# Generali Eigenheimversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-generali-eigenheim.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-generali-eigenheim.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/bltc43af9fa564a7d2b/66b9c344880d7a605211fd3c/Allgemeine_Bedingungen_für_die_Sachversicherung_(ABS_2015).pdf), Fassung ABS 2015, Fassung 06.2019
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB-P 2016)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blta38bd30f4645fb5e/66b9c26193d8e83d30a0f59f/Allgemeine_Bedingungen_für_die_Feuerversicherung_(AFB-P_2016).pdf), Fassung AFB-P 2016, Fassung 04.2019
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB-P 2016)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt31cf715275fed121/66b9c1a9acec9f0bb9c020c9/Allgemeine_Bedingungen_für_die_Leitungswasserversicherung_(AWB-P_2016).pdf), Fassung AWB-P 2016, 11.2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2022)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt5e419b3309c46394/66b9c28834cc1b202b5b27b3/Allgemeine_Bedingungen_für_die_Sturmversicherung_(AStB-P_2022).pdf), Fassung AStB-P 2022, 02.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | nicht geregelt |  |  |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | nicht geregelt |  |  |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (siehe die Bestimmungen über den Versicherungswert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte - Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. | ABS Artikel 7.2, Seite 3 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | nein | den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. | ABS Artikel 9.1, Seite 4 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | nicht geregelt |  |  |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das bestimmungswidrig entsteht und/oder sich bestimmungswidrig ausbreitet (Schadenfeuer). | AFB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Direkter Blitzschlag ist die schädigende Kraft oder Wärmewirkung des Blitzes, wenn er unmittelbar in die versicherten Sachen einschlägt. | AFB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | nicht geregelt |  |  |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Explosion (auch Verpuffung) ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. | AFB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Implosion | nein | durch Unterdruck (Implosion). | AFB-P Nicht versichert g), Seite 2 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teilen oder Ladung. | AFB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | nicht geregelt |  |  |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verrußung ist, wenn Rauch und/oder Ruß plötzlich und bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-, Trocknungs- oder Erhitzungsanlagen während des Betriebes austritt. | AFB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Hagel gilt fester Niederschlag in Form von Eiskörnern. | AStB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | Als Sturm gilt Wind mit einer Spitzengeschwindigkeit von mehr als 60 km/h. | AStB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasseraustritt ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser bzw. Flüssigkeiten aus Zu- und Ableitungsrohren, Armaturen und angeschlossenen /nachgeordneten Einrichtungen | AWB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | an den versicherten Rohren innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten durch Rohrbruch. | AWB-P Versichert b), Seite 2 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | nein | ohne Mitwirkung von Frost, Korrosion, Abnutzung oder Alterung. | AWB-P Rohrbruch, Seite 2 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | nicht geregelt |  |  |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | nicht geregelt |  |  |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | nicht geregelt |  |  |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | nicht geregelt |  |  |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | nein | an Rohrleitungen und Anlagen, die außerhalb der Gebäudeaußenwände angebracht sind und ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten; | AWB-P Nicht versichert e), Seite 2 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nein | an Rinnenkessel; | AWB-P Nicht versichert f), Seite 2 |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei einer wasserführenden Fußbodenheizung der Kostenersatz (abweichend von der in der Polizze angeführten Rohrlänge) für max. eine Heizungsschleife, | AWB-P Entschädigungsleistung b), Seite 3 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | nein | an und durch Löschanlagen; | AWB-P Nicht versichert j), Seite 2 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | nicht geregelt |  |  |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | nein | Kosten durch Wasserverlust; | AWB-P Nicht versichert l), Seite 2 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | nein | durch Grundwasser, Überschwemmung, Hochwasser, Muren, Wasser aus Witterungsniederschlägen und Rückstau daraus; | AWB-P Nicht versichert c), Seite 2 |
| Rückstau aus der Kanalisation | nein | durch Grundwasser, Sturmflut, Rückstau aus diesen Ereignissen sowie Grundfeuchtigkeit | AStB-P Nicht versichert b), Seite 2 |
| Erdbeben | nein | durch Erdbeben, Erdrutsch oder Bodensenkung; | AWB-P Nicht versichert h), Seite 2 |
| Erdsenkung | nein | durch Bodensenkung; | AStB-P Nicht versichert d), Seite 2 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn. | AStB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Druckauswirkung natürlich angesammelter (ruhender oder zusammengerutschter, nicht aufprallender) Schnee- und/oder Eismassen. | AStB-P Versicherte Gefahren, Seite 2 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | nicht geregelt |  |  |
