# Die Haftpflichtkasse Haftpflichtkasse für einmalige und kurzfristige Veranstaltungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-haftpflichtkasse-einmalige-kurzfristige-veranstaltungen.php
- Rechtlicher Träger: Die Haftpflichtkasse VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-haftpflichtkasse-einmalige-kurzfristige-veranstaltungen.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für einmalige / kurzfristige Veranstaltungen](https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/default/.downloads/Verbraucherinformationen/BBR-fuer-kurzf.-Veranstaltungen.pdf), Fassung BBR einmalige / kurzfristige Veranstaltungen, Stand 01/2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB | Ziff. 8, Seite 6 |
| Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltung | ja | aus Festsetzung, Leitung und Überwachung der im Versicherungsschein beschriebenen Veranstaltung | Ziff. 1, Seite 3 |
| Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstalters | nicht geregelt |  |  |
| Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif gilt | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolice | nicht geregelt |  |  |
| Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichert | ja | einschließlich der in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten, maximal jeweils drei Tage | Ziff. 1, Seite 3 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfeste | nicht geregelt |  |  |
| Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzerte | nicht geregelt |  |  |
| Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messen | nicht geregelt |  |  |
| Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongresse | nicht geregelt |  |  |
| Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor) | nicht geregelt |  |  |
| Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzüge | ja | aus dem Risiko der polizeilich / behördlich genehmigten Durchführung / Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs | Ziff. 12.5, Seite 8 |
| Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb) | ja | Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten | Ziff. 9.11, Seite 7 |
| Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte | ja | Versichert ist die gesetzl. Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer oder mehrerer Hüpfburgen. | Ziff. 12.6, Seite 8 |
| Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnik | ja | aus dem Risiko des polizeilich genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker | Ziff. 12.4, Seite 8 |
| Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkohol | ja | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt. | Ziff. 4, Seite 3 |
| Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h) | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt | Ziff. 7, Seite 5 |
| Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo) | nein | die Haftpflicht als Halter von Tieren | Ziff. 9.9, Seite 7 |
| Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzen | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkenden | ja | Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Versicherungsnehmers aus ihrer Tätigkeit anlässlich der beschriebenen Veranstaltung. | Ziff. 2, Seite 3 |
| Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung) | nein | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. | Ziff. 2, Seite 3 |
| Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühne | nein | die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.) | Ziff. 9.1, Seite 6 |
| Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Aussteller | ja | Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer | Ziff. 12.1, Seite 7 |
| Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversicherte | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäuden | ja, bis 150.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR. | Ziff. 3, Seite 3 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsorts | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese Schlüsselfunktion haben | Ziff. 5, Seite 3 |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besucher | nein | die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen | Ziff. 9.3, Seite 6 |
| Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau) | nicht geregelt |  |  |
| Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten. | Ziff. IV, Seite 8 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden) | nein | Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) | Ziff. IV, Seite 8 |
| Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungen | ja | Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen | Ziff. 9.7, Seite 7 |
| Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionen | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriften | ja | Versicherungsschutz besteht nur, soweit eine gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt oder behördliche Auflagen erfüllt sind. | Ziff. 1, Seite 3 |
| Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachen | 250 € | Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 250 EUR. | Ziff. 3, Seite 3 |
| Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen) | nicht geregelt |  |  |
| Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen) | ja | Versicherungsschutz besteht nur, soweit eine gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt oder behördliche Auflagen erfüllt sind. | Ziff. 1, Seite 3 |
| Frist zur Schadenanzeige | nicht geregelt |  |  |
| Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung) | nicht geregelt |  |  |
| Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalter | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für einmalige / kurzfristige Veranstaltungen

```text
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für

einmalige / kurzfristige Veranstaltungen


Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf

Service-Center: 06154 / 601-1275

E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de


Stand 01/2023

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Inhaltsverzeichnis
I.     Gegenstand der Versicherung                                                                     3
II.    Nicht versicherte Risiken                                                                       6
III.   Mitversicherte Nebenrisiken                                                                     7
IV.    Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme)                8


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I.   Gegenstand der Versicherung

      Vertragsgrundlagen sind die beiliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-
      versicherung (AHB) sowie die nachfolgenden Bestimmungen.

1.    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seines Vorstands oder der mit der
      Verrichtung bestimmter Geschäfte betrauten Personen in dieser Eigenschaft aus Festsetzung, Leitung und
      Überwachung der im Versicherungsschein beschriebenen Veranstaltung, einschließlich der in unmittelbarem
      Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten, maximal jeweils drei Tage.

      Versicherungsschutz besteht nur, soweit eine gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt
      oder behördliche Auflagen erfüllt sind.

2.    Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Versicherungsnehmers aus ihrer
      Tätigkeit anlässlich der beschriebenen Veranstaltung.

      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
      und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
      gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
      des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.    Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser
      und Abwässer

      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB und Ziff. 9.10 dieser Bedingungen – die gesetzliche
      Haftpflicht wegen Schäden an für die Veranstaltung gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden
      und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich
      daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.

      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

      a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
      b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
         Gasgeräten;
      c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

      Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
      150.000 EUR.

      Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 250 EUR.

4.    Abgabe von Speisen und Getränken

      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und
      Getränken gegen Entgelt.

5.    Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten

      Eingeschlossen ist gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese
      Schlüsselfunktion haben.

