# VHV Forderungsausfallschutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-warenkredit-vhv-warenkreditversicherung.php
- Rechtlicher Träger: VHV Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-warenkredit-vhv-warenkreditversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die VHV-Warenkreditversicherung (AVB WKV)](https://www.vhv.de/dam/jcr:43d9528e-05e7-4fca-9986-092242240a28/581.0005.02.pdf), Fassung 07.2022 (581.0005.02)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Forderungen (Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Abnehmer, mit Zahlungsziel) | ja | entschädigt die VHV Allgemeine Versicherung AG (nachfolgend VHV genannt) dem Versicherungsnehmer den Ausfall seiner versicherten Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen aufgrund von Nichtzahlung seiner Kunden | I. § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Zielgruppe des Tarifs nach Jahresumsatz auf Ziel (Umsatzgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Ganzumsatzprinzip: alle Abnehmer mit Zahlungsziel müssen angedient werden | nicht geregelt | Der beitragsrelevante Umsatz errechnet sich aus dem Gesamtumsatz des jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres abzüglich der Umsätze aus Bereichen, die nach I. § 4 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. | II. § 5 Nr. 1, Seite 8 |
| Forderungen gegen Abnehmer im Inland versichert | ja | auf einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Abnehmer, der seinen Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Inlandsabnehmer) | I. § 1 Nr. 1 a), Seite 1 |
| Forderungen gegen Abnehmer im Ausland versichert | ja | oder mit einem gewerblichen Abnehmer der im Versicherungsschein genannten Länder (Auslandsabnehmer) hat | I. § 1 Nr. 1 a), Seite 1 |
| Forderungen aus Dienst- und Werkleistungen (nicht nur Warenlieferungen) | ja | den Ausfall seiner versicherten Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen | I. § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Forderungen gegen Privatkunden (Verbraucher) mitversichert | nicht geregelt | auf einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Abnehmer, der seinen Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Inlandsabnehmer) | I. § 1 Nr. 1 a), Seite 1 |
| Ausschluss von Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Beteiligungen | ja | Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, einer seiner gesetzlichen Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind | I. § 4 Nr. 1, Seite 3 |
| Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber versichert | nein | Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen inländischen und ausländischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren gemäß I. § 5 Nr. 1 unzulässig ist, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart | I. § 4 Nr. 9, Seite 3 |
| Höchstzulässiges Zahlungsziel (in Tagen) | ja | Dieses Zahlungsziel darf das im Versicherungsschein geregelte maximale Zahlungsziel nach Lieferung oder Leistung nicht überschreiten. | I. § 3 Nr. 1.2, Seite 2 |
| Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers | ja | ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt worden ist | I. § 5 Nr. 1.1 a), Seite 4 |
| Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse | ja | ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt worden ist | I. § 5 Nr. 1.1 a), Seite 4 |
| Außergerichtlicher Vergleich mit allen Gläubigern | ja | mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist | I. § 5 Nr. 1.1 c), Seite 4 |
| Fruchtlose Zwangsvollstreckung beim Abnehmer | ja | eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Abnehmers nicht zur vollen Befriedigung geführt hat | I. § 5 Nr. 1.1 d), Seite 4 |
| Nichtzahlung ohne Insolvenz (protracted default) als Versicherungsfall | ja | Der Versicherungsfall tritt bei Inlandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1) mit dem Tag ein, an dem eine Forderung drei Monate nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin nicht bezahlt worden ist. | I. § 5 Nr. 2.1, Seite 4 |
| Wartefrist bis zum Nichtzahlungstatbestand (Monate nach Fälligkeit oder Meldung) | ja | Der Versicherungsfall tritt bei Inlandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1) mit dem Tag ein, an dem eine Forderung drei Monate nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin nicht bezahlt worden ist. | I. § 5 Nr. 2.1, Seite 4 |
| Politische Risiken bei Exportforderungen (Transfer, Moratorium, Krieg) | nein | Forderungsausfälle, bei denen die VHV nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen | I. § 4 Nr. 8, Seite 3 |
| Fabrikationsrisiko (Ausfall vor Lieferung, Kosten angearbeiteter Ware) | nicht geregelt |  |  |
| Insolvenzanfechtung: Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bestrittene Forderungen: Entschädigung nach rechtskräftiger Klärung | ja | Bestrittene Forderungen können Gegenstand der Versicherung sein, wenn und soweit diese gemäß dem Versicherungsschein in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. | I. § 1 Nr. 2.2, Seite 1 |
| Namentliche Kreditlimite je Abnehmer durch den Versicherer | ja | Zusätzlich muss die VHV vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, auf Antrag des Versicherungsnehmers ein Kreditlimit festgesetzt haben. | I. § 3 Nr. 2.2, Seite 3 |
| Selbstprüfungsgrenze: Deckung bis zu einem Betrag im eigenen Ermessen ohne Antrag | ja | Eine Forderung (d. h. die insgesamt unbezahlten aufsummierten Rechnungen an den Abnehmer), die den im Versicherungsschein genannten Betrag für die Eigenprüfungsgrenze insgesamt nicht übersteigt, ist versichert | I. § 3 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Pauschaldeckung kleiner Forderungen (Anonymdeckung) ohne Limitantrag | ja | Eine Forderung (d. h. die insgesamt unbezahlten aufsummierten Rechnungen an den Abnehmer), die den im Versicherungsschein genannten Betrag für den Vereinfachten Versicherungsschutz insgesamt nicht übersteigt, ist versichert | I. § 3 Nr. 1.4, Seite 2 |
| Versicherer kann Limite jederzeit mit Wirkung für künftige Lieferungen herabsetzen oder aufheben | ja | Bei eingetretener oder drohender Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abnehmers, bei Gefahrerhöhungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen kann die VHV jederzeit ein bestehendes Kreditlimit herabsetzen oder aufheben. | I. § 3 Nr. 2.4 a), Seite 3 |
| Neukunden und Erstlieferungen: Deckung ab der ersten Lieferung | ja | Sofern zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung noch kein Kreditlimit für den Abnehmer von der VHV bestätigt wurde und die VHV danach auf Antrag des Versicherungsnehmers ein Kreditlimit für diesen Abnehmer bestätigt hat, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die bereits bestehende Forderung | I. § 3 Nr. 2.5, Seite 3 |
| Selbstprüfung über Bonitätsindex oder Auskunftei (Grade Cover, Bonitätsprüfung mit Auskunft) | ja | Der Versicherungsnehmer hat über seinen Abnehmer eine in Textform abgefasste Auskunft einer Auskunftei eingeholt. | I. § 3 Nr. 2.1 a), Seite 2 |
| Gebühren für Kreditprüfung und Limitbearbeitung | ja | Die Höhe der für die Kreditprüfung anfallenden Gebühren ist im Versicherungsschein festgelegt. | I. § 11 Nr. 4, Seite 6 |
| Laufende Bonitätsüberwachung der Abnehmer durch den Versicherer | ja | Die Folgeprüfung gilt für jedes bestehende Kreditlimit. | I. § 11 Nr. 4, Seite 6 |
| Entschädigungsquote (versicherter Prozentsatz der Forderung) | nicht geregelt | Die Entschädigungsleistung errechnet sich aus der Höhe des versicherten Forderungsausfalls (I. § 6 Nr. 1) abzüglich der Selbstbeteiligung | I. § 6, Seite 4 |
| Jährliche Selbstbeteiligung (Aggregate First Loss) | keine | die VHV zieht die Selbstbeteiligung für jeden Versicherungsfall von der Entschädigungsleistung ab. | I. § 6 Nr. 2, Seite 4 |
| Höchstentschädigung je Versicherungsjahr (fester Betrag oder Vielfaches der Prämie) | ja | Die Jahreshöchstentschädigung ist der Gesamtbetrag, bis zu dem die VHV pro Versicherungsjahr maximal Entschädigungsleistungen für alle im betreffenden Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle erbringt. | I. § 7 Nr. 1, Seite 5 |
| Mindestschaden oder Bagatellgrenze je Abnehmer | ja | Das beantragte Kreditlimit darf den im Versicherungsschein genannten Betrag des Mindestselbstbehalts nicht unterschreiten. | I. § 11 Nr. 1, Seite 6 |
| Umsatzsteuer in der versicherten Forderung enthalten | nein | Versichert sind stets nur die Netto-Forderungen, d. h. die in den Forderungen enthaltene Umsatzsteuer ist nicht mitversichert. | I. § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Verzugszinsen und Mahnkosten mitversichert | nein | Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Mahngebühren, Kursverluste, Vertragsstrafen | I. § 4 Nr. 2, Seite 3 |
| Rechtsverfolgungskosten (Gericht, Anwalt) mitversichert | nein | Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung; | I. § 4 Nr. 3, Seite 3 |
| Auszahlungsfrist nach Nachweis des Versicherungsfalls | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung von Zahlungen und Gutschriften auf die jeweils älteste Forderung (Anrechnungsklausel) | keine | Kann nicht festgestellt werden, ob die anzurechnenden Beträge auf versicherte oder unversicherte Forderungen entfallen, werden sie anteilig verrechnet. | I. § 6 Nr. 4 b), Seite 5 |
| Eigentumsvorbehalt als Voraussetzung der Deckung | ja | Die Vereinbarung von Sicherheiten (z. B. Eigentumsvorbehalt) kann ebenfalls Voraussetzung für den Versicherungsschutz sein, wenn und soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist. | I. § 3 Nr. 2.6, Seite 3 |
| Inkasso durch den Versicherer oder Partner nach Meldung | ja | Die VHV entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von Regressmaßnahmen, sofern die Forderung insgesamt unbestritten ist. | I. § 10 Nr. 1, Seite 6 |
| Pflicht zur Übergabe überfälliger Forderungen an das Inkasso | nicht geregelt |  |  |
| Inkassogebühren für den Versicherungsnehmer | keine | Der Versicherungsnehmer hat der VHV entstandene Kosten, die durch Zahlungseingänge nicht ausgeglichen wurden, grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. | I. § 10 Nr. 8, Seite 6 |
| Bonitätsauskünfte im Beitrag enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Online-Portal für Limitanträge und Meldungen vertraglich vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Umsatzmeldung (monatlich, quartalsweise oder jährlich) | ja | Der Versicherungsnehmer muss der VHV bis zum 30.04. jeden Jahres den beitragsrelevanten Umsatz nach II. § 5 Nr. 1 in Textform mitteilen | II. § 5 Nr. 4, Seite 8 |
| Meldefrist für überfällige Forderungen (Tage nach Fälligkeit) | ja | Überfällige Forderungen sind der VHV innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der versicherten Forderung in Textform anzuzeigen. | II. § 9 Nr. 1.8, Seite 9 |
| Höchstzulässige Prolongation oder Stundung ohne Zustimmung | ja | etwaige Weisungen der VHV zur Schadenminderung zu befolgen und vor Abschluss von Vergleichen und Zahlungsabsprachen die Einwilligung der VHV in Textform einzuholen | II. § 9 Nr. 1.2, Seite 9 |
| Liefersperre nach Meldung oder bei negativen Merkmalen | ja | Mit Meldung einer Überfälligkeit wird ein Kreditlimit (von der VHV bestätigt oder durch den Versicherungsnehmer anhand des Vereinfachten Versicherungsschutzes oder durch die Eigenprüfungsgrenze festgelegt) mit sofortiger Wirkung für künftige Lieferungen oder Leistungen aufgehoben. | I. § 5 Nr. 2.3, Seite 4 |
| Pflicht zur Meldung negativer Informationen über Abnehmer (Gefahrerhöhung) | ja | hat der Versicherungsnehmer die VHV innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis über die Aufstellung eines Restrukturierungsplans seines Abnehmers nach StaRUG | I. § 3 Nr. 1.3 f), Seite 2 |
| Frist zur Einreichung der Schadenunterlagen | ja | bei Eintritt eines Versicherungsfalls der VHV das vollständig ausgefüllte Schadenmeldeformular sowie sämtliche angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen | II. § 9 Nr. 1.3, Seite 9 |
| Vorgaben zum eigenen Kreditmanagement (Mahnwesen, Auskünfte, Sicherheiten) | ja | mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten alle zur Vermeidung oder Minderung eines Ausfalls einer versicherten Forderung geeigneten Maßnahmen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, zu treffen | II. § 9 Nr. 1.1, Seite 9 |
| Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur anteilige Kürzung statt Leistungsfreiheit | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die VHV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | II. § 9 Nr. 2.2, Seite 9 |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Forderungsbestand, Zahl der Abnehmer oder Pauschale) | ja | dem beitragsrelevanten Umsatz (II. § 5 Nr. 1) und dem jeweils gültigen Beitragssatz bzw. dem Mindestbeitrag gemäß dem Versicherungsschein | II. § 5 Nr. 2, Seite 8 |
| Mindestbeitrag je Versicherungsjahr | ja | dem beitragsrelevanten Umsatz (II. § 5 Nr. 1) und dem jeweils gültigen Beitragssatz bzw. dem Mindestbeitrag gemäß dem Versicherungsschein | II. § 5 Nr. 2, Seite 8 |
| Beitragsrückerstattung oder Bonus bei Schadenfreiheit | ja | 15 % des Beitrags nach II. § 7 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen nach II. § 7 Nr. 2 zum ersten Mal vorliegen | II. § 7 Nr. 3, Seite 8 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag verlängert sich nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils um ein Jahr | II. § 1 Nr. 2, Seite 6 |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | ja | sofern er nicht drei Monate vor seinem jeweiligen Ablauf vom Versicherungsnehmer oder der VHV in Textform gekündigt wird. | II. § 1 Nr. 2, Seite 6 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung für Forderungen aus Lieferungen vor Vertragsende | nicht geregelt | Mit der Beendigung des Versicherungsvertrages endet der Versicherungsschutz. | II. § 1 Nr. 5, Seite 7 |
| Einschluss bei Vertragsbeginn bereits bestehender Forderungen | nein | die Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn erbracht wurde. | I. § 3 Nr. 2.5 d), Seite 3 |
| Anwendbares Recht und Gerichtsstand | ja | Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover, der Sitz der VHV. | II. § 10 Nr. 7, Seite 10 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die VHV-Warenkreditversicherung (AVB WKV)

