# R+V VeranstaltungshaftpflichtPolice: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-ruv-veranstaltungshaftpflichtpolice.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-veranstaltungshaftpflicht-ruv-veranstaltungshaftpflichtpolice.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen zur R+V-VeranstaltungshaftpflichtPolice (mit HA KFR für kurzfristige Veranstaltungen)](https://www.ruv.de/dam/jcr:00f554c7-81b9-4e1f-ad41-d098a0fed15f/versicherungsbedingungen-ruv-veranstaltungshaftpflichtpolice.2026-06-30-08-59-17.pdf), Fassung AT 01.07.2021, AHB 01.07.2009, HA KFR 01.07.2013 (Druck KFM0726)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | 6.1 AHB, Seite 28 |
| Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. | HA KFR 3.13.1, Seite 45 |
| Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | 6.2 AHB, Seite 28 |
| Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltung | ja | der im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen Veranstaltung einschließlich der mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nacharbeiten. | HA KFR 1.1.1, Seite 37 |
| Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstalters | nicht geregelt |  |  |
| Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif gilt | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolice | nicht geregelt |  |  |
| Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichert | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Ereignisse, die im Rahmen der mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorarbeiten vor Beginn des im Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Zeitraums des Versicherungsvertrags eingetreten sind | HA KFR 1.1.1, Seite 37 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | im Ausland vorkommender Versicherungsfälle anlässlich Geschäftsreisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung stehen | HA KFR 3.5.1, Seite 42 |
| Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfeste | ja | bei Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen sowie kleinen Festveranstaltungen | HA KFR 2.1, Seite 38 |
| Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzerte | ja | bei Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen sowie kleinen Festveranstaltungen | HA KFR 2.1, Seite 38 |
| Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messen | ja | Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Aussteller. Nicht versichert ist die Haftpflicht von Schaustellern. | HA KFR 2.9, Seite 40 |
| Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongresse | nicht geregelt |  |  |
| Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor) | ja | Versicherungsschutz wird - abweichend von 4.1.1, 20 - unter der Voraussetzung gewährt, dass die Rennstrecke polizeilich abgesperrt ist. | HA KFR 2.7, Seite 40 |
| Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzüge | ja | Werfen von Gegenständen (auch Früchten) mit Ausnahme von Süßigkeiten (Bonbons, Pralinen, etc.) und kleinen Blumensträußen. | HA KFR 4.1.1, Seite 50 |
| Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb) | ja | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb, einschließlich Auf- und Abbau, von Zelten, Buden, Pavillons (nicht jedoch Tribünen) bis 500 qm Gesamtbodenfläche, auch wenn diese geliehen oder gemietet sind. | HA KFR 2.2, Seite 38 |
| Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnik | ja | das behördlich bzw. polizeilich genehmigte Veranstalten eines Feuerwerkes inklusive Abbrennen durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker. | HA KFR 2.3, Seite 38 |
| Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkohol | ja | Eingeschlossen ist - abweichend von 2.11 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt. | HA KFR 2.13, Seite 40 |
| Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h) | ja | Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit | HA KFR 3.2, Seite 41 |
| Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo) | ja | wegen Schäden an den mitwirkenden Pferden (einschließlich Geschirr-, Zaum- und Sattelzeug) und Wagen, aus Unfällen der teilnehmenden Reiter und Fahrer. | HA KFR 4.1.1, Seite 49 |
| Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzen | ja | Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc. im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung. | HA KFR 3.1, Seite 41 |
| Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkenden | ja | Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit diesen Arbeiten beauftragten Personen, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht | HA KFR 2.1, Seite 38 |
| Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung) | nein | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII. handelt. | HA KFR 1.2.1, Seite 37 |
| Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung | HA KFR 3.3, Seite 41 |
| Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühne | ja | die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv mitwirkenden Personen (z. B. Tänzer, Sänger etc.) | HA KFR 1.2.1, Seite 37 |
| Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Aussteller | ja | Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Aussteller. | HA KFR 2.9, Seite 40 |
| Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversicherte | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen | HA KFR 3.6.2, Seite 43 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen | 7.6 AHB, Seite 29 |
| Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsorts | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch General- Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. | HA KFR 3.12, Seite 45 |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besucher | nein | wegen Beschädigungen von ausgestellten Sachen oder Tieren sowie wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (z.B. in einer Garderobe) oder Tieren | HA KFR 4.1.1, Seite 49 |
| Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden | HA KFR 3.7, Seite 43 |
| Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt | HA KFR 5, Seite 51 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. | HA KFR 6.1.2, Seite 58 |
| Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer | HA KFR 3.10, Seite 44 |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungen | ja | aus der Veranstaltung mit motorgetriebenen Fahrzeugen (z.B. Motorbootrennen, Autorennen) sowie aus der Durchführung von Luftsportveranstaltungen | HA KFR 4.1.1, Seite 49 |
| Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungen | ja | durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. | HA KFR 4.1.1, Seite 48 |
| Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionen | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl) | ja | aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) | HA KFR 4.1.1, Seite 49 |
| Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriften | ja | Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für den Betrieb geltenden (Sicherheits-) Vorschriften eingehalten werden. | HA KFR 2.5, Seite 39 |
| Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung). | 6.4 AHB, Seite 28 |
| Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen) | nicht geregelt |  |  |
| Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltung | ja | Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. | AT 2.2, Seite 3 |
| Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen) | ja | Beauftragung eines Richtmeisters, der die verantwortliche Leitung des Auf-/Abbaus übernimmt bzw. hierbei mitwirkt | HA KFR 2.6, Seite 39 |
| Frist zur Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. | 15.1 AHB, Seite 34 |
| Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung) | ja | die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts | HA KFR 3.4, Seite 41 |
| Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalter | ja, bis zur Versicherungssumme | die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | 5.3 AHB, Seite 28 |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollen | nein | wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen | HA KFR 4.1.1, Seite 49 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen zur R+V-VeranstaltungshaftpflichtPolice (mit HA KFR für kurzfristige Veranstaltungen)

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R+V-VeranstaltungshaftpflichtPolice                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
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  Versicherungsbedingungen zur R+V-VeranstaltungshaftpflichtPolice
                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                    Seite
Allgemeine Bestimmungen                                                                        2
Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                2
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                                              8
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten                             17
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                 19
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                    20
Sanktionsklausel                                                                               21
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                                              22
LeistungsUpdate-Garantie                                                                       23
LeistungsPlus-Zertifikat                                                                       24
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen                                                          25
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)                                     25
Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von kurzfristigen Veranstaltungen (HA KFR)   36


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Stand 01.07.2021                                               Seite 2


                              Allgemeine Bestimmungen
                            Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                         3
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                            3
3    Beitrag                                                                                    3
4    Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung                                                     4
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                             5
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                  5
7    Wegfall des versicherten Interesses                                                        5
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                        6
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                      6
10   Verjährung                                                                                 6
11   Beitragsanpassung/Beitragsangleichung                                                      6
12   Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                         6
13   Auslandssteuer                                                                             7


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Stand 01.07.2021                                                        Seite 3


                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

          Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
          in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                       drei   Jahren    nach
          Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.


