# Mannheimer für einmalige Veranstaltungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-mannheimer-einmalige-veranstaltungen-2017.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-mannheimer-einmalige-veranstaltungen-2017.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen 2017 für die Haftpflichtversicherung für einmalige Veranstaltungen, hf 995s](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/betriebs_und_berufshaftpflicht/bedingungen/hf_995s_0717.pdf), Fassung BBR 63 '17, Stand 01.07.2017 (HF_995s_0717)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB | Abschnitt I B Ziff. 4.1, Seite 3 |
| Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Dauer der Veranstaltung beträgt das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme(n). | Abschnitt I A Ziff. 1, Seite 2 |
| Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltung | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Veranstalter der im Vertrag beschriebenen Veranstaltung. | Abschnitt I B Ziff. 1, Seite 2 |
| Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstalters | ja | Bei Verträgen, die sich auf mehrere Veranstaltungen im Versicherungsjahr beziehen stehen die im Versicherungsschein / Nachtrag genannte(n) Versicherungssumme(n) je Veranstaltung zur Verfügung. | Abschnitt I A Ziff. 1, Seite 2 |
| Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif gilt | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolice | nicht geregelt |  |  |
| Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichert | ja | Erforderliche Vor- und Nacharbeiten zur Veranstaltung sind bis zu jeweils 3 Tagen | Abschnitt I B Ziff. 1, Seite 2 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | wegen im europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass von Zeltlagern, Ferienwanderungen, Schul- und Studienfahrten | Abschnitt I B Ziff. 4.5.1, Seite 3 |
| Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfeste | nicht geregelt |  |  |
| Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzerte | nicht geregelt |  |  |
| Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messen | nicht geregelt |  |  |
| Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongresse | nicht geregelt |  |  |
| Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor) | nicht geregelt |  |  |
| Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzüge | nicht geregelt |  |  |
| Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb) | ja | aus Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen sind und abgenommen wurden | Abschnitt I B Ziff. 2.9, Seite 2 |
| Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte | ja | falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Vereinbarungen) aus dem Betrieb einer Hüpfburg | Abschnitt I B Ziff. 2.17, Seite 3 |
| Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnik | ja | aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker | Abschnitt I B Ziff. 2.15, Seite 3 |
| Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkohol | ja | aus der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eigener Regie | Abschnitt I B Ziff. 2.12, Seite 3 |
| Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h) | ja | selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h | Abschnitt I B Ziff. 2.1, Seite 2 |
| Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo) | nicht geregelt |  |  |
| Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzen | ja | aus Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegweisern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb des Veranstaltungsortes | Abschnitt I B Ziff. 2.7, Seite 2 |
| Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkenden | ja | Repräsentanten und ehrenamtlichen Helfer | Abschnitt I A Ziff. 4.4, Seite 2 |
| Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung) | nein | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb | Abschnitt I A Ziff. 4, Seite 2 |
| Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering) | ja | aus der Vergabe von (Teil-) Leistungen aus selbst übernommenen Aufträgen an fremde (Fuhr-)Unternehmen (Subunternehmer) oder selbständige Personen unter Ausschluss deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht | Abschnitt I B Ziff. 2.2, Seite 2 |
| Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühne | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Aussteller | nein | der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zuschauer selbst | Abschnitt I B Ziff. 5.1.1, Seite 4 |
| Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversicherte | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Schäden an zu Veranstaltungszwecken gemieteten nicht geleasten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden | Abschnitt I B Ziff. 4.7, Seite 3 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsorts | nein | aus der Beschädigung von Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Grundstücken (siehe jedoch Ziff. 2.18) | Abschnitt I B Ziff. 5.1.9, Seite 4 |
| Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), Codekarten und Transpondern | Abschnitt I B Ziff. 4.9, Seite 4 |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besucher | nein | aus der Bewachung jeglicher Art (z.B. Garderoben- oder Fahrzeugbewachung), sofern das Risiko nicht ausdrücklich unter diesem Vertrag mitversichert ist | Abschnitt I B Ziff. 5.1.8, Seite 4 |
| Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.7 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche | Abschnitt I B Ziff. 4.8, Seite 3 |
| Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziff. 2 in Versicherung gegebenen Risiken | Abschnitt I C Ziff. 1.2, Seite 5 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden) | nicht geregelt |  |  |
| Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch Abwässer entsteht. | Abschnitt I B Ziff. 4.13, Seite 4 |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungen | ja | aus Schäden infolge Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) | Abschnitt I B Ziff. 5.1.19, Seite 4 |
| Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungen | ja | für Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstaltungen und Luftfahrtveranstaltungen | Abschnitt I B Ziff. 5.1.2, Seite 3 |
| Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionen | ja | aus der Durchführung von gefährlichen Leistungen (Extremsportarten wie beispielsweise River-Rafting, Bungee-Jumping, Freeclimbing), Stunts, Fallschirmspringen oder Luftfahrten | Abschnitt I B Ziff. 5.1.3, Seite 3 |
| Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl) | ja | für Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstaltungen und Luftfahrtveranstaltungen | Abschnitt I B Ziff. 5.1.2, Seite 3 |
| Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriften | ja | die den Schaden durch wissentliches Abweichen von gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften sowie Anweisungen und Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben | Abschnitt I B Ziff. 5.1.11, Seite 4 |
| Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | beteiligt sich der Versicherungsnehmer an Schadenersatzleistungen und Kosten mit der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung | Abschnitt I A Ziff. 5.2, Seite 2 |
| Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen) | nicht geregelt |  |  |
| Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen) | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Schadenanzeige | nicht geregelt |  |  |
| Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung) | ja | die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners | Abschnitt I B Ziff. 4.4, Seite 3 |
| Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalter | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen 2017 für die Haftpflichtversicherung für einmalige Veranstaltungen, hf 995s

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[Seite 1]
                                                                                                             Mannheimer Versicherung AG


                                                                                           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                                                                                           2017 der Mannheimer Versicherung AG für die
                                                                                           Haftpflichtversicherung für einmalige
                                                                                           Veranstaltungen
                                                                                           Mannheimer BBR 63 '17
                                                                                           (Stand: 01.07.2017)
                                                                                           HF_995s_0717


