# KRAVAG Logistic Police Kreditversicherungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-warenkredit-kravag-r-v-gruppe-logistic-police-kredit.php
- Rechtlicher Träger: KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-warenkredit-kravag-r-v-gruppe-logistic-police-kredit.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen KRAVAG Logistic Police Kreditversicherungen](https://www.ruv.de/dam/jcr:c20d364f-7e5d-4bc1-98a8-9a565f09cbeb/versicherungsbedingungen-kravag-logistic-police-kreditversicherungen.2026-06-29-12-25-37.pdf), Fassung AT Stand 01.10.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Forderungen (Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Abnehmer, mit Zahlungsziel) | ja | Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt. | Ziffer 29.1, Seite 49 |
| Zielgruppe des Tarifs nach Jahresumsatz auf Ziel (Umsatzgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Ganzumsatzprinzip: alle Abnehmer mit Zahlungsziel müssen angedient werden | nicht geregelt | Der Jahresnettobeitrag, das heißt der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungsteuer, richtet sich nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt. | Ziffer 39.1, Seite 53 |
| Forderungen gegen Abnehmer im Inland versichert | ja | Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. | Ziffer 30.1, Seite 50 |
| Forderungen gegen Abnehmer im Ausland versichert | nein | Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. | Ziffer 30.1, Seite 50 |
| Forderungen aus Dienst- und Werkleistungen (nicht nur Warenlieferungen) | ja | aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen | Ziffer 29.2, Seite 49 |
| Forderungen gegen Privatkunden (Verbraucher) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Beteiligungen | ja | Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind | Ziffer 32.2, Seite 51 |
| Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber versichert | nein | Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist | Ziffer 32.1, Seite 51 |
| Höchstzulässiges Zahlungsziel (in Tagen) | ja | von höchstens drei Monaten nach Lieferung oder Leistung als "ursprünglichen Fälligkeitstermin" vereinbart. | Ziffer 30.2, Seite 50 |
| Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers | ja | ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist | Ziffer 31.1, Seite 50 |
| Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse | ja | ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist | Ziffer 31.1, Seite 50 |
| Außergerichtlicher Vergleich mit allen Gläubigern | ja | mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist | Ziffer 31.1, Seite 51 |
| Fruchtlose Zwangsvollstreckung beim Abnehmer | ja | eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat | Ziffer 31.1, Seite 51 |
| Nichtzahlung ohne Insolvenz (protracted default) als Versicherungsfall | ja | Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist. | Ziffer 31.2, Seite 51 |
| Wartefrist bis zum Nichtzahlungstatbestand (Monate nach Fälligkeit oder Meldung) | ja | Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist. | Ziffer 31.2, Seite 51 |
| Politische Risiken bei Exportforderungen (Transfer, Moratorium, Krieg) | nein | Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme | Ziffer 32.7, Seite 51 |
| Fabrikationsrisiko (Ausfall vor Lieferung, Kosten angearbeiteter Ware) | ja | Zusätzlich zu 1.1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kunden nach 3.1 die ihm entstandenen Selbstkosten. | Ziffer 29.5, Seite 49 |
| Insolvenzanfechtung: Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bestrittene Forderungen: Entschädigung nach rechtskräftiger Klärung | nein | Wird die Forderung der Höhe nach bestritten, besteht für den nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz. | Ziffer 29.2, Seite 49 |
| Namentliche Kreditlimite je Abnehmer durch den Versicherer | nein | Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. | Ziffer 35, Seite 52 |
| Selbstprüfungsgrenze: Deckung bis zu einem Betrag im eigenen Ermessen ohne Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Pauschaldeckung kleiner Forderungen (Anonymdeckung) ohne Limitantrag | ja | Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. | Ziffer 35, Seite 52 |
| Versicherer kann Limite jederzeit mit Wirkung für künftige Lieferungen herabsetzen oder aufheben | nicht geregelt |  |  |
| Neukunden und Erstlieferungen: Deckung ab der ersten Lieferung | ja | Forderungen oder Forderungsteile gegen einen Kunden sind jeweils in der Höhe versichert, in der die Voraussetzungen der 2.1 bis 2.4 erfüllt sind. | Ziffer 30.5, Seite 50 |
| Selbstprüfung über Bonitätsindex oder Auskunftei (Grade Cover, Bonitätsprüfung mit Auskunft) | nicht geregelt |  |  |
| Gebühren für Kreditprüfung und Limitbearbeitung | nicht geregelt |  |  |
| Laufende Bonitätsüberwachung der Abnehmer durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigungsquote (versicherter Prozentsatz der Forderung) | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Selbstbeteiligung (Aggregate First Loss) | keine | An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung. | Ziffer 33.2, Seite 52 |
| Höchstentschädigung je Versicherungsjahr (fester Betrag oder Vielfaches der Prämie) | ja | Die Höchstentschädigung ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. | Ziffer 36, Seite 52 |
| Mindestschaden oder Bagatellgrenze je Abnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Umsatzsteuer in der versicherten Forderung enthalten | nein | Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer | Ziffer 29.2, Seite 49 |
| Verzugszinsen und Mahnkosten mitversichert | nein | Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung | Ziffer 32.3, Seite 51 |
| Rechtsverfolgungskosten (Gericht, Anwalt) mitversichert | nein | Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung | Ziffer 32.3, Seite 51 |
| Auszahlungsfrist nach Nachweis des Versicherungsfalls | ja | Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese spätestens nach einem Monat aus. | Ziffer 34.1, Seite 52 |
| Anrechnung von Zahlungen und Gutschriften auf die jeweils älteste Forderung (Anrechnungsklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Eigentumsvorbehalt als Voraussetzung der Deckung | nicht geregelt |  |  |
| Inkasso durch den Versicherer oder Partner nach Meldung | nicht geregelt | Im Versicherungsfall gehen die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten | Ziffer 37.1, Seite 52 |
| Pflicht zur Übergabe überfälliger Forderungen an das Inkasso | nicht geregelt |  |  |
| Inkassogebühren für den Versicherungsnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Bonitätsauskünfte im Beitrag enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Online-Portal für Limitanträge und Meldungen vertraglich vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Umsatzmeldung (monatlich, quartalsweise oder jährlich) | keine | richtet sich nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt. | Ziffer 39.1, Seite 53 |
| Meldefrist für überfällige Forderungen (Tage nach Fälligkeit) | ja | Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands nicht innerhalb von einem Monat nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat. | Ziffer 31.2, Seite 51 |
| Höchstzulässige Prolongation oder Stundung ohne Zustimmung | ja | Nachträgliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. | Ziffer 30.2, Seite 50 |
| Liefersperre nach Meldung oder bei negativen Merkmalen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Meldung negativer Informationen über Abnehmer (Gefahrerhöhung) | ja | haben dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen | Ziffer 30.3, Seite 50 |
| Frist zur Einreichung der Schadenunterlagen | ja | Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat. | Ziffer 31.1, Seite 51 |
| Vorgaben zum eigenen Kreditmanagement (Mahnwesen, Auskünfte, Sicherheiten) | ja | alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen | Ziffer 38.1, Seite 53 |
| Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur anteilige Kürzung statt Leistungsfreiheit | ja | Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer | AT 5, Seite 4 |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Forderungsbestand, Zahl der Abnehmer oder Pauschale) | ja | richtet sich nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt. | Ziffer 39.1, Seite 53 |
| Mindestbeitrag je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsrückerstattung oder Bonus bei Schadenfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | AT 2.2, Seite 3 |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | ja | wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen | AT 2.2, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Der Vertrag kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn eine Entschädigung geleistet wurde. | Ziffer 40.1, Seite 53 |
| Nachhaftung für Forderungen aus Lieferungen vor Vertragsende | nein | Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt. | Ziffer 29.1, Seite 49 |
| Einschluss bei Vertragsbeginn bereits bestehender Forderungen | nein | die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden | Ziffer 29.2, Seite 49 |
| Anwendbares Recht und Gerichtsstand | ja | Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. | AT 9, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen KRAVAG Logistic Police Kreditversicherungen

```text
[Seite 1]
KRAVAG-Logistic-Police                                              KRAVAG-LOGISTIC
                                                                    Versicherungs-AG


            Versicherungsbedingungen zur KRAVAG-Logistic-Police

                                     Kreditversicherungen
                                        Inhaltsverzeichnis

                                                                                                        Seite
Allgemeine Bestimmungen                                                                                     2
Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                            2
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                                                         10
Bündelnachlassklausel                                                                                      18
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                19
Sanktionsklausel                                                                                           20
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                                                          21
Mehrwertschutz                                                                                             22
LeistungsUpdate-Garantie                                                                                   23
LeistungsPlus-Zertifikat                                                                                   24
Kreditversicherungen                                                                                       25
Allgemein Versicherungsbedingungen für die R+V Vertrauensschadenversicherung (AVB VSV)                     25
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung – AVB WKV                              48


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AT                                                                  KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020                                                    Versicherungs-AG

                                Allgemeine Bestimmungen

                             Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                        Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                                      3
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                                         3
3    Beitrag                                                                                                 3
4    Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen                                                               4
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                          4
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                               5
7    Wegfall des versicherten Interesses; vorzeitige Vertragsbeendigung                                      5
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                                     5
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                                   6
10   Verjährung                                                                                              6
11   Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                      6
12   Online-Streitbeilegungs-Plattform                                                                       6
13   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                               6
14   Informationspflichtverlagerung, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                               8
15   Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland                                                         8
16   Mitversicherung; Führung; Teilhaftung                                                                   8


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Stand 01.10.2020                                                        Versicherungs-AG

                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

          Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3 AT zu dem im
          Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahrs eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung hat in Textform (z. B. durch
          Brief, E-Mail oder Telefax) zu erfolgen.
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten Jahrs
          oder jedes darauffolgenden Jahrs gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner
          spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs zugegangen sein. Die
          Kündigung ist formlos möglich. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung des
          Versicherungsnehmers bei dem Versicherer liegt beim Versicherungsnehmer.


                                                 3    Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
          Beitragszeitraums fällig.


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Stand 01.10.2020                                                       Versicherungs-AG

          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
          Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt

3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer wird ihn in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) zur Zahlung auffordern
          und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
          Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
          verlangen.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
          Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.5 Satz 2 AT darauf hingewiesen wurde.
          Gleichzeitig kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
          Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.5 Satz 2 AT darauf hingewiesen
          hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
          Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
          Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann
          und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von dem Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
          Versicherers erfolgt.
          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-
          Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu
          vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
          künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
          Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von dem Versicherer hierzu in Textform
          aufgefordert worden ist.


                          4    Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

          Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
          zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen.


                          5   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
          Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


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Stand 01.10.2020                                                      Versicherungs-AG

                           6   Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach § 28 VVG zur
          Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang
          wirksam.

          Betrügerische Mehrfachversicherung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich
          dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
          geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherer hat Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt,
          in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach § 74 VVG die Herabsetzung der
          Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


               7   Wegfall des versicherten Interesses; vorzeitige Vertragsbeendigung

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform (z. B. durch Brief,
          E-Mail oder Telefax) abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die
          Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
          als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Anzeigen und Erklärungen gegenüber Versicherungsvertretern, Angestellten des
          Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut
          sind und gegenüber nicht gewerbsmäßig tätigen Vermittlern können auch formlos erfolgen.

          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
          den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Satz 4 entsprechende
          Anwendung.


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                             9        Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

          Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
          gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
          Abweichendes vereinbart ist.


                                              10    Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
          Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. durch
          Brief, E-Mail oder Telefax) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
          mit.


                                 11     Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
          Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. und haben uns verpflichtet, an diesen
          Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V.,
          Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum
          Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für
          Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                  12     Online-Streitbeilegungs-Plattform

          Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese
          können Sie über den nachfolgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können
          diese Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen:
          1 Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU).
          2 Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg (z. B. über diese Internetseite
              oder per E-Mail) beantragt bzw. geschlossen.
              Kontakt per E-Mail: ruv@ruv.de


                 13    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

13.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

13.1.1    Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. durch Brief,
          E-Mail oder Telefax) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
          Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer
          in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
          Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
          Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.


