# ARAG Versicherung für Hundesportvereine: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-arag-hundesportvereine.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-arag-hundesportvereine.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherteninformation und Bedingungen ARAG Hundesportvereine](https://www.arag.de/assets/document/bedingungen-arag-hundesportvereine-1.2025.pdf), Fassung ARAG Versicherungen für Hundesportvereine, Stand 1.2023 (PDF 11.2025)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | ja, bis 5 Mio. € | Für Personen- und/oder Sachschäden je Ereignis pauschal 5.000.000 Euro | Abschnitt B.II.4.1, Seite 21 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Diese Versicherungssumme steht je Versicherungsjahr maximal doppelt als Gesamtleistung zur Verfügung. | Abschnitt B.II.4.1, Seite 21 |
| Reine Vermögensschäden des Vereins gegenüber Dritten (Baustein in der Vereinshaftpflicht) | ja, bis 125.000 € | Die Versicherungssumme beträgt 125.000 Euro je Versicherungsfall, maximal jedoch das Zweifache je Versicherungsjahr. | Abschnitt B.III.4, Seite 23 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Vereinsreisen und Auslandsveranstaltungen) | ja | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf die Ausübung der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeit zurückzuführen sind. | Abschnitt B.II.2.5, Seite 16 |
| Versichertes Risiko: Tätigkeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks, Bindung an die Angaben im Antrag | ja | den üblichen, gewöhnlichen satzungsgemäßen Vereinsbetrieb | Abschnitt A.4.1 a), Seite 10 |
| Ausgeschlossene oder besonders geregelte Vereinsarten (z. B. Reit-, Schützen-, Motorsport-, Flug-, Wassersport-, Jagdvereine) | ja | Voraussetzung für den Abschluss des Versicherungsschutzes ist eine Mitgliedschaft des Vereins in einem Mitgliedsverband des Deutschen Hundesportverbands. | Abschnitt A.2, Seite 10 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (neue Abteilungen, neue Anlagen) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Mitversichert sind jedoch die Kosten für die Abwehr derartiger Schadenersatzansprüche. | Abschnitt B.II.3.2.19, Seite 20 |
| Persönliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und satzungsmäßigen Organe aus ihrer Tätigkeit für den Verein | ja | Als Funktionäre in diesem Sinne gelten alle Mitglieder, die den satzungsgemäß bestimmten Vereinsorganen angehören | Abschnitt A.3.2 b), Seite 10 |
| Persönliche Haftpflicht der ehrenamtlichen Helfer und Beauftragten bei Vereinstätigkeiten | ja | alle von einer übergeordneten Organisation, zum Beispiel einem Landeshundesportverband, oder von einem weiteren Hundesportverein zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragten Helfer, auch, soweit es Nichtmitglieder sind. | Abschnitt A.3.2 e), Seite 10 |
| Persönliche Haftpflicht der Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen und Training | ja | alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder | Abschnitt A.3.2 a), Seite 10 |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainer | ja | Übungsleiter, Trainer, ferner die Leistungsrichter, sowie die Helfer im Schutzdienst; alle Angestellten und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung | Abschnitt A.3.2 c) und d), Seite 10 |
| Nichtmitglieder, Gäste und Schnupperteilnehmer als Mitversicherte bei Vereinsveranstaltungen | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Nichtmitglieder (ausgenommen Abschnitt A Ziffer 3.2 e) | Abschnitt A.7.2 a), Seite 11 |
| Ansprüche der Mitversicherten untereinander und gegen den Verein (Personenschäden unter Mitgliedern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle handelt | Abschnitt B.II.2.4, Seite 16 |
| Aufsichtspflicht über Minderjährige und Jugendgruppen (Jugendarbeit, Freizeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen der Ehrenamtlichen und Helfer (z. B. beschädigtes Privatfahrzeug bei Vereinsfahrten) | nicht geregelt |  |  |
| Vereinsveranstaltungen (Feste, Turniere, Konzerte, Ausflüge) mitversichert | ja | die Veranstaltung und Ausrichtung aller satzungsgemäßen Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins einschließlich deren Vorbereitung und Abwicklung | Abschnitt A.4.1 b), Seite 10 |
| Grenze für Veranstaltungen nach Besucherzahl oder Art (Großveranstaltungen meldepflichtig oder ausgeschlossen) | ja | die Ausrichtung internationaler Veranstaltungen (zum Beispiel Welt- oder Europameisterschaften) oder Deutscher Meisterschaften für einen Spitzenfachverband | Abschnitt A.7.1 a), Seite 11 |
| Abbrennen von Feuerwerk und Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungen | ja, bis zur Versicherungssumme | der Verwendung von Kleinfeuerwerk (Klasse 1 + 2) in eigener Regie. | Abschnitt B.II.2.11.2, Seite 18 |
| Ausschank, Bewirtung und Verkauf von Speisen und Getränken (einschließlich Lebensmittelschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Auf- und Abbau, sowie die Bewirtschaftung in eigener Regie | Abschnitt B.II.2.6.1, Seite 17 |
| Auf- und Abbau sowie Betrieb von Zelten, Bühnen und Tribünen | ja | aus dem Einsatz (einschließlich Auf- und Abbau) von Tribünen, Bühnen, Podien, Verkaufsständen, Buden, Zelten und dergleichen, soweit sie baupolizeilich zugelassen sind | Abschnitt B.II.2.6.6, Seite 17 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vereinsheim, Sportanlagen und Grundstücke (Verkehrssicherung) | ja | Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem üblichen und gewöhnlichen Vereinsbetrieb dienen. | Abschnitt B.II.2.1.1, Seite 16 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Räumen, Hallen und Sportstätten | ja, bis 300.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen, die von den versicherten Vereinen zur Ausübung der satzungsgemäßen Vereinstätigkeit gemietet, gepachtet oder geliehen wurden. | Abschnitt B.II.2.8, Seite 17 |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Geräte, Instrumente, Zelte) | ja, bis 300.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen, die von den versicherten Vereinen zur Ausübung der satzungsgemäßen Vereinstätigkeit gemietet, gepachtet oder geliehen wurden. | Abschnitt B.II.2.8, Seite 17 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Vereinsräume, Hallen, Gemeinde) | ja, bis 20.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Für Schlüsselverlust gemäß Abschnitt B.II. 2.9 20.000 Euro bei einer Selbstbeteiligung von 100 Euro je Schadenfall. | Abschnitt B.II.4.2, Seite 21 |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben am Vereinsheim bis zur genannten Bausumme | ja, bis 250.000 € | wenn ihre Kosten im Einzelfall auf nicht mehr als 250.000 Euro zu veranschlagen sind. | Abschnitt B.II.2.2, Seite 16 |
| Tierhaltung des Vereins (Vereinspferde, Hunde im Hundesportverein, Vereinstiere) | nein | Das Risiko als Tierhüter während einer versicherten Veranstaltung ist mitversichert. Das Risiko als Tierhalter ist nicht versichert. | Abschnitt B.II.2.3, Seite 16 |
| Gebrauch vereinseigener oder gemieteter Wasserfahrzeuge (Ruder-, Paddel-, Segel- und Motorboote) | nein | durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen verursachen | Abschnitt B.II.3.2.10, Seite 19 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bei Vereinstätigkeiten | nein | durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen verursachen | Abschnitt B.II.3.2.10, Seite 19 |
| Nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Rasentraktor, Platzpflege) bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde | Abschnitt B.II.2.10.3, Seite 18 |
| Umweltschadensversicherung und Gewässerschäden (z. B. Heizöltank im Vereinsheim, Fischereigewässer) | ja, bis 5 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- sowie Vermögensschäden 5.000.000 Euro. | Abschnitt B.IV.6.1, Seite 26 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen am Vereinsheim einschließlich Einspeisung | nicht geregelt |  |  |
| Haftung aus Datenschutzverletzungen und elektronischem Datenaustausch (Mitgliederdaten, Website) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. | Abschnitt B.II.3.3.8, Seite 20 |
| Forderungsausfall (Schutz des Vereins bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafverteidigung für Vorstand und Helfer | nicht geregelt |  |  |
| Abhandenkommen von Vereinsgeldern und Kassenfehlbeträge (Vertrauensschaden, soweit im Werk) | ja, bis 15.000 € | Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000 Euro je Versicherungsfall. | Abschnitt B.V.3.2, Seite 27 |
| Vermögensschadenhaftpflicht der Organe gegenüber dem Verein (Innenhaftung des Vorstands) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | wegen Schäden, die der Verein oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen verursachen | Abschnitt B.II.3.2.10, Seite 19 |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Wettfahrten | ja | aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmigungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen | Abschnitt B.II.3.2.14, Seite 19 |
| Ausschluss oder Einschränkung beim Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoff (Schießsport) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen aus Verletzungen bei der Sportausübung untereinander (Sportunfall ohne grobe Regelverletzung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus Missbrauch, Misshandlung oder sexueller Belästigung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Berufs- und Profisport sowie gewerblichen Tätigkeiten des Vereins | ja | gewerbliche Unternehmen oder gewerbliche Nebenbetriebe, sofern sie nicht kurzfristig bei der Durchführung versicherter Veranstaltungen betrieben werden. | Abschnitt A.7.1 b), Seite 11 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | Abschnitt B.II.2.5, Seite 17 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Mietsach-, Schlüssel-, Helferschäden) | 250 € | Für Mietsachschäden gemäß B.II.2.8 300.000 Euro Bei einer Selbstbeteiligung von 10 Prozent, max. jedoch 250 Euro | Abschnitt B.II.4.2, Seite 21 |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Mitgliederzahl, Veranstaltungen), Meldepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (neue Sparten, neue Anlagen, Satzungsänderung) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Die Versicherten haben den Eintritt eines Versicherungsfalls, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, den Versicherern unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. | Abschnitt D.I, Seite 34 |
| Nachhaftung nach Auflösung des Vereins oder Vertragsende | ja | Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. | Abschnitt B.IV.7.1.1, Seite 26 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. | Versicherteninformation Ziffer 10, Seite 8 |
| RC de explotación (Haftung aus dem Betrieb der Asociación oder des Club im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung der Freiwilligen nach Ley 45/2015 de Voluntariado (Haftpflicht der voluntarios gegenüber Dritten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherteninformation und Bedingungen ARAG Hundesportvereine

```text
[Seite 1]
ARAG Versicherungen
für Hundesportvereine

Versicherteninformation und Bedingungen


Stand 1.2023


PDF27875 11.2025

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
Vertragsgesellschaften

ARAG Allgemeine Versicherungs-AG                               ARAG SE
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender   Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),                          Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg      Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
                                                               Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB Nr. 10 418           Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB Nr. 66846
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216                                     USt-ID-Nr.: DE 119 335 995
Vers.St.Nr.: 810/V908100008468                                 Vers.St.Nr.: 810/V90810007650


ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                                                     3

[Seite 4]
Inhaltsverzeichnis

Versicherteninformation ARAG Versicherungen für Hundesportvereine ....................................................................................6

A.        Allgemeine Bestimmungen ....................................................................................................................................... 10

B.        Versicherungszweige ................................................................................................................................................ 12
I.        Unfallversicherung ................................................................................................................................................... 12
1.        Gegenstand der Versicherung.......................................................................................................................................... 12
2.        Leistungen........................................................................................................................................................................ 12
3.        Ausschlüsse ...................................................................................................................................................................... 14
4.        Auszahlung der Leistung .................................................................................................................................................. 15
Unfall-Plus – optionale Erweiterungsmöglichkeit der Unfall-Leistungen ........................................................................................ 16
II.       Haftpflichtversicherung............................................................................................................................................ 16
1.        Gegenstand der Versicherung.......................................................................................................................................... 16
2.        Besondere Vertragserweiterungen ................................................................................................................................... 16
3.        Ausschlüsse ...................................................................................................................................................................... 18
4.        Versicherungssummen ..................................................................................................................................................... 21
III.      Vermögensschaden-Haftpflicht ................................................................................................................................ 21
1.        Gegenstand der Versicherung.......................................................................................................................................... 21
2.        Leistungen....................................................................................................................................................................... 22
3.        Ausschlüsse ..................................................................................................................................................................... 23
4.        Versicherungssummen .................................................................................................................................................... 23
IV.       Umwelthaftpflichtversicherung ................................................................................................................................23
1.        Gegenstand der Versicherung......................................................................................................................................... 23
2.        Risikobegrenzung ............................................................................................................................................................ 24
3.        Versicherungsfall ............................................................................................................................................................. 24
4.        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und versicherte Kosten...................................................................... 24
