# Muki Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-muki-eigenheimversicherung-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-muki-eigenheimversicherung-exklusiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [GEE Vertragsgrundlagen für die Eigenheimversicherung Exklusiv](https://www.muki.com/index.php?eID=downloadFile&f=25308&token=726f5c02519f5a261640eb2781d21d199491a02b), Fassung GEE 01/2024
- Original beim Versicherer (PDF): [Haushalt / Eigenheim, Allgemeiner Teil, Allgemeine Tarifbestimmungen](https://www.muki.com/index.php?eID=downloadFile&f=91376&token=0b71807793dd76df5e2a6880c9a78f46dc16baf3), Fassung Tarifbestimmungen Stand 10/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um die durchschnittliche Änderung des Baukostenindex für Wohnhaus- und Siedlungsbau erhöht wird. | Artikel 58 Pkt. 1, Seite 26 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | nicht geregelt |  |  |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | ja | Länge x Breite des Gebäudes ergibt die verbaute Fläche. | Tarifbestimmungen 5.1, Seite 20 |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | verzichten wir für das/die versicherte/n Gebäude auf den Einwand der Unterversicherung, soweit der Versicherungswert die Versicherungssumme um nicht mehr als | Artikel 50, Seite 24 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | dass im Schadenfall der Neuwert ersetzt wird, auch wenn der Zeitwert einer versicherten Sache unter 40 % der Neuherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten liegt | Artikel 75 Pkt. 2, Seite 34 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Auf Wunsch kann ein Selbstbehalt in Höhe von € 200,- für die Eigenheim- sowie die Haushaltsversicherung vereinbart werden. | Tarifbestimmungen 5.2, Seite 21 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungsleistung beträgt in diesem Fall jedoch höchstens 50 % der Versicherungssumme. | Artikel 49, Seite 22 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | beinhaltet der Versicherungsschutz eine Vorsorgedeckung in Höhe von 10 % der Gebäudeversicherungssumme. | Artikel 50, Seite 24 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind alle Bauhilfsgeräte und Baustoffe auf dem Grundstück, soweit sie zur Errichtung des Eigenheimes dienen gegen Schäden durch Brand und Blitzschlag. | Artikel 25, Baugeräte, Seite 12 |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). | Artikel 15 Pkt. 2, Seite 7 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft oder Wärmewirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen | Artikel 15 Pkt. 3, Seite 8 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich somit auch auf Schäden, die durch Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschlages entstanden sind. | Artikel 25, Indirekter Blitzschlag, Seite 11 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. | Artikel 15 Pkt. 4, Seite 8 |
| Implosion | nicht geregelt |  |  |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. | Artikel 25, Unbemannte Flugkörper, Seite 12 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja, bis zur Versicherungssumme | auch auf Beschädigung der Einfriedung durch Kraftfahrzeuge, soferne der Schädiger bzw. der Fahrzeuginhaber nicht ermittelt werden kann. | Artikel 25, Einfriedungen, Seite 11 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. | Artikel 38 Pkt. 1, Seite 16 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | Schäden, die an den versicherten Sachen durch einen außerordentlich heftigen Wind (Stundengeschwindigkeit von mehr als 60 km/h) verursacht werden. | Artikel 38 Pkt. 2 lit. a, Seite 16 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Austreten von Leitungswasser aus führenden Anlagen oder angeschlossenen Einrichtungen. | Artikel 26 Pkt. 1, Seite 12 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Bruch im wasserführenden Rohrsystem. | Artikel 26 Pkt. 2.1, Seite 13 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Frost an den wasserführenden Anlagen und/ oder an angeschlossenen Einrichtungen. | Artikel 26 Pkt. 2.2, Seite 12 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | es sind daher Schäden am Rohrsystem außerhalb des Gebäudes, jedoch innerhalb des Grundstückes mitversichert. | Artikel 37, Seite 16 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis 5.000 € | Die Ersatzleistung erfolgt auf Erstes Risiko und ist mit € 5.000,- je Schadenfall begrenzt. | Artikel 37, Seite 16 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | es sind daher Schäden am Rohrsystem außerhalb des Gebäudes, jedoch innerhalb des Grundstückes mitversichert. | Artikel 37, Seite 16 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | ja, bis 5.000 € | Die Ersatzleistung erfolgt auf Erstes Risiko und ist mit € 5.000,- je Schadenfall begrenzt. | Artikel 37, Seite 16 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | nein | Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten. | Artikel 27 Pkt. 6, Seite 12 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | ja, bis 3.700 € | Schäden an Dachrinnen durch Eisrückstau sind bis zu € 3.700,- auf „Erstes Risiko“ mitversichert. | Artikel 48, Dachrinnen, Seite 21 |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Vorhandensein einer wasserführenden Fußbodenheizung wurde im Sinne des Art. 30, Pkt. 1.4 angezeigt. | Artikel 37, Fußbodenheizung, Seite 16 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | nein | Schäden durch bestimmungsgemäßes Auslösen der Sprinkleranlage. | Artikel 27 Pkt. 5, Seite 12 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | nicht geregelt |  |  |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 1.480 € | Die Ersatzleistung ist jedoch mit € 1.480,- begrenzt. | Artikel 37, Wasserverlust, Seite 15 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis 7.400 € | Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck | Artikel 48, Naturkatastrophen, Seite 21 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis 7.400 € | Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels | Artikel 48, Naturkatastrophen, Seite 21 |
| Erdbeben | ja, bis 7.400 € | Die Erdstöße müssen nach den Messungen von mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens EMS 6 nach EMS 1998 (Europäische Makroseismische Skala) erreichen. | Artikel 48, Naturkatastrophen, Seite 22 |
| Erdsenkung | nein | Erdbeben, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen | Artikel 38 Pkt. 8 lit. b, Seite 9 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden, die an den versicherten Gebäuden durch das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs | Artikel 38 Pkt. 2 lit. e, Seite 17 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden, die an den versicherten Sachen durch das ruhende Gewicht der auf diesen natürlich angesammelten Schneelast verursacht werden | Artikel 38 Pkt. 2 lit. c, Seite 17 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja, bis 7.400 € | Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck | Artikel 48, Naturkatastrophen, Seite 21 |
| Vulkanausbruch | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | ja | Das Naturkatastrophenpaket ist auf Anfrage erhältlich und nach Prüfung durch die Fachabteilung ist die VS für Naturkatastrophenschäden auf € 30.000,- erweiterbar. | Tarifbestimmungen 6.5, Seite 23 |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | ja, bis 5.000 € | Die Ersatzleistung ist mit € 5.000, - je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. | Artikel 77, Seite 38 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | gelten Solaranlagen und Photovoltaikanlagen am Gebäude und Solaranlagen freistehend am versicherten Grundstück im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme mitversichert. | Artikel 25, Seite 12 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis zur Versicherungssumme | gelten Solaranlagen und Photovoltaikanlagen am Gebäude und Solaranlagen freistehend am versicherten Grundstück im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme mitversichert. | Artikel 25, Seite 12 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis 20.000 € | Hauswasser- und Luftwärmepumpen sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die Ersatzleistung ist mit € 20.000, - je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. | Artikel 16 Pkt. 5, Seite 9 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | ja, bis 20.000 € | Hauswasser- und Luftwärmepumpen sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die Ersatzleistung ist mit € 20.000, - je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. | Artikel 16 Pkt. 5, Seite 9 |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Rohbau, das Gebäude sowie Nebengebäude bis 35 m² | Tarifbestimmungen 6.1, Seite 20 |
| Carports und Gartenhäuser | ja, bis zur Versicherungssumme | der Rohbau, das Gebäude sowie Nebengebäude bis 35 m² | Tarifbestimmungen 6.1, Seite 20 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis 30.000 € | Die Höchstentschädigungssumme ist mit € 30.000,- begrenzt. | Artikel 48, Einfriedungen, Seite 21 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Vorhandensein eines Schwimmbeckens und von Klimaanlagen innerhalb des Gebäudes wurden im Sinne des Art. 30, Pkt. 1.3 und 1.2 angezeigt. | Artikel 37, Seite 16 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 3.500 € | Die Höchstentschädigungssumme (einschließlich allfälliger Entfernungs-, Entsorgungs- und Neubepflanzungskosten) ist mit € 3.500,- begrenzt. | Artikel 48, Gartenanlagen, Seite 21 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nein | Feuer, Sturm, Leitungswasserschaden, Haftpflicht; Glasbruch nur im Tarif Premium | Tarifbestimmungen 6.3, Seite 21 |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräum- und Abbruchkosten, für die Feuerversicherung 10% Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten mitversichert. | Artikel 54 Pkt. 11, Seite 25 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräum- und Abbruchkosten, für die Feuerversicherung 10% Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten mitversichert. | Artikel 54 Pkt. 11, Seite 25 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten; das sind Aufwendungen für die unvermeidbare Entfernung und Wiedermontage von Einrichtungen | Artikel 28 Pkt. 2.3.5, Seite 14 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme beträgt 10% der Gebäudeversicherungssumme und steht zusätzlich zu dieser zur Verfügung. | Artikel 54 Pkt. 10, Seite 25 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Ersatzleistung je Schadensfall erfolgt bis zur Höhe von 10 % der Gebäudeversicherungssumme und steht zusätzlich zu dieser zur Verfügung. | Artikel 53, Seite 24 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 11.000 € | bis zur Höchstdauer von 12 Monaten bei einer Höchstgrenze von € 1.480,- je Monat und maximal € 11.000,- pro Versicherungsfall. | Artikel 56, Seite 25 |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles. | Artikel 15 Pkt. 6 lit. d, Seite 8 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | nicht geregelt |  |  |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | ja, bis 200 € | übernimmt der Versicherer die Kosten der Türöffnung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 200,-. | Artikel 76 Pkt. 8.3, Seite 36 |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Suchkosten; das sind Aufwendungen zum Auffinden der Schadenstelle einschließlich der Wiederherstellung. | Artikel 28 Pkt. 2.3.1, Seite 14 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | ja, bis 1.500 € | werden optische Schäden durch Hagel an Gebäudebestandteilen und Einfriedungen ersetzt | Artikel 48, Optische Schäden, Seite 21 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | ja, bis 3.500.000 € | Haftpflicht Erfüllt werden berechtigte Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Versicherungssumme € 3.500.000,- | Tarifbestimmungen 6.9, Seite 25 |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | ja | Der Versicherer hat eine Notfallzentrale eingerichtet, die das gesamte Jahr hindurch - rund um die Uhr - in Betrieb ist. | Artikel 76 Pkt. 2.1, Seite 34 |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten | Artikel 31 Pkt. 2, Seite 13 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird | Artikel 31 Pkt. 2, Seite 14 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von drei Tagen schriftlich oder mündlich gemeldet werden. | Artikel 32 Pkt. 3.1, Seite 14 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. | Artikel 14, Seite 7 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. | Artikel 15 Pkt. 9, Seite 13 |

## Volltext der Bedingungen: GEE Vertragsgrundlagen für die Eigenheimversicherung Exklusiv

```text
[Seite 1]
GEE


                                      Vertragsgrundlagen
                                  für die Eigenheimversicherung Exklusiv
                                           (GEE – Fassung 01/2024)


                                                INHALTSVERZEICHNIS

                          Abschnitt A      Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
                          Abschnitt B      Feuer
                          Abschnitt C      Leitungswasser
                          Abschnitt D      Sturm
                          Abschnitt E      Grobe Fahrlässigkeit
                          Abschnitt F      Eigenheim
                          Abschnitt G      Haftpflicht
                          Abschnitt H      Sonderbedingungen
                          Abschnitt I      muki Assistance
                          Abschnitt J      Diebstahl


                                                                                                                            01/2024


 muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4400,
                           elementar@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m

[Seite 2]
    INHALTSVER ZEICHNIS

A   Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
      Artikel 1    Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss                                         05
      Artikel 2    Erhöhung der Gefahr                                                                         05
      Artikel 3    Sicherheitsvorschriften                                                                     05
      Artikel 4    Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                     05
      Artikel 5    Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens                                          06
      Artikel 6    Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt                                           06
      Artikel 7    Überversicherung, Doppelversicherung                                                        06
      Artikel 8    Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung                                             06
      Artikel 9    Sachverständigenverfahren                                                                   06
      Artikel 10   Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles, Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt   06
      Artikel 11   Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung                                           06
      Artikel 12   Arglistige Täuschung                                                                        07
      Artikel 13   Form der Erklärungen                                                                        07
      Artikel 14   Vertragsdauer                                                                               07


B   FEUER
      Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB)
      Artikel 15   Versicherte Gefahren und Schäden                                                            08
      Artikel 16   Versicherte Sachen                                                                          09
      Artikel 17   Versicherungsort                                                                            09
      Artikel 18   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                      09
      Artikel 19   Ersatzleistung                                                                              10
      Artikel 20   Ersatz der Aufwendungen                                                                     10
      Artikel 21   Unterversicherung                                                                           11
      Artikel 22   Sachverständigenverfahren                                                                   11
      Artikel 23   Zahlung der Entschädigung                                                                   11
      Artikel 24   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall                                                       11
      Artikel 25   Besondere Bedingungen für muki-Eigenheim Feuer                                              12


C   LEITUNGSWASSER
      Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB)
      Artikel 26   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?                                                13
      Artikel 27   Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?                                          13
      Artikel 28   Welche Sachen und Kosten sind versichert?                                                   14
      Artikel 29   Wo gilt die Versicherung?                                                                   14
      Artikel 30   Welche Risikoänderungen sind vom Versicherungsnehmer jedenfalls anzuzeigen?                 14
      Artikel 31   Welche Sicherheitsvorschriften hat der Versicherungsnehmer zu beachten?                     14
      Artikel 32   Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?                                        14
      Artikel 33   Was wird im Schadenfall entschädigt?                                                        14
      Artikel 34   Wann wird die Entschädigung gekürzt?                                                        15
      Artikel 35   Sachverständigenverfahren                                                                   15
      Artikel 36   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall                                                       15
      Artikel 37   Besondere Bedingungen für muki-Eigenheim Leitungswasserschadenversicherung                  16

                                                                                                                    2

[Seite 3]
    INHALTSVER ZEICHNIS

D   STURM
      Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB) mit Einschluss von Schäden
      durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch
      Artikel 38   Versicherte Gefahren und Schäden                                                             17
      Artikel 39   Versicherte Sachen                                                                           18
      Artikel 40   Versicherungsort                                                                             18
      Artikel 41   Sicherheitsvorschriften                                                                      18
      Artikel 42   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                       18
      Artikel 43   Ersatzleistung                                                                               19
      Artikel 44   Ersatz der Aufwendungen                                                                      19
      Artikel 45   Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung                                              19
      Artikel 46   Sachverständigenverfahren                                                                    19
      Artikel 47   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall                                                        19
      Artikel 48   Besondere Bedingungen für muki-Eigenheim Sturmversicherung                                   21


E   GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
      Artikel 49   Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Eigenheim                                           23


F   EIGENHEIM
      Besondere Versicherungsbedingungen für die Eigenheimversicherung
      Artikel 50 Unterversicherungsverzicht und Vorsorge                                                         24
      Artikel 51 Zahlung der Entschädigung                                                                       24
      Artikel 52 Wiederaufbauklausel                                                                             24
      Artikel 53 Behördenauflagen; Bauliche Verbesserungen nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall             24
      Artikel 54 Versicherung von Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen            24
                 und/oder kontaminiertem Erdreich („Sondermüll“), Nebenkosten
      Artikel 55 Restwertklausel                                                                                 25
      Artikel 56 Kosten für Ersatzwohnung                                                                        25
      Artikel 57 Mehraufwendungen                                                                                25
      Artikel 58 Wertanpassung nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise                26


G   HAFTPFLICHT
      Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz für die Eigenheimversicherung
      Artikel 59 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?                                              27
      Artikel 60 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?                                                 27
      Artikel 61 Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?                                               27
      Artikel 62 Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?                                            27
      Artikel 63 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?                              28
      Artikel 64 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?                       28
      Artikel 65 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?                                                       29
      Artikel 66 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?                30
      Artikel 67 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?                               30
      Artikel 68 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus
      		           dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?        30

                                                                                                                          3

[Seite 4]
    INHALTSVER ZEICHNIS

G     Artikel 69 Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
      		           Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?                               30
      Artikel 70   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
      		           Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?                                                       31
      Artikel 71   Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
      		           gemacht werden (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?                                              31
      Artikel 72   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                                                          31
      Artikel 73   Haus- und Grundbesitz                                                                                32
      Artikel 74   Besondere Bedingungen für muki Eigenheim Haftpflicht                                                 33


H   SONDERBEDINGUNGEN
      Artikel 75   Sonderbedingungen für die Neuwert-Versicherung von Gebäuden                                          34
      		           und Einrichtungen soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind
      		           oder Wohn- und Bürozwecken dienen.


I   muki assistance
      Artikel 76   Allgemeine Bedingungen für die muki 24h-Hilfe                                                        35


J   DIEBSTAHL
      Artikel 77   Diebstahl von Gebäudebestandteilen                                                                   38


                                                                                                                             4

[Seite 5]
A        Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)


    Artikel 1                                                                2.   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
    Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss                           wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Ver-
                                                                                  letzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versiche-
    1.   Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages                  rungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt
         alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der                   bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt
         Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und                des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
         vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versi-             Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des
         cherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel         Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht er-
         als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann         folgt war.
         der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls
         nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-             3.   Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Erhö-
         pflichtung zur Leistung frei sein.                                       hung der Gefahr verbunden, finden die Bestimmungen über die
                                                                                  Erhöhung der Gefahr Anwendung.
    2.   Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von Gefahren-
         umständen bei Vertragsabschluss sind in den §§ 16 bis 21            Artikel 4
         Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthalten.                     Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und
                                                                             Ende des Versicherungsschutzes
    Artikel 2
    Erhöhung der Gefahr                                                      1.   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
                                                                                  trag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
    1.   Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne                 eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver-
         Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vor-             tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
         nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
         Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine           2.   Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie
         Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Wil-               einschließlich Nebengebühren und Steuern gegen Aushän-
         len eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schrift-        digung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die
         liche Anzeige zu erstatten.                                              Folgeprämie einschließlich Nebengebühren und Steuern sind
                                                                                  an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu ent-
    2.   Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr                richten.
         ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungs-
         nehmer eine der in Pkt. 1 genannten Pflichten, ist der Versiche-    3.   Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Po-
         rer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen                  lizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
         von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                 Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prä-
                                                                                  mie binnen 14 Tagen gezahlt, ist Versicherungsschutz ab dem
    3.   Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte finden auch                     vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
         Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-
         nahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der           4.   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die
         Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages                 §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendma-
         nicht bekannt ist.                                                       chung des Anspruches auf rückständige Folgeprämien kann
                                                                                  nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91
    4.   Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr                    VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.
         sind in den §§ 23 bis 31 VersVG enthalten.
                                                                             5.   Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig gelöst, so gebührt
    Artikel 3                                                                     dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Ver-
    Sicherheitsvorschriften                                                       tragslaufzeit. Endet er jedoch vor Ablauf der Vertragszeit wegen
                                                                                  Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die Prämie, die
    1.   Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche                er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
         oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Ver-        Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer
         letzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem            vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
         er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung             Tritt der Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die erste
         mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,           Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine Geschäfts-
         wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung           gebühr in Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit
         bestanden hat.                                                           dem Vertrag erwachsenden Kosten verlangen.

                                                                                                                                                   5

[Seite 6]
6.   Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags-          gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
     zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er bei einer vor-          erheblich abweichen.
     zeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betra-
     ges fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre,          2.   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen-
     wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden               den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen
     wäre, währenddessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der               der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
     Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Schadenfalles durch        a)   Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen.
     den Versicherer gekündigt, kann eine solche Nachzahlung nicht            Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von
     gefordert werden.                                                        ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
                                                                              Sachverständigen schriftlich auffordern.
Artikel 5                                                                     Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp-
Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens                            fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver-
                                                                              tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den
     Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des               Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor-
     Ausgleichsverfahrens über das Vermögen bzw. der Anordnung                derung ist auf diese Folge hinzuweisen.
     der Zwangsverwaltung über die Liegenschaften des Versiche-               Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs-
     rungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat                 verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht,
     kündigen.                                                                wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei-
                                                                              der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige
Artikel 6                                                                     Bezirksgericht ernannt.
Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt
                                                                         b)   Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig
1.   Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versi-                   dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen
     cherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen             die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie
     dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den              unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig
     anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.               gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun-
     Der Versicherer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von              gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer
     der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, seine Versiche-           und dem Versicherungsnehmer ein.
     rung mit einmonatiger Wirksamkeit kündigen.                         c)   Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen;
                                                                              die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
2.   Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des
     Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt),          3.   Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des
     darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen.                Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
     Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der
     Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens              4.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten
     selbst trägt.                                                            des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

Artikel 7                                                                Artikel 10
Überversicherung, Doppelversicherung                                     Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles;
                                                                         Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt
1.   Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert
     übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr       1.   Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender
     als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen.                    Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
                                                                              den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen,
2.   Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert                  ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
     erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versiche-              jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
     rer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungs-                Werden von den genannten Personen nach Eintritt des Scha-
     summe und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte               denfalles zu erfüllende Obliegenheiten verletzt oder ein für
     Mindestprämie bleibt unberührt.                                          die Feststellung der Leistungspflicht oder für die Ermittlung
                                                                              der Entschädigung erheblicher Umstand verschwiegen, tritt
3.   Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60                  Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Pkt. 3 VersVG ein.
     VersVG.
                                                                         2.   Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung
Artikel 8                                                                     für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen der Her-
Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung                               beiführung des Schadens oder wegen eines bei der Feststellung
                                                                              der Leistungspflicht oder für die Ermittlung der Entschädigung
1.   Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Ersatzlei-              begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig
     stung des Versicherers, und zwar ist die Ersatzleistung für die          zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als fest-
     unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen           gestellt.
     durch die für die betreffende Position angegebene Versiche-
     rungssumme begrenzt.                                                Artikel 11
                                                                         Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung
2.   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
     wert (Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem             1.   Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur
     Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert                  Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der Lei-
     ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der        stung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit
     Polizze gesondert festzustellen.                                         tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsneh-
                                                                              mer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
Artikel 9                                                                     Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus
Sachverständigenverfahren                                                     welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
                                                                              konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen
1.   Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und                   eines Monats entspricht.
     Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer-
     den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen         2.   Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der
     ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach-          Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Ver-


                                                                                                                                                6

[Seite 7]
     sicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung           Artikel 12
     Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, die der         Arglistige Täuschung
     Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat;
     der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der        Hat der Versicherungsnehmer oder eine in leitender Stellung
     Erhebungen in Folge eines Verschuldens des Versicherungs-            für die Betriebsführung verantwortliche Person einen Entschä-
     nehmers gehindert ist.                                               digungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer be-
                                                                          rechtigt, nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit
3.   Der Versicherer ist berechtigt die Zahlung aufzuschieben,            sofortiger Wirkung zu kündigen.
a)   wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsneh-         Artikel 13
     mers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des
                                                                      Form der Erklärungen
     erforderlichen Nachweises;
b)   wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung           Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
     aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer                die jeweilige Sachversicherungssparte nichts Abweichendes
     eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung.           bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
                                                                          Versicherungsnehmers schriftlich zu erfolgen.
4.   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
     wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jah-    Artikel 14
     res gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst,    Vertragsdauer
     nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen-
                                                                          Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte
     über den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem
                                                                          Dauer. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
     Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die
                                                                          Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er
     Ablehnung ist mit der Anführung einer ihr zugrunde gelegten
                                                                          nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versiche-
     Tatsache sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
                                                                          rungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines
     mung zu begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichs-
                                                                          Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau-
     verhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit,
                                                                          cherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer
     in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
                                                                          vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Ver-
     rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs
                                                                          tragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig
     gehindert ist, gehemmt.
                                                                          hinweisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklä-
                                                                          rung eine angemessene Frist hat.
5.   Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
                                                                          Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver-
                                                                          trag ohne Kündigung.


                                                                                                                                       7

[Seite 8]
B        FEUER


         Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB)


         Besondere Bedingungen für muki-Eigenheim Feuer


    Artikel 15                                                                    Nicht als Explosion gilt und der Versicherer haftet daher
    Versicherte Gefahren und Schäden                                              NICHT, wenn versicherte Sachen durch Schleuderbruch
                                                                                  (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere an Dampf-
    1.   Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden                   maschinen), Rohrreißer oder andere mechanische Betriebs-
         Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch                     auswirkungen beschädigt oder zerstört werden. Ebenso sind
         Brand, Blitzschlag und Explosion (siehe jedoch Pkt. 7, lit. a).          Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im
                                                                                  Verbrennungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Explo-
    2.   Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen              sionen sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern
         Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft aus-          (z.B. Öl-, Druckluft-, Druckgasschalter und dgl.) durch den in
         zubreiten vermag (Schadenfeuer).                                         ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck ent-
         Nicht als Brand gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wenn        stehen, von der Versicherung ausgeschlossen.
         a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt wer-
         den, dass sie (z.B. beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten,        5.   Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der
         Kochen, Braten und dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rau-             zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn diese
         ches oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass sie in einen             Zerstörung oder Beschädigung
         Feuerherd (Ofen, Herd und dgl.) fallen oder geworfen werden;             a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Pkt. 1 genannten
         b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich              Schadenereignisse beruht, oder
         nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Be-             b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, oder
         leuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glü-                c) bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräu-
         hende Kohlen-Stücke und dgl.); oder                                      men verursacht wird.
         c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtun-
         gen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder     6.   Außerdem ersetzt der Versicherer:
         ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden.                a) den Wert der versicherten Sachen, die bei einem der in Pkt. 1
         Geraten jedoch durch die unter lit. a) und c) genannten Ur-              genannten Schadenereignisse abhanden gekommen sind (siehe
         sachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der                 jedoch Artikel 16 Pkt. 2);
         Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen
         entstehenden Schaden.                                                    b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall
                                                                                  nach Maßgabe des Artikel 20,
    3.   Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die                    c) durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen,
         a) an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen           deren Teile und Ladung entstandene Zertrümmerungsschäden,
         versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft oder Wärme-              d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäudeversicherun-
         wirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen; bzw.                gen. Gilt nur bei Versicherung des Bauwertes (Artikel 16 Pkt. 3).
         b) an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen              Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäude so be-
         durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden,                schädigt, dass der Mieter einer darin befindlichen Wohnung
         sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden               den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz
         Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei versicherten elek-            oder teilweise verweigern darf, so ersetzt der Versicherer den
         trischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen haftet der               dadurch entgehenden Mietzins.
         Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspan-            Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in dem versi-
         nung bzw. durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer               cherten Gebäude selbst bewohnt, durch den Schadenfall ganz
         haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen                oder teilweise unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer den Miet-
         aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt                  wert der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit nicht dem
         oder zerstört werden.                                                    Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa benutzbar
                                                                                  gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann.
