# Oberösterreichische Eigenheimversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-oberoesterreichische-eigenheim.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-oberoesterreichische-eigenheim.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Oberösterreichische Bedingungen Eigenheimversicherung (eh 2018)](https://www.keinesorgen.at/fileadmin/import/pdf/eh-2018.pdf), Fassung Ergänzende Bedingungen Eigenheimversicherung ZuHaus EH-2018, 11.07.2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist Versicherungswert für versicherte Gebäude und/oder Einrichtung der NEUWERT. | Punkt 3, Seite 1 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | nicht geregelt |  |  |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | nicht geregelt |  |  |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | Eine Unterversicherung wird jedoch nicht geltend gemacht, wenn sie 10% des Versicherungswertes nicht übersteigt. | Punkt 5.1, Seite 1 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | dass bei Wohnzwecken dienenden Gebäuden der Zeitwert mindestens 40 % des Neuwertes beträgt. | Punkt 12, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und auf der Polizze angeführten Selbstbehalt. | Punkt 16, Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | sofern im Vertrag vereinbart und auf der Polizze angeführt, für den Ersatzpflichtigen die Bestimmungen der Klausel GF5001 (grobe Fahrlässigkeit) anzuwenden. | Punkt 7, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | nicht geregelt |  |  |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz). | Einleitung, Seite 1 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | nicht geregelt |  |  |
| Explosion | nicht geregelt |  |  |
| Implosion | nicht geregelt |  |  |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | nicht geregelt |  |  |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | nicht geregelt |  |  |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz). | Einleitung, Seite 1 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz). | Einleitung, Seite 1 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | nicht geregelt |  |  |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | nicht geregelt |  |  |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | nicht geregelt |  |  |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | nicht geregelt |  |  |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | nicht geregelt |  |  |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | nicht geregelt |  |  |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | nicht geregelt |  |  |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nicht geregelt |  |  |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | nicht geregelt |  |  |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | nicht geregelt |  |  |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | nicht geregelt |  |  |
| Rückstau aus der Kanalisation | nicht geregelt |  |  |
| Erdbeben | nicht geregelt |  |  |
| Erdsenkung | nicht geregelt |  |  |
| Erdrutsch und Felssturz | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck | nicht geregelt |  |  |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | nicht geregelt |  |  |
| Vulkanausbruch | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | nicht geregelt |  |  |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sämtliche am versicherten Grundstück befindliche Nebengebäude bis insgesamt 40 m2 verbaute Fläche gelten auch dann im Rahmen der Gesamtsumme Gebäude mitversichert, wenn diese nicht auf der Polizze angeführt sind. | Punkt 1.3.2, Seite 1 |
| Carports und Gartenhäuser | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu gehören Carports, Flugdächer, Überdachungen, Vordächer und überdachte Verbindungsgänge am Versicherungsgrundstück. | Punkt 1.1.2, Seite 1 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | nicht geregelt |  |  |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | nein | Nicht als Gebäude gelten: Schwimmbäder mit Überdachungen samt den für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen außerhalb von versicherten Gebäuden | Punkt 1.2.1, Seite 1 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nein | In der Sturmversicherung gelten Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art sowie Sonnensegel nicht versichert. | Punkt 1.3, Seite 1 |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Nebenkosten und zwar Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumkosten, Dekontaminations- und Entsorgungskosten sind insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert. | Punkt 8, Seite 2 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, soweit sie versicherte Sachen betreffen | Punkt 8.3, Seite 2 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen, bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. | Punkt 8.2, Seite 2 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis zur Versicherungssumme | Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten Selbstbehalt von 25% gekürzt. | Punkt 8.4, Seite 2 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis zur Versicherungssumme | jedoch nicht mehr als jeweils 30% der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung, auf erstes Risiko ersetzt. | Punkt 9, Seite 2 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | längstens bis zum Ablauf von 9 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles | Punkt 11, Seite 2 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei unbenutzbaren Räumen, die vom Versicherungsnehmer vermietet worden sind Der entstandene und nachgewiesene Mietverlust. | Punkt 11.2, Seite 3 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | nicht geregelt |  |  |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz). | Einleitung, Seite 1 |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | nein | Nicht bewohnte, es sei denn, sie werden entsprechend gewartet, oder zum Abbruch bestimmte Wohnobjekte fallen nicht unter diese Regelung. | Punkt 12, Seite 3 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Oberösterreichische Bedingungen Eigenheimversicherung (eh 2018)