| Vulkanausbruch | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | nein | durch Sturm, an nicht fix montierten bzw. nicht nach Herstellervorschriften montierten Solar- und Photovoltaikanlagen. | AStB-P Nicht versichert h), Seite 2 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Solaranlagen auch innerhalb der Solarkollektoren. | AWB-P Rohrbruch, Seite 2 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | nein | an Rohrleitungen innerhalb von angeschlossenen Einrichtungen ab dem jeweiligen Rohranschlussstück (z.B. Boilern, Thermen, Wärmepumpen, etc.); | AWB-P Nicht versichert d), Seite 2 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Carports und Gartenhäuser | nicht geregelt |  |  |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | nicht geregelt |  |  |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | nicht geregelt |  |  |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nein | an Verglasungen aller Art; | AStB-P Nicht versichert g), Seite 2 |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Abbruchkosten | nicht geregelt |  |  |
| Bewegungs- und Schutzkosten | nicht geregelt |  |  |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | nicht geregelt |  |  |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Suchkosten sind Kosten, die bei einem Schadenereignis durch das Aufsuchen der Schadenstelle an den versicherten Rohren, | AWB-P Versicherte Kosten b), Seite 2 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Werden Gebäude bzw. die Versicherungsräume während der Frostperiode durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, | AWB-P Sicherheitsvorschriften 2., Seite 2 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | Werden Gebäude bzw. die Versicherungsräume während der Frostperiode durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, dann sind ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. | AWB-P Sicherheitsvorschriften 2., Seite 2 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | dass dem Versicherer im Zuge der Schadensabwicklung alle Angaben (auch mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen sind. | ABS Artikel 9.2, Seite 4 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | dann verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner gekündigt wird. | ABS Artikel 14.2, Seite 5 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | durch Holzfäule, Vermorschung und Schwamm, außer sie sind nachweislich auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen; | AWB-P Nicht versichert g), Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015)

```text
[Seite 1]
   Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
                                        (ABS 2015)

                                                                                                Vertragspartner
       Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.

                                                                                             Aufsichtsbehörde
                                                                Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5


                                        Unter den Flügeln des Löwen.
Fassung 06.2019                                                                            Seite 1 von 9

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Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung                                                                      ABS 2015

Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 2 Gefahrerhöhung
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Artikel 4 Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
Artikel 5 Mehrfache Versicherung
Artikel 6 Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 7 Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
Artikel 8 Sachverständigenverfahren
Artikel 9 Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung
Artikel 11 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 12 Form der Erklärungen
Artikel 13 Wohnortwechsel – Adressänderung
Artikel 14 Automatische Vertragsverlängerung

Weitere Bestimmungen:
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Artikel 1
Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
       Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
       Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem
       der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter
       Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21
       VersVG vom Vertrag zurücktreten und von der Verpflichtung zur Leistung frei werden.
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt
       unberührt (§ 22 VersVG).

Artikel 2
Gefahrerhöhung
1.     Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung
       vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,
       dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr
       erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers
       eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten.
2.     Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der
       Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den
       Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
3.     Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und
       Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des
       Antrages nicht bekannt war.

Artikel 3
Sicherheitsvorschriften
1.     Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er
       ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
       die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt
       ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
2.     Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die
       Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung
       bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen
       Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in
       Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
3.     Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine
       Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die
       Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

Artikel 4
Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
1.     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
       eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.


Fassung 06.2019                                                                                    Seite 2 von 9

[Seite 3]
2.    Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der
      Polizze sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
      Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen.
3.    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung,
      dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich Steuern rechtzeitig, das heißt innerhalb
      von 14 Tagen, oder ohne schuldhaften Verzug zahlt.
      Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Tagen, die weiteren Voraussetzungen für die
      Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie, die
      Bestimmung des Beginns des Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung sowie weitere
      Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges sind in den §§ 38 und 39a VersVG geregelt.
4.    Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie einschließlich Steuern berechtigt den Versicherer
      gemäß den Voraussetzungen des § 38 VersVG zum Rücktritt vom Vertrag.
5.    Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des
      Zahlungsverzugs mit Folgeprämien sind in den §§ 39, 39a und 91 VersVG geregelt.
6.    Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem
      Versicherer die Prämie für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes
      vorsehen (§ 40 Satz 1 VersVG).
      Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt dem Versicherer
      die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in
      welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt (§ 68 Abs. 2 VersVG).

Artikel 5
Mehrfache Versicherung
       Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung
       gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die
       Versicherungssumme anzuzeigen.

Artikel 6
Überversicherung; Doppelversicherung
1.     Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
       Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße
       Entschädigung zu erbringen.
2.     Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer und der
       Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich
       festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
3.     Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.

Artikel 7
Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
1.     Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Entschädigung des Versicherers, wobei die Entschädigung für die
       unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch die für die betreffende Position angegebene
       Versicherungssumme begrenzt ist.
2.     Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (siehe die Bestimmungen über den
       Versicherungswert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte -
       Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert
       ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der Polizze gesondert festzustellen.

Artikel 8
Sachverständigenverfahren
1.     Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein
       Sachverständigenverfahren festgestellt werden.
2.     Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten:
       - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen
       - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine
          Feststellungen zu treffen.
3.     Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich
       nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort
       zuständige Bezirksgericht ernannt.
4.     Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
       Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
       entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine
       Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
5.     Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der
       Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
       wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG.


Fassung 06.2019                                                                                 Seite 3 von 9

[Seite 4]
6.    Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des
      Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7.    Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht
      berührt.

Artikel 9
Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles;
       Obliegenheiten im Schadenfall; betrügerisches Verhalten
1.     Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
       Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer
       gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
2.     Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
       Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, wird
       bestimmt, dass dem Versicherer im Zuge der Schadensabwicklung alle Angaben (auch mündliche) vollständig und
       wahrheitsgetreu zu machen sind.
3.     Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
       wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der
       Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt,
       so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.

Artikel 10
Zahlung der Entschädigung
       Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Es gilt § 11 VersVG.
       Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in den Versicherungsbedingungen der betreffenden
       Sachversicherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen getroffenen speziellen Regelungen zu
       beachten (z.B. Wiederherstellungsklauseln in Neuwertversicherungen).

Artikel 11
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1.     Sofern in den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen
       vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, können nach dem Eintritt des Schadenfalls
       sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
2.     Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats, seit dem Abschluss der Verhandlungen über
       die Entschädigung zulässig.
       Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
       Der Versicherungsnehmer kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden
       Versicherungsperiode kündigen.
3.     Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den
       Versicherungsvertrag nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Artikel 12
Form der Erklärungen
       Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form
       erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
       Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des
       Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).
       Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
       Erklärenden zugehen muss.

Artikel 13
Wohnortwechsel – Adressänderung
       Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner Anschrift dem Versicherer bekannt zu geben. Eine rechtlich
       bedeutsame Erklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung zur
       Bekanntgabe des Anschriftwechsels nicht nachkommt und der Versicherer die Erklärung an die zuletzt bekannt
       gegebene Anschrift des Versicherungsnehmers sendet.

Artikel 14
Automatische Vertragsverlängerung
1.     Versicherungsperiode
       Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen wurde, der
       Zeitraum eines Jahres.
       Dieser Zeitraum beginnt mit dem in der Polizze vereinbarten Versicherungsbeginn und wird Versicherungsjahr
       genannt.


Fassung 06.2019                                                                                  Seite 4 von 9

[Seite 5]
2.     Vertragsdauer und Vertragsverlängerung
       Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung.
       Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich der Versicherungsvertrag
       automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der
       vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner gekündigt wird.
       Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens
       ein Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages einlangt.
       Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
       Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit
       abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres (siehe Art. 13 Pkt. 1) unter
       Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
       Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
       gehören (Verbraucherverträgen), gilt zudem Folgendes
2.1    Wir verpflichten uns, Sie frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten
       Vertragsdauer darüber zu informieren, dass Sie den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
       kündigen können.
       Weiters verpflichten wir uns, Sie über die mit der Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen (siehe Pkt. 2.2
       und 2.3) zu informieren.
2.2    Sie haben ab Zugang dieser Verständigung (siehe Pkt 2.1), aber auch schon davor, die Möglichkeit, ihren
       Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Ihre Kündigungserklärung ist nur dann
       wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer bei uns einlangt.
2.3    Wenn Ihre Kündigung nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragsdauer bei uns einlangt, verlängert sich der
       Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Der sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Versicherungsvertrag
       kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ablauf eines
       Versicherungsjahres gekündigt werden.

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§6
(1)    Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
       Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
       vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
       den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
       Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
       Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a)   Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen
       Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in
       dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der
       Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung
       des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
       worden ist.
(2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
       Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a
       - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
       keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem
       Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
       Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
       Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz
       verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
       beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
       zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
       Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll,
       ist unwirksam.
(5)    Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
       Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
       Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 11
(1)    Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
       Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein,
       wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine
       Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und
       der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.


Fassung 06.2019                                                                                      Seite 5 von 9

[Seite 6]
(2)    Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so
       kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des
       Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3)    Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des
       Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4)    Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist
       unwirksam.
§ 16
(1)    Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme
       der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf
       den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen,
       einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form
       gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2)    Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom
       Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil
       sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3)    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
       ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der
       Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau
       umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob
       fahrlässig unterblieben ist.
§ 17
(1)    Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine unrichtige
       Anzeige gemacht worden ist.
(2)    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne
       Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 18
       Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in geschriebener Form
       gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem
       nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
§ 19
       Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so
       kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch
       die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß
       die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen,
       wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
§ 20
(1)    Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
       Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2)    Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses
       Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die
       empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu
       verzinsen.
§ 21
       Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung
       gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den
       Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt
       hat.
§ 22
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt
       unberührt.
§ 23
(1)    Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine
       Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2)    Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
       vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
       machen.
§ 24
(1)    Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
       Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
       Verschulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen
       sich gelten lassen.


Fassung 06.2019                                                                                     Seite 6 von 9

[Seite 7]
(2)    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
       welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt
       ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25
(1)    Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei,
       wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2)    Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
       Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei,
       wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als
       einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei
       denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(3)    Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
       Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder
       wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß
       auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 26
       Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
       Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein
       Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.
§ 27
(1)    Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr
       ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
       Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
       ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
       wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
(2)    Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer
       unverzüglich Anzeige zu machen.
(3)    Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter
       Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht
       des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 28
(1)    Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der
       Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in
       welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)    Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt
       war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des
       Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder
       wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß
       auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 29
       Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht
       in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die
       Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
§ 30
       Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
       Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des
       Antrages nicht bekannt war.
§ 31
(1)    Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder
       zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung
       bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn
       anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht
       geschlossen hätte.
(2)    Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder
       Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu
       kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der Versicherungsperiode
       erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird.
(3)    Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Erhöhung
       der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich
       die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden.


Fassung 06.2019                                                                                    Seite 7 von 9

[Seite 8]
§ 38
(1)     Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach
        der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
        berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
        Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2)     Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1
        noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
        Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)     Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer
        den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4)     Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1)     Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
        Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
        Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit
        dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2)     Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit
        der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
        daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)     Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
        kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der
        Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
        Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der
        Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
        Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
        Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
        nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4)     Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a
        Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug,
        so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 40
        Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem
        Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes
        vorsehen. Die Möglichkeit für den Versicherer, sich für diesen Fall die Zahlung einer angemessenen
        Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (§ 1336 ABGB), bleibt unberührt.
§ 51
(1)     Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt, kann
        sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, daß zur Beseitigung der Überversicherung die
        Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
(2)     Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges
        verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen
        nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.
(3)     In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst am Schluß
        der Versicherungsperiode zu zahlen.
(4)     Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen
        rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig.
