# WWK Vereins-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-wwk-verein-haftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: WWK Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-vereinshaftpflicht-wwk-verein-haftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [WWK Bedingungen Vereins-Haftpflichtversicherung](https://www.wwk.de/medien/dokumente/bedingungen/verein-haftpflicht-bedingungen.pdf), Fassung BwVH 2019, Stand 01.06.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt | A 1 Ziffer 5.5, Seite 28 |
| Reine Vermögensschäden des Vereins gegenüber Dritten (Baustein in der Vereinshaftpflicht) | ja, bis 1 Mio. € | beträgt 1.000.000 EUR, außer für Teil A 1 Ziffer 3.19.4 (Persönlichkeits- und Namensrechte) | A 1 Ziffer 3.19.1, Seite 24 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). | A 1 Ziffer 5.6, Seite 28 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Vereinsreisen und Auslandsveranstaltungen) | ja | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle | A 1 Ziffer 5.8.1, Seite 29 |
| Versichertes Risiko: Tätigkeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks, Bindung an die Angaben im Antrag | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen | A 1 Ziffer 1.1, Seite 17 |
| Ausgeschlossene oder besonders geregelte Vereinsarten (z. B. Reit-, Schützen-, Motorsport-, Flug-, Wassersport-, Jagdvereine) | ja | Versicherungsschutz besteht auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden | A 1 Ziffer 7.1, Seite 31 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (neue Abteilungen, neue Anlagen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. | B 2, Seite 68 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A 1 Ziffer 5.6, Seite 28 |
| Persönliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und satzungsmäßigen Organe aus ihrer Tätigkeit für den Verein | ja | der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft | A 1 Ziffer 2.2 a), Seite 18 |
| Persönliche Haftpflicht der ehrenamtlichen Helfer und Beauftragten bei Vereinstätigkeiten | ja | der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft | A 1 Ziffer 2.2 a), Seite 18 |
| Persönliche Haftpflicht der Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen und Training | ja | sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins | A 1 Ziffer 2.2 b), Seite 18 |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainer | ja | sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Vereins für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen | A 1 Ziffer 2.2 c), Seite 18 |
| Nichtmitglieder, Gäste und Schnupperteilnehmer als Mitversicherte bei Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche der Mitversicherten untereinander und gegen den Verein (Personenschäden unter Mitgliedern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander | A 1 Ziffer 5.4, Seite 28 |
| Aufsichtspflicht über Minderjährige und Jugendgruppen (Jugendarbeit, Freizeiten) | ja | aus der Mitwirkung bei der Jugendarbeit des versicherten Vereins. Eingeschlossen ist hierbei u.a. die übernommene Aufsichtspflicht nach § 832 BGB. | A 1 Ziffer 7.3, Seite 33 |
| Schäden an Sachen der Ehrenamtlichen und Helfer (z. B. beschädigtes Privatfahrzeug bei Vereinsfahrten) | ja, bis 25.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen von mitversicherten Personen | A 1 Ziffer 3.14, Seite 22 |
| Vereinsveranstaltungen (Feste, Turniere, Konzerte, Ausflüge) mitversichert | ja | Mitgliederversammlungen, Training, interne Vereinsfestlichkeiten und Wettbewerbe | A 1 Ziffer 1.1, Seite 17 |
| Grenze für Veranstaltungen nach Besucherzahl oder Art (Großveranstaltungen meldepflichtig oder ausgeschlossen) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Durchführung von Veranstaltungen, die sich nicht aus dem Vereinszweck ergeben und öffentlichen Veranstaltungen jeder Art. | A 1 Ziffer 6.3, Seite 30 |
| Abbrennen von Feuerwerk und Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung). | A 1 Ziffer 6.7, Seite 31 |
| Ausschank, Bewirtung und Verkauf von Speisen und Getränken (einschließlich Lebensmittelschäden) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus gewerblichen Tätigkeiten aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie, Badeanstalten). | A 1 Ziffer 6.10, Seite 31 |
| Auf- und Abbau sowie Betrieb von Zelten, Bühnen und Tribünen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Tribünenbau. | A 1 Ziffer 6.6, Seite 31 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vereinsheim, Sportanlagen und Grundstücke (Verkehrssicherung) | ja | als Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von bebauten und unbebauten Grundstücken | A 1 Ziffer 3.1.1, Seite 18 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Räumen, Hallen und Sportstätten | ja, bis 3 Mio. €, Selbstbeteiligung 500 € | Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. | A 1 Ziffer 3.12.1, Seite 21 |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Geräte, Instrumente, Zelte) | ja, bis 25.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne versicherte Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter | A 1 Ziffer 3.12.2, Seite 21 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Vereinsräume, Hallen, Gemeinde) | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Die Versicherungssumme beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall. | A 1 Ziffer 3.13, Seite 22 |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben am Vereinsheim bis zur genannten Bausumme | ja, bis 500.000 € | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorhaben | A 1 Ziffer 3.1.2, Seite 18 |
| Tierhaltung des Vereins (Vereinspferde, Hunde im Hundesportverein, Vereinstiere) | nein | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter. | A 1 Ziffer 6.11, Seite 31 |
| Gebrauch vereinseigener oder gemieteter Wasserfahrzeuge (Ruder-, Paddel-, Segel- und Motorboote) | ja, bis zur Versicherungssumme | Besitz, Halten und Gebrauch vereinseigener Ruder-, Paddel-, Schlauch-, Tretboote und Kanus ohne Motor | A 1 Ziffer 3.18, Seite 23 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bei Vereinstätigkeiten | nicht geregelt |  |  |
| Nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Rasentraktor, Platzpflege) bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt | A 1 Ziffer 3.15, Seite 22 |
| Umweltschadensversicherung und Gewässerschäden (z. B. Heizöltank im Vereinsheim, Fischereigewässer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Umweltschadenversicherung gemäß Umweltschadensgesetz | A 3 Ziffer 2, Seite 49 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen am Vereinsheim einschließlich Einspeisung | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 25 kWp | A 1 Ziffer 3.3, Seite 19 |
| Haftung aus Datenschutzverletzungen und elektronischem Datenaustausch (Mitgliederdaten, Website) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungenen in Datenschutzgesetzen | A 1 Ziffer 3.19.5, Seite 26 |
| Forderungsausfall (Schutz des Vereins bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafverteidigung für Vorstand und Helfer | ja, bis zur Versicherungssumme | übernimmt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung | A 1 Ziffer 5.3, Seite 27 |
| Abhandenkommen von Vereinsgeldern und Kassenfehlbeträge (Vertrauensschaden, soweit im Werk) | nein | aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung | A 1 Ziffer 3.19.2 f), Seite 24 |
| Vermögensschadenhaftpflicht der Organe gegenüber dem Verein (Innenhaftung des Vorstands) | nein | aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand | A 1 Ziffer 3.19.2 j), Seite 24 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen | B Ziffer 11, Seite 75 |
| Ausschluss von Motorsport, Rennen und Wettfahrten | ja | Renn- oder motorsportlichen Veranstaltungen | A 1 Ziffer 6.4, Seite 31 |
| Ausschluss oder Einschränkung beim Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoff (Schießsport) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen aus Verletzungen bei der Sportausübung untereinander (Sportunfall ohne grobe Regelverletzung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus Missbrauch, Misshandlung oder sexueller Belästigung | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. | A 1 Ziffer 6.2, Seite 30 |
| Ausschluss von Berufs- und Profisport sowie gewerblichen Tätigkeiten des Vereins | ja | Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern | A 1 Ziffer 6.10, Seite 31 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Auflagen | ja | aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers | A 1 Ziffer 3.19.2 k), Seite 25 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter | B Ziffer 11.45, Seite 79 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Mietsach-, Schlüssel-, Helferschäden) | 500 € | Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens 2.500 EUR selbst zu tragen. | A 1 Ziffer 3.12.1, Seite 21 |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Mitgliederzahl, Veranstaltungen), Meldepflicht | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche | B 3, Seite 68 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (neue Sparten, neue Anlagen, Satzungsänderung) | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. | B 2, Seite 68 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen | C, Seite 90 |
| Nachhaftung nach Auflösung des Vereins oder Vertragsende | ja | besteht Versicherungsschutz für Schäden, die nach Vertragsende eintreten, bis zu 3 Jahren nach Vertragsbeendigung | B 9.1, Seite 71 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | C, Seite 86 |
| RC de explotación (Haftung aus dem Betrieb der Asociación oder des Club im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung der Freiwilligen nach Ley 45/2015 de Voluntariado (Haftpflicht der voluntarios gegenüber Dritten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: WWK Bedingungen Vereins-Haftpflichtversicherung

```text
[Seite 1]
Vereinshaftpflichtversicherung
Produktinformationsblatt zu
Versicherungsprodukten

Unternehmen:                                                   Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG                                 WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Deutschland                                                    BwVH 2019
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über die wesentlichen Inhalte der WWK Vereinshaftpflichtversi-
cherung. Die vollständigen Informationen zum Inhalt Ihrer Versicherung finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert
sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Vereinshaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im
Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, die sich aus Ihrer
Tätigkeit als Vereins ergeben. Das gilt auch, wenn Mitglied des Vereins im Rahmen einer Vereinstätigkeit Dritten
einen Schaden zufügen.

       Was ist versichert?                                            Was ist nicht versichert?
       ü   Gegenstand der Vereinshaftpflicht-                         x    Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
           Versicherung ist es, gegen Sie geltend                          nicht, wenn Sie sich allein durch eine
           gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,                        vertragliche Zusage gegenüber einem
           berechtigte Ansprüche zu befriedigen und                        anderen zu einer Leistung verpflichten.
           unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
       ü   Die Vereinshaftpflicht-Versicherung schützt
                                                                      x    Wir leisten für Schäden überdies nur
                                                                           bis zu den vereinbarten Deckungs-
           vor den Ansprüchen Dritter bei Personen-
                                                                           summen. Wenn Sie eine Selbstbeteili-
           und Sachschäden, die sich aus der Verein-
                                                                           gung vereinbart haben, ist diese bei
           stätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn Mit-
                                                                           jedem Versicherungsfall zu berücksich-
           glieder des Vereins im Rahmen ihrer Verein-
                                                                           tigen.
           stätigkeit Dritten einen Schaden zufügen.


       Wie hoch ist die Deckungssumme?                                Gibt es Einschränkungen beim
       ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum-                       Versicherungsschutz?
           men können Sie Ihrem Antrag oder auch
           Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                       Wir können nicht alle denkbaren Fälle ver-
                                                                      sichern. Sonst müssten wir einen unange-
                                                                      messen hohen Beitrag verlangen.
                                                                      Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
                                                                      Versicherungsschutz herausgenommen,
                                                                      z.B. alle Schäden:
                                                                      !    aus vorsätzlicher Handlung,
                                                                      !    die, aufgrund Vertrages oder aufgrund
                                                                           von Zusagen über den Umfang der ge-
                                                                           setzlichen Haftpflicht hinausgehen,
                                                                      !    durch den Gebrauch eines versiche-
                                                                           rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
                                                                           zeugs,
                                                                      !    an gepachteten oder geliehenen Sa-
                                                                           chen.


       Wo bin ich versichert?
       ü   Die Vereinshaftpflicht-Versicherung gilt für den im Versicherungsschein genannten Verein in Deutsch-
           land.


1_HAFT_VEREIN_IPID_20190201

[Seite 2]
      Welche Pflichten habe ich?
      Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
      ·   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
      ·   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
      ·   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
          seitigen.
      ·   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
          satzansprüche geltend gemacht worden sind.
      ·   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
          wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.


      Wann und wie muss ich bezahlen?
      Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
      rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt.
      Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung, vierteljährlich,
      halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag
      von Ihrem Konto einzuziehen.


      Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
      ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
      schutz mit der Zahlung.

      Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
      ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag.
      Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des
      dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.


      Wie kann ich den Vertrag kündigen?
      Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
      jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
      geschehen).

      Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
      möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
      sikos – etwa durch Auflösung Ihres Vereins - ergeben.


1_HAFT_VEREIN_IPID_20190201

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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

                   Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

                   damit die WWK Ihnen Versicherungsschutz anbieten kann, ist es notwendig, dass Sie die Fragen
                   im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
                   anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                   Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder
                   unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
                   Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche             Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
vorvertraglichen   gefahrerheblichen Umstände, nach denen die WWK in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und
Anzeigepflichten   vollständig anzuzeigen. Wenn die WWK nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
bestehen?          in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
                   verpflichtet.


Welche Folgen      1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
können
eintreten, wenn    Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die WWK vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
eine               nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
vorvertragliche
Anzeigepflicht     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat die WWK kein Rücktrittsrecht, wenn die
verletzt wird?     WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
                   Bedingungen, geschlossen hätte.

                   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt die WWK den Rücktritt nach Eintritt
                   des Versicherungsfalles, bleibt die WWK dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
                   dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand

                        ·    weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                        ·    noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der WWK

                   ursächlich war. Die Leistungspflicht der WWK entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
                   verletzt haben.

                   Bei einem Rücktritt steht der WWK der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden
                   der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf
                   die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.

                   2. Kündigung

                   Kann die WWK nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
                   einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann die WWK den Vertrag unter Einhaltung einer
                   Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie
                   Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.

                   Das Kündigungsrecht der WWK ist ausgeschlossen, wenn die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis
                   der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

                   3. Vertragsänderung

                   Kann die WWK nicht zurücktreten oder kündigen, weil die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der


2 ANZEIGEPFLICHT_20150701                                                                                                1

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                   nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
                   werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der WWK Vertragsbestandteil. Haben Sie die
                   Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
                   .Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
                   Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                   Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt die WWK die
                   Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
                   eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf
                   dieses Recht wird die WWK Sie in dieser Mitteilung hinweisen.

                   4. Ausübung unserer Rechte

                   Die WWK kann ihre Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
                   eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die WWK von
                   der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von der WWK geltend gemachte Recht begründet,
                   Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte hat die WWK die Umstände anzugeben, auf die sie
                   die Erklärung stützt. Zur Begründung kann die WWK nachträglich weitere Umstände angeben,
                   wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

                   Die WWK kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
                   berufen, wenn die WWK den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
                   kannte. Wenn falsche oder unvollständige Angaben von Ihnen oder der versicherten Person nicht
                   schuldhaft gemacht wurden, verzichtet die WWK auf die Vertragsanpassung oder Kündigung.

                   Die Rechte der WWK zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
                   von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
                   Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
                   arglistig verletzt haben.

                   5. Stellvertretung durch eine andere Person

                   Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich
                   der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
                   die Ausübung der Rechte der WWK die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
                   eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
                   nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
                   Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


2 ANZEIGEPFLICHT_20150701                                                                                                2

[Seite 5]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung

Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen

Identität des Versicherers   WWK Allgemeine Versicherung AG
                             Marsstr. 37, 80292 München
                             Sitz München, Registergericht München HR B 5553

                             Telefon (0 89) 51 14-0                • Fax (0 89) 51 14-23 37
                             E-Mail: info@wwk.de                   • Internet: www.wwk.de

                             Die WWK hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Niederlassung.

Anschrift des Versicherers   WWK Allgemeine Versicherung AG

                             Marsstr. 37, 80292 München

                             Vorstand: Jürgen Schrameier (V.), Rainer Gebhart (stv.V.), Dirk Fassott,
                             Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Reiff

Hauptgeschäftstätigkeit      Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherung

Anschrift der Aufsichtsbe-   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
hörde                        Bereich Versicherungen

                             Graurheindorfer Straße 108
                             53117 Bonn

Vertriebspartner im Au-
ßendienst

Umsatzsteuer                 Unsere Steuernummer für die Umsatzsteuer: DE181215896

Wesentliche Merkmale der     Diesem Antrag liegen die „Bedingungswerk zur Vereinshaftpflichtversicherung BwVH“ und Zusatzvereinbarungen zu Grunde.
Versicherungsleistung        Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Versicherungsumfang          Versicherungsgegenstand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist Versicherungsschutz, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                             für den Fall gewährt, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die
                             Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha-
                             den) oder von Vermögen (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
                             rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Beitrag gemäß Zahlungs-      Prämie inklusive Versicherungssteuer gemäß Zahlungsweise                                              _____________________          EUR
weise                        Zahlungsweise                       jährlich
                                                                 halbjährlich
                                                                 vierteljährlich
                                                                 vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung
                             Ihr Versicherungsbeitrag ist zu Vertragsbeginn fällig und jeweils für das laufende Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Gerne räumen wir
                             Ihnen eine Teilzahlungsmöglichkeit ein. Nachdem in diesem Fall jedoch höhere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages entste-
                             hen, werden dem ermittelten Jahresbeitrag Zuschlagssätze hinzugerechnet.

                             Erstmals zum Versicherungsbeginn am                                                                   _____________________
                             Vertragsablauf                                                                                        _____________________

                             Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu
                             zahlen haben. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst
                             mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktre-
                             ten. Die Fälligkeiten der weiteren Prämien richten sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungsbeginn und der Zahlungsweise der
                             Versicherung.
                             Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter
                             bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichend
                             Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während der Laufzeit ändern kann. Nähere Einzelheiten finden Sie in
                             Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein sowie den Ziffern 8 bis 15 der beigefügten „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                             Haftpflichtversicherung (AHB)“.


Befristung                   An die genannten Konditionen halten wir uns drei Tage gebunden. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag vier Wochen ab Antrags-
                             unterschrift gebunden.


HAFT_VEREIN_INFOPFLICHT_D_20220101                                                                                                                        Seite 1 von 3

[Seite 6]
Beginn des Versiche-   Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Antrag und im
rungsschutzes          Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen unsere Leistungspflicht bei
                       nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
                       Der Vertrag kommt zustande mit der Zusendung des Versicherungsscheins.

Widerrufsbelehrung     Abschnitt 1
                       Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                       Widerrufsrecht

                       Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
                       Mail) widerrufen.
                       Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
                                 der Versicherungsschein,
                                 die Vertragsbestimmungen
                                   einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
                                   lich der Tarifbestimmungen,
                                 diese Belehrung,
                                 das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
                                 und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

                       jeweils in Textform zugegangen sind.

                       Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

                       WWK Allgemeine Versicherung AG, Marsstr. 37, 80335 München
                       oder per Fax: (089) 51 14-23 37
                       oder per E-Mail: info@wwk.de
                       Widerrufsfolgen

                       Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
                       des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
                       Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
                       in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den entsprechenden Anteil des im Versicherungsschein/im Nachtrag/in der
                       Beitragsrechnung genannten Jahresbeitrags; berechnet nach folgender Formel: Jahresbeitrag: 360 x Anzahl der Tage bis zum
                       Eingang des Widerrufs beim Versicherer. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
                       Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

                       Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
                       gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

                       Besondere Hinweise

                       Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
                       vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                       Abschnitt 2
                       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

                       Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen
                       aufgeführt:

                       Unterabschnitt 1
                       Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

                       Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu
                       stellen:

                             1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
                                  ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
                             2.   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versi-
                                  cherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
                                  Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
                                  Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                             3.   die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                             4.   die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
                                  des Versicherers;
                             5.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
                                  auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn
                                  ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
                                  fung des Preises ermöglichen;
                             6.   Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
                             7.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
                                  Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
                             8.   Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
                                  schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
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[Seite 7]
                                  9.    das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
                                        Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein
                                        schließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mittei
                                        lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
                                        fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                  10.   Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                                  11.   Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung
                                        durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
                                        die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                  12.   die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
                                        schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
                                  13.   das auf den Vertrag anwendbare Recht;
                                  14.   die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
                                        werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der
                                        Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
                                  15.   einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
                                        die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
                                        weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
                                  16.   Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

                            Ende der Widerrufsbelehrung


Beendigung des Vertrags     Mit Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Versicherungsverhältnis um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend,
                            wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zugegangen
                            ist.