```text
[Seite 1]
EIGENHEIMVERSICHERUNG ZUHAUS - EH-2018                                                                mitversichert:
                                                                                                      - fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht
Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen             jedoch Einbaumöbel
(Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz).              - gemauerte Öfen
                                                                                                      - Jalousien, Markisen und Rollläden samt Betätigungselementen
Darüber hinaus können im Rahmen dieser Bündelversicherung weitere Versicherungsverträge               - Balkonverkleidungen
abge- schlossen werden, für welche die in der Polizze, bei der jeweiligen Sparte angeführten          - Außenantennen (sofern keine Leistung aus einer anderen Versicherung beansprucht werden
Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen und Klauseln gelten. Jede(r) Versicherungsvertrag             kann),
(Sparte) gilt als eigener rechtlich selbständiger Vertrag.                                            - Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen
                                                                                                      - Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen und Anlagen zur Gebäudeüberwachung.
Bei Wegfall eines oder mehrerer Versicherungsvertrages/-verträge bzw. des versicherten
Interesses, aus welchem Grund auch immer, gilt hinsichtlich des/der verbleibenden                     2. Anerkennung der Gefahrenumstände
Versicherungsvertrages/-verträge bzw. Interesses der Eigenheimversicherung ZuHaus der jeweils
geltende Unternehmenstarif nach Maßgabe des vereinbarten Deckungsumfanges. Die                        Der Versicherer erklärt, dass ihm bei Vertragsabschluss sämtliche erheblichen Gefahrenumstände
versicherte(n) Sparte(n) sowie die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) ergibt/ergeben sich aus       bekannt geworden sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen
der Polizze.                                                                                          wurden. Unbeabsichtigte Fehler beim Abschluss des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich
                                                                                                      unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht. Sie sind jedoch
Für die Verträge der einzelnen versicherten Sparten gelten die zur jeweiligen Sparte in der Polizze   nach Bekanntwerden unverzüglich zu berichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers,
ausgewiesenen                                                                                         eine nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhung gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt
                                                                                                      unberührt.
- Allgemeinen Versicherungsbedingungen;
- in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz,              Dieser Punkt 2 bezieht sich nicht auf Auflagen der Behörde (Baubehörde, Feuerpolizei,
diese Ergänzenden Bedingungen für die Eigenheimversicherung ZuHaus;                                   Brandverhütung), die nicht erfüllt oder eingehalten werden.
- Ergänzende Versicherungsbedingungen und Klauseln nach Maßgabe der versicherten Sparten
bzw. vereinbarten Zusatzdeckungen.                                                                    3. Versicherungswert

Diese Ergänzenden Bedingungen für die Eigenheimversicherung ZuHaus gelten in der                      Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist Versicherungswert für versicherte
                                                                                                      - Gebäude und/oder Einrichtung der NEUWERT. Der jeweils vereinbarte Versicherungswert ergibt
- Feuerversicherung                                                                                   sich für die einzelnen Gebäude und/oder die Einrichtung aus der Polizze.
- Sturmschadenversicherung                                                                            - sonstige Sachen, der jeweils vereinbarte Versicherungswert.
- Leitungswasserversicherung
- Haftpflichtversicherung für den Haus- und Grundbesitz                                               4. Wertanpassung nach dem Baukostenindex (BKI):

und zwar insoweit, als für diese Sparten im auf der Polizze angeführten Umfang                        4.1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage ist auf Basis des vereinbarten
Versicherungsschutz besteht.                                                                          und auf der Polizze angeführten Baukostenindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich
                                                                                                      verlautbart wird, wertgesichert. Wird der oben genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der
1. Versicherte Gebäude:                                                                               an seine Stelle getretene Index heranzuziehen.

