# Mannheimer Haftpflichtversicherung von Vereinen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-mannheimer-hv-vereine-24.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-mannheimer-hv-vereine-24.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Haftpflichtversicherung von Vereinen (AVB HV-Vereine '24), hf 609](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/betriebs_und_berufshaftpflicht/bedingungen/hf_609_0124.pdf), Fassung AVB HV-Vereine '24, Stand 01.01.2024 (HF_609_0124)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt. | A1-5.2, Seite 5 |
| Reine Vermögensschäden des Vereins gegenüber Dritten (Baustein in der Vereinshaftpflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.13.1, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Vereinsreisen und Auslandsveranstaltungen) | ja | aus Anlass von durch den Vereinsvorstand beauftragten und dem Vereinszweck dienenden Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten | A1-6.9.1 a), Seite 8 |
| Versichertes Risiko: Tätigkeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks, Bindung an die Angaben im Antrag | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein mit den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten | A1-1.1, Seite 4 |
| Ausgeschlossene oder besonders geregelte Vereinsarten (z. B. Reit-, Schützen-, Motorsport-, Flug-, Wassersport-, Jagdvereine) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Reit- oder Fahrverein aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren | A1-6.30, Seite 12 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (neue Abteilungen, neue Anlagen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 16 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | ja | Der Versicherer bietet Versicherungsschutz wegen gesetzlicher Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Sachschäden | AZ-1.2.1, Seite 32 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet. | A1-5.5, Seite 5 |
| Persönliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und satzungsmäßigen Organe aus ihrer Tätigkeit für den Verein | ja | der Mitglieder des Vorstandes, der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder | A1-2.1.1, Seite 4 |
| Persönliche Haftpflicht der ehrenamtlichen Helfer und Beauftragten bei Vereinstätigkeiten | ja | der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder | A1-2.1.1, Seite 4 |
| Persönliche Haftpflicht der Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen und Training | ja | sowie sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins | A1-2.1.1, Seite 4 |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainer | ja | der Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen | A1-2.1.2, Seite 4 |
| Nichtmitglieder, Gäste und Schnupperteilnehmer als Mitversicherte bei Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche der Mitversicherten untereinander und gegen den Verein (Personenschäden unter Mitgliedern) | ja, bis zur Versicherungssumme | gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen | A1-6.22.3, Seite 11 |
| Aufsichtspflicht über Minderjährige und Jugendgruppen (Jugendarbeit, Freizeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen der Ehrenamtlichen und Helfer (z. B. beschädigtes Privatfahrzeug bei Vereinsfahrten) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) | A1-6.4.2, Seite 6 |
| Vereinsveranstaltungen (Feste, Turniere, Konzerte, Ausflüge) mitversichert | ja | ausschließlich aus der Durchführung satzungsgemäßer oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebender Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe) | A1-6.29, Seite 12 |
| Grenze für Veranstaltungen nach Besucherzahl oder Art (Großveranstaltungen meldepflichtig oder ausgeschlossen) | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen und sonstige Veranstaltungen. | A1-6.29, Seite 12 |
| Abbrennen von Feuerwerk und Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungen | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker | AZ-3, Seite 33 |
| Ausschank, Bewirtung und Verkauf von Speisen und Getränken (einschließlich Lebensmittelschäden) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Betrieben aller Art, soweit diese zu gewerblichen Zwecken geführt werden (z. B. Gaststättenbetriebe, Schwimmbäder, Sportanlagen und -bahnen). | A1-7.26, Seite 15 |
| Auf- und Abbau sowie Betrieb von Zelten, Bühnen und Tribünen | ja | Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen sind und abgenommen wurden | AZ-2.2 g), Seite 33 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vereinsheim, Sportanlagen und Grundstücke (Verkehrssicherung) | ja | als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die den Vereinszwecken oder Wohnzwecken der Beschäftigen des Vereins dienen | A1-6.2.1, Seite 6 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Räumen, Hallen und Sportstätten | ja, bis zur Versicherungssumme | zu Vereinszwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen) | A1-6.7.1 b), Seite 7 |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Geräte, Instrumente, Zelte) | ja, bis zur Versicherungssumme | beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat | A1-6.7.1 c), Seite 7 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Vereinsräume, Hallen, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | ausschließlich wegen des Abhandenkommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und Räume | A1-6.4.1, Seite 6 |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben am Vereinsheim bis zur genannten Bausumme | ja, bis zur Versicherungssumme | des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) | A1-6.2.2 a), Seite 6 |
| Tierhaltung des Vereins (Vereinspferde, Hunde im Hundesportverein, Vereinstiere) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Tieren, die dem eigenen Verein dienen, sowie von Gnadenbrottieren | A1-6.30.1, Seite 12 |
| Gebrauch vereinseigener oder gemieteter Wasserfahrzeuge (Ruder-, Paddel-, Segel- und Motorboote) | nein | durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden | A1-7.16, Seite 15 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bei Vereinstätigkeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Vereinszweck dienenden Gebrauch einer Flugdrohne ohne Verbrennungsmotor | A1-6.28.2, Seite 12 |
| Nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Rasentraktor, Platzpflege) bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | A1-6.5.1.1 d), Seite 6 |
| Umweltschadensversicherung und Gewässerschäden (z. B. Heizöltank im Vereinsheim, Fischereigewässer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden | A2-1.2.1, Seite 17 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen am Vereinsheim einschließlich Einspeisung | ja | des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ Solarthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen auf Vereinsgrundstücken oder -gebäuden | A1-6.2.2 c), Seite 6 |
| Haftung aus Datenschutzverletzungen und elektronischem Datenaustausch (Mitgliederdaten, Website) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten | A1-6.14.1, Seite 10 |
| Forderungsausfall (Schutz des Vereins bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafverteidigung für Vorstand und Helfer | ja, bis zur Versicherungssumme | so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers sowie die Gerichtskosten | A1-4.3, Seite 5 |
| Abhandenkommen von Vereinsgeldern und Kassenfehlbeträge (Vertrauensschaden, soweit im Werk) | nein | aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung | A1-6.13.1, Seite 9 |
| Vermögensschadenhaftpflicht der Organe gegenüber dem Verein (Innenhaftung des Vorstands) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs | A1-7.14, Seite 15 |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Wettfahrten | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) | A1-7.32, Seite 16 |
| Ausschluss oder Einschränkung beim Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoff (Schießsport) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen aus Verletzungen bei der Sportausübung untereinander (Sportunfall ohne grobe Regelverletzung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus Missbrauch, Misshandlung oder sexueller Belästigung | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. | A1-7.10, Seite 14 |
| Ausschluss von Berufs- und Profisport sowie gewerblichen Tätigkeiten des Vereins | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgt. | A1-7.37, Seite 16 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Auflagen | ja | aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen | A1-6.13.1 l), Seite 9 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | A1-7.19, Seite 15 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Mietsach-, Schlüssel-, Helferschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Mitgliederzahl, Veranstaltungen), Meldepflicht | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | A(GB)-2.1, Seite 35 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (neue Sparten, neue Anlagen, Satzungsänderung) | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. | A1-9.1, Seite 16 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen | B3-3.2.2 a), Seite 38 |
| Nachhaftung nach Auflösung des Vereins oder Vertragsende | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 37 |
| RC de explotación (Haftung aus dem Betrieb der Asociación oder des Club im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung der Freiwilligen nach Ley 45/2015 de Voluntariado (Haftpflicht der voluntarios gegenüber Dritten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Haftpflichtversicherung von Vereinen (AVB HV-Vereine '24), hf 609

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[Seite 1]
                                                                                                                             Mannheimer Versicherung AG


                                                                                              Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die
                                                                                              Haftpflichtversicherung von Vereinen
                                                                                              AVB HV-Vereine '24
                                                                                              (Stand: 01.01.2024)
                                                                                              HF_609_0124


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                      Inhaltsverzeichnis

                                                                                           Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
Haftpflichtversicherung sowie den Abschnitt AZ mit optionalen Regelungen, die nur
gelten, wenn sie jeweils ausdrücklich vereinbart wurden.                                   Abschnitt A1 Vereinshaftpflichtrisiko

-    Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken von Vereinen             A1-1        Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten (versicher-
     (Vereinshaftpflichtrisiko).                                                                       tes Risiko)
-    Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der             A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
     Umwelt (Umweltrisiko).                                                                            Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi-
-    Abschnitt A3 gilt für Ansprüche aus Benachteiligungen.                                            cherten Personen und Repräsentanten)
                                                                                           A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
-    Optionale Regelungen:                                                                 A1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
     Abschnitt AZ gilt für ergänzende Klauseln und zusätzliche Vereinsrisiken –            A1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
     soweit diese Regelungen im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurden.                              leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                                           A1-6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zur Beitragsbe-                            Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
rechnung, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung, zu Schiedsgerichtsver-         A1-6.1      Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
einbarungen und zum Abtretungsverbot.                                                      A1-6.2      Haus- und Grundbesitz
                                                                                           A1-6.3      Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
                                                                                                       Lieferbedingungen
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei-         A1-6.4      Abhandenkommen von Sachen
en.                                                                                        A1-6.4.1    Mechanische und elektronische Schlüssel
                                                                                           A1-6.4.2    Sachen der Vereinsangehörigen und Besucher
-    Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.             A1-6.5      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
-    Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.                            A1-6.5.1    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
-    Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers            A1-6.5.2    Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
     und weitere Bestimmungen.                                                             A1-6.5.3    Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und
                                                                                                       Krafträder bei Geschäftsreisen
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs-             A1-6.6      Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden
auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge          A1-6.7      Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
einschließlich der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun-                     sachschäden)
gen und Besonderen Vereinbarungen".                                                        A1-6.8      Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
                                                                                           A1-6.8.1    Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern
                                                                                           A1-6.8.2    Tätigkeitsschäden an Leitungen
                                                                                           A1-6.8.3    Unterfangungen, Unterfahrungen
                                                                                           A1-6.8.4    Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
                                                                                           A1-6.9      Schäden im Ausland
                                                                                           A1-6.10     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                                                                                           A1-6.11     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
                                                                                           A1-6.12     Schäden durch Strahlen
                                                                                           A1-6.13     Vermögensschäden
                                                                                           A1-6.13.1   Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
                                                                                           A1-6.13.2   Auslösen von Fehlalarm
                                                                                           A1-6.14     Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
                                                                                                       Übertragung elektronischer Daten
                                                                                           A1-6.14.1   Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                           A1-6.14.2   Übertragung elektronischer Daten
                                                                                           A1-6.14.3   Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen
                                                                                           A1-6.14.4   Serienschaden
                                                                                           A1-6.14.5   Schäden im Ausland
                                                                                           A1-6.15     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
                                                                                           A1-6.16     Mängelbeseitigungsnebenkosten
                                                                                           A1-6.17     entfällt
                                                                                           A1-6.18     Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
                                                                                           A1-6.19     Geothermie
                                                                                           A1-6.20     Abwasser- und Überschwemmungsschäden
                                                                                           A1-6.21     Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
                                                                                           A1-6.22     Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
                                                                                           A1-6.22.1   von versicherten Unternehmen untereinander
                                                                                           A1-6.22.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
                                                                                           A1-6.22.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
                                                                                           A1-6.23     Arbeitnehmerüberlassung
                                                                                           A1-6.24     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
                                                                                           A1-6.25     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei-
                                                                                                       legungsgesetz
                                                                                           A1-6.26     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
                                                                                           A1-6.26.1   Mehrleistung für Reparatur
                                                                                           A1-6.26.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
                                                                                           A1-6.27     Neuwertentschädigung
                                                                                           A1-6.28     Luftfahrzeuge
                                                                                           A1-6.28.1   Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge
                                                                                           A1-6.28.2   Gebrauch einer Flugdrohne im Inland
                                                                                           A1-6.29     Durchführung von Veranstaltungen


                                                                                     –1–

[Seite 2]
A1-6.30     Besondere Regelungen für Reit- und Fahrvereine                            A2-2        Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
A1-6.30.1   Mitversicherte Tiere                                                                  Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi-
A1-6.30.2   – falls ausdrücklich vereinbart – Reittiere                                           cherten Personen und Repräsentanten)
A1-6.30.3   – falls ausdrücklich vereinbart – Schäden durch Pensionstiere und zur     A2-2.1      Versicherte Personen
            Ausbildung übernommene Tiere                                              A2-2.2      Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf mitversi-
A1-6.30.4   – falls ausdrücklich vereinbart – Schäden an Pensionstieren und zur                   cherte Personen
            Ausbildung übernommenen Tieren                                            A2-2.3      Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse
A1-6.30.5   – falls ausdrücklich vereinbart – Kutschen, Planwagen und Schlitten       A2-2.4      Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mitversicherte
A1-6.31     Besondere Regelungen für Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs- und                       Personen
            ähnliche Vereine                                                          A2-2.5      Repräsentanten
A1-6.32     Besondere Regelungen für Kleingartenvereine                               A2-3        Versicherungsfall
A1-6.33     Besondere Regelungen für Ski- und Eissportvereine                         A2-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-6.33.1   – falls ausdrücklich vereinbart – Veranstaltung von Skiausflügen und      A2-4.1      Leistungen der Versicherung
            Skiführungstouren                                                         A2-4.2      Vollmacht des Versicherers
A1-6.33.2   – falls ausdrücklich vereinbart – Veranstaltung von Skikursen             A2-4.3      Kosten in einem Strafverfahren
A1-6.33.3   – falls ausdrücklich vereinbart – Unterhaltung von Eis- und Rodel-        A2-4.4      Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen
            bahnen                                                                    A2-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
A1-6.34     Besondere Regelungen für Golfsportvereine                                             leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6.34.1   Mitversicherte Risiken                                                    A2-5.1      Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
A1-6.34.2   Mitversicherte Personen                                                   A2-5.2      Serien- und Kumulschaden
A1-6.35     Besondere Regelungen für Schützen- und Schießsportvereine sowie           A2-5.3      Selbstbeteiligung
            Schützengesellschaften                                                    A2-5.4      Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Vergleich des
A1-6.36     Allmählichkeitsschäden                                                                Versicherungsnehmers
A1-7        Allgemeine Ausschlüsse                                                    A2-5.5      Versicherungssummenüberschreitung
A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                        A2-5.6      Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten oder        A2-6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
            sonstigen Leistungen                                                                  Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander                                  A2-6.1      Haus- und Grundbesitz
A1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen      A2-6.2      Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
            Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen                                      Lieferbedingungen
A1-7.5      Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag              A2-6.3      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,
A1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder                       nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden
            sonstigen Leistungen                                                      A2-6.3.1    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.7      Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube                             A2-6.3.2    Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden
A1-7.8      Gentechnik                                                                A2-6.4      Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
A1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                                         sachschäden)
A1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen         A2-6.5      Schäden im Ausland
A1-7.11     Übertragung von Krankheiten                                               A2-6.6      Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-7.12     Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau                                 A2-6.7      Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A1-7.13     Bergschäden, Bergbaubetrieb                                               A2-6.8      Schäden durch Strahlen
A1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                    A2-6.9      Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                                  A2-6.10     Geothermie
A1-7.16     Wasserfahrzeuge                                                           A2-6.11     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A1-7.17     Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb                                     A2-6.12     Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-7.18     Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt         A2-6.13     Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
A1-7.19     Entschädigungen mit Strafcharakter                                        A2-6.14     Ansprüche Versicherter untereinander
A1-7.20     Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen           A2-6.14.1   von versicherten Unternehmen untereinander
A1-7.21     Arzneimittel                                                              A2-6.14.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
A1-7.22     Sprengstoffe, Feuerwerke                                                  A2-6.14.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-7.23     Brennbare und explosible Stoffe                                           A2-6.15     Arbeitnehmerüberlassung
A1-7.24     Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen                                 A2-6.16     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A1-7.25     Umweltrisiko                                                              A2-6.17     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei-
A1-7.26     Gewerbliche Risiken                                                                   legungsgesetz
A1-7.27     Kommissionsware                                                           A2-6.18     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
A1-7.28     Grundwasser                                                               A2-6.18.1   Mehrleistung für Reparatur
A1-7.29     Planungs- und Bauleitungstätigkeit                                        A2-6.18.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
A1-7.30     Offshore-Risiken                                                          A2-6.19     Neuwertentschädigung
A1-7.31     Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und                          A2-6.20     Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge
            -spendeeinrichtungen                                                      A2-6.21     Allmählichkeitsschäden
A1-7.32     Teilnahme an Rennen inklusive Training                                    A2-7        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A1-7.33     Halten von Kampfhunden                                                    A2-8        Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.34     Bodenabfertigungsdienste                                                  A2-8.1      Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
A1-7.35     Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-            A2-8.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
            schlamm                                                                               Arbeiten oder sonstigen Leistungen
A1-7.36     Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte      A2-8.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.37     Berufliche Risiken der Vereinsmitglieder                                  A2-8.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen
A1-7.38     Tierhaltung                                                                           Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-        A2-8.5      Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
            gen)                                                                      A2-8.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
A1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                      sonstigen Leistungen
A1-10       Versehensklausel                                                          A2-8.7      Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
A1-11       Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung)              A2-8.8      Genrisiken
                                                                                      A2-8.8.1    Gentechnik
                                                                                      A2-8.8.2    Genetische Schäden
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV)                                                       A2-8.9      Übertragung von Krankheiten
                                                                                      A2-8.10     Überschwemmungen
A2-1        Versichertes Risiko, Versicherungsschutz                                  A2-8.11     Bergschäden, Bergbaubetrieb
A2-1.1      Umwelthaftpflicht-Risiko                                                  A2-8.12     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A2-1.2      Umweltschadens-Risiko                                                     A2-8.13     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A2-1.3      Zuweisung                                                                 A2-8.14     Wasserfahrzeuge
A2-1.4      Versicherte Risiken                                                       A2-8.15     Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
            a) Kleingebinde                                                           A2-8.16     Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
            b) Mitversicherte Anlagen                                                 A2-8.17     Entschädigungen mit Strafcharakter
            c) Umwelt-Produktrisiko                                                   A2-8.18     Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen
            d) Probebetrieb                                                           A2-8.19     Sprengstoffe, Feuerwerke
            e) Allgemeines Umweltrisiko                                               A2-8.20     Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
            f)   – falls ausdrücklich vereinbart – Andere umweltrelevante Risiken     A2-8.21     Kleckerschäden
A2-1.5      Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko                          A2-8.22     Normalbetrieb
A2-1.6      Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haftung/Zusagen            A2-8.23     Schäden vor Vertragsbeginn
A2-1.7      Besonderer Ausschluss Subunternehmer                                      A2-8.24     Grundstücke des Versicherungsnehmers