5.        Nicht versicherte Tatbestände......................................................................................................................................... 25
6.        Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel........................................................................................... 26
7.        Nachhaftung ................................................................................................................................................................... 26
8.        Versicherungsfälle im Ausland ........................................................................................................................................ 26
V.        Vertrauensschadenversicherung ..............................................................................................................................26
1.        Gegenstand der Versicherung......................................................................................................................................... 26
2.        Umfang des Versicherungsschutzes ................................................................................................................................ 27
3.        Versicherungsleistungen ................................................................................................................................................. 27
VI.       Rechtsschutzversicherung ........................................................................................................................................28
1.        Gegenstand der Versicherung......................................................................................................................................... 28
2.        Inhalt des Versicherungsschutzes.................................................................................................................................... 28
3.        Allgemeine Risikoausschlüsse.......................................................................................................................................... 28
4.        Eintritt des Versicherungsfalls ......................................................................................................................................... 29
5.        Leistungsumfang ............................................................................................................................................................ 29
6.        Versicherungssumme; Strafkaution; Selbstbeteiligung ................................................................................................... 30
7.        Örtlicher Geltungsbereich ............................................................................................................................................... 30
8.        Benennung und Beauftragung des Rechtsanwalts .......................................................................................................... 31
9.        Prüfung der Erfolgsaussichten ......................................................................................................................................... 31
10        Abtretung, Erstattung von Kosten und Versicherungsleistungen ..................................................................................... 31

C.        Hinweise für den Schadenfall ................................................................................................................................... 32
I.        Das müssen Sie bei jedem Schadenfall beachten ...................................................................................................... 32
II.       Hinweise für Sport-Haftpflichtschäden ..................................................................................................................... 32
III.      Hinweise für Vertrauensschäden ..............................................................................................................................32
IV.       Hinweise für Rechtsschutz-Fälle ...............................................................................................................................33


4                                                                                           Inhaltsverzeichnis – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 5]
D.     Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungszweige ....................................................................................... 34
I.     Anzeigen und Willenserklärungen, Direktanspruch, keine Aufrechnung.................................................................... 34
II.    Embargo-Klausel ..................................................................................................................................................... 34


ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                                                                                                    5

[Seite 6]
Versicherteninformation ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung


1       Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
        Vertragspartner für Ihre ARAG Sportversicherung sind die

        ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
        ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
        Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
        Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
        Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
        Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
        USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

        ARAG SE
        ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
        Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
        Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
        Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
        Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
        Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
        USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

        Als beteiligte Gesellschaft:
        ERGO Versicherung AG
        ERGO-Platz 1, 40198 Düsseldorf
        Aufsichtsratsvorsitzender: Edward Ler
        Vorstand: Olaf Bläser (Vorsitzender),
        Peter Knaus, Dr. Sebastian Rapsch, Heiko Stüber
        Sitz und Handelsregister: Düsseldorf, HRB 36466


2       Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
        Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht- und
        Unfall-Versicherung. Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist die Rechtsschutzversicherung.


3       Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
        Dem Versicherungsverhältnis liegen die Vertraglichen Bestimmungen zur Versicherung für Hundesportvereine zu-
        grunde. Diese beinhalten
        · die Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB 99 – Stand 1.2008),
        · die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 3.2018),
        · die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht (AVB-VH/VH 2011)
        · die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vertrauensschaden-Versicherung (ABV 2008)
        · die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000/2)

        Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

        Was ist versichert?

        Gruppenunfallversicherung:
        Die Gruppenunfallversicherung versichert die im Vertrag mitversicherten Personen gegen die finanziellen Folgen einer
        unfallbedingten Invalidität oder eines Todesfalls. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den verein­
        barten Leistungsarten (zum Beispiel Invaliditätsleistung, Todesfall-Leistung, Krankenhaustagesgeld etc.) und Versiche­
        rungssummen. Die Gruppenunfall-Versicherung unterstützt die versicherten Personen, wenn diese aufgrund eines Un­
        falls oder nach einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, den Alltag wie bisher allein zu meistern und Hilfe bedürfen.


6                                                      Versicherteninformation – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 7]
          Haftpflichtversicherung:
          Der ARAG Haftpflicht-Schutz versichert die im Versicherungsschein aufgeführte Organisation und Personen gegen
          Schäden, die durch das abgesicherte Risiko verursacht werden und für die Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen
          verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. In diesem Zusammenhang regulieren wir nicht nur den
          Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, wehren un­
          begründete Schadenersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprü­
          chen. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten und Leistungs­
          arten.

          Vermögensschaden-Haftpflicht:
          Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt alle Organe der Vereine, sowie haupt- und ehrenamtlich tä­
          tige Mitglieder, die eine satzungsgemäße Tätigkeit für den Verein ausüben. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan­
          sprüche, die aufgrund eines Verstoßes, zu Vermögensschäden bei einem Dritten oder beim Verein selbst führen. Der
          Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produktvarianten, Leistungsarten
          und Versicherungssummen.

          Vertrauensschaden-Versicherung:
          Die Vertrauensschadenversicherung versichert Schäden an Ihrem Vermögen, die von Vertrauenspersonen während
          ihres Einschlusses in die Versicherung verursacht werden. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach
          den individuell ausgewählten Leistungsarten (zum Beispiel vorsätzliches Handeln, fahrlässiges Handeln oder Ereignis-
          se, die ohne Verschulden eintreten) und den Versicherungssummen.

          Rechtsschutz-Versicherung:
          Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
          Versicherungsnehmers beziehungsweise Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechts-
          schutz). Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungs­
          arten, Versicherungssummen und Selbstbehalten.


4         Gesamtpreis der Versicherung
          Die Beiträge zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag, beziehungsweise den Vertragsunterlagen.


5         Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.


6         Beitragszahlung
          Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist zu
          Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, d.h. viertel-
          oder halbjährlich gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis zur Fälligkeit als gestundet.
          Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
          späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
          beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
          Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
          Bei erteilter Einzugsermächtigung hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
          Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
          Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Sport-Haftpflicht-Schutz nach den Allgemeinen Bedingun­
          gen für die Haftpflichtversicherung der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminderung) gemäß § 8 III AHB.


7         Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
          An konkrete Vorschläge zu Produkten der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genann­
          ten Beiträge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns 1 Monat gebunden.


Versicherteninformation – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                              7

[Seite 8]
8    Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist, Beginn des Versicherungsschutzes
     Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den an­
     deren Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
     Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG Allgemeine
     Versicherungs-AG und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
     Eine Antragsannahme der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG erfolgt auch namens und im Auftrag der ARAG SE
     durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung.
     Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
     Ziffer 6).


9    Informationen zum Widerrufsrecht
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum
     Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     · der Versicherungsschein,
     · die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe­
       dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
     · die Widerrufsbelehrung,
     · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     · und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
     E-Mail service@ARAG.de

     Widerrufsbelehrung
     Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In­
     formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


10   Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
     Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (z.B. dem Antrag).
     Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Das
     Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver­
     tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen
     Partei eine Kündigung zugegangen ist.
     Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann die ARAG oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Leis­
     ten wir eine Schadensersatzzahlung oder wird Ihnen eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
     Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt, kann der Vertrag vorzeitig in Textform gekündigt werden. Die Kündigungs­
     frist beträgt einen Monat.


11   Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Versicherung liegt ebenso das Recht
     der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Versicherung.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,17,21,29 ZPO und § 215
     VVG.
     Die Versicherungsbedingungen und sämtlich vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
     deutscher Sprache verfasst. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit
     des Vertrags in deutscher Sprache führen.


8                                                 Versicherteninformation – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 9]
12        Kundenmeinungen: Helfen Sie uns besser zu werden.
          Ihre Meinung ist uns wichtig! Sie sind mit unseren Produkten, Informationen und unserem Service zufrieden? Oder gibt
          es etwas, dass wir noch verbessern können? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an duesseldorf@ARAG-Sport.de. Ihre
          Anregungen richten Sie bitte mit dem Betreff „Feedback“ an uns. Falls Sie doch einen Anlass zur Beschwerde haben,
          verwenden Sie bitte den Betreff „Beschwerde“.
          Wir freuen uns auf Ihre konstruktive Rückmeldung. Sie hilft uns kontinuierlich besser zu werden.


13        Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen
          Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Ver­
          sicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus Ihrem
          Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsombuds­
          mann unter:
          Versicherungsombudsmann e. V.
          Postfach 08 06 32
          10006 Berlin
          Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.


14        Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
          Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          Graurheindorfer Str. 108
          53117 Bonn
          Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.


Versicherteninformation – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                         9

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A.    Allgemeine Bestimmungen

1.    Die Haftpflicht-, Unfall-, Umwelthaftpflicht-, Vermögensschaden-Haftpflicht-, sowie Vertrauensschaden-Versiche-
      rung wird mit der ARAG Allgemeine, die Rechtsschutzversicherung mit der ARAG SE abgeschlossen.


