# Gothaer Spar: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-unfall-gothaer-spar.php
- Rechtlicher Träger: Gothaer Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Versicherungsbank VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-unfall-gothaer-spar.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Unfallversicherung Spar (Teil B)](https://partner.gothaer.de/media/bilder_partnerportal/sach/privatkunden/unfallversicherung/unfallversicherung_2023/avbunfallspar_2022_1.pdf), Fassung Teil B Produktbezogene Bedingungen Gothaer Privat Unfallversicherung Spar, Stand 10/2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Kundeninformation Unfallversicherung, Allgemeiner Teil](https://partner.gothaer.de/media/bilder_partnerportal/sach/privatkunden/unfallversicherung/unfallversicherung_2023/kundeninfo_gp_allgemeiner_teil_1.pdf), Fassung Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Privat Unfallversicherung (Teil A), Stand 10/2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. | § 2 Ziffer 2.1.2.1, Seite 13 |
| Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit) | ja | Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr | § 1 Ziffer 1.2, Seite 8 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB) | ja | Weichen unsere Versicherungsbedingungen in den beiden oben genannten Punkten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Nachteil des Versicherungsnehmers von diesen Mindeststandards ab, werden wir uns nicht darauf berufen. | Gothaer Garantie-Paket, Seite 35 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte) | nein | Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen ab Pflegegrad 3 im Sinne der sozialen Pflege-Versicherung. | § 6 Ziffer 6.1, Seite 25 |
| Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Daumen | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Finger | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkels | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Knies | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenk | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Geruchssinn | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Geschmackssinn | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge) | nicht geregelt |  |  |
| Progression 225 Prozent | ja | Optional versicherbar: 225 %, 350 %, 500 %, 500 % Plus, 600 % | Leistungsübersicht, Seite 6 |
| Progression 350 Prozent | ja | Optional versicherbar: 225 %, 350 %, 500 %, 500 % Plus, 600 % | Leistungsübersicht, Seite 6 |
| Progression 500 Prozent | ja | Optional versicherbar: 225 %, 350 %, 500 %, 500 % Plus, 600 % | Leistungsübersicht, Seite 6 |
| Progression 1000 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von | ja | Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor. | § 5 Ziffer 5.2, Seite 26 |
| Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfall | ja | innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten (Eintrittsfrist) | § 2 Ziffer 2.1.1.2, Seite 12 |
| Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt | § 2 Ziffer 2.1.1.2, Seite 12 |
| Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versicherer | ja | Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend | § 2 Ziffer 2.1.1.3, Seite 12 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern) | ja | Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall zu. | § 10 Ziffer 10.4, Seite 31 |
| Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigung | ja | Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. | § 2 Ziffer 2.1.2.2.3, Seite 13 |
| Vorschuss auf die Invaliditätsleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - wenn Sie es wünschen - angemessene Vorschüsse. | § 10 Ziffer 10.3, Seite 31 |
| Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise) | nicht geregelt |  |  |
| Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung) | ja | Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder Wirbelsäule verrenkt | § 1 Ziffer 1.4.1, Seite 8 |
| Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die durch Zeckenstich verursachten Infektionen wie Borreliose oder FSME (Frühsommer Meningo-Enzephalitis) fallen somit ausdrücklich unter den Versicherungsschutz. | § 1 Ziffer 1.4.4, Seite 9 |
| Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Malaria, die durch einen Mückenstich übertragen wird. | § 1 Ziffer 1.4.4, Seite 10 |
| Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezug | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger | § 1 Ziffer 1.4.4, Seite 10 |
| Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die Folgen von Lebensmittelvergiftungen. | § 1 Ziffer 1.4.6.1, Seite 11 |
| Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser | ja | Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig erstickt oder ertrinkt | § 1 Ziffer 1.4.3, Seite 9 |
| Erfrierungen | ja | Als Folge eines Unfallereignisses fallen Erfrierungen oder Sonnenbrände oder Sonnenstiche unter den Versicherungsschutz. | § 1 Ziffer 1.3.3, Seite 8 |
| Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrand | ja | Als Folge eines Unfallereignisses fallen Erfrierungen oder Sonnenbrände oder Sonnenstiche unter den Versicherungsschutz. | § 1 Ziffer 1.3.3, Seite 8 |
| Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfen | ja | Als Unfall gelten auch Gesundheitsschädigungen durch ausströmende gasförmige Stoffe. | § 1 Ziffer 1.4.2, Seite 9 |
| Bandscheibenvorfall durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Schädigungen an Bandscheiben, wenn neben der Bandscheibe weitere Körperteile verletzt sind und ein Unfallereignis die überwiegende Ursache ist | § 4 Ziffer 4.2.5, Seite 25 |
| Bauchwand- und Unterleibsbrüche | ja, bis zur Versicherungssumme | Unter den Versicherungsschutz fällt ein Bauch- oder Unterleibsbruch dann, wenn er durch eine gewaltsame, von außen kommende, direkte Einwirkung | § 4 Ziffer 4.2.6, Seite 24 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolge | nein | Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen, Herzinfarkte Schlaganfälle epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | § 4 Ziffer 4.1.1, Seite 20 |
| Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung) | nein | Nicht versichert sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. | § 4 Ziffer 4.2.1, Seite 23 |
| Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze) | ja | Durch Trunkenheit verursachte Unfälle der versicherten Person sind mitversichert. Allerdings beim Lenken von Kraftfahrzeugen nur dann, wenn der Blutalkohol-Gehalt unter 0,5 | § 4 Ziffer 4.1.1.1, Seite 20 |
| Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursache | nein | Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch einen früheren Unfall verursacht, für den nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. | § 4 Ziffer 4.1.1, Seite 19 |
| Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung) | nicht geregelt |  |  |
| Impfschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind auch durch Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten hervorgerufene Infektionen (Impfschäden). | § 1 Ziffer 1.4.4.1, Seite 11 |
| Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unfallrente Optional versicherbare Leistung | Leistungsübersicht, Seite 6 |
| Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monate | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | ja, bis zur Versicherungssumme | für jeden Kalendertag der vollstationären Heilbehandlung, längstens jedoch für 2 Jahre | § 2 Ziffer 2.3.2, Seite 15 |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen das Genesungsgeld für maximal 100 Tage. | § 2 Ziffer 2.4.2, Seite 16 |
| Leistung bei Unfalltod | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. | § 2 Ziffer 2.5.2, Seite 15 |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | einen sofortigen Vorschuss in Höhe von 10 % aus der Summe, die sich aus dem zu erwartenden Invaliditätsgrad errechnet | § 3 Ziffer 3.1.2, Seite 16 |
| Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einmalzahlung in der gewählten Höhe bei Knochenbrüchen. | Leistungsübersicht, Seite 7 |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport) | ja, bis 10.000 € | nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zu 10.000 Euro. | § 3 Ziffer 3.2.2, Seite 17 |
| Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz) | ja, bis 10.000 € | Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, insgesamt bis zu 10.000 Euro | § 3 Ziffer 3.3.2, Seite 18 |
| Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | nicht geregelt |  |  |
| Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichert | nein | Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | § 4 Ziffer 4.1.5, Seite 22 |
| Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person jedoch als Flugschüler und Fluggast. | § 4 Ziffer 4.1.4, Seite 22 |
| Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Ausland | ja | Dieser erweiterte Versicherungsschutz erlischt am Ende des 30. Tages. | § 4 Ziffer 4.1.3, Seite 22 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | nein | Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. | § 4 Ziffer 4.1.6, Seite 21 |
| Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichert | ja | Als tauchtypische Gesundheitsschäden gelten z.B. die Caissonkrankheit Verletzungen des Trommelfells | § 1 Ziffer 1.4.3, Seite 9 |
| Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist) | ja | Eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. | § 7 Ziffer 7.2, Seite 27 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | ja | Wir führen den Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang beitragsfrei weiter. | § 3 Ziffer 3.7, Seite 19 |
| Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. | Teil A § 8 Ziffer 8.1.1, Seite 9 |
| Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. | § 8 Ziffer 8.1, Seite 28 |
| Capital por fallecimiento (Todesfallkapital) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos de sepelio (Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Unfallversicherung Spar (Teil B)

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                       Teil B
                       Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat
                       Unfallversicherung Spar
                       (Stand 10/2022)
216894 - 10/2022

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Inhaltsverzeichnis

Informationsblatt zu Versicherungsprodukten............................................................................................................................................ 3

Leistungen der Gothaer Privat Unfallversicherung Spar im Überblick..................................................................................................... 5

Produktbezogene Bedingungen Gothaer Privat Unfallversicherung Spar

§1      Was ist versichert?.................................................................................................................................................................................. 8
§2      Welche Leistungsarten können vereinbart werden?............................................................................................................................. 12
§3      Generell mitversicherte Leistungen ohne Mehrbeitrag..........................................................................................................................16
§4      In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?.........................................................................................................20
§5      Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?....................................................................... 25
§6      Nicht versicherbare Personen............................................................................................................................................................... 26
§7      Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?......................................................................... 27
§8      Was müssen Sie nach einem Unfall beachten? (Obliegenheiten)........................................................................................................ 29
§9      Welche Folgen haben die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?..........................................................................................................30
§ 10    Wann sind die Leistungen fällig?...........................................................................................................................................................30
§ 11    Die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander............................................................................................ 31
§ 12    Kündigung nach Versicherungsfall........................................................................................................................................................ 32
§ 13    Kündigung bei dauerhaftem Umzug ins Ausland.................................................................................................................................. 32
§ 14    Anpassung der Beiträge an das Lebensalter der versicherten Person................................................................................................. 32
§ 15    Mehrpersonennachlass......................................................................................................................................................................... 34

Informationen zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket....................................................................................................................................... 35


Vorgangsnummer                                       Teil B - Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar                                                     Seite 2 von 35
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    Unfallversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
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    Unternehmen:                                                     Produkt: Gothaer Privat Unfallversicherung
    Gothaer Allgemeine Versicherung AG
    Registriert in der Bundesrepublik Deutschland


Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über die Gothaer Privat Unfallversicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die
vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen der Gothaer Privat
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine private Unfallversicherung.

               Was ist versichert?                                                         Was ist nicht versichert?
                 Versichert sind Unfälle. Ein Unfall liegt z.B. vor,                         Krankheiten (z.B. Diabetes, Gelenksarthrose),
                 wenn die versicherte Person sich verletzt, weil                               Kosten für die ärztliche Heilbehandlung,
                 sie stolpert, ausrutscht oder stürzt. Dafür bieten
                                                                                               Sachschäden (z.B. Brille, Kleidung).
                 wir insbesondere folgende Leistungsarten:

               Geldleistungen
                  Einmalige Invaliditätsleistung bei dauerhaften
                  Beeinträchtigungen (z.B. Bewegungseinschrän­                             Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                  kungen),                                                                    Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
                   Einmalige Geldleistung im Todesfall,                                       Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
                                                                                              Beispiel:
                   Regelmäßige Rente bis zum 70. Geburtstag
                   oder lebenslange Rente bei besonders schwe­                                     Unfälle durch Drogenkonsum,
                   ren Beeinträchtigungen durch einen Unfall,                                      Unfälle bei der vorsätzlichen Begehung
                   Krankenhaustagegeld bei Krankenhausaufent­                                      einer Straftat,
                   halten oder ambulanten Operationen,                                             Unfälle durch die Teilnahme an Rennveran­
                   Kostenersatz für Such-, Bergungs- und                                           staltungen mit Motorfahrzeugen,
                   Rettungseinsätze,                                                               Bandscheibenschäden.
                   Kostenersatz für kosmetische Operationen.                                   Wenn Unfallfolgen und Krankheiten zusammen­
                                                                                               treffen, kann es zu Leistungskürzungen kom­
               Dienstleistungen                                                                men.
                  Häusliche Hilfe in der ersten Zeit nach einem
                  Unfall (z.B. Pflege, Menüservice,
                  Haushaltshilfe),
                   Professionelles Rehabilitationsmanagement.

               Welche Leistungen konkret versichert sind, können
               Sie den Vertragsunterlagen entnehmen.

               Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                  Die Höhe der Versicherungssummen und der
                  versicherten Leistungen können Sie den Ver­
                  tragsunterlagen entnehmen.


               Wo bin ich versichert?
                  Sie haben weltweit Versicherungsschutz.


Vorgangsnummer                       Teil B - Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar              Seite 3 von 35
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            Welche Verpflichtungen habe ich?
            • Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
            • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
            • Sie müssen uns einen Berufswechsel so bald wie möglich anzeigen, damit wir den Vertrag anpassen können.
            • Nach einem Unfall müssen Sie sofort einen Arzt aufsuchen und uns über den Unfall informieren.


            Wann und wie zahle ich?
            Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der
            Zahlungsaufforderung zahlen. Wann Sie die Folgebeiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entneh­
            men. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
            überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. (SEPA-Lastschrift-Mandat).


            Wann beginnt und endet die Deckung?
            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
            den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
            Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Aus­
            nahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
            Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kün­
            digen.


            Wie kann ich den Vertrag kündigen?
            Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge­
            rungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen.
            Außerdem können Sie und wir den Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist
            zum Beispiel nach einem Schadenfall möglich.


