# Uelzener Haftpflichtversicherung für Vereine, kurzfristige Risiken und Sonderrisiken: die Bedingungen im Volltext

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- https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-uelzener-bbr-52-vereine.php
- Rechtlicher Träger: Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-uelzener-bbr-52-vereine.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Vereine, kurzfristige Risiken und Sonderrisiken (BBR 52)](https://uelzener.de/app/uploads/2025/04/DOC-639_0325_V01.pdf), Fassung BBR 52 Ausgabe März 2014 (DOC-639_0325)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | nicht geregelt |  |  |
| Reine Vermögensschäden des Vereins gegenüber Dritten (Baustein in der Vereinshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Vereinsreisen und Auslandsveranstaltungen) | ja | Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. | Teil 1 Ziff. 4, Seite 2 |
| Versichertes Risiko: Tätigkeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks, Bindung an die Angaben im Antrag | ja | aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen | Teil 1 Ziff. 1.1, Seite 1 |
| Ausgeschlossene oder besonders geregelte Vereinsarten (z. B. Reit-, Schützen-, Motorsport-, Flug-, Wassersport-, Jagdvereine) | ja | bei Reit- und Fahrvereinen auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden | Teil 1 Ziff. 1.3, Seite 1 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (neue Abteilungen, neue Anlagen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Ziffer 4 AHB | Teil 1 Ziff. 2.6, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und satzungsmäßigen Organe aus ihrer Tätigkeit für den Verein | ja | der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft | Teil 1 Ziff. 2.1, Seite 1 |
| Persönliche Haftpflicht der ehrenamtlichen Helfer und Beauftragten bei Vereinstätigkeiten | ja | der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft | Teil 1 Ziff. 2.1, Seite 1 |
| Persönliche Haftpflicht der Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen und Training | ja | sämtlicher übriger Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen | Teil 1 Ziff. 2.2, Seite 1 |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainer | ja | sämtlicher übriger Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen | Teil 1 Ziff. 2.3, Seite 1 |
| Nichtmitglieder, Gäste und Schnupperteilnehmer als Mitversicherte bei Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche der Mitversicherten untereinander und gegen den Verein (Personenschäden unter Mitgliedern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Ansprüche von Vereinsmitgliedern, auch Vorstandsmitgliedern gegen den Verein. | Teil 1 Ziff. 2.8, Seite 1 |
| Aufsichtspflicht über Minderjährige und Jugendgruppen (Jugendarbeit, Freizeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen der Ehrenamtlichen und Helfer (z. B. beschädigtes Privatfahrzeug bei Vereinsfahrten) | nicht geregelt |  |  |
| Vereinsveranstaltungen (Feste, Turniere, Konzerte, Ausflüge) mitversichert | ja | Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe | Teil 1 Ziff. 1.1, Seite 1 |
| Grenze für Veranstaltungen nach Besucherzahl oder Art (Großveranstaltungen meldepflichtig oder ausgeschlossen) | ja | aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen (z. B. Gau- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge) | Teil 1 Ziff. 3.2, Seite 2 |
| Abbrennen von Feuerwerk und Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungen | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art, wenn das Abbrennen polizeilich genehmigt ist und durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker erfolgt | Teil 1 Ziff. 2.5, Seite 1 |
| Ausschank, Bewirtung und Verkauf von Speisen und Getränken (einschließlich Lebensmittelschäden) | nein | aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie, Badeanstalten) | Teil 1 Ziff. 3.5, Seite 2 |
| Auf- und Abbau sowie Betrieb von Zelten, Bühnen und Tribünen | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vereinsheim, Sportanlagen und Grundstücke (Verkehrssicherung) | ja | im Umfang der Allgemeinen Bedingungen als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken bis zu einer Größe von 10 ha | Teil 1 Ziff. 1.2, Seite 1 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Räumen, Hallen und Sportstätten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Geräte, Instrumente, Zelte) | ja, bis 5.000 € | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Beschädigung und Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen | Teil 1 Ziff. 2.111 (2), Seite 1 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Vereinsräume, Hallen, Gemeinde) | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben am Vereinsheim bis zur genannten Bausumme | ja, bis 100.000 € | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben | Teil 1 Ziff. 2.6, Seite 1 |