    4.   Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von                 Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für
         Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf-                Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage.
         täußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrlei-              Die Entschädigung des Mietwertes wird auf den dem Versiche-
         tungen und dgl.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem              rungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt.
         solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich            Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des
         des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behäl-                Monats gewährt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ge-
         ters stattfindet.                                                        worden ist, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem

                                                                                                                                                     8

[Seite 9]
     Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit           rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staat-
     geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandset-              liche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
     zung der Räume nicht schuldhaft verzögert.                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche
     Wenn die Versicherungssumme für das Wohngebäude niedri-                   Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die di-
     ger ist als der Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des           rekt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder
     Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt (Artikel 21).                      im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung,
                                                                               Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen wer-
7.   Nur auf Grund besonderer Vereinbarung                                     den oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
     haftet der Versicherer:
     a) bei Versicherung von industriellen und gewerblichen Anlagen       Artikel 16
     für Schäden durch Explosion von Sprengstoffen; für Schäden,          Versicherte Sachen
     die durch Sprengstoffexplosionen verursacht werden, die auf
     benachbarten, nicht der Verfügung des Versicherungsnehmers           1.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versich-
     unterliegenden Anlagen eintreten, bedarf es einer Vereinbarung            erungsnehmer gehörigen Sachen versichert.
     hinsichtlich des Haftungseinschlusses nur für den Fall, dass              Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sa-
     der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein oder der Ver-                   chen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind und
     wendung der Sprengstoffe gewusst hat oder wissen musste.                  die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen.
                                                                               Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern er-
     b) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Pkt. 6, lit. d),                 streckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und
     c) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuerlöschkosten,                Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, die an dem Versi-
     Demontage- und Remontagekosten, die dem Versicherungs-                    cherungsort (Artikel 17) ihren Beruf ausüben.
     nehmer im Schadenfalle entstehen. Im Schadenfall werden die
     hiefür entstandenen Kosten bis zur Höhe der hiefür in der Po-        2.   Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edel-
     lizze angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt.                        steine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der
     In die Versicherung von Wohngebäuden sind Aufräumungskosten               Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.
     in Höhe bis zu 1 % der Versicherungssumme eingeschlossen.
                                                                          3.   Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts
     Unter Aufräumungskosten sind die dem Versicherungsnehmer                  anderes vereinbart ist, auf den Bauwert.
     zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der Scha-               Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baube-
     denstätte, soweit diese Kosten nicht bei Bewertung der Rest-              standteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fun-
     werte durch Anrechnung zur Vergütung gelangt sind und für die             damente oder Grundmauern und tragenden Kellermauern.
     Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer Reste bis              Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten
     zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu              auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver-
     verstehen, soweit sie die versicherten Sachen betreffen.                  und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten,
                                                                               Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge,
     Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall              sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer
     nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile versicher-               gehören.
     ter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten                Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallatio-
     und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen.                           nen, Gasinstallationen und Wasserver- und -Entsorgungs-
                                                                               anlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-,
     Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu verstehen,                Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als Baube-
     die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten               standteile, sofern sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und
     halten durfte, soweit sie nicht nach Artikel 20 ersetzt werden.           sich ihr Ausschluss nicht vertraglich ergibt.
                                                                               Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden,
     Unter Demontage- und Remontagekosten sind die unvermeidli-                auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuran-
     chen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch              stalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veran-
     notwenig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt ge-                   staltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen
     bliebene versicherte technische und kaufmännische Betriebs-               und Wasserver- und -Entsorgungsanlagen samt dazugehörigen
     einrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonst wie               Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge
     bewegt oder geschützt werden müssen.                                      und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen,
                                                                               sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
8.   Im Falle von:
     a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverlet-   4.   Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in der-
     zungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militäri               selben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Feuerversi-
     schen oder polizeilichen Maßnahmen;                                       cherung des Wohnungsinhalts die bezüglichen Bestimmungen
                                                                               der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
     b) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer
     oder außergewöhnlichen Naturereignissen;                             5.   Mitversichert gelten außerdem unbewegliche, fest mit dem ver-
     c) Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch                   sicherten Grundstück, Haupt-, oder Nebengebäude verbundene
     Kernenergie zuzuschreiben sind haftet der Versicherer nur,                Gartenbewässerungen, Hauswasser- und Luftwärmepumpen
     wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Scha-                    sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die Ersatzleistung ist
     den mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder                mit € 20.000, - je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
     unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
     Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen-               Artikel 17
     tenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis            Versicherungsort
     dem Versicherer.
                                                                               Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, die in
9.   Terror-Ausschluss                                                         der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort). Werden sie
     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art                  daraus entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Ist die Ent-
     von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt              fernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der
     oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im             Versicherungsvertrag.
     Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
     Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso-         Artikel 18
     nengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
     ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
     oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-           1.   Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden

                                                                                                                                               9

[Seite 10]
     Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Er-                 der aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei
     satz verlangt, folgende Obliegenheiten:                                    Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei
     a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                 Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grund-
     des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Ver-                    stückes außer Ansatz;
     sicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er                b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen
     solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Auf-                   und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaf-
     wendungen siehe Artikel 20.                                                fungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unter-
     b) Er hat spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem             schied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung;
     Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer sowie der Si-                c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit
     cherheitsbehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.           befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der Neuher-
     c) Falls versicherte Sachen beim Schaden abhanden gekom-                   stellung, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der
     men sind (Artikel 15 Pkt. 6, lit. a), hat er der Sicherheitsbehörde        ersparten Kosten;
     innerhalb dreier Tage, nachdem er den Verlust festgestellt hat,            d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,
     eine Aufstellung der fehlenden Gegenstände einzureichen; wei-              bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeu-
     ters hat er die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen                   gung von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen
     zu treffen.                                                                die Kosten der Wiederbeschaffung bei Eintritt des Schaden-
     d) Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zuge-               falles, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der
     mutet werden kann, jede Untersuchung über die Ursache und                  ersparten Kosten.
     Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädi-                    Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet
     gungspflicht zu gestatten, auf Verlangen jede hiezu dienliche              haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfal-
     Auskunft zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erteilen und            les sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes
     Belege beizubringen.                                                       des Schadenfalles.
     Auf Verlangen muss er ferner innerhalb einer angemessenen                  Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtun-
     Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm               gen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass sie
     unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentag vorhande-                   infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Beschä-
     nen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekom-                   digung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstillstandes
     menen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres                 schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als
     Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall, auf seine Kosten vor-              Ersatzwert.
     legen. Bei Gebäudeschäden muss er auf Verlangen einen be-                  Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zer-
     glaubigten Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tage des                     störte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt
     Schadens auf seine Kosten beibringen.                                      werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die
     e) Er darf den durch den Schadenfall herbeigeführten Zustand,              sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits
     solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des               errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. Weist der
     Versicherers nicht verändern, es sei denn, dass eine solche                Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstellung an der
     Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öf-                    bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wie-
     fentlichen Interesse geboten ist.                                          derherstellung an anderer Stelle desselben Gemeindegebietes.

     f) Der Versicherungsnehmer hat alle schriftlichen und mündli-              e) Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der Kurswert der letz-
     chen Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer                   ten, vor dem Schadenfall erfolgten Notierung bzw. bei sonstigen
     richtig und vollständig zu machen.                                         Wertpapieren der Marktpreis; bei Einlagebüchern mit Klausel
                                                                                (Losungswort) die Kosten des Aufgebotsverfahrens und bei Ein-
     g) Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. b) bzw. die          lagebüchern ohne Klausel der Betrag des Guthabens.
     Beibringung der Aufstellung und Verzeichnisse nach lit. c) und
     d) wird durch die Absendung gewahrt.                                  3.   Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei
                                                                                denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt,
2.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Ob-                 wird der Verkehrswert vergütet.
     liegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versi-
     cherungsvertragsgesetz (VersVG), im Falle einer Verletzung der        4.   Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatz-
     unter Pkt. 1, lit. a) genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des            wertes nicht berücksichtigt.
     § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei.
     Ist die Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde un-           5.   Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent-
     terblieben, so kann die Entschädigung bis zur Nachholung die-              wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen
     ser Anzeige verweigert werden. Wurde das Abhandenkommen                    durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom-
     von Sachen der Sicherheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig             men der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
     angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen ver-
     weigert werden.                                                       Artikel 20
                                                                           Ersatz der Aufwendungen
Artikel 19
Ersatzleistung                                                             1.   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
                                                                                im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
1.   Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Be-                 für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
     stimmungen des Artikel 8 der Versicherungswert zur Zeit des                Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesund-
     Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei             heitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht
     beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert                   werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse be-
     und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwend-                 stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter
     barkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen             wird ein Ersatz nicht gewährt.
     ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche
     Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss.                             2.   Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Er-
                                                                                satz für Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusam-
2.   Als Ersatzwert gelten:                                                     men die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die
                                                                                Aufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt
     a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines                  sind. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur
     dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und                      in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
     der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude
     nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wie-

                                                                                                                                                 10

[Seite 11]
Artikel 21                                                                     am Schadentag eingetragenen Realgläubiger innerhalb eines
Unterversicherung                                                              Monats, nachdem sie von der Absicht zur Zahlung verständigt
                                                                               wurden, nicht widersprochen haben. Seitens der Realgläubi-
Ergänzung zu Artikel 8 Pkt. 2:                                                 ger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet haben,
     Außerhalb des Versicherungsortes (Artikel 17) befindliche Sa-             bedarf es zur Zahlung jedenfalls der schriftlichen Zustimmung.
     chen sind bei der Berechnung der Unterversicherung nur dann
     zu berücksichtigen, wenn der Versicherer zufolge besonderer          Artikel 24
     Vereinbarung auch außerhalb des Versicherungsortes für sie           Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
     haftet.
     Bei Wohngebäuden wird im Schadenfall eine Unterversiche-             1.   Gemäß § 67 VersVG geht für den Fall, dass dem Versicher-
     rung nicht berücksichtigt, soweit sie nicht 5 % der versicherten          ungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen
     Summe übersteigt.                                                         einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer
                                                                               über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden
Artikel 22                                                                     ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
Sachverständigenverfahren                                                      nehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten
                                                                               Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des §
Ergänzung zu Artikel 9 Pkt. 2, lit. b):                                        67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungs-
     Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Er-                 mieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regres-
     satzwert sowie den Wert der Reste der vom Schaden betrof-                 sanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte
     fenen Sachen enthalten (Artikel 19). Die Feststellung muss auf            Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder
     Verlangen einer der beiden Parteien auch ein Verzeichnis der              teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden
     versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem              weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61
     Ersatzwert enthalten.                                                     VersVG herbeigeführt hat.

Artikel 23                                                                2.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die
Zahlung der Entschädigung                                                      Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung
                                                                               geleistet wird.
Ergänzung zu Artikel 11:
     Für Gebäude kann der Versicherungsnehmer den die Verkehrs-           3.   Nach dem Eintritt des Schadenfalles ist sowohl der Versicher-
     wert-Entschädigung übersteigenden Teil der Entschädigung                  ungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, das Versi-
     (siehe Artikel 19, Pkt. 2, lit. a) erst dann und nur insoweit ver-        cherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung ist nur bis zum
     langen, als die Verwendung der Verkehrswert-Entschädigung                 Ablauf eines Monates seit dem Abschluss der Verhandlungen
     und des übersteigenden Teiles der Entschädigung zur Wieder-               über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kün-
     herstellung des Gebäudes gesichert ist.                                   digungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungs-
     Außerdem gilt für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit             nehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
     Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belastet sind,                 der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
     folgendes: Eine Zahlung wird nur dann geleistet, wenn die


                                                                                                                                            11

[Seite 12]
B       FEUER


        Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB)


        Besondere Bedingungen für muki-Eigenheim Feuer


    Artikel 25                                                                  Einfriedungen
    Indirekter Blitzschlag Gebäude                                                   In Ergänzung zu Art. 16 Pkt. 3 zählen auch die Einfriedun-
          In Abänderung des Artikel 15 Pkt. 3, lit. b) haftet der Versicherer        gen des Versicherungsgrundstückes, ausgenommen jedoch
          bezüglich der unter Gruppe indirekter Blitzschlag an E-Instal-             lebende Pflanzen, zu den Baubestandteilen des Gebäudes. In
          lationen (dazu gehören: elektrische Gebäudeinstallationen, die             Ergänzung zu Art. 15 erstreckt sich die Deckung nicht nur auf
          im Gebäude befindliche Hauswasserpumpe, die elektrischen                   Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, sondern
          Teile der Heizungsanlage, Gegensprech- und Toröffnungsanla-                auch auf Beschädigung der Einfriedung durch Kraftfahrzeuge,
          gen, elektrische Einrichtung von Zähler- und Sicherungskästen,             soferne der Schädiger bzw. der Fahrzeuginhaber nicht ermit-
          Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie deren elektrische Zu-                 telt werden kann.
          leitungen, elektrische Teile von Parabolspiegel, Hausantennen,             Derartige Schäden sind unmittelbar nach Kenntniserlangung
          Erdwärmeanlagen und elektrische Teile der Sonnenenergie-                   schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Sicherheitsbe-
          anlagen, Erdkabel (soweit der Versicherungsnehmer für deren                hörde anzuzeigen.
          Wiederinstandsetzung verantwortlich ist) versicherten Gegen-               Die Ersatzleistung ist jedoch mit 10 % der Versicherungs-
          stände auch für die nach den Feuerversicherungsbedingungen                 summe begrenzt.
          nicht gedeckten Blitzschäden. Der Versicherungsschutz er-
          streckt sich somit auch auf Schäden, die durch Überspannung           Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger
          bzw. Induktion infolge Blitzschlages entstanden sind. Schäden         und Boote in ruhendem Zustand
          der obbezeichneten Art, die durch innere oder äußere Abnüt-                In der Feuerversicherung gelten im Rahmen der Gebäudever-
          zung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung                  sicherungssumme Kraftfahrzeuge, Anhänger und Boote im
          der versicherten Gegenstände hervorgerufen werden, sind je-                ruhenden Zustand und nur auf dem in der Polizze angeführten
          doch nicht versichert.                                                     Versicherungsort bis maximal € 7.400,- versichert.
                                                                                     Brandschäden während der Fahrt, ebenso Schäden, die durch
    Antennenanlagen                                                                  die Inbetriebsetzung des Motors - auch im Einstellraum - entste-
        In Ergänzung zu Art. 16 Pkt. 3 gelten Antennenanlagen am Ge-                 hen, werden nicht vergütet. Treten durch indirekten Blitzschlag
        bäude und freistehend am versicherten Grundstück im Rahmen                   Schäden an einem Elektro- oder Hybridkraftfahrzeug ein, so
        der Gebäudeversicherungssumme mitversichert.                                 sind diese vom Versicherungsschutz ausgenommen.

    Solaranlagen und Photovoltaikanlagen                                        Unbemannte Flugkörper
        In Ergänzung zu Art. 16 Pkt. 3 gelten Solaranlagen und Photo-               Abweichend von Art. 15 Pkt. 6 lit. c) leistet der Versicherer Ent-
        voltaikanlagen am Gebäude und Solaranlagen freistehend am                   schädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines
        versicherten Grundstück im Rahmen der Gebäudeversiche-                      unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
        rungssumme mitversichert.

    Außenanlagen am Gebäude                                                     Verpuffungsschäden
        In Ergänzung zu Art. 16 Pkt. 3 zählen auch die Außenanlagen,                Schäden an Kachelöfen durch Verpuffung sowie Folgeschäden
        die mit dem Gebäude verbundenen Balkonverkleidungen, Mar-                   am Gebäude gelten in Erweiterung des Art. 15, Pkt. 4 mitver-
        kisen, Rollos, Sonnendächer, Antennenanlagen und Solaranla-                 sichert.
        gen zu den Baubestandteilen.                                                Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 7.400,- begrenzt.

    Außenanlagen am versicherten Grundstück                                     Baugeräte
        In Ergänzung zu Art. 16 Pkt. 3 zählen auch die Außenanlagen                 Versichert sind alle Bauhilfsgeräte und Baustoffe auf dem
        freistehend am versicherten Grundstück, wie Telefon-, Tor-                  Grundstück, soweit sie zur Errichtung des Eigenheimes dienen
        sprech- und Gegensprechanlagen, Müllentsorgungsanlagen                      gegen Schäden durch Brand und Blitzschlag.
        und Luftwärmepumpen zu den Baubestandteilen.
        Die Ersatzleistung ist jedoch mit € 7.400,- begrenzt.

    Gartenanlagen und Kulturen
        In Ergänzung zu Art. 16 Pkt. 3 gelten auch Gartenanlagen und
        Kulturen (Waldbestände ausgenommen) auf dem versicherten
        Grundstück im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme mit-
        versichert.
        Die Ersatzleistung ist jedoch mit € 3.500,- begrenzt.

                                                                                                                                                         12

[Seite 13]
C        LEITUNGSWASSER


         Allgemeine Bedingungen
         für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB)

         Besondere Bedingungen
         für muki-Eigenheim Leitungswasserschaden-Versicherung


    Artikel 26                                                             4.   Schäden an unter Erdniveau aufbewahrten Waren, die nicht
    Welche Gefahren und Schäden sind versichert?                                mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern.

    1.   Versicherungsschutz besteht nach Maßgaben der nachfolgen-         5.   Schäden durch bestimmungsgemäßes Auslösen der Sprinkler-
         den Bestimmungen gegen Schäden an den in der Versiche-                 anlage.
         rungspolizze angeführten Sachen und Gebäuden (auch Bau-
         bestandteile, die nicht dem Gebäudeeigentümer gehören), die       6.   Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsnieder-
         im Eigentum oder unter Eigentumsvorbehalt übergeben oder               schläge ableiten.
         verpfändet wurden, durch Austreten von Leitungswasser aus
         führenden Anlagen oder angeschlossenen Einrichtungen.             7.   Mittelbare Schäden, z.B.: Wasserverlust, Entgang an Gewinn,
                                                                                ausgenommen Mietverlust.
    2. Bei der Versicherung von Gebäuden zusätzlich:
    2.1. Schäden durch Bruch im wasserführenden Rohrsystem.                8.   Schäden am Rohrsystem durch Korrosion, auch Verschleiß
    2.2. Schäden durch Frost an den wasserführenden Anlagen und/                und Abnützung.
         oder an angeschlossenen Einrichtungen.
                                                                           9.   Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen,
    3.   Bei Wohngebäuden außerdem der Mietverlust oder der Miet-               die im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens entstehen,
         wertersatz:                                                            und Verstopfungsschäden an Ableitungsrohren.
    3.1. Wird durch den Schadenfall das versicherte Gebäude so be-
         schädigt, dass der Mieter einer darin befindlichen Wohnung        10. Schäden am Rohrsystem außerhalb des Gebäudes.
         den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz
         oder teilweise verweigern darf, so ersetzt der Versicherer den    11. Im Falle von
         dadurch entgehenden Mietzins.                                     11.1. Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsver-
    3.2. Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in dem ver-               letzungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen mili-
         sicherten Gebäude selbst bewohnt, durch den Schadenfall                 tärischen oder polizeilichen Maßnahmen;
         ganz oder teilweise unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer den   11.2. Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkungen, unterirdischem Feuer
         Mietwert der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit nicht               oder außergewöhnlichen Naturereignissen;
         dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa be-
         nutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann.       11.3. Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kern-
         Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für         energie zuzuschreiben sind, haftet der Versicherer nur, wenn
         Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage.                                 der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit
         Die Entschädigung des Mietwertes ist auf den dem Versiche-              diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder un-
         rungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt.                 mittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
    3.3. Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des             Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen-
         Monats ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar gewor-              tenschutzgesetzes, so obliegt der Nachweis dem Versicherer.
         den ist, längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem
         Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit   12. Terror-Ausschluss
         geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandset-          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art
         zung der Räume nicht schuldhaft verzögert.                            von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt
                                                                               oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
    Artikel 27                                                                 Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
    Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?                         Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso-
                                                                               nengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
    1.   Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes ent-                ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
         standen sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicher-           oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-
         ungsschutzes in Erscheinung treten.                                   rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staat-
                                                                               liche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
    2.   Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Wasser aus Wit-                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche
         terungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.             Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die di-
                                                                               rekt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder
    3.   Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwamm-
                                                                               im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung,
         bildung, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, also auch
                                                                               Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen wer-
         dann nicht, wenn derartige Schäden durch Leitungswasser
                                                                               den oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
         verursacht werden.
                                                                                                                                             13

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Hinweis: Die Pkt. 8 bis 10 können nur aufgrund besonderer               Artikel 31
    Vereinbarung mitversichert werden.                                  Welche Sicherheitsvorschriften hat der
                                                                        Versicherungsnehmer zu beachten?
Artikel 28                                                              1. Die wasserzuführenden Anlagen und angeschlossenen Ein-
Welche Sachen und Kosten sind versichert?                                     richtungen sind ordnungsgemäß instand zu halten.
                                                                        2. Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen
1. Sachen                                                                     Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt-
1.1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag angeführten                  seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt
     Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, ihm unter Ei-               zu halten und ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu
     gentumsvorbehalt übergeben oder verpfändet wurden. Die Ver-              treffen, wie z.B. eine im Abstand von maximal drei Tagen durch-
     sicherung von fremdem Eigentum ist besonders zu vereinbaren.             geführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Begehung
1.2. Bei Gebäuden sind Baubestandteile, die nicht dem Gebäude-                der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperiode sind
     eigentümer gehören, der Einrichtung zuzuzählen.                          zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen
1.3. Mitversichert gelten außerdem unbewegliche, fest mit dem                 zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb
     versicherten Grundstück, Haupt-, oder Nebengebäude verbun-               gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Klimaanlagen
     dene Gartenbewässerungen, Hauswasser- und Luftwärmepum-                  mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren.
     pen sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die Ersatzlei-             Ausgenommen hievon bleiben notwendige wasserführende
     stung ist mit € 20.000, - je Schadensfall auf „Erstes Risiko“            Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse
     begrenzt.                                                                für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene Heizanlagen brauchen
2. Kosten                                                                     nicht abgesperrt werden, müssen aber jedenfalls ausreichend
2.1. Kosten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des                    gegen Frostschäden geschützt sein.
     Schadens, auch erfolglose, soweit sie der Versicherungsneh-
     mer für notwendig halten durfte. Darunter fallen aber nicht Auf-   3.   Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen vor-
     wendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung              schriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt
     der Rettungspflicht verursacht werden.                                  sein oder während der Frostperiode entleert werden.
2.2. Auftaukosten.
2.3. Die bei einem entschädigungspflichtigen Schaden entstandenen       Artikel 32
2.3.1. Suchkosten; das sind Aufwendungen zum Auffinden der              Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?
       Schadenstelle einschließlich der Wiederherstellung.
2.3.2. Aufräumungskosten; das sind Aufwendungen für das Auf-            1.   Nach Möglichkeit
       räumen der Schadenstätte und für die Abführung des Schut-             - ist für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,
       tes und nicht mehr verwendbarer Reste bis zur nächsten ge-            - sind dabei die Weisungen des Versicherers einzuholen und
       eigneten und gestatteten Ablagerungsstätte, soweit sie die              einzuhalten.
       versicherten Sachen betreffen.
2.3.3. Abbruchkosten; das sind die Aufwendungen für einen im            2.   Der durch den Schadenfall herbeigeführte Zustand darf, so-
       Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebe-                  lange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des
       ner Teile versicherter Sachen und deren Abführung bis zur             Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine
       nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.                solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder
2.3.4. Reinigungs- und Abdeckkosten; das sind Aufwendungen                   im öffentlichen Interesse notwendig war.
       zur Schlussreinigung an den versicherten Sachen und Auf-
       wendungen zur Vermeidung von Verunreinigungen oder Ver-          3.
       schmutzungen an den versicherten Sachen.                         3.1. Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von drei Tagen
2.3.5. De- und Remontagekosten; das sind Aufwendungen für die                schriftlich oder mündlich gemeldet werden.
       unvermeidbare Entfernung und Wiedermontage von Einrichtun-       3.2. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über
       gen zur Behebung eines entschädigungspflichtigen Schadens.            die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
2.4. Aufgrund Besonderer Vereinbarung können mitversichert werden:           seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
     Die Kosten für die Beseitigung von gefährlichem Abfall.            3.3. Der Versicherungsnehmer hat bei der Schadenermittlung mit-
                                                                             zuwirken, insbesondere jede hiezu dienende Auskunft zu er-
Artikel 29                                                                   teilen und auf Verlangen dem Versicherer entsprechende Un-
Wo gilt die Versicherung?                                                    terlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hiefür trägt der
      Die Versicherung gilt für bewegliche Sachen nur in den Räumen,         Versicherungsnehmer.
      die im Versicherungsvertrag als Versicherungsort bezeichnet
      sind. Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungs-      4.
      schutz, ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt   4.1. Der Versicherungsnehmer hat alle schriftlichen und mündlichen
      insoweit auch der Versicherungsvertrag.                                Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer rich-
                                                                             tig und vollständig zu machen.
Artikel 30                                                              4.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Ob-
Welche Risikoänderungen sind vom                                             liegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6
Versicherungsnehmer jedenfalls anzuzeigen?                                   VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Pkt. 1 genannten
                                                                             Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG von der Ver-
1. Der Einbau                                                                pflichtung zur Leistung frei.
1.1. einer Sprinkleranlage
1.2. einer wasserführenden Klimaanlage                                  Artikel 33
1.3. eines Schwimmbeckens in oder auf dem Gebäude                       Was wird im Schadenfall entschädigt?
1.4. einer wasserführenden Fußbodenheizung
1.5. einer wasserführenden Solaranlage                                  1. Bei Gebäuden
1.6. einer zusätzlichen umfangreichen Ausstattung an wasser-            1.1. Der Wiederherstellungsaufwand, das ist der ortsübliche Neu-
     führenden Leitungen                                                     wert (Neubauwert) jeweils zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles.
     (z.B. Fremdenbeherbergungsbetriebe, Kuranstalten, etc.)                 Restwerte werden immer angerechnet, auch dann, wenn be-
1.7. einer Photovoltaikanlage                                                hördliche Wiederaufbaubeschränkungen bestehen.
                                                                        1.2. Bei Tapeten, Malereien, textilen Wand- und Bodenbelägen
2.   Bei der Versicherung von Einrichtungen und Waren, die Ver-              und solchen aus Kunststoff wird der Zeitwert ersetzt.
     wendung von Räumen unter Erdniveau.                                1.3. Bei der Behebung eines Bruchschadens am Rohrsystem
                                                                             werden die Aufwendungen für das Austauschen des Rohres und
                                                                             für Nebenarbeiten bis zum Ausmaß von 12 m Länge ersetzt. Wird
                                                                             das Ausmaß überschritten, wird verhältnismäßig gekürzt.

                                                                                                                                               14

[Seite 15]
2.   Bei Einrichtungen                                                    9.   Bei Versicherung auf „Erstes Risiko“ wird der Schaden
     Die Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten                     bis zur Versicherungssumme voll ersetzt. Eine Unterversiche-
     (Neuwert) jeweils zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles.               rung kommt nicht in Betracht.
     Restwerte werden immer angerechnet.
                                                                          Artikel 34
3.   Ersatzleistungsbestimmungen für Gebäude                              Wann wird die Entschädigung gekürzt?
     und Einrichtungen                                                          Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme
3.1. Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % der Wiederherstellungs-           niedriger ist als der Versicherungswert der versicherten Sache.
     oder Wiederbeschaffungskosten liegt, wird der Zeitwert ersetzt.            In diesem Fall werden der Schaden und die Aufwendungen im
     Als Zeitwert gelten die Wiederherstellungs- oder die Wieder-               Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert
     beschaffungskosten abzüglich Wertminderung.                                entschädigt.
