# BGV Vereinshaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-bgv-vereinshaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-bgv-vereinshaftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation zu Ihrer Vereins-Haftpflichtversicherung mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen](https://www.bgv.de/media/firmen-und-vereine/vereine/verbraucherinfosjuli2023/f10088-verbraucherinformation-vereinshaftpflichtversicherung.pdf), Fassung Verbraucherinformation Vereins-Haftpflichtversicherung, Stand 02/2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt | A1-5.2, Seite 19 |
| Reine Vermögensschäden des Vereins gegenüber Dritten (Baustein in der Vereinshaftpflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind | A1-6.22, Seite 23 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 19 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Vereinsreisen und Auslandsveranstaltungen) | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit (Ausnahme USA, US-Territorien und Kanada). | PIB Vereinshaftpflicht, Seite 5 |
| Versichertes Risiko: Tätigkeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks, Bindung an die Angaben im Antrag | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein mit den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen vereinstypischen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten | A1-1, Seite 18 |
| Ausgeschlossene oder besonders geregelte Vereinsarten (z. B. Reit-, Schützen-, Motorsport-, Flug-, Wassersport-, Jagdvereine) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Reit- oder Fahrverein aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen | A1-6.36, Seite 26 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (neue Abteilungen, neue Anlagen) | ja, bis zur Versicherungssumme | neu entstehen, sofort versichert | A1-9.1, Seite 28 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | ja | Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes bei dem unmittelbaren Vorversicherer weitergehender war als bei der BGV Versicherung AG | A1-11, Seite 29 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5.5, Seite 19 |
| Persönliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und satzungsmäßigen Organe aus ihrer Tätigkeit für den Verein | ja | der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft | A1-2.1.1, Seite 18 |
| Persönliche Haftpflicht der ehrenamtlichen Helfer und Beauftragten bei Vereinstätigkeiten | ja | der sonst ehrenamtlichen oder nebenamtlich tätigen Personen während ihrer Tätigkeit für den versicherten Verein | A1-2.1.5, Seite 18 |
| Persönliche Haftpflicht der Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen und Training | ja | sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins | A1-2.1.2, Seite 18 |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainer | ja | ehrenamtlich oder nebenamtlich tätige Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer | A1-2.1.2, Seite 18 |
| Nichtmitglieder, Gäste und Schnupperteilnehmer als Mitversicherte bei Vereinsveranstaltungen | ja | der Nichtmitglieder als Teilnehmer an Probe- und Schnupperstunden des versicherten Vereines | A1-2.1.7, Seite 18 |
| Ansprüche der Mitversicherten untereinander und gegen den Verein (Personenschäden unter Mitgliedern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen untereinander ausschließlich wegen | A1-6.1, Seite 19 |
| Aufsichtspflicht über Minderjährige und Jugendgruppen (Jugendarbeit, Freizeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen der Ehrenamtlichen und Helfer (z. B. beschädigtes Privatfahrzeug bei Vereinsfahrten) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie Abhandenkommens von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher | A1-6.6, Seite 20 |
| Vereinsveranstaltungen (Feste, Turniere, Konzerte, Ausflüge) mitversichert | ja | ausschließlich aus der Durchführung satzungsgemäßer und vereinsinterner Mitgliederveranstaltungen | A1-6.2.1, Seite 19 |
| Grenze für Veranstaltungen nach Besucherzahl oder Art (Großveranstaltungen meldepflichtig oder ausgeschlossen) | ja | Veranstaltungen zur Erzielung von Entgelt mit bis zu 5.000 Teilnehmern pro Tag | A1-6.2.2, Seite 20 |
| Abbrennen von Feuerwerk und Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungen | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen von Feuerwerken durch einen Pyrotechniker | A1-6.2.1 (5), Seite 19 |
| Ausschank, Bewirtung und Verkauf von Speisen und Getränken (einschließlich Lebensmittelschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Besitz und Unterhaltung einer Vereinsgaststätte mit Bewirtschaftung in eigener Regie | A1-6.34, Seite 26 |
| Auf- und Abbau sowie Betrieb von Zelten, Bühnen und Tribünen | ja | als Bauleiter für den Auf- und Abbau eines Zeltbaus und/oder eines Tribünenbaus | A1-6.2.1 (2), Seite 19 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vereinsheim, Sportanlagen und Grundstücke (Verkehrssicherung) | ja | als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten | A1-6.3.1, Seite 20 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Räumen, Hallen und Sportstätten | ja, bis zur Versicherungssumme | zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten), gepachteten, geliehenen Gebäuden und/oder Räumen | A1-6.11.1 (2), Seite 21 |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Geräte, Instrumente, Zelte) | ja, bis zur Versicherungssumme | an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten sowie Stapler mit nicht mehr als 20 km/h | A1-6.11.1 (3), Seite 21 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Vereinsräume, Hallen, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | ausschließlich wegen des Abhandenkommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und Räume | A1-6.7, Seite 20 |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben am Vereinsheim bis zur genannten Bausumme | ja, bis zur Versicherungssumme | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) | A1-6.3.4, Seite 20 |
| Tierhaltung des Vereins (Vereinspferde, Hunde im Hundesportverein, Vereinstiere) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Halten von Tieren. | A1-7.27, Seite 28 |
| Gebrauch vereinseigener oder gemieteter Wasserfahrzeuge (Ruder-, Paddel-, Segel- und Motorboote) | nein | durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden | A1-7.11, Seite 28 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bei Vereinstätigkeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebrauch von Flugdrohnen (UAS) ohne Verbrennungsmotor mit einem Gesamtgewicht von bis zu 5 kg | A1-6.30, Seite 26 |
| Nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Rasentraktor, Platzpflege) bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | A1-6.10.1 (3), Seite 20 |
| Umweltschadensversicherung und Gewässerschäden (z. B. Heizöltank im Vereinsheim, Fischereigewässer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadens-Risiko). | A2, Seite 29 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen am Vereinsheim einschließlich Einspeisung | ja | aus dem Betrieb und der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage | A1-6.3.8, Seite 20 |
| Haftung aus Datenschutzverletzungen und elektronischem Datenaustausch (Mitgliederdaten, Website) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch | A1-6.22.2, Seite 24 |
| Forderungsausfall (Schutz des Vereins bei zahlungsunfähigem Schädiger) | ja, bis 100.000 € | Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR | A1-6.38, Seite 26 |
| Kosten der Strafverteidigung für Vorstand und Helfer | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens | A1-6.31.1, Seite 26 |
| Abhandenkommen von Vereinsgeldern und Kassenfehlbeträge (Vertrauensschaden, soweit im Werk) | nein | aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder | A1-6.22, Seite 24 |
| Vermögensschadenhaftpflicht der Organe gegenüber dem Verein (Innenhaftung des Vorstands) | ja, bis zur Versicherungssumme | für den Fall, dass sie wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden, den der Versicherungsnehmer unmittelbar erlitten hat (Eigenschäden) | A5-2.1, Seite 53 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen | A1-7.9, Seite 27 |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Wettfahrten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung beim Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoff (Schießsport) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen aus Verletzungen bei der Sportausübung untereinander (Sportunfall ohne grobe Regelverletzung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus Missbrauch, Misshandlung oder sexueller Belästigung | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung | A1-7.10, Seite 27 |
| Ausschluss von Berufs- und Profisport sowie gewerblichen Tätigkeiten des Vereins | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Auflagen | ja | aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen | A1-6.22, Seite 24 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | A1-7.14, Seite 28 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Mietsach-, Schlüssel-, Helferschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Mitgliederzahl, Veranstaltungen), Meldepflicht | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob | A(GB)-2.1, Seite 58 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (neue Sparten, neue Anlagen, Satzungsänderung) | ja | jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen | A1-9.1, Seite 28 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | D3, Seite 69 |
| Nachhaftung nach Auflösung des Vereins oder Vertragsende | ja | gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet | A1-10, Seite 29 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | D2-1.2, Seite 67 |
| RC de explotación (Haftung aus dem Betrieb der Asociación oder des Club im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung der Freiwilligen nach Ley 45/2015 de Voluntariado (Haftpflicht der voluntarios gegenüber Dritten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation zu Ihrer Vereins-Haftpflichtversicherung mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen

```text
[Seite 1]
Verbraucherinformation zu Ihrer


Vereins-Haftpflicht-
versicherung


                                  Stand 02/2022

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis                                                                                                                                              Seite


Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                                                                                    5 - 14
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)                                                                                                                                15
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
nach dem Versicherungsfall                                                                                                                                         15
Informationen zu Ihrer Vereinshaftpflichtversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
(inkl. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen für den Verbraucher)                                                                                                16 - 17
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen                                                                              18 - 73
Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken von Vereinen (Vereinshaftpflichtrisiko).
Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko).
Abschnitt A3 gilt für für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder sonstige ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko).
Abschnitt A4 gilt für den Dienstreiseschutz.
Abschnitt A5 gilt für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Abschnitt A6 gilt für das Geothermie-Risiko mittels Bohrung.
Abschnitt A7 gilt für die Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen.
Abschnitt A 8 regelt die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A. Diese enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung und
zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.

Teil B gilt für die D&O-Versicherung.

Teil C
Teil C enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in den Sachversicherungen.
Abschnitt D1 gilt für die Zelt- und Festwagenversicherung.
Abschnitt D2 gilt für die Garderobenversicherung.
Abschnitt D3 gilt für die Schlüsselverlustversicherung.
Abschnitt D4 gilt für die Musikinstrumentenversicherung.

Teil D
Teil D enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Abschnitt D1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
Abschnitt D2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
Die Abschnitte D3 und D4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Abschnitt D5 regelt die Besonderheiten für die Sachversicherungen.


A1       Vereinshaftpflichtrisiko

A1-1    Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes        A1-6.18 Schäden im Ausland
        Risiko)                                                                         A1-6.19 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-2    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den          A1-6.20 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
        Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)                  A1-6.21 Schäden durch Strahlen
A1-3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                          A1-6.22 Vermögensschäden
A1-4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                      A1-6.23 Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
A1-5    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis-                  elektronischer Daten
        tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                         A1-6.24 Asbestschäden
A1-6    Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Ver-     A1-6.25 Auslösen von Fehlalarm
        sicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                                                                                        A1-6.26 Versagen einer Alarmanlage
A1-6.1 Ansprüche der Versicherten untereinander                                         A1-6.27 Arbeitnehmerüberlassung
A1-6.2 Sozialeinrichtungen, Betriebssicherheit, Veranstaltungen                         A1-6.28 Abbruch- und Einreißarbeiten
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz                                                            A1-6.29 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A1-6.4 Subunternehmer                                                                   A1-6.30 Schäden durch Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial
A1-6.5 Vertraglich übernommene Haftpflicht                                                      Systems – UAS)
A1-6.6 Belegschafts- und Besucherhabe                                                   A1-6.31 Straf-Rechtsschutz
A1-6.7 Schlüssel- und Codekarten                                                        A1-6.32 Neuwertentschädigung
A1-6.8 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust)                              A1-6.33 Tierhüter
A1-6.9 Bahnen, Gerüste, Maschinen                                                       A1-6.34 Bewirtschaftung in eigener Regie
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger            A1-6.35 Teilnahme an Ausstellungen, Messen, Märkten
A1-6.11 Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen (Mietsachschä-             A1-6.36 Besondere Regelungen für einzelne Vereinsrisiken
        den)                                                                            A1-6.37 Geothermie
A1-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten                                                   A1-6.38 Forderungsausfalldeckung
A1-6.13 Nachbesserungsbegleitschäden                                                    A1-7    Allgemeine Ausschlüsse
A1-6.14 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)                    A1-8    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-6.15 Unterfangungen und Unterfahrungen                                               A1-9    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.16 Überschwemmungen                                                                A1-10 Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung)
A1-6.17 Senkungen und Erdrutschungen                                                    A1-11   Besserstellungsklausel


2

[Seite 3]
A2      Umweltrisikoversicherung (URV)                                                B1      D&O-Versicherung
A2-1    Versichertes Risiko, Versicherungsschutz                                      B1-2    Versicherungsfall
A2-3    Versicherungsfall                                                             B1-3    Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A2-4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                    B1-4    Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A2-5    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis-        B1-5    Örtlicher Geltungsbereich
        tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                       B1-6    Ausschlüsse
A2-6    Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Ver-   B1-7    Repräsentanten
        sicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)               B1-8    Anzeigepflicht
A2-7    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                              B1-9    Risikoinformationen
A2-8    Allgemeine Ausschlüsse                                                        B1-10   Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches
A2-9    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-10   Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A2-11   Nachhaftung
A2-12   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines
                                                                                      C1      Zelt- und Festwagenversicherung
        Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
A2-13   Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko                                    C1-1    Versichertes Risiko
A2-14   Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko                                    C1-2    Versicherte Kosten
                                                                                      C1-3    Versicherte Sachen
                                                                                      C1-4    Geltungsbereich
                                                                                      C1-5    Ersatzleistung, Versicherungswert
                                                                                      C1-6    Begrenzung der Leistungen
A3      Produkthaftpflichtrisiko (URV)                                                C1-7    Ausschlüsse
                                                                                      C1-8    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A3-1    Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A3-2    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
        Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A3-3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                                      C2      Garderobenversicherung
A3-4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                                                                                      C2-1    Versicherte Sachen
A3-5    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Maximierung, Serien-
        schaden, Selbstbeteiligung)                                                   C2-2    Versichertes Risiko
A3-6    Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risiko-    C2-3    Geltungsbereich
        begrenzungen und besondere Ausschlüsse                                        C2-4    Geltungsdauer
A3-7    Erweiterte Produkthaftpflichtbedingungen                                      C2-5    Ersatzleistung, Versicherungswert
A3-8    Allgemeine Ausschlüsse                                                        C2-6    Begrenzung der Leistungen
A3-9    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)         C2-7    Ausschlüsse
A3-10   Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                              C2-8    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A3-11   Zeitliche Begrenzung
A3-12   Nachhaftung
                                                                                      C3      Schlüsselverlustversicherung

                                                                                      C3-1    Versichertes Risiko
A4      Dienstreiseschutz                                                             C3-2    Ersatzleistung
                                                                                      C3-3    Begrenzung der Leistung
A4-1    Gegenstand der Versicherung                                                   C3-4    Schlüsselträger
A4-2    Versicherter Personenkreis                                                    C3-5    Geltungsbereich
A4-3    Versicherte Fahrten                                                           C3-6    Ausschlüsse
A4-4    Versicherter Fahrtenbereich                                                   C3-7    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A4-5    Geltungsbereich                                                               C3-8    Repräsentanten
A4-6    Umfang der Versicherung
A4-7    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A4-8    Ausschlüsse                                                                   C4      Musikinstrumenteversicherung
A4-9    Veränderungen des versicherten Risiko (Erhöhungen und Erweiterungen)
                                                                                      C4-1    Versichertes Risiko
                                                                                      C4-2    Versicherte Sachen
                                                                                      C4-3    Geltungsbereich
                                                                                      C4-4    Versicherungswert
A5      Vermögensschadenhaftpflichtversicherung                                       C4-5    Ersatzleistung
                                                                                      C4-6    Begrenzung der Leistungen
A5-1    Gegenstand der Versicherung
                                                                                      C4-7    Ausschlüsse
A5-2    Eigenschäden
                                                                                      C4-8    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A5-3    Sachschäden
A5-4    Fehlerhaft ausgestellte Spendenbescheinigungen
A5-5    Soziusse, Scheinsoziusse
A5-6    Mitversicherte Personen                                                       D1      Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A5-7    Zeitlicher Geltungsbereich
A5-8    Leistungen der Versicherung                                                   D1-1    Beginn des Versicherungsschutzes
A5-9    Begrenzung der Leistungen                                                     D1-2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A5-10   Ausschlüsse                                                                   D1-3    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
A5-11   Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)                 Nichtzahlung
                                                                                      D1-4    Folgebeitrag
                                                                                      D1-5    Lastschriftverfahren
                                                                                      D1-6    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A6      Geothermie-Risiko mittels Bohrung

                                                                                      D3      Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
A7      Allgemeine Versicherungsbedingungen für die                                           Obliegenheiten
        Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus
                                                                                      D3-1    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
        Benachteiligungen                                                                     Vertragsschluss
                                                                                      D3-2    Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherungen und die D&O-Versi-
                                                                                              cherung)
A8      Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                             D3-3    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers


                                                                                                                                                                          3

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D4      Weitere Regelungen                                               D5     Besonderheiten für die Sachversicherungen

D4-1    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                        D5-1   Überversicherung
D4-2    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                    D5-2   Versicherung für fremde Rechnung
D4-3    Vollmacht des Versicherungsvertreters                            D5-3   Aufwendungsersatz
D4-4    Verjährung                                                       D5-4   Übergang von Ersatzansprüchen
D4-5    Örtlich zuständiges Gericht                                      D5-5   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
D4-6    Anzuwendendes Recht                                              D5-6   Repräsentanten
D4-7    Kündigung nach Wohnsitzverlegung ins Ausland                     D5-7   Ausschlüsse
D4-8    Embargobestimmung                                                D5-8   Bedingungsanpassung
D4-9    Beitragsrückgewähr
D4-10   Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
D4-11   Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)
        Ausgabe 10/2008


Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                                                 74 - 75

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.


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                                      Vereinshaftpflichtversicherung
                                      Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                      Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                      BGV-Versicherung AG                                                                            Vereinshaftpflichtversicherung 2022
                                      Deutschland

                                      Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                      Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                      Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

                                      Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                      Es handelt sich um eine Vereinshaftpflichtversicherung. Sie schützt den Vorstand und die Mitglieder des Vereins gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatz-
                                      forderungen Dritter aus Schäden stehen, die sich aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins ergeben.


                                                 Was ist versichert?                                                                             ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
                                                 ✓ Gegenstand der Vereinshaftpflichtversicherung ist es,                                         ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
                                                   gegen den Verein geltend gemachte Haftpflichtan­sprüche                                         gesetzliche Haftung hinausgehen
                                                   zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und                                           ✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
                                                   unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                                                             Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                 ✓ Die Vereinshaftpflichtversicherung schützt den Verein vor                                     ✗ Schäden durch Gentechnik
                                                     Ansprüchen Dritter bei Personen-, Sach- oder sich daraus
                                                     ergebenden Vermögensschäden, die sich aus der Betätigung                                    ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
                                                     im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins                                          Gewalt
                                                     ergeben. Das gilt auch, wenn Mitglieder im Rahmen ihrer                                     ✗ Schäden, die andere Haftpflichtversicherungen decken, z.B.
                                                     Tätigkeit für den versicherten Verein Dritten einen Schaden                                   KFZ-Haftpflicht
                                                     zufügen.
                                                 Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                            Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                 ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                          Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                   Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                                                      Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
                                                                                                                                                 vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                                 Was ist nicht versichert?                                                                       berücksichtigen.
                                                 Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst                                    Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                 müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.                                          Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
                                                 Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                 herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
                                                 sind zum Beispiel:


                                                 Wo bin ich versichert?
                                                 ✓ Der Versicherungsschutz gilt weltweit (Ausnahme USA, US-Territorien und Kanada). Versicherungsschutz für Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten des
                                                   Vereins besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

                                                 Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                 Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                 –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                 –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                 –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                                 –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                     und –regulierung zu unterstützen.
                                                 –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                 Wann und wie zahle ich?
                                                 Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                 müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                                 Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                                 Wann beginnt und wann endet die Deckung?
F10089 02.22 PIB Vereinshaftpflicht


                                                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                 Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                 jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                 des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                 Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                 Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                 Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                                                                                                                          5

[Seite 6]
                                            Umweltrisikoversicherung
                                            Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                            Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                            BGV-Versicherung AG                                                                            Umweltrisikoversicherung
                                            Deutschland

                                            Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                            Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

                                            Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                            Es handelt sich um eine Umweltrisikoversicherung. Sie schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter zur Sanierung von Umwelt-
                                            schäden oder aus Schäden durch Umwelteinwirkung stehen, die sich aus dem beantragten Risiko ergeben.


                                                       Was ist versichert?                                                                             Was ist nicht versichert?
                                                       ✓ Gegenstand der Umweltrisikoversicherung ist es, gegen                                         ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
                                                          Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,                                            gesetzliche Haftung hinausgehen
                                                          berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte                                       ✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
                                                          Ansprüche abzuwehren.                                                                           Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                       ✓ Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-                                            ✗ Schäden durch Gentechnik
                                                         rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß                                            ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
                                                         Umweltschadensgesetz (USchadG) zur Sanierung von                                                 Gewalt
                                                         Umweltschäden. Darin sind folgende Umweltschäden                                              ✗ Schäden, die andere Haftpflicht-Versicherungen decken,
                                                         versichert:                                                                                      z. B. Kfz-Haftpflicht
                                                                                                                                                       ✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                            - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
                                                                                                                                                          Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
                                                              Lebensräumen (biologische Vielfalt, Biodiversität)
                                                                                                                                                          vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                                            - Schädigung der Gewässer durch Kontamination von                                             berücksichtigen.
                                                              oberirdischen Gewässern, Küstengewässern oder des
                                                              Grundwassers                                                                             Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                                                                                                       Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
                                                            - Schädigung des Bodens durch Beeinträchtigung
                                                                                                                                                       müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                              der Bodenfunktion gemäß § 2 Abs. 2
                                                                                                                                                       Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                              Bundesbodenschutzgesetz, die Gefahren für die
                                                                                                                                                       herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
                                                              menschliche Gesundheit verursachen
                                                                                                                                                       ausgeschlossen sind zum Beispiel:
                                                       ✓ Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht                                               !   vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                         privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen                                      !   Schäden, aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen
                                                         Schäden durch Umwelteinwirkung.                                                                   oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen
                                                                                                                                                       !   Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
                                                       Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                                Erzeugnisse zurückzuführen sind
                                                       ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
                                                                                                                                                       Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                           Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                                                                                                       Versicherungsschutz ganz oder teilweise.


                                                       Wo bin ich versichert?
                                                       ✓ Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein genannten Anlagen, auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im
                                                         Versicherungsschein gelegenen Anlagen zurückzuführen sind.

                                                       Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                       Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                       –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                       –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                       –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                                       –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                           und –regulierung zu unterstützen.
                                                       –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                       Wann und wie zahle ich?
                                                       Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                       müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
F10069 10.21 PIB Umweltrisikoversicherung


                                                       Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                                       Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                       Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                       jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                       des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                       Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                       Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                       Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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                                           Veranstalterhaftpflichtversicherung
                                           Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                           Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                           BGV-Versicherung AG                                                                            Veranstalterhaftpflichtversicherung
                                           Deutschland                                                                                    2022

                                           Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                           Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                           Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

                                           Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                           Es handelt sich um eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Versichert ist die gesetz-
                                           liche Haftpflicht des Vereines aus der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Teilnahme von Dritten) mit Ausschank / Bewirtung in eigener Regie einschließlich der mit den
                                           Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten.


                                                      Was ist versichert?                                                                             ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
                                                      ✓ Gegenstand der Veranstalterhaftpflichtversicherung ist es,                                    ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
                                                        gegen den Verein geltend gemachte Haftpflichtan­sprüche                                         gesetzliche Haftung hinausgehen
                                                        zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und
                                                                                                                                                      ✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
                                                        unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                                                                                                        Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                      ✓ Die Veranstalterhaftpflichtversicherung schützt den
                                                                                                                                                      ✗ Schäden durch Gentechnik
                                                          Verein vor den Ansprüchen Dritter bei Personen-, Sach-
                                                          oder sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die im                                        ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
                                                          Zusammenhang mit einer von dem versicherten Verein                                            Gewalt
                                                          durchgeführten Veranstaltung stehen. Das gilt auch,
                                                                                                                                                      ✗ Schäden, die andere Haftpflichtversicherungen decken,
                                                          wenn Mitglieder oder vom Verein für die Veranstaltung
                                                                                                                                                        z.B. KFZ-Haftpflicht
                                                          eingesetzte Helfer im Rahmen ihrer Tätigkeit für den
                                                          versicherten Verein Dritten einen Schaden zufügen.
                                                                                                                                                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                      Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                                                                                                      Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                      ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                          Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
                                                        Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                                                      vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                                                                                                                                      berücksichtigen.
                                                      Was ist nicht versichert?
                                                                                                                                                      Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                      Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst                                    Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
                                                      müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                      Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                      herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
                                                      sind zum Beispiel:


                                                      Wo bin ich versichert?
                                                      ✓ Der Versicherungsschutz gilt für alle von dem versicherten Verein durchgeführten Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Teilnehmern pro Tag. (Ausnahme USA, US-
                                                        Territorien und Kanada).

                                                      Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                      Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                      –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                      –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                      –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                                      –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                          und –regulierung zu unterstützen.
                                                      –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                      Wann und wie zahle ich?
                                                      Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                      müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                                      Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
F10100 02.22 PIB Veranstalterhaftpflicht


                                                      Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                      Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                      jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                      des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                      Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                      Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                      Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                                                                                                                               7

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                                     Dienstreiseschutz
                                     Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                     Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                     BGV-Versicherung AG                                                                            Dienstreiseschutz 2022
                                     Deutschland

                                     Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                     Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                     Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

                                     Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                     Es handelt sich um einen Dienstreiseschutz. Dieser kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Dienstreiseschutz schützt den Verein
                                     gegen den arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch der gesetzlichen Vertreter, Organe und für den Verein ehrenamtlich Tätigen wegen Schäden aus Fahrten, die mit Einwilligung oder
                                     Genehmigung des Versicherungsnehmers im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Versichert gilt der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes sowie ein eventuell
                                     angefallener Selbstbehalt in der Kaskodeckung des Fahrzeuges.


                                                Was ist versichert?                                                                             ✗ Schäden auf Fahrten auf nicht öffentlichen Wegen oder
                                                ✓ Der Dienstreiseschutz schützt den Verein gegen den                                              Plätzen, sofern deren Nutzung nicht im Rahmen der Fahrten
                                                   arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch der gesetzlichen                                        erforderlich war
                                                   Vertreter, Organe und für den Verein ehrenamtlich Tätigen                                    ✗ Schäden aus dem Fahren ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis
                                                   wegen Schäden aus Fahrten, die mit Einwilligung oder                                         ✗ Schäden auf Fahrten im Rahmen einer gewerblichen oder
                                                   Genehmigung des Versicherungsnehmers im Rahmen einer                                           freiberuflichen Tätigkeit
                                                   ehrenamtlichen Tätigkeit durchgeführt werden.                                                ✗ Schäden wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
                                                ✓ Versichert gilt der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes sowie                                  Beanspruchung sowie Brems-, Betriebs- und reine
                                                   ein eventuell angefallener Selbstbehalt in der Kaskodeckung des                                Bruchschäden
                                                   Fahrzeuges.                                                                                  ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
                                                Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                                                                                                Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie
                                                    Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                                                        Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                                                                                                                Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
                                                Was ist nicht versichert?                                                                       Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines
                                                                                                                                                Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in Summe
                                                Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
                                                                                                                                                dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei
                                                müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                                                                                                                jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
                                                Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                     Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                zum Beispiel:                                                                                   Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
                                                ✗ Schäden, die sich auf dem Weg zur oder von der regelmäßigen
                                                  Vereinsstätte ereignen
                                                ✗ Schäden aus Unterbrechung der Fahrt zu privaten Zwecken


                                                Wo bin ich versichert?
                                                ✓ Der Versicherungsschutz umfasst Schäden auf versicherten Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ins europäische Ausland.

                                                Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                                –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                    und –regulierung zu unterstützen.
                                                –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                Wann und wie zahle ich?
                                                Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                                Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                                Wann beginnt und wann endet die Deckung?
F10101 02.22 PIB Dienstreiseschutz


                                                Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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                                                           Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
                                                           Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                                           Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                                           BGV-Versicherung AG                                                                            Vermögensschadenhaftpflicht-
                                                           Deutschland                                                                                    versicherung 2022

                                                           Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                                           Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                                           Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

                                                           Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                                           Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten Tätigkeit für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                                           wegen eines von ihm selbst oder einer Person, für die er einzustehen hat, begangenen Verstoßes (Versicherungsfall), der einen Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher
                                                           Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.


                                                                      Was ist versichert?                                                                             ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
                                                                      ✓ Gegenstand der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung                                        ✗ Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
                                                                         ist es, gegen den Verein geltend gemachte Haftpflicht­                                         Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
                                                                         ansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen
                                                                         und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                                                      ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
                                                                      ✓ Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt vor                                         gesetzliche Haftung hinausgehen
                                                                        den Ansprüchen Dritter bei reinen Vermögensschäden, die                                       ✗ Schäden, die andere Haftpflichtversicherungen decken, z.B.
                                                                        sich aus der Tätigkeit des Vereines ergeben. Dies gilt auch,                                    KFZ-Haftpflicht
                                                                        wenn Organmitglieder, haupt-, neben- und ehrenamtlichen
                                                                        Mitarbeiter des Versicherungsnehmer Dritten oder                                              ✗ Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung,
                                                                        sonstigen Personen, deren der Versicherungsnehmer sich zur                                      durch Verstöße beim Barzahlungsakt oder durch
                                                                        Erfüllung ihrer versicherten Tätigkeit bedient, einen Schaden                                   Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen
                                                                        hinzufügen.
                                                                                                                                                                      ✗ Verpflichtungen aus dem Steuer- und Abgabenrecht
                                                                      ✓ Vermögensschäden, die aufgrund von Sachschäden an
                                                                        Akten oder anderen Schriftstücken entstehen
                                                                      ✓ Fehlerhaft ausgestellte Spendenbescheinigungen
                                                                                                                                                                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                      ✓ Schäden, die der Versicherungsnehmer unmittelbar selbst
                                                                        erlitten hat (Eigenschäden)                                                                   Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                                                                                                                                      Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
                                                                      Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                            vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                                                      ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                          berücksichtigen.
                                                                          Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                                                    Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                                                                                                                                      Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
                                                                      Was ist nicht versichert?                                                                       Der Versicherungsschutz gilt für alle begangenen Verstöße, die
                                                                      Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst                                    innerhalb der Vertragslaufzeit und nicht später als zwei Jahre
                                                                      müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.                                          nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
                                                                      Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz                                      Für Schäden im Ausland gelten die in den
                                                                      herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen                                          Versicherungsbedingungen genannten
                                                                      sind zum Beispiel:                                                                              Deckungsbeschränkungen.


                                                                      Wo bin ich versichert?
                                                                      ✓ Der Versicherungsschutz gilt für innerhalb Deutschlands und mit Deckungsbeschränkungen in der Europäischen Union.

                                                                      Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                                      Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                                      –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                                      –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                                      –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                                                      –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                                          und –regulierung zu unterstützen.
F10102 02.22 PIB Vermögensschadenhaftpflichtversicherung


                                                                      –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                                      Wann und wie zahle ich?
                                                                      Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                                      müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                                                      Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                                                      Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                                      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                                      Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                                      jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                                      des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                                      Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                                      Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                                      Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                                                                                                                                               9

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                                    Allgemeine Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-
                                    haftpflichtversicherung für Vereine (D&O-Versicherung)
                                    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
                                    Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                    BGV-Versicherung AG                                                                            D&O-Versicherung 2022
                                    Deutschland

                                    Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                    Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                    Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

                                    Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                    Es handelt sich um eine D&O-Versicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie schützt gegenwärtige oder ehemalige
                                    Organe und Vorstände des Vereins vor Ersatzansprüchen aus Vermögensschäden, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen entstanden sind.


                                               Was ist versichert?                                                                             ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
                                               ✓ Gegenstand der D&O-Versicherung ist es, gegen die Organe                                      ✗ Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
                                                  und Vorstände des Vereins geltend gemachte Ansprüche                                           Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
                                                  Vermögensschadensansprüche zu prüfen, berechtigte zu                                         ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
                                                  befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                                            gesetzliche Haftung hinausgehen
                                               ✓ Die D&O Versicherung schützt vor Vermögensschäden, die
                                                                                                                                               ✗ Ansprüche im Zusammenhang mit Vertragsstrafen, Bußen
                                                  sich weder aus Personenschäden, noch aus Sachschäden
                                                                                                                                                 sowie Entschädigungen mit Strafcharakter
                                                  ergeben oder sich daraus herleiten.
                                               ✓ Die D&O-Versicherung ist eine auf dem Anspruchs­                                              ✗ Schaden aufgrund solcher Pflichtverletzungen, die dem
                                                  erhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip) basierende                                              Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Vertrages
                                                  Versicherung, das heißt, der Versicherungsfall ist die                                         bekannt waren
                                                  erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
                                                  gegen eine versicherte Person während der Dauer des                                          Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                  Versicherungsvertrages.
                                                                                                                                               Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                               Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                            Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
                                               ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                          Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während
                                                   Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                                                    eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in
                                                                                                                                               Summe dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
                                               Was ist nicht versichert?                                                                       ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
                                               Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst                                    Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                               müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.                                          Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
                                               Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz                                      Eine Rückwärtsversicherung mit Einschluss von vorvertraglichen
                                               herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen                                          Pflichtverletzungen gilt grundsätzlich nicht mitversichert, es sei
                                               sind zum Beispiel:                                                                              denn, diese wurde gesondert vereinbart.


                                               Wo bin ich versichert?
                                               ✓ Der Versicherungsschutz gilt weltweit, erstreckt sich jedoch nicht auf Haftpflichtansprüche:
                                               -    die vor einem Gericht in den USA, Kanada oder in einem Land in welchem Common Law gilt, geltend gemacht werden oder
                                               -    infolge der Verletzung von US-amerikanischen, kanadischen Rechts oder der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt,
                                               -    im Zusammenhang einer in den USA, Kanada oder einem Land in welchem Common Law gilt, vorgenommenen Tätigkeit.

                                               Welche Verpflichtungen habe ich?
                                               Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                               –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                               –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                               –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                               –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                   und –regulierung zu unterstützen.
                                               –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                               Wann und wie zahle ich?
                                               Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                               müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                               Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
F10103 02.22 PIB D&O-Versicherung


                                               Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                               Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                               Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                               jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                               des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                               Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                               Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                               Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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                                                   Zelt- und Festwagenversicherung
                                                   Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                                   Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                                   BGV-Versicherung AG                                                                            Zelt- und Festwagenversicherung 2022
                                                   Deutschland

                                                   Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                                   Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                                   Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

                                                   Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                                   Es handelt sich um eine Zelt- und Festwagenversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie schützt eigene und gemietete
                                                   Zelte, sowie Festwagen ohne eigenen Antrieb und deren Inventar des Vereines gegen die in den Versicherungsbedingungen beschriebenen versicherten Risiken.


                                                              Was ist versichert?                                                                             ✗ Schäden durch Abhandenkommen, Diebstahl, Veruntreuung
                                                              ✓ Zu Vereinszwecken genutzte Zelte sowie deren Inventar                                           oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom
                                                                 (inklusive Tische, Bänke, Stühle und Holzböden).                                               Verein zur Durchführung versicherter Veranstaltungen
                                                              ✓ Zu Vereinszwecken genutzte Landfahrzeuge ohne eigenen                                           offiziell eingesetzten Helfer
                                                                 Antrieb. Hierzu zählen WC-Wagen, Getränkewagen,                                              ✗ Schäden durch inneren Verderb oder die natürliche
                                                                 Schankwagen sowie Geschirrmobile.                                                              Beschaffenheit der versicherten Sache
                                                                                                                                                              ✗ Schäden durch Fehlen oder Mängel einer handelsüblicher
                                                              Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                                                                                                Verpackung
                                                              ✓ Unfall
                                                                                                                                                              ✗ Abnutzung und Verschleiß sowie reine Lack-, Kratz-, und
                                                              ✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines                                       Schrammschäden
                                                                  Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
                                                                                                                                                              ✗ Schäden aus vorsätzlicher Handlung
                                                              ✓ Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung
                                                                                                                                                              ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und
                                                              ✓ Mut- oder böswillige Beschädigung                                                               höhere Gewalt
                                                              ✓ Gewalt                                                                                        ✗ Schäden durch Kernenergie
                                                              ✓ Sturm und Hagel                                                                               ✗ Folgeschäden jeglicher Art
                                                              Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                            ✗ Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
                                                              ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                            Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs
                                                                  Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                                                                                                              Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                              Was ist nicht versichert?                                                                       Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                              Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst                                    Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
                                                              müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.                                          Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während
                                                              Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz                                      eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in
                                                              herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen                                          Summe dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
                                                              sind zum Beispiel:                                                                              ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
                                                              ✗ Schäden aufgrund von Witterung (z.B. Wind, Regen und                                          Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                                   Schnee)                                                                                    Versicherungsschutz ganz oder teilweise.


                                                              Wo bin ich versichert?
                                                              ✓ Der Versicherungsschutz gilt für Zelte und Festwagen des Vereins oder bei Anmietung dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

                                                              Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                              Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                              –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                              –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                              –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
                                                              –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                                  und –regulierung zu unterstützen.
                                                              –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                              Wann und wie zahle ich?
F10104 02.22 PIB Zelt- und Festwagenversicherung


                                                              Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                              müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                                              Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                                              Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                              Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                              Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                              jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                              des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                              Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                              Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                              Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                                                                                                                                       11

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                                          Garderobenversicherung
                                          Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                          Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                          BGV-Versicherung AG                                                                            Garderobenversicherung 2022
                                          Deutschland

                                          Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                          Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                          Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

                                          Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                          Es handelt sich um eine Garderobenversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie sichert ab gegen finanzielle Folgen
                                          von Sachschäden an den ordnungsgemäß zur Aufbewahrung beim Versicherungsnehmer übergebenen Garderobenstücken.


                                                     Was ist versichert?                                                                             ✗ Schäden durch Substanzen, die sich in den
                                                     Versicherte Sachen                                                                                Garderobenstücken befinden
                                                     Versichert sind Gegenstände, deren Aufbewahrung in der                                          ✗ Schäden durch Abhandenkommen des Garderobenscheines
                                                     Garderobe üblich ist, wie Jacken und Mäntel einschließlich darin                                ✗ Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder
                                                     befindlicher Halstücher, Handschuhe, Brillen, ferner Schirme,                                     Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom Verein
                                                     Stöcke sowie Handtaschen und ähnliche Behältnisse.                                                zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell
                                                                                                                                                       eingesetzten Helfer
                                                     Versicherte Gefahren                                                                            ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
                                                     ✓ Verlust                                                                                         Gewalt
                                                     ✓ Verwechslung                                                                                  ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
                                                     ✓ Beschädigung der Garderobenstücke                                                             Nicht versichert sind darüber hinaus der Tascheninhalt,
                                                                                                                                                     elektronische Geräte und Wertsachen.
                                                     Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                     ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
                                                                                                                                                     Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                         Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                                                                                                     Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                     Was ist nicht versichert?                                                                       Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
                                                                                                                                                     Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während
                                                     Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
                                                                                                                                                     eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in
                                                     müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                                                                                                                     Summe dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
                                                     Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                                                                                                                     ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
                                                     herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
                                                     sind zum Beispiel:                                                                              Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                     ✗ Schäden durch den Zustand der Garderobenstücke                                                Versicherungsschutz ganz oder teilweise.


                                                     Wo bin ich versichert?
                                                     ✓ Der Versicherungsschutz gilt für ordnungsgemäß zur Aufbewahrung beim Versicherungsnehmer abgegeben Garderobenstücke innerhalb Deutschlands.

                                                     Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                     Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                     –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                     –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                     –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                                     –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                         und –regulierung zu unterstützen.
                                                     –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                     Wann und wie zahle ich?
                                                     Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                     müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                                     Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
F10107 02.22 PIB Garderobenversicherung


                                                     Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                     Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                     jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                     des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                     Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                     Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                     Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                           12

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                                                Schlüsselverlustversicherung
                                                Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                                Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                                BGV-Versicherung AG                                                                            Schlüsselverlustversicherung 2022
                                                Deutschland

                                                Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                                Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                                Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

                                                Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                                Es handelt sich um eine Schlüsselverlustversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie schützt den Verein gegen finan-
                                                zielle Risiken, die im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen eigener Schlüssel bei berechtigten Schlüsselträgern entstehen.


                                                           Was ist versichert?                                                                             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
                                                           Versicherte Sachen                                                                              ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und
                                                                                                                                                             höhere Gewalt
                                                           ✓ Schlüssel im Gewahrsam von berechtigten Schlüsselträgern
                                                               zu Schließanlagen von zu Vereinszwecken genutzten                                           ✗ Folgeschäden
                                                               Räumlichkeiten und Gebäuden, die sich jeweils im Eigentum                                   ✗ Schäden durch Abhandenkommen, Diebstahl, Veruntreuung
                                                               des Versicherungsnehmers befinden                                                             oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder
                                                                                                                                                           ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
                                                           Ersatzleistung
                                                                                                                                                           ✗ Schäden infolge von Schlüsselverlust, wenn ein Missbrauch
                                                           ✓ Beschaffung von Ersatzschlüsseln                                                                des Schlüssels nach den Umständen entsprechend
                                                           ✓ Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel                                                   ausgeschlossen ist
                                                           ✓ unvermeidbares, gewaltsames Öffnen von Schlössern
                                                           ✓ Austausch der Schließanlage
                                                                                                                                                           Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                           ✓ vorläufige Sicherungsmaßnahmen
                                                                                                                                                           Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                                                                                                                           Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
                                                           Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                            Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während
                                                           ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                          eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in
                                                               Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                                                    Summe dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
                                                                                                                                                           ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
                                                           Was ist nicht versichert?
                                                                                                                                                           Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                           Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
                                                                                                                                                           Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
                                                           müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                           Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                           herausgenommen.


                                                           Wo bin ich versichert?
                                                           ✓ Die Versicherung bezieht sich auf die Schließanlage zu sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindenden und zu Vereinszwecken genutzten Räumlichkeiten
                                                             und Gebäuden innerhalb Deutschlands.

                                                           Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                           Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                           –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                           –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat
                                                           –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
                                                           –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                               und –regulierung zu unterstützen.
                                                           –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                           Wann und wie zahle ich?
                                                           Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                           müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
F10105 02.22 PIB Schlüsselverlustversicherung


                                                           Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                                           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                           Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                           jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                           des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                           Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                           Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                                                                                                                                    13

[Seite 14]
                                                Musikinstrumenteversicherung
                                                Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                                Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                                BGV-Versicherung AG                                                                            Musikinstrumenteversicherung 2022
                                                Deutschland

                                                Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                                Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                                Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

                                                Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                                Es handelt sich um eine Musikinstrumenteversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie sichert ab gegen finanzielle
                                                Folgen von sich im Eigentum des Vereines befindenden Instrumenten und deren Zubehör.


                                                           Was ist versichert?                                                                             Was ist nicht versichert?
                                                           Versicherte Sachen                                                                              Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
                                                                                                                                                           müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                           ✓ Versichert sind die sich im Eigentum des
                                                                                                                                                           Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                               Versicherungsnehmers befindende Musikinstrumente
                                                                                                                                                           herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
                                                               sowie das aufgeführte Zubehör (Bögen, Taschen, Etuis,
                                                                                                                                                           sind zum Beispiel:
                                                               Ständer usw.).