Anwendbares Recht           Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Sprache                     Die Vertragsbedingungen und weitere Informationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt.
                            Während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache.

Streitbeilegungsverfahren   Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
vor einer Verbraucher-      dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in An-
schlichtungsstelle          spruch nehmen.
                            Sie können Ihre Anfragen richten an:

                            Versicherungsombudsmann e. V.
                            Postfach 08 06 32
                            10006 Berlin
                            www.versicherungsombudsmann.de

                            Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den
                            Rechtsweg zu beschreiten.

Beschwerdestelle            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                            Bereich Versicherungen
                            Graurheindorfer Straße 108
                            53117 Bonn


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Merkblatt zur Datenverarbeitung
  Vorbemerkung        Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so
                      lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
                      Versicherten-gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der
                      uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die
                      Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der
                      Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der
                      Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur
                      Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
                      schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

  Einwilligungs-      Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage
  erklärung           für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden.
                      Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und
                      Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den
                      Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
                      gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
                      Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der
                      Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

  Schweigepflicht-    Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle
  entbindungs-        Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
  erklärung           (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.

                      Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  1. Datenspeicher-   Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag
  ung bei Ihrem       (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer),
  Versicherer         Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B.
                      eines Vertragspartners im Außendienst, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem
                      Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt
                      ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf
                      einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).

  2. Datenübermitt-   Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken
  lung an             achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
  Rückversicherer     Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer,
                      Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
                      Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur
                      Verfügung gestellt.
                      In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten
                      übergeben.

  3.                  Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall
  Datenübermittlung   dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
  an andere           gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen
                      (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
  Versicherer
                      Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken
                      bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
                      bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.

                      Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei
                      Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
                      Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder
                      Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  4. Zentrale         Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des
  Hinweissysteme      Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere
                      Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim
                      Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale
                      Hinweissysteme.

                      Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt
                      werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
                      Beispiele:
                      Kfz-Versicherung
                            –     Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
                                  Versicherungsmissbrauchs besteht
                      Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung


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                      Lebensversicherung
                           –     Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
                                     aus versicherungsmedizinischen Gründen
                                     auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer
                                     wegen verweigerter Nachuntersuchung
                            –    Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers
                            –    Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge
                      Zweck: Risikoprüfung
                      Sachversicherung
                           –      Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des
                                  Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind
                      Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs
                      Unfallversicherung
                            –      Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
                            –      Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines
                                   Unfalls oder von Unfallfolgen
                            –      Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung
                      Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch
                      Haftpflichtversicherung
                            –      Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
                                   Versicherungsmissbrauchs besteht
                      Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung

  5.                  Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B.
  Datenverarbeitung   Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den
  in und außerhalb    Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
                      Unternehmensgruppen zusammen.
  der
                      Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B.
  Unternehmensgrup    Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und
  pe                  auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,
                      Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
                      Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen
                      Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen
                      Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen
                      korrekt verbucht werden.
                      Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der
                      Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen
                      Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
                      Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.

                      Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung
                      der jeweiligen Unternehmen.

                      Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:
                      WWK Lebensversicherung a. G., München
                      WWK Allgemeine Versicherung AG, München
                      WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München
                      WWK IT GmbH, München
                      WWK Investment S.A., Luxemburg
                      WWK Pensionsfonds AG, München

                      Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und
                      Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
                      mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen.

                      Zurzeit kooperieren wir mit:
                      – Aachener Bausparkasse AG, Aachen                     – Franklin Templeton International Services S.à.r.l., Kronberg
                      – ACMBernstein Investments, Luxemburg                  – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg
                      – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors         – Generali Versicherungen, München
                          GmbH                                               – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.
                      – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt             – Internationales Immobilieninstitut, München
                      – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse,              – INVESCO Management S.A.
                          Stuttgart                                          – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am
                      – Allianz Private Krankenversicherung, München           Main
                      – Allianz Versicherungen, München                      – KRAVAG Allgemeine, Hamburg
                      – Ampega Investment GmbH                               – LOYS Investment S.A.
                      – Amundi Luxembourg S.A.                               – Mediolanum International Funds Limited
                      – ARAG Allgemeine, Düsseldorf                          – M & G International Investments Ltd.
                      – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf                 – M & G Luxembourg S.A.
                      – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf                        – M & G Securitis Limited
                      – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal         – Morgan Stanley SICAV, Luxemburg
                      – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg                – Münchner Kapitalanlage AG, München
                      – Carmignac Gestion SA, Luxemburg                      – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg
                      – Comgest SA                                           – ODDO BHF Asset Management GmbH


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                       –   DBV Krankenversicherung AG, Offenbach               – Pictet Asset Management (Europe) SA
                       –   Deka Vermögensmanagement GmbH                       – RREEF Investment GmbH, Eschborn
                       –   DJE Investment S.A.                                 – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel
                       –   DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main              – Schroder Investment Management SA, Luxemburg
                       –   DWS Investment S.A.                                 – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal-
                       –   Elvia Reiseversicherung, München                      Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg
                       –   ETHENEA Independent Investors S.A.                  – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main
                       –   Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg         – Württembergische Versicherung, Stuttgart
                       –   Flossbach von Storch Invest S.A.                    – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart

                       Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der
                       so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung
                       Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden
                       Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.

  6. Betreuung durch   In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
  Vertragspartner im   Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst
  Außendienst          betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in
                       diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
                       Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a.

                       Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von
                       uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
                       Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von
                       Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B.
                       Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der
                       Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt
                       werden.

                       Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der
                       genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten
                       informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und
                       seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.

                       Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser
                       Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung
                       neu; Sie werden hierüber informiert.

  7. Weitere           Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf
  Auskünfte            Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
  und Erläuterungen    gespeicherten Daten.
  über Ihre Rechte
                       Wegen evtl. weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
                       Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
                       Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.


MERKBLATT_DV_20210901                                                                                                                    Seite 3

[Seite 11]
Datenschutzhinweise

DATENSCHUTZRECHT
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION
Liebe Kundin, lieber Kunde,

wir möchten Sie und ggf. andere Personen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der unter
„Verantwortlicher für die Datenverarbeitung“ angegebenen Gesellschaften der WWK Gruppe (WWK Versicherungen)
und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Ansprüche und Rechte informieren.


Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

WWK Lebensversicherung a.G.
WWK Allgemeine Versicherung AG
WWK Pensionsfonds AG
WWK Unterstützungskasse e.V.
Marsstraße 37
80335 München
Telefon: +49 89 5114 0
Fax: +49 89 5114 2337

Unseren gemeinsamen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz
– Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@wwk.de


Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
des Bundesdatenschutzgesetzes-Neu (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die WWK
Versicherungen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi-
cherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, welche die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren.

WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR ERFÜLLUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs-
vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung
oder Rechnungsstellung. Angaben, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6
Abs. 1 b DSGVO.

WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR WAHRUNG VON BERECHTIGTEM INTERESSE
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigtes Interesse von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbe-
sondere erforderlich sein zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Ermittlung von Boni-
täts- bzw. Ausfallrisiken oder zur Ermittlung von aktuellen Adressen. Die Interessenabwägung wird geregelt in Art. 6
Abs. 1 f DSGVO.

WIR NUTZEN IHRE DATEN IM RAHMEN IHRER EINWILLIGUNG
Liegt uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, kann diese, soweit erforderlich, in
dem vereinbarten Umfang genutzt werden.

Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten z.B. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebens-
versicherungsvertrages erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a i.V.m. Art. 7
DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DSG-
VO i.V.m. § 27 BDSG.

[Seite 12]
Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen
vor dem Widerruf sind davon nicht betroffen.

WIR NUTZEN IHRE DATEN AUFGRUND GESETZLICHER VORGABEN
Dazu gehören zum Beispiel aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungs- sowie Be-
ratungs- bzw. Nachweispflichten unsererseits Art. 6 Abs. 1 c DSGVO.

Bitte beachten Sie, dass der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ohne die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich ist.


Herkunft der Daten
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zu-
dem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten,
die wir von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern/Partnern oder sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei)
zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen
erteilten Einwilligung) erhalten. Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugäng-
lichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewon-
nen haben und verarbeiten dürfen.


Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

RÜCKVERSICHERER:
Um die Erfüllung von Ansprüchen absichern zu können, schalten wir Rückversicherungen ein. Es ist deshalb möglich,
dass wir Ihre Vertrags- und Leistungsdaten weitergeben, damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über den
Versicherungsfall machen kann.

VERMITTLER:
Unser Unternehmen übermittelt Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Das sind
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigt werden.
Setzt der Sie betreuende Vermittler Untervermittler oder auch eine Maklerservice-Gesellschaft (Maklerpool) für die
Betreuung und Beratung ein, werden Ihre personenbezogenen Daten auch an diese Stelle übermittelt.

DATENVERARBEITUNG IN DEN WWK VERSICHERUNGEN UND DEN DAMIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN:
Einzelne Unternehmen der WWK Versicherungen nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben auch für die
anderen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Unternehmen der WWK Versicherungen besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschrif-
tendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso, zur
Provisionsbearbeitung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein WWK Unternehmen verarbeitet
werden.

EXTERNE DIENSTLEISTER UND EMPFÄNGER:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragsnehmer, Dienstleister und Empfänger, zu denen nicht nur vorü-
bergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version der Übersicht im Internet
entnehmen, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.

WEITERE EMPFÄNGER:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie zum Beispiel
etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Strafverfol-
gungsbehörden).


Datenaustausch mit einem früheren Versicherer
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalls kann es nötig sein, Ihre Anga-
ben zu überprüfen und zu ergänzen. Hierfür kann im erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen
Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

[Seite 13]
                      Dauer der Datenspeicherung
                      Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
                      Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen
                      unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig
                      Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entspre-
                      chende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
                      Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Diesbezügliche Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahre.


                      Betroffenenrechte
                      Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Unter
                      bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten, sowie das Recht auf
                      Datenübertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung zu.


                      Beschwerderecht
                      Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
                      eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzbehörde ist:

                      Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
                      Promenade 18 (Schloss)
                      91522 Ansbach


                      Widerspruchsrecht
                      Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung können Sie gegen diese Verarbeitung
                      Widerspruch einlegen. Grundsätzlich werden Ihre Daten dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es liegen zwin-
                      gende schutzwürdige Gründe vor.

                      Einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können Sie widersprechen. Eine
                      Verarbeitung erfolgt dann nicht mehr.


                      Bonitätsauskünfte/Scoring
                      Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei Informatio-
                      nen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Beim Scoring wird die Wahrscheinlichkeit berechnet,
                      mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Nähere Informationen
                      entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.

                      Datenübermittlung in ein Drittland
                      Wir übermitteln derzeit keine personenbezogenen Daten an Dienstleister, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen
                      Union haben. Ansonsten erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein ange-
                      messenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche
                      unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.


                      Automatische Einzelfallentscheidungen
                      Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir eine teilweise automatisierte Entschei-
                      dungsfindung. Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet regelmäßig nicht statt.


                      WWK Versicherungen
6531-ID.00002-3.21-


                      Marsstr. 37, 80335 München
                      info@wwk.de. wwk.de
                      datenschutz@wwk.de

[Seite 14]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung

 Bedingungswerk zur Vereinshaftpflichtversicherung 2019
 (BwVH 2019)


 Teil A             enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
                    Haftpflichtversicherung:
                    -      Abschnitt A 1           gilt für die Vereinshaftpflichtversicherung                           2
                    -      Abschnitt A 2           gilt für die Veranstalterhaftpflichtversicherung (optional)         21
                    -      Abschnitt A 3           gilt für Umweltrisiken                                              31
                    -      Abschnitt A 4           gilt für Risiken aus Benachteiligungen nach dem Allgemeinen
                                                   Gleichbehandlungsgesetz (AGG)                                       48


 Teil B             enthält die gemeinsamen Bestimmungen zu allen in Teil A versicherten
                    Bausteinen mit Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur                     53
                    Prämienangleichung.


 Teil C             enthält Regelungen für die Teile A 1 bis A 4 über allgemeine Rechte und Pflichten der
                    Vertragsparteien, wie Beginn des Versicherungsschutzes, Kündigung des Vertrages,                   68
                    Beitragszahlung und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.


 Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
 seine Nachträge.


BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung                   Stand: 01.06.2020                             Seite 1 von 79

[Seite 15]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung

 Teil A 1                    Vereinshaftpflichtversicherung
                             (gilt immer in Verbindung mit Teil B und Teil C des Bedingungswerk zur
                             Vereinshaftpflichtversicherung 2019 (BwVH 2019)
                             Obligatorisch mitversichert sind immer die Teile A 3 und A 4 des BwVH 2019.


           Inhaltsverzeichnis                                                                         Seite

           1      Gegenstand der Versicherung                                                               4
                  1        Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten                       4
                  2        Geltungsbereich
                  3     Versehensklausel                                                                    4
           2      Versicherungsfall                                                                         4
                  1        Versicherungsschutz                                                              4
                  2    Mitversicherte Personen                                                              5
           3      Erweiterung des Versicherungsschutzes                                                     5
                  1        Vereinsgelände                                                                   5
                           1        Haus- und Grundbesitz                                                   5
                           2        Bauherrenhaftpflicht                                                    5
                           3        Sport – und Spielplätze                                                 6
                  2        Antennen- und Mobilfunkanlagen                                                   6
                  3        Photovoltaik- und Solarthermieanlagen                                            6
                  4        Vertraglich übernommene Haftpflicht                                              6
                  5        Werbemaßnahmen, Werbemittel                                                      6
                  6        Tierhüter                                                                        7
                  7        Abwässer                                                                         7
                  8        Allmählichkeitsschäden                                                           7
                  9        Vereinszeitung                                                                   7
                  10       Schulungen/Fortbildungen                                                         7
                  11       Wegepunkte                                                                       7
                  12       Mietsachschäden                                                                  7
                           1        Immobilien                                                              8
                           2        sonstige beweglichen Sachen                                             8
                  13       Abhandenkommen von Schlüsseln (Schlüsselverlust)                                 8
                  14       Mitglieder- oder Besucherhabe                                                    9
                  15       Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger                                        9
                  16       Kräne, Winden                                                                   10
                  17       Be- und Entladeschäden                                                          10
                  18       Vereinseigene Boote                                                             10
                  19       Vermögensschäden                                                                11
                           1        Versicherungssumme , Sublimit                                          11
                           2        Allgemeine Vermögensschäden                                            11

BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung              Stand: 01.06.2020                            Seite 2 von 79

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                Inhaltsverzeichnis                                                           Seite

                19       3        Nutzung von Internettechnologien                              12
                         4        Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten             13
                         5        Verletzung von Datenschutzgesetzen                            13
                20       Leitungsschäden                                                        13
         4      Optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes                                 13
                1        Flüssiggastank                                                         13
                2        Heizöltank                                                             14
         5      Leistungen und Kosten                                                           14
                1        Leistung der Versicherung                                              14
                2        Vollmacht oder Kosten eines Rechtsstreits                              14
                3        Erweiterter Strafrechtsschutz                                          14
                4        Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                       15
                5        Versicherungssumme und Höchstersatzleistung                            15
                6        Selbstbeteiligung, Aufwendungen, Prozesskosten                         15
                7        Rentenzahlungen                                                        15
                8        Auslandsschäden                                                        15
                         1        Schäden im Ausland                                            16
                         2        Schäden in den USA/Kanada                                     16
                         3        Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden      16
                9        Veränderung des versicherten Risikos                                   17
                10       Neu hinzukommende Risiken                                              17
                11       Serienschaden                                                          17
                12       Nachhaftung                                                            17
         6      Ausschlüsse                                                                     17
                1        Umweltrisiko                                                           17
                2        Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung         17
                3        Veranstaltungen                                                        17
                4        Besondere Veranstaltungen                                              18
                5        Reiseveranstaltungen                                                   18
                6        Tribünenbau                                                            18
                7        Feuerwerke                                                             18
                8        Skisport                                                               18
                9        Eis- und Rodelbahnen                                                   18
                10       Gewerbebetriebe                                                        18
                11       Tierhalter                                                             18
                12   Kleingartenvereine                                                         18
         7      Besondere Bestimmungen für bestimmte Vereinsarten                               18
                1        Reit- und Fahrvereine                                                  18
                2        Wassersportvereine                                                     19
                3        Schützenvereine                                                        20


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A1                          Allgemeines Vereinsrisiko

A1       1                 Gegenstand der Versicherung

         1      1          Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten
                           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht des
                           Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen
                           oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B.
                           Mitgliederversammlungen, Training, interne Vereinsfestlichkeiten und Wettbewerbe).
                           Als intern gelten Veranstaltungen, an denen nur Vereinsmitglieder und
                           -       deren Familienangehörige
                           -       Personen, die zum Freundes- und Bekanntenkreis der Vereinsmitglieder gehören
                           -       fremde eingeladene Vereine und deren Mitglieder
                           teilnehmen bzw. zu diesen eingeladen sind.
                           Für öffentliche Veranstaltungen siehe Teil A 2.
                           Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern ist insbesondere die
                           Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Verein eigen noch sonst dem
                           versicherten Risiko zuzurechnen sind (siehe aber Vorsorgeversicherung Teil B Ziffer 2).

         1      2          Geltungsbereich
                           Der Versicherungsschutz umfasst alle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
                           Vereinsstätten, Vereinseinrichtungen und vereinsbetriebliche Nebenrisiken.

         1      3          Versehensklausel
                           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn
                           der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und
                           nach den Bedingungen des Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
                           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst
                           geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu
                           vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.

A1       2                 Versicherungsfall

         2      1          Versicherungsschutz
                           Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
                           während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
                           (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
                           Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                                   gesetzlicher    Haftpflichtbestimmungen
                                                         privatrechtlichen       Inhalts
                           von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
                           unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
                           Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                           Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
                           Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
                           Versicherungsnehmers hinausgehen.
                           Schadenersatzansprüche, die wegen des Abhandenkommens von Sachen geltend
                           gemacht werden, sind nicht versichert.


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         2      2          Mitversicherte Personen
                           Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
                            a)    der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in
                                  dieser Eigenschaft.
                            b)    sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des
                                  versicherten Vereins.
                            c)    sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Vereins für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
                                  dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen.
                           Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
                           Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
                           Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt.