1.1. Als Wohngebäude und/oder sonstige zivile Gebäude gelten:                                         4.2. Die Versicherungssumme und die Prämie erhöhen bzw. vermindern sich jährlich bei
1.1.1. alle Gebäude im engeren Sinn, das sind alle Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung           Hauptfälligkeit der Prämie in dem Ausmaß, in dem sich die endgültige Indexziffer, die jeweils für
Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Eintritt von Menschen                 den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit der Prämie gelegenen Monat verlautbart wird,
gestatten, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sind;                           gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden
1.1.2. ferner Bauwerke, die einen konstruktiven Bestandteil von Gebäuden bilden und nach den          Ausgangsbasis verändert hat.
Regeln der Technik ausgeführt sind. Dazu gehören Carports, Flugdächer, Überdachungen,                 Die Hauptfälligkeit der Prämie ist der jeweils Erste eines Monats, in dem die auf der Polizze
Vordächer und überdachte Verbindungsgänge am Versicherungsgrundstück.                                 angeführte Versicherungsdauer endet.

1.2. Nicht als Gebäude gelten:                                                                        4.3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den
1.2.1. Schwimmbäder mit Überdachungen samt den für den Betrieb erforderlichen technischen             drei Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem
Einrichtungen außerhalb von versicherten Gebäuden, bauliche Anlagen ohne Dachung sowie alle           Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren
Arten von Zelten.                                                                                     Prämienanpassungen bildet die Indexziffer, die für die jeweils letzte Prämienanpassung
                                                                                                      herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
1.3. Versicherte Gebäude
1.3.1. Auf der Polizze angeführte Wohngebäude bzw. Wohn- und Geschäftshäuser bis maximal 1/3          Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt:
gewerbliche Belegfläche am Grundstück.                                                                P = 100 x (IA : Io - 1)
1.3.2. Sämtliche am versicherten Grundstück befindliche Nebengebäude bis insgesamt 40 m2              P = Prozentsatz der Veränderung
verbaute Fläche gelten auch dann im Rahmen der Gesamtsumme Gebäude mitversichert, wenn                Io = Indexziffer, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindexziffer)
diese nicht auf der Polizze angeführt sind.                                                           IA = Indexziffer zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktuelle Indexziffer)
1.3.3. Übersteigt die verbaute Fläche sämtlicher, am versicherten Grundstück befindlichen
Nebengebäude 40 m2 sind diese nur dann versichert, wenn sie auf der Polizze angeführt sind.           4.4. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die
                                                                                                      Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als
Die versicherten Gebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert. In      1%(Schwankungsgrenze) beträgt.
der Sturmversicherung gelten Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art sowie                  Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung
Sonnensegel nicht versichert.                                                                         herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert.
                                                                                                      Eine Wertanpassung kann frühestens nach sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
1.4. Nicht versicherte Gebäude                                                                        vorgenommen werden.
1.4.1. Glas- und Gewächshäuser, Bootshütten, Pavillons mit Überdachung aus Folien, Stoffen
oder ähnlichen Materialien sowie Nebengebäude im baufälligen Zustand gelten nicht versichert.         4.5. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein - sofern die Schriftform
                                                                                                      vereinbart wurde schriftlich, ansonsten in geschriebener Form - vom Versicherungsnehmer
1.5. Versicherte Baubestandteile                                                                      jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden.
Zu den Baubestandteilen von - auf der Polizze angeführten - Wohn- und Nebengebäuden am                Die Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie beträgt 1 Monat.