                                                                                                                                                           ✗ Schäden durch Abnutzung und Verschleiß sowie durch
                                                           Versicherte Gefahren                                                                                 Leimlösungen
                                                                                                                                                           ✗ Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
                                                           ✓ Transport und Transportmittelunfall
                                                                                                                                                                Mängel zurückzuführen sind, die bereits bei
                                                           ✓ Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung,                                                           Versicherungsabschluss vorhanden waren
                                                               Unterschlagung und Raub
                                                                                                                                                           ✗ Schäden durch zu hohe oder zu niedrige Luftfeuchtigkeit,
                                                           ✓ Vertauschen und Liegenlassen                                                                       Luftdruck- und Temperatureinflüsse sowie durch Licht
                                                           ✓ Brand, Blitzschlag und Explosion                                                                   oder Strahlen
                                                           ✓ Wasser, Flüssigkeiten, elementare Ereignisse und                                              ✗ Reine Lack-, Kratz- und Schrammschäden
                                                               unvorhergesehene Wetterereignisse                                                           ✗ Schäden durch Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung
                                                                                                                                                                und Reinigung durch einen Fachbetrieb
                                                           Versicherte Schäden                                                                             ✗ Schäden durch Abhandenkommen, Diebstahl,
                                                           ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder                                              Veruntreuung oder Unterschlagung durch
                                                               Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines                                             Vereinsmitglieder
                                                               Versicherungsfalls.                                                                         ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung

                                                           Versicherte Kosten                                                                              Nicht versichert sind sich nicht im Eigentum des Vereines
                                                           Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls                                            befindende Instrumente, Musikzubehör und Noten.
                                                           notwendigen und tatsächlich angefallenen:                                                       Die Übergabe an Nichtmitglieder und vereinsfremde Dritte
                                                           ✓ Reparaturkosten                                                                               für die Dauer von mehr als einem Monat ist nicht versichert.
                                                           ✓ Kosten der Ersatzbeschaffung,
                                                           ✓ Kosten eines Leihinstrumentes.                                                                Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                                                                                                           Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                           Versicherungssumme und Versicherungswert                                                        Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt
                                                           ✓ Es gilt der Neuwert.                                                                          den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für
                                                                                                                                                           alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen
                                                           ✓ Liegt der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch
                                                                                                                                                           Versicherungsfälle in Summe dar. Wenn Sie eine
                                                               ergebende Zeitwert unter 40 % des Neuwertes/
                                                                                                                                                           Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem
                                                               Wiederbeschaffungspreises, wird der Zeitwert ersetzt.
                                                                                                                                                           Versicherungsfall zu berücksichtigen.
                                                                                                                                                           Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                                                                                                                           Versicherungsschutz ganz oder teilweise.


                                                           Wo bin ich versichert?
                                                           ✓ Die Musikinstrumenteversicherung gilt weltweit vereinbart.
                                                           Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                           Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                           –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                           –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
                                                           –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                           –   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
                                                           –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                               und –regulierung zu unterstützen.
                                                           –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
F10106 02.22 PIB Musikinstrumenteversicherung


                                                           Wann und wie zahle ich?
                                                           Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                           müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag
                                                           überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
                                                           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                           Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                           jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Ihr Vertrag hat eine Laufzeit von mind. einem Jahr!
                                                           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                           Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen
                                                           z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende
                                                           der vereinbarten Dauer.


                                                 14

[Seite 15]
Wichtige Anzeigepflichten:                                                            4. Ausübung unserer Rechte
                                                                                          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur
Belehrung über die Rechtsfolgen                                                           Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
                                                                                          Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
bei Verletzung der vorvertraglichen                                                       Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
                                                                                          erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
Anzeigepflicht                                                                            anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
                                                                                          nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
                                                                                          nicht verstrichen ist.
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
                                                                                          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
                                                                                          tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,                                stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not-             Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig               löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe                Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
Bedeutung beimessen.                                                                      beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten,              verletzt haben.
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen.    5. Stellvertretung durch eine andere Person
                                                                                          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un-
                                                                                          vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung,
richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
                                                                                          der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
                                                                                          Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene
entnehmen.
                                                                                          Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
                                                                                          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                        berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
                                                                                          Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra-
gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                                      Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG
Welche Folgen können eintreten, wenn eine
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?                                         über die Folgen bei Verletzungen
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                  von Obliegenheiten nach dem
     Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
     zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch      Versicherungsfall
     grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts-
     recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-      Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
     de, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
                                                                                      wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
     Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
     tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig        Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von
     angegebene Umstand                                                               Belegen
     • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles           Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von
                                                                                      Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsge-
     • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht             mäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
     ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-   rungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
     pflicht arglistig verletzt haben.                                                sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles
     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum      Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls
     Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-             verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet
     spricht.                                                                         werden kann.

2. Kündigung                                                                          Leistungsfreiheit
     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
                                                                                      Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
     Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
                                                                                      Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
     können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
                                                                                      Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
     kündigen.
                                                                                      Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständi-
     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei          gen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen,
     Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-          dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
     gen, geschlossen hätten.
                                                                                      Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
3. Vertragsänderung                                                                   Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
     Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der        dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
     nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,              Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
     geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen           unserer Leistungspflicht ursächlich war.
     Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
     die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode               Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
     Vertragsbestandteil.                                                             arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
     schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,       Hinweis:
     können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-        Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
     lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden        zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen ver-
     wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.                                         pflichtet.


                                                                                                                                                                      15

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Informationen zu Ihrer Vereinshaft-                                                    5. Die Jahresbeiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach
                                                                                            dem zu versichernden Wagnis (bspw. Haushaltssumme), nach der Höhe der
pflichtversicherung                                                                         gewünschten Versicherungssumme, nach etwaig vorhandenen, unterschied-
                                                                                            lichen Selbstbehalten oder zusätzlichen Leistungserweiterungen, nach der ge-
gemäß § 1 VVG-Informations-                                                                 wünschten Vertragslaufzeit sowie nach etwaig vorhandenen Mindestbeiträgen
                                                                                            in den Einzeltarifen. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot
pflichtenverordnung                                                                         oder später Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                                            Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 50 EUR zzgl. der gesetzlichen
                                                                                            Versicherungssteuer.
                                                                                            Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe
                                                                                            können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet
                                                                                            sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:                     6. Die Regelungen zur Zahlung der Prämie entnehmen Sie bitte Teil D der All-
                                                                                            gemeinen Versicherungsbedingungen für die Vereinshaftpflichtversicherung. Es
1.   BGV-Versicherung AG,                                                                   besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den Jahresbei-
     Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,                   trag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder monatlich zu zahlen.
     Sitz: Karlsruhe,
     Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,                                                 7.   Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
     Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler,                                            hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.
     Vorstand: Senator e.h. Prof. Edgar Bohn (Vors.),                                  8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.
     Matthias Kreibich (stellv. Vors.), Jürgen Schmitzh                                     Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:                                                Versicherungsschein.
     BGV-Versicherung AG                                                               9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Ver-
     Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,                   sicherungsschein.
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfall-                   10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
     versicherung.
     Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:                                   - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),                               - Kündigung im Schadenfall,
     Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn;                     - Kündigung bei Beitragsanpassung,
     E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.
                                                                                            - Kündigung bei Gefahrerhöhung,
4. Für die Haftpflichtversicherung gilt Teil A Abschnitt A1-A8 in Verbindung mit            - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer
     Teil D Abschnitt D1-D4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die                  Laufzeit von mehr als drei Jahren.
     Vereinshaftpflichtversicherung sowie weitere Klauseln, sofern diese auf Ihrem
                                                                                            Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen
     Versicherungsschein als vereinbart gelten.
                                                                                            Sie bitte den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vereinshaftpflicht-
     Für die D&O-Versicherung gilt Teil B in Verbindung mit Teil D Abschnitt D1-D4          versicherung.
     der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vereinshaftpflichtversiche-
     rung sowie weitere Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als       11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
     vereinbart gelten.
                                                                                       12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
     Für die Sachversicherungen gelten die entsprechenden Abschnitte des Teil C in
     Verbindung mit Teil D Abschnitt D1-D5 der Allgemeinen Versicherungsbedin-         13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann
     gungen für die Vereinshaftpflichtversicherung sowie weitere Klauseln, sofern           e.V.. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den un-
     diese auf Ihrem Versicherungsschein als vereinbart gelten. Dabei gilt Abschnitt        abhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit
     D1 gilt für die Zelt- und Festwagenversicherung, Abschnitt D2 gilt für die             einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist
     Garderobenversicherung, Abschnitt D3 gilt für die Schlüsselverlustversicherung         für Sie kostenfrei.
     und Abschnitt D4 gilt für die Musikinstrumentenversicherung.                           Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
     Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers              Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
     entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ver-              E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     einshaftpflichtversicherung.
                                                                                            Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
     Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Infor-
     mationsblatt zu Versicherungsprodukten auf den vorherigen Seiten dieser           14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten
     Verbraucherinformationen entnommen werden.                                             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.


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Widerrufsbelehrung                                                                          ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
                                                                                            Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und                                            lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
besondere Hinweise                                                                          bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
                                                                                            deutlich gestalteten Form;
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe       3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
                                                                                       4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
nachdem Ihnen
                                                                                            über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
-    der Versicherungsschein,
                                                                                       5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
-    die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gel-           Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Ver-
     tenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich             sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen
     der Tarifbestimmungen,                                                                 soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
-    diese Belehrung,                                                                       den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
                                                                                            ermöglichen;
-    das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
-    und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform    6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
     zugegangen sind.                                                                       lungsweise der Prämien;
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.        7.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informatio-
Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131              nen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein ge-            hinsichtlich des Preises;
nannten Vermittler.                                                                    8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu                Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
richten: service@bgv.de.                                                                    Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
                                                                                       9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingun-
Widerrufsfolgen                                                                             gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Ver-               Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
sicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der         Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz               Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis          mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten;         rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungs-            und deutlich gestalteten Form;
schutzes. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens
30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz       10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,              b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B.
Zinsen) herauszugeben sind.                                                            11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
                                                                                            Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
                                                                                            Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Besondere Hinweise                                                                          Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
                                                                                            einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.                                                         12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
                                                                                            Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
                                                                                       13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn                                             genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
erforderlichen weiteren Informationen                                                       denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
                                                                                            tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
                                                                                       14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
                                                                                            Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                                        Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:                  den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der       15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
     Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,             einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
     bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die
     für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich


                                                                                                                                                                           17

[Seite 18]
Allgemeine Versicherungs-
bedingungen zur Vereinshaft-
pflichtversicherung (AVB Verein)
– Ausgabe Februar 2022

Teil A Haftpflichtversicherung                                                               sorgeversicherung (Ziffer A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine
                                                                                             mitversicherte Person gem. Ziffer A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 entsteht.
                                                                                    A1-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
Abschnitt A1                                                                                 oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
Vereinshaftpflichtrisiko                                                                     einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
                                                                                             schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse,                                   sicherten Personen.
            Tätigkeiten (versichertes Risiko)                                       A1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die                      sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein mit                  sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
            den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen                     Personen verantwortlich.
            vereinstypischen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätig-
            keiten.                                                                 A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
            Der Versicherungsschutz besteht für Grundstücke, Gebäude oder
            Räumlichkeiten des Vereins innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-        A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
            land.                                                                            nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
                                                                                             eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen
                                                                                             Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                                   zur Folge hatte, aufgrund gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
            Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-                                  privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in
            rungsnehmer und mitversicherte Personen)                                         Anspruch genommen wird.
A1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                       Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
A1-2.1.1    der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten                     des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
            Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;                                         Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat,
                                                                                             kommt es nicht an.
A1-2.1.2    sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und
            für Zwecke des versicherten Vereins; dazu zählen insbesondere           A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
            ehrenamtlich oder nebenamtlich tätige Übungsleiter, Turn- bzw.                   um gesetzliche Ansprüche handelt,
            Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter,            (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
            auch soweit sie nicht Mitglied im Verein sind;                                       nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
A1-2.1.3    der Angestellten und Arbeiter sowie Mitarbeiter gegen Vergütung                      Leistung;
            (inklusive Honorarkräfte), Praktikanten sowie Teilnehmer am „Frei-               (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
            willigen Sozialen Jahr“ (FSJ) und des Bundesfreiwilligendienstes                     durchführen zu können;
            (BFD) für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrich-             (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
            tungen für den Versicherungsnehmer verursachen;                                      oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen                         schuldeten Erfolges;
            es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des                   (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
            Versicherungsnehmers gem. dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das                      ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
            Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
            Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen              (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
            derselben Dienststelle zugefügt werden.                                              Leistung;
                                                                                             (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
A1-2.1.4    des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
                                                                                                 leistungen.
            der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
            beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit;                 A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf
                                                                                             Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
A1-2.1.5    der sonst ehrenamtlichen oder nebenamtlich tätigen Personen
                                                                                             Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
            während ihrer Tätigkeit für den versicherten Verein;
A1-2.1.6    der vorgenannten Personen im gleichen Umfange auch nach ihrem
                                                                                    A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
            Ausscheiden aus ihrer früheren Tätigkeit für den Verein;
                                                                                             Versicherers
A1-2.1.7    der Nichtmitglieder als Teilnehmer an Probe- und Schnupperstun-
            den des versicherten Vereines. Der Versicherungsschutz für das          A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
            versicherte Nichtmitglied beginnt mit dem Betreten der für die                   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-
            Veranstaltung vorgesehenen Veranstaltungsstätte zum Zwecke der                   stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
            aktiven Teilnahme und endet mit deren Verlassen, spätestens mit                  ersatzverpflichtungen.
            Beendigung der Veranstaltung.                                                    Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
            Nicht versichert sind die Nichtmitglieder als Zuschauer/Besucher                 Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
            der Veranstaltung. Kein Versicherungsschutz hierüber besteht für                 Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
            teilnehmende Nichtmitglieder bei Maßnahmen im Rehabilitations-                   ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
            Sport und Funktionstraining auf Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und              Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
            4 SGB IX (Verordnung 56);                                                        Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
                                                                                             Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
A1-2.1.8    der Nichtmitglieder als Teilnehmer an Sport- oder Kursprogrammen                 Vergleich bestanden hätte.
            des versicherten Vereins. Der Versicherungsschutz für das versicher-
            te Nichtmitglied beginnt mit dem Betreten der für die Veranstal-                 Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
            tung vorgesehenen Veranstaltungsstätte zum Zwecke der aktiven                    mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
            Teilnahme und endet mit deren Verlassen, spätestens mit Beendi-                  Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
            gung der Veranstaltung. Dieser Versicherungsschutz gilt subsidiär,               Anspruch des Dritten freizustellen.
            d. h. nur dann, falls nicht bereits über eine andere Versicherung des   A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
            Versicherungsnehmers, der juristischen Person, des Nichtmitliedes                Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
            oder des Geschädigten Versicherungsschutz besteht.                               erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
                                                                                             abzugeben.
            Nicht versichert sind die Nichtmitglieder als Zuschauer/Besucher
            der Veranstaltung. Kein Versicherungsschutz hierüber besteht für                 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
            teilnehmende Nichtmitglieder bei Maßnahmen im Rehabilitations-                   Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
            Sport und Funktionstraining auf Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und              Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
            4 SGB IX (Verordnung 56).                                                        führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
                                                                                             sicherungsnehmers.
A1-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestim-
            mungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend               A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,
            anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vor-                   das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
                                                                                             spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für

18

[Seite 19]
           den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge-                     ständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters oder
           nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die               Repräsentanten liegt.
           mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.                    Als Repräsentanten gelten bei Verbänden und Vereinen, die nach
A1-4.4     Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person                    den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorga-
           das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente                   ne.
           zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll-              Als Angehörige gelten
           mächtigt.
                                                                                              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
                                                                                                  gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
A1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum-                                           anderer Staaten,
           me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,                                     -   Eltern und Kinder,
           Selbstbeteiligung)
                                                                                              -   Adoptiveltern und -kinder,
A1-5.1     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-                     -   Schwiegereltern und -kinder,
           sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
                                                                                              -   Stiefeltern und -kinder,
           Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
           entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                       -   Großeltern und Enkel,
A1-5.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-                   -   Geschwister sowie
           gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines                 -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
           Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-                       liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
           rungssummen begrenzt.                                                                  Kinder miteinander verbunden sind).
A1-5.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende            A1-6.1.2   Versichert sind Ansprüche wegen der dem Versicherten von
           Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
           des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                   (1) seinem Ehegatten,

           -   auf derselben Ursache,                                                         (2) seinen Kindern oder

           -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem                     (3) einer in die Versicherung eingeschlossenen Person (A1-2.1.1 und
               und zeitlichem, Zusammenhang oder                                                  A1-2.1.2)

           -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                               sowie deren Eigentum zugefügten Schäden, soweit sich hieraus

           beruhen.                                                                           -   Ersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers oder

A1-5.4     Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                 -   Ansprüche von Betriebsangehörigen aus Anlass eines Sach-
           Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers                       schadenfalles ergeben.
           mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Die Selbst-          A1-6.1.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen
           beteiligung ist im Versicherungsschein genannt. Auch wenn die                      untereinander ausschließlich wegen
           begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die                   (1) Personenschäden, die nicht Folge eines Arbeitsunfalls im ver-
           Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom                         sicherten Unternehmen sind;
           Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer
           A1-5.1 bleibt unberührt.                                                           (2) Sachschäden;

           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Ver-                       (3) Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgeset-
           sicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht                      zen im Umfang von A1-6.22.2.
           übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche           A1-6.1.4   Mitversichert sind gegenseitige Ansprüche der im Rahmen dieses
           verpflichtet.                                                                      Versicherungsvertrages versicherten Unternehmen.
A1-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die                  Ausgenommen bleiben Ansprüche
           Versicherungssummen angerechnet.
                                                                                              (1) wegen Vermögensschäden;
A1-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
           Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die                (2) der Partner von Arbeitsgemeinschaften untereinander sowie
           Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-                         Ansprüche der Arbeitsgemeinschaften gegenüber den Partnern
           höhe dieser Ansprüche.                                                                 und umgekehrt;

A1-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-                         (3) wegen Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden gemäß
           lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die                         A1-6.11.1 (2);
           Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger                          (4) wegen Mietsachschäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsma-
           Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-                        schinen gemäß A1-6.11.1 (3);
           trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
           Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum                      (5) wegen Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
           Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                                       gemäß A1-6.11.1 (4).

           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-         A1-6.2     Durchführung von Veranstaltungen
           schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-       A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
           fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                   mers ausschließlich aus der Durchführung satzungsgemäßer und
           zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.                                             vereinsinterner Mitgliederveranstaltungen sowie Veranstaltungen
           Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-                   zur Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks zur Vereins-
           nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn                          und Mitgliederwerbung, sofern hierdurch keine Einnahmen erzielt
           der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach                     werden, einschließlich der mit der Veranstaltung in unmittelbarem
           Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                     Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten.
           übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-                   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
           trag von der Versicherungssumme abgesetzt.                                         mers
A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-                     (1) aus der Bewirtung in eigener Regie;
           pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
           am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-                      (2) als Bauleiter für den Auf- und Abbau eines Zeltbaus und/oder
           sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand                         eines Tribünenbaus;
           an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                        Nicht versichert ist die Haftpflicht des Zelt-/Tribünenvermie-
                                                                                                  ters bzw. -verleihers und deren Richtmeister. Der Zeltbau und/
A1-6       Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versi-                                      oder die Tribüne müssen, sofern vorgeschrieben, rechtzeitig vor
           cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besonde-                                        Veranstaltungsbeginn von der Baurechtsbehörde abgenom-
                                                                                                  men werden.
           re Ausschlüsse)
                                                                                              (3) aus dem Betrieb von Hüpf-, Springburgen und Kletterwänden;
           Ziffer A1- 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken,
           deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden be-                   (4) aus dem Betrieb von Kinderkarussellen;
           sonderen Ausschlüsse.                                                              (5) aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen von Feuerwerken
           Soweit Ziffer A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden                       durch einen Pyrotechniker;
           auch auf die in Ziffer A1-6 geregelten Risiken alle anderen Ver-                   (6) aus dem behördlich genehmigten Abbrennen von Sonnen-
           tragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer A1-4 – Leistungen der                        wend-, Martins- und Osterfeuern;
           Versicherung oder Ziffer A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
                                                                                              (7) aus dem Auf-, Abbau und der Standzeit von Mai-, Narren- und
A1-6.1     Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                                  Weihnachtsbäumen;
A1-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aufgrund von Ansprüchen
                                                                                              (8) aus dem Betrieb von Schießständen sowie Schau- und Ver-
           der Repräsentanten und gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
                                                                                                  kaufsbuden;
           nehmers und ihrer Angehörigen ausschließlich dann, wenn der
           Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zu-                      (9) aus der vom Verein veranstalteten Altmaterialsammlung.


                                                                                                                                                                19

[Seite 20]
           Sofern zusätzlich der Zusatzbaustein Veranstalterhaftpflicht ver-                   gen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen
           einbart wurde, gelten auch nachfolgende Leistungserweiterungen:                     Verwahrungsvertrages sind.
A1-6.2.2   Versichert ist - abweichend von A1-6.2.1 - auch die gesetzliche Haft-               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Ab-
           pflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung sonstiger                     handenkommen von
           Veranstaltungen zur Erzielung von Entgelt mit bis zu 5.000 Teilneh-                 - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
           mern pro Tag einschließlich der mit der Veranstaltung in unmittel-
           barem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten.                                 - Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
A1-6.3     Haus- und Grundbesitz                                                               - Scheckheften,
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 - Urkunden,
A1-6.3.1   als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und                  - Schmuck und
           Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten.                       - anderen Wertsachen.
           Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,     A1-6.7      Schlüssel und Codekarten
           die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-                       Für Sicherheitsdienstleister gilt:
           ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
           Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).                                             Der Versicherungsschutz für das Abhandenkommen von bewachten
                                                                                               Sachen richtet sich ausschließlich nach Ziffer A1-6.37.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von                      Versichert ist - in Erweiterung zu A1-3.1 - die gesetzliche Haftpflicht
           Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Teilen davon an Dritte.                 des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhanden-
                                                                                               kommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für
A1-6.3.2   aus Besitz und Unterhaltung von Reklameeinrichtungen, z. B. Aus-                    Gebäude und Räume, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Ver-
           stellungsvitrinen, Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren, auch                  sicherungsnehmers befunden haben. Auf diese Schäden finden die
           auf fremden Grundstücken.                                                           Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
A1-6.3.3   aus Besitz und Unterhaltung von Garagen und Parkplätzen auf den                     Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflicht-
           versicherten Grundstücken, auch bei Benutzung durch Betriebs-                       ansprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln
           fremde.                                                                             oder Programmieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für
A1-6.3.4   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um-                        vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob-
           bauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten).                                        jektschutz bis zu 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                          der Verlust des Schlüssels oder der Codekarten festgestellt wurde.
           infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder                       Der Versicherungsschutz für Ansprüche aus Folgeschäden des Ab-
           seines Fließverhaltens.                                                             handenkommens richtet sich ausschließlich nach Ziffer A1-6.7.1.
A1-6.3.5   als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versiche-        A1-6.7.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           rung bis zum Besitzwechsel bestand.                                                 wegen Schäden, die als Folge eines gemäß A1-6.7 versicherten Verlus-
A1-6.3.6   durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung                     tes ausschließlich von Schlüsseln zu unbeweglichen Sachen eintreten.
           und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen                       Die Versicherungssumme für diese Schäden beträgt 250.000 EUR
           für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver-                  je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sach-
           richtung erhoben werden.                                                            schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus                           Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
           Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-          A1-6.8      Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust)
           den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch                         wegen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der
           VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den                    Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung
           beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des                   von Anlagen oder Behältern ausschließlich soweit es sich um den
           Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                        Wiederbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.
A1-6.3.7   des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei                          Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden
           Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch                              Anwendung.
           - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals;                          A1-6.9      Bahnen, Gerüste, Maschinen
           - häusliche Abwässer;                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           - Abwässer aus Fettabscheidern;                                         A1-6.9.1    aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die
           - Abwässer aus Benzin- und Ölabscheidern.                                           ausschließlich der Beförderung von Sachen dienen.
A1-6.3.8   aus dem Betrieb und der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage           A1-6.9.2    aus der Errichtung und dem Gebrauch von Gerüsten zur Durch-
           auf dem/den vom Versicherungsnehmer selbst genutzten Betriebs-                      führung der versicherten Tätigkeiten sowie aus dem gelegentlichen
           gebäude/n sowie aus der Einspeisung des Stroms in das Netz des                      Überlassen an Dritte auch nach Abschluss der eigenen Arbeiten;
           örtlichen Stromversorgers.                                              A1-6.9.3    wegen Schäden durch nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
           Kein Versicherungsschutz besteht für die unmittelbare Versorgung                    Kräne und Winden
           eigener Abnehmer des Versicherungsnehmers mit Strom.                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.4     Subunternehmer                                                                      aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen.
           Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ver-                     Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Perso-
           sicherungsnehmers aus der Beauftragung von Subunternehmern.                         nen, denen die Maschinen überlassen worden sind.
           Dies gilt auch für die Tätigkeit als Generalunternehmer sowie als       A1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An-
           Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe.                                               hänger, Dienstfahrräder
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunterneh-        A1-6.10.1   Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.9 – die gesetzliche Haft-
           mer ausgeführte Bautätigkeiten und -verrichtungen, die über das                     pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Ge-
           Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen.                                brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
           Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer.                Fahrzeugen:
A1-6.5     Vertraglich übernommene Haftpflicht                                                 (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
                                                                                                   Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
           Versichert ist die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus-                           Höchstgeschwindigkeit;
           schließlich als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher über-
           nommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners in                  (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
           dieser Eigenschaft.                                                                     Höchstgeschwindigkeit;

A1-6.6     Belegschafts- und Besucherhabe                                                      (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
                                                                                                   als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           Der Versicherungsschutz für Schäden durch Abhandenkommen von
           zur Aufbewahrung übergebenen oder eingebrachten Sachen von                          (4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver-
           Gästen in Hotels und Gaststätten richtet sich ausschließlich nach                       sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden
           A1-6.34.                                                                                Fahrzeugs besteht;

           Versichert ist in Erweiterung zu A1-3.1 die gesetzliche Haftpflicht                 (5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder.
           des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung            A1-6.10.2   Die in Ziff. A1-6.10.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem
           sowie Abhandenkommens von Sachen (einschließlich Kraftfahr-                         berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
           zeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und                      das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
           Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf                      gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
           diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden An-                          zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
           wendung.                                                                            Fahrer gebraucht wird.
           Versichert sind – abweichend von Ziff. A1-7.3 – auch Ansprüche we-                  Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-


20

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            gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.                    den. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass                        Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
            das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die        A1-6.11.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von
            erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                                   Ziff. A1-7.3 – auch Ansprüche
            Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt                   (1) wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
            Ziff. B3-2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).                          chung;
A1-6.10.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                (2) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
            aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Per-                       Warmwasserbereitungsanlagen, Produktionsanlagen sowie
            sonen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen                    an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden
            Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.                             Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese
            Für Sicherheitsdienstleister gilt:                                                     Schäden durch Brand, Explosion, Leistungswasser oder Abwas-
                                                                                                   ser entstanden sind.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an sowie
            Schäden durch das Bewegen bewachter, fremder, nicht versiche-                      (3) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
            rungspflichtiger Fahrzeuge gemäß A1-6.10.1 einschließlich Zubehör                  (4) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und
            und Fahrzeuginhalt. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich –                     solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
            soweit vereinbart – nach A1-6.37.2.                                                    versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt
A1-6.11     Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen (Miet-                            hat und deren Angehörigen gemäß Ziff. A1-7.4 (1) Abs. 2 der
            sachschäden)                                                                           vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Ge-
                                                                                                   meinschaft leben;
            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungs-
                                                                                               (5) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder sei-
            nehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-
                                                                                                   nen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind
            mieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus
                                                                                                   und/oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
            ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                                   stehen.
A1-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                   A1-6.12     Mängelbeseitigungsnebenkosten
            wegen Mietsachschäden ausschließlich an
                                                                                               Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die als
            (1) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räu-                     Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit
                men in Gebäuden.                                                               auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleis-
            (2) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten (nicht                    tung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen
                geleasten), gepachteten, geliehenen Gebäuden und/oder Räu-                     und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
                men (einschließlich mobiler und/oder für eine befristete Zeit                  Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die auf-
                errichteter Räumlichkeiten, wie z.B. Container oder Zelte) und                 gewendet werden - ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein
                deren wesentlichen Bestandteilen und sichtbaren Heizkörpern                    Folgeschaden eingetreten ist oder - zur Beseitigung des Mangels an
                sowie an wesentlichen Bestandteilen eines zu gewerblichen                      der Werkleistung selbst.
                Zwecken gemieteten/gepachteten Grundstücks. Nicht ver-
                sichert sind Haftpflichtansprüche am Grundstück selbst.            A1-6.13     Nachbesserungsbegleitschäden
                                                                                   A1-6.13.1   Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetz-
            (3) Arbeitsmaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten
                                                                                               lich geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus-                 ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten
                 schließlich                                                                   ist. Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erforderlich sind,
                 - an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsma-                     um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung
                   schinen und Arbeitsgeräten sowie Stapler mit nicht mehr als                 zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den
                   20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, die der                      vorherigen Zustand wiederherzustellen. A1-3.2 (1) findet insoweit
                   Versicherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet oder                      keine Anwendung. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an
                   aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz                    Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und ein-
                   hat;                                                                        gebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind.
                                                                                               Als Schadensereignis abweichend von A1-3.1 gilt der Zeitpunkt, in
                 - an Wasserfahrzeugen die der Versicherungsnehmer für be-
                                                                                               dem die Arbeiten abgeschlossen sind, die später die Nachbesserung
                   triebliche/berufliche Zwecke gemietet, geliehen, gepachtet
                                                                                               erforderlich machen.
                   oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in
                   Besitz hat.                                                                 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgen-
                                                                                               der Kosten:
                 Voraussetzung ist, dass für das Schadensereignis kein Ver-
                 sicherungsschutz aus einer anderen Versicherung (z. B. Fahr-                  - Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß A1-
                 zeug- oder technische Versicherung) besteht.                                    6.13.1 (z. B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen
                                                                                                 von Wänden, Fliesen, Böden).
                 Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versiche-
                 rungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und                      - Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der
                 Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versiche-                   bestehen würde, wenn die unter A1-6.13.1 genannten Schäden und
                 rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.                     Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Ver-
                                                                                                 putzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
            (4) Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
                                                                                   A1-6.13.2   Mitversichert sind Schäden an Arbeiten/Sachen, die der Versiche-
                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                 rungsnehmer ursprünglich hergestellt oder geliefert hat oder in
                 nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungs-                    seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat herstellen oder liefern
                 nehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder                   lassen und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten
                 überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit                     beschädigt werden müssen, sofern es sich nicht um die nachzu-
                 diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen                       bessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt. Der
                 worden sind.                                                                  Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer notwendigen
                 Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht               Demontage von vom Versicherungsnehmer gelieferten Arbeiten/
                 im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsnehmers                     Sachen, ohne einen Sachsubstanzschaden.
                 versichert ist.                                                               Für Schäden gemäß A1-6.13.2 beträgt die Versicherungssumme je
                                                                                               Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
                                                                                               Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
                 sprüche
                                                                                   A1-6.13.3   Mitversichert sind Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von
                 - wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenstän-                       den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäuden/Räumen/
                   den, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren,                      Grundstücken, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbrechung
                   Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen                          und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer
                   Wertsachen;                                                                 Wohnung.
                 - wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru-                     Kein Versicherungsschutz besteht,
                   chung;
                                                                                               - wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers
                 - der in A1-2.1.1 genannten Personen;                                           nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. § 13
                 - der Angehörigen der in A1-2.1.1 genannten Personen, wenn                      Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann,
                   sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;                              wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber
                                                                                                 vereinbart ist,
                 - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, seinen
                   Gesellschaftern oder seinen gesetzlichen Vertretern durch                   - für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittel-
                   Kapital mehrheitlich verbunden und/oder unter einer ein-                      barer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten
                   heitlichen unternehmerischen Leitung stehen.                                  Arbeiten oder Sachen,
                 Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versiche-                       - für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.
                 rungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschä-                      Für Schäden gemäß A1-6.13.3 beträgt die Versicherungssumme je


                                                                                                                                                                  21

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            Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle                   material beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in
            Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.                  oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungs-
            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-                      schutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als
            summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-                   auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Betriebs-
            tung.                                                                              grundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. Ziff. A1-3.2 findet
                                                                                               insoweit keine Anwendung.
A1-6.14     Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
                                                                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            Für Hotels und Gaststätten gilt:
                                                                                               (1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsneh-
            Der Versicherungsschutz für Tätigkeitschäden an zur Aufbewah-                          mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung oder zur
            rung übergebenen oder eingebrachten Sachen von Gästen in Hotels                        Reparatur befinden oder befunden haben;
            und Gaststätten richtet sich ausschließlich nach A1-6.34.
                                                                                               (2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden er-
            Für Sicherheitsdienstleister gilt:                                                     geben – insoweit abweichend von Ziff.A1-6.14 Satz 1.
            Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden aus der Durchfüh-        A1-6.14.5   Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
            rung von Bewachungsverträgen, die der Pflichtversicherung gemäß
            Bewachungsverordnung unterliegen, richtet sich ausschließlich nach                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            A1-6.37.1. Das gleich gilt, soweit vereinbart, für Tätigkeitsschäden               wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
            aus der Bewachung von Landfahrzeugen gemäß A1-37.2.                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich                     der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
            daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder                    zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung, Reparatur oder zu
            berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Ver-                   sonstigen Zwecken
            sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des                   - auf seinem Betriebsgrundstück oder
            Versicherungsnehmers                                                               - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
            (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur,                   befinden oder befunden haben.
                Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
                                                                                               Die Ausschlussbestimmungen der A1-3.2 (Erfüllungsansprüche) und
            (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werk-                     A1-7.4 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
                zeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen                       Sachen) bleiben bestehen.
                benutzt hat oder
                                                                                   A1-6.14.6   Soweit nicht bereits nach den Bestimmungen zu den Tätigkeits-
            (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungs-                  schäden Versicherungsschutz besteht, ist eingeschlossen, auch beim
                bereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt                       unmittelbaren Bearbeitungsvorgang, die gesetzliche Haftpflicht
                der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen                     wegen Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen, die sich
                getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein                    im Betrieb des Versicherungsnehmers zur Reparatur oder sonstigen
                Tätigkeitsschaden vor.                                                         Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-,
            Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur                   Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) befunden haben.
            dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von                   Die Regelungen von A1-3.2 und A1-7.4 finden insoweit keine Anwen-
            der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind                   dung.
            oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
            Schiffe gelten als unbewegliche Sachen.                                            Für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Vernichtung
                                                                                               von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Reparatur
A1-6.14.1   Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern                        oder sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungs-
            beim Be- und Entladen                                                              arbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) über-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                nommen hat, beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der
            wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Con-                        Versicherungssumme für Sachschäden 500.000 EUR. Dies stellt
            tainern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen                zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
            entstanden sind.                                                                   Versicherungsjahres dar.
            Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer oder für Mitver-                    der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
              sicherte bestimmt ist,                                                           zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung befinden oder be-
                                                                                               funden haben.
            - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von
              ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten ge-                   Kein Versicherungsschutz besteht für den bei Serien- oder
              lieferte Sachen handelt,                                                         Massenverarbeitung ohnehin üblichen/oder verfahrensbedingt zu
                                                                                               erwartenden Ausschussanteil sowie Entsorgung, Unschädlichma-
            - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer oder
                                                                                               chung oder sonstige Beseitigung (auch Abtransport) der fehlerhaft
              Mitversicherten bzw. in deren Auftrag oder deren Rechnung von
                                                                                               bearbeiteten oder beschädigten Vorprodukte.
              Dritten übernommen wurde.
                                                                                               Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ferner Ansprüche
A1-6.14.2   Datenlöschkosten
                                                                                               wegen Schäden an verderblichen Waren, fehlender oder vermin-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                derter Haltbarkeit derselben, die bei oder infolge der Bearbeitung,
            wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -be-                     Verarbeitung, Abfüllung, Verpackung usw. entstanden sind. Eine
            schädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger                       Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
            Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte                     über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit verderblicher Waren gilt
            Arbeiten (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard- und                  zudem nicht als die Vereinbarung von Eigenschaften, sondern als
            / oder Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden                   nicht versicherte Garantiezusage.
            Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden
            behandelt.                                                                         Ausgeschlossen sind Schäden an fremden Kraft-, Schienen- und
                                                                                               Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            Sach- und / oder Vermögensschäden                                                  Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
                                                                                               EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
            - an Kraft-, Luft- / Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;                        sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
            - durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und
                                                                                               Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
              / oder Schulung;
                                                                                               summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
            - durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und / oder                  tung.
              modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;
                                                                                   A1-6.14.7   Obhutsschäden
            - durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und / oder -ver-
              arbeitung;                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                               wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines beson-
            - durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenord-
                                                                                               deren Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
              nung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Software-
                                                                                               befinden.
              Viren“, „Trojanische Pferde“)
            - sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie z.B.                      Die Regelungen gemäß A1-3.2 (Erfüllungsansprüche) und A1-7.4
              Betriebsstillstand, Produktionsausfall.                                          (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                                                                                               sonstigen Leistungen) bleiben davon unberührt.
A1-6.14.3   Tätigkeitsschäden an Leitungen
                                                                                               Der Ausschluss nach A1-7.3 von Ansprüchen wegen Schäden, die
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, findet
            wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische                      keine Anwendung.
            Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie
            Frei- oder Oberleitungen.                                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
                                                                                               che wegen
A1-6.14.4   Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
                                                                                               - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremd-                     - Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem


22

[Seite 23]
                 Versicherungsnehmer oder den in Ziffer A1-2.1.1 genannten Per-                  4.   Für die Ermittlung der Leistungen des Versicherers werden bei
                 sonen kapital- und/oder personalmäßig verbunden sind oder bei                        Schadenereignissen in den USA und in Kanada die Aufwen-
                 denen es sich um Angehörige (Definition siehe A1-2.1.2) handelt.                     dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
                 Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich selbständiger Unter-                    Versicherungssumme angerechnet.
                 nehmen;                                                                         Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts-
            - Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraftfahr-                      kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-
              zeugen – die Regelung gemäß A1-6.11.1 (3) bleibt davon unberührt.                  dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadener-
            Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000                          mittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
            EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-                 entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des
            sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.                                              Versicherers entstanden sind.

            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-            A1-6.19     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
            summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-                     Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland
            tung.                                                                                geltend gemacht werden, gelten die Ziffer A1-6.18.2 – Ziffer A1-
A1-6.15     Unterfangungen und Unterfahrungen                                                    6.18.5.

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers      A1-6.20     Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
            wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahren-                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            den Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.                               aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt
A1-6.16     Überschwemmungen                                                                     auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder
                                                                                                 Liefergemeinschaft selbst richtet.
A1-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender              A1-6.20.1   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bau-
            und fließender Gewässer auf Grund                                                    abschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz
                                                                                                 für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm
            (1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe
                                                                                                 übernommenen Aufgabe verursacht hat.
                infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
                stellen;                                                             A1-6.20.2   Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.20.1 aufgeteilt oder ist
                                                                                                 der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt
            (2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
                Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter                       (1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,
                Umleitungsgräben oder Rohrleitungen.                                                 welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs-
                                                                                                     nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
A1-6.16.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                                     Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schaden-
            Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
                                                                                                     verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen,
            flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
                                                                                                     Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
            sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
            anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken                       (2) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der
            oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.                                                   vereinbarten Versicherungssummen über Ziff. A1-6.20.2(1 )
                                                                                                     hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das
A1-6.17     Senkungen und Erdrutschungen
                                                                                                     Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                      abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung
            aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-                             seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird
            rutschungen.                                                                             der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                              für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch
            Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden                             erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
            am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-             A1-6.20.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
            bäuden oder Anlagen.
                                                                                                 (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
A1-6.18     Schäden im Ausland                                                                       Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-
A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                      gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-
            wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich                          benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden
                                                                                                     verursacht wurden.
            (1) aus Anlass von Dienstreise oder aus der Teilnahme an Ausstel-
                lungen, Kongressen, Messen und Märkten sowie                                     (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein-
                                                                                                     ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die
            (2) aus dem Vereinszweck ergebende Tätigkeiten aus dem Aus-
                                                                                                     Partner und umgekehrt.
                land.
                                                                                     A1-6.20.4   Versicherungsschutz im Umfang der Ziff. A1-6.20.1 bis A1-6.20.3
A1-6.18.2   Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für im Ausland gelegene
                                                                                                 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
            Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten.
                                                                                     A1-6.21     Schäden durch Strahlen
A1-6.18.3   Ausgeschlossen sind ebenfalls Ansprüche aus Arbeitsunfällen und
            Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im           A1-6.21.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten                      wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
            betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflicht-                      menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen
            ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den                         von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließ-
            Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen.                                 lich für
A1-6.18.4   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und                       (1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
            außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-                      (2) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen,
            ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-                         Störstrahlern, Lasern und elektronischen Messgeräten
            und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziffer A1-5.5. als
            Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.                       A1-6.21.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aller
                                                                                                 Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
A1-6.18.5   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-                    von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, be-
            lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-                       hördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
            union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
            mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in                   Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
            der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-           A1-6.22     Vermögensschäden
            sen ist.
                                                                                                 Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden die aus der
A1-6.18.6   Bei Versicherungsfällen gemäß Ziffer A1-6.18.1 (2) und (4) in den                    Durchführung von Bewachungsverträgen entstehen und unter die
            USA, in US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort                          Pflichtversicherung gemäß Bewachungsverordnung fallen richtet
            geltend gemacht werden, besteht Versicherungsschutz nur, sofern                      sich ausschließlich nach A1-6.37.
            dies ausdrücklich im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als
            vereinbart gilt.                                                                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                 wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
            Es gelten dann ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:                             Sachschäden entstanden sind.
            1.     Die Versicherungssummen sowie der Selbstbehalt gelten             A1-6.22.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                   gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver-                      Vermögensschäden
                   einbart.