                           Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
                           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

A1       3                 Erweiterung des Versicherungsschutzes

         3      1          Vereinsgelände
                           Der Versicherungsschutz umfasst alle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
                           Vereinsstätten, Vereinseinrichtungen und vereinsbetriebliche Nebenrisiken.

         3      1.1        Haus- und Grundbesitz
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer und
                           Besitzer (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von bebauten und
                           unbebauten Grundstücken (auch Privatstraßen) – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –,
                           Gebäuden (einschließlich der dazu gehörenden Wärmetauschanlage) oder Räumlichkeiten,
                           die ausschließlich den Vereinszwecken dienen, auch wenn diese ganz oder teilweise Dritten
                           bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 EUR überlassen werden.
                           Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem
                           Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche
                           Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen),
                           gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
                           Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
                           gesetzliche Haftpflicht
                           a)     des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die
                                  Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
                           b)     der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstiger
                                  Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus
                                  Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
                                  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
                                  Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
                                  den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
                                  Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
                           c)     des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.

         3      1.2        Bauherrenhaftpflicht
                           Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
                           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
                           Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer
                           veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorhaben.
                           Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
                           Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. (Teil B Ziffer 2).
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Planung und

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                           Bauleitung hinsichtlich ganz oder teilweise selbst auszuführender Bauvorhaben.
                           Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder
                           Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.

         3      1.3        Sport- und Spielplätze
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Sport-, Turn- und
                           Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten.

         3      2          Antennen- und Mobilfunkanlagen
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und der Unterhaltung einer
                           Antennenanlage auf dem versicherten Grundstück. Voraussetzung hierfür ist, dass diese
                           Antenne nur zur eigenen Nutzung dient.
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten, wenn der
                           Versicherungsnehmer die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage durch Dritte auf
                           dem Versicherungsgrundstück genehmigt.
                           Nicht versichert sind jedoch Haftpflichtansprüche, die der Versicherungsnehmer vom
                           Mobilfunkbetreiber vertraglich übernimmt und Haftpflichtansprüche wegen
                           Gesundheitsschäden durch den Mobilfunkbetrieb.

         3      3          Photovoltaik- und Solarthermieanlagen
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 25 kWp
                           und Solarthermieanlagen auf dem/den vom Versicherungsnehmer selbst genutzten
                           Vereinsgelände sowie aus der Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen
                           Stromversorgers.
                           Voraussetzung ist, dass keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber
                           dem örtlichen Netzbetreiber, einem Stromversorgungsunternehmen oder sonstigen
                           Abnehmern besteht.
                           Kein Versicherungsschutz besteht für
                            -      elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken;
                            -      die unmittelbare Versorgung eigener Abnehmer des Versicherungsnehmers mit Strom.

         3      4          Vertraglich übernommene Haftpflicht als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
                           Entleiher
                           Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
                           Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
                           jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser
                           Eigenschaft.

         3      5          Werbemaßnahmen, Werbemittel
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
                           Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und
                           Fabrikationsmethoden.
                           Mitversichert ist die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern
                           sowie die Bewirtung der Messegäste während dieser Veranstaltung.
                           Mitversichert ist die Unterhaltung von Reklameeinrichtungen (z. B. Transparenten,
                           Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch auf fremden Grundstücken.


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         3      6          Tierhüter
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht
                           gewerbsmäßiger Tierhüter.

         3      7          Abwässer
                           Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch Abwässer entstehen
                           und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des
                           Straßenkanals auftreten.
                           Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch
                           Verschmutzungen und Verstopfungen sowie Schwammbildung.
                           Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
                           Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                           Versicherungsjahres.
                           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
                           1.000 EUR selbst zu tragen.

         3      8          Allmählichkeitsschäden
                           Versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen,
                           Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstehen. Zu Niederschlägen gehören auch
                           Rauch, Ruß und Staub.
                           Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
                           Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                           Versicherungsjahres.
                           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
                           1.000 EUR selbst zu tragen.

         3      9          Vereinszeitung, Mitteilungsblatt
                           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus der Herausgabe
                           einer Vereinszeitung und/oder eines Mitteilungsblattes.

         3      10         Schulungen, Fortbildungen
                           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus der
                           Durchführung von internen Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen.

         3      11         Wegepunkte
                           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus dem Auf- und
                           Abbau und der Unterhaltung von Aussichtstürmen, Kreuzen, Bildstöcke, Sitzbänke,
                           Hinweisschildern, Wegweisern, Plakaten und dergleichen.

         3      12         Mietsachschäden, Schäden an gemieteten Sachen (Immobilien, bewegliche Sachen)
                           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
                           Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
                           Vermögensschäden.
                           Abweichend von Teil B Ziffer 11.8 (Ausschluss Miete, Leasing, Pacht, Leihe) gelten folgende
                           Schäden mitversichert:


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         3      12.1       Mietsachschäden an Immobilien
                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
                           ausschließlich an
                            a)     anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins gemieteten Räumen in
                                   Gebäuden.
                            b)     zu Vereinszwecken gemieteten oder auch gepachteten (nicht aber geleasten)
                                   Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Grundstücken, Einrichtungen,
                                   Produktionsanlagen und dergleichen) durch Brand, Explosion, Leitungswasser und
                                   Abwässer sowie sonstige Ursachen.
                           Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf das
                           Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
                           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens
                           2.500 EUR selbst zu tragen.
                           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
                           kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
                           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                            a)     wegen Schäden an Leasingobjekten.
                            b)     wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
                                   versichern kann.
                            c)     wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung.
                            d)     wegen Schäden an Einrichtungen, Heizungs-, Maschinen-, Produktions-, Kessel- und
                                   Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten.

         3      12.2       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
                           ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne versicherte Tätigkeiten geliehenen,
                           gemieteten oder überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, mit Ausnahme von
                           Kraft- und Luftfahrzeugen, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen
                           worden sind.
                           Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer
                           Versicherungen des Versicherungsnehmers versichert ist.
                           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
                            -      wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Kostbarkeiten,
                                   Kunstgegenständen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,
                                   Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;
                            -      wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
                           Die Versicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall.
                           Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
                           Doppelte.
                           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens
                           2.500 EUR selbst zu tragen.

         3      13         Abhandenkommen von Schlüsseln (Schlüsselverlust)
                           Versichert ist - abweichend von Teil B Ziffer 11.9 (Ausschluss Abhandenkommen) - die
                           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden
                           Schlüsseln (auch General- und Hauptschlüsseln für zentrale Schließanlagen) bzw.
                           Codekarten oder Transpondern, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
                           befunden haben.
                           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Kosten
                           für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für


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                           vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschlösser) und – falls erforderlich – auf einen
                           Objektschutz bis zu 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des
                           Schlüsselverlustes.
                           Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. durch Einbruch) bleiben vom
                           Versicherungsschutz ausgeschlossen.
                           Gleichfalls ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor-/Möbelschlüsseln
                           sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
                           Die Versicherungssumme beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall.
                           Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
                           Doppelte.
                           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
                           1.000 EUR selbst zu tragen.

         3      14         Mitglieder- oder Besucherhabe
                           Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers wegen
                           Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen von
                           mitversicherten Personen, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende
                           Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Verein in räumlicher oder
                           tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
                           Versicherungsschutz für das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen und deren Inhalt
                           besteht jedoch nur, wenn
                            a)     die Abstellplätze während der Dauer der Abstellung entweder ständig bewacht oder
                                   zumindest durch ausreichende Sicherung gegen Benutzung bzw. Zutritt Unbefugter
                                   geschützt sind;
                            b)     der Schaden nicht unter anderen Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers oder
                                   des Geschädigten fällt (z. B. Kasko-, Einbruchdiebstahlversicherung).
                           Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte,
                           Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Schmucksachen, Kostbarkeiten und andere
                           Wertsachen.
                           Ersetzt wird ein Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes der abhanden gekommenen Sachen
                           am Schadentag.
                           Die Versicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall.
                           Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
                           Doppelte.
                           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
                           1.000 EUR selbst zu tragen.
                           Ist der Schaden durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
                           Geschädigten (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Kasko- Versicherung usw.) gedeckt, so ist eine
                           Ersatzpflicht aus diesem Vertrag ausgeschlossen.

         3      15         Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz oder Gebrauch von folgenden
                           nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeugen:
                           -       Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
                           -       selbstfahrende Arbeitsmaschinen i. S. des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a Fahrzeug-
                                   Zulassungsverordnung (FZV), deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt,
                                   wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen
                           -       Kraftfahrzeuganhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht
                                   unterliegen
                           -       Kraftfahrzeuge, die – unabhängig von deren durch die Bauart bestimmten
                                   Höchstgeschwindigkeit – ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen

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                                   verwendet werden.
                           Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder
                           Abhandenkommen der im Gebrauch befindlichen Fahrzeuge.
                           Hat der Fahrer bzw. Lenker des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls
                            -      das Fahrzeug unberechtigt geführt,
                            -      nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis
                            -      oder ist er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
                                   nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen,
                            sind wir dem Fahrer gegenüber bis zu einem Betrag von höchstens 5.000 EUR zum Regress
                            berechtigt.

         3      16         Kräne, Winden (Be- und Entladevorrichtungen)
                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Gebrauch
                           von Kränen, Winden und sonstigen mechanischen Be- und Entladevorrichtungen (z. B.
                           Förderbänder, Hubsteigern und dergleichen) sofern sie lediglich der Beförderung von Sachen
                           dienen.

         3      17         Be- und Entladeschäden
                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung
                           von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle
                           sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                           Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen
                           beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden
                           zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand
                           von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
                           Für Schäden am fremden Ladegut besteht Versicherungsschutz, sofern
                            (1) dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
                            (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem
                                Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
                            (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder
                                für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
                           Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
                           Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                           Versicherungsjahres.
                           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
                           1.000 EUR selbst zu tragen.

         3      18         Vereinseigene Boote
                           Mitversichert ist – abweichend von Teil B Ziffer 11.16 (Ausschluss Wasserfahrzeuge) – die
                           gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Besitz, Halten und Gebrauch vereinseigener
                           Ruder-, Paddel-, Schlauch-, Tretboote und Kanus – ohne Motor – auch soweit es sich um
                           Schäden an fremde Kraftfahrzeugen handelt.
                           Voraussetzung ist, dass deren Standort im Inland ist.
                           Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
                           Überlassung der Boote an vereinsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche
                           gesetzliche Haftplicht derjenigen Personen, denen die Boote überlassen worden sind.


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         3      19         Vermögensschäden
                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
                           Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
                           Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der
                           Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird der Schaden durch fahrlässige
                           Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an
                           welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
                           Eintritt des Schadens abzuwenden.

         3      19.1       Versicherungssumme, Sublimit
                           Die Versicherungssumme für alle Bausteine des Teils A 1 Ziffer 3.19 (Vermögensschäden)
                           beträgt 1.000.000 EUR, außer für Teil A 1 Ziffer 3.19.4 (Persönlichkeits- und Namensrechte).
                           Diese Versicherungssumme bildet die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle
                           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
                           Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die
                           Versicherungssumme angerechnet.
                           Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
                           Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
                           sowie Schadenermittlungskosten, aus Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
                           entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisungen des Versicherers entstanden
                           sind.
                           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
                           Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
                           des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
                           Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

         3      19.2       Allgemeine Vermögensschäden
                           Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des
                           Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                           Sachschäden entstanden sind.
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                            a)     durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
                                   Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
                                   Leistungen;
                            b)     aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
                                   Tätigkeit;
                            c)     aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
                                   Unternehmen;
                            d)     aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                            e)     aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                            f)     aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
                                   wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
                                   sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
                            g)     aus
                                    - Rationalisierung und Automatisierung,
                                    - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                                    - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
                            h)     aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
                                   Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
                            i)     aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
                            j)     aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
                                   Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
                                   vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;


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                            k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
                               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
                               Pflichtverletzung;
                            l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
                               Wertsachen;
                            m) aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten;
                            n) Schäden durch Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
                           Diese Deckungserweiterung findet für den Teil A 3 Umweltrisiken keine Anwendung.

         3      19.3       Nutzung von Internettechnologien
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
                           dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
                           Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich um Schäden handelt aus
                            1)     der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                                   (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
                                   Schadprogramme.
                            2)     der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
                                   fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
                                   -    sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                                        Datenveränderungen sowie
                                   -    der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                                        Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
                            3)     der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
                           Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
                           bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
                           Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
                           Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
                           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Teil C Ziffer 12.3 (Rechtsfolgen bei
                           Obliegenheitsverletzung).
                           Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
                           Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten
                           geltend gemacht werden.
                           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
                            -      Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege
                            -      IT- Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
                            -      Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege
                            -      Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing
                            -      Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken
                            -      Betrieb von Telekommunikationsnetzen
                            -      Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/ SigV
                            -      Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
                                   Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bestehen.
                           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche die im Zusammenhang stehen
                           mit
                            -      massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                                   Informationen (z. B. Spamming)
                            -      Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                                   Internet-Nutzer gesammelt werden können.


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         3      19.4       Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von
                           Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
                           immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
                           In Erweiterung von Teil A 1 Ziffer 5 (Leistung und Kosten) umfasst der Versicherungsschutz
                           auch
                            -      Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                                   Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                                   Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                            -      Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                                   Versicherungsnehmer.
                           Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens, nach
                           Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses unverzüglich und
                           vollständig unterrichtet wird.
                           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Teil C Ziffer 12.3 (Rechtsfolgen bei
                           Obliegenheitsverletzung).
                           Die Versicherungssumme beträgt 250.000 EUR je Versicherungsfall.
                           Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
                           500.000 EUR.

         3      19.5       Verletzung von Datenschutzgesetzen
                           Mitversichert ist die Gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus
                           Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungenen in
                           Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
                           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung,
                           Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Kosten. Ferner
                           sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.

         3      20         Leitungsschäden
                           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Leitungen aller Art.
                           Wenn nicht etwas anders bestimmt ist, beträgt die Versicherungssumme für Leitungsschäden
                           3.000.000 EUR.
                           Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                           Versicherungsjahres.
                           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
                           1.000 EUR selbst zu tragen.
                           Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die
                           Ausschlussbestimmungen des Teil A 1 Ziffer 6.1 (Umweltausschluss) berufen.

A1       4                 Optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes

                           Wenn besonders vereinbart, gilt mitversichert:
                           Flüssiggastank
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines
                           Flüssiggastanks, sofern dieser zur versicherten Immobilie gehört.
                           Voraussetzung ist, dass es sich um eine Lageranlage mit höchstens 2.999 kg oder 5.878
                           Liter Fassungsvermögen handelt.
                           Der Versicherungsschutz richtet sich dann ausschließlich nach Teil A 3 (Umweltrisiken).


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                           Wenn besonders vereinbart, gilt mitversichert:
                           Heizöltank
                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks wegen Schäden in
                           Folge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
                           eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerveränderungen), sofern der
                           Heizöltank der Versorgung des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
                           bezeichneten Gebäudes dient.
                           Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Heizungsanlage (einschließlich den Heizöltanks)
                           selbst und alle sich daraus ergebende Vermögensschäden.
                           Der Versicherungsschutz richtet sich dann ausschließlich nach Teil A 3 (Umweltrisiken).

A1       5                 Leistungen und Kosten

         5      1          Leistung der Versicherung
                           Der Versicherungsschutz umfasst
                            -      die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                            -      die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
                            -      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
                                   Schadensersatzverpflichtungen.
                           Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
                           aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
                           Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
                           und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
                           abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
                           auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                           Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
                           den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen
                           vom Anspruch des Dritten freizustellen.
                           Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
                           Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
                           scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
                           Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

         5      2          Vollmacht oder Kosten eines Rechtsstreits
                           Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
                           Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
                           Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
                           Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
                           Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
                           Versicherungsnehmers auf seine Kosten.

         5      3          Erweiterter Strafrechtschutz
                           In einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
                           Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der
                           Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
                           Kosten der Verteidigung.
                           Die Auswahl des Rechtsanwalts bleibt dem Versicherer vorbehalten. Die Aufwendungen des
                           Versicherers werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
                           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und
                           Strafvollstreckungskosten und alle sonstigen Aufwendungen mit Strafcharakter.


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         5      4          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
                           Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander
                           wegen
                            -      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Betrieb handelt, in
                                   dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
                            -      Sachschäden, sofern sie eine Selbstbeteiligung von 100 EUR übersteigen.

         5      5          Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
                           Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
                           vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Diese richtet/richten sich nach den
                           Angaben im Versicherungsschein. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
                           auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                           Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des
                           Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
                           (Höchstersatzleistung) auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

         5      6          Selbstbeteiligung, Aufwendungen, Prozesskosten
                           Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
                           Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der
                           Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der
                           Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
                           verpflichtet.
                           Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
                           angerechnet.
                           Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
                           Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
                           Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

         5      7          Rentenzahlungen
                           Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
                           übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
                           sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
                           Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
                           Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
                           erstattet.
                           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über
                           den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
                           Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
                           Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
                           Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
                           oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
                           übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
                           Versicherungssumme abgesetzt.
                           Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
                           Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
                           Rechts bevollmächtigt.

         5      8          Auslandsschäden
                           Allgemeines:
                           Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die
                           Versicherungssumme angerechnet.


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                           Kosten sind:
                           Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
                           oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
                           Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
                           Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
                           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
                           Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
                           des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der
                           Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

         5      8.1        Schäden im Ausland
                           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
                           europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle
                           a)      aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen anderer Vereine
                                   und Einrichtungen
                           b)      sowie aus vereinsinternen Ausflügen, Tagesreisen, Wettkämpfen und Treffen.
                           Darüber hinaus wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
                            c)     aus Anlass von Reisen des Vereinsvorstandes.
                           Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche für im Ausland gelegene Vereinseinrichtungen
                           (z.B. Berghütten).
                           Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder
                           Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den
                           Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtliche für eine Lieferung in die
                           USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren.
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
                           die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von
                           Arbeiten betraut worden sind.
                           Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
                           die unter Teil A 1 Ziffer 2.4 (Mitversicherte Personen) genannten Personen aus
                           Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII
                           unterliegen.
                           Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung bei Versicherungsfällen in Zusammenhang mit
                           Geschäftsreisen, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Kongressen und Märkten.
                           Bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) werden auch
                           die Kosten berücksichtigt.

         5      8.2       Schäden in den USA/Kanada
                          Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-
                          Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
                          Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10.000 EUR
                          und gilt als Schadensersatzleistung.
                          Der Selbstbehalt und die Anrechnung als Schadensersatzleistung gelten auch für die
                          vorgenannten Kosten.

         5      8.3       Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                          Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht
                          werden, gelten die Teil A 1 Ziffer 5.7 (Kostenaufrechnung) und Teil A 1 Ziffer 3.17.2 (Schäden
                          in den USA/Kanada).


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                           Veränderungen des versicherten Risikos
         5      9
                           (Erhöhung und Erweiterung)
                           Siehe Teil B Ziffer 1.
                           Neu hinzukommende Risiken
         5      10
                           (Vorsorgeversicherung)
                           Siehe Teil B Ziffer 2.

         5      11         Serienschaden
                           Siehe Teil B Ziffer 7.

         5      12         Nachhaftung
                           Siehe Teil B Ziffer 9.

