# Janitos Multi-Rente Balance: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-unfall-janitos-multi-rente-balance.php
- Rechtlicher Träger: Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-unfall-janitos-multi-rente-balance.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Janitos Multi-Rente Österreich, Balance (504106)](https://secure.janitos.de/media/downloads/bedingungen/504106.pdf), Fassung Stand 01.04.2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Rentenzahldauer gezahlt | A, Seite 19 |
| Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit) | ja | Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. | AUB Ziffer 1.2, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB) | ja | wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren. | C. Ziffer 10, Seite 27 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte) | ja | besteht der Versicherungsschutz auch für schwer- und schwerst Pflegebedürftige | C. Ziffer 1.15, Seite 25 |
| Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms | ja | Arm 70 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk | ja | Hand 60 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Daumen | ja | Daumen 25 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Finger | ja | Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkels | ja | Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Knies | ja | Bein bis unterhalb des Knies 60 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenk | ja | Fuß 50 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit) | ja | Auge 60 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr | ja | Gehör auf einem Ohr 40 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Geruchssinn | ja | Geruchssinn 15 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Geschmackssinn | ja | Geschmackssinn 15 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 20 |
| Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit) | ja | Stimme 100 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 20 |
| Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge) | nicht geregelt |  |  |
| Progression 225 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 350 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 500 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 1000 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von | ja | verzichten wir generell auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen | C. Ziffer 1.13, Seite 25 |
| Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfall | ja | muss die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein | B. Ziffer 1.4, Seite 20 |
| Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt | B. Ziffer 1.4, Seite 20 |
| Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versicherer | ja | spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. | B. Ziffer 1.4, Seite 20 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern) | ja | erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. | AUB Ziffer 9.4, Seite 5 |
| Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigung | ja | wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. | AUB Ziffer 2.1.2.2.3, Seite 3 |
| Vorschuss auf die Invaliditätsleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. | AUB Ziffer 9.3, Seite 5 |
| Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise) | ja | Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt. | B. Ziffer 1.2, Seite 19 |
| Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung) | ja | gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht | C. Ziffer 1.12, Seite 25 |
| Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung) | ja | gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht | C. Ziffer 1.12, Seite 25 |
| Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | ja, bis zur Versicherungssumme | Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde) | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde) | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezug | ja, bis zur Versicherungssumme | Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde) | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffen | ja, bis zur Versicherungssumme | Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Erfrierungen | ja | gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen als Unfallereignis. | C. Ziffer 1.3, Seite 24 |
| Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrand | ja | gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs als Unfall. | C. Ziffer 1.6, Seite 24 |
| Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfen | ja | Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war. | C. Ziffer 1.7, Seite 24 |
| Bandscheibenvorfall durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Bauchwand- und Unterleibsbrüche | ja, bis zur Versicherungssumme | krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Strahlenschäden. | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolge | ja | soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medikamenteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen | C. Ziffer 1.1, Seite 24 |
| Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung) | ja, bis zur Versicherungssumme | krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Strahlenschäden. | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze) | ja | wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt. | C. Ziffer 1.2, Seite 24 |
| Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursache | ja | Übermüdung, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle | C. Ziffer 1.1, Seite 24 |
| Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung) | ja | Polio (Kinderlähmung) | B. Ziffer 5.3.6, Seite 23 |
| Impfschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad) | ja | Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) | B. Ziffer 1, Seite 19 |
| Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monate | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Unfalltod | nicht geregelt |  |  |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport) | nicht geregelt |  |  |
| Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | nicht geregelt |  |  |
| Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichert | nein | Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; | C. Ziffer 5.6, Seite 26 |
| Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | alle beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt werden können, mitversichert. | B. Ziffer 1.5, Seite 20 |
| Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Ausland | ja | unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; | C. Ziffer 5.4, Seite 26 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | nein | durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. | C. Ziffer 5.5, Seite 26 |
| Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist) | ja | besteht keine Verpflichtung uns eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person zu melden. | C. Ziffer 1.14, Seite 25 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | ja | Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien beitragsfrei gestellt: | D. Ziffer 7, Seite 28 |
| Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung) | ja | ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 | C. Ziffer 4.1, Seite 25 |
| Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall) | ja | Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung | AUB Ziffer 10.3, Seite 5 |
| Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. | AUB Ziffer 7.1, Seite 4 |
| Capital por fallecimiento (Todesfallkapital) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos de sepelio (Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Janitos Multi-Rente Österreich, Balance (504106)

```text
[Seite 1]
                VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
                    UND INFORMATIONEN

               JANITOS MULTI-RENTE BALANCE
               FÜR KINDER UND ERWACHSENE
                       ÖSTERREICH

                            Stand 01.04.2016


Bedingungs-Nummer: 504106

[Seite 2]
                                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos
                                        Unfallversicherung (Stand 01.04.2016)


Der Versicherungsumfang                                                           Die Versicherungsprämie

1. Was ist versichert?                                                            11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Was
                                                                                  geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen?
2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
                                                                                  Weitere Bestimmungen
3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
                                                                                  12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten
4. Welche Personen sind nicht versicherbar?                                       Personen zueinander?
5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?                  13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei Änderung                   14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
                                                                                  15. Welches Gericht ist zuständig?
Der Leistungsfall
                                                                                  16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?
7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
                                                                                  17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
                                                                                  18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
9. Wann sind die Leistungen fällig?
Die Versicherungsdauer

10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der
Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?


Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.                           2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung:
Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.                           2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.            Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein-
                                                                                  trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre
                                                                                  bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden
Der Versicherungsumfang                                                           kann.
                                                                                  Die Invalidität ist
1. Was ist versichert?                                                                 innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

1.1. Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten                 innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt
Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.                                  schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns innerhalb von 18 Mona-
                                                                                        ten nach dem Unfall geltend gemacht worden.
1.2. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.                  2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi-
                                                                                  cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
1.3. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich        2.1.2. Art und Höhe der Leistung:
von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet.                                              2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
                                                                                  2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche-
1.4. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an            rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Gliedmaßen oder Wirbelsäule                                                       2.1.2.2.1. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann-
     ein Gelenk verrenkt wird oder                                               ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht
     Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen                 etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
      werden.                                                                          Arm                                                         70 %
                                                                                       Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                      65 %
1.5. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-                     Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                         60 %
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-                   Hand                                                        55 %
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
                                                                                       Daumen                                                      20 %
publik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinig-                  Zeigefinger                                                 10 %
ten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit               anderer Finger                                               5%
dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenste-
hen.                                                                                   Bein über der Mitte des Oberschenkels                       70 %
                                                                                       Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                        60 %
1.6. Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3),
                                                                                       Bein bis unterhalb des Knies                                50 %
nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5)
weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.                                    Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                       45 %
                                                                                       Fuß                                                         40 %
2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
                                                                                       große Zehe                                                   5%
Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden
                                                                                       andere Zehe                                                  2%
oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben.
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche-                    Auge                                                        50 %
rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.                                              Gehör auf einem Ohr                                         30 %
                                                                                       Geruchssinn                                                 10 %
2.1. Invaliditätsleistung
                                                                                       Geschmackssinn                                               5%
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:


                                                                              1

[Seite 3]
                                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre-       2.6. Übergangsleistung
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.                                         2.6.1. Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der               Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten
Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige          Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt
Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich
medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.                                        nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und

2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren                   ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali-        noch um mindestens 50 % beeinträchtigt.
ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1
                                                                                  Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen
und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
                                                                                  bestanden.
2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall
                                                                                  Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter
beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit-
                                                                                  Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.
telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden
jedoch nicht berücksichtigt.                                                      2.6.2. Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.3. Stirbt die versicherte Person                                            Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                                                                                  summe gezahlt.
     aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
      oder
                                                                                  3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
     gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem
                                                                                  Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
      Unfall,
                                                                                  Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach
                                                                                  Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheits-
dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen
                                                                                  schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
gewesen wäre.
                                                                                       im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
2.2. Todesfallleistung                                                                 im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen ande-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:                                        ren Fällen die Leistung
2.2.1. Voraussetzungen für die Leistung:                                          entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres            Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die
gestorben.                                                                        Minderung.
Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.
                                                                                  4. Welche Personen sind nicht versicherbar?
2.2.2. Höhe der Leistung:
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme            4.1. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind
gezahlt.                                                                          dauernd schwer oder schwerst pflegebedürftige Personen im Sinne der
                                                                                  sozialen Pflegeversicherung.
2.3. Tagegeld
                                                                                  Dies trifft zu, sobald sie in die Pflegestufe IV, V, VI oder VII nach österrei-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:                                  chischem Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) eingestuft werden.
2.3.1. Voraussetzungen für die Leistung:
                                                                                  4.2. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im
Die versicherte Person ist unfallbedingt
                                                                                  Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die
     in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und                                  Versicherung.
     in ärztlicher Behandlung.
                                                                                  4.3. Die für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungs-
2.3.2. Höhe und Dauer der Leistung:                                               unfähigkeit entrichtete Prämie wird zurückgezahlt.
Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berech-
net. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der                5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge-
Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.                                     schlossen?
Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
                                                                                  5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
2.4. Spitalgeld
                                                                                  5.1.1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseins-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:                                  störungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch
2.4.1. Voraussetzungen für die Leistung:                                          Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den
                                                                                  ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch
notwendiger voll stationärer Heilbehandlung.                                      Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle
                                                                                  durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht
als medizinisch notwendige Heilbehandlung.                                        5.1.2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
2.4.2. Höhe und Dauer der Leistung:                                               vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
                                                                                  5.1.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger-
Das Spitalgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für
jeden Kalendertag der voll stationären Behandlung gezahlt, längstens              kriegsereignisse verursacht sind.
jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.                                Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf
                                                                                  Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis-
2.5. Genesungsgeld                                                                sen betroffen wird.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:                                  Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach
                                                                                  Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in
2.5.1. Voraussetzungen für die Leistung:
                                                                                  dem sich die versicherte Person aufhält.
Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen
                                                                                  Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren
worden und hatte Anspruch auf Spitalgeld nach Ziffer 2.4.
                                                                                  Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die
2.5.2. Höhe und Dauer der Leistung:                                               aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-
Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme                Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen
für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Spitalgeld          Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Österreich, Frank-
leisten, längstens für 100 Tage.                                                  reich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.


                                                                              2

[Seite 4]
                                    Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung

5.1.4. Unfälle der versicherten Person                                          6.2. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
     als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach       6.2.1. Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß-
      deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges        geblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten
      Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;                                  Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und
                                                                                Prämie ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.
     bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen
      Tätigkeit oder im Hobbybereich (Paragleiten, Drachenfliegen usw.);        Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten
                                                                                Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst,
     bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
                                                                                Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter.
5.1.5. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
                                                                                6.2.2. Errechnen sich bei gleich bleibender Prämie nach dem zum Zeit-
sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrt-
                                                                                punkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen,
veranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten betei-
                                                                                gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
ligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an-
kommt.                                                                          Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese,
                                                                                sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines
5.1.6. Unfälle, bei der Teilnahme an Landes-, Bundes-, oder internationa-
                                                                                Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen
len Wettbewerben auf dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Bob-,
                                                                                gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
Schibob- oder Skeletonfahrens, sowie am offiziellen Training für diese
Veranstaltungen.                                                                6.2.3. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen
                                                                                Versicherungssummen bei erhöhter oder gesenkter Prämie weiter, sobald
5.1.7. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur-
                                                                                uns Ihre Erklärung zugeht.
sacht sind.