                                                                                                 (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
            2.     Nicht versichert ist die Haftpflicht für in USA, US-Territorien
                                                                                                     für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
                   und Kanada gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder
                                                                                                     Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                   Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl., auch ohne eigene
                   Rechtspersönlichkeit.                                                         (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
                                                                                                     fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            3.     Versicherungsschutz besteht nicht für Ansprüche auf Ent-
                   schädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder                   (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
                   exemplary damages.                                                                schaftlich verbundene Unternehmen;


                                                                                                                                                                   23

[Seite 24]
              (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                              A1-6.22.5     Sachverständigentätigkeit
              (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-          A1-6.22.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                  tung;                                                                            wegen Vermögensschäden aus der gelegentlichen Tätigkeit als
                                                                                                   Gutachter und Sachverständiger, sofern diese Tätigkeit im eigenen
              (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
                                                                                                   Fachbereich ausgeübt wird.
                  oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
                  gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder                       Versichert sind die nachfolgend genannten Tätigkeiten:
                  Unterschlagung;                                                                  - gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse als Privat-
              (7) aus                                                                                gutachter (z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen-
                                                                                                     schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche
                  - Rationalisierung und Automatisierung,
                                                                                                     Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und Fehlern),
                  - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel-                      - Tätigkeit als Gerichtsgutachter, Schiedsgutachter, Schiedsrichter
                    lung,                                                                            oder Sachverständiger eines Schiedsgerichts,
                  - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer                         - Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten, sofern
                    Daten.                                                                           sich diese auf Objekte beziehen, die vom Versicherungsnehmer
              (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-                          selbst saniert oder ausgeführt werden. Nicht versichert bleiben
                  rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten                             Ansprüche wegen Schäden und/oder Mängel an diesen Objekten
                  sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                         und daraus resultierende Vermögensfolgeschaden wie entgange-
                                                                                                     ner Gewinn, Mietausfall, Betriebsunterbrechung, Unbenutzbar-
              (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-
                                                                                                     keit, Verdienstausfall usw.,
                  tenanschlägen;
                                                                                                   - Wertermittlungen.
              (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
                   oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,      A1-6.22.5.2   Für die Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten
                   Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder                 für Objekte, die vom Versicherungsnehmer nicht selbst saniert oder
                   Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;                                 ausgeführt werden, besteht kein Versicherungsschutz.
              (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen        A1-6.22.5.3    Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
                   Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-                     schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
                   gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                          schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
                                                                                                   fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
              (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,                          Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
                   Wertpapieren und Wertsachen.
                                                                                     A1-6.22.6     Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
A1-6.22.2     Energiemehraufwand
                                                                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
              Versichert ist – abweichend von A1-6.22.1 (1) – die gesetzliche                      Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Ver-
              Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden                          ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
              aus einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom                        (BaustellV).
              Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-, Repara-
                                                                                                   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
              tur- oder Wartungsarbeiten.
                                                                                                   schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge                        schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
              Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.                                              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
              Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                          Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-            A1-6.23       Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-                     Übertragung elektronischer Daten
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                                                                                     A1-6.23.1     Verletzung von Datenschutzgesetzen
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
                                                                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.22.3     Energieberater                                                                       wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Perso-
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                  nen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
              wegen Vermögensschäden aus der Tätigkeit als                                         Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
              (1) berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieauswei-                    Verarbeitung personenbezogener Daten.
                  sen gem. EnEV,                                                                   Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Ver-
                                                                                                   fahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
              (2) staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater oder
                                                                                                   Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,
              (3) zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieauswei-                   das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
                  sen für Gebäude (inklusive Haustechnik).                                         Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
              Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch                         Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
              die Tätigkeit als Energieberater oder Aussteller von Energieauswei-                  oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Ver-
              sen,                                                                                 knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
              - die sich auf Bauwerke beziehen, die im Eigentum des Versiche-                      Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
                rungsnehmers stehen oder standen;                                                  mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
                                                                                                   schäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von
              - an denen der Versicherungsnehmer Umbauten, Sanierungen oder                        Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
                ähnliches vornimmt oder vorgenommen hat.                                           untereinander.
              Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                          Die Ausschlüsse in A1-6.22.1 finden keine Anwendung.
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-       A1-6.23.2     Übertragung elektronischer Daten
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines       A1-6.23.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                           wegen Schäden - auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden,
                                                                                                   die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
A1-6.22.4     Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
                                                                                                   sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
A1-6.22.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                  elektronischer Daten, (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels
              aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.                           Datenträger), ausschließlich aus
A1-6.22.4.2   In Erweiterung von A1-3.1 und in Abweichung von Ziffer A1-6.22.1 (8)                 a)   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
              umfasst der Versicherungsschutz nach A1-6.22.4 auch                                       Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
              - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der                               Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
                Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-                      b)   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht-
                nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter-                          erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten,
                lassung oder Widerruf handelt;                                                          und zwar wegen
              - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider-                            - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht
                rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.                                                  jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
              Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines                          - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
              Verfahrens, nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder                           bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
              des Gerichtsbeschlusses unverzüglich und vollständig unterrichtet                           erfasster Daten;
              wird.
                                                                                                   c)   der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten-
A1-6.22.4.3   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                               austausch;
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
                                                                                                   Für a) bis c) gilt:
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                     Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden,
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                           zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaß-


24

[Seite 25]
              nahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert                  alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
              oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik          A1-6.25     Auslösen von Fehlalarm
              entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
                                                                                                   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – auch öffentlich-rechtliche
              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B3-                  Ansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelös-
              2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).                                 ten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und
              d)   der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten,                          sonstige Dienste).
                   insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle                      Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
                   Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.                    fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
                   Der Versicherer ersetzt auch                                                    Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
                   - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem                         Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
                     der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver-           A1-6.26     Versagen einer Alarmanlage
                     sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                     Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                   wegen des Abhandenkommens von Sachen, das auf eine Störung/
                   - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder                         ein Versagen einer vom Versicherungsnehmer installierten bzw.
                     Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.                                 gewarteten Alarmanlage zurückzuführen ist.
              Für a) bis d) gilt                                                                   Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
              Die Ausschlüsse der Ziff. A1-6.22.1, und A1-7.24 finden keine Anwen-                 fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
              dung.                                                                                Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
A1-6.23.2.2   Ausschlüsse                                                                          Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.

              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                              A1-6.27     Arbeitnehmerüberlassung

              a)   Ansprüche die im Zusammenhang stehen mit                            A1-6.27.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                   ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der
                   - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten                              Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitneh-
                     elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),                     merüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungs-
                   - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte                   gesetz (AÜG) entstehen.
                     Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden               A1-6.27.2   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der über-
                     können                                                                        lassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer
              b)   Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem                       dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch
                   Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapi-                     dem Entleiher selbst – zufügen.
                   tal mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen                  Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der
                   Leitung stehen, geltend gemacht werden;                                         Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, so entfällt der Ver-
              c)   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden                          sicherungsschutz aus diesem Vertrag.
                   durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-             A1-6.27.3   Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen
                   lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder                    oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozial-
                   Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste                      gesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die
                   Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.                                        überlassenen Arbeitskräfte.
              Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.                                     A1-6.27.4   Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen
              d)   Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen                          – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5
                   durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versiche-                       AÜG).
                   rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.23.1.
                                                                                       A1-6.28     Abbruch- und Einreißarbeiten
A1-6.23.2.3   Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen
                                                                                       A1-6.28.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und
              a)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;                   Einreißarbeiten.
              b)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;                        Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.
              c)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -war-       A1-6.28.2   Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,
                   tung, -pflege;                                                                  dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-
              d)   Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-               trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je
                   Providing;                                                                      Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
                                                                                                   Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
              e)   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
                                                                                                   tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
              f)   Betrieb von Telekommunikationsnetzen;                                           600.000 EUR.
A1-6.23.2.4   Serienschaden                                                            A1-6.29     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
              Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende             A1-6.29.1   Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die
              Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),                 gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kaufpreis- oder Mietent-
              der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten                    geltforderungen (z.B. aus der Vermietung von Baumaschinen/Bau-
              ist, wenn diese                                                                      geräten) des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner,
              a)   auf derselben Ursache,                                                          soweit
              b)   auf gleichen Ursachen mit innerem, - insbesondere sachlichem                    (1) der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines
                   und zeitlichem Zusammenhang oder                                                    behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche-
                                                                                                       rungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung
              c)   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung                              eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung des
                   elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.                                  Versicherungsnehmers erklärt hat und
              Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung.                                                 (2) sowohl die Schadensersatzansprüche als auch die Forderung
A1-6.24       Asbestschäden                                                                            des Versicherungsnehmers aus einer Leistung des versicherten
                                                                                                       Betriebes resultieren und
A1-6.24.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-
              und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen                       (3) die Forderung des Versicherungsnehmers in voller Höhe berech-
              oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                                                    tigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem
                                                                                                       Versicherungsnehmer.
A1-6.24.2     Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige
              Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Ver-                             Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Vertragserfüllungs- oder
              sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der                         Mängelansprüche geltend macht.
              Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflichtanspruch gilt als       A1-6.29.2   Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatz-
              geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine                        anspruchs zur geltend gemachten Forderung.
              mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder         A1-6.29.3   Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwir-
              ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten                       kend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung
              Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-                 des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als
              nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.                                     unter A1-6.29.1 genannten Gründen unbegründet ist.
A1-6.24.3     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen              A1-6.29.4   Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer
              Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrank-                         die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
              heiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer                         Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
              Länder.
                                                                                       A1-6.29.5   Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend.
A1-6.24.4     Der Versicherungsschutz für Schäden im Sinne von A1-6.24.1 besteht
              im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen,              A1-6.30     Schäden durch Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unman-
              höchstens jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR, je Versicherungsfall.                    ned Aerial Systems – UAS)
              Diese Versicherungssumme stellt auch die Höchstersatzleistung für        A1-6.30.1   Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche


                                                                                                                                                                     25

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              Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem            A1-6.33     Tierhüter
              Gebrauch von Flugdrohnen (UAS) ohne Verbrennungsmotor mit                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              einem Gesamtgewicht von bis zu 5 kg im Rahmen der versicherten                     als Tierhüter.
              gewerblichen Tätigkeit.
                                                                                     A1-6.34     Bewirtschaftung in eigener Regie
A1-6.30.1.1   Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich, sofern die jeweils
              geltenden besonderen Anforderungen an den gewerblichen Ge-                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              brauch, z. B. eine behördliche Erlaubnis, vom Versicherungsnehmer                  aus Besitz und Unterhaltung einer Vereinsgaststätte mit Bewirt-
              erfüllt werden.                                                                    schaftung in eigener Regie.
A1-6.30.1.2   Für den Gebrauch der Flugdrohnen im Ausland gelten darüber             A1-6.35     Teilnahme an Ausstellungen, Messen, Märkten
              hinaus die nachfolgenden Regelungen:                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              - Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Rahmen der Rege-                     aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten sowie
                lungen gemäß A1-6.18.                                                            aus der Vorführung von betrieblichen Tätigkeiten und Produkten.
              - Ausgeschlossen bleiben Ansprüche in USA, US-Territorien und          A1-6.36     Besondere Regelungen für einzelne Vereinsarten
                Kanada.                                                              A1-6.36.1   Reit- und Fahrvereine
A1-6.30.2     Im Inland besteht Versicherungsschutz auch, wenn der Versiche-                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
              rungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Halter nach §§ 33                  mers als Reit- oder Fahrverein aus der Durchführung von Reit- und
              ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) belangt werden.                                    Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und
A1-6.30.3     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                        Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen.
              (1) Vermögensschäden;                                                              Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder
                                                                                                 von Reit- und Fahrvereinen aus ihrer Beteiligung an vom Verein an-
              (2) abweichend von A1-6.22.4 Ansprüche aus der Verletzung von                      geordneten Veranstaltungen und der dazu erforderlichen Übungen,
                  Namens- oder Persönlichkeitsrechten.                                           auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden
A1-6.31       Straf-Rechtsschutz                                                                 können. Der Ausschluss in A1-7.27 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.31.1     Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
              Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit                     den Verein oder die mitversicherten Personen wegen Schäden
              des Versicherungsnehmers, das einen unter den Versicherungs-                       (1) aus Unfällen der Reiter und
              schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, auch
              soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.                           (2) aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattel-
                                                                                                     zeug) und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
A1-6.31.2     Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Verteidigung
              sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige                    die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen.
              Sachverständigengutachten. Für die Prüfung der Angemessenheit          A1-6.36.2   Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs- und ähnliche Vereine
              der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung.                              als Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs- oder ähnlicher Verein aus
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Strafen wie z.B.:                      der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dergleichen.
              - Geldbußen,                                                           A1-6.36.3   Kleingartenvereine
              - Geldstrafen,                                                                     (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
              - Strafvollstreckungskosten.                                                           nehmers als Kleingartenverein wegen Schäden aus der Ver-
A1-6.31.3     Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei                        wendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und
              Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn                          Düngemitteln.
              der Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
              Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er-                   wegen
              statten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines                     - Schäden am behandelten Gut sowie allen sich daraus er-
              vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.                                                   gebenden Vermögensschäden;
A1-6.31.4     Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A1-3.1 – die Einleitung                    - Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanwei-
              eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder                           sungen und behördlichen Vorschriften;
              eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerbli-
              chen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit                        - Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.
              des Versicherungsvertrages.                                                        (2) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder
A1-6.31.5     Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht im Rah-                        des Kleingartenvereins aus Besitz, Verwaltung und Bewirt-
              men der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- und                            schaftung der ihnen überlassenen Grundstücke.
              Vermögensschäden zur Verfügung. Es gilt die vertraglich verein-        A1-6.37     Geothermie
              barte Versicherungssummenmaximierung.
                                                                                                 Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem
A1-6.31.6     Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa, auf den                   Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-
              Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira.                                    ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
A1-6.31.7     Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungs-                   Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
              widrigkeitenverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz der                 Geothermie mittels Bohrung.
              Privat-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur       A1-6.37.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              Folge haben kann, sowie die Kosten der Verteidigung wegen eines                    wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
              Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften.
                                                                                                 (1) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme-
A1-6.32       Neuwertentschädigung                                                                   körbe),
A1-6.32.1     In Abänderung von A1-1 leistet der Versicherer auf Wunsch des                      (2) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.
              Versicherungsnehmers für versicherte Sachschäden seines Auftrag-
              gebers Schadenersatz zum Neuwert.                                                  Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
                                                                                                 oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-
A1-6.32.2     Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall                     schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder
              und Versicherungsjahr begrenzt.                                                    in seinen Nachträgen erweitert werden.
A1-6.32.3     Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
                                                                                     A1-6.37.2   Die Ausschlüsse
              Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum
              sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungs-                       A1-7.8 Bergschaden, Schäden beim Bergbaubetrieb
              nehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht                      A1-7.20 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
              lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
                                                                                                 finden keine Anwendung.
A1-6.32.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
                                                                                     A1-6.38     Forderungsausfalldeckung
              - von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinander;
                                                                                     A1-6.38.1   Umfang des Versicherungsschutzes
              - im Zusammenhang mit der Lohnbe- und -verarbeitung (A1-6.4.1.2)
                und an fremden Sachen im Sinne von A1-6.13;                                      Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wäh-
                                                                                                 rend einer in diesem Vertrag versicherten Eigenschaft oder Tätigkeit
              - an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör;                            von einem Dritten geschädigt wird in dem Umfang, als wenn der
              - an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Tele-                   Schädiger für die schädigende Handlung eine marktübliche Haft-
                fone, Pager);                                                                    pflichtversicherung abgeschlossen hätte.
              - an Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B.                     Als marktüblich gelten die aktuellen Produktempfehlungen des
                Laptop, Tablet-PC);                                                              Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
              - an Film- und Fotoapparaten;                                                      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die in diesem Ver-
              - an tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-                      trag mitversicherten Personen.
                Player, CD-Wiedergabegeräte);                                                    Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR
              - an Brillen jeder Art.                                                            begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Ver-


26

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             sicherungsjahres. Der Dritte (Schadenverursacher) kann aus diesem                 Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver-
             Vertrag keine Rechte herleiten.                                                   wahrungsvertrages sind.
A1-6.38.2.   Kein Versicherungsschutz besteht                                        A1-7.4    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
             (1) bei Schäden unter 5.000 EUR;                                                  sonstigen Leistungen

             (2) für Zinsen, die über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehen;                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
                                                                                               rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
             (3) wenn der Dritte zum Zeitpunkt des Eintrittes des Schaden-                     sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
                 ereignisses seinen festen Wohnsitz nicht in Europa oder in den                oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
                 außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des                       Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache
                 Vertrages über die Europäische Union gehören, gehabt hat;                     in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
             (4) wenn und soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist,               haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
                 z. B. der Haftpflichtversicherer des Dritten oder der Schadens-               Sache oder Leistung führt.
                 versicherer des Versicherungsnehmers bzw. mitversicherten                     Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
                 Personen;                                                                     Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
             (5) wenn und soweit ein Sozialversicherungsträger oder Sozial-                    stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
                 hilfeträger leistungspflichtig ist;                                           Leistungen übernommen haben.
             (6) wenn es sich bei dem Schädiger um eine in diesem Vertrag            A1-7.5    Gentechnik
                 (mit)versicherte Person handelt;
                                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
             (7) die schädigende Handlung unter den Versicherungsschutz einer                  sind auf
                 Pflichtversicherung fällt.
                                                                                               (1) gentechnische Arbeiten,
A1-6.38.3    Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:
                                                                                               (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
             (1) Das Schadenereignis muss während der Wirksamkeit dieser
                 Versicherung eingetreten sein.                                                (3) Erzeugnisse, die

             (2) Es müssen gegen den Schädiger berechtigte Schadenersatz-                          - Bestandteile aus GVO enthalten,
                 forderungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                         - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                 privatrechtlichen Inhalts bestehen, welchen dieser ganz oder
                 teilweise nicht nachgekommen ist.                                   A1-7.6    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
             (3) Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
                 rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel in einem                   Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
                 Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Norwegen oder                       kriminierungen.
                 der Schweiz (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher          A1-7.7    Übertragung von Krankheiten
                 Vergleich) über mindestens 5.000 EUR erwirkt haben. Gleich-
                 gestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwer-                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                 fungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persön-                (1) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
                 lich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes                          gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
                 Vermögen unterwirft.                                                              natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
             (4) Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass eine                               Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
                 Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos                          lässig gehandelt hat. A1- 2.3 findet keine Anwendung.
                 erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen, wenn                  (2) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                 sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versicherungs-                  schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
                 nehmers geführt hat. Sie erscheint als aussichtslos, wenn der                     gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
                 Dritte z. B. innerhalb der letzten drei Jahre die eidesstattliche                 standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
                 Versicherung abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungs-                       dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
                 gericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.                           grob fahrlässig gehandelt hat.
             (5) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße           A1-7.8    Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
                 und ausführliche Auskünfte zu dem Haftpflichtschaden zu                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                 erteilen und den Versicherer über den gesamten Schriftwech-
                 sel zu informieren sowie diesen auf Verlangen zu übergeben.                   (1) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch
                 Wenn der Forderungsbetrag 25.000 EUR übersteigt, hat der                          Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt
                 Versicherungsnehmer das Schadenereignis dem Versicherer                           werden;
                 unverzüglich anzuzeigen, sobald er Schadenersatzansprüche                     (2) Schaden beim Bergbaubetrieb im Sinne des $ 114 BBergG
                 gegen einen Dritten erhebt.                                                       durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
                 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen                         sowie Kohlenstaubexplosionen.
                 Auskunft über den Sach- und Verfahrensstand zu geben. Er hat        A1-7.9    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                 die weitere Vorgehensweise (Beantragung eines Mahnbeschei-
                 des, Klageerhebung, Vergleichsabschluss usw.) vorweg dem                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
                 Versicherer mitzuteilen und mit diesem abzustimmen.                           cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
                                                                                               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
             (6) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche                     fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
                 gegen den Dritten in Höhe der von dem Versicherer erbrachten
                 Entschädigungsleistung an diesen in notarieller Form abzu-                    Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
                 treten und den Titel bzw. das notarielle Schuldanerkenntnis                   - Ein- und Aussteigen,
                 herauszugeben.                                                                - Be- und Entladen,
                 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,                  - Betanken und Aufladen,
                 kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei
                 sein. Insoweit findet Ziff. D3-3.3 entsprechende Anwendung.                   - Reparatur, Wartung und Reinigung,
                                                                                               - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsma-
A1-7         Allgemeine Ausschlüsse                                                              schine.
                                                                                               Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
             Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus-
                                                                                               Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
             drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse
                                                                                               Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
             vom Versicherungsschutz:
                                                                                               Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
A1-7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                Betrieb gesetzt wird.
             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
                                                                                     A1-7.10   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
             den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziff. A1-2.3 findet
             keine Anwendung.                                                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche
A1-7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-                   (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
             sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                                                sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
                                                                                                   Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                        verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
             den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von                        oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
             deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige
             Leistungen erbracht haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.                   (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
                                                                                                   beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
A1-7.3       Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag                          gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen                         durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
             und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der                           - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
             Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, durch verbotene                               von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder


                                                                                                                                                                 27

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                 Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau                       der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden
                 von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbauin Luft-                          nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
                 oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,                                            Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem
              - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-                        Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-                        privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
                gen oder deren Teilen.                                                          Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
                                                                                                wird.
          (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Päch-
              ter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.                    Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
                                                                                           die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
A1-7.11   Wasserfahrzeuge                                                                  auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-                      nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
          cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen                   Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Was-                  sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
          serfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer               Siehe hierzu Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
          eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-         A1-7.24   Produkthaftpflichtrisiko
          serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist               vom Versicherungsnehmer
          und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.               - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
A1-7.12   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb                                            - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Be-                  verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
          trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie                  den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistun-
          aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am                    gen ausgeführt hat.
          Eisenbahnbetrieb.
                                                                                           Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie Ziff. A2.I-
A1-7.13   Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt                                         1.3.1 (Umweltrisiko).
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                                                                                 A1-7.25   Heilkunde, Impfungen
          - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
            inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
                                                                                           der Heilkunde sowie auch aus dem Durchführen von Impfungen.
          - auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
                                                                                 A1-7.26   Berufliche Risiken
          beruhen.
                                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich                    des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder
          elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                                         Interesse des Vereins erfolgt.
A1-7.14   Entschädigungen mit Strafcharakter                                     A1-7.27   Tierhaltung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Halten
          rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.                            von Tieren.
A1-7.15   Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmun-          A1-7.28   Gewerbliche Risiken
          gen
                                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Betrieben aller
          Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und 2270 und                Art, soweit diese zu gewerblichen Zwecken geführt werden (z. B.
          den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach                       Gaststättenbetriebe, Schwimmbäder, Sportanlagen und -bahnen).
          Art. 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim-
          mungen anderer Länder.
A1-7.16   Arzneimittel                                                           A1-8      Veränderung des versicherten Risikos (Erhöhungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle                     und Erweiterungen)
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbe-                     Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
          reich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene                   nehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher-
          Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als             ten Risikos.
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungs-                     Dies gilt nicht
          vorsorge zu treffen hat.
                                                                                           -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
A1-7.17   Sprengstoffe, Feuerwerke                                                              pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung,                     -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
          Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer                            sorgepflicht unterliegen sowie
          Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder
          Abbrennen von Feuerwerken.                                                       -    für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
                                                                                                mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
A1-7.18   Brennbare und explosible Stoffe
                                                                                 A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung be-
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,                       stehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen
          die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst                   ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
          pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen                   Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
          verursacht haben.                                                                gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
          Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.                                             Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
A1-7.19   Sprengungen                                                                      Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
                                                                                 A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge-
          Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von
          weniger als 150 m.                                                               versicherung)
A1-7.20   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers                        A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche
                                                                                           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach
          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                       Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort ver-
          infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder                    sichert.
          seines Fließverhaltens.
                                                                                           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
A1-7.21   Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau                                          Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel-                Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
          und Untergrundbau (auch bei offener Bauweise).                                   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
                                                                                           fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
A1-7.22   Kommissionsware                                                                  dessen Entstehung.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Beschädigung oder Ver-
                                                                                           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
          nichtung von Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden
                                                                                           wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
          Vermögensschäden.
                                                                                           Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
A1-7.23   Umweltrisiko                                                                     hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
                                                                                           war.
          Ausgeschlossen sind
                                                                                           Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
          (1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                                                                                           nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
          (2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-                       Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
              weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf                      Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das


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[Seite 29]
         neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                                           - wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
A1-9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken steht von ihrer Entste-                             (1)      gentechnische Arbeiten,
         hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. A1-9.1 Absatz 4 im Rahmen                           (2)      gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
         der im Versicherungsschein genannten Pauschalversicherungssum-
         me für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.                                  (3)      Erzeugnisse, die
                                                                                                               -   Bestandteile aus GVO enthalten;
A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                                                               -   aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;
         (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
             Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge                                        -   die im Zusammenhang mit Luftfahrtrisiken stehen;
             der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht                                          -   aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
             unterliegen;                                                                                          sorgepflicht unterliegen.
         (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von                           Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Schäden, die unter
             Bahnen;                                                                             diese Deckungen fallen sowie die Höchstersatzleistung für alle
         (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht                        Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahreshöchstersatz-
             unterliegen;                                                                        leistung) dieser Deckungen beträgt 1.000.000 EUR.

         (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb                        Es erfolgt eine Anrechnung je Versicherungsfall auf die Pauschalver-
             im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-                          sicherungssumme des Vertrages sowie auf die Jahreshöchstersatz-
             sichern sind;                                                                       leistung.

         (5) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die                                 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Ver-
             mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                                       sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der
                                                                                                 vereinbarten Versicherungssumme begrenzt

A1-10    Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins
         (Nachhaftung)
         Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und
         dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Auflösung des
         Vereins (nicht aus anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechts-
         form) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung
         eingetretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang
         des Vertrags, wie folgt:                                                Abschnitt A2
         Der Versicherungsschutz                                                 Umweltrisikoversicherung (URV)
         -   gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
             des Versicherungsverhältnisses an gerechnet;                        Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft-
         -   besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des              pflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umwelt-
             bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden             schadens-Risiko).
             Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten
             Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres,
             in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen         Begriffsbestimmungen
             Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
             rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-            Schaden durch Umwelteinwirkung
             rungsverhältnis endet.                                              Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütte-
         Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle           rungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
         werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-       nungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
         endigung eingetreten.
                                                                                 Umweltschaden
                                                                                 Ein Umweltschaden ist eine
A1-11    Besserstellungsklausel
                                                                                 - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
         Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Umfang        - Schädigung der Gewässer,
         des Versicherungsschutzes bei dem unmittelbaren Vorversicherer
                                                                                 - Schädigung des Bodens
         weitergehender war als bei der BGV Versicherung AG, wird diese
         den Schaden auf schriftlich geäußerten Wunsch des Versicherungs-        gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).
         nehmers nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrags
         regulieren, sofern                                                      Betriebsstörung
         - die Haftpflichtversicherung bei der BGV Versicherung AG unmit-        Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit
           telbar an den Vorvertrag anschließt,                                  des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Be-
                                                                                 triebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten.
         - der Versicherungsfall innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeginn
           bei der BGV Versicherung AG eingetreten ist,
                                                                                 Umwelt-Produktrisiko
         - bei der BGV Versicherung AG die gleichen betrieblichen/berufli-
                                                                                 Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Um-
           chen Tätigkeiten wie beim Vorversicherer eingedeckt worden sind,
                                                                                 weltschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
         - der Versicherungsnehmer die Bedingungen des unmittelbaren
                                                                                 - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichgestellt),
           Vorvertrages zur Verfügung stellt und
                                                                                 - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
         - der Versicherungsnehmer die weitergehende Deckung im Vorver-
           trag schriftlich (Versicherungsschein) nachweist.                     verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr
                                                                                 gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
         Die Besserstellungsklausel gilt nicht, wenn der Umfang des Versi-
         cherungsschutzes beim Vorversicherer nur deswegen weitergehen-
                                                                                 Gesetzliche Ansprüche/Pflichten
         der ist, weil der Versicherungsnehmer entsprechende Deckungen,
         Versicherungssummen oder Höchstersatzleistungen bei der BGV             Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl
         Versicherung AG nicht beantragt hat.                                    auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-
                                                                                 rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG.
         Die Besserstellungsklausel gilt ferner nicht, wenn sich der Versiche-
         rungsschutz des Vorversicherers bezieht auf Ansprüche:                  Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf
                                                                                 gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf
         - wegen Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden;
                                                                                 Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG.
         - die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
         - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
           oder exemplary damages;
         - nach den Art. 1972 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang          A2-1            Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
           stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1 des französischen        A2-1.1          Umwelthaftpflicht-Risiko
           Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderen Länder;
                                                                                 A2-1.1.1        Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
         - aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;                                       gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
         - wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder                          nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß
           Erzeugnisse zurückzuführen sind;                                                      A2-1.4 versicherten Risiken.
         - wegen Schäden durch elektromagnetische Felder (EMF);                                  Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
         - wegen Schäden durch Schimmelpilzbefall sowie daraus entste-                           a.         Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschä-
           hender Folgeschäden;                                                                             den;


                                                                                                                                                                      29

[Seite 30]
             b.   Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch                             diesem Zeitpunkt insgesamt und es bedarf einer besonderen
                  Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um                             Vereinbarung (siehe A2-1.4 j)
                  Schäden aus der Verletzung                                                    b)   Mobile Kraftstofftanks auf Baustellen bis 1.000 Liter je Einzel-
                  - von Aneignungsrechten,                                                           tank, Gesamtlagermenge maximal 5.000 Liter
                  - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-                      c)   Stationäre Lageranlagen im Sinne des Wasserhaushalts-
                    trieb,                                                                           gesetzes (WHG) bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von
                  - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.                       50.000 Liter die sich auf mitversicherten Grundstücken des
                                                                                                     Versicherungsnehmer befinden.
                  Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
                                                                                                     Nicht versichert sind solche WHG-Anlagen, die im Anhang 1
A2-1.1.2     Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der                       oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen) aufgeführt sind
             gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten                       oder die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
             geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachver-                            oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genehmigungs-
             ständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.                                                 bzw. planfeststellungsbedürftig sind. Diese müssen gesondert
A2-1.2       Umweltschadens-Risiko                                                                   vereinbart werden.

A2-1.2.1     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts              d)   Flüssiggastank bis 3 Tonnen
             des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur                            e)   Silos auf Baustellen (Gips, Zement, Kalk, Mörtel, Beton) bis
             Sanierung von Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten                           maximal 50 to/m³
             Risiken.                                                                           f)   Fett-, Benzin- und Ölabscheider
A2-1.2.2     Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich                g)   Umwelt-Produktrisiko
             notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
             Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten                                          h)   Probebetrieb

A2-1.2.2.1   für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen                         Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu
             Lebensräumen oder Gewässern:                                                            errichtender Anlagen, deren vorübergehender Inhaber der Ver-
                                                                                                     sicherungsnehmer ist.
             a.   die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für
                  Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen                         i)   Allgemeines Umweltrisiko
                  Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder                          Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des
                  annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;                                  Versicherungsnehmers mit Ausnahme von
             b.   die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sa-                       - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
                  nierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen                            herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be-
                  und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen                              fördern oder wegzuleiten,
                  werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll-                       - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim-
                  ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen                             mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter-
                  Ressourcen und/oder Funktionen führt;                                                liegen,
             c.   die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die                        - dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer
                  Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natür-                         oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physi-
                  licher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des                         kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
                  Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in                           Wassers verändert wird.
                  dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet
                  hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf                   Falls folgende zusätzliche Risiken versichert werden sollen, kann
                  zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen                        durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver-
                  Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben                     sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert
                  oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht er-               werden:
                  füllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der                    j)   Andere umweltrelevante Risiken
                  ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.                     Andere im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen auf-
                  Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der                   geführte umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis f)
                  vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchster-                       versichert sind.
                  satzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 EUR                      k)   Geothermie-Anlagen gemäß Ziffer A2-6.17
                  ersetzt.
                                                                                     A2-1.5     Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn
A2-1.2.2.2   für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die
             erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die                    - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen-
             betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder                    ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden,
             vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berück-                       Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in
             sichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegen-                      diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
             wärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches                    - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
             Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr                     Im Rahmen des versicherten Risikos sind mitversichert Ansprü-
             darstellt.                                                                         che wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte
A2-1.2.3     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs-                     (Subunternehmer). Nicht versichert sind gesetzliche Pflichten der
             nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Er-                      Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörigen.
             stattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben                     Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche,
             genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht                      soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
             darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher                   über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers
             oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.                        hinausgehen.
A2-1.3       Zuweisung
                                                                                     A2-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
             Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des
             Umwelthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das                     Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
             Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher                          rungsnehmer und mitversicherten Personen)
             Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-        A2-2.1     Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen
             sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.                        A2-2.1.1   die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
             Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, be-                      Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
             steht Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1.                         Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
             Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungs-        A2-2.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
             gesetzen, die auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)                    Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versi-
             basieren.                                                                          cherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispiels-
                                                                                                weise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
A2-1.4       Versicherte Risiken                                                                Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten.
             Versichert sind die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und aller
             aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht                  sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um
             ausschließlich für folgende Risiken:                                               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
             a) Kleingebinde                                                                    nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                  Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden                     Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-
                  (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungs-                 rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
                  vermögen bis 250 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtla-                   Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
                  germenge bis 5.000 Liter.
                                                                                     A2-2.1.3   des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
                  Wird die Gesamtlagermenge der Kleingebinde von 5.000                          der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                  Litern überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab                     beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.


30

[Seite 31]
A2-2.1.4   Versicherungsschutz für die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Per-      A2-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum-
           sonen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätigkeit für den                   me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
           versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden.                                   Selbstbeteiligung)
A2-2.1.5   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch eines berufsfremden
           Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des in die-   A2-5.1     Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
           sem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers          A2-5.1.1   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
           in Anspruch genommen wird.                                                          Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-
A2-2.1.6   der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit-                     sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
           versicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen.                                 Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
A2-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmun-                       entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
           gen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzu-                        Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.2
           wenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-                  werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
           sicherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte                 Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- sowie die gemäß
           Person entsteht.                                                                    A2-1.2 mitversicherten Vermögensschäden entspricht der im Ver-
A2-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen                     sicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/
           oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder                        Berufs-Haftpflichtversicherung.
           einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-                 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
           schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-                  gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
           sicherten Personen.                                                                 Versicherungsjahres auf das einfache der vereinbarten Versiche-
A2-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-                        rungssumme begrenzt.
           sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten           A2-5.1.2   Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
           sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
           Personen verantwortlich.                                                            Die Leistung des Versicherers gemäß A2-1.2.2 ist bei jedem Ver-
                                                                                               sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
                                                                                               Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
A2-3       Versicherungsfall
                                                                                               sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen erstreckt.
           Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des
                                                                                               Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
           - Personen-, Sach-, oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-                   außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-
             gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),                                          ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
           - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)                                            und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungs-
                                                                                               summe angerechnet.
           durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige
           Behörde oder einen sonstigen Dritten.                                               Die Versicherungssumme entspricht der im Versicherungsschein
                                                                                               vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/Berufs-Haft-
           Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Ver-
                                                                                               pflichtversicherung.
           sicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
           diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder                      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des
           die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkenn-                    Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
           bar war.                                                                            das einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
                                                                                    A2-5.2     Serienschaden
A2-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des                                       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
           Versicherers                                                                        Versicherungsfälle durch
A2-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst                                                     - dieselbe Umwelteinwirkung,
           a)   die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,                          - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-
           b)   die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und                             einwirkungen,

           c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten                     - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende
                                                                                                 Umwelteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein
                - Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko),                      innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
                - Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt-                         besteht, oder
                  schadens-Risiko).                                                            - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,
           Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsneh-                    gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Ver-
           mer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses                     sicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
           oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung                    Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
           verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An-
           erkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne           A2-5.3     Selbstbeteiligung
           Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden                       Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
           sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne                     Versicherungsfall
           Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                                        - für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung
           Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer                       des Versicherers
           festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen                    - für das Umweltschadensrisiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher-
           zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.                                   ten Kosten
A2-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des                     mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest-
           Schadens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche                      gelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
           zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
           rungsnehmers abzugeben.                                                             Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall
                                                                                               die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder                      vom Betrag der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt
           Verwaltungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Scha-                       unberührt.
           densersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflich-
           tungen, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den                   Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
           Prozess zu führen. Er führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungs-                  auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über-
           verfahren im Namen des Versicherungsnehmers.                                        steigt, zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
A2-4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen                                       A2-5.4     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs
                                                                                               durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
           a)   eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungs-
                                                                                               Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von
                schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann
                                                                                               der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
                (Umwelthaftpflicht-Risiko),
                                                                                               leistung, Kosten gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht
           b)   eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter                        aufzukommen.
                den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentra-
                gungsverpflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens-            A2-5.5     Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                Risiko),                                                                       Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungs-
           die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer                       fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
           von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver-                     ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
           sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders                     Ansprüche.
           vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.                            A2-5.6     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
A2-4.4     Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person                     lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
           das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente                    Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
           zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-                Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
           zuüben.                                                                             trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im


                                                                                                                                                                 31

[Seite 32]
           Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum                       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
           Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                                    gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-                     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
           schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-                   Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
           fahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                   Fahrerlaubnis hat.
           zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                                               Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
           Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-                    gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.
           nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn                A2-6.4     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pacht-
           der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach                      sachschäden)
           Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
           übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-                    Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versiche-
           trag von der Versicherungssumme abgesetzt.                                          rungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten
                                                                                               gemieteten oder gepachteten Sachen und alle sich daraus ergeben-
                                                                                               den Vermögensschäden.
A2-6       Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und
           berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe-                       A2-6.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           grenzungen und besondere Ausschlüsse)                                               wegen Miet-/Pachtsachschäden ausschließlich an
           A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und                   a)   anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räu-
           berufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese                           men in Gebäuden.
           Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Versicherungsschutz für                   b)   zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten, ge-
           diese Risiken besteht ausschließlich im Umfang der gemäß A2-1.4                          pachteten oder geliehenen Gebäuden und/oder Räumen (nicht
           versicherten Risiken.                                                                    jedoch an Grundstücken, Einrichtungen, Produktionsanlagen
           Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch                           und dergleichen) durch Brand, Explosion, Leitungswasser und
           auf die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Bestimmungen von                         Abwässer.
           A2 Anwendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8
                                                                                               c)   Arbeitsmaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten
           – Allgemeine Ausschlüsse).
A2-6.1     Haus- und Grundbesitz                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus-
                                                                                               schließlich
A2-6.1.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers
           als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und                  -    an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi-
           Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten.                            nen und Arbeitsgeräten sowie Stapler mit nicht mehr als 20
                                                                                                    km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, die der Versi-
           Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,                      cherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund
           die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-                            eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat;
           ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
           Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).                                             -    an Wasserfahrzeugen die der Versicherungsnehmer für be-
                                                                                                    triebliche/berufliche Zwecke gemietet, geliehen, gepachtet
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                      oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in
           aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von                           Besitz hat.
           Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Teilen davon an Dritte.
                                                                                               Voraussetzung ist, dass für das Schadensereignis kein Versiche-
A2-6.1.2   Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche
                                                                                               rungsschutz aus einer anderen Versicherung (z. B. Fahrzeug- oder
           Pflichten
                                                                                               technische Versicherung) besteht.
           a)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
                                                                                               Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
                Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
                                                                                               betragen im Rahmen der gemäß A2-5 vereinbarten Versicherungs-
                Erdarbeiten).
                                                                                               summe 500.000 EUR.
           b)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836
                                                                                               d)   Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
                Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
                bestand.                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           c)   der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der                       wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für
                Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung                     einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
                der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die                       sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht
                gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung er-                     zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.
                hoben werden.                                                                  Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus                           Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsnehmers ver-
           Personenschäden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögens-                        sichert ist.
           schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
                                                                                               -    wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen,
           buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
                                                                                                    bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbü-
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
                                                                                                    chern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;
           des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
                                                                                               -    wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru-
A2-6.2     Vertraglich übernommene Haftpflicht
                                                                                                    chung.
           Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingneh-
           mer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetz-                       Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
           liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-                betragen im Rahmen der gemäß A2-5 vereinbarten Versicherungs-
           partners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser                 summe 500.000 EUR.
           Eigenschaft.                                                             A2-6.4.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von
A2-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An-                     A2-8.4 – auch Ansprüche von
           hänger, Dienstfahrrädern                                                            a)   Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
A2-6.3.1   Versichert ist – abweichend von A2-8.11 – die gesetzliche Pflicht des               b)   gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen
           Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Halten, Besitz und                              Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver-
           Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichti-                       sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat
           gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:                                         und deren Angehörigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie
           (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende                             mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
                 Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
                                                                                               c)   Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                 Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                                    Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und
           (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter                             unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
                 Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                    A2-6.5     Schäden im Ausland
           (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
                 als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                 A2-6.5.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Aus-
                                                                                               land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
           (4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver-
                 sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden                     a)   auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine
                 Fahrzeugs besteht.                                                                 Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Arbeiten
           (5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder.                                          und Leistungen im Sinne von A2-1.4 g) nur, wenn die Anlagen
                                                                                                    oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland
A2-6.3.2   Die in A2-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech-                         bestimmt waren;
           tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
                                                                                               b)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an
           Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge-
                                                                                                    Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4
           brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                                                                                                    i) entstehen;
           sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer
           gebraucht werden.                                                                   c)   durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind,


32

[Seite 33]
                ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder                   a)   den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
                hat liefern lassen (indirekter Export);                                        b)   den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und
           d)   durch Erzeugnisse entstehen, die der Versicherungsnehmer ins                        Störstrahlern.
                Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export).               c)   vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
           e)   auf sonstige Tätigkeiten gemäß A2-1.4 i) zurückzuführen sind,                       oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energie-
                wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen,                                         reichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass
           Zu c), d) und e):                                                                        dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle                      Dies gilt nicht für Schäden,
           in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im                    -    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
           Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder                          einer solchen Anlage ausgehen;
           von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be-
                                                                                               -    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich
           stimmt waren, sowie durch Tätigkeiten des Versicherungsnehmers
                                                                                                    der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
           in diesen Ländern.
                                                                                   A2-6.8.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsan-
           f)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
                                                                                               sprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
                vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
                                                                                               sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verord-
                der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit
                                                                                               nungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
                diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen
                des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich                A2-2.3 findet keine Anwendung.
                für den Versicherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten
                                                                                   A2-6.9      Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
                Personen.
                                                                                               Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich
A2-6.5.2   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                                                                                               insoweit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abneh-
           a)   Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 wer-                    mern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §
                den – abweichend von A2-5.1.1 Absatz 2 – als Leistungen auf                    377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendba-
                die Versicherungssumme angerechnet.                                            rer Bestimmungen verzichtet.
           b)   Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada                   Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer
                oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt:                        mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in
                Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: 10.000 EUR.                        Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transport-
           Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2 be-                  schäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt
           rücksichtigt.                                                                       wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer
                                                                                               gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein
A2-6.5.3   Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                                 Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard
           Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der                   (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine
           EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).                                           Ausgangskontrolle geregelt ist.
           Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von A2-1.2.1 auch           A2-6.10     Überschwemmungen
           Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
                                                                                   A2-6.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
                                                                                               aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender
           den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
                                                                                               und fließender Gewässer auf Grund
A2-6.5.4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
                                                                                               (1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe
           lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
                                                                                                   infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
           union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
                                                                                                   stellen;
           mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
           der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-                      (2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
           sen ist.                                                                                Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter
                                                                                                   Umleitungsgräben oder Rohrleitungen.
A2-6.6     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                                                                                   A2-6.10.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Ver-
                                                                                               Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
           sicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten
                                                                                               flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
           A2-6.5.2 bis A2-6.5.4.
                                                                                               sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
A2-6.7     Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                                      anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken
           Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungs-                      oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.
           nehmer aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
           Dies gilt auch, wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder       A2-6.11     Senkungen und Erdrutschungen
           Liefergemeinschaft selbst richten.                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A2-6.7.1   Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,                    aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-
           welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers                        rutschungen.
           an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Per-                    Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
           sonen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien                      am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-
           usw.) angehören.                                                                    bäuden oder Anlagen.
A2-6.7.2   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der         A2-6.12     Asbestschäden
           vereinbarten Versicherungssummen über A2-6.7.1 hinaus für den
           Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren                  Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
           eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist          A2-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-
           und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein                      und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
           Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-                    oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
           nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden         A2-6.12.2   Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A2-3 – die erstmali-
           des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung                      ge Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
           ein Fehlbetrag verbleibt.                                                           Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der
A2-6.7.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                               Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflichtanspruch gilt als
           a)   wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die                         geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine
                Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-                        mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder
                gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-                    ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
                benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden                     Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-
                verursacht wurden.                                                             nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
           b)   der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein-         A2-6.12.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die                     Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrank-
                Partner und umgekehrt.                                                         heiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer
                                                                                               Länder.
A2-6.7.4   Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht
           auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.                   A2-6.12.4   Der Versicherungsschutz für Schäden im Sinne von A2-6.12.1 besteht
                                                                                               im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen,
A2-6.8     Schäden durch Strahlen                                                              höchstens jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR, je Versicherungsfall.
A2-6.8.1   Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers                     Diese Versicherungssumme stellt auch die Höchstersatzleistung für
           wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-                         alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
           menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.         A2-6.13     Auslösen von Fehlalarm
           Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
                                                                                               Versichert sind – gemäß Ziff. A2-1.3 – auch öffentlich-rechtliche An-
           Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für                       sprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten


                                                                                                                                                                33

[Seite 34]
            Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und                  ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei
            sonstige Dienste).                                                              maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
            Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall        A2-7.3   Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß
            im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach-                   A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege
            und Vermögensschäden. Diese Versicherungssumme stellt auch die                  der Ersatzvornahme geleistet werden.
            Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-       A2-7.4   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
            rungsjahres dar.
                                                                                            a)   dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder
A2-6.14     Versagen einer Alarmanlage                                                           eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                  zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um-
            wegen des Abhandenkommens von Sachen, das auf eine Störung/                          fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
            ein Versagen einer vom Versicherungsnehmer installierten bzw.                        den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang
            gewarteten Alarmanlage zurückzuführen ist.                                           zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Wi-
            Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall                      derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen
            im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach-                        behördliche Anordnungen einzulegen oder
            und Vermögensschäden. Diese Versicherungssumme stellt auch die                  b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
            Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-       A2-7.5   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten
            rungsjahres dar.                                                                Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für
A2-6.15     Arbeitnehmerüberlassung                                                         Aufwendungen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die
A2-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers             notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
            ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der              Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten
            Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitneh-                  Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
            merüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungs-                    etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
            gesetz (AÜG) entstehen.                                                         dungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
A2-6.15.2   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der über-             Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
            lassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer            zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
            dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch             lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
            dem Entleiher selbst – zufügen. Erlangt die überlassene Arbeits-                Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz
            kraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung              etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
            des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem                  dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Ver-
            Vertrag.                                                                        letzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
A2-6.15.3   Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen             des Versicherers ursächlich ist.
            oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozial-         A2-7.6   Versicherungssummen, Selbstbeteiligung
            gesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die              Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis
            überlassenen Arbeitskräfte.                                                     2.000.000 EUR je Betriebsstörung oder behördlicher Anordnung
A2-6.15.4   Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen                ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr
            – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5                 2.000.000 EUR.
            AÜG).                                                                           Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1 vereinbarte Pauschal-
A2-6.16     Abbruch- und Einreißarbeiten                                                    Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A2-6.16.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und                 Der Versicherungsnehmer hat die im Versicherungsschein genannte
            Einreißarbeiten.                                                                Selbstbeteiligung selbst zu tragen.
            Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.                      A2-7.7   Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit
A2-6.16.2   Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,                  sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Er-
            dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-                   haltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
            trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je                     Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen
            Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für                  (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Ver-
            Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-                    sicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
            tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt              Besitz des Versicherungsnehmers standen; auch für solche, die der
            600.000 EUR.                                                                    Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.

A2-6.17     Geothermie                                                                      Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder
                                                                                            Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem                     Schadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstü-
            Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-                cke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden
            ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.                 müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
            Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
                                                                                   A2-7.8   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen– auch
            Geothermie mittels Bohrung.
                                                                                            soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die
A2-6.17.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers             im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
            wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit                                gemacht werden.
            a)   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme-                 Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforde-
                 körbe),                                                                    rung
            b)   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.               -    des Versicherungsnehmers,
            Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden                  -    zuständiger Behörden oder
            oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-
                                                                                            -    sonstiger Dritter
            schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder
            in seinen Nachträgen erweitert werden.                                          an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags-
                                                                                            oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter
A2-6.17.2   Die Ausschlüsse
                                                                                            Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls
            A2-8.10 Bergschaden, Schäden beim Bergbaubetrieb                                festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte
            A2-8.25 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers                         Maßnahmen durchführen zu lassen.
            finden keine Anwendung.
                                                                                   A2-8     Allgemeine Ausschlüsse
A2-7        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
A2-7.1      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendun-                drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
            gen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung                        schutz ausgeschlossen:
            oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicher-
                                                                                   A2-8.1   Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schä-
            ten
                                                                                            den
            -    Personen-, Sach-, oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Ver-
                                                                                            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
                 mögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
                                                                                            den Schaden
            -    Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
                                                                                            a)   vorsätzlich oder
A2-7.2      Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1
                                                                                            b)   durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder
            a)   nach einer Betriebsstörung;                                                     an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord-
            b)   auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behörd-                      nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder
                 licher Anordnung.                                                          c)   durch bewusstes
            Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An-                        - Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach


34

[Seite 35]
                dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder                     Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
                Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kont-                     stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
                rollen, Inspektionen oder Wartungen oder                                  Leistungen übernommen haben.
              - Unterlassen notwendiger Reparaturen                            A2-8.7     Asbest
         herbeigeführt haben.                                                             Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
         A2-2.3 findet keine Anwendung.                                                   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
A2-8.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,               auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
         Arbeiten und sonstigen Leistungen                                                führen sind.

         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die        A2-8.8     Genrisiken
         den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von        A2-8.8.1   Gentechnik
         deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                                        Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
         -    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                    zurückzuführen sind auf
         -    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                           a)   gentechnische Arbeiten,
         A2-2.3 findet keine Anwendung.                                                   b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
A2-8.3   Ansprüche der Versicherten untereinander                                         c)   Erzeugnisse, die
         Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                         - Bestandteile aus GVO enthalten
         a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten                     - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
              Personen gegen die mitversicherten Personen,                     A2-8.8.2   Genetische Schäden
         b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-                  Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
              rungsvertrags,
                                                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden.
         c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
              sicherungsvertrags.                                              A2-8.9     Übertragung von Krankheiten
         Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft                 a)   Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
         leben.                                                                                gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
A2-8.4   Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetz-                       natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
         lichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen                               Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
                                                                                               lässig gehandelt hat.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                          A1- 2.3 findet keine Anwendung.
         a)   aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
              licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-              b)   Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
              trag mitversicherten Personen gehören;                                           schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
                                                                                               gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
              Als Angehörige gelten                                                            standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
              - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-                           dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
                schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach                        grob fahrlässig gehandelt hat.
                dem Recht anderer Staaten,                                     A2-8.10    Bergschäden, Bergbaubetrieb
              - Eltern und Kinder,                                                        Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
              - Adoptiveltern und -kinder,                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
              - Schwiegereltern und -kinder,                                              a)   Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes
              - Stiefeltern und -kinder,                                                       (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile
              - Großeltern und Enkel,                                                          und Zubehör beschädigt werden;

              - Geschwister sowie                                                         b)   Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
                                                                                               durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
              - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien-                    sowie Kohlenstaubexplosionen.
                ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
                Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).                            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:

         b)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der                 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
              Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-                  durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.
              schäftsfähige oder betreute Person ist;                          A2-8.11    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         c)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-                 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
              nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen               der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
              Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;                             ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
         d)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,               Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
              wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-                     Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
              schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen                -    Ein- und Aussteigen,
              Rechts ist;
                                                                                          -    Be- und Entladen,
         e)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
              getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                                   -    Betanken und Aufladen,
         f)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.                   -    Reparatur, Wartung und Reinigung,
         Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von An-                -    Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeits-
         gehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher                   maschine.
         Gemeinschaft leben.                                                              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
                                                                                          Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
A2-8.5   Leasing, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
                                                                                          Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
         vertrag
                                                                                          Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen                    Betrieb gesetzt wird.
         und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
                                                                               A2-8.12    Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
         Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter
         des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, geliehen, durch                   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
         verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines be-                   a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
         sonderen Verwahrungsvertrags sind.                                                    sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
A2-8.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und                        Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
         sonstigen Leistungen                                                                  verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
                                                                                               oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
         rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder                 b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
         sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung                      beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
         oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden                       gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
         Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache                       durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
         in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-                      - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
         haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der                     von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
         Sache oder Leistung führt.                                                              Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im                            Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder


                                                                                                                                                            35

[Seite 36]
                   Raumfahrzeuge bestimmt waren;                                                 nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
                 - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-          A2-8.23.2   Schäden an Böden oder Gewässern
                   lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-                      Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                   gen oder deren Teilen.
                                                                                                 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an
            c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Päch-                     Böden oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versiche-
                 ter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.                         rungsnehmers eintreten.
A2-8.13     Wasserfahrzeuge                                                                      Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die                      oder natürliche Lebensräume handelt.
            der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von        A2-8.24     Abfälle
            ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
                                                                                     A2-8.24.1   Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
            Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Be-
            sitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.                           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                                                 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-
                                                                                                 von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
            serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
                                                                                                 unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem
            keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges
                                                                                                 Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich geneh-
            ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
                                                                                                 migt ist.
            wird.
                                                                                     A2-8.24.2   Abfalldeponien
A2-8.14     Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
                                                                                                 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus                       Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
            Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder                     Endablagerung von Abfällen.
            Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht selbstständigen
            Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.                                           A2-8.25     Grundwasser

A2-8.15     Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt        A2-8.25.1   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
                                                                                                 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
                                                                                                 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
            nachweislich
                                                                                                 seines Fließverhaltens.
            -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf-
                                                                                     A2-8.25.2   Schäden am Grundwasser
                 ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
                                                                                                 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
            -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                                                                                                 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am
            beruhen.                                                                             Grundwasser.
            Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich            A2-8.26     Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-
            elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                                             schlamm
A2-8.16     Entschädigungen mit Strafcharakter                                                   Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
            Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-                        Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
            rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.                                durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von
A2-8.17     Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen                      Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
            Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den                     Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
            damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach                               Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
            Artikel 1231.1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Be-                   -    durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswid-
            stimmungen anderer Länder.                                                                rig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
A2-8.18     Sprengstoffe, Feuerwerke                                                             -    durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                               -    in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver-
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung,                              sicherungsnehmers stehen.
            Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage-         A2-8.27     Entwicklungsrisiko
            rung zu Großhandelszwecken.
                                                                                                 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
A2-8.19     Sprengungen
                                                                                                 Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder ge-
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen                            lieferte fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
            sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei                           Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-
            Sprengungen: an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius                         schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
            von weniger als 150 m.
                                                                                                 Zu A2-8:
A2-8.20     Kleckerschäden
                                                                                                 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
            dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit                         Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits er-
            Stoffen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, ver-                  hebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von
            dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in                    Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten
            ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche               sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit be-
            Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.                                          steht.
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährden-
            de Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen.                  A2-9        Veränderungen des versicherten Risikos
A2-8.21     Normalbetrieb                                                                        (Erhöhungen und Erweiterungen)
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die          A2-9.1      Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Er-
            durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf                         weiterungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a)
            genommene Umwelteinwirkungen entstehen.                                              bis f) gilt dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von
                                                                                                 Stoffen innerhalb der versicherten Risiken.
            Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
            erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der           A2-9.2      Kein Versicherungsschutz besteht
            schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegeben-                            a)   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
            heiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht                         pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
            erkennen musste.
                                                                                                 b)   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
A2-8.22     Schäden vor Vertragsbeginn                                                                sorgepflicht unterliegen.
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die                      c)   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
            vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.                                    mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
A2-8.23     Grundstücke des Versicherungsnehmers
                                                                                     A2-9.3      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
            Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die                                versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
            -    in seinem Eigentum stehen oder standen,                                         Rechtsvorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versiche-
                                                                                                 rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
            -    von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
                                                                                                 Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei
            -    durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
                                                                                                 um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU - Umwelthaf-
A2-8.23.1   Erwerb belasteter Grundstücke                                                        tungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt. In diesen Fällen ist der Ver-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die                      sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
            sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn                        einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
            des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz                    erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt


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          an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung                    Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn
          Kenntnis erlangt hat.                                                            noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
A2-9.4    Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes                    wurden.
          zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.                                  A2-12.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils
                                                                                           unverzüglich und umfassend zu informieren über:
A2-10     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge-                                             a)   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende
          versicherung)                                                                         Information an die zuständige Behörde,
A2.10.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche                  b)   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie-
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu ent-                    rung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungs-
          stehen, sofort versichert.                                                            nehmer,
          Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 a) bis f).                              c)   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des                       entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung
          Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.                     oder Sanierung eines Umweltschadens,
          Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.                    d)   den Erlass eines Mahnbescheids,
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-                e)   eine gerichtliche Streitverkündung,
          fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
          dessen Entstehung.                                                               f)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge-
                                                                                                richtlichen Verfahrens.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
          wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue       A2-12.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
          Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt               dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-
          hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen                sicherers sind zu befolgen, so-weit es für den Versicherungsnehmer
          war.                                                                             zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits-
                                                                                           gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadener-
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-             mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
          nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des                  Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
          Beitrags inner-halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der                 sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstü-
          Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das                 cke übersandt werden.
          neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                                                                 A2-12.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden
A2-10.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung                sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
          bis zur Einigung im Sinne von A2-10.3
                                                                                 A2-12.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zu-
          a)   für das Umwelthaftpflicht-Risiko auf den Betrag von                         sammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer
               2.000.000 EUR für Personen-, Sach- und gemäß A2-1.1.1 b)                    fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-
               mitversicherte Vermögensschäden,                                            fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
          b)   für das Umweltschadens-Risiko auf den Betrag von 2.000.000        A2-12.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren
               EUR                                                                         wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem
          begrenzt.                                                                        Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
A2-10.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                             gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsan-
                                                                                           walt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsneh-
          a)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines                  mer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
               Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge                  Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
               der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht                    stellen.
               unterliegen;
                                                                                 A2-12.7   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
          b)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von                   gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.
               Bahnen;
          c)   Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
               unterliegen;                                                      A2-13     Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
          d)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb                (Obligatorisch mitversichert)
               im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-        A2-13.1   Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
               sichern sind.
                                                                                           Abweichend von A2-8.23.2 und A2-8.25.2 besteht im Rahmen und
          e)   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die                     Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten
               mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                               oder Ansprüche wegen Umweltschäden
                                                                                           -    an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die
A2-11     Nachhaftung                                                                           sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die
A2-11.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder                        im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder
          dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung                      von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
          des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der                        waren.
          Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der                   -    an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht,
          Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt                     stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
          der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest-                        liehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
          gestellt waren, mit folgender Maßgabe:                                                menschliche Gesundheit ausgehen.
          Der Versicherungsschutz                                                          Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden
          -    gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung               an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatzbau-
               des Versicherungsverhältnisses angerechnet.                                 stein 2) vereinbart werden.
          -    besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei                  -    An Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Ver-                         des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge-
               sicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils                    mietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
               der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in                  -    Am Grundwasser
               dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Ver-
                                                                                           Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer han-
               sicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungs-
                                                                                           delt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet
               summe des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsver-
                                                                                           oder geliehen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung,
               hältnis endet.
                                                                                           wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch
          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle                    genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen
          werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-                Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umwelt-
          endigung eingetreten.                                                            schadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
A2-11.2   A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit                Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
          des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise                 genommen wird.
          wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls                   Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver-
          des versicherten Risikos abzustellen ist.                                        sicherungsschein deklarierten Grundstücke.
                                                                                           Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
A2-12     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei
                                                                                           Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht
          unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und                                    abweichend von A2-9 kein Versicherungsschutz.
          nach Eintritt eines solchen
                                                                                           Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes
          Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt D3-3:                                   zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-12.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach          A2-13.2   Betriebsstörungserfordernis


                                                                                                                                                            37

[Seite 38]
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die       A2-14.4        Ausschlüsse
          unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.                                         Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die
          A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne                       Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Be-
          Vorliegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbe-                         triebsstörung beim Dritten ist.
          trieb) finden keine Anwendung.                                                         Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
A2-13.3   Ausschlüsse                                                                            Zusatzbaustein.
          Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen    A2-14.5        Versicherungssummen, Maximierung, Selbstbeteiligung
          Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-                      Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
          gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich:                    betragen im Rahmen der gemäß A2-5 vereinbarten Versicherungs-
          a)   Dekontaminationskosten                                                            summe 500.000 EUR.
               Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von                            Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen
               Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des                      des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
               Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,                       jahres auf das einfache der vereinbarten Versicherungssumme
               geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetrete-                     begrenzt.
               nen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder                  Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte generelle Selbstbetei-
               Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.                     ligung.
               Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von
               Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie
               und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
               Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich
               über eine entsprechende Sach-/ Feuerversicherung vereinbart
               werden.
          b)   Unterirdische Abwasseranlagen
               Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
               die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
                                                                                  Abschnitt A3
               Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
                                                                                  Produkthaftpflichtrisiko
          c)   Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
               Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,        Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs-
               für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-        nehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder
               rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.                             die Leistungen ausgeführt hat.
A2-13.4   Versicherungssummen, Maximierung, Selbstbeteiligung
          Die Versicherungssumme entspricht der im Versicherungsschein
          vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/Berufs-Haft-              A3-1           Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
          pflichtversicherung, maximal jedoch 10 Mio. EUR.
                                                                                  A3-1.1         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen                       gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-,
          des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-                      Sach- oder und sich daraus ergebende Vermögensschäden - nicht
          jahres auf das einfache der vereinbarten Versicherungssumme                            jedoch für in Ziff. A3-7 benannte Schäden - soweit diese durch vom
          begrenzt.                                                                              Versicherungsnehmer
          Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte generelle Selbstbetei-                  -    hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
          ligung.
                                                                                                 -    erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                                                                                 verursacht wurden.
A2-14     Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko
                                                                                                 Schäden nach Ziff. A3-7 sind im Umfang des Versicherungsschutzes
          Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann                        nach Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) versichert.
          durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver-            A3-1.2         Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und
          sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert                         Tätigkeitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Ver-
          werden:                                                                                sicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt.
A2-14.1   Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz
          Abweichend von A2-8.23.2 und über den Umfang von A2-13 (Zusatz-         A3-2           Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
          baustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages                       Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
          Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche                         rungsnehmer und mitversicherten Personen)
          zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen
          gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer             A3-2.1         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
          Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des           A3-2.1.1       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
          Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.                                      Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter                          Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
          oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwen-                     die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für
          dung.                                                                                  den Versicherungsnehmer verursachen.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver-     A3-2.1.2       sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
          sicherungsschein deklarierten Grundstücke.                                             Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-
                                                                                                 nehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
                                                                                                 schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
          Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht
                                                                                                 im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
          abweichend von A2-9 kein Versicherungsschutz.
                                                                                                 buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
          Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes                          den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
          zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.                                                  des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
A2-14.2   Betriebsstörungserfordernis                                             A3-2.1.3       des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des                       der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
          Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare                          beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
          Folge einer Betriebsstörung sind.                                       A3-2.1.4       der vorgenannten Personen im gleichen Umfange auch nach ihrem
          A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne                       Ausscheiden aus den Diensten des Versicherungsnehmers aus ihrer
          Vorliegen einer Betriebsstörung) und A2-8.21 Abs. 2 (Normalbe-                         früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
          trieb) finden keine Anwendung.                                          A3-2.1.5       der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit-
A2-14.3   Versicherte Kosten                                                                     versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen.
          In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die       A3-2.2         Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestim-
          Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert,                         mungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend
          soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche                             anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vor-
          Gesundheit ausgehen.                                                                   sorgeversicherung (Ziff. A3-10), wenn das neue Risiko nur für eine
                                                                                                 mitversicherte Person gem. Ziff. A3-.2.1.1 bis A3-2.1.3 entsteht.
          Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versiche-
          rungsnehmer nach einer Betriebsstörung                                  A3-2.3         Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
                                                                                                 oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
          -    aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
                                                                                                 einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
          -    diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufge-                           schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
               wendet wurden.                                                                    sicherten Personen.


38

[Seite 39]
A3-2.4   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht              A3-5.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
         ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der                   gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
         Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die                    Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
         mitversicherten Personen verantwortlich.                                           rungssummen begrenzt.
                                                                                 A3-5.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Ver-
A3-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                             sicherungsfälle

A3-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-                  -    aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruk-
         nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung                             tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es
         eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen                        besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer
         Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden                           Zusammenhang, oder
         zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtversicherungen                   -    aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen
         privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in                       Mängeln behaftet sind,
         Anspruch genommen wird.
                                                                                            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem
         Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung                 Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
         des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der                      eingetreten ist.
         Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat,
         kommt es nicht an.                                                      A3-5.4     Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
                                                                                            Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
A3-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht                 mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
         in Ziff. A3-6 oder A3-7 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es              begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
         sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                                             Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom
         (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-                     Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. A3-
             nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der                      5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
             Leistung;                                                                      bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-
         (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung                     beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens-
             durchführen zu können;                                                         ersatzansprüche verpflichtet.
         (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes             A3-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
             oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-                    Versicherungssummen angerechnet.
             schuldeten Erfolges;                                                A3-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
         (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf                          Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
             ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                                              Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
                                                                                            höhe dieser Ansprüche.
         (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
             Leistung;                                                           A3-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
         (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-                    lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
             leistungen.                                                                    Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
                                                                                            Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
A3-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf                     trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
         Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen                       Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.                                  Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
                                                                                            Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
A3-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des                                      schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
         Versicherers                                                                       fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
                                                                                            zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
A3-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                                            Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
         die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-
                                                                                            nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
         stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
                                                                                            der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
         ersatzverpflichtungen.
                                                                                            Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der                       übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
         Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,                    trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
         Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
                                                                                 A3-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
         ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
                                                                                            pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
         Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
                                                                                            am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
         Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
                                                                                            sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
         Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
                                                                                            an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
         Vergleich bestanden hätte.
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers                       Zu Ziff. A3-6 und Ziff. A3-7 gilt:
         mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
         Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom                         Abschnitt A3-6 und A3-7 regeln den Versicherungsschutz für be-
         Anspruch des Dritten freizustellen.                                                sondere Produkthaftpflichtrisiken und die erweiterten Produkthaft-
                                                                                            pflichtbedingungen, deren Risikobegrenzungen und die für diese
A3-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des                    Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
         Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers                        Soweit Ziff. A3-6 und A3-7 keine abweichenden Regelungen ent-
         abzugeben.                                                                         halten, finden auch auf die in Ziff. A3-6 und A3-7 geregelten Risiken
                                                                                            alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. A3-4 –
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über                     Leistung der Versicherung und Ziff. A3-8 - Allgemeine Ausschlüsse).
         Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
         Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
                                                                                 A3-6       Versicherungsschutz für besondere Produkthaft-
         sicherungsnehmers.
                                                                                            pflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und be-
A3-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,                      sondere Ausschlüsse
         das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
         spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für      A3-6.1     Subunternehmer
         den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge-                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die               aus der Beauftragung von Subunternehmern. Dies gilt auch für die
         mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.                    Tätigkeit als Generalunternehmer.
A3-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person                    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunterneh-
         das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente                   mer ausgeführte Bautätigkeiten und -verrichtungen, die über das
         zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll-              Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen.
         mächtigt.
                                                                                            Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Sub-
                                                                                            unternehmer.
A3-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                          A3-6.2     Vertraglich übernommene Haftpflicht
         Maximierung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                          A3-6.2.1   Vereinbarte Eigenschaften
A3-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-                     Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung insoweit, als
         sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.                  der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Scha-
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                 denersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                       Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften


                                                                                                                                                              39

[Seite 40]
           seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens-                    lich geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
           unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vor-                     ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten
           handen sind.                                                                       ist. Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erforderlich sind,
A3-6.2.2   Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht                                                um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung
                                                                                              zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den
           Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der                     vorherigen Zustand wieder-herzustellen. A3-3.2 (1) findet inso-
           Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern auf die Unter-                      weit keine Anwendung. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an
           suchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kauf-                    Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und
           recht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet.                     eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind.
           Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer                      Als Schadensereignis gem. A3-3.1 gilt der Zeitpunkt, in dem die
           mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in                    Arbeiten abgeschlossen sind, die später die Nachbesserung erfor-
           Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschä-                 derlich machen.
           den und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
                                                                                              Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgen-
           erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt
                                                                                              der Kosten:
           werden müssen.
                                                                                              -    Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß A3-
A3-6.2.3   Lieferkettenklausel bei Verbrauchsgüterkauf
                                                                                                   6.6 (z. B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen
           Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der                          von Wänden, Fliesen, Böden).
           Versicherungsnehmer, dessen Erzeugnisse Teil eines Verbrauchs-
                                                                                              -    Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der
           gutes und letzteres wiederum Gegenstand eines Verbrauchsgüter-
                                                                                                   bestehen würde, wenn die unter A3-6.6 genannten Schäden
           kaufes i.S.v. § 474 BGB wurde, vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                                   und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermau-
           mit seinem unmittelbaren Abnehmer Rückgriffsansprüche analog §
                                                                                                   ern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege-
           478, 479 BGB vereinbart.
                                                                                                   arbeiten).
A3-6.2.4   Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen                    Mitversichert sind Schäden an Arbeiten/Sachen, die der Versiche-
           Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der Ver-                rungsnehmer ursprünglich hergestellt oder geliefert hat oder in
           sicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung                      seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat herstellen oder liefern
           der gesetzlichen Verjährungsfrist bis auf höchstens 5 Jahre verein-                lassen und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten
           bart.                                                                              beschädigt werden müssen, sofern es sich nicht um die nachzu-
A3-6.2.5   Ziff. A3-3.3 findet keine Anwendung                                                bessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt. Der
                                                                                              Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer notwendigen
A3-6.3     Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverluste)                               Demontage von vom Versicherungsnehmer gelieferten Arbeiten/
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                Sachen, ohne einen Sachsubstanzschaden.
           wegen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der        A3-6.6.2   Mitversichert sind Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von
           Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung                       den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäuden/Räumen/
           von Anlagen oder Behältern ausschließlich soweit es sich um den                    Grundstücken, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbrechung
           Wiederbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.                     und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer
           Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden                         Wohnung.
           Anwendung.                                                                         Kein Versicherungsschutz besteht,
A3-6.4     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An-                    -    wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers
           hänger, Dienstfahrräder                                                                 nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. §13
A3-6.4.1   Versichert ist – abweichend von Ziff. A3-8.11 – die gesetzliche Haft-                   Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann,
           pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Ge-                         wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftragge-
           brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen                      ber vereinbart ist,
           Fahrzeugen:                                                                        -    für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung un-
           (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende                            mittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
               Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte                               gelieferten Arbeiten oder Sachen,
               Höchstgeschwindigkeit;                                                         -    für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.
           (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter                       Für Schäden an eigenen Leistungen im Sinne A3-6.6.1 sowie für
               Höchstgeschwindigkeit;                                                         Schäden gemäß A3-6.6.2 beträgt die Versicherungssumme je
           (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr                     Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
               als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                             Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.

           (4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver-                    Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
               sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden                      summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
               Fahrzeugs besteht.                                                             tung.
                                                                                   A3-6.7     Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
           (5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder.
                                                                                              Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich
A3-6.4.2   Die in Ziff. A3-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem
                                                                                              daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder
           berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
                                                                                              berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Ver-
           das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
                                                                                              sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
           gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
                                                                                              Versicherungsnehmers
           zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
           Fahrer gebraucht wird.                                                             (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur,
                                                                                                  Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
           gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.                (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werk-
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass                        zeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen
           das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die                        benutzt hat oder
           erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                                   (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungs-
           Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt,                            bereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt
           gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.                                             der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
                                                                                                  getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein
A3-6.4.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                    Tätigkeitsschaden vor.
           aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Per-
                                                                                              Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur
           sonen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen
                                                                                              dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
           Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.
                                                                                              der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind
A3-6.5     Mängelbeseitigungsnebenkosten                                                      oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
           Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die als                      Schiffe gelten als unbewegliche Sachen.
           Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit        A3-6.7.1   Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern
           auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleis-               beim Be- und Entladen
           tung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen
                                                                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
                                                                                              wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Con-
           Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufge-                   tainern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen
           wendet werden                                                                      entstanden sind.
           -   ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden                   Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs-
               eingetreten ist oder                                                           schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
           -   zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.                        Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-
                                                                                              und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container
A3-6.6     Nachbesserungsbegleitschäden                                                       selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-
A3-6.6.1   Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetz-                 oder Lagerverträgen) sind.


40

[Seite 41]
           Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit                        zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
           -   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer oder für Mitver-                 Versicherungsjahres dar.
               sicherte bestimmt ist,                                                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           -   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw.                    der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
               von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten                zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung befinden oder be-
               gelieferte Sachen handelt,                                                    funden haben.

           -   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer oder                   Kein Versicherungsschutz besteht für den bei Serien- oder
               Mitversicherten bzw. in deren Auftrag oder deren Rechnung                     Massenverarbeitung ohnehin üblichen/oder verfahrensbedingt zu
               von Dritten übernommen wurde.                                                 erwartenden Ausschussanteil sowie Entsorgung, Unschädlichma-
                                                                                             chung oder sonstige Beseitigung (auch Abtransport) der fehlerhaft
A3-6.7.2   Datenlöschkosten                                                                  bearbeiteten oder beschädigten Vorprodukte.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers               Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ferner Ansprüche
           wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -be-                    wegen Schäden an verderblichen Waren, fehlender oder vermin-
           schädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger                      derter Haltbarkeit derselben, die bei oder infolge der Bearbeitung,
           Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte                    Verarbeitung, Abfüllung, Verpackung usw. entstanden sind. Eine
           Arbeiten (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard- und                 Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
           / oder Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden                  über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit verderblicher Waren gilt
           Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden                        zudem nicht als die Vereinbarung von Eigenschaften, sondern als
           behandelt.                                                                        nicht versicherte Garantiezusage.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                       Ausgeschlossen sind Schäden an fremden Kraft-, Schienen- und
           Sach- und / oder Vermögensschäden                                                 Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen.
           -   an Kraft-, Luft- / Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;                     Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
           -   durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung                  EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
               und / oder Schulung;                                                          sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
           -   durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und /                    Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
               oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;                    me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
           -   durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und / oder         A3-6.7.7    Obhutsschäden
               -verarbeitung;                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           -   durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Daten-                wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines beson-
               ordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Soft-               deren Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
               ware-Viren“, „Trojanische Pferde“):                                           befinden.
           -   sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie z.B.                   Die Regelungen gemäß A3-3.2 (Erfüllungsansprüche) und A3-8.5
               Betriebsstillstand, Produktionsausfall.                                       (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
A3-6.7.3   Tätigkeitsschäden an Leitungen                                                    sonstigen Leistungen) bleiben davon unberührt.

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
           wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische                     che wegen
           Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie                     -   Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
           Frei- oder Oberleitungen.                                                         -   Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit
A3-6.7.4   Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial                           dem Versicherungsnehmer oder den in Ziffer A3-2.1.1 ge-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   nannten Personen kapital- und/oder personalmäßig verbunden
           wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremd-                        sind oder bei denen es sich um Angehörige (Definition siehe
           material beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in                        A3-2.1.2) handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
           oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungs-                         selbständiger Unternehmen;
           schutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch                 -   Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraft-
           der Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Betriebsgrund-                      fahrzeugen.
           stücks des Versicherungsnehmers erfolgen. Ziff. A3-3.2 findet                     Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
           insoweit keine Anwendung.                                                         EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                       sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
           (1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsneh-                  Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
               mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung oder zur                    me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
               Reparatur befinden oder befunden haben;                           A3-6.8      Unterfangungen und Unterfahrungen
           (2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden er-                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
               geben – insoweit abweichend von Ziff.A1-6.7 Satz 1.                           wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahren-
A3-6.7.5   Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen                                             den Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers   A3-6.9      Überschwemmungen
           wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.                          A3-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                       aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender
           der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer                    und fließender Gewässer auf Grund
           zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung, Reparatur oder zu                  (1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe
           sonstigen Zwecken                                                                     infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
           -   auf seinem Betriebsgrundstück oder                                                stellen;

           -   außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsge-                  (2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
               walt                                                                              Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter
                                                                                                 Umleitungsgräben oder Rohrleitungen.
           befinden oder befunden haben.
                                                                                 A3-6.9.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           Die Ausschlussbestimmungen der A3-3.2 (Erfüllungsansprüche) und                   Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
           A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder                   flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
           Sachen) bleiben bestehen.                                                         sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
A3-6.7.6   Soweit nicht bereits nach den Bestimmungen zu den Tätigkeits-                     anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken
           schäden Versicherungsschutz besteht, ist eingeschlossen, auch                     oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.
           beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang, die gesetzliche Haft-         A3-6.10     Senkungen und Erdrutschungen
           pflicht wegen Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen,                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           die sich im Betrieb des Versicherungsnehmers zur Reparatur oder                   aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-
           sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungsarbei-                    rutschungen.
           ten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) befunden
           haben.                                                                            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                             Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
           Die Regelungen von A3-3.2 und A3-8.5 finden insoweit keine An-                    am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-
           wendung.                                                                          bäuden oder Anlagen.
           Für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Vernichtung          A3-6.11     Schäden im Ausland
           von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Reparatur
           oder sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungs-        A3-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           arbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) über-                  wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
           nommen hat, beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der                          (1) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus-
           Versicherungssumme für Sachschäden 500.000 EUR. Dies stellt                           stellungen, Kongressen, Messen und Märkten;


                                                                                                                                                               41

[Seite 42]
            (2) aus Arbeiten und Leistungen im Inland oder Ausland (nicht           A3-6.13.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                USA, US-Territorien oder Kanada);                                               (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
            (3) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der                      Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-
                Versicherungsnehmer wissentlich dorthin geliefert hat oder                          gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-
                hat liefern lassen (indirekter Export);                                             benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden
            (4) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland                          verursacht wurden.
                (nicht USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat, hat                      (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein-
                liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.                                       ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die
            (5) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die                         Partner und umgekehrt.
                vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit        A3-6.13.4   Versicherungsschutz im Umfang der Ziff. A3-6.13.1 bis A3-6.13.3 be-
                der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit                       steht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
                diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmun-
                gen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für      A3-6.14     Schäden durch Strahlen
                die gesetzliche Haftpflicht der unter Ziff. A3-2.1.1 genannten      A3-6.14.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                Personen.                                                                       wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
A3-6.11.2   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und                      menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen
            außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-                     von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließ-
            ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-                    lich für
            und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziff. A3-5.5. - als
                                                                                                -   vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
            Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
                                                                                                    oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energie-
A3-6.11.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-                       reichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass
            lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-                          dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.
            union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
            mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in      A3-6.14.2   Dies gilt nicht für Schäden,
            der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-                      -   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
            sen ist.                                                                                einer solchen Anlage ausgehen;
A3-6.11.4   Nicht versichert ist die Haftpflicht für im Ausland gelegene Be-                    -   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich
            triebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,                        der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
            Läger und dgl., auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
                                                                                    A3-6.15     Vermögensschäden
A3-6.11.5   Bei Versicherungsfällen gemäß Ziffer A3-6.11.1 (2) und (4) in den
            USA, in US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            geltend gemacht werden, besteht Versicherungsschutz nur, sofern                     wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
            dies ausdrücklich im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als                  Sachschäden entstanden sind.
            vereinbart gilt.
                                                                                    A3-6.15.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:                                 Vermögensschäden
            (1) Die Versicherungssummen sowie der Selbstbehalt gelten                           (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
                gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver-                            für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
                einbart.                                                                            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2) Nicht versichert ist die Haftpflicht für in USA, US-Territorien                 (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
                und Kanada gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder                        fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
                Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl., auch ohne eigene
                Rechtspersönlichkeit.                                                           (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
                                                                                                    schaftlich verbundene Unternehmen;
            (3) Versicherungsschutz besteht nicht für Ansprüche auf Ent-
                schädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder                     (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                exemplary damages.                                                              (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
            (4) Für die Ermittlung der Leistungen des Versicherers werden bei                       tung;
                Schadenereignissen in den USA und in Kanada die Aufwen-                         (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
                dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die                           oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
                Versicherungssumme angerechnet.                                                     gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
            Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts-                         Unterschlagung;
            kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-                         (7) aus
            dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadener-
                                                                                                    - Rationalisierung und Automatisierung,
            mittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
            entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des                          - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel-
            Versicherers entstanden sind.                                                             lung,

A3-6.12     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden                                - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer
                                                                                                      Daten.
            Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland
            geltend gemacht werden, gelten die Ziff. A3-6.11.2 – Ziff. A3-6.11.4.               (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-
                                                                                                    rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
A3-6.13     Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                                          sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-
            aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt                      tenanschlägen;
            auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder
                                                                                                (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
            Liefergemeinschaft selbst richtet.
                                                                                                     oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
A3-6.13.1   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bau-                            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
            abschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz                       Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
            für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm
                                                                                                (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
            übernommenen Aufgabe verursacht hat.
                                                                                                     Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
A3-6.13.2   Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.13.1 aufgeteilt oder ist                       gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt
                                                                                                (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,
            (1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,                     Wertpapieren und Wertsachen.
                welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs-
                nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.         A3-6.15.2   Verletzung von Datenschutzgesetzen
                Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schaden-                     Versichert ist – abweichend von den Ziff. A3-6.15.1 – die gesetzliche
                verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen,                          Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
                Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.                                      aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
            (2) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der                 personenbezogener Daten.
                vereinbarten Versicherungssummen über Ziff. A3-6.13.1 hinaus
                                                                                                Versichert sind – abweichend von Ziff. A3-8.3 – gesetzliche Haft-
                für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das In-
                                                                                                pflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Ver-
                solvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
                                                                                                sicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
                abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nicht-
                zahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht.                      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
                Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene                           schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
                Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und                    schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
                der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag                    fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                verbleibt.                                                                      Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.


42

[Seite 43]
A3-6.15.3     Vermögensschäden durch Energiemehraufwand                               A3-6.15.7   Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
              Versichert ist - abweichend von A3-1.1 -die gesetzliche Haftpflicht                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
              des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder                          Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Ver-
              durch Personen- noch Vermögensschäden entstanden sind, aus                          ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
              einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom                           (BaustellV).
              Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachten Installationen, Repa-                     Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
              raturen, Wartungsarbeiten.                                                          schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge                       schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
              Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.                                             fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
              Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                         Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-             A3-6.16     Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit-
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-                    stellung elektronischer Daten
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines        A3-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                          wegen Schäden - auch Tätigkeitsschäden - aus dem Austausch, der
A3-6.15.4     Energieberater                                                                      Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, (z. B. im
                                                                                                  Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), ausschließlich aus
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              wegen Vermögensschäden aus der Tätigkeit als                                        (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
                                                                                                      Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
              (1) berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieauswei-                       Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
                  sen gem. EnEV,
                                                                                                  (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht-
              (2) staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater oder                         erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
              (3) zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieauswei-                      und zwar wegen
                  sen für Gebäude (inklusive Haustechnik).                                             - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht
              Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch                               jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
              die Tätigkeit als Energieberater oder Aussteller von Energieauswei-                      - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
              sen,                                                                                       bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
              -   die sich auf Bauwerke beziehen, die im Eigentum des Versiche-                          erfasster Daten;
                  rungsnehmers stehen oder standen;                                               (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten-
              -   an denen der Versicherungsnehmer Umbauten, Sanierungen                              austausch;
                  oder ähnliches vornimmt oder vorgenommen hat.                                   Für (1) bis (3) gilt:
              Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                         Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschen-
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-                         den, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-                    maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                    gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                          Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte
A3-6.15.5     Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten                                   erfolgen.

A3-6.15.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die
              aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.                          Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.

A3-6.15.5.2   In Erweiterung von A3-3.1 und in Abweichung von A3-6.15.1 (8) um-                   (4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten,
              fasst der Versicherungsschutz nach A3-6.15.5 auch                                       insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
                                                                                                      Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
              -   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der                           Der Versicherer ersetzt auch
                  Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-
                                                                                                       - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
                  nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf
                                                                                                         der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver-
                  Unterlassung oder Widerruf handelt;
                                                                                                         sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
              -   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider-                           Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                  rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
                                                                                                       - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
              Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines                           Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
              Verfahrens, nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des
                                                                                                  Für (1) bis (4) gilt:
              Gerichtsbeschlusses unverzüglich und vollständig unterrichtet wird.
                                                                                                  Die Ausschlüsse der Ziff. A3-6.15.1 (8) und A3-8.26 finden keine An-
A3-6.15.5.3   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
                                                                                                  wendung.