2.    Die Hundesportvereine können den nachfolgenden Versicherungsschutz bei der ARAG abschließen. Dieser Versiche­
      rungsumfang wurde über einem Rahmenvertrag mit den Hundesportverbänden und der ARAG vereinbart. Der Vertrag
      kommt zwischen dem Verein und der ARAG zustande. Beitragsschuldner ist der Verein. Voraussetzung für den Ab­
      schluss des Versicherungsschutzes ist eine Mitgliedschaft des Vereins in einem Mitgliedsverband des Deutschen Hun­
      desportverbands.


3.    Versichert sind

3.1   der Verein als juristische Person;

3.2   sowie folgende Personen:
      a) alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder;
      b) Funktionäre
         Als Funktionäre in diesem Sinne gelten alle Mitglieder, die den satzungsgemäß bestimmten Vereinsorganen ange­
         hören sowie auch andere Mitglieder, die durch den Vorstand ihres Vereins, ständig oder vorübergehend mit der
         Wahrnehmung bestimmter Funktionen im Rahmen der Aufgaben des Vereins beauftragt sind.
      c) Übungsleiter, Trainer, ferner die Leistungsrichter, sowie die Helfer im Schutzdienst;
      d) alle Angestellten und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung;
      e) alle von einer übergeordneten Organisation, zum Beispiel einem Landeshundesportverband, oder von einem wei­
         teren Hundesportverein zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragten Helfer, auch, soweit es
         Nichtmitglieder sind.


4.    Der Versicherungsschutz umfasst:

4.1   für den Verein
      a) den üblichen, gewöhnlichen satzungsgemäßen Vereinsbetrieb;
      b) die Veranstaltung und Ausrichtung aller satzungsgemäßen Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins
         einschließlich deren Vorbereitung und Abwicklung;
      c) Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins, die gemeinsam mit nicht kommerziellen Verbänden und Ver­
         einen sowie dem Bund, Land oder der Kommune durchgeführt werden.

4.2   für die versicherten Personen
      a) die Teilnahme an allen nach Abschnitt A 4.1 versicherten Veranstaltungen des Vereins. Für Inhaber von Leistungskar­
         ten besteht ebenfalls Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen anderer Hundesportvereine;
         bei sonstigen Veranstaltungen im In- und Ausland jedoch nur, wenn für die Teilnahme ein offizieller Auftrag des Ver­
         eins vorlag.
      b) satzungsgemäße Aktivitäten auf fremden Anlagen, die der Verein seinen Mitgliedern für die satzungsgemäße Aus­
         übung zur Verfügung stellt, und zwar während des üblichen Sportbetriebes des Vereins;
      c) Versicherungsfälle, die Mitgliedern als Zuschauer an versicherten Veranstaltungen im Bereich des örtlich zuständigen
         Landeshundesportverbandes zustoßen. Bei Veranstaltungen außerhalb des örtlich zuständigen Landeshundesport­
         verbandes besteht der Versicherungsschutz nur für Veranstaltungen, für die der eigene Verein offiziell eine Mann­
         schaft, eine Riege oder Einzelteilnehmer gemeldet hat.


5.    Wegerisiko

5.1   Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätig­
      keiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist.

5.2   Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung.
      Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Wohnung aus angetreten, sondern zum Beispiel von der
      Arbeitsstätte aus, so gilt dieser Abschnitt sinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg.

5.3   Bei Unterbrechungen des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es
      sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre
      Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versicherungsschutz.

5.4   Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichert. Private Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht
      unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung

10                                             A. Allgemeine Bestimmungen – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 11]
          notwendig macht, so besteht Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege zu und
          von der Veranstaltung.

5.5       Der Versicherungsschutz als Zuschauer beginnt mit dem Betreten der Sportstätte oder der sonstigen für die Veranstal­
          tung bestimmten Räumlichkeiten; er endet beim Verlassen derselben.


6.        Geltungsbereich
          Der Versicherungsschutz besteht im In- und Ausland, sofern im Abschnitt B. – Versicherungszweige – nichts anderes
          bestimmt ist.


7.        Ausschlüsse

7.1       Nicht versichert sind
          a) die Ausrichtung internationaler Veranstaltungen (zum Beispiel Welt- oder Europameisterschaften) oder Deutscher
             Meisterschaften für einen Spitzenfachverband;
          b) gewerbliche Unternehmen oder gewerbliche Nebenbetriebe, sofern sie nicht kurzfristig bei der Durchführung ver­
             sicherter Veranstaltungen betrieben werden. Vereinsgaststätten in eigener Regie gelten nicht als Gewerbebe­
             triebe.

7.2       Kein Versicherungsschutz besteht für
          a) Nichtmitglieder (ausgenommen Abschnitt A Ziffer 3.2 e);
          b) Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein bereits feststeht, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter 12 Mo­
             nate – bestehen wird (Zeitmitgliedschaften).

7.3       Nicht versichert ist die Ausübung des Berufs der Mitglieder, auch wenn die Ausübung für den Verein erfolgt, sofern es
          sich nicht um Versicherte gemäß Abschnitt A. Ziffer 3.2 c) und 3.2 d) handelt. Maßgebend ist die Tätigkeit, die zum
          Zeitpunkt des Schadeneintritts ausgeübt wurde.


8.        Vertragsgrundlagen
          Es gelten die folgenden Versicherungsbedingungen, sofern in Teil B keine anderen Regelungen getroffen wurden:
          · in der Unfallversicherung (Teil B I.) die Seiten 7–18 der ARAG Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung
            Sport (AUB 99) – Stand 01.2008
          · in der Haftpflichtversicherung (Teil B II.) sowie Umwelthaftpflichtversicherung (Teil B IV.) die Seiten 7–15 des Sport-
            Haftpflicht-Schutz (AHB) – Stand 03.2018
          · in der Vermögensschaden-Haftpflicht (Teil B III.) die Seiten 9–18 der ARAG Vermögensschaden-Haftpflichtversiche­
            rung – AVB-VH/VH 2011 Stand 07.2011
          · in der Vertrauensschaden-Versicherung (Teil V.) § 1–§ 11 der Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversi­
            cherung – ABV – (2008)


A. Allgemeine Bestimmungen – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                           11

[Seite 12]
B.        Versicherungszweige


I.        Unfallversicherung

1.        Gegenstand der Versicherung

1.1       Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
          (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

1.2       Für Helfer/versicherte Personen im Schutzdienst besteht der Unfallschutz bei Bissverletzungen nur unter der Voraus­
          setzung, dass im Schutzdienst die Helfer ausreichende Schutzkleidung gemäß Prüfungsordnung des VDH beziehungs­
          weise FCI trage.

1.3       Bergungskosten sind im Umfang der Ziffer 2.3 mitversichert.


2.        Leistungen
2.1       Todesfall

2.1.1     Führt der Unfall des Versicherten innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für
          den Todesfall versicherten Summe in Höhe von 10.000 Euro für versicherte Personen.

2.1.2     Mitversichert sind auch Todesfälle von Versicherten, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei der aktiven
          Teilnahme an Wettkampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind. Bei derartigen Todesfällen be­
          trägt die Leistung 50 Prozent der Todesfallentschädigung gemäß Ziffer 2.1.1.

2.2       Invaliditätsfall

2.2.1     Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)
          des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe.
          Ein nach Ziffern 2.2.2 und 2.2.4 festgestellter Invaliditätsgrad wird wie folgt entschädigt:
          Grundsumme              50.000 Euro
          Höchstsumme            150.000 Euro
          Im Invaliditätsfall werden der Berechnung der Leistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:

2.2.1.1   Bei einem Invaliditätsgrad unter 20 Prozent erfolgt keine Leistung;

2.2.1.2   bei einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent bis 24 Prozent erfolgt die Leistung nach der Feststellung;

2.2.1.3   für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades, wird der 25 Prozent überstei­
          gende Satz dreifach entschädigt;

2.2.1.4   der 50 Prozent übersteigende Satz wird vierfach entschädigt bis zur Höchstleistung von 150.000 Euro.

2.2.2     Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von
          weiteren zwölf Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten geltend gemacht sein. Die Ver­
          säumung dieser Frist von 24 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum
          Untergang des Anspruchs, sondern wird wie eine Obliegenheitsverletzung behandelt, wenn die Meldung innerhalb
          weiterer 6 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invalidi­
          tätsleistung. Die Frist wird bei Kindern und Jugendlichen über die 30 Monate hinaus bis zur Vollendung des 18. Le­
          bensjahres, höchstens jedoch 60 Monate, verlängert.

2.2.3     Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten
          Invalidität.

2.2.3.1   Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich diese
          Invaliditätsgrade:
          Arm                                                                      70    Prozent
          Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                                   65    Prozent
          Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                                      60    Prozent
          Hand                                                                     55    Prozent
          Daumen                                                                   20    Prozent
          Zeigefinger                                                              10    Prozent
          anderer Finger                                                            5    Prozent
          Bein über der Mitte des Oberschenkel                                     70    Prozent
          Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                                     60    Prozent

12                                                      B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 13]
          Bein bis unterhalb des Knies                                              50   Prozent
          Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                                     45   Prozent
          Fuß                                                                       40   Prozent
          große Zehe                                                                 5   Prozent
          andere Zehe                                                                2   Prozent
          Auge                                                                      50   Prozent
          Gehör auf einem Ohr                                                       30   Prozent
          Geruchssinn                                                               10   Prozent
          Geschmackssinn                                                             5   Prozent
          Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

2.2.3.2   Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche
          oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte
          zu berücksichtigen.

2.2.3.3   Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen verloren gegangen oder beeinträchtigt, so werden
          die Invaliditätsgrade, die sich nach Ziffer 2.2.3.1 und 2.2.3.2 ergeben, bis zu einem Grenzwert von 100 Prozent zusam­
          mengerechnet.

2.2.3.4   Bei Teilinvalidität wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 20 Prozent und
          mehr beträgt.

2.2.4     Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt,
          wird der Grad der Gesamtinvalidität um den Grad der Vorinvalidität gemindert. Als Vorinvalidität gelten der Verlust
          oder die völlige Funktionsunfähigkeit sowie der teilweise Verlust oder die teilweise Funktionsunfähigkeit des Körperteils
          bzw. Sinnesorgans. Die Vorinvalidität ist nach Ziffer 2.2.3 zu bemessen.

2.2.5     Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditäts­
          leistung.