Grundstück zählen auch:                                                                               Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen - ausgenommen die
- Blitzschutzanlagen,                                                                                 Zusage des Verzichtes auf den Einwand einer allfälligen Unterversicherung, welche gemäß Punkt
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallation samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene Einrichtungen        5.3. erlischt - unberührt.
und Verbrauchsgeräte,
- Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen,                                    5. Unterversicherungsverzicht
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Warmwasserbereitungsanlagen,
- Aufzüge.                                                                                            Abweichend von den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften
                                                                                                      über die Unterversicherung verzichtet der Versicherer in einem Schadenfall an den versicherten
1.6. Versichertes Gebäudezubehör                                                                      Gebäuden BEI VORLIEGEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand der
Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, ist auch folgendes Gebäudezubehör               Unterversicherung:

                                                          Oberösterreichische Versicherung AG - 11.07.2019 - Seite 1 / 3

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5.1. Die Versicherungssummen der versicherten Sachen entsprechen den zum Zeitpunkt des              8.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, soweit
Vertragsabschlusses gültigen Bewertungsrichtlinien des Versicherers.                                sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom
Bei Reduktion der bei Vertragsabschluss vorgeschlagenen Versicherungssumme entfällt der             Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
Unterversicherungsverzicht. Eine Unterversicherung wird jedoch nicht geltend gemacht,               Abfälle.
wenn sie 10% des Versicherungswertes nicht übersteigt.
                                                                                                    8.4. Dekontaminations- und Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr,
5.2. Übereinstimmung des Ausmaßes der verbauten Fläche und der Geschossanzahl folgender zur         Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen, soweit die
Liegenschaft gehörender Gebäude mit den tatsächlichen Verhältnissen zum Schadenzeitpunkt:           Kontamination im Zuge des versicherten Schadenereignisses bzw. im Zuge der Aufräumarbeiten
5.2.1. Wohngebäude bzw. Wohn- und Geschäftshäuser bis maximal 1/3 gewerbliche Belegfläche           erfolgt.
samt An- und Zubauten gemäß Punkt 1.3.1.                                                            Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder
5.2.2. Nebengebäude samt An- und Zubauten bis 40 m2 gemäß Punkt 1.3.2.                              behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind.
5.2.3. Nebengebäude samt An- und Zubauten über 40 m2 gemäß Punkt 1.3.3.                             Nicht versichert sind Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft
                                                                                                    verursacht werden.
Ist die verbaute Fläche der(s) Gebäude(s) im Schadenfall größer als die bei Berechnung der          Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die
Versicherungssumme zugrunde gelegte Fläche, dann erlischt der Unterversicherungsverzicht und        Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt.
wird die Ersatzleistung entsprechend Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS gekürzt.      Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Abweichung nicht mehr als 5% der Fläche           Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für
beträgt, wobei die falsche Fläche die Ausgangsbasis ist.                                            die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
                                                                                                    ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
5.3. Annahme sämtlicher, seit Vertragsbeginn jährlich, jeweils zur Hauptfälligkeit vorgenommener    Für kontaminiertes Erdreich gilt:
Wertanpassungen nach dem Baukostenindex gemäß Punkt 4 durch den Versicherungsnehmer;                Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich.
                                                                                                    Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird
5.4. Anzeige sämtlicher, seit Vertragsbeginn durchgeführter Zu- und Umbauten. Sofern aber die       in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten
Voraussetzungen gemäß Punkt 5.1. bis 5.3. für die bisher versicherten Gebäude gegeben waren,        Selbstbehalt von 25% gekürzt.
verzichtet der Versicherer bei neu errichteten Zu- und Umbauten auf den Einwand der                 8.4.1. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder
Unterversicherung, sofern die Anzeige der Fertigstellung bzw. des Bezugs bei Wohngebäuden ohne      sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob
Verschulden des Versicherungsnehmers nicht länger als 6 Monate unterblieben ist.                    - gefährlicher Abfall oder Problemstoffe, oder
                                                                                                    - kontaminiertes Erdreich,
Sofern und solange für den betreffenden Vertrag Unterversicherungsverzicht gemäß Punkt 5.2.1.,      anfallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind.
