# NV Niederösterreichische: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-unfall-niederoesterreichische-unfall.php
- Rechtlicher Träger: Niederösterreichische Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-unfall-niederoesterreichische-unfall.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2019)](https://www.nv.at/nv/downloads-produkte/versicherungsbedingungen/allgemeine-bedingungen-fuer-die-unfallversicherung-(auvb-2019).pdf), Fassung AUVB 2019 (U5700)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Invaliditätsleistung zahlen wir – unabhängig vom Alter der versicherten Person – als Kapitalbetrag. | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit) | ja | Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. | Art. 3, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms | ja | eines Armes .................................................... 70 % | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Daumen | ja | eines Daumens ............................................... 20 % | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Finger | ja | eines Zeige- oder Mittelfingers ....................... 10 % | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkels | ja | eines Beines ................................................... 70 % | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Knies | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenk | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit) | ja | der Sehkraft eines Auges ............................... 50 % | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr | ja | des Gehörs eines Ohres ................................. 30 % | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Geruchssinn | ja | des Geruchssinnes ......................................... 10 % | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Geschmackssinn | ja | des Geschmacksinnes .................................... 10 % | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge) | ja | einer Niere....................................................... 20 % | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Progression 225 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 350 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 500 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 1000 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von | ja | folgende Leistungen zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestes 25 % beträgt: | Art. 17 Pkt. 3, Seite 3 |
| Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfall | ja | Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten | Art. 7 Pkt. 1, Seite 1 |
| Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt | Art. 7 Pkt. 1, Seite 1 |
| Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versicherer | ja | durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und bei uns geltend gemacht worden. | Art. 7 Pkt. 1, Seite 1 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern) | ja | Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. | Art. 7 Pkt. 7, Seite 2 |
| Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigung | ja | Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. | Art. 17 Pkt. 2, Seite 3 |
| Vorschuss auf die Invaliditätsleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten. | Art. 15 Pkt. 3, Seite 3 |
| Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise) | nicht geregelt |  |  |
| Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung) | ja | Meniskusverletzungen infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf. | Art. 6 Pkt. 2, Seite 1 |
| Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung) | ja | Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln | Art. 6 Pkt. 2, Seite 1 |
| Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | ja, bis 37.500 € | durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitits und der durch Insektenbiss übertragenen Lyme-Borreliose | Art. 13, Seite 2 |
| Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gesundheitsschädigungen durch allergische Reaktionen auf das Insektengift infolge eines Bienen-, Wespen-, Hornissen- oder Hummelstiches. | Art. 6 Pkt. 2, Seite 1 |
| Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezug | nein | Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. | Art. 6 Pkt. 3, Seite 1 |
| Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffen | ja, bis zur Versicherungssumme | Gesundheitsschädigungen durch die unabsichtliche Einnahme verdorbener Lebensmittel. | Art. 6 Pkt. 2, Seite 1 |
| Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Erfrierungen | nicht geregelt |  |  |
| Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrand | nicht geregelt |  |  |
| Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfen | ja | Gesundheitsschädigungen durch Vergiftung aufgrund plötzlich ausströmender Gase und Dämpfe | Art. 6 Pkt. 2, Seite 1 |
| Bandscheibenvorfall durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkt mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind | Art. 17 Pkt. 6, Seite 3 |
| Bauchwand- und Unterleibsbrüche | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind | Art. 17 Pkt. 7, Seite 3 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolge | ja, bis zur Versicherungssumme | Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als mitversichert; | Art. 17 Pkt. 4, Seite 3 |
| Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung) | nein | Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. | Art. 17 Pkt. 5, Seite 3 |
| Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze) | ja | Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol liegt vor, wenn ein Blutalkohol über 0,8 Promille zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles besteht. | Art. 16 Pkt. 11, Seite 3 |
| Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursache | nein | durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreift, erleidet. | Art. 16 Pkt. 11, Seite 3 |
| Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung) | ja, bis 37.500 € | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung, | Art. 13, Seite 2 |
| Impfschäden | nicht geregelt |  |  |
| Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad) | ja, bis zur Versicherungssumme | Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität gem. Art. 7 von mindestens 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfallrente bezahlt. | Art. 8, Seite 2 |
| Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monate | ja, bis zur Versicherungssumme | Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen (100%igen) Arbeitsunfähigkeit | Art. 10, Seite 2 |
| Krankenhaustagegeld | ja, bis zur Versicherungssumme | Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in einem Spital | Art. 11, Seite 2 |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Unfalltod | ja, bis zur Versicherungssumme | Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt. | Art. 9 Pkt. 1, Seite 2 |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport) | ja, bis zur Versicherungssumme | des Verletztentransportes zur Erstbehandlung oder zu weiteren Behandlungen durch einen Arzt oder im Krankenhaus | Art. 12 Pkt. 1, Seite 2 |
| Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | übernimmt der Versicherer die dafür aufgewandten Kosten für Arzthonorar, Medikamente und ärztlich verordnete Heilmittel | Art. 12 Pkt. 2, Seite 2 |
| Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmen | nein | Kosten für Bade- und Erholungsaufenthalte und/oder –reisen sowie Kuraufenthalte, | Art. 12 Pkt. 1, Seite 2 |
| Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | nicht geregelt |  |  |
| Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichert | nein | die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und bei dazugehörenden Trainingsfahrten ereignen, | Art. 16 Pkt. 2, Seite 3 |
| Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet, | Art. 6 Pkt. 5, Seite 1 |
| Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Ausland | nein | die durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, | Art. 16 Pkt. 8, Seite 3 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | nein | durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetztes, | Art. 16 Pkt. 10, Seite 2 |
| Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichert | nein | Tauchen tiefer als 40 m, Eis- und Höhlentauchen, | Art. 16 Pkt. 4, Seite 3 |
| Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist) | ja | Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung oder im Antrag anzugebender besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich anzuzeigen. | Art. 19, Seite 4 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall) | ja | Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben | Art. 22 Pkt. 1.1, Seite 4 |
| Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form, | Art. 20 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Capital por fallecimiento (Todesfallkapital) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos de sepelio (Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2019)

```text
[Seite 1]
U5700

                         Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2019)

Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher                                                               Artikel 4
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher                                                 Zeitlicher Geltungsbereich
Weise.
