi-
d)   Adoption eines Kindes                                                          gen Behörden-, Arzt- und Therapieterminen im Umkreis von bis zu
     Der Versicherungsschutz gilt für Ihre adoptierten Kinder unter 10              50 km.
     Jahren. Er wird ab Rechtswirksamkeit der Adoption für einen Zeit-        d)    Bis zu insgesamt 10 Stunden pro Woche für die Reinigung der
     raum von 6 Monaten gewährt.                                                    Wohnung, die Reinigung und Versorgung von Wäsche sowie die
e)   Wird während der Gültigkeit der Familienvorsorge kein Antrag auf               Versorgung von Pflanzen (auch im zur Wohnung gehörenden Vor-
     Einschluss des neugeborenen oder adoptierten Kindes gestellt, ent-             garten).
     fällt der Versicherungsschutz des entsprechenden Kindes nach Ab-         e)    Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, Versor-
     lauf des versicherten Zeitraumes rückwirkend.                                  gung mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24
     Darüber hinaus wird in diesen Fällen auf eine Gesundheitsprüfung               Stunden am Tag erreichbar ist.
     bei dem zu versichernden Kind verzichtet.
                                                                              f)    Notfall-Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete
                                                                                    Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeeinrichtung. Es wird
5.3. Prämienbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers                              ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf ei-
a)   Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben,                               nen ortsnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Kosten für die
     –   wird die Versicherung Ihres Kindes mit den zu diesem Zeit-                 Unterbringung werden nicht übernommen.
         punkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des               g)    Tag- und Nachtwache bis 48 Stunden nach dem Spitalaufenthalt,
         Versicherungsjahres prämienfrei weitergeführt, in dem das                  soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
         versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
                                                                              h)    Information zur gesetzlichen Pflegeversicherung, Empfehlung
     –   wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – der gesetzliche
                                                                                    geeigneter Pflegeeinrichtungen, Beratung über Pflegehilfsmittel so-
         Vertreter des Kindes neuer Versicherungsnehmer
                                                                                    wie Vermittlung einer Pflegeschulung für Angehörige.
b)   Voraussetzungen für die Prämienbefreiung sind:
                                                                              i)    Tägliche Grundpflege im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung
     –    Sie hatten bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch                in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Die Leis-
          nicht vollendet und                                                       tung wird für 2 Monate ab Geltendmachung der Unfallleistung er-
     –    die Versicherung war zum Zeitpunkt des Todes nicht gekün-                 bracht, längstens jedoch bis zu 6 Monate ab dem Unfallereignis.
          digt und
                                                                              Sofern in den jeweiligen Bestimmungen nichts anderes vereinbart ist,
     –    Ihr Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
                                                                              enden sämtliche unter Ziffer 7.1.1 a) bis h) aufgeführten Pflege-
          verursacht.
                                                                              Assistanceleistungen spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis.

                                                                              7.1.2. Pflege-Assistanceleistungen für Angehörige
6. Innovationsupdate
                                                                              a)    Die gemäß Ziffer 7.1.1. a) bis i) der Zusatzbedingungen beschrie-
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
                                                                                    benen Pflege-Assistanceleistungen werden auch für die in häusli-
für die Janitos Unfallversicherung oder Zusatzbedingungen für die Janitos
                                                                                    cher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden pflegebe-
Unfallversicherung Österreich ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne
                                                                                    dürftigen Angehörigen erbracht.
Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger
Wirkung auch für Ihren Vertrag.


                                                                       9 von 15

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                          Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

b)    Die versicherte Person hat Anspruch auf die Pflege-Assistance-                  bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat an-
      leistungen für pflegebedürftige Angehörige, sofern die folgende Vo-             gewandten Regeln und durch typische Brustschmerzen, erhöhte
      raussetzungen erfüllt werden:                                                   herzspezifische Enzyme und frische, typische EKG-Veränderungen
      –      Bei der versicherten Person ist eine der unter Ziffer 2.2.12 a)          nachgewiesen werden.
             bis e) oder Ziffer 2.2.13 der Zusatzbedingungen genannten                Vereinfachte Erläuterung:
             schweren Unfallverletzungen eingetreten.                                 Ein Herzinfarkt (auch Myokardinfarkt) tritt auf, wenn infolge man-
      –      Die pflegebedürftigen Angehörigen waren bereits vor dem Un-              gelnder Sauerstoffversorgung ein Bereich des Herzmuskels ab-
             fall der versicherten Person ganz oder teilweise nicht in der            stirbt. Ursache hierfür ist ein plötzlicher Verschluss einer Herz-
             Lage, die Verrichtungen und Aufgaben des täglichen Lebens                kranzarterie.
             zu bewältigen.
                                                                                 b)   Kein Versicherungsschutz besteht für
      –      Die Pflegeaufgaben wurden bereits vor dem Unfallzeitpunkt
                                                                                      –     die Diagnose Angina Pectoris.
            von der versicherten Person wahrgenommen.
                                                                                      –     Herzinfarkte, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert
c)    Die Leistungen werden längstens bis 2 Monate nach dem Unfaller-                      wurden.
      eignis erbracht.
                                                                                 7.2.5.2. Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
7.2. Schwere Erkrankungen
                                                                                 a)    Operation am offenen Herzen zur Beseitigung von Verengungen
7.2.1. Was ist versichert?                                                             und Verschlüssen einer oder mehrerer Herzkranzgefäße mittels An-
                                                                                       lage von Bypassgefäßen. Die medizinische Notwendigkeit der Ope-
Wir zahlen bei Vorliegen einer der aufgeführten schweren Erkrankungen,
                                                                                       ration muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen
deren endgültige, nachweislich belegte Diagnose die versicherte Person
                                                                                       Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem an-
14 Tage überlebt, einen einmaligen Betrag von 2.000 Euro.
                                                                                       deren anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt und durch
7.2.2. Allgemeine Erläuterungen                                                        eine Angiographie nachgewiesen werden.

