# INTER Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-unfall-inter-premium.php
- Rechtlicher Träger: INTER Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-unfall-inter-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [INTER Unfallversicherung AUB Upgrade Premium](https://www.inter.de/fileadmin/user_upload/inter/aktionsseiten/UV-Upgrade/INTER_Unfallversicherung_AUB_Upgrade_Premium.pdf), Fassung AUB 2008 Premium, Stand 01.06.2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. | AUB 2.1.2.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit) | ja | Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. | AUB 1.2, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB) | ja | weichen bei den Leistungsinhalten ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den entsprechenden Musterbedingungen, wie sie zum 25.03.2014 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlen wurden, ab. | AUB 19, Seite 15 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte) | nein | Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige. | AUB 4.1, Seite 6 |
| Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms | ja | Arm 80 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk | ja | Hand 70 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Daumen | ja | Daumen 30 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Finger | ja | Zeigefinger 20 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkels | ja | Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Knies | ja | Bein bis unterhalb des Knies 60 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenk | ja | Fuß 50 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit) | ja | Auge 60 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 4 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr | ja | Gehör auf einem Ohr 40 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 4 |
| Gliedertaxe: Geruchssinn | ja | Geruchssinn 15 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 4 |
| Gliedertaxe: Geschmackssinn | ja | Geschmackssinn 15 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 4 |
| Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit) | ja | Verlust der Stimme 100 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge) | ja | Niere 25 % | AUB 2.1.2.2.1, Seite 4 |
| Progression 225 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Progression 350 Prozent | ja | Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 2 Prozent aus der Versicherungssumme. | BB Progression 2008 350 Prozent, Seite 24 |
| Progression 500 Prozent | ja | Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 4 Prozent aus der Versicherungssumme. | BB Progression 2008 500 Prozent, Seite 24 |
| Progression 1000 Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von | ja | Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 100 %, unterbleibt jedoch die Minderung. | AUB 3, Seite 6 |
| Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfall | ja | innerhalb von einundzwanzig Monaten nach dem Unfall eingetreten und | AUB 2.1.1.1, Seite 3 |
| Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. | AUB 2.1.1.1, Seite 3 |
| Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versicherer | ja | innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. | AUB 2.1.1.1, Seite 3 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern) | ja | Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. | AUB 9.4, Seite 9 |
| Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigung | ja | Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. | AUB 2.1.2.2.3, Seite 4 |
| Vorschuss auf die Invaliditätsleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. | AUB 9.3, Seite 9 |
| Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise) | keine | Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. | AUB 2.1.2.1, Seite 3 |
| Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung) | ja | Als Unfall gelten auch durch Eigenbewegungen oder erhöhte Kraftanstrengungen verursachte | AUB 1.4, Seite 2 |
| Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung) | ja | Als Unfall gelten auch durch Eigenbewegungen oder erhöhte Kraftanstrengungen verursachte | AUB 1.4, Seite 2 |
| Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | ja, bis zur Versicherungssumme | Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche, Zeckenbisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden | AUB 1.3.8, Seite 2 |
| Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen). | AUB 1.3.8, Seite 2 |
| Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezug | ja, bis zur Versicherungssumme | Wundinfektionen, Tollwut und Wundstarrkrampf. | AUB 1.3.8, Seite 3 |
| Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vergiftungen durch Nahrungsmittel oder schädliche Stoffe durch den Schlund sowie bei Vergiftungen durch ausströmende gasförmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen unfreiwillig mehrere Stunden lang ausgesetzt war. | AUB 1.3.1, Seite 1 |
| Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser | ja | Ertrinken (bzw. Erstickungstod unter Wasser) | AUB 1.3.6, Seite 2 |
| Erfrierungen | ja | Ertrinken (bzw. Erstickungstod unter Wasser) Erfrierungen Ersticken | AUB 1.3.6, Seite 2 |
| Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrand | ja | Gesundheitsschädigungen durch Sonnenbrände und Sonnenstiche, die als Folgen eines Unfalles auftreten, sind ebenfalls mitversichert. | AUB 1.3.7, Seite 2 |
| Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfen | ja | Bei Vergiftungen durch Nahrungsmittel oder schädliche Stoffe durch den Schlund sowie bei Vergiftungen durch ausströmende gasförmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen unfreiwillig mehrere Stunden lang ausgesetzt war. | AUB 1.3.1, Seite 1 |
| Bandscheibenvorfall durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. | AUB 5.2.1, Seite 7 |
| Bauchwand- und Unterleibsbrüche | ja, bis zur Versicherungssumme | Bauch, Unterleibsbrüche oder Knochenbrüche sowie | AUB 1.4, Seite 3 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolge | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Unfälle, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht wurden. | AUB 1.3.9, Seite 2 |
| Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung) | ja, bis 5.000 € | Bei nachgewiesenen krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktion aufgrund eines Unfalles, zahlen wir einmalig die Kosten für Sitzungen einer medizinisch notwendigen psychologischen Behandlung, bis zu einem Betrag von 5.000 EUR | BB psychische Erkrankungen, Seite 28 |
| Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze) | ja | Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit beim Lenken eines Kfz, bis zu 1,1 ‰ Blutalkoholwert | AUB 1.3.5, Seite 2 |
| Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursache | nein | sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. | AUB 5.1.1, Seite 6 |
| Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Cholera, Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps | AUB 1.3.8, Seite 2 |
| Impfschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet. | AUB 1.3.8, Seite 2 |
| Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB 2008 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt. | BB Unfall-Rente 2008, Seite 22 |
| Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monate | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. | AUB 2.2.2, Seite 4 |
| Krankenhaustagegeld | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 3 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. | AUB 2.4.2, Seite 5 |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 365 Tage | AUB 2.5.2, Seite 5 |
| Leistung bei Unfalltod | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb von 2 Jahren gestorben. | AUB 2.6.1, Seite 5 |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden) | ja, bis 10.000 € | eine Sofortleistung in Höhe von 10.000 EUR bei folgenden schweren Verletzungen: | BB Sofortleistung bei Schwerverletzungen, Seite 28 |
| Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität) | ja, bis 200 € | so leisten wir ein einmaliges Schmerzensgeld in Höhe von 200 EUR, sofern Krankenhaustagegeld versichert ist. | AUB 2.4.4, Seite 5 |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten | BB Unfall-Service 2008, Seite 16 |
| Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen, die nach Abschluss der Heilbehandlung erforderlich werden | BB KosmOp/KieferorthM 2008, Seite 17 |
| Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die medizinisch notwendige Kurmaßnahme nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt von 21 Tagen oder mehr. | BB Kurbeihilfe 2008, Seite 16 |
| Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | ja, bis 500 € | erstatten wir die anfallenden Kosten für die Übernachtung einer erziehungsberechtigten Person im Krankenhaus von max. 20 EUR pro Tag (max. 500 EUR pro unfallbedingtem Klinikaufenthalt). | BB Unfallversicherung von Kindern, Seite 18 |
| Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichert | nein | Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. | AUB 5.1.5, Seite 6 |
| Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; | AUB 5.1.4, Seite 7 |
| Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Ausland | ja | mindestens jedoch 1 Monat nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten. | AUB 5.1.3, Seite 6 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | ja | Gesundheitsschäden durch Strahlen. Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. | AUB 1.3.3, Seite 2 |
| Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichert | ja | Mitversichert gelten tauchspezifische Gesundheitsschäden ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. | AUB 1.3.4, Seite 2 |
| Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist) | ja | Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf von zwei Monaten ab der Änderung. | AUB 6.2.2, Seite 8 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | ja | Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Summen. | AUB 6.2.4.2, Seite 8 |
| Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall) | ja | Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. | AUB 10.3, Seite 10 |
| Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unverzüglich unterrichten. | AUB 7.1, Seite 8 |
| Capital por fallecimiento (Todesfallkapital) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos de sepelio (Bestattungskosten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. | BB Unfall-Service 2008, Seite 16 |
| Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für folgende Wahlleistungen | BB Chefarzt&Einbettzimmer 2008, Seite 28 |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: INTER Unfallversicherung AUB Upgrade Premium