2.2.6     Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall oder – gleichgültig,
          aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf lnvaliditätsleistung nach Ziffer
          2.2.3 entstanden, so ist nach dem lnvaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Be­
          funde zu rechnen gewesen wäre.

2.3       Service-Leistungen
          Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz fallenden Unfall erlitten, erbringt die ARAG die unter
          2.4.1 bis 2.4.5 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur Höhe von 6.000 Euro
          je Schadenfall:

2.3.1     Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisier­
          ten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann er­
          setzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;

2.3.2     soweit möglich, benennt die ARAG auf einer Reise im Ausland einen Englisch oder Deutsch sprechenden Arzt sowie
          Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem
          behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;

2.3.3     Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch
          notwendig und ärztlich angeordnet;

2.3.4     Ersatz des Mehraufwands bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten
          auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heim­
          fahrt- oder Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitrei­
          senden Lebenspartner der versicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkosten werden bei einfacher Entfernung
          unter 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung
          bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro erstat­
          tet; für Übernachtungskosten werden höchstens 75 Euro je Übernachtung und Person bezahlt; für Mitreisende be­
          schränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;

2.3.5     bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
          bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die
          Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.

2.4       Unfall-Zusatzleistungen
          Erstattet werden die im Folgenden näher beschriebenen Kosten, die durch medizinisch notwendige Behandlung einer
          versicherten Person wegen Unfallfolgen entstehen:

2.4.1     den notwendigen Ersatz natürlicher oder künstlicher Zähne bei freier Materialwahl durch den Versicherten. Erstattet
          werden die Kosten für zahnärztliche Leistungen einschließlich Material und Laborleistungen nach Maßgabe der jeweils


B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                              13

[Seite 14]
         gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen, mit 80 Prozent des
         verbliebenen Rechnungsbetrags, höchstens jedoch bis zu einer Versicherungssumme von 3.000 Euro pro Sportunfall.

2.4.2    Gestelle und Gläser ärztlich verordneter Brillen, Kontaktlinsen und Sportbrillen sowie Hörgeräte, bis zum Höchstbetrag
         von 150 Euro je Schadenfall.

2.4.3    Andere Hilfsmittel in einfacher Ausfertigung bis zu einer Summe von 3.000 Euro je Schadenfall; Hilfsmittel sind tech­
         nische Mittel oder Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen
         sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch/technische Bedarfsartikel.
         Die Kosten für die Behandlung werden für eine Dauer bis zu zwei Jahren – vom Beginn der Krankheit bzw. des Unfalls
         an gerechnet – gezahlt. Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen erst nach Vorleistung anderer Leistungsträ­
         ger (zum Beispiel gesetzliche oder private Kranken- oder Unfallversicherungen, Beihilfeeinrichtungen, Träger der Sozi­
         alhilfe). Selbstbehalte der eigenen Krankenversicherung werden nicht übernommen. Es gilt die Leistung, die ohne An­
         rechnung eines Selbstbehalts erbracht würde.

2.5      Krankenhaus-Tagegeld
         wird gezahlt, wenn die versicherte Person sich wegen eines versicherten Unfalls in medizinisch notwendiger vollstatio­
         närer Heilbehandlung befindet. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen
         und Kuranstalten.
         Die Leistung beträgt 10 Euro je stationärer Aufenthaltstag und wird längstens für eine Dauer von zwei Jahren erbracht.
         Krankenhaus-Tagegeld plus:
         Zusätzlich zur oben genannten Leistung wird bei einem stationären Aufenthalt von 8 Tagen und mehr einmalig eine
         zusätzliche Pauschale in Höhe von 200 Euro gezahlt.


3.       Ausschlüsse
         Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:

3.1      Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
         Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere
         Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versichert sind die daraus resultierenden
         Unfallfolgen. Die durch den Schlaganfall, Herzinfarkt oder epileptischen Anfall hervorgerufenen Gesundheitsschäden
         sind nicht versichert.
         Auch besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit, beim
         Lenken von Kraftfahrzeugen allerdings nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt unter 1,1 Promille liegt.
         Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen durch ärztlich verordnete
         Medikamente, sofern die Medikamente der ärztlich empfohlenen Dosierung entsprechend eingenommen wurden. Vom
         Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Drogeneinfluss.
         Der Zustand der Übermüdung, Schlaftrunkenheit und das Einschlafen infolge einer Übermüdung gelten nicht als Be­
         wusstseinsstörungen.

3.2      Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

3.3      Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
         Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs-
         oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn
         eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung
         gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht und für die aktive
         Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg.

3.4      Unfälle des Versicherten bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit.

3.5      Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs
         an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von
         Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

3.6      Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht
         jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.

3.7      Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

3.8      Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.

3.9      Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt
         oder vornehmen lässt. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlen­
         diagnostische und therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.

3.10     Infektionen, wenn sie

3.10.1   durch Insektenstiche oder -bisse oder


14                                                      B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 15]
3.10.2    durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger so­
          fort oder später in den Körper gelangten.

          Versicherungsschutz besteht jedoch für

3.10.3    Tollwut und Wundstarrkrampf;

3.10.4    Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach dieser Ziffer ausgeschlossen
          sind, in den Körper gelangten sowie für

3.10.5    Infektion mit Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (Hirnhautentzündung durch Zeckenbiss), sofern die Infektion zu ei­
          nem Invaliditätsgrad von mindestens 25 Prozent oder zum Tode führt.

3.11      Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind. Es gilt jedoch Ziffer 3.9 Satz 2 entsprechend.

3.12      Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für
          Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergif­
          tungen durch Nahrungsmittel.

3.13      Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht über den Einschluss gemäß Ziffer 1.2.1 hinaus jedoch,
          wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

3.14      Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.


4.        Auszahlung der Leistung
4.1       Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform
          zu erklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt.
          Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:

4.1.1     Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen;

4.1.2     beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung
          der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leis­
          tungsanspruchs entstehen, übernimmt die ARAG in voller Höhe.

4.2       Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die
          ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch
          des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung
          innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

4.3       Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren
          nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs verlängert
          sich diese Frist von drei auf fünf Jahre, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr hinaus.

          Dieses Recht muss

4.3.1     von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 4.1,

4.3.2     vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
          Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag
          mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.

4.4       Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfaller­
          eignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

4.4.1     im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads,

4.4.2     im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung

          entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.

          Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung.


B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                              15

[Seite 16]
Unfall-Plus – optionale Erweiterungsmöglichkeit der Unfall-Leistungen
Sofern beantragt, wird der gemäß Abschnitt B. I. vereinbarte Unfall-Schutz wie folgt erweitert:

1.         In Abänderung von Ziffer 2.2.1.1 sowie 2.2.3.4 wird bereits bei einem Invaliditätsgrad von einem Prozent die vereinbarte
           Entschädigungsleistung erbracht.

2.         In Erweiterung der gemäß Ziffer 2.2. vereinbarten Invaliditätsleistungen wird ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent
           ein Einmalbeitrag von zusätzlich 50.000 Euro als Invaliditäts-Zusatzleistung gezahlt.


II.        Haftpflichtversicherung

1.         Gegenstand der Versicherung
           Die ARAG Allgemeine gewährt den Versicherten Haftpflichtversicherungsschutz für die versicherten Veranstaltungen,
           Unternehmungen und Tätigkeiten für den Fall, dass sie wegen eines Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung
           oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen
           (Sachschaden) zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In­
           halts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.


2.         Besondere Vertragserweiterungen
2.1        Haus- und Grundbesitz

2.1.1      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer
           von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem üblichen und gewöhnlichen Vereinsbe­
           trieb dienen.
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaf­
           ten obliegenden Verpflichtungen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Geh­
           wege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm).

2.1.2      Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitz­
           wechsel bestanden hat.

2.1.3      Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen anspruchs-
           berechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der von fremden Eigentü­
           mern dem Verein zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich
           auch auf etwaige Prozesskosten.

2.2        Bauherrenrisiko
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Re­
           paraturen, Abbruch- und Grabearbeiten) auf den versicherten Grundstücken, wenn ihre Kosten im Einzelfall auf nicht
           mehr als 250.000 Euro zu veranschlagen sind.

           Empfehlung:
           Wird dieser Betrag überschritten, so besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn durch gesonderte Anmeldung bei
           der ARAG Allgemeinen lediglich die Differenz zwischen 250.000 Euro und der tatsächlichen Bausumme nachversichert
           wird.

2.3        Tierhütung, § 834 BGB
           Eingeschlossen ist der gesetzliche Haftpflichtanspruch gemäß § 834 BGB während der versicherten Veranstaltungen
           gemäß Abschnitt A. Ziffer 4.1. Dies gilt subsidiär zu anderen, bestehenden Haftpflicht-Versicherungen.
           Erfolgt die Tierhütung über die versicherte Veranstaltung hinaus, beispielsweise in Form eines Pensionsbetriebs, so
           besteht kein Versicherungsschutz.

           Hinweis:
           Das Risiko als Tierhüter während einer versicherten Veranstaltung ist mitversichert. Das Risiko als Tierhalter ist nicht
           versichert. Ein Angebot auf Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist über die ARAG erhältlich.

2.4        Ansprüche der Versicherten untereinander
           Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherten untereinander wegen
           · Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle handelt
           · Sachschäden
           · Sonstige gegenseitige Ansprüche der Versicherten untereinander sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

2.5        Auslandsschäden
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf die
           Ausübung der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeit zurückzuführen sind.

16                                                        B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 17]
          Bei Schadenereignissen in den USA, Mexiko, Kanada und Japan werden die Aufwendungen der ARAG für Kosten als
          Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts­
          kosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
          sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der ARAG nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn
          die Kosten auf Weisung der ARAG entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf
          Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers
          erfolgen in Euro. Die Verpflichtung der ARAG gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
          inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

2.6       Mitversicherte Nebenrisiken bei versicherten Veranstaltungen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus üblichen Nebenri­
          siken bei Veranstaltungen, insbesondere

2.6.1     der Auf- und Abbau, sowie die Bewirtschaftung in eigener Regie;

2.6.2     aus der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (zum Beispiel WC-Wagen und so weiter);

2.6.3     aus dem Aufstellen bzw. der Anbringung von Hinweisschildern, Wegweisern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten
          und so weiter, auch außerhalb des Veranstaltungsorts;

2.6.4     aus der Durchführung des Organisationsdiensts in eigener Regie (Kassen- und Ordnungsdienst) und der Beauftragung
          von Subunternehmern zum Beispiel Security, Sanitätsdienste (die gesetzliche Haftpflicht der Subunternehmer ist nicht
          versichert);

2.6.5     aus dem Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen;

2.6.6     aus dem Einsatz (einschließlich Auf- und Abbau) von Tribünen, Bühnen, Podien, Verkaufsständen, Buden, Zelten und
          dergleichen, soweit sie baupolizeilich zugelassen sind;

2.6.7     aus der Bereitstellung von Parkplätzen (ohne Fahrzeugbewachung);

2.6.8     aus der Durchführung des Rahmenprogramms;

2.6.9     die Verwendung von Kleinfeuerwerk (Klasse 1 + 2), Böller und Schallkanonen in eigener Regie siehe Abschnitt 2.11.