3.2. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung                   Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Bruchteil-
     des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der                    versicherung. Die vereinbarte Bruchteilsumme ist Höchstent-
     Entschädigung nur, soweit dieser Teil zusammen mit der Zeit-               schädigungsgrenze.
     wertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand oder die                   Die Unterversicherung bei Wohngebäuden wird geltend ge-
     Wiederbeschaffungskosten nicht übersteigt, und in dem Um-                  macht, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme
     fang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wieder-                  um mehr als 5 % übersteigt.
     herstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist.
     Hiebei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Ge-            Artikel 35
     bäude wieder Gebäude, für zerstörte oder beschädigte                 Sachverständigenverfahren
     Einrichtungen wieder Einrichtungen und für zerstörte oder            Ergänzung zu Artikel 9
     beschädigte sonstige Sachen gleichartige Sachen hergestellt                Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Er-
     oder beschafft werden, soweit alle vorgenannten Sachen dem                 satzwert der vom Schaden betroffenen Sachen, bei zerstörten
     gleichen Zweck dienen.                                                     und beschädigten Sachen auch den Wert der Reste enthalten.
     Es gilt nicht als Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung,                Die Feststellung muss auf Verlangen eines Vertragspartners
     wenn zur Zeit des Schadens Gebäude oder Einrichtungen bereits              auch ein Verzeichnis der versicherten, vom Schaden nicht be-
     vorhanden oder bestellt sind oder sich in Herstellung befinden.            troffenen Sachen mit ihrem Ersatzwert enthalten.
     Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstel-
     lung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt     Artikel 36
     die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs.       Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
3.3. Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung             1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für
     innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfall oder            den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Er-
     erklärt der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf                 satz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch
     der Frist schriftlich, dass er nicht wiederherstellen oder wieder-         auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungs-
     beschaffen wolle, so verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei               nehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch
     dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höch-                    des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des
     stens aber dem Verkehrswert - bei dessen Ermittlung der Wert               versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im
     des Grundstückes außer Ansatz bleibt -, bei Einrichtungen und              Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des
     den sonstigen Sachen bei dem Anspruch auf Zeitwertentschä-                 Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen
     digung; im Fall eines Deckungsprozesses wird die Frist für die             Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versi-
     Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung um die Dauer des                  cherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz
     Deckungsprozesses erstreckt.                                               oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Scha-
     Die Vorschriften betreffend die Sicherung des Realkredites                 den weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61
     werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.                       VersVG herbeigeführt hat.

4. Bei Waren                                                              2.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Ver-
4.1. Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit               sicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung
     befindlichen und fertigen Fabrikaten) die Kosten der Neuher-              geleistet wird.
     stellung, höchstens aber der Verkaufswert abzüglich der er-
                                                                          3.   Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Ver-
     sparten Kosten.
                                                                               sicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Aner-
4.2. Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei
                                                                               kennung eines begründeten Entschädigungsanspruches ganz
     Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von
                                                                               oder teilweise verweigert oder verzögert hat. Die Kündigung
     Waren beschafft hat, sowie bei Naturerzeugnissen die Kosten
                                                                               kann nur innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Versiche-
     der Wiederbeschaffung bei Eintritt des Schadenfalles, höchstens
                                                                               rungsleistung, im Falle eines Rechtsstreites über diese auch in-
     jedoch deren Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten.
                                                                               nerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; im
     Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet
                                                                               Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung
     haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles
                                                                               innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungslei-
     sowie die Kosten der Wiederherstellung zur Zeit des Eintritts
                                                                               stung ausgesprochen werden.
     des Schadenfalles.
                                                                               Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den
                                                                               Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
5.   Bei Wertpapieren und Einlagebüchern mit Klauseln die
                                                                               Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerkennung
     Kosten des Aufgebotsverfahrens im Inland.
                                                                               des begründeten Versicherungsanspruches nicht innerhalb
                                                                               eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekün-
6.   Bei Datenträgern wie Geschäftsbüchern, Akten, Plänen,
                                                                               digt und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungslei-
     Magnetplatten, Magnetbändern und dergleichen die Kosten
                                                                               stung durch den Versicherer, kann der Versicherungsnehmer
     der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung der Daten in-
                                                                               noch innerhalb eines Monats nach dieser Ablehnung kündigen.
     nerhalb zweier Jahre nach Eintritt des Schadenfalles, andern-
     falls ist Ersatzwert der Materialwert.                               4.   Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicher-
                                                                               er kündigen, wenn er Entschädigung geleistet oder die Verpflich-
7.   Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert                      tung zur Leistung mindestens dem Grunde nach anerkannt hat.
     der Marktpreis.                                                           Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Leistung
     Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt.                 der Entschädigung oder Anerkennung der Verpflichtung zur
                                                                               Leistung dem Grunde nach erfolgen.
8.   Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die Entwert-                      Bei Kündigung nach Leistung der Entschädigung oder Aner-
     ung der zusammengehörigen Einzelsache, die durch die Beschä-              kennung der Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach ist
     digung oder Zerstörung einzelner entsteht, nicht berücksichtigt.          eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten.

                                                                                                                                               15

[Seite 16]
C      LEITUNGSWASSER


       Allgemeine Bedingungen
       für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB)

       Besondere Bedingungen
       für muki-Eigenheim Leitungswasserschaden-Versicherung


    Artikel 37
    Korrosion, auch Verschleiß und Abnützung                              Wasserverlust
          In Abänderung der AWB gilt der Pkt. 8 des Art. 27 gestrichen,      Nach einem ersatzpflichtigen Schaden gemäß den AWB wer-
          und es sind daher Schäden am Rohrsystem durch Korrosion,           den die Mehrkosten, welche sich aufgrund eines durch den
          auch Verschleiß und Abnützung mitversichert.                       Schaden entstandenen Wasserverlustes ergeben, ersetzt. Zur
                                                                             Berechnung der Ersatzleistung wird der nachweisliche Was-
    Erweiterung des Versicherungsschutzes (Dichtungsschäden                  serverbrauch des letzten Jahres vor dem Schadenfall heran-
    an Rohren, Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und                  gezogen. Die Ersatzleistung ist jedoch mit € 1.480,- begrenzt.
    Armaturen, Verstopfungsschäden)
        In Erweiterung des Art. 26 Pkt. 2 umfasst der Versiche-           Solaranlagen
        rungsschutz auch die Kosten für die Behebung von Dich-                Das Vorhandensein einer wasserführenden Solaranlage wurde
        tungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren, nicht jedoch an             im Sinne des Art. 30 Pkt. 1.5 angezeigt.
        angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, innerhalb des
        versicherten Gebäudes. Abweichend von Art. 27 Pkt. 9 der          Schwimmbecken und Klimaanlagen innerhalb des Gebäudes
        AWB fallen Schäden an den an die Leitung angeschlossenen              Das Vorhandensein eines Schwimmbeckens und von Klimaan-
        Einrichtungen und Armaturen, soweit deren Erneuerung oder             lagen innerhalb des Gebäudes wurden im Sinne des Art. 30,
        Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens im                Pkt. 1.3 und 1.2 angezeigt.
        Sinne des Art. 26 notwendig ist, unter die Ersatzpflicht.
        Angeschlossene Einrichtungen und Armaturen im Sinne dieser        Rohrsystem außerhalb des Gebäudes, jedoch
        Bestimmung sind beispielsweise: Wasserhähne, Wassermes-           innerhalb des Grundstückes
        ser, Wasserbehälter, Badewannen, Brausetassen, Waschbec-               In Abänderung der AWB gilt der Pkt. 10 des Art. 27 gestrichen
        ken, Spülklosetts, Heizkörper, Heizkessel und Boiler.                  und es sind daher Schäden am Rohrsystem außerhalb des
        Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen der Ablei-            Gebäudes, jedoch innerhalb des Grundstückes mitversichert.
        tungsrohre innerhalb des versicherten Gebäudes sind mitver-            Der Kostenersatz für das Einziehen von Rohrstücken ist auf das
        sichert.                                                               Höchstmaß von 12 m Länge beschränkt.
                                                                               Werden nach einem Schadenfall Rohre oder Kollektoren mit
    Fußbodenheizung                                                            einer Länge von mehr als das versicherte Höchstmaß eingezo-
        Das Vorhandensein einer wasserführenden Fußbodenheizung                gen, so werden nur die anteiligen Aufwendungen für die Behe-
        wurde im Sinne des Art. 30, Pkt. 1.4 angezeigt. Der Kostener-          bung des Bruchschadens samt Nebenarbeiten im Verhältnis
        satz ist abweichend von Art. 33, Pkt. 1.3 auf eine Länge von           vom versicherten Höchstmaß zur tatsächlich eingezogenen
        12 m erweitert.                                                        Rohrlänge ersetzt.

    Wandheizung                                                           Rohrsystem (mit einer max. Länge von 10 Metern)
       In Erweiterung der AWB gilt die Wandheizung mitversichert.         außerhalb des Grundstückes
                                                                              In Abänderung der AWB gilt der Pkt. 10 des Art.27 gestrichen
    Folgeschäden Aquarium und Wasserbetten                                    und es sind daher Schäden am Rohrsystem (mit einer max.
        In Erweiterung der AWB gelten Folgeschäden durch Wasser-              Länge von 10 Metern) außerhalb des Grundstückes mitversi-
        austritt aus dem Aquarium und dem Wasserbett bis € 3.700,-            chert, soferne der Versicherungsnehmer für die Instandsetzung
        mitversichert.                                                        verantwortlich ist.
                                                                              Die Ersatzleistung erfolgt auf Erstes Risiko und ist mit € 5.000,-
                                                                              je Schadenfall begrenzt.


                                                                                                                                               16

[Seite 17]
D        STURM


         Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB)
         mit Einschluss von Schäden durch Hagel, Schneedruck, Felssturz,
         Steinschlag und Erdrutsch

         Besondere Bedingungen
         für muki-Eigenheim Sturmversicherung


    Artikel 38                                                              4.   Der Versicherer vergütet auch den Wert der versicherten Sa-
    Versicherte Gefahren und Schäden                                             chen, die bei einem der in Pkt. 2 genannten Ereignisse abhan-
                                                                                 den gekommen sind (siehe aber den Ausschluss gemäß Artikel
    1.   Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden                  39 Pkt. 2).
         Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch
         Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erd-         5.   Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe des Artikels 44 Auf-
         rutsch.                                                                 wendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall.

    2.   Im Sinne dieser Bedingungen sind                                   6.   Nur auf Grund besonderer Vereinbarung sind Aufräumungs-
    a)   Sturmschäden                                                            kosten, Abbruchkosten, Demontage- und Remontageko-
         Schäden, die an den versicherten Sachen durch einen außeror-            sten, die dem Versicherungsnehmer im Schadenfall ent-
         dentlich heftigen Wind (Stundengeschwindigkeit von mehr als             stehen, versichert. Diese Kosten werden bis zur Höhe der
         60 km/h) verursacht werden. Für die Feststellung der Stunden-           hiefür in der Polizze angegebenen Versicherungssumme
         geschwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft der Zentral-         voll ersetzt.
         anstalt für Meteorologie und Geodynamik oder eines anderen              Unter Aufräumungskosten sind die dem Versicherungsneh-
         befugten meteorologischen Dienstes maßgebend;                           mer zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der
    b)   Hagelschäden                                                            Schadenstätte, soweit diese Kosten nicht bei Bewertung der
         Zertrümmerungsschäden, die an den versicherten Sachen                   Restwerte durch Anrechnung zur Vergütung gelangt sind und
         durch herabfallende Schloßen während eines Hagelschlages                für die Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer
         verursacht werden;                                                      Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablage-
    c)   Schneedruckschäden                                                      rungsstätte zu verstehen, soweit sie die versicherten Sachen
         Schäden, die an den versicherten Sachen durch das ruhende               betreffen.
         Gewicht der auf diesen natürlich angesammelten Schneelast               Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall
         verursacht werden;                                                      nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile versicher-
    d)   Felssturz- oder Steinschlagschäden                                      ter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten
         Schäden, die an den versicherten Sachen durch naturbeding-              und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen.
         tes Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände                 Unter Demontage- und Remontagekosten sind die unvermeidli-
         verursacht werden.                                                      chen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch
    e)   Erdrutschschäden                                                        notwendig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt ge-
         Schäden, die an den versicherten Gebäuden durch das Abgleiten           bliebene versicherte technische und kaufmännische Betriebs-
         größerer Erd- und Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs                  einrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonst wie
         infolge zu geringer innerer Haftreibung und daraus resultie-            bewegt oder geschützt werden müssen.
         rendem Verlust der Stabilität entlang einer geneigten unterirdi-
         schen Gleitfuge verursacht werden.                                 7.   Der Versicherer haftet nicht
                                                                            a)   für andere als die nach Pkt. 3 ersatzpflichtigen Schäden,
    3.   Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der             insbesondere für entgangenen Gewinn;
         zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die         b)   für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturmflut,
         Zerstörung oder Beschädigung                                            Lawinen und Lawinenluftdruck, Sog- und Druckwirkung von
    a)   auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Pkt.1 ge-                 Flugobjekten, Hochwasser, Überschwemmungen und Vermu-
         nannten Schadenereignisse beruht oder                                   rungen, auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm, Hagel-
    b)   nachweisbar die unvermeidliche Folge eines solchen Ereig-               schlag, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch
         nisses ist, auch wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf              auftreten bzw. deren Folge sind;
         Niederschlagswasser, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist,         c)   für Wasserschäden, die auf andere Art als in Pkt. 3, lit. b)
         die durch die - im Zusammenhang mit einem versicherten Ereig-           beschrieben, verursacht werden, z.B. Schäden durch Nieder-
         nis - beschädigten oder zerstörten Dach- oder Mauerteile bzw.           schlags-, Schmelz- oder Sickerwasser, die nicht auf eines der
         durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlos-               versicherten Schadenereignisse zurückzuführen sind;
         sene Fenster oder Außentüren eindringen oder                       d)   für Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteins-
    c)   dadurch hervorgerufen wird, dass Teile der versicherten oder            oder Erdmassen, wenn diese Bewegung durch Erdaufschüt-
         benachbarten Gebäude oder andere Gegenstände (wie                       tungen bzw. -abgrabungen, weiters durch Sprengungen oder
         Bäume, Maste usw.) durch das Schadenereignis auf die versi-             die Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus
         cherten Sachen geworfen werden.                                         dem Erdinnern verursacht wurde;
                                                                            e)   für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich die ver-

                                                                                                                                              17

[Seite 18]
     sicherten Sachen, bei Gebäuden vor allem die Bausubstanz               und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist.
     und das Dachwerk, in einem baufälligen Zustand befanden                Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden,
     bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden            auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuran-
     oder dass im Zuge von Umbauten auch provisorisch ange-                 stalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veran-
     brachte Baubestandteile aus der üblichen Verankerung oder              staltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen
     Befestigung gelöst wurden oder noch nicht entsprechend mit             und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen
     dem sonstigen Bauwerk verbunden worden sind; die Ersatz-               Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge
     pflicht des Versicherers besteht aber, wenn der Versicherungs-         und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen,
     nehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Mängeln in               sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
     keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
                                                                       4.   Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der
8.   Im Falle von                                                           Versicherungsschutz auf
a)   Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverlet-   a)   Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie
     zungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militäri-           Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen,
     schen oder polizeilichen Maßnahmen,                                    Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und dergleichen;
b)   Erdbeben, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außer-          b)   bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Trans-
     gewöhnlichen Naturereignissen,                                         port befinden.
c)   Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kern-        5.   Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in
     energie zuzuschreiben sind haftet der Versicherer nur, wenn            derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturm-
     der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit                schaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen
     diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder un-                 Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltver-
     mittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der                sicherungen (ABH).
     Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen-
     tenschutzgesetzes, so obliegt der Nachweis dem Versicherer.       6.   Mitversichert gelten außerdem unbewegliche, fest mit dem
                                                                            versicherten Grundstück, Haupt-, oder Nebengebäude verbun-
9.   Terror-Ausschluss                                                      dene Gartenbewässerungen, Hauswasser- und Luftwärme-
     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art               pumpen sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die Ersatz-
     von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt           leistung ist mit € 20.000, - je Schadensfall auf „Erstes Risiko“
     oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im          begrenzt.
     Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
     Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso-
     nengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,    Artikel 40
     ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst      Versicherungsort
     oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-
     rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatli-        Bewegliche Sachen sind nur in jenen Räumen versichert, die
     che Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz            in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort). Werden sie
     ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten,          daraus entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Ist die Ent-
     Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht          fernung nicht nur vorübergehend, so erlischt hinsichtlich dieser
     werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang ste-                 Sachen der Versicherungsvertrag.
     hen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder
     Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in       Artikel 41
     irgendeiner Weise darauf beziehen.                                Sicherheitsvorschriften

Artikel 39                                                             Ergänzung zu Artikel 3:
Versicherte Sachen                                                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten
                                                                            Sachen, bei Gebäuden vor allem die Bausubstanz und das
1.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versi-          Dachwerk, laufend instand zu halten.
     cherungsnehmer gehörigen Sachen versichert.
     Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sa-         Artikel 42
     chen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind sowie
                                                                       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
     die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen.
     Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern er-
                                                                       1.   Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden
     streckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und
                                                                            Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Er-
     Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, die an dem Versi-
                                                                            satz verlangt, folgende Obliegenheiten:
     cherungsort (Artikel 40) ihren Beruf ausüben.
                                                                       a)   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
2.   Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edel-          des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Ver-
     steine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der             sicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er
     Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.          solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Auf-
                                                                            wendungen siehe Artikel 44;
3.   Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts       b)   Er hat spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem
     anderes vereinbart ist, auf den Bauwert.                               Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer schriftlich oder
     Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baube-                mündlich Anzeige zu erstatten.
     standteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fun-
     damente oder Grundmauern und Kellermauern.                        c)   Falls versicherte Sachen beim Schaden abhanden gekommen
     Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch            sind (Artikel 38 Pkt. 4), ist der Schaden auch der Sicherheits-
     Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und            behörde zu melden und hat er innerhalb dreier Tage, nachdem
     -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Behei-             er den Verlust festgestellt hat, eine Aufstellung der fehlenden
     zungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern          Gegenstände bei dieser einzureichen; weiters hat er die zur
     die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören.            Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen.
     Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen,   d)   Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet
     Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen               werden kann, jede Untersuchung über die Ursache und Höhe
     samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und              des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungs-
     Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die an-        pflicht zu gestatten, auf Verlangen jede hiezu dienliche Aus-
     geführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen            kunft zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erteilen und
                                                                                                                                           18

[Seite 19]
     Belege beizubringen.                                                   schädigung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstill-
     Auf Verlangen muss er ferner innerhalb einer angemessenen              standes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere
     Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm           Wert als Ersatzwert.
     unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentag vorhande-               Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für
     nen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekom-               zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude her-
     menen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres             gestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Ge-
     Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall, auf seine Kosten vor-          bäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden
     legen. Bei Gebäudeschäden muss er auf Verlangen einen be-              oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung.
     glaubigten Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tage des                 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstel-
     Schadens auf seine Kosten beibringen.                                  lung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt
     Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. b) bzw. die         die Wiederherstellung an anderer Stelle desselben Gemein-
     Beibringung der Aufstellung und Verzeichnisse nach lit. c) und         degebietes.
     d) wird durch die Absendung gewahrt.
e)   Er darf den durch den Schadenfall herbeigeführten Zustand,        3.   Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei
     solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des           denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt,
     Versicherers nicht verändern, es sei denn, dass eine solche            wird der Verkehrswert vergütet.
     Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öf-
     fentlichen Interesse geboten ist.                                 4.   Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatz-
                                                                            wertes nicht berücksichtigt.
2.   Der Versicherungsnehmer hat alle schriftlichen und mündlichen
     Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer rich-         5.   Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent-
     tig und vollständig zu machen.                                         wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen
                                                                            durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom-
3.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Ob-             men der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
     liegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6
                                                                       Artikel 44
     VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Pkt. 1, lit. a) ge-
                                                                       Ersatz der Aufwendungen
     nannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von
     der Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                       1.   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
     Wurde das Abhandenkommen von Sachen der Sicherheitsbe-
                                                                            im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
     hörde nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, so kann die Ent-
                                                                            für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
     schädigung nur für diese Sachen verweigert werden.
                                                                            Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesund-
                                                                            heitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht
Artikel 43
                                                                            werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse be-
Ersatzleistung
                                                                            stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter
                                                                            wird ein Ersatz nicht gewährt.
1.   Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Be-
     stimmungen des Artikel 8 der Versicherungswert der versi-
                                                                       2.   Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Er-
     cherten Sachen (siehe Artikel 2) zur Zeit des Eintrittes des
                                                                            satz für Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusam-
     Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädig-
                                                                            men die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die
     ten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem
                                                                            Aufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt
     Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der
                                                                            sind. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur
     Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die
                                                                            in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
     Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wieder-
     aufbaubeschränkungen ohne Einfluss.
                                                                       Artikel 45
                                                                       Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung
2.   Als Ersatzwert gelten:
a)   Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem
                                                                       Ergänzung zu Artikel 8:
     Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der
                                                                            Bei Gebäuden und deren Inhalt, die zu industriellen oder ge-
     Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude
                                                                            werblichen Betrieben oder zu einer Landwirtschaft gehören,
     nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wie-
                                                                            ist die Entschädigungsleistung unter Bedachtnahme auf eine
     der aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei
                                                                            allenfalls bestehende Unterversicherung mit höchstens 50 %
     Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei
                                                                            der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Posi-
     Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstüc-
                                                                            tion begrenzt, bei Vorliegen einer Überversicherung indessen
     kes außer Ansatz;
                                                                            (siehe Artikel 7 Pkt. 2) mit 50 % des Ersatzwertes der vom
b)   Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen                   Schaden betroffenen Position.
     und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaf-             Diese Begrenzungen gelten auch für die Summen aller Ersatz-
     fungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unter-         leistungen innerhalb einer Versicherungsperiode.
     schied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung;
c)   Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit       Artikel 46
     befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der Neuher-     Sachverständigenverfahren
     stellung, höchstens deren Verkaufspreis, abzüglich der erspar-
     ten Kosten;                                                       Ergänzung zu Artikel 9 Pkt. 2 lit. b):
d)   Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei              Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Er-
     Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung              satzwert sowie den Wert der Reste der vom Schaden betrof-
     von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen die Ko-            fenen Sachen enthalten (Artikel 43). Die Feststellung muss auf
     sten der Wiederbeschaffung bei Eintritt des Schadenfalles,             Verlangen einer der beiden Parteien auch ein Verzeichnis der
     höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der erspar-            versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem
     ten Kosten.                                                            Ersatzwert enthalten.
     Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet
     haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfal-   Artikel 47
     les sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
     des Schadenfalles.
     Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtun-      1.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Ver-
     gen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass                sicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung
     sie infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Be-         geleistet wird.

                                                                                                                                             19

[Seite 20]
2.   Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Ver-                Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt und
     sicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Aner-                erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch
     kennung eines begründeten Entschädigungsanspruches ganz                  den Versicherer, kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb
     oder teilweise verweigert oder verzögert hat. Die Kündigung              eines Monats nach dieser Ablehnung kündigen.
     kann nur innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Versiche-
     rungsleistung, im Falle eines Rechtsstreites über diese auch in-    3.   Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Ver-
     nerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; im           sicherer kündigen, wenn er Entschädigung geleistet oder die
     Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung                 Verpflichtung zur Leistung mindestens dem Grunde nach an-
     innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungslei-             erkannt hat.
     stung ausgesprochen werden.                                              Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Leistung der
     Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den        Entschädigung oder Anerkennung der Verpflichtung zur Lei-
     Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.                     stung dem Grunde nach erfolgen.
     Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerkennung              Bei Kündigung nach Leistung der Entschädigung oder Aner-
     des begründeten Versicherungsanspruches nicht innerhalb eines            kennung der Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach ist
                                                                              eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten.


                                                                                                                                           20

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D      STURM


       Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB)
       mit Einschluss von Schäden durch Hagel, Schneedruck, Felssturz,
       Steinschlag und Erdrutsch

       Besondere Bedingungen
       für muki-Eigenheim Sturmversicherung


    Artikel 48
    Antennenanlagen                                                        Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote
          In Ergänzung des Art. 39 Pkt. 4 lit. a) gelten Antennenanlagen   in ruhendem Zustand
          am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück im              In der Sturmschadenversicherung gelten im Rahmen der Ge-
          Rahmen der Gebäudeversicherungssumme mitversichert.                   bäudeversicherungssumme Kraftfahrzeuge, Anhänger und
                                                                                Boote im ruhenden Zustand nur auf dem in der Polizze ange-
    Solaranlagen und Photovoltaikanlagen                                        führten Versicherungsort in der Garage bis maximal € 7.400,-
        In Ergänzung des Art. 39 Pkt. 4 lit. a) gelten Solaranlagen und         versichert.
        Photovoltaikanlagen am Gebäude und Solaranlagen freiste-
        hend am versicherten Grundstück im Rahmen der Gebäude-             Dachrinnen
        versicherungssumme mitversichert.                                      Schäden an Dachrinnen durch Eisrückstau sind bis zu €
                                                                               3.700,- auf „Erstes Risiko“ mitversichert.
    Außenanlagen am Gebäude
        In Ergänzung zu Art. 39 Pkt. 3 zählen auch die Außenanlagen,       Dachlawinen
        die mit dem Gebäude verbundenen Balkonverkleidungen, Mar-              In Ergänzung zu Art. 38, Pkt. 2 lit. c) gelten Schäden durch
        kisen, Rollos, Sonnendächer, Antennenanlagen und Solaranla-            Dachlawinen an Dachrinnen mitversichert.
        gen zu den Baubestandteilen.
                                                                           Raureiflast
    Außenanlagen am versicherten Grundstück                                    In Erweiterung von Art. 38 sind Schäden an den versicherten
        In Ergänzung zu Art. 39 Pkt. 3 zählen auch die Außenanlagen            Gebäuden mitversichert, die dadurch entstehen, dass Äste
        freistehend am versicherten Grundstück wie Telefon-, Tor-              beziehungsweise Bäume durch das Gewicht von gebildetem
        sprech- und Gegensprechanlagen, Müllentsorgungsanlagen                 Raureif abbrechen beziehungsweise umstürzen und dabei ver-
        und Luftwärmepumpen zu den Baubestandteilen.                           sicherte Gebäude beschädigen.
        Die Höchstentschädigungssumme ist jedoch mit € 7.400,- be-             Die Höchstentschädigungssumme ist je Schadenfall mit
        grenzt.                                                                € 7.400,- begrenzt.

    Gartenanlagen und -kulturen                                            Hangsicherungskosten nach einem Erdrutsch
        In Ergänzung zu Art. 39 Pkt. 3 gelten auch Gartenanlagen und           Nach einem ersatzpflichtigen Erdrutschschaden gemäß Art.
        -kulturen auf dem versicherten Grundstück im Rahmen der Ge-            38, Pkt. 2 lit. e) werden die nachweislich erforderlichen Hangsi-
        bäudeversicherungssumme mitversichert.                                 cherungskosten ersetzt.