A1       6                Ausschlüsse

                           Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in diesen Bedingungen nicht
                           ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in Teil B Ziffer 11 benannten
                           Ausschlüsse und darüber hinaus:

         6      1           Umweltrisiko
                            Ausgeschlossen sind Ansprüche
                            (1) wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                            (2) die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
                                Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                                (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
                           Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
                           Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
                           Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
                           Siehe hierzu Teil A 3 (Umweltrisiken).
                           Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
                           des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                           (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
                           Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
                           gemacht werden könnten.

         6      2           Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
                            Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
                            Siehe hierzu Teil A 4 (Ansprüche aus Benachteiligung).

         6      3           Veranstaltungen
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Durchführung von Veranstaltungen, die sich nicht
                           aus dem Vereinszweck ergeben und öffentlichen Veranstaltungen jeder Art.
                            Siehe hierzu ggf. Teil A 2 (Veranstalterhaftpflichtversicherung).


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         6      4          Besondere Veranstaltungen
                           In keinem Fall besteht Versicherungsschutz für folgende Art von Veranstaltungen
                            -      Luftfahrtveranstaltungen
                            -      Renn- oder motorsportlichen Veranstaltungen
                            -      Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstaltungen.
                           Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Canyoning, Rafting,
                           Bungee-Jumping, Höhlenwandern, Klettern und Abseilen (Alpin) sowie Eisklettern, Tauchen,
                           Gebirgsbachspringen und -fahrten, Heliskiing und Fallschirmspringen.

         6      5          Reiseveranstaltungen
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Reiseveranstaltungen, auch soweit diese in Verbindung
                           mit der Organisation, Ausrichtung und/oder Durchführung konventioneller Veranstaltungen
                           erfolgen.

         6      6          Tribünenbau
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Tribünenbau.
                           Siehe hierzu ggf. Teil A 2 Ziffer 4.2 a).

         6      7          Feuerwerke
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch
                           bengalische Beleuchtung).

         6      8          Skisport
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und
                           Skiführungstouren, Ski-Abfahrts-, -Tor- und Sprungläufen.

         6      9          Eis- und Rodelbahnen
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen.

         6      10         Gewerbebetriebe
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus gewerblichen Tätigkeiten aller Art (z. B.
                           Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie, Badeanstalten).
                           Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Ausübung des Berufs von
                           Vereinsmitgliedern, auch wenn dies im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgte.

         6      11         Tierhalter
                           Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter.

         6      12         Kleingartenvereine
                           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der Mitglieder
                           aus dem Besitz bzw. der Verwaltung und Bewirtschaftung der ihnen überlassenen
                           Grundstücke.

A1       7                 Besondere Bestimmungen für bestimmte Vereinsarten

         7      1          Reit- und Fahrvereine
                           Versicherungsschutz besteht auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen,
                           Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen
                           Übungen.
                           Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer


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                           Beteiligung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch
                           soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden können.
                           Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten
                           Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum-
                           und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen, und alle sich
                           daraus ergebenden Vermögensschäden.

         7      2          Wassersportvereine
                           Sofern gemäß Vereinsbeschreibung Versicherungsschutz für Wassersportfahrzeuge wie
                           Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus, Motor-, Segelboote oder auch Windsurfbretter
                           vereinbart worden ist, gilt teilweise abweichend von Teil A 1 Ziffer 3.3 (Vereinseigene Boote)
                           dieser Bedingungen:

         7      2.1        Gegenstand des Versicherungsschutzes
                           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz
                           und Gebrauch der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen gemäß
                           Wagnisbeschreibung bezeichneten Wassersportfahrzeuge, die ausschließlich zu
                           vereinseigenen Zwecken - ohne Berufsbesatzung - benutzt werden, und deren Standort im
                           Inland ist.

         7      2.2        Mitversichert ist
                            a)     die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän), der Schiffsmannschaft
                                   und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen
                                   Verrichtungen für den Versicherungsnehmer.
                                   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
                                   Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB) VII
                                   handelt.
                                   Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
                                   die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
                                   werden.
                            b)     die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und
                                   Schirmdrachenfliegern.

         7      2.3        Risikobegrenzungen
                           Nicht versichert ist/sind
                            a)     die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers.
                            b)     die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder
                                   bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.
                            c)     Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
                                   Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst
                                   pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.

         7      2.4        Auslandsschäden
                           In Ergänzung zu Teil A 1 Ziffer 5.8 dieser Bedingungen gilt:
                           Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem
                           ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
                           ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

         7      2.5        Führen ohne behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis
                           Sofern für das Führen eines Wassersportfahrzeuges eine behördliche Fahrerlaubnis
                           vorgeschrieben ist, gilt:
                           Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
                            -      wenn der verantwortliche Führer des Wassersportfahrzeuges bei Eintritt des

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                                   Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis besitzt;
                            -      wenn ein unberechtigter Führer das Wassersportfahrzeug gebraucht hat.
                           Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
                           dieser
                            -      das Vorliegen der behördlichen Erlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte;
                            -      den Gebrauch des Wassersportfahrzeuges durch den unberechtigten Führer nicht
                                   bewusst ermöglicht hat.

         7      3          Schützenvereine
                           Versicherungsschutz besteht auch
                            -      aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht
                                   jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen)
                                   sowie deren Überlassung an Vereinsangehörige.
                           Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
                            -      aus der Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen (ausgenommen sind:
                                   dynamische Schießdisziplinen, Schießen mit Kriegswaffen),
                            -      aus der Teilnahme an Freundschaftsschießen mit z.B. Einheiten der Bundeswehr,
                                   Bundesgrenzschutz, Polizei,
                            -      Böllerschießen,
                            -      aus der Teilnahme an Ausgleichssport (nicht Wettkampfsport)
                            -      aus der Tätigkeit als Schieß-/Standaufsicht, Schreiber, Scheibenanzeiger, Schieß- oder
                                   Waffenwart,
                            -      aus der Mitwirkung bei der Jugendarbeit des versicherten Vereins. Eingeschlossen ist
                                   hierbei u.a. die übernommene Aufsichtspflicht nach § 832 BGB.

   - Ende -


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WWK Vereinshaftpflichtversicherung

  Teil A 2                    Veranstalterhaftpflichtversicherung
                              (gilt nur im Zusammenhang mit Teil A 1 BwVH 2019 und
                              in Verbindung mit Teil B und C des BwVH 2019)


            Inhaltsverzeichnis                                                       Seite

            1      Gegenstand der Versicherung                                          23
                   1        Versicherte Eigenschäften, Tätigkeiten                      23
                   2        Geltungsbereich                                             23
                   3        Subsidiarität                                               23
            2      Versicherungsfall                                                    23
                   1        Versicherungsschutz                                         23
            3      Erweiterung des Versicherungsschutzes                                24
                   1        Mitversicherte Personen                                     24
                   2        Auf- und Abbauarbeiten                                      24
                   3        Veranstaltungshinweise                                      24
                   4        Veranstaltungssicherheit                                    24
                   5        Sanitäre Anlagen                                            24
                   6        Kinderbetreuung                                             24
                   7        Ferienfahrten, Zeltlager                                    25
                   8        Abbrennen von Feuern                                        25
                   9        Pferde, Fahrzeuge bei Umzügen                               25
                   10       Mietsachschäden                                             25
                            1        Mietsachschäden durch Leitungs- und Abwasser       25
                            2        Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen        25
                   11       Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger                   25
            4      Optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes                      26
                   1        Restauration                                                26
                   2        Zelte und/oder Tribünen                                     26
                   3        Hüpf- und Springburgen, Kletterwände                        26
                   4        Mai-, Kirchweih- und Hochzeitsbäume                         27
            5      Leistungen und Kosten                                                27
                   1        Leistung der Versicherung                                   27
                   2        Vollmacht oder Kosten eines Rechtsstreits                   27
                   3        Erweiterter Strafrechtsschutz                               27
                   4        Versicherungssumme und Höchstersatzleistung                 27
                   5        Selbstbeteiligung, Aufwendungen, Prozesskosten              28

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         Inhaltsverzeichnis                                                                   Seite

                6         Rentenzahlungen                                                        28
                7         Auslandsschäden                                                        28
                          1        Allgemeines                                                   28
                          2        Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden      29
                8         Serienschaden                                                          29
         6      Ausschlüsse                                                                      29
                1         Umweltrisiko                                                           29
                2         Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung         29
                3         Besondere Veranstaltungen                                              29
                4         Reiseveranstaltungen                                                   30
                5         Feuerwerke                                                             30
                6         Skisport                                                               30
                7         Eis- und Rodelbahnen                                                   30
                8         Tierhalter                                                             30
                9         Öffentliche Verkehrsfläche                                             30
                10        Schießstände, Schau- und Verkaufsbuden                                 30
                11        Kinderkarusselle                                                       30
                12        Nachhaftung                                                            30
                13        Vorsorgeversicherung                                                   30
                14        Veränderungen des versicherten Risikos                                 30


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                           Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:

A2                          Veranstalterhaftpflichtversicherung (optionale Deckungserweiterung)
                            Dieser Versicherungssteil ist nur im Zusammenhang mit Teil A 1 versicherbar.

A2       1                 Gegenstand der Versicherung

         1      1          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausrichtung/
                           Durchführung der im Versicherungsschein beschriebenen öffentlichen Veranstaltung von
                           längstens einer Woche - auch außerhalb des Vereinsgeländes - sofern und soweit diese
                           Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A 1 stehen.
                           Als öffentlich gelten Veranstaltungen, an denen NICHT nur Vereinsmitglieder und
                            -      deren Familienangehörige
                            -      Personen, die zum Freundes- und Bekanntenkreis der Vereinsmitglieder gehören;
                            -      fremde eingeladene Vereine und deren Mitglieder
                           teilnehmen bzw. zu diesen eingeladen sind.
                           Ausgenommen sind Großveranstaltungen (z. B. Stadtfeste, Public Viewing, Konzerte) mit
                           mehr als 1.000 Besuchern täglich. Versicherungsschutz hierfür muss besonders beantragt
                           werden.
                           Bei Umzügen gilt der Versicherungsschutz ab dem Eintreffen der Teilnehmer am
                           Versammlungspunkt bis zur Auflösung des Umzugs.

         1      2          Geltungsbereich
                           Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Veranstaltungen innerhalb der
                           Bundesrepublik Deutschland.

         1      3          Subsidiarität
                           Besteht für einen unter diesen Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter
                           einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz (z. B. Privathaftpflicht-
                           versicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Kraftfahrthaftpflichtversicherung,
                           Vereinshaftpflichtversicherung), so sind Versicherungsnehmer und versicherte Personen
                           verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend
                           zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn
                           und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet. Kommt es zu einer
                           Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
                           Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder
                           einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem
                           anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer dieses Vertrages abzutreten.

A2       2                 Versicherungsfall

         2      1          Versicherungsschutz
                           Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
                           während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
                           (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
                           Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                                 gesetzlicher     Haftpflichtbestimmungen
                                                        privatrechtlichen       Inhalts
                           von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.


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                           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
                           unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
                           Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                           Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
                           Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
                           Versicherungsnehmers hinausgehen.
                           Schadenersatzansprüche, die wegen des Abhandenkommens von Sachen geltend
                           gemacht werden, sind nicht versichert.

A2       3                 Erweiterung des Versicherungsschutzes

         3      1          Mitversicherte Personen
                           Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
                           gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
                           oder Beaufsichtigung der beschriebenen Veranstaltung angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
                           Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der an der Veranstaltung aktiv
                           mitwirkenden Teilnehmer in dieser Eigenschaft, soweit es sich nicht um selbstständige
                           Unternehmen bzw. deren Beschäftigte sowie freiberufliche Akteure (z. B. Artisten, Künstler,
                           Musiker, Sänger etc.) handelt.
                           Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
                           Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
                           Sozialgesetzbuch VII handelt.
                           Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
                           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

         3      2          Auf- und Abbauarbeiten
                           Mitversichert sind die zur Veranstaltung erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten,
                           bis zu einer Woche vor und nach der Veranstaltung.

         3      3          Veranstaltungshinweise
                           Mitversichert ist der Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegweisern,
                           Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb des Veranstaltungsortes. Der
                           Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle ab 4 Wochen vor der Veranstaltung bis
                           14 Tage nach der Veranstaltung.

         3      4          Veranstaltungssicherheit
                           Versicherungsschutz besteht auch aus der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der
                           Einlasskontrolle und Sicherung der Veranstaltung für den Teil, der vom Versicherungsnehmer
                           selbst durchgeführt wird.

         3      5          Sanitäre Anlagen
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Bereitstellung und
                           Unterhaltung von sanitären Anlagen.

         3      6          Kinderbetreuung
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Durchführung von Betreuungsmaßnahmen
                           für Minderjährige und Kinderbelustigungen (Spielen) im Zusammenhang mit der
                           Veranstaltung.
                           Nicht versichert ist die Verwendung von Hüpfburgen, Menschenkicker und ähnlichem.
                           (Siehe hierzu ggf. Teil A 2 Ziffer 4.3 (Hüpfburgen).


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                           Nicht versichert ist Durchführung von Ponyreiten und Kutschfahrten.

         3      7          Ferienfahrten, Zeltlager
                           Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der an vereinsinternen Fahrten bzw.
                           Zeltlagern innerhalb Deutschlands teilnehmenden Aufsichtspersonen.
                           Eingeschlossen sind gegenseitige Ansprüche der Versicherten untereinander.
                           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der
                           Teilnehmer.

         3      8          Abbrennen von Feuern
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem genehmigten Abbrennen von Feuern wie
                           z. B. Sonnwend-, Martins-, Oster-, Johannis- oder Kartoffelfeuern und ähnlichen.

         3      9          Pferde, Fahrzeuge bei Umzügen
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei ausdrücklich versicherten Umzügen aus dem
                           behördlich genehmigten Einsatz von Pferden und Fahrzeugen.
                           Siehe hierzu Teil A 1 Ziffer 1.3 (Subsidiarität).

         3      10         Mietsachschäden

         3      10.1       Mietsachschäden durch Leitungs- und Abwasser
                           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an
                           zu Veranstaltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden und/oder Räumen (nicht
                           jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dgl.) durch Leitungs- und Abwasser und
                           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                           Schiffe, Wohnwagen, Büro- und Wohncontainergelten nicht als Gebäude und/oder Räume.

         3      10.2       Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen
                           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an
                           zu Veranstaltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden und/oder Räumen (nicht
                           jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden
                           Vermögensschäden.
                           Schiffe, Wohnwagen, Büro- und Wohncontainergelten nicht als Gebäude und/oder Räume.
                           Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
                            -      wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
                            -      wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
                                   versichern kann
                            -      wegen Schäden durch Brand und Explosion.

         3      11         Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz oder Gebrauch von folgenden
                           nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeugen:
                            -      Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
                            -      selbstfahrende Arbeitsmaschinen i. S. des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a Fahrzeug-
                                   Zulassungsverordnung (FZV), deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt,
                                   wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen
                            -      Kraftfahrzeuganhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht
                                   unterliegen


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                            -      Kraftfahrzeuge, die – unabhängig von deren durch die Bauart bestimmten
                                   Höchstgeschwindigkeit – ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen
                                   verwendet werden.
                           Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder
                           Abhandenkommen der im Gebrauch befindlichen Fahrzeuge.
                           Hat der Fahrer bzw. Lenker des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls
                            -      das Fahrzeug unberechtigt geführt,
                            -      nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis
                            -      oder ist er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
                                   nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen,
                           sind wir dem Fahrer gegenüber bis zu einem Betrag von höchstens 5.000 EUR zum Regress
                           berechtigt.

A2       4                 Optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes

         4      1          Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
                           Restauration
                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Zubereitung und
                           Ausgabe von Speisen und Getränken.

         4      2          Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
                           Zelte und/oder Tribünen
                           Keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedarf die Verwendung von Pavillon- oder
                           Pagodenzelten mit bis zu 20 m² Stellfläche.

         4      2          a)      Tribünen
                                   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber
                                   einer Tribüne. Voraussetzung ist, dass die Tribüne polizeilich abgenommen ist und die
                                   aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen
                                   genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird.

                                   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und
                                   Tribünenteilen, Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge
                                   Mangelhaftigkeit der Tribünen.

                           b)      Zelte
                                   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber
                                   eines Festzeltes einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des
                                   Zeltes.

                                   Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung, dass der Auf- und Abbau unter der
                                   verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleihers gestellten Richtmeisters erfolgt.

                                   Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die
                                   persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.

         4      3          Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
                           Hüpf- und Springburgen, Kletterwände
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von
                           Hüpf-, Springburgen und Kletterwänden.


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         4      4          Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
                           Mai-, Kirchweih- und Hochzeitsbäumen
                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Auf-, Abbau
                           und der Standzeit von Mai-, Kirchweih-, Hochzeits-, Narren- und Weihnachtsbäumen.
                           Mitversichert gilt der Transport für eigene Zwecke mit Muskelkraft.

A2       5                 Leistungen und Kosten

         5      1          Leistung der Versicherung
                           Der Versicherungsschutz umfasst
                            -      die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                            -      die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
                            -      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
                                   Schadensersatzverpflichtungen.
                           Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
                           aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
                           Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
                           und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
                           abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
                           auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                           Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
                           den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen
                           vom Anspruch des Dritten freizustellen.
                           Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
                           Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
                           scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
                           Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

         5      2          Vollmacht oder Kosten eines Rechtsstreits
                           Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
                           Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
                           Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
                           Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
                           Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
                           Versicherungsnehmers auf seine Kosten.

         5      3          Erweiterter Strafrechtschutz
                           In einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
                           Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der
                           Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
                           Kosten der Verteidigung.
                           Die Auswahl des Rechtsanwalts bleibt dem Versicherer vorbehalten. Die Aufwendungen des
                           Versicherers werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
                           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und
                           Strafvollstreckungskosten und alle sonstigen Aufwendungen mit Strafcharakter.

         5      4          Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
                           Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
                           vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Diese richtet/richten sich nach den
                           Angaben im Versicherungsschein. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz


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                           auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                           Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des
                           Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
                           (Höchstersatzleistung) auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

         5      5          Selbstbeteiligung, Aufwendungen, Prozesskosten
                           Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
                           Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der
                           Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der
                           Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
                           verpflichtet.
                           Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
                           angerechnet.
                           Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
                           Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
                           Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

         5      6          Rentenzahlungen
                           Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
                           übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
                           sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
                           Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
                           Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
                           erstattet.
                           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über
                           den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
                           Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
                           Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
                           Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
                           oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
                           übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
                           Versicherungssumme abgesetzt.
                           Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
                           Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
                           Rechts bevollmächtigt.

         5      7          Auslandsschäden

         5      7.1        Allgemeines:
                           Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die
                           Versicherungssumme angerechnet.
                           Kosten sind:
                           Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
                           oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
                           Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
                           Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
                           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
                           Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
                           des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der
                           Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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         5      7.2        Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                           Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht
                           werden, gilt Teil A 1 Ziffer 5.5 (Kostenaufrechnung) und:
                           Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-
                           Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
                           Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10.000 EUR
                           und gilt als Schadensersatzleistung.