          Ausgeschlossen bleibt der Betrieb von Fahrgeschäften (zum Beispiel Karussell). Auf die Ausschlüsse gemäß Abschnitt
          B.I.3 wird hingewiesen.

2.7       Arbeitsgemeinschaften
          Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese
          wie Arbeitsgemeinschaften behandelt.
          Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags­
          bedingungen (insbesondere der Versicherungssummen), folgende Bestimmungen:

2.7.1     Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung der versicherten
          Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisation die schaden­
          verursachenden Personen oder Sachen angehören.

2.7.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen
          Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen,
          gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

2.7.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der
          Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

2.8       Mietsachschäden
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen, die von den versicherten Vereinen zur
          Ausübung der satzungsgemäßen Vereinstätigkeit gemietet, gepachtet oder geliehen wurden. Ausgeschlossen bleiben
          hiervon Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Tieren, sowie Abnutzungsschäden an den unter den Versiche­
          rungsschutz fallenden Sachen.

2.9       Schlüsselverlust (fremder Schlüssel)
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Vereine aus dem Abhanden­
          kommen oder der Beschädigung von fremden Schlüsseln und Codekarten, die von Vereinsvertretern vorübergehend
          im Rahmen der versicherten Vereinstätigkeit übernommen worden sind. Versichert sind die Kosten für den Austausch
          oder die Änderung von Schlössern oder Schließanlagen sowie provisorischer Sicherungsmaßnahmen (Notschloss).
          Ausgeschlossen bleiben weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (zum Beispiel Einbruch).


B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                            17

[Seite 18]
2.10      Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des versicherten Vereins aus Besitz und Verwendung durch berechtigte Fahrer
          von

2.10.1    Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

2.10.2    Staplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor­
          schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

2.10.3    selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/
          Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

2.10.4    Anhängern, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
          versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen;

2.11      Böllerschießen/Feuerwerk
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus

2.11.1    dem erlaubten/polizeilich genehmigten Besitz und der zugelassenen Verwendung von Böllern, Schallkanonen, Salut­
          gewehren in eigener Regie;

2.11.2    der Verwendung von Kleinfeuerwerk (Klasse 1 + 2) in eigener Regie.
          Die Verwendung von Mittel- und Großfeuerwerk (Klasse 3 bis 4) darf nur über einen ausgebildeten Pyrotechniker er­
          folgen. Die gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers ist nicht versichert. Mitversichert ist jedoch das Auswahlver­
          schulden des Vereins.


3.        Ausschlüsse

3.1       Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:

3.1.1     Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
          Haftpflicht des Versicherten hinausgehen.

3.1.2     Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im
          Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche.

3.1.3     Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
          Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwasser,
          Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines solchen),
          durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender
          Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.

3.1.4     Mit Ausnahme von Abschnitt B.II.2.8 und 2.9.2 auf Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen
          oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

3.1.5     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energierei­
          chen ionisierenden Strahlen (zum Beispiel von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen
          sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.

3.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche

3.2.1     wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn

3.2.1.1   die Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung,
          Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese
          Sache oder Teile unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;

3.2.1.2   die Schäden dadurch entstanden sind, dass diese Sachen zur Durchführung der gewerblichen oder beruflichen Tätig­
          keiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt wurden; bei unbeweglichen Sachen
          gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;

3.2.1.3   die Schäden durch gewerbliche oder berufliche Tätigkeit entstanden sind und sich diese Sachen oder, sofern es sich
          um unbewegliche Sachen handelt, deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;
          dieser Ausschluss gilt nicht, wenn bewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutz­
          vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen wurden.

          Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses Ziffer 3.2.1 in der Person des Angestellten, Arbeiter, Bediensteten, Bevoll­
          mächtigten oder Beauftragten einer Mitgliedsorganisation gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz,
          und zwar auch für die durch den Versicherungsvertrag mitversicherten Personen.

18                                                        B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 19]
3.2.2     wegen

3.2.2.1   Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba­
          sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person
          von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
          solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
          Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadenge­
          setzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
          bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen die versicherte Person geltend
          gemacht werden können.
          Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

3.2.2.2   Schäden durch Umwelteinwirkung.
          Dieser Ausschluss gilt nicht
          · Im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
          · Für Schäden, welche durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sons­
            tige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lie­
          ferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
          · Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be­
            fördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen)
          · Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen),
          · Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
          · Abwasseranlagen
          oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
          Siehe jedoch auch Abschnitt B.IV.

3.2.3     auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
          Leistung;

3.2.4     wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;

3.2.5     wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
          geschuldeten Erfolgs;

3.2.6     auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

3.2.7     auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

3.2.8     wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;

          Die Ausschlüsse Ziffern 3.2.1 bis 3.2.6 gelten auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

3.2.9     aus Verwendung von Tribünen, die nicht baupolizeilich abgenommen sind;

3.2.10    wegen Schäden, die der Verein oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraft­
          fahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder
          Besitzer von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in Anspruch genom­
          men werden, ausgenommen Ziffer 2.10.
          Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luftfahrzeugen und Wasser­
          fahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der
          Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
          Versicherten;

3.2.11    wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des Vereins zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen eingesetzt
          werden;

3.2.12    aus Schäden, welche durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, mit denen der Verein oder die von ihnen
          Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind;

3.2.13    aus Schäden an Kommissionsware;

3.2.14    aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmigungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch
          dann, wenn diese nur Teil einer anderen, ansonsten versicherten Veranstaltung sind;

3.2.15    aus dem Abhandenkommen von Sachen – abgesehen von Ziffer 2.9;

3.2.16    aus dem Halten und Hüten von Tieren, abgesehen von Ziffer 2.3;

3.2.17    aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. Ziffer 4.1

B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                             19

[Seite 20]
3.2.18     aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben und zwar insbesondere aus

3.2.18.1   dem Betrieb und der Unterhaltung von Fluggeländen mit Motorflugbetrieb;

3.2.18.2   Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur und Beförderung) an Luftfahrzeugen
           und Luftfahrzeugteilen einschließlich Fallschirmen;

3.2.18.3   Tätigkeiten der Fluglehrer, Einweiser und der Prüfer von Luftfahrtgerät;

3.2.18.4   Tätigkeiten an und mit Startwinden;

3.2.18.5   aus Unterhaltung und Betrieb von Ballonaufstiegsplätzen;

3.2.18.6   der Tätigkeit des amtlich bestätigten Flugleiters oder der von ihm Beauftragten;

3.2.19     aus Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrechtlicher Vor­
           schriften handelt. Mitversichert sind jedoch die Kosten für die Abwehr derartiger Schadenersatzansprüche.

3.3        Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

3.3.1      Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Bei der
           Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder
           Schädlichkeit der Waren und so weiter dem Vorsatz gleich.

3.3.2      Haftpflichtansprüche

3.3.2.1    zwischen mehreren Versicherten desselben Versicherungsvertrags,

3.3.2.2    von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen,

3.3.2.3    von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine,

3.3.2.4    von Liquidatoren,

           soweit in Ziffer 2.4 nichts anderes bestimmt ist.

3.3.3      Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherte besonders gefahrdrohende Umstände,
           deren Beseitigung die ARAG billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen
           Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohender
           Umstand.

3.3.4      Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherten entsteht,
           sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherten gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
           Tiere entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

3.3.5      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen und Erzeugnisse zurückzuführen
           sind.

3.3.6      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

3.3.6.1    gentechnische Arbeiten;

3.3.6.2    gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

3.3.6.3    Erzeugnisse, die
           · Bestandteile aus GVO enthalten
           · aus oder mithilfe von GVO hergestellt werden.

3.3.7      Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch

3.3.7.1    Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt;

3.3.7.2    Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsch;

3.3.7.3    Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

3.3.8      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

3.3.9      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindungen, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
           Diskriminierungen.


20                                                         B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 21]
3.3.10     Haftpflichtansprüche

3.3.10.1   aus Schadenfällen von Angehörigen, mit denen die versicherte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu dem
           im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
           Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz oder vergleichbare Part­
           nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und – Kinder, Schwiegereltern und –
           Kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
           auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);

3.3.10.2   von gesetzlichen Vertretern/Betreuern, wenn die versicherte Person geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig oder
           eine betreute Person ist;

3.3.10.3   von gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder eines nicht rechtsfä­
           higen Vereins.


4.         Versicherungssummen
4.1        Die Versicherungssummen betragen.
           Für Personen- und/oder Sachschäden je Ereignis
           pauschal                                               5.000.000 Euro
           Diese Versicherungssumme steht je Versicherungsjahr maximal doppelt als Gesamtleistung zur Verfügung.

4.2        Abweichend von B.II.4 betragen für die folgenden Risiken die Versicherungssummen je Ereignis:
           Für Mietsachschäden gemäß B.II.2.8                          300.000 Euro
           Bei einer Selbstbeteiligung von 10 Prozent, max. jedoch 250 Euro

           Für Schlüsselverlust gemäß Abschnitt B.II. 2.9                20.000 Euro
           bei einer Selbstbeteiligung von 100 Euro je Schadenfall.

4.3        Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die

4.3.1      auf derselben Ursache beruhen oder

4.3.2      auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusam­
           menhang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
           im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags beim Versicherer, so ist die Er­
           satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
           diesen Abschnitten/Vertragen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs­
           fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


III.       Vermögensschaden-Haftpflicht

1.         Gegenstand der Versicherung

1.1        Die Versicherten haben im Rahmen dieser Vertraglichen Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie we­
           gen eines Verstoßes von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für
           einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden (Drittschäden).

1.2        Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädi­
           gung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhanden­
           kommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherten oder einer Person, für die er einzutreten hat,
           verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.

1.2.1      Es sind jedoch – zu Ziffer 1.2. – in die Versicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sach­
           schäden

1.2.1.1    an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken;

1.2.1.2    an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherten bilden.

