# Janitos Multi-Rente Best Selection: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-unfall-janitos-multi-rente-best-selection.php
- Rechtlicher Träger: Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-unfall-janitos-multi-rente-best-selection.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Janitos Multi-Rente Österreich, Best Selection (504107)](https://secure.janitos.de/media/downloads/bedingungen/504107.pdf), Fassung Stand 01.04.2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Rentenzahldauer gezahlt | A, Seite 19 |
| Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit) | ja | Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. | AUB Ziffer 1.2, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB) | ja | wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren. | C. Ziffer 10, Seite 27 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte) | ja | besteht der Versicherungsschutz auch für schwer- und schwerst Pflegebedürftige | C. Ziffer 1.15, Seite 25 |
| Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms | ja | Arm 70 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk | ja | Hand 60 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Daumen | ja | Daumen 25 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Finger | ja | Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkels | ja | Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Knies | ja | Bein bis unterhalb des Knies 60 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenk | ja | Fuß 50 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 19 |
| Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit) | ja | Auge 60 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 20 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr | ja | Gehör auf einem Ohr 40 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 20 |
| Gliedertaxe: Geruchssinn | ja | Geruchssinn 15 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 20 |
| Gliedertaxe: Geschmackssinn | ja | Geschmackssinn 15 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 20 |
| Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit) | ja | Stimme 100 % | B. Ziffer 1.2.1, Seite 20 |
| Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge) | nicht geregelt |  |  |
| Progression 225 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 350 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 500 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 1000 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von | ja | verzichten wir generell auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen | C. Ziffer 1.13, Seite 25 |
| Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfall | ja | muss die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein | B. Ziffer 1.4, Seite 20 |
| Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt | B. Ziffer 1.4, Seite 20 |
| Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versicherer | ja | spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. | B. Ziffer 1.4, Seite 20 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern) | ja | erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. | AUB Ziffer 9.4, Seite 5 |
| Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigung | ja | wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. | AUB Ziffer 2.1.2.2.3, Seite 3 |
| Vorschuss auf die Invaliditätsleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. | AUB Ziffer 9.3, Seite 5 |
| Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise) | ja | Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt. | B. Ziffer 1.2, Seite 19 |
| Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung) | ja | gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht | C. Ziffer 1.12, Seite 25 |
| Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung) | ja | gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht | C. Ziffer 1.12, Seite 25 |
| Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | ja, bis zur Versicherungssumme | Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde) | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde) | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezug | ja, bis zur Versicherungssumme | Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde) | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffen | ja, bis zur Versicherungssumme | Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Erfrierungen | ja | gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen als Unfallereignis. | C. Ziffer 1.3, Seite 25 |
| Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrand | ja | gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs als Unfall. | C. Ziffer 1.6, Seite 25 |
| Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfen | ja | Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war. | C. Ziffer 1.7, Seite 25 |
| Bandscheibenvorfall durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Bauchwand- und Unterleibsbrüche | ja, bis zur Versicherungssumme | krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Strahlenschäden. | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolge | ja | soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medikamenteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen | C. Ziffer 1.1, Seite 24 |
| Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung) | ja, bis zur Versicherungssumme | krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Strahlenschäden. | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze) | ja | wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt. | C. Ziffer 1.2, Seite 25 |
| Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursache | ja | Übermüdung, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle | C. Ziffer 1.1, Seite 24 |
| Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung) | ja | Polio (Kinderlähmung) | B. Ziffer 5.3.6, Seite 23 |
| Impfschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art | C. Ziffer 1.16, Seite 25 |
| Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad) | ja | Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) | B. Ziffer 1, Seite 19 |
| Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monate | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Unfalltod | nicht geregelt |  |  |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport) | nicht geregelt |  |  |
| Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | nicht geregelt |  |  |
| Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichert | nein | Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; | C. Ziffer 5.6, Seite 26 |
| Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | alle beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt werden können, mitversichert. | B. Ziffer 1.5, Seite 20 |
| Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Ausland | ja | unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; | C. Ziffer 5.4, Seite 26 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | nein | durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. | C. Ziffer 5.5, Seite 26 |
| Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist) | ja | besteht keine Verpflichtung uns eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person zu melden. | C. Ziffer 1.14, Seite 25 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | ja | Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien beitragsfrei gestellt: | D. Ziffer 7, Seite 28 |
| Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung) | ja | ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 | C. Ziffer 4.1, Seite 25 |
| Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall) | ja | Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung | AUB Ziffer 10.3, Seite 5 |
| Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. | AUB Ziffer 7.1, Seite 4 |
| Capital por fallecimiento (Todesfallkapital) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos de sepelio (Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Janitos Multi-Rente Österreich, Best Selection (504107)

```text
[Seite 1]
                VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
                    UND INFORMATIONEN

        JANITOS MULTI-RENTE BEST SELECTION
           FÜR KINDER UND ERWACHSENE
                   ÖSTERREICH

                            Stand 01.04.2016


Bedingungs-Nummer: 504107

[Seite 2]
                                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos
                                        Unfallversicherung (Stand 01.04.2016)


Der Versicherungsumfang                                                           Die Versicherungsprämie

1. Was ist versichert?                                                            11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Was
                                                                                  geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen?
2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
                                                                                  Weitere Bestimmungen
3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
                                                                                  12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten
4. Welche Personen sind nicht versicherbar?                                       Personen zueinander?
5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?                  13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei Änderung                   14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
                                                                                  15. Welches Gericht ist zuständig?
Der Leistungsfall
                                                                                  16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?
7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
                                                                                  17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
                                                                                  18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
9. Wann sind die Leistungen fällig?
Die Versicherungsdauer

10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der
Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?


Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.                           2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung:
Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.                           2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.            Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein-
                                                                                  trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre
                                                                                  bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden
Der Versicherungsumfang                                                           kann.
                                                                                  Die Invalidität ist
1. Was ist versichert?                                                                 innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

1.1. Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten                 innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt
Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.                                  schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns innerhalb von 18 Mona-
                                                                                        ten nach dem Unfall geltend gemacht worden.
1.2. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.                  2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi-
                                                                                  cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
1.3. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich        2.1.2. Art und Höhe der Leistung:
von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet.                                              2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
                                                                                  2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche-
1.4. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an            rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Gliedmaßen oder Wirbelsäule                                                       2.1.2.2.1. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann-
     ein Gelenk verrenkt wird oder                                               ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht
     Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen                 etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
      werden.                                                                          Arm                                                         70 %
                                                                                       Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                      65 %
1.5. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-                     Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                         60 %
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-                   Hand                                                        55 %
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
                                                                                       Daumen                                                      20 %
publik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinig-                  Zeigefinger                                                 10 %
ten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit               anderer Finger                                               5%
dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenste-
hen.                                                                                   Bein über der Mitte des Oberschenkels                       70 %
                                                                                       Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                        60 %
1.6. Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3),
                                                                                       Bein bis unterhalb des Knies                                50 %
nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5)
weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.                                    Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                       45 %
                                                                                       Fuß                                                         40 %
2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
                                                                                       große Zehe                                                   5%
Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden
                                                                                       andere Zehe                                                  2%
oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben.
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche-                    Auge                                                        50 %
rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.                                              Gehör auf einem Ohr                                         30 %
                                                                                       Geruchssinn                                                 10 %
2.1. Invaliditätsleistung
                                                                                       Geschmackssinn                                               5%
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:


                                                                              1

[Seite 3]
                                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre-       2.6. Übergangsleistung
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.                                         2.6.1. Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der               Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten
Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige          Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt
Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich
medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.                                        nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und

2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren                   ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali-        noch um mindestens 50 % beeinträchtigt.
ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1
                                                                                  Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen
und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
                                                                                  bestanden.
2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall
                                                                                  Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter
beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit-
                                                                                  Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.
telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden
jedoch nicht berücksichtigt.                                                      2.6.2. Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.3. Stirbt die versicherte Person                                            Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                                                                                  summe gezahlt.
     aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
      oder
                                                                                  3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
     gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem
                                                                                  Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
      Unfall,
                                                                                  Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach
                                                                                  Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheits-
dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen
                                                                                  schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
gewesen wäre.
                                                                                       im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
2.2. Todesfallleistung                                                                 im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen ande-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:                                        ren Fällen die Leistung
2.2.1. Voraussetzungen für die Leistung:                                          entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres            Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die
gestorben.                                                                        Minderung.
Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.
                                                                                  4. Welche Personen sind nicht versicherbar?
2.2.2. Höhe der Leistung:
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme            4.1. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind
gezahlt.                                                                          dauernd schwer oder schwerst pflegebedürftige Personen im Sinne der
                                                                                  sozialen Pflegeversicherung.
2.3. Tagegeld
                                                                                  Dies trifft zu, sobald sie in die Pflegestufe IV, V, VI oder VII nach österrei-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:                                  chischem Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) eingestuft werden.
2.3.1. Voraussetzungen für die Leistung:
                                                                                  4.2. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im
Die versicherte Person ist unfallbedingt
                                                                                  Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die
     in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und                                  Versicherung.
     in ärztlicher Behandlung.
                                                                                  4.3. Die für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungs-
2.3.2. Höhe und Dauer der Leistung:                                               unfähigkeit entrichtete Prämie wird zurückgezahlt.
Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berech-
net. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der                5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge-
Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.                                     schlossen?
Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
                                                                                  5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
2.4. Spitalgeld
                                                                                  5.1.1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseins-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:                                  störungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch
2.4.1. Voraussetzungen für die Leistung:                                          Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den
                                                                                  ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch
notwendiger voll stationärer Heilbehandlung.                                      Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle
                                                                                  durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht
als medizinisch notwendige Heilbehandlung.                                        5.1.2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
2.4.2. Höhe und Dauer der Leistung:                                               vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
                                                                                  5.1.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger-
Das Spitalgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für
jeden Kalendertag der voll stationären Behandlung gezahlt, längstens              kriegsereignisse verursacht sind.
jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.                                Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf
                                                                                  Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis-
2.5. Genesungsgeld                                                                sen betroffen wird.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:                                  Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach
                                                                                  Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in
2.5.1. Voraussetzungen für die Leistung:
                                                                                  dem sich die versicherte Person aufhält.
Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen
                                                                                  Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren
worden und hatte Anspruch auf Spitalgeld nach Ziffer 2.4.
                                                                                  Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die
2.5.2. Höhe und Dauer der Leistung:                                               aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-
Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme                Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen
für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Spitalgeld          Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Österreich, Frank-
leisten, längstens für 100 Tage.                                                  reich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.


                                                                              2

[Seite 4]
                                    Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung

5.1.4. Unfälle der versicherten Person                                          6.2. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
     als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach       6.2.1. Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß-
      deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges        geblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten
      Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;                                  Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und
                                                                                Prämie ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.
     bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen
      Tätigkeit oder im Hobbybereich (Paragleiten, Drachenfliegen usw.);        Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten
                                                                                Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst,
     bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
                                                                                Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter.
5.1.5. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
                                                                                6.2.2. Errechnen sich bei gleich bleibender Prämie nach dem zum Zeit-
sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrt-
                                                                                punkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen,
veranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten betei-
                                                                                gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
ligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an-
kommt.                                                                          Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese,
                                                                                sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines
5.1.6. Unfälle, bei der Teilnahme an Landes-, Bundes-, oder internationa-
                                                                                Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen
len Wettbewerben auf dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Bob-,
                                                                                gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
Schibob- oder Skeletonfahrens, sowie am offiziellen Training für diese
Veranstaltungen.                                                                6.2.3. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen
                                                                                Versicherungssummen bei erhöhter oder gesenkter Prämie weiter, sobald
5.1.7. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur-
                                                                                uns Ihre Erklärung zugeht.
sacht sind.