Vorgangsnummer                   Teil B - Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar        Seite 4 von 35
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    Leistungen der Gothaer Privat Unfallversicherung Spar im Überblick.
           Für alle aufgeführten Leistungen gilt: Der vollständige Umfang und die vollständigen Informationen ergeben sich nur aus dem
           nachfolgenden Abschnitt der Produktbezogenen Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar.
           Sofern weitere individuelle Vereinbarungen getroffen sind, finden Sie die Details hierzu in den Besonderen Bedingungen (Teil C).
    Leistungen                                                                                                             Fundstelle
    Unfallbegriff und versicherte Unfallfolgen
    Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen                                                                          § 1 Ziffer 1.3.1
    Unfreiwilliger Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug                                                    § 1 Ziffer 1.3.2
    Unfreiwillige Erfrierungen, Sonnenbrände, Sonnenstiche                                                                 § 1 Ziffer 1.3.3
    Erhöhte Kraftanstrengung                                                                                               § 1 Ziffer 1.4.1
    Gesundheitsschäden durch ausströmende Gase und Dämpfe                                                                  § 1 Ziffer 1.4.2
    Unfälle unter Wasser einschließlich tauchtypischer Gesundheitsschäden                                                  § 1 Ziffer 1.4.3
    Infektionen nach Durchtrennung der äußeren Hautschicht                                                                 § 1 Ziffer 1.4.4
    Infektionen nach Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten                                                           § 1 Ziffer 1.4.4.1
    Strahlenschäden                                                                                                        § 1 Ziffer 1.4.5
    Lebensmittelvergiftungen                                                                                               § 1 Ziffer 1.4.6.1
    Vergiftungen aufgrund der Verwechslung mit Lebensmitteln                                                               § 1 Ziffer 1.4.6.2
    Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund                                         § 1 Ziffer 1.4.6.3
    Unfälle durch epileptischen Anfall / Krampfanfall
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.1.1
    Wenn die Epilepsie durch einen früheren und unter den Vertrag fallenden Unfall ausgelöst worden ist.
    Unfälle durch Trunkenheit
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.1.1.1
    Beim Lenken eines KFZ bis unter 0,5 ‰, als sonstiger Verkehrsteilnehmer bis unter 1,1 ‰.
    Unfälle durch einen diabetischen Schock                                                                                § 4 Ziffer 4.1.1.2
    Unfälle durch Schlafwandeln                                                                                            § 4 Ziffer 4.1.1.3
    Unfälle bei inneren Unruhen
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.1.2
    Wenn versicherte Person nicht als Urheber oder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwickelt war.
    Fahren von Motorfahrfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.1.2.1
    Gilt für versicherte Personen unter 18 Jahren.
    Unfälle beim Umgang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.1.2.2
    Gilt für versicherte Personen unter 18 Jahren.
    Passives Kriegsrisiko
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.1.3
    Versichert für 30 Tage nach erstmaliger Veröffentlichung einer Reisewarnung.
    Terroranschläge                                                                                                        § 4 Ziffer 4.1.3
    Luftfahrtunfälle
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.1.4
    Gilt für Flugschüler und Fluggäste.
    Fahrtveranstaltungen mit Motorfahrzeugen
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.1.5
    Gilt für Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und Ballonverfolgungsfahrten
    Freizeitfahrten mit Gokarts auf öffentlichen Kartbahnen                                                                § 4 Ziffer 4.1.5
    Psychische und nervöse Störungen                                                                                       § 4 Ziffer 4.2.1.1
    Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut                                                                        § 4 Ziffer 4.2.2
    Schädigungen der Bandscheibe sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.2.5
    Wenn überwiegende Ursache ein Unfall ist.
    Bauch- und Unterleibsbrüche
                                                                                                                           § 4 Ziffer 4.2.6
    Wenn die überwiegende Ursache ein Unfall ist.


Vorgangsnummer                            Teil B - Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar                 Seite 5 von 35
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    Invaliditätsleistung
    Eine Invaliditätsleistung oder eine Unfallrente muss mindestens Inhalt des Vertrags sein.                           § 2 Ziffer 2.1
    Eintritt der Invalidität
                                                                                                                        § 2 Ziffer 2.1.1.2
    15 Monate nach dem Unfall
    Feststellung der Invalidität
                                                                                                                        § 2 Ziffer 2.1.1.2
    15 Monate nach dem Unfall
    Geltendmachung der Invalidität
                                                                                                                        § 2 Ziffer 2.1.1.3
    15 Monate nach dem Unfall
    Neubemessung der Invalidität
    Dem Versicherungsnehmer und der Gothaer steht das Recht bis zu 3 Jahre zu; bei Kindern unter 14 Jahren § 10 Ziffer 10.4
    steht dem Versicherungsnehmer und der Gothaer das Recht 5 Jahre zu.
    Eintritt der Invalidität bei versicherten Infektionen
                                                                                                                        § 1 Ziffer 1.4.4
    3 Jahre nach dem Unfall
    Feststellung der Invalidität bei versicherten Infektionen
                                                                                                                        § 1 Ziffer 1.4.4
    3 Jahre nach dem Unfall
    Geltendmachung der Invalidität bei versicherten Infektionen
                                                                                                                        § 1 Ziffer 1.4.4
    3 Jahre und 3 Monate nach dem Unfall
    Neubemessung der Invalidität bei Infektionen
    Dem Versicherungsnehmer und der Gothaer steht das Recht bis zu 4 Jahren zu; bei Kindern unter 14 Jah­               § 1 Ziffer 1.4.4
    ren steht dem Versicherungsnehmer und der Gothaer das Recht 5 Jahre zu.
    Progressionsstaffeln                                                                                                Sofern vereinbart, siehe
    Optional versicherbar: 225 %, 350 %, 500 %, 500 % Plus, 600 %                                                       Teil C - Besondere
                                                                                                                        Bedingungen
    Gliedertaxen                                                                                                        Sofern vereinbart, siehe
    S oder M                                                                                                            Teil C - Besondere
                                                                                                                        Bedingungen
    Unfallrente
    Optional versicherbare Leistung                                                                                     Sofern vereinbart, siehe
    Dauer der Leistung                                                                                                  Teil C - Besondere
    Bis 70 Jahre oder lebenslang                                                                                        Bedingungen

    Tagegeld
    Optional versicherbare Leistung                                                                                     § 2 Ziffer 2.2
    Dauer der Leistung
                                                                                                                        § 2 Ziffer 2.2.2
    Je nach Vereinbarung mit Leistungsbeginn ab 8., 15. oder 43. Tag bis zu einem Jahr ab Unfalltag
    Krankenhaustagegeld
    Optional versicherbare Leistung                                                                                     § 2 Ziffer 2.3
    Dauer der Leistung
    • bei vollstationärem Aufenthalt: Bis zu 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls; über das zweite Unfalljahr
       hinaus, wenn die vollstationäre Heilbehandlung zur Entfernung des eingebrachten
                                                                                                                        § 2 Ziffer 2.3.2
       Osteosynthese-Materials (z.B. Schrauben, Drähte) dient.
    • bei ambulanten Operationen: für 5 Tage
    • bei unfallbedingter Kurzzeitpflege: bis 60 Tage
    Genesungsgeld
    Optional versicherbare Leistung                                                                                     § 2 Ziffer 2.4
    Dauer der Leistung
                                                                                                                        § 2 Ziffer 2.4.2
    Bis zu 100 Tage
    Todesfallleistung
    Optional versicherbare Leistung                                                                                     § 2 Ziffer 2.5


Vorgangsnummer                         Teil B - Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar                 Seite 6 von 35
20220506EL0000406                                                                                                                             27.07.2022

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    Ableben infolge eines Unfalls
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    Innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag des Unfalls.
    Todesfallleistung bei Verschollenheit                                                                              § 2 Ziffer 2.5.1
    Generell mitversicherte Leistungen ohne Mehrbeitrag
    Sofortleistung bei schweren Verletzungen                                                                           § 3 Ziffer 3.1
    Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze (Bergungskosten)
                                                                                                                       § 3 Ziffer 3.2
    Bis 10.000 Euro
    Kosten für kosmetische Operationen
                                                                                                                       § 3 Ziffer 3.3
    Bis 10.000 Euro
    Kosten der Zahnbehandlung nach einem Unfall
                                                                                                                       § 3 Ziffer 3.4
    Bis 10.000 Euro
    Komageld
                                                                                                                       § 3 Ziffer 3.5
    20 Euro je Tag für max. 30 Tage
    Versicherungsschutz für das ungeborene Leben
                                                                                                                       § 3 Ziffer 3.6
    Todesfallleistung von 5.000 Euro
    Beitragsfreie Weiterführung der Kinder-Unfallversicherung bei Tod des Versicherungsnehmers                         § 3 Ziffer 3.7
    Versorgung des Partners
                                                                                                                       § 3 Ziffer 3.8
    Bei Tod des Versicherungsnehmers oder des Ehe- oder Lebenspartners
    Lebensretter-Unfallversicherung                                                                                    § 3 Ziffer 3.9
    Leistungskürzung bei Krankheiten und Gebrechen
    Mitwirkungsanteil
                                                                                                                       § 5 Ziffer 5.2
    Ab einem Mitwirkungsanteil von 25 % an den Unfallfolgen wird eine Leistungskürzung vorgenommen.
    Garantien
    Bedingungsgarantie und Innovationsklausel                                                                          Gothaer Garantie-Paket
    Wählbare Bausteine
    CuraPlus                                                                                                           Sofern vereinbart, siehe
    Hilfs- und Pflegeleistungen in heimischer Umgebung.                                                                Teil C - Besondere
                                                                                                                       Bedingungen
    KinderZusatzschutz                                                                                                 Sofern vereinbart, siehe
    Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche.                                                                   Teil C - Besondere
                                                                                                                       Bedingungen
    KnochenZusatzschutz                                                                                                Sofern vereinbart, siehe
    Einmalzahlung in der gewählten Höhe bei Knochenbrüchen.                                                            Teil C - Besondere
                                                                                                                       Bedingungen


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Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar

§1                    Der Versicherungsschutz ist abhängig von den mit uns vereinbarten Leistungen (siehe hierzu § 2). Er
Was ist versichert?   ist ferner abhängig von den Versicherungssummen, die sie zu den Leistungen mit uns vereinbart ha­
                      ben.

                      Er ist auch abhängig von der mit uns vereinbarten Gliedertaxe und von weiteren mit uns vereinbarten
                      Besonderen Bedingungen (z.B. für eine progressive Invaliditätsstaffel oder für eine Unfallrente oder
                      für den KnochenZusatzschutz).
                      Die von Ihnen mit uns vereinbarten

                      •     Leistungen und
                      •     Versicherungssummen und
                      •     Besonderen Bedingungen

                      gehen aus dem Versicherungsschein und dessen Nachträgen hervor.

                      Dort finden Sie auch die mit uns vereinbarte Gliedertaxe.

                      1.1        Grundsatz

                                 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.

                      1.2        Wo und wann gilt der Versicherungsschutz?

                                 Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags

                                 •   weltweit und
                                 •   rund um die Uhr

                      1.3        Was ist ein Unfall?

                                 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein

                                 •   plötzlich
                                 •   von außen
                                 •   auf ihren Körper
                                 •   wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
                                 •   unfreiwillig eine Schädigung ihrer Gesundheit

                                 erleidet.

                                 Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

                      1.3.1      Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen

                                 Schädigungen der Gesundheit der versicherten Person

                                 •   bei der rechtmäßigen Verteidigung oder
                                 •   der Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen

                                 gelten als unfreiwillig und fallen somit unter den Versicherungsschutz.

                      1.3.2      Unfreiwilliger Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug

                                 Ein unfreiwilliger

                                 •   Flüssigkeitsentzug und/oder
                                 •   Nahrungsmittelentzug und/oder
                                 •   Sauerstoffentzug

                                 fällt unter den Versicherungsschutz.


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                    1.3.3      Unfreiwillige Erfrierungen, Sonnenbrände, Sonnenstiche

                               Als Folge eines Unfallereignisses fallen

                               •   Erfrierungen oder
                               •   Sonnenbrände oder
                               •   Sonnenstiche

                               unter den Versicherungsschutz.

                    1.4        Welche Erweiterungen gelten darüber hinaus?

                    1.4.1      Erhöhte Kraftanstrengung

                               Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung

                               •   ein Gelenk an Gliedmaßen oder Wirbelsäule verrenkt

                               Hierzu ein Beispiel:
                               Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das El­
                               lenbogengelenk.

                               •   Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder
                                   zerreißt.

                               Hierzu ein Beispiel:
                               Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.

                               Menisken und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Band­
                               scheibenschäden werden deshalb von dieser Regelung nicht erfasst.

                               Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung. Der Muskeleinsatz geht hierbei über die
                               normalen Handlungen des täglichen Lebens

                               •   im Alltag oder
                               •   im Beruf oder
                               •   beim Sport

                               hinausgeht.