                                                                                                Versichert   sind   Unfälle,    die    während        der   Wirksamkeit      des
Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der                        Versicherungsschutzes eingetreten sind.
„Versicherungsgesellschaft“ abschließt.
                                                                                                                               Artikel 5
Versicherte Person ist die Person, deren Gesundheitsschädigung infolge                                   Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
eines Unfalles versichert ist.
                                                                                                Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung der ersten oder
Anspruchsberechtigter (Begünstigter, Bezugsberechtigter) ist die Person,                        einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: Prämie) mit
die für den Empfang der Leistung benannt ist.                                                   dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Zahlungsfrist ist in Artikel 19
                                                                                                geregelt.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.                        War der Versicherungsnehmer an der Zahlung der ersten oder einmaligen
                                                                                                Prämie ohne sein Verschulden verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz
Anzuwendendes Recht: Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.                            ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei schuldhaftem Verzug
Neben        anderen      Gesetzen       enthält      insbesondere     das                      besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung.
Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) zahlreiche Regelungen, die für                        Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der ersten oder einmaligen Prämie gilt
den Versicherungsvertrag maßgeblich sind. Diese Bestimmungen gelten                             § 39a VersVG (siehe Anhang).
unmittelbar kraft Gesetzes. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen
wurden durch Annahme des Antrages als Vertragsgrundlage vereinbart und                                                               Artikel 6
entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Einige Bestimmungen des VersVG                                                      Begriff des Unfalles
haben wir in den Text dieser Bedingungen aufgenommen und mit Hinweis auf
den betreffenden Paragrafen gekennzeichnet.                                                     1.      Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von
                                                                                                        außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
                                                                                                        eine Gesundheitsschädigung erleidet.
                                  Inhaltsverzeichnis
                                                                                                2.      Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
Abschnitt A: Versicherungsschutz                                                                        Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung                                                                   Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen,
Artikel 2 Versicherungsfall                                                                             Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen infolge plötzlicher
Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich                                                                     Abweichung         vom    geplanten    Bewegungsablauf.      Hinsichtlich
Artikel 4 Zeitlicher Geltungsbereich                                                                    abnützungsbedingter Einflüsse mit Krankheitswert findet Art. 17 Pkt. 2,
Artikel 5 Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung                                          sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung.
Artikel 6 Begriff des Unfalles                                                                          Weiters gelten auch als Unfall:
                                                                                                        -      Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person im Zuge
Abschnitt B: Versicherungsleistungen                                                                           von Rettungseinsätzen von Menschenleben oder Sachen
Artikel 7  Dauernde Invalidität                                                                                erleidet.
Artikel 8  Unfallrente                                                                                  -      Gesundheitsschädigungen durch die unabsichtliche Einnahme
Artikel 9  Todesfall                                                                                           verdorbener Lebensmittel.
Artikel 10 Taggeld                                                                                      -      Gesundheitsschädigungen durch Vergiftung aufgrund plötzlich
Artikel 11 Spitalgeld                                                                                          ausströmender Gase und Dämpfe, denen die versicherte Person
Artikel 12 Heilkosten, Kosten für ästhetische Operationen                                                      unfreiwillig   längstens    24     Stunden    ausgesetzt      war.
Artikel 13 Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis,                                                      Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufskrankheiten.
           Lyme-Borreliose                                                                              -      Gesundheitsschädigungen durch versehentliches Verschlucken
Artikel 14 Zusatzleistungen                                                                                    von nicht zum Verzehr vorgesehener Stoffe und Gegenstände
Artikel 15 Fälligkeit unserer Leistung und Verjährung                                                          bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr.
                                                                                                        -      Gesundheitsschädigungen durch körpereigene Gifte von
Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes                                                            Schlangen, Spinnen und Skorpionen, welche mittels Tierbiss
Artikel 16 Ausschlüsse                                                                                         oder Insektenstich in den Körper der versicherten Person
Artikel 17 Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes                                                      gelangen.
                                                                                                        -      Gesundheitsschädigungen durch allergische Reaktionen auf das
Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers                                                                Insektengift infolge eines Bienen-, Wespen-, Hornissen- oder
Artikel 18 Prämie                                                                                              Hummelstiches.
Artikel 19 Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung sowie                    3.      Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch
           besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten                                                   nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung, durch
Artikel 20 Obliegenheiten                                                                               Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und durch
                                                                                                        Insektenbiss übertragene Lyme-Borreliose im Rahmen der
Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen                                                              Bestimmungen des Art. 13 sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut.
Artikel 21 Versicherungsperiode, Vertragsdauer                                                  4.      In teilweiser Abänderung des Artikels 16, Pkt. 11 fallen auch Unfälle
Artikel 22 Kündigung, Erlöschen des Vertrages                                                           infolge       plötzlich      und       unvorhersehbar       eintretender
Artikel 23 Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen                                           Bewusstseinsstörungen unter den Versicherungsschutz, sofern diese
Artikel 24 Form der Erklärungen                                                                         nicht durch den Missbrauch von Alkohol, Suchtgiften oder
                                                                                                        Medikamenten herbeigeführt werden.