        Als versicherte Gartenanlagen und -kulturen gelten Sträucher,          Die Leistung des Versicherers ist mit € 7.400,- je Schadenfall
        Gehölze und Bäume jeder Art, soweit diese nicht bereits ver-           begrenzt.
        morscht, vermodert oder ausgehöhlt sind. Werden diese derart
        zerstört, dass eine Neubepflanzung notwendig wird, werden          Optische Schäden
        die dadurch anfallenden Wiederbeschaffungskosten von han-              In Erweiterung der ASTB werden optische Schäden durch
        delsüblichen Jungpflanzen ersetzt.                                     Hagel an Gebäudebestandteilen und Einfriedungen ersetzt, so-
        Nicht versichert sind Waldbestände, Gemüse-, Kräuter- und              fern sie aus Metall bestehen und es sich dabei lediglich um eine
        Blumenbeete, Wiesen, Rasen und sonstige Pflanzen (auch                 optische Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Brauch-
        mehrjährige).                                                          barkeit und Funktionsfähigkeit dieser Sache handelt.
        Die Höchstentschädigungssumme (einschließlich allfälliger              Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung
        Entfernungs-, Entsorgungs- und Neubepflanzungskosten) ist              der beschädigten Sachen.
        mit € 3.500,- begrenzt.
                                                                                Der Ersatz erfolgt im Rahmen einer Höchstentschädigungs-
    Einfriedungen                                                               summe von € 1.500,- auf „Erstes Risiko“.
         In Ergänzung zu Art. 39 Pkt. 3 zählen auch die Einfriedungen
         des Versicherungsgrundstückes zu den Baubestandteilen des
         Gebäudes.
         Die Höchstentschädigungssumme ist mit € 30.000,- begrenzt.


                                                                                                                                                   21

[Seite 22]
Naturkatastrophen Gebäudeversicherung                                     Die Entschädigungsleistung für oben genannte Risken ist limi-
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens 14 Tage nach                   tiert mit einer Summe von € 8.000.000,- pro Gesamtschade-
Vertragsabschluss.                                                        nereignis für sämtliche entstandenen und vom Versicherer zu
                                                                          ersetzenden Schäden.
Versichert sind:                                                          Übersteigen diese Schäden bei einem Ereignis den Betrag von
a) Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau,                    € 8.000.000,-, werden die auf die einzelnen Anspruchsberech-
     Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erd-                   tigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie
     beben, Lawinen und Lawinenluftdruck                                  zusammen nicht mehr als € 8.000.000,- betragen.
     gelten im Inneren an den versicherten Gebäuden und Neben-
     gebäuden (ausgenommen undichte Baulichkeiten, Grund-            b)   Schäden durch Regen, Schnee und Schmelzwasser im
     feuchte und dauernde Witterungs- und Umwelteinflüsse) bis            Inneren der versicherten Gebäude an Gebäudebe-
     zu einer Höhe von € 7.400,- auf „Erstes Risiko“ als mitversi-        standteilen
     chert. Bei Neuabschlüssen gilt eine Wartefrist von 14 Tagen
     als vereinbart.                                                      In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gel-
                                                                          ten derartige Schäden an den versicherten Sachen mitversi-
     Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Anstei-            chert, allerdings nur, sofern das Wasser durch das Dach, aus
     gen und Überborden von Gewässern, Stauseen sowie sonsti-             Dachrinnen oder aus Außenablaufrohren in das Innere der ver-
     gen künstlichen Wasseranlagen.                                       sicherten Gebäude eingedrungen ist.
     Überschwemmung ist Regen- oder Schmelzwasser in erhebli-
     chem Umfang, das nicht auf normalem Weg abfließt, sondern            Die Höchstentschädigungssumme ist je Schadenfall mit €
     auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erschei-           7.400,- begrenzt.
     nung tritt und dieses überflutet.
     Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des Grund-           Nicht versichert sind:
     wasserspiegels im Zuge eines Hochwassers oder einer Über-
     schwemmung sind mitversichert.                                       - Schäden an der Hausfassade, an Außenmauern und dem Au-
     Vermurungen sind oberflächliche Massenbewegungen, die                  ßenverputz samt Dämmung,
     durch Wassereinwirkungen ausgelöst werden. Muren enthalten           - Schäden an der tragenden Dachkonstruktion und dem Dach-
     Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.                            belag samt Dämmung,
     Als Erdbeben gilt eine großräumige Erschütterung des Erdbo-          - Schäden durch Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen
     dens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren liegt. Die             und Außenablaufrohren, sowie
     Erdstöße müssen nach den Messungen von mindestens zwei               - Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis sowie Schäden
     Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens EMS 6            infolge Eindringens von Wasser durch offene Dachluken und
     nach EMS 1998 (Europäische Makroseismische Skala) erreichen.           durch Öffnungen am Dach bei Neubauten sowie bei Umbau-
                                                                            oder anderen Arbeiten.
     Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der
     zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die           Die Entschädigungsleistung für die in den Pkt. a) und b) be-
     Zerstörung oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwir-           schriebenen Risken ist gesamt mit der in der Polizze genannten
     kung eines der in lit. a) genannten Schadenereignisse beruht         Summe auf „Erstes Risiko“ pro Schadenereignis begrenzt und
     bzw. nachweisbar Niederschlagswasser durch zerstörte oder            darüber hinaus für die in Pkt. a) genannten Risken limitiert mit
     beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Au-             einer Summe von € 8.000.000,- pro Gesamtschadenereignis
     ßentüren eindringt.                                                  für sämtliche entstandenen und vom Versicherer zu ersetzende
     Die Entschädigungsleistung wird insoweit erbracht, als sie           Schäden.
     nicht anderweitig beansprucht werden kann.                           Übersteigen diese Schäden bei einem Ereignis den Betrag von
                                                                          € 8.000.000,- werden die auf die einzelnen Anspruchsberech-
     Der Versicherungsschutz kann vom Versicherer unter Einhal-           tigten (nur muki-Kunden) entfallenden Entschädigungen derart
     tung einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.1. oder zur           gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als € 8.000.000,- be-
     Hauptfälligkeit eines jeden Jahres gekündigt werden.                 tragen.


                                                                                                                                         22

[Seite 23]
E   grobe Fahrlässigkeit


    Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Eigenheim


    Artikel 49
    In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den
    Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art. 10 Pkt. 1 bzw. § 61 VersVG.

    Die Versicherungsleistung beträgt in diesem Fall jedoch höchstens 50 % der Versicherungssumme.

    Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere jene der Leistungsfreiheit
    wegen

    - Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften (z.B. Art. 3, Art. 31, Art. 41)
    - Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Obliegenheiten (z.B. Art. 18, 32, 42)


                                                                                                                                         23

[Seite 24]
F     eigenheim


      Besondere Versicherungsbedingungen
      für die Eigenheimversicherung

      Wertanpassung
      nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise


    I Allgemeine Bestimmungen                                               herstellung bzw. ein Ersatzkauf der versicherten Gebäude
                                                                            innerhalb Österreichs erfolgen kann. Die Entschädigungs-
                                                                            leistung wird höchstens bis zu jenem Betrag geleistet, der
    Artikel 50                                                              sich beim Wiederaufbau bzw. bei der Wiederherstellung an
    Unterversicherungsverzicht und Vorsorge                                 der gleichen Stelle und im gleichen Umfang ergeben würde.

        Solange der gegenständliche Vertrag Bestand hat und ab         Artikel 53
        Antragstellung keine erheblichen baulichen Veränderun-         Behördenauflagen; Bauliche Verbesserungen nach einem
        gen an Gebäuden vorgenommen wurden und der Index               ersatzpflichtigen Schadensfall
        eingeschlossen ist, verzichten wir für das/die versicherte/n
        Gebäude auf den Einwand der Unterversicherung, soweit               In Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen (AFB,
        der Versicherungswert die Versicherungssumme um nicht               ASTB, AWB) ersetzen wir auch die Kosten, die sich anläs-
        mehr als 20 % übersteigt. Die auf der Polizze genannte              slich der Wiederherstellung nach einem ersatzpflichtigen
        Versicherungssumme gilt im Schadenfall jedenfalls als               Schadensfall im Sinne der genannten Bedingungen dar-
        Höchstentschädigungssumme. Lediglich für den Fall, dass             aus ergeben, dass auf Grund geänderter gesetzlicher oder
        keine Unterversicherung vorliegt, beinhaltet der Versiche-          baubehördlicher Vorschriften Anlagenteile gänzlich oder
        rungsschutz eine Vorsorgedeckung in Höhe von 10 % der               teilweise erneuert oder zusätzlich hergestellt werden müs-
        Gebäudeversicherungssumme.                                          sen. Die Ersatzleistung für derartige Mehrkosten ist jedoch
                                                                            ausschließlich auf die vom Schaden betroffenen Gebäude-
    Artikel 51                                                              teile beschränkt.
    Zahlung der Entschädigung                                               Die Ersatzleistung je Schadensfall erfolgt bis zur Höhe von
                                                                            10 % der Gebäudeversicherungssumme und steht zusätz-
        Abweichend von Artikel 11 gilt als vereinbart, dass Sie zwei        lich zu dieser zur Verfügung.
        Wochen nach Anzeige eines Schadens eine erste Teil-
        zahlung verlangen können, welche nach Lage der Sache           Artikel 54
        mindestens zu zahlen sein wird. Wir erklären uns bereit,       Versicherung von Mehrkosten durch Behandlung von ge-
        Einvernehmen mit einem Sachverständigen über eine ange-        fährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminier-
        messene Akontozahlung herzustellen, sollte zu diesem Zeit-     tem Erdreich („Sondermüll“), Nebenkosten
        punkt noch kein Sachverständigen-Gutachten vorliegen.
                                                                       1.   In Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen (AFB, ASTB,
        Erklären Sie sich bereit, uns entsprechende Sicherhei-              AWB) versichern wir im Rahmen der hiefür in der Polizze
        ten zu stellen (z.B. Bankgarantie), besteht die Möglichkeit         speziell festgelegten Versicherungssumme auch die Mehr-
        einer Akontierung auch dann, wenn noch keine vollständige           kosten, die entstehen durch die Behandlung
        Klarheit über das Bestehen einer Leistungsverpflichtung             - von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des
        herrscht. Diese erfolgt jedoch ohne jedwede Präjudiz und              Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 in der je-
        ist in vollem Umfang von Ihnen zurückzuerstatten, sobald              weils gültigen Fassung und/oder
        sich unsere Leistungsfreiheit herausstellen sollte.                 - von kontaminiertem Erdreich, soweit sie die vom
        Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zu-               Versicherungsnehmer versicherten Sachen betreffen.
        stimmung allfälliger Vinkulargläubiger zur Auszahlung des
        in Rede stehenden Betrages an Sie.                             2.   Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen,
                                                                            dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behand-
                                                                            lung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (außer
    II Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschaden-                               radioaktiven Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgeset-
    Versicherung                                                            zes (AWG) BGBl. 325/90 in der jeweils gültigen Fassung
                                                                            oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 BGBl. 252/90 in der
                                                                            jeweils gültigen Fassung geboten ist.
    Artikel 52
    Wiederaufbauklausel                                                3.   Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen,
                                                                            welche dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/
        In Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen (AFB, ASTB,             oder kontaminiertes Erdreich, ohne feste Rückstände zu be-
        AWB) halten wir fest, dass der Wiederaufbau, die Wieder-            seitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu machen.

                                                                                                                                          24

[Seite 25]
4.   Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und die Konta-           Aufräum- und Abbruchkosten, für die Feuerversicherung 10%
     mination müssen am Versicherungsort aus versicherten Sa-           Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten mitversichert.
     chen durch ein gemäß der Allgemeinen Bedingungen (AFB,
     ASTB, AWB) versichertes Ereignis entstanden sein. Wer-         Artikel 55
     den die Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verur-         Restwertklausel
     sacht, so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten
     Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein.                  Restwerte von Gebäuden werden bei der Regelung der
                                                                        Ersatzleistung nicht berücksichtigt, sofern die Restwerte
5.   Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlager-          nicht mehr als 10% des Gebäudeneuwertes, jedoch max.
     ung – für eine Höchstdauer von sechs Monaten – überneh-            € 30.000,- des jeweiligen vom Schaden betroffenen Ge-
     men wir im Rahmen der Versicherungssumme unter der Vor-            bäudes betragen und die Restwerte vom Versicherungsneh-
     aussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich             mer zum Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet werden.
     angezeigt wurde.                                                   Bei einer auch nur teilweisen Verwendung oder Verwertung
                                                                        der Reste erfolgt die Anrechnung auf die Ersatzleistung im
6.   Sind mehrere verschiedene Möglichkeiten der Behandlung             Ausmaß der Verwendung oder Verwertung.
     gesetzlich zulässig, haften wir im Rahmen des Aufwandes
     für die kostengünstigste Abwicklung.                           Artikel 56
                                                                    Kosten für Ersatzwohnung
7.   Wir können keine Kosten für die Behandlung nicht ver-
     sicherter Sachen wie z.B. Erdreich, Wasser inkl. Grund-            In Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen (AFB,
     wasser oder Luft ersetzen, auch dann nicht, wenn sie mit           ASTB, AWB) ersetzen wir im Falle einer gänzlichen oder
     anderen Sachen vermischt werden.                                   teilweisen Unbenutzbarkeit der Wohnung die Kosten einer
                                                                        Ersatzwohnung, insofern Ihnen nicht die Beschränkung auf
8.   Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder              den benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet
     von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versi-       werden kann, bis zur Höchstdauer von 12 Monaten bei
     cherungsfalles kontaminiert werden (Altlasten), so ersetzen        einer Höchstgrenze von € 1.480,- je Monat und maximal
     wir jene Kosten, die den für eine Beseitigung der bestehen-        € 11.000,- pro Versicherungsfall.
     den Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
     zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag          Artikel 57
     ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.            Mehraufwendungen
9.   Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von kon-            Übersteigt der Schaden in einem Schadensfall gemäß der
     taminiertem Erdreich vermindert sich in jedem Schadensfall         Allgemeinen Bedingungen (AFB, ASTB, AWB) den Betrag
     der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den           von € 7.400,-, ersetzen wir die nachweisbaren Mehrko-
     vereinbarten Selbstbehalt.                                         sten durch Telefonspesen, Behördenwege oder sonstige
                                                                        in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungs-
10. Die Versicherungssumme beträgt 10% der Gebäudeversich-              fall stehende Aufwendungen bis € 370,- auf Erstes Risiko,
    erungssumme und steht zusätzlich zu dieser zur Verfügung.           insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz nach Maßgabe
                                                                        des Artikel 20 Pkt. 1. bzw. Artikel 28 Pkt.2 bzw. Artikel 44
11. Zusätzlich gelten für die Sturmschadensversicherung 10%             besteht.


                                                                                                                                    25

[Seite 26]
F        eigenheim


         Besondere Versicherungsbedingungen
         für die Eigenheimversicherung

         Wertanpassung
         nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise


    Artikel 58
    1.   Wertanpassung nach dem Baukosten-Index für Wohn-                  2.   Wertanpassung nach dem Index der Verbraucherpreise
         haus- und Siedlungsbau                                                 Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw.
         (gültig für die Gebäudeversicherung)                                   Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit
                                                                                der Prämie um die durchschnittliche Änderung des Index der
         Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. Prä-          Verbraucherpreise erhöht wird. Zur Berechnung des Prozent-
         mienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prä-          satzes wird die für den vierten Monat vor der Prämienhaupt-
         mie um die durchschnittliche Änderung des Baukostenindex für           fälligkeit bekanntgegebene endgültige Monatsindexzahl und
         Wohnhaus- und Siedlungsbau erhöht wird.                                jene desselben Monats des vorangegangenen Kalenderjahres
                                                                                herangezogen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der pro-
         Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den vierten              zentuellen Veränderung.
         Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekanntgegebene end-
         gültige Monatsindexzahl und jene desselben Monats des vor-             Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte
         angegangenen Kalenderjahres herangezogen. Die Anpassung                Index der Verbraucherpreise (VPI 2010) oder der an seine
         erfolgt entsprechend der prozentuellen Veränderung.                    Stelle getretene Index.

         Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte        Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht.
         Baukosten-Index für Wohnhaus- und Siedlungsbau oder der
         an seine Stelle getretene Index.                                       Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte-
                                                                                nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin-
         Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht.                             den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als

         Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte-              a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs-
         nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin-             klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-
         den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als                           grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
                                                                                   Sachen entsprochen hat; oder
         a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs-               b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan-
            klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-                 passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers
            grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sa-            geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-
            chen entsprochen hat; oder                                             grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
         b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan-                 Sachen entsprochen hat; oder
            passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers              c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu-
            geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-                   und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wert-
            grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten                steigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versi-
            Sachen entsprochen hat; oder                                           cherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage Be-
         c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen                  rücksichtigung fand.
            (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene
            Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der               Wurde die Versicherungssumme des Wohnungsinhaltes von
            Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage                  der Gebäudeversicherungssumme abgeleitet (mindestens 40
            Berücksichtigung fand.                                              % der Gebäudeversicherungssumme), so erfolgt die Wertan-
                                                                                passung nach dem Baukosten-Index (s. Punkt 1). Diese Ver-
         Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbescha-              einbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbeschadet des
         det des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen               Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich
         für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer           allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungs-
         Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Haupt-             frist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der
         fälligkeit der Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekün-          Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
         digt werden. Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle            Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten
         Sparten eines Vertrages gemeinsam erfolgen.                            eines Vertrages gemeinsam erfolgen.


                                                                                                                                                  26

[Seite 27]
G        HAFTPFLICHT


         Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz
         für die Eigenheimversicherung

         Besondere Bedingungen
         für muki Eigenheim Haftpflicht


    Artikel 59                                                              2.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
    Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?                       einem Monat kündigen. Das Anbot zur Änderung des Versiche-
                                                                                 rungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb
    1.   Versicherungsfall                                                       eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird.
    1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicher-           Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als
         ten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsneh-             vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versiche-
         mer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder                rungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
         erwachsen könnten.                                                      Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese
    1.2. Serienschaden                                                           Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
         Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereig-                   Für die Prämienberechnung sind Art. 70, Pkt. 5 bis 7 sinnge-
         nisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein           mäß anzuwenden.
         Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen,
         in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen,             Artikel 61
         wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli-       Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?
         cher oder technischer Zusammenhang besteht.
    2.     Versicherungsschutz                                              1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich einge-
    2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer                          tretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind Schadenersatz-
    2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versi-        ansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadi-
           cherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sach-              schem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand
           schadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versi-           auch immer - klagsweise geltend gemacht werden, soweit
           cherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf-           diese Einschränkung nach internationalen Übereinkommen
           grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen          zulässig ist.
           Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflich-    2.   Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) ge-
           tungen“ genannt);                                                     genüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fal-
    2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem            len jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der
           Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen              Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
           des Art. 63, Pkt. 5.
    2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden-            Artikel 62
           kommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn        Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
           eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene        1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die
           besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen          während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Lauf-
           finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.                   zeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38
    2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder                  ff. VersVG) eingetreten sind. Versicherungsfälle, die zwar wäh-
           Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die              rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
           Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.            sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Ver-
           Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf            sicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versi-
           elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.           cherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss
                                                                                 des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Ver-
    Artikel 60                                                                   sicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
    Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?                     2.   Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in
                                                                                 dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist,
    1.   Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und                 wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses ver-
         betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten            einbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist.
         Risikos.                                                                Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art.
    2.   Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung              70 kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 70, Pkt. 4), besteht nicht
         oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der                 nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschut-
         Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts-         zes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages
         normen mittels eingeschriebenen Briefes                                 eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungs-
    2.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungs-                schutz.
         vertrages anbieten oder                                                 Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des

                                                                                                                                                      27

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     Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versiche-                 Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich
     rungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienscha-               oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund
     dens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem                 besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend an-
     ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden            geführten Bedingungen:
     Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderwei-      1.   Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit
     tig Versicherungsschutz besteht.                                         von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
     Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Un-
     terbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war           2.   Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
     dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des               – einschließlich des Schadens an Erdreich und Gewässern –
     Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden               besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötz-
     mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut-               lich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
     zes fallenden Schadenereignis als eingetreten.                           welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge-
                                                                              schehen abweicht.
3.   Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs-             Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn
     fall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der Gesundheits-          nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Ver-
     schädigung durch einen Arzt als eingetreten.                             kleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen
                                                                              Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art.
Artikel 63                                                                    65. Pkt. 11 findet keine Anwendung.
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem
Umfang leistet der Versicherer?                                          3.    Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gem. Pkt. 2
                                                                         3.1. Versicherungsfall
1.   Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Ver-           3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Art. 59. Pkt. 1 die erste
     sicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 59, Pkt.            nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher
     1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz                dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen
     auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.                     erwachsen oder erwachsen könnten.
     Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese       3.1.2. Serienschaden
     für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden,                      Abweichend von Art. 59, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehre-
     die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu-                   rer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als
     rückzufühen sind, zusammen.                                                 ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall
                                                                                 Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige
2.   Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs-              in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst
     jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa-               werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt-
     che der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.                             schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Art.
3.   An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi-              62, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.
     cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung          3.2. Örtlicher Geltungsbereich
     zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen                  Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 61, wenn die
     hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an            schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich einge-
     der Ersatzleistung.                                                       treten sind.
4.   Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten              3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
     und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-               Abweichend von Art. 62 erstreckt sich der Versicherungs-
     summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen                   schutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit
     aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-                des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach
     trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente               festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der
     nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbe-               Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
     trages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der           Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Ver-
     Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen                  sicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor
     Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt          Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur
     (siehe Rententafel).                                                      dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre
                                                                               vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
5.   Rettungskosten; Kosten                                                    Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss
5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.                   des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung
5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach ge-                nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
     botenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der                   Art. 62, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.
     Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten         3.4. Obliegenheiten
     Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der An-               Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit
     spruch als unberechtigt erweist.                                          des Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet,
5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Wei-           3.4.1. die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verord-
     sung des Versicherers (siehe Art. 66, Pkt. 1.5) geführten Vertei-           nungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die ein-
     digung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.                           schlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichi-
     Kosten gemäß den Pkt. 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die                 schen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
     Versicherungssumme angerechnet.                                     3.4.2. umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefähr-
6.   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schaden-               dende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu
     ersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder                   lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind
     Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert                  unverzüglich auszuführen.
     und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklä-             Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder be-
     rung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung                 hördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese
     und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung                  Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft wer-
     zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Er-                den. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versi-
     klärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen                   cherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren
     und Kosten nicht aufzukommen.                                               letzter Überprüfung.
                                                                         3.5. Selbstbehalt
Artikel 64                                                                     Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden                                Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens € 360,-
durch Umweltstörung geregelt?                                                  und höchstens € 36.000,-.
                                                                         3.6. Ausschlüsse
     Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch                    Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsan-


                                                                                                                                                  28

[Seite 29]
     lagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für              Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder be-
     Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die End-             schränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzli-
     lagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.                            che Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und
                                                                               seinen Angehörigen gleichgehalten.
Artikel 65                                                               7.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?                                  pflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des Erb-
                                                                               guts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen,
1.   Unter die Versicherung gemäß Art. 59 fallen insbesondere nicht            gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder
1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;                                  indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten
1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer                 gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen
     besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha-                  ist. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gen-
     denersatzpflicht hinausgehen;                                             technisch veränderten Organismen.
1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung
     tretende Ersatzleistung.                                            8.    Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schä-
                                                                               den, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder
2.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-               gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politi-
     pflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von               schen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen
     einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig                 anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und
     und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleich-             Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks
     gehalten                                                                  und Aussperrungen.
2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadens-
     eintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch      9.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
     in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer              pflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungs-
     kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);                                 nehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von her-             Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen
     gestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.              infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ur-
                                                                               sache entstehen.
3.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
     pflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949)         10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
     und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide              pflichtungen wegen Schäden an
     in der jeweils geltenden Fassung.                                   10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn hand-
                                                                               elnden Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet
4.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-               haben;
     pflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba-       10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn hand-
     rem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen,                 elnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies
     insbesondere mit                                                          auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B.
4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;               Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbei-
4.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von                ten);
     Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen er-           10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den
     zeugt werden;                                                             für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefällig-
4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.                                 keitsverhältnissen überlassen wurde;
5.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-         10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
     pflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder                Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an
     die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung                 oder mit ihnen entstehen;
     oder Verwendung von                                                 10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Ge-
5.1. Luftfahrzeugen,                                                           genstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen
5.2. Luftfahrtgeräten,                                                         Tätigkeit sind.
5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und           11.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
     Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicher-                 pflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche
     ten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder               Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
     tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht           Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphäri-
     auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene                  schen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
     Kraftquelle.
     Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des      12.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
     Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahr-           pflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen
     zeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des                  aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche
     Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr. 267/1967), beide in der jeweils               Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungs-
     geltenden Fassung, auszulegen.                                            nehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
                                                                               Wasserrechtsgesetz (BGBl.Nr. 215/1959) in der jeweils gel-
6.   Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zu-                  tenden Fassung, erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt sich
     gefügt werden                                                             die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen,
6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;                die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der
6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige                      Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anla-
     gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und               gen unmittelbar mitwirkt.
     absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im ge-
     meinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Ge-           13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
     meinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);       pflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittel-
6.3. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren An-                  barem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer
     gehörigen (Pkt. 6.2);                                                   Felder stehen.
6.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder               14.   Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden,
     seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im Aus-             die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materi-
     maß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers                alien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
     und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften;               stehen.
     weiters Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des
     § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Ange-             15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
     hörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmit-              pflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die
     telbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des             unter die Tatbestände des Abschnittes A, Ziff. 2, Pkt. 4 EHVB
     herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.                     (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.

                                                                                                                                                 29

[Seite 30]
Artikel 66                                                                      Artikel 69
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles                          Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu
zu beachten (Obliegenheiten)?                                                   bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
                                                                                In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
1.    Obliegenheiten
      Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des            1.   Versicherungsperiode
      Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:                        Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen                         nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
      Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,                    eines Jahres.
      dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 69, Pkt. 3.1 auf An-               2.   Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
      frage wahrheitsgemäß mitzuteilen.                                         2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren
1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr-                     und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer in-
      drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi-                    nerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versiche-
      gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer                  rungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
      angemessenen Frist zu beseitigen.                                              Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur
      Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt                  Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versi-
      im Zweifel als besonders gefahrdrohend.                                        cherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch
1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun,                         nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die
      um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles                        einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen
      aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.                     14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist
1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens                   der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungs-
      innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar                    beginn gegeben.
      schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.   2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungs-
      Insbesondere sind anzuzeigen:                                                  steuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
1.4.1. der Versicherungsfall;                                                   2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die
1.4.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;                              §§ 38 ff. VersVG.
1.4.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung
        eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens              3.   Prämienabrechnung
        gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;                    3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und
1.4.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von                     Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger
        Schadenersatzforderungen.                                                    Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine
1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststell-                  den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zu-
      ung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.                   grunde gelegt.