| Tierhaltung des Vereins (Vereinspferde, Hunde im Hundesportverein, Vereinstiere) | nein | Nicht versichert ist, sofern nicht ausdrücklich eine gegenteilige Vereinbarung getroffen ist, die Haftpflicht als Tierhalter | Teil 1 Ziff. 3.3, Seite 2 |
| Gebrauch vereinseigener oder gemieteter Wasserfahrzeuge (Ruder-, Paddel-, Segel- und Motorboote) | nein | aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen | Teil 1 Ziff. 3.4, Seite 2 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bei Vereinstätigkeiten | nicht geregelt |  |  |
| Nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Rasentraktor, Platzpflege) bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | nicht zulassungspflichtige Anhänger, Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit | Teil 1 Ziff. 2.9, Seite 1 |
| Umweltschadensversicherung und Gewässerschäden (z. B. Heizöltank im Vereinsheim, Fischereigewässer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl über 10.000 l Fassungsvermögen. | Teil 1 Ziff. 2.7, Seite 1 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen am Vereinsheim einschließlich Einspeisung | nicht geregelt |  |  |
| Haftung aus Datenschutzverletzungen und elektronischem Datenaustausch (Mitgliederdaten, Website) | ja, bis 100.000 € | Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger | Teil 1 Ziff. 2.10, Seite 1 |
| Forderungsausfall (Schutz des Vereins bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafverteidigung für Vorstand und Helfer | nicht geregelt |  |  |
| Abhandenkommen von Vereinsgeldern und Kassenfehlbeträge (Vertrauensschaden, soweit im Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschadenhaftpflicht der Organe gegenüber dem Verein (Innenhaftung des Vorstands) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt | Teil 1 Ziff. 3.4, Seite 2 |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Wettfahrten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung beim Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoff (Schießsport) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen aus Verletzungen bei der Sportausübung untereinander (Sportunfall ohne grobe Regelverletzung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus Missbrauch, Misshandlung oder sexueller Belästigung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Berufs- und Profisport sowie gewerblichen Tätigkeiten des Vereins | ja | aus der Ausübung des Berufes von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder im Interesse des Vereins erfolgte | Teil 1 Ziff. 3.6, Seite 2 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle, die in USA / US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden sowie Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | Teil 1 Ziff. 4, Seite 2 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Mietsach-, Schlüssel-, Helferschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Mitgliederzahl, Veranstaltungen), Meldepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (neue Sparten, neue Anlagen, Satzungsänderung) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung nach Auflösung des Vereins oder Vertragsende | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | nicht geregelt |  |  |
| RC de explotación (Haftung aus dem Betrieb der Asociación oder des Club im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung der Freiwilligen nach Ley 45/2015 de Voluntariado (Haftpflicht der voluntarios gegenüber Dritten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Vereine, kurzfristige Risiken und Sonderrisiken (BBR 52)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung (BBR 52)
für Vereine, kurzfristige Risiken und Sonderrisiken (Ausgabe März 2014)


1     Vereine                                                                         Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen
1.    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-                durch Verschmutzungen oder Verstopfungen.
mers als Verein, insbesondere                                                         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz
1.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus                          und Verwendung von Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und
dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederver-                     Heizöl über 10.000 l Fassungsvermögen. Weitergehender Versiche-
sammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe);                   rungsschutz ist besonders zu beantragen.