                                                                                                5.      Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte
                                 ABSCHNITT A                                                            Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet, sofern
                            VERSICHERUNGSSCHUTZ                                                         nicht ein Ausschlusstatbestand gem. Art. 16 Abs. 1 gegeben ist.

                                   Artikel 1
                          Gegenstand der Versicherung                                                                        ABSCHNITT B
                                                                                                                      VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall
zustößt. Die Leistungen, die versichert werden können, finden sich in Abschnitt                                                  Artikel 7
B. In der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen                                                Dauernde Invalidität
vereinbart sind.
                                                                                                1.      Voraussetzungen für die Leistung:
                                      Artikel 2                                                         -    Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer
                                  Versicherungsfall                                                          körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
                                                                                                        -    Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (siehe Art. 6, Begriff des                                 eingetreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall
Unfalles).                                                                                                   durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und bei uns
                                                                                                             geltend gemacht worden. Aus dem ärztlichen Befundbericht
                                      Artikel 3                                                              müssen Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die
                             Örtlicher Geltungsbereich                                                       Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität
                                                                                                             hervorgehen.
Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.
                                                                                                                                                                 U5700 / Seite 1/7
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 2]
           Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte                                                    Artikel 10
           Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.                                                     Taggeld
2.        Art und Höhe der Leistung:
2.1.      Die Invaliditätsleistung zahlen wir – unabhängig vom Alter der                        1.      Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die
          versicherten Person – als Kapitalbetrag.                                                      Dauer der vollständigen (100%igen) Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder
2.2.      Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der                                   in der Beschäftigung der versicherten Person für längstens 365 Tage
          nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten                                     innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
          ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die                                Für den die vollständige Arbeitsunfähigkeit überschreitenden
          folgenden Invaliditätsgrade:                                                                  Krankenstand wird für einen Zeitraum von maximal 60 Tage innerhalb
                                                                                                        von 4 Jahren nach Ende der vollständigen Arbeitsunfähigkeit 50 % der
          eines Armes .................................................... 70 %                         vereinbarten Taggeldleistung erbracht.
          eines Daumens ............................................... 20 %                            Übt die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles keine
          eines Zeige- oder Mittelfingers ....................... 10 %                                  Erwerbstätigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung aus, dann ist der
          eines anderen Fingers ...................................... 5 %                              Versicherungsschutz für Taggeld trotz Prämienzahlung nicht gegeben.
          eines Beines ................................................... 70 %                         Der Verlust einer dieser Taggeldvereinbarung zu Grunde liegenden
          einer großen Zehe ............................................ 5 %                            Erwerbstätigkeit ist uns wie eine Änderung der Erwerbstätigkeit
          einer anderen Zehe........................................... 2 %                             unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
          der Sehkraft beider Augen ............................ 100 %                          2.      Die Vereinbarung, dass eine Taggeldleistung erst ab einem
          der Sehkraft eines Auges ............................... 50 %                                 bestimmten Tag nach dem Unfall einsetzen soll (Karenzfrist), ist auf
          sofern die Sehkraft des anderen                                                               der Polizze ersichtlich. Ist ein Leistungsaufschub (Karenzfrist) in der
          Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles                                                    Polizze vereinbart, dann wird das Taggeld erst nach Ablauf und unter
          bereits verloren war ........................................ 65 %                            Abzug dieser Karenzfrist erbracht.
          des Gehörs beider Ohren ............................... 60 %
          des Gehörs eines Ohres ................................. 30 %                                                            Artikel 11
          sofern jedoch das Gehör des anderen                                                                                      Spitalgeld
          Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles
          bereits verloren war ........................................ 45 %                    1.      Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte
          des Geruchssinnes ......................................... 10 %                              Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger
          des Geschmacksinnes .................................... 10 %                                 stationärer Heilbehandlung in einem Spital (siehe Punkt 2) befindet,
          der Milz ............................................................ 10 %                    längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag
          einer Niere....................................................... 20 %                       gezahlt.
          beider Nieren oder wenn die Funktion                                                  2.      Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die
          der zweiten Niere vor dem Eintritt des                                                        sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständiger ärztlicher Leitung
          Versicherungsfalles bereits verloren war........ 50 %                                         und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter
                                                                                                        Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der
2.3.      Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende                         Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Krankenreviere der
          Teil des jeweiligen Prozentsatzes.                                                            Exekutive.
3.        Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der                              3.      Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstalten für
          Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder                               Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und
          geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind                          Genesungsheime, Altersheime und deren Krankenabteilungen sowie
          ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.                                Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und
4.        War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane                                Geisteskranke.
          bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad
          um die Vorinvalidität gemindert (Sachliche Begrenzung des                                                             Artikel 12
          Versicherungsschutzes, siehe Art. 17).                                                              Heilkosten, Kosten für ästhetische Operationen
          Bei Mitwirkung von Krankheiten, Gebrechen oder nicht
          altersbedingten Abnützungserscheinungen an den Unfallfolgen finden                    Bis zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme werden von uns
          die Bestimmungen des Art. 17 Pkt. 3 Anwendung.                                        derartige Kosten ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an
5.        Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den                     gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger
          Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden                               oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist.
          Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet.                         1.       Heilkosten,
          Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.                                             sind Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden
6.        Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns                          und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren; hiezu zählen auch
          nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher                              aufgewendete Kosten der nach ärztlicher Verordnung notwendigen
          Sicht eindeutig feststehen.                                                                    Rehabilitation.