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[Seite 1]
                                      INTER Allgemeine Versicherung AG


                                                 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008)
                                                                                        Premium

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                                      1 Was ist versichert?                                          12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag
                                      2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?                 beteiligten Personen zueinander?
                                      2.1 Invaliditätsleistung                                       13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
                                      2.2 Übergangsleistung                                          14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
                                      2.3 Gestrichen                                                 15 Welches Gericht ist zuständig?
                                      2.4 Krankenhaustagegeld, ambulante Operationen                 16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
                                      2.5 Genesungsgeld                                                 Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift?
                                      2.6 Todesfallleistung                                          17 Welches Recht findet Anwendung?
                                      3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder                     18 Leistungs-Upgrade-Garantie
                                          Gebrechen?                                                 19 Garantie GDV Mindeststandard
                                      4 Welche Personen sind nicht versicherbar?                     20 Bestklausel
                                      5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz
                                          ausgeschlossen?                                            Besondere Bedingungen (BB)
                                      6 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif                 BB für die Versicherung einer Kurbeihilfe
                                          und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder                BB für die Versicherung von Bergungskosten
                                          Beschäftigung beachten?                                    BB für die Versicherung der Kosten für kosmetische
                                                                                                        Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen
                                      Der Leistungsfall                                              BB für die Versicherung von Zahnersatz
                                      7 Was ist nach einem Unfall zu beachten                        BB für die Familienvorsorge
                                          (Obliegenheiten)?                                          BB für die Unfallversicherung von Kindern
                                      8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von                     BB für Flug-Rückholung
                                          Obliegenheiten?                                            BB für die Versicherung des passiven Kriegsrisikos
                                      9 Wann sind die Leistungen fällig?                             BB für die Unfallversicherung mit planmäßiger
                                                                                                        Erhöhung von Leistung und Beitrag
                                      Die Versicherungsdauer                                         BB für den Einschluss von Infektionen
                                      10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?                    BB für die Versicherung einer Unfall-Rente bei
                                          Wann ruht der Versicherungsschutz bei                         einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent
                                          militärischen Einsätzen?                                   BB für die Bemessung des Invaliditätsgrades für
                                                                                                        Heilberufe
                                      Der Versicherungsbeitrag                                       BB für die Unfallversicherung mit progressiver
                                      11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung                         Invaliditätsstaffel
                                          beachten?                                                  BB für die Sofortleistung bei Schwerverletzungen
                                          Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht                BB für psychische Erkrankungen
                                          rechtzeitig bezahlen?                                      BB für behinderungsbedingte Mehraufwendungen
                                                                                                     BB für Chefarztbehandlung und Einbettzimmer
                                                                                                     BB für INTER 50 PLUS-CARE
                                                                                                     BB für Assistance-Leistungen
AUB 2008 - Premium Stand 01.06.2015

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Der Versicherungsumfang

1       Was ist versichert?

1.1     Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des
        Vertrages zustoßen.

1.2     Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.

1.3     Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes
        Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

1.3.1   Bei Vergiftungen durch Nahrungsmittel oder schädliche Stoffe durch den Schlund sowie bei Vergiftungen
        durch ausströmende gasförmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses auch dann
        angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen unfreiwillig mehrere Stunden lang ausgesetzt
        war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch
        gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Gesundheitsschäden.

1.3.2   Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von
        Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig
        erlitten und sind mitversichert.

1.3.3   Gesundheitsschäden durch Strahlen. Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch
        Kernenergie verursacht sind.

1.3.4   Mitversichert gelten tauchspezifische Gesundheitsschäden ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von
        außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.
        Die Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen erstatten wir bis zu
        einem Betrag in Höhe von 10.000 EUR je Schadenfall.

1.3.5   Mitversichert sind Unfälle, bedingt durch Alkoholeinfluss, bzw. unter Alkoholeinfluss in teilweiser
        Abweichung zu Ziffer 5.1.1 und 5.1.2:

            Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit beim Lenken eines Kfz, bis zu 1,1 ‰ Blutalkoholwert
            Alkoholbedingte Unfälle, beim Lenken eines Fahrrades, bis zu 1,5 ‰ Blutalkoholwert
            Unfälle auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger, bis zu 2,0 ‰ Blutalkoholwert

1.3.6   Als Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch

           unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug
           Ertrinken (bzw. Erstickungstod unter Wasser)
           Erfrierungen
           Ersticken

1.3.7   Gesundheitsschädigungen durch Sonnenbrände und Sonnenstiche, die als Folgen eines Unfalles auftreten,
        sind ebenfalls mitversichert.

1.3.8   Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls als Unfall:

            Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche, Zeckenbisse oder sonstige von Tieren verursachte
             Hautverletzungen übertragen wurden (z. B. Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber,
             Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis, Pest),
            Cholera, Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches
             Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Lepra und Typhus/Paratyphus.

        Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens 3 Monate
        (1 Monat bei Zeckenbissen) nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.

        Als Unfallereignis gelten auch:

            Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch
             Gesundheitsschäden erleidet.

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              Sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen).
              Wundinfektionen, Tollwut und Wundstarrkrampf.
              Sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen.

1.3.9     Mitversichert sind Unfälle, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht wurden. Die
          unfallunabhängigen Gesundheitsschäden durch den Herzinfarkt oder den Schlaganfall selbst sind nicht
          versichert.

1.4       Als Unfall gelten auch durch Eigenbewegungen oder erhöhte Kraftanstrengungen verursachte
              
              Bauch, Unterleibsbrüche oder Knochenbrüche sowie
              Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule, wenn ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen,
               Bänder oder Kapseln zerrissen werden. Diese Erweiterung gilt jedoch nicht für Schädigungen der
               Bandscheiben.

1.5       Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen
          wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.


2         Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
          Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen
          beschrieben.

          Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem
          Vertrag.

2.1       Invaliditätsleistung

2.1.1     Voraussetzungen für die Leistung:

2.1.1.1   Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft
          beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre
          bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

          Die Invalidität ist

              innerhalb von einundzwanzig Monaten nach dem Unfall eingetreten und
              innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von
               Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
          
2.1.1.2   Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines
          Jahres nach dem Unfall stirbt.

2.1.2     Art und Höhe der Leistung:

2.1.2.1   Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.

2.1.2.2   Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfall-
          bedingten Invalidität.

2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane
          gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade:

              Arm                                                 80 %
              Hand                                                70 %
              Daumen                                              30 %
              Zeigefinger                                         20 %
              anderer Finger                                      10 %
              Bein über der Mitte des Oberschenkels               80 %
              Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                70 %
              Bein bis unterhalb des Knies                        60 %
              Fuß                                                 50 %

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              große Zehe                                       15 %
              andere Zehe                                       5%
              Auge                                             60 %
              Gehör auf einem Ohr                              40 %
              Geruchssinn                                      15 %
              Geschmackssinn                                   15 %
              Verlust der Stimme                              100 %
              Niere                                            25 %
              Milz                                             10 %
              Gallenblase                                      10 %
              Magen                                            20 %
              Lungenflügel                                     40 %

          Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen
          Prozentsatzes.

2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale
          körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich
          medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd
          beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und
          Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.

2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den
          vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden
          jedoch nicht berücksichtigt.

2.1.2.3   Stirbt die versicherte Person

              aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
              gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,

          und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem
          aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

2.2       Übergangsleistung

2.2.1     Voraussetzungen für die Leistung:

          Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder
          außerberuflichen Bereich unfallbedingt

              nach Ablauf von drei Monaten vom Unfalltag an gerechnet und
              ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen

          noch um mindestens 50 % beeinträchtigt.

          Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der drei Monate ununterbrochen bestanden.

          Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes
          bei uns geltend gemacht worden.

2.2.2     Art und Höhe der Leistung:

          Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.

2.3       GESTRICHEN

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INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                       Seite 5

2.4     Krankenhaustagegeld, ambulante Operationen

2.4.1   Voraussetzungen für die Leistung

        Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer
        Heilbehandlung oder

        unterzieht sich wegen eines Unfalls einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für
        mindestens 7 Tage ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig bzw. vollständig in ihrem Aufgaben- und
        Tätigkeitsbereich beeinträchtigt.

        Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige
        Heilbehandlung.

2.4.2   Höhe und Dauer der Leistung

        Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der
        vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 3 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.

        Bei ambulanten Operationen wird Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld für 7 Tage in Höhe der
        versicherten Summe gezahlt.

        Wir zahlen innerhalb von einem Jahr vom Unfalltag an gerechnet ein zusätzliches Tagegeld in Höhe von 30
        EUR für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person aufgrund des Unfalles in einem natürlichen
        oder künstlichen Koma befindet.

2.4.3   Ereignet sich der Unfall im Ausland, zahlen wir

           für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthaltes in dem betreffenden Land,
           den doppelten Krankenhaustagegeldsatz.
           höchstens jedoch für 1 Monat

        Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in
        denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält.

2.4.4   Schmerzensgeld bei Knochenbruch und Bänderriss

        Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall den Bruch eines Knochens oder einen Bänderriss und hat
        die Verletzung eine vollstationäre Heilbehandlung zur Folge, so leisten wir ein einmaliges Schmerzensgeld in
        Höhe von 200 EUR, sofern Krankenhaustagegeld versichert ist.

2.5     Genesungsgeld

2.5.1   Voraussetzungen für die Leistung:

        Die versicherte Person ist aus der vollstationären oder ambulanten Behandlung entlassen worden und hatte
        Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.4.

2.5.2   Höhe und Dauer der Leistung:

        Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von
        Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 365 Tage und zwar

             für den 1. Tag bis 20. Tag 100 %
             für den 21. Tag bis 50. Tag 50 %
             für den 51. Tag bis 365. Tag 25 %

        des Krankenhaustagegeldes.

2.6     Todesfallleistung

2.6.1   Voraussetzungen für die Leistung:

        Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb von 2 Jahren gestorben. Im zweiten Jahr jedoch nur,

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INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                            Seite 6

          wenn keine Invalidität eingetreten ist. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.

2.6.1.1   Bis zu einem Betrag von 5.000 EUR werden die Ausschlussbestimmungen des 5.1.1 (Unfälle durch Geistes-
          oder Bewusstseinsstörungen) nicht angewandt.

2.6.2     Höhe der Leistung:

          Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.

2.6.3     Verschollenheit:

          Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6
          (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot
          erklärt wurde.
          Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.


3         Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
          Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein
          Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

             im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
             im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung

          entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.

          Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 100 %, unterbleibt jedoch die Minderung.


4         Welche Personen sind nicht versicherbar?
4.1       Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder
          Schwerstpflegebedürftige.

4.2       Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist.
          Gleichzeitig endet für diese Person die Versicherung.

4.3       Den für diese Personen gezahlten Beitrag erstatten wir ab Eintritt der Versicherungsunfähigkeit.


5         In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

5.1       Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

5.1.1     Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf
          Trunkenheit sowie jeglicher Form von Drogenabusus beruhen, sowie durch epileptische Anfälle oder andere
          Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
          Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag
          fallendes Unfallereignis verursacht waren.

          Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, die durch Einnahme von Medikamenten verursacht wurden, sind
          mitversichert.

5.1.2     Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder
          versucht.

5.1.3     Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
          Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von
          Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.

          Dieser Versicherungsschutz besteht, so lange die versicherte Person Bemühungen anstellt, das Kriegs- oder
          Bürgerkriegsgebiet zu verlassen, mindestens jedoch 1 Monat nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der
          Feindseligkeiten.

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INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                         Seite 7


        Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg
        herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-
        Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China,
        Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.

5.1.4   Unfälle der versicherten Person

           als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine
            Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
           bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
           bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.

5.1.5   Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines
        Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei
        denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

        Im Versicherungsschutz eingeschlossen sind:

           Fahrsicherheitstrainings, die keinen Renncharakter aufweisen,
           Fahrveranstaltungen, bei denen es hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit
            ankommt (z. B. Stern-, Zuverlässigkeits- oder Orientierungsfahrten) und
           gelegentliche Fahrten mit Leihkarts auf Indoor- oder Outdoor Kartbahnen, sofern diese
            Fahrtveranstaltungen Freizeitcharakter aufweisen und nicht von Verbänden oder Vereinen organisiert
            werden oder dem Kartsport zuzurechnen sind.

5.2     Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:

5.2.1   Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.

        Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die
        überwiegende Ursache ist.

5.2.2   Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.
        Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische
        und therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.

5.2.3   Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.2 Satz 2 ent-
        sprechend.

5.2.4   Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht
        wurden. Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten wird
        Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte
        organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie
        zurückzuführen sind.


6       Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und bei Änderungen der
        Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?

6.1     Umstellung des Kinder-Tarifs

6.1.1   Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres im Sinne von Ziffer 10.5, in dem das nach dem Kinder-Tarif
        versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten
        Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben
        jedoch folgendes Wahlrecht:

           Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend.

           Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend höheren
            Beitrag.

6.1.2   Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis
        spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres im Sinne von Ziffer 10.5 mit, setzt sich

[Seite 8]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                           Seite 8

          der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort.

6.2       Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung

6.2.1     Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der
          Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und
          Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.

          Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher
          unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter.

6.2.2     Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere
          Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf von zwei Monaten ab der Änderung. Errechnen sich
          dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen,
          spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.

          Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.

6.2.3     Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder
          gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Erklärung zugeht.

6.2.4         Arbeitslosigkeit (zu Ziffer 10 AUB 2008)
              Ergänzend zu Ziffer 10 AUB 2008 gilt Folgendes als vereinbart:

6.2.4.1       Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch außer
              Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns
              der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die
              Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises.

6.2.4.2       Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt
              vereinbarten Summen.

6.2.4.3       Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:

               Der Premium-Unfallversicherungsvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate.
               Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen.
               Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber betriebsbedingt
                gekündigt.
               Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
               Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bundesanstalt für
                Arbeit.

6.2.4.4   Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach 12
          Monaten. Nach insgesamt dreijähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn erlischt der beitragsfreie Schutz
          ebenfalls.

6.2.4.5   Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entsprechende Mitteilung
          innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraftsetzung mit Zugang Ihrer Mitteilung.

6.2.4.6   Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich um den Zeitraum der Außerkraftsetzung.


Der Leistungsfall
7         Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
          Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen.

7.1       Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte
          Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unverzüglich unterrichten.

7.2       Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie und die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und
          uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in

[Seite 9]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                      Seite 9

       gleicher Weise erteilt werden.

7.3    Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die
       notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.

7.4    Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere
       Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7.5    Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von acht Tagen zu melden, auch wenn uns der Unfall
       schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder die bezugsberechtigte Person Kenntnis vom Tod der
       versicherten Person haben und der Unfall als Todesursache nicht sicher auszuschließen ist.

       Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt
       vornehmen zu lassen.

7.6    Ergänzend zu Ziffer 7.1 liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person bei zunächst
       geringfügig erscheinenden Unfallfolgen erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der
       wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung
       der versicherten Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht.


8      Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
       Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob
       fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
       Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung
       in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
       grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
       weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
       der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

       Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der
       Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben.

9      Wann sind die Leistungen fällig?

9.1    Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - in
       Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit
       dem Eingang folgender Unterlagen:

          Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
          beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für
           die Bemessung der Invalidität notwendig ist.

       Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir

          bei Invalidität bis zu 2 ‰ der versicherten Summe,
          bei Übergangsleistung bis zu 2 % der versicherten Summe,
          bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.

       Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.

9.2    Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir
       innerhalb von zwei Wochen.

9.3    Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene
       Vorschüsse.

       Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur
       bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

[Seite 10]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                         Seite 10

9.4      Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall,
         erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich
         diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss

             von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1,
             von Ihnen vor Ablauf der Frist von drei Monaten

         ausgeübt werden.

         Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der
         Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

9.5      Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen
         anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten
         Fälligkeit.


Die Versicherungsdauer
10       Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
         Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?