(5)     Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
§ 59
(1)     Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die
        Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
        Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,
        den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet,
        daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag
        obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2)     Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber
        vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht
        anzuwenden, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer, für den das
        ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn
        maßgebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.
(3)     Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen
        rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.


Fassung 06.2019                                                                                     Seite 8 von 9

[Seite 9]
§ 60
(1)    Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
       dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so kann er verlangen, daß der später abgeschlossenen
       Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf den
       Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2)    Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, daß nach Abschluß der mehreren
       Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren
       Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden, so kann der
       Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
(3)    Die Aufhebung oder Herababsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt
       wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es
       nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 64
(1)    Eine Vereinbarung, daß einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des
       Schadens in einem Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige festgestellt werden sollen, ist nur wirksam,
       wenn vorgesehen ist, daß der Sachverständige oder die Sachverständigen von einem unbeteiligten Dritten oder
       jeweils in gleicher Anzahl vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer namhaft gemacht werden, wobei
       vorgesehen werden kann, daß diese Sachverständigen oder ein unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu
       bestimmen haben.
(2)    Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der
       wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn
       die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(3)    Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so ist für die Bestellung das Bezirksgericht
       zuständig, in dessen Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten
       kann die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichtes begründet werden. Der Beschluß, durch den dem Antrag auf
       Bestellung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
(4)    Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
§ 68
(1)    Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein
       künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so
       ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine
       angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2)    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die
       er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
       Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3)    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
       behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge
       eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4)    In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach
       Kriegsende zu zahlen.
(5)    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994)
§ 91
       Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu
       bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.


Fassung 06.2019                                                                                   Seite 9 von 9
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB-P 2016)

```text
[Seite 1]
 Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
                                     (AFB-P 2016)

                                                                                                Vertragspartner
       Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.

                                                                                             Aufsichtsbehörde
                                                                Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5


                                        Unter den Flügeln des Löwen.
Fassung 04.2019                                                                            Seite 1 von 2

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Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung                                                              AFB-P 2016

Als weitere Vertragsgrundlagen gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen für die
Sachversicherung (ABS)" und "Ergänzende allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (EaBS-P)".
Versicherte Gefahren:
Brand ist ein Feuer, das bestimmungswidrig entsteht und/oder sich bestimmungswidrig ausbreitet (Schadenfeuer).
Direkter Blitzschlag ist die schädigende Kraft oder Wärmewirkung des Blitzes, wenn er unmittelbar in die versicherten
Sachen einschlägt.
Explosion (auch Verpuffung) ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruht. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung u.a.) ist die plötzliche Zerstörung der Wand
dieses Behälters durch inneren Überdruck, auch wenn dieser nicht auf eine Verbrennung des Inhaltes zurückgeht. Wird im
Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung (Verbrennung, Reaktion, etc.) hervorgerufen, so ist ein
dadurch am Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wand nicht zerrissen wird.
Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teilen oder Ladung.
Verrußung ist, wenn Rauch und/oder Ruß plötzlich und bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-,
Trocknungs- oder Erhitzungsanlagen während des Betriebes austritt.
Versichert sind Schäden,
a) die durch die unmittelbare Einwirkung von
     - Brand,
     - direkter Blitzschlag,
     - Explosion oder
     - Flugzeugabsturz
     - Verrußung entstehen;
b) die als unvermeidliche Folge daraus und/oder durch Abhandenkommen unmittelbar dabei entstehen;
c) die durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen dabei verursacht werden;
d) die durch radioaktive Verunreinigung bei einem solchen Ereignis aus Brandmeldeanlagen mit radioaktiven Isotopen
     entstehen;
e) an den versicherten Sachen auch im Freien am Versicherungsgrundstück;
f) die durch Verrußung in Folge eines Kabelbrandes entstehen.