                               Maßgeblich sind dabei die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.

                    1.4.2      Gesundheitsschädigung durch ausströmende Gase und Dämpfe

                               Als Unfall gelten auch Gesundheitsschädigungen durch ausströmende gasförmige Stoffe.

                               Voraussetzung ist, dass die versicherte Person den Einwirkungen

                               •   unbewusst oder
                               •   unentrinnbar und
                               •   mehrere Stunden

                               ausgesetzt war.

                               Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben ausgeschlossen.

                    1.4.3      Unfälle unter Wasser einschließlich tauchtypischer Gesundheitsschäden

                               Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig

                               •   erstickt oder
                               •   ertrinkt oder


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                               •   einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet

                               Als tauchtypische Gesundheitsschäden gelten z.B.

                               •   die Caissonkrankheit
                               •   Verletzungen des Trommelfells

                    1.4.4      Infektionsklausel

                               Versichert sind auch Infektionen, bei denen

                               •   aus der Krankheitsgeschichte,
                               •   dem Befund oder
                               •   der Natur der Erkrankung

                               hervorgeht, dass die Krankheitserreger

                               •   durch eine Beschädigung der Haut oder der Schleimhaut, wobei mindestens die äußere
                                   Hautschicht durchtrennt sein muss, oder
                               •   durch das Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase

                               in den Körper der versicherten Person gelangt sind.

                               Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht.

                               Die äußere Hautschicht wird z.B. durch einen Zeckenstich durchtrennt.

                               Die durch Zeckenstich verursachten Infektionen wie

                               •   Borreliose oder
                               •   FSME (Frühsommer Meningo-Enzephalitis)

                               fallen somit ausdrücklich unter den Versicherungsschutz.

                               Es fallen auch folgende Infektionskrankheiten unter den Versicherungsschutz, bei denen die
                               Krankheitserreger ebenfalls durch eine Durchtrennung mindestens der äußeren Hautschicht
                               in den Körper gelangen:

                               •   Malaria, die durch einen Mückenstich übertragen wird.
                               •   Fleckfieber, das durch den Biss bzw. Stich von Läusen übertragen wird.
                               •   Gelbfieber, das durch einen Mückenstich übertragen wird.
                               •   Schlafkrankheit, die durch den Stich der Tsetsefliege übertragen wird.
                               •   Tetanus (Wundstarrkrampf), der durch das Eindringen von Fremdkörpern unter die Haut
                                   entsteht.
                               •   Tollwut, die durch den Biss eines Tieres übertragen wird.
                               •   Tularämie (Hasenpest), die durch den Biss von Zecken, den Biss von Flöhen, den Biss
                                   oder das Kratzen von Nagetieren, Hasen, Hunden, Katzen, Wildkaninchen übertragen
                                   wird.

                               Die vorgenannte Aufzählung von Infektionskrankheiten ist nur beispielhaft und erhebt kei­
                               nen Anspruch auf Vollständigkeit.

                               Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektion durch einen Krankheits-Erreger und
                               der Voraussetzung für eine Leistung ist von Ihnen durch einen ärztlichen Bericht nachzuwei­
                               sen.

                               Der ärztliche Bericht hat sich objektiv am Stand medizinischer Erkenntnisse zu orientieren
                               und entsprechende Laborbefunde zu enthalten.

                               Abweichend von § 8 Ziffer 8.1 reicht es aus, wenn Sie den Versicherer unverzüglich unter­
                               richten, nachdem die erstmalige Infektion durch einen Arzt festgestellt wurde.


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                               Abweichend von § 2 Ziffer 2.1.1.2 besteht auch dann noch Anspruch auf die Invaliditätsleis­
                               tung, wenn die infektionsbedingte Invalidität

                               •   innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten ist und

                               •   innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen inner­
                                   halb von weiteren drei Monaten bei uns schriftlich geltend gemacht worden ist.

                               Abweichend von § 10 Ziffer 10.4 sind Sie und wir berechtigt, längstens bis zu 4 Jahre nach
                               der ärztlichen Feststellung der erstmaligen Infektion, den Grad der Invalidität jährlich neu be­
                               messen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleibt es auch hier­
                               bei bei einer Frist von 5 Jahren.

                    1.4.4.1    Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten

                               Mitversichert sind auch durch Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten hervorgeru­
                               fene Infektionen (Impfschäden). Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer
                               Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung.

                    1.4.5      Strahlenschäden

                               Gesundheitsschäden durch Strahlen sind mitversichert, soweit sie sich als Unfälle darstellen.

                               Nicht versichert sind Berufs- bzw. Gewerbekrankheiten, die Folge des regelmäßigen Hantie­
                               rens mit strahlenerzeugenden Geräten sind.

                               Ferner sind gemäß § 4 Ziffer 4.1.6 Gesundheitsschäden durch Strahlen im Zusammenhang
                               mit Kernenergie vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

                    1.4.6      Vergiftungen

                    1.4.6.1    Lebensmittelvergiftungen

                               Versichert sind die Folgen von Lebensmittelvergiftungen.

                    1.4.6.2    Vergiftungen aufgrund der Verwechslung mit Lebensmitteln

                               Die versicherte Person isst oder trinkt Stoffe, die zu einer Vergiftung führen,

                               •   weil sie für einen Menschen schädlich sind und
                               •   sie diese Stoffe irrtümlich für Lebensmittel gehalten hat.

                               Eine solche Vergiftung ist versichert.

                    1.4.6.3    Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund

                               Vergiftungen der versicherten Person

                               •   durch die Einnahme
                               •   fester oder flüssiger Stoffe
                               •   durch den Schlund

                               sind versichert. Das Alter der versicherten Person spielt hierbei keine Rolle.

                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Vergiftungen

                               •   durch Alkohol und
                               •   durch illegale Drogen

                               bei versicherten Personen, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben.

                               Illegale Drogen sind


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                                       •   nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel der Anlage I und
                                       •   verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel der Anlage III

                                       des Betäubungsmittel-Gesetzes (BtMG).

                            1.5        Einschränkung der Leistungspflicht

                                       Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschäden können wir keine oder nur eingeschränkte
                                       Leistungen erbringen.

                                       Bitte beachten Sie deshalb die Regelungen über

                                       •   die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (§ 4),
                                       •   die Einschränkung der Leistungen bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
                                           der versicherten Person an den Unfallfolgen (§ 5),
                                       •   die nicht versicherbaren Personen (§ 6).

§2                          Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in Teil C in zusätzlichen
Welche Leistungsarten       Besonderen Bedingungen beschrieben. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungs­
können vereinbart werden?   summen, die Sie mit uns vereinbart haben. Diese sind in Ihrem Antrag, Versicherungsschein und des­
                            sen Nachträgen genannt.

                            Die Leistungen, die Sie unter § 3 finden, sind generell und ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.

                            2.1        Invaliditätsleistung

                            2.1.1      Voraussetzungen für die Leistung

                            2.1.1.1    Invalidität

                                       Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.

                                       Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt

                                       •   die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
                                       •   dauerhaft

                                       beeinträchtigt ist.

                                       Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn

                                       •   sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
                                       •   eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.

                                       Hierzu ein Beispiel:
                                       Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch
                                       erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.

                            2.1.1.2    Eintrittsfrist und ärztliche Feststellung

                                       Die Invalidität ist

                                       •   innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten (Eintrittsfrist) und
                                       •   innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt (Ärztli­
                                           che Feststellung) worden.

                                       Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts­
                                       leistung.


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                    2.1.1.3    Geltendmachung der Invalidität

                               Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend ma­
                               chen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.

                               Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.

                               Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Versäumen der Frist entschuldigt werden.
                               Dann müssen Sie die Geltendmachung unverzüglich nachholen.

                               Hierzu ein Beispiel:
                               Sie haben bei dem Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der
                               Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.

                    2.1.1.4    Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr

                               Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht
                               kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

                               In einem solchen Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (§ 2 Ziffer 2.5), sofern diese verein­
                               bart ist.

                    2.1.2      Art und Höhe der Leistung

                    2.1.2.1    Berechnung der Invaliditätsleistung

                               Die Invaliditätsleistung zahlen wir Ihnen als einmaligen Kapitalbetrag.

                               Grundlage für die Berechnung der Leistung sind

                               •   die vereinbarte Versicherungssumme und
                               •   der unfallbedingte Invaliditätsgrad.

                               Hierzu ein Beispiel:
                               Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad
                               von 20 % zahlen wir 20.000 Euro.

                    2.1.2.2    Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum der Bemessung

                               Die Höhe des Invaliditätsgrads richtet sich

                               •   nach der von Ihnen gewählten Gliedertaxe (§ 2 Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen
                                   Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind
                               •   ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungs­
                                   fähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (§ 2 Ziffer 2.1.2.2.2).

                               Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten
                               Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Be­
                               messungen der Invalidität (§ 10 Ziffer 10.4)

                    2.1.2.2.1 Gliedertaxe

                               Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit von Körperteilen und Sinnesorganen gel­
                               ten ausschließlich die genannten Invaliditätsgrade in der von Ihnen gewählten Gliederta­
                               xe.

                               Die von Ihnen gewählte Gliedertaxe geht aus Ihrem Versicherungsantrag und aus Ihrem Ver­
                               sicherungsschein hervor. Den Volltext finden Sie in Teil C - Besondere Bedingungen.


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                    2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe

                               Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in wel­
                               chem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft
                               beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Ge­
                               schlechts.

                               Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.

                    2.1.2.2.3 Minderung der Vorinvalidität

                               Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem
                               Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie bemisst sich nach den § 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und § 2
                               Ziffer 2.1.2.2.2.

                               Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.

                               Hierzu ein Beispiel:
                               Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm
                               schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidi­
                               tät 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt
                               ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.

                    2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane

                               Durch einen Unfall können

                               •   mehrere Körperteile oder
                               •   Sinnesorgane

                               beeinträchtigt sein. In einem solchen Fall werden die ermittelten Invaliditätsgrade addiert.

                               Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.

                               Hierzu ein Beispiel:
                               Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in
                               seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % er­
                               gibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.

                    2.1.2.3    Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person

                               Stirbt die versicherte Person

                               •   aus unfallfremder Ursache innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall oder
                               •   gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,

                               und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 2 Ziffer 2.1.1 entstanden, leisten wir
                               nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu
                               rechnen gewesen wäre.

                    2.2        Tagegeld

                    2.2.1      Voraussetzungen für die Leistung

                               Die versicherte Person ist unfallbedingt

                               •   in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
                               •   in ärztlicher Behandlung.

                               Sofern die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem Beruf soweit als
                               möglich nachgeht, wird dies nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung der Be­
                               einträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist nur der objektive ärztliche Befund maßgebend.


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                    2.2.2      Höhe und Dauer der Leistung

                               Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind

                               •   die vereinbarte Versicherungssumme und
                               •   der unfallbedingte und ärztlich festgestellte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähig­
                                   keit

                               Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich

                               •   nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf
                                   weiter nachzugehen.
                               •   nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, einer Beschäftigung nachzuge­
                                   hen (z.B. Besuch des Kindergartens oder der Schule oder Hochschule, Hausarbeit, Gar­
                                   tenarbeit usw.), wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war.

                               Wir zahlen das Tagegeld abgestuft nach dem Ausmaß der ärztlich festgestellten Beeinträchti­
                               gung.

                               Hierzu ein Beispiel:
                               Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % zahlen wir das vereinbarte Tage­
                               geld in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50 %
                               zahlen wir die Hälfte des Tagegeldes.

                               Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab
                               dem Tag des Unfalls. Unsere Zahlung setzt erst nach Ablauf der von Ihnen gewählten Ka­
                               renzzeit ab dem 8., dem 15. oder dem 43. Tag ein.

                    2.3        Krankenhaustagegeld

                    2.3.1      Voraussetzungen für die Leistung

                               Die versicherte Person

                               •   ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.

                               Als vollstationäre Heilbehandlung gilt

                               •   ein mindestens 24-stündiger Krankenhausaufenthalt
                               •   ein mindestens 24-stündiger Aufenthalt in einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung
                                   als auch der Rehabilitation dient (gemischtes Institut)

                               Als vollstationäre Heilbehandlung gilt auch eine/ein unmittelbar an den ersten unfallbeding­
                               ten vollstationären Krankenhausaufenthalt anschließende/-r

                               •   vollstationäre Anschluss-Heilbehandlung (AHB)
                               •   berufsgenossenschaftlich stationäre Weiterbehandlung (BGSW)
                               •   vollstationärer Aufenthalt zur Kurzzeitpflege in einem Pflege- oder Seniorenheim.

                               Als unmittelbar gilt ein Zeitraum von 21 Tagen.

                               Nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlungen gelten

                               •   Kuren
                               •   Aufenthalte in Pensionen
                               •   Aufenthalte in Hotels
                               •   Aufenthalte in Erholungsheimen

                               Wir zahlen das Krankenhaustagegeld auch für eine unfallbedingte ambulant durchgeführte
                               Operation.

                               Eine ambulante Operation ist ein chirurgischer Eingriff zur Vermeidung einer vollstationären


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                                         Heilbehandlung.