                                                 3    Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.


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3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
          Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
          Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
          den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
          Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
          Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.


                             4   Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung

4.1       Beitragsregulierung

4.1.1     Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
          Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
          Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
          abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.

4.1.2     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt.

4.1.3     Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
          auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.

4.2       Gefahrerhöhung

4.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
          ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

4.2.2     Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
          Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


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Stand 01.07.2021                                                       Seite 5


          Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.

          Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
          Vertrag fortgeführt werden kann.

          Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.

4.2.3     Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
          Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

          Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
          Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.


                          5       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig,
          so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung
          oder Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


                              6    Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
          Zugang wirksam.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
          Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                    7   Wegfall des versicherten Interesses

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 6


          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
          Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                             9        Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

          Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
          gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
          Abweichendes vereinbart ist.


                                              10    Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
          erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


                            11        Beitragsanpassung/Beitragsangleichung

11.1      Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
          Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
          /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
          bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

11.2      Kündigung wegen Beitragsanpassung
          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
          werden sollte, in Textform kündigen.

          Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
          der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Kündigungsrecht.


                                 12     Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und


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Stand 01.07.2021                                                         Seite 7


          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
          www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                           13    Auslandssteuer

          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
          Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
          Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
          verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
          Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.

          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
          wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
          gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
          oder nicht gewährt.

          Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
          unberührt.


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Gesetzliche Informationen                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
Risikoträger                                                                                        9
Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                               9
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                 9
Bevollmächtigung                                                                                   10
Zustandekommen des Vertrags                                                                        10
Beginn der Versicherung                                                                            10
Vorläufige Deckungszusage                                                                          10
Widerrufsbelehrung                                                                                 10
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen                                                              13
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat                     13
Laufzeit des Vertrags                                                                              13
Kündigungsrecht                                                                                    13
Anwendbares Recht, Sprache                                                                         13
Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                 14
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                14
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung                                                     14
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                    14
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                            15
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                    16


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 9


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                               Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
          Michallet, Dragica Mischler.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
          Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
          Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
          Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
          Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
          Ausland.

          Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
          USt-IdNr. DE 114106927
          Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
          von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
          Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.


                                Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.

          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
          3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.

          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


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Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
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                                             Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
          Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
          zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


                                      Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
          Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
          vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.

          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                         Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.

          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                        Vorläufige Deckungszusage

          Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
          Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
          8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
          Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.

          Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
          Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung").


                                            Widerrufsbelehrung

                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          ‒ der Versicherungsschein,
          ‒ die Vertragsbestimmungen,
              einschließlich    der     für  das    Vertragsverhältnis            geltenden      Allgemeinen


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              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          ‒ diese Belehrung,
          ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
          Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
          Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
          Sie bitte an info@kravag.de.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
          eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.

                                                 Widerrufsfolgen
          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
          Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
          zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
          Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
          sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von

          ‒   1/360 des jährlichen Beitrags,
          ‒   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          ‒   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          ‒   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.

          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
          Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen haben, einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
          Abgabe der Widerrufserklärung.


                                              Besondere Hinweise


          Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.


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           Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.

                                                   Abschnitt 2
                    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1         die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
          werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
          die zugehörige Registernummer;

2         die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
          Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;

3         die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4         die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5         den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6

              gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
              Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
              Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

              alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
              solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7         Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8         die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10        das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,


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          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

11

              Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

              Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

12        Angaben      zur    Beendigung      des    Vertrages,  insbesondere     zu    den    vertraglichen
          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
          Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
          führen;

16        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

17        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen

          Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.


          Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat

          Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
          Monat.


                                          Laufzeit des Vertrags

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).


                                             Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                      Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland


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          Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
          deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
          geführt.


                                  Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


                                 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                            Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung

          Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
          bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
          bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).


                 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
          Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).

          Vorläufige Deckungszusage
          Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
          Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
          Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
          Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
          Partnerschaftsregister wirksam.

          Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
          Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
          Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).


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          Einzelfall- oder Objektversicherung
          Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
          bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
          Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
          mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
          insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
          vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.


                               Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
          unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
          10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund
          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

              Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

              Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.

          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

              Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

              Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

              Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

              Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

              Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen       überwiegend      wahrscheinlich.     Forderungen     auf   Rückgewähr      von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

              Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu


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Gesetzliche Informationen                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 16


              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


                          Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 17


   Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten

   1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
                   Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)

                          Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

          Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
          Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
          Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
          gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

          Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
          gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
          grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten.

          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
          Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
          nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
          ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
          ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
          haben.

          Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
          Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          Kündigung
          Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
          fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen.

          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

          Vertragsänderung
          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
          werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
          Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
          Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
          Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
          Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

          Ausübung unserer Rechte
          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 18


          Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
          die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
          angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
          berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
          fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
          eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
          verletzt haben.

          Stellvertretung durch eine andere Person
          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
          bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
          Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
          als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
              dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)

                                Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

          Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
          Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls     oder   des    Umfangs     unserer    Leistungspflicht erforderlich   ist
          (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
          ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
          (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
          stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


                                              Leistungsfreiheit

          Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
          oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
          Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
          verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
          zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
          die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

          Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
          Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
          vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
          war.

          Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

          Hinweis:
          Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
          auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


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[Seite 19]
Klausel Informationsverlagerung                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018                                                        Seite 19


          Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
           Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
           das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
           Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


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Datenschutzmerkblatt                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                        Seite 20


                    Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
                  R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.

Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
    - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
    - IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
    - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
    - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


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[Seite 21]
Sanktionsklausel                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                    Seite 21


                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
          Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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[Seite 22]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                    Seite 22


                            Im Ausland registrierte Fahrzeuge
          Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
          amtliches    oder     amtlich  anerkanntes      Register   einzutragen    oder   mit    einem
          Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.

          Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
          KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).


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[Seite 23]
LeistungsUpdate-Garantie                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020                                                       Seite 23


                                   LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
          erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


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[Seite 24]
LeistungsPlus-Zertifikat                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                       Seite 24


                                     LeistungsPlus-Zertifikat
          In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
          besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
          aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
          wurden.


          Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:

          http://buendelpolicen.ruv.de


          Alternativ scannen Sie den QR-Code:


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[Seite 25]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                  Seite 25


                  Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen
       Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite

1     Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle                                           26
2     Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                                                  26
3     Versichertes Risiko                                                                          26
4     Vorsorgeversicherung                                                                         27
5     Leistungen der Versicherung                                                                  27
6     Begrenzung der Leistungen                                                                    28
7     Ausschlüsse                                                                                  29
8     Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen                              32
9     Beitragsangleichung                                                                          32
10    Kündigung nach Beitragsangleichung                                                           33
11    Kündigung nach Versicherungsfall                                                             33
12    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                          33
13    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften           34
14    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                           34
15    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                                          34
16    Mitversicherte Person                                                                        34
17    Abtretungsverbot                                                                             35


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       Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

                      1    Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle

1.1       Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
          Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
          Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
          Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
          Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
          kommt es nicht an.

1.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt;

              auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadenersatz statt der Leistung;

              wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

              wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
              mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;

              auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

              auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

              wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.


                       2   Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen

          Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen

              Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;

              Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über
              Sachschäden Anwendung.


                                         3   Versichertes Risiko

3.1       Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht

              aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
              Versicherungsnehmers,

              aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
              angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
              versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
              Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
              (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind.

              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
              Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
              jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen.


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                                        4   Vorsorgeversicherung

4.1       Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des
          bestehenden Vertrags sofort versichert.

4.1.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

4.1.2     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

4.2       Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden
          begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

4.3       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

              aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
              diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

              aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

              die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                    5   Leistungen der Versicherung

5.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
          Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

5.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadenersatzansprüche     zweckmäßig       erscheinenden     Erklärungen   im   Namen    des
          Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
          über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
          Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf
          seine Kosten.


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5.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
          der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
          Kosten des Verteidigers.

5.4       Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts
          bevollmächtigt.


                                     6   Begrenzung der Leistungen

6.1       Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
          mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6.2       Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt.

6.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
          ‒ auf derselben Ursache,
          ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder
          ‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

6.4       Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit
          einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
          (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
          Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

6.5       Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

6.6       Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

6.7       Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
          Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
          aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
          leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
          der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
          sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

6.8       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
          Kosten nicht aufzukommen.


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                                            7    Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:

7.1       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;

7.2       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
          Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

7.3       Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;

7.4       Haftpflichtansprüche

              des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die
              Mitversicherten,

              zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

              zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;

7.5       Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer

              aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
              zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
              oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
              Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
              Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
              auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);

              von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

              von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
              privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

              von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn               der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

              von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist;

              von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf
          Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
          Gemeinschaft leben.

7.6       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind;


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7.7       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn

              die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
              diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
              sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
              von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;

              die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
              Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel,
              Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
              Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
              betroffen waren;

              die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
              entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
              - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser
              Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
              Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
              hatte.

          Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von
          Angestellten,    Arbeitern,  Bediensteten,     Bevollmächtigten     oder    Beauftragten    des
          Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl
          für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
          Personen.

7.8       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
          Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
          liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
          die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
          Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
          Leistungen übernommen haben.

7.9       Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110,
          Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;

7.10

              a. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
              Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
              wenn      der    Versicherungsnehmer     von    einem    Dritten    aufgrund       gesetzlicher
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
              Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
              Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
              des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
              gemacht werden können.
              Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

              Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

              Dieser Ausschluss gilt nicht

              1   im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder

              2   für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse


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                  (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
                  nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

              Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
              ‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
                 lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
              ‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
              ‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
                 Anzeigepflicht unterliegen;
              ‒ Abwasseranlagen
              oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;

7.11      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          zurückzuführen sind;

7.12      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen
          mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
          Röntgenstrahlen);

7.13      Haftpflichtansprüche

              aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
              Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
              beruhen;

              wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;

7.14      Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch

              Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,

              Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

              Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;

7.15      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
          elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

              Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,

              Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,

              Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,

              Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen,

7.16      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;

7.17      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
          oder sonstigen Diskriminierungen;

7.18      Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
          Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem
          Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In
          beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
          vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


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              8   Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen

          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
          Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
          gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

8.1       Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
          Verschulden trifft.

8.2       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
          neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
          dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
          Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem
          Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
          werden berücksichtigt.

8.3       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
          erhöhten Beitrags erfolgten.

8.4       Die vorstehenden Bestimmungen finden               auch   Anwendung     auf   Versicherungen     mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                                         9   Beitragsangleichung

9.1       Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
          Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
          unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

9.2       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
          um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
          aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
          vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
          nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
          speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
          Höhe der Versicherungsleistungen.

          Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
          geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
          Schadensfälle.

9.3       Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
          Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
          (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
          nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

          Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
          Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
          für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
          Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
          unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.


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9.4       Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


                              10     Kündigung nach Beitragsangleichung

          Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT).


                                11    Kündigung nach Versicherungsfall

11.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
          ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
          ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
              Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.

          Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung
          oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
          Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

11.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                    12    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

12.1      Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
          dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
          dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein
          Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
          von einem Dritten übernommen wird.

12.2      Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
          ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
          ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
              laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
          Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen.

12.3      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
          ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
              vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
          ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
              Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
              der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

12.4      Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
          Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
          für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

12.5      Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
          oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
          besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
          Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer
          den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
          einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis


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           erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
           Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg,
           wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
           zugehen müssen.


  13      Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
           Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
           Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
           Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
           erlangt hat.


                         14   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

           Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
           Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
           unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
           geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


                        15    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

15.1       Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
           Schadenersatzansprüche erhoben wurden.

15.2       Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
           sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
           Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
           Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
           Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
           müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

15.3       Wird    gegen      den     Versicherungsnehmer        ein     Haftpflichtanspruch     erhoben,   ein
           staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
           erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

15.4       Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
           muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
           Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

15.5       Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
           die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
           des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
           Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
           Unterlagen zur Verfügung stellen.


                                        16    Mitversicherte Person

16.1       Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
           Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
           entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht,
           wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.

16.2       Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
           Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
           verantwortlich.


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                                        17   Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


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    Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von kurzfristigen
                       Veranstaltungen (HA KFR)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite

1      Gemeinsamer Teil                                                                        37
2      Versicherte Risiken                                                                     38
3      Deckungserweiterungen                                                                   41
4      Risikobegrenzungen                                                                      48
5      Umwelthaftpflichtbasisversicherung                                                      51
6      Umweltschadensbasisversicherung                                                         58


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 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von kurzfristigen
                    Veranstaltungen (HA KFR)

                                         1    Gemeinsamer Teil

1.1       Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen für
          die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Durchführung, Leitung, Überwachung
          und dergleichen der im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen Veranstaltung einschließlich
          der mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nacharbeiten.
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Ereignisse, die im Rahmen der mit dieser
          Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorarbeiten vor Beginn des im
          Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Zeitraums des Versicherungsvertrags eingetreten
          sind, wenn dem Versicherungsnehmer diese Schäden bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt
          waren und er nicht vermuten konnte, dass diese Schäden eingetreten sind (Rückwärtsversicherung
          für Vorarbeiten).
          Auf die Ausschlussbestimmungen gemäß 4.1.1.1 wird besonders hingewiesen.