Nicht versichert sind Schäden, so ferne nicht anders vereinbart:
a) durch nicht versicherte Gefahren;
b) an Sachen, die zu einem bestimmten Zweck Feuer ausgesetzt werden; ausgenommen davon sind Schäden an Selch-
     und Räucherkammern, Trocknungs- und Erhitzungsanlagen samt Inhalt;
c) an Sachen, die zu einem bestimmten Zweck Wärme oder Rauch ausgesetzt werden (Trocknen, Räuchern, Rösten, etc.);
d) durch Wärmestrahlung und Wärmeübertragung (Sengschäden), außer als Folge eines Schadenfeuers oder wenn
     versicherte Sachen in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden;
e) durch die Energie des elektrischen Stromes ohne atmosphärischen Ursprung (Überspannung, Kurzschluss, etc.), auch
     wenn dabei Feuer, Wärme oder explosionsartige Erscheinungen auftreten und es zu keinem gedeckten Folgeschaden
     kommt.
f) an Verbrennungskraftmaschinen durch die Explosion im Verbrennungsraum.
g) durch Unterdruck (Implosion).
Führen die vorgenannten Ursachen zu einem Brand oder zu einer Explosion, ist der daraus entstehende Schaden versichert.
Schäden aus vorgenannten Ursachen sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge einer versicherten Gefahr eintreten.
Sicherheitsvorschriften
Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass bei brandgefährlichen Tätigkeiten besonders vorsichtig vorgegangen
wird und die einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, normierten und vorgeschriebenen Maßnahmen jedenfalls
eingehalten werden.
Brandgefährliche Tätigkeiten sind im Besonderen Schweißen und autogenes Schneiden, Schleifen und Trennschleifen,
Löten und Flämmen. Diese Tätigkeiten stellen wegen der Verwendung offener Flammen, dem Entstehen hoher
Temperaturen, vorhandenem glühendem oder flüssigem Metall und stark erhitzten Werkstücken eine besondere Gefahr dar.
Sie dürfen nur von Befugten und nur mit Genehmigung eines Verantwortlichen durchgeführt werden. Sie sind in der Nähe
von brennbaren Stoffen unabhängig von anderen Bestimmungen grundsätzlich zu vermeiden.
Nach Abschluss der brandgefährlichen Tätigkeiten ist der betreffende Arbeitsbereich entsprechend zu kontrollieren und zu
überwachen. Wenn kein ausreichender Brandschutz sichergestellt werden kann, müssen brandgefährliche Tätigkeiten jeder
Art unterbleiben.


Fassung 04.2019                                                                                 Seite 2 von 2
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB-P 2016)

```text
[Seite 1]
                                              Allgemeine Bedingungen für die
                                                 Leitungswasserversicherung
                                                               (AWB-P 2016)

                                                                                                   Vertragspartner
          Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.

                                                                                                Aufsichtsbehörde
                                                                   Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5


11.2022                                                                              Seite 1 von 3

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Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung                                                 AWB-P 2016

Als weitere Vertragsgrundlagen gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen für die
Sachversicherung (ABS)" und "Ergänzende allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (EaBS-P)".
Versicherte Gefahren:
Leitungswasseraustritt ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser bzw. Flüssigkeiten aus Zu- und
Ableitungsrohren, Armaturen und angeschlossenen /nachgeordneten Einrichtungen von Wasserversorgungs- und
Wasserentsorgungsanlagen, Heizungs-, Klima- und Solaranlagen.
Rohrbruch ist die Beschädigung an den wasserführenden Zu- und Ableitungsrohren bis zu den angeschlossenen
/nachgeordneten Einrichtungen (Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Heizungs-, Klima- und Solaranlagen)
ohne Mitwirkung von Frost, Korrosion, Abnutzung oder Alterung. Bei Solaranlagen auch innerhalb der Solarkollektoren.
Versichert sind Schäden
a) die durch die unmittelbare Auswirkung der versicherten Gefahren entstehen;
b) an den versicherten Rohren innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten durch Rohrbruch.
c) als unvermeidliche Folge aus a) und b) und / oder durch Abhandenkommen von versicherten Sachen dabei;
d) durch radioaktive Verunreinigung von versicherten Sachen bei einem solchen Ereignis aus Brandmeldeanlagen mit
    radioaktiven Isotopen.