10.1     Beginn des Versicherungsschutzes

         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den
         ersten Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen.

10.2     Dauer und Ende des Vertrages

         Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn
         nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine
         Kündigung zugegangen ist.

         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
         zum vorgesehenen Zeitpunkt.

         Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten
         Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor
         dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

10.2.1   Wegfall der Versicherungsfähigkeit

         Der Vertrag endet zum Ablauf des Versicherungsjahres, in welchem die versicherte Person das 80.
         Lebensjahr vollendet hat.

         Sind mehrere Personen über den Vertrag versichert und endet die Versicherungsfähigkeit nur für eine Person,
         besteht der Vertrag für die weiteren versicherten Personen unverändert fort.

10.3     Kündigung nach Versicherungsfall

         Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen
         uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.

         Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines
         Rechtsstreits - nach Klagrücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform
         zugegangen sein.

         Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen,
         dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres,
         wirksam wird.

[Seite 11]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                         Seite 11

         Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

10.4     Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen

         Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen
         oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern
         China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der
         Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zu-
         gegangen ist.

10.5     Versicherungsjahr

         Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte
         Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
         folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.


Der Versicherungsbeitrag
11       Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
         Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

11.1     Beitrag und Versicherungsteuer

11.1.1   Beitragszahlung

         Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
         entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahres-
         beiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.

11.1.2   Versicherungsteuer

         Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
         bestimmten Höhe zu entrichten haben.

11.2     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag

11.2.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

         Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
         fällig.

11.2.2   Späterer Beginn des Versicherungsschutzes

         Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
         Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
         einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das
         gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

11.2.3   Rücktritt

         Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
         nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
         vertreten haben.

11.3     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
11.3.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

         Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

11.3.2   Verzug

[Seite 12]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                        Seite 12

         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie
         die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.

         Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von
         mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen
         Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die
         nach den Ziffern 11.3.3 und 11.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

         Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

11.3.3   Kein Versicherungsschutz

         Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur
         Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf
         hingewiesen wurden.

11.3.4   Kündigung

         Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne
         Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf
         hingewiesen haben.

         Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der
         Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten
         sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

11.4     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung

         Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag
         zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

         Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
         noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.

         Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder
         haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann,
         sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur
         Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.

11.5     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch
         auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

11.6     Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern

         Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und

            Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
            die Versicherung nicht gekündigt war und
            Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,

         gilt folgendes:

11.6.1   Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des
         Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

11.6.2   Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.


Weitere Bestimmungen
12       Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?

[Seite 13]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                        Seite 13


12.1     Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht
         die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben
         der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

12.2     Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
         entsprechend anzuwenden.

12.3     Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch
         verpfändet werden.


13       Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?

13.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

         Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform
         anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den
         Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach
         Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des S. 1 in Textform stellen.
         Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den
         Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

         Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige
         Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.

         Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen
         Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

13.2     Rücktritt

13.2.1   Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts

         Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom
         Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
         die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.

         Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die
         Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
         nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem
         Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis
         erlangen.

         Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.

13.2.2   Ausschluss des Rücktrittsrechts

         Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
         die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

         Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder
         unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.

         Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie
         nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
         Bedingungen, geschlossen hätten.

13.2.3   Folgen des Rücktritts

         Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

         Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen,
         wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
         Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem

[Seite 14]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                        Seite 14

         Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.

         Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
         Vertragszeit entspricht.

13.3     Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung

13.3.1   Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf
         grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
         Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
         Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.

         Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist
         dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt
         mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben.

         Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht
         angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

         Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
         Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

13.3.2   Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
         Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
         Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
         anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie
         durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.

         Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die
         Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
         nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem
         Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt,
         Kenntnis erlangen.

         Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
         oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

         Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahr-
         absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
         Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen.

13.4     Anfechtung

         Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
         steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
         Vertragszeit entspricht.


14       Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?

14.1     Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach
         den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

14.2     Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der
         Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.


15       Welches Gericht ist zuständig?

15.1     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
         unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
         auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung
         eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

[Seite 15]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                     Seite 15


15.2   Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren
       Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.


16     Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
       Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

16.1   Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Direktion oder an die im
       Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

16.2   Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
       gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte
       Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
       entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.


17     Welches Recht findet Anwendung?
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


18     Leistungs-Upgrade-Garantie
       Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum
       Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen
       Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.


19     Garantie GDV Mindeststandard
       Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen
       (AUB 2008)" weichen bei den Leistungsinhalten ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von
       den entsprechenden Musterbedingungen, wie sie zum 25.03.2014 vom Gesamtverband der Deutschen
       Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlen wurden, ab.


20     Bestklausel
       Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge)
       von der INTER Allgemeine Versicherung AG allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen
       Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämienzahlung ergeben würde, ist der
       Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorliegender Police und eventuellen Nachträgen
       berechneten Prämien auf das geringere Ausmaß gemäß den neuen Tarifbestimmungen zu verlangen.
       Die Einräumung dieser Begünstigung erfolgt mit Wirkung vom nächsten auf das Verlangen folgenden
       Prämienfälligkeitstermin unter der Bedingung, dass der Versicherungsvertrag auf die Dauer von 3 Jahren neu
       abgeschlossen wird

[Seite 16]
                                                INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                        Seite 16


                                                                  Besondere Bedingungen für die Versicherung
                                                                   einer Kurbeihilfe in der Unfallversicherung
                                                                                         (BB Kurbeihilfe 2008)

                                                1   Versicherte Kurmaßnahme
                                                    Versichert ist die medizinisch notwendige Kurmaßnahme nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt von 21
                                                    Tagen oder mehr. Der Zusammenhang der Kur mit dem Unfallereignis muss durch ein fachärztliches Attest
                                                    nachgewiesen und die Kur selbst durch einen gesetzlichen oder privaten Leistungsträger veranlasst sein. Die Kur
                                                    muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenhausbehandlung begonnen haben.
                                                2   Versicherte Kosten
                                                2.1 Versichert sind die Kosten für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel (z.B. Bäder, Massagen und
                                                    Krankengymnastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung.
                                                2.2 Der Versicherer ersetzt über Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder privaten Versicherers
                                                    hinausgehende, von diesen nicht gedeckten Kosten, im Sinne der Ziffer 1 bis zu dem im Versicherungsschein
                                                    genannten Betrag. Diese Leistungen werden immer nur subsidiär erbracht.
                                                3   Mehrfache Versicherung von Kurkosten
                                                    Kurkosten werden je Unfallereignis nur einmal ersetzt, auch dann, wenn ihr Ersatz mehrfach vereinbart ist.


                                                              Besondere Bedingungen für die Versicherung von
                                                                 Bergungskosten in der Unfallversicherung
                                                                                      (BB Unfall-Service 2008)

                                                Ergänzend zu Ziffer 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) erbringen wir folgende Leistungen:
                                                1   Art der Leistungen
                                                1.1 Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder
                                                    privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
                                                    Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten
                                                    Umständen zu vermuten war.
                                                1.2 Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen
                                                    dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.
                                                1.3 Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur
                                                    Spezialklinik.
                                                1.4 Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die
                                                    Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.
                                                1.5 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für
BB Kurbeihilfe/Unfall Service 2008 Form 02/13


                                                    mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person.
                                                1.6 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen
                                                    Wohnsitz.
                                                    Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die
                                                    Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
                                                2. Höhe der Leistungen
                                                2.1 Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
                                                2.2 Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbeitrag für den Kostenersatz nimmt an einer für andere
                                                    Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.