I    Veranstalterhaftpflichtversicherung

A    Allgemeines

     1    Vertragsgrundlagen
     2    Brand- und Explosionsschäden
     3    Kumulklausel
     4    Mitversicherte Personen
     5    Kosten, Selbstbeteiligung und Leistungen des Versicherers bei Auslands-
          schäden und inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend ge-
          macht werden
     6    Sanktionsklausel

B    Veranstalter- (Betriebs-) Haftpflichtrisiko

     1    Versichertes Risiko
     2    Mitversicherte Nebenrisiken
     3    Vorsorgeversicherung
     4    Deckungserweiterungen
          4.1     Vermögensschäden
          4.2     Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
          4.3     Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Mit-
                  arbeiter
          4.4     Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          4.5     Auslandsschäden bei Zeltlagern, Ferienwanderungen, Schul- und
                  Studienfahrten
          4.6     Mietsachschäden durch Leitungs- und Abwasser
          4.7     Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen
          4.8     Tätigkeitsschäden
          4.9     Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und
                  Transpondern
          4.10 Be- und Entladeschäden
          4.11 Leitungs- und Leitungsfolgeschäden
          4.12 Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
                  nehmers
          4.13 Abwasserschäden
          4.14 Auslösen von Fehlalarm
     5    Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
          5.1     Nicht versicherte Risiken
          5.2     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und
                  Luft-/Raumfahrzeuge

C    Umwelt-Haftpflichtversicherung

     1    Gegenstand der Versicherung
     2    Umfang der Versicherung
     3    Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen
     4    Mitversicherte Anlagen
     5    Versicherungsfall
     6    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
     7    Nicht versicherte Tatbestände
     8    Serienschadenklausel
     9    Nachhaftung
     10   Versicherungsfälle im Ausland

D    Nutzer von Internet-Technologien

     1    Gegenstand der Versicherung
     2    Versichertes Risiko
     3    Mitversicherte Personen
     4    Serienschaden/Anrechnung von Kosten
     5    Auslandsschäden
     6    Nicht versicherte Risiken
     7    Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen


II   Beitragsberechnungsgrundlagen


                                                                                     –1–

[Seite 2]
I   Veranstalterhaftpflichtversicherung                                                                  nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
                                                                                                         Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
A   Allgemeines                                                                                          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
                                                                                                         Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
    1   Vertragsgrundlagen                                                                               Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
        Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag richtet sich nach den Allge-                          Deutschland entgegenstehen.
        meinen Bedingungen der Mannheimer Versicherung AG für die Haft-                           3.     Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Ver-
        pflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen der Ver-                          sicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird
        tragsabschnitte A bis D sowie eventuellen Besonderen Vereinbarungen                              vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
        (siehe diesbezüglich Aufstellung der Besonderen Vereinbarungen).                                 www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
                                                                                                         veröffentlicht.
        Bei Verträgen, die sich auf mehrere Veranstaltungen im Versicherungsjahr
        beziehen stehen die im Versicherungsschein / Nachtrag genannte(n) Versi-          B   Veranstalter- (Betriebs-) Haftpflichtrisiko
        cherungssumme(n) je Veranstaltung zur Verfügung. Die Gesamtleistung für
        alle Versicherungsfälle während der Dauer der Veranstaltung beträgt das               1   Versichertes Risiko
        Einfache der vereinbarten Versicherungssumme(n).                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Ver-
                                                                                                  anstalter der im Vertrag beschriebenen Veranstaltung. Erforderliche Vor-
    2   Brand- und Explosionsschäden                                                              und Nacharbeiten zur Veranstaltung sind bis zu jeweils 3 Tagen - frühes-
        Durch einen Brand oder eine Explosion eingetretene Personen- und Sach-                    tens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung - mitversichert.
        schäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung eingetretene Schäden.
        Ausgenommen von dieser Regelung sind Ansprüche wegen Schäden, die                     2   Mitversicherte Nebenrisiken
        gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht (vgl. Ziff. 7.10 (b)                 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des
        (2) AHB) erhoben werden - es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse des                 Versicherungsnehmers
        Versicherungsnehmers, für die nach Ziff. 2.6 der Umwelt-                                  2.1 aus dem Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und
        Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz genommen werden kann.                                nicht versicherungspflichtigen
                                                                                                         - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr
    3   Kumulklausel                                                                                         als 20 km/h,
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die                                                      - sonstigen Kraftfahrzeugen aller Art mit nicht mehr als 6 km/h,
        - auf derselben Ursache beruhen oder                                                             - sonstigen Kraftfahrzeugen aller Art über 6 km/h, selbstfahrenden
        - auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer,                               Arbeitsmaschinen/Staplern über 20 km/h und Kraftfahrzeug-
             insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,                                    Anhängern, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke ver-
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiede-                                kehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt
        ner Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages                               öffentliche Verkehrsflächen (=Betriebsgrundstücke, die nicht aus-
        als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Mannhei-                            schließlich Betriebsangehörigen zugänglich sind) darstellen.
        mer Versicherung AG, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen                           Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffent-
        Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in                          licher Verkehrsflächen (=Betriebsgrundstücke, die nicht aus-
        diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-                                    schließlich Betriebsangehörigen zugänglich sind) ist nur mitversi-
        grenzt.                                                                                              chert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und
        In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten,                           dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht
        in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.                                                  entfällt.
                                                                                                             Sofern vorgenannte Voraussetzungen nicht vorliegen, kann Versi-
    4   Mitversicherte Personen                                                                              cherungsschutz für die genannten Fahrzeuge nur über eine Kraft-
        Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die persönliche gesetzliche Haft-                          fahrzeugversicherung erlangt werden.
        pflicht                                                                                          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
        4.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher                              werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
                Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung der beschriebenen                      Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
                Veranstaltung angestellt hat, in dieser Eigenschaft;                                     rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
        4.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Ver-                           nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
                sicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Betriebe                          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
                für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung an-                    oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
                lässlich der beschriebenen Veranstaltung für den Versicherungsneh-                       Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
                mer verursachen;                                                                         zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
        4.3 mit der Durchführung, Leitung, Überwachung der beschriebenen                                 Fahrerlaubnis hat.
                Veranstaltung beauftragten Personen in dieser Eigenschaft;                               Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB
        4.4 Repräsentanten und ehrenamtlichen Helfer.                                                    und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
        Zu 4.2 - 4.4:                                                                                    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen                          mers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge
        es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-                         an betriebsfremde Personen.
        rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                             Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die
        Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen                           Fahrzeuge überlassen worden sind.
        Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der-                  2.2 aus der Vergabe von (Teil-) Leistungen aus selbst übernommenen
        selben Dienststelle zugefügt werden.                                                             Aufträgen an fremde (Fuhr-)Unternehmen (Subunternehmer) oder
                                                                                                         selbständige Personen unter Ausschluss deren persönlicher gesetzli-
    5   Kosten, Selbstbeteiligung und Leistungen des Versicherers bei Auslands-                          cher Haftpflicht;
        schäden und inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend ge-                  2.3 aus der Beaufsichtigung und/oder Koordinierung fremder Unter-
        macht werden                                                                                     nehmen bei der Ausführung von Arbeiten/Aufgaben im Interesse des
        5.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und                               Versicherungsnehmers;
                außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-                   2.4 aus der Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des
                ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-                         Veranstaltungsplatzes/-grundstückes bzw. Veranstaltungsgebäudes
                und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – als                          und/oder -raumes;
                Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.                                2.5 aus Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Be-
        5.2 Bei Schäden, zu denen Schadenersatzansprüche nach US-amerika-                                schallungsanlagen und sonstiger technischer Hilfsmittel für die Ver-
                nischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, beteiligt                         anstaltungen;
                sich der Versicherungsnehmer an Schadenersatzleistungen und Kos-                  2.6 aus der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (z.B.
                ten mit der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung (siehe Aufstel-                    WC-Wagen);
                lung der Selbstbeteiligungen).                                                    2.7 aus Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Weg-
        5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Die Verpflichtung                          weisern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb
                des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-                    des Veranstaltungsortes. Der Versicherungsschutz besteht für Versi-
                Betrag bei einem europäischen Geldinstitut angewiesen ist.                               cherungsfälle ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis maximal 14
        Ziff. 7.9 (Auslandsschäden) der AHB bleibt unberührt.                                            Tage nach der Veranstaltung;
                                                                                                  2.8 aus der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der Einlasskontrolle
    6   Sanktionsklausel                                                                                 und Sicherung der Veranstaltung für den Teil, der vom Versiche-
        1.    Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versiche-                            rungsnehmer selbst durchgeführt wird;
              rungsvertrages von deutschem Recht oder durch von deutschem                         2.9 aus Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen
              Recht akzeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder                         Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen
              Embargobestimmungen auferlegten Verpflichtungen.                                           sind und abgenommen wurden; bzgl. eigenem Auf- und Abbau von
        2.    Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:                                                 Tribünen siehe Ziff. 2.16;
              Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-                    2.10 aus Aufbau, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen oder -buden
              sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-                            und dgl., sofern diese von den Versicherten in eigener Regie betrie-
              tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-                           ben werden;