1.2.2      Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu den Ziffern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 sind Ansprüche wegen Sachschäden, die ent­
           stehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indos­
           sierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung. Ferner
           sind von der Einbeziehung zu Ziffer 1.2.1.2 ausgeschlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass

B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                            21

[Seite 22]
        der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher
        Betriebe.

1.3     Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der
        ihren Organen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit
        der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungs­
        schutz beeinflusst wird (vergleiche Ziffern 3.4 oder 3.6), als bei dem Versicherten selbst vorliegend gelten.

1.4     Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Haftpflichtversicherung gemäß Abschnitt B. II., soweit in diesem Abschnitt
        nichts anderes bestimmt ist.


2.      Leistungen
2.1     Die Versicherung umfasst die Folgen aller, vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrags,
        vorkommenden Verstöße.

2.2     Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen,
        an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
        abzuwenden.

2.3     Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die den
        Versicherern nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden.

2.4     Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schaden­
        ersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigen Schadenersatzverpflichtungen.

2.5     Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.2.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag
        der der ARAG – abgesehen vom Kostenpunkt (siehe Ziffer 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leis­
        tung dar. Dabei kommt nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage

2.5.1   gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt;

2.5.2   bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens;

2.5.3   bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beru­
        hendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtli-
        chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

2.6     An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflicht­
        summe zu leisten ist, beteiligen sich die Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.

2.7     Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden
        Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der Versicherer vom Versicherten
        betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten der Versicherer. Es gilt dabei
        aber Folgendes:

2.7.1   Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, tragen die Versicherer die Gebühren und Pauschsätze
        nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden
        Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherten ein.

2.7.2   Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene
        Gebühren nicht erstattet.

2.8     Falls die von den Versicherern verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
        Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die Versicherer ihren vertragsgemäßen Anteil zur
        Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellen, haben die Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Ver­
        fügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

2.9     Originäre Schadensersatzansprüche gegen die versicherten Personen gemäß § 10b (4) Satz 2 und 3 EStG und § 9
        Ziffer 5 Satz 9 und 10 GewStG sowie § 9 (3) Satz 2 und 3 KStG, §§ 34, 69 AO gelten als mitversichert, auch dann, wenn
        es sich um den Verlust der Gemeinnützigkeit handelt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes
        einer versicherten Person.

2.10    Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts sind mit­
        versichert.


22                                                      B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 23]
3.        Ausschlüsse
          Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche

3.1       welche vor außereuropäischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Fall eines inländischen Vollstre­
          ckungsurteils (§ 722 ZPO) –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts; wegen einer im au­
          ßereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
          Tätigkeiten, die durch ausländische Niederlassungen ausgeübt werden;

3.2       soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

3.3       aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder
          Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;

3.4       wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Ver­
          untreuung des Personals des Versicherten entstehen;

3.5       wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers
          (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;

3.6       aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen und als Syndikus.


4.        Versicherungssummen
          Die Versicherungssumme beträgt 125.000 Euro je Versicherungsfall, maximal jedoch das Zweifache je Versicherungsjahr.


IV.       Umwelthaftpflichtversicherung

1.        Gegenstand der Versicherung
1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts der Versicherten wegen Personen- und Sachschäden
          durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht
          von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2. fallen.
          Hierbei ist die Haftpflicht der Versicherten in der Eigenschaft als Inhaber von Anlagen im Sinne des Wasserhaushalts­
          gesetzes (WHG), die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu befördern oder weg­
          zuleiten (WHG-Anlagen) sowie aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, ausdrücklich eingeschlossen. Hierzu
          zählt weiterhin die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen in Kleingebinden bis 240 Liter/Kg pro Einzelbehälter
          ohne halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe sowie Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (zum Bei­
          spiel Maschinen).
          Mitversichert ist die Verwendung von, Fett-, Öl- oder Benzinabscheider.
          Mitversichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und
          ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt. Für Ansprüche gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 sind darüber hinaus die unmittelbaren und mittelbaren Folgen (Per­
          sonen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be­
          schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) mitversichert.

1.2       Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden,
          welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlä­
          gen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).

1.3       Mitversichert ist die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen in Kleingebinden bis 240 Liter/Kg pro Einzelbehälter;
          (Gesamtlagermenge 3.000 Liter/Kg ohne halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe); in mobilen Öltanks
          bis 1.000 Liter (zum Beispiel zum Beheizen von Festzelten), Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (zum Beispiel
          Maschinen). Mitversichert ist die Verwendung von, Fett-, Öl- oder Benzinabscheider.

1.4       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständ­
          lichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in
          diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

1.5       Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen,
          dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

1.6       Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Haftpflichtversicherung gemäß Abschnitt B. II. soweit in diesem Abschnitt
          nichts anderes bestimmt ist.


B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                          23

[Seite 24]
2.      Risikobegrenzung
        Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1     Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen),

2.2     Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen
        (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen),

2.3     Abwasseranlagen oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer
        derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
        Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),

2.4     Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1
        bis 2.3 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.3 bestimmt sind.


3.      Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheits­
        schädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1
        mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherten. Der Ver­
        sicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an,
        ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflicht­
        ansprüchen erkennbar ist (Manifestationsprinzip).
        Abweichend hierzu gilt der Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 (WHG-Anlagenrisiko) in dem Zeitpunkt, in wel­
        chem erstmals gewässerschädliche Stoffe in ein Gewässer gelangt sind, als eingetreten (Schadenereignisprinzip).


4.      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und versicherte Kosten
4.1     Die ARAG ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall (gemäß Ziffer 1.1, Satz 1) eingetreten ist,
        · nach einer Störung des Betriebs oder
        · aufgrund behördlicher Anordnung.
        Aufwendungen der Versicherten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintre­
        tenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des
        Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
        frühere Zeitpunkt ist.

4.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 4.1 werden unter den dort genannten Voraus­
        setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch die Versicherten oder im Wege der
        Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

4.3     Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 4. Vereinbarten Gesamtbetrags werden dem Versicherten die Auf­
        wendungen voll ersetzt, falls er

4.3.1   der ARAG die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich an­
        gezeigt hat und alles getan hat was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig
        und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen
        der ARAG fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen eingelegt hat oder

4.3.2   sich mit der ARAG über die Maßnahmen abgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht
        möglich, ersetzt die ARAG die Aufwendungen, die der Versicherte den Umständen nach für geboten halten durfte.

4.4     Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 4.3 nicht vor, so werden die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem
        die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang
        zu mindern.

4.5     Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
        einem Gesamtbetrag von 50.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr
        jedoch nur bis 100.000 Euro ersetzt. Der Versicherte hat von den Aufwendungen 10 Prozent selbst zu tragen. Kommt
        es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die von der ARAG ersetzten Aufwendungen auf
        die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Auf­
        wendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Ver­
        sicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

4.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 4.1
        decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
        Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) der Versicherten; auch für solche,
        die früher im Eigentum oder Besitz der Versicherten standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen­
        dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten


24                                                   B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 25]
          Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherten, die von einer Umwelt­
          einwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

4.7       Für Versicherungsfälle gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 (WHG-Anlagenrisiko) gilt:
          Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen
          der Versicherten, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
          Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt
          die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert­
          verbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
          Aufwendungen, auch erfolglose, die die Versicherten im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha­
          dens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer
          insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme gemäß Ziffer 6.1 nicht über­
          steigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
          insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Entschädigungssumme übersteigen. Eine Billigung
          des Versicherers von Maßnahmen der Versicherten oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
          nicht als Weisung des Versicherers.


5.        Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind Ansprüche

5.1       wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
          diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den
          Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

5.2       wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkun­
          gen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherte den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
          schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger
          Schäden nicht erkennen musste;

5.3       wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherte nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grund­
          stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

5.4       wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kom­
          postierungsanlagen;

5.5       wegen Schäden, die durch vom Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige
          Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);

5.6       wegen Schäden, die durch vom Versicherten erzeugte oder gelieferte Abfälle entstehen;

5.7       gegen die Versicherten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
          den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

5.8       gegen die Versicherten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
          gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwen­
          dung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht
          ausführen;

5.9       wegen genetischer Schäden;

5.10      wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Be­
          standteilen und Zubehör handelt;

5.11      wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

5.12      wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
          Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
          gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

5.13      wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
          eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
          Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahr­
          zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
          ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;


B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                          25

[Seite 26]
5.14     wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
         Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
         Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
         Versicherten.

         Nicht versichert ist die Haftpflicht aus

5.14.1   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit
         die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,

5.14.2   Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen
         oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insas­
         sen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.


6.       Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel
6.1      Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- sowie Vermögensschäden
         5.000.000 Euro.

6.2      Für den Umfang der Leistung der ARAG bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Ver­
         sicherungsfall.
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle

6.2.1    durch dieselbe Umwelteinwirkung;

6.2.2    durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelt­
         einwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang
         besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die­
         ser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.


7.       Nachhaftung
7.1      Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
         durch Kündigung der ARAG oder des Vereins, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder
         gemäß Ziffer 1.2 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
         sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
         Maßgabe:

7.1.1    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
         an gerechnet.

7.1.2    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche­
         rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungs­
         summe des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

7.2      Ziffern 7.1 gelten für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes
         Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen
         ist.


8.       Versicherungsfälle im Ausland
         Eingeschlossen sind auch im Ausland eingetretene Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen
         Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern 2.1–2.3 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne
         der Ziffer 2.4 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.


V.       Vertrauensschadenversicherung

1.       Gegenstand der Versicherung
         Die ARAG Allgemeine gewährt Versicherungsschutz gegen Schäden an dem Vermögen (Geld und Geldwerte) des ver­
         sicherten Vereins aufgrund der nachstehend aufgeführten Versicherungsfälle, wenn diese sich während des Einschlus­
         ses der Wagnisperson in die Versicherung ereignet haben.


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[Seite 27]
2.        Umfang des Versicherungsschutzes
2.1       Versicherungsschutz wird bei Schäden gewährt, die entstanden sind

2.1.1     durch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen (darunter sind zum Beispiel zu verstehen: Unterschlagung,
          Diebstahl, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung) der Mitglieder des Vorstands sowie der für gewisse Geschäfte beson­
          ders bestellten Vertreter; insbesondere sind schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen der Kassierer mitversi­
          chert, auch soweit diese nicht dem Vorstand angehören;

2.1.2     durch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen der bei den Vereinen hauptberuflich beschäftigten Personen,
          soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet
          sind.