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-        A3-6.16.2   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                    Leistungen:
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                          -    IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
A3-6.15.6     Sachverständigentätigkeit                                                           -    Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
A3-6.15.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 -    Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -war-
              wegen Vermögensschäden aus der gelegentlichen Tätigkeit als                              tung, -pflege;
              Gutachter und Sachverständiger, sofern diese Tätigkeit im eigenen                   -    Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
              Fachbereich ausgeübt wird.                                                               Providing;
              Versichert sind die nachfolgend genannten Tätigkeiten:                              -    Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
              -   gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse als Pri-                    -    Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
                  vatgutachter (z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen-
                  schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche                      -    Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
                  Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und Fehlern),                                   Vermögensschadenhaftpflichtversicherung z.B. nach SigG/
                                                                                                       SigV, De-Mail-G besteht.
              -   Tätigkeit als Gerichtsgutachter, Schiedsgutachter, Schiedsrich-
                  ter oder Sachverständiger eines Schiedsgerichts,                    A3-6.16.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
                                                                                                  Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
              -   Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten,                         des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                  sofern sich diese auf Objekte beziehen, die vom Versiche-
                                                                                                  -    auf derselben Ursache,
                  rungsnehmer selbst saniert oder ausgeführt werden. Nicht
                  versichert bleiben Ansprüche wegen Schäden und/oder Mängel                      -    auf gleichen Ursachen mit innerem, - insbesondere sachlichem
                  an diesen Objekten und daraus resultierende Vermögensfolge-                          und zeitlichem Zusammenhang oder
                  schaden wie entgangener Gewinn, Mietausfall, Betriebsunter-                     -    auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
                  brechung, Unbenutzbarkeit, Verdienstausfall usw.,                                    elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
              -   Wertermittlungen.                                                               beruhen.
A3-6.15.6.2   Für die Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten                      Ziff. A3-5.3 findet keine Anwendung.
              für Objekte, die vom Versicherungsnehmer nicht selbst saniert oder
              ausgeführt werden, besteht kein Versicherungsschutz.                    A3-6.16.4   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Ziff.
                                                                                                  A3-6.11.1 findet hier keine Anwendung
A3-6.15.6.3   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-                         Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-                    und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht wer-
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                    den
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                              A3-6.16.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind


                                                                                                                                                                     43

[Seite 44]
            (1) Ansprüche die im Zusammenhang stehen mit                                       Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
                                                                                               Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
                - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
                                                                                               tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
                  elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
                                                                                               600.000 EUR.
                - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
                  Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden              A3-6.22     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
                  können.                                                          A3-6.22.1   Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die
            (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem                      gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kauf-preis- oder Mietent-
                Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapi-                    geltforderungen (z.B. aus der Vermietung von Baumaschinen/Bau-
                tal mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen                 geräten) des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner,
                Leitung stehen, geltend gemacht werden;                                        soweit
                                                                                               (1) der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines
            (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
                                                                                                   behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche-
                durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
                                                                                                   rungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung
                lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
                                                                                                   eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung des
                Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
                                                                                                   Versicherungsnehmers erklärt hat und
                Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
                                                                                               (2) sowohl die Schadensersatzansprüche als auch die Forderung
            Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                                   des Versicherungsnehmers aus einer Leistung des versicherten
A3-6.17     Asbestschäden                                                                          Betriebes resultieren und
A3-6.17.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-                  (3) die Forderung des Versicherungsnehmers in voller Höhe berech-
            und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen                         tigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem
            oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                                                  Versicherungsnehmer.
A3-6.17.2   Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A3-3.1 – die erstmali-                 Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Vertragserfüllungs- oder
            ge Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den                             Mängelansprüche geltend macht.
            Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der        A3-6.22.2   Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatz-
            Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflichtanspruch gilt als                 anspruchs zur geltend gemachten Forderung.
            geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine          A3-6.22.3   Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwir-
            mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder                   kend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung
            ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten                     des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als
            Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-               unter A3-6.22.1 genannten Gründen unbegründet ist.
            nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
                                                                                   A3-6.22.4   Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer
A3-6.17.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
            Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrank-                       Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
            heiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer
                                                                                   A3-6.22.5   Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A3-4.2 entsprechend.
            Länder.
                                                                                   A3-6.23     Straf-Rechtsschutz
A3-6.17.4   Der Versicherungsschutz für Schäden im Sinne von A3-6.17.1 besteht
            im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen,            A3-6.23.1   Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder
            höchstens jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR, je Versicherungsfall.                  Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit
                                                                                               des Versicherungsnehmers, das einen unter den Versicherungs-
            Diese Versicherungssumme stellt auch die Höchstersatzleistung für                  schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, auch
            alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.                             soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.
A3-6.18     Auslösen von Fehlalarm                                                 A3-6.23.2   Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Verteidigung
                                                                                               sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige
            Versichert sind – abweichend von A3-3.1 – auch öffentlich-rechtliche
                                                                                               Sachverständigengutachten. Für die Prüfung der Angemessenheit
            Ansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelös-
                                                                                               der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer
            ten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und
                                                                                               vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung.
            sonstige Dienste).
                                                                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Strafen wie z.B.:
            Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
            fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,                       - Geldbußen,
            Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle                      - Geldstrafen,
            Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.                  - Strafvollstreckungskosten.
A3-6.19     Versagen einer Alarmanlage                                             A3-6.23.3   Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn
            wegen des Abhandenkommens von Sachen, das auf eine Störung/                        der Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der
            ein Versagen einer vom Versicherungsnehmer installierten bzw.                      Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er-
            gewarteten Alarmanlage zurückzuführen ist.                                         statten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
                                                                                               vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
            Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
            fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,           A3-6.23.4   Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A3-3.1 – die Einleitung
            Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle                      eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder
            Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.                  eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerbli-
                                                                                               chen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit
A3-6.20     Arbeitnehmerüberlassung                                                            des Versicherungsvertrages.
A3-6.20.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers    A3-6.23.5   Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht im Rah-
            ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der                 men der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- und
            Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitneh-                     Vermögensschäden zur Verfügung. Es gilt die vertraglich verein-
            merüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungs-                       barte Versicherungssummenmaximierung.
            gesetz (AÜG) entstehen.                                                A3-6.23.6   Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa, auf den
A3-6.20.2   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der über-                Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira.
            lassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer   A3-6.23.7   Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungs-
            dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch                widrigkeitenverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz
            dem Entleiher selbst – zufügen. Erlangt die überlassene Arbeits-                   der Privat-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch
            kraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung                 zur Folge haben kann, sowie die Kosten der Verteidigung wegen
            des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem                     eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften.
            Vertrag.
                                                                                   A3-6.24     Neuwertentschädigung
A3-6.20.3   Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen
                                                                                   A3-6.24.1   In Abänderung von A3-1 leistet der Versicherer auf Wunsch des
            oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozial-
                                                                                               Versicherungsnehmers für versicherte Sachschäden seines Auftrag-
            gesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die
                                                                                               gebers Schadenersatz zum Neuwert.
            überlassenen Arbeitskräfte.
                                                                                   A3-6.24.2   Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall
A3-6.20.4   Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen
                                                                                               und Versicherungsjahr begrenzt.
            – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5
            AÜG).                                                                  A3-6.24.3   Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
                                                                                               Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum
A3-6.21     Abbruch- und Einreißarbeiten                                                       sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungs-
A3-6.21.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und Ein-               nehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht
            reißarbeiten. Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.                    lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
A3-6.21.2   Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,         A3-6.24.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
            dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-                      -  von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinan-
            trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je                           der;


44

[Seite 45]
              -   im Zusammenhang mit der Lohnbe- und -verarbeitung (A3-                          aus Besitz und Betrieb von folgenden betriebseigenen Einrichtun-
                  6.7.6) und an fremden Sachen im Sinne von A3-6.6;                               gen, die überwiegend für die Nutzung durch Gäste bestimmt sind:
              -   an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör;                           (1) Bei Gaststätten:
              -   an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Tele-                      Kinderspielplätze und -räume, Minigolfplätze, Kegel- und
                  fone, Pager);                                                                       Bowlingbahnen, Schießstände;
              -   an Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.
                                                                                                  (2) Bei Hotels:
                  B. Laptop, Tablet-PC);
              -   an Film- und Fotoapparaten;                                                         Kinderspielplätze und -räume sowie die Betreuung der Kinder
                                                                                                      von Gästen, Kegel- und Bowlingbahnen, Schießstände,
              -   an tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-                         Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, Fitnessräume und
                  Player, CD-Wiedergabegeräte);                                                       sonstige Sportanlagen (z. B. Minigolfplätze, Tennisplätze),
              -   an Brillen jeder Art.                                                               Betrieb einer eigenen Wäscherei und Büglerei bzw. Wäscheser-
                                                                                                      vice.
A3-6.25       Besondere Regelungen für Baugewerbe, Bauträger und Immobi-
              lienverwaltung                                                          A3-6-26.6   Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von nicht beherbergten
A3-6.25.1     Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe                                                    Gästen
A3-6.25.1.1   Versichert ist die die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              mers aus Planung, Beratung und Bauleitung für solche Bauvor-                        aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkom-
              haben, die vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst                       men von Sachen, die ihm von Gästen zur Aufbewahrung übergeben
              ausgeführt werden.                                                                  worden sind. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
              Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Übernahme                   Sachschäden Anwendung.
              der verantwortlichen Bauleitung, Voraussetzung ist jedoch, dass der                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
              verantwortliche Bauleiter seine Tätigkeit im Sinne der in den einzel-               Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen
              nen Bundesländern geltenden Bauordnungen tatsächlich ausübt.                        von
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                         -   Tieren,
              Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen, soweit es sich
              um den Auftragsgegenstand handelt.                                                  -   Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
                                                                                                      jeweiligen Zubehör und Inhalt,
A3-6.25.1.2   Einsatz von fremden Autokränen – Einweisungstätigkeiten
              Beim Einsatz von Autokränen, die dem Versicherungsnehmer                            -   Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (ein-
              zusammen mit dem Bedienungspersonal überlassen werden, gilt                             schließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und
              folgendes:                                                                              andere Wertsachen.
              Versichert ist – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz                       Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Be-
              besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für                  schädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der
              durch diese Autokräne verursachte Schäden, die auf fehlerhafte                      Sachen von beherbergten Gästen richtet sich ausschließlich nach
              Einweisung der Kranführer durch die Mitarbeiter des Versicherungs-                  A3-6.26.7.
              nehmers zurückzuführen sind.                                                        Die Versicherungssumme für alle Schäden je Tag und Gast steht im
A3-6.25.2     Bauträger, Baubetreuer und Generalübernehmer                                        Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschä-
                                                                                                  den zur Verfügung und beträgt 10.000 EUR.
              (1) Versichert sind Haftpflichtansprüche aus
                  - dem Besitz von Bauvorratsland und Durchlaufeigentum;              A3-6.26.7   Sachen von beherbergten Gästen außer Kraftfahrzeuge, deren Zu-
                                                                                                  behör und Inhalt
                  - Besitz und Unterhaltung von Straßen und Wegen bis zur
                    Übernahme durch die öffentliche Hand oder durch private                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                    Dritte;                                                                       aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden-
                                                                                                  kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur
                  - Werbeeinrichtungen und der Gestattung von Grundstücks-                        Aufbewahrung übergebenen Sachen. Dazu gehören auch Sachen,
                    und Baustellenbesichtigungen einschließlich der Vorführung                    deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schä-
                    von Musterhäusern und Musterwohnungen;                                        den finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
                  - der Beschäftigung angestellter Architekten, Bauingenieure
                                                                                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                    und Statiker ausschließlich zu Eigenleistungen innerhalb des
                                                                                                  Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen
                    Unternehmens (insbesondere Planung und verantwortliche
                                                                                                  von
                    Bauleitung i. S. der Landesbauordnungen)
                                                                                                  -   Tieren
              (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Bau-
                  herrn in dieser Eigenschaft bis zur Objektübergabe.                             -   Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                                   jeweiligen Zubehör und Inhalt

              -   aus der eigenen Ausführung von Arbeiten, die dem Leistungs-                     Die Versicherungssumme für Beschädigung, Vernichtung, Verwechs-
                  bild des Bauhaupt- und -nebengewerbes zuzurechnen sind;                         lung oder Abhandenkommen von Sachen der beherbergten Gäste,
                                                                                                  die je Zimmer/Appartement und je Tag entstehen, beträgt 10.000
              -   wegen Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen,                         EUR.
                  soweit es sich um den Auftragsgegenstand handelt.
                                                                                                  Innerhalb dieser Versicherungssumme steht für Geld, Wertpapiere
A3-6.25.3     Wohnungseigentumsverwalter/ Immobilienverwalter
                                                                                                  und Kostbarkeiten 800 EUR je Zimmer/Appartement und je Tag zur
              Versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von                       Verfügung.
              Veranstaltungen im Rahmen der Verwaltung einschließlich der mit
                                                                                                  Die Versicherungssumme erhöht sich bei Abhandenkommen von
              den Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
                                                                                                  eingebrachten Sachen der Gäste auf 50.000 EUR je Gast und Tag,
              Vor- und Nacharbeiten.
                                                                                                  wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 701 in Verbindung mit §
A3-6.26       Besondere Regelungen für Hotels und Gaststätten                                     702 Abs. 2 Ziffer 1 BGB ersatzpflichtig ist (Haftung bei Verschul-
                                                                                                  den).
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-6.26.1     als Hüter von zahmen Haustieren – nicht jedoch von Rindern und          A3-6.26.8   Wertsachen-Safes in Hotelzimmern
              Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren von Tieren, die               Eingeschlossen ist – abweichend von A3-6.26.7 – die gesetzliche
              zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht                    Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Gästehabe, die in den
              von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden;                       Hotelzimmern in Wertsachen-Safes hinterlegt sind. Für den Inhalt
A3-6.26.2     aus dem Verleih von Sportgeräten (z.B. Fahrräder, Ruder- und                        dieser Safes übernimmt der Hotelier bei Beherbergungsgästen die
              Paddelboote ohne Motor, Tretboote);                                                 Haftung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die
                                                                                                  Aufbewahrung von Wertsachen gelten (701 ff. BGB).
A3-6.26.3     aus dem Verkauf von Waren und eigenen Erzeugnissen;
                                                                                                  Die vereinbarte Versicherungssumme je Safe für Abhandenkom-
A3-6.26.4     aus der Durchführung von betriebs- und branchenüblichen Veran-                      men, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Beherber-
              staltungen ausschließlich                                                           gungsgast in den Safe seines Zimmers eingebracht hat, beträgt je
              (1) auf dem Betriebsgrundstück;                                                     Safe 10.000 EUR.
              (2) außerhalb des Betriebsgrundstücks                                               Soweit im Rahmen einer anderweitigen, für den Versicherungsneh-
                  - in eigens für diese Veranstaltung gemieteten oder gepach-                     mer bestehenden, Versicherung Versicherungsschutz besteht, geht
                    teten Sälen,                                                                  dieser andere Versicherungsschutz vor.
                  - in Tanz- und Restaurationszelten, einschließlich deren Ver-                   Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
                    mietung                                                                       -   der Safe muss fest installiert (d. h. fest mit Wand/Boden ver-
                  - Partyservice und Catering                                                         bunden) sein;
                  - Kutsch- und Planwagenfahrten                                                  -   ein Stahlgehäuse haben; - dem Stand der Technik entsprechen;
A3-6.26.5     Einrichtungen für Gäste                                                             -   der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel muss sicher ver-
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                     schlossen aufbewahrt werden;


                                                                                                                                                                  45

[Seite 46]
             -    die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirek-        A3-6.27       Besondere Regelungen für Unternehmen der Körper- und Gesund-
                  tor und einer Vertrauensperson bekannt sein.                                    heitspflege sowie für Heilnebenberufe (ohne Heilpraktiker)
             Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten         A3-6.27.1     Allgemeine Bestimmungen
             Gegenstände aus dem Wertsachen-Safe des Hotelzimmers, gleich-          A3-6.27.1.1   Versicherte Tätigkeit
             gültig, ob dies durch den Beherbergungsgast geschieht oder – bei                     Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Ver-
             Notöffnung – durch Beauftragte des Hotels.                                           sicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben
A3-6.26.9    Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern                            darf. Der Aus- und/oder Fortbildungsnachweis ist dem Versicherer
                                                                                                  im Schadenfall vorzulegen.
             Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungs-
             nehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von                A3-6.27.1.2   Geräte und Apparate
             Eigentum von Musikern, die im Zusammenhang mit Veranstaltun-                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
             gen in das Hotel eingebracht werden. Der Versicherungsschutz                         mers aus dem Besitz und der Verwendung von zur Durchführung
             bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge.                                        von Behandlungen zugelassenen Geräten und Apparaten, soweit
                                                                                                  diese aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers
             Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum-                         von ihm angewandt werden dürfen und soweit diese in der Heil-
             me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt                          kunde anerkannt sind.
             15.000 EUR. Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle
                                                                                    A3-6.27.1.4   Dozententätigkeit, Durchführung von Schulungen
             eines Jahres beträgt das doppelte der genannten Summe.
                                                                                                  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
A3-6.26.10   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger der beherbergten                           mers – als Dozent – aus der Durchführung von Schulungsveranstal-
             Gäste                                                                                tungen in eigenen und fremden Räumlichkeiten.
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers    A3-6.27.1.5   Arzneimittelgesetz (AMG)
             aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefug-                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im
             tem Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-                       Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegebene Arzneimit-
             zeug-Anhängern der beherbergten Gäste, die                                           tel.
             (1) sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten        A3-6.27.1.6   Gemeinschaftspraxen
                 Einstellplätzen befinden,                                                        Die Ersatzpflicht des Versicherten bleibt bei gesamtschuldnerischer
             (2) auf dem Betriebsgrundstück bewegt werden,                                        Haftung des Versicherungsnehmers auf die Quote beschränkt,
                                                                                                  welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an
             (3) außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht oder abgeholt                       der Gemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht
                 werden.                                                                          vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der
             Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden                           Anzahl der Partner der Gemeinschaft.
             Anwendung.                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an den von den
             Zu (1) bis (3) gilt:                                                                 einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von
                                                                                                  der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig von wem die
             Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör                          Schäden verursacht wurden.
             dieser Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den Fahrzeugen
                                                                                                  Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemein-
             befindet und für den persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste
                                                                                                  schaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die
             bestimmt ist.
                                                                                                  Partner und umgekehrt.
             Zu (2) und (3) gilt:
                                                                                    A3-6.27.2     Nicht versicherte Tätigkeiten
             -    Der Ausschluss nach A3-8.11 findet keine Anwendung.
                                                                                    A3-6.27.2.1   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
             -    Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-                      Eingriffen, zu denen Behandler nach den gesetzlichen Bestimmun-
                  braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit                   gen nicht befugt sind bzw. die Personen mit einer medizinischen
                  Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen                         Ausbildung oder Heilpraktikern vorbehalten sind.
                  darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu          A3-6.27.2.2   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche durch Eingriffe und
                  sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten                       Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören.
                  Fahrer gebraucht werden.
                                                                                    A3-6.27.2.3   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Empfehlung zur
             -    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen                     Einnahme oder zum Gebrauch von Präparaten und Medikamenten
                  Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis                     jeder Art.
                  benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                  sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,      A3-6.27.2.4   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die dadurch verursacht
                  der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                        werden oder mitverursacht werden, dass Patienten des Versiche-
                                                                                                  rungsnehmers nicht oder nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen
             Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,                    werden.
             gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.
                                                                                    A3-6.27.2.5   Nicht versichert gelten Haftpflichtansprüche aus der Durchführung
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                          von folgenden Behandlungen:
             -    Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkom-                         -   Hautunterspritzungen zum Zwecke der Beseitigung von Haut-
                  men oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug                             falten (Faltenunterspritzungen),
                  befindlichen Inhalt und Ladung,                                                 -   Verabreichen von Spritzen und Injektionen sowie die Anwen-
             -    Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zu-                        dung von Akupunktur,
                  behör oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht                        -   Fadenlifting,
                  haben. A3-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                                  -   Platelet Rich Plasma Haarwurzelbehandlung,
             Die Versicherungssumme beträgt für Beschädigung, Vernichtung,                        -   Piercing, Branding und Tätowierungen sowie deren Entfernung,
             Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch, die
                                                                                                  -   Zahnkosmetik,
             -    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betref-
                                                                                                  -   Behandlungen der Haut und darunter liegender Schichten
                  fen, je Kraftfahrzeug und Tag 100.000 EUR
                                                                                                      mittels energiereicher Strahlung/Wellen (z. B. Laser- und
             -    Reisegepäck betreffen, je Kraftfahrzeug und Tag 10.000 EUR                          Ultraschallbehandlung, die nicht zur Haarentfernung dienen),
             Die Höchstersatzleistung beträgt für alle Versicherungsfälle eines                       insbesondere zum Zweck der Cellulitebehandlung, sowie Ver-
             Versicherungsjahres, die                                                                 fahren der ästhetischen Lasermedizin,
             -    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betref-                      -   Behandlungen zum Entfernen oder Reduzieren von Fettgewe-
                  fen, 200.000 EUR                                                                    be (z. B. Kryolipolyse, Ultraschallverfahren/Kavitation),
             -    Reisegepäck betreffen, 50.000 EUR                                               -   Durchführung von Permanent-Make-Up und Behandlungen mit
                                                                                                      Micro Needles,
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Ver-
                                                                                                  -   durch oder aus Anlass einer Behandlung mittels wissenschaft-
             sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                                                                                                      lich nicht begründeter Verfahren der Hypnose.
A3-6.26.11   Vermögensschäden durch unterlassenes oder verspätetes Wecken
                                                                                    A3-6.28       Besondere Regelungen für Kindergärten und Schulen
             Mitversichert sind Vermögensschäden durch unterlassenes oder           A3-6.28.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
             verspätetes Wecken von Hotelgästen.                                                  mers aus dem Betrieb von öffentlichen oder privaten Schulen oder
             Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum-                         Kindergärten, insbesondere aus
             me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt                          (1) der Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/
             50.000 EUR. Die Versicherungssumme ist gleichzeitig die Höchster-                        ohne radioaktive Stoffe) sowie aus Erziehung und Aufsichts-
             satzleistung für alles Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                     führung;
A3-6.26.12   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                     (2) Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen
             nehmers aus der gelegentlichen Vermittlung von Reisen und der                            Rahmen hinausgehen (z.B. Elternversammlungen, Schulfeste,
             gelegentlichen Durchführung von Reiseveranstaltungen.                                    Schulfeiern);
             Nicht versichert sind Vermögensschäden, die nicht Folge eines                        (3) der Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen, Zeltlagern
             Personen- oder Sachschadens sind.                                                        sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufent-


46

[Seite 47]
                  halten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem            A3-6.29.3.1     Versichertes Risiko
                  Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
                                                                                      A3-6.29.3.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-6.28.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                           aus dem Betrieb eines Landfahrzeug-Bewachungsunternehmens
A3-6.28.2.1   als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer                          für Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durch-
              von Grundstücken - nicht jedoch von Verkehrsübungsplätzen und                           führung eines Bewachungsvertrages entstehen.
              Luftlandeplätzen-, Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit sie für          A3-6.29.3.1.2   Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
              den Schulbetrieb oder als Dienstwohnung benutzt werden;                                 wachungstätigkeit hinaus erbracht werden.
A3-6.28.2.2   aus Besitz und Verwendung von Sport- und Übungsgeräten zu               A3-6-29.3.1.3   Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen
              Unterrichtszwecken im eigenen Schulbetrieb;                                             Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer
A3-6.28.3     die persönliche gesetzliche Haftpflicht                                                 A3-6.11.1.
A3-6-28.3.1   der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser        A3-6.29.3.2     Mitversicherte Risiken
              Eigenschaft;
                                                                                      A3-6.29.3.2.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
A3-6.28.3.2   der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder                      nehmers aus dem Bewegen fremder bewachter Landfahrzeuge auf
              beauftragten Personen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden,                           dem Betriebsgrundstück.
              die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
                                                                                                      Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kfz auf
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschä-                            dem Betriebsgrundstück, gilt:
              den, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufs-
              krankheiten im Betrieb der Schule oder der Dienststelle gemäß den                       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
              beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII                           werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
              handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personen-                      Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
              schäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und                        rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
              Studierenden.                                                                           nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer
                                                                                                      des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und
A3-6.28.4     Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachter-
                                                                                                      Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der
              tätigkeit, ungewöhnlicher oder besonders gefährlicher Betätigung
                                                                                                      Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
              (z.B. Unternehmungen mit Renncharakter, Erzielung von Höchstge-
                                                                                                      Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erfor-
              schwindigkeiten, Unterwassersport, Unternehmungen mit erhöhter
                                                                                                      derliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
              Verletzungsgefahr) und die persönliche Haftpflicht der Schüler.
                                                                                                      Obliegenheit gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.
A3-6.29       Besondere Regelungen für Bewachungsunternehmen                          A3-6.29.3.2.2   Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A3-8.3 und in Ergänzung
A3-6.69.1     Betriebs-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen und                          zu Ziffer A3-6.7 und in Ergänzung von Ziffer A3-3.2 - die gesetzliche
              Detektive                                                                               Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen
A3-6.29.1.1   Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprü-                       oder unbefugten Gebrauch von bewachten fremden Landfahrzeu-
              che wegen Schäden, die bei Durchführung eines Bewachungsvertra-                         gen und deren Zubehör einschließlich zusätzlichen Fahrzeuginhalt,
              ges entstehen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich                       ausgenommen Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen
              im Rahmen einer Bewachungs-Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer                        Zahlungsmitteln (z.B. Kredit-/ EC-Karten, Schecks), Urkunden,
              A3-6.29.2 und Ziffer A3-6.29.3.).                                                       Schmuck und andere Wertsachen.

A3-6.29.1.2   Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen                            Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 und der Ziffer A3-
              Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer                   8.54 bleiben bestehen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb
              A3-6.11.1.                                                                              der Versicherungssumme für Sachschäden je Landfahrzeug und
                                                                                                      Fahrzeuginhalt 15.000 EUR.
A3-6.29.2     Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen
A3-6.29.2.1   Versichertes Risiko                                                     A3-6.30         Besondere Regelungen für Garagenbetriebe
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers     A3-6.30.1       Versichertes Risiko
              aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang der                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für Schä-                        aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplätzen für Kfz
              den, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung eines                      in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.
              Bewachungsvertrages entstehen.
                                                                                                      Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
              Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
              wachungstätigkeit hinaus erbracht werden.                                               -   aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung im Sinne der
A3-6.29.2.2   Versicherungssummen, Jahreshöchstersatzleistung                                             Bewachungsverordnung;

              Die vereinbarten Versicherungssummen stehen zusätzlich zu den                           -   aus Anlass von Reparaturen;
              zur Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungs-                        -   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicher-
              summen zur Verfügung. Die Versicherungssummen und die Jahres-                               te), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht
              höchstersatzleistung ergeben sich aus dem Versicherungsschein                               haben.
              und/oder seinen Nachträgen.
                                                                                      A3-6-30.2       Beschädigungsrisiko auf dem Betriebsgrundstück
A3-6.29.2.3   Mitversicherte Risiken
                                                                                      A3-6-30.2.1     Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A3-6.15.1(12) - die ge-
              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                                                      setzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhanden-
              mers
                                                                                                      kommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten fremden Kfz
              -   abweichend von Ziffer A3-6.15.1(12) wegen Abhandenkommens                           und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem
                  der bewachten Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver-                          Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück und allen
                  mögensschäden,                                                                      sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
              -   abweichend von Ziffer A3-8.3 und in Ergänzung zu Ziffer             A3-6.30.2.2     Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 (Erfüllungs-
                  A3-6.7 wegen Beschädigung oder Vernichtung der bewachten                            anspruch) und der Ziffer A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder
                  Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                           gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben
                  Der Versicherungsschutz umfasst auch die dem Versicherungs-                         bestehen.
                  nehmer oder seinen Betriebsangehörigen zur Durchführung der
                  Bewachung überlassenen Schlüssel, sowie die Kosten für den          A3-6.30.3       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
                  erforderlich werdenden Austausch von Schlössern und Schließ-                        me für Sachschäden je Versicherungsfall 12.500 EUR, begrenzt auf
                  anlagen;                                                                            125.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
              -   wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer A3-6.15.1 (12)           A3-6.30.4       Beschädigungsrisiko beim Zubringen oder Abholen (falls besonders
                  aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver-                       vereinbart)
                  sicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche           A3-6.30.4.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziffer A3-6.7 – die gesetzliche
                  gegen die Personen, die bewusst von Gesetzen, Verordnungen                          Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kfz
                  oder anderen Rechtsvorschriften abweichen;                                          und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim
              -   aus dem behördlich erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch                            Zubringen und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrund-
                  von Schusswaffen und Munition zu betrieblichen Zwecken.                             stücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A3-6.29.2.4   Nicht versicherte Risiken                                               A3-6.30.4.2     Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 (Erfüllungs-
              Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche                                              anspruch) und der Ziffer A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder
                                                                                                      gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben
              -   aus der Bewachung von Landfahrzeugen einschließlich mit-                            bestehen.
                  geführter Gegenstände;
                                                                                      A3-6.30.4.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
              -   wegen Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Gegen-
                                                                                                      me für Sachschäden je Versicherungsfall 12.500 EUR, begrenzt auf
                  ständen, die in einer Garderobe in Verwahrung gegeben
                                                                                                      125.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
                  werden.
A3-6.29.3     Bewachungsunternehmen für Landfahrzeuge                                 A3-6.30.5       Führerschein und unberechtigter Fahrer


                                                                                                                                                                          47

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                Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                     oder Verarbeitung von durch Dritte mangelhaft hergestellten oder
                werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und                  durch vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnissen mit
                Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-                  anderen Produkten entstanden sind.
                rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug       A3-7.1.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
                nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
                                                                                                  (1) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte;
                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
                Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis be-                  (2) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewende-
                nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,                    ter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
                dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht                      Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
                die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsneh-               (3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-
                mer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.                    re Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
A3-6.31         Besondere Regelungen für Gewerbliche Wasserfahrzeuge                                  Schadensbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in
                                                                                                      dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
A3-6.31.1       Bootsvermietbetriebe                                                                  des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtpro-
A3-6.31.1.1     Versichertes Risiko                                                                   dukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadensbeseiti-
                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   gung) steht;
                aus dem Betrieb einer Bootsvermietung sowie aus Halten, Besitz                    (4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),
                und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zur                       weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preis-
                Vermietung - ohne Berufsbesatzung - verwendet werden, und deren                       nachlass veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt
                Standort im Inland ist.                                                               diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das
A3-6.31.1.2     Mitversicherte Risiken                                                                Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
                                                                                                      Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder
                Mitversichert ist                                                                     Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
                1.   die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen                     Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
                     Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtig-                 (5) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar
                     ten Personen;                                                                    entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus
                2.   die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläu-                     der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
                     fern und Schirmdrachenfliegern.                                                  wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
A3-6.31.1.3     Nicht versicherte Risiken                                                             Produktionsausfall sind nicht versichert.

                Nicht versichert                                                       A3-7.2     Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
                1.   ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des      A3-7.2.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
                     Schirmdrachenfliegers;                                                       der in Ziff. A3-7.2.2 genannten Schäden infolge Weiterverarbeitung
                2.   ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung              oder -bearbeitung durch Dritte mangelhaft hergestellter oder vom
                     an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang                        Versicherungsnehmer gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Ver-
                     stehenden Übungsfahrten ereignen.                                            bindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten
                                                                                                  stattfindet.
                3.   sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs-
                     nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch         A3-7.2.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
                     bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Um-                 (1) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der
                     gang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.                        mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die
A3-6.31.1.4     Weitere Bestimmungen                                                                  mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern
                                                                                                      die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußer-
A3-6.31.1.4.1   Patent, Führerschein                                                                  lich sind;
                Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer                         (2) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-
                gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit                       re Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten
                Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf                          Erzeugnisse oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der
                und soweit erforderlich, die behördlich erforderliche Erlaubnis be-                   Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in
                sitzt.                                                                                dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                   zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten
                Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird.                        Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadens-
                Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die                       beseitigung) steht;
                Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.                                                   (3) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),
A3-6.32         Geothermie                                                                            weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse
                Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem                           nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
                Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-                      können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
                ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.                       dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
                Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und                      des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
                Geothermie mittels Bohrung.                                                           mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des
                                                                                                      Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbei-
A3-6.32.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   tung zu erwarten gewesen wäre.
                wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
                a)   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme-        A3-7.3     Aus- und Einbaukosten
                     körbe),                                                           A3-7.3.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
                b)   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.                 der in Ziff. A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Schäden infolge Mangel-
                                                                                                  haftigkeit von Gesamtprodukten Dritter die durch den Einbau, das
                Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden                    Anbringen, Verlegen oder Auftragen von durch Dritte mangelhaft
                oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-                    hergestellten oder durch vom Versicherungsnehmer gelieferten
                schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder                   Erzeugnissen entstanden sind.
                in seinen Nachträgen erweitert werden.
                                                                                       A3-7.3.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
A3-6.32.2       Der Ausschluss A3-8.10 (Bergschaden, Schäden beim Bergbaube-
                trieb) findet keine Anwendung.                                                    (1) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht
                                                                                                      jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen,
                                                                                                      Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeug-
A3-7            Erweiterte Produkthaftpflicht
                                                                                                      nisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
                Ziffer A3-7 gilt ausschließlich für den Handel mit fremd hergestell-                  mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
                ten Produkten sowie für den Einbau von mangelhaft zugekauftem                         Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten
                Baumaterial.                                                                          für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
                                                                                                      mangelfreier Produkte Dritter.
                Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich Produkte,
                die von Dritten hergestellt wurden.                                               (2) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder
                                                                                                      mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
                Mangelhaftigkeit im Sinne dieser Regelung ist die tatsächliche
                                                                                                      Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs-
                Mangelhaftigkeit, nicht der Mangelverdacht.
                                                                                                      nehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Ver-
                Ziff. A3-6.2 (vertraglich übernommene Haftpflicht) und Ziff. A3-6.11                  sicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches
                (Schäden im Ausland) finden Anwendung.                                                geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
A3-7.1          Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden                                     ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort
                                                                                                      des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
A3-7.1.1        Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
                                                                                                      versichert.
                der in Ziff. A3-7.1.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von
                Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder         A3-7.3.3   Ausschließlich für die in Ziff. A3-7.3.2 genannten Kosten besteht in
                wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung                  Erweiterung der Ziff. A3-7.3.1 Versicherungsschutz auch dann, wenn


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           sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur              aufweisen.
           Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsneh-                    Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der
           mers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.                            Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftig-
A3-7.3.4   Kein Versicherungsschutz besteht, wenn                                              keit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangel-
                                                                                               beseitigungsmaßnahme nach Ziff. A3-7.3, so beschränkt sich der
           (1) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst
                                                                                               Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach
               eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
                                                                                               Ziff. A3-7.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass
               Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder mon-
                                                                                               die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
               tieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
               beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der         A3-7.5.4   Ausschließlich für die in Ziff. A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Kosten
               Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der                     besteht in Erweiterung der Ziff. A3-7.5.1 Versicherungsschutz
               Herstellung oder Lieferung resultiert. Die Beweislast hierfür                   auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
               trägt der Versicherungsnehmer.                                                  Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses
                                                                                               des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer auf-
           (2) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziff. A3-7.3.1
                                                                                               gewendet werden.
               bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-,
               Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese                         Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
               Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Ver-                        EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
               sicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich                    sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
               für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen-, oder                      Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
               Wasserfahrzeugen bestimmt waren.                                                summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
                                                                                               tung.
A3-7.4     Schäden durch mangelhafte Maschinen
                                                                                    A3-7.6     Schäden durch mangelhafte Codierungen
A3-7.4.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen         A3-7.6.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
           der in Ziff. A3-7.4.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit                    der in Ziff. A3-7.6.2 genannten Vermögensschäden infolge Mangel-
           von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft                         haftigkeit von Codierungen (z. B. EAN-Codierungen), mit der die
           hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen                        Erzeugnisse des Versicherungsnehmers oder die Verpackungen der
           produziert, be- oder verarbeitet wurden.                                            Erzeugnisse versehen sind.
           Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeug-             A3-7.6.2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
           nisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
                                                                                               (1) Kosten für die Benachrichtigung über die Mangelhaftigkeit der
A3-7.4.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen                                  Codierung;
           (1) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine                      (2) Mehrkosten, die entstehen, um Angaben über Preise oder An-
               hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte;                                       gaben zum Zweck der Lagerhaltung manuell zu verarbeiten;
           (2) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produk-                  (3) Kosten für den Rücktransport der mit mangelhaften Codierun-
               te nutzlos aufgewendeter Kosten;                                                    gen versehenen Erzeugnisse des Versicherungsnehmers sowie
           (3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-                      Kosten für den Transport der mangelfreien Nachlieferungen,
               re Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versiche-                          sofern der ursprüngliche Transport der Erzeugnisse nicht zu
               rungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte                         den Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gehörte;
               oder für eine andere Schadensbeseitigung;                                       (4) Mehrkosten wegen Fehldispositionen in der Lagerhaltung.
           (4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),            A3-7.6.3   Versichert sind die in Ziff. A3-7.6.2 (1), (2) und (4) genannten Kosten
               weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers her-                    auch dann, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vertragspflichten des
               gestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit                  Versicherungsnehmers von seinem Abnehmer gegen ihn geltend
               einem Preisnachlass veräußert werden konnten;                                   gemacht werden.
           (5) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittel-                  A3-7.6.4   Eine Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
               bar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der                      über die maschinelle Lesbarkeit von Codierungen gilt nicht als Ver-
               hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden                      einbarung von Eigenschaften im Sinne von Ziff. A3-6.4.1 sondern als
               Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinaus-                     nicht versicherte vertragliche Haftungserweiterung.
               gehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
               versichert;                                                          A3-7.6.5   Versichert sind Kosten der Überprüfung von Erzeugnissen des
                                                                                               Versicherungsnehmers auf Mangelhaftigkeit der Codierung, wenn
           (6) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen                     die Mangelhaftigkeit bei einzelnen Erzeugnissen bereits festgestellt
               des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder                     wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder
               verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden,                         sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleicharti-
               vermischt, verarbeitet (Ziff. A3-7.1) oder weiterverarbeitet oder               gen Erzeugnissen zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der
               -bearbeitet (Ziff. A3-7.2), eingebaut, angebracht, verlegt oder                 Feststellung dienen, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht
               aufgetragen (Ziff. A3-7.3) werden. Dieser Versicherungsschutz                   tatsächlich eine mangelhafte Codierung haben.
               wird im Umfang der vorgenannten Ziff. A3-7.1 ff. gewährt.
                                                                                               (1) Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
A3-7.5     Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß Ziff. A3-7.1                         Kosten der Überprüfung der Erzeugnisse mit Mangelverdacht.
           bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht                                              Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren
           Besteht Versicherungsschutz nach der vorangehenden Ziff. A3-7.1                         zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Erzeugnis-
           ff., gilt:                                                                              sen sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken
                                                                                                   der betroffenen Erzeugnisse.
A3-7.5.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
           der in Ziff. A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Schäden infolge der                    (2) Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der
           Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die                              Erzeugnisse mit Mangelverdacht höher sind, als die nach
           Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und                      Ziff. A3-7.6.2 versicherten Kosten im Falle der tatsächlichen
           aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nach-                         Mangelhaftigkeit der Codierungen an allen Erzeugnissen mit
           weisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten                           Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
           zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,                       auf diese Kosten. In diesem Fall bedarf es keines Nachweises,
           welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft                           dass die Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangel-
           sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Ziff.A3-7.1 ff.                       hafte Codierungen aufweisen.
           versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind.                     Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
           Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit                     EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
           Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder ver-                    sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
           arbeitet wurden.                                                                    Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
A3-7.5.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten                     summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
           der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprü-                       tung.
           fung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender
                                                                                    A3-7.7     Versicherungsfall und Zeitpunkt seines Eintritts
           und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der
           Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.                        Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages
                                                                                               eingetretene Schadensereignis gemäß Ziff. A3-3.1.
A3-7.5.3   Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Pro-
           dukte mit Mangelverdacht zzgl. der nach Ziff. A3-7.1 ff. gedeckten                  Bei Ziff. A3-7.3.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von
           Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen                  Ziff. A3-3.1 - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprü-
           anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziff. A3-7. ff.                  che handelt.
           gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller                  Der Versicherungsfall tritt ein bei:
           Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versiche-
           rungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziff. A3-7.1 ff. In                (1) Ziff. A3-7.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder
           diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur                      Verarbeitung der Erzeugnisse.
           durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nach-                  (2) Ziff. A3-7.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbei-
           weises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel                         tung der Erzeugnisse.


                                                                                                                                                                  49

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           (3) Ziff. A3-7.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens                     schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
               oder Auftragens der Erzeugnisse.                                                 Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stief-
                                                                                                eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie
A3-7.8     Besondere Ausschlüsse für die erweiterten Produkthaftpflichtbe-
                                                                                                Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
           dingungen
                                                                                                liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
A3-7.8.1   Folgeschäden                                                                         Kinder miteinander verbunden sind).
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Be-                     (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
           triebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in                 Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
           den Ziff. A3-7.1 ff. ausdrücklich mitversichert sind.                               schäftsfähige oder betreute Person ist;
A3-7.8.2   Verbundene Unternehmen                                                          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
                                                                                               nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die von Unterneh-                      Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
           men, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
           durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheit-             (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
           lichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden.                    wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
                                                                                               schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
A3-7.8.3   Rückrufkostenausschluss                                                             Rechts ist;
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziff. A3-7.1.2.                (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
           (3), A3-7.2.2. (2), A3-7.3 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw.                 getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
           Vernichtungskosten gemäß Ziff. A3-7.1.2. (4) und A3-7.2.2. (3), die             (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
           im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
           gemacht werden.                                                                 Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Ansprüche
                                                                                           von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
           Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des                   häuslicher Gemeinschaft leben.
           Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug-
           nisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf         A3-8.5    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
           gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versiche-                 sonstigen Leistungen
           rungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
           Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags-                   rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
           oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter                    sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
           Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls                    oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
           festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten                  Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache
           Maßnahmen durchführen zu lassen.                                                in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
                                                                                           haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
                                                                                           Sache oder Leistung führt.
A3-8       Allgemeine Ausschlüsse                                                          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
           Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus-                   Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
           drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse               stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
           vom Versicherungsschutz:                                                        Leistungen übernommen haben.
A3-8.1     Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte             A3-8.6    Gentechnik
           Schäden                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                  sind auf
           den Schaden                                                                     (1) gentechnische Arbeiten,
           (1) vorsätzlich oder                                                            (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           (2) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-                     (3) Erzeugnisse, die
               lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
                                                                                                - Bestandteile aus GVO enthalten,
               Bedingungen des Auftraggebers
                                                                                                - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
           herbeigeführt haben.