                           Der Selbstbehalt und die Anrechnung als Schadensersatzleistung gelten auch für die
                           vorgenannten Kosten.

         5      8          Serienschaden
                           Siehe Teil B Ziffer 7.

A2       6                 Ausschlüsse
                           Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in diesen Bedingungen nicht
                           ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in Teil B Ziffer 11 benannten
                           Ausschlüsse und darüber hinaus:

         6      1           Umweltrisiko
                            Ausgeschlossen sind Ansprüche
                           (1) wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                           Siehe hierzu Teil A 3 (Umweltrisiken).
                            (2) die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
                                Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
                                basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
                           Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
                           Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
                           Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
                           Siehe hierzu Teil A 3 (Umweltrisiken).
                           Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
                           des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                           (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
                           Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
                           gemacht werden könnten.

         6      2           Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
                            Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
                            Siehe dazu Abschnitt A 4 (Ansprüche aus Benachteiligung).

         6      3          Besondere Veranstaltungen
                           In keinem Fall besteht Versicherungsschutz für folgende Art von Veranstaltungen
                            -      Luftfahrtveranstaltungen
                            -      Renn- oder motorsportlichen Veranstaltungen
                            -      Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstaltungen.
                           Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Canyoning, Rafting,
                           Bungee-Jumping, Höhlenwandern, Klettern und Abseilen (Alpin) sowie Eisklettern, Tauchen,
                           Gebirgsbachspringen und -fahrten, Heliskiing, Fallschirmspringen.


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         6      4          Reiseveranstaltung
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Reiseveranstaltungen, auch soweit diese in Verbindung
                           mit der Organisation, Ausrichtung und/oder Durchführung konventioneller Veranstaltungen
                           erfolgen.

         6      5          Feuerwerke
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch
                           bengalische Beleuchtung).

         6      6          Skisport
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und
                           Skiführungstouren, Ski-Abfahrts-, -Tor- und Sprungläufen.

         6      7          Eis- und Rodelbahnen
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen.

         6      8          Tierhalter
                           Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter.

         6      9          Öffentliche Verkehrsflächen
                           Ausgeschlossen sind Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze,
                           sonstige Grundstücke einschließlich der dazugehörenden Einrichtungen wie
                           Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelassenen Leiteinrichtungen)
                           durch die gemäß § 29 Abs. 2 StVO behördlich erlaubte, ausschließlich
                           veranstaltungsbedingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden
                           Vermögensschäden.

         6      10         Schau- und Verkaufsbuden
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Betrieb von Schau- und Verkaufsbuden (auch von
                           Schießbuden).

         6      11         Kinderkarusselle
                           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Betrieb von Kinderkarussellen.

         6      12         Nachhaftung
                           Die Nachhaftungsregelung gemäß Teil B Ziffer 9 gilt nicht vereinbart.

         6      13         Vorsorgeversicherung
                           Die Vorsorgeregelung gemäß Teil B Ziffer 2 gilt nicht für die
                           Veranstalterhaftpflichtversicherung.
                           Veränderungen des versicherten Risikos
         6      14
                           (Erhöhung und Erweiterung)
                           Die Regelung zur Erhöhung und Erweiterung gemäß Teil B Ziffer 1 gilt nicht vereinbart.

   - Ende -


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WWK Vereinshaftpflichtversicherung

Teil A 3                  Umweltrisiken
                          (gilt immer in Verbindung mit Teil B und Teil C des BwVH 2019)


         Inhaltsverzeichnis                                                                 Seite

         1     Umwelthaftpflichtversicherung                                                   33
               1        Gegenstand der Versicherung                                            33
               2        Versicherungsfall                                                      33
               3        Erweiterung des Versicherungsschutzes                                  33
               4        Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes (Umweltanlagen)      34
               5        Betriebsstörung                                                        34
               6        Versicherungssummen und Höchstersatzleistung                           35
               7        Schäden im Ausland                                                     35
               8        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                       35
               9        Vollmacht des Versicherers                                             35
               10       Serienschaden                                                          36
               11       Veränderungen des versicherten Risikos                                 36
               12       Neu hinzukommende Risiken                                              36
               13       Nachhaftung                                                            36
               14       Ausschlüsse                                                            36
         2     Umweltschadenversicherung gemäß Umweltschadengesetz                             36
               A        Grundbaustein                                                          36
                        1         Gegenstand der Versicherung                                  36
                        2         Versicherungsfall                                            36
                        3         Erweiterung des Versicherungsschutzes                        37
                        4         Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes
                                  (Umweltanlagen)                                              37
                        5         Betriebsstörung                                              38
                        6         Versicherungssumme und Höchstersatzleistung                  38
                        7         Leistung der Versicherung                                    38
                        8         Versicherte Kosten                                           39
                        9         Versicherungsfälle im Ausland                                39
                        10        Regelungen zu mitversicherten Personen                       40
                        11        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls             40
                        12        Vollmacht des Versicherers                                   40
                        13        Serienschaden                                                40
                        14        Veränderungen des versicherten Risikos                       40


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         Inhaltsverzeichnis                                                                 Seite

                        15        Neu hinzukommende Risiken                                    41
                        16        Nachhaftung                                                  41
                        17        Ausschlüsse für Umweltschäden                                41
                        18        Rückwärtsversicherung                                        41
                        19        Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines
                                  Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen               41
               B        USV-Zusatzbaustein 1                                                   42
                        1         Versicherungsumfang                                          42
                        2         Nicht versicherte Tatbestände                                42
                        3         Versicherungssummen und Höchstersatzleistung                 43
               C        USV-Zusatzbaustein 2 (fakultativ)                                      43
                        1         Versicherungsumfang                                          43
                        2         Versicherte Kosten                                           43
                        3         Nicht versicherte Tatbestände                                43
                        4         Versicherungssummen und Höchstersatzleistung                 44
         3     Gemeinsame, allgemeine Umweltbestimmungen                                       44
               1        Aufwendung vor Eintritt des Versicherungsfalls                         44
               2        Selbstbehalt                                                           45
               3        Vollmacht des Versicherers                                             45
               4        Serienschaden                                                          45
               5        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhung und Erweiterung)      45
               6        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                       45
               7        Ausschlüsse für Umweltschäden                                          46


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A3                  Umweltrisiken

A3    1             Umwelthaftpflichtversicherung

      1    1                 Gegenstand der Versicherung
                             Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen (Teil A 3 Umweltrisiken) die
                             gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
                             durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten
                             ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil A 3 Ziffer 1.4 (Fakultative Erweiterung) fallen.
                             Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
                             a)    Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden.
                             b)    Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
                                   entstanden sind, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung
                                   - von Aneignungsrechten,
                                   - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
                                   - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen
                                   handelt.
                             Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
                             Die Regelung zu Vermögensschäden in Teil A 1 Ziffer 3.18 (Vermögensschäden) findet
                             keine Anwendung.
                             Ein Schaden im Sinne dieses Abschnitts entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er
                             durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
                             sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet
                             haben.

      1    2                 Versicherungsfall
                             Versicherungsfall ist – abweichend von Teil A 1 Ziffer 2 (Versicherungsfall) – die erste
                             nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder
                             Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung
                             von Sachen) oder eines gemäß Teil A 3 Ziffer 1.1 (Vermögensschaden Umwelt)
                             mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten
                             oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
                             Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt
                             bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
                             Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

      1    3                 Erweiterung des Versicherungsschutzes

      1    3        1        Umwelthaftpflicht- Basisversicherung
                             Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf:
                              -    umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 300 l/kg Fassungsvermögen
                                   (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde
                                   3.000 l/kg nicht übersteigt.
                              -    Betriebsmittel in nicht versicherungspflichtigen Kfz und selbst fahrenden
                                   Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
                                   Betriebshaftpflicht erfasst sind.
                              -    Fett-, Benzin-, Öl- und Stärkeabscheider.
                              Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt diese Sonderregelung
                              vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf dann einer besonderen Vereinbarung.
                              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Planung,
                              Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
                              gemäß Teil A 3 Ziffer 1.4 (Fakultative Erweiterungsmöglichkeit) oder Teilen, die ersichtlich
                              für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber

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                              der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regressrisiko).
                              Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil A 3 Ziffer 3.1
                              genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des
                              Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

      1    3        2        Betriebstankstelle
                             Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf eine stationäre Betriebstankstelle (WHG-
                             Anlage).
                             Voraussetzung ist, dass das Fassungsvermögen je Tank 5.000 Liter nicht übersteigt und
                             höchstens zwei Tanks vorhanden sind. Außerdem werden nur Benzin, Diesel oder Gas
                             gelagert.

      1    4                 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
                             Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes (Umweltanlagen)
                             Versicherungsschutz besteht für die unter den folgenden Ziffern 4.1 bis 4.7 aufgeführten,
                             jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden, Risikobausteine:

      1    4        1        Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
                             Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
                             herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
                             Anlagen).
                             Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt
                             sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.

      1    4        2        Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes
                             Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
                             Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch
                             Abwässer.

      1    4        3        Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
                             Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden
                             Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht
                             um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
                             Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

      1    4        4        Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
                             Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
                             ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer durch den Versicherungsnehmer derart,
                             dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
                             wird.

      1    4        5        UHG-Anlagen / Pflichtversicherung
                             Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG.

      1    4        6        Allgemeines Umweltrisiko
                             Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
                             Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffern 4.1 bis 4.6 fallen, unabhängig davon, ob
                             diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.

      1    5                 Betriebsstörung
                             Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge
                             einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
                             eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers

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                             oder des Dritten sind (Betriebsstörung).

      1    6                 Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
                             Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist, soweit in diesen Bedingungen keine
                             anderweitige Regelung besteht, bei jedem Versicherungsfall auf die im
                             Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen
                             begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                             entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                             Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, besteht Versicherungsschutz je
                             Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden in Höhe von 3.000.000 EUR und für
                             Vermögensschäden von 1.000.000 EUR.
                             Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                             Versicherungsjahres.

      1    7                 Schäden im Ausland
                             Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
                             europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle
                             a)    die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
                                   Teil A 3 Ziffer 1.3 (Umwelthaftpflicht-Regressrisiko) zurückzuführen sind, wenn die
                                   Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
                             b)    die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder
                                   Teilen im Sinne von Teil A 3 Ziffer 1.3 (Umwelthaftpflicht-Regressrisiko)
                                   zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
                             c)    die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen
                                   Tätigkeiten gemäß Teil A 3 Ziffer 1.3 (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)
                                   zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
                             Und darüber hinaus wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
                             d)    die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen versicherten Anlage oder eine Tätigkeit
                                   im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Teil A 3 Ziffer 1.3
                                   (Umwelthaftpflicht-Regressrisiko) nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich
                                   für das Ausland bestimmt waren.
                             e)    aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen,
                                   Kongressen, Messen und Märkten. Bau-, Montage-, Wartungs- und
                                   Reparaturarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen
                                   gelten nicht als Geschäftsreisen.
                             Für a) bis c) gilt:
                             Der Versicherungsschutz nach a) bis c) besteht nur für solche Personen- und Sachschäden
                             (Vermögensschäden gemäß Teil A 3 Ziffer 1.1 (b) sind nicht versichert), die Folgen einer
                             plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind.
                             Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Teil A 3 Ziffer 3.1 werden nicht
                             ersetzt.
                             Klarstellung:
                             Für die Definition des Anlagen-Begriffes ist deutsches Recht maßgebend.

      1    8                 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.

      1    9                 Vollmacht des Versicherers
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.


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      1    10                Serienschaden
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.

      1    11                Veränderungen des versicherten Risikos
                             (Erhöhung und Erweiterung)
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.

      1    12                Neu hinzukommende Risiken
                             (Vorsorgeversicherung)
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.

      1    13                Nachhaftung
                             (Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages)
                             Siehe Teil B Ziffer 9.2.

      1    14                Ausschlüsse
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.6.

A3    2                      Umweltschadenversicherung gemäß Umweltschadensgesetz
                             (USchadG)

A3    2    A                 Grundbaustein

      2    A        1        Gegenstand der Versicherung
                             Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
                             Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
                             Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
                              -   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                              -   Schädigung der Gewässer,
                              -   Schädigung des Bodens.
                             Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer
                             Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für
                             Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird.
                             Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher
                             oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
                             Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
                             Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen anderer auf der
                             EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
                             bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
                             Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
                             Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung
                             oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
                             Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
                             aufgeführten Risiken und Tätigkeiten.

      2    A        2        Versicherungsfall
                             Versicherungsfall ist die erste nachprüfbare Feststellung des Umweltschadens durch den
                             Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
                             Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
                             Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang
                             des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


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      2    A        3        Erweiterung des Versicherungsschutzes

      2    A        3.1      Umweltschaden- Basisversicherung
                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf:
                              -    umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 300 l/kg Fassungsvermögen
                                   (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde
                                   3.000 l/kg nicht übersteigt.
                              -    Betriebsmittel in nicht versicherungspflichtigen Kfz und selbst fahrenden
                                   Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
                                   Betriebshaftpflicht erfasst sind.
                              -    Fett-, Benzin-, Öl- und Stärkeabscheider.
                              Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt diese Sonderregelung
                              vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf dann einer besonderen Vereinbarung.
                              Mitversichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus der Planung,
                              Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
                              gemäß Teil A 3 Ziffer 2.A.4 (Fakultative Erweiterungsmöglichkeit Umweltanlagen) oder
                              Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer
                              nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umweltschaden-Regressrisiko).
                             Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil A 3 Ziffer 3.1
                             genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des
                             Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

      2    A        3.2      Betriebstankstelle
                             Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf eine stationäre Betriebstankstelle
                             (WHG-Anlage).
                             Voraussetzung ist, dass das Fassungsvermögen je Tank 5.000 Liter nicht übersteigt und
                             höchstens zwei Tanks vorhanden sind. Außerdem werden nur Benzin, Diesel oder Gas
                             gelagert.

      2    A        4        Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
                             Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes (Umweltanlagen)
                             Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die unter den folgenden Ziffern 4.1 bis 4.7
                             aufgeführten, jeweils ausdrücklich genannten Anlagen, für die im Rahmen dieses
                             Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist:

      2    A        4.1      Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
                             Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
                             herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
                             Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG
                             aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch
                             Abwässer.

      2    A        4.2      Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes
                             Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
                             Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch
                             Abwässer.

      2    A        4.3      Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
                             Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden
                             Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht
                             um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
                             Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.


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      2    A        4.4      Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
                             Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
                             ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer durch den Versicherungsnehmer derart,
                             dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
                             wird.

      2    A        4.5      UHG-Anlagen / Pflichtversicherung
                             Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG.

      2    A        4.6      Umwelt-Produktrisiko
                             Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Teil A 3 Ziffer 2.A.3
                             (Umweltschaden-Regress) umfasst sind, nach Inverkehrbringen.

      2    A        4.7      Allgemeines Umweltrisiko
                             Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
                             Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffern 4.1 bis 4.6 fallen, unabhängig davon, ob
                             diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.

      2    A        5        Betriebsstörung
                             a)   Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare
                                  Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
                                  Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes
                                  des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
                             b)   Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen des
                                  Teils A 3 Ziffer 2.A.4.6 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte
                                  oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen des Teil A 3 Ziffer 2.A.4.7
                                  für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
                                  Erzeugnissen Dritter i. S. v. Teil A 3 Ziffer 2.A.4.7.
                                  Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann,
                                  wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
                                  Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
                                  Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
                                  Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
                                  werden können (Entwicklungsrisiko).
                             c)   Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von
                                  Teil A 3 Ziffer 2.A.4.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf
                                  fremden oder eigenen Grundstücken.

      2    A        6        Versicherungssumme und Höchstersatzleistung
                             Die Versicherungssumme beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
                             Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                             entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                             Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                             Versicherungsjahres.

      2    A        7        Leistung der Versicherung
                             Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
                             unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
                             berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder
                             einem sonstigen Dritten.
                             Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
                             Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
                             Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer
                             hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer

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                             ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
                             Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden
                             hätte.
                             Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
                             bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
                             Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

      2    A        8        Versicherte Kosten
                             Versichert sind im Rahmen des in Teil A 3 Ziffer 7 geregelten Leistungsumfangs
                             nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-,
                             Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten für
                             a)   für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen
                                  oder Gewässern
                                    -    die Kosten für die „primäre Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
                                         geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen
                                         ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
                                    -    die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in
                                         Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der
                                         Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer
                                         vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen
                                         und/oder Funktionen führt;
                                    -    die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum
                                         Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder
                                         Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem
                                         Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig
                                         entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
                                         zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder
                                         Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere
                                         natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der
                                         primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
                                  Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten
                                  Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem
                                  Gesamtbetrag in Höhe von 1.000.000 EUR ersetzt.
                             b)   für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen
                                  Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe
                                  beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
                                  Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen
                                  gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer
                                  Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

      2    A        9        Versicherungsfälle im Ausland
                             Versichert sind
                              -   im Umfang dieses Versicherungsvertrages,
                              -   im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG),
                              -   auf Grundlage nationaler Umsetzungsgesetze,
                              -   jedoch nicht über den Umfang der vorgenannten EU-Richtlinie hinaus,
                              eintretende Versicherungsfällte, soweit diese zurückzuführen sind auf
                             1)   den Betrieb einer versicherten Anlage im Inland oder eine versicherte Tätigkeit im
                                  Inland.
                                  Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil A 3 Ziffer 2.A.3 (Umweltschaden-
                                  Regressversicherung) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht
                                  ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
                             2)   die Planung, Herstellung, Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
                                  Teil A 3 Ziffer 2.A.3 (Umweltschaden-Regressversicherung) oder Erzeugnissen im
                                  Sinne von Teil A 3 Ziffer 2.A.4.6, auch wenn diese für das Ausland bestimmt waren.
                             3)   die Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß

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                                   Teil A 3 Ziffer 2.A.3 (Umweltschaden-Regressversicherung), auch wenn diese im
                                   Ausland erfolgen.
                             4)    die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige
                                   Tätigkeiten gemäß Teil A 3 Ziffer 2.A.4.7, auch wenn diese im Ausland erfolgen.
                             Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern im Ausland landesrechtliche
                             Bestimmungen eine Versicherungspflicht auf Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                             vorsehen.
                             Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
                             Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
                             den Umfang der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) nicht überschreiten.

      2    A        10       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
                             Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
                             Versichert ist die gesetzliche Pflicht im Sinne von Teil A 3 Ziffer 2.A
                             (1)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er
                                   zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles
                                   desselben angestellt hat, auch soweit diese als weisungsbefugte Beauftragte des
                                   Unternehmens (z.B. für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz, Gewässerschutz,
                                   Datenschutz, als Betriebsärzte) tätig werden, in dieser Eigenschaft.
                             (2)   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des
                                   Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für
                                   Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
                                   Versicherungsnehmer verursachen.
                             (3)   Für Teil A 3 Ziffer 2.A.10 (1) und Teil A 3 Ziffer 2.A.10 (2) gilt:
                                   Diese Erweiterungen gelten auch für solche Personen, die aus den Diensten des
                                   Versicherungsnehmers ausgeschieden sind, wenn gegen sie Ansprüche aus
                                   Schäden erhoben werden, die im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit für den
                                   Versicherungsnehmer stehen und während der Wirksamkeit der Versicherung
                                   eingetreten sind.