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                            VHV Allgemeine Versicherung AG


                            Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                            VHV-Warenkreditversicherung (AVB WKV) Stand 07.2022

                            Inhaltsverzeichnis

                            I. Warenkreditversicherung

                            § 1 Gegenstand der Versicherung
                            § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
                            § 3 Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
                            § 4 Allgemeine Ausschlüsse
                            § 5 Versicherungsfälle
                            § 6 Entschädigungsleistung und Selbstbeteiligung
                            § 7 Jahreshöchstentschädigung
                            § 8 Vertragswährung
                            § 9 Rechtsübergang der Forderung nach Entschädigung durch die VHV
                            § 10 Regress
                            § 11 Kreditprüfung des Abnehmers und Entscheidung über Versicherungsschutz
                            § 12 Sanktionsklausel

                            II. Allgemeine Regelungen über die Durchführung des Versicherungsvertrages

                            § 1 Laufzeit des Versicherungsvertrages
                            § 2 Versicherungsbeitrag
                            § 3 Folgen einer verspäteten Zahlung
                            § 4 Ratenzahlung
                            § 5 Beitragsberechnung
                            § 6 Zuschlag zum Jahresnettobeitrag
                            § 7 Beitragsrückerstattung
                            § 8 Abtretung der Entschädigungsleistungen
                            § 9O  bliegenheiten des Versicherungsnehmers und Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
                            § 10 Sonstige Bestimmungen