                                                                                    –2–

[Seite 3]
A2-8.24.1   Erwerb belasteter Grundstücke                                             A(GB)-4    Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A2-8.24.2   Schäden an Böden oder Gewässern                                           A(GB)-5    Abtretungsverbot
A2-8.25     Abfälle
A2-8.25.1   Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
A2-8.25.2   Abfalldeponien                                                            Teil B Allgemeiner Teil
A2-8.26     Grundwasser
A2-8.26.1   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers                           Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A2-8.26.2   Schäden am Grundwasser
A2-8.27     Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-            B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
            schlamm                                                                   B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
A2-8.28     Entwicklungsrisiko                                                        B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
A2-8.29     Kommissionsware                                                                      Nichtzahlung
A2-8.30     Planungs- und Bauleitungstätigkeit                                        B1-4       Folgebeitrag
A2-8.31     Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau                                 B1-5       Lastschriftverfahren
A2-8.32     Offshore-Risiken                                                          B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A2-8.33     Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen
A2-8.34     Teilnahme an Rennen inklusive Training                                    Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
A2-8.35     Halten von Kampfhunden
A2-8.36     Bodenabfertigungsdienste                                                  B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
A2-8.37     Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte      B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
A2-8.38     Gewerbliche Risiken                                                       B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A2-8.39     Berufliche Risiken der Vereinsmitglieder
A2-8.40     Tierhaltung                                                               Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
A2-9        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
            gen)                                                                      B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
A2-10       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                     zum Vertragsschluss
A2-11       Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung)              B3-2       Änderungen des Vertrags
A2-12       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr          B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
            eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
A2-13       Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko                                Abschnitt B4 Weitere Regelungen
A2-13.1     Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
A2-13.2     Betriebsstörungserfordernis                                               B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A2-13.3     Ausschlüsse                                                               B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A2-13.4     Versicherungssumme/Selbstbeteiligung                                      B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
A2-14       – falls ausdrücklich vereinbart – Zusatzbaustein 2 zum Umweltscha-        B4-4       Verjährung
            dens-Risiko                                                               B4-5       Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
                                                                                      B4-6       Anzuwendendes Recht
                                                                                      B4-7       Sanktionsklausel
Abschnitt A3 Ansprüche aus Benachteiligungen                                          B4-8       Salvatorische Klausel

A3-1        Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungsgründe
A3-2        Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)
A3-3        Tochtergesellschaften
A3-4        Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A3-4.1      Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer
A3-4.2      Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen
A3-4.3      Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
A3-4.4      Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
A3-4.5      Insolvenz
A3-4.6      Liquidation und Neubeherrschung
A3-5        Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A3-5.1      Leistungen der Versicherung
A3-5.2      Vollmacht des Versicherers
A3.3        Versicherungssumme, Höchstersatzleistung
A3-5.4      Selbstbeteiligung
A3-5.5      Serien- und Kumulschaden
A3-5.5.1    Serienschaden
A3-5.5.2    Kumulschaden
A3-5.6      Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich
A3-6        Ausschlüsse
A3-7        Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften


Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
Vereinsrisiken
– soweit ausdrücklich vereinbart –

AZ-1        Ergänzende Klauseln für Abschnitt A1
AZ-2        Veranstaltungen als Zusatzrisiko
AZ-3        Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen
AZ-4        Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen
AZ-5        Hüpfburg bei Veranstaltungen
AZ-6        Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
AZ-7        Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
AZ-8        Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
AZ-8.1      Gaststätten: Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von Restaurations-
            und Tagungsgästen
AZ-8.2      Beherbergungsbetriebe: Gastgaragen und Einstellplätze für Beherber-
            gungsgäste
AZ-8.3      Beherbergungsbetriebe: Zur Aufbewahrung übergebene oder einge-
            brachte Sachen von Beherbergungsgästen
AZ-9        Freiberufliche Lehrtätigkeit


Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A(GB)-1     Beitragsberechnung
A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
            (Beitragsregulierung)
A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung


                                                                                    –3–

[Seite 4]
Teil A
                                                                                         A1-2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
Abschnitt A1 Vereinshaftpflichtrisiko                                                             sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-
                                                                                                  zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
A1-1       Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versi-                     cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
           chertes Risiko)                                                                        son/Gesellschaft entsteht.

           Versichert ist                                                                A1-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
                                                                                                  oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
A1-1.1     im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht                   mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
           des Versicherungsnehmers als Verein mit den im Versicherungsschein                     schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
           und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnis-                     cherten Personen/Gesellschaften.
           sen und Tätigkeiten.
                                                                                         A1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
           Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Grundstücke, Ge-                    nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
           bäude oder Räumlichkeiten des Vereins innerhalb der Bundesrepublik                     Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen/ Gesell-
           Deutschland.                                                                           schaften verantwortlich.

           Falls im Ausland belegene Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten            A1-2.5   Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das
           des Vereins versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz                     Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
           durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein und seinen                         Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
           Nachträgen erweitert werden.                                                           cherungsnehmers folgende Personen:

           Nicht versichert ist die Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunterneh-                a)   die Mitglieder des Vorstandes (bei Vereinen und Aktiengesellschaf-
           mer). Hierzu bedarf es einer besonderen Vereinbarung.                                       ten);

A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum                          b)   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
           Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer,                                  und Unternehmergesellschaften);
           mitversicherten Personen und Repräsentanten)
                                                                                                  c)   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
A1-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                  d)   die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);
A1-2.1.1   der Mitglieder des Vorstandes, der von ihnen beauftragten Vereinsmit-
           glieder und der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Ar-               e)   die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);
           beitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 Sozialge-
           setzbuch VII) und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Ge-                f)   die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
           wässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz in dieser Eigenschaft so-
           wie sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und                  Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-
           für Zwecke des versicherten Vereins.                                                   mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                                  oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-
A1-2.1.2   der Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer                 trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
           dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
           Der Ausschluss in A1-7.37 findet insoweit keine Anwendung.                    A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall

           Hierzu zählen auch angestellte Personen wie                                   A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
           -    Vereinsärzte und Sanitäter,                                                       wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
           -    in den Verein eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen,                    Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
                Praktikanten, Volontäre und Hospitanten,                                          sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
           -    durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung
                oder sonstigen Betreuung der Vereinsgrundstücke beauftragte Per-                                           gesetzlicher
                sonen.                                                                                             Haftpflichtbestimmungen
                                                                                                                    privatrechtlichen Inhalts
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
           um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-                  von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
           nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für
           solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in                 Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle                  Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver-
           zugefügt werden.                                                                       ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.

A1-2.1.3   des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Betätigung           A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
           im Interesse und für Zwecke des im Versicherungsschein und seinen                      gesetzliche Ansprüche handelt,
           Nachträgen beschriebenen Vereins.
                                                                                                  a)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
           Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-                   Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
           rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
                                                                                                  b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
A1-2.1.4   der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer                         durchführen zu können;
           früheren Tätigkeit für den versicherten Verein in Anspruch genommen
           werden.                                                                                c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
                                                                                                       wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
A1-2.1.5   neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab                              Erfolges;
           Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es
           sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser                 d)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
           Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent-                      nungsgemäße Vertragserfüllung;
           spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
           ten mindestens 50 % beträgt.                                                           e)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
                                                                                                       tung;
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den
           Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-                     f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
           jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf-                      gen.
           zugeben.
                                                                                         A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
           Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende                  einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
           Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der                      setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
           Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
           sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.     A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

           Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-         A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
           nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-
           trag subsidiär.                                                                        a)   die Prüfung der Haftpflichtfrage,


                                                                                       –4–

[Seite 5]
           b)   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und                               für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-
                                                                                                    dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
           c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha-                    trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-
                densersatzverpflichtungen.                                                          ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG
                                                                                                    (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
           Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-                   schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
           rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-                    diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
           ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche-                 grenzt.
           rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
           Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben                           In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
           oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der                     ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
           Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                                                                           A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
           Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-                    Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-
           dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den                 nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-
           Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten                          trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
           freizustellen.                                                                           summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".

A1-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-                    Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
           dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-                         rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
           nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                          gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
                                                                                                    A1-5.1 bleibt unberührt.
           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
           densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-                     Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
           rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann                    auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
           den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.                     Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

A1-4.3     Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren            A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
           wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-                      Versicherungssumme(n) angerechnet.
           schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel-
           lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche-           A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
           rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche                   rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
           Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des                     ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
           Verteidigers sowie die Gerichtskosten.                                                   sprüche.

           Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge-              A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
           hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei-              leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
           lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und                     me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
           der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu                    cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
           erstatten.                                                                               so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
                                                                                                    me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
           Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts-                   erstattet.
           kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-
           schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen,                     Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
           -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.                     der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
                                                                                                    Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
A1-4.4     Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das                      des Versicherungsfalls.
           Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
           dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                     Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
                                                                                                    mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
A1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-                                   wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
           höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-                           Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
           gung)                                                                                    die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
                                                                                                    summe abgesetzt.
A1-5.1     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
           fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi-        A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
           cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich                      spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
           der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen                    des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
           erstreckt.                                                                               Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
                                                                                                    Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A1-5.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                                                                                           A1-6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
           Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-                    Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
           rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
           Versicherungssumme(n) begrenzt.                                                          A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risiko-
                                                                                                    begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-
A1-5.3     Serien- und Kumulschaden                                                                 schlüsse.

A1-5.3.1   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                             Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
           Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der                 die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
           im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn                  wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge-
           diese                                                                                    meine Ausschlüsse).

           a)   auf derselben Ursache oder                                                          Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der
                                                                                                    "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
           b)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                      Besonderen Vereinbarungen" zu finden.
                zeitlichem, Zusammenhang
                                                                                           A1-6.1   Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
           beruhen.
                                                                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
A1-5.3.2   Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-                     seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die überwiegend für
           tende Versicherungsfälle, die                                                            den versicherten Verein bestimmt sind (z. B. Vereinssportgemeinschaf-
                                                                                                    ten, Kantinen, Erholungseinrichtungen, Kindertagesstätten) und seiner
           a)   auf derselben Ursache oder                                                          Werks- oder Betriebsfeuerwehr.

           b)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                      Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
                zeitlichem, Zusammenhang                                                            Mitglieder der Vereinssportgemeinschaft aus der Betätigung für diese,
                                                                                                    soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen
           beruhen,                                                                                 handelt.


                                                                                         –5–

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A1-6.2     Haus- und Grundbesitz                                                                       tet wäre.

           Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der                        Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-
           Bundesrepublik Deutschland.                                                                 lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.

A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als         A1-6.3.4    durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von
           Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nieß-                        Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
           braucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die den                           Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft-
           Vereinszwecken oder Wohnzwecken der Beschäftigen des Vereins die-                           pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet.
           nen.
                                                                                           A1-6.4      Abhandenkommen von Sachen
           Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die
           dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie-              A1-6.4.1    Mechanische und elektronische Schlüssel
           gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
           Schneeräumen auf Gehwegen).                                                                 Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                                       Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                     fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und
           der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder                        Räume, sofern sich diese Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versi-
           Teilen davon an Dritte.                                                                     cherungsnehmers befunden haben.

A1-6.2.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.2.1 genannten                        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan-
           Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht                                                sprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln oder Pro-
                                                                                                       grammieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge-
           a)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-                         hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis
                arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei-                        zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des
                ten).                                                                                  Schlüssels festgestellt wurde.

           b)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2                      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Be-                       wegen Schäden an oder Abhandenkommen von Sachen, die als Folge
                sitzwechsel bestand.                                                                   eines versicherten Schlüsselverlusts eingetreten sind.

           c)   des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ So-                        Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
                larthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen                             dung.
                auf Vereinsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich
                                                                                                       Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe "Aufstel-
                -     der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor-                  lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Beson-
                      gungsunternehmens/Netzbetreibers. Nicht versichert ist die                       deren Vereinbarungen".
                      Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher
                                                                                           A1-6.4.2    Sachen der Vereinsangehörigen und Besucher
                und
                                                                                                       Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
                -     der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn-                               Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (ein-
                      zwecken auf dem Vereinsgrundstück.                                               schließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Vereinsan-
                                                                                                       gehörigen und Besucher. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen
           d)   aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags-                       über Sachschäden Anwendung.
                laufzeit hinzukommender inländischer Besitzgesellschaften des Ver-
                sicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Haus-                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhan-
                und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an den                          denkommen von
                Versicherungsnehmer.
                                                                                                       a)   Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
                Auf A1-6.22 (Ansprüche versicherter Unternehmen untereinander)                         b)   Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
                wird hingewiesen.                                                                      c)   Scheckheften,
                                                                                                       d)   Urkunden,
                Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche-                             e)   Schmuck und
                rungsnehmer dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Gesell-                         f)   anderen Wertsachen.
                schafter oder Partner im Sinne von A1-7.4 beteiligt sind.
                                                                                           A1-6.5      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
                Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei-
                tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind.                  A1-6.5.1    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
                                                                                                       Anhänger
           e)   des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für
                Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Vereinsmitglieder oder Beschäf-            A1-6.5.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
                tigte des Vereins, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleis-                Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ-
                tung zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen                        lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
                gesetzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt.                                Kraftfahrzeug-Anhängern:

A1-6.3     Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver-                                a)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
           kaufs- und Lieferbedingungen                                                                     fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
                                                                                                            schwindigkeit;
           Versichert ist die vom Versicherungsnehmer
                                                                                                       b)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
A1-6.3.1   als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über-                            geschwindigkeit;
           nommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
           Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in die-                   c)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
           ser Eigenschaft aus Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht.                               schwindigkeit;

A1-6.3.2   durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper-                       d)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
           schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut-                          artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter.
                                                                                                       e)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder
A1-6.3.3   in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung:                                            nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;

           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner                          f)   autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) – d).
           Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers
           oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind,           A1-6.5.1.2 Die in A1-6.5.1.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech-
           wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs-                     tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
           nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-                        zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
           kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich                         darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
                                                                                                      Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.


                                                                                         –6–

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            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen                              vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß
            oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-                       § 7 V (2) AKB) oder
            sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug                     -    keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in An-
            nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis                         spruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das
            hat.                                                                                           Bestehen einer solchen annehmen durfte oder
                                                                                                      -    der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads ei-
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt                         nen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungs-
            B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                       nehmer hat.

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                    Nicht versichert sind Schäden an den gebrauchten Fahrzeugen selbst.
            aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Ver-                     Versichert sind jedoch Schäden durch versehentliche Betankung dieser
            einsfremde. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen,                  Fahrzeuge mit ungeeignetem Kraftstoff.
            denen die Fahrzeuge überlassen worden sind.
                                                                                                      Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
A1-6.5.2    Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und                               braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
            Stapler                                                                                   und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
                                                                                                      rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
A1-6.5.2.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des                  von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
           Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versi-
           cherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern                          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
           ausschließlich innerhalb eigener oder fremder Vereinsgrundstücke. Ver-                     oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
           sicherungsschutz besteht auch, wenn es sich bei diesen Grundstücken                        sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
           um beschränkt-öffentliche Verkehrsflächen handelt.                                         nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
                                                                                                      hat.
            In diesen Fällen gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 und in A1-9.3.
                                                                                                      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
            Kein Versicherungsschutz besteht beim Gebrauch auf öffentlichen Stra-                     B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
            ßen und Wegen (Kennzeichenpflicht nach § 4 Abs. 2 Fahrzeug-
            Zulassungsverordnung – FZV).                                                              Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis-
                                                                                                      tungen dieses Vertrages.
A1-6.5.2.2 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den "Allgemeinen Bedingun-
           gen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) – Teile A.1, D und E" sowie den                   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Betankungsschäden
           "Ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung                            siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun-
           (Kfz-USV)" in der bei Versicherungsbeginn geltenden Fassung.                               gen und Besonderen Vereinbarungen".

            Der örtliche Geltungsbereich ergibt sich ausschließlich aus Teil A.1.4 der     A1-6.6     Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden
            AKB.
                                                                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            Diese Versicherung tritt jedoch nicht an die Stelle einer nach ausländi-                  gen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und
            schem Recht vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.                                     Winden.

A1-6.5.2.3 Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler dürfen – teilweise             A1-6.7     Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
           abweichend von Teil D.1.1 der AKB – nur von einem berechtigten und                         (Mietsachschäden)
           geeigneten Fahrer gebraucht werden: Berechtigter Fahrer ist, wer das
           Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau-                          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
           chen darf. Die nach A1-2 mitversicherten Personen gelten als berechtig-                    oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge-
           te Fahrer, soweit sie das Fahrzeug mit einer gültigen und ausreichenden                    pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden
           Fahrerlaubnis gebrauchen, in die Handhabung eingewiesen und mit                            Vermögensschäden.
           Fahrzeugen vergleichbarer Bauart und Größe vertraut sind.
                                                                                           A1-6.7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            Beim Gebrauch fremder selbstfahrender Arbeitsmaschinen oder Stapler                       wegen Mietsachschäden ausschließlich an
            besteht der Versicherungsschutz subsidiär, d. h. Pflichtversicherungen
            des Fahrzeughalters gehen dieser Versicherung vor.                                        a)   anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus-
                                                                                                           stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge-
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                         bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk-
            aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Ver-                          tionsanlagen und dergleichen).
            einsfremde, nicht jedoch aus der entgeltlichen Überlassung oder der
            Vermietung dieser Fahrzeuge.                                                              b)   zu Vereinszwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht
                                                                                                           jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen).
            Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, denen die
            Fahrzeuge überlassen worden sind.                                                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
                                                                                                           Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen
A1-6.5.2.4 Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis-                        Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und
           tungen dieses Vertrages, mindestens jedoch die gesetzlich vorgeschrie-                          dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten
           benen Mindestversicherungssummen.                                                               Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune).

            Die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen finden entsprechende                          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am
            Anwendung.                                                                                     Grundstück selbst.

A1-6.5.3    Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen                                   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
            und Krafträder bei Geschäftsreisen                                                             lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
                                                                                                           Besonderen Vereinbarungen".
            Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
            Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von anlässlich von Reisen ge-                       c)   beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An-
            liehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen und Krafträdern,                            lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat
            sofern Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben                              oder die – abweichend von A1-7.5 – Gegenstand eines besonderen
            werden und diese Fahrzeuge                                                                     Verwahrungsvertrages sind.

