# Muki Gliedertaxe Smart: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-unfall-muki-gliedertaxe-smart.php
- Rechtlicher Träger: MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-unfall-muki-gliedertaxe-smart.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung 2026 (AUVB 2026)](https://www.muki.com/index.php?eID=downloadFile&f=73731&token=dc192386d7bf0f1c1a544faa7c23f177a19088cb), Fassung AUVB 2026, Fassung 02/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Welche Leistungsbausteine tatsächlich versichert wurden und mit welchen Versicherungssummen, ist im Versicherungsvertrag ersichtlich. | Abschnitt B, Seite 3 |
| Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit) | ja | Die Versicherung gilt weltweit. | Artikel 3, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte) | ja | Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein aufrechter, behördlich gemeldeter Hauptwohnsitz in Österreich. | Artikel 1 Punkt 2, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms | ja | Arm 70 % 80 % 100 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Spalte SMART, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk | ja | Hand 50 % 60 % 100 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Spalte SMART, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Daumen | ja | Daumen 20 % 30 % 100 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Spalte SMART, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Finger | ja | Zeigefinger 10 % 20 % 75 % Anderer Finger 5% 10 % 20 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Spalte SMART, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkels | ja | Bein 70 % 80 % 100 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Spalte SMART, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Knies | ja | Bei Funktionseinschränkungen von Armen und Beinen ist der Prozentsatz für die gesamte | Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 4 |
| Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenk | ja | Bei Funktionseinschränkungen von Armen und Beinen ist der Prozentsatz für die gesamte | Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 4 |
| Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit) | ja | Sehkraft eines Auges 50 % 50 % 50 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr | ja | Gehör eines Ohres 35 % 35 % 35 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Geruchssinn | ja | Geruchssinn 10 % 10 % 10 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Geschmackssinn | ja | Geschmackssinn 10 % 10 % 10 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit) | ja | Stimme 30 % 50 % 50 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Spalte SMART, Seite 3 |
| Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge) | ja | Milz 10 % 10 % 10 % | Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3 |
| Progression 225 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 350 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 500 Prozent | ja | Aufgrund der geltenden Progression erhöht sich die Leistung des Versicherers für Invaliditätsgrade über 22 % gemäß der nachstehenden Progressionstafel bis 500 % der vereinbarten Versicherungssumme. | Artikel 7 Punkt 5, Seite 4 |
| Progression 1000 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von | ja | oder deren Folgen im Ausmaß von mindestens 35 % mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades | Artikel 25 Punkt 2, Seite 12 |
| Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfall | ja | Die dauernde Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. | Artikel 7 Punkt 1.1, Seite 3 |
| Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | innerhalb der bedingungsgemäß vereinbarten Frist erlischt der Anspruch. | Artikel 7 Punkt 1.2, Seite 3 |
| Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versicherer | ja | Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an gerechnet geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes zu begründen. | Artikel 7 Punkt 1.2, Seite 3 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern) | ja | den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. | Artikel 7 Punkt 7, Seite 4 |
| Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigung | ja | wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. | Artikel 7 Punkt 3, Seite 4 |
| Vorschuss auf die Invaliditätsleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. | Artikel 21 Punkt 3, Seite 10 |
| Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise) | keine | Die Invaliditätsleistung zahlt der Versicherer als prozentualen Kapitalbetrag | Artikel 7 Punkt 2, Seite 3 |
| Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung) | ja | bei denen durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder durch ein gleichartiges Ereignis Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisci gezerrt oder zerrissen werden. | Artikel 6 Punkt 2.4, Seite 2 |
| Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kinderlähmung, Lyme-Borreliose und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis | Artikel 16 Punkt 1, Seite 8 |
| Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden | Artikel 19 Punkt 2.1, Seite 8 |
| Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezug | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls als Unfall: | Artikel 19 Punkt 2.1, Seite 8 |
| Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffen | ja, bis zur Versicherungssumme | Einatmen von Gasen und Dämpfen, Einnehmen von giftigen und ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen; | Artikel 6 Punkt 2.3, Seite 2 |
| Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser | ja | Ertrinken oder Ersticken; | Artikel 6 Punkt 2.1, Seite 2 |
| Erfrierungen | ja | Als Unfallereignis im Sinne von Art. 2 gelten auch Gesundheitsschäden durch Erfrierungen. | Artikel 19 Punkt 1, Seite 8 |
| Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrand | nicht geregelt |  |  |
| Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfen | ja | Einatmen von Gasen und Dämpfen | Artikel 6 Punkt 2.3, Seite 2 |
| Bandscheibenvorfall durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Bandscheibenhernien jeder Art wird eine Leistung nur erbracht | Artikel 25 Punkt 6, Seite 13 |
| Bauchwand- und Unterleibsbrüche | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht | Artikel 25 Punkt 7, Seite 13 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolge | ja, bis zur Versicherungssumme | Unfälle als Folge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles gelten als mitversichert. | Artikel 19 Punkt 9, Seite 10 |
| Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung) | nein | Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. | Artikel 25 Punkt 5, Seite 13 |
| Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze) | ja | beim Lenken motorisierter Fahrzeuge oder beim Lenken von Fahrrädern jedoch nur, wenn zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt 1,3 ‰ übersteigt. | Artikel 24 Punkt 15, Seite 12 |
| Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursache | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle und sonstige Leistungsfälle, welche die versicherte Person aufgrund einer krankheitsbedingten Bewusstseinsstörung erleidet. | Artikel 19 Punkt 4, Seite 9 |
| Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Masern, Mumps, Pfeiffrisches Drüsenfieber | Artikel 19 Punkt 2.1, Seite 8 |
| Impfschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die nach Punkt 2.1. versicherten Infektionskrankheiten (zuzüglich FSME, Kinderlähmung), wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet. | Artikel 19 Punkt 2.2, Seite 9 |
| Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad) | ja, bis zur Versicherungssumme | wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die in der Versicherungspolizze vereinbarte Unfallrente bezahlt. | Artikel 9 Punkt 1, Seite 5 |
| Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monate | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | ja, bis zur Versicherungssumme | Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. | Artikel 13 Punkt 1, Seite 6 |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Ab einem unfallbedingten ununterbrochenen Spitalsaufenthalt von mindestens 15 Tagen innerhalb von zwei Jahren ab dem Unfalltag | Artikel 17 Punkt 1, Seite 8 |
| Leistung bei Unfalltod | ja, bis zur Versicherungssumme | auf der Versicherungspolizze für den Todesfall dokumentierte Betrag gezahlt. | Artikel 11 Punkt 1, Seite 6 |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Sofortleistung zahlt der Versicherer als Pauschalbetrag laut dem Verletzungskatalog in der unten aufgeführten Aufzählung. | Artikel 8 Punkt 5, Seite 5 |
| Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität) | ja, bis zur Versicherungssumme | eine einmalige Knochenbruchpauschale pro Unfallereignis in der auf der Versicherungspolizze dokumentierten Höhe erbracht. | Artikel 15, Seite 8 |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Rahmen der Hubschrauberbergung werden die notwendigen Kosten eines Rettungstransportes mittels Hubschrauber bis max. EUR 15.000.- ersetzt. | Artikel 14 Punkt 2, Seite 7 |
| Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | so übernimmt der Versicherer die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang stehenden Kosten | Artikel 18 Punkt 1, Seite 8 |
| Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | Physiotherapeutische Behandlungen außerhalb eines Kuraufenthaltes | Artikel 14 Punkt 1.4, Seite 7 |
| Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst) | ja, bis 4.000 € | Beratung, Begleitung, Organisation und Kostenersatz bis max. EUR | Anhang muki 24h-Hilfe Punkt 5, Seite 21 |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | nicht geregelt |  |  |
| Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichert | nein | Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges beim Fahren auf Rennstrecken oder Trainingsanlagen für Motorsport | Artikel 24 Punkt 2, Seite 11 |
| Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | als Fluggast in motorisierten Luftfahrzeugen (mit Ausnahme von Motorseglern und Ultralights) | Artikel 6 Punkt 4, Seite 3 |
| Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Ausland | nein | die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art | Artikel 24 Punkt 5, Seite 12 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | ja | außer jene, die ... Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren | Artikel 24 Punkt 6, Seite 12 |
| Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichert | ja | In Erweiterung der Bestimmungen der AUVB gelten als Unfall auch Gesundheitsschädigungen mit dauerhaften Folgen infolge von: | Artikel 19 Punkt 6, Seite 9 |
| Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschluss | ja | Eine Sportart, die im Verein und/oder nur hobbymäßig erfolgt, und nicht unter Trendsportpaket fällt, ist prämienfrei mitversichert ohne zwingende Angabe. | Anhang Einteilung der Freizeitaktivitäten, Seite 19 |
| Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist) | ja | sind unverzüglich anzuzeigen, wenn mit der Veränderung eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 oder 27 VersVG verbunden ist. | Artikel 27 Punkt 1, Seite 13 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall) | ja | Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird | Artikel 30 Punkt 2, Seite 15 |
| Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form anzuzeigen | Artikel 29 Punkt 2.1, Seite 14 |
| Capital por fallecimiento (Todesfallkapital) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos de sepelio (Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung 2026 (AUVB 2026)

```text
[Seite 1]
           Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                  für die Unfallversicherung 2026
                                 (AUVB 2026 / Fassung 02/2026)


                                        INHALTSVERZEICHNIS


Präambel                                                   Art. 24: Ausschlüsse
                                                           Art. 25: Sachliche Begrenzung des Versicherungs-
Abschnitt A: Versicherungsschutz
                                                                    schutzes
Art. 1: Gegenstand der Versicherung
Art. 2: Versicherungsfall                                  Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsneh-
Art. 3: Örtlicher Geltungsbereich                          mers
Art. 4: Zeitlicher Geltungsbereich                         Art. 26: Prämie
Art. 5: Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige       Art. 27: Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit,
        Deckung                                                     Beschäftigung, Nebenbeschäftigung oder
Art. 6: Begriff des Unfalles                                        Freizeitaktivität
                                                           Art. 28: Anzeige der Veränderung des Hauptwohnsit-
Abschnitt B: Versicherungsleistungen
                                                                    zes
Art. 7: Dauernde Invalidität
                                                           Art. 29: Obliegenheiten
Art. 8: Sofortleistung
Art. 9: Unfallrente                                        Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen
Art. 10: Unfall plus+                                      Art. 30: Versicherungsperiode, Vertragsdauer, Kündi-
Art. 11: Todesfall                                                  gung
Art. 12: Tagegeld                                          Art. 31: Kündigung nach Versicherungsfall, Erlöschen
Art. 13: Spitalgeld                                                 des Vertrages
Art. 14: Unfallkosten                                      Art. 32: Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
Art. 15: Knochenbruchpauschale                                      Personen
Art. 16: Kinderlähmung, Borreliose, Frühsommer-            Art. 33: Erfüllungsort, Gerichtsstand
         Meningoencephalitis                               Art. 34: Form der Erklärungen
Art. 17: Schmerzensgeld
                                                           Anhang
Art. 18: Kosmetische Operationen
                                                           - Einteilung der Berufsgruppen
Art. 19: Leistungserweiterungen
                                                           - Einteilung der Freizeitaktivitäten
Art. 20: Zusatzleistungen
                                                           - muki 24h-Hilfe (Unfall-Assistance)
Art. 21: Fälligkeit der Leistung und Verjährung
                                                           - Wiedergabe der in den AUVB erwähnten Geset-
Art. 22: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
                                                             zesbestimmungen
Abschnitt C: Begrenzungen des Versiche-
rungsschutzes
Art. 23: Unversicherbare Risken
                                                                                                                   Ö 02/2026


muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 4820 Bad Ischl, Wirerstraße 10, Tel 05 0665 - 1000, Fax DW - 4200,
      unfall@muki.com, www.muki.com, DVR 2110857, FN 251897m, LEI-Code: 529900TDV3M737GX7846

[Seite 2]
Präambel                                                          Artikel 5
                                                                  Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige
Soweit in diesen Bedingungen personenbezogene Be-                 Deckung
zeichnungen verwendet werden, umfassen sie alle Ge-                1. Beginn des Versicherungsschutzes
schlechter gleichermaßen.                                               Der Versicherungsschutz beginnt mit dem verein-
Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versiche-                   barten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der
rungsvertrag mit den Versicherungsunternehmen ab-                       Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die
schließt.                                                               erste oder einmalige Prämie einschließlich Steuern
Versicherte Person ist die Person, deren Gesundheits-                   rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen oder
schädigungen infolge eines Unfalles versichert sind.                    ohne schuldhaften Verzug zahlt.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer                     Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist
zu zahlende Entgelt.                                                    von 14 Tagen, die weitere Voraussetzungen für die
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes                       Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug oder bei nur
(VersVG) und des Signatur- und Vertrauensdienstgeset-                   teilweiser Zahlung der ersten oder einmaligen Prä-
zes (SVG), die in den Versicherungsbedingungen ange-                    mie, die Bestimmung des Beginns des Versiche-
führt werden, sind im Anhang im vollen Wortlaut wieder-                 rungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämienzah-
gegeben.                                                                lung sowie weitere Rechtsfolgen des Zahlungsver-
                                                                        zuges sind in den §§ 38 und 39a VersVG geregelt.
                                                                        Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder ein-
Abschnitt A: Versicherungsschutz                                        maligen Prämie einschließlich Steuern berechtigt
                                                                        den Versicherer gemäß den Voraussetzungen des
Artikel 1                                                               § 38 VersVG zum Rücktritt vom Vertrag.