                            I. Warenkreditversicherung
                            § 1 Gegenstand der Versicherung
                            1.     Mit der VHV Warenkreditversicherung entschädigt die VHV Allgemeine Versicherung AG (nachfolgend VHV genannt) dem Versiche-
                                   rungsnehmer den Ausfall seiner versicherten Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen aufgrund von Nichtzah-
                                   lung seiner Kunden (Abnehmer) wegen Eintritt eines Versicherungsfalls nach I. § 5 nach Maß­gabe dieser Versicherungsbedingungen.
                                   Versichert sind Forderungen nur, wenn der Versicherungsnehmer die zugrunde liegenden Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleis-
                                   tungen während der Laufzeit des Versicherungsvertrages tatsächlich erbracht hat und die Forderungen
                                   a)	auf einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Abnehmer, der seinen Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Inlandsab-
                                        nehmer) oder mit einem gewerblichen Abnehmer der im Versicherungsschein genannten Länder (Auslandsabnehmer) hat,
                                        beruhen;
                                   b)	im Namen des Versicherungsnehmers entstanden sind;
                                   c) 	im Rahmen der im Antrag angegebenen regelmäßigen Geschäftstätigkeiten des Versicherungsnehmers entstanden sind, soweit
                                        diese auch von dem in der Gewerbeanmeldung des Versicherungsnehmers angegebenen Geschäftszweck umfasst sind;
                                   d) fällig sind;
                                   e) rechtlich begründet sind;
                                   f)   innerhalb des im Versicherungsschein genannten Fakturierungszeitraums in Rechnung gestellt wurden und
                                   g) 	nicht bestritten sind, d. h. gegen die Forderungen keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche erhoben bzw. geltend
                                        gemacht werden. Wird eine Forderung der Höhe nach zum Teil bestritten, kann für den nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz
                                        bestehen.
                                   Versichert sind stets nur die Netto-Forderungen, d. h. die in den Forderungen enthaltene Umsatzsteuer ist nicht mitversichert.
581.0005.02 Stand 07.2022


                            2.     Erweiterungen
                            2.1    Sicherheitseinbehalte können Gegenstand der Versicherung sein, wenn und soweit die Voraussetzungen zu deren Auszahlung
                                   vorliegen.
                            2.2    Bestrittene Forderungen können Gegenstand der Versicherung sein, wenn und soweit diese gemäß dem Versicherungsschein in den
                                   Versicherungsschutz eingeschlossen sind.


                                                                                                                                                                      1

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§ 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
1.     Der Versicherungsschutz beginnt bei Forderungen aus Warenlieferungen ab der Lieferung und bei Forderungen aus Werk- oder
       Dienstleistungen ab Erbringen der Leistung,
       a) 	frühestens mit dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, es sei denn, im Versicherungsschein oder in der
            Kreditlimitbestätigung wurde ein anderer Zeitpunkt festgesetzt und
       b)	wenn die entsprechende Rechnung innerhalb des im Versicherungsschein genannten Zeitraums an den Abnehmer gestellt wurde.
            Wird die Rechnung später gestellt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Rechnungsstellung.
2.     Der Versicherungsschutz endet für zukünftige Lieferungen und Leistungen an einen Abnehmer
2.1    mit Eintritt eines Versicherungsfalls nach I. § 5,
2.2    sobald eine der Allgemeinen Voraussetzungen nach I. § 3 Nr. 1.3 nicht mehr vorliegt,
2.3    mit dem Datum der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung, z. B. der Bestellung eines
       vorläufigen Insolvenzverwalters,
2.4    mit Herabsetzung oder Aufhebung eines Kreditlimits (I. § 3 Nr. 2.4),
2.5    bei einem befristeten Kreditlimit mit Ablauf der Befristung,
2.6    spätestens mit der Beendigung des Versicherungsvertrages.

§ 3 Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
1.     Allgemeine Voraussetzungen
1.1    Der Abnehmer hat seinen Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Inlandsabnehmer) oder in einem der im Versicherungsschein
       genannten Länder (Auslandsabnehmer).
1.2    Fälligkeit und maximales Zahlungsziel
       Als ursprüngliche Fälligkeit der Forderung gilt das Zahlungsziel, das der Versicherungsnehmer seinem Abnehmer im Vertrag oder auf
       der Rechnung gewährt hat. Dieses Zahlungsziel darf das im Versicherungsschein geregelte maximale Zahlungsziel nach Lieferung
       oder Leistung nicht überschreiten.
1.3    Informationen über den Abnehmer
       In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt,
       a)	haben dem Versicherungsnehmer über seinen Abnehmer keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Anordnung
            von Sicherungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung über das Vermögen des Abnehmers, z. B. die Bestel-
            lung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgelegen.
       b)	haben dem Versicherungsnehmer über seinen Abnehmer keine Informationen über die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln
            oder Lastschriften vorgelegen.
       c)	hat die VHV auf Antrag des Versicherungsnehmers ein Kreditlimit für den Abnehmer festgesetzt oder abgelehnt. Dieses Kreditlimit
            stellt die Obergrenze für den Versicherungsschutz dar. Eine Ausweitung durch den Versicherungsnehmer anhand des Verein-
            fachten Versicherungsschutzes nach I. § 3 Nr. 1.4 oder durch die Eigenprüfung nach I. § 3 Nr. 2.1 ist nicht möglich.
       d)	hat der Abnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle berechtigen Forderungen des Versicherungsnehmers inner-
            halb der im Versicherungsschein genannten Frist nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin vollständig bezahlt. Erhält der Versi-
            cherungsnehmer einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist erst bezahlt, wenn die
            tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.
       e)	hat der Versicherungsnehmer der VHV zu dem Abnehmer keine fällige Forderung als nicht bezahlt gemeldet.
       f)	hat der Versicherungsnehmer die VHV innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis über die Aufstellung eines Restrukturierungsplans
            seines Abnehmers nach StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) informiert.
1.4    Vereinfachter Versicherungsschutz für Inlandsabnehmer
       Eine Forderung (d. h. die insgesamt unbezahlten aufsummierten Rechnungen an den Abnehmer), die den im Versicherungsschein
       genannten Betrag für den Vereinfachten Versicherungsschutz insgesamt nicht übersteigt, ist versichert, wenn die Allgemeinen Voraus-
       setzungen nach I. § 3 Nr. 1.2 und 1.3 vorliegen, d. h. eines Kreditlimitantrages bedarf es dann nicht. Etwaige Ausnahmen von dem
       Vereinfachten Versicherungsschutz sind im Versicherungsschein geregelt.
       Sofern die Forderung des Versicherungsnehmers den Betrag des Vereinfachten Versicherungsschutzes übersteigt, muss der Versiche-
       rungsnehmer bei der VHV einen Kreditlimitantrag stellen oder die Regelungen zu der Eigenprüfungsgrenze nach I. § 3 Nr. 2.1
       beachten, sofern diese Bestandteil des Versicherungsvertrages ist. Andernfalls besteht für die gesamte Forderung kein Versicherungs-
       schutz.
       Da die in den Forderungen enthaltene Umsatzsteuer nicht mitversichert ist, bezieht sich der im Versicherungsschein genannte Betrag
       für den Vereinfachten Versicherungsschutz auf die Netto-Forderungshöhe.
2.     Besondere Voraussetzungen
2.1
  Eigenprüfungsgrenze für Inlandsabnehmer
  Eine Forderung (d. h. die insgesamt unbezahlten aufsummierten Rechnungen an den Abnehmer), die den im Versicherungsschein
  genannten Betrag für die Eigenprüfungsgrenze insgesamt nicht übersteigt, ist versichert, wenn die Allgemeinen Voraussetzungen nach
  I. § 3 Nr. 1.2 und 1.3 vorliegen. Zusätzlich muss in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen
  Forderung zugrunde liegt, eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
  a)	Versicherungsschutz auf der Grundlage einer positiven Auskunft einer Auskunftei
		Der Versicherungsnehmer hat über seinen Abnehmer eine in Textform abgefasste Auskunft einer Auskunftei eingeholt. Die Krite-
        rien und zulässigen Auskunfteien sind im Versicherungsschein geregelt.
  b)	Versicherungsschutz auf der Grundlage von positiven Zahlungserfahrungen
		Der Versicherungsnehmer hat mit dem Abnehmer den im Versicherungsschein genannten Mindestumsatz getätigt. Dabei wurden
        seine Rechnungen von dem Abnehmer innerhalb des im Versicherungsschein genannten Zeitraums nach der ursprünglichen
        Fälligkeit vollständig bezahlt.