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13.1.2    Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
          gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
          selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

13.2      Rücktritt

13.2.1    Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
          Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

13.2.2    Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder
          sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          gemacht hat.
          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
          besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
          auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
          geschlossen hätte.

13.2.3    Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
          Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
          für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
          ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des
          Beitrags zu, der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit
          entspricht.

13.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

13.3.1    Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag
          kündigen.

13.3.2    Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätte.

13.3.3    Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
          Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann zur Folge
          haben, dass durch die Einbeziehung eines Risikoausschlusses die Leistungspflicht des Versicherers
          für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall rückwirkend entfällt. Hat der Versicherungsnehmer
          die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
          Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

13.3.4    Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
          die Absicherung der höheren Gefahr für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos kündigen.

13.4      Frist zur Geltendmachung

13.4.1    Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 13.2 und 13.3 AT zustehenden Rechte innerhalb eines
          Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
          erlangt. Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf
          nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die
          Monatsfrist nicht verstrichen ist.

13.4.2    Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziffern 13.2 und 13.3 AT nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
          Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.


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Stand 01.10.2020                                                       Versicherungs-AG

          Der Versicherer kann sich auf die in Ziffern 13.2 und 13.3 AT genannten Rechte nicht berufen,
          wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

13.5      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis
          zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht


           14   Informationspflichtverlagerung, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten

          Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
          das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
          Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc


                        15    Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland


15.1      Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland (Verbraucher)
          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zu Anzeige verpflichtet, wenn sein
          Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort aus Deutschland ins Ausland verlagert wird.
          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
          (EWR)) wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland.

15.2      Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland (Unternehmer)
          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zu Anzeige verpflichtet, wenn der
          Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der
          Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus
          Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger
          als drei Monate in eine außerhalb Inlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
          (EWR)) wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland.


                              16   Mitversicherung; Führung; Teilhaftung

          Der Versicherer ist berechtigt, andere Versicherer an Versicherungsverträgen zu beteiligen und
          solche Beteiligungen wieder zu beenden.

          Die Führung liegt bei dem Versicherer, der den Vertrag unterzeichnet. An dem Versicherungsvertrag
          sind die in der Versicherungspolice genannten Versicherer mit ihren Anteilen als Einzelschuldner
          beteiligt. Die Geschäftsführung liegt bei dem erstgenannten Versicherer (führender Versicherer).
          Dieser ist ermächtigt, für alle Versicherer zu handeln.

          Jeder der beteiligten Versicherer haftet lediglich in Höhe seines Anteils. Eine gesamtschuldnerische
          Haftung ist ausgeschlossen und wird auch durch die Regelung der Prozessführung nicht begründet.

          In einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und den Versicherern ist der führende
          Versicherer aktiv und passiv legitimiert. Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern
          bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen. Dies gilt gleichermaßen für Prozesse
          vor den ordentlichen Gerichten und für Schiedsgerichtsverfahren. Es wird jedoch auch ein nur gegen
          den führenden Versicherer wegen dessen Anteils erstrittenes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeit
          geschlossener Vergleich oder ein solcher Schiedsspruch von den Mitversicherern als für sie
          verbindlich anerkannt. Sollte der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder
          Revisionssumme nicht erreichen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des führenden


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AT                                                                  KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020                                                    Versicherungs-AG

          Versicherers oder eines beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf den zweiten,
          erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis die Summe
          erreicht ist. Entspricht der Versicherungsnehmer diesem Verlangen nicht, so findet Satz 1 dieses
          Absatzes keine Anwendung. Die Aktivlegitimation ist dem führenden Versicherer auch in einem mit
          dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden Rechtsstreit mit Dritten übertragen.


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Gesetzliche Informationen                                         KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                  Versicherungs-AG

          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                      Seite
1     Risikoträger                                                                                        11
2     Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                               11
3     Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                 11
4     Bevollmächtigung                                                                                    11
5     Zustandekommen des Vertrags                                                                         12
6     Beginn der Versicherung                                                                             12
7     Widerrufsbelehrung                                                                                  12
8     Laufzeit des Vertrages                                                                              15
9     Kündigungsrecht                                                                                     15
10    Anwendbares Recht, Sprache                                                                          15
11    Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                 15
12    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                           15
13    Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                             16
14    Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                     17


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Gesetzliche Informationen                                             KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                      Versicherungs-AG

          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                                1    Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
          Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
          Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten
          von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In-
          und Ausland.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
          Michallet, Dragica Mischler.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
          Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.


                              2       Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Informationen.
          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  3    Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Ziffer
          3 AT.
          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


                                            4   Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
          Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
          zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


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Gesetzliche Informationen                                                KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                         Versicherungs-AG

                                   5    Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Informationen die Allgemeinen, Besonderen und
          Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante
          Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                       6       Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Ziffer 3.3 AT).
          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.
          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                           7     Widerrufsbelehrung

                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          ‒ der Versicherungsschein,
          ‒ die Vertragsbestimmungen,
              einschließlich    der     für  das    Vertragsverhältnis  geltenden    Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          ‒ diese Belehrung,
          ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
          Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
          Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
          Sie bitte an info@kravag.de.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
          eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.

                                             Widerrufsfolgen
          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
          Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien


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Gesetzliche Informationen                                             KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                      Versicherungs-AG

          zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
          Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
          sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von

          ‒   1/360 des jährlichen Beitrags,
          ‒   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          ‒   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          ‒   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.

          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
          Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen haben, einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
          Abgabe der Widerrufserklärung.


                                                Besondere Hinweise


          Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.

                                                   Abschnitt 2
                    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1         die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
          werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
          die zugehörige Registernummer;

2         die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
          Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;


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Gesetzliche Informationen                                             KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                      Versicherungs-AG

3         die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4         die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5         den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6

              gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
              Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
              Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

              alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
              solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7         Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8         die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10        das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

11

              Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

              Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

12        Angaben      zur    Beendigung      des    Vertrages,  insbesondere     zu    den    vertraglichen
          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
          Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
          führen;

16        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

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Gesetzliche Informationen                                                KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                         Versicherungs-AG

17        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                        8       Laufzeit des Vertrages

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 2.2 AT).


                                            9     Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Ziffer
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                   10   Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          Anwendung (Ziffer 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher
          Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt.


                              11   Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                 12    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

12.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung der KRAVAG alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen die KRAVAG in Textform (z. B. per Brief,
          E-Mail oder Telefax) gefragt hat und die für den Entschluss der KRAVAG erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit
          zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, die
          KRAVAG in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
          Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss der KRAVAG
          Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
          dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
          lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

12.2      Rücktritt
          Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen die
          KRAVAG, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
          Die KRAVAG hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein
          Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          gemacht haben.
          Das Rücktrittsrecht der KRAVAG wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die KRAVAG den Vertrag auch bei Kenntnis
          der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
          Tritt die KRAVAG nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf sie den Versicherungsschutz nicht
          versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
          angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
          wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.


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Gesetzliche Informationen                                              KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                       Versicherungs-AG

          Der KRAVAG steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
          abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

12.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
          Ist das Rücktrittsrecht der KRAVAG ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann die KRAVAG den Vertrag
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          die KRAVAG den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
          anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
          Kann die KRAVAG nicht zurücktreten oder kündigen, weil sie den Vertrag auch bei Kenntnis
          der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden
          die anderen Bedingungen auf Verlangen der KRAVAG rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies
          kann zur Folge haben, dass durch die Einbeziehung eines Risikoausschlusses die
          Leistungspflicht der KRAVAG für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall rückwirkend
          entfällt. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
          anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt die
          KRAVAG die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der
          KRAVAG fristlos kündigen.

12.4      Frist zur Geltendmachung
          Die KRAVAG muss die ihr nach 2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
          geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die KRAVAG von der Verletzung
          der Anzeigepflicht, die das von ihr geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Die
          KRAVAG hat die Umstände anzugeben, auf die sie ihre Erklärung stützt. Sie darf nachträglich
          weitere Umstände zur Begründung ihrer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist
          nicht verstrichen ist.
          Der KRAVAG stehen die Rechte nach 2 und 3 nur zu, wenn sie den Versicherungsnehmer
          durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
          hingewiesen hat.
          Die KRAVAG kann sich auf die in 2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn sie den nicht
          angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


                            13   Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter
          Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die
          laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt
          zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund

          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

          1   Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

          2   Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.


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[Seite 17]
Gesetzliche Informationen                                             KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                      Versicherungs-AG

          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

          1   Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

          2   Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

          3   Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

          Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

          1   Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen       überwiegend      wahrscheinlich.     Forderungen     auf   Rückgewähr      von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die nach § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

          2   Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


                      14    Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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[Seite 18]
Bündelnachlassklausel                                                 KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020                                                      Versicherungs-AG

                                     Bündelnachlassklausel
          In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:

          Anzahl der Verträge:          1        2-3        4-5     6-7       8-9      ab 10
                                       0%       2,5 %       5%     7,5 %     10 %      12,5 %

          Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
          der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
          der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.


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[Seite 19]
Datenschutzmerkblatt                                                    KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2025                                                        Versicherungs-AG

                    Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
                  R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.

Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
    - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
    - IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
    - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
    - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


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[Seite 20]
Sanktionsklausel                                                    KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.01.2021                                                    Versicherungs-AG

                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
          Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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[Seite 21]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                   KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.03.2022                                                    Versicherungs-AG

                            Im Ausland registrierte Fahrzeuge
          Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
          amtliches    oder     amtlich  anerkanntes      Register    einzutragen   oder   mit    einem
          Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.

          Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
          KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).


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[Seite 22]
Mehrwertschutzklausel                                                 KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.03.2021                                                      Versicherungs-AG

                                          Mehrwertschutz
          Der Versicherungsnehmer hat parallel zu diesem Vertrag anderweitige gleichartige
          Versicherungsverträge oder Risiken versichert (im Text als Fremdversicherung bezeichnet).
          Bis zur Beendigung der Fremdversicherung gewährt der Versicherer dieses Vertrags dem
          Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung zu nachfolgenden Bestimmungen:

1         Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen, soweit
          eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird
          (Differenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung
          der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der Fremdversicherung geht
          bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung).

2         Für diese Differenzdeckung wird ein Nachlass in Höhe des im Versicherungsvertrags oder zum
          versicherten Risiko genannten Prozentsatzes gewährt. Dieser Nachlass entfällt zur Beendigung der
          Fremdversicherung.

3         Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach
          Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser
          Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der
          schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen.

3.1       Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er
          mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der
          Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein Versicherungsschutz über
          die Differenzdeckung.

3.2       Sind Selbstbehalte im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über die
          Differenzdeckung nicht erstattungsfähig.

3.3       Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags eingetreten sind,
          besteht kein Versicherungsschutz.

4         Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der Deckung,
          Kürzung der Versicherungsleistung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme ist dem
          Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats,
          unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen. Sofern bei der Fremdversicherung eine
          Deckung dem Grunde nach besteht, kann der Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen
          werden.

5         Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung ist
          begrenzt auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
          Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Selbstbehalte,
          Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe dieser Mehrwertschutz-Klausel.

6         Eine nach Antragsstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der
          Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus dieser
          Differenzdeckung.

7         Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung
          spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf der
          Fremdversicherung längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht Versicherungsschutz im
          Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der
          Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des Versicherers über die vorzeitige
          Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im vollen Umfang fällig.

          (Die Klausel gilt nur für Verträge oder Risiken, zu denen Mehrwertschutz besonders vereinbart ist)


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LeistungsUpdate-Garantie                                               KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.01.2020                                                       Versicherungs-AG

                                   LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          muss in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


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[Seite 24]
LeistungsPlus-Zertifikat                                               KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.01.2026                                                       Versicherungs-AG

                                     LeistungsPlus-Zertifikat
          In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
          besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
          aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
          wurden.


          Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:

          http://buendelpolicen.ruv.de


          Alternativ scannen Sie den QR-Code:


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[Seite 25]
AVB VSV                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                    Seite 25


                              Kreditversicherungen
                 Allgemein Versicherungsbedingungen für die R+V
                    Vertrauensschadenversicherung (AVB VSV)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                        Seite
1    Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen                                                     26
2    Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität                                                              26
3    Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung                                                       27
4    Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung                                                       27
5    Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern                                                             27
6    Serienschaden                                                                                          28
7    Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen                                                        28
8    Leistungsvoraussetzungen Wirtschaftskriminalität                                                       30
9    Leistungsvoraussetzungen Missbräuchliche Kontoverfügung                                                31
10   Leistungsvoraussetzungen Wissentliche Pflichtverletzung                                                31
11   Leistungsvoraussetzungen Ausfall von Mitarbeitern                                                      32
12   Ausschlüsse                                                                                            32
13   Obliegenheiten                                                                                         35
14   Umfang des Versicherungsschutzes                                                                       36
15   Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes                                                         37
16   Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tochterunternehmen und Betriebsstätten                      38
17   Örtlicher Geltungsbereich                                                                              39
18   Bestehen mehrerer Versicherungen und Konkurrenzen                                                      39
19   Geschäftsaufgabe und -übernahme                                                                        40
20   Versicherte Unternehmen und Versicherung auf fremde Rechnung                                           40
21   Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung                                                             41
22   Entschädigung                                                                                          41
23   Vertragswährung und Kurs                                                                               42
24   Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen                                                            42
25   Abtretung                                                                                              43
26   Anspruchsübergang nach Entschädigung und Sicherung von Ersatzansprüchen                                43
27   Vertragssprache                                                                                        43
28   Begriffsbestimmungen                                                                                   43


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                                                                    Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe

[Seite 26]
AVB VSV                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                      Seite 26


                       Versicherungsbedingungen für die R+V
                     Vertrauensschadenversicherung (AVB VSV)
          Zu den im laufenden Text fett gedruckten Begriffen finden Sie unter den 28 Begriffsbestimmungen
          die Definition enthalten.


                      1   Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen

1.1       Gegenstand der Versicherung
          R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer/versicherten Unternehmen Schäden, die durch
          Versicherungsfälle nach 2 bis 5 verursacht worden sind.

1.1       Vertragsgrundlagen
          Versicherungsschutz besteht nach den mit dem Versicherungsnehmer getroffenen
          versicherungsvertraglichen Regelungen. Es gelten die Regelungen dieser Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen, der Versicherungsschein und seine Nachträge sowie, sofern
          vereinbart, mögliche weitere zusätzliche Regelungen.


                             2    Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität

          Ein Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität ist in den nachfolgend genannten Fällen
          eingetreten:

2.1       Schäden durch Vertrauenspersonen

2.2       Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, auch in kollusivem
          Zusammenwirken mit einem Dritten, ist dem Versicherungsnehmer ein unmittelbarer
          Vermögensschaden entstanden.

2.2.1     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, die diese einem Dritten
          unmittelbar zugefügt hat, ist dem Versicherungsnehmer ein Vermögensschaden mittelbar dadurch
          entstanden, dass der Versicherungsnehmer aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen
          Verpflichtung diesem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind.

2.3       Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen

2.3.1     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson ist dem Versicherungsnehmer
          ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist Folge der rechtwidrigen Erlangung, rechtswidrigen
          Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch die
          Vertrauensperson, auch in kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten.

2.3.2     Bei einem Versicherungsfall Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen nach 2.2.1 wird
          abweichend von dem Ausschluss in 12.10.2, 1 auch der infolge des Verrats oder Verlusts des
          Geschäftsgeheimnisses entgangene Gewinn ersetzt.

2.4       Schäden durch Dritte

2.4.1     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
          Täuschung dem Versicherungsnehmer oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder
          eine Urkundenunterdrückung darstellt, ist dem Versicherungsnehmer ein unmittelbarer
          Vermögensschaden entstanden.

2.4.2     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
          Täuschung dem Versicherungsnehmer oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder
          eine Urkundenunterdrückung darstellt, ist dem Versicherungsnehmer ein Vermögensschaden
          mittelbar dadurch entstanden, dass Sie aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung
          einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind.

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[Seite 27]
AVB VSV                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                       Seite 27


2.4.3     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
          Täuschung dem Versicherungsnehmer oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet, ist dem
          Versicherungsnehmer ein Schaden dadurch entstanden, dass dieser einen verbindlichen Auftrag
          erhalten hat, die Leistung jedoch nicht erbracht wurde, da der Versicherungsnehmer die Täuschung
          erkannt hat. Im Schadenfall sind die dem Versicherungsnehmer hierdurch entstandenen
          Selbstkosten versichert.

2.5       Betriebsspionage durch Dritte

2.5.1     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, ist dem Versicherungsnehmer ein
          Vermögensschaden entstanden. Dieser ist dadurch entstanden, dass dieser Dritte Ihre
          Geschäftsgeheimnisse des Versicherungsnehmers rechtswidrig erlangt, rechtswidrig genutzt oder
          rechtswidrig offengelegt hat. Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, sofern dieser Dritter die
          Geschäftsgeheimnisse ausschließlich durch technische Eingriffe in IT-Systeme oder in die
          elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation erlangt hat.

2.5.2     Bei einem Versicherungsfall nach Ziffer 2.4.1 wird abweichend von dem Ausschluss in 12.10.2.1
          infolge des Verrats oder Verlusts des Geschäftsgeheimnisses der entgangene Gewinn ersetzt.


                        3       Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung

          Ein Versicherungsfall der missbräuchlichen Kontoverfügung ist im nachfolgenden Fall eingetreten:

3.1       Missbräuchliche Kontoverfügung
          R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Schäden, die dadurch entstehen, dass im Rahmen des
          Online- oder Telefon-Bankings des Versicherungsnehmers eine missbräuchliche Belastung seines
          bei    einer    Bank    geführten   Zahlungskontos    erfolgt,   sofern    mindestens    ein
          Kundenauthentifizierungsinstrument von einem Dritten durch Täuschung einer versicherten
          Person erlangt wurde. Bis zum vereinbarten Sublimit ersetzt R+V die Überweisungs- und
          Auszahlungsbeträge aufgrund der missbräuchlichen Kontoverfügungen und soweit sie anfallen,
          Gebühren, die dem Versicherungsnehmer seitens der Bank belastet werden.

3.2       Kein Versicherungsfall
          Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, sofern der Schaden ohne eine Täuschung einer versicherten
          Person entstanden ist, so z. B. wenn die Kundenauthentifizierungsinstrumente ausschließlich durch
          technische Eingriffe in IT-Systeme oder in die elektronische Datenübertragung/digitale
          Kommunikation ausgespäht wurden.


                            4    Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung

          Ein Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung ist im nachfolgenden Fall eingetreten:

          Durch eine wissentliche Pflichtverletzung einer Vertrauensperson nach 28.18.1 ist dem
          Versicherungsnehmer ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.


                                5   Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern

          Ein Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern ist in den nachfolgenden Fällen eingetreten:

5.1       Körperverletzung oder Nachstellung

5.1.1     Ein versicherter Mitarbeiter wurde unverschuldet Opfer einer vorsätzlichen Körperverletzung oder
          Opfer einer Nachstellung. Aufgrund dessen wurde der versicherte Mitarbeiter arbeitsunfähig.
          Hierbei ist es nicht erforderlich, dass diese Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der
          beruflichen Tätigkeit des versicherten Mitarbeiters steht.

5.1.2     Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung durch einen Terroranschlag erfolgte. Der Ausschluss
          Terror in 12.13.1 gilt in diesem Fall nicht.


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[Seite 28]
AVB VSV                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                         Seite 28


5.1.3     R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die durch den Ausfall des versicherten
          Mitarbeiters entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach 7. Für die Inanspruchnahme
          der Beratung durch HumanProtect Consulting (HPC) nach 7.8 ist bereits das Auftreten einer akuten
          Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls
          ausreichend.

5.2       Versicherungsfall   Wirtschaftskriminalität,             Wissentliche      Pflichtverletzung         und
          Missbräuchliche Kontoverfügung

5.2.1     Ein versicherter Mitarbeiter wurde aufgrund eines Versicherungsfalls nach 2 bis 4 arbeitsunfähig.
          Für den Schadenstifter selbst besteht kein Versicherungsschutz.

5.2.2     Bei versicherten Mitarbeitern nach 5.3.1 ersetzt R+V dem Versicherungsnehmer ausschließlich die
          durch deren Ausfall entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach 7.

5.2.3     Bei versicherten Mitarbeitern nach 5.3.2 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die
          Beratung durch HPC nach 7.8.

5.2.4     Für die Inanspruchnahme der Beratung durch HPC nach 7.8 ist bereits das Auftreten einer akuten
          Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls
          ausreichend.

5.3       Versicherte Mitarbeiter

5.3.1     Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten sowie

5.3.2     Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter.
          der Regelung zur Anrechnung auf die Versicherungssumme nach Ziffer Fehler! Verweisquelle
          konnte nicht gefunden werden. – nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.


                                            6    Serienschaden

          Durch mehrere Handlungen oder mehrere Personen verursachte Schäden stellen einen
          Versicherungsfall dar, wenn die betreffenden Handlungen von einem einheitlichen, gleichen oder
          gleichartigen Vorsatz getragen waren oder miteinander in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen
          Zusammenhang standen.


                         7   Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen

          R+V erstattet dem Versicherungsnehmer bei Vorliegen eines Versicherungsfalls nach diesem
          Vertragsteil auch die nachstehend benannten Folgekosten:

7.1       Schadenermittlungskosten

7.1.1     Schadenermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des
          Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters
          aufgewendet werden müssen. Darunter fallen auch Forensik-Kosten nach 7.1.3, sofern und soweit
          diese zur Ermittlung und Feststellung des zu ersetzenden Schadens erforderlich sind.

7.1.2     Ergibt sich aus den Ermittlungen, dass kein Versicherungsfall eingetreten ist, trägt R+V im Rahmen
          der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen.
          Forensik-Kosten nach 7.1.3 sind hiervon ausgenommen.

7.1.3     Bei Forensik-Kosten handelt es sich um Kosten, die bei der Untersuchung von verdächtigen
          Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Systemen und der Feststellung des Tatbestands und der Täter
          durch Erfassung, Analyse und Auswertung digitaler Spuren entstehen.

7.1.4     Wird für die Schadenermittlung ein externer Dienstleister, z. B. ein Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer,
          IT-Dienstleister oder eine Detektei, beauftragt, oder die Installation einer technischen Anlage, z. B.
          zur Überwachung, vorgenommen, ist Voraussetzung für eine Erstattung, dass R+V vor der

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Stand 01.07.2025                                                      Seite 29


          Beauftragung bzw. vor der Installation in Textform zugestimmt hat. Bei internen
          Schadenermittlungen, z. B. durch die Revision oder für die Schadenermittlung gesondert abgestellte
          Mitarbeiter, ist die Zustimmung von R+V nicht erforderlich.

7.2       Rechtsverfolgungskosten und Abwehrkosten

7.2.1     Rechtsverfolgungskosten, d. h. die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung
          von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind.

7.2.2     R+V erstattet auch die Kosten, die der Versicherungsnehmer für die Abwehr eines durch einen
          Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs aufwenden musste.

7.2.3     Sofern vereinbart, sind auch die folgenden Rechtsverfolgungskosten, die in Folge der Verletzung
          von Geschäftsgeheimnissen nach 2.2.1 oder 2.4.1 entstanden sind, versichert:

          1   Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung

          2   Zur Geltendmachung der Vernichtung, Herausgabe, dem Rückruf, der Entfernung und
              Rücknahme der durch die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses entstandenen Produkte etc.

          3   Zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber dem Rechtsverletzer.


7.2.4     Eine Erstattung der Kosten ist begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren- und
          Kostenvorschriften sowie für einen Streitwert bis zur Höhe des versicherten Schadens, maximal der
          vereinbarten Versicherungssumme.

