# GRAWE Veranstalter-Top: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-grawe-veranstalter-top.php
- Rechtlicher Träger: Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-grawe-veranstalter-top.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2025/EHVB 2025) mit Besonderer Bedingung Top-Veranstalterhaftpflichtversicherung (Veranstalter-Top AH/459/10 2026)](https://www.grawe.at/fileadmin/grawe_at/Downloads/Other_Downloads/Allgemeine_Bedingungen_Veranstalterhaftpflicht_Maturaball.pdf), Fassung AHVB 2025/EHVB 2025 (AH 90011 / 16.04.2025) mit Besonderer Bedingung Veranstalter-Top AH 459/10 / 01.04.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis) | laut Polizze | Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | Art.5 Pkt.1 AHVB, Seite 1 |
| Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist | Art.1 Pkt.2.1.1 AHVB, Seite 1 |
| Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art.5 Pkt.2 AHVB, Seite 1 |
| Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltung | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Deckungsumfanges der AHVB sowie des Abschnittes A, Z.1 und Z.3 EHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Veranstalter der in der Polizze bezeichneten Veranstaltung. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.1, Seite 12 |
| Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstalters | nicht geregelt |  |  |
| Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif gilt | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolice | nicht geregelt |  |  |
| Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichert | ja | Versicherungsschutz für den Auf- und Abbau für die versicherte Veranstaltung besteht jeweils bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn und 3 Tage nach Veranstaltungsende. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.3, Seite 12 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. | Art.3 Pkt.1 AHVB, Seite 1 |
| Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfeste | nicht geregelt |  |  |
| Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzerte | nicht geregelt |  |  |
| Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messen | nicht geregelt |  |  |
| Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongresse | nicht geregelt |  |  |
| Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor) | nicht geregelt |  |  |
| Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzüge | nicht geregelt |  |  |
| Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb) | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus dem Bestand von Zuschauertribünen und -anlagen, Traglufthallen, Zelten. | BB Veranstalter-Top, Bestand von Zuschauertribünen und -anlagen, Traglufthallen, Zelten, Seite 12 |
| Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnik | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus dem Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie F1 oder F2 gemäß § 11 Pyrotechnikgesetz | BB Veranstalter-Top, Abbrennen von Feuerwerken oder Darbietung von Feuershows, Seite 12 |
| Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkohol | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Bewirtung, sofern und solange hierfür keine Gewerbeberechtigung notwendig ist. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.4, Seite 12 |
| Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h) | nicht geregelt |  |  |
| Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo) | nicht geregelt |  |  |
| Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzen | ja | Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden | Abschnitt A Z.1 Pkt.2.5 EHVB, Seite 5 |
| Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkenden | ja | Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Z. 1, Pkt. 3 EHVB mitversichert. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.5, Seite 12 |
| Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung) | nein | jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinn der Sozialversicherungsgesetze handelt. | Abschnitt A Z.1 Pkt.3.2 EHVB, Seite 5 |
| Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering) | ja | Dies gilt auch für Dritte, die für den Versicherungsnehmer aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des Veranstaltungszweckes tätig werden. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.5, Seite 12 |
| Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühne | ja | Dies gilt auch für Dritte, die für den Versicherungsnehmer aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des Veranstaltungszweckes tätig werden. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.5, Seite 12 |
| Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Aussteller | nein | Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen ... aufgrund der persönlichen Schadenersatzpflicht der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.6, Seite 12 |
| Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversicherte | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäuden | ja, bis 500.000 €, Selbstbehalt 100 € | Eingeschlossen ist - abweichend von Art.7, Punkte 10.1, 10.2 und 10.3 AHVB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an für die Veranstaltung gemieteten und gepachteten Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion und Leitungswasser. | BB Veranstalter-Top, Mietsachschäden Pkt.1, Seite 12 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben | Art.7 Pkt.10.1 AHVB, Seite 3 |
| Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsorts | nein | wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.6, Seite 12 |
| Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus) | ja, bis 5.000 €, Selbstbehalt 100 € | Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR 5.000,-- und steht höchstens einmal zur Verfügung. | BB Veranstalter-Top, Schlüsselverlust Pkt.4, Seite 13 |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besucher | ja, bis 500 € | Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.1, Pkt.2.2 sowie Art.7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust, Abhandenkommen oder Verwechslung von Sachen gemäß Pkt.1. | BB Veranstalter-Top, Bewachte Garderoben Pkt.2, Seite 12 |
| Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau) | nein | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benutzung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; | Art.7 Pkt.10.2 AHVB, Seite 3 |
| Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff) | ja, bis 1.500.000 €, Selbstbehalt 100 € | Die Besondere Vereinbarung gemäß Art.6 AHVB ist getroffen. | BB Veranstalter-Top, Sachschäden durch Umweltstörung Pkt.1, Seite 13 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden) | ja, bis 750.000 €, Selbstbehalt 750 € | die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz | BB Veranstalter-Top, USKV Pkt.1.1.1, Seite 13 |
| Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäuden | ja, bis 500.000 €, Selbstbehalt 100 € | Eingeschlossen ist - abweichend von Art.7, Punkte 10.1, 10.2 und 10.3 AHVB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an für die Veranstaltung gemieteten und gepachteten Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion und Leitungswasser. | BB Veranstalter-Top, Mietsachschäden Pkt.1, Seite 12 |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungen | ja | Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinn des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinn des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.7, Seite 12 |
| Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungen | ja | Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinn des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinn des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.7, Seite 12 |
| Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionen | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl) | ja | aus der Veranstaltung internationaler Sportwettbewerbe. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.6, Seite 12 |
| Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriften | ja | dass der Versicherungsnehmer der behördlichen und gesetzlichen Anzeige-, Melde- oder Bewilligungspflicht entspricht und behördliche und gesetzliche Vorschriften, Auflagen und Bedingungen einhält. | BB Veranstalter-Top, Veranstalter Pkt.8, Seite 12 |
| Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachen | 100 € | Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 100,--, höchstens EUR 2.000,--. | BB Veranstalter-Top, Mietsachschäden Pkt.3, Seite 12 |
| Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen) | nicht geregelt |  |  |
| Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltung | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung. | Art.12 Pkt.1 AHVB, Seite 4 |
| Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen) | ja | dafür Sorge trägt, dass die Garderoben während des Betriebes ständig bewacht sind und nur vom Garderobenpersonal betreten werden können | BB Veranstalter-Top, Bewachte Garderoben Pkt.3, Seite 12 |
| Frist zur Schadenanzeige | ja | Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren | Art.8 Pkt.1.3 AHVB, Seite 3 |
| Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung) | nein | Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; | Art.7 Pkt.1.2 AHVB, Seite 2 |
| Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalter | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art.8, Pkt.1.4) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. | Art.5 Pkt.5.3 AHVB, Seite 1 |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollen | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. | Art.7 Pkt.17 AHVB, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2025/EHVB 2025) mit Besonderer Bedingung Top-Veranstalterhaftpflichtversicherung (Veranstalter-Top AH/459/10 2026)

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[Seite 1]
 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen                                         Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die
                                                                                          zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
  der Grazer Wechselseitigen Versicherung AG für die
                                                                                        2 Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schaden-
    Haftpflichtversicherung (AHVB 2025/EHVB 2025)                                         ereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadener-
                                                                                          eignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit        der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art.12 kündigt oder bei Risiko-
Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtver-         wegfall (Art.12, Pkt.4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versi-
           sicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.                      cherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages eintreten-
                                                                                          den Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
                                                                                          Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertra-
    Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung                                ges eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt
                         (AHVB)                                                           des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in
                                                                                          die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als einge-
                                       Artikel 1                                          treten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
                      Versicherungsfall und Versicherungsschutz
                                                                                          Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versi-
1 Versicherungsfall                                                                       cherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicher-
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt     ten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden
    und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen                  mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Scha-
    (Pkt.2) erwachsen oder erwachsen könnten.                                             denereignis als eingetreten.