a)    Die unter Ziffer 7.2.5 der Zusatzbedingungen genannten qualifizier-              Vereinfachte Erläuterung:
      ten Ärzte bzw. Fachärzte im Sinne dieser Versicherungsbedingun-                  Eine Bypass-Operation ist erforderlich, wenn eine oder mehrere Ar-
      gen sind Ärzte bzw. Fachärzte, die in einem der folgenden Staaten                terien, welche das Herz mit Blut versorgen, verengt oder verstopft
      eine gültige staatliche Zulassung als Arzt bzw. Facharzt besitzen                sind. Bei dem Eingriff wird nach medizinischer Praxis (Stand 2004)
      und aktive Mitglieder der dort ansässigen Ärztekammer sind: ein                  eine Vene aus dem Oberschenkel oder aus der Brustwand des Pa-
      Mitgliedstaat der EU, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein,                 tienten entnommen und dazu genutzt, das Blut an der blockierten
      Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA. Wir können auch auf An-                      Stelle des Herzens vorbeizuleiten.
      trag Ärzte, die in einem anderen Staat eine Zulassung besitzen und         b)    Kein Versicherungsschutz besteht für eine Bypass-Operation der
      Mitglied der entsprechenden Ärztekammer sind, als qualifizierte Ärz-             Herzkranzgefäße, deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsab-
      te anerkennen. Eine für den Anspruch auf Leistung notwendige Di-                 schluss diagnostiziert wurde.
      agnose bzw. Bestätigung muss endgültig und eindeutig sein sowie
      eine Begründung (ggf. auch die von uns ausdrücklich verlangten             7.2.5.3. Angioplastie am Herzen
      Begründungen bzw. Tests) enthalten. Soweit in den Definitionen
                                                                                 a)   Behandlung zur Korrektur von zwei oder mehreren zu mindestens
      besondere Unterlagen genannt sind, sind sie der Diagnose bzw.
                                                                                      70 Prozent verengten Herzkranzgefäßen. Die medizinische Not-
      Bestätigung beizufügen.
                                                                                      wendigkeit der Behandlung muss von einem Kardiologen nach den
b)    Wir haben versucht, die Definitionen für Sie verständlicher zu                  Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den ent-
      machen, indem wir manchen Definitionen eine vereinfachte Erläute-               sprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten
      rung medizinischer Begriffe beigefügt haben. Diese vereinfachten                Regeln bestätigt und durch eine Angiographie nachgewiesen wer-
      Erläuterungen sind jedoch rechtlich unverbindlich. Der Anspruch auf             den.
      Leistung hängt allein von der jeweiligen Definition, ggf. unter Be-             Beispiele eingeschlossener Behandlungen sind:
      rücksichtigung von Ausschlüssen, ab.                                            –     Percutane transluminale Coronarangioplastie (PTCA)
7.2.3. Allgemeine Ausschlüsse                                                         –     Implantation von Metallgeflechten (Stents)
                                                                                      –     Atherektomie
a)    Grundsätzlich leisten wir für Leistungsfälle, die während der Versi-
      cherungsdauer eingetreten sind, unabhängig davon, wo und                        –     Ballondilatation und Rotarablation
      wodurch es zum Versicherungsfall gekommen ist. Wir werden aber                  –     Laser
      nicht leisten, wenn der Versicherungsfall für eine versicherte Person            Vereinfachte Erläuterung:
      verursacht worden ist                                                            Mit verschiedenen Techniken können Herzkranzgefäße erweitert
      –      durch absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttö-              werden. Hierdurch ist es möglich, Ablagerungen an den Gefäßwän-
             tung.                                                                     den zu entfernen und die Arterie möglichst dauerhaft für das Blut
      –      durch Abhängigkeit oder Missbrauch von Alkohol sowie durch                wieder durchgängig zu machen.
             den Konsum in Deutschland illegaler Drogen.                         b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Angioplastie am Herzen,
b)    Beachten Sie bitte auch die Ausschlüsse bestimmter Eingriffe und                deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb
      Krankheitsbilder. Diese sind jeweils in den Bestimmungen und Be-                der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach Ein-
      schreibungen der versicherten schweren Krankheiten aufgeführt.                  schluss des Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
c)    Darüber hinaus weisen wir explizit auf die Wartezeiten hin, die bei
      der versicherten Angioplastie am Herzen gemäß Ziffer 7.2.5.3 der           7.2.5.4. Aortenplastik
      Zusatzbedingungen, bei den versicherten Krebserkrankungen ge-              a)   Operativer Eingriff an der thorakalen oder abdominalen Aorta
      mäß Ziffer 7.2.5.8 und Ziffer 7.2.5.9 der Zusatzbedingungen und bei             aufgrund einer lebensgefährlichen Gefäßerkrankung. Die medizini-
      Multipler Sklerose gemäß Ziffer 7.2.5.14 der Zusatzbedingungen zu               sche Notwendigkeit des Eingriffs aus diesem Grund muss von ei-
      beachten sind.                                                                  nem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für
                                                                                      Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkann-
7.2.4. Regelung bei Eintritt eines Leistungsfalles                                    ten Staat angewandten Regeln bestätigt werden.
Sofern ein versicherter Leistungsfall aus einer der nach Ziffer 7.2.5 der             Beispiele versicherter Eingriffe sind:
Zusatzbedingungen versicherten schweren Erkrankung eingetreten ist,
                                                                                      –    Eingriffe an der Aortenbifurkation
endet automatisch der Versicherungsschutz für die betroffene Erkran-
                                                                                      –    chirurgisches Einbringen von Gefäßprothesen bei Aorten-
kung. Der Versicherungsschutz für alle anderen unter Ziffer 7.2.5 der
                                                                                           aneurysma
Zusatzbedingungen aufgeführten schweren Erkrankungen bleibt dagegen
unverändert bestehen.                                                                 –    Aortendissektion.
                                                                                       Vereinfachte Erläuterung:
7.2.5. Versicherte schwere Erkrankungen                                                Die Aorta ist die Hauptschlagader des Körpers und liegt im Brust-
                                                                                       korb bzw. Bauchraum. Sie versorgt über von ihr abgehende Arterien
7.2.5.1. Herzinfarkt                                                                   den gesamten Körper mit sauerstoffreichem Blut. Die Aorta kann
a)    Das erste Auftreten eines Herzinfarktes, d. h. das Absterben eines               durch Gefäßverkalkungen (Arteriosklerose), die sich an den Gefäß-
      Teils des Herzmuskels infolge unzureichender Blutzufuhr zum                      wänden ablagern, verengt sein. Ausbuchtungen der Gefäßwände
      Herzmuskel (Myokard). Die Diagnose muss durch einen Kardiolo-                    (sog. Aneurysmen) können eine Erweiterung der Aorta verursa-
      gen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie                   chen, was ebenfalls eine operative Behandlung erforderlich macht.