Gegenstand der Versicherung                                             Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten
 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn                    Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des
      der versicherten Person ein Unfall zustößt. Die Leis-             Zahlungsverzuges mit Folgeprämien sind in den §§
      tungen, die versichert werden können, ergeben sich                39 und 39a VersVG geregelt.
      aus Abschnitt B. bzw. der Polizze, wo auch die je-           2. Vorläufige Deckung
      weils vereinbarten Versicherungssummen ersicht-                   Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
      lich sind.                                                        der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein                   ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung
      aufrechter, behördlich gemeldeter Hauptwohnsitz in                durch den Versicherer erforderlich. Ist eine vorläufi-
      Österreich.                                                       ge Deckung vereinbart, endet diese mit Zugang der
      Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes ist der                   Polizze. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
      Versicherer unverzüglich schriftlich davon zu infor-              auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende
      mieren. Ergibt sich durch den Hauptwohnsitzwech-                  anteilige Prämie zu.
      sel die Anwendbarkeit eines anderen Regionaltari-
      fes, so wird der Versicherer eine Umstellung des            Artikel 6
      Versicherungsvertrages auf den jeweils zur Anwen-           Begriff des Unfalles
      dung kommenden Regionaltarif vornehmen (Art.                 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
      28). Im Falle der Hauptwohnsitzverlegung ins Aus-                 durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-
      land besteht grundsätzlich kein Versicherungs-                    kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine
      schutz.                                                           Gesundheitsschädigung erleidet.
                                                                   2. Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des
Artikel 2                                                               Versicherten unabhängige Ereignisse:
Versicherungsfall                                                  2.1. Ertrinken oder Ersticken;
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6,         2.2. Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von
Begriff des Unfalles).                                                  Blitzschlag oder elektrischem Strom;
                                                                   2.3. Einatmen von Gasen und Dämpfen, Einnehmen von
Artikel 3                                                               giftigen und ätzenden Stoffen, es sei denn, dass
Örtlicher Geltungsbereich                                               diese Einwirkungen allmählich erfolgen;
Die Versicherung gilt weltweit.                                    2.4. bei denen durch erhöhte Kraftanstrengung an
                                                                        Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt
Artikel 4                                                               oder durch ein gleichartiges Ereignis Muskeln,
Zeitlicher Geltungsbereich                                              Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisci gezerrt oder
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des                zerrissen werden. Ein Riss der Achillessehne ist nur
Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsver-                   dann ein Unfall, wenn dieser unmittelbar durch ein
trages unter Beachtung der §§ 38, 39 u. 39a VersVG)                     plötzlich von außen einwirkendes Ereignis verur-
eingetreten sind.                                                       sacht wird und äußere Verletzungszeichen (wie


                                                              2

[Seite 3]
      Bluterguss, Schnittwunden, Hautabschürfung etc.)          Person auf Lebenszeit durch einen Unfall in ihrer
      medizinisch dokumentiert sind.                            körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beein-
 2.5. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüs-       trächtigt ist.
      se finden insbesondere die Bestimmungen des Art.     1.1. Die dauernde Invalidität ist innerhalb eines Jahres
      25 (Sachliche Begrenzung des Versicherungs-               nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage
      schutzes) Anwendung.                                      eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und
 3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare          Umfang der Gesundheitsschädigung und die Mög-
      Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. Eine Aus-        lichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität
      nahme besteht für Kinderlähmung, Lyme-Borreliose          hervorgeht, beim Versicherer innerhalb von 15 Mo-
      und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsom-             naten vom Unfalltag an gerechnet, geltend gemacht
      mer-Meningoencephalitis, jeweils ausschließlich im        worden.
      Rahmen und Umfang des Artikels 16 sowie für          1.2. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist
      Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch ei-         innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an gerech-
      nen Unfall gemäß Punkt 1.                                 net geltend zu machen und unter Vorlage eines ärzt-
 4. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die          lichen Befundes zu begründen. Bei Nichtgeltendma-
      die versicherte Person als Fluggast in motorisierten      chung des Anspruches sowie Vorlage eines Be-
      Luftfahrzeugen (mit Ausnahme von Motorseglern             fundberichtes innerhalb der bedingungsgemäß ver-
      und Ultralights), welche für die Personenbeförde-         einbarten Frist erlischt der Anspruch.
                                                           1.3. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn
      rung zugelassen sind, erleidet. Als Fluggast gilt, wer
      weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ur-           die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines
      sächlichem Zusammenhang steht oder Besat-                 Jahres nach dem Unfall stirbt. Stirbt die versicherte
      zungsmitglied ist, sofern nicht ein Ausschlusstatbe-      Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines
      stand gemäß Artikel 24 Punkt 1 gegeben ist.               Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig aus wel-
                                                                cher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall,
                                                                ist nach jenem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem
Abschnitt B: Versicherungsleistungen                            aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde
Die folgenden Leistungsbausteine des Versicherungs-             zu rechnen gewesen wäre.
schutzes können grundsätzlich im Rahmen einer Unfall-      2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten
versicherung versichert werden. Welche Leistungsbau-            folgende Bestimmungen:
steine tatsächlich versichert wurden und mit welchen            Die Invaliditätsleistung zahlt der Versicherer als pro-
Versicherungssummen, ist im Versicherungsvertrag er-            zentualen Kapitalbetrag der vereinbarten Versiche-
sichtlich.                                                      rungssumme unter Berücksichtigung einer allfällig
                                                                vereinbarten Progression.
Artikel 7                                                  2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähig-
Dauernde Invalidität                                            keit der nachstehend genannten Körperteile und
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:                     Sinnesorgane gilt ausschließlich die im Versiche-
1. Dauernde Invalidität liegt vor, wenn die versicherte         rungsvertrag vereinbarte Gliedertaxe mit deren zu-
                                                                gehörigen Invaliditätsgraden:
GLIEDERTAXEN                                                                SMART         STANDARD        ERHÖHT
Arm                                                                              70 %            80 %          100 %
Hand                                                                             50 %            60 %          100 %
Daumen                                                                           20 %            30 %          100 %
Zeigefinger                                                                      10 %            20 %            75 %
Anderer Finger                                                                    5%             10 %            20 %
Bein                                                                             70 %            80 %          100 %
Große Zehe                                                                        5%              8%              8%
Andere Zehe                                                                       2%              5%              5%
Sehkraft beider Augen                                                          100 %            100 %          100 %
Sehkraft eines Auges                                                             50 %            50 %            50 %
Sehkraft eines Auges, sofern die Sehkraft des anderen Auges vor                  65 %            65 %            65 %
Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war
Gehör beider Ohren                                                               70 %            70 %            70 %
Gehör eines Ohres                                                                35 %            35 %            35 %
Gehör eines Ohres, sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt               45 %            45 %            45 %
des Versicherungsfalles bereits verloren war
Geruchssinn                                                                      10 %            10 %            10 %
Geschmackssinn                                                                   10 %            10 %            10 %
Milz                                                                             10 %            10 %            10 %
Eine Niere                                                                       20 %            20 %            20 %
Beeinträchtigung der Leberfunktion                                               10 %            10 %            10 %
Beeinträchtigung der Lungenfunktion                                              30 %            30 %            30 %
Stimme                                                                           30 %            50 %            50 %
Völliger Verlust einer weiblichen Brust                                          15 %            15 %            15 %
Verlust der männlichen Geschlechtsorgane                                         30 %            30 %            30 %


                                                               3

[Seite 4]
     Die „erhöhte Gliedertaxe“ kann nicht von Personen                  det. Bei Funktionseinschränkungen von Armen und
     abgeschlossen werden, die unter die Berufsgruppe                   Beinen ist der Prozentsatz für die gesamte Extremi-
     2 (siehe Anhang) fallen oder die ein unversicherba-                tät anteilig anzuwenden. Der Wert für den Verlust
     res Risiko laut Tarifbestimmungen darstellen. Wird                 der Sehkraft beider Augen (100 %) und den Verlust
     ein Beruf, der unter die Berufsgruppe 2 fällt, nur als             des Gehörs beider Ohren (70 %) wird nur bei voll-
     Nebentätigkeit ausgeübt, so ist ebenfalls kein Ab-                 ständigem Verlust der Sehkraft beider Augen bzw.
     schluss der „erhöhten Gliedertaxe“ möglich. Bei ei-                des Gehörs beider Ohren angewendet.
     ner Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäf-            3.   Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst
     tigung ist Art. 27 sinngemäß anwendbar. Weiters                    sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die nor-
     ist die „erhöhte Gliedertaxe“ generell nur für berufs-             male körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit
     tätige Personen ab dem 19. Lebensjahr abschließ-                   insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließ-
     bar. Wenn die versicherte Person ihre Berufstätig-                 lich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichti-
     keit beendet, spätestens jedoch ab Vollendung des                  gen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesor-
     65. Lebensjahres, gilt ab dem darauffolgenden Mo-                  gane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall
     nat die Invaliditätstabelle gemäß Art. 7 Punkt 2.1                 dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um
     der AUVB (Gliedertaxe Standard). Gleichzeitig ver-                 die Vorinvalidität gemindert.
     ringert sich der auf die Invalidität entfallende Prämi-       4.   Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch
     enanteil der erhöhten Gliedertaxe auf den wertan-                  den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vor-
     gepassten entsprechenden Prämienanteil der                         stehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditäts-
     Standardgliedertaxe des zum Zeitpunkt des Ver-                     grade zusammengerechnet. Mehr als 100 % wer-
     tragsabschlusses geltenden Tarifes.                                den jedoch nicht berücksichtigt.
2.2. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsein-          5.   Aufgrund der geltenden Progression erhöht sich die
     schränkung der vorgenannten Körperteile oder Or-                   Leistung des Versicherers für Invaliditätsgrade über
     gane werden unter der Berücksichtigung der in der                  22 % gemäß der nachstehenden Progressionstafel
     Polizze vereinbarten Gliedertaxe anteilig angewen-                 bis 500 % der vereinbarten Versicherungssumme.

                                                    Progressionstafel
von         auf          von         auf          von        auf              von         auf         von         auf
1%          1%           21 %        21 %         41 %       79 %             61 %        150 %       81 %        254 %
2%          2%           22 %        22 %         42 %       82 %             62 %        154 %       82 %        262 %
3%          3%           23 %        25 %         43 %       85 %             63 %        158 %       83 %        270 %
4%          4%           24 %        28 %         44 %       88 %             64 %        162 %       84 %        278 %
5%          5%           25 %        31 %         45 %       91 %             65 %        166 %       85 %        286 %
6%          6%           26 %        34 %         46 %       94 %             66 %        170 %       86 %        294 %
7%          7%           27 %        37 %         47 %       97 %             67 %        174 %       87 %        302 %
8%          8%           28 %        40 %         48 %       100 %            68 %        178 %       88 %        310 %
9%          9%           29 %        43 %         49 %       103 %            69 %        182 %       89 %        318 %
10 %        10 %         30 %        46 %         50 %       106 %            70 %        186 %       90 %        500 %
11 %        11 %         31 %        49 %         51 %       110 %            71 %        190 %       91 %        500 %
12 %        12 %         32 %        52 %         52 %       114 %            72 %        194 %       92 %        500 %
13 %        13 %         33 %        55 %         53 %       118 %            73 %        198 %       93 %        500 %
14 %        14 %         34 %        58 %         54 %       122 %            74 %        202 %       94 %        500 %
15 %        15 %         35 %        61 %         55 %       126 %            75 %        206 %       95 %        500 %
16 %        16 %         36 %        64 %         56 %       130 %            76 %        214 %       96 %        500 %
17 %        17 %         37 %        67 %         57 %       134 %            77 %        222 %       97 %        500 %
18 %        18 %         38 %        70 %         58 %       138 %            78 %        230 %       98 %        500 %
19 %        19 %         39 %        73 %         59 %       142 %            79 %        238 %       99 %        500 %
20 %        20 %         40 %        76 %         60 %       146 %            80 %        246 %       100 %       500 %

6.   Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditäts-             der Versicherer bereits geleistete, den Invaliditäts-
     leistung vom Versicherer nur erbracht, wenn Art und                grad übersteigende Zahlungen zurückfordern.
     Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeu-
     tig feststehen und aus ärztlicher Sicht mit hoher             Artikel 8
     Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,                Sofortleistung
     dass der Versicherte innerhalb eines Jahres verstirbt.        1. Inwieweit ein Unfall eine Dauerinvalidität zur Folge
7.   Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht ein-                hat, kann in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres
     deutig fest, sind sowohl die versicherte Person als                durch einen medizinischen Sachverständigen über-
     auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad              prüft werden. Abweichend dazu entfällt diese War-
     jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu              tezeit bei der Sofortleistung.
     bemessen zu lassen. Bei neuerlicher Feststellung              2. Als Voraussetzung für die Sofortleistung gilt, dass
     des Invaliditätsgrades innerhalb dieser Frist, kann                die versicherte Person durch den Unfall erstmalig an


                                                               4

[Seite 5]
    dem betroffenen Körperteil exakt eine im Verlet-               -   eines Hüftgelenkes               EUR    3.500,-
    zungskatalog angeführte Verletzung erleidet.                   -   eines Kniegelenkes               EUR    2.500,-
3. Bestand für den betroffenen und im Verletzungskata-             -   eines Innenknöchels              EUR    2.000,-
    log angeführten Körperteil bereits vor dem Unfall ei-          -   eines Außenknöchels              EUR    2.000,-
    ne Beeinträchtigung durch Krankheiten oder Gebre-              -   eines Oberarmknochens            EUR    2.000,-
    chen oder sind durch den Unfall unterschiedliche               -   eines Oberschenkel(hals)knochens
    Körperteile verletzt, kommt die Sofortleistung nicht                                                EUR    2.000,-
    zur Anwendung.                                                 -   eines Schlüsselbeins             EUR    1.000,-
    Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus                -   eines Halswirbels                EUR    4.000,-
    der Dauerinvalidität erfüllt, hat die versicherte Person       -   eines Brustwirbels               EUR    2.000,-
    ausschließlich Anspruch auf eine Kapitalleistung aus           -   eines Lendenwirbels              EUR    2.500,-
    diesem Leistungsbaustein.                                      -   im Schultergelenk (Schulterblatt)
4. Ein Anspruch auf Sofortleistung ist unter Vorlage                                                    EUR     1.000,-
    eines ärztlichen Befundes, aus dem Art und Umfang
    der Gesundheitsschädigung hervorgehen, zu be-                  Mögliche Leistungen bei vollständigem Riss oder voll-
    gründen und geltend zu machen.                                 ständiger Durchtrennung
5. Die Sofortleistung zahlt der Versicherer als Pau-               -   eines Kreuzbandes im Knie     EUR 7.000,-
    schalbetrag laut dem Verletzungskatalog in der un-             -   eines Seitenbandes im Knie    EUR 1.000,-
    ten aufgeführten Aufzählung.                                   -   eines Bandes im Sprunggelenk EUR 2.000,-
6. Hat eine versicherte Person eine Sofortleistung                 -   eines Meniskus                EUR 1.000,-
    bezogen und verstirbt diese unfallkausal innerhalb
    eines Jahres, wird die bereits ausgezahlte Sofortleis-         Artikel 9
    tung einer allfälligen Todesfallleistung gegengerech-          Unfallrente
    net und ausschließlich die sich ergebende Differenz            Ein Anspruch auf Unfallrente besteht nur dann, wenn dies
    ausbezahlt. Ist die Todesfallleistung geringer als die         im Versicherungsvertrag so vereinbart und in der Versi-
    bereits ausgezahlte Sofortleistung so unterbleibt ei-          cherungspolizze so dokumentiert ist. Für das Paket
    ne Rückforderung der Differenz.                                Trendsport (Definition siehe Anhang) besteht im Rahmen
7. Mit Erbringung der Sofortleistung sind grundsätzlich            der Unfallrente kein Versicherungsschutz. Für das Sport-
    alle Ansprüche aus dem Baustein Dauerinvalidität               paket 1, Sportpaket 2 und Sportpaket 3 (Definition siehe
    Artikel 7 abgegolten. Jedoch hat die versicherte Per-          Anhang) besteht im Rahmen der Unfallrente Versiche-
    son das Recht, eine Beurteilung der Unfallfolgen               rungsschutz erst ab einer unfallbedingten dauernden
    durch eine gutachterliche Untersuchung zu verlan-              Invalidität von 50 %, ohne dass dabei die Progression
    gen. Sollte die gutachterliche Untersuchung eine               einbezogen wird.