1.5.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten                    Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versi-
        Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm                 cherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
        alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die                   chenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
        Prozessführung zu überlassen.                                                ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs-
1.5.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der                    oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos
        Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi-                  eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungs-
        cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe-                      nehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des
        nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch                   Versicherers nachzukommen.
        gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.                                      Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versiche-
1.5.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige                  rungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der
        Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich-                     Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Emp-
        tung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der                      fang der Abrechnung fällig.
        Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne                   3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig
        offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.                     gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der
                                                                                     Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese
2. Vollmacht des Versicherers                                                        Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die
     Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich-                 erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungs-
     tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun-                   dauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene
     gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                                Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls
                                                                                     so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem
Artikel 67                                                                           abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
Wann können Versicherungsansprüche                                                   Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier
abgetreten oder verpfändet werden?                                                   Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver-
                                                                                     zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel
      Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-                    gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet
      stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers                        Pkt. 2.3. Anwendung.
      weder abgetreten noch verpfändet werden.                                  3.3. Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
                                                                                     Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versiche-
Artikel 68                                                                           rungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zu
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs-                             diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen
vertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsver-                          zu gewähren.
trag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten                          Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt
Personen)?                                                                           dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe Art. 66, Pkt. 1.1).
      Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen                4.   Begriffsbestimmungen
      des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflich-              4.1. Lohn- und Gehaltssumme
      tungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versiche-                    Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkver-
      rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen                    trags- und sonstige Entgelte – welche Bezeichnung sie auch
      Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwen-                        immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen,
      den; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen                        Weggelder usw.) – sämtlicher im Betrieb beschäftigter Perso-
      Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verant-                 nen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter, usw.); als anzurechnende
      wortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver-                    Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer
      trag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.                          und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.


                                                                                                                                                      30

[Seite 31]
     Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.              schränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleiben-
     Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozi-                 den Umfang.
     alversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Kinderzu-         5.       Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Ver-
     lagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes,                  tragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
     Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveran-
     staltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; fer-      6.       Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach
     ner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.                              Pkt. 4 schließt die Anwendung der Bestimmungen des Art. 69,
4.2. Umsatz                                                                       Pkt. 3 nicht aus.
     Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle       7.       Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags-
     Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein                   zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer
     Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Gel-                   vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Be-
     tungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt,                  trages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden
     exklusive Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Be-                   wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen wor-
     triebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von                     den wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht
     Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994);                      der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch
     Umsatz ohne Mehrwertsteuer.                                                  oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt,
                                                                                  so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.
Artikel 70
Wie lang läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Ein-              Artikel 71
tritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall             Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsver-
des versicherten Risikos?                                                trag gerichtlich geltend gemacht werden (Gerichtsstand und
                                                                         anzuwendendes Recht)?
1.   Vertragsdauer
     Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr,                Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
     verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr,                Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi-
     wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt                 schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän-
     die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag                 dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig
     ohne Kündigung.                                                              ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
2.    Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschad-      Artikel 72
     et anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsver-           In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
     hältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusam-
     menhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich                     Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers be-
     auferlegte Pflicht verletzt hat.                                             dürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
     Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn
     der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschä-          Rententafel
     digungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der         aufgrund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel ÖVM 80/82
     Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den              und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 63, Pkt. 4) Jahresbeitrag
     Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten          der monatlich im Voraus zahlbaren lebenslänglichen +) Rente für den
     vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermitt-   Kapitalwert der Rente € 1.000,-
     lung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder
     einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen                Alter*      Jahres-      Alter*      Jahres-     Alter*    Jahres-
     hat.                                                                                 rente €                  rente €               rente €
2.2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver-               0          34,95         27        41,60        54         67,37
     letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den            1          34,60         28        42,04        55         69,24
     anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines              2          34,74         29        42,50        56         71,22
     Schadensfalles zu kündigen, wenn                                           3          34,90         30        42,99        57        73,34
     - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen             4          35,07         31        43,51        58        75,60
     		 Betrag von € 5.000,- übersteigt oder                                    5          35,26         32        44,06        59         78,01
                                                                                6          35,45         33        44,64        60        80,60
     - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits
                                                                                7          35,65         34        45,26        61         83,39
     		 zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt                                                                        86,40
                                                                                8          35,86         35        45,91        62
     		 zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.                9          36,09         36        46,59        63         89,65
2.3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem                10          36,32         37        47,31        64         93,17
     Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs-                 11          36,56         38        48,06        65         96,97
     sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen            12          36,81         39        48,86        66       101,07
     Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt                 13          37,08         40        49,69        67       105,49
     wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan-                 14          37,35         41        50,57        68       110,25
     gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem                  15          37,63         42        51,50        69       115,35
     Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für                 16          37,92         43        52,48        70       120,86
                                                                               17          38,20         44        53,50        71       126,78
     einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
                                                                               18          38,48         45        54,58        72       133,18
     cherungsperiode kündigen.
                                                                               19          38,76         46        55,72        73       140,07
2.4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender                    20          39,06         47        56,92        74       147,44
     Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen                21          39,37         48        58,18        75       155,31
     einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der                  22          39,70         49        59,51        76       163,71
     Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das               23          40,04         50        60,91        77       172,68
     Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.                  24          40,40         51        62,40        78       182,27
                                                                               25          40,78         52        63,96        79       192,58
3.   Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers                                                         53                              203,62
                                                                               26          41,18                   65,62        80
     Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens
     über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Ver-             +) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Vesiche-
     sicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.      rungssumme von € 1.000,- entfallenden Jahresrente aus denselben
4.   Risikowegfall                                                       Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
     Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg,          *) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an sei-
     so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die          nem dem Beginn des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag
     Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Ein-           maßgebend.


                                                                                                                                                    31

[Seite 32]
Artikel 73                                                          2.1. des Hauseigentümers und -besitzers;
Haus- und Grundbesitz                                               2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
                                                                    2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für
1.   Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-          ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Be-
     umfanges der Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz          rufes oder Gewerbes erfolgt;
     für die Eigenheimversicherung auf Schadenersatzverpflichtun-   2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder
     gen                                                                 Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten.
1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorg-           Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es
     ung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten           sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsge-
     Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen        setze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß
     Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und          den Pkt. 2.1 bis 2.4 handelt.
     Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Garten-     3.   Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten,
     anlagen.                                                            Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fuß-
     Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versi-         böden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an
     cherten Liegenschaft vorhandender Privatbadestrand ist mit-         sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Ge-
     versichert;                                                         schäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen
1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und             der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versicherer abwei-
     Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Ge-         chend von Art. 59 Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Ver-
     samtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger              mieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz
     Eigenleistungen € 75.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B,        umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es
     Ziff. 3, Pkt. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvor-           sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter ge-
     haben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs-          setzlich zu tragen hat.
     nehmers als Bauherr mitversichert.                                  Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmun-
1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegen-            gen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so
     schaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziff. 7 EHVB, wenn             leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 59.
     keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung           4.   Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungsei-
     von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100            gentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen
     Liter nach Maßgabe des Art. 64.                                     (Art. 65, Pkt. 6.2) sind mitversichert, sofern diese Personen
     Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,- im Rahmen          oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher
     der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art. 64,             Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden
     Pkt. 3.5 beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers          selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß
     in jedem Versicherungsfall € 360,-.                                 Pkt. 3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen be-
                                                                         nützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
2.   Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatz-
     verpflichtungen


                                                                                                                                       32

[Seite 33]
G      HAFTPFLICHT


       Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz
       für die Eigenheimversicherung

       Besondere Bedingungen
       für muki Eigenheim Haftpflicht


    Artikel 74                                                                   des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwa-
    Lagerung von Heizöl                                                          chungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen
          In Abänderung von Artikel 73 Pkt. 1.4. gilt das Lagervolumen           nicht unter die Einschränkung.
          für die Lagerung von Mineralölprodukten auf 10.000 Liter er-
          höht. Sachschäden durch Umweltstörung gelten gemäß Art.           2.   Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder
          64 an eigenem Erdreich in Abänderung des Art. 65 Pkt. 6, 6.1.          Erschütterungen sind im Rahmen des Versicherungsschutzes
          mitversichert. Die Leistung des Versicherers ist mit € 75.000,-        gemäß Pkt. 1. nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese
          je Schadenfall begrenzt.                                               Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträch-
                                                                                 tigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen
    Sachen der beherbergten Gäste                                                Sicherheiten unterschritten werden bzw. dass die Standsicher-
        Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt B Pkt. 7., 2. der             heit nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen
        EHVB gilt getroffen und die Haftung des Versicherungsneh-                bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch auf
        mers ist daher auf den Verlust und das Abhandenkommen von                die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Male-
        eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen                  reien, Tapezierungen, Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige
        Gäste erstreckt (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge).                Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen.

    Bauherrnhaftpflichtversicherung                                         3.   Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz
    1.  Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzver-               ausgeschlossen.
        pflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bau-
        arbeiten gemäß Antrag. Voraussetzung ist, dass die technische       4.   Die Baukostensumme darf den Betrag von € 500.000,- nicht
        Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hiezu be-             übersteigen.
        hördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden
        übertragen werden und der Versicherungsnehmer an ihnen              Kosten der Tollwutuntersuchung
        in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist. Die Be-          Im Rahmen der Hundehaftpflichtversicherung gilt im Schaden-
        kanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung               fall auch die Tollwutuntersuchung mitversichert.


                                                                                                                                               33

[Seite 34]
H        SONDERBEDINGUNGEN


         Sonderbedingungen
         für die Neuwert-Versicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit
         sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Büro-
         zwecken dienen.


    Artikel 75                                                                  Hiebei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Ge-
    Gebäude und Einrichtungen sind zum Neuwert versichert.                      bäude wieder Gebäude, für zerstörte oder beschädigte
    Es gelten folgende Abweichungen von den Allgemeinen Be-                     Einrichtungen wieder Einrichtungen und für zerstörte oder
    dingungen (AFB, ASTB, AWB):                                                 beschädigte sonstige Sachen gleichartige Sachen hergestellt
                                                                                bzw. beschafft werden, soweit alle vorgenannten Sachen dem
    1.   Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubau-             gleichen Betriebszweck dienen.
         wert, bei Einrichtungen und den sonstigen zum Neuwert ver-
         sicherten Sachen die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert),               Besteht eine Unterversicherung im Sinne von Pkt. 3, 1. Absatz,
         jeweils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles.                     dann wird, wenn nur ein Teil der vom Schaden betroffenen
                                                                                Sachen wiederhergestellt wird, für diese Sachen die Neuwer-
         Restwerte werden dem Versicherungsnehmer in jedem Fall in              tentschädigung nur nach dem in Pkt. 3, 1. Absatz bestimmten
         voller Höhe angerechnet. Auf die Bewertung von Restwerten              Verhältnis geleistet.
         bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Ein-               Gebäude, Einrichtungen und sonstige Sachen, die bei Eintritt
         fluss.                                                                 des Schadenfalles bereits hergestellt bzw. angeschafft sind
                                                                                oder sich in Herstellung befinden, gelten nicht als Wiederher-
         Die Ersatzwertbestimmung der AFB, ASTB und AWB für Sa-                 stellung bzw. als Wiederbeschaffung.
         chen von historischem oder künstlerischem Wert sowie die Be-
         stimmung über den Liebhaberwert bleiben unberührt.                     Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstel-
                                                                                lung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt
    2.   Neuwertentschädigung für das Gebäude                                   die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs.
         In Abänderung der zugrundeliegenden Bedingungen für die Ge-
         bäudesparten gilt als vereinbart, dass im Schadenfall der Neu-         Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
         wert ersetzt wird, auch wenn der Zeitwert einer versicherten           innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Schadenfall oder
         Sache unter 40 % der Neuherstellungs- bzw. Wiederbeschaf-              erklärt der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf der
         fungskosten liegt, sofern es sich um ständig instandgehaltene,         Frist schriftlich, dass er nicht wiederherstellen wolle, so verbleibt
         gewartete und privat oder gewerblich genutzte Gebäude han-             es endgültig bei Gebäuden bei dem Anspruch auf Entschädi-
         delt.                                                                  gung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert *),
                                                                                bei Einrichtungen und den sonstigen Sachen bei dem Anspruch
    3.   Ist die Versicherungssumme einer Position niedriger als der            auf Zeitwertentschädigung; im Fall eines Deckungsprozesses
         Ersatzwert der zu ihr gehörigen Sachen, aber höher als ihr             wird die Frist für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
         Zeitwert, so wird der Teil des Schadens, der bei bloßer Zeit-          um die Dauer des Deckungsprozesses erstreckt.
         wertversicherung zu ersetzen wäre (Zeitwertentschädigung*)),
         voll vergütet, der Rest aber nur im Verhältnis der den Zeitwert        Die Vorschriften betreffend die Sicherung des Realkredites
         übersteigenden Versicherungssumme zu dem den Zeitwert                  werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
         übersteigenden Ersatzwert.
                                                                           5.   Die Bestimmungen über das Sachverständigenverfahren der
         Ist die Versicherungssumme nicht höher als der Zeitwert, so            AFB, ASTB und AWB gelten für die Feststellung des Zeitwer-
         finden die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung               tes bzw. Verkehrswertes und des Neuwertes.
         keine Anwendung.

    4.   Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung               *) Das ist bei Gebäuden die Entschädigung nach dem Zeitwert,
         des die Zeitwertentschädigung *) übersteigenden Teiles der             höchstens aber nach dem Verkehrswert (bei Teilschaden nach
         Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der           dessen anteiligem Verkehrswert), bei dessen Ermittlung der
         Zeitwertentschädigung *) den Wiederherstellungsaufwand                 Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt; bei Einrichtun-
         nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Verwendung             gen und den sonstigen Sachen die Entschädigung nach dem
         der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen              Zeitwert
         Stelle gesichert ist.


                                                                                                                                                    34

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I        muki assistance


         Allgemeine Bedingungen für die muki 24h-Hilfe


    Artikel 76
    1.    Gegenstand der muki 24h-Hilfe:                                      4.   Was gilt als Notfall?
    1.1. Die muki 24h-Hilfe informiert, berät und organisiert Hilfelei-            Als Notfall wird ein Schadenereignis bezeichnet, das eine so-
         stungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen (Pkt. 8.2.             fortige Maßnahme erfordert, um einen größeren Folgeschaden
         bis 8.4. und 8.6.) die den versicherten Personen entstehenden             an den versicherten Sachen zu vermeiden. Dazu zählen fol-
         Kosten bis zu den angeführten Höchstbeträgen, insoweit hiefür             gende Schadenereignisse:
         nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.                            - Störungen bei Heizung, Wasserversorgung und Wasserent-
                                                                                   sorgung, Energieversorgung sowie von Tiefkühlgeräten;
    1.2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist,              - Beschädigungen des Daches oder der Außenverglasung am
         dass der Schadensfall unverzüglich, auf jeden Fall aber vor In-           versicherten Objekt;
         anspruchnahme dieser Hilfeleistungen, über die muki Notruf-               - Verlust von Schlüsseln zu Eingangstüren des versicherten
         nummer gemeldet wird:                                                     Objektes;
                                                                                   - Beschädigte oder zerstörte Schlösser des versicherten Ob-
         muki Notrufnummer – Notfallzentrale                                       jektes.
         aus dem Inland:    Tel.    01 364 4 364
         aus dem Ausland:   Tel. +43 1 364 4 364                              5.   Welche Personen sind versichert?

    2.   Schadensaufnahme, Abwicklung, Beauftragung von                       5.1. Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
         Dritten, Voraussetzungen für die Geltendmachung                           und ihm nahestehende Personen, welche im gemeinsamen
         von Leistungen                                                            Haushalt leben und dort hauptgemeldet sind (mitversicherte
                                                                                   Personen).
    2.1. Der Versicherer hat eine Notfallzentrale eingerichtet, die das
         gesamte Jahr hindurch - rund um die Uhr - in Betrieb ist. Vo-        5.2. Alle versicherten Personen sind jeweils selbst für die Erfüllung
         raussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der                sämtlicher Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Ret-
         muki 24h-Hilfe ist, dass in allen Fällen die Notfallzentrale tele-        tungspflicht verantwortlich.
         fonisch unter der muki Notrufnummer kontaktiert wird.                5.3. Die Ausübung und Geltendmachung der Rechte aus dem
    2.2. Aufgrund eines solchen Anrufes erteilt die Notfallzentrale die            Versicherungsvertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu.
         gewünschten Informationen oder organisiert sämtliche not-                 Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche aus dem
         wendige Hilfs- und Beistandsmaßnahmen, insbesondere alle                  gegenständlichen Versicherungsvertrag dem Versicherer ge-
         erforderlichen Kontakte zu Werkstätten, Pensionen/Hotels und              genüber nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers gel-
         sonstigen Dienstleistungsunternehmen. In jenen Fällen, in de-             tend machen.
         nen der Versicherer darüber hinaus nach Maßgabe von Pkt.
         8. auch Kosten solcher Hilfs- und Beistandsleistungen trägt,         6.   Zeitlicher Geltungsbereich der muki 24h-Hilfe
         erfolgt die Beauftragung von Dritten mit der Erbringung von               Der Versicherungsschutz gilt für Versicherungsfälle, die wäh-
         Leistungen aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag                  rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
         durch den Versicherungsnehmer oder die versicherten Per-
         sonen selbst oder über deren Auftrag durch die Notfallzentrale       7.   Wo gilt die muki 24h-Hilfe?
         im Namen und auf Rechnung der jeweiligen versicherten Per-                Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in der Polizze
         sonen. In all diesen Fällen entsteht kein direktes Vertragsver-           angeführten versicherten Risikoort, sofern bei den einzelnen
         hältnis zwischen dem Versicherer und dem beauftragten Drit-               Leistungen gemäß Pkt. 8. nicht entsprechende Einschrän-
         ten (Pkt. 12.).                                                           kungen oder Abweichungen angeführt sind.

    2.3. Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz aus dem gegen-             8.   Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
         ständlichen Versicherungsvertrag, wenn Hilfs- und Beistands-
         leistungen vom Versicherungsnehmer oder den versicherten             8.1. Allgemeines
         Personen ohne vorherige Zustimmung der Notfallzentrale                    Die Notfallzentrale
         selbst organisiert oder Dritte direkt ohne Einschaltung der Not-          - bietet 24 Stunden Schadenaufnahme und leitet die Daten un-
         fallzentrale gemäß Pkt. 2.1. und 2.2. beauftragt werden.                    verzüglich an den Versicherer weiter;
                                                                                   - informiert, berät (reine Informationsleistungen);
    3.   Was gilt als Versicherungsfall?                                           - organisiert Hilfs- und Beistandsleistungen (Organisationslei-
         Versicherungsfall ist bei der Inanspruchnahme von Informa-                  stungen) bei einem Notfall und
         tions-, Organisations- und Versicherungsleistungen rund um                - der Versicherer trägt in den hiefür vorgesehenen Fällen darü-
         das versicherte Risiko ein Notfall gemäß Pkt. 4.                            ber hinaus die genannten Kosten bis zum jeweiligen Höchst-

                                                                                                                                                   35

[Seite 36]
       betrag (Kostentragung) im Umfang und nach Maßgabe der             10. Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?
       nachfolgenden Bestimmungen.                                       10.1. Versicherungsfälle gemäß Pkt. 3. müssen vor Inanspruchnah-
     In allen Fällen, in denen der Versicherer die Kosten bis zu einer         me von Leistungen unverzüglich telefonisch der Notfallzentrale
     bestimmten Höhe übernimmt, ist darin die Umsatzsteuer ent-                gemeldet werden.
     sprechend den gesetzlichen Vorschriften enthalten.                  10.2. Der Schaden ist so gering wie möglich zu halten. Eventuelle
8.2. Handwerkerservice                                                         Weisungen der Notfallzentrale oder des Versicherers sind zu
     Die Notfallzentrale organisiert folgende Handwerker bzw. Pro-             befolgen.
     fessionisten:                                                       10.3. Der Versicherungsnehmer hat zur Feststellung des Sachver-
     - Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und             halts beizutragen und dem Versicherer jede zumutbare Un-
       Heizungsinstallationen                                                  tersuchung zur Ursache und Höhe des Schadens und zum
     - Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- u. Heizungs-           Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Origi-
       installationen                                                          nalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen.
     - Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur
       an Ein- oder Zweifamilienhäusern nach Sturmschäden                10.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Gel-
     - Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von                 tendmachung der aufgrund der erbrachten Leistung auf ihn
       Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten                                     übergegangenen Ersatzansprüche gegen Dritte zu unterstüt-
     - Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung                          zen und die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
     - Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des leitungswasser-        10.5. Der Versicherungsnehmer hat auf Anfrage des Versicherers
       führenden Rohrsystems                                                   jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die
     - Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Ein-               Berechtigung der mitversicherten Personen ergibt.
       gangstüren oder Außenfenstern des versicherten Objektes
                                                                              Wird eine der soeben genannten Obliegenheiten nach Eintritt
     Der Versicherer trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem          des Versicherungsfalles verletzt, ist der Versicherer gemäß den
     Höchstbetrag von insgesamt € 300,-. Betrifft im Eigenheim                Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 des Versiche-
     ein Notfall das Gebäude und die Wohnung gleichermaßen, so                rungsvertragsgesetzes von der Verpflichtung zu Leistung frei.
     steht der Höchstbetrag von € 300,- für einen Notfall nur einmal
     zur Verfügung.                                                      11. Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität
8.3. Schlüsseldienst                                                     11.1. Wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund erbrachter
     Wenn eine versicherte Person die Eingangstür nicht öffnen                 Versicherungsleistungen Kosten erspart, die er auch ohne
     kann (Aussperrung, Abhandenkommen des Wohnungsschlüs-                     Schadenseintritt hätte aufwenden müssen, ist der Versiche-
     sels durch Verlust, Diebstahl oder Beraubung), organisiert die            rer berechtigt, die zu erbringende Leistung im Umfang dieser
     muki 24h-Hilfe einen Schlüsseldienst und übernimmt der Ver-               Ersparnis zu kürzen. Die versicherten Personen können insge-
     sicherer die Kosten der Türöffnung bis zu einem Höchstbetrag              samt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtscha-
     von insgesamt € 200,-.                                                    den übersteigt.
8.4. Bewachung des versicherten Objektes                                 11.2. Aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag wird verein-
     Wenn nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall die Bewa-                  barungsgemäß nur in dem Umfang eine Leistung erbracht, so-
     chung des versicherten Objektes aufgrund sicherheitsbehörd-               weit nicht aus einem anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses
     licher Standards erforderlich ist, organisiert die muki 24h-Hilfe         bestehenden Versicherungsvertrag mit einem Privatversicherer
     ein Bewachungsunternehmen und der Versicherer übernimmt                   oder einer anderen Institution mit gleichem oder ähnlichem Unter-
     die Kosten für die Bewachung bis zum nächsten Werktag bis                 nehmenszweck für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein
     zu einem Höchstbetrag von € 500,-.                                        Leistungsanspruch geltend gemacht werden kann. Sofern der
8.5. Ersatzunterkunft                                                          Versicherer trotz bestehender Subsidiarität bereits Leistungen
     Wenn die versicherten Räumlichkeiten nach einem ersatz-                   erbracht hat, gehen die Ersatzansprüche der versicherten Per-
     pflichtigen Schadensfall unbewohnbar sind, organisiert die                sonen gegenüber Dritten mit Zahlung auf den Versicherer über.
     muki 24h-Hilfe eine Hotel- bzw. Pensionsunterkunft. Für die         11.3. Leistungen der muki 24h-Hilfe gelten gegenüber Leistungen
     Unterkunft werden keine Kosten durch den Versicherer über-                der muki Haushalt- und Eigenheimversicherung als subsidiär.
     nommen.
8.6. Umzugsdienst und Notlagerung                                        12. Haftungsausschluss
     Wenn die gesamte Wohnungseinrichtung oder Teile davon               12.1. Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die dem Versiche-
     nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall vorübergehend                   rungsnehmer oder den versicherten Personen von Dritten im
     verbracht werden müssen, organisiert die muki 24h-Hilfe eine              Zusammenhang mit der Erbringung von Versicherungslei-
     Umzugsfirma, allenfalls eine Spedition und Notlagerungsmög-               stungen aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zu-
     lichkeiten und übernimmt der Versicherer die dafür anfallenden            gefügt werden.
     Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 400,-.
                                                                         12.2. Dies gilt insbesondere für alle Nachteile und Schäden sämt-
9.   Wann besteht kein Versicherungsschutz?                                    licher gemäß Pkt. 5. versicherter Personen, die durch man-
                                                                               gelhafte Leistungserbringung oder schuldhafte Handlungen
     Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Versiche-                  Dritter, welche im Namen und auf Rechnung der versicherten
     rungsfälle, die                                                           Personen von der Notfallzentrale gemäß Pkt. 2. oder von die-
                                                                               sen selbst beauftragt wurden, verursacht werden.
9.1. mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, mit unmittel-
     baren und mittelbaren Auswirkungen von behördlichen Verfü-          13. Wann endet der Versicherungsschutz der muki 24h-Hilfe?
     gungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Perso-             Die muki 24h-Hilfe ist eine Zusatzleistung zur muki Haushalt-/
     nenmehrheit gerichtet sind oder mit Erdbeben unmittelbar oder           Eigenheimversicherung und teilt daher das rechtliche Schick-
     mittelbar zusammenhängen;                                               sal des zugrunde liegenden muki Haushalt-/Eigenheimversi-
9.2. bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer               cherungsvertrages.
     Handlungen durch eine versicherte Person eintreten, sowie für
     Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt werden;           14. Regressrecht
9.3. mit nuklearen Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang                 Die vom Versicherer erbrachten Leistungen sind vom Versiche-
     stehen;                                                                 rungsnehmer zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich nachträg-
                                                                             lich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
9.4. durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Wohn-                wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risiko-
     hauses entstanden sind.                                                 ausschlusses gemäß Pkt. 9. kein Versicherungsschutz bestan-


                                                                                                                                               36

[Seite 37]
     den hat. Das gilt auch, wenn der Versicherer wegen Verletzung      15.2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am
     von Obliegenheiten gemäß Pkt. 10. leistungsfrei ist, wobei in           Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes anhän-
     diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und gemäß                 gig gemacht werden, an dem der Vermittlungsagent zur Zeit
     den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 des Versi-                 der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder – in Er-
     cherungsvertragsgesetzes besteht.                                       mangelung einer solchen – seinen Wohnsitz hatte.
     Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Ri-
     sikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen soli-         15.3. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten,
     darisch mit dem Versicherer für die Rückzahlung der für sie              Mitversicherten) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen
     erbrachten Leistungen.                                                   Sprengel der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitversi-
                                                                              cherte) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
15. Gerichtsstand, geltendes Recht                                            oder der Ort der Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohn-
                                                                              sitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort
15.1. Der Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich österreichi-
                                                                              innerhalb Österreichs vor, so ist das Gericht am Sitz des Ver-
      schem Recht.
                                                                              sicherers zuständig.


                                                                                                                                           37

[Seite 38]
J     DIEBSTAHL


    Artikel 77
    Diebstahl von Gebäudebestandteilen

        Der Diebstahl der folgenden fix am Gebäude montierten
        Gebäudebestandteile ist mitversichert: Solarkollektoren und
        Photovoltaik-Module sowie aus Kupfer bestehende Dachrin-
        nen, -verblechungen und Fallrohre.