2

[Seite 3]
       Sofern die Forderung des Versicherungsnehmers die Eigenprüfungsgrenze übersteigt, muss der Versicherungsnehmer bei der VHV
       einen Kreditlimitantrag stellen. Andernfalls besteht für die gesamte Forderung kein Versicherungsschutz.
2.2    Kreditlimitantrag / Bestätigung eines Kreditlimits durch die VHV
       Der Versicherungsnehmer muss bei der VHV einen Kreditlimitantrag einreichen, wenn die Forderung gegen einen Abnehmer die
       vereinbarte Eigenprüfungsgrenze übersteigt und/oder der gewerbliche Abnehmer seinen Hauptsitz nicht in der Bundesrepublik
       Deutschland, sondern in einem anderen der im Versicherungsschein genannten Länder (Auslandsabnehmer) hat.
       Für sämtliche Forderungen müssen die Allgemeinen Voraussetzungen I. § 3 Nr. 1.2 und 1.3 vorliegen. Zusätzlich muss die VHV vor der
       Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, auf Antrag des Versicherungsnehmers ein Kreditlimit festge-
       setzt haben. Dieses Kreditlimit stellt die Obergrenze für den Versicherungsschutz dar.
2.3    Erhöhung eines Kreditlimits
       Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann ein bestehendes Kreditlimit erhöht werden. Sofern eine Erhöhung des Kreditlimits durch
       die VHV erfolgt, gilt dieses als neue Obergrenze für den Versicherungsschutz ab Zugang in Textform bei dem Versicherungsnehmer.
2.4    Herabsetzung oder Aufhebung eines Kreditlimits
       a)	Bei eingetretener oder drohender Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abnehmers, bei Gefahrerhöhungen oder
           aus sonstigen wichtigen Gründen kann die VHV jederzeit ein bestehendes Kreditlimit herabsetzen oder aufheben. Die Herabset-
           zung oder Aufhebung eines Kreditlimits erfolgt ab Zugang in Textform bei dem Versicherungsnehmer und gilt für künftige Liefe-
           rungen oder Leistungen.
       b)	Besonderer Vertrauensschutz
       Sofern die VHV eine Herabsetzung oder Aufhebung eines Kreditlimits vorgenommen hat und der Versicherungsnehmer rechtlich keine
       Möglichkeit hat, seinem Abnehmer weitere, bereits zugesagte Lieferungen oder Leistungen zu verweigern, gilt das zuletzt bestätigte
       Kreditlimit auch für künftige Lieferungen oder Leistungen bis zu der nächsten Beendigungsmöglichkeit des Vertrages mit dem
       Abnehmer. Voraussetzung ist, dass dem Versicherungsnehmer keine negativen Informationen über den Abnehmer gemäß I. § 3 Nr. 1.3
       a), b), d), e) und f) vorliegen.
2.5    Versicherungsschutz vor Bestätigung eines Kreditlimits
       Sofern zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung noch kein Kreditlimit für den Abnehmer von der VHV bestätigt wurde und die VHV
       danach auf Antrag des Versicherungsnehmers ein Kreditlimit für diesen Abnehmer bestätigt hat, erstreckt sich der Versicherungsschutz
       auch auf die bereits bestehende Forderung, wenn
       a)	die Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, innerhalb eines Monats vor Bestätigung des Kreditli-
            mits erbracht wurde,
       b)	die betreffende Forderung zum Zeitpunkt der Beantragung des Kreditlimits noch nicht fällig ist,
       c)	durch die VHV für den Abnehmer auf Antrag des Versicherungsnehmers erstmals ein Kreditlimit bestätigt oder ein bestehendes
            Kreditlimit erhöht wurde,
       d)	die Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
            Versicherungsbeginn erbracht wurde.
2.6    Vereinbarung von Sicherheitenabsprachen
       Die Vereinbarung von Sicherheiten (z. B. Eigentumsvorbehalt) kann ebenfalls Voraussetzung für den Versicherungsschutz sein, wenn
       und soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist.

§ 4 Allgemeine Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
1.    Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, einer seiner gesetzlichen Vertreter oder ein Gesellschafter des
      Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner mittelbar oder unmittelbar mehr-
      heitlich beteiligt sind oder anderweitig beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch
      einen Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall einer entsprechenden Betei-
      ligung der Vorgenannten am Versicherungsnehmer;
2.    Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Mahngebühren, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatzansprüche, Aufwendungsersatzan-
      sprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und deliktische Ansprüche;
3.    Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung;
4.    Steuern, Beiträge, Zölle, Gebühren, Sonderabgaben, die der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Kunden geltend macht, insbe-
      sondere im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs;
5.    Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen, z. B. Leasing, Finanzierung sowie
      Leihe oder Pacht;
6.    Provisions- oder Courtageforderungen;
7.    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen oder deren
      Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist;
8.    Forderungsausfälle, bei denen die VHV nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution,
      Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastro-
      phen jeder Art oder durch Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet
      die überwiegende Wahrscheinlichkeit;
9.    Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen inländischen und ausländischen Personen
      des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren gemäß I. § 5 Nr. 1 unzulässig ist, es sei denn, es ist vertraglich etwas
      anderes vereinbart;
10.   Barumsätze, d. h. Forderungen, die der Abnehmer des Versicherungsnehmers in bar begleicht.

§ 5 Versicherungsfälle
1.     Zahlungsunfähigkeit
1.1    Zahlungsunfähigkeit bei Inlandsabnehmern
       Die Zahlungsunfähigkeit bei Inlandsabnehmern ist eingetreten, wenn


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[Seite 4]
       a)	ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt worden ist: am Tag des
           Gerichtsbeschlusses,
       b)	die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses,
       c)	mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem
           sämtliche Gläubiger ihre Zustimmung in Textform zum Vergleich gegeben haben, oder
       d)	eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Abnehmers nicht zur
           vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.
1.2.   Zahlungsunfähigkeit bei Auslandsabnehmern
       Bei den im Versicherungsschein genannten Auslandsabnehmern gilt die Zahlungsunfähigkeit bereits als eingetreten, wenn
       a)	ein Tatbestand vorliegt, der nach der Rechtsordnung des jeweiligen Sitzlandes einem der vorgenannten Tatbestände nach I. § 5
            Nr. 1 a) bis d) entspricht.
       b)	eine Bezahlung der Forderung aussichtslos erscheint. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Zwangsvollstreckung keinen Erfolg
            verspricht oder die beantragte Zahlungseinstellung vom zuständigen Insolvenzgericht angenommen wurde.
       Maßgeblich für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der Tag, an dem aufgrund entsprechender amtlicher oder anderer geeigneter
       Nachweise die Aussichtslosigkeit der Bezahlung wegen Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers belegt oder die gerichtliche Entscheidung
       über die Zahlungsunfähigkeit getroffen wurde.
1.3    Meldefrist für den Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit bei Inlands- und Auslandsabnehmern
       Wenn in einem Zeitraum von zwei Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin der versicherten Forderung die Zahlungsunfä-
       higkeit des Abnehmers gemäß I. § 5 Nr. 1 eintritt und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit der
       versicherten Forderung diese an die VHV in Textform gemeldet hat, erlöschen Ansprüche auf Entschädigungsleistungen.
2.     Nichtzahlungstatbestand
2.1    Nichtzahlungstatbestand bei Inlandsabnehmern
       Der Versicherungsfall tritt bei Inlandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1) mit dem Tag ein, an dem eine Forderung drei Monate nach dem
       ursprünglichen Fälligkeitstermin nicht bezahlt worden ist.
2.2    Nichtzahlungstatbestand bei Auslandsabnehmern
       a)	Der Versicherungsfall tritt bei Auslandsabnehmern mit dem Tag ein, an dem eine Forderung fünf Monate nach dem ursprünglichen
           Fälligkeitstermin nicht bezahlt worden ist.
       b)	Liegt eine Zahlungsunfähigkeit des Auslandsabnehmers entsprechend der Rechtsordnung des jeweiligen Landes vor, ist
           ausschließlich ein Versicherungsfall nach I. § 5 Nr. 1.2 gegeben.
2.3    Meldefrist für den Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands bei Inlands- und Auslandsabnehmern
       Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt
       der Fälligkeit der versicherten Forderung diese an die VHV in Textform gemeldet hat.
       Mit Meldung einer Überfälligkeit wird ein Kreditlimit (von der VHV bestätigt oder durch den Versicherungsnehmer anhand des Verein-
       fachten Versicherungsschutzes oder durch die Eigenprüfungsgrenze festgelegt) mit sofortiger Wirkung für künftige Lieferungen oder
       Leistungen aufgehoben. Sofern der Versicherungsnehmer das Kreditlimit nach Erledigung der Überfälligkeit weiterhin benötigt, muss in
       jedem Fall ein Kreditlimitantrag zur Prüfung bei der VHV gestellt werden.