5.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:                  Der Leistungsfall
5.2.1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen
und Gehirnblutungen.                                                            7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag               Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere
fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.          Leistung nicht erbringen.
5.2.2. Gesundheitsschäden durch Strahlen.
                                                                                7.1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei-
5.2.3. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am
                                                                                führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt
Körper der versicherten Person.
                                                                                hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder
Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen          7.2. Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi-
unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.                         cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück-
5.2.4. Infektionen.                                                             senden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte
                                                                                müssen in gleicher Weise erteilt werden.
5.2.4.1. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie
     durch Insektenstiche oder Insektenbisse oder                              7.3. Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person
     durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen            auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließ-
      verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später         lich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
      in den Körper gelangten.
                                                                                7.4. Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen –
5.2.4.2. Versicherungsschutz besteht jedoch für
                                                                                behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträ-
     Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für                                     ger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu
     Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzun-       erteilen.
      gen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Kör-
      per gelangten.                                                            7.5. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von
                                                                                48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war.
5.2.4.3. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verur-
sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.                              Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch
                                                                                einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
5.2.5. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch
den Schlund.
                                                                                8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenhei-
5.2.6. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn           ten?
diese durch einen Unfall verursacht wurden.
                                                                                Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
5.2.7. Bauch- oder Unterleibsbrüche.
                                                                                Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen            Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie-
Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstan-              genheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
den sind.                                                                       Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn
                                                                                wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei                          hingewiesen haben.
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beach-                          Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
ten?                                                                            haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
                                                                                Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen,
6.1. Versicherung von Kindern
                                                                                dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-             Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versiche-          Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie-
rungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der            genheit arglistig verletzt haben.
zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch
                                                                                Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehen-
folgendes Wahlrecht:
                                                                                des Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzei-
     Sie zahlen die bisherige Prämie, und wir reduzieren die Versiche-         gepflicht ausüben.
      rungssummen entsprechend, oder
     Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir be-              9. Wann sind die Leistungen fällig?
      rechnen eine entsprechend höhere Prämie.
                                                                                9.1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsan-
Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns
                                                                                spruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in
das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn
                                                                                welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen
des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend
                                                                                mit dem Eingang folgender Unterlagen:
der ersten Wahlmöglichkeit fort.
                                                                                     Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,


                                                                            3

[Seite 5]
                                    Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung


    beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab-               10.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen
     schluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invali-          Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft,
     dität notwendig ist.                                                         sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet,
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan-                die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern
spruchs entstehen, übernehmen wir.                                                China, Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan,
                                                                                  Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf,
9.2. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über               sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen
Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.                   ist.

9.3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen
wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.                                  Die Versicherungsprämie
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb
eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes-
                                                                                  11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?
fallsumme beansprucht werden.                                                     Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zah-
                                                                                  len?
9.4. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs-
tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu              11.1. Prämie und Versicherungsteuer
lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert            Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die Sie
sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss                       in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
    von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungs-
     pflicht nach Ziffer 9.1,                                                     11.2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten oder einmaligen
                                                                                  Prämie
    von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist
                                                                                  11.2.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
ausgeübt werden.
                                                                                  Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir
                                                                                  Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
                                                                                  Ist Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur
9.5. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir                 die erste Rate der ersten Jahresprämie.
berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung             11.2.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten
                                                                                  Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu
Fälligkeit.
                                                                                  einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
                                                                                  diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
                                                                                  oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Die Versicherungsdauer
                                                                                  Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie
                                                                                  nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen                               11.2.2.1. Rücktritt
Einsätzen?                                                                        Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir
                                                                                  vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir
10.1. Beginn des Versicherungsschutzes                                            können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzah-
                                                                                  lung nicht zu vertreten haben.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einmalige Prämie unverzüg-
                                                                                  11.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Folgeprämie
lich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen.
                                                                                  11.3.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
10.2. Dauer und Ende des Vertrages                                                Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-              11.3.2. Verzug
schlossen.
                                                                                  Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der             nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens einen           vertreten haben.
Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündi-
                                                                                  Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und
gung zugegangen ist.
                                                                                  Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,             Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge
ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                  der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon           Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 11.3.3 und Ziffer 11.3.4 mit
zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekün-           dem Fristablauf verbunden sind.
digt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat             Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.                Schadens zu verlangen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne                11.3.3. Kein Versicherungsschutz
Leistungsarten beschränkt werden.
                                                                                  Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
                                                                                  besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
10.3. Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                                  wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2
Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir                 darauf hingewiesen wurden.
eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung
                                                                                  11.3.4. Kündigung
erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene versicherte
Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden.                        Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
                                                                                  können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach
                                                                                  Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf
Leistung    oder  –   im     Falle eines   Rechtsstreits  –   nach
                                                                                  hingewiesen haben.
Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils
in Textform zugegangen sein.                                                      Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats die
                                                                                  angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns
                                                                                  zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
                                                                                  besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
rungsperiode, wirksam wird.
                                                                                  11.4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei
                                                                                  Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
Ihnen wirksam.
                                                                                  lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein


                                                                              4

[Seite 6]
                                    Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung

angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer                   Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den
berechtigten Einziehung nicht widersprechen.                                      gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als
Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen           hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
lich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.           13.2. Rücktritt

Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA-               13.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Grün-              Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um-
den zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden              ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies
kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah-       gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
rens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,        Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.                     Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich
                                                                                  geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
11.5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                              unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch               nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange-
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in          ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung
Verzug sind.                                                                      der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlan-
Ferner können wir für die Zukunft eine jährliche Prämienzahlung verlan-           gen.
gen.                                                                              Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
                                                                                  13.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts
11.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                                  Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas            nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem               kannten.
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
                                                                                  Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr
11.7. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern                           Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
                                                                                  noch grob fahrlässig gemacht haben.
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
                                                                                  Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige-
    Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen-            pflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
     det hatten,                                                                  Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-
    die Versicherung nicht gekündigt war und                                     gungen, geschlossen hätten.
    Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht           13.2.3. Folgen des Rücktritts
     wurde,                                                                       Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
gilt Folgendes:                                                                   Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den
11.7.1. Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden               Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der
Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres prämien-               unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
frei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollen-        des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
det.                                                                              Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche-
                                                                                  rungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
11.7.2. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs-
nehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.                                       Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der
                                                                                  Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

Weitere Bestimmungen                                                              13.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung
                                                                                  13.3.1. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung
12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteilig-                      einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
ten Personen zueinander?                                                          beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
                                                                                  von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie
12.1. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem                 durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte               pflichtverletzung hingewiesen haben.
aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie              Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten           stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere
verantwortlich.                                                                   Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt
                                                                                  mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht
12.2. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol-           Kenntnis erlangt haben.
ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend
                                                                                  Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverlet-
anzuwenden.                                                                       zung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
                                                                                  die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
12.3. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere
Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.                               Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
                                                                                  dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
                                                                                  wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
                                                                                  13.3.2. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
13.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche           auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
Umstände                                                                          Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
                                                                                  unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflicht-
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekann-
                                                                                  verletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
ten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in
                                                                                  laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn
Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind,
                                                                                  wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch
                                                                                  Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in                  Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich
Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind,           geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder             unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.                                        nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange-
                                                                                  ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir von der Verletzung
Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die
                                                                                  der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis
wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Um-
                                                                                  erlangen.
stände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.


                                                                              5

[Seite 7]
                                    Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung

Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den            zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einver-
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige               nehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, für
kannten.                                                                         den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 %              der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entschei-
oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten               det.
Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats                       Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird
nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen.                    ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger
                                                                                 durch die für den Wohnsitz der versicherten Person zuständige Ärzte-
13.4. Anfechtung                                                                 kammer als Obmann bestellt.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu,       18.5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der
der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen              Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu
Vertragszeit entspricht.                                                         unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.

                                                                                 18.6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen;
14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
                                                                                 in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nichteinhal-
                                                                                 tung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert niederzule-
14.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
                                                                                 gen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
                                                                                 sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
                                                                                 werden von uns verwahrt.
14.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet
                                                                                 18.7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
                                                                                 sind im Verhältnis des Obsiegens von Ihnen und uns zu tragen. Im Fall
gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
                                                                                 der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung trägt die
                                                                                 Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat.
15. Welches Gericht ist zuständig?
                                                                                 Der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben, ist auf 10 % der versi-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die              cherten Jahresrente, höchstens jedoch auf 50 % des strittigen Betrages,
gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den            begrenzt.
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Ge-
richt erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?
Für den Versicherungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land. Zwingende österreichische Verbraucherschutzvorschriften sind zu
Ihren Gunsten auch für diesen Vertrag gültig.

17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

17.1. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen
Sie in Textform abgeben. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung oder an
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

17.2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absen-
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres
Namens.

18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekom-
mission)

18.1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der
Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beein-
trächtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die
Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im
Fall der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung
entscheidet die Ärztekommission.

18.2. In nach Ziffer 18.1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehal-
tenen Meinungsverschiedenheiten können Sie innerhalb von 6 Monaten
nach Zugang der Erklärung von uns gemäß Ziffer 9.1 der Bedingungen
für die Janitos Unfallversicherung unter Bekanntgabe Ihrer Forderungen
Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission bean-
tragen.

18.3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen,
steht auch uns zu.

18.4. Für die Ärztekommission bestimmen Sie und wir je einen in der
österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil
innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt
benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der versicherten Person


                                                                             6

[Seite 8]
          Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
                                (Stand 01.04.2016)


5A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten                           8. Bedingungsanpassungsklausel

B. Leistungsarten                                                                 9. Innovationsupdate

1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)                      10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)                                   11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern

3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten             12. Altersstufenlogik
(Grundfähigkeitenrente)
                                                                                  D. Rentenleistung
4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
                                                                                  1. Zeitpunkt der Rentenleistung
5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease-
Rente)                                                                            2. Höhe der Leistung

6. Kapitalsofortleistungen                                                        3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung

C. Weitere Bestimmungen                                                           4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung

1. Erweiterung des Versicherungsschutzes                                          5. Folgen bei Verletzung von Pflichten

2. Nicht versicherbare Berufe                                                     6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)

3. Ende des Vertrages                                                             7. Arbeitslosigkeit

4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute                  8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
Risikoprüfung
                                                                                  E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der Vollendung des
5. Ausschlüsse                                                                    18. Lebensjahres (Volljährigkeitsklausel)

6. Wartezeit

7. Prämienanpassungsklausel


Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen                ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die              diese kürzer als 5 Jahre ist.