        Die Ersatzleistung ist mit € 5.000, - je Schadensfall auf „Er-
        stes Risiko“ begrenzt.


                                                                         38
```

## Volltext der Bedingungen: Haushalt / Eigenheim, Allgemeiner Teil, Allgemeine Tarifbestimmungen

```text
[Seite 1]
     Haushalt /
     Eigenheim

  ALLGEMEINER TEIL


            H AU S H A LT S V E R S I C H E R U N G
            EIGENHEIMVERSICHERUNG
                                                      inklusive 24h-Hilfe


A L LG E M E I N E TA R I F B E S T I M M U N G E N   Stand 10/2026

[Seite 2]
       Haushalt /
       Eigenheim


Inhaltsverzeichnis

1.         ALLGEMEINER TEIL                    Seite                    4
1.1.       Was kann versichert werden?		                                4
1.2.       Was kann nicht versichert werden?		                          4
1.3.       Definitionen		                                               4
1.4.       Nachversicherung		                                           5
1.5.       Steuern und Gebühren		                                       5
1.6.       Prämienzahlung		                                             5
1.7.       Zuschläge bei unbewohnten Gebäuden		                         5
1.8.       Nachlässe 		                                                 6
1.9.       Mindestprämie		                                              6
1.10.      Wertanpassung		                                              6


2.         BERECHNUNG HAUSHALTSVERSICHERUNG Seite                       7
2.1.       Haushaltsversicherung Allgemein		                            7
2.2.       Prämienberechnung		                                          7
2.3.       Sofortschutz		                                               7
2.4.       Prämiensätze		                                               7


3.         HAUSHALTSVERSICHERUNG                                  Seite  8
3.1.       Versicherte Sachen		                                          8
3.2.       Baubestandteile		 8
3.3.       Sachen auf dem Dachboden, im Keller oder Ersatzraum		         8
3.4.       Sachen im Freien – auf dem Grundstück, im Stiegenhaus		       8
3.5.       Außenversicherung		 8
3.6.       Wertpapiere und Einlagebücher mit Klauseln		                  8
3.7.       Bargeld, Schmuck und dgl.		                                   9
3.8.       Wertsachen		 9
3.9        Kommerzielle Einrichtungen		                                  9
3.10.      Wohnungsinhalt studierender Kinder		                          9
3.11.      Deckungserweiterungen zu den ABH		                           10
3.12.      Glasbruchversicherung		 12
3.13.      24h-Hilfe		 13


4.         Deckungserweiterungen gegen MehrprämieN             Seite    14
4.1.       Deckungserweiterung Haushalt 		                              14
4.2.       Gartenpaket I 		                                             15
4.3.       Gartenpaket II 		                                            15
4.4.       Swimmingpool-/Whirlpoolpaket Haushaltsversicherung		         16


                                                                             2

[Seite 3]
       Haushalt /
       Eigenheim


4.5.       Überspannungsschäden		                                16
4.6.       Photovoltaik-Paket		                                  17
4.7.       Heizungskasko		                                       17
4.8.       IT- und Cyber-Assistance                              18
4.9.       Hundehaftpflicht		                                    19
4.10.      Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss               19
4.11.      Deckungserweiterung Haushalt Haftpflicht              19

5.         BERECHNUNG EIGENHEIMVERSICHERUNG              Seite   20
5.1.       Ermittlung der verbauten Fläche                       20
5.2.       Versicherungssummen und Prämienberechnung		           20


6.         EIGENHEIMVERSICHERUNG                         Seite   21
6.1.       Versichert sind …		                                   21
6.2.       Sofortschutz		                                        21
6.3.       Versicherte Sparten		                                 21
6.4.       Feuerversicherung		                                   22
6.5.       Sturmversicherung		                                   23
6.6.       Leitungswasserversicherung		                          24
6.7.       Grobe Fahrlässigkeit		                                24
6.8.       Glasbruchversicherung		                               25
6.9.       Haftpflichtversicherung		                             25
6.10.      24h-Hilfe		                                           25


7.         Deckungserweiterungen gegen MehrprämieN       Seite   26
7.1.       Deckungserweiterung Eigenheim		                       26
7.2.       Photovoltaik-Paket		                                  27
7.3.       Heizungskasko		                                       27
7.4.       Swimmingpoolpaket		                                   28
7.5.       Hundehaftpflicht		                                    28
7.6.       Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss               28


8.         Rohbauversicherung	                           Seite   29


9.         Bedingungen und Klauseln	                     Seite   30


                                                                      3

[Seite 4]
       Haushalt /
       Eigenheim


1. ALLGEMEINER TEIL

1.1.    WAS KANN VERSICHERT WERDEN?

Haushaltsversicherung:
Der Abschluss ist für jede Wohnung durch die Eigentümer oder Mieter möglich, gleichgültig ob sie sich in einem
Wohngebäude, in einem landwirtschaftlichen Gebäude oder in einem Gebäude befindet, das industriellen oder ge-
werblichen Zwecken dient.

Das Höchstzeichnungslimit beträgt € 1.000.000,-

Eigenheimversicherung:
Die Eigenheimversicherung kann für alle Ein- und Zweifamilienhäuser abgeschlossen werden.

Der Abschluss der Eigenheimversicherung ist in folgenden Fällen nicht möglich:
       1. Wenn das Gebäude zu mehr als 33 1/3 % für gewerbliche oder industrielle Zwecke und / oder für Lager-
          zwecke benützt wird.
       2. Wenn das Gebäude mehr als 2 Wohneinheiten hat. Ausgebauter Dachboden gilt nicht als 3. Wohneinheit!
       3. Wenn es sich um einen Wohnwagen handelt.

Das Höchstzeichnungslimit beträgt € 2.000.000,-

1.2.    WAS KANN NICHT VERSICHERT WERDEN?
        • Risiken im Ausland
        • Gebäude in schlechtem Bauzustand sowie deren Inhalt
        • Mehrfamilienhäuser
        • Gartenhäuser
        • Landwirtschaftlich genutzte Objekte
        • Aufgelassene landwirtschaftliche Gebäude
        • Wohnwagen/Wohnmobile/Mobilheime
        • Zelte, Traglufthallen und alle nicht mit dem Boden fix verankerte gebäudeähnliche Objekte
        • Container
        • Lagerhallen / Lagerräume
        • Badehütten
        • Presshäuser
        • Gebäude, die nicht ganzjährig durch die Feuerwehr erreichbar sind
        • Risiken, die gewerblich oder über Onlineplattformen (bsp. Booking.com, Airbnb, etc.) vermietet werden


1.3.    DEFINITIONEN
Gebäude sind fest mit dem Boden verbundene Bauwerke mit räumlicher Umfriedung (Wände, Dach und Boden), die
Schutz gegen äußere Einflüsse bieten und überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden.

Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
ihre Selbständigkeit verloren haben.

Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind
und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.

Als Nebengebäude gelten überdachte Bauwerke (freistehend oder an das Hauptgebäude angebaut), die ein Funda-
ment oder eine Verankerung aufweisen und dem Versicherungsnehmer zu privaten, aber nicht zu Wohnzwecken dienen.


                                                                                                                  4

[Seite 5]
       Haushalt /
       Eigenheim


1.4.     NACHVERSICHERUNGEN (Mitversicherung)
Nachversicherungen (Mitversicherung) zu Verträgen anderer Versicherungsunternehmen sind nur in den Sparten Feu-
er, Sturmschaden, Glasbruch, Leitungswasser und Haushaltsversicherung möglich. Es ist darauf zu achten, dass der
Deckungsumfang der bestehenden Polizze bekannt ist und dass Subsidiarität vereinbart wird.


1.5.     STEUERN UND GEBÜHREN
Bei den Prämien und Prämiensätzen sind bereits alle Steuern (Versicherungssteuern) eingerechnet.
Versicherungssteuer     		            11 %
Feuerschutzsteuer Gebäude              4%
Feuerschutzsteuer Haushalt             1%
Allfällige Nebengebühren (z.B. Mahnspesen, Rückleitungsspesen)

Vinkulierungen (Hypothekenanmeldungen, Abtretungen und Verpfändungen) müssen vom Kreditinstitut beantragt und
die jeweiligen Gebühren direkt an das Kreditinstitut verrechnet werden.


1.6.     PRÄMIENZAHLUNG
Die angeführten Prämien sind Jahresprämien inkl. Versicherungssteuern.
Für unterjährige Prämienzahlung, monatlich, ¼-jährlich sowie ½-jährlich werden keine Zuschläge verrechnet.
Monatliche Zahlungsweise ist nur bei Erteilung eines SEPA-Mandats möglich.


1.7.     ZUSCHLÄGE BEI UNBEWOHNTEN GEBÄUDEN
Haushalte mit Zuschlag:
- Nicht ständig bewohnte Gebäude außerhalb des verbauten Ortsgebietes mit Sicherungen
        											                                                                               Zuschlag 70 %
	Zugänge: Vollholztüren oder Metalltüren, im Glasteil vergitterte Türen
  Fenster und Öffnungen in Reichweite: Eingestemmte Eisen- od. Scherengitter, Rollbalken, Rollgitter, in Schiene
  laufende Plastik- od. Holzrollläden, Holzläden mit Querstange und Vorhängeschloss oder Innenriegel
  (Klausel M05)

  Nicht ständig bewohnte Gebäude außerhalb des verbauten Ortsgebietes ohne Sicherung
  Wenn
        obige Sicherungen nicht oder nur teilweise vorhanden sind.			         Zuschlag 100 %


HINWEIS für nicht ständig bewohnte Gebäude:
Bargeld, Valuten, Einlagebücher sowie Schmuck, Briefmarken- und Münzsammlungen sind während der Zeit des
Unbewohntseins nicht versichert.
Haushalte ohne Zuschlag:
- Ständig bewohnte Gebäude: die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das mindestens 9 Monate pro Jahr,
auch nachtsüber, bewohnt wird.

- Nicht ständig bewohnte Gebäude im verbauten Ortsgebiet, bewohnte Gebäude in der Nachbarschaft.
(Klausel M04)


                                                                                                              5

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       Haushalt /
       Eigenheim


1.8.    NACHLÄSSE
Sicherungen für Wohnungen in ständig bewohnten Gebäuden
Prämiennachlass auf die Haushaltsprämie gegen Vorlage einer Rechnung:
VSÖ-geprüfte Alarmanlagen								                                                          Prämiennachlass 10 %

Selbstbehalt
Auf Wunsch kann ein Selbstbehalt in Höhe von € 200,- für die Eigenheim- sowie die Haushaltsversicherung vereinbart
werden. Der Selbstbehalt gilt pro Schadensfall und für sämtliche Schäden.
  											                                                                            Prämiennachlass 20 %

Ausschluss des Glasbruchrisikos							                                                     Prämiennachlass 10 %


1.9.    MINDESTPRÄMIE (Jahresprämie)
Mindestprämie Haushalt Exklusiv      € 60,-                          Haushalt Premium       € 80,-
Mindestprämie Eigenheim Exklusiv     € 85,-                          Eigenheim Premium      € 107,-


1.10. WERTANPASSUNG
Die Prämien der Haushalts- bzw. Gebäudeversicherung sind wertgesichert. Die Wertanpassung wird bei Hauptfällig-
keit der Prämie um die durchschnittliche Änderung der Indizes im Vorjahr angepasst. Basis für die Index-Berechnung in
der Eigenheimversicherung ist der Baukostenindex, in der Haushaltsversicherung der Verbraucherpreisindex.
Aufgrund der Wertanpassung wird auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet. Voraussetzung ist die Prämien-
berechnung mit der richtigen m2-Anzahl.


                                                                                                                   6

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       Haushalt /
       Eigenheim


2. BERECHNUNG HAUSHALTSVERSICHERUNG

2.1.    HAUSHALTSVERSICHERUNG
Die Versicherungssumme wird auf Neuwertbasis festgesetzt, jenen Wert, der für die Neuanschaffung gleichwertiger
Sachen zum Zeitpunkt des Schadensfalles angesetzt werden muss.


2.2.    PRÄMIENBERECHNUNG
Grundlage für die Prämienberechnung ist die m2-Anzahl der Wohnnutzfläche. Zur Nutzfläche gehören die gesamten
Bodenflächen der Wohnung sowie Hobbyräume.

Für die Berechnung der Wohnfläche werden nicht berücksichtigt: Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Aus-
stattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie spezifisch für landwirt-
schaftliche oder gewerbliche Zwecke ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung.


2.3.    SOFORTSCHUTZ (VORLÄUFIGE DECKUNG)
Die vorläufige Deckung beginnt mit Zugang des Antrages in der Zentrale von muki, jedoch nicht vor dem im Antrag an-
gegebenen Versicherungsbeginn; sie endet mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung
des Antrages, längstens jedoch nach Ablauf von 6 Wochen ab Antragstellung.
Es gelten in der Eigenheim- / Haushaltsversicherung die Deckungssummen in Höhe der Versicherungssumme.


2.4.    PRÄMIENSÄTZE

                                                                       Berechnungsgrundlage
  Prämie je € 1.000,- Versicherungssumme                             Exklusiv                   Premium
                                                                          inkl. NATKAT-               inkl. NATKAT-
                                                                             Paket**                     Paket**
  bis 150 m Wohnnutzfläche
            2
                                                             1,313          1,707         1,558           2,022
  ab 150 m Wohnnutzfläche
            2
                                                             1,094          1,427         1,296           1,681
  Frei gewählte Versicherungssumme unter 1.300,-/m   2
                                                             1,663          2,162          --              --
  kein Unterversicherungsverzicht


Ermittlung der Versicherungssumme:
Ausstattung gehoben:                                                                      Wert je m2: € 1.300,-
Ausstattung gehoben plus:                                                                 Wert je m2: € 1.600,-


                                                                                                                      7

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       Haushalt /
       Eigenheim


3. HAUSHALTSVERSICHERUNG

3.1.    VERSICHERTE SACHEN
Der versicherte Wohnungsinhalt umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen
und im Eigentum des Versicherungsnehmers, der Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und anderen Verwandten,
die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
Fremde Sachen – ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste – sind versi-
chert, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann.
Ist der Versicherungsnehmer Untermieter, so ist der dem Hauptmieter gehörende Teil des Wohnungsinhaltes im Rah-
men der Gesamtversicherung mitversichert.

3.2.    Baubestandteile
Zum Wohnungsinhalt gehören auch Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen,
Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen.
Diese gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt und der
Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist. Obgenannte Baubestandteile sind dann nur in einer Gebäudever-
sicherung mitversichert.
Fix montierte Gebäudebestandteile (z.B. Markisen), die der Versicherungsnehmer angebracht hat, gelten als mitversi-
chert, sofern keine Gebäudeversicherung besteht (subsidiär).

3.3.    Sachen auf dem Dachboden, IM Keller oder Ersatzraum
Möbel, Werkzeuge, Stellagen, Kraftfahrzeugzubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Lebensmittel,
Wäsche, Wirtschaftsvorräte, Fahrräder bis € 1.500,-, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Keller- und
Bodenkram.

3.4.    Sachen im Freien – auf dem Grundstück, im Stiegenhaus
Gartengeräte, Gartenmöbel, Krankenfahrstühle, Kinderwägen, Wäsche, gesicherte Fahrräder bis € 1.500,- und An-
tennenanlagen.

3.5.    Sachen auSSerhalb der Versicherungsräumlichkeiten (Außenversicherung)
Sachen des Wohnungsinhaltes sind vorübergehend, längstens jedoch für 6 Monate, außerhalb der versicherten Räum-
lichkeiten in anderen ständig bewohnten Gebäuden versichert.

Örtlicher Geltungsbereich:        Europa im geografischen Sinn, die außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten
                                  sowie die Kanarischen Inseln, Madeira, die Azoren und Island

Höchstversicherungssumme          10 % der Höchsthaftungssumme für den Wohnungsinhalt.

Gegen Einbruchdiebstahl sind Bargeld, Schmuck und dgl. nur bis 10 % der bedingungsgemäß
vorgesehenen Grenzbeträge versichert.

3.6.    Wertpapiere und Einlagebücher mit Klauseln
Versichert sind die Kosten des Aufgebotsverfahrens. Wertpapiere und Einlagebücher mit Klauseln sind bei der Ermitt-
lung der Versicherungssumme nicht zu berücksichtigen.


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       Haushalt /
       Eigenheim


3.7.    Bargeld, Schmuck und dgl.
Versichert sind:                                                                      Exklusiv               Premium
In – auch unversperrten – Möbeln oder Mauersafes ohne Panzerung
Bargeld, Valuten sowie Einlagebücher mit Klausel bis                                     1.850,-              3.330,-
davon freiliegend bis                                                                      370,-                370,-
Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen bis                                 8.100,-             14.000,-
davon freiliegend bis                                                                    2.200,-              2.200,-
In feuerfesten Geldschränken od. Einsatzkassen mit mind. 100 kg
Eigengewicht (Sicherheitsklasse IV laut VSÖ-Kassenfragebogen-
oder EURO-Widerstandsgrad EN 0) insgesamt bis zu                                        20.000,-             30.000,-
In Geldschränken mit mittlerem Sicherheitsgrad (mind. 250 kg
Eigengewicht) oder Mauersafes mit mind. Schlossschutzpanzer
(Sicherheitsklasse IIIb u. IIIc, IIa – IId laut VSÖ-Kassenfragebogen oder
EURO-Widerstandsgrad EN 1 – EN 4) insgesamt bis zu                                      65.000,-             65.000,-
Vollpanzerkassen mit besonderem Sicherheitsgrad (Sicherheits-
klasse IIa – IId laut VSÖ-Kassenfragebogen
oder EURO-Widerstandsgrad EN 2) insgesamt bis zu                                        65.000,-             65.000,-

Für Behältnisse mit EURO-Widerstandsgraden EN 0 bis EN 2 wird die Konformitätserklärung über die Bodenveran-
kerung bzw. Einbau des Wertschutzbehältnisses benötigt.
Die genannten Grenzbeträge sowie Verwahrungsvorschriften gelten nur für das Einbruchdiebstahl-Risiko.


3.8.    Wertsachen
Antiquitäten (ausgenommen antike Möbel), Kunstgegenstände, Pelze und echte Teppiche gelten bis zu höchstens
einem Drittel der Versicherungssumme als mitversichert. Übersteigt der Wert dieser Gegenstände ein Drittel der Versi-
cherungssumme, ist Versicherungsschutz nur dann gegeben, wenn die Versicherungssumme um den übersteigenden
Betrag erhöht wird.
                                                                            Berechnungsgrundlage
  Prämie je € 1.000,- Versicherungssumme                               Exklusiv                          Premium
                                                                              inkl. NATKAT-                   inkl. NATKAT-
                                                                                 Paket**                         Paket**
  bis 150 m Wohnnutzfläche
            2
                                                               1,313            1,707              1,558           2,022
  ab 150 m Wohnnutzfläche
            2
                                                               1,094            1,427              1,296           1,681
  Frei gewählte Versicherungssumme unter 1.300,-/m     2
                                                               1,663            2,162               --              --
  kein Unterversicherungsverzicht

** Das Naturkatastrophenpaket wird erst nach Prüfung durch die Fachabteilung auf € 30.000,- erhöht.

3.9.    KOMMERZIELLE EINRICHTUNGEN
Die dafür benützten Räume müssen in unmittelbarer Verbindung mit der Wohnung stehen und es muss im Antrag die Mitver-
sicherung angeführt werden. Die Fläche der kommerziellen Einrichtungen darf maximal 40 % der Wohnnutzfläche betragen.
Die Mitversicherung gilt im Falle des einfachen Diebstahlrisikos nicht für Sachen von Kunden bzw. Patienten. Die zur
zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis notwendigen Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsge-
mäß vorgesehenen Grenzbeträge mitversichert.


3.10. WOHNUNGSINHALT STUDIERENDER KINDER
Der Wohnungsinhalt studierender Kinder des Versicherungsnehmers ist am Studienort innerhalb Europas bis 10 %
der VS mitversichert.


                                                                                                                              9

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        Haushalt /
        Eigenheim


3.11.    deckungserweiterungen zu den abh

Deckungserweiterung zu den ABH                                              Exklusiv     Premium
(BBMH – Besondere Bedingungen für muki Haushalt)
Neuwertentschädigung bei Schäden an Malereien, Tapeten sowie für
Sachen des täglichen Gebrauchs                                                  4           4
Ersatz der Nebenkosten das sind Feuerlöschkosten, Bewegungs- und
Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumungskosten, Entsorgungs- und
Reinigungskosten bis                                                         10 % VS     10 % VS
Mehrkosten bei Anfall von gefährlichem Abfall und/oder kontaminiertem
Erdreich bis                                                                   7.400,-   7.400,-
Wiederbeschaffung von Dokumenten bei einem Schadensfall gemäß
Art. 2 der ABH übernimmt der Versicherer die Kosten der Wiederbe-
schaffung sowie allfällig notwendige Kraftloserklärungen bis zu                500,-     1.000,-
Wohnungsinhalt studierender Kinder am Studienort innerhalb Europas bis       10 % VS     10 % VS
Mehraufwendungen Übersteigt in einem Schadensfall gemäß Art. 2 der
ABH der Schaden einen Betrag von € 7.400,-, so ersetzt der Versicherer
die nachweisbaren Mehrkosten für angefallene Spesen (Telefonspesen,
Behördenwege,…) insoweit nicht bereits ein Anspruch auf Ersatz nach Maß-
gaben des Art. 1 Pkt. 2.1 der ABH besteht, bis                                 370,-      800,-
Computer, Telekommunikation hier sind auch private Computer,
die teilweise beruflich genutzt werden, mitversichert.                          4          4
Home-Office Deckung: hier sind vom Dienstgeber zur Verfügung
gestellte Arbeitsmittel mitversichert bis							–		2.000,-


Feuer                                                                       Exklusiv     Premium
Indirekter Blitzschlag an den im Haushalt privat sowie teilw. gewerblich
genutzten Elektrogeräten im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme.             4          4
Verpuffungsschäden sind in Erweiterung des Art. 2 Pkt. 1.3 der ABH
auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis                                        3.500,-     3.500,-
Brandherd gilt bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden in Abänderung des
Art. 2 Pkt. 1.1 der ABH als mitversichert Pauschalversicherungssumme bis     2.000,-     4.000,-

Sturm versichert sind: Sturm (ab 60 km/h), Hagel, Schneedruck,              Exklusiv     Premium
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
Naturkatastrophen in Erweiterung des Artikel. 2 Pkt. 2.2.6 der ABH sind
Schäden durch Überschwemmung, Hochwasser, Grundwasseranstieg,
Lawinen und Lawinenluftdruck, Erdbeben sowie Vermurungen mitversichert.
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gelten derartige
Schäden an den versicherten Sachen innerhalb der Wohnung mitversichert.
Höchsthaftungssumme auf „Erstes Risiko“ bis                                  7.400,-     7.400,-

ACHTUNG Bei Neuabschlüssen gilt eine Wartefrist von 14 Tagen als vereinbart.
Schäden durch Regen, Schnee u. Schmelzwasser gelten als
mitversichert bis		                                                          3.700,-     3.700,-
Dachlawinen
In Abänderung des Art. 16 Pkt. 2.6 der ABH gelten Schäden durch Dach-
lawinen am Wohnungsinhalt auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis              1.500,-     1.500,-
Balkonblumen sind im Rahmen eines ersatzpflichtigen Sturmschadens
auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis                                          370,-      600,-


                                                                                                   10

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     Haushalt /
     Eigenheim


DAS NATURkATASTRopHENpAkET
Das Naturkatastrophenpaket wird erst nach Prüfung durch die Fachabteilung auf € 30.000,- erhöht.


Leitungswasser                                                                  Exklusiv              Premium

Folgeschäden durch Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten
gelten als auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis                                3.700,-               20.000,-

ACHTUNG In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden müssen während der Dauer des Unbewohnt-
seins die wasserführenden Leitungen abgesperrt sein (Hauptwasserhahn) und geeignete Maßnahmen gegen Frost-
schäden getroffen werden.


Einbruch Versichert sind: der Einbruch, einfacher Diebstahl, Vandalis-           Exklusiv              Premium
musschäden sowie das Beraubungsrisiko
ACHTUNG Damit die volle Versicherungsleistung bei Einbruchschäden erfolgen kann, müssen die Eingangstüren
in die Versicherungsräumlichkeiten mit Zylinder- oder Sicherheitsschlössern versperrt gehalten werden.
Einfacher Diebstahl Für die aus der Wohnung sowie im Freien und im
Stiegenhaus gestohlenen, versicherten Sachen           insgesamt bis              1.500,-              1.500,-
                                          für Bargeld und Valuten bis              370,-                370,-
Vandalismusschäden im Zuge eines Einbruchs                                           4                    4
Sachbeschädigung im Zuge eines Überfalls, persönliche Sachen (ausge-
nommen Kfz) des Versicherungsnehmers auch außerhalb des Versicherungs-
ortes gelten auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis                                3.700,-              3.700,-
Telefonmissbrauch Wird im Zuge eines Einbruchdiebstahls das Telefon
des Versicherungsnehmers missbräuchlich verwendet, werden die Mehr-
kosten ersetzt. (Als Abrechnungsbasis werden die Telefonrechnungen der
letzten 6 Monate herangezogen.)                                                    740,-                740,-
Kommerzielle Einrichtungen                                                          4                    4
Krankenfahrstühle und Kinderwagen sind gegen Feuer und Diebstahl
in ganz Europa mitversichert.                                                        4                   4
Sachen des persönlichen Bedarfs im Kfz gegen Einbruchdiebstahl im
verschlossenen Kfz, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Ent-
schädigung verlangt werden kann (Kasko) und Sachen des Wohnungs-
inhaltes bei Einbruch in Garderobenkästen. Nicht ersetzt werden Bargeld,
Valuten, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine sowie Brief- und Münz-
sammlungen. Die Ersatzleistung ist auf „Erstes Risiko“ begrenzt mit                375,-                375,-
Spielgeräte gelten im Freien, auf dem Grundstück und im Stiegenhaus auf
„Erstes Risiko“ als mitversichert. Ersatzleistung je Schadensfall bis              500,-               1.000,-


Haftpflicht
Privathaftpflicht mit weltweiter Deckung, Pauschalversicherungssumme € 3.500.000,-.
(In der Tarifvariante Premium gegen Mehrprämie auf € 5.000.000,- erweiterbar, siehe Punkt 4.1.)
Erweiterte Deckung in der Privathaftpflichtversicherung:
Versichert sind der Versicherungsnehmer, seine im Haushalt lebenden Partner (gleiche Wohnadresse), die minderjäh-
rigen Kinder – auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder – des Versicherungsnehmers oder seines im Haushalt le-
benden Partners. Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange
sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes, regelmäßiges Einkommen verfügen.


                                                                                                                 11

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      Haushalt /
      Eigenheim


Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt.
Eine Lehrlingsentschädigung gilt nicht als eigenes Einkommen.