                              2.3.2      Höhe und Dauer der Leistung

                                         Wir zahlen das Krankenhaustagegeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme

                                         •   für jeden Kalendertag der vollstationären Heilbehandlung, längstens jedoch für 2 Jahre,
                                             vom Unfalltag an gerechnet.
                                         •   über das zweite Unfalljahr hinaus, wenn der vollstationäre Aufenthalt zur Entfernung
                                             des eingebrachten Osteosynthese-Materials dient.
                                         •   bei einer unfallbedingten ambulant durchgeführten Operation für 5 Tage. Es entsteht hier­
                                             durch kein Anspruch auf ein versichertes Genesungsgeld im Sinne der § 2 Ziffer 2.4.1.
                                         •   bei unfallbedingtem vollstationärem Aufenthalt zur Kurzzeitpflege in einem Pflege- oder
                                             Seniorenheim bis zu einer Dauer von 60 Tagen.

                              2.4        Genesungsgeld

                              2.4.1      Voraussetzungen für die Leistung

                                         Die versicherte Person

                                         •   ist aus der vollstationären Heilbehandlung entlassen worden und
                                         •   hat Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach § 2 Ziffer 2.3
                                         •   hat das Genesungsgeld zum Krankenhaustagegeld vereinbart.

                              2.4.2      Höhe und Dauer der Leistung

                                         Das Genesungsgeld wird von uns

                                         •   in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und
                                         •   für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leis­
                                             ten.

                                         Wir zahlen das Genesungsgeld für maximal 100 Tage.

                              2.5        Todesfallleistung

                              2.5.1      Voraussetzungen für die Leistung

                                         Die versicherte Person ist

                                         •   unfallbedingt innerhalb eines Jahres gestorben oder
                                         •   nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) für tot erklärt worden.

                                         Wir weisen Sie auf die besonderen Pflichten nach § 8 Ziffer 8.5 hin.

                              2.5.2      Höhe der Leistung

                                         Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

§3                            3.1        Sofortleistung bei schweren Verletzungen
Generell mitversicherte
Leistungen ohne Mehrbeitrag   3.1.1      Voraussetzungen für die Leistung

                                         Die versicherte Person

                                         •   erleidet einen Unfall
                                         •   der zu einer schweren Verletzung ohne akute Lebensgefahr führt.

                                         Eine schwere Verletzung liegt bei einem zu erwartenden Invaliditätsgrad von mindestens
                                         40 % vor.


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                    3.1.2      Art und Höhe der Leistung

                               Wir zahlen Ihnen

                               •   vor Abschluss des Heilverfahrens
                               •   einen sofortigen Vorschuss in Höhe von 10 %
                               •   aus der Summe, die sich aus dem zu erwartenden Invaliditätsgrad errechnet

                               Besteht für die versicherte Person aufgrund des Unfalls akute Lebensgefahr, so ist die Sofort­
                               leistung auf die Versicherungssumme für eine vereinbarte Todesfallleistung begrenzt.

                               Die Sofortleistung wird auf die sich endgültig ergebende Invaliditätsleistung, die sich nach
                               § 2 Ziffer 2.1.2 errechnet, angerechnet.

                    3.2        Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Bergungskosten)

                    Krankenversicherung                             Voraussetzungen für die Leistung

                               Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten für:

                               •   Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich orga­
                                   nisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden
                               •   den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, so­
                                   weit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet
                               •   den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, so­
                                   weit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungs­
                                   art unvermeidbar waren
                               •   die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle
                               •   die Heimfahrt - oder Unterbringung der mitreisenden minderjährigen Kinder und den mit­
                                   reisenden Partner der versicherten Person, die nach einem Unfall im Ausland zusätzlich
                                   entstehen

                               entstanden.

                               Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Um­
                               ständen zu vermuten war.

                               Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. die gesetzliche oder private Krankenversiche­
                               rung, ein Haftpflichtversicherer)

                               •   nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder
                               •   seine Leistungspflicht bestreitet oder
                               •   seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.

                    3.2.2      Art und Höhe der Leistung

                               Wir erstatten

                               •   nachgewiesene und
                               •   nicht von Dritten übernommene Kosten
                               •   insgesamt bis zu 10.000 Euro.

                    3.3        Kosten für kosmetische Operationen

                    3.3.1      Voraussetzungen für die Leistung

                               Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbe­
                               dingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.

                               Die kosmetische Operation erfolgt

                               •   durch einen Arzt,


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                               •   nach Abschluss der Heilbehandlung und
                               •   bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Voll­
                                   endung des 21. Lebensjahres.

                               Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. die gesetzliche oder private Krankenversiche­
                               rung, ein Haftpflichtversicherer)

                               •   nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder
                               •   seine Leistungspflicht bestreitet oder
                               •   seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.

                    3.3.2      Art und Höhe der Leistung

                               Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene

                               •   Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
                               •   notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
                               •   insgesamt bis zu 10.000 Euro

                    3.4        Kosten der Zahnbehandlung nach einem Unfall

                    3.4.1      Voraussetzung für die Leistung

                               Die versicherte Person hat sich einer Zahnbehandlung unterzogen, um den unfallbedingten
                               Verlust oder Teilverlust von natürlichen Schneide- oder Eckzähnen behandeln zu lassen.

                               Nicht übernommen werden insoweit die Kosten für die Beschädigung oder Zerstörung von

                               •   Brücken,
                               •   Kronen,
                               •   Stiftzähnen,
                               •   Gebissen und
                               •   Implantaten.

                               Die Zahnbehandlung erfolgt

                               •   durch einen Zahnarzt
                               •   bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall
                               •   bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres

                               Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. die gesetzliche oder private Krankenversiche­
                               rung, ein Haftpflichtversicherer)

                               •   nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder
                               •   seine Leistungspflicht bestreitet oder
                               •   seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.

                    3.4.2      Art und Höhe der Leistung

                               Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene

                               •   Kosten der Zahnbehandlung
                               •   Kosten für Zahnersatz
                               •   insgesamt bis zu 10.000 Euro

                               im Rahmen der für die Kosten für kosmetische Operationen vereinbarten Versicherungssum­
                               me (§ 3 Ziffer 3.3.2).


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                    3.5        Komageld

                    3.5.1      Voraussetzungen für die Leistung

                               Die versicherte Person

                               •   fällt infolge eines Unfalls in ein Koma oder
                               •   wird infolge eines Unfalls in ein künstliches Koma versetzt.

                    3.5.2      Art und Höhe der Leistung

                               Wir zahlen für den Zeitraum des Komas

                               •   20,- Euro pro Tag
                               •   längstens jedoch für 30 Tage

                               Eine evtl. vereinbarte Summendynamik gilt hier nicht.

                    3.6        Versicherungsschutz für das ungeborene Leben

                    3.6.1      Voraussetzungen für die Leistung

                               Die schwangere versicherte Person

                               •   hat einen Unfall erlitten
                               •   in dessen Folge kommt es zu einer Totgeburt.

                    3.6.2      Art und Höhe der Leistung

                               Wir zahlen

                               •   eine Todesfallleistung
                               •   in Höhe von 5.000 Euro.

                    3.7        Die beitragsfreie Weiterführung der Kinder-Unfall-Versicherung bei Tod des Versiche­
                               rungsnehmers

                               Wenn Sie während der Vertragsdauer sterben und

                               •   der Vertrag nicht gekündigt war und
                               •   ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse nach Ablauf der in § 4 Ziffer
                                   4.1.3 genannten Frist von 30 Tagen verursacht wurde

                               gilt Folgendes:

                               •   Wir führen den Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bei­
                                   tragsfrei weiter.
                               •   Neuer Versicherungsnehmer wird der gesetzliche Vertreter, wenn nichts anderes verein­
                                   bart ist.
                               •   Die beitragsfreie Weiterführung endet mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in dem
                                   das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet (= 18. Geburtstag).

                    3.8        Versorgung des Partners

                    3.8.1      Voraussetzungen für die Leistung

                               Der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Ehe-/Lebenspartner

                               •   verstirbt während der Vertragslaufzeit
                               •   der Vertrag war bis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt.


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                            3.8.2      Art der Leistung

                                       Der Vertrag wird beitragsfrei weitergeführt:

                                       •   ab dem Todestag
                                       •   mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsarten und Versicherungssummen
                                       •   bis zum Ende des Versicherungsjahres

                            3.9        Lebensretter-Unfallversicherung

                            3.9.1      Voraussetzungen für die Leistung

                                       Eine vertragsfremde Person

                                       •   erleidet einen Unfall
                                       •   bei ihrer Bemühung zur Rettung der verunfallten versicherten Person.

                                       Die vertragsfremde Person ist

                                       •   zum Zeitpunkt der Rettung
                                       •   nicht für eine Rettungs-Organisation (z.B. Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Polizei
                                           etc.) im Einsatz.

                            3.9.2      Art und Höhe der Leistung

                                       Versichert sind

                                       •   25.000 Euro für die Invaliditätsleistung und
                                       •   25.000 Euro für die Todesfallleistung.

                                       Die versicherte Person hat bei uns noch weitere Unfallversicherungs-Verträge

                                       •   wir erbringen die Leistung nur aus einem Vertrag.

§4                          4.1        Ausgeschlossene Unfälle
In welchen Fällen ist der
Versicherungsschutz         4.1.1      Bewusstseinsstörungen
ausgeschlossen?
                                       Unfälle der versicherten Person durch

                                       •   Bewusstseinsstörungen,
                                       •   Herzinfarkte
                                       •   Schlaganfälle
                                       •   epileptische Anfälle oder
                                       •   andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen

                                       sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

                                       Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Re­
                                       aktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenla­
                                       ge nicht mehr gewachsen ist.

                                       Ursachen für die Bewusstseinsstörung können insbesondere sein:

                                       •   eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
                                       •   Drogenkonsum,
                                       •   Medikamenten-Einnahme.

                                       Hierzu Beispiele:
                                       Die versicherte Person
                                       • stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
                                       • balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab


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                               Ausnahme:

                               Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch einen früheren Unfall verursacht, für
                               den nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss
                               nicht.

                               Nicht als Bewusstseinsstörung gelten

                               •   der Zustand der Ermüdung (Schlaftrunkenheit)
                               •   das Einschlafen infolge einer Übermüdung.

                               Dagegen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

                               •   die Tages-Schläfrigkeit und
                               •   der Sekundenschlaf

                               soweit bei der versicherten Person ein Schlafapnoe-Syndrom (SAS) vorhanden ist.

                    4.1.1.1    Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit

                               Durch Trunkenheit verursachte Unfälle der versicherten Person sind mitversichert.

                               Allerdings

                               •   beim Lenken von Kraftfahrzeugen nur dann, wenn der Blutalkohol-Gehalt unter 0,5 Pro­
                                   mille liegt.
                               •   als sonstiger Teilnehmer des Straßenverkehrs nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt un­
                                   ter 1,1 Promille liegt.

                    4.1.1.2    Bewusstseinsstörungen durch einen diabetischen Schock

                               Unfälle der versicherten Person, soweit diese durch einen

                               •   Diabetischen Schock (Zuckerschock)

                               verursacht werden, sind mitversichert.

                    4.1.1.3    Bewusstseinsstörungen durch Schlafwandeln

                               Unfälle der versicherten Person, die durch

                               •   Schlafwandeln

                               verursacht werden, sind versichert.

                    4.1.2      Straftaten

                               Nicht versichert sind Unfälle durch vorsätzlich ausgeführte oder versuchte Straftaten der ver­
                               sicherten Person.

                               Ausnahmen:

                               •   Unfälle bei inneren Unruhen und Schlägereien gelten dann als mitversichert, wenn die
                                   versicherte Person nicht der Urheber war.
                               •   Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person in Ausübung ihrer berufli­
                                   chen Tätigkeit in innere Unruhen und Schlägereien verwickelt war.

                    4.1.2.1    Fahren von Motorfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis

                               Es besteht Versicherungsschutz,

                               •   wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und


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                               •    ein motorbetriebenes Land- oder Wasserfahrzeug
                               •    ohne gültige Fahrerlaubnis führt.

                               Hat die versicherte Person zur Erlangung der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aller­
                               dings eine Straftat begangen, entfällt dieser Versicherungsschutz.

                               Der Versicherungsschutz entfällt auch dann, wenn es sich bei der versicherten Person dies­
                               bezüglich um einen bereits aktenkundigen Wiederholungs-Täter handelt oder mit Hilfe des
                               Fahrzeugs eine weitere Straftat begangen wird.

                    4.1.2.2    Unfälle beim Umgang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern

                               Es besteht Versicherungsschutz,

                               •    wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Unfall
                               •    durch die Herstellung oder den Gebrauch
                               •    selbstgebauter Feuerwerkskörper

                               eintritt.

                    4.1.3      Unfälle durch Kriegs- und Bürgerkriegs-Ereignisse sowie durch Terroranschläge

                               Nicht versichert sind Unfälle, die

                               •    unmittelbar oder
                               •    mittelbar

                               durch Kriegs- oder Bürgerkriegs-Ereignisse verursacht sind.