5.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:                  Der Leistungsfall
5.2.1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen
und Gehirnblutungen.                                                            7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag               Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere
fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.          Leistung nicht erbringen.
5.2.2. Gesundheitsschäden durch Strahlen.
                                                                                7.1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei-
5.2.3. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am
                                                                                führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt
Körper der versicherten Person.
                                                                                hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder
Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen          7.2. Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi-
unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.                         cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück-
5.2.4. Infektionen.                                                             senden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte
                                                                                müssen in gleicher Weise erteilt werden.
5.2.4.1. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie
     durch Insektenstiche oder Insektenbisse oder                              7.3. Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person
     durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen            auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließ-
      verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später         lich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
      in den Körper gelangten.
                                                                                7.4. Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen –
5.2.4.2. Versicherungsschutz besteht jedoch für
                                                                                behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträ-
     Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für                                     ger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu
     Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzun-       erteilen.
      gen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Kör-
      per gelangten.                                                            7.5. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von
                                                                                48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war.
5.2.4.3. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verur-
sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.                              Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch
                                                                                einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
5.2.5. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch
den Schlund.
                                                                                8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenhei-
5.2.6. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn           ten?
diese durch einen Unfall verursacht wurden.
                                                                                Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
5.2.7. Bauch- oder Unterleibsbrüche.
                                                                                Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen            Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie-
Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstan-              genheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
den sind.                                                                       Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn
                                                                                wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei                          hingewiesen haben.
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beach-                          Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
ten?                                                                            haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
                                                                                Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen,
6.1. Versicherung von Kindern
                                                                                dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-             Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versiche-          Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie-
rungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der            genheit arglistig verletzt haben.
zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch
                                                                                Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehen-
folgendes Wahlrecht:
                                                                                des Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzei-
     Sie zahlen die bisherige Prämie, und wir reduzieren die Versiche-         gepflicht ausüben.
      rungssummen entsprechend, oder
     Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir be-              9. Wann sind die Leistungen fällig?
      rechnen eine entsprechend höhere Prämie.
                                                                                9.1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsan-
Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns
                                                                                spruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in
das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn
                                                                                welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen
des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend
                                                                                mit dem Eingang folgender Unterlagen:
der ersten Wahlmöglichkeit fort.
                                                                                     Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,


                                                                            3

[Seite 5]
                                    Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung


    beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab-               10.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen
     schluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invali-          Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft,
     dität notwendig ist.                                                         sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet,
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan-                die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern
spruchs entstehen, übernehmen wir.                                                China, Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan,
                                                                                  Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf,
9.2. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über               sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen
Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.                   ist.

9.3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen
wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.                                  Die Versicherungsprämie
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb
eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes-
                                                                                  11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?
fallsumme beansprucht werden.                                                     Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zah-
                                                                                  len?
9.4. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs-
tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu              11.1. Prämie und Versicherungsteuer
lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert            Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die Sie
sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss                       in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
    von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungs-
     pflicht nach Ziffer 9.1,                                                     11.2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten oder einmaligen
                                                                                  Prämie
    von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist
                                                                                  11.2.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
ausgeübt werden.
                                                                                  Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir
                                                                                  Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
                                                                                  Ist Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur
9.5. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir                 die erste Rate der ersten Jahresprämie.
berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung             11.2.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten
                                                                                  Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu
Fälligkeit.
                                                                                  einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
                                                                                  diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
                                                                                  oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Die Versicherungsdauer
                                                                                  Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie
                                                                                  nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen                               11.2.2.1. Rücktritt
Einsätzen?                                                                        Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir
                                                                                  vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir
10.1. Beginn des Versicherungsschutzes                                            können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzah-
                                                                                  lung nicht zu vertreten haben.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einmalige Prämie unverzüg-
                                                                                  11.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Folgeprämie
lich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen.
                                                                                  11.3.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
10.2. Dauer und Ende des Vertrages                                                Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-              11.3.2. Verzug
schlossen.
                                                                                  Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der             nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens einen           vertreten haben.
Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündi-
                                                                                  Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und
gung zugegangen ist.
                                                                                  Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,             Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge
ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                  der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon           Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 11.3.3 und Ziffer 11.3.4 mit
zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekün-           dem Fristablauf verbunden sind.
digt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat             Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.                Schadens zu verlangen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne                11.3.3. Kein Versicherungsschutz
Leistungsarten beschränkt werden.
                                                                                  Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
                                                                                  besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
10.3. Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                                  wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2
Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir                 darauf hingewiesen wurden.
eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung
                                                                                  11.3.4. Kündigung
erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene versicherte
Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden.                        Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
                                                                                  können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach
                                                                                  Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf
Leistung    oder  –   im     Falle eines   Rechtsstreits  –   nach
                                                                                  hingewiesen haben.
Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils
in Textform zugegangen sein.                                                      Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats die
                                                                                  angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns
                                                                                  zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
                                                                                  besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
rungsperiode, wirksam wird.
                                                                                  11.4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei
                                                                                  Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
Ihnen wirksam.
                                                                                  lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein


                                                                              4

[Seite 6]
                                    Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung

angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer                   Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den
berechtigten Einziehung nicht widersprechen.                                      gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als
Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen           hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
lich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.           13.2. Rücktritt

Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA-               13.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Grün-              Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um-
den zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden              ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies
kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah-       gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
rens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,        Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.                     Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich
                                                                                  geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
11.5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                              unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch               nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange-
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in          ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung
Verzug sind.                                                                      der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlan-
Ferner können wir für die Zukunft eine jährliche Prämienzahlung verlan-           gen.
gen.                                                                              Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
                                                                                  13.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts
11.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                                  Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas            nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem               kannten.
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
                                                                                  Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr
11.7. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern                           Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
                                                                                  noch grob fahrlässig gemacht haben.
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
                                                                                  Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige-
    Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen-            pflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
     det hatten,                                                                  Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-
    die Versicherung nicht gekündigt war und                                     gungen, geschlossen hätten.
    Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht           13.2.3. Folgen des Rücktritts
     wurde,                                                                       Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
gilt Folgendes:                                                                   Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den
11.7.1. Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden               Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der
Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres prämien-               unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
frei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollen-        des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
det.                                                                              Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche-
                                                                                  rungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
11.7.2. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs-
nehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.                                       Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der
                                                                                  Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

Weitere Bestimmungen                                                              13.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung
                                                                                  13.3.1. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung
12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteilig-                      einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
ten Personen zueinander?                                                          beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
                                                                                  von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie
12.1. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem                 durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte               pflichtverletzung hingewiesen haben.
aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie              Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten           stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere
verantwortlich.                                                                   Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt
                                                                                  mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht
12.2. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol-           Kenntnis erlangt haben.
ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend
                                                                                  Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverlet-
anzuwenden.                                                                       zung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
                                                                                  die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
12.3. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere
Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.                               Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
                                                                                  dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
                                                                                  wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
                                                                                  13.3.2. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
13.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche           auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
Umstände                                                                          Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
                                                                                  unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflicht-
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekann-
                                                                                  verletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
ten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in
                                                                                  laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn
Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind,
                                                                                  wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch
                                                                                  Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in                  Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich
Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind,           geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder             unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.                                        nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange-
                                                                                  ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir von der Verletzung
Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die
                                                                                  der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis
wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Um-
                                                                                  erlangen.
stände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.


                                                                              5

[Seite 7]
                                    Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung

Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den            zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einver-
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige               nehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, für
kannten.                                                                         den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 %              der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entschei-
oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten               det.
Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats                       Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird
nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen.                    ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger
                                                                                 durch die für den Wohnsitz der versicherten Person zuständige Ärzte-
13.4. Anfechtung                                                                 kammer als Obmann bestellt.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu,       18.5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der
der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen              Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu
Vertragszeit entspricht.                                                         unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.

                                                                                 18.6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen;
14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
                                                                                 in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nichteinhal-
                                                                                 tung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert niederzule-
14.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
                                                                                 gen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
                                                                                 sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
                                                                                 werden von uns verwahrt.
14.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet
                                                                                 18.7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
                                                                                 sind im Verhältnis des Obsiegens von Ihnen und uns zu tragen. Im Fall
gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
                                                                                 der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung trägt die
                                                                                 Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat.
15. Welches Gericht ist zuständig?
                                                                                 Der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben, ist auf 10 % der versi-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die              cherten Jahresrente, höchstens jedoch auf 50 % des strittigen Betrages,
gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den            begrenzt.
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Ge-
richt erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?
Für den Versicherungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land. Zwingende österreichische Verbraucherschutzvorschriften sind zu
Ihren Gunsten auch für diesen Vertrag gültig.

17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

17.1. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen
Sie in Textform abgeben. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung oder
an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständige bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

17.2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absen-
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres
Namens.

18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekom-
mission)

18.1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der
Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beein-
trächtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die
Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im
Fall der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung
entscheidet die Ärztekommission.

18.2. In nach Ziffer 18.1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehal-
tenen Meinungsverschiedenheiten können Sie innerhalb von 6 Monaten
nach Zugang der Erklärung von uns gemäß Ziffer 9.1 der Bedingungen
für die Janitos Unfallversicherung unter Bekanntgabe Ihrer Forderungen
Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission bean-
tragen.

18.3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen,
steht auch uns zu.

18.4. Für die Ärztekommission bestimmen Sie und wir je einen in der
österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil
innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt
benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der versicherten Person


                                                                             6

[Seite 8]
    Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder
                              (Stand 01.04.2016)


A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten                            7. Prämienanpassungsklausel

B. Leistungsarten                                                                 8. Bedingungsanpassungsklausel

1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)                      9. Innovationsupdate

2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)                                   10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten             11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern
(Grundfähigkeitenrente)
                                                                                  12. Altersstufenlogik
4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
                                                                                  D. Rentenleistung
5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease-
Rente)                                                                            1. Zeitpunkt der Rentenleistung

6. Kapitalsofortleistung                                                          2. Höhe der Leistung

C. Weitere Bestimmungen                                                           3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung

1. Erweiterung des Versicherungsschutzes                                          4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung

2. Nicht versicherbare Berufe                                                     5. Folgen bei Verletzung von Pflichten

3. Ende des Vertrages                                                             6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)

4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute                  7. Arbeitslosigkeit
Risikoprüfung
                                                                                  8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
5. Ausschlüsse
                                                                                  E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der Vollendung des
6. Wartezeit                                                                      18. Lebensjahres (Volljährigkeitsklausel)


Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen                ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die              diese kürzer als 5 Jahre ist.
Multi-Rente für Kinder.                                                           Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den
Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen                     eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem
getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos                Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der
Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt.                                         Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der
                                                                                  Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht,
Beim Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Multi-Rente für Kinder               den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen
grundsätzlich auf die Multi-Rente für Erwachsene umgestellt. Der Inhalt           Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren.
und die Voraussetzungen dieser Umstellung sind unter E. genauer aufge-
führt.                                                                            Gleichzeitig treten die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag
                                                                                  zugrunde liegenden Tarifprämien und die eventuelle Versicherungsschut-
                                                                                  zerweiterung aufgrund der Zusatzbausteine aus B. Ziffer 6 wieder in Kraft.