1.2 Serienschaden                                                                       3 Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten
                                                                                          nachprüfbaren Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als einge-
    Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein              treten.
    Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die
    auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen,                                           Artikel 5
    wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer                  Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
    Zusammenhang besteht.                                                               1 Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versi-
2 Versicherungsschutz                                                                     cherungsfall im Sinn des Art.1, Pkt.1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versi-
                                                                                          cherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
                                                                                          Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschä-
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer         den, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen-
      wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögens-              oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.
      schadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzu-
      führen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-   2 Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen
      halts erwachsen (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt);         Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versiche-
                                                                                          rungssumme.
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupte-
      ten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art.5, Pkt.5.                        3 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft
                                                                                          Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflich-
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher             tung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an
    Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen             der Ersatzleistung.
    Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere
    Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen          4 Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi-
    über Sachschäden Anwendung.                                                           talwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonsti-
                                                                                          ger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädi-             der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Ver-
    gung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung             sicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der
    von körperlichen Sachen.                                                              Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbe-
    Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei-       tafel OEM 2000/2002 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt (siehe Renten-
    chermedien gelten nicht als Sachschäden.                                              tafel).
                                      Artikel 2                                         5 Rettungskosten; Kosten
                        Vergrößerung des versicherten Risikos                           5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbe-      5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtli-
  dingte Erweiterungen des versicherten Risikos.                                            chen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von ei-
2 Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung              nem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich
  von Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab In-           der Anspruch als unberechtigt erweist.
  krafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes den Versicherungs-      5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers
  vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                            (siehe Art.8, Pkt.1.4) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarver-
                                   Artikel 3                                                fahren.
             Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes                            Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versiche-
                                                                                            rungssumme angerechnet.
1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungs-
  fälle.                                                                                6 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung
                                                                                          durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versiche-
2 Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österrei-           rungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die
  chischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungs-        Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur
  schutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.                          Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für
                                    Artikel 4                                             den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache,
             Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes                         Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

1 Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksam-                                         Artikel 6
  keit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beach-                Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
  tung der §§ 38, 39 und 39 a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. Nr.           Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung
  2/1959, in der jeweils geltenden Fassung) eingetreten sind.                           - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungs-
  Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes        schutz nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend
  eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versiche-        angeführten Bedingungen:
  rungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem
                                                                                                                           AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 1/11

[Seite 2]
1 Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder        2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Perso-
  Gewässern durch Immissionen.                                                               nen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht wer-
                                                                                             den, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleich ge-
2 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des
                                                                                             halten
  Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch
  einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,      2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahr-
  welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.                      scheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
                                                                                               Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
    Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in
    der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstö-        2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder
    rung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.       gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
    Art.7, Pkt.11 findet keine Anwendung.                                                  3 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund
                                                                                             des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl.
3 Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt.2
                                                                                             Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
3.1 Versicherungsfall
                                                                                           4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schä-
−      3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 die erste nachprüfbare        den, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der
       Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer                 Atomenergie stehen, insbesondere mit
       Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
                                                                                           4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
−      3.1.2 Serienschaden                                                                 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
        Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben           Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;
        Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten       4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
        als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltstörungen, die durch
        gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden,        5 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schä-
        wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni-        den, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursa-
        scher Zusammenhang besteht.                                                          chen durch Haltung oder Verwendung von
        Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.                                      5.1 Luftfahrzeugen,
3.2 Örtlicher Geltungsbereich                                                              5.2 Luftfahrtgeräten,
      Versicherungsschutz besteht abweichend von Art.3, wenn die schädigenden Fol-         5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder
      gen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind.                                    ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kenn-
                                                                                               zeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich                                                                 jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraft-
      Abweichend von Art.4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Um-                 quelle.
      weltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spä-             Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinn des Luftfahrtgesetzes
      testens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt.3.1.1). Der Vorfall muss sich           (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche
      während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.                              Kennzeichen im Sinn des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der
      Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungs-                  jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
      schutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versiche-   6 Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
      rungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vor-
      fall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat     6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
      und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des              6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte,
      Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war              Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und
      und auch nicht bekannt sein konnte.                                                      Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; eine außereheliche
      Art.4, Pkt.2 findet sinngemäß Anwendung.                                                 Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
3.4 Obliegenheiten                                                                         6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt.6.2);
      Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers       6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen
      gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anla-                   (Pkt.6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des
      ge) - verpflichtet,                                                                      Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.6.2) an diesen Gesellschaf-
                                                                                               ten.
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen
      Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des            Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen
      Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;                                 Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versiche-
                                                                                               rungsnehmer und seinen Angehörigen gleich gehalten.
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen
      fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und             7 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schä-
      Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.                                        den, die durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Emb-
                                                                                             ryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indi-
        Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürze-     rekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungs-
        re Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch           technischen Eingriff zurückzuführen ist.
        Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des
        Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter               Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten
        Überprüfung.                                                                         Organismen.
3.5 Selbstbehalt                                                                           8 Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, Verluste, Scha-
                                                                                             denersatzverpflichtungen, Ansprüche und Kosten jeglicher Art, die in direktem oder
      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall           indirektem Zusammenhang entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder
      10 % des Schadens, höchstens EUR 35.000,--.                                            gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristi-
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                                      schen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen,
                                                                                             Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks
      Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen            und Aussperrungen. Dies gilt auch für alle in irgendeinem denkbaren Zusammen-
      und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für die Zwischenlagerung von gefährli-           hang stehenden Ereignisse und Handlungen, auch wenn diese der Vorbeugung,
      chen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.          Unterdrückung oder Kontrolle derartiger Aktivitäten dienen.
                                      Artikel 7                                            Terror ist jede Handlung mit oder ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt durch
                        Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                  eine Person oder eine Gruppe von Personen, die entweder selbständig oder im Zu-
1 Unter die Versicherung gemäß Art.1 fallen insbesondere nicht                               sammenhang mit einer Organisation oder Regierung oder aus politischen, religiö-
                                                                                             sen, ideologischen bzw. vergleichbaren Absichten oder Gründen handeln, mit dem
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;                                                 Ziel oder dem Zweck, eine Regierung zu beeinflussen und/oder die Öffentlichkeit
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage              oder Teile der Öffentlichkeit in Furcht und Schrecken zu versetzen.
    über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;                     9 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatz-         Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
    leistung.                                                                                seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen
                                                                                             infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

                                                                                                                            AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 2/11

[Seite 3]
10 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen                 nerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch
   Schäden an                                                                                   Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
10.1     Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen         1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des
         entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben,             Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerken-
         sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung, sowie an Sa-                nen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht
         chen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden                 ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.
         Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
                                                                                          1.5 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist
10.2     beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benutzung, Beförderung, Bear-         der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß
         beitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;                  Art.11, Pkt.3.1 AHVB auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
10.3     jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der            2 Vollmacht des Versicherers
         Bearbeitung, Benutzung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
                                                                                            Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung
11 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen             alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungs-
   Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von             nehmers abzugeben.
   Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphäri-
                                                                                                                            Artikel 9
   schen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
                                                                                                    Abtretung oder Verpfändung des Versicherungsanspruches
12 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewäs-              Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückli-
   sern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versiche-              che Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
   rungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasser-                                                   Artikel 10
   rechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich
                                                                                                                   Versicherung für fremde Rechnung
   ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatz-
   verpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der             Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs-
   Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mit-        nehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind
   wirkt.                                                                                 alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen
                                                                                          Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben
13 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
                                                                                          dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Oblie-
   Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
                                                                                          genheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
   gen elektromagnetischer Felder stehen.
                                                                                          steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
14 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
                                                                                                                           Artikel 11
   Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zu-
   rückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.                               Versicherungsperiode; Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes;
                                                                                          Prämienaufteilung; Kosten, Spesen, Verzugszinsen, Geschäftsgebühr; Prämien-
15 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen                                           regulierung
   Sach- und/oder Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnitt A,
   Z.2, Pkt.4 EHVB (erweiterte Deckung der Produkthaftpflicht) fallen.                    1 Versicherungsperiode

16 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen             Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere
   Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.                              Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom Tag des Haupt-
                                                                                            fälligkeitstermines an.
17 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
   Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder                   Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste jenes Monats, in dem die in der Po-
   sonstigen Diskriminierungen.                                                             lizze ausgewiesene Versicherungsdauer endet.

