# Janitos Basic: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-unfall-janitos-basic.php
- Rechtlicher Träger: Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-unfall-janitos-basic.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Österreich, Basic (210180)](https://secure.janitos.de/media/downloads/bedingungen/210180.pdf), Fassung Stand 01.08.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. | ZB Ziffer 2.1.1.2 b, Seite 8 |
| Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit) | ja | Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt. | ZB Ziffer 1.2, Seite 7 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag) | ja | Tritt nach einem Wechsel des Unfallversicherers ein Unfall ein, dessen genauen Zeitpunkt des Unfallereignisses | AB Ziffer 9, Seite 5 |
| Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms | ja | Arm 70 75 100 80 100 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk | ja | Hand 65 65 100 65 100 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Daumen | ja | Daumen 25 30 60 30 100 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Finger | ja | Zeigefinger 10 20 60 20 75 anderer Finger 5 10 20 10 20 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkels | ja | Bein über der Mitte des 70 70 70 80 80 Oberschenkels | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Knies | ja | Bein bis unterhalb des Knies 60 60 60 70 70 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenk | ja | Fuß 45 50 50 50 50 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit) | ja | ein Auge 50 50 50 70 70 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr | ja | Gehör eines Ohres 30 35 35 70 70 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Geruchssinn | ja | Geruchssinn 15 20 20 25 25 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Geschmackssinn | ja | Geschmackssinn 10 20 20 25 25 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit) | ja | Stimme 60 100 100 100 100 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge) | ja | eine Niere 25 25 25 25 25 | ZB Ziffer 2.1.1.2 c, Seite 8 |
| Progression 225 Prozent | ja | Progressionsmodell 225 | ZB Ziffer 2.1.1.4 a, Seite 8 |
| Progression 350 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 500 Prozent | ja | Progressionsmodell 500 | ZB Ziffer 2.1.1.4 d, Seite 8 |
| Progression 1000 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von | ja | Beträgt dieser Mitwirkungsanteil jedoch weniger als 30 Prozent, unterbleibt die Minderung. | ZB Ziffer 3, Seite 12 |
| Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfall | ja | Die Invalidität muss innerhalb von 14 Monaten nach dem Unfall | ZB Ziffer 2.1.1.1 b, Seite 8 |
| Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | Die Invalidität muss innerhalb von 16 Monaten nach dem Unfall von … einem Arzt schriftlich festgestellt werden. | ZB Ziffer 2.1.1.1 c, Seite 8 |
| Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versicherer | ja | Die Invalidität muss innerhalb von 16 Monaten nach dem Unfall von … Ihnen bei uns geltend gemacht werden. | ZB Ziffer 2.1.1.1 d, Seite 8 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern) | ja | erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. | ZB Ziffer 10 e, Seite 18 |
| Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigung | ja | wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. | ZB Ziffer 2.1.1.2 f, Seite 8 |
| Vorschuss auf die Invaliditätsleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. | ZB Ziffer 10 d, Seite 18 |
| Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise) | keine | Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der Invalidität bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. | ZB Ziffer 2.1.1.4, Seite 8 |
| Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung) | ja | Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung | ZB Ziffer 1.4, Seite 7 |
| Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen (z. B. Borreliose, FSME oder Malaria) | ZB Ziffer 1.6 a, Seite 7 |
| Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gesundheitsschäden durch allergische Reaktionen oder einen anaphylaktischen Schock, | ZB Ziffer 1.5 g, Seite 7 |
| Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezug | ja, bis zur Versicherungssumme | Infektionen und Infektionskrankheiten, die durch einen Unfall gemäß Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen entstanden sind. | ZB Ziffer 1.6 a, Seite 7 |
| Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffen | ja, bis zur Versicherungssumme | Gesundheitsschäden infolge der Aufnahme von Nahrung oder sonstiger Stoffe durch den Schlund. | ZB Ziffer 1.5 h, Seite 7 |
| Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser | ja | der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser. | ZB Ziffer 1.5 j, Seite 7 |
| Erfrierungen | ja | Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen sowie der Erfrierungstod. | ZB Ziffer 1.5 i, Seite 7 |
| Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrand | ja | das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs. | ZB Ziffer 1.5 d, Seite 7 |
| Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfen | ja | wenn die versicherte Person schädlichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände über einen Zeitraum von mehreren Stunden ausgesetzt war. | ZB Ziffer 1.5 c, Seite 7 |
| Bandscheibenvorfall durch Unfall | nein | Nicht versichert sind Gesundheitsschäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. | ZB Ziffer 4.7, Seite 13 |
| Bauchwand- und Unterleibsbrüche | ja | Bauch- oder Unterleibsbrüche verursacht werden. | ZB Ziffer 1.4 c, Seite 7 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolge | ja | Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Schlaganfalls. | ZB Ziffer 4.1 f, Seite 12 |
| Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung) | ja | Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für psychische und nervöse Störungen, die im Anschluss an einen Unfall neu eintreten. | ZB Ziffer 4.9, Seite 13 |
| Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze) | ja | Beim Lenken von versicherungspflichtigen motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 Promille nicht übersteigt. | ZB Ziffer 4.1 c, Seite 12 |
| Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursache | ja | Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge epileptischer Anfälle oder sonstiger Krampfanfälle. | ZB Ziffer 4.1 e, Seite 12 |
| Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung) | nicht geregelt |  |  |
| Impfschäden | ja | unfallbedingten, medizinisch notwendigen Impfungen sowie mit Schutzimpfungen gegen versicherte Infektionen | ZB Ziffer 4.8 a, Seite 13 |
| Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad) | ja | dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens 35 Prozent eingetreten ist. | ZB Ziffer 2.1.2.1 a, Seite 9 |
| Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monate | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | ja | Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, mindestens jedoch für 3 Tage: | ZB Ziffer 2.1.4.1, Seite 10 |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | ja | Das vereinbarte Unfall-Genesungsgeld wird gezahlt, sofern ein Leistungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld | ZB Ziffer 2.1.5.1, Seite 10 |
| Leistung bei Unfalltod | ja | Die vereinbarte Unfall-Todesfallleistung wird gezahlt, sofern die versicherte Person infolge eines Unfalles innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt. | ZB Ziffer 2.1.6.1, Seite 10 |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden) | ja, bis 10.000 € | eine Sofortleistung in Höhe von 10 Prozent der versicherten Invaliditätssumme (Grundsumme ohne Progression), maximal 10.000 Euro. | ZB Ziffer 2.2.11, Seite 12 |
| Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport) | ja, bis 25.000 € | Der Kostenersatz für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze sowie Mehraufwendungen ist auf insgesamt 25.000 Euro begrenzt. | ZB Ziffer 2.2.1 c, Seite 11 |
| Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz) | ja, bis 25.000 € | Der Kostenersatz für kosmetische Operationen ist auf insgesamt 25.000 Euro begrenzt. | ZB Ziffer 2.2.5 d, Seite 11 |
| Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmen | ja, bis 5.000 € | Der Kostenersatz für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ist auf insgesamt 5.000 Euro begrenzt | ZB Ziffer 2.2.6 d, Seite 11 |
| Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | ja, bis 25 € | Je Übernachtung werden maximal 25 Euro ersetzt. Insgesamt übernehmen wir die Kosten für maximal 20 Übernachtungen. | ZB Ziffer 2.2.9.3 b, Seite 12 |
| Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichert | nein | während der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. | ZB Ziffer 4.5.1, Seite 13 |
| Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | im Rahmen einer Tätigkeit als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt wird. | ZB Ziffer 4.4 a, Seite 13 |
| Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Ausland | ja | mindestens jedoch bis 14 Tage nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten. | ZB Ziffer 4.3 a, Seite 13 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Strahlenschäden, soweit diese in Zusammenhang mit Kernenergie stehen. | ZB Ziffer 4.6, Seite 13 |
| Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichert | ja | tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen. | ZB Ziffer 1.5 k, Seite 7 |
| Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist) | ja | Eine Änderung der Berufstätigkeit oder der … der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich | AB Ziffer 7.1.1, Seite 4 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | ja | wird die Versicherung Ihres Kindes mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des | ZB Ziffer 5.3, Seite 14 |
| Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall) | ja | Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung | AB Ziffer 1.3 b, Seite 2 |
| Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrich | ZB Ziffer 8 a, Seite 18 |
| Capital por fallecimiento (Todesfallkapital) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos de sepelio (Bestattungskosten) | ja | Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. | ZB Ziffer 2.2.4, Seite 11 |
| Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken) | ja | Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des Heilverfahrens | ZB Ziffer 2.1.7.2 a, Seite 11 |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Österreich, Basic (210180)

```text
[Seite 1]
Vers


       Janitos
       Unfallversicherung Österreich
       Produktlinie Basic
       Versicherungsbedingungen und Informationen
       Stand: 01.08.2021 | Bedingungsnummer: 210180

[Seite 2]
               Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich
                                                                (Stand 01.08.2021)

Die Versicherungsdauer                                                         7. Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufstätigkeit bzw.
                                                                                  Beschäftigung oder der Änderung Ihres Wohnsitzes beachten?
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
                                                                               8. Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dynamik)
Die Versicherungsprämie                                                        9. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
2. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?                             10. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
3. Prämienanpassungsklausel                                                    11. Welches Gericht ist zuständig?
Weitere Bestimmungen                                                           12. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung
                                                                                   Ihrer Anschrift?
4. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen
   zueinander?                                                                 13. Sanktionsklausel
5. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?                            14. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
6. Altersumstellungen                                                          15. Welches Recht findet Anwendung?


Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
                                                                               1.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen
Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.
                                                                                    Einsätzen
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
                                                                               Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft,
                                                                               sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet,
                                                                               die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern
Die Versicherungsdauer                                                         China, Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan,
                                                                               Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf,
1.   Wann beginnt und wann endet der Vertrag?                                  sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen
                                                                               ist.
1.1. Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                               1.5. Versicherungsjahr
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste Prämie unverzüglich nach Fällig-         Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
keit im Sinne von Ziffer 2.3 der Allgemeinen Bedingungen zahlen.               Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
                                                                               Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
                                                                               folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
1.2. Dauer und Ende des Vertrages
                                                                               jeweils ganze Jahre.
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-
schlossen.
a)   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich         Die Versicherungsprämie
     der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätes-
     tens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah-
     res eine Kündigung zugegangen ist.                                        2.   Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beach-
b)   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der                   ten?
     Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen            Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen?
     Zeitpunkt.
c)   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den           2.1. Prämienzahlung
     Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol-        Die Prämien können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-,
     genden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens einen           Halbjahres- oder Jahresprämien entrichtet werden. Die Versicherungspe-
     Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegan-          riode umfasst bei Monatsprämien einen Monat, bei Vierteljahresprämien
     gen sein.                                                                 ein Vierteljahr, bei Halbjahresprämien ein Halbjahr und bei Jahresprämien
d)   Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzel-         ein Jahr.
     ne Leistungsarten beschränkt werden.
                                                                               2.2. Versicherungssteuer
1.3. Kündigung nach Versicherungsfall                                          Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die Sie
a)   Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn             in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
     wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leis-
     tung erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene versi-          2.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten
     cherte Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden.              oder einmaligen Prämie
b)   Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach
                                                                               2.3.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
     Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknah-
     me, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform      Die erste Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
     zugegangen sein.                                                          Zugang des Versicherungsscheins fällig.
c)   Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei            2.3.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
     uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
                                                                               Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu
     jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versi-
                                                                               einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
     cherungsjahres, wirksam wird.
                                                                               diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
d)   Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei           durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
     Ihnen wirksam.                                                            folge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen,
                                                                               dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

                                                                               2.3.3. Rücktritt
                                                                               Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir
                                                                               vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir kön-


                                                                         1 von 5

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                              Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich

nen nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung              Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen
nicht zu vertreten haben.                                                           Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
                                                                                    und Höhe der Versicherungsleistungen.
2.4. Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung der                            c)   Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von
     Folgeprämie                                                                    mindestens 20 Prozent ergibt, ist der Versicherer im Falle einer
                                                                                    Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
2.4.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung                                   Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.08. zur jewei-
Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.               ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.

2.4.2. Verzug                                                                  d)   Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab
                                                                                    dem 01.08. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den
a)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne              Abschluss der Überprüfung folgt.
     Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung
     nicht zu vertreten haben.                                                 e)   Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der
                                                                                    Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht
b)   Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern              kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
     und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
     Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen      f)   Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für
     Beträge der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif-             den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
     fern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 2.4.3 und
     2.4.4 der Allgemeinen Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden
     sind.                                                                     Weitere Bestimmungen
c)   Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
     Schadens zu verlangen.                                                    4.   Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag
2.4.3. Kein Versicherungsschutz                                                     beteiligten Personen zueinander?
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,      a)   Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem ande-
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,               ren zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte
wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.2 b) der Allgemei-            aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu.
nen Bedingungen darauf hingewiesen wurden.                                          Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Oblie-
                                                                                    genheiten verantwortlich.
2.4.4. Kündigung
                                                                               b)   Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol-
a)   Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in              ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
     Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
                                                                               c)   Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere
     gen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.2 b)
                                                                                    Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
     der Allgemeinen Bedingungen darauf hingewiesen haben.
b)   Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats         5.   Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
     die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche-
     rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
     lung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
                                                                               5.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
                                                                                    gefahrerhebliche Umstände
2.5. Rechtzeitigkeit        der     Zahlung         bei    Lastschrift-        a)   Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen
     ermächtigung                                                                   bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir
                                                                                    Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheb-
a)   Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die
                                                                                    lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie
     Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag ein-
                                                                                    sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Ver-
     gezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht
                                                                                    tragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne
     widersprechen.
                                                                                    des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstän-
b)   Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge-            de, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben,
     zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie             den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschlie-
     unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauf-                 ßen.
     forderung erfolgt.
                                                                               b)   Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für
c)   Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie die                  die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerhebli-
     Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus ande-                 chen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen
     ren Gründen zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezo-            verantwortlich.
     gen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
                                                                               c)   Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser
     Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der
                                                                                    den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln las-
     Prämie erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufge-
                                                                                    sen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
     fordert worden sind.
                                                                                    verschwiegen.