A. Versicherungsumfang/Beschreibung                           der     Leis-
tungsarten                                                                        Sofern länger als 5 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den
                                                                                  Leistungsfall vorgelegen haben, wandelt sich – außer bei Krebs – der
Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten:                        befristete Rentenanspruch in einen dauerhaften Rentenanspruch um und
    dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall                 wir zahlen Ihre Rente lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B.
     (B. Ziffer 1)                                                                Ziffer 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum. Der Anspruch auf Rentenleis-
                                                                                  tung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen für mindestens eine
    definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter
                                                                                  Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung ist es unerheb-
     Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis-
                                                                                  lich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungsarten zutreffen.
     tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten
     oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),
    Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3),               B. Leistungsarten
    Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und
                                                                                  1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)
    Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Kapitalsofortleistung bei            1.1. Beschreibung
schweren Operationen (B. Ziffer 6.1) und eine Kapitalsofortleistung beim
                                                                                  In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
Leistungsfall (B. Ziffer 6.2) zusammen gegen eine zusätzliche Prämie mit
                                                                                  chend der nachfolgenden Bedingungen:
zu versichern.
Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren-              1.2. Voraussetzung für die Leistung
tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer
                                                                                  Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten
der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind.
                                                                                  Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.
Die Kapitalsofortleistung wird einerseits 7 Tage nach Durchführung der
versicherten schweren Operation oder anderseits zum Zeitpunkt des                 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe
rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente fällig. Zum Zeitpunkt             In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger
des rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig               Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade:
die Pflicht zur Prämienzahlung. Damit endet auch der Versicherungs-
                                                                                      Arm                                                         70 %
schutz der eventuell versicherten Kapitalsofortleistungen aus B. Ziffer 6.
                                                                                      Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                      70 %
Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir
jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-                    Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                         70 %
trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu-


                                                                              1

[Seite 9]
                              Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder


     Hand                                                        60 %             Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr
                                                                                   aufgehoben ist.
     Daumen                                                      25 %
                                                                                   Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des
     Zeigefinger                                                 15 %
                                                                                   zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig-
     anderer Finger                                              10 %             keiten beurteilt.
     Bein über der Mitte des Oberschenkels                       70 %
                                                                                   2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen
     Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                        70 %             Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen
     Bein bis unterhalb des Knies                                60 %             wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des
                                                                                   Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen
     Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                       55 %
                                                                                   Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben.
     Fuß                                                         50 %
                                                                                   Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer:
     große Zehe                                                   8%
                                                                                       Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % der altersentsprechenden
     andere Zehe                                                  5%                   Norm oder
     Auge                                                        60 %                 Fractional Shortening kleiner gleich 15 % der altersentsprechenden
     Gehör auf einem Ohr                                         40 %                  Norm oder

     Geruchssinn                                                 15 %                 Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV (bis zur
                                                                                        Vollendung des 8. Lebensjahres in der modifizierten Form für Kin-
     Geschmackssinn                                              15 %
                                                                                        der).
     Stimme                                                    100 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre-        Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer-
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.                                          haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die
                                                                                   Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung
1.3. Beginn und Dauer der Leistung                                                 weiterhin erbracht.
Die Rente zahlen wir
                                                                                   2.3.3. Nierenerkrankungen
     rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet
                                                                                   Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der
      hat
                                                                                   Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün-
     monatlich im Voraus.                                                         dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                             entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt
                                                                                   sind.
     die versicherte Person stirbt oder
                                                                                   Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so
     eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi-
                                                                                   reduziert sein, dass die Werte
      tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre erfolgt,
      so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset-               Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche
      zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)                           bzw.
                                                                                       Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche nicht
1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen                                       überschritten werden oder der
In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von                Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird.
24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf
                                                                                   Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati-
einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt
                                                                                   on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.
                                                                                   2.3.4. Lungenerkrankungen
1.5. Berufliches Flugrisiko
                                                                                   Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung
Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie           (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die
den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot          die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich
und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle                 reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die
beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt               Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ-
werden können, mitversichert.                                                      lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion
                                                                                   bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn:
2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)
                                                                                       Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % der
                                                                                        altersentsprechenden Norm oder
2.1. Beschreibung
                                                                                       Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
                                                                                        Norm oder
chend der nachfolgenden Bedingungen:
                                                                                       Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist.
2.2. Voraussetzung für die Leistung
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer           Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä-
irreversiblen im folgenden unter Ziffer 2.3 definierten Beeinträchtigung der       tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes-
Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer                   serung der Funktionsfähigkeit.
definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten            Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird
als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein-           die Leistung weiterhin erbracht.
trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten
zu belegen.                                                                        2.3.5. Lebererkrankungen
                                                                                   Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die
2.3. Bewertungsmaßstab                                                             die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der
Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht            Leber ist dann erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden
nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun-                Bedingungen erfüllt sind:
gen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung                 Auftreten von Bauchwasser (Aszites)
sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
                                                                                       Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre
2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems                        Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l)
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des
                                                                                       Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l)
Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung
                                                                                       Quickwert kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden Norm
     eines Beines und eines Armes oder
                                                                                   Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein.
     mindestens einer Körperhälfte führt.


                                                                               2

[Seite 10]
                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder

Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver-               3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit)
bessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.                                     Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine
                                                                                   irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn)
2.4. Beginn und Dauer der Leistung                                                 oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig
Die Rente zahlen wir                                                               ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen.
    rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-              Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische
     zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als               Ursachen.
     6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,                       Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche-
    monatlich im Voraus.                                                          rungsschutz ausgeschlossen.
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                             3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit)
    die versicherte Person stirbt oder                                            Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend
    eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-                auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist:
     gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre            Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle
     erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-          Schallreize unterhalb von 90 Dezibel.
     raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
                                                                                   Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer
                                                                                   Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel
2.5. Vorerkrankungen
                                                                                   oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann,
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-                  dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können.
rechnet.
                                                                                   3.3.1.4. Verlust der Orientierung
3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä-                      Geleistet wird, wenn die betreffende Person:
higkeiten (Grundfähigkeitenrente)                                                        nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen
                                                                                          Person zu orientieren.
3.1. Beschreibung
                                                                                   Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein.
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
chend der nachfolgenden Bedingungen:                                               3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B
                                                                                   Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne
3.2. Voraussetzung der Leistung                                                    Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind.
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust       Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein.
einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach
                                                                                   3.3.2.1. Obere Extremitäten
der unter 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl von
mindestens 100 Punkten führt. Ein Verlust einer Grundfähigkeit liegt nur           Handfunktionen
dann vor, wenn die versicherte Person diese Grundfähigkeit bereits                 Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken
einmal besessen und sie nunmehr verloren hat. Der Verlust der Grundfä-             noch mit der rechten Hand einen Mal-/Schreibstift zu benutzen
higkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Der Verlust
                                                                                   oder
der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.
                                                                                   ist nicht mehr in der Lage einen Schlüssel in ein Buntbartschloss einzu-
3.3. Bewertungsmaßstab                                                             führen und das Buntbartschloss zu öffnen
Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä-               oder
higkeitsarten: A und B.                                                            kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben
Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß-                 oder
stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer
                                                                                   ist nicht mehr in der Lage weder mit der rechten noch mit der linken Hand
Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus-
                                                                                   einen Faustschluss zu vollziehen und dabei ein Gewicht von 250 g halten
schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
                                                                                                                                                   34 Punkte
3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A                                            Heben und Tragen
    Sehen                                                                         Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt:
    Sprechen                                                                      Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
    Hören                                                                         noch mit dem rechten Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem
                                                                                   Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.
    Sich Orientieren
                                                                                   Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt:
Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der
Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet.                                         Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
                                                                                   noch mit dem rechten Arm, einen 1 kg schweren Gegenstand von einem
3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit)                                      Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.
Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene,
irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent-             Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt:
sprechend der nachfolgenden Definition:
                                                                                   Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von                noch mit dem rechten Arm, einen 0,5 kg schweren Gegenstand von
Hilfsmitteln                                                                       einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.                     34 Punkte
a)   nicht mehr als 1/50, oder                                                     Arme bewegen
b)   nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf               Es ist der versicherten Person nicht mehr möglich, beide Hände gleichzei-
     30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                   tig hinter den Kopf zu bewegen und den Nacken zu berühren (Nacken-
c)   nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf               griff) und beide Hände gleichzeitig am Rücken zusammenzuführen
     15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                   (Schürzengriff)                                               34 Punkte
d)   nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf               oder
     10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                   ist nicht mehr in der Lage beide Arme gleichzeitig seitwärts zu bewegen
e)   mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld                und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten, beide Arme gleichzeitig nach
     dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist.                    vorne zu bewegen und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten und beide
Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini-                Arme ein und auswärts drehen                                   34 Punkte
scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder              3.3.2.2. Untere Extremitäten
andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden
können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht            Treppen steigen
mehr besteht.                                                                      Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen (für Kinder ab
                                                                                   dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Treppe mit


                                                                               3

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                            Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder

6 Stufen) nicht mehr hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von                In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
mindestens einer Minute zu machen.                                               rechnet.
Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten:
                                                                                 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
     Treppe hinauf gehen                                      17 Punkte
     Treppe hinunter gehen                                    17 Punkte         4.1. Beschreibung
Nicht gehen können                                                               In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von           chend der nachfolgenden Bedingungen:
200 m (für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebens-
jahr gilt eine Entfernung von 100 m) über einen ebenen Boden gehend              4.2. Voraussetzung für die Leistung
zurückzulegen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne              Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen,
sich setzen zu müssen.                                                           wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 15 Minuten betragen.         Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest
Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden.                 34 Punkte          mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes-
                                                                                 tens sechs Monate, benötigt.
Stehen
                                                                                 Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun-
Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich              gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen
abzustützen oder hinzuknien oder zu setzen. Verordnete Hilfsmittel               Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der
müssen benützt werden.                                    34 Punkte              Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe-
Knien und Bücken                                                                 sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der
Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder             Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft,
soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben              der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
und sich dann wieder aufzurichten.                         34 Punkte             Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu
                                                                                 verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung
3.3.2.3. Wirbelsäule und Becken                                                  der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung
Sitzen und Erheben                                                               von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten (für Kinder        Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge-
ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Dauer          genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des
von 15 Minuten) auf einem Stuhl ohne Armlehnen (altersangepasste                 Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die
Sitzhöhe) aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den            Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren        34 Punkte         Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der             benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen.
Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße             Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen,
beim Sitzen den Boden).                                    34 Punkte             wenn die versicherte Person auf Grund einer Querschnittlähmung, einer
„Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen                 beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer
des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit-          Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigen-
tel oder anderer Gegenstände.                                                    ständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch
                                                                                 eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie-
Beugen                                                                           sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. einer
Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt:                                Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet.
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von          oder
2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem
1 m hohen Tisch abzusetzen.                                   34 Punkte                blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek-
                                                                                        tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich
Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt:
                                                                                       0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von                0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
1 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1
                                                                                       0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
m hohen Tisch abzusetzen.                                     34 Punkte
                                                                                       1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein-
Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt:                schränkung hat.
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von
0,5 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem                oder
0,5 m hohen Tisch abzusetzen.                                34 Punkte
                                                                                       taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so
3.3.2.4. Mobilität                                                                      hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische
                                                                                        Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
Auto/Kraftrad fahren
                                                                                 Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig-
Der versicherten Person kann ab Alter 17 die Fahrberechtigung für PKW
                                                                                 keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. §
oder ab Alter 16 die Fahrberechtigung für ein Kraftrad aus medizinischen
                                                                                 4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden
Gründen nicht erteilt werden. Sofern ein Führerschein auf sie ausgestellt
                                                                                 Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange
war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen von der
                                                                                 keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall
versicherten Person zurückgegeben oder ihr entzogen worden sein.