7.3       Betriebsunterbrechungskosten

7.3.1     R+V erstattet dem Versicherungsnehmer ab dem 3. Tag nach dem Versicherungsfall die
          angemessenen und erforderlichen Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, die der
          Versicherungsnehmer zusätzlich zu den normalen Gesamtbetriebskosten aufwenden muss, um die
          Geschäftstätigkeit fortzuführen.

7.3.2     Bei einem Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern nach 5 sowie im Falle einer behördlichen
          Beweissicherung werden diese Kosten ab dem 1. Tag der Betriebsunterbrechung übernommen.

7.3.3     Ersetzt wird in diesen Fällen auch der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der
          gehandelten Waren oder Dienstleistungen, soweit dieser wirtschaftlich begründet und ohne
          Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre sowie die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen.

7.4       Datenwiederherstellungskosten

7.4.1     Ersetzt werden die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung der Daten auf Grundlage der
          vorhandenen Backupdatensätze.

7.4.2     Sollte die Wiederherstellung anhand von Backupdatensätzen nicht möglich sein, ist die Weisung von
          R+V zur Wiederherstellung der Daten einzuholen.

7.5       Vertragsstrafen
          Kosten für eine zu zahlende Vertragsstrafe, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer
          rechtlich verpflichtet ist, sofern der Anspruch hierauf durch einen Versicherungsfall nach
          diesem Vertragsteil verursacht wurde.

7.6       Reputationskosten
          Kosten für einen Dienstleister, welcher durch den Versicherungsnehmer beauftragt wird, um
          einen eingetretenen Reputationsschaden zu mindern. Für Reputationsschäden selbst
          besteht kein Versicherungsschutz.


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Stand 01.07.2025                                                       Seite 30


7.7       Informationskosten
          Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als
          Benachrichtigungspflichtigem entstehen, sofern hierzu eine datenschutzrechtliche
          Verpflichtung besteht.

7.8       Beratung HumanProtect (Consulting HPC)
          In den Versicherungsfällen Ausfall von Mitarbeitern nach 5 kann der versicherte Mitarbeiter
          nach 5.3 eine telefonische psychologische Beratung durch HPC in Anspruch nehmen. Der
          Anspruch beinhaltet bis zu sechs Beratungsstunden. Die hierdurch anfallenden Kosten werden
          – abweichend von der Regelung zur Anrechnung auf die Versicherungssumme bei
          Folgekosten nach 14.5 – nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.


                         8   Leistungsvoraussetzungen Wirtschaftskriminalität

8.1       Nachweis der Schadenhöhe und der Schadenersatzverpflichtung des Schadenstifters

8.1.1     Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe
          des Schadens nachweist und der Schadenstifter dem Versicherungsnehmer für diesen Schaden
          nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist.

8.1.2     Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von
          Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht
          aus.

8.1.3     Schadennachweis und Nachweis der Schadenersatzpflicht bei Schäden durch Vertrauenspersonen

          1 Schadenhöhe größer als 50.000 EUR
          Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach 2.1 und Geheimnisverrat durch
          Vertrauenspersonen nach 2.2 benötigt R+V einen rechtskräftigen Schuldtitel oder ein
          rechtskräftiges Strafurteil. Aus diesen müssen sich Grund und Höhe des von der
          Vertrauensperson verursachten Schadens ergeben. Dies bedeutet, dass sich sowohl die
          vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe aus dem jeweiligen Schuldtitel
          oder Urteil ergeben müssen.

          2 Schadenhöhe bis 50.000 EUR
          Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach 2.1 und Geheimnisverrat durch
          Vertrauenspersonen nach 2.2 ist es ausreichend, wenn R+V ein von der Vertrauensperson
          unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis vorgelegt wird, aus dem sich sowohl die
          vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe ergeben

8.1.4     Vergleiche und Verzichtserklärungen

          Vergleiche mit oder Verzichtserklärungen gegenüber dem Schadenstifter, die ohne ausdrückliche
          Zustimmung von R+V getroffen werden, führen zum Wegfall oder entsprechender Reduzierung der
          Entschädigungsleistung.

8.2       Strafanzeige bei Schäden durch Dritte
          Bei Vermögensstraftaten durch Dritte ist es erforderlich, dass der Versicherungsnehmer
          Strafanzeige erstattet und R+V das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorgelegt wird.

8.3       Anderweitiger Ersatz
          Schäden, die von Vertrauenspersonen nach 28.18.4 bis 28.18.7 verursacht werden, werden nur
          dann ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer nicht anderweitig Schadenersatz erlangen kann.

8.4       Unbekannter Schadenstifter

8.4.1     Kann der Schadenstifter nicht ermittelt werden, so wird eine Entschädigung geleistet, wenn sich aus
          den R+V zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, dass der eingetretene Schaden nach dem
          Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall ist, der von einer


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          Vertrauensperson verursacht wurde. Dies erstreckt sich nicht auf die Fälle Geheimnisverrat durch
          Vertrauenspersonen nach 2.2; in diesen Fällen muss der Schadenstifter ermittelt werden.

8.4.2     Ergibt sich aus den Ermittlungen zum Tathergang, dass der Schaden auch von einem Dritten
          herbeigeführt sein könnte, ist es erforderlich, dass der Versicherungsnehmer Strafanzeige erstattet
          und R+V das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorgelegt wird.


                   9    Leistungsvoraussetzungen Missbräuchliche Kontoverfügung

9.1       Leistungsvoraussetzungen

          Die Entschädigung eines Versicherungsfalls Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 setzt
          folgendes voraus

9.1.1     Nachweis der Schadenhöhe und der Schadenersatzverpflichtung des Schadenstifters. Eine
          Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe des
          Schadens nachweist und der Schadenstifter dem Versicherungsnehmer für diesen Schaden nach
          den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist.

9.1.2     Vergleiche und Verzichtserklärungen
          Vergleiche mit oder Verzichtserklärungen gegenüber dem Schadenstifter oder der Bank, die ohne
          ausdrückliche Zustimmung von R+V getroffen werden, führen zum Wegfall oder entsprechender
          Reduzierung der Entschädigungsleistung.

9.1.3     Kein Erstattungsanspruch gegen die Bank
          Der Versicherungsnehmer hat keinen vollen oder teilweisen Anspruch auf Rückgängigmachung der
          Belastungsbuchung durch die Bank. Im Fall einer teilweisen Ablehnung durch die Bank wird der
          Differenzbetrag erstattet. Die vollständige oder teilweise Ablehnung der Bank wurde R+V vorgelegt.

9.1.4     Überweisungsrückruf
          Es erfolgte ein Überweisungsrückruf.

9.1.5     Strafanzeige
          Der Versicherungsnehmer hat Strafanzeige erstattet.

9.2       Obliegenheit
          R+V wird das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnis vorgelegt.


                   10    Leistungsvoraussetzungen Wissentliche Pflichtverletzung

          Die Entschädigung eines Versicherungsfalls Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 setzt folgendes
          voraus:

10.1      Nachweis der Schadenhöhe
          Der Grund und die Höhe des durch die wissentliche Pflichtverletzung entstandenen
          Schadens wurde gegenüber R+V nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-
          Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten
          reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus.

10.2      Ermittlung der Vertrauensperson
          Die Vertrauensperson nach 28.18.1 muss ermittelt sein.

10.3      Nachweis der Haftung der Vertrauensperson
          Grund und Höhe der Schadensersatzverpflichtung der Vertrauensperson nach 28.18.1 wurden
          rechtskräftig durch einen Schuldtitel festgestellt. Bei einer Schadenhöhe bis 25.000 EUR reicht ein
          von der Vertrauensperson nach 28.18.1 unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis aus,
          aus dem sich der Grund und die Höhe der Schadensersatzverpflichtung ergeben.


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Stand 01.07.2025                                                         Seite 32


10.4      Vergleiche und Verzichtserklärungen
          Vergleiche mit oder Verzichtserklärungen gegenüber der Vertrauensperson nach 28.18.1, die ohne
          ausdrückliche Zustimmung von R+V getroffen werden, führen zum Wegfall oder entsprechender
          Reduzierung der Entschädigungsleistung.


                       11    Leistungsvoraussetzungen Ausfall von Mitarbeitern

          Die Entschädigung eines Versicherungsfalls Ausfall von Mitarbeitern nach 5 setzt folgendes voraus

11.1      Psychologische Beratung
          Für die Beratung durch HPC nach 7.8 ist lediglich der Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich.

11.2      Folgekosten
          Für die Erstattung der Folgekosten nach 7.1 bis 7.7 gelten die folgenden Voraussetzungen:

11.2.1    Den Grund und die Höhe des durch den Ausfall des versicherten Mitarbeiters nach 5.3 entstandenen
          Schadens wurde gegenüber R+V nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-
          Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten
          reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus.

11.2.2    Der versicherte Mitarbeiter nach 5.3 hat Strafanzeige erstattet. Dies gilt nicht in den Fällen nach 5.2.
          Die Leistungsvoraussetzungen für den zugrundeliegenden Versicherungsfall gelten unverändert.


                                             12    Ausschlüsse

          Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind folgende Schäden und Kosten vom
          Versicherungsschutz ausgeschlossen:

12.1      Anderweitige Versicherungen

12.1.1    Solche, die durch anderweitige Versicherungen mit den eingeschlossenen Gefahren Feuer,
          Einbruchdiebstahl/Raub, Betriebsunterbrechung oder einer Kasko-, Kfz-, Transport- oder
          Rechtsschutzversicherung versichert sind, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas
          anderes geregelt ist.

12.1.2    Solche, die durch eine Cyber-Versicherung (z. B. Absicherung von IT-Sicherheitsvorfällen,
          Informationssicherheitsverletzungen) bei einem anderen Versicherer versichert sind, auch wenn
          dieser aufgrund Ihres vertrags- oder gesetzeswidrigen Verhaltens leistungsfrei ist.

12.2      Anteilseigner
          Solche, die von persönlich haftenden Gesellschaftern oder Gesellschaftern mit einem Anteilsbesitz
          von mehr als 20 % oder deren Ehegatten oder Kindern verursacht werden.

12.3      Ausfall von Mitarbeitern
          Bei Versicherungsfällen der Körperverletzung oder Nachstellung nach 5.1 sind folgende Personen
          und Branchen vom Versicherungsschutz ausgenommen:
          Wach- und Sicherheitsdienste; Detekteien; Personen, die als Personen- oder Objektschützer tätig
          sind sowie Personen, die beruflich Geld- und Werttransporte vornehmen.

12.4      Bordelektronik
          Solche, die durch den Eingriff in die Bordelektronik eines Fahrzeugs jeglicher Art (z. B. Land-,
          Wasser- oder Luftfahrzeuge) verursacht werden.

12.5      Handel mit Finanzinstrumenten
          Solche, die im Zusammenhang mit dem berechtigten oder unberechtigten Handel mit
          Finanzinstrumenten wie Wertpapieren, Aktien, Derivaten, Devisen, Investments oder durch
          Termingeschäfte entstehen.

          Ausnahme:


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          Die Vertrauensperson hat den Schaden vorsätzlich zum Nachteil des Versicherungsnehmers
          verursacht, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
          Strebte die Vertrauensperson lediglich nach einer erhöhten Vergütung, wie z. B. Lohn, Gehalt,
          Tantieme, so stellt dies kein sich Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dar; der
          Schaden bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

12.6      Kenntnis bei Vertragsbeginn oder bei Einschluss
          Solche, die Vertrauenspersonen verursachen, von denen der Versicherungsnehmer bei
          Versicherungsbeginn oder bei Einschluss in die Versicherung wussten, dass sie bereits vorsätzlich
          unerlaubte Handlungen begangen haben und für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit
          bestand, das Beschäftigungsverhältnis abzulehnen oder zu beenden. Das Gleiche gilt während der
          Laufzeit des Vertrags ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer diese Kenntnis erlangen.