§ 6 Entschädigungsleistung und Selbstbeteiligung
Die Entschädigungsleistung errechnet sich aus der Höhe des versicherten Forderungsausfalls (I. § 6 Nr. 1) abzüglich der Selbstbeteiligung
(I. § 6 Nr. 2) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Sofern für den Versicherungsbeitrag mit dem Versicherungsnehmer Ratenzah-
lung vereinbart ist, werden Entschädigungsleistungen erst nach Zahlung des vollen Jahresbeitrages ausgezahlt oder von der Entschädigungs-
leistung in Abzug gebracht.
1.     Versicherter Forderungsausfall bei Eintritt des Versicherungsfalls
       Von der Summe der vom Versicherungsnehmer bei der VHV fristgerecht zum Ausfall gemeldeten versicherten Forderungen werden
       abgezogen:
       a)	nicht versicherte Forderungen gemäß I. § 4 Nr. 1 bis 10 oder Forderungsteile hiervon,
       b)	Forderungen, soweit der Abnehmer diesen gegenüber aufrechnen kann,
       c)	alle Zahlungen des Abnehmers oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der Massequote und
       d)	Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten. Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forde-
            rungsteile des Versicherungsnehmers gegenüber seinen Abnehmern, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige
            Rechte abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht versicherten Forderungen
            oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse aber die nicht versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt
            bezüglich des übersteigenden Betrags eine Anrechnung.
2.     Selbstbeteiligung
       Von der berechneten Entschädigungsleistung nach I. § 6 Nr. 1 hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungs-
       schein angegebene Selbstbeteiligung zu tragen, d. h. die VHV zieht die Selbstbeteiligung für jeden Versicherungsfall von der Entschä-
       digungsleistung ab.
3.     Vorläufige Zahlung bei bestrittenen Forderungen
3.1    Wenn bestrittene Forderungen gemäß I. § 1 Nr. 2.2 versichert sind, gelten die nachfolgenden Vereinbarungen.
       Wird eine Forderung durch den Abnehmer teilweise oder vollständig bestritten, hat der Versicherungsnehmer der VHV ein Gutachten
       eines unabhängigen von der IHK zugelassenen Sachverständigen einzureichen, welches nachvollziehbar und objektiv belegt, dass das
       Bestreiten nicht gerechtfertigt ist. Auf dieser Grundlage wird die VHV eine vorläufige Zahlung abzüglich der im Versicherungsschein
       vereinbarten Selbstbeteiligung leisten. Voraussetzung ist, dass die übrigen Versicherungsvertragsbedingungen eingehalten wurden
       und keine sonstigen Rechtsgründe einer vorläufigen Zahlung entgegenstehen.
       Durch die vorläufige Zahlung auf bestrittene Forderungen erfolgt kein Forderungsübergang auf die VHV.
       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet nach der vorläufigen Zahlung die Rechtsgültigkeit der Forderung nachzuweisen.
       Die Nachweisführung kann durch eine einvernehmliche Erklärung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer, durch ein rechts-
       kräftiges Gerichtsurteil gegen seinen Abnehmer, durch einen vollstreckbaren anderweitigen Titel oder einen rechtskräftigen Schiedsge-


4

[Seite 5]
  richtsbeschluss erfolgen. Dieser Nachweisführung gleichgestellt sind ebenfalls alle zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem
  Abnehmer getroffenen Absprachen zur Klärung von Streitigkeiten aus dem Vertrag.
  Die vorläufige Zahlung ist in jedem Fall und in voller Höhe an die VHV zurückzugewähren, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer
  die Rechtsgültigkeit seiner Forderung vollständig nachgewiesen hat und die Zwangsvollstreckung gegen den Abnehmer fruchtlos war.
  a)	Der Versicherungsnehmer weist die Rechtsgültigkeit der gesamten Forderung nach
		Sobald das Bestreiten beigelegt ist, hat der Versicherungsnehmer die VHV darüber unverzüglich und unaufgefordert in Kenntnis
       zu setzen. Nachdem der Abnehmer die berechtigte Forderung des Versicherungsnehmers ausgeglichen hat bzw. der Versiche-
       rungsnehmer durch unverzüglich eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Forderung durchgesetzt hat, wird durch die
       VHV eine endgültige Abrechnung erstellt. Der Versicherungsnehmer muss der VHV die vorläufige Zahlung inklusive der gerichtlich
       festgesetzten Zinsen ab Belastungsdatum unverzüglich zurückerstatten.
  b)	Der Versicherungsnehmer weist die Rechtsgültigkeit der gesamten Forderung nicht nach
		Weist der Versicherungsnehmer die Rechtsgültigkeit der gesamten Forderung innerhalb von zwölf Monaten nach Zahlung der
       VHV nicht nach (maßgeblich für den Beginn der Zwölf-Monats-Frist ist das Datum der Überweisung durch die VHV auf das Konto
       des Versicherungsnehmers) und/oder leitet er kein Klage-, Schieds- oder Mahnverfahren ein und/oder unterlässt er die Nachweis-
       führung und/oder kommt er den Aufforderungen der Gerichte innerhalb der Verfahren nicht nach und/oder unterlässt er Schritte
       zur Nachweisführung im Rahmen von getroffenen Absprachen mit dem Abnehmer zur Klärung von Streitigkeiten, ist die Zahlung
       an die VHV unverzüglich zurückzugewähren. Die vorläufigen Zahlungen sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung gemäß
       § 288 BGB, § 352 HGB zu verzinsen.
3.2    Wenn bestrittene Forderungen nicht versichert sind, gelten die nachfolgenden Vereinbarungen.
       Wird eine Forderung durch den Abnehmer teilweise bestritten, erfolgt die Zahlung auf den unbestrittenen Teil abzüglich der im Versi-
       cherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligung. Voraussetzung ist, dass die übrigen Versicherungsvertragsbedingungen eingehalten
       wurden und keine sonstigen Rechtsgründe einer Zahlung entgegenstehen. Ein Forderungsübergang auf die VHV erfolgt nicht. Der
       Versicherungsnehmer hat innerhalb von zwölf Monaten nach Zahlung der VHV die Geltendmachung/Titulierung und Beitreibung der
       Forderung gegen den Abnehmer zu veranlassen.
       Nachdem der Abnehmer die Forderung des Versicherungsnehmers ausgeglichen bzw. der Versicherungsnehmer durch unverzüglich
       eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Forderung beigetrieben hat, hat der Versicherungsnehmer den von der VHV
       gezahlten Betrag zuzüglich der hierauf gerichtlich festgesetzten Zinsen ab Belastungsdatum unverzüglich zurückzuerstatten.
4.     Nachmeldepflicht
       Zahlungen oder Leistungen an den Versicherungsnehmer, die bei der Berechnung des versicherten Forderungsausfalls nach I. § 6
       Nr. 1 noch nicht berücksichtigt wurden (nachträgliche Zahlungen, z. B. weil sie bei dem Versicherungsnehmer erst nach Eintritt des
       Versicherungsfalls eingehen) und insgesamt 250 EUR übersteigen, hat der Versicherungsnehmer der VHV unverzüglich nach
       Zahlungseingang bzw. Leistungserhalt in Textform nachzumelden. Die VHV rechnet dann die Entschädigungsleistung neu ab. Bei der
       Neuberechnung der Entschädigungsleistung werden nachträgliche Zahlungen wie folgt berücksichtigt:
       a)	Sofern diese Beträge entsprechend der Tilgungsbestimmung eindeutig einer Forderung zugeordnet werden können, werden sie
            angerechnet.
       b)	Kann nicht festgestellt werden, ob die anzurechnenden Beträge auf versicherte oder unversicherte Forderungen entfallen, werden
            sie anteilig verrechnet. Maßgeblich für die Ermittlung des Verhältnisses zwischen versicherten und unversicherten Forderungen ist
            der Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