                                                                                 A3-8.7    Rechtsmängel
           Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass
           Ziff. A3-8.1 (2) findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungs-
                                                                                           gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet
           schutz nach Ziff. A3-7 vereinbart ist.
                                                                                           sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
A3-8.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-                 Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namens-
           sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                                          rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die        A3-8.8    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
           den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
                                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
           deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                                                                                           Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
           -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                    kriminierungen.
           -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                 A3-8.9    Übertragung von Krankheiten
           Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A3-8.3     Ansprüche der Versicherten untereinander                                        a)   Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
           Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                        gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
                                                                                                natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
           (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. A3-8.4 be-
                                                                                                Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
               nannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
                                                                                                lässig gehandelt hat.
           (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
                                                                                                A3-2.3 findet keine Anwendung.
               rungsvertrages,
                                                                                           b)   Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
           (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
                                                                                                schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
               sicherungsvertrages, wenn es sich nicht um Haftpflichtansprü-
                                                                                                gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
               che wegen Personen- und Sachschäden Betriebsangehöriger
                                                                                                standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
               im Sinne von Ziff. A3-2.1.2 untereinander handelt.
                                                                                                dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
           Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von An-                         grob fahrlässig gehandelt hat.
           gehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
                                                                                 A3-8.10   Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
           Gemeinschaft leben.
                                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           A3-8.3 findet zwischen mehreren mitversicherten rechtlich
           selbständigen Unternehmen (Ziff. A3-2.1.4) untereinander nur An-                (1) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch
           wendung bei Vermögensschäden aus der erweiterten Produkthaft-                       Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt
           pflichtversicherung (Ziff. A3-7)                                                    werden,
A3-8.4     Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,                         (2) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
           gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen                       durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
                                                                                               sowie Kohlenstaubexplosionen.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
           (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-       A3-8.11   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
               licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
               trag mitversicherten Personen gehören;                                      cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
               Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des                 bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
               Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-                   fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.


50

[Seite 51]
          Zum Gebrauch gehört z.B. auch:                                                    rung zu Großhandelszwecken.
          -   Ein- und Aussteigen,                                                A3-8.20   Brennbare und explosible Stoffe
          -   Be- und Entladen,                                                             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
                                                                                            die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst
          -   Betanken und Aufladen,
                                                                                            pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen
          -   Reparatur, Wartung und Reinigung,                                             verursacht haben.
          -   Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeits-                  Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.
              maschine.
                                                                                  A3-8.21   Sprengungen
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen
          Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
                                                                                            sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
          Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
                                                                                            Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von
          Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
                                                                                            weniger als 150 m.
          Betrieb gesetzt wird.
                                                                                  A3-8.22   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
A3-8.12   Luft- und Raumfahrzeuge
                                                                                            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                     infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-                      seines Fließverhaltens.
              sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
                                                                                  A3-8.23   Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau
              Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
              verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-             Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel-
              oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                               und Untergrundbau (auch bei offener Bauweise).
          (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen          A3-8.24   Umweltrisiko
              beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
              gebenden Vermögensschäden                                                     Ausgeschlossen sind

          (3) wegen Schäden aus                                                             (1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

              - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung                   (2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
                von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder                        weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf
                Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Ausliefe-                     der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden
                rung ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen                      nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
                oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt                           Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem
                waren,                                                                          Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                                                                                privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
              - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-                        Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
                lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-                        wird.
                gen oder deren Teilen.
                                                                                            Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
A3-8.13   Wasserfahrzeuge                                                                   die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
                                                                                            auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
                                                                                            nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
          cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
                                                                                            Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Was-
                                                                                            sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
          serfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
          eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                                Siehe hierzu Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-          A3-8.25   Erprobungsklausel
          serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden und alle sich
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
                                                                                            daraus ergebenden Vermögensschäden sowie Ansprüche aus Schä-
          und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                                            den gemäß Ziff. A3-7 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
A3-8.14   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb                                             Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht
                                                                                            nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Be-
                                                                                            erprobt waren.
          trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie
          aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am                     Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten
          Eisenbahnbetrieb.                                                                 oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammen-
                                                                                            hang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unter-
A3-8.15   Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt
                                                                                            liegen;
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                                                                                            Ziff. A3-8.25 findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungs-
          -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,                       schutz nach Ziff. A3-7 vereinbart ist.
              Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
                                                                                  A3-8.26   Heilkunde, Impfungen
              unmittelbar
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
          -   auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
                                                                                            der Heilkunde sowie auch aus dem Durchführen von Impfungen.
          beruhen.
                                                                                  A3-8.27   Kommissionsware
          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissions-
          elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                                            ware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A3-8.16   Entschädigungen mit Strafcharakter
          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-           A3-9      Veränderungen des versicherten Risikos
          rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
                                                                                            (Erhöhungen und Erweiterungen)
A3-8.17   Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmun-                     Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
          gen                                                                               nehmers
          Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und den            A3-9.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
          damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art.
          1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmun-                 Dies gilt nicht für Risiken
          gen anderer Länder.                                                               a)   aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
A3-8.18   Arzneimittel                                                                           Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle                      b)   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
          sich darauf ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbe-                           sorgepflicht unterliegen,
          reich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene                    c)   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
          Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als                   mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungs-
          vorsorge zu treffen hat.                                                A3-9.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen-
                                                                                            der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
A3-8.19   Sprengstoffe, Feuerwerke
                                                                                            In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsver-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung,                      hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
          Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage-                  Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats


                                                                                                                                                                 51

[Seite 52]
          von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer                         gabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                                 anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform) beendet,
                                                                                                 besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene
A3-9.3    Wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, hat der Versi-
                                                                                                 Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags,
          cherungsnehmer wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des
                                                                                                 wie folgt:
          Produktions- oder Tätigkeitsumfanges zwecks Vereinbarung neuer
          Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziff.                         Der Versicherungsschutz
          A(GB)-2.1 der Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A (Beitragsregu-                        -   gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
          lierung) – unverzüglich anzuzeigen.                                                        des Versicherungsverhältnisses an gerechnet;

A3-10     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge-                                                   -   besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des
                                                                                                     bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
          versicherung)
                                                                                                     Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten
A3-10.1   Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche                                    Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres,
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach                                 in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen
          Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort ver-                            Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
          sichert.                                                                                   rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
                                                                                                     rungsverhältnis endet.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
          Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.                      Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
          Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.                          werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-                      endigung eingetreten.
          fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
          dessen Entstehung.
          Wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, ist der Ver-
          sicherungsnehmer auch ohne Aufforderung des Versicherers ver-
          pflichtet, jedes neue Risiko unverzüglich anzuzeigen.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
          wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
          Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
          hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen      Abschnitt A4
          war.                                                                   Dienstreiseschutz
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
          nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
                                                                                 Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
          Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
                                                                                 Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
          Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
                                                                                 Nachträgen wie folgt erweitert werden:
          neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Für die Vorsorgeversicherung beträgt die Versicherungssumme            A4-1            Gegenstand der Versicherung
          je Versicherungsfall 5.000.000 EUR pauschal für Personen- und
          Sachschäden und – soweit vereinbart – Schäden gemäß Ziff.                              Versichert sind auf der Grundlage dieser Versicherungsbedingungen
          A3-7 und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                         Ersatzansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch
          10.000.000 EUR.                                                                        des versicherten Personenkreises gem. Ziffer A4-2 gegen den Versi-
                                                                                                 cherungsnehmer, die sich wegen Schäden gem. Ziffer A4-6 auf dem
A3-10.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                                   versicherten Fahrtenbereich gem. Ziffer A4-3 ergeben.
          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
              Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge         A4-2            Versicherter Personenkreis
              der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
              unterliegen;                                                                       Versichert sind Ersatzansprüche
                                                                                                 -   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers;
          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
              Bahnen;                                                                            -   der Organmitglieder oder
          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht                       -   der ehrenamtlich Tätigen.
              unterliegen;
                                                                                 A4-3            Versicherte Fahrten
          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb
              im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-                         Versicherungsschutz besteht bei Fahrten, die von dem unter Ziffer
              sichern sind.                                                                      A4-2 genannten Personenkreis mit Einwilligung oder Genehmigung
          (5) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die                            des Versicherungsnehmers im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätig-
              mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                                      keit durchgeführt werden.

                                                                                 A4-4            Versicherter Fahrtenbereich
A3-11     Zeitliche Begrenzung
                                                                                                 Der Versicherungsschutz beginnt mit Antritt der Fahrt gem. Ziffer
A3-11.1   Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. A3-7.1 ff. umfasst die Folgen                      A4-3 und erlischt mit deren Beendigung. Besteht Versicherungs-
          aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen                           schutz für diese Fahrt, so besteht auch Versicherungsschutz für die
          Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre                    Parkzeit während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
          nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
          Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese
                                                                                 A4-5            Geltungsbereich
          dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn
          der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist                        Der Versicherungsschutz umfasst Schäden auf versicherten Fahr-
          von ihm unverschuldet versäumt wurde.                                                  ten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ins europäische
A3-11.2   Für Ansprüche nach Ziff. A3-7.1 ff. wegen Schäden durch Erzeugnis-                     Ausland. (Zu Europa gehören auch die außereuropäischen Gebiete,
          se des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versiche-                    die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union
          rungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz                        gehören.)
          nur, wenn
                                                                                 A4-6            Umfang der Versicherung
          -   der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages
              eingetreten ist und                                                A4-6.1          Schadenfreiheitsverlustversicherung
          -   dem Versicherungsnehmer bis zum Inkrafttreten dieses Vertra-       A4-6.1.1        Versichert sind Ersatzansprüche der in Ziffer A4-2 genannten
              ges eine zum Schaden führende mögliche Ursache (z. B. vom                          Personen wegen des finanziellen Verlustes aus der Rückstufung des
              Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte Erzeugnisse)                           für ihr Kraftfahrzeug erworbenen Schadenfreiheitsrabattes aus der
              noch nicht bekannt war.                                                            für dieses Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherung. Es gelten
                                                                                                 Rückstufungen aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sowie
          -   Als bekannt gilt eine Ursache dann, wenn ein Vorkommnis vom
                                                                                                 Rückstufungen aus der Kaskoversicherung versichert.
              Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt worden
              ist oder hätte erkannt werden können.                                              Ersetzt wird der sich aus der Rückstufung ergebende Verlust bis
                                                                                                 zum Erreichen des Beitragssatzes, den der Antragsteller ohne
                                                                                                 Berücksichtigung eines Schadens oder mehrerer Schäden aus den
A3-12     Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder                                      Fahrten gem. Ziffer A4-3 erreicht hätte. Der Rückstufungsverlust
          Berufsaufgabe (Nachhaftung)                                                            wird für maximal 5 Jahre erstattet.
          Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und                       Maßgeblich ist die Beitragsklasse, in die das Fahrzeug des An-
          dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsauf-                         spruchstellers im Zeitpunkt des Schadenfalles eingestuft war.


52

[Seite 53]
A4-6.1.2   Die im privaten Bereich eingetretenen Schäden und späteren             Abschnitt A5
           Veränderungen des Beitrages und des Schadenfreiheitsrabattes
           unabhängig von ihrer Ursache - bleiben unberücksichtigt.
                                                                                  Vermögensschadenhaftpflicht
A4-6.1.3   Sind die Schäden nach Ziffer A4-6.1.1 der Höhe nach geringer als
                                                                                  Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
           der errechnete Rabattverlust, wird der Rabattverlust nur bis zur
                                                                                  Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
           Schadenhöhe der Schäden nach Ziffer A4-6.1.1 ersetzt, weil der An-
                                                                                  Nachträgen wie folgt erweitert werden:
           spruchsteller die Möglichkeit hat und verpflichtet ist, durch eigene
           Übernahme des jeweiligen Schadenbetrages einen höheren Rabatt-
           verlust zu vermeiden.                                                  A5-1            Gegenstand der Versicherung
A4 -6.2    Selbstbehaltsversicherung                                              A5-1.1          Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten vereins-
           Versichert sind Ersatzansprüche der in Ziffer A4-2 genannten                           typischen Tätigkeit für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
           Personen wegen des finanziellen Verlustes aus der Übernahme der                        wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung von ihm
           Selbstbeteiligung aus der für dieses Fahrzeug bestehenden Kraft-                       selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB ein-
           fahrtversicherung.                                                                     zustehen hat, begangenen Verstoßes (Versicherungsfall), der einen
                                                                                                  Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haft-
           Es gelten Selbstbehalte aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-                      pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten
           rung sowie Selbstbehalte aus der Kaskoversicherung versichert.                         auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                                                                                  A5-1.2          Versichert sind ausschließlich Vermögensschäden.
A4-7       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:                                                      Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschä-
                                                                                                  den (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesund-
A4-7.1     Nach dem Versicherungsfall:                                                            heit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
           Für den Nachweis der Rückstufung sowie des übernommenen                                Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich
           Selbstbehaltes ist eine Bestätigung (Rechnung, Bescheinigung,                          aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person,
           Erklärung oder Ähnliches) des Versicherers der versicherten Person                     für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten. Als
           nach Ziffer A7-2 beizufügen, aus der sich die Höhe des Rückstu-                        Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.
           fungsschadens und die Höhe des Selbstbehaltes ergibt.                  A5-1.3          Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflicht-
           Ist bereits ein Schaden oder sind bereits mehrere Schäden für das-                     ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
           selbe Fahrzeug im selben Kalenderjahr angemeldet worden, werden                        Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, gilt im
           alle bisher im Schadenmeldejahr angemeldeten Schäden für die                           Zweifel der Verstoß als in dem Zeitpunkt begangen, in welchem
           Berechnung des Rückstufungsschadens zusammen zugrunde gelegt                           die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
           und von der berechneten Schadensumme wird der bereits vorher im                        müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden.
           Schadenmeldejahr erstattete Betrag abgezogen.
                                                                                  A5-1.4          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
A4-7.2     Verletzung der Obliegenheiten                                                          Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
           Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen gem.                      Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
           Ziffer D3-3.3.                                                                         Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
                                                                                                  der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch
                                                                                                  für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
A4-8       Ausschlüsse
                                                                                                  die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den
A4-8.1     Ausgeschlossen sind Ersatzansprüche wegen Schäden,                                     Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
           -    die sich auf dem Weg zur oder von der regelmäßigen Vereins-                       Rechtsvorschriften entgegenstehen.
                stätte ereignen;
           -    die sich aus einer Unterbrechung der Fahrten zu privaten          A5-2            Eigenschäden
                Zwecken ergeben. Der Versicherungsschutz endet mit Beginn         A5-2.1          Abweichend von Ziffer A5 - 1 besteht Versicherungsschutz auch für
                der Unterbrechung;                                                                die Organmitglieder und haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitar-
           -    die sich bei Fahrten auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen                    beiter des Versicherungsnehmers für den Fall, dass sie wegen eines
                ergeben, sofern deren Nutzung nicht im Rahmen der Fahrten                         bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes für
                erforderlich war;                                                                 einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden, den der
           -    die sich aus dem Fahren ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis                        Versicherungsnehmer unmittelbar erlitten hat (Eigenschäden).
                ergeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu       A5-2.2          Abweichend von Ziffer A5-9.5 gilt:
                sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
                                                                                                  Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden auf die Ver-
                wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat;
                                                                                                  sicherungssumme angerechnet.
           -    die sich auf Fahrten im Rahmen einer gewerblichen oder frei-
                                                                                  A-2.3           Anderweitige Versicherungen
                beruflichen Tätigkeit ereignen;
                                                                                                  Besteht für einen unter diesem Abschnitt geltend gemachten
           -    wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
                                                                                                  Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versiche-
                chung sowie Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
                                                                                                  rungsschutz, so sind der Versicherungsnehmer und die versicherten
A4-8.2     Wird der Schaden von der versicherten Person                                           Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem ander-
A4-8.2.1   vorsätzlich herbeigeführt, ist der Versicherer von der Verpflichtung                   weitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen.
           zur Leistung frei;                                                                     Als anderweitiger Versicherungsvertrag ist auch eine bestehende
A4-8.2.2   grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Versicherer berechtigt, seine                   D&O-Versicherung zu sehen. Insofern zählt auch die D&O-Versiche-
           Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden                          rung, die gesondert unter Teil B dieser Versicherungsbedingungen
           Verhältnis zu kürzen.                                                                  vereinbart werden kann, als anderweitiger Versicherungsvertrag.
                                                                                                  Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Abschnitt
A4-8.3     Der Versicherungsschutz entfällt, soweit eine anderweitige Ersatz-
                                                                                                  besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für
           möglichkeit (z. B. Schadenersatzanspruch gegen Unfallgegner bzw.
                                                                                                  den Schaden nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem
           dessen Kfz-Haftpflichtversicherer) besteht.
                                                                                                  Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
                                                                                                  Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Ver-
A4-9       Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun-                                       sicherungsnehmer oder einer versicherten Person bestreitet, so sind
           gen und Erweiterungen)                                                                 diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Ver-
           Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                     sicherungsvertrag an den Versicherer dieses Vertrages abzutreten.
           nehmers                                                                                Sofern der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
A4-9.1     aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.                            das durch diesen Abschnitt versicherte Risiko auch anderweitig
           Dies gilt nicht                                                                        versichert (z. B. Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer
                                                                                                  unverzüglich anzuzeigen.
           -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
                pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
                                                                                  A5-3            Sachschäden an Akten
           -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
                sorgepflicht unterliegen sowie                                                    Ergänzend mitversichert sind Ansprüche wegen Sachschäden an
                                                                                                  Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht kommen-
           -    für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
                                                                                                  den Schriftstücken. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschä-
                mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
                                                                                                  den, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten
A4-9.2     aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung be-                             Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten
           stehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen                       Orderpapieren. Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu
           ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter                      Protest gegangenen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.
           Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
           gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem      A5-4            Fehlerhaft ausgestellte Spendenbescheinigungen
           Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
           Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                                         Abweichend von Ziffer A5-1 und Ziffer A5-8.8 sind mitversichert die


                                                                                                                                                                       53

[Seite 54]
         unmittelbare persönliche, öffentlich-rechtliche Haftung von Vor-                    ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
         standsmitgliedern oder sonstigen Mitgliedern für fehlerhaft ausge-                  Ersatzleistung.
         stellte Spendenbescheinigungen gem. § 10 b IV Satz 2 und 3 EStG,
         § 9 III Satz 2 und 3 KStG und § 9 Ziffer 5 Satz 5 und 6 GewStG.          A5-9       Begrenzung der Leistung
         Nicht versichert bleiben Ansprüche wegen Schäden durch Vorsatz
                                                                                  A5-9.1     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-
         oder wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisungen
                                                                                             sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
         oder Bedingungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverlet-
                                                                                             Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         zung (vgl. Ziffer A5-8.1).
                                                                                             entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A5-5     Soziusse, Scheinsoziusse                                                 A5-9.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
                                                                                             gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
A5-5.1   Als Soziusse gelten Personen, die ihre Berufe nach außen hin ge-                    Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
         meinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesell-                 rungssumme begrenzt.
         schaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind.                A5-9.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
         Wer als Mitglied einer Sozietät außerhalb der Sozietät tätig wird,                  Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
         gilt insoweit nicht als Sozius.                                                     des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
A5-5.2   Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt als Versicherungs-                 -   mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen oder
         fall aller Soziusse. Der Versicherer tritt für diese zusammen mit                   -   mehrere Verstöße bei der Erledigung eines einheitlichen Auf-
         einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Dieser Durchschnitts-                    trages begangen werden.
         versicherungsschutz besteht (nach Maßgabe der Ziffer 1.3.1) auch
         zugunsten eines Sozius, der Nichtversicherungsnehmer ist.                           Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verstöße auf dem Verschulden
                                                                                             des Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen
A5-5.3   Ein Ausschlussgrund im Sinne von Ziffer A5-10 oder ein Rechtsver-                   Hilfsperson beruhen oder
         lust im Sinne von Ziffer A5-9.7 sowie Ziffer D3-3.3, der in der Person
         eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Soziusse. Soweit sich                   -   gleiche Verstöße in einem inneren, insbesondere sachlichen,
         ein Rechtsverlust im Sinne von Ziffer D3-3.3 an eine Unterlassung                       wirtschaftlichen, rechtlichen oder zeitlichen Zusammenhang
         knüpft, wirkt das Tun eines Sozius zugunsten aller Soziusse.                            stehen.
                                                                                  A5-9.4     Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
A5-6     Mitversicherte Personen                                                             bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein
                                                                                             festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
A5-6.1   Nimmt eine juristische Person oder eine Personengesellschaft für                    Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
         sich selbst Versicherung, besteht Versicherungsschutz für die ihren                 auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
         Organen, Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesell-                      sprüche verpflichtet.
         schaften, Partnern und Angestellten oder sonstigen Personen,
                                                                                  A5-9.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
         deren sie sich zur Erfüllung ihrer versicherten Tätigkeit bedient, zur
                                                                                             Versicherungssumme angerechnet.
         Last fallenden Verstöße.
                                                                                  A5-9.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
A5-6.2   In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Ver-
                                                                                             Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
         sicherungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer
                                                                                             Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
         zugerechnet; das gilt nicht, wenn Angestellte (nicht Organe, Ge-
                                                                                             höhe dieser Ansprüche.
         schäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner)
         des Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren er sich zur       A5-9.7     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
         Erfüllung seiner versicherten Tätigkeit bedient, in Erfüllung dieser                pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
         Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des                      am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
         Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflich-                   sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
         ten wissentlich verletzt haben.                                                     an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
         Die Bestimmungen der Ziffer A(GB)-1 bleiben unberührt.                   A5-9.8     Für die Durchschnittsleistung gem. Ziffer A5-5.2 gilt folgendes:
A5-6.3   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche            A5-9.8.1   Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu be-
         gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind                      rechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird,
         alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entspre-                   wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius
         chend anzuwenden.                                                                   zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die
                                                                                             Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Nicht-
A5-6.4   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
                                                                                             versicherungsnehmer, geteilt wird;
         ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Ver-
         sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.           A5-9.8.2   bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in Ziffer A5-9.5 in
                                                                                             sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen
A5-7     Zeitlicher Geltungsbereich                                                          anzuwenden.

         Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Ver-
         sicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht           A5-10      Ausschlüsse
         später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
                                                                                             Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
         gemeldet werden.
                                                                                             drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
                                                                                             ausgeschlossen, Haftpflichtansprüche
A5-8     Leistungen der Versicherung
                                                                                  A5-10.1    wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen wissent-
A5-8.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,                   lichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Voll-
         die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-                     machten, Weisungen oder sonstiger wissentlicher Pflichtverletzun-
         stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-                        gen;
         ersatzverpflichtungen.
                                                                                  A5-10.2    soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der                        gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
         Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
                                                                                  A5-10.3    (a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer A5-10.4
         Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist
                                                                                                 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
         und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
         Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne                     (b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
         Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden                           rungsvertrages,
         sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne                     (c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungs-
         Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                                            vertrages;
         Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers              A5-10.4    gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen
         mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
                                                                                             (1) von Soziussen und seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
         Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
                                                                                                 licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
         Anspruch des Dritten freizustellen.
                                                                                                 vertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige
A5-8.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des                         gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
         Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig                             schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nachdem
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers                             Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und
         abzugeben.                                                                              -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über                          Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und
         Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist                              -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
         der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den                         Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
         Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.                        verbunden sind);
         An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung                   (2) von einer juristischen Person, wenn der Versicherungsnehmer,
         der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten                            ein Versicherter oder ein Angehöriger des Versicherungsneh-


54

[Seite 55]
               mers oder Versicherten die Majorität der Anteile der juristi-        A5-10.16       auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, wegen des
               schen Person besitzt oder von einer sonstigen Gesellschaften,                       Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
               wenn der Versicherungsnehmer, ein Versicherter, ein Sozius                          Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
               oder ein Angehöriger des Versicherungsnehmers oder Versi-            A5-10.17       auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Ersatz
               cherten persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft                     vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
               ist;                                                                                Vertragserfüllung;
           (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-          A5-10.18       auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, wegen ande-
               nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen                       rer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;
               Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
                                                                                    A5-10.19       auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Rück-
           (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,                       zahlung von Gebühren oder Honoraren des Versicherungsnehmers;
               wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
               schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen         A5-10.20       auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Ersatz
               Rechts ist;                                                                         von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.
           (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
                                                                                    A5-11          Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun-
               getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                                                   gen und Erweiterungen)
           (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
           zu Ziffer A5-10.3 und Ziffer A5-10.4                                                    Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                                                                                                   nehmers
           Die Ausschlüsse unter Ziffer A5-10.3 und Ziffer A5-10.4 (2) bis (6)
           erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der        A5-11.1        aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
           dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft                      Dies gilt nicht
           leben;                                                                                  -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
A5-10.5    (a) die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden –                                 pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
               dies gilt auch im Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§                  -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
               722 ZPO);                                                                                sorgepflicht unterliegen sowie
           (b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;                          -    für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
           (c) wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit.                                          mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
           Diese Ausschlüsse gelten nicht für die Staaten der europäischen          A5-11.2        aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung be-
           Union.                                                                                  stehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen
           Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, gilt:                                      ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
                                                                                                   Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
           -   die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver-                          gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
               pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt,                     Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
               in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut                          Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
               angewiesen ist;
           -   abweichend von Ziffer A5-9.5 werden die Aufwendungen des
               Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungs-
               summe angerechnet.
           -   Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
               richtskosten. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
               des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
               sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem
               Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn        Abschnitt A6
               diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind;
                                                                                    Geothermie-Risiko mittels Bohrung
           -   der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche
               aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften,
               ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder        Versicherungsschutz nach Abschnitt A6 besteht für Betreiber von Geothermie-An-
               Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene            lagen obligatorisch ohne besondere Vereinbarung im Versicherungsschein.
               Firmen im Ausland ausgeübt werden;                                   Versicherungsschutz für Errichter, Bauunternehmen und Planer derartiger Anlagen
           -   vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben weiterhin             kann durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nach-
               Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbeson-          trägen wie folgt erweitert werden:
               dere punitive und exemplary damages, Vertragsstrafen und             Soweit Abschnitt A6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
               Bußen sowie Ansprüche, die sich aus Vertragsstrafen, Bußen           Abschnitt A6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte
               oder Entschädigungen mit Strafcharakter ergeben;                     A1 bis A3 Anwendung.
           -   bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt
               der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten           A6-1           In Erweiterung zu A1-6.37, A2-1.4 und A3-6.17 gilt:
               höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden
               Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht;                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                                                   mers als Betreiber von Geothermie-Anlagen wegen Schäden im
A5-10.6    aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der
                                                                                                   Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung
           entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung
                                                                                                   errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten
           von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
                                                                                                   und Ansprüche gem. USchadG.
A5-10.7    wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung,
           durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des               A6-2           Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwen-
           Personals des Versicherten entstehen;
                                                                                                   dung:
A5-10.8    aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals
           als Leiter, Geschäftsführer Vorstands- oder Aufsichtsrats- oder                         -    Veränderung der Lagerstätten und des Fließverhaltens der des
           Beiratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände, Stif-                            Grundwassers A1- 6.3.4., A1- 7.20, A2-8.25.1, A3-8.22
           tungen oder Körperschaften öffentlichen Rechts und als Syndikus;                        -    Bergschäden, Schäden durch Bergbaubetrieb A1-7.8, A2-8.10,
A5-10.9    für Verpflichtungen aus dem Steuer- und Abgabenrecht gem. §§ 34,                             A3-8.10
           69 Abgabenordnung;                                                                      -    nicht versicherte Anlagen und Tätigkeiten A2-1.4
A5-10.10   aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-,
           Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkre-      A6-3           Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur,
           ditiv-Geschäfte usw.);                                                                  wenn Planung und Errichtung Geothermie-Anlage
A5-10.11   wegen Schäden aus fehlerhafter Behandlung von Fragen kaufmän-                           an Dritte vergeben sind.
           nischen oder unternehmerischen Ermessens;
A5-10.12   wegen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Berufssport oder Golf-             A6-4           Versicherungssummen
           sport;
                                                                                    A6-4.1         Vereinshaftpflichtrisiko (Abschnitt A1)
A5-10.13   die daraus resultieren, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht
           ausreichend abgeschlossen, erfüllt oder aufrecht erhalten werden;                       Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-An-
                                                                                                   lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je
A5-10.14   auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung                       Versicherungsfall 3.000.000 EUR
           von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
           Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;                                       Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
                                                                                                   rungsjahres beträgt 6.000.000 EUR
A5-10.15   auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, wegen Schä-
           den, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu                         Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
           können;                                                                                 je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.


                                                                                                                                                                    55

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A6-4.2         Umweltrisiko (Abschnitt A2)                                                     pflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mit-
A6-4.2.1       Umwelthaftpflicht-Basisversicherung                                             versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages
                                                                                               oder einer sich ggf. hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne
               Die Versicherungssumme für Sachschäden und für die gem. A2-1.2                  dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
               mitversicherten Vermögensschäden durch Geothermie-Anlagen,                      wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
               die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je Ver-               Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
               sicherungsfall 3.000.000 EUR.                                                   Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person schriftlich
               Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-            mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine
               rungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.                                              mitversicherte Person zu haben.
               Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1.1 vereinbarte Pauschal-
               Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöch-      A7-3     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
               stersatzleistung.
                                                                                      A7-3.1   Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertrags-
A6-4.2.2       Umweltschadens-Basisversicherung                                                dauer
               Die Versicherungssumme für Pflichten oder Ansprüche wegen                       Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer
               Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen beträgt je                       eintretenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die wäh-
               Versicherungsfall 3.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle              rend der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird
               Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000                  eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt
               EUR.                                                                            sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
               Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1.2 vereinbarte Versiche-            Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
               rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz-               Eintritt des Schadens abzuwenden.
               leistung.                                                              A7-3.2   Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen
A6-4.3         Produkthaftpflichtrisiko (Abschnitt A3)                                         Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligun-
               Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-An-                     gen, die innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Vertragsbeginn
               lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je             begangen wurden.
               Versicherungsfall 3.000.000 EUR.                                                Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche-
               Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-            rungsnehmer, ein mitversichertes Unternehmen (Tochter) oder eine
               rungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.                                              mitversicherte Person bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages
               Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme                  kannte. Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem
               je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                  Versicherungsnehmer, einer Tochtergesellschaft oder mitversi-
                                                                                               cherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv
                                                                                               fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber, wenn auch nur bedingt, als
                                                                                               fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprü-
                                                                                               che weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
                                                                                      A7-3.3   Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
                                                                                               Der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen (Töch-
                                                                                               ter) und/oder versicherte Personen haben im Falle einer Kündigung
Abschnitt A7                                                                                   des Vertrages durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer
                                                                                               eine Nachmeldefrist von 3 Jahren, wenn die Kündigung nicht wegen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-
                                                                                               Beitragszahlungsverzuges erfolgte. Innerhalb der Nachmeldefrist
versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen                                              gemeldete Schadenersatzansprüche sind nur dann versichert,
                                                                                               wenn die Pflichtverletzung vor dem Versicherungsablauf erfolgte.
                                                                                               Versicherungsschutz besteht im Umfang der bei Versicherungs-
Soweit Abschnitt A7 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
                                                                                               ablauf geltenden Bedingungen und in Höhe des nicht verbrauchten
Abschnitt A7 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte
                                                                                               Teils der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode. Die
A1 bis A3 Anwendung.
                                                                                               Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Versicherungsbeginn eines
                                                                                               anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für den Ver-
A7-1           Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Be-                               sicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen (Töchter) oder
               nachteiligungsgründe                                                            die versicherten Personen.
A7-1.1         Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mit-            A7-3.4   Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
               versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der                Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer
               Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund                       während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Text-
               gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts                  form zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsneh-
               wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteili-             mers, der mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/oder ver-
               gung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz                  sicherten Personen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
               (AGG), aus den in A7-1.6 genannten Gründen für einen Personen-,
               Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.                        Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem
               Vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf                    eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen
               Ersatz immaterieller Schäden wie z.B. aus § 15 Abs. 2 S.1 und § 21              nach Ende des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen
               Abs. 2 S. 3 AGG.                                                                innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist
                                                                                               jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund
               Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf Verwaltungs-
                                                                                               Zahlungsverzugs beendet worden ist.
               verfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§§ 25 ff.
               AGG).                                                                           Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund
                                                                                               eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von
               Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung
                                                                                               3 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeit-
               von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung
                                                                                               punkt der Meldung der Umstände erfolgt.
               tretender Ersatzleistungen.
               Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mitversicherte                  Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Ver-
               Unternehmen (Töchter), soweit sie im Versicherungsschein /Nach-                 sicherer.
               trag aufgeführt sind.                                                  A7-3.5   Insolvenz
A7-1.2         Mitversicherte Personen sind die unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.8 genann-            Im Fall der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des
               ten Personen. Dabei sind insbesondere die unter A1-2 genannten                  Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen (Töchter)
               Vertragsbestimmungen zu berücksichtigen.                                        und/oder versicherten Personen erstreckt sich der Versicherungs-
A7-1.3         Gründe für eine Benachteiligung sind                                            schutz für das betroffene Unternehmen und dessen mitversicherte
                                                                                               Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligun-
               •    die Rasse                                                                  gen, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung begangen
               •    die ethnische Herkunft                                                     worden sind.
               •    das Geschlecht                                                    A7-3.6   Liquidation und Neubeherrschung
               •    die Religion                                                               Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der
               •    die Weltanschauung                                                         Versicherungsvertrag mit Abschluss der Liquidation automatisch.
               •    eine Behinderung                                                           Wird der Versicherungsnehmer neu beherrscht, endet der Versiche-
               •    das Alter                                                                  rungsvertrag nicht automatisch mit Ablauf der Versicherungsperio-
                                                                                               de.
               •    die sexuelle Identität

A7-2           Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)                                A7-4     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
               Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haft-        A7-4.1   Leistungen der Versicherung


56

[Seite 57]
         Der Versicherungsschutz umfasst                                       A7-5.1     gegen den Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen
         a)   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                           (Töchter) und/oder eine mitversicherte Person, soweit sie der in
                                                                                          Anspruch Genommene den Schaden vorsätzlich oder durch wissent-
         b)   die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und                        liches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
         c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten              Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-
              Unternehmen (Töchter) und/oder der mitversicherten Perso-                   geführt hat; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicher-
              nen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.                          ten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht
         Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver-                 zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;
         sicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen und die mit-        A7-5.2     die von den mitversicherten Personen gem. A9-1 geltend gemacht
         versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,                werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner
         Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet                  Angehörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der
         sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse                  Versicherung ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten,
         und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer und/oder den                     Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
         mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers                        vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
         abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer                   Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und
         nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich                   -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
         bestanden hätte.                                                                 sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien-
         Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers, der                 ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
         mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/oder der mitver-                       Kinder miteinander verbunden sind);
         sicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer          A7-5.3     a)   welche vor außereuropäischen Gerichten geltend gemacht
         festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und/oder                    werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstre-
         die mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch                          ckungsurteils (§ 722 ZPO) –;
         freizustellen.                                                                   b)   die auf Grundlage außereuropäischen Rechts geltend gemacht
A7-4.2   Vollmacht des Versicherers                                                            werden;
         Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des                  c)   wegen einer außerhalb von Europa vorgenommenen Tätigkeit.
         Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig                            Zu Europa gehören auch die außereuropäischen Gebiete, die
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers,                          zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische
         der mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/oder der mitver-                        Union gehören.
         sicherten Personen abzugeben.
                                                                                          Darüber hinaus sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche, die
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
         Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, die mit-                   -    vor einem Gericht in einem Common-Law-Staat geltend ge-
         versicherten Unternehmen (Töchter) und/oder die mitversicherten                       macht werden – dies gilt auch für den Fall eines inländischen
         Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er                   Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO);
         führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und/                    -    auf Grundlage des Rechts eines Common-Law-Staates gel-
         oder der mitversicherten Personen.                                                    tend gemacht werden.
         Übersteigt der Streitwert die Versicherungssumme, so trägt der                   Als Common-Law-Staat im Sinne dieses Ausschlusses gelten das
         Versicherer nur die Kosten nach dem Streitwert in Höhe der Ver-                  Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland
         sicherungssumme.                                                                 sowie die Länder, die das Recht oder die Rechtsprechung der vor-
A7-4.3   Versicherungssumme, Höchstersatzleistung                                         stehenden Länder anwenden.

         Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte      A7-5.4     die im Wege einer Verbandsklage (z.B. Musterfeststellungsklage),
         Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungs-                     einer Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Be-
         fall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen               triebsräten geltend gemacht werden;
         Versicherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versicherers für        A7-5.5     im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Inte-
         Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von                   ressen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie mit
         einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere An-                      Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
         walts-, Sach-verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden        A7-5.6     auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter
         auf die Versicherungssumme angerechnet.                                          sowie Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen
A7-4.4   Selbstbehalt                                                                     den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verhängt
         In jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den ver-                oder von ihnen übernommen worden sind;
         einbarten Betrag selbst (Selbstbehalt).                               A7-5.7     soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den
A7-4.5   Serienschaden                                                                    Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                          hinausgehen;
         Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten meh-
         rere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend       A7-5.8     wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
         gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller                           Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen
                                                                                          im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
         a)   aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche-                  und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
              rungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/                 es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
              oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen                     Versicherungsnehmers gem. dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
              wurde oder
                                                                               A7-5.9     und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von
         b)   aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver-                  Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkun-
              sicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen und/oder                  gen auf die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den
              eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden,                  Arbeitsplatz und/oder den Arbeitsprozess haben.
              sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzu-
              ordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem
                                                                               A7-6       Rechte und Pflichten mitversicherter Personen,
              oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
                                                                                          Tochtergesellschaften
         als ein Versicherungsfall.
                                                                                          Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind
         Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Gel-                  entsprechend auf die mitversicherten Personen, mitversicherten
         tendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeit-                  Unternehmen (Töchter) und/oder Tochtergesellschaften des Ver-
         punkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend                  sicherungsnehmers anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus dem
         gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn               Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsneh-
         des Versicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser              mer zu. Er ist neben den mitversicherten Unternehmen (Töchtern)
         Serie als nicht versichert.                                                      und/oder mitversicherten Personen für die Erfüllung der Obliegen-
A7-4.6   Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich                                            heiten verantwortlich.
         Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
         anspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
         dem Verhalten des Versicherungsnehmers, der mitversicherten
         Unternehmen (Töchter) und/oder einer mitversicherten Person
         scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil
         zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat
         der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügung-
         stellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und        Abschnitt A8
         Kosten nicht aufzukommen.                                             Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A7-5     Ausschlüsse                                                           A(GB)-1    Abtretungsverbot
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-                   Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
         che                                                                              ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-


                                                                                                                                                               57

[Seite 58]
            pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist                           Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs-
            zulässig.                                                                                recht.

A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Aus-                          A(GB)-4         Schiedsgerichtsverfahren
            wirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
                                                                                     A(GB)-4.1       Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Ver-
A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob                            sicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn
            und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den                             das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
            früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch                          -    Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrich-
            durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die An-                                tern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung
            gaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung                                zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz
            zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei                                   in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien
            unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser                                 angehören.
            vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
                                                                                                     -    Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und
            des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                                                                                                          nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
            wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig-
                                                                                                          eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
            keit der Angaben kein Verschulden trifft.
                                                                                                          Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle
A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers                                     Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung
            oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt                               festgelegt sein.
            der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
                                                                                                     -    Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet.
            versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
                                                                                                          In seiner Begründung ist die Entscheidung tragenden Rechts-
            Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbei-
                                                                                                          normen anzugeben.
            trag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
            A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Er-              A(GB)-4.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die
            höhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-                             Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen
            sichtigt.                                                                                und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren
                                                                                                     entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
                                                                                                     ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl
            kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
                                                                                                     des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist
            machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
                                                                                                     dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
            bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die
            Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung                            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziff. B3-
            statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird                        2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
            nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
            nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver-
            sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
            Beitragsangleichung                                                      Teil B
A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. So-
                                                                                     D&O-Versicherung (Allgemeine Versicherungsbedingungen für
            weit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet            die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vereine)
            werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
            unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
                                                                                     Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
            Beitragsangleichung.
                                                                                     Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die       Nachträgen wie folgt erweitert werden:
            ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im
                                                                                     Hinweis
            vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen
            aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zu-            Dieser Versicherungsvertrag ist eine auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-
            gelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht          made-Prinzip) basierende Versicherung, das heißt, der Versicherungsfall ist die erst-
            oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die       malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person
            nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.                    während der Dauer des Versicherungsvertrages.
            Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den           Kosten (vgl. Ziffer B1-4.3) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
            einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
            von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.                          B1-1            Gegenstand der Versicherung
            Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die          B1-1.1          Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein
            Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt                           ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied
            durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
            densfälle.                                                                               a)   des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungs-
                                                                                                          nehmers, und/oder
A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
            Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus                        b)   des Aufsichtsrates oder – soweit Unternehmensorgan – des
            A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-                                Beirates des Versicherungsnehmers
            chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs-                        einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Vertreter (versicherte
            nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.                                Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit für den Ver-
            Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versiche-                            sicherungsnehmer oder für ein mitversichertes Tochterunternehmen
            rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren                         begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
            Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für                        bestimmungen für einen Vermögensschaden von Dritten oder von
            diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer                        dem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird.
            den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den                            Als versicherte Personen gelten auch
            sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unter-                        -    die leitenden Angestellten des Versicherungsnehmers bzw.
            nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese                               eines vom Versicherungsschutz umfassten Tochterunter-
            Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem                                nehmens. Als leitende Angestellte gelten Mitarbeiter, denen
            vorstehenden Absatz ergeben würde.                                                            Prokura im Sinne der §§ 48 ff. HGB erteilt wurde.
A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. A(GB)-3.2 oder Ziff. A(GB)-3.3                               Versichert ist jedoch nur die Haftung entsprechend der durch
            unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Verände-                            die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten
            rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.                                   Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung;
A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß                           -    die Ehegatten und Erben versicherter Personen, soweit sie
            Ziff. A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-                                 wegen Pflichtverletzungen der versicherten Personen für einen
            schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-                              Vermögensschaden in Anspruch genommen werden;
            vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
            Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem                            -    bestellte Liquidatoren – nicht aber Insolvenzverwalter.
            Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden                           Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschä-
            sollte.                                                                                  den (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesund-
            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf                        heit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
            das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi-                          Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich
            cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden                              aus solchen Schäden herleiten.
            der Beitragserhöhung zugehen.                                                            In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die zwar


58

[Seite 59]
           -   einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverlet-                    und versicherte Personen haben im Falle einer Kündigung des Ver-
               zung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit                trages durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer eine
               in Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich                          Nachmeldefrist von fünf Jahren, wenn die Kündigung nicht wegen
               war;                                                                           Beitragszahlungsverzuges erfolgte. Innerhalb der Nachmeldefrist
           -   Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht                 gemeldete Schadenersatzansprüche sind nur dann versichert, wenn
               um deren Ersatz, sondern um den einem versicherten Unter-                      die Pflichtverletzung vor dem Versicherungsablauf erfolgte. Ver-
               nehmen daraus entstehenden eigenen Schaden (z. B. Umsatz-,                     sicherungsschutz besteht im Umfang der bei Versicherungsablauf
               Gewinneinbußen) handelt.                                                       geltenden Bedingungen und in Höhe des nicht verbrauchten Teils
                                                                                              der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode.
B1-1.2     Der Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages erstreckt sich
           auch auf Organe im Sinne der Ziffer B1-1.1 der Tochterunternehmen.    B1-3.4       Fusion, Übernahme
           Tochterunternehmen sind juristische Personen des privaten und                      Geht der Versicherungsnehmer durch Fusion, Übernahme, Ver-
           öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder eines                   schmelzung oder gleichartige Maßnahmen in einem anderen
           seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmberechtig-                    Unternehmen auf oder erlangt ein anderes Unternehmen oder
           ten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes                ein sonstiger Dritter einen beherrschenden Einfluss, wie in Ziffer
           war.                                                                               B1-1.2 dieser Bedingungen für Tochterunternehmen definiert, dann
           Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslauf-                     besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen Ansprüche, die auf
           zeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz                    Pflichtverletzungen beruhen, die bis zum Zeitpunkt der Rechtswirk-
           für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine                    samkeit der Veränderung begangen wurden.
           Nachmeldefrist entsprechend Ziffer B1-3.3; die Nachmeldefrist                      In diesen Fällen gilt eine Nachmeldefrist von fünf Jahren. Diese
           beginnt zum vorgenannten Zeitpunkt.                                                Nachmeldefrist entfällt, sofern für die versicherten Personen ein
           Als Tochterunternehmen gelten auch Personengesellschaften, deren                   Versicherungsvertrag der vorliegenden Art bei einem anderen Ver-
           Komplementärin ein Tochterunternehmen im Sinne von Ziffer B1-1.2                   sicherer besteht.
           der Versicherungsnehmerin ist.                                        B1-3.5       Insolvenzeröffnung
B1-1.3     Nicht versichert sind Tätigkeiten für andere Unternehmen/Ein-                      Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ver-
           richtungen als für den Versicherungsnehmer oder mitversicherte                     sicherungsnehmers oder seiner Tochterunternehmen erstreckt sich
           Tochterunternehmen (z. B. Ausübung von Fremdmandaten).                             die Deckung nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Pflichtverlet-
B1-1.4     Besteht eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers oder eines                     zungen, welche vor Eröffnung begangen worden sind.
           Tochterunternehmens, versicherte Personen für den Fall, dass diese
           von Dritten, also nicht von dem Versicherungsnehmer oder einem
           Tochter- oder Konzernunternehmen, in dem in Ziffer B1-1.1 beschrie-   B1-4         Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
           benen Umfang haftpflichtig gemacht werden, freizustellen (compa-
                                                                                 B1- 4.1      Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfra-
           ny reimbursement), so geht der Anspruch auf Versicherungsschutz
                                                                                              ge, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die
           aus diesem Vertrag in dem Umfang von den versicherten Personen
                                                                                              Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schaden-
           auf den Versicherungsnehmer oder seine Tochterunternehmen über,
                                                                                              ersatzverpflichtungen.
           in welchem diese ihre Freistellungsverpflichtung erfüllt. Voraus-
           setzung für den Übergang des Versicherungsschutzes ist, dass die                   Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die
           Freistellungsverpflichtung nach Art und Umfang rechtlich zulässig                  versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
           ist.                                                                               Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
                                                                                              sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
B1-2       Versicherungsfall                                                                  Anerkenntnisse und Vergleiche, die von den versicherten Personen
                                                                                              ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
B1-2.1     Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haft-                    worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
           pflichtanspruches gegen eine versicherte Person durch Dritte oder                  ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           durch den Versicherungsnehmer oder durch ein Tochterunterneh-
           men aufgrund einer tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverlet-                   Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Personen
           zung einer versicherten Person.                                                    mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
                                                                                              Versicherer die versicherten Personen binnen zwei Wochen vom
           Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend
                                                                                              Anspruch des Dritten freizustellen.
           gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch in Text-
           form erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder       B1-4.2       Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versiche-
           der versicherten Person in Textform mitteilt, einen Anspruch gegen                 rungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag
           eine versicherte Person zu haben.                                                  für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versiche-
                                                                                              rungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
B1-2.2     Umstandsmeldung
                                                                                              Sofern vereinbart, gilt:
B1-2.2.1   Der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Tochterunternehmen
           sowie die versicherten Personen haben bis zur Beendigung des Ver-                  In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen
           sicherungsvertrages das Recht, dem Versicherer Umstände vorsorg-                   versicherten Personen den im Versicherungsschein aufgeführten
           lich zu melden, wenn ihnen konkrete Informationen zu Pflichtver-                   Betrag selbst (Selbstbeteiligung).
           letzungen vorliegen, nach denen eine Inanspruchnahme hinreichend                   Im Falle der Ziffer B1-1.4 gilt statt der Selbstbeteiligung der ver-
           wahrscheinlich ist.                                                                sicherten Person der im Versicherungsschein aufgeführte Betrag für
B1-2.2.2   Erforderlich für eine wirksame Umstandsmeldung sind eine                           den Versicherungsnehmer.
           genaue Beschreibung der Umstände und Angaben über die Art und         B1-4.3       Kosten
           Höhe des möglichen Vermögensschadens, Zeit, Ort und Art der
           Pflichtverletzung, ihre Entdeckung und die Namen der betroffenen      B1-4.3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
           versicherten Personen und der potentiellen Anspruchsteller. Die                    außergerichtlichen Abwehr der gegenüber einer versicherten Person
           Umstandsmeldung hat in Textform zu erfolgen.                                       von einem Dritten und/oder dem Versicherungsnehmer geltend
                                                                                              gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-,Sachverständigen-,
B1-2.2.3   Für den Fall einer Inanspruchnahme gilt der Versicherungsfall als                  Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme
           bereits im Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Umstände ein-                   angerechnet.
           getreten. Werden angezeigte Umstände später erneut angezeigt,
           gilt ein eventueller Versicherungsfall als im Zeitpunkt der ersten    B1-4.3.2     Kosten gem. Ziffer B1-4.3.1 werden auch dann vom Versicherer
           Meldung eingetreten.                                                               übernommen, wenn in einem Versicherungsfall der Streitwert die
                                                                                              Versicherungssumme übersteigt.
B1-3       Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes                           B1-4.3.3     Vorbeugende Rechtskosten

B1-3.1     Erfasste Pflichtverletzungen und Anspruchserhebungen (claims          B1-4.3.3.1   Die versicherten Personen haben das Recht, von dem Versicherer
           made):                                                                             zur Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalls die Übernahme
                                                                                              der Kosten eines Rechtsanwaltes zu verlangen, wenn die jeweilige
           Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versiche-                    versicherte Person Umstände anzeigt, aufgrund derer ihr wegen
           rungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtver-                   einer Pflichtverletzung oder des Vorwurfs einer Pflichtverletzung
           letzungen, welche während der Dauer des Versicherungsvertrages                     mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall droht.
           begangen wurden. Wird eine Pflichtverletzung durch fahrlässige
           Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag be-                    Die Anzeige kommt ausschließlich ab dem Eintritt eines der nach-
           gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte                         folgend genannten Ereignisse in Betracht:
           vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-                      -    Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden
           wenden.                                                                                 Schadenersatzanspruches durch einen Dritten, den Versiche-
B1-3.2     Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Pflichtverletzungen                           rungsnehmer, ein mitversichertes Tochterunternehmen oder
                                                                                                   eine versicherte Person;
           Sofern nicht anderweitig vereinbart, gilt keine Rückwärtsversiche-
           rung für vorvertragliche Pflichtverletzungen vereinbart.                           -    Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den
                                                                                                   Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Tochterunter-
B1-3.3     Nachmeldefrist                                                                          nehmen wegen eines Vermögensschadens mit einem Streit-
           Der Versicherungsnehmer, mitversicherte Tochterunternehmen                              wert in Höhe von mind. 250.000 EUR;

                                                                                                                                                                59

[Seite 60]
               -    Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organ-     B1-5     Örtlicher Geltungsbereich
                    tätigkeit bezieht;
                                                                                                 Der Versicherungsschutz gilt weltweit, erstreckt sich jedoch nicht
               -    Verweigerung der Entlastung der versicherten Person;                         auf Haftpflichtansprüche von Dritten, des Versicherungsnehmers
               -    Vorzeitige oder angedrohte Kündigung des Anstellungsver-                     oder der Tochterunternehmen gegen versicherte Personen und nicht
                    trages oder Beendigung der Organstellung der dieses Recht                    auf Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander,
                    ausübenden versicherten Person;                                              -   die vor einem Gericht in den USA oder Kanada geltend ge-
               -    Nichterbringung oder Kürzung vereinbarter Leistungen aus                         macht werden,
                    dem Anstellungsvertrag der dieses Recht ausübenden versi-                    -   infolge der Verletzung von US-amerikanischen oder kanadi-
                    cherten Person aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähig-                      schen Rechts,
                    keit des Versicherungsnehmers oder eines der mitversicherten
                    Tochterunternehmen;                                                          -   in Zusammenhang mit einer in den USA oder Kanada vorge-
                                                                                                     nommenen Tätigkeit,
               -    Protokollierter Beschluss des Kontrollorgans bzw. der Haupt-
                    oder Gesellschafterversammlung über ein haftungsrelevantes                   sowie Haftpflichtansprüche von Dritten, des Versicherungsnehmers
                    Verhalten der versicherten Person;                                           oder der Tochterunternehmen gegen versicherte Personen und der
                                                                                                 versicherten Personen untereinander
               -    Beantragung eines Klagezulassungsverfahrens wegen eines
                    sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzan-                     -   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in
                    spruches;                                                                        welchem Common Law gilt,
                                                                                                 -   infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem
               -    Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Aktiengesetz oder
                                                                                                     Common Law gilt,
                    ähnlicher Rechtsvorschriften zur Prüfung von Vorgängen bei
                    der Geschäftsführung.                                                        -   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vor-
                                                                                                     genommenen Tätigkeit.
B1- 4.3.3.2    Dies gilt nur, sofern der Versicherer der Beauftragung zuvor nicht
               innerhalb von einem Monat aus wichtigem Grund widersprochen                       Als Common-Law-Staat im Sinne dieses Ausschlusses gelten insbe-
               hat. Zu diesem Zwecke ist dem Versicherer die beabsichtigte Be-                   sondere das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordir-
               auftragung unverzüglich anzuzeigen. Erforderlich für eine wirksame                land, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland,
               Anzeige sind eine genaue Beschreibung der Umstände und Angaben                    Singapur und Südafrika sowie die Länder, die das Recht oder die
               über die Art und Höhe des möglichen Vermögensschadens, Zeit, Ort                  Rechtsprechung der vorstehenden Länder anwenden.
               und Art der Pflichtverletzung, ihre Entdeckung und die Namen der
               betroffenen versicherten Personen und der potentiellen Anspruch-
                                                                                        B1-6     Ausschlüsse
               steller.
                                                                                                 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprü-
B1 - 4.3.3.3   Bestimmung zur Festlegung des Versicherungsfalls
                                                                                                 che
               Für den Fall einer Inanspruchnahme gilt der Versicherungsfall als        B1-6.1   wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissent-
               bereits im Zeitpunkt der vorsorglichen Anzeige der Umstände ein-                  liches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
               getreten. Werden angezeigte Umstände später erneut angezeigt,                     Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; den
               gilt ein eventueller Versicherungsfall als im Zeitpunkt der ersten                versicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen
               Anzeige eingetreten.                                                              nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen von anderen versicherten
B1- 4.3.3.4    Die Leistungspflicht des Versicherers ist im Rahmen der Versiche-                 Personen begangen wurden.
               rungssumme auf 25 % der Versicherungssumme –maximal 250.000                       Sofern Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, be-
               EUR begrenzt.                                                                     steht Versicherungsschutz mit folgender Maßgabe:
B1-4.4         Aktivprozess bei Aufrechnung                                                      Wird Vorsatz oder eine wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig
               Als Abwehr im Sinne von Ziffer B1- 4.1 gilt auch der von der ver-                 festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz für das versicherte
               sicherten Person geführte Rechtsstreit zur Durchsetzung ihrer                     Organmitglied rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann
               Vergütungs- oder anderen Ansprüche aus dem Organ- oder An-                        verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzu-
               stellungsverhältnis, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Toch-                  erstatten;
               terunternehmen mit einem behaupteten Schadenersatzanspruch               B1-6.2   sowie sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit Vertragsstrafen,
               wegen einer Pflichtverletzung gegen solche Ansprüche aufrechnet.                  Bußen sowie Entschädigungen mit Strafcharakter, z. B. punitive
B1-4.5         Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des                   oder exemplary damages.
               Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
               erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen
                                                                                        B1-7     Repräsentanten
               abzugeben.
                                                                                                 Soweit die Kenntnis, das Verhalten und das Verschulden des Ver-
               Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über                    sicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, werden – ab-
               Schadenersatzansprüche gegen versicherte Personen, ist der Versi-                 weichend von § 47 Abs. 1 VVG – nur die Kenntnis, das Verhalten und
               cherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit               das Verschulden folgender versicherter Personen berücksichtigt:
               im Namen der versicherten Personen.
                                                                                                 -   Mitglieder des Aufsichts- oder Beirates (Vereinsverwaltung)
               Wird in einem Strafverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die                       des Versicherungsnehmers
               einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
               zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versi-            -   Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers
               cherten Personen von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,                        (Vorstand, Geschäftsführung)
               so trägt der Versicherer die Kosten gem. Rechtsanwaltsvergütungs-                 -   Leiter/Leiterinnen der Bereiche Finanzen/Rechnungswesen/
               gesetz, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des                    Controlling/Steuern des Versicherungsnehmers
               Verteidigers.
                                                                                                 -   Leiter/Leiterinnen der Bereiche Recht/Versicherung des Ver-
B1-4.6         Serienschadenklausel                                                                  sicherungsnehmers.
               Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere
               während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend ge-           B1- 8    Anzeigepflicht
               machte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
                                                                                                 In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:
               a)   aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder meh-
                                                                                        B1-8.1   Der Versicherungsnehmer ist nach Abgabe ihrer Vertragserklärung
                    rere versicherte Personen begangen wurde,
                                                                                                 verpflichtet, folgende Gefahrerhöhungen unverzüglich in Textform
               b)   aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder                anzuzeigen:
                    mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese
                                                                                                 -   Erwerb oder die Neugründung einer Tochtergesellschaft;
                    Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
                    und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeit-                  -   satzungsmäßige bzw. gesellschaftsvertragliche Änderung des
                    lichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall.                           Gesellschaftszwecks;
               Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Gel-                   -   Veränderung der Mehrheitsverhältnisse bei der Anteilseigner-
               tendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeit-                       struktur oder den Stimmrechten;
               punkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend                   -   Antrag des Versicherungsnehmers auf Eröffnung des Insol-
               gemacht wurde.                                                                        venzverfahrens.
B1-4.7         Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-        B1-8.2   Verletzung der Obliegenheiten
               anspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
               dem Widerstand des Versicherungsnehmers oder einer versicherten                   Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen der
               Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen                Ziffer D3-3.3.
               Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
               so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der zur            B1-9     Risikoinformationen
               Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache,                      Es bleibt dem Versicherer unbenommen, weitere Risikoinformatio-
               Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                              nen zu verlangen.


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[Seite 61]
B1-10           Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des                                          zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Hierunter
                Versicherungsanspruches                                                                  fallen jedoch nicht Aufwendungen und Leistungen der Feuer-
                                                                                                         wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse
B1-10.1         Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus-                          zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Aufwendungen
                schließlich den versicherten Personen zu; dies gilt nicht in den Fällen                  und Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
                der Ziffer B1-1.4.
                                                                                          C1-2.2     Kosten für die Dekontamination von Erdreich für die Gefahr Feuer
B1-10.2         Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
                ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-               C1-2.2.1   Der Versicherer ersetzt, Kosten, die der Versicherungsnehmer auf-
                pfändet werden. Eine Abtretung an den Geschädigten ist zulässig.                     grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch
                                                                                                     einen Versicherungsfall gem. Ziffer C1-1.1 (2) aufwenden muss, um
B1-10.3         Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren An-                          bei eigenen oder gepachteten Versicherungsorten innerhalb der
                sprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf                          Bundesrepublik Deutschland
                Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255
                BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne                       (1) das Erdreich zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminie-
                weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer                     ren oder auszutauschen;
                den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.                              (2) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu trans-
B1-10.4         Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gem. Ziffer B1-10.4                       portieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
                oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt                      (3) insoweit den Zustand vor Eintritt des Versicherungsfalles
                der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die                      wiederherzustellen.
                versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs           C1-2.2.2   Die Kosten werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnun-
                ergebnislos geblieben wäre.                                                          gen
                                                                                                     (1) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die
                                                                                                         vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
                                                                                                     (2) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses
                                                                                                         Versicherungsfalles entstanden sind;
                                                                                                     (3) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungs-
                                                                                                         falles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
                                                                                                         Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis
                                                                                                         gemeldet wurden.
Teil C Sachversicherungen
                                                                                          C1-2.2.3   Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination
                                                                                                     des Erdreiches erhöht, so werden nur Kosten ersetzt, die den für
Abschnitt C1                                                                                         eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen
                                                                                                     Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann
Zelt- und Festwagenversicherung                                                                      dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
                                                                                                     wäre.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere                      Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen                           Sachverständige festgestellt.
Nachträgen wie folgt erweitert werden:                                                    C1-2.3     Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder
                                                                                                     aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
C1-1            Versichertes Risiko, Versicherungsschutz                                             einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht
                                                                                                     ersetzt.
                Versicherungsschutz besteht gegen die nachstehend genannten
                Schäden an versicherten Sachen, die dem Versicherungsnehmer
                unmittelbar entstanden sind durch                                         C1-3       Versicherte Sachen
                (1) Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit                   Versichert sind zu Vereinszwecken genutzte:
                    mechanischer Gewalt auf die versicherte Sache einwirkendes            C1-3.1     eigene und gemietete Zelte (Zelt wird definiert wie folgt: Gerüst
                    Ereignis;                                                                        und Planen einschließlich Seitenmarkisen);
                (2) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-       C1-3.2     eigenes und gemietetes Zeltinventar (Zeltinventar wird definiert
                    fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;                                     wie folgt: Tische, Bänke, Stühle, und Holzboden) sowie
                (3) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung;                              C1- 3.3    eigene und gemietete Landfahrzeuge ohne eigenen Antrieb (Land-
                (4) mut- oder böswillige Beschädigung;                                               fahrzeug wird definiert wie folgt: WC-Wagen, Getränkewagen,
                (5) höhere Gewalt;                                                                   Schankwagen und Geschirrmobile).

                (6) Hagel; Hagel wird definiert wie folgt: Hagel ist ein Witterungs-
                    niederschlag von schalenförmig aufgebauten Eiskristallen.             C1-4       Geltungsbereich
                (7) Sturm. Sturm wird definiert wie folgt: Sturm ist eine wetterbe-                  Die Versicherung gilt innerhalb Deutschlands.
                    dingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windge-
                    schwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist diese Windstärke
                    für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird ein versi-       C1-5       Ersatzleistung, Versicherungswert
                    chertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsneh-                    Im Rahmen der Entschädigungsbegrenzung ersetzt der Versicherer
                    mer nachweist, dass die Luftbewegung in der unmittelbaren
                    Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in                C1 – 5.1   bei Verlust der versicherten Sache der Zeitwert. Der Zeitwert ergibt
                    einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen                          sich aus dem Neuwert der Sache abzüglich eines dem Zustand der
                    anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden wegen des                        Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.
                    einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch             C1 – 5.2   bei Beschädigung der versicherten Sache die Reparaturkosten z.Z.
                    Sturm entstanden sein kann.                                                      des Eintritts des Versicherungsfalles, jedoch nur bis zur Höhe des
                                                                                                     Zeitwertes. Restwerte werden angerechnet.
C1-2            Versicherte Kosten                                                        C1 – 5.3   Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn die versicherte Sache
                                                                                                     durch die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in
                In Ergänzung zu Ziffer D5-3 gilt:
                                                                                                     seinen früheren Gebrauchszustand versetzt werden kann.
                Zusätzliche Kosten
                Falls nicht anders vereinbart, gelten je Versicherungsfall und Ver-       C1-6       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
                sicherungsjahr die nachfolgend aufgeführten versicherten Kosten
                                                                                                     Jahreshöchstersatzleistung, Selbstbeteiligung)
                insgesamt bis zu 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
C1-2.1          Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und                  C1-6.1     Begrenzung der Leistung für Zelte und Landfahrzeuge gem. C1-3.1
                Schutzkosten; Feuerlöschkosten                                                       und C1-3.3
                (1) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; d.h. Kosten für                        Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver-
                    das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das                       sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die
                    Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum                       Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen.
                    nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernich-           C1-6.2     Begrenzung der Leistungen für Zeltinventar gem. C1-3.2
                    ten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen
                                                                                                     Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver-
                    und Grundstücken;
                                                                                                     sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die
                (2) Bewegungs- und Schutzkosten; d.h. Kosten die dadurch ent-                        Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen.
                    stehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wieder-
                                                                                          C1-6.3     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
                    beschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt,
                                                                                                     gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
                    verändert oder geschützt werden müssen;
                                                                                                     Versicherungsjahres auf das Einfache der jeweils vereinbarten
                (3) Feuerlöschkosten; d.h. Kosten, die der Versicherungsnehmer                       Versicherungssummen begrenzt.


                                                                                                                                                                         61

[Seite 62]
C1-6.4          Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                 wie Jacken und Mäntel einschließlich darin befindlicher Halstücher,
                Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers                   Handschuhe und Brillen, ferner Schirme, Stöcke sowie Handtaschen
                mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).                                 und ähnliche Behältnisse.
C1-6.5          Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ent-
                schädigungsleistung gem. Ziffer C1-2 bzw. Ziffer D5-3 geleistet wird.   C2-2       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                                                   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Verlust, die Ver-
C1-7            Ausschlüsse                                                                        wechslung und die Beschädigung der Garderobenstücke.
                In Ergänzung zu den gem. Ziffer D5-7 ausgeschlossenen Gefahren
                gilt:                                                                   C2-3       Geltungsbereich
C1-7.1          Ausgeschlossen sind die Gefahren
                                                                                                   Die Versicherung gilt innerhalb Deutschlands.
                (1) der Witterung (z.B. Wind, Regen und Schnee) – nicht jedoch
                    Sturm, Hagel und Blitzschlag;
                                                                                        C2-4       Geltungsdauer
                (2) des Abhandenkommens, des Diebstahls, der Veruntreuung
                    oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom Verein         C2-4.1     Die Versicherung beginnt mit der Annahme der Garderobenstücke
                    zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell ein-                   durch das Personal in der Garderobe.
                    gesetzten Helfer des Versicherungsnehmers oder Versicherten.        C2-4.2     Die Versicherung endet mit der Ausgabe der Garderobenstücke
C1-7.2          Ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch                                      durch das Personal in der Garderobe, spätestens jedoch mit der
                (1) inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der                         offiziellen Schließung der Garderobe oder Dienstbeendigung des
                    versicherten Sache, Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxy-                 Personals in der Garderobe.
                    dation, Röhren- und Fadenbruch, Schwund, Geruchsannahme
                    sowie Ungeziefer, Ratten und Mäuse;                                 C2-5       Ersatzleistung, Versicherungswert
                (2) Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung;                                 Im Rahmen der Entschädigungsbegrenzung ersetzt der Versicherer
                (3) gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;
                                                                                        C2-5.1     bei Beschädigung die Reparaturkosten abzüglich einer durch die
                (4) die Nichteinhaltung von Lieferfristen, Verzögerungen der Reise,                Reparatur bewirkten Wertsteigerung.
                    Herstellung, Bearbeitung und dergleichen;
                                                                                                   Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn die versicherte Sache
                (5) Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestimmungsgemä-                        durch die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in
                    ßen Gebrauchs sowie reine Lack-, Kratz- und Schrammschäden                     seinen früheren Gebrauchszustand versetzt werden kann.
                    an den versicherten Sachen nach Ziffer C1-3.
                                                                                        C2-5.2     bei Zerstörung oder Verlust den Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich
C1-7.3          Mittelbare Schäden                                                                 aus dem Neuwert der Sache abzüglich eines dem Zustand der
                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner mittelbare                      Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.
                Schäden aller Art.
C1-7.4          Folgeschäden                                                            C2-6       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Folgeschäden jeg-                      Jahreshöchstersatzleistung, Selbstbeteiligung)
                licher Art.
                                                                                        C2-6.1     Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver-
C1-7.5          Ist der Beweis für das Vorliegen einer der genannten Gefahren                      sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
                oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der
                                                                                                   Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen.
                Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
                dass der Schaden auf eine dieser Gefahren oder Ursachen zurück-         C2-6.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
                zuführen ist.                                                                      gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
                                                                                                   Versicherungsjahres auf das Einfache der jeweils vereinbarten
C1-8            Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                            Versicherungssummen begrenzt.
                In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:                                       C2-6.3     Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
C1-8.1          Vor dem Schadenfall                                                                Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
                                                                                                   mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
C1-8.1.1        Dem Versicherer ist auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten
                Sachen gem. Ziffer C1-3 mit Wertangabe einzureichen.                    C2-6.4     Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
                                                                                                   Entschädigungsleistung geleistet wird.
C1-8.1.2        Die versicherten Sachen gem. Ziffer C1-3 sind bei Übernahme auf
                Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen.
                                                                                        C2-7       Ausschlüsse
C1-8.1.3        Die versicherten Sachen gem. Ziffer C1-3 müssen im Rahmen der
                Vereinstätigkeit genutzt werden.                                                   In Ergänzung zu den gem. Ziffer D5-7 ausgeschlossenen Gefahren
                                                                                                   gilt:
C1-8.1.4        Die versicherten Sachen gem. Ziffer C1-3 sind bei Rückgabe auf
                Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Bei der Rückgabe      C2-7.1     Nicht versicherte Gefahren oder Schäden
                muss mindestens eine erwachsene Person anwesend sein, welche            C2-7.1.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gefahren oder
                durch den Versicherungsnehmer zu bestimmen ist.                                    Schäden, die verursacht werden durch
C1-8.1.5        Für Zelte gem. Ziffer C1-3.1 sowie Zeltinventar nach Ziffer C1-3.2                 (1) den Zustand der Garderobenstücke;
                gilt:
                                                                                                   (2) Substanzen, die sich in den Garderobenstücken befinden;
                Außerhalb der Benutzungszeit sind die versicherten Gegenstände
                                                                                                   (3) Witterungseinflüsse;
                in einem ordnungsgemäß verschlossenen Gebäude aufzubewahren
                bzw. zu lagern.                                                                    (4) Abhandenkommen des Garderobenscheines;
C1-8.1.6        Für Landfahrzeuge ohne eigenen Antrieb gem. Ziffer C1-3.3 gilt: Die                (5) Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Vereins-
                versicherten Gegenstände müssen im Rahmen der Vereinstätigkeit                         mitglieder oder vom Verein zur Durchführung versicherter
                genutzt werden. Außerhalb der Benutzungszeit sind sie auf dem                          Veranstaltungen offiziell eingesetzten Helfer des Versiche-
                Vereinsgelände abzustellen und gegen den einfachen Diebstahl zu                        rungsnehmers oder Versicherten.
                sichern.                                                                C2-7.2     Mittelbare Schäden
C1-8.2          Verletzung der Obliegenheiten                                                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner mittelbare
                Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen der                   Schäden aller Art.
                Ziffer D3-3.3.                                                          C2-7.3     Folgeschäden
                                                                                                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Folgeschäden jeg-
                                                                                                   licher Art.
                                                                                        C2-7.4     Nicht versicherbare Sachen
                                                                                                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Tascheninhalt
Abschnitt C2                                                                                       sowie Wertsachen, Schmuck, Uhren, Brillen, elektronische Geräte,
                                                                                                   sonstige Gegenstände aus Edelmetall, Kosmetikartikel, Bargeld
Garderobenversicherung                                                                             und sonstige Zahlungsmittel, Geschäftspapiere, Urkunden aller Art,
                                                                                                   Fahrausweise und Schlüssel.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere         C2-7.5     Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu er-
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen                         bringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers
Nachträgen wie folgt erweitert werden:                                                             die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine
                                                                                                   dieser Ursachen zurückzuführen ist.
C2-1            Versichertes Risiko, Versicherte Sachen
                                                                                        C2-8       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                Versichert sind die ordnungsgemäß zur Aufbewahrung beim Versi-
                cherungsnehmer übergebenen Garderobenstücke. Als solche gelten                     In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:
                Gegenstände, deren Aufbewahrung in der Garderobe üblich ist,            C2-8.1     Vor dem Versicherungsfall


62

[Seite 63]
                Der Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn                                    mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
                (1) die Garderobe ständig bewacht ist;                                  C3-3.4    Die Ersatzleistung des Versicherers für vorläufige Sicherungs-
                (2) die Garderobe gegen das Publikum abgesperrt ist;                              maßnahmen nach C3-2 (5) ist je Versicherungsfall auf 20 % der
                                                                                                  Versicherungssumme, höchstens jedoch auf 5.000 EUR auf Erstes
                (3) der Zutritt nur dem Garderobenpersonal gestattet ist;                         Risiko begrenzt.
                (4) die Übernahme der aufzubewahrenden Sachen gegen die Aus-            C3-3.5    Wenn ein aus sicherheitstechnischen Gründen unumgänglicher Er-
                    gabe von Kontrollmarken erfolgt.                                              satz und Austausch der Schließanlage nicht innerhalb von 2 Jahren,
C2-8.2          Nach dem Versicherungsfall                                                        gerechnet ab dem Schadentag, erfolgt, so erlischt die Vereinbarung
                (1) Schäden sind vor dem Verlassen der Garderobenablage dem                       der Versicherung auf Erstes Risiko nach Ziffer C3-3.1.
                    Garderobenhalter oder dem Personal in der Garderobe zu                        Die Ersatzleistung ist in diesem Falle durch den Zeitwert der vom
                    melden.                                                                       Schaden betroffenen Schließanlage, unmittelbar vor Eintritt des
                (2) Ersatzansprüche sind an den Versicherer innerhalb von sieben                  Versicherungsfalles, begrenzt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
                    Tagen schriftlich unter Beifügung des Garderobenscheines bzw.                 Neuwert der Sache abzüglich eines dem Zustand der Sache (Alter,
                    der Kontrollmarke zu stellen.                                                 Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.

                (3) Erfährt der Versicherte von dem Verbleib in Verlust geratener
                                                                                        C3-4      Ausschlüsse
                    Garderobenstücke, so hat er den Versicherer unverzüglich zu
                    benachrichtigen und darauf hinzuwirken, dass alle erforder-                   In Ergänzung zu den gem. Ziffer D5-7 ausgeschlossenen Gefahren
                    lichen Schritte unternommen werden, um die Sachen sicherzu-                   gilt:
                    stellen und wiederzuerlangen.
                                                                                        C3-4.1    Mittelbare Schäden
                (4) Werden abhanden gekommene Garderobenstücke vor Zahlung
                                                                                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner mittelbare
                    der Entschädigung wieder aufgefunden, so ist der Geschä-
                                                                                                  Schäden aller Art.
                    digte zu ihrer Rücknahme verpflichtet. Hat der Versicherer die
                    Entschädigung bereits gezahlt, so kann er die Abtretung der         C3-4.2    Folgeschäden
                    Rechte des Eigentümers verlangen.                                             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Folgeschäden jeg-
C2- 8.3         Verletzung der Obliegenheiten                                                     licher Art.
                Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen der        C3-4.3    Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, durch Diebstahl, Ver-
                Ziffer D3-3.3.                                                                    untreuung oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom
                                                                                                  Verein zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell
                                                                                                  eingesetzten Helfer des Versicherungsnehmers oder Versicherten.
                                                                                        C3-4.4    Ist der Beweis für das Vorliegen einer der genannten Gefahren
                                                                                                  oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der
                                                                                                  Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
                                                                                                  dass der Schaden auf eine dieser Gefahren oder Ursachen zurück-
                                                                                                  zuführen ist.
                                                                                        C3-4.5    Ausgeschlossen sind ferner Schäden infolge Schlüsselverlust, wenn
Abschnitt C3                                                                                      ein Missbrauch nach den Umständen entsprechend ausgeschlossen
Schlüsselverlustversicherung                                                                      ist.

                                                                                        C3-5      Schlüsselträger
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen                        Berechtigte Schlüsselträger sind
Nachträgen wie folgt erweitert werden:                                                            (1) der Versicherungsnehmer und dessen Organe;
                                                                                                  (2) für den Verein ehrenamtlich Tätige, die vom Versicherungsneh-
C3-1            Versichertes Risiko
                                                                                                      mer den Schlüssel ausgehändigt bekommen haben;
C3-1.1          Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden durch Abhandenkommen                   (3) Personen, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
                von Schlüsseln im Gewahrsam von berechtigten Schlüsselträgern                         zum Versicherungsnehmer stehen und von diesem den Schlüs-
                zu Schließanlagen der sich im Eigentum des Versicherungsnehmers                       sel ausgehändigt bekommen haben;
                befindenden und zu Vereinszwecken genutzten Räumlichkeiten und
                                                                                                  (4) Dienstleister und Lieferanten, die vom Versicherungsnehmer
                Gebäuden.
                                                                                                      den Schlüssel ausgehändigt bekommen haben;
C3-1.2          Ein Versicherungsfall ist jegliches, auch zeitweiliges Abhandenkom-
                                                                                                  (5) soweit dies besonders vereinbart ist, vereinsfremde Dritte, die
                men eines Schlüssels der Schließanlage des Versicherungsnehmers,
                                                                                                      vom Versicherungsnehmer den Schlüssel ausgehändigt bekom-
                soweit nach Kenntnis des Verlustes 72 Stunden vergangen sind.
                                                                                                      men haben.
C3-1.3          Der Versicherer leistet Ersatz für die Kosten der Sicherungsmaß-
                nahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vorkehrung gegen die            C3-6      Geltungsbereich
                unbefugte Benutzung des Schlüssels für geboten halten durfte auch
                dann, wenn nach Kenntnis des Verlustes noch keine 72 Stunden            C3- 6.1   Die Versicherung gilt für das Mitführen der Schlüssel der Schließ-
                vergangen sind.                                                                   anlage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
                                                                                        C3- 6.2   Die Versicherung bezieht sich auf die Schließanlage zu sich im
C3-2            Ersatzleistung                                                                    Eigentum des Versicherungsnehmers befindenden und zu Vereins-
                                                                                                  zwecken genutzten Räumlichkeiten und Gebäuden.
                Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwen-
                digen Aufwendungen für
                                                                                        C3-7      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                (1) die Beschaffung von Ersatzschlüsseln;
                (2) die Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel;                            In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:

                (3) unvermeidbares, gewaltsames Öffnen von Schlössern;                  C3-7.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

                (4) den teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließanlage,                (1) Der Versicherungsnehmer hat ein Verzeichnis der Personen zu
                    soweit der Austausch aus sicherheitstechnischen Gründen                           führen, denen ein Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssel zu
                    unumgänglich ist;                                                                 der versicherten Schließanlage anvertraut worden ist.

                (5) vorläufige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Bewachung, unverzüg-                     (2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                    licher Austausch von Schlössern der Außentüren).                                  - bei der Auswahl der Schlüsselträger die Sorgfalt nach kauf-
                                                                                                        männischen Grundsätzen zu wahren;
C3-3            Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                                        - die Schlüssel dem Schlüsselträger nur gegen Quittung aus-
                Jahreshöchstersatzleistung, Selbstbeteiligung)                                          zuhändigen;
C3-3.1          Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver-                 - jeden Schlüsselträger bei der Aushändigung der Schlüssel
                sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die                         auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Textform hinzu-
                Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen.                                      weisen.
C3-3.2          Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine                       Sorgfaltspflichten sind:
                Entschädigungsleistung geleistet wird.                                                - die ausgehändigten Schlüssel nur für vereinstypische
C3-3.3          Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-                        Zwecke im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zu ver-
                gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines                      wenden;
                Versicherungsjahres auf das Einfache der jeweils vereinbarten                         - keine Schlüssel an Dritte weiterzugeben;
                Versicherungssummen begrenzt.                                                         - die Schlüssel, die während der Tätigkeit für den Verein
C3-3.3          Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                      benötigt werden, ständig im persönlichen Gewahrsam mit-
                Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers                        zuführen oder sicher zu verwahren;

                                                                                                                                                                   63

[Seite 64]
                    - die ausgehändigten Schlüssel außerhalb der Tätigkeit für        C4-2.2   Musikzubehör (Musikzubehör wird definiert wie folgt: Bögen, Ver-
                      den Verein und wenn diese nicht benötigt werden, in den                  stärker, Lautsprecher, Verzerrer, Mikrophone Sitze, Stehhilfen, No-
                      Vereinsräumlichkeiten oder am ständigen Wohnsitz unter                   tenständer, Instrumentenständer, Behältnisse, Kabel, Kopfhörer);
                      Verschluss aufzubewahren;
                                                                                      C4-2.3   Noten.
                    - alle Verluste von Schlüsseln dem Vorstand und der Schlüs-
                      selverwaltung unverzüglich zu melden.                           C4-2.4   Nicht versichert sind sich nicht im Eigentum des Vereines befin-
                                                                                               dende Instrumente, Musikzubehör und Noten (z.B. sich im privaten
                (3) Für den Versicherungsnehmer gelten die Sorgfaltspflichten                  Eigentum der Vereinsmitglieder befindende Instrumente).
                    nach Ziffer C3-7 im gleichen Maße.
C3-7.2          Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                   C4-3     Geltungsbereich
                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                                                                                      C4-3.1   Die Musikinstrumenteversicherung gilt weltweit (auch während
                (1) beim zuständigen Fundbüro Anzeige zu erstatten und nachzu-                 eines durch den Verein organisierten oder veranlassten vorüberge-
                    fragen.                                                                    henden Auslandaufenthaltes wie z.B. während einer Vereinsfreizeit)
                (2) Rückgriffsrechte für den Versicherungsfall gegen verantwort-               vereinbart.
                    liche Lieferanten und Dienstleister gem. Ziffer C3-5 sowie        C4-3.2   Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf diejenige Zeit,
                    vereinsfremde Dritte gem. Ziffer C3-5 sicherzustellen, solche              während die versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2 sich im Ge-
                    Rechte für den Versicherungsfall nicht aufzugeben und den                  brauch, auf dem Transport oder in zeitweiser Ruhe befindet (C4-3.4
                    Versicherer bei der Durchsetzung dieser Rückgriffe zu unter-               beachten).
                    stützen.
                                                                                      C4-3.3   Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die versicherten
                (3) vor dem teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließ-
                                                                                               Sachen gem. Ziffer C4-2 dritten Personen zur Benutzung oder
                    anlage hat der Versicherungsnehmer von der Herstellerfirma
                                                                                               in Gewahrsam übergeben werden: in solchen Fällen dürfen diese
                    prüfen zu lassen, ob auch durch eine kostengünstigere Ver-
                                                                                               dritten Personen jedoch nicht von den ihnen laut Bürgerlichem
                    änderung der Schlösser oder der Schlüssel die Funktion der
                                                                                               Gesetzbuch obliegenden Pflichten befreit werden. Die Übergabe an
                    Schließanlage sichergestellt werden kann. Das Ergebnis dieser
                                                                                               Nichtmitglieder und vereinsfremde Dritte für die Dauer von mehr
                    Prüfung ist dem Versicherer vor der Entscheidung über die zu
                                                                                               als einem Monat ist nicht versichert.
                    treffende Maßnahme mitzuteilen.
C3-7.3          Verletzung der Obliegenheiten                                         C4-3.4   Befinden sich die versicherten Sachen in einem Fahrzeug, das im
                                                                                               Freien, in Parkhäusern oder in unbewachten und unverschlossenen
                Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen gem.              Garagen oder sonstigen Abstellplätzen abgestellt ist, besteht der
                Ziffer D3-3.3.                                                                 uneingeschränkte Versicherungsschutz gegen Schäden durch Dieb-
                                                                                               stahl oder Abhandenkommen nur, sofern der Versicherungsnehmer
C3-8            Repräsentanten                                                                 nachweist, dass der Schaden nicht in der Zeit von 01:00 Uhr und
                                                                                               06:00 Uhr eingetreten ist oder das Fahrzeuge während dieser Zeit
                In Ergänzung zu Ziffer D5-6 gilt:
                                                                                               ständig beaufsichtigt war. Sofern diese Voraussetzungen nicht ge-
                Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten               geben sind, ist die Entschädigung auf 2.000 EUR begrenzt.
                der berechtigten Schlüsselträger zurechnen lassen.
                                                                                      C-4      Versicherungswert
                                                                                               Als Versicherungswert für die versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2
                                                                                               gilt der Neuwert vereinbart.
                                                                                               Liegt der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende
                                                                                               Zeitwert unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises (Neuwert),
                                                                                               gilt nur der Zeitwert versichert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
                                                                                               Neuwert der Sache, abzüglich eines dem Zustand der versicherten
                                                                                               Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch usw.) entsprechenden Betra-
                                                                                               ges (Zeitwert).
Abschnitt C4
Musikinstrumenteversicherung                                                                   Bei der Ermittlung des Versicherungswertes ist die Begrenzung der
                                                                                               Leistung gem. Ziffer C4-6 zu beachten.

Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere       C4-5     Ersatzleistung
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
                                                                                      C4-5.1   Ersetzt werden bei Beschädigungen die Kosten der Reparatur zum
Nachträgen wie folgt erweitert werden:
                                                                                               Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Übersteigen die Kosten einer
                                                                                               Reparatur den Versicherungswert, ist die Entschädigungsleistung
C4-1            Versichertes Risiko, versicherte Gefahren                                      auf die Höhe des aktuellen Versicherungswertes begrenzt.