1.1.2     Der Versicherungsschutz wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
          weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 5, es sei denn
          einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne von 7.10 b. AHB, soweit nicht im Rahmen des Vertrags etwas anderes vereinbart ist.
          Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
          Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
          sich ausschließlich nach dem AT und 6, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.2       Mitversicherte Personen

1.2.1     Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags

              die gesetzliche Haftpflicht der Organe des Versicherungsnehmers, die er zur Leitung und/oder
              Überwachung der versicherten Veranstaltung beauftragt hat, in dieser Eigenschaft;

              die persönliche gesetzliche Haftpflicht des beschäftigten Personals des Versicherungsnehmers
              aus ihrer Tätigkeit anlässlich der versicherten Veranstaltung.
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
              Sozialgesetzbuchs (SGB) VII. handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
              beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
              derselben Dienststelle zugefügt werden.

              - die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv mitwirkenden Personen (z. B. Tänzer, Sänger
              etc.) - insoweit abweichend von 4.1.2 -, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz
              besteht (z. B. Privat- oder Vereinshaftpflichtversicherung).
              (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
              Sozialgesetzbuchs (SGB) VII. handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
              beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
              derselben Dienststelle zugefügt werden.

1.2.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der mitwirkenden Personen untereinander.

1.3       Kumulklausel
          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder


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          ‒   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
          ‒ nach dieser Veranstalterhaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              Umweltschadensversicherung,
          ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach
              einer Umweltschadensversicherung,
          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern       die     in   der   Veranstalterhaftpflicht- bzw. der     Umwelthaftpflicht-    bzw.
          Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
          fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
          Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Veranstalterhaftpflichtversicherung
          gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.

1.4       Schiedsgerichtsvereinbarungen
          Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
          Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

              Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
              sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
              verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

              Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
              Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
              Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

              Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der    Versicherungsnehmer    ist   verpflichtet,   dem    Versicherer   die   Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
          zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


                                         2    Versicherte Risiken

2.1       Fest- und sonstige Veranstaltungen
          – bei Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen sowie kleinen
          Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen –
          Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit diesen Arbeiten beauftragten
          Personen, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz               besteht (z. B.
          Vereinshaftpflichtversicherung).

2.2       Zelte
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb,
          einschließlich Auf- und Abbau, von Zelten, Buden, Pavillons (nicht jedoch Tribünen) bis 500 qm
          Gesamtbodenfläche, auch wenn diese geliehen oder gemietet sind.
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

2.3       Feuerwerke
          Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 4.1.1, 14 - das behördlich bzw. polizeilich genehmigte


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Stand 01.07.2013                                                         Seite 39


          Veranstalten eines Feuerwerkes inklusive Abbrennen durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker.
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.

2.4       Böller und Schallkanonen
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verwendung von
          Böllern und Schallkanonen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die behördlichen
          Vorschriften und Auflagen eingehalten werden.
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

2.5       Zelte (auch Bühnen, Buden, Pavillons) und Tribünen
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von
          eigenen, geliehenen und gemieteten Zelten/Tribünen.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für den Betrieb geltenden (Sicherheits-)
          Vorschriften eingehalten werden.

          Dies gilt insbesondere für die je nach Gegebenheit des Einzelfalls vorgeschriebene
          ‒ Einholung einer Ausführungsgenehmigung bei den zuständigen Baurechtsbehörden,
          ‒ Durchführung einer Abnahme durch einen Baukontrolleur bzw. einer polizeilichen
              Abnahme/Zulassung bei Tribünen,
          rechtzeitig vor Benutzung bzw. Beginn der Veranstaltung.

          (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn der Betrieb von Zelten und Tribünen
          ohne Auf- und Abbau besonders vereinbart ist.)

          Nicht versichert
          ‒ sind Ansprüche wegen Schäden an den Zelten/Tribünen sowie an deren Einrichtungen und
              Einrichtungsgegenständen;
          ‒ ist die persönliche Haftpflicht des Verleihers/ -mieters, der Baurechts-/Polizeibehörde und des
              Baukontrolleurs;
          ‒ ist der Auf- und Abbau von Zelten (auch Bühnen, Buden, Pavillons) und Tribünen.

          Bei Tribünen gilt zusätzlich:
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die aufgrund des Konstruktionsplans und der
          polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird.
          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Kleidern durch Schmutz oder Farbe und
          Schäden an Strümpfen/Strumpfhosen.

2.6       Zelte (auch Bühnen, Buden, Pavillons) und Tribünen
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb,
          einschließlich Auf- und Abbau, von eigenen, geliehenen und gemieteten Zelten/Tribünen.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für den Betrieb, einschließlich Auf- und
          Abbau, geltenden (Sicherheits-) Vorschriften eingehalten werden.

          Dies gilt insbesondere für die je nach Gegebenheit des Einzelfalls vorgeschriebene
          ‒ Beauftragung eines Richtmeisters, der die verantwortliche Leitung des Auf-/Abbaus übernimmt
              bzw. hierbei mitwirkt,
          ‒ Einholung einer Ausführungsgenehmigung bei den zuständigen Baurechtsbehörden,
          ‒ Durchführung einer Abnahme durch einen Baukontrolleur bzw. einer polizeilichen Abnahme/
              Zulassung bei Tribünen,
          jeweils rechtzeitig vor Benutzung bzw. Beginn der Veranstaltung.
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn der Betrieb von Zelten und
          Tribünen mit Auf- und Abbau besonders vereinbart ist.)

          Nicht versichert
          ‒ sind Ansprüche wegen Schäden an den Zelten/Tribünen sowie an deren Einrichtungen und
              Einrichtungsgegenständen;
          ‒ ist die persönliche Haftpflicht des Verleihers/ -mieters, des Richtmeisters, der Baurechts-/
              Polizeibehörde und des Baukontrolleurs.

          Bei Tribünen gilt zusätzlich:


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Stand 01.07.2013                                                         Seite 40


          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die aufgrund des Konstruktionsplans und der
          polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird.
          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Kleidern durch Schmutz oder Farbe und
          Schäden an Strümpfen/Strumpfhosen.

2.7       Radrennen auf offener Strecke
          - bei Radrennen -
          Versicherungsschutz wird - abweichend von 4.1.1, 20 - unter der Voraussetzung gewährt, dass die
          Rennstrecke polizeilich abgesperrt ist.
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommens, Beschädigung oder
          Zerstörung der teilnehmenden Fahrräder sowie Ansprüche der Teilnehmer untereinander.

