# Fahrlehrerversicherung Fahrschulen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-fahrlehrerversicherung-fahrschulen.php
- Rechtlicher Träger: Fahrlehrerversicherung Verein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-fahrlehrerversicherung-fahrschulen.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) mit Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für die Veranstalterhaftpflichtversicherung](https://www.fahrlehrerversicherung.de/fileadmin/Produkte/Versionierte_Bedingungen/Haftpflichtversicherung/AHB_2008_309_2013_2014_02_Logo_BF.pdf), Fassung AHB Stand Februar 2014, Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Stand April 2013 (Form 300322)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB Ziff. 6.1, Seite 4 |
| Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens) | ja, bis 50.000 € | Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis EUR 50.000,00. | Besondere Bedingungen Vermögensschäden, Seite 14 |
| Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung) | ja | sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB Ziff. 6.2, Seite 4 |
| Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltung | ja | Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. | AHB Ziff. 16.3, Seite 9 |
| Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstalters | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | AHB Ziff. 16.2, Seite 9 |
| Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest) | nein | Diese Versicherung gilt für folgende fahrschultypische Veranstaltungen | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1, Seite 15 |
| Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif gilt | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolice | nicht geregelt |  |  |
| Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichert | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Veranstalter, einschließlich a) den Vor- und Nacharbeiten, | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 2.1 a), Seite 15 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf die versicherte Veranstaltung im Inland zurückzuführen sind. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 2.3, Seite 15 |
| Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfeste | ja | Teilnahme an Straßenfesten | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1 a), Seite 15 |
| Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzerte | nein | Für andere Veranstaltungen besteht nur Deckungsschutz, sofern diese im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1, Seite 14 |
| Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messen | ja | Teilnahme an Messen/ Ausstellungen | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1 b), Seite 15 |
| Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongresse | ja | Betriebsausflüge der Fahrschule ohne Übernachtung | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1 e), Seite 15 |
| Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor) | ja | Sicherheitstrainings (siehe auch 6.1) | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1 c), Seite 15 |
| Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintritt | nein | Für andere Veranstaltungen besteht nur Deckungsschutz, sofern diese im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1, Seite 14 |
| Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzüge | nein | Für andere Veranstaltungen besteht nur Deckungsschutz, sofern diese im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1, Seite 14 |
| Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kinder | nein | Für andere Veranstaltungen besteht nur Deckungsschutz, sofern diese im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1, Seite 14 |
| Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb) | ja | der erlaubten Benutzung von Zelten, Tribünen und Podien, | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 2.1 b), Seite 14 |
| Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnik | nicht geregelt |  |  |
| Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkohol | ja | der Abgabe von Speisen und Getränken in eigener Regie. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 2.1 c), Seite 15 |
| Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h) | ja | Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 5, Seite 15 |
| Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo) | nicht geregelt |  |  |
| Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzen | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkenden | ja | Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Durchführung und Überwachung der Veranstaltung eingesetzten Hilfskräfte. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 3, Seite 15 |
| Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 3, Seite 15 |
| Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühne | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Aussteller | nein | Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 4, Seite 15 |
| Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversicherte | ja | durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht von Vermietern, Verpächtern oder Leasinggebern aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten, | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 2.2 a), Seite 14 |
| Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäuden | ja, bis 1.000 € | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an den für die Durchführung der Veranstaltung benutzten Gebäuden, Räumen, Zelten, Tribünen, Podien sowie dem angemieteten Mobiliar. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 2.4, Seite 15 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar) | ja, bis 1.000 € | Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis 1.000 € und ist begrenzt auf 2.500 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 2.4, Seite 15 |
| Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsorts | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus) | nicht geregelt |  |  |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besucher | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn 1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen | AHB Ziff. 7.7, Seite 4 |
| Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. | AHB Ziff. 7.10 b), Seite 5 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden) | nein | Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz | AHB Ziff. 7.10 a), Seite 5 |
| Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäuden | nein | Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, | AHB Ziff. 7.14, Seite 6 |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionen | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl) | ja | Für andere Veranstaltungen besteht nur Deckungsschutz, sofern diese im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 1, Seite 14 |
| Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriften | keine | Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | AHB Ziff. 7.1, Seite 4 |
| Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein | AHB Ziff. 6.4, Seite 4 |
| Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen) | nicht geregelt |  |  |
| Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltung | ja | Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. | AHB Ziff. 16.3, Seite 9 |
| Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen) | ja | Jeder Kursteilnehmer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, von der sich der Versicherungsnehmer oder Instruktor vor Trainingsbeginn zu überzeugen hat. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 6.1.2 b), Seite 16 |
| Frist zur Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. | AHB Ziff. 25.1, Seite 12 |
| Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung) | ja | durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, oder Dienstleistungsbetriebe von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter. | Risikobeschreibung Veranstalterhaftpflicht Ziff. 2.2 b), Seite 14 |
| Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalter | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollen | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. | AHB Ziff. 7.17, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) mit Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für die Veranstalterhaftpflichtversicherung

```text
[Seite 1]
               Allgemeine Versicherungsbedingungen
             für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008)
                                                                               - Stand Februar 2014 -
Umfang des Versicherungsschutzes
1    Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
2    Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
3    Versichertes Risiko
4    Vorsorgeversicherung
5    Leistungen der Versicherung
6    Begrenzung der Leistungen
7    Ausschlüsse

Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8    Beginn des Versicherungsschutzes
9    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
10   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
11   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
12   gestrichen
13   Beitragsregulierung
14   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
15   Beitragsangleichung

Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16   Dauer und Ende des Vertrages
17   Wegfall des versicherten Risikos
18   Kündigung nach Beitragsangleichung
19   Kündigung nach Versicherungsfall
20   Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
21   Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
22   Mehrfachversicherung

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