2.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                               5.2. Rücktritt
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem            5.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.                 a)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
                                                                                    Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzu-
3.   Prämienanpassungsklausel                                                       treten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
a)   Der Versicherer ist jährlich zum 01.08., erstmalig zum 01.08.2022,             Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
     berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi-            haben.
     cherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu-           b)   Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich
     passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von                geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die
     Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung                 wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir
     (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat               auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklä-
     der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma-                rung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
     thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.                          der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begrün-
b)   Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den          det, Kenntnis erlangen.
     vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden-           c)   Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
     zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran-
     teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun-
     gen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat.


                                                                         2 von 5

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                               Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich

5.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts                                        6.   Altersumstellungen
a)   Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir
     den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An-       6.1. Anpassung der Prämien
     zeige kannten.
                                                                              a)   Wir führen in folgenden Altersgruppen eine automatische Anpas-
b)   Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder            sung der Prämie durch. Beim Wechsel in eine andere Altersgruppe
     Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder              gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Tarifprämien für die
     vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.                               jeweilige Altersgruppe. Die Versicherungssummen bleiben dabei un-
c)   Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei-           verändert.
     gepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag       b)   Die Anpassung erfolgt zum Ende des Versicherungsjahres, in dem
     auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu                die versicherte Person das Alter der darauffolgenden Altersgruppe
     anderen Bedingungen, geschlossen hätten.                                      erreicht.

5.2.3. Folgen des Rücktritts                                                  c)   Die Janitos Unfallversicherung sieht folgende Altersgruppen vor:
                                                                                   –     Kinder von 0 bis einschließlich 17 Jahre
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                                   –     Erwachsene von 18 bis einschließlich 67 Jahre
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den             –     Senioren ab 68 Jahre
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der
                                                                              d)   Als Alter gilt die Differenz zwischen dem Geburtsjahr der versicher-
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
                                                                                   ten Person und dem Jahr der Prämienanpassung.
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-     e)   Zum Anpassungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über
schutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.                      die für die neue Altersgruppe gültigen Prämien.
Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der           6.2. Wahlrecht
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
                                                                              Wünschen Sie keine automatische Prämienanpassung bei gleich-
5.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung                            bleibender Versicherungssumme, können Sie innerhalb von 6 Wochen
                                                                              nach unserer schriftlichen Mitteilung über die Anpassung eine alternative
5.3.1. Kündigung                                                              Weiterführung des Vertrags vereinbaren. Hierzu stehen Ihnen die beiden
                                                                              folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
a)   Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer
     Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit be-      a)   Bei planmäßiger Erhöhung der Prämie kann alternativ eine Vermin-
     ruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer             derung der Versicherungssumme vereinbart werden.
     Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn       b)   Bei planmäßiger Verringerung der Prämie kann alternativ eine
     wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer          Erhöhung der Versicherungssumme vereinbart werden.
     Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
     Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklä-        6.3. Außerordentliches Kündigungsrecht nach Vertrags-
     rung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich          umstellung
     weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die
                                                                              Wünschen Sie weder die automatische noch eine individuelle Umstellung
     Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer
                                                                              des Unfallversicherungsschutzes, können Sie den Vertrag innerhalb eines
     Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben.
                                                                              Monats nach Zugang unserer Mitteilung über den Umfang und Ausgestal-
b)   Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflicht-           tung der Umstellung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeit-
     verletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-       punkt des Wirksamwerdens der Umstellung, kündigen.
     stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
                                                                              Wir werden Sie in dem Nachtrag zum Versicherungsschein nochmals auf
c)   Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachwei-           das Kündigungsrecht hinweisen.
     sen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
     Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät-
                                                                              7.   Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufs-
     ten.
                                                                                   tätigkeit bzw. Beschäftigung oder der Änderung
5.3.2. Rückwirkende Vertragsanpassung                                              Ihres Wohnsitzes beachten?
a)   Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
     auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen        7.1. Änderung der Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung
     Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen
     auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die       7.1.1. Einstufung anhand der Gefahrengruppen
     Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun-       Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maßgeblich
     gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.           von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung und dem Alter der versi-
     Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform      cherten Person ab. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäfti-
     auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.         gung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich anzei-
b)   Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schrift-         gen.
     lich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf         Grundlage für die Einstufung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung
     die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen       anhand des Unfallrisikos und damit auch der Bemessung der Versiche-
     wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer            rungssummen und Prämien ist unser geltendes Gefahrengruppenver-
     Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir      zeichnis. Im Rahmen unseres Tarifes unterscheiden wir folgende Gefah-
     von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpas-        rengruppen:
     sung berechtigt, Kenntnis erlangen.
                                                                              Gefahrengruppe A: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
c)   Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir        zuzuordnen die einer verwaltenden/beratenden Tätigkeit nachgehen.
     den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An-       Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Bankkaufleute, Buchhal-
     zeige kannten.                                                           ter, Datentypisten, Handelsvertreter, Pädagogen, Produktmanager, Rich-
d)   Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als           ter, Sachbearbeiter, Tagesmütter, Verkäufer, Versicherungsfachleute oder
     10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht        Wirtschaftswissenschaftler.
     angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines          Gefahrengruppe B: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
     Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündi-        zuzuordnen die einer körperlichen/handwerklichen Tätigkeit nachgehen.
     gen.                                                                     Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Gärtner, Drucker, Schlos-
                                                                              ser, Bäcker, Köche, Gastwirte, Techniker, Elektriker, Gastronomen,
5.4. Anfechtung                                                               Hausmeister oder Sportlehrer.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,             Gefahrengruppe C: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu,    zuzuordnen die in Ihrem Beruf einer besonders risikoreichen Tätigkeit
der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen           nachgehen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Dachdecker,
Vertragszeit entspricht.                                                      Feuerwehrleute, Jäger, Landwirte, Maurer, Polizist, Soldaten, Tischler.


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[Seite 5]
                              Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich

Bei den unter den Gefahrengruppen aufgezählten Berufen handelt es sich         7.2.2. Umzug in ein Bundesland mit niedrigerem Unfallrisiko
jeweils nur um eine beispielhafte Aufzählung, die keinen Anspruch auf          a)   Errechnen sich beim Umzug des Versicherungsnehmers in ein
Vollständigkeit erhebt. Der Abruf des vollständigen Gefahrengruppenver-             Bundesland mit niedrigerem Unfallrisiko bei gleich bleibender Prä-
zeichnisses ist im Internet über www.janitos.at möglich. Gerne übersen-             mie höhere Versicherungssummen, so gelten diese, sobald wir
den wir es Ihnen auch auf Nachfrage per Mail oder auf dem Postweg.                  Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf
7.1.2. Wechsel in einen Beruf mit niedrigerem Unfallrisiko                          von 30 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet
                                                                                    der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
a)   Errechnen sich beim Wechsel der versicherten Person in eine
     Berufstätigkeit mit niedrigerem Unfallrisiko bei gleich bleibender        b)   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen
     Prämie höhere Versicherungssummen, so gelten diese, sobald wir                 Versicherungssummen bei entsprechend verminderter Prämie wei-
     Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf              ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von Ihnen zugeht.
     von 30 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet             7.2.3. Umzug in ein Bundesland mit höherem Unfallrisiko
     der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
                                                                               a)   Errechnet sich beim Umzug des Versicherungsnehmers in ein
b)   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen               Bundesland mit höherem Unfallrisiko bei gleich bleibenden Versiche-
     Versicherungssummen bei entsprechend verminderter Prämie wei-                  rungssummen eine höhere Prämie, so gilt diese nach Ablauf von 30
     ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von Ihnen zugeht.                 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet der zum
c)   Die neu errechneten Versicherungssummen bzw. Prämien gelten                    Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
     sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.               b)   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bisherigen
7.1.3. Wechsel in einen Beruf mit höherem Unfallrisiko                              Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungssummen wei-
                                                                                    ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zugeht.
a)   Errechnet sich beim Wechsel der versicherten Person in eine Be-
     rufstätigkeit mit höherem Unfallrisiko bei gleich bleibenden Versiche-    c)   Wird der Umzug in ein Bundesland mit höherem Unfallrisiko nicht
     rungssummen eine höhere Prämie, so gilt diese nach Ablauf von 30               innerhalb von 30 Tagen angezeigt, bleibt der Versicherungsschutz
     Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet der zum                 zwar vollumfänglich bestehen, es erfolgt jedoch immer eine Fortfüh-
     Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.                                          rung des Vertrags mit der bisherigen Prämie bei entsprechend ver-
                                                                                    minderten Versicherungssummen mit Wirkung zum Ablauf der Frist.
b)   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bisherigen
     Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungssummen wei-
     ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zugeht.
                                                                               8.   Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie
                                                                                    (Dynamik)
c)   Wird der Wechsel in eine Berufstätigkeit mit höherem Unfallrisiko
     nicht innerhalb von 30 Tagen angezeigt, bleibt der Versicherungs-         a)   Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dyna-
     schutz zwar vollumfänglich bestehen, es erfolgt jedoch immer eine              mik) vereinbart ist, werden Versicherungssummen und Prämien jähr-
     Fortführung des Vertrags mit der bisherigen Prämie bei entspre-                lich um den im Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz er-
     chend verminderten Versicherungssummen mit Wirkung zum Ablauf                  höht. Dabei werden die Versicherungssummen für Invalidität und
     der Frist.                                                                     Tod auf volle Tausend Euro und die Versicherungssumme für die
                                                                                    Rente auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Die Prämie erhöht
d)   Die neu errechneten Versicherungssummen bzw. Prämien gelten
                                                                                    sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
     sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
                                                                               b)   Die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Prämie
7.1.4. Sondergefahren                                                               erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum
Ergeben sich im Rahmen der versicherten Berufstätigkeit oder Beschäfti-             Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Wir teilen Ihnen die neuen
gung ausnahmsweise Sondergefahren, die grundsätzlich einer Tätigkeit                Versicherungssummen und die neuen Prämien in einem Nachtrag
mit niedrigerem oder höherem Unfallrisiko zuzurechnen sind, so fällt dies           zum Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zah-
nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit gemäß Ziffer 7.1.2 oder 7.1.3           lung der neuen Prämie mit.
der Allgemeinen Bedingungen, wenn die Sondergefahren nur kurzfristiger         c)   Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie der Erhöhung innerhalb
Natur – also kein Dauerzustand – sind und eine grundsätzliche Änderung              eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres wider-
der versicherten Tätigkeit nicht beinhalten.                                        sprechen oder wenn Sie die erste erhöhte Prämie nicht innerhalb
Zu den Sondergefahren zählen beispielsweise bei leitenden oder aufsicht-            von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung zahlen.
führenden Personen körperliche Tätigkeiten bei der Arbeitsvorbereitung         d)   Sie und wir können die planmäßige Erhöhung von Leistung und
oder -nachbereitung sowie gelegentliche Urlaubs- oder Krankheits-                   Prämie kündigen, wir jedoch nur mit einer Frist von drei Monaten.
vertretungen. Ebenfalls nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit fällt           Haben Sie die Vereinbarung gekündigt, wird sie auf Ihren Antrag zu
eine Tätigkeit im Rahmen des Pflichtwehrdienstes, Zivildienstes oder                Beginn des folgenden Versicherungsjahres wieder in Kraft gesetzt.
militärischer Reserveübungen.
                                                                               9.   Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
7.2. Änderung des Wohnsitzes
                                                                               Tritt nach einem Wechsel des Unfallversicherers ein Unfall ein, dessen
7.2.1. Einstufung anhand des Bundeslandes                                      genauen Zeitpunkt des Unfallereignisses der Versicherungsnehmer auch
Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt davon ab, in            durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos Versiche-
welchem Bundesland Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben. Einen Umzug             rung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der Schaden-
in ein anderes Bundesland müssen Sie uns daher unverzüglich anzeigen.          meldung in die Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 1.2 der Allgemeinen Bedin-
                                                                               gungen zur Janitos Unfallversicherung 2021 fällt.
Grundlage für die Einstufung des Unfallrisikos anhand Ihres ständigen
Wohnsitzes und damit auch der Bemessung der Versicherungssummen
und Prämien sind folgende Bundesländer-Risikogruppen:
                                                                               10. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
Gruppe 1: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden          a)   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren.
Bundesländern wird ein Zuschlag auf alle Leistungsarten erhoben:                    Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
–   Tirol                                                                           des Bürgerlichen Gesetzbuches.
–   Vorarlberg                                                                 b)   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet
Gruppe 2: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden               worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
Bundesländern wird kein Zuschlag erhoben:                                           gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
–   Salzburg
–   Oberösterreich                                                             11. Welches Gericht ist zuständig?
–   Kärnten                                                                    a)   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns, bestimmt sich
Gruppe 3: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden               die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer
Bundesländern wird ein Rabatt auf alle Leistungsarten gewährt:                      für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich
–   Wien                                                                            zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der
–   Burgenland                                                                      Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
–   Steiermark                                                                      Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
–   Niederösterreich


                                                                         4 von 5

[Seite 6]
                              Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich

b)   Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie, müssen bei dem              g)   Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und
     Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-                sind im Verhältnis des Obsiegens von Ihnen und uns zu tragen. Im
     lung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän-              Fall der Neubemessung der Invalidität gemäß Ziffer 9 e) der Zusatz-
     dig ist.                                                                        bedingungen Basic, Ziffer 11 e) der Zusatzbedingungen Balance
                                                                                     und Ziffer 12 e) der Zusatzbedingungen Best Selection trägt die Kos-
12. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?                                     ten, wer die Neubemessung verlangt hat.
    Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?                                           Der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben, ist mit 5 Prozent der
                                                                                     für den Tod und Invalidität zusammen versicherten Summe, höchs-
a)   Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere               tens jedoch mit 50 Prozent des strittigen Betrages, begrenzt.
     Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in des-
     sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
     werden.                                                                    15. Welches Recht findet Anwendung?
b)   Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt       Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwin-
     für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die          gende österreichische Verbraucherschutzvorschriften sind zu Ihren Guns-
     Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns be-             ten auch für diesen Vertrag gültig.
     kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
     des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall ei-
     ner Änderung Ihres Namens.

13. Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten
von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

14. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärzte-
kommission)
a)   In folgenden Fällen entscheidet die Ärztekommission:
     –      Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfall-
            folgen.
     –      Meinungsverschiedenheiten darüber, in welchem Umfang die
            eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zu-
            rückzuführen ist.
     –      Meinungsverschiedenheiten über die Beeinflussung der Unfall-
            folgen durch Krankheit oder Gebrechen.