                                                                          10 von 15

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b)   Kein Versicherungsschutz besteht für                                            Tumore des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt.
     –    das Einbringen von Stents mittels minimal invasiven Verfahren              Diese Tumore werden entsprechend der WHO (World Health Orga-
          und Eingriffen an den Seitenästen der Aorta.                               nisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of
     –     eine Aortenplastik am Herzen, deren Notwendigkeit bereits                 the Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in „Grade“
           vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.                               (Schweregrade) I bis IV eingeteilt.
                                                                                     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Diagnose einer
7.2.5.5. Herzklappenoperation                                                        Krebserkrankung ab Stadium III bzw. Schweregrad III bei Hirntumo-
a)   Die erste offene oder endoskopische Herzklappenchirurgie, ausge-                ren.
     führt um eine oder mehrere Herzklappen zu ersetzen oder zu repa-                Vereinfachte Erläuterung:
     rieren, als Folge von Schäden, die allein durch intraarterielle Kathe-          Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore,
     terverfahren nicht behoben werden können. Die Chirurgie muss auf                die in der Lage sind, Krebszellen zu streuen. Im Gegensatz dazu
     Empfehlung eines behandelnden Kardiologen hin erfolgen.                         gibt es so genannte gutartige Tumore ohne Streutendenz. Maligne
     Vereinfachte Erläuterung:                                                       Tumore können schnell wachsen, umliegendes Gewebe befallen
     Wenn eine Herzklappe nicht richtig funktioniert, weil sie verengt ist           und die Krebszellen können über Blutkreislauf und Lymphsystem in
     oder nicht vollständig schließt, kann eine Operation erforderlich               andere Bereiche des Körpers vordringen. Tumore setzen ihr
     sein. Hierbei wird die betroffene Herzklappe wiederhergestellt bzw.             Wachstum fort, wenn sie nicht zerstört oder entfernt werden.
     durch eine künstliche Herzklappe ersetzt.                                  b)   Kein Versicherungsschutz besteht für:
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Herzklappen-Operation,                –     alle Carcinoma-in-situ (TIS)
     deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert                –     Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3
     wurde.                                                                          –     Krebs, der bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb der
                                                                                           ersten sechs Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach
7.2.5.6. Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie)                                      Einschluss des Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
a)   Schwere Störung der Pumpfunktion des Herzens aufgrund entwe-
                                                                                7.2.5.9. Lymphknotenkrebs und Blutkrebs
     der einer Erweiterung der Herzhöhlen (dilatative Kardiomyopathie)
     oder einer Zunahme der Herzwanddicke (hypertrophische Kardio-              a)   Unter diese Begriffe fallen alle Tumorformen des Blutes, der blutbil-
     myopathie). Es müssen trotz optimaler medikamentöser Therapie                   denden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie,
     schwere Zeichen einer Herzleistungsschwäche vorliegen (physische                Lymphome und Morbus Hodgkin.
     Einschränkung von mindestens Klasse IV gemäß NYHA*). Die Di-                    Die Krebserkrankungen der Lymphknoten und des Blutes werden je
     agnose muss durch einen Kardiologen nach den Regeln der deut-                   nach Ausprägung in Stadien eingeteilt:
     schen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in ei-
                                                                                     –     Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- o-
     nem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln nachgewie-
                                                                                           der unterhalb des Zwerchfells.
     sen werden.                       *NYHA = New York Heart Association
                                                                                     –     Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen
     Vereinfachte Erläuterung:                                                             ober- oder unterhalb des Zwerchfells.
     Kardiomyopathie ist ein ernst zu nehmender Zustand oft unbekann-                –     Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells.
     ter Ursache, wobei der Herzmuskel nicht mehr in der Lage ist, Blut
                                                                                     –     Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen
     effektiv durch den Körper zu pumpen. Manchmal ist dieser Zustand
                                                                                           (z. B. Leber, Knochenmark).
     nur vorübergehend, in einigen Fällen entwickelt sich jedoch eine
     andauernde Herzschwäche.                                                        Versicherungsschutz besteht ausschließlich für alle Blutkrebs- oder
     Eine permanente Kardiomyopathie kann nicht geheilt werden und                   Lymphknotenkrebserkrankungen des Stadiums 3 oder größer.
     verschlimmert sich mit der Zeit. Symptome sind Kurzatmigkeit bei                Vereinfachte Erläuterung:
     geringer Anstrengung, Brustschmerzen und ein allgemeines                        Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore,
     Schwächegefühl.                                                                 die in der Lage sind, Krebszellen zu streuen. Im Gegensatz dazu
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Erkrankungen des Herz-                gibt es so genannte gutartige Tumore ohne Streutendenz. Maligne
     muskels, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.                Tumore können schnell wachsen, umliegendes Gewebe befallen
                                                                                     und die Krebszellen können über Blutkreislauf und Lymphsystem in
7.2.5.7. Schlaganfall                                                                andere Bereiche des Körpers vordringen. Tumore setzen ihr
                                                                                     Wachstum fort, wenn sie nicht zerstört oder entfernt werden.
a)   Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Ge-
     hirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt, der auf-       b)   Es besteht kein Versicherungsschutz für Lymphknoten- oder Blut-
     grund entsprechender bildgebender Diagnostik (Computer-                         krebs, der bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb der ersten
     tomographie, Kernspintomographie) durch die Diagnose eines Arz-                 sechs Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach Einschluss des
     tes für Neurologie/Psychiatrie nachgewiesen wird. Ein dauerhafter               Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
     Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuwei-
     sen. Ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken               7.2.5.10. Nierenversagen
     (TIA).                                                                     a)   Endgültiges, nicht mehr zu behebendes Versagen beider Nieren,
     Vereinfachte Erläuterung:                                                       aufgrund dessen eine regelmäßige Dialyse durchgeführt werden
     Das Gehirn kontrolliert alle Funktionen des Körpers. Verletzungen in            muss. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Nephrologie nach-
     diesem Bereich können daher ernsthafte Auswirkungen haben. Ein                  gewiesen werden.
     Schlaganfall (auch Hirninfarkt) tritt auf, wenn das Gehirn stark durch          Vereinfachte Erläuterung:
     interne Blutungen geschädigt wurde bzw. wenn die Blut- und                      Aufgabe der Nieren ist es, Abfallstoffe aus dem Blut zu filtern. Wenn
     Sauerstoffversorgung durch eine verstopfte Arterie unterbunden ist              die Nieren nicht richtig funktionieren, sammeln sich die Abfallstoffe
     und es somit zu einer akuten Blutleere kommt. Eine transitorische               im Körper an, was zu lebensbedrohlichen Gesundheitsproblemen
     ischämische Attacke (TIA) ist eine Durchblutungsstörung von kurzer              führen kann. Sofern eine Niere ausfällt, kann die zweite Niere die
     Dauer. Die Symptome bilden sich folgenlos innerhalb von 24 Stun-                Aufgabe mit übernehmen. Sobald aber beide Nieren nicht mehr in
     den zurück.                                                                     der Lage sind, das Blut zu filtern, muss diese Aufgabe durch eine
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für Schlaganfälle, die bereits vor             Dialysemaschine übernommen werden bzw. ist eine Organtrans-
     Vertragsabschluss diagnostiziert wurden.                                        plantation erforderlich.
                                                                                b)   Kein Versicherungsschutz besteht für ein Nierenversagen, das
7.2.5.8. Krebs (ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs)                                 bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.
a)   Krebs ist die Diagnose eines fortgeschrittenen, bösartigen Tumors.
     Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem Wachs-         7.2.5.11. Fortgeschrittene Lebererkrankung
     tum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegen-             a)   Endstadium einer Lebererkrankung oder Diagnose einer Leberzir-
     des Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt.                        rhose. Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krank-
     Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der „TNM                   heitsbilder vorliegen:
     Klassifikation maligner Tumore, Siebente Auflage“ der International             –     Hepatische Enzephalopathie
     Union against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I – IV). Diese          –     Unkontrollierbarer Aszites (Wasserbauch)
     Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad einer Krebserkrankung.                  –     Permanente Gelbsucht
                                                                                     –     Varizen (Krampfadern) in der Speiseröhre oder im Magen