                             Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
                             mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen
                             über die Vorsorgeversicherung (Teil A 3 Ziffer 3), wenn das neue Risiko nur für eine
                             mitversicherte Person entsteht.
                             Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in
                             der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person liegen, entfällt
                             der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die
                             mitversicherten Personen.
                             Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
                             Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
                             mitversicherten Personen verantwortlich.

      2    A        11       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.

      2    A        12       Vollmacht des Versicherers
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.

      2    A        13       Serienschaden
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
      2    A        14       Veränderungen des versicherten Risikos
                             (Erhöhung und Erweiterung)
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.


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      2    A        15       Neu hinzukommende Risiken
                             (Vorsorgeversicherung)
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
      2    A        16       Nachhaftung
                             (Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages)
                             Siehe Teil B Ziffer 9.2.
      2    A        17       Ausschlüsse für Umweltschäden
                             Siehe Teil A 3 Ziffer 3.7.

      2    A        18       Rückwärtsversicherung
                             Bei Versichererwechsel besteht – abweichend von Teil C Ziffer 1.1 (Beginn des
                             Versicherungsschutzes) – Versicherungsschutz auch für solche ansonsten versicherte
                             Umweltschäden, die während der Wirksamkeit der unmittelbaren Vorversicherung
                             eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Vorversicherungsverhältnisses
                             noch nicht festgestellt waren.
                             Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Schäden erst nach Ablauf der
                             im Vorversicherungsvertrag vereinbarten Nachhaftungsfrist festgestellt wurden und über
                             die Vorversicherung aus diesem Grund nicht mehr versichert sind
                             (Rückwärtsversicherung).
                             Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ferner das lückenlose Bestehen der
                             Versicherungsverträge seit dem Eintritt des Umweltschadens.
                             Versicherungsschutz wird nach dem Umfang und bis zur Höhe der
                             Versicherungssumme/Höchstersatzleistung des Vorvertrages gewährt. Es gilt der
                             Selbstbehalt dieses Vertrages. Sollten der Versicherungsumfang und die
                             Versicherungssumme/Höchstersatzleistung des Vorvertrages weitergehend sein, als die
                             dieses Vertrages, ist der Versicherungsschutz auf den Umfang und die
                             Versicherungssumme/Höchstersatzleistung dieses Vertrages begrenzt.
                             Versicherungsfälle, die im Rahmen dieser Rückwärtsversicherung reguliert werden, werden
                             dem ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet und auf die
                             Versicherungssumme/Höchstersatzleistung des ersten Versicherungsjahres angerechnet

      2    A        19       Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt
                             eines solchen
                             Abweichend von Teil C Ziffer 3.3 (Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
                             Versicherungsfalls) gilt:

      2    A        19.1     Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
                             Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
                             Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

      2    A        19.2     Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
                             umfassend zu informieren über:
                              -   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die
                                  zuständige Behörde.
                              -   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines
                                  Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer.
                              -   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen
                                  Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens.
                              -   den Erlass eines Mahnbescheids.
                              -   eine gerichtliche Streitverkündung.
                              -   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

      2    A        19.3     Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des


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                             Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
                             Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und
                             wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
                             regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
                             Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
                             Schriftstücke übersandt werden

      2    A        19.4     Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit
                             Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
                             erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

      2    A        19.5     Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines
                             Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des
                             Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer
                             einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer
                             muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
                             angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

A3    2    B                 USV-Zusatzbaustein 1

      2    B        1        Versicherungsumfang
                             Abweichend von Teil A 3 Ziffer 2.A.11 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
                             Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
                             Umweltschadensgesetz
                              -   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
                                  einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
                                  stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
                                  waren,
                              -   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm
                                  gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden
                                  Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
                              -   Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden
                                  kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und von Teil A
                                  3 Ziffer 2.C (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden.
                              -   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des
                                  Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet
                                  oder geliehen sind oder waren.
                             Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
                             Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet
                             Teil A 3 Ziffer 2.A.1, vorletzter Absatz, dann keine Anwendung, wenn der
                             Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt,
                             wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf Grundlage des
                             Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
                             Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
                             Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
                             Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht gemäß
                             Teil A 3 Ziffer 3.4 und Ziffer 3.5 kein Versicherungsschutz.

      2    B        2        Nicht versicherte Tatbestände
                             Die in Teil B Ziffer 11 (Allgemeine Haftpflichtversicherungsausschlüsse) und in
                             Teil A 3 Ziffer 3.6 (Ausschlüsse für Umweltschäden) genannten Ausschlüsse finden auch
                             für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein und seinen
                             Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
                             Nicht versichert sind:
                             a)   Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im
                                  Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,

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                                  geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes,
                                  Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers,
                                  seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den
                                  Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die
                                  Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
                                  Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine
                                  entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
                             b)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen
                                  ausgehen.
                             c)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus
                                  einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

      2    B        3        Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
                             Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für Umweltschäden gemäß
                             Teil A 3 Ziffer 2.A.6 vereinbarten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung.

A3    2    C                 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
                             USV-Zusatzbaustein 2

      2    C        1        Versicherungsumfang
                             Abweichend von Teil A 3 Ziffer 2.A.11 und über den Umfang des Zusatzbausteins 1
                             (Teil A 3 Ziffer 2.B.1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
                             Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des
                             Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn
                             der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des
                             Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
                             Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen,
                             die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
                             Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
                             Versicherungsnehmers sind. Teil A 3 Ziffer 2.A.5 findet keine Anwendung.
                             Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des
                             Bodens ist oder war, findet Teil A 3 Ziffer 2.A.1, vorletzter Absatz, keine Anwendung.
                             Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
                             deklarierten Grundstücke.
                             Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
                             Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht gemäß Teil A 3 Ziffer 3.4
                             und Ziffer 3.5 kein Versicherungsschutz.

      2    C        2        Versicherte Kosten
                             In Ergänzung zu Teil A 3 Ziffer 2.A.8 b) sind die dort genannten Kosten für die Sanierung
                             von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine
                             Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
                             Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
                             Betriebsstörung
                              -   aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
                              -   diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

      2    C        3        Nicht versicherte Tatbestände
                             Nicht versichert sind Kosten im Sinne von A 3 Ziffer 2.C.2, soweit die Schädigung des
                             Bodens des Versicherungsnehmers die Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
                             Die in Teil B Ziffer 11 (Allgemeine Haftpflichtversicherungsausschlüsse) und in
                             Teil A 3 Ziffer 3.6 (Ausschlüsse für Umweltschäden) genannten Ausschlüsse finden auch
                             für diesen Zusatzbaustein Anwendung.


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      2    C        4        Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
                             Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für Umweltschäden gemäß
                             Teil A 3 Ziffer 2.A.6 vereinbarten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung.

A3    3                      Gemeinsame, allgemeine Umweltbestimmungen

      3    1                 Aufwendung vor Eintritt des Versicherungsfalls
                             a)   Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
                                  –      nach einer Störung des Betriebes
                                  oder
                                   –     aufgrund behördlicher Anordnung
                                  Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder
                                  Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß
                                  Teil A 3 Ziffer 1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der
                                  Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit
                                  der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
                             b)   Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von a) werden unter
                                  den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
                                  die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
                                  durch die Behörde ausgeführt werden.
                             c)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                                  -   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
                                      behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was
                                      erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig
                                      und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
                                      Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
                                      Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
                                  -   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
                             d)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in c) genannten Obliegenheiten
                                  vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß
                                  Teil A 3 Ziffer 1.6 (Versicherungssummen und Höchstersatzleistung) vereinbarten
                                  Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
                                  Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in c) genannten Obliegenheiten grob
                                  fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und
                                  objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
                                  Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
                                  das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
                                  Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
                                  notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
                                  verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
                                  Leistungspflicht ursächlich ist.
                             e)   Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit
                                  Aufwendungen im Sinne von a) decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung,
                                  Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken
                                  oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des
                                  Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des
                                  Versicherungsnehmers standen.
                             Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
                             unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, falls
                             Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von
                             einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
                             Wertverbesserungen sind abzuziehen.


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      3    2                 Selbstbehalt
                             Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung
                             10 %, mindestens 100 EUR, höchstens 2.000 EUR selbst zu tragen.
                             Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und
                             zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet.

      3    3                 Vollmacht des Versicherers
                             Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
                             unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten
                             zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
                             abzugeben.
                             Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit
                             über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer,
                             ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
                             Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
                             Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine
                             unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur
                             Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von
                             dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
                             gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
                             Verteidigers.

      3    4                 Serienschaden
                             Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
                              -   durch dieselbe Umwelteinwirkung
                              -   durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
                                  Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
                                  innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
                              -   die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
                             gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im
                             Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
                             Die Jahreshöchstersatzleistung gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
                             mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
                             Die allgemeine Serienschadenklausel gemäß Teil B Ziffer 3 wird gestrichen.

      3    5                 Veränderungen des versicherten Risikos
                             (Erhöhung und Erweiterung)
                             Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf – abweichend von Teil B 1.1 (Erhöhung
                             und Erweiterung) - besonderer Vereinbarung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige
                             Veränderungen von Stoffen innerhalb der gemäß Teil A 3 Ziffer 1.4 (fakultative Erweiterung
                             Umweltanlagen UHG) und Teil A 3 Ziffer 2.A.4.(fakultative Erweiterung Umweltanlagen
                             USchadG) versicherten Risiken.

      3    6                 Neu hinzukommende Risiken
                             (Vorsorgeversicherung)
                             Abweichend von Teil B Ziffer 1.2 (Vorsorgeversicherung) besteht kein Versicherungsschutz
                             für Risiken gemäß Teil A 3 Ziffer 1.4 (fakultative Erweiterung Umweltanlagen UHG) und
                             Teil A 3 Ziffer 2.A.4. (fakultative Erweiterung Umweltanlagen USchadG), die nach
                             Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für neue
                             Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.


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      3    7                 Ausschlüsse für Umweltschäden
                             Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
                             bestimmt ist, sind – ergänzend zu Teil B Ziffer 11 (Allgemeine
                             Haftpflichtversicherungsausschlüsse) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
                             1.   Normalbetrieb
                                  Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden, die durch
                                  betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
                                  auf die Umwelt entstehen (Normalbetrieb).
                             2.   Kleckerschäden
                                  Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die dadurch entstehen oder
                                  entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden,
                                  abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den
                                  Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche
                                  Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen (Kleckerschäden).
                             3.   Vor Vertragsbeginn
                                  Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die vor Beginn des
                                  Versicherungsvertrages eingetreten sind (siehe aber Teil A 3 Ziffer 2.B.18, erster Satz
                                  (Rückwärtsversicherung).
                             4.   Früherer Versicherungsschutz
                                  Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, für die nach Maßgabe früherer
                                  Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden
                                  können.
                             5.   Neue kontaminierte Grundstücke
                                  Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass der
                                  Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke
                                  erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
                             6.   Eigenes Grundstück
                                  Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die auf Grundstücken (an Böden oder
                                  an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des
                                  Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
                                  geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit
                                  es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
                                  Es sei denn, es ist der Zusatzbaustein 2 (Teil A 3 Ziffer 2.C.1) vereinbart.
                             7.   Produkthaftpflicht
                                  Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die durch vom Versicherungsnehmer
                                  hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                  nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
                                  (Produkthaftpflicht).
                                  Dieser Ausschluss gilt nicht für die Umwelt-Regressrisiken gemäß
                                  Teil A 3 Ziffern 1.A.3 und 2.A.3.
                             8.   Klärschlamm, Jauche, Gülle
                                  Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, durch die Herstellung, Lieferung,
                                  Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
                                  Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass
                                  diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und
                                  unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich
                                  abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des
                                  Versicherungsnehmers stehen.


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                             9.    Abfallendlagerung
                                   Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, infolge Zwischen-, Endablagerung
                                   oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
                                   Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort,
                                   der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
                             10.   Deponien
                                   Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, aus Eigentum, Besitz oder Betrieb
                                   einer Rekultivierungsmaßnahme, von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung
                                   von Abfällen und sonstigen Deponien.
                             11.   Bewusstes Abweichen von Gesetzen
                                   Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese Pflichten oder
                                   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
                                   richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
                                   Verordnungen, oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
                                   Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

         - Ende -


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WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Teil A 4                  Ansprüche aus Benachteiligung nach AGG
                          (gilt immer in Verbindung mit Teil B und Teil C des BwVH 2019)


         Inhaltsverzeichnis                                                                        Seite

         1     Gegenstand der Versicherung                                                             49
               1        Versicherungsumfang                                                            49
               2        Mitversicherte Personen                                                        49
               3        Tochtergesellschaften                                                          49
               4        Tätigkeit                                                                      50
         2     Versicherungsfall                                                                       50
               1        Definition                                                                     50
               2        Zeitliche Abgrenzung                                                           50
         3     Erweiterung des Versicherungsschutzes                                                   50
               1        Widerrufsverlangen                                                             50
               2        Verwaltungsverfahren                                                           50
         4     Leistungen und Kosten                                                                   50
               1        Leistung der Versicherung                                                      50
               2        Versicherungssumme                                                             51
               3        Aufwendungen                                                                   51
               4        Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen, Tochtergesellschaften       51
               5        Serienschaden                                                                  51
         5     Ausschlüsse                                                                             51
               1        Mitversicherte Personen                                                        51
               2        Ausländische Gerichte                                                          51
               3        Kollektivansprüche                                                             51
               4        Arbeits- oder Dienstrecht                                                      52
               5        Beendigung von Arbeitsverhältnissen                                            52
               6        Pflichtverletzung vor Erwerb                                                   52
               7        Pflichtverletzung nach Veräußerung                                             52
               8        Gesetzliche Verpflichtung                                                      52


BwVH 2019 Teil A4 Ansprüche aus Benachteiligung   Stand: 01.06.2020                                 Seite 48 von 79

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A4                        Ansprüchen aus Benachteiligung
                          Dieser Versicherungsschutz basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-
                          Prinzip): Als Versicherungsfall gilt die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
                          gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Kosten
                          werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

A4      1                 Gegenstand der Versicherung

        1      1          Versicherungsumfang
                          Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
                          Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte
                          Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen
                          einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem
                          Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, aus den folgend genannten Gründen für einen
                          Personen-,Sach-, oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Vom
                          Versicherungsschutz umfasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z.B. aus
                          § 15 Abs. 2 S. 1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
                          Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere
                            -        die Rasse
                            -        die ethnische Herkunft
                            -        das Geschlecht
                            -        die Religion
                            -        die Weltanschauung
                            -        eine Behinderung
                            -        das Alter
                            -        die sexuelle Identität.

        1      2          Mitversicherte Personen
                          Mitversicherte Personen sind ehemalige, gegenwärtige und künftige
                            -        gesetzliche Vertreter
                            -        Mitglieder der Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder Beirats
                            -        leitende Angestellte
                            -        Arbeitnehmer/-innen sowie diesen gleichgestellte Personen (z.B. Leiharbeits- oder
                                     Zeitarbeitskräfte) des Versicherungsnehmers.

        1      3          Tochtergesellschaften
                          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des
                          Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
                          Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen im Sinn des
                          § 290 Abs.1, Abs. 2 und § 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
                          oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
                            -        die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
                            -        das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder
                                     eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und die gleichzeitig
                                     Gesellschafter ist oder
                            -        das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                                     geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
                                     dieses Unternehmens auszuüben.
                          Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften
                          erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes
                          begangen worden sind.


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        1      4          Tätigkeit
                          Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der
                          Vereinstätigkeit.

A4      2                 Versicherungsfall

        2      1          Definition
                          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
                          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des
                          Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend
                          gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein
                          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer
                          mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
                          oder eine mitversicherte Person zu haben.

        2      2          Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
                          Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
                          Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
                          Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die
                          versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
                          Schadens abzuwenden.

A4      3                 Erweiterung des Versicherungsschutzes

        3      1          Widerrufsverlangen
                          Wird gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein
                          Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung schriftlich geltend gemacht, besteht
                          auch hierfür Versicherungsschutz.

        3      2          Verwaltungsverfahren
                          Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner auf Verwaltungsverfahren vor der
                          Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemäß §§ 25 ff. Allgemeines
                          Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

A4      4                 Leistungen und Kosten

        4      1          Leistung der Versicherung

                          Der Versicherungsschutz umfasst
                            -        die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                            -        die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
                            -        die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
                                     Schadensersatzverpflichtungen.
                          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
                          aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
                          Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
                          und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
                          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
                          auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
                          den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen
                          vom Anspruch des Dritten freizustellen.
                          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch


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                          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers
                          oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen
                          vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der
                          Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
                          Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

        4      2          Versicherungssumme
                          Der Versicherungsschutz für Schäden im Sinne des Teils A 4 Ziffer 1.1 besteht in Höhe von
                          3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
                          Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                          Versicherungsjahres.
                          Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens
                          2.500 EUR selbst zu tragen.

        4      3          Aufwendungen
                          Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
                          der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-,
                          Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme
                          angerechnet.

        4      4          Rechte und Pflichten mitversicherter Personen, Tochtergesellschaften
                          Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die
                          mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers
                          anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich
                          dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den versicherten Personen und/oder
                          Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten
                          verantwortlich.

        4      5          Serienschaden
                          Siehe Teil B Ziffer 7.

A4      5                 Ausschlüsse
                          Es gelten die in Teil B Ziffer 11 benannten Ausschlüsse und darüber hinaus:

        5      1          Mitversicherte Personen
                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche die von den mitversicherten Personen im Sinn von
                          Teil A 4 Ziffer 1.2 Spiegelstrich 1 und 2 geltend gemacht werden.
                          Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die
                          mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen.

        5      2          Ausländische Gerichte
                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands
                          geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die
                          außerhalb Deutschlands gefällt wurden – und Haftpflichtansprüche wegen Verletzung oder
                          Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten.
                          Dieser Ausschluss gilt nicht für die Staaten der Europäischen Union, außer es handelt sich
                          um Staaten mit Geltung des Common Law (z. B. Großbritannien, Irland). Vom
                          Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche, die auf der Grundlage des
                          Common Law geltend gemacht werden.

        5      3          Kollektivansprüche
                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z.B.
                          im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von

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                          Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden.

        5      4          Arbeits- oder Dienstrecht
                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von
                          rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind
                          auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung,
                          Streik).

        5      5          Beendigung von Arbeitsverhältnissen
                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Gehalt, rückwirkender Lohnzahlungen,
                          Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im
                          Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen.

        5      6          Pflichtverletzung vor Erwerb
                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Pflichtverletzungen, die zu einer
                          Benachteiligung geführt haben und vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines
                          anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner
                          Tochtergesellschaften begangen worden sind.

        5      7          Pflichtverletzung nach Veräußerung
                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Pflichtverletzungen, die zu einer
                          Benachteiligung geführt haben und die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde
                          liegenden Vertrages des Versicherungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften
                          durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind.

        5      8          Gesetzliche Verpflichtung
                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche und Aufwendungen im Zusammenhang mit der
                          Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die
                          Betriebsstätte, wie z. B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den
                          Arbeitsprozess haben.