                               Ausnahme:

                               Die versicherte Person wird

                               •    auf Reisen im Ausland
                               •    überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegs-Ereignissen betroffen.

                               In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.

                               Dieser erweiterte Versicherungsschutz erlischt am Ende des 30. Tages.

                               Die Frist von 30 Tagen beginnt nach erstmaliger Veröffentlichung einer Reisewarnung durch
                               das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland. Die Reisewarnung muss für das Ge­
                               biet des Staates gelten, in dem sich die versicherte Person aufhält.

                               Gilt die Reisewarnung nur für eine Teilregion dieses Staates, so erlischt der erweiterte Versi­
                               cherungsschutz nach Ablauf der Frist auch nur für diese Teilregion.

                               Unter folgenden Voraussetzungen gilt der erweiterte Versicherungsschutz auch nach dem
                               Ende des 30. Tages weiter:

                               Der versicherten Person ist es nicht möglich das Gebiet oder die betreffende Teilregion des
                               Staates zu verlassen.

                               Diese Ausnahme gilt nicht

                               •    bei Reisen in oder durch Staaten oder Teilregionen von Staaten, auf deren Gebiet be­
                                    reits Krieg- oder Bürgerkrieg herrscht.
                               •    für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg
                               •    für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.

                               In diesen Fällen gilt der Ausschluss.


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                               Klarstellung:

                               Terroranschläge außerhalb der Länder oder Teilregionen, auf deren Gebiet Kriegs- oder Bür­
                               gerkriegs-Ereignisse stattfinden, fallen unter den Versicherungsschutz.

                    4.1.4      Luftfahrtunfälle

                               Unfälle der versicherten Person

                               •   als Luftfahrzeug-Führer oder Luftsportgeräte-Führer, soweit er nach deutschem Recht
                                   dafür eine Erlaubnis benötigt (z.B. Piloten, Gleitschirm- oder Drachenflieger)
                               •   als sonstiges Besatzungs-Mitglied eines Luftfahrzeuges (z.B. Copiloten, Funker, Bordme­
                                   chaniker, Flugbegleiter)
                               •   bei beruflichen Tätigkeiten, die nur mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuüben sind (z.B.
                                   Luftfotograf, Polizisten bei der Verkehrs-Überwachung oder Verbrechens-Verfolgung,
                                   Ärzte und medizinisches Personal in speziellen Rettungs-Hubschraubern und Ambulanz-
                                   Flugzeugen, Sprühflüge zur Schädlings-Bekämpfung)
                               •   bei der Benutzung von Raumfahrzeugen

                               sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

                               Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person jedoch als Flugschüler und Fluggast.

                    4.1.5      Fahrt-Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen

                               Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen sind
                               vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

                               Teilnehmer ist jeder

                               •   Fahrer,
                               •   Beifahrer oder
                               •   Insasse

                               des Motorfahrzeugs.

                               Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Er­
                               zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

                               Ausnahmen:

                               Unfälle bei Fahrten zur Erzielung einer Durchschnitts-Geschwindigkeit.

                               Hierzu zählen

                               •   Sternfahrten,
                               •   Zuverlässigkeitsfahrten,
                               •   Orientierungsfahrten,
                               •   Ballon-Verfolgungsfahrten.

                               Solche Fahrten sind mitversichert.

                               Ebenfalls mitversichert sind Fahrten mit Gokarts auf öffentlichen Kartbahnen, wenn

                               •   es sich um reine Freizeitfahrten handelt und
                               •   die versicherte Person kein Berufs-, Lizenz-, Vertragssportler, Vertragsamateur oder Ver­
                                   einsmitglied im Bereich Motorsport ist.

                    4.1.6      Kernenergie

                               Nicht versichert sind Unfälle, die


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.

                               •   unmittelbar oder
                               •   mittelbar

                               durch Kernenergie verursacht sind.

                    4.2        Ausgeschlossene Gesundheitsschäden

                    4.2.1      Psychische Reaktionen

                               Nicht versichert sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese
                               durch einen Unfall verursacht wurden.

                               Hierzu Beispiele:
                               • Posttraumatische Belastungs-Störung nach Beinbruch durch einen schweren Verkehrs­
                                   unfall
                               • Angstzustände des Opfers einer Straftat

                    4.2.1.1    Psychische und nervöse Störungen

                               Mitversichert sind die Folgen psychischer und nervöser Störungen

                               •   die unmittelbar nach einem Unfall eintreten,
                               •   ausschließlich auf eine durch den Unfall verursachte organische Verletzung des Nerven­
                                   systems oder
                               •   auf eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.

                               Ist die psychische und nervöse Störung nicht durch eine organische Verletzung entstanden,
                               wie z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein Tinnitus, bleibt sie vom Versiche­
                               rungsschutz ausgeschlossen.

                    4.2.2      Heilmaßnahmen oder Eingriffe

                               Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Per­
                               son, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

                               Ausnahme:

                               •   Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
                               •   für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag.

                               In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.

                               Hierzu ein Beispiel:
                               Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behan­
                               deln. Ein Behandlungs-Fehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.

                               Das Schneiden von

                               •   Nägeln,
                               •   Hühneraugen oder
                               •   Hornhaut

                               gilt nicht als Heilmaßnahme oder Eingriff und ist deshalb mitversichert.

                    4.2.3      Infektionen

                               Ausgeschlossen sind Infektionen, die nicht nach § 1 Ziffer 1.4.4 versichert sind.

                               Für diese Infektionen besteht jedoch Versicherungsschutz

                               •   wenn sie durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, und
                               •   die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall ver­


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.

                                             anlasst waren (§ 4 Ziffer 4.2.2).

                              4.2.4      Strahlen

                                         Nicht versichert sind Unfälle durch Strahlen.

                                         Ausnahme:

                                         Unfälle durch die Strahlen, die nach § 1 Ziffer 1.4.5 ausdrücklich versichert sind.

                              4.2.5      Schädigungen der Bandscheibe sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblu­
                                         tungen

                                         Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen

                                         •   Schädigungen an Bandscheiben und
                                         •   Blutungen aus inneren Organen und
                                         •   Gehirnblutungen.

                                         Ausnahmen:

                                         Es besteht Versicherungsschutz

                                         •   bei Schädigungen an Bandscheiben, wenn neben der Bandscheibe weitere Körperteile
                                             verletzt sind und ein Unfallereignis die überwiegende Ursache ist,
                                         •   bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, wenn ein Unfallereignis die
                                             überwiegende Ursache ist.

                              4.2.6      Bauch- und Unterleibsbrüche

                                         Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen

                                         •   Bauch- und Unterleibsbrüche

                                         Ausnahme:

                                         Unter den Versicherungsschutz fällt ein Bauch- oder Unterleibsbruch dann, wenn er

                                         •   durch eine gewaltsame,
                                         •   von außen kommende,
                                         •   direkte Einwirkung

                                         auf den Bauch- und Unterleibsbereich verursacht worden ist und die Einwirkung durch medi­
                                         zinische Befunde belegt wird.

§5                            5.1        Krankheiten und Gebrechen
Was passiert, wenn Unfall-
folgen mit Krankheiten oder              Als Unfallversicherer leisten wir ausschließlich für Unfallfolgen.
Gebrechen zusammentreffen?
                                         Darunter verstehen wir

                                         •   Schädigungen der Gesundheit und
                                         •   die Folgen von Schädigungen der Gesundheit

                                         die durch ein Unfallereignis verursacht wurden.

                                         Wir leisten nicht für

                                         •   Krankheiten sowie
                                         •   körperliche oder geistige Gebrechen.

                                         Hierzu Beispiele:


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.

                                            Krankheiten sind z.B.
                                            • Diabetes,
                                            • Gelenks-Erkrankungen,
                                            • Osteoporose.

                                            Gebrechen sind z.B.
                                            • Fehlstellungen der Wirbelsäule,
                                            • angeborene Sehnen-Verkürzungen,
                                            • Schwerhörigkeit,
                                            • Amputationen,
                                            • anlagebedingte Bewegungseinschränkungen.

                                 5.2        Mitwirkung

                                            Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:

                                            Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädi­
                                            gung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich

                                            •   bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invalidi­
                                                tätsgrads,

                                            •   bei allen anderen Leistungsarten die Leistung selbst, soweit dort nicht etwas anderes be­
                                                stimmt ist.

                                            Hierzu ein Beispiel:
                                            Eine Beinverletzung hat zu einem Grad der Invalidität von 10 % geführt. Dabei hat ein Diabe­
                                            tes zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Grad der Invalidität beträgt 5 %.

                                            Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

                                            Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung haben wir
                                            nachzuweisen.

§6                               6.1        Definition
Nicht versicherbare Personen
                                            Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen ab Pflegegrad 3
                                            im Sinne der sozialen Pflege-Versicherung.

                                 6.2        Erlöschen des Versicherungsschutzes

                                            Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von § 6 Zif­
                                            fer 6.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet für sie die Versicherung.

                                 6.3        Rückerstattung des Beitrags

                                            Den für die nicht versicherbare Person seit dem Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahl­
                                            ten Beitrag erstatten wir Ihnen.

                                            Für den Erstattungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß
                                            § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

                                            Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 (1) BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der
                                            Erstattungsanspruch entstanden ist.

§7                               7.1        Die Gefahrengruppen
Was müssen Sie bei
Änderungen der Berufstätigkeit              Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der
oder Beschäftigung beachten?                versicherten Person ab.

                                            Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufsgruppen­
                                            verzeichnis. Wir stellen es Ihnen auf Anforderung sehr gerne digital zur Verfügung.


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                               In unserem Berufsgruppenverzeichnis unterteilen wir die Berufe in die 5 Gefahrengruppen A
                               und B1 bis B4.

                               Die einzelne Gefahrengruppe ist dabei maßgeblich für die Höhe des Beitrags.

                               Hierbei ist die Gefahrengruppe A durch

                               •   wenig gefahrgeneigte,
                               •   eher kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten

                               geprägt.

                               Die Gefahrengruppen B1 bis B4 sind durch

                               •   zunehmend gefahrgeneigte,
                               •   eher körperlich handwerkliche Tätigkeiten

                               geprägt.

                               Übt eine versicherte Person

                               •   Tätigkeiten der Gefahrengruppe A und
                               •   Tätigkeiten aus einer der Gefahrengruppen B1 bis B4

                               aus (z.B. Firmeninhaber, Meisterberufe), so erfolgt die Einstufung in die Gefahrengruppe A.

                               Voraussetzung hierfür ist:

                               Der Anteil der körperlich handwerklichen Tätigkeiten macht nicht mehr als 20 % an der ge­
                               samten Berufstätigkeit aus.

                    7.2        Mitteilung der Änderung

                               Eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person müssen
                               Sie uns unverzüglich anzeigen.

                               Die Ausübung nachfolgender Tätigkeiten gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder
                               Beschäftigung:

                               •   freiwilliger Wehrdienst,
                               •   militärische Reserveübungen,
                               •   befristete freiwillige soziale Dienste (z.B. der Bundesfreiwilligendienst),
                               •   freiwilliger Dienst in Hilfsorganisationen

                               Sie müssen uns deshalb nicht angezeigt werden.

                               Als Hilfsorganisationen gelten z.B.

                               •   Freiwillige Feuerwehr,
                               •   Rotes Kreuz,
                               •   Johanniter Unfall-Hilfe,
                               •   Malteser Hilfsdienst,
                               •   THW,
                               •   ASB

                               oder Ähnliche.

                    7.3        Auswirkungen der Änderung

                               Errechnen sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleichbleibendem Beitrag
                               nach dem vereinbarten Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf
                               von 2 Monaten ab der Änderung.


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                                    Auf Ihren Wunsch hin führen wir den Vertrag in einem solchen Fall mit den bisherigen Versi­
                                    cherungssummen bei erhöhtem Beitrag weiter. Den erhöhten Beitrag berechnen wir nach Ab­
                                    lauf von 2 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die neue Berufstätigkeit aufgenom­
                                    men wurde.

                                    Unterbleibt versehentlich die Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit in der vorgesehe­
                                    nen Frist, so bleibt der Versicherungsschutz gleichfalls voll bestehen. Die Beitrags-Berech­
                                    nung erfolgt nachträglich.

                                    Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Mittei­
                                    lung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.

                                    Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag in einem solchen Fall mit den bisherigen Versiche­
                                    rungssummen bei gesenktem Beitrag weiter. Den gesenkten Beitrag berechnen wir ab dem
                                    Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Mitteilung zugeht.

                         7.4        Nicht versicherbare Berufe

                                    Bieten wir für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person nach un­
                                    seren Tarifen keinen Versicherungsschutz, so können wir den Vertrag kündigen. Die Kündi­
                                    gung wird einen Monat nach Zugang wirksam.

                                    Unser Kündigungsrecht erlischt,

                                    •   wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, zu dem wir
                                        von der Änderung Kenntnis erlangt haben, oder
                                    •   wenn die versicherte Person ihre vorherige Berufstätigkeit oder Beschäftigung wieder
                                        aufgenommen hat.