[Seite 17]
                                                   INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                         Seite 17


                                                         Besondere Bedingungen für die Versicherung der Kosten für
                                                       kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen in
                                                                           der Unfallversicherung
                                                                                    (BB KosmOp/KieferorthM 2008)

                                                   1    Versicherte kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen
                                                        Versichert sind kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen, die nach Abschluss der
                                                        Heilbehandlung erforderlich werden, um eine durch den Unfall entstandene und durch die abgeschlossene
                                                        Heilbehandlung nicht beseitigte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu
                                                        beseitigen oder zu mildern. Die Operation muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall
                                                        erfolgt sein. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, genügt
                                                        es, wenn die kosmetische Operation vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person erfolgt.
                                                   2    Versicherte Kosten
                                                   2.1 Versichert sind die Kosten für Arzthonorare, sonstige Kosten der kosmetischen Operation sowie die Kosten der
                                                       Unterbringung und Verpflegung in der Klinik.
                                                   2.2 Der Versicherer ersetzt über Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder privaten Versicherers
                                                       hinausgehende, von diesen nicht gedeckten Kosten, im Sinne der Ziffer 1 bis zu dem im Versicherungsschein
                                                       genannten Betrag. Diese Leistungen werden immer nur subsidiär erbracht.
                                                   3    Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Kosten für kosmetische Operationen und
                                                        kieferorthopädische Maßnahmen und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung.
                                                   Die INTER BB KosmOp/KieferorthM 2008 werden durch die INTER AUB 2008 ergänzt und gelten nur in Verbindung
                                                   mit ihnen.


                                                   Besondere Bedingungen für die Versicherung von Zahnersatz
                                                                                            (BB Zahnersatz 2008)

                                                   1    Wir leisten für medizinisch notwendige Behandlungen insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten
                                                        Versicherungssumme Ersatz der nachgewiesenen
                                                        - Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
                                                        - Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
                                                        - Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von
                                                          Schneide- und Eckzähnen entstanden sind.
                                                   2    Der Versicherer ersetzt über Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder privaten Versicherers
                                                        hinausgehende, von diesen nicht gedeckten Kosten, im Sinne der Ziffer 1 bis zu dem im Versicherungsschein
                                                        genannten Betrag. Diese Leistungen werden immer nur subsidiär erbracht.
                                                   3    Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus
                                                        einem Vertrag erbracht.
                                                   4    Der Betrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistungen und Beitrag nicht teil.
BB KosmOp/KieferorthM/Zahnersatz 2008 Form 02/13

[Seite 18]
                                                         INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                          Seite 18


                                                                         Besondere Bedingungen für die Familienvorsorge

                                                         Der Versicherungsschutz beginnt für den Ehegatten mit der Eheschließung. Für leibliche Kinder ab der 16. Schwanger-
                                                         schaftswoche. Der Nachweis hat durch Vorlage des Mutterpasses zu erfolgen. Für adoptierte Kinder mit der
                                                         Rechtswirksamkeit der Adoption (bis 16 Jahre). Er gilt für die Dauer von zwölf Monaten.

                                                         Es wird folgender Versicherungsschutz gewährt:

                                                         Tod                                  5.000 EUR
                                                         Invalidität N100                    50.000 EUR
                                                         Krankenhaustagegeld                     20 EUR
                                                         Bergungskosten und Kurbeihilfe       5.000 EUR


                                                            Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung von Kindern

                                                         Doppeltes Krankenhaustagegeld für Kinder

                                                         Befindet sich das versicherte Kind (bis zum 12. Lebensjahr) auf Grund eines Unfalles in einer Klinik (vollstationäre
                                                         Heilbehandlung), die mehr als 250 Kilometer vom ständigen Wohnsitz entfernt ist und dauert der Klinikaufenthalt
                                                         mindestens 8 Tage, zahlen wir das vereinbarte Krankenhaustagegeld in doppelter Höhe.

                                                         Erhöhung der Invaliditätsleistung bei Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen

                                                         Erleidet das versicherte Kind während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bei Benutzung eines von ihm
                                                         gesteuerten Fortbewegungsmittels (z.B. Fahrrad, Roller, Skateboard, Inlineskates) einen Verkehrsunfall und hat es beim
                                                         Unfall die erforderliche Schutzkleidung getragen (mindestens einen Helm) gilt folgendes: Wir erhöhen die sich aus der
                                                         festgestellten Invalidität ergebende Entschädigungsleistung um 10%.

                                                         Rooming-in Leistung

                                                         Ist auf Grund eines Unfalles für ein Kind (bis zum 12. Lebensjahr) eine vollstationäre Heilbehandlung erforderlich,
                                                         erstatten wir die anfallenden Kosten für die Übernachtung einer erziehungsberechtigten Person im Krankenhaus von
                                                         max. 20 EUR pro Tag (max. 500 EUR pro unfallbedingtem Klinikaufenthalt).

                                                         Zusätzliche Todesfallleistung bei Vollwaisen

                                                         Bei Unfalltod beider Elternteile wird eine Kapitalleistung in Höhe von 10.000 EUR gezahlt.

                                                         Hilfe im Haushalt / Kinderbetreuung

                                                         Bei unfallbedingtem Krankenhausaufenthalt des beaufsichtigenden Elternteils erstatten wir nachgewiesene Kosten für
                                                         Kindermädchen oder Haushaltshilfe pro Tag in Höhe von höchstens 50 EUR, dies maximal für 30 Tage.


                                                                             Besondere Bedingungen für Flug-Rückholung
BB Kinder, neugeborene, Flug - Premium 2008 Form 06/15


                                                         Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf 6.000 EUR begrenzt. Bei unfallbedingt medizinisch notwendiger und ärztlich
                                                         angeordneter Flug-Rückholung aus dem Ausland erstatten wir die Kosten bis 6.000 EUR Höchstbetrag. Soweit ein
                                                         anderer Ersatzpflichtiger eintritt, können die Erstattungsansprüche nur wegen restlicher Kosten geltend gemacht werden.

                                                         Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Unfallverträge für die versicherte Person, ist die Leistung auf den oben
                                                         genannten Höchstbetrag für alle Versicherungen beschränkt.

                                                         Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung
                                                         von Leistungen und Beitrag nicht teil.

[Seite 19]
                                  INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                       Seite 19


                                         Besondere Bedingungen für die Versicherung des passiven
                                                  Kriegsrisikos in der Unfallversicherung
                                                                           (BB Kriegsrisiko 2008)

                                  Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse
                                  abweichend von Ziffer 5.1.3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) in folgendem Umfang
                                  erweitert:
                                  1   Voraussetzungen für die Leistung
                                  1.1 Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten.
                                  1.2 Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg.

                                  1.3 Aktiver Teilnehmer ist auch,
                                      - wer auf Seiten der kriegsführenden Parteien
                                      - zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien
                                        anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
                                  2   Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen
                                      Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb
                                      der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
                                  3   Leistungsausschlüsse
                                      Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
                                  3.1 Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen),
                                  3.2 Unfälle im Zusammenhang
                                      - mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich,
                                        Großbritannien, Japan, Russland oder USA,
                                      - mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder
                                        gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist
                                        oder
                                      - wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.

                                  4   Beendigung des Versicherungsschutzes

                                      Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben
                                      Tagen kündigen.

                                      Hierfür müssen Sie uns einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft
                                      benennen, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann.
BB Kriegsrisiko 2008 Form 04/11

[Seite 20]
                                               INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                      Seite 20


                                                   Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs
                                                                    von Leistung und Beitrag
                                                                               (BB Zuwachsleistung 2008, Modell 1)

                                               Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Summen und Beitrag angepasst werden.
                                               1   Wir erhöhen die Versicherungssummen jeweils um den Prozentsatz, um den der Höchstbeitrag zur gesetzlichen
                                                   Rentenversicherung der Angestellten angehoben wird. Die Erhöhung erfolgt jeweils zum Beginn des
                                                   Versicherungsjahres, das dem Stichtag der Anhebung des Höchstbeitrages folgt oder mit ihm übereinstimmt.
                                               2   Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt aufgerundet:
                                                   - für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 500 EUR,
                                                   - für die Übergangsleistung sowie die Versicherung der Kosten für kosmetische Operationen (BB
                                                     KosmOp/KieferorthM 2008) auf volle 50 EUR,
                                                   - für die Unfall-Rente (BB Unfall-Rente 2008) auf volle 25 EUR,
                                                   - Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld auf volle 0,50 EUR.
                                               3   Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle.
                                               4   Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.