            -    nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind und/oder                                Teilweise abweichend von A1-7.14 umfasst der Versicherungs-
            -    nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder                                    schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent-
            -    nicht von ihm geleast wurden.                                                             laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-
                                                                                                           Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden.
            Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
            -    die Reise durch den Vereinsvorstand beauftragt wurde und dem                              Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche-
                 Vereinszweck dient und                                                                    rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was-
            -    die Versicherungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung                             ser- und Luftfahrzeugen.
                 nicht ausreicht oder
            -    der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrt-
                 Haftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder


                                                                                         –7–

[Seite 8]
                Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
                gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi-                          -    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer
                nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor.                           bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
                                                                                                             übernommen wurde.
                Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
                lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und                      Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherungen
                Besonderen Vereinbarungen".                                                        zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Transportversicherung) ge-
                                                                                                   hen dieser Versicherung vor.
A1-6.7.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von
           A1-7.4 – auch Ansprüche                                                      A1-6.8.2   Tätigkeitsschäden an Leitungen

           a)   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö-                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
                rigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher                  gen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
                Gemeinschaft leben;                                                                Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder
                                                                                                   Oberleitungen.
           b)   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen
                Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten      A1-6.8.3   Unterfangungen, Unterfahrungen
                Vereins oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren Ange-
                hörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häusli-                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
                cher Gemeinschaft leben;                                                           gen Tätigkeitsschäden an zu unterfangenden oder unterfahrenden
                                                                                                   Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.
           c)   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un-                  Der Umfang des Versicherungsschutzes für hieraus resultierende Schä-
                ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;                          den durch Umwelteinwirkung oder Umweltschäden richtet sich aus-
                                                                                                   schließlich nach A2.
           d)   wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung
                und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;                                  Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Zustand von zu unterfangen-
                                                                                                   den und/oder zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäude-
           e)   wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-                       teilen oder Anlagen vor Beginn der Arbeiten durch Zustandsbericht (ggf.
                serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle                     auch durch Lichtbilder und dgl., falls erforderlich durch Beweissicherung)
                sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt                       auf eigene Kosten feststellen zu lassen und aktenkundig zu machen.
                nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser
                oder Abwasser entstanden sind;                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.1 (Oblie-
                                                                                                   genheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls) und B3-3.3 (Rechtsfolgen
           f)   wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer Betätigung im                     bei Verletzung von Obliegenheiten).
                Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins eintreten;
                                                                                                   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
           g)   wegen Schäden infolge Transports.                                                  Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
                                                                                                   Vereinbarungen".
A1-6.8     Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
                                                                                        A1-6.8.4   Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
           Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden durch eine Vereinstätigkeit, die dadurch                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtig-                   gen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
           ter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
                                                                                                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be-
           a)   an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be-                   schädigung
                förderung, Prüfung oder dergleichen),
                                                                                                   a)   von Transport-, Lager- oder Logistikgut, anlässlich von Viehtrans-
           b)   diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug,                          porten und beim direkten Umschlag vom und zum Schiff;
                Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder                b)   von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
                                                                                                        -verarbeitung befinden oder befunden haben;
           c)   Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-                    c)   von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
                reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-                       Anhängern.
                keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor-
                den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden                   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
                vor.                                                                               Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
                                                                                                   Vereinbarungen".
           Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann
           vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig-       A1-6.9     Schäden im Ausland
           keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im
           unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn-                        Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht
           container gelten als unbewegliche Sachen.                                               vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

A1-6.8.1   Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Contai-                A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           nern                                                                                    wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich

           a)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                a)   aus Anlass von durch den Vereinsvorstand beauftragten und dem
                wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie                             Vereinszweck dienenden Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme
                Containern ausschließlich, falls diese durch oder beim Be- und Ent-                     an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten.
                laden entstanden sind.
                                                                                                   b)   aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom-
                Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs-                              men USA, US-Territorien oder Kanada).
                schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
                Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-                              Die Mitversicherung der Arbeiten oder Leistungen im außereuropä-
                und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container                      ischen Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada)
                selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder                      setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
                Lagerverträgen) sind.                                                                   zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbei-
                                                                                                        tung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterla-
                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                             gen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.
                Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
                                                                                                   c)   durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver-
           b)   Für Schäden am Ladegut besteht – abweichend von a) – insoweit                           sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi-
                Versicherungsschutz, als                                                                rekter Export).

                -    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in
                                                                                                        den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im
                -    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw.                         Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder
                     von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit-                       von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be-
                     ten gelieferte Sachen handelt oder                                                 stimmt waren (bekannter indirekter Export).


                                                                                      –8–

[Seite 9]
                                                                                           A1-6.12     Schäden durch Strahlen
            d)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
                 Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der              A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                 Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar-                       wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
                 beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial-                       mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra-
                 gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-                  dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für
                 cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
                                                                                                       a)   den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
            Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung
                                                                                                       b)   den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und
            1)   im Ausland belegener Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten                              Störstrahlern;
                 des Vereins.
                                                                                                       c)   die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel-
            2)   der Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US-                            lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken.
                 Territorien oder Kanada.
                                                                                           A1-6.12.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche
                 Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem                       aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
                 Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur                 von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli-
                 Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsa-                          chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
                 chen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine
                 Kosten beschafft.                                                                     A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-6.9.2    Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und                 A1-6.13     Vermögensschäden
            außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
            Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-           A1-6.13.1   Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
            richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
            Versicherungssumme(n) angerechnet.                                                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
                                                                                                       gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
A1-6.9.3    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort                   schäden entstanden sind.
            außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
            ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver-
            als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-                     mögensschäden
            rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                                                       a)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
A1-6.9.4    Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie                            seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
            Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der                             erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            Vereinbarungen".                                                                           b)   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
                                                                                                            oder gutachterlicher Tätigkeit;
A1-6.10     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                                                                                                       c)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
            Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel-                         verbundene Unternehmen;
            tend gemacht werden, gelten A1-6.9.2 bis A1-6.9.4.
                                                                                                       d)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-6.11     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
                                                                                                       e)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
            der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,                       f)   aus Reiseveranstaltung;
            wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Lieferge-
            meinschaft selbst richtet.                                                                 g)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
                                                                                                            ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-
A1-6.11.1   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-                           ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla-
            ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,                         gung;
            die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
            Aufgabe verursacht hat.                                                                    h)   aus

A1-6.11.2   Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.11.1 aufgeteilt oder ist der                          -     Rationalisierung und Automatisierung,
            schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
                                                                                                            -     Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
            a)   Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
                 che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der                           -     Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
                 Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
                 lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen                         i)   aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,
                 oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)                             gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
                 angehören.                                                                                 oder Wettbewerbsrechts;

            b)   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-                  j)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
                 einbarten Versicherungssumme(n) über A1-6.11.2 a) hinaus für den                           schlägen;
                 Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
                 eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist                        k)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
                 und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein                             gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
                 Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-                           sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
                 nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei-                              sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
                 den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-
                 zung ein Fehlbetrag verbleibt.                                                        l)   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                                                                                                            Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-
A1-6.11.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                                           bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

            a)   wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits-                       m)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
                 gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be-                            Wertpapieren und Wertsachen.
                 schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                 schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.             A1-6.13.2   Auslösen von Fehlalarm

            b)   der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so-                    Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
                 wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und                        pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch ver-
                 umgekehrt.                                                                            sehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach-
                                                                                                       und Rettungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebs-
A1-6.11.4   Versicherungsschutz im Umfang von A1-6.11.1 bis A1-6.11.3 besteht                          unterbrechung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht –
            auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.                                      abweichend von A1-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche
                                                                                                       Ansprüche handelt.


                                                                                         –9–

[Seite 10]
A1-6.14     Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch                     A1-6.14.2.2 Ausschlüsse
            Übertragung elektronischer Daten
                                                                                                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.14.1   Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                                         a)   Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            gen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen-                                    -     massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro-
            noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden –                                    nisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
            aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung perso-
            nenbezogener Daten.                                                                               -     Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
                                                                                                                    Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden kön-
            Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren                                    nen;
            ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammen-
            hang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die                          b)   Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem
            Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Verän-                              Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
            derung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung                               mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
            durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstel-                             stehen, geltend gemacht werden;
            lung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö-
            schen oder die Vernichtung.                                                                  c)   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
                                                                                                              bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
            Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschä-                             schriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
            den, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden                                  des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzun-
            sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versiche-                               gen herbeigeführt haben.
            rungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Aus-
            schluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.                                                A1-2.3 findet keine Anwendung;

            Der Ausschluss in A1-7.9 findet keine Anwendung.                                             d)   Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
                                                                                                              Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
A1-6.14.2   Übertragung elektronischer Daten                                                                  hierfür richtet sich nach A1-6.14.1.

A1-6.14.2.1 Versicherte Schäden                                                              A1-6.14.3   Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-                      Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistun-
            gen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die we-                           gen:
            der durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus
            dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer                        a)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließ-
            lich aus                                                                                     b)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

            a)    der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän-                            c)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
                  derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu-                                -pflege;
                  ter-Viren und/oder andere Schadprogramme;
                                                                                                         d)   Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
            b)    der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter-                               Providing;
                  fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
                  zwar wegen                                                                             e)   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

                  -     sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-                      f)   Betrieb von Telekommunikationsnetzen.
                        doch weiterer Datenveränderungen sowie
                                                                                             A1-6.14.4   Serienschaden
                  -     der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
                        Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er-                      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
                        fasster Daten;                                                                   cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
                                                                                                         Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die-
            c)    der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus-                           se
                  tausch;
                                                                                                         a)   auf derselben Ursache,
            Für a) bis c) gilt:
                                                                                                         b)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine                             zeitlichem, Zusammenhang oder
            auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-
            cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)                        c)   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
            gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der                                 scher Daten mit gleichen Mängeln
            Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er-
            folgen.                                                                                      beruhen.

            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3                             A1-5.3 findet keine Anwendung.
            (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                             A1-6.14.5   Schäden im Ausland
            d)    der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit
                  besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht                       Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland aus-
                  jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer er-                      schließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz, dem
                  setzt auch                                                                             Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland und nach deren
                                                                                                         Recht geltend gemacht werden.
                  -     Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
                        Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versiche-                         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au-
                        rungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche                         ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
                        auf Unterlassung oder Widerruf handelt;                                          sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
                                                                                                         richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
                  -     Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider-                     Versicherungssumme angerechnet.
                        rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
                                                                                                         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
                  Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-                          außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
                  lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und                          ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
                  Besonderen Vereinbarungen".                                                            als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
                                                                                                         rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            Für a) bis d) gilt:
                                                                                                         A1-6.9 findet keine Anwendung.
            Der Ausschluss in A1-7.9 findet insoweit keine Anwendung.


                                                                                         – 10 –

[Seite 11]
A1-6.14.6   Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versiche-                      der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
            rungssumme für Personenschäden versichert. Versicherungssumme                              mungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können.
            und/oder Selbstbeteiligung für andere Schäden siehe „Aufstellung der
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                A1-6.22     Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
            Vereinbarungen“.
                                                                                                       Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
A1-6.15     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
                                                                                           A1-6.22.1   von versicherten Unternehmen untereinander
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            gen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.                         Versichert sind – abweichend von A1-7.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
                                                                                                       pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich                      aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
            daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst                                 cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
            und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
                                                                                                       Ausgeschlossen bleiben
A1-6.16     Mängelbeseitigungsnebenkosten                                                              -   Mietsachschäden,
                                                                                                       -   Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
            Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen                                  nischer Schlüssel.
            Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi-
            chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man-        A1-6.22.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
            gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich
            zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu-                           Versichert sind – abweichend von A1-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
            stand wiederherzustellen.                                                                  sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-
                                                                                                       benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
            Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet                      rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
            werden
            -    ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein-                     Ausgeschlossen bleiben
                 getreten ist,                                                                         -   Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s),
            oder                                                                                       -   Mietsachschäden,
            -    zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.                               -   Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
                                                                                                           nischer Schlüssel.
A1-6.17     entfällt
                                                                                           A1-6.22.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-6.18     Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
                                                                                                       Versichert sind – abweichend von A1-7.3 c) in Verbindung mit A1-7.4 –
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-                    gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
            gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Herstel-                    untereinander wegen
            lung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen,
            Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den Wie-                    -    Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);
            derbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.                                -    Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                                                            schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder
            Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-                               Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
            dung.                                                                                           dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
                                                                                                       -    Sachschäden.
A1-6.19     Geothermie
                                                                                           A1-6.23     Arbeitnehmerüberlassung
            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
            grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
            zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und                           der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b
            Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie                           und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn wegen eines et-
            mittels Bohrung.                                                                           waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge-
                                                                                                       macht werden.
A1-6.19.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit                                           Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder
                                                                                                       dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
            a)   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),                      hörde.

            b)   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.                          Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-
                                                                                                       nen Arbeitnehmer.
            Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
            wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch                       Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
            besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-                         Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz-
            gen erweitert werden.                                                                      lich gehandelt haben.

A1-6.19.2   A1-7.13 (Bergschäden, Bergbaubetrieb) und A1-7.28 (Grundwasser)                            Nicht versichert sind Ansprüche
            finden keine Anwendung.                                                                    -    wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
                                                                                                            gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs-
A1-6.20     Abwasser- und Überschwemmungsschäden                                                            krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
                                                                                                            gesetzbuch VII handelt;
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-                    -    wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die
            gen Sachschäden                                                                                 von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert
                                                                                                            worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;
            -    durch Abwässer oder                                                                   -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste
                                                                                                            (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-
            -    die entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließen-                               kenpfleger);
                 der Gewässer.                                                                         -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa-
                                                                                                            chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs-
A1-6.21     Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe                                                    führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
                                                                                                            stände);
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für                    -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und
            Schäden an Sachen Dritter (z. B. Grundstücken), die entstehen durch                             -steuerung;
            plötzlich bestimmungswidrig austretende Betriebsstoffe aus den Tanks,                      -    wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
            die fest mit den versicherten, nicht versicherungspflichtigen Arbeitsma-                        oder Lagerversicherung versicherbar sind.
            schinen und sonstigen Kraftfahrzeugen gemäß A1-6.5.1 verbunden
            sind.                                                                          A1-6.24     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage

            Für derartige Schäden besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie auf-                      Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-
            grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versicherungs-                         wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-
            nehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang bzw.                          lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
                                                                                                       mers gegen seinen Vertragspartner, soweit


                                                                                       – 11 –

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                                                                                             A1-6.28.2   Gebrauch einer Flugdrohne im Inland
            a)   der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan-
                 spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen                      Versichert ist – abweichend von A1-7.15 a) – die gesetzliche Haftpflicht
                 würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen                            des Versicherungsnehmers aus dem Vereinszweck dienenden Gebrauch
                 die Forderung erklärt hat und                                                           einer Flugdrohne ohne Verbrennungsmotor (unbemannte Flugsysteme /
                                                                                                         Unmanned Aerial Systems – UAS) mit einem zugelassenen Höchstge-
            b)   die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,                   wicht beim Abflug bis zu 5 kg im Inland.
                 ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
                                                                                                         Versicherungsschutz besteht auch, wenn ausschließlich der Versiche-
            Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs                      rungsnehmer oder ein nach A1-2.1 Mitversicherter als Halter nach § 33
            zur geltend gemachten Forderung.                                                             Luftverkehrsgesetz in Anspruch genommen wird.

            Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend,                       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
            wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder                       a) sich die Flugdrohne beim Eintritt des Versicherungsfalls in einem
            teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist.                                                   Zustand befunden hat, der den gesetzlichen und behördlichen
                                                                                                             Vorgaben einschließlich Auflagen über das Halten und den Betrieb
            Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die                            von Flugdrohnen entsprochen hat, sowie die behördlichen Geneh-
            Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche-                         migungen, soweit erforderlich, erteilt waren,
            rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.                                           b) der Steuerer der Flugdrohne bei Eintritt des Versicherungsfalls min-
                                                                                                             destens 16 Jahre alt war, die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erfor-
            Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend.                               derlichen Berechtigungen und Befähigungen nachweisen kann und
                                                                                                         c) der Schaden durch einen Unfall (d. h. durch ein unmittelbar von
A1-6.25     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher-                                     außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig-
            streitbeilegungsgesetz                                                                           nis) beim Betrieb der Flugdrohne verursacht wurde.

            Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche
            cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In-                       a) aus der Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, gewerblichen
            dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des                                Schutz- oder Namensrechten;
            deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis                           b) wegen Vermögensschäden.
            1066 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgetragen werden.
                                                                                                         Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A1-6.28 besteht auch Versi-
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung                     cherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Risiko (gemäß A2-1.1).
            von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit-
            wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des                          Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
            Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli-                           Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            chen.                                                                                        Vereinbarungen".

            Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz           A1-6.29     Durchführung von Veranstaltungen
            vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche-
            rungsschutz dieser Vereins-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflicht-                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus-
            anspruch zur Folge haben könnten.                                                            schließlich aus der Durchführung satzungsgemäßer oder sonst sich aus
                                                                                                         dem Vereinszweck ergebender Veranstaltungen (z. B. Mitgliederver-
A1-6.26     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz                                                 sammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe).

            Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis-                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
            tungssummen – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf schriftlichen                            den durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen und sonstige
            Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser-                           Veranstaltungen.
            satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör-
            ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall                       Falls zusätzliche Risiken und/oder sonstige Veranstaltungen versichert
            dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt.                                      werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinba-
                                                                                                         rung nach Abschnitt AZ im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
            Versicherungsschutz besteht wie folgt:                                                       erweitert werden.

A1-6.26.1   Mehrleistung für Reparatur                                                       A1-6.30     Besondere Regelungen für Reit- und Fahrvereine

            Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch-                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
            führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-                      Reit- oder Fahrverein aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstal-
            wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden).                        tungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden
                                                                                                         und der dazu erforderlichen Übungen. Der Ausschluss in A1-7.32 findet
A1-6.26.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel                                                       insoweit keine Anwendung.

            Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die                     Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder von
            Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der                           Reit- und Fahrvereinen aus ihrer Beteiligung an vom Verein angeordne-
            DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-                              ten Veranstaltungen und der dazu erforderlichen Übungen, auch soweit
            hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.                                      sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden können. Der
                                                                                                         Ausschluss in A1-7.38 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.27     Neuwertentschädigung
                                                                                                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
            Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf Wunsch                       Verein oder die mitversicherten Personen wegen Schäden
            des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum                          a) aus Unfällen der Reiter und
            Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom-                             b) aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug)
            mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-                               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
            setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum                     die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen.
            Neuwert.
                                                                                             A1-6.30.1   Mitversicherte Tiere
            Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
            digung nach den gesetzlichen Bestimmungen.                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe „Aufstellung der                         -    abweichend von A1-7.38 – aus dem Halten, Hüten und Verwenden
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                                   von Tieren, die dem eigenen Verein dienen, sowie von Gnaden-
            Vereinbarungen“.                                                                                  brottieren;
                                                                                                         -    aus Flurschäden;
A1-6.28     Luftfahrzeuge                                                                                -    wegen Sachschäden durch Deckakt.

A1-6.28.1   Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge                                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                                         a) aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Hunden;
            Versichert ist – abweichend von A1-7.15 – die gesetzliche Haftpflicht des                    b) aus dem Halten, Hüten und Verwenden von
            Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ-                                -    Reittieren,
            lich von nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen.                                          -    Pensionstieren und zur Ausbildung übernommenen Tieren;


                                                                                         – 12 –

[Seite 13]
                 hierfür kann Versicherungsschutz nach A1-6.30.2 und A1-6.30.3             A1-6.33     Besondere Regelungen für Ski- und Eissportvereine
                 vereinbart werden.
            c)   wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – an Pensionstieren und                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
                 an zur Ausbildung übernommenen Tieren;                                                Ski- und Eissportverein.
                 hierfür kann Versicherungsschutz nach A1-6.30.4 vereinbart wer-
                 den;                                                                                  Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            d)   aus Besamung.                                                                         aus der Veranstaltung von Ski-Abfahrts-, -Tor- und -Sprungläufen.

Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-               Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder                      dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:                                              seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:

A1-6.30.2   Reittiere (falls ausdrücklich vereinbart)                                      A1-6.33.1   Veranstaltung von Skiausflügen und Skiführungstouren (falls
                                                                                                       ausdrücklich vereinbart)
            Versichert ist – abweichend von A1-6.30.1 und A1-7.38 – die gesetzli-
            che Haftplicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Ausflügen, Fahrten oder
            Verwenden von Reittieren, die dem eigenen Verein dienen, einschließlich                    Touren, die auf freigegebenen Strecken oder Abfahrten durchgeführt
            Verleih und Vermietung der Tiere.                                                          und bei denen insbesondere keine anderen Hilfsmittel als Skier, Snow-
                                                                                                       boards und Felle benötigt werden.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder                                  Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer an den
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:                                                          Skiausflügen und Skiführungstouren.