12.7      Kernenergie und Umweltschäden
          Solche, die durch Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen oder durch
          Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes
          mit verursacht werden.

12.8      Kryptowerte
          Solche, die durch Verlust, durch Abhandenkommen, durch Handel bzw. Kauf/Verkauf von
          Kryptowerten entstehen oder solche, die im Zusammenhang mit einem Bezahlvorgang mit einem
          Kryptowert eintreten.

12.9      Missbräuchliche Kontoverfügung: Ausfall öffentlicher Infrastruktur

12.9.1    Solche, die durch eine Störung oder einen Ausfall öffentlicher oder privater Infrastruktur bei einem
          Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 verursacht werden.

12.9.2    Zu der öffentlichen Infrastruktur gehören:

          1   Netzstrukturen, die der Informationsvermittlung dienen, insbesondere Telefon-, Internet- oder
              Funknetze, sowie

          2   Die Versorgung mit Strom oder anderen Energieträgern (z.B. Gas, Öl).


12.9.3    Der Ausfall oder die Störung müssen dabei ein Gebiet mit mindestens

          1   500.000 Einwohner oder

          2   250.000 Haushalten betreffen sowie

          3   Mindestens 24 Stunden andauern

12.10     Mittelbare Schäden und Kosten

12.10.1 Solche, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in
        seinen Auswirkungen zu mindern.

12.10.2 Solche, die lediglich mittelbar verursacht werden - soweit nach den Regelungen 2 bis 7 nicht
        ausdrücklich versichert - insbesondere die folgend genannten:

          1   entgangener Gewinn (u. a. Gewinne die außerhalb des eigentlichen Betriebszwecks entstanden
              sind, z. B. durch Kapital-, Spekulations- und Immobiliengeschäfte),


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Stand 01.07.2025                                                     Seite 34


          2   Vermögensnachteile durch die Verwirkung von Vertrags- bzw. Ordnungsstrafen,

          3   Löse- und Erpressungsgelder,

          4   Schmerzensgelder,

          5   Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren,

          6   Bußgelder

          7   durch eine Betriebsunterbrechung ausgelöste Schäden bei Dritten,

          8   Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen oder sonstige Investmenterträge oder

          9   durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen entstehende
              Zusatzaufwendungen.

12.11     Online-Banking und Telefon-Banking
          Solche, die im Rahmen des Online-Bankings entstehen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für
          den Schaden haftet oder ihn ersetzt.

12.12     Personenschäden
          Solche, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen.

12.13     Politische Gefahren und Krieg

12.13.1 Solche, die durch feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Terror, Geheimdienstaktivitäten,
        Verfügungen von hoher Hand (z. B. Enteignung, Verstaatlichung), höhere Gewalt, durch Behörden
        oder staatliche Institutionen, Generalstreik oder illegalem Streik mitverursacht wurden.

12.13.2 Solche, die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand
        oder durch staatlich veranlasste Handlungen (z. B. Spionage, Cyberkrieg) entstanden sind.


12.14     Schäden durch Dritte

12.14.1 Solche, die im Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Gewährung, Behandlung
        oder Abwicklung von Darlehen, dem Ankauf von Forderungen (Factoring), Finanzierungen durch
        Leasing oder Waren-/Kredite einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder
        Schecks entstehen. Dies gilt nicht für die geschäfts- oder handelsübliche Gewährung von
        Zahlungszielen im Rahmen der Rechnungsstellung.

12.14.2 Solche, die aus der Übernahme einer Bürgschaft oder der berechtigten oder unberechtigten
        Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass einer Forderung entstehen.

12.14.3 Solche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem
        tatsächlichen oder geplanten Erwerb in- oder ausländischer Unternehmen sowie von Immobilien,
        Schmuck, Edelsteinen, Uhren, Pelzen, Edelmetallen oder im Zusammenhang mit
        Konnossementen/Frachtbriefen getäuscht wird.

12.14.4 Solche, die durch Mitarbeiter von Werttransportunternehmen im Zusammenhang mit der Anlieferung
        oder dem Abtransport von Zahlungsmitteln, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten
        begangen werden.

12.15     Sittenwidriger Geschäftszweck
          Solche, sofern sich der vom Versicherungsnehmer verfolgte Geschäftszweck als sittenwidrig
          herausstellt, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit jeglicher Form des
          Kapitalanlagebetrugs (z.B. Schneeballsystem) stehen.

12.16     Wissentliche Pflichtverletzung bei Finanzierungen und Kreditversicherungen
          Solche, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung nach 4 im Zusammenhang mit der
          Gewährung, Behandlung oder Abwicklung von Darlehen, dem Ankauf von Forderungen


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Stand 01.07.2025                                                      Seite 35


          (Factoring) Finanzierungen durch Leasing oder Waren-/Krediten einschließlich der
          Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks beziehungsweise im
          Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Abwicklung einer Kreditversicherung entstehen.


                                          13    Obliegenheiten

13.1      Anforderungen an die informationsverarbeitenden Systeme

13.1.1    Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die folgenden Obliegenheiten
          einzuhalten. Dazu gehört insbesondere, dass die elektronischen Daten, Computerprogramme und
          Betriebssysteme

          1   einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle
              Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden.
              Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung
              administrativer Tätigkeiten vorbehalten;

          2   mit einem zusätzlichen, geeigneten Schutz nach dem Stand der Technik gegen unberechtigten
              Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko
              besteht bei Geräten, die über das Internet erreichbar oder im mobilen Einsatz sind;

          3   über einen geeigneten Schutz nach Stand der Technik gegen Schadsoftware verfügen, der
              automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird;

          4   einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von relevanten
              Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken
              dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden;

          5   einem mindestens täglichen Sicherungsprozess unterliegen. Es ist sicherzustellen, dass kein
              System und keine Befugnisebene Schreibberechtigung auf Originale und Duplikate hat und
              diese gleichermaßen verändern oder vernichten kann. Der Versicherungsnehmer hat eine
              ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
              regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen

13.1.2    R+V verzichtet auf die unter Ziffer 13.1.1 bezeichneten Obliegenheiten,

          1   soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder umsetzbar
              sind;

          2   soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der
              unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf dieses
              Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis
              zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag stehen. Bei der Bestimmung der dem
              Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Obliegenheiten ist auch zu
              berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung der Obliegenheiten zu
              vertreten hat.

13.2      Anzeige des Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls
          Folgende Umstände müssen R+V unverzüglich nach Kenntnis angezeigt werden:

13.2.1    Jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen könnte
          und

13.2.2    jeder Versicherungsfall.

13.2.3    Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer keine Entschädigungsansprüche geltend machen
          kann oder will

13.3      Schadenminderung und Weisungen durch R+V
          Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls oder eines möglichen

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Stand 01.07.2025                                                       Seite 36


          Versicherungsfalls folgendes zu beachten:

13.3.1    Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die
          Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

13.3.2    Der Versicherungsnehmer hat Weisungen von R+V, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
          Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, insbesondere vor Beauftragung externer
          Dienstleister oder der Installation von technischen Anlagen.

13.3.3    Der Versicherungsnehmer hat R+V bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung
          und -regulierung zu unterstützen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient,
          insbesondere hat er ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte in Textform zu erstatten,
          alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht
          von R+V für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke und Belege auf
          Anforderung im Original einzusenden.

13.4      Kontosperrung
          Wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis davon erhalten hat, dass Bankzugangsdaten
          abhandengekommen oder dupliziert worden sind, hat er unverzüglich eine Sperrung der betroffenen
          Bankkonten zu veranlassen.

13.5      Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren


                               14    Umfang des Versicherungsschutzes

14.1      Versicherungssumme
          Für einen Versicherungsfall ist die Versicherungssumme maßgebend, die zum Zeitpunkt der
          Entdeckung des Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Diese Versicherungssumme stellt den
          Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen einschließlich der versicherten Folgekosten vor Abzug
          einer vereinbarten Selbstbeteiligung dar.

14.2      Sublimite
          Für einen Versicherungsfall ist das Sublimit maßgebend, das zum Zeitpunkt der Entdeckung des
          Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Das Sublimit stellt den Höchstbetrag der
          Entschädigungsleistungen vor Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung je Versicherungsfall dar.
          Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die im Versicherungsschein genannte
          Versicherungssumme angerechnet. Ist die vereinbarte Versicherungssumme geringer als ein
          Sublimit, so ist das Sublimit auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

14.3      Jahreshöchstentschädigung
          Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen
          versicherten Unternehmen, die im laufenden Versicherungsjahr entdeckt werden, ist einschließlich
          der Erstattung der Folgekosten auf das Zweifache der höchsten für die Versicherungsfälle
          vereinbarten Versicherungssumme begrenzt und im Versicherungsschein dargelegt.

14.4      Selbstbeteiligung

14.4.1    Selbstbeteiligung im Schadenfall

          Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall die im Versicherungsschein festgelegte
          Selbstbeteiligung von der versicherten Schadensumme.

14.4.2    Mindestselbstbeteiligung bei Schäden durch Dritte

          In den Versicherungsfällen Schäden durch Dritte nach 2.3 und Betriebsspionage durch Dritte nach
          2.4 gilt dabei mindestens eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % der versicherten Schadensumme,
          jedoch nicht weniger als 2.500 EUR.


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Stand 01.07.2025                                                            Seite 37


14.4.3    Mindestselbstbeteiligung bei Missbräuchlicher Kontoverfügung

          Bei Versicherungsfällen Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 beträgt die Selbstbeteiligung 10 %
          der versicherten Schadensumme, jedoch nicht weniger als 2.500 EUR.

14.4.4    Ausschließliche Selbstbeteiligung bei einer Wissentlichen Pflichtverletzung

          Bei dem Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 wird von dem
          Entschädigungsbetrag ein Betrag in Höhe der Schadenersatzverpflichtung des Schadensstifters
          abgezogen, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Bruttomonatsgehalts des Schadenstifters.

14.5      Anrechnung auf die Versicherungssumme bei Folgekosten

14.5.1    Entschädigungsleistungen auf Versicherte Folgekosten nach 7.1 bis 7.7 werden auf die für den
          Versicherungsfall vereinbarte Versicherungssumme bzw. das vereinbarte Sublimit angerechnet.

14.5.2    Ist die Versicherungssumme bzw. das Sublimit durch den Vermögensschaden bereits aufgebraucht,
          stehen für die Folgekosten zusätzlich 5 % der vereinbarten Versicherungssumme bzw. des
          vereinbarten Sublimits zur Verfügung.

14.6      Sublimite und Leistungsbeschränkungen
          Das Sublimit stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen vor Abzug eines
          vereinbarten Selbstbehalts je Versicherungsfall dar. Leistungen im Rahmen des Sublimits
          werden auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet. Ist die
          vereinbarte Versicherungssumme geringer als ein hier genanntes Sublimit, so ist das Sublimit
          auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

14.6.1    Versicherungsfall                                         bis zu 100.000 EUR
          Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3

14.6.2    Versicherungsfall                                         bis zu 100.000 EUR
          Wissentliche Pflichtverletzung nach 4


14.6.3    Schadenermittlungskosten, sofern kein                     50 % der nachgewiesenen Aufwendungen
          Versicherungsfall eingetreten ist, nach 7.1.2
          (Forensik-Kosten nach 7.1.3 sind hiervon
          ausgenommen)

14.6.4    Betriebsunterbrechungskosten, nach 7.3                    bis zu 1.000.000 EUR und
                                                                    für nicht mehr als 60 Tage

14.6.5    Vertragsstrafen, nach 7.5                                 bis zu 1.000.000 EUR

14.6.6    Reputationskosten, nach 7.6                               bis zu 100.000 EUR

14.6.7    Informationskosten, nach 7.7                              bis zu 100.000 EUR


                       15    Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes

15.1      Dauer des Versicherungsschutzes
          Versichert sind Schäden, deren Verursachung und Entdeckung in die Laufzeit dieses
          Versicherungsvertrags fallen. Der Versicherungsschutz bemisst sich nach den zum Zeitpunkt der
          Entdeckung geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen.