Multi-Rente für Kinder.                                                           Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den
Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen                     eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem
getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos                Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der
Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt.                                         Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der
                                                                                  Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht,
Beim Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Multi-Rente für Kinder               den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen
grundsätzlich auf die Multi-Rente für Erwachsene umgestellt. Der Inhalt           Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren.
und die Voraussetzungen dieser Umstellung sind unter E. genauer aufge-
führt.                                                                            Gleichzeitig treten die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag
                                                                                  zugrunde liegenden Tarifprämien und die eventuelle Versicherungsschut-
                                                                                  zerweiterung aufgrund der Zusatzbausteine aus B. Ziffer 6 wieder in Kraft.
A. Versicherungsumfang/Beschreibung                           der     Leis-
tungsarten                                                                        Sofern länger als 5 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den
                                                                                  Leistungsfall vorgelegen haben, wandelt sich – außer bei Krebs – der
Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten:                        befristete Rentenanspruch in einen dauerhaften Rentenanspruch um und
    dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall                 wir zahlen Ihre Rente lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B.
     (B. Ziffer 1)                                                                Ziffer 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum. Der Anspruch auf Rentenleis-
                                                                                  tung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen für mindestens eine
    definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter
                                                                                  Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung ist es unerheb-
     Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis-
                                                                                  lich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungsarten zutreffen.
     tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten
     oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),
    Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3),               B. Leistungsarten
    Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und
                                                                                  1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)
    Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Kapitalsofortleistung bei            1.1. Beschreibung
schweren Operationen (B. Ziffer 6.1) und eine Kapitalsofortleistung beim
                                                                                  In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
Leistungsfall (B. Ziffer 6.2) zusammen gegen eine zusätzliche Prämie mit
                                                                                  chend der nachfolgenden Bedingungen:
zu versichern.
Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren-              1.2. Voraussetzung für die Leistung
tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer
                                                                                  Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten
der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind.
                                                                                  Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.
Die Kapitalsofortleistung wird einerseits 7 Tage nach Durchführung der
versicherten schweren Operation oder anderseits zum Zeitpunkt des                 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe
rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente fällig. Zum Zeitpunkt             In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger
des rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig               Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade:
die Pflicht zur Prämienzahlung. Damit endet auch der Versicherungs-
                                                                                      Arm                                                         70 %
schutz der eventuell versicherten Kapitalsofortleistungen aus B. Ziffer 6.
                                                                                      Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                      70 %
Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir
jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-                    Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                         70 %
trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu-


                                                                              1

[Seite 9]
                                Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder


     Hand                                                        60 %             Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr
                                                                                   aufgehoben ist.
     Daumen                                                      25 %
                                                                                   Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des
     Zeigefinger                                                 15 %
                                                                                   zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig-
     anderer Finger                                              10 %             keiten beurteilt.
     Bein über der Mitte des Oberschenkels                       70 %
                                                                                   2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen
     Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                        70 %             Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen
     Bein bis unterhalb des Knies                                60 %             wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des
                                                                                   Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen
     Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                       55 %
                                                                                   Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben.
     Fuß                                                         50 %
                                                                                   Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer:
     große Zehe                                                   8%
                                                                                       Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % der altersentsprechenden
     andere Zehe                                                  5%                   Norm oder
     Auge                                                        60 %                 Fractional Shortening kleiner gleich 15 % der altersentsprechenden
     Gehör auf einem Ohr                                         40 %                  Norm oder

     Geruchssinn                                                 15 %                 Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV (bis zur
     Geschmackssinn                                              15 %                  Vollendung des 8. Lebensjahres in der modifizierten Form für Kin-
                                                                                        der)
     Stimme                                                    100 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre-        Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer-
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.                                          haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die
                                                                                   Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung
1.3. Beginn und Dauer der Leistung                                                 weiterhin erbracht.
Die Rente zahlen wir
                                                                                   2.3.3. Nierenerkrankungen
     rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet
                                                                                   Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der
      hat
                                                                                   Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün-
     monatlich im Voraus.                                                         dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                             entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt
                                                                                   sind.
     die versicherte Person stirbt oder
                                                                                   Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so
     eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi-
                                                                                   reduziert sein, dass die Werte
      tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre erfolgt,
      so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset-               Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche
      zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)                           bzw.
                                                                                       Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche nicht
1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen                                       überschritten werden oder der
In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von                Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird.
24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf
                                                                                   Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati-
einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt
                                                                                   on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.
                                                                                   2.3.4. Lungenerkrankungen
1.5. Berufliches Flugrisiko
                                                                                   Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung
Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie           (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die
den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot          die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich
und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle                 reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die
beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt               Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ-
werden können, mitversichert                                                       lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion
                                                                                   bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn:
2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)
                                                                                       Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % der
                                                                                        altersentsprechenden Norm oder
2.1. Beschreibung
                                                                                       Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40% der altersentsprechenden
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
                                                                                        Norm oder
chend der nachfolgenden Bedingungen:
                                                                                       Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist.
2.2. Voraussetzung für die Leistung
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer           Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä-
irreversiblen im folgenden unter Ziffer 2.3 definierten Beeinträchtigung der       tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes-
Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer                   serung der Funktionsfähigkeit.
definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten            Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird
als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein-           die Leistung weiterhin erbracht.
trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten
zu belegen.                                                                        2.3.5. Lebererkrankungen
                                                                                   Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die
2.3. Bewertungsmaßstab                                                             die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der
Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht            Leber ist dann erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden
nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun-                Bedingungen erfüllt sind:
gen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung                 Auftreten von Bauchwasser (Aszites)
sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
                                                                                       Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre
2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems                        Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l)
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des
                                                                                       Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l)
Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung
                                                                                       Quickwert kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden Norm
     eines Beines und eines Armes oder
                                                                                   Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein.
     mindestens einer Körperhälfte führt.


                                                                               2

[Seite 10]
                                 Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder

Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver-               andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden
bessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.                                     können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht
                                                                                   mehr besteht.

                                                                                   3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit)
2.4. Beginn und Dauer der Leistung
                                                                                   Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine
Die Rente zahlen wir                                                               irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn)
    rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-              oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig
     zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als               ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen.
     6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,                       Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische
    monatlich im Voraus.                                                          Ursachen.
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                             Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche-
                                                                                   rungsschutz ausgeschlossen.
    die versicherte Person stirbt oder
    eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-                3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit)
     gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre            Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend
     erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-          auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist:
     raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
                                                                                   Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle
                                                                                   Schallreize unterhalb von 90 Dezibel.
2.5. Vorerkrankungen
                                                                                   Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
                                                                                   Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel
rechnet.
                                                                                   oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann,
                                                                                   dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können.
3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä-
higkeiten (Grundfähigkeitenrente)                                                  3.3.1.4. Verlust der Orientierung
                                                                                   Geleistet wird, wenn die betreffende Person:
3.1. Beschreibung
                                                                                         nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-                 Person zu orientieren.
chend der nachfolgenden Bedingungen:
                                                                                   Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein.
3.2. Voraussetzung der Leistung                                                    3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust       Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne
einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach           Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind.
der unter 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl von                 Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein.
mindestens 100 Punkten führt. Ein Verlust einer Grundfähigkeit liegt nur
dann vor, wenn die versicherte Person diese Grundfähigkeit bereits                 3.3.2.1. Obere Extremitäten
einmal besessen und sie nunmehr verloren hat. Der Verlust der Grundfä-             Handfunktionen
higkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Der Verlust
                                                                                   Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken
der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu bele-
                                                                                   noch mit der rechten Hand einen Mal-/Schreibstift zu benutzen
gen.Der Verlust der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutach-
ten zu belegen.                                                                    oder
                                                                                   ist nicht mehr in der Lage einen Schlüssel in ein Buntbartschloss einzu-
3.3. Bewertungsmaßstab                                                             führen und das Buntbartschloss zu öffnen
Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä-               oder
higkeitsarten: A und B.
                                                                                   kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben
Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß-
                                                                                   oder
stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer
Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus-             ist nicht mehr in der Lage weder mit der rechten noch mit der linken Hand
schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.                                   einen Faustschluss zu vollziehen und dabei ein Gewicht von 250 g halten
                                                                                                                                                   34 Punkte
3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A
                                                                                   Heben und Tragen
    Sehen
                                                                                   Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt:
    Sprechen
                                                                                   Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
    Hören                                                                         noch mit dem rechten Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem
    Sich Orientieren                                                              Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.

Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der           Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt:
Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet.                                         Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
                                                                                   noch mit dem rechten Arm, einen 1 kg schweren Gegenstand von einem
3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit)                                      Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.
Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene,
irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent-
sprechend der nachfolgenden Definition:                                            Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt:

Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von                Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
Hilfsmitteln                                                                       noch mit dem rechten Arm, einen 0,5 kg schweren Gegenstand von
                                                                                   einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.                     34 Punkte
a)   nicht mehr als 1/50, oder
                                                                                   Arme bewegen
b)   nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf
     30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                   Es ist der versicherten Person nicht mehr möglich, beide Hände gleichzei-
                                                                                   tig hinter den Kopf zu bewegen und den Nacken zu berühren (Nacken-
c)   nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf               griff) und beide Hände gleichzeitig am Rücken zusammenzuführen
     15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                   (Schürzengriff)                                               34 Punkte
d)   nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf               oder
     10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
                                                                                   ist nicht mehr in der Lage beide Arme gleichzeitig seitwärts zu bewegen
e)   mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld                und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten, beide Arme gleichzeitig nach
     dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist.                    vorne zu bewegen und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten und beide
Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini-                Arme ein und auswärts drehen                                   34 Punkte
scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder


                                                                               3

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                                Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder

3.3.2.2. Untere Extremitäten                                                           eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
Treppen steigen                                                                         gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre
                                                                                        erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen (für Kinder ab                    raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Treppe mit
6 Stufen) nicht mehr hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von
mindestens einer Minute zu machen.
                                                                                 3.5. Vorerkrankungen
Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten:
                                                                                 In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
     Treppe hinauf gehen                                       17 Punkte        rechnet.
     Treppe hinunter gehen                                     17 Punkte
Nicht gehen können                                                               4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von
                                                                                 4.1. Beschreibung
200 m (für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebens-
jahr gilt eine Entfernung von 100 m) über einen ebenen Boden gehend              In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
zurückzulegen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne              chend der nachfolgenden Bedingungen:
sich setzen zu müssen.
                                                                                 4.2. Voraussetzung für die Leistung
Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 15 Minuten betragen.
                                                                                 Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen,
Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden.                    34 Punkte
                                                                                 wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Stehen                                                                           Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest
Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich              mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes-
abzustützen oder hinzuknien oder zu setzen. Verordnete Hilfsmittel               tens sechs Monate, benötigt.
müssen benützt werden.                                    34 Punkte              Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun-
Knien und Bücken                                                                 gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen
                                                                                 Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der
Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder
                                                                                 Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe-
soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben
                                                                                 sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der
und sich dann wieder aufzurichten.                         34 Punkte
                                                                                 Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft,
3.3.2.3. Wirbelsäule und Becken                                                  der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
Sitzen und Erheben                                                               Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu
                                                                                 verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten (für Kinder
                                                                                 der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung
ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Dauer
                                                                                 von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen
von 15 Minuten) auf einem Stuhl ohne Armlehnen (altersangepasste
                                                                                 Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge-
Sitzhöhe) aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den
                                                                                 genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des
Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren        34 Punkte
                                                                                 Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der             Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße
                                                                                 Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe
beim Sitzen den Boden).                                    34 Punkte
                                                                                 benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen.
„Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen
                                                                                 Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen,
des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit-
                                                                                 wenn die versicherte Person auf Grund einer Querschnittlähmung, einer
tel oder anderer Gegenstände.
                                                                                 beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer
Beugen                                                                           Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigen-
Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt:                                ständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch
                                                                                 eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie-
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von
                                                                                 sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. einer
2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem
                                                                                 Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet.
1 m hohen Tisch abzusetzen.                                   34 Punkte
                                                                                 oder
Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt:
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von                blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek-
1 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1                       tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich
m hohen Tisch abzusetzen.                                     34 Punkte                0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt:               0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
                                                                                       0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von
0,5 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem                      1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein-
0,5 m hohen Tisch abzusetzen.                                34 Punkte                  schränkung hat.

                                                                                 oder
3.3.2.4. Mobilität
                                                                                       taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so
Auto/Kraftrad fahren                                                                    hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische
Der versicherten Person kann ab Alter 17 die Fahrberechtigung für PKW                   Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
oder ab Alter 16 die Fahrberechtigung für ein Kraftrad aus medizinischen         Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig-
Gründen nicht erteilt werden. Sofern ein Führerschein auf sie ausgestellt        keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. §
war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen von der                  4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden
versicherten Person zurückgegeben oder ihr entzogen worden sein.                 Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange
                                                              34 Punkte          keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall
                                                                                 vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge-
3.4. Beginn und Dauer der Leistung                                               mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die
Die Rente zahlen wir                                                             Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege-
                                                                                 geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu
     rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
                                                                                 keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen
      zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
                                                                                 dieser Bedingungen führen.
      6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
                                                                                 Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen
     monatlich im Voraus.
                                                                                 entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                           liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %.
     die versicherte Person stirbt oder                                         Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten.


                                                                             4

[Seite 12]
                               Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder

Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß-                  Krankenschwestern/-pfleger
stäbe maßgebend.                                                                      Personal in medizinischen Einrichtungen
Ziffer 4.1 und 4.2 AUB finden keine Anwendung, sofern die Beeinträchti-               Altenpfleger/-innen
gungen während der Vertragslaufzeit eintreten.                                        Krankenhaushilfspersonal
                                                                                      Küchenpersonal im Krankenhaus
4.3. Beginn und Dauer der Leistung                                                    Reinigungspersonal im Krankenhaus
Die Rente zahlen wir                                                                  Arzthelfer/-innen
                                                                                      Zahnarzthelfer/-innen
    rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus-                    Hebammen
     setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
                                                                                      Sanitäter
     6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
                                                                                      Wäschereipersonal im Krankenhaus
    monatlich im Voraus.                                                             Feuerwehrleute
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                                Polizisten/-innen
                                                                                      Gefängnispersonal
    die versicherte Person stirbt oder
                                                                                      Zahntechniker/-innen
    keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung
     länger als 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt,            HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller
     wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.)               Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom
Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu             Versicherungsschutz erfasst.
melden.
                                                                                  5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion
4.4. Vorerkrankungen                                                              Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser
                                                                                  Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
                                                                                  Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen-
rechnet.
                                                                                  den Bedingungen erfüllt:

5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung                                   a)   Dem Versicherer wird ein

5.1. Beschreibung                                                                     Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-              Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder
chend der nachfolgenden Bedingungen:                                                  rechtskräftiges Urteil, gegen das keine Berufung eingelegt werden
                                                                                       kann, vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Ein-
5.2. Voraussetzung für die Leistung                                                    tritt der HIV-Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbe-
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im            reich einer der vorstehend genannten Stellen gesehen wurde.
Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus-           b)   Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie.
setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.
                                                                                  c)   Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi-
5.3. Bewertungsmaßstab                                                                 cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut-
                                                                                       proben unabhängig testen zu lassen.
Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig-
keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der             HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller
diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von              Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom
mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese            Versicherungsschutz erfasst.
Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.

5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit                 5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit)

Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der             Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres-
versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion,           sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat-
die nach Versicherungsbeginn                                                      rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist
                                                                                  und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der
    durch eine Verletzung oder                                                   Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt.
    durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig-
     keiten                                                                       Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale
                                                                                  Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen
während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen            Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des
wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:                                 Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun-
                                                                                  gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten
    Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus-               zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser
     übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und               Bedingungen führt.
     der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste
     enthalten sein.                                                              Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle
                                                                                  der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem
     Vorfall erfolgen.                                                                Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von
                                                                                       fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er-
                                                                                       heblich verschlechtert.
    Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem
     Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden-               Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun-
     sein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt.                    gen zu verhüten.

    Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder                  Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt
     HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer-                    die Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“.
     den.
                                                                                      Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft
    Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen                     bestehen.
     oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel-
                                                                                  Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn
     det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor-
                                                                                  die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen
     den sein.
                                                                                  Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind.
                                                                                  Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition
Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst:
                                                                                  bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu
    Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.)                  verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil
    Zahnärzte/-innen                                                             die versicherte Person:


                                                                              5

[Seite 13]
                                Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder

                                                                                 gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad
    den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder                                Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.

    gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder                       5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica-
                                                                                 tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini-
    unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell                   gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten
     gefährdenden Substanzen hantiert oder                                       ab Stadium II.

    sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation              5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor-
     verhält.                                                                    men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems
                                                                                 einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach
Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und                 der folgenden Klassifikation eingeteilt:
der Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche
Krankheitsbilder durchgeführt werden.                                            5.3.9.1.3. Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen
                                                                                 Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells;
5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom
                                                                                 5.3.9.1.4. Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen
Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene,
                                                                                 ober- oder unterhalb des Zwerchfells;
gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen
Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer              5.3.9.1.5. Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells;
fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und
Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:                  5.3.9.1.6. Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z.
                                                                                 B. Leber, Knochenmark).
    Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt
     und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten           5.3.9.1.7. Wir leisten ab Stadium II.
     Facharzt überprüft werden.
                                                                                 5.3.9.1.8. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch
                                                                                 Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi-
    Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche
     Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno-             sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the
     se explizit ausgeschlossen.                                                 Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind
                                                                                 und mindestens den Grad II erreichen.
5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung                                              5.3.9.1.9. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und
Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte-             damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder              Alle Carcinoma in situ
der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro-                   Gebärmutterhalsdysplasien
gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und                      Sowie alle Stadien/Grade I.
primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich
in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen-        5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer ab Stadium/Grad
den Beeinträchtigungen zur Folge haben:                                          II 12 Monate.
a)   Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der          5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht
     Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von        wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen
     200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne               Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo-
     anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen.                    gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer-
                                                                                 den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es
b)   Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der          kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur
     Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und                  Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten
     Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige            maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene
     Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir-               Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine
     reversibel parenteral ernährt werden.                                       Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis
                                                                                 zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.)
5.3.6. Polio (Kinderlähmung)
                                                                                 5.3.9.4. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange-
 Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte            gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht
schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun-
                                                                                 als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1).
gen erfüllt:
                                                                                 Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer
    Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von          bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall.
     eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori-                Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
     schen Fähigkeiten äußern.
                                                                                      die unter Ziffer 5.3.9.2 genannte Fristen abläuft,
    Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form
     von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer                     die versicherte Person stirbt oder
     Gliedmaße äußert.                                                                eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
                                                                                       gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma-
                                                                                       ximal die Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2.
5.3.7. Organtransplantationen
Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge-          5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten
führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge,          Ein Rentenanspruch liegt vor, sofern nachweislich durch ein sich während
Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation                der Vertragslaufzeit ereignendes Unfallereignis, durch eine Infektion oder
der Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen            durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist und
Empfänger, welcher die versicherte Person ist.                                   durch diesen Intelligenzdefekt der gemessene Intelligenzquotient die
                                                                                 altersentsprechende Norm um mehr als 35 % unterschreitet.
5.3.8. Schwere Verbrennungen
                                                                                 5.4. Beginn und Dauer der Leistung
Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II. Grades von
mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die                Die Rente zahlen wir
Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches
                                                                                      rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
Attest.
                                                                                       zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
                                                                                       6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
5.3.9. Krebs
                                                                                      monatlich im Voraus.
5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
                                                                                 Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in
wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt,
                                                                                 dem:
wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel-
len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von                     die versicherte Person stirbt oder


                                                                             6

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                                Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder


     eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-             1.3. Erfrierungen
      gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre         In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschäden durch
      erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-       Erfrierungen als Unfallereignis.
      raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
                                                                                 1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug
5.5. Vorerkrankungen
                                                                                 In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-                durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff
rechnet.                                                                         als Unfall.

6. Kapitalsofortleistungen                                                       1.5. Medikamentenentzug
                                                                                 In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
6.1. Versicherungsschutz im Rahmen der Kapitalsofortleistung besteht,            durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach-
sofern diese im Versicherungsschein aufgeführt ist.                              gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent-
                                                                                 zug als Unfall.
6.2. bei schweren Operationen
Eine versicherte schwere Operation liegt vor, wenn es sich um einen der          1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich
folgenden Eingriffe handelt:                                                     In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes
     Eingriff am Herzen unter Eröffnung des Brustkorbes                         oder eines Sonnenstichs als Unfall.

     Eingriff an den Lungen mit Eröffnung Brustkorb                             1.7. Schädliche Stoffe
     Einsatz einer Herz-Lungen Maschine                                         In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch
     Lebereingriff mit Eröffnung Bauchhöhle                                     dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person den
                                                                                 schädlichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände
     Eingriff an den Nieren                                                     oder Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu
     Eingriff am Gehirn mit Eröffnung des Schädels                              7 Tagen ausgesetzt war.
sowie gleichzeitig
                                                                                 1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges
1. eine Vollnarkose notwendig war
                                                                                 Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie
2. eine Behandlungsdauer von mehr als 7 Tagen im Krankenhaus erfolgte            bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs-
Nicht versichert sind Punktionen, Katheterbehandlungen oder endoskopi-           schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser-
sche Behandlungen.                                                               fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu
                                                                                 sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere
Folgen auf eine die Kapitalsofortleistung auslösende schwere Operation
                                                                                 Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
innerhalb eines Jahres weitere unter den Versicherungsschutz fallende
schwere Operationen, so wird für diese weiteren Operationen keine
                                                                                 1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts
Leistung erbracht.
                                                                                 In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gele-
Diese Jahresausschlussfrist beginnt mit dem Tag der Durchführung der
                                                                                 gentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Cross-
die Leistung auslösenden schweren Operation und endet 364 Tage nach
                                                                                 kart-Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
der Durchführung der die Kapitalsofortleistung auslösenden Operation.
                                                                                 ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese
Die Kapitalsofortleistung beträgt eine Jahresrente.                              Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das 16.
                                                                                 Lebensjahr vollendet haben.