5.3. und 5.4. besteht, gilt im Rahmen der Eigenheimversicherung ZuHaus der erweiterte               Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),
Neuwertersatz für Ein- und Zweifamilienhäuser, Gartenhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser         BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011, zu verstehen.
bis maximal 1/3 gewerbliche Belegfläche gemäß Punkt 12. mitversichert.                              Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung
                                                                                                    und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive
6. Subsidiarität                                                                                    Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl.
                                                                                                    9/2011, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 14/2011 geboten ist.
Aus den im Rahmen der Eigenheim ZuHaus abgeschlossenen Versicherungsverträgen wird
                                                                                                    8.4.2. Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur
vereinbarungs- gemäß nur in dem Umfang eine Leistung erbracht, soweit nicht aus einem
                                                                                                    Deponierung.
anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungsvertrag für dasselbe
                                                                                                    8.4.3. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen
Interesse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden könnte.
                                                                                                    Abfall/Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes
Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag aus einem vom Versicherungsnehmer
                                                                                                    (AWG), BGBl. I Nr. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011 zu beseitigen oder deponiefähig zu
zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist.
                                                                                                    machen.
7. Regress                                                                                          Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der
                                                                                                    Versicherungssumme unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem
Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen         Versicherer unverzüglich angezeigt wurde.
allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf       8.4.4. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu
den Versicherer über (Art. 11 AFB, Art. 12 AStB und AWB).                                           entrichtenden öffentlichen Abgaben.
Der Versicherer verzichtet jedoch auf diesen Regressanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch
gegen einen Wohnungsinhaber, dessen Hausangestellten oder gegen einen im gemeinsamen                9. Behördliche Auflagen - Mehrkosten
Haushalt lebenden Familienangehörigen (auch Lebensgefährten) richtet.
                                                                                                    Mehrkosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem
Für Wohnungsinhaber und dessen Hausangestellten gilt dieser Regressverzicht nur dann, wenn          Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand bzw. die
der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat. Wurde     Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus anfallen, werden bis zur
der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, so sind aber, sofern im Vertrag vereinbart und auf der   Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr
Polizze angeführt, für den Ersatzpflichtigen die Bestimmungen der Klausel GF5001 (grobe             als jeweils 30% der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung, auf erstes
Fahrlässigkeit) anzuwenden.                                                                         Risiko ersetzt. Voraussetzung ist, dass der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen der
                                                                                                    gleiche bleibt.
Für, in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige (auch Lebensgefährten) gelten die
Bestimmungen des § 67 VersVG.                                                                       Nicht versichert sind:
                                                                                                    - Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten
8. Nebenkosten                                                                                      Sachen beziehen.
                                                                                                    - Mehrkosten, die behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor dem Schadenereignis betreffen.
Nebenkosten und zwar
- Feuerlöschkosten,                                                                                 10. Mehrkosten durch Preissteigerungen
- Bewegungs- und Schutzkosten,
- Abbruch- und Aufräumkosten,                                                                       Beim Wiederaufbau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen werden nach einem ersatzpflichtigen
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten                                                           Schaden Mehrkosten an den vom Schaden betroffenen Objekten, die durch Preissteigerungen
sind insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten                        entstehen bis zu der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf
Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.                                                 erstes Risiko ersetzt, soweit die Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert wurde.

8.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß            Entschädigungspflichtig sind die nachweislich entstandenen Mehrkosten durch
Artikel 3 Punkt 2.3.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB.                                       Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Abschluss der
Im Rahmen der versicherten Feuerlöschkosten werden auch jene Kosten ersetzt, die im Falle eines     Wiederherstellung bis zu zwei Jahren nach dem Schadenfall.
ersatzpflichtigen Schadenereignisses an Freiwillige Feuerwehren und andere Betriebsfeuerwehren
zu leisten sind bzw. geleistet werden, und zwar für deren Löscheinsätze gemäß jeweils gültiger      11. Mietverlust, Entschädigung für unbenutzbare Wohnräumlichkeiten
Feuerwehrtarifordnung. .