                                                                         11 von 15

[Seite 18]
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     Die Diagnose muss durch einen Arzt für Gastroenterologie nachge-               –     Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über
     wiesen werden.                                                                       einen Zeitraum von drei Jahren nicht in der Lage ohne Hilfs-
     Vereinfachte Erläuterung:                                                            mittel (wie z. B. eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl) eine Ent-
     Eine fortgeschrittene Lebererkrankung hat das Versagen der meis-                     fernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zu-
     ten oder sogar aller Leberfunktionen zur Folge. Charakteristische                    rückzulegen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich
     Anzeichen für diese Erkrankung sind die oben erwähnten Sympto-                       setzen zu müssen.
     me. Gelbsucht lässt die Haut gelblich erscheinen und ist üblicher-             –     Es liegt ein neurologisch nachgewiesener Verlust des zentra-
     weise ein Anzeichen für eine nicht richtig funktionierende Leber.                    len Sehens (ein so genanntes Zentralskotom) vor.
     „Wasserbauch“ beschreibt eine Flüssigkeitsansammlung im Bauch-
                                                                               b)   Wartezeiten bei MS Erkrankungen sowie Leistungsausschlüsse:
     bereich. Unter der hepatischen Enzephalopathie versteht man Be-
                                                                                    Es besteht kein Versicherungsschutz für MS Erkrankungen, deren
     wusstseinsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen als Folge
                                                                                    erstmalige Symptome vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
     des Leberversagens.
                                                                                    oder innerhalb der ersten 12 Monate nach Versicherungsbeginn
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Leberer-            bzw. nach Einschluss des Zusatzbausteines diagnostiziert worden
     krankung, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.              sind bzw. diagnostiziert werden.

7.2.5.12. Fortgeschrittene Lungenerkrankung (inklusive schwerem Em-            7.2.5.15. Gutartiger Hirntumor
physem)
                                                                               a)   Nicht bösartiger Tumor des Hirns oder der Hirnanhangdrüse. Die
a)   Endstadium einer Lungenerkrankung, die zur chronisch respiratori-              medizinische Notwendigkeit einer Operation des Tumors oder, falls
     schen Insuffizienz führt. Die Diagnose muss aufgrund folgender Be-             inoperabel, das Vorliegen dauerhafter neurologischer Störungen
     funde durch einen Arzt für Lungenkrankheiten nachgewiesen wer-                 muss durch die Diagnose eines Arztes für Neurologie nachgewie-
     den:                                                                           sen werden.
     –    Eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie                    Vereinfachte Erläuterung:
     –    FEV1 (Forciertes expiratorisches Volumen in der 1. Sekunde                 Ein gutartiger Tumor ist gekennzeichnet durch ein nicht krebsartiges
          = Tiffenau-Test) beträgt dauerhaft weniger als 1 Liter                     abnormales Gewebewachstum. Ein solcher Tumor im Gehirn ist
     –    Ruhedyspnoe                                                                sehr ernst zu nehmen, auch wenn er nicht krebsartig ist. Der wach-
     –    Arterielle Blutgasanalyse mit partiellem Sauerstoffdruck von               sende Tumor kann Druck auf andere Bereiche des Gehirns ausü-
          55 mm Hg oder weniger (Pa02 < 55 mm Hg)                                    ben und daher lebensbedrohlich sein, wenn er nicht entfernt wird.
     Vereinfachte Erläuterung:                                                 b)   Kein Versicherungsschutz besteht für
     Bei der so genannten chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung                   –    Zysten, Granulome, Neurinome, Abszesse, Malformationen
     kommt es zu einer Verengung großer Bereiche der Atemwege, was                       (Missbildungen) innerhalb oder außerhalb der Arterien oder
     vor allem beim Ausatmen zu einem erhöhten Atemwegswiderstand                        Venen des Gehirns sowie Hämatome und Tumore der Wirbel-
     führt. Eine Folge kann die Ausbildung eines Emphysems sein, d. h.,                  säule.
     der normale Aufbau der Lunge ist zerstört und es kommt zu einer                –    gutartige Hirntumore, die bereits vor Vertragsabschluss diag-
     Lungenblähung.                                                                       nostiziert wurden.
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Lungen-
     erkrankung, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.       7.2.5.16. Bakterielle Meningitis
                                                                               a)   Entzündung der Hirnhäute oder der Rückenmarkshäute, die zu
7.2.5.13. Kinderlähmung (Poliomyelitis)                                             einer mindestens drei Monate andauernden neurologischen Schä-
a)   Infektion mit dem Poliovirus mit Beeinflussung von Atmung oder                 digung (z. B. Sprachstörungen, Halbseitenlähmung) führt. Die Diag-
     Motorik, die zu einer dauerhaften paralytischen Erkrankung geführt             nose muss durch einen Arzt für Neurologie und durch eine Untersu-
     hat. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neurologie nachge-                 chung der zerebrospinalen Flüssigkeit (Liquor) nachgewiesen wer-
     wiesen werden.                                                                 den.
     Vereinfachte Erläuterung:                                                       Vereinfachte Erläuterung:
     Kinderlähmung ist eine akute infektiöse Erkrankung, die sich durch              Meningitis ist eine Entzündung der harten oder weichen Hirnhaut
     Muskellähmung aufgrund einer Zerstörung von Zellen im Rücken-                   sowie der Rückenmarkshäute. Die Infektion kann durch Bakterien,
     mark oder Hirnstamm auszeichnet. Bedingt durch die auftretenden                 Viren, Protozoen (meist tropische Parasiten) oder Pilze verursacht
     Lähmungen, die eine oder mehrere Extremitäten oder Muskelgrup-                  sein. Allgemein ist die Erkrankung als „Hirnhautentzündung“ be-
     pen betreffen, kann es zu Muskelschwund mit anschließender De-                  kannt.
     formation kommen, wenn keine Heilung zu erzielen ist. In früheren         b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine bakterielle Meningitis, die
     Zeiten war diese Krankheit die häufigste Ursache einer Lähmung                 bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.
     bei Kindern und wurde aus diesem Grund als „Kinderlähmung“ be-
     zeichnet.                                                                 7.2.5.17. Fortgeschrittene Alzheimer-Krankheit
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Kinderlähmung, die              a)   Die Erkrankung muss vor dem 68. Geburtstag zum Verlust von
     bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.                            geistiger und sozialer Kompetenz sowie zur Notwendigkeit einer
                                                                                    ständigen Beaufsichtigung führen. Die Diagnose muss durch einen
7.2.5.14. Multiple Sklerose                                                         Arzt für Neurologie und durch standardisierte Tests und Fragebogen
a)   Definition der versicherten Multiple Sklerose:                                 für Morbus Alzheimer nachgewiesen werden.
     Multiple Sklerose im Sinne der Bedingungen ist eine entzündliche                Vereinfachte Erläuterung:
     Erkrankung des Zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden                    Charakteristisch für eine Alzheimer-Erkrankung ist der fortschrei-
     in der weißen Substanz des Gehirns oder Rückenmarks.                            tende Verlust von Erinnerungsvermögen, Orientierung, Urteilsver-
     Unsere Leistungspflicht besteht nur, wenn alle der folgenden Be-                mögen und Intelligenz. Der Verlauf der Erkrankung ist nicht aufzu-
     dingungen erfüllt sind und uns nachgewiesen werden:                             halten. Symptome zeigen sich in einer Verminderung der Gehirn-
     –    Bei schubförmigem Verlauf der Erkrankung müssen nach-                      größe und einem Verlust von Nervenzellen im Gehirn.
          weisbar bereits mindestens zwei Schübe aufgetreten sein.             b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Alzhei-
     –    Bei chronisch voranschreitendem (progredientem) Verlauf der               mer-Krankheit, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wur-
          Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der erstmaligen                  de.
          ärztlichen Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen
          Sklerose vergangen sein.                                             7.2.5.18. Enzephalitis
     Die Erkrankung manifestiert sich in neurologischen Defiziten, die         a)   Schwere Entzündung des Hirngewebes, die zu einer mindestens
     mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen zur Folge ha-                 drei Monate andauernden neurologischen Störung (z. B. Sprachstö-
     ben:                                                                           rungen) geführt hat. Diese Schädigung muss durch einen Arzt für
     –    Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über          Neurologie nachgewiesen werden.
           einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage – auch bei              Vereinfachte Erläuterung:
           Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße –                  Enzephalitis ist eine Entzündung der grauen bzw. weißen Substanz
           ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und             des Hirngewebes oder des gesamten Gehirns und wird verursacht
           Getränke aufzunehmen.                                                     durch Bakterien, Viren oder Protozoen (meist tropische Parasiten).