     –      Meinungsverschiedenheiten im Fall der Neubemessung der
            Invalidität gemäß Ziffer 9 e) der Zusatzbedingungen Basic, Zif-
            fer 11 e) der Zusatzbedingungen Balance und Ziffer 12 e) der
            Zusatzbedingungen Best Selection.
b)   In den Fällen der unter Ziffer 14 a) aufgeführten und der Ärztekom-
     mission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenhei-
     ten, können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zugang unserer Er-
     klärung über die Leistungspflicht gemäß Ziffer 9 a) der Zusatzbedin-
     gungen Basic, Ziffer 11 a) der Zusatzbedingungen Balance und Zif-
     fer 12 a) der Zusatzbedingungen Best Selection unter Bekanntgabe
     Ihrer Forderungen Widerspruch erheben und die Entscheidung der
     Ärztekommission beantragen.
c)   Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen,
     steht auch uns zu.
d)   Für die Ärztekommission bestimmen Sie und wir je einen in der
     österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertrags-
     teil innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung in Textform keinen
     Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der versicherten
     Person zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestel-
     len einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als
     Obmann, für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen
     sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gege-
     benen Grenzen entscheidet.
     Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht,
     wird ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sach-
     verständiger durch die für den Wohnsitz der versicherten Person zu-
     ständige Ärztekammer als Obmann bestellt.
e)   Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der
     Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu
     unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
f)   Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen;
     in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nicht-
     einhaltung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert
     niederzulegen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforder-
     lich, legt auch er sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die
     Akten des Verfahrens werden von uns verwahrt.


                                                                          5 von 5

[Seite 7]
                                             Zusatzbedingungen zu Ihrer
                                      Janitos Unfallversicherung Basic Österreich
                                                                 (Stand 01.08.2021)


Der Versicherungsumfang                                                       6. Innovationsupdate
1. Gegenstand der Versicherung                                                7. Zusatzpaket Medic
2. Prämienpflichtige und -freie Leistungen                                    Der Leistungsfall
3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?                        8. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
4. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?              9. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Sonstige Leistungserweiterungen                                               10. Wann sind die Leistungen fällig?
5. Familien-Vorsorgeversicherung


                                                                                   –     die infolge von Unfallverletzungen verursacht wurden. Dies
Der Versicherungsumfang                                                                  beinhaltet auch geringfügige Haut- oder Schleimhautverlet-
                                                                                         zungen sowie Tierbisse oder -stiche.
1. Gegenstand der Versicherung                                                     –     die infolge von unfallbedingten Heilmaßnahmen verursacht
                                                                                         wurden.

1.1. Was ist versichert?                                                      h)   Gesundheitsschäden infolge der Aufnahme von Nahrung oder
                                                                                   sonstiger Stoffe durch den Schlund. Dies gilt insbesondere auch
Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person
                                                                                   dann, wenn es dadurch zu Vergiftungen oder allergischen Reaktio-
während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
                                                                                   nen oder einem anaphylaktischen Schock kommt.

1.2. Wo besteht Versicherungsschutz?                                          i)   Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen sowie der Erfrie-
                                                                                   rungstod.
Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt.
                                                                              j)   der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser.

1.3. Unfallbegriff                                                            k)   tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder
                                                                                   Trommelfellverletzungen. Darüber hinaus sind die Kosten für De-
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von
                                                                                   kompressionskammerbehandlungen gemäß Ziffer 2.2.3 der Zusatz-
außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
                                                                                   bedingungen mitversichert.
eine Gesundheitsschädigung erleidet.
                                                                              Die unter Ziffer 1.5 b) bis k) genannten Unfälle sind nur versichert, sofern
1.4. Erhöhte Kraftanstrengungen                                               die versicherte Person die Gesundheitsschädigungen unfreiwillig erlitten
                                                                              hat.
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung
a)    Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln, Menisken oder Knorpel gezerrt         1.6. Infektionen
      oder zerrissen werden oder
                                                                              Im Rahmen der Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente
b)    Schädigungen an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule eintreten oder          gemäß Ziffer 2.1.1. und 2.1.2. der Zusatzbedingungen gilt die erstmalige
                                                                              ärztliche Diagnose von Infektionen bzw. Infektionskrankheiten als Unfall:
c)    Bauch- oder Unterleibsbrüche verursacht werden.
                                                                              a)   Infektionen und Infektionskrankheiten, die durch einen Unfall gemäß
Ausgenommen hiervon sind Schädigungen an Bandscheiben.                             Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen entstanden sind. Dazu zählen
                                                                                   insbesondere auch Infektionen durch Insektenstiche und -bisse oder
1.5. Erweiterungen des Unfallbegriffs                                              durch sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen (z. B. Bor-
Als Unfall gilt/gelten auch:                                                       reliose, FSME oder Malaria) sowie Infektionen durch sonstige ge-
                                                                                   ringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen.
a)    das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden, sofern die
                                                                              b)   Infektionen bzw. Infektionskrankheiten, die in Ausübung der versi-
      versicherte Person diese infolge rechtmäßiger Verteidigung oder bei
                                                                                   cherten Berufstätigkeit der versicherten Person entstanden sind und
      der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen er-
                                                                                   aus deren Krankheitsgeschichte, Befund oder Natur hervorgeht,
      litten hat.
                                                                                   dass durch das Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder
b)    plötzlich von außen auf den Körper wirkende mechanische, chemi-              Nase Krankheitserreger in den Körper gelangt sind. Anhauchen,
      sche, thermische oder elektrische Schädigungen sowie Schall-, Ex-            Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens
      plosions- und sonstige Druckwellen.                                          nicht. Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines
c)    wenn die versicherte Person schädlichen Stoffen oder Einwirkungen            Diphtheriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase ge-
      durch unabwendbare Umstände über einen Zeitraum von mehreren                 langen.
      Stunden ausgesetzt war.                                                 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die erstmalige
d)    das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs.               ärztliche Diagnose der Erkrankung frühestens 3 Monate nach Ausstel-
                                                                              lung des Versicherungsscheins stattfindet.
e)    Gesundheitsschädigungen oder der Tod durch den Entzug von
      Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff. Dies gilt jedoch nicht, wenn
      Verdursten, Verhungern oder der Sauerstoffentzug auf einem              2. Prämienpflichtige und -freie Leistungen
      Krankheitszustand beruht oder trotz ärztlicher Behandlung die Auf-
      nahme von Nahrungsflüssigkeiten oder Nahrungsmitteln vom Kör-           2.1. Welche Leistungsarten können prämienpflichtig verein-
      per verweigert wird.                                                    bart werden?
f)    das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach-        Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche-
      gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamen-               rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.
      tenentzug. Bei den hierdurch erlittenen Gesundheitsschädigungen
      wird auf die Anrechnung einer eventuellen Mitwirkung gemäß Ziffer       2.1.1. Invaliditätsleistung
      3 der Zusatzbedingungen für die Janitos Unfallversicherung verzich-
      tet.                                                                    Versicherungsschutz für Invaliditätsleistung besteht, sofern die Leistungs-
                                                                              art im Versicherungsschein aufgeführt ist.
g)    Gesundheitsschäden durch allergische Reaktionen oder einen
      anaphylaktischen Schock,


                                                                       1 von 12

[Seite 8]
                                 Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

2.1.1.1 Voraussetzungen für die Leistung


                                                                                                                                                  Gliedertaxe


                                                                                                                                                                Gliedertaxe


                                                                                                                                                                              Gliedertaxe


                                                                                                                                                                                            Gliedertaxe


                                                                                                                                                                                                          Gliedertaxe
a)    Infolge eines Unfalles muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der


                                                                                                                                                     Trend


                                                                                                                                                                                               Sinne
                                                                                                                                                                                 Hand


                                                                                                                                                                                                              Med
                                                                                                                                                                    Top
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      körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Per-                                            Prozent
      son eingetreten sein (Invalidität).
      Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger
      als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht                                                 Dünndarm                          –            30            30            30            30
      erwartet werden kann.
                                                                                                                      Dickdarm                          –            30            30            30            30
b)    Die Invalidität muss innerhalb von 14 Monaten nach dem Unfall                                                   ein Lungenflügel                  –            50            50            50            50
      eingetreten sein.
                                                                                                                      Leber                             –            50            50            50            50
c)    Die Invalidität muss innerhalb von 16 Monaten nach dem Unfall von                                               Bauchspeicheldrüse                –            35            35            35            35
      einem Arzt schriftlich festgestellt werden.
d)    Die Invalidität muss innerhalb von 16 Monaten nach dem Unfall von                                          d)    Bei allen nicht in der Gliedertaxe genannten Körperteilen, Körper-
      Ihnen bei uns geltend gemacht werden.                                                                            funktionen und Sinnesorganen, bemisst sich der Invaliditätsgrad
2.1.1.2 Art und Höhe der Leistung                                                                                      danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungs-
                                                                                                                       fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich me-
a)    Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung gezahlt.                                                       dizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
b)    Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte                                           e)    Bei den in der Gliedertaxe genannten inneren Organen können Sie
      Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.                                                      vor der gutachterlichen Erstbewertung in Textform verlangen, dass
c)    Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend                                                   keine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe ge-
      genannten Körperteile, Körperfunktionen und Sinnesorgane gelten                                                  mäß Ziffer 2.1.1.2 c), sondern eine individuelle ärztliche Einschät-
      ausschließlich die in der vereinbarten Gliedertaxenvariante festge-                                              zung anhand medizinischer Gesichtspunkte gemäß Ziffer 2.1.1.2 d)
      legten, in Prozentsätzen angegebenen Invaliditätsgrade. Bei Teil-                                                erfolgen soll.
      verlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre-                                        f)    Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funk-
      chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.                                                                        tionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Inva-
      Welche Gliedertaxenvariante für Ihren Vertrag Gültigkeit hat, hängt                                              liditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.
      davon ab, welche Variante Sie mit uns vereinbart haben und ist im                                          g)    Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall
      Versicherungsschein aufgeführt.                                                                                  beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen
                                                                                                                       ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100
                                                                                                                       Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
                                    Gliedertaxe


                                                  Gliedertaxe


                                                                Gliedertaxe


                                                                              Gliedertaxe


                                                                                            Gliedertaxe
                                       Trend


                                                                                 Sinne
                                                                   Hand


                                                                                                Med
                                                      Top


     Alle Angaben in
     Prozent
                                                                                                                 2.1.1.3 Tod der versicherten Person nach dem Unfall
                                                                                                                 Stirbt die versicherte Person
                                                                                                                 a)    unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein
     beide Augen                       100           100           100           100           100                     Anspruch auf Invaliditätsleistung.
     ein Auge                            50            50            50            70            70
                                                                                                                 b)    nachdem ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden war aus
     ein Auge, sofern das andere
                                                                                                                       unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
     bereits verloren oder völlig        65          100           100           100           100
     funktionsunfähig war                                                                                              unabhängig von der Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall,
     Gehör beider Ohren                  60            70            70          100           100                     leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztli-
                                                                                                                       chen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
     Gehör eines Ohres                   30            35            35            70            70
     Gehör eines Ohres, sofern                                                                                   2.1.1.4 Progressionsmodell
     das des anderen bereits             45          100           100           100           100
     vollständig verloren war                                                                                    Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der
     Geruchssinn                         15            20            20            25            25              Invalidität bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. In den Pro-
                                                                                                                 gressionsmodellen ist der als Kapitalleistung zu erbringende Prozentsatz
     Geschmackssinn                      10            20            20            25            25
                                                                                                                 der Invaliditätssumme bei bestimmten Invaliditätsgraden höher als der
     Stimme                              60          100           100           100           100
                                                                                                                 Invaliditätsgrad.
     Arm                                 70            75          100             80          100
                                                                                                                 Das mit uns für die jeweilige versicherte Person vereinbarte Leistungs-
     Arm bis oberhalb des
     Ellenbogengelenks
                                         70            70          100             75          100               modell (Progression) ergibt sich aus dem Versicherungsschein und
                                                                                                                 seinen jeweiligen Nachträgen.
     Arm bis unterhalb des
                                         65            65          100             70          100
     Ellenbogengelenks                                                                                           Führt ein versicherter Unfall gemäß den Voraussetzungen und Bestim-
     Hand                                65            65          100             65          100               mungen zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 Prozent, so erhöht
     Daumen                              25            30            60            30          100               sich die Leistung wie folgt:
     Zeigefinger                         10            20            60            20            75              a)    Progressionsmodell 225
     anderer Finger                       5            10            20            10            20                    –    der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
     sämtliche Finger einer Hand                                                                                            Invaliditätsgrades wird zweifach entschädigt.
                                          –            75             –            75             –
     maximal                                                                                                           –    der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
     Bein über der Mitte des                                                                                                dreifach entschädigt.
                                         70            70            70            80            80
     Oberschenkels
                                                                                                                 b)    Progressionsmodell 300
     Bein bis zur Mitte des                                                                                            –    der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
                                         70            70            70            75            75
     Oberschenkels
                                                                                                                            Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
     Bein bis unterhalb des
     Knies
                                         60            60            60            70            70                    –    der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
                                                                                                                            vierfach entschädigt.
     Bein bis zur Mitte des
                                         50            55            55            60            60
     Unterschenkels                                                                                              c)    Progressionsmodell 400
     Fuß                                 45            50            50            50            50                    –    der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
     große Zehe                           5             8             8             8             8                         Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
     andere Zehe                          2             5             5             5             5                    –    der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des
     beide Nieren                      100           100           100           100           100
                                                                                                                            Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt.
     eine Niere                          25            25            25            25            25                    –      der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
                                                                                                                              siebenfach entschädigt.
     eine Niere, sofern die
     andere bereits verloren oder        75          100           100           100           100               d)    Progressionsmodell 500
     völlig funktionsunfähig war                                                                                       –    der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
     Milz                                10            10            10            10            10                         Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
     Milz bei Kindern vor Vollen-
                                         20            20            20            20            20                    –    der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des
     dung des 14. Lebensjahres
                                                                                                                            Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt.
     Gallenblase                          –            10            10            10            10                    –    der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
     Magen                                –            30            30            30            30                         elffach entschädigt.