A1-6.30.3   Schäden durch Pensionstiere und zur Ausbildung übernommene                     Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
            Tiere (falls ausdrücklich vereinbart)                                          dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
                                                                                           seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
            Versichert ist – abweichend von A1-6.30.1 und A1-7.38 – die gesetzli-
            che Haftplicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und              A1-6.33.2   Veranstaltung von Skikursen (falls ausdrücklich vereinbart)
            Verwenden von Pensionstieren und von zur Ausbildung übernommenen
            Tieren.                                                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Veranstaltung von Ski-
                                                                                                       kursen.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an sowie Schä-
            den aus dem Abhandenkommen von Pensionstieren und zur Ausbildung                           Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer an den
            übernommenen Tieren und alle sich daraus ergebenden Vermögens-                             Skikursen.
            schäden.
                                                                                           Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-               dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder                      seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
                                                                                           A1-6.33.3   Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen (falls ausdrücklich
A1-6.30.4   Schäden an Pensionstieren und zur Ausbildung übernommenen                                  vereinbart)
            Tieren (falls ausdrücklich vereinbart)
                                                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung von Eis-
            Versichert ist – abweichend von A1-6.30.1, A1-7.5 und A1-7.38 – die                        und Rodelbahnen.
            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden –
            auch Tätigkeitsschäden – an Pensionstieren und an zur Ausbildung               A1-6.34     Besondere Regelungen für Golfsportvereine
            übernommenen Tieren sowie wegen Schäden aus dem Abhandenkom-
            men dieser Tiere.                                                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
                                                                                                       Golfsportverein.
            Auf die Schäden aus dem Abhandenkommen finden die Bestimmungen
            über Sachschäden Anwendung.                                                                Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Haftpflichtversi-
                                                                                                       cherungen des Versicherungsnehmers, z. B. über einen Landessportbund
            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                       oder den Deutschen Golf Verband e.V. gehen dieser Versicherung vor.
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            Vereinbarungen".                                                               A1-6.34.1   Mitversicherte Risiken

Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder                                  a) aus der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten (z. B. wegen
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:                                                               "abirrender" Golfbälle),
                                                                                                       b) als Veranstalter satzungsgemäßer Mitgliederversammlungen, Club-
A1-6.30.5   Kutschen, Planwagen und Schlitten (falls ausdrücklich vereinbart)                               festlichkeiten, interner und offener Wettbewerbe, Turniere und
                                                                                                            dergleichen.
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
            dem Gebrauch von Kutschen, Planwagen und Schlitten.                            A1-6.34.2   Mitversicherte Personen

A1-6.31     Besondere Regelungen für Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs-                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der
            und ähnliche Vereine                                                                       a) Vereinsmitglieder aus ihrer Betätigung im Interesse und für Zwecke
                                                                                                            des Versicherungsnehmers bei Vereins-Veranstaltungen;
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                    b) selbstständigen Golflehrer, Greenkeeper, Headpros während ihrer
            Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs- oder ähnlicher Verein aus der Un-                            Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
            terhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dergleichen.                                     c) Gastspieler aus dem Spielbetrieb auf dem Gelände des Versiche-
                                                                                                            rungsnehmers;
A1-6.32     Besondere Regelungen für Kleingartenvereine                                                d) – abweichend von A1-7.26 – Gastronomiepächter/-inhaber auf
                                                                                                            dem Gelände des Versicherungsnehmers;
            a)   Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.35 – die gesetzliche                    e) – abweichend von A1-7.26 – Betreiber von Pro-Shops auf dem Ge-
                 Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Kleingartenverein wegen                           lände des Versicherungsnehmers.
                 Schäden aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbe-
                 kämpfungs- und Düngemitteln.                                                          Der Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Haftpflichtversiche-
                                                                                                       rungen zugunsten der mitversicherten Personen gehen dieser Versiche-
                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                           rung vor.
                 -   Schäden am behandelten Gut sowie allen sich daraus erge-
                     benden Vermögensschäden;                                                          Gegenseitige Ansprüche der Mitarbeiter von Golflehrern, Greenkeepern,
                 -   Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanwei-                             Headpros, Gastronomiepächter/-inhaber oder Betreiber von Pro-Shops
                     sungen und behördlichen Vorschriften;                                             sowie Haftpflichtansprüche der Golflehrer, Greenkeeper, Headpros,
                 -   Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.                                  Gastronomiebetriebe oder Pro-Shops gegen ihre Mitarbeiter bleiben
                                                                                                       abweichend von A1-6.22 ausgeschlossen.
            b)   Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des
                 Kleingartenvereins aus Besitz, Verwaltung und Bewirtschaftung der         A1-6.35     Besondere Regelungen für Schützen- und Schießsportvereine
                 ihnen überlassenen Grundstücke.                                                       sowie Schützengesellschaften


                                                                                       – 13 –

[Seite 14]
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
          Schützen- und Schießsportverein oder Schützengesellschaft.                                e)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
                                                                                                         tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus dem Betrieb einer Schießstätte. Sofern für diese Schießstätte eine                    f)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
          Haftpflichtversicherung gemäß § 27 Waffengesetz (WaffG) vorgeschrie-
          ben ist, ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Schützen mitversichert.                 Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
          Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherungen                       gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
          zugunsten der Schützen gehen dieser Versicherung vor.                                     schaft leben.

A1-6.36   Allmählichkeitsschäden                                                          A1-7.5    Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
          Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera-                      und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
          tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß,                        cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
          Staub und dergleichen).                                                                   cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er-
                                                                                                    langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
A1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                                                    sind.

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich          A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
          etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                     sonstigen Leistungen
          sen:
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                        nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
                                                                                                    Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                        genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                                                  Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
                                                                                                    Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                            Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten                             Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
          oder sonstigen Leistungen                                                                 trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
                                                                                                    Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                        nommen haben.
          Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
          haftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbrin-         A1-7.7    Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
          gen.
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                            haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw.
                                                                                                    diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                          A1-7.8    Gentechnik
          Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
          a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten                         sind auf
               Personen gegen die mitversicherten Personen,
                                                                                                    a)   gentechnische Arbeiten;
          b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
               rungsvertrags,                                                                       b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO);

          c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-                       c)   Erzeugnisse, die
               rungsvertrags.                                                                            -    Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                                                         -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
          Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
          genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.            A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

A1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
          gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen                             oder Namensrechtsverletzungen.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                     A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
                                                                                                    gen
          a)   aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
               Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
               versicherten Personen gehören;                                                       kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
                                                                                                    gen.
               Als Angehörige gelten
               -    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-           A1-7.11   Übertragung von Krankheiten
                    gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
                    anderer Staaten,                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
               -    Eltern und Kinder,
               -    Adoptiveltern und -kinder,                                                      a)   Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
               -    Schwiegereltern und -kinder,                                                         schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen
               -    Stiefeltern und -kinder,                                                             versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
               -    Großeltern und Enkel,                                                                dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
               -    Geschwister sowie
               -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-                       A1-2.3 findet keine Anwendung.
                    liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
                    Kinder miteinander verbunden sind).                                             b)   Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                                                                                                         die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
          b)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-                        von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei
               cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-                            denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine
               hige oder betreute Person ist;                                                            mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
                                                                                                         hat.
          c)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
               eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder         A1-7.12   Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
               ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-
          d)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,                        oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
               wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,                        raus ergebenden Vermögensschäden.
               Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;


                                                                                      – 14 –

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A1-7.13   Bergschäden, Bergbaubetrieb                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
                                                                                                   insbesondere punitive oder exemplary damages.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                         A1-7.20   Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
          a)   Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes                               gen
               (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und
               Zubehör beschädigt werden;                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
                                                                                                   damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
          b)   Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch                         1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
               schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie                          anderer Länder.
               Kohlenstaubexplosionen.
                                                                                         A1-7.21   Arzneimittel
A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-                      daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des
          nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder                    Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
          beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder                          für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
          Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.                                                     Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-           A1-7.22   Sprengstoffe, Feuerwerke
          zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser
          Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
          zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                   beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
                                                                                                   Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
A1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                                                 Feuerwerken.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                  A1-7.23   Brennbare und explosible Stoffe

          a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte                     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
               Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch                  Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen
               den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder                        Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
               für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs
               in Anspruch genommen werden.                                                        A1-2.3 findet keine Anwendung.

          b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-            A1-7.24   Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
               förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
               Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
               oder Raumfahrzeuge aus                                                              aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei

               -     der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung                     a)   Abbruch- und Einreißarbeiten:
                     von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder                           in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
                     Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von                       Bauwerks entspricht;
                     Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                     Raumfahrzeugen bestimmt waren;                                                b)   Sprengungen:
                                                                                                        an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
               -     Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,                       150 m.
                     Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder
                     Raumfahrzeugen oder deren Teilen.                                   A1-7.25   Umweltrisiko

          c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,                      Ausgeschlossen sind
               Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
                                                                                                   a)   Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
A1-7.16   Wasserfahrzeuge
                                                                                                        Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
          nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder                    b)   Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
          beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-                          schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
          chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in                       Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
          Anspruch genommen werden.                                                                     Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch
                                                                                                        dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-                             gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
          fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine                             Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
          dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn                         in Anspruch genommen wird.
          das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                                                        Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
A1-7.17   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
                                                                                                        Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb                           die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
          von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der                             auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na-
          selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe-                            tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft-
          trieb.                                                                                        pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-
                                                                                                        rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
A1-7.18   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
          Gewalt                                                                         A1-7.26   Gewerbliche Risiken

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Betrieben aller Art,
                                                                                                   soweit diese zu gewerblichen Zwecken geführt werden (z. B. Gaststät-
          -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive                   tenbetriebe, Schwimmbäder, Sportanlagen und -bahnen).
               Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
               Streik oder                                                               A1-7.27   Kommissionsware

          -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
                                                                                                   und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          beruhen.
                                                                                         A1-7.28   Grundwasser
          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
          tare Naturkräfte ausgewirkt haben.                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände-
                                                                                                   rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
A1-7.19   Entschädigungen mit Strafcharakter
                                                                                         A1-7.29   Planungs- und Bauleitungstätigkeit


                                                                                     – 15 –

[Seite 16]
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten,                A1-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
          soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt
          werden.                                                                                       Dies gilt nicht
                                                                                                        a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-
A1-7.30   Offshore-Risiken                                                                                   tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
                                                                                                        b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
          Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus                                                             gepflicht unterliegen;
                                                                                                        c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
          a)   Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen;                                                     Bohrung errichtet werden oder wurden.

          b)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-                A1-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
               montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder                               oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
               Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-                     berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
               lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-                          einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
               shore-Anlagen;                                                                           innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
                                                                                                        chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
          c)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
               die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.                             A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

          Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.                A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-                           Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
          shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.                              rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

A1-7.31   Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und                                              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
          -spendeeinrichtungen                                                                          cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
                                                                                                        forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
          Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller                       Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
          sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen.                                                 rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

A1-7.32   Teilnahme an Rennen inklusive Training                                                        Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
                                                                                                        so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an                              nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-
          Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu                             men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
          (Training) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                                        Dies gilt nicht, wenn die Anzeige des neuen Risikos versehentlich unter-
A1-7.33   Halten von Kampfhunden                                                                        blieben war. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er
                                                                                                        sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende
          Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus dem Halten von Kampfhunden.                            Anzeige zu erstatten.

          Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge,                       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
          Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita-                     Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
          no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano,                innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
          American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und                              zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
          Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen.                                                        kend ab dessen Entstehung.

A1-7.34   Bodenabfertigungsdienste                                                             A1-9.2   Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten für die Vorsorge-
                                                                                                        versicherung im Rahmen des Vertrags die im Versicherungsschein und
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der                          seinen Nachträgen genannten Versicherungssummen, jedoch mit der
          Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.                         Begrenzung gemäß „Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen,
                                                                                                        Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen“.
A1-7.35   Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
          Klärschlamm                                                                          A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                                                        a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung,                                 Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
          Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül-                               sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
          le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp-                          b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
          fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
                                                                                                             terliegen;
          Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe                                                            d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
          -    durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig                                Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
               und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,                                                    sind;
          -    durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder                                   e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
          -    in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-                            Bohrung errichtet werden oder wurden.
               rungsnehmers stehen.
                                                                                               A1-10    Versehensklausel
A1-7.36   Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-
          produkte                                                                                      Unterbleibt versehentlich die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit
                                                                                                        im Sinne von B3-3, so beeinträchtigt das die Leistungspflicht bei einem
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich                             Sachschaden bis zu einem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
          daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver-                              summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen" ge-
          trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder                        nannten Betrag je Versicherungsfall nicht, wenn der Versicherungsneh-
          Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni-                          mer nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Ob-
          kotin als therapeutisches Mittel).                                                            liegenheit unverzüglich erfüllt hat.

A1-7.37   Berufliche Risiken der Vereinsmitglieder                                             A1-11    Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung)

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung des                              Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dau-
          Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder Interes-                       erhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Auflösung des Vereins
          se des Vereins erfolgt.                                                                       (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Zah-
                                                                                                        lungsunfähigkeit, Kündigung durch einen der Vertragspartner oder Ver-
A1-7.38   Tierhaltung                                                                                   kauf des Betriebes) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versi-
                                                                                                        cherung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Um-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Halten von                                fang des Vertrags, wie folgt:
          Tieren.
                                                                                                        Der Versicherungsschutz
A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-                                 a) gilt für die tatsächliche Laufzeit des beendeten Vertrags, maximal
          terungen)                                                                                          10 Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
                                                                                                             nisses an gerechnet;
          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers


                                                                                           – 16 –

[Seite 17]
              b)    besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be-
                    endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs-                          -    des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-
                    vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres-                                trieb,
                    höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
                    rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch                         -    von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
                    maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
                    jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.                                         Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.

              Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden           A2-1.1.2    Versichert sind Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II BGB analog sowie
              so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein-                     Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I BGB und Ansprüche nach § 14
              getreten.                                                                                  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG), soweit sie gesetzlichen
                                                                                                         Schadensersatzansprüchen gleichgestellt sind.

                                                                                             A2-1.1.3    Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV)                                                                          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
                                                                                                         tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft-                              Zeugen- und Gerichtskosten.
pflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltscha-
dens-Risiko).                                                                                A2-1.2      Umweltschadens-Risiko

                                                                                             A2-1.2.1    Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Begriffsbestimmungen                                                                                     Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
                                                                                                         Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.
Schaden durch Umwelteinwirkung
                                                                                             A2-1.2.2    Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterun-                         notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinun-                           tungsverfahrens- und Gerichtskosten
gen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
                                                                                             A2-1.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen
                                                                                                        Lebensräumen oder Gewässern:
Umweltschaden
                                                                                                         a)   die Kosten für die "primäre Sanierung", das heißt für Sanierungs-
Ein Umweltschaden ist eine                                                                                    maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
                                                                                                              und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
-      Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                                         Ausgangszustand zurückversetzen;
-      Schädigung der Gewässer,
-      Schädigung des Bodens                                                                             b)   die Kosten für die "ergänzende Sanierung", das heißt für Sanie-
                                                                                                              rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).                                                                         und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer-
                                                                                                              den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen
                                                                                                              Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen
Betriebsstörung                                                                                               und/oder Funktionen führt;

Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit                       c)   die Kosten für die "Ausgleichssanierung", das heißt für die Tätig-
des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes                               keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Res-
des Versicherungsnehmers oder des Dritten.                                                                    sourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des
                                                                                                              Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sa-
                                                                                                              nierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche
Umwelt-Produktrisiko                                                                                          Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die
                                                                                                              geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umwelt-                                 ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche
schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer                                                           Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der
                                                                                                              primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht ent-
-      hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichge-                          faltet haben.
       stellt),
-      erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen                                                            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
                                                                                                              lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr                                  Besonderen Vereinbarungen".
gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
                                                                                             A2-1.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:

Gesetzliche Ansprüche/Pflichten                                                                          die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstel-
                                                                                                         len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, einge-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl                        dämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-                       Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen ge-
rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG.                                                     genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches
                                                                                                         Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr dar-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf                     stellt.
gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG.                              A2-1.2.3    Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                         von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kos-
                                                                                                         ten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in An-
A2-1          Versichertes Risiko, Versicherungsschutz                                                   spruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versi-
                                                                                                         cherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grund-
A2-1.1        Umwelthaftpflicht-Risiko                                                                   lage in Anspruch genommen wird.

A2-1.1.1      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-          A2-1.3      Zuweisung
              che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we-
              gen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.4 versicher-                         Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Um-
              ten Risiken.                                                                               welthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das Bestehen des
                                                                                                         Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
              Versicherungsschutz besteht ausschließlich für                                             gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
                                                                                                         gemacht werden könnten.
              a)    Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
                                                                                                         Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht
              b)    Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-                         Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1 und A3.
                    schäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus
                    der Verletzung                                                                       Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsge-
                                                                                                         setzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
                    -    von Aneignungsrechten,


                                                                                         – 17 –

[Seite 18]
A2-1.4   Versicherte Risiken
                                                                                                         Andere im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführte
         Versichert sind die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen auf-                           umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis e) versichert
         geführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht aus-                             sind.
         schließlich für folgende Risiken:
                                                                                         A2-1.5     Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko
         a)   Kleingebinde
                                                                                                    Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn
              Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fäs-
              ser, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen                      -    gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen-
              bis 1.000 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis                            ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden,
              5.000 Liter je Vereinsgrundstück.                                                          Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
                                                                                                         eingebracht oder eingeleitet zu sein;
              Wird die Gesamtlagermenge der Kleingebinde von 5.000 Litern je
              Vereinsgrundstück überschritten, entfällt der Versicherungsschutz                     -    Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
              ab diesem Zeitpunkt insgesamt und es bedarf einer besonderen
              Vereinbarung (siehe A2-1.4 f)).                                            A2-1.6     Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haf-
                                                                                                    tung/Zusagen
         b)   Mitversicherte Anlagen
                                                                                                    Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit
              -    Fett-, Benzin- und Ölabscheider,                                                 sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die ge-
                                                                                                    setzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
              -    Tanks zur Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch bis zu ei-
                   nem Gesamtfassungsvermögen von 30 Tonnen,                             A2-1.7     Besonderer Ausschluss Subunternehmer

              -    Tanks, die fest mit den nach A2-6.3.1 versicherten nicht versi-                  Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten und Ansprüche, soweit
                   cherungspflichtigen Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen                     diese auf einer Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer) be-
                   Kraftfahrzeugen verbunden sind,                                                  ruhen. Hierzu bedarf es einer besonderen Vereinbarung.