                                      Artikel 8                                           2 Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Prämienaufteilung; Kosten,
                                                                                            Spesen, Verzugszinsen, Geschäftsgebühr
                     Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
                                                                                          2.1 Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich der
1 Obliegenheiten
                                                                                              Nebengebühren gegen Aushändigung der Polizze, Folgeprämien einschließlich
  Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß           der Nebengebühren an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu
  den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) bewirkt,                 entrichten.
  werden bestimmt:
                                                                                              Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeit-
1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände,              punkt. Wird der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der ersten oder einmaligen
    deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt             Prämie erst nach diesem Zeitpunkt aufgefordert und die Prämie dann binnen 14
    hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher             Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu
    schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdro-              dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.
    hend.
                                                                                              Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 und 39 a
1.2 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Her-                 VersVG.
    gang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen
                                                                                          2.2 Die einzelnen Sparten einer Bündelversicherung stellen rechtlich selbständige
    Schaden gering zu halten.
                                                                                              Verträge dar.
1.3 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer
                                                                                              Im Fall des Prämienzahlungsverzuges wird der aushaftende Betrag im Verhältnis
    Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht
                                                                                              der für die einzelnen Sparten vereinbarten Prämien auf die einzelnen Verträge
    die Schriftlichkeit vereinbart ist, falls erforderlich auch fernmündlich oder fern-
                                                                                              aufgeteilt.
    schriftlich.
                                                                                          2.3 Im Fall des Zahlungsverzuges wird der Versicherer die aushaftenden Beträge in
       Insbesondere sind anzuzeigen:
                                                                                              angemessener und branchenüblicher Weise zunächst außergerichtlich beim Ver-
1.3.1        der Versicherungsfall;                                                           sicherungsnehmer einmahnen. Der Versicherungsnehmer hat die dadurch verur-
                                                                                              sachten Mehraufwendungen, die als Mahnspesen verrechnet werden, dem Versi-
1.3.2        die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
                                                                                              cherer zu ersetzen.
1.3.3      die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-,
                                                                                          2.4 Die aushaftenden Beträge werden, unabhängig von den sonstigen Folgen der
Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder
                                                                                              Nichtzahlung, vom Fälligkeitstag an bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungs-
den Versicherten;
                                                                                              verpflichtung mit einem Zinssatz von 0,8 Prozent je Monat verzinst.
1.3.4      alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadener-
                                                                                              Im Fall von Zahlungsrückständen werden beim Versicherer einlangende Zahlun-
satzforderungen.
                                                                                              gen vorrangig auf aushaftende Zinsen und Kosten - unabhängig davon, ob es
1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledi-              sich um Zinsen und Kosten aus älteren oder jüngeren Prämienfälligkeiten han-
    gung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.                                            delt - dann jeweils auf die ältesten, bereits fälligen Prämienforderungen ange-
                                                                                              rechnet.
1.4.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Vertei-
      diger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Infor-       2.5 Wird der Vertrag aus Verschulden des Versicherungsnehmers oder sonst aus
      mationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.                             Gründen, die in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, vorzeitig beendet,
                                                                                              so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer eine angemessene
1.4.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des
                                                                                              Geschäftsgebühr zu bezahlen. Diese beträgt 30 % der jeweiligen Jahresprämie,
      Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem in-
                                                                                              mindestens EUR 35,--, höchstens EUR 350,--.


                                                                                                                            AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 3/11

[Seite 4]
3 Prämienregulierung                                                                       2 Kündigung im Versicherungsfall
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des             2.1 Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur
    Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Be-                 Leistung der Entschädigung anerkannt, so sind beide Vertragspartner dann be-
    messung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe                 rechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen, wenn die gesamten Schadens-
    zugrunde gelegt.                                                                           zahlungen seit Beginn des Vertrages, längstens jedoch innerhalb des letzten Jah-
                                                                                               res, die für diesen Zeitraum verrechnete Prämie übersteigen.
    Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die
    den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf                    Beide Vertragspartner verzichten jedoch auf dieses Kündigungsrecht im Versi-
    Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder be-              cherungsfall, wenn sich eine diese Grenze übersteigende Schadensbelastung
    triebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten             aus einem einzelnen Schadensereignis ergibt.
    sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
                                                                                           2.2 Davon unabhängig ist zur Kündigung berechtigt
    nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen.
                                                                                                 - der Versicherer in allen Fällen des vollendeten oder auch bloß versuchten
    Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die
                                                                                                   Versicherungsmissbrauchs durch den Versicherungsnehmer bzw. sonst aus
    endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist
                                                                                                   dem Vertrag Anspruchsberechtigten;
    einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
                                                                                                 - der Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer die Leistung der fälligen
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der
                                                                                                   Entschädigung zu Unrecht verweigert.
    Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Ver-
    zugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen              2.3 Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
    Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer                 Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
    von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur
                                                                                           2.4 Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Hat der
    Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versiche-
                                                                                               Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der
    rungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
                                                                                               Versicherer jedoch berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ablehnung des
    Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach
                                                                                               Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
    Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat
    der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.                      2.5 Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den
                                                                                               Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
    Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.1, letzter Satz Anwendung.
                                                                                           3 Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
                                                                                           Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens
    Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzu-
                                                                                             über das Vermögen des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von ei-
    prüfen. Der Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche
                                                                                             nem Monat kündigen.
    maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
                                                                                           4 Risikowegfall
    Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Ob-
    liegenheitsverletzung dar (siehe Art.8, Pkt.1.5 AHVB).                                   Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versiche-
                                                                                             rung bezüglich dieses Risikos.
4 Begriffsbestimmungen
                                                                                             Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des
4.1 Lohn- und Gehaltssumme
                                                                                             Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang.
    Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige
                                                                                           5 Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung ver-
    Entgelte - welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-, Montage-,
                                                                                             strichene Vertragslaufzeit.
    Schmutzzulagen, Wegegelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Perso-
    nen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten          6 Eine Kündigung nach den Punkten 1 bis 4 schließt die Anwendung der Bestimmun-
    auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorar-               gen des Art.11, Pkt.3 nicht aus.
    basis und an Leiharbeitsfirmen.
                                                                                                                               Artikel 13
    Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.                                               Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
    Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbei-         Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist
    trägen; laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat,         ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungs-
    Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsver-        nehmers zuständig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig ist.
    anstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Fa-
    milien- und Wohnungsbeihilfen.                                                         Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

4.2 Umsatz                                                                                                                     Artikel 14
                                                                                                                          Form der Erklärungen
    Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und
    sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die         Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versi-
    sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt,       cherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich
    exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder              und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch
    Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagen-             Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklä-
    vermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.                                 renden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklä-
                                                                                           rungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklä-
                                    Artikel 12
                                                                                           renden zugehen muss.
                     Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
                                                                                                                                Artikel 15
1 Vertragsdauer
                                                                                                                             Sanktionsklausel
  Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt diese
                                                                                           Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unternehmens des
  mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
                                                                                           Versicherungsnehmers gehört (Unternehmerverträge) besteht – unbeschadet der
  drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragsteile in geschriebener Form, sofern
                                                                                           übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
  nicht Schriftlichkeit vereinbart ist, gekündigt wird. Für die Erklärung der Ablaufkün-
                                                                                           keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
  digung steht die gesamte Vertragslaufzeit, unter Beachtung der zuvor bestimmten
                                                                                           nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
  Frist von drei Monaten, zur Verfügung.
                                                                                           entgegenstehen.
  Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unterneh-
                                                                                           Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
  mens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass
                                                                                           durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit dem nicht
  der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der Vertragsverlän-
                                                                                           Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegen-
  gerung bei unterlassener Kündigung frühestens sechs Monate, spätestens aber vier
                                                                                           stehen.
  Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, besonders hinweisen wird.
  Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne
  Kündigung.