1.2 im Umfang der Allgemeinen Bedingungen als Eigentümer, Mieter,                     2.8 Mitversichert sind Ansprüche von Vereinsmitgliedern, auch Vor-
Vermieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken bis                    standsmitgliedern gegen den Verein.
zu einer Größe von 10 ha, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auf dem                       2.9 Mitversichert sind nicht selbstfahrende Geräte und Maschinen so-
Versicherungsort                                                                      wie nicht zulassungspflichtige Anhänger, Zugmaschinen und Raupen-
1.3 bei Reit- und Fahrvereinen                                                        schlepper mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit so-
auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Ren-                     wie Maschinen oder Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, soweit
nen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu                 diese den Zwecken des versicherten Betriebes dienen, auch wenn sie
erforderlichen Übungen.                                                               gelegentlich verliehen (d. h. unentgeltlich überlassen) werden; bei klei-
Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglie-        nen nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen (Sämaschinen, Kar-
der und sonst beauftragter Personen (z. B. Parcourschef) aus ihrer Beteili-           toffelkulturgeräte, Düngerstreuer, Kleereiber, Gras- und Getreidemäher,
gung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen,                  Schrotmühlen, Futter- und Häckselschneide­maschinen, Rübenschnei-
auch soweit sie als Tierhalter in Anspruch genommen werden können.                    der, Saatgutreinigungs- und Beizapparate) auch zur Lohnarbeit oder
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die                  bei Vermietung und Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb,
mitversicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an                   nicht jedoch in einem landwirtschaftlichen Lohnmaschinenbetrieb oder
Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstal-               einer landwirtschaftlichen Maschinengenossenschaft; selbstfahrende
tungen und Übungen teilnehmen.                                                        Mähdrescher mit nicht mehr als 20 km/h sind nur für Zwecke des versi-
1.31 sind Fohlen- und Aufzuchtpferde ohne Einschluss des Reitrisikos                  cherten Betriebs mitversichert.
bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mitversichert.
                                                                                      Zu Ziff. 2.9
2.     Mitversichert ist                                                              Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
die persönliche gesetzliche Haftpflicht                                               und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtun-
2.1 der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten                      gen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder
Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;                                              Gütern bestimmt und geeignet sind, und die zu einer vom Bundesminis-
2.2 sämtlicher übriger Mitglieder aus der Betätigung im  Interesse und                ter für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
für Zwecke des versicherten Vereins  bei Vereinsveranstaltungen;                      Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
2.3 sämtlicher übriger Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie                 Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen
in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-                 Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
nehmer verursachen.                                                                   Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsneh-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei                     mer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorlie-
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des                  gen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das                      annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen                    geführt hat.
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
derselben Dienststelle zugefügt werden.                                               2.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
2.4 aus der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen u. dgl.;                   Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
2.5 aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art, wenn das Ab-                         elektronischer Daten im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
brennen polizeilich genehmigt  ist und durch einen berufsmäßigen Pyro-                soweit es sich handelt um
techniker erfolgt;                                                                    (1)    Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
2.6 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,                          rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren
Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veran-                   und / oder andere Schadenprogramme;
schlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben. Wird dieser                       (2)    Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter-
Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die             fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung – Ziffer 4 AHB –. Auf die                  wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-
Frist zur Anzeige nach Ziffer 4 AHB wird besonders hingewiesen.                       doch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederher-
2.7 aus Sachschäden durch häusliche Abwässer nach folgender Be-                       stellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter Speicherung
sonderen Bedingung:                                                                   nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB –                  (3)    Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich                     1.1 Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt 100.000,00 €.
nicht handelt um
-      Abwässer aus Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers,                         2.11 Mitversichert sind Gewahrsamschäden nach folgender Besonde-
-      Einbringen oder Einleiten von Abwässern – direkt oder indirekt –               ren Bedingung:
       in ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder                 2.111 (1) Der Versicherungsschutz für Gewahrsamschäden wird abwei-
       biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch                   chend von den Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.7 AHB im folgenden
       den Versicherungsnehmer,                                                       Umfang gewährt:
-      Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand-                  (2)    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haft-
       haltung oder Wartung von Abwasseranlagen oder Teilen, die er-                  pflicht des Versicherungsnehmers für Beschädigung und Abhanden-
       sichtlich für Abwasseranlagen bestimmt sind.                                   kommen von fremden beweglichen Sachen – auch Zugmaschinen und


Uelzener Allgemeine      Tel. 0581 8070-0       Vorstand:                                Amtsgericht Lüneburg HRB 120469      Commerzbank AG
Versicherungs-           Fax 0581 8070-248      Imke Brammer-Rahlfs (Vorsitzende)        USt-IdNr.: DE 116 681 647            IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
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29525 Uelzen                                    Susanne Treiber

DOC-639_0325_V01                                                                                                                            Seite 1 von 2

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selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen ande-        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
rer Art –, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen        Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele-
hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind,         genen Wohnungen und Häusern.
unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer für das Scha-         Die Leistung des Versicherungsnehmers und des Versicherers erfolgt
denereignis keinen Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden          ausschließlich in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem
Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann.                      Zeitpunkt als erfüllt, an dem der Gegenwert (laut Umrechnungstabelle)
2.112 Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versiche-        an eine Außenhandelsbank abgeführt ist.
rungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum
Gebrauch im eigenen land- / forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen        2     Kurzfristige Risiken
der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsat-         1.    Ausstellungen, Festveranstaltungen, Sportveranstaltungen
zes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusam-        1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Veranstalter und die
menhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist      persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit der Durchführung (Leitung,
eingeschlossen.                                                             Überwachung usw.) beauftragten Organe in dieser Eigenschaft.
2.113 (1) Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versiche-
rungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen,              2      Mitversichert ist
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art          2.1 bei Reitfesten, Reitturnieren ländlicher Art, Pferdeleistungsschau-
verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die            en die gesetzliche Haftpflicht
auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind.       2.11 aus Vor- und Nacharbeiten bis zu 2 Tagen;
(Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen sind solche Schäden,            2.12 der zur Überwachung und zum Ordnungsdienst während der Ver-
die auf ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt     anstaltungen eingesetzten Personen und – falls besonders vereinbart –
einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)                                 2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen.
(2)    Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfall-          Mitwirkende Personen sind alle Personen, die bei der Veranstaltung
schäden. (Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche           in irgendeiner Weise aktiv mitwirken (z. B. als Artisten, Turner, Sänger,
Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebs-        Schützen, Musiker usw.).
schäden im Sinne dieser Anschlussklausel sind alle Schäden, die durch       2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus
falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhän-           2.31 der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen u. dgl.;
gern, selbstfahrenden Arbeitsgeräten und mit Kraftfahrzeugen verbun-        2.32 dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art, wenn das Abbrennen
denen Arbeitsmaschinen entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im          polizeilich genehmigt ist und durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker
Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich            erfolgt.
um einen Ermüdungsbruch – Dauerbruch – handelt.)                            2.4 Schäden an für die Veranstaltung vom Veranstalter gemiete-
(3)    Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die       ten und geliehenen Zelten, Zapfanlagen, Grillgeräten und Hüpfburgen
Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegen-            (Selbstbeteiligung 10 %, mind. 150,00 €)
stände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung         2.5 Schäden an Mietbegrünung
ausgeschlossene Betriebsschäden.                                            2.6 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhanden-
(4)    Werden durch Brems-, Betriebs- und Bruchschäden Unfälle im           kommen von fremden Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer über-
Sinne von § 3 (1) ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen    geben wurden. Die Höchstersatzleistung beträgt 70.000,00 € je Scha-
Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlos-        denereignis
sen, während die Unfall-(Folge-)Schäden gedeckt sind.