6.3. im Leistungsfall
Die Kapitalsofortleistung beträgt zusätzlich eine Jahresrente sofern der         1.10. Fahrtveranstaltungen
Leistungsfall im Sinne von B. Ziffer 1-5 eingetreten ist.                        In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim
                                                                                 Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei
6.4. im Todesfall                                                                denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt.
Verstirbt die versicherte Person während des Zeitraumes des Rentenbe-            Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und
zuges wird zusätzlich eine weitere einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe       Ballonverfolgungsfahrten.
von drei Monatsrenten fällig.
                                                                                 1.11. Rettung von Menschenleben
6.5. Einschränkungen der Leistungspflicht bei Kapitalsofortleistungen            Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht-
Der Versicherungsschutz für Kapitalsofortleistungen tritt mit Ausnahme           mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen,
der Leistung gemäß B. 6.4. zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der              Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert.
versicherten Person ein rechtmäßiger Anspruch auf eine monatliche
Rente aus den fünf Leistungsarten der Multi-Renten Versicherung zu-              1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen
steht. Mit der Einstellung der monatlichen Rentenzahlung aus der Multi-          Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden,
Rente treten der Versicherungsschutz und die Pflicht zur Prämienzahlung          die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht
für die Kapitalsofortleistung wieder in Kraft.                                   wurden, als Unfall.

                                                                                 1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles
C. Weitere Bestimmungen
                                                                                 In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech-
                                                                                 nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen.
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
                                                                                 1.14. Versicherbare Personen
1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen
                                                                                 Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch
In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz
                                                                                 für schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten
auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst-
                                                                                 Beeinträchtigungen der Selbständigkeit.
seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika-
menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit-
                                                                                 1.15. Änderung der Berufstätigkeit
punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische
Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher-          In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine
ten betreffen, hervorgerufen werden.                                             Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten
                                                                                 Person zu melden.
1.2. Alkoholklausel
                                                                                 1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse
In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge
Bewusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit              Ziffer 5.2. AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB
verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur,            besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren
wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.           Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen
                                                                                 jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde),


                                                                             7

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                               Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder

Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch                 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge-
Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person,                   setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre-
krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter-            chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen;
leibsbrüche sowie Strahlenschäden.
                                                                                  4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist
Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des            die Geburtsurkunde einzureichen;
Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun-
gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Kinder aufgeführten Ausschlüsse              4.1.3. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-
bestehen.                                                                         schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende
                                                                                  Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen;
2. Nicht versicherbare Berufe
                                                                                  4.1.4. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im
Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen-          Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als
den Berufsbilder auftreten:                                                       Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen.
Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur,
                                                                                  4.1.5. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind.
Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs-
                                                                                  15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf
taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps,
                                                                                  sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah-
Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher,
                                                                                  lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine
Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B.
                                                                                  Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen.
Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot,
Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer.                     4.1.6. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im
                                                                                  Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der
3. Dauer und Ende des Vertrages                                                   Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig-
                                                                                  keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht.
3.1. Grundsätzliches
                                                                                  4.1.7. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich
Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Kinder um einen einjährigen             anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi-
Vertrag.                                                                          ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre-
Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein       chenden beruflichen Tätigkeit.
Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die
versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet. Sofern zu diesem                 4.1.8. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum
Zeitpunkt Leistungen aus diesem Vertrag bezogen werden, werden diese              gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit.
je nach gewählter Tarifvariante bis zum Endalter 67 der versicherten
                                                                                  4.1.9. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli-
Person oder lebenslang gezahlt; bei einer Rentenzahlung aufgrund einer
                                                                                  chen Rentenversicherung.
Krebserkrankung endet die Leistungspflicht gemäß den unter B. Ziffer
5.3.10 aufgeführten Regelungen.                                                   4.1.10. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe-
                                                                                  ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi-
3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer                                          chert war.
Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3            4.1.11. bei Wechsel in die Janitos Multi-Rente für Erwachsene
AUB entsprechend kündigen.
                                                                                  4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus,
3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers
Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu                  4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist;
kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun-
                                                                                  4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5
gen an:
                                                                                  noch nicht eingetreten ist;
    Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns
     sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die              4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
     Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2               jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird.
     AUB bleibt hiervon unberührt
    Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner-                4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 2.000 Euro
     halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden                überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten-
     Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört.             betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als
                                                                                  50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind
                                                                                  maximal auf 1.000 Euro begrenzt.
Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche-
rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen                  4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln
sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB)                 oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls
und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen.                             Anwendung.
Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB
ausdrücklich.                                                                     5. Ausschlüsse
Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben             In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente
von Vorstehendem unberührt.                                                       für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse.
Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein               Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist:
vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne
erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für          5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall,
Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in              bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten
diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum             Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe                   einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand
vereinbaren.                                                                      krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden
                                                                                  wir leisten;
4. Nachträgliche Erhöhung             des    Versicherungsschutzes
ohne erneute Risikoprüfung                                                        5.2. durch Ausführung einer widerrechtlichen Handlung mit der ein ge-
                                                                                  setzlicher Vertreter oder Sorgeberechtigter der versicherten Person diese
4.1. Sie können unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne erneute              vorsätzlich geschädigt hat;
Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese
Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 Euro) der bislang versicherten             5.3. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer
monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsgarantie).                                    Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person;
                                                                                  Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von
                                                                                  motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten
                                                                                  Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt


                                                                              8

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                               Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
                                                                                 (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen
1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des              Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden
Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand;                                       bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst.
                                                                                 (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich
5.4. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi-          • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken-
cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat.                 hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen,
Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil-
nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset-             • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni-
zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter         schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen
stand;                                                                           bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall,
                                                                                 verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer-
5.5. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub-          den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der
lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung              Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben
unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der           außer Betracht.
ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen;                           (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach
                                                                                 übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die
5.6. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte               Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend
Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung            anzusehen ist.
für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein           (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne
möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach                    und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber-
B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt;                     greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung
                                                                                  (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi-           zur Verfügung gestellt.
cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer
oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ-           7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung
lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die             Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;                                   (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung
                                                                                 berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die
5.8. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von            bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Ziffer 5.1.4 AUB.                                                                Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine
Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle             Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine
5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz.                            Prämienanpassung nicht statt.
                                                                                 7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge
5.9. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der         Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die
Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe-            Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für
riums bestanden hat.                                                             bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen
                                                                                 Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche-
5.10. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi-        rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge
cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen,           höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.
wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des
Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des            7.5. Vortrag
Unfalles unter Drogeneinfluss stand.                                             Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück-
                                                                                 sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig-
6. Wartezeit                                                                     te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e)
                                                                                 werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können
6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten-          zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem
/Pflegekonzept besteht für die Krankheiten Multiple Sklerose (MS) und            späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend
Krebs eine Wartezeit.                                                            nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde.

6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen            7.6. Einbindung eines Treuhänders
Vertragsbeginn.                                                                  Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn
                                                                                 ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die
6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona-            Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und
te.                                                                              Erforderlichkeit bestätigt hat.
                                                                                 7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung
6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto-
me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs und anderen                   Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die
Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys-                 Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht             Monats nach Zugang der Mitteilung der Bei-tragserhöhung mit sofortiger
mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft         Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter-            Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt.                                      der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
                                                                                 dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
                                                                                 werden der Erhöhung der Beiträge zugehen.
7. Prämienanpassungsklausel
                                                                                 8. Bedingungsanpassungsklausel
7.1. Prüfung der Prämien                                                         Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich
Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-
rungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung sicherzustellen, ist          8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim-
der Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf Jahre – erstmalig         mungen beruhen, oder
im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue Kalkulation der
Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die Beiträge                  8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen
beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder                  der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
Absenkung) vorgenommen werden muss.                                              tungsaufsicht, durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der
                                                                                 Versicherungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages
7.2. Regeln der Prüfung                                                          notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln:                             Regelung für Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen
                                                                                 der jeweils anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
(1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba-         würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des
rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten             Vertragsziels der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen
Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.              berücksichtigt.
                                                                                 Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege-
                                                                                 lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind,
                                                                                 Vertragsbestandteil.
                                                                             9

[Seite 17]
                                 Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder


9. Innovationsupdate                                                                   letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund-
                                                                                       heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter-
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer
                                                                                       richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des
Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver-
                                                                                       Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten
sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und
                                                                                       Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht.
ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
                                                                                       3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch-
                                                                                       tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher-
10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen                                  te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde-
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu                        re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des
Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die                     Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs-
Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den                       nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt
durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle-                    der Versicherer.
nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der
Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin-                     3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu-
gungen regulieren. Dies gilt nicht für die Umstellung nach Buchstabe E.                chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen.
Die Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen bezieht sich                     Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen
ausschließlich auf die Leistungsart Invalidität durch Unfall. Die unter                Verhältnisse verlangen.
B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbringung
(Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt weiterhin              3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini-
bestehen.                                                                              sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und
                                                                                       Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw.
11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern                                  Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu
                                                                                       erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun-
In Erweiterung zu Ziffer 11.7 AUB gilt folgende Regelung:
                                                                                       gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder
Wenn Sie als Versicherungsnehmer dieses Janitos Multi-Rentenver-                       für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen
sicherungsvertrages für Kinder während der Versicherungsdauer dieses                   abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr-
Vertrages selbst Leistungsempfänger einer Rentenzahlung aus der                        kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es
Janitos Multi-Rente für Erwachsene werden und bei Vertragsabschluss                    steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird dieser Vertrag zu                 ganz oder teilweise zu widerrufen.
den zum Zeitpunkt Ihres Leistungsfalles geltenden Versicherungssummen
prämienfrei weitergeführt. Dies gilt nur so lange, wie Sie selbst Leistungen           3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes-
aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Sollten Sie während Ihres Leis-                  tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung
tungsbezugs sterben oder das 67. Lebensjahr vollenden, so wird die                     der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun-
Prämienbefreiung auch dann fortgeführt, wenn Sie selbst keine Leistun-                 gen vorzunehmen.
gen mehr aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Die Prämienfreiheit hat
Gültigkeit bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicher-               3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan-
te Kind das 18. Lebensjahr beendet.                                                    gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
                                                                                       in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei
12. Altersstufenlogik                                                                  anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessenen Reisekosten
                                                                                       übernehmen wir.
12.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten
Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen                   3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi-
oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs-                  cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom
nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen                     Schadentag an gerechnet bei uns einreichen.
Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter
der versicherten Person.                                                               4. Pflichten der versicherten Person während der Renten-
                                                                                       leistung
12.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup-
pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im
                                                                                       4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung
Verhältnis der Veränderung an.
                                                                                       sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt
                                                                                       werden.
12.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup-
pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht-
                                                                                       4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere
lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der
                                                                                       Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und
Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.
                                                                                       ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie-
                                                                                       rungsfrist von 5 Jahren ab Zahlung der ersten Monatsrente.