    höhere Leistung ergeben, wird die Differenz nachge-
    zahlt. Sollte das Gutachten eine niedrigere Leistung           Zur Unfallrente gilt Folgendes:
    als die bereits ausgezahlte Sofortleistung ergeben,            1. Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität gem.
    behalten wir uns das Recht vor, die zu viel bezahlte                Art. 7 von mindestens 35 % bzw. 50 % – je nach
    Leistung rückzufordern                                              Vereinbarung in der Versicherungspolizze –, wird
8. Bei versicherten Kindern bis zum 15. Lebensjahr                      unabhängig vom Lebensalter der versicherten Per-
    kommt die Sofortleistung nicht zur Anwendung.                       son die in der Versicherungspolizze vereinbarte Un-
9. Fissuren sowie Verletzungen der Wachstumsfuge                        fallrente bezahlt. Die Berechnung der Dauerinvalidi-
    sind von der Sofortleistung ausgeschlossen.                         tät erfolgt anhand der im Versicherungsvertrag ver-
10. Führt ein Unfallereignis zu mehreren Verletzungen an                einbarten Gliedertaxe Standardgliedertaxe gemäß
    ein und demselben Körperteil, kommt nur die Sofort-                 Art. 7 Punkt 2.1. Der Invaliditätsgrad mindert sich
    leistung zum Tragen von der am höchsten bewerte-                    um eine allenfalls bestehende Vorinvalidität gemäß
    ten Verletzung (siehe untenstehende Aufzählung).                    Art. 7 Punkt 3. Die Progression gemäß Art. 7 Punkt
                                                                        5 kommt nicht zur Anwendung.
Mögliche Leistungen bei völligem Verlust (Amputation)              2. Die Zahlung der Unfallrente erfolgt monatlich im
-   eines Daumens:                  EUR 30.000,-                        Voraus. Die erste Unfallrente wird rückwirkend mit
-  eines Zeigefingers:              EUR 20.000,-                        dem Monat, in welchem sich der Unfall ereignet hat,
-  eines anderen Fingers:           EUR 10.000,-                        fällig. Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Mo-
-  einer großen Zehe:               EUR 8.000,-                         nats,
-  einer anderen Zehe:              EUR 5.000,-                          - in dem die versicherte Person stirbt oder
-  der Milz:                        EUR 10.000,-                         - in dem eine Neubemessung der Invalidität nach
-  einer Niere:                     EUR 20.000,-                              Art. 7 Punkt 7. ein Absinken der dauernden In-
                                                                              validität im Sinne des Art. 9 Punkt 1 unter 35 %
Mögliche Leistungen bei Bruch (Fraktur)                                       bzw. unter 50 % ergibt.
-  eines Ellenbogengelenkes        EUR 2.000,-                     3. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb
-  eines Handgelenkes              EUR 3.000,-                          des ersten Jahres nach dem Unfall, und vor Bemes-


                                                               5

[Seite 6]
     sung einer dauernden Invalidität, besteht kein An-           Artikel 12
     spruch auf eine Unfallrente.                                 Tagegeld
4.   Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherten             Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
     eine amtlich oder notariell bestätigte Lebensbe-             Tagegeld wird für die Dauer der vollständigen Arbeitsun-
     scheinigung anzufordern. Wird diese Lebensbe-                fähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versi-
     scheinigung nicht unverzüglich übermittelt, ruht die         cherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4
     Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit bis zur             Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. Kein Tagegeld gebührt
     Beibringung der Bescheinigung.                               für Zeiträume, in denen der Versicherte Einkommen aus
5.   Wenn eine Unfallrente nach dieser Bestimmung                 geringfügiger Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Not-
     bezogen wird, entfällt der für die Unfallrente verein-       standshilfe oder Mindestsicherung bezieht. Der Beginn
     barte Prämienanteil.                                         und die Beendigung eines derartigen Zeitraumes sind
                                                                  dem Versicherer unverzüglich bekanntzugeben (siehe Art.
Artikel 10                                                        27).
Unfall plus+
Sofern vereinbart, werden durch den Zusatz Unfall plus+           Artikel 13
Leistungen ab einem unfallbedingten dauerndem Invalidi-           Spitalgeld
tätsgrad von über 50 % erbracht. Bei der Ermittlung des           Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Invaliditätsgrades findet Art. 7 Punkt 5 (Progressionsta-         1. Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich
fel) keine Anwendung.                                                  die versicherte Person wegen eines Versicherungs-
Eine allenfalls bestehende Vorinvalidität bleibt unberück-             falles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbe-
sichtigt, wird also bei der Ermittlung des Invaliditätsgra-            handlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb
des in Abzug gebracht. Die Versicherungsleistung be-                   von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
trägt pro Unfallereignis einmalig EUR 100.000,- und wird          2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien,
zusätzlich zu der im Grundvertrag vereinbarten Summe                   die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständi-
ausbezahlt. Für das Paket Trendsport besteht im Rahmen                 ger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und
der Unfall plus+ kein Versicherungsschutz. Indexverein-                sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behand-
barung ausgeschlossen.                                                 lungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitations-
                                                                       zentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitä-
Artikel 11                                                             ler und Krankenreviere der Exekutive.
Todesfall                                                         3. Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstal-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:                            ten für Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch
1. Tritt innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an ge-                  Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Alters-
     rechnet, der Tod als Folge des Unfalles ein, wird der             heime und deren Krankenabteilungen sowie Kuran-
     auf der Versicherungspolizze für den Todesfall do-                stalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven-
     kumentierte Betrag gezahlt.                                       und Geisteskranke.
2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die
     für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis ge-          Artikel 14
     leistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag           Unfallkosten
     an Leistung für dauernde Invalidität kann der Versi-         Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
     cherer nicht zurückverlangen. Hat eine versicherte           Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungs-
     Person eine Sofortleistung bezogen und verstirbt             summen werden vom Versicherer Unfallkosten ersetzt,
     diese unfallkausal innerhalb eines Jahres, wird die          sofern sie innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an
     bereits ausgezahlte Sofortleistung einer allfälligen         gerechnet entstehen, und soweit nicht von einem Sozial-
     Todesfallleistung gegengerechnet und ausschließ-             versicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungs-
     lich die sich ergebende Differenz ausbezahlt. Ist die        träger Ersatz zu erlangen ist.
     Todesfallleistung geringer als die bereits ausgezahl-
     te Sofortleistung so unterbleibt eine Rückforderung          Unfallkosten sind:
     der Differenz.                                               1. Heilkosten, die zur Behebung der Unfallfolgen auf-
3. Für Personen, die zum Zeitpunkt des unfallbeding-                  gewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung
     ten Ablebens das 15. Lebensjahr noch nicht vollen-               notwendig waren.
     det haben, werden im Rahmen der Versicherungs-               Ersetzt werden:
     summe nur die tatsächlich aufgewendeten, ange-               1.1. Kosten für stationäre Heilbehandlung in der allge-
     messenen Begräbniskosten maximal bis zur Höhe                      meinen Gebührenklasse, also eine Heilbehandlung
     des aktuell durch die FMA auf Grund der Beerdi-                    im Rahmen eines medizinisch notwendigen statio-
     gungskostenverordnung       2016       (Stammfassung               nären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmig-
     BGBl. II Nr. 172/2015) verordneten Betrages für                    ten Krankenanstalten oder deren Abteilungen, so-
     Beerdigungskosten rückerstattet.                                   fern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorse-
                                                                        hen, über ausreichende diagnostische und thera-
                                                                        peutische Möglichkeiten verfügen, ausschließlich


                                                              6

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     nach dem allgemeinen Stand der medizinischen                     während des Aufenthalts auf Wasserflächen in eine
     Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung                   Zwangs- oder Notlage gerät.
     bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet                      Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten
     sind und Krankengeschichten führen. Als stationär                des Suchens nach der versicherten Person und ih-
     gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbe-                res Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße
     handlung einen Aufenthalt von mindestens 24                      oder bis zu jenem Spital, das dem Unfallort am
     Stunden erfordert.                                               nächsten gelegen ist. Hat der Versicherte bei ande-
     Nicht ersetzt werden jedoch die Kosten der statio-               ren Versicherungsträgern (z.B. Sozialversicherungs-
     nären Heilbehandlung in der Sonderklasse in (Pri-                trägern), Vereinigungen (z.B. Bergrettung, Automobi-
     vat-)Spitälern, Krankenanstalten, privaten Sanatori-             lorganisationen) oder Institutionen einen vertragli-
     en etc.                                                          chen oder gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz der
1.2. Kosten für Heilbehandlung durch Arzt, Facharzt                   Hubschrauberbergungskosten, so besteht Versiche-
     oder Zahnarzt:                                                   rungsschutz nur insoweit, als durch diese die Kosten
     Arztberatung in der Sprechstunde (Ordination oder                nicht übernommen werden.
     Krankenhaus), Hausbesuche, diagnostische Strah-                  Im Rahmen der Hubschrauberbergung werden die
     lentherapie, Röntgen, Laboruntersuchungen, Injek-                notwendigen Kosten eines Rettungstransportes mit-
     tionen, Infusionen, Infiltrationen, Punktionen, EKG,             tels Hubschrauber bis max. EUR 15.000.- ersetzt.
     Computer- und Kernspintomographie. Operative                3.   Rückholkosten
     ambulante Heilbehandlungen bis max. 50 % der für                 Rückholkosten sind die unfallbedingten Kosten des
     Unfallkosten vereinbarten Versicherungssumme.                    ärztlich empfohlenen bodengebundenen Verletzten-
1.3. Ganzheitsmedizinische Heilbehandlungen: Chiro-                   transportes, wenn die versicherte Person außerhalb
     therapie, Akupunktur, Stoßwellentherapie, Neural-                Ihres Wohnortes verunfallt ist, von der Unfallstelle
     therapie.                                                        bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall
1.4. Physiotherapeutische Behandlungen außerhalb                      gebracht wurde, an Ihren Wohnort bzw. zum
     eines Kuraufenthaltes                                            nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen
1.5. Kosten für Zahnersatz und künstliche Gliedmaßen:                 Unfall werden auch die Kosten der Überführung des
     Die erstmalige Anschaffung künstlicher Gliedma-                  Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich be-
     ßen und eines Zahnersatzes sowie Kosten der                      zahlt.
     Wiederbeschaffung bzw. Reparatur festsitzender,                  Im Rahmen der muki 24h-Hilfe (Unfall-Assistance)
     nicht abnehmbarer Zahnersätze und andere, nach                   gelten darüber hinaus die in den folgenden Punkten
     ärztlichem Ermessen erforderliche erstmalige An-                 4. und 5. genannten Leistungen unter den im An-
     schaffungen. Für versicherte Kinder werden Kosten                hang – Abschnitt muki 24-Hilfe (Unfall-Assistance) –
     für die erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes                genannten Voraussetzungen und Begrenzungen:
     nur dann geleistet, wenn die hierfür notwendige             4.   Nottransport aus dem Ausland nach Österreich
     Heilbehandlung vor Vollendung des 19. Lebensjah-                 Nach einem Unfall im Ausland organisiert die muki
     res begonnen hat und bis zur Vollendung des 20.                  24h-Hilfe den medizinisch begründeten und ärztlich
     Lebensjahres abgeschlossen ist.                                  angeordneten Nottransport nach Österreich und
Für die unter Art. 14 Punkt 1.3. und 1.4. angeführten                 leistet hierfür, sowie für unfallbedingte, ausländische
Behandlungen werden Kosten nur dann ersetzt, wenn die                 Krankenhauskosten, Kostenersatz.