   - Ende -


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WWK Vereinshaftpflichtversicherung

Teil B                   Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen für die
                         Teile A 1 bis A 4


         Inhaltsverzeichnis                                                                Seite

         1     Veränderung des versicherten Risikos (Erhöhung und Erweiterung)                55
         2     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                               55
         3     Beitragsregulierung                                                            55
         4     Beitragsangleichung                                                            56
         5     Kündigung nach Beitragsangleichung                                             57
         6     Abtretungsverbot                                                               57
         7     Serienschäden                                                                  57
               1       Allgemeine Serienschadenklausel                                        57
               2       Umwelthaftpflichtversicherung                                          57
               3       Umweltschadensversicherung                                             57
               4       Ansprüche aus Benachteiligung                                          58
         8     Kumulklausel                                                                   58
         9     Nachhaftung (Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages)          58
               1       Vereinshaftpflichtversicherung                                         58
               2       Umweltrisiken                                                          59
               3       Ansprüche aus Benachteiligung                                          59
         10 Schiedsgerichtsvereinbarung                                                       59
         11 Allgemeine Haftpflichtversicherungsausschlüsse                                    60
               1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                     60
               2       Bewusstes Abweichen von Vorschriften                                   60
               3       Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind         60
               4       Vertragshaftung                                                        60
               5       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und
                       sonstigen Leistungen                                                   61
               6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
                       und sonstigen Leistungen                                               61
               7       Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung
                       elektronischer Daten                                                   61
               8       Miete, Leasing, Pacht, Leihe                                           61
               9       Abhandenkommen                                                         61
               10      Kommissionsware                                                        61
               11      Transport und Lagerung                                                 61


BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen   Stand: 01.06.2020                       Seite 53 von 79

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               Inhaltsverzeichnis                                                        Seite

               12      Haftpflichtansprüche untereinander                                   62
               13      Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer                   62
               14      Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger                                62
               15      Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                             62
               16      Wasserfahrzeuge                                                      63
               17      Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb                                63
               18      Senkungen, Überschwemmung                                            63
               19      Grundwasser                                                          63
               20      Offshore                                                             63
               21      Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb                             63
               22      Tiefbau                                                              64
               23      Abbruch- und Einreißarbeiten                                         64
               24      Sprengungen                                                          64
               25      Sprengstoffe, Feuerwerke                                             64
               26      Geothermie                                                           64
               27      Windenergieanlagen                                                   64
               28      Brennbare und explosible Stoffe                                      64
               29      Abfallwirtschaft                                                     65
               30      Asbest                                                               65
               31      Kernenergie                                                          65
               32      Strahlen                                                             65
               33      Gentechnik                                                           65
               34      Erbgut                                                               65
               35      Elektromagnetische Felder                                            65
               36      Halogenierte Kohlenwasserstoffe                                      65
               37      Übertragung von Krankheiten                                          65
               38      Infektionen                                                          65
               39      Arzneimittel                                                         66
               40      Tabakerzeugnisse                                                     66
               41      Software                                                             66
               42      Lizenzen und Know-how                                                66
               43      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                        66
               44      Figuranten                                                           66
               45      Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive damages“)              66
               46      Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen      66
               47      Auslandsschäden                                                      66
               48      Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt                             66
               49      Teilnahme an Rennen und Kämpfen                                      67
               50      Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel              67


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B                         Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen für Teile A 1 bis A 4

 B      1                Veränderungen des versicherten Risikos
                         (Erhöhung und Erweiterung)
                         Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                         -      aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
                                Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
                                oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
                         -      aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
                                neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
                                Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
                                Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
                                ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
                         Keine Anwendung findet diese Bestimmung für Umweltrisiken nach Teil A 3 (Umweltrisiken).

 B      2                Neu hinzukommende Risiken
                         (Vorsorgeversicherung)
                         1.     Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages
                                neu entstehen, sofort versichert.
                                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes
                                neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
                                Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
                                Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
                                Entstehung.
                                Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
                                Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
                                Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
                                nicht verstrichen war.

                                Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu
                                verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von
                                einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
                                Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

                         2.     Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
                                Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 auf den Betrag für Personen- und Sachschäden und
                                - soweit vereinbart - für Vermögensschäden auf 500.000 EUR begrenzt.

                         3.     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

                                a)    Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
                                      Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
                                      Versicherungspflicht unterliegen;
                                b)    Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
                                c)    Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                d)    Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
                                      kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
                         Keine Anwendung findet diese Bestimmung für Umweltrisiken nach Teil A 3 (Umweltrisiken).

 B      3                Beitragsregulierung
                          1.    Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
                                Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten


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                                sind.
                                Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
                                Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
                                und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
                                des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
                                dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                                wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
                                Verschulden trifft.
                          2.    Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
                                Feststellungen kann der Beitragssatz sowie der daraus resultierende Beitrag ab dem
                                Zeitpunkt der Veränderung berichtigt werden (Beitragsregulierung), beim Wegfall
                                versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
                                Versicherer. Der Beitragssatz und der daraus resultierende Beitrag verändern sich nicht
                                linear im Verhältnis zum veränderten, versicherten Risiko. Alle entsprechend Ziffer 3.1
                                nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
                                Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
                          3.    Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für
                                den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des
                                für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die
                                Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
                                Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
                                Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages
                                erfolgten.

 B      4                Beitragsangleichung
                         Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
                         Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
                         Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
                         Beitragsangleichung.
                         Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
                         Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
                         Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
                         Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
                         ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab.
                         Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
                         veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
                         Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
                         geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
                         angemeldeten Schadenfälle.
                         Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
                         verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern. Der
                         veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
                         Beitragsrechnung bekannt gegeben.
                         Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten
                         5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
                         jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um
                         den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach
                         seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
                         diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
                         Liegt die Veränderung unter 5 % entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
                         jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


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 B      5                Kündigung nach Beitragsangleichung
                         Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4, ohne dass sich der
                         Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
                         Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
                         mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
                         Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
                         Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
                         hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
                         dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
                         Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

 B      6                Abtretungsverbot
                         Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
                         Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
                         Dritten ist zulässig.

 B      7                Serienschäden

        7      1         Für Teil A 1 (Vereinshaftpflicht) gilt:
                         Allgemeine Serienschadenklausel
                         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
                         als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                         ist, wenn diese
                          -     auf derselben Ursache,
                          -     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
                                Zusammenhang oder
                          -     auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen oder
                          -     auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
                                gleichen Mängeln beruhen.

        7      2         Für die Umwelthaftpflichtversicherung nach Teil A 3 (Umweltrisiken) gilt:
                         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
                          -     durch dieselbe Umwelteinwirkung,
                          -     durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
                                Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
                                innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
                         gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
                         des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

        7      3         Für die Umweltschadensversicherung nach Teil A 3 (Umweltrisiken) gilt:
                         Abweichend von A 1-5.3 gelten mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
                         eintretende Versicherungsfälle
                          -     durch dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
                          -     mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
                          -     mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die
                                Umwelt, wenn zwischen den gleichen
                          -     Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
                                oder
                          -     die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
                         unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
                         ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.


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[Seite 71]
        7      4         Für Teil A 4 (Ansprüche aus Benachteiligung) gilt:
                         Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der
                         Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer
                         Anspruchsteller
                          -     aufgrund einer zu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzung, welche durch den
                                Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen
                                wurde,
                          -     aufgrund mehrerer zu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzungen, welche
                                durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen
                                begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzung demselben Sachverhalt zuzuordnen
                                sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
                                stehen,
                         als ein Versicherungsfall.
                         Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
                         Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
                         geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des
                         Versicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.

 B      8                Kumulklausel
                         Besteht für mehrere Versicherungsfälle
                          -     die auf derselben Ursache beruhen oder
                          -     die auf den gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere
                                sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen,

                         Versicherungsschutz nach mehreren Teilen dieses Bedingungswerks, so besteht für
                         jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der im
                         entsprechenden Versicherungsteil für sie vereinbarten Versicherungssumme.

                         Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleicher Versicherungssumme diese höchstens
                         einmal zu Verfügung.
                         Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht unter Berücksichtigung der Zuordnung
                         gemäß Satz 1 für alle Versicherungsfälle höchstens die höhere Versicherungssumme zur
                         Verfügung.

                         Sofern die gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für
                         die Bestimmung der höchsten Versicherungssumme für sämtliche Versicherungsfälle das
                         Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.


 B      9                Nachhaftung
                         (Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages)

        9      1         Für Teil A 1 (Vereinshaftpflichtversicherung) gilt:
                         Für den Fall, dass der Verein endgültig und vollständig aufgelöst wird und zu diesem
                         Zeitpunkt die Vereinshaftpflichtversicherung ebenfalls erlischt, besteht Versicherungsschutz
                         für Schäden, die nach Vertragsende eintreten, bis zu 3 Jahren nach Vertragsbeendigung.
                         Voraussetzung für die Nachhaftung ist, dass
                          1)    bis zur Löschung aus dem Vereinsregister die Versicherung bei der WWK
                                aufrechterhalten bleibt und
                          2)    der Verein endgültig aufgelöst wird.
                          3)    die Haftpflichtversicherung zuvor mindestens 3 Versicherungsjahre bestanden hat.
                         Andernfalls bedarf die Nachhaftung einer besonderen Vereinbarung.


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        9      2         Für Teil A 3 (Umweltrisiken) gilt:
                          a)    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls
                                des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des
                                Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,
                                Sach- oder mitversicherten Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit
                                der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
                                Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

                                -       Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren, vom Zeitpunkt der
                                        Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
                                -       Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen
                                        des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
                                        Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
                                        Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis
                                        endet.

                          b)    Die Regel a) gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
                                Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
                                dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

        9      3         Für Teil A 4 (Ansprüche aus Benachteiligung) gilt:
                         Nachmeldefrist
                         Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
                         Benachteiligung beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und
                         innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages
                         erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
                         Die automatische Nachmeldefrist gilt nicht für den Fall eines Antrages auf Eröffnung des
                         Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers sowie in den Fällen, in
                         denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist.
                         Das Gleiche gilt, wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versicherungsschutz
                         für Ansprüche aus Benachteiligung abgeschlossen wird.
                         Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe
                         der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar
                         in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
                         Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer
                         vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaften erstreckt sich die Deckung für
                         das betroffene Unternehmen und die mitversicherten
                         Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von
                         Benachteiligung, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens
                         begangen worden sind.

 B      10               Schiedsgerichtsvereinbarung
                         Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls
                         beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
                         Mindestanforderungen entspricht:
                          -     Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
                                Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
                                Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
                          -     Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
                                Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die
                                Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss
                                bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
                          -     Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung


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                                sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
                         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
                         Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
                         Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
                         ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
                         Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine
                         entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

 B      11               Allgemeine Haftpflichtversicherungsausschlüsse
                         Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
                         bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse:

        11     1         Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die vom Versicherungsnehmer oder einer
                         mitversicherten Person vorsätzlich herbeigeführt wurden.
                         Teil A 1 Ziffer 2.2 (mitversicherte Personen) findet keine Anwendung.

        11     2         Bewusstes Abweichen von Vorschriften
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche
                          a)    wegen Schäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                                Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
                                sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
                          b)    soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
                                oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es
                                bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
                                einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
                                Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen
                                bewusst nicht ausführen.

        11     3         Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Sie durch
                         verbotene Eigenmacht erlangt haben. Auch Vermögensschäden, die sich aus dem
                         Sachschaden ergeben (z.B. Nutzungsausfall), sind dabei nicht versichert.
                         Wenn ein Bevollmächtigter, Beauftragter, Angestellter oder Arbeiter den Ausschluss
                         verwirklicht, gilt: Der Versicherungsschutz entfällt für Sie und für alle mitversicherten
                         Personen.

        11     4         Vertragshaftung
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche
                         a)     auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
                                     Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
                                (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
                                     können
                                (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
                                     Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
                                (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                                     Vertragserfüllung
                                (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
                                (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
                         b)     soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
                                Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


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        11     5         Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen
                         Leistungen
                         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
                         verursachen/verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
                         Schädlichkeit
                          -     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder
                          -     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
                         Teil A 1 Ziffer 2.2 (mitversicherte Personen) findet keine Anwendung.

        11     6         Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
                         hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
                         Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
                         Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
                         Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
                         Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
                         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
                         des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
                         sonstigen Leistungen übernommen haben.

        11     7         Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Austausch, der Übermittlung und der
                         Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
                          -    Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten.
                          -    Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten.
                          -    Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch.
                          -    Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

        11     8         Miete, Leasing, Pacht, Leihe
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
                         ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet,
                         geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
                         Sind die Voraussetzungen in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten,
                         Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt
                         gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für
                         die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

        11     9         Abhandenkommen
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von Sachen.

        11     10        Kommissionsware
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und wegen aller sich
                         daraus ergebenden Vermögensschäden.

        11     11        Transport und Lagerung
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an dem zu transportierenden und/oder zu
                         lagernden Gut.


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        11     12        Haftpflichtansprüche untereinander
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche
                          a)    des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil A 1 Ziffer 2.2 (mitversicherte
                                Personen) benannten Personen gegen die Mitversicherten.
                          b)    zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages.
                          c)    zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
                          d)    wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                                Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                                Leitung stehen, geltend gemacht werden.

        11     13        Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                          a)    aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
                                oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
                                Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
                                Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
                                anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -
                                kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern
                                und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
                                Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
                          b)    von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
                                eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist.
                          c)    von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
                                Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist.
                          d)    von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
                                Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
                                Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
                          e)    von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
                                Partnerschaftsgesellschaft ist.
                          f)    von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
                          g)    von den Genossen und ihren Angehörigen, wenn der Versicherungsnehmer eine
                                Genossenschaft ist.
                         zu d) und e):
                         Die Ausschlüsse unter Ziffern d) und e) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
                         Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

        11     14        Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger (Kleine Benzinklausel)
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die der Versicherungsnehmer, eine
                         mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
                         Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen; oder für die sie
                         als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                         Eine Tätigkeit der oben genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
                         Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
                         Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
                         Betrieb gesetzt wird.

        11     15        Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche
                          (1) wegen Schäden die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine
                              von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
                              Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
                              Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                          (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der


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                              Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
                              Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
                                - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                                  Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile
                                  ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-
                                  oder Raumfahrzeugen bestimmt waren.
                                - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
                                  Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
                          (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
                              Nutznießer von Luftlandeplätzen.

        11     16        Wasserfahrzeuge
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die der Versicherungsnehmer, eine
                         mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
                         Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
                         Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen wird.
                         Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
                         Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
                         des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

        11     17        Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur
                         Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
                         nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.

        11     18        Senkungen, Überschwemmung
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
                          -     Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen.
                          -     Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

        11     19        Grundwasser
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
                         insbesondere wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers
                         oder seines Fließverhaltens.

        11     20        Offshore
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
                          -     Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen.
                          -     Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
                                Instandhaltung und sonstigen Leistungen von, an oder im Zusammenhang mit Offshore-
                                Anlagen.
                          -     Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
                                Offshore-Anlagen bestimmt waren.
                         Offshore-Anlagen sind im Meer/vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen,
                         Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie
                         bei mittlerem Hochwasser.

        11     21        Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche
                          -     wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren
                                Bestandteile und Zubehör beschädigt werden;
                          -     wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende
                                Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.


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        11     22        Tiefbau
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- und
                         Untergrundbahnbau. Auch die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilleistungen sind nicht
                         versichert. Dies gilt auch bei Ausführungen in offener Bauweise.

        11     23        Abbruch- und Einreißarbeiten
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden
                         Vermögensschäden, die entstehen bei Abbruch- und Einreißarbeiten, sofern diese nicht im
                         Rahmen einer vom Versicherungsnehmer durchgeführten Neu- und Umbaumaßnahme
                         erfolgen.
                         Ausgeschlossen bleiben Sachschäden in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
                         einzureißenden Bauwerkes entspricht.

        11     24        Sprengungen
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Sprengungen.

        11     25        Sprengstoffe, Feuerwerke
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder
                         Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem
                         Durchführen oder Abbrennen von Feuerwerken.

        11     26        Geothermie
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden
                          -     als Bauherr
                          -     aus der Planung, Bauleitung, Bauüberwachung und Baubetreuung
                          -     aus der Errichtung
                          -     aus dem Betrieb
                         von Geothermieanlagen und gutachterlichen Leistungen für Geothermieanlagen. Dies gilt
                         auch für Untersuchungen und Erkundungen (z. B. Probebohrungen).
                         Versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch Brand oder Explosion.

        11     27        Windenergieanlagen
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
                          -     Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
                                Instandhaltung von Windenergieanlagen oder Thermikkraftwerken sowie Wartungs-,
                                Installations- und sonstige Service-Arbeiten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen
                                oder Thermikkraftwerken;
                          -     Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
                                Windenergieanlagen/ Thermikkraftwerke bestimmt waren.
                         Windenergieanlagen sind Anlagen, die Windenergie in elektrische Energie umwandeln. Im
                         allgemeinen Sprachgebrauch hat sich ebenfalls der Begriff Windkraftanlage oder
                         Windkraftwerk etabliert. Die Stromerzeugung durch Nutzung des Aufwindes mittels hoher
                         Türme erfolgt in Thermikkraftwerken (Aufwindkraftwerken).

        11     28        Brennbare und explosive Stoffe
                         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
                         bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonstigen pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
                         explosiven Stoffen verursacht haben.


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        11     29        Abfallwirtschaft
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die darauf zurückzuführen sind, dass der
                         Versicherungsnehmer Abfallstoffe aller Art transportiert, zwischen- oder endlagert.

        11     30        Asbest
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
                         oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

        11     31        Kernenergie
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.

        11     32        Strahlen
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
                         Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von
                         radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

        11     33        Gentechnik
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die zurückzuführen sind auf
                          -     gentechnische Arbeiten.
                          -     gentechnisch veränderte Organismen (GVO).
                          -     Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von GVO
                                hergestellt wurden.

        11     34        Erbgut
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der Veränderung des Erbguts (Genom).

        11     35        Elektromagnetische Felder
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit
                         elektromagnetischen Feldern.

        11     36        Halogenierte Kohlenwasserstoffe
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch halogenierte Kohlenwasserstoffe.

        11     37        Übertragung von Krankheiten
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                         a)     Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
                                resultieren.
                         b)     Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
                                gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
                         In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
                         er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

        11     38        Infektionen
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Infektionen mit den Erregern des
                         Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) und deren Folgen.


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        11     39        Arzneimittel
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des
                         Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
                         Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des
                         AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.

        11     40        Tabakerzeugnisse
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den Ge-
                         oder Verbrauch von Tabakerzeugnissen, diesen gleichgestellten Erzeugnissen (z.B.
                         elektrische Zigaretten) sowie durch Produkte, die in Tabakerzeugnissen enthalten sind (z.B.
                         Filter, Zigarettenpapier), verursacht werden.

        11     41        Software
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden durch vom
                         Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte, modifizierte oder installierte Software, und alle
                         sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Der Ausschluss findet keine Anwendung, wenn
                         die Software zusammen mit Hardware geliefert wird und mit dieser eine funktionale Einheit
                         bildet.