                                                                                 vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge-
                                                              34 Punkte
                                                                                 mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die
                                                                                 Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege-
3.4. Beginn und Dauer der Leistung
                                                                                 geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu
Die Rente zahlen wir                                                             keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen
     rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-           dieser Bedingungen führen.
      zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als            Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen
      6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,                    entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde
     monatlich im Voraus.                                                       liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %.
                                                                                 Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten.
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
                                                                                 Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß-
     die versicherte Person stirbt oder                                         stäbe maßgebend.
     eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-             Ziffer 4.1 und 4.2 AUB finden keine Anwendung, sofern die Beeinträchti-
      gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre         gungen während der Vertragslaufzeit eintreten.
      erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
      raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
                                                                                 4.3. Beginn und Dauer der Leistung
3.5. Vorerkrankungen                                                             Die Rente zahlen wir


                                                                             4

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                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder


    rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus-                    Sanitäter
     setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als               Wäschereipersonal im Krankenhaus
     6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,                          Feuerwehrleute
    monatlich im Voraus.                                                             Polizisten/-innen
                                                                                      Gefängnispersonal
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
                                                                                      Zahntechniker/-innen
    die versicherte Person stirbt oder
    keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung               HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller
     länger als 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt,            Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom
     wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.)               Versicherungsschutz erfasst.

Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu             5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion
melden.                                                                           Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser
                                                                                  Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach
4.4. Vorerkrankungen                                                              Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen-
                                                                                  den Bedingungen erfüllt:
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
rechnet                                                                           a)   Dem Versicherer wird ein

                                                                                      Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der
5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung
                                                                                       Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder
                                                                                      rechtskräftiges Urteil, gegen das keine Berufung eingelegt werden
5.1. Beschreibung
                                                                                       kann, vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Ein-
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-              tritt der HIV-Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbe-
chend der nachfolgenden Bedingungen.                                                   reich einer der vorstehend genannten Stellen gesehen wurde.

5.2. Voraussetzung für die Leistung                                               b)   Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie.
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im
Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus-           c)   Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi-
                                                                                       cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut-
setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.
                                                                                       proben unabhängig testen zu lassen.
5.3. Bewertungsmaßstab                                                            HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller
Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig-          Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom
keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der             Versicherungsschutz erfasst.
diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von
                                                                                  5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit)
mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese
Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.                                                    Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres-
                                                                                  sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat-
5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit                 rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist
Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der             und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der
versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion,           Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt.
die nach Versicherungsbeginn
                                                                                  Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale
    durch eine Verletzung oder
                                                                                  Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen
    durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig-            Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des
     keiten                                                                       Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun-
während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen            gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten
wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:                                 zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser
                                                                                  Bedingungen führt.
    Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus-
     übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und               Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle
     der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste            der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     enthalten sein.
                                                                                      Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von
    Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem                          fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er-
     Vorfall erfolgen.                                                                 heblich verschlechtert.

    Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem                       Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun-
     Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden-                gen zu verhüten.
     sein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt.
                                                                                      Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt die
    Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder                   Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“.
     HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer-
     den.                                                                             Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft
                                                                                       bestehen.
    Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen
     oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel-             Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn
     det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor-             die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen
     den sein.                                                                    Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind.

Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst:                          Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition
                                                                                  bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu
    Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.)                  verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil
    Zahnärzte/-innen                                                             die versicherte Person,
    Krankenschwestern/-pfleger
                                                                                      den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder
    Personal in medizinischen Einrichtungen
    Altenpfleger/-innen
                                                                                      gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder
    Krankenhaushilfspersonal
    Küchenpersonal im Krankenhaus                                                    unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell
    Reinigungspersonal im Krankenhaus                                                 gefährdenden Substanzen hantiert oder
    Arzthelfer/-innen
    Zahnarzthelfer/-innen                                                            sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation
    Hebammen                                                                          verhält.


                                                                              5

[Seite 13]
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                                                                                 5.3.9. Krebs
Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der
Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche                        5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
Krankheitsbilder durchgeführt werden.                                            wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt,
                                                                                 wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel-
5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom                                                  len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von
Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene,            gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad
gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen                Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.
Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer
                                                                                 5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica-
fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und
                                                                                 tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini-
Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
                                                                                 gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten
                                                                                 ab Stadium II.
    Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt
     und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten           5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor-
     Facharzt überprüft werden.                                                  men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems
    Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche                 einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach
     Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno-             der folgenden Klassifikation eingeteilt:
     se explizit ausgeschlossen.
                                                                                 5.3.9.1.3. Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen
5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung                                              Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells;
Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte-             5.3.9.1.4. Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen
risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder         ober- oder unterhalb des Zwerchfells;
der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro-
gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und                 5.3.9.1.5. Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells;
primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich
in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen-        5.3.9.1.6. Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z.
den Beeinträchtigungen zur Folge haben:                                          B. Leber, Knochenmark).

                                                                                 5.3.9.1.7. Wir leisten ab Stadium II.
a)   Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der
     Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von        5.3.9.1.8. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch
     200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne               Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi-
     anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen.                    sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the
                                                                                 Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind
b)   Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der          und mindestens den Grad II erreichen.
     Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und
     Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige            5.3.9.1.9. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und
     Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir-               damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
     reversibel parenteral ernährt werden.                                            Alle Carcinoma in situ
                                                                                      Gebärmutterhalsdysplasien
5.3.6. Polio (Kinderlähmung)                                                          Sowie alle Stadien/Grade I.
Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte
schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun-         5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer
gen erfüllt:                                                                          bei Stadium/Grad II: 18 Monate
                                                                                      bei Stadium/Grad III: 36 Monate
    Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von
                                                                                      bei Stadium/Grad IV: 60 Monate
     eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori-
     schen Fähigkeiten äußern.
                                                                                 5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht
    Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form       wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen
     von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer                Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo-
     Gliedmaße äußert.                                                           gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer-
5.3.7. Organtransplantationen                                                    den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es
                                                                                 kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur
Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge-          Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten
führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge,          maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene
Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der            Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine
Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen                Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis
Empfänger, welcher die versicherte Person ist.                                   zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.)
5.3.8. Schwere Verbrennungen                                                     5.3.9.4. Tritt während der Rentenzahlung eine Verschlechterung des
Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II Grades von                  Krebsstadiums oder Grades auf (z. B. von III auf IV), erhöht sich die
mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die                gesamte maximale Leistungsdauer auf diejenige des neuen Stadi-
Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches             ums/Grades. Bereits gezahlte Renten werden bei der Neubemessung der
Attest.                                                                          maximalen Leistungsdauer angerechnet. (Es wird also nicht die neue
                                                                                 maximale Leistungsdauer zu den bereits erhaltenen Leistungen hinzuad-
                                                                                 diert, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten maximal bis
                                                                                 zum Ablauf der (neuen) Leistungsdauer für das verschlechterte Stadium/
                                                                                 den verschlechterten Grad geleistet.)

                                                                                 5.3.9.5. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange-
                                                                                 gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht
                                                                                 als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1).
                                                                                 Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer
                                                                                 bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall.
                                                                                 Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
                                                                                      eine der unter Ziffer 5.3.9.2 genannten Fristen abläuft,
                                                                                      die versicherte Person stirbt oder
                                                                                      eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
                                                                                       gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma-
                                                                                       ximal die jeweilige Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2.


                                                                             6

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                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder

5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten                             C. Weitere Bestimmungen
Ein Rentenanspruch liegt vor, sofern nachweislich durch ein sich während
der Vertragslaufzeit ereignendes Unfallereignis, durch eine Infektion oder       1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist und
durch diesen Intelligenzdefekt der gemessene Intelligenzquotient die             1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen
altersentsprechende Norm um mehr als 35 % unterschreitet.                        In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz
                                                                                 auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst-
5.4. Beginn und Dauer der Leistung                                               seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika-
Die Rente zahlen wir                                                             menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit-
                                                                                 punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische
     rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
                                                                                 Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher-
      zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
                                                                                 ten betreffen, hervorgerufen werden.
      6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
     monatlich im Voraus.                                                       1.2. Alkoholklausel
Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in             In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge
dem:                                                                             Bewusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit
     die versicherte Person stirbt oder                                         verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur,
                                                                                 wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.
     eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
      gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre
                                                                                 1.3. Erfrierungen
      erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
      raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)             In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschäden durch
                                                                                 Erfrierungen als Unfallereignis.
5.5. Vorerkrankungen
                                                                                 1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
rechnet.                                                                         In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
                                                                                 durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff
6. Kapitalsofortleistung                                                         als Unfall.


6.1. Versicherungsschutz im Rahmen der Kapitalsofortleistung besteht,            1.5. Medikamentenentzug
sofern diese im Versicherungsschein aufgeführt ist.                              In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
                                                                                 durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach-
6.2. bei schweren Operationen                                                    gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent-
                                                                                 zug als Unfall.
Eine versicherte schwere Operation liegt vor, wenn es sich um einen der
folgenden Eingriffe handelt:                                                     1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich
     Eingriff am Herzen unter Eröffnung des Brustkorbes                         In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes
                                                                                 oder eines Sonnenstichs als Unfall.
     Eingriff an den Lungen mit Eröffnung Brustkorb
                                                                                 1.7. Schädliche Stoffe
     Einsatz einer Herz-Lungen Maschine
                                                                                 In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch
     Lebereingriff mit Eröffnung Bauchhöhle
                                                                                 dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person den
     Eingriff an den Nieren                                                     schädlichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände
     Eingriff am Gehirn mit Eröffnung des Schädels                              oder Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu
                                                                                 7 Tagen ausgesetzt war.
sowie gleichzeitig
1. eine Vollnarkose notwendig war                                                1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges
2. eine Behandlungsdauer von mehr als 7 Tagen im Krankenhaus erfolgte            Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie
Nicht versichert sind Punktionen, Katheterbehandlungen oder endoskopi-           bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs-
sche Behandlungen.                                                               schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser-
                                                                                 fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu
Folgen auf eine die Kapitalsofortleistung auslösende schwere Operation
                                                                                 sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere
innerhalb eines Jahres weitere unter den Versicherungsschutz fallende
                                                                                 Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
schwere Operationen, so wird für diese weiteren Operationen keine
Leistung erbracht.
                                                                                 1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts
Diese Jahresausschlussfrist beginnt mit dem Tag der Durchführung der
                                                                                 In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gele-
die Leistung auslösenden schweren Operation und endet 364 Tage nach
                                                                                 gentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Cross-
der Durchführung der die Kapitalsofortleistung auslösenden Operation.
                                                                                 kart-Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
Die Kapitalsofortleistung beträgt eine Jahresrente.                              ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese
                                                                                 Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das 16.
6.3. im Leistungsfall                                                            Lebensjahr vollendet haben.
Die Kapitalsofortleistung beträgt zusätzlich eine Jahresrente, sofern der
Leistungsfall im Sinne von B. Ziffer 1-5 eingetreten ist.                        1.10. Fahrtveranstaltungen
                                                                                 In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim
6.4. im Todesfall                                                                Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei
Verstirbt die versicherte Person während des Zeitraumes des Rentenbe-            denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt.
zuges wird zusätzlich eine weitere einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe       Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und
von drei Monatsrenten fällig.                                                    Ballonverfolgungsfahrten.