2.8       Seifenkistenrennen
          - bei Seifenkistenrennen -
          Bei Rennen auf offener Strecke wird Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung gewährt,
          dass die Rennstrecke polizeilich abgesperrt ist.
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommens, Beschädigung oder
          Zerstörung der teilnehmenden Seifenkisten sowie Ansprüche der Teilnehmer untereinander.

2.9       Ausstellungen/Messen/Märkte/Floh- und Trödelmärkte/Viehauktionen
          - bei Veranstalter- inklusive Ausstellerhaftpflicht und Ausstellerhaftpflicht für Ausstellungen/Messen/
          Märkten/Floh- und Trödelmärkten und Viehauktionen –
          Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Aussteller.
          Nicht versichert ist die Haftpflicht von Schaustellern.

2.10      Viehauktionen/-schauen, -märkte und -ausstellungen
          - bei Viehauktionen -
          Mitversichert ist - abweichend von 4.1.1, 19. - die gesetzliche Haftpflicht in der Eigenschaft als
          Tierhalter/Tierhüter   anlässlich des     versicherten   Risikos,   sofern     nicht   anderweitig
          Versicherungsschutz besteht.

2.11      Aussteller bei Ausstellungen/Messen/Märkten/Floh- und Trödelmärkten
          - bei Veranstalter- inklusive Ausstellerhaftpflicht und Ausstellerhaftpflicht für Ausstellungen/Messen/
          Märkten/Floh- und Trödelmärkten -
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Vorführen von
          nicht selbstfahrenden Maschinen.

          Nicht versichert sind - soweit hierfür keine andere Vereinbarung getroffen wurde -
          Haftpflichtansprüche aus
          ‒ dem Vorführen von selbstfahrenden Maschinen - insoweit besteht                          auch    kein
              Versicherungsschutz über 3.2;
          ‒ der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt.

2.12      Vorführen selbstfahrender Maschinen
          - bei Ausstellungen/Messen/Märkten -
          Eingeschlossen ist - abweichend von 2.11 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus dem Vorführen von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden
          Maschinen bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.
          (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

2.13      Abgabe von Speisen und Getränken
          - bei Ausstellungen/Messen/Märkten -
          Eingeschlossen ist - abweichend von 2.11 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt.


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          (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)


                                        3   Deckungserweiterungen

3.1       Immobilien
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Besitzer,
          Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken -
          nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten die für die versicherte
          Veranstaltung genutzt werden.

          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
          den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
          Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.

          Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus

              Garagen und Parkplätzen auch außerhalb des Veranstaltungsgrundstücks;

              Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.

          im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung.

3.2       Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          Eingeschlossen ist - soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen,
          gemieteten und geliehenen

              Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
              ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;

              Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;

              selbstfahrenden Arbeitsmaschinen           und        Hub-   und   Gabelstapler   bis   20   km/h
              Höchstgeschwindigkeit,

              Anhänger.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

3.3       Beauftragung fremder Unternehmen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung, auch von Kraftfuhr-
          und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.1.2 -.
          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

3.4       Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

              mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
              privatrechtlichen Inhalts handelt,

              aufgrund von sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträgen,


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              als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben
          ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
             3.6.2) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.

3.5       Auslandsschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend         von    7.9     AHB   -   die   gesetzliche   Haftpflicht   des
          Versicherungsnehmers wegen

3.5.1     im Ausland vorkommender Versicherungsfälle anlässlich Geschäftsreisen, die in unmittelbarem
          Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung stehen;

3.5.2     - bei Ferienwanderungen, Schul-, Studienfahrten oder Zeltlager -
          Auslandsschäden in Europa anlässlich Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und
          Zeltlagern aus Anlass der versicherten Veranstaltung im europäischen Ausland;

3.5.3     - bei Ferienwanderungen, Schul-, Studienfahrten oder Zeltlager -
          Auslandsschäden in außereuropäischen Ländern anlässlich Ferienwanderungen, Schul- bzw.
          Studienfahrten und Zeltlagern aus Anlass der versicherten Veranstaltung in außereuropäischen
          Ländern, ausgenommen USA/US-Territorien/Kanada.
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

3.5.4     Ausgeschlossen sind Ansprüche
          ‒ aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
             Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
             Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
             unter 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
             Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
          ‒ ‒ auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
          ‒ nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
             Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
             Bestimmungen anderer Länder.

3.5.5     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

3.5.6     Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
          Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

              Kein Versicherungsschutz besteht für
              ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
                 Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
                 zuvor besonders vereinbart;
              ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalts sowie alle Kosten und Aufwendungen,
                 die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
                 Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                 Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                 Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                 Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 43


              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder
              Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten
              Ansprüchen siehe Leistungsübersicht.

3.5.7     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.5.8     Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.

3.6       Mietsachschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10.b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen

3.6.1     Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen, die anlässlich von im Zusammenhang mit der
          versicherten Veranstaltung durchgeführten Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten
          Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

3.6.2     Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
          an im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden
          und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und
          dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion
          (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
          übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und
          Abwasser.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.6.3     Ausgeschlossen sind Ansprüche
          ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
          ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
             Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Veranstaltung oder eines Teiles derselben
             angestellt hat,
          ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher
             Gemeinschaft leben,
          ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
             mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

3.6.4     Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
          übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

3.6.5     Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.7       Bearbeitungsschäden
          - bei Festveranstaltungen -
          Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
               entstanden sind;
          ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
          befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 44


          Vermögensschäden.

          Leitungsschäden siehe 3.8.

          Be- und Entladeschäden siehe 3.9.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.8       Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.9       Be- und Entladeschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
          des Be- und Entladens.
          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
          ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
              für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
              Rechnung von Dritten übernommen wurde.

          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.10      Abwasserschäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer (mit Ausnahme
          von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und
          Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10.b. AHB handelt.

3.11      Strahlenschäden

3.11.1    Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 und 7.10.b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus
          Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.11.2    Werden vom Versicherungsnehmer energiereiche ionisierende Strahlen verwendet, ohne dass dies
          für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.

          Dies gilt nicht für Schäden, die

              durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

              durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
              Lagerung bedingt sind.


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 45


3.11.3    Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation
              eintreten;

              wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag -
              aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
              Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen
              ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

              gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
              Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen
              Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

3.12      Schlüsselrisiko
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch General-
          Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
          Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
          Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Nicht versichert ist/sind
          ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;
          ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.13      Vermögensschäden

3.13.1    Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.