                                               5   Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung.
                                                   Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von sechs Wochen nach unserer Miteilung schriftlich widersprechen.
                                                   Auf die Frist werden wir Sie hinweisen.
                                               6   Sie und wir können diese Zuwachsvereinbarung auch für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen.
                                                   Der Widerruf muss schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.
BB Zuwachsleistung 2008, Modell 1 Form 04/11

[Seite 21]
                                               INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                       Seite 21


                                               Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger
                                                             Erhöhung von Leistung und Beitrag
                                                                          (BB Zuwachsleistung 2008, Modell 3)

                                               Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Summen und Beitrag jährlich angepasst werden.
                                               1   Wir erhöhen die Versicherungssummen jährlich um 5 Prozent zum Beginn des Versicherungsjahres, und zwar
                                                   erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres.
                                               2   Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt aufgerundet:
                                                   - für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 500 EUR,
                                                   - für die Übergangsleistung sowie die Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen (BB
                                                     KosmOp/KieferorthM 2008) auf volle 50 EUR,
                                                   - für die Unfall-Rente (BB Unfall-Rente 2008) auf volle 25 EUR,
                                                   - Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld auf volle 0,50 EUR.
                                               3   Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle.
                                               4   Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
                                               5   Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung.
                                                   Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von sechs Wochen nach unserer Mitteilung schriftlich widersprechen.
                                                   Auf die Frist werden wir Sie hinweisen.

                                               6   Sie und wir können die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag auch für die
                                                   gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des
                                                   Versicherungsjahres erfolgen.
BB Zuwachsleistung 2008, Modell 3 Form 04/11

[Seite 22]
                                 INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                          Seite 22


                                     Besondere Bedingungen für den Einschluss von Infektionen in die
                                                         Unfallversicherung
                                                                           (BB Infektionen 2008)

                                 Für Unfallversicherungen
                                      von Ärzten/innen, Zahnärzten/innen, Zahntechnikern/innen, Heilpraktikern/innen, Hebammen und
                                      Entbindungspflegern
                                      der Studenten/innen der Medizin und der Zahnheilkunde,
                                      des Krankenpflegepersonals (Krankenschwester/ Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/
                                      Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer/in)
                                      von Tierärzten/innen und Studenten/innen der Tierheilkunde

                                 Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz ergänzend zu Ziffer 5.2.3 der
                                 Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) auf Gesundheitsschäden durch Infektionen erweitert.

                                 1    Voraussetzungen für die Leistung
                                 1.1 Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert.
                                 1.2 Aus
                                      - der Krankengeschichte,
                                      - dem Befund oder
                                      - der Natur der Erkrankung
                                      geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine der in Ziffer 1.3 bestimmten Art in den Körper gelangt sind.
                                 1.3 Die Krankheitserreger sind entweder
                                      - durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss,
                                       oder
                                      - durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase
                                      in den Körper gelangt.
                                      Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht. Für versicherte Personen,
                                      die in Heilberufen tätig sind: Versicherungsschutz besteht jedoch für Diphtherie und Tuberkulose.

                                 2    Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall
                                      Abweichend von Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008 besteht auch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die
                                      infektionsbedingte Invalidität nach diesen Besonderen Bedingungen
                                      - innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten und
                                      - innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen innerhalb von weiteren drei
                                        Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
                                 3    Behandlungskosten HIV oder Hepatitis B

                                     Erleidet der Versicherte während der Vertragsdauer eine HIV oder Hepatitis B Infektion, wird einmalig ein Betrag von
                                     5.000 EUR für Behandlungskosten gezahlt. Die HIV oder Hepatitis B Infektion ist durch Vorlage eines ärztlichen
                                     Befundberichtes nachzuweisen. Dieser darf nicht vom Versicherungsnehmer oder dem Arbeitgeber ausgestellt sein.
BB Infektionen 2008 Form 02/13


                                     Besteht bei der Inter Allgemeine Versicherung mehr als ein Versicherungsvertrag, ist die Leistung je versicherter
                                     Person auf den Betrag von insgesamt 5.000 EUR begrenzt.

[Seite 23]
                                  INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                        Seite 23


                                      Besondere Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente
                                                bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent
                                                                             (BB Unfall-Rente 2008)

                                  Ergänzend zu Ziffer 2 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) leisten wir eine Unfall-Rente
                                  entsprechend den nachfolgenden Bedingungen.
                                  1   Voraussetzungen für die Leistung
                                      Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB 2008 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
                                      geführt. Vereinbarte besondere Gliedertaxen für bestimmte Berufgruppen bleiben für die Feststellung des
                                      Invaliditätsgrades unberücksichtigt.
                                  2   Höhe der Leistung
                                      Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente in Höhe der vereinbarten
                                      Versicherungssumme. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall
                                      bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt.
                                  3 Beginn und Dauer der Leistung
                                  3.1 Die Unfallrente zahlen wir
                                      - rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat,
                                      - monatlich im voraus.
                                  3.2 Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem

                                      - die versicherte Person stirbt oder
                                      - wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 AUB 2008 vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der
                                        unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist.
BB Unfall-Rente 2008 Form 04/11

[Seite 24]
                                INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                        Seite 24


                                 Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades
                                                        für Heilberufe
                                                                          (BB Heilberufe 2008)

                                Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen im Invaliditätsfall vereinbart.

                                1   Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) gelten bei Verlust
                                    oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane ausschließlich die
                                    folgenden Invaliditätsgrade:

                                    Arm oder Hand                 100 %
                                    Daumen oder Zeigefinger        60 %
                                    anderer Finger                 20 %
                                    Bein oder Fuß                  70 %
                                    große Zehe                      8%
                                    andere Zehe                     3%
                                    ein Auge                       80 %
                                    beide Augen                   100 %
                                    Gehör auf beiden Ohren         70 %
                                2   Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung der genannten Körperteile und Sinnesorgane gilt der
                                    entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
BB Heilberufe 2008 Form 04/11

[Seite 25]
                                               INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                               Seite 25


                                               Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver
                                                                     Invaliditätsstaffel
                                                                            (BB Progression 2008 - 350 Prozent)

                                               Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach
                                               Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ermittelt.
                                               Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:
                                               1     Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 2
                                                     Prozent aus der Versicherungssumme.
                                               2     Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich
                                                     weitere 2 Prozent aus der Versicherungssumme.
                                               Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im einzelnen wie folgt aus:


                                                   Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts-   Leistung aus    Invaliditäts-   Leistung aus    Invaliditäts-    Leistung aus
                                                   Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall-    der Versiche-   Grad Unfall-    der Versiche-   Grad Unfall-     der Versiche-
                                                     bedingt     rungssumme     bedingt       rungssumme        bedingt       rungssumme        bedingt        rungssumme
                                                       %             %              %               %              %               %               %                %
                                                       26            28             45             85              64             170             83               265
                                                       27            31             46             88              65             175             84               270
                                                       28            34             47             91              66             180             85               275
                                                       29            37             48             94              67             185             86               280
                                                       30            40             49             97              68             190             87               285
                                                       31            43             50             100             69             195             88               290
                                                       32            46             51             105             70             200             89               295
                                                       33            49             52             110             71             205             90               300
                                                       34            52             53             115             72             210             91               305
                                                       35            55             54             120             73             215             92               310
                                                       36            58             55             125             74             220             93               315
                                                       37            61             56             130             75             225             94               320
                                                       38            64             57             135             76             230             95               325
                                                       39            67             58             140             77             235             96               330
                                                       40            70             59             145             78             240             97               335
                                                       41            73             60             150             79             245             98               340
                                                       42            76             61             155             80             250             99               345
                                                       43            79             62             160             81             255             100              350
                                                       44            82             63             165             82             260
BB Progression 2008 - 350 Prozent Form 04/11

[Seite 26]
                                               INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                               Seite 26


                                               Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver
                                                                     Invaliditätsstaffel
                                                                            (BB Progression 2008 - 500 Prozent)

                                               Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach
                                               Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ermittelt.
                                               Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:
                                               1     Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 4
                                                     Prozent aus der Versicherungssumme.
                                               2     Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich
                                                     weitere 2 Prozent aus der Versicherungssumme.
                                               Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im einzelnen wie folgt aus:


                                                   Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts-   Leistung aus    Invaliditäts-   Leistung aus    Invaliditäts-    Leistung aus
                                                   Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall-    der Versiche-   Grad Unfall-    der Versiche-   Grad Unfall-     der Versiche-
                                                     bedingt     rungssumme     bedingt       rungssumme        bedingt       rungssumme        bedingt        rungssumme
                                                       %              %             %               %              %               %               %                %
                                                       26            30             45             125             64             248             83               381
                                                       27            35             46             130             65             255             84               388
                                                       28            40             47             135             66             262             85               395
                                                       29            45             48             140             67             269             86               402
                                                       30            50             49             145             68             276             87               409
                                                       31            55             50             150             69             283             88               416
                                                       32            60             51             157             70             290             89               423
                                                       33            65             52             164             71             297             90               430
                                                       34            70             53             171             72             304             91               437
                                                       35            75             54             178             73             311             92               444
                                                       36            80             55             185             74             318             93               451
                                                       37            85             56             192             75             325             94               458
                                                       38            90             57             199             76             332             95               465
                                                       39            95             58             206             77             339             96               472
                                                       40            100            59             213             78             346             97               479
                                                       41            105            60             220             79             353             98               486
                                                       42            110            61             227             80             360             99               493
                                                       43            115            62             234             81             367             100              500
                                                       44            120            63             241             82             374
BB Progression 2008 - 500 Prozent Form 04/11

[Seite 27]
                                               INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                               Seite 27


                                               Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver
                                                                     Invaliditätsstaffel
                                                                            (BB Progression 2008 - 650 Prozent)

                                               Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach
                                               Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ermittelt.
                                               Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:
                                               1     Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 5
                                                     Prozent aus der Versicherungssumme.
                                               2     Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich
                                                     weitere 3 Prozent aus der Versicherungssumme.
                                               3     Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich
                                                     weitere 1 Prozent aus der Versicherungssumme.
                                               Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im einzelnen wie folgt aus:


                                                   Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts-   Leistung aus    Invaliditäts-   Leistung aus    Invaliditäts-    Leistung aus
                                                   Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall-    der Versiche-   Grad Unfall-    der Versiche-   Grad Unfall-     der Versiche-
                                                     bedingt     rungssumme     bedingt       rungssumme        bedingt       rungssumme        bedingt        rungssumme
                                                       %              %             %               %              %               %               %                %
                                                       26            31             45             145             64             301             83               480
                                                       27            37             46             151             65             310             84               490
                                                       28            43             47             157             66             319             85               500
                                                       29            49             48             163             67             328             86               510
                                                       30            55             49             169             68             337             87               520
                                                       31            61             50             175             69             346             88               530
                                                       32            67             51             184             70             355             89               540
                                                       33            73             52             193             71             364             90               550
                                                       34            79             53             202             72             373             91               560
                                                       35            85             54             211             73             382             92               570
                                                       36            91             55             220             74             391             93               580
                                                       37            97             56             229             75             400             94               590
                                                       38            103            57             238             76             410             95               600
                                                       39            109            58             247             77             420             96               610
                                                       40            115            59             256             78             430             97               620
                                                       41            121            60             265             79             440             98               630
                                                       42            127            61             274             80             450             99               640
                                                       43            133            62             283             81             460             100              650
                                                       44            139            63             292             82             470
BB Progression 2008 - 650 Prozent Form 04/11

[Seite 28]
                                    INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                         Seite 28


                                                    Besondere Bedingungen für die Sofortleistung bei
                                                     Schwerverletzungen in der Unfallversicherung

                                    In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB 2008 erbringt der Versicherer nach einem Unfall gemäß den nachstehenden Bedingungen
                                    eine Sofortleistung in Höhe von 10.000 EUR bei folgenden schweren Verletzungen:

                                    Querschnittslähmung im Sinne einer irreversiblen Schädigung des Rückenmarkes.
                                    Amputation im Sinne eines dauerhaften Verlustes des ganzen Fußes oder der ganzen Hand.
                                    Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung.
                                    Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche
                                    Das Vorliegen einer schweren Verletzung (Voraussetzung der Leistungspflicht nach 1) ist durch einen objektiven am
                                    Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen
                                    mitgewirkt findet Ziffer 3 AUB 2008 entsprechende Anwendung.
                                    Der Anspruch entsteht mit Eintritt des Unfalles und entfällt 1 Jahr nach dem Unfall, es sei denn der Versicherungs-
                                    nehmer hat den vertragsgemäßen Anspruch zuvor schriftlich geltend gemacht.


                                                Besondere Bedingungen für psychische Erkrankungen

                                    Bei nachgewiesenen krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktion aufgrund eines Unfalles, zahlen wir einmalig
                                    die Kosten für Sitzungen einer medizinisch notwendigen psychologischen Behandlung, bis zu einem Betrag von 5.000
                                    EUR, längstens aber für solche Sitzungen, welche innerhalb von 3 Jahren seit Eintritt des Unfalles wahrgenommen
                                    wurden.
                                    Die Behandlung muss innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Unfalls abgeschlossen sein. Diese sind durch Vorlage
                                    von Originalrechnungen nachzuweisen.
                                    Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Unfallverträge für die versicherte Person, ist die Leistung auf den oben
                                    genannten Höchstbetrag für alle Versicherungen beschränkt.
                                    Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung
                                    von Leistungen und Beitrag nicht teil.


                                                   Besondere Bedingungen für behinderungsbedingte
                                                                Mehraufwendungen

                                    1   Die folgenden innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall entstehenden Kosten übernehmen wir bis zur Höhe von
                                        6.000,- EUR je folgend aufgeführtem Punkt, sofern die Maßnahmen ausschließlich aufgrund der durch den Unfall
                                        verursachten Invalidität (Ziffer 2.1 AUB 2008) erforderlich sind:
                                        a) behindertengerechter Umbau des Pkw und der Wohnung der versicherten Person, oder Umzug in eine
                                        behindertengerechte Wohnung,
                                        b) Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl),
                                        c) Reparatur von Prothesen
                                        Wenn die versicherte Person bereits eine Prothese tragen musste und diese durch einen vertragsgemäßen Unfall
                                        beschädigt wurde, übernehmen wir die Kosten für die Reparatur bis zu einer Höhe von höchstens 6.000,- EUR.
                                        Voraussetzung für die Leistung ist, dass kein Dritter (Krankenkasse etc.) zur Leistung verpflichtet ist.
                                        d) Schulungs- und Prüfungsgebühren für Umschulungsmaßnahmen.
BB FPB - Premium, 2008 Form 02/13


                                    2   Der Versicherer ersetzt über Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder privaten Versicherers
                                        hinausgehende, von diesen nicht gedeckten Kosten, im Sinne der Ziffer 1 bis zu dem genannten Betrag.
                                    3   Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Unfallverträge für die versicherte Person, ist die Leistung auf den
                                        oben genannten Höchstbetrag für alle Versicherungen beschränkt.
                                    4   Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung
                                        von Leistungen und Beitrag nicht teil.

[Seite 29]
                                            INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                       Seite 29


                                                Besondere Bedingungen für Unterbringung im Einbettzimmer und
                                                                   Chefarztbehandlung

                                            Für alle Personen die Unfall-Krankenhaustagegeld von 20 EUR oder mehr versichert haben gilt:

                                            Versicherungsfähig sind Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten
                                            Krankheitskostenvollversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind.

                                            Erstattungsfähig im tariflichen Umfang sind Aufwendungen, gemäß den Ziffern 1-3, für stationäre Heilbehandlung und
                                            stationsersetzende ambulante Operationen, die als Folge eines nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfalls nach
                                            Ziffer 1.3 AUB 2008 innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfalltag entstehen.

                                            Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung.

                                            1    Wahlleistungen im Krankenhaus

                                                 Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für folgende Wahlleistungen im Sinne des
                                                 Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der jeweils geltenden
                                                 Fassung:

                                                 -   gesondert berechenbaren privatärztlichen Leistungen und

                                                 -   gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer sowie vom Krankenhaus gesondert
                                                     berechenbare Zuschläge für Verpflegung, Sanitärzelle und Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines
                                                     Fernsehers.