6.5. Einschränkungen der Leistungspflicht bei Kapitalsofortleistungen            1.11. Rettung von Menschenleben

Der Versicherungsschutz für Kapitalsofortleistungen tritt mit Ausnahme           Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht-
der Leistung gemäß B. 6.4. zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der              mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen,
versicherten Person ein rechtmäßiger Anspruch auf eine monatliche                Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert.
Rente aus den fünf Leistungsarten der Multi-Renten Versicherung zu-
steht. Mit der Einstellung der monatlichen Rentenzahlung aus der Multi-          1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen
Rente treten der Versicherungsschutz und die Pflicht zur Prämienzahlung          Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden,
für die Kapitalsofortleistung wieder in Kraft.                                   die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht
                                                                                 wurden, als Unfall.


                                                                             7

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                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder

1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles                           Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben
In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech-           von Vorstehendem unberührt.
nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen.                       Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein
                                                                                  vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne
1.14. Versicherbare Personen                                                      erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für
Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für              Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in
schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten                diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit.                                           Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe
                                                                                  vereinbaren.
1.15. Änderung der Berufstätigkeit
In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine
                                                                                  4. Nachträgliche Erhöhung              des     Versicherungsschutzes
Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten              ohne erneute Risikoprüfung
Person zu melden.
                                                                                  4.1. Sie können unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne erneute
1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse                                               Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese
                                                                                  Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 Euro) der bislang versicherten
Ziffer 5.2. AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB
                                                                                  monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsgarantie).
besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren
Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen                 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge-
jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde),              setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre-
Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch                 chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen;
Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person,
krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter-            4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist
leibsbrüche sowie Strahlenschäden.                                                die Geburtsurkunde einzureichen;
Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des            4.1.3. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-
Versicherungsschutz bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingungen           schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende
zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Kinder aufgeführten Ausschlüsse beste-           Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen;
hen.
                                                                                  4.1.4. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im
2. Nicht versicherbare Berufe                                                     Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als
                                                                                  Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen.
Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen-
den Berufsbilder auftreten:                                                       4.1.5. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind.
Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur,             15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf
Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs-               sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah-
taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps,                    lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine
Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher,          Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen.
Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B.                4.1.6. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im
Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot,               Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der
Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer.                     Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig-
                                                                                  keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht.
3. Dauer und Ende des Vertrages
                                                                                  4.1.7. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich
3.1. Grundsätzliches                                                              anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi-
                                                                                  ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre-
Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Kinder um einen einjährigen
                                                                                  chenden beruflichen Tätigkeit.
Vertrag.
Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein       4.1.8. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum
Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die                gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit.
versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet. Sofern zu diesem
                                                                                  4.1.9. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli-
Zeitpunkt Leistungen aus diesem Vertrag bezogen werden, werden diese
                                                                                  chen Rentenversicherung.
lebenslang gezahlt; bei einer Rentenzahlung aufgrund einer Krebserkran-
kung endet die Leistungspflicht gemäß den unter B. Ziffer 5.3.10 aufge-           4.1.10. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe-
führten Regelungen.                                                               ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi-
                                                                                  chert war.
3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                                  4.1.11. bei Wechsel in die Janitos Multi-Rente für Erwachsene
Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3
AUB entsprechend kündigen.
                                                                                  4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus,
3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers                          4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist;
Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu
                                                                                  4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5
kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun-
                                                                                  noch nicht eingetreten ist;
gen an:
    Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns           4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
     sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die              jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird.
     Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2
     AUB bleibt hiervon unberührt                                                 4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 2.000 Euro
                                                                                  überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten-
                                                                                  betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als
    Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner-
                                                                                  50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind
     halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden
                                                                                  maximal auf 1.000 Euro begrenzt.
     Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört.
                                                                                  4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln
Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche-               oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls
rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen                  Anwendung.
sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB)
und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen.                             5. Ausschlüsse
Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB               In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente
ausdrücklich.                                                                     für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse.
                                                                                  Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist:


                                                                              8

[Seite 16]
                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder
                                                                                 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall,            Versicherungsverträgen      und     eine     risikogerechte    Tarifierung
bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten           sicherzustellen, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf
Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in              Jahre – erstmalig im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue
einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand              Kalkulation der Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden            Beiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung
wir leisten;                                                                     oder Absenkung) vorgenommen werden muss.


5.2. durch Ausführung einer widerrechtlichen Handlung mit der ein ge-            7.2. Regeln der Prüfung
setzlicher Vertreter oder Sorgeberechtigter der versicherten Person diese        Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln:
vorsätzlich geschädigt hat;                                                      (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba-
                                                                                 rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten
5.3. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer              Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person;
Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von                  (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen
motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten                Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden
Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt               bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst.
1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des              (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich
Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand.                                       • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken-
                                                                                 hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen,
5.4. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi-
cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat.               • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni-
Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil-           schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen
nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset-             bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall,
zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter         verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer-
stand;                                                                           den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der
                                                                                 Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben
5.5. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub-          außer Betracht.
lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung
unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der           (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach
ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen;                           übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die
                                                                                 Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend
5.6. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte               anzusehen ist.
Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung            (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne
für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein          und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber-
möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach                   greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung
B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt;                    (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                                 zur Verfügung gestellt.
5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi-
                                                                                 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung
cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer
oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ-           Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent
lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die             (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;                                   berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die
                                                                                 bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten
5.8. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von            Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine
Ziffer 5.1.4 AUB.                                                                Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine
                                                                                 Prämienanpassung nicht statt.
Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle
5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz.                            7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge
                                                                                 Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die
5.9. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der
                                                                                 Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für
Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe-
                                                                                 bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen
riums bestanden hat.
                                                                                 Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche-
                                                                                 rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge
5.10. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi-        höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.
cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen,
wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des             7.5. Vortrag
Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des            Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück-
Unfalles unter Drogeneinfluss stand.                                             sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig-
                                                                                 te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e)
6. Wartezeit                                                                     werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können
                                                                                 zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem
6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten-          späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend
/Pflegekonzept besteht für die Krankheiten Multiple Sklerose (MS) und            nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde.
Krebs eine Wartezeit.                                                            7.6. Einbindung eines Treuhänders
                                                                                 Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn
6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen            ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die
Vertragsbeginn.                                                                  Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und
                                                                                 Erforderlichkeit bestätigt hat.
6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona-            7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung
te.
                                                                                 Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die
6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto-       Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs und anderen                   Monats nach Zugang der Mitteilung der Bei-tragserhöhung mit sofortiger
Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys-                 Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht             Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft         der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter-            dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt.                                      werden der Erhöhung der Beiträge zugehen.

7. Prämienanpassungsklausel                                                      8. Bedingungsanpassungsklausel
                                                                                 Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich
7.1. Prüfung der Prämien
                                                                                 8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim-
                                                                                 mungen beruhen, oder
                                                                             9

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                            Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder

8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen                  2. Höhe der Leistung
der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
                                                                                       Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten
tungsaufsicht, durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der
                                                                                       Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme.
Versicherungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages
notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
Regelung für Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen
                                                                                       3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung
der jeweils anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des                     3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung
Vertragsziels der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen                       der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend
berücksichtigt.                                                                        einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden
                                                                                       oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie
Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege-                       bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber
lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind,                      der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen
Vertragsbestandteil.                                                                   Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht
                                                                                       werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver-
9. Innovationsupdate                                                                   letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund-
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer                   heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter-
Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver-                richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des
sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und                      Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten
ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die                       Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht.
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
                                                                                       3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch-
10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen                                  tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher-
                                                                                       te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde-
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu                        re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des
Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die                     Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs-
Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den                       nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt
durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle-                    der Versicherer.
nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der
Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin-                     3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu-
gungen regulieren. Dies gilt nicht für die Umstellung nach Buchstabe E.                chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen.
Die Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen bezieht sich                     Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen
ausschließlich auf die Leistungsart Invalidität durch Unfall. Die unter                Verhältnisse verlangen.
B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbringung
(Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt weiterhin              3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini-
bestehen.                                                                              sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und
                                                                                       Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw.
11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern                                  Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu
In Erweiterung zu Ziffer 11.7 AUB gilt folgende Regelung:                              erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun-
                                                                                       gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder
Wenn Sie als Versicherungsnehmer dieses Janitos Multi-Renten Ver-
                                                                                       für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen
sicherungsvertrages für Kinder während der Versicherungsdauer dieses
                                                                                       abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr-
Vertrages selbst Leistungsempfänger einer Rentenzahlung aus der
                                                                                       kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es
Janitos Multi-Rente für Erwachsene werden und bei Vertragsabschluss
                                                                                       steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird dieser Vertrag zu
                                                                                       ganz oder teilweise zu widerrufen.
den zum Zeitpunkt Ihres Leistungsfalles geltenden Versicherungssummen
prämienfrei weitergeführt. Dies gilt nur so lange, wie Sie selbst Leistungen
                                                                                       3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes-
aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Sollten Sie während Ihres Leis-
                                                                                       tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung
tungsbezugs sterben oder das 67. Lebensjahr vollenden, so wird die
                                                                                       der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun-
Prämienbefreiung auch dann fortgeführt, wenn Sie selbst keine Leistun-
                                                                                       gen vorzunehmen.
gen mehr aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Die Prämienfreiheit hat
Gültigkeit bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicher-
                                                                                       3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan-
te Kind das 18. Lebensjahr beendet.
                                                                                       gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
                                                                                       in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei
12. Altersstufenlogik                                                                  anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessenen Reisekosten
                                                                                       übernehmen wir.
12.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten
Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen
                                                                                       3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi-
oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs-
                                                                                       cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom
nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen
                                                                                       Schadentag an gerechnet bei uns einreichen.
Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter
der versicherten Person.
                                                                                       4. Pflichten der versicherten Person während der Renten-
12.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup-               leistung
pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im
Verhältnis der Veränderung an.                                                         4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung
                                                                                       sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt
12.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup-             werden.
pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht-
lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der                  4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere
Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.                                  Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und
                                                                                       ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie-
                                                                                       rungsfrist von 5 Jahren ab Zahlung der ersten Monatsrente.
D. Rentenleistung                                                                      Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich
                                                                                       umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns
1. Zeitpunkt der Rentenleistung                                                        beauftragte Ärzte verlangen.
Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts der festgelegten                 D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre-
Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend                 chend.
nach der Meldung beim Versicherer. Abweichend hiervon erfolgt die
Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1 (Unfallrente) rückwirkend                4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug
ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat.                             berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange-


                                                                                  10

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                           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder

forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die             dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der
Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.                                           erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit
                                                                                    nochmals beitragsfrei gestellt.
4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten                Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für
Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur          maximal 6 Monate.
nächsten Fälligkeit einstellen.
                                                                                    Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig-
4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech-                keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge-
tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der               hend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit
Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die               bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal
damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr.                         während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden.
                                                                                    Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die
5. Folgen bei Verletzung von Pflichten                                              entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu
                                                                                    erbringen.
Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der
versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver-           Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir-        Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht,               8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob                 In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen,
fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste-            die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn
hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den                 sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind.
Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später
erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga-
be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder              E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der
teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte
                                                                                    Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeits-
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
                                                                                    klausel)
6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)                             Die Multi-Rente für Kinder wird zum Ablauf des Versicherungsjahres, in
                                                                                    dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet grundsätzlich
6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik)                      ohne erneute Gesundheitsprüfung auf das entsprechende bzw. nächst-
                                                                                    ähnliche Erwachsenenprodukt (Multi-Rente für Erwachsene) umgestellt.
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung                    Sofern mehrere Varianten hierfür zur Verfügung stehen, wird im Zweifel
(Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente            auf die leistungsstärkere Variante umgestellt.
ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im
Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz.                         Die Umstellung erfolgt nicht, wenn die versicherte Person unter der
                                                                                    Janitos Multi-Rente für Kinder bereits eine Rentenleistung erhalten hat. In
6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw.                  diesem Fall endet der Vertrag mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem
Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person                          die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet.

6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur                 Die Umstellung erfolgt auf die entsprechende Produktvariante des Pro-
nächsten Hauptfälligkeit.                                                           duktes für Erwachsene mit Eintrittsalter 18 Jahre zu dem dann gültigen
                                                                                    Tarif, das heißt zu den dann gültigen Versicherungsbedingungen und den
6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner-            entsprechenden Beiträgen.
halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre-               Die im Kinderprodukt enthaltenen Regelungen zur Rentenbezugsdauer,
chen.                                                                               Aktiv- oder Passivdynamik werden übernommen. Eventuelle Sonderver-
Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich-               einbarungen bei der Begrenzung des Versicherungsschutzes (siehe
keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen.             Versicherungsschein) oder Risikozuschläge bleiben in Höhe und Umfang
                                                                                    weiterhin bestehen. Der Zusatzbaustein der Kapitalsofortleistung siehe
6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan-              B. Ziffer 5 der Multi-Rente für Kinder ist im Erwachsenenprodukt nicht
spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den                      mehr versicherbar und entfällt daher zum oben genannten Zeitpunkt der
Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern              Umstellung automatisch. Tritt nach Ablauf eines Monats ab Beginn des
durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An-                  Versicherungsjahres, für das der erhöhte Beitrag zu entrichten ist, ein
nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde,               Versicherungsfall ein, ohne dass inzwischen der volle erste Beitrag für
wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst.                                 das Erwachsenenprodukt entrichtet worden ist, so bemessen sich die
6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro            Leistungen des Versicherers nach den im Verhältnis des neuerdings
mathematisch gerundet.                                                              erforderlichen zu dem bisherigen Beitrag herabgesetzten Versicherungs-
                                                                                    summen.
6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik)                       Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Versicherungsvertrag
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des                innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins der
Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche              Multi-Rente für Erwachsene in Textform, zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz                dens der Umstellung, zu kündigen.
jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf
den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi-
Rente auf volle Euro mathematisch gerundet.

7. Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung:
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche-
rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der
Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei-
tragsfrei gestellt:
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner
bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als
arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich
aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der
Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24
Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird
der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung
bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt.
Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und


                                                                               11

[Seite 19]
           Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für
                                    Erwachsene
                                 (Stand 01.04.2016)


A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten                           6. Wartezeit

B. Leistungsarten                                                                7. Prämienanpassungsklausel

1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)                     8. Bedingungsanpassungsklausel

2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)                                  9. Innovationsupdate

3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten            10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
(Grundfähigkeitenrente)
                                                                                 11. Altersstufenlogik
4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
                                                                                 D. Rentenleistung
5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease-
Rente)                                                                           1. Zeitpunkt der Rentenleistung

6. Kapitalsofortleistung                                                         2. Höhe der Leistung

C. Weitere Bestimmungen                                                          3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung

1. Erweiterung des Versicherungsschutzes                                         4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung

2. Nicht versicherbare Berufe                                                    5. Folgen bei Verletzung von Pflichten

3. Dauer und Ende des Vertrages                                                  6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)

4. Nachträgliche Erhöhung          des    Versicherungsschutzes       ohne       7. Arbeitslosigkeit
erneute Risikoprüfung
                                                                                 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
5. Ausschlüsse


Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen               Sofern länger als 3 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die             Leistungsfall vorgelegen haben, zahlen wir Ihre Rente ohne weitere
Multi-Rente für Erwachsene.                                                      Überprüfung lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. Ziffer
Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen                    5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum.
getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos               Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzun-
Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt.                                        gen für mindestens eine Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Renten-
                                                                                 leistung ist es unerheblich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungs-
                                                                                 arten zutreffen.
A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis-
tungsarten
Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten:
                                                                                 B. Leistungsarten
    dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall                1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)
     (B. Ziffer 1)
    definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter               1.1. Beschreibung
     Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis-          In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
     tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten            chend der nachfolgenden Bedingungen:
     oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),
    Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3),              1.2. Voraussetzung für die Leistung
    Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und                          Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten
                                                                                 Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.
    Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5)
                                                                                 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe
                                                                                 In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger
Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren-
                                                                                 Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade:
tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer
der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind. Zum Zeitpunkt des                Arm                                                        70 %
rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig die                  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                     70 %
Pflicht zur Prämienzahlung.
                                                                                     Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                        70 %
Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir
jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-                   Hand                                                       60 %
trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu-               Daumen                                                     25 %
ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern
                                                                                     Zeigefinger                                                15 %
diese kürzer als 3 Jahre ist.
                                                                                     anderer Finger                                             10 %
Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den
eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem                      Bein über der Mitte des Oberschenkels                      70 %
Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der
                                                                                     Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                       70 %
Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der
Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht,           Bein bis unterhalb des Knies                               60 %
den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen
                                                                                     Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                      55 %
Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren.
                                                                                     Fuß                                                        50 %
Gleichzeitig tritt die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag                 große Zehe                                                  8%
zugrunde liegenden Tarifprämien wieder in Kraft.


                                                                             1

[Seite 20]
                       Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene


     andere Zehe                                                  5%                  Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder
     Auge                                                        60 %                 Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV
     Gehör auf einem Ohr                                         40 %
     Geruchssinn                                                 15 %             Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer-
                                                                                   haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die
     Geschmackssinn                                              15 %
                                                                                   Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung
     Stimme                                                    100 %              weiterhin erbracht.
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre-        2.3.3. Nierenerkrankungen
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
                                                                                   Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der
                                                                                   Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün-
1.3. Beginn und Dauer der Leistung
                                                                                   dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck
Die Rente zahlen wir                                                               entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt
     rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet            sind.
      hat                                                                          Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so
     monatlich im Voraus.                                                         reduziert sein, dass die Werte

Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                                 Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche
                                                                                        bzw.
     die versicherte Person stirbt oder
                                                                                       Kreatinin-Clearance von 30 ml/min /1,73 qm Körperoberfläche nicht
     eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi-                  überschritten werden oder der
      tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt,
      so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset-               Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird.
      zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)                      Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati-
                                                                                   on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen
                                                                                   2.3.4. Lungenerkrankungen
In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von
                                                                                   Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung
24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf
                                                                                   (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die
einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt
                                                                                   die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich
und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.
                                                                                   reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die
                                                                                   Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ-
1.5. Berufliches Flugrisiko                                                        lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion
Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie           bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn:
den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot
                                                                                       Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % oder
und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle
beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt                   Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder
werden können, mitversichert.                                                          Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist.

2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)
                                                                                   Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä-
                                                                                   tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes-
2.1. Beschreibung
                                                                                   serung der Funktionsfähigkeit.
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
                                                                                   Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird
chend der nachfolgenden Bedingungen:
                                                                                   die Leistung weiterhin erbracht.

2.2. Voraussetzung für die Leistung                                                2.3.5. Lebererkrankungen

In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer           Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die
irreversiblen im folgenden unter 2.3 definierten Beeinträchtigung der              die Funktion der Leber erheblich reduziert und bei der die nachfolgenden
Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer                   Voraussetzungen erfüllt sind. Die Funktionsminderung der Leber ist dann
definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten            erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen
als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein-           erfüllt sind:
trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten              Auftreten von Bauchwasser (Aszites)
zu belegen.
                                                                                       Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre
2.3. Bewertungsmaßstab                                                                 Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l)
Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht                Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l)
nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun-                    Quickwert kleiner gleich 40 %
gen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsab-
wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.                  Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein.

2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems                    Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver-
                                                                                   bessert, wird die Leistung
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des
Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung                  weiterhin erbracht.

     eines Beines und eines Armes oder                                            2.4. Beginn und Dauer der Leistung
     mindestens einer Körperhälfte führt.                                         Die Rente zahlen wir
Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr                rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
aufgehoben ist.                                                                         zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des                   6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig-                   monatlich im Voraus.
keiten beurteilt.
                                                                                   Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen
                                                                                       die versicherte Person stirbt oder
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen
wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des                       eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen                        gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre
Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben und bei der die                    erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.                                             raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer:
                                                                                   2.5. Vorerkrankungen
     Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder


                                                                               2

[Seite 21]
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In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-                  3.3.1.4. Verlust der Orientierung
rechnet.                                                                           Geleistet wird, wenn die betreffende Person:
                                                                                         nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen
3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä-
                                                                                          Person zu orientieren.
higkeiten (Grundfähigkeitenrente)
                                                                                   Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein.
3.1. Beschreibung                                                                  3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-          Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne
chend der nachfolgenden Bedingungen:                                               Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind.
                                                                                   Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein.
3.2. Voraussetzung der Leistung
                                                                                   3.3.2.1. Obere Extremitäten
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust
                                                                                   Handfunktionen
einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach
der unter Ziffer 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl              Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken
von mindestens 100 Punkten führt. Der Verlust der Grundfähigkeiten                 noch mit der rechten Hand, einen Schreibstift zu benutzen oder eine
muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein.                                Tastatur zu bedienen

Der Verlust der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten            oder
zu belegen.                                                                        kann Messer und Gabel nicht mehr gleichzeitig benutzen
                                                                                   oder
3.3. Bewertungsmaßstab
                                                                                   kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben
Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä-
higkeitsarten: A und B.                                                            oder

Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß-                 ist nicht mehr in der Lage, weder mit der rechten noch mit der linken
stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer                    Hand, eine Dreh- und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg auszu-
Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus-             führen.                                                    34 Punkte
schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.                                   Heben und Tragen
3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A                                            Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rechten
    Sehen                                                                         noch mit dem linken Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem
                                                                                   Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.                            34 Punkte
    Sprechen
                                                                                   Arme bewegen
    Hören
                                                                                   Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
    Sich Orientieren                                                              noch mit dem rechten Arm, eine nach oben und hinten (Nackengriff) und
Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der           eine nach unten und hinten gerichtete Bewegung (Schürzenbindegriff)
Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet.                                         auszuführen.                                                 34 Punkte
3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit)
                                                                                   3.3.2.2. Untere Extremitäten
Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene,
                                                                                   Treppen steigen
irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent-
sprechend der nachfolgenden Definition:                                            Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen nicht mehr hinauf-
                                                                                   oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu
Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von
                                                                                   machen.