7.        Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind                            Heilkosten sind auch die medizinisch und wirtschaftlich notwendigen
          sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den                                     Kosten
          Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu                            -      des Verletztentransportes zur Erstbehandlung oder zu weiteren
          bemessen zu lassen. Die Fristwahrung ist dann gegeben, wenn die                                      Behandlungen durch einen Arzt oder im Krankenhaus (sofern die
          Neubemessung innerhalb dieser Frist durchgeführt wird.                                               versicherte Person gehunfähig ist)
                                                                                                         -      der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines
                                               Artikel 8                                                       Zahnersatzes (bei bereits vor dem Unfall wurzelbehandelten
                                              Unfallrente                                                      und/oder überkronten Zähnen findet Art. 17, Pkt. 2 sinngemäß
                                                                                                               Anwendung) sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen
Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität gem. Art. 7 von mindestens                                     erforderlicher erstmaliger Anschaffungen. Für versicherte Kinder
50 %, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die                                              tritt hinsichtlich der Kosten für die erstmalige Anschaffung eines
Unfallrente bezahlt.                                                                                           Zahnersatzes an Stelle der im ersten Absatz angeführten Frist
Die Zahlung der Unfallrente erfolgt monatlich im Nachhinein. Die erste                                         folgende Regelung: Die aufgewandten Kosten müssen bis zur
Unfallrente wird rückwirkend mit dem Monat, in welchem sich der Unfall                                         Vollendung des 18. Lebensjahres aufgelaufen sein.
ereignet hat, fällig. Die Rentenzahlung endet, wenn die versicherte Person                               Kosten       der    Sonderklasse     in    Spitälern,   Krankenanstalten,
stirbt.                                                                                                  Rehabilitationszentren, privaten Sanatorien, sowie private Operations-
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach                             und Ordinationskosten und Kosten der privaten Physiotherapie,
dem Unfall besteht kein Anspruch auf eine Unfallrente.                                                   werden nicht ersetzt. Auch Kosten für Behandlungen, die von der
                                                                                                         Schulmedizin            nicht     überwiegend         anerkannt     sind
                                               Artikel 9                                                 (alternativmedizinische Behandlungen), werden nicht ersetzt.
                                               Todesfall                                                 Kosten für Bade- und Erholungsaufenthalte und/oder –reisen sowie
                                                                                                         Kuraufenthalte,        ferner  Kosten      für   Reparatur     oder   der
1.        Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als                            Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder
          Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe                           sonstiger künstlicher Behelfe werden nicht ersetzt.
          gezahlt.                                                                               2.      Kosten für ästhetische Operationen
2.        Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die für dauernde                               sind Kosten die notwendig werden, weil durch einen Unfall die
          Invalidität aus demselben Ereignis geleistet worden sind,                                      Körperoberfläche einer versicherten Person derart verunstaltet wird,
          angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invalidität                             dass      nach     Abschluss     der    Heilbehandlung     ihr   äußeres
          können wir nicht zurückverlangen.                                                              Erscheinungsbild dauernd beeinträchtigt ist. Unterzieht sich die
3.        Für Personen, die zum Zeitpunkt des unfallbedingten Ablebens das                               versicherte Person zur Beseitigung dieser Folgen einer Operation,
          15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden im Rahmen der                                übernimmt der Versicherer die dafür aufgewandten Kosten für
          Versicherungssumme        nur    die    tatsächlich   aufgewendeten,                           Arzthonorar, Medikamente und ärztlich verordnete Heilmittel sowie die
          Begräbniskosten, maximal bis zur Höhe des aktuell gesetzlich                                   Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Spital.
          verordneten Betrages für Beerdigungskosten rückerstattet.


                                                                                                                                                                  U5700 / Seite 2/7
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 3]
                              Artikel 13                                                        10.   die mittelbar oder unmittelbar
     Kinderlähmung; Frühsommer-Meningoencephalitis; Lyme-Borreliose                                   -      durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder
                                                                                                             biologischen Waffen,
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung, der                          -      durch Kernenergie,
durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitits und der                                 -      oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der
durch Insektenbiss übertragenen Lyme-Borreliose, wenn die Erkrankung                                         jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetztes,
serologisch festgestellt wurde und frühestens 15 Tage nach Beginn oder                                -      außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines
spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt.                                       Versicherungsfalles veranlasst waren,
Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem                         verursacht werden;
erstmals      ein      Arzt     wegen        der     als       Kinderlähmung,                   11.   die die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung oder
Frühsommer-Meningoencephalitits oder Lyme-Borreliose diagnostizierten                                 einer      wesentlichen     Beeinträchtigung       ihrer  psychischen
Krankheit konsultiert wurde.                                                                          Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente; sowie
Eine Leistung wird von uns nur für Tod oder dauernde Invalidität erbracht. Die                        durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen
Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mit                                     Körper der versicherten Person ergreift, erleidet.
€ 37.500,00 begrenzt.                                                                                 Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit
                                                                                                      durch Alkohol liegt vor, wenn ein Blutalkohol über 0,8 Promille zum
                                      Artikel 14                                                      Zeitpunkt des Versicherungsfalles besteht.