                                                                                        –2–

[Seite 3]
    2.11 aus dem Unterhalten eines VIP- und Pressebereiches;                                    Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend
    2.12 aus der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in ei-                        von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhanden-
         gener Regie;                                                                           kommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen, und Fahrrä-
    2.13 aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kränen, Winden sowie sonsti-                       dern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Mitarbeiter und alle
         gen nicht selbstfahrenden Be- und Entladevorrichtungen;                                sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
    2.14 falls ausdrücklich vereinbart (siehe versichertes Risiko) aus dem Be-                  Bei Kraftfahrzeugen ist jedoch Voraussetzung für den Versicherungs-
         trieb eines ausschließlich der versicherten Veranstaltung dienenden                    schutz, dass die Abstellplätze während der Dauer des Abstellens
         Büros;                                                                                 entweder ständig bewacht oder zumindest durch ausreichende Si-
    2.15 falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Ver-                   cherung gegen die Benutzung oder den Zutritt Unbefugter ge-
         einbarungen) aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines                           schützt sind.
         Feuerwerks durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker. Nicht versi-                       Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbü-
         chert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.                  cher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkei-
         Die Ausschlüsse bezüglich Veranstalten/Abbrennen von Feuerwerken                       ten und andere Wertsachen.
         in Abschnitt I B Ziff. 5.1.23 und I C Ziff. 7.221 gelten insoweit nicht;         4.4   Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
    2.16 falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Ver-                   Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom Versi-
         einbarungen) aus dem eigenen Auf- und Abbau von Tribünen;                              cherungsnehmer als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer
    2.17 falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Ver-                   durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
         einbarungen) aus dem Betrieb einer Hüpfburg;                                           chen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verpächter,
    2.18 falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Ver-                   Verleiher, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
         einbarungen) wegen Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Stra-                      Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
         ßen, Wege, Plätze, sonstige Grundstücke einschließlich der dazuge-               4.5   Auslandsschäden bei Zeltlagern, Ferienwanderungen, Schul- und
         hörenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäu-                      Studienfahrten (Dauer bis 6 Wochen)
         nen und anderen zugelassenen Leiteinrichtungen) durch die gemäß                        4.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die ge-
         § 29 Abs. 2 StVO behördlich erlaubte, ausschließlich veranstaltungs-                             setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
         bedingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden Vermö-                                    europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus
         gensschäden. Der Ausschluss in Ziff. 5.1.9 gilt insoweit nicht.                                  Anlass von Zeltlagern, Ferienwanderungen, Schul- und Stu-
         Ausgeschlossen bleiben Schäden an unbefestigten Parkplätzen und                                  dienfahrten.
         öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche.                                            4.5.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfäl-
         Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung                                  len und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche-
         der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.                                       rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
                                                                                                          Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
3   Vorsorgeversicherung                                                                                  Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Ar-
    Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsorgeversiche-                            beitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen
    rung - finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken                               des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
    bedarf besonderer Vereinbarung.                                                                       Der Ausschluss gemäß Abschnitt I A Ziff. 4 „Zu Ziff. 4.2 -
                                                                                                          4.4“ bleibt unberührt.
4   Deckungserweiterungen                                                                       Abschnitt I A Ziff.5 bleibt unberührt.
    4.1 Vermögensschäden                                                                  4.6   Mietsachschäden durch Leitungs- und Abwasser
         Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht                  Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche
         wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versi-                         Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu Veran-
         cherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung ein-                      staltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden
         getreten sind.                                                                         und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanla-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                                            gen und dgl.) durch Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus er-
         4.1.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage                           gebenden Vermögensschäden.
                  oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-                 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
                  ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                    a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
         4.1.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-                      b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol-
                 fender oder gutachtlicher Tätigkeit;                                                 chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver-
         4.1.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-                                  sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
                  schaftlich verbundene Unternehmen;                                            c) von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorge-
         4.1.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                  nannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemein-
         4.1.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-                              schaft leben;
                  tung oder -vermittlung;                                                       d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder sei-
         4.1.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-                           nen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind
                  oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-                           und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung ste-
                  vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue                            hen.
                  oder Unterschlagung;                                                          Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
         4.1.7 aus                                                                        4.7   Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen
                  - Rationalisierung und Automatisierung,                                       Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche
                  - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,                                   Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu Veran-
                      -wiederherstellung,                                                       staltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden
                  - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer                      und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanla-
                      Daten;                                                                    gen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
         4.1.8 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-                        Schiffe, Büro- und Wohncontainer gelten nicht als Gebäude
                  rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten                        und/oder Räume.
                  sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                    Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
         4.1.9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und                          a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
                  Kostenanschlägen;                                                             b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol-
         4.1.10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige                        chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi-
                  oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-                          cherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
                  rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-                   c) von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenann-
                  tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang                               ten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft le-
                  stehen;                                                                           ben;
         4.1.11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördli-                         d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                  chen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des                           Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und
                  Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-                         unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
                  zung;                                                                         e) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen
         4.1.12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von                                    Tätigkeit eintreten;
                  Geld, Wertpapieren und Wertsachen (siehe jedoch Ziff. 4.3).                   f) wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
    4.2 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen                             g) wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hier-
         Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.16 AHB - die gesetzliche                       gegen besonders versichern kann;
         Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB                          h) wegen Schäden durch Brand und Explosion.
         wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versi-                      Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung
         cherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgeset-                     der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
         zen durch Missbrauch personenbezogener Daten.                                    4.8   Tätigkeitsschäden
         Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 (1) AHB - gesetzliche                   Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche
         Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.                                   Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerb-
    4.3 Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Mitar-                            liche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder
         beiter                                                                                 mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden
                                                                                                Vermögensschäden, wenn diese Schäden