§ 7 Jahreshöchstentschädigung
1.     Die Jahreshöchstentschädigung ist der Gesamtbetrag, bis zu dem die VHV pro Versicherungsjahr maximal Entschädigungsleistungen
       für alle im betreffenden Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle erbringt. Die Höhe der Jahreshöchstentschädigung ist im
       Versicherungsschein geregelt.
       Die möglichen Zuschläge aufgrund der Zahlquote nach II. § 6 oder eine Beitragsrückerstattung nach II. § 7 finden keine Berücksichti-
       gung
2.     Übersteigt ein von der VHV bestätigtes Kreditlimit die zur Verfügung stehende Jahreshöchstentschädigung des laufenden Versiche-
       rungsjahres (Kalenderjahres), so stellt diese Jahreshöchstentschädigung die Obergrenze für die Entschädigungsleistungen dar.

§ 8 Vertragswährung
1.     Die Vertragswährung ist der Euro. Auf andere Währungen lautende Forderungen sind zum Ankaufsdevisenkurs der Europäischen Zent-
       ralbank am Tag der Lieferung oder Leistung, bei Werk- und Dienstleistungen am Tag der Rechnungsstellung, in die Vertragswährung
       umzurechnen.
2.     Ist dieser Ankaufsdevisenkurs am Tage des Eintritts des Versicherungsfalls niedriger als derjenige nach I. § 8 Nr. 1, so gilt für die
       Berechnung der Entschädigungsleistung dieser geringere Kurs.

§ 9 Rechtsübergang der Forderung nach Entschädigung durch die VHV
1.     In der Höhe, in der die VHV in Versicherungsfällen nach I. § 5 Nr. 1 (Zahlungsunfähigkeit) Entschädigung an den Versicherungsnehmer
       geleistet hat, tritt der Versicherungsnehmer die ihm zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer und sonstige Verpflichtete
       jeweils mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten im Voraus an die VHV ab.
2.     In Versicherungsfällen nach I. § 5 Nr. 2 (Nichtzahlungstatbestände) tritt der Versicherungsnehmer die bei der VHV als Forderungsaus-
       fall gemeldeten Forderungen gegen seinen Abnehmer und sonstige Verpflichtete jeweils mit sämtlichen Gestaltungs- und Neben-
       rechten im Voraus an die VHV ab, und zwar nicht nur in der Höhe, in der die VHV Entschädigung an den Versicherungsnehmer
       geleistet hat, sondern auch in Höhe der unversicherten Forderungen oder Forderungsteile sowie in Höhe der vom Versicherungs-
       nehmer zu tragenden Selbstbeteiligung.
3.     Die VHV nimmt die Abtretungen des Versicherungsnehmers nach den vorstehenden Nr. 1 und 2 hiermit ausdrücklich an.
4.     Sofern die VHV vorläufige Zahlungen auf ganz oder teilweise bestrittene Forderungen erbracht hat, greifen die Regelungen gemäß I.
       § 9 Nr. 1 und Nr. 2 nicht. Ganz oder teilweise bestrittene Forderungen verbleiben vollumfänglich beim Versicherungsnehmer, dem die
       Einleitung und Durchführung von Regressmaßnahmen obliegt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, etwaige Erlöse aus der Einlei-
       tung und Durchführung von Regressmaßnahmen bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung unverzüglich nach Erhalt an die VHV


                                                                                                                                               5

[Seite 6]
       herauszugeben, soweit er mit Blick auf seine versicherte Forderung vollständig befriedigt ist. Auf Verlangen hat der Versicherungs-
       nehmer der VHV jederzeit in Textform über die Einleitung und Durchführung von Rechtsmaßnahmen und deren jeweiligen Stand zu
       berichten.
       Bei der Verletzung dieser Obliegenheiten nach I. § 9 Nr. 4 gilt II. § 9 entsprechend.
5.     Der Versicherungsnehmer hat auf jederzeitiges Verlangen der VHV seine Abtretungserklärung im Hinblick auf die in I. § 9 Nr. 1 und
       Nr. 2 bezeichneten Forderungen, Forderungsteile, Gestaltungs- und Nebenrechte unverzüglich, spätestens aber binnen fünf Werktagen
       nach Eingang des Verlangens, in Textform gegenüber der VHV gesondert nachzuweisen.
6.     Erlangt die VHV aufgrund einer Abtretung nach I. § 9 Nr. 1 und 2 etwas vom Schuldner der abgetretenen Forderung und ist der im
       Zusammenhang mit den Versicherungsfällen nach I. § 5 Nr. 1 und 2 beim Versicherungsnehmer eingetretene Schaden noch nicht voll-
       ständig ersetzt, so stehen etwaige Zahlungen des Schuldners bis zur Höhe des eingetretenen Schadens dem Versicherungsnehmer zu
       (sog. Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers).


§ 10 Regress
1.     Die VHV entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von Regressmaßnahmen, sofern die Forderung
       insgesamt unbestritten ist.
2.     Im Regress wird die Forderung einschließlich des vom Versicherungsnehmer getragenen Selbstbehalts geltend gemacht.
3.     Werden Forderungen oder Forderungsteile gegenüber dem Abnehmer oder Zahlungsverpflichteten nicht verfolgt oder nicht weiterver-
       folgt, tritt die VHV diese Forderungen oder Forderungsteile an den Versicherungsnehmer zurück ab.
4.     Entschädigungsleistungen sind an die VHV zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass dem Versicherungsnehmer keine entschädi-
       gungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Abnehmer zustehen. Diese Zahlungen sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung
       zu verzinsen. Hinsichtlich der angefallenen Kosten gilt I. § 10 Nr. 8.
5.     Von den Zahlungseingängen werden zunächst die von der VHV gezahlten Entschädigungsleistungen und die verauslagten Kosten für
       Regressmaßnahmen beglichen. Zahlungseingänge, die diese Forderungen der VHV übersteigen, werden an den Versicherungs-
       nehmer ausgezahlt.
6.     Ist die Entschädigungsleistung der VHV vollständig ausgeglichen, entscheidet die VHV über die Fortsetzung des Regressverfahrens.
       Setzt die VHV das Regressverfahren fort, werden alle weiteren Zahlungseingänge in voller Höhe an den Versicherungsnehmer weiter-
       geleitet. Andernfalls tritt die VHV den noch verbliebenen Anspruch zurück ab. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die
       Kosten der Übertragung titulierter Rechte trägt, z. B. für eine antragsgemäße Umschreibung eines vollstreckbaren Titels.
7.     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der VHV die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Informationen, Auskünfte und
       Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen.
8.     Der Versicherungsnehmer hat der VHV entstandene Kosten, die durch Zahlungseingänge nicht ausgeglichen wurden, grundsätzlich
       nicht zurückzuzahlen. Er hat jedoch die der VHV entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich herausstellt, dass die vom
       Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen Abnehmer nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht
       bestanden haben, nachträglich untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren.