Behandlungen von einem Arzt oder einer Person, die               5.   Rehabilitationsmanagement
eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann,                        Medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation:
durchgeführt werden.                                                  Medizinische Rehabilitation, wie zum Beispiel
                                                                      -     ärztliche Begleitung der Rehabilitationsmaß-
Unfallkosten sind außerdem:                                                 nahmen;
2. Bergungskosten, die notwendig werden, wenn die                     -     Physio-, Logo-, Bewegungs-, Wärme- und Käl-
    versicherte Person                                                      te-, Elektro- sowie Unterwassertherapie und
    -    einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder See-                  Massagen durch zur freiberuflichen Heilbehand-
         /Wassernot geraten ist und verletzt oder unver-                    lung am Kranken Berechtigte;
         letzt geborgen werden muss bzw.                              -     Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
    -    durch einen Unfall oder infolge Berg- oder See-              Soziale Rehabilitation, wie zum Beispiel
         /Wassernot den Tod erleidet und ihre Bergung                 -     Soziale Einrichtungen: Hilfestellung bei Kontak-
         erfolgen muss.                                                     ten zu Ämtern u. Behörden, Sozialversiche-
    Bergnot liegt vor, wenn die versicherte Person in al-                   rungsträgern, Versicherungen, Organisationen
    pinem Gelände durch dafür typische Gefahren (z.B.                       für Transport, Pflege, Essen auf Rädern, Haus-
    Lawine, Steinschlag) in eine Zwangs- oder Notlage                       haltshilfen, etc.;
    gerät. See-/ Wassernot liegt vor, wenn die versicher-             -     Wohnung: Analyse und Planung von notwendi-
    te Person durch außergewöhnliche Wassermassen                           gen baulichen Adaptierungen des Wohnraumes
    (z.B. Überschwemmung, Sturmflut) oder außerge-                          (kein Kostenersatz für Umbau selbst), sowie
    wöhnliche Wetterverhältnisse (z.B. Sturm, Unwetter)


                                                             7

[Seite 8]
        Kontakte zu spezialisierten Bauunternehmen               2.   Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien,
        und Architekten;                                              die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständi-
    -   Mobilität: Hilfestellung bei Beschaffung eines                ger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und
        behindertengerechten Fahrzeugs (kein Kosten-                  sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behand-
        ersatz für Ankauf oder Umbau selbst), Hilfestel-              lungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitations-
        lung bei Organisation eines Behinderten-                      zentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitäler
        Parkplatzes, Hilfestellung bei Inanspruchnahme                und Krankenreviere der Exekutive.
        der öffentlichen Verkehrsmittel.                         3.   Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstal-
    Berufliche Rehabilitation, wie zum Beispiel                       ten für Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch
    -   Perspektivenentwicklung mit umfangreicher Di-                 Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Alters-
        agnostik, Berufsorientierung und Berufsfindung,               heime und deren Krankenabteilungen sowie Kuran-
        mögl. Fördermaßnahmen;                                        stalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven-
    -   Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung: Ar-                 und Geisteskranke.
        beitsrelevante Maßnahmen der Bildung und be-
        ruflichen Praxis.                                        Artikel 18
    Hinweis: Bitte beachten Sie die Voraussetzungen              Kosmetische Operationen
    gemäß Anhang muki 24h-Hilfe (Unfall-Assistance).             1. Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche des
                                                                      Versicherten derart beschädigt oder verformt, dass
Artikel 15                                                            nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Er-
Knochenbruchpauschale                                                 scheinungsbild des Versicherten dauernd beein-
Wenn im Grundvertrag das Risiko der unfallbedingten                   trächtigt ist, und entschließt sich der Versicherte,
dauernden Invalidität beantragt wurde, wird bei unfallbe-             sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der
dingtem Knochenbruch (unabhängig von der Anzahl der                   Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so
gebrochenen Knochen und der Schwere der Knochen-                      übernimmt der Versicherer die mit der Operation
brüche) eine einmalige Knochenbruchpauschale pro                      und der klinischen Behandlung im Zusammenhang
Unfallereignis in der auf der Versicherungspolizze doku-              stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente,
mentierten Höhe erbracht.                                             Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete
                                                                      Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung
Artikel 16                                                            und Verpflegung in der Klinik.
Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoence-                           2. Der Versicherer übernimmt die vorgenannten Kos-
phalitis, Lyme-Borreliose                                             ten, die bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:                           Unfall entstanden sind. Diese Kosten werden bis zur
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Fol-                Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
     gen der Kinderlähmung, Lyme-Borreliose und der                   ersetzt, sofern nicht von einem Sozialversicherungs-
     durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Menin-                  träger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen
     goencephalitis, wenn die Erkrankung serologisch                  Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Ausge-
     festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, je-             schlossen vom Ersatz sind die Kosten für zusätzliche
     doch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versi-                Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erho-
     cherung zum Ausbruch kommt.                                      lungsreisen sowie für häusliche Krankenpflege, so-
2. Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungs-                 weit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegeper-
     falles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen             sonal ärztlich angeordnet wird.
     der als Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoence-
     phalitis oder Lyme-Borreliose diagnostizierten Krank-       Artikel 19
     heit konsultiert wurde.                                     Leistungserweiterungen
Eine Leistung wird vom Versicherer nur für Tod (gemäß            1. Erfrieren
Art. 11) oder dauernde Invalidität (gemäß Art. 7) im Rah-             Als Unfallereignis im Sinne von Art. 2 gelten auch
men der vereinbarten Versicherungssumme erbracht                      Gesundheitsschäden durch Erfrierungen.
(siehe Polizze).                                                 2. Infektionen
                                                                 2.1. Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt
Artikel 17                                                            ebenfalls als Unfall:
Schmerzensgeld                                                        a) Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche
1. Ab einem unfallbedingten ununterbrochenen Spi-                          oder sonstige von Tieren verursachte Hautver-
     talsaufenthalt von mindestens 15 Tagen innerhalb                      letzungen übertragen wurden (Borreliose,
     von zwei Jahren ab dem Unfalltag leistet der Versi-                   Brucellose, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria,
     cherer ein einmaliges Schmerzensgeld in der verein-                   Pest).
     barten Höhe. Bei einem ununterbrochenen Spitals-                 b) Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten,
     aufenthalt von mindestens 21 Tagen innerhalb von 2                    Masern, Mumps, Pfeiffrisches Drüsenfieber, Po-
     Jahren ab dem Unfalltag wird die vereinbarte Leis-                    cken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberku-
     tung um 50 % erhöht.                                                  lose und Typhus/Paratyphus.


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[Seite 9]
          Nicht versichert sind jedoch Schäden durch                   der versicherten Person bei der nichtberuflichen
          Pandemien. Eine Pandemie ist eine länder- und                bzw. nicht wettkampfmäßigen Ausübung des Tauch-
          kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infek-              sportes bis zu einer Tauchtiefe von 40 m zustoßen
          tionskrankheit.                                              können.
     Der Versicherungsschutz nach Absatz a) und b) be-                 Voraussetzungen sind die Ausbildung durch eine in-
     steht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung                ternational anerkannte Organisation (z.B. PADI, VIT,
     frühestens drei Monate nach Ausstellung der Versi-                NAUI WW, SSI, CMAS) sowie im Rahmen des
     cherungspolizze (Wartezeit) stattfand.                            Tauchbrevets erfolgter Tauchgang. Diese Voraus-
2.2. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen                    setzungen sind vom Versicherungsnehmer nachzu-
     gegen die nach Punkt 2.1. versicherten Infektions-                weisen.
     krankheiten (zuzüglich FSME, Kinderlähmung), wenn                 In Erweiterung der Bestimmungen der AUVB gelten
     die versicherte Person dadurch Gesundheitsschä-                   als Unfall auch Gesundheitsschädigungen mit dau-
     den erleidet.                                                     erhaften Folgen infolge von:
2.3. Der Versicherer erbringt eine Leistung nur für dau-               -    Stickstoffintoxikation (Tiefenrausch)
     ernde Invalidität (Art. 7) und für den Todesfall (Art.            -    CO2-Intoxikation (Ensufflement)
     11) soweit Versicherungssummen für diese Leis-                    -    Sauerstoffintoxikation
     tungsart vereinbart wurden. Auf andere vereinbarte                -    Atemgasembolie (AGE, Barotraumen)
     Leistungsarten findet diese Erweiterung keine An-                 -    Dekompressionskrankheit
     wendung.                                                          Allmähliche Einwirkungen bleiben in jedem Fall aus-
3. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen                               geschlossen.
     Die folgenden, innerhalb von drei Jahren nach einem               Soweit dafür nicht anderweitig Versicherungsschutz
     Unfall entstehenden Kosten übernimmt der Versi-                   besteht, werden die notwendigen Kosten der De-
     cherer bis zu jener Höhe, die im Versicherungs-                   kompressionskammer bis maximal EUR 10.000,- und
     schein bezeichnet ist, sofern die Maßnahmen aus-                  ohne Anrechnung auf die vereinbarte Versiche-
     schließlich aufgrund der durch den Unfall verursach-              rungssumme für Unfallkosten ersetzt.
     ten dauernden Invalidität von mind. 50 % (Art. 7, oh-        7.   Kletterunfälle
     ne Progressionsstaffel), erforderlich sind:                       Kletterunfälle – in der Halle und im Freien – gelten
     a) behindertengerechter Umbau des Pkw der ver-                    als vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der
          sicherten Person;                                            Verunfallte die erforderlichen Sicherungsmaßnah-
     b) behindertengerechter Umbau der Wohnung                         men und die jeweils geltenden Sicherheitsvorschrif-
          oder Umzug in eine behindertengerechte Woh-                  ten beachtet und eingehalten hat und:
          nung.                                                        -    eine Kletterroute die UIAA-Schwierigkeitsskala
     Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten,                     IV oder französische Skala 4b nicht übersteigt,
     werden nur die restlichen Kosten bezahlt. Bestreitet              -    ein Klettersteig die Schwierigkeitsskala D nicht
     der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht,                    übersteigt
     bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Bestehen                 wobei jeweils der in der Kletterroute/im Klettersteig
     bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für                auftretende höchste Schwierigkeitsgrad zur Einstu-
     die versicherte Person, wird die Leistung aus einem               fung der gesamten Kletterroute/des gesamten Klet-
     Vertrag erbracht.                                                 tersteigs heranzuziehen ist.
4. Bewusstseinsstörungen                                               Als erforderliche Sicherheitsmaßnahmen für jede Art
     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Un-               von Klettern ist zu verwenden: Kletterhelm, Kletter-
     fälle und sonstige Leistungsfälle, welche die versi-              gurt, Sicherungsgerät und Kletterseil.
     cherte Person aufgrund einer krankheitsbedingten                  Ergänzend als erforderliche Sicherheitsmaßnahmen
     Bewusstseinsstörung erleidet. Ausgeschlossen vom                  für Klettersteige ab Schwierigkeitsskala B gilt jeden-
     Versicherungsschutz bleiben die in Artikel 24 Punkt               falls die Verwendung von: Klettergurt, UIAA-
     14 beschriebenen Bewusstseinsstörungen.                           geprüfter Bergsteigerhelm, ein Klettersteigset nach
     Eine Krankheit ist ein abnormer Körper- oder Ge-                  UIAA-Norm und Klettersteighandschuhe.
     sundheitszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf.               Bouldern in der Halle gilt als vom Versicherungs-
     Das heißt, eine Störung der normalen physischen                   schutz umfasst, sofern der Verunfallte die erforderli-
     oder psychischen Funktionen, die einen Grad er-                   chen Sicherungsmaßnahmen und die jeweils gel-
     reicht hat, die die Leistungsfähigkeit und das Wohl-              tenden Sicherheitsvorschriften beachtet und einge-
     befinden der versicherten Person subjektiv oder ob-               halten hat.
     jektiv wahrnehmbar negativ beeinflussen.                          Alle anderen Kletterunfälle – z.B. Bouldern im Freien,
5. Rettungsmaßnahmen                                                   Eisklettern, Mixed-Klettern (Eis- und Felsenklettern
     In Ergänzung zu Art. 6 sind Unfälle aus der Bemü-                 kombiniert) – sind vom Versicherungsschutz ausge-
     hung zur Rettung von Menschen, Tieren und Sachen                  schlossen.
     mitversichert.                                               8.   In Ergänzung gelten für Kinder, die zum Zeitpunkt
6. Sporttauchrisiko                                                    des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollen-
     Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die                det haben, auch folgende vom Willen des Versicher-


                                                              9

[Seite 10]
     ten unabhängige Ereignisse als Unfall:                            abweicht. In diesem Fall entscheidet ein ordentli-
     -     Vergiftungen durch orale Einnahme fester oder               ches Gericht über die strittige Frage. Letzteres gilt
           flüssiger Stoffe                                            auch, wenn der Schiedsgutachter die Feststellung
     -     Verschlucken von Gegenständen                               nicht treffen kann oder will oder sie länger als drei
9.   Unfälle als Folge eines Herzinfarktes oder Schlagan-              Monate verzögert oder wenn der Schiedsgutachter
     falles gelten als mitversichert.                                  nicht entscheidet, weil der Anspruchsberechtigte
                                                                       zwar die Entscheidung des Schiedsgutachters ver-
Artikel 20                                                             langt hat, aber nicht fristgerecht gemäß dem unten-
Zusatzleistung                                                         stehenden Punkt 7 mitgeteilt hat, mit dem ihm mitge-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:                            teilten Maximalbetrag einverstanden zu sein.
Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die          3.   Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutach-
durch Erfüllung der in Art. 29 Punkt 2 bestimmten Oblie-               ters zu verlangen, steht sowohl dem Anspruchsbe-
genheiten entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kos-                    rechtigten als auch dem Versicherer zu. Das Verlan-
ten nach Art. 29 Punkt 2.3.                                            gen einer Entscheidung des Schiedsgutachters hat
                                                                       binnen zwei Monaten ab Zugang der in geschriebe-
Artikel 21                                                             ner Form übermittelten Entscheidung des Versiche-
Fälligkeit der Leistung und Verjährung                                 rers über die jeweils strittige Fragestellung im Sinne
1. Geldleistungen des Versicherers werden mit Been-                    von Punkt 1 unter Bekanntgabe der Forderung bzw.
     digung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung                Auffassung und unter Vorlage eines dieser Forde-
     des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leis-                 rung/ Auffassung begründenden medizinischen
     tung nötig sind.                                                  Gutachtens zu erfolgen. Auf dieses Recht sowie die
2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein,                   dafür geltenden Erfordernisse und Rahmenbedin-
     wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier                   gungen wird der Versicherer den Anspruchsberech-
     Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung                  tigten in seiner Entscheidung über den Anspruch
     eine Erklärung vom Versicherer verlangt, aus wel-                 und/oder die strittige Fragestellung in geschriebener
     chen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet                    Form hinweisen.
     werden konnten, und der Versicherer diesem Ver-              4.   Als Schiedsgutachter bestellen der vom Versicherer
     langen nicht binnen eines Monats entspricht.                      im Anlassfall beigezogene sowie der vom An-
3. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-                    spruchsberechtigten mit der bisherigen Fallbeurtei-
     tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht                lung beauftragte Gutachterarzt einvernehmlich einen
     beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-                   in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt
     rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-                    mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung),
     lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der                welcher in die Liste, der in Österreich gerichtlich zer-
     Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu                     tifizierten medizinischen Sachverständigen eingetra-
     zahlen hat.                                                       gen ist. Einigen sich die beiden Ärzte über die Per-
4. Für Leistungen wegen Eintritts dauernder Invalidität                son des Schiedsgutachters nicht, wird ein für die
     sind überdiese die Bestimmungen des Art. 7 Punkt                  Beurteilung der strittigen Fragen zuständiger medizi-
     6. und 7.                                                         nischer Sachverständiger, durch die Österreichische
5. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.                                Ärztekammer, als Schiedsgutachter bestellt.