                                                                                    –3–

[Seite 4]
      -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche-                   Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.5 AHB - gesetzliche
           rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;                                   Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden der gesetz-
     -     dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese                      lichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen.
           Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen                      Ausgeschlossen bleiben Mietsachschäden sowie Schäden wegen
           Tätigkeit benutzt hat;                                                           Abhandenkommens von Schlüsseln, Codekarten oder Transpondern.
     -     durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche-              4.13 Abwasserschäden
           rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit-                     Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haft-
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.                        pflichtansprüche aus Sachschaden, der durch Abwässer entsteht.
     Büro- und Wohncontainer gelten als unbewegliche Sachen im Sinne                        Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
     der Ziff. 7.7 AHB.                                                                4.14 Auslösen von Fehlalarm
     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der                                             Mitversichert sind - in Ergänzung zu Ziff. 2.1 AHB - Vermögens-
     -     Beschädigung von auszuliefernden oder abzuholenden Waren;                        schäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Ein-
     -     Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer                       satzkosten für Wach- und Rettungsdienste). Versicherungsschutz be-
           zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen                      steht - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - auch, wenn es sich hierbei
           Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines                      um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt.
           Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder                     Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung
           befunden haben;                                                                  der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
     -     Beschädigung von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen o-
           der Kraftfahrzeug-Anhängern;                                            5   Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
     -     Beschädigung von Transport-, Lager- und Logistikgut, anlässlich             5.1 Nicht versicherte Risiken
           von Viehtransporten oder beim direkten Umschlag vom und                            Nicht versichert ist die Haftpflicht
           zum Schiff;                                                                        5.1.1 der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zuschauer selbst;
     -     Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern                            5.1.2 für Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahl-
           sowie deren Ladung beim Be- und Entladen (siehe jedoch Ziff.                               kampfveranstaltungen und Luftfahrtveranstaltungen;
           4.10);                                                                             5.1.3 wegen Personen- und Sachschäden der Teilnehmer oder
     -     Beschädigung von Erdleitungen, Frei- und Oberleitungen (siehe                              Mitwirkenden aus der Durchführung von gefährlichen Leis-
           jedoch Ziff. 4.11).                                                                        tungen (Extremsportarten wie beispielsweise River-Rafting,
     Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziff.                             Bungee-Jumping, Freeclimbing), Stunts, Fallschirmspringen
     7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder                                 oder Luftfahrten;
     Sachen) bleiben bestehen.                                                                5.1.4 für Beschädigung oder Verlust von Requisiten, Reisegepäck,
4.9 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Trans-                                      Geldwerte, Uhren, Schmuck und sonstige Wertgegenstände;
     pondern                                                                                  5.1.5 wegen Beschädigung oder Abhandenkommens ausgestellter
     Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend                               Sachen und Tiere sowie von Ausstellungsständen und -ein-
     von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhanden-                                richtungen;
     kommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für                           5.1.6 aus Schäden der Reiter oder Fahrer und Insassen von Kraft-,
     eine zentrale Schließanlage), Codekarten und Transpondern, die sich                              Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
     rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben, und                                     Anhängern;
     alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                            5.1.7 aus Schäden an den zu der Veranstaltung verwendeten
     Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflicht-                             Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-
     ansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von                                   Anhängern, sonstigen Fahrzeugen oder Schlitten (einschließ-
     Schlössern und Schließanlagen bzw. Änderungsprogrammierung des                                   lich Sattel- und Zaumzeug, Geschirre);
     Zugangssystems sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen                              5.1.8 aus der Bewachung jeglicher Art (z.B. Garderoben- oder
     (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab                                Fahrzeugbewachung), sofern das Risiko nicht ausdrücklich
     dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels, der Codekar-                               unter diesem Vertrag mitversichert ist;
     te oder des Transponders festgestellt wurde.                                             5.1.9 aus der Beschädigung von Straßen, Wegen, Plätzen und
     Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden ei-                                 sonstigen Grundstücken (siehe jedoch Ziff. 2.18);
     nes Schlüssel-, Codekarten- oder Transponderverlustes (z.B. wegen                        5.1.10 aus der Beschädigung von Zelten, die der Durchführung der
     Einbruchs).                                                                                      Veranstaltung oder deren Vor- oder Nachbereitung dienen;
     Ausgeschlossen bleiben ebenso Haftpflichtansprüche aus dem Ver-                          5.1.11 des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen,
     lust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln,                                 die den Schaden durch wissentliches Abweichen von gesetz-
     Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen.                                              lichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften sowie An-
     Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung                                  weisungen und Bedingungen des Auftraggebers herbeige-
     der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.                                       führt haben;
4.10 Be- und Entladeschäden                                                                   5.1.12 wegen Schäden, die auf Glasfasern, Mineralfasern und diese
     Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche                              Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind;
     Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeu-                          5.1.13 aus Schäden an Daten, Datenträgern und Programmen so-
     gen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen, und alle                                  wie durch Datenverarbeitung, insbesondere durch falsche
     sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                                         oder fehlerhafte Daten, Programme oder Hardware und den
     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz,                                 daraus entstehenden Folgeschäden;
     wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- o-                            5.1.14 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, an-
     der Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-                                   deren feindseligen Handlungen (inkl. Terrorakten), Aufruhr,
     und Entladens.                                                                                   inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmit-
     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung                                   telbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
     von Fahrzeugen und Containern.                                                                   beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
     Für Schäden am Ladegut besteht abweichend insoweit Versiche-                                     soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
     rungsschutz, als                                                                         5.1.15 der Endhersteller/Produzenten wegen Ansprüchen aus Ge-
     -     die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,                                 sundheitsbeeinträchtigung aus dem Konsum von Tabak, Ta-
     -     es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers                                      bakprodukten (ausgenommen Nikotin als therapeutisches
           bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung                                    Mittel) und Zusatzprodukten, die im Zusammenhang mit
            von Dritten gelieferte Sachen handelt oder                                                solchen Tabakprodukten verwendet werden (z.B. Filter);
     -     der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw.                        5.1.16 wegen Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter,
           in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über-                                insbesondere punitive oder exemplary damages;
           nommen wurde.                                                                      5.1.17 wegen Ansprüchen nach den Art. 1792 ff. und den damit
     Andere Versicherungen zugunsten des Versicherungsnehmers (z.B.                                   im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art.
     Garantie-, Montage-, Bauleistungs-, Transportversicherungen) gehen                               1147 des französischen Code Civil oder gleichartigen Best-
     dieser Versicherung vor.                                                                         immungen anderer Länder;
4.11 Leitungs- und Leitungsfolgeschäden                                                       5.1.18 der Blut- und Blutproduktehersteller sowie Blutbanken und
     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erd-                             Blutspendeeinrichtungen;
     leitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre                        5.1.19 aus Schäden infolge Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen
     und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle                                sowie den Vorbereitungen hierzu (Training);
     sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                                 5.1.20 aus dem Halten und Hüten von sogenannten Kampfhunden.
     Abweichend von Ziff. 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch                               Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentini-
     die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen                                 sche Dogge, Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Bra-
     Leitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden ein.                                  sileiro, Mastino Neapolitano, Mastif, Pit Bull, Rottweiler,
     Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der                                   Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, American Bulldog,
     Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten                                Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Kreuzun-
     oder Sachen) bleiben bestehen.                                                                   gen aus oder mit diesen Rassen;
4.12 Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-                       5.1.21 aus Ansprüchen wegen Schäden aus übertragbaren spon-
     nehmers                                                                                          giformen Enzephalopathien (BSE);