                                                                                                          2 von 12

[Seite 9]
                          Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

e)   Progressionsmodell 750


                                                                                                                        225 %


                                                                                                                                300 %


                                                                                                                                        400 %


                                                                                                                                                500 %


                                                                                                                                                        750 %
     –


                                                                                                               linear
          der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des                    Invaliditätsgrad
          Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.                                    in Prozent
     –    der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des
          Invaliditätsgrades wird achtfach entschädigt.                                       58                 58       99    132     140     140      164
     –    der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird                       59                 59     102     136     145     145      172
          achtzehnfach entschädigt.                                                           60                 60     105     140     150     150      180
Hilfstabelle zur Leistungsberechnung je nach vereinbartem Leistungsmo-                        61                 61     108     144     155     155      188
dell (Progression) und Invaliditätsgrad:                                                      62                 62     111     148     160     160      196
                                                                                              63                 63     114     152     165     165      204
                                                                                              64                 64     117     156     170     170      212
                                    225 %


                                            300 %


                                                    400 %


                                                            500 %


                                                                    750 %
                                                                                              65                 65     120     160     175     175      220
                           linear


     Invaliditätsgrad
        in Prozent                                                                            66                 66     123     164     180     180      228
                                                                                              67                 67     126     168     185     185      236
            1                  1       1       1       1       1       1                      68                 68     129     172     190     190      244
            2                  2       2       2       2       2       2                      69                 69     132     176     195     195      252
            3                  3       3       3       3       3       3                      70                 70     135     180     200     200      260
            4                  4       4       4       4       4       4                      71                 71     138     184     205     205      268
            5                  5       5       5       5       5       5                      72                 72     141     188     210     210      276
            6                  6       6       6       6       6       6                      73                 73     144     192     215     215      284
            7                  7       7       7       7       7       7                      74                 74     147     196     220     220      292
            8                  8       8       8       8       8       8                      75                 75     150     200     225     225      300
            9                  9       9       9       9       9       9                      76                 76     153     204     232     236      318
           10                10       10      10      10      10      10                      77                 77     156     208     239     247      336
           11                11       11      11      11      11      11                      78                 78     159     212     246     258      354
           12                12       12      12      12      12      12                      79                 79     162     216     253     269      372
           13                13       13      13      13      13      13                      80                 80     165     220     260     280      390
           14                14       14      14      14      14      14                      81                 81     168     224     267     291      408
           15                15       15      15      15      15      15                      82                 82     171     228     274     302      426
           16                16       16      16      16      16      16                      83                 83     174     232     281     313      444
           17                17       17      17      17      17      17                      84                 84     177     236     288     324      462
           18                18       18      18      18      18      18                      85                 85     180     240     295     335      480
           19                19       19      19      19      19      19                      86                 86     183     244     302     346      498
           20                20       20      20      20      20      20                      87                 87     186     248     309     357      516
           21                21       21      21      21      21      21                      88                 88     189     252     316     368      534
           22                22       22      22      22      22      22                      89                 89     192     256     323     379      552
           23                23       23      23      23      23      23                      90                 90     195     260     330     390      570
           24                24       24      24      24      24      24                      91                 91     198     264     337     401      588
           25                25       25      25      25      25      25                      92                 92     201     268     344     412      606
           26                26       27      28      28      28      28                      93                 93     204     272     351     423      624
           27                27       29      31      31      31      31                      94                 94     207     276     358     434      642
           28                28       31      34      34      34      34                      95                 95     210     280     365     445      660
           29                29       33      37      37      37      37                      96                 96     213     284     372     456      678
           30                30       35      40      40      40      40                      97                 97     216     288     379     467      696
           31                31       37      43      43      43      43                      98                 98     219     292     386     478      714
           32                32       39      46      46      46      46                      99                 99     222     296     393     489      732
           33                33       41      49      49      49      49                      100              100      225     300     400     500      750
           34                34       43      52      52      52      52
           35                35       45      55      55      55      55           2.1.2. Unfall-Rente
           36                36       47      58      58      58      58           Versicherungsschutz für Unfall-Rente besteht, sofern die Leistungsart im
           37                37       49      61      61      61      61           Versicherungsschein aufgeführt ist.
           38                38       51      64      64      64      64
                                                                                   2.1.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
           39                39       53      67      67      67      67
                                                                                   a)   Voraussetzung für die lebenslange Leistung ab 35 Prozent Invalidi-
           40                40       55      70      70      70      70
                                                                                        tät (sofern vereinbart):
           41                41       57      73      73      73      73
                                                                                        Die Voraussetzung für die Leistung einer Unfall-Rente gilt als erfüllt,
           42                42       59      76      76      76      76
                                                                                        wenn infolge eines Unfalles ein gemäß Ziffer 2.1.1. der Zusatzbe-
           43                43       61      79      79      79      79                dingungen ermittelter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens
           44                44       63      82      82      82      82                35 Prozent eingetreten ist.
           45                45       65      85      85      85      85
                                                                                   b)   Voraussetzung für die lebenslange Leistung ab 50 Prozent Invalidi-
           46                46       67      88      88      88      88                tät (sofern vereinbart):
           47                47       69      91      91      91      91
                                                                                        Die Voraussetzung für die Leistung einer Unfall-Rente gilt als erfüllt,
           48                48       71      94      94      94      94                wenn infolge eines Unfalles ein gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzbe-
           49                49       73      97      97      97      97                dingungen ermittelter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens
           50                50       75    100     100     100     100                 50 Prozent eingetreten ist.
           51                51       78    104     105     105     108            c)   Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Unfall-Rente gilt
           52                52       81    108     110     110     116                 abweichend von Ziffer 2.1.1.2 c) der Zusatzbedingungen aus-
           53                53       84    112     115     115     124                 schließlich die nachfolgende Gliedertaxe „Rente“.
           54                54       87    116     120     120     132                 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend ge-
           55                55       90    120     125     125     140                 nannten Körperteile, Körperfunktionen und Sinnesorgane gelten
           56                56       93    124     130     130     148                 ausschließlich die in Prozentsätzen angegebenen Invaliditätsgrade.
                                                                                        Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der
           57                57       96    128     135     135     156
                                                                                        entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.


                                                                            3 von 12

[Seite 10]
                                Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

d)      Eine Minderung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrades entspre-           Geht die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem
        chend dem Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen ge-             Beruf soweit wie möglich nach, so wird dieses nicht zu ihren Ungunsten
        mäß Ziffer 3 der Zusatzbedingungen erfolgt generell nicht.                 ausgelegt. Für die Bemessung des Grades der Arbeitsbeeinträchtigung ist
                                                                                   der objektive ärztliche Befund ausschlaggebend.

                                                                                   2.1.3.2 Höhe der Leistung
                                                              Gliedertaxe
 Alle Angaben in Prozent
                                                                 Rente
                                                                                   Das Unfall-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
                                                                                   berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung
                                                                                   der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
 beide Augen                                                      100
 ein Auge                                                         70               2.1.3.3 Dauer der Leistung
 ein Auge, sofern das andere bereits verloren oder völlig
                                                                  80
                                                                                   Unfall-Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens
 funktionsunfähig war                                                              für 365 Tage, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
 Gehör beider Ohren                                               100
 Gehör eines Ohres                                                70               2.1.4. Unfall-Spitalgeld
 Gehör eines Ohres, sofern das Gehör des anderen bereits                           Versicherungsschutz für Unfall-Spitalgeld besteht, sofern die Leistungsart
                                                                  80
 vollständig verloren war                                                          im Versicherungsschein aufgeführt ist.
 Geruchssinn                                                      10
 Geschmackssinn                                                   10               2.1.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
 Stimme                                                           60               Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt,
 Arm                                                              75               mindestens jedoch für 3 Tage:
 Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                           70               a)   an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizi-
 Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks                          65                    nisch notwendigen vollstationären Heil- oder Rehabilitationsbehand-
 Hand                                                             65
                                                                                        lung befindet.
 Daumen                                                           30               b)   an dem bei der versicherten Person unfallbedingt ein medizinisch
 Zeigefinger                                                      20
                                                                                        notwendiger ambulant-operativer Eingriff durchgeführt wird.
 anderer Finger                                                   10               Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht
 sämtliche Finger einer Hand maximal                              75               als medizinisch notwendige Heil- oder Rehabilitationsbehandlung.
 Bein über der Mitte des Oberschenkels                            70               2.1.4.2 Höhe der Leistung
 Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                             70
                                                                                   Das Unfall-Spitalgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
 Bein bis unterhalb des Knies                                     60               gezahlt.
 Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                            55
 Fuß                                                              50
                                                                                   2.1.4.3 Beginn und Dauer der Leistung
 große Zehe                                                        8               Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird, vom Unfalltag an gerechnet,
 andere Zehe                                                       5
                                                                                   innerhalb eines Zeitraums von längstens 2 Jahren gezahlt.
 beide Nieren                                                     100
                                                                                   2.1.5. Unfall-Genesungsgeld
 eine Niere                                                       25
                                                                                   Versicherungsschutz für Unfall-Genesungsgeld besteht, sofern die Leis-
 eine Niere, sofern die andere bereits verloren oder völlig
                                                                  100              tungsart im Versicherungsschein aufgeführt ist.
 funktionsunfähig war
 Milz                                                             10               2.1.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
 Milz bei Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres             20
                                                                                   Das vereinbarte Unfall-Genesungsgeld wird gezahlt, sofern ein Leis-
 Gallenblase                                                      10
                                                                                   tungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld gemäß Ziffer 2.1.4 der Zusatzbedin-
 Magen                                                            30               gungen besteht.
 Dünndarm                                                         30
                                                                                   2.1.5.2 Höhe der Leistung
 Dickdarm                                                         30
 ein Lungenflügel                                                 50               Das Unfall-Genesungsgeld wird in gleicher Höhe wie die vereinbarte
                                                                                   Versicherungssumme für das Unfall-Spitalgeld gezahlt.
 Leber                                                            50
 Bauchspeicheldrüse                                               35               2.1.5.3 Dauer der Leistung
                                                                                   Unfall-Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen
2.1.2.2 Höhe der Leistung                                                          gezahlt, für die ein Leistungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld gemäß Ziffer
Die Unfall-Rente wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme                  2.1.4 der Zusatzbedingungen bestand, längstens jedoch für 100 Tage.
gezahlt.
                                                                                   2.1.6. Unfall-Todesfallleistung
2.1.2.3 Beginn und Dauer der Leistung
                                                                                   Versicherungsschutz für Unfall-Todesfallleistung besteht, sofern die
Die Unfall-Rente wird rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der            Leistungsart im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Unfall ereignet hat, gezahlt. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus.
                                                                                   2.1.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die Unfall-Rente wird bis zum Ersten des Monats gezahlt, in dem
                                                                                   Die vereinbarte Unfall-Todesfallleistung wird gezahlt, sofern die versicher-
a)      die versicherte Person stirbt. Zur Überprüfung der Voraussetzungen         te Person infolge eines Unfalles innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
        für den Rentenbezug sind wir berechtigt Lebensbescheinigungen              verstirbt.
        anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt,
        ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.                         Ist eine versicherte Person verschollen, so entsteht Anspruch auf die
                                                                                   Unfall-Todesfallleistung, sofern die versicherte Person im Aufgebotsver-
b)      eine nach Ziffer 9 der Zusatzbedingungen vorgenommene Neube-               fahren für tot erklärt und die Verschollenheit öffentlich bekannt gemacht
        messung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter        wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so ist die
        35 Prozent gemäß Ziffer 2.1.2.1 a) oder 50 Prozent gemäß Ziffer            Leistung zurückzuzahlen.
        2.1.2.1 b) gesunken ist.
                                                                                   2.1.6.2 Höhe der Leistung
2.1.3. Unfall-Tagegeld
                                                                                   Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
Versicherungsschutz für Unfall-Tagegeld besteht, sofern die Leistungsart           gezahlt.
im Versicherungsschein aufgeführt ist.
                                                                                   2.1.7. Heilkosten
2.1.3.1 Voraussetzungen für die Leistung
                                                                                   Versicherungsschutz für Heilkosten besteht, sofern die Leistungsart im
Das vereinbarte Unfall-Tagegeld wird gezahlt, sofern die versicherte               Versicherungsschein aufgeführt ist.
Person infolge eines Unfalles in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in
ärztlicher Behandlung ist.


                                                                            4 von 12

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                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

2.1.7.1 Voraussetzungen für die Leistung                                               –     Mehraufwendungen für den Rücktransport der verletzten Per-
Die unter Ziffer 2.1.7.2 der Zusatzbedingungen genannten Kosten werden                       son zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit sie auf ärztliche An-
nur insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen                         ordnungen zurückzuführen sind oder nach Art der Verletzung
Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen                           unvermeidbar waren. Die Leistungen umfassen dabei auch
Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei                     Rückholungen in Ambulanzflugzeugen.
oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann der Versicherungsneh-          b)   Die Kosten für Kranken- und Rücktransporte werden im Rahmen
mer sich unmittelbar an den Unfallversicherer halten.                                  der Such-, Bergungs- und Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1 der
2.1.7.2 Art und Höhe der Leistung                                                      Zusatzbedingungen ersetzt, maximal jedoch bis 25.000 Euro.
a)   Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb eines
                                                                                  2.2.3. Behandlungskosten bei Tauchunfällen
     Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des
     Heilverfahrens für künstliche Glieder und anderweitige nach dem              Nach einem Tauchunfall der versicherten Person ersetzen wir die not-
     ärztlichen Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versi-               wendigen Behandlungskosten in einer Dekompressionskammer.
     cherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des           Die Behandlungskosten werden im Rahmen der Such-, Bergungs- und
     Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen          Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1 der Zusatzbedingungen ersetzt,
     Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des                  maximal jedoch bis 25.000 Euro.
     Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärzt-
     lich verordnete Hilfsmittel, Verbandszeug, notwendige Kranken-               2.2.4. Bestattungs- und Überführungskosten
     transporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Rönt-
     genaufnahmen.                                                                Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für
                                                                                  die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
b)   Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und
                                                                                  Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten
     Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Kranken-
                                                                                  für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten
     pflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal
                                                                                  ständigen Wohnsitz.
     ärztlich angeordnet wird.
c)   Die Entschädigung der genannten Kosten ist auf den im Versiche-              2.2.5. Kosmetische Operationen
     rungsschein ausgewiesenen Betrag begrenzt.