C4-1.1          Der Versicherer haftet innerhalb des definierten Geltungsbereiches    C4-5.2   Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer den Versicherungswert ohne
                gem. Ziffer C4-3 für Beschädigung oder Verlust an versicherten                 Abzug und im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung, soweit
                Sachen gem. Ziffer C4-2.                                                       der Versicherer keine erstranginge Spezialreparatur bestimmt, die
C4-1.2          Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden, entstan-             Reparaturkosten und etwaige Versandkosten nach Vorlage der
                den durch:                                                                     Originalrechnung oder beglaubigter Abschrift, vorausgesetzt, dass
                                                                                               vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und die Höhe der Repara-
                -   Transport, Transportmittelunfall,
                                                                                               turkosten von dem Versicherer anerkannt wurden.
                -   Diebstahl,
                                                                                      C4-5.3   Liegt ein bedingungsgemäß versicherter Versicherungsfall vor, über-
                -   Abhandenkommen,                                                            nimmt der Versicherer im Rahmen Versicherungssumme die Kosten
                -   Veruntreuung, Unterschlagung,                                              eines Leihinstrumentes bis max. 2.000 EUR auf erstes Risiko.
                -   Raub, räuberische Erpressung,                                     C4-5.3   Bei durch Feuer, Einbruchdiebstahl und Vandalismus (nach einem
                -   Vertauschen,                                                               Einbruch) abhanden gekommene oder zerstörte Echtheitszerti-
                                                                                               fikate/Wertgutachten übernimmt der Versicherer die Kosten der
                -   Liegenlassen,
                                                                                               Wiederherstellung/Ersatzbeschaffung. Die Entschädigung ist auf
                -   Brand, Blitz, Explosion,                                                   2.000 EUR auf erstes Risiko begrenzt.
                -   Flüssigkeiten, Wasser,                                            C4-5.4   Eine evtl. entstandene und durch die Reparatur nicht auszuglei-
                -   elementare Ereignisse und                                                  chende Wertminderung wird nicht entschädigt.
                -   unvorhergesehene Wetterereignisse.                                C4-5.5   Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder Gesamt-
C4-1.3          In Abänderung von Abs. 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für            auffrischungen des versicherten Gegenstandes sowie für Ver-
                Schäden an versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2.3 nur auf die Ge-              mögensnachteile durch Benutzungsausfall kommt der Versicherer
                fahren: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Leitungs-            nicht auf.
                wasser*, Transportmittelunfall und höhere Gewalt. * Leitungswas-      C4-5.6   Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas ereignen, soll
                serschaden wird definiert wie folgt: Leitungswasser tritt aus der              möglichst die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes
                Wasser-, Heizungs- oder Klimaversorgung bzw. –entsorgung eines                 in dem Lande erfolgen, in dem sich der Schaden ereignet hat, vor-
                Gebäudes bestimmungswidrig aus und die versicherten Gegenstän-                 behaltlich der Beachtung devisenrechtlicher Vorschriften. Besteht
                de werden hierdurch beschädigt.                                                der Versicherungsnehmer darauf, dass der Gegenstand an den
                                                                                               Hersteller oder an eine Reparaturstelle in einem der Länder Europas
C4-2            Versicherte Sachen                                                             überführt wird, so trägt der Versicherer die dadurch entstehenden
                                                                                               Transportkosten nur, wenn er vorher seine Genehmigung erteilt
                Versichert sind sich im Eigentum des Versicherungsnehmers be-
                                                                                               hat. Die weitere Bearbeitung des Versicherungsfalls tritt nach dem
                findende:
                                                                                               Zeitpunkt ein zu dem der betreffende Gegenstand an den Hersteller
C4-2.1          Instrumente,                                                                   abgeliefert worden ist. In solchen Fällen ist der Versicherungsneh-


64

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           mer verpflichtet, die mit der Reparatur beauftragte Stelle zu ver-                 vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, insbesondere
           anlassen, dem Versicherer zunächst einen genauen Bericht über den                  dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Instrumente der
           festgesetzten Schaden und einen Kostenvoranschlag für dessen                       Empfindlichkeit entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt
           Behebung einzureichen.                                                             werden. Soweit die versicherten Sachen gem. C4-2 sich nicht im
                                                                                              Gebrauch befinden, sind sie möglichst in ihren dafür bestimmten
                                                                                              Behältern zu verwahren.
C4-6       Begrenzung der Leistung
                                                                                   C4-8.1.2   Sind die versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2 auf einer Veranstal-
C4-6.1     Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver-              tung benutzt worden und werden diese danach im Veranstaltungs-
           sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die                    gebäude zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn
           Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen.                                 es sich um ein massives Gebäude handelt und die Instrumente in
                                                                                              einem separaten, verschlossenen Raum oder sonst wie unter Ver-
C4-6.2     Versicherte Sachen gem. Ziffer C4-2.3 gelten bis zu einer Versiche-
                                                                                              schluss aufbewahrt werden.
           rungssumme in Höhe von 2.000 EUR auf Erstes Risiko mitversi-
           chert.                                                                  C4-8.1.3   Bei Beförderung und Versand ist dafür Sorge zu tragen, dass die
                                                                                              versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2 in verschlossenen, zum Trans-
C-6.3      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
                                                                                              port solcher Instrumente bestimmten Behältnissen verpackt zur
           gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
                                                                                              Beförderung oder Absendung kommen.
           Versicherungsjahres auf das Einfache der jeweils vereinbarten
           Versicherungssummen begrenzt.                                           C4-8.1.4   Bei Versand mit der Eisenbahn hat die Auslieferung als Expressgut
                                                                                              zu erfolgen.
C-6.4      Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
           Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers        C4-8.1.5   Bei Versand mittels Flugzeug sind die postalischen Vorschriften
           mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).                                 bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden Luftverkehrs-
                                                                                              gesellschaft zu befolgen.
C4 – 4.4   Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
           Entschädigungsleistung geleistet wird.                                  C4-8.1.6   Bei Beförderung durch Kraftwagen sind die versicherten Sachen
                                                                                              gem. Ziffer C4-2 derart zu verstauen, zu befestigen und zu be-
                                                                                              decken, dass sie nicht ohne Schwierigkeiten abhanden kommen,
C4-7       Ausschlüsse                                                                        entwendet oder beschädigt bzw. zerstört werden sowie nicht durch
                                                                                              Herumschleudern, Herunterfallen, Witterungseinwirkungen (Nässe
C4-7.1     Nicht versicherte Sachen
                                                                                              und/oder Hitze usw.) oder fallende andere Gegenstände Schaden
           Nicht versichert sind sich nicht im Eigentum des Vereines befin-                   erleiden können.
           dende Instrumente, Musikzubehör und Noten (z.B. sich im privaten
                                                                                   C4-8.1.7   Die Beförderung durch einen Boten, ein öffentliches Beförderungs-
           Eigentum der Vereinsmitglieder befindende Instrumente).
                                                                                              unternehmen oder durch besonders vertrauenswürdige Personen
           In Ergänzung zu den gem. Ziffer D5-7 ausgeschlossenen Gefahren                     hat nach Möglichkeit ohne jegliche Unterbrechung und auf dem
           gilt:                                                                              kürzesten Wege zu geschehen.
C4-7.2     Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche                        C4-8.1.8   Der Versicherungsnehmer hat ein Verzeichnis zu führen, welche
                                                                                              versicherten Sachen gem. C4-2 im Eigentum des Vereines sind.
           (1) unmittelbar oder mittelbar auf Mängel (natürliche und/oder
               mangelhafte Beschaffenheit) zurückzuführen sind, die bereits        C4-8.1.9   Dem Versicherer ist auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten
               bei Versicherungsabschluss vorhanden waren;                                    Sachen gem. Ziffer gem. C4-2 einzureichen.
           (2) zu hohen oder zu niedrigen Feuchtigkeitsgehalt der Luft (Kälte,     C4-8.2     Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
               Hitze und Luftfeuchtigkeit), Luftdruck- und Temperatureinflüs-
                                                                                   C4-8.2.1   Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vor-
               se sowie durch Einwirkung von Licht und Strahlen herbeige-
                                                                                              handensein und den Wert der versicherten Sache zur Zeit des Ver-
               führt werden;
                                                                                              sicherungsfalls; die Versicherungssumme bildet lediglich die Grenze
           (3) durch Leimlösungen;                                                            der Ersatzpflicht des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hat
                                                                                              daher den Beweis zu führen, dass die Umstände eingetreten sind,
           (4) durch Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestimmungs-
                                                                                              welche die Ersatzpflicht bedingen, und dass die Gegenstände, für
               gem.en Gebrauches entstanden sind sowie reine Lack-, Kratz-
                                                                                              welche er Entschädigung beansprucht, den versicherten Wert vor
               und Schrammschäden;
                                                                                              dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei Antragstellung hierüber
           (5) durch die Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung und Reinigung                  Nachweise vorgelegt und diese von dem Versicherer ausdrücklich
               durch einen Fachbetrieb entstanden sind;                                       anerkannt wurden.
           (6) des Abhandenkommens, des Diebstahls, der Veruntreuung               C4-8.2.2   Der Versicherungsnehmer hat für die Rettung des versicherten
               oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom Verein                    Gegenstandes aus einer drohenden oder entstandenen Gefahr bzw.
               zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell ein-                   bei Diebstahl oder Abhandenkommen für Wiedererlangung des ver-
               gesetzten Helfer des Versicherungsnehmers oder Versicherten.                   sicherten Gegenstandes zu sorgen (siehe auch Ziffer D5-3). Wenn
                                                                                              ein Dritter für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann,
C4-7.3     Für versicherte Sachen gem. Ziffer C4-2.1 und C4-2.2 gilt folgendes
                                                                                              so hat der Versicherungsnehmer den Rückgriff gegen diesen sicher-
           vereinbart:
                                                                                              zustellen unter Beachtung der für die Beförderungsunternehmen
           Innere Schäden und Defekte (z.B. durch Überspannung, Induktion,                    geltenden Vorschriften (siehe auch Ziffer D3-3.2.2).
           Nichtfunktionieren und Kurzschluss), Röhren- und Fadenbruch
                                                                                   C4-8.2.3   Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der Versicherungs-
           gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass
                                                                                              nehmer die Einschränkung der Haftung der Beförderungsunterneh-
           diese Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,
                                                                                              men oder dergleichen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt
           Leitungswasser, Sturm/Hagel, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruch-
                                                                                              und dadurch seine Ansprüche gegen den Versicherer ganz oder
           diebstahl, Raub, räuberische Erpressung oder Unfall (unmittelbar
                                                                                              teilweise verwirkt habe.
           von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
           Ereignis) entstanden sind. Brand- oder Explosionsschäden, die           C4-8.2.4   Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Totalschaden
           Folgeschäden von inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Faden-                    des versicherten Instrumentes, so verfällt dieses dem Versicherer
           bruch sind, gelten jedoch versichert.                                              unbeschadet des Übergangs möglicher Ersatzansprüche gegen
                                                                                              Dritte auf den Versicherer. Wird ein gestohlener oder abhanden
C4-7.4     Mittelbare Schäden
                                                                                              gekommener Gegenstand, für den der Versicherer Schadenersatz
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner mittelbare                      geleistet und das Eigentumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle
           Schäden aller Art.                                                                 und freien Verfügung des Versicherers gebracht, so kann er vom
                                                                                              Versicherungsnehmer binnen einer vom Tage der Wiedererlangung
C4-7.5     Folgeschäden                                                                       gerechneten Frist von einem Monat durch Rückvergütung des be-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Folgeschäden jeg-                      zahlten Betrages zurückerworben werden. In einem solchen Falle
           licher Art. Schäden gem. C4-7.3 sind mitversichert.                                übernimmt der Versicherer jedoch keinerlei Gewähr bezüglich des
                                                                                              Zustandes, der Verwahrung und der Beförderung des Instrumentes
C4-7.6     Ist der Beweis für das Vorliegen einer der genannten Gefahren                      und die Zurückerwerbung ist unwiderruflich.
           oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der
           Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit,           C4-8.2.5   Sofern der Versicherungsnehmer – auch nach erfolgter Scha-
           dass der Schaden auf eine dieser Gefahren oder Ursachen zurück-                    denzahlung – irgendwelche Nachrichten über den Verbleib der
           zuführen ist.                                                                      gestohlen oder abhanden gekommenen Gegenstände erhält, ist er
                                                                                              verpflichtet, dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienst-
                                                                                              stelle hiervon sofort Kenntnis zu geben und alles zu tun, was zur
                                                                                              Wiedererlangung und Sicherstellung des Gegenstandes notwendig
C4-8       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                                              ist.
           In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:
                                                                                   C4-8.3     Verletzung der Obliegenheiten
C4-8.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                              Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen des
C4-8.1.1   Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder                   Teil D3-3.3.


                                                                                                                                                              65

[Seite 66]
Teil D Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A - C                                            D1-4.2     Verzug und Schadensersatz
                                                                                                   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
                                                                                                   rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
                                                                                                   verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Unter die im Folgenden als Allgemeinen Haftpflichtversicherung bezeichneten Ver-
sicherungen zählen alle unter Abschnitt A genannten Risiken.                                       Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags
                                                                                                   in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Unter die im Folgenden als D&O-Versicherung bezeichneten Versicherungen zählen
                                                                                                   Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
alle unter Abschnitt B genannten Risiken.
                                                                                        D1-4.3     Mahnung
Unter die im Folgenden als Sachversicherungen bezeichneten Versicherungen
zählen alle unter Abschnitt C genannten Risiken.                                                   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
                                                                                                   den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-
                                                                                                   Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
Abschnitt D1                                                                                       frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
                                                                                                   zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
                                                                                                   Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
D1-1           Beginn des Versicherungsschutzes                                                    rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
                                                                                                   Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
               Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein                       Kündigungsrecht) hinweist.
               angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über       D1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung
               die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
               Einmalbeitrags.                                                                     Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
                                                                                                   Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
                                                                                                   des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
D1-2           Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                                                   oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
D1-2.1         Beitragszahlung                                                                     zur Leistung frei.
               Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt,              D1-4.5     Kündigung nach Mahnung
               entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
                                                                                                   Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
               jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
                                                                                                   Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah-
D1-2.2         Versicherungsperiode                                                                nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
               Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die                  Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
               vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte              Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist ver-
               Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-                 bunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
               periode der Vertragsdauer.                                                          der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
D1-2.3         Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versiche-                    Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
               rung gilt:                                                                          ausdrücklich hinzuweisen.
               Versicherungsjahr                                                        D1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung
               Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte                     Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
               Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-                     Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung
               rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre                   mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
               bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.                       wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf ver-
                                                                                                   anlasst wird.
D1-3           Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen                                    Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur
               verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                                               Zahlung bestehen.
D1-3.1         Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
               Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeit-
                                                                                        D1-5       Lastschriftverfahren
               punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen            D1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
               Versicherungsbeginn zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
                                                                                                   Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart
               Bestehen eines Widerrufrechts.
                                                                                                   worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
               Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver-                   des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
               tragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
               Vertragsschluss zu zahlen.                                                          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
                                                                                                   nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
               Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in                        auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
               Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-                    Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs-
               schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.                                    aufforderung des Versicherers erfolgt.
               Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-
                                                                                        D1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
               nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
               einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Ver-                       Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
               sicherungsscheins zu zahlen.                                                        mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
D1-3.2         Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                                 eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SE-
                                                                                                   PA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
               Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach D1-3.1                 zu kündigen.
               gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
               der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.                           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
                                                                                                   Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag
               Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                   und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
               die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
D1-3.3         Leistungsfreiheit des Versicherers                                                  Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
                                                                                                   schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in
               Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-                        Rechnung gestellt werden.
               trag nicht rechtzeitig nach D1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
               einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall
               nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den          D1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
               Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
                                                                                        D1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
               B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis
               im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des                   Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur
               Beitrags aufmerksam gemacht hat.                                                    derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
               Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer                   der Versicherungsschutz bestanden hat.
               die Nichtzahlung zu vertreten hat.                                       D1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
                                                                                                   und fehlendem versicherten Interesse
D1-4           Folgebeitrag                                                             D1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung inner-
D1-4.1         Fälligkeit                                                                          halb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
                                                                                                   Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu
               Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungswei-                    erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
               se jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn                belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
               oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
               Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst                nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
               wird.                                                                               der Widerrufsfrist beginnt.


66

[Seite 67]
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der                        Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Ver-
           Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungs-                    tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
           schutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der                  ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die
           Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in                      Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss
           Anspruch genommen hat.                                                              der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
D1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen            D2-2.1.2   Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
           Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
                                                                                               Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
                                                                                               -   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine
           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers
                                                                                                   Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet
           beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
                                                                                                   wurde,
           gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
           Geschäftsgebühr zu.                                                                 -   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
                                                                                                   Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
D1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
           wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der                   -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten
           Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.                                     Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
D1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung                    Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail,
           vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag                    Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der
           zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur                     Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
           bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versiche-
                                                                                    D2-2.1.3   Für die D&O-Versicherung gilt:
           rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                                                                               Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
D1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags ver-
           pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-                  -   der Versicherer einen Anspruch auf Freistellung anerkannt oder
           rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,                     zu Unrecht abgelehnt hat oder
           die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
           Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann                        -   der Versicherer den versicherten Personen die Weisung erteilt,
           jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                                      es zum Rechtsstreit über den Anspruch kommen zu lassen.

           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der                  Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail,
           Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-                    Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Anerkennung
           vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht              oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder nach der Rechts-
           in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von                   kraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils
           den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                        zugegangen sein.
                                                                                               Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der
                                                                                               Versicherungsvertrag mit Abschluss der Liquidation automatisch.
                                                                                               Wird der Versicherungsnehmer neu beherrscht, endet der Versiche-
                                                                                               rungsvertrag automatisch spätestens nach Ablauf einer Frist von
                                                                                               zwei Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
                                                                                    D2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                                               Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem
                                                                                               Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
                                                                                               jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-
                                                                                               punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
                                                                                               periode, wirksam wird.
Abschnitt D2
Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                              D2-2.3     Kündigung durch Versicherer
                                                                                               Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-
D2-1       Dauer und Ende des Vertrags                                                         gang beim Versicherungsnehmer wirksam.
D2-1.1     Vertragsdauer
                                                                                    D2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nicht für
           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
           raum abgeschlossen.                                                                 die D&O-Versicherung)
           Für die D&O-Versicherung gilt:                                           D2-3.1     Übergang der Versicherung

           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-         D2-3.1.1   Für die Sachversicherungen gilt:
           raum abgeschlossen.                                                                 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,
           Dies gilt nicht bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr. In                 so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien:
           diesem Fall gilt die Vertragsdauer von einem Jahr als vereinbart.                   Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der
                                                                                               Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem
D2-1.2     Stillschweigende Verlängerung                                                       Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des
           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich                   Versicherungsnehmers ein.
           der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer
                                                                                               Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im
           der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
                                                                                               Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf
           jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
                                                                                               Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
D2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                            Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeug-
                                                                                               nisse zu beziehen.
           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
           Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung                    Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich
           bedarf.                                                                             gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
D2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                     D2-3.1.2   Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-                      Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des
           sicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder                     Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
           jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem                      sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflich-
           Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen                    ten ein.
           Jahres zugegangen sein.
                                                                                               Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,
D2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die D&O-Ver-                    eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem
           sicherung)                                                                          Dritten übernommen wird.
           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung        D2-3.2     Kündigung
           vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
           Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall                     Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Ver-
           des Interesses Kenntnis erlangt.                                                    sicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
                                                                                               in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
                                                                                               Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab
D2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                                               der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
D2-2.1     Kündigungsrecht
                                                                                               Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit soforti-
D2-2.1.1   Für die Sachversicherungen gilt:                                                    ger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungspe-

                                                                                                                                                                 67

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           riode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn                  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach D3-1.1
           es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender                     Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
           Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb                     Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
           eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.                             Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
D2-3.3     Beitrag                                                                            nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
                                                                                              Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
           Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als                         Bedingungen geschlossen hätte.
           Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während
                                                                                   D3-1.2.3   Vertragsänderung
           einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
                                                                                              Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach D3-1.1
           Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräuße-                  Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
           rer allein für die Zahlung des Beitrags.                                           Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
D2-3.4     Anzeigepflichten                                                                   zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be-
                                                                                              dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags-
           Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber                   bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
           unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzei-               Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen-
           gen.                                                                               den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht                       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
           kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als                    zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
           einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem                    für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
           Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu                      nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
           nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag                     Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
           mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.                                          dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
                                                                                              dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Ver-
           äußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige           D3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
           hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
           verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die              rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
           Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt                    machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
           hat.                                                                               Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
                                                                                              Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
                                                                                              angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
                                                                                              Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
                                                                                              stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
                                                                                              Recht begründen.

                                                                                   D3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
                                                                                              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
                                                                                              rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
                                                                                              nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
Abschnitt D3                                                                                  Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                                         hingewiesen hat.

                                                                                   D3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
D3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                                     Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün-
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                                          digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht
D3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche                  angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
           Umstände                                                                           kannte.

           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-             D3-1.6     Anfechtung
           erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände                        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
           anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,                  schung anzufechten, bleibt bestehen.
           Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
           sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu    D3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer               Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und
           dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor                    zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
           der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                  Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers                      fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
           geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und D3-1.2                     zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
           sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die                    Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
           Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichti-
           gen.                                                                    D3-2       Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherun-
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht                  gen und die D&O-Versicherung)
           nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur be-
                                                                                   D3-2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
           rufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
           Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                       D3-2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags-
                                                                                              erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
D3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                     Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versiche-
D3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                    rungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die unge-
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach D3-1.1                  rechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher
           Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall                   wird.
           des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche-        D3-2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vor-
           rungsschutz.                                                                       liegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem
           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-                der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
           rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi-       D3-2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach D3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die
           gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.                    Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger                       mitversichert gelten soll.
           Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche-         D3-2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers
           rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei        D3-2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsneh-
           Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen                   mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
           Bedingungen geschlossen hätte.                                                     erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,                 gestatten.
           darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Ver-           D3-2.2.2   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
           sicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig                  vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vor-
           angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung                    genommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer
           des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang                   unverzüglich anzeigen.
           der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht        D3-2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
           aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die                    unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs-
           Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                                             nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
D3-1.2.2   Kündigung                                                                          Kenntnis erlangt hat.

68

[Seite 69]
D3-2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer                              über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
D3-2.3.1   Kündigungsrecht                                                                    halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                                                                              hat, den Vertrag fristlos kündigen.
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach D-2.2.1,
           kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der                       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungs-
           Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob                      nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
           fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober                grob fahrlässig verletzt hat.
           Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                 D3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
           Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Ver-                  Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-
           sicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                    rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
           Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach D3-
                                                                                   D3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
           2.2.2 und D3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
                                                                                              Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisun-
           einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                                              gen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
D3-2.3.2   Vertragsänderung                                                                   Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
           Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der                      wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versi-
           Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen-                      cherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
           den erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten                   hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
           Gefahr ausschließen.                                                               handeln.
           Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr            D3-3.2.2   Für die Sachversicherungen gilt zusätzlich zu D3-3.2.1:
           als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der                 Der Versicherungsnehmer hat
           erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
           innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-                    (1) dem Versicherer den Schadenseintritt, nachdem er von ihm
           rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der                   Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
           Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht                         telefonisch – anzuzeigen;
           hinzuweisen.                                                                       (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum
                                                                                                  unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
D3-2.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                                              (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
           Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung
                                                                                                  abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
           nach D3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats
           ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt                       (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Scha-
           werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der                        denstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer
           Gefahrerhöhung bestanden hat.                                                          freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
                                                                                                  sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.
D3-2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                                 durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besich-
D3-2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der                  tigung durch den Versicherer aufzubewahren;
           Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-                    (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft –
           rungsnehmer seine Pflichten nach D3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.                    auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung
           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig,                      des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht
           so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis                    des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
           zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                      Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
           mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat                    Entschädigungspflicht zu gestatten;
           der Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                                                                              (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be-
D3-2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach D3-2.2.2 und D3-2.2.3 ist der
                                                                                                  schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
           Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
           nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer                    (7) Rückgriffsrechte für den Versicherungsfall gegen verantwort-
           hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche-                        liche betriebsfremde Dritte sicherzustellen, solche Rechte für
           rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat                         den Versicherungsfall nicht aufzugeben und den Versicherer bei
           der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so                     der Durchsetzung dieser Rückgriffe zu unterstützen;
           gilt D3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des                  (8) Auf Verlangen des Versicherers nach Zahlung der Entschä-
           Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem                       digung etwaige Regressansprüche gegen Dritte schriftlich
           Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,                        abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne Verzug,
           bekannt war.                                                                           gegebenenfalls gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu
D3-2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,                                 stellen.
           (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer-                   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
               höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls                einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die
               oder den Umfang der Leistungspflicht war oder                                  Obliegenheiten nach D3-3.2.1 und D3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen –
           (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für              soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
               die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung                   möglich ist.
               nicht erfolgt war oder                                              D3-3.2.3   Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu D3-
           (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt                      3.2.:
               der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen ent-                      (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Wo-
               sprechend erhöhten Beitrag verlangt.                                               che anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprü-
                                                                                                  che erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den
                                                                                                  Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht
D3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                werden.
D3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                 (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
                                                                                                  Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermitt-
D3-3.1.1   Für die Sachversicherungen gilt:
                                                                                                  lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
           Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh-                      Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
           mer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:                         wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
                                                                                                  Schriftstücke übersandt werden.
           (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag-
               lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;                                     (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich
                                                                                                  geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm
           (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Oblie-                     gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer
               genheiten.                                                                         unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
D3-3.1.2   Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versiche-                       Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
           rung gilt:                                                                             Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

           Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsneh-                        (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
           mer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist                        tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungs-
           zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä-                     nehmer fristgemäße Widerspruch oder die sonst erforderlichen
           gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,                        Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders                     es nicht.
           gefahrdrohend.                                                                     (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
                                                                                                  gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
D3-3.1.3   Rechtsfolgen
                                                                                                  dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig                      im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
           eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-                   Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht


                                                                                                                                                              69

[Seite 70]
                sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor-                    rungsumfang anzugeben.
                derten Unterlagen zur Verfügung stellen.                            D4-1.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
D3-3.2.4   Für die D&O-Versicherung gilt abweichend von D3-3.2.1:                                Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach D4-1.1.1
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-                       vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
           rungsfalls nachfolgende Obliegenheiten zu erfüllen. Diese und die                     D3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
           Rechtsfolgen bei Verletzung gelten sinngemäß. auch für die ver-                       oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt
           sicherten Personen.                                                                   nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                                 Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
           (1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
               Schadens zu sorgen.                                                  D4-1.1.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche-           D4-1.1.3.1   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
                rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen                       versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen
                – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn                         den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
                die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                             Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne
                Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche                     Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
                Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nachpflichtgemä-                          schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
                ßem Ermessen zu handeln.                                            D4-1.1.3.2   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich-
           (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzu-                    tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung
               zeigen.                                                                           ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann
           (3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße                           aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
               Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermitt-                      Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
               lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach                    bei demselben Versicherer bestehen.
               Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens                         Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
               wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten                    Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden,
               Schriftstücke übersandt werden.                                                   so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in
           (4) Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges                      der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
               Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl                            nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
               oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum                         summen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem
               Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Ver-                       Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
               sicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer                      Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise,
               unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versiche-                        dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
               rungsfall selbst bereits angezeigt wurde.                                         leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
                                                                                                 diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
           (5) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich
               geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen             D4-1.1.3.3   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
               diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls un-                 Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
               verzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes                   gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
               oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid                      Vertrag nichtig.
               muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen,                      Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
               ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.                               er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
           (6) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich                       langt.
               geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens dem Ver-         D4-1.1.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung
               sicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
                                                                                    D4-1.1.4.1   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr-
               der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Die versicherte
                                                                                                 fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
               Person muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder-
                                                                                                 der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der
               lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
                                                                                                 später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs-
               Verfügung stellen.
                                                                                                 summe unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den
D3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                         Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
D3-3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach D3-3.1                        nicht gedeckt ist.
           oder D3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung                 Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versiche-
           zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit                  rungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeit-
           ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu                   punkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
           kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
                                                                                    D4-1.1.4.2   Die Regelungen nach D4-1.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die
           mers entspricht.
                                                                                                 Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
D3-3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-                     der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert ge-
           rungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,                        sunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
           ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,                gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
           wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                        worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge                     Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan-
           hingewiesen hat.                                                                      gen.
D3-3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver-          D4-1.2       Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
           sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
           fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-         D4-1.2.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
           nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für                      Versicherungsverträgen versichert ist.
           den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für       D4-1.2.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass
           die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden                      der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des
           Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-                   später geschlossenen Vertrags verlangen.
           mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                             D4-1.2.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                 es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
                                                                                                 Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
                                                                                                 dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt
                                                                                                 wird, dem Versicherer zugeht.
                                                                                    D4-1.3       Für die D&O-Versicherung gilt:
                                                                                    D4-1.3.1     Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend ge-
                                                                                                 machten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag
                                                                                                 Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmer und versicherte
Abschnitt D4                                                                                     Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem ander-
Weitere Regelungen                                                                               weitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungs-
                                                                                                 pflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und
D4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                             insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet.
                                                                                                 Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil
D4-1.1     Für die Sachversicherungen gilt:                                                      der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine
D4-1.1.1   Anzeigepflicht                                                                        Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
           Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr                     versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige
           versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versiche-                    Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den
           rung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere                      Versicherer dieses Vertrages abzutreten.
           Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine            D4-1.3.2     Sofern der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person das
           Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versiche-                      durch diesen Vertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert


70

[Seite 71]
         (Mehrfach/Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies           D4-5.2      Klagen gegen Versicherungsnehmer
         dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.                                             Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
                                                                                              rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
D4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                        dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
D4-2.1   Form, zuständige Stelle                                                              Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
                                                                                              Aufenthalt.
         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
                                                                                              Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
         den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber
                                                                                              Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
         dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                                                                                              ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
                                                                                              Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
         in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
                                                                                              für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
         Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen           D4-6        Anzuwendendes Recht
         Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
         Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und                      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         Anzeigen bleiben bestehen.
D4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                      D4-7        Kündigung nach Wohnsitzverlegung ins Ausland
         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem                       Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, ist
         Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,                      der Versicherer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
         die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die                             Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
         Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Ver-                       rungsnehmer wirksam.
         sicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
                                                                                              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
         Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
                                                                                              von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
         den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung
                                                                                              von der Wohnsitzverlegung Kenntnis erlangt hat.
         des Versicherungsnehmers.
D4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                D4-8        Embargobestimmung
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
                                                                                              Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
         seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung
                                                                                              Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
         der gewerblichen Niederlassung D4-2.2 entsprechend Anwendung.
                                                                                              Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
                                                                                              Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
D4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
D4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers                                                 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
                                                                                              bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-                         nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundes-
         sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen                             republik Deutschland entgegenstehen.
         betreffend
         (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;         D4-9        Beitragsrückgewähr
         (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
                                                                                              Der Versicherungsvertrag unterfällt nicht dem Anwendungsbereich
             Beendigung;
                                                                                              der Beitragsrückerstattung, die die BGV Versicherung AG in einzel-
         (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags                    nen Versicherungszweigen gewähren kann (§17 der Gesellschafts-
             und während des Versicherungsverhältnisses.                                      satzung). Ein Anspruch auf satzungsgemäße Beitragsrückerstat-
D4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                                         tung ist ausgeschlossen.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
         ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem              D4-10       Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungs-
         Versicherungsnehmer zu übermitteln.                                                  verbesserungen
D4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
                                                                                  D4-10.1     Werden der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der D&O-Ver-
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen                        sicherung und den Sachversicherungen zukünftig Versicherungs-
         anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang                              bedingungen zugrunde gelegt, die ausschließlich zum Vorteil des
         mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsver-                       Versicherungsnehmers von den hier vereinbarten Bedingungen
         trags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der                    abweichen, so werden die verbesserten Deckungsinhalte mit Ein-
         Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die                        führung neuer Versicherungsbedingungen auch für diesen Vertrag
         Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge                       sofort wirksam. Als Deckungsinhalte gelten alle Regelungen in
         grober Fahrlässigkeit nicht kannte.                                                  den Bedingungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes und
                                                                                              dessen Einschränkungen definieren.
D4-4     Verjährung                                                                           Sofern die zukünftigen Versicherungsbedingungen ausschließlich
                                                                                              Änderungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers beinhalten,
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei                         können diese insgesamt im gegenseitigen Einvernehmen dem Ver-
         Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem                    sicherungsverhältnis zu Grunde gelegt werden.
         der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
         begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis            D4-10.2     Voraussetzung für die Geltung der verbesserten Deckungsinhalte
         erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                  ist, dass diese ohne gesonderten Mehrbeitrag bei künftigen Ver-
                                                                                              sicherungsverträgen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer                    D&O-Versicherung und den Sachversicherungen mitversichert sind.
         angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
         zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
         Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim      D4-11       Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung
         Anspruchsteller nicht mit.                                                           (Umbrella-Deckung) Ausgabe 10/2008
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor-                     Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“
         schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                                              gelten zusätzlich nachfolgende Bedingungen:
                                                                                  D4-11.1     Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über
D4-5     Örtlich zuständiges Gericht                                                          einen anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versiche-
                                                                                              rungsschutz besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind,
D4-5.1   Klagen gegen den Versicherer
                                                                                              Höchstversicherungssummen überschritten werden oder Selbst-
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer                        beteiligungen bestehen. Die Leistungen dieses Vertrages bestehen
         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des                       in diesen Fällen darin, den über den Leistungsumfang der anderen
         Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen                    Versicherung hinausgehenden Teil insoweit abzudecken, als dieser
         Niederlassung.                                                                       im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages versichert gilt.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver-         D4-11.2.1   Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag
         sicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz                    zum nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.
         seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
                                                                                  D4-11.2.2   Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
         eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                                                                              -   einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulie-
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
                                                                                                  rung zu melden;
         seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
         in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins                     -   nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich
         Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Ver-                        den Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulie-
         sicherer seinen Sitz hat.                                                                rung aus diesem Vertrag wünscht.


                                                                                                                                                                71

[Seite 72]
           Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:                                      auch den Aufwendungsersatz nach D5-3.1.1 und D5-3.1.2 ent-
           -   der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Ver-                   sprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
               sicherung;                                                                    Weisung des Versicherers entstanden sind.

           -   auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungs-         B5-3.1.4   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung
               schein und Versicherungsbedingungen).                                         betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je verein-
D4-11.3    Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird                   barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
           dem Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser                   Weisung des Versicherers entstanden sind.
           fällt weg, sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall     D5-3.1.5   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gem. D5-3.1.1
           dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen                    erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
           Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,                      vorzuschießen.
           den vorzeitigen Wegfall der anderen Versicherung (z. B. wegen
           Kündigung nach Beitragserhöhung oder Schadenfall) dem BGV              D5-3.1.6   Für die Sachversicherungen gilt:
           unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Wegfall entfällt der
                                                                                             Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr
           Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.
                                                                                             oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen
                                                                                             Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
                                                                                  D5-3.2     Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                                                                  D5-3.2.1   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
                                                                                             Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-
                                                                                             dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
                                                                                             Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder
Abschnitt D5                                                                                 Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur
Besonderheiten für die Sachversicherungen                                                    Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer auf-
                                                                                             gefordert wurde.
D5-1       Überversicherung
                                                                                  D5-3.2.2   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
           Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten                       auch den Kostenersatz nach D5-3.2.1 entsprechend kürzen.
           Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der
           Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überver-       D5-4       Übergang von Ersatzansprüchen
           sicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herab-
                                                                                  D5-4.1     Übergang von Ersatzansprüchen
           gesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die
           Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer                       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
           berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vorn-herein mit dem                   Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit
           neuen Inhalt geschlossen worden wäre.                                             der Versicherer den Schaden ersetzt.
           Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
                                                                                             Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
           geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
                                                                                             geltend gemacht werden.
           zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
           Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit                Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
           begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                          eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-
                                                                                             meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
D5-2       Versicherung für fremde Rechnung                                                  es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
D5-2.1     Rechte aus dem Vertrag
                                                                                  D5-4.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
           Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
           eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)                      Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
           schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur                   Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
           dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das                   geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Über-
           gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.                  gang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durch-
                                                                                             setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
D5-2.2     Zahlung der Entschädigung
           Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versi-                  Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
           cherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte sei-                  ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
           ne Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung                  infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
           der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers                     Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
           verlangen.                                                                        Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
D5-2.3     Kenntnis und Verhalten                                                            Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
                                                                                             zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
D5-2.3.1   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers                    lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
           von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für frem-
           de Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten
           zu berücksichtigen.                                                    D5-5       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
           Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
                                                                                  D5-5.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche-
           Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
                                                                                             rungsfalles
           Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu-
           rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche-        D5-5.1.1   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
           rungsnehmers ist.                                                                 herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
B5-2.3.2   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der                     Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf-
           Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine                   urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
           rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht                      festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als
           möglich oder nicht zumutbar war.                                                  bewiesen.
B5-2.3.3   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der        D5-5.1.2   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei,
           Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten                     so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-
           geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.                     re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
                                                                                             Verhältnis zu kürzen.
D5-3       Aufwendungsersatz                                                      D5-5.2     Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
D5-3.1     Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                             Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
D5-3.1.1   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-                  Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
           rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen                    für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
           nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten                         sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
           halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.                     Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
D5-3.1.2   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen un-                          Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
           mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in                     Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des
           seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer               Satzes 1 als bewiesen.
           Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach-
           träglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
           und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des            D5-6       Repräsentanten
           Versicherers erfolgten.
                                                                                             Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
D5-3.1.3   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er                 seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

72

[Seite 73]
D5-7       Ausschlüsse
D5-7.1     Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen die
           Gefahren
D5-7.1.1   des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und
           solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen
           Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein
           von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
D5-7.1.2   von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder
           politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der
           daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
           Unruhen; Terroristische Gewalthandlung definiert sich wie folgt:
           Terroristische Gewalthandlungen sind jegliche Handlungen von Per-
           sonen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,
           ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder
           Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
           Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
D5-7.1.3   der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher
           Hand;
D5-7.1.4   aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen
           Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge-
           meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
           mitwirkende Ursachen;
D5-7.1.5   der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
D5-7.2     Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu er-
           bringen, genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die
           überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser
           Ursachen zurückzuführen ist.

D5-8       Bedingungsanpassung
D5-8.1     Der Versicherer ist berechtigt bei Änderungen von Gesetzen, auf
           denen die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
           (VVG) beruhen, bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betref-
           fenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der
           Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
           aufsicht oder der Kartellbehörden, im Fall der Unwirksamkeit von
           Bedingungen, zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehörd-
           lichen Beanstandung, die davon betroffenen Regelungen der Sach-
           versicherungen gem. Teil C mit Wirkung für bestehende Verträge
           zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den
           ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen.
           Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bis-
           herigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht
           unzumutbar benachteiligen.
D5-8.2     Die nach Ziffer D5-8.1 zulässigen Änderungen werden dem Ver-
           sicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie finden
           vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung,
           wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen
           Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn
           schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungs-
           nehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
           nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündi-
           gen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.


                                                                                  73

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                                               Merkblatt zur Datenverarbeitung
                                               Stand: 15.05.2018


                                               Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-          Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
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                                                                                                                                         Rückversicherer:
                                               Versicherungen.
                                                                                                                                         Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
                                               Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht       (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
                                               zustehenden Rechte.                                                                       dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
                                                                                                                                         Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
                                               Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                                möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
                                               BGV I Badische Versicherungen                                                             Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
                                               Durlacher Allee 56                                                                        fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
                                               76131 Karlsruhe                                                                           soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
                                                                                                                                         in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
                                               Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
                                                                                                                                         Vermittler:
                                               Datenschutzbeauftragter
                                               BGV I Badische Versicherungen                                                             Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
                                               Durlacher Allee 56                                                                        den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
                                               76131 Karlsruhe                                                                           vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
                                               E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de                                            Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
                                                                                                                                         soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
                                                                                                                                         und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
                                               Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                                                                                                                         Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
                                               Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten-                Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
                                               schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der               Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
                                               datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes            schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
                                               (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.                                          Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
                                               Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe                       zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
                                               BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den     zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
                                               Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“            Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet
                                               verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre        werden.
                                               Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln         Externe Dienstleister:
                                               durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für
                                                                                                                                         Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil ex-
                                               unsere Gesellschaften verbindlich.
                                                                                                                                         terne Dienstleister vertraglich verpflichtet.
                                               Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten       Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
                                               Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-        nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
                                               zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte         aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
                                               Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des           oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
                                               Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
                                                                                                                                         Weitere Empfänger:
                                               In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob
                                                                                                                                         Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
                                               ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
                                                                                                                                         übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
                                               Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be-            (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
                                               arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
                                               nicht möglich!                                                                            Dauer der Datenspeicherung
                                               Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von              Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
                                               versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur     nicht mehr erforderlich sind.
                                               Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.                                                  Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
                                                                                                                                         wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
                                               Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der
                                                                                                                                         macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
                                               gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-
                                               anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung.                 Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
                                                                                                                                         verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
                                               Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-          sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
                                               liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.                    Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
                                               Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-
                                               daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages)        Betroffenenrechte
                                               erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel   Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
                                               9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.                              die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
                                               Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von      bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
                                               Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.                          Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
                                                                                                                                         ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
                                               Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
                                                                                                                                         einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
                                               wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
                                               - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                               Widerspruchsrecht
                                               - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte            Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
VU.F37 04.21 Merkblatt zur Datenverarbeitung


                                                 der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und               der Direktwerbung zu widersprechen.
                                                 Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen,                  Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
                                               - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten-          Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er-
                                                 analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten         geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
                                                 können.
                                                                                                                                         Beschwerderecht
                                               Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli-       Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
                                               cher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht-    schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
                                               licher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können.       Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Ver-
                                               Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen      antwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
                                               Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
                                                                                                                                         Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
                                               Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
                                               nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen           Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
                                               Bestimmungen zuvor darüber informieren.                                                   informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der


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Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen        Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch be-          Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
stimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.                                 über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über              infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und
14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz               Datenübermittlung in ein Drittland
zugreifen oder direkt bei er informa HIS GmbH anfordern können.
                                                                                           Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer                                              Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem          land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei        oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens-
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann       interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
                                                                                           Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
                                                                                           Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung                                                                            entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der            und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf        Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicher-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten           ten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir voll-
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.         automatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Ab-   beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
satz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen          der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer           Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte      automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten         einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen.                                                                     Fachbereichs manuell überprüft.


                                                                                                                                                                             75

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                  F10088 07.23 Versicherungsbedingungen zur Vereinshaftpflichtversicherung


                www.bgv.de
                Telefon: 0721 660-0
                BGV Badische Versicherungen


Stand 02/2022
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