Hilfsmitteln
                                                                                   Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten:
a)   nicht mehr als 1/50, oder
                                                                                         Treppe hinauf gehen                                     17 Punkte
b)   nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf
     30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                         Treppe hinunter gehen                                   17 Punkte
c)   nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf               Nicht gehen können
     15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                   Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von
d)   nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf               200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzuhal-
     10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder                                   ten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich setzen zu müssen.
e)   mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld                Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 10 Minuten betragen.
     dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist.                    Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden.                 34 Punkte
Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini-                Stehen
scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder              Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich
andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden                     abzustützen.
können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht
mehr besteht.                                                                      Verordnete Hilfsmittel müssen benützt werden.                  34 Punkte

3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit)                                   Knien und Bücken

Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine              Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder
irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn)              soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben
oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig                und sich dann wieder aufzurichten.                         34 Punkte
ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen.                                  3.3.2.3 Wirbelsäule und Becken
Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische        Sitzen und Erheben
Ursachen.                                                                          Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten auf einem
Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche-                 Stuhl ohne Armlehnen aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim
rungsschutz ausgeschlossen.                                                        Sitzen den Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren.
3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit)                                                                                                     34 Punkte

Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend              Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der
auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist:                Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße
                                                                                   beim Sitzen den Boden).                                    34 Punkte
Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle
Schallreize unterhalb von 90 Dezibel.                                              „Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen
                                                                                   des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit-
Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer                tel oder anderer Gegenstände.
Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel
oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann,                 Beugen
dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können.


                                                                               3

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                        Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene

Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von                   blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek-
2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 m                        tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich
hohen Tisch abzusetzen.                                       34 Punkte                   0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
                                                                                          0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
3.3.2.4 Mobilität                                                                         0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
Auto fahren                                                                               1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein-
Die versicherte Person ist nicht mehr befugt Auto zu fahren, da ihr aus                    schränkung hat.
medizinischen Gründen die Fahrberechtigung entzogen worden ist.
                                                                                    oder
Der Verlust infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften ist ausge-
schlossen.                                                                                taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so
Bei der Fahrberechtigung handelt es sich um einen Führerschein der                         hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische
Klasse „B“ – Stand 1.1.2012 – (Alt: Führerscheinklasse III).                               Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
Berufskraftfahrtberechtigungen     fallen   nicht   unter   diese   Regelung.
                                                                    34 Punkte       Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig-
                                                                                    keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. §
3.4. Beginn und Dauer der Leistung                                                  4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden
                                                                                    Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange
Die Rente zahlen wir                                                                keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall
      rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-             vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge-
       zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als              mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die
       6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,                      Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege-
                                                                                    geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu
      monatlich im Voraus.
                                                                                    keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                              dieser Bedingungen führen.
      die versicherte Person stirbt oder                                           Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen
      eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-               entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde
       gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre           liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %.
       erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-         Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten.
       raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)               Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß-
                                                                                    stäbe maßgebend. Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 AUB finden keine Anwendung,
3.5. Vorerkrankungen                                                                sofern die Beeinträchtigungen während der Vertragslaufzeit eintreten.
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
                                                                                    4.3. Beginn und Dauer der Leistung
rechnet.
                                                                                    Die Rente zahlen wir
4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)                             rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus-
                                                                                           setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
4.1. Beschreibung                                                                          6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-                 monatlich im Voraus.
chend der nachfolgenden Bedingungen:                                                Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem

4.2. Voraussetzung für die Leistung                                                       die versicherte Person stirbt oder

Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen,                   keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung
wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen                          länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt,
Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest                      wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.)
mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes-              Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu
tens sechs Monate, benötigt.                                                        melden.

Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun-           4.4. Vorerkrankungen
gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen
                                                                                    In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der
                                                                                    rechnet.
Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe-
sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der
Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft,              5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-
der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.              Disease-Rente)

Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu                    5.1. Beschreibung
verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung             In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung         chend der nachfolgenden Bedingungen:
von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen
Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge-                 5.2. Voraussetzung für die Leistung
genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des
                                                                                    In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im
Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die
                                                                                    Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus-
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
                                                                                    setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.
Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe
benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen.
                                                                                    5.3. Bewertungsmaßstab
Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen,
wenn die versicherte Person                                                         Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig-
                                                                                    keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der
      auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinampu-             diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von
       tation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis dis-          mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese
       seminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen             Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
       Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines
       Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie-            5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit
       sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. ei-         Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der
       ner Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet.                                     versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion,
                                                                                    die nach Versicherungsbeginn
oder
                                                                                          durch eine Verletzung oder


                                                                                4

[Seite 23]
                      Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene


    durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig-           gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten
     keiten                                                                      zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser
                                                                                 Bedingungen führt.
während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen
wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:                                Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle
                                                                                 der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus-
     übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und                  Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von
     der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste                fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er-
     enthalten sein.                                                                  heblich verschlechtert.

    Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem                        Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun-
     Vorfall erfolgen.                                                                gen zu verhüten.

    Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem                      Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt die
     Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden-               Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“.
     sein von HI-Viren oder von Antikörpern auf HI-Viren anzeigt.
                                                                                     Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft
    Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HI-Viren oder                   bestehen.
     HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer-
     den.                                                                        Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn
                                                                                 die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen
    Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen               Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind.
     oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel-
     det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor-            Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition
     den sein.                                                                   bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu
                                                                                 verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil
Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst:                         die versicherte Person,

    Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.)                     den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder
    Zahnärzte/-innen
    Krankenschwestern/-pfleger                                                      gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder
    Personal in medizinischen Einrichtungen
    Altenpfleger/-innen                                                             unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell
    Krankenhaushilfspersonal                                                         gefährdenden Substanzen hantiert oder
    Küchenpersonal im Krankenhaus
    Reinigungspersonal im Krankenhaus                                               sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation
    Arzthelfer/-innen                                                                verhält.
    Zahnarzthelfer/-innen
                                                                                 Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der
    Hebammen
                                                                                 Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche
    Sanitäter
                                                                                 Krankheitsbilder durchgeführt werden.
    Wäschereipersonal im Krankenhaus
    Feuerwehrleute                                                              5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom
    Polizisten/-innen                                                           Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene,
    Gefängnispersonal                                                           gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen
    Zahntechniker/-innen                                                        Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer
                                                                                 fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und
HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller       Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom
Versicherungsschutz erfasst.                                                         Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt
5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion                                 und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten
                                                                                      Facharzt überprüft werden.
Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser
Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach                  Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche
Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen-             Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno-
den Bedingungen erfüllt:                                                              se explizit ausgeschlossen.

a)   Dem Versicherer wird ein                                                    5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung

    Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der              Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte-
     Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder                          risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder
    rechtskräftiges Urteil                                                      der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro-
                                                                                 gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und
vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Eintritt der HIV-       primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich
Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbereich einer der             in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen-
vorstehend genannten Stellen gesehen wurde.                                      den Beeinträchtigungen zur Folge haben:

b)   Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie.                          a)   Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der
                                                                                      Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von
c)   Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi-                200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne
     cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut-                 anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen.
     proben unabhängig testen zu lassen.
                                                                                 b)   Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der
HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller            Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und
Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom                 Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige
Versicherungsschutz erfasst.                                                          Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir-
                                                                                      reversibel parenteral ernährt werden.
5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit)
                                                                                 5.3.6. Polio (Kinderlähmung)
Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres-
sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat-         Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte
rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist            schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun-
und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der                 gen erfüllt:
Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt.
                                                                                     Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von
Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale                       eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori-
Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen                   schen Fähigkeiten äußern.
Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des
Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun-


                                                                             5

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                       Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene


     Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form         5.3.9.5. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange-
      von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer                  gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht
      Gliedmaße äußert.                                                             als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1).
                                                                                    Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer
5.3.7. Organtransplantationen                                                       bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall.
Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge-             Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge,
Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der                    eine der unter Ziffer 5.3.9.2 genannten Fristen abläuft,
Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen                        die versicherte Person stirbt oder
Empfänger, welcher die versicherte Person ist.
                                                                                         eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
5.3.8. Schwere Verbrennungen                                                              gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma-
                                                                                          ximal die jeweilige Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2.
Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II. Grades von
mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die                   5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten
Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches
Attest.                                                                             Als psychische Störung oder Geisteskrankheit gilt jede psychische oder
                                                                                    geistige Erkrankung, die
5.3.9. Krebs                                                                             zu einer dauerhaften Totalbetreuung oder dauerhaften Pflegschaft
5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,                      oder
wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt,                  zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrich-
wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel-                      tung oder
len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von
gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad                              zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orien-
Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.                        tierung geführt haben.

5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica-
                                                                                    5.4. Beginn und Dauer der Leistung
tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini-
gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten       Die Rente zahlen wir
ab Stadium II.                                                                           rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor-                    zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems                             6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach                        monatlich im Voraus.
der folgenden Klassifikation eingeteilt:
                                                                                    Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in
Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphkno-            dem
tenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells;
                                                                                         die versicherte Person stirbt oder
Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder
unterhalb des Zwerchfells;                                                               eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
                                                                                          gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre
Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells;                                    erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber,                   raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
Knochenmark).
Wir leisten ab Stadium II.                                                          5.5. Vorerkrankungen

5.3.9.1.3. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch              In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi-                 rechnet.
sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the
Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind             6. Kapitalsofortleistung
und mindestens den Grad II erreichen.
                                                                                    6.1. im Leistungsfall
5.3.9.1.4. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und
damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:                                  Sobald die Voraussetzungen für mindestens eine Leistungsart im Sinne
                                                                                    von B. Ziffer 1-5 vorliegen, wird zusätzlich zur ersten, monatlichen Ren-
     Alle Carcinoma in situ
                                                                                    tenzahlung eine einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe von drei Monats-
     Gebärmutterhalsdysplasien
                                                                                    renten fällig.
     Sowie alle Stadien/Grade I.
                                                                                    Die Kapitalsofortleistung entfällt, sofern der Leistungsfall durch Unfälle
5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer                              oder daraus resultierende Krankheiten eingetreten ist, die der versicher-
     bei Stadium/Grad II: 18 Monate                                                ten Person zustoßen, während sie Fahrer(in) eines Motorrades ist. Diese
     bei Stadium/Grad III: 36 Monate                                               Einschränkung gilt nur, falls das Motorrad Fahren in dem jeweiligen
     bei Stadium/Grad IV: 60 Monate                                                Vertrag nicht gegen Zuschlag mitversichert und dies im Versicherungs-
                                                                                    schein entsprechend dargestellt ist. Als Motorräder werden alle Krafträ-
5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht            der, Kraftroller, Quads, oder Trikes mit einem Hubraum über 50 ccm
wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen             eingestuft.
Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo-
gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer-              6.2. im Todesfall
den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es              Verstirbt die versicherte Person während des Zeitraumes des Rentenbe-
kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur                 zuges wird zusätzlich eine weitere einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe
Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten                   von drei Monatsrenten fällig.
maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene
Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine
Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis              C. Weitere Bestimmungen
zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.)
5.3.9.4. Tritt während der Rentenzahlung eine Verschlechterung des                  1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
Krebsstadiums oder Grades auf (z. B. von III auf IV), erhöht sich die
gesamte maximale Leistungsdauer auf diejenige des neuen Stadi-                      1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen
ums/Grades. Bereits gezahlte Renten werden bei der Neubemessung der                 In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz
maximalen Leistungsdauer angerechnet. (Es wird also nicht die neue                  auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst-
maximale Leistungsdauer zu den bereits erhaltenen Leistungen hinzuad-               seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika-
diert, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten maximal bis           menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit-
zum Ablauf der (neuen) Leistungsdauer für das verschlechterte Stadi-                punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische
um/den verschlechterten Grad geleistet.)                                            Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher-
                                                                                    ten betreffen, hervorgerufen werden.