                                                                  5.   Die Obliegenheiten gemäß Art. 29 Punkt 2.4 bis 2.7
Artikel 22                                                             gelten sinngemäß für das Schiedsgutachterverfah-
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten                                ren. Die versicherte Person trifft demnach auch die
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und                  Obliegenheit, sich vom Schiedsgutachter untersu-
     Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem                  chen zu lassen.
     Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den             6.   Der Schiedsgutachter hat ein Gutachten zu erstat-
     Unfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflus-             ten und über die strittigen Tatsachen im Sinne des
     sung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Ge-                  Punktes 1 zu entscheiden. Diese Entscheidung des
     brechen entscheidet verbindlich ein Schiedsgutach-                Schiedsgutachters hat eine schriftliche Begründung
     ter, sofern dies der Versicherungsnehmer bzw. der                 zu umfassen, die sich mit den vorhandenen Gutach-
     Bezugsberechtigte (im Folgenden: der Anspruchs-                   ten auseinandersetzt.
     berechtigte) oder der Versicherer verlangen und              7.   Verlangt der Versicherer die Entscheidung des
     diese Meinungsverschiedenheiten auf insofern ab-                  Schiedsgutachters, so trägt der Versicherer dessen
     weichenden medizinischen Gutachten des vom Ver-                   Kosten allein. Verlangt der Anspruchsberechtigte die
     sicherer im Anlassfall beigezogenen sowie eines                   Entscheidung des Schiedsgutachters, hat der Versi-
     vom Anspruchsberechtigten beauftragten Gut-                       cherer dem Anspruchsberechtigten vor Aufnahme
     achterarztes beruhen.                                             der Tätigkeit des Schiedsgutachters in geschriebe-
2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des                         ner Form den Maximalbetrag der vom Anspruchsbe-
     Schiedsgutachters nur dann nicht verbindlich, wenn                rechtigten zu tragenden Kosten mitzuteilen. Dieser
     sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich                Maximalbetrag ist vom Versicherer unter Bedacht-


                                                             10

[Seite 11]
    nahme auf die zu erwartenden objektiv notwendigen              10. Airboarding;
    Kosten des Schiedsgutachters zu bestimmen und                  11. Gerüstbauer, Monteure für Aufzüge, Seilbahnen,
    darf nicht mehr als 5 % der für Tod und dauernder                  Strom- und Sendemasten und Windkraftanlagen;
    Invalidität zusammen versicherten Summe, höchs-                12. Artisten, Stuntmen, Tierbändiger;
    tens jedoch 50 % des strittigen Betrages betragen.             13. Fliegendes Personal, Privat- und Sportflieger;
    Der Schiedsgutachter wird nur dann tätig, wenn der             14. Die Ausübung des Flugsportes;
    Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen ab              15. Kriegs- und Atomrisiko;
    Erhalt der Mitteilung erklärt, mit dem ihm mitgeteilten        16. Munitionssuchtrupps, Mineure, Feuerwerker;
    Maximalbetrag einverstanden zu sein. Die endgülti-             17. Spreng- und Räumungspersonal;
    gen Kosten des Schiedsgutachters werden von ihm                18. Berufstaucher;
    anhand der im Rahmen seiner Tätigkeit angefallenen             19. Piloten, Fluglehrer und Flugschüler;
    objektiv notwendigen Kosten festgesetzt und sind im            20. Schausteller;
    Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien zu                21. Sondereinheiten der Exekutive;
    tragen, vom Anspruchsberechtigten jedoch maximal               22. Bodyguards und Türsteher;
    bis zur Höhe des ihm mitgeteilten Maximalbetrags.              23. Testfahrer;
    Bei Unverbindlichkeit der Entscheidung des                     24. Höhlenforscher, Höhlentaucher.
    Schiedsgutachters (siehe Punkt 2) trägt der Versi-
    cherer die Kosten des Schiedsgutachters.                       Artikel 24
                                                                   Ausschlüsse
                                                                   Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versi-
Abschnitt C:                                                       cherungsschutz nicht:
Begrenzungen des Versicherungsschutzes                             1. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, welche die
                                                                        versicherte Person erleidet:
Artikel 23                                                              - als verantwortlicher Pilot eines Luftahrzeuges.
Unversicherbare Risken                                                      Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fort-
Insbesondere die nachstehenden Sportarten / Aktivitäten                     bewegung von Personen oder Sachen in der Luft
/ Risiken sind nicht versicherbar:                                          ohne mechanische Verbindung mit der Erde eig-
1. Alle im Mannschaftssport tätigen Sportler der jeweils                    nen, gleichgültig ob sie schwerer als Luft (zum
     obersten beiden nationalen Spielklassen (z.B. im                       Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder
     Fußballsport 1. und 2. Bundesliga);                                    Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber,
2. Kaderskiläufer (Nordisch und Alpin, Snowboard und                        Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als
     ähnliches) in ÖSV oder vergleichbaren Länderorga-                      Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone)
     nisationen;                                                            sind.
3. Extremsportarten, z.B. Highropes, Hydrospeed,                        - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahr-
     Höhlentrekking, Houserunning, Scaddiving, Free-                        zeuges
     climbing, Sky-Running, Rodeo, BMX-Freestyle, Free-                 - bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahr-
     riding, Motocross, -training und -wettbewerbe sowie                    zeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit
     Fahrten auf Motocross-Strecken;                                    - als Pilot, Besatzung oder Passagier von fernge-
4. Klettern/Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad VI                          steuerten Luftfahrzeugen
     nach UIAA Skala oder französischer Skala 5c sowie                  - als Pilot, Besatzung oder Passagier von Raum-
     Klettersteig über Schwierigkeitsgrad E;                                fahrzeugen;
5. Outdoor-Bouldern, Eisklettern, Mixed-Klettern (Eis              2. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die der versi-
     und Felsenklettern kombiniert);                                    cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als
6. Tauchen tiefer als 40 m; Tauchen unter Verwendung                    Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeu-
     von Mischgas;                                                      ges beim Fahren auf Rennstrecken oder Trainings-
7. Teilnahme an Expeditionen, Rekordversuche;                           anlagen für Motorsport oder an Fahrtveranstaltun-
8. Berufs-, Lizenz- oder Profisportler                                  gen einschließlich der offiziellen Trainings- und Qua-
     Unfälle im Rahmen einer entgeltlich ausgeübten                     lifikationsfahrten oder bei Fahrtveranstaltungen, bei
     sportlichen Tätigkeit und dem dazugehörigen Trai-                  denen es auf die Bewältigung von Hindernissen,
     ning gelten als vom Versicherungsschutz ausge-                     schwierigem Gelände oder die Erzielung von
     schlossen. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn die versi-              Höchstleistungen ankommt, beteiligt;
     cherte Person mehr als einen bloßen Spesensatz                3. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, welche die
     erhält, aber mindestens EUR 500,- monatlich. Profi-                versicherte Person erleidet bei der Teilnahme an
     sportler ist jedenfalls auch, wer für seine Sportart               Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewer-
     von der österreichischen Sporthilfe gefördert wird.                ben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen
     Die Ausübung einer derartigen sportlichen Tätigkeit                Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling,
     ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.                       Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie
9. Nicht motorische Flugrisiken wie: Bungeejumping                      am offiziellen Training für diese Veranstaltungen;
     und Basejumping;


                                                              11

[Seite 12]
4.  Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die beim Ver-               winen gegolten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für
    such oder der Begehung gerichtlich strafbarer                    Rettungskräfte im Einsatz.
    Handlungen durch die versicherte Person eintreten,           13. Selbstmorde oder Selbstmordversuche und deren
    für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;                          jeweilige Folgen.
5. Unfälle und sonstige Leistungsfälle,                          14. Unfälle und sonstige Leistungsfälle infolge einer
    - die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignis-             durch Drogen, Suchtmittel oder missbräuchlichen
       sen jeder Art (mit oder ohne Kriegserklärung) zu-             Verwendung von Medikamenten herbeigeführten
       sammenhängen;                                                 Bewusstseinsstörung.
    - bei bewaffneten Konflikten und Gewalthandlun-                  Bewusstseinsstörungen sind alle erheblichen Stö-
       gen zwischen Staaten                                          rungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die
    - Gewalthandlungen politischer oder terroristischer              auf Drogen-, Suchtmittel- oder einem missbräuchli-
       Organisationen                                                chen Medikamentenkonsum beruhen, und die die
    - inneren Unruhen, Bürgerkrieg                                   versicherte Person außerstande setzen, den Sicher-
    - Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, wenn die             heitsanforderungen ihrer Umwelt zu genügen und
       versicherte Person auf Seiten dieser Revolutionä-             einen Grad erreicht haben, bei dem sie die Gefah-
       re, Rebellen, Aufrührer, Aufständischen teilge-               renlage nicht mehr beherrschen kann.
       nommen hat.                                               15. Unfälle und sonstige Leistungsfälle infolge Trunken-
6. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die mittelbar                heit; beim Lenken motorisierter Fahrzeuge oder beim
    oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuk-              Lenken von Fahrrädern jedoch nur, wenn zum Un-
    learwaffen, chemischen oder biologischen Waffen,                 fallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt 1,3 ‰ übersteigt.
    durch Kernenergie, oder durch den Einfluss ionisie-
    render Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fas-          Artikel 25
    sung des Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die             Sachliche Begrenzung des Versicherungsschut-
    durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versiche-              zes
    rungsfalles veranlasst waren, verursacht werden;             Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den
7. Unfälle und sonstige Leistungsfälle durch Gesund-             eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche
    heitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen               Schädigung oder Tod) erbracht.
    am Körper der versicherten Person. Versicherungs-            Darüberhinausgehend gilt, soweit nichts anderes verein-
    schutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen                bart ist:
    oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fal-         1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein
    lenden Unfall medizinisch veranlasst waren.                       Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenom-
8. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die bei der Aus-              men, wenn durch den Unfall eine körperliche oder
    übung von folgenden besonders gefährlichen                        geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher be-
    Sportarten eintreten: Fahren auf Downhillstrecken,                einträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach Art. 7
    Rafting, Canyoning, Kitesurfen, Klettern/Bergsteigen              Punkt 2 und 3, bemessen.
    über UIAA Schwierigkeitsgrad IV oder französische            2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch
    Skala 4b, Klettersteig über Schwierigkeitsgrad D,                 ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheits-
    wobei der im Klettersteig auftretende höchste                     schädigung – insbesondere solche Verletzungen,
    Schwierigkeitsgrad zur Einstufung des gesamten                    die durch krankhaft anlagebedingte oder abnüt-
    Klettersteiges heranzuziehen ist.                                 zungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverur-
9. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die bei der Aus-              sacht worden sind – oder deren Folgen im Ausmaß
    übung von aggressiven Mannschaftssportarten mit                   von mindestens 35 % mitgewirkt, ist im Falle einer
    erhöhtem Körperkontakt, z.B. alle Arten von Football,             Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades an-
    Rugby, etc. auch wenn sie vereins- und/oder wett-                 sonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der
    bewerbsmäßig ausgeübt werden, eintreten.                          Krankheit oder des Gebrechens oder der Abnüt-
10. Des Weiteren sind auch Unfälle und sonstige Leis-                 zungserscheinung zu vermindern.
    tungsfälle, die bei einer sportlichen Betätigung in               Bei den Versicherungsleistungen dauernde Invalidi-
    Bike- oder Funparks oder Trailstrecken oder auf                   tät gemäß Art. 7 oder Unfallrente gemäß Art. 9. wird
    ausgewiesenen Downhill-Strecken passieren, nicht                  der Prozentsatz des Invaliditätsgrades um den Mit-
    vom Versicherungsschutz erfasst.                                  wirkungsanteil vermindert.
11. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die bei der Aus-             Bei allen anderen Versicherungsleistungen gemäß
    übung von vereinsmäßigem Fußballsport ab dem                      Abschnitt B Versicherungsleistungen Art. 10–15
    vollendeten 15. Lebensjahr eintreten.                             und Art. 17–18 wird die Leistung entsprechend dem
12. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die im freien                Mitwirkungsanteil gemindert. Dies gilt insbesondere
    Gelände oder in gesperrten Abschnitten durch La-                  auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen
    winen verursacht werden, wenn zum Unfallzeitpunkt                 abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert,
    für das betroffene Gebiet Lawinenwarnstufe 4 oder                 wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden
    höher nach der Europäischen Gefahrenskala für La-                 ist.


                                                            12

[Seite 13]
3.   Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter             nehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss
     Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden                des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder
     sind (z.B. Herzinfarkt), wird nur dann eine Leistung         einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach
     erbracht, wenn ein überwiegender Kausalzusam-                der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlö-
     menhang mit einer unmittelbaren Verletzung der be-           sung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Ge-
     treffenden Koronararterie besteht und diese Verlet-          bühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbar-
     zung durch eine direkte mechanische Einwirkung               ten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Für die Folgen nicht
     von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist.           rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff, 39, 39a
     Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gel-        VersVG, Prämienzahlungsverzug.
     ten auch als mitversichert.