                                                                             –4–

[Seite 5]
              5.1.22 aus Ansprüchen wegen § 110 Abs. 1a SGB VII (Regress der                    1.3   Mitversichert sind gemäß Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der
                      Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit);                                   Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten
              5.1.23 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von                               und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs-
                       Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken                        rechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behan-
                       sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken                         delt.
                       (siehe jedoch Ziff. 2.15);                                               1.4   Im Umfang der Deckung gemäß Ziff. 2 gelten die Deckungsbaustei-
              5.1.24 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Per-                      ne für
                      sonen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht-                        - Beauftragung von Subunternehmern (ohne Fuhrunternehmen)
                      selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;                                        (siehe jedoch Ziff. 10.5)
              5.1.25 a) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), so-                            - mitversicherte Nebenrisiken
                            weit es sich handelt um die Beschädigung von Grund-                       - Deckungserweiterungen
                            stücken, deren Bestandteilen und Zubehör sowie we-                        gemäß des Betriebs-Haftpflichtrisikos auch für diese Versicherung.
                            gen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden,                        Von dieser Deckungsergänzung sind folgende Bausteine des Be-
                      b) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des                              triebs-Haftpflichtrisikos ausgenommen:
                            § 114 BBergG) durch Wasser- und Kohlensäureeinbrü-                        - Auslandsschäden (siehe jedoch Ziff. 10)
                            che;                                                                      - vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
              5.1.26 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvor-                       - Abwasserschäden
                      haben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden;                    1.5   Mietsachschäden aus Anlass von Geschäftsreisen durch Brand und
              5.1.27 wegen Schäden aus dem Verändern der Grundwasserver-                              Explosion
                      hältnisse;                                                                      Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche
              5.1.28 wegen Schäden aus Anlass von Abbruch- und Einreiß-                               Haftpflicht aus der Beschädigung von Gebäuden oder Räumen ein-
                      arbeiten an Bauwerken;                                                          schließlich Inventar (nicht aber Maschinen, Produktionsanlagen und
              5.1.29 wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magne-                          dgl.), die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen, Teilnahme an
                      tischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;                       Ausstellungen und Messen gemietet wurden, durch Brand und Ex-
              5.1.30 wegen Umweltschäden durch Abfall;                                                plosion und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
              5.1.31 aus der Beschädigung von Kommissionsware und aller sich                          Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung
                      daraus ergebenden Vermögensschäden;                                             der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
              5.1.32 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arz-                    1.6   Mietsachschäden durch Brand und Explosion
                      neimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-                          Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche
                      neimittel, für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigen-                     Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu Veran-
                      schaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4                        staltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden
                      Abs. 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu                              und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanla-
                      treffen hat;                                                                    gen und dgl.) durch Brand und Explosion und alle sich daraus erge-
              5.1.33 wegen Ansprüchen, die in unmittelbarem oder mittelbarem                          benden Vermögensschäden.
                      Zusammenhang mit einem Rückruf stehen. Rückruf ist die                          Schiffe, Büro- und Wohncontainer gelten nicht als Gebäude
                      Aufforderung an Dritte, die vom Versicherungsnehmer her-                        und/oder Räume.
                      gestellten oder gelieferten Erzeugnisse oder von ihm oder in                    Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
                      seinem Auftrag erbrachten sonstigen Leistungen auf festge-                      a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
                      stellte oder vermutete Mängel überprüfen und diese gege-                        b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol-
                      benenfalls beheben zu lassen. Dabei kommt es nicht darauf                             chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver-
                      an, durch wen der Rückruf erfolgt oder wer zu dem Rückruf                             sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
                      verpflichtet ist (Versicherungsnehmer, Behörde oder Sonsti-                     c) von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorge-
                      ge);                                                                                  nannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemein-
              5.1.34 wegen Schäden aus Besitz und Betrieb von Offshore-                                     schaft leben;
                      Anlagen. Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste ge-                      d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder sei-
                      legene Risiken (z.B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines,                            nen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind
                      Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der                              und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung ste-
                      Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.                                                   hen.
        5.2   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luft-/                       Dieser Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Andere Versiche-
              Raumfahrzeuge                                                                           rungen gehen dieser Versicherung vor.
              5.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der                       Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung
                      Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von                          der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
                      ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
                      von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahr-              2   Umfang der Versicherung
                      zeugen, Luft-/Raumfahrzeugen verursachen oder für die sie                 Falls im Vertrag besonders vereinbart, besteht ausschließlich für die dort
                      als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft-/                 aufgeführten, den nachfolgenden Risikobausteinen zugeordneten Einzelri-
                      Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden (siehe je-                     siken Versicherungsschutz.
                      doch Ziff. 3.1).                                                          2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer-
              5.2.2 Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen,                           schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern,
                      Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Ge-                          zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
                      brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-                         Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2
                      sonen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die                         zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) aufgeführt sind, Abwas-
                      Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.                                seranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Ab-
              5.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten                             wässer.
                      (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-                 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelt-
                      rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.                      haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).
              5.2.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus                                            Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer
                      a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe-                         sowie Schäden durch Abwässer.
                            rung von Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft/                 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz
                            Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau                     dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
                            von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in                                 unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
                            Luft/Raumfahrzeuge bestimmt waren,                                          Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer
                      b) Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Über-                          und Schäden durch Abwässer.
                            holung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahr-                  2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen
                            zeugen oder deren Teilen,                                                   oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein
                      und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit                           Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
                      diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich dar-                       Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versiche-
                      aus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger                             rungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
                      Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.                                                Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziff. 7.14 (1)
                                                                                                        AHB findet insoweit keine Anwendung.
C   Umwelt-Haftpflichtversicherung                                                                      Soweit es sich bei diesen Anlagen um Benzin-/Fett-/Ölabscheider
                                                                                                        handelt, gilt:
    1   Gegenstand der Versicherung                                                                     Versicherungsschutz besteht nur, wenn Einbau und Betrieb dieser
        1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach Abschnitt A und den                               Abscheider nach den jeweiligen DIN-Richtlinien erfolgen und eine
             nachfolgenden Vereinbarungen.                                                              ggf. erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt und die Nenn-
        1.2 Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB - im Rahmen und                          größe 40 nicht überschritten wird.
             Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen                 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelt-
             Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschä-                             haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
             den durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziff. 2 in Versicherung                   2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal-
             gegebenen Risiken.                                                                         tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen,