                                                                                                                              AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 4/11

[Seite 5]
                                                                                  Rententafel

                            auf Grund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel OEM 2000/2002 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art.5, Pkt.4)

Jahresbetrag der monatlich im Voraus zahlbaren lebenslänglichen Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage von EUR 1.000,--. (Bei zeitlich begrenzten Renten ist
die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 1.000,-- entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen. Für die Berechnung der Rente ist das
Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.).


      Alter     Jahresrente         Alter     Jahresrente       Alter     Jahresrente       Alter     Jahresrente        Alter      Jahresrente        Alter      Jahresrente

        0           33,50            17           36,56          34          42,30           51           55,53            68           90,75           85           222,12
        1           33,62            18           36,79          35          42,81           52           56,72            69           94,41           86           237,09
        2           33,75            19           37,03          36          43,34           53           57,97            70           98,36           87           253,55
        3           33,89            20           37,28          37          43,91           54           59,30            71          102,63           88           271,76
        4           34,03            21           37,53          38          44,50           55           60,70            72          107,26           89           291,97
        5           34,19            22           37,80          39          45,12           56           62,18            73          112,28           90           314,40
        6           34,34            23           38,08          40          45,77           57           63,76            74          117,76           91           339,20
        7           34,51            24           38,38          41          46,45           58           65,45            75          123,72           92           366,54
        8           34,68            25           38,69          42          47,16           59           67,26            76          130,24           93           396,71
        9           34,86            26           39,01          43          47,92           60           69,20            77          137,36           94           430,39
        10          35,05            27           39,35          44          48,71           61           71,28            78          145,15           95           469,14
        11          35,24            28           39,71          45          49,54           62           73,51            79          153,67           96           516,41
        12          35,44            29           40,09          46          50,41           63           75,90            80          162,96           97           580,35
        13          35,65            30           40,49          47          51,34           64           78,47            81          173,08           98           683,05
        14          35,87            31           40,91          48          52,31           65           81,23            82          184,03           99           903,98
        15          36,10            32           41,35          49          53,33           66           84,18            83          195,79           100         1.845,02
        16          36,33            33           41,81          50          54,40           67           87,34            84          208,42


Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversi-                               2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche
                                                                                              gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht
                    cherung (EHVB)                                                            anderweitig Versicherungsschutz besteht;
                      Abschnitt A:                                                        2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten,
      Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken                                          Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn
                                                                                              diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benutzt werden (für die Ba-
                   1. Erweiterung des Versicherungsschutzes                                   deanstalten findet Z.7, für Erholungsheime Z.6, für Betriebssportgemeinschaften
1 Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos                  Z.13 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);
  (Art.1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatz-                  2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht
  verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus der Innehabung und Verwendung                   der Arbeitnehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung
  der gesamten betrieblichen Einrichtung.                                                      (Pkt.3 findet sinngemäß Anwendung);
  Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht        2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet
  gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten.                  Anwendung).
  Nur bei einer besonderen Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz
  auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.                                 3 Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadenersatzverpflichtungen

2 Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus          3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die
                                                                                              er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus               desselben angestellt hat;
    Führungen im versicherten Betrieb;
                                                                                          3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstli-
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;                            chen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden,
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die aus-                   soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des
    schließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für           versicherten Betriebes im Sinn der Sozialversicherungsgesetze handelt.
    Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benutzt werden (Abschnitt B, Z.10                   Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind
    EHVB findet Anwendung);                                                                 gemäß Pkt.3.1 oder Pkt.3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitver-
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden                   sichert.
    für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z.10 EHVB                                      2. Produkthaftpflichtrisiko
    findet Anwendung);                                                                    Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbeson-
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstü-            dere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
    ckes befinden;
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte;
    Abschnitt B, Z.14 EHVB findet Anwendung);
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen
    durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragter Personen, unter der
    Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen
    Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
                                                                                                                                AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 5/11

[Seite 6]
1 Begriffsbestimmungen                                                                   4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und
                                                                                                 wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer
  Das Produkthaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestän-
                                                                                                 anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die
  de für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch
                                                                                                 entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
  Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
                                                                                                 das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduk-
  Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung,                tes steht;
  Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Wer-
                                                                                         4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden
  bung oder Beratung zurückzuführen sein.
                                                                                                 Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
  Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Han-
                                                                                         4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Pro-
  delsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.
                                                                                               dukte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte.
  Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten             Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzpro-
  an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der         dukte einschließlich Transportkosten.
  Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit,
                                                                                               Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt
  einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
                                                                                               werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versi-
  Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche              cherten Kosten.
  Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten.
                                                                                               Versicherungsschutz besteht nicht,
2 Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
                                                                                         4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem                      mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder
    Versicherer eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebe-               in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder ver-
    nen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht                  legen lassen;
    Versicherungsschutz.
                                                                                         4.1.3.2 bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeu-
2.2 Art.2 AHVB ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungs-                gen.
    schutz nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebser-
                                                                                         4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungs-
    weiterungen) erstreckt.
                                                                                               nehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen
3 Versicherungsschutz für unbewusste Exporte                                                   mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden
                                                                                               gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB vorliegt, und zwar
  Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.3, Pkt.1 AHVB auf in Eu-
  ropa eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den          4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
  für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner
                                                                                         4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
  Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt
  war und auch nichts bekannt sein konnte.                                               4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entste-
                                                                                                 henden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preis-
4 Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (erweiterte Deckung der
                                                                                                 nachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Ver-
  Produkthaftpflicht)
                                                                                                 sicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehen-
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach-                      den Mindererlös;
    oder Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der
                                                                                         4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und
    Versicherungsschutz abweichend von Art.1 und Art.7, Pkt.15 AHVB auch auf das
                                                                                                 wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer
    Produkthaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um
                                                                                                 anderen Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbin-
                                                                                         4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden
      dung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer
                                                                                                 Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
      gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar
                                                                                         4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
                                                                                         4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die Lieferung eines
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit
                                                                                                mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in
        Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsneh-
                                                                                                der Folge kurz "Lieferung" genannt).
        mers;
                                                                                         4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entste-
        henden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preis-                   Abweichend von Art.3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Liefe-
        nachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Ver-                rungen, die in Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte
        sicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden               4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt.3 findet jedoch sinngemäß Anwen-
        Mindererlös.                                                                           dung.
        Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Ent-     4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
        gelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
                                                                                               Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung
        der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
                                                                                               während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und               des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des
        wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer                  Versicherungsvertrages einlangt.
        anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die
                                                                                         4.2.4 Serienschaden
        entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
        das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduk-                  Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versi-
        tes steht;                                                                             cherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt
                                                                                               als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitli-
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden
                                                                                               chem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwi-
        Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
                                                                                               schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zu-
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung                sammenhang besteht.
       mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen,
                                                                                               Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
       ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Pro-
       dukten stattfand, und zwar                                                        4.2.5 Selbstbehalt
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit           Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10
        Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsneh-                % des Schadens, mindestens EUR 750,--.
        mers;
                                                                                         5 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entste-
                                                                                         5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen
        henden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preis-
                                                                                             Vereinbarung gemäß Pkt.4
        nachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Ver-
        sicherungsleistung nach Pkt.4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Ver-       5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich
        sicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für            gemäß Pkt.4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des
        das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei                Art.7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt.9 der AHVB wird besonders hingewiesen;
        mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
                                                                                         5.1.2 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, de-
                                                                                                ren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs-