                                    Haben Sie die Änderungsanzeige nicht unverzüglich gemacht, so sind wir von der Verpflich­
                                    tung zur Leistung frei, wenn der Unfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
                                    welchem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.

                                    Bei grobfahrlässiger Verletzung Ihrer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige sind wir berechtigt,
                                    unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür­
                                    zen. Weisen sie nach, dass Sie die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nicht grob fahrlässig
                                    verletzt haben, bleibt unsere Verpflichtung zur Leistung bestehen.

                                    Unsere Verpflichtung zur Leistung bleibt auch bestehen, wenn uns die neue Berufstätigkeit
                                    oder Beschäftigung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen
                                    müssen. Das gleiche gilt, wenn bei Eintritt des Unfalls

                                    •   die Frist für die Kündigung unsererseits abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist
                                        oder
                                    •   wenn die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung keinen Einfluss auf den Eintritt des Un­
                                        falls und auf den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung gehabt hat.

                                    Für zum Beispiel die folgenden Berufe bieten wir nach unseren Tarifen keinen Versiche­
                                    rungsschutz:

                                    •   Akrobaten
                                    •   Berufssportler
                                    •   Dompteure
                                    •   Kunstreiter
                                    •   Munitionsräumer
                                    •   Rennreiter (Jockey)
                                    •   Sprengmeister
                                    •   Stuntwomen
                                    •   Stuntmen

§8                       Beachten Sie bitte nach einem Unfall zunächst die Fristen und Voraussetzungen der vereinbarten Leis­
Was müssen Sie nach      tungsarten, die in § 2 geregelt sind.
einem Unfall beachten?
(Obliegenheiten)

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                    Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person
                    müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht
                    erbringen.

                    8.1        Hinzuziehen eines Arztes

                               Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die
                               versicherte Person

                               •   unverzüglich einen Arzt hinzuziehen,
                               •   seine Anordnungen befolgen und
                               •   uns unterrichten.

                               Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor,
                               wenn Sie einen Arzt erst dann hinzuziehen oder die versicherte Person hinzuzieht, wenn der
                               wirkliche Umfang erkennbar wird.

                    8.2        Ausfüllen der Unfallanzeige

                               Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person

                               •   wahrheitsgemäß ausfüllen und
                               •   uns unverzüglich zurücksenden.

                               Von uns darüber hinaus erbetene sachdienliche Auskünfte müssen Sie oder die versicherte
                               Person uns in gleicher Weise erteilen.

                    8.3        Untersuchung durch beauftragte Ärzte

                               Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von
                               diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.

                               Wir tragen

                               •   die notwendigen Kosten und
                               •   den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entstanden ist.

                               Wird bei Selbständigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so erstatten wir ei­
                               nen festen Betrag, der 1/5‰ der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch 200 EUR
                               beträgt.

                    8.4        Auskünfte zur Prüfung der Leistungspflicht

                               Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von

                               •   Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht
                                   haben
                               •   anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden

                               Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu
                               erhalten.

                               Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die
                               Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst ein­
                               holen und uns zur Verfügung stellen.

                    8.5        Meldefrist nach Unfalltod

                               Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb der vorgesehenen Frist von 48 Stun­
                               den zu melden. Das gilt auch, wenn uns der Unfall schon angezeigt war.

                               Die Meldefrist beginnt erst, wenn


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                                      •   Sie oder
                                      •   Ihre Erben oder
                                      •   die bezugsberechtigten Personen

                                      Kenntnis vom Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfall-Ursächlichkeit
                                      haben.

                                      Soweit es zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist, ist uns das Recht zu einer Ob­
                                      duktion zu verschaffen. Die Obduktion wird dann durch einen von uns beauftragten Arzt
                                      durchgeführt.

                           8.6        Verantwortlichkeiten für die Erfüllung der Obliegenheiten

                                      Für die Erfüllung von Obliegenheiten ist neben Ihnen nach Maßgabe des § 47 VVG 2008
                                      auch die versicherte Person verantwortlich. Insbesondere für solche Obliegenheiten, die nur
                                      in ihrer Person entstehen können.

§9                         Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen,
Welche Folgen haben die    verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Nichtbeachtung von
Obliegenheiten?            Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
                           Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

                           Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                           auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.

                           Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche­
                           rungsschutz bestehen.

                           Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Oblie­
                           genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
                           oder den Umfang der Leistung ursächlich war.

                           Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheits-Verletzungen, nicht aber, wenn Sie oder
                           die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

§ 10                       Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur
Wann sind die Leistungen   Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig
fällig?                    sind.

                           10.1       Erklärung über die Leistungspflicht

                                      Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Um­
                                      fang wir unsere Leistungspflicht anerkennen.

                                      Die Frist beträgt

                                      •   bei der Invaliditätsleistung und
                                      •   der Unfallrente

                                      drei Monate.

                                      Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:

                                      •   Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
                                      •   Bei der Invaliditätsleistung und der Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Ab­
                                          schluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwen­
                                          dig ist.

                                      Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen,
                                      übernehmen wir. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.


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                                10.2       Fälligkeit der Leistung

                                           Wir leisten innerhalb von zwei Wochen

                                           •   wenn wir den Anspruch anerkennen oder
                                           •   wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt haben.

                                10.3       Vorschüsse

                                           Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - wenn Sie es wünschen -
                                           angemessene Vorschüsse.

                                           Hierzu ein Beispiel:
                                           Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der
                                           Leistung noch nicht bestimmbar.

                                           Die Vorschüsse werden auf die endgültig fällig werdende Leistung angerechnet.

                                10.4       Neubemessung des Invaliditätsgrads

                                           Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszu­
                                           stands ergeben.

                                           Sie und wir sind berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich neu bemessen zu lassen.

                                           Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kin­
                                           dern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist für Sie und uns von
                                           zwei auf fünf Jahre.

                                           •   Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklä­
                                               rung über unsere Leistungspflicht mit.
                                           •   Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mit­
                                               teilen.

                                           Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir sie bereits erbracht
                                           haben, so ist der Mehrbeitrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

§ 11                            11.1       Fremdversicherung
Die Rechtsverhältnisse der am
Vertrag beteiligten Personen               Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen zu.
zueinander
                                           Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einer anderen
                                           versicherten Person zustoßen (Fremdversicherung).

                                           Stößt der anderen versicherten Person ein Unfall zu, so zahlen wir die Leistung dennoch an
                                           Sie.

                                           Die Leistung steht aber nicht Ihnen sondern der versicherten Person zu.

                                           Sie können bestimmen, ob Sie die Leistung selbst an die versicherte Person leiten wollen
                                           oder ob wir dieses für Sie übernehmen.

                                11.2       Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller

                                           Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige An­
                                           spruchsteller entsprechend anzuwenden.

                                11.3       Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen

                                           Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustim­
                                           mung weder übertragen noch verpfändet werden.


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                                11.4       Erfüllung von Obliegenheiten

                                           Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung von Obliegenheiten verantwortlich.

§ 12                            Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung in Textform beenden, wenn
Kündigung nach
Versicherungsfall               •    wir eine Leistung erbracht oder
                                •    Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.

                                Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung zugegangen sein.

                                Im Falle eines Rechtsstreits muss die Kündigung spätestens einen Monat nach

                                •    Klagerücknahme,
                                •    Anerkenntnis,
                                •    Vergleich oder
                                •    Rechtskraft des Urteils

                                in Schriftform zugegangen sein.

                                Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch be­
                                stimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum En­
                                de des Versicherungsjahres.

                                Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

                                Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen
                                Vertragszeit entspricht.

§ 13                            Die Unfallversicherung gilt nur dann, wenn Sie ihren Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
Kündigung bei dauerhaftem       haben.
Umzug ins Ausland
                                Verlegen Sie ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, können Sie oder wir den Vertrag durch eine Kündi­
                                gung in Textform beenden.

                                Ihr Kündigungsrecht bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland:

                                Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch be­
                                stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum En­
                                de des laufenden Versicherungsjahres.

                                Ausübung der Rechte durch uns:

                                Kündigen wir, müssen wir die Kündigung innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die
                                Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von dem dauerhaften Verzug ins Ausland Kenntnis erlan­
                                gen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam, frühestens jedoch
                                zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren neuen Wohnsitz im Ausland bezogen haben.

§ 14                            14.1       Anpassung der Beiträge in der Kinder-Unfallversicherung
Anpassung der Beiträge an das
Lebensalter der versicherten               In der Kinder-Unfallversicherung kennen wir 2 Altersgruppen, nämlich
Person
                                           •   von 0 bis 13 Jahre und
                                           •   von 14 bis 17 Jahre.

                                           Ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 14. Geburtstag des versicherten
                                           Kindes folgt, erhöhen wir die Beiträge für die folgenden Leistungsarten um 50 %:

                                           •   Invaliditätsleistung
                                           •   Invaliditätsleistung mit Progression 225 %
                                           •   Invaliditätsleistung mit Progression 350 %
                                           •   Invaliditätsleistung mit Progression 500 %


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                               •   Invaliditätsleistung mit Progression 500 % Plus
                               •   Invaliditätsleistung mit Progression 600 %
                               •   Todesfallleistung
                               •   Unfall-Krankenhaustagegeld
                               •   Genesungsgeld
                               •   Tagegeld

                               Welche der vorgenannten Leistungsarten Sie mit uns für das versicherte Kind vereinbart ha­
                               ben, das geht aus Ihrem Antrag und dem Versicherungsschein hervor.

                    14.2       Umstellung der Kinder-Unfallversicherung auf den Tarif für Erwachsene

                               Vollendet das versicherte Kind im laufenden Versicherungsjahr das 18. Lebensjahr (= 18.
                               Geburtstag), stellen wir die Versicherung ab dem Beginn des folgenden Versicherungsjahres
                               auf den bei Abschluss des Vertrags gültigen Tarif für Erwachsene der Gefahrengruppe A
                               um.

                               Die zu diesem Zeitpunkt erreichten Versicherungssummen bleiben gleich.

                    14.3       Anpassung der Beiträge in der Unfallversicherung für Erwachsene

                               In der Unfallversicherung für Erwachsene kennen wir 5 Gefahrengruppengruppen, nämlich

                               •   die Gefahrengruppe A
                               •   die Gefahrengruppe B1
                               •   die Gefahrengruppe B2
                               •   die Gefahrengruppe B3
                               •   die Gefahrengruppe B4

                               Was sich hinter diesen Gefahrengruppen verbirgt, das können Sie § 7 Ziffer 7.1 entnehmen.

                               In der Gefahrengruppe A erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person

                               •   ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 51. Geburtstag folgt, bis zum
                                   Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 55. Geburtstag folgt, um jeweils 2 %,
                               •   ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 56. Geburtstag folgt, bis zum
                                   Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, jeweils um 5 %.

                               In der Gefahrengruppe B1 erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person

                               •   ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 61. Geburtstag folgt, bis zum
                                   Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 70. Geburtstag folgt, um jeweils 4 %,
                               •   ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 71. Geburtstag folgt, bis zum
                                   Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, jeweils um 5 %.

                               In der Gefahrengruppe B2 erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person

                               •   ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 61. Geburtstag folgt, bis zum
                                   Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 70. Geburtstag folgt, um jeweils 2 %,
                               •   ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 71. Geburtstag folgt, bis zum
                                   Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, jeweils um 5 %.

                               In der Gefahrengruppe B3 erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person

                               •   ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 61. Geburtstag folgt, bis zum
                                   Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 70. Geburtstag folgt, um jeweils 1 %,
                               •   ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 71. Geburtstag folgt, bis zum
                                   Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, jeweils um 5 %.

                               In der Gefahrengruppe B4 erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person

                               •   ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 71. Geburtstag folgt, bis zum


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                                      Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, um jeweils 5 %,

                                  Die zur jeweiligen Gefahrengruppe genannten prozentualen Erhöhungen des Beitrags gelten
                                  für die folgenden Leistungsarten

                                  •   Invaliditätsleistung
                                  •   Invaliditätsleistung mit Progression 225 %
                                  •   Invaliditätsleistung mit Progression 350 %
                                  •   Invaliditätsleistung mit Progression 500 %
                                  •   Invaliditätsleistung mit Progression 500 % Plus
                                  •   Invaliditätsleistung mit Progression 600 %
                                  •   Todesfallleistung
                                  •   Unfall-Krankenhaustagegeld
                                  •   Genesungsgeld
                                  •   Tagegeld

                                  Welche der vorgenannten Leistungsarten Sie mit uns für die jeweilige versicherte Person ver­
                                  einbart haben, das geht aus Ihrem Antrag und dem Versicherungsschein hervor.

§ 15                   15.1       Voraussetzungen für den Mehrpersonennachlass
Mehrpersonennachlass
                                  Wir gewähren Ihnen einen Mehrpersonennachlass in Höhe von 10 % auf den Beitrag, wenn

                                  •   mindestens 2 Personen über den Vertrag versichert sind.

                       15.2       Entfall des Mehrpersonennachlasses

                                  Der gewährte Mehrpersonennachlass entfällt, sobald

                                  •   nur noch eine Person über den Vertrag versichert ist.