3.13.2    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

              durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

              aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

              aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

              aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

              aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

              aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

              aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
              wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

              aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
              Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

              aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 46


              aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
              Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

              aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
              oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

              aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

3.14      Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden im Sinne von 2.a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
          Missbrauch personenbezogener Daten.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.15      Internethaftpflicht
          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "versicherte Risiko" besteht ausschließlich
          über diesen Zusatzbaustein.

3.15.1    Versichertes Risiko
          Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10.a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.12.2.1,
          3.12.2,7. und 3.12.2,8. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
          dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
          Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder
          mittels Datenträger,
          soweit es sich handelt um Schäden aus

              der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
              (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

              der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
              ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                 Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
              ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                 Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

          Für 1. bis 3. gilt:
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
          Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von
          Obliegenheiten).

              der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
              Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
              Urheberrechten.
              In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                  Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
                  auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                  Versicherungsnehmer.

3.15.2    Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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              Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
              ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
              wenn diese
              ‒ auf derselben Ursache,
              ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                  Zusammenhang oder
              ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                  Mängeln
              beruhen.
              6.3 AHB wird gestrichen.

              Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung
              auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
          Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

3.15.3    Auslandsschäden
          Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
          Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach
          dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

3.15.4    Nicht versicherte Risiken
          Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

              Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

              Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

              Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

              Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

              Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

              Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;

              Tätigkeiten, für   die      eine     gesetzliche          Pflicht    zum     Abschluss    einer
              Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

3.15.5    Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche

              die im Zusammenhang stehen mit
              ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                  Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme
                  handelt (z. B. Spamming),
              ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                  über Internet-Nutzer dienen;

              wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
              Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
              stehen, geltend gemacht werden;

              gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
              bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
              Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
              Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;


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              auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);

              nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder.


                                         4   Risikobegrenzungen

4.1       Nicht versicherte Risiken

4.1.1     Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

              wegen Schäden aus Tätigkeiten, die dem versicherten Risiko nicht zuzurechnen sind sowie
              wegen Schäden, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen.
              Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB finden keine Anwendung;

              wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder    beauftragte    Person    durch   den      Gebrauch      eines    Kraftfahrzeugs    oder
              Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
              oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

              Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
              Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
              hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

              wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
              oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
              werden.
              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

              aus
              ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                  oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                  oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
              ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                  Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
              und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
              der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

              wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
              Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe
              5);

              wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
              Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
              pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

              wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
              Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
              desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
              Gewebe);

              wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
              Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
              Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
              handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);


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Stand 01.07.2013                                                     Seite 49


            wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

            aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines);

            aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
            der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

            aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
            veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
            Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
            beruhen;

            wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
            und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

            aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
            Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

            wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
            sind;

            wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
            sonstige Diskriminierungen;

            wegen Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche angedrohten oder begangenen
            Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,
            ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der
            Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, eine
            staatliche oder öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine internationale Organisation Einfluss
            zu nehmen;

            aus Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken sowie zu strafbaren
            Handlungen;

            als Tierhalter/-hüter;

            aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder
            Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training);

            aus der Veranstaltung mit motorgetriebenen Fahrzeugen (z.B. Motorbootrennen, Autorennen)
            sowie aus der Durchführung von Luftsportveranstaltungen;

            wegen Schäden durch Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jedweder Art, insbesondere der
            ausgestellten Sachen oder Tiere, sowie der Ausstellungsstände und Einrichtungen;

            wegen Beschädigungen von ausgestellten Sachen oder Tieren sowie wegen Schäden an
            verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (z.B. in einer Garderobe) oder
            Tieren;

            aus Schäden anlässlich Wasserfesten und Regatten an Wasserfahrzeugen und/oder aus
            Schäden an den teilnehmenden Insassen;

            - bei Einsatz von Tieren -
            wegen Schäden an den mitwirkenden Pferden (einschließlich Geschirr-, Zaum- und Sattelzeug)
            und Wagen, aus Unfällen der teilnehmenden Reiter und Fahrer.

            bei Einsatz von Krafträdern/Kraftwagen -
            wegen Schäden an den mitwirkenden Krafträdern/Kraftfahrzeugen sowie die Haftpflicht der
            Halter oder Lenker dieser Krafträder/Kraftfahrzeuge;

            - bei Umzügen, Festzügen, Faschings- und Karnevalsumzügen, Pferderennen, Reiterfesten,
            Reitveranstaltungen, Schlittenrennen mit Pferden oder Hunden -
            aus Schäden


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              ‒    an den mitwirkenden Pferden (einschließlich Geschirr, Zaum-, Sattelzeug), Wagen und/oder
                   Kraftfahrzeugen,
              ‒    aus Unfällen der teilnehmenden Reiter und Fahrer sowie die persönliche Haftpflicht der
                   Pferdehalter und der Halter oder Lenker von Kraftfahrzeugen.

              - bei Umzügen/Festzügen/Faschings- und Karnevalsumzügen -
              aus Schäden durch
              ‒ Verschießen von Gegenständen mit Kanonen, Raketen, etc.;
              ‒ Werfen von Gegenständen (auch Früchten) mit Ausnahme von Süßigkeiten (Bonbons,
                  Pralinen, etc.) und kleinen Blumensträußen.

4.1.2     Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht

              der selbständigen Unternehmer, Handwerker, Besucher und/oder mitwirkenden Personen;

              der Aussteller und ihrer auf der Ausstellung tätigen Angestellten untereinander.

              - bei Veranstalterhaftpflichtversicherung für Ausstellungen/Messen/Märkte/Viehauktionen ohne
              Haftpflicht der Aussteller -
              der Aussteller.

              bei Umzügen/Festzügen/Faschings- und Karnevalsumzügen
              der Teilnehmer.

4.2       Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche

4.2.1     wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

4.2.2     wegen Schäden an Kommissionsware;

4.2.3     gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
          Stoffen verursachen.
          Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden
          führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
          Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

4.2.4     wegen

              Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

              Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser-
              und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

4.2.5     wegen Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
          des einzureißenden Bauwerks entspricht.

4.3       Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
          werden, gilt:

4.3.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages,

              nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder;


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              die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im
              Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
              einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
              derartigen Schäden.
              Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
              Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
              Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

              wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
              Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
              geltend gemacht werden.

4.4       Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

4.4.1     Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada
          oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht.

4.4.2     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                5   Umwelthaftpflichtbasisversicherung

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
          oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:

5.1       Gegenstand der Versicherung

5.1.1     Versichert ist - abweichend von 7.10.b. AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche
          Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden
          durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht
          oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne des vorgenannten Absatzes.
          Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
          besonders vereinbart wurde.

          Mitversichert sind gemäß 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
          des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
          Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.

5.1.2     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
          und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser
          (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

5.1.3     Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

5.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus


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5.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

5.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1);

5.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

5.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko);

5.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Pflichtversicherung).