2.114 Die Deckungssumme wird auf 5.000,00 € je Schadenereignis,             3       Nicht versichert ist die Haftpflicht
beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) auf 500,00 € je                3.1 aus Beschädigung und Abhandenkommen der ausgestellten Tie-
Schadenereignis begrenzt.                                                   re und Sachen sowie der Ausstellungstände und -einrichtungen;
2.115 (1) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht­          3.2 der Aussteller und ihrer auf der Ausstellung tätigen Betriebsange-
ansprüche wegen Schäden:                                                    hörigen untereinander;
a)     die im Verschütten oder Abhandenkommen der zur Beförderung           3.3 aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen
       übernommenen Milch sowie im Abhandenkommen und in der Be-            oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig,
       schädigung der fremden Milchkannen bestehen,                         durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetrieb-
b)     am Inventar gepachteter Betriebe,                                    setzen oder Lenken erfolgt.
c)     an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers         3.4 aus Gewahrsamschäden wie z. B. die Haftpflicht wegen Beschä-
       stehen.                                                              digung und Abhandenkommens der Tiere (einschl. Zaum- und Sattel-
(2)    Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprü-              zeug), der Transportbehältnisse und sonstigen Fahrzeuge der Tierhalter
che, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang      während der Veranstaltungsdauer;
und zufällige Verschlechterung der Sache, sowie die Erfüllung von Ver-      3.5 aus Schäden der aktiv an den Reitveranstaltungen und Vorfüh-
trägen sind nicht Gegenstand der Versicherung.                              rungen teilnehmenden Personen und Tiere (einschl. Zaum- und Sattel-
                                                                            zeug) sowie an Fahrzeugen jeder Art, einschl. der Vorbereitungen dazu.
3.     Nicht versichert ist,                                                3.6 die persönliche Haftpflicht
sofern nicht ausdrücklich eine gegenteilige Vereinbarung getroffen ist,     3.61 von selbstständigen Unternehmen und deren Beschäftigten,
die Haftpflicht                                                             3.62 von Besuchern.
3.1 aus anderem als dem nach Ziff. 1.2 eingeschlossenen Haus- und           Besucher sind alle Personen, die bei der Veranstaltung anwesend sind,
Grundbesitz;                                                                ohne selbst aktiv an einem Programm mitzuwirken (z. B. Teilnehmer an
3.2 aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Ver-              Tanzveranstaltungen, Bällen usw.).
einsveranstaltungen hinausgehen (z. B. Gau- und Bundesfeste, Ausstel-       Außerdem bei:
lungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge);                   3.7 Pferderennen, Hubertusjagden, Schlittenrennen, Skijöring
3.3 als Tierhalter;                                                         die Haftpflicht aus Beschädigung der mitwirkenden Pferde (einschl.
3.4 aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen           Geschirr, Zaum- und Sattelzeug) und Wagen sowie die Haftpflicht als
oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig,          Halter von Pferden und die aus Unfällen der teilnehmenden Reiter und
durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetrieb-          Fahrer.
setzen oder Lenken erfolgt;                                                 3.8 Seifenkistenrennen
3.5 aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino      die Haftpflicht aus Beschädigung der teilnehmenden Fahrzeuge sowie
in eigener Regie, Badeanstalten);                                           der Teilnehmer untereinander.
3.6 aus der Ausübung des Berufes von Vereinsmitgliedern, auch               3.9 Wasserfesten, Ruder- und Segelregatten
wenn diese im Auftrag oder im Interesse des Vereins erfolgte.               die Haftpflicht aus Beschädigung der Wasserfahrzeuge sowie die Haft-
                                                                            pflicht gegenüber den Fahrzeuginsassen.
4.     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vor-   3.10 Festumzügen, Aufmärschen usw.
übergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr nach folgender            die Haftpflicht aus Beschädigung der mitgeführten Pferde (einschließlich
Besonderen Bedingung:                                                       Geschirr, Zaum- und Sattelzeug), Wagen und Kraftfahrzeuge sowie die
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch die gesetz-        Haftpflicht als Halter von Pferden, Halter oder Lenker von Kraftfahrzeu-
liche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.           gen und die aus der Verletzung der Reiter und Fahrer.
Ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle, die in USA / US-Territorien
und Kanada geltend gemacht werden sowie Entschädigungen mit Straf-
charakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.


DOC-639_0325_V01                                                                                                                  Seite 2 von 2
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