Nicht versichert sind Schäden, so ferne nicht anders vereinbart:
a) durch nicht versicherte Gefahren;
b) die vor Beginn des Versicherungsschutzes ursprünglich entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des
    Versicherungsschutzes in Erscheinung treten;
c) durch Grundwasser, Überschwemmung, Hochwasser, Muren, Wasser aus Witterungsniederschlägen und Rückstau
    daraus;
d) an Rohrleitungen innerhalb von angeschlossenen Einrichtungen ab dem jeweiligen Rohranschlussstück (z.B. Boilern,
    Thermen, Wärmepumpen, etc.);
e) an Rohrleitungen und Anlagen, die außerhalb der Gebäudeaußenwände angebracht sind und ausschließlich
    Witterungsniederschläge ableiten;
f) an Rinnenkessel;
g) durch Holzfäule, Vermorschung und Schwamm, außer sie sind nachweislich auf ein versichertes Ereignis
    zurückzuführen;
h) durch Erdbeben, Erdrutsch oder Bodensenkung;
i) an Erdwärmekollektoren;
j) an und durch Löschanlagen;
k) an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen im Zuge der Behebung eines Rohrbruchs;
l) Kosten durch Wasserverlust;
Versicherte Kosten im Rahmen der Versicherungssumme
a)    Auftaukosten sind Kosten für das Auftauen der versicherten Rohre und versicherten angeschlossenen Einrichtungen,
      auch ohne Schadenfall.
b)    Suchkosten sind Kosten, die bei einem Schadenereignis durch das Aufsuchen der Schadenstelle an den versicherten
      Rohren, der Reparatur der dabei verursachten Beschädigungen am versicherten Gebäude oder versicherten
      Adaptierungen und durch Erdarbeiten bei versicherten beschädigten Rohren auf dem Versicherungsgrundstück
      entstehen.
Sicherheitsvorschriften
1. Allgemein
    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen, vor allem wasserführende Anlagen, Armaturen und
    angeschlossene Einrichtungen ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig instand zu halten oder halten zu lassen.
2. Maßnahmen während der Frostperiode
    Werden Gebäude bzw. die Versicherungsräume während der Frostperiode durchgehend von allen Personen länger als
    72 Stunden verlassen, dann sind ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
    Ausreichende Maßnahme bei Frostgefahr ist eine im Abstand von maximal drei Tagen durchgeführte Kontrolle der
    Heizanlage. Fallweise Begehung der Versicherungsräume/Gebäude ist nicht ausreichend. Bleibt die Heizungsanlage
    nicht durchgehend in Betrieb, sind sämtliche wasserführenden Versorgungsleitungen und -anlagen abzusperren, zu
    entleeren und wasserführende Heiz- oder Klimaanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren.
    Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (Löschanschlüsse, etc.) und in Betrieb gehaltenen Heizanlagen
    brauchen nicht abgesperrt werden, müssen aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein.
3. Am Versicherungsgrundstück
    Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche
    verlegt sein oder währen der Frostperiode entleert werden.
Entschädigungsleistung
Für versicherte Rohre in der Leitungswasserversicherung werden ersetzt
a) bei Rohrbruch und Rohrbruch durch Korrosion pro Schadenereignis die Kosten für das Einziehen neuer Rohrstücke bis
    zur angegebenen Länge laut Polizze. Muss ein längeres Rohrstück ersetzt werden, wird der Schaden nur im Verhältnis
    der versicherten Länge zur tatsächlich erforderlichen Länge ersetzt. Auf dieses Ergebnis sind die Bestimmungen der
    Unterversicherung anzuwenden.


11.2022                                                                              Seite 2 von 3

[Seite 3]
b)  bei einer wasserführenden Fußbodenheizung der Kostenersatz (abweichend von der in der Polizze angeführten
    Rohrlänge) für max. eine Heizungsschleife, wenn eine andere Reparatur technisch nicht möglich und/oder
    unwirtschaftlich ist. Eine Heizungsschleife ist jener Teil der Heizrohre bzw. -schläuche im Fußboden, der zur Reparatur
    des Bruches mindestens ersetzt werden muss, maximal bis zum Verteiler, inklusive aller Nebenarbeiten am versicherten
    Gebäude.
c) bei beschädigten Rohren von Erdwärmekollektoren der Kostenersatz (abweichend von der in der Polizze angeführten
    Rohrlänge) für die unbedingt notwendige Reparatur.