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Stand 01.07.2025                                                      Seite 38


15.2       Ausschlussfrist

15.2.1     Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten
           Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder
           des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger
           Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des
           Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen. Maßgeblich ist jeweils der Tag
           des Schadeneintritts.

15.2.2     Schäden, deren Verursachung und Entdeckung in die Laufzeit dieses Versicherungsvertrags fallen,
           müssen R+V innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende, spätestens jedoch vor dem
           Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschadenversicherung angezeigt werden. Später angezeigte
           Schäden sind vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

15.3       Nachmeldefrist

15.3.1     Schäden, die während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrags verursacht, aber erst nach
           Vertragsende entdeckt werden, können versichert sein. Versicherungsschutz besteht in diesen
           Fällen nur dann, wenn R+V diese Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende, spätestens
           vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschadenversicherung gemeldet werden.

15.3.2     Der Versicherungsschutz besteht

           1   nach den bei Vertragsablauf geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen,

           2   in Höhe der vor Ablauf vereinbarten Versicherungssumme für den Zeitraum der Nachmeldefrist
               insgesamt nur einmal (insofern abweichend von der Regelung zur Jahreshöchstentschädigung
               nach 14.3) und

           3   soweit keiner Ersatzleistung aufgrund einer anderen Versicherung erfolgt.

15.4       Rückwärtsversicherung auf den Beginn der Vorversicherung

15.4.1     Ist ein Schaden vor Versicherungsbeginn verursacht worden, so besteht Versicherungsschutz, wenn

           1   der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Verursachung gegen Schäden der hier
               versicherten Art bei einem anderen Versicherer versichert war,

           2   beide Verträge lückenlos aneinander anschließen und

           3   der Schaden erst nach Ablauf der Nachmeldefrist bei der Vorversicherung, jedoch während der
               Laufzeit dieses Vertrags entdeckt wurde.

15.4.2     Versicherungsschutz besteht im Umfang der zum Verursachungszeitpunkt im vorangegangenen
           Vertrag vereinbarten unverbrauchten Versicherungssummen oder Höchstentschädigungen. Er ist
           begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn vereinbarten
           Versicherungssummen, Höchstentschädigungen und Vertragsbedingungen. Enthalten die beiden
           Verträge unterschiedliche Selbstbeteiligungen, so gilt der höhere Betrag.

15.4.3     Schäden müssen R+V spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung dieses
           Versicherungsvertrags gemeldet werden. Später angezeigte Schäden sind vollständig vom
           Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Verpflichtung nach der Regelung zur Anzeige eines
           Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls nach 13.2 bleibt hiervon unberührt.


  16      Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tochterunternehmen und Betriebsstätten

16.1       Tochterunternehmen und Betriebsstätten
           In Ergänzung zu 20.1 gilt: Während der Laufzeit der Versicherung neu gegründete oder erworbene
           - Tochterunternehmen und deren Betriebsstätten sowie
           - Betriebsstätten des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten Unternehmens sind im
              Falle

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Stand 01.07.2025                                                       Seite 39


          -  der Neugründung mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit
          -  im Falle des Erwerbs nach Übergang auf den Versicherungsnehmer oder auf das mitversicherte
             Unternehmen, sofern sich der Gesamtumsatz bzw. die Gesamtanzahl der Mitarbeiter nicht um
             mehr als 50% erhöht,
          unter den Voraussetzungen nach 16.2 automatisch in die Versicherung eingeschlossen.
          Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang wie für die bereits versicherten Unternehmen.

16.2      Voraussetzungen für die Vorsorgeversicherung
          Für die automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen und Betriebsstätten nach 16.1
          gelten die folgenden Voraussetzungen:

16.2.1    Das Tochterunternehmen oder die Betriebsstätte befinden sich innerhalb der EU oder des EWR,
          siehe 17.

16.2.2    Die neu gegründeten oder neu erworbenen Tochterunternehmen oder Betriebsstätten wurden
          R+V spätestens bis zur nächsten Hauptfälligkeit gemeldet (24.2). Wird die rechtzeitige Anzeige
          unterlassen, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab
          deren Entstehung.

16.2.3    Die beitragsfreie Vorsorgeversicherung bis zur nächsten Hauptfälligkeit gilt für neu gegründete oder
          neu erworbene Tochterunternehmen und Betriebsstätten unter der Voraussetzung, dass der
          Gesamtumsatz bzw. die Gesamtanzahl der Mitarbeiter sich nicht um mehr als 50 % erhöht.

16.3      Zeitlicher Umfang

16.3.1    Es sind nur solche Schäden versichert, deren schadenverursachenden Handlungen nach Gründung
          oder Erwerb vorgenommen werden. Es gilt zudem 15.1.

16.3.2    Tritt der Versicherungsfall ein, bevor eine Anzeige nach 16.2.2 erfolgte, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.


                                    17    Örtlicher Geltungsbereich

17.1      Europäische Union (EU) und Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
          Der Versicherungsschutz besteht für Unternehmen und Betriebsstätten mit Risikobelegenheit
          innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, innerhalb der EU sowie dem EWR.

17.2      Außerhalb der EU und des EWR
          Für Unternehmen und Betriebsstätten, die außerhalb der EU und des EWR belegen sind, besteht
          der Versicherungsschutz nur dann, sofern dies rechtlich zulässig ist und von R+V bestätigt wurde.


                     18    Bestehen mehrerer Versicherungen und Konkurrenzen

18.1      Subsidiarität
          Soweit eine Entschädigung aus Versicherungsverträgen anderer Versicherer beansprucht werden
          kann, gehen diese der Leistungsverpflichtung von R+V grundsätzlich vor. Beansprucht der
          Versicherungsnehmer im Versicherungsfall jedoch gleichwohl Versicherungsschutz nach den hier
          vorliegenden Bedingungen, so gewährt R+V, gegen Abtretung der dem Versicherungsnehmer
          zustehenden Ansprüche aus dem anderen Versicherungsvertrag des anderen Versicherers,
          Versicherungsschutz.

18.2      Weitere Versicherung bei R+V

18.2.1    Die Leistungspflicht von R+V ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt,
          wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere Versicherungsverträge der R+V
          Gruppe Versicherungsschutz besteht (Kumulfall).

18.2.2    Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.


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Stand 01.07.2025                                                      Seite 40


18.2.3    Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
          unterschiedliche Selbstbeteiligungen vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der
          vereinbarten Selbstbeteiligungen zur Anwendung.

18.3      Kumulfall innerhalb dieses Vertrags

18.3.1    Beruhen mehrere Versicherungsfälle

          1   auf derselben Ursache oder

          2   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere ein sachlicher, rechtlicher
              oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht,
          steht dennoch nur eine Versicherungssumme zur Verfügung. Die Leistungspflicht von R+V ist in
          diesem Fall auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

18.3.2    Eine Kumulierung der Versicherungssummen/Sublimite findet nicht statt.

18.3.3    Es kommt die Selbstbeteiligung zur Anwendung, die für die angewendete Versicherungssumme oder
          das angewendete Sublimit vereinbart ist. Bei mehreren gleichen Versicherungssummen/Sublimiten
          kommt die niedrigste Selbstbeteiligung zur Anwendung.


                               19    Geschäftsaufgabe und -übernahme

          Im Falle einer Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit
          Abschluss der Liquidation, der Wirksamkeit der Fusion bzw. mit Beginn des neuen
          Beherrschungsverhältnisses automatisch. Der Versicherungsnehmer hat R+V hierüber unverzüglich
          in Kenntnis zu setzen.


               20   Versicherte Unternehmen und Versicherung auf fremde Rechnung

20.1      Versicherte Unternehmen
          Versicherte Unternehmen dieses Versicherungsvertrags sind der Versicherungsnehmer und sofern
          vorhanden, dessen Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en) sowie die im
          Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierten Tochterunternehmen und sofern
          vorhanden, deren Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en).

20.2      Versicherung für fremde Rechnung

20.2.1    Der Versicherungsnehmer schließt den Versicherungsvertrag für die mitversicherten Unternehmen
          im eigenen Namen (Versicherung für fremde Rechnung). Die Ausübung der Rechte aus dem
          Versicherungsvertrag und ihre gerichtliche Geltendmachung stehen ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer und nicht den mitversicherten Unternehmen zu. Das gilt auch, wenn sich der
          Versicherungsschein im Besitz des mitversicherten Unternehmens befindet.

20.2.2    Die Korrespondenz und der Zahlungsverkehr erfolgen ausschließlich zwischen R+V und dem
          Versicherungsnehmer.

20.2.3    Alle versicherten Unternehmen haben die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
          Voraussetzungen für den Versicherungsschutz und die Obliegenheiten zu erfüllen. Erklärungen,
          Kenntnisse oder Verhalten werden dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
          Unternehmen wechselseitig zugerechnet.


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Stand 01.07.2025                                                       Seite 41


                           21    Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung

21.1      Zivilrechtliche Inanspruchnahme bei fahrlässiger Mitwirkung
          Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass Vertrauenspersonen, die bei der Entstehung eines
          Schadens nur fahrlässig mitgewirkt haben, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.

21.2      Nichterforderlichkeit der Strafverfolgung
          Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Strafverfolgung und Bestrafung der an der
          Verursachung eines Schadens beteiligten Personen. Bei Versicherungsfällen, die durch Dritte nach
          2.3, 2.4, 3 oder 5.1 verursacht wurden, ist es erforderlich, dass Strafanzeige erstattet und R+V das
          staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorgelegt wird.

21.3      Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG

21.3.1    Hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität nach 2, einen
          Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 oder einen Versicherungsfall
          Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 durch die unterlassene Einführung oder die nicht wirksame
          Umsetzung eines angemessenen Risikomanagement-/Compliance-Systems grob fahrlässig
          herbeigeführt, beruft R+V sich nicht auf die Rechtsfolge des § 81 Abs. 2 VVG.

21.3.2    Bei einem Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 gilt zusätzlich: Sofern die Bank
          die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens einer
          Versicherten Person verweigern kann, beruft R+V sich nicht auf die Rechtsfolge des § 81 Abs. 2
          VVG.


                                          22     Entschädigung

22.1      Auszahlung
          Die Entschädigung wird geleistet, sobald und soweit die Leistungspflicht von R+V dem Grunde und
          der Höhe nach festgestellt ist.

22.2      Vorläufige Entschädigung

22.2.1    Eine vorläufige Entschädigung kann beansprucht werden, wenn der Sachverhalt einen
          Versicherungsfall nach 2 darstellt sowie eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt

          1   Bei einem Zivil- oder Arbeitsgericht ist eine Schadenersatzklage gegen den Schadenstifter
              rechtshängig geworden.

          2   Eine Strafverfolgungsbehörde hat Anklage gegen den Schadenstifter erhoben.

          3   Der Schadenstifter hat ein von ihm abgegebenes Schuldanerkenntnis angefochten.

          4   Bei Schäden durch Dritte nach 2.3 oder 2.4 oder im Falle eines unbekannten Schadenstifters:
              Es wurde Strafanzeige erstattet und die Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörde wurden
              aufgenommen. Die Höhe des Schadens wurde nachgewiesen und aus den R+V vorgelegten
              bzw. vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der eingetretene Schaden nach dem Tathergang
              ein Versicherungsfall ist.

22.2.2    Die vorläufige Entschädigung beträgt höchstens 50%

          1   der eingeklagten Hauptforderung,

          2   des aus der Anklageschrift hervorgehenden Schadens,

          3   der im Schuldanerkenntnis anerkannten Forderung oder

          4   im Falle von 22.2.1, 4, 50 % der schlüssig dargelegten Forderung,
              höchstens jedoch 250.000 EUR.