      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code-
      Karten und Schließanlagen.

      Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
      begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
      Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 500 EUR.


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6.    Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung

6.1   Versichertes Risiko

      Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
      elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um
      Schäden aus

      a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung)
         bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
      b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
         von Daten bei Dritten und zwar wegen
         - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen
             sowie
         - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht
             oder fehlerhaft erfasster Daten;
      c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

      Für Ziffer a) bis c) gilt:

      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu
      übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B.
      Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik
      entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

      d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
         Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
      e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
         Ansprüche.

      Für Ziffer d) und e) gilt:

      In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse
      - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
          den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf
          handelt;
      - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

      Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
      spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses,
      vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.

6.2   Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die
      Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von
      Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die
      Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

6.3   Serienschaden und Anrechnung von Kosten

      1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
         Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,
          -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
          -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
              beruhen.

      Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

      2. Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB –     als Leistung
         auf die Versicherungssumme angerechnet.


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      Kosten sind:

      Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
      des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch
      Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf
      Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.

6.4   Nicht versicherte Risiken

      Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

      -   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
      -   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
      -   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege;
      -   Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
      -   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
      -   Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
      -   Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
      -   Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-
          versicherung besteht.

6.5   Ausschlüsse

      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche

      1. die im Zusammenhang stehen mit
         - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B.
             Spamming),
         - Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
             gesammelt werden können

      2. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
         durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht
         werden;

      3. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
         Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
         Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

7.    Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen

      Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge

      Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz,
      Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der
      Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs-
      und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:

      -   selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der
          Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;

      -   sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht
          übersteigt,

      -   sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende
          Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren,
          die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.

      Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert,
      wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und
      Versicherungspflicht entfällt.


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      Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
      Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
      verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

      Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen            des   Versicherungsnehmers         oder   des
      Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.

8.    Vermögensschäden

      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden
      im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
      eingetreten sind.

      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

      1.   durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
      2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
      3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
      4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
      5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
      6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
          aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
      7. aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung
          Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
      8. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und
          Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts (siehe jedoch 6.1 dieser Bedingungen);
      9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
      10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
          Geschäftsführung,       Aufsichtsrat,   Beirat    oder    anderer     vergleichbarer   Leitungs-   oder
          Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
      11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
          Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
      12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

II.   Nicht versicherte Risiken

9.    Nicht versichert ist/sind – unbeschadet der Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
      die Haftpflichtversicherung (AHB) – insbesondere

9.1   die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.).

9.2   das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art,

9.3   die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen
      Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen,

9.4   Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen und sonstigen Ausstattungs-
      stücken,

9.5   die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
      bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
      oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder
      Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
      Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
      Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder
      beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
      im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
      das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


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9.6      Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen,
         Kraftfahrzeuganhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, sonstigen Fahrzeugen, Geschirren
         und Sattelzeug,

9.7      Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,

9.8      Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten,

9.9      die Haftpflicht als Halter von Tieren.

9.10     Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder dem Versicherungsnehmer für die Veranstaltung
         unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung) siehe jedoch
         Ziffer 3 dieser Bedingungen.

9.11     Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten (Fest-, Restaurations-,
         Tanz-, Ausstellungszelte und –buden).

10.      Gemeingefahren

         Ausgeschlossen sind die Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
         Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der
         Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher
         Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
         ausgewirkt haben.

11.      Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
         Haftpflichtversicherung (AHB) gelten für diese Versicherung nicht.

III.     Mitversicherte Nebenrisiken

12.      Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, gilt ferner
         für

12.1     Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer

         Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender
         Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor).
         Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.
         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
         und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
         gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
         des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

12.2     Tribünen

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Tribüne.
         Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass

         -   die Tribüne polizeilich abgenommen ist
         -   die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte
             Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird.

         Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und Tribünenteilen,
         Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge Mangelhaftigkeit der Tribünen.

12.3     Zelte (Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden)

12.3.1   Zeltrisiko ohne Auf- und Abbau

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes. Kein
         Versicherungsschutz besteht für sämtliche Tätigkeiten während des Auf- und Abbaus des Zeltes.
         Bei geliehenen / gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau
         unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.

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         Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche
         Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.

12.3.2   Zeltrisiko inklusive Auf- und Abbau

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes
         einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des Zeltes.

         Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter
         der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
         Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche
         Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.

12.4     Abbrennen von Feuerwerken

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko des polizeilich
         genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist die
         persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.

12.5     Veranstaltung von (Fest-)Umzügen

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko der polizeilich / behördlich
         genehmigten Durchführung / Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche
         Haftpflicht der am (Fest-)Umzug teilnehmenden Personen.

12.6     Hüpfburgen

         Versichert ist die gesetzl. Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer oder mehrerer
         Hüpfburgen. Nicht versichert sind Schäden an der/den Hüpfburg/en selbst sowie die persönliche gesetzliche
         Haftpflicht des Verleihers.

IV.      Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme)

         Klarstellende Bestimmung

         Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der
         Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-
         Haftpflichtversicherung mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des
         Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren
         AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Das bedeutet, dass Schäden durch
         Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und
         Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten.
         Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu
         jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).

         Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren
         Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
         (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
         Umsetzungsgesetzen) bestehen.
         Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung
         gestellt werden.


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