                                                                                      –5–

[Seite 6]
           die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 bestimmt sind,                        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 6.3 genannten
           wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.                        Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, et-
           Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziff. 7.14 (1)                            waige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendun-
           AHB findet insoweit keine Anwendung.                                                      gen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Ver-
           Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den                         schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
           in Ziff. 6 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt,                       kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-
           sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versi-                          sigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
           cherungsnehmer bestehen können.                                                           Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et-
    2.7 Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versiche-                                 waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendun-
           rungsschein/Nachtrag beschriebenen Risiko stehen, soweit diese                            gen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verlet-
           Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen                            zung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des
           oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risi-                          Versicherers ursächlich ist.
           kobausteine Ziff. 2.1 bis 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese Risi-             6.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden,
           kobausteine vereinbart wurden oder nicht (Umwelthaftpflicht-                              so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für
           Basisdeckung).                                                                            den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerech-
    Zu Ziff. 2.1 bis 2.7:                                                                            net, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen
    Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer                           der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres
    Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit                                   die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
    versicherten Anlagen gemäß Ziff. 2.1. bis 2.5 und 2.7 in Boden, Luft oder                 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit
    Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder                        sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziff. 6.1 decken - zur Erhal-
    eingeleitet zu sein.                                                                             tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanie-
    Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2.1 bis 2.7 bezieht sich auch auf die                        rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch
    Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stof-                       gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsneh-
    fe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.                                              mers; das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz
                                                                                                     des Versicherungsnehmers standen.
3   Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen                                               Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder
    3.1 Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsorge-                           Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach-
          versicherung - finden für die Risikobausteine Ziff. 2.1 bis 2.6 keine                      oder gemäß Ziff. 1.3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Be-
          Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf inso-                           triebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs-
          weit besonderer Vereinbarung.                                                              nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, be-
    3.2 Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet                            einträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
          für die Risikobausteine Ziff. 2.1 bis 2.6 ebenfalls keine Anwendung.                       abzuziehen.
                                                                                              Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung der
4   Mitversicherte Anlagen                                                                    Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
    Abweichend von Ziff. 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
    des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung sonstiger               7   Nicht versicherte Tatbestände
    umweltgefährlicher Stoffe in Kleingebinden wie Fässer, Kanister, Dosen,                   Nicht versichert sind - wobei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs-
    Flaschen, etc. (siehe jedoch Ziff. 7.19), sofern die Gesamtlagermenge 1.000               falles gemäß Ziff. 6 wie Ansprüche wegen Schäden behandelt werden -
    l/kg nicht übersteigt und das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses                 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden
    nicht mehr als 250 l/kg beträgt.                                                                  sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese
    Wird ein Mengenschwellwert überschritten, erlischt - abweichend von Ziff.                         Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, ver-
    3.1 (2) AHB - die Mitversicherung vollständig.                                                    dunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Ge-
    Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.                                  wässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
                                                                                                      Störung des Betriebes beruhen.
5   Versicherungsfall                                                                         7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidba-
    Abweichend von Ziff. 1.1 AHB ist Versicherungsfall die nachprüfbare erste                         re, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen ent-
    Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheits-                              stehen.
    schädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernich-                        7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsver-
    tung von Sachen) oder eines gemäß Ziff. 1.3 mitversicherten Vermögens-                            trags eingetreten sind.
    schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versi-                  7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versi-
    cherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der                            cherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt
    Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu                            werden können.
    diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die                        7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versi-
    Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.                                 cherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grund-
                                                                                                      stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits
6   Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles                                                 von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
    6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall einge-                  7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
         treten ist,                                                                                  Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
         -     nach einer Störung des Betriebes                                               7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer
         oder                                                                                         hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonsti-
         -     aufgrund behördlicher Anordnung                                                        ge Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss
         Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab-                                  der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
         wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden                                 Wird Versicherungsschutz nach Risikobaustein Ziff. 2.6 genommen,
         versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.3 mitversicherten                           gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
         Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder                   7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer er-
         die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versiche-                            zeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
         rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.                             7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
    6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der                                   Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie
         Ziff. 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbe-                              bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
         schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den                                nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
         Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die                                die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
         Behörde ausgeführt werden.                                                           7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
    6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,                                                     Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es
         6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung                              bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
                  des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüg-                             Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanwei-
                  lich anzuzeigen und                                                                 sungen für Anwendungen, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
                  alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den                        oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst
                  Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet                            nicht ausführen.
                  ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenum-                  7.11 Ansprüche wegen Schäden, die auf Glasfasern, Mineralfasern und
                  fang zu mindern und                                                                 diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
                  auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch ge-                   7.12 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
                  gen behördliche Anordnungen einzulegen                                      7.13 Ansprüche wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen,
                  oder                                                                                magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen.
         6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustim-                          7.14 Ansprüche
                  men.                                                                                -     wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es
    6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 6.3 genannten                                    sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
         Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf-                                   Bestandteilen und Zubehör;
         wendungen gem. Ziff. 6 vereinbarten Gesamtbetrages (siehe Versi-                             -     wegen Schäden beim Bergbautrieb (im Sinne des § 114
         cherungsschein/Nachtrag) nur die notwendigen und objektiv geeig-                                   BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäure-