§ 11 Kreditprüfung und Entscheidung über Versicherungsschutz
1.     Die VHV nimmt den Antrag des Versicherungsnehmers zur Festsetzung eines Kreditlimits für seinen Abnehmer in Textform entgegen
       und entscheidet über diesen Antrag. Das beantragte Kreditlimit darf den im Versicherungsschein genannten Betrag des Mindestselbst-
       behalts nicht unterschreiten.
       Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn bei der Beantragung eines Kreditlimits falsche Angaben gemacht werden.
2.     Mit diesem Kreditlimitantrag beauftragt der Versicherungsnehmer die VHV die erforderlichen Wirtschaftsauskünfte und sonstigen Boni-
       tätsinformationen einzuholen. Die VHV prüft die Bonität des Abnehmers.
3.     Die Kreditentscheidungen der VHV werden dem Versicherungsnehmer in Textform mitgeteilt und sind streng vertraulich. Daher ist der
       Versicherungsnehmer zum Stillschweigen gegenüber Dritten über deren Inhalt verpflichtet.
4.     Die Höhe der für die Kreditprüfung anfallenden Gebühren ist im Versicherungsschein festgelegt. Die dort genannten Gebühren
       betreffen die Erst- und Folgeprüfung. Eine Erstprüfung erfolgt im Jahr der Beantragung für jedes Kreditlimit, für das die VHV eine Kredi-
       tentscheidung getroffen hat. Die Folgeprüfung gilt für jedes bestehende Kreditlimit.
       Die VHV stellt dem Versicherungsnehmer die Gebühren in Rechnung. Die Gebühren unterliegen der Umsatzsteuer.

§ 12 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


II. Allgemeine Regelungen über die Durchführung des Versicherungsvertrages
§ 1 Laufzeit des Versicherungsvertrages
1.     Versicherungsbeginn ist der im Versicherungsschein angegebene Zeitpunkt.
       Der Versicherungsvertrag ist für den vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2.     Der Versicherungsvertrag verlängert sich nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils um ein Jahr, sofern er nicht drei Monate vor seinem
       jeweiligen Ablauf vom Versicherungsnehmer oder der VHV in Textform gekündigt wird.
3.     Der Versicherungsnehmer hat kein Sonderkündigungsrecht, wenn sich der Beitrag durch einen Zuschlag nach II. § 6 erhöht.


6

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4.     Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder tritt bei ihm Zahlungsunfähigkeit nach I. § 5
       Nr. 1.1 b) bis d) ein, kann die VHV den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung in Textform
       kündigen.
       Der Versicherungsvertrag erlischt, wenn das zuständige Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
       des Versicherungsnehmers mangels Masse ablehnt, wenn der Versicherungsnehmer sein Gewerbe abgemeldet hat oder seine Firma
       aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Gerichtsbeschlusses bzw. des Registereintrages.
5.     Mit der Beendigung des Versicherungsvertrages endet der Versicherungsschutz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat die
       VHV nur Anspruch auf den Teil des Versicherungsbeitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Beendet die VHV das Versi-
       cherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, steht der VHV der Versicherungsbeitrag bis
       zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.


§ 2 Versicherungsbeitrag
1.     Der vereinbarte Versicherungsbeitrag für das jeweilige Versicherungsjahr ist im Voraus zu zahlen. Der in Rechnung gestellte Versiche-
       rungsbeitrag enthält die gesetzliche Versicherungssteuer. Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr, unabhängig von einem unterjäh-
       rigen Versicherungsbeginn. Näheres regelt der Versicherungsschein.
2.     Der Erstbeitrag ist zum Versicherungsbeginn fällig. Ratenzahlungsvereinbarungen sind im Versicherungsschein geregelt.
3.     Folgebeiträge sind am 01. Januar des jeweiligen Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) fällig. Ist viertel- oder halbjährliche Beitragszah-
       lung vereinbart, ist die jeweilige Rate zum Ersten des entsprechenden Quartals bzw. Halbjahrs fällig.
4.     Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versiche-
       rungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
       widerspricht. Konnte die VHV den fälligen Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht einziehen, ist die Zahlung auch
       dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung in Textform erfolgt.
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat oder hat
       der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, darf die VHV
       künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst
       verpflichtet, wenn die VHV ihn hierzu in Textform aufgefordert hat.
5.     Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag hat der Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr von 30 % des vereinbarten Jahresbeitrags
       zu zahlen.

§ 3 Folgen einer verspäteten Zahlung
1.     Erstbeitrag
       Hat der Versicherungsnehmer den ersten Versicherungsbeitrag (Erstbeitrag) bei Eintritt eines Versicherungsfalls nicht gezahlt, besteht
       kein Versicherungsschutz und die VHV ist nicht zur Entschädigungsleistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass die VHV den
       Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
       Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
       zahlung nicht zu vertreten hat.
       Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann die VHV vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag noch
       nicht gezahlt ist. Die VHV kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
       Dies gilt auch bei vereinbarter Ratenzahlung und Nichtzahlung der ersten Rate im ersten Versicherungsjahr.
2.Folgebeitrag
  a)	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
      verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die VHV fordert ihn in Textform zur Zahlung auf und setzt ihm eine Zahlungsfrist von
      mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung. In der Mahnung wird die VHV die rückständigen Beiträge sowie
      Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Fristablaufs hinweisen.
  b)	Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
      des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Mahnbetrags (Beitrag oder Zinsen oder Kosten) in Verzug, so ist die VHV von der
      Verpflichtung zur Leistung frei. Es besteht auch kein Versicherungsschutz für Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, die
      in dem Zeitraum zwischen Ablauf der genannten Zahlungsfrist und der Beitragszahlung erbracht werden.
		Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann die VHV den Vertrag nach Ablauf der in
      der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
  c)	Hat die VHV gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
      Vertrag fort und die Kündigung wird unwirksam. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
      eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Für Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, die bis zur Zahlung
      erbracht werden, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz.
3.     Die VHV darf Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Hierzu gehören auch die durch Mahnungen verur-
       sachten tatsächlichen Kosten, soweit diese über der Pauschale von 5,00 EUR je Mahnung liegen.

§ 4 Ratenzahlung
1.     Der Versicherungsnehmer muss ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen und aufrechterhalten, wenn er den Beitrag in Raten zahlen will.
       Es werden die im Versicherungsschein festgelegten Zuschläge erhoben. Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt der Fälligkeit
       des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2.     Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten ausstehende Raten als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres
       werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädi-
       gungsleistung nach I. § 6 fällig wird.
3.     Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von der VHV nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
       dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der VHV erfolgt.


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4.     Ist der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlung im Verzug oder widerruft er sein zuvor gegebenes SEPA-Lastschriftmandat, kann die
       VHV für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

§ 5 Beitragsberechnung
1.     Der beitragsrelevante Umsatz errechnet sich aus dem Gesamtumsatz des jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres abzüglich
       der Umsätze aus Bereichen, die nach I. § 4 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Abweichungen hiervon sind im Versiche-
       rungsschein geregelt.
2.     Der Jahresnettobeitrag, d. h. der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungssteuer, errechnet sich aus:
       – dem beitragsrelevanten Umsatz (II. § 5 Nr. 1) und dem jeweils gültigen Beitragssatz bzw. dem Mindestbeitrag gemäß dem Versiche-
          rungsschein (Jahresnettobeitrag für die Grund­deckung),
       – den Zu- oder Abschlägen aufgrund der Vereinbarungen im Versicherungsschein,
       – den möglichen Zuschlägen je nach Zahlquote nach II. § 6.
3.     Zu Beginn jeden Versicherungsjahres ist ein Beitrag aufgrund einer vorläufigen Beitragsrechnung zu leisten. Grundlage ist die
       Beitragsendabrechnung des vorletzten Versicherungsjahres oder der zuletzt in Textform mitgeteilte beitragsrelevante Umsatz, sofern
       noch keine Beitragsendabrechnung vorgenommen werden konnte.
4.     Stehen die beitragsrelevanten Daten für das vergangene Versicherungsjahr fest, erfolgt eine endgültige Beitragsberechnung. Der
       Versicherungsnehmer muss der VHV bis zum 30.04. jeden Jahres den beitragsrelevanten Umsatz nach II. § 5 Nr. 1 in Textform
       mitteilen und diesen auf Anforderung nachweisen.
       Diese Umsatzmeldung ist Grundlage für die Beitragsendabrechnung des Vorjahres.
5.     Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung oder den Nachweis, erfolgt eine Beitragsendabrechnung mit einem Beitragszu-
       schlag von 25 % auf den Jahresnettobeitrag inklusive aller Zu- und Abschläge. Dieser Beitragszuschlag ist von der Berechnung einer
       Beitragsrückerstattung nach II. § 7 ausgeschlossen. Nach erfolgter Beitragsendabrechnung ist eine Nachmeldung des Umsatzes nicht
       mehr möglich.