              -    Tanks zur Lagerung von Gas zum Eigenverbrauch bis zu einem            A2-2       Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
                   Gesamtfassungsvermögen von unter 3 Tonnen,                                       Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer,
                                                                                                    mitversicherten Personen und Repräsentanten)
              -    Tanks zur Lagerung von Altöl bis zu einem Gesamtfassungs-
                   vermögen aller vorhandenen Behältnisse von 1 Tonne je Ver-            A2-2.1     Versicherte Personen
                   einsgrundstück,
                                                                                                    Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen
              -    zwischengelagerte nicht kontaminierte Abfälle in dafür zuge-
                   lassenen und gesicherten Behältnissen/Containern, soweit die          A2-2.1.1   die Mitglieder des Vorstandes, die von ihnen beauftragten Vereinsmit-
                   Abfälle im Rahmen des versicherten Vereins angefallen sind,                      glieder und der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Ar-
                                                                                                    beitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 Sozialge-
              -    mobile Tanks zur Lagerung von Heizöl, Benzin oder Diesel mit                     setzbuch VII) und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Ge-
                   einer Gesamtlagermenge bis 10.000 Liter je Vereinsgrund-                         wässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz in dieser Eigenschaft so-
                   stück,                                                                           wie sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und
                                                                                                    für Zwecke des versicherten Vereins.
              -    Vorrichtungen zur Einleitung von Sanitärabwasser, unbehan-
                   deltem Oberflächen- oder Niederschlagswasser in das öffentli-         A2-2.1.2   Angestellte und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer
                   che Abwassernetz sowie                                                           dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
                                                                                                    Der Ausschluss in A2-8.39 findet insoweit keine Anwendung.
              -    aus der Versickerung und/oder der ortsnahen Einleitung von
                   unbehandeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Ge-                       Hierzu zählen auch angestellte Personen wie
                   wässer.                                                                          -    Vereinsärzte und Sanitäter,
                                                                                                    -    in den Verein eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen,
              Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, ent-                             Praktikanten, Volontäre und Hospitanten,
              fällt der Versicherungsschutz des betreffenden Risikos vollständig                    -    durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung
              ab diesem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung                            oder sonstigen Betreuung der Vereinsgrundstücke beauftragte Per-
              (siehe A2-1.4 e)).                                                                         sonen.

         c)   Umwelt-Produktrisiko                                                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
                                                                                                    um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
         d)   Probebetrieb                                                                          nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für
                                                                                                    solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errich-                    Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
              tender oder zu wartender Anlagen, deren vorübergehender Inha-                         zugefügt werden.
              ber der Versicherungsnehmer ist.
                                                                                         A2-2.1.3   den Insolvenz- oder Zwangsverwalter für Schäden aus der Betätigung im
         e)   Allgemeines Umweltrisiko                                                              Interesse und für Zwecke des im Versicherungsschein und seinen Nach-
                                                                                                    trägen beschriebenen Vereins.
              Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versi-
              cherungsnehmers.                                                                      Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-
                                                                                                    rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
              Hiervon ausgenommen sind:
                                                                                         A2-2.1.4   die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer
              -    Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-                     früheren Tätigkeit für den versicherten Verein in Anspruch genommen
                   stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern                     werden.
                   oder wegzuleiten,
                                                                                         A2-2.1.5   neu gegründete oder mehrheitlich erworbene Gesellschaften ab Grün-
              -    Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun-                          dungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich
                   gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,                         um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser Ge-
                                                                                                    sellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent-
              -    das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer                        spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
                   oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikali-                      ten mindestens 50 % beträgt.
                   sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
                   verändert wird.                                                                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den
                                                                                                    Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
         Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann                            jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf-
         durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versi-                             zugeben.
         cherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert wer-
         den:                                                                                       Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende
                                                                                                    Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der
         f)   Andere umweltrelevante Risiken


                                                                                     – 18 –

[Seite 19]
         Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
         sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.                   Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                     aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver-
         Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-                       gleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung verpflichtet
         nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-                       ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder
         trag nur subsidiär.                                                                         Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versi-
                                                                                                     cherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche-
A2-2.2   Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf                                        rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
         mitversicherte Personen                                                                     bestanden hätte.

         Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen                             Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
         sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-                       stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wo-
         zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-                      chen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
         cherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
         son/Gesellschaft entsteht.                                                       A2-4.2     Vollmacht des Versicherers

A2-2.3   Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse                                           Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
                                                                                                     dens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmä-
         Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen                             ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
         oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer                          abzugeben.
         mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
         schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-                        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwal-
         cherten Personen/Gesellschaften.                                                            tungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Schadensersatz-
                                                                                                     ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen, ist der
A2-2.4   Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mit-                                 Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er
         versicherte Personen                                                                        führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des
                                                                                                     Versicherungsnehmers.
         Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
         nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der             A2-4.3     Kosten in einem Strafverfahren
         Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen/ Gesell-
         schaften verantwortlich.                                                                    Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
                                                                                                     wegen
A2-2.5   Repräsentanten
                                                                                                     a)   eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
         Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das Ver-                              schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Um-
         schulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des                                welthaftpflicht-Risiko),
         Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
         cherungsnehmers folgende Personen:                                                          b)   eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Ver-
                                                                                                          sicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver-
         a)   die Mitglieder des Vorstandes (bei Vereinen und Aktiengesellschaf-                          pflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens-Risiko),
              ten);
                                                                                                     die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
         b)   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung                       Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge-
              und Unternehmergesellschaften);                                                        setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
                                                                                                     Kosten des Verteidigers sowie die Gerichtskosten.
         c)   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
                                                                                                     Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge-
         d)   die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);                                hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei-
                                                                                                     lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und
         e)   die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);                       der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu
                                                                                                     erstatten.
         f)   die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
                                                                                                     Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts-
         Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-                      kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-
         mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                         schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen,
         oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-                         -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
         trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
                                                                                          A2-4.4     Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen
A2-3     Versicherungsfall
                                                                                                     Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
         Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des                               Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
                                                                                                     dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
         -    Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
              gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),                                    A2-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
                                                                                                     höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-
         -    Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)                                                 gung)

         durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Be-              A2-5.1     Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
         hörde oder einen sonstigen Dritten.
                                                                                          A2-5.1.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers gemäß A2-1.1 und A2-1.2
         Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung                         ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte(n) Versicherungs-
         eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeit-                      summe(n) begrenzt (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge).
         punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit                         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war.                                     entschädigungspflichtige bzw. sanierungs- oder kostentragungspflichti-
                                                                                                     ge Personen erstreckt.
A2-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                                                                                          A2-5.1.2   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
A2-4.1   Leistungen der Versicherung
                                                                                                     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.3 werden
         Der Versicherungsschutz umfasst                                                             nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet.

         a)   die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,                                  Für das Umweltschadens-Risiko gilt:

         b)   die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und                                   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au-
                                                                                                     ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
         c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten                             sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
                                                                                                     richtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange-
              -    Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko),                         rechnet.
              -    Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt-
                   schadens-Risiko).


                                                                                      – 19 –

[Seite 20]
A2-5.1.3   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des
           Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das       A2-5.6     Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
           Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt.
                                                                                                       Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
A2-5.2     Serien- und Kumulschaden                                                                    leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
                                                                                                       me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
A2-5.2.1   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                                cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
           Versicherungsfälle im Rahmen des versicherten Umweltrisikos durch                           so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
                                                                                                       me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
           a)   dieselbe Umwelteinwirkung,                                                             erstattet.

           b)   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-                            Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
                einwirkungen,                                                                          der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
                                                                                                       Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
           c)   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um-                            des Versicherungsfalls.
                welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne-
                rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-                          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
                steht, oder                                                                            mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
                                                                                                       wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
           d)   die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,                                   Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
                                                                                                       die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs-                   summe abgesetzt.
           fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfäl-
           le als eingetreten gilt.                                                         A2-6       Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
                                                                                                       Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A2-5.2.2   Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung des
           Umweltrisikos eintretende Versicherungsfälle durch                                          A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risiko-
                                                                                                       begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-
           a)   dieselbe Ursache,                                                                      schlüsse. Versicherungsschutz für diese Risiken besteht ausschließlich im
                                                                                                       Umfang der gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.
           b)   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-
                einwirkungen,                                                                          Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
                                                                                                       die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
           c)   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um-                            wendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8 – Allge-
                welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne-                        meine Ausschlüsse).
                rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-
                steht, oder                                                                            Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der
                                                                                                       "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
           d)   die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,                                   Besonderen Vereinbarungen" zu finden.

           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-              A2-6.1     Haus- und Grundbesitz
           dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
           trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-                    Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der
           ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG                           Bundesrepublik Deutschland.
           (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
           schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in        A2-6.1.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers
           diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
           grenzt.                                                                                     a)   als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
                                                                                                            Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten,
           In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-                          die den Vereinszwecken oder Wohnzwecken der Beschäftigten des
           ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.                                         Vereins dienen.

A2-5.3     Selbstbeteiligung                                                                                Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
                                                                                                            die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
           Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-                        ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
           cherungsfall                                                                                     gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

           -    für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung des                     b)   aus der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlich-
                Versicherers,                                                                               keiten oder Teilen davon an Dritte.
           -    für das Umweltschadens-Risiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher-
                ten Kosten                                                                  A2-6.1.2   Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche
                                                                                                       Pflichten
           mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten
           Betrag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-                   a)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
           summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".                                      arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei-
                                                                                                            ten).
           Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die
           Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag                       b)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2
           der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt unberührt.                                    BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.

           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer                         c)   des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ So-
           auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur                         larthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen
           Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.                                              auf Vereinsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich

A2-5.4     Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Ver-                                       -     der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor-
           gleich des Versicherungsnehmers                                                                        gungsunternehmens/Netzbetreibers; nicht versichert ist die
                                                                                                                  Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher
           Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs
           durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Ver-                            und
           sicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weige-
           rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kosten                               -     der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn-
           gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht aufzukommen.                                            zwecken auf dem Vereinsgrundstück.

A2-5.5     Versicherungssummenüberschreitung                                                           d)   aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags-
                                                                                                            laufzeit hinzukommenden inländischen Besitzgesellschaften des
           Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                                           Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des
                                                                                                            Haus- und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an
           Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die                            den Versicherungsnehmer.
           Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver-
           hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.


                                                                                        – 20 –

[Seite 21]
                Auf A2-6.14.1 (Ansprüche von versicherten Unternehmen unterei-
                nander) wird hingewiesen.                                                            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
                                                                                                     B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche-
                rungsnehmer auch dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Ge-                      Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus
                sellschafter oder Partner im Sinne von A2-8.4 an diesen Besitzge-                    der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Vereins-
                sellschaften beteiligt sind.                                                         fremde. Nicht versichert sind die Pflichten derjenigen, denen die Fahr-
                                                                                                     zeuge überlassen worden sind.
                Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei-
                tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind.                 A2-6.3.2   Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden

           e)   des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für                            Versichert sind gesetzliche Pflichten wegen Schäden durch nichtselbst-
                Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Vereinsmitglieder oder Beschäfti-                    fahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden.
                ge des Vereins, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleis-
                tung zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen            A2-6.4     Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
                gesetzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt.                               (Mietsachschäden)

A2-6.2     Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver-                              Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
           kaufs- und Lieferbedingungen                                                              oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge-
                                                                                                     pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden
           Versichert ist/sind die vom Versicherungsnehmer                                           Vermögensschäden.

A2-6.2.1   als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über-          A2-6.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           nommene gesetzlichen Pflichten des jeweiligen Vertragspartners (Ver-                      wegen Mietsachschäden ausschließlich an
           mieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft aus
           Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht.                                            a)   anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus-
                                                                                                          stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge-
A2-6.2.2   durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper-                          bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk-
           schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut-                        tionsanlagen und dergleichen).
           sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter.
                                                                                                     b)   zu Vereinszwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht
A2-6.2.3   in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung:                                          jedoch an Grundstücken, Einrichtungen, Produktionsanlagen und
                                                                                                          dergleichen).
           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner
           Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers                            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
           oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind,                          Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen
           wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs-                         Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und
           nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-                            dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten
           kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich                             Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune).
           wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich-
           tet wäre.                                                                                      Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am
                                                                                                          Grundstück selbst.
           Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-
           lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.                                                    Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
                                                                                                          lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
A2-6.2.4   durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von                                Besonderen Vereinbarungen".
           Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
           Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft-                        c)   beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An-
           pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet.                         lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat
                                                                                                          oder die – abweichend von A2-8.5 – Gegenstand eines besonderen
A2-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                   Verwahrungsvertrages sind.
           Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden
                                                                                                          Teilweise abweichend von A2-8.12 umfasst der Versicherungs-
A2-6.3.1   Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                   schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent-
           Anhänger                                                                                       laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-
                                                                                                          Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden.
           Versichert ist – abweichend von A2-8.12 – die gesetzliche Pflicht des
           Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ-                              Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche-
           lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und                          rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was-
           Kraftfahrzeug-Anhängern:                                                                       ser- und Luftfahrzeugen (vergleiche A2-8.12 – A2-8.14).

           a)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-                           Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
                fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-                                gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi-
                schwindigkeit;                                                                            nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor.

           b)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-                          Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
                geschwindigkeit;                                                                          lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
                                                                                                          Besonderen Vereinbarungen".
           c)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
                schwindigkeit;                                                            A2-6.4.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von
                                                                                                     A2-8.4 – auch Ansprüche
           d)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
                artbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                                  a)   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö-
                                                                                                          rigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher
           e)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder                           Gemeinschaft leben;
                nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
                                                                                                     b)   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen
           f)   autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) bis d).                                          Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
                                                                                                          Vereins oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren Ange-
           Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-                           hörigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häusli-
           braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen                           cher Gemeinschaft leben;
           und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
           rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht                   c)   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
           von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.                                              Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un-
                                                                                                          ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
           oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-                  d)   wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung
           sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug                          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
           nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
           hat.


                                                                                      – 21 –

[Seite 22]
           e)   wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-                           Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU-
                serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle                         Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
                sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt
                nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser                     Versichert sind jedoch – insoweit abweichend von A2-1.2.1 – auch
                oder Abwasser entstanden sind;                                                         Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande-
                                                                                                       rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um-
           f)   wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer Betätigung im                         fang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
                Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins eintreten;
                                                                                            A2-6.5.4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
           g)   wegen Schäden infolge Transports.                                                      außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
                                                                                                       ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
A2-6.5     Schäden im Ausland                                                                          als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
                                                                                                       rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
           Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht
           vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.                                        A2-6.6     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden

A2-6.5.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Ausland                       Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Versicherungs-
           eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese                                  fällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A2-6.5.2 bis
                                                                                                       A2-6.5.4.
           a)   auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätig-
                keit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt nicht für die Herstel-        A2-6.7     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
                lung oder Lieferung von Erzeugnissen, die ins Ausland gelangen.
                Versicherungsschutz dafür besteht ausschließlich nach d);                              Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                                       aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
           b)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel-                      wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft
                lungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4 e) ent-                            selbst richten.
                stehen;
                                                                                            A2-6.7.1   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
           c)   aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten gemäß                              ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
                A2-1.4 c) bis e) im europäischen Ausland entstehen oder auf diese                      die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
                zurückzuführen sind;                                                                   Aufgabe verursacht hat.

           d)   durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind, ohne             A2-6.7.2   Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A2-6.7.1 aufgeteilt oder ist der
                dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern                    schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
                lassen (indirekter Export).
                                                                                                       a)   Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
           Zu c) und d):                                                                                    che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
                                                                                                            Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle in                             lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen
           den USA, US-Territorien oder Kanada                                                              oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
                                                                                                            angehören.
                -    aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten im Aus-
                     land;                                                                             b)   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-
                                                                                                            einbarten Versicherungssumme(n) über A2-6.7.2 a) hinaus für den
                -    durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch                           Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
                     den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte er-                            eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist
                     sichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren (bekann-                           und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein
                     ter indirekter Export).                                                                Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-
                                                                                                            nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei-
           e)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom                             den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-
                Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der                                zung ein Fehlbetrag verbleibt.
                Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar-
                beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial-             A2-6.7.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-
                cherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten Personen.                             a)   wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits-
                                                                                                            gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be-
           Für Anlagen sowie Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten des Ver-                              schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
           eins besteht Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb der Bundesre-                          schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
           publik Deutschland.
                                                                                                       b)   der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so-
           Falls im Ausland belegene Anlagen, Grundstücke, Gebäude oder Räum-                               wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und
           lichkeiten des Vereins versichert werden sollen, bedarf es einer besonde-                        umgekehrt.
           ren Vereinbarung.
                                                                                            A2-6.7.4   Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht auch
A2-6.5.2   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                                      für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.

           a)   Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 werden               A2-6.8     Schäden durch Strahlen
                – abweichend von A2-5.1.2 – als Leistungen auf die Versicherungs-
                summe(n) angerechnet.                                                       A2-6.8.1   Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers wegen
                                                                                                       Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
           b)   Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada                         energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioak-
                sowie Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt:                               tiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

                Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-                       Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für
                lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
                Besonderen Vereinbarungen".                                                            a)   den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

                Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2                         b)   den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und
                berücksichtigt.                                                                             Störstrahlern;

           c)   Die Mitversicherung von Ansprüchen gemäß A2-6.5.1 c) im außer-                         c)   die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel-
                europäischen Ausland setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer                             lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken;
                dem Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die
                zur Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tat-                         d)   vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder
                sachen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine                            sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen io-
                Kosten beschafft.                                                                           nisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den
                                                                                                            Versicherungsnehmer ersichtlich war.
A2-6.5.3   Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                                                                                                            Dies gilt nicht für Schäden,


                                                                                        – 22 –

[Seite 23]
                 -    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
                      einer solchen Anlage ausgehen;                                                    Für derartige Ansprüche besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie
                 -    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich                      aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versiche-
                      der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.                                rungsnehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang
                                                                                                        bzw. der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
A2-6.8.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche                          stimmungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können.
            aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
            von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli-              A2-6.14     Ansprüche Versicherter untereinander
            chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
                                                                                                        Versichert sind gesetzliche Ansprüche
            A2-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                            A2-6.14.1   von versicherten Unternehmen untereinander
A2-6.9      Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
                                                                                                        Versichert sind – abweichend von A2-8.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
            Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso-                   pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
            weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver-                           aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
            traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Handels-                        cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
            gesetzbuch (HGB), Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer an-
            wendbarer Bestimmungen verzichtet.                                                          Ausgeschlossen bleiben Mietsachschäden.

            Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit               A2-6.14.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
            seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer
            Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität                     Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
            der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un-                            sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-
            verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un-                          benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
            ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit                           rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
            branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs-
            nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.                                  Ausgeschlossen bleiben
                                                                                                        -   Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s),
A2-6.10     Geothermie                                                                                  -   Mietsachschäden.

            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-              A2-6.14.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
            grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
            zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und                            Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) in Verbindung mit A2-8.4 –
            Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie                            gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
            mittels Bohrung.                                                                            untereinander wegen

A2-6.10.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers wegen                        -    Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);
            Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit                                                  -    Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                                                             schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder
            a)   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).                            Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
                 Diese Anlagen fallen unter das Allgemeine Umweltrisiko gemäß                                dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
                 A2-1.4 e).                                                                             -    Sachschäden.

            b)   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.               A2-6.15     Arbeitnehmerüberlassung
                 Diese Risiken fallen unter das Umwelt-Produktrisiko gemäß
                 A2-1.4 c).                                                                             Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus der erlaubten Überlassung von
                                                                                                        Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b und 2 AÜG (Arbeitnehmer-
            Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder                         überlassungsgesetz), wenn wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens
            wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch                        Ansprüche geltend gemacht werden.
            besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
            gen erweitert werden.                                                                       Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder
                                                                                                        dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
A2-6.10.2   Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:                                           hörde.
            a) A2-8.10 (Überschwemmungen),
            b) A2-8.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb),                                                   Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-
            c) A2-8.26 (Grundwasser).                                                                   nen Arbeitnehmer.