2.2       Bei Ereignissen, die ohne Verschulden des in Ziffer 2.1 angeführten Personenkreises eingetreten sind, besteht Versiche­
          rungsschutz

2.2.1     bei Raub (§§ 249 bis 251 StGB);

2.2.2     bei Betrug (§ 263 StGB) auf dem Transportweg;

2.2.3     bei Diebstahl (§§ 242, 243 StGB) von Geld oder Geldwerten des Vereins die

2.2.3.1   sich in der unmittelbaren persönlichen Obhut des Versicherten (gemäß Ziffer 2.1) befinden;

2.2.3.2   aus dem Gewahrsam der Versicherten oder aus Räumen, auf die sich die Verfügungsgewalt der Versicherten erstreckt,
          durch besonders schweren Diebstahl entwendet worden sind;

2.2.4     bei Verlieren von Geld oder Geldwerten der Vereine seitens der Versicherten, wenn diese den Umständen nach zur
          Betreuung der Geldwerte nicht mehr in der Lage gewesen sind;

2.2.5     bei Feuer, durch das Geld oder Geldwerte des Vereins auf dem Transportweg oder in Räumen, die der Verfügungsge­
          walt der Versicherten (gemäß Ziffer 2.1) unterstehen, vernichtet worden sind.
          Der Versicherungsnehmer hat jeden Versicherungsfall der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Bei vorsätzlicher Verletzung
          dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 II VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
          fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe des § 28 II VVG die Leistung in einem
          der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen.
          Der Versicherer macht von der auf ihn übergangenen bzw. ihm übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Ver­
          trauenspersonen, bei denen ein Versicherungsfall eingetreten ist.

2.3       Der Versicherungsschutz wird im In- und Ausland gewährt.

2.4       Der Ausschluss gemäß § 4 Ziffer 2. ABV „2-Jahresfrist“ ist gestrichen. Der Versicherungsschutz besteht jedoch aus­
          schließlich für Schäden, die während des versicherten Zeitraumes verursacht werden.


3.        Versicherungsleistungen
3.1       Versicherungsfall
          Für einen Versicherungsfall ist die Versicherungssumme maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entdeckung des Versiche­
          rungsfalls hierfür vereinbart ist. Diese Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistung dar.

3.2       Versicherungssumme
          Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000 Euro je Versicherungsfall.

3.3       Jahreshöchstentschädigung
          Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr
          gemeldet werden, ist auf 30.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt. Eine Selbstbeteiligung besteht nicht.

3.4       Konkurrenzen
          Erfüllt innerhalb der Vertrauensschadenversicherung ein Sachverhalt die Tatbestände mehrerer Versicherungsfälle, so
          gilt nur ein Versicherungsfall als eingetreten. Es steht nur eine Versicherungssumme zur Verfügung.

3.5       Serienschaden
          Durch mehrere Handlungen oder mehrere Personen verursachte Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn
          die betreffenden Handlungen von einem einheitlichen, gleichen oder gleichartigen Vorsatz getragen waren oder mit­
          einander in einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang standen.


B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                            27

[Seite 28]
VI.      Rechtsschutzversicherung

1.       Gegenstand der Versicherung
         Die ARAG SE erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten erforderlichen Leistungen
         im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Rechtsschutz wird nach Maßgabe der Vereinbarungen dieses Ver­
         tragstextes, des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen gewährt.


2.       Inhalt des Versicherungsschutzes
2.1      Der Versicherungsschutz umfasst

2.1.1    Schadenersatz-Rechtsschutz
         für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen erlittener Personen-,
         Sach- und Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegenüber Dritten (als Dritte im Sinne
         dieser Bestimmungen gelten nicht Mitglieder des gleichen örtlichen Vereins, wohl aber Mitglieder anderer Vereine und
         Organisationen des SWHV, deren Funktionäre und Aufsichtspersonen sowie Personen, die nicht dem SWHV angehören);
         nicht-versicherten natürlichen Personen, denen kraft Gesetzes aus der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Ge­
         sundheit einer nach diesem Vertrag versicherten natürlichen Person eigene Schadenersatzansprüche zustehen, wird für
         die Geltendmachung dieser Ansprüche Versicherungsschutz gewährt.

2.1.2    Straf-Rechtsschutz
         für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer nicht-verkehrsrechtlichen Vorschrift des
         Ordnungswidrigkeitenrechts sowie der fahrlässigen Verletzung einer nicht-verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf­
         rechts; eingeschlossen sind jeweils bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 260 Euro Gnaden-,
         Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren für insgesamt zwei Anträge je Versiche­
         rungsfall.

2.2      Für den Verein umfasst der Versicherungsschutz ferner

2.2.1    Arbeits-Rechtsschutz
         Für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung und Abwehr rechtlicher Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen;

2.2.2    Sozialgerichts-Rechtsschutz
         Für die Geltendmachung und Abwehr von sozialrechtlichen Ansprüchen vor Sozialgerichten in Deutschland;

2.3      Der Versicherungsschutz umfasst nicht das Risiko aus dem Eigentum, Besitz, Erwerb, der Veräußerung, dem Halten
         oder dem Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern.


3.       Allgemeine Risikoausschlüsse
3.1      Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

3.1.1    die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
         Unruhen, Streiks, Aussperrungen oder Erdbeben stehen;

3.1.2    die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Nuklearschäden durch Kernreaktoren oder mit genetischen
         Schäden aufgrund radioaktiver Strahlen stehen;

3.1.3    aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften, der Genossenschaften und der bergrechtlichen Gewerkschaften;

3.1.4    aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;

3.1.5    aus dem Bereich des Patent- und Urheberrechtes, des Warenzeichen-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmuster­
         rechts und sonstigen Rechts aus geistigem Eigentum sowie des Kartellrechts und bei der Geltendmachung oder Ab­
         wehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des Wettbewerbs-, des Rabatt- und des Zugaberechts;

3.1.6    aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts;

3.1.7    aus Spiel- und Wettverträgen;

3.1.8    aus Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträgen aller Art;

3.1.9    aus dem Bereich des Familienrechts und des Erbrechts;

3.1.10   die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verände­
         rungen eines im Eigentum oder Besitz des befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder
         Gebäudeteils stehen;


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[Seite 29]
3.1.11    aus Bergbauschäden an Grundstücken;

3.1.12    aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechts;

3.1.13    in Verfahren vor Verfassungsgerichten sowie vor internationalen und supranationalen Gerichtshöfen;

3.1.14    in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

3.1.15    im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherten beantragten Konkurs- oder Vergleichsverfahren;

3.1.16    im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungs-Angelegenheiten.

3.2       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

3.2.1     aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherte vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat, es sei denn, dass
          es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt;

3.2.2     aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den Versicherten übertragen worden sind;

3.2.3     aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherten im eigenen Namen geltend gemacht werden.

3.3       Wird dem Versicherten vorgeworfen,

3.3.1     eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur
          Last gelegt wird, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Versicherungsschutz besteht,
          solange dem Versicherten ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird oder wenn keine rechtskräftige Verurteilung
          wegen Vorsatzes erfolgt. Diese Regelung gilt auch für Rauschtaten (§ 323a Strafgesetzbuch), es sei denn, dass die im
          Rausch begangene, mit Strafe bedrohte Handlung ohne Rausch nur vorsätzlich begangen werden kann;

3.3.2     eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, die den Tatbestand der Verletzung einer verkehrsrechtlichen
          Vorschrift erfüllt, besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherte
          die Straftat vorsätzlich begangen hat. Für Rauschtaten (§ 323a Strafgesetzbuch) besteht Versicherungsschutz auch
          dann nicht, wenn die im Rausch begangene Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift nach der Begründung des
          rechtskräftigen Urteils ohne Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung gewesen wäre, die nur vorsätzlich begangen
          werden kann.

3.4       Für Versicherungsfälle, die der ARAG SE später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das
          betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.


4.        Eintritt des Versicherungsfalls
4.1       Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt
          des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Als Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haft­
          pflichtbestimmungen gelten nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.

4.2       In den Fällen, in denen dem Versicherten die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-
          oder Standesrechts vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versi­
          cherte begonnen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren wegen Einschränkung, Ent­
          zugs oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der
          Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts eingeschränkt oder entzogen worden ist.

4.3       In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner
          oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
          Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete
          Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrags für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die
          Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht bleiben. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen
          Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willens­
          erklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen
          wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz


5.        Leistungsumfang
5.1       Die ARAG SE trägt

5.1.1     die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts. Dieser muss in den Fällen der Verteidigung
          wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts und der Wahr­
          nehmung rechtlicher Interessen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Ort des zuständigen Gerichts wohn­
          haft oder bei diesem Gericht zugelassen sein. In allen anderen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt
          am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen Fällen trägt die ARAG SE
          die gesetzliche Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit eines am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaften

B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                              29

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        oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes entstanden wäre. Wohnt der Versicherte mehr als 100 km vom
        zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die ARAG SE weitere
        Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe einer gesetzlichen Ver­
        gütung für einen zusätzlichen Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt, oder
        stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts
        getragen werden müsste;

5.1.2   die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherten mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt, soweit die
        gesetzliche Vergütung, die ohne Honorarvereinbarung entstanden wäre, von der ARAG SE im Rahmen von

5.1.3   die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen
        werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. In Schiedsverfahren einschließlich der Verfahren zur Erlangung eines
        vollstreckbaren Titels werden die Kosten des Schiedsgerichts nur bis zur eineinhalbfachen Höhe der Kosten, die vor
        dem zuständigen staatlichen Gericht erster Instanz zu übernehmen wären, getragen;

5.1.4   die Kosten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vom Versicherten aufgewendet werden müssen, um einst­
        weilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Kaution/siehe Ziffer 6.1) als Darlehen;

5.1.5   die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherte zu
        deren Erstattung verpflichtet ist;

5.1.6   die Kosten eigener und gegnerischer Nebenklagen;

5.1.7   alle erforderlichen Vorschüsse auf die Leistungen.

5.2     Die ARAG SE hat die Leistungen nach Absatz 5.1 zu erbringen, sobald der Versicherte wegen der Kosten in Anspruch
        genommen wird.

5.3     Die ARAG SE trägt nicht

5.3.1   die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsie­
        gens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherten nach der Rechtslage nicht erfor­
        derlich ist;

5.3.2   die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall (siehe Ziffer 6.2);

5.3.3   die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Voll­
        streckungstitel und die Kosten für solche Anträge, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre­
        ckungstitels gestellt werden;

5.3.4   die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter aufgrund anderer als unterhaltsrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist,
        soweit keine Erstattungsansprüche auf die ARAG SE übergegangen sind oder der Versicherte nicht nachweist, dass er
        den Dritten vergeblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat;

5.3.5   die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn keine Rechtsschutzversicherung bestünde;

5.3.6   die Kosten, soweit der Versicherte zu deren Übernahme nur deshalb verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen durch
        Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt, für deren Abwehr entweder nach diesen Bedingungen kein
        Versicherungsschutz zu gewähren ist oder ein Dritter die Kosten zu tragen hat, die dem Versicherten entstehen.