                                                                                                    Werden Räume in versicherten Gebäuden durch ein versichertes Schadenereignis unbenutzbar, so
                                                                                                    werden für den Zeitraum der Unbenutzbarkeit und zwar bis zum Schluss des Monats, in dem die
8.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke
                                                                                                    Räumlichkeiten wieder benutzbar geworden sind, längstens bis zum Ablauf von 9 Monaten nach
der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen, bewegt,
                                                                                                    dem Eintritt des Schadenfalles, nachfolgende Entschädigungen bis zu der auf der vereinbarten
verändert oder geschützt werden müssen.
                                                                                                    und auf der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf Erstes Risiko geleistet:
                                                        Oberösterreichische Versicherung AG - 11.07.2019 - Seite 2 / 3

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11.1. Bei unbenutzbaren Räumen versicherter Gebäude, die vom Versicherungsnehmer selbst
bewohnt werden:
- Der Mietwert der vom Schaden betroffenen Versicherungsräumlichkeit.
Mietwert ist der gesetzliche, maximal jedoch ortsübliche Mietzins (Hauptmietzins einschl.
Betriebskosten) für Räume in Gebäuden gleicher Art, Größe und Lage.

11.2. Bei unbenutzbaren Räumen, die vom Versicherungsnehmer vermietet worden sind
- Der entstandene und nachgewiesene Mietverlust.

12. Erweiterter Neuwertersatz

Sofern der erweiterte Neuwertersatz vereinbart und in der Polizze angeführt ist, gilt in Ergänzung
der Allgemeinen Feuer- (AFB), Sturm- (AStB) bzw. Leitungswasserbedingungen (AWB) vereinbart,
dass bei Wohnzwecken dienenden Gebäuden der Zeitwert mindestens 40 % des Neuwertes
beträgt.
In einem Schadenfall erfolgt daher unter der Voraussetzung, dass die Versicherungssumme dem
tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung - auch für Tapeten, Malerei, textile Wand-
und Bodenbeläge und solche aus Kunststoff - zum Neuwert.
Nicht bewohnte - es sei denn, sie werden entsprechend gewartet - oder zum Abbruch bestimmte
Wohnobjekte fallen nicht unter diese Regelung.

13. Wiederaufbau innerhalb Österreichs

Wird nach einem Brandschaden ein versichertes Objekt an einer anderen Stelle innerhalb
Österreichs wieder aufgebaut, so wird auch die Entschädigung in gleichem Umfang geleistet, wie
sie gemäß Artikel 7 der AFB bei Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leisten wäre.

14. Risikorabatt - Wohnhausalter

Liegt zum Vertragsabschlusszeitpunkt ein Nachweis vor, dass das Wohnhaus zu diesem Zeitpunkt
ein Alter von 15 Jahren nicht überschritten hat, wird in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser
und Gebäudehaftpflicht ein Risikorabatt, welcher im ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag
berücksichtigt und dessen Höhe auf der Polizze angeführt ist, gewährt.

Weicht das tatsächliche Wohnhausalter von den Angaben des Versicherungsnehmers ab, entfällt
der gewährte Rabatt ab Wegfall der Voraussetzungen. Eine allfällige Leistungsfreiheit wegen
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bleibt davon unberührt.

15. Risikorabatt - Energieeffizienz

Liegt zum Vertragsabschlusszeitpunkt ein gültiger Energieausweis der Effizienzklasse A oder B
vor, wird in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Gebäudehaftpflicht ein Risikorabatt,
welcher im ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag berücksichtigt und dessen Höhe auf der
Polizze angeführt ist, gewährt. Sind die Voraussetzungen für die Energieeffizienzklasse A oder B
nicht gegeben, entfällt der gewährte Rabatt ab Wegfall der Voraussetzungen. Eine allfällige
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bleibt davon unberührt.

16. Selbstbehalt

Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und auf der
Polizze angeführten Selbstbehalt.


                                                         Oberösterreichische Versicherung AG - 11.07.2019 - Seite 3 / 3
```