Weiters sind Personen, wenn sie für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häus-
liche Arbeiten verrichten, mitversichert.
Ausgeschlossen sind Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes.
Wenn gegen diese Personen gerechtfertigte Ansprüche aus Personenschäden und Sachschäden geltend gemacht
werden, ersetzt die Versicherung diese bis zur Pauschalversicherungssumme.
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
- In Erweiterung der Haftpflichtversicherung gelten Schadenersatzansprüche von Angehörigen, die nicht im ge-
  meinsamen Haushalt leben, als mitversichert.
- Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten (max. Mietdauer 1 Monat)
- Beschädigungen von Sachen infolge ihrer Benützung (Tätigkeitsschäden)
- Sachen der beherbergten Gäste – Erweiterung auf Verlust und Abhandenkommen: in Erweiterung des
  Abschnitt II der ABH erstreckt sich die Haftung des Versicherungsnehmers auch auf den Verlust und das Abhanden-
   kommen von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausg. Kraft- u. Wasserfahrzeuge).
- Lagerung von Heizöl: es gilt die Deckung der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus der Lagerung von
   Heizöl bis zu einem Volumen von 500 Litern bis zu € 75.000,- als mitversichert.

Hundehaftpflicht:
Im Rahmen der Haushaltsversicherung Premium ist ein Hund weltweit mit einer Pauschalversicherungssumme von
€ 2.000.000,- prämienfrei mitversichert.
Angabe von Rasse und Name des Hundes (aller Hunde) ist unbedingt erforderlich!
(Klausel M17)


Zusätzliche Leistungen                                                          Exklusiv             Premium

Inhalt von Tiefkühlbehältern durch Verderb infolge von Funktionsfehlern
der Tiefkühlbehälter sowie durch Ausfall des Netzstromes gilt auf
„Erstes Risiko“, als mitversichert bis                                            400,-                800,-
Schlossänderungskosten sind infolge des ersatzpflichtigen Verlustes
eines Originalschlüssels mitversichert. Ersatzleistung je Schadensfall bis zu     750,-              1.500,-
Reisegepäck ist das gesamte, zum persönlichen Gebrauch mitgeführte
Reisegepäck auf Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen innerhalb von
Europa. Dies ist im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme, begrenzt
mit € 1.480,-, gegen Verlust durch einfachen Diebstahl während der
Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und während des Auf-
enthaltes in Hotels, Pensionen und Privathäusern mitversichert.                     4                    4
Verlust durch Aufbrechen eines nicht zum öffentlichen Verkehr
dienenden Personen- od. Kombikraftfahrzeuges, vorausgesetzt, dass es
ordnungsgemäß verschlossen und versperrt war.                                       4                    4
Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Abhanden-
kommen bei einem derartigen Schadensereignis ist während der Beförderung
mit einem nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeug mitversichert.       4                    4

3.12. Glasbruchversicherung
Versichert sind die gesamte Gebäude- und Balkonverglasung, Glasdächer, Terrassenverglasung, Wintergärten, Glas-
bausteine, Kunstverglasungen, Solar- und Flächenkollektoren, Duschkabinen, Kunststoffverglasungen sowie Kochflächen
(Ceran-, Induktionskochfelder und Geräteverglasungen) bis zu einer Fläche von 6 m2 pro Einzelscheibe. Bei Gebäude-
verglasung werden die notwendigen Kosten der Notverglasung oder Notverschalung ersetzt. Die Kosten der Entsor-
gung sind mit höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schaden betroffene Verglasung mitversichert.


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Zusätzliche EXTRAS                                                                Exklusiv               Premium
Safety Package: Versichert sind:
- am Versicherungsort im Keller sowie im Stiegenhaus versperrte
  Fahrräder bis € 3.500,-;
- Sportgeräte aller Art durch Verlust bei einem Einbruchschaden in ein privat
  genutztes Fahrzeug innerhalb Österreichs;
  bis € 3.500,- sowie am Urlaubsort in Österreich in versperrten
  Räumlichkeiten (subsidiär).
- Erhöhung der Entschädigungsleistung für Verluste von Sachen des Wohn-
  ungsinhaltes (exkl. Geldwert und Schmuck) bei Einbruch in Garderoben-
  kästchen bis € 500,- Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“                         –                     4
Ausdehnung der Privathaftpflichtversicherung auf alle im versicherten
Haushalt gemeldeten Personen                                                           –                     4
Grobe Fahrlässigkeit: In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm
(Haushaltsversicherung: „Elementargefahren“)verzichtet der Versicherer
                                                                                 max. 50 % d.         max. 100 % d.
bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der
                                                                                Versicherungs-        Versicherungs-
Leistungsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für
                                                                                   summe                  summe
die Sachversicherung (ABS) bzw. § 61 VersVG. Gesamtleistung bis
Sengschäden bis                                                                        –                   500,-
Rasenroboter: einfacher Diebstahl am versicherten Grundstück bis zu                    –                  4.000,-

3.13. 24h-HILFE
Die muki 24h-Hilfe informiert, berät und organisiert Hilfeleistungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen für die
jeweils versicherten Personen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß den Allgemeinen Bedingungen
für die Haushaltsversicherung die den versicherten Personen entstehenden Kosten bis zu den angeführten Höchstbe-
trägen, insoweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist, dass der Schadensfall unverzüglich, auf jeden Fall aber
vor Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen, über die muki Notrufnummer Tel. 01 364 4 364 (aus dem Ausland Tel.
0043 1 364 4 364) gemeldet wird.
Die muki 24h-Hilfe nimmt jederzeit Meldungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer über
Schadensfälle im Zusammenhang mit der muki 24h-Hilfe entgegen.

Handwerkerservice
Nach einem Schadensfall in einer Notsituation am angeführten Versicherungsort organisiert die muki 24h-Hilfe folgen-
de Professionisten:
   • Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
   • Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- und Heizungsinstallationen
   • Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur an Ein- oder Zweifamilienhäusern nach Sturmschäden
   • Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten
   • Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung
   • Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des Rohrsystems
   • Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren oder Außenfenstern der Wohnräumlichkeiten
Die muki 24h-Hilfe trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 300,-.

Schlüsseldienst
Wenn eine versicherte Person die Eingangstür nicht öffnen kann (Abhandenkommen des Wohnungsschlüssels durch
Verlust, Diebstahl oder Beraubung oder durch Aussperrung), organisiert die muki 24h-Hilfe einen Schlüsseldienst und
übernimmt die Kosten der Türöffnung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 200,-.

Bewachung der versicherten Räumlichkeiten
Wenn nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall die Bewachung der versicherten Räumlichkeiten aufgrund sicher-


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heitsbehördlicher Standards erforderlich ist, organisiert die muki 24h-Hilfe ein Bewachungsunternehmen und über-
nimmt die Kosten für die Bewachung bis zum nächsten Werktag bis zu einem Höchstbetrag von € 500,-.

Ersatzunterkunft
Wenn die versicherten Räumlichkeiten nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall unbewohnbar sind, organisiert die
muki 24h-Hilfe eine Hotel- bzw. Pensionsunterkunft. Für die Unterkunft werden keine Kosten durch die muki 24h-Hilfe
übernommen.

Umzugsdienst und Notlagerung
Wenn die gesamte Wohnungseinrichtung oder Teile davon nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall vorübergehend
verbracht werden müssen, organisiert die muki 24h-Hilfe eine Umzugsfirma, allenfalls eine Spedition und Notlage-
rungsmöglichkeiten und übernimmt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 400,-.


4. Deckungserweiterungen gegen Mehrprämien

4.1.    DECKUNGSERWEITERUNG HAUSHALT

Fahrrad
Versperrte Fahrräder sind auf dem Dachboden, im Keller oder Ersatzraum sowie gesichert am Grundstück und im
Stiegenhaus bis insgesamt € 5.000,- versichert.

Wohnungsinhalt studierender Kinder
Versichert sind Sachen/Gegenstände des Wohnungsinhaltes von studierenden Kindern bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres, die vorübergehend, längstens für die Studiendauer in ständig bewohnte Gebäude innerhalb Europas
verbracht werden, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann.
Leistung bis max. 15 % der Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“

Verrußung
In Erweiterung zu Art. 16 GHEP Punkt 1 „Feuergefahren“ ist eine Versicherungsleistung für Verrußungsschäden bis
zu maximal € 500,- (ohne Selbstbehalt) auf „Erstes Risiko“ vorgesehen.

Folgeschäden durch undichte Silikonfugen
In Erweiterung zu Art. 16 GHEP, Leitungswasser, Punkt 4.2 gelten Folgeschäden an Einrichtungsgegenständen
durch Austritt von Wasser durch undichte Silikonverfugen an Badewanne oder Brausetassen mitversichert.
Die Ersatzleistung erfolgt auf „Erstes Risiko“ und ist mit € 1.000,- je Schadenfall begrenzt.

Privathaftpflichtversicherung
In Erweiterung des Art. 36 der GHEP beträgt die Versicherungssumme in der Privathaftpflichtversicherung
€ 5.000.000,-.

Optische Schäden
In Erweiterung der Besonderen Bedingungen für die muki Haushaltsversicherung (ABH) werden optische Schäden
durch Hagel an Garten- und Terrassenmöbel, Markisen, Rollläden, Außenjalousien, Raffstores ersetzt, sofern es sich
dabei lediglich um eine optische Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Brauchbarkeit und Funktionsfähigkeit
dieser Sache handelt.

Der Ersatz erfolgt im Rahmen einer Höchstentschädigungssumme € 1.000,- auf „Erstes Risiko“, wobei eine Wertmin-
derung nicht entschädigt wird.


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Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Sachen.
Versicherungsleistungen werden darüber hinaus nur insoweit erbracht, als nicht aus einem anderen Versicherungs-
vertrag Ersatz erlangt werden kann (subsidiär).

Nur in der Variante Premium abschließbar.			                                                         Prämie € 35,-
(Klausel DEH 2024)


4.2.     GARTENPAKET I

In Ergänzung zu Art. 17 der GHEP „Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)“, Pkt. 4 gilt als
mitversichert:
   • Garten- und Werkzeughütten (fix aufgestellt), auch Wellnesseinrichtungen wie Sauna, Dampfbad, Infrarotkabine
   • Carports am versicherten Grundstück
   • Terrassenüberdachungen (fix montiert)
   • Pergola, Gartenlauben, Gartenpavillons, gemauerter Griller
   • Terrassenheizungen
   • Fix montierter Sichtschutz
   • Umzäunungen*
   • Müllsammelgefäße am Grundstück
   • Optische Beeinträchtigung durch Hagel an Markisen, Rolläden, Außenjalousien und Sonnensegel**
   • Aufstellpools (keine Technik)
   • Früh- und Hochbeete inkl. Abdeckung, Foliengewächshäuser
   • Spielplatzeinrichtungen am versicherten Grundstück
   • Solaranlagen, Sonnenkollektoren, Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen inkl. Technik und Glasbruch***

Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von € 5.000,- je Schadenfall begrenzt und steht darüber hinaus
nur dann zu, wenn nicht aus einer Gebäudeversicherung Ersatz verlangt werden kann.
* Ausgeschlossen: Glaszaun
** Nur bei Wiederherstellung und bis 50% der Höchstentschädigungssumme des Gartenpaket I
*** Ausgenommen am Wohngebäude

Nur in der Variante Premium abschließbar. 					                                            		        Prämie € 59,-
(Klausel GP I 2024)


4.3.     GARTENPAKET II – HAFTPFLICHT

In Erweiterung von Artikel 26 der GHEP „Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH)“ erstreckt
sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus der Innehabung und
Pflege des zur versicherten Wohnung gehörenden Gartenanteils einschließlich der sich dort befindlichen Einrichtun-
gen wie z. B. Schwimmbecken, Kinderspielplatz.

Nur in der Variante Premium abschließbar. 							                                                    Prämie € 49,-
(Klausel GP II)


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4.4.     SWIMMINGPOOL-/WHIRLPOOLPAKET – HAUSHALTSVERSICHERUNG

Als mitversichert gilt
   • ein ganzjährig fix aufgestellter Swimmingpool
   • ein fest montierter Whirlpool
   • ein Biotop
   • ein Schwimmteich

am Grundstück inklusive Abdeckung (Konstruktion und Verglasung, auch wenn diese aus Poly-Carbonat oder einem
anderen Kunststoff ist) sowie die Swimmingpool Technik (Umwälzpumpe, Filteranlage, Beleuchtung, Absauggeräte,
Poolheizung).

Versicherungsumfang:
   • Schäden durch Brand, direkten und indirekten Blitzschlag, Explosion
   • Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch
   • Schäden am Rohrsystem zum und vom Swimmingpool / Whirlpool / Biotop (auch eigener Kreislauf) außerhalb
		 des Gebäudes, jedoch innerhalb des Grundstückes mitversichert. Rohrersatz bis maximal 10 Meter.
   • Schäden, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung
		 der versicherten Gegenstände hervorgerufen werden, sind jedoch von der Haftung des Versicherers
		ausgeschlossen.

Nicht versichert sind Pflanzen und Tiere.

Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von € 5.000, - auf „Erstes Risiko“ je Schadenfall begrenzt.
(Klausel SWPH)
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4.5.     ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN

In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen haftet der Versicherer auch für Schäden an den
versicherten Sachen durch die Wirkung der elektrischen Energie (atmosphärische Elektrizität, Überspannung, Stö-
rung in der öffentlichen und/oder eigenen Stromversorgung), sofern daraus Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel
erkennbar sind.

Ersetzt wird der Neuwert bei angeschlossenen elektrischen Einrichtungen/Geräten. Für Geräte, die älter als zwei
Jahre sind, erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert.

Für diese Schäden gilt ein Selbstbehalt von € 200,- je Schadenfall als vereinbart.

Ausgeschlossen sind gewerblich genutzte Geräte.

Die Versicherungssumme beträgt € 3.000,- auf „Erstes Risiko“.

Nur in der Variante Premium abschließbar.
(Klausel ÜPS)                                                                                          Prämie € 29,-


Nutzungsdauer              1         2        3         4        5         6          7      8         9      ab 10
       in Jahren

          zeitwert       100 %    100 %     80 %      70 %      60 %     50 %        40 %   30 %     20 %      10 %


                                                                                                                   16

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4.6.     PHOTOVOLTAIK-PAKET

Als versichert gelten unbewegliche, fest mit dem Haupt- oder Nebengebäude oder dem Grundstück (versicherte
Adresse) verbundene (fix montierte) Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, wie:

   •   Photovoltaikmodule inklusive der dazugehörigen Befestigungsvorrichtungen
   •   Gleich- und Wechselstromverkabelung der Photovoltaikanlage
   •   Fundamente
   •   Wechselrichter
   •   Akkumulatoren (Energiespeicher)
   •   Einspeisezähler inklusive Datenlogger, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten
   •   Blitzschutz- und Überspannungsschutzeinrichtungen der Photovoltaikanlage
   •   Wallboxen (Wandladestation) zur Ladung von E-Fahrzeugen

Höchstentschädigungssumme € 15.000,-
(Bedingung PV01)                                    						                                          Prämie € 49,-


4.7. HeizungskaskO

Die Heizungskasko versichert die im Eigentum und/oder Wohnung betriebsfertig aufgestellte komplette Heizungsanla-
ge, wie auch immer diese betrieben wird, samt Steuerung (Raumthermostat), feiner und grober Armatur, Pumpen und
Radiatoren sowie Warmwasserspeicher und Pufferspeicher.

Die Heizungskasko ersetzt die Kosten nach Schäden an den versicherten Sachen, die plötzlich und unvermittelt auf-
treten durch:

   •   Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl
   •   Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit
   •   Schäden durch Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehler
   •   Unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie
   •   Wassermangel im Heizkessel
   •   Überdruck mit Ausnahme von Explosion
   •   Frost
   •   Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
   •   Ereignisse, die von außen mechanisch einwirken
   •   Schäden durch Tierverbiss

Weiters gelten die zur Heizungsanlage gehörenden Teile außerhalb des Gebäudes am Grundstück mitversichert:

   •   Solaranlagen am Gebäude oder Grundstück
   •   Erdwärmeleitungen (Flächenmethode) am Grundstück
   •   Solarthermische Anlagen, die zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung dienen
   •   Luftwärmepumpen am Grundstück

Vorsicht! Nicht versicherbar sind Abnützungs- und Alterungsschäden sowie Wartungsarbeiten ohne Rücksicht
auf die Entstehungsursache.

Versicherungssumme: € 20.000,-
Selbstbehalt 5 % des ersatzfähigen Schadens, mind. € 350,-


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(Bedingung HK02)                                                                                     Prämie: € 169,-
4.8. IT- UND CYBER-ASSISTANCE

Durch diese Serviceleistung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich per Telefon, Internet-Chat oder
Remotesitzung mit einem qualifizierten Mitarbeiter eines spezialisierten, vom Versicherer beauftragten Assistance-
Dienstleisters in Verbindung zu setzen, um Hilfestellung und Unterstützung im Umgang mit Hard- und Software, wie
z.B. bei der Installation eines Druckers, bei System Updates etc., zu erhalten. Der Mitarbeiter wird gemeinsam mit dem
Versicherungsnehmer versuchen, eine Problemlösung herzustellen. Es handelt sich um Hilfe im Umgang mit Compu-
tern, Tablets, Mobiltelefonen und unterhaltungselektronischen Geräten (wie beispielsweise gängigen Fotoapparaten).

Die IT- und Cyber-Assistance steht dem Versicherungsnehmer via Telefon, Chat, Mail und Remotesitzung 24 Stunden
am Tag und 365 Tage im Jahr zur Verfügung. Sämtliche Leistungen und die Zugangsdaten für die weiteren Kontakt-
wege können über die Telefonnummer 01 364 4 364 (aus dem Ausland Tel. 0043 1 364 4 364) abgerufen werden.

Serviceleistungen der IT-Remoteunterstützung
Die Hilfestellung via Telefon, Chat und Remotesitzung umfasst:
   • Hilfestellung und Unterstützung beim alltäglichen Umgang mit Hard- und Software
   • Installation und Deinstallation von Software, Updates oder Service-Packs
   • Beratung zur Performancesteigerung der Hardware
   • Information zu neuer Hard- und Software
   • Durchführung von Softwareupdates
   • Konfiguration des Betriebssystems und von Anwendungen
   • Allgemeine Beratungstätigkeit zu Hard- und Software
   • Installation und Konfiguration von neuer Hardware wie Drucker, Scanner usw.
   • Hilfestellung bei Softwaredownloads

Serviceleistungen der Online-Datensicherung
Die Serviceleistungen der Online-Datensicherung umfassen:
   • Hilfestellung bei der Registrierung für den Online-Zugang zum Datensicherungsprogramm
   • Installation der für die Datensicherung notwendigen Software
   • Beratung und Erstellung einer Sicherungsstrategie
   • Konfiguration der Software für die Ausführung der Online-Datensicherung
   • Online-Datensicherung nach Serververfügbarkeit bis zu 10 GB je Vertrag

Vor-Ort-Hilfe über Netzwerkpartner
Sollte das Problem des Versicherungsnehmers nicht via Telefon, Chat oder Remotesitzung gelöst werden können und
besteht seitens des qualifizierten Mitarbeiters die begründete Vermutung, das Problem vor Ort beheben zu können, so
wird ein Experte vor Ort entsendet. Die Kosten für einen derartigen Einsatz werden bis zu einem Maximalbetrag von
€ 250,- übernommen.

Cybercrime-Beratung
Die Cybercrime-Beratung kann im Ausmaß von bis zu einer Stunde pro Schadensfall in Anspruch genommen werden.
Bei darüber hinausgehendem Bedarf oder auf Anfrage des Versicherungsnehmers nennt der qualifizierte Mitarbeiter
geeignete spezialisierte Rechtsanwälte, die den Versicherungsnehmer auf seine Kosten rechtlich unterstützen können.

Datenrettung
Die Serviceleistungen zur Datenrettung umfassen eine Unterstützung durch qualifizierte Mitarbeiter hinsichtlich der
Einrichtung, Inbetriebnahme und Kontrolle einer Online-Datensicherung oder, sofern dies nicht möglich ist, aus einem
Kostenersatz für den Versuch der Wiederherstellung der Daten durch einen vom qualifizierten Mitarbeiter genannten
Experten.


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Die Assistanceleistung umfasst:
   • Hilfestellung bei der Registrierung für den Online-Zugang zum Datensicherungsprogramm;
   • Installation der für die Datensicherung notwendigen Software;
   • Beratung und Erstellung einer Sicherungsstrategie, insbesondere hinsichtlich der zu sichernden Dateien;
   • Konfiguration der Software für die Ausführung der Online-Datensicherung.

Die Online-Datensicherung kann nach Serververfügbarkeit bis zu 10 GB je Vertrag betragen. Sollte eine Sicherung
und/oder Wiederherstellung durch qualifizierte Mitarbeiter nicht möglich sein, werden für den Versuch der Sicherung/
Wiederherstellung der Daten durch einen Experten die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag
von € 500,- ersetzt.
(Bedingung ICA)                                                                                       Prämie € 90,-

4.9.     HUNDEhaftpflicht
Nur in der Variante Premium abschließbar.

Pauschalversicherungssumme € 2.000.000, - für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung
eines Hundes.

Der erste Hund ist prämienfrei mitversichert. Name und Rasse sind zwingend anzuführen.

Für jeden weiteren Hund kostet die Hundehaftpflicht:                                                  Prämie € 45,-
Name und Rasse sind zwingend erforderlich.
(Klausel M17)


4.10.     HUNDEHAFTPFLICHT – VERWANDTENAUSSCHLUSS
Nur in der Variante Premium abschließbar.

Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden, die den
Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden (als Angehörige gelten Verwandte in gerader aufsteigender
und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben).

Prämie je Hund                                                                                         Prämie € 49,-
(Klausel M16)


4.11 Deckungserweiterung Haushalt Haftpflicht
Abweichend von Art. 25 Pkt. 2.1.1. GHEP leistet der Versicherer für Schäden durch nicht deliktsfähige, mitversicherte
Personen, auch wenn diese gesetzlich nicht haften. Abweichend von Art. 30 Pkt. 1. GHEP leistet der Versicherer für
alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle bis € 2.500,-. Im Schadensfall trägt der
Versicherungsnehmer den Selbstbehalt in Höhe von € 100,-.

Rückgriffsansprüche wegen Aufwendungen des Versicherers gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten bleiben
gewahrt, soweit diese nicht (mit)versicherte Personen dieses Vertrages sind.

Ausgeschlossen davon bleiben jedoch Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten
(z.B. Server, PCs, Laptop, Mobiltelefone, Tablets, etc.)

Nur in der Variante Premium abschließbar.                                                              Prämie € 29,-
(Klausel DEHH 10/2026)


                                                                                                                  19

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       Eigenheim


5. BERECHNUNG EIGENHEIMVERSICHERUNG

5.1.    Ermittlung der verbauten Fläche

  - Länge x Breite des Gebäudes ergibt die verbaute Fläche. Wintergärten und/oder verbaute Balkone sind bei der
		 Berechnung zu berücksichtigen; Außenstiegen, Balkone, Terrassen werden nicht mitgerechnet.
  - Die ermittelten Quadratmeter sind mit nachstehenden Prämienfaktoren zu multiplizieren.


5.2.    VERSICHERUNGSSUMMEN UND PRÄMIENBERECHNUNG

  Gebäudebeschreibung für                                                       Berechnungsgrundlage pro m2
  Ein- und Zweifamilienhäuser, Ausstattung gehoben                               mit Keller      ohne Keller

  Ebenerdige Häuser ohne ausgebaute Mansarde                                      € 4.464,-        € 3.456,-
  Ebenerdige Häuser mit ausgebauter Mansarde                                      € 6.048,-        € 5.040,-
  Einstöckige Häuser ohne ausgebaute Mansarde                                     € 6.480,-        € 5.472,-
  Einstöckige Häuser mit ausgebauter Mansarde                                     € 8.064,-        € 7.056,-
  Zweistöckige Häuser		                                                           € 8.496,-        € 7.488,-
  Nebengebäude ab 35m² (z.B. Gartenhütten, freistehende Garagen, ...)             € 2.160,-        € 1.152,-


   Gebäudebeschreibung für                                                       Berechnungsgrundlage pro m2
   Ein- und Zweifamilienhäuser, Ausstattung gehoben plus                          mit Keller    ohne Keller

   Ebenerdige Häuser ohne ausgebaute Mansarde                                      € 5.184,-       € 4.032,-
   Ebenerdige Häuser mit ausgebauter Mansarde                                      € 7.056,-       € 5.904,-
   Einstöckige Häuser ohne ausgebaute Mansarde                                     € 7.488,-       € 6.336,-
   Einstöckige Häuser mit ausgebauter Mansarde                                     € 9.360,-       € 8.208,-
   Zweistöckige Häuser		                                                           € 9.792,-       € 8.640,-
   Nebengebäude ab 35m² (z.B. Gartenhütten, freistehende Garagen, ...)             € 2.592,-       € 1.440,-


Zur Berechnung der Prämien werden insbesondere folgende Faktoren herangezogen:
       • PLZ
       • Gebäudealter
       • Gebäudeart (z.B. einstöckig mit Keller; zweistöckig ohne Keller etc.)
       • Nebengebäude
       • verbaute Fläche.

Das Gebäudealter wird anhand des Baujahres oder des Jahres der Generalsanierung ermittelt. Mindestvorausset-
zung für das Vorliegen einer Generalsanierung ist die vollständige Erneuerung der Dachdeckung und der gesamten
Versorgungsleitungen (insbesondere Warm- und Kaltwasserleitungen, Zirkulationsleitungen, Heizungsleitungen,
Abflussleitungen). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann statt dem Baujahr das Jahr der General-
sanierung am Antrag/Vertrag berücksichtigt werden.

Die Generalsanierung ist auf Anforderung anhand geeigneter Belege und/oder Bilddokumentationen nachzuweisen.


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       Eigenheim

EIGENHEIMVERSICHERUNG


Nebengebäude bis 35 m² sind prämienfrei mitversichert (gegen Mehrprämie auf 50 m2 erweiterbar, siehe Punkt 7.1.)
(Nebengebäude sind Gebäude, welche nicht zum Wohnen geeignet sind und dem Versicherungsnehmer zu privaten
Zwecken dienen.) Es muss die gesamte Fläche aller Nebengebäude angegeben werden.
Bei Nebengebäuden über 35 m² sind die übersteigenden m² zur Berechnung heranzuziehen.
(Berechnung wie Eigenheim mit oder ohne Selbstbehalt)
Selbstbehalt
Auf Wunsch kann ein Selbstbehalt in Höhe von € 200,- für die Eigenheim- sowie die Haushaltsversicherung vereinbart
werden. Der Selbstbehalt gilt pro Schadensfall und für sämtliche Schäden.               Prämiennachlass 20 %


6. EIGENHEIMVERSICHERUNG

6.1.    Versichert sind ...
der Rohbau, das Gebäude sowie Nebengebäude bis 35 m²; sollte das Nebengebäude größer als 35 m² sein,
so muss der übersteigende Anteil laut Prämientarif berechnet werden (gegen Mehrprämie auf 50 m2 erweiterbar, siehe
Punkt 7.1.).