22.2.3    Die vorläufige Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Vorbehalt entfällt:


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Stand 01.07.2025                                                       Seite 42


          1   wenn sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen arbeits-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren
              ergibt, dass ein Versicherungsfall nach 2 vorliegt und ein Schadensersatzanspruch in der
              entsprechenden Höhe gegeben ist,

          2   die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Schuldanerkenntnisses rechtskräftig festgestellt
              wird,

          3   R+V eine (endgültige) Entschädigung ohne Vorbehalt zahlt oder

          4   im Falle von 22.2.1, 4, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird, weil der
              Schadenstifter entweder nicht ermittelt werden konnte oder aber dessen Aufenthaltsort
              unbekannt geblieben ist und der eingetretene Schaden nach dem Tathergang ein
              Versicherungsfall nach 2 ist.

22.3      Keine Enthaftung des Schadenstifters
          Die Entschädigungsleistung befreit den Schadenstifter nicht von seiner Schadenersatzpflicht.


                                   23    Vertragswährung und Kurs

23.1      Vertragswährung
          R+V leistet die Entschädigung ausschließlich in Geld und zwar in Euro.

23.2      Kurs

23.2.1    Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten
          Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder
          des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger
          Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des
          Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen.

23.2.2    In zeitlicher Hinsicht ist für den Kurs der Tag der Entdeckung des Schadens maßgeblich.


                       24    Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen

24.1      Änderung des versicherten Risikos

24.1.1    Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
          zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind.

24.1.2    Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
          Wunsch von R+V nachzuweisen.

24.2      Meldung Vertrauenspersonen, Jahresumsatz und versicherte Unternehmen
          Der Versicherungsnehmer muss R+V zum Tag der jeweiligen Hauptfälligkeit folgende Umstände zur
          Berechnung des nächsten Jahresbeitrags melden:

24.2.1    Die Anzahl der bei den versicherten Unternehmen (20.1) und in den Tochterunternehmen
          beschäftigten Vertrauenspersonen nach 28.18.1, 28.18.2 und 28.18.4.

24.2.2    Den Jahresumsatz des abgelaufenen Jahres.

24.2.3    Sämtliche versicherte Unternehmen (20.1) und deren Standorte, insbesondere neu erworbene oder
          gegründete Tochterunternehmen oder Betriebsstätten. Bei Tochterunternehmen oder
          Betriebsstätten im Ausland sind jeweils der Standort, der von den versicherten Unternehmen
          erwirtschaftete Jahresumsatzanteil sowie die Anzahl der dort tätigen Vertrauenspersonen nach
          28.18.1, 28.18.2 und 28.18.4 zu melden. Bei Betriebsstätten im Inland ist eine entsprechende
          Aufschlüsselung nicht erforderlich.


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Stand 01.07.2025                                                       Seite 43


                                                25     Abtretung

          Die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Entschädigung erfordert die vorherige Einwilligung
          in Textform durch R+V. R+V zustehende Einreden sowie das Recht der Aufrechnung bleiben auch
          dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit dem
          Versicherungsnehmer abgerechnet.


         26   Anspruchsübergang nach Entschädigung und Sicherung von Ersatzansprüchen

26.1      Anspruchsübergang nach Entschädigung
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen jemand anderen zu, geht dieser nach §
          86 VVG auf R+V über, soweit R+V den Schaden ersetzt.

26.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

26.2.1    Auf Verlangen von R+V hat der Versicherungsnehmer den Übergang schriftlich zu bestätigen.
          Soweit dem Versicherungsnehmer Rechte zur Sicherung seiner Schadenersatzansprüche
          eingeräumt worden sind, die nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer diese
          an R+V auf Verlangen übertragen.

26.2.2    Sofern und soweit erforderlich hat der Versicherungsnehmer nach Übergang des Ersatzanspruchs
          auf R+V bei der Durchsetzung des Anspruchs mitzuwirken.


                                           27    Vertragssprache

          Die Vertragsbedingungen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation erfolgt in
          deutscher Sprache. Die für die Vertrags- und Schadenabwicklung erforderlichen Dokumente sind
          auf Verlangen von R+V in deutscher Sprache vorzulegen.


                                      28    Begriffsbestimmungen

28.1      Betriebsstätte
          Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens
          dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:

          1   die Stätte der Geschäftsleitung,

          2   Zweigniederlassungen,

          3   Geschäftsstellen,

          4   Fabrikations- oder Werkstätten,

          5   Warenlager,

          6   Ein- oder Verkaufsstellen,

          7   Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende
              Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,

          8 Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
          - die einzelne Bauausführung oder Montage oder
          - eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
          - mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
          länger als sechs Monate dauern.


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Stand 01.07.2025                                                     Seite 44


28.2      Dritte

          Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder
          Versicherungsnehmer/versicherte Unternehmen noch Vertrauenspersonen, versicherte Mitarbeiter
          nach 5.3, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte, Gesellschafter oder Treuhänder beim
          Versicherungsnehmer/versicherten Unternehmen sind.

28.3      Einfaches Schuldanerkenntnis

          Ein Vertrag zwischen dem versicherten Unternehmen (Gläubiger) und dem Schadenstifter
          (Schuldner), durch den der Schadenstifter den Anspruch des versicherten Unternehmens anerkennt.
          Der Vertrag muss von dem Schadenstifter eigenhändig mit seiner Namensunterschrift
          unterschrieben werden. Der Vertrag muss nicht handschriftlich von dem Schadenstifter verfasst
          werden.

28.4      Entdeckung eines Schadens
          Ein Schaden ist entdeckt, wenn das versicherte Unternehmen oder eine der nachfolgend genannten
          Personen des versicherten Unternehmens von einem eingetretenen Schaden oder von einem
          Ereignis, aus dem sich ein versicherter Schaden ergeben kann, Kenntnis erlangt:

          1   Gesetzlicher Vertreter,

          2   ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder,

          3   mit Versicherungs- oder Personalfragen befasste leitende Angestellte, ordnungsgemäß
              bestellte Organmitglieder,

          4   Leiter Recht/Compliance,

          5   Leiter Finanzen,

          6   Leiter IT-Organisationseinheiten oder IT-Sicherheit,

          7   Sonderbeauftragte (z. B. für Datenschutz, Hinweisgeberstelle, Compliance).

28.5      Geschäftsgeheimnis
          Geschäftsgeheimnisse sind eigene oder fremde Geschäftsgeheimnisse, über die das versicherte
          Unternehmen die rechtmäßige Kontrolle hat. Bei Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um
          Informationen, die:

          1   weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile
              den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen,
              allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sinddie
              Stätte der Geschäftsleitung,

          2   Gegenstand von, den Umständen nach, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch
              ihren rechtmäßigen Inhaber sind und

          3   bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

28.6      Körperverletzung
          Eine Körperverletzung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Straftatbestand der
          vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt ist. Dies gilt
          unabhängig davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder
          Straftatbeständen steht.

28.7      Kollusion
          Kollusion ist das bewusste Zusammenwirken zweier Beteiligter, um einen Dritten zu
          schädigen. In diesem Fall das bewusste Zusammenwirken einer Vertrauensperson mit einem
          Dritten, um das versicherte Unternehmen zu schädigen. Dieses Zusammenwirken ist
          sittenwidrig. Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die hieraus resultieren, sind
          grundsätzlich nichtig.

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Stand 01.07.2025                                                     Seite 45


28.8      Kryptowerte
          Bei Kryptowerten handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche ausschließlich digital
          vorliegen. Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel zum Beispiel zum Ausgleich von
          schuldrechtlichen Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet
          werden. Sie können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowerte
          stellen damit eine digitale Abbildung eines Wertes dar.

28.9      Nachstellung
          Eine Nachstellung (umgangssprachlich „Stalking“) im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
          wenn der Straftatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllt ist. Dies gilt unabhängig
          davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht.

28.10     Personenschaden
          Personenschäden sind der Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von
          Menschen.

28.11     Reputationsschaden
          Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch
          Berichterstattung in den Medien die Glaubwürdigkeit und das dem versicherten Unternehmen
          entgegengebrachte Vertrauen erschüttert wurden.

28.12     Schuldtitel
          Der Schuldtitel entspricht einem Vollstreckungstitel. Der Schuld- oder Vollstreckungstitel ist
          Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Er muss die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der
          Zwangsvollstreckung beinhalten. Aus dem Schuldtitel geht hervor, dass das versicherte
          Unternehmen (Gläubiger) gegen den Schadenstifter (Schuldner) einen bestimmten Anspruch
          hat. Der Inhalt muss vollstreckungsfähig, das heißt bestimmt oder wenigstens bestimmbar
          sein. Schuldtitel sind zum Beispiel gerichtliche Endurteile, richterlich protokollierte
          Gerichtsvergleiche, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden, in denen sich der
          Schadenstifter wegen des in der Urkunde bezeichneten Anspruchs der sofortigen
          Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

28.13     Selbstkosten

28.13.1 Selbstkosten sind die zur Erfüllung des Auftrags eines Kunden erforderlichen Einzelkosten, die nach
        den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kostenrechnung entstanden und allein dem Auftrag dieses
        Kunden zuzuordnen sind. Sie bestehen aus den Fabrikations- und den Bestellkosten. Hierunter
        fallen nicht der entgangene Gewinn und sogenannte Gemeinkosten.

28.13.2 Fabrikationskosten sind Kosten der Fabrikation oder Fertigstellung sowie der Einlagerung der fertig
        gestellten Sachen.

28.13.3 Bestellkosten sind gegenüber Lieferanten und Produzenten eingegangene, vertraglich begründete
        Verbindlichkeiten.

28.13.4 Gemeinkosten sind alle Kosten des Betriebes, die dem Auftrag nicht direkt zugeordnet werden
        können.

28.14     Terror
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
          oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch
          auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss nehmen oder auf die Ziele der
          Personen oder Personengruppen aufmerksam zu machen.

28.15     Tochterunternehmen
          Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder
          Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch:

          1   die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,


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          2   die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals,

          3   das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen
              Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder

          4   das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
              geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
              Unternehmens auszuüben.

28.16     Vermögensschaden

28.16.1 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens
        des Versicherungsnehmers geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis.

28.16.2 Darunter fällt auch ein Sachschaden an der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung
        sowie an Waren und Maschinen infolge Sachbeschädigung, der zum Zeitwert ersetzt wird.

28.16.3 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt
        wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung
        und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen
        Nutzungs- und Lebensdauer.

28.17     Versicherte Personen
          Versicherte Personen sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für ein versichertes
          Unternehmen

          1   die gesetzlichen Vertreter,

          2   (ordnungsgemäß) bestellte Organmitglieder,

          3   Arbeitnehmer gem. § 5 BetrVG,

          4   Zeitarbeitskräfte sowie

          5   freie Mitarbeiter, soweit diese in den Betrieb integriert wurden.

28.18     Vertrauenspersonen
          Hierbei handelt es sich um die folgenden für ein versichertes Unternehmen tätigen Personen:

28.18.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten.

28.18.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte, sofern sie mit
        höchstens 20 % am Gesellschaftskapital beteiligt sind.

28.18.3 Personen nach 28.18.1 und 28.18.2 sind während der Laufzeit des Versicherungsvertrags auch dann
        Vertrauenspersonen, wenn sie aus den Diensten für das versicherte Unternehmen ausgeschieden
        sind.

28.18.4 Zeitarbeitskräfte.

28.18.5 Personen, die im Auftrag des versicherten Unternehmens oder eines beauftragten dritten
        Unternehmens in den Räumen des versicherten Unternehmens in arbeitnehmerähnlicher Position
        tätig sind, wie z. B. Sicherheits-, Wartungs-, und Reinigungspersonal und

28.18.6 Personen, die im Auftrag des versicherten Unternehmens oder eines beauftragten dritten
        Unternehmens mit der Installation, Wartung oder Betreuung der Datenverarbeitungsgeräte
        (Hardware) oder mit der Entwicklung, Betreuung oder Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen
        (Software) betraut sind (DV-Service-Personal), auch dann, wenn sie nur per Datenübertragung
        (online) tätig werden.