                                                                                                                            AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 6/11

[Seite 7]
      zweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß                     1. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
      nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gege-     1 Anschlussbahnen
      ben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder
      behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt;                      1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2
                                                                                              AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wur-              des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahn-
       den, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Li-          verträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
       zenz vergeben wurde;
                                                                                          1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art.7 Punkte 10.1 und
5.1.4 Ansprüche aus                                                                           10.2 AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinn von
5.1.4.1 Planung, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luft-          Pkt.1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem An-
        fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder           schlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versi-
        den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren;                                           cherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbe-
                                                                                              triebsmittels beim Be- oder Entladen.
5.1.4.2 Tätigkeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen;
                                                                                          2 Gemietete bahneigene Lagerplätze
      und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeugen, einschließlich der mit die-
      sen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch                 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2
      Luftfahrzeuge.                                                                        AHVB auch auf die dem Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung
                                                                                            aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen Bestimmungen der kommerzi-
5.1.5 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß,           ellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
       der üblicherweise zu erwarten ist.
                                                                                          3 Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
5.2 Nur in den gemäß Pkt.4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbe-
    ständen besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebs-           Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch auf die
    unterbrechung oder Produktionsausfall.                                                  dem Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende
                                                                                            vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hier-
                3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften                              für beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5% davon.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
                                                                                          4 Zu den Punkten 1 bis 3
grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die
Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb     4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilwei-
oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwi-              se auf ein Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt
dergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen ge-                  eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe
setzlichen Vertreter oder dessen Entscheidungsträger im Sinn des Verbandsverant-              des festgestellten Verschuldens ein.
wortlichkeitsgesetzes (BGBl. Nr. 151/2005) in der jeweils geltenden Fassung bzw.
                                                                                          4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf
über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
                                                                                              die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-,
                               4. Betriebsübernahme                                           Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und ähnliches Ersatz
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines           zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten über-               diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
nommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der         4.3 Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der An-
Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte              schlussbahnverträge" und "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Be-
und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs.2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG             standverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit
gelten sinngemäß.                                                                             dem Versicherer unter Versicherungsschutz.
                      Abschnitt B:                                                                               2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
 Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbe-                               1 Darunter fallen im Sinn dieser Bedingungen:
                      triebsrisiken                                                         Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister
                                                                                            (Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit
               Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden                                und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger,
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die              Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker),
Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, gilt folgendes:                             Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber),
                                                                                            Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Stein-
1 Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- noch Sach-                bruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.
  schäden sind (Art.1, Pkt.2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten.
                                                                                          2 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB
2 Abweichend von Art.1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder                und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflich-
  Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem            tungen aus
  Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
  könnten.                                                                                2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenomme-
                                                                                              nen Planungen entstehen;
2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch die Folgen
                                                                                          2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen,
2.1.1 eines Verstoßes;                                                                        Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB kei-
2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße;                                     ne Anwendung finden;

2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursa-           2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
       chen beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher,           2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bau-
       technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.                                werkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.                                             2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pöl-
3 Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in                  zungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
  dem in der Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in       2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
  diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in
  diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt.                                               2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem
                                                                                                 Sprengbefugten im Sinn der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954),
4 Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß wäh-                   in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
  rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige
  des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung          2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle
  des Versicherungsvertrages einlangt.                                                           ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

4.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß       2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche
    mit dem Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte                     Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorge-
    vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.                          schriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.

5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der           3 Soweit keine abweichende Regelung vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt in
  Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des            jedem Versicherungsfall bei
  Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen,
  durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen
  sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten.

                                                                                                                            AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 7/11

[Seite 8]
3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen:                                                                               6. Fremdenbeherbergung
    20 % des Schadens, mindestens EUR 175,--, höchstens EUR 1.750,--;                   1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB
                                                                                          auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi-
3.2 sonstigen Sachschäden:                                                                gung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als
    10 % des Schadens, mindestens EUR 175,--, höchstens EUR 1.750,--.                     eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute
                                                                                          übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort
4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der          gebracht sind.
  Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Ar-
  beitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines        2 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
  schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.          die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhan-
                                                                                          denkommen der in Pkt.1 bezeichneten Sachen.
          3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
                                                                                          Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonsti-
Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
                                                                                          ger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begren-
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr.
                                                                                          zungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) - verpflichtet,
20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Begutach-
tung nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden   2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der
Fassung.                                                                                    zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
                                 4. Rauchfangkehrer                                     2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies
Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf            durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reise-
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr.                   zahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der hierfür bezeichne-
20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.                                                  ten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.

                    5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe                          3 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB              Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt
  und des Abschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen                    sich nicht auf Ansprüche aus Schäden
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B,           3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beför-
    Z.11 EHVB findet Anwendung).                                                            derung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungs-
                                                                                            nehmer oder seine Leute;
    Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadener-
    satzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus           3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren
    der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen, sowie aus Kut-               Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen
    schen- und Schlittenfahrten.                                                            Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf den §§ 970 oder 970 a ABGB
                                                                                            beruht;
    Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind
    vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                                             3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aus allgemein zugängli-
                                                                                            chen Räumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden.
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch
    nur für den eigenen Bedarf;                                                         4 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Scha-
                                                                                          denersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautver-
                                                                                          rungssumme von EUR 7.500,--.
    tilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem
    Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens, mindestens                                             7. Badeanstalten
    EUR 70,--, höchstens EUR 1.450,--;                                                  1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloab-             auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung
    wässer nach Maßgabe des Art.6 AHVB.                                                   der von den Badegästen eingebrachten Sachen.

    Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungs-         2 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die
    summe EUR 75.000,--.                                                                  gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhanden-
                                                                                          kommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung ge-
    Abweichend von Art.6, Pkt.3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versiche-             stellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in
    rungsnehmers in jedem Versicherungsfall EUR 350,--.                                   Verwahrung genommen werden.
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und                Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonsti-
    Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von ei-      ger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begren-
    nem Sprengbefugten im Sinn der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr.                   zungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) - verpflichtet
    77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden,
    die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind       2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der
    vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für sol-           zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
    che Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorge-            2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reise-
    schriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;                   zahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterle-
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter                gen sind.
    Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,-- nicht überschreiten. Ab-         3 Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt
    schnitt B, Z.2, Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind              sich nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten
    Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversi-           Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in
    chert;                                                                                diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf
1.7 aus Nebengewerben im Sinn des § 2 Abs.1, Z.2 (iVm § 2 Abs.4) der GewO                 den §§ 970 oder 970 a ABGB beruht.
    (BGBl. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohn-     4 Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwendung.
    aufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,--
    nicht überschreitet (Pkt.1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);                                      8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
                                                                                        1 Abschnitt A, EHVB findet Anwendung.
1.8 aus dem Buschenschank im Sinn des § 2 Abs.1, Z.5 (iVm § 2 Abs.9) der GewO
    (BGBl. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohn-     2 Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist
    aufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,--            mitversichert.
    nicht überschreitet;
                                                                                        Versicherungsschutz besteht jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versi-
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.6 EHVB, wenn              cherungsschutz besteht.
    keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
                                                                                        3 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Scha-
2 Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privat-     denersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
  person nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.15 EHVB sowie die gleichartige Scha-             rungssumme von EUR 7.500,--.
  denersatzpflicht der in Abschnitt B, Z.15, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten
                                                                                        4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versiche-
  Personen.
                                                                                          rungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische
Versicherungsschutz besteht jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versi-     Behandlung in Österreich erfolgt ist.
  cherungsschutz besteht.
                                                                                          Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abwei-
                                                                                          chend von Art.3 AHVB weltweit mitversichert.