24   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
25   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
26   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

Weitere Bestimmungen
27   Mitversicherte Personen
28   Abtretungsverbot
29   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

[Seite 2]
30   Verjährung
31   Zuständiges Gericht
32   Anzuwendendes Recht
33   Begriffsbestimmung

[Seite 3]
Umfang des Versicherungsschutzes
1     Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall

1.1   Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
      eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Per-
      sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                 gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                           privatrechtlichen Inhalts
      von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
      punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
      1)    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt
            der Leistung;
      2)    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
      3)    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
            tung geschuldeten Erfolges;
      4)    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
      5)    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
      6)    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

2     Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen

2.1   Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privat-
      rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
      1)    Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
      2)    Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
            dung.

3     Versichertes Risiko

3.1   Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
      1)    aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
      2)    aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
            Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser-
            fahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
      3)    aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversi-
            cherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
      Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kün-
      digen.

4     Vorsorgeversicherung

4.1   Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages
      sofort versichert.
      1)    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines
            Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
            nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent-
            stehung.
            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu bewei-
            sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
            dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
      2)    Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
            über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
            Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den
      Betrag von EUR 3.000.000,00 für Personen-/Sachschäden und - soweit vereinbart - EUR 50.000,00 für Vermögensschä-
      den begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3   Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
      1)    aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
            der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
      2)    aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
      3)    die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
      4)    die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
            versichern sind.

5     Leistungen der Versicherung

[Seite 4]
 5.1    Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
        und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
        Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
        gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden
        ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
        geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder vergleich be-
        standen hätte.
        Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
        hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
 5.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
        zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs-
        nehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs-
        nehmers auf seine Kosten.
        Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
        Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Ver-
        sicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
        vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
 5.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
        Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

 6      Begrenzung der Leistungen

 6.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen
        begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
        streckt.
 6.2    Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs-
        fälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
 6.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der
        im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
             auf derselben Ursache,
             auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
             auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
        beruhen.
 6.4    Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche-
        rungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart
        wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
 6.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
        Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Ver-
        sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
 6.6    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
        die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-
        benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
        bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
 6.7    Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
        in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
        Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen
        muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
        Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
        summe abgesetzt.
 6.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
        Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entste-
        henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

 7      Ausschlüsse

 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
 ausgeschlossen:
 7.1    Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
 7.2    Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
        Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        -     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        -     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
 7.3    Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers hinausgehen.
 7.4    Haftpflichtansprüche
        1)    des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
        2)    zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
        3)    zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.5     Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer

[Seite 5]
        1)     aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
               rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
               Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
               Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern
               und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen,
               die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
               bunden sind).
        2)     von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, be-
               schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
        3)     von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öf-
               fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
        4)     von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
               delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
        5)     von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
        6)     von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;

zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:

Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.6     Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
        der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat
        oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
7.7     Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
        1)     die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Be-
               arbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Aus-
               schluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
        2)     die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
               werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
               unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
               der Benutzung betroffen waren;
        3)     die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich
               diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
               bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
               er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getrof-
               fen hatte.

zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:

Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten,
Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und
zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.8     Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
        sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
        ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
        Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
        führt.
        Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
        die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.9     Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
        sind jedoch mitversichert.
7.10    a)     Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder an-
               derer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend ge-
               macht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
               pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kos-
               ten in Anspruch genommen wird.
               Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadens-
               gesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsge-
               setze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs-
               nehmer geltend gemacht werden könnten.
               Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
        b)     Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
               Dieser Ausschluss gilt nicht
               1)     im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
               oder
               2)     für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle),
                      durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
                      entstehen (Produkthaftpflicht).
                      Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Her-
                      stellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von

[Seite 6]
                   -     Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu-
                         lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
                   -     Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
                   -     Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige-
                         pflicht unterliegen;
                   -     Abwasseranlagen
                   oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
7.11   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.12   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen
       ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.13   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
       1)    gentechnische Arbeiten,
       2)    gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
       3)    Erzeugnisse, die
             -     Bestandteile aus GVO enthalten,
             -     aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.14   Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
       1)    Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
       2)    Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
       3)    Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten,
       soweit es sich handelt um Schäden aus
       1)    Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
       2)    Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
       3)    Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
       4)    Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.17   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
       kriminierungen.
7.18   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers re-
       sultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
       gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
       rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
8      Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungssteuer

8.1    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsneh-
       mer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt.
8.2    Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag), durch Monats-, Viertel-jahres-, Halb-
       jahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei unterjähriger
       Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3    Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der je-weils vom
       Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

9      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erst- oder Einmalbeitrag

9.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
       fällig.
9.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
       punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
       weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten,
       ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
       lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
       des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
       zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsneh-
       mer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

10     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag

10.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
       fällig.
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
       Zeitpunkt erfolgt.
10.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
       dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
       Der Versicherer wird ich schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen.

[Seite 7]
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
       Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
       sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
       nach Ziff.10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeit-
       punkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 2 darauf
       hingewiesen wurde.
10.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den
       Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff.
       10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
       Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
       Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein-
       getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt un-
       berührt.

11     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig-
       keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
       die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
       rung des Versicherers erfolgt.
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen
       hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
       kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
       rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
       worden ist.

12 Gestrichen

13     Beitragsregulierung

13.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge-
       genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags-
       rechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
       des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versiche-
       rungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
       wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
13.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
       Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
       punkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
       schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermä-
       ßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
13.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
       gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages
       verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsneh-
       mer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
       Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
13.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
       Jahre.

14     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
       Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

15     Beitragsangleichung

15.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
       summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art
       der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam,
       das ab dem 01.Juli beginnt.
15.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 01.Juli beginnenden Versiche-
       rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
       zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
       erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
       Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
       für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun-
       gen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresbeiträge
       um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag
       wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen
       geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so
       darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner

[Seite 8]
       Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
       diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
15.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
       jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

[Seite 9]
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16     Dauer und Ende des Vertrages

16.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
16.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
       Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
16.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
       gesehenen Zeitpunkt.
16.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
       Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
       dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

17     Wegfall des versicherten Risikos

       Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
       Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem
       Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

18     Kündigung nach Beitragsangleichung

       Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
       rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
       der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
       tragserhöhung wirksam werden sollte.
       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
       muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
       Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

19     Kündigung nach Versicherungsfall

19.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
       -     vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
       -     dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
             gerichtlich zugestellt wird.
       Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder
       der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Ver-
       sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
       Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam wird.
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

20     Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

20.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des
       Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben-
       den Rechte und Pflichten ein.
       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhält-
       nisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
       -     durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
       -     durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens
             jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
       in Textform gekündigt werden.
20.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
       -     der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf
             den Dritten Kenntnis erlangt;
       -     der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
             eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
20.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhält-
       nis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode
       als Gesamtschuldner.
20.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
       unverzüglich anzuzeigen.
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä-
       ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
       Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
       Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in
       diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
       Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in
       dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

[Seite 11]
21     Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Ver-
       sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
       gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versi-
       cherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

22     Mehrfachversicherung

22.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
22.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
       Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
22.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nach-
       dem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
       Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23     Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

23.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
       stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
       erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
       Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
       im Sinne des Satzes 1 stellt.