5.4     Für die Leistungen der ARAG SE bildet die vereinbarte Versicherungssumme (siehe Ziffer 6.1) die Höchstgrenze bei
        jedem Versicherungsfall, wobei die Leistungen für die Versicherten zusammengerechnet werden. Das gleiche gilt für
        Leistungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Übersteigen die Kos­
        ten voraussichtlich die Versicherungssumme, ist die ARAG SE berechtigt, die Versicherungssumme unter Anrechnung
        der bereits geleisteten Beträge zu hinterlegen oder an die Versicherten zu zahlen.


6.      Versicherungssumme; Strafkaution; Selbstbeteiligung
6.1     Die Höchstgrenze für die Leistungen nach Ziffer 5. beträgt je Rechtsschutzfall 100.000 Euro (Versicherungssumme).

6.2     Je Rechtsschutzfall wird auf die erstattungsfähigen Kosten eine Selbstbeteiligung von 200 Euro angerechnet.


7.      Örtlicher Geltungsbereich
        Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten
        des Mittelmeers eintreten, soweit für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten der Gerichtsstand
        in diesem Gebiet gegeben ist.


30                                                      B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

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8.        Benennung und Beauftragung des Rechtsanwalts
8.1       Der Versicherte hat das Recht der freien Anwaltswahl, d.h. er kann den Rechtsanwalt seines Vertrauens, der bei dem
          zuständigen Gericht zugelassen und dort wohnhaft ist, selbst wählen.

8.2       Der Versicherte kann aber auch verlangen, dass die ARAG SE einen solchen Rechtsanwalt bestimmt.

8.3       Die ARAG SE muss ihrerseits einen Rechtsanwalt bestimmen, wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt benannt hat
          und die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Interesse des Versicherten notwendig ist.

8.4       Der Rechtsanwalt wird durch die ARAG SE namens und im Auftrage des Versicherten beauftragt.

8.5       Beauftragt der Versicherte selbst einen Rechtsanwalt, für den die ARAG SE gemäß Ziffer 5.1.1 die gesetzliche Vergü­
          tung zu tragen hätte, ist die ARAG SE von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn sie nicht unverzüglich von dieser
          Beauftragung unterrichtet wird und gleichzeitig die Verpflichtungen gemäß Abschnitt B. III. 4.1 erfüllt werden.

8.6       Der Rechtsanwalt trägt dem Versicherten gegenüber die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrags. Die
          ARAG SE ist für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht verantwortlich.


9.        Prüfung der Erfolgsaussichten
9.1       Ist die ARAG SE der Auffassung, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten keine hinrei­
          chende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann sie ihre Leistungspflicht verneinen. Dies hat sie dem
          Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird dem Versicherten die Verletzung einer
          Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vorgeworfen, prüft die ARAG SE die Erfolgsaussichten der Ver­
          teidigung in den Tatsacheninstanzen nicht.

9.2       Hat die ARAG SE ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 9.1 verneint und stimmt der Versicherte der Auffassung der
          ARAG SE nicht zu, kann der Versicherte den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten
          der ARAG SE veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahr­
          nehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Ent­
          scheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder
          Rechtslage erheblich abweicht.

9.3       Die ARAG SE kann dem Versicherten eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherte den
          Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben
          hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 9.2 abgeben kann. Kommt der Versicherte dieser Verpflichtung
          nicht innerhalb der von der ARAG SE gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflich­
          tet, den Versicherten ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.


10        Abtretung, Erstattung von Kosten und Versicherungsleistungen
10.1      Versicherungsansprüche können, solange sie nicht dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind, weder
          abgetreten noch verpfändet werden, es sei denn, dass sich die ARAG SE hiermit schriftlich einverstanden erklärt.

10.2      Ansprüche des Versicherten auf Erstattung von Beträgen, die die ARAG SE für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Ent­
          stehung auf die ARAG SE über. Bereits an den Versicherten zurückgezahlte Beträge sind der ARAG SE zu erstatten.

10.3      Der Versicherte hat die ARAG SE bei der Geltendmachung eines auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs
          gegen einen Dritten zu unterstützen. Er hat ihr insbesondere auf Anforderung die zum Nachweis des Forderungsüber­
          gangs benötigten Beweismittel auszuhändigen.

10.4      Wird der Versicherte wegen vorsätzlicher Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts rechtskräftig verurteilt und ist der
          Versicherungsschutz deshalb gemäß Ziffer 3.3 ausgeschlossen, ist der Versicherte zur Rückzahlung der Leistungen
          verpflichtet, die die ARAG SE für ihn erbracht hat, nachdem dem Versicherten ein vorsätzliches Verhalten zur Last
          gelegt wurde. Zur Rückzahlung der von der ARAG gemäß Ziffer 5.1.4 erbrachten Leistungen (Kaution) ist der Versi­
          cherte verpflichtet, soweit diese Leistungen als Strafe, Geldbuße oder als Sicherheit für die Durchsetzung der gegen
          den Versicherten erhobenen Schadenersatzansprüche einbehalten werden oder wenn die Kaution verfällt.


B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                                              31

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C.     Hinweise für den Schadenfall


I.     Das müssen Sie bei jedem Schadenfall beachten
1.     Im Schadenfall steht dem versicherten Verein ein eigenes Recht zu, Ansprüche aus dem Vertrag gegen die ARAG gel­
       tend zu machen. Der Schriftwechsel zum Schadenfall erfolgt direkt zwischen der ARAG und dem Verein.

2.     Jeder Schaden ist bei der

       ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
       Abt. Sportversicherung
       ARAG Platz 1
       40472 Düsseldorf
       Tel: 0211 / 963 19 77
       Fax: 0211 / 963 36 26
       E-Mail: duesseldorf@ARAG-Sport.de

       unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalls zu melden.

3.     In jedem Verein sollte eine Person für die Schadenaufnahme und Bearbeitung verantwortlich sein.

4.     Achten Sie darauf, dass die Schadenmeldungen sorgfältig, ausführlich und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Sie
       sparen unnötige Rückfragen und der Schaden kann schneller bearbeitet werden.

5.     Alle Rechnungen zu Heilbehandlungsmaßnahmen wegen Unfallfolgen sind vorab der gesetzlichen Krankenversiche­
       rung einzureichen.

6.     Bei späterem Schriftwechsel geben Sie bitte immer die Schaden-Nummer an. Sie beschleunigen damit die Bearbeitung
       des Schadens erheblich.

7.     Beachten Sie bitte alle Weisungen des Versicherers, damit jeder Schaden zügig und unbürokratisch erledigt werden
       kann. Tun Sie selbst alles, um einen Schaden so gering wie möglich zu halten.

8.     Wenn Sie allgemeine Fragen zum Versicherungsschutz haben, wenden Sie sich an die ARAG Sportversicherung.


II.    Hinweise für Sport-Haftpflichtschäden
1.     Die Schadenanzeige darf nie vom Geschädigten ausgefüllt werden.

2.     Regulieren Sie Schäden nicht selbst und geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.

3.     Gegen Mahnbescheide oder Zwangsvollstreckungen ist sofort innerhalb der Fristen Widerspruch bzw. Einspruch beim
       zuständigen Amtsgericht einzulegen. Geben Sie die Unterlagen dann bitte umgehend an die ARAG.

4.     Führen Sie selbst keinen Schriftwechsel mit dem Geschädigten, sondern reichen Sie alle Schriftstücke umgehend an
       die ARAG weiter.

5.     Schadenfälle, bei denen Schäden von mehr als 1.500 Euro vermutet werden, sind der ARAG sofort telefonisch zu melden.


III.   Hinweise für Vertrauensschäden
1.     Alle Vertrauensschäden melden Sie bitte formlos an die ARAG.

2.     Bei der Meldung geben Sie bitte ausführlich und sorgfältig an:
       · den Tatbestand
       · den Schadenhergang
       · Aufstellung über den Verlust der Wertangabe.

3.     Erstatten Sie Strafanzeige nur in Abstimmung mit der ARAG, wenn Sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Anzeige
       sofort zu erstatten.

32                                           D. Gemeinsame Bestimmungen – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine

[Seite 33]
IV.       Hinweise für Rechtsschutz-Fälle
1.        Alle Rechtsschutzschäden melden Sie bitte formlos an die ARAG.

2.        Bei der Meldung geben Sie bitte ausführlich an:
          · den Schadenhergang
          · Namen und Anschrift des Rechtsanwalts, der Sie vertreten soll.

          Sollten Sie keinen Rechtsanwalt kennen oder – auch im Hinblick auf die Regelungen unter Abschnitt B. VI. 8. – eine
          Rechtsanwaltsempfehlung wünschen, benennt Ihnen die ARAG gerne einen Rechtsanwalt.

3.        Gegen Strafbefehle und Bußgeldbescheide ist innerhalb der Frist beim zuständigen Amtsgericht oder der zuständigen
          Behörde Einspruch einzulegen.

4.        In Rechtschutzfällen müssen Sie alle Schriftstücke und Informationen besonders schnell an die ARAG geben, damit
          keine Fristen versäumt werden.


C. Hinweise für den Schadenfall – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine                                              33

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D.    Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungszweige


I.    Anzeigen und Willenserklärungen, Direktanspruch, keine Aufrechnung
      Die Versicherten haben den Eintritt eines Versicherungsfalls, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, den Versi­
      cherern unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen
      und Erklärungen sind an das Versicherungsbüro beim Badischen Sportbund Freiburg oder an die Hauptverwaltung
      des Versicherers zu richten. Sie sollen in Textform erfolgen. Die Mitwirkung der Versicherten ist Voraussetzung, dass
      die Versicherer ihre Leistung erbringen können. In Abweichung von § 44 Absatz 2 VVG besteht für die Versicherten im
      Versicherungsfall ein Direktanspruch gegenüber dem jeweiligen Versicherer. In Abweichung von § 35 VVG verzichten
      die Versicherer auf ihr Aufrechnungsrecht gegenüber den Versicherten.


II.   Embargo-Klausel
      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
      keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise
      Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirt­
      schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
      dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


34                                          D. Gemeinsame Bestimmungen – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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