                                                 In Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), dem KHEntgG bzw. der BPflV
                                                 abrechnen, gelten als Wahlleistungen die gesondert berechenbaren privatärztlichen Leistungen und die
                                                 Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer.

                                                 Soweit Krankenhäuser nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 3. Pflegeklasse dem Mehrbettzimmer, die
                                                 2. Pflegeklasse dem Zweibettzimmer und die 1. Pflegeklasse dem Einbettzimmer.

                                                 Der Anspruch erstreckt sich nicht auf eine sich eventuell anschließende notwendige Anschlussrehabilitation, auch
                                                 wenn diese als Folge des Unfallereignisses anzusehen ist.

                                                 Die Leistung aufgrund des Unfallereignisses ist begrenzt auf maximal 20 Tage, pro Krankenhausaufenthalt.

                                                 Die Kosten werden für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 2 Jahre, vom
                                                 Unfalltag an gerechnet.

                                            2    Ambulante Operationen / Privatärztliche Behandlung

                                                 Zu 100% erstattungsfähig ist die privatärztliche Behandlung bei unfallbedingten ambulanten Operationen, die im
                                                 nach § 115b SGB V vereinbarten Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender
                                                 Eingriffe enthalten sind.

                                                 Die Kosten werden längstens für 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet gezahlt.

                                            3    Gebührenordnung
BB Chefarzt&Einbettzimmer 2008 Form 02/13


                                                 Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen über die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
                                                 festgelegten Höchstsätze hinaus, soweit eine gültige Honorarvereinbarung zugrunde liegt.

[Seite 30]
                                  INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                       Seite 30


                                                    Besondere Bedingungen für den Unfall-Schutz
                                                              INTER 50 PLUS-CARE
                                                                        (BB 50 Plus-Care 2008)

                                  1 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

                                     Wenn die versicherte Person aufgrund des Unfalls zu Hause bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
                                     Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigt (s. § 68 Abs. 5 BSHG), erbringen wir durch einen von uns
                                     beauftragten Dienstleister die folgenden Hilfeleistungen, und zwar innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für die
                                     Dauer eines Auslandsaufenthalts bestehen keine Ansprüche auf Hilfeleistungen.
                                     Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden
                                     Bestimmungen und nach dem Umfang der Hilfsbedürftigkeit. Die Hilfeleistungen werden für bis zu sechs Monate,
                                     vom Unfalltag angerechnet, die einmaligen Leistungen nach Ziffern 2, 3, 9, 10, 12 und Grundpflege nach Ziffer 11
                                     werden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, vom Unfalltag an gerechnet, erbracht, Grundpflege für bis zu
                                     vier Wochen. Die Kosten der Dienstleistungen tragen wir.

                                  2 Erstgespräch

                                     In einem ersten Gespräch mit der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen und in Abstimmung mit dem
                                     behandelnden Arzt wird festgestellt, welche Hilfeleistungen die versicherte Person benötigt.

                                  3 Hausnotruf

                                     Wenn die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, wird in der Wohnung/im Haus der versicherten Person eine
                                     Hausnotrufanlage mit einem Funkfinger eingerichtet, über die der von uns beauftragte Dienstleister rund um die Uhr
                                     erreichbar ist.
                                     Die Kosten für die Anlage und ihre Einrichtung tragen wir. Die laufenden Kosten sind auf sechs Monate, vom Unfall
                                     an gerechnet, begrenzt. Die Kosten für den Abbau der Anlage tragen wir, wenn er bis zum Ablauf von sechs
                                     Monaten, vom Unfall an gerechnet, durchgeführt wird. Andernfalls werden sie von der versicherten Person getragen.

                                  4 Menüservice

                                     Die versicherte Person erhält

                                     - einmal pro Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder
                                     - jeden Tag eine Hauptmahlzeit.

                                     Sie kann die Mahlzeiten aus einem Menüangebot wählen. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir.

                                  5 Besorgungen/Einkäufe

                                     Bis zu zweimal in der Woche werden folgende Besorgungen durchgeführt:
                                     Botengänge zur Bank oder zu Behörden, das Besorgen von Rezepten oder Medikamenten, der Einkauf von
                                     Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs einschließlich Unterbringen der besorgten Gegenstände
                                     sowie das Bringen von Wäsche zur Reinigung und deren Abholung.
                                     Die hierfür erforderlichen Kosten, wie z.B. für Einkäufe und Reinigung sowie Gebühren, auch Rezeptgebühren, trägt
                                     die versicherte Person. Die Kosten für den Boten tragen wir.

                                  6 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen
                                    Wenn ein Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich ist, wird sie dorthin
                                    gebracht und wieder abgeholt und, wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet.
BB 50 Plus-Care 2008 Form 04/11


                                  7 Reinigung der Wohnung

                                     Alle zwei Wochen wird innerhalb der Wohnung/des Hauses der Wohnbereich (z. B. Flur, Schlafzimmer,
                                     Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) im allgemein üblichen Umfang gereinigt. Voraussetzung ist, dass die Räume
                                     vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand waren.

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INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                      Seite 31


8 Wäsche und Kleidung

   Einmal in der Woche werden Wäsche und Kleidung der versicherten Person gewaschen, getrocknet, gebügelt,
   ausgebessert, sortiert und eingeräumt sowie ihre Schuhe gepflegt.

9 Pflegeschulung für Angehörige

   Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden sie für die tägliche Pflege geschult. Die
   Schulung wird einmal durchgeführt und dauert bis zu drei Stunden.

10 Pflegeberatung

   Wenn der versicherten Person Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung nach dem elften Buch
   des Sozialgesetzbuchs zustehen, so werden sie bzw. ihre Angehörigen über die wegen des Unfalls in Frage
   kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.

11 Grundpflege

   Wenn die versicherte Person wegen des Unfalls in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so
   beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuchs
   gegeben sind, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden,
   Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei
   Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett.
   Diese Leistung wird so lange erbracht, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält,
   jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche.

12 Tag- und Nachtwache

   Wenn die versicherte Person nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt oder einer unfallbedingten
   ambulanten Operation nach Hause zurückkehrt und aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden muss, erhält
   sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr
   erbracht.

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                                INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                        Seite 32


                                              Besondere Bedingungen für Assistance-Leistungen
                                                                        (BB Assistance 2008)

                                Dieser Service ist für Sie da, wenn Sie Hilfe oder Unterstützung vor und nach einem Unfall benötigen.
                                Unseren kostenlosen Assistance-Leistungen sind:

                                   Vermittlung von Hausnotruf- bzw. Servicegeräten Standardausführung
                                   Nennung von Ärztlichen- und Apotheken-Notdiensten
                                   Organisation und Beschaffung sowie der Versand von ärztlich verordneten Medikamenten und Blutkonserven
                                   Benachrichtigung von Angehörigen
                                   Ärztliche Informationen zu Krankheiten und Impfungen sowie Auskünfte zu Medikamenten und deren
                                    Nebenwirkungen
                                   Benennung von Äquivalenzpräparaten
                                   Hilfe bei der Suche nach geeigneten Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungseinrichtungen
                                   Hilfe bei der Suche nach ärztlichen Spezialisten und Fachkliniken
                                   Benennung von Fach- und Pflegekräften sowie häuslichen Pflegediensten
                                   Ärztliche Informationen zur Notwendigkeit von Spezialuntersuchungen, wiederholten Untersuchungen und
                                    stationären Aufenthalten
                                Bei den oben aufgeführten Punkten handelt es sich um Dienstleistungen. Wir übernehmen keine Kosten.
                                Zusätzlich für Personen ab 50 Jahren:
                                   Tod durch Herzinfarkt oder Schlaganfall gelten bis zu einem Betrag von 5.000 EUR als mitversichert, sofern eine
                                    Todesfallsumme vereinbart ist
BB Assistance 2008 Form 04/11
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