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
       Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
       Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
       arglistig verschwiegen.
23.2   Rücktritt
       1)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
            Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde,
            weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
            Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer
            von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Ver-
            sicherungsnehmer.
       2)   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die
            unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
            Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
            stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       3)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
            den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
            diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
            verletzt hat.
            Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelau-
            fenen Vertragszeit entspricht.

23.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
       auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
       Schriftform kündigen.
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
       auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil der den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
       Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-
       sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden
       die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
       cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
       nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen.
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
       machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
       gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
       nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri-
       chen ist.
       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
       sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

[Seite 12]
       Der Versicherer kann sich auf die in Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
       Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

23.4   Anfechtung

       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfech-
       tung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
       Vertragszeit entspricht.

24     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb ange-
       messener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzu-
       mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

25     Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

25.1   Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer in-
       nerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
       gemacht werden.
25.2   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
       des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer
       ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
       unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
       mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingelei-
       tet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versiche-
       rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versi-
       cherers bedarf es nicht.
25.5   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver-
       fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechts-
       anwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
       die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

26     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

26.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu
       erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung frist-
       los kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegen-
       heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
       schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung eine Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
       Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
       rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
       rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
       rungsschutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob-
       liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
       der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
       heit arglistig verletzt hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kün-
       digungsrecht ausübt.

Weitere Bestimmungen
27     Mitversicherte Personen

27.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer
       selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen
       über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten ent-
       steht.
27.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben
       den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

28     Abtretungsverbot

       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
       noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

29     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

29.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
       die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

[Seite 13]
29.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
       erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
       die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan-
       gen. Dies gilt entsprechend für den Fall der Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
       der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.

30     Verjährung

30.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allge-
       meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
       Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform
       zugeht.

31     Zuständiges Gericht

31.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
       Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer
       eine natürliche Person, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
       erhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
       Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
       Aufenthaltes zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
       auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
       eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part-
       nergesellschaft ist.
31.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
       liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Ver-
       sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

32     Anzuwendendes Recht

       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

33     Begriffsbestimmung

       Versicherungsjahr:
       Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertrags-
       dauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden
       Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
                                                                                                   <Form 30001 Stand Februar 2014<

[Seite 14]
                       Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von
                        Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung
                                                                                                               Stand Januar 2008


Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
     Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;
    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
     vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
    aus Rationalisierung und Automatisierung;
    aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
    aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
     Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
    aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
     Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
    aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
    aus Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis EUR 50.000,00. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Jah-
res beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
                                                                                                 >Form 300102 Stand Januar 2008<

[Seite 15]
                    Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen für die
                               Veranstalterhaftpflichtversicherung
                                                                                                                    Stand April 2013


1.      Diese Versicherung gilt für folgende fahrschultypische Veranstaltungen

        a)    Teilnahme an Straßenfesten
        b)    Teilnahme an Messen/ Ausstellungen
        c)    Sicherheitstrainings (siehe auch 6.1)
        d)    von Fahrschulen organisierte Motorradausfahrten ohne Übernachtung (siehe auch 6.2)
        e)    Betriebsausflüge der Fahrschule ohne Übernachtung
        f)    Jubiläumsfeiern
        Für andere Veranstaltungen besteht nur Deckungsschutz, sofern diese im             Versicherungsschein ausdrücklich
        genannt sind.

2.      Versichertes Risiko

2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Veranstalter, einschließlich
        a)    den Vor- und Nacharbeiten,
        b)    der erlaubten Benutzung von Zelten, Tribünen und Podien,
        c)    der Abgabe von Speisen und Getränken in eigener Regie.
2.2     Eingeschlossen ist - in teilweiser Abweichung von Ziff. 7.3 AHB - die vom Versicherungsnehmer
        a)    durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht von Vermietern, Verpächtern oder Leasinggebern aus Verstö-
              ßen gegen Verkehrssicherungspflichten,
        b)    durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, oder Dienstleistungsbetriebe von
              gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter.
2.3     Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf die versicherte
        Veranstaltung im Inland zurückzuführen sind.