                                                                                  a)   Wurden unfallbedingte Beeinträchtigungen des äußeren Erschei-
2.1.7.3 Kündigung der Leistung                                                         nungsbildes der versicherten Person durch eine infolge des Unfalles
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer                      durchgeführte Heilbehandlung nicht beseitigt, ersetzen wir die not-
Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch                   wendigen Kosten der kosmetischen Operationen zur Beseitigung
                                                                                       oder Minderung der Beeinträchtigungen. Zahnbehandlungen und
Erklärung in Textform verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für
                                                                                       Zahnersatz gelten nicht als kosmetische Operationen.
Heilkosten mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
                                                                                  b)   Ersetzt werden die Kosten für Arzthonorare, die sonstigen Kosten
Macht der Versicherer von diesem Recht gemäß Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer diesen Vertrag innerhalb eines Monats ab Zugang                    der kosmetischen Operationen sowie die Kosten der Unterbringung
                                                                                       und Verpflegung im Spital.
der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungs-
jahres kündigen.                                                                  c)   Voraussetzung für die Leistungen ist, dass die kosmetischen Ope-
                                                                                       rationen spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem
2.2. Versicherte prämienfreie Leistungen                                               Unfall erfolgt sind.
                                                                                       Hat die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr
a)   Die folgenden, prämienfreien Leistungen gelten automatisch versi-
                                                                                       noch nicht vollendet, genügt es, wenn die Operationen und Behand-
     chert, sofern mindestens die Leistungsart Invaliditätsleistung oder
                                                                                       lungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgen.
     Unfall-Rente vereinbart wurde.
                                                                                  d)   Der Kostenersatz für kosmetische Operationen ist auf insgesamt
b)   Bestehen bei Janitos mehrere Unfallversicherungen, können die
                                                                                       25.000 Euro begrenzt.
     prämienfreien Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt
     werden.
                                                                                  2.2.6. Kur- und Rehabilitationskosten
c)   Die prämienfreien Leistungen stehen ausschließlich subsidiär, also
                                                                                  a)   Wir ersetzen die unfallbedingten, medizinisch notwendigen Kosten
     nachrangig zur Verfügung. Das heißt, es können nur die Leistungen
                                                                                       für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen der versicherten Person,
     und Restkosten geltend gemacht werden, für die nicht ein anderer
                                                                                       sofern die Maßnahmen
     Ersatzpflichtiger eintritt. Dies kann zum Beispiel ein Haftpflicht- oder
                                                                                       –     infolge eines Unfalles notwendig werden, welcher gemäß Zif-
     Krankenversicherer sein. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige al-
                                                                                             fer 2.1.1. der Zusatzbedingungen zu einem dauerhaften Inva-
     lerdings seine Leistungspflicht, können Sie sich auch direkt an Jani-
                                                                                             liditätsgrad von mindestens 25 Prozent geführt hat und
     tos wenden.
                                                                                       –     innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, durchge-
d)   Beziehen sich prämienfreie Leistungen auf Unfälle im Ausland,                           führt werden und
     dann gilt der Versicherungsschutz in allen Ländern, in denen die
                                                                                       –     für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens ei-
     versicherte Person keinen festen Wohnsitz hat und in denen sie
                                                                                             ner Woche durchgeführt werden.
     sich nicht länger als 90 Tage im Jahr aufhält.
                                                                                  b)   Die Voraussetzungen, wie auch die medizinische Notwendigkeit,
2.2.1. Such-, Bergungs- und Rettungskosten                                             sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

a)   Nach einem Unfall der versicherten Person ersetzen wir die not-              c)   Nicht als Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme im Sinne dieser
     wendigen Kosten für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze von                     Bestimmungen gelten stationäre Behandlungen, bei denen die ärzt-
     öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Rettungs-               liche Heilbehandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht.
     diensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.            d)   Der Kostenersatz für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ist auf
     Die Kosten ersetzen wir auch dann, wenn ein Unfall nicht eingetre-                insgesamt 5.000 Euro begrenzt..
     ten ist, aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umstän-
     den zu vermuten war.                                                         2.2.7. Umschulungsmaßnahmen
b)   Darüber hinaus übernehmen wir die im Rahmen von Such-, Ber-                  a)   Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer
     gungs- und Rettungseinsätzen anfallenden Mehraufwendungen für                     staatlich anerkannten Umschulungsmaßnahme, sofern
     Mittel und Einrichtungen, die zur Vermeidung von unfallbedingten                  –      die notwendigen Umschulungsmaßnahmen ausschließlich auf
     Gesundheitsschäden bei der versicherten Person notwendig sind.                           die Folgen eines Unfalles der versicherten Person – ohne
                                                                                              Mitwirkung von Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Ziffer
c)   Der Kostenersatz für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze sowie
                                                                                              3 der Zusatzbedingungen – zurückzuführen sind und
     Mehraufwendungen ist auf insgesamt 25.000 Euro begrenzt.
                                                                                       –      die versicherte Person voraussichtlich außerstande ist, ihren
2.2.2. Krankentransporte und Flugrückholungen                                                 Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Aus-
a)   Nach einem Unfall der versicherten Person ersetzen wir die not-                          bildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkei-
     wendigen                                                                                 ten voraussetzt und
     –    Kosten für den Transport der versicherten Person in das                      –      die Umschulungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren, vom
          nächste Spital oder in eine Spezialklinik, soweit er ärztlich an-                   Unfalltag an gerechnet, durchgeführt werden.
          geordnet oder nach Art der Verletzung unvermeidbar war.                 b)   Der Kostenersatz für Umschulungsmaßnahmen ist auf insgesamt
                                                                                       5.000 Euro begrenzt.


                                                                           5 von 12

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                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

2.2.8. Psychologische Betreuung                                               Die Sofortleistung wird auf die endgültige Invaliditätsleistung angerechnet.
a)   Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für               Ein Rückforderungsanspruch unsererseits entsteht allerdings nicht, wenn
     psychologische Betreuung und Behandlungen, sofern                        die endgültige Invaliditätsleistung geringer als die Vorauszahlung ist oder
                                                                              keine dauerhafte Invalidität festgestellt wird.
     –    diese aufgrund einer direkten oder indirekten Unfalleinwirkung
          ärztlich angeordnet werden oder                                     a)   Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen
     –    die versicherte Person unfallbedingt einen Leistungsanspruch             Hand
          auf Sofortleistungen bei schweren Unfallverletzungen gemäß          b)   Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
          Ziffer 2.2.11. der Zusatzbedingungen hat oder
                                                                              c)   Dauerhafte Erblindung beider Augen
     –    die versicherte Person einen Leistungsanspruch auf Kapital-
          leistungen gemäß Ziffer 2.2.12 der Zusatzbedingungen hat            d)   Dauerhafte Verminderung der Sehschärfe an jedem Auge um
          oder                                                                     mindestens 60 Prozent.
     –    eine mitversicherte Person aufgrund eines Unfalles tödlich          2.2.12. Kapitalleistung bei schweren Verbrennungen
          verletzt wird oder
                                                                              a)   Erleidet die versicherte Person unfreiwillig Verbrennungen
     –    die versicherte Person Opfer eines Überfalls oder einer Gei-
                                                                                   III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche, zahlen
          selnahme geworden ist, und danach eine psychologische So-
                                                                                   wir eine Kapitalleistung in Höhe von 12 Prozent der versicherten In-
          forthilfe ärztlich angeordnet wird.
                                                                                   validitätssumme (Grundsumme ohne Progression), maximal 12.000
b)   Der Kostenersatz für psychologische Betreuung und Behandlungen                Euro.
     ist auf insgesamt 500 Euro begrenzt.
                                                                              b)   Voraussetzungen für die Leistung sind der Nachweis der Verletzun-
                                                                                   gen durch ein fachärztliches Attest sowie die Geltendmachung der
2.2.9. Besondere Leistungen für Kinder
                                                                                   Leistung in Textform innerhalb von 3 Jahren nach dem Verlet-
                                                                                   zungsereignis.
2.2.9.1 Zusätzliche Todesfallleistung
                                                                              c)   Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Invaliditätsleistung gemäß
Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das gleiche
Unfallereignis tödlich verletzt, wird zusätzlich – unabhängig von einem            Ziffer 2.1.1 der Zusatzbedingungen, wird die Kapitalleistung auf die
bereits vertraglich vereinbarten Todesfallschutz – eine Todesfallleistung          endgültige Invaliditätsleistung angerechnet.
von 10.000 Euro erbracht.                                                          Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht, wenn die versicherte
Voraussetzung ist, dass mindestens 1 Kind der versicherten Person das              Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Verletzungsereignis an
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                                           dessen Folgen verstirbt.

2.2.9.2 Haushaltshilfe und Kinderbetreuung
                                                                              3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Ge-
a)   Kann die versicherte Person unfallbedingt ihren Versorgungs- und
     Betreuungspflichten für im Haushalt lebende minderjährige Kinder         brechen?
     nicht nachkommen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für            Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis
     die Kinderbetreuung und eine Haushaltshilfe.                             verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt,
b)   Die Höhe der Leistungen beträgt maximal 25 Euro pro Tag.                 mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts-
                                                                              grades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
c)   Die Leistungen werden erbracht, bis der versicherten Person zuge-
     mutet werden kann, ihre Versorgungs- und Betreuungspflichten             Beträgt dieser Mitwirkungsanteil jedoch weniger als 30 Prozent, unter-
     wieder selbst zu übernehmen, längstens jedoch bis 30 Tage nach           bleibt die Minderung.
     dem Unfallereignis.
2.2.9.3 Rooming-in-Leistung                                                   4. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz aus-
a)   Befindet sich ein versichertes Kind nach einem Unfall, der sich vor      geschlossen?
     Vollendung des 14. Lebensjahres ereignet hat, in medizinisch not-
     wendiger vollstationärer Heilbehandlung, übernehmen wir die not-         4.1. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
     wendigen Kosten für die Übernachtung eines Erziehungsberechtig-
                                                                              Nicht versichert sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
     ten im Spital (Rooming-in).
                                                                              Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für:
b)   Je Übernachtung werden maximal 25 Euro ersetzt. Insgesamt
     übernehmen wir die Kosten für maximal 20 Übernachtungen.                 a)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wenn diese Störungen durch
                                                                                   ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden.
c)   Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund des Unfallereignisses ist
     durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.                                b)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wenn diese Störungen nicht
                                                                                   durch einen krankhaften Zustand verursacht wurden.
2.2.10. Versorgung von Haustieren                                             c)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge Alkoholkonsums.
a)   Kann die versicherte Person unfallbedingt ihren Versorgungspflich-            Beim Lenken von versicherungspflichtigen motorisierten Fahrzeu-
     ten gegenüber den im Haushalt lebenden Haustieren nicht nach-                 gen jedoch nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt
     kommen, erstatten wir die notwendigen Kosten für die tiergerechte             1,3 Promille nicht übersteigt.
     Unterbringung.                                                           d)   Unfälle unter Medikamenteneinfluss. Voraussetzung für den Versi-
b)   Als Haustiere im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur Tiere, die              cherungsschutz ist, dass die Einnahme gemäß den Anweisungen
     in Deutschland allgemein üblich und in zulässiger Weise als Hau-              des Arztes erfolgt ist und eine entsprechende ärztliche Verordnung
     stiere gehalten werden, insbesondere Hunde, Katzen, Vögel sowie               vorlag.
     kleine Säugetiere.                                                       e)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge epileptischer Anfälle
c)   Die Höhe der Leistung beträgt maximal 25 Euro pro Tag.                        oder sonstiger Krampfanfälle.
d)   Die Leistungen werden erbracht, bis der versicherten Person zuge-        f)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Schlaganfalls.
     mutet werden kann, ihre Versorgungspflichten wieder selbst zu            g)   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Herzinfarkts.
     übernehmen, längstens jedoch bis 14 Tage nach dem Unfallereig-
     nis.                                                                     h)   Unfälle im Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit), Unfälle
                                                                                   durch Einschlafen infolge einer Übermüdung sowie Unfälle durch
                                                                                   Erschrecken.
2.2.11. Sofortleistung bei schweren Unfallverletzungen
Wir zahlen bei Eintritt einer der unter a) bis d) genannten schweren          4.2. Straftaten
Unfallverletzungen eine Sofortleistung in Höhe von 10 Prozent der
versicherten Invaliditätssumme (Grundsumme ohne Progression), maxi-           Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto-
mal 10.000 Euro.                                                              ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

Voraussetzung für die Leistung ist der Nachweis der Schwerverletzung          Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für Unfälle,
infolge eines Unfalles durch eine schriftliche ärztliche Diagnose.            a)   die eine minderjährige versicherte Person durch Herstellung oder
Ein Anspruch auf die Sofortleistung besteht jedoch nicht, wenn die versi-          Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper erleidet, sofern durch
cherte Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis an                  die Herstellung oder den Gebrauch der Feuerwerkskörper keine
dessen Folgen verstirbt.                                                           Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde.


                                                                       6 von 12

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                            Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

b)    die eine minderjährige versicherte Person beim Lenken oder Fahren           c)   Hinzukommen des Motorradrisikos
      von Land- und Wasserfahrzeugen erleidet, ohne im Besitz einer gül-               –    Erhöht sich das Unfallrisiko der versicherten Person durch
      tigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung ist jedoch, dass keine                     Hinzukommen des Motorradrisikos und errechnet sich
      weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.                           dadurch bei gleich bleibenden Versicherungssummen eine
c)    infolge passiver oder aktiver Teilnahme an inneren Unruhen und                        höhere Prämie, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Motor-
      sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, sofern die versi-                       radnutzung. Grundlage der Berechnung bildet der zum Zeit-
      cherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter stand.                               punkt der Änderung gültige Tarif.