                                                                                                                          AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 8/11

[Seite 9]
5 Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den         Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich
  behandelten Tieren sind abweichend von Art.7, Pkt.10 AHVB mitversichert.                sind.
6 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:                         Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3 gilt sinngemäß auch für die von diesen
                                                                                          Personen benutzten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
  Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Scha-
  denersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949)                                           11. Tierhaltung
  in der jeweils geltenden Fassung.                                                     1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jewei-
 9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,              ligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
                              Altersheime u. dgl.                                         Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatz-
1 Abschnitt A EHVB finden Anwendung.                                                      verpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
2 Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:              2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versiche-
                                                                                          rungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat
Abschnitt B, Z.6 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
                                                                                          eingetreten sind.
3 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Scha-
                                                                                                                       12. Wasserfahrzeuge
  denersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
  rungssumme von EUR 7.500,--.                                                          1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigen-
                                                                                          tümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Ver-
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versiche-          wendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert wer-
  rungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische        den.
  Behandlung in Österreich erfolgt ist.
                                                                                        2 Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
5 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:                         den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) zur Folge
  Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Scha-         hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Was-
  denersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949)          serfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
  in der jeweils geltenden Fassung.                                                     3 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB
6 Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abwei-          auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reise-
  chend von Art.3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht     gepäck mit sich führen.
  anderweitig Versicherungsschutz besteht.                                              4 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
                            10. Haus- und Grundbesitz                                     wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen
                                                                                          Trainingsläufen.
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB
  auf Schadenersatzverpflichtungen                                                                                         13. Vereine
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung,              (Im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden
    Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder                                         Fassung)
    auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und     1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB
    Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.                     auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
    Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegen-           1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten,
    schaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert.                                  Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versi-
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der             cherungsnehmers (Abschnitt B, Z.10 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
    versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Ein-        1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und
    rechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,-- nicht überschreiten. Abschnitt          zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
    B, Z.2, Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadener-
    satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.             2 Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen

1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe          2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und
    von Abschnitt B, Z.6 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erfor-            solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines ange-
    derlich ist;                                                                            stellt hat;

1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölproduk-           2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie
    ten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art.6 AHVB.                in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Aus-
                                                                                            schluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs-
    Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungs-             krankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinn der Sozial-
    summe EUR 75.000,--.                                                                    versicherungsgesetze handelt;
    Abweichend von Art.6, Pkt.3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versiche-           2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstä-
    rungsnehmers in jedem Versicherungsfall EUR 350,--.                                     tigkeiten
2 Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen                    - im Verein,
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;                                                     - bei Veranstaltungen des Vereins sowie
                                                                                            - außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins,
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
                                                                                            soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern
    diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;              3 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
                                                                                          Schadenersatzverpflichtungen aus der
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung an
    die Stelle des Versicherungsnehmers treten.                                         3.1 Innehabung oder Verwendung von

  Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im         3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
  Sinn der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen     3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
  gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
                                                                                        3.2 Haltung oder Verwendung von
3 Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien,
  Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen        3.2.1 Tieren;
  Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Ge-            3.2.2 Wasserfahrzeugen.
  schäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des
  Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art.1 AHVB Ersatz, auch wenn        3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
  eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz    4 Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung.
  umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhal-
  tungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.                                                 14. Feuer- und Wasserwehren
                                                                                        1 Abschnitt B, Z.13, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung.
  Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder
  im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des         2 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
  Art.1 AHVB.
                                                                                          Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Scha-
4 Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungs-               denersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949)
  berechtigten und deren Angehörigen (Art.7, Pkt.6.2 AHVB) sind mitversichert, so-        in der jeweils geltenden Fassung.
  fern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher
                                                                                                                         AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 9/11

[Seite 10]
3 Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewer-       1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z.11 EHVB
  ben erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art.3 AHVB auf Versi-          findet Anwendung);
  cherungsfälle, die in Europa eingetreten sind.
                                                                                       1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und
4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen             Segelbooten (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung);
  Schäden an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
                                                                                       1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
5 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Scha-           Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet
  denersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsneh-              Anwendung);
  mer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
                                                                                       1.9 abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht
6 Abschnitt A, Z.3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.                 motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
                                15. Privathaftpflicht                                  2 Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstörung nach
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB             Maßgabe des Art.6 AHVB.
  auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus         Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungs-
  den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen,         summe EUR 75.000,--.
  beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
                                                                                         Abweichend von Art.6, Pkt.3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungs-
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als            nehmers in jedem Versicherungsfall EUR 350,--.
    Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern
    keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z.6 EHVB      3 Art.7, Pkt.10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versiche-
    findet Anwendung);                                                                   rungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, ge-
                                                                                         pachtet bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsan-            Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die
    lage;                                                                                Sachen in Verwahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;                                       Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.

1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;                   4 Abweichend von Art.7, Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz
                                                                                         ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren            Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt
    Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;                     nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z.11 EHVB         5 Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
    findet Anwendung);
                                                                                       5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegat-
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und           ten oder Lebensgefährten;
    Segelbooten (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung);
                                                                                       5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen             Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten;
    Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet              diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
    Anwendung);                                                                            mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein ei-
1.9 abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht            genes regelmäßiges Einkommen verfügen;
    motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.            5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder
2 Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstörung nach            gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge-
  Maßgabe des Art.6 AHVB.                                                                  schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs-
                                                                                           krankheiten) im Sinn der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
  Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungs-              Versicherungsnehmers handelt.
  summe EUR 75.000,--.
                                                                                       6 Abweichend von Art.7, Pkt.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß
  Abweichend von Art.6, Pkt.3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungs-         den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausge-
  nehmers in jedem Versicherungsfall EUR 350,--.                                         schlossen.
3 Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen   7 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf die ganze
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegat-          Erde.
    ten oder Lebensgefährten;                                                                                       17. Erziehungswesen
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des     1 Schulen und Erziehungsanstalten.
    Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten;
                                                                                       1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
    diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
    mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein ei-    1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.1 und 10.2
    genes regelmäßiges Einkommen verfügen;                                                 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung
                                                                                           (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglin-
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder
                                                                                           ge.
    gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge-
    schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs-     2 Lehr- oder Aufsichtspersonen
    krankheiten) im Sinn der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
                                                                                         Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB
    Versicherungsnehmers handelt.
                                                                                         auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstä-
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versiche-         tigkeit.
  rungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat
                                                                                       3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstal-
  eingetreten sind.
                                                                                         tungen (auch Maturareisen), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit
                          16. Erweiterte Privathaftpflicht                               Genehmigung der Schulleitung.
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB             Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versiche-
  auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus         rungsfälle aus der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem au-
  den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen,         ßereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
  beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
                                                                                       4 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als
    Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern          Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Scha-
    keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z.6 EHVB        denersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949)
    findet Anwendung);                                                                   in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Ver-
                                                                                         sicherungssumme von EUR 7.500,-- mitgedeckt sind.
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsan-
    lage;                                                                                                               18. Spezialschulen
                                                                                         (wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-,
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
                                                                                                                    Surf-, Reit- und Schischulen)
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
                                                                                       1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren
                                                                                       2 Abschnitt B, Z.17 EHVB findet keine Anwendung.
    Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;


                                                                                                                        AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 10/11

[Seite 11]
3 Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen,             1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhal-
  Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art.7, Pkt.5 AHVB                   tung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen wer-
  vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                                                       den, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln
                                                                                                bestritten werden (Abschnitt B, Z.2 EHVB findet Anwendung);
    Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Ver-
    wendung gleichgehalten.                                                                 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sand-
                                                                                                brüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den un-
    Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch
                                                                                                ter den Punkten 1 und 2 versicherten Risiken dienen (Abschnitt B, Z.2 EHVB fin-
    auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwen-
                                                                                                det Anwendung);
    dung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
                                                                                            1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
                                     19. Speziallehrer
    (wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-,            Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Scha-
                       Surf-, Reit- und Schilehrer sowie Bergführer)                             denersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeei-
                                                                                                 genen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal-
1 Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung.                                                        und Kläranlagen.
2 Abschnitt B, Z.17 EHVB findet keine Anwendung.                                            2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu
3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versiche-           Robotleistungen herangezogenen Personen.
  rungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und             3 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sach-
  behördlichen Vorschriften berechtigt ist.                                                   schäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art.6 AHVB.
4 Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichge-     4 Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwendung.
  halten.
                                                                                                                      21. Kirchen, Kultusgemeinden
5 Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen,
                                                                                            1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB
  Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art.7, Pkt.5 AHVB
                                                                                              auf Schadenersatzverpflichtungen aus
  vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
                                                                                            1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
    Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Ver-
    wendung gleichgehalten.                                                                 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und
                                                                                                zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung;
    Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch
    auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwen-     1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkei-
    dung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.                            ten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen,
                                                                                                gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder ver-
                           20. Politische Gemeinden
                                                                                                pachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematori-
•      1   Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges                    en (Abschnitt B, Z.10 EHVB findet Anwendung).
    der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde
                                                                                            2 Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen der
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen,            gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag
    gewerblichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpach-           für ihn handelnden Personen.
    tet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Ab-
    schnitt B, Z.10 EHVB findet Anwendung);                                                 •


Anlage:

§ 6 VersVG:
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von
    der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
    den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verlet-
    zung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
     Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verlet-
     zung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfrei-
     heit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
    gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Ver-
    letzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,
    so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz ver-
    letzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versiche-
    rers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung
    oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbe-
    dingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.