A2-6.11     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen                                             Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
                                                                                                        Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz-
            Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Sachschäden durch Sen-                          lich gehandelt haben.
            kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
                                                                                                        Nicht versichert sind Ansprüche
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gesetzliche Pflichten und                       -    wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
            Ansprüche wegen Schäden am Baugrundstück selbst und/oder den da-                                 gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs-
            rauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.                                                         krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
                                                                                                             gesetzbuch VII handelt;
A2-6.12     Mängelbeseitigungsnebenkosten                                                               -    wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die
                                                                                                             von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert
            Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                              worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;
            wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten.                       -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste
            Versichert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die                          (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-
            mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zu-                                  kenpfleger);
            gänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorheri-                         -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa-
            gen Zustand wiederherzustellen.                                                                  chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs-
                                                                                                             führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
            Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet                            stände);
            werden                                                                                      -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und
            -    ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein-                           -steuerung;
                 getreten ist,                                                                          -    wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
            oder                                                                                             oder Lagerversicherung versicherbar sind.
            -    zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
                                                                                            A2-6.16     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A2-6.13     Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
                                                                                                        Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-
            Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Schäden an Sachen Dritter                       wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-
            (z. B. Grundstücken), die entstehen durch plötzlich bestimmungswidrig                       lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
            austretende Betriebsstoffe aus den Tanks, die fest mit den versicherten,                    mers gegen seinen Vertragspartner, soweit
            nicht versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen oder Staplern gemäß
            A2-6.3.1 verbunden sind.


                                                                                        – 23 –

[Seite 24]
            a)   der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten gesetzlichen An-                       Versichert ist – abweichend von A2-8.13 a) – die gesetzliche Haftpflicht
                 spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen                    des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch aus-
                 würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen                          schließlich von nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen.
                 die Forderung erklärt hat und
                                                                                             A2-6.21   Allmählichkeitsschäden
            b)   die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,
                 ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.                                    Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Sachschäden, die entstehen
                                                                                                       durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuch-
            Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Anspruchs zur geltend                   tigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
            gemachten Forderung.
                                                                                             A2-7      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
            Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend,
            wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder           A2-7.1    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen
            teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist.                                             des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
                                                                                                       derung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
            Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
            Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche-                   -    Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
            rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.                                              gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),

            Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A2-4.2 entsprechend.                         -    Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).

A2-6.17     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher-                     A2-7.2    Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1
            streitbeilegungsgesetz
                                                                                                       a)   nach einer Betriebsstörung;
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                                                                                                       b)   auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher
            Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi-                         Anordnung.
            cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In-
            dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des                          Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung
            deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis                         müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich
            1066 ZPO ausgetragen werden.                                                               der frühere Zeitpunkt ist.

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung         A2-7.3    Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß
            von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit-                       A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege
            wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des                        der Ersatzvornahme geleistet werden.
            Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli-
            chen.                                                                            A2-7.4    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

            Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz                     a)   dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine
            vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche-                          behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun,
            rungsschutz dieser Vereins-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflicht-                       was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu be-
            anspruch zur Folge haben könnten.                                                               grenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadens-
                                                                                                            eintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern und
A2-6.18     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz                                                    auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch oder die
                                                                                                            sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnun-
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                                          gen einzulegen oder

            Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis-                 b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
            tungssummen – teilweise abweichend von A2-2.1 – auf schriftlichen
            Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser-               A2-7.5    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie-
            satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör-                    genheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendun-
            ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall                     gen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen
            dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt.                                    und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

            Versicherungsschutz besteht wie folgt:                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie-
                                                                                                       genheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über
A2-6.18.1   Mehrleistung für Reparatur                                                                 die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge-
                                                                                                       hende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
            Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch-                      sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
            führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-                    für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
            wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden).                      rungsnehmer.

A2-6.18.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel                                                     Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwa-
                                                                                                       iger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin-
            Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die                   ausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-
            Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der                         liegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
            DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-                            sächlich ist.
            hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.
                                                                                             A2-7.6    Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
A2-6.19     Neuwertentschädigung                                                                       Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
                                                                                                       Vereinbarungen".
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                                                                                             A2-7.7    Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie
            Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A2-2.1 – auf Wunsch                     sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Erhaltung,
            des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum                        Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Be-
            Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom-                           triebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge-
            mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-                        pachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für
            setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum                   solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
            Neuwert.                                                                                   standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
                                                                                                       geliefert hat.
            Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
            digung nach den gesetzlichen Bestimmungen.                                                 Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minde-
                                                                                                       rung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schadens, falls
            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                       nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                            Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
            Vereinbarungen".                                                                           Wertverbesserungen sind abzuziehen.

A2-6.20     Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge                                      A2-7.8    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen – auch soweit
                                                                                                       sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die im Zu-


                                                                                         – 24 –

[Seite 25]
         sammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht                                    -    Eltern und Kinder,
         werden.                                                                                          -    Adoptiveltern und -kinder,
                                                                                                          -    Schwiegereltern und -kinder,
         Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung                            -    Stiefeltern und -kinder,
                                                                                                          -    Großeltern und Enkel,
         -    des Versicherungsnehmers,                                                                   -    Geschwister sowie
                                                                                                          -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
         -    zuständiger Behörden oder                                                                        liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
                                                                                                               Kinder miteinander verbunden sind).
         -    sonstiger Dritter
                                                                                                     b)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
         an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder                            cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
         sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an-                       hige oder betreute Person ist;
         gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män-
         gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh-                             c)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
         ren zu lassen.                                                                                   eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
                                                                                                          ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
A2-8     Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                                     d)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich                           wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
         etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                            Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
         sen:
                                                                                                     e)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
A2-8.1   Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte                                        tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
         Schäden
                                                                                                     f)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         Schaden                                                                                     Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
                                                                                                     gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
         a)   vorsätzlich oder                                                                       schaft leben.

         b)   durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an                A2-8.5     Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
              oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
                                                                                                     und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
         c)   durch bewusstes                                                                        cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
                                                                                                     cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er-
              -    Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem                          langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
                   Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Ge-                             sind.
                   brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrol-
                   len, Inspektionen oder Wartungen oder                                  A2-8.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                                                                                                     sonstigen Leistungen
              -    Unterlassen notwendiger Reparaturen
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
         herbeigeführt haben.                                                                        nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
                                                                                                     Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
         A2-2.3 findet keine Anwendung.                                                              genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                                     Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
A2-8.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-                             Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
         sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen                                                     Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
         Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren                            trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
         Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                                                         Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
                                                                                                     nommen haben.
         -    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                                          A2-8.7     Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
         -    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf
         A2-2.3 findet keine Anwendung.                                                              Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineral-
                                                                                                     fasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
A2-8.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                          A2-8.8     Genrisiken
         Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                          A2-8.8.1   Gentechnik
         a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten
              Personen gegen die mitversicherten Personen,                                           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zu-
                                                                                                     rückzuführen sind auf
         b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
              rungsvertrags,                                                                         a)   gentechnische Arbeiten;

         c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-                         b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
              rungsvertrags.
                                                                                                     c)   Erzeugnisse, die
         Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-                             -    Bestandteile aus GVO enthalten,
         genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                             -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A2-8.4   Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,                          A2-8.8.2   Genetische Schäden
         gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
                                                                                                     Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden.
         a)   aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
              Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-             A2-8.9     Übertragung von Krankheiten
              versicherten Personen gehören;
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
              Als Angehörige gelten
              -    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-                       a)   Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                   gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht                             schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen
                   anderer Staaten,


                                                                                      – 25 –

[Seite 26]
               versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
               dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Be-
                                                                                                    sitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
               A2-2.3 findet keine Anwendung.                                                       sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am
                                                                                                    Eisenbahnbetrieb.
          b)   Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der
               dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder                A2-8.16   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
               veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungs-                   Gewalt
               nehmer beweist, dass weder er noch eine mitversicherte Person
               vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.                                      Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
                                                                                                    nachweislich
A2-8.10   Überschwemmungen
                                                                                                    -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-                             Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
          aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über-                                  Streik oder
          schwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
                                                                                                    -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
A2-8.11   Bergschäden, Bergbaubetrieb
                                                                                                    beruhen.
          Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                                                                                                    Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                                       tare Naturkräfte ausgewirkt haben.

          a)   Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes                      A2-8.17   Entschädigungen mit Strafcharakter
               (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und
               Zubehör beschädigt werden;                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
                                                                                                    insbesondere punitive oder exemplary damages.
          b)   Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
               schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie                 A2-8.18   Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
               Kohlenstaubexplosionen.                                                              gen

          Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
                                                                                                    damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch                          1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
          Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.                                                       anderer Länder.

A2-8.12   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                          A2-8.19   Sprengstoffe, Feuerwerke

          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der                       Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
          Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
          zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.                                          beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
                                                                                                    Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-                      Feuerwerken.
          zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser
          Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-           A2-8.20   Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
          zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
A2-8.13   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                                                  aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei

          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche                                              a)   Abbruch- und Einreißarbeiten:
                                                                                                         in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
          a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte                           Bauwerks entspricht;
               Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
               den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder                        b)   Sprengungen:
               für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges                      an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
               in Anspruch genommen werden.                                                              150 m.

          b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-             A2-8.21   Kleckerschäden
               förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
               Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-                           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
               oder Raumfahrzeuge aus                                                               dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stof-
                                                                                                    fen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
               -    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung                       verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewäs-
                    von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder                        ser oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf
                    Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von                     einer Betriebsstörung beruhen.
                    Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                    Raumfahrzeuge bestimmt waren;                                                   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende
                                                                                                    Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
               -    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
                    Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder               A2-8.22   Normalbetrieb
                    Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
          c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,                       durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf ge-
               Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.                                 nommene Umwelteinwirkungen entstehen.

A2-8.14   Wasserfahrzeuge                                                                           Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,
                                                                                                    dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadensursäch-
          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der                       lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die
          Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen                       Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-
          fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines          A2-8.23   Schäden vor Vertragsbeginn
          Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-                         Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
          fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
          dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist und wenn          A2-8.24   Grundstücke des Versicherungsnehmers
          das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                                                    Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die
A2-8.15   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb                                                     -   in seinem Eigentum stehen oder standen,


                                                                                      – 26 –

[Seite 27]
            -    von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
            -    durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.                                            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche durch Stollen-, Tunnel-
                                                                                                       oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
A2-8.24.1   Erwerb belasteter Grundstücke                                                              raus ergebenden Vermögensschäden.

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich           A2-8.32     Offshore-Risiken
            daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
            cherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus
            diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
                                                                                                       a)   Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen;
A2-8.24.2   Schäden an Böden oder Gewässern
                                                                                                       b)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                                             montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder
                                                                                                            Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Bö-                               lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-
            den oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versicherungsneh-                               shore-Anlagen;
            mers eintreten.
                                                                                                       c)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
            Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder                        die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.
            natürliche Lebensräume handelt.
                                                                                                       Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.
A2-8.25     Abfälle                                                                                    Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-
                                                                                                       shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.
A2-8.25.1   Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
                                                                                           A2-8.33     Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge                         -spendeeinrichtungen
            Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen
            ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhaf-                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche der Blut- und Blutpro-
            ter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im er-                    duktehersteller sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen.
            forderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
                                                                                           A2-8.34     Teilnahme an Rennen inklusive Training
A2-8.25.2   Abfalldeponien
                                                                                                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche infolge Teilnahme an
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Ei-                         Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu
            gentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endab-                      (Training).
            lagerung von Abfällen.
                                                                                           A2-8.35     Halten von Kampfhunden
A2-8.26     Grundwasser
                                                                                                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus dem Halten von
A2-8.26.1   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers                                            Kampfhunden.

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge                         Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge,
            der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließver-                     Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita-
            haltens.                                                                                   no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano,
                                                                                                       American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und
A2-8.26.2   Schäden am Grundwasser                                                                     Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen.

            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                            A2-8.36     Bodenabfertigungsdienste

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am                              Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Tätigkeiten, die der
            Grundwasser.                                                                               Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.

A2-8.27     Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,                       A2-8.37     Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-
            Klärschlamm                                                                                produkte

            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
                                                                                                       daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die                       trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder
            Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,                       Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni-
            Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd-                       kotin als therapeutisches Mittel).
            lingsbekämpfungsmitteln.
                                                                                           A2-8.38     Gewerbliche Risiken
            Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
            -    durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig                        Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Betrieben aller Art,
                 und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,                                            soweit diese zu gewerblichen Zwecken geführt werden (z. B. Gaststät-
            -    durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder                                tenbetriebe, Schwimmbäder, Sportanlagen und -bahnen).
            -    in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-
                 rungsnehmers stehen.                                                      A2-8.39     Berufliche Risiken der Vereinsmitglieder

A2-8.28     Entwicklungsrisiko                                                                         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus der Ausübung des
                                                                                                       Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder Interes-
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                                        se des Vereins erfolgt.

            Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte           A2-8.40     Tierhaltung
            fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
            bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus dem Halten von Tie-
            nicht hätte erkannt werden können.                                                         ren.

A2-8.29     Kommissionsware                                                                Zu A2-8

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware                 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
            und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                           Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige
A2-8.30     Planungs- und Bauleitungstätigkeit                                             Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen
                                                                                           oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Ge-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Planungs- und Baulei-         sundheit besteht.
            tertätigkeiten, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer
            ausgeführt werden.                                                             A2-9        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
                                                                                                       terungen)
A2-8.31     Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau


                                                                                       – 27 –

[Seite 28]
A2-9.1    Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Erweite-                             rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch
          rungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a) und b) gilt                        maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
          dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in-                              jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
          nerhalb der dort jeweils genannten Mengengrenzen.
                                                                                                     Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden
A2-9.2    Kein Versicherungsschutz besteht                                                           so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein-
          a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-                       getreten.
               tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
          b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-             A2-11.2   A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
               gepflicht unterliegen sowie                                                           Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit
          c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels                         der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi-
               Bohrung errichtet werden oder wurden.                                                 kos abzustellen ist.

A2-9.3    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versi-            A2-12     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer
          cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-                       Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
          vorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder De-
          ckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.                                                Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt B3-3.2:

          Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei um           A2-12.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie                       durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sa-
          (2004/35/EG) handelt.                                                                      nierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

          In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält-       A2-12.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils
          nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün-                     unverzüglich und umfassend zu informieren über:
          digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
          Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö-                       a)   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa-
          hung Kenntnis erlangt hat.                                                                      tion an die zuständige Behörde,

A2-9.4    Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur                          b)   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung
          Gefahrerhöhung bleiben unberührt.                                                               eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer,

A2-10     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                           c)   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent-
                                                                                                          standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa-
A2-10.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche aus                             nierung eines Umweltschadens,
          Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen,
          sofort versichert.                                                                         d)   den Erlass eines Mahnbescheids,

          Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 f).                                               e)   eine gerichtliche Streitverkündung,

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-                     f)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtli-
          cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-                           chen Verfahrens.
          forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
          Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-             A2-12.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung
          rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                          und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind
                                                                                                     zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,                    hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberich-
          so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst                      te zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu
          nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-                         unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
          men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                               Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle da-
                                                                                                     für angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
          Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags             A2-12.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind
          innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht                       unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
          zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
          kend ab dessen Entstehung.                                                       A2-12.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen-
                                                                                                     hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
A2-10.2   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                       Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
          Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                            Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
          Vereinbarungen".
                                                                                           A2-12.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen
A2-10.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                                       eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
          a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,                      die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Ver-
               Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-                         fahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
               sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                          Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan-
          b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                       walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an-
          c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-                        geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
               terliegen;
          d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im               A2-12.7   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
               Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern                         B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
               sind;
          e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels               A2-13     Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
               Bohrung errichtet werden oder wurden.
                                                                                           A2-13.1   Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
A2-11     Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung)
                                                                                                     Abweichend von A2-8.24.2 und A2-8.26.2 besteht im Rahmen und Um-
A2-11.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dau-                        fang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An-
          ernden Wegfalls des versicherten Risikos durch Auflösung des Vereins                       sprüche wegen Umweltschäden
          oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers,
          so besteht der Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die wäh-                     -    an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf
          rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit-                          Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum
          punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festge-                          des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,
          stellt waren, mit folgender Maßgabe:                                                            geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.

          Der Versicherungsschutz                                                                    -    an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand
          a) gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des                             oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.                                                   war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge-
          b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be-                               sundheit ausgehen.
               endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
               vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres-
               höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-


                                                                                       – 28 –

[Seite 29]
                Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden                       Abweichend von A2-8.24.2 und über den Umfang von A2-13 (Zusatz-
                an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatz-                         baustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
                baustein 2) vereinbart werden.                                                       Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur
                                                                                                     Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
           -    an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des                         Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer,
                Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge-                      Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursa-
                least, gepachtet oder geliehen sind oder waren.                                      cher des Schadens ist oder war.

           -    am Grundwasser.                                                                      Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
                                                                                                     Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwendung.
           Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt,
           die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie-                      Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die
           hen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung, wenn der                         bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be-
           Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird.                          sitz des Versicherungsnehmers standen.
           Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der
           diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen                          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
           Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen                    cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
           Inhalts in Anspruch genommen wird.                                                        von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz.

           Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die                  Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
           bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be-                    fahrerhöhung bleiben unberührt.
           sitz des Versicherungsnehmers standen.
                                                                                          A2-14.2    Betriebsstörungserfordernis
           Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
           cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend                    Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens
           von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz.                                              wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer
                                                                                                     Betriebsstörung sind.
           Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
           fahrerhöhung bleiben unberührt.                                                           A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor-
                                                                                                     liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden
A2-13.2    Betriebsstörungserfordernis                                                               keine Anwendung.

           Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die un-          A2-14.3    Versicherte Kosten
           mittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.
                                                                                                     In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sa-
           A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor-                     nierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit
           liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden                   von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit aus-
           keine Anwendung.                                                                          gehen.

A2-13.3    Ausschlüsse                                                                               Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs-
                                                                                                     nehmer nach einer Betriebsstörung
           Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
           Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen                       -    aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
           nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich:
                                                                                                     -    diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet
           a)   Dekontaminationskosten                                                                    wurden.

                Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich           A2-14.4    Ausschlüsse
                infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versiche-
                rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-                     Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die Schädi-
                pachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes,                        gung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung
                Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines                  beim Dritten ist.
                Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
                Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den                             Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
                Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder                       Zusatzbaustein.
                Vernichtung von Erdreich.
                                                                                          A2-14.5    Versicherungssumme/Selbstbeteiligung
                Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über
                eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.                        Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
                                                                                                     Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
           b)   Unterirdische Abwasseranlagen                                                        Vereinbarungen".

                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
                von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
                                                                                          Abschnitt A3 Ansprüche aus Benachteiligungen
                Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
                                                                                          Hinweis
           c)   Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
                                                                                          Der Versicherungsschutz nach diesem Abschnitt basiert auf dem Anspruchs-
                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für           erhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist
                die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-           die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
                trag Ersatz beanspruchen kann.                                            Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer
                                                                                          des Versicherungsvertrages oder einer sich gegebenenfalls hieran anschlie-
A2-13.4    Versicherungssumme/Selbstbeteiligung                                           ßenden Nachmeldefrist.

           Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der           Kosten (siehe A-3.5.3) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
           Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
           Vereinbarungen".                                                               A3-1       Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungs-
                                                                                                     gründe
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder                                Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicher-
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:                                                        ten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungs-
                                                                                                     nehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
A2-14      Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko (falls ausdrücklich                            bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer
           vereinbart)                                                                               Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem All-
                                                                                                     gemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus den in A3-1 Abs. 6 ge-
A2-14.1    Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge-                                  nannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in
           setz                                                                                      Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls um-
                                                                                                     fasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z. B. aus § 15
                                                                                                     Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.