5.3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes

5.3.1     Der Versicherungsschutz nach 5.1.1. erstreckt sich auch auf:

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Veranstalterhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16.;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

              feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht
              übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
              Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 5.3.3
              Anwendung;

              Fettabscheider.

          Zu 1, 2 und 4 gilt:
          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).

5.3.2     Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen,
          die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
          selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
          und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch
          nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a. AHB findet insoweit
          keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5
          genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers
          der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

5.3.3     Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
          Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB finden keine Anwendung.

5.4       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
          Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens
          (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung


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          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

5.5       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

5.5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          ‒ nach einer Störung des Betriebs oder
          ‒ aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
          sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

5.5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1. werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
          den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
          werden.

5.5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

              dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und
              auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
              einzulegen oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

5.5.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

5.5.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

5.5.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar    eintretenden   Personen-,     Sach-   oder   gemäß      5.1.1    mitversicherten
          Vermögensschadens,       falls Betriebseinrichtungen,   Grundstücke      oder     Sachen     des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
          müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


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5.6       Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind

5.6.1     Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
          soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

5.6.2     Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
          Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
          Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

5.6.3     Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

5.6.4     Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                    Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

5.6.5     Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
          des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

5.6.6     Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
          Endablagerung von Abfällen;

5.6.7     Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          ‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/
              Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

5.6.8     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

5.6.9     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;

5.6.10    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

5.6.11    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

5.6.12    Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
          gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
          des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

5.6.13    Ansprüche
          ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung
             von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;


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Stand 01.07.2013                                                       Seite 55


          ‒   wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
              Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub.

5.6.14    Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
          Fließverhaltens;

5.6.15    Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere
          Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

5.6.16    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen;

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung
          getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;

5.6.17    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

5.6.18    Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten,
          soweit diese entstehen
          ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
             einzureißenden Bauwerkes entspricht;

5.6.19    die in 4.1 - ausgenommen: 4.1.1, 5. - und 4.2.2 genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 4.1.1.9.
          bis 15. verwiesen).

5.7       Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

5.7.1     Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung


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Stand 01.07.2013                                                       Seite 56


          ‒   durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
              beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
              sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen
              Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als
              eingetreten gilt.

          6.3 AHB wird gestrichen.

5.7.2     Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion
          eingetreten ist.

5.7.3     Auf die Kumulklausel gemäß 1.3 wird hingewiesen.

5.8       Nachhaftung

5.8.1     Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
               Versicherungsverhältnis endet.

5.8.2     5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt.

5.9       Versicherungsfälle im Ausland

5.9.1     Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
          Ausland eintretende Versicherungsfälle,

              die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland
              zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder
              Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              aus Anlass Geschäftsreisen im Ausland, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
              versicherten Veranstaltung stehen;

              - bei Ferienwanderungen/Schul-/Studienfahrten/Zeltlager -
              aus Anlass von Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und Zeltlagern in Europa;

              - bei Ferienwanderungen/Schul-/Studienfahrten/Zeltlager -
              Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart
              ist:
              aus Anlass der versicherten Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und Zeltlagern in
              außereuropäischen Ländern, ausgenommen in USA/US-Territorien/Kanada.

5.9.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle

              die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
              Sinne von 5.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
              erfolgen;

              die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2
              zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland
              bestimmt waren;


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              die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
              Sinne von 4.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen.

          Der Versicherungsschutz gemäß 5.9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die
          Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind
          und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne von
          5.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Sofern für Auslandsschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur-
          und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen von 3.5 (oder im
          Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese
          Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen
          oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

5.9.3     Ausgeschlossen sind Ansprüche

              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
              unter 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
              Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder;

5.9.4     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

5.9.5     Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
          Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

              Kein Versicherungsschutz besteht für
              ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder
                 Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
                 zuvor besonders vereinbart;
              ‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                 oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                 Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                 Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                 Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                 Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              ‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                 der     Herstellung,   Verarbeitung      und/oder      dem     Vertrieb     von    Latex
                 (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

5.9.6     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers


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          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

5.10      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          4.3), finden auch insoweit Anwendung.


                                6    Umweltschadensbasisversicherung

6.1       Gegenstand der Versicherung

6.1.1     Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich
          ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit
          dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

6.1.2     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
          Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

              Schädigung der Gewässer,

              Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
          gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
          auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
          bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
          Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
          Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelthaftpflichtversicherung
          vereinbart werden.

6.1.3     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

              Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
              nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3, 2. und 3. fallen,

              Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3, 3. umfasst sind, nach
              Inverkehrbringen,

              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
              Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
              wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

          Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte
          "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
          Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
          Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
          gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.


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6.1.4     Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 -

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Veranstalterhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen);

              feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
              übersteigt.
              Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
              von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen der 7 entsprechende Anwendung;

              Fettabscheider.

6.1.5     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

              die gesetzliche Haftpflicht der Organe des Versicherungsnehmers, die er zur Leitung und/oder
              Überwachung der versicherten Veranstaltung beauftragt hat, in dieser Eigenschaft;

              die persönliche gesetzliche Haftpflicht des beschäftigten Personals des Versicherungsnehmers
              aus ihrer Tätigkeit anlässlich der versicherten Veranstaltung.
              Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
              vor.

              -Versicherungsschutz besteht im nachfolgenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart
              ist -
              die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv mitwirkenden Personen (z. B. Tänzer, Sänger
              etc.), soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. Privat- oder
              Vereinshaftpflichtversicherung).
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der mitwirkenden Personen untereinander.
              Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
              vor.

6.1.6     Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
          zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
          Kraftfahrzeugen im Umfang von 3.2.

6.1.7     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen im Umfang von 3.3.

6.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

6.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

6.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1);

6.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

6.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

6.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 2).


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 60


6.3       Betriebsstörung

6.3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

6.3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3.2 Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der
          6.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
          Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3.2 Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1
          und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
          wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
          Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

6.4       Leistungen der Versicherung

6.4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
          Dritten.

          Berechtigt sind        Sanierungs- und       Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
          zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
          Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und
          Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer
          festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
          Dritten freizustellen.

6.4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
          oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

6.4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den
          Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
          die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
          oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

6.5       Versicherte Kosten
          Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich   notwendiger     Gutachter-, Sachverständigen-,   Anwalts-,    Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

6.5.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern

              die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
              natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
              Ausgangszustand zurückversetzen;

              die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
              natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
              soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
              geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;


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Stand 01.07.2013                                                        Seite 61


              die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
              zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
              Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
              Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
              zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
              ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
              können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
              nicht entfaltet haben.
              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

6.5.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
          zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
          vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
          der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
          erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

6.5.3     Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur nach
          besonderer Vereinbarung versichert.