                                                                                                                               AH 90011 / 16.04.2025 H310 08.04.2025 11/11

[Seite 12]
            Top-Veranstalterhaftpflichtversicherung                                       stimmt, dass der Versicherungsnehmer der behördlichen und gesetzlichen Anzei-
                                                                                          ge-, Melde- oder Bewilligungspflicht entspricht und behördliche und gesetzliche
             (Veranstalter-Top – AH/459/10 – 2026)                                        Vorschriften, Auflagen und Bedingungen einhält.


                                                                                                                        Mietsachschäden
Veranstalter                                                                                                  (Feuerregress/Leitungswasserregress)
Mietsachschäden (Feuerregress/Leitungswasserregress)                                    1 Eingeschlossen ist - abweichend von Art.7, Punkte 10.1, 10.2 und 10.3 AHVB - die
Bewachte Garderoben                                                                       gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an für die Ver-
                                                                                          anstaltung gemieteten und gepachteten Gebäuden und Räumen durch Brand, Ex-
Bestand von Zuschauertribünen und -anlagen, Traglufthallen, Zelten                        plosion und Leitungswasser.
Veranstalter; persönliche Schadenersatzpflicht eines nicht gewerbsmäßig                 2 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme
tätigen Ordnerdienstes                                                                    EUR 500.000,--.
Abbrennen von Feuerwerken oder Darbietung von Feuershows                                3 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall
Schlüsselverlust                                                                          10 % des Schadens, mindestens EUR 100,--, höchstens EUR 2.000,--.
Sachschäden durch Umweltstörung                                                         4 Nicht versichert sind
Umweltsanierungskostenversicherung (USKV)                                                   - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung;
                                                                                            - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, Warmwasseraufbereitungs- oder
                                                                                              Elektroanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
                                    Veranstalter
                                                                                        5 Deckung gemäß dieser Besonderen Bedingung wird jedoch nur insoweit geboten,
1 Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Deckungsumfanges der                 als hierfür für den Versicherungsnehmer nicht anderweitig Versicherungsschutz
  AHVB sowie des Abschnittes A, Z.1 und Z.3 EHVB auf Schadenersatzverpflichtun-           besteht.
  gen des Versicherungsnehmers als Veranstalter der in der Polizze bezeichneten
  Veranstaltung.
  Abweichend von der in der Polizze genannten Versicherungsdauer, erstreckt sich                                      Bewachte Garderoben
  der Versicherungsschutz bei Abendveranstaltungen auch auf den Zeitraum nach
  Mitternacht bis zum Veranstaltungsende, längstens jedoch bis 08:00 Uhr des Fol-       1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Sachen, die der Versiche-
  getages.                                                                                rungsnehmer oder jene Personen, die für ihn handeln, gegen Bestätigung (Garde-
                                                                                          robeschein) ausschließlich zur Verwahrung übernommen haben und die sich in
2. Abweichend von Abschnitt A, Z. 1, Pkt. 2.3 EHVB besteht Versicherungsschutz            bewachten Garderoben befinden. Sie gelten nicht für Geld, Schecks, Wertpapiere
   auch dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für             und Kostbarkeiten (als solche gelten keinesfalls Kleidungsstücke).
   Fremdzwecke benutzt werden.
                                                                                        2 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.1, Pkt.2.2 sowie Art.7,
3 Für das Auf- und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelten usw. findet Ab-             Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädi-
  schnitt B, Z. 10, Pkt. 1.2 EHVB sinngemäß Anwendung.                                    gung, Vernichtung, Verlust, Abhandenkommen oder Verwechslung von Sachen
  Versicherungsschutz für den Auf- und Abbau für die versicherte Veranstaltung be-        gemäß Pkt.1.
  steht jeweils bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn und 3 Tage nach Veranstal-
  tungsende. Frühestens jedoch beginnt der Versicherungsschutz für den Aufbau mit       3 Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
  dem Einlangen des Antrages beim Versicherer.                                            den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirken, werden be-
                                                                                          stimmt, dass der Versicherungsnehmer
4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
  der Bewirtung, sofern und solange hierfür keine Gewerbeberechtigung notwendig             - dafür Sorge trägt, dass die Garderoben während des Betriebes ständig be-
  ist.                                                                                        wacht sind und nur vom Garderobenpersonal betreten werden können;
5 Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen              - im Fall des Verlustes, Abhandenkommens oder der Verwechslung einer Sache
  eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Z. 1, Pkt. 3 EHVB mitversi-           unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige erstattet.
  chert. Dies gilt auch für Dritte, die für den Versicherungsnehmer aufgrund eines      4 Die Versicherungssummen betragen im Rahmen der Pauschalversicherungssum-
  Werkvertrages zur Erreichung des Veranstaltungszweckes tätig werden. Ein beim           me:
  Versicherer gegenüber dem Dritten bestehender Regressanspruch wird nicht be-
  rührt.                                                                                  EUR 500,00        für Beschädigung, Vernichtung, Verlust, Abhandenkommen oder
                                                                                                            Verwechslung von Sachen je Versicherungsfall
6 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
                                                                                          EUR 10.000,00     für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Tages.
    - wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.
    - aus der Beschädigung der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfü-
      gung gestellten oder der von ihnen gemieteten bzw. entliehenen Räumlichkei-             Bestand von Zuschauertribünen und -anlagen, Traglufthallen, Zelten
      ten (ausgenommen Schäden durch Feuer oder Leitungswasser an gemieteten            Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
      bzw. geliehenen Räumlichkeiten aufgrund besonderer Vereinbarung), Plätze,         dem Bestand von Zuschauertribünen und -anlagen, Traglufthallen, Zelten.
      Gärten, Freigelände und Gegenstände, die zu deren Einrichtung oder Aus-
      schmückung dienen.
    - aufgrund der persönlichen Schadenersatzpflicht                                       Veranstalter; persönliche Schadenersatzpflicht eines nicht gewerbsmäßig
      - der   sportausübenden     Teilnehmer     an  der Veranstaltung   bzw.                                       tätigen Ordnerdienstes
      - der an der Körveranstaltung, Tierschau oder dem Viehmarkt teilnehmen-           Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die persönliche Schadenersatzpflicht
        den Tierhalter;                                                                 eines nicht gewerbsmäßig tätigen Ordnerdienstes, jedoch nur insoweit, als hierfür
    - aufgrund von zeitweiligen oder dauerhaften Beeinträchtigungen des Gehörs          nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
      aufgrund von Rückkoppelungseffekten oder falsch eingestellten Musikanlagen        Zur Klarstellung: Kein Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit als Organ der
      bzw. Beschallungsanlagen.                                                         Straßenaufsicht.
    - durch die Verwendung von Laserstrahlen oder Stroboskopen und der damit
      verbundenen Gefahr der Schädigung des Augenlichtes bzw. der Gefahr von
      dadurch ausgelösten epileptischen Anfällen samt Folgewirkungen.                            Abbrennen von Feuerwerken oder Darbietung von Feuershows
    - aus der Veranstaltung internationaler Sportwettbewerbe.                           Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
                                                                                        dem Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie F1 oder F2 gemäß § 11 Pyrotechnik-
7 Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinn des Kraftfahrgesetzes, mit Luft-      gesetz (BGBl. I Nr. 131/2009) in der jeweils geltenden Fassung oder aus Darbietun-
  fahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinn des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorboo-     gen von Feuershows.
  ten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko.
  Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung dieser Fahrzeuge
  bleiben demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                                                                Schlüsselverlust
8 Obliegenheiten                                                                        Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Rahmen der nachfolgenden Besonde-
  Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß     ren Vereinbarung:
  den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirken, werden be-