4.   Für Gesundheitsschädigungen, die auf Grund einer             Artikel 27
     Mangeldurchblutung des Gehirns (z.B. Schlaganfall)           Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit, Be-
     entstanden sind, wird nur dann eine Leistung er-             schäftigung, Nebenbeschäftigung oder Freizeit-
     bracht, wenn die Mangeldurchblutung durch eine               aktivität
     mechanische Einwirkung von außen auf den Körper              Als Obliegenheiten werden vereinbart:
     verursacht wird und unmittelbar nach dem Unfall auf-         1. Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufs-
     tritt und weder Krankheit noch Gebrechen mitge-                   tätigkeit, Beschäftigung, Nebenbeschäftigung oder
     wirkt hat.                                                        Freizeitaktivität der versicherten Person sind unver-
5.   Für organisch bedingte Störungen des Nervensys-                   züglich anzuzeigen, wenn mit der Veränderung eine
     tems wird eine Leistung vom Versicherer nur er-                   erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23
     bracht, wenn und soweit diese Störung auf eine                    oder 27 VersVG verbunden ist. Eine solche Gefah-
     durch den Unfall verursachte organische Schädi-                   rerhöhung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für
     gung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen                  den Eintritt des Versicherungsfalles oder das Aus-
     (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfall-               maß der drohenden Unfallfolgen nicht bloß geringfü-
     folgen.                                                           gig erhöht wird. Einberufungen zum ordentlichen
6.   Für Bandscheibenhernien jeder Art wird eine Leis-                 Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu kurzfristigen
     tung nur erbracht, wenn sie durch eine erhebliche                 militärischen Reserveübungen gelten nicht als Ände-
     direkte Gewalteinwirkung auf das jeweilige Segment                rung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
     der Wirbelsäule verursacht werden, und                       1.1. Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, Beschäfti-
     - diese durch Kraft und Richtung in der Lage war,                 gung, Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivität der
         eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen, die bild-              versicherten Person nach dem Vertrag zugrundelie-
         gebende Untersuchung nach dem Unfall (wie                     genden Tarif eine niedrigere Prämie, so ist diese ab
         MRT, Röntgen) keine degenerativen Veränderun-                 Zugang der Anzeige beim Versicherer zu bezahlen.
         gen zeigt und vor dem Unfall keine Wirbelsäulen-              Im Übrigen kommen in diesem Fall die Bestimmun-
         beschwerden bestanden; oder                                   gen des § 41a VersVG zur Anwendung.
     - Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten            1.2. Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die
         Bandscheibe vorliegen; oder                                   Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem
     - es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule                   die Anzeige beim Versicherer hätte eingehen müs-
         mit Wirbelverrenkungen gekommen ist.                          sen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäfti-
     - Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur                  gung, Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivität der
         erbracht, wenn sie durch direkt mechanische                   volle Versicherungsschutz. Danach besteht der volle
         Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind                Versicherungsschutz nur bei Zahlung der dem höhe-
         und es sich nicht um eine Verschlimmerung von                 ren Risiko angepassten Prämie.
         vor dem Unfall bestandenen Krankheitserschei-            Dazu hat der Versicherer unverzüglich nach Zugang der
         nungen handelt.                                          Anzeige oder sonst erfolgter Kenntniserlangung ein Än-
7.   Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine          derungsangebot und für den Fall der Ablehnung dessel-
     Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von au-           ben die Kündigung des Versicherungsvertrages in ge-
     ßen kommende mechanische Einwirkung direkt her-              schriebener Form zu übermitteln. Ein solches Angebot
     beigeführt worden sind und nicht anlagebedingt wa-           mit Prämienerhöhung ist vom Versicherer unter Zugrun-
     ren.                                                         delegung des im Abschlusszeitpunkt des ursprünglichen
                                                                  Vertrags geltenden Tarifes des Versicherers zu erstellen.
                                                                  Ein Angebot des Versicherers zur Änderung des Versi-
Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsneh-                      cherungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es nicht in-
mers                                                              nerhalb eines Monats nach seinem Zugang vom Versi-
                                                                  cherungsnehmer angenommen wird. Bei Ablehnung des
Artikel 26                                                        Änderungsangebotes gilt der Versicherungsvertrag als
Prämie                                                            vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge-            Versicherungsvertrag einen Monat nach Ablauf der Mo-
bühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungs-             natsfrist zur Annahme des Änderungsangebotes. Im


                                                             13

[Seite 14]
Änderungsangebot hat der Versicherer auf diese Rechts-              Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner
folgen ausdrücklich hinzuweisen.                                    Anschrift dem Versicherer nicht bekannt gibt und der
1.3. Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung,         Versicherer keine Kenntnis von der neuen Anschrift des
     Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivität zurückzu-            Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des Ver-
     führender Versicherungsfall nach Ablauf der drei               sicherers an die ihm vom Versicherungsnehmer zuletzt
     Monate ein, ohne dass eine Einigung über die Mehr-             bekannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsneh-
     prämie erreicht worden wäre, so reduzieren sich die            mer in jenem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne
     Versicherungssummen in dem Ausmaß, in dem die                  Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung
     tatsächlich berechnete Prämie hinter der für die               dem Versicherungsnehmer zugegangen wären.
     neue Berufstätigkeit, Beschäftigung, Nebenbeschäf-
     tigung oder Freizeitaktivität erforderlichen Prämie zu-        Artikel 29
     rückbleibt.                                                    Obliegenheiten
1.4. Besteht für die neu ausgeübte Berufstätigkeit, Be-             1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
     schäftigung, Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivi-                Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
     tät grundsätzlich kein Versicherungsschutz, kommen                  freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzun-
     die Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG über die                       gen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG
     Gefahrenerhöhung zur Anwendung. Dass die Über-                      (siehe Anhang) bewirken, werden bestimmt:
     nahme der höheren Gefahr nach den im Abschluss-                1.1 Die versicherte Person hat als Lenker eines Kraft-
     zeitpunkt des ursprünglichen Vertrags für den Ge-                   fahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechti-
     schäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden                         gung nach österreichischem Recht, die zum Lenken
     Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht                     dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges er-
     möglich ist, kann der Versicherer den Vertrag inner-                forderlich wäre, zu besitzen; dies gilt auch dann,
     halb eines Monats ab Kenntnis der höheren Gefahr                    wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentli-
     kündigen. Diese Kündigung muss in geschriebener                     chem Verkehr gelenkt wird.
     Form und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von            1.2 Die versicherte Person hat bei Benützung eines
     einem Monat erfolgen.                                               Kraftfahrzeuges einen Sicherheitsgurt anzulegen, so-
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine                       fern dies für die Benützung eines Kraftfahrzeuges
     dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit              gesetzlich vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann,
     vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen                    wenn das Kraftfahrzeug nicht auf Straßen mit öffent-
     der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §             lichem Verkehr benützt wird. Bei Nichteinhaltung
     6 Abs. 1 a. und 2 VersVG im Anhang).                                dieser Verpflichtung werden sämtliche vereinbarte
                                                                         Versicherungsleistungen im entsprechenden kausa-
Artikel 28                                                               len Ausmaß gekürzt.
Anzeige der Veränderung des Hauptwohnsitzes                         1.3 Die versicherte Person hat bei Benützung eines
Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes ist dem Versicherer                   Kraftfahrzeuges oder Fahrrades einen Sturzhelm zu
unverzüglich in geschriebener Form anzuzeigen. Ergibt                    tragen, sofern dies für die Benützung des Kraftfahr-
sich durch den Hauptwohnsitzwechsel die Anwendbar-                       zeuges oder Fahrrades gesetzlich vorgeschrieben
keit eines anderen Regionaltarifes, so wird der Versiche-                ist; dies gilt auch dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht
rer eine Umstellung des Versicherungsvertrages auf                       auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird.
diesen vornehmen.                                                        Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtung
 -    Ergibt sich daraus eine niedrigere Prämie, so ist ab               werden sämtliche vereinbarte Versicherungsleistun-
      dem Folgetag des Zugangs der Anzeige beim Ver-                     gen im entsprechenden kausalen Ausmaß gekürzt.
      sicherer nur diese Prämie durch den Versiche-                 1.4 Die Anzeigepflicht gemäß Art. 27 (Anzeige der Än-
      rungsnehmer zu bezahlen.                                           derung der Berufstätigkeit, Beschäftigung, Neben-
 -    Ergibt sich jedoch eine höhere Prämie, so besteht                  beschäftigung oder Freizeitaktivität).
      für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt,              1.5 Die versicherte Person hat als Lenker eines Kraft-
      ab dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen                   fahrzeuges oder als Lenker eines Fahrrades (gemäß
      müssen, trotz Hauptwohnsitzwechsel der volle Ver-                  § 5 StVO) bzw. als Fahranfänger oder Lenker von
      sicherungsschutz, wobei die Prämiendifferenz zum                   LKW oder Bussen (gemäß § 20 Abs. 4 FSG) die
      anzuwendenden Regionaltarif vom Versicherungs-                     gesetzlichen Grenzen in Bezug auf Blutalkoholgehalt
      nehmer nachzuzahlen ist.                                           einzuhalten.
      Tritt ein Versicherungsfall nach Ablauf der drei Mo-          2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
      nate ein, ohne dass der Versicherungsnehmer dem                    Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
      Versicherer den Hauptwohnsitzwechsel angezeigt                     freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzun-
      hat, so werden die Leistungen des Versicherers in                  gen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (sie-
      dem Ausmaß gekürzt, wie sie dem Verhältnis der –                   he Anhang) bewirken, werden bestimmt:
      nach dem auf den neuen Hauptwohnsitz anzuwen-                 2.1. Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätes-
      denden Regionaltarif zu zahlenden – höheren Prä-                   tens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form
      mie zur tatsächlich bezahlten Prämie entsprechen.                  anzuzeigen und die Einleitung eines allfälligen damit


                                                               14

[Seite 15]
     zusammenhängenden Verfahrens unverzüglich mitzu-               Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen
     teilen.
2.2. Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von 3              Artikel 30
     Tagen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der                 Versicherungsperiode, Vertragsdauer, Kündi-
     Unfall bereits gemeldet wurde.                                 gung
2.3. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in
                                                                    1.   Versicherungsperiode
     Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung
                                                                         Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
     bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen;
                                                                         rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos-
     ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und
                                                                         sen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch
     nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
                                                                         dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teil-
     der Unfallfolgen zu sorgen.
                                                                         beträgen zu entrichten ist.
2.4. Die Unfallanzeige ist dem Versicherer unverzüglich
                                                                         Jede Versicherungsperiode endet zum Hauptfällig-
     zuzusenden, und es sind alle verlangten sachdienli-
                                                                         keitstermin, jeweils um 0:00 Uhr.
     chen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über wei-
                                                                         Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste jenes
     tere bestehende Unfallversicherungen. Der Versiche-
                                                                         Monats, in dem die in der Polizze ausgewiesene
     rungsnehmer bzw. die versicherte Person hat an der
                                                                         Versicherungsdauer endet.
     Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
                                                                    2. Vertragsdauer
2.5. Der behandelnde Arzt oder die behandelnden Kran-
                                                                         Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, en-
     kenanstalten sowie diejenigen Ärzte oder Kranken-
                                                                         det der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten
     anstalten, von denen die versicherte Person aus an-
                                                                         Zeitpunkt.
     deren Anlässen behandelt oder untersucht worden
                                                                         Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens
     ist, sind zu ermächtigen und aufzufordern, die vom
                                                                         ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für
     Versicherer verlangten Auskünfte gemäß § 11a
                                                                         die vertraglich vereinbarte Dauer.
     VersVG (siehe Anhang) zu erteilen und Berichte zu
                                                                         Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils auto-
     liefern. Ist der Unfall einer Sozialversicherung gemel-
                                                                         matisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht
     det, so ist auch diese im vorstehenden Sinne zu er-
                                                                         spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird
     mächtigen.
                                                                         (Ablaufkündigung).
2.6. Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu
                                                                         Die Kündigung wird erst mit ihrem Zugang bei der
     ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versiche-
                                                                         anderen Vertragspartei wirksam und ist dann recht-
     rer verlangten Auskünfte, insbesondere auch gemäß
                                                                         zeitig, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf
     § 11a VersVG (siehe Anhang), zu erteilen.
                                                                         der vereinbarten Vertragsdauer einlangt. Langt die
2.7. Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versi-
                                                                         Kündigung rechtzeitig ein, endet der Vertrag mit Ab-
     cherte Person durch die vom Versicherer bezeichne-
                                                                         lauf der vereinbarten Vertragsdauer.
     ten Ärzte untersuchen lässt.
                                                                         Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung
2.8. Ist auch Tagegeld versichert, so ist dem Versicherer
                                                                         steht die gesamte Vertragsdauer unter Beachtung
     eine Bescheinigung der zuständigen Pflichtversiche-
                                                                         der genannten einmonatigen Kündigungsfrist zur
     rung über die Dauer und den Grund der Arbeitsun-
                                                                         Verfügung.
     fähigkeit sowie über den Grad der Beeinträchtigung
                                                                         Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht
     der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zuzu-
                                                                         zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-
     senden.
                                                                         rungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt
2.9. Ist auch Spitalgeld versichert, so ist dem Versiche-
                                                                         Folgendes:
     rer, wenn die versicherte Person in ein Spital (Art. 13
                                                                    2.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versiche-
     Punkt 2) eingewiesen ist, nach der Entlassung aus
                                                                         rungsnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der
     dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitals-
                                                                         vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form
     verwaltung zuzusenden.
                                                                         darüber informieren, dass er den Versicherungsver-
2.10. Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind
                                                                         trag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
       dem Versicherer die Originalbelege zu überlassen.
                                                                         kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Versi-
2.11. Im Falle der Mitversicherung von Knochenbruch ist
                                                                         cherer, den Versicherungsnehmer über die mit der
       dem Versicherer eine ärztliche Bestätigung mit Di-
                                                                         Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen
       agnose zu übermitteln.
                                                                         zu informieren.
2.12. Im Falle eines Nottransportes aus dem Ausland
                                                                    2.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser
       (Art. 14 Punkt 4) ist die muki 24h-Hilfe (Unfall-
                                                                         Verständigung (siehe den vorstehenden Punkt 2.1.),
       Assistance) mit der Organisation des Nottranspor-
                                                                         aber auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Ver-
       tes zu beauftragen (siehe Anhang zu den AUVB).
                                                                         sicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der verein-
                                                                         barten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungs-
                                                                         erklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens
                                                                         einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertrags-
                                                                         dauer beim Versicherer einlangt.