                                                                                       –    Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bishe-
4.3. Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse                                                    rigen Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungs-
                                                                                            summen weiter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zu-
Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs-                 geht.
oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
                                                                                       –    Wird das höhere Unfallrisiko als Fahrer eines Motorrades nicht
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für                                     angezeigt, bleibt der Versicherungsschutz zwar vollumfänglich
a)    Auslandsreisen, wenn die versicherte Person überraschend von                          bestehen, es erfolgt jedoch immer eine Fortführung des Ver-
      Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versi-                    trags mit der bisherigen Prämie bei entsprechend verminder-
      cherungsschutz besteht, so lange die versicherte Person nachweis-                     ten Versicherungssummen mit Wirkung zum Zeitpunkt der
      lich keine Möglichkeit hatte, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu                  Motorradnutzung.
      verlassen, mindestens jedoch bis 14 Tage nach Kriegsausbruch
      oder dem Beginn der Feindseligkeiten.                                       4.6. Strahlenschäden
      Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf de-        Kein Versicherungsschutz besteht für Strahlenschäden, soweit diese in
      ren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch           Zusammenhang mit Kernenergie stehen.
      nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle
      durch ABC-Waffen sowie im Zusammenhang mit einem Krieg oder                 4.7. Schäden an Bandscheiben, inneren Organen und Ge-
      kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutsch-
                                                                                  hirn
      land, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder
      USA.                                                                        Nicht versichert sind Gesundheitsschäden an Bandscheiben sowie
                                                                                  Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
b)    Terroranschläge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
      hang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, sofern sie außerhalb der             Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag
      Territorien der Krieg führender Staaten verübt werden.                      fallendes Unfallereignis gemäß Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen die
                                                                                  überwiegende Ursache ist.
4.4. Luftfahrtrisiken
                                                                                  4.8. Heilmaßnahmen
Nicht versichert sind Unfälle
                                                                                  Nicht versichert sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder
a)    im Rahmen einer Tätigkeit als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportge-
                                                                                  Eingriffe am Körper der versicherten Person.
      räteführer), soweit nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis be-
      nötigt wird. Die Ausübung von Kite-Sportarten wird nicht als das            Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn
      Führen von Luftsportgeräten angesehen.                                      a)   die Gesundheitsschäden in ursächlichem Zusammenhang mit
b)    im Rahmen einer Tätigkeit als sonstiges Besatzungsmitglied eines                 unfallbedingten, medizinisch notwendigen Impfungen sowie mit
      Luftfahrzeuges.                                                                  Schutzimpfungen gegen versicherte Infektionen und versicherte
                                                                                       Infektionskrankheiten gemäß Ziffer 1.6. der Zusatzbedingungen
c)    im Rahmen einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden
                                                                                       stehen.
      beruflichen Tätigkeit.
                                                                                  b)   die Heilmaßnahmen oder Eingriffe in ursächlichem Zusammen-
d)    bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
                                                                                       hang mit einem unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ste-
                                                                                       hen.
4.5. Motorfahrzeuge
                                                                                  c)   es sich bei den Eingriffen um Maniküre, Pediküre sowie das Entfer-
4.5.1. Ausschluss von Rennveranstaltungen                                              nen von Hühneraugen oder Hornhaut handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle als Fahrer, Beifahrer oder
Insasse eines Motorfahrzeuges während der Teilnahme an Fahrtveran-                4.9. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen
staltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten            Nicht versichert sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktio-
ankommt. Auch im Rahmen der dazugehörigen Übungsfahrten besteht                   nen.
kein Versicherungsschutz.
                                                                                  Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für psychische
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz beim Absolvieren              und nervöse Störungen, die im Anschluss an einen Unfall neu eintreten.
von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf
                                                                                  Die Leistungen werden jedoch nur erbracht, soweit diese Störungen auf
die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen
                                                                                  eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensys-
unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und Ballonverfol-
                                                                                  tems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzufüh-
gungsfahrten.
                                                                                  ren sind.
4.5.2. Motorradrisiko
a)    Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht für Unfälle als Fahrer          4.10. Sportausübung
      eines Motorrades.                                                           Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei der Teilnahme an
      Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß-                 Landes-, Bundes-, oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet
      geblich davon ab, ob die versicherte Person Fahrer eines Motorra-           des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Free-
      des ist (Motorradrisiko). Als Motorräder gelten alle Krafträder, Kraft-     styling, Bob-, Schibob- oder Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am
      roller, Quads oder Trikes mit einem Hubraum ab 50ccm.                       offiziellen Training für diese Veranstaltungen.

      Eine Änderung des Motorradrisikos der versicherten Person müs-              Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, bei einer
      sen Sie uns unverzüglich mitteilen.                                         entgeltlichen Teilnahme an Wettbewerben und Ligaspielen und bei dem
                                                                                  Training für diese Veranstaltungen.
b)   Wegfall des Motorradrisikos
     –   Vermindert sich das Unfallrisiko der versicherten Person durch
                                                                                  4.11. Berufsunfälle
         Wegfall des Motorradrisikos und errechnen sich dadurch bei
         gleich bleibender Prämie höhere Versicherungssummen, so                  Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei Tätigkeiten, die im
         gelten diese sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen,              Rahmen der folgenden Berufsbilder auftreten:
         spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen ab der Ände-                  Akrobaten, Mitarbeiter von Munitions-, Minensuch- und Räumtrupps,
         rung. Grundlage der Berechnung bildet der zum Zeitpunkt der              Mitarbeiter von Betrieben, die explosive Stoffe herstellen, lagern oder
         Änderung gültige Tarif.                                                  hiermit Handel treiben, Offshore-Besatzungen, Sprengmeister, Stuntman
     –   Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bishe-             und Testfahrer, Sportler mit Verträgen oder Lizenzen sowie Berufssport-
         rigen Versicherungssummen bei entsprechend verminderter                  ler. (Sportler mit Verträgen oder Lizenzen im Sinne dieser Bedingungen
         Prämie weiter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von               sind Personen, die Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch die Aus-
         Ihnen zugeht.


                                                                           7 von 12

[Seite 14]
                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

übung von Sport verdienen oder die durchschnittlich mehr als 3 Stunden        7. Zusatzpaket Medic
am Tag Sport betreiben).
                                                                              Versicherungsschutz für das Zusatzpaket Medic besteht, sofern dieses im
                                                                              Versicherungsschein aufgeführt ist.
Sonstige Leistungserweiterungen                                               7.1. Pflege-Assistanceleistungen
                                                                              Die Pflege-Assistanceleistungen stehen ausschließlich subsidiär, also
5. Familien-Vorsorgeversicherung                                              nachrangig zur Verfügung. Das heißt, es können nur die Leistungen und
                                                                              Restkosten geltend gemacht werden, für die nicht ein anderer Ersatz-
5.1. Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft                      pflichtiger eintritt. Dies kann zum Beispiel ein Haftpflichtversicherer oder
                                                                              die gesetzliche Pflegeversicherung sein.
a)   Im Rahmen der Familienvorsorge gewähren wir Ihnen prämien-
     freien, automatischen Versicherungsschutz im Falle einer Ehe-            Bestreitet der andere Ersatzpflichtige allerdings seine Leistungspflicht,
     schließung oder mit Beginn einer eingetragenen Lebenspartner-            können Sie sich auch direkt an Janitos wenden.
     schaft. Der Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann, wenn        Die Pflege-Assistanceleistungen werden ausschließlich in Österreich
     für den Ehegatten bzw. Lebenspartner weder bei uns noch bei ei-          erbracht.
     nem anderen Versicherer bereits eine Unfallversicherung besteht.
                                                                              7.1.1. Pflege-Assistanceleistungen für versicherte Personen
     Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Produktlinie
     Basic mit der Leistungsart Invalidität, einer Versicherungssumme         Die versicherte Person hat Anspruch auf die unter Ziffer 7.1.1 a) bis i)
     von 30.000 Euro und Gliedertaxe „Trend“ ohne Progression.                aufgeführten Pflege-Assistanceleistungen, sofern eine der beiden folgen-
                                                                              den Voraussetzungen erfüllt wird und bei Eintritt des Unfalles noch keine
b)   Der Versicherungsschutz wird für einen Zeitraum von 3 Monaten            Pflegebedürftigkeit nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz
     gewährt.                                                                 (Stand 24.03.2021) bestand.
c)   Wird während der Gültigkeit der Familienvorsorge kein Antrag auf         –     Die versicherte Person befand sich unfallbedingt über einen zu-
     Einschluss des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners                   sammenhängenden Zeitraum von 16 Wochen in einer medizinisch
     gestellt, entfällt der Versicherungsschutz der entsprechenden Per-             notwendigen, vollstationären Heilbehandlung und ist danach in ihrer
     son nach Ablauf des versicherten Zeitraumes rückwirkend.                       körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so stark beeinträch-
                                                                                    tigt, dass sie Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
5.2. Schwangerschaft, Geburt oder Adoption                                          renden Verrichtungen und Aufgaben des täglichen Lebens benötigt.
a)   Im Rahmen der Familienvorsorge gewähren wir Ihnen prämien-               –     Bei der versicherten Person tritt eine der unter Ziffer 2.2.12 a) bis e)
     freien, automatischen Versicherungsschutz im Falle einer Schwan-               oder Ziffer 2.2.13 der Zusatzbedingungen genannten schweren Un-
     gerschaft, Geburt oder Adoption.                                               fallverletzungen ein und ist danach in ihrer körperlichen oder geisti-
                                                                                    gen Leistungsfähigkeit so stark beeinträchtigt, dass sie Hilfe bei den
     Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Produktlinie
                                                                                    gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen und
     Basic mit der Leistungsart Invalidität, einer Versicherungssumme
                                                                                    Aufgaben des täglichen Lebens benötigt.
     von 30.000 Euro und Gliedertaxe „Trend“ ohne Progression.
                                                                              Wir übernehmen die Kosten der Vermittlung und Organisation qualifizier-
b)   Schwangerschaft
                                                                              ter Dienstleister, sowie die notwendigen Kosten der Pflege-
     Für Ihre ungeborenen Kinder besteht Unfallversicherungsschutz
                                                                              Assistanceleistungen.
     längstens bis zum Tag der Geburt. Gesundheitsschäden des unge-
     borenen Kindes sind sowohl bei einer unfallbedingten Einwirkung          a)    Tägliche Versorgung mit einer warmen Mahlzeit.
     auf die Mutter, als auch bei einer direkten unfallbedingten Einwir-      b)    Bis zu zweimal pro Woche Einkauf von regelmäßig benötigten
     kung auf das Kind versichert.                                                  Waren und Lebensmitteln sowie Erledigung notwendiger Besorgun-
c)   Geburt eines Kindes                                                            gen (die Kosten für eingekaufte Waren und Lebensmittel werden
     Der Versicherungsschutz für Ihre neugeborenen Kinder wird ab                   nicht übernommen).
     dem Tag der Geburt für einen Zeitraum von 3 Monaten gewährt.             c)    Bis zu zweimal pro Woche Fahrdienst inkl. Begleitung zu notwendi-
d)   Adoption eines Kindes                                                          gen Behörden-, Arzt- und Therapieterminen im Umkreis von bis zu
     Der Versicherungsschutz gilt für Ihre adoptierten Kinder unter 10              50 km.
     Jahren. Er wird ab Rechtswirksamkeit der Adoption für einen Zeit-        d)    Bis zu insgesamt 10 Stunden pro Woche für die Reinigung der
     raum von 3 Monaten gewährt.                                                    Wohnung, die Reinigung und Versorgung von Wäsche sowie die
e)   Wird während der Gültigkeit der Familienvorsorge kein Antrag auf               Versorgung von Pflanzen (auch im zur Wohnung gehörenden Vor-
     Einschluss des neugeborenen oder adoptierten Kindes gestellt, ent-             garten).
     fällt der Versicherungsschutz des entsprechenden Kindes nach Ab-         e)    Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, Versor-
     lauf des versicherten Zeitraumes rückwirkend.                                  gung mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24
                                                                                    Stunden am Tag erreichbar ist.
5.3. Prämienbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers                        f)    Notfall-Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete
a)   Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben,                               Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeeinrichtung. Es wird
     –   wird die Versicherung Ihres Kindes mit den zu diesem Zeit-                 ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf ei-
         punkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des                     nen ortsnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Kosten für die
         Versicherungsjahres prämienfrei weitergeführt, in dem das                  Unterbringung werden nicht übernommen.
         versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.                       g)    Tag- und Nachtwache bis 48 Stunden nach dem Spitalaufenthalt,
     –   wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – der gesetzliche                soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
         Vertreter des Kindes neuer Versicherungsnehmer
                                                                              h)    Information zur gesetzlichen Pflegeversicherung, Empfehlung
b)   Voraussetzungen für die Prämienbefreiung sind:                                 geeigneter Pflegeeinrichtungen, Beratung über Pflegehilfsmittel so-
     –    Sie hatten bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch                wie Vermittlung einer Pflegeschulung für Angehörige.
          nicht vollendet und                                                 i)    Tägliche Grundpflege im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung
     –    die Versicherung war zum Zeitpunkt des Todes nicht gekün-                 in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Die Leis-
          digt und                                                                  tung wird für 2 Monate ab Geltendmachung der Unfallleistung er-
     –    Ihr Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse             bracht, längstens jedoch bis zu 6 Monate ab dem Unfallereignis.
          verursacht.
                                                                              Sofern in den jeweiligen Bestimmungen nichts anderes vereinbart ist,
                                                                              enden sämtliche unter Ziffer 7.1.1 a) bis h) aufgeführten Pflege-
6. Innovationsupdate                                                          Assistanceleistungen spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis.

Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen             7.1.2. Pflege-Assistanceleistungen für Angehörige
für die Janitos Unfallversicherung oder Zusatzbedingungen für die Janitos
                                                                              a)    Die gemäß Ziffer 7.1.1. a) bis i) der Zusatzbedingungen beschrie-
Unfallversicherung Österreich ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne
                                                                                    benen Pflege-Assistanceleistungen werden auch für die in häusli-
Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger
                                                                                    cher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden pflegebe-
Wirkung auch für Ihren Vertrag.
                                                                                    dürftigen Angehörigen erbracht.


                                                                       8 von 12

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                             Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

b)    Die versicherte Person hat Anspruch auf die Pflege-                            bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat an-
      Assistanceleistungen für pflegebedürftige Angehörige, sofern die               gewandten Regeln und durch typische Brustschmerzen, erhöhte
      folgende Voraussetzungen erfüllt werden:                                       herzspezifische Enzyme und frische, typische EKG-Veränderungen
      –     Bei der versicherten Person ist eine der unter Ziffer 2.2.12 a)          nachgewiesen werden.
            bis e) oder Ziffer 2.2.13 der Zusatzbedingungen genannten                Vereinfachte Erläuterung:
            schweren Unfallverletzungen eingetreten.                                 Ein Herzinfarkt (auch Myokardinfarkt) tritt auf, wenn infolge man-
      –     Die pflegebedürftigen Angehörigen waren bereits vor dem Un-              gelnder Sauerstoffversorgung ein Bereich des Herzmuskels ab-
            fall der versicherten Person ganz oder teilweise nicht in der            stirbt. Ursache hierfür ist ein plötzlicher Verschluss einer Herz-
            Lage, die Verrichtungen und Aufgaben des täglichen Lebens                kranzarterie.
            zu bewältigen.