Vorgangsnummer         Teil B - Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar      Seite 34 von 35
20220506EL0000406                                                                                                   27.07.2022

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Informationen zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket

Bedingungsgarantien:       Unsere Versicherungsbedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar (Stand 10/2022)
GDV Musterbedingungen      entsprechen in Bezug auf
und Mindeststandards des
Arbeitskreises             •    den dargestellten Versicherungsschutz,
Beratungsprozesse          •    die Leistungsinhalte

                           folgenden Mindeststandards:

                           •    GDV Musterbedingungen
                                Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
                                empfohlene Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen
                                AUB 2020, Stand Dezember 2020 (www.gdv.de).

                           Weichen unsere Versicherungsbedingungen in den beiden oben genannten Punkten zum Zeitpunkt
                           des Vertragsschlusses zum Nachteil des Versicherungsnehmers von diesen Mindeststandards ab,
                           werden wir uns nicht darauf berufen. Bei der Regulierung werden wir die für den Versicherungsneh­
                           mer günstigeren Bedingungen anwenden.

                           Werden die oben genannten Mindeststandards nach Abschluss des Versicherungsvertrags erneuert,
                           so erstreckt sich unsere Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerungen.
                           Zu deren Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung des Vertrages erforderlich.

                           Hinweis zu den nicht versicherbaren Personen ab Pflegegrad 3:
                           Die bisherige Regelung der GDV Musterbedingungen zu den nicht versicherbaren Personen wurde ge­
                           strichen. In unseren Bedingungen ist diese als Ziffer 4 nach wie vor enthalten.

                           Der Versicherte soll damit vor nicht gerechtfertigten Beitragszahlungen geschützt werden. Bei Perso­
                           nen ab dem Pflegegrad 3 ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass wir einen Beitrag erhalten, ohne
                           dass ein nennenswertes Risiko besteht. Darin sehen wir eine Ausgestaltung des § 80 VVG - Fehlen­
                           des versichertes Interesse.

Innovationsklausel         Unsere Versicherungsbedingungen zur Gothaer Privat Unfallversicherung Spar (Stand 10/2022) wer­
                           den ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert:

                           In diesem Fall gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge,
                           denen diese Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen.