6.2.    Sofortschutz
Die vorläufige Deckung beginnt mit Zugang des Antrages in der Zentrale von muki, jedoch nicht vor dem im Antrag an-
gegebenen Versicherungsbeginn; sie endet mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung
des Antrages, längstens jedoch nach Ablauf von 6 Wochen ab Antragstellung.
Es gelten in der Eigenheim- / Haushaltsversicherung die Deckungssummen in Höhe der Höchsthaftungssumme.
Besondere Deckungsvereinbarung in der muki Eigenheim
        - Unterversicherungsverzicht inklusive Vorsorge
        - Beschleunigte A-Konto-Zahlung
        - Wiederaufbauklausel
        - Bauliche Verbesserungen nach Behördenauflagen, sofern ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt
        - Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich
        - Restwertklausel
        - Kosten für Ersatzwohnung nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall
        - Mehraufwendungen
Versicherungssumme
Die Wohn- und Nebengebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert, darüber hinaus
gehören zu den Baubestandteilen auch
       - Elektro- und Gasinstallationen samt den dazugehörigen Messgeräten, sowie Armaturen, Pumpen,
         Filter und Zubehör
       - Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen und Wasserversorgungsanlagen
       - Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Wärmepumpenanlagen
       - Solaranlagen, Photovoltaikanlagen
       - Aufzüge
Des Weiteren ist in der muki Eigenheim auch folgendes Gebäudezubehör mitversichert
Markisen, Jalousien, Rollläden samt Betätigungselementen, Balkonverkleidungen, die mit dem Gebäude fix
verbunden sind, Rollos, Sonnendächer, Antennenanlagen und Solaranlagen.

6.3.     Versicherte Sparten
- Gebäudeversicherungssparten
       Feuer, Sturm, Leitungswasserschaden, Haftpflicht; Glasbruch nur im Tarif Premium
- Weitere Sparten
        Heizungskasko, Swimmingpoolpaket

                                                                                                                21

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       Haushalt /
       Eigenheim


6.4.     FEUERVERSICHERUNG

Feuer
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Ersetzt werden die Kosten nach Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion.

Nebenkosten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, De- und Remontage-
kosten, Isolier-, Feuerlösch- sowie Deponiekosten) bis                         10 % d. VS   10 % d. VS
Behördenauflagen (bauliche Verbesserungen) nach Feuerschäden auf
„Erstes Risiko“ bis		                                                          10 % d. VS   10 % d. VS
Absturz von unbemannten Flugkörpern Der Versicherer leistet Ent-
schädigung für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten
Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung.                                             4            4
Indirekte Blitzschlagschäden an elektrischen Gebäudeinstallationen:
die im Gebäude befindliche Hauswasserpumpe, die elektrischen Teile der
Heizungsanlage, Gegensprech- und Türöffnungsanlagen, elektrische Ein-
richtung von Zähler- und Sicherungskästen. Warmwasseraufbereitungsan-
lagen sowie deren elektrische Zuleitungen, elektrische Teile von Parabol-
spiegeln, Hausantennen, Erdwärmeanlagen und elektrische Teile der
Sonnenenergieanlagen, Erdkabel (soweit der Versicherungsnehmer für
deren Wiederinstandsetzung verantwortlich ist).                                    4            4
Baugeräte und Baustoffe am Grundstück, gegen Brand und Blitzschlag,
sofern sie zur Errichtung des Eigenheims dienen und im Eigentum des
Versicherungsnehmers sind.		                                                       4            4
Verpuffungsschäden in Kachelöfen auf „Erstes Risiko“ bis                         7.400,-     7.400,-
Antennenanlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grund-
stück gelten als im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme mitversichert.            4            4
Außenanlagen, die frei am Versicherungsgrundstück stehen, wie
Telefon-, Torsprech- und Müllentsorgungsanlagen, zählen zu den Bau-
bestandteilen. Ersatzleistung bis                                                7.400,-     7.400,-
Außenanlagen, die fix mit dem Gebäude verbunden sind. Zu diesen
zählen Markisen, Rollos, Sonnendächer, Rollläden, Jalousien sowie die mit
dem Gebäude verbundenen Balkonverkleidungen.                                       4            4
Schäden an Gartenanlagen und Kulturen durch Feuer, ausgenommen
Waldbestand auf dem versicherten Grundstück, bis                                 3.500,-     7.000,-
Einfriedungen gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion
sowie gegen Schäden durch Kraftfahrzeuge, deren Fahrzeuginhaber nicht
ermittelt werden kann. Ausgenommen sind lebende Pflanzen. Derartige
Schäden sind unmittelbar nach Kenntniserlangen der Sicherheitsbehörde
anzuzeigen. Entschädigungsleistung bis                                         10 % d. VS   10 % d. VS
Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote sind nur an dem in der Polizze
angeführten Versicherungsort im ruhenden Zustand mitversichert,
Entschädigungsleistung bis		                                                     7.400,-     7.400,-
Sengschäden (farbliche Veränderung, Verformung oder Verkohlung von
versicherten Sachen durch Wärmestrahlung oder –übertragung, ohne dass
ein Brand entsteht, vorliegt oder auslösend war) auf „Erstes Risiko“, sofern
die Wiederherstellung nachgewiesen wird, bis                                       –          500,-


                                                                                                         22

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6.5.     Sturmversicherung

Sturm
                                                                                 Exklusiv     Premium
Ersetzt werden die Kosten nach Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck,
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
Nebenkosten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, De- und Remontagekosten,
Isolier-, Feuerlösch- sowie Deponiekosten) bis                                  10 % d. VS   10 % d. VS
Behördenauflagen (Bauliche Verbesserungen nach Sturmschäden)
auf „Erstes Risiko“ bis		                                                       10 % d. VS   10 % d. VS
Naturkatastrophen Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung,
Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erdbeben,
Lawinen und Lawinenluftdruck. In Erweiterung der vertraglich vereinbarten
Sturmdeckung gelten derartige Schäden an den versicherten Gebäuden
und Nebengebäuden auf „Erstes Risiko“ als mitversichert bis                      7.400,-      7.400,-
Das Naturkatastrophenpaket ist auf Anfrage erhältlich und nach Prüfung
durch die Fachabteilung ist die VS für Naturkatastrophenschäden
auf € 30.000,- erweiterbar.
Schäden durch Regen, Schnee u. Schmelzwasser im Inneren des
Gebäudes auf „Erstes Risiko“ bis                                                 7.400,-      7.400,-
Hagelschäden /optische Schäden in Abänderung des Artikels 1 Abs. 2 lit. b
der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB) sind Schäden
am versicherten Objekt, die keine Zertrümmerung darstellen oder keine
Beeinträchtigung in der Brauchbarkeit und Funktionsfähigkeit nach sich ziehen
(sog. optische Schäden) auf „Erstes Risiko“, sofern die Wiederherstellung
nachgewiesen wird, mitversichert bis                                             1.500,-      2.500,-
Antennenanlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück               4            4
Solaranlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück                  4            4
Photovoltaikanlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück           4            4
Gartenanlagen und Kulturen (ausgenommen Waldbestand) auf dem
versicherten Grundstück bis                                                      3.500,-      3.500,-
Außenanlagen, die frei am Versicherungsgrundstück stehen, wie
Telefon-, Torsprech- und Müllentsorgungsanlagen, zählen zu den Bau-
bestandteilen. Ersatzleistung bis                                                7.400,-      7.400,-
Außenanlagen, die fix mit dem Gebäude verbunden sind. Zu diesen zählen
Markisen, Rollos, Sonnendächer, Rollläden, Jalousien sowie die mit
dem Gebäude verbundenen Balkonverkleidungen.                                        4            4
Einfriedungen Versichert ist die Einfriedung des Versicherungsgrundstückes
mit einer Entschädigungsleistung bis                                             30.000,-     30.000,-
Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote sind nur an dem in der Polizze
angeführten Versicherungsort im ruhenden Zustand mitversichert.
Entschädigungsleistung bis		                                                     7.400,-      7.400,-
Dachrinnen Schäden durch Eisrückstau sind auf „Erstes Risiko“
mitversichert bis		                                                              3.700,-      3.700,-
Dachlawinen Schäden durch Dachlawinen an Dachrinnen                                 4            4
Raureiflast Schäden an den versicherten Gebäuden, die dadurch entstehen,
dass Äste bzw. Bäume durch das Gewicht von gebildetem Raureif abbrechen
bzw. umstürzen und dabei versicherte Gebäude beschädigen.
Ersatzleistung je Schadensfall bis                                               7.400,-      7.400,-
Hangsicherungskosten Nach einem ersatzpflichtigen Erdrutschschaden
werden die nachweislich erforderlichen Hangsicherungskosten ersetzt.
Ersatzleistung je Schadensfall bis                                               7.400,-      7.400,-


                                                                                                          23

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       Eigenheim


DAS NATURkATASTRopHENpAkET
Das Naturkatastrophenpaket wird erst nach Prüfung durch die Fachabteilung auf € 30.000,- erhöht.


6.6.    LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
Leitungswasser                                                                     Exklusiv         Premium
Ersetzt werden die Kosten nach Schäden durch Austreten von Wasser aus
Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von
Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen.
Eingeschlossen sind Bruch- und Frostschäden.
Nebenkosten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, De- und Remontage-
kosten, Isolier-, Feuerlösch- sowie Deponiekosten) bis                             10 % d. VS      10 % d. VS
Behördenauflagen (Bauliche Verbesserungen nach Leitungswasser-
schäden) auf „Erstes Risiko“ bis                                                    10 % d. VS     10 % d. VS
Wasserführende Fußbodenheizung Rohre bis zu einer Länge von 12 m
sind mitversichert.		                                                                   4               4
12 Meter Rohrersatz pro Schadensfall                                                    4               4
Schäden durch Korrosion, Verschleiß und Abnützung                                       4               4
Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren, Schäden an ange-
schlossenen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren Erneuerung oder
Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrbruches notwendig ist.                         4               4
Verstopfungsschäden innerhalb des versicherten Gebäudes                                 4               4
Wasserverlust Ersatz der Kosten auf „Erstes Risiko“ bis                               1.480,-        1.480,-
Schwimmbecken und Klimaanlagen innerhalb des Gebäudes                                   4               4
Rohrsystem außerhalb des Gebäudes, jedoch innerh. des Grundstückes
Rohre bis zu einer Länge von 12 m sind mitversichert.                                   4               4
Rohrsystem (mit einer max. Länge von 10 Metern) außerh. des Grundstückes
sind, sofern der Versicherungsnehmer für die Instandsetzung verantwortlich
ist, je Schadensfall mitversichert bis                                               5.000,-         5.000,-
Folgeschäden durch Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten
gelten als auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis                                     3.700,-         20.000,-

ACHTUNG In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden müssen während der Dauer des Unbewohntseins
die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt sein.
Während der Heizperiode müssen zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen entleert werden,
sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.


6.7.    GROBE FAHRLÄSSIGKEIT

GROBE FAHRLÄSSIGKEIT                                                               Exklusiv         Premium

In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm (Haushaltsversicherung:
„Elementargefahren“) verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger
Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß
Art. 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
                                                                                    50 % d.        max. 100 % d.
bzw. § 61 VersVG. Versicherungsleistung bis
                                                                                 Versicherungs-    Versicherungs-
                                                                                     summe             summe


                                                                                                                24

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6.8.    Glasbruchversicherung
GLASBRUCH                                                                         Exklusiv               Premium
Ersetzt die Kosten nach Bruchschäden an der gesamten Gebäudeverglasung.
- Weiters sind mitversichert: Wintergärten, Windfänge, Stiegenhausver-
                                                                                      –                       4
  glasung, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster, private Glashäuser (auch wenn
  diese aus Kunststoffverglasung sind), Glasteile der Sonnenkollektoren.
- Die Verglasung von Nebengebäuden
- Schäden an der Verglasung durch Gewalttätigkeit bei öffentlicher
  Ansammlung oder Kundgebung; nicht aber bei Aufruhr oder Aufstand;
- Kosten der Entsorgung als gefährlicher Abfall sind bis 50 % des
  Glasersatzwertes mitversichert;
- Notverglasung bzw. Notverschalung


6.9.    HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Haftpflicht                                                                       Exklusiv               Premium

Haftpflicht Erfüllt werden berechtigte Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen. Versicherungssumme € 3.500.000,-*                             4                  4
Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Bau-
kostensumme von € 500.000,-                                                            4                  4
Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen der be-
herbergten Gäste bei nicht gewerblicher Fremdenbeherbergung                            4                  4
Sachschäden durch Verunreinigung von Erdreich u. Gewässern durch
die Lagerung von Heizöl bis 10.000 Liter bis zur Pauschalentschädigungs-
summe von € 75.000,- je Schadensfall begrenzt.                                         4                  4

einer Pauschalversicherungssumme von € 2.000.000,- mitversichert. Die
Versicherung gilt weltweit.                                                            4                  4
Kosten der Tollwutuntersuchung sind im Rahmen der Hundehaftpflicht-
versicherung im Schadensfall mitversichert.                                            4                  4

* Gegen Mehrprämie auf € 5.000.000,- erweiterbar, siehe Punkt 7.1.


6.10. 24h-HILFE

Die muki 24h-Hilfe informiert, berät und organisiert Hilfsleistungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen für die
jeweils versicherten Personen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß den Allgemeinen Bedingungen
für die Eigenheimversicherung die den versicherten Personen entstehenden Kosten bis zu den angeführten Höchstbe-
trägen, insoweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist, dass der Schadensfall unverzüglich, auf jeden Fall aber
vor Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen, über die muki Notrufnummer Tel. 01 364 4 364 (aus dem Ausland Tel.
0043 1 364 4 364) gemeldet wird.

Die muki 24h-Hilfe nimmt jederzeit Meldungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer über Schadensfälle im
Zusammenhang mit der muki 24h-Hilfe entgegen.


                                                                                                                    25

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Handwerkerservice
Nach einem Schadensfall in einer Notsituation am angeführten Versicherungsort organisiert die muki 24h-Hilfe folgen-
de Professionisten:
   • Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
   • Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- und Heizungsinstallationen
   • Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur an Ein- oder Zweifamilienhäusern nach Sturmschäden
   • Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten
   • Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung
   • Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des Rohrsystems
   • Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren oder Außenfenstern der Wohnräumlichkeiten

Die muki 24h-Hilfe trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 300,-.


7. Deckungserweiterungen gegen Mehrprämien

7.1.    DECKUNGSERWEITERUNG EIGENHEIM

Nebengebäude
Nebengebäude sind bis 50 m² mitversichert. (Nebengebäude sind Gebäude, welche nicht zum Wohnen geeignet
sind und dem Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken dienen.) Es muss die gesamte Fläche aller Nebengebäude
angegeben werden.

Verrußung
In Erweiterung zu Artikel 15 GEEP beträgt die Versicherungsleistung für Verrußungsschäden maximal € 500,- (ohne
Selbstbehalt) auf „Erstes Risiko“.

Schadensuchkosten in der Versicherung gegen Leitungswasserschäden
In Abänderung des Artikels 28 Pkt. 2.3.1. GEEP sind Suchkosten auch bei einem nicht entschädigungspflichtigen
Schaden an den versicherten Rohren bis € 400,- mitversichert.

Folgeschäden durch Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfugen
In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP gelten Folgeschäden durch Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfu-
gen im Sanitärbereich an Badewannen oder Brausetassen mitversichert.
Die Ersatzleistung erfolgt auf „Erstes Risiko“ und ist mit € 1.500,- je Schadenfall begrenzt.

Muffenversatz – Lösen von Rohrverbindungen
In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP gilt auch das Lösen von Rohrverbindungen (Muffenversatz) als Rohrbruch.
Es gelten die Kosten für die Reparatur bis € 1.000,- auf „Erstes Risiko“ mitversichert.

Verstopfungen außerhalb des versicherten Gebäudes
In Abweichung zu Artikel 37 GEEP, Punkt „Erweiterung des Versicherungsschutzes (Dichtungsschäden an Rohren,
Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, Verstopfungsschäden)“ sind die Kosten für die Beseiti-
gung von Verstopfungen der Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, jedoch innerhalb des Grund-
stückes, mitversichert.

Optische Schäden durch Hagel
Für optische Schäden durch Hagel gemäß der Besonderen Bedingungen für die muki-Eigenheim Sturmversicherung
gilt eine Höchstentschädigungssumme von € 10.000,- auf „Erstes Risiko“ versichert, wobei davon maximal € 1.000,-
auf Schäden an Dachrinnen und Regenfallrohren entfallen können.
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Teile.
Ab einer Entschädigungsleistung von € 2.500,- gilt ein Selbstbehalt von € 250,- je Schadenfall als vereinbart.


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Haus- und Grundbesitzhaftpflicht
Für die Haus- und Grundbesitz-Haftpflichtversicherung im Sinne des Abschnittes B 11. der AHVB und EHVB 2009 gilt
eine Versicherungssumme von € 5.000.000,- als vereinbart.
Abweichend dazu bleibt die in Abschnitt B 11. Pkt. 1.4. der AHVB und EHVB 2009 genannte Begrenzung für Sach-
schäden durch Umweltstörung weiterhin mit maximal € 75.000,- unverändert aufrecht.

Buchschäden am Wasserschieber (Absperrvorrichtung der Hauswasserleitung)
In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP sind bei Bruch des Wasserschiebers die Kosten der Behebung bis € 2.500,- auf
Erstes Risiko mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer gesetzlich zur Behebung verpflichtet ist und hierfür nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Nur in der Variante Premium abschließbar.			                                                           Prämie € 69,-
(Klausel DEE 2026)


7.2.     PHOTOVOLTAIK-PAKET

Als versichert gelten unbewegliche, fest mit dem Haupt- oder Nebengebäude oder dem Grundstück (versicherte
Adresse) verbundene (fix montierte) Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, wie:

   •   Photovoltaikmodule inklusive der dazugehörigen Befestigungsvorrichtungen
   •   Gleich- und Wechselstromverkabelung der Photovoltaikanlage
   •   Fundamente
   •   Wechselrichter
   •   Akkumulatoren (Energiespeicher)
   •   Einspeisezähler inklusive Datenlogger, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten
   •   Blitzschutz- und Überspannungsschutzeinrichtungen der Photovoltaikanlage
   •   Wallboxen (Wandladestation) zur Ladung von E-Fahrzeugen

Variante 1 – Höchstentschädigungssumme € 25.000,-                                                      Prämie € 69,-
Variante 2 – Höchstentschädigungssumme € 35.000,-                                                      Prämie € 99,-
(Bedingung PV01)


7.3.    Heizungskasko

Die Heizungskasko versichert die im Eigentum und/oder Wohnung betriebsfertig aufgestellte komplette Heizungsanla-
ge, wie auch immer diese betrieben wird, samt Steuerung (Raumthermostat), feiner und grober Armatur, Pumpen und
Radiatoren sowie Warmwasserspeicher und Pufferspeicher.

Die Heizungskasko ersetzt die Kosten nach Schäden an den versicherten Sachen, die plötzlich und unvermittelt
auftreten durch:
   • Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl
   • Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit
   • Schäden durch Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehler
   • Unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie
   • Wassermangel im Heizkessel
   • Überdruck mit Ausnahme von Explosion
   • Frost
   • Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
   • Ereignisse, die von außen mechanisch einwirken
   • Schäden durch Tierverbiss


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Weiters gelten die zur Heizungsanlage gehörenden Teile außerhalb des Gebäudes am Grundstück mitversichert:
  • Solaranlagen am Gebäude oder Grundstück
  • Erdwärmeleitungen (Flächenmethode) am Grundstück
  • Solarthermische Anlagen, die zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung dienen
  • Luftwärmepumpen am Grundstück

Vorsicht! Nicht versicherbar sind Abnützungs- und Alterungsschäden sowie Wartungsarbeiten ohne Rücksicht auf
die Entstehungsursache.

Versicherungssumme: € 20.000,-                                                                    Prämie     € 169,-
Selbstbehalt 5 % des ersatzfähigen Schadens mind. € 350,-
(Bedingung HK02)


7.4.     Swimmingpoolpaket

Als mitversichert gelten Schwimmbecken am Grundstück (mind. zu 2/3 eingegraben) und Schwimmbadab-
deckungen jeder Art. Sie gelten als gegen Feuer, Sturmschaden sowie Glasbruch versichert.
Als mitversichert gilt die Pooltechnik (Umwälzpumpe, Filteranlage, Beleuchtung, Absaugegeräte, Poolheizung) ge-
gen Schäden durch Brand, Blitzschlag und indirekten Blitzschlag.

Zu- und Ableitungen zum Schwimmbecken am Grundstück (auch eigener Kreislauf);
Das Swimmingpoolpaket kann auch für fest montierte Whirlpools, Biotope oder Schwimmteiche abgeschlossen
werden.

Variante 1 – Höchstentschädigungssumme € 25.000,-		                                               Prämie     € 110,-
Variante 2 – Höchstentschädigungssumme € 100.000,-		                                              Prämie     € 170,-
(Klausel M53)


7.5.     HUNDEhaftpflicht

Pauschalversicherungssumme € 2.000.000, - für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung
eines Hundes. Der erste Hund ist prämienfrei mitversichert. Name und Rasse sind zwingend anzuführen.

Für jeden weiteren Hund kostet die Hundehaftpflicht:                                                 Prämie € 45,-
Name und Rasse sind zwingend erforderlich.
(Klausel M17)


7.6.     HUNDEHAFTPFLICHT – VERWANDTENAUSSCHLUSS

Nur in der Variante Premium abschließbar

Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden, die den
Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden (als Angehörige gelten Verwandte in gerader aufsteigender
und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben).

Prämie je Hund                                                                                       Prämie € 49,-
(Klausel M16)


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8. Rohbauversicherung

Annahmerichtlinien: Für das fertiggebaute Haus muss ein muki Eigenheim-Vertrag für 10 Jahre abgeschlossen werden.

Vertragslaufzeit: Zeit der Rohbaudeckung sowie beantragte Versicherungslaufzeit

Bei vorzeitigem Storno wird die Prämie für den Rohbauzeitraum nachverrechnet.

Ab Versicherungsbeginn besteht prämienfreier Versicherungsschutz für den Rohbau aus der Feuer-
sowie aus der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz.
Die Bauherrenhaftpflicht gilt für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamtbaukostensumme von € 500.000,-
als mitversichert.

Höchstversicherungssumme für die Bauherrenhaftpflicht € 2.000.000,- gegen Mehrprämie abschließbar.

Sofern die Sparten beantragt wurden, gilt für die restlichen Sparten unter folgenden Voraussetzungen
Versicherungsschutz:

Sturmschadenversicherung (gilt nur für die Gefahr Sturm)
Das Gebäude muss nach außen hin abgeschlossen, das heißt, es müssen folgende Arbeiten durchgeführt sein:
Das Giebelmauerwerk muss bis unter die Dachhaut bzw. Dachschalung geführt und der Dachraum nach außen
hin vollkommen abgeschlossen sein. Das Dach muss komplett eingedeckt sein.

Alle Spenglerarbeiten müssen durchgeführt und sämtliche Türen und Fenster eingesetzt und verglast sein.

Leitungswasserversicherung
In nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten müssen die wasserführenden Anlagen abgesperrt werden.
Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Anlagen zu entleeren oder durch
Frostschutzmittel zu schützen, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das gleiche gilt für
vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen.

Achtung
Die Prämienfreiheit der Rohbauversicherung endet nach 12 Monaten, spätestens jedoch mit der Fertig-
stellung des Gebäudes. (Bei Verlängerung anfragepflichtig beim Versicherer.) Sollte ein ersatzpflichti-
ger Schaden eintreten, muss ab Ereignisdatum die Rohbauversicherung in eine prämienpflichtige muki
Eigenheim-Versicherung umgewandelt werden.


Die Glasbruch-, Heizungskasko- und/oder Haushaltsversicherung beginnen ab dem in der Polizze vermerkten
Ende der Rohbaudeckung oder wenn das Gebäude bezugsfertig ist bzw. bewohnt wird.
(Prämienpflichtigstellung des Vertrages)
(Klausel M06)


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9. Bedingungen und Klauseln

Klauseln und Bedingungen in der
muki Haushaltsversicherung
GHE              Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Exklusiv
GHEP             Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Premium
M04              Nicht ständig bewohnte Gebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser)
M05              Besondere Vereinbarungen bei nicht ständig bewohnten Gebäuden (mit zusätzlicher Sicherung)
M19              Selbstbehalt € 200,-
M21              Alarmanlagen – Einbruch
M24              Ausschluss von Glasbruchschäden
DEH 2024         Deckungserweiterungen Fahrrad, Wohnungsinhalt studierender Kinder,
                 Versicherungssumme Privathaftpflicht, optische Schäden

Haftpflichtversicherung
HV01             Allgemeine und ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
                 (AHVB und EHVB)
M16              Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss
M17              Hundehaftpflicht
DEHH 10/2026 Deckungserweiterung Haushalt Haftpflicht

Gartenpakete
GP I 2024        Gartenpaket I
GP II            Gartenpaket II – Haftpflicht

Swimmingpool-/Whirlpoolpaket
SWPH          Swimmingpool-/Whirlpool-Paket

IT- und Cyber-Assistance
ICA             Allgemeine Bedingungen für die muki IT- und Cyber-Assistance

Überspannungsschäden
ÜPS          Überspannungsschäden

Photovoltaik-Paket
PV01           Photovoltaik-Paket

Heizungskasko
HK02          Allgemeine Bedingungen für die Heizungskasko

Naturkatastrophen
NK04            Naturkatastrophen


                                                                                                          30

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       Eigenheim


Klauseln und Bedingungen in der
muki Eigenheimversicherung

GEE                        Vertragsgrundlagen für die Eigenheimversicherung Exklusiv
GEEP                       Vertragsgrundlagen für die Eigenheimversicherung Premium
M06                        Rohbauklausel
M19                        Selbstbehalt € 200,-
DEE 2026                   Deckungserweiterungen Nebengebäude, Verrußung, Schadensuchkosten, Folgeschäden durch
                           Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfugen, Muffenversatz – Lösen von Rohrver-
                           bindungen, Verstopfungen außerhalb des versicherten Gebäudes, optische Schäden durch Hagel,
                           Haus- und Grundbesitzhaftpflicht, Wasserschieber

Photovoltaik-Paket
PV01           Photovoltaikpaket

Swimmingpoolpaket
M53          Swimmingpoolpaket

Haftpflichtversicherung
HV01             Allgemeine und ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
                 (AHVB und EHVB)
M16              Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss
M17              Hundehaftpflicht

Heizungskaskoversicherung
HK02          Allgemeine Bedingungen für die Heizungskaskoversicherung

Naturkatastrophen
NK04            Naturkatastrophen


                                                                                                                              10/2026


Satz- und Druckfehler vorbehalten.                                                                                       31
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