                                                               15

[Seite 16]
2.3. Wenn die Kündigung des Versicherungsnehmers                       Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer ein-
     nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertrags-               monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Versi-
     dauer beim Versicherer einlangt, verlängert sich der              cherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben
     Versicherungsvertrag um ein weiteres Jahr. Für den                hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung
     neuen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer gelten                kündigen.
     wiederum die Regelungen der Punkte 2.1. bis 2.3.             1.3. Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung
                                                                       anteilige Prämie zu.
Artikel 31                                                        2. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person ge-
Kündigung nach Versicherungsfall, Erlöschen                       storben ist, so steht dem Versicherer die bis zur Ver-
des Vertrages                                                     tragsauflösung anteilige Prämie zu.
1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver-          Artikel 32
     sicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer              Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Per-
     einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versiche-            sonen
     rungsleistung ablehnt oder seine Anerkennung ver-            1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem
     zögert hat.                                                       Versicherungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem
     In diesen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines                anderen zustoßen, genommen werden.
     Monates                                                           Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen
     -    nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspru-                  zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des ande-
          ches auf die Versicherungsleistung;                          ren genommen. Die Vorschriften der §§ 74 bis 80
     -    nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines                 VersVG, Versicherung für fremde Rechnung, sind
          Rechtsstreites vor Gericht;                                  mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung
     -    nach Zustellung der Entscheidung des                         der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, aus-
          Schiedsgutachters (Art. 22, Verfahren bei Mei-               schließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
          nungsverschiedenheiten);                                     Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem
     -    nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei                anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für ei-
          Verzögerung der Anerkennung (Art. 21, Fällig-                gene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des
          keit der Leistung und Verjährung)                            Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen
     vom Versicherungsnehmer vorzunehmen. Die Kündi-                   erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in
     gung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende                    der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Ver-
     der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.                      tretung in den seine Person betreffenden Angele-
1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver-               genheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann er
     sicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die                   den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht
     Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt                   vertreten.
     oder die Versicherungsleistung erbracht hat, aber            2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Best-
     nur in den nachstehend genannten Fällen:                          immungen gelten sinngemäß auch für die versicherte
     -    in der jeweiligen Versicherungsperiode ist ein               Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem
          Versicherungsfall eingetreten und die dafür ins-             Versicherungsvertrag geltend machen.
          gesamt zu leistende Entschädigung übersteigt            3. Diese Personen sind neben dem Versicherungs-
          das 10-fache der Jahresprämie dieser Versiche-               nehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der
          rungsperiode oder                                            Schadenminderung und Rettungspflicht verantwort-
     -    in der jeweiligen Versicherungsperiode sind                  lich.
          insgesamt bereits zwei oder mehr Versiche-
          rungsfälle eingetreten und die dafür insgesamt          Artikel 33
          zu leistende Entschädigung übersteigt das 5-            Erfüllungsort, Gerichtsstand
          fache der Jahresprämie dieser Versicherungs-            1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen
          periode oder                                                 aus dem Versicherungsvertrag ist der Sitz des Ver-
     -    wenn der Versicherer eine vertraglich vereinbar-             sicherers in Bad Ischl.
          te Rentenleistung anerkannt hat.                        2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem
     Der Versicherer kann auch in dem Fall kündigen,                   Gericht am Sitz des Versicherers oder bei dem Ge-
     wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf                   richt des Ortes anhängig gemacht werden, wo der
     Versicherungsleistung arglistig erhoben hat.                      Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine
     Die Kündigung ist innerhalb eines Monates                         gewerbliche Niederlassung oder – in Ermangelung
     -    nach Anerkennung dem Grunde nach;                            einer solchen – seinen Wohnsitz hatte.
     -    nach erbrachter Versicherungsleistung;                  3. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Versi-
     -    nach Ablehnung des arglistig erhobenen An-                   cherten, Mitversicherten) ist das Gericht örtlich zu-
          spruches auf Versicherungsleistung durch den                 ständig, in dessen Sprengel der Versicherungsneh-
          Versicherer vorzunehmen.                                     mer (Versicherte, Mitversicherte) seinen Wohnsitz
                                                                       oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Ort der


                                                             16

[Seite 17]
     Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohnsitz              form ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung verein-
     noch ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäfti-            bart wurde.
     gungsort innerhalb Österreichs vor, so ist das Ge-          Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Tex-
     richt am Sitz des Versicherers zuständig.                   tes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person
4.   Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.             des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder – sofern
                                                                 vereinbart – elektronische Kommunikation). Schriftform
                                                                 bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original
Artikel 34                                                       der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklä-
Form der Erklärungen                                             renden oder mit qualifizierter elektronischer Signatur
Für sämtlichen Anzeigen und Erklärungen an uns ist die           gemäß § 4 Absatz 1 SVG zugehen muss.
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schrift-        Rücktrittserklärungen nach den §§ 3 und 3a KSchG sind
                                                                 an keine bestimmte Form gebunden.


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[Seite 18]
Anhang zu den AUVB 2026 für die Unfallversicherung

EINTEILUNG DER BERUFSGRUPPEN

Für die Einschätzung des Risikos von beruflichen Tätigkeiten ist vorab festzuhalten, dass eine Einteilung in Berufs-
gruppe 0 bis 3 zu erfolgen hat. Die unten aufgeführten Berufe sind nur demonstrativ und nicht vollständig angeführt.
Anzugeben sind auch Berufe, die im Nebenerwerb ausgeübt werden, wenn die Einstufung in eine risikotechnisch
höhere Gruppe notwendig ist.

Berufsgruppe 0
Kinder, Schüler, Studenten, nicht Berufstätige, arbeitssuchend

Berufsgruppe 1
Alle Berufe, die nicht unter Berufsgruppe 0, 2 oder 3 fallen.

Berufsgruppe 2
Generell können weitere Berufe, auch wenn sie nicht in der Berufsgruppe 2 explizit angeführt sind, ein höheres Risiko
haben und werden daher in Berufsgruppe 2 eingestuft.
 - Arbeiter im Hoch- und Tiefbau
 - Landwirte, Wald- und Forstarbeiter
 - Dachdecker, Spengler, Zimmermann
 - Holzbearbeiter und Holzverarbeiter
 - Polizist im Außendienst

Berufsgruppe 3
Berufe mit reiner Bürotätigkeit (wie z.B. Sachbearbeiter, Manager, Sprechstundenhilfe, Telefonist, etc.)
Reine Bürotätigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ausschließlich administrativen, organisatorischen oder geis-
tigen Aufgaben in geschlossenen Büroräumlichkeiten nachgeht, wobei keinerlei körperliche, handwerkliche, technische
oder gefahrgeneigte Tätigkeiten sowie kein Außendienstanteil anfallen.

Nur nach Anfrage gezeichnet werden können folgende Risiken:
Für die Einschätzung sind folgende Angaben nötig – detaillierte Angabe der Tätigkeit, der Wahrscheinlichkeit von
Auslandseinsätzen sowie des Gebietes des Auslandseinsatzes.
 - Journalisten, Reporter, Auslandskorrespondenten
 - Im Bergbau unter Tage Tätige
 - Berufssoldaten und deren Angehörige
 - Bergführer

Wichtiger Hinweis:
Generell erfolgt für Berufstätige, welche in Berufsgruppe 2 eingeordnet wurden, ein Zuschlag in Höhe von 35 %.
Leistungen werden ab 1 % Invalidität erbracht.

Erhöhte Gliedertaxe siehe Art. 7 Punkt 2.1.


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Anhang zu den AUVB 2026 für die Unfallversicherung

EINTEILUNG DER FREIZEITAKTIVITÄTEN

Eine Sportart, die im Verein und/oder nur hobbymäßig erfolgt, und nicht unter Trendsportpaket fällt, ist prämienfrei
mitversichert ohne zwingende Angabe.

Eine Sportart, welche bei der vereinsmäßigen Ausübung von Vereinsmeisterschaften, Turnieren und sportlichen Veran-
staltungen im eigenen Verein erfolgt, fällt nicht unter wettbewerbsmäßig und muss nicht angegeben werden.

Wird eine Sportart wettbewerbsmäßig ausgeführt, so muss eines der unten genannten Sportpakete abgeschlossen
werden.

Wettbewerbsmäßig wird folgendermaßen definiert: Darunter fallen sportliche Aktivitäten, die mit regelmäßigem Training
und der Vorbereitung auf Wettbewerbe/Turniere/sportliche Veranstaltungen/Meisterschaften auf Orts-, Bezirks-, Lan-
des-, Bundes-, Staats- und internationaler Ebene verbunden sind und daran auch teilgenommen wird.

Für die Risikoeinschätzung im Bereich Trendsport wird grundsätzlich ein Zuschlag erhoben, unabhängig davon, ob
eine Teilnahme an Wettkämpfen, Turnieren, Meisterschaften oder sportlichen Veranstaltungen erfolgt oder ob der
Sport einmalig oder lediglich hobbymäßig (einschließlich einer Vereinsmitgliedschaft) ausgeübt wird.

Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gelten für Sportpaket 1, Sportpaket 2, Sportpaket 3 sowie Fußball
keine Zuschläge.

Bei einmaliger Ausübung von diversen Aktivitäten ist das Urlaubssportpaket abzuschließen.

Die Einteilung der Sportarten ist wie folgt:

Sportpaket 1
Folgende Sportarten sind durch einen Zuschlag mitversichert:
Eisschießen, Rudern, Schwimmen, Segeln, Tischtennis, Paddeltennis, Badminton, Basketball, Eislauf, Fechten, Faust-
ball, Kanu, Paddelboot, Faltboot, Leichtathletik, Mountainbiken, Orientierungslauf, Radfahren, Rollschuhlauf, Inlineska-
ten, Squash, Tennis, Triathlon, Turnen, Volleyball, Wasserski, Wasserball, Schilanglauf, Floorhockey, Landhockey,
Reiten, Sportschießen, Laufen, Tanzen (exkl. Rock‘n‘Roll Akrobatik).

Sportpaket 2
Folgende Sportarten sind durch einen Zuschlag mitversichert:
Nicht Kaderschiläufer im ÖSV bzw. vergleichbaren Länderorganisationen
Judo; Taekwondo, Karate, Kung Fu, Capoeira
Weitere versicherbare Sportarten:
Moderner Fünfkampf, Biathlon, Handball (unter den obersten beiden Spielklassen), Rock‘n‘Roll Akrobatik, Rodeln,
Schi-Bergsteigen, Schi-Alpin, Snowboarden, Skateboarden; Freestyle Scootering, Hyrox, Crossfit, Kraftsport und
Schwerathletik, Gewichtheben.

Sportpaket 3
Folgende Sportarten sind durch einen Prämienzuschlag mitversichert:
Eishockey, La Cross, American Football, Rugby, Kampfsportarten (Boxen, Kickboxen, Hapkido, Krav Maga, Escrima, Jiu
Jitsu, Muay Thai, Ninjutsu, Tae Bo, MMA, Tai Chi etc).

Trendsportpaket
Folgende Sportarten sind durch einen Zuschlag mitversichert:
Für das Trendsportpaket erfolgt generell ein Zuschlag unabhängig davon, ob dies leistungssportmäßig, vereinsmäßig
oder wettkampfmäßig ausgeführt wird.
Dazu zählen folgende Sportarten:
das Befahren von Downhill-Strecken, Rafting, Kitesurfen, Canyoning,
Klettern/Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad IV bis max. VI nach UIAA Skala oder französische Skala 5c, Kletttersteig
bis inkl. Schwierigkeitsgrad E, Parcour und Trail Running.


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Fußball
Gegen einen Prämienzuschlag pro Person von jährlich 50 % der Grundprämie ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
vereinsmäßig ausgeübter Fußballsport mitversichert. Irrelevant, ob eine Teilnahme an Wettkämpfen bzw. Turnieren
bzw. Meisterschaften stattfindet.

Kein Versicherungsschutz besteht für die beiden obersten nationalen Spielklassen.

Urlaubssportpaket
Das Urlaubssportpaket umfasst auch gefährliche Sportarten bzw. Freizeitaktivitäten, welche der Versicherte nur kurz-
fristig, spontan, einmalig während einer einzelnen Reise ausübt – ohne regelmäßige oder fortlaufende Trainingsabsicht.

Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die bei einmaliger oder erstmaliger Ausübung folgender Sportarten auftreten.
z.B.
 -   Kajakfahren, Surfen, Rafting, Canyoning, Parasailing, Kitesurfen
 -   Kurs- oder Eventteilnahme (Gleitschirm-Tandemflug, Tandem-Fallschirmsprung)
 -   Ballonfahren

Im Leistungsfall sind entsprechende Nachweise wie z.B. Buchungsbestätigungen oder Teilnahmebestätigungen zu
erbringen.