                                                                        12 von 15

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                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Enzephalitis, die bereits         a)   Das Unfall-Pflegegeld wird gezahlt, sofern infolge eines Unfalles –
     vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.                                      ohne Mitwirkung von Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Ziffer
                                                                                      3 der Zusatzbedingungen – bei der versicherten Person eine dau-
7.2.5.19. Pflegebedürftigkeit                                                         ernde Pflegebedürftigkeit mit Einstufung in Pflegestufe I, II, III, IV, V,
a)   Die versicherte Person erhält während der Vertragslaufzeit eine                  VI oder VII nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz (Stand
     Einstufung in die Pflegestufe I, II, III, IV, V, VI oder VII nach öster-         24.03.2021) eintritt.
     reichischem Bundespflegegeldgesetz (Stand 24.03.2021).                           Sofern die Pflege-Assistanceleistungen gemäß Ziffer 7.1.1 der Zu-
b)   Kein Versicherungsschutz besteht, sofern bereits vor Vertragsab-                 satzbedingungen in Anspruch genommen werden, beginnt der An-
     schluss eine Pflegebedürftigkeit bestand oder festgestellt wurde.                spruch auf Unfall-Pflegegeld erst nach Ende unserer Pflege-
                                                                                      Assistanceleistungen.
                                                                                 b)   Die Höhe des Unfall-Pflegegeldes richtet sich nach der
8. Zusatzpaket Plus                                                                   Pflegestufe des österreichischen Bundespflegegeldgesetzes (Stand
Versicherungsschutz für Leistungserweiterungen in dem Zusatzpaket                     24.03.2021). Es gilt folgende Staffelung:
Plus besteht, sofern dieses im Versicherungsschein aufgeführt ist.                    –     30 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe I-III nach
                                                                                            österreichischen Bundespflegegeldgesetz
8.1. Eigenbewegungen und erhöhte Kraftanstrengungen                                   –     40 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe IV nach
Abweichend von Ziffer 1.4 der Zusatzbedingungen gelten Gesundheits-                         österreichischen Bundespflegegeldgesetz
schäden am gesamten Körper als Unfall, die durch erhöhte Kraftanstren-                –     60 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe V-VII
gungen oder Eigenbewegungen verursacht wurden.                                              nach österreichischen Bundespflegegeldgesetz
Ausgenommen hiervon sind Schädigungen an Bandscheiben.                           c)   Unfall-Pflegegeld wird für die Dauer der Einstufung in eine Pflege-
                                                                                      stufe des österreichischen Bundespflegegeldgesetzes, längstens für
8.2. Ausschlüsse                                                                      3 Jahre vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.