         neten Aufwendungen ersetzt.                                                                        einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.


                                                                                    –6–

[Seite 7]
    7.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte                     -    durch dieselbe Umwelteinwirkung,
         des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.                                       -    durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf
    7.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen,                         den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwi-
         anderen feindseligen Handlungen (inkl. Terrorakten), Aufruhr, inne-                      schen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitli-
         ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf                        cher Zusammenhang besteht,
         Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das glei-                        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs-
         che gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare                    fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten
         Naturkräfte ausgewirkt haben.                                                       gilt.
    7.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mit-                      Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
         versicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
         durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhä-               9    Nachhaftung
         ngers verursachen (siehe jedoch Ziff. 1.4).                                         9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder
         Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-                    dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung
         rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder                      des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
         beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges                             sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.3
         verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-                      mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirk-
         fahrzeuges in Anspruch genommen werden.                                                  samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der
         Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche-                       Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt
         rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt                      waren, mit folgender Maßgabe:
         das auch für alle anderen Versicherten.                                                  -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom
         Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an ei-                             Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
         nem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist                               gerechnet.
         kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-                         -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaf-
         sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahr-                              tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs-
         zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                                                   verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
    7.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mit-                                Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
         versicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person                            Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
         durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges verursachen oder                      9.2 Ziff. 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Wirksam-
         für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in An-                   keit der Versicherung ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit
         spruch genommen werden.                                                                  der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des teilweisen Wegfalls des
         Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche-                       versicherten Risikos abzustellen ist.
         rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt
         das auch für alle anderen Versicherten.                                        10   Versicherungsfälle im Ausland
         Nicht versichert ist die Haftpflicht aus                                            10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen -
         -     der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von                        abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versi-
               Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge,                            cherungsfälle,
               soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahr-                         -     die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine
               zeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt wa-                                 Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 2.1 - 2.7 zurückzuführen
               ren,                                                                                       sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 nur, wenn
         -     Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,                                die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland be-
               Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder deren                                 stimmt waren;
               Teilen,                                                                              -     aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus-
         und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen                                   stellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
         beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden                          -     soweit es sich um Schäden durch Brand und Explosion durch
         Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/                                      sonstige Tätigkeiten - ausgenommen Tätigkeiten im Sinne der
         Raumfahrzeuge.                                                                                   Ziff. 2.6 - handelt, soweit diese Schäden nicht nach Ausführung
    7.19 Ansprüche wegen Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit                                    der Leistung oder Abschluss der Arbeiten entstehen (siehe Ziff.
         Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) bzw. HKW-haltigen Substanzen                                    7.7).
         oder polychlorierten Biphenylen (PCB) oder PCB-haltigen Substanzen                               Der örtliche Geltungsbereich entspricht dem, wie er in der Be-
         stehen. Zu den HKW bzw. HKW-haltigen Substanzen zählen insbe-                                    triebs-Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeiten vereinbart
         sondere die chlorierten Kohlenwasserstoffe (CKW) und die Fluorkoh-                               wurde.
         lenwasserstoffe (FKW).                                                              10.2 Falls ausdrücklich vereinbart (siehe Versicherungsschein/Nachtrag)
    7.20 Ansprüche wegen Schäden aus Sprengungen, sofern nicht eine be-                             sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen -
         sondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen wor-                           abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versi-
         den ist.                                                                                   cherungsfälle,
         Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in                           10.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen
         jedem Fall ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen bei Spren-                                      oder Teilen im Sinne von Ziff. 2.6 zurückzuführen sind,
         gungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m.                                         wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland be-
    7.21 Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Be-                                       stimmt waren;
         förderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels-                            10.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder War-
         zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken                                       tung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 2.6 zurück-
         (siehe jedoch Abschnitt I B Ziff. 2.15).                                                             zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
    7.22 Ansprüche wegen Schäden infolge bewusst vorschriftswidrigen Um-                            10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung,
         gangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen.                                                       Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.7 zurück-
         Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungs-                                     zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
         schutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauf-                            Zu Ziff.10.2:
         tragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsneh-                            Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach-
         mers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.                                        schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des
    7.23 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwer-                           bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt
         ken.                                                                                       des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 6 werden nicht ersetzt.
    7.24 Ansprüche gegen Endhersteller/Produzenten aus Gesundheitsbeein-                            Der örtliche Geltungsbereich entspricht dem, wie er in der Betriebs-
         trächtigung aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten (ausge-                               Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeiten vereinbart wurde.
         nommen Nikotin als therapeutisches Mittel) und Zusatzprodukten,                            Zu Ziff.10.2.2 und 10.2.3:
         die im Zusammenhang mit solchen Tabakprodukten verwendet wer-                              Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für
         den (z.B. Filter).                                                                         im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions-
    7.25 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere puni-                         oder Vertriebsniederlassungen, Läger, Baustellen und dgl.
         tive oder exemplary damages.                                                        10.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und
    7.26 Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und den damit im Zusammenhang                             Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
         stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen                               Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten be-
         Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.                                 traut worden sind.
    7.27 Ansprüche gegen Blut- und Blutproduktehersteller sowie Blutbanken                          Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Ver-
         und Blutspendeeinrichtungen.                                                               sicherungsnehmer und die unter Abschnitt I A Ziff.4.1 genannten
                                                                                                    Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best-
8   Serienschadenklausel                                                                            immungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versi-                10.4 Für die Definition des Anlagenbegriffs ist deutsches Recht maßgeb-
    cherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt                           lich.
    auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-                      10.5 Nicht mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
    gungspflichtige Personen erstreckt.                                                             durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragen Subunterneh-
    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-                          mer entstehen sowie aus der Beteiligung der Versicherungsnehmer
    rungsfälle