§ 6 Zuschlag zum Jahresnettobeitrag
1.     Grundlage für die Ermittlung des Zuschlags ist der Jahresnettobeitrag einschließlich der Zu- und Abschläge aufgrund der Vereinba-
       rungen im Versicherungsschein.
2.     Je nach der Zahlquote aus dem vorangegangenen Versicherungsjahr wird ein Zuschlag erhoben. Die Zahlquote ist der Prozentsatz,
       der sich aus den
       – nach Teil I. erbrachten Entschädigungsleistungen, abzüglich der bei der VHV verbliebenen Regresserlösen,
       – im Verhältnis zu dem gezahlten Jahresnettobeitrag einschließlich der Zu- und Abschläge aufgrund der Vereinbarungen im Versiche-
          rungsschein ergibt.

        Zahlquote des vorangegangenen                 Zuschlag für das laufende
        Versicherungsjahres                           Versicherungsjahr
        0 – kleiner 100 %                              0%

        größer 100 % – kleiner 200 %                  30 %

        größer 200 %                                  60 %


3. Je nach Zahlquote des vorangegangenen Versicherungsjahres nach II. § 6 Nr. 2 verändern sich die Zuschläge wie folgt:

        Zahlquote des vorangegan-      Zuschlag im Jahr davor         Zuschlag für das laufende
        genen Versicherungsjahres                                     Versicherungsjahr
        größer 30 %                    60 %                           60 %
        größer 30 %                    30 %                           30 %
        kleiner 30 %                   60 %                           30 %
        kleiner 30 %                   30 %                            0%

§ 7 Beitragsrückerstattung
1.     Grundlage für die Beitragsrückerstattung ist der Jahresnettobeitrag inklusive aller Zu- und Abschläge.
       Hiervon ausgenommen ist ein Zuschlag gemäß II. § 5 Nr. 5.
2.     Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
2.1    Der Versicherungsvertrag hat bis zur ersten Hauptfälligkeit mindestens sechs Monate bestanden.
2.2    Auf den Vorjahresbeitrag wurde kein Zuschlag nach II. § 6 erhoben.
2.3    Die VHV hat im Vorjahr keine Entschädigungsleistungen erbracht.
3.     Die Beitragsrückerstattung beträgt
       a)	15 % des Beitrags nach II. § 7 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen nach II. § 7 Nr. 2 zum ersten Mal vorliegen oder im Jahr davor
            keine Beitragsrückerstattung gezahlt wurde.
       b)	25 % des Beitrags nach II. § 7 Nr. 1, wenn im Jahr davor eine Beitragsrückerstattung gezahlt worden ist und keine Entschädi-
            gungsleistungen erbracht wurden.


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4.     Die Beitragsrückerstattung erfolgt mit der Beitragsendabrechnung. Wird der Versicherungsvertrag gekündigt oder erlischt er, erfolgt
       keine Beitragsrückerstattung.
5.     Hiervon abweichende Vereinbarungen zur Beitragsrückerstattung werden im Versicherungsschein geregelt.

§ 8 Abtretung der Entschädigungsleistungen
1.     Die Abtretung von Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen ist nur mit der vorherigen Zustimmung der VHV in Textform zulässig und
       wirksam.
2.     Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen abgetreten, bleiben die der VHV zustehenden Einreden,
       Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Entschä-
       digungsleistung erfolgt nur mit dem Versicherungsnehmer.

§ 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
1.     Den Versicherungsnehmer treffen folgende Obliegenheiten:
1.1    mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten alle zur Vermeidung oder Minderung eines Ausfalls einer versicherten
       Forderung geeigneten Maßnahmen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, zu treffen;
1.2    etwaige Weisungen der VHV zur Schadenminderung zu befolgen und vor Abschluss von Vergleichen und Zahlungsabsprachen die
       Einwilligung der VHV in Textform einzuholen;
1.3    bei Eintritt eines Versicherungsfalls der VHV das vollständig ausgefüllte Schadenmeldeformular sowie sämtliche angeforderten Unter-
       lagen unverzüglich vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe
       einer Entschädigungsleistung erforderlich sind;
1.4    die Selbstbeteiligung nicht anderweitig abzusichern;
1.5    seine Leistung unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt zu erbringen, soweit dies als Voraussetzung für den Versicherungsschutz im
       Versicherungsschein vereinbart wurde und es für ihn gegenüber seinem Abnehmer rechtlich durchsetzbar ist.
       Ist im Versicherungsschein die Vereinbarung von Sicherheiten getroffen (z. B. Eigentumsvorbehalte), sind diese in geeigneter Form
       nachzuweisen.
1.6    Änderungen des Geschäftsbetriebs sind der VHV unverzüglich in Textform anzuzeigen.
       Für den geänderten Geschäftsbetrieb besteht rückwirkend Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Änderung des Geschäftsbe-
       triebs, wenn die VHV die Änderung des Geschäftsbetriebs auf die Anzeige des Versicherungsnehmers hin in Textform bestätigt hat.
       Sind die Voraussetzungen gemäß II. § 9 Nr. 1.6 nicht erfüllt, besteht für den betreffenden Schadenfall kein rückwirkender Versiche-
       rungsschutz, selbst wenn die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach I. § 3 erfüllt sind.
1.7    Bei der Beantragung eines Kreditlimits sind die Angaben in Textform wahrheitsgemäß vorzunehmen.
1.8    Überfällige Forderungen sind der VHV innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der versicherten Forderung in Textform
       anzuzeigen.
2.     Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
2.1    Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
       über der VHV zu erfüllen hat, so kann die VHV innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von
       einem Monat kündigen.
2.2    Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist die VHV in
       Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die VHV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
       des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
2.3    Die VHV beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
       lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
       Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Entschädigungsleistung ursäch-
       lich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
2.4    Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die VHV ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nach II. § 9 Nr. 2.1 ausübt.

§ 10 Sonstige Bestimmungen
1.     Zur Minderung des Ausfallrisikos ist die VHV berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers mit einzelnen
       seiner Abnehmer Vereinbarungen zur Absicherung der Forderungen zu treffen.
2.     Die VHV kann selbst oder durch einen Beauftragten die für das Versicherungsverhältnis wesentlichen Geschäftsunterlagen nach
       vorheriger Ankündigung beim Versicherungsnehmer einsehen, hiervon Kopien verlangen oder anfertigen, sofern dies dem Versiche-
       rungsnehmer gegenüber zumutbar ist.
3.     Alle gegenüber der VHV abzugebenden Anzeigen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind nur wirksam, wenn
       sie in Textform abgegeben werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Diese sollen an die Hauptverwaltung der VHV gerichtet
       werden.
4.     Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsvertrages gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag zum Versicherungsschein festge-
       legt oder auf andere Art und Weise in Textform von der VHV bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
       Neue oder geänderte vertragliche Regelungen gelten für Lieferungen oder Leistungen, die ab dem im Versicherungsschein oder dem
       im Nachtrag zum Versicherungsschein genannten Tag der Gültigkeit der Vertragsänderung ausgeführt wurden.


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5.    Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift, seines Sitzes oder eine Verlegung seiner gewerblichen Niederlassung
      der VHV nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
      eines Briefes an die letzte der VHV bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschrif-
      tenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
6.    Klagen aus dem Versicherungsvertrag wegen geltend gemachter Ansprüche nach Teil I. und wegen vertraglicher Erklärungen nach Teil
      II. sind gegen die VHV zu richten.
7.    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover, der Sitz der VHV.
8.    Auf diesen Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
9.    Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117
      Bonn. Der Versicherungsnehmer kann sich in Beschwerdefällen auch an die BaFin wenden. Die Beschreitung des Rechtswegs bleibt
      hiervon unberührt.
10.   Die Vertragsbedingungen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache. Die für die
      Vertrags- und Schadenabwicklung erforderlichen Dokumente sind auf unser Verlangen in deutscher Sprache vorzulegen.

      VHV Allgemeine Versicherung AG


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