a)   Abweichend von Ziffer 4.1 der Zusatzbedingungen besteht Versi-              8.3.4. Unfall-Komageld
     cherungsschutz für                                                          a)   Versicherungsschutz für Unfall-Komageld besteht automatisch,
     –    Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge Alkoholkonsums                  wenn die Leistungsart Unfall-Spitalgeld im Versicherungsschein
          beim Lenken von versicherungspflichtigen motorisierten Fahr-                aufgeführt ist.
          zeugen auch dann, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfall-               b)   Das Unfall-Komageld wird gezahlt, sofern nach Ziffer 2.1.4 der
          zeitpunkt 1,3 Promille übersteigt.                                          Zusatzbedingungen ein Anspruch auf Unfall-Spitalgeld entstanden
     –    Unfälle infolge Drogeneinfluss.                                             ist und die versicherte Person im Koma liegt.
     Darüber hinaus wird bei einem Todesfall infolge eines Unfalles, der         c)   Die Höhe des Unfall-Komageldes beträgt 30 Euro je Kalendertag.
     sich ursächlich durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung er-                 Es wird für die Dauer des Komas, längstens für 3 Jahre vom Unfall-
     eignete, die vereinbarte Versicherungssumme für den Todesfall in                 tag an gerechnet, gezahlt.
     voller Höhe gezahlt.
b)   Abweichend von Ziffer 4.7 der Zusatzbedingungen besteht Versi-              8.4. Prämienfreie Leistungen
     cherungsschutz für Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblu-
     tungen auch dann, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfall-           8.4.1. Such-, Bergungs-, und Rettungskosten
     ereignis nach Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen nicht die überwie-           Abweichend von Ziffer 2.2.1 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
     gende Ursache ist                                                           für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze sowie Mehraufwendungen
                                                                                 ohne Höchstgrenze ersetzt.
8.3. Prämienpflichtige Leistungen
                                                                                 8.4.2. Krankentransporte und Flugrückholungen
8.3.1. Unfall-Rente
                                                                                 Abweichend von Ziffer 2.2.2 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
In Ergänzung zu Ziffer 2.1.2 der Zusatzbedingungen gilt:                         für Kranken- und Rücktransporte im Rahmen der Such-, Bergungs- und
Nach dem Tod des Unfall-Rentenbeziehers verbleibt ein Anspruch von               Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1. der Zusatzbedingungen ohne
insgesamt 100 Prozent der Unfall-Rente bei den Erbberechtigten gemäß             Höchstgrenze ersetzt.
gesetzlicher Erbfolge. Als Bemessungsgrundlage gilt die Höhe der Unfall-
                                                                                 8.4.3. Behandlungskosten bei Tauchunfällen
Rente in dem Monat, in dem der Unfall-Rentenbezieher verstirbt.
                                                                                 Abweichend von Ziffer 2.2.3 der Zusatzbedingungen werden die Behand-
An minderjährige Erbberechtigte werden die Leistungen maximal bis zur
                                                                                 lungskosten im Rahmen der Such-, Bergungs- und Rettungskosten
Vollendung des 18. Lebensjahres weitergezahlt.
                                                                                 gemäß Ziffer 2.2.1. der Zusatzbedingungen ohne Höchstgrenze ersetzt.
An volljährige Erbberechtigte werden die Leistungen 5 Jahre lang nach
dem Tod des Unfall-Rentenbeziehers weitergezahlt.                                8.4.4. Kosmetische Operationen und Zahnersatz
                                                                                 a)   Abweichend von Ziffer 2.2.5.1 a) der Zusatzbedingungen ersetzen
8.3.2. Unfall-Spitalgeld
                                                                                      wir die Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz zur Beseiti-
Abweichend von Ziffer 2.1.4.1 der Zusatzbedingungen wird das vereinbar-               gung oder Minderung von Beeinträchtigungen durch den Verlust
te Unfall-Spitalgeld für mindestens 5 Tage gezahlt. Die weiteren Voraus-              oder Teilverlust von Front-, Eck- sowie allen weiteren Zähnen.
setzungen gemäß Ziffer 2.1.4.1 a) und b) bleiben unberührt.
                                                                                 b)   Abweichend von Ziffer 2.2.5.1 d) der Zusatzbedingungen werden
Darüber hinaus wird – in Ergänzung zu Ziffer 2.1.4.1 – das vereinbarte                die Kosten für kosmetische Operationen und Zahnersatz ohne
Unfall-Spitalgeld für jeden Kalendertag gezahlt, mindestens jedoch für 5              Höchstgrenze ersetzt.
Tage,
                                                                                 8.4.5. Kur- und Rehabilitationskosten
a)   an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch
     notwendigen vollstationären Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt ab-             Abweichend von Ziffer 2.2.7 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
     solviert.                                                                   für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ohne Höchstgrenze ersetzt.
b)   an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizi-           8.4.6. Behinderungsbedingte Kosten
     nisch notwendigen vollstationären Desensibilisierungsmaßnahme
     zur Behandlung von Allergien befindet.                                      a)   Die Voraussetzungen für den Ersatz behinderungsbedingter Kosten
                                                                                      gelten als erfüllt, wenn infolge eines Unfalles – ohne Mitwirkung von
c)   an dem bei der versicherten Person eine unfallbedingte und medizi-               Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Ziffer 3 der Zusatzbedin-
     nisch notwendige ambulante ärztliche Erstversorgung eines Kno-                   gungen – ein gemäß Ziffer 2.1.1. der Zusatzbedingungen ermittel-
     chenbruchs durchgeführt wird.
                                                                                      ter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens 25 Prozent einge-
d)   an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch                    treten ist und der Kostenersatz innerhalb von 3 Jahren, vom Unfall-
     notwendigen Kurzzeitpflege-Aufenthalt in einem Pflege- oder Senio-               tag an gerechnet, von Ihnen geltend gemacht wird.
     renheim absolviert, der in unmittelbarem Anschluss an einen Spital-
                                                                                 b)   Wir ersetzen die aufgrund des Unfalles notwendigen
     aufenthalt durchgeführt wird. Der Leistungsanspruch ist in diesen
     Fällen auf insgesamt 30 Kalendertage begrenzt.                                   –     Kosten für künstliche Organe sowie Organtransplantationen.
                                                                                      –     Organisations- und Umbaukosten für den behindertengerech-
8.3.3. Unfall-Pflegegeld                                                                    ten Umbau des Wohnsitzes der versicherten Person oder al-
Es besteht Versicherungsschutz für Unfall-Pflegegeld, wenn die Leis-                        ternativ den Umzug in einen behindertengerechten Wohnsitz.
tungsart Unfall-Spitalgeld im Versicherungsschein aufgeführt ist.


                                                                          13 von 15

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                         Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