                                                                                  –7–

[Seite 8]
              an Konsortien oder Arbeitsgemeinschaften mit ausländischen Part-                    6.5   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
              nern.                                                                               6.6   Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
                                                                                                  6.7   Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
D   Nutzer von Internet-Technologien                                                              6.8   Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
                                                                                                        Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
    1   Vertragsgrundlagen
        Der Versicherungsschutz richtet sich nach Abschnitt A und den folgenden               7   Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
        Vereinbarungen.                                                                           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziff. 7 AHB
        Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung der                       Ansprüche
        Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.                                    7.1 die im Zusammenhang stehen mit
                                                                                                        -     massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro-
    2   Versichertes Risiko                                                                                   nisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
        Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzli-                    -     Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte In-
        che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Aus-                                   formationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können
        tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B.                7.2 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs-
        im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um                     nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich ver-
        Schäden aus                                                                                     bunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend
        2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-                               gemacht werden;
                rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-                     7.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit
                Viren und/oder andere Schadprogramme;                                                   diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen
        2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfas-                            oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
                sung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar                        oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
                wegen                                                                                   Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
               -     sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-                  7.4 auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary da-
                     doch weiterer Datenveränderungen sowie                                             mages);
               -     der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.                  7.5 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang ste-
                     Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster                    henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code
                     Daten;                                                                             Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
        2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus-
                tausch;                                                                  II   Beitragsberechnungsgrundlagen
        Für Ziff. 2.1 bis 2.3 gilt:
        Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu                   1   Berechnung des Beitrages nach:
        übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen                         1.1 Dauer der Veranstaltung/en
        und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft                  1.2 Anzahl der Teilnehmer
        werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese                           Teilnehmer sind Besucher und Mitwirkende.
        Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
        Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. 26 AHB                2   Vorläufiger Beitrag - Siehe Versicherungsschein/Nachtrag
        (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
        2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch                  3   Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer - je nach vereinbarter Bei-
                Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der                tragsberechnungsgrundlage - innerhalb eines Monats nach Ablauf der Ver-
                Verletzung von Urheberrechten;                                                    sicherung bzw. des Versicherungsjahres zur endgültigen Beitragsabrech-
        2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versiche-                     nung bekannt (siehe auch Ziff. 13 AHB):
                rungsschutz für immaterielle Schäden.                                             - Dauer der Veranstaltung/en;
        Für Ziff. 2.4 und 2.5 gilt:                                                               - Anzahl der Teilnehmer (siehe auch Ziff. 1.2).
        In Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
        - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
            einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
            auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-
            delt;
        - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
            gegen den Versicherungsnehmer.

    3   Mitversicherte Personen
        Im Umfang der Deckung gemäß Ziff. 2 gilt der Deckungsbaustein für mit-
        versicherte Personen gemäß Abschnitt I A Ziff. 4 auch für diese Versiche-
        rung.

    4   Serienschaden/Anrechnung von Kosten
        4.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
               Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
               des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
               -     auf derselben Ursache,
               -     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
                     und zeitlichem Zusammenhang oder
               -     auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elekt-
                     ronischer Daten mit gleichen Mängeln
               beruhen.
               Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
        4.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
               außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-
               ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
               und Gerichtskosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

    5   Auslandsschäden
        Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - für Versiche-
        rungsfälle im Ausland.
        Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in euro-
        päischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend ge-
        macht werden.

    6   Nicht versicherte Risiken
        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten
        und Leistungen:
        6.1 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
        6.2 IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
        6.3 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
               -pflege;
        6.4 Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-
               Providing;


                                                                                       –8–
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