                                                                                      – 29 –

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                                                                                                     hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab-
         Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von                      zuwenden.
         Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
         satzleistungen.                                                                    A3-4.2   Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen

         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften                       Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
         des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland                        innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren vor Vertragsbeginn begangen
         haben.                                                                                      wurden.

         Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vor-                       Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche-
         standes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder sei-                        rungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine mitversicherte Person
         ne leitenden Angestellten.                                                                  bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt ei-
                                                                                                     ne Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer
         Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließ-                         Tochtergesellschaft oder mitversicherten Personen als – wenn auch nur
         lich im Rahmen der Vereinstätigkeit. Für die mitversicherten Personen                       möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber, wenn
         besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit für                      auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Scha-
         den Versicherungsnehmer.                                                                    densersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet
                                                                                                     worden sind.
         Gründe für eine Benachteiligung sind
                                                                                            A3-4.3   Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
         -    die Rasse,
         -    die ethnische Herkunft,                                                                Der Versicherungsschutz umfasst – unbeschadet der Regelung gem.
         -    das Geschlecht,                                                                        A3-3 Abs. 3 – auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteili-
         -    die Religion,                                                                          gungen beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages began-
         -    die Weltanschauung,                                                                    gen und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ende des Versiche-
         -    eine Behinderung,                                                                      rungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
         -    das Alter,
         -    die sexuelle Identität.                                                                In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug
                                                                                                     beendet worden ist, gilt die automatische Nachmeldefrist nicht.
A3-2     Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)
                                                                                                     Versicherungsschutz besteht für die Nachmeldefrist im Rahmen und
         Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan-                    nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode gelten-
         spruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per-                         den Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils
         son während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf.                       der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode.
         hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein
         Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs-                 A3-4.4   Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
         nehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben
         wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten                      Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während
         Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-                        der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Textform zu melden,
         nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.                                            die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder einer
                                                                                                     mitversicherten Person hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
A3-3     Tochtergesellschaften
                                                                                                     Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine
         Mitversichert sind Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, für                      Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach En-
         die im Rahmen des Versicherungsvertrags bereits Versicherungsschutz                         de des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser
         besteht, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.                                  Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist jedoch nicht möglich,
                                                                                                     wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet
         Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen                          worden ist.
         im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der
         Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden                           Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund ei-
         Einfluss ausüben kann, entweder durch                                                       nes gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 2 Jahren
                                                                                                     erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
         -    die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder                                   dung der Umstände erfolgt.

         -    das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwal-                     Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versiche-
              tungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder                        rer.
              abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
                                                                                            A3-4.5   Insolvenz
         -    das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit
              diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder                           Wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Versicherungsneh-
              auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens                          mers oder einer Tochtergesellschaft gestellt wird, erstreckt sich der Ver-
              zu bestimmen oder                                                                      sicherungsschutz für das betroffene Unternehmen und dessen mitversi-
                                                                                                     cherte Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteili-
         -    den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher                         gungen, die bis zum Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der In-
              Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unter-                          solvenzantrag gestellt wurde.
              nehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und ge-
              nau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesell-            A3-4.6   Liquidation und Neubeherrschung
              schaft).
                                                                                                     Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der Ver-
         Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu erworbene und neu ge-                           sicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation automatisch.
         gründete Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Be-
         nachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes oder der Grün-                           Wird der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von A3-3
         dung begangen worden sind.                                                                  neu beherrscht, endet der Versicherungsschutz nicht automatisch mit
                                                                                                     Ablauf der Versicherungsperiode.
         Veräußert der Versicherungsnehmer eine Tochtergesellschaft, bezieht
         sich der Versicherungsschutz nur auf solche Benachteiligungen, die vor             A3-5     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
         dem Abschluss des der Veräußerung zugrundeliegenden Vertrages be-
         gangen worden sind.                                                                A3-5.1   Leistungen der Versicherung

A3-4     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                 Der Versicherungsschutz umfasst

A3-4.1   Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Ver-                                    a)   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         tragsdauer
                                                                                                     b)   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
         Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintre-
         tenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die während der                          c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers und/oder der mitversi-
         Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Benach-                              cherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
         teiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als
         an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens                           Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
                                                                                                     rungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes,


                                                                                        – 30 –

[Seite 31]
           rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi-                 Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertra-
           gung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An-                   ges oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen
           erkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer                             Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Mannheimer Versicherung AG
           und/oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versiche-                      (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
           rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer                      schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
           nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-                       diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
           standen hätte.                                                                           grenzt.

           Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers und/oder                    In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
           der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer                   ten, in dem der erste Anspruch geltend gemacht wurde.
           festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und/oder die
           mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustel-            A3-5.6   Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich
           len.
                                                                                                    Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru-
A3-5.2     Vollmacht des Versicherers                                                               ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten
                                                                                                    des Versicherungsnehmers und/oder einer mitversicherten Person schei-
           Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-                    tert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befrie-
           dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-                         digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für
           nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und/oder der                        den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
           mitversicherten Personen abzugeben.                                                      Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-            A3-6     Ausschlüsse
           densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder mitver-
           sicherte Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt.                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
           Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und/oder
           der mitversicherten Personen.                                                   A3-6.1   gegen den Versicherungsnehmer und/oder eine mitversicherte Person,
                                                                                                    soweit der in Anspruch Genommene den Schaden vorsätzlich oder
A3-5.3     Versicherungssumme, Höchstersatzleistung                                                 durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll-
                                                                                                    macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung
           Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte Versi-                  herbeigeführt hat; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversi-
           cherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für al-                   cherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht
           le während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle                   zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;
           zusammen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
           und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-             A3-6.2   die von den mitversicherten Personen gemäß A3-1 geltend gemacht
           ten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und                     werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Ange-
           Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.                           hörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung
                                                                                                    ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sin-
           Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-                     ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften
           teiligungen und Besonderen Vereinbarungen".                                              nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und
                                                                                                    -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern
A3-5.4     Selbstbeteiligung                                                                        und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
                                                                                                    durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
           In jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den verein-                     Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
           barten Betrag selbst (Selbstbeteiligung).
                                                                                           A3-6.3   -    welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht
           Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-                          werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die
           teiligungen und Besonderen Vereinbarungen".                                                   außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
                                                                                                    -    wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer
A3-5.5     Serien- und Kumulschaden                                                                      Staaten

A3-5.5.1   Serienschaden                                                                   A3-6.4   die im Wege einer Verbandsklage (z. B. Musterfeststellungsklage), einer
                                                                                                    Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Betriebsräten
           Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere                        geltend gemacht werden;
           während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte
           Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller                                   A3-6.5   im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen
                                                                                                    aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie mit Arbeitskampf-
           a)   aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs-                     maßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
                nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen be-
                gangen wurde oder                                                          A3-6.6   auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter sowie
                                                                                                    Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versi-
           b)   aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche-                     cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verhängt oder von
                rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen                      ihnen übernommen worden sind;
                begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben
                Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirt-          A3-6.7   soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den
                schaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,                                   Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus-
                                                                                                    gehen;
           als ein Versicherungsfall.
                                                                                           A3-6.8   wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
           Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma-                    Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im
           chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetre-                  Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozi-
           ten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt                   alplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
           die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages,                Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
           so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.                      mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

A3-5.5.2   Kumulschaden                                                                    A3-6.9   und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maß-
                                                                                                    nahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf
           Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung geltend                     die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz
           gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller                                   und/oder den Arbeitsprozess haben.

           a)   aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs-            A3-7     Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/ Tochtergesell-
                nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen be-                       schaften
                gangen wurde oder
                                                                                                    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind ent-
           b)   aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche-                     sprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesell-
                rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen                      schaften des Versicherungsnehmers anzuwenden. Die Ausübung der
                begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben                           Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche-
                Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirt-                   rungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder
                schaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen.                                   Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der
                                                                                                    Obliegenheiten verantwortlich.


                                                                                       – 31 –

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                                                                                                      sen Versicherungsfall nach den Bedingungen des Vorvertrages Versiche-
                                                                                                      rungsschutz gewährt.
Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
Vereinsrisiken                                                                                        Voraussetzungen dafür sind:
– soweit ausdrücklich vereinbart –                                                                    a) Der Versicherungsfall tritt innerhalb von fünf Jahren nach Beginn
                                                                                                          dieses Vertrages ein und
Falls ein oder mehrere der folgenden Risiken zusätzlich versichert werden                             b) der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis für die günstigere
sollen, kann durch ausdrückliche Vereinbarung der Versicherungsschutz im                                  Regelung im Vorvertrag.
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen erweitert werden. Soweit AZ
keine abweichenden Regelungen enthält, besteht Versicherungsschutz im                                 Niedrigere Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen in diesem
Rahmen der Abschnitte A1 bis A3.                                                                      Vertrag führen nicht zu einer Besserstellung im Sinne dieser Klausel.

AZ-1       Ergänzende Klauseln für Abschnitt A1                                                       Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
                                                                                                      Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
AZ-1.1     Differenzdeckung                                                                           Vereinbarungen".

           Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen         AZ-1.2.3   Besondere Ausschlüsse
           Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi-
           cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus                         Die Klauseln gelten nicht für
           diesem Vertrag vor.                                                                        a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern
                                                                                                           nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellungen,
           Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er                         b) Cyberdeckungen, ausländische Betriebsstätten/ Tochtergesellschaf-
           über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde-                            ten, direkten oder bekannten indirekten Export nach USA, US-
           ckung).                                                                                         Territorien oder Kanada,
                                                                                                      c) Sonder- und Maklerkonzepte,
           Die Differenzdeckung gilt nicht                                                            d) Risiken, für die eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
           a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag                             vorgeschrieben ist.
                vereinbart sind,
           b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs-                             In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß
                vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind,                   A1-7 unberührt.
           c) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs-
                vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung             AZ-1.3     Abweichungen zu den Verbandsbedingungen
                von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat,
           d) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs-                             Der Versicherer reguliert nach den vom Gesamtverband der Deutschen
                summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer                    Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen, wenn:
                Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down").
                                                                                                      a)   die Bedingungen am Schadentag oder bei Vertragsabschluss von
           Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi-                            den Verbandsbedingungen zum Nachteil des Versicherungsneh-
           cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en-                           mers abweichen und
           det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags. Die Differenzde-                     b)   der Versicherungsnehmer diese Regulierung wünscht.
           ckung entfällt rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem
           Vertrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung                      In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß
           oder Rücktritt (B3-1) endet.                                                               A1-7 unberührt.

           Besondere Obliegenheit im Schadensfall:                                         AZ-1.4     Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten
                                                                                                      Unternehmen
           Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu
           diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche-                         Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass die Betriebsbe-
           rungsvertrages zugänglich zu machen.                                                       schreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzuversichernde
                                                                                                      Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung
           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3                           möglich und Deckung im Rahmen und Umfang des Vertrages zu gewäh-
           (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                          ren, soweit

           In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan-                       a)   das Risiko nicht einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
           delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver-                          unterliegt und
           trags eingetreten.                                                                         b)   das Risiko vom Versicherer grundsätzlich gezeichnet wird und
                                                                                                      c)   durch die Berichtigung kein Mehrbeitrag anfällt oder auf die Bei-
           Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatz-                          tragserhebung wegen Geringfügigkeit verzichtet wird und
           leistungssummen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur                         d)   die Tätigkeit im Rahmen der Meldung zur Umsatz-, Lohnsumme
           Verfügung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet.                               oder Mitarbeiteranzahl erfasst war und der Anteil aus der nicht be-
                                                                                                           nannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet
AZ-1.2     Besserstellungen                                                                                und/oder
                                                                                                      e)   personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu
AZ-1.2.1   Besserstellung Markt                                                                            den nicht benannten mitversicherten Unternehmen bestehen.

           Der Versicherer bietet Versicherungsschutz wegen gesetzlicher Haft-                        Der Versicherungsnehmer hat die Notwendigkeit der Berichtigung vorzu-
           pflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Sachschäden und                         tragen und glaubhaft nachzuweisen.
           – ergänzend zu A1-3.1 – aus Abhandenkommen von Sachen sowie allen
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die nicht in diesem Vertrag                       Ausdrücklich dokumentierte oder in Vertragsbedingungen enthaltene
           eingeschlossen sind, aber zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Rah-                     nicht versicherte Tätigkeiten und Unternehmen sowie Risikobegrenzun-
           men eines allgemein zugänglichen Haftpflichttarifs für gewerbliche Risi-                   gen/Ausschlüsse im Abschnitt A1 bleiben erhalten.
           ken eines anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Ver-
           sicherers ohne Beitragszuschlag mitversichert wären. Abweichende Ver-           AZ-1.5     Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
           sicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen des anderen Versicherers
           sind keine Besserstellung im Sinne dieser Klausel.                                         Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – öffentlich-rechtliche Haft-
                                                                                                      pflichtansprüche.
           Eine Leistung aus dieser Vereinbarung erfolgt nur auf Antrag des Versi-
           cherungsnehmers und nach Vorlage eines Nachweises über die entspre-                        Diese Erweiterung findet keine Anwendung, soweit es sich um einen
           chenden Regelungen des anderen Versicherers.                                               Versicherungsfall zum Auslösen von Fehlalarm gemäß A1-6.13.2 han-
                                                                                                      delt.
           Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
           Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
           Vereinbarungen".                                                                           Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
                                                                                                      Vereinbarungen".
AZ-1.2.2   Besserstellung Vorversicherung
                                                                                           AZ-1.6     Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverlet-
           Stellt der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall fest, dass                     zung
           die Bedingungen seines Vorvertrages für das gleiche versicherte Risiko
           für ihn günstiger waren, kann er verlangen, dass der Versicherer für die-                  Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass eine vorvertrag-
                                                                                                      liche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde, verzichtet der Versi-


                                                                                       – 32 –

[Seite 33]
         cherer – teilweise abweichend von B3-1.2.1 – unter folgenden Voraus-                   f)   die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung oder Abhanden-
         setzungen auf sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten:                                       kommens ausgestellter Sachen und Tiere sowie von Ausstellungs-
                                                                                                     ständen und -einrichtungen und alle sich daraus ergebenden Ver-
         a)   die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt länger als drei                     mögensschäden;
              Jahre zurück und                                                                  g)   die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Zelten, die der
         b)   der Schadensaufwand des Versicherers übersteigt den in der "Auf-                       Durchführung der Veranstaltung(en) oder deren Vor- oder Nachbe-
              stellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen                          reitung dienen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
              und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag nicht.                                 den;
                                                                                                h)   Schäden der Reiter oder Fahrer und Insassen von Kraft-, Luft-, Was-
         Der Verzicht wirkt nur einmalig. Bei weiteren Versicherungsfällen oder                      serfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern und alle sich daraus
         Anzeigepflichtverletzungen verzichtet der Versicherer nicht auf die Aus-                    ergebenden Vermögensschäden;
         übung seines Rücktrittsrechts.                                                         i)   Schäden an den zu der Veranstaltung verwendeten Kraft-, Luft-
                                                                                                     und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, sonstigen Fahr-
AZ-1.7   Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht                                           zeugen oder Schlitten (einschließlich Sattel- und Zaumzeug, Ge-
                                                                                                     schirre) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
         Der Versicherer verzichtet nach dem ersten Versicherungsfall auf sein
         außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 92 Versicherungsvertrags-                    sowie
         gesetz (VVG). Das Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt unbe-                     j)    das Abbrennen eines Feuerwerks;
         rührt.                                                                                 k) eigenen Auf- und Abbau von Tribünen;
                                                                                                l)   den Betrieb einer Hüpfburg;
AZ-1.8   Regressverzicht bei Sachschäden                                                        m) die gesetzliche Haftpflicht aus der Bewachung jeglicher Art (z. B.
                                                                                                      Garderoben);
         Bei Versicherungsfällen, die einen Schadensaufwand des Versicherers bis                n) die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Straßen, Wegen,
         zu dem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-                        Plätzen und sonstigen Grundstücken sowie wegen aller sich daraus
         teiligungen und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag je Ver-                          ergebenden Vermögensschäden;
         sicherungsfall zum Gegenstand haben, wird auf einen Regress beim                       es sei denn, diese sind aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mitversi-
         Verursacher verzichtet, wenn:                                                          chert.

         a)   der Verursacher nicht vorsätzlich gehandelt hat und                        AZ-3   Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen
         b)   der Versicherungsnehmer dies wünscht.
                                                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
AZ-2     Veranstaltungen als Zusatzrisiko                                                       dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen
                                                                                                berufsmäßigen Pyrotechniker.
AZ-2.1   Veranstalterrisiko
                                                                                                Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotech-
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in                 nikers.
         seiner Eigenschaft als Veranstalter der im Versicherungsschein und sei-
         nen Nachträgen näher beschriebenen Veranstaltung(en). Erforderliche                    Die Ausschlüsse in A1-7.22 und A2-8.19 sind diesbezüglich gestrichen.
         Vor- und Nacharbeiten sind bis zu jeweils 14 Tagen versichert. Der Versi-
         cherungsschutz beginnt jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem               AZ-4   Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen
         der Versicherungsschutz für die Veranstaltung(en) beantragt wurde.
                                                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
AZ-2.2   Besondere Regelungen                                                                   dem eigenen Auf- und Abbau von Tribünen.