                                    Zusatzleistung                                                    Eine Verweigerung des Alko-Tests oder der Blutabnahme zur
                                                                                                      Feststellung des Blutalkoholgehaltes wird einer wesentlichen
Wir übernehmen die erforderlichen Kosten, die unmittelbar durch die Erfüllung                         Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit gleichgestellt;
der in Art. 20 Pkt. 2. bestimmten Obliegenheiten entstehen. Ausgenommen                               Weiters nicht versichert sind:
bleiben davon Fahrtkosten und Kosten nach Art. 20 Pkt. 2.4. sowie Kosten für                          -     Gesundheitsschäden die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffen
Gutachten, die nicht von uns beauftragt wurden.                                                             am      Körper     der    versicherten       Person   entstehen.
                                                                                                            Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen
                                    Artikel 15                                                              oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall
                   Fälligkeit unserer Leistung und Verjährung                                               veranlasst waren.
                                                                                                      -     Selbstmord und Selbstmordversuch
1.        Die Geldleistungen des Versicherers werden mit Beendigung der
          Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und                                               Artikel 17
          des Umfanges der Leistungen nötig sind.                                                        Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
2.        Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der
          Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren                       1.    Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen
          nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus                       Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod)
          welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden                                    erbracht.
          konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines                      2.    Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe
          Monats entspricht.                                                                          einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine
3.        Steht die Leistungspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus                       körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher
          Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht verschuldet hat, die                             beeinträchtigt war.
          Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach                                 Die Vorinvalidität wird nach Art. 7, Pkt. 2 und 3, Dauernde Invalidität,
          Eingang der Schadenanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf                       bemessen.
          Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu                          3.    Haben Krankheiten, Gebrechen oder nicht                   altersbedingte
          leisten.                                                                                    Abnützungserscheinungen, die schon vor dem Unfall bestanden
4.        Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauernden Invalidität“ sind                             haben, die Unfallfolgen beeinflusst, sind, entsprechend dem Anteil der
          überdies Artikel 7.1 sowie 7.5. bis 7.7 zu beachten.                                        Krankheit, des Gebrechens oder der Abnützungserscheinung,
                                                                                                      folgende Leistungen zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestes 25 %
                                                                                                      beträgt:
                           ABSCHNITT C                                                                -     im Falle von dauernder Invalidität (gemäß Art. 7 Pkt. 1.) der
              BEGRENZUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES                                                          Invaliditätsgrad
                                                                                                      -     bei      Taggeld     und     Spitalgeld      die    Anzahl     der
                                      Artikel 16                                                            anspruchsberechtigten Tage,
                                     Ausschlüsse                                                      -     bei den sonstigen Versicherungsleistungen lt. Abschnitt B
                                                                                                            (ausgenommen bei Leistungen für die Unfallrente gemäß Art. 8
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle                                                            oder für Verletztentransport gemäß Art 12) die Leistung
1.     die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch                                        Dies gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch
       Luftsportgeräteführer) soweit sie nach österreichischem Recht dafür                            einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie
       eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines                          beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist.
       Luftfahrzeuges erleidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines                        4.    Für       Gesundheitsschädigungen,         die      aufgrund      akuter
       Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der                                     Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (z.B.
       Benutzung von Raumfahrzeugen;                                                                  Herzinfarkt), wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn ein
2.     die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch                                     überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren
       Wertungsfahrten      und     Rallyes)   und    bei     dazugehörenden                          Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese
       Trainingsfahrten ereignen, sowie bei Fahrten auf Rennstrecken, die                             Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf
       nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind (ausgenommen                                den Brustkorb verursacht worden ist. Unfälle infolge von Herzinfarkt
       Fahrsicherheitstrainings);                                                                     und Schlaganfall gelten auch als mitversichert;
3.     bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen                               5.    Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine
       Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen                                         Leistung von uns nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf
       Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-,                                 eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung
       Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese                            zurückzuführen       ist.   Seelische      Fehlhaltungen     (Neurosen,
       Veranstaltungen;                                                                               Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
4.     die sich bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten                              6.    Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie
       ereignen, insbesondere Motocross, Klettern und Bergsteigen über                                durch direkt mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden
       Schwierigkeitsgrad 6 (gem. UIAA-Skala), Klettersteige über                                     sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall
       Schwierigkeitsgrad D, Eisklettern, Tauchen tiefer als 40 m, Eis- und                           bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.
       Höhlentauchen, Teilnahme an Expeditionen,                                                7.    Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur
5.     die sich bei der Ausübung als Berufssportler (Personen, die aus der                            erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische
       Sportausübung ihr überwiegendes Einkommen erzielen) oder als von                               Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt
       der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler ereignen;                                 waren.
6.     die bei der Benützung von Explosivkörpern, die gesetzlich verboten
       sind bzw. für die keine ausreichende behördliche Genehmigung
       vorliegt, bzw. die versicherte Person nicht zur Benützung gesetzlich                                              ABSCHNITT D
       oder behördlich berechtig ist, entstehen;                                                            PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
7.     die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer
       Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz                                                       Artikel 18
       Tatbestandsmerkmal ist;                                                                                                   Prämie
8.     die durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
       Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,                              1.    Die erste oder die einmalige Prämie samt Versicherungssteuer (im
       einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller                                    Folgenden kurz: “Prämie“) ist vom Versicherungsnehmer innerhalb
       Gewalthandlungen politischen oder terroristischer Organisationen                               von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang
       entstehen bzw. aller mit den genannten Ereignissen verbundenen                                 der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
       militärischen oder behördlichen Maßnahmen;                                                     Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
9.     die durch innere Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,                            2.    Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
       Aufruhr, Aufstand entstehen, wenn die versicherte Person daran auf                             bezahlen.
       Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;

                                                                                                                                                              U5700 / Seite 3/7
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 4]
3.        Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38,                                              ABSCHNITT E
          39, 39a VersVG (siehe Anhang)                                                                          SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

                                Artikel 19                                                                                      Artikel 21
     Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung sowie                                             Versicherungsperiode, Vertragsdauer
                  besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten
                                                                                                1.      Versicherungsperiode
Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung                                 Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für
oder im Antrag anzugebender besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der                              eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
versicherten Person sind unverzüglich anzuzeigen. Einberufungen zum                             2.      Vertragsdauer
ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu kurzfristigen militärischen                2.1.    Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der
Reserveübungen gelten nicht als Änderungen der Berufstätigkeit oder                                     Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt.
Beschäftigung.                                                                                  2.2.    Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert
-     Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, die Beschäftigung oder die                              sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor
      besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der versicherten Person nach                           Ablauf gekündigt wird. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im
      dem dem Vertrag zugrundeliegenden Tarif:                                                          Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt die Regelung hinsichtlich
-     eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese                                der stillschweigenden Vertragsverlängerung nur nach Maßgabe der
      Prämie zu bezahlen.                                                                               Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes
-     eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem
      Zeitpunkt, ab dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die                                                     Artikel 22
      neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen                                              Kündigung, Erlöschen des Vertrages
      Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz. Danach besteht der
      volle Versicherungsschutz nur bei Zahlung einer – dem höheren Risiko –                    1.      Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
      angepassten Prämie. Hierzu werden wir Ihnen nach Meldung des                              1.1.    Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir
      erhöhten Risikos einen Änderungsvorschlag übermitteln.                                            den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach
-     Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders                              anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben oder wenn
      gefährliche Freizeitaktivitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach                          Sie einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben haben
      Ablauf der drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die                           Die Kündigung ist innerhalb eines Monates
      Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden unsere Leistungen in der                               -      nach Anerkennung dem Grunde nach;
      Weise bemessen, dass dem Vertrag als Versicherungssummen jene                                     -      nach erbrachter Versicherungsleistung;
      Beträge zugrunde gelegt werden, welche sich nach den für die neue                                 -      nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf
      Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung bzw. besonders gefährlichen                                           Versicherungsleistung vorzunehmen.
      Freizeitaktivitäten   erforderlichen   Prämiensätzen      aufgrund     der                        Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen
      tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben.                                          Kündigungsfrist erfolgen.
-     dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, finden die                           1.2.    Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie in den in Pkt. 1.1
      Bestimmungen der §§ 23 ff. VersVG, Gefahrerhöhung, Anwendung.                                     genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch noch, wenn wir
Sie sind berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach                               einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung
Zugang des Änderungsvorschlages des Versicherers ohne Einhaltung einer                                  ablehnen oder ihre Anerkennung verzögern. Weiters können nach
Kündigungsfrist zu kündigen. Kündigen Sie Ihren Versicherungsvertrag nicht                              Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht
innerhalb dieser Frist, so gilt die vom Versicherer vorgeschlagene erhöhte                              kündigen.
Prämie ab dem Zeitpunkt der Gefahrenerhöhung. Der Versicherer wird Sie in                               In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates
dem Schreiben, mit dem der Änderungsvorschlag übermittelt wird, auf die                                 -      nach Anerkennung dem Grunde nach;
Rechtsfolgen der Prämienerhöhung bei unterbliebener Kündigung sowie der                                 -      nach erbrachter Versicherungsleistung;
Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung besonders hinweisen.                                      -      nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf
                                                                                                               Versicherungsleistung;
                                     Artikel 20                                                         -      nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die
                                   Obliegenheiten                                                              Versicherungsleistung;
                                                                                                        -      nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der
1.         Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                                                 Anerkennung (Art. 13, Fälligkeit der Leistung und Verjährung);
           Als Obliegenheit, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß                            -      nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor
           den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG                                          Gericht;
           (siehe Anlage), bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person                          von Ihnen vorzunehmen.
           als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche                           Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der
           Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen                                 laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
           Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn                1.3.    Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
           dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt                   2.      Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben ist, so steht
           wird.                                                                                        uns die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
2.         Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
           Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß                                                 Artikel 23
           den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG                                      Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
           (siehe Anlage), bewirkt, werden bestimmt:
2.1.       Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in               1.       Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die Ihnen oder gegen
           geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart ist,                             Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden. Eine
           anzuzeigen.                                                                                  Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im
2.2.       Ein Todesfall ist uns innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen, und zwar                             Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften
           auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.                                             der §§ 75 ff VersVG, Versicherung für fremde Rechnung, sind mit der
2.3.       Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu                              Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem
           nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des                                    Versicherungsvertrag ausschließlich Ihnen zusteht.
           Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene                                 Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen,
           Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und                                     von Ihnen für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des
           Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.                                                        Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der
2.4.       Die Unfallanzeige ist uns unverzüglich zuzusenden; außerdem sind                             andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
           uns alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und nach                            und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden
           Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen.                                  Angelegenheiten Ihnen zu, so können Sie den anderen bei der
2.5.       Wir können verlangen, dass sich die versicherte Person durch die von                         Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.
           uns bezeichneten Ärzte untersuchen lässt.                                            2.      Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die
2.6.       Ist auch Spitalgeld versichert, so ist uns, wenn die versicherte Person                      versicherte Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem
           in ein Spital (Art. 11, Pkt. 2, Spitalgeld) eingewiesen ist, nach der                        Versicherungsvertrag geltend machen.
           Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der                            3.      Diese Personen sind neben Ihnen für die Erfüllung der
           Spitalsverwaltung zuzusenden.                                                                Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Rettungspflicht
2.7.      Im Falle der Mitversicherung von Heilkosten und Kosten für                                    verantwortlich.
          ästhetische Operationen sind uns die Originalbelege zu überlassen.
2.8.      Die versicherte Person ist als Lenker eines Kraftfahrzeuges                                                            Artikel 24
          verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Atemluft auf                                            Form der Erklärung
          Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen
          oder Blut abnehmen zu lassen; weiters, sich gesetzlich                                Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen an uns ist die geschriebene Form
          vorgeschriebenen Untersuchungen bezüglich Suchtgiften, Drogen                         erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
          oder Medikamenten zu unterziehen.                                                     Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines
                                                                                                Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
                                                                                                hervorgeht (z.B. E-Mail oder – sofern vereinbart – elektronische Kommunikation
                                                                                                gem. § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
                                                                                                Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen
                                                                                                muss.

                                                                                                                                                                 U5700 / Seite 4/7
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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                                                                                      ANHANG

A. Versicherungsvertragsgesetz:                                                                       beabsichtigten Auskunftserhebung unter Bekanntgabe der konkret
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr.                                    nachgefragten Daten sowie des Zweckes der Datenermittlung verständigt
2/1959 idF. BGBl. I Nr. 51/2018).                                                                     und dabei über sein Widerspruchsrecht sowie die Folgen des
                                                                                                      Widerspruchs klar und verständlich belehrt wurde, und der
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor                      Datenermittlung nicht binnen 14 Tagen (Einlangen des Widerspruchs)
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,                       widersprochen hat; oder
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die                 5.    durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete                        bekanntgewordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates,                              steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU)
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer                             2016/679 zu.
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines                           § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht                      Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen,
berufen.                                                                                        sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden
                                                                                                ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag                    Ansprüche erst nach zehn Jahren.
zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten
soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein,               (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet
in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig                              worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen
vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu                      Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung
sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die                            einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur                vertraglichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die
ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.                                     Verjährung jedenfalls ein.

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zwecke                      (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr                        Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend
dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a                        gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der          Versicherer dem
– zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte                             Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den                    entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang                 verbundenen Rechtsfolgen abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von
der den Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.                                            Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der
                                                                                                der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit                   gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn                 § 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird                    Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen
die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des                       noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers                        (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm
bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die                 ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung
Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den                         die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.                            machen.

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer                        § 24 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.                                 kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
                                                                                                Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten                   des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die                       eines Monates gegen sich gelten lassen.
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der
die Obliegenheit mitgeteilt wird.                                                               (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von
                                                                                                dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
§ 11    a    (1)   Der    Versicherer    darf   im    Zusammenhang       mit                    der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des                              vor der Erhöhung bestanden hat.
Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene
Gesundheitsdaten verarbeiten, soweit dies                                                       § 25 (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23
1.    zur   Beurteilung,   ob    und    zu    welchen   Bedingungen      ein                    Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach
      Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, oder                               der Erhöhung der Gefahr eintritt.
2.    zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder
3.    zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem                                    (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung
      Versicherungsvertrag unerlässlich ist. Das Verbot der Verarbeitung                        nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der
      genanalytischer Daten gemäß § 67 Gentechnikgesetz bleibt unberührt.                       Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung
                                                                                                frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht
(2) Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in Abs. 1                      wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
genannten Zwecke nur auf folgende Art ermitteln:                                                eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei
1.    durch Befragung der Person, die versichert werden soll oder bereits                       denn, dass ihm in diesem Zeit-punkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
      versichert ist, beziehungsweise durch Befragung des Geschädigten oder
2.    anhand der vom Versicherungsnehmer oder vom Geschädigten                                  (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen,
      beigebrachten Unterlagen oder                                                             wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
3.    durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten              des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die
      ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen (Art 7 der Verordnung (EU)                      Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls
      2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung                             oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers
      personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung                        gehabt hat.
      der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119
      vom 4. 5. 2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom                   § 26 Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der
      22. 11. 2016 S. 72) oder                                                                  Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des
4.    zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten                          Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch
      Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder                                 ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
      behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen
      der         Krankenversorgung          oder          Gesundheitsvorsorge                  § 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
      (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der                          Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer
      Behandlung, sofern der Betroffene seine Einwilligung zu der Ermittlung                    berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
      ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit                         von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
      widerrufen kann, in geschriebener Form gegeben hat, nachdem ihn der                       innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der
      Versicherer auf die Möglichkeit einer Einwilligung im Einzelfall (Z 3)                    Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der
      aufmerksam machte und ihn klar und verständlich über die Folgen der                       Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
      Einwilligung sowie die Verweigerung der Einwilligung und über sein
      Widerrufsrecht im Falle der Einwilligung belehrte; solche Auskünfte                       (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr
      dürfen erst eingeholt werden, nachdem der Betroffene von der                              Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

                                                                                                                                                                 U5700 / Seite 5/7
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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                                                                                                § 76 (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus dem
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemeine bekannte Umstände                              Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen.
verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer
einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das                     (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer
Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist                       ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und
Abs. 2 nicht anzuwenden.                                                                        zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des
                                                                                                Scheines ist.
§ 28 (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich
gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn                   (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in                    verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine
welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.                                       Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung                   § 77 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder,
der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte                       falls über das Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der
zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des                               Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und                  gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden
eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen                       Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss                Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der
auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.                                        Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen
                                                                                                Gläubigern befriedigen.
§ 29 Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine
Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den                            § 78 Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis und
Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis                        das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist,
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.                                        kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
                                                                                                Verhalten des Versicherten in Betracht.