                                                                                6

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                         Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene

1.2. Alkoholklausel                                                               1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse
In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge Be-             Ziffer 5.2 AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB
wusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit                 besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren
verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur,             Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen
wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.            jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde),
                                                                                  Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch
1.3. Erfrierungen                                                                 Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person,
In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen                krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter-
durch Erfrierungen als Unfallereignis.                                            leibsbrüche sowie Strahlenschäden.
                                                                                  Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des
1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug                             Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun-
In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen                gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Erwachsene aufgeführten Ausschlüs-
durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff          se bestehen.
als Unfall.
                                                                                  2. Nicht versicherbare Berufe
1.5. Medikamentenentzug                                                           Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen-
In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen               den Berufsbilder auftreten:
durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach-            Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur,
gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent-                   Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs-
zug als Unfall.                                                                   taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps,
1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich                                                     Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher,
                                                                                  Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B.
In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes
                                                                                  Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot,
oder eines Sonnenstichs als Unfall.
                                                                                  Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer.
1.7. Schädliche Stoffe
In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch              3. Dauer und Ende des Vertrages
dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person schäd-
lichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände oder                 3.1. Grundsätzliches
Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu                 Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Erwachsene um einen einjähri-
7 Tagen ausgesetzt war.                                                           gen Vertrag.
                                                                                  Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein
1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges
                                                                                  Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die
Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie            versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs-
schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser-                3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu
                                                                                  Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3
sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere
                                                                                  AUB kündigen.
Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
                                                                                  3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers
1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts
                                                                                  Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu
In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gele-
                                                                                  kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun-
gentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Cross-
                                                                                  gen an:
kart-Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese           Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns
Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das                       sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die
16. Lebensjahr vollendet haben.                                                        Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2
                                                                                       AUB bleibt hiervon unberührt.
1.10. Fahrtveranstaltungen                                                            Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner-
                                                                                       halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden
In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim
                                                                                       Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört.
Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei
denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt.
Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und           Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche-
Ballonverfolgungsfahrten.                                                         rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen
                                                                                  sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB)
1.11. Rettung von Menschenleben                                                   und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen.
Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht-                 Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB
mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen,              ausdrücklich.
Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert.        Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben
                                                                                  von Vorstehendem unberührt.
1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen
                                                                                  Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein
Abweichend von zu Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschä-               vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne
den, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen                    erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für
verursacht wurden, als Unfall.                                                    Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in
                                                                                  diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum
1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles                           Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe
In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech-           vereinbaren.
nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen..
                                                                                  4. Nachträgliche Erhöhung             des    Versicherungsschutzes
1.14. Änderung der Berufstätigkeit                                                ohne erneute Risikoprüfung
In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine
Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten              4.1. Sie können unter den nachfolgenden (von Ihnen nachzuweisenden)
Person zu melden.                                                                 Voraussetzungen ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche
                                                                                  Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500
1.15. Versicherbare Personen                                                      Euro) der bislang versicherten monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsga-
                                                                                  rantie).
Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für
schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit.


                                                                              7

[Seite 26]
                        Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene

4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge-                nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset-
setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre-                zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter
chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen;                               stand;
4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist
die Geburtsurkunde einzureichen;                                                     5.4. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub-
                                                                                     lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung
4.1.3. bei Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, als Nach-             unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der
weis ist der amtliche Adoptionsbeschluss einzureichen;                               ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen;
4.1.4. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-
schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende                    5.5. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte
Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen;                            Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung
4.1.5. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im                  für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein
Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als                    möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach
Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen.                             B. Ziffer 2.3.7 oder B. Ziffer 2.3.8 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon
                                                                                     unberührt;
4.1.6. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind.
15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf               5.6. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi-
sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah-                cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer
lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine               oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ-
Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen.                                             lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die
4.1.7. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im                 Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;
Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der
Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig-              5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von
keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht.                                   Ziffer 5.1.4 AUB.
4.1.8. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich                Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle
anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi-                 5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz.
ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre-
chenden beruflichen Tätigkeit.                                                       5.8. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der
4.1.9. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum               Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe-
gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit.                       riums bestanden hat.

4.1.10. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli-            5.9. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi-
chen Rentenversicherung.                                                             cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen,
4.1.11. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe-                  wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des
ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi-               Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des
chert war.                                                                           Unfalles unter Drogeneinfluss stand.
4.1.12. bei Wechsel aus dem Kindertarif in die Janitos Multi-Rente für
Erwachsene                                                                           6. Wartezeit

4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus,                 6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten-
                                                                                     /Pflege-/Dread-Disease-Konzept besteht für die Krankheiten Multiple
4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist;
                                                                                     Sklerose (MS) und Krebs eine Wartezeit.
4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5
noch nicht eingetreten ist;                                                          6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen
4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des                Vertragsbeginn.
jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird;
                                                                                     6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona-
4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 3.000 Euro                 te.
überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten-
betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als                 6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto-
50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind               me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs sowie anderen
maximal auf 1.000 Euro begrenzt.                                                     Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys-
                                                                                     tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht
4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln            mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft
oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls               ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter-
Anwendung.                                                                           pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt.

5. Ausschlüsse                                                                       7. Prämienanpassungsklausel
In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente
                                                                                     7.1. Prüfung der Prämien
für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse.
                                                                                     Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist:
                                                                                     Versicherungsverträgen      und     eine     risikogerechte    Tarifierung
                                                                                     sicherzustellen, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf
5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall,
                                                                                     Jahre – erstmalig im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue
bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten
                                                                                     Kalkulation der Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die
Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in
                                                                                     Beiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung
einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand
                                                                                     oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden
wir leisten;
                                                                                     7.2. Regeln der Prüfung
5.2. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer                  Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln:
Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person;               (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba-
Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von                      rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten
motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten                    Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt
                                                                                     (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen
1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des
                                                                                     Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden
Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand;
                                                                                     bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst.
5.3. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi-              (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich
cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat.                   • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken-
Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil-               hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen,


                                                                                 8

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                      Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene
• die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni-
schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen
bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall,                10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer-            Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu
den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der       Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die
Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben           Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den
außer Betracht.                                                                  durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle-
(4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach                        nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der
übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die                   Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin-
Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend                    gungen regulieren. Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf die
anzusehen ist.                                                                   Leistungsart Invalidität durch Unfall. Der Ausschluss für Unfälle bei den
                                                                                 unter C. 2. genannten beruflichen Tätigkeiten wird von der Leistungsga-
(5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne            rantie nicht umfasst.
und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber-
greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung                 Die unter B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbrin-
(DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)           gung (Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt
zur Verfügung gestellt.                                                          weiterhin bestehen.

7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung                                       11. Altersstufenlogik
Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent
(Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung           11.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten
berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die       Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen
bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten             oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs-
Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine                    nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen
Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine                  Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter
Prämienanpassung nicht statt.                                                    der versicherten Person.

7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge                                   11.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup-
Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die              pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im
Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für           Verhältnis der Veränderung an.
bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen
Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche-                11.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup-
rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge                 pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht-
höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.               lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der
                                                                                 Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.
7.5. Vortrag
Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück-
sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig-          D. Rentenleistung
te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e)
werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können            1. Zeitpunkt der Rentenleistung
zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem                   Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts/der erstmaligen
späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend              Diagnose der festgelegten Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger
nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde.                       als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer. Abwei-
7.6. Einbindung eines Treuhänders                                                chend hiervon erfolgt die Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1
Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn         (Unfallrente) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall
ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die                      ereignet hat.
Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und
Erforderlichkeit bestätigt hat.
                                                                                 2. Höhe der Leistung
7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung                                               Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten
Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die           Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme.
Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit                 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung
sofortiger Wirkung,     frühestens    jedoch    zum    Zeitpunkt  des
Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den                   3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht                    der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem              Versicherungsnehmer            einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden
spätestens einen Monat vor dem Wirksam-werden der Erhöhung der                   oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie
Beiträge zugehen.                                                                bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber
                                                                                 der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen
8. Bedingungsanpassungsklausel                                                   Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht
Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich                      werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver-
8.1. bei Änderungen von Gesetzen,                  e betroffenen Bestim-         letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund-
mungen beruhen, oder                                                             heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter-
                                                                                 richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des
8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen            Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten
der Verwaltungspraxis der deutschen auf denen di für Finanzdienstleis-
                                     Bundesanstalt                               Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht.
tungsaufsicht,
durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der Versiche-                  3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch-
rungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwen-              tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher-
dig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für           te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde-
Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen der jeweils              re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des
anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die              Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs-
neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des Vertragsziels            nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt
der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen berücksichtigt.               der Versicherer in angemessener Höhe, wenn und soweit dem Versiche-
Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege-                 rungsnehmer bzw. der versicherten Person ein Anspruch auf Ersatz
lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind,                seiner Kosten durch Dritte nicht zusteht.
Vertragsbestandteil.
                                                                                 3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu-
9. Innovationsupdate                                                             chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen.
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer             Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen
Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver-          Verhältnisse verlangen.
sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und
ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

                                                                             9

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                       Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene

3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini-             6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw.
sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und              Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person
Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw.                   6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur
Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu                     nächsten Hauptfälligkeit.
erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun-
gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder               6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner-
für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen                halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textformh wider-
abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr-                sprechen.
kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es                   Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich-
steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit            keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen.
ganz oder teilweise zu widerrufen.                                                   6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan-
                                                                                     spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den
3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes-              Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern
tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung                   durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An-
der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun-               nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde,
gen vorzunehmen.                                                                     wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst.

3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan-             6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro
gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen            mathematisch gerundet.
in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei
anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessene Reisekosten                        6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik)
übernehmen wir.                                                                      Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des
                                                                                     Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche
3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi-            Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz
cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom                     jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf
Schadentag an gerechnet bei uns einreichen.                                          den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi-
                                                                                     Rente auf volle Euro mathematisch gerundet.
4. Pflichten der versicherten Person während der Renten-
leistung                                                                             7. Arbeitslosigkeit
                                                                                     Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung:
4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung
                                                                                     Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche-
sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt
                                                                                     rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der
werden.
                                                                                     Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei-
                                                                                     tragsfrei gestellt:
4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere
Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und              Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner
ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie-               bezahlten Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als
rungsfrist von 3 Jahren.                                                             arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich
                                                                                     aktiv um Arbeit bemühen.
Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich
umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns                      Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununter-
beauftragte Ärzte verlangen.                                                         brochen beschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der
                                                                                     Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der
D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre-
                                                                                     Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der
chend.
                                                                                     Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgender Fälligkeit für bis zu 6
                                                                                     Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine
4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug
                                                                                     Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der
berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange-
                                                                                     Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der
forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die
                                                                                     Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt.
Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
                                                                                     Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für
4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten                 maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre
Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur           selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und
nächsten Fälligkeit einstellen.                                                      nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich
                                                                                     aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann
4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech-                 maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen
tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der                werden.
Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die                Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die
damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr.                          entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu
                                                                                     erbringen.
5. Folgen bei Verletzung von Pflichten                                               Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei
Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der              Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir-         8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
                                                                                     In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen,
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht,
                                                                                     die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn
wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob
                                                                                     sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind.
fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste-
hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später
erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga-
be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder
teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)

6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik)
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung
(Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente
ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im
Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz.


                                                                                10
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