        11     42        Lizenzen und Know-how
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Lizenzen sowie aus
                         der Überlassung von Know-how.

        11     43        Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- und
                         Namensrechtsverletzungen.

        11     44        Figuranten
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern).

        11     45        Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive damages“)
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
                         punitive oder exemplary damages.

        11     46        Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im
                         Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
                         Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

        11     47        Auslandsschäden
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden
                         Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.

        11     48        Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die nachweislich auf Kriegsereignissen,
                         anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
                         oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche
                         gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


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        11     49        Teilnahme an Rennen und Kämpfen
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die infolge der Teilnahme an Pferde-, Rad-,
                         Kraftfahrzeug- oder Wasserfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den
                         Vorbereitungen hierzu (Training) entstehen.

        11     50        Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel
                         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Verwendung von Pflanzenschutz-,
                         Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln.

   - Ende -


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WWK Vereinshaftpflichtversicherung


Teil C                     Rechte und Pflichten der Vertragsparteien


         Inhaltsverzeichnis                                                                     Seite

         1      Beginn des Versicherungsschutzes                                                   70
         2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                              70
         3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
                Zahlung oder Nichtzahlung                                                          70
                1        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                                  70
                2        Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                       70
                3        Leistungsfreiheit des Versicherers                                        70
                4        Wegfall, Reduzierung von Nachlässen                                       71
         4      Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung         71
                1        Fälligkeit                                                                71
                2        Verzug und Schadenersatz                                                  71
                3        Mahnung                                                                   71
                4        Leistungsfreiheit nach Mahnung                                            71
                5        Kündigung nach Mahnung                                                    71
                6        Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                       72
         5      SEPA-Lastschriftverfahren                                                          72
                1        Pflichten des Versicherungsnehmers                                        72
                2        Fehlgeschlagener SEPA-Lastschrifteinzug                                   72
         6      Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                     72
         7      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                         72
                1        Allgemeiner Grundsatz                                                     72
                2        Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
                         fehlendem versicherten Interesse                                          72
         8      Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung                                            73
                1        Vertragsdauer                                                             73
                2        Stillschweigende Verlängerung                                             73
                3        Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                  73
                4        Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                      73
                5        Wegfall des versicherten Interesses                                       73


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         Inhaltsverzeichnis                                                                  Seite

         9      Kündigung nach Versicherungsfall                                                74
                1        Kündigungsrecht                                                        74
                2        Kündigung durch Versicherungsnehmer                                    74
                3        Kündigung durch Versicherer                                            74
         10 Veräußerung versicherter Unternehmen und Rechtsfolgen                               74
                1        Übergang der Versicherung                                              74
                2        Kündigung bei Verkauf                                                  74
                3        Beitragspflicht                                                        74
                4        Anzeigepflichten bei Veräußerung                                       75
         11 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bis zum Vertragsschluss                   75
                1        Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
                         Umstände                                                               75
                2        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                         75
                3        Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers            76
                4        Hinweispflicht des Versicherers                                        76
                5        Ausschluss von Rechten des Versicherers                                76
                6        Anfechtung                                                             76
                7        Erlöschen der Rechte des Versicherers                                  76
         12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                             76
                1        Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                     76
                2        Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls            77
                3        Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung                               77
         13 Weitere Bestimmungen                                                                77
                1        Mehrfachversicherung                                                   77
                2        Anzeigen und Willenserklärungen                                        78
                3        Vollmacht des Versicherungsvertreters                                  78
                4        Verjährung                                                             79
                5        Zuständiges Gericht                                                    79
                6        Anzuwendendes Recht                                                    79
                7        Embargobestimmungen                                                    79
                8        Salvatorische Klausel                                                  79


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Teil C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

 C       1                 Beginn des Versicherungsschutzes
                           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
                           Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
                           Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
                           Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (bei Versichererwechsel) zu vermeiden,
                           beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein
                           nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24 Uhr des
                           Vortages endet.
                           Der Versicherungsschutz umfasst Schadenereignisse, die zwischen Beginn und Ablauf des
                           Versicherungsvertrages eingetreten sind.

 C       2                 Beitragszahlung, Steuer und Versicherungsperiode
                           Beitragszahlung
                           Die Beiträge werden im Voraus gezahlt. Je nach Vereinbarung entweder durch laufende
                           Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
                           Steuer
                           Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
                           Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
                           Versicherungsperiode
                           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
                           Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so
                           entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

 C       3                 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
                           Nichtzahlung

         3     1           Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                           Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
                           im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
                           Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
                           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
                           oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
                           Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
                           Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
                           Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang
                           des Versicherungsscheins zu zahlen.

         3     2           Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                           Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Teil C Ziffer 3.1 gezahlt, so kann
                           der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
                           nicht veranlasst hat.
                           Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
                           vertreten hat.

         3     3           Leistungsfreiheit des Versicherers
                           Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach


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                           Ziffer 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
                           Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
                           Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
                           Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
                           Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                           Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
                           vertreten hat.

         3     4           Wegfall, Reduzierung von Nachlässen
                           Falls der Versicherungsbeitrag zu diesem Vertrag einen Nachlass/Rabatt enthält, kann dieser
                           sich reduzieren oder entfallen, wenn sich die zur Erlangung desselben erforderlichen
                           Gegebenheiten verändern (z.B. Wegfall eines oder mehrerer Verträge).

 C       4                 Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

         4     1           Fälligkeit
                           Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
                           Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt
                           fällig.
                           Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

         4     2           Verzug und Schadensersatz
                           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
                           Mahnung in Verzug.
                           Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
                           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
                           Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
                           verlangen.

         4     3           Mahnung
                           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
                           Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
                           Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
                           mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
                           Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
                           Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
                           (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

         4     4           Leistungsfreiheit nach Mahnung
                           Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
                           der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags
                           oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                           Leistung frei.

         4     5           Kündigung nach Mahnung
                           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug, kann der
                           Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
                           Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
                           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf
                           wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
                           Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
                           hinzuweisen.


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         4     6           Zahlung des Beitrags nach Kündigung
                           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
                           Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist,
                           wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst
                           wird.
                           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

 C       5                 SEPA-Lastschriftverfahren

         5     1           Pflichten des Versicherungsnehmers
                           Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart worden, hat der
                           Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
                           Deckung des Kontos zu sorgen.
                           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
                           nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
                           nach einer in Textform (z.B. E- Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
                           des Versicherers erfolgt.

         5     2           Fehlgeschlagener SEPA-Lastschrifteinzug
                           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
                           wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
                           berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
                           kündigen.
                           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
                           verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
                           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
                           können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

 C       6                 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
                           Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
                           sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
                           Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

 C       7                 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

         7     1           Allgemeiner Grundsatz
                           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
                           Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

         7     2           Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
                           versicherten Interesse
                           1.     Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen,
                                  hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung
                                  entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in
                                  der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
                                  zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
                                  der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

                                  Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den


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                                  für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
                                  Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
                                  genommen hat.
                           2.     Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
                                  Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
                                  Rücktrittserklärung zu.
                                  Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der
                                  einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
                                  Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
                           3.     Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
                                  Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
                                  Anfechtungserklärung zu.
                           4.     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
                                  dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
                                  können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
                                  dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
                           Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
                           versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei
                           einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
                           Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
                           Geschäftsgebühr verlangen.
                           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
                           dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
                           Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                           Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

 C       8                 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung

         8     1           Vertragsdauer
                           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

         8     2           Stillschweigende Verlängerung
                           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
                           ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate
                           vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

         8     3           Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten
                           Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

         8     4           Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
                           Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die
                           Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
                           Jahres zugegangen sein.

         8     5           Wegfall des versicherten Interesses
                           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
                           weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der
                           Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


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 C       9                 Kündigung nach Versicherungsfall

         9     1           Kündigungsrecht
                           Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
                           -      vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
                                  von Umweltschäden geleistet wurde,
                           -      dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
                                  zugestellt wird.
                           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                           spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage
                           zugegangen sein.

         9     2           Kündigung durch Versicherungsnehmer
                           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
                           wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
                           späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
                           wirksam wird.

         9     3           Kündigung durch Versicherer
                           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
                           Versicherungsnehmer wirksam.

 C       10                Veräußerung versicherter Unternehmen und Rechtsfolgen

         10    1           Übergang der Versicherung
                           Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in
                           die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
                           Rechte und Pflichten ein.
                           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
                           eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

         10    2           Kündigung bei Verkauf
                           Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen über den Versicherungsvertrag unter
                           Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
                           kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab
                           Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
                           Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
                           Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
                           Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
                           fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats
                           ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

         10    3           Beitragspflicht
                           Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
                           Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
                           Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung
                           des Beitrags.


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         10    4           Anzeigepflichten bei Veräußerung
                           Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in
                           Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
                           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
                           der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
                           dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er
                           den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
                           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
                           bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt
                           ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist
                           für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

 C       11                Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bis zum Vertragsschluss

         11    1           Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
                           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
                           ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B.
                           E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
                           sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
                           dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
                           vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
                           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
                           der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 11.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
                           Vertreters, als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
                           berücksichtigen.
                           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
                           grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
                           Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

         11    2           Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                           1.     Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 Absatz 1, kann
                                  der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
                                  Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein
                                  Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
                                  unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das
                                  Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
                                  besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
                                  Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
                                  Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
                                  Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
                                  Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
                                  Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
                                  den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                  Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
                                  verletzt hat.

                           2.     Kündigung
                                  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 Absatz 1 leicht
                                  fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
                                  Kenntniserlangung kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
                                  Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
                                  der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
                                  hätte.


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                           3.     Vertragsänderung
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                                  vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                  Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
                                  die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
                                  Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
                                  Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
                                  Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der
                                  Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für
                                  den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
                                  innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
                                  einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
                                  auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

         11    3           Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
                           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
                           innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
                           auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
                           innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
                           dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
                           Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen

         11    4           Hinweispflicht des Versicherers
                           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
                           nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-
                           Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

         11    5           Ausschluss von Rechten des Versicherers
                           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
                           Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
                           Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

         11    6           Anfechtung
                           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
                           bestehen.

         11    7           Erlöschen der Rechte des Versicherers
                           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
                           erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
                           Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
                           wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
                           arglistig verletzt hat.

 C       12                Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

         12    1           Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                           Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
                           Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
                           Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der
                           zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
                           Rechtsfolgen
                           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
                           vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
                           Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
                           den Vertrag fristlos kündigen.


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                           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                           er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

         12    2           Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
                            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
                            Obliegenheiten zu erfüllen:

                           a)     Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
                                  Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
                                  soweit für ihn zumutbar, zu befolgen, sowie Weisungen -ggf. auch mündlich oder
                                  telefonisch- einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
                                  Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
                                  Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                           b)     Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
                                  wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
                                  wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
                           c)     Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
                                  Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung zu
                                  unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
                                  Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür geforderten Schriftstücke
                                  übersandt werden.
                           d)     Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
                                  gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
                                  Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
                           e)     Gegen den Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
                                  Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
                                  erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
                           f)     Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
                                  gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
                                  Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
                                  Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
                                  Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

         12    3           Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
                           Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Teil C Ziffer 12 oder
                           Teil C Ziffer 13 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
                           grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                           dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
                           entspricht.
                           Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
                           Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
                           teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                           Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                           dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
                           Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
                           oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
                           dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
                           Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

 C       13                Weitere Bestimmungen

         13    1           Mehrfachversicherung
                           Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
                           versichert ist.
                           Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der

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                           Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
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                           Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
                           Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
                           Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
                           dem Versicherer zugeht.

         13    2           Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
                           a)     Form, zuständige Stelle
                                  Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
                                  Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
                                  erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
                                  soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
                                  Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die
                                  im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle
                                  gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
                                  Anzeigen bleiben bestehen.
                           b)     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                                  Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
                                  mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
                                  abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem
                                  Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
                                  Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
                                  angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
                           c)     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                                  Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
                                  Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen
                                  Niederlassung Ziffer 13.2 b) entsprechend Anwendung.
         13    3           Vollmacht des Versicherungsvertreters

                           a)     Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
                                  abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
                                  -      den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
                                  -      ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
                                  -      Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
                                         Versicherungsverhältnisses.

                           b)     Erklärungen des Versicherers
                                  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
                                  Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

                           c)     Zahlungen an den Versicherungsvertreter
                                  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
                                  Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
                                  eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
                                  Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
                                  gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
                                  Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


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         13    4           Verjährung
                           Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
                           beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
                           von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
                           erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
                           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
                           zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
                           (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
                           Anspruchsteller nicht mit.
                           Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
                           Gesetzbuchs.

         13    5           Zuständiges Gericht

               5.1         Klagen gegen den Versicherer
                           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
                           gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
                           Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
                           der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
                           Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                           Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
                           Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
                           Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
                           seinen Sitz hat.

               5.2         Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
                           die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
                           Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
                           Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
                           bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
                           Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
                           seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

         13    6           Anzuwendendes Recht
                           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

         13    7           Embargobestimmung
                           Es besteht -unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen- Versicherungsschutz nur,
                           soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
                           Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
                           Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                           Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
                           Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
                           Union oder Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

         13    8           Salvatorische Klausel
                           Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner
                           Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen
                           Vertragsbestimmungen.
    - Ende -


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Produktübersicht
WWK Vereinshaftpflichtversicherung


 Produktübersicht                                                       WWK Vereinshaftpflichtversicherung
                      Diese Produktübersicht stellt einen verkürzten Leistungsüberblick dar.
          Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
    Versicherungsbedingungen für die Vereinshaftpflichtversicherung sowie die vereinbarten Zusatzbedingungen.
                                       Diese finden Sie unter www.wwk.de.
                      Alternativ können diese jederzeit angefordert oder eingesehen werden.
                                                                                               Selbstbehalt je
 Deckungsbaustein                                             Deckungssumme/Sublimit
                                                                                                Schadenfall
 Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung von
 Sachen:                                                                                            10%,
                                                                                             mindestens 100 EUR,
  Schlüssel                                                            50.000 EUR
                                                                                             höchstens 1.000 EUR
  Belegschafts- und Besucherhabe                                       25.000 EUR

 Abscheider (Öl-, Benzin-, Stärke- und Fettabscheider)                      ●
 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden                               3.000.000 EUR
 Ansprüche versicherter Personen untereinander                              ●
 Antennen- und Mobilfunkanlagen                                             ●
 Auslandsschäden (europäisch)
                                                                            ●
 auf Grund von Teilnahme an Veranstaltungen
 Auslandsschäden (weltweit)                                                                     USA/Kanada:
                                                                            ●
 auf Grund von Geschäftsreisen des Vereinsvorstands                                             10.000 EUR
 Bauherren-Haftpflicht
                                                                            ●
 bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR
                                                                                                    10%,
 Benachteiligung (Ansprüche nach AGG)                               3.000.000 EUR            mindestens 500 EUR,
                                                                                             höchstens 2.500 EUR
                                                                                                    10%,
 Be- und Entladeschäden                                             3.000.000 EUR            mindestens 100 EUR,
                                                                                             höchstens 1.000 EUR
 Be- und Entladevorrichtungen (Kräne, Winden)                               ●
 Böllerschießen (bei Schützenvereinen)                                      ●
 Erweiterter Strafrechtschutz                                               ●
 Gastank bis 2.999 kg oder 5.878 Liter (optional)                           ○
 Haus- und Grundbesitzerhaftplicht                                          ●
 Heizöltank (optional)                                                      ○
                                                                                                    10 %,
 Kleingebinde (bis 300L Einzelgebinde, höchstens 3.000L
                                                                            ●                mindestens 100 EUR
 gesamt)
                                                                                             höchstens 2.000 EUR
 Kraftfahrzeuge
  Kfz bis 6 km/h                                                           ●
  Arbeitsmaschinen und Gabelstapler bis 20 km/h
 Kräne, Winden (Be- und Entladevorrichtungen)                               ●
                                                                                                    10%,
 Leitungsschäden (siehe auch Tätigkeitsschäden)                     3.000.000 EUR            mindestens 100 EUR,
                                                                                             höchstens 1.000 EUR
 Mietsachschäden                                                                                    10%,
  Immobilien                                                       3.000.000 EUR            mindestens 500 EUR,
  Sonstige bewegliche Sachen                                        25.000 EUR              höchstens 2.500 EUR

 Nachhaftung für 3 Jahre
                                                                            ●
 (wenn Vertrag zuvor 3 Jahre bestand)
 Nutzung von Internet-Technologie                                   1.000.000 EUR
 Photovoltaik- und Solarthermieanlagen bis 25 kWp                           ●


Produktübersicht                                     Stand 01.06.2019                                   Seite 1 von 2

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 Deckungsbaustein                                             Deckungssumme/Sublimit
                                                                                                 Schadenfall
                                                                                                     10%,
 Schlüsselverlust (siehe auch Abhandenkommen)                           50.000 EUR            mindestens 100 EUR,
                                                                                              höchstens 1.000 EUR
 Schulungen / Fortbildungen                                                 ●
 Sport- und Spielplätze (vereinseigene)                                     ●
 Teilnahme an Messen, Ausstellungen und dgl.                                ●
                                                                                                     10%,
 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung                                        ●                 mindestens 100 EUR
                                                                                              höchstens 2.000 EUR
                                                                                                     10%,
 Umwelthaftpflicht-Regress                                                  ●                 mindestens 100 EUR
                                                                                              höchstens 2.000 EUR
                                                                                                     10%,
 Umweltschaden-Basisversicherung                                    1.000.000 EUR             mindestens 100 EUR
                                                                                              höchstens 2.000 EUR
 Umweltschadenversicherung
 Grundbaustein + Zusatzbaustein 1
  geschützte Arten und Lebensräume (Biodiversität)                                                  10%,
                                                                    1.000.000 EUR             mindestens 100 EUR
  fremden Böden
                                                                                              höchstens 2.000 EUR
  eigene Böden bei Gesundheitsgefahr für Menschen
  eigene und fremde Gewässer
                                                                                                     10%,
 Umweltschadenversicherung Zusatzbaustein 2 (optional)
                                                                            ○                 mindestens 100 EUR
  eigene Böden
                                                                                              höchstens 2.000 EUR
 Vereinsstätten innerhalb der Bundesrepublik                                ●
 Vereinszeitschrift                                                         ●
 Veranstaltungen (öffentliche)                                              ○
 Veranstaltungen (vereinsinterne)                                           ●
 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                 1.000.000 EUR
 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten                      250.000 EUR
 Vermietung von Betriebsgelände an Dritte
                                                                            ●
 (bis zum Mietwert von 25.000 EUR im Jahr)
 Vermögensschäden (Allgemeine)                                      1.000.000 EUR
 Versehensklausel                                                           ●
 Vertraglich übernommene Haftpflicht                                        ●
 Vorsorgeversicherung (neu hinzukommende Risiken)                       500.000 EUR
 Wegepunkte                                                                 ●
 Werbemaßnahmen und Werbemittel                                             ●


● = Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Deckungssummen und Sublimits (Entschädigungsgrenzen).
○ = Optional versicherbar im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen und Sublimits (Entschädigungsgrenzen) (nur mit
besonderer Vereinbarung).


Produktübersicht                                     Stand 01.06.2019                                     Seite 2 von 2
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