D. Rentenleistung                                                                      Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich
                                                                                       umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns
1. Zeitpunkt der Rentenleistung                                                        beauftragte Ärzte verlangen.

Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts der festgelegten                 D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre-
Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend                 chend.
nach der Meldung beim Versicherer. Abweichend hiervon erfolgt die
Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1 (Unfallrente) rückwirkend                4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug
ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat.                             berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange-
                                                                                       forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die
2. Höhe der Leistung                                                                   Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.

Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten                       4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten
Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme.                                           Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur
                                                                                       nächsten Fälligkeit einstellen.
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung
                                                                                       4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech-
3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung                tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der
der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend                   Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die
einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden                damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr.
oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie
bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber                    5. Folgen bei Verletzung von Pflichten
der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen
                                                                                       Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der
Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht
                                                                                       versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver-
werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver-


                                                                                  10

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                                Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder

pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir-        Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei
kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere              Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht,
wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob                 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste-
                                                                                    In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen,
hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den
                                                                                    die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn
Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später
                                                                                    sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind.
erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga-
be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder
teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte
                                                                                    E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
                                                                                    Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeits-
6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)                             klausel)
                                                                                    Die Multi-Rente für Kinder wird zum Ablauf des Versicherungsjahres, in
6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik)                      dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet grundsätzlich
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung                    ohne erneute Gesundheitsprüfung auf das entsprechende bzw. nächst-
(Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente            ähnliche Erwachsenenprodukt (Multi-Rente für Erwachsene) umgestellt.
ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im                     Sofern mehrere Varianten hierfür zur Verfügung stehen, wird im Zweifel
Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz.                         auf die leistungsstärkere Variante umgestellt.

6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw.                  Die Umstellung erfolgt nicht, wenn die versicherte Person unter der
Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person                          Janitos Multi-Rente für Kinder bereits eine Rentenleistung erhalten hat. In
                                                                                    diesem Fall endet der Vertrag mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem
6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur                 die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet.
nächsten Hauptfälligkeit.                                                           Die Umstellung erfolgt auf die entsprechende Produktvariante des Pro-
6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner-            duktes für Erwachsene mit Eintrittsalter 18 Jahre zu dem dann gültigen
halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre-               Tarif, das heißt zu den dann gültigen Versicherungsbedingungen und den
chen.                                                                               entsprechenden Beiträgen.

Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich-               Die im Kinderprodukt enthaltenen Regelungen zur Rentenbezugsdauer,
keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen.             Aktiv- oder Passivdynamik werden übernommen. Eventuelle Sonderver-
                                                                                    einbarungen bei der Begrenzung des Versicherungsschutzes (siehe
6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan-              Versicherungsschein) oder Risikozuschläge bleiben in Höhe und Umfang
spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den                      weiterhin bestehen. Der Zusatzbaustein der Kapitalsofortleistung siehe
Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern              B. Ziffer 5 der Multi-Rente für Kinder ist im Erwachsenen-Produkt nicht
durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An-                  mehr versicherbar und entfällt daher zum oben genannten Zeitpunkt der
nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde,               Umstellung automatisch.
wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst.                                 Tritt nach Ablauf eines Monats ab Beginn des Versicherungsjahres, für
6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro            das der erhöhte Beitrag zu entrichten ist, ein Versicherungsfall ein, ohne
mathematisch gerundet.                                                              dass inzwischen der volle erste Beitrag für das Erwachsenenprodukt
                                                                                    entrichtet worden ist, so bemessen sich die Leistungen des Versicherers
6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik)                       nach den im Verhältnis des neuerdings erforderlichen zu dem bisherigen
                                                                                    Beitrag herabgesetzten Versicherungssummen.
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des
Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche              Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Versicherungsvertrag
Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz                innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins der
jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf              Multi-Rente für Erwachsene in Textform, zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi-                 dens der Umstellung, zu kündigen.
Rente auf volle Euro mathematisch gerundet.

7. Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung:
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche-
rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der
Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei-
tragsfrei gestellt:
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner
bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als
arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich
aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der
Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24
Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird
der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung
bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt.
Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und
dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der
erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit
nochmals beitragsfrei gestellt.
Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für
maximal 6 Monate.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig-
keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge-
hend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit
bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal
während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die
entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu
erbringen.


                                                                               11

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     Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
                              (Stand 01.04.2016)


A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten                           7. Prämienanpassungsklausel

B. Leistungsarten                                                                8. Bedingungsanpassungsklausel

1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)                     9. Innovationsupdate

2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)                                  10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten            11. Altersstufenlogik
(Grundfähigkeitenrente)
                                                                                 D. Rentenleistung
4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
                                                                                 1. Zeitpunkt der Rentenleistung
5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease-
Rente)                                                                           2. Höhe der Leistung

C. Weitere Bestimmungen                                                          3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung

1. Erweiterung des Versicherungsschutzes                                         4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung

2. Nicht versicherbare Berufe                                                    5. Folgen bei Verletzung von Pflichten

3. Dauer und Ende des Vertrages                                                  6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)

4. Nachträgliche Erhöhung          des    Versicherungsschutzes       ohne       7. Arbeitslosigkeit
erneute Risikoprüfung
                                                                                 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
5. Ausschlüsse

6. Wartezeit


Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen               Überprüfung lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. Ziffer
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die             5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum.
Multi-Rente für Erwachsene.                                                      Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzun-
Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen                    gen für mindestens eine Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Renten-
getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos               leistung ist es unerheblich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungs-
Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt.                                        arten zutreffen.


A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis-                                    B. Leistungsarten
tungsarten
Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten:                       1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)
    dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall                1.1. Beschreibung
     (B. Ziffer 1)
                                                                                 In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
    definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter               chend der nachfolgenden Bedingungen:
     Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis-
     tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten            1.2. Voraussetzung für die Leistung
     oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),
                                                                                 Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten
    Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3),              Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.
    Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und                          1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe
    Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5)                        In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger
                                                                                 Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade:

Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren-                 Arm                                                        70 %
tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer                 Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                     70 %
der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind. Zum Zeitpunkt des
                                                                                     Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                        70 %
rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig die
Pflicht zur Prämienzahlung.                                                          Hand                                                       60 %
Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir             Daumen                                                     25 %
jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-
                                                                                     Zeigefinger                                                15 %
trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu-
ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern           anderer Finger                                             10 %
diese kürzer als 3 Jahre ist.                                                        Bein über der Mitte des Oberschenkels                      70 %
Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den                    Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                       70 %
eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem
Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der                         Bein bis unterhalb des Knies                               60 %
Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der                        Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                      55 %
Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht,
den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen                     Fuß                                                        50 %
Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren.                 große Zehe                                                  8%
                                                                                     andere Zehe                                                 5%
Gleichzeitig tritt die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag
zugrunde liegenden Tarifprämien wieder in Kraft.                                     Auge                                                       60 %
Sofern länger als 3 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den                 Gehör auf einem Ohr                                        40 %
Leistungsfall vorgelegen haben, zahlen wir Ihre Rente ohne weitere                   Geruchssinn                                                15 %


                                                                             1

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                              Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene


     Geschmackssinn                                              15 %             Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer-
                                                                                   haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die
     Stimme                                                    100 %
                                                                                   Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre-        weiterhin erbracht.
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
                                                                                   2.3.3. Nierenerkrankungen
1.3. Beginn und Dauer der Leistung                                                 Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der
                                                                                   Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün-
Die Rente zahlen wir
                                                                                   dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck
     rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet            entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt
      hat                                                                          sind.
     monatlich im Voraus.                                                         Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                             reduziert sein, dass die Werte

     die versicherte Person stirbt oder                                               Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche
                                                                                        bzw.
     eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi-
      tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt,           Kreatinin-Clearance von 30 ml/min /1,73 qm Körperoberfläche nicht
      so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset-                überschritten werden oder der
      zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)                          Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird.
                                                                                   Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati-
1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen
                                                                                   on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von
                                                                                   2.3.4. Lungenerkrankungen
24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf
einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt        Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung
und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.                                      (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die
                                                                                   die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich
1.5. Berufliches Flugrisiko                                                        reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die
                                                                                   Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ-
Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie
                                                                                   lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion
den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot
                                                                                   bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn:
und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle
beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt                   Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % oder
werden können, mitversichert.                                                          Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder
                                                                                       Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist.
2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)

2.1. Beschreibung                                                                  Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä-
                                                                                   tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes-
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
                                                                                   serung der Funktionsfähigkeit.
chend der nachfolgenden Bedingungen:
                                                                                   Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird
2.2. Voraussetzung für die Leistung                                                die Leistung weiterhin erbracht.
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer           2.3.5. Lebererkrankungen
irreversiblen im folgenden unter 2.3 definierten Beeinträchtigung der              Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die
Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer                   die Funktion der Leber erheblich reduziert und bei der die nachfolgenden
definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten            Voraussetzungen erfüllt sind. Die Funktionsminderung der Leber ist dann
als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein-           erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen
trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten          erfüllt sind:
zu belegen.
                                                                                       Auftreten von Bauchwasser (Aszites)
2.3. Bewertungsmaßstab                                                                 Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre
Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht                Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l)
nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun-                    Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l)
gen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsab-
wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.                      Quickwert kleiner gleich 40 %

2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems                    Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein.

Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des               Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver-
Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung                  bessert, wird die Leistung

     eines Beines und eines Armes oder                                            weiterhin erbracht.

     mindestens einer Körperhälfte führt.                                         2.4. Beginn und Dauer der Leistung
Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr            Die Rente zahlen wir
aufgehoben ist.
                                                                                       rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des                   zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig-                    6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
keiten beurteilt.
                                                                                       monatlich im Voraus.
2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen
                                                                                   Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen
wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des                       die versicherte Person stirbt oder
Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen                       eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben und bei der die                    gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre
nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.                                             erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer:                         raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
     Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder
                                                                                   2.5. Vorerkrankungen
     Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder
                                                                                   In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
     Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV                        rechnet.


                                                                               2

[Seite 21]
                            Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene


3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä-                            nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen
higkeiten (Grundfähigkeitenrente)                                                         Person zu orientieren.
                                                                                   Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein.
3.1. Beschreibung
                                                                                   3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
                                                                                   Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne
chend der nachfolgenden Bedingungen:
                                                                                   Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind.
                                                                                   Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein.
3.2. Voraussetzung der Leistung
                                                                                   3.3.2.1. Obere Extremitäten
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust
einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach           Handfunktionen
der unter Ziffer 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl              Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken
von mindestens 100 Punkten führt. Der Verlust der Grundfähigkeiten                 noch mit der rechten Hand, einen Schreibstift zu benutzen oder eine
muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein.                                Tastatur zu bedienen
Der Verlust der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten            oder
zu belegen.