                                                                                                                                   AH 459/10 / 01.04.2026 H313 24.03.2026 1/3

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1 Eingeschlossen ist abweichend von Art.1, Pkt.2.2 und Art.7, Pkt.10.1 AHVB die          1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne
  gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von                Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als
  Türschlüsseln und/oder Schlüsselkarten, die er im Rahmen seiner versicherten Tä-           der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes
  tigkeit erhalten hat.                                                                      zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden
                                                                                             wäre.
  Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich die Kosten für den notwendigen
  Austausch von Schlössern.                                                              1.4 Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an
                                                                                             geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden,
2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass nachweislich alle für die
                                                                                             soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Inneha-
  betroffene Schließanlage ausgegebenen (Original-)Schlüssel – mit Ausnahme des
                                                                                             bung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder
  dem Versicherungsnehmer abhanden gekommenen Schlüssels – vorhanden sind.
                                                                                             verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und
  Fehlen vom ausgegebenen Schlüsselsatz mehrere (Original-)Schlüssel, wird die               der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden
  unter Berücksichtigung der Versicherungssumme und des Selbstbehaltes ermittelte            nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
  Ersatzleistung im Ausmaß der zusätzlich fehlenden Schlüssel prozentuell gekürzt.
                                                                                         1.5 Abgrenzung zu anderen Versicherungen
3 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
                                                                                         1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht
- die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen                  Gegenstand der Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung
  Schlüsseln zu beweglichen Sachen;                                                            (Art.6 AHVB) oder für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB)
                                                                                               sind.
- Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch)
                                                                                         1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem ande-
- der notwendige Austausch von Schlössern infolge einer Beraubung der jeweiligen
                                                                                               ren Versicherungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leis-
  Schlüsselverwahrer.
                                                                                               tung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungs-
4 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme                      vertrag im konkreten Versicherungsfall tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist
  EUR 5.000,-- und steht höchstens einmal zur Verfügung.                                       (Subsidiarität).
5 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall           2. Versicherungsfall
  10 % des Schadens, mindestens EUR 100,--.
                                                                                         2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die erste nachprüfbare
6 Deckung gemäß dieser Besonderen Bedingung wird jedoch nur insoweit geboten,                Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt.1, aus dem Sanierungsverpflich-
  als hierfür für den Versicherungsnehmer nicht anderweitig Versicherungsschutz              tungen erwachsen oder erwachsen könnten.
  besteht.
                                                                                         2.2 Serienschaden
                                                                                             Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch densel-
                       Sachschäden durch Umweltstörung                                       ben Vorfall ausgelöster Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten
                                                                                             als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltschäden, die durch gleichar-
1 Die Besondere Vereinbarung gemäß Art.6 AHVB ist getroffen.
                                                                                             tige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn
  Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme                    zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zu-
  EUR 1.500.000,00.                                                                          sammenhang besteht.
2 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall               Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
  10 % des Schadens, mindestens EUR 100,--, höchstens EUR 2.000,--.
                                                                                         2.3 Produktehaftpflichtrisiko
                                                                                             Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die
                  Umweltsanierungskostenversicherung (USKV)                                  Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleiste-
                                                                                             ter Arbeit als Vorfall.
Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversiche-          3. Vergrößerung des versicherten Risikos
rung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf
                                                                                           Abweichend von Art.2, Pkt.1 AHVB sind neue Betriebsstätten (z.B. Produktions-
gesetzliche Haftpflichtpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im
                                                                                           oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.) nicht automatisch versichert, soweit
Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-
                                                                                           es sich um IPPC- und Seveso-II-Anlagen handelt.
rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwenden.
                                                                                         4. Versicherte Sanierungsmaßnahmen
1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)
                                                                                         4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von
1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2
                                                                                             geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern
    AHVB,
                                                                                             - eine „primäre Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen
                                                                                               natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annä-
      Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umwelt-
                                                                                               hernd in den Ausgangszustand zurückversetzen,
      schäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009),
      landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in                - eine „ergänzende Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Um-
      Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils            stand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll-
      geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“               ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ih-
      genannt).                                                                                rer Funktionen führt, und
      Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind                       - eine „Ausgleichssanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwi-
                                                                                               schenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ih-
      - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
                                                                                               rer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem
      - eine Schädigung der Gewässer und                                                       Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig ent-
                                                                                               faltet hat.
      - eine Schädigung des Bodens.
                                                                                         4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des
      Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als
                                                                                             Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die ge-
      Sachschaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB.
                                                                                             sundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder ver-
1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder                mindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwär-
      einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art.5 Pkt.5            tigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beein-
      AHVB.                                                                                  trächtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn              5. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen
    der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorherge-
                                                                                         5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1) sind alle Kosten, die
    sehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien
                                                                                             zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen
    Betriebsgeschehen abweicht (Störfall).
                                                                                             gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon,
    Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere
                                                                                             - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde
    in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umwelt-
                                                                                               oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und
    schaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst
    wird.                                                                                    - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage gel-
                                                                                               tend gemacht wird.
    Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung.

                                                                                                                                     AH 459/10 / 01.04.2026 H313 24.03.2026 1/3

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5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostener-     9.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen
    satzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kos-         Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und
    ten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand                 CEN) und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes ein-
    (z.B. gemäß § 8 Abs 3 B-UHG).                                                            hält;
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung       9.2 geeignete Sicherheitsvorkehrungen trifft, die verhindern, dass Dritte einen Scha-
    ist im Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die              den verursachen (z.B. § 8 Abs 3 Z 1 B-UHG);
    Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beein-
                                                                                         9.3 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen
    trächtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungs-
                                                                                             fachmännisch wartet oder warten lässt; notwendige Reparaturen und Wartungs-
    pflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versiche-
                                                                                             arbeiten sind unverzüglich auszuführen.
    rungssumme mit 30 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung,
    maximal jedoch mit EUR 250.0000,-- begrenzt.                                             Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere
                                                                                             Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fach-
5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewäs-
                                                                                             leute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versi-
    sern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine
                                                                                             cherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprü-
    Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen,
                                                                                             fung.
    und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche-
    rungsfall aufgewendet worden wäre.                                                   10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
6. Versicherungssumme,         Entschädigungshöchstbetrag   pro    Versicherungsjahr,    10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versi-
   Selbstbehalt                                                                               cherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist
6.1 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme              10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die
    EUR 750.000,--.                                                                             natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fische-
                                                                                                reirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis,
6.2 Entsprechend Art.5, Pkt.2 AHVB leistet der Versicherer für die innerhalb eines
    Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das 3-fache der       10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es
    Versicherungssumme.                                                                         sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits
                                                                                                eingetretenen Umweltschäden handelt,
6.3 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall
    10 % der versicherten Kosten, mindestens EUR 750,--.                                 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines
                                                                                                Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftli-
7. Örtlicher Geltungsbereich
                                                                                                chen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission frei-
  Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltscha-                   gesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache
  den in Österreich eingetreten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf             von Umweltschäden angesehen wurde,
  natürliche Ressourcen in Österreich bezieht.
                                                                                         10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Ab-
8. Zeitlicher Geltungsbereich                                                                   bruch von
  Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen                    - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endla-
  Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder                       gerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie
  spätestens 2 Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1). Der Vorfall muss sich wäh-
                                                                                                - unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserrei-
  rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
                                                                                                  nigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen,
  Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschut-
                                                                                         10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließver-
  zes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungs-
                                                                                                haltens oder
  vertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frü-
  hestens 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem          10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten.
  Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versiche-
                                                                                         10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur,
  rungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch
                                                                                              Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtun-
  nicht bekannt sein konnte.
                                                                                              gen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten ge-
  Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.                                               mäß Art.5, Pkt.5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder
                                                                                              sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Inne-
9. Obliegenheiten
                                                                                              habung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern
  Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß           oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.
  den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirken, werden be-
  stimmt, dass der Versicherungsnehmer


                                                                                                                                    AH 459/10 / 01.04.2026 H313 24.03.2026 1/3
```