§ 30 Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen
Stellung und Annahme des Versicherungsvertrages eingetretene Erhöhung der                       § 79 (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht                       Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige
bekannt war.                                                                                    Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.

§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach                        (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur                              abgeschlossen und beim Abschluss das Fehlen des Auftrages dem Versicherer
Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht                 nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass der Vertrag ohne
bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn                Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu
der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag                    lassen.
an gerichtlich geltend gemacht wird.
                                                                                                B. Konsumentenschutzgesetz
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des                             Auszug KSchG BGBl 1979/140 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018
Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass                  § 14 (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen
der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne seine                      gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine
Schuld verhindert war.                                                                          Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die
                                                                                                Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2                                 Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies
vorgesehenen    Rechtsfolgen     nur,   wenn     der Versicherer den                            gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
                                                                                                § 14 (2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1                     Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
und 2 nicht aus.                                                                                wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der
                                                                                                inländischen Gerichtsbarkeit oder der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit
§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der                           (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen: zur Unterzeichnung                          § 14 (3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die                          Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen
Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist                          wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.
verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist
unwirksam.                                                                                      BESONDERE          BEDINGUNGEN                           FÜR                DIE
                                                                                                KOLLEKTIV-UNFALLVERSICHERUNG
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie                     Die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) finden
im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei               insoweit Anwendung, als in den nachstehenden Besonderen Bedingungen
denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein                       keine Sonderregelung getroffen wird.
Verschulden verhindert war.                                                                     (1)     Versicherungsformen
                                                                                                         Der Versicherungsvertrag gilt je nach der vereinbarten
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das                                                   Versicherungsform abgeschlossen als Kollektiv-Unfallversicherung
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn                             -    ohne Namensangabe oder
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann                                -    mit Namensangabe der Versicherten.
bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie                      (2)     Gemeinsame Bestimmungen
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem                            2.1     Versicherungssummen
Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer                              Vereinbart sind fixe Versicherungssummen.
bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der                          2.2     Fluggastrisiko
Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates                             Benützen mehrere durch vorliegenden Versicherungsvertrag
nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung                                    Versicherte dasselbe Flugzeug, so gilt für das Fluggastrisiko (Art. 6,
verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der                                       Pkt. 5 AUVB) ein Betrag von
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits                          € 2.200.000,00 als Höchstgrenze der Versicherungsleistungen.
eingetreten ist.                                                                                        Überschreitet die Summe der Ansprüche dieser Versicherten den
                                                                                                        Betrag von € 2.200.000,00, so wird die Leistung für jeden einzelnen
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1                            Versicherten im Verhältnis der Summe der vertraglichen
bis 3 nicht aus.                                                                                        Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürzt.
                                                                                                2.3     Erlöschen des Versicherungsschutzes
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der                                    Ohne dass sich am Weiterbestand des Versicherungsvertrages etwas
Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder                          ändert, erlischt die Versicherung für den einzelnen Versicherten mit
§ 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.                                          Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem Ausscheiden aus dem
                                                                                                        Kreis der versicherten Personen.
§ 75 (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus                         (3)     Kollektiv-Unfallversicherung ohne Namensangabe
dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines                            3.1     Versicherte Personen
Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.                                Versichert, soweit gemäß Art. 17 AUVB versicherbar, sind alle zu einer
                                                                                                        eindeutig beschriebenen Gruppe gehörenden Personen zum gleichen
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über                                  Versicherungsumfang. Die Zuordnung der Versicherten hat so zu
seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend                            erfolgen, dass bei einem Unfall kein Zweifel über die Zugehörigkeit des
machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.                                              Betroffenen zum versicherten Personenkreis entsteht.
                                                                                                3.2     Prämienregulierung


                                                                                                                                                                U5700 / Seite 6/7
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 7]
3.2.1     Der Prämienberechnung wird zunächst eine den zu erwartenden                                   innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
          Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.                                            Bezahlung der Zusatzprämie gemacht, so hat der Versicherer den
          Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der                                          etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
          Versicherungsnehmer      die    den     tatsächlichen     Verhältnissen               3.2.3   Einblicksrecht des Versicherers
          entsprechenden      Größen     anzugeben       und    auf    Verlangen                        Der     Versicherer     hat   das     Recht,   die    Angaben    des
          nachzuweisen; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer                                Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat
          innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers                              zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebende Unterlagen zu
          nachzukommen.                                                                                 gewähren.
          Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des                                      (4)     Kollektiv-Unfallversicherung mit Namensangabe
          Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der                       4.1     Versicherte Personen
          Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang                                Versichert, soweit gemäß Art. 17 AUVB versicherbar, sind alle
          der Abrechnung fällig.                                                                        Personen, die dem Versicherer mit Angabe von Namen,
3.2.2     Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht,                            Geburtsdatum, Beruf und Anschrift sowie den gewünschten
          so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu                                Versicherungssummen bekannt gegeben werden.
          klagen oder eine Zusatzprämie einzuheben. Diese Zusatzprämie                          4.2     An- und Abmeldung
          beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder                            Für Personen, die in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden
          die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr                             sollen, tritt die Versicherung für diese Personen nach Zusage des
          betreffen,   so    viel    wie   jene      Prämie, die erstmals zur                           Versicherungsschutzes durch den Versicherer in Kraft.
          Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes                       Personen, die nicht mehr versichert sein sollen, sind dem Versicherer
          Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr                                   abzumelden.
          unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch


                                                                                                                                                              U5700 / Seite 7/7
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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