Diese Erweiterung gilt nicht für die Zu- und Ableitungsrohre des Erdwärmekollektors.
Auf die Ergebnisse der Punkte a) bis c) sind die Bestimmungen der Unterversicherung sinngemäß anzuwenden.


11.2022                                                                                  Seite 3 von 3
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2022)

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[Seite 1]
 Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
                                     (AStB-P 2022)

                                                                                                   Vertragspartner
          Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.

                                                                                                Aufsichtsbehörde
                                                                   Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5


02.2024                                                                              Seite 1 von 2

[Seite 2]
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung                                                             AStB-P 2022

Als weitere Vertragsgrundlagen gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen für die
Sachversicherung (ABS)" und "Ergänzende allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (EaBS-P)".
Versicherte Gefahren:
Als Sturm gilt Wind mit einer Spitzengeschwindigkeit von mehr als 60 km/h. Für die Feststellung der
Spitzengeschwindigkeit ist die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.
Als Hagel gilt fester Niederschlag in Form von Eiskörnern.
Schneedruck ist die Druckauswirkung natürlich angesammelter (ruhender oder zusammengerutschter, nicht aufprallender)
Schnee- und/oder Eismassen.
Felssturz und Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Erd- und Gesteinsmassen von Felswänden
und Steilböschungen.
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen
Oberfläche liegenden Gleitbahn.
Versichert sind Schäden,
a) die durch die unmittelbare Einwirkung von:
     - Sturm,
     - Hagel,
     - Schneedruck,
     - Felssturz und Steinschlag,
     - Erdrutsch
     entstehen;
b) die dadurch entstehen, wenn andere Gegenstände durch eine versicherte Gefahr auf die versicherten Sachen geworfen
     werden;
c) die durch Niederschläge und Schmelzwasser entstehen, wenn diese in die Versicherungsräume eindringen, nachdem
     feste Gebäudebestandteile oder verschlossene Türen bzw. Fenster durch eine versicherte Gefahr beschädigt oder
     zerstört wurden;
d) die durch die nachweisbare unvermeidliche Folge daraus und/oder Abhandenkommen unmittelbar dabei entstehen;
e) die durch radioaktive Verunreinigung bei einem solchen Ereignis aus Brandmeldeanlagen mit radioaktiven Isotopen
     entstehen.
Nicht versichert sind Schäden, so ferne nicht anders vereinbart:
a) durch Gefahren und an Sachen, die nicht als versichert angeführt sind;
b) durch Grundwasser, Sturmflut, Rückstau aus diesen Ereignissen sowie Grundfeuchtigkeit - auch dann nicht, wenn
     diese bei einem versicherten Ereignis eintreten oder eine Folge davon sind;
c) durch Bewegung von Gesteins- oder Erdmassen, wenn diese während Bautätigkeit oder generell durch bergmännische
     Tätigkeiten ausgelöst werden;
d) durch Bodensenkung;
e) durch Baufälligkeit, mangelhaften Zustand oder mangelhafte Instandhaltung;
f) an Gebäuden, wenn aufgrund von Bautätigkeit Baubestandteile noch nicht entsprechend fest verbunden bzw. eingefügt
     sind;
g) an Verglasungen aller Art;
h) durch Sturm, an nicht fix montierten bzw. nicht nach Herstellervorschriften montierten Solar- und Photovoltaikanlagen.
Sicherheitsvorschriften
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen - bei Gebäuden vor allem Bausubstanz und Dachwerk -
in ordnungsgemäßem und bauvorschriftsmäßigem Zustand zu halten oder halten zu lassen.
Bei drohenden Unwettern sind sämtliche Türen und Fenster zu schließen. Kippfenster und -türen gelten als geschlossen,
wenn trotz Kippstellung keine erheblich höhere Gefahr vor allem durch Sturm- und/oder Niederschlagseinwirkung entsteht.


02.2024                                                                                Seite 2 von 2
```