                                                                                b)   Kein Versicherungsschutz besteht für
      –     Die Pflegeaufgaben wurden bereits vor dem Unfallzeitpunkt
                                                                                     –     die Diagnose Angina Pectoris.
            von der versicherten Person wahrgenommen.
                                                                                     –     Herzinfarkte, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert
c)    Die Leistungen werden längstens bis 2 Monate nach dem Unfaller-                      wurden.
      eignis erbracht.
                                                                                7.2.5.2. Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
7.2. Schwere Erkrankungen
                                                                                a)    Operation am offenen Herzen zur Beseitigung von Verengungen
7.2.1. Was ist versichert?                                                            und Verschlüssen einer oder mehrerer Herzkranzgefäße mittels An-
                                                                                      lage von Bypassgefäßen. Die medizinische Notwendigkeit der Ope-
Wir zahlen bei Vorliegen einer der aufgeführten schweren Erkrankungen,
                                                                                      ration muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen
deren endgültige, nachweislich belegte Diagnose die versicherte Person
                                                                                      Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem an-
14 Tage überlebt, einen einmaligen Betrag von 2.000 Euro.
                                                                                      deren anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt und durch
7.2.2. Allgemeine Erläuterungen                                                       eine Angiographie nachgewiesen werden.

a)    Die unter Ziffer 7.2.5 der Zusatzbedingungen genannten qualifizier-             Vereinfachte Erläuterung:
      ten Ärzte bzw. Fachärzte im Sinne dieser Versicherungsbedingun-                 Eine Bypass-Operation ist erforderlich, wenn eine oder mehrere Ar-
      gen sind Ärzte bzw. Fachärzte, die in einem der folgenden Staaten               terien, welche das Herz mit Blut versorgen, verengt oder verstopft
      eine gültige staatliche Zulassung als Arzt bzw. Facharzt besitzen               sind. Bei dem Eingriff wird nach medizinischer Praxis (Stand 2004)
      und aktive Mitglieder der dort ansässigen Ärztekammer sind: ein                 eine Vene aus dem Oberschenkel oder aus der Brustwand des Pa-
      Mitgliedstaat der EU, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein,                tienten entnommen und dazu genutzt, das Blut an der blockierten
      Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA. Wir können auch auf An-                     Stelle des Herzens vorbeizuleiten.
      trag Ärzte, die in einem anderen Staat eine Zulassung besitzen und        b)    Kein Versicherungsschutz besteht für eine Bypass-Operation der
      Mitglied der entsprechenden Ärztekammer sind, als qualifizierte Ärz-            Herzkranzgefäße, deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsab-
      te anerkennen. Eine für den Anspruch auf Leistung notwendige Di-                schluss diagnostiziert wurde.
      agnose bzw. Bestätigung muss endgültig und eindeutig sein sowie
      eine Begründung (ggf. auch die von uns ausdrücklich verlangten            7.2.5.3. Angioplastie am Herzen
      Begründungen bzw. Tests) enthalten. Soweit in den Definitionen
                                                                                a)   Behandlung zur Korrektur von zwei oder mehreren zu mindestens
      besondere Unterlagen genannt sind, sind sie der Diagnose bzw.
                                                                                     70 Prozent verengten Herzkranzgefäßen. Die medizinische Not-
      Bestätigung beizufügen.
                                                                                     wendigkeit der Behandlung muss von einem Kardiologen nach den
b)    Wir haben versucht, die Definitionen für Sie verständlicher zu                 Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den ent-
      machen, indem wir manchen Definitionen eine vereinfachte Erläute-              sprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten
      rung medizinischer Begriffe beigefügt haben. Diese vereinfachten               Regeln bestätigt und durch eine Angiographie nachgewiesen wer-
      Erläuterungen sind jedoch rechtlich unverbindlich. Der Anspruch auf            den.
      Leistung hängt allein von der jeweiligen Definition, ggf. unter Be-            Beispiele eingeschlossener Behandlungen sind:
      rücksichtigung von Ausschlüssen, ab.                                           –     Percutane transluminale Coronarangioplastie (PTCA)
7.2.3. Allgemeine Ausschlüsse                                                        –     Implantation von Metallgeflechten (Stents)
                                                                                     –     Atherektomie
a)    Grundsätzlich leisten wir für Leistungsfälle, die während der Versi-
      cherungsdauer eingetreten sind, unabhängig davon, wo und                       –     Ballondilatation und Rotarablation
      wodurch es zum Versicherungsfall gekommen ist. Wir werden aber                 –     Laser
      nicht leisten, wenn der Versicherungsfall für eine versicherte Person           Vereinfachte Erläuterung:
      verursacht worden ist                                                           Mit verschiedenen Techniken können Herzkranzgefäße erweitert
      –      durch absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttö-             werden. Hierdurch ist es möglich, Ablagerungen an den Gefäßwän-
             tung.                                                                    den zu entfernen und die Arterie möglichst dauerhaft für das Blut
      –      durch Abhängigkeit oder Missbrauch von Alkohol sowie durch               wieder durchgängig zu machen.
             den Konsum in Deutschland illegaler Drogen.                        b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Angioplastie am Herzen,
b)    Beachten Sie bitte auch die Ausschlüsse bestimmter Eingriffe und               deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb
      Krankheitsbilder. Diese sind jeweils in den Bestimmungen und Be-               der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach Ein-
      schreibungen der versicherten schweren Krankheiten aufgeführt.                 schluss des Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
c)    Darüber hinaus weisen wir explizit auf die Wartezeiten hin, die bei
      der versicherten Angioplastie am Herzen gemäß Ziffer 7.2.5.3 der          7.2.5.4. Aortenplastik
      Zusatzbedingungen, bei den versicherten Krebserkrankungen ge-             a)   Operativer Eingriff an der thorakalen oder abdominalen Aorta
      mäß Ziffer 7.2.5.8 und Ziffer 7.2.5.9 der Zusatzbedingungen und bei            aufgrund einer lebensgefährlichen Gefäßerkrankung. Die medizini-
      Multipler Sklerose gemäß Ziffer 7.2.5.14 der Zusatzbedingungen zu              sche Notwendigkeit des Eingriffs aus diesem Grund muss von ei-
      beachten sind.                                                                 nem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für
                                                                                     Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkann-
7.2.4. Regelung bei Eintritt eines Leistungsfalles                                   ten Staat angewandten Regeln bestätigt werden.
Sofern ein versicherter Leistungsfall aus einer der nach Ziffer 7.2.5 der            Beispiele versicherter Eingriffe sind:
Zusatzbedingungen versicherten schweren Erkrankung eingetreten ist,
                                                                                     –    Eingriffe an der Aortenbifurkation
endet automatisch der Versicherungsschutz für die betroffene Erkran-
                                                                                     –    chirurgisches Einbringen von Gefäßprothesen bei Aorten-
kung. Der Versicherungsschutz für alle anderen unter Ziffer 7.2.5 der
                                                                                          aneurysma
Zusatzbedingungen aufgeführten schweren Erkrankungen bleibt dagegen
unverändert bestehen.                                                                –    Aortendissektion.
                                                                                      Vereinfachte Erläuterung:
7.2.5. Versicherte schwere Erkrankungen                                               Die Aorta ist die Hauptschlagader des Körpers und liegt im Brust-
                                                                                      korb bzw. Bauchraum. Sie versorgt über von ihr abgehende Arterien
7.2.5.1. Herzinfarkt                                                                  den gesamten Körper mit sauerstoffreichem Blut. Die Aorta kann
a)    Das erste Auftreten eines Herzinfarktes, d. h. das Absterben eines              durch Gefäßverkalkungen (Arteriosklerose), die sich an den Gefäß-
      Teils des Herzmuskels infolge unzureichender Blutzufuhr zum                     wänden ablagern, verengt sein. Ausbuchtungen der Gefäßwände
      Herzmuskel (Myokard). Die Diagnose muss durch einen Kardiolo-                   (sog. Aneurysmen) können eine Erweiterung der Aorta verursa-
      gen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie                  chen, was ebenfalls eine operative Behandlung erforderlich macht.


                                                                         9 von 12

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b)   Kein Versicherungsschutz besteht für                                           Tumore des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt.
     –    das Einbringen von Stents mittels minimal invasiven Verfahren             Diese Tumore werden entsprechend der WHO (World Health Orga-
          und Eingriffen an den Seitenästen der Aorta.                              nisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of
     –     eine Aortenplastik am Herzen, deren Notwendigkeit bereits                the Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in „Grade“
           vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.                              (Schweregrade) I bis IV eingeteilt.
                                                                                    Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Diagnose einer
7.2.5.5. Herzklappenoperation                                                       Krebserkrankung ab Stadium III bzw. Schweregrad III bei Hirntumo-
a)   Die erste offene oder endoskopische Herzklappenchirurgie, ausge-               ren.
     führt um eine oder mehrere Herzklappen zu ersetzen oder zu repa-               Vereinfachte Erläuterung:
     rieren, als Folge von Schäden, die allein durch intraarterielle Kathe-         Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore,
     terverfahren nicht behoben werden können. Die Chirurgie muss auf               die in der Lage sind, Krebszellen zu streuen. Im Gegensatz dazu
     Empfehlung eines behandelnden Kardiologen hin erfolgen.                        gibt es so genannte gutartige Tumore ohne Streutendenz. Maligne
     Vereinfachte Erläuterung:                                                      Tumore können schnell wachsen, umliegendes Gewebe befallen
     Wenn eine Herzklappe nicht richtig funktioniert, weil sie verengt ist          und die Krebszellen können über Blutkreislauf und Lymphsystem in
     oder nicht vollständig schließt, kann eine Operation erforderlich              andere Bereiche des Körpers vordringen. Tumore setzen ihr
     sein. Hierbei wird die betroffene Herzklappe wiederhergestellt bzw.            Wachstum fort, wenn sie nicht zerstört oder entfernt werden.
     durch eine künstliche Herzklappe ersetzt.                                 b)   Kein Versicherungsschutz besteht für:
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Herzklappen-Operation,               –     alle Carcinoma-in-situ (TIS)
     deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert               –     Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3
     wurde.                                                                         –     Krebs, der bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb der
                                                                                          ersten sechs Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach
7.2.5.6. Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie)                                     Einschluss des Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
a)   Schwere Störung der Pumpfunktion des Herzens aufgrund entwe-
                                                                               7.2.5.9. Lymphknotenkrebs und Blutkrebs
     der einer Erweiterung der Herzhöhlen (dilatative Kardiomyopathie)
     oder einer Zunahme der Herzwanddicke (hypertrophische Kardio-             a)   Unter diese Begriffe fallen alle Tumorformen des Blutes, der blutbil-
     myopathie). Es müssen trotz optimaler medikamentöser Therapie                  denden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie,
     schwere Zeichen einer Herzleistungsschwäche vorliegen (physische               Lymphome und Morbus Hodgkin.
     Einschränkung von mindestens Klasse IV gemäß NYHA*). Die Di-                   Die Krebserkrankungen der Lymphknoten und des Blutes werden je
     agnose muss durch einen Kardiologen nach den Regeln der deut-                  nach Ausprägung in Stadien eingeteilt:
     schen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in ei-
                                                                                    –     Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- o-
     nem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln nachgewie-
                                                                                          der unterhalb des Zwerchfells.
     sen werden.                       *NYHA = New York Heart Association
                                                                                    –     Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen
     Vereinfachte Erläuterung:                                                            ober- oder unterhalb des Zwerchfells.
     Kardiomyopathie ist ein ernst zu nehmender Zustand oft unbekann-               –     Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells.
     ter Ursache, wobei der Herzmuskel nicht mehr in der Lage ist, Blut
                                                                                    –     Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen
     effektiv durch den Körper zu pumpen. Manchmal ist dieser Zustand
                                                                                          (z. B. Leber, Knochenmark).
     nur vorübergehend, in einigen Fällen entwickelt sich jedoch eine
     andauernde Herzschwäche.                                                       Versicherungsschutz besteht ausschließlich für alle Blutkrebs- oder
     Eine permanente Kardiomyopathie kann nicht geheilt werden und                  Lymphknotenkrebserkrankungen des Stadiums 3 oder größer.
     verschlimmert sich mit der Zeit. Symptome sind Kurzatmigkeit bei               Vereinfachte Erläuterung:
     geringer Anstrengung, Brustschmerzen und ein allgemeines                       Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore,
     Schwächegefühl.                                                                die in der Lage sind, Krebszellen zu streuen. Im Gegensatz dazu
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Erkrankungen des Herz-               gibt es so genannte gutartige Tumore ohne Streutendenz. Maligne
     muskels, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.               Tumore können schnell wachsen, umliegendes Gewebe befallen
                                                                                    und die Krebszellen können über Blutkreislauf und Lymphsystem in
7.2.5.7. Schlaganfall                                                               andere Bereiche des Körpers vordringen. Tumore setzen ihr
                                                                                    Wachstum fort, wenn sie nicht zerstört oder entfernt werden.
a)   Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Ge-
     hirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt, der auf-      b)   Es besteht kein Versicherungsschutz für Lymphknoten- oder Blut-
     grund entsprechender bildgebender Diagnostik (Computer-                        krebs, der bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb der ersten
     tomographie, Kernspintomographie) durch die Diagnose eines Arz-                sechs Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach Einschluss des
     tes für Neurologie/Psychiatrie nachgewiesen wird. Ein dauerhafter              Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
     Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuwei-
     sen. Ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken              7.2.5.10. Nierenversagen
     (TIA).                                                                    a)   Endgültiges, nicht mehr zu behebendes Versagen beider Nieren,
     Vereinfachte Erläuterung:                                                      aufgrund dessen eine regelmäßige Dialyse durchgeführt werden
     Das Gehirn kontrolliert alle Funktionen des Körpers. Verletzungen in           muss. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Nephrologie nach-
     diesem Bereich können daher ernsthafte Auswirkungen haben. Ein                 gewiesen werden.