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Anhang zu den AUVB 2026 für die Unfallversicherung

MUKI 24H-HILFE (UNFALL-ASSISTANCE)

Die in Art. 14 Punkt 4 (Nottransport aus dem Ausland                   4.000,- pro versicherter Person und Versicherungs-
nach Österreich) und Art. 14 Punkt 5 (Rehabilitationsma-               fall.
nagement) der AUVB genannten Leistungen gelten unter                   Der Anspruch auf Kostenersatz besteht innerhalb
den folgenden Voraussetzungen und Begrenzungen:                        von 2 Jahren (für Personen unter 15 Jahren inner-
1. Leistungen der muki 24h-Hilfe (Unfall-Assistance)                   halb von 5 Jahren) ab dem Unfalltag und überdies
     können nur in Anspruch genommen werden, wenn                      nur dann, wenn die Beauftragung des Rehabilitati-
     Unfallkosten ausdrücklich im Versicherungsvertrag                 onsmanagements durch den Versicherer erfolgt.
     als versichert gelten.                                      6.    Die Leistung der muki 24h-Hilfe ist von der perso-
2. Für die Organisation und Abwicklung eines Not-                      nellen Ausstattung, Organisation und Auslastung
     transportes gemäß Art. 14 Punkt 4 und gemäß Arti-                 der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung abhängig.
     kel 9.4 AUBK hat der Versicherer eine Notfallzentra-              Die Verfügbarkeit eines bestimmten Behandlers
     le eingerichtet, die rund um die Uhr erreichbar ist.              oder einer bestimmten Einrichtung zu einem be-
     Diese ist vor Inanspruchnahme des Nottransportes                  stimmten Zeitpunkt kann daher durch die muki 24h-
     telefonisch unter der muki Notrufnummer zu kontak-                Hilfe nicht garantiert werden.
     tieren:                                                     7.    Aus dem Rehabilitationsmanagement werden keine
     muki Notrufnummer – Notfallzentrale                               Leistungen erbracht:
     aus dem Inland: Tel. 01 364 4 364                                -      Für die Folgen des Ausbeißens von Zähnen
     aus dem Ausland: Tel. +43 1 364 4 364                                   oder Zahnteilen, für Kosten von Kur-, Bade- und
3. Nach einem Unfall im Ausland leistet der Versicherer                      Erholungsreisen und -aufenhalten, ferner für
     für den medizinisch begründeten und ärztlich ange-                      Kosten der Reparatur oder Wiederbeschaffung
     ordneten Nottransport nach Österreich nur dann                          eines abnehmbaren Zahnersatzes, künstlicher
     Kostenersatz, wenn der Nottransport über die muki                       Gliedmaßen oder sonstiger künstlicher Behelfe
     24h-Hilfe organisiert und abgewickelt wird. Medizi-                     sowie für die Anschaffungskosten von Trai-
     nisch begründet ist ein Nottransport, wenn eine le-                     ningsgeräten oder Geräten zur Verbesserung
     bensbedrohende Unfallverletzung vorliegt oder die                       der Fortbewegung.
     ärztliche Versorgung im Ausland unzureichend ist.           8.   Leistungen im Rahmen der muki 24h-Hilfe werden
4. Durch einen Unfall im Ausland bedingte ausländi-                   nur in dem Umfang erbracht, soweit nicht aus einem
     sche Krankenhauskosten werden max. bis zu der für                anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses beste-
     Unfallkosten vereinbarten Versicherungssumme er-                 henden Versicherungsvertrag mit einem Privatversi-
     setzt.                                                           cherer oder einer anderen Institution mit gleichem
5. Die muki 24h-Hilfe erbringt nach einem Unfall, aus                 oder ähnlichem Unternehmenszweck für dasselbe In-
     dem eine voraussichtliche dauernde Invalidität von               teresse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch
     mindestens 30 % (ohne Berücksichtigung einer Pro-                geltend gemacht werden kann (Subsidiarität). Sofern
     gression) zu erwarten ist und bei dem eine medizini-             der Versicherer trotz bestehender Subsidiarität be-
     sche, soziale oder berufliche Notwendigkeit für den              reits Leistungen erbracht hat, gehen die Ersatzan-
     Einsatz eines Rehabilitationsmanagements erforder-               sprüche der versicherten Personen gegenüber Drit-
     lich ist, folgende Leistungen: Beratung, Begleitung,             ten mit Zahlung auf den Versicherer über.
     Organisation und Kostenersatz bis max. EUR


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[Seite 22]
Anhang zu den AUVB 2026 für die Unfallversicherung

WIEDERGABE DER IN DEN AUVB ERWÄHNTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 112/2016.)

§6                                                                            § 11a
1. Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Oblie-                  1. Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versiche-
      genheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem                   rungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand
      Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von                  des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist,
      der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die ver-            personenbezogene Gesundheitsdaten verwenden, soweit
      einbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als ei-                 dies zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein
      ne unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann                       Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird,
      den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der                     oder zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge
      Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer                      oder zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus ei-
      Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung                  nem Versicherungsvertrag unerlässlich ist. Das Verbot der
      als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versi-                   Ermittlung genanalytischer Daten gemäß § 67 Gentech-
      cherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf                   nikgesetz bleibt unberührt.
      die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.                        2.  Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten
1.a. Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versi-                    für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur auf folgende Art er-
     cherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen                        mitteln:
     Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte               durch Befragung der Person, die versichert werden soll
     Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in                     oder bereits versichert ist, beziehungsweise durch Befra-
     dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarif-                  gung des Geschädigten oder anhand der vom Versiche-
     mäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verlet-                      rungsnehmer oder vom Geschädigten beigebrachten Un-
     zung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen                        terlagen oder durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen ei-
     und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des                    ner für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen Zustimmung
     Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit                 des Betroffenen oder zur Beurteilung und Erfüllung von
     nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden                   Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch
     ist.                                                                         Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten,
2. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsneh-                      Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Kran-
      mer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der                          kenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose
      Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer                         sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffe-
      gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs.                       ne dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies im
      1.a. - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die                Einzelfall nicht untersagt hat, oder durch Heranziehung
      vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Ver-                  sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntge-
      letzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs-                 wordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen;
      falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der                    es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Daten-
      dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.                            schutzgesetz 2000 zu.
3. Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine               3. Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall
      Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versi-                betreffende Zustimmung des Betroffenen nicht vorliegt,
      cherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,                   dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 ge-
      so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver-               nannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
      letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit                    untersuchende oder behandelnde Ärzte, Krankenanstalten
      beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz ver-                    oder sonstige Einrichtungen der Krankenversorgung oder
      letzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen                Gesundheitsvorsorge oder Sozialversicherungsträger,
      oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-                     Rückversicherer oder Mitversicherer oder andere Versiche-
      gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versiche-                   rer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versi-
      rers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung                 cherungsfall mitwirken, oder vom Versicherer herangezo-
      verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststel-                 gene befugte Sachverständige oder gewillkürte oder ge-
      lung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder                  setzliche Vertreter des Betroffenen oder Gerichte, Verwal-
      den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung                         tungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrich-
      Einfluss gehabt hat.                                                        tungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich
4. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei                            der von ihnen bestellten Sachverständigen.
      Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein             4. Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versi-
      soll, ist unwirksam.                                                        cherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über
5. Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung                         und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer
      einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn                   ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet wor-
      dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbe-                         den sind, wenn die untersuchte Person der Auskunftsertei-
      dingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere                       lung beziehungsweise der Einsichtsgewährung zustimmt.
      Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit                  5. Gem. Abs. 1 und 2 erhobene Gesundheitsdaten unterlie-
      mitgeteilt wird.                                                            gen dem besonderen Geheimnisschutz des § 108a VAG
                                                                                  mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten
                                                                                  privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle


                                                                         22

[Seite 23]
     der Abs. 1 und 3 ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind               diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
     umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen                    die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich
     rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt                 gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen
     insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten,                      Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
     die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen                     dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass
     Versicherungsvertrags erhoben wurden.                                   ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt
                                                                             war.
§ 12                                                                    3.   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in                   dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche-
     drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so be-                rungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers ab-
     ginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht                gelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn
     auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist              die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt
     dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so ver-                 des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf
     jähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.                           den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versi-
     cherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum            § 26
     Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versiche-           Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn
     rers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der            der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch
     Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und ge-               das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das
     setzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist.            der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit
     Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung ebenfalls ein.        veranlasst wird.
3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
     wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines           § 27
     Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt         1. Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom
     erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer                  Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Ge-
     gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2                   fahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versiche-
     entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem                    rungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
     Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat;                einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
     sie ist für die Dauer der Vergleichsverhandlungen über den             wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
     erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche-              an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung
     rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen                 der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
     gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert                   wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
     ist, gehemmt.                                                      2. Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung
                                                                            der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich
§ 23                                                                        Anzeige zu machen.
1. Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungs-                 3. Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte
     nehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine                   Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimm-
     Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme                       ter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Ände-
     durch einen Dritten gestatten.                                         rung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungs-
2. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass                     recht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr
     durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers                  und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
     vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr er-
     höht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige           § 28
     zu machen.                                                         1. Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unver-
                                                                            züglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflich-
§ 24                                                                        tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
1.   Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23               als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
     Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhält-              Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
     nis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Be-            2. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn
     ruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Ver-               ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt
     sicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst                   war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
     mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.                 Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche-
2.   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb                  rungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers ab-
     eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in                   gelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn
     welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr                    die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt
     Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt              des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf
     ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.                               den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

§ 25                                                                    § 29
1. Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift          Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht.
    des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei,            Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht,
    wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr             wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass
    eintritt.                                                           das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr
2. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn             nicht berührt werden soll.
    die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versiche-
    rungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in


                                                                   23

[Seite 24]
§ 30                                                                      § 41a
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit          1. Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände
zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages                       eine höhere Prämie vereinbart, so kann der Versicherungs-
eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versi-                   nehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stel-
cherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.                        lung und Annahme des Antrages oder nach Abschluss des
                                                                              Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlan-
§ 38                                                                          gen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperio-
1. Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen                 den angemessen herabgesetzt wird.
     nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach                2. Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie
     der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist                durch irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers
     der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, be-              über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
     rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,
     wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier              § 74
     Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht             1. Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Ver-
     wird.                                                                     trag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für
2. Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts                  einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des
     des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs.                 Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde
     1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Ver-                 Rechnung).
     pflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versiche-        2. Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so
     rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne                  ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzu-
     sein Verschulden verhindert war.                                          nehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter,
3. Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und                   sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
     2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer
     den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen                  § 75
     hat.                                                                 1. Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die
4. Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechts-                    Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten
     folgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.                                        zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann
                                                                               jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
§ 39                                                                      2. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versiche-
1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann                    rungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und
     der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen                        diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn
     Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei                 er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
     Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
     Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind               § 76
     die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit                1. Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten
     dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim-                    aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im ei-
     mung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.                  genen Namen verfügen.
2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein              2. Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versi-
     und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit               cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten nur
     der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versi-                  dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der
     cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,              Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des
     dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zah-                    Scheines ist.
     lung ohne sein Verschulden verhindert war.                           3. Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsneh-
3. Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versi-                   mer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nach-
     cherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist                  weist, dass der Versicherte seine Zustimmung zur Versi-
     kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung                    cherung erteilt hat.
     im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestim-
     mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit             § 77
     Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer               Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicher-
     in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf            ten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein Insol-
     ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-              venzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungs-
     lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung               weise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein
     fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines            auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in
     Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit             Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche be-
     der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines            friedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädi-
     Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung                gungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung
     nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits einge-          der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versi-
     treten ist.                                                          cherten und dessen Gläubigern befriedigen.
4. Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechts-
     folgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.                                   § 78
                                                                          Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die
§ 39a                                                                     Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der             rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung für frem-
Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt              de Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi-
eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des                  cherten in Betracht.
Versicherers nicht ein.


                                                                     24

[Seite 25]
§ 79                                                                        fremdes Interesse versichert ist, so sind die Vorschriften
1. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn                der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass
     der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist                  fremdes Interesse versichert ist.
     oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche-
     rungsnehmers nicht tunlich war.                                   § 184
2. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag                1. Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des
     des Versicherten abgeschlossen und beim Abschluss das                 Anspruches aus der Versicherung oder das Maß der durch
     Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so              den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit
     braucht dieser die Einwendung, dass der Vertrag ohne                  durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die ge-
     Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht               troffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar
     gegen sich gelten zu lassen.                                          von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Fest-
                                                                           stellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche
§ 80                                                                       gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht tref-
1. Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versiche-                 fen können oder wollen oder sie verzögern.
     rung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie          2. Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht
     als für eigene Rechnung genommen.                                     zu bestellen, so sind auf die Bestellung die Vorschriften
2. Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ ge-                   des § 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
     nommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen,               3. Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz
     dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder                 1 abweicht, ist nichtig.


Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 140/1997

§3                                                                                Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur
1. Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den                       nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird
   vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dau-                           und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt,
   ernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür                     3. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-
   auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abge-                         Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unter-
   geben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom                           liegen, oder
   Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustan-               4. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in kör-
   dekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen er-                          perlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben
   klärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfol-                    hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer ge-
   gung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die                            drängt worden ist.
   Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Ver-        4.   Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form
   trags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über                      gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rück-
   das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangs-               trittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
   weise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an             5.   Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag
   den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustande-                     oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer ge-
   kommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit                    gen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sam-
   dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware                   meln und die Entgegennahme von Bestellungen auf
   erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unter-                 Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen
   blieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für                von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 Ge-
   eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsab-                 wO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellun-
   schluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Un-                  gen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994)
   ternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf                     verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4
   Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlän-                und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht an-
   gerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem                 zuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fäl-
   der Verbraucher die Urkunde erhält.                                      len des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.
2. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unter-
   nehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den               § 3a
   Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugs-             1. Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom
   fahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch per-                Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlas-
   sönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die               sung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der
   vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benütz-                 Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahr-
   ten Räume gebracht hat.                                                 scheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich gerin-
3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,                     gerem Ausmaß eintreten.
    1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem             2. Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
         Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks                          1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines
         Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,                               Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Un-
    2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Be-                            ternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet
         sprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Be-                      werden kann,
         auftragten vorangegangen sind,                                       2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
    3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistun-                   3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
         gen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise                 4. die Aussicht auf einen Kredit.
         von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume               3. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die
         geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25                  Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkenn-


                                                                  25

[Seite 26]
     bar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder           § 14
     nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine            1. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder sei-
     schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten              nen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäf-
     hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen                tigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89,
     Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch                93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des
     beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr              Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der
     übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat                      Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
     nach dem Zustandekommen des Vertrags.                                    Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten,
4.   Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn                 die bereits entstanden sind.
      1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder            2. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der
          wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände                       örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des
          nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintre-               Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestim-
          ten werden,                                                         mungen über die Heilung des Fehlens der inländischen
      2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen                     Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zustän-
          ausgehandelt worden ist,                                            digkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.
      3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpas-               3. Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers
          sung des Vertrags bereit erklärt oder                               gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener
      4. der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unter-                   Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher
          liegt.                                                              gegenüber rechtsunwirksam.
5.   Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.              4. Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil
                                                                              nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen
                                                                              gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt
                                                                              ist.


Auszug aus dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 27/2019

§4                                                                            re solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines
1. Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtli-             Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarun-
   che Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886                     gen über die Form bleiben unberührt.
   ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesonde-


                                                                                                        Satz- und Druckfehler vorbehalten.


                                                                    26
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