        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
        Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
        Euro Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
2.4     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an den für die Durchführung der Veranstaltung benutzten
        Gebäuden, Räumen, Zelten, Tribünen, Podien sowie dem angemieteten Mobiliar. Die Höchstersatzleistung beträgt je
        Schadenereignis 1.000 € und ist begrenzt auf 2.500 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

3.      Mitversicherte Personen

        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Durchführung und Überwa-
        chung der Veranstaltung eingesetzten Hilfskräfte.
        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ge-
        mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vor-
        schriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

4.      Risikobegrenzungen

        Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer.

5.      Kraftfahrzeuge und Anhänger

        Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 3.1 und Ziff. 4.3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und
        den hier unter Nr. 3 genannten Personen aus dem Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
        1)    Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h,
        2)    selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher/-schneeräumer) sowie Hub- und Gabelstaplern mit ei-
              ner Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
        3)    Anhängern.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub-
        nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
        benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß Ziff. 26 AHB ganz oder teilweise
        leistungsfrei sein.

6.      Besondere Bedingungen für spezielle Veranstaltungen

6.1     Veranstaltung von Sicherheitstrainings
6.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers während der Dauer des praktischen Trainings und
        theoretischen Unterrichts. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Befahren bzw. dem Betreten des Übungsplatzes
        und endet mit dem Verlassen des Übungsplatzes.

[Seite 16]
6.1.2   Der Versicherungsnehmer hat folgende Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten:
        a)   Die Trainings dürfen nur auf dem hierfür vorgesehenen und geeigneten Platz durchgeführt werden.
        b)   Jeder Kursteilnehmer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, von der sich der Versicherungsnehmer
             oder Instruktor vor Trainingsbeginn zu überzeugen hat.
        c)   Die Übungen müssen vom Instruktor erklärt werden, ehe sie von den Kursteilnehmern mit dem Fahrzeug ausgeführt
             werden.
        d)   Die Übungen der Kursteilnehmer dürfen nur unter Aufsicht eines Instruktors ausgeführt werden.
        e)   Es darf sich nicht mehr als ein Fahrzeug in Aktion befinden.
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer gemäß Ziff. 26 AHB ganz oder teil-
        weise leistungsfrei sein.
        Ein Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführen wird, ist vom Instruktor sofort aufzunehmen und dem
        Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
6.2     Veranstaltung einer Motorradausfahrt
6.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Ein-Tages-Motorradaus-
        fahrten.
6.2.2   Der Versicherungsnehmer hat folgende Obliegenheiten vor Fahrtantritt zu erfüllen:
        a)   Er muss kontrollieren, ob die Teilnehmer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen.
        b)   Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer mit folgender Motorradbekleidung ausgestattet sind:
             -     Geeigneter, passender Motorradhelm mit sauberem, unverkratztem Visier,
             -     Geeignete, enganliegende Motorradjacke,
             -     Separater Rückenprotektor, sofern nicht bereits in der Jacke eingearbeitet,
             -     Geeignete Motorradhose,
             -     Motorradstiefel mit ausreichendem Knöchelschutz,
             -     Motorradhandschuhen.
        c)   Er hat die Teilnehmer auf folgende Punkte hinzuweisen:
             -     Auf das verkehrskonforme Fahren (z.B. ausreichenden Sicherheitsabstand, keine Geschwindigkeitsüber-
                   schreitungen, Einhaltung von Verkehrsregeln)
             -     Den Anweisungen des Versicherungsnehmers und seiner Hilfskräfte ist Folge zu leisten.
             -     Ermüdungserscheinungen sind dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Hilfskräfte sofort zu melden.
        d)   Er muss in der Ausschreibung angeben, ob die Ausfahrt für Anfänger oder Fortgeschrittene ausgelegt ist, und die
             Route mit Hinweisen auf den Schwierigkeitsgrad erläutern.
        e)   Er muss die teilnehmenden Fahrzeuge auf technische Mängel überprüfen.
        f)   Nach Fahrtantritt hat er auf die Einhaltung ausreichender Pausen zu achten.
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer gemäß Ziff. 26 AHB ganz oder teil-
        weise leistungsfrei sein.
        Ein Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführen wird, ist vom Versicherungsnehmer sofort aufzunehmen
        und dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
                                                                                                         >Form 300322, Stand April 2013<
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