                                                                                   kann Messer und Gabel nicht mehr gleichzeitig benutzen

3.3. Bewertungsmaßstab                                                             oder

Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä-               kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben
higkeitsarten: A und B.                                                            oder
Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß-                 ist nicht mehr in der Lage, weder mit der rechten noch mit der linken
stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer                    Hand, eine Dreh- und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg auszu-
Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus-             führen.                                                    34 Punkte
schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
                                                                                   Heben und Tragen
3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A
                                                                                   Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rechten
    Sehen                                                                         noch mit dem linken Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem
    Sprechen                                                                      Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.                            34 Punkte
                                                                                   Arme bewegen
    Hören
                                                                                   Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
    Sich Orientieren
                                                                                   noch mit dem rechten Arm, eine nach oben und hinten (Nackengriff) und
Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der           eine nach unten und hinten gerichtete Bewegung (Schürzenbindegriff)
Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet.                                         auszuführen.                                                 34 Punkte
3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit)
Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene,           3.3.2.2. Untere Extremitäten
irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent-             Treppen steigen
sprechend der nachfolgenden Definition:
                                                                                   Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen nicht mehr hinauf-
Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von                oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu
Hilfsmitteln                                                                       machen.
a)   nicht mehr als 1/50, oder                                                     Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten:
b)   nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf                     Treppe hinauf gehen                                     17 Punkte
     30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
                                                                                         Treppe hinunter gehen                                   17 Punkte
c)   nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf
     15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                   Nicht gehen können

d)   nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf               Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von
     10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                   200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzuhal-
                                                                                   ten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich setzen zu müssen.
e)   mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld
     dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist.                    Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 10 Minuten betragen.
                                                                                   Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden.                 34 Punkte
Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini-
scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder              Stehen
andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden                     Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich
können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht            abzustützen.
mehr besteht.                                                                      Verordnete Hilfsmittel müssen benützt werden.                  34 Punkte
3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit)                                   Knien und Bücken
Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine              Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder
irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn)              soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben
oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig                und sich dann wieder aufzurichten.                         34 Punkte
ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen.
Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische
Ursachen.                                                                          3.3.2.3 Wirbelsäule und Becken

Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche-                 Sitzen und Erheben
rungsschutz ausgeschlossen.                                                        Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten auf einem
3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit)                                       Stuhl ohne Armlehnen aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim
                                                                                   Sitzen den Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren.
Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend                                                                            34 Punkte
auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist:
                                                                                   Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der
Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle           Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße
Schallreize unterhalb von 90 Dezibel.                                              beim Sitzen den Boden).                                    34 Punkte
Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer                „Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen
Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel              des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit-
oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann,                 tel oder anderer Gegenstände.
dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können.
                                                                                   Beugen
3.3.1.4. Verlust der Orientierung
                                                                                   Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von
Geleistet wird, wenn die betreffende Person:                                       2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 m
                                                                                   hohen Tisch abzusetzen.                                       34 Punkte


                                                                               3

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                              Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene

3.3.2.4 Mobilität                                                                         0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
Auto fahren                                                                               1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein-
Die versicherte Person ist nicht mehr befugt Auto zu fahren, da ihr aus                    schränkung hat.
medizinischen Gründen die Fahrberechtigung entzogen worden ist.
                                                                                    oder
Der Verlust infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften ist ausge-
schlossen.                                                                                taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so
Bei der Fahrberechtigung handelt es sich um einen Führerschein der                         hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische
Klasse „B“ – Stand 1.1.2012 – (Alt: Führerscheinklasse III).                               Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
Berufskraftfahrtberechtigungen     fallen   nicht   unter   diese   Regelung.
                                                                    34 Punkte       Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig-
                                                                                    keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. §
3.4. Beginn und Dauer der Leistung                                                  4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden
                                                                                    Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange
Die Rente zahlen wir                                                                keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall
      rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-             vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge-
       zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als              mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die
       6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,                      Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege-
                                                                                    geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu
      monatlich im Voraus.
                                                                                    keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                              dieser Bedingungen führen.
      die versicherte Person stirbt oder                                           Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen
      eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-               entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde
       gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre           liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %.
       erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-         Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten.
       raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)               Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß-
                                                                                    stäbe maßgebend. Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 AUB finden keine Anwendung,
3.5. Vorerkrankungen                                                                sofern die Beeinträchtigungen während der Vertragslaufzeit eintreten.
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
                                                                                    4.3. Beginn und Dauer der Leistung
rechnet.
                                                                                    Die Rente zahlen wir
4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)                             rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus-
                                                                                           setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
4.1. Beschreibung                                                                          6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-                 monatlich im Voraus.
chend der nachfolgenden Bedingungen:                                                Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem

4.2. Voraussetzung für die Leistung                                                       die versicherte Person stirbt oder
Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen,                   keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung
wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen                          länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt,
Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest                      wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.)
mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes-              Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu
tens sechs Monate, benötigt.                                                        melden.

Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun-           4.4. Vorerkrankungen
gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen
                                                                                    In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der
                                                                                    rechnet.
Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe-
sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der
Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft,              5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-
der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.              Disease-Rente)

Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu                    5.1. Beschreibung
verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung             In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung         chend der nachfolgenden Bedingungen:
von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen
Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge-                 5.2. Voraussetzung für die Leistung
genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des
                                                                                    In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im
Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die
                                                                                    Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus-
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
                                                                                    setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.
Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe
benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen.
                                                                                    5.3. Bewertungsmaßstab
Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen,
wenn die versicherte Person                                                         Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig-
                                                                                    keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der
      auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinampu-             diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von
       tation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis dis-          mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese
       seminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen             Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
       Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines               5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit
       Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie-
                                                                                    Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der
       sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. ei-
                                                                                    versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion,
       ner Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet.
                                                                                    die nach Versicherungsbeginn
oder                                                                                      durch eine Verletzung oder
                                                                                          durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig-
      blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek-               keiten
       tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich
      0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder                          während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen
                                                                                    wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
      0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder


                                                                                4

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                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene


    Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus-
     übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und                  Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von
     der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste                fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er-
     enthalten sein.                                                                  heblich verschlechtert.

    Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem                        Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun-
     Vorfall erfolgen.                                                                gen zu verhüten.

    Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem                      Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt die
     Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden-               Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“.
     sein von HI-Viren oder von Antikörpern auf HI-Viren anzeigt.
                                                                                     Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft
    Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HI-Viren oder                   bestehen.
     HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer-
     den.                                                                        Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn
                                                                                 die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen
    Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen               Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind.
     oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel-
     det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor-            Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition
     den sein.                                                                   bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu
                                                                                 verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil
Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst:                         die versicherte Person,

    Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.)                     den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder
    Zahnärzte/-innen
    Krankenschwestern/-pfleger                                                      gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder
    Personal in medizinischen Einrichtungen
    Altenpfleger/-innen                                                             unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell
    Krankenhaushilfspersonal                                                         gefährdenden Substanzen hantiert oder
    Küchenpersonal im Krankenhaus
    Reinigungspersonal im Krankenhaus                                               sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation
    Arzthelfer/-innen                                                                verhält.
    Zahnarzthelfer/-innen
                                                                                 Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der
    Hebammen
    Sanitäter                                                                   Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche
    Wäschereipersonal im Krankenhaus                                            Krankheitsbilder durchgeführt werden.
    Feuerwehrleute                                                              5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom
    Polizisten/-innen
                                                                                 Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene,
    Gefängnispersonal                                                           gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen
    Zahntechniker/-innen                                                        Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer
                                                                                 fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und
HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller       Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom
Versicherungsschutz erfasst.                                                         Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt
5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion                                 und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten
                                                                                      Facharzt überprüft werden.
Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser
Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach                  Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche
Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen-             Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno-
den Bedingungen erfüllt:                                                              se explizit ausgeschlossen.
a)   Dem Versicherer wird ein                                                    5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung

    Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der              Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte-
     Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder                          risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder
    rechtskräftiges Urteil                                                      der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro-
                                                                                 gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und
vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Eintritt der HIV-       primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich
Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbereich einer der             in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen-
vorstehend genannten Stellen gesehen wurde.                                      den Beeinträchtigungen zur Folge haben:

b)   Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie.
                                                                                 a)   Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der
                                                                                      Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von
c)   Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi-
     cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut-                 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne
     proben unabhängig testen zu lassen.                                              anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen.

HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller       b)   Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der
Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom                 Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und
Versicherungsschutz erfasst.                                                          Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige
                                                                                      Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir-
5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit)              reversibel parenteral ernährt werden.
Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres-
sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat-         5.3.6. Polio (Kinderlähmung)
rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist
                                                                                 Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte
und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der
Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt.                              schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun-
                                                                                 gen erfüllt:
Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale
Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen                  Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von
Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des                eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori-
Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun-                  schen Fähigkeiten äußern.
gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten
zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser                 Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form
Bedingungen führt.                                                                    von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer
                                                                                      Gliedmaße äußert.
Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle
der folgenden Bedingungen erfüllt sind:


                                                                             5

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                             Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene

5.3.7. Organtransplantationen                                                       5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten
Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge-             Als psychische Störung oder Geisteskrankheit gilt jede psychische oder
führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge,             geistige Erkrankung, die
Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der
Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen                       zu einer dauerhaften Totalbetreuung oder dauerhaften Pflegschaft
Empfänger, welcher die versicherte Person ist.                                           oder
                                                                                        zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrich-
5.3.8. Schwere Verbrennungen                                                             tung oder
Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II. Grades von                        zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orien-
mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die
                                                                                         tierung geführt haben.
Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches
Attest.
                                                                                    5.4. Beginn und Dauer der Leistung
5.3.9. Krebs                                                                        Die Rente zahlen wir
5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,                    rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt,                  zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel-                     6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von
gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad                             monatlich im Voraus.
Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.                  Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in
5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica-               dem
tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini-               die versicherte Person stirbt oder
gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten
                                                                                        eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
ab Stadium II.
                                                                                         gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre
5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor-                   erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems                            raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach
der folgenden Klassifikation eingeteilt:                                            5.5. Vorerkrankungen
Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphkno-            In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
tenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells;                                     rechnet.
Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder
unterhalb des Zwerchfells;
                                                                                    C. Weitere Bestimmungen
Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells;
Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber,             1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
Knochenmark).
Wir leisten ab Stadium II.                                                          1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen
5.3.9.1.3. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch              In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz
Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi-                 auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst-
sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the               seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika-
Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind             menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit-
und mindestens den Grad II erreichen.                                               punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische
                                                                                    Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher-
5.3.9.1.4. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und
                                                                                    ten betreffen, hervorgerufen werden.
damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
     Alle Carcinoma in situ                                                        1.2. Alkoholklausel
     Gebärmutterhalsdysplasien
                                                                                    In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge Be-
     Sowie alle Stadien/Grade I.
                                                                                    wusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit
5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer ab Stadium/Grad              verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur,
II 12 Monate.                                                                       wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.

                                                                                    1.3. Erfrierungen
5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht
wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen             In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo-             durch Erfrierungen als Unfallereignis.
gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer-
den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es              1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug
kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur                 In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten                   durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff
maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene                als Unfall.
Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine
Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis              1.5. Medikamentenentzug
zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.)
                                                                                    In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
5.3.9.4. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange-               durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach-
gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht             gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent-
als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1).                                       zug als Unfall.
Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer                     1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich
bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall.