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus         AZ-5   Hüpfburg bei Veranstaltungen
         a) der Beaufsichtigung und/oder Koordinierung fremder Unterneh-
              men bei der Ausführung von Arbeiten/Aufgaben im Interesse des                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
              Versicherungsnehmers;                                                             dem Betrieb einer Hüpfburg.
         b) der Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des Ver-
              anstaltungsortes;                                                          AZ-6   Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
         c) Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Beschal-
              lungsanlagen und sonstiger technischer Hilfsmittel für die Veran-                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
              staltung(en);                                                                     Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von
         d) der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (z. B.                    Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem
              WC-Wagen);                                                                        Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind.
         e) Aufbau/Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegwei-                         Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
              sern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb                   dung. Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwen-
              des Veranstaltungsortes;                                                          dung.
         f)   der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der Einlasskontrolle und
              Sicherung der Veranstaltung(en) für den Teil, der vom Versiche-                   Als Garderobestücke gelten auch Taschen und Schirme.
              rungsnehmer selbst durchgeführt wird;
         g) Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen                        Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungs-
              Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen                  nehmer nummerierte Garderobenscheine/Garderobenmarken ausgibt.
              sind und abgenommen wurden;
         h) Aufbau, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen oder -buden und                       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
              dergleichen, sofern diese in eigener Regie betrieben werden;                      a) aus Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld sowie bar-
         i)   dem Betreiben eines VIP- und Pressebereiches;                                         geldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (einschließlich Sparbü-
         j)   der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eige-                         chern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsa-
              ner Regie.                                                                            chen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken
                                                                                                    befinden;
AZ-2.3   Besondere Ausschlüsse                                                                  b) aus Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines /
                                                                                                    der Garderobenmarke;
         Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf                                       c) wegen Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe
         a) Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstal-                        oder Dienstbeendigung des Personals in der Garderobe nicht abge-
              tungen, Luftfahrtveranstaltungen sowie motorsportliche Veranstal-                     holt wurden.
              tungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkei-
              ten ankommt;                                                                      Die Ausschlüsse in A1-7.5 und A2-8.5 von Ansprüchen wegen Schäden,
         b) die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zu-                 die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, finden
              schauer selbst;                                                                   keine Anwendung.
         c) die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- und Sachschäden der
              Teilnehmer oder Mitwirkenden aus der Durchführung von gefährli-                   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
              chen Leistungen (z. B. Extremsportarten wie River-Rafting, Free-                  Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
              climbing, Fallschirmspringen oder Bungee-Jumping, Stunts oder                     Vereinbarungen".
              Luftfahrten);
         d) die Beschädigung oder den Verlust von Requisiten, Reisegepäck,               AZ-7   Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
              Geldwerten, Uhren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen
              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
         e) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Werbeträgern                   gen Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze,
              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;                                 sonstige Grundstücke einschließlich der dazugehörenden Einrichtungen
                                                                                                wie Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelasse-


                                                                                     – 33 –

[Seite 34]
         nen Leiteinrichtungen) durch eine gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-                          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die er-
         ordnung (StVO) behördlich erlaubte, ausschließlich veranstaltungsbe-                          forderliche Fahrerlaubnis hat.
         dingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
         schäden.                                                                                      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ver-
                                                                                                       letzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
         Ausgeschlossen bleiben Schäden an unbefestigten Parkplätzen sowie öf-
         fentlich-rechtliche Erstattungsansprüche.                                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                                  -   Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen
         Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                         oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug befindli-
         Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                              chen Inhalt und Ladung,
         Vereinbarungen".                                                                         -   Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zubehör
                                                                                                      oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
AZ-8     Gaststätten und Beherbergungsbetriebe                                                        A1-2.3 findet keine Anwendung,
                                                                                                  -   Ansprüche und Schäden, die durch die bewegten Fahrzeuge verur-
         Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in                              sacht werden.
         A1-6.8 und Schäden durch Abhandenkommen von Sachen gemäß
         A1-6.4.2 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt – wobei              Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
         Versicherungsschutz für die nachfolgend genannten Schäden ausschließ-         dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
         lich im Rahmen dieser Regelung besteht –:                                     seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:

AZ-8.1   Gaststätten: Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von Restau-                   AZ-8.3     Beherbergungsbetriebe: Zur Aufbewahrung übergebene oder
         rations- und Tagungsgästen                                                               eingebrachte Sachen von Beherbergungsgästen (falls ausdrück-
                                                                                                  lich vereinbart)
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
         Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von                          a)   Eingebrachte Sachen – Gefährdungshaftung
         Sachen, die ihm von Restaurations- oder Tagungsgästen zur Aufbewah-
         rung übergeben worden sind. Auf diese Schäden finden die Bestim-                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         mungen über Sachschäden Anwendung.                                                            aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden-
                                                                                                       kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen
         Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwendung.                             (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und In-
                                                                                                       halt). Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschä-
         Die Ausschlüsse in A1-7.5 und A2-8.5 von Ansprüchen wegen Schäden,                            den Anwendung.
         die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, finden
         keine Anwendung.                                                                              Der Versicherer leistet – innerhalb der vereinbarten Höchstersatz-
                                                                                                       leistungssummen – im Interesse und auf ausdrücklichen Wunsch
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be-                               des Versicherungsnehmers Schadensersatz, ohne sich auf die Haf-
         schädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von                                 tungshöchstsummen gemäß § 702 Abs. 1 BGB zu berufen.

         a)   Tieren,                                                                                  Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe "Auf-
         b)   Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem je-                           stellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen
              weiligen Zubehör und Inhalt,                                                             und Besonderen Vereinbarungen".
         c)   Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
              Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wert-                        b)   Eingebrachte Sachen – Verschuldenshaftung
              sachen.
                                                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                          aus § 702 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Beschädigung, Vernichtung,
         Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                               Verwechslung oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen (aus-
         Vereinbarungen".                                                                              genommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt).
                                                                                                       Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden
AZ-8.2   Beherbergungsbetriebe: Gastgaragen und Einstellplätze für                                     Anwendung.
         Beherbergungsgäste
                                                                                                       Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                       lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
         Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Ge-                                 Besonderen Vereinbarungen".
         brauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
         Anhängern der beherbergten Gäste, die                                                    c)   Zur Aufbewahrung übernommene Sachen

         a)   sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten Ein-                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              stellplätzen befinden,                                                                   aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden-
                                                                                                       kommen der von den beherbergten Gästen zur Aufbewahrung
         b)   – in Ergänzung zu A1-6.8 – auf dem Vereinsgrundstück bewegt                              übergebenen Sachen (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art
              werden.                                                                                  mit Zubehör und Inhalt). Dazu gehören auch Sachen, deren Auf-
                                                                                                       bewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schäden finden
         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör dieser                            die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
         Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den Fahrzeugen befindet
         und für den persönlichen Bedarf der Fahrzeuginsassen bestimmt ist. Der                        Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
         Ausschluss in A1-7.5 findet keine Anwendung.                                                  lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
                                                                                                       Besonderen Vereinbarungen".
         Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
         dung.                                                                         AZ-9       Freiberufliche Lehrtätigkeit

         Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwendung.                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                                  einer – mit dem versicherten Risiko in Zusammenhang stehenden – frei-
         Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                     beruflichen Lehrtätigkeit, insbesondere aus
         Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
         Vereinbarungen".                                                                         a)   der Erteilung von Nachhilfestunden;
                                                                                                  b)   der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reisen sowie Ausflügen
         Zu b) gilt:                                                                                   und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Hei-
                                                                                                       men, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu
         -    Der Ausschluss in A1-7.14 findet insoweit keine Anwendung.                               12 Monaten.
                                                                                                       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschä-
         -    Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                         den, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufs-
              werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und                         krankheiten im Betrieb der Lehreinrichtung gemäß dem Sozialge-
              Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-                         setzbuch VII handelt.
              rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge                        Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden
              nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.                                  aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studie-
                                                                                                       renden;
              Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-                     c)   der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
              gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
              zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,


                                                                                   – 34 –

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                                                                                                       findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un-
                                                                                                       abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                          A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab
                                                                                                       dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
A(GB)-1     Beitragsberechnung                                                                         nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be-
                                                                                                       trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
            Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach                                                   gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
                                                                                                       ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf
A(GB)-1.1   Zahl der tätigen Personen                                                                  teilbare ganze Zahl ab.

            Maßgebend ist die Durchschnittszahl der im Versicherungsjahr tätigen                       Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel-
            Personen. Hierzu rechnen neben dem Versicherungsnehmer alle im ver-                        nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
            sicherten Betrieb regelmäßig oder vorübergehend tätigen Personen,                          und Höhe der Versicherungsleistungen.
            auch Angehörige des Versicherungsnehmers, Zeit- und Teilzeitkräfte, Bü-
            rokräfte, Auszubildende, Reinigungspersonal usw..                                          Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
                                                                                                       der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An-
A(GB)-1.2   Jahreslohn- und -gehaltssumme                                                              zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.

            Maßgebend ist die Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme des Versiche-           A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
            rungsjahres gemäß Meldung zur Berufsgenossenschaft (auf volle Tau-                         Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
            send EUR aufgerundet).                                                                     A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
                                                                                                       Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
            In diese Summe sind einzurechnen                                                           der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
            -     EUR 25.000,00 je nicht bei der Berufsgenossenschaft versicherter,
                  mitarbeitender Inhaber, Teilhaber und geschäftsführender Gesell-                     Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je-
                  schafter;                                                                            dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als
            -     die auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallende anteilige Jah-                    denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
                  reslohn- und -gehaltssumme;                                                          A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
            -     das auf Leiharbeitnehmer entfallende Jahresentgelt.                                  nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
                                                                                                       Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz-
A(GB)-1.3   Jahresumsatz                                                                               ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
                                                                                                       schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
            Maßgebend ist der Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) einschließlich
            des auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallenden anteiligen Jahres-         A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent,
            umsatzes des Versicherungsnehmers im Versicherungsjahr; auf volle                          entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
            Tausend EUR aufgerundet.                                                                   folgenden Jahren zu berücksichtigen.

            Die Meldung des Jahresumsatzes gilt als korrekt abgegeben, soweit              A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
            -    Innenumsätze zwischen den mitversicherten Unternehmen oder                            A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än-
            -    ausschließlich Umsätze aus der versicherten Tätigkeit gemeldet                        dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
                 wurden und Sondereinflüsse, wie z. B. der Verkauf von Anlagegü-                       eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
                 tern                                                                                  Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
            unberücksichtigt geblieben sind.                                                           tragserhöhung wirksam werden sollte.

A(GB)-1.4   sonstigen Kriterien                                                                        Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
                                                                                                       Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
            Maßgeblich ist die jeweils vereinbarte Beitragsberechnungsgrundlage.                       nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags-
                                                                                                       erhöhung zugehen.
A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
            Beitrag (Beitragsregulierung)                                                              Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und              A(GB)-4     Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflich-
            welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren                          trisiken)
            Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
            Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb          A(GB)-4.1   Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versi-
            eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf                                cherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das
            Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum                          Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
            Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
            Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie-                   -    Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern.
            des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,                           Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Rich-
            dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.                              teramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen
                                                                                                            Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
            sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-                    -    Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht
            rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken                        lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver-
            jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi-                            gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er-
            cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht                           möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei
            unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche-                           Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
            rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
            destbeitrags werden berücksichtigt.                                                        -    Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In
                                                                                                            seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechts-
A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann                            normen anzugeben.
            der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa-
            ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech-         A(GB)-4.2   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung
            nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich                       von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi-
            gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-                     cherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der
            nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An-                    Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges
            gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-                        zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
            höhten Beitrags erfolgten.                                                                 zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
                                                                                                       Mitwirkung einzuräumen.
A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
            rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                                        Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
                                                                                                       B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei-
            chung                                                                          A(GB)-5     Abtretungsverbot

A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit                      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
            die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,                           Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer-
                                                                                                       den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


                                                                                       – 35 –

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                                                                                            B1-4.2   Verzug und Schadensersatz

Teil B Allgemeiner Teil                                                                              Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
                                                                                                     nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                       Zahlung zu vertreten hat.

B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes                                                          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver-
                                                                                                     zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-                       standenen Schadens zu verlangen.
           gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-
           gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-              B1-4.3   Mahnung
           trags.
                                                                                                     Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr                                  Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
                                                                                                     fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
B1-2.1     Beitragszahlung                                                                           (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
                                                                                                     der Zahlungsaufforderung betragen.
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
           durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich                Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
           oder als Einmalbeitrag.                                                                   ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel-
                                                                                                     nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-
B1-2.2     Versicherungsperiode                                                                      gungsrecht) hinweist.

           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver-          B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
           einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver-
           tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode                    Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
           der Vertragsdauer.                                                                        cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-
                                                                                                     cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
B1-2.3     Versicherungsjahr                                                                         in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

           Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags-        B1-4.5   Kündigung nach Mahnung
           dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-
           sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein-                      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
           barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.                                           in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
                                                                                                     ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter                              sofortiger Wirkung kündigen.
           Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                                                     Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
B1-3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                                                  werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi-
                                                                                                     cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie-
           Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt                      rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin-
           des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-                         zuweisen.
           rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
           Widerrufrechts.                                                                  B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung

           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-                    Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-
           schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-                 nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der
           schluss zu zahlen.                                                                        Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-
                                                                                                     lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
           oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,                        Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be-
           nachdem die Zahlung veranlasst ist.                                                       stehen.

           Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers               B1-5     Lastschriftverfahren
           oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei-
           trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu              B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
           zahlen.
                                                                                                     Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor-
B1-3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                                       den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei-
                                                                                                     trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
           Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge-
           zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der                      Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
           Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.                                     vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
                                                                                                     noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-
           Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die                        Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-
           Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                                      cherers erfolgt.

B1-3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers                                               B1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

           Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag                           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
           nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor                 Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
           Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung                   werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
           verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch                    Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
           gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder                 gen.
           durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
           Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.                         Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver-
                                                                                                     sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu-
           Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die                     künftige Beiträge selbst zu übermitteln.
           Nichtzahlung zu vertreten hat.
                                                                                                     Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
B1-4       Folgebeitrag                                                                              nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
                                                                                                     gestellt werden.
B1-4.1     Fälligkeit
                                                                                            B1-6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
           Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je-
           weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu          B1-6.1   Allgemeiner Grundsatz
           einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

           Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.


                                                                                        – 36 –

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           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der-
           jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-         B2-2.1    Kündigungsrecht
           sicherungsschutz bestanden hat.
                                                                                                       Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
           und fehlendem versicherten Interesse                                                        a)   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung
                                                                                                            von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb                         b)   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-
           von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der                           stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
           Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus-                     c)   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
           setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi-                          spruch gerichtlich zugestellt wird.
           derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-
           trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass                           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
           der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                                fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh-
                                                                                                       nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
           zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten             B2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
           Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
           tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.                               Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu-
                                                                                                       gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige-                      bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
           pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis                       tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
           zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.                                                      wird.

           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,           B2-2.3    Kündigung durch Versicherer
           weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor-
           den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                      Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
                                                                                                       beim Versicherungsnehmer wirksam.
B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
           wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei-            B2-3      Veräußerung und deren Rechtsfolgen
           trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
                                                                                             B2-3.1    Übergang der Versicherung
B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
           ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er                     Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi-
           hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem                             cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
           Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall                         dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
           des Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                                                                                       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei-
B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,                    nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
           wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be-                        übernommen wird.
           steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
           ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen                 B2-3.2    Kündigung
           ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
           schäftsgebühr verlangen.                                                                    Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-
                                                                                                       rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-                      (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
           sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu                     erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver-
           verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall                  sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
           der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
           begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                                    Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
                                                                                                       Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
                                                                                                       Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-
                                                                                                       nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                                    werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er-
                                                                                                       langung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
                                                                                             B2-3.3    Beitrag
B2-1.1     Vertragsdauer
                                                                                                       Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-
           Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.                            schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen-
                                                                                                       den Versicherungsperiode erfolgt.
B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
                                                                                                       Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer
           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der                       allein für die Zahlung des Beitrags.
           Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
           tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver-           B2-3.4    Anzeigepflichten
           tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           zugegangen ist.                                                                             Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un-
                                                                                                       verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                                                                                       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag                        cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
           zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.                            dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
                                                                                                       hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit
B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                                        dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos-
                                                                                                       sen hätte.
           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
           rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-                        Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-
           rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer                          rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu-
           spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text-                        gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
           form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein.                                    wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine
                                                                                                       Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses

           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
           ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-            Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
           ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
           ses Kenntnis erlangt.                                                             B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-
                                                                                                       ters bis zum Vertragsschluss
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall


                                                                                         – 37 –

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B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli-
           che Umstände                                                                      B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers

           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung                          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
           dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach                           stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
           denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge-                     durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den                    auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
           Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
           gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach                 B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
           von Satz 1 in Textform stellt.                                                               Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
                                                                                                        oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-                            ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
           die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die         B3-1.6     Anfechtung
           Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                                                                                                        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht                      anzufechten, bleibt bestehen.
           vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
           weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro-                B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           be Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                                                        Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                               tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
                                                                                                        schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab-
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                              lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
                                                                                                        Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-                        oder arglistig verletzt hat.
           satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
           tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.               B3-2       Änderungen des Vertrags

           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-                          Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen
           rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen                          des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen.
           Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                                             B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
           der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-              B3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
           gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-                 B3-3.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
           sen hätte.                                                                                   Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
                                                                                                        Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti-
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er                   gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge-
           den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh-                           führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
           mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
           stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls         B3-3.1.2   Kündigungsrecht
           noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
           lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,                         Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
           wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                      Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
                                                                                                        Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo-
B3-1.2.2   Kündigung                                                                                    nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
                                                                                                        fristlos kündigen.
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
           satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver-                      Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh-
           trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi-                       mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
           gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-                            fahrlässig verletzt hat.
           weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
           gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-                 B3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
           sen hätte.
                                                                                                        Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs-
B3-1.2.3   Vertragsänderung                                                                             falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

           Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1             B3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
           nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht                  dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des
           angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun-                             Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
           gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen                             ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
           des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-                       dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
           cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen                          Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
           Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-                           nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
           teil.
                                                                                             B3-3.2.2   Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
           Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für
           einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen.                       a)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
                                                                                                             anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er-
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als                                   hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
           10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den                            rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
           nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
           Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-                         b)   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und
           cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat                            wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
           der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht                                Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
           hinzuweisen.                                                                                      stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
                                                                                                             Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor-
B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers                                       derten Schriftstücke übersandt werden.

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung                            c)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel-
           muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.                           tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht-
           Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.                           lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich
           Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines                              anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
           Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be-                                  wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein
           ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der                            Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
           Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
           weils geltend gemachte Recht begründen.


                                                                                         – 38 –

[Seite 39]
           d)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
                tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer                          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
                fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-                      nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
                fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
                                                                                                       a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
           e)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
                richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem                       b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
                Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen                              endigung;
                des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
                nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli-                          c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
                chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver-                           und während des Versicherungsverhältnisses.
                fügung stellen.
                                                                                              B4-3.2   Erklärungen des Versicherers
B3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                                                                                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-
B3-3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder                         gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
           B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-                  rungsnehmer zu übermitteln.
           tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
           cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der             B4-4     Verjährung
           Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
                                                                                                       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
B3-3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs-                      Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
           falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-                    spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
           cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den                       den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
           Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-                       grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
           Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                                                                       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
B3-3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-                   gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
           nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt                   Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                       mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
           Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung                    mit.
           des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
           dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,                        Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif-
           wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                       ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                                                                                              B4-5     Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle

Abschnitt B4 Weitere Regelungen                                                               B4-5.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer

B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
                                                                                                       stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren                            oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
           Versicherungsverträgen versichert ist.
                                                                                                       Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der                          rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
           Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später                           Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
           geschlossenen Vertrages verlangen.                                                          chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es                           Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
           nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-                        Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
           fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem                            lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
           Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem                     die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
           Versicherer zugeht.                                                                         hat.

B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                      B4-5.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs-
                                                                                                       nehmer
B4-2.1     Form, zuständige Stelle
                                                                                                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
           Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den                        nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
           Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-                       Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
           sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-                fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
           geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
           trag etwas anderes bestimmt ist.                                                            Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
                                                                                                       erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
           Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-                        Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
           rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als                       nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
           zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-                       zuständigen Niederlassung.
           lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
           hen.                                                                               B4-5.3   Verbraucherschlichtungsstelle

B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                                         Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
                                                                                                       Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
           Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-                         pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
           sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-                   den:
           sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
           geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.                     Versicherungsombudsmann e. V.
           Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-                       Postfach 080632
           gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht                     10006 Berlin
           angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.                                        Tel.: 0800 3696000
                                                                                                       Fax: 0800 3699000
B4-2.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                                   E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

           Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei-                       Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de
           nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der                           einsehbar.
           gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre-
           chend Anwendung.                                                                            Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-
                                                                                                       nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.
B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                                                                              B4-6     Anzuwendendes Recht
B4-3.1     Erklärungen des Versicherungsnehmers


                                                                                          – 39 –

[Seite 40]
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B4-7   Sanktionsklausel

       Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
       vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak-
       zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
       stimmungen auferlegten Verpflichtungen.

       Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:

       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
       cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
       teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
       bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
       Deutschland entgegenstehen.

       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
       Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
       Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
       Deutschland entgegenstehen.

       Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
       cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
       Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
       www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
       veröffentlicht.

B4-8   Salvatorische Klausel

       Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die
       Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.


                                                                               – 40 –
```