     –     Umbaukosten eines Kraftfahrzeuges in ein behindertenge-                    eine der unter Ziffer 2.2.12. a) bis e) oder Ziffer 2.2.13 der Zusatz-
           rechtes Fahrzeug.                                                          bedingungen genannten schweren Unfallverletzungen eintritt.
     –     Kosten für künstliche Gliedmaßen und künstliche Gelenke.                   Die erhöhte Sofort- bzw. Kapitalleistung beträgt für Sie und Ihren
     –     Kosten für Hilfsmittel und Hilfsgeräte wie Gehhilfen, Rollstüh-            Partner (jeweils soweit im Rahmen des Vertrages mitversichert):
           le, Hörgeräte, Sehhilfen oder Sprechgeräte.                                –    50.000 Euro bei Eintritt im 1. Jahr ab Erwerb/Baubeginn.
     –     Anschaffungs- und Ausbildungskosten eines erforderlichen                   –    45.000 Euro bei Eintritt im 2. Jahr ab Erwerb/Baubeginn.
           Blinden- oder Signalhundes.                                                –    40.000 Euro bei Eintritt im 3. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
     –     Kosten einer behindertengerechten Fortbildung (zum Beispiel                –    35.000 Euro bei Eintritt im 4. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
           das Erlernen von Gebärdensprache oder Blindenschrift).
                                                                                      –    35.000 Euro bei Eintritt im 5. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
c)   Der Kostenersatz für behinderungsbedingte Kosten ist auf insge-
                                                                                      Der Anspruch auf die Zahlung der erhöhten Sofort- bzw. Kapitalleis-
     samt 25.000 Euro begrenzt.
                                                                                      tung kann während eines Zeitraums von insgesamt 3 Jahren, vom
8.4.7. Umschulungsmaßnahmen                                                           Unfallereignis an gerechnet, geltend gemacht werden.
Abweichend von Ziffer 2.2.8 der Zusatzbedingungen werden die Kosten                   Er endet jedoch in jedem Fall zum Zeitpunkt der Veräußerung des
für Umschulungsmaßnahmen ohne Höchstgrenze ersetzt.                                   Wohneigentums oder der Beendigung des Versicherungsvertrages.
                                                                                      Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Zeitpunkt des Eigen-
8.4.8. Psychologische Betreuung                                                       tumserwerbs bzw. des Baubeginns von Ihnen nachzuweisen.
Abweichend von Ziffer 2.2.9 der Zusatzbedingungen ist der Kostenersatz
für psychologische Betreuung und Behandlungen auf insgesamt 5.000                8.4.12. Gipsgeld
Euro begrenzt.                                                                   Muss eine versicherte Person aufgrund eines versicherten Unfallereignis-
                                                                                 ses, das zu einer Fraktur führt, länger als 14 Tage einen Gipsverband
8.4.9. Besondere Leistungen für Kinder                                           tragen, zahlen wir einmalig ein Gipsgeld in Höhe von 250 EUR.
a)   Vollwaisenrente                                                             Die Leistung ist bei uns innerhalb von 21 Monaten vom Unfalltag an
     Werden beide bei Janitos unfallversicherten Elternteile durch das           gerechnet durch Vorlage eines ärztlichen Attests geltend zu machen.
     gleiche Unfallereignis tödlich verletzt, zahlen wir an alle zum Unfall-
     zeitpunkt mitversicherten minderjährigen Kinder jährlich eine Voll-         8.5. Arbeitslosigkeit
     waisenrente.                                                                a)   Werden Sie während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
     Die jährliche Rente je Kind bemisst sich an der Bruttojahresprämie,              arbeitslos, befreien wir Sie auf Ihren Wunsch von der Prämienzah-
     die zum Unfallzeitpunkt für das jeweilige Kind zu entrichten war. Die            lungspflicht (Prämienbefreiung). Der Versicherungsschutz bleibt
     Höhe der Rente beträgt das Fünfzigfache dieser Prämie, mindes-                   während dieser Zeit unverändert bestehen.
     tens jedoch 12.000 Euro pro Jahr und Kind.                                  b)   Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner
     Die Rente wird längstens bis zu dem Jahr gezahlt, in dem das Kind                bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit
     das 18. Lebensjahr vollendet.                                                    als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder II beziehen
                                                                                      und sich aktiv um Arbeit bemühen.
b)   Haushaltshilfe und Kinderbetreuung
     Abweichend von Ziffer 2.2.10.2 der Zusatzbedingungen werden die             c)   Die Prämienbefreiung erfolgt, sofern alle folgenden Voraussetzun-
     nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung und eine Haus-                     gen erfüllt werden:
     haltshilfe bis maximal 120 € pro Tag übernommen. Die Leistungen                  –    die Arbeitslosigkeit war unverschuldet.
     werden erbracht, bis der versicherten Person zugemutet werden                    –    das Arbeitsverhältnis war unbefristet und die wöchentliche Ar-
     kann, ihre Versorgungs- und Betreuungspflichten wieder selbst zu                      beitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
     übernehmen, längstens jedoch bis 6 Monate nach dem Unfallereig-                  –    der Unfallversicherungsvertrag bestand bei Eintritt der Arbeits-
     nis.                                                                                  losigkeit seit mindestens 12 Monaten.
c)   Privat- und Nachhilfeunterricht                                                  –    bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand kein Prämienrück-
     Kann das versicherte minderjährige Kind unfallbedingt nicht oder                      stand.
     nicht regelmäßig am regulären schulischen Unterricht teilnehmen,            d)   Die Prämienbefreiung beginnt ab der ersten Fälligkeit, die der
     erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für den notwendigen Pri-                 Meldung der Arbeitslosigkeit folgt.
     vatunterricht, um die Fehlzeiten auszugleichen.                                  Die Prämienbefreiung endet mit der Beendigung der Arbeitslosig-
     Die Kosten werden ohne Höchstgrenze ersetzt. Darüber hinaus                      keit. Darüber hinaus erlischt der Unfallversicherungsvertrag ohne
     übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation und Vermittlung                  besondere Vereinbarung, wenn die Prämienbefreiung mehr als 36
     des Privatunterrichts.                                                           Monate dauert.
     Die Leistungen werden längstens bis 6 Monate nach dem Unfaller-             e)   Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzei-
     eignis erbracht.                                                                 gen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind
                                                                                      von Ihnen zu erbringen.
d)   Rooming-in-Leistung
     Abweichend von Ziffer 2.2.10.3 der Zusatzbedingungen ersetzen               f)   Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit,
     wir im Rahmen der versicherten Rooming-in-Leistungen auf Ihren                   die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt
     Wunsch auch alternativ die tatsächlich entstandenen, nachgewie-                  war.
     senen Übernachtungskosten. Auf eine Begrenzung der Anzahl der
     Übernachtungen wird verzichtet.                                             8.6. Fälligkeit der Leistung
8.4.10. Versorgung von Haustieren                                                Abweichend von Ziffer 11 der Zusatzbedingungen sind wir verpflichtet, bei
                                                                                 einem Invaliditätsanspruch innerhalb eines Monats in Textform zu erklä-
Abweichend von Ziffer 2.2.11 der Zusatzbedingungen werden die Kosten             ren, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen.
für die tiergerechte Unterbringung ohne Höchstgrenze ersetzt. Die Leis-
tungen werden erbracht, bis der versicherten Person zugemutet werden
                                                                                 8.7. Familien-Vorsorgeversicherung
kann, ihre Versorgungspflichten wieder selbst zu übernehmen, längstens
jedoch bis 12 Monate nach dem Unfallereignis.                                    8.7.1. Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft
8.4.11. Sofort- bzw. Kapitalleistung bei schweren Verletzungen und               Abweichend von Ziffer 5.1 der Zusatzbedingungen gilt:
Verbrennungen                                                                    a)   Im Rahmen des Versicherungsschutzes der Familienvorsorge gilt
a)   Abweichend von Ziffer 2.2.12 und 2.2.13 a) der Zusatzbedingungen                 bei Eheschließung oder mit Beginn einer eingetragenen Lebens-
     zahlen wir eine Sofort- bzw. Kapitalleistung in Höhe von 25.000 €.               partnerschaft für die Leistungsart Invalidität eine Versicherungs-
     Eine Begrenzung auf die versicherte Invaliditätssumme (Grund-                    summe von 100.000 Euro.
     summe ohne Progression) entfällt.                                                Darüber hinaus gilt die Leistungsart Unfall-Todesfallleistung in Höhe
                                                                                      von 10.000 Euro und die Leistungsart Unfall-Spitalgeld mit Gene-
b)   In Ergänzung zu Ziffer 2.2.12 und 2.2.13 der Zusatzbedingungen
                                                                                      sungsgeld in Höhe von 20 Euro versichert.
     gilt bei Immobilienerwerb folgende Regelung:
     Wir zahlen eine erhöhte Sofort- bzw. Kapitalleistung, wenn Sie              b)   Der Versicherungsschutz wird für einen Zeitraum von 6 Monaten
     und/oder Ihr Partner (Ehepartner oder Partner einer eingetragenen                gewährt.
     Lebensgemeinschaft) während der Gültigkeit des Unfall-
                                                                                 8.7.2. Schwangerschaft, Geburt oder Adoption
     Versicherungsvertrages erstmals Wohneigentum zur Eigennutzung
     erwerben oder bauen und während eines Zeitraums von 5 Jahren                Abweichend von Ziffer 5.2 der Zusatzbedingungen gilt:
     ab Baubeginn oder Eigentumserwerb bei Ihnen oder Ihrem Partner