                                                                                    In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                              oder eines Sonnenstichs als Unfall.
     die unter Ziffer 5.3.9.2 genannte Frist abläuft,                              1.7. Schädliche Stoffe
     die versicherte Person stirbt oder                                            In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch
     eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-                dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person schäd-
      gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma-              lichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände oder
      ximal die Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2.                                 Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu
                                                                                    7 Tagen ausgesetzt war.


                                                                                6

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                             Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene

1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges                         Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein
Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie            Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die
bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs-              versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser-
fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu         3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere           Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3
Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.                               AUB kündigen.

1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts                                3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers
In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gelegent-         Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu
lichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Crosskart-          kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun-
Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit                 gen an:
ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese
                                                                                      Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns
Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das
                                                                                       sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die
16. Lebensjahr vollendet haben.
                                                                                       Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2
                                                                                       AUB bleibt hiervon unberührt.
1.10. Fahrtveranstaltungen
                                                                                      Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner-
In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim                     halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden
Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei               Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört.
denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt.
Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und
                                                                                  Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche-
Ballonverfolgungsfahrten.
                                                                                  rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen
                                                                                  sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB)
1.11. Rettung von Menschenleben
                                                                                  und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen.
Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht-
                                                                                  Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB
mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen,
                                                                                  ausdrücklich.
Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert.
                                                                                  Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben
1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen                              von Vorstehendem unberührt.

Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden,               Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein
die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht              vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne
wurden, als Unfall.                                                               erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für
                                                                                  Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in
1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles                           diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum
                                                                                  Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe
In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech-
                                                                                  vereinbaren.
nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen..

1.14. Änderung der Berufstätigkeit                                                4. Nachträgliche Erhöhung             des    Versicherungsschutzes
In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine            ohne erneute Risikoprüfung
Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten
Person zu melden.                                                                 4.1. Sie können unter den nachfolgenden (von Ihnen nachzuweisenden)
                                                                                  Voraussetzungen ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche
1.15. Versicherbare Personen                                                      Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500
                                                                                  Euro) der bislang versicherten monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsga-
Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für
                                                                                  rantie).
schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit.                                           4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge-
                                                                                  setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre-
1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse                                               chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen;
Ziffer 5.2 AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB              4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist
besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren                die Geburtsurkunde einzureichen;
Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen                 4.1.3. bei Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, als Nach-
jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde),              weis ist der amtliche Adoptionsbeschluss einzureichen;
Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch
                                                                                  4.1.4. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-
Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person,
                                                                                  schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende
krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter-
                                                                                  Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen;
leibsbrüche sowie Strahlenschäden.
                                                                                  4.1.5. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im
Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des
                                                                                  Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als
Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun-
                                                                                  Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen.
gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Erwachsene aufgeführten Ausschlüs-
se bestehen.                                                                      4.1.6. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind.
                                                                                  15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf
2. Nicht versicherbare Berufe                                                     sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah-
                                                                                  lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine
Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen-          Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen.
den Berufsbilder auftreten:
                                                                                  4.1.7. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im
Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur,             Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der
Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs-               Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig-
taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps,                    keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht.
Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher,
Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B.                4.1.8. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich
Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot,               anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi-
Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer.                     ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre-
                                                                                  chenden beruflichen Tätigkeit.
3. Dauer und Ende des Vertrages                                                   4.1.9. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum
                                                                                  gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit.
3.1. Grundsätzliches                                                              4.1.10. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli-
Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Erwachsene um einen einjähri-           chen Rentenversicherung.
gen Vertrag.


                                                                              7

[Seite 26]
                            Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene

4.1.11. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe-                  Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des
ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi-               Unfalles unter Drogeneinfluss stand.
chert war.
4.1.12. bei Wechsel aus dem Kindertarif in die Janitos Multi-Rente für               6. Wartezeit
Erwachsene
                                                                                     6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten-
4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus,                 /Pflege-/Dread-Disease-Konzept besteht für die Krankheiten Multiple
                                                                                     Sklerose (MS) und Krebs eine Wartezeit.
4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist;
4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5       6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen
noch nicht eingetreten ist;                                                          Vertragsbeginn.
4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird;                                                6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona-
                                                                                     te.
4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 3.000 Euro
überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten-                6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto-
betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als                 me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs sowie anderen
50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind               Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys-
maximal auf 1.000 Euro begrenzt.                                                     tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht
                                                                                     mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft
4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln            ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter-
oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls               pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt.
Anwendung.
                                                                                     7. Prämienanpassungsklausel
5. Ausschlüsse
                                                                                     7.1. Prüfung der Prämien
In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente
für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse.                         Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-
                                                                                     rungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung sicherzustellen, ist der
Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist:
                                                                                     Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf Jahre – erstmalig im Jahr
                                                                                     2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue Kalkulation der Beiträge für
5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall,
                                                                                     bestehende Verträge zu überprüfen, ob die Beiträge beibehalten werden
bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten
                                                                                     können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung)
Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in
                                                                                     vorgenommen werden muss.
einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden
                                                                                     7.2. Regeln der Prüfung
wir leisten;
                                                                                     Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln:
5.2. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer                  (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba-
Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person;               rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten
Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von                      Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten
                                                                                     (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen
Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt
                                                                                     Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden
1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des
                                                                                     bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst.
Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand;
                                                                                     (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich
5.3. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi-              • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken-
cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat.                   hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen,
Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil-
                                                                                     • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni-
nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset-
                                                                                     schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen
zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter
                                                                                     bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall,
stand;
                                                                                     verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer-
                                                                                     den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der
5.4. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub-
                                                                                     Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben
lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung
                                                                                     außer Betracht.
unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der
ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen;                               (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach
                                                                                     übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die
5.5. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte                   Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend
Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung                anzusehen ist.
für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein
möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach                       (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne
B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt;                        und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber-
                                                                                     greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung
5.6. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi-              (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer                 zur Verfügung gestellt.
oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ-
lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die                 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;                                       Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent
                                                                                     (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung
5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von                berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die
Ziffer 5.1.4 AUB.                                                                    bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle                 Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine
5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz.                                Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine
                                                                                     Prämienanpassung nicht statt.
5.8. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der
Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe-                7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge
riums bestanden hat.                                                                 Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die
                                                                                     Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für
5.9. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi-             bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen
cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen,               Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche-
wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des                 rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge
                                                                                     höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.

                                                                                 8

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                             Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene

7.5. Vortrag
Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück-
                                                                                      D. Rentenleistung
sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig-
te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e)
                                                                                      1. Zeitpunkt der Rentenleistung
werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können                 Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts/der erstmaligen
zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem                        Diagnose der festgelegten Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger
späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend                   als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer. Abwei-
nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde.                            chend hiervon erfolgt die Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1
7.6. Einbindung eines Treuhänders                                                     (Unfallrente) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall
Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn              ereignet hat.
ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die
Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und               2. Höhe der Leistung
Erforderlichkeit bestätigt hat.
                                                                                      Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten
7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung                                                    Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme.
Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die
Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb                          3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung
eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit
sofortiger Wirkung,     frühestens    jedoch    zum    Zeitpunkt  des                 3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung
Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den                        der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht                         einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem              Versicherungsnehmer                 oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie
spätestens einen Monat vor dem Wirksam-werden der Erhöhung der                        bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber
Beiträge zugehen.                                                                     der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen
                                                                                      Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht
8. Bedingungsanpassungsklausel                                                        werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver-
                                                                                      letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund-
Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich
                                                                                      heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter-
                                                                                      richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des
8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim-
                                                                                      Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten
mungen beruhen, oder
                                                                                      Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht.
8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen
                                                                                      3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch-
der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
                                                                                      tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher-
tungsaufsicht,
                                                                                      te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde-
durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der Versiche-                       re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des
rungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwen-                   Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs-
dig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für                nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt
Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen der jeweils                   der Versicherer in angemessener Höhe, wenn und soweit dem Versiche-
anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die                   rungsnehmer bzw. der versicherten Person ein Anspruch auf Ersatz
neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des Vertragsziels                 seiner Kosten durch Dritte nicht zusteht.
der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen berücksichtigt.
Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege-                      3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu-
lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind,                     chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen.
Vertragsbestandteil.                                                                  Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen
                                                                                      Verhältnisse verlangen.
9. Innovationsupdate
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer                  3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini-
Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver-               sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und
sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und                     Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw.
ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die                      Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.                     erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun-
                                                                                      gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder
10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen                                 für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu                       abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr-
Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die                    kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es
Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den                      steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit
durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle-                   ganz oder teilweise zu widerrufen.
nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der
Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin-                    3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes-
gungen regulieren. Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf die                 tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung
Leistungsart Invalidität durch Unfall. Der Ausschluss für Unfälle bei den             der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun-
unter C. 2. genannten beruflichen Tätigkeiten wird von der Leistungsga-               gen vorzunehmen.
rantie nicht umfasst.
Die unter B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbrin-            3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan-
gung (Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt                  gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
weiterhin bestehen.                                                                   in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei
                                                                                      anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessene Reisekosten
11. Altersstufenlogik                                                                 übernehmen wir.

11.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten
                                                                                      3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi-
Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen
                                                                                      cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom
oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs-
                                                                                      Schadentag an gerechnet bei uns einreichen.
nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen
Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter
der versicherten Person.
                                                                                      4. Pflichten der versicherten Person während der Renten-
                                                                                      leistung
11.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup-
pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im                    4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung
Verhältnis der Veränderung an.                                                        sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt
11.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup-            werden.
pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht-
lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der
Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.

                                                                                  9

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                            Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene

4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere                  Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei-
Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und              tragsfrei gestellt:
ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie-               Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner
rungsfrist von 3 Jahren.                                                             bezahlten Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als
Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich              arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich
umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns                      aktiv um Arbeit bemühen.
beauftragte Ärzte verlangen.                                                         Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununter-
D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre-        brochen beschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der
chend.                                                                               Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der
                                                                                     Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der
4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug                Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgender Fälligkeit für bis zu 6
berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange-                  Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine
forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die              Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der
Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.                                            Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der
                                                                                     Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt.
4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten                 Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für
Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur           maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre
nächsten Fälligkeit einstellen.                                                      selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und
                                                                                     nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich
4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech-                 aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann
tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der                maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen
Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die                werden.
damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr.
                                                                                     Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die
                                                                                     entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu
5. Folgen bei Verletzung von Pflichten
                                                                                     erbringen.
Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der
                                                                                     Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei
versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver-
                                                                                     Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir-
kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht,
                                                                                     8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob                  In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen,
fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste-             die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn
hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den                  sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind.
Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später
erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga-
be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder
teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)

6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik)
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung
(Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente
ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im
Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz.
6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw.
Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person
6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur
nächsten Hauptfälligkeit.
6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner-
halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre-
chen.
Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich-
keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen.
6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan-
spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den
Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern
durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An-
nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde,
wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst.
6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro
mathematisch gerundet.

6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik)
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des
Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche
Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz
jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf
den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi-
Rente auf volle Euro mathematisch gerundet.

7. Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung:
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche-
rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der


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