28.18.7 Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren Kanzleiangehörige, während diese mit
        berufsüblichen Leistungen für das versicherte Unternehmen beauftragt sind, auch wenn sie dabei


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Stand 01.07.2025                                                       Seite 47


          nicht in dessen Räumlichkeiten tätig sind, dies gilt jedoch nicht für Notare oder Anwaltsnotare (bzw.
          deren Vertreter oder ihrer Notariatsverweser) im Zusammenhang mit notariellen Amtsgeschäften.

28.18.8 Die Vertrauenspersonen nach 28.18.4 bis 28.18.7 gelten nur während deren vertragsgemäßen
        Tätigkeit für das versicherte Unternehmen als Vertrauenspersonen.

28.19     Wertpapiere
          Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur
          Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist.

28.20     Wissentliche Pflichtverletzung
          Eine wissentliche Pflichtverletzung ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder
          Anweisungen des versicherten Unternehmens. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen von den
          Vorschriften erstrecken, der Schaden muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein.
          Das heißt die Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch
          den Weisungen haben und sie muss sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen.


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WKV                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
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                   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                       Warenkreditversicherung – AVB WKV

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite

1    Versicherungsgegenstand                                                                           49
2    Umfang des Versicherungsschutzes                                                                  50
3    Eintritt des Versicherungsfalls                                                                   50
4    Ausschlüsse                                                                                       51
5    Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung                                                         51
6    Auszahlung der Entschädigungsleistung                                                             52
7    Versicherungssumme je Kunde                                                                       52
8    Höchstentschädigung                                                                               52
9    Rechtsübergang                                                                                    52
10   Obliegenheiten                                                                                    52
11   Beitrag                                                                                           53
12   Sonderkündigungsrecht                                                                             53
13   Abtretung des Anspruchs                                                                           53


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WKV                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
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                   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                       Warenkreditversicherung - AVB WKV –

                                   29    Versicherungsgegenstand

29.1      Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine
          Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt.

29.2      Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
          Mehrwertsteuer

          1   aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des
              Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags
              ausgeführt wurden,

          2   einschließlich etwaiger Sicherheitseinbehalte, wenn und soweit die Voraussetzungen zu deren
              Auszahlung vorliegen,

          3   gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
              werden (bestrittene Forderungen). Wird die Forderung der Höhe nach bestritten, besteht für den
              nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz.

29.3      Der Versicherungsschutz nach 1.1 beginnt ab der Lieferung oder Leistung.

29.4      Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die
          gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

29.5      Zusätzlich zu 1.1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit
          des Kunden nach 3.1 die ihm entstandenen Selbstkosten.

          1   Voraussetzungen dafür sind:

              a. Die Selbstkosten sind durch Aufnahme der Fabrikation von Sachen oder deren
                 Fertigstellung entstanden.

              b. Die Fabrikation oder die Fertigstellung der Sache erfolgt allein wegen des mit dem Kunden
                 abgeschlossenen Vertrags und

              c. die Fabrikation oder Fertigstellung erfolgt binnen eines Zeitraums von sechs Monaten. Die
                 Frist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Fabrikation oder Fertigstellung nach
                 Vertragsabschluss. Sie beginnt jeweils neu mit Wiederaufnahme der Fabrikation oder
                 Fertigstellung nach einer Zwischenlieferung der bis dahin fertig gestellten Sachen.

          2   Selbstkosten sind Aufwendungen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
              Kostenrechnung der Fabrikation oder Fertigstellung sowie der Einlagerung der fertig gestellten
              Sachen eindeutig zuzuordnen sind und zur Fabrikation oder Fertigstellung erforderlich waren.
              Hierunter fallen auch gegenüber Lieferanten und Produzenten eingegangene, vertraglich
              begründete Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sofern diese aufgrund vorliegender
              Aufträge begründet wurden. Nicht zu den Selbstkosten gehören der entgangene Gewinn und
              sogenannte Gemeinkosten, die der Fabrikation oder Fertigstellung nur über Kostenschlüssel
              zugeordnet werden können.

          3   Dieser Versicherungsschutz endet zusätzlich zu den vertraglichen Regelungen mit der Lieferung
              der hergestellten oder fertig gestellten Sache.

          4   Als versicherte Forderung gelten auch solche Selbstkosten,

              a. die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er nach Beendigung des
                 Versicherungsschutzes auf Verlangen des Versicherers die in Fabrikation befindlichen
                 Sachen fertigstellt oder


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              b. die dem Versicherungsnehmer nur durch die Einlagerung bis zu zwei Monaten nach Ende
                 des Versicherungsschutzes entstehen.

          5   Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf Anforderungen den
              Auftrag, den Leistungsstand sowie die bis dahin entstandenen Selbstkosten unverzüglich in
              einer prüfbaren Aufstellung bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die bestehenden Forderungen
              zu melden. Maßnahmen zur Ausfallminderung sind mit dem Versicherer abzustimmen.
              Der Versicherungsnehmer darf die in die Selbstkostendeckung einbezogenen Waren nur im
              Einvernehmen mit dem Versicherer verwerten.

29.6      Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden
          Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer der beiden Versicherungen erbracht.
          Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen in
          Anspruch nimmt, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Hat er allerdings aus einem
          Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er kein
          Wahlrecht mehr.


                               30        Umfang des Versicherungsschutzes

          Eine Forderung ist versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

30.1      Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Kunden ergibt sich
          ausschließlich aus der Eintragung in dem zuständigen Register des Hauptsitzes oder der
          Hauptverwaltung. Eine Verlagerung des Sitzes ohne Eintragung als neuer Hauptsitz oder neue
          Hauptverwaltung in das örtlich zuständige Handelsregister des tatsächlichen Sitzes begründet
          keinen Sitz im Sinne dieser Bedingungen. Auch durch Niederlassungen oder örtliche
          Tätigkeitsschwerpunkte verlagert sich der Sitz nicht.

30.2      Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Kunden für die Forderungen ein Zahlungsziel – sofern im
          Versicherungsvertrag nicht ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist - von höchstens drei
          Monaten nach Lieferung oder Leistung als "ursprünglichen Fälligkeitstermin" vereinbart. Das ist der
          im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nachträgliche Veränderungen dieses
          Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
          Fälligkeitstermin, gilt die gesetzliche Fälligkeit.

30.3      In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung
          zugrunde liegt, haben dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine
          Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen
          und

30.4      hat der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung
          alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem "ursprünglichen
          Fälligkeitstermin" (2.2) vollständig bezahlt. Erhält der Versicherungsnehmer einen Scheck oder
          einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist erst bezahlt, wenn die
          tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.

30.5      Forderungen oder Forderungsteile gegen einen Kunden sind jeweils in der Höhe versichert, in der
          die Voraussetzungen der 2.1 bis 2.4 erfüllt sind.


                                    31     Eintritt des Versicherungsfalls

          Versicherungsfall   ist  entweder        die     Zahlungsunfähigkeit    des     Kunden       oder     der
          Nichtzahlungstatbestand.

31.1      Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn

          1   ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels
              Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses,

          2   die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist:
              am Tag des Gerichtsbeschlusses,

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Stand 01.01.2013                                                    Seite 51


          3   mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande
              gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum
              Vergleich gegeben haben, oder

          4   eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das
              Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die
              Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.

          Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
          Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.

31.2      Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem
          "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist.
          Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands nicht innerhalb von einem Monat nach Eintritt
          des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.


                                          32    Ausschlüsse

          Es besteht kein Versicherungsschutz für

32.1      Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
          des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,

32.2      Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
          oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
          mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
          Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
          Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
          entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,

32.3      Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
          Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,

32.4      sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
          ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

32.5      Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
          (z. B. Miete, Leihe, Pacht),

32.6      Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
          Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
          der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,

32.7      Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
          Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
          und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch
          Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
          entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.


                          33    Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung

33.1      Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
          bestehenden Forderungen abgezogen:

          1   nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,

          2   Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann,

          3   Erlöse aus Eigentumsvorbehalten und sonstigen Rechten oder Sicherheiten,


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Stand 01.01.2013                                                      Seite 52


          4   alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der
              Massequote.

33.2      An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der
          Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.

33.3      Zahlungen oder Leistungen an den Versicherungsnehmer, die bei einer Ausfallberechnung nach 5.1
          noch nicht berücksichtigt wurden und insgesamt 250 EUR übersteigen, sind nachzumelden. Der
          Versicherer rechnet dann die Entschädigungsleistung neu ab. 9.4 gilt entsprechend.


                            34    Auszahlung der Entschädigungsleistung

34.1      Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer
          diese spätestens nach einem Monat aus.

34.2      Steht die Höhe des Ausfalls sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fest,
          erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung und schätzt die nach 5.1.2 bis 5.1.4
          abzusetzenden Beträge, soweit deren Höhe noch unbestimmt ist. Ist eine annähernde Schätzung
          nicht möglich, leistet der Versicherer zunächst 50 Prozent des mutmaßlichen Ausfalls unter Abzug
          der Selbstbeteiligung als vorläufige Entschädigung.


                                 35    Versicherungssumme je Kunde

          Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte
          Versicherungssumme.


                                      36        Höchstentschädigung

          Die Höchstentschädigung ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Die
          Höchstentschädigung berechnet sich nach den innerhalb eines Kalenderjahrs eingetretenen
          Versicherungsfällen.


                                           37     Rechtsübergang

37.1      Im Versicherungsfall gehen die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und
          sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem
          Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf
          den Versicherer über, allerdings nur, wenn der Versicherer dies verlangt.

37.2      Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers die zum Übergang der Forderungen
          oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
          Erklärungen abzugeben.

37.3      Entschädigungsleistungen sind vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zurückzuzahlen,
          sofern sich herausstellt, dass ihm keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den
          Kunden zustehen.

37.4      Von Zahlungseingängen werden zunächst die vom Versicherer verauslagten Kosten beglichen.
          Zahlungseingänge, die diese Kosten übersteigen, werden zwischen Versicherungsnehmer und
          Versicherer in dem Verhältnis von Selbstbeteiligung zu gezahlter Entschädigungsleistung aufgeteilt,
          unabhängig von der tatsächlichen Höhe des gesamten Forderungsausfalls.


                                           38     Obliegenheiten

38.1      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet


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Stand 01.01.2013                                                      Seite 53


          1   dem Versicherer den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche
              angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des
              Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,

          2   alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen,
              einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten und etwaige Weisungen des
              Versicherers zu befolgen,

          3   die Selbstbeteiligung nicht anderweitig abzusichern.

38.2      Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten nicht erfüllt, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des
          Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT).


                                              39    Beitrag

39.1      Der Jahresnettobeitrag, das heißt der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungsteuer, richtet sich
          nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt.

39.2      Im Übrigen gelten die Regelungen zum Beitrag nach 3. des Allgemeinen Teils zur
          UnternehmensPolice (AT).


                                     40    Sonderkündigungsrecht

40.1      Der Vertrag kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn
          eine Entschädigung geleistet wurde. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen
          Monat nach Zahlung der Entschädigung zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer
          muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres,
          wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.

40.2      Der Vertrag kann darüber hinaus auf Antrag des Versicherungsnehmers außerordentlich beendet
          werden, sofern es zeitgleich zum Abschluss einer R+V-Warenkreditversicherung kommt.

40.3      Im Übrigen gelten die Regelungen zur Vertragsdauer nach 2 des Allgemeinen Teils zur
          UnternehmensPolice (AT).


                                    41    Abtretung des Anspruchs

41.1      Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
          Zustimmung des Versicherers abhängig.

41.2      Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
          dem Versicherer zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch
          dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt
          nur mit dem Versicherungsnehmer. D&O-Versicherungen


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