     Schlaganfall (auch Hirninfarkt) tritt auf, wenn das Gehirn stark durch         Vereinfachte Erläuterung:
     interne Blutungen geschädigt wurde bzw. wenn die Blut- und                     Aufgabe der Nieren ist es, Abfallstoffe aus dem Blut zu filtern. Wenn
     Sauerstoffversorgung durch eine verstopfte Arterie unterbunden ist             die Nieren nicht richtig funktionieren, sammeln sich die Abfallstoffe
     und es somit zu einer akuten Blutleere kommt. Eine transitorische              im Körper an, was zu lebensbedrohlichen Gesundheitsproblemen
     ischämische Attacke (TIA) ist eine Durchblutungsstörung von kurzer             führen kann. Sofern eine Niere ausfällt, kann die zweite Niere die
     Dauer. Die Symptome bilden sich folgenlos innerhalb von 24 Stun-               Aufgabe mit übernehmen. Sobald aber beide Nieren nicht mehr in
     den zurück.                                                                    der Lage sind, das Blut zu filtern, muss diese Aufgabe durch eine
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für Schlaganfälle, die bereits vor            Dialysemaschine übernommen werden bzw. ist eine Organtrans-
     Vertragsabschluss diagnostiziert wurden.                                       plantation erforderlich.
                                                                               b)   Kein Versicherungsschutz besteht für ein Nierenversagen, das
7.2.5.8. Krebs (ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs)                                bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.
a)   Krebs ist die Diagnose eines fortgeschrittenen, bösartigen Tumors.
     Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem Wachs-        7.2.5.11. Fortgeschrittene Lebererkrankung
     tum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegen-            a)   Endstadium einer Lebererkrankung oder Diagnose einer Leberzir-
     des Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt.                       rhose. Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krank-
     Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der „TNM                  heitsbilder vorliegen:
     Klassifikation maligner Tumore, Siebente Auflage“ der International            –     Hepatische Enzephalopathie
     Union against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I – IV). Diese         –     Unkontrollierbarer Aszites (Wasserbauch)
     Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad einer Krebserkrankung.                 –     Permanente Gelbsucht
                                                                                    –     Varizen (Krampfadern) in der Speiseröhre oder im Magen


                                                                        10 von 12

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                              Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

     Die Diagnose muss durch einen Arzt für Gastroenterologie nachge-               –     Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über
     wiesen werden.                                                                       einen Zeitraum von drei Jahren nicht in der Lage ohne Hilfs-
     Vereinfachte Erläuterung:                                                            mittel (wie z. B. eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl) eine Ent-
     Eine fortgeschrittene Lebererkrankung hat das Versagen der meis-                     fernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zu-
     ten oder sogar aller Leberfunktionen zur Folge. Charakteristische                    rückzulegen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich
     Anzeichen für diese Erkrankung sind die oben erwähnten Sympto-                       setzen zu müssen.
     me. Gelbsucht lässt die Haut gelblich erscheinen und ist üblicher-             –     Es liegt ein neurologisch nachgewiesener Verlust des zentra-
     weise ein Anzeichen für eine nicht richtig funktionierende Leber.                    len Sehens (ein so genanntes Zentralskotom) vor.
     „Wasserbauch“ beschreibt eine Flüssigkeitsansammlung im Bauch-
                                                                               b)   Wartezeiten bei MS Erkrankungen sowie Leistungsausschlüsse:
     bereich. Unter der hepatischen Enzephalopathie versteht man Be-
                                                                                    Es besteht kein Versicherungsschutz für MS Erkrankungen, deren
     wusstseinsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen als Folge
                                                                                    erstmalige Symptome vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
     des Leberversagens.
                                                                                    oder innerhalb der ersten 12 Monate nach Versicherungsbeginn
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Leberer-            bzw. nach Einschluss des Zusatzbausteines diagnostiziert worden
     krankung, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.              sind bzw. diagnostiziert werden.

7.2.5.12. Fortgeschrittene Lungenerkrankung (inklusive schwerem Em-            7.2.5.15. Gutartiger Hirntumor
physem)
                                                                               a)   Nicht bösartiger Tumor des Hirns oder der Hirnanhangdrüse. Die
a)   Endstadium einer Lungenerkrankung, die zur chronisch respiratori-              medizinische Notwendigkeit einer Operation des Tumors oder, falls
     schen Insuffizienz führt. Die Diagnose muss aufgrund folgender Be-             inoperabel, das Vorliegen dauerhafter neurologischer Störungen
     funde durch einen Arzt für Lungenkrankheiten nachgewiesen wer-                 muss durch die Diagnose eines Arztes für Neurologie nachgewie-
     den:                                                                           sen werden.
     –    Eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie                    Vereinfachte Erläuterung:
     –    FEV1 (Forciertes expiratorisches Volumen in der 1. Sekunde                 Ein gutartiger Tumor ist gekennzeichnet durch ein nicht krebsartiges
          = Tiffenau-Test) beträgt dauerhaft weniger als 1 Liter                     abnormales Gewebewachstum. Ein solcher Tumor im Gehirn ist
     –    Ruhedyspnoe                                                                sehr ernst zu nehmen, auch wenn er nicht krebsartig ist. Der wach-
     –    Arterielle Blutgasanalyse mit partiellem Sauerstoffdruck von               sende Tumor kann Druck auf andere Bereiche des Gehirns ausü-
          55 mm Hg oder weniger (Pa02 < 55 mm Hg)                                    ben und daher lebensbedrohlich sein, wenn er nicht entfernt wird.
     Vereinfachte Erläuterung:                                                 b)   Kein Versicherungsschutz besteht für
     Bei der so genannten chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung                   –    Zysten, Granulome, Neurinome, Abszesse, Malformationen
     kommt es zu einer Verengung großer Bereiche der Atemwege, was                       (Missbildungen) innerhalb oder außerhalb der Arterien oder
     vor allem beim Ausatmen zu einem erhöhten Atemwegswiderstand                        Venen des Gehirns sowie Hämatome und Tumore der Wirbel-
     führt. Eine Folge kann die Ausbildung eines Emphysems sein, d. h.,                  säule.
     der normale Aufbau der Lunge ist zerstört und es kommt zu einer                –    gutartige Hirntumore, die bereits vor Vertragsabschluss diag-
     Lungenblähung.                                                                       nostiziert wurden.
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Lungen-
     erkrankung, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.       7.2.5.16. Bakterielle Meningitis
                                                                               a)   Entzündung der Hirnhäute oder der Rückenmarkshäute, die zu
7.2.5.13. Kinderlähmung (Poliomyelitis)                                             einer mindestens drei Monate andauernden neurologischen Schä-
a)   Infektion mit dem Poliovirus mit Beeinflussung von Atmung oder                 digung (z. B. Sprachstörungen, Halbseitenlähmung) führt. Die Diag-
     Motorik, die zu einer dauerhaften paralytischen Erkrankung geführt             nose muss durch einen Arzt für Neurologie und durch eine Untersu-
     hat. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neurologie nachge-                 chung der zerebrospinalen Flüssigkeit (Liquor) nachgewiesen wer-
     wiesen werden.                                                                 den.
     Vereinfachte Erläuterung:                                                       Vereinfachte Erläuterung:
     Kinderlähmung ist eine akute infektiöse Erkrankung, die sich durch              Meningitis ist eine Entzündung der harten oder weichen Hirnhaut
     Muskellähmung aufgrund einer Zerstörung von Zellen im Rücken-                   sowie der Rückenmarkshäute. Die Infektion kann durch Bakterien,
     mark oder Hirnstamm auszeichnet. Bedingt durch die auftretenden                 Viren, Protozoen (meist tropische Parasiten) oder Pilze verursacht
     Lähmungen, die eine oder mehrere Extremitäten oder Muskelgrup-                  sein. Allgemein ist die Erkrankung als „Hirnhautentzündung“ be-
     pen betreffen, kann es zu Muskelschwund mit anschließender De-                  kannt.
     formation kommen, wenn keine Heilung zu erzielen ist. In früheren         b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine bakterielle Meningitis, die
     Zeiten war diese Krankheit die häufigste Ursache einer Lähmung                 bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.
     bei Kindern und wurde aus diesem Grund als „Kinderlähmung“ be-
     zeichnet.                                                                 7.2.5.17. Fortgeschrittene Alzheimer-Krankheit
b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Kinderlähmung, die              a)   Die Erkrankung muss vor dem 68. Geburtstag zum Verlust von
     bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.                            geistiger und sozialer Kompetenz sowie zur Notwendigkeit einer
                                                                                    ständigen Beaufsichtigung führen. Die Diagnose muss durch einen
7.2.5.14. Multiple Sklerose                                                         Arzt für Neurologie und durch standardisierte Tests und Fragebogen
a)   Definition der versicherten Multiple Sklerose:                                 für Morbus Alzheimer nachgewiesen werden.
     Multiple Sklerose im Sinne der Bedingungen ist eine entzündliche                Vereinfachte Erläuterung:
     Erkrankung des Zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden                    Charakteristisch für eine Alzheimer-Erkrankung ist der fortschrei-
     in der weißen Substanz des Gehirns oder Rückenmarks.                            tende Verlust von Erinnerungsvermögen, Orientierung, Urteilsver-
     Unsere Leistungspflicht besteht nur, wenn alle der folgenden Be-                mögen und Intelligenz. Der Verlauf der Erkrankung ist nicht aufzu-
     dingungen erfüllt sind und uns nachgewiesen werden:                             halten. Symptome zeigen sich in einer Verminderung der Gehirn-
     –    Bei schubförmigem Verlauf der Erkrankung müssen nach-                      größe und einem Verlust von Nervenzellen im Gehirn.
          weisbar bereits mindestens zwei Schübe aufgetreten sein.             b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Alzhei-
     –    Bei chronisch voranschreitendem (progredientem) Verlauf der               mer-Krankheit, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wur-
          Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der erstmaligen                  de.
          ärztlichen Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen
          Sklerose vergangen sein.                                             7.2.5.18. Enzephalitis
     Die Erkrankung manifestiert sich in neurologischen Defiziten, die         a)   Schwere Entzündung des Hirngewebes, die zu einer mindestens
     mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen zur Folge ha-                 drei Monate andauernden neurologischen Störung (z. B. Sprachstö-
     ben:                                                                           rungen) geführt hat. Diese Schädigung muss durch einen Arzt für
     –    Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über          Neurologie nachgewiesen werden.
           einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage – auch bei              Vereinfachte Erläuterung:
           Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße –                  Enzephalitis ist eine Entzündung der grauen bzw. weißen Substanz
           ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und             des Hirngewebes oder des gesamten Gehirns und wird verursacht
           Getränke aufzunehmen.                                                     durch Bakterien, Viren oder Protozoen (meist tropische Parasiten).


                                                                        11 von 12

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                            Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Basic Österreich

b)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine Enzephalitis, die bereits         d)   Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns
     vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.                                      zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorver-
                                                                                      traglichen Anzeigepflicht ausüben.
7.2.5.19. Pflegebedürftigkeit
a)   Die versicherte Person erhält während der Vertragslaufzeit eine             10. Wann sind die Leistungen fällig?
     Einstufung in die Pflegestufe I, II, III, IV, V, VI oder VII nach öster-
     reichischem Bundespflegegeldgesetz (Stand 24.03.2021).                      a)   Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditäts-
                                                                                      anspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob
b)   Kein Versicherungsschutz besteht, sofern bereits vor Vertragsab-                 und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fris-
     schluss eine Pflegebedürftigkeit bestand oder festgestellt wurde.                ten beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
                                                                                      –     Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
                                                                                      –     beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den
Der Leistungsfall                                                                           Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung
                                                                                            der Invalidität notwendig ist.

8. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegen-                              b)   Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungs-
                                                                                      anspruchs entstehen, übernehmen wir.
heiten)?
                                                                                 c)   Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere                Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Leistung nicht erbringen.
                                                                                 d)   Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest,
a)   Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei-             zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
     führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen
     Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrich-                  Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein angemessener Vor-
     ten.                                                                             schuss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur verlangt wer-
     Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte                 den, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
     Person bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen erst             e)   Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs-
     dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche              tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen
     Umfang erkennbar wird. Eine generelle Verpflichtung der versicher-               zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
     ten Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch                   verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht
     nicht.                                                                           muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leis-
b)   Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi-                  tungspflicht gemäß Ziffer 9 a), von Ihnen vor Ablauf der Frist aus-
     cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns zurücksenden;                     geübt werden.
     von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen            f)   Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,
     in gleicher Weise erteilt werden.                                                als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent
c)   Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die                    jährlich zu verzinsen.
     versicherte Person die Schadenmeldung gemäß Ziffer 7 a) und b)              g)   Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir
     innerhalb des ersten Jahres vom Unfalltag an gerechnet bei uns                   berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Beschei-
     einreichen.                                                                      nigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der
d)   Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person                nächsten Fälligkeit.
     auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten ein-
     schließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen
     wir.
     Kann bei Selbstständigen der Verdienstausfall nicht konkret nach-
     gewiesen werden, wird ein fester Betrag von 2 Promille der für die
     versicherte Person vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, höchstens
     jedoch 500 Euro erstattet.
e)   Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen –
     behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versiche-
     rungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen
     Auskünfte zu erteilen.
f)   Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion
     durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.


9. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Oblie-
genheiten?
a)   Wird eine Obliegenheit gemäß Ziffer 7 der Zusatzbedingungen
     vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
b)   Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berech-
     tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
     sprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie
     durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
     hingewiesen haben.
     Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
     verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
     Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei-
     sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt o-
     der die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
     lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
     wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
c)   Unterlassen Sie die Abgabe einer Anzeige oder geben fahrlässig
     eine unrichtige Anzeige ab oder unterlassen fahrlässig die Erfüllung
     einer sonstigen Obliegenheit, so werden wir von der Verpflichtung
     zur Leistung jedoch nicht frei, wenn Sie nachweisen, dass das Ver-
     säumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erken-
     nen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige
     eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu ent-
     richten ist, so muss diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt bezahlt
     werden, an dem dieser Umstand eingetreten ist.


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