                                                                          14 von 15

[Seite 21]
                         Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich

a)   Im Rahmen des Versicherungsschutzes der Familienvorsorge gilt               b)   Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berech-
     bei Schwangerschaft, Geburt und Adoption für die Leistungsart In-                tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
     validität eine Versicherungssumme von 100.000 Euro.                              sprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie
     Darüber hinaus gilt die Leistungsart Unfall-Todesfallleistung in Höhe            durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
     von 10.000 Euro versichert.                                                      hingewiesen haben.
b)   Bei Geburt und Adoption eines Kindes erweitert sich der Versiche-                Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
     rungsschutz zusätzlich um die Leistungsart Unfall-Spitalgeld mit                 verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
     Genesungsgeld. Die versicherte Summe beträgt hier 20 Euro.                       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei-
c)   Der Versicherungsschutz wird für einen Zeitraum von 12 Monaten                   sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt o-
     gewährt.                                                                         der die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
                                                                                      lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
8.7.3. Prämienbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers                              wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
a)   Abweichend von Ziffer 5.3 a) der Zusatzbedingungen wird bei Tod             c)   Unterlassen Sie die Abgabe einer Anzeige oder geben fahrlässig
     des Versicherungsnehmers während der Versicherungsdauer, die                     eine unrichtige Anzeige ab oder unterlassen fahrlässig die Erfüllung
     Versicherung Ihres Kindes mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden                  einer sonstigen Obliegenheit, so werden wir von der Verpflichtung
     Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres                       zur Leistung jedoch nicht frei, wenn Sie nachweisen, dass das Ver-
     prämienfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 21. Le-               säumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erken-
     bensjahr vollendet.                                                              nen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige
b)   Abweichend von Ziffer 5.3 b) der Zusatzbedingungen gelten die                    eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu ent-
     Bestimmungen der Ziffer 5.3 a) der Zusatzbedingungen auch dann,                  richten ist, so muss diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt bezahlt
     wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Todes bereits gekündigt                  werden, an dem dieser Umstand eingetreten ist.
     war oder der Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn das                d)   Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns
     45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.                                          zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorver-
                                                                                      traglichen Anzeigepflicht ausüben.
8.8. Verdienstausfall von Selbständigen
Abweichend von Ziffer 9 der Zusatzbedingungen wird bei Selbständigen             11. Wann sind die Leistungen fällig?
ein fester Betrag von 4 Promille der für die versicherte Person vereinbar-
ten Invaliditätsgrundsumme, höchstens jedoch 1.000 Euro erstattet,               a)   Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditäts-
sofern der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen werden kann.                   anspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob
                                                                                      und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fris-
                                                                                      ten beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
Der Leistungsfall                                                                     –     Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
                                                                                      –     beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den
                                                                                            Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung
9. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegen-                                         der Invalidität notwendig ist.
heiten)?                                                                         b)   Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungs-
                                                                                      anspruchs entstehen, übernehmen wir.
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere
Leistung nicht erbringen.                                                        c)   Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
                                                                                      Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
a)   Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei-
     führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen            d)   Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest,
     Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrich-                  zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.
     ten.                                                                             Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein angemessener Vor-
     Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte                 schuss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur verlangt wer-
     Person bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen erst                  den, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
     dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche
                                                                                 e)   Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs-
     Umfang erkennbar wird. Eine generelle Verpflichtung der versicher-
                                                                                      tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen
     ten Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch
                                                                                      zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
     nicht.
                                                                                      verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht
b)   Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi-                  muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leis-
     cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns zurücksenden;                     tungspflicht gemäß Ziffer 11 a), von Ihnen vor Ablauf der Frist aus-
     von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen                 geübt werden.
     in gleicher Weise erteilt werden.
                                                                                 f)   Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,
c)   Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die                    als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent
     versicherte Person die Schadenmeldung gemäß Ziffer 9 a) und b)                   jährlich zu verzinsen.
     innerhalb des ersten Jahres vom Unfalltag an gerechnet bei uns
                                                                                 g)   Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir
     einreichen.
                                                                                      berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Beschei-
d)   Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person                nigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der
     auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten ein-                  nächsten Fälligkeit.
     schließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen
     wir.
     Kann bei Selbstständigen der Verdienstausfall nicht konkret nach-
     gewiesen werden, wird ein fester Betrag von 2 Promille der für die
     versicherte Person vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, höchstens
     jedoch 500 Euro erstattet.
e)   Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen –
     behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versiche-
     rungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen
     Auskünfte zu erteilen.
f)   Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion
     durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.


10. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Oblie-
genheiten?
a)   Wird eine Obliegenheit gemäß Ziffer 9 der Zusatzbedingungen
     vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.


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