6.6       Erhöhungen und Erweiterungen

6.6.1     Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
          Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
          Dies gilt nicht für

              Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
              Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang
              2).

6.6.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
          Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 des Allgemeinen Teils
          zur Police kündigen.

6.7       Vorsorgeversicherung
          Eine Vorsorgeversicherung gilt als nicht vereinbart.

6.8       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
          muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
          an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
          Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

6.9       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

              für die Versicherung nach 6.1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
              Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
              Betriebsstörung;

              für die Versicherung nach 6.1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der 6.3.2
              auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

              für die Versicherung nach 6.1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten.


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 62


          Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß. 1. bis 3. - für
          Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
          die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

6.9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1
          werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
          die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
          Behörde ausgeführt werden.

6.9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

              dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

6.9.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
          eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
          des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

6.10      Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
          erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

6.10.1    die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
          Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,


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          geliehen und dergleichen, sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
          soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;

6.10.2    am Grundwasser;

6.10.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

6.10.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

6.10.5    die    sich  daraus     ergeben,  dass   der    Versicherungsnehmer     nach    Beginn  des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

6.10.6    die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13);

6.10.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
          werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
          in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
          Betriebsstörung beruhen;

6.10.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

6.10.9    durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
          Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
          Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
          Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
          Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

6.10.11 die auf

              aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge
              von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen,

              wegen gentechnisch veränderter Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch
              veränderte Organismen enthalten;

          zurückzuführen sind;

6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
        erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
        einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe
        aber 6.1.6).

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn


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          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird.

6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
        Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
        die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
        Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
        befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;

6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
        Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
        hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
        Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
        herbeigeführt haben;

6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
        verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht habe;

6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
        gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
        veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
        Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
        (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
        vereinbart;

6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);

6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
        Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;


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6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
        ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
        ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
            einzureißenden Bauwerks entspricht;

6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
        Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
        anderer Länder.

6.11      Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

6.11.1    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
          Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
          ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
               wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht oder
          ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

6.11.2    Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

6.11.3    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 6.5 und Zinsen nicht
          aufzukommen.

6.11.4    Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der
          Veranstalterhaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil
          dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadensbasisversicherung
          bzw. Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
          Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
          höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur
          Verfügung.

          Sofern die in der Veranstalterhaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung oder
          Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
          fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
          Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder
          Veranstalterhaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

6.12      Nachhaftung

6.12.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit


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          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
              Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
              Versicherungsverhältnis endet.

6.12.2    6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
          versicherten Risikos abzustellen ist.

6.13      Versicherungsfälle im Ausland

6.13.1    Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im
          Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

              die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
              6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der. 6.1.3.1 und 6.1.3.2
              nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
              waren;

              aus Anlass von Geschäftsreisen im Ausland gemäß 6.1.3.1, die in unmittelbarem
              Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung stehen.

              - bei Ferienwanderungen/Schul-/Studienfahrten/Zeltlager -
              aus Anlass von Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und Zeltlagern.

          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 dieser Bedingungen - auch für
          Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
          sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

6.13.2    erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich                       der    EU-
          Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

              die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3.3.
              oder Erzeugnisse im Sinne von 6.1.3, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
              Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
              Sinne von 6.1.3.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

              die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
              gemäß 6.1.3.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

          - bei Ferienwanderungen/Schul-/Studienfahrten/Zeltlager -
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6.9 bleiben vom Versicherungsschutz
          ausgeschlossen.

6.13.3    Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

6.13.4    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

6.14      Zusatzbaustein 1
          Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.


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6.14.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der
          Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
          gemäß Umweltschadensgesetz

              an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
              Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
              ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren;

              an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
              geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
              für die menschliche Gesundheit ausgehen.
              Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
              Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15
              (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;

              an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
              stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
              waren.

          Zu 1. bis 3. gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2,
          letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
          einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
          auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
          wird.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz.
          Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der
          Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

          Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.

          Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

          Nicht versichert sind darüber hinaus:

              Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
              ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
              ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese
                   entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
                   Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
              Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiär-
              Buthylether (MTBE) ergeben.

6.14.2    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

6.15      Zusatzbaustein 2
          Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.

6.15.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14
          (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung
          Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
          schädlicher    Bodenveränderungen       gemäß       Bundesbodenschutzgesetz,      wenn    der


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          Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
          Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
          Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
          oder war, findet. 6.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          6.10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7 kein Versicherungsschutz.

6.15.2    Versicherte Kosten

              In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
              Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
              Gesundheit ausgeht.
              Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
              Betriebsstörung
              ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
              ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 6.1.2, 6.4 und 6.5 - auch für
              Kosten
              ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                 Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4, zurückzuführen sind;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                 soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                 Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
                 in jedem Fall abzuziehen;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
                 Versicherungsfalls.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2.4 und
              6.1.2.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/
              oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
              gemieteten,      gepachteten,     geleasten    oder     dergleichen     Grundstücken      des
              Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
              Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

6.15.3    Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.

6.15.4    Nicht versicherte Tatbestände

              Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
              Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

              Die in 6.10 und 6.5.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
              Anwendung.

6.15.5    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


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6.16      Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung

6.16.1    Beitragsregulierung
          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils gilt:
          Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

              Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

              Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
              Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
              Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
              vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

              Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer Zuviel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

              Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

6.16.2    Kündigung nach Versicherungsfall

              Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
              ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
              ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                 Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
                 zugestellt wird.
              Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der
              Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch
              den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

              Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
              Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
              zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
              Versicherungsperiode, wirksam wird.
              Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
              Versicherungsnehmer wirksam.

6.16.3    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

              Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
              Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
              seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
              Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
              eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

              Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
              ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
              ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode
              gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
              Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.


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Stand 01.07.2013                                                      Seite 70


              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
              ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
                 er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
              ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                 Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                 dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

              Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
              das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
              der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

              Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
              Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
              Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
              der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
              dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
              bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
              Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
              einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
              Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem
              Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
              Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
              Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
              zugehen müssen.

6.16.4    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
          der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

6.16.5    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
          geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

6.16.6    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

              Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
              Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
              Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

              Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
              umfassend zu informieren über:
              ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
                 Behörde,
              ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
                 gegenüber dem Versicherungsnehmer,
              ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
                 zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
              ‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
              ‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
              ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

              Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
              Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
              Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
              Schadenberichte    zu     erstatten   und    ihn   bei    der     Schadenermittlung   und
              -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die


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              Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
              Schriftstücke übersandt werden.

              Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
              Versicherer abzustimmen.

              Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
              muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
              Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

              Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
              hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
              Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
              des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
              sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
              stellen.

6.16.7    Mitversicherte Personen

              Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7
              gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

              Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
              Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
              verantwortlich.

6.16.8    Abtretungsverbot
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


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