Vorgangsnummer             Teil B - Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Spar    Seite 35 von 35
20220506EL0000406                                                                                                     27.07.2022
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## Volltext der Bedingungen: Kundeninformation Unfallversicherung, Allgemeiner Teil

```text
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                   .


                       Kundeninformationen und
                       Versicherungsbedingungen


                       Gothaer Privat
                       Unfallversicherung
                       (Stand 10/2022)
xxxxxx - 10/2022

[Seite 2]
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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,

                       Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr.

                       Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden

                           •    die Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Privat
                           •    und die gesetzlichen Bestimmungen.

                       Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen
                       sind im Antrag sowie im Versicherungsschein beschrieben.

                       Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z.B. Ver­
                       sicherungsnehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung
                       mit gemeint. Bei Verwendung der persönlichen Fürwörter "Sie" oder "Ihr" sind ggf. auch ju­
                       ristische Personen oder Personenmehrheiten als Versicherungsnehmer gemeint.

                       Sofern in Schreiben, allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheinen,
                       Rechnungen, Mahnungen usw. der Begriff "Beitrag" verwand wird, wird dieser gleichlau­
                       tend/synonym für den Begriff "Prämie" gebraucht.

                       Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr/e Berater*in gerne zur Verfügung.

                       Ihre
                       Gothaer Allgemeine Versicherung AG


                        Inhaltsverzeichnis

                                                                                                          Seite

                        Allgemeine Kundeninformationen                                                         3

                        Versicherungsbedingungen Gothaer Privat
                        Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat                            7

                        Anlagen

                        Teil B – Produktbezogene Bedingungen Gothaer Privat                                   16


Versicherungsnummer    Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Privat                Seite 2 von 6
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Allgemeine Kundeninformationen

Gesellschaftsangaben             Gothaer Allgemeine Versicherung AG
                                 Rechtsform                                        Aktiengesellschaft
                                 Registergericht und Registernummer                Amtsgericht Köln, HRB 21433
                                 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer                DE 122786654

                                 Vorsitzender des Aufsichtsrates                   Prof. Dr. Werner Görg
                                 Vorstand                                          Thomas Bischof (Vorsitzender)
                                                                                   Oliver Brüß
                                                                                   Dr. Mathias Bühring-Uhle
                                                                                   Harald Ingo Epple
                                                                                   Michael Kurtenbach
                                                                                   Oliver Schoeller

Ladungsfähige Anschrift          Postanschrift                                     50598 Köln

                                 Hausanschrift                                     Gothaer Allee 1, 50969 Köln

Niederlassung im EU-Gebiet       Gothaer Allgemeine Versicherung AG
und dortige Vertreter            Niederlassung für Frankreich                      2 Quai Kléber               F-67000 Strasbourg

                                 Hauptbevollmächtigter                             Claude Ketterle

Hauptgeschäftstätigkeit          Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum
                                 Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt.

Aufsichtsbehörde                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                 Bereich Versicherungen
                                 Graurheindorfer Straße 108
                                 53117 Bonn

                                 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent­
                                 scheiden kann.

Informationen zur                Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versiche­
Versicherungsleistung            rungsleistungen sowie die Gesamtprämie (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen
und zur Gesamtprämie             bereits im jeweiligen Produktinformationsblatt, den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingun­
                                 gen bzw. in unserem Vorschlag genannt.

Ansprechpartner zur              Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal
außergerichtlichen Schlichtung   nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an

• Gothaer Beschwerde-            Gothaer Allgemeine Versicherung AG
  management                     50598 Köln
                                 Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm
                                 Mail: beschwerde@gothaer.de
                                 oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Bei­
                                 legung von Streitigkeiten:

• Versicherungsombudsmann        Versicherungsombudsmann e.V.
                                 Postfach 08 06 32
                                 10006 Berlin
                                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten,
                                 wird durch diese Institutionen nicht berührt.

Gültigkeitsdauer von             Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen ha­
Vorschlägen und sonstigen        ben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschü­
vorvertraglichen Angaben         ren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben.
                                 Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier
                                 Wochen nach Veröffentlichung.


Versicherungsnummer              Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Privat                               Seite 3 von 6
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Bindefrist                           Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen Monat gebunden.

Zustandekommen                       Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annah­
des Vertrages                        meerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ih­
                                     rem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffe­
                                     nen Vereinbarungen sind diese - einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen
                                     Rechtsfolgen - in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.

Beginn des                           Der Versicherungsschutz beginnt zu den im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkten, wenn
Versicherungsschutzes                der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins be­
                                     zahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, son­
                                     dern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
                                     Sofern bestimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Produktinformationsblatt und
                                     Versicherungsbedingungen enthalten.

Vorläufige Deckung                   Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem da­
                                     rin genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbe­
                                     sondere nach endgültige Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungs­
                                     scheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.


    Widerrufsbelehrung
    Abschnitt 1       Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

    Widerrufsrecht    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Text­
                      form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
                      • der Versicherungsschein,
                      • die Vertragsbestimmungen,
                          einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wieder­
                          um einschließlich der Tarifbestimmungen,
                      • diese Belehrung,
                      • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
                      • und die weiteren in Abschnitt 2 ausgeführten Informationen
                      jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
                      des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer
                      Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln.

    Widerrufs-        Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf
    folgen            die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt ha­
                      ben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf
                      die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei han­
                      delt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie.
                      Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beiträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Wider­
                      rufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk­
                      same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B.
                      Zinsen) herauszugeben sind.

    Besondere         Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch
    Hinweise          vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

    Abschnitt 2       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
                      Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Fol­
                      genden im Einzelnen aufgeführt:
                      Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
                      Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
                      1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
                          soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
                          Registernummer;
                      2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwi­
                          schen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
                          -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver­


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                          tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio­
                          nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                      3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                      4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
                          der Leistung des Versicherers;
                      5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prä­
                          mien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsver­
                          träge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundla­
                          gen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
                      6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
                      7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeits­
                          dauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
                      8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
                          Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein
                          soll;
                      9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
                          insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die
                          Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs ge­
                          gebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ­
                          lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
                          und deutlich gestalteten Form;
                      10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                          b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
                      11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein­
                          schließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein­
                          schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho­
                          benen und deutlich gestalteten Form;
                      12. die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu
                          Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
                      13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
                          oder über das zuständige Gericht;
                      14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
                          mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
                          Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
                      15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
                          gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
                          Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
                      16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf­
                          sichtsbehörde.

    Ende der Widerrufsbelehrung

Weitere wichtige Hinweise für        Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 8 Absatz 3 VVG nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weni­
den Fall eines Widerrufs             ger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des
                                     Widerrufs bei uns.

                                     Widerrufen Sie Ihren Änderungsantrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.

Laufzeit, Mindestlaufzeit            Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versi­
                                     cherungsprodukten.

Beendigung des Vertrages             Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versiche­
                                     rungsbedingungen.

Anwendbares Recht/                   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das gilt sowohl für die Aufnahme der Beziehungen
Gerichtsstand                        zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages als auch für den Versicherungsvertrag selbst. An­
                                     sprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. an Ihrem ge­
                                     wöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) gel­
                                     tend machen.

Vertragssprache                      Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher
                                     Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden.


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Zahlweise

• Erstbeitrag               Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ab­
                            lauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.

• Folgebeitrag              Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitrags­
                            rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt wird.

• SEPA-Lastschrift-Mandat   Ist mit Ihnen die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig,
                            wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Fällig­
                            keitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

• Zahlweise                 Sie können mit uns grundsätzlich jährliche, 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Prämienzah-
                            lung vereinbaren, wobei wir für 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Prämienzahlung einen Zu­
                            schlag verlangen können.


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Versicherungsbedingungen Gothaer Privat

Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat

§1      Vertragsgrundlagen, rechtlich selbstständige Verträge...........................................................................................................................8
§2      Beginn des Versicherungsschutzes........................................................................................................................................................ 8
§3      Versicherungsperiode..............................................................................................................................................................................8
§4      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung...................................................................... 8
§5      Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung.........................................................................................8
§6      Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung.................................................................................................................................... 9
§7      Verrechnungsklausel............................................................................................................................................................................. 10
§8      Dauer und Ende der Verträge, Kündigung............................................................................................................................................ 10
§9      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers..........................................................................................................................................11
§ 10    Verjährung............................................................................................................................................................................................. 13
§ 11    Örtlich zuständiges Gericht................................................................................................................................................................... 13
§ 12    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung............................................................................................................................13
§ 13    Anzuwendendes Recht..........................................................................................................................................................................13
§ 14    Embargobestimmung............................................................................................................................................................................ 13

Informationen zu den Gothaer Extra-Services........................................................................................................................................... 14


Teil B - Produktbezogene Bedingungen Gothaer Privat

Der Teil A - Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen bildet mit dem Teil B - Produktbezogene Bedingungen die Vertragsgrundlagen
für die jeweils rechtlich selbstständige Versicherung Ihres Gothaer Privat-Vertrags.


Versicherungsnummer                                  Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat                                                                               Seite 2 von 10
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Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat

§1                              Vertragsgrundlagen sind
Vertragsgrundlagen, rechtlich
selbstständige Verträge         •     der Versicherungsantrag
                                •     der Versicherungsschein
                                •     Teil A – Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat
                                •     die gesetzlichen Vorschiften, soweit in den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen nichts
                                      Abweichendes vereinbart ist.

                                Zusätzliche Vertragsgrundlagen für jede vereinbarte Versicherung sind:

                                •     Teil B - Produktbezogene Bedingungen
                                •     Teil C - Besondere Bedingungen (je nach individueller Vereinbarung)

                                Die vereinbarten Versicherungen bilden jeweils rechtlich selbstständige Versicherungsverträge.

§2                              Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie
Beginn des                      den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich im Sinne von § 4.1 zahlen.
Versicherungsschutzes

§3                              Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Dauer des Vertrages
Versicherungsperiode            länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, entspricht die Versi­
                                cherungsperiode der Dauer des Vertrages.

                                3.1        Beitragszahlung
                                           Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der im Voraus zu zahlen ist. Wenn Sie mit uns eine Raten­
                                           zahlung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) vereinbart haben, gilt als erster Beitrag
                                           nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

                                3.2        Versicherungsteuer
                                           Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom
                                           Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.

§4                              4.1        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Fälligkeit des Erst- oder                  Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn Sie nichts Anderes mit uns vereinbart haben –
Einmalbeitrags, Folgen                     unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins und der
verspäteter Zahlung oder                   Zahlungsaufforderung fällig. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Nichtzahlung
                                           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
                                           oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

                                4.2        Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
                                           Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
                                           Zeitpunkt. In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem späteren Zeitpunkt.
                                           Voraussetzung hierfür ist, dass wir Sie durch

                                           •   eine gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) oder
                                           •   einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein

                                           auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wenn Sie die Nichtzah­
                                           lung des Beitrags nicht zu vertreten haben.

                                4.3        Rücktritt
                                           Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall können wir
                                           vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktre­
                                           ten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Im Fal­
                                           le eines Rücktritts sind wir berechtigt, eine Geschäftsgebühr zu verlangen.

§5                              5.1        Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Fälligkeit des Folgebeitrags,              Die Folgebeiträge werden grundsätzlich jeweils am Ersten des Monats fällig, für dessen Zeit­
Folgen verspäteter Zahlung                 raum der Beitrag geleistet werden soll. Der Zeitraum ist abhängig von der vereinbarten Zah­
oder Nichtzahlung

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                                        lungsweise.

                                        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Bei­
                                        tragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

                             5.2        Verzug
                                        Sie zahlen einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall geraten Sie, auch ohne Mah­
                                        nung in Verzug.

                                        Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung verschuldet haben.

                                        Sie sind mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug. In diesem Fall können wir Ersatz für
                                        den Schaden verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist.

                             5.3        Zahlungsfrist
                                        Sie zahlen einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall können wir Ihnen auf Ihre Kos­
                                        ten eine Zahlungsfrist setzen. Darüber müssen wir Sie in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) in­
                                        formieren. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.

                                        Unsere Aufforderung zur Zahlung ist nur dann wirksam, wenn wir Sie je Vertrag über folgen­
                                        de Punkte informieren:

                                        •   den ausstehenden Beitrag
                                        •   die Zinsen
                                        •   die Kosten
                                        •   die rechtlichen Folgen, die mit dem Überschreiten der Frist verbunden sind.

                                        Die rechtlichen Folgen sind:

                                        •   wir sind leistungsfrei
                                        •   wir haben das Recht zur Kündigung des Vertrages.

                             5.4        Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
                                        Nach Ablauf der Zahlungsfrist haben Sie den angemahnten Betrag nicht bezahlt. In
                                        diesem Fall

                                        •   besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
                                        •   können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.

                                        Zahlen Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
                                        besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungs­
                                        frist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.

                             5.5        Rechtzeitige Zahlung bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat
                                        Wir haben mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart. In diesem Fall
                                        gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn

                                        •   der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
                                        •   Sie der Einziehung nicht widersprechen.

                                        Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht ein­
                                        gezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.

                                        Haben Sie es zu vertreten, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
                                        berechtigt, künftig eine Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen.
                                        Werden durch Kreditinstitute Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
                                        bei uns erhoben, sind diese von Ihnen als Verzugsschaden zu zahlen.

                                        Sie sind zur Zahlung erst dann verpflichtet, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert ha­
                                        ben.

§6                           Haben wir mit Ihnen die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden
Teilzahlung und Folgen bei
verspäteter Zahlung

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                               Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind.

                               Ferner können wir von Ihnen für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

§7                             7.1        Bei einer Zahlung des Beitrags
Verrechnungsklausel                       • haben Sie nicht ausdrücklich angegeben, wofür die Zahlung bestimmt ist.
                                          • Die Zahlungsbestimmung lässt sich auch aus den Umständen nicht ableiten.

                                          Gleichzeitig sind Beiträge aus mehreren Versicherungsverträgen fällig.

                                          In diesem Fall erfolgt die Verrechnung eines an uns gezahlten Betrags mit fälligen Beiträgen
                                          zunächst auf denjenigen Vertrag, für den aufgrund der Rechtsfolgen der §§ 37, 38 VVG kein
                                          Versicherungsschutz besteht.

                               7.2        Verbleibt nach der unter § 7.1 beschriebenen Verrechnung aus dem gezahlten Beitrag noch
                                          ein Restbetrag oder lag zum Zeitpunkt der Beitragszahlung kein Zahlungsrückstand im Sin­
                                          ne der §§ 37, 38 VVG vor, erfolgt die Verrechnung des Beitrags in folgender Reihenfolge:

                                          •   Privathaftpflichtversicherung
                                          •   Tierhalterhaftpflichtversicherung
                                          •   Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
                                          •   Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
                                          •   Wohngebäudeversicherung
                                          •   Hausratversicherung
                                          •   Unfallversicherung

                                          Maßgeblich ist dabei, dass durch die vorgenannte Verrechnung offene Beiträge eines oder
                                          mehrerer der vorstehenden Versicherungsverträge vollständig ausgeglichen werden können.

                                          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags,
                                          der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.

§8                             8.1        Dauer und Ende des Vertrags
Dauer und Ende der Verträge,
Kündigung                      8.1.1      Vertragsdauer
                                          Jeder rechtlich selbstständige Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit­
                                          raum abgeschlossen.

                               8.1.2      Stillschweigende Verlängerung
                                          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um je­
                                          weils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können so­
                                          wohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate
                                          vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

                               8.1.3      Vertragsbeendigung
                                          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehe­
                                          nen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                                          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum
                                          Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündi­
                                          gung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah­
                                          res zugehen.

                               8.2        Kündigung nach Versicherungsfall

                               8.2.1      Kündigungsrecht
                                          Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl Sie als auch wir den Versi­
                                          cherungsvertrag kündigen.

                                          Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündi­
                                          gung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
                                          über die Entschädigung zulässig.


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                                  Abweichende Regelungen zum Kündigungsrecht können sich, aus den Produktbezo­
                                  genen Bedingungen zum jeweils rechtlich selbstständigen Vertrag (Teil B) ergeben.

                       8.2.2      Kündigung durch den Versicherungsnehmer
                                  Kündigen Sie in Ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer, wird Ihre Kündigung so­
                                  fort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kün­
                                  digung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des laufenden Ver­
                                  sicherungsjahres, wirksam wird.

                       8.2.3      Kündigung durch den Versicherer
                                  Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.

§9                     9.1        Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers   9.1.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben zu gefahrerheblichen Umständen
                                  Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrer­
                                  heblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und voll­
                                  ständig anzuzeigen.

                                  Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt
                                  oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.

                                  Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir

                                  •   nach Ihrer Vertragserklärung,
                                  •   aber noch vor Vertragsannahme

                                  in Textform stellen.

                                  Wenn ein Vertreter die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und
                                  wenn er den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan­
                                  delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

                       9.1.2      Mögliche Folgen einer Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht
                                  Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungs­
                                  schutz haben. Wir können in einem solchen Fall

                                  •   vom Vertrag zurücktreten,
                                  •   den Vertrag kündigen,
                                  •   den Vertrag ändern oder
                                  •   den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

                                  Rücktritt:
                                  Bei unvollständigen und unrichtigen Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
                                  können wir vom Vertrag zurücktreten.

                                  Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die un­
                                  vollständigen oder unrichtigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge­
                                  macht haben.

                                  Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht zurücktreten. Da­
                                  für müssen Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange­
                                  zeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen (z.B. hö­
                                  herer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) geschlossen hätten.

                                  Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungs­
                                  schutz.

                                  Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungs­
                                  pflicht unter folgender Voraussetzung bestehen:
                                  Sie weisen nach, dass der unvollständig oder unrichtige angezeigte Umstand


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                                 •   weder für den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Versicherungsfalls,
                                 •   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
                                     war.

                                 Wird die Anzeigepflicht jedoch arglistig verletzt, besteht auch in diesem Fall kein Ver­
                                 sicherungsschutz.

                                 Im Fall des Rücktritts steht uns der Teil des Beitrags zu, der der abgelaufenen Ver­
                                 tragszeit bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung entspricht.

                                 Kündigung:
                                 Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den
                                 Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                 Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, das wir den Ver­
                                 trag auch

                                 •   bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen Be­
                                     dingungen
                                 •   zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versiche­
                                     rungsschutz)

                                 geschlossen hätten.

                                 Vertragsänderung:
                                 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag zu anderen Bedin­
                                 gungen z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz geschlossen
                                 hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Be­
                                 standteil des Vertrags.

                                 Bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung, werden die anderen Bedingun­
                                 gen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrags.

                                 Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhal­
                                 ten haben, fristlos kündigen, wenn

                                 •   wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10% erhöhen
                                     oder
                                 •   wir die Absicherung der Gefahr für einen nicht angezeigten Umstand ausschlie­
                                     ßen.

                                 Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Änderung des Vertrags hin­
                                 weisen.

                                 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte:
                                 Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags stehen
                                 uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
                                 Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.

                                 Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrages,
                                 wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

                                 Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Ver­
                                 trags nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit
                                 dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns gel­
                                 tend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.

                                 Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere
                                 Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände ange­
                                 ben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.

                                 Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rück­
                                 tritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags. Ist der Versicherungsfall vor Ab­


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                                           lauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend
                                           machen.

                                           Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn
                                           Jahre.

                                           Anfechtung:
                                           Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des
                                           Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beein­
                                           flusst worden ist.

                                           Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der abgelaufenen Ver­
                                           tragszeit bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung entspricht.

                                           Erweiterung des Versicherungsschutzes
                                           Die vorherigen Absätze gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich er­
                                           weitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

§ 10                            10.1       Gesetzliche Verjährung
Verjährung                                 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
                                           richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                                10.2       Aussetzung der Verjährung
                                           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Ver­
                                           jährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen un­
                                           sere Entscheidung in Textform zugeht.

§ 11                            11.1       Klagen gegen den Versicherer
Örtlich zuständiges Gericht                Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:

                                           •   das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren
                                               Vertrag zuständig ist.
                                           •   das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres
                                               gewöhnlichen Aufenthalts.

                                           Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufent­
                                           halt ins Ausland, ist das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder Niederlassung zustän­
                                           dig.

                                11.2       Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                                           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder,
                                           wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän­
                                           dig.

                                           Ist uns Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
                                           bekannt, ist das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, zustän­
                                           dig.

§ 12                            12.1       Anzeigen und Willenserklärungen
Anzeigen, Willenserklärungen,              Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
Anschriftenänderung
                                           •   an unsere Hauptverwaltung oder
                                           •   an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt
                                               sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.

                                12.2       Anschriftenänderung
                                           Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.

                                           Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine Willenserklärung abgeben wollen, gilt
                                           Folgendes:

                                           Unsere Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Ein­


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                                 schreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.

                                 Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.

§ 13                             Für die rechtlich selbstständigen Verträge gilt deutsches Recht.
Anzuwendendes Recht

§ 14                             Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, so­
Embargobestimmung                weit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han­
                                 dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub­
                                 lik Deutschland entgegenstehen.

                                 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinig­
                                 ten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder
                                 der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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Informationen zu den Gothaer Extra-Services

Als Kunde der Gothaer profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die Themen Auto, Reise sowie
Haus und Wohnung. Das Gothaer Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfü­
gung. Die im Folgenden aufgeführten Extra-Services sind kostenfrei für Sie.

Extra-Services                    Unterwegs und auf Reisen kann viel passieren. Und das nicht nur mit dem Auto. So individuell, wie es
für unterwegs                     Ihre Situation erfordert, versuchen wir, Ihnen zu helfen – schnell und zuverlässig. Einige Beispiele:

                                  Services bei Fahrzeug-Ausfall - Damit Sie weiter kommen, wenn Sie einmal liegen bleiben.
                                  Wir helfen Ihnen:
                                  • Vermitteln von Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdiensten
                                  • Nennen von KFZ-Werkstätten
                                  • Organisieren des KFZ-Rücktransports (inkl. Pick-up-Service)

                                  Traveller-Services - Damit Sie Ihre schönsten Wochen im Jahr sicher genießen können.
                                  Wir helfen Ihnen:
                                  • Telefonische Dolmetscherdienste
                                  • Telefonische Reiseberatung (Impf-, Gesundheits-, Devisen- und Aufenthaltsbestimmungen)
                                  • Nennen und Vermitteln von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechtsan­
                                      wälten im In- und Ausland
                                  • Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-) Reise
                                  • Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland
                                  • Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung

                                  Gesundheits-Services - Damit Sie gut versorgt sind.
                                  Wir helfen Ihnen:
                                  • Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc.
                                  • Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt
                                  • Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmit­
                                      teln
                                  • Organisieren von Überführungen und Bestattungen, inkl. Abwickeln aller Formalitäten im Ausland

                                  Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z. B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht
                                  übernommen.

Extra-Services                    Sie haben sich ausgesperrt? Oder brauchen Sie einfach für eine Renovierung einen Handwerker? Es
für Ihr Zuhause                   gibt viele Situationen, bei denen wir Sie unterstützen können – schnell und qualifiziert.

                                  Handwerker-Services - Wir vermitteln Ihnen:
                                  • Dachdecker
                                  • Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure
                                  • Gebäudereiniger
                                  • Glaser
                                  • Maler
                                  • Maurer
                                  • Rundfunk- und Fernsehtechniker
                                  • Raumausstatter
                                  • Tischler

                                  Dienstleister-Services - Wir vermitteln Ihnen:
                                  • Brand- und Wasserreinigung
                                  • Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke
                                  • Wach- und Sicherheitsdienst, Haushüter
                                  • Hotel
                                  • Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten
                                  • Sachverständige
                                  • Schlüsseldienst
                                  • Spedition und Möbelpacker

                                  Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch
                                  auf Leistungen im Schadenfall besteht


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